Regierungsentwurf: Neues Gesetz über Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen für Unternehmen
Das Parlament hat am 14. Oktober 2020 einen Regierungsentwurf veröffentlicht. Am 01. Januar 2020 soll das Gesetz zur Fortentwicklung des Sanierungs- und Insolvenzrechts (SansInsFog) in Kraft treten. Es beinhaltet insgesamt 25 Artikel. Einen wichtigen Teil des SanInsFog bilden die Vorschriften des Gesetzes über den Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen (StaRUG-RegE): Unternehmen, die in Zahlungsschwierigkeiten geraten aber noch nicht zahlungsunfähig sind, sollen mit mithilfe dieses Restrukturierungsplans eine neue Möglichkeit erhalten eine Insolvenz zu umgehen. Geplant ist, dass die Geschäftsführer ihre Unternehmen selbst durch die Sanierung führen aber dennoch auf die gerichtlichen Hilfsmittel zurückgreifen können. Die StaRU-RegE dient der Umsetzung, der so genannten EU-Restrukturierungsrichtlinie, Richtlinie EU 2019/1023 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019, in das deutsche Recht. Den Anlass zur Anpassung des fortzuentwickelnden und zu ergänzenden Sanierungs- und Insolvenzrechts gibt außerdem die derzeitige, durch die COVID-19-Pandemie ausgelöste Situation.
Streifler&Kollegen – Dirk Streifler – Rechtsanwälte Berlin
ACHTUNG! Bitte beachten Sie, dass es sich im Folgendem, um einen Artikel vom September 2020 handelt. Der Bundestag hat das SansInsFog am 17. Dezember 2020 verabschiedet. Nachdem Sie diesen Artikel gelesen haben, können Sie hier die wichtigsten Änderungen zum SansInsFog nachlesen. |
Sanierung von Unternehmen statt Insolvenzantrag
Im August dieses Jahres haben die deutschen Amtsgerichte 1051 Unternehmensinsolvenzen gemeldet (Angaben des Statistischen Bundesamtes, Destastis: https://www.destatis.de/DE/Presse/Pressemitteilungen/2020/11/PD20_454_52411.html)
Im Vergleich zum Vorjahr sind das 35,4 % weniger angemeldete Insolvenzverfahren. Im Oktober 2020 waren es sogar 45,8 % weniger als im Oktober 2019. Der Rückgang der angemeldeten Insolvenzverfahren lässt sich unter anderem auch mit der kurzzeitig, aufgrund der Corona-Pandemie ausgesetzten Insolvenzantragspflicht begründen. Die zunächst nur bis zum 31. September vorgesehenen Regelungen sind zwar mittlerweile bis Ende 2020 verlängert worden. Dies jedoch nur in Teilen. So ist die Insolvenzantragspflicht bis zum Ende des Jahres 2020 für den Insolvenzgrund der Überschuldung nicht aber für den Insolvenzgrund der Zahlungsunfähigkeit weiterhin ausgesetzt worden. Die Zahlen werden deshalb voraussichtlich schon bald wieder massiv ansteigen – Nicht zuletzt aufgrund der durch die Pandemie ausgelösten, wirtschaftlichen Schwierigkeiten der Unternehmen.
Eine entscheidende Rolle bei der Verhinderung von Masseninsolvenzen im Jahr 2021 wird das Gesetz zur Fortentwicklung des Sanierungs- und Insolvenzrechts, insbesondere die Vorschriften zum Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmens, einnehmen. Im folgendem werden die wesentlichen Punkte des Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmens (StaRUG) erläutert.
Frühwarnsysteme
Im ersten Teil des Regierungsentwurfs werden die erforderlichen Maßnahmen zur Krisenfrüherkennung sowie des Managements einer Krise beschrieben: Ähnlich wie § 91 Abs. 2 AktG, begründet § 1 StaRUG die Pflicht der Geschäftsleiter zur ständigen Überwachung derjenigen Entwicklungen, welche den Fortbestand der juristischen Person gefährden können. Das ist die sogenannte Pflicht zur Risikoüberwachung. Wenn ein Risiko erkannt wird, müssen die Überwachungsorgane informiert und entsprechende Gegenmaßnahmen ergriffen werden. Das Bundesministerium stellt hierfür Informationen über die Verfügbarkeit der von öffentlichen Stellen bereitgestellten Krisenfrühwarnsysteme unter seiner Internetadresse www.bmjv.bund.de zur Verfügung.
Pflichten bei drohender Zahlungsunfähigkeit
Tritt die Zahlungsunfähigkeit auf, entstehen neue Handlungspflichten. Gem. § 2 Abs 1 StaRUG müssen in diesem Fall, die Interessen der Gesamtheit der Gläubiger gewahrt werden. Derjenige Geschäftsleiter, der vernünftigerweise davon ausgehen durfte auf Grundlage angemessener Information die Interessen der Gläubiger zu wahren ist nicht haftbar, § 2 Abs. 1 S. 2 StaRUG. Den Mitgliedern der Überwachungsorgane wird auferlegt über die Einhaltung dieser Pflicht wachen, vgl. § 2 Abs. 2 StaRUG. Beschlüsse und Weisungen jeglicher Unternehmensorgane entfalten keine Wirkung, soweit sie der Wahrung der Gläubigerinteressen entgegenstehen. Bei Führungslosigkeit und gleichzeitiger Zahlungsunfähigkeit eines Unternehmens wird den berufenen Organen in § 2 Abs 3 StaRUG die Pflicht zur Sicherstellung der Handlungsfähigkeit der juristischen Person, auferlegt. Dabei treten sie -anders als beim Bestehen einer Insolvenzantragspflicht- nicht an die Stelle der Geschäftsleiter, sondern müssen hierzu eine neue Geschäftsführung bestellen.
Haftungsbegründende Konsequenzen – verschärfte Haftung der Geschäftsführer
Gem. § 3 StaRUG muss die Geschäftsleitung bei einer schuldhaften Verletzung ihrer Pflicht aus § 2 Abs. 1 StaRUG der Gesellschaft den Gesamtgläubigerschaden ersetzen. Mithilfe dieses Paragrafen sollen sowohl Gläubiger aber insbesondere auch die Gesellschaft vor Verlusten geschützt werden, welche sie durch einen Unternehmer erleidet, der seine Pflichten missachtet. Diese Schadensersatzpflicht trifft auch gem. § 3 Abs. 2 StaRUG die Mitglieder der Überwachungsorgane, sofern sie die ihnen auferlegten Pflichten nicht hinreichend berücksichtigen. Insbesondere infolge des Scheiterns eines Restrukturierungsplans muss der Insolvenzverwalter etwaige Haftungsansprüche geltend machen. Dabei ist zu beachten, dass gem. § 3 Abs. 4 StaRUG ein Verzicht, oder etwaige Vergleiche über diese Haftungsansprüche dann nicht möglich sind, wenn der Ersatz zur Befriedigung der Gläubiger erforderlich ist.
