Bundesgerichtshof Urteil, 17. Okt. 2013 - IX ZR 10/13

bei uns veröffentlicht am17.10.2013
vorgehend
Amtsgericht Hamburg, 7b C 31/11, 15.05.2012
Landgericht Hamburg, 317 S 43/12, 07.12.2012

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IX ZR 10/13
Verkündet am:
17. Oktober 2013
Preuß
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Die Tilgung einer fremden Schuld kann unentgeltlich sein, auch wenn der Empfänger
an den Zahlenden Leistungen erbracht hat, sofern sich der Zahlungsempfänger hierzu
nur gegenüber seinem Schuldner verpflichtet hatte.
BGH, Urteil vom 17. Oktober 2013 - IX ZR 10/13 - LG Hamburg
AG Hamburg
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 17. Oktober 2013 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die
Richterin Lohmann, die Richter Dr. Pape, Grupp und die Richterin Möhring

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil der Zivilkammer 17 des Landgerichts Hamburg vom 7. Dezember 2012 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


1
Der Kläger ist Verwalter in dem auf einen Eigenantrag vom 6. September 2007 am 1. November 2007 eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen der W. GmbH (fortan: Schuldnerin). Der Beklagte war als Arbeitnehmer bei einer Schwestergesellschaft der Schuldnerin, der W. W. GmbH (fortan: WW. ) beschäftigt. Im Anstellungsvertrag hatte er sein Einverständnis damit erklärt, zeitlich befristet auch in Partnerfirmen der Arbeitgeberin eingesetzt zu werden. Im Februar und März 2007 erbrachte der Beklagte Arbeitsleistungen für die Schuldnerin. Diese zahlte an den Beklagten am 23. Februar 2007 und am 27. März 2007 jeweils 2.372,97 € und gab dabei als Verwendungszweck "Gehalt 02 2007 WW. " und "Gehalt 03 2007 WW. " an.
2
Der Kläger hat die beiden Zahlungen angefochten und mit der Klage die Rückgewähr von insgesamt 4.745,94 € nebst Zinsen verlangt. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg gehabt. Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger den geltend gemachten Anspruch weiter.

Entscheidungsgründe:


3
Die Revision hat Erfolg. Eine Entscheidung in der Sache selbst (§§ 561, 563 Abs. 3 ZPO) ist nach dem festgestellten Sachverhältnis nicht möglich.

I.


4
Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Die Zahlungen der Schuldnerin seien nicht nach § 134 Abs. 1 InsO anfechtbar, weil es sich nicht um unentgeltliche Leistungen handle. Eine Leistung sei unentgeltlich, wenn vereinbarungsgemäß ein Vermögenswert zugunsten einer anderen Person aufgegeben werde , ohne dass diese Person eine ausgleichende Gegenleistung an den Schuldner oder - mit dessen Einverständnis - an einen Dritten erbringe. Zu Unrecht stelle der Kläger insoweit darauf ab, dass die durch die Zahlungen erfüllten Forderungen des Beklagten gegen die WW. wertlos gewesen seien. Eine ausgleichende Gegenleistung des Beklagten liege in den Arbeitsleistungen, die er gegenüber der Schuldnerin erbracht habe. Darauf, dass die Schuldnerin we- der einen eigenen Anspruch auf die Arbeitsleistungen gehabt habe noch zur Zahlung an den Beklagten verpflichtet gewesen sei, komme es nicht an. Entscheidend sei, dass die Schuldnerin durch ihre Direktzahlung an den Beklagten zu erkennen gegeben habe, dass sie dessen Leistung als ihr gegenüber erbracht anerkenne.

II.


