Insolvenzverschleppung: Verantwortung und rechtliche Folgen im Insolvenzstrafrecht

erstmalig veröffentlicht: 23.06.2010, letzte Fassung: 16.03.2024
beiRechtsanwalt Dirk Streifler - Partner

Rechtlicher Rahmen

Die rechtliche Grundlage für die Insolvenzverschleppung findet sich im Handelsgesetzbuch (HGB), im GmbH-Gesetz (GmbHG) und im Aktiengesetz (AktG). 

Nach § 84 GmbHG wird mit Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe bedroht, wer es als Geschäftsführer entgegen § 64 GmbHG bei Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung unterlässt, die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu beantragen.

Die Strafbarkeit nach § 84 Abs.1 Nr.2, Abs.2 i.V.m. § 64 Abs. 1 GmbHG verpflichtet den Geschäftsführer bei Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung, ohne schuldhaftes Zögern, spätestens drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit, den Insolvenzantrag zu stellen.

Diese Antragspflicht trifft jeden Geschäftsführer. Die Zivilgerichte und die ganz überwiegende Meinung der zivilrechtlichen Literatur wenden diese Vorschrift allerdings auch für den faktischen Geschäftsführer an. Faktischer Geschäftsführer ist, wer nach den tatsächlichen Gegebenheiten als „wahrer“ Geschäftsführer auftritt, obwohl er nicht im Handelregister als Geschäftsführer eingetragen wurde.

Dies kann unter Umständen bedeuten, dass sowohl dem eingetragenen Geschäftsführer, als auch dem „tatsächlichen“ Geschäftsführer die Strafbarkeit der Vorschrift droht, wenn der Antragspflicht nicht nachgekommen wurde.

 

Typische Fallkonstellationen

Zahlungsunfähigkeit: Das Unternehmen ist nicht mehr in der Lage, die fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen.

Überschuldung: Die Passiva des Unternehmens übersteigen die Aktiva, ohne dass eine positive Fortführungsprognose besteht.

Verzögerung der Antragsstellung: Die Geschäftsleitung unterlässt es, rechtzeitig einen Insolvenzantrag zu stellen, in der Hoffnung, die finanzielle Situation möge sich verbessern.

 

Strafmaß und rechtliche Konsequenzen

Die Insolvenzverschleppung kann mit Freiheitsstrafen von bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafen geahndet werden. Darüber hinaus können zivilrechtliche Haftungsansprüche gegen die verantwortlichen Geschäftsführer oder Vorstände erhoben werden, um den durch die Verschleppung entstandenen Schaden zu kompensieren. Die persönliche Haftung kann erhebliche finanzielle Folgen haben.

 

Präventionsmaßnahmen

Um das Risiko einer Insolvenzverschleppung zu minimieren, sind umfassende präventive Maßnahmen notwendig:

Frühzeitige Risikoerkennung: Implementierung eines effektiven Risikomanagementsystems zur frühzeitigen Identifikation finanzieller Schwierigkeiten.

Regelmäßige Finanzüberwachung: Kontinuierliche Überprüfung der Liquidität und der Bilanzstruktur des Unternehmens.

Schulung der Geschäftsleitung: Sensibilisierung von Geschäftsführern und Vorständen für die Anzeichen einer drohenden Insolvenz und die rechtlichen Pflichten.

Rechtzeitige Beratung: Inanspruchnahme fachkundiger rechtlicher und betriebswirtschaftlicher Beratung bei ersten Anzeichen finanzieller Probleme.

 

Aktuelle Herausforderungen

Die dynamischen Veränderungen in der globalen Wirtschaft, die zunehmende Komplexität von Geschäftsmodellen und die Folgen der Digitalisierung stellen Unternehmen vor neue Herausforderungen. Die rechtzeitige Anpassung von Geschäftsstrategien und die proaktive Auseinandersetzung mit finanziellen Risiken sind entscheidend, um Insolvenzen und die damit verbundene Insolvenzverschleppung zu vermeiden.

 

Fazit

Insolvenzverschleppung ist ein ernstzunehmendes Delikt im Insolvenzstrafrecht, das nicht nur erhebliche rechtliche, sondern auch finanzielle Folgen für die betroffenen Personen nach sich ziehen kann. Die Einhaltung der insolvenzrechtlichen Pflichten und die Implementierung präventiver Maßnahmen sind essentiell, um die rechtzeitige Erkennung und Bewältigung finanzieller Krisen zu gewährleisten. Eine umfassende rechtliche Beratung kann dabei helfen, die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben sicherzustellen und das Risiko der Insolvenzverschleppung zu minimieren.

Autor:in

Rechtsanwalt Dirk Streifler - Partner

EnglischDeutsch

Artikel

7 relevante Artikel zu diesem Rechtsgebiet

Haftung von Geschäftsführern in der Insolvenz ihrer Unternehmen – Beurteilung des Eintritts der Zahlungsunfähigkeit gem. § 17 InsO und Darlegung im Prozess

31.01.2020

Um einer Haftung nach § 15b InsO zu entgehen, sollten Sie sich als Geschäftsführer eines Unternehmens über die Voraussetzungen der Ersatzpflicht im Klaren sein. Nach der genannten Vorschrift sind Zahlungen nach Eintritt eines Insolvenzgrundes (Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung) untersagt. Entscheidend ist daher die Beurteilung, wann ein solcher Insolvenzgrund tatsächlich vorliegt. In diesem Beitrag erfahren Sie Wichtiges zur Beurteilung, ob der Insolvenzgrund "Zahlungsunfähigkeit" vorliegt, wie und von wem dieser im Prozess ggf. darzulegen und zu beweisen ist und wie die Zahlungsunfähigkeit von der bloßen Zahlungsstockung abzugrenzen ist.

Insolvenzrecht: Strafrechtliche Konsequenzen trotz Aussetzung der Insolvenzantragspflicht

16.09.2020

Durch die Corona-Pandemie droht vielen Unternehmen in Deutschland die Insolvenz. Um dem wirtschaftlichen „Aus“ dieser Unternehmen entgegenzuwirken, beschloss die Bundesregierung jüngst eine Verlängerung der Insolvenzantragspflichtaussetzung für den Insolvenzgrund der Überschuldung bis zum 31. Dezember 2020. Das bedeutet jedoch nicht, dass die für überschuldete Unternehmen verantwortlichen Organe und Gesellschafter sorglos ihre Geschäfte fortführen können. Trotz Aussetzung der Insolvenzantragspflicht drohen strafrechtliche wie auch haftungsrechtliche Konsequenzen, die bekannt sein sollten.

Wirtschaftsstrafrecht: Zur Behandlung einer vorsätzlichen Insolvenzverschleppung

19.12.2013

Auch sogenannte wirtschaftskriminalistische Beweisanzeichen können eine Zahlungsunfähigkeit gemäß § 17 II InsO nachweisen.

Wirtschaftsstrafrecht: BGH: Zur Beweislast im Rahmen der Insolvenzverschleppung

16.06.2009

Beruft sich der für den objektiven Tatbestand der Insolvenzverschleppung darlegungs- und b

Wirtschaftsstrafrecht: Geeigneter Täter des § 82 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 3 GmbHG ist auch der faktische Geschäftsführer

31.01.2011

Bei den Tatbeständen des § 82 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 3 GmbHG handelt es sich um echte Sonderdelikte. Täter, Mittäter oder mittelbarer Täter kann daher