Restrukturierungsplan
Mithilfe eines Restrukturierungsplans sollen verschuldete aber noch nicht zahlungsunfähige Unternehmen langfristig saniert und vor einer drohenden Insolvenz bewahrt werden. Der Restrukturierungsplan stellt eine Alternative zum dem gängigen Insolvenzverfahren und der außergerichtlichen Sanierung dar. Scheiterten Unternehmensrestrukturierungen bislang, weil die Zustimmung einzelner Gläubiger fehlte können diese voraussichtlich ab dem 21.01.2021 auch gegen den Willen der einzelnen Planbeteiligten durchgesetzt werden.
Unternehmen sollen sich sanieren und mithilfe von Restrukturierungsplänen, eine Insolvenz vermeiden.
Gestaltung von Forderungen und Absonderungsanwartschaften ohne Insolvenz
Auf Grundlage eines Restrukturierungsplans können sowohl alle Restrukturierungsforderungen, also alle Forderungen gegen den Schuldner, vgl. § 4 Abs. 1 Nr. 1 StaRUG) als auch die bestehenden Rechte an Gegenständen des schuldnerischen Vermögens, die sogenannten Absonderungsanwartschaften, vgl. § 4 Abs. 1 Nr. 2 StaRUG, gestaltet werden. Beides sind auch Regelungsgegenstände eines Insolvenzverfahrens. Während der Dauer der Restrukturierung findet jedoch keine Insolvenz statt. In den Restrukturierungsplan nicht aufgenommen werden können gem. § 6 Abs. 1 StaRUG alle Forderungen von Arbeitnehmern aus oder im Zusammenhang mit einem Arbeitsverhältnis, sowie Forderungen oder Zusagen auf betriebliche Altersversorgung. Wie bisher auch, sind auch Forderungen aus vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlungen nicht umfasst. Dies gilt auch für Forderungen und Absonderungsanwartschaften von natürlichen Personen, sofern diese in keinem Zusammenhang mit dessen unternehmerischer Tätigkeit stehen (vgl. § 6 Abs. 1 Nr. 3 StaRUG. Gem. § 15 können sachenrechtliche Verhältnisse, namentlich Rechte an Gegenständen begründet, geändert, übertragen oder aufgehoben werden. Die entsprechenden Willenserklärungen der Beteiligten sind in den gestaltenden Teil des Restrukturierungsplans aufzunehmen.
Auswahl der teilnehmenden Gläubiger – Mehrheit von 75 % notwendig
Eine große Veränderung zu dem bisher gekannten Insolvenzplan bietet § 10 StaRUG, wonach Unternehmen frei auswählen dürfen, welche Gläubiger in die Restrukturierung einbezogen werden. Dabei muss die Auswahl gem. § 10 Abs. 1 STaRUG nach sachgerechten Kriterien erfolgen. Es können aber auch ausschließlich Finanzverbindlichkeiten geregelt oder insbesondere auch Verbraucher, Klein- und Kleinstunternehmen unberücksichtigt bleiben, soweit dies nach Art der zu bewältigenden wirtschaftlichen Schwierigkeiten angemessen erscheint, vgl. § 10 Abs. 1 Nr. 2. StaRUG.
Weiterhin müssen -anders als bei einer außergerichtlichen Sanierung- lediglich 75% der Gläubiger zustimmen. Der Restrukturierungsplan kann mithin auch ohne Zustimmung aller Planberechtigten (Und diese wählt der Schuldner selbst aus!) durchgesetzt werden.
Inhalt des Restrukturierungsplans
Im zweiten Abschnitt des zweiten Teils des Regierungsentwurfs werden die Anforderungen an einen Restrukturierungsplan präzise beschrieben. Dieser setzt sich aus einem darstellenden sowie einen gestaltenden Teil zusammen. Während der darstellende Teil hauptsächlich Angaben zur Krisenursachen sowie Krisenbewältigung beinhaltet, sollen im gestaltenden Teil die Änderungen der Rechtsstellungen der Gläubiger sowie Forderungen und Verbindlichkeiten, erläutert werden.
a. Darstellender Teil, vgl. § 8 StaRUG, muss beinhalten:- Grundlagen und Auswirkungen - Alle für die Zustimmung des Plans und dessen gerichtliche Bestätigung erheblichen Angaben - Krisenursachen - Zur Krisenbewältigung vorzunehmende Maßnahmen - Vergleichsrechnung (mit Darstellung der, durch den Restrukturierungsplan ausgelösten, Auswirkungen auf die Befriedigungsaussichten der Betroffenen) |
b. Gestaltender Teil, vgl. § 9 StaRUG, muss beinhalten:- Darstellung der Änderungen der Rechtsstellungen der Inhaber der Forderungen, der Absonderungsanwartschaften, der Rechte aus gruppeninternen Drittsicherheiten sowie Anteils- oder Mitgliedschaftsrechte - Bestimmung der zu kürzenden Forderungen sowie Absonderungsanwartschaften - Bestimmung des Zeitraums der zu kürzenden Forderungen sowie Absonderungsanwartschaften - Bestimmung der Sicherung der zu kürzenden Forderungen sowie Absonderungsanwartschaften - Bestimmung der Regelungen der die Forderungen und Absonderungsanwartschaften unterworfen sind |
BEACHTE: Das verschuldete Unternehmen muss den Restrukturierungsplan eine Erklärung beifügen, in der die Aussichten auf die Beseitigung der Zahlungsunfähigkeit glaubhaft und ausführlich erläutert werden, vgl. § 16 Abs. 1 StaRUG. Daneben muss selbstverständlich auch das Vermögen des Schuldners offengelegt werden – Das heißt, es ist eine Vermögensübersicht einzureichen, vgl. § 16 Abs. 2 StaRUG.
Eine ausführliche Checkliste für Restrukturierungspläne, welche an Bedürfnisse von kleinen und mittleren Unternehmen angepasst sind, soll künftig von Bundeministerium auf der Internetseite www.bmjv.bund.de veröffentlicht werden, vgl. § 18 StaRUG.