5
Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung kann die Unentgeltlichkeit der angefochtenen Leistungen nicht verneint werden.
6
1. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist bei der Beurteilung, ob eine Leistung des Schuldners unentgeltlich im Sinne von § 134 Abs. 1 InsO erfolgte, zwischen Zwei-Personen-Verhältnissen und DreiPersonen -Verhältnissen zu unterscheiden. Im Zwei-Personen-Verhältnis ist eine Verfügung als unentgeltlich anzusehen, wenn ihr nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts keine Leistung gegenübersteht, dem Leistenden also keine dem von ihm aufgegebenen Vermögenswert entsprechende Gegenleistung zufließen soll. Wird eine dritte Person in den Zuwendungsvorgang eingeschaltet, kommt es nicht entscheidend darauf an, ob der Leistende selbst einen Ausgleich für seine Leistung erhalten hat; maßgeblich ist vielmehr, ob der Zuwendungsempfänger seinerseits eine Gegenleistung zu erbringen hat. Bezahlt der Leistende die gegen einen Dritten gerichtete Forderung des Zuwendungsempfängers , liegt dessen Gegenleistung in der Regel darin, dass er mit der Leistung , die er gemäß § 267 Abs. 2 BGB nur bei Widerspruch seines Schuldners ablehnen kann, eine werthaltige Forderung gegen diesen verliert. Ist hingegen die Forderung des Zuwendungsempfängers wertlos, verliert dieser wirtschaftlich nichts, was als Gegenleistung für die Zuwendung angesehen werden kann. In solchen Fällen ist die Tilgung einer fremden Schuld als unentgeltliche Leistung anfechtbar. Der Zuwendungsempfänger ist gegenüber den Insolvenzgläubigern des Leistenden nicht schutzwürdig; denn er hätte ohne dessen Leistung, auf die er keinen Anspruch hatte, seine Forderung nicht durchsetzen können (BGH, Urteil vom 16. November 2007 - IX ZR 194/04, BGHZ 174, 228 Rn. 8; vom 19. November 2009 - IX ZR 9/08, WM 2010, 129 Rn. 8; jeweils mwN).
7
2. Im Streitfall geht es um ein Drei-Personen-Verhältnis. Die Schuldnerin hat den Vergütungsanspruch des Beklagten aus seinem Arbeitsvertrag mit der WW. für die Monate Februar und März 2007 erfüllt und damit eine fremde Schuld getilgt. Der Beklagte, der seine Arbeitsleistung für die in Rede stehenden Monate im Wesentlichen schon erbracht hatte, hat diese Leistung unentgeltlich erlangt, wenn seine Lohnforderung gegen die WW. wertlos war. Dies wäre der Fall, wenn die WW. zum Zeitpunkt der Zahlungen der Schuldnerin zahlungsunfähig und deshalb insolvenzreif war (vgl. BGH, Urteil vom 22. Oktober 2009 - IX ZR 182/08, WM 2009, 2283 Rn. 8; vom 17. Juni 2010 - IX ZR 186/08, WM 2010, 1421 Rn. 7; vom 18. April 2013 - IX ZR 90/10, WM 2013, 1079 Rn. 6; jeweils mwN). Dabei kommt es weder darauf an, ob der Leistungsempfänger bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen seines Vertragsschuldners eine auf seine Forderung entfallende Quote erhalten hätte (BGH, Urteil vom 22. Oktober 2009, aaO Rn. 9), noch darauf, dass es dem Vertragsschuldner tatsächlich gelungen ist, über einen Dritten für einen Ausgleich der gegen ihn gerichteten Forderungen zu sorgen (BGH, Urteil vom 27. April 2010 - IX ZR 122/09, ZInsO 2010, 1092 Rn. 6).
8
3. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts kann die Entgeltlichkeit der Leistungen der Schuldnerin nicht damit begründet werden, dass der Beklagte gegenüber der Schuldnerin Arbeitsleistungen erbracht hat, die mit den in Rede stehenden Zahlungen vergütet werden sollten.
9
a) Die Frage der Entgeltlichkeit ist im Zuwendungsverhältnis zwischen dem verfügenden Insolvenzschuldner und dem Leistungsempfänger zu beurteilen (BGH, Urteil vom 3. März 2005 - IX ZR 441/00, BGHZ 162, 276, 282; vom 30. März 2006 - IX ZR 84/05, WM 2006, 1156 Rn. 14). In diesem Verhältnis bestand keine Verpflichtung der Schuldnerin zur Leistung an den Beklagten, welche jene als entgeltlich qualifizieren würde, und auch sonst keine Vereinbarung , nach der die Arbeitsleistungen des Beklagten ein Ausgleich - nicht notwendig eine Gegenleistung im Sinne der §§ 320 ff BGB - für die Leistungen der Schuldnerin waren oder jedenfalls sein sollten (vgl. BGH, Urteil vom 18. März 2010 - IX ZR 57/09, WM 2010, 851 Rn. 9).
10
b) Nur im Verhältnis zur WW. hatte der Beklagte sich damit einverstanden erklärt und dadurch die Verpflichtung übernommen, auf Weisung der WW. Arbeitsleistungen auch an die Schuldnerin zu erbringen. Dementsprechend war auch nur die WW. ihm zur Lohnzahlung verpflichtet. Nur ihre Zahlungen bildeten das Entgelt für die Leistungen des Beklagten, gleichviel ob er sie gegenüber der WW. oder gegenüber der Schuldnerin erbrachte.
11
c) Allein der Umstand, dass der Beklagte vor den Zahlungen der Schuldnerin Arbeitsleistungen erbracht hatte, ist für die Frage der Entgeltlichkeit dieser Zahlungen ohne Bedeutung. Dies hat der Senat für Leistungen des Zahlungsempfängers an seinen Schuldner mehrfach entschieden (BGH, Urteil vom 3. März 2005, aaO S. 281; vom 30. März 2006, aaO Rn. 11; vom 16. November 2007 - IX ZR 194/04, BGHZ 174, 228 Rn. 10; vom 5. Juni 2008 - IX ZR 163/07, WM 2008, 1459 Rn. 13; vom 7. Mai 2009 - IX ZR 71/08, WM 2009, 1099 Rn. 6; vom 18. April 2013 - IX ZR 90/10, WM 2013, 1079 Rn. 9). Für Leistungen an den zahlenden Dritten und späteren Insolvenzschuldner gilt nichts anderes. Mangels einer im Zuwendungsverhältnis getroffenen Vereinbarung über eine ausgleichende Gegenleistung kann die Entgeltlichkeit nur danach beurteilt werden , ob zum Zeitpunkt der Zahlungen (§ 140 Abs. 1 InsO; vgl. BGH, Urteil vom 3. März 2005, aaO; vom 30. März 2006, aaO; vom 5. Juni 2008, aaO Rn. 12) eine werthaltige Forderung des Zahlungsempfängers gegen seinen Schuldner bestand, die infolge der Zahlungen des Insolvenzschuldners erlosch.

