Insolvenzanfechtung - Was wird geregelt? Welche Rechte haben Sie?

bei uns veröffentlicht am16.10.2014

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Rechtsanwalt Dirk Streifler - Partner

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Zusammenfassung des Autors
Durch eine Insolvenzanfechtung werden Vermögensverschiebungen des Schuldners, welche vor der Insolvenz getätigt wurden, rückgängig gemacht.

Wird Vermögen vor einer Insolvenzeröffnung verschoben, so kann das für die Gläubiger des insolventen Schuldners Nachteile mit sich bringen. Ist es für den Schuldner zum Beispiel wichtig in Zukunft mit einem seiner Gläubiger Geschäfte weiter zu unterhalten, so droht die Gefahr, dass der finanziell schwierig aufgestellte Schuldner diesem Gläubiger einen Großteil seines restlichen Vermögens zukommen lässt und der Rest seiner Gläubiger deswegen leer ausgeht.  In diesem Bereich kommt das Insolvenzanfechtungsrecht zum Zuge. Durch eine Insolvenzanfechtung werden Vermögensverschiebungen des Schuldners, welche vor der Insolvenz getätigt wurden, rückgängig gemacht. Ist eine Anfechtung erfolgreich, so muss das was der Schuldner aus seinem Vermögen weggeben hat, wieder in die Insolvenzmasse fallen.  

Anfechten kann man aber nicht jede Handlung die im Vorfeld zur Insolvenz erfolgte. Der Schuldner muss vielmehr in einer verwerflichen Art und Weise sein Vermögen geschmälert haben. Die Insolvenzgläubiger müssen durch das Verhalten des Schuldners im Insolvenzverfahren schlechter dastehen. Angefochten kann jedoch erst, wenn das Insolvenzverfahren eröffnet wurde. Wann ein Grund zur Anfechtung vorliegt, ist im Gesetz selbst geregelt. Gesetzlich geregelt ist die Insolvenzanfechtung in §§ 129 ff. InsO.  

1. Anfechtbare Rechtshandlung 

Welche Handlungen angefochten werden können schreibt § 129 I InsO fest. Anfechten kann man demnach jede Rechtshandlung die vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens liegt. Aber auch ein Nichtstun des Schuldners kann angefochten werden, wenn es rechtlich relevant ist. 

Jede vom Willen getragene Betätigung die rechtliche Wirkungen auslösen kann ist eine anfechtbare Rechtshandlung. Das heißt, dass Handlungen innerhalb von Prozessen, schuldrechtliche Verträge, rechtsgeschäftsähnliche Verfügungen und rechtsgeschäftsähnliche Handlungen bzw. Realakte anfechtbar sind. Besteht eine Rechtshandlung aus mehreren Teilen, so kann die Handlung angefochten werden, wenn der letzte Handlungsteil die Gläubiger benachteiligt. 

Nicht nur Handlungen des Schuldners sind anfechtbar, sondern auch Rechtshandlungen des vorläufigen Insolvenzverwalters und Handlungen Dritter. Angefochten werden können sowohl Rechtshandlungen die im Eröffnungsverfahren nach § 270a InsO als auch im Schutzschirmverfahren nach § 270b InsO getätigt wurden (OLG Dresden v. 18.06.2014 – 13 U 106/14). Veranlasst der Schuldner eine Banküberweisung so ist das eine Rechtshandlung, selbst wenn vorher der Auszahlungsanspruch des Bankguthabens gepfändet und dem Zahlungsempfänger zur Einziehung überwiesen wurde (BGH v. 21.11.2013 – IX ZR 128/13).  

Die Rechtshandlung ist vorgenommen, wenn die rechtlichen Wirkungen der Handlung eintreten, § 140 InsO. Ist eine Rechtshandlung bedingt oder befristet, so findet das keine Beachtung für die Beurteilung wann die Rechtshandlung vorgenommen wurde.

2. Gläubigerbenachteiligung 

Die anfechtbare Rechtshandlung muss dazu führen, dass die Insolvenzgläubiger benachteiligt werden. Sobald das Vermögen des Schuldners vermindert wird, werden die Gläubiger benachteiligt. Das Verhalten muss die Masse schädigen. Ob die Rechtshandlung negative Auswirkungen für die Gläubiger hat beurteilt sich nach den tatsächlichen Gegebenheiten. Benachteiligt werden erst die Gläubiger, wenn nicht einzelne von ihnen benachteiligt werden, sondern die Insolvenzgläubiger in Gänze. Die angefochtene Rechtshandlung muss spätestens zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz zu einer Benachteiligung führen. Der Zeitpunkt der Vornahme der Rechtshandlung spielt keine Rolle für die Beurteilung ob eine Gläubigerbenachteiligung vorliegt. Selbst wenn Masseunzulänglichkeit eintritt, hat das keine Auswirkung auf die Insolvenzanfechtung, sie bleibt zulässig.

3. Zusammenhang zwischen Rechtshandlung und Gläubigerbenachteiligung 

Die angefochtene Rechtshandlung muss die Ursache für die Gläubigerbenachteiligung sein. Wird die Gläubigerbenachteiligung dadurch verursacht, dass zu der Rechtshandlung ein weiterer Umstand hinzugekommen ist der die Rechtshandlung zu einer benachteiligenden macht (mittelbare Gläubigerbenachteiligung), so liegt auch hierin eine Gläubigerbenachteiligung.  

Nur in Ausnahmefällen ist eine unmittelbare Gläubigerbenachteiligung erforderlich, §§ 133 I, II InsO.

4. Anfechtungsgründe 

Neben einer Rechtshandlung die eine Gläubigerbenachteiligung zur Folge hat, ist ein Anfechtungsgrund von Nöten damit eine Anfechtung erfolgreich ist. 

Die Insolvenzanfechtungsgründe sind abschließend im Gesetz geregelt. Grundsätzlich kann jeder Anfechtungsgrund parallel geltend gemacht werden. Nur die Anfechtung wegen vorsätzlicher Benachteiligung tritt hinter den anderen Anfechtungsgründen zurück. 

Das Gesetz unterscheidet zwischen folgenden Anfechtungsgründen: 

- vorsätzliche Benachteiligung 

- kongruente Deckung 

- Gesellschafterdarlehen 

- unmittelbar nachteilige Rechtshandlungen 

- inkongruente Deckung 

- unentgeltliche Leistungen

4.1. Kongruente Deckung 

Angefochten kann wegen kongruenter Deckung schon drei Monate vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens, § 130 InsO. Die Anfechtung wegen kongruenter Deckung setzt voraus, dass ein Insolvenzgläubiger Sicherheit oder Befriedigung erlangt hat, die er vom Schuldner in der Form und zu der Zeit verlangen durfte. Unter die kongruente Deckung fallen alle Rechtshandlungen die dem Gläubiger ermöglichen eine Deckung zu erlangen.  

In den letzten drei Monaten vor Insolvenzeröffnung muss die Sicherung bzw. Befriedigung getätigt worden sein. Zu diesem Zeitpunkt muss der Schuldner bereits zahlungsunfähig gewesen sein. Eine Sicherung oder Befriedigung ist kongruent, wenn der Gläubiger einen Anspruch hierauf in der Art und Weise wie jene vorgenommen wurde hatte. 

Der Gläubiger muss die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners kennen bzw. von dem Insolvenzeröffnungsantrag wissen. Es reicht auch aus, wenn der Anfechtungsgegner von Umständen Kenntnis hat, aus denen sich die Zahlungsunfähigkeit oder der Insolvenzantrag erschließt. Bei nahestehenden Personen wird die Kenntnis von der Zahlungsunfähigkeit bzw. der Insolvenzantragsstellung vermutet.  

Bei Bargeschäften ist eine Anfechtung nach § 142 InsO ausgeschlossen. Eine verzögerte Geschäftsabwicklung schließt die Annahme eines Bargeschäfts jedoch aus.  

4.2. Inkongruente Deckung 

Das Gegenstück zur kongruenten Deckung bildet die inkongruente Deckung in § 131 InsO. Eine Rechtshandlung ist demnach anfechtbar, wenn sie einem Insolvenzgläubiger eine Befriedigung bzw. Sicherung ermöglicht, welche er überhaupt nicht, nicht in der Art oder nicht zu der Zeit verlangen durfte. Liegt solch ein Fall vor, so liegt auch eine inkongruente Deckung vor. 

Ist eine Befriedigung nicht fällig, bedingt oder befristet, so ist sie nicht in der Zeit zu beanspruchen. Wurde die Rechtshandlung die eine inkongruente Deckung darstellt im letzten Monat vor dem Insolvenzantrag oder danach vorgenommen, so ist sie ohne weitere Voraussetzungen anfechtbar nach § 131 I Nr.1 InsO. Ist die Handlung im zweiten oder dritten Monat vor dem Insolvenzeröffnungsantrag vorgenommen worden, so muss der Schuldner zusätzlich hierzu zu dem Zeitpunkt der Rechtshandlung zahlungsunfähig gewesen sein, § 131 I Nr.2 InsO. Alternativ hierzu reicht auch die Kenntnis des Gläubigers im Zeitpunkt der Rechtshandlung, dass die Insolvenzgläubiger dadurch benachteiligt werden, § 131 I Nr.3 InsO. Dabei reicht  es nach § 131 II InsO aus, dass der Gläubiger Kenntnis von Umständen hat, die zwingen auf eine Gläubigerbenachteiligung schließen lassen. 

Das Bundesarbeitsgericht entschied, dass bewirkte Leistungen auch außerhalb einer Insolvenz inkongruent sind, soweit sie unter dem Druck eines Insolvenzantrags bewirkt wurden (BAG v. 27.03.2014 – 6 AZR 989/12). Wird dem Gläubiger erfüllungshalber eine Forderung abgetreten und erlangt er hieraus Befriedigung, so liegt eine inkongruente Deckung vor, sofern die Abtretung anfechtbar ist (BGH v. 19.12.2013 – IX ZR 127/11). Weist der Schuldner einen Dritten an eine geschuldete Leistung einem Gläubiger zu erbringen, so ist hierin im Regelfall eine inkongruente Deckung zu sehen, weil nicht in der Art wie geschuldet erfüllt wurde (BAG v. 21.11.2013 – 6 AZR 159/12). Erhält der Arbeitnehmer im Wege der Zwangsvollstreckung Befriedigung des Vergütungsanspruchs, so erfolgte die Befriedigung nicht in der Art wie sie geschuldet war und ist eine inkongruente Deckung (BAG v. 24.10.2013 – 6 AZR 466/12). Leistet der Schuldner unter dem Druck unmittelbarer Zwangsvollstreckung so liegt auch eine inkongruente Deckung vor (BAG v. 27.02.2014 – 6 AZR 367/13).

4.3. Unmittelbar nachteilige Rechtshandlungen 

§ 132 InsO bietet einen Anfechtungsgrund für unmittelbar nachteilige Rechtshandlungen. Im Groben entsprechen die Voraussetzungen einer Anfechtung einer unmittelbar nachteiligen Rechtshandlung denen der Anfechtung wegen kongruenter Deckung nach § 130 InsO. Der Unterschied besteht darin, dass § 132 I InsO fordert, dass die Rechtshandlung unmittelbar die Gläubigerbenachteiligung bewirkt. Das heißt, dass die Gläubigerbenachteiligung unmittelbar aus dem Rechtsgeschäft folgen muss, ohne dass es hierfür weiterer Umstände bedarf. Es sind nicht nur Rechtsgeschäfte erfasst, sondern nach § 132 II InsO auch den Rechtsgeschäften gleichgestellte Handlungen. 

4.4. Vorsätzliche Benachteiligung 

Weiter kann eine Rechtshandlung angefochten werden, wenn sie vorsätzlich die Gläubiger benachteiligt, § 133 InsO. Hat der Schuldner eine Rechtshandlung bis zu 10 Jahre vor oder nach der Insolvenzantragsstellung getätigt mit der er vorsätzlich seine Gläubiger benachteiligt hat, so ist diese Handlung anfechtbar. Der Empfänger muss den Benachteiligungsvorsatz des Schuldners im Handlungszeitpunkt kennen. Ein bedingter Vorsatz hinsichtlich der Benachteiligung der Gläubiger durch den Schuldner ist dabei ausreichend. Die Kenntnis des Anfechtungsgegners von dem Gläubigerbenachteiligungsvorsatz wird vermutet, wenn er wusste, dass der Schuldner drohte zahlungsunfähig zu werden und die Handlung die Gläubiger benachteiligt, § 133 I 2 InsO. So entschied das BAG, dass der Schuldner allgemein eine Gläubigerbenachteiligung in Kauf nimmt, sofern er einen Gläubiger zwecks Vermeidung einer Insolvenz vorwiegend befriedigt (BAG v. 27.03.2014 – 6 AZR 989/12). Auch eine Abtretungsvereinbarung kann aufgrund einer damit einhergehenden Gläubigerbenachteiligung eine anfechtbare Rechtshandlung i.S.d. § 133 InsO darstellen (OLG Frankfurt v. 30.01.2014 – 12 U 121/12). Ob die Vermutung greift, dass der Gläubiger Kenntnis von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners hat, ist abhängig von einer Gesamtwürdigung der Einzelfallumstände (OLG Karlsruhe v. 07.11.2013 – 4 O 114/11 D). Das Indiz der Zahlungsunfähigkeit und die Kenntnis hiervon ist einzelfallbezogen zu prüfen, was auch für den Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Schuldners als auch für die dahingehende Kenntnis des Anfechtungsgegners gilt (BAG v. 29.01.2014 – 6 AZR 345/12). Wissen sowohl Schuldner als auch Gläubiger, dass der Schuldner zahlungsunfähig ist, so ist von einem Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Schuldners und einer entsprechenden Kenntnis des Gläubigers auszugehen (BGH v. 06.02.2014 – IX ZR 221/11). Eine Ratenzahlungsvereinbarung eines Unternehmens allein zwingt nicht den Gläubiger zu dem Schluss, dass eine Zahlungsunfähigkeit droht (OLG Karlsruhe v. 07.11.2013 – 4 O 114/11 D). Fördert der Schuldner gezielt die Entstehung eines Pfandrechts, so kann es der Vorsatzanfechtung unterliegen (BGH v. 21.11.2013 – IX ZR 128/13).

4.5. Unentgeltliche Leistung 

Unentgeltliche Leistungen welche innerhalb von vier Jahren vor Insolvenzeröffnung vorgenommen wurden, sind nach § 134 InsO anfechtbar. Wird ein Vermögenswert des Verfügenden zugunsten einer anderen Person aufgegeben, ohne dass der Leistungsempfänger eine Gegenleistung an den Verfügenden erbringt, so ist die Leistung unentgeltlich. Ausgeschlossen von der Anfechtung sind nach § 134 II InsO gebräuchliche Gelegenheitsgeschenke geringen Wertes. 

Der BGH entschied in diesem Zusammenhang, dass eine innerhalb von vier Jahren vor dem Insolvenzantrag erfolgte Ablösung eines bei einer Grundstückübertragung des späteren Insolvenzschuldners bestehenden Grundpfandrechts isoliert als unentgeltliche Leistung anfechtbar ist (BGH v. 13.02.2014 – IX ZR 133/13). Wird eine werthaltige Forderung ohne Gegenleistung erlassen, so ist der Vorgang grundsätzlich als unentgeltlich zu werten (LAG Köln v. 08.01.2014 – Sa 764/13). Entgeltlichkeit liegt aber vor, wenn der Schuldner etwas erhält, was objektiv oder subjektiv nach dem Willen der Beteiligten ein Ausgleich für die Leistung des Schuldners sein soll (LAG Köln v. 08.01.2014 – Sa 764/13).  Erfüllt der Schuldner durch die Leistung im Rahmen eines entgeltlichen Vertrages eine Verbindlichkeit, so ist von Entgeltlichkeit auszugehen (LAG Köln v. 08.01.2014 – 5 Sa 764/13). Wird eine fremde Schuld besichert so geschieht jenes nicht unentgeltlich, wenn der Sicherungsnehmer für die Zuwendung eine ausgleichende Leistung an einen Dritten erbringt, ohne gegenüber dem Sicherungsgeber verpflichtet gewesen zu sein (OLG Düsseldorf v. 7.11.2013 – I-12 U 114/12). Unentgeltlich ist die Begleichung einer fremden Schuld, selbst wenn der Empfänger an den Leistenden Zahlungen erbringt, sofern der Empfänger nur gegenüber dem Schuldner verpflichtet war (BGH v. 17.10.2013 – IX ZR 10/13).

5. Rechtliche Durchsetzung einer Anfechtung 

Die gerichtliche Geltendmachung eines Anfechtungsanspruchs ist ein bürgerlicher Rechtsstreit und kommt im Grundsatz vor die ordentlichen Gerichte. Ausnahmsweise ist das Finanz- oder Arbeitsgericht zuständig. Innerhalb Europas ist das Gericht für die Anfechtungsklage zuständig, in dessen Gebiet das Insolvenzverfahren eröffnet wurde, ungeachtet ob der Anfechtungsgegner seinen Wohnsitz in der EU hat (BGH v. 27.03.2014- IX ZR 2/12). 

Die Anfechtung erfolgt durch Erhebung einer Klage. In der Klage muss der Gegenstand bezeichnet werden, als auch die Tatsache, welche eine Anfechtung begründen. Der Anfechtungsanspruch verjährt nach den allgemeinen Regeln, §§ 146 I InsO, §§ 195, 199 BGB. Tariflichen Ausschlussfristen unterliegt der Rückforderungsanspruch dagegen nicht (BAG v. 08.05.2014 – 6 AZR 465/12; BAG v. 24.10.2013 – 6 AZR 466/12). Die Verjährung des Anspruchs wird durch Einreichung der Klage gehemmt, sofern die Anfechtungsklage zeitnah zugestellt wird, §§ 204 I Nr.1, 209 BGB iVm. § 167 ZPO

Die Anfechtung kann jedoch auch als Einrede geltend gemacht werden, §§ 794 I Nr.5, 795, 767 ZPO. Die Geltendmachung der Einrede ist unabhängig von der Verjährung, sodass auch ein verjährter Anfechtungsanspruch entgegengehalten werden kann.

6. Rechtliche Auswirkungen einer Anfechtung 

Ist die Anfechtung erfolgreich, so muss das was durch die anfechtbare Rechtshandlung aus dem Vermögen des Schuldners ausschied wieder an die Insolvenzmasse zurückgeführt werden. Die Rückübertragung erfolgt zwecks Verwertung in den Verfügungsbereich des Insolvenzverwalters.  

Wird eine Aufrechnungslage nach § 96 I Nr.3 InsO angefochten, so kann die Forderung gegen die in anfechtbarer Art aufgerechnet wurde ohne Rücksicht auf die Gegenforderung beansprucht werden. Das hat zur Folge, dass eine frühere Aufrechnung des Anfechtungsgegners rückwirkend als unwirksam anzusehen ist.  

Ist eine Rückgewähr in Natur nicht möglich, so muss Wertersatz in Geld geleistet werden, § 143 I 2 InsO iVm. §§ 819, 818 IV, 292 II, 989, 990 BGB. Es ist der Wert zu erstatten, den der Anfechtungsgegenstand für die Masse gehabt hätte. 

Im Rahmen einer Anfechtung einer unentgeltlichen Leistung ist der Empfänger nur zur Rückgewähr verpflichtet, wenn er nicht wusste bzw. wissen musste dass die Leistung die Gläubiger benachteiligt, § 143 II InsO.

Gesetze

Gesetze

16 Gesetze werden in diesem Text zitiert

Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 199 Beginn der regelmäßigen Verjährungsfrist und Verjährungshöchstfristen


(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem1.der Anspruch entstanden ist und2.der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des S

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 195 Regelmäßige Verjährungsfrist


Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.

Insolvenzordnung - InsO | § 133 Vorsätzliche Benachteiligung


(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die der Schuldner in den letzten zehn Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag mit dem Vorsatz, seine Gläubiger zu benachteiligen, vorgenommen hat, wenn der andere Tei

Insolvenzordnung - InsO | § 130 Kongruente Deckung


(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die einem Insolvenzgläubiger eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht hat, 1. wenn sie in den letzten drei Monaten vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden ist, we

Zivilprozessordnung - ZPO | § 167 Rückwirkung der Zustellung


Soll durch die Zustellung eine Frist gewahrt werden oder die Verjährung neu beginnen oder nach § 204 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gehemmt werden, tritt diese Wirkung bereits mit Eingang des Antrags oder der Erklärung ein, wenn die Zustellung demnächs

Insolvenzordnung - InsO | § 131 Inkongruente Deckung


(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die einem Insolvenzgläubiger eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht hat, die er nicht oder nicht in der Art oder nicht zu der Zeit zu beanspruchen hatte, 1. wenn die Handlung im letzten Monat

Insolvenzordnung - InsO | § 134 Unentgeltliche Leistung


(1) Anfechtbar ist eine unentgeltliche Leistung des Schuldners, es sei denn, sie ist früher als vier Jahre vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden. (2) Richtet sich die Leistung auf ein gebräuchliches Gelegenheitsg

Insolvenzordnung - InsO | § 140 Zeitpunkt der Vornahme einer Rechtshandlung


(1) Eine Rechtshandlung gilt als in dem Zeitpunkt vorgenommen, in dem ihre rechtlichen Wirkungen eintreten. (2) Ist für das Wirksamwerden eines Rechtsgeschäfts eine Eintragung im Grundbuch, im Schiffsregister, im Schiffsbauregister oder im Regist

Insolvenzordnung - InsO | § 142 Bargeschäft


(1) Eine Leistung des Schuldners, für die unmittelbar eine gleichwertige Gegenleistung in sein Vermögen gelangt, ist nur anfechtbar, wenn die Voraussetzungen des § 133 Absatz 1 bis 3 gegeben sind und der andere Teil erkannt hat, dass der Schuldner un

Insolvenzordnung - InsO | § 132 Unmittelbar nachteilige Rechtshandlungen


(1) Anfechtbar ist ein Rechtsgeschäft des Schuldners, das die Insolvenzgläubiger unmittelbar benachteiligt, 1. wenn es in den letzten drei Monaten vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden ist, wenn zur Zeit des Rechtsge

Insolvenzordnung - InsO | § 270b Anordnung der vorläufigen Eigenverwaltung


(1) Das Gericht bestellt einen vorläufigen Sachwalter, auf den die §§ 274 und 275 anzuwenden sind (vorläufige Eigenverwaltung), wenn 1. die Eigenverwaltungsplanung des Schuldners vollständig und schlüssig ist und2. keine Umstände bekannt sind, aus de

Insolvenzordnung - InsO | § 270a Antrag; Eigenverwaltungsplanung


(1) Der Schuldner fügt dem Antrag auf Anordnung der Eigenverwaltung eine Eigenverwaltungsplanung bei, welche umfasst: 1. einen Finanzplan, der den Zeitraum von sechs Monaten abdeckt und eine fundierte Darstellung der Finanzierungsquellen enthält, dur

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Tenor 1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein vom 10. November 2011 - 5 Sa 227/11 - wird zurückgewiesen.

Bundesarbeitsgericht Urteil, 27. März 2014 - 6 AZR 989/12

bei uns veröffentlicht am 27.03.2014

Tenor 1. Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg - Kammern Freiburg - vom 27. September 2012 - 11 Sa 100/12 - aufgehoben.

Bundesarbeitsgericht Urteil, 21. Nov. 2013 - 6 AZR 159/12

bei uns veröffentlicht am 21.11.2013

Tenor 1. Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Thüringer Landesarbeitsgerichts vom 8. Dezember 2011 - 6 Sa 99/11 - aufgehoben.

Bundesarbeitsgericht Urteil, 27. Feb. 2014 - 6 AZR 367/13

bei uns veröffentlicht am 27.02.2014

Tenor 1. Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 2. November 2012 - 22 Sa 1238/12 - teilweise aufgehoben.

Oberlandesgericht Karlsruhe Urteil, 15. Jan. 2013 - 12 U 121/12

bei uns veröffentlicht am 15.01.2013

Tenor 1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 17.7.2012 (7 O 70/12) wird zurückgewiesen. 2. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die

Bundesgerichtshof Urteil, 19. Dez. 2013 - IX ZR 127/11

bei uns veröffentlicht am 19.12.2013

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 127/11 Verkündet am: 19. Dezember 2013 Kirchgeßner Amtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 364 Abs.

Bundesgerichtshof Urteil, 13. Feb. 2014 - IX ZR 133/13

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Bundesgerichtshof Urteil, 21. Nov. 2013 - IX ZR 128/13

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 128/13 Verkündet am: 21. November 2013 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO § 133 Abs. 1

Bundesgerichtshof Urteil, 17. Okt. 2013 - IX ZR 10/13

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 10/13 Verkündet am: 17. Oktober 2013 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO § 134 Abs. 1 D

Bundesgerichtshof Urteil, 27. März 2014 - IX ZR 2/12

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES Versäumnisurteil IX ZR 2/12 Verkündet am: 27. März 2014 Kluckow Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja EUInsVO Art.

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 221/11 vom 1. September 2014 in dem Rechtsstreit Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, die Richterin Lohmann und den Ric

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Wirtschaftsrecht

Referenzen

(1) Der Schuldner fügt dem Antrag auf Anordnung der Eigenverwaltung eine Eigenverwaltungsplanung bei, welche umfasst:

1.
einen Finanzplan, der den Zeitraum von sechs Monaten abdeckt und eine fundierte Darstellung der Finanzierungsquellen enthält, durch welche die Fortführung des gewöhnlichen Geschäftsbetriebes und die Deckung der Kosten des Verfahrens in diesem Zeitraum sichergestellt werden soll,
2.
ein Konzept für die Durchführung des Insolvenzverfahrens, welches auf Grundlage einer Darstellung von Art, Ausmaß und Ursachen der Krise das Ziel der Eigenverwaltung und die Maßnahmen beschreibt, welche zur Erreichung des Ziels in Aussicht genommen werden,
3.
eine Darstellung des Stands von Verhandlungen mit Gläubigern, den am Schuldner beteiligten Personen und Dritten zu den in Aussicht genommenen Maßnahmen,
4.
eine Darstellung der Vorkehrungen, die der Schuldner getroffen hat, um seine Fähigkeit sicherzustellen, insolvenzrechtliche Pflichten zu erfüllen, und
5.
eine begründete Darstellung etwaiger Mehr- oder Minderkosten, die im Rahmen der Eigenverwaltung im Vergleich zu einem Regelverfahren und im Verhältnis zur Insolvenzmasse voraussichtlich anfallen werden.

(2) Des Weiteren hat der Schuldner zu erklären,

1.
ob, in welchem Umfang und gegenüber welchen Gläubigern er sich mit der Erfüllung von Verbindlichkeiten aus Arbeitsverhältnissen, Pensionszusagen oder dem Steuerschuldverhältnis, gegenüber Sozialversicherungsträgern oder Lieferanten in Verzug befindet,
2.
ob und in welchen Verfahren zu seinen Gunsten innerhalb der letzten drei Jahre vor dem Antrag Vollstreckungs- oder Verwertungssperren nach diesem Gesetz oder nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz angeordnet wurden und
3.
ob er für die letzten drei Geschäftsjahre seinen Offenlegungspflichten, insbesondere nach den §§ 325 bis 328 oder 339 des Handelsgesetzbuchs nachgekommen ist.

(1) Das Gericht bestellt einen vorläufigen Sachwalter, auf den die §§ 274 und 275 anzuwenden sind (vorläufige Eigenverwaltung), wenn

1.
die Eigenverwaltungsplanung des Schuldners vollständig und schlüssig ist und
2.
keine Umstände bekannt sind, aus denen sich ergibt, dass die Eigenverwaltungsplanung in wesentlichen Punkten auf unzutreffenden Tatsachen beruht.
Weist die Eigenverwaltungsplanung behebbare Mängel auf, kann das Gericht die vorläufige Eigenverwaltung einstweilen anordnen; in diesem Fall setzt es dem Schuldner eine Frist zur Nachbesserung, die 20 Tage nicht übersteigt.

(2) Sind nach dem gemäß § 270a Absatz 1 Nummer 1 übermittelten Finanzplan die Kosten der Eigenverwaltung und der Fortführung des gewöhnlichen Geschäftsbetriebs nicht gedeckt, übersteigen die nach § 270a Absatz 1 Nummer 5 ausgewiesenen voraussichtlichen Kosten der Eigenverwaltung in wesentlicher Weise die voraussichtlichen Kosten des Regelverfahrens oder sind Umstände bekannt, aus denen sich ergibt, dass

1.
Zahlungsrückstände gegenüber Arbeitnehmern oder erhebliche Zahlungsrückstände gegenüber den weiteren in § 270a Absatz 2 Nummer 1 genannten Gläubigern bestehen,
2.
zugunsten des Schuldners in den letzten drei Jahren vor der Stellung des Antrags Vollstreckungs- oder Verwertungssperren nach diesem Gesetz oder nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz angeordnet worden sind oder
3.
der Schuldner in einem der letzten drei Jahre vor der Antragstellung gegen die Offenlegungsverpflichtungen, insbesondere nach den §§ 325 bis 328 oder 339 des Handelsgesetzbuchs verstoßen hat,
erfolgt die Bestellung des vorläufigen Sachwalters nur, wenn trotz dieser Umstände zu erwarten ist, dass der Schuldner bereit und in der Lage ist, seine Geschäftsführung an den Interessen der Gläubiger auszurichten.

(3) Einem vorläufigen Gläubigerausschuss ist vor Erlass der Entscheidung nach Absatz 1 oder Absatz 2 Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Ohne Äußerung des Gläubigerausschusses darf eine Entscheidung nur ergehen, wenn seit der Antragstellung zwei Werktage vergangen sind oder wenn offensichtlich mit nachteiligen Veränderungen der Vermögenslage des Schuldners zu rechnen ist, die sich nicht anders als durch Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters abwenden lassen. An einen die vorläufige Eigenverwaltung unterstützenden einstimmigen Beschluss des vorläufigen Gläubigerausschusses ist das Gericht gebunden. Stimmt der vorläufige Gläubigerausschuss einstimmig gegen die vorläufige Eigenverwaltung, unterbleibt die Anordnung.

(4) Bestellt das Gericht einen vorläufigen Insolvenzverwalter, sind die Gründe hierfür schriftlich darzulegen. § 27 Absatz 2 Nummer 4 gilt entsprechend.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IX ZR 128/13
Verkündet am:
21. November 2013
Preuß
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja

a) Eine vom Schuldner veranlasste Banküberweisung ist eine Rechtshandlung, auch
wenn zuvor zu Gunsten des Zahlungsempfängers der Anspruch auf Auszahlung
des Bankguthabens gepfändet und ihm zur Einziehung überwiesen wurde.

b) Ein Pfändungspfandrecht kann der Vorsatzanfechtung unterliegen, wenn der
Schuldner die Entstehung des Pfandrechts zielgerichtet gefördert hat.
BGH, Urteil vom 21. November 2013 - IX ZR 128/13 - OLG Dresden
LG Zwickau
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 21. November 2013 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die
Richter Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Pape, Grupp und die Richterin Möhring

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 15. Mai 2013 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Der Kläger ist Verwalter in dem auf Antrag vom 12. August 2010 am 30. September 2010 eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen der B. GmbH (fortan: Schuldnerin). Die Schuldnerin war von der Bundesrepublik Deutschland beauftragt worden, einen unbemannten Radpanzer zu entwickeln. Hierzu bediente sie sich der Beklagten, die Entwicklungs - und Fertigungsleistungen erbrachte. Bei einem Gespräch ihrer Geschäftsführer am 15. Dezember 2008 vereinbarten die Schuldnerin und die Beklagte , dass eine seit dem 16. Dezember 2007 fällige Forderung der Beklagten über 995.000 € zunächst tituliert und nach Eingang einer erwarteten Zahlung der Auftraggeberin der Schuldnerin über rund 1,7 Mio. € ausgeglichen werden sollte. In der Folge erwirkte die Beklagte einen rechtskräftigen Vollstreckungsbescheid über ihre Forderung nebst Zinsen und Kosten und auf dessen Grundlage am 4. Mai 2009 einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss betreffend ein Bankkonto der Schuldnerin. Der Beschluss wurde der Bank am 12. Mai und der Schuldnerin am 13. Mai 2009 zugestellt. Ebenfalls am 13. Mai 2009 wurde dem Bankkonto die erwartete Zahlung der Auftraggeberin der Schuldnerin in Höhe von knapp 1,7 Mio. € gutgeschrieben. Am 15. Mai 2009 überwies die Bank auf Anweisung der Schuldnerin zur Erledigung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses 1.117.949,20 € an die Beklagte.
2
Der Kläger hat die Überweisung insolvenzrechtlich angefochten und verlangt mit der Klage die Rückzahlung des überwiesenen Betrags nebst Zinsen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat ihr auf die Berufung des Klägers stattgegeben. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung des Urteils des Landgerichts.

Entscheidungsgründe:


3
Die Revision hat keinen Erfolg.

I.


4
Das Berufungsgericht hat die Voraussetzungen eines Rückgewähranspruchs wegen Vorsatzanfechtung nach § 143 Abs. 1, § 133 Abs. 1 InsO bejaht. Die angefochtene Überweisung stelle sich trotz der vorausgegangenen Pfändung und Überweisung des Kontoguthabens als Rechtshandlung der Schuldnerin dar. Dies folge zwar nicht daraus, dass die Schuldnerin die Bank am 15. Mai 2009 angewiesen habe, den geschuldeten Betrag an die Beklagte auszuzahlen, denn zu diesem Zeitpunkt habe die Schuldnerin nur noch die Möglichkeit gehabt, entweder die Beklagte das gepfändete Guthaben einziehen zu lassen oder den Betrag selbst zu überweisen. Die Qualifizierung als Schuldnerhandlung sei aber gerechtfertigt, weil die Schuldnerin mit der Absprache vom 15. Dezember 2008, nach der die Beklagte ihre Forderung im Mahnverfahren titulieren lassen und die Schuldnerin dies hinnehmen sollte, und mit ihrem korrespondierenden Verhalten in der Folgezeit aktiv zu der Vermögensverschiebung beigetragen habe. Die Überweisung habe die Gläubiger der Schuldnerin benachteiligt, weil das zuvor erlangte Pfändungspfandrecht nicht insolvenzfest , sondern seinerseits nach § 133 Abs. 1 InsO anfechtbar gewesen sei. Die subjektiven Voraussetzungen der Vorsatzanfechtung seien gegeben, weil zum Zeitpunkt der Überweisung sowohl die Schuldnerin als auch die Beklagte Kenntnis von der Zahlungseinstellung und damit von der Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin gehabt hätten.

II.


5
Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung im Ergebnis stand. Die Beklagte ist nach § 143 Abs. 1, § 133 Abs. 1 InsO zur Rückgewähr der Zahlung in Höhe von 1.117.949,20 € verpflichtet.
6
1. Mit Recht ist das Berufungsgericht von einer Rechtshandlung der Schuldnerin ausgegangen.
7
a) Nach gefestigter Rechtsprechung fehlt es grundsätzlich an einer solchen Schuldnerhandlung, wenn ein Gläubiger eine Befriedigung im Wege der Zwangsvollstreckung erlangt. Gleiches gilt, wenn der Gläubiger durch eine Leis- tung des Schuldners befriedigt wird, bei deren Vornahme jede Möglichkeit zu einem selbstbestimmten Handeln ausgeschlossen ist, etwa weil der Schuldner nur noch die Wahl hat, die geforderte Zahlung sofort zu leisten oder die Vollstreckung durch die bereits anwesende, vollstreckungsbereite Vollziehungsperson zu dulden. Dann fehlt es an einer willensgeleiteten Rechtshandlung des Schuldners. Anfechtbar ist eine im Rahmen oder aus Anlass einer Zwangsvollstreckung erfolgte Vermögensverlagerung hingegen dann, wenn dazu zumindest auch eine selbstbestimmte Rechtshandlung des Schuldners beigetragen hat, mag diese auch unter dem Druck oder zur Abwendung der Zwangsvollstreckung erfolgt sein. Fördert der Schuldner aktiv eine Vollstreckungsmaßnahme oder trägt er dazu bei, dass eine Situation entsteht, in der seine Leistung wegen des sonst erfolgenden Vollstreckungszugriffs als nicht selbstbestimmt zu werten ist, kann dies die Qualifizierung der Vermögensverlagerung als Rechtshandlung des Schuldners rechtfertigen (BGH, Urteil vom 3. Februar 2011 - IX ZR 213/09, WM 2011, 501 Rn. 5, 12; vom 14. Juni 2012 - IX ZR 145/09, WM 2012, 1401 Rn. 8; jeweils mwN).
8
b) Nach diesen Maßstäben ist hier eine Rechtshandlung der Schuldnerin anzunehmen.
9
aa) Dies folgt bereits daraus, dass die Schuldnerin die kontoführende Bank angewiesen hat, den in Rede stehenden Betrag an die Beklagte zu überweisen. Nach der Rechtsprechung des Senats nimmt ein Schuldner, der eine Überweisung von seinem Bankkonto veranlasst, eine eigene Rechtshandlung vor, selbst wenn zuvor Ansprüche auf Auszahlungen von diesem Konto zugunsten des Zahlungsempfängers gepfändet und ihm zur Einziehung überwiesen wurden (BGH, Urteil vom 9. Juni 2011 - IX ZR 179/08, WM 2011, 1343 Rn. 10 mwN; vom 22. November 2012 - IX ZR 142/11, WM 2013, 48 Rn. 9). Anders als im Falle der Aushändigung des Kassenbestands an den bereits anwesenden Vollstreckungsbeamten steht nach der Pfändung des Anspruchs auf Auszahlung eines Kontoguthabens und dessen Überweisung zur Einziehung noch nicht fest, dass der Abfluss eines Vermögenswerts unmittelbar bevorsteht. Denn es bleibt zunächst offen, ob und gegebenenfalls wann der Gläubiger von seiner Ermächtigung zur Einziehung der gepfändeten Forderung Gebrauch macht. Weist der Schuldner in dieser Situation seine Bank an, eine Überweisung an den Pfändungsgläubiger auszuführen, kann der Handlung des Schuldners die Selbstbestimmtheit nicht abgesprochen werden.
10
bb) Im Streitfall kommt hinzu, dass die Schuldnerin durch weitere Maßnahmen im Vorfeld der Überweisung zielgerichtet zu der Vermögensverlagerung beigetragen hat. In dem von den Geschäftsführern am 15. Dezember 2008 geführten Gespräch einigten sich die Schuldnerin und die Beklagte auf ein Vorgehen , mit dem die Beteiligten nach den von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts sicher stellen wollten, dass die Forderung der Beklagten mittels einer von der Schuldnerin erwarteten Zahlung ihrer Auftraggeberin ausgeglichen wurde. Nach dieser Absprache sollte die Beklagte ihre Forderung im Wege des gerichtlichen Mahnverfahrens titulieren lassen. Die Schuldnerin sollte dies hinnehmen, ohne gerichtliche Schritte dagegen einzuleiten. Unverzüglich nach Eingang einer für Ende Mai 2009 erwarteten Zahlung des Auftraggebers der Schuldnerin in Höhe von 1,7 Mio. € sollte der titulierte Betrag von 995.000 € nebst Zinsen und Kosten von der Schuldnerin an die Beklagte überwiesen werden. An diese Absprache hielt sich die Schuldnerin in der Folgezeit. Ihr Beitrag zu der eingetretenen Vermögensverlagerung auf die Beklagte ging entgegen der Ansicht der Revision über das bloße Unterlassen von ohnehin aussichtslosen Rechtsbehelfen hinaus und umfasste neben der Vereinbarung des beiderseitigen Vorgehens auch die Erteilung von Informationen über den erwarteten Zahlungseingang als Grundlage der Befriedigung der Beklagten.
11
2. Die in der vereinbarten Überweisung liegende Rechtshandlung der Schuldnerin hat zu einer Verminderung ihres Aktivvermögens und damit zu einer Benachteiligung ihrer übrigen Gläubiger geführt.
12
a) Allerdings benachteiligt die Befriedigung eines einzelnen Gläubigers die Gesamtheit der Gläubiger dann nicht, wenn sie aufgrund eines Pfändungspfandrechts erfolgt, das den Gläubiger im Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners zur abgesonderten Befriedigung nach § 50 Abs. 1 InsO berechtigt (BGH, Urteil vom 14. Juni 2012 - IX ZR 145/09, WM 2012, 1401 Rn. 14; vom 22. November 2012 - IX ZR 142/11, WM 2013, 48 Rn. 10, 13 f; jeweils mwN). Der Gläubiger erhält dann nur das, was ihm bereits aufgrund des insolvenzbeständigen Pfandrechts zusteht. Anders verhält es sich nur, wenn das Pfandrecht seinerseits der Insolvenzanfechtung unterliegt.
13
b) Letzteres ist hier der Fall. Das von der Beklagten erwirkte Pfändungspfandrecht ist nach § 133 Abs. 1 InsO anfechtbar.
14
aa) Dem Pfandrecht liegt eine Rechtshandlung der Schuldnerin zugrunde , obwohl es als Folge der von der Beklagten veranlassten Forderungspfändung entstanden ist. Maßgebend ist insoweit, dass die Schuldnerin zu der ausgebrachten Pfändung aktiv beigetragen hat, indem sie sich mit der Beklagten in dem Gespräch vom 15. Dezember 2008 auf ein Vorgehen geeinigt hat, das die Befriedigung der Beklagten aus der erwarteten Zahlung der Auftraggeberin der Schuldnerin sichern sollte. Zwar ist nicht festgestellt, dass die getroffene Vereinbarung auch den Zugriff der Beklagten auf das Bankguthaben der Schuldne- rin im Wege der Zwangsvollstreckung beinhaltete. Mit der abgesprochenen, von der Schuldnerin hingenommenen Titulierung der Forderung der Beklagten sollte aber die Voraussetzung für einen solchen Zugriff geschaffen werden, und Pfändungsmaßnahmen der Beklagten vor der vereinbarten Überweisung durch die Schuldnerin hatten beide Beteiligte nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts jedenfalls in Betracht gezogen, sodass zumindest die Möglichkeit einer Forderungspfändung Bestandteil der getroffenen Absprache war. Zudem hat die Schuldnerin eine erfolgreiche Pfändung ihres Bankguthabens dadurch begünstigt, dass sie die Beklagte über den voraussichtlichen Zeitpunkt und über die erwartete Höhe des Zahlungseingangs in Kenntnis setzte. Selbst wenn man in diesem Vorgehen noch keine Vollstreckung in einvernehmlichem , kollusivem Zusammenwirken sieht, hat die Schuldnerin zumindest aktiv daran mitgewirkt, dass die Beklagte ein werthaltiges Pfändungspfandrecht erlangen konnte (vgl. BGH, Urteil vom 3. Februar 2011 - IX ZR 213/09, WM 2011, 501 Rn. 12). Ein enger zeitlicher Zusammenhang zwischen der Mitwirkungshandlung des Schuldners und der Vollstreckungsmaßnahme muss entgegen der Ansicht der Revision nicht bestehen.
15
bb) Die Würdigung des Berufungsgerichts, die Vereinbarung vom 15. Dezember sei zumindest mitursächlich für die Titulierung der Forderung der Beklagten und für die darauf beruhende Kontenpfändung, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Das Berufungsgericht hat berücksichtigt, dass die Beklagte selbst nicht behauptet hat, sie hätte die streitgegenständliche Forderung auch ohne die Vereinbarung vom 15. Dezember 2008 bereits Anfang 2009 titulieren lassen. Es hat ferner darauf abgestellt, dass die Beklagte für zwei weitere Forderungen gegen die Schuldnerin über 1.785.000 € und 444.499,51 €, die ebenfalls fällig, aber von der Vereinbarung nicht betroffen waren, keinen Titel erwirkt hat. Die auf diesen Umständen beruhende Würdigung ist rechtlich möglich und verstößt weder gegen Denkgesetze noch gegen Erfahrungssätze.
16
cc) Das zugunsten der Beklagten entstandene Pfändungspfandrecht hat die Gläubiger der Schuldnerin benachteiligt, weil es ein Recht der Beklagten zur abgesonderten Befriedigung aus den gepfändeten Forderungen begründete.
17
3. Die subjektiven Voraussetzungen der Vorsatzanfechtung lagen sowohl zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Pfändungspfandrechts wie auch zu dem nur wenige Tage später liegenden Zeitpunkt der Ausführung der angefochtenen Überweisung vor. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hatte die gewerblich tätige Schuldnerin zu den fraglichen Zeitpunkten ihre Zahlungen eingestellt und war damit zahlungsunfähig (§ 17 Abs. 2 Satz 2 InsO). Dies war sowohl der Schuldnerin selbst als auch der Beklagten bekannt. Mit Recht hat das Berufungsgericht aus diesen Umständen, die von der Revision nicht in Zweifel gezogen werden, auf den Vorsatz der Schuldnerin, ihre Gläubiger zu benachteiligen, und auf die darauf bezogene Kenntnis der Beklagten geschlossen.
Kayser Gehrlein Pape
Grupp Möhring
Vorinstanzen:
LG Zwickau, Entscheidung vom 24.04.2012 - 1 O 647/11 -
OLG Dresden, Entscheidung vom 15.05.2013 - 13 U 823/12 -

(1) Eine Rechtshandlung gilt als in dem Zeitpunkt vorgenommen, in dem ihre rechtlichen Wirkungen eintreten.