Anfechtungsrechtliche Privilegien – mehr Rechtssicherheit bei Finanzierungen
Eine weitere Besonderheit der StaRUG sind die Regelungen über neue Finanzierungszusagen und deren Besicherung, welche in den Restrukturierungsplan aufgenommen werden können. In Hinblick auf neue Finanzierungen sowie deren Besicherung, welche zum Erhalt des Unternehmens oftmals unverzichtbar sind, stehen Schuldner oft vor unüberwindbaren Herausforderungen. Unter anderen Banken weigern sich zurecht, in der Sorge das Unternehmen könnte sich in die Insolvenz begeben, was eine Insolvenzanfechtung nach sich ziehen könnte. Das hätte zur Folge, dass die vorgenommene Rechtshandlung in ihren Wirkungen rückgängig gemacht wird und die veräußerten bzw. besicherten Vermögenswerte zur Insolvenzmasse hinzugezogen werden.
Das soll sich mit dem StaRUG verhindert werden: Nach § 97 Abs. 1 StaRUG sollen die Regelungen eines Restrukturierungsplans sowie Rechtshandlungen, welche in Vollzug des Restrukturierungsplans vorgenommen werden bis zum Eintritt einer „nachhaltigen Restrukturierung“, einer Insolvenzanfechtung nach § 97 Abs. 1 StaRUG nicht zugänglich sein. Von dieser Regelung ausgenommen sein sollen, Forderungen auf Rückgewähr eines Gesellschafterdarlehens oder Forderungen aus Rechthandlungen, die einem Darlehen wirtschaftlich entsprechen. Das verspricht mehr Schutz für Finanzierer und damit mehr Möglichkeiten für den Schuldner.
Instrumente des Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmens
Die Bundesregierung definiert in § 31 StaRUG die Instrumente des Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmens. Sie können unabhängig voneinander in Anspruch genommen werden. Voraussetzung für die Inanspruchnahme ist eine entsprechende Anzeige beim zuständigen Gericht, vgl. § 33 StaRUG. Instrumente des Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmens sind:
Verfahrenshilfen: - Gerichtliche Planabstimmung, § 47 StaRUG - Vorprüfung, § 48 ff. StaRUG - Vertragsbeendigung, § 51 ff. StaRUG - Stabilisierung, § 56 ff. StaRUG - Planbestätigung, § 67 ff. StaRUG |
Vertragsbeendigung
Ein neuer entscheidender Vorteil des StaRUG ist die Möglichkeit des Schuldners, die für ihn ungünstigen und bisher nicht erfüllten Verträge mit einer Frist von drei Monaten, mithilfe des Restrukturierungsgerichts einseitig zu kündigen. Davon ausgenommen sind Verträge von natürlichen Personen, welche in keinem Zusammenhang zu dessen unternehmerischer Tätigkeit stehen. Das Gericht entscheidet über den Antrag auf Vertragsbeendigung zusammen mit dem Antrag auf Bestätigung des Restrukturierungsplans, vgl. § 52 Abs. 1 StaRUG. Beide Anträge können nur gemeinsam gestellt werden, vgl. § 51 Abs. 1 StaRUG.
Stabilisierung
Weiterhin kann das Gericht Zwangsvollstreckungen gegen den Schuldner untersagen oder bis zu einem Zeitraum von bis zu drei Monaten einstweilen einstellen (vgl. § 56 Abs. 1 Nr. 1 StaRUG) sowie eine Verwertungssperre verhängen (vgl. § 56 Abs.1 Nr. 2 StaRUG). Auf diese Weise unterstützt das Restrukturierungsgericht die Verhandlungen des Schuldners. Die Anordnung muss sich dabei nicht gegen alle Gläubiger richten (vgl. § 56 Abs. 2 StaRUG). Sie hängt insbesondere von einem vollständigen und schlüssigen Restrukturierungsplan ab (vgl. § 58 StaRUG).
Sanierungsmoderation
Unternehmen, welche die Kosten eines Sanierungsberaters grundsätzlich nicht tragen können, sollen einen externen Berater an die Seite gestellt bekommen. Gem. § 100 Abs. 1 StaRUG kann mithilfe eines Antrags, ein sogenannter Sanierungsmoderator, als eine in Sanierungs- und Restrukturierungsfragen sachkundige Person bestellt werden. Dieser unterstützt das Unternehmen bei der Ausarbeitung einer Lösung, um die wirtschaftliche und finanzielle Krise zu überwinden. Der Sanierungsberater als eine geeignete, von den Gläubigern und dem Schuldner unabhängige, natürliche Person verbleibt für drei Monate beim verschuldeten Unternehmen, wobei sich dieser Zeitraum unter Umständen bis zu einem Zeittraum von weiteren drei Monaten verlängern lässt, vgl. § 101 Abs. 1 StaRUG.
Aufgabe des Sanierungsmoderators ist es zwischen dem Schuldner und seinen Gläubigern zu vermitteln. Er setzt das Gericht monatlich und schriftlich über den Fortgang der Sanierungsmoderation in Kenntnis. Dabei untersuchter Art und Ursachen der wirtschaftlichen oder finanziellen Schwierigkeiten des Unternehmens, erstellt Listen mit Gläubigern und teilt dem Gericht das Ziel sowie den voraussichtlichen Fortgang der Verhandlungen mit. Der Sanierungsmoderator kann gemeinsam mit dem verschuldeten Unternehmen einen Sanierungsplan erstellen, welcher -sollte er durch das Gericht bestätigt werden- den gleichen anfechtungsrechtlichen Privilegien unterliegt wie die Maßnahmen eines Restrukturierungsplans. Eine Durchsetzung des Sanierungsvergleichs gegen den Willen der Planbeteiligten ist hier anders als bei der Durchsetzung eines Restrukturierungsplans grundsätzlich nicht möglich.
Restrukturierungsbeauftragte
Der Gesetzgeber will mit den StaRUG, Schuldnern die Möglichkeit bieten ihre Unternehmen selbstständig durch das Restrukturierungsplanverfahren zu führen, so dass sie eigenständig von den Verfahrenshilfen des Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmens Gebrauch machen können. Zu diesem Zweck können sowohl Schuldner als auch Gläubiger dem Gericht einen Restrukturierungsbeauftragten vorschlagen. In einigen Fällen ist jedoch vorgesehen, dass das Gericht einen weiteren Restrukturierungsbeauftragten/Sonderbeauftragten bestellt, welcher den bereits gewählten kontrollieren soll. Insbesondere dann, wenn die Rechte von mittleren, kleinen oder Kleinstunternehmen berührt werden sollen, wenn die Durchsetzung von Forderungen gesperrt werden soll (Stabilisierungsanordnung) oder wenn zu erwarten ist, dass einzelne Gläubiger den Restrukturierungsplan nicht zustimmen werden und dieser gegen ihren Willen durchgesetzt werden muss.