III.


12
Das Berufungsurteil war daher aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 562 Abs. 1, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Eine eigene Sachentscheidung kann der Senat nicht treffen, weil die Sache nach den bisher getroffenen Feststellungen nicht zur Endentscheidung reif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO). Das Berufungsgericht wird bei der neuen Entscheidung zu beachten haben, dass die Leistungen der Schuldnerin ungeachtet der Werthaltigkeit der getilgten Forderung des Beklagten gegen die WW. insoweit entgeltlich waren, als der Beklagte nach dem - noch festzustellenden - Erhalt der Zahlungen der Schuldnerin im jeweiligen Monat noch Arbeitsleistungen erbrachte, die mit der Zahlung vergütet werden sollten (BGH, Urteil vom 5. Juni 2008 - IX ZR 163/07, WM 2008, 1459 Rn. 15; zum maßgeblichen Zeitpunkt BGH, Urteil vom 20. Juni 2002 - IX ZR 177/99, WM 2002, 1690, 1691; MünchKomm-InsO/ Kirchhof, 3. Aufl., § 140 Rn. 11). Im Übrigen gibt die Zurückverweisung dem Berufungsgericht Gelegenheit, die notwendigen Feststellungen zu der zwischen den Parteien umstrittenen Werthaltigkeit der getilgten Vergütungsforderung des Beklagten und zu dem vom Beklagten erhobenen Einwand des Wegfalls seiner Bereicherung zu treffen (vgl. zu Letzterem BGH, Urteil vom 9. Mai 1984 - IVb ZR 7/83, NJW 1984, 2095, 2096; vom 17. Juni 1992 - XII ZR 119/91, BGHZ 118, 383, 386; vom 17. Januar 2003 - V ZR 235/02, NJW 2003, 3271; BAG, BB 2001, 2008; MünchKomm-BGB/Schwab, 6. Aufl., § 818 Rn. 160 und 164 ff).
Kayser Lohmann Pape
Grupp Möhring
Vorinstanzen:
AG Hamburg, Entscheidung vom 15.05.2012 - 7b C 31/11 -
LG Hamburg, Entscheidung vom 07.12.2012 - 317 S 43/12 -

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(1) Anfechtbar ist eine unentgeltliche Leistung des Schuldners, es sei denn, sie ist früher als vier Jahre vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden.

(2) Richtet sich die Leistung auf ein gebräuchliches Gelegenheitsgeschenk geringen Werts, so ist sie nicht anfechtbar.

Ergibt die Begründung des Berufungsurteils zwar eine Rechtsverletzung, stellt die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen sich als richtig dar, so ist die Revision zurückzuweisen.

(1) Im Falle der Aufhebung des Urteils ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Berufungsgerichts erfolgen.

(2) Das Berufungsgericht hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde gelegt ist, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

(3) Das Revisionsgericht hat jedoch in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Aufhebung des Urteils nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist.

(4) Kommt im Fall des Absatzes 3 für die in der Sache selbst zu erlassende Entscheidung die Anwendbarkeit von Gesetzen, auf deren Verletzung die Revision nach § 545 nicht gestützt werden kann, in Frage, so kann die Sache zur Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.

(1) Anfechtbar ist eine unentgeltliche Leistung des Schuldners, es sei denn, sie ist früher als vier Jahre vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden.

(2) Richtet sich die Leistung auf ein gebräuchliches Gelegenheitsgeschenk geringen Werts, so ist sie nicht anfechtbar.

(1) Hat der Schuldner nicht in Person zu leisten, so kann auch ein Dritter die Leistung bewirken. Die Einwilligung des Schuldners ist nicht erforderlich.

(2) Der Gläubiger kann die Leistung ablehnen, wenn der Schuldner widerspricht.

