Bundesgerichtshof Urteil, 08. Sept. 2016 - IX ZR 151/14

ECLI:ECLI:DE:BGH:2016:080916UIXZR151.14.0
bei uns veröffentlicht am08.09.2016
vorgehend
Landgericht Frankfurt am Main, 4 O 297/12, 19.12.2012

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IX ZR 151/14 Verkündet am:
8. September 2016
Kirchgeßner
Amtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja

a) Sind dem Anfechtungsgegner Umstände bekannt, die mit auffallender Deutlichkeit
dafür sprechen und deren Kenntnis auch einem Empfänger mit durchschnittlichem
Erkenntnisvermögen ohne gründliche Überlegung die Annahme nahe legt, dass
die Befriedigung der Gläubiger infolge der Freigiebigkeit verkürzt ist, muss er den
Umständen nach wissen, dass die empfangene Leistung die Gläubiger benachteiligt.

b) Die Kenntnis des Anfechtungsgegners muss sich über die Zugehörigkeit der empfangenen
unentgeltlichen Leistung zu der den Gläubigern haftenden Vermögensmasse
hinaus nicht auf weitere Umstände erstrecken.
BGH, Urteil vom 8. September 2016 - IX ZR 151/14 - OLG Frankfurt am Main
LG Frankfurt am Main
ECLI:DE:BGH:2016:080916UIXZR151.14.0

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 8. September 2016 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richterin Lohmann, die Richter Prof. Dr. Pape, Grupp und die Richterin Möhring

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 17. Dezember 2013 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Der Kläger ist Verwalter in dem auf Antrag vom 9. Oktober 2009 am 8. April 2010 eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen der S. Betriebsgesellschaft mbH (nachfolgend: Schuldnerin).
2
Die Finanzverwaltung des beklagten Landes beantragte erstmals am 19. Februar 2009 die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Geschäftsführers und Alleingesellschafters der Schuldnerin, N. S. , aufgrund rückständiger Steuerforderungen in Höhe von 43.599,95 €. Am 31. März 2009 überwies S. einen Betrag in Höhe von 10.000 € mit der Angabe "Darlehen" als Verwendungszweck sowie eine als "Stammeinlage" be- zeichnete Summe in Höhe von 25.000 € auf das Konto der Schuldnerin. Am selben Tag überwies die Schuldnerin einen Betrag in Höhe von 33.000 € auf die Steuerschuld ihres Alleingesellschafters. Dieser legte dem beklagten Land anschließend eine den Überweisungsvorgang abbildende Bankbestätigung vor, auf welcher der Gesellschaftszusatz der Schuldnerin nur unvollständig abgedruckt war. Daraufhin erklärte der Beklagte am 1. April 2009 den Insolvenzantrag für erledigt.
3
Nachdem auf Antrag vom 9. April 2010 das Insolvenzverfahren über das Vermögen des S. eröffnet worden war, forderte die in jenem Verfahren bestellte Verwalterin von dem beklagten Land die Rückgewähr der am 31. März 2009 geleisteten Zahlungen unter dem Gesichtspunkt der Vorsatzanfechtung. Der Beklagte zahlte daraufhin am 22. März 2011 einen Betrag in Höhe von 33.000 € an die Verwalterin.
4
Der Kläger hat den Beklagten zunächst auf Rückgewähr der seitens der Schuldnerin geleisteten Zahlung in Höhe von 25.000 € aus § 134 Abs. 1 InsO in Anspruch genommen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die auf Rückzahlung eines Betrages von nunmehr 23.000 € gerichtete Berufung zurückgewiesen. Mit der von dem Senat zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Begehren weiter.

Entscheidungsgründe:


5
Die Revision des Klägers hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

I.


6
Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Ein Anspruch des Klägers auf Zah- lung von 23.000 € aus § 134 Abs. 1, § 143 InsO scheide aus, weil der Beklagte sich jedenfalls auf Entreicherung gemäß § 143 Abs. 2 Satz 2 InsO berufen könne. Der Kläger habe nicht nachgewiesen, dass der Beklagte zum Zeitpunkt der Zahlung an die im Insolvenzverfahren über das Vermögen des S. bestellte Verwalterin gewusst habe oder den Umständen nach habe wissen müssen, dass die unentgeltliche Leistung die Gläubiger der Schuldnerin benachteilige. Da die vorgelegte Bankbestätigung den Absender der Zahlung nicht zweifelsfrei ausgewiesen habe und den Empfänger der unentgeltlichen Leistung keine Erkundigungspflicht treffe, könne dem Beklagten keine positive Kenntnis, sondern allenfalls eine einfach fahrlässige Verkennung der Gläubigerbenachteiligung vorgeworfen werden. Die Haftungsmilderung des § 143 Abs. 2 InsO sei aber nur bei grober Fahrlässigkeit des Leistungsempfängers ausgeschlossen.
7
Dahinstehen könne deshalb, ob die Voraussetzungen einer Anfechtung gemäß § 134 Abs. 1 InsO vorlägen. Insoweit sei problematisch, ob sich der Beklagte auf einen Vorrang der durch die Verwalterin über das Vermögen des S. geltend gemachten Vorsatzanfechtung berufen könne. Zweifelhaft sei bereits, ob die Überweisung vom Konto der Schuldnerin eine gemäß § 133 Abs.1 InsO anfechtbare mittelbare Zuwendung des S. darstelle. Hiergegen spreche die Bezeichnung des an die Schuldnerin überwiesenen Betrages von 25.000 € als Stammeinlage.

II.


8
Diese Erwägungen halten nicht in allen Punkten der rechtlichen Nachprüfung stand. Nach dem revisionsrechtlich zugrunde zu legenden Sachverhalt kann sich der Beklagte gegenüber einem möglichen Anspruch des Klägers aus § 134 Abs. 1 InsO nicht auf einen Wegfall der Bereicherung gemäß § 143 Abs. 2 InsO berufen. Spätestens zum Zeitpunkt der Zahlung an die Verwalterin am 22. März 2011 musste der Beklagte zumindest den Umständen nach wissen , dass die ihm gewährte unentgeltliche Leistung die Gläubiger der Schuldnerin benachteiligt (§ 143 Abs. 2 Satz 2 InsO).
9
1. Der Anfechtungsgegner muss zur Insolvenzmasse zurückgewähren, was durch die anfechtbare Handlung aus dem Vermögen des Schuldners veräußert , weggegeben oder aufgegeben worden ist (§ 143 Abs. 1 InsO). Der Empfänger einer unentgeltlichen Leistung, der nicht einmal nach den Umständen wissen muss, dass diese die Gläubiger benachteiligt, haftet jedoch gemäß § 143 Abs. 2 Satz 1 InsO nicht dafür, dass er den Gegenstand oder die gezogenen Nutzungen aufgrund seines Verschuldens nicht mehr oder nur in seinem Wert gemindert herausgeben kann oder dass er Nutzungen schuldhaft nicht gezogen hat (vgl. BGH, Urteil vom 15. November 2012 - IX ZR 173/09, ZInsO 2013, 78 Rn. 13; Gehrlein in Ahrens/Gehrlein/Ringstmeier, Insolvenzrecht, 2. Aufl., § 143 Rn. 27; HK-InsO/Thole, 8. Aufl., § 143 Rn. 30; MünchKommInsO /Kirchhof, 3. Aufl., § 143 Rn. 102). Seine Rückgewährpflicht entspricht der Verpflichtung eines Bereicherungsschuldners nach § 818 Abs. 1 bis 3 BGB (vgl. BGH, Urteil vom 20. Juli 2006 - IX ZR 226/03, ZIP 2006, 1639 Rn. 15; Jacoby in Kübler/Prütting/Bork, InsO, 2011, § 143 Rn. 69; Gehrlein in Ahrens/Gehrlein/ Ringstmeier, aaO). Eine Entreicherung ist nach dem derzeitigen Verfahrensstand nicht von vornherein ausgeschlossen. Zwar ist davon auszugehen, dass dem Beklagten, der den vermeintlichen Anfechtungsanspruch der Insolvenzverwalterin über das Vermögen des S. erfüllt hat, ein Rückforderungsanspruch zusteht. Insoweit ist revisionsrechtlich zu unterstellen, dass eine etwaige , als Masseverbindlichkeit im Sinne des § 55 Abs. 1 Nr. 3 InsO geltend zu machende Bereicherungsforderung des Beklagten mangels ausreichender Insolvenzmasse nicht berichtigt werden kann und somit wertlos ist (vgl. BGH, Urteil vom 10. Juli 1980 - III ZR 177/78, NJW 1980, 2301, 2303; vom 15. Oktober 1992 - IX ZR 43/92, NJW 1993, 648, 652; MünchKomm-InsO/Kirchhof, aaO Rn. 103).
10
2. Die zugunsten des Empfängers einer unentgeltlichen Leistung wirkende Haftungserleichterung entfällt gemäß § 143 Abs. 2 Satz 2 InsO jedoch, wenn dieser weiß oder den Umständen nach wissen muss, dass die Zuwendung die Gläubiger benachteiligt. Die im Hinblick auf die Gläubigerbenachteiligung bestehende Unkenntnis des Anfechtungsgegners muss hierbei vom Zeitpunkt der Leistungsvornahme bis zum Wegfall der Bereicherung andauern (vgl. BGH, Urteil vom 24. März 2016 - IX ZR 159/15, ZInsO 2016, 1069 Rn. 13; Gehrlein in Ahrens/Gehrlein/Ringstmeier, aaO Rn. 29; Jacoby in Kübler/Prütting/Bork, aaO Rn. 70). Beweispflichtig für die Kenntnis des Anfechtungsgegners ist der anfechtende Insolvenzverwalter (vgl. BGH, Urteil vom 24. März 2016, aaO; Bornheimer in Pape/Uhländer, InsO, § 143 Rn. 42; MünchKomm-InsO/Kirchhof, aaO Rn. 118).
11
a) Die Kenntnis des Anfechtungsgegners nach § 143 Abs. 2 Satz 2 InsO muss sich auf die aus der Zuwendung der unentgeltlichen Leistung folgende Gläubigerbenachteiligung beziehen.
12
aa) Dem Anfechtungsgegner ist die Benachteiligung bekannt, wenn er weiß, dass die empfangene Leistung aus dem den Gläubigern haftenden Vermögen des (späteren) Insolvenzschuldners stammt und dieses nicht mehr ausreicht , um alle Verbindlichkeiten zu erfüllen (vgl. MünchKomm-InsO/Kirchhof, 3. Aufl., § 143 Rn. 106). Dies ist regelmäßig anzunehmen, wenn dem Anfechtungsgegner die zumindest drohende Zahlungsunfähigkeit des Schuldners bekannt ist (MünchKomm-InsO/Kirchhof, aaO). Die Vorschrift des § 143 Abs. 2 Satz 2 InsO lehnt sich insoweit an die Regelung des § 130 Abs. 2 InsO an (vgl. MünchKomm-InsO/Kirchhof, aaO Rn. 107a). Dem Empfänger der unentgeltlichen Leistung müssen danach die tatsächlichen Umstände, die objektiv auf eine Gläubigerbenachteiligung hindeuten, bekannt sein, ohne dass es der Einholung weiterer Erkundigungen oder tiefgreifender Überlegungen bedarf, die von dem Anfechtungsgegner nicht erwartet werden (vgl. BGH, Urteil vom 24. März 2016 - IX ZR 159/15, ZInsO 2016, 1069 Rn. 18; Jacoby in Kübler/Prütting/Bork, InsO, 2011, § 143 Rn. 72; Jaeger/Henckel, InsO, § 143 Rn. 156; MünchKommInsO /Kirchhof, aaO).
13
Diese anfechtungsrechtliche Wertungen berücksichtigende Betrachtungsweise ist im Hinblick auf die mit der Haftungsmilderung des § 143 Abs. 2 InsO verbundene gesetzliche Zielsetzung geboten. Die Besserstellung des Empfängers einer unentgeltlichen Leistung schafft einen Ausgleich für die ausschließlich an objektive Voraussetzungen anknüpfende Regelung des § 134 Abs. 1 InsO, welche eine Anfechtung innerhalb einer Vierjahresfristermöglicht (MünchKomm-InsO/Kirchhof, aaO Rn. 1). Gelingt dem anfechtenden Insolvenzverwalter jedoch der Nachweis, dass - unabhängig von der im Einzelfall einzuhaltenden Anfechtungsfrist - eine an die Kenntnis der (drohenden) Zahlungsunfähigkeit anknüpfende Anfechtung, etwa nach der Regelung des § 130 InsO, begründet wäre, erscheint eine Haftung des Anfechtungsgegners nach dem Normalmaß des § 143 Abs. 1 InsO angemessen.
14
bb) Aus dem eindeutigen Wortlaut des § 143 Abs. 2 Satz 2 InsO folgt, dass sich die Kenntnis des Anfechtungsgegners über die Zugehörigkeit der empfangenen unentgeltlichen Leistung zu der den Gläubigern haftenden Vermögensmasse des Schuldners hinaus nicht auf weitere Umstände erstrecken muss. Das gilt insbesondere, wenn die Entreicherung durch die Erfüllung eines vermeintlichen Anfechtungsanspruchs im Deckungsverhältnis eingetreten ist. Auch in diesem - hier gegebenen - Fall kommt es allein auf die Kenntnis davon an, dass die empfangenen Mittel aus dem den Gläubigern des Zuwendenden haftenden Vermögen stammen.
15
b) Der Anfechtungsgegner muss nach § 143 Abs. 2 Satz 2 InsO die Umstände kennen, die auf eine Benachteiligung der Gläubiger schließen lassen (vgl. HK-InsO/Thole, 8. Aufl., § 143 Rn. 34). Die Vorschrift ähnelt § 130 Abs. 2 InsO, verzichtet aber anders als dort auf das Merkmal "zwingend". Deshalb muss der Empfänger einer unentgeltlichen Leistung regelmäßig bereits den Umständen nach um die Gläubigerbenachteiligung wissen, wenn ihm Tatsachen bekannt sind, die mit auffallender Deutlichkeit dafür sprechen und deren Kenntnis auch einem Empfänger mit durchschnittlichem Erkenntnisvermögen ohne gründliche Überlegung die Annahme nahe legt, dass die Befriedigung der Gläubiger infolge der Freigiebigkeit verkürzt wird (vgl. BGH, Urteil vom 24. März 2016 - IX ZR 159/15, ZInsO 2016, 1069 Rn. 18; HK-InsO/Thole, aaO; Jacoby in Kübler/Prütting/Bork, InsO, 2011, § 143 Rn. 72; BK-InsO/Haas, 2010, § 143 Rn. 102). Hierbei obliegt die Feststellung dieser Voraussetzungen grundsätzlich dem Tatrichter, dem ein nicht zu enger Beurteilungsspielraum zukommt (vgl. HK-InsO/Thole, aaO).

16
c) Nach den revisionsrechtlich zugrunde zu legenden Feststellungen musste das beklagte Land spätestens zum Zeitpunkt der Zahlung am 22. März 2011 wissen, dass die empfangene Leistung aus dem Vermögen der Schuldnerin zugewendet wurde und deren Gläubiger benachteiligte.
17
aa) Dem beklagten Land ist das Wissen der handelnden Finanzbehörde und des jeweils zuständigen Sachbearbeiters zuzurechnen (vgl. BGH, Urteil vom 30. Juni 2011 - IX ZR 155/08, BGHZ 190, 201 Rn. 16 mwN; Bork, DB 2012, 33, 41; Schoppmeyer in Kübler/Prütting/Bork, InsO, 2013, § 130 Rn. 147a). Als bekannt ist hierbei, auch ohne dass es auf individuelle Kenntnis des handelnden Sachbearbeiters im Einzelfall ankommt, der Inhalt der in der Finanzbehörde geführten Steuerakten anzusehen (vgl. BFHE 232, 5 Rn. 15; Schmidt/Ganter/Weinland, InsO, 19. Aufl., § 130 Rn. 73). Auf diese Weise wird verhindert, dass sich eine möglicherweise auch im Wechsel der zuständigen Amtsträger ausdrückende, organisationsbedingte "Wissensaufspaltung" zu Lasten des Rechtsverkehrs auswirkt (vgl. BGH, Urteil vom 8. Dezember 1989 - V ZR 246/87, BGHZ 109, 327, 332; vom 30. Juni 2011, aaO Rn. 16 mwN).
18
bb) Zum Zeitpunkt der Zahlung am 22. März 2011 war nach den revisionsrechtlich zu unterstellenden Tatsachen den Steuerakten des S. zum einen zu entnehmen, dass dieser eine unter dem Namen der Schuldnerin firmierende Gesellschaft betrieb und zuvor ein ähnlich bezeichnetes Unternehmen als Einzelkaufmann führte. Zum anderen befand sich bei den Akten die im März 2009 vorgelegte Bankbestätigung, welche den Gesellschaftszusatz der die Zahlung anweisenden Schuldnerin zwar unvollständig, aber noch erkennbar abbildete. Bei der gebotenen und zumutbaren Durchsicht des Steuervorgangs hätte es sich dem zuständigen Sachbearbeiter auch ohne gründliche Überle- gungen aufdrängen müssen, dass die am 31. März 2009 empfangene Leistung aus dem Vermögen der Schuldnerin zugewendet wurde. Da die für das beklagte Land handelnde Finanzbehörde zu diesem Zeitpunkt auch um die Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin wusste, war dem Beklagten somit auch bekannt, dass die Befriedigung der Gläubiger der Schuldnerin infolge der erlangten Freigiebigkeit verkürzt wurde.

III.