Eintritt eines Insolvenzgrundes während der Restrukturierung
Tritt die Zahlungsunfähigkeit nach Eintritt in das Restrukturierungsverfahrens einführt dies nicht zwingend zu einer Insolvenz, auch wenn bereits Sanierungsinstrumente in Anspruch genommen worden sind. Die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens kann verhindert werden, wenn ein Sanierungskonzept vorliegt, welches „hinreichende Aussichten auf Umsetzung“ hat und bereits soweit fortgeführt ist, dass seine Aufhebung nicht im Interesse der Gläubiger wäre. Eine Nicht-Anzeige von eintretenden Insolvenzgründen begründet eine Strafbarkeit.
Stellungnahme verschiedener Interessenverbände zum Referentenentwurf
Zahlreiche Interessenverbände äußerten sich bereits zum Referentenentwurf im Oktober 2020. Unter anderen die Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK), der Deutsche Anwaltsverein, der Verband Insolvenzverwalter Deutschlands (VID), der Gravensbrucher Kreis, die Neue Inslvenzverwaltervereinigung Deutschlands (NIVD), der Bundesverband Deutscher Unternehmensberater (BDU), die TMA, der Bundesverband Restrukturierung, Sanierung und Eigenverwaltung (BV ESUG) sowie die Deutsche Kreditgesellschaft (DKW).
Die Bundesrechtsanwaltskammer
Die Bundesrechtsanwaltskammer veröffentlichte bereits im Dezember eine Stellungnahme zum Referentenentwurf. Sie sieht diesen als einen richtigen Schritt zur Stärkung des Sanierungsstandortes Deutschland. Ein solches Gesetzgebungsverfahren dürfe jedoch nicht im Schnelldurchlauf erfolgen und bedürfe einer angemessenen Diskussion in der Fachöffentlichkeit. Neben einen Konflikt mit diversen dogmatischen Grundfesten, hier insbesondere dem Schuldrecht, welcher sich aus einer einseitigen Vertragsbeendigung ergibt, wird eine Streichung des § 78 Abs. 3 StaRUG gefordert: Die Bestellung einer zusätzlichen Aufsichtspersonen bürge nicht nur die Gefahr der Kosten eines zusätzlichen Vergütungsanspruchs, sondern auch die eines Konflikt zwischen der der bereits intern bestellten und der von Restrukturierungsgericht festgelegten, externen Person.
Gravenbrucher Kreis
So fordert auch der Gravenbrucher Kreises, ein Zusammenschluss von Vertretern führender Insolvenzkanzleien, eine Streichung der Möglichkeit des Gerichts, einen Restrukturierungsbeauftragten (auch: Sonderbeauftragten) zu bestellen.
Der Gravensbrucher Kreis kritisiert außerdem die Eingriffe in die Verträge der Schuldner. Ihrer Ansicht nach sollten diese, „weiterhin ausschließlich bei erprobten und sanierungsfreundlichen Insolvenzverfahren (§§ 103 ff. InsO) möglich sein.“ Er schlägt außerdem vor, „das Gesetz über den Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmens für Unternehmen (StaRUG)“ zum Zwecke der einfacheren Anwendung, in „Restrukturierungsordnung (RO)“ umzubenennen.
Die Deutsche Kreditwirtschaft
Ein besonderer Blick sollte auch auf die Stellungnahme der Deutschen Kreditwirtschaft gerichtet werden. Auch diese äußerte sich in einer Stellungnahme am 19.11.20 zum Regierungsentwurf. Insbesondere lehnt sie -wie zahlreiche andere Interessenverbände auch- ein vorzeitiges Inkrafttreten am 1. Januar 2021 ab. Sie fordert außerdem eine stärkere Ausrichtung des StaRUG an die leistungswirtschaftliche Restrukturierung. Es sollte, mithilfe des Restrukturierungsplan, nicht ausschließlich die Beseitigung von Insolvenzgründen eine entscheidende Rolle einnehmen, sondern insbesondere die Behebung der Krisenursachen. Darauf sollte der Restrukturierungsplan ausgerichtet sein
Der Bundesrat
Auch der Bundesrat äußerte sich am 16.11.20 in der Drucksache 619/1/20 zum Regierungsentwurf und schlug zahlreiche „Empfehlungen“ vor: Die Anpassung der Vergütung von Insolvenzverwaltern und Sachverwaltern soll verschoben werden. Die Bundesregierung wird zudem aufgefordert, im weiteren Gesetzgebungsverfahren eine valide Kosteneinschätzung des Mehraufwands der Länder vorzulegen. Weiterhin erbittet der Bundesrat eine Prüfung, ob das StaRUG gläubigerfreundlicher ausgestaltet werden könne und kritisiert die starke Ausrichtung des Gesetzes an den Schuldner. Insbesondere die einseitige Vertragsbeendigung sowie die Einschränkung der Rechtsdurchsetzung seitens der Gläubiger führe -nach Ansicht des Bundesrates- dazu, dass keine Vertragsbeziehungen mehr eingegangen werden und somit die wirtschaftliche Perspektive am Markt und mithin die Restrukturierung nicht erfolgreich stattfinden können.
Der Deutsche Anwaltsverein
Daneben fordert der Deutsche Anwaltsverein, unter anderem, eine Änderung des Regierungsentwurfes dahingehend, dass die Möglichkeit des Eingriffs in Sicherheiten, welche den Gläubigern von Tochtergesellschaften ihrer Schuldner gewährt worden sind auch auf die Sicherheiten erstreckt wird, welche von einem verbundenen Unternehmen im Sinne des § 15 AktG gewährt worden sind.
Der Bundesverband für Restrukturierung, Sanierung und Eigenverwaltung
Der EV ESUG kritisiert insbesondere die Haftung im Rahmen der Krisenfrüherkennung. Solange keine Insolvenzantragspflicht bestehe, sei nicht einleuchtend, weshalb Gläubigerinteressen Vorrang vor Gesellschaft(er)-Interessen haben sollen. Nach Ansicht der EV ESUG sei zu befürchten, dass sich ein überforderter Geschäftsführer sich in die Insolvenz begibt, weil ihn sonst Haftungsrisiken begegnen.
Fazit
Die Einführung des StaRUG wird zwar größtenteils begrüßt, insgesamt auffällig ist jedoch die fast durchgehende Forderung nach einem In-Kraft-Treten erst im Juli 2020 sowie die Kritik, welche sich auf eine zu große Schuldnerfreundlichkeit bezieht. Viele befürchten auch, dass die Bestellung eines Restrukturierungsbeauftragten, aus haftungsrechtlichen Gründen zum Regelfall wird.