(2) Ist für das Wirksamwerden eines Rechtsgeschäfts eine Eintragung im Grundbuch, im Schiffsregister, im Schiffsbauregister oder im Register für Pfandrechte an Luftfahrzeugen erforderlich, so gilt das Rechtsgeschäft als vorgenommen, sobald die übrigen Voraussetzungen für das Wirksamwerden erfüllt sind, die Willenserklärung des Schuldners für ihn bindend geworden ist und der andere Teil den Antrag auf Eintragung der Rechtsänderung gestellt hat. Ist der Antrag auf Eintragung einer Vormerkung zur Sicherung des Anspruchs auf die Rechtsänderung gestellt worden, so gilt Satz 1 mit der Maßgabe, daß dieser Antrag an die Stelle des Antrags auf Eintragung der Rechtsänderung tritt.

(3) Bei einer bedingten oder befristeten Rechtshandlung bleibt der Eintritt der Bedingung oder des Termins außer Betracht.

(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die einem Insolvenzgläubiger eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht hat,

1.
wenn sie in den letzten drei Monaten vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden ist, wenn zur Zeit der Handlung der Schuldner zahlungsunfähig war und wenn der Gläubiger zu dieser Zeit die Zahlungsunfähigkeit kannte oder
2.
wenn sie nach dem Eröffnungsantrag vorgenommen worden ist und wenn der Gläubiger zur Zeit der Handlung die Zahlungsunfähigkeit oder den Eröffnungsantrag kannte.
Dies gilt nicht, soweit die Rechtshandlung auf einer Sicherungsvereinbarung beruht, die die Verpflichtung enthält, eine Finanzsicherheit, eine andere oder eine zusätzliche Finanzsicherheit im Sinne des § 1 Abs. 17 des Kreditwesengesetzes zu bestellen, um das in der Sicherungsvereinbarung festgelegte Verhältnis zwischen dem Wert der gesicherten Verbindlichkeiten und dem Wert der geleisteten Sicherheiten wiederherzustellen (Margensicherheit).

(2) Der Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit oder des Eröffnungsantrags steht die Kenntnis von Umständen gleich, die zwingend auf die Zahlungsunfähigkeit oder den Eröffnungsantrag schließen lassen.

(3) Gegenüber einer Person, die dem Schuldner zur Zeit der Handlung nahestand (§ 138), wird vermutet, daß sie die Zahlungsunfähigkeit oder den Eröffnungsantrag kannte.

(1) Eine Leistung des Schuldners, für die unmittelbar eine gleichwertige Gegenleistung in sein Vermögen gelangt, ist nur anfechtbar, wenn die Voraussetzungen des § 133 Absatz 1 bis 3 gegeben sind und der andere Teil erkannt hat, dass der Schuldner unlauter handelte.

(2) Der Austausch von Leistung und Gegenleistung ist unmittelbar, wenn er nach Art der ausgetauschten Leistungen und unter Berücksichtigung der Gepflogenheiten des Geschäftsverkehrs in einem engen zeitlichen Zusammenhang erfolgt. Gewährt der Schuldner seinem Arbeitnehmer Arbeitsentgelt, ist ein enger zeitlicher Zusammenhang gegeben, wenn der Zeitraum zwischen Arbeitsleistung und Gewährung des Arbeitsentgelts drei Monate nicht übersteigt. Der Gewährung des Arbeitsentgelts durch den Schuldner steht die Gewährung dieses Arbeitsentgelts durch einen Dritten nach § 267 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gleich, wenn für den Arbeitnehmer nicht erkennbar war, dass ein Dritter die Leistung bewirkt hat.

(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die einem Insolvenzgläubiger eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht hat, die er nicht oder nicht in der Art oder nicht zu der Zeit zu beanspruchen hatte,

1.
wenn die Handlung im letzten Monat vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag vorgenommen worden ist,
2.
wenn die Handlung innerhalb des zweiten oder dritten Monats vor dem Eröffnungsantrag vorgenommen worden ist und der Schuldner zur Zeit der Handlung zahlungsunfähig war oder
3.
wenn die Handlung innerhalb des zweiten oder dritten Monats vor dem Eröffnungsantrag vorgenommen worden ist und dem Gläubiger zur Zeit der Handlung bekannt war, daß sie die Insolvenzgläubiger benachteiligte.

(2) Für die Anwendung des Absatzes 1 Nr. 3 steht der Kenntnis der Benachteiligung der Insolvenzgläubiger die Kenntnis von Umständen gleich, die zwingend auf die Benachteiligung schließen lassen. Gegenüber einer Person, die dem Schuldner zur Zeit der Handlung nahestand (§ 138), wird vermutet, daß sie die Benachteiligung der Insolvenzgläubiger kannte.

Tenor

1. Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg - Kammern Freiburg - vom 27. September 2012 - 11 Sa 100/12 - aufgehoben.

2. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die Rückzahlung von Arbeitsentgelt zur Insolvenzmasse aufgrund einer Vorsatzanfechtung.

2

Der Kläger ist Insolvenzverwalter über das Vermögen des G, ehemals Inhaber eines Kleinunternehmens für Maschinen- und Vorrichtungsbau (im Folgenden: Schuldner). Am 28. Januar 2001 beantragte die TKK die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners. Hierzu kam es jedoch nicht, da der Antrag nach Zahlungen des Schuldners zurückgenommen wurde. Dieser gab am 22. Januar 2002 die eidesstattliche Versicherung ab. Ein Insolvenzantrag der AOK vom 8. Februar 2002 wurde ebenfalls nach Leistungen des Schuldners zurückgenommen.

3

Der Beklagte war in der Zeit von März 2001 bis Ende Dezember 2001 beim Schuldner als dessen einziger Arbeitnehmer beschäftigt. Nachdem der Beklagte für die Monate April, Mai, November und Dezember 2001 keine Vergütung erhalten hatte, beendete er das Arbeitsverhältnis und erwirkte bezüglich der rückständigen Löhne beim Arbeitsgericht am 5. April 2002 ein Versäumnisurteil gegen den Schuldner über insgesamt 6.405,46 Euro brutto nebst Zinsen in gesetzlicher Höhe seit dem 16. Februar 2002. Das Versäumnisurteil wurde rechtskräftig. Mit Schreiben vom 18. Februar 2003, welches erst am 2. Mai 2003 beim zuständigen Insolvenzgericht einging, beantragte der jetzige Prozessbevollmächtigte des Beklagten in dessen Namen die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners. In der Begründung heißt es unter Bezugnahme auf das Versäumnisurteil vom 5. April 2002 auszugsweise:

        

„Die Zwangsvollstreckungsversuche blieben bislang ohne Erfolg. Zuletzt wurde eine Zwangssicherungshypothek auf dem Grundstück des Eigentümers G … eingetragen.

        

…       

        

Eine Zwangsversteigerung hat jedoch wenig Aussicht auf Erfolg, da mehrere Voreintragungen bestehen und deshalb eine Realisierung im Zwangsversteigerungsverfahren erfolglos erscheint.

        

Es liegt sowohl der Eröffnungsgrund des § 17 Zahlungsunfähigkeit als auch § 19 der Insolvenzordnung vor.

        

Wenn ein Arbeitgeber nicht mehr in der Lage ist, die titulierten Forderungen eines Arbeitnehmers zu begleichen, so ist von Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung auszugehen.

        

…“    

4

Mit Schreiben vom 19. Mai 2003 teilte der Schuldner dem Insolvenzgericht mit, dass mit dem Beklagten vereinbart worden sei, die titulierten Lohnforderungen in monatlichen Raten von 500,00 Euro zum jeweils 30. eines Monats zu erfüllen. Der Schuldner bat vor diesem Hintergrund um Zurückweisung des Insolvenzantrags. Mit Schreiben vom 30. Mai 2003 bestätigte der Beklagte gegenüber dem Insolvenzgericht die Ratenzahlungsvereinbarung und beantragte das Ruhen des Verfahrens. Unter dem 12. Juni 2003 nahm er den Insolvenzantrag zurück. Insgesamt erhielt der Beklagte nach Abschluss der Ratenzahlungsvereinbarung folgende Zahlungen in Höhe von insgesamt 3.350,50 Euro:

        

2. Juni 2003

500,00 Euro

        

2. September 2003

500,00 Euro

        

11. September 2003

600,50 Euro

        

18. Dezember 2003

300,00 Euro

        

11. März 2004

300,00 Euro

        

12. Mai 2004

200,00 Euro

        

9. Juni 2004

300,00 Euro

        

28. Juli 2004

400,00 Euro

        

25. Oktober 2004

150,00 Euro

        

3. Dezember 2004

100,00 Euro.

5

Am 10. November 2004 beantragte die Autovermietung J die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners. Weitere Insolvenzanträge stellten der ehemalige Auszubildende H und die AOK am 22. Juli 2005 bzw. 4. Oktober 2005. Zur Eröffnung eines Insolvenzverfahrens kam es jeweils nicht, da die Anträge wiederum nach Zahlungen des Schuldners zurückgenommen wurden. Aufgrund eines Eigenantrags des Schuldners eröffnete das Insolvenzgericht schließlich am 7. April 2008 das Insolvenzverfahren und bestellte den Kläger zum Insolvenzverwalter.

6

Der Kläger verlangt vom Beklagten im Wege der Insolvenzanfechtung nach § 133 Abs. 1 InsO die Rückzahlung der in der Zeit vom 2. Juni 2003 bis zum 3. Dezember 2004 erhaltenen Lohnzahlungen.

7

Er hat behauptet, der Schuldner sei durchgängig seit dem Jahr 2000 zahlungsunfähig gewesen und habe die streitgegenständlichen Lohnzahlungen mit Gläubigerbenachteiligungsvorsatz im Bewusstsein der Zahlungsunfähigkeit nur unter dem Druck des damaligen Insolvenzantrags des Beklagten erbracht. Dieser habe Kenntnis von dem Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Schuldners gehabt. Angesichts der fehlgeschlagenen Zwangsvollstreckungsversuche und ausweislich des eigenen Insolvenzantrags habe er von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners gewusst. Der Beklagte habe wegen der gewerblichen Tätigkeit des Schuldners auch mit weiteren Gläubigern mit ungedeckten Ansprüchen rechnen müssen, soweit ihm deren Existenz nicht schon aus der Zwangsvollstreckung bekannt gewesen sei. Ihm sei auch klar gewesen, dass die erhaltenen Zahlungen nur wegen des Drucks des Insolvenzantrags vorgenommen worden seien.

8

Der Kläger hat beantragt,

        

den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 3.350,50 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 7. April 2008 zu zahlen.

9

Der Beklagte hat seinen Klageabweisungsantrag damit begründet, dass er keine Kenntnis von einer (drohenden) Zahlungsunfähigkeit des Schuldners gehabt habe. Dieser habe ihm stets versichert, dass er seinen Lohn erhalten werde und die Zahlungsverzögerungen mit Außenständen begründet. Der Insolvenzantrag sei gestellt worden, um bei dem bloß zahlungsunwilligen Schuldner die Lohnforderung zu realisieren. Die Angaben in dem Insolvenzantrag seien nur formularmäßig erfolgt. Da es dem Schuldner gelungen sei, den Betrieb bis zum Jahr 2008 weiter zu führen, könne jedenfalls nicht von einer durchgängigen Zahlungsunfähigkeit ausgegangen werden. Von der Existenz anderer Gläubiger des Schuldners habe er nichts gewusst.

10

Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Hiergegen richtet sich die vom Landesarbeitsgericht zugelassene Revision des Klägers.

Entscheidungsgründe

11

Die Revision ist begründet. Das Landesarbeitsgericht hat einen Rückforderungsanspruch bezüglich der streitgegenständlichen Lohnzahlungen nach § 143 Abs. 1 Satz 1 iVm. § 133 Abs. 1 Satz 1 InsO rechtsfehlerhaft verneint, da es bei der gemäß § 286 Abs. 1 ZPO vorzunehmenden Gesamtwürdigung des Sachverhalts den Prozessstoff nicht vollständig ausgeschöpft hat. Es hat insbesondere das Vorliegen einer inkongruenten Deckung als Beweisanzeichen für einen dem Beklagten bekannten Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Schuldners weitgehend unbeachtet gelassen. Dies führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht ( § 562 Abs. 1, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO ). Das Landesarbeitsgericht wird abschließend zu würdigen haben, ob die Voraussetzungen der hier allein in Betracht kommenden Vorsatzanfechtung nach § 133 Abs. 1 InsO vorliegen.

12

I. Gemäß § 129 Abs. 1 InsO kann der Insolvenzverwalter nach Maßgabe der §§ 130 bis 146 InsO Rechtshandlungen anfechten, die vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden sind und die Insolvenzgläubiger benachteiligen. Was durch die anfechtbare Handlung aus dem Vermögen des Schuldners veräußert, weggegeben oder aufgegeben ist, muss gemäß § 143 Abs. 1 Satz 1 InsO zur Insolvenzmasse zurückgewährt werden. Nach § 133 Abs. 1 Satz 1 InsO ist eine Rechtshandlung anfechtbar, die der Schuldner in den letzten zehn Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag mit dem Vorsatz, seine Gläubiger zu benachteiligen, vorgenommen hat, wenn der andere Teil zur Zeit der Handlung den Vorsatz des Schuldners kannte. Ob die Voraussetzungen des § 133 InsO vorliegen, unterliegt der freien richterlichen Beweiswürdigung des Tatsachengerichts.Es ist dabei seine Aufgabe, das Vorliegen des Benachteiligungsvorsatzes und die Kenntnis des Anfechtungsgegners davon gemäß § 286 Abs. 1 ZPO unter Würdigung aller Beweisanzeichen und sonstigen Umstände des Einzelfalles isoliert und in ihrer Gesamtheit auf der Grundlage des Gesamtergebnisses der mündlichen Verhandlung sowie einer etwaigen Beweisaufnahme zu prüfen( BAG 12. September 2013 - 6 AZR 980/11 - Rn. 67; BGH 7. November 2013 - IX ZR 49/13 - Rn. 8).

13

II. Das Landesarbeitsgericht hat diese Gesamtwürdigung hier erneut vorzunehmen.

14

1. Die objektiven Voraussetzungen des § 133 Abs. 1 InsO sind erfüllt. Bei den Lohnzahlungen an den Beklagten handelt es sich um Rechtshandlungen iSv. § 129 Abs. 1, § 133 Abs. 1 Satz 1, § 140 Abs. 1 InsO, die der Schuldner in den letzten zehn Jahren vor dem eigenen Insolvenzantrag vorgenommen hat. Durch die Zahlungen wurde das Aktivvermögen des Schuldners vermindert. Dies führt zu einer objektiven Gläubigerbenachteiligung.

15

2. Das Landesarbeitsgericht hat sich mit dem Vorliegen eines Gläubigerbenachteiligungsvorsatzes des Schuldners bei Leistung der streitgegenständlichen Zahlungen nicht näher befasst, weil es - einen solchen unterstellt - die entsprechende Kenntnis des beklagten Anfechtungsgegners verneint hat. Die festgestellten Tatsachen lassen bei Würdigung der Gesamtumstände darauf schließen, dass der Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Schuldners bestand.

16

a) Der Schuldner handelt mit Vorsatz iSd. § 133 Abs. 1 Satz 1 InsO, wenn er die Benachteiligung der Gläubiger als Erfolg seiner Rechtshandlung will oder als mutmaßliche Folge erkennt und billigt(BAG 12. September 2013 - 6 AZR 980/11 - Rn. 51; BGH 10. Januar 2013 - IX ZR 13/12  - Rn. 14 ). Die Rechtsprechung hat für den Nachweis des Gläubigerbenachteiligungsvorsatzes verschiedene Indizien bzw. Beweisanzeichen entwickelt (vgl. Kayser NJW 2014, 422, 424; Gehrlein DB 2013, 2843). Ein solches Beweisanzeichen kann das Vorliegen einer inkongruenten Deckung sein.

17

aa) Eine solche ist gegeben, wenn der Gläubiger eine Befriedigung oder Sicherung erhalten hat, die er nicht, nicht in der Art oder nicht zu der Zeit zu beanspruchen hatte (vgl. § 131 Abs. 1 InsO). Nach allgemeiner Erfahrung sind Schuldner nicht bereit, anderes oder gar mehr zu leisten, als sie schulden.

18

bb) Eine inkongruente Deckung reicht isoliert betrachtet für die Annahme eines Beweisanzeichens jedoch nicht aus. Sie bildet nur dann in der Regel ein Beweisanzeichen, wenn die Wirkungen der Rechtshandlung zu einem Zeitpunkt eintraten, als zumindest aus der Sicht des Empfängers der Leistung Anlass bestand, an der Liquidität des Schuldners zu zweifeln (BAG 12. September 2013 - 6 AZR 980/11 - Rn. 60; BGH 25. Oktober 2012 - IX ZR 117/11  - Rn. 13 ; 7. November 2013 - IX ZR 248/12 - Rn. 12). Der auslösende Umstand für die von einer inkongruenten Deckung vermittelte Indizwirkung liegt in einer ernsthaften Besorgnis bevorstehender Zahlungskürzungen oder -stockungen des Schuldners, weil sich damit die Gefährdung der anderen, nicht in gleicher Weise begünstigten Gläubiger aufdrängt (vgl. BGH 7. November 2013 - IX ZR 248/12 - Rn. 12).

19

cc) Die Bedeutung der Inkongruenz als Beweisanzeichen hängt im Übrigen von deren Art und Ausmaß ab. Je geringer das Ausmaß der Inkongruenz im Einzelfall ist, desto mehr tritt ihre Bedeutung als Beweisanzeichen zurück (BAG 12. September 2013 - 6 AZR 980/11 - Rn. 56).

20

dd) Ebenso wie andere Beweisanzeichen kann die Inkongruenz zudem entkräftet werden bzw. im Einzelfall eine so geringe Beweiskraft entfalten, dass sie den Schluss auf den Benachteiligungsvorsatz als Haupttatsache nicht mehr zulässt (vgl. BAG 29. Januar 2014 - 6 AZR 345/12 - Rn. 76). Eine Entkräftung kommt in Betracht, wenn Einzelfallumstände ergeben, dass die angefochtene Rechtshandlung von einem anderen, anfechtungsrechtlich unbedenklichen Willen geleitet war und das Bewusstsein der Benachteiligung anderer Gläubiger infolgedessen in den Hintergrund getreten ist. Dies kann insbesondere der Fall sein, wenn die angefochtene Rechtshandlung Bestandteil eines ernsthaften, fehlgeschlagenen Sanierungsversuchs ist (BAG 12. September 2013 - 6 AZR 980/11 - Rn. 58; BGH 10. Januar 2013 - IX ZR 13/12  - Rn. 17  f.; 8. Dezember 2011 - IX ZR 156/09 - Rn. 11).

21

b) Die Inkongruenz der Lohnzahlungen ergibt sich hier aus der mit dem Insolvenzantrag des Beklagten verbundenen Drucksituation für den Schuldner. Hieraus kann auf einen Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Schuldners geschlossen werden.

22

aa) Die durch den Druck eines Insolvenzantrags bewirkten Leistungen sind auch außerhalb der gesetzlichen Krise stets inkongruent, weil sie weder dem Inhalt des Schuldverhältnisses entsprechen noch mit Zwangsmitteln erlangt worden sind, die dem einzelnen Gläubiger zur Durchsetzung seiner Ansprüche vom Gesetz zur Verfügung gestellt werden. Dem Schuldner, der einen Gläubiger nach gestelltem Insolvenzantrag befriedigt, kommt es nicht in erster Linie auf die Erfüllung seiner gesetzlichen oder vertraglichen Pflichten an, sondern er will diesen Gläubiger zur Rücknahme des Insolvenzantrags bewegen (vgl. BGH 19. September 2013 - IX ZR 4/13 - Rn. 16; 25. Oktober 2012 - IX ZR 117/11 - Rn. 10; 8. Dezember 2005 - IX ZR 182/01 - Rn. 21; 18. Dezember 2003 - IX ZR 199/02 - zu I 2 a bb (1) der Gründe, BGHZ 157, 242; Schoppmeyer in Bork Handbuch des Insolvenzanfechtungsrechts Kap. 8 Rn. 123; MünchKommInsO/Kayser 3. Aufl. § 133 Rn. 29; Kreft in HK-InsO 6. Aufl. § 131 Rn. 9; Huber in Graf-Schlicker InsO 3. Aufl. § 133 Rn. 5; Lau DB 2013, 1219, 1221; Braun/de Bra InsO 5. Aufl. § 133 Rn. 15; Leithaus in Andres/Leithaus InsO 3. Aufl. § 133 Rn. 4; differenzierend Bork in Bork Handbuch des Insolvenzanfechtungsrechts Kap. 5 Rn. 41). Entsprechendes gilt, wenn ein Insolvenzantrag nicht gestellt, sondern nur angedroht ist (BGH 7. März 2013 - IX ZR 216/12 - Rn. 12; aA Gerhardt FS Kreft S. 267, 274). Erfüllt ein Schuldner die Forderungen eines einzelnen Gläubigers vorwiegend, um einen angedrohten Insolvenzantrag zu verhindern oder ein beantragtes Insolvenzverfahren abzuwenden, kommt es ihm auf die Bevorzugung dieses einzelnen Gläubigers an. Damit nimmt er im Allgemeinen zugleich die Benachteiligung der übrigen Gläubiger in Kauf (vgl. BGH 10. Januar 2013 - IX ZR 28/12 - Rn. 17; 27. Mai 2003 - IX ZR 169/02 - zu II 3 c der Gründe, BGHZ 155, 75). Die Inkongruenz trifft Gläubiger, die auf solche Weise Befriedigung erlangen, unabhängig davon, ob sie wiederholt und gezielt so vorgehen oder zum ersten Mal einen Insolvenzantrag gestellt haben (Fischer FS Kirchhof S. 73, 81 mwN). Wurde zur Abwendung eines Insolvenzantrags eine Ratenzahlungsvereinbarung geschlossen, sind die darauf erhaltenen Zahlungen als inkongruent zu werten (vgl. Priebe ZInsO 2013, 2479, 2488). Insoweit gilt nichts anderes als bei sonstigen Leistungen von Teilzahlungen (vgl. BGH 8. Dezember 2005 - IX ZR 182/01 - Rn. 21).

23

bb) Der Insolvenzantrag wurde vom Beklagten nach eigenen Angaben gestellt, um den Zahlungsdruck auf den Schuldner zu erhöhen. Dem Schuldner ging es bei den Lohnzahlungen dann erkennbar auch in erster Linie um die Abwendung eines Insolvenzverfahrens. Dies belegt der zeitliche und sachliche Zusammenhang zwischen dem Insolvenzantrag und dem Abschluss der den Zahlungen zugrunde liegenden Ratenzahlungsvereinbarung. Nachdem der Schuldner die Lohnforderungen zum Teil über zwei Jahre nicht erfüllte und Zwangsvollstreckungsversuche des Beklagten scheiterten, erklärte er sich binnen zwei Wochen nach Kenntniserlangung von dem Insolvenzantrag zu einer Ratenzahlungsvereinbarung bereit und informierte darüber sogleich das Insolvenzgericht, verbunden mit der Bitte um Zurückweisung des Insolvenzantrags.

24

cc) Zu den Zeitpunkten der streitigen Lohnzahlungen bestanden durchgängig ernsthafte Zweifel an der Liquidität des Schuldners.

25

(1) Dafür sprechen die dem Insolvenzantrag des Beklagten vorangegangenen Insolvenzanträge der TKK und der AOK sowie die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung am 22. Januar 2002. Auch wenn der Beklagte bzw. sein Prozessbevollmächtigter hiervon keine Kenntnis hatten, wussten sie doch, dass der Schuldner die titulierten Lohnforderungen des Beklagten über zwei Jahre nicht erfüllt hatte. Deshalb beantragte der Prozessbevollmächtigte des Beklagten in dessen Namen schließlich gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2, § 14 Abs. 1 Satz 1 InsO die Eröffnung des Insolvenzverfahrens wegen angenommener Zahlungsunfähigkeit des Schuldners(§§ 16, 17 InsO). Der Beklagte kann sich in diesem Zusammenhang nicht auf ein eigenständiges Handeln seines Prozessbevollmächtigten berufen. Dieser stellte den Insolvenzantrag für den Beklagten als dessen Vertreter (§ 164 Abs. 1 BGB). Das Wissen seines Vertreters ist dem Beklagten nach § 166 Abs. 1 BGB zurechenbar(vgl. BGH 10. Januar 2013 - IX ZR 28/12 - Rn. 28). Jedenfalls sein Prozessbevollmächtigter wusste von den fehlgeschlagenen Vollstreckungsversuchen, mit denen der Insolvenzantrag begründet wurde. Allein dieses Wissen reichte aus, um Zweifel an der Liquidität des Schuldners zu begründen.

26

(2) Selbst nach Stellung des Insolvenzantrags erklärte sich der Schuldner im Mai 2003 nur mit dem Abschluss einer Ratenzahlungsvereinbarung und nicht mit der vollständigen Erfüllung der bereits titulierten Forderung einverstanden. Diese Umstände mussten beim Beklagten weitere Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Schuldners wecken und konnten ihn nicht glauben lassen, dass der Schuldner grundsätzlich in geordneten Verhältnissen wirtschaftete und allenfalls vorübergehende Zahlungsstockungen vorlagen. Zudem hat der Schuldner die Ratenzahlungsvereinbarung hinsichtlich der Höhe und des Zeitpunkts der Zahlungen dann nicht absprachegemäß erfüllt, sondern die einzelnen Zahlungen beliebig vorgenommen. Dies lässt - auch aus Sicht des Beklagten - auf eine Anpassung vor allem der Zahlungshöhe an die jeweilige Leistungsfähigkeit schließen. Anders lassen sich monatlich schwankende Beträge zwischen 100,00 Euro und 600,50 Euro nicht plausibel erklären.

27

dd) Die Indizwirkung der somit gegebenen Inkongruenz ist nicht ersichtlich durch anderweitige Umstände entkräftet.

28

(1) Eine Entkräftung kann nicht daraus geschlossen werden, dass der Schuldner nach Rücknahme des Insolvenzantrags überhaupt Zahlungen an den Beklagten leistete. Diese beruhten offensichtlich auf dem als Druckmittel eingesetzten Insolvenzantrag. Der Beklagte war nach Rücknahme des Insolvenzantrags nicht gehindert, jederzeit einen neuen Insolvenzantrag zu stellen. Um dies zu verhindern, leistete der Schuldner nach Rücknahme des Insolvenzantrags noch Zahlungen.

29

(2) Unerheblich ist, dass die Ratenzahlungsvereinbarung auf Initiative des Schuldners geschlossen wurde. Dieser reagierte mit seinem Angebot der Ratenzahlung nur auf den Insolvenzantrag.

30

(3) Gegen die Indizwirkung kann auch nicht der mehrjährige Abstand zwischen den Ratenzahlungen und der Insolvenzeröffnung im April 2008 eingewandt werden.

31

(a) Im Regelfall fällt die Indizwirkung einer inkongruenten Deckung umso weniger ins Gewicht, je länger die Handlung vor der Verfahrenseröffnung liegt (vgl. BAG 12. September 2013 - 6 AZR 980/11 - Rn. 56; BGH 18. Dezember 2003 - IX ZR 199/02 - zu III 2 c der Gründe, BGHZ 157, 242 ; Kirchhof ZInsO 2004, 1168, 1175; aA Fischer FS Kirchhof S. 73, 81). Dem liegt der Gedanke zugrunde, dass sich dieses Indiz durch den längeren Fortbestand des Unternehmens praktisch selbst widerlegt (Kayser NJW 2014, 422, 428). Dies betrifft Fälle der vorübergehenden wirtschaftlichen Stabilisierung des Schuldners, welche die Gefahr von Zahlungsverkürzungen zu Lasten der Gläubigergesamtheit zeitweise entfallen ließ.

32

(b) Hiervon kann vorliegend nicht ausgegangen werden. Bereits im November 2004 beantragte eine Autovermietung die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners. Im Jahr 2005 erfolgten zwei weitere Insolvenzanträge anderer Gläubiger, welche wiederum nach Eingang von Zahlungen zurückgenommen wurden. Diese Vorgehensweise des Schuldners deutet auf strategische Zahlungen hin, die zur Schonung der Liquidität gegenüber dem Gläubiger erbracht werden, der aktuell den größten Zahlungsdruck ausübt. Das Verhalten des Schuldners gegenüber dem Beklagten untermauert diese Vermutung, denn der Schuldner hielt nach zunächst erfolgreicher Abwendung des Insolvenzantrags die Ratenzahlungsvereinbarung nicht durchgängig ein (vgl. zur Frage der Zahlungseinstellung bei herabgesetzter Ratenhöhe BGH 6. Dezember 2012 - IX ZR 3/12 - Rn. 34). Der Beklagte konnte daher aus der bloßen Aufrechterhaltung des Betriebs des Schuldners nicht auf eine wirtschaftliche Gesundung schließen.

33

c) Es kann dahingestellt bleiben, ob der Schuldner zum Zeitpunkt der Zahlungen an den Beklagten bereits zahlungsunfähig war (§ 17 Abs. 2 InsO) oder drohte zahlungsunfähig zu werden (§ 18 Abs. 2 InsO). § 133 Abs. 1 Satz 1 InsO setzt die(drohende) Zahlungsunfähigkeit nicht voraus. Kennt der Schuldner seine Zahlungsunfähigkeit, kann daraus aber als Beweisanzeichen auf einen Benachteiligungsvorsatz geschlossen werden (vgl. BAG 29. Januar 2014 - 6 AZR 345/12 - Rn. 76). Der Schuldner weiß dann in aller Regel, dass sein Vermögen nicht ausreicht, um sämtliche Gläubiger zu befriedigen. Auch in diesen Fällen handelt der Schuldner allerdings nicht mit Benachteiligungsvorsatz, wenn er aufgrund konkreter Umstände mit einer baldigen Überwindung bzw. Abwendung der Krise rechnen kann (BAG 12. September 2013 - 6 AZR 980/11 - Rn. 54; BGH 10. Januar 2013 - IX ZR 13/12  - Rn. 14 ). Dies bedarf jedoch hier keiner Erörterung. Hier ist schon mit der Inkongruenz ein starkes Beweisanzeichen für den Gläubigerbenachteiligungsvorsatz gegeben, das wegen der ausgeprägten Verknüpfung von Insolvenzantrag und Lohnzahlung auch ohne Hinzutreten weiterer Beweisanzeichen geeignet ist, den Gläubigerbenachteiligungsvorsatz nachzuweisen.

34

3. Hinsichtlich der Kenntnis des Beklagten von dem Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Schuldners zur Zeit der Lohnzahlungen hat das Landesarbeitsgericht bei der gemäß § 286 Abs. 1 ZPO vorzunehmenden Gesamtwürdigung des Sachverhalts den Prozessstoff nicht vollständig ausgeschöpft.

35

a) Nach § 133 Abs. 1 Satz 1 InsO musste der Anfechtungsgegner zur Zeit der angefochtenen Handlung den Vorsatz des Schuldners, seine Gläubiger zu benachteiligen, kennen. Diese Kenntnis wird vermutet, wenn der Anfechtungsgegner wusste, dass die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners drohte und die Handlung die Gläubiger benachteiligte ( § 133 Abs. 1 Satz 2 InsO ).

36

aa) Die Kenntnis des Anfechtungsgegners ist mit Hilfe der anerkannten Beweisanzeichen spiegelbildlich zum Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Schuldners zu beurteilen, denn auch diese Kenntnis kann vielfach nur mittelbar aus objektiven Tatsachen hergeleitet werden (vgl. BGH 8. Dezember 2011 - IX ZR 156/09 - Rn. 16; MünchKommInsO/Kayser 3. Aufl. § 133 Rn. 38b; Kreft in HK-InsO 6. Aufl. § 133 Rn. 21; Lau DB 2013, 1219, 1222). Der Anfechtungsgegner kann die Beweisanzeichen erschüttern, indem er gegenläufige Indizien geltend macht und nötigenfalls beweist, oder er kann die gesetzliche Vermutung des § 133 Abs. 1 Satz 2 InsO widerlegen(BAG 12. September 2013 - 6 AZR 980/11 - Rn. 68).

37

bb) Die Feststellung der subjektiven Voraussetzungen der Vorsatzanfechtung unterliegt der freien richterlichen Beweiswürdigung des Tatsachengerichts und ist nur beschränkt revisibel. Die revisionsrechtliche Kontrolle beschränkt sich darauf, ob sich der Tatrichter entsprechend dem Gebot des § 286 Abs. 1 Satz 1 ZPO mit dem Prozessstoff umfassend und widerspruchsfrei auseinandergesetzt hat, die Beweiswürdigung also vollständig und rechtlich möglich ist und nicht gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze verstößt(vgl. BGH 7. November 2013 - IX ZR 49/13 - Rn. 8; 16. April 2013 - VI ZR 44/12  - Rn. 13 ).

38

b) Auch diesem eingeschränkten revisionsrechtlichen Prüfungsmaßstab hält das Berufungsurteil nicht stand. Die Erwägungen des Landesarbeitsgerichts würdigen den Prozessstoff nicht umfassend. Das Landesarbeitsgericht lässt im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtabwägung insbesondere das Beweisanzeichen der Inkongruenz der Lohnzahlungen weitgehend unberücksichtigt.

39

aa) Entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts bestand für den Beklagten zu keinem Zeitpunkt des Erhalts der streitigen Lohnzahlungen ein Anlass für die Annahme, dass der Schuldner ohne den Druck eines Insolvenzantrags die Lohnansprüche erfüllen werde. Insoweit wird auf die vorstehenden Ausführungen zum Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Schuldners verwiesen. Soweit das Landesarbeitsgericht auf die Rücknahme des Insolvenzantrags abstellt, übersieht es zudem, dass diese Vorgehensweise eines Gläubigers grundsätzlich keinen Rückschluss auf das Vertrauen in die generelle Zahlungsfähigkeit des Schuldners zulässt. Der Gläubiger hat vielmehr typischerweise kein Interesse an einer Insolvenz des Schuldners und einer damit verbundenen Degradierung seiner Forderung zu einer Insolvenzforderung. Zudem ist sich der Gläubiger der Möglichkeit der erneuten Antragstellung bewusst. Der vorliegende Fall lässt keine Besonderheit erkennen, die eine andere Einschätzung erforderlich machen würde.

40

bb) Der Umstand, dass der Beklagte als bereits ausgeschiedener und damit für die Aufrechterhaltung des Betriebs nicht mehr notwendiger Arbeitnehmer Lohnzahlungen erhalten hat, erlaubt entgegen der Ansicht des Landesarbeitsgerichts keine Annahme einer fehlenden Gläubigerbenachteiligungsabsicht des Schuldners. Der Druck des Insolvenzantrags bestand unabhängig von der Beendigung des Arbeitsverhältnisses.

41

cc) Das Landesarbeitsgericht geht davon aus, dass der Beklagte keine positive Kenntnis von konkreten Ansprüchen anderer Gläubiger und als Produktionsmitarbeiter auch keinen Einblick in die kaufmännischen Belange des Schuldners hatte. Aus diesen Aspekten kann aber nicht auf eine mangelnde Kenntnis des Beklagten von einem Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Schuldners geschlossen werden. Das Landesarbeitsgericht lässt den Umstand unberücksichtigt, dass der Schuldner gewerblich tätig war und der Beklagte dies wusste. Damit musste der Beklagte aber nach allgemeiner Erfahrung mit der Existenz weiterer Gläubiger rechnen, deren Ansprüche unbefriedigt sind (BAG 12. September 2013 - 6 AZR 980/11 - Rn. 61; BGH 6. Dezember 2012 - IX ZR 3/12 - Rn. 15).

42

c) Es ist nicht ausgeschlossen, dass das Landesarbeitsgericht bei rechtsfehlerfreier Gesamtwürdigung zu einem anderen Ergebnis gelangt wäre. Dem Landesarbeitsgericht war Gelegenheit zur Vornahme einer erneuten und vollständigen Gesamtwürdigung zu geben.

43

III. Bei der abschließenden Entscheidung kann offenbleiben, ob die §§ 129 f. InsO bei Rückforderung von Lohnzahlungen verfassungskonform dahin auszulegen sind, dass das Existenzminimum nicht dem Zugriff des Insolvenzverwalters unterliegt (vgl. BAG 29. Januar 2014 - 6 AZR 345/12 - Rn. 17 ff.). Eine derartige Auslegung scheidet in Fällen der inkongruenten Deckung erheblicher Entgeltrückstände aus. Bei solchen Entgeltrückständen können Arbeitnehmer die zur Absicherung des Existenzminimums vorgesehenen und geeigneten staatlichen Hilfen in Anspruch nehmen (BAG 29. Januar 2014 - 6 AZR 345/12 - Rn. 43; 27. Februar 2014 - 6 AZR 367/13 - Rn. 34).

        

    Fischermeier    

        

    Gallner    

        

    Krumbiegel    

        

        

        

    M. Jostes    

        

    Sieberts    

                 

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IX ZR 127/11
Verkündet am:
19. Dezember 2013
Kirchgeßner
Amtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Tritt ein Schuldner eine Forderung an den Gläubiger ab und soll sich der Gläubiger
nach dem Willen der Parteien aus der abgetretenen Forderung befriedigen, handelt
es sich im Allgemeinen um eine Leistung erfüllungshalber.
Erlangt der Gläubiger aus einer erfüllungshalber abgetretenen Forderung Befriedigung
, handelt es sich um eine inkongruente Deckung, wenn die Abtretung ihrerseits
anfechtbar ist.
BGH, Urteil vom 19. Dezember 2013 - IX ZR 127/11 - OLG Düsseldorf
LG Düsseldorf
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 14. November 2013 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, den
Richter Vill, die Richterin Lohmann, den Richter Dr. Pape und die Richterin
Möhring

für Recht erkannt:
Auf die Rechtsmittel des Klägers werden das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 7. Juli 2011 aufgehoben und das Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 28. September 2010 geändert.
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 23.368,90 € nebst Zin- sen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 20. August 2008 zu zahlen.
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weitere 911,80 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 7. Juli 2009 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz tragen der Kläger zu 76 vom Hundert und der Beklagte zu 24 vom Hundert, die Kosten des Rechtsstreits in zweiter Instanz und des Revisionsverfahrens der Kläger zu 10 vom Hundert und der Beklagte zu 90 vom Hundert.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


1
Der Kläger ist Verwalter in dem auf Eigenantrag vom 30. Juni 2008 am 20. August 2008 eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen der F. GbR (nachfolgend: Schuldnerin). Die Schuldnerin betrieb auf mehreren von dem Beklagten gepachteten Flächen unter anderem eine Erdbeerplantage. In dem am 1. November 1998 geschlossenen Pachtvertrag war eine zwanzigjährige Laufzeit vereinbart. Im März 2002 schlossen der Beklagte und die beiden Gesellschafter der Schuldnerin zusammen mit einem weiteren Beteiligten einen Vertrag, mit dem der Beklagte der Schuldnerin ein Darlehen über 230.000 € ausschließlich für betriebliche Zwecke gewährte. Aufgrund erheblicher Zahlungsrückstände sowohl aus dem Pacht- als auch dem Darlehensvertrag vereinbarten der Beklagte, die Schuldnerin, deren Gesellschafter und der weitere Beteiligte am 4. Mai 2007 einen Zahlungsplan, mittels dessen die Rückstände durch Zahlungen der Schuldnerin - zuvörderst auf die Darlehensschuld - abgetragen werden sollten. Die Schuldnerin kam ihren Zahlungspflichten im Jahr 2007 in Höhe von 88.000 € nicht nach. Der Beklagte kündigte am 29. Ja- nuar 2008 die geschlossenen Verträge und berief sich auf sein Pfandrecht aus dem Landpachtvertrag.
2
Am 10. März 2008 schlossen der Beklagte und die Schuldnerin einen Saisonpachtvertrag für den Zeitraum 11. März bis 20. Juli 2008 über die Flächen der Erdbeerplantage. In diesem Vertrag vereinbarten die Parteien in Nr. 3 unter der Überschrift "Abtretung Erlöse Erdbeerernte", dass die Erlöse aus der Erdbeerernte grundsätzlich der Schuldnerin zustehen sollten. Allerdings verpflichtete sich die Schuldnerin, die einen Anlieferungsvertrag mit der L. e.G. schließen wollte, die Abnehmerin der Erdbeeren anzuhalten, an 11 Ab- rechnungsterminen jeweils 10.900 € einzubehalten und direkt an den Beklagten auszuzahlen. Die Zahlungen der Abnehmerin an den Beklagten sollten vorrangig auf die rückständige Darlehensschuld angerechnet werden. Aus dem Verkauf der Erdbeeren erhielt der Beklagte am 18. Juni 2008 einen Betrag in Höhe von 23.368,90 €.
3
Der Kläger verlangt diesen Betrag unter dem Gesichtspunkt der Deckungsanfechtung zurück und macht vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 911,80 € geltend. In erster Instanz hat er zudem zwei Feststellungs- anträge gestellt, von denen er in der Berufungsinstanz nur noch einen geltend gemacht hat. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers ist erfolglos geblieben. Mit seiner von dem erkennenden Senat zugelassenen Revision hat der Kläger zunächst sein Zahlungsbegehren und den verbliebenen Feststellungsantrag weiterverfolgt. In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat er Letzteren mit Einwilligung des Beklagten zurückgenommen.

Entscheidungsgründe:


4
Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Verurteilung des Beklagten.

I.


5
Das Berufungsgericht hat ausgeführt, der Kläger habe gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Zahlung von 23.368,90 €, weil der Beklagte diesen Betrag nicht in insolvenzrechtlich anfechtbarer Weise erlangt habe. Es fehle an der für jede Insolvenzanfechtung erforderlichen objektiven Gläubigerbenachtei- ligung. Der Beklagte sei aufgrund eines Verpächterpfandrechts Inhaber eines Absonderungsrechts an den Erdbeerfrüchten gewesen. Sein Pfandrecht aus dem ursprünglich abgeschlossenen Pachtvertrag habe sich aufgrund des neu abgeschlossenen Saisonpachtvertrags an den Erdbeeren als Sachfrüchten der Erdbeerpflanzen fortgesetzt. Zwar entstehe an Sachen eines neuen Pächters grundsätzlich kein Pfandrecht wegen der Ansprüche gegen einen früheren Pächter. Dies sei aber anders, wenn der Pächter die Pachtschuld seines Vorgängers übernehme. Wegen der Personenidentität von Vor- und Nachpächter sei auch ohne eine Schuldübernahme von einer entsprechenden Übernahme auszugehen, weil hier die Erfüllung der Altverbindlichkeiten in dem Saisonpachtvertrag klargestellt worden sei. Durch diesen sei nur formal ein neues Pachtverhältnis begründet worden; bei den Pachtzinsforderungen handele es sich bei wirtschaftlicher Betrachtung um Forderungen aus einem einheitlichen Pachtverhältnis, das mit dem Saisonpachtvertrag faktisch fortgesetzt worden sei. Das Pfandrecht habe die Schuldnerin durch Zahlung abgelöst, indem sie dem Beklagten ihre Zahlungsansprüche gegen die Abnehmerin der Erdbeeren abgetreten und diese zur Zahlung an den Beklagten veranlasst habe.

II.