19
Das angefochtene Urteil kann folglich keinen Bestand haben. Es ist aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Die Sache ist zur neuen Verhandlung und Entscheidung , auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückzuweisen (§ 563 Abs. 1 ZPO). Der Senat kann nicht selbst abschließend entscheiden. Das Berufungsgericht hat bislang keine hinreichenden Feststellungen dazu getroffen, welche auf eine Gläubigerbenachteiligung hinweisenden Umstände dem Beklagten bekannt waren. Für das weitere Verfahren weist der Senat auf Folgendes hin:
20
1. Zutreffend ist das Berufungsgericht von einer unentgeltlichen Leistung durch die dem Beklagten zugewendete Zahlung in Höhe von 33.000 € ausgegangen. Die infolge der Zahlung der Schuldnerin erloschene Forderung des Beklagten war wirtschaftlich wertlos, weil sein Forderungsschuldner S. nach den Feststellungen des Berufungsgerichts bereits zum Zeitpunkt der Zahlung am 31. März 2009 zahlungsunfähig war (vgl. BGH, Urteil vom 16. November 2007 - IX ZR 194/04, BGHZ 174, 228 Rn. 8; vom 17. Oktober 2013 - IX ZR 10/13, WM 2013, 2182 Rn. 6; vom 29. Oktober 2015 - IX ZR 123/13, WM 2016, 44 Rn. 6; vom 4. Februar 2016 - IX ZR 42/14, WM 2016, 465 Rn. 9).

21
2. Eine objektive Benachteiligung der Gläubiger der Schuldnerin ist unabhängig davon anzunehmen, ob die an den Beklagten geleistete Zahlung in Höhe von 23.000 € aus der Stammeinlageund damit dem Aktivvermögen der Schuldnerin bestritten wurde oder ob S. der Schuldnerin den Geldbetrag zur Begleichung seiner gegenüber dem Beklagten bestehenden Steuerschuld überlassen hatte. Auch wenn ein Schuldner als Leistungsmittler einen ihm zu diesem Zweck zugewendeten, in sein Vermögen übergegangenen und somit für seine Gläubiger pfändbaren Gegenstand an einen Dritten überträgt, erbringt er die Leistung aus seinem haftenden Vermögen und benachteiligt dadurch die Gläubigergesamtheit (vgl. BGH, Urteil vom 16. November 2007, aaO Rn. 19). Dass ein Schuldner auf Anweisung dessen handelt, der ihm den Gegenstand zuvor zugewendet hat, und der Anweisende den Zweck verfolgt, eigene Verbindlichkeiten gegenüber dem Leistungsempfänger zu tilgen, ist jedenfalls unerheblich , soweit die Zweckvereinbarung nicht aus Gründen treuhänderischer Bindung zur Unpfändbarkeit des zugewendeten Gegenstands geführt hat (vgl. BGH, Urteil vom 27. Mai 2003 - IX ZR 169/02, BGHZ 155, 75, 81 f; vom 16. November 2007, aaO).
22
3. Die Schenkungsanfechtung des Klägers ist jedoch ausgeschlossen, soweit sich der Beklagte auf die vorrangige Vorsatzanfechtung der im Insolvenzverfahren über das Vermögen des S. bestellten Verwalterin berufen kann. Dies hat das Berufungsgericht bislang offengelassen. Hierbei hat der Beklagte als Leistungsempfänger darzulegen und zu beweisen, dass die Voraussetzungen der Vorsatzanfechtung tatsächlich erfüllt sind (vgl. BGH, Urteil vom 16. November 2007 - IX ZR 194/04, BGHZ 174, 228 Rn. 49). Da die Anfechtung einer mittelbaren Zuwendung voraussetzt, dass der Forderungsschuldner den Gegenwert der Leistung dem Zuwendenden in für den Empfänger erkennbarer Weise zur Verfügung gestellt hat (vgl. BGH, Urteil vom 16. November 2007, aaO Rn. 25; vom 4. Februar 2016, aaO), erscheint es auch im Hinblick auf dieses Vermögensopfer und die schützenswerten Belange der Gläubiger des Forderungsschuldners angemessen, der Anfechtung im Deckungsverhältnis Vorrang zu geben (vgl. BGH, Urteil vom 16. November 2007, aaO Rn. 42 ff; vom 4. Februar 2016, aaO). Nach den bislang getroffenen Feststellungen kann im Revisionsverfahren nicht abschließend geklärt werden, ob die Schuldnerin den Betrag von 23.000 € aus der ihr zugewendeten Stammeinlage entnommen und die nachfolgende Zahlung mit dem ausschließlichen Interesse der Befriedigung des Beklagten aus eigenem Vermögen vorgenommen hat oder ob eine mittelbare Zuwendung des S. vorliegt (vgl. etwa auch BGH, Urteil vom 17. März 2011 - IX ZR 166/08, ZIP 2011, 824 Rn. 11).
Kayser Lohmann Pape
Grupp Möhring
Vorinstanzen:
LG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 19.12.2012 - 2-4 O 297/12 -
OLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 17.12.2013 - 6 U 24/13 -

Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Urteil, 08. Sept. 2016 - IX ZR 151/14

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(1) Im Falle der Aufhebung des Urteils ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Berufungsgerichts erfolgen. (2) Das Berufungsgerich

Zivilprozessordnung - ZPO | § 562 Aufhebung des angefochtenen Urteils


(1) Insoweit die Revision für begründet erachtet wird, ist das angefochtene Urteil aufzuheben. (2) Wird das Urteil wegen eines Mangels des Verfahrens aufgehoben, so ist zugleich das Verfahren insoweit aufzuheben, als es durch den Mangel betroffen

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 818 Umfang des Bereicherungsanspruchs


(1) Die Verpflichtung zur Herausgabe erstreckt sich auf die gezogenen Nutzungen sowie auf dasjenige, was der Empfänger auf Grund eines erlangten Rechts oder als Ersatz für die Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung des erlangten Gegenstands erwirbt

Insolvenzordnung - InsO | § 133 Vorsätzliche Benachteiligung


(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die der Schuldner in den letzten zehn Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag mit dem Vorsatz, seine Gläubiger zu benachteiligen, vorgenommen hat, wenn der andere Tei
Bundesgerichtshof Urteil, 08. Sept. 2016 - IX ZR 151/14 zitiert 9 §§.

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(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die der Schuldner in den letzten zehn Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag mit dem Vorsatz, seine Gläubiger zu benachteiligen, vorgenommen hat, wenn der andere Tei

Insolvenzordnung - InsO | § 130 Kongruente Deckung


(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die einem Insolvenzgläubiger eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht hat, 1. wenn sie in den letzten drei Monaten vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden ist, we

Insolvenzordnung - InsO | § 143 Rechtsfolgen


(1) Was durch die anfechtbare Handlung aus dem Vermögen des Schuldners veräußert, weggegeben oder aufgegeben ist, muß zur Insolvenzmasse zurückgewährt werden. Die Vorschriften über die Rechtsfolgen einer ungerechtfertigten Bereicherung, bei der dem E

Insolvenzordnung - InsO | § 55 Sonstige Masseverbindlichkeiten


(1) Masseverbindlichkeiten sind weiter die Verbindlichkeiten: 1. die durch Handlungen des Insolvenzverwalters oder in anderer Weise durch die Verwaltung, Verwertung und Verteilung der Insolvenzmasse begründet werden, ohne zu den Kosten des Insolvenzv

Insolvenzordnung - InsO | § 134 Unentgeltliche Leistung


(1) Anfechtbar ist eine unentgeltliche Leistung des Schuldners, es sei denn, sie ist früher als vier Jahre vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden. (2) Richtet sich die Leistung auf ein gebräuchliches Gelegenheitsg

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(1) Anfechtbar ist eine unentgeltliche Leistung des Schuldners, es sei denn, sie ist früher als vier Jahre vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden.

(2) Richtet sich die Leistung auf ein gebräuchliches Gelegenheitsgeschenk geringen Werts, so ist sie nicht anfechtbar.

(1) Was durch die anfechtbare Handlung aus dem Vermögen des Schuldners veräußert, weggegeben oder aufgegeben ist, muß zur Insolvenzmasse zurückgewährt werden. Die Vorschriften über die Rechtsfolgen einer ungerechtfertigten Bereicherung, bei der dem Empfänger der Mangel des rechtlichen Grundes bekannt ist, gelten entsprechend. Eine Geldschuld ist nur zu verzinsen, wenn die Voraussetzungen des Schuldnerverzugs oder des § 291 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorliegen; ein darüber hinausgehender Anspruch auf Herausgabe von Nutzungen eines erlangten Geldbetrags ist ausgeschlossen.

(2) Der Empfänger einer unentgeltlichen Leistung hat diese nur zurückzugewähren, soweit er durch sie bereichert ist. Dies gilt nicht, sobald er weiß oder den Umständen nach wissen muß, daß die unentgeltliche Leistung die Gläubiger benachteiligt.

(3) Im Fall der Anfechtung nach § 135 Abs. 2 hat der Gesellschafter, der die Sicherheit bestellt hatte oder als Bürge haftete, die dem Dritten gewährte Leistung zur Insolvenzmasse zu erstatten. Die Verpflichtung besteht nur bis zur Höhe des Betrags, mit dem der Gesellschafter als Bürge haftete oder der dem Wert der von ihm bestellten Sicherheit im Zeitpunkt der Rückgewähr des Darlehens oder der Leistung auf die gleichgestellte Forderung entspricht. Der Gesellschafter wird von der Verpflichtung frei, wenn er die Gegenstände, die dem Gläubiger als Sicherheit gedient hatten, der Insolvenzmasse zur Verfügung stellt.

(1) Anfechtbar ist eine unentgeltliche Leistung des Schuldners, es sei denn, sie ist früher als vier Jahre vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden.

(2) Richtet sich die Leistung auf ein gebräuchliches Gelegenheitsgeschenk geringen Werts, so ist sie nicht anfechtbar.

(1) Was durch die anfechtbare Handlung aus dem Vermögen des Schuldners veräußert, weggegeben oder aufgegeben ist, muß zur Insolvenzmasse zurückgewährt werden. Die Vorschriften über die Rechtsfolgen einer ungerechtfertigten Bereicherung, bei der dem Empfänger der Mangel des rechtlichen Grundes bekannt ist, gelten entsprechend. Eine Geldschuld ist nur zu verzinsen, wenn die Voraussetzungen des Schuldnerverzugs oder des § 291 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorliegen; ein darüber hinausgehender Anspruch auf Herausgabe von Nutzungen eines erlangten Geldbetrags ist ausgeschlossen.

(2) Der Empfänger einer unentgeltlichen Leistung hat diese nur zurückzugewähren, soweit er durch sie bereichert ist. Dies gilt nicht, sobald er weiß oder den Umständen nach wissen muß, daß die unentgeltliche Leistung die Gläubiger benachteiligt.

(3) Im Fall der Anfechtung nach § 135 Abs. 2 hat der Gesellschafter, der die Sicherheit bestellt hatte oder als Bürge haftete, die dem Dritten gewährte Leistung zur Insolvenzmasse zu erstatten. Die Verpflichtung besteht nur bis zur Höhe des Betrags, mit dem der Gesellschafter als Bürge haftete oder der dem Wert der von ihm bestellten Sicherheit im Zeitpunkt der Rückgewähr des Darlehens oder der Leistung auf die gleichgestellte Forderung entspricht. Der Gesellschafter wird von der Verpflichtung frei, wenn er die Gegenstände, die dem Gläubiger als Sicherheit gedient hatten, der Insolvenzmasse zur Verfügung stellt.

(1) Anfechtbar ist eine unentgeltliche Leistung des Schuldners, es sei denn, sie ist früher als vier Jahre vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden.

(2) Richtet sich die Leistung auf ein gebräuchliches Gelegenheitsgeschenk geringen Werts, so ist sie nicht anfechtbar.

(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die der Schuldner in den letzten zehn Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag mit dem Vorsatz, seine Gläubiger zu benachteiligen, vorgenommen hat, wenn der andere Teil zur Zeit der Handlung den Vorsatz des Schuldners kannte. Diese Kenntnis wird vermutet, wenn der andere Teil wußte, daß die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners drohte und daß die Handlung die Gläubiger benachteiligte.

(2) Hat die Rechtshandlung dem anderen Teil eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht, beträgt der Zeitraum nach Absatz 1 Satz 1 vier Jahre.

(3) Hat die Rechtshandlung dem anderen Teil eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht, welche dieser in der Art und zu der Zeit beanspruchen konnte, tritt an die Stelle der drohenden Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nach Absatz 1 Satz 2 die eingetretene. Hatte der andere Teil mit dem Schuldner eine Zahlungsvereinbarung getroffen oder diesem in sonstiger Weise eine Zahlungserleichterung gewährt, wird vermutet, dass er zur Zeit der Handlung die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nicht kannte.

(4) Anfechtbar ist ein vom Schuldner mit einer nahestehenden Person (§ 138) geschlossener entgeltlicher Vertrag, durch den die Insolvenzgläubiger unmittelbar benachteiligt werden. Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn der Vertrag früher als zwei Jahre vor dem Eröffnungsantrag geschlossen worden ist oder wenn dem anderen Teil zur Zeit des Vertragsschlusses ein Vorsatz des Schuldners, die Gläubiger zu benachteiligen, nicht bekannt war.

(1) Anfechtbar ist eine unentgeltliche Leistung des Schuldners, es sei denn, sie ist früher als vier Jahre vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden.

(2) Richtet sich die Leistung auf ein gebräuchliches Gelegenheitsgeschenk geringen Werts, so ist sie nicht anfechtbar.

(1) Was durch die anfechtbare Handlung aus dem Vermögen des Schuldners veräußert, weggegeben oder aufgegeben ist, muß zur Insolvenzmasse zurückgewährt werden. Die Vorschriften über die Rechtsfolgen einer ungerechtfertigten Bereicherung, bei der dem Empfänger der Mangel des rechtlichen Grundes bekannt ist, gelten entsprechend. Eine Geldschuld ist nur zu verzinsen, wenn die Voraussetzungen des Schuldnerverzugs oder des § 291 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorliegen; ein darüber hinausgehender Anspruch auf Herausgabe von Nutzungen eines erlangten Geldbetrags ist ausgeschlossen.

(2) Der Empfänger einer unentgeltlichen Leistung hat diese nur zurückzugewähren, soweit er durch sie bereichert ist. Dies gilt nicht, sobald er weiß oder den Umständen nach wissen muß, daß die unentgeltliche Leistung die Gläubiger benachteiligt.

(3) Im Fall der Anfechtung nach § 135 Abs. 2 hat der Gesellschafter, der die Sicherheit bestellt hatte oder als Bürge haftete, die dem Dritten gewährte Leistung zur Insolvenzmasse zu erstatten. Die Verpflichtung besteht nur bis zur Höhe des Betrags, mit dem der Gesellschafter als Bürge haftete oder der dem Wert der von ihm bestellten Sicherheit im Zeitpunkt der Rückgewähr des Darlehens oder der Leistung auf die gleichgestellte Forderung entspricht. Der Gesellschafter wird von der Verpflichtung frei, wenn er die Gegenstände, die dem Gläubiger als Sicherheit gedient hatten, der Insolvenzmasse zur Verfügung stellt.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IX ZR 173/09
Verkündet am:
15. November 2012
Kluckow
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Ist der Anfechtungsschuldner vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens aufgrund
von Vorschriften des Anfechtungsgesetzes in Anspruch genommen worden, scheidet
ein Anspruch auf Rückgewähr zur Insolvenzmasse im Umfang der Erfüllung des Anfechtungsanspruchs
aus.
BGH, Urteil vom 15. November 2012 - IX ZR 173/09 - OLG München in Augsburg
LG Memmingen
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom
15. November 2012 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, den Richter
Raebel, die Richterin Lohmann, den Richter Dr. Pape und die Richterin Möhring

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 24. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München, Zivilsenate in Augsburg, vom 27. August 2009 im Kostenpunkt sowie insoweit aufgehoben, als die Klage wegen eines Betrages von 150.248,05 € abgewiesen worden ist.
Auf die Berufung der Beklagten zu 2 wird das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Memmingen vom 1. August 2008 abgeändert. Die Beklagte zu 2 wird verurteilt, an den Kläger 150.248,05 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19. Mai 2004 zu zahlen. Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
Die weitergehende Berufung der Beklagten zu 2 und die Anschlussberufung des Klägers werden zurückgewiesen. Die weitergehende Revision wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens tragen der Kläger zu 52 v.H. und die Beklagte zu 2 zu 48 v.H.
Die Gerichtskosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen der Kläger zu 76 v.H., die Beklagte zu 2 zu 23 v.H. und der Beklagte zu 3 zu 1 v.H. Die außergerichtlichen Kosten des Klägers werden der Beklagten zu 2 zu 23 v.H. und dem Beklagten zu 3 zu 1 v.H. auferlegt. Von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2 trägt der Kläger 76 v.H. Von den außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 3 trägt der Kläger 57 v.H.
Der Beklagten zu 2 wird die Beschränkung der Haftung auf den Nachlass der am 4. Februar 2005 verstorbenen S. D. vorbehalten. Von Rechts wegen

Tatbestand:


1
Der Kläger ist Verwalter in dem am 19. Mai 2004 eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen des R. D. (fortan: Schuldner). Er nimmt die Beklagte zu 2 (fortan: Beklagte) als Alleinerbin der am 4. Februar 2005 verstorbenen Ehefrau des Schuldners (fortan: Erblasserin) unter dem Gesichtspunkt der Insolvenzanfechtung auf Ersatz des Wertes des an die Erblasserin übertragenen Grundbesitzes in Anspruch.
2
Der Schuldner lebte mit der Erblasserin im Güterstand der Gütergemeinschaft. Er war alleiniger Gesellschafter der I. GmbH und P. GmbH und hatte sich für deren Verbindlichkeiten bei der Raiffeisenbank R. eG (fortan: Raiffeisenbank) verbürgt. Mit notariellem Vertrag vom 5. April 2001 hoben die Eheleute den Güterstand der Gütergemeinschaft auf und vereinbarten denjenigen der Zugewinngemeinschaft. Das Gesamtgut setzten sie dahingehend auseinander, dass die Erblasserin den gesamten Grundbesitz - insgesamt acht Grundstücke - zu alleinigem Eigentum erhielt, unter Anrechnung auf spätere Zugewinnausgleichs - und Pflichtteilsansprüche, unter Vereinbarung von Rück- und Weiterübertragungspflichten sowie unter Übernahme von Darlehensverpflichtungen. Am 8. Mai 2001 stellte die I. GmbH Insolvenzantrag.
3
In einem Vorprozess nahm die Raiffeisenbank den Schuldner aus der Bürgschaft auf Zahlung von 1.922.632,39 DM in Anspruch; von der Erblasserin verlangte sie in einem weiteren Vorprozess Duldung der Zwangsvollstreckung in die übertragenen Grundstücke. Mit gerichtlichem Vergleich vom 28. Februar 2002 wurde unter anderem vereinbart, dass der Schuldner 310.000 DM (158.500,48 €) an die Raiffeisenbank zahlte und bestimmte im Eigentum der I. GmbH stehende Grundstücke zugunsten der Raiffeisenbank verwertete; zur Sicherung dieser Verpflichtung bewilligte die Erblasserin die Eintragung einer Gesamtgrundschuld über 300.000 DM auf zwei der übertragenen Grundstücke. Diese Grundstücke, deren Verkehrswert 75.000 € und 90.000 € betrug, wurden am 10. August 2005 zugunsten der Raiffeisenbank verwertet. Die Erblasserin zahlte außerdem am 3. Mai 2002 den Betrag von 158.500,48 € auf die Vergleichsforderung.
4
Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 634.670 € nebst Zinsen zu zahlen. Das Landgericht hat die Beklagte unter Abweisung der weitergehenden Klage zur Zahlung von 264.628,05 € nebst Zinsen verurteilt. Das Berufungsgericht hat die Klage unter Zurückweisung der Anschlussberufung des Klägers abgewiesen. Mit seiner Revision verfolgt der Kläger den Antrag auf Zahlung von 315.248,05 € nebst Zinsen weiter.