Insgesamt bleibt es weiter spannend – wir berichten.
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Gesetze
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(1) Der Vorstand hat dafür zu sorgen, daß die erforderlichen Handelsbücher geführt werden.
(2) Der Vorstand hat geeignete Maßnahmen zu treffen, insbesondere ein Überwachungssystem einzurichten, damit den Fortbestand der Gesellschaft gefährdende Entwicklungen früh erkannt werden.
(3) Der Vorstand einer börsennotierten Gesellschaft hat darüber hinaus ein im Hinblick auf den Umfang der Geschäftstätigkeit und die Risikolage des Unternehmens angemessenes und wirksames internes Kontrollsystem und Risikomanagementsystem einzurichten.
(1) Die Mitglieder des zur Geschäftsführung berufenen Organs einer juristischen Person (Geschäftsleiter) wachen fortlaufend über Entwicklungen, welche den Fortbestand der juristischen Person gefährden können. Erkennen sie solche Entwicklungen, ergreifen sie geeignete Gegenmaßnahmen und erstatten den zur Überwachung der Geschäftsleitung berufenen Organen (Überwachungsorganen) unverzüglich Bericht. Berühren die zu ergreifenden Maßnahmen die Zuständigkeiten anderer Organe, wirken die Geschäftsleiter unverzüglich auf deren Befassung hin.
(2) Bei Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit im Sinne von § 15a Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2 der Insolvenzordnung gilt Absatz 1 entsprechend für die Geschäftsleiter der zur Geschäftsführung berufenen Gesellschafter.
(3) Weitergehende Pflichten, die sich aus anderen Gesetzen ergeben, bleiben unberührt.
(1) Auf der Grundlage eines Restrukturierungsplans können gestaltet werden:
- 1.
Forderungen, die gegen eine restrukturierungsfähige Person (Schuldner) begründet sind (Restrukturierungsforderungen), und - 2.
die an Gegenständen des schuldnerischen Vermögens bestehenden Rechte, die im Fall der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens zur Absonderung berechtigen würden, es sei denn, es handelt sich bei ihnen um Finanzsicherheiten im Sinne des § 1 Absatz 17 des Kreditwesengesetzes oder um Sicherheiten, die dem Betreiber eines Systems nach § 1 Absatz 16 des Kreditwesengesetzes zur Absicherung seiner Ansprüche aus dem System oder der Zentralbank eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder der Europäischen Zentralbank gestellt wurden (Absonderungsanwartschaften).
(2) Beruhen Restrukturierungsforderungen oder Absonderungsanwartschaften auf einem mehrseitigen Rechtsverhältnis zwischen dem Schuldner und mehreren Gläubigern, so sind auch Einzelbestimmungen in diesem Rechtsverhältnis durch den Restrukturierungsplan gestaltbar. Satz 1 gilt auch für die Bedingungen von Schuldtiteln im Sinne des § 2 Absatz 1 Nummer 3 des Wertpapierhandelsgesetzes und von Verträgen, die zu gleichlautenden Bedingungen mit einer Vielzahl von Gläubigern geschlossen wurden. Beruhen Restrukturierungsforderungen oder Absonderungsanwartschaften auf unterschiedlichen Rechtsverhältnissen und haben die Inhaber der Forderungen oder Anwartschaften untereinander und mit dem Schuldner Vereinbarungen über die Durchsetzung der gegenüber diesem bestehenden Forderungen oder Anwartschaften und das relative Rangverhältnis der aus der Durchsetzung resultierenden Erlöse getroffen, so sind auch die Bedingungen dieser Vereinbarung durch den Plan gestaltbar.
(3) Ist der Schuldner eine juristische Person oder eine Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit, können auch die Anteils- oder Mitgliedschaftsrechte der an dem Schuldner beteiligten Personen durch den Restrukturierungsplan gestaltet, sonstige gesellschaftsrechtlich zulässige Regelungen getroffen sowie Anteils- und Mitgliedschaftsrechte übertragen werden.
(4) Der Restrukturierungsplan kann auch die Rechte der Inhaber von Restrukturierungsforderungen gestalten, die diesen aus einer von einem verbundenen Unternehmen im Sinne des § 15 des Aktiengesetzes als Bürge, Mitschuldner oder aufgrund einer anderweitig übernommenen Haftung oder an Gegenständen des Vermögens dieses Unternehmens zustehen (gruppeninterne Drittsicherheit); der Eingriff ist durch eine angemessene Entschädigung zu kompensieren. Satz 1 Halbsatz 2 gilt entsprechend für eine Beschränkung der persönlichen Haftung eines persönlich haftenden Gesellschafters eines als Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit verfassten Schuldners.
(5) Maßgeblich für die Absätze 1 bis 4 sind die Rechtsverhältnisse zum Zeitpunkt der Unterbreitung des Planangebots (§ 17), im Fall einer Abstimmung im gerichtlichen Planabstimmungsverfahren zum Zeitpunkt der Antragstellung (§ 45). Erwirkt der Schuldner vorher eine Stabilisierungsanordnung (§ 49), tritt an die Stelle des Planangebots oder des Antrags der Zeitpunkt der Erstanordnung.
(1) Auf der Grundlage eines Restrukturierungsplans können gestaltet werden:
- 1.
Forderungen, die gegen eine restrukturierungsfähige Person (Schuldner) begründet sind (Restrukturierungsforderungen), und - 2.
die an Gegenständen des schuldnerischen Vermögens bestehenden Rechte, die im Fall der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens zur Absonderung berechtigen würden, es sei denn, es handelt sich bei ihnen um Finanzsicherheiten im Sinne des § 1 Absatz 17 des Kreditwesengesetzes oder um Sicherheiten, die dem Betreiber eines Systems nach § 1 Absatz 16 des Kreditwesengesetzes zur Absicherung seiner Ansprüche aus dem System oder der Zentralbank eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder der Europäischen Zentralbank gestellt wurden (Absonderungsanwartschaften).
