Bundesgerichtshof Urteil, 22. Okt. 2009 - IX ZR 182/08

bei uns veröffentlicht am22.10.2009
vorgehend
Amtsgericht Tirschenreuth, 1 C 400/07, 04.04.2008
Landgericht Weiden, 22 S 39/08, 17.09.2008

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IX ZR 182/08
Verkündet am:
22. Oktober 2009
Preuß
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Eine Drittzahlung ist unentgeltlich, wenn der Schuldner des Leistungsempfängers im
Zeitpunkt der Bewirkung der Leistung insolvenzreif war.
Auch im Fall einer Drittzahlung des späteren Insolvenzschuldners auf eine nicht
durchsetzbare Forderung des Leistungsempfängers gilt die vierjährige Anfechtungsfrist.
BGH, Urteil vom 22. Oktober 2009 - IX ZR 182/08 - LG Weiden i.d. OPf.
AG Tirschenreuth
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 17. September 2009 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die
Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein und Grupp

für Recht erkannt:
Auf die Rechtsmittel der Klägerin werden das Urteil des Amtsgerichts Tirschenreuth vom 4. April 2008 und das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Weiden vom 17. September 2008 aufgehoben.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.157,92 € zu zahlen.
Im Übrigen wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Revisionsverfahrens - an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Die Klägerin ist Verwalterin in dem am 1. Januar 2005 über das Vermögen der A. GmbH (nachfolgend: A. GmbH) eröffneten Insolvenzverfahren. Die A. GmbH gehört ebenso wie ihre Schwestergesellschaft , die T. GmbH (nachfolgend: T. GmbH), zur Lanzendörfer Gruppe. Über das Vermögen der seit dem 17. Januar 2003 durchgehend zahlungsunfähigen T. GmbH wurde auf einen im November 2004 gestellten Antrag am 17. Dezember 2004 das Insolvenzverfahren eröffnet.
2
Die Beklagte lieferte der T. GmbH im November 2003 und Januar 2004 Monitore und Drucker zum Preis von insgesamt 1.157,92 €. Den Rechnungsbetrag entrichtete die A. GmbH durch Überweisung am 20. April 2004 an die Beklagte. Die Klägerin nimmt die Beklagte im Wege der Insolvenzanfechtung auf Erstattung dieses Betrages in Anspruch. Amtsgericht und Landgericht haben die Klage abgewiesen. Mit ihrer von dem Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter.

Entscheidungsgründe:


3
Die Revision ist begründet.

I.


4
Das Berufungsgericht hat ausgeführt, die Zahlung des Leistenden auf eine fremde Schuld sei unentgeltlich (§ 134 InsO), falls die Forderung des Zuwendungsempfängers gegen seinen Schuldner wertlos sei. Es sei fraglich, ob allein wegen der Zahlungsunfähigkeit der T. GmbH von einer Wertlosigkeit der gegen sie gerichteten Forderung auszugehen sei. Im Schrifttum werde teils angenommen, dass eine Wertlosigkeit erst bei einer Überschuldung des Schuldners eingreife.
5
Eine abschließende Stellungnahme zu dieser Frage sei entbehrlich, weil in Konstellationen der vorliegenden Art abweichend von der Vier-Jahres-Frist des § 134 InsO eine Anfechtung nur in Betracht komme, wenn die Leistung an den Zuwendungsempfänger innerhalb der auf die Stellung eines Insolvenzantrags über das Vermögen seines Schuldners bezogenen Fristen des § 131 Abs. 1 Nr. 1 und 2 InsO erfolgt sei. Da der Bundesgerichtshof in BGHZ 174, 228 ff einen Vorrang der Deckungsanfechtung des Schuldners des Zuwendungsempfängers im Verhältnis zur Schenkungsanfechtung des Leistenden anerkannt habe, sei es konsequent, dem Zuwendungsempfänger gegenüber dem Leistenden denselben Schutz wie gegenüber seinem Schuldner zuteil werden zu lassen. Andernfalls werde dem Zuwendungsempfänger ein doppeltes Insolvenzrisiko, nämlich sowohl das des Leistenden als auch das seines Schuldners, aufgebürdet. Vielmehr sei bei Drittleistungen eine Gleichsetzung mit solchen Zuwendungsempfängern geboten, die ihre Leistung von einem zahlungsunfähigen Schuldner außerhalb der Fristen des § 131 InsO erhalten hätten. Da die Leistung der A. GmbH nicht innerhalb von drei Monaten vor dem über das Vermögen der T. GmbH gestellten Insolvenzantrag erfolgt sei, scheitere eine Anfechtung aus § 134 InsO gegen den Beklagten.

II.