6
Diese Ausführungen halten rechtlicher Prüfung nicht stand. Die Zahlung der Abnehmerin der Erdbeeren an den Beklagten in Höhe von 23.368,90 € hat zu einer objektiven Gläubigerbenachteiligung geführt.
7
1. Der Insolvenzanfechtung sind gemäß § 129 Abs. 1 InsO solche Rechtshandlungen unterworfen, welche die Insolvenzgläubiger objektiv benachteiligen. Eine Gläubigerbenachteiligung liegt vor, wenn die Rechtshandlung entweder die Schuldenmasse vermehrt oder die Aktivmasse verkürzt und dadurch den Zugriff auf das Vermögen des Schuldners vereitelt, erschwert oder verzögert hat, sich somit die Befriedigungsmöglichkeiten der Insolvenzgläubiger ohne die Handlung bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise günstiger gestaltet hätten (BGH, Urteil vom 25. April 2013 - IX ZR 235/12, WM 2013, 1044 Rn. 16 mwN; st.Rspr.).
8
Von hier nicht gegebenen Sonderfällen abgesehen (vgl. HK-InsO/Kreft, 6. Aufl., § 129 Rn. 60) fehlt es an einer Gläubigerbenachteiligung, wenn sich ein Gläubiger aufgrund eines insolvenzfesten Absonderungsrechts befriedigt (BGH, Urteil vom 9. Juli 2009 - IX ZR 86/08, WM 2009, 1750 Rn. 12) oder der Schuldner das Absonderungsrecht durch Zahlung ablöst (BGH, Urteil vom 19. März 2009 - IX ZR 39/08, WM 2009, 812 Rn. 13). Dem liegt zugrunde, dass Rechtshandlungen , die ausschließlich schuldnerfremdes Vermögen betreffen, sich nicht auf die Insolvenzmasse und damit die Befriedigungsmöglichkeiten der Insolvenzgläubiger auswirken (BGH, Urteil vom 19. März 2009, aaO). Als gesetzliches Pfandrecht begründet auch das Verpächterpfandrecht aus § 592 BGB ein Absonderungsrecht (§ 50 Abs. 1 InsO).
9
2. Durch die Zahlung in Höhe von 23.368,90 € war nicht ausschließlich schuldnerfremdes Vermögen betroffen. Weder hat sich der Beklagte aus einem Verpächterpfandrecht befriedigt noch hat die Schuldnerin ein solches durch Zahlung abgelöst. Im maßgeblichen Zeitpunkt war das Pfandrecht bereits erloschen.
10
a) Die Zahlung hat der Beklagte durch die Abnehmerin der Erdbeeren erlangt, und zwar aus dem durch den Saisonpachtvertrag vom 10. März 2008 abgetretenen Recht der Schuldnerin. Nach den in diesem Vertrag getroffenen Regelungen ist die Abtretung der Ansprüche aus dem Verkauf der Erdbeeren als Leistung erfüllungshalber zunächst auf die Darlehensforderung und sodann die Pachtforderungen aus dem früheren Pachtvertrag anzusehen.
11
Tritt ein Schuldner einen Anspruch an den Gläubiger ab, gilt die Auslegungsregel des § 364 Abs. 2 BGB zwar nicht unmittelbar. Im Allgemeinen ist aber eine Leistung erfüllungshalber anzunehmen, weil der Gläubiger regelmäßig nicht bereit sein wird, das Bonitätsrisiko (§ 365 BGB) zu tragen (MünchKomm -BGB/Fetzer, 6. Aufl., § 364 Rn. 8; Staudinger/Olzen, BGB, 2006, § 364 Rn. 36; BeckOK-BGB/Dennhardt, Stand 1. November 2013, § 364 Rn. 5; Palandt /Grüneberg, BGB, 73. Aufl., § 364 Rn. 6). Dies gilt vorliegend in besonderem Maße, denn die Abtretung bezog sich auf künftige Forderungen aus einem noch gar nicht geschlossenen Vertrag. Noch nicht einmal die zu veräußernden Erdbeeren waren im Zeitpunkt der Abtretung existent. Nicht nur sicherungshalber (vgl. MünchKomm-BGB/Fetzer, aaO § 364 Rn. 6) erfolgte die Abtretung, weil sich der Beklagte nach den Vereinbarungen der Parteien aus den abgetretenen Ansprüchen befriedigen sollte und nicht nur durfte.
12
b) Im Falle einer Leistung erfüllungshalber erlischt das Schuldverhältnis erst, wenn der Gläubiger sich aus dem Geleisteten befriedigt (BGH, Urteil vom 20. November 1997 - IX ZR 152/96, WM 1998, 40, 43; MünchKomm-BGB/ Fetzer, aaO; Palandt/Grüneberg, aaO Rn. 8). Zuvor kann demnach auch ein Verpächterpfandrecht, das die zu befriedigende Forderung sichert, nicht abgelöst werden. Als der Beklagte am 18. Juni 2008 Befriedigung erlangt hat, war das Verpächterpfandrecht an den veräußerten Erdbeeren bereits erloschen (§ 592 Satz 4, § 562a Satz 1 BGB). Die Erdbeeren waren geerntet und zum Zwecke der Veräußerung von den gepachteten Flächen entfernt worden. Dies geschah mit Wissen und Wollen des Beklagten. Dessen durch den Saison- pachtvertrag vom 10. März 2008 deutlich hervorgetretener Wille war es gerade, aus den an ihn abgetretenen Ansprüchen Befriedigung zu erlangen. Hierzu mussten die Erdbeeren nicht nur geerntet, sondern auch von den gepachteten Flächen entfernt werden.
13
3. Weil das Verpächterpfandrecht bereits erloschen war, ist es unerheblich , ob die in Rede stehenden Forderungen aus dem früheren Pachtvertrag und dem Darlehensvertrag durch ein solches gesichert waren. Auch insoweit sind die Ausführungen des Berufungsgerichts allerdings nicht frei von Rechtsfehlern. Es hat unberücksichtigt gelassen, dass die infolge Abtretung dem Beklagten zustehenden Erlöse aus der Veräußerung der Erdbeeren vorrangig auf die rückständige Darlehensschuld angerechnet werden sollten und diese im Zeitpunkt der streitbefangenen Zahlung noch mit deutlich mehr als 23.368,90 € valutierte. Weil somit die erfüllungshalber erfolgte Leistung nur auf die Darlehensschuld erfolgt ist, hätte sich das Berufungsgericht mit der Frage befassen müssen, ob es sich bei der Darlehensschuld des Pächters um eine Forderung "aus dem Pachtverhältnis" im Sinne des § 592 Satz 1 BGB handelt.
14
Der Bundesgerichtshof hat hierzu für das Vermieterpfandrecht entschieden , dass zu den durch das Vermieterpfandrecht gesicherten Forderungen der Anspruch auf Rückerstattung eines Darlehens, das der Vermieter dem Mieter zur Durchführung einer vom Mieter vertraglich übernommenen Umbauverpflichtung gewährt hat, selbst dann nicht gehört, wenn der Darlehensvertrag in die über den Mietvertrag errichtete Urkunde aufgenommen worden ist (BGH, Urteil vom 6. Dezember 1972 - VIII ZR 179/71, BGHZ 60, 22). Dies gilt im Grundsatz auch für das Verpächterpfandrecht. Tatsachen, die im Streitfall eine abweichende Beurteilung in Erwägung ziehen ließen, sind nicht festgestellt.

III.


15
Die Entscheidung des Berufungsgerichts erweist sich nicht aus anderen Gründen als richtig (§ 561 ZPO).
16
1. Der objektiven Gläubigerbenachteiligung steht auch nicht die mit dem Saisonpachtvertrag vom 10. März 2008 erfolgte Abtretung der Ansprüche aus der Veräußerung der Erdbeeren entgegen. Diese ist gemäß § 133 Abs. 1 InsO anfechtbar.
17
a) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bildet eine inkongruente Deckung in der Regel ein Beweisanzeichen für den Benachteiligungsvorsatz des Schuldners und für die Kenntnis des Gläubigers von diesem Vorsatz , wenn die Wirkungen der Rechtshandlung zu einem Zeitpunkt eintreten, als zumindest aus der Sicht des Empfängers der Leistung Anlass bestand, an der Liquidität des Schuldners zu zweifeln (BGH, Urteil vom 18. Juli 2013 - IX ZR 219/11, WM 2013, 1565 Rn. 33 mwN).
18
b) Auf die erfüllungshalber erfolgte Abtretung der Ansprüche aus der Veräußerung der Erdbeeren hatte der Beklagte keinen Anspruch. Sie stellt daher eine inkongruente Deckung dar (BGH, Urteil vom 29. Juni 2004 - IX ZR 195/03, BGHZ 159, 388, 394). Aus Sicht des Beklagten bestand auch Anlass zu Zweifeln an der Liquidität der Schuldnerin. Bereits Ende 2006 waren im Verhältnis zum Beklagten erhebliche Zahlungsrückstände aufgelaufen. Die Darlehensschuld war zwei Jahre lang nicht bedient worden, der Zahlungsrückstand aus dem ursprünglichen Pachtvertrag betrug 152.563,49 €. Die Zahlungsrück- stände aus Darlehens- und Pachtvertrag führten zu dem Zahlungsplan vom 4. Mai 2007. Diesen für die Zeit bis Ende 2011 ausgelegten Plan konnte die Schuldnerin nur kurze Zeit erfüllen. Bereits die Zahlungen zum 31. Dezember 2007 in Höhe von insgesamt 88.000 € blieben offen, was den Beklagten zur fristlosen Kündigung sowohl des Darlehens- als auch des Pachtvertrags mit Schreiben vom 29. Januar 2008 veranlasste. Vor diesem Hintergrund musste die Liquidität der Schuldnerin Zweifeln begegnen, die durch die weitere Verpachtung für die Saison 2008 nicht beseitigt wurden.
19
2. Auch die übrigen Voraussetzungen des von dem Kläger geltend ge- machten Rückgewähranspruchs in Höhe von 23.368,90 € liegen vor (§ 143 Abs. 1 Satz 1, § 131 Abs. 1 Nr. 1 InsO). Die Zahlung der Abnehmerin der Erdbeeren an den Beklagten erfolgte am 18. Juni 2008 und damit im letzten Monat vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Sie war inkongruent, weil nach den vorstehenden Ausführungen auch die Abtretung in dem Saisonpachtvertrag vom 10. März 2008 anfechtbar war und deshalb das Forderungsrecht des Beklagten nicht insolvenzfest begründet wurde (vgl. MünchKommInsO /Kayser, 3. Aufl., § 131 Rn. 35a; Gehrlein in Ahrens/Gehrlein/Ringstmeier, InsO, § 131 Rn. 9; Schmidt/Ganter/Weinland, InsO, 18. Aufl., § 131 Rn. 31).
20
3. Zur Zahlung von Zinsen in der titulierten Höhe auf die Hauptforderung ist der Beklagte ab der Eröffnung des Insolvenzverfahrens verpflichtet (BGH, Urteil vom 1. Februar 2007 - IX ZR 96/04, WM 2007, 556 Rn. 11 ff). Die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten schuldet er unter dem Gesichtspunkt des Zahlungsverzugs. Gleiches gilt für deren Verzinsung, die der Kläger auch als Prozesszinsen gemäß § 291 BGB verlangen kann.

IV.


21
Der Senat hat in der Sache selbst zu entscheiden, weil die Aufhebung des Berufungsurteils nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO).
RiBGH Vill ist im Urlaub und kann nicht unterschreiben. Kayser Kayser Lohmann
Pape Möhring
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, Entscheidung vom 28.09.2010 - 10 O 198/09 -
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 07.07.2011 - I-12 U 173/10 -

Tenor

1. Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Thüringer Landesarbeitsgerichts vom 8. Dezember 2011 - 6 Sa 99/11 - aufgehoben.

2. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten nur noch über Lohnzahlungen an den Kläger, deren Rückerstattung der Beklagte im Wege der Widerklage unter dem Gesichtspunkt der Insolvenzanfechtung verlangt.

2

Der Beklagte ist Verwalter in dem am 29. April 2009 auf Antrag vom 19. Januar 2009 eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen der W Spezialbau GmbH (Schuldnerin). Der Kläger war vom 1. August 2007 bis zum 31. Januar 2009 bei der Schuldnerin als Polier beschäftigt. Das monatliche Entgelt von 2.500,00 Euro brutto war laut Arbeitsvertrag zum 15. des Folgemonats fällig. Alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der Schuldnerin war Herr W, der seit April 2008 auch alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der W & M GmbH war. Die Schuldnerin führte hauptsächlich Aufträge der W & M GmbH aus, über deren Vermögen ebenfalls am 29. April 2009 das Insolvenzverfahren eröffnet wurde. Beide Unternehmen unterhielten denselben Geschäftssitz, nutzten denselben Geschäftsraum und führten Verrechnungskonten. Wechselseitige Forderungen wurden nicht ausgezahlt, sondern in der jeweiligen Buchhaltung erfasst, in das Verrechnungskonto eingestellt und intern auf ein anderes Konto umgebucht. In welchem Umfang der Kläger auch für die W & M GmbH tätig war, ist streitig geblieben.

3

Der Kläger erhielt seit August 2008 wiederholt Lohnzahlungen von Konten der W & M GmbH, wobei die drei letzten Zahlungen mit dem ausdrücklichen Zusatz „für W Spezialbau“ versehen waren. Die Zahlungen setzten sich wie folgt zusammen:

        

28. August 2008

755,38 €

Restlohn Juni 2008

        

11. September 2008

800,00 €

Abschlag Juli 2008

        

2. Oktober 2008

752,25 €

Restlohn Juli 2008

        

14. Oktober 2008

800,00 €

Abschlag August 2008

        

30. Oktober 2008

752,25 €

Restlohn August 2008

        

17. November 2008

800,00 €

Abschlag September 2008

        

28. November 2008

752,25 €

Restlohn September 2008

        

17. Dezember 2008

800,00 €

Abschlag Oktober 2008

        

12. Januar 2009

752,25 €

Restlohn Oktober 2008

4

Am 14. April 2010 erklärte der Beklagte die Anfechtung der ab dem 30. Oktober 2008 erfolgten Zahlungen, hinsichtlich der Zahlung vom 17. Dezember 2008 allerdings nur über einen Betrag von 600,00 Euro. Die daraufhin vom Kläger erhobene negative Feststellungsklage ist im Hinblick auf die allein noch streitbefangene Widerklage des Beklagten rechtskräftig abgewiesen.

5

Der Beklagte hat geltend gemacht, die angefochtenen Lohnzahlungen bewirkten eine inkongruente Deckung iSd. § 131 Abs. 1 InsO, weil sie auf Anweisung der Schuldnerin durch einen Dritten erfolgt seien. Die weiteren Vorausaussetzungen des § 131 Abs. 1 InsO seien ebenso wie die des § 133 Abs. 1 InsO erfüllt. Die Inkongruenz der vom Kläger erlangten Deckung sei ein starkes Beweisanzeichen für den Gläubigerbenachteiligungsvorsatz der Schuldnerin und für die Kenntnis des Klägers von diesem.

6

Der Beklagte hat im Wege der Widerklage beantragt,

        

den Kläger zu verurteilen, an den Beklagten 3.656,75 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 29. April 2009 zu zahlen.

7

Der Kläger hat zur Begründung seines Antrags, die Widerklage abzuweisen, die Ansicht vertreten, es liege keine inkongruente Deckung vor. Lohnzahlungen durch die W & M GmbH seien nicht unüblich gewesen. Er habe diese Zahlungen nicht als verdächtig empfunden, weil er seine Arbeitsleistungen stets erbracht habe und sogar für die W & M GmbH tätig geworden sei. Dies gelte umso mehr, als die Schuldnerin und die W & M GmbH einen gemeinsamen Betrieb unterhalten hätten. Der Kläger hat sich außerdem auf die Bargeschäftsausnahme des § 142 InsO berufen.

8

Das Arbeitsgericht hat der Widerklage stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat das Vorliegen einer inkongruenten Deckung verneint und die Widerklage abgewiesen. Hiergegen richtet sich die vom Landesarbeitsgericht zugelassene Revision des Beklagten.

Entscheidungsgründe

9

Die Revision hat Erfolg. Mit der Begründung des Landesarbeitsgerichts konnte die Widerklage nicht abgewiesen werden. Auf der Grundlage des bisher festgestellten Sachverhalts kann der Senat nicht entscheiden, ob Anfechtungstatbestände erfüllt sind. Dazu bedarf es noch weiterer Feststellungen des Landesarbeitsgerichts. Der Rechtsstreit war daher an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

10

A. Das Landesarbeitsgericht hat angenommen, die streitbefangenen Lohnzahlungen seien nicht nach § 131 Abs. 1 InsO anfechtbar, weil der Kläger keine inkongruente Deckung erlangt habe. Die Schuldnerin und die W & M GmbH als Dritte seien von ein und derselben Person wirtschaftlich einheitlich geführt worden. Der alleinige Gesellschafter und Geschäftsführer beider Firmen habe über die finanziellen Mittel gleichermaßen verfügt. Im Ergebnis sei alles aus „einem Topf“ entnommen worden. Deshalb liege keine mittelbare Zahlung eines Dritten vor. Diese Begründung hält einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand. Mit den von ihm getroffenen Feststellungen durfte das Landesarbeitsgericht nicht davon ausgehen, dass die erlangte Deckung kongruent war.

11

I. Die Insolvenzanfechtung nach §§ 129 ff. InsO gibt dem Insolvenzverwalter eine Handhabe, vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommene Schmälerungen der Insolvenzmasse wieder zu korrigieren. Im Interesse der Wiederherstellung des Schuldnervermögens sollen bestimmte, als ungerechtfertigt angesehene Vermögensverschiebungen rückgängig gemacht und der Insolvenzmasse zurückgewährt werden (BGH 26. April 2012 - IX ZR 74/11 - Rn. 35, BGHZ 193, 129; 6. Oktober 2009 - IX ZR 191/05 - Rn. 13, BGHZ 182, 317). Weicht die konkrete Deckungshandlung vom Inhalt des Schuldverhältnisses ab, das zwischen Insolvenzgläubiger und Schuldner besteht (inkongruente Sicherung bzw. Befriedigung), erscheint der Gläubiger weniger schutzwürdig. Solche Leistungen sind im Hinblick auf die nahe bevorstehende Insolvenz besonders verdächtig (vgl. BGH 6. Mai 2010 - IX ZR 114/08 - Rn. 5). Deshalb erleichtert § 131 InsO bei inkongruenter Deckung die Anfechtung im Vergleich zu § 130 InsO. Die Feststellung der Inkongruenz erfordert den Abgleich von rechtlich geschuldetem Vorgehen und tatsächlichem Vorgehen des Schuldners. Dabei ist die materiell-rechtliche Rechtslage im Zeitpunkt der Vornahme der Rechtshandlung iSv. § 140 Abs. 1 InsO maßgeblich(BAG 12. September 2013 - 6 AZR 980/11 - Rn. 73). Ausgehend vom dargestellten Zweck der Insolvenzanfechtung ist das Vorliegen der Kongruenz nach strengen Maßstäben zu beurteilen. Kongruenz liegt bei Abweichungen von der nach dem Inhalt des Anspruchs typischen und gesetzmäßigen Erfüllung regelmäßig nur vor, wenn diese Abweichungen lediglich geringfügig sind und der Verkehrssitte oder Handelsbräuchen entsprechen (BGH 9. Januar 2003 - IX ZR 85/02 - zu III 1 a der Gründe).

12

II. Die nach § 143 Abs. 1 InsO an die Insolvenzmasse zurückzugewährenden Werte müssen nicht unmittelbar aus dem Vermögen des Schuldners stammen. Anfechtbar können vielmehr auch solche Rechtshandlungen des Schuldners sein, durch die er Vermögensbestandteile unter Einschaltung einer Mittelsperson an den gewünschten Empfänger verschiebt, ohne notwendigerweise mit diesem äußerlich in unmittelbare Rechtsbeziehungen zu treten (mittelbare Zuwendungen).

13

1. Hat der Gläubiger keinen Anspruch darauf, dass seine Forderung in der gewählten Art durch einen Dritten erfüllt wird, liegt darin im Regelfall eine nicht unerhebliche Abweichung vom vereinbarten Erfüllungsweg. Die Befriedigung erfolgt dann nicht „in der Art“, in der sie geschuldet ist. Weist der Schuldner einen Dritten an, die geschuldete Leistung gegenüber dem Gläubiger zu erbringen, ist eine solche mittelbare Zahlung deshalb idR dem Empfänger gegenüber als inkongruente Deckung anfechtbar. Voraussetzung ist allerdings, dass für den Empfänger (Gläubiger) erkennbar gewesen ist, dass es sich um eine Leistung des Schuldners handelte (Kreft in HK-InsO 6. Aufl. § 129 Rn. 28). Mittelbare Zuwendungen sind in diesen Fällen so zu behandeln, als habe der befriedigte Gläubiger sie unmittelbar vom Schuldner erworben (BGH 26. April 2012 - IX ZR 74/11 - Rn. 9, BGHZ 193, 129; vgl. auch 20. Januar 2011 - IX ZR 58/10 - Rn. 17; 8. Dezember 2005 - IX ZR 182/01 - Rn. 9).

14

2. Auch bei Zahlung durch einen Dritten kann jedoch eine kongruente Deckung vorliegen, wenn ein eigenes Forderungsrecht des Insolvenzgläubigers unanfechtbar begründet worden ist (BGH 10. Mai 2007 - IX ZR 146/05 - Rn. 8; MünchKommInsO/Kayser 3. Aufl. § 131 Rn. 35a), etwa weil die Zahlung auf einer entsprechenden dreiseitigen, insolvenzfest getroffenen Abrede beruhte (vgl. Uhlenbruck/Hirte 13. Aufl. § 131 InsO Rn. 8).

15

a) Ob inkongruente Deckung vorliegt, entscheidet sich, wie ausgeführt, danach, ob vom Inhalt des Schuldverhältnisses abgewichen wird. Bevor Inkongruenz bejaht wird, ist es deshalb erforderlich, die geschuldete Leistung rechtlich genau zu bestimmen. Bei einem Vertrag ist maßgeblich, was die Beteiligten tatsächlich vereinbart haben, nicht jedoch, was sie hätten vereinbaren können (BGH 2. April 1998 - IX ZR 232/96 - zu II 2 b cc der Gründe). Dies und die Übereinstimmung der Deckung mit dem Schuldinhalt sind objektiv zu beurteilen. Abweichende subjektive Vorstellungen der Beteiligten sind unerheblich (MünchKommInsO/Kayser 3. Aufl. § 131 Rn. 9).

16

b) Auch wenn keine ausdrückliche dreiseitige Abrede getroffen ist, kann eine solche durch eine lange Praxis stillschweigend vereinbart werden (vgl. zur Möglichkeit konkludenter Vereinbarungen Schoppmeyer in Bork Handbuch des Insolvenzanfechtungsrechts Kap. 8 Rn. 32). So kann es insbesondere bei gesellschaftsrechtlichen Verflechtungen zweier Unternehmen oder bei der Bildung eines Gemeinschaftsbetriebs der von den Arbeitnehmern und den beteiligten Unternehmen gebilligten Praxis entsprechen, dass ein Unternehmen die Buchhaltung und personelle Verwaltung auch für das andere oder die anderen Unternehmen betreibt und auch die Zahlung des Entgelts der bei einem anderen Unternehmen beschäftigten Arbeitnehmer aus eigenen Mitteln übernimmt. In derartigen Konstellationen, die sich angesichts der Vielfalt des Arbeitslebens (vgl. die Konstellation in BAG 23. Mai 2013 - 2 AZR 54/12 -) nicht abstrakt und abschließend festlegen lassen, die aber einem oft unabweisbaren praktischen Bedürfnis entsprechen, liegt idR jedenfalls dann kongruente Deckung vor, wenn die zugrunde liegenden Absprachen vor der Krise getroffen worden sind bzw. sich die entsprechende Praxis vor diesem Zeitpunkt herausgebildet hat. In Fällen der vorstehend geschilderten Art, in denen keine Abweichung der tatsächlichen Leistung vom ursprünglichen Pflichtenplan vorliegt, ergibt sich die insolvenzrechtliche Unverdächtigkeit der Zahlung eines Dritten nicht nur aufgrund der subjektiven Vorstellungen der Beteiligten, sondern aufgrund der getroffenen Abreden bzw. praktischen Handhabung auch bei objektiver Beurteilung eines Außenstehenden. In derartigen Fällen trifft die der Rechtsprechung zur insolvenzrechtlichen Bewertung von Leistungen Dritter zugrunde liegende Annahme, die Leistung nicht an den Schuldner, sondern an einen der Gläubiger des Schuldners sei nicht verkehrsüblich (BGH 9. Januar 2003 - IX ZR 85/02 - zu III 1 a der Gründe), nicht zu.

17

c) Für die Prüfung, ob (stillschweigende) Abreden insolvenzfest sind, kommt es auf den Zeitpunkt an, in dem die Abrede getroffen wird. Wird die das ursprüngliche Schuldverhältnis abändernde Abrede im letzten Monat vor dem Insolvenzantrag getroffen, kann sie keine Kongruenz herstellen. Eine solche Abrede unterliegt aufgrund ihrer Inkongruenz der Anfechtung nach § 131 Abs. 1 Nr. 1 InsO. Erfolgt die abändernde Absprache innerhalb der Dreimonatsfrist des § 131 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 3 InsO, kann kongruente Deckung nur erzielt werden, wenn der Schuldner im Zeitpunkt der neuen Vereinbarung weder zahlungsunfähig war noch der Gläubiger die benachteiligende Wirkung kannte(MünchKommInsO/Kayser 3. Aufl. § 131 Rn. 10; Schoppmeyer in Bork Handbuch des Insolvenzanfechtungsrechts Kap. 8 Rn. 36). Werden abändernde Vereinbarungen vor Beginn der Dreimonatsfrist des § 131 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 3 InsO getroffen, ist eine dem so geänderten Anspruch entsprechende Leistung grundsätzlich kongruent. Allerdings kann die abändernde Vereinbarung ihrerseits bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 133 InsO anfechtbar sein(vgl. BGH 2. Februar 2006 - IX ZR 67/02 - Rn. 40, BGHZ 166, 125).

18

3. Die bloße Bildung eines Gemeinschaftsbetriebs genügt - anders als der Kläger annimmt - allerdings noch nicht, um anzunehmen, die angefochtenen Zahlungen seien aufgrund einer stillschweigend getroffenen dreiseitigen Abrede erfolgt und hätten zu einer kongruenten Deckung geführt. Darum kommt es nicht darauf an, ob die Schuldnerin und die W & M GmbH einen Gemeinschaftsbetrieb unterhalten haben. Ein Gemeinschaftsbetrieb lässt die arbeitsvertraglichen Beziehungen unberührt. Auch im Rahmen eines gemeinsamen Betriebs bleibt Vertragsarbeitgeber allein das Unternehmen, das den Arbeitsvertrag mit dem betroffenen Arbeitnehmer geschlossen hat. Nur diesem gegenüber stehen dem Arbeitnehmer vertragliche Entgeltansprüche zu (BAG 12. Dezember 2006 - 1 ABR 38/05 - Rn. 11). Im bloßen Erbringen der nicht geschuldeten Leistung allein liegt regelmäßig noch keine Abänderung des Schuldgrundes (vgl. für den umgekehrten Fall des Erbringens von Arbeitsleistungen für die spätere Insolvenzschuldnerin statt für den Vertragsarbeitgeber BGH 17. Oktober 2013 - IX ZR 10/13 - Rn. 11; s. auch MünchKommInsO/Kayser 3. Aufl. § 131 Rn. 10). Zahlt nicht der Vertragsarbeitgeber den Lohn, sondern ein anderes am gemeinsamen Betrieb beteiligtes Unternehmen, liegt deshalb eine nicht geringfügige Abweichung zwischen materiell-rechtlich geschuldeter und tatsächlicher Leistung und damit eine inkongruente Leistung iSv. § 131 Abs. 1 InsO vor. Erst dann, wenn über die bloße Gründung eines Gemeinschaftsbetriebs hinaus zusätzlich eine dreiseitige Abrede im oben dargestellten Sinn zwischen den beteiligten Unternehmen und den Arbeitnehmern getroffen wird, wonach die Entgeltansprüche nicht vom Vertragsarbeitgeber, sondern einem anderen der beteiligten Unternehmen als Drittem zu erfüllen sind, kann eine kongruente Deckung in Betracht kommen.

19

4. Entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts fehlt es in dem Fall, dass Entgeltansprüche nicht durch den Vertragsarbeitgeber, sondern durch ein anderes Unternehmen erfüllt werden, nicht bereits dann an einer mittelbaren Zuwendung und damit Inkongruenz, wenn der Schuldner und der zur Zahlung angewiesene Dritte ein wirtschaftlich einheitliches Unternehmen unterhalten und die finanziellen Mittel aus „einem Topf“ entnehmen. Diese Rechtsauffassung widerspricht wesentlichen Grundgedanken der Insolvenzordnung.

20

a) Das deutsche Insolvenzverfahren ist rechtsträgerbezogen ausgestaltet. De lege lata gilt der Grundsatz „ein Rechtsträger - eine Masse“. Dieser gebietet auch anfechtungsrechtlich die sorgfältige Trennung der Vermögensmassen (Brinkmann in Bork Handbuch des Insolvenzanfechtungsrechts Kap. 18 Rn. 7 f.). In Beachtung dieses Grundsatzes sind über das Vermögen der Schuldnerin und der W & M GmbH zwei selbständige Insolvenzverfahren eröffnet worden. Soweit die materielle Zusammenführung der gesellschaftsrechtlich selbständigen Rechtsträger im Insolvenzverfahren mit dem Ziel der Bildung einer einheitlichen Konzernmasse diskutiert wird, handelt es sich um eine Diskussion de lege ferenda.

21

b) Diesen Grundsatz der Rechtsträgerbezogenheit des deutschen Insolvenzverfahrens hat das Landesarbeitsgericht nicht ausreichend beachtet, soweit es die Schuldnerin und die W & M GmbH als wirtschaftliche Einheit angesehen und daraus gefolgert hat, die streitbefangenen Zahlungen hätten eine kongruente Deckung bewirkt.

22

aa) Die vom Landesarbeitsgericht befürwortete Einschränkung des Tatbestandes der Inkongruenz bei wirtschaftlich einheitlich geführten Unternehmen führte in letzter Konsequenz zu einer erheblichen Einschränkung der Insolvenzanfechtung nach § 131 Abs. 1, § 133 Abs. 1 InsO. Der Ansatz des Landesarbeitsgerichts beträfe neben wirtschaftlich einheitlich geführten Unternehmen wie die Schuldnerin und die W & M GmbH auch verbundene Unternehmen iSv. § 15 AktG, Konzerne iSv. § 18 AktG und nicht zuletzt gemeinsam wirtschaftende natürliche Personen(häusliche Gemeinschaften). Das Schaffen solcher Ausnahmetatbestände im Rahmen der Deckungs- und Vorsatzanfechtung ist mit den gesetzgeberischen Zielen der Insolvenzordnung nicht vereinbar. Der Gesetzgeber bezweckte im Interesse der Maximierung einer Verteilungsmasse gerade eine Verschärfung und Erweiterung des Insolvenzanfechtungsrechts. Deshalb wurde der Nachweis der subjektiven Tatbestandsmerkmale erleichtert, die kritische Zeit auf bis zu drei Monate vor dem Eröffnungsantrag erweitert und die Anfechtungsfrist verlängert (vgl. dazu MünchKommInsO/Ganter/Lohmann 3. Aufl. § 1 Rn. 38 ff.; Uhlenbruck/Pape 13. Aufl. § 1 InsO Rn. 14).

23

bb) Der Gesetzgeber hat die Problematik persönlich und wirtschaftlich nahestehender Personen erkannt und sich in § 138 iVm. § 130 Abs. 3, § 131 Abs. 2, § 133 Abs. 2 InsO für eine erleichterte Anfechtung der Leistung an nahestehende Personen entschieden. Den umgekehrten Fall der Leistung mittels nahestehender Personen an Dritte hat der Gesetzgeber gerade nicht geregelt. Diesbezüglich bleibt es also bei den allgemeinen Anfechtungsregelungen der Insolvenzordnung.

24

cc) Die vom Landesarbeitsgericht vertretene Einschränkung des Tatbestandes der Inkongruenz bei wirtschaftlich einheitlich geführten Unternehmen birgt im Übrigen eine erhebliche Missbrauchsgefahr. Sie erlaubt dem Insolvenzschuldner die Umgehung der Vorsatz- und Deckungsanfechtung durch Zwischenschaltung eines verbundenen Unternehmens oder einer nahestehenden Person.

25

dd) Zur Annahme einer kongruenten Deckung ist deshalb auch bei eng verbundenen Unternehmen wie der Schuldnerin und der W & M GmbH stets eine zumindest stillschweigende Abrede erforderlich, die die Zahlungspflichten eindeutig regelt.

26

III. Die fünf Zahlungen nach dem 30. Oktober 2008, die Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sind, sind unstreitig von der W & M GmbH auf Entgeltforderungen des Klägers gegenüber der Schuldnerin erbracht worden. Das Vorliegen ausdrücklicher oder konkludenter dreiseitiger Absprachen, nach denen die W & M GmbH regelhaft die Zahlungen aller Arbeitnehmer der Schuldnerin oder jedenfalls des Klägers aus eigenen Mitteln übernommen habe, behauptet der Kläger nicht. Eine entsprechende Praxis ergibt sich aus den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts nicht.

27

Soweit der Kläger im Revisionsverfahren erstmals das Vorliegen eines einheitlichen Arbeitsverhältnisses sowohl zur Schuldnerin als auch zur W & M GmbH behauptet und daraus gefolgert hat, die W & M GmbH habe auf eigene Schuld geleistet, hat das Landesarbeitsgericht die für eine derartige Annahme erforderlichen Tatsachen (vgl. dazu BAG 19. April 2012 - 2 AZR 186/11 - Rn. 16 f.) nicht festgestellt.

28

IV. Bei seiner Würdigung, ob die Vorsatzanfechtung nach § 133 InsO durchgreift, hat das Landesarbeitsgericht - ausgehend von seinem Rechtsstandpunkt, es liege kongruente Deckung vor, konsequent - das Vorliegen einer inkongruenten Deckung nicht berücksichtigt. Die Inkongruenz ist jedoch sowohl ein erhebliches Beweisanzeichen für den Benachteiligungsvorsatz des Schuldners (ausführlich BAG 12. September 2013 - 6 AZR 980/11 - Rn. 56) als auch für die Kenntnis des Anfechtungsgegners vom Benachteiligungsvorsatz des Schuldners iSd. § 133 Abs. 1 Satz 1 InsO(vgl. dazu BAG 12. September 2013 - 6 AZR 980/11 - Rn. 60). Darüber hinaus hat das Landesarbeitsgericht die erforderliche abschließende Gesamtabwägung aller Umstände unterlassen. Deshalb kann das Urteil auch insoweit keinen Bestand haben, als es die Voraussetzungen des § 133 Abs. 1 InsO verneint hat.

29

B. Der Senat kann nicht abschließend in der Sache entscheiden (§ 563 Abs. 3 ZPO). Das Landesarbeitsgericht hat keine Feststellungen zum Vorliegen der für alle Insolvenztatbestände erforderlichen Gläubigerbenachteiligung sowie zur Zahlungsunfähigkeit getroffen. Dies wird es unter Beachtung nachstehender Erwägungen nachzuholen haben.

30

I. Eine Gläubigerbenachteiligung iSv. § 129 InsO liegt vor, wenn eine Rechtshandlung entweder die Schuldenmasse vermehrt oder die Aktivmasse verkürzt und dadurch den Zugriff auf Vermögen des Schuldners vereitelt, erschwert oder verzögert hat und sich deswegen die Befriedigungsmöglichkeiten der Insolvenzgläubiger ohne die Handlung bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise günstiger gestaltet hätten(BGH 26. April 2012 - IX ZR 74/11 - Rn. 11, BGHZ 193, 129).

31

1. Bei einer Zahlung des Schuldners durch Einschaltung eines Dritten ist zwischen der Anweisung auf Schuld einerseits und der Anweisung auf Kredit andererseits zu unterscheiden. Im ersten Fall tilgt der Angewiesene mit der Zahlung an den Empfänger eine eigene, gegenüber dem Anweisenden bestehende Verbindlichkeit. Dies führt zu einer Gläubigerbenachteiligung, weil der Schuldner mit der Zahlung an den Empfänger seine Forderung gegen den Angewiesenen verliert und der Empfänger nicht mehr an der wechselseitigen Ausgleichshaftung der Gläubigergesamtheit teilnimmt. Liegt dagegen eine Anweisung auf Kredit vor, nimmt also der Angewiesene die Zahlung an den Empfänger ohne eine Verpflichtung gegenüber dem Anweisenden vor, wird er infolge der Zahlung zum Gläubiger des Anweisenden. Es kommt lediglich zu einem Gläubigerwechsel (Angewiesener für befriedigten Gläubiger), so dass eine Gläubigerbenachteiligung grundsätzlich ausscheidet. Die Belastung der Masse mit dem Zugriffsanspruch des Angewiesenen wird hier durch die Befreiung von der Schuld des Zahlungsempfängers ausgeglichen (vgl. BGH 21. Juni 2012 - IX ZR 59/11 - Rn. 12).

32

2. An dieser Differenzierung zwischen Zahlungen eines Dritten im Wege der Anweisung auf Schuld und im Wege der Anweisung auf Kredit ist festzuhalten. Entgegen der von der Revision im Anschluss an Stellungnahmen im Schrifttum (Hofmann EWiR 2011, 431; Lütcke NZI 2011, 702, 705 ff.; Henkel ZInsO 2012, 774; Heitsch ZInsO 2011, 1533, 1535 f.) vertretenen Auffassung folgt aus den Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 6. Oktober 2009 (- IX ZR 191/05 - Rn. 15, BGHZ 182, 317) und vom 17. März 2011 (- IX ZR 166/08 - Rn. 17) nicht, dass dieser die Grundsätze des Beschlusses vom 16. Oktober 2008 (- IX ZR 147/07 - Rn. 9), dh. die Differenzierung zwischen Anweisung auf Schuld und Anweisung auf Kredit bei der Feststellung der Gläubigerbenachteiligung, aufgeben wollte. Dies hat der Bundesgerichtshof zwischenzeitlich ausdrücklich klargestellt (BGH 21. Juni 2012 - IX ZR 59/11 - Rn. 12; vgl. auch den Beschluss des BGH vom 17. April 2013 im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren - IX ZR 12/11 - Rn. 2).

33

3. Das Landesarbeitsgericht wird festzustellen haben, ob die W & M GmbH die Lohnzahlungen an den Kläger durch Anweisung auf Schuld erbracht hat.

34

II. Die streitbefangenen Zahlungen waren keine Bargeschäfte iSv. § 142 InsO, die nur unter den Voraussetzungen der Vorsatzanfechtung anfechtbar wären. Ein Bargeschäft setzt eine Vereinbarung zwischen Schuldner und Anfechtungsgegner über die beiderseits zu erbringenden Leistungen voraus, die im Fall einer inkongruenten Deckung iSv. § 131 Abs. 1 InsO gerade fehlt(BAG 24. Oktober 2013 - 6 AZR 466/12 - Rn. 38 mwN).

35

C. Das Landesarbeitsgericht wird auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu entscheiden haben.

        

    Fischermeier    

        

    Gallner    

        

    Spelge    

        

        

        

    M. Geyer    

        

    Steinbrück    

                 

Tenor

1. Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 2. November 2012 - 22 Sa 1238/12 - teilweise aufgehoben.

2. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt (Oder) vom 21. Juni 2012 - 3 Ca 26/12 - teilweise abgeändert:

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 3.584,52 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30. August 2011 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die Verpflichtung des Beklagten, Arbeitsvergütung, die er unter dem Druck von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen erlangt hat, im Wege der Insolvenzanfechtung an die Masse zurückzugewähren.

2

Der Kläger ist Insolvenzverwalter in dem am 21. März 2011 beantragten und am 29. August 2011 eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen der A GmbH (künftig: Schuldnerin). Der Beklagte war seit dem 14. März 2005 als Kraftfahrer/Bauwerker bei der Schuldnerin beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis unterfiel dem allgemeinverbindlichen Bundesrahmentarifvertrag für das Baugewerbe (BRTV-Bau). Es endete durch außerordentliche Kündigung des Beklagten vom 1. Juli 2011. Der Beklagte erhielt Insolvenzgeld für die Zeit von April bis Juni 2011.

3

Die Schuldnerin erstellte zwar stets pünktlich Lohnabrechnungen, zahlte dem Beklagten aber seit Jahren den Lohn nur mit zeitlicher Verzögerung. In den letzten drei Jahren vor der Insolvenzeröffnung bestand stets ein Lohnrückstand von mindestens zwei bis drei Monaten, seit Mitte 2010 kam es zu Zahlungsverzögerungen von bis zu sechs Monaten. Der Beklagte schloss mit der Schuldnerin einen Vergleich über die Zahlung rückständiger Vergütung für die Monate November 2010 bis Februar 2011, dessen Inhalt das Arbeitsgericht Frankfurt (Oder) am 29. März 2011 feststellte. Am 26. Mai 2011 wurde der Schuldnerin wegen dieser titulierten Forderung ein vorläufiges Zahlungsverbot gemäß § 845 ZPO zugestellt. Darin wurde ua. mitgeteilt, dass die Pfändung bevorstehe. Zu einem nicht näher festgestellten Zeitpunkt zahlte die Schuldnerin die Vergütung für November 2010, die nicht streitbefangen ist. Am 9. Juni 2011 überwies die Schuldnerin 3.584,52 Euro auf die Nettoentgeltansprüche des Beklagten für Dezember 2010 bis Februar 2011 an dessen Prozessbevollmächtigten, die der Kläger zur Masse zurückfordert.

4

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, der streitbefangene Betrag sei nach § 131 Abs. 1 Nr. 1 InsO zurückzugewähren. Die Bestimmungen der Insolvenzordnung zum Anfechtungsrecht seien nicht verfassungswidrig, sondern ihrerseits eine Ausformung des Sozialstaatsprinzips. Arbeitnehmer würden auch nicht gegenüber anderen Insolvenzgläubigern benachteiligt. Im Gegenteil seien sie durch das Insolvenzgeld besser als andere Gläubiger abgesichert. Der insolvenzrechtliche Rückgewähranspruch unterfalle keinen tariflichen Ausschlussfristen.

5

Der Kläger hat beantragt,

        

den Beklagten zu verurteilen, an ihn 3.584,52 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29. August 2011 zu zahlen.

6

Der Beklagte hat zur Begründung seines Klageabweisungsantrags die Auffassung vertreten, die erlangte Deckung sei kongruent. Er habe nur bekommen, was ihm zugestanden habe. §§ 129 ff. InsO, insbesondere § 131 Abs. 1 Nr. 1 InsO, seien verfassungswidrig. Das Sozialstaatsprinzip und Art. 3 GG seien verletzt. Wirtschaftlich starke und rechtlich leistungsfähige Gläubiger würden gegenüber abhängig Beschäftigten sozial völlig unausgewogen bevorzugt. Unter Beachtung des Sozialstaatsgebots müsse der Gesetzgeber deshalb Arbeitnehmer aus der Anfechtung ausnehmen. Das gelte jedenfalls dann, wenn der Schuldner eine Abrechnung erstellt habe und der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung ohne Kenntnis der eingetretenen oder unmittelbar bevorstehenden Insolvenz erbracht habe. Der Beklagte hat weiter die Auffassung vertreten, der Rückgewähranspruch sei verfallen.

7

Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Sie haben angenommen, der Anspruch sei nach § 15 BRTV-Bau verfallen.

8

Mit seiner vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Begehren auf Rückgewähr des gezahlten Betrags zur Masse weiter. Der Beklagte rügt zur Begründung seines Begehrens, die Revision zurückzuweisen, über seine bisherigen Ausführungen zu der von ihm angenommenen Verfassungswidrigkeit der insolvenzanfechtungsrechtlichen Bestimmungen hinaus eine Verletzung seines Rechts aus Art. 14 Abs. 1 GG.

Entscheidungsgründe

9

Die Revision ist bis auf einen geringen Teil des Zinsanspruchs begründet. Der Beklagte muss das für Dezember 2010 bis Februar 2011 von der Schuldnerin am 9. Juni 2011 gezahlte Nettoentgelt von 3.584,52 Euro gemäß § 131 Abs. 1 Nr. 1 iVm. § 143 Abs. 1 InsO an die Masse zurückgewähren. Der Rückforderungsanspruch begegnet in der vorliegenden Konstellation keinen verfassungsrechtlichen Bedenken und unterfällt entgegen der Ansicht des Landesarbeitsgerichts nicht der tariflichen Ausschlussfrist des § 15 Abs. 2 BRTV-Bau.

10

I. Die Klage ist zulässig. Sie genügt dem Bestimmtheitsgebot des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Der Kläger begehrt den vom Beklagten durch Zahlung der Schuldnerin vom 9. Juni 2011 erlangten Betrag zurück. Wie sich dieser Betrag im Einzelnen auf die drei umfassten Entgeltzahlungsräume (Dezember 2010 bis einschließlich Februar 2011) verteilt, ist unerheblich.

11

II. Anfechtungsgegner ist der Beklagte. Die Anfechtung richtet sich grundsätzlich gegen denjenigen, dem gegenüber die anfechtbare Handlung vorgenommen worden ist, dh. gegen den Empfänger des anfechtbar übertragenen oder begründeten Rechts (BAG 29. Januar 2014 - 6 AZR 345/12 - Rn. 11). Das ist hier der Beklagte. Unerheblich ist dabei, dass die streitbefangene Zahlung an den Prozessbevollmächtigten des Beklagten erfolgte. Hat der Schuldner in anfechtbarer Weise an einen vom Gläubiger mit dem Empfang der Leistung beauftragten Dritten geleistet, trifft die Rückgewährpflicht den Gläubiger und nicht den Empfangsbeauftragten (BGH 17. Dezember 2009 - IX ZR 16/09 - Rn. 12; 16. Juli 2009 - IX ZR 53/08 - Rn. 2).

12

III. Der Beklagte hat nach Stellung des Insolvenzantrags eine inkongruente Befriedigung erlangt. Damit ist der Tatbestand des § 131 Abs. 1 Nr. 1 InsO erfüllt.

13

1. Das Landesarbeitsgericht hat die Zahlung vom 9. Juni 2011 zu Recht als inkongruente Deckung beurteilt.

14

a) Eine inkongruente Deckung im Sinne des Anfechtungsrechts liegt nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung, die mit dem gesetzgeberischen Willen im Einklang steht (BAG 31. August 2010 - 3 ABR 139/09 - Rn. 23), bereits dann vor, wenn der Schuldner während der „kritischen Zeit“ der letzten drei Monate vor dem Eröffnungsantrag oder in der Zeit nach Stellen des Insolvenzantrags unter dem Druck unmittelbar drohender Zwangsvollstreckung leistet, um diese zu vermeiden. Unerheblich ist, ob die Zwangsvollstreckung im verfahrensrechtlichen Sinne schon begonnen hatte, als die Leistung des Schuldners erfolgte. Die Inkongruenz wird durch den zumindest unmittelbar bevorstehenden hoheitlichen Zwang begründet (BAG 24. Oktober 2013 - 6 AZR 466/12 - Rn. 24 f.; 19. Mai 2011 - 6 AZR 736/09 - Rn. 12; BGH 18. Dezember 2003 - IX ZR 199/02 - zu I 2 a aa der Gründe, BGHZ 157, 242). Ein die Inkongruenz begründender Druck einer unmittelbaren bevorstehenden Zwangsvollstreckung besteht allerdings noch nicht, wenn der Schuldner nach Zustellung eines Titels die titulierte Forderung erfüllt, ohne dass der Gläubiger die Zwangsvollstreckung zuvor eingeleitet oder angedroht hat (BGH 20. Januar 2011 - IX ZR 8/10 - Rn. 8).

