Gesetzesänderung in der Corona-Krise: Übergangsregelungen im Insolvenzrecht

erstmalig veröffentlicht: 27.03.2020, letzte Fassung: 19.10.2022
Zusammenfassung des Autors

Die unvorhersehbaren Auswirkungen der Corona-Krise bringen schon jetzt viele deutsche Unternehmen an den Rand der Insolvenz. Mit dem Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19 Pandemie u.a. im Insolvenzrecht (COVID-19-Insolvenzaussetzungsgesetz – COVInsAG) sollen negative wirtschaftliche Auswirkungen und Haftungsgefahren für Unternehmen bzw. die dahinterstehenden natürlichen Personen für die Dauer der Krise reduziert werden – Streifler & Kollegen Rechtsanwälte – Anwalt für Insolvenzrecht Berlin

Im folgenden Beitrag werden die Neuerungen bzw. Übergangsregelungen in der Corona-Krise im Bereich des Insolvenzrechts möglichst verständlich dargestellt.

I. Was will das Gesetz erreichen?

Ziel des Gesetzes ist es sowohl, die Haftungsrisiken der jeweiligen Unternehmer bzw. Geschäftsführer zu minimieren, strafrechtliche Konsequenzen für die Antragspflichtigen im Insolvenzverfahren auszuhebeln, als auch derzeitige Unsicherheiten, die die Erstellung verlässlicher Zukunftsprognosen und Planungen hinsichtlich der Liquidität bzw. Fortführung eines Unternehmens bedingen, nicht zum Verhängnis der Unternehmen werden zu lassen.

Den Unternehmen und insolvenzbedrohten Personen soll Zeit verschafft werden, um die notwendigen Vorkehrungen zur Beseitigung der Insolvenzreife zu treffen – insbesondere durch Inanspruchnahme staatlicher Hilfen oder Vereinbarungen zu Finanzierungs- bzw. Sanierungsarrangements mit den jeweiligen Gläubigern und Kapitalgebern.

Kurzum: Die Überlebenschancen der von der Corona-Krise betroffenen Unternehmen sollen erhöht und potentielle Finanzierungshelfer insbesondere durch Einschränkungen im insolvenzrechtlichen Anfechtungsrecht zur weitergehenden Unterstützung der selbigen motiviert werden.

II. Wer wird durch das Gesetz begünstigt?

Der insolvenzrechtliche Teil des Gesetzes spricht sowohl die von der Corona-Krise betroffenen Unternehmen bzw. natürlichen Personen als auch die potentiellen Geber aller möglichen Finanzierungshilfen an.

1. Betroffene Unternehmen

Als von der Corona-Krise betroffen gelten zunächst alle Unternehmen, die aufgrund der wirtschaftlichen Schwierigkeiten derzeit in die Insolvenz geraten. Diese Voraussetzung wird allgemein vermutet, wenn die Unternehmen bis zum 31. Dezember 2019 noch nicht zahlungsunfähig waren (vgl. Artikel 1 § 1 COVInsAG).

Hiervon werden gem. Art. 1 § 1 Abs. 2 COVInsAG nicht nur Schuldner erfasst, die zur Stellung eines Insolvenzantrags gem. § 15a InsO verpflichtet sind, sondern auch nicht antragspflichtige Unternehmen, wie z.B. Einzelhandelskaufleute und Kommanditgesellschaften mit einer natürlichen Person als Komplementär.

Ausgenommen von den Begünstigungen werden solche Unternehmen, deren Insolvenz nicht auf den Auswirkungen der Pandemie beruht oder bei denen keine Aussicht auf die Beseitigung einer eingetretenen Zahlungsunfähigkeit (§ 17 InsO) besteht.

Unabhängig davon obliegt die Beweislast diesbezüglich aber demjenigen, der sich darauf beruft, dass das Unternehmen nicht von den Regelungen erfasst ist.

Das heißt: Derjenige, der dem Unternehmen – bzw. dessen Vertreter – vorwirft, es berufe sich zu Unrecht auf die Begünstigungen durch das COVInsAG, muss im Rechtsstreit beweisen, dass die Zahlungsunfähigkeit bzw. Überschuldung des Unternehmens nicht auf die Corona-Krise zurückzuführen ist oder eine mögliche Beseitigung der Zahlungsunfähigkeit aussichtslos ist.

Insbesondere die Vermutung, dass Unternehmen als von der Corona-Krise „betroffen“ gelten, wenn sie bis zum 31. Dezember 2019 noch zahlungsfähig waren, kann laut Gesetzesbegründung nur dann widerlegt werden, wenn kein Zweifel daran besteht, das die COVID-19-Pandemie nicht ursächlich für die Insolvenzreife war und dass die Beseitigung einer eingetretenen Insolvenzreife nicht gelingen konnte. Um die Erreichung des Ziels dieses Gesetzes sicherzustellen, sind an den Gegenbeweis folglich sehr hohe Anforderungen zu stellen.