6
Diese Ausführungen halten in wesentlichen Punkten rechtlicher Prüfung nicht stand.
7
1. Im Streitfall greift bereits auf der Grundlage der bisher getroffenen Feststellungen infolge der Insolvenzreife der T. GmbH und der darauf be- ruhenden Undurchsetzbarkeit der Forderung der Beklagten entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts eine Anfechtung nach § 134 InsO durch.
8
a) Nach der bisherigen Rechtsprechung des Senats ist die Tilgung einer fremden Schuld als unentgeltliche Leistung anfechtbar, wenn die gegen den Dritten gerichtete Forderung des Zuwendungsempfängers "wertlos" war; dann hat der Zuwendungsempfänger wirtschaftlich nichts verloren, was als Gegenleistung für die Zuwendung angesehen werden kann (BGHZ 174, 228, 231 Rn. 8 m.w.N.; BGH, Urt. v. 6. Dezember 2007 - IX ZR 113/06, ZIP 2008, 232, 233 Rn. 14). Von einer solchen "Wertlosigkeit" ist der Senat ohne weiteres ausgegangen , falls der Forderungsschuldner wegen Zahlungsunfähigkeit in der Insolvenz oder zumindest insolvenzreif ist (BGHZ 174, 228, 240 Rn. 38; BGH, Urt. v. 30. März 2006 - IX ZR 84/05, NZI 2006, 399, 400 Rn. 15; v. 1. Juni 2006 - IX ZR 159/04, WM 2006, 1396, 1397 Rn. 12). Die Frage, wie sich die Rechtslage darstellt, wenn man die im Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners auf die Forderung entfallende Quote in den Blick nimmt (BGH, Urt. v. 5. Juni 2008 - IX ZR 163/07, ZIP 2008, 1385, 1386 Rn. 14), ist offen geblieben.
9
b) Der Senat hält an seiner Rechtsprechung mit der Maßgabe fest, dass das Erlöschen einer Forderung (§ 362 Abs. 1, § 267 Abs. 1 BGB), die gegen den Schuldner nicht durchsetzbar war, weil in dessen Person ein Insolvenzgrund gegeben war, keine ausgleichende Gegenleistung für die Entgegennahme der Drittleistung darstellt. Ist der Schuldner zumindest insolvenzreif, kann die Forderung nicht mehr durchgesetzt werden, weil nunmehr eine gemeinschaftliche Befriedigung aller (Insolvenz-) Gläubiger in dem dafür vorgesehenen Verfahren stattzufinden hat (§ 1 Satz 1 InsO). Verschafft ein Leistungsmittler dem Gläubiger in dieser Lage eine gesonderte Befriedigung, hat der Gläubiger Befriedigung seiner gegen den Schuldner nicht mehr durchsetzbaren Forderung erlangt, und zwar ohne Gegenleistung (vgl. BGHZ 41, 298, 302 f). Die Wertlosigkeit und fehlende Durchsetzbarkeit der Forderung im Zeitpunkt ihrer Tilgung wird durch das spätere Ergebnis einer Gesamtbefriedigung und eine etwaige auf den Gläubiger entfallende Quote nicht berührt. Kann der Gläubiger seine durch die Insolvenzreife entwertete Forderung nicht mehr isoliert durchsetzen, kann ihr auch im Falle einer Drittleistung ein eigenständiger wirtschaftlicher Wert nicht beigemessen werden. Dem Gläubiger bleibt nach Anfechtung der von dem Dritten erbrachten Leistung nur die Möglichkeit, den Restwert seiner Forderung durch Anmeldung im Insolvenzverfahren seines Schuldners zu realisieren.
10
2. Die vierjährige Anfechtungsfrist des § 134 InsO ist gewahrt. Der Auffassung des Berufungsgerichts, dass die Anfechtungsfrist des § 134 InsO bei Leistung auf die gegen einen Dritten gerichtete Forderung durch die nach der Insolvenz des Dritten zu berechnenden Fristen der §§ 130, 131 InsO verdrängt wird, kann - wie auch die Revisionserwiderung einräumt - nicht gefolgt werden.
11
a) Die geringere Bestandskraft unentgeltlichen Erwerbs rechtfertigt es, den Anfechtungszeitraum im Vergleich zu den kürzeren Fristen der §§ 130 bis 132 InsO im Rahmen des § 134 InsO auf vier Jahre zu erstrecken (BTDrucks. 12/2443 S. 161). Eine Verkürzung der Anfechtungsfrist für eine unentgeltliche Leistung ist in Fällen einer Drittleistung nicht gerechtfertigt. Dies verbietet schon der Grundsatz, dass bei mehreren Anfechtungsansprüchen jeder Anspruch getrennt auf seine Begründetheit und Durchsetzbarkeit zu prüfen ist. Dies gilt auch für die Wahrung der Anfechtungsfristen. Im Übrigen kann es aus der Warte des Zuwendungsempfängers nach den Grundsätzen von BGHZ 174, 228, 239 ff regelmäßig nicht zu einer Konkurrenz zwischen der Schenkungsan- fechtung des Zuwendenden und einer Deckungsanfechtung des Forderungsschuldners kommen.
12
aa) Wird eine Forderung im Wege einer Drittleistung beglichen, geht der Schenkungsanfechtung des Zuwendenden die Deckungsanfechtung des Forderungsschuldners vor (BGHZ 174, 228, 239 ff). Ebenso wie im Fall der Anfechtung einer mittelbaren Zuwendung an den Zuwendungsempfänger die Anfechtung gegen den Zuwendenden ausscheidet, hat es dieser hinzunehmen, dass die von ihm bewirkte Drittleistung vorrangig im Valutaverhältnis zwischen dem Forderungsschuldner und dem Zuwendungsempfänger der Anfechtung unterliegt. Diese Würdigung beruht insbesondere auf der Erwägung, mittelbare Zuwendungen anfechtungsrechtlich so zu behandeln, als habe der Zuwendungsempfänger die Leistung unmittelbar von seinem Forderungsschuldner, der den Zuwendenden als Leistungsmittler angewiesen hat, erhalten (BGHZ 174, 228, 239 f Rn. 36 f). Der