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a) Im Zwei-Personen-Verhältnis ist eine Verfügung als unentgeltlich anzusehen , wenn ihr nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts keine Leistung gegenübersteht , dem Leistenden also keine dem von ihm aufgegebenen Vermögenswert entsprechende Gegenleistung zufließen soll (BGHZ 141, 96, 99 m.w.N.). Wird eine dritte Person in den Zuwendungsvorgang eingeschaltet, kommt es - wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt - nicht entscheidend darauf an, ob der Leistende selbst einen Ausgleich für seine Leistung erhalten hat; maßgeblich ist vielmehr, ob der Zuwendungsempfänger seinerseits eine Gegenleistung zu erbringen hat. Bezahlt der Leistende die gegen einen Dritten gerichtete Forderung des Zuwendungsempfängers, liegt dessen Gegenleistung in der Regel darin, dass er mit der Leistung, die er gemäß § 267 Abs. 2 BGB nur bei Widerspruch des Schuldners ablehnen kann, eine werthaltige Forderung gegen diesen verliert. Ist hingegen die Forderung des Zuwendungsempfängers wertlos, verliert dieser wirtschaftlich nichts, was als Gegenleistung für die Zuwendung angesehen werden kann. In solchen Fällen ist die Tilgung einer fremden Schuld als unentgeltliche Leistung anfechtbar. Der Zuwendungsempfänger ist gegenüber den Insolvenzgläubigern des Leistenden nicht schutzwürdig; denn er hätte ohne dessen Leistung, auf die er keinen Anspruch hatte, seine Forderung nicht durchsetzen können (BGHZ 174, 228, 231 Rn. 8; BGH, Urt. v. 11. Dezember 2008 - IX ZR 194/07, ZInsO 2009, 143, 144 Rn. 14 jeweils m.w.N.).
8
a) Nach der bisherigen Rechtsprechung des Senats ist die Tilgung einer fremden Schuld als unentgeltliche Leistung anfechtbar, wenn die gegen den Dritten gerichtete Forderung des Zuwendungsempfängers "wertlos" war; dann hat der Zuwendungsempfänger wirtschaftlich nichts verloren, was als Gegenleistung für die Zuwendung angesehen werden kann (BGHZ 174, 228, 231 Rn. 8 m.w.N.; BGH, Urt. v. 6. Dezember 2007 - IX ZR 113/06, ZIP 2008, 232, 233 Rn. 14). Von einer solchen "Wertlosigkeit" ist der Senat ohne weiteres ausgegangen , falls der Forderungsschuldner wegen Zahlungsunfähigkeit in der Insolvenz oder zumindest insolvenzreif ist (BGHZ 174, 228, 240 Rn. 38; BGH, Urt. v. 30. März 2006 - IX ZR 84/05, NZI 2006, 399, 400 Rn. 15; v. 1. Juni 2006 - IX ZR 159/04, WM 2006, 1396, 1397 Rn. 12). Die Frage, wie sich die Rechtslage darstellt, wenn man die im Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners auf die Forderung entfallende Quote in den Blick nimmt (BGH, Urt. v. 5. Juni 2008 - IX ZR 163/07, ZIP 2008, 1385, 1386 Rn. 14), ist offen geblieben.
7
a) Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist die Tilgung einer fremden Schuld als unentgeltliche Leistung anfechtbar, wenn die gegen den Dritten gerichtete Forderung des Zuwendungsempfängers wertlos war; dann hat der Zuwendungsempfänger wirtschaftlich nichts verloren, was als Gegenleistung für die Zuwendung angesehen werden kann (BGHZ 174, 228, 231 Rn. 8 m.w.N.; BGH, Urt. v. 6. Dezember 2007 - IX ZR 113/06, ZIP 2008, 232, 233 Rn. 14; v. 22. Oktober 2009 - IX ZR 182/08, ZInsO 2009, 2241 Rn. 8; v. 19. November 2009 - IX ZR 9/08, ZInsO 2010, 36, 37 Rn. 8; v. 27. April 2010 http://www.juris.de/jportal/portal/t/18eh/page/jurisw.psml?doc.hl=1&doc.id=KORE306642009%3Ajuris-r03&documentnumber=1&numberofresults=3&showdoccase=1&doc.part=L¶mfromHL=true#_retrdlink_9 - 5 - - IX ZR 122/09 Rn. 6). Hiervon ist der Senat ohne weiteres ausgegangen, falls über das Vermögen des Forderungsschuldners wegen Zahlungsunfähigkeit das Insolvenzverfahren eröffnet oder er zumindest insolvenzreif ist (BGHZ 174, 228, 240 Rn. 38; BGH, Urt. v. 30. März 2006 - IX ZR 84/05, ZIP 2006, 957, 959 Rn. 15; v. 1. Juni 2006 - IX ZR 159/04, WM 2006, 1396, 1397 Rn. 12; v. 22. Oktober 2009 - IX ZR 182/08, ZInsO 2009, 2241 f Rn. 9). Auf die Frage, ob der Leistungsempfänger im Fall der Eröffnung des Insolvenzverfahren über das Vermögen des Dritten eine auf seine Forderung entfallende Quote erhalten hätte , kommt es nicht an. Ist der Dritte zumindest insolvenzreif, kann die Forderung nicht mehr durchgesetzt werden, weil nunmehr eine gemeinschaftliche Befriedigung aller (Insolvenz-)Gläubiger in dem dafür vorgesehenen Verfahren stattzufinden hat (§ 1 Satz 1 InsO). Verschafft ein Leistungsmittler dem Gläubiger in dieser Lage eine gesonderte Befriedigung, hat der Gläubiger Befriedigung seiner gegen den Dritten nicht mehr durchsetzbaren Forderung erlangt, und zwar ohne Gegenleistung (BGH, Urt. v. 22. Oktober 2009 aaO).
6
1. Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist die Tilgung einer fremden Schuld als unentgeltliche Leistung nach § 134 Abs. 1 InsO anfechtbar, wenn die gegen den Dritten gerichtete Forderung des Zuwendungsempfängers wertlos war; dann hat der Zuwendungsempfänger wirtschaftlich nichts verloren, was als Gegenleistung für die Zuwendung angesehen werden kann (BGH, Urteil vom 16. November 2007 - IX ZR 194/04, BGHZ 174, 228 Rn. 8; vom 6. Dezember 2007 - IX ZR 113/06, WM 2008, 229 Rn. 14; vom 22. Oktober 2009 - IX ZR 182/08, WM 2009, 2283 Rn. 8; vom 19. November 2009 - IX ZR 9/08, WM 2010, 129 Rn. 8; vom 17. Juni 2010 - IX ZR 186/08, WM 2010, 1421 Rn. 7). Hiervon ist, wie das Berufungsgericht richtig gesehen hat, regelmäßig auszugehen, falls über das Vermögen des Forderungsschuldners wegen Zahlungsunfähigkeit das Insolvenzverfahren eröffnet oder er zu- mindest insolvenzreif war (BGH, Urteil vom 22. Oktober 2009, aaO Rn. 8 f; vom 17. Juni 2010, aaO).