Entscheidungsgründe:


5
Die Revision hat teilweise Erfolg.

I.


6
Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Der Auseinandersetzungsvertrag vom 5. April 2001 erfülle die Voraussetzungen des Anfechtungstatbestandes des § 134 Abs. 1 InsO. Die Erblasserin habe die Grundstücke unentgeltlich erhalten. Die Gläubiger seien hierdurch unabhängig davon benachteiligt worden, dass sie in das Gesamtgut nicht hätten vollstrecken können; denn das in der Auseinandersetzungsvereinbarung zugeteilte Vermögen sei nicht unpfändbar. Zuvor hätte gemäß § 860 Abs. 2 ZPO das künftige Auseinandersetzungsguthaben gepfändet werden können. Der Rückgewähranspruch aus § 143 InsO sei nicht teilweise durch die Verwertung der beiden Grundstücke zugunsten der Raiffeisenbank durch Erfüllung erloschen, weil die Verwertung nur einer Gläubigerin, nicht der Gesamtheit der Insolvenzgläubiger zugute gekommen sei. Herauszugeben sei der Wert des Auseinandersetzungsanspruchs des Schuldners von 315.248,05 €.
7
Die Beklagte könne jedoch den Entreicherungseinwand (§ 143 Abs. 2 Satz 1 InsO) erheben. Zum einen seien zwei der übertragenen Grundstücke im Wert von 75.000 € und 90.000 € aufgrund des Vergleichs vom 28. Februar 2002 zugunsten der Raiffeisenbank veräußert worden. Der Betrag von 165.000 € sei vollumfänglich abzuziehen. Zum anderen habe die Erblasserin zur Erfüllung des Vergleichs weitere 158.500,48 € auf die Bürgschaftsschuld des Schuldners bei der Raiffeisenbank gezahlt. Der Entreicherungseinwand sei nicht wegen der Bösgläubigkeit der Erblasserin ausgeschlossen. Diese habe zwar gewusst, dass die Übertragung der Grundstücke der Gläubigerbenachteiligung gedient habe. Sie habe das, was sie erlangt habe, jedoch vollumfänglich zur Befriedigung einer der Gläubiger, der Raiffeisenbank, eingesetzt. Im Zeitpunkt des Wegfalls der Bereicherung sei die Erblasserin nicht bösgläubig im Hinblick darauf gewesen, dass noch andere Gläubiger benachteiligt worden seien. Neben der Raiffeisenbank gebe es nur zwei weitere Insolvenzgläubiger. Die Forderung des einen Gläubigers sei erst nach Aufhebung der Gütergemeinschaft entstanden; die andere Gläubigerin, die Kreissparkasse O. (fortan: Kreissparkasse), habe nicht auf Rückzahlung gedrängt und sei aus Sicht der Erblasserin hinreichend anderweitig gesichert gewesen. Gegenteiliges habe der Kläger nicht bewiesen. In einem solchen Fall verdiene der Anfechtungsgegner den Schutz des § 242 BGB, ähnlich dem Schuldner im Falle der §§ 406, 407 BGB.

II.


8
Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung nicht stand.
9
1. Nach § 143 InsO muss zur Insolvenzmasse zurückgegeben werden, was durch die anfechtbare Handlung aus dem Vermögen des Schuldners veräußert, weggegeben oder aufgegeben ist. Der Empfänger einer unentgeltlichen Leistung hat diese nur zurückzugewähren, soweit er durch sie bereichert ist; das gilt nicht, sobald er weiß oder den Umständen nach wissen muss, dass die unentgeltliche Leistung die Gläubiger benachteiligt (§ 143 Abs. 2 Satz 1 und 2 InsO).
10
2. Die Voraussetzungen, unter den sich der Anfechtungsgegner auf einen Wegfall der Bereicherung berufen kann, sind nicht erfüllt.
11
a) Die Erblasserin war nicht im Sinne von § 143 Abs. 2 InsO gutgläubig. Das Berufungsgericht hat festgestellt, dass das streitgegenständliche Vermögen übertragen worden ist, um es dem Zugriff der Gläubiger des Schuldners zu entziehen, und dass dies der Erblasserin nicht verborgen geblieben ist. Die Erblasserin wusste also im Zeitpunkt des Erhalts der unentgeltlichen Leistung, dass diese die Gläubiger benachteiligte. Damit kann sich die Beklagte als die Rechtsnachfolgerin der Erblasserin gemäß § 143 Abs. 2 Satz 2 InsO nicht auf den Wegfall der Bereicherung berufen. Auf den Zeitpunkt des Wegfalls der Bereicherung kommt es nur insofern an, als der gute Glaube des Leistungsempfängers bis zu diesem Zeitpunkt fortbestanden haben muss. Ist der Empfänger einer unentgeltlichen Leistung des späteren Insolvenzschuldners gutgläubig im Hinblick auf die durch sie hervorgerufene Gläubigerbenachteiligung , erfährt er später, aber vor der Weggabe des Erhaltenen, jedoch davon, haftet er nach der allgemeinen Vorschrift des § 143 Abs. 1 InsO. Die Pflicht zum Wertersatz nach § 143 Abs. 1 InsO entfällt nur dann, wenn der Anfechtungsgegner vom Zeitpunkt der Leistungsvornahme bis zum Wegfall der Bereicherung gutgläubig war (allg. Meinung; vgl. BGH, Urteil vom 15. Februar 1956 - IV ZR 266/55, WM 1956, 703, 706; OLG Hamburg KTS 1985, 556, 558; Jaeger/Henckel, KO, 9. Aufl., § 37 Rn. 129; Jaeger/Henckel, InsO, § 143 Rn. 157; HK-InsO/Kreft, 6. Aufl., § 143 Rn. 32; MünchKomm-InsO/Kirchhof, 2. Aufl., § 143 Rn. 108; Graf-Schlicker/Huber, InsO, 3. Aufl., § 143 Rn. 25). Eine Unterausnahme dahingehend, dass derjenige Empfänger einer unentgeltlichen Leistung nicht für die Unmöglichkeit der Rückgewähr einzustehen hat, der im Zeitraum zwischen dem Erhalt der Leistung und dem Wegfall der Bereicherung die Überzeugung gewonnen hat, dass der Schuldner nunmehr seine Gläubiger befriedigen kann, sieht das Gesetz nicht vor. Die Haftung des Anfechtungsgegners wird allein durch die in § 134 Abs. 1 InsO vorgesehene Frist von vier Jahren beschränkt.
12
Wenn man im Wege der erweiternden Auslegung des § 143 Abs. 2 InsO den Einwand des nachträglichen Wegfalls der Bösgläubigkeit zuließe, handelte es sich überdies um einen Ausnahmetatbestand, der vom Anfechtungsgegner darzulegen und zu beweisen wäre. Darlegungs- und beweispflichtig für die Bösgläubigkeit des Anfechtungsgegners ist zwar zunächst der Insolvenzverwalter; denn § 143 Abs. 2 Satz 2 InsO ist als Ausnahme von der Regel des § 143 Abs. 2 Satz 1 InsO formuliert (OLG Rostock NZI 2008, 438, 439; MünchKomm-InsO/Kirchhof, 2. Aufl., § 143 Rn. 112; HK-InsO/Kreft, 6. Aufl., § 143 Rn. 33; Jaeger/Henckel, InsO, § 143 Rn. 153; vgl. auch BT-Drucks. 12/2443, S. 168 zu § 164 RegE). Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts muss der klagende Insolvenzverwalter jedoch nicht zusätzlich darlegen und beweisen, dass der bei Empfang der unentgeltlichen Leistung bösgläubige Anfechtungsgegner bis zum Wegfall der Bereicherung bösgläubig geblieben ist.
13
b) § 143 Abs. 2 InsO regelt außerdem, wie sein Wortlaut hinreichend deutlich ergibt, nur die Rechtsfolgen der Anfechtung einer unentgeltlichen Leistung (§ 134 Abs. 1 InsO). Andere Anfechtungstatbestände sind nicht erfasst. Nach der Begründung des Regierungsentwurfs (BT-Drucks. 12/2443, S. 167) nimmt die Vorschrift des § 143 Abs. 2 InsO diejenige des § 37 Abs. 2 KO auf. Der gutgläubige Empfänger einer unentgeltlichen Leistung soll im Gegensatz zu anderen Anfechtungsgegnern nicht für die schuldhafte Unmöglichkeit der Rückgewähr des empfangenen Gegenstands oder die schuldhafte Verschlechterung desselben haften; auch eine Ersatzpflicht für schuldhaft nicht gezogene Nutzungen soll entfallen. Lässt sich der Anfechtungsanspruch auch auf § 133 Abs. 1 InsO stützen, heißt das zugleich, dass der Anfechtungsgegner nicht im Sinne von § 143 Abs. 2 Satz 1 InsO gutgläubig sein kann; der Anfechtungstatbestand des § 133 Abs. 1 InsO setzt nämlich voraus, dass jener den Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des späteren Insolvenzschuldners kannte. § 143 Abs. 2 InsO ist deshalb nicht anwendbar, wenn neben den Voraussetzungen des § 134 Abs. 1 InsO auch diejenigen des § 133 Abs. 1 InsO erfüllt sind (allg. Meinung ; vgl. Jaeger/Henckel, InsO, § 143 Rn. 154; HK-InsO/Kreft, 6. Aufl., § 143 Rn. 26; MünchKomm-InsO/Kirchhof, 2. Aufl., § 143 Rn. 101; Gehrlein in Ahrens/Gehrlein/Ringstmeier, InsO, § 143 Rn. 28; Graf-Schlicker/Huber, InsO, 3. Aufl., § 143 Rn. 24).

III.