Vorrang der Deckungsanfechtung folgt außerdem daraus, dass sich die Schenkungsanfechtung auf die Wertlosigkeit der gegen den Forderungsschuldner gerichteten Forderung gründet. Hätte dieser selbst geleistet, unterläge seine Zahlung infolge seiner Insolvenzreife und der damit verbundenen Wertlosigkeit der gegen ihn gerichteten Forderung der Deckungsanfechtung. Hinter diese Deckungsanfechtung hat die ebenfalls auf die Wertlosigkeit der beglichenen Forderung gestützte Schenkungsanfechtung zurückzutreten (BGHZ 174, 228, 240 Rn. 38). Da die Anfechtung einer mittelbaren Zuwendung voraussetzt, dass der Forderungsschuldner den Gegenwert der Leistung dem Zuwendenden zur Verfügung gestellt hat (BGHZ 174, 228, 236 f Rn. 25), erscheint es auch im Blick auf dieses Vermögensopfer und die darum schutzwürdigeren Belange der Gläubiger des Forderungsschuldners angemessen, der Deckungsanfechtung Priorität zu geben (BGHZ 174, 228, 241 ff Rn. 42 ff). Freilich hat der Leistungsempfänger, der sich unter Hinweis auf eine vorrangige Deckungsanfechtung gegen eine Schenkungsanfechtung wendet, im Streitfall darzulegen und zu beweisen, dass eine Deckungsanfechtung tatsächlich durchgreift (BGHZ 174, 228, 243 Rn. 49).
13
bb) Bei dieser Sachlage ist die Beklagte entweder einer Schenkungsanfechtung seitens der Klägerin als Verwalterin der A. GmbH oder einer Deckungsanfechtung durch den Verwalter der T. GmbH ausgesetzt. Die Beklagte hat sich nicht auf die Möglichkeit einer Deckungsanfechtung durch den Verwalter der T. GmbH berufen. Es ist überdies weder dargetan noch sonst ersichtlich, dass die A. GmbH aufgrund einer Weisung der T. GmbH eine Zuwendung aus ihr von deren Seite zur Verfügung gestellten Mitteln vorgenommen hat (vgl. BGHZ 174, 228, 236 f Rn. 25). Darum kann entgegen der Revisionserwiderung nicht von einem Vorrang der Anfechtung innerhalb des jeweiligen Leistungsverhältnisses ausgegangen werden (vgl. BGH, Urt. v. 5. Februar 2004 - IX ZR 473/00, ZinsO 2004, 499, 500). Im Übrigen hat der Leistungsempfänger eine Anfechtung durch den unentgeltlich handelnden Leistungsmittler auch in Fällen einer mittelbaren Zuwendung zu gewärtigen, wenn die Deckungsanfechtung durch den Leistenden - wie im Streitfall anzunehmen ist - an den Fristen der §§ 130, 131 InsO scheitert (BGHZ 174, 228, 238 Rn. 28).
14
b) Ist danach allein Raum für eine Schenkungsanfechtung, würde die von dem Berufungsgericht befürwortete Verkürzung der Anfechtungsfrist zu einer mit Wortlaut und Zweck des § 134 InsO unvereinbaren Begünstigung des Zuwendungsempfängers - hier der Beklagten - führen.
15
aa) Beruht die Tilgungsleistung auf der unentgeltlichen Zuwendung eines Dritten, ist kein anerkennenswerter Grund ersichtlich, zu dessen Lasten die An- fechtungsfrist des § 134 InsO zu verkürzen. Die Begrenzung dieser Anfechtungsfrist auf die nach der Insolvenz des Forderungsschuldners zu berechnenden Fristen der §§ 130, 131 InsO könnte schon dann zu untragbaren Ergebnissen führen, wenn Gläubiger von einer Antragstellung gegen den Forderungsschuldner wegen dessen bekannt schlechter Vermögenslage gänzlich absehen und damit diese Fristen selbst bei einer Leistung unmittelbar vor Eintritt der Insolvenzreife des Schuldners nie zu laufen beginnen. Hier würde aus der Warte des Berufungsgerichts mangels einer Insolvenzeröffnung über das Vermögen des Forderungsschuldners eine Anfechtung durch den Verwalter des Zuwendenden von vornherein an den nicht in Gang gesetzten Anfechtungsfristen scheitern.
16
bb) Der Beklagten wird als Zuwendungsempfängerin nach der Auffassung des Berufungsgerichts zwar das Risiko der Insolvenz mehrerer Personen auferlegt. Diese Risiken verhalten sich aber zueinander subsidiär und sind nicht unbillig. Der Umstand, dass die Beklagte ihre Forderung bei der T. GmbH nicht realisieren kann, beruht auf dem von ihr mit der Vorleistung bewusst eingegangenen Risiko. Wegen der Zahlungsunfähigkeit ihrer Schuldnerin bestand für die Beklagte überhaupt nur im Falle einer Drittzahlung die Chance, eine über die Insolvenzquote hinausgehende Befriedigung zu erhalten. Wäre die A. GmbH nicht in Insolvenz gefallen, hätte die Beklagte deren Zahlung trotz der Insolvenz der T. GmbH und der daraus folgenden Undurchsetzbarkeit der getilgten Forderung behalten können, weil eine Rechtshandlung dieser Schuldnerin nicht festgestellt, jedenfalls nicht angefochten worden ist. Bot allein die Drittzahlung die Möglichkeit einer Erfüllung der Forderung, ist es angemessen , dass die Beklagte das mit der unentgeltlichen Leistung verbundene Risiko einer Insolvenz des Zuwendenden zu tragen hat. Der Dritte kann mit seiner Zahlung dem Zuwendungsempfänger das Risiko, dass dessen Schuldner insolvenzbedingt ausfällt, abnehmen, aber nicht sein eigenes Insolvenzrisiko ausschließen. Die Verkürzung der Anfechtungsfrist würde das mit einer unentgeltlichen Drittzahlung naturgemäß verbundene Risiko in sachwidriger Weise zugunsten der Beklagten verringern.