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1. Der Senat hat in dem die weiteren Zahlungen an die Beklagte betreffenden Urteil vom 19. November 2009 unter Bezugnahme auf die ständige Senatsrechtsprechung ausgeführt, dass der Zuwendungsempfänger gegenüber den Insolvenzgläubigern nicht schutzwürdig und deshalb der Insolvenzanfechtung nach § 134 Abs. 1 InsO ausgesetzt ist, wenn er mit der Entgegennahme der Leistung eines Dritten nur eine wertlose Forderung gegen seinen Vertragsschuldner verloren hat (BGH, aaO Rn. 8). Die Werthaltigkeit der beglichenen Forderung kann insbesondere nicht damit begründet werden, dass es dem insolvenzreifen Vertragsschuldner gelungen ist, für einen Ausgleich der gegen ihn gerichteten Ansprüche zu sorgen. Auf die dort gegebene Begründung wird verwiesen (BGH, aaO Rn. 14). Entgegen der Auffassung der Revision ist deshalb entscheidend, ob der Vertragsschuldner des Zuwendungsempfängers, H. , am 17. März 2005 und am 29. Juli 2005 zahlungsunfähig war. Dies hat das Berufungsgericht - ebenso wie in dem Parallelverfahren - festgestellt. Hiergegen wendet sich die Revision nicht.
14
Hierauf kommt es nicht an. Maßgeblich ist allein das Rechtsverhältnis zwischen dem verfügenden Schuldner und dem Zuwendungsempfänger; nur in diesem Verhältnis kann ausgehend von dem Schutzzweck des § 134 InsO die Unentgeltlichkeit beurteilt werden (BGHZ 141, 96, 101; BGH, Urt. v. 3. März 2005, aaO). Selbst wenn die Schuldnerin im Verhältnis zu der Schwestergesellschaft zur Leistung verpflichtet war oder mit der Leistung eigene wirtschaftliche Interessen verfolgte oder Vorteile erzielte, macht dies den Leistungsempfänger gegenüber den Insolvenzgläubigern der Schuldnerin nicht schutzwürdig und lässt die Unentgeltlichkeit der Leistung im Verhältnis zum Empfänger nicht entfallen (BGH, Urt. v. 3. März 2005, aaO). Die Schuldnerin war zur Zahlung gegenüber der Beklagten nicht verpflichtet. Zwischen beiden bestanden unstreitig - von der Zahlung abgesehen - keine Rechtsbeziehungen.
13
Hat der Leistungsempfänger bereits zu einem früheren Zeitpunkt seinem Schuldner eine Leistung erbracht, kann deshalb auf ihren damaligen objektiven Wert nicht abgestellt werden. In diesem Fall kann die Unentgeltlichkeit nur nach dem Wert der Forderung bemessen werden, die dem Zuwendungsempfänger im Zeitpunkt des Rechtserwerbs gegen seinen Schuldner zusteht. Bezahlt nämlich der Verfügende die gegen einen Dritten gerichtete Forderung des Zuwen- dungsempfängers, liegt dessen Gegenleistung nunmehr darin, dass er mit der Leistung, die er gemäß § 267 Abs. 2 BGB nur bei Widerspruch seines Schuldners ablehnen kann, eine werthaltige Forderung gegen diesen verliert. Ist hingegen die Forderung des Zuwendungsempfängers wertlos, verliert dieser wirtschaftlich nichts, was als Gegenleistung für die Zuwendung angesehen werden kann. In solchen Fällen ist die Tilgung einer fremden Schuld als unentgeltliche Leistung anfechtbar. Der Zuwendungsempfänger ist gegenüber den Insolvenzgläubigern des Verfügenden (Zuwendenden) nicht schutzwürdig; denn er hätte ohne diese Leistung, auf die er keinen Anspruch hatte, seine Forderung nicht mehr durchsetzen können (BGHZ 41, 298, 302; 162, 276, 280; BGH, Urt. v. 30. März 2006 aaO Rn. 11; v. 16. November 2007 aaO).
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1. Wird eine dritte Person in einen Zuwendungsvorgang eingeschaltet, kommt es für die Frage der Unentgeltlichkeit der Leistung des Schuldners nicht darauf an, ob der Schuldner selbst einen Ausgleich für seine Leistung erhalten hat. Entsprechend der Wertung des § 134 Abs. 1 InsO, dass der Empfänger einer Leistung dann einen geringeren Schutz verdient, wenn er keine ausgleichende Gegenleistung zu erbringen hat, hängt die Unentgeltlichkeit von dem Ausbleiben eines Vermögensopfers des Zuwendungsempfängers ab (BGHZ 162, 276, 279 f; 174, 228, 231 Rn. 8; BGH, Urt. v. 30. März 2006 - IX ZR 84/05, WM 2006, 1156, 1157). Maßgeblich für die Beurteilung der Frage, ob der Leistungsempfänger eine Gegenleistung erbringt, ist der Zeitpunkt der Vollendung des Rechtserwerbs (BGHZ 162, 276, 281; BGH, Urt. v. 30. März 2006 - IX ZR 84/05, aaO). Hat er vertragliche Leistungen bereits erbracht, kann eine ausgleichende Gegenleistung nur nach dem Wert eines bestehenden, aber noch nicht ausgeglichenen Anspruchs bemessen werden. Ist dieser im Zeitpunkt der Leistung nicht werthaltig, liegt eine unentgeltliche Zuwendung vor. Der Leistungsempfänger , der lediglich eine nicht werthaltige Forderung gegen seinen Schuldner verliert, ist gegenüber den Gläubigern des Insolvenzschuldners nicht schutzwürdig, denn er hätte ohne dessen Leistung, auf die er keinen Anspruch hatte, seine Forderung nicht durchsetzen können (BGHZ 162, 276, 281 f; BGH, Urt. v. 30. März 2006 - IX ZR 84/05, aaO). Hingegen ist unerheblich, ob der Schuldner gegenüber dem mittelbar begünstigten Drittschuldner - etwa im Rahmen einer konzernähnlichen Abrede - zu der Leistung verpflichtet war oder ob er ein eigenes Interesse an der Leistungserbringung hatte (BGHZ 174, 228, 232 Rn. 11 ff; BGH, Urt. v. 1. Juni 2006 - IX ZR 159/04, WM 2006, 1396, 1397 Rn. 14).
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1. Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist die Tilgung einer fremden Schuld als unentgeltliche Leistung nach § 134 Abs. 1 InsO anfechtbar, wenn die gegen den Dritten gerichtete Forderung des Zuwendungsempfängers wertlos war; dann hat der Zuwendungsempfänger wirtschaftlich nichts verloren, was als Gegenleistung für die Zuwendung angesehen werden kann (BGH, Urteil vom 16. November 2007 - IX ZR 194/04, BGHZ 174, 228 Rn. 8; vom 6. Dezember 2007 - IX ZR 113/06, WM 2008, 229 Rn. 14; vom 22. Oktober 2009 - IX ZR 182/08, WM 2009, 2283 Rn. 8; vom 19. November 2009 - IX ZR 9/08, WM 2010, 129 Rn. 8; vom 17. Juni 2010 - IX ZR 186/08, WM 2010, 1421 Rn. 7). Hiervon ist, wie das Berufungsgericht richtig gesehen hat, regelmäßig auszugehen, falls über das Vermögen des Forderungsschuldners wegen Zahlungsunfähigkeit das Insolvenzverfahren eröffnet oder er zu- mindest insolvenzreif war (BGH, Urteil vom 22. Oktober 2009, aaO Rn. 8 f; vom 17. Juni 2010, aaO).