15

b) Die Angriffe des Beklagten geben keinen Anlass, diese Rechtsprechung zu ändern. Seine Annahme, der Lohnanspruch sei zugleich ein Schadenersatzanspruch nach §§ 823, 826 BGB und unterliege deshalb keiner insolvenzrechtlichen Anfechtung, ist - unabhängig davon, dass die Tatbestandsvoraussetzungen eines solchen Schadenersatzanspruchs nicht substantiiert dargelegt sind - unzutreffend. Auch Schadenersatzansprüche können der Insolvenzanfechtung unterliegen (vgl. Henckel in Jaeger InsO § 131 Rn. 14). Der Beklagte missversteht § 89 Abs. 2 Satz 2 InsO, wenn er annimmt, er könne einen Schadenersatzanspruch aus dem Rechtsgedanken dieser Vorschrift durchsetzen. Diese Vorschrift belässt einem vor Insolvenzeröffnung zugestellten Pfändungs- und Überweisungsbeschluss nur hinsichtlich der nach Insolvenzeröffnung entstehenden Unterhalts- und Schadenersatzforderungen aus einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung seine Wirkung. Vollstreckungsmaßnahmen von Unterhalts- und Deliktsgläubigern in den gemäß §§ 850d, 850f Abs. 2 ZPO erweitert pfändbaren Teil der Bezüge bleiben insoweit wirksam. Dieser Teil der Einkünfte gehört nicht zur Insolvenzmasse. Deshalb können die von § 89 Abs. 2 Satz 2 InsO privilegierten Gläubiger auch weiterhin in diesen Teil der Einkünfte vollstrecken(BAG 17. September 2009 - 6 AZR 369/08 - Rn. 16 ff., BAGE 132, 125). Für die vorliegende Konstellation hat diese Vorschrift keine Bedeutung.

16

c) Die Schuldnerin hat die angefochtene Zahlung erst auf die am 26. Mai 2011 erwirkte Vorpfändung und damit offenkundig unter dem Druck der unmittelbar bevorstehenden Zwangsvollstreckung geleistet. Sie musste aufgrund des vom Beklagten erwirkten Zahlungsverbots damit rechnen, dass die Zwangsvollstreckung unmittelbar bevorstand, wenn sie die titulierte Forderung nicht erfüllte. Dies gilt umso mehr, als im Zahlungsverbot ausdrücklich darauf hingewiesen worden war, dass die Pfändung bevorstehe. Zweck dieser Vollstreckungsankündigung war es auch aus der Sicht des Beklagten, die Schuldnerin durch die Androhung hoheitlichen Zwangs zur Zahlung zu veranlassen. Damit liegt keine freiwillige Zahlung, sondern eine Zahlung unter dem Druck der unmittelbar bevorstehenden Zwangsvollstreckung im Sinne der höchstrichterlichen Rechtsprechung vor. Eine solche Zahlung ist nicht insolvenzfest.

17

2. Sowohl die Zustellung der Vorpfändung als auch die darauf beruhende Zahlung sind nach dem bereits am 21. März 2011 gestellten Insolvenzantrag erfolgt.

18

3. Weitere Tatbestandsvoraussetzungen hat § 131 Abs. 1 Nr. 1 InsO nicht. Auf die Redlichkeit des Beklagten, auf die dieser sich beruft, kommt es deshalb nicht an.

19

IV. Die vom Beklagten erhobenen verfassungsrechtlichen Bedenken verfangen in der vorliegenden Konstellation nicht.

20

1. Die Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG ist nicht verletzt.

21

a) Es erscheint bereits zweifelhaft, ob die §§ 129 ff. InsO im Allgemeinen und § 131 Abs. 1 Nr. 1 InsO im Besonderen überhaupt in den Schutzbereich dieses Grundrechts eingreifen. Zwar unterfallen diesem auch schuldrechtliche Forderungen (BVerfG 7. Dezember 2004 - 1 BvR 1804/03 - zu B II 1 a der Gründe, BVerfGE 112, 93). Auch im Rahmen der Zwangsvollstreckung sind Forderungen der Gläubiger als private vermögenswerte Rechte von Art. 14 Abs. 1 GG geschützt(BVerfG 23. Mai 2006 - 1 BvR 2530/04 - Rn. 34, BVerfGE 116, 1). Zu berücksichtigen ist jedoch, dass bei einer erfolgreichen Insolvenzanfechtung die Forderung wieder auflebt, wenn der Empfänger einer anfechtbaren Leistung das Erlangte zurückgewährt (§ 144 InsO). Zwar ist der wirtschaftliche Wert dieser Insolvenzforderung oft gering. Das Bundesverfassungsgericht hat einen Eingriff in den Schutzbereich jedoch nur bejaht, wenn die Forderung zwar rechtlich bestehen bleibt, aber ohne jeden wirtschaftlichen Wert ist. Dies hat es für den Ausschluss verspäteter Forderungen durch § 14 Abs. 1 Satz 1 GesO bejaht, weil der Gläubiger in diesem Fall seine Forderung in aller Regel noch nicht einmal mit der Quote des Gesamtvollstreckungsverfahrens durchsetzen könne(BVerfG 26. April 1995 - 1 BvL 19/94, 1 BvR 1454/94 - zu B I 2 der Gründe, BVerfGE 92, 262). Die angefochtenen Forderungen nehmen jedoch als Insolvenzforderungen am Insolvenzverfahren weiter teil (vgl. § 144 Abs. 2 Satz 2 InsO) und sind damit nicht völlig ohne wirtschaftlichen Wert, sondern mit der Insolvenzquote zu befriedigen.

22

b) § 131 Abs. 1 Nr. 1 InsO ist jedenfalls eine zulässige Inhalts- und Schrankenbestimmung iSv. Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG(BAG 31. August 2010 - 3 ABR 139/09 - Rn. 27). Entgegen der Auffassung des Beklagten ist der verfassungsrechtliche Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, den der Gesetzgeber auch bei einer Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums zu beachten hat, nicht verletzt.

23

aa) Der Gesetzgeber hat erkannt, dass das Prioritätsprinzip zu einer nicht zu rechtfertigenden Bevorzugung des oft nur zufällig schnelleren Gläubigers führt, wenn das haftende Vermögen nicht ausreicht, um alle Gläubiger zu befriedigen (Henckel in Jaeger InsO § 131 Rn. 50). Er hat sich dafür entschieden, im Dreimonatszeitraum des § 131 InsO und für die Zeit nach Stellen des Insolvenzantrags das Interesse eines einzelnen Gläubigers an der Durchsetzung seines Anspruchs gegenüber dem von der Insolvenzordnung verfolgten Ansatz der gleichmäßigen Gläubigerbefriedigung zurücktreten zu lassen und seine staatlichen Zwangsmittel zur Sicherung und Befriedigung von Forderungen, die einer gleichberechtigten Gläubigerbefriedigung entgegenstehen, nur außerhalb der von § 131 InsO erfassten Zeiträume insolvenzfest zur Verfügung zu stellen (vgl. BAG 29. Januar 2014 - 6 AZR 345/12 - Rn. 81; 24. Oktober 2013 - 6 AZR 466/12 - Rn. 29). Ein Gläubiger kann und darf nach der Wertung des Gesetzgebers durch staatlichen Zwang oder Drohung mit einem solchen Zwang in der kritischen Zeit keine Priorität mehr gegenüber anderen Gläubigern erwirken (Henckel aaO Rn. 52).

24

bb) § 131 Abs. 1 InsO ist unter Beachtung des dem Gesetzgeber zukommenden Beurteilungsspielraums zur Erreichung dieses gesetzgeberischen Ziels geeignet, erforderlich und verhältnismäßig im engeren Sinn. Dabei ist auch zu beachten, dass das Insolvenzverfahren auf den Schutz und die Durchsetzung verfassungsrechtlich geschützter privater Interessen zielt und damit seinerseits Teil der Gewährleistung des Eigentums durch Art. 14 Abs. 1 GG ist(vgl. BVerfG 23. Mai 2006 - 1 BvR 2530/04 - Rn. 34, BVerfGE 116, 1). § 131 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 InsO bewirken entsprechend der Konzeption des Gesetzgebers eine qualifizierte Vorverlagerung des der Insolvenzordnung zugrunde liegenden Grundsatzes der Gläubigergleichbehandlung(MünchKommInsO/Kayser 3. Aufl. § 131 Rn. 3; vgl. für § 30 KO bereits BGH 9. September 1997 - IX ZR 14/97 -). Zudem werden mit der erleichterten Anfechtbarkeit von Sicherungen und Befriedigungen, die unter Einsatz von oder Drohung mit staatlichen Zwangsmitteln erlangt worden sind, Sondervorteile, die Gläubiger mit Vollstreckungsmöglichkeit erlangen können, beseitigt. Dabei ist zu berücksichtigen, dass es von Zufälligkeiten - beispielsweise im gerichtlichen Verfahren - abhängt, ob ein Gläubiger bereits einen vollstreckbaren Titel erlangen konnte oder nicht (BAG 31. August 2010 - 3 ABR 139/09 - Rn. 26).

25

cc) Entgegen der Auffassung des Beklagten gilt dies auch, soweit § 131 Abs. 1 Nr. 1 InsO keine subjektiven Tatbestandsvoraussetzungen verlangt, sondern nur auf den zeitlichen Zusammenhang mit dem Insolvenzantrag abstellt und bei Erfüllung dieser Voraussetzungen die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners unwiderleglich vermutet. § 131 InsO soll bei bestimmten Handlungen, die den Verdacht begründen, dass der Schuldner ungerechtfertigte Prioritäten setzen wollte, eine erleichterte Anfechtung ermöglichen(vgl. Henckel in Jaeger InsO § 131 Rn. 52). Erfahrungsgemäß befindet sich der Schuldner regelmäßig schon geraume Zeit vor dem Eröffnungsantrag in einer schwierigen Lage (Uhlenbruck/Hirte 13. Aufl. § 131 InsO Rn. 31; Schoppmeyer in Bork Handbuch des Insolvenzanfechtungsrechts Kap. 8 Rn. 132). Dem trägt § 131 Abs. 1 Nr. 1 InsO im Interesse der Rechtssicherheit Rechnung(Schoppmeyer aaO). Damit hat der Gesetzgeber seine Einschätzungsprärogative noch nicht überschritten.

26

dd) Schließlich verallgemeinert § 131 Abs. 1 Nr. 1 InsO die Wirkungen der Rückschlagsperre des § 88 InsO(MünchKommInsO/Kayser 3. Aufl. § 131 Rn. 46). Die Vorschriften der Insolvenzanfechtung und die Rückschlagsperre ergänzen sich insoweit (vgl. BAG 24. Oktober 2013 - 6 AZR 466/12 - Rn. 32). Auch § 88 InsO verlagert für den von dieser Norm erfassten Bereich der Sicherung durch Zwangsvollstreckung den Grundsatz der Gläubigergleichbehandlung vor und dient wie das Insolvenzanfechtungsrecht dem Erhalt und der Vervollständigung der Masse(Gottwald/Gerhardt Insolvenzrechts-Handbuch 4. Aufl. § 33 Rn. 29; Jacobi KTS 2006, 239, 256).

27

2. Entgegen der Auffassung des Beklagten verletzt § 131 Abs. 1 Nr. 1 InsO in seiner vom Gesetzgeber gebilligten Auslegung durch die höchstrichterliche Rechtsprechung auch unter Berücksichtigung des durch Art. 20 Abs. 1 GG gewährleisteten Sozialstaatsprinzips den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG nicht(im Ergebnis ebenso MünchKommInsO/Kayser 3. Aufl. § 131 Rn. 26a).

28

a) Der Beklagte meint, Arbeitnehmer würden durch die Insolvenzanfechtungsvorschriften strukturell benachteiligt, so dass der Gesetzgeber unter Beachtung des Sozialstaatsgebots wertebetont diesen Personenkreis aus der Anfechtung habe ausnehmen müssen.

29

b) Bereits die Tatsachengrundlagen dieser Behauptung sind vom Beklagten nicht nachvollziehbar dargelegt. Worauf er seine Behauptung stützt, Banken könnten in der Regel ca. 80 % ihrer Forderungen realisieren, hat er nicht angegeben. Auch die Behauptung, Sozialkassen und Fiskus könnten in einer früheren Phase ihre Forderungen insolvenzfest durchsetzen, weil sie sich selbst Vollstreckungstitel geben könnten, ist durch nichts belegt. Im Gegenteil zeigt eine Vielzahl höchstrichterlicher Entscheidungen, die gerade Sozialkassen und Fiskus zur Zurückzahlung verpflichten, dass diese Behauptung näheren Tatsachenvortrags bedürfte (vgl. aus jüngerer Zeit BGH 19. September 2013 - IX ZR 4/13 -; 14. Februar 2013 - IX ZR 115/12 -; 5. November 2009 - IX ZR 233/08 -). Zudem unterliegen Zahlungen des Schuldners an Fiskus und Sozialkassen häufig auch der Vorsatzanfechtung nach § 133 InsO, für die der vom Beklagten angenommene Zeitvorsprung dieser Anfechtungsgegner bei der Durchsetzung ihrer Ansprüche keine Bedeutung hat.

30

c) Auch rechtlich verfangen die Bedenken des Beklagten nicht. Der Gesetzgeber hat seinem dem Sozialstaatsprinzip zu entnehmenden Auftrag, soziale Sicherungssysteme gegen die Wechselfälle des Lebens zu schaffen, für Fälle, in denen der Arbeitnehmer in der kritischen Zeit des § 131 InsO erhebliche Entgeltrückstände im Wege der Zwangsvollstreckung beitreibt, genügt.

31

aa) Der Gesetzgeber hat sich bewusst dafür entschieden, in der Insolvenz alle Gläubiger unter Aufgabe aller bisherigen Konkursvorrechte gleichzubehandeln. Seine Annahme, trotz Abschaffung des Arbeitnehmerprivilegs aus § 59 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a KO seien für die Arbeitnehmer wegen der Möglichkeit, Insolvenzgeld in Anspruch zu nehmen, keine sozialen Härten zu erwarten, trifft zwar nicht uneingeschränkt zu (vgl. BAG 29. Januar 2014 - 6 AZR 345/12 - Rn. 28 ff.). In der vorliegenden Konstellation besteht aber kein Regelungsdefizit (im Ergebnis ebenso Froehner NZI 2014, 133, 134). Muss der Arbeitnehmer Entgeltzahlungen, die er unter dem Druck der unmittelbar bevorstehenden Zwangsvollstreckung erhalten hat, zur Masse zurückgewähren, resultiert der vom Beklagten angenommene „strukturelle Nachteil“ nicht allein aus der Rechtslage. Er erwächst vor allem daraus, dass der Arbeitnehmer bestehende rechtliche und tatsächliche Handlungsmöglichkeiten nicht wahrnimmt, sondern in der Hoffnung, das rückständige Entgelt doch noch gezahlt zu bekommen, am Arbeitsverhältnis festhält. Bei Lohnrückständen, wie sie hier vorgelegen haben, kann der Arbeitnehmer fristlos kündigen, wie es der Beklagte, wenn auch erst am 1. Juli 2011, getan hat. Der gesetzlichen Regelung liegt die Annahme des Gesetzgebers zugrunde, der Arbeitnehmer werde im eigenen wirtschaftlichen Interesse von seinem Kündigungsrecht rechtzeitig Gebrauch machen, wenn der Arbeitgeber seine Hauptleistungspflicht in erheblichem Umfang verletzt hat. Der Arbeitnehmer kann dann Arbeitslosengeld beanspruchen. Zudem ist das rückständige Entgelt für die letzten drei Monate vor der Beendigung des Arbeitsverhältnisses über das Insolvenzgeld gesichert. Ist das Arbeitsverhältnis vor dem Insolvenzereignis bereits beendet, ist für die Berechnung des Dreimonatszeitraums allein die Beendigung des Arbeitsverhältnisses maßgeblich (Küttner/Voelzke Personalbuch 2013 Insolvenz des Arbeitgebers Rn. 52). Mit dieser Annahme hat der Gesetzgeber seine Einschätzungsprärogative noch nicht überschritten.

32

bb) Der Gesetzgeber durfte bei seiner Entscheidung, Erfüllungshandlungen des Schuldners, die durch den Druck unmittelbar bevorstehender Zwangsvollstreckung vom Gläubiger erzwungen worden sind, als inkongruente Deckungen anzusehen, die bei Erfüllung der Voraussetzungen des § 131 InsO an die Masse zurückzugewähren sind, zudem die Ordnungsfunktion des Insolvenzanfechtungsrechts berücksichtigen(vgl. zu dieser Funktion BAG 29. Januar 2014 - 6 AZR 345/12 - Rn. 16; Gottwald/Uhlenbruck/Gundlach Insolvenzrechts-Handbuch 4. Aufl. § 15 Rn. 1).

33

cc) § 130 Abs. 1 Satz 2 InsO dokumentiert entgegen der Auffassung des Beklagten nicht eine „verfassungsrechtliche Schieflage“. Diese Vorschrift setzt die Finanzsicherheitenrichtlinie 2002/47/EG vom 6. Juni 2002 (ABl. EG L 168 vom 27. Juni 2002 S. 43) um. Sie dient ua. der Stabilisierung des Finanzsystems der Europäischen Union und damit ebenfalls Gemeinwohlzwecken (Kreft in HK-InsO 6. Aufl. § 130 Rn. 1, 6; MünchKommInsO/Kayser 3. Aufl. § 130 Rn. 5 f.).

34

d) Allerdings hat der Senat in seiner Entscheidung vom 29. Januar 2014 (- 6 AZR 345/12 - Rn. 17 ff.) erwogen, ob die §§ 129 ff. InsO verfassungskonform dahin auszulegen sind, dass das Existenzminimum nicht dem Zugriff des Insolvenzverwalters unterliegt und von diesem deshalb im Wege der Insolvenzanfechtung nicht im Interesse aller Gläubiger zur Masse gezogen werden kann. Eine derartige verfassungskonforme Auslegung der §§ 129 ff. InsO scheidet aber in Fällen der hier vorliegenden inkongruenten Deckung einer Erfüllung erheblicher Entgeltrückstände unter dem Druck der Zwangsvollstreckung aus. Bei solchen Entgeltrückständen können Arbeitnehmer die zur Absicherung des Existenzminimums vorgesehenen und geeigneten staatlichen Hilfen in Anspruch nehmen (BAG 29. Januar 2014 - 6 AZR 345/12 - Rn. 43).

35

V. Der insolvenzrechtliche Rückforderungsanspruch des § 143 Abs. 1 InsO ist als gesetzliches Schuldverhältnis der Regelungsmacht der Tarifvertragsparteien entzogen und unterfällt deshalb den tariflichen Ausschlussfristen nicht(BAG 24. Oktober 2013 - 6 AZR 466/12 - Rn. 18 ff., zustimmend Hamann/Böing jurisPR-ArbR 7/2014 Anm. 1; Froehner NZI 2014, 133). Die Argumente des Beklagten geben keinen Anlass zu einer abweichenden Würdigung.

36

1. Aus der vom Beklagten angeführten Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 9. Juni 2011 (- IX ZB 247/09 -) folgt nichts für die Frage der Anwendbarkeit tariflicher Ausschlussfristen. Der Bundesgerichtshof hat darin lediglich unter Berücksichtigung der Ausführungen des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte auch für Fälle bejaht, in denen Arbeitsentgelt durch Zwangsvollstreckung erlangt worden und nach erfolgreicher Insolvenzanfechtung an die Masse zurückzuzahlen ist.

37

2. Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung unterfallen im Unterschied zum insolvenzanfechtungsrechtlichen Rückgewähranspruch als Teil des arbeitsrechtlichen Schuldverhältnisses der tariflichen Regelungsmacht. Dies übersieht der Beklagte, wenn er geltend macht, es sei nicht ersichtlich, warum der Rückgewähranspruch nach § 143 Abs. 1 InsO anders zu behandeln sein solle als ein Rückgewähranspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung.

38

VI. Der Beklagte hat das erlangte Nettoentgelt an den Kläger zurückzugewähren. Insolvenzrechtlich wird nur die Rückgewähr dessen geschuldet, was aus dem Vermögen des Schuldners infolge der angefochtenen Handlung an den Arbeitnehmer geflossen ist. Damit hat der Arbeitnehmer grundsätzlich nur den erhaltenen Nettolohn zurückzuzahlen. Dies wird mittelbar durch die Begrenzung des Insolvenzgelds auf das Nettoentgelt bestätigt (Cranshaw ZInsO 2009, 257, 258; MünchKommInsO/Kirchhof 3. Aufl. § 143 Rn. 50). Hat der Schuldner die Gesamtsozialversicherungsbeiträge noch abgeführt, kann in der Insolvenz des Schuldners diese Zahlung auch wegen der Arbeitnehmeranteile als mittelbare Zuwendung an die Einzugsstelle gegenüber dieser angefochten werden. Die Regelung des § 28e Abs. 1 Satz 2 SGB IV, wonach die Zahlung des vom Beschäftigten zu tragenden Teils des Gesamtsozialversicherungsbeitrags als aus dem Vermögen des Beschäftigten erbracht gilt, steht dem nicht entgegen. Eine Anfechtung der Abführung des Arbeitnehmeranteils gegenüber dem Arbeitnehmer scheidet wegen des den Arbeitnehmer schützenden Zwecks des § 28e Abs. 1 Satz 2 SGB IV aus(vgl. die st. Rspr. des BGH seit Urteil vom 5. November 2009 - IX ZR 233/08 - Rn. 15, BGHZ 183, 86; zuletzt 7. April 2011 - IX ZR 118/10 - Rn. 3).

39

VII. Der Zinsanspruch folgt aus § 143 Abs. 1 Satz 2 InsO, § 819 Abs. 1, § 291 Satz 1 Halbs. 2, § 288 Abs. 1 Satz 2 BGB. Die eingeklagte Forderung ist ab dem 30. August 2011 mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen.

40

§ 143 Abs. 1 Satz 2 InsO enthält eine Rechtsfolgenverweisung auf § 819 Abs. 1 BGB. Aufgrund dieser Anknüpfung ist der Rückgewähranspruch auf anfechtbar erlangtes Geld als rechtshängiger Anspruch zu behandeln, so dass die Regeln über Prozesszinsen anzuwenden sind. Unerheblich ist, dass der Kläger den Rückgewähranspruch erst im Oktober 2011 gegenüber dem Beklagten geltend gemacht hat. Die Insolvenzanfechtung bedarf keiner gesonderten Erklärung. Der Rückgewähranspruch wird - von den Fällen des § 147 InsO abgesehen - mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens fällig (BGH 1. Februar 2007 - IX ZR 96/04 - Rn. 14, 19 f., BGHZ 171, 38). Der Zinslauf beginnt allerdings nicht, wie beantragt, bereits am Tag der Insolvenzeröffnung, sondern erst am Folgetag und damit am 30. August 2011. Die Verzinsungspflicht beginnt nach § 187 Abs. 1 BGB erst mit dem Folgetag der Fälligkeit(vgl. BAG 17. September 2013 - 9 AZR 9/12 - Rn. 20).

41

VIII. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 2 ZPO.

        

    Fischermeier    

        

    Spelge    

        

    Krumbiegel    

        

        

        

    D. Knauß    

        

    Oye    

                 

(1) Anfechtbar ist ein Rechtsgeschäft des Schuldners, das die Insolvenzgläubiger unmittelbar benachteiligt,

1.
wenn es in den letzten drei Monaten vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden ist, wenn zur Zeit des Rechtsgeschäfts der Schuldner zahlungsunfähig war und wenn der andere Teil zu dieser Zeit die Zahlungsunfähigkeit kannte oder
2.
wenn es nach dem Eröffnungsantrag vorgenommen worden ist und wenn der andere Teil zur Zeit des Rechtsgeschäfts die Zahlungsunfähigkeit oder den Eröffnungsantrag kannte.

(2) Einem Rechtsgeschäft, das die Insolvenzgläubiger unmittelbar benachteiligt, steht eine andere Rechtshandlung des Schuldners gleich, durch die der Schuldner ein Recht verliert oder nicht mehr geltend machen kann oder durch die ein vermögensrechtlicher Anspruch gegen ihn erhalten oder durchsetzbar wird.

(3) § 130 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.

(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die einem Insolvenzgläubiger eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht hat,

1.
wenn sie in den letzten drei Monaten vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden ist, wenn zur Zeit der Handlung der Schuldner zahlungsunfähig war und wenn der Gläubiger zu dieser Zeit die Zahlungsunfähigkeit kannte oder
2.
wenn sie nach dem Eröffnungsantrag vorgenommen worden ist und wenn der Gläubiger zur Zeit der Handlung die Zahlungsunfähigkeit oder den Eröffnungsantrag kannte.
Dies gilt nicht, soweit die Rechtshandlung auf einer Sicherungsvereinbarung beruht, die die Verpflichtung enthält, eine Finanzsicherheit, eine andere oder eine zusätzliche Finanzsicherheit im Sinne des § 1 Abs. 17 des Kreditwesengesetzes zu bestellen, um das in der Sicherungsvereinbarung festgelegte Verhältnis zwischen dem Wert der gesicherten Verbindlichkeiten und dem Wert der geleisteten Sicherheiten wiederherzustellen (Margensicherheit).

(2) Der Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit oder des Eröffnungsantrags steht die Kenntnis von Umständen gleich, die zwingend auf die Zahlungsunfähigkeit oder den Eröffnungsantrag schließen lassen.

(3) Gegenüber einer Person, die dem Schuldner zur Zeit der Handlung nahestand (§ 138), wird vermutet, daß sie die Zahlungsunfähigkeit oder den Eröffnungsantrag kannte.

(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die der Schuldner in den letzten zehn Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag mit dem Vorsatz, seine Gläubiger zu benachteiligen, vorgenommen hat, wenn der andere Teil zur Zeit der Handlung den Vorsatz des Schuldners kannte. Diese Kenntnis wird vermutet, wenn der andere Teil wußte, daß die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners drohte und daß die Handlung die Gläubiger benachteiligte.

(2) Hat die Rechtshandlung dem anderen Teil eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht, beträgt der Zeitraum nach Absatz 1 Satz 1 vier Jahre.

(3) Hat die Rechtshandlung dem anderen Teil eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht, welche dieser in der Art und zu der Zeit beanspruchen konnte, tritt an die Stelle der drohenden Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nach Absatz 1 Satz 2 die eingetretene. Hatte der andere Teil mit dem Schuldner eine Zahlungsvereinbarung getroffen oder diesem in sonstiger Weise eine Zahlungserleichterung gewährt, wird vermutet, dass er zur Zeit der Handlung die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nicht kannte.

(4) Anfechtbar ist ein vom Schuldner mit einer nahestehenden Person (§ 138) geschlossener entgeltlicher Vertrag, durch den die Insolvenzgläubiger unmittelbar benachteiligt werden. Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn der Vertrag früher als zwei Jahre vor dem Eröffnungsantrag geschlossen worden ist oder wenn dem anderen Teil zur Zeit des Vertragsschlusses ein Vorsatz des Schuldners, die Gläubiger zu benachteiligen, nicht bekannt war.

Tenor

1. Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg - Kammern Freiburg - vom 27. September 2012 - 11 Sa 100/12 - aufgehoben.

2. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die Rückzahlung von Arbeitsentgelt zur Insolvenzmasse aufgrund einer Vorsatzanfechtung.

2

Der Kläger ist Insolvenzverwalter über das Vermögen des G, ehemals Inhaber eines Kleinunternehmens für Maschinen- und Vorrichtungsbau (im Folgenden: Schuldner). Am 28. Januar 2001 beantragte die TKK die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners. Hierzu kam es jedoch nicht, da der Antrag nach Zahlungen des Schuldners zurückgenommen wurde. Dieser gab am 22. Januar 2002 die eidesstattliche Versicherung ab. Ein Insolvenzantrag der AOK vom 8. Februar 2002 wurde ebenfalls nach Leistungen des Schuldners zurückgenommen.

3

Der Beklagte war in der Zeit von März 2001 bis Ende Dezember 2001 beim Schuldner als dessen einziger Arbeitnehmer beschäftigt. Nachdem der Beklagte für die Monate April, Mai, November und Dezember 2001 keine Vergütung erhalten hatte, beendete er das Arbeitsverhältnis und erwirkte bezüglich der rückständigen Löhne beim Arbeitsgericht am 5. April 2002 ein Versäumnisurteil gegen den Schuldner über insgesamt 6.405,46 Euro brutto nebst Zinsen in gesetzlicher Höhe seit dem 16. Februar 2002. Das Versäumnisurteil wurde rechtskräftig. Mit Schreiben vom 18. Februar 2003, welches erst am 2. Mai 2003 beim zuständigen Insolvenzgericht einging, beantragte der jetzige Prozessbevollmächtigte des Beklagten in dessen Namen die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners. In der Begründung heißt es unter Bezugnahme auf das Versäumnisurteil vom 5. April 2002 auszugsweise:

        

„Die Zwangsvollstreckungsversuche blieben bislang ohne Erfolg. Zuletzt wurde eine Zwangssicherungshypothek auf dem Grundstück des Eigentümers G … eingetragen.

        

…       

        

Eine Zwangsversteigerung hat jedoch wenig Aussicht auf Erfolg, da mehrere Voreintragungen bestehen und deshalb eine Realisierung im Zwangsversteigerungsverfahren erfolglos erscheint.

        

Es liegt sowohl der Eröffnungsgrund des § 17 Zahlungsunfähigkeit als auch § 19 der Insolvenzordnung vor.

        

Wenn ein Arbeitgeber nicht mehr in der Lage ist, die titulierten Forderungen eines Arbeitnehmers zu begleichen, so ist von Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung auszugehen.

        

…“    

4

Mit Schreiben vom 19. Mai 2003 teilte der Schuldner dem Insolvenzgericht mit, dass mit dem Beklagten vereinbart worden sei, die titulierten Lohnforderungen in monatlichen Raten von 500,00 Euro zum jeweils 30. eines Monats zu erfüllen. Der Schuldner bat vor diesem Hintergrund um Zurückweisung des Insolvenzantrags. Mit Schreiben vom 30. Mai 2003 bestätigte der Beklagte gegenüber dem Insolvenzgericht die Ratenzahlungsvereinbarung und beantragte das Ruhen des Verfahrens. Unter dem 12. Juni 2003 nahm er den Insolvenzantrag zurück. Insgesamt erhielt der Beklagte nach Abschluss der Ratenzahlungsvereinbarung folgende Zahlungen in Höhe von insgesamt 3.350,50 Euro:

        

2. Juni 2003

500,00 Euro

        

2. September 2003

500,00 Euro

        

11. September 2003

600,50 Euro

        

18. Dezember 2003

300,00 Euro

        

11. März 2004

300,00 Euro

        

12. Mai 2004

200,00 Euro

        

9. Juni 2004

300,00 Euro

        

28. Juli 2004

400,00 Euro

        

25. Oktober 2004

150,00 Euro

        

3. Dezember 2004

100,00 Euro.

5

Am 10. November 2004 beantragte die Autovermietung J die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners. Weitere Insolvenzanträge stellten der ehemalige Auszubildende H und die AOK am 22. Juli 2005 bzw. 4. Oktober 2005. Zur Eröffnung eines Insolvenzverfahrens kam es jeweils nicht, da die Anträge wiederum nach Zahlungen des Schuldners zurückgenommen wurden. Aufgrund eines Eigenantrags des Schuldners eröffnete das Insolvenzgericht schließlich am 7. April 2008 das Insolvenzverfahren und bestellte den Kläger zum Insolvenzverwalter.

6

Der Kläger verlangt vom Beklagten im Wege der Insolvenzanfechtung nach § 133 Abs. 1 InsO die Rückzahlung der in der Zeit vom 2. Juni 2003 bis zum 3. Dezember 2004 erhaltenen Lohnzahlungen.

7

Er hat behauptet, der Schuldner sei durchgängig seit dem Jahr 2000 zahlungsunfähig gewesen und habe die streitgegenständlichen Lohnzahlungen mit Gläubigerbenachteiligungsvorsatz im Bewusstsein der Zahlungsunfähigkeit nur unter dem Druck des damaligen Insolvenzantrags des Beklagten erbracht. Dieser habe Kenntnis von dem Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Schuldners gehabt. Angesichts der fehlgeschlagenen Zwangsvollstreckungsversuche und ausweislich des eigenen Insolvenzantrags habe er von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners gewusst. Der Beklagte habe wegen der gewerblichen Tätigkeit des Schuldners auch mit weiteren Gläubigern mit ungedeckten Ansprüchen rechnen müssen, soweit ihm deren Existenz nicht schon aus der Zwangsvollstreckung bekannt gewesen sei. Ihm sei auch klar gewesen, dass die erhaltenen Zahlungen nur wegen des Drucks des Insolvenzantrags vorgenommen worden seien.

8

Der Kläger hat beantragt,

        

den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 3.350,50 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 7. April 2008 zu zahlen.

9

Der Beklagte hat seinen Klageabweisungsantrag damit begründet, dass er keine Kenntnis von einer (drohenden) Zahlungsunfähigkeit des Schuldners gehabt habe. Dieser habe ihm stets versichert, dass er seinen Lohn erhalten werde und die Zahlungsverzögerungen mit Außenständen begründet. Der Insolvenzantrag sei gestellt worden, um bei dem bloß zahlungsunwilligen Schuldner die Lohnforderung zu realisieren. Die Angaben in dem Insolvenzantrag seien nur formularmäßig erfolgt. Da es dem Schuldner gelungen sei, den Betrieb bis zum Jahr 2008 weiter zu führen, könne jedenfalls nicht von einer durchgängigen Zahlungsunfähigkeit ausgegangen werden. Von der Existenz anderer Gläubiger des Schuldners habe er nichts gewusst.

10

Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Hiergegen richtet sich die vom Landesarbeitsgericht zugelassene Revision des Klägers.

Entscheidungsgründe

11

Die Revision ist begründet. Das Landesarbeitsgericht hat einen Rückforderungsanspruch bezüglich der streitgegenständlichen Lohnzahlungen nach § 143 Abs. 1 Satz 1 iVm. § 133 Abs. 1 Satz 1 InsO rechtsfehlerhaft verneint, da es bei der gemäß § 286 Abs. 1 ZPO vorzunehmenden Gesamtwürdigung des Sachverhalts den Prozessstoff nicht vollständig ausgeschöpft hat. Es hat insbesondere das Vorliegen einer inkongruenten Deckung als Beweisanzeichen für einen dem Beklagten bekannten Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Schuldners weitgehend unbeachtet gelassen. Dies führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht ( § 562 Abs. 1, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO ). Das Landesarbeitsgericht wird abschließend zu würdigen haben, ob die Voraussetzungen der hier allein in Betracht kommenden Vorsatzanfechtung nach § 133 Abs. 1 InsO vorliegen.

12

I. Gemäß § 129 Abs. 1 InsO kann der Insolvenzverwalter nach Maßgabe der §§ 130 bis 146 InsO Rechtshandlungen anfechten, die vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden sind und die Insolvenzgläubiger benachteiligen. Was durch die anfechtbare Handlung aus dem Vermögen des Schuldners veräußert, weggegeben oder aufgegeben ist, muss gemäß § 143 Abs. 1 Satz 1 InsO zur Insolvenzmasse zurückgewährt werden. Nach § 133 Abs. 1 Satz 1 InsO ist eine Rechtshandlung anfechtbar, die der Schuldner in den letzten zehn Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag mit dem Vorsatz, seine Gläubiger zu benachteiligen, vorgenommen hat, wenn der andere Teil zur Zeit der Handlung den Vorsatz des Schuldners kannte. Ob die Voraussetzungen des § 133 InsO vorliegen, unterliegt der freien richterlichen Beweiswürdigung des Tatsachengerichts.Es ist dabei seine Aufgabe, das Vorliegen des Benachteiligungsvorsatzes und die Kenntnis des Anfechtungsgegners davon gemäß § 286 Abs. 1 ZPO unter Würdigung aller Beweisanzeichen und sonstigen Umstände des Einzelfalles isoliert und in ihrer Gesamtheit auf der Grundlage des Gesamtergebnisses der mündlichen Verhandlung sowie einer etwaigen Beweisaufnahme zu prüfen( BAG 12. September 2013 - 6 AZR 980/11 - Rn. 67; BGH 7. November 2013 - IX ZR 49/13 - Rn. 8).

13

II. Das Landesarbeitsgericht hat diese Gesamtwürdigung hier erneut vorzunehmen.

14

1. Die objektiven Voraussetzungen des § 133 Abs. 1 InsO sind erfüllt. Bei den Lohnzahlungen an den Beklagten handelt es sich um Rechtshandlungen iSv. § 129 Abs. 1, § 133 Abs. 1 Satz 1, § 140 Abs. 1 InsO, die der Schuldner in den letzten zehn Jahren vor dem eigenen Insolvenzantrag vorgenommen hat. Durch die Zahlungen wurde das Aktivvermögen des Schuldners vermindert. Dies führt zu einer objektiven Gläubigerbenachteiligung.

15

2. Das Landesarbeitsgericht hat sich mit dem Vorliegen eines Gläubigerbenachteiligungsvorsatzes des Schuldners bei Leistung der streitgegenständlichen Zahlungen nicht näher befasst, weil es - einen solchen unterstellt - die entsprechende Kenntnis des beklagten Anfechtungsgegners verneint hat. Die festgestellten Tatsachen lassen bei Würdigung der Gesamtumstände darauf schließen, dass der Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Schuldners bestand.

16

a) Der Schuldner handelt mit Vorsatz iSd. § 133 Abs. 1 Satz 1 InsO, wenn er die Benachteiligung der Gläubiger als Erfolg seiner Rechtshandlung will oder als mutmaßliche Folge erkennt und billigt(BAG 12. September 2013 - 6 AZR 980/11 - Rn. 51; BGH 10. Januar 2013 - IX ZR 13/12  - Rn. 14 ). Die Rechtsprechung hat für den Nachweis des Gläubigerbenachteiligungsvorsatzes verschiedene Indizien bzw. Beweisanzeichen entwickelt (vgl. Kayser NJW 2014, 422, 424; Gehrlein DB 2013, 2843). Ein solches Beweisanzeichen kann das Vorliegen einer inkongruenten Deckung sein.

17

aa) Eine solche ist gegeben, wenn der Gläubiger eine Befriedigung oder Sicherung erhalten hat, die er nicht, nicht in der Art oder nicht zu der Zeit zu beanspruchen hatte (vgl. § 131 Abs. 1 InsO). Nach allgemeiner Erfahrung sind Schuldner nicht bereit, anderes oder gar mehr zu leisten, als sie schulden.

18

bb) Eine inkongruente Deckung reicht isoliert betrachtet für die Annahme eines Beweisanzeichens jedoch nicht aus. Sie bildet nur dann in der Regel ein Beweisanzeichen, wenn die Wirkungen der Rechtshandlung zu einem Zeitpunkt eintraten, als zumindest aus der Sicht des Empfängers der Leistung Anlass bestand, an der Liquidität des Schuldners zu zweifeln (BAG 12. September 2013 - 6 AZR 980/11 - Rn. 60; BGH 25. Oktober 2012 - IX ZR 117/11  - Rn. 13 ; 7. November 2013 - IX ZR 248/12 - Rn. 12). Der auslösende Umstand für die von einer inkongruenten Deckung vermittelte Indizwirkung liegt in einer ernsthaften Besorgnis bevorstehender Zahlungskürzungen oder -stockungen des Schuldners, weil sich damit die Gefährdung der anderen, nicht in gleicher Weise begünstigten Gläubiger aufdrängt (vgl. BGH 7. November 2013 - IX ZR 248/12 - Rn. 12).

19

cc) Die Bedeutung der Inkongruenz als Beweisanzeichen hängt im Übrigen von deren Art und Ausmaß ab. Je geringer das Ausmaß der Inkongruenz im Einzelfall ist, desto mehr tritt ihre Bedeutung als Beweisanzeichen zurück (BAG 12. September 2013 - 6 AZR 980/11 - Rn. 56).

20

dd) Ebenso wie andere Beweisanzeichen kann die Inkongruenz zudem entkräftet werden bzw. im Einzelfall eine so geringe Beweiskraft entfalten, dass sie den Schluss auf den Benachteiligungsvorsatz als Haupttatsache nicht mehr zulässt (vgl. BAG 29. Januar 2014 - 6 AZR 345/12 - Rn. 76). Eine Entkräftung kommt in Betracht, wenn Einzelfallumstände ergeben, dass die angefochtene Rechtshandlung von einem anderen, anfechtungsrechtlich unbedenklichen Willen geleitet war und das Bewusstsein der Benachteiligung anderer Gläubiger infolgedessen in den Hintergrund getreten ist. Dies kann insbesondere der Fall sein, wenn die angefochtene Rechtshandlung Bestandteil eines ernsthaften, fehlgeschlagenen Sanierungsversuchs ist (BAG 12. September 2013 - 6 AZR 980/11 - Rn. 58; BGH 10. Januar 2013 - IX ZR 13/12  - Rn. 17  f.; 8. Dezember 2011 - IX ZR 156/09 - Rn. 11).

21

b) Die Inkongruenz der Lohnzahlungen ergibt sich hier aus der mit dem Insolvenzantrag des Beklagten verbundenen Drucksituation für den Schuldner. Hieraus kann auf einen Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Schuldners geschlossen werden.

22

aa) Die durch den Druck eines Insolvenzantrags bewirkten Leistungen sind auch außerhalb der gesetzlichen Krise stets inkongruent, weil sie weder dem Inhalt des Schuldverhältnisses entsprechen noch mit Zwangsmitteln erlangt worden sind, die dem einzelnen Gläubiger zur Durchsetzung seiner Ansprüche vom Gesetz zur Verfügung gestellt werden. Dem Schuldner, der einen Gläubiger nach gestelltem Insolvenzantrag befriedigt, kommt es nicht in erster Linie auf die Erfüllung seiner gesetzlichen oder vertraglichen Pflichten an, sondern er will diesen Gläubiger zur Rücknahme des Insolvenzantrags bewegen (vgl. BGH 19. September 2013 - IX ZR 4/13 - Rn. 16; 25. Oktober 2012 - IX ZR 117/11 - Rn. 10; 8. Dezember 2005 - IX ZR 182/01 - Rn. 21; 18. Dezember 2003 - IX ZR 199/02 - zu I 2 a bb (1) der Gründe, BGHZ 157, 242; Schoppmeyer in Bork Handbuch des Insolvenzanfechtungsrechts Kap. 8 Rn. 123; MünchKommInsO/Kayser 3. Aufl. § 133 Rn. 29; Kreft in HK-InsO 6. Aufl. § 131 Rn. 9; Huber in Graf-Schlicker InsO 3. Aufl. § 133 Rn. 5; Lau DB 2013, 1219, 1221; Braun/de Bra InsO 5. Aufl. § 133 Rn. 15; Leithaus in Andres/Leithaus InsO 3. Aufl. § 133 Rn. 4; differenzierend Bork in Bork Handbuch des Insolvenzanfechtungsrechts Kap. 5 Rn. 41). Entsprechendes gilt, wenn ein Insolvenzantrag nicht gestellt, sondern nur angedroht ist (BGH 7. März 2013 - IX ZR 216/12 - Rn. 12; aA Gerhardt FS Kreft S. 267, 274). Erfüllt ein Schuldner die Forderungen eines einzelnen Gläubigers vorwiegend, um einen angedrohten Insolvenzantrag zu verhindern oder ein beantragtes Insolvenzverfahren abzuwenden, kommt es ihm auf die Bevorzugung dieses einzelnen Gläubigers an. Damit nimmt er im Allgemeinen zugleich die Benachteiligung der übrigen Gläubiger in Kauf (vgl. BGH 10. Januar 2013 - IX ZR 28/12 - Rn. 17; 27. Mai 2003 - IX ZR 169/02 - zu II 3 c der Gründe, BGHZ 155, 75). Die Inkongruenz trifft Gläubiger, die auf solche Weise Befriedigung erlangen, unabhängig davon, ob sie wiederholt und gezielt so vorgehen oder zum ersten Mal einen Insolvenzantrag gestellt haben (Fischer FS Kirchhof S. 73, 81 mwN). Wurde zur Abwendung eines Insolvenzantrags eine Ratenzahlungsvereinbarung geschlossen, sind die darauf erhaltenen Zahlungen als inkongruent zu werten (vgl. Priebe ZInsO 2013, 2479, 2488). Insoweit gilt nichts anderes als bei sonstigen Leistungen von Teilzahlungen (vgl. BGH 8. Dezember 2005 - IX ZR 182/01 - Rn. 21).

23

bb) Der Insolvenzantrag wurde vom Beklagten nach eigenen Angaben gestellt, um den Zahlungsdruck auf den Schuldner zu erhöhen. Dem Schuldner ging es bei den Lohnzahlungen dann erkennbar auch in erster Linie um die Abwendung eines Insolvenzverfahrens. Dies belegt der zeitliche und sachliche Zusammenhang zwischen dem Insolvenzantrag und dem Abschluss der den Zahlungen zugrunde liegenden Ratenzahlungsvereinbarung. Nachdem der Schuldner die Lohnforderungen zum Teil über zwei Jahre nicht erfüllte und Zwangsvollstreckungsversuche des Beklagten scheiterten, erklärte er sich binnen zwei Wochen nach Kenntniserlangung von dem Insolvenzantrag zu einer Ratenzahlungsvereinbarung bereit und informierte darüber sogleich das Insolvenzgericht, verbunden mit der Bitte um Zurückweisung des Insolvenzantrags.