III.


17
Das angefochtene Urteil ist aufzuheben, weil sich die Revision als begründet erweist (§ 562 Abs. 1 ZPO). Die Sache ist hinsichtlich des Hauptantrags entscheidungsreif (§ 563 Abs. 3 Satz 1 ZPO). Auf die Berufung der Klägerin ist die Beklagte zur Zahlung von 1.157,92 € zu verurteilen. Im Blick auf die geltend gemachten Nebenforderungen ist die Sache mangels tatrichterlicher Feststellungen nicht entscheidungsreif und an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 ZPO). Das Berufungsgericht wird - falls Verzug einge- treten und Anwaltsgebühren als Verzugsschaden geschuldet sind - über die Angemessenheit der verlangten Rahmengebühr zu befinden haben.
Ganter Raebel Kayser
Gehrlein Grupp

Vorinstanzen:
AG Tirschenreuth, Entscheidung vom 04.04.2008 - 1 C 400/07 -
LG Weiden i.d. OPf., Entscheidung vom 17.09.2008 - 22 S 39/08 -

Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Urteil, 22. Okt. 2009 - IX ZR 182/08

Urteilsbesprechungen zu Bundesgerichtshof Urteil, 22. Okt. 2009 - IX ZR 182/08

Referenzen - Gesetze

Zivilprozessordnung - ZPO | § 563 Zurückverweisung; eigene Sachentscheidung


(1) Im Falle der Aufhebung des Urteils ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Berufungsgerichts erfolgen. (2) Das Berufungsgerich

Zivilprozessordnung - ZPO | § 562 Aufhebung des angefochtenen Urteils


(1) Insoweit die Revision für begründet erachtet wird, ist das angefochtene Urteil aufzuheben. (2) Wird das Urteil wegen eines Mangels des Verfahrens aufgehoben, so ist zugleich das Verfahren insoweit aufzuheben, als es durch den Mangel betroffen

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 362 Erlöschen durch Leistung


(1) Das Schuldverhältnis erlischt, wenn die geschuldete Leistung an den Gläubiger bewirkt wird. (2) Wird an einen Dritten zum Zwecke der Erfüllung geleistet, so finden die Vorschriften des § 185 Anwendung.