14
Das Urteil erweist sich teilweise jedoch aus anderen Gründen als richtig (§ 561 ZPO).
15
1. Soweit die Erblasserin wegen der unentgeltlichen Zuwendung vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners von einem anderen Gläubiger erfolgreich nach den Vorschriften des Anfechtungsgesetzes in Anspruch genommen worden ist, kommt eine Insolvenzanfechtung nicht mehr in Betracht.
16
a) Die Erblasserin ist von einer anderen Gläubigerin, der Raiffeisenbank R. eG, auf Duldung der Zwangsvollstreckung in Anspruch genommen worden. In einem gerichtlichen Vergleich hat sie die Eintragung einer Gesamtgrundschuld über 300.000 DM auf zwei der übertragenen Grundstücke bewilligt, die später zugunsten der Gläubigerin zwangsversteigert wurden. Mit der Bewilligung der Grundschuld hat sie den gegen sie gerichteten Anspruch der Raiffeisenbank aus § 4 Abs. 1, § 11 AnfG im Umfang des Wertes dieser Grundschuld erfüllt (§ 362 Abs. 1 BGB). Die Erfüllung des Anfechtungsanspruchs wirkt entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts auch gegenüber den übrigen gegenwärtigen und künftigen Gläubigern des Schuldners (RGZ 24, 92, 98; BGH, Urteil vom 18. Oktober 1990 - IX ZR 4/90, NJW-RR 1991, 178, 179; vom 14. Juni 2007 - IX ZR 219/05, BGHZ 172, 360 Rn. 11; Jaeger, Die Gläubigeranfechtung außerhalb des Konkursverfahrens, 2. Aufl., § 37 Anm. 36; MünchKomm-AnfG/Kirchhof, § 11 Rn. 28; Huber, AnfG, 10. Aufl., § 11 Rn. 56). Das gilt unabhängig davon, ob die Erfüllung der Rückgewährpflicht durch den Gläubiger im Wege der Zwangsvollstreckung erzwungen wurde, ob der Anfechtungsschuldner den anfechtbar erhaltenen Gegenstand freiwillig herausgegeben oder ob er Wertersatz geleistet hat (RGZ 24, 92, 98; Huber, AnfG, 10. Aufl., § 11 Rn. 56); der Anfechtungsanspruch muss auch nicht rechtskräftig tituliert gewesen sein (RGZ 24, 92, 98; MünchKomm-AnfG/Kirchhof, § 11 Rn. 28). Der Anfechtungsschuldner braucht nur einmal zu leisten; es gilt das Prioritätsprinzip des § 804 Abs. 3 ZPO (Paulus in Kübler/Prütting/Bork, InsO, 2000, § 11 AnfG Rn. 4).
17
Kann nach der Erfüllung des Anfechtungsanspruchs durch den Anfechtungsgegner keiner der übrigen (gegenwärtigen und künftigen) Gläubiger des Schuldners Anfechtungsansprüche wegen der zugrunde liegenden Vermögensverschiebung geltend machen, gilt gleiches für den Insolvenzverwalter, welcher nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners allein zur Geltendmachung von Anfechtungsansprüchen berechtigt ist (vgl. § 16 Abs. 1 AnfG). Die Erfül- lung des auf eine Gläubigeranfechtung gestützten Anfechtungsanspruchs wirkt jedenfalls dann auch gegenüber dem Insolvenzverwalter, wenn sie vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens stattgefunden hat (Huber, AnfG, 10. Aufl., § 16 Rn. 12; Jaeger , Die Gläubigeranfechtung außerhalb des Konkursverfahrens, 2. Aufl., § 13 Rn. 23; Hahn/Mugdan, Die gesamten Materialien zu den Reichs-Justizgesetzen, Band 4, Neudruck 1983, S. 750; vgl. auch MünchKomm-AnfG/Kirchhof, § 16 Rn. 16; Paulus in Kübler/ Prütting/Bork, InsO, 1998, § 16 AnfG Rn. 5).
18
b) Das Berufungsgericht hat demgegenüber angenommen, die Erfüllung des Anspruchs der Raiffeisenbank aus § 4 Abs. 1, § 11 AnfG könne keinen Einfluss auf den Anspruch der Masse aus § 134 Abs. 1, § 143 InsO haben, weil die von der Erblasserin erbrachten Leistungen nur der Raiffeisenbank, nicht aber der Gläubigergesamtheit zugute gekommen sei. Letzteres ist richtig, führt aber nicht dazu, dass der Empfänger einer anfechtbar erlangten unentgeltlichen Leistung diese in der Insolvenz des Schuldners nochmals zurückgewähren muss. Wird nach einer erfolgreichen Einzelanfechtung das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners eröffnet, stehen sich drei widerstreitende Interessen gegenüber. Der Anfechtungsschuldner , welcher den Einzelanfechtungsanspruch erfüllt und damit das anfechtbar Erlangte wieder verloren hat, will nicht erneut in Anspruch genommen werden; der Anfechtungsgläubiger will den Ertrag der Anfechtung behalten; der Insolvenzverwalter will im Interesse der Masse und zur Durchsetzung des Grundsatzes der Gleichbehandlung aller Insolvenzgläubiger den anfechtbar aus der (späteren) Masse ausgeschiedenen Vermögensbestandteil wieder zur Masse ziehen. Die Vorschrift des § 16 Abs. 2 AnfG löst den beschriebenen Konflikt unmittelbar nur teilweise, indem sie bestimmt, dass der Insolvenzverwalter den Anfechtungsgläubiger unter den Voraussetzungen des § 130 InsO auf Rückgewähr des aus der Einzelanfechtung Erlangten zur Masse in Anspruch nehmen kann. Daraus folgt zugleich, dass ein auf das Anfechtungsgesetz gestützter Erwerb des Anfechtungsgläubigers außerhalb der Anfechtungsfristen des § 130 InsO Bestand hat. Der Grundsatz der Gleichbehandlung der Insolvenzgläubiger tritt hinter dem Interesse des Anfechtungsgläubigers an der Rechtsbeständigkeit seines Erwerbs zurück. In den Materialien zu § 12 AnfG aF (§ 16 Abs. 2 AnfG) heißt es hierzu (Hahn/Mugdan, Die gesamten Materialien zu den Reichs-Justizgesetzen, Band 4, Neudruck 1983, S. 750): "Hatte die Geltendmachung des Anfechtungsanspruchs bereits zu einer freiwillig oder im Wege der Zwangsvollstreckung geleisteten Befriedigung oder in Folge einer Pfändung zu einem Pfandrecht des anfechtenden Gläubigers an dem Zurückzugewährenden geführt, so hat es hierbei sein Bewenden, es sei denn, dass dem Gläubiger zur betreffenden Zeit die Zahlungseinstellung des Schuldners oder der Konkursantrag bekannt war. In diesem Falle erscheint in gleicher Weise wie in den Fällen des § 23 Nr. 1 der Konkursordnung (jetzt: § 130 InsO) der Konkursanspruch der übrigen Gläubiger verletzt, da es sich um Sicherung oder Befriedigung aus Vermögensstücken handelt, welche rechtlich als zum Vermögen des Schuldners gehörig anzusehen sind. Entsprechend den erwähnten Vorschriften der Konkursordnung muss daher auch hier die Anfechtung stattfinden. Eine ausdrückliche Bestimmung dessen empfiehlt sich, weil die unmittelbare Anwendbarkeit der Vorschriften aus dem Grunde bezweifelt werden könnte, dass die Handlung nicht von dem Schuldner oder gegen den Schuldner selbst erfolgt ist."
19
Hierdurch wird ein Insolvenzanfechtungsanspruch gegen den Anfechtungsschuldner zwar nicht ausdrücklich ausgeschlossen. Die zitierte Begründung, die sich allein mit dem Anfechtungsgläubiger befasst, lässt jedoch erkennen, dass der Anfechtungsschuldner , welcher den anfechtbar erlangten Vorteil an einen Gläubiger des Schuldners ausgekehrt hat, nicht erneut in Anspruch genommen werden kann. Der Anfechtungsgläubiger kann dann, wenn die Voraussetzungen der besonderen Insolvenzanfechtung gemäß § 130 InsO nicht vorliegen , den aus dem Vermögen des Schuldners stammenden Vermögenswert endgültig behalten. Warum dann statt seiner der Anfechtungsschuldner in Anspruch genommen werden sollte, ist nicht ersichtlich. Einen sachlichen Grund hierfür gibt es nicht.
20
Auch die Insolvenzordnung enthält keine Vorschrift, welche die erneute Inanspruchnahme des Anfechtungsschuldners nach einer erfolgreichen Gläubigeranfechtung gestattet. Insbesondere kann sich der klagende Insolvenzverwalter nicht auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs dazu berufen, dass der Anspruch auf Wertersatz gegen einen (Insolvenz-) Anfechtungsschuldner nach Weitergabe des anfechtbar erlangten Gegenstandes neben den Anfechtungsanspruch gegen den Rechtsnachfolger aus § 145 Abs. 2 InsO40 Abs. 2 KO) tritt oder jedenfalls treten kann (vgl. BGH, Urteil vom 29. April 1986 - IX ZR 145/85, ZIP 1986, 787, 791; Beschluss vom 23. November 1995 - IX ZR 48/95, ZIP 1996, 184, 185; vgl. auch HK-InsO/Kreft, 6. Aufl., § 145 Rn. 8). Eine Gesamtschuld setzte voraus, dass die Haftung des Anfechtungsschuldners trotz der Erfüllung des Anfechtungsanspruchs fortbesteht; das ist, wie gezeigt, nicht der Fall. Sie setzte weiterhin voraus, dass der Anfechtungsgläubiger nach einem der Tatbestände des § 145 Abs. 2 InsO in Anspruch genommen werden könnte, was im Hinblick auf die speziellere Vorschrift des § 16 Abs. 2 AnfG nicht in Betracht kommt. Das Anfechtungsgesetz begreift die Durchsetzung eines Anspruchs auf Duldung der Zwangsvollstreckung nicht als Fall der Einzelrechtsnachfolge. Die Gläubigeranfechtung gegen Einzelrechtsnachfolger ist in § 15 Abs. 2 AnfG geregelt. Diese Vorschrift entspricht weitgehend § 145 Abs. 2 InsO und könnte ihrem Wortlaut nach den Fall der erfolgreichen Gläubigeranfechtung erfassen. Dies hätte jedoch zur Folge, dass der erfolgreiche Anfechtungsgläubiger innerhalb der für den jeweiligen Anfechtungstatbestand geltenden, durch eine Anzeige nach § 15 Abs. 2, § 7 Abs. 2 AnfG verlängerbaren Frist von jedem anderen Gläubiger auf Rückgewähr oder Wertersatz in Anspruch genommen werden könnte; die Voraussetzungen des § 15 Abs. 2 Nr. 1 AnfG wären ohne weiteres erfüllt. Dieses Ergebnis kann nicht richtig sein, weil dem zweiten Gläubiger kein besseres Recht auf Befriedigung aus dem anfechtbar übertragenen Gegenstand zusteht als dem ersten Gläubiger; nach dem für die Zwangsvollstreckung außerhalb eines Insolvenzverfahrens geltenden Prioritätsgrundsatz hat dieser vielmehr das bessere Recht. Erfasst § 15 Abs. 2 AnfG nicht den Rechtserwerb im Wege einer Gläubigeranfechtung (allg. Meinung; vgl. etwa MünchKommAnfG /Kirchhof, § 15 Rn. 19; Huber, AnfG, 10. Aufl., § 15 Rn. 13; Jaeger, Die Gläubigeranfechtung außerhalb des Konkursverfahrens, 2. Aufl., § 13 Anm. 10), gilt gleiches für diejenige des § 145 Abs. 2 InsO; denn § 15 Abs. 2 AnfG11 Abs. 2 AnfG aF) ist § 145 Abs. 2 InsO40 Abs. 2 KO) nachgebildet worden (Hahn/Mugdan, Die gesamten Materialien zu den Reichs-Justizgesetzen, Band 4, Neudruck 1983, S. 748), und die Insolvenzanfechtung gegen den erfolgreichen Anfechtungsgläubiger hat in § 16 Abs. 2 AnfG eine gesonderte Regelung erfahren (RGZ 39, 79, 83 f; BGH, Urteil vom 26. Januar 1959 - II ZR 235/57, BGHZ 29, 230, 234; Jaeger/Henckel, § 145 Rn. 31; Uhlenbruck/Hirte, InsO, 13. Aufl., § 145 Rn. 21; HmbKomm-InsO/Rogge/Leptien, 4. Aufl., § 145 Rn. 13). Nach § 16 Abs. 2 AnfG kann der Insolvenzverwalter - wenn auch nur unter den Voraussetzungen des § 130 InsO - den Anfechtungsgläubiger unmittelbar in Anspruch nehmen. Eines Rückgriffs auf die Vorschriften über die Anfechtung gegen einen Rechtsnachfolger bedarf es nicht.
21
c) Der Ausschluss der Insolvenzanfechtung im Umfang der Erfüllung eines auf der nämlichen Vermögensverschiebung beruhenden Einzelanfechtungsanspruchs widerspricht nicht der Senatsrechtsprechung zur Anfechtbarkeit von Zahlungen, welche ein Schuldner des späteren Insolvenzschuldners auf dessen Weisung hin an dessen Gläubiger geleistet hat, gegen den Angewiesenen (vgl. BGH, Urteil vom 29. November 2007 - IX ZR 121/06, BGHZ 174, 314 Rn. 15 ff zur Vorsatzanfechtung in einem Anweisungsfall gegenüber dem Angewiesenen; vom 26. April 2012 - IX ZR 74/11, NZI 2012, 453 Rn. 11 ff). Die genannten Entscheidungen betreffen einen anderen Sachverhalt. Der wesentliche Unterschied liegt darin, dass der Anfechtungsschuldner nicht auf Weisung des späteren Insolvenzschuldners dessen Verbindlichkeit bei einem späteren Insolvenzgläubiger erfüllt, sondern seine eigene, auf dem Anfechtungsgesetz beruhende Bereitstellungspflicht.
22
2. Eine Erfüllung des Anfechtungsanspruchs der Gläubigerin ist allerdings nur durch die Bestellung der Grundschuld im Wert von 165.000 € eingetreten.
23
a) Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat die Erblasserin die Gesamtgrundschuld auf zwei der übertragenen Grundstücke zur Erfüllung des Anspruchs der Gläubigerin aus § 4 Abs. 1, § 11 AnfG bewilligt. Der Vergleich vom 28. Februar 2002, in welchem sich die Erblasserin zur Bestellung der Grundschuld verpflichtete , wurde zwar im Rechtsstreit der Gläubigerin gegen den Schuldner geschlossen. Er diente jedoch auch der Erledigung des Anfechtungsstreits und damit der Erfüllung des in diesem Rechtsstreit geltend gemachten Anfechtungsanspruchs. Die Erblasserin trat dem Vergleich bei und verpflichtete sich neben dem Schuldner zur Bestellung der Grundschuld. Im Gegenzug verpflichtete sich die Gläubigerin zur Rücknahme der Anfechtungsklage gegen die Erblasserin. Der Vorgang der Erfüllung des Anfechtungsanspruchs war vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners abgeschlossen. Zwar sind die Grundstücke erst nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens zwangsversteigert worden. Die Erfüllung des Duldungsanspruchs aus § 11 AnfG war jedoch bereits durch die Bewilligung der Gesamtgrundschuld eingetreten.
24
Entgegen der Ansicht des Klägers ist die Gesamtgrundschuld, welche zu einer wertausschöpfenden Belastung beider Grundstücke führte, mit dem vollen Grundstückswert auf den vom Kläger geltend gemachten Anfechtungsanspruch anzurechnen , nicht nur mit dem hälftigen Anteil. Die Erblasserin hat Grundstücke im Wert von insgesamt 630.496,09 € erhalten. Anfechtbar war die Übertragung in Höhe von 315.248,05 €, weil die Erblasserin hälftig am Gesamtgut beteiligt war. An die Gläubigerin zurückgewährt hat sie davon zwei Grundstücke im Wert von 75.000 € und 90.000 €. Diese 165.000 € hat die Erblasserin - und damit auch die Beklagte als deren Gesamtrechtsnachfolgerin - verloren und hat die Gläubigerin erhalten.
25
b) Die Zahlung von 158.500,48 € und die weiteren Zins- und Tilgungsleistungen , welche die Erblasserin nach Darstellung der Beklagten erbrachte, dienten demgegenüber nicht dem Zwecke der Erfüllung des Anfechtungsanspruchs der Gläubigerin. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat die Erblasserin diesen Betrag zur Erfüllung des Vergleichs vom 28. Februar 2002 gezahlt. In diesem Vergleich hatte sie sich aber nicht zu Geldzahlungen an die Gläubigerin verpflichtet, sondern nur zur Bestellung der Gesamtgrundschuld. Zahlungspflichten hatte allein der Schuldner übernommen. Die Abgeltungsklausel, welche der Vergleich enthält, ändert hieran nichts. Entgegen der Ansicht der Beklagten hing die Vergleichswirkung nicht von der vollständigen Erfüllung sämtlicher von der Erblasserin und dem Schuldner übernommener Pflichten ab. Indem die Erblasserin auf die (Vergleichs-) Forderung der Gläubigerin gegen den Schuldner gezahlt hat, hat sie folglich deren Hauptforderung in der Form, welche diese durch den Vergleich erhalten hatte, (teilweise) erfüllt. Die Erfüllung der Hauptforderung des Gläubigers gegen den Schuldner führt dazu, dass der Gläubiger insoweit seinen Anfechtungsanspruch gegen den Empfänger der anfechtbaren Leistung verliert; denn Voraussetzung eines solchen Anspruchs ist das Vorhandensein einer (titulierten und fälligen) Forderung des Gläubigers gegen den Schuldner (vgl. § 2 AnfG). Auf die Anfechtungsansprüche anderer gegenwärtiger und künftiger Gläubiger, die durch die Vermögensverschiebung benachteiligt worden sind, hat die Ablösung des Hauptanspruchs hingegen keinen Einfluss (vgl. MünchKomm -AnfG/Kirchhof, § 11 Rn. 28). Sie führt deshalb auch nicht zu einem Aus- schluss der Insolvenzanfechtung wegen der ihr zugrunde liegenden Vermögensverschiebung.

IV.


26
Soweit das Berufungsgericht die Klage wegen des den Wert der Grundschuld übersteigenden Betrages von 150.248,05 € nebst Zinsen abgewiesen hat, kann das angefochtene Urteil folglich keinen Bestand haben. Es ist aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Da die Aufhebung nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist, hat der Senat in der Sache selbst zu entscheiden (§ 563 Abs. 2 ZPO). Das landgerichtliche Urteil hat Bestand, soweit es die Beklagte zur Zahlung von 150.248,05 € nebst Zinsen verurteilt hat. Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
Kayser Raebel Lohmann
Pape Möhring

Vorinstanzen:
LG Memmingen, Entscheidung vom 01.08.2008 - 2 O 410/05 -
OLG München in Augsburg, Entscheidung vom 27.08.2009 - 24 U 545/08 -

(1) Die Verpflichtung zur Herausgabe erstreckt sich auf die gezogenen Nutzungen sowie auf dasjenige, was der Empfänger auf Grund eines erlangten Rechts oder als Ersatz für die Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung des erlangten Gegenstands erwirbt.

(2) Ist die Herausgabe wegen der Beschaffenheit des Erlangten nicht möglich oder ist der Empfänger aus einem anderen Grunde zur Herausgabe außerstande, so hat er den Wert zu ersetzen.

(3) Die Verpflichtung zur Herausgabe oder zum Ersatz des Wertes ist ausgeschlossen, soweit der Empfänger nicht mehr bereichert ist.

(4) Von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an haftet der Empfänger nach den allgemeinen Vorschriften.

15
Das angefochtene Urteil kann damit nicht bestehen bleiben. Es ist aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Die Sache ist nicht zur Endentscheidung reif (§ 563 Abs. 3 ZPO). Gemäß § 143 Abs. 2 Satz 1 InsO hat der Empfänger einer unentgeltlichen Leistung diese nur zurückzugewähren, soweit er durch sie bereichert ist. Die Beklagte hat in den Vorinstanzen umfangreich zum Verbleib der ihr zugewandten 500.000 DM - insbesondere zum Erwerb von Aktien und zu in der Folgezeit eingetretenen Verlusten - vorgetragen und Beweis angetreten. Mit diesem Vorbringen wird das Berufungsgericht sich nach der Zurückverweisung (§ 563 Abs. 1 ZPO) auseinanderzusetzen haben. Dabei wird auch zu prüfen sein, ob und von welchem Zeitpunkt an die Beklagte wusste oder den Umständen nach wissen musste, dass die unentgeltliche Leistung die Gläubiger benachteiligte (§ 143 Abs. 2 Satz 2 InsO).

(1) Masseverbindlichkeiten sind weiter die Verbindlichkeiten:

1.
die durch Handlungen des Insolvenzverwalters oder in anderer Weise durch die Verwaltung, Verwertung und Verteilung der Insolvenzmasse begründet werden, ohne zu den Kosten des Insolvenzverfahrens zu gehören;
2.
aus gegenseitigen Verträgen, soweit deren Erfüllung zur Insolvenzmasse verlangt wird oder für die Zeit nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgen muß;
3.
aus einer ungerechtfertigten Bereicherung der Masse.

(2) Verbindlichkeiten, die von einem vorläufigen Insolvenzverwalter begründet worden sind, auf den die Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Schuldners übergegangen ist, gelten nach der Eröffnung des Verfahrens als Masseverbindlichkeiten. Gleiches gilt für Verbindlichkeiten aus einem Dauerschuldverhältnis, soweit der vorläufige Insolvenzverwalter für das von ihm verwaltete Vermögen die Gegenleistung in Anspruch genommen hat.

(3) Gehen nach Absatz 2 begründete Ansprüche auf Arbeitsentgelt nach § 169 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch auf die Bundesagentur für Arbeit über, so kann die Bundesagentur diese nur als Insolvenzgläubiger geltend machen. Satz 1 gilt entsprechend für die in § 175 Absatz 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch bezeichneten Ansprüche, soweit diese gegenüber dem Schuldner bestehen bleiben.

(4) Umsatzsteuerverbindlichkeiten des Insolvenzschuldners, die von einem vorläufigen Insolvenzverwalter oder vom Schuldner mit Zustimmung eines vorläufigen Insolvenzverwalters oder vom Schuldner nach Bestellung eines vorläufigen Sachwalters begründet worden sind, gelten nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens als Masseverbindlichkeit. Den Umsatzsteuerverbindlichkeiten stehen die folgenden Verbindlichkeiten gleich:

1.
sonstige Ein- und Ausfuhrabgaben,
2.
bundesgesetzlich geregelte Verbrauchsteuern,
3.
die Luftverkehr- und die Kraftfahrzeugsteuer und
4.
die Lohnsteuer.

(1) Was durch die anfechtbare Handlung aus dem Vermögen des Schuldners veräußert, weggegeben oder aufgegeben ist, muß zur Insolvenzmasse zurückgewährt werden. Die Vorschriften über die Rechtsfolgen einer ungerechtfertigten Bereicherung, bei der dem Empfänger der Mangel des rechtlichen Grundes bekannt ist, gelten entsprechend. Eine Geldschuld ist nur zu verzinsen, wenn die Voraussetzungen des Schuldnerverzugs oder des § 291 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorliegen; ein darüber hinausgehender Anspruch auf Herausgabe von Nutzungen eines erlangten Geldbetrags ist ausgeschlossen.

(2) Der Empfänger einer unentgeltlichen Leistung hat diese nur zurückzugewähren, soweit er durch sie bereichert ist. Dies gilt nicht, sobald er weiß oder den Umständen nach wissen muß, daß die unentgeltliche Leistung die Gläubiger benachteiligt.

(3) Im Fall der Anfechtung nach § 135 Abs. 2 hat der Gesellschafter, der die Sicherheit bestellt hatte oder als Bürge haftete, die dem Dritten gewährte Leistung zur Insolvenzmasse zu erstatten. Die Verpflichtung besteht nur bis zur Höhe des Betrags, mit dem der Gesellschafter als Bürge haftete oder der dem Wert der von ihm bestellten Sicherheit im Zeitpunkt der Rückgewähr des Darlehens oder der Leistung auf die gleichgestellte Forderung entspricht. Der Gesellschafter wird von der Verpflichtung frei, wenn er die Gegenstände, die dem Gläubiger als Sicherheit gedient hatten, der Insolvenzmasse zur Verfügung stellt.

Tenor

Die Revision gegen das Urteil des 9. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 24. Juni 2015 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Der Kläger ist Verwalter in dem am 12. April 2012 beantragten und am 14. Juni 2012 eröffneten Insolvenzverfahren über den Nachlass des am 31. März 2012 verstorbenen    S.      (im Folgenden: Erblasser). Die Beklagte ist dessen Witwe.

2

Im Jahr 1997 schloss der Erblasser einen am 1. April 2012 ablaufenden Risikolebensversicherungsvertrag. Versicherte Person war der Erblasser. Widerruflich bezugsberechtigt war die beklagte Ehefrau. Ein nachrangiges Bezugsrecht bestand zugunsten der beiden damals bereits geborenen Kinder der Ehegatten.