(1) Eine Rechtshandlung gilt als in dem Zeitpunkt vorgenommen, in dem ihre rechtlichen Wirkungen eintreten.

(2) Ist für das Wirksamwerden eines Rechtsgeschäfts eine Eintragung im Grundbuch, im Schiffsregister, im Schiffsbauregister oder im Register für Pfandrechte an Luftfahrzeugen erforderlich, so gilt das Rechtsgeschäft als vorgenommen, sobald die übrigen Voraussetzungen für das Wirksamwerden erfüllt sind, die Willenserklärung des Schuldners für ihn bindend geworden ist und der andere Teil den Antrag auf Eintragung der Rechtsänderung gestellt hat. Ist der Antrag auf Eintragung einer Vormerkung zur Sicherung des Anspruchs auf die Rechtsänderung gestellt worden, so gilt Satz 1 mit der Maßgabe, daß dieser Antrag an die Stelle des Antrags auf Eintragung der Rechtsänderung tritt.

(3) Bei einer bedingten oder befristeten Rechtshandlung bleibt der Eintritt der Bedingung oder des Termins außer Betracht.

(1) Insoweit die Revision für begründet erachtet wird, ist das angefochtene Urteil aufzuheben.

(2) Wird das Urteil wegen eines Mangels des Verfahrens aufgehoben, so ist zugleich das Verfahren insoweit aufzuheben, als es durch den Mangel betroffen wird.

(1) Im Falle der Aufhebung des Urteils ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Berufungsgerichts erfolgen.

(2) Das Berufungsgericht hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde gelegt ist, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

(3) Das Revisionsgericht hat jedoch in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Aufhebung des Urteils nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist.

(4) Kommt im Fall des Absatzes 3 für die in der Sache selbst zu erlassende Entscheidung die Anwendbarkeit von Gesetzen, auf deren Verletzung die Revision nach § 545 nicht gestützt werden kann, in Frage, so kann die Sache zur Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.