Insolvenzordnung - InsO | § 130 Kongruente Deckung


(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die einem Insolvenzgläubiger eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht hat, 1. wenn sie in den letzten drei Monaten vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden ist, we
Bundesgerichtshof Urteil, 22. Okt. 2009 - IX ZR 182/08 zitiert 9 §§.

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(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die einem Insolvenzgläubiger eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht hat, 1. wenn sie in den letzten drei Monaten vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden ist, we

Insolvenzordnung - InsO | § 131 Inkongruente Deckung


(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die einem Insolvenzgläubiger eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht hat, die er nicht oder nicht in der Art oder nicht zu der Zeit zu beanspruchen hatte, 1. wenn die Handlung im letzten Monat

Insolvenzordnung - InsO | § 134 Unentgeltliche Leistung


(1) Anfechtbar ist eine unentgeltliche Leistung des Schuldners, es sei denn, sie ist früher als vier Jahre vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden. (2) Richtet sich die Leistung auf ein gebräuchliches Gelegenheitsg

Insolvenzordnung - InsO | § 1 Ziele des Insolvenzverfahrens


Das Insolvenzverfahren dient dazu, die Gläubiger eines Schuldners gemeinschaftlich zu befriedigen, indem das Vermögen des Schuldners verwertet und der Erlös verteilt oder in einem Insolvenzplan eine abweichende Regelung insbesondere zum Erhalt des Un

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 267 Leistung durch Dritte


(1) Hat der Schuldner nicht in Person zu leisten, so kann auch ein Dritter die Leistung bewirken. Die Einwilligung des Schuldners ist nicht erforderlich. (2) Der Gläubiger kann die Leistung ablehnen, wenn der Schuldner widerspricht.

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(1) Anfechtbar ist eine unentgeltliche Leistung des Schuldners, es sei denn, sie ist früher als vier Jahre vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden.

(2) Richtet sich die Leistung auf ein gebräuchliches Gelegenheitsgeschenk geringen Werts, so ist sie nicht anfechtbar.

(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die einem Insolvenzgläubiger eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht hat, die er nicht oder nicht in der Art oder nicht zu der Zeit zu beanspruchen hatte,

1.
wenn die Handlung im letzten Monat vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag vorgenommen worden ist,
2.
wenn die Handlung innerhalb des zweiten oder dritten Monats vor dem Eröffnungsantrag vorgenommen worden ist und der Schuldner zur Zeit der Handlung zahlungsunfähig war oder
3.
wenn die Handlung innerhalb des zweiten oder dritten Monats vor dem Eröffnungsantrag vorgenommen worden ist und dem Gläubiger zur Zeit der Handlung bekannt war, daß sie die Insolvenzgläubiger benachteiligte.

(2) Für die Anwendung des Absatzes 1 Nr. 3 steht der Kenntnis der Benachteiligung der Insolvenzgläubiger die Kenntnis von Umständen gleich, die zwingend auf die Benachteiligung schließen lassen. Gegenüber einer Person, die dem Schuldner zur Zeit der Handlung nahestand (§ 138), wird vermutet, daß sie die Benachteiligung der Insolvenzgläubiger kannte.

(1) Anfechtbar ist eine unentgeltliche Leistung des Schuldners, es sei denn, sie ist früher als vier Jahre vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden.

(2) Richtet sich die Leistung auf ein gebräuchliches Gelegenheitsgeschenk geringen Werts, so ist sie nicht anfechtbar.