3

Mit Schreiben vom 28. März 2012 erklärte der Erblasser gegenüber dem Versicherer eine Änderung der ursprünglichen Bezugsrechtsregelung. Nunmehr sollten die Beklagte in Höhe von 70 v.H. der Versicherungssumme bezugsberechtigt sein und die nunmehr drei leiblichen Kinder des Erblassers in Höhe von jeweils 10 v.H. Am 31. März 2012 nahm sich der Erblasser das Leben. Am 12. April 2012 erklärte die Beklagte die Ausschlagung der Erbschaft. Die nach dem Tod des Erblassers fällige Todesfallleistung wurde im Mai 2012 anteilig in Höhe von 378.020,30 € (= 70 v.H. der Versicherungssumme) an die Beklagte ausgezahlt.

4

Der Kläger nimmt die Beklagte unter dem Gesichtspunkt der Insolvenzanfechtung auf Rückgewähr in Höhe der an sie ausgezahlten Versicherungssumme nebst Zinsen in Anspruch. Die Beklagte macht geltend, durch Zahlungen an ihre Eltern, ihren Bruder und eine Freundin sowie Übernahme der Beerdigungs- und Grabsteinkosten in Höhe von 158.891,78 € entreichert zu sein. Das Landgericht hat der Klage in vollem Umfang stattgegeben. Die Berufung der Beklagten ist erfolglos geblieben. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision begehrt die Beklagte die Abweisung der Klage in Höhe der von ihr geltend gemachten Entreicherung.

Entscheidungsgründe

5

Die unbeschränkt zugelassene Revision hat keinen Erfolg.

I.

6

Das Berufungsgericht hat ausgeführt, dem Kläger stehe ein Erstattungsanspruch aus § 134 Abs. 1, § 129 Abs. 1, § 143 Abs. 2 Satz 2, Abs. 1 InsO, § 819 Abs. 1, § 818 Abs. 4, §§ 291, 288 BGB zu. Die Änderung der Bezugsberechtigung mit Schreiben des Erblassers vom 28. März 2012 sei eine gemäß § 134 Abs. 1 InsO anfechtbare Rechtshandlung. Es bestehe anfechtungsrechtlich kein Unterschied zwischen der streitgegenständlichen Risikolebensversicherung und einer Kapitallebensversicherung.

7

Gemäß § 143 Abs. 2 Satz 2 InsO könne sich die Beklagte auf die behauptete Entreicherung nicht berufen, weil sie sich jedenfalls eine fahrlässige Unkenntnis von einer Gläubigerbenachteiligung durch die Bestimmung der Bezugsberechtigung und die Auszahlung der Versicherungssumme an sie zurechnen lassen müsse. Die Vorschrift privilegiere nur denjenigen Empfänger, der weder wisse noch den Umständen nach wissen müsse, dass die unentgeltliche Leistung des Zuwendenden dessen Gläubiger benachteilige. Die Beklagte habe aufgrund des Inhalts des Abschiedsbriefes des Erblassers, von dem sie vor den von ihr erbrachten Zahlungen Kenntnis genommen habe, gewusst, dass keine Mittel vorhanden gewesen seien, um die auf über 3 Mio. € angewachsenen Schulden ihres Ehemannes zu decken. Dies ergebe sich auch aus der von ihr erklärten Erbausschlagung. Damit sei für sie die Schmälerung der Befriedigungsaussichten der Gläubiger durch jede unentgeltliche Weitergabe von Vermögen ihres Ehemannes erkennbar gewesen. Sie habe erkennen können, dass es sich bei der Direktzahlung der Versicherung um eine Leistung ihres Ehemannes an sie gehandelt habe.

II.

8

Diese Ausführungen halten rechtlicher Prüfung stand. Das Berufungsgericht ist zutreffend von der Anfechtbarkeit der Zuwendung der Versicherungssumme nach § 134 Abs. 1 InsO ausgegangen. Den Entreicherungseinwand der Beklagten hat es mit Recht nicht durchgreifen lassen.

9

1. Die unentgeltliche Zuwendung des Bezugsrechts aus einer Risikolebensversicherung kann als Rechtshandlung des Erblassers im Insolvenzverfahren über dessen Nachlass als mittelbare Zuwendung an die Bezugsberechtigten nach § 134 Abs. 1 InsO anfechtbar sein (BGH, Urteil vom 22. Oktober 2015 - IX ZR 248/14, ZInsO 2015, 2374 Rn. 8 ff). An einer Gläubigerbenachteiligung im Sinne des § 129 Abs. 1 InsO kann es allerdings fehlen, wenn die innerhalb der Anfechtungsfrist des § 134 Abs. 1 InsO erfolgte Bezugsrechtseinräumung unwirksam ist, weil dem Berechtigten außerhalb dieser Frist ein unwiderrufliches Bezugsrecht eingeräumt worden ist (vgl. BGH, Urteil vom 22. Oktober 2015, aaO Rn. 15 ff). So liegt der Fall hier aber nicht. Die 1997 erfolgte Bezugsrechtseinräumung war nach den im Streitfall getroffenen Feststellungen widerruflich und gab der Beklagten deshalb nur eine ungesicherte Hoffnung auf den Erwerb eines künftigen Anspruchs (vgl. BGH, Urteil vom 22. Oktober 2015, aaO Rn. 10 mwN). Einwendungen werden von der Revision hiergegen nicht erhoben.

10

2. Die Beklagte kann sich nicht auf den Wegfall der Bereicherung durch die teilweise Weitergabe des an sie ausgezahlten Betrags aus der Risikolebensversicherung berufen, weil sie bei Befriedigung bestimmter gegen den Erblasser gerichteter Forderungen und Begleichung der Beerdigungskosten aus Mitteln der Versicherung zumindest wissen musste, dass die anteilige Zuwendung der Versicherungssumme an sie die Gläubiger benachteiligte (§ 143 Abs. 2 Satz 2 InsO).

11

a) Der Empfänger einer anfechtbar erhaltenen unentgeltlichen Leistung haftet nach der Vorschrift des § 143 Abs. 2 Satz 1 InsO nur bereicherungsrechtlich. Die Regelung schränkt die Haftung auf Wertersatz wegen Unmöglichkeit der Rückgewähr des empfangenen Gegenstandes ein (BGH, Urteil vom 17. Dezember 2009 - IX ZR 16/09, ZInsO 2010, 521 Rn. 15). Soweit die Leistung des Insolvenzschuldners in Natur noch vorhanden ist, hat der Anfechtungsgegner sie allerdings unabhängig von gutem oder bösem Glauben zurückzugewähren. Gleiches gilt, soweit eine Bereicherung noch vorhanden ist (Rechtsgedanke des § 818 Abs. 3 BGB; vgl. BGH, Urteil vom 17. Dezember 2009, aaO; MünchKomm-InsO/Kirchhof, 3. Aufl., § 143 Rn. 102). Aufwendungen, welche der Anfechtungsgegner vor dem Empfang der unentgeltlichen Leistung getätigt hat, begründen keine Entreicherung (BGH, Urteil vom 22. April 2010 - IX ZR 163/09, ZInsO 2010, 1185 Rn. 10 ff). Den Nachweis, dass Rückgewähr in Natur unmöglich ist und dass und warum der Anfechtungsgegner auch sonst nicht mehr bereichert ist, hat dieser zu führen (BGH, Urteil vom 17. Dezember 2009 - IX ZR 16/09, ZInsO 2010, 521 Rn. 17). Das Berufungsgericht hat insoweit unterstellt, dass die Beklagte aus dem von der Versicherung erlangten Betrag im Juni 2012 an ihre Eltern 50.000 €, an ihren Bruder 20.000 €, im Juli 2012 an ihre Freundin in München 20.000 € und im September 2012 an ihre Eltern noch einmal 65.000 € ausgezahlt, in Höhe von 2.758,90 € Beerdigungs- und in Höhe von 1.132,88 € Grabsteinkosten getragen hat. Hiervon ist für das Revisionsverfahren zugunsten der Beklagten auszugehen.

12

b) Die Voraussetzungen, unter denen sich der Anfechtungsgegner auf einen Wegfall der Bereicherung berufen kann, sind auf Grundlage dieser Unterstellung nicht erfüllt.

13

aa) Die in § 143 Abs. 2 Satz 1 InsO geregelte Milderung der Haftung des Empfängers einer unentgeltlichen Leistung entfällt gemäß § 143 Abs. 2 Satz 2 InsO, wenn dieser weiß oder den Umständen nach wissen muss, dass die unentgeltliche Leistung die Gläubiger benachteiligt. Ist dies der Fall, haftet der Anfechtungsgegner nach § 819 Abs. 1 BGB, § 143 Abs. 1 InsO. In zeitlicher Hinsicht scheidet die Haftungserleichterung aus, wenn der Empfänger bei Empfang der Leistung weiß oder den Umständen nach wissen muss, dass diese die Gläubiger des Schuldners benachteiligt. Erfährt er erst später, aber noch vor der Weggabe des Erhaltenen von der Benachteiligung der Gläubiger, haftet er von diesem Zeitpunkt an ebenfalls nach der allgemeinen Vorschrift des § 143 Abs. 1 InsO (vgl. die Begründung der Vorschrift BT-Drucks. 12/2443, S. 168). Die Pflicht zum Wertersatz nach § 143 Abs. 1 InsO entfällt nur dann, wenn der Anfechtungsgegner vom Zeitpunkt der Leistungsvornahme bis zum Wegfall der Bereicherung gutgläubig war (allg. Meinung; vgl. BGH, Urteil vom 15. November 2012 - IX ZR 173/09, ZInsO 2013, 78 Rn. 11 mwN; Bornheimer in Pape/Uhländer, InsO, § 143 Rn. 40, 41; Gehrlein in Ahrens/Gehrlein/Ringstmeier, InsO, 2. Aufl., § 143 Rn. 29; Jacoby in Kübler/Prütting/Bork, InsO, 2011, § 143 Rn. 70; Jaeger/Henckel, InsO, § 143 Rn. 157; HK-InsO/Kreft, 7. Aufl., § 143 Rn. 32; MünchKomm-InsO/Kirchhof, aaO Rn. 108). Beweispflichtig für die Kenntnis des Empfängers ist der Insolvenzverwalter. Dies gilt mangels einer gesetzlichen Beweiserleichterung auch für den Fall der Begünstigung einer dem Schuldner nahe stehenden Person; in diesem Fall kann das Näheverhältnis allerdings in die Beweiswürdigung nach § 286 ZPO einfließen (vgl. Gehrlein, aaO; HK-InsO/Kreft, aaO Rn. 34; HmbKomm-InsO/Rogge/Leptien, 5. Aufl., § 143 Rn. 90; MünchKomm-InsO/Kirchhof, aaO Rn. 119; Uhlenbruck/Ede/Hirte, InsO, 14. Aufl., § 143 Rn. 67).

14

bb) Die Annahme des Berufungsgerichts, die Beklagte habe aufgrund der ihr bekannten Umstände auf eine Gläubigerbenachteiligung schließen müssen, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.

15

(1) Die Beklagte wusste aufgrund des Abschiedsbriefes des Erblassers, in dem es hieß, dieser sei überschuldet und habe sich schon seit über 20 Jahren Geld von seinen Kunden anvertrauen lassen, mit dem er dann immer wieder weiteren finanziellen Schaden überbrückt habe, dass der Nachlass überschuldet war. Schon hieraus musste sie zwingend den Schluss ziehen, dass jede unentgeltliche Weitergabe von Vermögen des Erblassers die Befriedigungsaussichten der Gläubiger weiter schmälerte (vgl. MünchKomm-InsO/Kirchhof, aaO Rn. 106). Das Ausmaß der Überschuldung des Nachlasses konnte sie aus der Mitteilung entnehmen, der "Schuldenturm" sei auf über 3 Mio. € angewachsen. Von einem Abbau der Verbindlichkeiten konnte sie im Hinblick darauf, dass der Erblasser nach seinen eigenen Worten keine Kraft mehr hatte, um Mittel zu erarbeiten, mit denen er Schulden bei den von ihm geschädigten 50 Personen hätte zurückzahlen können, nicht ausgehen. Der weitere, in dem Brief besonders hervorgehobene Hinweis, die Beklagte müsse das Erbe unbedingt ausschlagen, sie und die Kinder dürften es nicht annehmen, weil sie sonst seine Schulden übernehmen müssten, konnte, wie das Berufungsgericht beanstandungsfrei angenommen hat, von ihr nur dahin verstanden werden, dass keine ausreichenden Mittel vorhanden waren, um die Nachlassverbindlichkeiten zu befriedigen.

16

Die Beklagte hat den Inhalt des Abschiedsbriefes auch unzweifelhaft in dem Sinne verstanden, dass eine Befriedigung der Gläubiger des Erblassers aus dem Nachlass ausgeschlossen war. Dies belegt die nur wenige Tage nach dem Erbfall am 12. April 2012 erfolgte Ausschlagung der Erbschaft. Die Beklagte konnte sich der Einsicht nicht verschließen, jede unentgeltliche Leistung aus dem Vermögen des Erblassers würde die Befriedigung der Gläubiger beeinträchtigen. Sie hatte damit Kenntnis von Umständen, welche zwingend auf eine Benachteiligung der Gläubiger schließen ließen (vgl. HK-InsO/Kreft, 7. Aufl., § 143 Rn. 31). Sie kann nicht für sich in Anspruch nehmen, gutgläubig darauf vertraut zu haben, die Masse würde ausreichen, um sämtliche Gläubiger zu befriedigen. Sie hatte im Gegenteil Kenntnis von Umständen, welche nur den unabweisbaren Schluss auf eine hoffnungslose Überschuldung des Nachlasses vermitteln konnten.

17

(2) Soweit die Revision meint, entscheidend für die Frage des Kennenmüssens sei es, ob dem Anfechtungsgegner nur einfache oder aber grobe Fahrlässigkeit bei der Bewertung der ihm bekannten Umstände zur Last zu legen sei, kommt es hierauf nicht an. Zwar ist umstritten, ob nach der Fassung des § 143 Abs. 2 Satz 2 InsO Gutgläubigkeit dann angenommen werden kann, wenn dem Empfänger weder bekannt noch infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt war, dass die Befriedigung der Gläubiger des Leistenden durch die Freigiebigkeit verkürzt wurde, oder ob Gutgläubigkeit schon dann entfällt, wenn dem Empfänger einfache Fahrlässigkeit zur Last zu legen ist (vgl. einerseits Bornheimer in Pape/Uhländer, InsO, § 143 Rn. 40; HK-InsO/Kreft, aaO Rn. 28; HmbKomm-InsO/Rogge/Leptien, 5. Aufl., § 143 Rn. 86; Schmidt/Büteröwe,InsO, 19. Aufl., § 143 Rn. 30; Uhlenbruck/Ede/Hirte, InsO, 14. Aufl., § 143 Rn. 59; andererseits Gehrlein in Ahrens/Gehrlein/Ringstmeier, Insolvenzrecht, 2. Aufl., § 143 Rn. 29; Jacoby in Kübler/Prütting/Bork, InsO, 2011, § 143 Rn. 71; Jaeger/Henckel, InsO, § 143 Rn. 155; MünchKomm-InsO/Kirchhof, aaO Rn. 106 f; offengelassen in BGH, Beschluss vom 12. Juni 2008 - IX ZA 11/07, nv Rn. 7). Die Streitfrage braucht nicht entschieden zu werden, weil die Beklagte sich auf die Haftungsmilderung des § 143 Abs. 2 Satz 1 InsO auch dann nicht berufen kann, wenn von dem Erfordernis grober Fahrlässigkeit ausgegangen wird.

18

Für die Beklagte lag es nach dem ihr bekannten Inhalt des Abschiedsbriefes auf der Hand, dass jede freigiebige Leistung aus dem Vermögen des Erblassers die Befriedigung der Gläubiger beeinträchtigte. Hierzu bedurfte es keiner weiteren Überlegungen oder Erkenntnisse. Dies ergab sich auch aus der Höhe der vom Erblasser angegebenen Verbindlichkeiten und dem Umstand, dass ihr verstorbener Ehemann ihr eindringlich nahegelegt hatte, die Erbschaft auszuschlagen. Weitergehender gründlicher Überlegungen bedurfte es vor diesem Hintergrund nicht. Die Beklagte benötigte auch keine weitergehenden Informationen, um zu erkennen, dass die Auszahlung der Versicherung als mittelbare Zuwendung aus dem Vermögen des Erblassers dessen Gläubiger benachteiligte. Auf eine Erkundigungspflicht, die im Rahmen der Anwendung des § 143 Abs. 2 Satz 2 InsO nicht bestehen soll (vgl. Jacoby, aaO Rn. 72; Jaeger/Henckel, aaO Rn. 156; MünchKomm-InsO/Kirchhof, aaO Rn. 107a), kommt es nicht an.

19

(3) Auf einen unverschuldeten Rechtsirrtum darüber, dass die Mittel, welche sie von der Versicherung erhielt, der Gläubigergesamtheit zur Verfügung stehen mussten, kann sich die Beklagte entgegen der Auffassung der Revision nicht berufen. Für die Haftung nach dem Normalmaß des § 143 Abs. 1 Satz 2 InsO ist entscheidend, dass der Empfänger der unentgeltlichen Leistung deren gläubigerbenachteiligende Wirkung kennt oder kennen muss (vgl. MünchKomm-InsO/Kirchhof, aaO Rn. 109). Dagegen kommt es nicht darauf an, von welchen Vorstellungen er sich bei der Weitergabe der unentgeltlich empfangen Leistung leiten lässt. Daran, dass die mit Mitteln des Schuldners erwirtschaftete Todesfallleistung mit der Auszahlung dem Vermögen des Schuldners und damit dessen Gläubigern - wie auch immer - verloren ging, bestand aus Sicht der Beklagten kein Zweifel. Sie handelte deshalb sogar mit Kenntnis von der gläubigerbeeinträchtigenden Wirkung der angefochtenen Leistung.

