Maklerrecht

erstmalig veröffentlicht: 19.10.2008, letzte Fassung: 19.10.2008
Das Maklerrecht wird grundsätzlich in den §§ 653-655 BGB geregelt. In Folge der Vertragsfreiheit der Vertragspartner existieren aber etliche Spezialregelungen und in der Rechtspraxis hat sich eine große Zahl von Sonderfällen herausgebildet. Die Hauptleistungspflicht des Maklervertrages ist die Pflicht des Auftraggebers zur Zahlung des Maklerlohns, welcher jedoch nur im Erfolgsfall fällig wird. Aus der Regelung des § 652 BGB ergibt sich keine Tätigkeitsverpflichtung des Maklers oder des Auftragsgebers zur Wahrnehmung der nachgewiesenen Abschlussmöglichkeit. Der Handelsmakler hat jedoch die Interessen beider Vertragsparteien zu wahren und haftet gegebenenfalls für einen  durch sein Verschulden entstandenen Schaden.

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