24

cc) Zu den Zeitpunkten der streitigen Lohnzahlungen bestanden durchgängig ernsthafte Zweifel an der Liquidität des Schuldners.

25

(1) Dafür sprechen die dem Insolvenzantrag des Beklagten vorangegangenen Insolvenzanträge der TKK und der AOK sowie die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung am 22. Januar 2002. Auch wenn der Beklagte bzw. sein Prozessbevollmächtigter hiervon keine Kenntnis hatten, wussten sie doch, dass der Schuldner die titulierten Lohnforderungen des Beklagten über zwei Jahre nicht erfüllt hatte. Deshalb beantragte der Prozessbevollmächtigte des Beklagten in dessen Namen schließlich gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2, § 14 Abs. 1 Satz 1 InsO die Eröffnung des Insolvenzverfahrens wegen angenommener Zahlungsunfähigkeit des Schuldners(§§ 16, 17 InsO). Der Beklagte kann sich in diesem Zusammenhang nicht auf ein eigenständiges Handeln seines Prozessbevollmächtigten berufen. Dieser stellte den Insolvenzantrag für den Beklagten als dessen Vertreter (§ 164 Abs. 1 BGB). Das Wissen seines Vertreters ist dem Beklagten nach § 166 Abs. 1 BGB zurechenbar(vgl. BGH 10. Januar 2013 - IX ZR 28/12 - Rn. 28). Jedenfalls sein Prozessbevollmächtigter wusste von den fehlgeschlagenen Vollstreckungsversuchen, mit denen der Insolvenzantrag begründet wurde. Allein dieses Wissen reichte aus, um Zweifel an der Liquidität des Schuldners zu begründen.

26

(2) Selbst nach Stellung des Insolvenzantrags erklärte sich der Schuldner im Mai 2003 nur mit dem Abschluss einer Ratenzahlungsvereinbarung und nicht mit der vollständigen Erfüllung der bereits titulierten Forderung einverstanden. Diese Umstände mussten beim Beklagten weitere Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Schuldners wecken und konnten ihn nicht glauben lassen, dass der Schuldner grundsätzlich in geordneten Verhältnissen wirtschaftete und allenfalls vorübergehende Zahlungsstockungen vorlagen. Zudem hat der Schuldner die Ratenzahlungsvereinbarung hinsichtlich der Höhe und des Zeitpunkts der Zahlungen dann nicht absprachegemäß erfüllt, sondern die einzelnen Zahlungen beliebig vorgenommen. Dies lässt - auch aus Sicht des Beklagten - auf eine Anpassung vor allem der Zahlungshöhe an die jeweilige Leistungsfähigkeit schließen. Anders lassen sich monatlich schwankende Beträge zwischen 100,00 Euro und 600,50 Euro nicht plausibel erklären.

27

dd) Die Indizwirkung der somit gegebenen Inkongruenz ist nicht ersichtlich durch anderweitige Umstände entkräftet.

28

(1) Eine Entkräftung kann nicht daraus geschlossen werden, dass der Schuldner nach Rücknahme des Insolvenzantrags überhaupt Zahlungen an den Beklagten leistete. Diese beruhten offensichtlich auf dem als Druckmittel eingesetzten Insolvenzantrag. Der Beklagte war nach Rücknahme des Insolvenzantrags nicht gehindert, jederzeit einen neuen Insolvenzantrag zu stellen. Um dies zu verhindern, leistete der Schuldner nach Rücknahme des Insolvenzantrags noch Zahlungen.

29

(2) Unerheblich ist, dass die Ratenzahlungsvereinbarung auf Initiative des Schuldners geschlossen wurde. Dieser reagierte mit seinem Angebot der Ratenzahlung nur auf den Insolvenzantrag.

30

(3) Gegen die Indizwirkung kann auch nicht der mehrjährige Abstand zwischen den Ratenzahlungen und der Insolvenzeröffnung im April 2008 eingewandt werden.

31

(a) Im Regelfall fällt die Indizwirkung einer inkongruenten Deckung umso weniger ins Gewicht, je länger die Handlung vor der Verfahrenseröffnung liegt (vgl. BAG 12. September 2013 - 6 AZR 980/11 - Rn. 56; BGH 18. Dezember 2003 - IX ZR 199/02 - zu III 2 c der Gründe, BGHZ 157, 242 ; Kirchhof ZInsO 2004, 1168, 1175; aA Fischer FS Kirchhof S. 73, 81). Dem liegt der Gedanke zugrunde, dass sich dieses Indiz durch den längeren Fortbestand des Unternehmens praktisch selbst widerlegt (Kayser NJW 2014, 422, 428). Dies betrifft Fälle der vorübergehenden wirtschaftlichen Stabilisierung des Schuldners, welche die Gefahr von Zahlungsverkürzungen zu Lasten der Gläubigergesamtheit zeitweise entfallen ließ.

32

(b) Hiervon kann vorliegend nicht ausgegangen werden. Bereits im November 2004 beantragte eine Autovermietung die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners. Im Jahr 2005 erfolgten zwei weitere Insolvenzanträge anderer Gläubiger, welche wiederum nach Eingang von Zahlungen zurückgenommen wurden. Diese Vorgehensweise des Schuldners deutet auf strategische Zahlungen hin, die zur Schonung der Liquidität gegenüber dem Gläubiger erbracht werden, der aktuell den größten Zahlungsdruck ausübt. Das Verhalten des Schuldners gegenüber dem Beklagten untermauert diese Vermutung, denn der Schuldner hielt nach zunächst erfolgreicher Abwendung des Insolvenzantrags die Ratenzahlungsvereinbarung nicht durchgängig ein (vgl. zur Frage der Zahlungseinstellung bei herabgesetzter Ratenhöhe BGH 6. Dezember 2012 - IX ZR 3/12 - Rn. 34). Der Beklagte konnte daher aus der bloßen Aufrechterhaltung des Betriebs des Schuldners nicht auf eine wirtschaftliche Gesundung schließen.

33

c) Es kann dahingestellt bleiben, ob der Schuldner zum Zeitpunkt der Zahlungen an den Beklagten bereits zahlungsunfähig war (§ 17 Abs. 2 InsO) oder drohte zahlungsunfähig zu werden (§ 18 Abs. 2 InsO). § 133 Abs. 1 Satz 1 InsO setzt die(drohende) Zahlungsunfähigkeit nicht voraus. Kennt der Schuldner seine Zahlungsunfähigkeit, kann daraus aber als Beweisanzeichen auf einen Benachteiligungsvorsatz geschlossen werden (vgl. BAG 29. Januar 2014 - 6 AZR 345/12 - Rn. 76). Der Schuldner weiß dann in aller Regel, dass sein Vermögen nicht ausreicht, um sämtliche Gläubiger zu befriedigen. Auch in diesen Fällen handelt der Schuldner allerdings nicht mit Benachteiligungsvorsatz, wenn er aufgrund konkreter Umstände mit einer baldigen Überwindung bzw. Abwendung der Krise rechnen kann (BAG 12. September 2013 - 6 AZR 980/11 - Rn. 54; BGH 10. Januar 2013 - IX ZR 13/12  - Rn. 14 ). Dies bedarf jedoch hier keiner Erörterung. Hier ist schon mit der Inkongruenz ein starkes Beweisanzeichen für den Gläubigerbenachteiligungsvorsatz gegeben, das wegen der ausgeprägten Verknüpfung von Insolvenzantrag und Lohnzahlung auch ohne Hinzutreten weiterer Beweisanzeichen geeignet ist, den Gläubigerbenachteiligungsvorsatz nachzuweisen.

34

3. Hinsichtlich der Kenntnis des Beklagten von dem Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Schuldners zur Zeit der Lohnzahlungen hat das Landesarbeitsgericht bei der gemäß § 286 Abs. 1 ZPO vorzunehmenden Gesamtwürdigung des Sachverhalts den Prozessstoff nicht vollständig ausgeschöpft.

35

a) Nach § 133 Abs. 1 Satz 1 InsO musste der Anfechtungsgegner zur Zeit der angefochtenen Handlung den Vorsatz des Schuldners, seine Gläubiger zu benachteiligen, kennen. Diese Kenntnis wird vermutet, wenn der Anfechtungsgegner wusste, dass die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners drohte und die Handlung die Gläubiger benachteiligte ( § 133 Abs. 1 Satz 2 InsO ).

36

aa) Die Kenntnis des Anfechtungsgegners ist mit Hilfe der anerkannten Beweisanzeichen spiegelbildlich zum Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Schuldners zu beurteilen, denn auch diese Kenntnis kann vielfach nur mittelbar aus objektiven Tatsachen hergeleitet werden (vgl. BGH 8. Dezember 2011 - IX ZR 156/09 - Rn. 16; MünchKommInsO/Kayser 3. Aufl. § 133 Rn. 38b; Kreft in HK-InsO 6. Aufl. § 133 Rn. 21; Lau DB 2013, 1219, 1222). Der Anfechtungsgegner kann die Beweisanzeichen erschüttern, indem er gegenläufige Indizien geltend macht und nötigenfalls beweist, oder er kann die gesetzliche Vermutung des § 133 Abs. 1 Satz 2 InsO widerlegen(BAG 12. September 2013 - 6 AZR 980/11 - Rn. 68).

37

bb) Die Feststellung der subjektiven Voraussetzungen der Vorsatzanfechtung unterliegt der freien richterlichen Beweiswürdigung des Tatsachengerichts und ist nur beschränkt revisibel. Die revisionsrechtliche Kontrolle beschränkt sich darauf, ob sich der Tatrichter entsprechend dem Gebot des § 286 Abs. 1 Satz 1 ZPO mit dem Prozessstoff umfassend und widerspruchsfrei auseinandergesetzt hat, die Beweiswürdigung also vollständig und rechtlich möglich ist und nicht gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze verstößt(vgl. BGH 7. November 2013 - IX ZR 49/13 - Rn. 8; 16. April 2013 - VI ZR 44/12  - Rn. 13 ).

38

b) Auch diesem eingeschränkten revisionsrechtlichen Prüfungsmaßstab hält das Berufungsurteil nicht stand. Die Erwägungen des Landesarbeitsgerichts würdigen den Prozessstoff nicht umfassend. Das Landesarbeitsgericht lässt im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtabwägung insbesondere das Beweisanzeichen der Inkongruenz der Lohnzahlungen weitgehend unberücksichtigt.

39

aa) Entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts bestand für den Beklagten zu keinem Zeitpunkt des Erhalts der streitigen Lohnzahlungen ein Anlass für die Annahme, dass der Schuldner ohne den Druck eines Insolvenzantrags die Lohnansprüche erfüllen werde. Insoweit wird auf die vorstehenden Ausführungen zum Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Schuldners verwiesen. Soweit das Landesarbeitsgericht auf die Rücknahme des Insolvenzantrags abstellt, übersieht es zudem, dass diese Vorgehensweise eines Gläubigers grundsätzlich keinen Rückschluss auf das Vertrauen in die generelle Zahlungsfähigkeit des Schuldners zulässt. Der Gläubiger hat vielmehr typischerweise kein Interesse an einer Insolvenz des Schuldners und einer damit verbundenen Degradierung seiner Forderung zu einer Insolvenzforderung. Zudem ist sich der Gläubiger der Möglichkeit der erneuten Antragstellung bewusst. Der vorliegende Fall lässt keine Besonderheit erkennen, die eine andere Einschätzung erforderlich machen würde.

40

bb) Der Umstand, dass der Beklagte als bereits ausgeschiedener und damit für die Aufrechterhaltung des Betriebs nicht mehr notwendiger Arbeitnehmer Lohnzahlungen erhalten hat, erlaubt entgegen der Ansicht des Landesarbeitsgerichts keine Annahme einer fehlenden Gläubigerbenachteiligungsabsicht des Schuldners. Der Druck des Insolvenzantrags bestand unabhängig von der Beendigung des Arbeitsverhältnisses.

41

cc) Das Landesarbeitsgericht geht davon aus, dass der Beklagte keine positive Kenntnis von konkreten Ansprüchen anderer Gläubiger und als Produktionsmitarbeiter auch keinen Einblick in die kaufmännischen Belange des Schuldners hatte. Aus diesen Aspekten kann aber nicht auf eine mangelnde Kenntnis des Beklagten von einem Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Schuldners geschlossen werden. Das Landesarbeitsgericht lässt den Umstand unberücksichtigt, dass der Schuldner gewerblich tätig war und der Beklagte dies wusste. Damit musste der Beklagte aber nach allgemeiner Erfahrung mit der Existenz weiterer Gläubiger rechnen, deren Ansprüche unbefriedigt sind (BAG 12. September 2013 - 6 AZR 980/11 - Rn. 61; BGH 6. Dezember 2012 - IX ZR 3/12 - Rn. 15).

42

c) Es ist nicht ausgeschlossen, dass das Landesarbeitsgericht bei rechtsfehlerfreier Gesamtwürdigung zu einem anderen Ergebnis gelangt wäre. Dem Landesarbeitsgericht war Gelegenheit zur Vornahme einer erneuten und vollständigen Gesamtwürdigung zu geben.

43

III. Bei der abschließenden Entscheidung kann offenbleiben, ob die §§ 129 f. InsO bei Rückforderung von Lohnzahlungen verfassungskonform dahin auszulegen sind, dass das Existenzminimum nicht dem Zugriff des Insolvenzverwalters unterliegt (vgl. BAG 29. Januar 2014 - 6 AZR 345/12 - Rn. 17 ff.). Eine derartige Auslegung scheidet in Fällen der inkongruenten Deckung erheblicher Entgeltrückstände aus. Bei solchen Entgeltrückständen können Arbeitnehmer die zur Absicherung des Existenzminimums vorgesehenen und geeigneten staatlichen Hilfen in Anspruch nehmen (BAG 29. Januar 2014 - 6 AZR 345/12 - Rn. 43; 27. Februar 2014 - 6 AZR 367/13 - Rn. 34).

        

    Fischermeier    

        

    Gallner    

        

    Krumbiegel    

        

        

        

    M. Jostes    

        

    Sieberts    

                 

(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die der Schuldner in den letzten zehn Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag mit dem Vorsatz, seine Gläubiger zu benachteiligen, vorgenommen hat, wenn der andere Teil zur Zeit der Handlung den Vorsatz des Schuldners kannte. Diese Kenntnis wird vermutet, wenn der andere Teil wußte, daß die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners drohte und daß die Handlung die Gläubiger benachteiligte.

(2) Hat die Rechtshandlung dem anderen Teil eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht, beträgt der Zeitraum nach Absatz 1 Satz 1 vier Jahre.

(3) Hat die Rechtshandlung dem anderen Teil eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht, welche dieser in der Art und zu der Zeit beanspruchen konnte, tritt an die Stelle der drohenden Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nach Absatz 1 Satz 2 die eingetretene. Hatte der andere Teil mit dem Schuldner eine Zahlungsvereinbarung getroffen oder diesem in sonstiger Weise eine Zahlungserleichterung gewährt, wird vermutet, dass er zur Zeit der Handlung die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nicht kannte.

(4) Anfechtbar ist ein vom Schuldner mit einer nahestehenden Person (§ 138) geschlossener entgeltlicher Vertrag, durch den die Insolvenzgläubiger unmittelbar benachteiligt werden. Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn der Vertrag früher als zwei Jahre vor dem Eröffnungsantrag geschlossen worden ist oder wenn dem anderen Teil zur Zeit des Vertragsschlusses ein Vorsatz des Schuldners, die Gläubiger zu benachteiligen, nicht bekannt war.

Tenor

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 17.7.2012 (7 O 70/12) wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Zwangsvollstreckung kann durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abgewendet werden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

 
I.
Die Klägerin begehrt von der Beklagten Schadensersatz wegen Falschberatung.
Die Klägerin, die einen Fachhandel für Fotozubehör betreibt, unterhielt bei der Beklagten mehrere Versicherungsverträge, u.a. eine Inhaltsversicherung zum Neuwert. Versichert waren dabei die Betriebs- und Geschäftsausstattung sowie der Warenbestand gegen Einbruchsdiebstahl und sonstige Risiken.
Am 16.9.2011 fand zwischen dem Geschäftsinhaber der Klägerin und dem Zeugen K, einen bei der Beklagten angestellten Außendienstmitarbeiter, ein Beratungsgespräch statt, in dessen Folge das Versicherungsvertragsverhältnis neu geordnet und für die Inhaltsversicherung die ursprünglich vereinbarte Versicherungssumme von 480.000 EUR auf 390.000 EUR reduziert wurde. Das nicht unterzeichnete Beratungsprotokoll mit Datum vom 7.9.2011 weist aus, dass "kein Beratungsbedarf zu mindestens einem Versicherungsthema" bestanden und der Kunde "die Umstellung/Bündelung der bisher bestehenden Versicherungsverträge in eine neue Unternehmenspolice" gewünscht habe. Als Grund für den erteilten Rat wird im Beratungsprotokoll "Einsparpotential" angegeben sowie, dass "keine abweichenden Kundenwünsche zur empfohlenen Versicherung/Absicherung" bestanden haben.
Aufgrund eines Einbruchs vom 6.10.2011 entstand der Klägerin ein Diebstahlschaden in Höhe von 129.437 EUR. Der Ersatzwert der versicherten Gegenstände zum Neuwert belief sich auf 686.940 EUR. Die Beklagte berief sich auf Unterversicherung und erstattete der Klägerin lediglich den Betrag von 80.834,53 EUR.
Die Klägerin hat behauptet, der Zeuge K habe die Versicherungssumme der Inhaltsversicherung unzutreffend ermittelt, indem er nach Vorlage der Buchführungsunterlagen statt der Anschaffungswerte der versicherten Gegenstände die deutlich geringeren Buchwerte zugrundegelegt habe. Der Zeuge habe auch nicht auf die Risiken einer Unterdeckung hingewiesen. Die Klägerin hat bestritten, dass von ihr bei dem Beratungsgespräch eine Absenkung der Versicherungssumme aus Kostengründen gewünscht worden sei. Sie hat die Auffassung vertreten, der Zeuge K habe bei Neuordnung des Versicherungsverhältnisses gegen seine Bedarfsermittlungs- und Beratungspflicht verstoßen, was der Beklagten zuzurechnen sei.
Die Klägerin hat beantragt:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 48.602,47 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 01.03.2012 zu bezahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
10 
Die Beklagte hat bestritten, dass der Zeuge K die Versicherungssumme selbst ermittelt habe und ihm bei dem Beratungsgespräch Unterlagen zu den Warenwerten vorgelegt worden seien. Die Versicherungssumme sei vielmehr vom Inhaber der Klägerin selbst errechnet und von ihm eine Reduzierung gewünscht worden. Der Zeuge K habe auf die Gefahr einer Unterversicherung und die Maßgeblichkeit der Neuwerte hingewiesen. Der Versicherungsvertrag sei nach entsprechender Belehrung auf ausdrücklichen Wunsch der Klägerin mit dem vorliegenden Inhalt zustande gekommen. Im Übrigen hätte auch nach dem ursprünglichen Versicherungsvertrag mit einer Versicherungssumme von 480.000 EUR eine Unterversicherung bestanden. Der Klägerin seien bereits Schadensersatzzahlungen vom Hersteller der zur Einbruchsicherung verwendeten Alarmanlage zugeflossen, die sie sich auf den Schadensersatzanspruch anrechnen lassen müsse.
11 
Das Landgericht hat nach durchgeführter Beweisaufnahme mit Urteil vom 17.7.2012, auf das wegen der weiteren Feststellungen verwiesen wird, der Klage teilweise in Höhe von 36.451,85 EUR nebst Zinsen stattgegeben. Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, dass der Klägerin gegen die Beklagte ein Schadensersatzanspruch nach § 6 Abs. 5 Satz 1 VVG wegen Falschberatung zustehe. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme sei davon auszugehen, dass die Beklagte die ihr obliegende Bedarfsermittlungspflicht schuldhaft verletzt habe. Zwar beschränke sich diese auf eine Fragepflicht. Der Zeuge K habe aber in jedem Fall deutlich machen müssen, dass der Neuwert der versicherten Gegenstände für die Ermittlung der Versicherungssumme maßgeblich sei. Aufgrund der unzureichenden Dokumentation des Beratungsgesprächs spreche für die Verletzung dieser Pflichten eine tatsächliche Vermutung, die die Beklagte nicht widerlegt habe. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme sei der Beklagten nicht der Nachweis gelungen, der Inhaber der Klägerin habe die reduzierte Versicherungssumme zum Neuwert selbst errechnet bzw. nach Belehrung über die Risiken ausdrücklich gewünscht. Im Gegensatz zum Inhaber der Klägerin habe der Zeuge K zum Zustandekommen des Betrages der reduzierten Versicherungssumme keine Angaben machen und auch keinen anderen nachvollziehbaren Grund für die angeblich gewünschte Reduktion der Versicherungssumme benennen können. Zwar sei davon auszugehen, dass der Inhaber der Klägerin zum damaligen Zeitpunkt erwogen habe, seinen Geschäftsbetrieb zu verkleinern. Dabei sei aber unklar geblieben, wie sich dies auf die Versicherungssumme habe auswirken sollen. Gleiche Erwägung gelte auch für die vom Zeugen K benannten Umsatzrückgänge. Ausgehend von einem entstandenen Schaden von 48.602,47 EUR habe sich die Klägerin ein Mitverschulden anrechnen zu lassen, das in Höhe von ¼ zu bewerten sei. Bei dem Geschäftsinhaber der Klägerin handele es sich um einen Geschäftsmann, der bereits zuvor Versicherungsverträge abgeschlossen habe. Die Versicherung zum Neuwert sei zudem allgemein bekannt, bestehe ebenso bei der Hausratversicherung. Da sich aus den Unterlagen der Klägerin ohne weiteres ergeben habe, dass die Versicherungssumme deutlich hinter den Neuwerten der versicherten Gegenstände zurückbleibe, habe auch die Klägerin Veranlassung gehabt, die Versicherungssumme zu überprüfen. Den Zufluss von sonstigen Schadensersatzzahlungen habe die Beklagte nicht nachgewiesen.
12 
Hiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten, mit der sie ihren Klageabweisungsantrag weiterverfolgt. Die Beklagte behauptet, es habe weder ein produktbezogener noch ein auf die Person der Versicherungsnehmerin bezogener Beratungsanlass bestanden. Dem Inhaber der Klägerin sei schon zuvor das Risiko einer Unterversicherung und die Maßgeblichkeit des Neuwerts zur Ermittlung der Versicherungssumme bekannt gewesen. Die vom Landgericht zur Begründung eines Mitverschuldens herangezogenen Erwägungen seien schon beim Beratungsanlass zu berücksichtigen mit der Folge, dass aufgrund eigener Sachkunde des Versicherungsnehmers ein Beratungsanlass entfalle. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme sei davon auszugehen, dass der Zeuge K seiner Fragepflicht nachgekommen sei, auf die sich die Bedarfsermittlung beschränke. Ohne tatsächliche Anhaltspunkte sei das Gericht den Angaben des Inhabers der Klägerin gefolgt, der Zeuge K habe fälschlicherweise die Buchwerte übernommen. Dies sei schon angesichts der langjährigen Berufserfahrung des Zeugen nicht naheliegend. Nicht ausreichend berücksichtigt habe das Landgericht, dass der Zeuge K ein Provisionsinteresse an einer möglichst hohen Versicherungssumme habe, so dass davon auszugehen sei, dass auch der Zeuge K den Inhaber der Klägerin intensiv über die Gefahren einer Unterversicherung aufgeklärt habe, um einen möglichst hohen Abschluss zu erreichen. Ausgehend davon hätte das Landgericht daher den Angaben des Zeugen K folgen müssen. Selbst bei einer Pflichtverletzung des Zeugen bei Ermittlung der Versicherungssumme löse dies keine Schadensersatzpflicht aus, da § 6 VVG nach seinem Schutzzweck den Versicherungsnehmer lediglich vor gezielter Übervorteilung, nicht jedoch vor den Risiken einer unbewussten Falschberatung schützen wolle. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme sei auch widerlegt, dass der Zeuge K selbst Einsicht in die Unterlagen genommen habe. Im Übrigen sei die unrichtige Ermittlung der Versicherungssumme darauf zurückzuführen, dass der Inhaber der Klägerin unzutreffende, da veraltete Werte für den Warenbestand genannt habe. Die Angaben des Geschäftsinhabers der Klägerin, der ein erhebliches Eigeninteresse am Ausgang des Rechtsstreits habe und nicht zur Wahrheit ermahnt worden sei, seien daher nicht glaubhaft. Demgegenüber habe der belehrte Zeuge K die bereits erhaltene Provision zurückgezahlt und daher kein prozessuales Eigeninteresse. Der auch vom Zeugen T. erwähnte Umsatzrückgang und die beabsichtigte Aufgabe eines Fotostudios durch die Klägerin belege deren Interesse an einer Prämienreduzierung. Im Übrigen hätte dem Inhaber der Klägerin eine Falschberatung sofort auffallen müssen. Der Mitverschuldenseinwand sei aufgrund der falschen Wertangaben durch den Inhaber der Klägerin zu niedrig angesetzt worden.
13 
Die Beklagte beantragt:
14 
Unter Abänderung des am 17.07.2012 verkündeten Urteils des Landgerichts Karlsruhe, AZ: 7 O 70/12, wird die Klage abgewiesen.
15 
Die Klägerin verteidigt das landgerichtliche Urteil und beantragt:
16 
Die Berufung wird zurückgewiesen.
17 
Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
II.
18 
Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Die Beklagte ist der Klägerin zum Schadensersatz in Höhe von 36.451,85 EUR verpflichtet, § 6 Abs. 5 VVG.
19 
1. Die Beklagte haftet der Klägerin wegen Verletzung ihrer nachvertraglichen Beratungspflichten (§ 6 Abs. 4 VVG) aus dem Versicherungsverhältnis.
20 
a. Die Reduzierung der Versicherungssumme im Rahmen der Neuordnung der Verträge stellte einen Beratungsanlass dar, der die Beklagte zur Bedarfsermittlung und Beratung verpflichtet hat.
21 
aa. Die nachvertragliche Beratungspflicht nach § 6 Abs. 4 VVG setzt ebenso wie die vorvertraglichen Pflichten nach § 6 Abs. 1 VVG einen Beratungsanlass voraus (OLG Saarbrücken VersR 2011, 1556; Prölss in Prölss/Martin, VVG, 28. Aufl., 2010, § 6 Rdnr. 46; Armbrüster in MünchKomm, VVG, 2010, § 6 Rdnr. 219).
22 
Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass den Versicherer nach Vertragsschluss keine Pflicht zu einer vorsorgenden Rechtsberatung darüber trifft, ob der vereinbarte Versicherungsschutz den Bedürfnissen des Versicherungsnehmers weiter genügt (OLG Saarbrücken VersR 2011, 1556; Prölss, aaO, § 6 Rdnr. 46). Er muss nicht vorsorglich auf alle möglichen Auswirkungen von veränderten Umständen ohne konkreten Anlass – etwa einer Nachfrage des Versicherungsnehmers oder einer anstehenden Vertragsänderung – hinweisen (OLG Saarbrücken VersR 2011, 1556). Ein erkennbarer Beratungsanlass ist erst dann gegeben, wenn der Versicherer entweder aufgrund von Verhandlungen anlässlich von Vertragsänderungen oder allein aufgrund der Informationen, die er besitzt, inzwischen entstandene oder zu erwartende Deckungslücken erkennen kann (Prölss, aaO, § 6 Rdnr. 46).
23 
bb. Ein erkennbarer Beratungsanlass hat sich für den Zeugen K als Außendienstmitarbeiter der Beklagten anlässlich des auf seine Initiative zustande gekommenen Beratungsgesprächs vom 16.9.2011 zur Neuordnung der bestehenden Versicherungen ergeben. Nachdem im Verlauf des Beratungsgesprächs nicht lediglich die Optimierung der Verträge, sondern auch eine Reduzierung der Versicherungssumme thematisiert worden ist, stellte dies in Anbetracht des damit einhergehenden Risikos einer möglichen Unterdeckung einen die Bedarfsermittlungs- und Beratungspflichten nach § 6 Abs. 4 i.V.m. Abs. 1 VVG auslösenden Beratungsanlass dar.
24 
b. Dass ein Beratungsanlass aufgrund besonderer Kenntnisse der Versicherungsnehmerin nicht gegeben war, hat die Beklagte nicht dargelegt.
25 
Zwar kann im Hinblick auf weit verbreitete Grundkenntnisse, die von dem durchschnittlichen Versicherungsnehmer bezogen auf den von ihm nachgefragten Versicherungstyp erwartet werden können, schon das Bestehen von Informationspflichten und damit ein Beratungsanlass verneint werden (Prölss in Prölss/Martin, VVG, 28. Aufl., 2010, § 6 Rdnr. 20). Davon ist bei der im Streitfall gegebenen Inhaltsversicherung zum Neuwert, die die Bewertung von Betriebsvermögen zur Ermittlung der Versicherungssumme voraussetzt, nicht auszugehen. Auch kann besondere Sachkunde eines Versicherungsnehmers einen Beratungsanlass entfallen lassen, zumindest soweit es um Umstände geht, die zweifelsfrei von seiner Sachkunde erfasst werden (Prölss in Prölss/Martin, VVG, 28. Aufl., 2010, § 6 Rdnr. 20). Dass diese Voraussetzungen im Streitfall erfüllt wären, hat die Beklagte nicht dargetan. Zwar handelt es sich bei dem Inhaber der Klägerin um einen geschäftsgewandten und im Rechtsverkehr erfahrenen Einzelhändler. Dies weist ihn aber noch nicht als Sachkundigen in Versicherungsangelegenheiten aus.
26 
c. Im Rahmen der Bedarfsermittlungs- und Beratungspflicht bestand für den Zeugen K, dessen Handeln sich die Beklagte nach § 278 BGB zurechnen lassen muss, die Verpflichtung, die Klägerin bei der Ermittlung der Versicherungssumme auf die Gefahr einer Unterversicherung sowie die Maßgeblichkeit der Wiederbeschaffungswerte hinzuweisen. Demgegenüber ist der Zeuge K nicht verpflichtet gewesen, die Versicherungssumme selbst zu ermitteln. Die Bedarfsermittlungspflicht ist grundsätzlich auf eine Fragepflicht beschränkt (Prölss in Prölss/Martin, VVG, 28. Auf. 2010, § 6 Rdnr. 6). Der Zeuge war aber gehalten, durch entsprechende Hinweise sicherzustellen, dass die Versicherungssumme nicht fehlerhaft festgesetzt wird, indem statt der Neuwerte die geringeren Buchwerte in die Berechnung einfließen. Der Außendienstmitarbeiter der Beklagten genügt deshalb nicht seiner Pflicht, wenn er kommentarlos die ihm vom Versicherungsnehmer genannten Werte entgegennimmt, ohne sich zu vergewissern, ob damit auch das versicherte Risiko abgedeckt werden kann. Soweit der Zeuge K selbst die Versicherungssumme unter Zugrundelegung der falschen Werte ermittelt hat, stellte dies ebenfalls eine Verletzung der Beratungspflichten dar.
27 
2. Die Verletzung der nachvertraglichen Beratungspflicht hat die Klägerin nachgewiesen.
28 
a. Nach allgemeinen Grundsätzen hat grundsätzlich der Versicherungsnehmer das Vorliegen einer Pflichtverletzung durch den Versicherer zu beweisen. Allerdings hat der Versicherer die behauptete Fehlberatung substanziiert zu bestreiten und zunächst darzulegen, in welcher Weise er im Einzelnen seinen Beratungs- und Informationspflichten nachgekommen ist. Dem Versicherungsnehmer obliegt dann der Nachweis, dass diese Darstellung nicht zutrifft (BGHZ 126, 217; 166, 56; Prölss/Martin, VVG. 28. Aufl., 2010, § 63 Rdnr. 12).
29 
b. Die Klägerin kann sich zum Nachweis einer Pflichtverletzung auf Beweiserleichterungen wegen unzureichender Dokumentation des Beratungsgesprächs berufen. Danach besteht die tatsächliche Vermutung, dass der Zeuge K den Inhaber der Klägerin nicht auf die Risiken einer Unterversicherung bei Reduzierung der Versicherungssumme hingewiesen und auch nicht über die Relevanz der Neuwerte für den Summenansatz aufgeklärt hat.
30 
aa. In der Regel kommt der Versicherer seiner sekundären Darlegungslast durch die Aushändigung der Beratungsdokumentation gemäß § 6 Abs. 1 Satz 2 VVG nach (Prölss in Prölss/Martin, VVG. 28. Aufl., 2010, § 6 Rdnr. 65). Im Falle einer fehlenden, lückenhaften oder unzutreffenden Dokumentation besteht die tatsächliche Vermutung, dass der Versicherer eine nicht dokumentierte Bedarfsermittlung oder Beratung nicht vorgenommen bzw. eine nicht dokumentierte Empfehlung nicht abgegeben hat (Prölss/Martin, VVG. 28. Aufl., 2010, § 6 Rdnr. 34f.).
31 
bb. Allerdings ist der Versicherer nach § 6 Abs. 1 Satz 2 VVG grundsätzlich nur bei der vorvertraglichen Beratung verpflichtet, Bedarfserhebung, Produktberatung und Empfehlung zu dokumentieren. Eine Dokumentationspflicht ist bei der Beratung während des Vertragsverhältnisses nach § 6 Abs. 4 VVG nicht vorgesehen (Prölss in Prölss/Martin, VVG, 28. Aufl., 2010, § 6 Rdnr. 51). § 6 Abs. 1 VVG findet jedoch bei einer Umstellung des bisherigen Vertrages auf einen neuen Vertrag Anwendung (Prölss in Prölss/Martin, VVG, 28. Aufl., 2010, § 6 Rdnr. 52). Gleiche Erwägung gilt auch bei weitgehenden Vertragsänderungen, die es erforderlich machen, die gegenwärtige Situation des Versicherungsnehmers in großem Umfang zu durchleuchten (Prölss, aaO, § 6 Rdnr. 52).
32 
cc. Unabhängig vom Bestehen einer Dokumentationspflicht folgt im Streitfall aus der erstellten Beratungsdokumentation die tatsächliche Vermutungswirkung einer fehlerhaften, die Risiken einer Unterversicherung und der Ermittlung der Versicherungssumme ausblendenden Beratung. Auch wenn die Beratungsdokumentation nicht als Urkunde i. S. des § 416 ZPO zu betrachten ist, spricht eine tatsächliche Vermutung dafür, dass die Beratung so stattgefunden hat, wie sie dokumentiert worden ist (Prölss in Prölss/Martin, VVG, 28. Aufl., 2010, § 6 Rdnr. 34). Zwar kann, soweit eine Dokumentationspflicht nicht besteht, aus dem Fehlen einer Dokumentation nicht auf eine unzulängliche Beratung geschlossen werden. Eine lückenhafte Dokumentation schadet jedoch dem Versicherer, da eine lückenhafte Beratung vermutet wird (Prölss in Prölss/Martin, VVG, 28. Aufl., 2010, § 6 Rdnr. 35).
33 
dd. Die Dokumentation ist offensichtlich unzureichend. Sie ist nichtssagend und erschöpft sich in allgemeinen Angaben zur Motivation der Versicherungsnehmerin und zu den Hintergründen für die Vertragsänderung, ohne dass die Reduzierung der Versicherungssumme überhaupt Erwähnung findet. Aus ihr ergibt sich nicht der Grund für die Reduzierung der Versicherungssumme, die Maßgeblichkeit der Neuwerte sowie eine Aufklärung über die Risiken einer Unterversicherung.
34 
c. Eine Widerlegung der aus der lückenhaften Dokumentation folgenden tatsächlichen Vermutung eines Beratungsfehlers ist der Beklagten nicht gelungen. Die von der Beklagten mit der Berufung vorgetragenen Angriffe gegen die Beweiswürdigung des Landgerichts greifen nicht durch.
35 
aa. Das Landgericht hat sich nach umfassender Würdigung der Aussagen des Zeugen K und des Inhabers der Klägerin keine Überzeugung davon bilden können, der Inhaber der Klägerin habe auch nach Belehrung über die Risiken einer Unterversicherung im Kosteninteresse eine Reduzierung der Versicherungssumme gewünscht, die er zudem selbst ermittelt habe. Vielmehr kann, wovon auch der Senat ausgeht, nach dem zutreffend gewürdigten Ergebnis der Beweisaufnahme nicht ausgeschlossen werden, dass der Zeuge K die Ermittlung der Versicherungssumme selbst vorgenommen und dabei irrtümlich die niedrigeren Buchwerte zugrunde gelegt hat und auch ein Hinweis auf die Risiken der Unterversicherung sowie die Maßgeblichkeit der Neuwerte nicht erfolgt ist.
36 
bb. Die Beklagte zeigt dabei schon einen Verstoß gegen Denk- und Erfahrungssätze nicht auf, wenn sie vorträgt, der Annahme des Landgerichts, der Zeuge K habe die Werte verwechselt, stehe dessen langjährige Berufserfahrung entgegen. Vielmehr entspricht es der Lebenserfahrung, dass im Einzelfall auch langjährige Berufserfahrung Fehler nicht ausschließt. Das Bestehen eines Provisionsinteresses mag im Einzelfall dazu führen, dass der Versicherungsvertreter besonders intensiv über die Gefahren einer Unterversicherung belehrt. Allerdings hat der Zeuge K auch für die streitgegenständliche Vertragsänderung eine Provision vereinnahmt. Nicht auszuschließen ist daher, dass der Zeuge K dem Inhaber der Klägerin zu der streitgegenständlichen Vertragsänderung geraten hat, um überhaupt einen provisionspflichtigen Abschluss zu erlangen, der u.U. nicht zustande gekommen wäre, wenn der Inhaber der Klägerin nach Belehrung über die Risiken einer Unterversicherung im Kosteninteresse von einer Änderung der bestehenden Versicherungssumme abgesehen hätte. Im Übrigen bleibt bei der von der Beklagten behaupteten intensiven, aber fruchtlosen Belehrung der Klägerin über die Gefahren einer Unterversicherung offen, weshalb der Zeuge K keine Dokumentation der Risikobelehrung vorgenommen hat, wofür unter den behaupteten Umständen ein dringender Anlass bestanden hätte. Insoweit ist bei Würdigung der Angaben des Zeugen zu berücksichtigen, dass der Versicherungsvertreter auch ein Interesse daran hat, Schadensersatzansprüchen vorzubeugen, die im Falle einer Unterversicherung gegen den Versicherer wegen des Vorwurfs einer unzureichenden Beratung erhoben werden könnten.
37 
Nicht zu überzeugen vermag auch der Vortrag der Beklagten, die von der Klägerin beabsichtigte Verkleinerung ihres Geschäftsbetriebes durch Aufgabe eines Fotostudios und ein Umsatzrückgang belegten ihr erhebliches Interesse an einer Reduzierung der Versicherungssumme unter Inkaufnahme des Unterversicherungsrisikos. Dabei erscheint es bereits fernliegend, dass eine Reduzierung der Versicherungssumme schon im Hinblick auf eine lediglich in Aussicht genommene, tatsächlich noch nicht umgesetzte betriebliche Maßnahme vorgenommen wird. Da das Beratungsgespräch auch nicht auf Initiative der Klägerin zustande gekommen ist, spricht auch dieser Umstand gegen ein das Beratungsgespräch dominierendes Interesse der Klägerin an einer Reduzierung der Versicherungssumme im Kosteninteresse.
38 
Im Übrigen hat das Landgericht bei der Beweiswürdigung zutreffend das jeweilige Eigeninteresse des Inhabers der Klägerin, aber auch des Zeugen K berücksichtigt. Die Rückzahlung der vereinnahmten Provision steht der Annahme eines prozessualen Eigeninteresses des Zeugen aufgrund des fortbestehenden Beschäftigungsverhältnisses und des ihn auch persönlich treffenden Vorwurfs der Falschberatung nicht entgegen. Weiterhin ist nicht ersichtlich, dass der Aussage eines belehrten Zeugen ein höherer Beweiswert als den im Rahmen einer informatorischen Anhörung nach § 141 ZPO gemachten Angaben beizulegen sei. Auch diese unterliegen als Teil der mündlichen Verhandlung der Würdigung des Gerichts, § 286 ZPO (Greger in: Zöller, ZPO, 29. Aufl., 2012, § 141 Rdnr. 1).
39 
Soweit die Beklagte erstmals in der Berufung dazu vorträgt, dass die dem Zeugen K genannten Werte ausweislich des Gutachtens M vom 7.2.2012 falsch gewesen seien und darauf die unzutreffende Versicherungssumme beruhe, handelt es sich um neuen Tatsachenvortrag im Sinne des § 531 Abs. 2 ZPO, der gemäß § 531 Abs. 2 ZPO nicht zuzulassen ist, da weder dargetan noch ersichtlich ist, warum dieser Vortrag nicht im ersten Rechtszug erfolgt ist und die Klägerin den neuen Vortrag der Beklagten auch bestritten hat. Im Übrigen versucht die Beklagte, ihre Würdigung der erhobenen Beweise und des sonstigen Tatsachenstoffs an die Stelle des Landgerichts zu setzten, ohne aber Fehler bei der Erhebung und Würdigung der Beweise aufzuzeigen.
40 
3. Die Beklagte hat sich die Pflichtverletzung ihres Außendienstmitarbeiters nach § 278 BGB zurechnen zu lassen. Ein Verschulden der Beklagten an der Pflichtverletzung wird gesetzlich vermutet, § 6 Abs. 5 Satz 2 VVG.
41 
4. Der Rechtsansicht der Beklagten, dass sich die Schadensersatzpflicht nach § 6 Abs. 5 VVG dem Schutzzweck der Vorschrift nach nicht auf eine fahrlässige Falschberatung beziehe, kann angesichts des eindeutigen Wortlauts von § 6 Abs. 5 Satz 2 VVG nicht gefolgt werden, § 276 BGB. Eine Beschränkung des Schadensersatzes auf vorsätzliche Verhaltensweisen wäre vielmehr mit dem von § 6 Abs. 5 VVG verfolgten Schutzzweck, den Versicherungsnehmer vor den durch Informationsdefiziten verursachten Schäden zu bewahren, unvereinbar.
42 
5. Die pflichtwidrige Beratung ist auch ursächlich für die Reduzierung der Versicherungssumme und damit für den der Klägerin entstandenen Schaden geworden.
43 
Hierfür spricht schon der Grundsatz der Vermutung für aufklärungsrichtiges bzw. beratungsrichtiges Verhalten, da im Streitfall bei zutreffender Beratung über die Ermittlung der Versicherungssumme vernünftigerweise nur eine Entscheidungsalternative, nämlich die Erhöhung der Versicherungssumme in Betracht gekommen wäre, um der Klägerin den von ihr erstrebten Versicherungsschutz zu verschaffen (Prölss in Prölss/Martin, VVG, 28. Aufl., 2010, § 6 Rdnr. 67). Dass eine Unterdeckung bereits zuvor vorhanden gewesen war, ist unter dem Gesichtspunkt der Schadenskausalität der Pflichtverletzung nicht von Bedeutung.
44 
6. Ein höheres als das vom Landgericht bereits in Ansatz gebrachte Mitverschulden der Klägerin ist nicht anzunehmen (§ 254 Abs. 1 BGB).
45 
Grundsätzlich kann dem Versicherungsnehmer schon nicht entgegengehalten werden, er habe dem Rat des Versicherers nicht ohne weiteres vertrauen dürfen (BGH VersR 1998, 905; Prölss in Prölss/Martin, VVG, 28. Aufl., 2010, § 6 Rdnr. 64). Zwar hat das Landgericht zutreffend darauf hingewiesen, dass von dem Inhaber der Klägerin die Kenntnis erwartet werden konnte, dass es sich bei der Inhaltsversicherung um eine Versicherung zum Neuwert handelt und die Unrichtigkeit der Versicherungssumme dem Inhaber der Klägerin bei seinem Informationsstand hinsichtlich seiner betrieblichen Zahlenwerte hätte auffallen müssen. Auch ist davon auszugehen, dass dem Inhaber der Klägerin durchaus hätte auffallen können, dass unter Berücksichtigung der Anschaffungskosten die Versicherungssumme deutlich zu niedrig angegeben war. Der Mitverschuldensanteil ist insoweit aber angemessen in Höhe eines Viertels berücksichtigt. Ein höheres Mitverschulden ist in Anbetracht dessen, dass primär dem Versicherer aufgrund seiner Sachkunde die Aufklärung über zutage getretene Risiken im Versicherungsschutz obliegt, insbesondere hinsichtlich der Risiken einer Unterversicherung, nicht anzusetzen.
46 
7. Eine Vorteilsausgleichung des der Höhe nach unstreitigen Schadens in Gestalt der Anrechnung einer anderen Ersatzleistung aus dem Diebstahl war nicht vorzunehmen. Auf die Anrechnung ersparter höherer Prämien hat sich die Beklagte nicht berufen.
III.
47 
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 Satz 2 ZPO.
48 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen dafür nicht gegeben sind, § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO.

Tenor

1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein vom 10. November 2011 - 5 Sa 227/11 - wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die Rückzahlung von Arbeitsentgelt zur Insolvenzmasse aufgrund einer Vorsatzanfechtung.