14
Die b) Zahlungen der Schuldnerin für die GmbH waren unentgeltlich Leistungen an den Beklagten. Im "Zwei-Personen-Verhältnis" ist eine Verfügung als unentgeltlich anzusehen, wenn ihr nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts keine Leistung gegenübersteht, dem Verfügenden also keine Gegenleistung zufließen soll, die dem von ihm aufgegebenen Vermögenswert entspricht. Wird eine dritte Person in den Zuwendungsvorgang eingeschaltet, kommt es nicht entscheidend darauf an, ob der Verfügende selbst einen Ausgleich für seine Verfügung erhalten hat; maßgeblich ist vielmehr, ob der Zuwendungsempfänger seinerseits eine Gegenleistung zu erbringen hat. Bezahlt der Verfügende die gegen einen Dritten gerichtete Forderung des Zuwendungsempfängers, liegt dessen Gegenleistung in der Regel darin, dass er mit der Leistung, die er gemäß § 267 Abs. 2 BGB nur bei Widerspruch seines Schuldners ablehnen kann, eine werthaltige Forderung gegen diesen verliert. Ist hingegen die Forderung des Zuwendungsempfängers wertlos, verliert dieser wirtschaftlich nichts, was als Gegenleistung für die Zuwendung angesehen werden kann. In solchen Fällen ist die Tilgung einer fremden Schuld als unentgeltliche Leistung anfechtbar. Der Zuwendungsempfänger ist gegenüber den Insolvenzgläubigern des Verfügenden (Zuwendenden) nicht schutzwürdig; denn er hätte ohne dessen Leistung , auf die er keinen Anspruch hatte, seine Forderung nicht durchsetzen können (vgl. BGHZ 41, 298, 302; 162, 276, 279 f; BGH, Urt. v. 30. März 2006 - IX ZR 84/05, WM 2006,1156, 1157; v. 15. November 2007 - IX ZR 194/04, z.V.b.)
15
4. Das Berufungsgericht wird deshalb zu prüfen haben, ob die Forderung der Beklagten gegen die Schwestergesellschaft auf Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge für November 2002 am 28. Januar 2003 werthaltig war. Die Beweislast für die fehlende Werthaltigkeit dieser Forderung im Zeitpunkt der Bezahlung durch die Schuldnerin hat der Kläger; er hat Beweis dafür angetreten, dass die Schwestergesellschaft bereits damals zahlungsunfähig gewesen sei.
12
Wie das Stehenlassen einer Forderung zu bewerten ist, wenn ein Dritter dafür eine Sicherheit stellt, braucht der Senat aus Anlass des vorliegenden Falles nicht zu entscheiden. Die Voraussetzungen, unter denen die Vertreter der im Vorstehenden genannten Ansicht das Stehenlassen der Forderung berücksichtigen , liegen nicht vor. Das Berufungsgericht hat festgestellt, dass der Darlehensrückzahlungsanspruch nicht ohne weiteres hätte durchgesetzt werden können, wenn er mangels Besicherung fällig gestellt worden wäre. Entgegen der von der Revisionserwiderung in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat geäußerten Auffassung handelt es sich bei der fraglichen Annahme nicht um eine bloße Schlussfolgerung ohne tatsächliche Grundlage. Die Klägerin hat selbst in ihrer Berufungsbegründung vorgetragen, dass die Kündigung des Kredits "den sofortigen und unmittelbaren Ruin der S. AG und damit auch der gesamten S. Gruppe bedeutet" hätte. War der Darlehensrückzahlungsanspruch im Zeitpunkt der Besicherung nicht durchsetzbar, also wirtschaftlich wertlos, hat die Klägerin mit dem Stehenlassen des Darlehens kein Vermögensopfer erbracht (BGHZ 41, 298, 302 f.; 162, 276, 280; BGH, Urt. v. 22. Juli 2004, aaO; v. 30. März 2006, aaO S. 958; MünchKomm-InsO/Kirchhof, § 134 Rn. 31; HK-InsO/Kreft, 4. Aufl. § 134 Rn. 12). Damit fehlt es an einer ausgleichenden Gegenleistung.
14
An dieser ständigen Rechtsprechung hält der Senat uneingeschränkt fest (BGH, Urt. v. 16. November 2007 aaO S. 129 Rn. 39). Was zu gelten hat, wenn der Zuwendungsempfänger in der Insolvenz seines Schuldners eine Quote zu erwarten hätte, bedarf entgegen der Auffassung der Revision keiner Erörterung. Ein solcher Fall liegt hier nicht vor, die Forderung der Beklagten wegen der von ihr bereits zuvor an ihre Schuldnerin erbrachten Leistungen war unstreitig nicht werthaltig, auch eine Quote war nicht zu erwarten. Die Beklagte hat deshalb insoweit die gezahlte Prämie zu Recht anteilig an die Klägerin erstattet.

(1) Das Schuldverhältnis erlischt, wenn die geschuldete Leistung an den Gläubiger bewirkt wird.

(2) Wird an einen Dritten zum Zwecke der Erfüllung geleistet, so finden die Vorschriften des § 185 Anwendung.

(1) Hat der Schuldner nicht in Person zu leisten, so kann auch ein Dritter die Leistung bewirken. Die Einwilligung des Schuldners ist nicht erforderlich.

(2) Der Gläubiger kann die Leistung ablehnen, wenn der Schuldner widerspricht.

Das Insolvenzverfahren dient dazu, die Gläubiger eines Schuldners gemeinschaftlich zu befriedigen, indem das Vermögen des Schuldners verwertet und der Erlös verteilt oder in einem Insolvenzplan eine abweichende Regelung insbesondere zum Erhalt des Unternehmens getroffen wird. Dem redlichen Schuldner wird Gelegenheit gegeben, sich von seinen restlichen Verbindlichkeiten zu befreien.