13
Hat der Leistungsempfänger bereits zu einem früheren Zeitpunkt seinem Schuldner eine Leistung erbracht, kann deshalb auf ihren damaligen objektiven Wert nicht abgestellt werden. In diesem Fall kann die Unentgeltlichkeit nur nach dem Wert der Forderung bemessen werden, die dem Zuwendungsempfänger im Zeitpunkt des Rechtserwerbs gegen seinen Schuldner zusteht. Bezahlt nämlich der Verfügende die gegen einen Dritten gerichtete Forderung des Zuwen- dungsempfängers, liegt dessen Gegenleistung nunmehr darin, dass er mit der Leistung, die er gemäß § 267 Abs. 2 BGB nur bei Widerspruch seines Schuldners ablehnen kann, eine werthaltige Forderung gegen diesen verliert. Ist hingegen die Forderung des Zuwendungsempfängers wertlos, verliert dieser wirtschaftlich nichts, was als Gegenleistung für die Zuwendung angesehen werden kann. In solchen Fällen ist die Tilgung einer fremden Schuld als unentgeltliche Leistung anfechtbar. Der Zuwendungsempfänger ist gegenüber den Insolvenzgläubigern des Verfügenden (Zuwendenden) nicht schutzwürdig; denn er hätte ohne diese Leistung, auf die er keinen Anspruch hatte, seine Forderung nicht mehr durchsetzen können (BGHZ 41, 298, 302; 162, 276, 280; BGH, Urt. v. 30. März 2006 aaO Rn. 11; v. 16. November 2007 aaO).

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
V ZR 235/02 Verkündet am:
17. Januar 2003
K a n i k ,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja

a) Beruft sich ein Geschäftsunfähiger auf den Wegfall der Bereicherung, so obliegt
ihm, nicht anders als einem Geschäftsfähigen, die Darlegungs- und Beweislast
hinsichtlich der den Wegfall der Bereicherung begründenden Umstände.

b) Der Verbrauch von Geld zur Bestreitung des allgemeinen Lebensbedarfs kann
zum Wegfall der Bereicherung führen; Voraussetzung ist aber, daß das empfangene
Geld restlos für die Lebensbedürfnisse aufgewendet wurde und nicht in anderer
Form, etwa durch Bildung von Ersparnissen, durch Anschaffungen oder
auch durch Tilgung von Schulden, noch im Vermögen vorhanden ist.
BGH, Urt. v. 17. Januar 2003 - V ZR 235/02 - OLG Bamberg
LG Bamberg
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 17. Januar 2003 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes
Dr. Wenzel und die Richter Prof. Dr. Krüger, Dr. Klein, Dr. Gaier und
Dr. Schmidt-Räntsch

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg vom 19. Juni 2002 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Mit notariellem Vertrag vom 9. Oktober 1998 erwarben die Kläger von dem Beklagten ein Grundstück zu einem Kaufpreis von 200.000 DM. Da der Beklagte bei Abschluß des Vertrages, und darüber hinaus bis Mitte 1999, geschäftsunfähig war, verlangte er Grundbuchberichtigung Zug um Zug gegen Rückzahlung des Kaufpreises und erwirkte ein entsprechendes Anerkenntnisurteil gegen die Kläger. Auf die Rückzahlungsverpflichtung erbrachte der Beklagte eine Teilleistung über 166.000 DM und rechnete in Höhe eines weiteren Teilbetrages auf. Die Restforderung, die die Kläger mit 13.873 DM errechnet haben, ist Gegenstand der Klage, Zug um Zug gegen Zustimmung zur Grundbuchberichtigung. Der Beklagte beruft sich auf den Wegfall der Bereicherung. Er hat dazu in den Tatsacheninstanzen vorgetragen, der noch offene Betrag sei in seinem Vermögen nicht mehr vorhanden. Es sei davon auszugehen, daß
er anderweitig verausgabt bzw. für Aufwendungen des täglichen Bedarfs sowie für die Begleichung von Arzt- und Krankenhausrechnungen ausgegeben worden sei. Näheres lasse sich nicht mehr aufklären.
Das Landgericht hat der Klage in Höhe von 13.037,40 DM nebst Zinsen stattgegeben. Die Berufung des Beklagten ist ohne Erfolg geblieben. Mit der - vom Oberlandesgericht zugelassenen - Revision verfolgt er seinen Abweisungsantrag weiter. Die Kläger beantragen die Zurückweisung des Rechtsmittels.

Entscheidungsgründe:

I.


Das Berufungsgericht hält den Sachvortrag des Beklagten zur Begründung des § 818 Abs. 3 BGB nicht für ausreichend. Seine damalige Geschäftsunfähigkeit befreie ihn nicht von der dem Bereicherungsschuldner obliegenden Darlegungslast hinsichtlich der den Wegfall der Bereicherung begründenden Umstände.

II.