2

Der Kläger ist Insolvenzverwalter in dem am 10. August 2007 beantragten und am 13. September 2007 eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen der S AG (künftig: Schuldnerin). Die 1954 geborene Beklagte war seit 2000 bei der Schuldnerin als teilzeitbeschäftigte Buchhalterin tätig. Sie erzielte zuletzt einen Nettoverdienst von monatlich 1.431,90 Euro. Das Arbeitsverhältnis endete aufgrund betriebsbedingter Kündigung des Klägers zum 31. Dezember 2007.

3

Ausweislich des am 27. September 2007 erteilten Zeugnisses war die Beklagte bei der Schuldnerin als Alleinbuchhalterin tätig. Sie war eigenverantwortlich ua. zuständig für alle anfallenden Buchhaltungsarbeiten im Debitoren-, Kreditoren- und Sachkontenbereich, für die Überprüfung der Zahlungseingänge, für die Überwachung der Zahlungstermine, Lohn- und Gehaltszahlungen sowie die vorbereitenden Arbeiten zum Jahresabschluss und zur Erstellung der Bilanz. Von Mai 2006 bis einschließlich Dezember 2006 war die Beklagte arbeitsunfähig erkrankt. Nach ihrer Genesung erarbeitete sie eine als „Arbeits-Bilanz“ bezeichnete interne Bilanz zum 30. April 2007. Diese wies ein gezeichnetes Kapital von rund 256.000,00 Euro, einen Verlustvortrag von rund 478.000,00 Euro sowie einen Verlust von rund 149.000,00 Euro aus. Das Landesarbeitsgericht hat festgestellt, dass die Schuldnerin seit Anfang 2007 zahlungsunfähig war und dies erkannt hatte. Die Löhne und Gehälter der etwa 15 Mitarbeiter bezahlte die Schuldnerin jeweils termingerecht zu Beginn des Folgemonats.

4

Der Kläger begehrt mit der am 30. Dezember 2010 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage Rückzahlung des von der Schuldnerin für Januar bis Juli 2007 gezahlten Nettoentgelts von insgesamt 10.023,30 Euro zur Masse.

5

Der Kläger hat die Ansicht vertreten, die Voraussetzungen des § 133 InsO lägen vor. Die Schuldnerin sei zahlungsunfähig gewesen und habe daher mit Benachteiligungsabsicht gehandelt. Die Beklagte habe als Buchhalterin und damit als „Insider“ gewusst, dass sich die Schuldnerin ihre Mitarbeiter nicht mehr habe leisten können und die Lohnzahlungen zulasten der übrigen Gläubiger erfolgt seien. Auch bei Gehaltszahlungen an Arbeitnehmer im Rahmen eines Bargeschäfts sei im Regelfall aus der Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit auf den Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Schuldners zu schließen.

6

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 10.023,30 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p.a. hierauf seit dem 13. September 2007 zu zahlen.

7

Die Beklagte hat ihren Klageabweisungsantrag damit begründet, dass sie keinen Gesamtüberblick über die Liquiditätslage der Schuldnerin gehabt habe. Wenn es in den vergangenen Jahren zu finanziellen Engpässen gekommen sei, hätten die Inhaber der Schuldnerin diese Beträge stets aus ihrem Privatvermögen ausgeglichen. Es hätten weitere Mittel zufließen sollen. Jedenfalls seien die Regelungen der Insolvenzordnung verfassungswidrig, wenn sie auf Arbeitnehmer angewandt würden.

8

Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit seiner vom Senat durch Beschluss vom 21. März 2012 (- 6 AZN 1881/11 -) zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Begehren weiter.

9

Die Beklagte hat in der Revisionserwiderung unter Vortrag neuer Tatsachen ausgeführt, die Schuldnerin sei nicht überschuldet gewesen.

Entscheidungsgründe

10

Die Revision ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat rechtsfehlerfrei angenommen, dass die Schuldnerin bei der Zahlung des Nettoentgelts für Januar bis Juli 2007 ohne den nach § 133 InsO erforderlichen Benachteiligungsvorsatz handelte, jedenfalls aber die Beklagte von einem solchen Vorsatz keine Kenntnis hatte und diese Kenntnis auch nicht nach § 133 Abs. 1 Satz 2 InsO zu vermuten war.

11

A. Die Beklagte ist Anfechtungsgegnerin. Das gilt auch, soweit der Kläger Entgelt zurückfordert, das für den Insolvenzgeldzeitraum (13. Juni bis 31. Juli 2007) gezahlt worden ist. Die Anfechtung richtet sich grundsätzlich gegen denjenigen, dem gegenüber die anfechtbare Handlung vorgenommen worden ist, dh. gegen den Empfänger des anfechtbar übertragenen oder begründeten Rechts (Kreft in HK-InsO 6. Aufl. § 129 Rn. 93). Auch für Entgeltzahlungen, die für den Insolvenzgeldzeitraum gezahlt worden sind, ist Anfechtungsgegner deshalb grundsätzlich der Arbeitnehmer. Erst dann, wenn ein Insolvenzgeldantrag gestellt worden ist, kann die Anfechtung gegen die Bundesagentur für Arbeit zu richten sein.

12

I. § 169 Satz 1 SGB III ordnet allerdings an, dass mit dem Antrag auf Insolvenzgeld die Entgeltansprüche, die einen Anspruch auf Insolvenzgeld begründen, auf die Bundesagentur für Arbeit übergehen. Gemäß § 169 Satz 3 SGB III findet die gegen Arbeitnehmer begründete Anfechtung nach der Insolvenzordnung gegen die Bundesagentur statt. Soweit daraus gefolgert wird, unabhängig davon, ob ein Antrag auf Insolvenzgeld gestellt sei, sei die Bundesagentur für Arbeit Anfechtungsgegnerin, weil sie entsprechend dem Zweck des Insolvenzgeldanspruchs während des Insolvenzgeldzeitraums wirtschaftlich das Insolvenzrisiko trage (Zwanziger Kommentar zum Arbeitsrecht der Insolvenzordnung 4. Aufl. Einführung Rn. 391 zur wortgleichen Vorgängerbestimmung in § 187 Satz 2 SGB III), folgt dem der Senat nicht.

13

§ 145 InsO regelt die Anfechtung bei Rechtsnachfolge. § 169 Satz 3 SGB III gleicht die Rechtsposition der Bundesagentur für Arbeit hinsichtlich der Anfechtbarkeit von Rechtshandlungen der Stellung der in § 145 Abs. 1 InsO aufgeführten Gesamtrechtsnachfolger an und verwehrt es ihr, sich nach § 145 Abs. 2 InsO auf Vertrauensschutz zu berufen(Voelzke in Hauck/Noftz SGB III 2. Aufl. Stand Mai 2012 K § 169 Rn. 35). Die Bundesagentur für Arbeit ist also nur und insoweit Anfechtungsgegnerin, als der Anspruch des Arbeitnehmers auf sie übergegangen ist. Der Anspruchsübergang setzt aber nach § 169 Satz 1 SGB III einen Antrag des Arbeitnehmers voraus. Außerdem müssen hinreichende Anhaltspunkte bestehen, dass eine Leistungspflicht der Bundesagentur für Arbeit in Betracht kommt (BSG 17. Juli 1979 - 12 RAr 15/78 - BSGE 48, 269). Nach dieser gesetzlichen Systematik ist die Bundesagentur für Arbeit nur Anfechtungsgegnerin, wenn die Anfechtung erfolgt, nachdem der Insolvenzgeldantrag gestellt worden ist und eine zumindest entfernte Möglichkeit besteht, dass die Zahlung in Betracht kommt (Berscheid jurisPR-InsR 20/2008 Anm. 3 unter D; vgl. Gottwald/Huber Insolvenzrechts-Handbuch 4. Aufl. § 51 Rn. 71; Henckel in Jaeger InsO § 145 Rn. 36; Uhlenbruck/Hirte 13. Aufl. § 129 InsO Rn. 112).

14

II. Die Beklagte hat nicht vorgetragen, dass sie einen Insolvenzgeldantrag gestellt hat. Sie ist darum Anfechtungsgegnerin hinsichtlich des gesamten angefochtenen Betrags.

15

B. Der Senat hat erwogen, in Fällen kongruenter Deckung durch eine verfassungskonforme Auslegung der §§ 129 ff. InsO das im Entgelt enthaltene Existenzminimum anfechtungsfrei zu stellen.

16

I. Das Insolvenzverfahren dient der gleichmäßigen Befriedigung der Gläubiger. Durch die Vorschriften der Insolvenzanfechtung sollen im Interesse der Wiederherstellung des Schuldnervermögens bestimmte, als ungerechtfertigt angesehene Vermögensverschiebungen rückgängig gemacht und der Insolvenzmasse zurückgewährt werden (BAG 21. November 2013 - 6 AZR 159/12 - Rn. 11; Bork in Bork Handbuch des Insolvenzanfechtungsrechts Kap. 1 Rn. 1). Darüber hinaus bewegen die Bestimmungen über die Insolvenzanfechtung Gläubiger tendenziell dazu, sich im Vorfeld von Insolvenzen bzw. im Geschäftsleben normzweckentsprechend zu verhalten, und helfen so dem Insolvenzrecht, seine Ordnungsfunktion zu erfüllen (Bork ZIP 2008, 1041). Um diese Ziele zu erreichen, beseitigt die Insolvenzordnung Insolvenzvorrechte soweit als möglich. Das Arbeitnehmerprivileg des § 59 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a KO, wonach Lohnforderungen aus den letzten sechs Monaten vor Verfahrenseröffnung Masseschulden waren, wurde nicht in die Insolvenzordnung übernommen. Dieses Privileg schloss eine Anfechtung weitgehend aus. Wurden Lohnforderungen für die letzten sechs Monate vor Konkurseröffnung vom Schuldner erfüllt, erhielten die Arbeitnehmer nur das, was ihnen auch vom Konkursverwalter aus der Masse zu zahlen gewesen wäre. Es fehlte daher regelmäßig an der nach § 30 KO erforderlichen Gläubigerbenachteiligung. Konkursanfechtungen von Lohnzahlungen spielten darum in der Praxis keine Rolle (Brinkmann ZZP 2012, 197).

17

II. Der Gesetzgeber hat bei der Abschaffung des Arbeitnehmerprivilegs möglicherweise das aus Art. 1 Abs. 1 iVm. Art. 20 Abs. 1 GG folgende Grundrecht auf die Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums nicht hinreichend berücksichtigt. Das könnte es iVm. Art. 12 Abs. 1 GG bei kongruenten Deckungen, zumal bei Zahlungen im Rahmen eines Bargeschäfts oder in bargeschäftsähnlicher Lage, gebieten, das Existenzminimum vom Zugriff des Insolvenzverwalters freizustellen, so dass dieser Entgeltbestandteil nicht im Wege der Insolvenzanfechtung im Interesse aller Gläubiger zur Masse gezogen werden könnte.

18

1. Die Rechtsnatur des Rückgewähranspruchs steht diesen Bedenken des Senats nicht entgegen. Dabei handelt es sich zwar um einen originären gesetzlichen Anspruch des Insolvenzverwalters, der ihm eine Rückforderungsmöglichkeit eröffnet, die dem Schuldner verwehrt ist und die der gleichmäßigen Befriedigung aller Gläubiger dient. Für dieses gesetzliche Schuldverhältnis gilt allein das in sich geschlossene Regelungssystem der §§ 129 ff. InsO (vgl. BAG 24. Oktober 2013 - 6 AZR 466/12 - Rn. 20 f.; BGH 24. März 2011 - IX ZB 36/09 - Rn. 6, 12). Auch dieses gesetzliche Schuldverhältnis steht aber nicht über der Verfassung, sondern muss sich an deren Vorgaben messen lassen.

19

2. Das Grundrecht auf die Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums ist dem Grunde nach unverfügbar. Es bedarf zwar der Konkretisierung und Aktualisierung durch den Gesetzgeber, muss aber vom Staat eingelöst werden (BVerfG 9. Februar 2010 - 1 BvL 1/09 ua. - Rn. 133, BVerfGE 125, 175). Dieses Grundrecht beinhaltet nicht nur einen Anspruch gegen den Staat auf materielle Leistungen an Hilfsbedürftige zur Sicherung des Existenzminimums. In Wechselwirkung mit dem durch Art. 12 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 GG gewährleisteten Recht auf persönliche Entfaltung im vermögensrechtlichen und beruflichen Bereich verbietet es dem Staat auch, auf den Kernbestand des selbst erzielten Einkommens des Grundrechtsträgers zuzugreifen. Deshalb ist das Einkommen des Steuerpflichtigen insoweit steuerfrei zu belassen, als es zur Schaffung der Mindestvoraussetzungen für ein menschenwürdiges Dasein benötigt wird. Der Staat darf dem Bürger das selbst erzielte Einkommen bis zur Höhe des Existenzminimums nicht entziehen. Der existenznotwendige Bedarf bildet von Verfassungs wegen die Untergrenze für den Zugriff durch die Einkommensteuer (BVerfG 20. August 1997 - 1 BvR 1300/89 -; 25. September 1992 - 2 BvL 5/91 ua. - zu C I der Gründe, BVerfGE 87, 153; 29. Mai 1990 - 1 BvL 20/84 ua. - zu C III 2 der Gründe, BVerfGE 82, 60).

20

3. Der Gesetzgeber hat erkannt, dass das Grundrecht auf die Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums nach vorstehenden, vom Bundesverfassungsgericht entwickelten Grundsätzen dem hoheitlich tätig werdenden Staat nicht nur Grenzen bei der Festsetzung der Einkommensteuer setzt. Auch im Gläubiger-Schuldner-Verhältnis darf der Staat seinen Zwangsapparat grundsätzlich nicht zur Verfügung stellen, um einem Einzelnen den Teil des Einkommens zu entziehen, der zur Sicherung des Existenzminimums erforderlich ist (vgl. BT-Drucks. 14/6812 S. 8).

21

a) Im Bereich der zivilrechtlichen Zwangsvollstreckung hat der Gesetzgeber darum durch Pfändungsfreigrenzen die Sicherung des Existenzminimums (vgl. BAG 21. Februar 2013 - 6 AZR 553/11 - Rn. 38) vorgesehen.

22

aa) In den von § 850c ZPO erfassten Fällen hat der Gesetzgeber einen angemessenen Selbstbehalt für den erwerbstätigen Schuldner berücksichtigt. Er hat dabei im Interesse der Praktikabilität die Pfändungsfreigrenzen pauschaliert und bundeseinheitlich geregelt und davon abgesehen, wie im Sozialhilferecht den Bedarf einzelfallbezogen zu ermitteln (BT-Drucks. 14/6812 S. 8 f.; zum Zweck der §§ 850 ff. ZPO ausführlich MüKoZPO/Smid 4. Aufl. § 850 Rn. 1; vgl. auch Arnold BB 1978, 1314, 1315 f.).

23

bb) Hat der Arbeitgeber vor Wirksamwerden der Lohnpfändung noch einen Vorschuss geleistet, besteht unabhängig von dem Meinungsstreit, wie in einem solchen Fall das pfändbare Einkommen zu berechnen ist (Nachweise bei Stöber Forderungspfändung 15. Aufl. Rn. 1266; MüKoBGB/Müller-Glöge 6. Aufl. § 614 Rn. 19), Einigkeit darüber, dass dem Arbeitnehmer in jedem Fall das Existenzminimum verbleiben muss (Stöber aaO mwN; ders. Anm. AP ZPO § 850 Nr. 11).

24

b) Auch im Insolvenzrecht hat der Gesetzgeber grundsätzlich erkannt, dass das Existenzminimum nicht dem Zugriff der Gläubiger unterliegt. Gemäß § 36 Abs. 1 Satz 2 InsO(in der Privatinsolvenz mit beantragter Restschuldbefreiung iVm. § 292 Abs. 1 Satz 3 InsO) gehören unpfändbare Forderungen nicht zur Insolvenzmasse, sie sind dem Insolvenzverwalter nicht nach § 148 Abs. 1, § 80 Abs. 1 InsO zur Verwaltung übertragen(BAG 28. August 2013 - 10 AZR 323/12 - Rn. 11). Nur der pfändbare Teil des Arbeitsentgelts fällt in die Insolvenzmasse und kommt daher in der Privatinsolvenz des Arbeitnehmers dessen Gläubigern zugute. So wird dem Schuldner der unantastbare Bereich persönlicher und lebensnotwendiger Güter bewahrt. Gleiches gilt für den selbständig tätigen Schuldner nach Freigabe der selbständigen Tätigkeit. Dieser muss gemäß § 35 Abs. 2 Satz 2 iVm. § 295 Abs. 2 InsO nur das fiktive pfändbare Einkommen an die Masse abführen, das er entsprechend seiner beruflichen Qualifikation in einem angemessenen Dienst- oder Arbeitsverhältnis erzielen würde(BGH 13. Juni 2013 - IX ZB 38/10 - Rn. 11 ff.). Schließlich ist nach Auffassung des Bundesgerichtshofs auch die Bestimmung des § 850b ZPO über bedingt pfändbare Bezüge im Insolvenzverfahren insgesamt anwendbar. Dies führt dazu, dass von den beschränkt pfändbaren Bezügen dem Schuldner so viel zu belassen ist, wie er zur Absicherung seines Existenzminimums benötigt (BGH 3. Dezember 2009 - IX ZR 189/08 -). Damit kommen die verfassungsrechtlichen Erwägungen, durch die die Pfändungsschutzbestimmungen der Zivilprozessordnung motiviert sind, grundsätzlich auch im Insolvenzverfahren zur Geltung (vgl. BAG 20. Juni 2013 - 6 AZR 789/11 - Rn. 18 f.; vgl. für § 850b ZPO BGH 3. Dezember 2009 - IX ZR 189/08 - Rn. 13).

25

4. Die Anfechtungsbestimmungen in §§ 129 ff. InsO lassen jedoch den rückwirkenden Zugriff des Insolvenzverwalters auf das Existenzminimum für den von der Anfechtung erfassten Zeitraum uneingeschränkt zu. Dem Arbeitnehmer wird dadurch nachträglich der zur Absicherung des Existenzminimums erforderliche, durch eigene Arbeitsleistung verdiente Betrag wieder entzogen. Zur Erfüllung des auf das Existenzminimum entfallenden Teils der Rückzahlungspflicht muss er auf Rücklagen zurückgreifen, neue Schulden machen oder sein aktuelles Gehalt einsetzen, ohne dies rückwirkend durch Leistungen des Staates, die das Existenzminimum sichern sollen, ausreichend kompensieren zu können. Unter Umständen ist er gezwungen, Privatinsolvenz zu beantragen. Es erscheint zweifelhaft, ob diese Bestimmungen den verfassungsrechtlich gebotenen Schutz des Existenzminimums bei kongruenten Deckungen hinreichend gewährleisten.

26

a) Muss der Arbeitnehmer Entgelt zurückzahlen, das vor Insolvenzeröffnung noch vom Schuldner gezahlt worden ist - wobei diese Verpflichtung bei der Vorsatzanfechtung bis zu zehn Jahre zurückreichen kann - wird er dieses Entgelt bei typisierender Betrachtung für seinen Lebensunterhalt verbraucht haben. Auf Entreicherung kann er sich jedoch nur bei unentgeltlichen Leistungen iSv. § 134 InsO berufen(§ 143 Abs. 2 InsO; vgl. die Konstellation in BGH 17. Oktober 2013 - IX ZR 10/13 -).

27

b) Dem Arbeitnehmer kann allerdings das gezahlte Entgelt, mit dem er seinen Lebensunterhalt zunächst bestritten hat, als solches nicht rückwirkend entzogen werden. Der zur Masse zu ziehende Geldbetrag kann nur aus Rücklagen des Arbeitnehmers, an denen es bei typisierender Betrachtung jedenfalls dann regelmäßig fehlen wird, wenn die Insolvenz wie bei der Beklagten zum Arbeitsplatzverlust geführt hat, geleistet oder durch eine Mobiliarpfändung bzw. - was der Regelfall sein dürfte - durch eine Gehalts- oder Rentenpfändung beigetrieben werden. Bei Pfändungen ist durch das geltende Zwangsvollstreckungsrecht, insbesondere die §§ 850 ff. ZPO, gewährleistet, dass der Anfechtungsgegner das aktuelle Existenzminimum behält. Der Insolvenzverwalter kann nur auf den pfändbaren Betrag zugreifen. Reicht das Einkommen nicht aus, um den der Masse geschuldeten Betrag abzudecken, bleibt dem Anfechtungsgegner nur der Eigenantrag nach §§ 305 ff. InsO, um einer lebenslangen Schuldverpflichtung zu entgehen.

28

c) Es erscheint fraglich, ob für die verfassungsrechtliche Beurteilung danach zu differenzieren ist, ob der Zugriff des Staates bzw. der vom Staat durch seine Rechtsvorschriften vermittelte und von den staatlichen Gerichten sowie dem staatlichen Zwangsapparat durchzusetzende Zugriff der Gläubiger auf das Existenzminimum sofort oder nachgelagert erfolgt. Nach Auffassung des Senats könnte maßgeblich darauf abzustellen sein, dass der Arbeitnehmer für die Abrechnungszeiträume, die vom Rückgewähranspruch erfasst sind, in der Regel keine staatliche oder über eine Umlage der Arbeitgeber finanzierte Leistung erhält, die den Teil des zurückzuzahlenden Betrags ausgleicht, der das Existenzminimum abdeckte.

29

aa) Der Insolvenzgeldanspruch (§§ 165 ff. SGB III) soll zwar die vorleistungspflichtigen Arbeitnehmer vor dem Risiko des Lohnausfalls bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers schützen (Küttner/Voelzke Personalbuch 2013 Insolvenz des Arbeitgebers Rn. 42). Der Gesetzgeber ist davon ausgegangen, wegen dieses Anspruchs seien trotz Abschaffung des Arbeitnehmerprivilegs keine sozialen Härten zu erwarten. Ältere Rückstände seien selten von Bedeutung (BR-Drucks. 1/92 S. 90). Dieser Anspruch stellt aber nur sicher, dass der Nettoentgeltanspruch für die letzten drei Monate der Beschäftigung abgesichert ist. Der Gesetzgeber hat dabei die in mehrfacher Hinsicht bestehende Schutzlücke bei der Ausgestaltung des Insolvenzgeldanspruchs nicht erkannt (vgl. dazu Brinkmann ZZP 2012, 197, 215).

30

(1) Bereits die Annahme des Gesetzgebers, ältere, nicht vom Insolvenzgeld abgesicherte Rückstände seien die Ausnahme, trifft nicht uneingeschränkt zu. Das zeigen die Entscheidungen des Senats vom 6. Oktober 2011 (- 6 AZR 585/10 -, - 6 AZR 731/10 -, - 6 AZR 732/10 -), bei denen Zahlungen auf Rückstände von bis zu sechs Monaten angefochten waren, die Zeiträume von bis zu einem Jahr vor der Insolvenzeröffnung betrafen.

31

(2) Der Gesetzgeber hat zudem nicht berücksichtigt, dass die Anspruchsdauer (§ 170 Abs. 4 SGB III) oft bereits vollständig durch das Insolvenzeröffnungsverfahren ausgeschöpft wird, wenn eine Insolvenzgeldvorfinanzierung erfolgt (vgl. Brinkmann ZZP 2012, 197, 215).

32

(3) Zahlt der Schuldner das Entgelt - wie im vorliegenden Fall - pünktlich, versagt der Schutz des Insolvenzgeldanspruchs vielfach selbst dann, wenn er nicht durch das Insolvenzeröffnungsverfahren verbraucht worden ist.

33

(a) Der Arbeitnehmer kann in diesen Fällen zwar nachträglich Insolvenzgeld beantragen, wenn die Entgeltzahlung erfolgreich angefochten wird und er das Erlangte zurückgewährt. In diesem Fall lebt gemäß § 144 Abs. 1 InsO die (Netto-)Entgeltforderung rückwirkend auf den Zeitpunkt des Erlöschens als Insolvenzforderung wieder auf, so dass der Arbeitnehmer Anspruch auf Insolvenzgeld hat. Es wird der Zustand hergestellt, der ohne die angefochtene Rechtshandlung bestanden hätte (Cranshaw ZInsO 2009, 257, 262 f.; Kreft in HK-InsO 6. Aufl. § 144 Rn. 3). § 166 Abs. 1 Nr. 2 SGB III, der den Insolvenzgeldanspruch ausschließt, wenn der Anspruch auf das Arbeitsentgelt durch eine angefochtene Rechtshandlung erworben worden ist, steht dem nicht entgegen, wenn - wie in der weit überwiegenden Mehrzahl der Fälle und auch vorliegend - der Entgeltanspruch anfechtungsfrei erworben und nur anfechtbar erfüllt worden ist. Anfechtungsrechtlich ist zwischen Grund- und Erfüllungsgeschäft zu unterschieden. § 166 Abs. 1 Nr. 2 SGB III betrifft nur das Grundgeschäft und hat deshalb vor allem Bedeutung, wenn der Arbeitsvertrag kurz vor der Insolvenz noch geändert worden ist und dadurch höhere Entgeltansprüche entstanden sind(Voelzke in Hauck/Noftz SGB III 2. Aufl. Stand Mai 2012 K § 166 Rn. 25; vgl. zur Vorgängervorschrift § 184 SGB III Cranshaw ZInsO 2009, 257, 261 f.; Kreft aaO § 129 Rn. 13; aA wohl - ohne auf den Unterschied zwischen Grund- und Erfüllungsgeschäft einzugehen - Berscheid jurisPR-InsR 20/2008 Anm. 3 unter D).

34

(b) Stellt der Arbeitnehmer nachträglich Antrag auf Insolvenzgeld, ist jedoch die zweimonatige Ausschlussfrist des § 324 Abs. 3 Satz 1 SGB III, die unionsrechtskonform an das Insolvenzereignis anknüpft(vgl. BSG 17. Oktober 2007 - B 11a AL 75/07 B - unter Bezug auf EuGH 18. September 2003 - C-125/01 - [Pflücke] Slg. 2003, I-9375), versäumt. Ob die zweimonatige Nachfrist des § 324 Abs. 3 Satz 2 SGB III dem Arbeitnehmer hilft, hängt vom Einzelfall ab(vgl. BSG 17. Oktober 2007 - B 11a AL 75/07 B - Rn. 9). Zwar wird im Regelfall die Ausschlussfrist unverschuldet versäumt sein (vgl. Cranshaw ZInsO 2009, 257, 264). Die Nachfrist beginnt aber mit dem Wegfall des Hindernisses für die Beantragung des Insolvenzgeldes zu laufen, dh. sobald der Arbeitnehmer bei Beachtung der gebotenen Sorgfalt von dem Anspruch Kenntnis hätte haben können (vgl. Radüge in Hauck/Noftz SGB III 2. Aufl. Stand Mai 2012 K § 324 Rn. 31). Für den Anlauf dieser Frist ist eine Vielzahl von Zeitpunkten denkbar, zB die Anfechtungserklärung durch den Insolvenzverwalter, eine die Anfechtung bejahende Entscheidung der Tatsacheninstanzen oder der Eintritt der Rechtskraft einer solchen Entscheidung. Deshalb wird die Bundesagentur für Arbeit dem Arbeitnehmer oft erfolgreich entgegenhalten können, die Nachfrist sei versäumt. Zudem besteht rechtstatsächlich ein erhebliches Risiko, dass auch die Nachfrist mangels deren Kenntnis versäumt wird.

35

bb) Arbeitslosengeld kann der Arbeitnehmer für Zeiträume, in denen er gearbeitet hat, nicht rückwirkend beantragen. Es wird erst ab dem Zeitpunkt der Arbeitslosmeldung gezahlt (BAG 15. November 2012 - 6 AZR 321/11 - Rn. 72).

36

cc) Auch Sozialhilfe ist erst ab dem Zeitpunkt zu zahlen, in dem der Sozialhilfeträger Kenntnis erlangt, dass die Voraussetzungen der Leistung vorliegen (§ 18 SGB XII). Ausreichend (aber auch erforderlich) für den Anspruch auf Sozialhilfe ist damit, dass für den Träger überhaupt die Notwendigkeit der Hilfe erkennbar ist (BSG 2. Februar 2012 - B 8 SO 5/10 R - Rn. 18). Zahlt der spätere Schuldner das Arbeitsentgelt pünktlich, scheidet damit eine rückwirkende Bewilligung von Sozialhilfe aus.

37

dd) Anders als der Arbeitnehmer, der einen Vorschuss erhält, den er anschließend nicht verdient und in voller Höhe zurückzahlen muss, kann sich der Arbeitnehmer, dessen pünktlich gezahltes Entgelt - unter Umständen wie im vorliegenden Fall erst nach Jahren - vom Insolvenzverwalter zurückgefordert wird, auf die etwaige Rückforderung nicht einstellen. Zudem unterscheiden sich zurückzuzahlende Vorschüsse und Entgeltüberzahlungen von Insolvenzanfechtungen dadurch, dass das zurückzuzahlende Entgelt in den ersten beiden Fällen zwar gezahlt, tatsächlich aber nicht verdient worden und damit die Entgeltforderung nicht entstanden ist.

38

d) Der Arbeitnehmer hat jedenfalls dann, wenn der spätere Schuldner das Entgelt (weitgehend) pünktlich zahlt, keine adäquaten arbeits- oder sozialrechtlichen Handlungsmöglichkeiten, dem Risiko einer Insolvenzanfechtung vorzubeugen. Er kann letztlich nur weiterarbeiten und hoffen, dass es nicht zur Insolvenz kommt (Bork ZIP 2007, 2337, 2340; Pieper ZInsO 2009, 1425, 1437).

39

aa) Im Unterschied zu einer Vielzahl von Lieferanten und Geschäftspartnern kann der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung nicht im Vorhinein absichern.

40

bb) Dem Arbeitnehmer steht bei pünktlichen Entgeltzahlungen weder ein Zurückbehaltungsrecht noch das Recht zur außerordentlichen Kündigung zu. Kündigt er dennoch fristlos, ist dies rechtswidrig, so dass er mit einer Sperrfrist rechnen muss (vgl. Pieper ZInsO 2009, 1425, 1428, 1437). Zudem nimmt er in Kauf, vom Arbeitgeber wegen Vertragsbruchs mit Schadenersatzansprüchen überzogen zu werden und ggf. eine Vertragsstrafe zahlen zu müssen. Er ist deshalb nicht nur vertraglich verpflichtet, sondern auch praktisch gezwungen, seine Arbeitsleistung weiterhin zu erbringen. Er kann damit dem Anfechtungsrisiko letztlich nicht ausweichen (vgl. Lütcke ZInsO 2013, 1984, 1989).

41

cc) Bei pünktlichen Gehaltszahlungen kann der Arbeitnehmer auch keinen Insolvenzantrag stellen. Selbst bei Gehaltsrückständen ist ihm ein solcher Antrag in der Regel nicht zumutbar (Bork ZIP 2007, 2337, 2340 spricht vom „schwächsten Glied in der Gläubigerkette“; vgl. auch Brinkmann ZZP 2012, 197, 212; Pieper ZInsO 2009, 1425, 1437).

42

dd) Sind die Arbeitsvertragsparteien tarifgebunden, ist dem Arbeitnehmer rechtlich nicht einmal der Verzicht auf das ihm vom Arbeitgeber gezahlte Entgelt möglich (§ 4 Abs. 4 Satz 1 TVG).

43

e) Demgegenüber kann der Arbeitnehmer, dem das verdiente Entgelt vor Insolvenzeröffnung nicht mehr gezahlt wird, sein Existenzminimum durch staatliche Sozialleistungen bzw. das Insolvenzgeld decken, ohne dass dieses ihm rückwirkend wieder entzogen werden kann. Liegen erhebliche Entgeltrückstände vor, kann er außerordentlich kündigen und ohne Sperrfrist Arbeitslosengeld beziehen. Zudem ist das rückständige Entgelt für die letzten drei Monate vor der Beendigung des Arbeitsverhältnisses über das Insolvenzgeld, das er im Regelfall unproblematisch fristgerecht beantragen kann, gesichert. Ist das Arbeitsverhältnis vor dem Insolvenzereignis bereits beendet, ist für die Berechnung des Drei-Monats-Zeitraums allein die Beendigung des Arbeitsverhältnisses maßgeblich (Küttner/Voelzke Personalbuch 2013 Insolvenz des Arbeitgebers Rn. 52). Will der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis (noch) nicht beenden, kann er bei Bedürftigkeit Sozialhilfe in Anspruch nehmen.

44

f) Diese Rechtslage könnte in ihrer Gesamtschau eine verfassungskonforme Auslegung der §§ 129 ff. InsO erfordern, um dem Anspruch an den verfassungsrechtlich gebotenen Schutz des Existenzminimums effektiv zu genügen. Um eine für die Praxis handhabbare Verfahrensweise zu ermöglichen, läge es nahe, auf die Tabelle nach § 850c ZPO zurückzugreifen, um das anfechtungsfreie Existenzminimum zu ermitteln. Der Gesetzgeber hat allerdings bei dieser Tabelle den pauschalierten monatlichen Bedarf von 1.705,00 DM für einen erwerbstätigen Hilfeempfänger im Hinblick auf das von ihm für erforderlich gehaltene Abstandsgebot um rund 250,00 DM erhöht (BT-Drucks. 14/6812 S. 9). Dieser im gleichen Umfang wie der zur Abdeckung des Existenzminimums vorgesehene Bedarf dynamisierte Erhöhungsbetrag (BT-Drucks. 14/6812 S. 11 f.) wäre dann jeweils dem Tabellenbetrag zuzuschlagen. Das hätte im Fall der Beklagten zur Folge, dass ein monatlicher Betrag von 395,40 Euro der Anfechtung unterläge, wenn die Beklagte keine Unterhaltspflichten getroffen hätten, bei einem Unterhaltsberechtigten noch monatlich 97,05 Euro von der Anfechtung erfasst wären und ab zwei Unterhaltsberechtigten das monatliche Nettoeinkommen insgesamt anfechtungsfrei zu belassen wäre.

45

C. Der Senat kann die Frage, ob und in welcher Weise das Existenzminimum bei der Ermittlung des der Anfechtung unterliegenden Betrags zu berücksichtigen ist, im vorliegenden Fall jedoch offenlassen. Der Kläger geht mit dem Landesarbeitsgericht zu Recht davon aus, dass die streitbefangenen Entgeltzahlungen, auch soweit sie in den letzten drei Monaten vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgt sind, nur unter den Voraussetzungen des § 133 Abs. 1 InsO angefochten werden können, weil es sich dabei um Bargeschäfte iSv. § 142 InsO gehandelt hat. Entgegen der Auffassung des Klägers hat das Landesarbeitsgericht jedoch rechtsfehlerfrei die subjektiven Voraussetzungen der Vorsatzanfechtung verneint.

46

I. Bei den Nettogehaltszahlungen der Schuldnerin an die Beklagte für Januar bis Juli 2007 handelte es sich um Bargeschäfte iSd. § 142 InsO.

47

1. Die als Ausnahmevorschrift konzipierte Bestimmung des § 142 InsO(zu diesem Rechtscharakter BAG 24. Oktober 2013 - 6 AZR 466/12 - Rn. 38) beruht auf der Erkenntnis, dass es bei zeitnahem Austausch gleichwertiger Leistungen an einer objektiven Gläubigerbenachteiligung fehlt (Kayser FS Fischer S. 267, 269). § 142 InsO soll es dem Schuldner ermöglichen, auch in der Zeit seiner wirtschaftlichen Krise noch wertäquivalente Bargeschäfte, dh. Rechtsgeschäfte, die die Insolvenzgläubiger nicht unmittelbar benachteiligen, anfechtungsfrei abzuwickeln (BGH 7. März 2002 - IX ZR 223/01 - zu III 3 c der Gründe, BGHZ 150, 122; vgl. auch BAG 6. Oktober 2011 - 6 AZR 262/10 - Rn. 18, BAGE 139, 235). § 142 InsO greift dabei auch dann ein, wenn das verpflichtende Rechtsgeschäft, das vom Schuldner zeitnah erfüllt worden ist, nicht in dem Zeitraum des § 132 InsO geschlossen worden ist(vgl. BGH 27. September 1984 - IX ZR 3/84 -; Henckel in Jaeger InsO § 142 Rn. 3; MünchKomm-InsO/Kirchhof 3. Aufl. § 142 Rn. 1). Nach dem Zweck der Vorschrift muss es dem Schuldner, der sich vor Beginn der Krise eine Leistung hat versprechen lassen, auch möglich sein, die ihm obliegende Gegenleistung anfechtungsfrei zu erbringen. Unanfechtbar abgeschlossene Rechtsgeschäfte müssen erfüllbar bleiben (vgl. BGH 30. September 1993 - IX ZR 227/92 - zu II 2 der Gründe, BGHZ 123, 320). Auf den Zeitpunkt, in dem der dieser Gegenleistung zugrunde liegende schuldrechtliche Vertrag geschlossen worden ist, kommt es nicht an. Nur so lassen sich die Folgen der Erfüllung von Dauerschuldverhältnissen, die vor der Krise begründet worden sind, insolvenzrechtlich angemessen lösen (vgl. Henckel aaO Rn. 4).

48

2. Ein Bargeschäft iSd. § 142 InsO liegt vor, wenn der Schuldner aufgrund einer Vereinbarung mit dem Anfechtungsgegner im engen zeitlichen Zusammenhang mit seiner Leistung eine gleichwertige Gegenleistung erhalten hat(BAG 24. Oktober 2013 - 6 AZR 466/12 - Rn. 38). Sind diese Voraussetzungen erfüllt, kommt es zu keiner Vermögensverschiebung zulasten des Schuldners (und damit bei späterer Insolvenz letztlich zulasten der Gläubiger), sondern zu einer bloßen Vermögensumschichtung.

49

a) Der Senat hat angenommen, dass nach diesen Grundsätzen ein Bargeschäft vorliegt, wenn der Arbeitgeber in der Krise Arbeitsentgelt für Arbeitsleistungen zahlt, die der Arbeitnehmer in den vorhergehenden drei Monaten erbracht hat (BAG 6. Oktober 2011 - 6 AZR 262/10 - Rn. 17, BAGE 139, 235).

50

b) Der vorliegende Fall gibt keinen Anlass, auf die gegen dieses Verständnis des Bargeschäfts im Schrifttum erhobene Kritik (vgl. zB Huber ZInsO 2013, 1049; ders. EWiR 2011, 817; Ganter ZIP 2012, 2037; Jacobs/Doebert ZInsO 2012, 618; Brinkmann ZZP 2012, 197; Klinck Anm. AP InsO § 130 Nr. 2) einzugehen. Bereits nach den vom Bundesgerichtshof entwickelten Grundsätzen sind vorliegend die Voraussetzungen eines Bargeschäfts erfüllt.

51

aa) Die Schuldnerin hat mit den streitbefangenen Zahlungen das arbeitsvertraglich geschuldete Entgelt aus einem vor der Krise geschlossenen Vertrag erfüllt.

52

bb) Die Beklagte hat für das gezahlte Entgelt eine gleichwertige Gegenleistung erbracht. Ob Leistung und Gegenleistung gleichwertig sind, ist nach objektiven Maßstäben zu beurteilen (BGH 7. März 2002 - IX ZR 223/01 - zu III 3 c der Gründe, BGHZ 150, 122). Das Arbeitsverhältnis ist wie jedes gegenseitige Vertragsverhältnis dadurch gekennzeichnet, dass ein Vertragspartner dem anderen die Leistung um der anderen willen verspricht. Erfolgt die Entgeltzahlung in der vertraglich geschuldeten Höhe, handelt es sich im Allgemeinen um einen gleichwertigen Leistungsaustausch, wie er für das Bargeschäft typisch ist (Bork ZIP 2007, 2337, 2338; Pieper ZInsO 2009, 1425, 1430; ein Bargeschäft ohne ausdrückliche Problematisierung der Gleichwertigkeit bejahend BAG 6. Oktober 2011 - 6 AZR 262/10 - Rn. 13, BAGE 139, 235).

53

cc) Die Entgeltzahlungen sind nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts „termingerecht“, dh. zum jeweiligen vertraglichen Fälligkeitszeitpunkt, zu Beginn des Folgemonats erfolgt. Damit war der erforderliche unmittelbare zeitliche Zusammenhang noch gegeben. Ist der Anfechtungsgegner - wie die Beklagte als Arbeitnehmerin - vorleistungspflichtig und werden die wechselseitigen Leistungen abschnittsweise ausgetauscht, liegt noch keine Kreditgewährung, sondern ein Bargeschäft vor, wenn die Zahlung zum festgelegten Zeitpunkt erfolgt (vgl. BGH 13. April 2006 - IX ZR 158/05 - Rn. 33 f., BGHZ 167, 190; 18. Juli 2002 - IX ZR 480/00 -; Bork ZIP 2007, 2337, 2339; MünchKomm-InsO/Kirchhof 3. Aufl. § 142 Rn. 19; Pieper ZInsO 2009, 1425, 1431).

54

II. Bargeschäfte sind gemäß § 142 InsO nur unter den Voraussetzungen des § 133 Abs. 1 InsO anfechtbar. Die objektiven Tatbestandsmerkmale dieses Anfechtungstatbestands liegen vor.

55

1. Die Erfüllung der Entgeltforderungen ist eine anfechtbare Rechtshandlung (vgl. MünchKommInsO/Kayser 3. Aufl. § 129 Rn. 57).

56

2. Die Gläubiger der Schuldnerin sind mittelbar benachteiligt worden.

57

a) Liegt ein Bargeschäft vor, fehlt es an einer unmittelbaren Benachteiligung der Gläubiger, weil der Insolvenzmasse eine gleichwertige Gegenleistung zugeflossen ist (MünchKommInsO/Kirchhof 3. Aufl. § 142 Rn. 9).

58

b) Für die Vorsatzanfechtung genügt jedoch eine mittelbare Benachteiligung (vgl. BAG 21. Februar 2008 - 6 AZR 273/07 - Rn. 51, BAGE 126, 89; MünchKommInsO/Kirchhof 3. Aufl. § 142 Rn. 24; für § 31 Nr. 1 KO BGH 30. September 1993 - IX ZR 227/92 - zu II 2 der Gründe, BGHZ 123, 320). Eine mittelbare Gläubigerbenachteiligung liegt vor, wenn die angefochtene Rechtshandlung allein noch keinen (unmittelbaren) Nachteil für die Gläubiger bewirkt hat, aber die Grundlage für einen weiteren Ablauf geschaffen hat, der zu einer Gläubigerschädigung geführt hat (MünchKommInsO/Kayser § 129 Rn. 121). Das ist zB anzunehmen, wenn wie vorliegend der Schuldner die Forderung eines Gläubigers befriedigt, der ohne diese Zahlung Insolvenzgläubiger gewesen wäre. In diesem Fall ist die Masse durch den für die Erfüllung aufgewandten Betrag verkürzt (BGH 18. Juli 2002 - IX ZR 480/00 -), so dass sich die Quote der anderen Insolvenzgläubiger verringert (Henckel in Jaeger InsO § 129 Rn. 118; MünchKommInsO/Kayser § 129 Rn. 104, 123, 163b).

59

c) Die Entgeltzahlung im Wege des Bargeschäfts genügt allein noch nicht, um eine mittelbare Benachteiligung der Gläubiger auszuschließen. Zwar erreicht der spätere Schuldner durch die (pünktlichen) Entgeltzahlungen, dass die Arbeitnehmer „bei der Stange bleiben“ und so der Betrieb als funktionale Einheit weiterbestehen kann. Erst das eröffnet die Chance für einen Fortbestand des Betriebs (vgl. BAG 6. Oktober 2011 - 6 AZR 262/10 - Rn. 18, BAGE 139, 235). Die erbrachte Arbeitsleistung gewährt den Insolvenzgläubigern aber nicht dieselbe Zugriffsmöglichkeit, wie sie die abgeflossenen Zahlungsmittel geboten hätten. Eine mittelbare Gläubigerbenachteiligung kann allenfalls dann ausscheiden, wenn sich wegen eines ernsthaften und aussichtsreichen Sanierungsversuchs das Interesse der Gläubiger darauf richtet, dass die Tätigkeit unverändert fortgesetzt wird (vgl. BGH 12. Januar 2012 - IX ZR 95/11 - Rn. 6 f. für Prämienzahlungen, die den Rückkaufswert einer Direktversicherung für ihren Geschäftsführer erhöhen). Das Landesarbeitsgericht hat nicht festgestellt, dass ein schlüssiges Sanierungskonzept (zu den diesbezüglichen Anforderungen BAG 12. September 2013 - 6 AZR 980/11 - Rn. 58, 76 bis 78) vorlag. Die Anfechtbarkeit wird darum vorliegend allein durch die subjektiven Umstände der Rechtshandlung begrenzt (vgl. BGH 4. Dezember 1997 - IX ZR 47/97 - zu III 3 d bb der Gründe; Bork ZIP 2007, 2337, 2339).