Kayser                    Lohmann                           Pape

               Grupp                          Möhring

(1) Was durch die anfechtbare Handlung aus dem Vermögen des Schuldners veräußert, weggegeben oder aufgegeben ist, muß zur Insolvenzmasse zurückgewährt werden. Die Vorschriften über die Rechtsfolgen einer ungerechtfertigten Bereicherung, bei der dem Empfänger der Mangel des rechtlichen Grundes bekannt ist, gelten entsprechend. Eine Geldschuld ist nur zu verzinsen, wenn die Voraussetzungen des Schuldnerverzugs oder des § 291 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorliegen; ein darüber hinausgehender Anspruch auf Herausgabe von Nutzungen eines erlangten Geldbetrags ist ausgeschlossen.

(2) Der Empfänger einer unentgeltlichen Leistung hat diese nur zurückzugewähren, soweit er durch sie bereichert ist. Dies gilt nicht, sobald er weiß oder den Umständen nach wissen muß, daß die unentgeltliche Leistung die Gläubiger benachteiligt.

(3) Im Fall der Anfechtung nach § 135 Abs. 2 hat der Gesellschafter, der die Sicherheit bestellt hatte oder als Bürge haftete, die dem Dritten gewährte Leistung zur Insolvenzmasse zu erstatten. Die Verpflichtung besteht nur bis zur Höhe des Betrags, mit dem der Gesellschafter als Bürge haftete oder der dem Wert der von ihm bestellten Sicherheit im Zeitpunkt der Rückgewähr des Darlehens oder der Leistung auf die gleichgestellte Forderung entspricht. Der Gesellschafter wird von der Verpflichtung frei, wenn er die Gegenstände, die dem Gläubiger als Sicherheit gedient hatten, der Insolvenzmasse zur Verfügung stellt.

(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die einem Insolvenzgläubiger eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht hat,

1.
wenn sie in den letzten drei Monaten vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden ist, wenn zur Zeit der Handlung der Schuldner zahlungsunfähig war und wenn der Gläubiger zu dieser Zeit die Zahlungsunfähigkeit kannte oder
2.
wenn sie nach dem Eröffnungsantrag vorgenommen worden ist und wenn der Gläubiger zur Zeit der Handlung die Zahlungsunfähigkeit oder den Eröffnungsantrag kannte.
Dies gilt nicht, soweit die Rechtshandlung auf einer Sicherungsvereinbarung beruht, die die Verpflichtung enthält, eine Finanzsicherheit, eine andere oder eine zusätzliche Finanzsicherheit im Sinne des § 1 Abs. 17 des Kreditwesengesetzes zu bestellen, um das in der Sicherungsvereinbarung festgelegte Verhältnis zwischen dem Wert der gesicherten Verbindlichkeiten und dem Wert der geleisteten Sicherheiten wiederherzustellen (Margensicherheit).

(2) Der Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit oder des Eröffnungsantrags steht die Kenntnis von Umständen gleich, die zwingend auf die Zahlungsunfähigkeit oder den Eröffnungsantrag schließen lassen.

(3) Gegenüber einer Person, die dem Schuldner zur Zeit der Handlung nahestand (§ 138), wird vermutet, daß sie die Zahlungsunfähigkeit oder den Eröffnungsantrag kannte.

Tenor

Die Revision gegen das Urteil des 9. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 24. Juni 2015 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Der Kläger ist Verwalter in dem am 12. April 2012 beantragten und am 14. Juni 2012 eröffneten Insolvenzverfahren über den Nachlass des am 31. März 2012 verstorbenen    S.      (im Folgenden: Erblasser). Die Beklagte ist dessen Witwe.

2

Im Jahr 1997 schloss der Erblasser einen am 1. April 2012 ablaufenden Risikolebensversicherungsvertrag. Versicherte Person war der Erblasser. Widerruflich bezugsberechtigt war die beklagte Ehefrau. Ein nachrangiges Bezugsrecht bestand zugunsten der beiden damals bereits geborenen Kinder der Ehegatten.

3

Mit Schreiben vom 28. März 2012 erklärte der Erblasser gegenüber dem Versicherer eine Änderung der ursprünglichen Bezugsrechtsregelung. Nunmehr sollten die Beklagte in Höhe von 70 v.H. der Versicherungssumme bezugsberechtigt sein und die nunmehr drei leiblichen Kinder des Erblassers in Höhe von jeweils 10 v.H. Am 31. März 2012 nahm sich der Erblasser das Leben. Am 12. April 2012 erklärte die Beklagte die Ausschlagung der Erbschaft. Die nach dem Tod des Erblassers fällige Todesfallleistung wurde im Mai 2012 anteilig in Höhe von 378.020,30 € (= 70 v.H. der Versicherungssumme) an die Beklagte ausgezahlt.

4

Der Kläger nimmt die Beklagte unter dem Gesichtspunkt der Insolvenzanfechtung auf Rückgewähr in Höhe der an sie ausgezahlten Versicherungssumme nebst Zinsen in Anspruch. Die Beklagte macht geltend, durch Zahlungen an ihre Eltern, ihren Bruder und eine Freundin sowie Übernahme der Beerdigungs- und Grabsteinkosten in Höhe von 158.891,78 € entreichert zu sein. Das Landgericht hat der Klage in vollem Umfang stattgegeben. Die Berufung der Beklagten ist erfolglos geblieben. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision begehrt die Beklagte die Abweisung der Klage in Höhe der von ihr geltend gemachten Entreicherung.

Entscheidungsgründe

5

Die unbeschränkt zugelassene Revision hat keinen Erfolg.

I.

6

Das Berufungsgericht hat ausgeführt, dem Kläger stehe ein Erstattungsanspruch aus § 134 Abs. 1, § 129 Abs. 1, § 143 Abs. 2 Satz 2, Abs. 1 InsO, § 819 Abs. 1, § 818 Abs. 4, §§ 291, 288 BGB zu. Die Änderung der Bezugsberechtigung mit Schreiben des Erblassers vom 28. März 2012 sei eine gemäß § 134 Abs. 1 InsO anfechtbare Rechtshandlung. Es bestehe anfechtungsrechtlich kein Unterschied zwischen der streitgegenständlichen Risikolebensversicherung und einer Kapitallebensversicherung.

7

Gemäß § 143 Abs. 2 Satz 2 InsO könne sich die Beklagte auf die behauptete Entreicherung nicht berufen, weil sie sich jedenfalls eine fahrlässige Unkenntnis von einer Gläubigerbenachteiligung durch die Bestimmung der Bezugsberechtigung und die Auszahlung der Versicherungssumme an sie zurechnen lassen müsse. Die Vorschrift privilegiere nur denjenigen Empfänger, der weder wisse noch den Umständen nach wissen müsse, dass die unentgeltliche Leistung des Zuwendenden dessen Gläubiger benachteilige. Die Beklagte habe aufgrund des Inhalts des Abschiedsbriefes des Erblassers, von dem sie vor den von ihr erbrachten Zahlungen Kenntnis genommen habe, gewusst, dass keine Mittel vorhanden gewesen seien, um die auf über 3 Mio. € angewachsenen Schulden ihres Ehemannes zu decken. Dies ergebe sich auch aus der von ihr erklärten Erbausschlagung. Damit sei für sie die Schmälerung der Befriedigungsaussichten der Gläubiger durch jede unentgeltliche Weitergabe von Vermögen ihres Ehemannes erkennbar gewesen. Sie habe erkennen können, dass es sich bei der Direktzahlung der Versicherung um eine Leistung ihres Ehemannes an sie gehandelt habe.

II.

8

Diese Ausführungen halten rechtlicher Prüfung stand. Das Berufungsgericht ist zutreffend von der Anfechtbarkeit der Zuwendung der Versicherungssumme nach § 134 Abs. 1 InsO ausgegangen. Den Entreicherungseinwand der Beklagten hat es mit Recht nicht durchgreifen lassen.

9

1. Die unentgeltliche Zuwendung des Bezugsrechts aus einer Risikolebensversicherung kann als Rechtshandlung des Erblassers im Insolvenzverfahren über dessen Nachlass als mittelbare Zuwendung an die Bezugsberechtigten nach § 134 Abs. 1 InsO anfechtbar sein (BGH, Urteil vom 22. Oktober 2015 - IX ZR 248/14, ZInsO 2015, 2374 Rn. 8 ff). An einer Gläubigerbenachteiligung im Sinne des § 129 Abs. 1 InsO kann es allerdings fehlen, wenn die innerhalb der Anfechtungsfrist des § 134 Abs. 1 InsO erfolgte Bezugsrechtseinräumung unwirksam ist, weil dem Berechtigten außerhalb dieser Frist ein unwiderrufliches Bezugsrecht eingeräumt worden ist (vgl. BGH, Urteil vom 22. Oktober 2015, aaO Rn. 15 ff). So liegt der Fall hier aber nicht. Die 1997 erfolgte Bezugsrechtseinräumung war nach den im Streitfall getroffenen Feststellungen widerruflich und gab der Beklagten deshalb nur eine ungesicherte Hoffnung auf den Erwerb eines künftigen Anspruchs (vgl. BGH, Urteil vom 22. Oktober 2015, aaO Rn. 10 mwN). Einwendungen werden von der Revision hiergegen nicht erhoben.

10

2. Die Beklagte kann sich nicht auf den Wegfall der Bereicherung durch die teilweise Weitergabe des an sie ausgezahlten Betrags aus der Risikolebensversicherung berufen, weil sie bei Befriedigung bestimmter gegen den Erblasser gerichteter Forderungen und Begleichung der Beerdigungskosten aus Mitteln der Versicherung zumindest wissen musste, dass die anteilige Zuwendung der Versicherungssumme an sie die Gläubiger benachteiligte (§ 143 Abs. 2 Satz 2 InsO).

11

a) Der Empfänger einer anfechtbar erhaltenen unentgeltlichen Leistung haftet nach der Vorschrift des § 143 Abs. 2 Satz 1 InsO nur bereicherungsrechtlich. Die Regelung schränkt die Haftung auf Wertersatz wegen Unmöglichkeit der Rückgewähr des empfangenen Gegenstandes ein (BGH, Urteil vom 17. Dezember 2009 - IX ZR 16/09, ZInsO 2010, 521 Rn. 15). Soweit die Leistung des Insolvenzschuldners in Natur noch vorhanden ist, hat der Anfechtungsgegner sie allerdings unabhängig von gutem oder bösem Glauben zurückzugewähren. Gleiches gilt, soweit eine Bereicherung noch vorhanden ist (Rechtsgedanke des § 818 Abs. 3 BGB; vgl. BGH, Urteil vom 17. Dezember 2009, aaO; MünchKomm-InsO/Kirchhof, 3. Aufl., § 143 Rn. 102). Aufwendungen, welche der Anfechtungsgegner vor dem Empfang der unentgeltlichen Leistung getätigt hat, begründen keine Entreicherung (BGH, Urteil vom 22. April 2010 - IX ZR 163/09, ZInsO 2010, 1185 Rn. 10 ff). Den Nachweis, dass Rückgewähr in Natur unmöglich ist und dass und warum der Anfechtungsgegner auch sonst nicht mehr bereichert ist, hat dieser zu führen (BGH, Urteil vom 17. Dezember 2009 - IX ZR 16/09, ZInsO 2010, 521 Rn. 17). Das Berufungsgericht hat insoweit unterstellt, dass die Beklagte aus dem von der Versicherung erlangten Betrag im Juni 2012 an ihre Eltern 50.000 €, an ihren Bruder 20.000 €, im Juli 2012 an ihre Freundin in München 20.000 € und im September 2012 an ihre Eltern noch einmal 65.000 € ausgezahlt, in Höhe von 2.758,90 € Beerdigungs- und in Höhe von 1.132,88 € Grabsteinkosten getragen hat. Hiervon ist für das Revisionsverfahren zugunsten der Beklagten auszugehen.

12

b) Die Voraussetzungen, unter denen sich der Anfechtungsgegner auf einen Wegfall der Bereicherung berufen kann, sind auf Grundlage dieser Unterstellung nicht erfüllt.

13

aa) Die in § 143 Abs. 2 Satz 1 InsO geregelte Milderung der Haftung des Empfängers einer unentgeltlichen Leistung entfällt gemäß § 143 Abs. 2 Satz 2 InsO, wenn dieser weiß oder den Umständen nach wissen muss, dass die unentgeltliche Leistung die Gläubiger benachteiligt. Ist dies der Fall, haftet der Anfechtungsgegner nach § 819 Abs. 1 BGB, § 143 Abs. 1 InsO. In zeitlicher Hinsicht scheidet die Haftungserleichterung aus, wenn der Empfänger bei Empfang der Leistung weiß oder den Umständen nach wissen muss, dass diese die Gläubiger des Schuldners benachteiligt. Erfährt er erst später, aber noch vor der Weggabe des Erhaltenen von der Benachteiligung der Gläubiger, haftet er von diesem Zeitpunkt an ebenfalls nach der allgemeinen Vorschrift des § 143 Abs. 1 InsO (vgl. die Begründung der Vorschrift BT-Drucks. 12/2443, S. 168). Die Pflicht zum Wertersatz nach § 143 Abs. 1 InsO entfällt nur dann, wenn der Anfechtungsgegner vom Zeitpunkt der Leistungsvornahme bis zum Wegfall der Bereicherung gutgläubig war (allg. Meinung; vgl. BGH, Urteil vom 15. November 2012 - IX ZR 173/09, ZInsO 2013, 78 Rn. 11 mwN; Bornheimer in Pape/Uhländer, InsO, § 143 Rn. 40, 41; Gehrlein in Ahrens/Gehrlein/Ringstmeier, InsO, 2. Aufl., § 143 Rn. 29; Jacoby in Kübler/Prütting/Bork, InsO, 2011, § 143 Rn. 70; Jaeger/Henckel, InsO, § 143 Rn. 157; HK-InsO/Kreft, 7. Aufl., § 143 Rn. 32; MünchKomm-InsO/Kirchhof, aaO Rn. 108). Beweispflichtig für die Kenntnis des Empfängers ist der Insolvenzverwalter. Dies gilt mangels einer gesetzlichen Beweiserleichterung auch für den Fall der Begünstigung einer dem Schuldner nahe stehenden Person; in diesem Fall kann das Näheverhältnis allerdings in die Beweiswürdigung nach § 286 ZPO einfließen (vgl. Gehrlein, aaO; HK-InsO/Kreft, aaO Rn. 34; HmbKomm-InsO/Rogge/Leptien, 5. Aufl., § 143 Rn. 90; MünchKomm-InsO/Kirchhof, aaO Rn. 119; Uhlenbruck/Ede/Hirte, InsO, 14. Aufl., § 143 Rn. 67).

14

bb) Die Annahme des Berufungsgerichts, die Beklagte habe aufgrund der ihr bekannten Umstände auf eine Gläubigerbenachteiligung schließen müssen, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.

15

(1) Die Beklagte wusste aufgrund des Abschiedsbriefes des Erblassers, in dem es hieß, dieser sei überschuldet und habe sich schon seit über 20 Jahren Geld von seinen Kunden anvertrauen lassen, mit dem er dann immer wieder weiteren finanziellen Schaden überbrückt habe, dass der Nachlass überschuldet war. Schon hieraus musste sie zwingend den Schluss ziehen, dass jede unentgeltliche Weitergabe von Vermögen des Erblassers die Befriedigungsaussichten der Gläubiger weiter schmälerte (vgl. MünchKomm-InsO/Kirchhof, aaO Rn. 106). Das Ausmaß der Überschuldung des Nachlasses konnte sie aus der Mitteilung entnehmen, der "Schuldenturm" sei auf über 3 Mio. € angewachsen. Von einem Abbau der Verbindlichkeiten konnte sie im Hinblick darauf, dass der Erblasser nach seinen eigenen Worten keine Kraft mehr hatte, um Mittel zu erarbeiten, mit denen er Schulden bei den von ihm geschädigten 50 Personen hätte zurückzahlen können, nicht ausgehen. Der weitere, in dem Brief besonders hervorgehobene Hinweis, die Beklagte müsse das Erbe unbedingt ausschlagen, sie und die Kinder dürften es nicht annehmen, weil sie sonst seine Schulden übernehmen müssten, konnte, wie das Berufungsgericht beanstandungsfrei angenommen hat, von ihr nur dahin verstanden werden, dass keine ausreichenden Mittel vorhanden waren, um die Nachlassverbindlichkeiten zu befriedigen.

16

Die Beklagte hat den Inhalt des Abschiedsbriefes auch unzweifelhaft in dem Sinne verstanden, dass eine Befriedigung der Gläubiger des Erblassers aus dem Nachlass ausgeschlossen war. Dies belegt die nur wenige Tage nach dem Erbfall am 12. April 2012 erfolgte Ausschlagung der Erbschaft. Die Beklagte konnte sich der Einsicht nicht verschließen, jede unentgeltliche Leistung aus dem Vermögen des Erblassers würde die Befriedigung der Gläubiger beeinträchtigen. Sie hatte damit Kenntnis von Umständen, welche zwingend auf eine Benachteiligung der Gläubiger schließen ließen (vgl. HK-InsO/Kreft, 7. Aufl., § 143 Rn. 31). Sie kann nicht für sich in Anspruch nehmen, gutgläubig darauf vertraut zu haben, die Masse würde ausreichen, um sämtliche Gläubiger zu befriedigen. Sie hatte im Gegenteil Kenntnis von Umständen, welche nur den unabweisbaren Schluss auf eine hoffnungslose Überschuldung des Nachlasses vermitteln konnten.