(2) Beruhen Restrukturierungsforderungen oder Absonderungsanwartschaften auf einem mehrseitigen Rechtsverhältnis zwischen dem Schuldner und mehreren Gläubigern, so sind auch Einzelbestimmungen in diesem Rechtsverhältnis durch den Restrukturierungsplan gestaltbar. Satz 1 gilt auch für die Bedingungen von Schuldtiteln im Sinne des § 2 Absatz 1 Nummer 3 des Wertpapierhandelsgesetzes und von Verträgen, die zu gleichlautenden Bedingungen mit einer Vielzahl von Gläubigern geschlossen wurden. Beruhen Restrukturierungsforderungen oder Absonderungsanwartschaften auf unterschiedlichen Rechtsverhältnissen und haben die Inhaber der Forderungen oder Anwartschaften untereinander und mit dem Schuldner Vereinbarungen über die Durchsetzung der gegenüber diesem bestehenden Forderungen oder Anwartschaften und das relative Rangverhältnis der aus der Durchsetzung resultierenden Erlöse getroffen, so sind auch die Bedingungen dieser Vereinbarung durch den Plan gestaltbar.
(3) Ist der Schuldner eine juristische Person oder eine Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit, können auch die Anteils- oder Mitgliedschaftsrechte der an dem Schuldner beteiligten Personen durch den Restrukturierungsplan gestaltet, sonstige gesellschaftsrechtlich zulässige Regelungen getroffen sowie Anteils- und Mitgliedschaftsrechte übertragen werden.
(4) Der Restrukturierungsplan kann auch die Rechte der Inhaber von Restrukturierungsforderungen gestalten, die diesen aus einer von einem verbundenen Unternehmen im Sinne des § 15 des Aktiengesetzes als Bürge, Mitschuldner oder aufgrund einer anderweitig übernommenen Haftung oder an Gegenständen des Vermögens dieses Unternehmens zustehen (gruppeninterne Drittsicherheit); der Eingriff ist durch eine angemessene Entschädigung zu kompensieren. Satz 1 Halbsatz 2 gilt entsprechend für eine Beschränkung der persönlichen Haftung eines persönlich haftenden Gesellschafters eines als Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit verfassten Schuldners.
(5) Maßgeblich für die Absätze 1 bis 4 sind die Rechtsverhältnisse zum Zeitpunkt der Unterbreitung des Planangebots (§ 17), im Fall einer Abstimmung im gerichtlichen Planabstimmungsverfahren zum Zeitpunkt der Antragstellung (§ 45). Erwirkt der Schuldner vorher eine Stabilisierungsanordnung (§ 49), tritt an die Stelle des Planangebots oder des Antrags der Zeitpunkt der Erstanordnung.
Einer Gestaltung durch einen Restrukturierungsplan sind unzugänglich:
- 1.
Forderungen von Arbeitnehmern aus oder im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis, einschließlich der Rechte aus Zusagen auf betriebliche Altersversorgung, - 2.
Forderungen aus vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlungen und - 3.
Forderungen nach § 39 Absatz 1 Nummer 3 der Insolvenzordnung.
(1) Der darstellende Teil beschreibt die Grundlagen und die Auswirkungen des Restrukturierungsplans. Der darstellende Teil enthält alle Angaben, die für die Entscheidung der von dem Plan Betroffenen über die Zustimmung zum Plan und für dessen gerichtliche Bestätigung erheblich sind, einschließlich der Krisenursachen und der zur Krisenbewältigung vorzunehmenden Maßnahmen. Soweit Restrukturierungsmaßnahmen vorgesehen sind, die nicht über den gestaltenden Teil des Plans umgesetzt werden können oder sollen, sind sie im darstellenden Teil gesondert hervorzuheben.
(2) Der darstellende Teil enthält insbesondere eine Vergleichsrechnung, in der die Auswirkungen des Restrukturierungsplans auf die Befriedigungsaussichten der Planbetroffenen dargestellt werden. Sieht der Plan eine Fortführung des Unternehmens vor, ist für die Ermittlung der Befriedigungsaussichten ohne Plan zu unterstellen, dass das Unternehmen fortgeführt wird. Dies gilt nicht, wenn ein Verkauf des Unternehmens oder eine anderweitige Fortführung aussichtslos ist.
(3) Sieht der Restrukturierungsplan Eingriffe in die Rechte von Gläubigern aus gruppeninternen Drittsicherheiten (§ 2 Absatz 4) vor, sind in die Darstellung auch die Verhältnisse des die Sicherheit gewährenden verbundenen Unternehmens und die Auswirkungen des Plans auf dieses Unternehmen einzubeziehen.
(1) Innerhalb jeder Gruppe sind allen Planbetroffenen gleiche Rechte anzubieten.
(2) Eine unterschiedliche Behandlung der Planbetroffenen in einer Gruppe ist nur mit Zustimmung aller Planbetroffenen, zu deren Lasten die unterschiedliche Behandlung geht, zulässig. In diesem Fall ist dem Restrukturierungsplan die zustimmende Erklärung eines jeden Planbetroffenen, zu dessen Lasten die unterschiedliche Behandlung geht, beizufügen.
(3) Jedes Abkommen des Schuldners oder Dritter mit einzelnen Planbetroffenen, durch das diesen für ihr Verhalten bei Abstimmungen oder sonst im Zusammenhang mit dem Restrukturierungsverfahren ein nicht im Plan vorgesehener Vorteil gewährt wird, ist nichtig.
Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz - StaRUG | § 8 Auswahl der Planbetroffenen
Die Auswahl der Planbetroffenen hat nach sachgerechten Kriterien zu erfolgen, die im darstellenden Teil des Plans anzugeben und zu erläutern sind. Die Auswahl ist sachgerecht, wenn
- 1.
die nicht einbezogenen Forderungen auch in einem Insolvenzverfahren voraussichtlich vollständig erfüllt würden, - 2.
die in der Auswahl angelegte Differenzierung nach der Art der zu bewältigenden wirtschaftlichen Schwierigkeiten des Schuldners und den Umständen angemessen erscheint, insbesondere, wenn ausschließlich Finanzverbindlichkeiten und die zu deren Sicherung bestellten Sicherheiten gestaltet werden oder die Forderungen von Kleingläubigern, insbesondere Verbrauchern, Klein- und Kleinstunternehmen oder mittleren Unternehmen, unberührt bleiben oder - 3.
mit Ausnahme der in § 4 genannten Forderungen sämtliche Forderungen einbezogen werden.
(1) Bei der Festlegung der Rechte der Planbetroffenen im Restrukturierungsplan sind Gruppen zu bilden, soweit Planbetroffene mit unterschiedlicher Rechtsstellung betroffen sind. Es ist zu unterscheiden zwischen
- 1.
den Inhabern von Absonderungsanwartschaften, - 2.
den Inhabern von Forderungen, die im Fall der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens als nicht nachrangige Insolvenzforderungen geltend zu machen wären, nebst darauf entfallender Zinsen und Säumniszuschläge (einfache Restrukturierungsgläubiger), - 3.
den Inhabern von Forderungen, die im Fall der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens nach § 39 Absatz 1 Nummer 4, 5 oder Absatz 2 der Insolvenzordnung als nachrangige Insolvenzforderungen anzumelden wären (nachrangige Restrukturierungsgläubiger), wobei für jede Rangklasse eine Gruppe zu bilden ist, und - 4.
den Inhabern von Anteils- oder Mitgliedschaftsrechten.