2. Betroffene Einzelpersonen 

Einzelpersonen gelten unter denselben Voraussetzungen wie Unternehmen als betroffen.

3. Angesprochene Geber finanzieller Hilfeleistungen

a) Kredit- und Darlehensgeber 

Durch das Gesetz werden zum einen Kredit- und Darlehensgeber (sowohl externe Kreditinstitute als auch Gesellschafter des jeweiligen Unternehmens) angesprochen, die den jeweils insolvenzbedrohten Unternehmen oder Einzelpersonen durch finanzielle oder sonstige Hilfestellungen über die Krise „hinweghelfen“ wollen.

Diese sollen motiviert werden, Krisenunternehmen zusätzliche Liquidität zur Verfügung zu stellen bzw. ihnen mit anderen Hilfeleistungen (z.B. Warenkrediten) über die Krise hinwegzuhelfen.  

Ausgenommen werden allerdings diejenigen Sicherungsgeber, die zum Beispiel einen bereits bestehenden Kreditvertrag lediglich verlängern (Prolongation) oder diesen unter Schließung eines neuen aufheben (Novation bzw. Neuvergabe), um von den beschlossenen Begünstigungen zu profitieren.

Auch vergleichbare Sachverhalte, die etwa auf ein Hin- und Herzahlen hinauslaufen, sind vom Anwendungsbereich des Gesetzes ausgeschlossen.

Es muss sich also speziell um „neue Kredite“ handeln, die zur Steigerung der Überlebenschancen des insolvenzbedrohten Vertragspartners geschlossen werden.

b) Andere Hilfeleistende 

Solche sind insbesondere Vertragspartner von Dauerschuldverhältnissen – unter anderem Vermieter, Leasinggeber oder auch Lieferanten – insolvenzbedrohter Unternehmen und Einzelpersonen.

Diesen soll durch das Gesetz ein Anreiz gewährt werden, den insolvenzbedrohten Vertragspartner nicht durch schnellstmögliche Vertragsbeendigung von der Grundversorgung abzuschneiden (bspw. Strom, Wasser, Gewerberäumen, Waren etc.), sondern die jeweiligen Vertragsbeziehungen trotz der Krise fortzusetzen.

Ausgenommen vom Schutz des Gesetzes werden allerdings diejenigen Hilfeleistenden, die bei Gewährung der Hilfe wussten, dass die Sanierungs- und Finanzierungsbemühungen des Vertragspartners nicht zur Beseitigung einer eingetretenen Zahlungsunfähigkeit geeignet sind. Eine Pflicht, sich über die Geeignetheit der Sanierungs- und Finanzierungsbemühungen zu erkundigen, trifft den Hilfeleistenden laut Gesetzesbegründung aber ausdrücklich nicht.

Dass der jeweils Hilfeleistende wiederum „positive Kenntnis“ von der Ungeeignetheit hatte, muss ebenfalls von demjenigen bewiesen werden, der sich auf den Ausschluss des Hilfeleistenden vom Anwendungsbereich des Gesetzes beruft. Die Beweislast kommt also auch hier dem vom Gesetz Begünstigten zugute.

III. Welche Begünstigungen enthält das Gesetz? 

Die Formen der Begünstigung, die das COVInsAG vorsieht, sind insbesondere die Suspendierung der Insolvenzantragspflicht bzw. des Antragsrechts der jeweiligen Gläubiger, das Aussetzen der Zahlungsverbote nach Eintritt der Insolvenzreife sowie die Einschränkung der Anfechtbarkeit geleisteter Zahlungen nach den Regeln des Insolvenzanfechtungsrechts.

Im Folgenden werden die Begünstigungen jeweils den hiervon privilegierten Handlungsträgern zugeordnet und erklärt.

1. Begünstigungen für Unternehmen – keine Insolvenzantragspflicht und Lockerung der Zahlungsverbote 

a) Aussetzung der Insolvenzantragspflicht 

Gemäß Art. 1 § 1 COVInsAG wird im Zeitraum vom 1. März bis zum 30. September 2020 die Pflicht zur Stellung eines Insolvenzantrags suspendiert. Diejenigen Vertreter von Unternehmen, die nach § 15a InsO also eigentlich verpflichtet wären, spätestens drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung einen Eröffnungsantrag für das Insolvenzverfahren zu stellen, werden von ihrer Pflicht (jedenfalls) bis zum 30. September befreit, soweit sie unter den Anwendungsbereich dieses Gesetzes fallen. Hierzu muss die Insolvenzreife des jeweiligen Unternehmens auf die Corona-Krise zurückzuführen sein (siehe oben).

b) Lockerung der Zahlungsverbote nach Eintritt der Insolvenzreife 

Damit einhergehend, werden die sonst gem. § 64 S. 1 GmbHG, § 92 Abs. 2 S. 1 AktG, § 130a Abs. 1 S. 1, auch in Verbindung mit § 177a S. 1 HGB und § 99 S. 1 GenG geltenden Zahlungsverbote geknüpft an den Eintritt der Insolvenzreife gelockert (vgl. Art. 1 § 2 COVInsAG).