60

III. Das Landesarbeitsgericht hat rechtsfehlerfrei die subjektiven Voraussetzungen der Vorsatzanfechtung verneint.

61

1. § 133 Abs. 1 InsO verlangt, dass der Schuldner die Rechtshandlung mit dem Vorsatz vorgenommen hat, seine Gläubiger zu benachteiligen, und der Anfechtungsgegner dies wusste. Das Vorliegen dieser subjektiven Tatbestandsmerkmale als innere, dem Beweis nur eingeschränkt zugängliche Tatsachen kann regelmäßig nur mittelbar aus objektiven Tatsachen hergeleitet werden. Der Bundesgerichtshof hat für den Nachweis des Gläubigerbenachteiligungsvorsatzes verschiedene Indizien entwickelt und auch bei kongruenten Deckungen insbesondere auf die Kenntnis des Schuldners und des Anfechtungsgegners von der zumindest drohenden Zahlungsunfähigkeit des Schuldners abgestellt. Auch für ein Eingreifen der Vermutung des § 133 Abs. 1 Satz 2 InsO genügt es nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs scheinbar allein, dass der Anfechtungsgegner die drohende Zahlungsunfähigkeit bzw. die Umstände, aus denen diese zwingend folgt, kennt (vgl. die Nachweise in BAG 12. September 2013 - 6 AZR 980/11 - Rn. 51 ff.). Bei oberflächlicher Betrachtung kommt es nach dieser Rechtsprechung für die subjektiven Voraussetzungen der Vorsatzanfechtung praktisch nur auf den ersten Teil der Vermutungsvoraussetzung des § 133 Abs. 1 Satz 2 InsO, die Kenntnis von der(drohenden) Zahlungsunfähigkeit, an. Der zweite Teil der Vermutungsgrundlage, die Kenntnis von der Gläubigerbenachteiligung, soll dann aus dem ersten Teil des Vermutungstatbestands folgen. Dreh- und Angelpunkt der Vorsatzanfechtung ist nach diesem Verständnis der Nachweis, dass Schuldner und Anfechtungsgegner von der zumindest drohenden Zahlungsunfähigkeit oder den auf eine solche hindeutenden Tatsachen Kenntnis hatten (vgl. BGH 20. November 2008 - IX ZR 188/07 - Rn. 10; Kayser WM 2013, 293, 294, 298). Von diesem Verständnis geht auch die Revision aus.

62

2. Die Schuldnerin war seit Anfang 2007 zahlungsunfähig. Davon hatte die Beklagte Kenntnis, ohne dass allerdings vom Landesarbeitsgericht festgestellt worden ist, ab wann diese Kenntnis bestand.

63

a) Das Landesarbeitsgericht hat festgestellt, dass die Schuldnerin seit Anfang 2007 zahlungsunfähig war und dies erkannt hatte. Diese Tatsachenfeststellungen, die auch in den Entscheidungsgründen getroffen werden können (BAG 24. Februar 2011 - 6 AZR 626/09 - Rn. 59), hat die Beklagte nicht mit durchgreifenden Gegenrügen angegriffen, so dass sie den Senat binden. Die Beklagte behauptet in der Revisionserwiderung, die Schuldnerin sei nicht überschuldet gewesen. Sie hat sich dabei auf zwei bereits in den Tatsacheninstanzen vorgelegte Unterlagen sowie auf neues Tatsachenvorbringen gestützt. Von den neu vorgetragenen Tatsachen habe sie erst durch Übermittlung eines Schriftsatzes im Rechtsstreit - 413 HKO 40/12 - vor dem LG Hamburg erfahren.

64

aa) Soweit die Beklagte geltend machen will, die Feststellung der Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin beruhe auf der unterlassenen Würdigung vorgelegter Unterlagen, kann sie dies nicht mit einer Gegenrüge erreichen. Tatbestandliche Feststellungen des Berufungsgerichts können nicht mit Verfahrensrügen oder mit einer entsprechenden verfahrensrechtlichen Gegenrüge des Revisionsbeklagten angegriffen, sondern allein mit einem Antrag auf Tatbestandsberichtigung nach § 320 ZPO beseitigt werden(BGH st. Rspr. zuletzt 2. Oktober 2013 - XII ZB 249/12 - Rn. 28). Einen solchen Antrag hat die Beklagte nicht gestellt.

65

bb) Die von der Beklagten mit der Revisionserwiderung eingeführten neuen Tatsachen können vom Senat nicht berücksichtigt werden.

66

(1) Neues Tatsachenvorbringen ist in der Revisionsinstanz grundsätzlich auch dann ausgeschlossen, wenn die Partei von den neu eingeführten Tatsachen erst nach Schluss der letzten mündlichen Tatsachenverhandlung Kenntnis erlangt hat. Neues tatsächliches Vorbringen kann in der Revision nur dann berücksichtigt werden, wenn es unstreitig oder seine Richtigkeit offenkundig ist, wenn es einen Grund für die Wiederaufnahme des Verfahrens abgeben würde oder wenn die Parteien nach der Rechtsauffassung des Berufungsgerichts keinen Anlass hatten, bestimmte Tatsachen vorzutragen, auf die es nach Auffassung des Revisionsgerichts ankommt. In einem solchen Fall ist den Parteien durch Zurückverweisung des Rechtsstreits Gelegenheit zu geben, ihr Vorbringen zu ergänzen (vgl. BAG 18. Oktober 2012 - 6 AZR 289/11 - Rn. 34).

67

(2) Keine dieser Voraussetzungen ist erfüllt. Die Beklagte hat insbesondere die Voraussetzungen eines Wiederaufnahmegrundes iSv. § 580 Nr. 7 Buchst. b ZPO nicht dargelegt. Sie hat sich zwar auf einen letter of intent vom 9. Juli 2007 berufen. „Aufgefunden“ sind Urkunden nach § 580 Nr. 7 Buchst. b ZPO aber nur dann, wenn ihre Existenz der Partei bis zum Abschluss der letzten Tatsachenverhandlung unverschuldet unbekannt oder sie ihr nicht zugänglich war. Bloße Unkenntnis vom Inhalt der Urkunde genügt nicht (vgl. BGH 24. April 2013 - XII ZB 242/09 - Rn. 19 f.). Zum Zeitpunkt, in dem sie vom letter of intent Kenntnis erhalten hat, hat die Beklagte nichts vorgetragen.

68

b) Die Beklagte hatte Kenntnis von der Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin. Das ergibt sich aus ihrem eigenen Vortrag. Allerdings hat das Landesarbeitsgericht nicht festgestellt, ab wann diese Kenntnis bestand.

69

aa) Die Beklagte hat vorgetragen, die Inhaber der Schuldnerin hätten in der Vergangenheit aus ihrem Privatvermögen wiederholt finanzielle Engpässe ausgeglichen. Ihr sei erklärt worden, zum Jahreswechsel 2006/2007 werde ein neuer Gesellschafter aufgenommen. Wenn dieser seine Einlage geleistet habe, gebe es ausgeglichene Zahlen. Es sei eine Zahlung von 100.000,00 Euro erfolgt. Die zweite Zahlung, deren Höhe der Beklagten nicht bekannt sei, habe noch erfolgen sollen. Es sei ihr dargestellt worden, dass ein Herr H eintreten werde. Ob und zu welchen Konditionen und zu welchem Zeitpunkt dies habe erfolgen sollen, sei ihr nicht bekannt gewesen. Mit dem Eingang von 100.000,00 Euro sei für sie das, was ihr von der Geschäftsleitung geschildert worden sei, bestätigt gewesen. Aus der von der Beklagten erstellten „Arbeits-Bilanz“ ergibt sich ein Darlehen des Herrn H von 100.000,00 Euro.

70

bb) Aus dem von der Beklagten selbst zusammengestellten Zahlenwerk der „Arbeits-Bilanz“ folgt, dass trotz des Zuflusses des Darlehens von Herrn H die Schuldnerin dauerhaft nicht in der Lage war, die anfallenden Verbindlichkeiten zu mehr als 90 % zu erfüllen. Das konnte der Beklagten nicht entgehen und ist ihr nach ihrem Vortrag auch nicht entgangen. Zudem stand nach ihrem Vortrag noch eine „zweite Zahlung“ aus. Sie hat auf weitere Zuflüsse, sei es aus dem Vermögen des Herrn H, sei es aus dem der Gesellschafter, vertraut. Dies ändert an ihrer Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin nichts.

71

cc) Aus dem Vortrag der Beklagten ergibt sich allerdings nicht, ob sie bereits vor Erstellen der „Arbeits-Bilanz“ Kenntnis vom fehlenden Zufluss ausreichender Mittel hatte. Das Landesarbeitsgericht hat auch nicht festgestellt, ob die Beklagte aufgrund der von ihr laufend durchgeführten Buchhaltung spätestens ab Ende Januar 2007 fortlaufend Kenntnis von der zumindest drohenden Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin hatte.

72

3. Auf den konkreten Zeitpunkt, in dem die Beklagte Kenntnis von der zumindest drohenden Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin erlangt hat, kommt es jedoch nicht an. Das Landesarbeitsgericht hat angenommen, trotz Kenntnis ihrer Zahlungsunfähigkeit habe die Schuldnerin das streitbefangene Entgelt ohne den erforderlichen Gläubigerbenachteiligungsvorsatz gezahlt. Jedenfalls habe die Beklagte einen solchen zugunsten des Klägers zu unterstellenden Vorsatz unabhängig davon, ob ihr die Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin bekannt gewesen sei, nicht gekannt. Gegen diese Feststellungen erhebt die Revision keine durchgreifenden Rügen. Die subjektiven Voraussetzungen der Vorsatzanfechtung sind entgegen der Auffassung der Revision nicht stets schon dann zu bejahen, wenn der Arbeitgeber zahlungsunfähig war und der Arbeitnehmer dies wusste. Vielmehr muss auch das Indiz der Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit einzelfallbezogen auf seine Beweiskraft hin geprüft werden. Das gilt sowohl für den Gläubigerbenachteiligungsvorsatz auf Seiten des Schuldners als auch für die Kenntnis des Anfechtungsgegners davon.

73

a) Die vermeintlich einseitige und schematische Orientierung der Rechtsprechung an der Indizwirkung der Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit wird gerade in jüngster Zeit im insolvenzrechtlichen Schrifttum - zum Teil heftig - kritisiert. Vorsatz und Motiv würden verwechselt (Jensen NZI 2013, 471, 474). Das Stufenverhältnis zu § 130 InsO werde verwischt(Jensen NZI 2013, 471 mwN zu Fn. 1). Der Tatbestand des § 130 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 InsO sowie die Zulassung von Bargeschäften würden ausgehöhlt(Foerste ZInsO 2013, 897, 900). Letztlich führe die Rechtsprechung zu einer Umkehrung von Regel- und Ausnahmeverhältnis der Anfechtungstatbestände. §§ 130 und 131 InsO seien nur noch untergeordnete Sonderfälle des § 133 Abs. 1 InsO(Priebe ZInsO 2013, 2479, 2481). Die Vorsatzanfechtung entwickele sich zu einem „Superanfechtungstatbestand“ (Lütcke ZInsO 2013, 1984, 1990). Faktisch werde durch die Rechtsprechung eine zehn Jahre zurückgreifende Deckungsanfechtung ermöglicht. Das weise auf eine verdeckte Rechtsfortbildung hin, die der Rechtsprechung untersagt sei (Foerste ZInsO 2013, 897, 902). Die Rechtsprechung hat Anlass zu einem Positionspapier des BDI und des ZDH vom 14. Oktober 2013 gegeben, in dem befürchtet wird, dass die „ausufernde Anwendungspraxis“ des § 133 Abs. 1 InsO die Unternehmenspraxis lähme(ZInsO 2013, 2312). Vereinzelt wird im Schrifttum sogar offen dazu aufgerufen, gegen Urteile, die bei Schuldtilgungen vor der Drei-Monats-Frist Anfechtungen zulassen, Verfassungsbeschwerde einzulegen (Foerste aaO).

74

b) Der Senat hatte in seiner bisherigen Rechtsprechung keinen Anlass, sich mit der massiven Kritik im Schrifttum an der vom Bundesgerichtshof angenommenen Indizwirkung der Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit bei kongruenten Deckungen auseinanderzusetzen. In den seinen Entscheidungen vom 6. Oktober 2011 zugrunde liegenden Fällen hatten die Vorinstanzen entweder das Vorliegen der subjektiven Voraussetzungen des § 133 InsO rechtsfehlerfrei verneint(- 6 AZR 262/10 - Rn. 36 ff., BAGE 139, 235; - 6 AZR 731/10 - Rn. 42 ff.; - 6 AZR 732/10 - Rn. 40 ff.) oder zu den Anfechtungsvoraussetzungen keine ausreichenden Feststellungen getroffen (- 6 AZR 585/10 - Rn. 42 ff.). Die am 12. September 2013 entschiedenen Fälle (- 6 AZR 913/11 -; - 6 AZR 980/11 -; - 6 AZR 981/11 -) betrafen die atypische und zudem inkongruente Vereinbarung und Zahlung von Halteprämien.

75

c) Ein pauschales und stereotypes Anknüpfen der subjektiven Anforderungen der Vorsatzanfechtung an das Beweisanzeichen der Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit wird bei richtigem Verständnis der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der sich der Senat insoweit angeschlossen hat (BAG 12. September 2013 - 6 AZR 980/11 - Rn. 66 f.), weder dem Wesen des Rückschlusses auf die subjektiven Voraussetzungen der Vorsatzanfechtung aus Indizien noch dem Normzweck des § 133 InsO gerecht, wenn der spätere Schuldner unanfechtbar begründete Entgeltansprüche von Arbeitnehmern im Wege des Bargeschäfts erfüllt. Das übersieht die Revision, wenn sie annimmt, auch bei Gehaltszahlungen an Arbeitnehmer im Rahmen eines Bargeschäfts sei aus der Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit nur dann nicht auf den Benachteiligungsvorsatz des Schuldners zu schließen, wenn dieser subjektiv überzeugt gewesen sei, er werde kurzfristig ausreichende Mittel erlangen, um alle Verbindlichkeiten erfüllen zu können, und dabei auf die Rechtsprechung zu Sanierungsversuchen zurückgreifen will. Eine solche schematische Anwendung des Indizes der Zahlungsunfähigkeit verbietet sich. Vielmehr hat das Tatsachengericht eine einzelfallbezogene Gewichtung der Beweisanzeichen im Wege der Gesamtbetrachtung vorzunehmen (kritisch Smid ZInsO 2014, 275, 280, der eine solche Gesamtbetrachtung für unkonturiert und die Feinabstimmung ausgearbeiteter Tatbestände verwischend hält).

76

aa) Die Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit begründet keine gesetzliche Vermutung iSd. § 292 ZPO für das Vorliegen der subjektiven Voraussetzungen des § 133 Abs. 1 InsO, sondern ist nur ein Beweisanzeichen für das Vorliegen des Benachteiligungsvorsatzes(BAG 12. September 2013 - 6 AZR 980/11 - Rn. 66 f.), das allerdings besondere Bedeutung hat (BGH 24. Oktober 2013 - IX ZR 104/13 - Rn. 10). Es kann - wie jedes andere Beweisanzeichen auch - entkräftet werden (Kayser WM 2013, 293, 298; vgl. zur Entkräftung des Beweisanzeichens der Inkongruenz BGH 5. März 2009 - IX ZR 85/07 - Rn. 17, BGHZ 180, 98) bzw. im Einzelfall eine so geringe Beweiskraft entfalten, dass es den Schluss auf den Benachteiligungsvorsatz als Haupttatsache nicht mehr zulässt (vgl. Huber EWiR 2013, 781, 782; ders. FS Ganter S. 203, 217).

77

(1) Aus den von der Revision herangezogenen Entscheidungen (vgl. nur BGH 10. Januar 2013IX ZR 13/12 - Rn. 14; 5. März 2009 - IX ZR 85/07 - Rn. 10, BGHZ 180, 98) ergibt sich nichts anderes. Der Bundesgerichtshof hat insoweit stets nur angenommen, dass aus der Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit auf den Benachteiligungsvorsatz des Schuldners geschlossen werden „kann“. Erst dann, wenn dies nach den Feststellungen der Tatsachengerichte der Fall ist, kommt es auf das Vorliegen eines Sanierungsversuchs als gegenläufiges Indiz an, durch das im Rahmen der erforderlichen Gesamtabwägung das Indiz der Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit wieder seine Bedeutung verlieren kann (BGH 10. Januar 2013IX ZR 13/12 - Rn. 17; 8. Dezember 2011 - IX ZR 156/09 - Rn. 18; Kayser WM 2013, 293, 298). Im Übrigen hat der Bundesgerichtshof auch in der vom Kläger genannten Entscheidung vom 10. Januar 2013 (- IX ZR 13/12 - Rn. 25) betont, das Beweisanzeichen der Zahlungsunfähigkeit dürfe nicht schematisch im Sinne einer vom Anfechtungsgegner zu widerlegenden Vermutung angewandt werden. In der von der Revision angeführten Entscheidung vom 13. April 2006 (- IX ZR 158/05 - Rn. 17, BGHZ 167, 190) hat der Bundesgerichtshof lediglich angenommen, Umstände, die das Indiz der Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit hätten entkräften können, seien weder festgestellt noch ersichtlich (vgl. Kayser FS Fischer S. 267, 281 f.).

78

(2) Entgegen der vom Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vertretenen Auffassung folgt auch aus den gesetzlichen Bestimmungen in der Insolvenzordnung und im Aktiengesetz über die Pflichten des Vorstands bei Zahlungsunfähigkeit nicht, dass bei Zahlungen in Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit stets ein Benachteiligungsvorsatz gegeben ist. Zwar sind die Mitglieder des Vertretungsorgans einer juristischen Person nach § 15a Abs. 1 Satz 1 InsO verpflichtet, spätestens drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung Insolvenzantrag zu stellen. Vorstandsmitglieder, die Zahlungen leisten, obwohl Zahlungsunfähigkeit eingetreten ist, haften der Gesellschaft gemäß § 92 Abs. 2 iVm. § 93 Abs. 3 Nr. 6 AktG auf Ersatz des durch die Masseschmälerung entstandenen Schadens. Verletzungen dieser Vorschriften sind allein straf- und gesellschaftsrechtlich sanktioniert und haben Schadenersatzpflichten bzw. Ersatzpflichten eigener Art zur Folge. Anfechtungsrechtlich sind diese Vorschriften dagegen ohne Bedeutung. Antrag und Eröffnung sind Anfechtungsvoraussetzungen. Ihr Unterlassen ist keine selbst anfechtbare Rechtshandlung. Anfechtungsrechtlich soll nicht die Rechtswidrigkeit eines Tuns oder Unterlassens sanktioniert werden, sondern der durch eine Rechtshandlung herbeigeführte gläubigerbenachteiligende Erfolg (BGH 16. Januar 2014 - IX ZR 31/12 - Rn. 16; KPB/Bork InsO Bd. II Stand September 2012 § 133 Rn. 18). Die Verzögerung des Insolvenzantrags wirkt sich allein auf die nach §§ 130 bis 136 InsO maßgeblichen Fristen aus. Schiebt der Schuldner in bewusstem Zusammenwirken mit einem oder mehreren Gläubigern den Eröffnungsantrag hinaus, um eine Rechtshandlung unanfechtbar zu machen, macht er sich unter Umständen strafbar. Die Masse ist in diesen Fällen durch § 826 BGB geschützt(BGH 10. Februar 2005 - IX ZR 211/02 - zu II 3 c und d der Gründe, BGHZ 162, 143). Zahlungen, durch die größere Nachteile von der Insolvenzmasse abgewendet werden, können dagegen mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns iSd. § 64 Satz 2 GmbHG bzw. § 92 Abs. 2 Satz 2 AktG vereinbar sein, so dass bereits eine Haftung des Vertretungsorgans ausscheidet. Das ist etwa der Fall bei Zahlungen, durch die eine sofortige Einstellung des Betriebs vermieden und damit die Chance auf Sanierung oder Fortführung im Insolvenzverfahren erhalten bleibt (BGH 5. November 2007 - II ZR 262/06 - Rn. 6 unter Bezug auf BGH 8. Januar 2001 - II ZR 88/99 - zu II 1 der Gründe, BGHZ 146, 264).

79

bb) Bei der Prüfung, welchen Beweiswert das Beweisanzeichen der Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit bei Zahlungen im Rahmen eines Bargeschäfts oder in bargeschäftsähnlicher Lage für die Vorsatzanfechtung hat, ist darauf zu achten, dass die Vorsatzanfechtung nicht über ihren Normzweck hinaus ausgedehnt wird (vgl. Kayser WM 2013, 293, 298; ders. FS Fischer S. 267, 279). So wird auch dem vom Gesetzgeber beabsichtigten Stufenverhältnis von § 130 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und § 133 InsO Rechnung getragen.

80

(1) Der Schutzzweck des § 133 Abs. 1 InsO unterscheidet sich grundlegend von dem der §§ 130 bis 132 InsO.

81

(a) §§ 130 bis 132 InsO erlegen den Gläubigern zum Schutz der Gläubigergesamtheit die Pflicht zur wechselseitigen Rücksichtnahme auf und geben deshalb dem Gleichbehandlungsgrundsatz Vorrang vor dem Prioritätsprinzip. Außerhalb des von diesen Normen besonders geschützten Zeitraums (höchstens drei Monate vor dem Eröffnungsantrag) muss der Gläubiger bei der Verfolgung seiner Rechte gegenüber dem Schuldner grundsätzlich die Belange der Gläubigergesamtheit nicht beachten. Das Prioritätsprinzip gilt insoweit uneingeschränkt (BGH 10. Februar 2005 - IX ZR 211/02 - zu II 2 b aa der Gründe, BGHZ 162, 143).

82

(b) Demgegenüber steht § 133 InsO nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit der materiellen Insolvenz, sondern missbilligt bestimmte Verhaltensweisen des Schuldners. Rechtshandlungen, die unter den von § 133 InsO missbilligten Umständen erfolgt sind, sollen rückabgewickelt werden. Die Vorschrift ist Ausdruck des Gedankens, dass ein Schuldner nicht berechtigt ist, vorsätzlich einzelne Gläubiger gegenüber anderen zu bevorzugen, soweit die ihnen gegenüber bestehenden Verpflichtungen gleichrangig sind. Sie schützt das Interesse der Gläubiger daran, dass der Schuldner ihre prinzipiell gleichen Befriedigungschancen nicht beeinträchtigt. Zentraler Anknüpfungspunkt der gesetzlichen Regelung ist der in einer Rechtshandlung zum Ausdruck gekommene Wille des Schuldners, den Anfechtungsgegner zum Nachteil anderer Gläubiger zu bevorzugen. Nur der Leistungsempfänger, der diesen Vorsatz des Schuldners kennt, ist rückgewährpflichtig (BGH 10. Februar 2005 - IX ZR 211/02 - zu II 2 b bb der Gründe, BGHZ 162, 143; 10. Dezember 2009 - IX ZR 128/08 - Rn. 9). § 133 InsO soll deshalb nicht dem Gedanken der Gläubigergleichbehandlung auch für die Zeit vor Beginn des Drei-Monats-Zeitraums Geltung verschaffen, sondern ein die gleichen Zugriffschancen der Gläubiger beeinträchtigendes Verhalten des Schuldners sanktionieren(Bork in Bork Handbuch des Insolvenzanfechtungsrechts Kap. 5 Rn. 2; MünchKommInsO/Kayser 3. Aufl. § 133 Rn. 1a; Lütcke ZInsO 2013, 1984, 1986).

83

(2) Der Rückgriff auf die von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entwickelten Beweisanzeichen im Rahmen der Prüfung des § 133 InsO darf nicht dazu führen, dass die Vorsatzanfechtung an den Tatbeständen der Deckungsanfechtung „vorbeizieht“, das gesetzlich bestimmte Stufenverhältnis zwischen der Anfechtung kongruenter Deckungen nach § 130 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 InsO und § 133 InsO verloren geht und § 142 InsO leer läuft(Kayser FS Fischer S. 267, 280). Eine Auslegung, die dazu führte, dass die Vorsatzanfechtung schon unter den Voraussetzungen des § 130 Abs. 1 InsO durchgreifen würde und damit der letztgenannte Tatbestand im praktischen Ergebnis nicht auf den Drei-Monats-Zeitraum beschränkt, sondern auf zehn Jahre ausgedehnt würde, stünde im unvereinbaren Widerspruch zu dem eindeutig zeitlich begrenzten Anwendungsbereich des § 130 InsO(BGH 10. Februar 2005 - IX ZR 211/02 - zu II 2 d der Gründe, BGHZ 162, 143).

84

cc) Bei Zahlungen im Rahmen eines Bargeschäfts oder in bargeschäftsähnlichen Lagen ist deshalb stets zu prüfen, ob die Zahlung im Einzelfall tatsächlich den Rückschluss auf den Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Schuldners und die Kenntnis des Anfechtungsgegners zulässt. Dabei kann nach den Umständen des Einzelfalls die Beweisstärke des Indizes der Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit so schwach sein, dass es den Rückschluss auf den Benachteiligungsvorsatz des Schuldners und die Kenntnis des Anfechtungsgegners davon nicht zulässt (vgl. zur Beweisstärke BGH 18. November 2004 - IX ZR 299/00 - zu III 1 a der Gründe [kein „starkes“ Beweisanzeichen]; Huber EWiR 2013, 781, 782; Kayser FS Fischer S. 267, 282 spricht von der fehlenden „Typizität“ des Indizes). Die Revision berücksichtigt diese Besonderheit des Indizienbeweises nicht hinreichend, wenn sie pauschal annimmt, bei Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit liege zwangsläufig ein (bedingter) Gläubigerbenachteiligungsvorsatz vor.

85

dd) Dieses Erfordernis einer einzelfallbezogenen Prüfung des Beweiswerts der Beweisanzeichen, insbesondere auch des Beweisanzeichens der Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit, für die subjektiven Voraussetzungen der Vorsatzanfechtung bei Bargeschäften oder in bargeschäftsähnlichen Lagen, steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH 16. Juli 2009 - IX ZR 28/07 -; vgl. auch 24. September 2009 - IX ZR 178/07 -). Die Entscheidung vom 16. Juli 2009 betraf Zahlungen, die in bargeschäftsähnlicher Lage erfolgt waren und bei deren Vornahme sowohl die Schuldnerin als auch die Anfechtungsgegnerin Kenntnis von der Zahlungsunfähigkeit hatten. Die Vorinstanz (OLG Saarbrücken 23. Januar 2007 - 4 U 311/06-95 ua. -) hatte den Benachteiligungsvorsatz der Schuldnerin bejaht, allerdings die Kenntnis der Anfechtungsgegnerin, die zu den Hauptlieferanten der Schuldnerin gehörte, von diesem Vorsatz verneint. Der Bundesgerichtshof hat die Zulassung der gegen diese Entscheidung eingelegten Nichtzulassungsbeschwerde mangels grundsätzlicher Bedeutung abgelehnt. Ein Schuldner handele in der Regel nicht mit Gläubigerbenachteiligungsvorsatz, wenn er eine kongruente Gegenleistung für die von ihm empfangene Leistung erbringe, welche zur Fortführung seines eigenen Unternehmens nötig sei und damit den Gläubigern im Allgemeinen nütze. Der Bundesgerichtshof hat damit an seine ältere Rechtsprechung angeknüpft, wonach unter diesen Voraussetzungen die Annahme fernliege, dass es dem Schuldner weniger auf die Erfüllung seiner Verbindlichkeit als auf die Zurücksetzung anderer Gläubiger ankomme (BGH 10. Juli 1997 - IX ZR 234/96 - zu 3 der Gründe).

86

d) Das Landesarbeitsgericht hat aufgrund der Umstände des Einzelfalls rechtsfehlerfrei bereits den hinreichenden Beweiswert der Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit für den Gläubigerbenachteiligungsvorsatz der Schuldnerin verneint und dabei zu Recht die Grundsätze der Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 16. Juli 2009 (- IX ZR 28/07 -) und 10. Juli 1997 (- IX ZR 234/96 -) herangezogen.

87

aa) Das Landesarbeitsgericht hat angenommen, der Kläger habe nicht dargelegt, dass die Schuldnerin die streitbefangenen Zahlungen mit Gläubigerbenachteiligungsvorsatz erbracht habe. Auch durch die Arbeitsleistung der Beklagten sei es der Schuldnerin möglich gewesen, den Betrieb aufrechtzuerhalten, was im Interesse aller Gläubiger gewesen sei. Dafür seien die angefochtenen Gehaltszahlungen erforderlich gewesen, die ersichtlich erfolgt seien, um den Betrieb aufrechtzuerhalten und nach Möglichkeit zu retten.

88

bb) Die Revision greift diese Würdigung und die Feststellungen, auf denen sie beruht, nur mit rechtlichen Ausführungen an. Auch dann, wenn die Zahlung zur Fortführung des eigenen Unternehmens erfolge und damit den Gläubigern im Allgemeinen nütze, sei der Benachteiligungsvorsatz nur zu verneinen, wenn die Zahlung im Rahmen eines aussichtsreichen Sanierungsversuchs erfolgt sei. Dies trifft, wie ausgeführt, so nicht zu.

89

cc) Nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts ist es der Schuldnerin gerade nicht auf die Schädigung der anderen Gläubiger durch Beseitigung von Zugriffsobjekten, sondern allein auf die Erfüllung ihrer Vertragspflichten angekommen, um so den Betrieb zu retten und auch ihre übrigen Zahlungsverpflichtungen erfüllen zu können. Die gleichwohl eingetretene mittelbare Gläubigerbenachteiligung ist ihr nach diesen Feststellungen nicht bewusst geworden. Ihr stand bei der Zahlung im Rahmen eines Bargeschäfts allein die Gleichwertigkeit der ausgetauschten Leistungen vor Augen. Der daraus vom Landesarbeitsgericht gezogene Schluss, das Beweisanzeichen der Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit lasse nicht den Schluss auf den Benachteiligungsvorsatz der Schuldnerin zu, ist rechtsfehlerfrei. Erfolgt die Entgeltzahlung im Wege des Bargeschäfts, kann sich auch bei Kenntnis der eigenen Zahlungsunfähigkeit der Wille des Arbeitgebers darin erschöpfen, eine gleichwertige Gegenleistung für die Arbeitsleistung zu erbringen, die zur Fortführung des Unternehmens nötig ist und damit den Gläubigern auch nützen kann, so dass ihm eine mit der Zahlung verbundene mittelbare Gläubigerbenachteiligung nicht bewusst geworden ist (vgl. BAG 12. September 2013 - 6 AZR 980/11 - Rn. 69; BGH 16. Juli 2009 - IX ZR 28/07 -; MünchKommInsO/Kayser 3. Aufl. § 133 Rn. 33a; Kayser WM 2013, 293, 298; ders. FS Fischer S. 267, 283; Ganter WM 2009, 1441, 1444; Fischer NZI 2008, 588, 593 f.; Gottwald/Huber Insolvenzrechts-Handbuch 4. Aufl. § 48 Rn. 16; Uhlenbruck/Hirte 13. Aufl. § 133 InsO Rn. 6; kritisch Foerste ZInsO 2013, 897, 900, der diese Wertung für systemwidrig hält).

90

e) Jedenfalls fehlte es an der Kenntnis der Beklagten vom Benachteiligungsvorsatz der Schuldnerin. Diese Kenntnis war auch nicht nach § 133 Abs. 1 Satz 2 InsO zu vermuten. Auch das hat das Landesarbeitsgericht mit zutreffender Begründung festgestellt.

91

aa) Das Landesarbeitsgericht hat ausgeführt, die Beklagte habe jedenfalls nicht gewusst, dass die Schuldnerin mit einem insoweit zugunsten des Klägers zu unterstellenden Gläubigerbenachteiligungsvorsatz gehandelt habe. Aus Sicht der Beklagten seien die Zahlungen allein in Erfüllung ihres arbeitsvertraglichen Entgeltanspruchs und in der Absicht erfolgt, die Beklagte dazu anzuhalten, auch künftig im Interesse der Fortführung des Betriebs und damit letztlich zum Wohle aller anderen Gläubiger ihre Arbeitsleistung zu erbringen.

92

bb) Die gegen diese Feststellungen erhobenen Verfahrensrügen der Revision greifen nicht durch.

93

(1) Die Revision macht geltend, das Landesarbeitsgericht habe den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör verletzt. Es habe seinen Vortrag, die Beklagte habe die buchhalterischen Grundlagen für die „Arbeits-Bilanz“ zum 30. April 2007 erarbeitet, zwar als unstreitig im Tatbestand festgestellt, diesen nach dem Standpunkt des Berufungsgerichts für die Tätigkeiten und Kenntnisse der Beklagten relevanten Vortrag aber in den Entscheidungsgründen nicht gewürdigt. Darüber hinaus habe das Landesarbeitsgericht seinen unter Beweisantritt erfolgten Vortrag, die Beklagte habe positive Kenntnis von der Liquiditätslage und dem Zahlungsverhalten der Schuldnerin gehabt, ebenso übergangen wie den Umstand, dass er den Vortrag der Beklagten, es sei ein neuer Gesellschafter eingetreten, bestritten habe.

94

(2) Diese Rügen genügen den formellen, an eine Rüge nach § 286 ZPO zu stellenden Anforderungen(dazu ausführlich BAG 21. November 2013 - 6 AZR 23/12 - Rn. 32). Sie sind jedoch unbegründet.

95

(a) Aus Art. 103 Abs. 1 GG folgt keine Pflicht der Gerichte, sich mit jedem Vorbringen in den Entscheidungsgründen ausdrücklich zu befassen. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass die Gerichte Parteivorbringen zur Kenntnis nehmen und in Erwägung ziehen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist daher erst dann verletzt, wenn sich im Einzelfall aus besonderen Umständen klar ergibt, dass tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist. Geht das Gericht auf den wesentlichen Kern des Tatsachenvortrags einer Partei zu einer Frage, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, in den Entscheidungsgründen nicht ein, so lässt dies zwar grundsätzlich auf die Nichtberücksichtigung des Vortrags schließen. Das gilt aber nur dann, wenn dieser Vortrag nicht nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich oder aber offensichtlich unsubstantiiert war (BVerfG 14. März 2013 - 1 BvR 1457/12 - Rn. 10).

96

(b) Das Landesarbeitsgericht hat - worauf die Revision hinweist - den Vortrag, die Beklagte habe die „Arbeits-Bilanz“ erstellt, im Tatbestand erwähnt und damit zur Kenntnis genommen. Auf diesen nach Auffassung der Revision bei der Entscheidungsfindung übergangenen Vortrag kam es nach dem Rechtsstandpunkt des Landesarbeitsgerichts aber ebenso wenig an wie auf die Behauptung, die Beklagte habe positive Kenntnis von Liquiditätslage und Zahlungsverhalten der Schuldnerin gehabt, und auf das Bestreiten des Vortrags der Beklagten, es sei ein neuer Gesellschafter eingetreten. Das Landesarbeitsgericht hat allein auf die subjektive Sicht der Beklagten bei Empfang der angefochtenen Zahlungen abgestellt. Es hat im Ergebnis angenommen, die Beklagte habe trotz Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin deren etwaige Gläubigerbenachteiligungsabsicht nicht erkannt, sondern die Zahlung als bloße Vertragserfüllung gewertet. Es hatte daher keinen Anlass, auf den aus Sicht der Revision übergangenen Vortrag ausdrücklich einzugehen.

97

cc) Die einzelfallbezogene Würdigung des Landesarbeitsgerichts, die Beklagte habe angesichts der bei den streitbefangenen Zahlungen vorliegenden bargeschäftsähnlichen Lage keine Kenntnis von einem etwaigen Benachteiligungsvorsatz der Schuldnerin gehabt, lässt auch keinen Rechtsfehler erkennen. Im Gegenteil ist unter solchen Umständen die Erschütterung des Beweisanzeichens der Kenntnis von der (drohenden) Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und der daraus folgenden Kenntnis der Gläubigerbenachteiligung auf Seiten des Anfechtungsgegners naheliegend. Wird eine Entgeltleistung im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses im engen zeitlichen Zusammenhang mit einer gleichwertigen Gegenleistung erbracht, spricht viel dafür, dass der Arbeitnehmer davon ausgeht und ausgehen darf, dass er nur bekommen hat, was ihm zustand, die Unternehmensfortführung erfolgversprechend ist und er die Erfüllung des Entgeltanspruchs deshalb als nicht gläubigerbenachteiligend ansieht (vgl. BAG 12. September 2013 - 6 AZR 980/11 - Rn. 70). Besondere Umstände des Einzelfalls, die dem Landesarbeitsgericht dennoch die Überzeugung von der nach § 133 Abs. 1 InsO erforderlichen Kenntnis der Beklagten von einem Benachteiligungsvorsatz der Schuldnerin hätten verschaffen können(vgl. RG 11. März 1902 - VII 13/02 - RGZ 51, 76, 79 f.; MünchKommInsO/Kayser 3. Aufl. § 133 Rn. 38b), lagen nach Auffassung des Berufungsgerichts nicht vor. Solche Umstände zeigt auch die Revision nicht auf.

98

f) Die abschließende Kontrollüberlegung anhand des Zwecks des § 133 InsO zeigt, dass das vom Landesarbeitsgericht gewonnene Ergebnis richtig ist. Weder die Schuldnerin noch die Beklagte haben ein von § 133 InsO missbilligtes Verhalten gezeigt. Die Beklagte sollte nicht zum Nachteil anderer Gläubiger bevorzugt werden. Es liegt ein Fall vor, der die Anwendung des § 133 InsO grundsätzlich nicht rechtfertigt(vgl. Bork ZIP 2008, 1041, 1046). Bejahte man gleichwohl bei Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit stets die subjektiven Voraussetzungen der Vorsatzanfechtung, würde nicht ein durch missbilligtes Verhalten erlangter Sondervorteil der Beklagten rückgängig gemacht, sondern im Regelfall vom Arbeitnehmer, der ohne adäquate Handlungsalternative verpflichtet war, seine Arbeitsleistung weiter zu erbringen, ein Sonderopfer verlangt (vgl. Lütcke ZInsO 2013, 1984, 1989). Das würde dem Normzweck des § 133 InsO nicht gerecht. Zugleich wäre das erforderliche Stufenverhältnis zwischen der Anfechtung kongruenter Deckungen nach § 130 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 InsO und der Vorsatzanfechtung nicht gewahrt.

99

D. Eine Anfechtung nach § 133 Abs. 2 InsO scheidet bereits nach dem Wortlaut dieser Bestimmung, jedenfalls aber wegen Fehlens einer unmittelbaren Gläubigerbenachteiligung aus(MünchKommInsO/Kayser 3. Aufl. § 133 Rn. 39; Henckel in Jaeger InsO § 142 Rn. 7). Es kann daher dahinstehen, ob ein Näheverhältnis iSd. § 133 Abs. 2 InsO vorlag.

100

E. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

        

    Fischermeier    

        

    Gallner    

        

    Spelge    

        

        

        

    Matiaske    

        

    Koch    

                 

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX ZR 221/11
vom
1. September 2014
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, die Richterin Lohmann und
den Richter Dr. Fischer
am 1. September 2014

beschlossen:
Der Senatsbeschluss vom 6. Februar 2014 wird gemäß § 319 ZPO dahin berichtigt, dass die Entscheidungsformel wie folgt lautet : "Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen." Kayser Gehrlein Vill Lohmann Fischer
Vorinstanzen:
LG Köln, Entscheidung vom 16.04.2010 - 17 O 51/09 -
OLG Köln, Entscheidung vom 12.05.2011 - 18 U 99/10 -

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IX ZR 128/13
Verkündet am:
21. November 2013
Preuß
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja

a) Eine vom Schuldner veranlasste Banküberweisung ist eine Rechtshandlung, auch
wenn zuvor zu Gunsten des Zahlungsempfängers der Anspruch auf Auszahlung
des Bankguthabens gepfändet und ihm zur Einziehung überwiesen wurde.

b) Ein Pfändungspfandrecht kann der Vorsatzanfechtung unterliegen, wenn der
Schuldner die Entstehung des Pfandrechts zielgerichtet gefördert hat.
BGH, Urteil vom 21. November 2013 - IX ZR 128/13 - OLG Dresden
LG Zwickau
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 21. November 2013 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die
Richter Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Pape, Grupp und die Richterin Möhring

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 15. Mai 2013 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Der Kläger ist Verwalter in dem auf Antrag vom 12. August 2010 am 30. September 2010 eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen der B. GmbH (fortan: Schuldnerin). Die Schuldnerin war von der Bundesrepublik Deutschland beauftragt worden, einen unbemannten Radpanzer zu entwickeln. Hierzu bediente sie sich der Beklagten, die Entwicklungs - und Fertigungsleistungen erbrachte. Bei einem Gespräch ihrer Geschäftsführer am 15. Dezember 2008 vereinbarten die Schuldnerin und die Beklagte , dass eine seit dem 16. Dezember 2007 fällige Forderung der Beklagten über 995.000 € zunächst tituliert und nach Eingang einer erwarteten Zahlung der Auftraggeberin der Schuldnerin über rund 1,7 Mio. € ausgeglichen werden sollte. In der Folge erwirkte die Beklagte einen rechtskräftigen Vollstreckungsbescheid über ihre Forderung nebst Zinsen und Kosten und auf dessen Grundlage am 4. Mai 2009 einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss betreffend ein Bankkonto der Schuldnerin. Der Beschluss wurde der Bank am 12. Mai und der Schuldnerin am 13. Mai 2009 zugestellt. Ebenfalls am 13. Mai 2009 wurde dem Bankkonto die erwartete Zahlung der Auftraggeberin der Schuldnerin in Höhe von knapp 1,7 Mio. € gutgeschrieben. Am 15. Mai 2009 überwies die Bank auf Anweisung der Schuldnerin zur Erledigung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses 1.117.949,20 € an die Beklagte.
2
Der Kläger hat die Überweisung insolvenzrechtlich angefochten und verlangt mit der Klage die Rückzahlung des überwiesenen Betrags nebst Zinsen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat ihr auf die Berufung des Klägers stattgegeben. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung des Urteils des Landgerichts.

Entscheidungsgründe:


3
Die Revision hat keinen Erfolg.

I.


4
Das Berufungsgericht hat die Voraussetzungen eines Rückgewähranspruchs wegen Vorsatzanfechtung nach § 143 Abs. 1, § 133 Abs. 1 InsO bejaht. Die angefochtene Überweisung stelle sich trotz der vorausgegangenen Pfändung und Überweisung des Kontoguthabens als Rechtshandlung der Schuldnerin dar. Dies folge zwar nicht daraus, dass die Schuldnerin die Bank am 15. Mai 2009 angewiesen habe, den geschuldeten Betrag an die Beklagte auszuzahlen, denn zu diesem Zeitpunkt habe die Schuldnerin nur noch die Möglichkeit gehabt, entweder die Beklagte das gepfändete Guthaben einziehen zu lassen oder den Betrag selbst zu überweisen. Die Qualifizierung als Schuldnerhandlung sei aber gerechtfertigt, weil die Schuldnerin mit der Absprache vom 15. Dezember 2008, nach der die Beklagte ihre Forderung im Mahnverfahren titulieren lassen und die Schuldnerin dies hinnehmen sollte, und mit ihrem korrespondierenden Verhalten in der Folgezeit aktiv zu der Vermögensverschiebung beigetragen habe. Die Überweisung habe die Gläubiger der Schuldnerin benachteiligt, weil das zuvor erlangte Pfändungspfandrecht nicht insolvenzfest , sondern seinerseits nach § 133 Abs. 1 InsO anfechtbar gewesen sei. Die subjektiven Voraussetzungen der Vorsatzanfechtung seien gegeben, weil zum Zeitpunkt der Überweisung sowohl die Schuldnerin als auch die Beklagte Kenntnis von der Zahlungseinstellung und damit von der Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin gehabt hätten.

II.