(2) Die Gruppen können nach Maßgabe wirtschaftlicher Interessen in weitere Gruppen unterteilt werden. Sie müssen sachgerecht voneinander abgegrenzt werden. Die Kriterien für die Abgrenzung sind im Plan anzugeben. Kleingläubiger sind im Rahmen der nach Absatz 1 zu bildenden Gruppen zu eigenständigen Gruppen zusammenzufassen.
Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz macht eine Checkliste für Restrukturierungspläne bekannt, welche an die Bedürfnisse von kleinen und mittleren Unternehmen angepasst ist. Die Checkliste wird auf der Internetseite www.bmjv.bund.de veröffentlicht.
Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz - StaRUG | § 18 Auslegung des Planangebots
Im Zweifel ist anzunehmen, dass das Planangebot unter der Bedingung steht, dass sämtliche Planbetroffene zustimmen oder dass der Plan gerichtlich bestätigt wird.
(1) Ein Sanierungsvergleich, den der Schuldner mit seinen Gläubigern schließt und an dem sich auch Dritte beteiligen können, kann auf Antrag des Schuldners durch das Restrukturierungsgericht bestätigt werden. Die Bestätigung wird versagt, wenn das dem Vergleich zugrunde liegende Sanierungskonzept
- 1.
nicht schlüssig ist oder nicht von den tatsächlichen Gegebenheiten ausgeht oder - 2.
keine vernünftige Aussicht auf Erfolg hat.
(2) Der Sanierungsmoderator nimmt zu den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 2 schriftlich Stellung.
(3) Ein nach Absatz 1 bestätigter Sanierungsvergleich ist nur unter den Voraussetzungen des § 90 anfechtbar.
(1) Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Instrumente des Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmens ist die Anzeige des Restrukturierungsvorhabens bei dem zuständigen Restrukturierungsgericht.
(2) Der Anzeige sind beizufügen:
- 1.
der Entwurf eines Restrukturierungsplans oder, sofern ein solcher nach dem Stand des angezeigten Vorhabens noch nicht ausgearbeitet und ausgehandelt werden konnte, ein Konzept für die Restrukturierung, welches auf Grundlage einer Darstellung von Art, Ausmaß und Ursachen der Krise das Ziel der Restrukturierung (Restrukturierungsziel) sowie die Maßnahmen beschreibt, welche zur Erreichung des Restrukturierungsziels in Aussicht genommen werden, - 2.
eine Darstellung des Stands von Verhandlungen mit Gläubigern, an dem Schuldner beteiligten Personen und Dritten zu den in Aussicht genommenen Maßnahmen und - 3.
eine Darstellung der Vorkehrungen, welche der Schuldner getroffen hat, um seine Fähigkeit sicherzustellen, seine Pflichten nach diesem Gesetz zu erfüllen.
(3) Mit der Anzeige wird die Restrukturierungssache rechtshängig.
(4) Die Anzeige verliert ihre Wirkung, wenn
- 1.
der Schuldner die Anzeige zurücknimmt, - 2.
die Entscheidung über die Planbestätigung rechtskräftig wird, - 3.
das Gericht die Restrukturierungssache nach § 33 aufhebt oder - 4.
seit der Anzeige sechs Monate oder, sofern der Schuldner die Anzeige zuvor erneuert hat, zwölf Monate vergangen sind.
(1) Das Restrukturierungsgericht hebt die Restrukturierungssache von Amts wegen auf, wenn
- 1.
der Schuldner einen Insolvenzantrag stellt oder über das Vermögen des Schuldners ein Insolvenzverfahren eröffnet ist, - 2.
das Restrukturierungsgericht für die Restrukturierungssache unzuständig ist und der Schuldner innerhalb einer vom Restrukturierungsgericht gesetzten Frist keinen Verweisungsantrag gestellt oder die Anzeige zurückgenommen hat oder - 3.
der Schuldner in schwerwiegender Weise gegen seine Pflichten zur Mitwirkung und Auskunftserteilung gegenüber dem Gericht oder einem Restrukturierungsbeauftragten verstößt.
(2) Das Gericht hebt die Restrukturierungssache ferner auf, wenn
- 1.
der Schuldner seine Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung nach § 32 Absatz 3 angezeigt hat oder andere Umstände bekannt sind, aus denen sich ergibt, dass der Schuldner insolvenzreif ist; von einer Aufhebung der Restrukturierungssache kann abgesehen werden, wenn die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens mit Blick auf den erreichten Stand in der Restrukturierungssache offensichtlich nicht im Interesse der Gesamtheit der Gläubiger liegen würde; von einer Aufhebung kann auch abgesehen werden, wenn die Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung aus der Kündigung oder sonstigen Fälligstellung einer Forderung resultiert, die nach dem angezeigten Restrukturierungskonzept einer Gestaltung durch den Plan unterworfen werden soll, sofern die Erreichung des Restrukturierungsziels überwiegend wahrscheinlich ist, - 2.
sich aufgrund einer Anzeige nach § 32 Absatz 4 oder aus sonstigen Umständen ergibt, dass das angezeigte Restrukturierungsvorhaben keine Aussicht auf Umsetzung hat, - 3.
ihm Umstände bekannt sind, aus denen sich ergibt, dass der Schuldner in schwerwiegender Weise gegen die ihm nach § 32 obliegenden Pflichten verstoßen hat, oder - 4.
in einer früheren Restrukturierungssache - a)
der Schuldner eine Stabilisierungsanordnung oder eine Planbestätigung erwirkt hat oder - b)
eine Aufhebung nach Nummer 3 oder nach Absatz 1 Nummer 3 erfolgt ist.
(3) Eine Aufhebung der Restrukturierungssache unterbleibt, solange das Gericht von einer Aufhebung einer Stabilisierungsanordnung gemäß § 59 Absatz 3 abgesehen hat.
(4) Gegen die Aufhebung der Restrukturierungssache nach den Absätzen 1 bis 3 steht dem Schuldner die sofortige Beschwerde zu.