Diese Ausführungen halten den Angriffen der Revision stand.
1. Ohne Rechtsfehler - und von der Revision auch nicht in Frage gestellt - geht das Berufungsgericht davon aus, daß dem Beklagten als Bereiche-
rungsschuldner die Darlegung der den Wegfall der Bereicherung begründenden Umstände obliegt. Von diesem allgemein anerkannten Grundsatz (BGHZ 118, 383, 387 f; BGH, Urt. v. 17. Februar 1999, VIII ZR 314/97, NJW 1999, 1181; Baumgärtel/Strieder, Handbuch der Beweislast im Privatrecht, 2. Aufl., § 818 Rdn. 9; Palandt/Sprau, BGB, 62. Aufl., § 818 Rdn. 55; Staudinger/ Lorenz, BGB, 1999, § 818 Rdn. 48; Erman/Westermann, BGB, 10. Aufl., § 818 Rdn. 53) ist auch nicht für den hier vorliegenden Fall eine Ausnahme zu machen , daß der Schuldner bei dem Empfang der Leistung geschäftsunfähig war (so aber wohl KG OLGE 22, 356, vermischt mit der Frage, ob der Geschäftsunfähige überhaupt etwas erlangt habe). Die Geschäftsunfähigkeit hat auf die Regeln der Darlegungs- und Beweislast keinen Einfluß. Der Geschäftsunfähige wird im Rechtsverkehr dadurch geschützt, daß er Rechtsgeschäfte selbst nicht wirksam tätigen kann (§§ 104, 105 BGB) und daß bei der bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung unwirksamer Verträge die Saldotheorie keine Anwendung findet (BGHZ 126, 105, 107 ff; Senat, BGHZ 146, 298, 307 ff, jeweils m.w.N.). Damit trägt er nicht das Risiko, daß er die rechtsgrundlos empfangene Leistung nicht mehr herausgeben kann (BGHZ 126, 105, 108). Derjenige, mit dem er kontrahiert hat, bleibt ihm - abweichend von den Regelungen der Saldotheorie - zur Herausgabe des Geleisteten verpflichtet, auch wenn der von ihm empfangene Gegenstand untergegangen ist. Das ändert aber an den Regeln über die Darlegungs- und Beweislast nichts. Verlangt der Gegner, woran er durch den Ausschluß der Saldotheorie nicht gehindert ist, für den untergegangenen Gegenstand Wertersatz, § 818 Abs. 2 BGB, so ist es Sache des Geschäftsunfähigen , darzulegen und im Bestreitensfalle zu beweisen, daß er durch die Leistung in seinem Vermögen nicht mehr bereichert ist (s. schon RG JW 1917, 465; Baumgärtel/Strieder, aaO Rdn. 13; RGRK/Heimann-Trosien, BGB, 12. Aufl., § 818 Rdn. 51; Staudinger/Lorenz, BGB, 1999, § 818 Rdn. 48).
Dadurch wird der Geschäftsunfähige nicht unbillig benachteiligt. Sein gesetzlicher Vertreter ist eher in der Lage, den Verbleib des Empfangenen aufzuklären und festzustellen, ob dessen Wert im Vermögen verblieben ist, als der Bereicherungsgläubiger (Baumgärtel/Strieder aaO; vgl. auch Erman/Westermann, aaO Rdn. 53).
2. Nicht zu beanstanden ist auch, daß das Berufungsgericht annimmt, der Sachvortrag des Beklagten lasse eine schlüssige Darlegung des Wegfalls der Bereicherung in Höhe des geltend gemachten Restbetrages vermissen.
Allerdings ist der Revision zuzugeben, daß der Verbrauch von Geld zur Bestreitung des allgemeinen Lebensbedarfs zum Wegfall der Bereicherung führen kann (vgl. für rechtsgrundlos empfangene Unterhaltszahlungen: BGH, Urt. v. 9. Mai 1984, IVb ZR 7/83, NJW 1984, 2095, 2096; BGHZ 118, 383; BGH, Urt. v. 27. Oktober 1999, XII ZR 239/97, NJW 2000, 740). Das setzt jedoch voraus, daß das empfangene Geld restlos für die Lebensbedürfnisse aufgewendet wurde und nicht in anderer Form, etwa durch Bildung von Ersparnissen , durch Anschaffungen oder auch durch Tilgung von Schulden, noch im Vermögen vorhanden ist (BGH, Urt. v. 9. Mai 1984, IVb ZR 7/83 aaO; BGHZ 118, 383, 386). Letzteres kommt hier nach dem eigenen, von der Revision in Bezug genommenen Vortrag des Beklagten in Betracht. Danach hat sein Betreuer u.a. "allfällige Kosten wie z.B. Krankenhaus- und Arztkosten" beglichen, also Schulden getilgt, die der Beklagte hatte, und dadurch den Wert des Geleisteten im Vermögen erhalten. Daß es sich bei der Begleichung von Arzt- und Krankenhauskosten - wie die Revision meint - um Ausgaben zur Deckung des Lebensbedarfs handeln mag, steht dem nicht entgegen. Zu einem Wegfall der Bereicherung führen auch solche Ausgaben nur, wenn nicht anzunehmen ist,
daß sie ansonsten mit anderen verfügbaren Mitteln bestritten worden wären (vgl. schon BGH, Urt. v. 9. Mai 1984, IVb ZR 7/83, aaO). Es liegt hier aber nahe , daß der Beklagte, der sich nicht etwa auf Vermögenslosigkeit beruft, Arztund Krankenhausrechnungen auch ohne die rechtsgrundlos empfangene Kaufpreiszahlung beglichen hätte. Diese Möglichkeit räumt der Beklagtenvortrag nicht aus.

III.


Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Wenzel Krüger Klein Gaier Schmidt-Räntsch