(1) Anfechtbar ist eine unentgeltliche Leistung des Schuldners, es sei denn, sie ist früher als vier Jahre vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden.

(2) Richtet sich die Leistung auf ein gebräuchliches Gelegenheitsgeschenk geringen Werts, so ist sie nicht anfechtbar.

(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die einem Insolvenzgläubiger eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht hat,

1.
wenn sie in den letzten drei Monaten vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden ist, wenn zur Zeit der Handlung der Schuldner zahlungsunfähig war und wenn der Gläubiger zu dieser Zeit die Zahlungsunfähigkeit kannte oder
2.
wenn sie nach dem Eröffnungsantrag vorgenommen worden ist und wenn der Gläubiger zur Zeit der Handlung die Zahlungsunfähigkeit oder den Eröffnungsantrag kannte.
Dies gilt nicht, soweit die Rechtshandlung auf einer Sicherungsvereinbarung beruht, die die Verpflichtung enthält, eine Finanzsicherheit, eine andere oder eine zusätzliche Finanzsicherheit im Sinne des § 1 Abs. 17 des Kreditwesengesetzes zu bestellen, um das in der Sicherungsvereinbarung festgelegte Verhältnis zwischen dem Wert der gesicherten Verbindlichkeiten und dem Wert der geleisteten Sicherheiten wiederherzustellen (Margensicherheit).

(2) Der Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit oder des Eröffnungsantrags steht die Kenntnis von Umständen gleich, die zwingend auf die Zahlungsunfähigkeit oder den Eröffnungsantrag schließen lassen.

(3) Gegenüber einer Person, die dem Schuldner zur Zeit der Handlung nahestand (§ 138), wird vermutet, daß sie die Zahlungsunfähigkeit oder den Eröffnungsantrag kannte.

(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die einem Insolvenzgläubiger eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht hat, die er nicht oder nicht in der Art oder nicht zu der Zeit zu beanspruchen hatte,

1.
wenn die Handlung im letzten Monat vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag vorgenommen worden ist,
2.
wenn die Handlung innerhalb des zweiten oder dritten Monats vor dem Eröffnungsantrag vorgenommen worden ist und der Schuldner zur Zeit der Handlung zahlungsunfähig war oder
3.
wenn die Handlung innerhalb des zweiten oder dritten Monats vor dem Eröffnungsantrag vorgenommen worden ist und dem Gläubiger zur Zeit der Handlung bekannt war, daß sie die Insolvenzgläubiger benachteiligte.

(2) Für die Anwendung des Absatzes 1 Nr. 3 steht der Kenntnis der Benachteiligung der Insolvenzgläubiger die Kenntnis von Umständen gleich, die zwingend auf die Benachteiligung schließen lassen. Gegenüber einer Person, die dem Schuldner zur Zeit der Handlung nahestand (§ 138), wird vermutet, daß sie die Benachteiligung der Insolvenzgläubiger kannte.

(1) Anfechtbar ist eine unentgeltliche Leistung des Schuldners, es sei denn, sie ist früher als vier Jahre vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden.

(2) Richtet sich die Leistung auf ein gebräuchliches Gelegenheitsgeschenk geringen Werts, so ist sie nicht anfechtbar.

(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die einem Insolvenzgläubiger eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht hat,

1.
wenn sie in den letzten drei Monaten vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden ist, wenn zur Zeit der Handlung der Schuldner zahlungsunfähig war und wenn der Gläubiger zu dieser Zeit die Zahlungsunfähigkeit kannte oder
2.
wenn sie nach dem Eröffnungsantrag vorgenommen worden ist und wenn der Gläubiger zur Zeit der Handlung die Zahlungsunfähigkeit oder den Eröffnungsantrag kannte.
Dies gilt nicht, soweit die Rechtshandlung auf einer Sicherungsvereinbarung beruht, die die Verpflichtung enthält, eine Finanzsicherheit, eine andere oder eine zusätzliche Finanzsicherheit im Sinne des § 1 Abs. 17 des Kreditwesengesetzes zu bestellen, um das in der Sicherungsvereinbarung festgelegte Verhältnis zwischen dem Wert der gesicherten Verbindlichkeiten und dem Wert der geleisteten Sicherheiten wiederherzustellen (Margensicherheit).

(2) Der Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit oder des Eröffnungsantrags steht die Kenntnis von Umständen gleich, die zwingend auf die Zahlungsunfähigkeit oder den Eröffnungsantrag schließen lassen.

(3) Gegenüber einer Person, die dem Schuldner zur Zeit der Handlung nahestand (§ 138), wird vermutet, daß sie die Zahlungsunfähigkeit oder den Eröffnungsantrag kannte.