17

(2) Soweit die Revision meint, entscheidend für die Frage des Kennenmüssens sei es, ob dem Anfechtungsgegner nur einfache oder aber grobe Fahrlässigkeit bei der Bewertung der ihm bekannten Umstände zur Last zu legen sei, kommt es hierauf nicht an. Zwar ist umstritten, ob nach der Fassung des § 143 Abs. 2 Satz 2 InsO Gutgläubigkeit dann angenommen werden kann, wenn dem Empfänger weder bekannt noch infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt war, dass die Befriedigung der Gläubiger des Leistenden durch die Freigiebigkeit verkürzt wurde, oder ob Gutgläubigkeit schon dann entfällt, wenn dem Empfänger einfache Fahrlässigkeit zur Last zu legen ist (vgl. einerseits Bornheimer in Pape/Uhländer, InsO, § 143 Rn. 40; HK-InsO/Kreft, aaO Rn. 28; HmbKomm-InsO/Rogge/Leptien, 5. Aufl., § 143 Rn. 86; Schmidt/Büteröwe,InsO, 19. Aufl., § 143 Rn. 30; Uhlenbruck/Ede/Hirte, InsO, 14. Aufl., § 143 Rn. 59; andererseits Gehrlein in Ahrens/Gehrlein/Ringstmeier, Insolvenzrecht, 2. Aufl., § 143 Rn. 29; Jacoby in Kübler/Prütting/Bork, InsO, 2011, § 143 Rn. 71; Jaeger/Henckel, InsO, § 143 Rn. 155; MünchKomm-InsO/Kirchhof, aaO Rn. 106 f; offengelassen in BGH, Beschluss vom 12. Juni 2008 - IX ZA 11/07, nv Rn. 7). Die Streitfrage braucht nicht entschieden zu werden, weil die Beklagte sich auf die Haftungsmilderung des § 143 Abs. 2 Satz 1 InsO auch dann nicht berufen kann, wenn von dem Erfordernis grober Fahrlässigkeit ausgegangen wird.

18

Für die Beklagte lag es nach dem ihr bekannten Inhalt des Abschiedsbriefes auf der Hand, dass jede freigiebige Leistung aus dem Vermögen des Erblassers die Befriedigung der Gläubiger beeinträchtigte. Hierzu bedurfte es keiner weiteren Überlegungen oder Erkenntnisse. Dies ergab sich auch aus der Höhe der vom Erblasser angegebenen Verbindlichkeiten und dem Umstand, dass ihr verstorbener Ehemann ihr eindringlich nahegelegt hatte, die Erbschaft auszuschlagen. Weitergehender gründlicher Überlegungen bedurfte es vor diesem Hintergrund nicht. Die Beklagte benötigte auch keine weitergehenden Informationen, um zu erkennen, dass die Auszahlung der Versicherung als mittelbare Zuwendung aus dem Vermögen des Erblassers dessen Gläubiger benachteiligte. Auf eine Erkundigungspflicht, die im Rahmen der Anwendung des § 143 Abs. 2 Satz 2 InsO nicht bestehen soll (vgl. Jacoby, aaO Rn. 72; Jaeger/Henckel, aaO Rn. 156; MünchKomm-InsO/Kirchhof, aaO Rn. 107a), kommt es nicht an.

19

(3) Auf einen unverschuldeten Rechtsirrtum darüber, dass die Mittel, welche sie von der Versicherung erhielt, der Gläubigergesamtheit zur Verfügung stehen mussten, kann sich die Beklagte entgegen der Auffassung der Revision nicht berufen. Für die Haftung nach dem Normalmaß des § 143 Abs. 1 Satz 2 InsO ist entscheidend, dass der Empfänger der unentgeltlichen Leistung deren gläubigerbenachteiligende Wirkung kennt oder kennen muss (vgl. MünchKomm-InsO/Kirchhof, aaO Rn. 109). Dagegen kommt es nicht darauf an, von welchen Vorstellungen er sich bei der Weitergabe der unentgeltlich empfangen Leistung leiten lässt. Daran, dass die mit Mitteln des Schuldners erwirtschaftete Todesfallleistung mit der Auszahlung dem Vermögen des Schuldners und damit dessen Gläubigern - wie auch immer - verloren ging, bestand aus Sicht der Beklagten kein Zweifel. Sie handelte deshalb sogar mit Kenntnis von der gläubigerbeeinträchtigenden Wirkung der angefochtenen Leistung.

Kayser                    Lohmann                           Pape

               Grupp                          Möhring

(1) Was durch die anfechtbare Handlung aus dem Vermögen des Schuldners veräußert, weggegeben oder aufgegeben ist, muß zur Insolvenzmasse zurückgewährt werden. Die Vorschriften über die Rechtsfolgen einer ungerechtfertigten Bereicherung, bei der dem Empfänger der Mangel des rechtlichen Grundes bekannt ist, gelten entsprechend. Eine Geldschuld ist nur zu verzinsen, wenn die Voraussetzungen des Schuldnerverzugs oder des § 291 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorliegen; ein darüber hinausgehender Anspruch auf Herausgabe von Nutzungen eines erlangten Geldbetrags ist ausgeschlossen.

(2) Der Empfänger einer unentgeltlichen Leistung hat diese nur zurückzugewähren, soweit er durch sie bereichert ist. Dies gilt nicht, sobald er weiß oder den Umständen nach wissen muß, daß die unentgeltliche Leistung die Gläubiger benachteiligt.

(3) Im Fall der Anfechtung nach § 135 Abs. 2 hat der Gesellschafter, der die Sicherheit bestellt hatte oder als Bürge haftete, die dem Dritten gewährte Leistung zur Insolvenzmasse zu erstatten. Die Verpflichtung besteht nur bis zur Höhe des Betrags, mit dem der Gesellschafter als Bürge haftete oder der dem Wert der von ihm bestellten Sicherheit im Zeitpunkt der Rückgewähr des Darlehens oder der Leistung auf die gleichgestellte Forderung entspricht. Der Gesellschafter wird von der Verpflichtung frei, wenn er die Gegenstände, die dem Gläubiger als Sicherheit gedient hatten, der Insolvenzmasse zur Verfügung stellt.

(1) Anfechtbar ist eine unentgeltliche Leistung des Schuldners, es sei denn, sie ist früher als vier Jahre vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden.

(2) Richtet sich die Leistung auf ein gebräuchliches Gelegenheitsgeschenk geringen Werts, so ist sie nicht anfechtbar.

(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die einem Insolvenzgläubiger eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht hat,

1.
wenn sie in den letzten drei Monaten vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden ist, wenn zur Zeit der Handlung der Schuldner zahlungsunfähig war und wenn der Gläubiger zu dieser Zeit die Zahlungsunfähigkeit kannte oder
2.
wenn sie nach dem Eröffnungsantrag vorgenommen worden ist und wenn der Gläubiger zur Zeit der Handlung die Zahlungsunfähigkeit oder den Eröffnungsantrag kannte.
Dies gilt nicht, soweit die Rechtshandlung auf einer Sicherungsvereinbarung beruht, die die Verpflichtung enthält, eine Finanzsicherheit, eine andere oder eine zusätzliche Finanzsicherheit im Sinne des § 1 Abs. 17 des Kreditwesengesetzes zu bestellen, um das in der Sicherungsvereinbarung festgelegte Verhältnis zwischen dem Wert der gesicherten Verbindlichkeiten und dem Wert der geleisteten Sicherheiten wiederherzustellen (Margensicherheit).

(2) Der Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit oder des Eröffnungsantrags steht die Kenntnis von Umständen gleich, die zwingend auf die Zahlungsunfähigkeit oder den Eröffnungsantrag schließen lassen.

(3) Gegenüber einer Person, die dem Schuldner zur Zeit der Handlung nahestand (§ 138), wird vermutet, daß sie die Zahlungsunfähigkeit oder den Eröffnungsantrag kannte.

(1) Was durch die anfechtbare Handlung aus dem Vermögen des Schuldners veräußert, weggegeben oder aufgegeben ist, muß zur Insolvenzmasse zurückgewährt werden. Die Vorschriften über die Rechtsfolgen einer ungerechtfertigten Bereicherung, bei der dem Empfänger der Mangel des rechtlichen Grundes bekannt ist, gelten entsprechend. Eine Geldschuld ist nur zu verzinsen, wenn die Voraussetzungen des Schuldnerverzugs oder des § 291 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorliegen; ein darüber hinausgehender Anspruch auf Herausgabe von Nutzungen eines erlangten Geldbetrags ist ausgeschlossen.

(2) Der Empfänger einer unentgeltlichen Leistung hat diese nur zurückzugewähren, soweit er durch sie bereichert ist. Dies gilt nicht, sobald er weiß oder den Umständen nach wissen muß, daß die unentgeltliche Leistung die Gläubiger benachteiligt.

(3) Im Fall der Anfechtung nach § 135 Abs. 2 hat der Gesellschafter, der die Sicherheit bestellt hatte oder als Bürge haftete, die dem Dritten gewährte Leistung zur Insolvenzmasse zu erstatten. Die Verpflichtung besteht nur bis zur Höhe des Betrags, mit dem der Gesellschafter als Bürge haftete oder der dem Wert der von ihm bestellten Sicherheit im Zeitpunkt der Rückgewähr des Darlehens oder der Leistung auf die gleichgestellte Forderung entspricht. Der Gesellschafter wird von der Verpflichtung frei, wenn er die Gegenstände, die dem Gläubiger als Sicherheit gedient hatten, der Insolvenzmasse zur Verfügung stellt.

(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die einem Insolvenzgläubiger eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht hat,

1.
wenn sie in den letzten drei Monaten vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden ist, wenn zur Zeit der Handlung der Schuldner zahlungsunfähig war und wenn der Gläubiger zu dieser Zeit die Zahlungsunfähigkeit kannte oder
2.
wenn sie nach dem Eröffnungsantrag vorgenommen worden ist und wenn der Gläubiger zur Zeit der Handlung die Zahlungsunfähigkeit oder den Eröffnungsantrag kannte.
Dies gilt nicht, soweit die Rechtshandlung auf einer Sicherungsvereinbarung beruht, die die Verpflichtung enthält, eine Finanzsicherheit, eine andere oder eine zusätzliche Finanzsicherheit im Sinne des § 1 Abs. 17 des Kreditwesengesetzes zu bestellen, um das in der Sicherungsvereinbarung festgelegte Verhältnis zwischen dem Wert der gesicherten Verbindlichkeiten und dem Wert der geleisteten Sicherheiten wiederherzustellen (Margensicherheit).

(2) Der Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit oder des Eröffnungsantrags steht die Kenntnis von Umständen gleich, die zwingend auf die Zahlungsunfähigkeit oder den Eröffnungsantrag schließen lassen.

(3) Gegenüber einer Person, die dem Schuldner zur Zeit der Handlung nahestand (§ 138), wird vermutet, daß sie die Zahlungsunfähigkeit oder den Eröffnungsantrag kannte.

Tenor

Die Revision gegen das Urteil des 9. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 24. Juni 2015 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Der Kläger ist Verwalter in dem am 12. April 2012 beantragten und am 14. Juni 2012 eröffneten Insolvenzverfahren über den Nachlass des am 31. März 2012 verstorbenen    S.      (im Folgenden: Erblasser). Die Beklagte ist dessen Witwe.

2

Im Jahr 1997 schloss der Erblasser einen am 1. April 2012 ablaufenden Risikolebensversicherungsvertrag. Versicherte Person war der Erblasser. Widerruflich bezugsberechtigt war die beklagte Ehefrau. Ein nachrangiges Bezugsrecht bestand zugunsten der beiden damals bereits geborenen Kinder der Ehegatten.

3

Mit Schreiben vom 28. März 2012 erklärte der Erblasser gegenüber dem Versicherer eine Änderung der ursprünglichen Bezugsrechtsregelung. Nunmehr sollten die Beklagte in Höhe von 70 v.H. der Versicherungssumme bezugsberechtigt sein und die nunmehr drei leiblichen Kinder des Erblassers in Höhe von jeweils 10 v.H. Am 31. März 2012 nahm sich der Erblasser das Leben. Am 12. April 2012 erklärte die Beklagte die Ausschlagung der Erbschaft. Die nach dem Tod des Erblassers fällige Todesfallleistung wurde im Mai 2012 anteilig in Höhe von 378.020,30 € (= 70 v.H. der Versicherungssumme) an die Beklagte ausgezahlt.

4

Der Kläger nimmt die Beklagte unter dem Gesichtspunkt der Insolvenzanfechtung auf Rückgewähr in Höhe der an sie ausgezahlten Versicherungssumme nebst Zinsen in Anspruch. Die Beklagte macht geltend, durch Zahlungen an ihre Eltern, ihren Bruder und eine Freundin sowie Übernahme der Beerdigungs- und Grabsteinkosten in Höhe von 158.891,78 € entreichert zu sein. Das Landgericht hat der Klage in vollem Umfang stattgegeben. Die Berufung der Beklagten ist erfolglos geblieben. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision begehrt die Beklagte die Abweisung der Klage in Höhe der von ihr geltend gemachten Entreicherung.

Entscheidungsgründe

5

Die unbeschränkt zugelassene Revision hat keinen Erfolg.

I.

6

Das Berufungsgericht hat ausgeführt, dem Kläger stehe ein Erstattungsanspruch aus § 134 Abs. 1, § 129 Abs. 1, § 143 Abs. 2 Satz 2, Abs. 1 InsO, § 819 Abs. 1, § 818 Abs. 4, §§ 291, 288 BGB zu. Die Änderung der Bezugsberechtigung mit Schreiben des Erblassers vom 28. März 2012 sei eine gemäß § 134 Abs. 1 InsO anfechtbare Rechtshandlung. Es bestehe anfechtungsrechtlich kein Unterschied zwischen der streitgegenständlichen Risikolebensversicherung und einer Kapitallebensversicherung.

7

Gemäß § 143 Abs. 2 Satz 2 InsO könne sich die Beklagte auf die behauptete Entreicherung nicht berufen, weil sie sich jedenfalls eine fahrlässige Unkenntnis von einer Gläubigerbenachteiligung durch die Bestimmung der Bezugsberechtigung und die Auszahlung der Versicherungssumme an sie zurechnen lassen müsse. Die Vorschrift privilegiere nur denjenigen Empfänger, der weder wisse noch den Umständen nach wissen müsse, dass die unentgeltliche Leistung des Zuwendenden dessen Gläubiger benachteilige. Die Beklagte habe aufgrund des Inhalts des Abschiedsbriefes des Erblassers, von dem sie vor den von ihr erbrachten Zahlungen Kenntnis genommen habe, gewusst, dass keine Mittel vorhanden gewesen seien, um die auf über 3 Mio. € angewachsenen Schulden ihres Ehemannes zu decken. Dies ergebe sich auch aus der von ihr erklärten Erbausschlagung. Damit sei für sie die Schmälerung der Befriedigungsaussichten der Gläubiger durch jede unentgeltliche Weitergabe von Vermögen ihres Ehemannes erkennbar gewesen. Sie habe erkennen können, dass es sich bei der Direktzahlung der Versicherung um eine Leistung ihres Ehemannes an sie gehandelt habe.

II.

8

Diese Ausführungen halten rechtlicher Prüfung stand. Das Berufungsgericht ist zutreffend von der Anfechtbarkeit der Zuwendung der Versicherungssumme nach § 134 Abs. 1 InsO ausgegangen. Den Entreicherungseinwand der Beklagten hat es mit Recht nicht durchgreifen lassen.

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1. Die unentgeltliche Zuwendung des Bezugsrechts aus einer Risikolebensversicherung kann als Rechtshandlung des Erblassers im Insolvenzverfahren über dessen Nachlass als mittelbare Zuwendung an die Bezugsberechtigten nach § 134 Abs. 1 InsO anfechtbar sein (BGH, Urteil vom 22. Oktober 2015 - IX ZR 248/14, ZInsO 2015, 2374 Rn. 8 ff). An einer Gläubigerbenachteiligung im Sinne des § 129 Abs. 1 InsO kann es allerdings fehlen, wenn die innerhalb der Anfechtungsfrist des § 134 Abs. 1 InsO erfolgte Bezugsrechtseinräumung unwirksam ist, weil dem Berechtigten außerhalb dieser Frist ein unwiderrufliches Bezugsrecht eingeräumt worden ist (vgl. BGH, Urteil vom 22. Oktober 2015, aaO Rn. 15 ff). So liegt der Fall hier aber nicht. Die 1997 erfolgte Bezugsrechtseinräumung war nach den im Streitfall getroffenen Feststellungen widerruflich und gab der Beklagten deshalb nur eine ungesicherte Hoffnung auf den Erwerb eines künftigen Anspruchs (vgl. BGH, Urteil vom 22. Oktober 2015, aaO Rn. 10 mwN). Einwendungen werden von der Revision hiergegen nicht erhoben.

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2. Die Beklagte kann sich nicht auf den Wegfall der Bereicherung durch die teilweise Weitergabe des an sie ausgezahlten Betrags aus der Risikolebensversicherung berufen, weil sie bei Befriedigung bestimmter gegen den Erblasser gerichteter Forderungen und Begleichung der Beerdigungskosten aus Mitteln der Versicherung zumindest wissen musste, dass die anteilige Zuwendung der Versicherungssumme an sie die Gläubiger benachteiligte (§ 143 Abs. 2 Satz 2 InsO).

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a) Der Empfänger einer anfechtbar erhaltenen unentgeltlichen Leistung haftet nach der Vorschrift des § 143 Abs. 2 Satz 1 InsO nur bereicherungsrechtlich. Die Regelung schränkt die Haftung auf Wertersatz wegen Unmöglichkeit der Rückgewähr des empfangenen Gegenstandes ein (BGH, Urteil vom 17. Dezember 2009 - IX ZR 16/09, ZInsO 2010, 521 Rn. 15). Soweit die Leistung des Insolvenzschuldners in Natur noch vorhanden ist, hat der Anfechtungsgegner sie allerdings unabhängig von gutem oder bösem Glauben zurückzugewähren. Gleiches gilt, soweit eine Bereicherung noch vorhanden ist (Rechtsgedanke des § 818 Abs. 3 BGB; vgl. BGH, Urteil vom 17. Dezember 2009, aaO; MünchKomm-InsO/Kirchhof, 3. Aufl., § 143 Rn. 102). Aufwendungen, welche der Anfechtungsgegner vor dem Empfang der unentgeltlichen Leistung getätigt hat, begründen keine Entreicherung (BGH, Urteil vom 22. April 2010 - IX ZR 163/09, ZInsO 2010, 1185 Rn. 10 ff). Den Nachweis, dass Rückgewähr in Natur unmöglich ist und dass und warum der Anfechtungsgegner auch sonst nicht mehr bereichert ist, hat dieser zu führen (BGH, Urteil vom 17. Dezember 2009 - IX ZR 16/09, ZInsO 2010, 521 Rn. 17). Das Berufungsgericht hat insoweit unterstellt, dass die Beklagte aus dem von der Versicherung erlangten Betrag im Juni 2012 an ihre Eltern 50.000 €, an ihren Bruder 20.000 €, im Juli 2012 an ihre Freundin in München 20.000 € und im September 2012 an ihre Eltern noch einmal 65.000 € ausgezahlt, in Höhe von 2.758,90 € Beerdigungs- und in Höhe von 1.132,88 € Grabsteinkosten getragen hat. Hiervon ist für das Revisionsverfahren zugunsten der Beklagten auszugehen.

