Insolvenzverschleppung
7.6 Insolvenzverschleppung
Nach § 84 GmbHG wird mit Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe bedroht, wer es als Geschäftsführer entgegen § 64 GmbHG bei Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung unterlässt, die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu beantragen.
Die Strafbarkeit nach § 84 Abs.1 Nr.2, Abs.2 i.V.m. § 64 Abs. 1 GmbHG verpflichtet den Geschäftsführer bei Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung, ohne schuldhaftes Zögern, spätestens drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit, den Insolvenzantrag zu stellen.
Diese Antragspflicht trifft jeden Geschäftsführer. Die Zivilgerichte und die ganz überwiegende Meinung der zivilrechtlichen Literatur wenden diese Vorschrift allerdings auch für den faktischen Geschäftsführer an. Faktischer Geschäftsführer ist, wer nach den tatsächlichen Gegebenheiten als „wahrer“ Geschäftsführer auftritt, obwohl er nicht im Handelregister als Geschäftsführer eingetragen wurde.
Dies kann unter Umständen bedeuten, dass sowohl dem eingetragenen Geschäftsführer, als auch dem „tatsächlichen“ Geschäftsführer die Strafbarkeit der Vorschrift droht, wenn der Antragspflicht nicht nachgekommen wurde.
Die Strafbarkeit nach § 84 Abs.1 Nr.2, Abs.2 i.V.m. § 64 Abs. 1 GmbHG verpflichtet den Geschäftsführer bei Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung, ohne schuldhaftes Zögern, spätestens drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit, den Insolvenzantrag zu stellen.
Diese Antragspflicht trifft jeden Geschäftsführer. Die Zivilgerichte und die ganz überwiegende Meinung der zivilrechtlichen Literatur wenden diese Vorschrift allerdings auch für den faktischen Geschäftsführer an. Faktischer Geschäftsführer ist, wer nach den tatsächlichen Gegebenheiten als „wahrer“ Geschäftsführer auftritt, obwohl er nicht im Handelregister als Geschäftsführer eingetragen wurde.
Dies kann unter Umständen bedeuten, dass sowohl dem eingetragenen Geschäftsführer, als auch dem „tatsächlichen“ Geschäftsführer die Strafbarkeit der Vorschrift droht, wenn der Antragspflicht nicht nachgekommen wurde.
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