(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die einem Insolvenzgläubiger eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht hat, die er nicht oder nicht in der Art oder nicht zu der Zeit zu beanspruchen hatte,

1.
wenn die Handlung im letzten Monat vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag vorgenommen worden ist,
2.
wenn die Handlung innerhalb des zweiten oder dritten Monats vor dem Eröffnungsantrag vorgenommen worden ist und der Schuldner zur Zeit der Handlung zahlungsunfähig war oder
3.
wenn die Handlung innerhalb des zweiten oder dritten Monats vor dem Eröffnungsantrag vorgenommen worden ist und dem Gläubiger zur Zeit der Handlung bekannt war, daß sie die Insolvenzgläubiger benachteiligte.

(2) Für die Anwendung des Absatzes 1 Nr. 3 steht der Kenntnis der Benachteiligung der Insolvenzgläubiger die Kenntnis von Umständen gleich, die zwingend auf die Benachteiligung schließen lassen. Gegenüber einer Person, die dem Schuldner zur Zeit der Handlung nahestand (§ 138), wird vermutet, daß sie die Benachteiligung der Insolvenzgläubiger kannte.

(1) Anfechtbar ist eine unentgeltliche Leistung des Schuldners, es sei denn, sie ist früher als vier Jahre vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden.

(2) Richtet sich die Leistung auf ein gebräuchliches Gelegenheitsgeschenk geringen Werts, so ist sie nicht anfechtbar.

(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die einem Insolvenzgläubiger eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht hat,

1.
wenn sie in den letzten drei Monaten vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden ist, wenn zur Zeit der Handlung der Schuldner zahlungsunfähig war und wenn der Gläubiger zu dieser Zeit die Zahlungsunfähigkeit kannte oder
2.
wenn sie nach dem Eröffnungsantrag vorgenommen worden ist und wenn der Gläubiger zur Zeit der Handlung die Zahlungsunfähigkeit oder den Eröffnungsantrag kannte.
Dies gilt nicht, soweit die Rechtshandlung auf einer Sicherungsvereinbarung beruht, die die Verpflichtung enthält, eine Finanzsicherheit, eine andere oder eine zusätzliche Finanzsicherheit im Sinne des § 1 Abs. 17 des Kreditwesengesetzes zu bestellen, um das in der Sicherungsvereinbarung festgelegte Verhältnis zwischen dem Wert der gesicherten Verbindlichkeiten und dem Wert der geleisteten Sicherheiten wiederherzustellen (Margensicherheit).

(2) Der Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit oder des Eröffnungsantrags steht die Kenntnis von Umständen gleich, die zwingend auf die Zahlungsunfähigkeit oder den Eröffnungsantrag schließen lassen.

(3) Gegenüber einer Person, die dem Schuldner zur Zeit der Handlung nahestand (§ 138), wird vermutet, daß sie die Zahlungsunfähigkeit oder den Eröffnungsantrag kannte.

(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die einem Insolvenzgläubiger eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht hat, die er nicht oder nicht in der Art oder nicht zu der Zeit zu beanspruchen hatte,

1.
wenn die Handlung im letzten Monat vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag vorgenommen worden ist,
2.
wenn die Handlung innerhalb des zweiten oder dritten Monats vor dem Eröffnungsantrag vorgenommen worden ist und der Schuldner zur Zeit der Handlung zahlungsunfähig war oder
3.
wenn die Handlung innerhalb des zweiten oder dritten Monats vor dem Eröffnungsantrag vorgenommen worden ist und dem Gläubiger zur Zeit der Handlung bekannt war, daß sie die Insolvenzgläubiger benachteiligte.

(2) Für die Anwendung des Absatzes 1 Nr. 3 steht der Kenntnis der Benachteiligung der Insolvenzgläubiger die Kenntnis von Umständen gleich, die zwingend auf die Benachteiligung schließen lassen. Gegenüber einer Person, die dem Schuldner zur Zeit der Handlung nahestand (§ 138), wird vermutet, daß sie die Benachteiligung der Insolvenzgläubiger kannte.

(1) Insoweit die Revision für begründet erachtet wird, ist das angefochtene Urteil aufzuheben.

(2) Wird das Urteil wegen eines Mangels des Verfahrens aufgehoben, so ist zugleich das Verfahren insoweit aufzuheben, als es durch den Mangel betroffen wird.

(1) Im Falle der Aufhebung des Urteils ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Berufungsgerichts erfolgen.

(2) Das Berufungsgericht hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde gelegt ist, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

(3) Das Revisionsgericht hat jedoch in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Aufhebung des Urteils nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist.

(4) Kommt im Fall des Absatzes 3 für die in der Sache selbst zu erlassende Entscheidung die Anwendbarkeit von Gesetzen, auf deren Verletzung die Revision nach § 545 nicht gestützt werden kann, in Frage, so kann die Sache zur Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.