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b) Die Voraussetzungen, unter denen sich der Anfechtungsgegner auf einen Wegfall der Bereicherung berufen kann, sind auf Grundlage dieser Unterstellung nicht erfüllt.

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aa) Die in § 143 Abs. 2 Satz 1 InsO geregelte Milderung der Haftung des Empfängers einer unentgeltlichen Leistung entfällt gemäß § 143 Abs. 2 Satz 2 InsO, wenn dieser weiß oder den Umständen nach wissen muss, dass die unentgeltliche Leistung die Gläubiger benachteiligt. Ist dies der Fall, haftet der Anfechtungsgegner nach § 819 Abs. 1 BGB, § 143 Abs. 1 InsO. In zeitlicher Hinsicht scheidet die Haftungserleichterung aus, wenn der Empfänger bei Empfang der Leistung weiß oder den Umständen nach wissen muss, dass diese die Gläubiger des Schuldners benachteiligt. Erfährt er erst später, aber noch vor der Weggabe des Erhaltenen von der Benachteiligung der Gläubiger, haftet er von diesem Zeitpunkt an ebenfalls nach der allgemeinen Vorschrift des § 143 Abs. 1 InsO (vgl. die Begründung der Vorschrift BT-Drucks. 12/2443, S. 168). Die Pflicht zum Wertersatz nach § 143 Abs. 1 InsO entfällt nur dann, wenn der Anfechtungsgegner vom Zeitpunkt der Leistungsvornahme bis zum Wegfall der Bereicherung gutgläubig war (allg. Meinung; vgl. BGH, Urteil vom 15. November 2012 - IX ZR 173/09, ZInsO 2013, 78 Rn. 11 mwN; Bornheimer in Pape/Uhländer, InsO, § 143 Rn. 40, 41; Gehrlein in Ahrens/Gehrlein/Ringstmeier, InsO, 2. Aufl., § 143 Rn. 29; Jacoby in Kübler/Prütting/Bork, InsO, 2011, § 143 Rn. 70; Jaeger/Henckel, InsO, § 143 Rn. 157; HK-InsO/Kreft, 7. Aufl., § 143 Rn. 32; MünchKomm-InsO/Kirchhof, aaO Rn. 108). Beweispflichtig für die Kenntnis des Empfängers ist der Insolvenzverwalter. Dies gilt mangels einer gesetzlichen Beweiserleichterung auch für den Fall der Begünstigung einer dem Schuldner nahe stehenden Person; in diesem Fall kann das Näheverhältnis allerdings in die Beweiswürdigung nach § 286 ZPO einfließen (vgl. Gehrlein, aaO; HK-InsO/Kreft, aaO Rn. 34; HmbKomm-InsO/Rogge/Leptien, 5. Aufl., § 143 Rn. 90; MünchKomm-InsO/Kirchhof, aaO Rn. 119; Uhlenbruck/Ede/Hirte, InsO, 14. Aufl., § 143 Rn. 67).

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bb) Die Annahme des Berufungsgerichts, die Beklagte habe aufgrund der ihr bekannten Umstände auf eine Gläubigerbenachteiligung schließen müssen, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.

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(1) Die Beklagte wusste aufgrund des Abschiedsbriefes des Erblassers, in dem es hieß, dieser sei überschuldet und habe sich schon seit über 20 Jahren Geld von seinen Kunden anvertrauen lassen, mit dem er dann immer wieder weiteren finanziellen Schaden überbrückt habe, dass der Nachlass überschuldet war. Schon hieraus musste sie zwingend den Schluss ziehen, dass jede unentgeltliche Weitergabe von Vermögen des Erblassers die Befriedigungsaussichten der Gläubiger weiter schmälerte (vgl. MünchKomm-InsO/Kirchhof, aaO Rn. 106). Das Ausmaß der Überschuldung des Nachlasses konnte sie aus der Mitteilung entnehmen, der "Schuldenturm" sei auf über 3 Mio. € angewachsen. Von einem Abbau der Verbindlichkeiten konnte sie im Hinblick darauf, dass der Erblasser nach seinen eigenen Worten keine Kraft mehr hatte, um Mittel zu erarbeiten, mit denen er Schulden bei den von ihm geschädigten 50 Personen hätte zurückzahlen können, nicht ausgehen. Der weitere, in dem Brief besonders hervorgehobene Hinweis, die Beklagte müsse das Erbe unbedingt ausschlagen, sie und die Kinder dürften es nicht annehmen, weil sie sonst seine Schulden übernehmen müssten, konnte, wie das Berufungsgericht beanstandungsfrei angenommen hat, von ihr nur dahin verstanden werden, dass keine ausreichenden Mittel vorhanden waren, um die Nachlassverbindlichkeiten zu befriedigen.

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Die Beklagte hat den Inhalt des Abschiedsbriefes auch unzweifelhaft in dem Sinne verstanden, dass eine Befriedigung der Gläubiger des Erblassers aus dem Nachlass ausgeschlossen war. Dies belegt die nur wenige Tage nach dem Erbfall am 12. April 2012 erfolgte Ausschlagung der Erbschaft. Die Beklagte konnte sich der Einsicht nicht verschließen, jede unentgeltliche Leistung aus dem Vermögen des Erblassers würde die Befriedigung der Gläubiger beeinträchtigen. Sie hatte damit Kenntnis von Umständen, welche zwingend auf eine Benachteiligung der Gläubiger schließen ließen (vgl. HK-InsO/Kreft, 7. Aufl., § 143 Rn. 31). Sie kann nicht für sich in Anspruch nehmen, gutgläubig darauf vertraut zu haben, die Masse würde ausreichen, um sämtliche Gläubiger zu befriedigen. Sie hatte im Gegenteil Kenntnis von Umständen, welche nur den unabweisbaren Schluss auf eine hoffnungslose Überschuldung des Nachlasses vermitteln konnten.

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(2) Soweit die Revision meint, entscheidend für die Frage des Kennenmüssens sei es, ob dem Anfechtungsgegner nur einfache oder aber grobe Fahrlässigkeit bei der Bewertung der ihm bekannten Umstände zur Last zu legen sei, kommt es hierauf nicht an. Zwar ist umstritten, ob nach der Fassung des § 143 Abs. 2 Satz 2 InsO Gutgläubigkeit dann angenommen werden kann, wenn dem Empfänger weder bekannt noch infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt war, dass die Befriedigung der Gläubiger des Leistenden durch die Freigiebigkeit verkürzt wurde, oder ob Gutgläubigkeit schon dann entfällt, wenn dem Empfänger einfache Fahrlässigkeit zur Last zu legen ist (vgl. einerseits Bornheimer in Pape/Uhländer, InsO, § 143 Rn. 40; HK-InsO/Kreft, aaO Rn. 28; HmbKomm-InsO/Rogge/Leptien, 5. Aufl., § 143 Rn. 86; Schmidt/Büteröwe,InsO, 19. Aufl., § 143 Rn. 30; Uhlenbruck/Ede/Hirte, InsO, 14. Aufl., § 143 Rn. 59; andererseits Gehrlein in Ahrens/Gehrlein/Ringstmeier, Insolvenzrecht, 2. Aufl., § 143 Rn. 29; Jacoby in Kübler/Prütting/Bork, InsO, 2011, § 143 Rn. 71; Jaeger/Henckel, InsO, § 143 Rn. 155; MünchKomm-InsO/Kirchhof, aaO Rn. 106 f; offengelassen in BGH, Beschluss vom 12. Juni 2008 - IX ZA 11/07, nv Rn. 7). Die Streitfrage braucht nicht entschieden zu werden, weil die Beklagte sich auf die Haftungsmilderung des § 143 Abs. 2 Satz 1 InsO auch dann nicht berufen kann, wenn von dem Erfordernis grober Fahrlässigkeit ausgegangen wird.

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Für die Beklagte lag es nach dem ihr bekannten Inhalt des Abschiedsbriefes auf der Hand, dass jede freigiebige Leistung aus dem Vermögen des Erblassers die Befriedigung der Gläubiger beeinträchtigte. Hierzu bedurfte es keiner weiteren Überlegungen oder Erkenntnisse. Dies ergab sich auch aus der Höhe der vom Erblasser angegebenen Verbindlichkeiten und dem Umstand, dass ihr verstorbener Ehemann ihr eindringlich nahegelegt hatte, die Erbschaft auszuschlagen. Weitergehender gründlicher Überlegungen bedurfte es vor diesem Hintergrund nicht. Die Beklagte benötigte auch keine weitergehenden Informationen, um zu erkennen, dass die Auszahlung der Versicherung als mittelbare Zuwendung aus dem Vermögen des Erblassers dessen Gläubiger benachteiligte. Auf eine Erkundigungspflicht, die im Rahmen der Anwendung des § 143 Abs. 2 Satz 2 InsO nicht bestehen soll (vgl. Jacoby, aaO Rn. 72; Jaeger/Henckel, aaO Rn. 156; MünchKomm-InsO/Kirchhof, aaO Rn. 107a), kommt es nicht an.

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(3) Auf einen unverschuldeten Rechtsirrtum darüber, dass die Mittel, welche sie von der Versicherung erhielt, der Gläubigergesamtheit zur Verfügung stehen mussten, kann sich die Beklagte entgegen der Auffassung der Revision nicht berufen. Für die Haftung nach dem Normalmaß des § 143 Abs. 1 Satz 2 InsO ist entscheidend, dass der Empfänger der unentgeltlichen Leistung deren gläubigerbenachteiligende Wirkung kennt oder kennen muss (vgl. MünchKomm-InsO/Kirchhof, aaO Rn. 109). Dagegen kommt es nicht darauf an, von welchen Vorstellungen er sich bei der Weitergabe der unentgeltlich empfangen Leistung leiten lässt. Daran, dass die mit Mitteln des Schuldners erwirtschaftete Todesfallleistung mit der Auszahlung dem Vermögen des Schuldners und damit dessen Gläubigern - wie auch immer - verloren ging, bestand aus Sicht der Beklagten kein Zweifel. Sie handelte deshalb sogar mit Kenntnis von der gläubigerbeeinträchtigenden Wirkung der angefochtenen Leistung.

Kayser                    Lohmann                           Pape

               Grupp                          Möhring

(1) Insoweit die Revision für begründet erachtet wird, ist das angefochtene Urteil aufzuheben.

(2) Wird das Urteil wegen eines Mangels des Verfahrens aufgehoben, so ist zugleich das Verfahren insoweit aufzuheben, als es durch den Mangel betroffen wird.

(1) Im Falle der Aufhebung des Urteils ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Berufungsgerichts erfolgen.

(2) Das Berufungsgericht hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde gelegt ist, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

(3) Das Revisionsgericht hat jedoch in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Aufhebung des Urteils nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist.

(4) Kommt im Fall des Absatzes 3 für die in der Sache selbst zu erlassende Entscheidung die Anwendbarkeit von Gesetzen, auf deren Verletzung die Revision nach § 545 nicht gestützt werden kann, in Frage, so kann die Sache zur Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.

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1. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist bei der Beurteilung, ob eine Leistung des Schuldners unentgeltlich im Sinne von § 134 Abs. 1 InsO erfolgte, zwischen Zwei-Personen-Verhältnissen und DreiPersonen -Verhältnissen zu unterscheiden. Im Zwei-Personen-Verhältnis ist eine Verfügung als unentgeltlich anzusehen, wenn ihr nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts keine Leistung gegenübersteht, dem Leistenden also keine dem von ihm aufgegebenen Vermögenswert entsprechende Gegenleistung zufließen soll. Wird eine dritte Person in den Zuwendungsvorgang eingeschaltet, kommt es nicht entscheidend darauf an, ob der Leistende selbst einen Ausgleich für seine Leistung erhalten hat; maßgeblich ist vielmehr, ob der Zuwendungsempfänger seinerseits eine Gegenleistung zu erbringen hat. Bezahlt der Leistende die gegen einen Dritten gerichtete Forderung des Zuwendungsempfängers , liegt dessen Gegenleistung in der Regel darin, dass er mit der Leistung , die er gemäß § 267 Abs. 2 BGB nur bei Widerspruch seines Schuldners ablehnen kann, eine werthaltige Forderung gegen diesen verliert. Ist hingegen die Forderung des Zuwendungsempfängers wertlos, verliert dieser wirtschaftlich nichts, was als Gegenleistung für die Zuwendung angesehen werden kann. In solchen Fällen ist die Tilgung einer fremden Schuld als unentgeltliche Leistung anfechtbar. Der Zuwendungsempfänger ist gegenüber den Insolvenzgläubigern des Leistenden nicht schutzwürdig; denn er hätte ohne dessen Leistung, auf die er keinen Anspruch hatte, seine Forderung nicht durchsetzen können (BGH, Urteil vom 16. November 2007 - IX ZR 194/04, BGHZ 174, 228 Rn. 8; vom 19. November 2009 - IX ZR 9/08, WM 2010, 129 Rn. 8; jeweils mwN).
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1. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist bei der Beurteilung, ob eine Leistung des Schuldners unentgeltlich im Sinne von § 134 Abs. 1 InsO erfolgte, zwischen Zwei-Personen-Verhältnissen und Drei- Personen-Verhältnissen zu unterscheiden. Im Zwei-Personen-Verhältnis ist eine Verfügung als unentgeltlich anzusehen, wenn ihr nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts keine Leistung gegenübersteht, dem Leistenden also keine dem von ihm aufgegebenen Vermögenswert entsprechende Gegenleistung zufließen soll. Wird eine dritte Person in den Zuwendungsvorgang eingeschaltet, kommt es nicht entscheidend darauf an, ob der Leistende selbst einen Ausgleich für seine Leistung erhalten hat; maßgeblich ist vielmehr, ob der Zuwendungsempfänger seinerseits eine Gegenleistung zu erbringen hat. Bezahlt der Leistende die gegen einen Dritten gerichtete Forderung des Zuwendungsempfängers , liegt dessen Gegenleistung in der Regel darin, dass er mit der Leistung , die er gemäß § 267 Abs. 2 BGB nur bei Widerspruch seines Schuldners ablehnen kann, eine werthaltige Forderung gegen diesen verliert. Ist hingegen die Forderung des Zuwendungsempfängers wertlos, verliert dieser wirtschaftlich nichts, was als Gegenleistung für die Zuwendung angesehen werden kann. In solchen Fällen ist die Tilgung einer fremden Schuld als unentgeltliche Leistung anfechtbar. Der Zuwendungsempfänger ist gegenüber den Insolvenzgläubigern des Leistenden nicht schutzwürdig; denn er hätte ohne dessen Leistung, auf die er keinen Anspruch hatte, seine Forderung nicht durchsetzen können (BGH, Urteil vom 17. Oktober 2013 - IX ZR 10/13, WM 2013, 2182 Rn. 6 mwN).
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Im "Zwei-Personen-Verhältnis" ist eine Verfügung als unentgeltlich anzusehen , wenn ihr nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts keine Leistung gegenübersteht , dem Verfügenden also keine Gegenleistung zufließen soll, die dem von ihm aufgegebenen Vermögenswert entspricht. Wird eine dritte Person in den Zuwendungsvorgang eingeschaltet, kommt es nicht entscheidend darauf an, ob der Verfügende selbst einen Ausgleich für seine Verfügung erhalten hat; maßgeblich ist vielmehr, ob der Zuwendungsempfänger seinerseits eine Gegenleistung zu erbringen hat. Bezahlt der Verfügende die gegen einen Dritten gerichtete Forderung des Zuwendungsempfängers, liegt dessen Gegenleistung in der Regel darin, dass er mit der Leistung, die er gemäß § 267 Abs. 2 BGB nur bei Widerspruch seines Schuldners ablehnen kann, eine werthaltige Forderung gegen diesen verliert. Ist hingegen die Forderung des Zuwendungsempfängers wertlos, verliert dieser wirtschaftlich nichts, was als Gegenleistung für die Zuwendung angesehen werden kann. In solchen Fällen ist die Tilgung einer fremden Schuld als unentgeltliche Leistung anfechtbar. Der Zuwendungsempfänger ist gegenüber den Insolvenzgläubigern des Verfügenden nicht schutzwürdig ; denn er hätte ohne dessen Leistung, auf die er keinen Anspruch hatte, seine Forderung nicht durchsetzen können (BGH, Urteil vom 30. März 2006 - IX ZR 84/05, WM 2006, 1156, 1157; vom 16. November 2007 - IX ZR 194/04, BGHZ 174, 228 Rn. 8; vom 17. Oktober 2013 - IX ZR 10/13, WM 2013, 2182 Rn. 6; vom 29. Oktober 2015 - IX ZR 123/13, ZInsO 2016, 36 Rn. 6).
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anfechtungsrechtlicher In Wertung kann eine solche Direktzahlung grundsätzlich nicht anders behandelt werden als wenn Geldmittel, auf die der Schuldner keinen Anspruch hatte, ihm durch ein neu gewährtes Darlehen zunächst überlassen und sodann zur Deckung von Verbindlichkeiten verwendet werden (vgl. dazu BGH, Urteil vom 27. Mai 2003, BGHZ 155, 75, 81 f; vom 6. Oktober 2009, aaO). Für die Anfechtbarkeit reicht es aus, dass der Gegenwert für das, was über die Mittelsperson an den Gläubiger gelangt ist, aus dem Vermögen des Leistenden stammt (BGH, Urteil vom 16. November 2007, aaO Rn. 25). Die objektive Gläubigerbenachteiligung bei der Direktauszahlung des Kredits liegt gerade darin, dass die Kreditmittel nicht in das Vermögen der Schuldnerin gelangt beziehungsweise nicht dort für den Zugriff der Gläubigergesamtheit verblieben sind. Denn was einem Gläubiger zugewendet wird, kann für die Befriedigung der anderen nicht eingesetzt werden (vgl. Raebel, FS Ganter , 2010, S. 339, 342 f).