Auf Antrag des Schuldners führt das Restrukturierungsgericht auch dann eine Vorprüfung durch, wenn der Restrukturierungsplan nicht im gerichtlichen Verfahren zur Abstimmung gebracht werden soll. Gegenstand einer solchen Vorprüfung kann jede Frage sein, die für die Bestätigung des Restrukturierungsplans erheblich ist. Neben den in § 46 Absatz 1 Satz 2 genannten Gegenständen können dies insbesondere auch die Anforderungen sein, die an das Planabstimmungsverfahren nach den §§ 17 bis 22 zu stellen sind.
Unter den Voraussetzungen des § 51 Absatz 1 und 2 kann eine Stabilisierungsanordnung auf weitere Gläubiger erstreckt, inhaltlich erweitert oder zeitlich verlängert werden (Folgeanordnung) oder, sofern die Anordnungsdauer bereits überschritten ist, erneuert werden (Neuanordnung).
(1) Die Stabilisierungsanordnung ergeht, wenn die von dem Schuldner vorgelegte Restrukturierungsplanung vollständig und schlüssig ist und keine Umstände bekannt sind, aus denen sich ergibt, dass
- 1.
die Restrukturierungsplanung oder die Erklärungen zu § 50 Absatz 3 in wesentlichen Punkten auf unzutreffenden Tatsachen beruht oder beruhen, - 2.
die Restrukturierung aussichtslos ist, weil keine Aussicht darauf besteht, dass ein das Restrukturierungskonzept umsetzender Plan von den Planbetroffenen angenommen oder vom Gericht bestätigt werden würde, - 3.
der Schuldner noch nicht drohend zahlungsunfähig ist oder - 4.
die beantragte Anordnung nicht erforderlich ist, um das Restrukturierungsziel zu verwirklichen.
(2) Sind Umstände bekannt, aus denen sich ergibt, dass
- 1.
erhebliche Zahlungsrückstände gegenüber den in § 50 Absatz 3 Nummer 1 genannten Gläubigern bestehen oder - 2.
der Schuldner für mindestens eines der letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahre gegen die Offenlegungspflichten nach den §§ 325 bis 328 oder nach § 339 des Handelsgesetzbuchs verstoßen hat,
(3) Liegt zum Zeitpunkt der Stabilisierungsanordnung kein Restrukturierungsplan vor, kann das Gericht dem Schuldner eine Frist setzen, binnen derer der Restrukturierungsplan vorzulegen ist.
(4) Die Stabilisierungsanordnung ist allen Gläubigern, die von ihr betroffen sind, zuzustellen. In öffentlichen Restrukturierungssachen (§ 84) kann auf eine Zustellung verzichtet werden, wenn sich die Anordnung mit Ausnahme der in § 4 genannten Gläubiger gegen alle Gläubiger richtet.
(5) Das Restrukturierungsgericht entscheidet über den Antrag auf Erlass der Stabilisierungsanordnung durch Beschluss. Soweit das Gericht den Antrag zurückweist, steht dem Schuldner gegen den Beschluss die sofortige Beschwerde zu.
(1) Die Stabilisierungsanordnung berührt nicht die Wirksamkeit von Verfügungen über Finanzsicherheiten nach § 1 Absatz 17 des Kreditwesengesetzes und die Wirksamkeit der Verrechnung von Ansprüchen und Leistungen aus Zahlungsaufträgen, Aufträgen zwischen Zahlungsdienstleistern oder zwischengeschalteten Stellen oder Aufträgen zur Übertragung von Wertpapieren, die in Systeme nach § 1 Absatz 16 des Kreditwesengesetzes eingebracht wurden. Dies gilt auch dann, wenn ein solches Rechtsgeschäft des Schuldners am Tag der Anordnung getätigt und verrechnet oder eine Finanzsicherheit bestellt wird und der andere Teil nachweist, dass er die Anordnung weder kannte noch hätte kennen müssen; ist der andere Teil ein Systembetreiber oder Teilnehmer in dem System, bestimmt sich der Tag der Anordnung nach dem Geschäftstag im Sinne des § 1 Absatz 16b des Kreditwesengesetzes.
(2) Von der Stabilisierungsanordnung und ihren Wirkungen bleiben Geschäfte, die den Gegenstand einer Vereinbarung über das Liquidationsnetting im Sinne von § 104 Absatz 3 und 4 der Insolvenzordnung bilden können, sowie Vereinbarungen über das Liquidationsnetting unberührt. Die aus dem Liquidationsnetting resultierende Forderung kann einer Vollstreckungssperre und, im Rahmen des nach Absatz 1 Zulässigen, auch einer Verwertungssperre unterworfen werden.
Das Verfahren über den Antrag eines Gläubigers, das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners zu eröffnen, wird für die Anordnungsdauer ausgesetzt.
(1) Nimmt der Schuldner Instrumente des Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmens in Anspruch, bleibt der Sanierungsmoderator im Amt, bis der Bestellungszeitraum abläuft, er nach § 99 abberufen wird oder ein Restrukturierungsbeauftragter bestellt wird.
(2) Das Restrukturierungsgericht kann den Sanierungsmoderator zum Restrukturierungsbeauftragten bestellen.
Informationen über die Verfügbarkeit der von öffentlichen Stellen bereitgestellten Instrumentarien zur frühzeitigen Identifizierung von Krisen werden vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz unter seiner Internetadresse www.bmjv.bund.de bereitgestellt.
(1) Auf die Bestellung des fakultativen Restrukturierungsbeauftragten findet § 74 Absatz 1 entsprechende Anwendung.
(2) Wird von Gläubigern, die zusammen alle voraussichtlich in den Restrukturierungsplan einbezogenen Gruppen repräsentieren, ein Vorschlag zur Person des fakultativen Restrukturierungsbeauftragten gemacht, kann das Gericht von diesem nur dann abweichen, wenn die Person offensichtlich ungeeignet ist oder, falls der Beauftragte lediglich zum Zwecke der Förderung der Verhandlungen zwischen den Beteiligten bestellt werden soll, der Schuldner dem Vorschlag widerspricht; eine Abweichung ist zu begründen.
(3) Auf die Rechtsstellung des fakultativen Restrukturierungsbeauftragten findet § 75 entsprechende Anwendung.
Verbundene Unternehmen sind rechtlich selbständige Unternehmen, die im Verhältnis zueinander in Mehrheitsbesitz stehende Unternehmen und mit Mehrheit beteiligte Unternehmen (§ 16), abhängige und herrschende Unternehmen (§ 17), Konzernunternehmen (§ 18), wechselseitig beteiligte Unternehmen (§ 19) oder Vertragsteile eines Unternehmensvertrags (§§ 291, 292) sind.