5
Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung im Ergebnis stand. Die Beklagte ist nach § 143 Abs. 1, § 133 Abs. 1 InsO zur Rückgewähr der Zahlung in Höhe von 1.117.949,20 € verpflichtet.
6
1. Mit Recht ist das Berufungsgericht von einer Rechtshandlung der Schuldnerin ausgegangen.
7
a) Nach gefestigter Rechtsprechung fehlt es grundsätzlich an einer solchen Schuldnerhandlung, wenn ein Gläubiger eine Befriedigung im Wege der Zwangsvollstreckung erlangt. Gleiches gilt, wenn der Gläubiger durch eine Leis- tung des Schuldners befriedigt wird, bei deren Vornahme jede Möglichkeit zu einem selbstbestimmten Handeln ausgeschlossen ist, etwa weil der Schuldner nur noch die Wahl hat, die geforderte Zahlung sofort zu leisten oder die Vollstreckung durch die bereits anwesende, vollstreckungsbereite Vollziehungsperson zu dulden. Dann fehlt es an einer willensgeleiteten Rechtshandlung des Schuldners. Anfechtbar ist eine im Rahmen oder aus Anlass einer Zwangsvollstreckung erfolgte Vermögensverlagerung hingegen dann, wenn dazu zumindest auch eine selbstbestimmte Rechtshandlung des Schuldners beigetragen hat, mag diese auch unter dem Druck oder zur Abwendung der Zwangsvollstreckung erfolgt sein. Fördert der Schuldner aktiv eine Vollstreckungsmaßnahme oder trägt er dazu bei, dass eine Situation entsteht, in der seine Leistung wegen des sonst erfolgenden Vollstreckungszugriffs als nicht selbstbestimmt zu werten ist, kann dies die Qualifizierung der Vermögensverlagerung als Rechtshandlung des Schuldners rechtfertigen (BGH, Urteil vom 3. Februar 2011 - IX ZR 213/09, WM 2011, 501 Rn. 5, 12; vom 14. Juni 2012 - IX ZR 145/09, WM 2012, 1401 Rn. 8; jeweils mwN).
8
b) Nach diesen Maßstäben ist hier eine Rechtshandlung der Schuldnerin anzunehmen.
9
aa) Dies folgt bereits daraus, dass die Schuldnerin die kontoführende Bank angewiesen hat, den in Rede stehenden Betrag an die Beklagte zu überweisen. Nach der Rechtsprechung des Senats nimmt ein Schuldner, der eine Überweisung von seinem Bankkonto veranlasst, eine eigene Rechtshandlung vor, selbst wenn zuvor Ansprüche auf Auszahlungen von diesem Konto zugunsten des Zahlungsempfängers gepfändet und ihm zur Einziehung überwiesen wurden (BGH, Urteil vom 9. Juni 2011 - IX ZR 179/08, WM 2011, 1343 Rn. 10 mwN; vom 22. November 2012 - IX ZR 142/11, WM 2013, 48 Rn. 9). Anders als im Falle der Aushändigung des Kassenbestands an den bereits anwesenden Vollstreckungsbeamten steht nach der Pfändung des Anspruchs auf Auszahlung eines Kontoguthabens und dessen Überweisung zur Einziehung noch nicht fest, dass der Abfluss eines Vermögenswerts unmittelbar bevorsteht. Denn es bleibt zunächst offen, ob und gegebenenfalls wann der Gläubiger von seiner Ermächtigung zur Einziehung der gepfändeten Forderung Gebrauch macht. Weist der Schuldner in dieser Situation seine Bank an, eine Überweisung an den Pfändungsgläubiger auszuführen, kann der Handlung des Schuldners die Selbstbestimmtheit nicht abgesprochen werden.
10
bb) Im Streitfall kommt hinzu, dass die Schuldnerin durch weitere Maßnahmen im Vorfeld der Überweisung zielgerichtet zu der Vermögensverlagerung beigetragen hat. In dem von den Geschäftsführern am 15. Dezember 2008 geführten Gespräch einigten sich die Schuldnerin und die Beklagte auf ein Vorgehen , mit dem die Beteiligten nach den von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts sicher stellen wollten, dass die Forderung der Beklagten mittels einer von der Schuldnerin erwarteten Zahlung ihrer Auftraggeberin ausgeglichen wurde. Nach dieser Absprache sollte die Beklagte ihre Forderung im Wege des gerichtlichen Mahnverfahrens titulieren lassen. Die Schuldnerin sollte dies hinnehmen, ohne gerichtliche Schritte dagegen einzuleiten. Unverzüglich nach Eingang einer für Ende Mai 2009 erwarteten Zahlung des Auftraggebers der Schuldnerin in Höhe von 1,7 Mio. € sollte der titulierte Betrag von 995.000 € nebst Zinsen und Kosten von der Schuldnerin an die Beklagte überwiesen werden. An diese Absprache hielt sich die Schuldnerin in der Folgezeit. Ihr Beitrag zu der eingetretenen Vermögensverlagerung auf die Beklagte ging entgegen der Ansicht der Revision über das bloße Unterlassen von ohnehin aussichtslosen Rechtsbehelfen hinaus und umfasste neben der Vereinbarung des beiderseitigen Vorgehens auch die Erteilung von Informationen über den erwarteten Zahlungseingang als Grundlage der Befriedigung der Beklagten.
11
2. Die in der vereinbarten Überweisung liegende Rechtshandlung der Schuldnerin hat zu einer Verminderung ihres Aktivvermögens und damit zu einer Benachteiligung ihrer übrigen Gläubiger geführt.
12
a) Allerdings benachteiligt die Befriedigung eines einzelnen Gläubigers die Gesamtheit der Gläubiger dann nicht, wenn sie aufgrund eines Pfändungspfandrechts erfolgt, das den Gläubiger im Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners zur abgesonderten Befriedigung nach § 50 Abs. 1 InsO berechtigt (BGH, Urteil vom 14. Juni 2012 - IX ZR 145/09, WM 2012, 1401 Rn. 14; vom 22. November 2012 - IX ZR 142/11, WM 2013, 48 Rn. 10, 13 f; jeweils mwN). Der Gläubiger erhält dann nur das, was ihm bereits aufgrund des insolvenzbeständigen Pfandrechts zusteht. Anders verhält es sich nur, wenn das Pfandrecht seinerseits der Insolvenzanfechtung unterliegt.
13
b) Letzteres ist hier der Fall. Das von der Beklagten erwirkte Pfändungspfandrecht ist nach § 133 Abs. 1 InsO anfechtbar.
14
aa) Dem Pfandrecht liegt eine Rechtshandlung der Schuldnerin zugrunde , obwohl es als Folge der von der Beklagten veranlassten Forderungspfändung entstanden ist. Maßgebend ist insoweit, dass die Schuldnerin zu der ausgebrachten Pfändung aktiv beigetragen hat, indem sie sich mit der Beklagten in dem Gespräch vom 15. Dezember 2008 auf ein Vorgehen geeinigt hat, das die Befriedigung der Beklagten aus der erwarteten Zahlung der Auftraggeberin der Schuldnerin sichern sollte. Zwar ist nicht festgestellt, dass die getroffene Vereinbarung auch den Zugriff der Beklagten auf das Bankguthaben der Schuldne- rin im Wege der Zwangsvollstreckung beinhaltete. Mit der abgesprochenen, von der Schuldnerin hingenommenen Titulierung der Forderung der Beklagten sollte aber die Voraussetzung für einen solchen Zugriff geschaffen werden, und Pfändungsmaßnahmen der Beklagten vor der vereinbarten Überweisung durch die Schuldnerin hatten beide Beteiligte nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts jedenfalls in Betracht gezogen, sodass zumindest die Möglichkeit einer Forderungspfändung Bestandteil der getroffenen Absprache war. Zudem hat die Schuldnerin eine erfolgreiche Pfändung ihres Bankguthabens dadurch begünstigt, dass sie die Beklagte über den voraussichtlichen Zeitpunkt und über die erwartete Höhe des Zahlungseingangs in Kenntnis setzte. Selbst wenn man in diesem Vorgehen noch keine Vollstreckung in einvernehmlichem , kollusivem Zusammenwirken sieht, hat die Schuldnerin zumindest aktiv daran mitgewirkt, dass die Beklagte ein werthaltiges Pfändungspfandrecht erlangen konnte (vgl. BGH, Urteil vom 3. Februar 2011 - IX ZR 213/09, WM 2011, 501 Rn. 12). Ein enger zeitlicher Zusammenhang zwischen der Mitwirkungshandlung des Schuldners und der Vollstreckungsmaßnahme muss entgegen der Ansicht der Revision nicht bestehen.
15
bb) Die Würdigung des Berufungsgerichts, die Vereinbarung vom 15. Dezember sei zumindest mitursächlich für die Titulierung der Forderung der Beklagten und für die darauf beruhende Kontenpfändung, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Das Berufungsgericht hat berücksichtigt, dass die Beklagte selbst nicht behauptet hat, sie hätte die streitgegenständliche Forderung auch ohne die Vereinbarung vom 15. Dezember 2008 bereits Anfang 2009 titulieren lassen. Es hat ferner darauf abgestellt, dass die Beklagte für zwei weitere Forderungen gegen die Schuldnerin über 1.785.000 € und 444.499,51 €, die ebenfalls fällig, aber von der Vereinbarung nicht betroffen waren, keinen Titel erwirkt hat. Die auf diesen Umständen beruhende Würdigung ist rechtlich möglich und verstößt weder gegen Denkgesetze noch gegen Erfahrungssätze.
16
cc) Das zugunsten der Beklagten entstandene Pfändungspfandrecht hat die Gläubiger der Schuldnerin benachteiligt, weil es ein Recht der Beklagten zur abgesonderten Befriedigung aus den gepfändeten Forderungen begründete.
17
3. Die subjektiven Voraussetzungen der Vorsatzanfechtung lagen sowohl zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Pfändungspfandrechts wie auch zu dem nur wenige Tage später liegenden Zeitpunkt der Ausführung der angefochtenen Überweisung vor. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hatte die gewerblich tätige Schuldnerin zu den fraglichen Zeitpunkten ihre Zahlungen eingestellt und war damit zahlungsunfähig (§ 17 Abs. 2 Satz 2 InsO). Dies war sowohl der Schuldnerin selbst als auch der Beklagten bekannt. Mit Recht hat das Berufungsgericht aus diesen Umständen, die von der Revision nicht in Zweifel gezogen werden, auf den Vorsatz der Schuldnerin, ihre Gläubiger zu benachteiligen, und auf die darauf bezogene Kenntnis der Beklagten geschlossen.
Kayser Gehrlein Pape
Grupp Möhring
Vorinstanzen:
LG Zwickau, Entscheidung vom 24.04.2012 - 1 O 647/11 -
OLG Dresden, Entscheidung vom 15.05.2013 - 13 U 823/12 -

(1) Anfechtbar ist eine unentgeltliche Leistung des Schuldners, es sei denn, sie ist früher als vier Jahre vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden.

(2) Richtet sich die Leistung auf ein gebräuchliches Gelegenheitsgeschenk geringen Werts, so ist sie nicht anfechtbar.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IX ZR 133/13
Verkündet am:
13. Februar 2014
Kluckow
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Hat sich der spätere Insolvenzschuldner zur unentgeltlichen lastenfreien Übertragung
eines Grundstücks verpflichtet, ist die innerhalb von vier Jahren vor dem Insolvenzantrag
erfolgte Ablösung eines bei der Übertragung bestehen gebliebenen
Grundpfandrechts selbständig als unentgeltliche Leistung anfechtbar.
BGH, Urteil vom 13. Februar 2014 - IX ZR 133/13 - OLG Karlsruhe
LG Freiburg
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom13. Februar 2014 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, den
Richter Vill, die Richterin Lohmann, den Richter Dr. Pape und die Richterin
Möhring

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 9. Zivilsenats in Freiburg des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 8. Mai 2013 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


1
Die Klägerin ist Verwalterin im Insolvenzverfahren über den Nachlass der am 2. Dezember 2008 verstorbenen M. E. , welches auf Antrag des Nachlasspflegers vom 6. Mai 2009 am 30. September 2009 eröffnet worden ist. Sie macht gegen den Beklagten - den Sohn der Erblasserin, der ebenso wie seine Geschwister die Erbschaft nach seiner Mutter und seinem vorverstorbenen Vater ausgeschlagen hat - aufgrund folgenden Vorgangs einen Rückgewähranspruch aus Insolvenzanfechtung geltend:
2
Die Erblasserin war Eigentümerin einer Wohnung, welche mit einer Grundschuld in Höhe von 300.000 DM zugunsten der B. AG (fortan: Bank) belastet war. Mit notariellem Vertrag vom 21. Juni 2004 übertrug sie die Wohnung im Wege der vorweggenommenen Erbfolge auf den Beklagten. Hinsichtlich der Grundschuld heißt es in § 3 des Übergabevertrages:
3
"Dieses Recht bleibt bestehen und wird nur in dinglicher Hinsicht übernommen. Eine persönliche Schuldübernahme erfolgt nicht. Es wird von den bisherigen persönlichen Schuldnern (Eheleute Di. und M. E. ) weiterhin verzinst und getilgt. Eigentümergrundschulden und sämtliche Ansprüche gegen den Gläubiger werden hiermit unter der aufschiebenden Bedingung des Eigentumswechsels an den Erwerber abgetreten und der Grundbuchvollzug bewilligt."
4
Der Beklagte wurde am 17. August 2004 als Eigentümer in das Grundbuch eingetragen. Im März 2006 lösten die Eltern des Beklagten das durch die Grundschuld gesicherte Darlehen durch eine Sonderzahlung von 77.393,90 € ab. Die Sonderzahlung wurde durch ein Darlehen der S. Sch. finanziert, welches durch eine Grundschuld an einem den Eltern des Beklagten gehörenden, mit einem Wohn- und Geschäftshaus bebauten Grundstück besichert wurde. Die Bank bewilligte daraufhin die Löschung der Grundschuld. Im Jahr 2011 verkaufte der Beklagte die Wohnung. Die Grundschuld wurde aufgrund der Löschungsbewilligung am 15. Juni 2011 gelöscht.
5
Die Klägerin verlangt die Rückgewähr von 38.696,95 €, also des hälftigen Betrages der Sonderzahlung, zur Insolvenzmasse. Das Landgericht hat den Beklagten antragsgemäß verurteilt. Die Berufung des Beklagten ist erfolglos geblieben. Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Beklagte seinen Antrag auf Abweisung der Klage weiter.

Entscheidungsgründe:


6
Die Revision bleibt ohne Erfolg.

I.


7
Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Sowohl die Abtretung des Anspruchs auf Rückgewähr der Grundschuld als auch die Tilgung des durch diese gesicherten Darlehens seien als unentgeltliche Leistungen anfechtbar. Die Abtretung sei gemäß § 140 Abs. 1 InsO erst mit der vollständigen Tilgung des Darlehens im Jahr 2006 anfechtungsrechtlich wirksam geworden. Zuvor habe der Beklagte keine gesicherte Rechtsposition erlangt, weil der Grundschuld im Rahmen der ihr zugrunde liegenden weiten Zweckerklärung neue Forderungen hätten unterlegt werden können. Das pauschale Bestreiten der Zweckerklärung sei unerheblich. Die Darlehenstilgung stelle eine von der Grundstücksschenkung losgelöste unentgeltliche mittelbare Zuwendung dar, welche selbständig der Anfechtung unterliege. Der Freistellungsanspruch des Beklagten aus dem Übergabevertrag sei im Zeitpunkt der Tilgung wegen der finanziellen Situation der Eltern bereits wertlos gewesen. Durch die genannten Rechtshandlungen seien die Gläubiger benachteiligt worden, weil das Grundeigentum nicht wertausschöpfend belastet gewesen sei. Auf den Wert des nach dem Tod des Vaters im alleinigen Eigentum der Erblasserin stehenden Wohn- und Geschäftshauses , welches nach Darstellung des Beklagten nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens weit unter Wert verkauft worden sei, komme es nicht an. Im Zeitpunkt der Entscheidung über den Anfechtungsanspruch sei keine zur Befriedigung aller Gläubiger ausreichende Masse vorhanden. Fehler bei der Verwertung des Grundstücks könnten zur Haftung der Verwalterin führen, hätten auf den Anfechtungsanspruch jedoch keinen Einfluss. Der Beklagte habe Wertersatz in Höhe seiner Bereicherung zu leisten, welche der Wertsteigerung der zugewandten Wohnung nach Löschung der Grundschuld entspreche.

II.


8
Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung im Ergebnis stand.
9
1. Grundlage des Begehrens der Klägerin ist § 143 Abs. 1, Abs. 2, § 134 Abs. 1 InsO. Die Ablösung des Darlehens stellt eine nach § 134 Abs. 1 InsO anfechtbare unentgeltliche Leistung der Erblasserin an den Beklagten dar.
10
a) Mit der Sonderzahlung von 77.393,90 € haben die Erblasserin und ihr Ehemann nicht nur ihre eigene Darlehensverbindlichkeit gegenüber der Bank getilgt (§ 362 Abs. 1 BGB), sondern zugleich eine Leistung an den Beklagten erbracht, dessen Grundstück infolge der Zahlung frei von Rechten Dritter wurde. Entgegen der Ansicht der Revision handelt es sich hierbei nicht nur um ei- nen nicht anfechtbaren „mittelbaren wirtschaftlichen Vorteil“. Der Begriff der Leistung in § 134 InsO entspricht nicht demjenigen des bürgerlichen Rechts (§ 812 Abs. 1 BGB; vgl. Jaeger/Henckel, InsO, § 134 Rn. 32). Nach der Begründung des Regierungsentwurfs wurde der in § 32 KO verwandte Begriff der unentgeltlichen Verfügung durch denjenigen der unentgeltlichen Leistung ersetzt , um deutlich zu machen, dass nicht nur rechtsgeschäftliche Verfügungen im engen materiellrechtlichen Sinne erfasst werden sollen (BT-Drucks. 12/2443 S. 160 zu § 149 RegE; vgl. auch MünchKomm-InsO/Kayser, 3. Aufl., § 134 Rn. 5). Angefochten und nach § 143 Abs. 1 InsO rückgängig gemacht wird nicht die Rechtshandlung selbst, sondern ihre gläubigerbenachteiligende Wirkung (vgl. etwa BGH, Urteil vom 9. Juli 2009 - IX ZR 86/08, WM 2009, 1750 Rn. 29; vom 1. Juli 2010 - IX ZR 58/09, WM 2010,1659 Rn. 14; HK-InsO/Kreft, 6. Aufl., § 129 Rn. 6). Eine Zahlung kann mehrere Leistungen im Sinne von § 134 InsO umfassen, also mehrere rechtliche Wirkungen nach sich ziehen, die anfechtungsrechtlich gesondert zu betrachten sind. Gegenstand der Anfechtung ist hier die Ablösung der Grundschuld.
11
Überdies diente die Sonderzahlung der Erfüllung einer Verpflichtung der Erblasserin gegenüber dem Beklagten. Die Erblasserin hatte dem Beklagten, wie sich aus § 3 des Übergabevertrags ergibt, das Wohneigentum lastenfrei zugewandt. Die Grundschuld, welche die Darlehensverbindlichkeit der Eltern bei der Bank sicherte, blieb zwar zunächst bestehen. Das Darlehen sollte jedoch von den Eltern zurückgezahlt werden, nicht vom Beklagten, und die Ansprüche aus der Sicherungsabrede gegen die Bank wurden an den Beklagten abgetreten. Das Berufungsgericht hat § 3 des Übergabevertrags revisionsrechtlich unbedenklich und von der Revision unbeanstandet als Verpflichtung der Erblasserin ausgelegt, dem Beklagten durch die Tilgung des Darlehens lastenfreies Eigentum zu verschaffen.
12
Entgegen der Ansicht der Revision steht der Annahme einer Leistung der Erblasserin an den Beklagten nicht entgegen, dass der Beklagte - anders als der Anfechtungsgegner in dem Fall, welcher dem Senatsurteil vom 4. März 1999 (IX ZR 63/98, BGHZ 141, 96) zugrunde lag - nicht persönlich für das von der Grundschuld gesicherte Darlehen haftete. Ebenso wie der Anfechtungsgegner im damaligen Fall hat der Beklagte durch die Tilgung des Darlehens einen Vorteil erlangt, der darin bestand, dass die an seinem Wohneigentum bestellte Grundschuld nicht mehr valutierte. Ob er gegenüber dem Darlehens- gläubiger persönlich haftete, aber Freistellung verlangen konnte, oder ob er von vorneherein nur mit dem übertragenen Grundstück haftete, ist ohne Belang.
13
b) Die Leistung war unentgeltlich.
14
aa) Eine Leistung ist unentgeltlich, wenn ihr nach dem Inhalt des ihr zugrunde liegenden Rechtsgeschäfts keine Gegenleistung gegenübersteht, dem Leistenden also keine dem von ihm aufgegebenen Vermögenswert entsprechende Gegenleistung zufließt. Die Sonderzahlung beruhte auf dem Darlehensvertrag und führte zum Erlöschen der Forderung aus § 488 BGB, welche die Bank durch Abschluss des Darlehensvertrages und Ausreichung des vereinbarten Darlehens, also entgeltlich, erworben hatte. Im Verhältnis zur Bank war die Leistung folglich nicht unentgeltlich. Im Verhältnis zum Beklagten gilt dies jedoch nicht. Ist eine dritte Person in einen Zuwendungs- oder Gegenleistungsvorgang einbezogen, kommt es für die Beurteilung der Unentgeltlichkeit der Leistung nicht entscheidend darauf an, ob der Schuldner selbst einen Ausgleich erhalten hat. Zu fragen ist vielmehr, ob der Empfänger seinerseits eine Gegenleistung zu erbringen hat. Dies entspricht der in § 134 InsO ebenso wie früher in § 32 KO zum Ausdruck kommenden Wertung, dass der Empfänger einer Leistung dann einen geringeren Schutz verdient, wenn er keine ausgleichende Gegenleistung zu erbringen hat (BGH, Urteil vom 4. März 1999 - IX ZR 63/98, BGHZ 141, 96, 99 f; vom 3. März 2005 - IX ZR 441/00, BGHZ 162, 276, 279 f). Der Beklagte hat keine Gegenleistung erbracht.
15
bb) Entgegen der Ansicht der Revision wird dadurch, dass derBeklagte mit der Ablösung der Grundschuld seinen vertraglichen Anspruch auf Übertragung lastenfreien Eigentums verlor, die Unentgeltlichkeit der Zuwendung nicht ausgeschlossen. Der in § 134 Abs. 1 InsO verwandte Begriff der Unentgeltlich- keit bedeutet nicht "rechtsgrundlos". Auch eine Leistung, die aufgrund eines Schenkungsvertrages - also mit Rechtsgrund - erfolgt, ist unentgeltlich. Die Unentgeltlichkeit einer Leistung, die - wie hier - kein Verpflichtungsgeschäft darstellt , ist nach dem Grundgeschäft zu beurteilen (Jaeger/Henckel, InsO, § 134 Rn. 3; MünchKomm-InsO/Kayser, 3. Aufl., § 134 Rn. 19; K. Schmidt/ Ganter/Weinland, InsO, 18. Aufl., § 134 Rn. 18). Die Leistung der Erblasserin beruhte auf dem Übergabevertrag, der keine Gegenleistung des Beklagten vorsah. Der in § 8 des Übergabevertrags vereinbarte lebenslange Nießbrauch stellte keine Gegenleistung dar, sondern war allenfalls geeignet, den Wert der Zuwendung zu mindern.
16
c) Die Zahlung hatte schon deshalb eine Gläubigerbenachteiligung gemäß § 129 Abs. 1 InsO zur Folge, weil die von der Erblasserin aufgewandten Mittel endgültig aus ihrem Vermögen ausschieden und für eine Befriedigung der Gläubiger nicht mehr zur Verfügung standen. Die Überlegungen der Revision dazu, dass die Erblasserin im Zeitpunkt der Zahlung bereits vermögenslos gewesen sei und ihre Gläubiger deshalb keinerlei Aussicht auf eine auch nur teilweise Befriedigung ihrer Forderungen gehabt hätten, vermögen an diesem Ergebnis nichts zu ändern. Die Erblasserin hat sich gemeinsam mit ihrem Ehemann den Betrag von 77.393,90 € verschafft und zur Ablösung der auf dem Wohneigentum des Beklagten lastenden Grundschuld verwandt. Die Frage des ursächlichen Zusammenhangs zwischen der Rechtshandlung und der Gläubigerbenachteiligung ist aufgrund des realen Geschehens zu beurteilen. Für hypothetische , nur gedachte Kausalverläufe ist insoweit kein Raum (BGH, Urteil vom 2. Juni 2005 - IX ZR 263/03, WM 2005, 1712, 1714; vom 20. Januar 2011 - IX ZR 58/10, WM 2011, 371 Rn. 14; Jaeger/Henckel, InsO, § 129 Rn. 131; HK-InsO/Kreft, 6. Aufl., § 129 Rn. 66; MünchKomm-InsO/Kayser, 3. Aufl., § 129 Rn. 181). Ob der Betrag von 77.393,90 € der Erblasserin insgesamt oder we- gen der Mithaftung ihres Ehemannes für das Darlehen (§§ 420, 426 BGB) nur hälftig zugerechnet werden kann, bedarf keiner Entscheidung, weil nur der hälftige Betrag Gegenstand des Rechtsstreits ist.
17
d) Die Frist des § 134 InsO ist eingehalten. Entgegen der Ansicht der Revision kommt es hier nicht auf das Datum des Übergabevertrags an, sondern auf dasjenige der Zahlung. Wird ein schuldrechtliches Grundgeschäft durch mehrere Teilleistungen erfüllt, ist die Anfechtungsfrist für jede Teilleistung gesondert zu bestimmen (OLG Karlsruhe, NZI 2004, 31, 32; Jaeger/Henckel, InsO, § 134 Rn. 64; Gehrlein in Ahrens/Gehrlein/Ringstmeier, InsO, 2. Aufl., § 134 Rn. 21). Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs reicht es aus, dass der Vollzug der Schenkung innerhalb der Anfechtungsfrist des § 134 InsO erfolgte (vgl. BGH, Urteil vom 4. März 1999 - IX ZR 63/98, BGHZ 141, 96, 103 mwN). Eine Rechtshandlung gilt als in dem Zeitpunkt vorgenommen , in dem ihre rechtlichen Wirkungen eintreten (§ 140 Abs. 1 InsO). Nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts hat die Erblasserin auf die gesicherte Forderung gezahlt. Mit dem Erlöschen der gesicherten Forderung (§ 362 Abs. 1 BGB) erwarb der Beklagte den ihm vorsorglich abgetretenen Anspruch gegen die Gläubigerin auf Rückgewähr der Grundschuld (vgl. BGH, Urteil vom 25. September 1986 - IX ZR 206/85, WM 1986, 1441, 1442; Bamberger/Roth/Rohe, BGB, 3. Aufl., § 1192 Rn. 200 zum Rückgewähranspruch des Sicherungsgebers) und damit im Ergebnis unbelastetes Eigentum an der Wohnung. Die Begründung des Anspruchs auf lastenfreie Übertragung der Wohnung und der letzte Schritt des Vollzuges der Schenkung durch Ablösung des Grundpfandrechts bildeten zusammen die unentgeltliche Leistung der Erblasserin.

18
2. Rechtsfolge eines Anspruchs aus § 143 Abs. 1 InsO ist, dass dasjenige zur Insolvenzmasse zurückgewährt werden muss, was durch die anfechtbare Handlung aus dem Vermögen des Schuldners veräußert, weggegeben oder aufgegeben worden ist. Das ist hier jedenfalls die Hälfte der Sonderzahlung von 77.393,90 €. Entgegender Ansicht der Revision kann sich der Beklagte nicht auf einen Wegfall der Bereicherung berufen (§ 143 Abs. 2 Satz 1 InsO, § 818 Abs. 3 BGB). Die Revision verweist darauf, dass weder die getilgte Darlehensforderung noch der Anspruch auf Rückgewähr der gelöschten Grundschuld einen Wert für den Beklagten darstellten. Darauf kommt es indes nicht an. Folge der Zahlung war die Ablösung der Grundschuld, die bis dahin in Höhe von 77.393,90 € valutierte undden Wert des Wohneigentums entsprechend verringerte. Dieser Vorteil ist dem Beklagten verblieben.
Kayser Vill Lohmann
Pape Möhring

Vorinstanzen:
LG Freiburg, Entscheidung vom 07.12.2011 - 6 O 258/11 -
OLG Karlsruhe in Freiburg, Entscheidung vom 08.05.2013 - 9 U 9/12 -

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IX ZR 10/13
Verkündet am:
17. Oktober 2013
Preuß
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Die Tilgung einer fremden Schuld kann unentgeltlich sein, auch wenn der Empfänger
an den Zahlenden Leistungen erbracht hat, sofern sich der Zahlungsempfänger hierzu
nur gegenüber seinem Schuldner verpflichtet hatte.
BGH, Urteil vom 17. Oktober 2013 - IX ZR 10/13 - LG Hamburg
AG Hamburg
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 17. Oktober 2013 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die
Richterin Lohmann, die Richter Dr. Pape, Grupp und die Richterin Möhring

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil der Zivilkammer 17 des Landgerichts Hamburg vom 7. Dezember 2012 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


1
Der Kläger ist Verwalter in dem auf einen Eigenantrag vom 6. September 2007 am 1. November 2007 eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen der W. GmbH (fortan: Schuldnerin). Der Beklagte war als Arbeitnehmer bei einer Schwestergesellschaft der Schuldnerin, der W. W. GmbH (fortan: WW. ) beschäftigt. Im Anstellungsvertrag hatte er sein Einverständnis damit erklärt, zeitlich befristet auch in Partnerfirmen der Arbeitgeberin eingesetzt zu werden. Im Februar und März 2007 erbrachte der Beklagte Arbeitsleistungen für die Schuldnerin. Diese zahlte an den Beklagten am 23. Februar 2007 und am 27. März 2007 jeweils 2.372,97 € und gab dabei als Verwendungszweck "Gehalt 02 2007 WW. " und "Gehalt 03 2007 WW. " an.
2
Der Kläger hat die beiden Zahlungen angefochten und mit der Klage die Rückgewähr von insgesamt 4.745,94 € nebst Zinsen verlangt. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg gehabt. Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger den geltend gemachten Anspruch weiter.

Entscheidungsgründe:


3
Die Revision hat Erfolg. Eine Entscheidung in der Sache selbst (§§ 561, 563 Abs. 3 ZPO) ist nach dem festgestellten Sachverhältnis nicht möglich.

I.


4
Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Die Zahlungen der Schuldnerin seien nicht nach § 134 Abs. 1 InsO anfechtbar, weil es sich nicht um unentgeltliche Leistungen handle. Eine Leistung sei unentgeltlich, wenn vereinbarungsgemäß ein Vermögenswert zugunsten einer anderen Person aufgegeben werde , ohne dass diese Person eine ausgleichende Gegenleistung an den Schuldner oder - mit dessen Einverständnis - an einen Dritten erbringe. Zu Unrecht stelle der Kläger insoweit darauf ab, dass die durch die Zahlungen erfüllten Forderungen des Beklagten gegen die WW. wertlos gewesen seien. Eine ausgleichende Gegenleistung des Beklagten liege in den Arbeitsleistungen, die er gegenüber der Schuldnerin erbracht habe. Darauf, dass die Schuldnerin we- der einen eigenen Anspruch auf die Arbeitsleistungen gehabt habe noch zur Zahlung an den Beklagten verpflichtet gewesen sei, komme es nicht an. Entscheidend sei, dass die Schuldnerin durch ihre Direktzahlung an den Beklagten zu erkennen gegeben habe, dass sie dessen Leistung als ihr gegenüber erbracht anerkenne.

II.


5
Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung kann die Unentgeltlichkeit der angefochtenen Leistungen nicht verneint werden.
6
1. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist bei der Beurteilung, ob eine Leistung des Schuldners unentgeltlich im Sinne von § 134 Abs. 1 InsO erfolgte, zwischen Zwei-Personen-Verhältnissen und DreiPersonen -Verhältnissen zu unterscheiden. Im Zwei-Personen-Verhältnis ist eine Verfügung als unentgeltlich anzusehen, wenn ihr nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts keine Leistung gegenübersteht, dem Leistenden also keine dem von ihm aufgegebenen Vermögenswert entsprechende Gegenleistung zufließen soll. Wird eine dritte Person in den Zuwendungsvorgang eingeschaltet, kommt es nicht entscheidend darauf an, ob der Leistende selbst einen Ausgleich für seine Leistung erhalten hat; maßgeblich ist vielmehr, ob der Zuwendungsempfänger seinerseits eine Gegenleistung zu erbringen hat. Bezahlt der Leistende die gegen einen Dritten gerichtete Forderung des Zuwendungsempfängers , liegt dessen Gegenleistung in der Regel darin, dass er mit der Leistung , die er gemäß § 267 Abs. 2 BGB nur bei Widerspruch seines Schuldners ablehnen kann, eine werthaltige Forderung gegen diesen verliert. Ist hingegen die Forderung des Zuwendungsempfängers wertlos, verliert dieser wirtschaftlich nichts, was als Gegenleistung für die Zuwendung angesehen werden kann. In solchen Fällen ist die Tilgung einer fremden Schuld als unentgeltliche Leistung anfechtbar. Der Zuwendungsempfänger ist gegenüber den Insolvenzgläubigern des Leistenden nicht schutzwürdig; denn er hätte ohne dessen Leistung, auf die er keinen Anspruch hatte, seine Forderung nicht durchsetzen können (BGH, Urteil vom 16. November 2007 - IX ZR 194/04, BGHZ 174, 228 Rn. 8; vom 19. November 2009 - IX ZR 9/08, WM 2010, 129 Rn. 8; jeweils mwN).
7
2. Im Streitfall geht es um ein Drei-Personen-Verhältnis. Die Schuldnerin hat den Vergütungsanspruch des Beklagten aus seinem Arbeitsvertrag mit der WW. für die Monate Februar und März 2007 erfüllt und damit eine fremde Schuld getilgt. Der Beklagte, der seine Arbeitsleistung für die in Rede stehenden Monate im Wesentlichen schon erbracht hatte, hat diese Leistung unentgeltlich erlangt, wenn seine Lohnforderung gegen die WW. wertlos war. Dies wäre der Fall, wenn die WW. zum Zeitpunkt der Zahlungen der Schuldnerin zahlungsunfähig und deshalb insolvenzreif war (vgl. BGH, Urteil vom 22. Oktober 2009 - IX ZR 182/08, WM 2009, 2283 Rn. 8; vom 17. Juni 2010 - IX ZR 186/08, WM 2010, 1421 Rn. 7; vom 18. April 2013 - IX ZR 90/10, WM 2013, 1079 Rn. 6; jeweils mwN). Dabei kommt es weder darauf an, ob der Leistungsempfänger bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen seines Vertragsschuldners eine auf seine Forderung entfallende Quote erhalten hätte (BGH, Urteil vom 22. Oktober 2009, aaO Rn. 9), noch darauf, dass es dem Vertragsschuldner tatsächlich gelungen ist, über einen Dritten für einen Ausgleich der gegen ihn gerichteten Forderungen zu sorgen (BGH, Urteil vom 27. April 2010 - IX ZR 122/09, ZInsO 2010, 1092 Rn. 6).
8
3. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts kann die Entgeltlichkeit der Leistungen der Schuldnerin nicht damit begründet werden, dass der Beklagte gegenüber der Schuldnerin Arbeitsleistungen erbracht hat, die mit den in Rede stehenden Zahlungen vergütet werden sollten.
9
a) Die Frage der Entgeltlichkeit ist im Zuwendungsverhältnis zwischen dem verfügenden Insolvenzschuldner und dem Leistungsempfänger zu beurteilen (BGH, Urteil vom 3. März 2005 - IX ZR 441/00, BGHZ 162, 276, 282; vom 30. März 2006 - IX ZR 84/05, WM 2006, 1156 Rn. 14). In diesem Verhältnis bestand keine Verpflichtung der Schuldnerin zur Leistung an den Beklagten, welche jene als entgeltlich qualifizieren würde, und auch sonst keine Vereinbarung , nach der die Arbeitsleistungen des Beklagten ein Ausgleich - nicht notwendig eine Gegenleistung im Sinne der §§ 320 ff BGB - für die Leistungen der Schuldnerin waren oder jedenfalls sein sollten (vgl. BGH, Urteil vom 18. März 2010 - IX ZR 57/09, WM 2010, 851 Rn. 9).
10
b) Nur im Verhältnis zur WW. hatte der Beklagte sich damit einverstanden erklärt und dadurch die Verpflichtung übernommen, auf Weisung der WW. Arbeitsleistungen auch an die Schuldnerin zu erbringen. Dementsprechend war auch nur die WW. ihm zur Lohnzahlung verpflichtet. Nur ihre Zahlungen bildeten das Entgelt für die Leistungen des Beklagten, gleichviel ob er sie gegenüber der WW. oder gegenüber der Schuldnerin erbrachte.
11
c) Allein der Umstand, dass der Beklagte vor den Zahlungen der Schuldnerin Arbeitsleistungen erbracht hatte, ist für die Frage der Entgeltlichkeit dieser Zahlungen ohne Bedeutung. Dies hat der Senat für Leistungen des Zahlungsempfängers an seinen Schuldner mehrfach entschieden (BGH, Urteil vom 3. März 2005, aaO S. 281; vom 30. März 2006, aaO Rn. 11; vom 16. November 2007 - IX ZR 194/04, BGHZ 174, 228 Rn. 10; vom 5. Juni 2008 - IX ZR 163/07, WM 2008, 1459 Rn. 13; vom 7. Mai 2009 - IX ZR 71/08, WM 2009, 1099 Rn. 6; vom 18. April 2013 - IX ZR 90/10, WM 2013, 1079 Rn. 9). Für Leistungen an den zahlenden Dritten und späteren Insolvenzschuldner gilt nichts anderes. Mangels einer im Zuwendungsverhältnis getroffenen Vereinbarung über eine ausgleichende Gegenleistung kann die Entgeltlichkeit nur danach beurteilt werden , ob zum Zeitpunkt der Zahlungen (§ 140 Abs. 1 InsO; vgl. BGH, Urteil vom 3. März 2005, aaO; vom 30. März 2006, aaO; vom 5. Juni 2008, aaO Rn. 12) eine werthaltige Forderung des Zahlungsempfängers gegen seinen Schuldner bestand, die infolge der Zahlungen des Insolvenzschuldners erlosch.

III.


12
Das Berufungsurteil war daher aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 562 Abs. 1, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Eine eigene Sachentscheidung kann der Senat nicht treffen, weil die Sache nach den bisher getroffenen Feststellungen nicht zur Endentscheidung reif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO). Das Berufungsgericht wird bei der neuen Entscheidung zu beachten haben, dass die Leistungen der Schuldnerin ungeachtet der Werthaltigkeit der getilgten Forderung des Beklagten gegen die WW. insoweit entgeltlich waren, als der Beklagte nach dem - noch festzustellenden - Erhalt der Zahlungen der Schuldnerin im jeweiligen Monat noch Arbeitsleistungen erbrachte, die mit der Zahlung vergütet werden sollten (BGH, Urteil vom 5. Juni 2008 - IX ZR 163/07, WM 2008, 1459 Rn. 15; zum maßgeblichen Zeitpunkt BGH, Urteil vom 20. Juni 2002 - IX ZR 177/99, WM 2002, 1690, 1691; MünchKomm-InsO/ Kirchhof, 3. Aufl., § 140 Rn. 11). Im Übrigen gibt die Zurückverweisung dem Berufungsgericht Gelegenheit, die notwendigen Feststellungen zu der zwischen den Parteien umstrittenen Werthaltigkeit der getilgten Vergütungsforderung des Beklagten und zu dem vom Beklagten erhobenen Einwand des Wegfalls seiner Bereicherung zu treffen (vgl. zu Letzterem BGH, Urteil vom 9. Mai 1984 - IVb ZR 7/83, NJW 1984, 2095, 2096; vom 17. Juni 1992 - XII ZR 119/91, BGHZ 118, 383, 386; vom 17. Januar 2003 - V ZR 235/02, NJW 2003, 3271; BAG, BB 2001, 2008; MünchKomm-BGB/Schwab, 6. Aufl., § 818 Rn. 160 und 164 ff).
Kayser Lohmann Pape
Grupp Möhring
Vorinstanzen:
AG Hamburg, Entscheidung vom 15.05.2012 - 7b C 31/11 -
LG Hamburg, Entscheidung vom 07.12.2012 - 317 S 43/12 -

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
Versäumnisurteil
IX ZR 2/12
Verkündet am:
27. März 2014
Kluckow
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
EUInsVO Art. 3 Abs. 1
Die Gerichte des Mitgliedstaates, in dessen Gebiet das Insolvenzverfahren eröffnet
worden ist, sind auch dann für eine Insolvenzanfechtungsklage gegen einen Anfechtungsgegner
zuständig, wenn dieser seinen Wohnsitz nicht im Gebiet eines Mitgliedstaates
hat.
BGH, Versäumnisurteil vom 27. März 2014 - IX ZR 2/12 - OLG Hamm
LG Münster
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 27. März 2014 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richterin
Lohmann, die Richter Dr. Pape, Grupp und die Richterin Möhring

für Recht erkannt:
Auf die Rechtsmittel des Klägers werden das Urteil des 27. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 3. Mai 2011 und das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Münster vom 28. Oktober 2010 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittelverfahren einschließlich des Vorabentscheidungsverfahrens vor dem Gerichtshof der Europäischen Union, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


1
Der Kläger ist Verwalter in dem am 4. Mai 2007 eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen der in Deutschland wohnhaften A. Z. (fortan: Schuldnerin). Die Beklagte, die Stiefmutter der Schuldnerin, ist Schweizer Staatsangehörige und lebt in der Schweiz. Der Kläger nimmt sie im Wege der Insolvenzanfechtung auf Rückgewähr eines Betrages von 8.015,08 € nebst Zinsen in Anspruch. Die Klage ist in den Vorinstanzen wegen fehlender interna- tionaler Zuständigkeit der deutschen Gerichte als unzulässig abgewiesen worden. Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger den Anfechtungsanspruch weiter. Der Senat hat gemäß Art. 267 AEUV eine Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union zu der Frage eingeholt, ob die Gerichte des Mitgliedstaats, in dessen Gebiet das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners eröffnet worden ist, für eine Insolvenzanfechtungsklage gegen einen Anfechtungsgegner zuständig ist, der seinen Wohnsitz oder satzungsmäßigen Sitz nicht im Gebiet eines Mitgliedstaats hat (BGH, Beschluss vom 21. Juni 2012 - IX ZR 2/12, WM 2012, 1449).

Entscheidungsgründe:


2
Über die Revision ist durch Versäumnisurteil zu entscheiden, weil die Beklagte trotz ordnungsgemäßer Ladung im Termin nicht vertreten war. Das Urteil beruht jedoch nicht auf der Säumnis, sondern auf einer sachlichen Prüfung des Antrags (vgl. BGH, Urteil vom 4. April 1962 - V ZR 110/60, BGHZ 37, 79, 81).
3
Die Revision führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Landgericht.

I.


4
Das Berufungsgericht hat die Klage wegen der fehlenden internationalen Zuständigkeit deutscher Gerichte für unzulässig gehalten. Art. 3 EuInsVO sei nicht einschlägig, weil der Wohnsitz der Beklagten nicht in einem Mitgliedstaat liege; es fehle ein hinreichender Bezug zu einem Mitgliedstaat der Europäischen Union.

II.


5
Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung in einem wesentlichen Punkt nicht stand.
6
1. Nach Art. 3 Abs. 1 Satz 1 EuInsVO sind die Gerichte desjenigen Mitgliedstaates für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zuständig, in dessen Gebiet der Schuldner den Mittelpunkt seiner hauptsächlichen Interessen hat. Diese Bestimmung ist dahingehend auszulegen, dass die Gerichte des Mitgliedstaats , in dessen Gebiet das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, für eine Insolvenzanfechtungsklage gegen einen Anfechtungsgegner zuständig sind, der seinen Wohnsitz oder satzungsmäßigen Sitz in einem anderen Mitgliedstaat hat. Eine Insolvenzanfechtungsklage gehört zu denjenigen Klagen, die unmittelbar aus dem Insolvenzverfahren hervorgehen und mit ihm in einem engen Zusammenhang stehen; sie fällt deshalb als Annexverfahren ebenfalls in den Anwendungsbereich des Art. 3 Abs. 1 EuInsVO (EuGH, Urteil vom 12. Februar 2009 - Rs C-339/07, NZI 2009, 199; BGH, Urteil vom 19. Mai 2009 - IX ZR 39/06, NZI 2009, 532 Rn. 6 f; Beschluss vom 21. Juni 2012 - IX ZR 2/12, WM 2012, 1449 Rn. 3). Davon ist auch das Berufungsgericht ausgegangen.
7
2. Die Beklagte wohnt nicht in einem Mitgliedstaat, sondern in einem Drittstaat, nämlich in der Schweiz. Gleichwohl sind die deutschen Gerichte für die Insolvenzanfechtungsklage gegen sie zuständig. Auf die Vorlage des Senats gemäß Beschluss vom 21. Juni 2012 (aaO) hat der Gerichtshof der Europäischen Union mit Urteil vom 16. Januar 2014 (Rs C-328/12, NZI 2014, 134) entschieden, dass Art. 3 Abs. 1 EuInsVO dahin auszulegen ist, dass die Gerichte des Mitgliedstaats, in dessen Gebiet das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, auch für eine Insolvenzanfechtungsklage gegen einen Anfechtungsgegner zuständig sind, der seinen Wohnsitz nicht im Gebiet eines Mitgliedstaates hat. An dieses Auslegungsergebnis ist der Senat gebunden.
8
3. Örtlich zuständig ist entsprechend § 19a ZPO, § 3 InsO, Art. 102 § 1 EGInsO das Gericht am Sitz des Insolvenzgerichts (vgl. BGH, Urteil vom 19. Mai 2009, aaO Rn. 21 ff). Die Überlegungen, welche der Senat hinsichtlich der gegen einen in einem Mitgliedstaat ansässigen Anfechtungsgegner erhobenen Anfechtungsklage angestellt hat, gelten im Fall eines in einem Drittstaat ansässigen Anfechtungsgegners in gleicher Weise. Die sachliche Zuständigkeit richtet sich nach §§ 23, 71 GVG.

III.


9
Das angefochtene Urteil kann damit keinen Bestand haben. Es wird aufgehoben (§ 562 Abs. 1 ZPO); die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das sachlich und örtlich zuständige Landgericht Münster zurück- verwiesen (§ 563 Abs. 1 Satz 1, § 538 Abs. 2 Nr. 3 ZPO). Dieses wird sich nunmehr mit dem geltend gemachten Anfechtungsanspruch zu befassen haben.
Kayser Lohmann Pape
Grupp Möhring
Vorinstanzen:
LG Münster, Entscheidung vom 28.10.2010 - 2 O 736/09 -
OLG Hamm, Entscheidung vom 03.05.2011 - I-27 U 145/10 -

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.

(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem

1.
der Anspruch entstanden ist und
2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren

1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und
2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
Maßgeblich ist die früher endende Frist.

(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.

(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.

(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.

Soll durch die Zustellung eine Frist gewahrt werden oder die Verjährung neu beginnen oder nach § 204 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gehemmt werden, tritt diese Wirkung bereits mit Eingang des Antrags oder der Erklärung ein, wenn die Zustellung demnächst erfolgt.