Grundsätzlich masseschmälernde Zahlungen sind also im Zeitraum vom 1. März bis zum 30. September 2020 trotz Eintritt der Insolvenzreife weiterhin zulässig, soweit sie der Aufrechterhaltung oder Wiederaufnahme des Geschäftsbetriebs oder der Umsetzung eines Sanierungskonzepts dienen. Gem. Art. 1 § 2 COVInsAG gelten solche Zahlungen dann „als mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters“ im Sinne der oben genannten Normen vereinbar.

Zahlungen sind im Zuge dessen insbesondere zulässig, soweit…

  • -   es um Geschäftsführungsmaßnahmen im ordnungsgemäßen Geschäftsgang,

  • -   Maßnahmen zur Aufrechterhaltung oder Wiederaufnahme der Geschäftstätigkeit

  • -   sowie Maßnahmen zur sanierungsbedingten Umstellung des Geschäftsbetriebes und Geschäftsmodells geht.

 

Die Geschäftsleiter der jeweiligen durch Insolvenz bedrohten Unternehmen sollen durch diese Regelung in der Phase der Corona-Krise weniger in ihren Handlungsmöglichkeiten zur Fortführung ihres Unternehmens im ordentlichen Geschäftsgang beschränkt werden, als es unter gewöhnlichen Umständen der Fall wäre.

2. Begünstigungen für natürliche Personen 

Auch natürliche Personen, die keiner Pflicht zur Stellung eines Insolvenzantrags unterliegen, haben unter normalen Umständen Konsequenzen zu befürchten, wenn sich die Eröffnung des Insolvenzverfahrens verzögern.

Eine sog. Restschuldbefreiung, die einem Insolvenzschuldner nach einer „Wohlverhaltensphase“ ermöglicht, schuldenfrei zu werden, kann diesem gem. § 290 Abs. 1 Nr. 4 InsO auf Antrag eines Insolvenzgläubigers versagt werden, wenn der Schuldner „ohne Aussicht aus Besserung seiner wirtschaftlichen Lage die Eröffnung des Insolvenzverfahrens verzögert hat“.

Art. 1 § 1 COVInsAG legt nun fest, dass ein solcher Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung durch einen Insolvenzgläubiger nicht auf die Verzögerung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens im Zeitraum vom 1. März bis zum 30. September 2020 gestützt werden kann.

Im Umkehrschluss muss eine jeweils von der Corona-Krise betroffene natürliche Person nicht befürchten, dass ihr auf Grundlage einer möglichen Verzögerung im Geltungszeitraum der Regelungen die Möglichkeit der Befreiung von ihrer Restschuld in der Zukunft genommen wird.

3. Begünstigungen für Hilfeleistende 

Den jeweils Hilfeleistenden kommt insbesondere die durch die Übergangsregelungen vorgenommene Einschränkung der Anfechtbarkeit bestimmter Rechtshandlungen zu Gute.

Das Gesetz stellt klar, dass die Rückzahlung eines Kredits, der im Aussetzungszeitraum (jedenfalls 1. März bis 30. September 2020) gewährt wurde, sowie die im gleichen Zeitraum erfolgte Bestellung von Sicherheiten zur Absicherung eines solchen Kredits nicht als gläubigerbenachteiligend gelten kann und damit in einem später möglicherweise dennoch durchzuführenden Insolvenzverfahrens nicht anfechtbar sind.

Die durch das Gesetz begünstigten Kreditgeber bzw. Geber von Darlehen und „anderen Formen der Leistungserbringung auf Ziel“ sollen laut Gesetzesbegründung nicht befürchten müssen, dass sie die zwischenzeitlich erhaltenen Leistungen zurückzugeben haben bzw. auf die bei der Vergabe von „neuen Krediten“ (siehe oben) gewährten Sicherheiten nicht mehr zugreifen können, weil im späteren Insolvenzverfahren möglicherweise eine Anfechtung der Vorgänge erfolgt. Hierunter fallen auch Zahlungen zur Rückgewähr von Gesellschafterkrediten.

Derartige Zahlungen müssen allerdings bis zum 30. September 2023 vorgenommen sein. Alle folgenden Zahlungen unterfallen dann wiederum ggf. der Insolvenzanfechtung und sind unter Umständen zurück zu gewähren. Es werden also im Ergebnis nur kurzfristige und mittelfristige Unterstützungsmaßnahmen durch das COVInsAG geschützt.

Damit auch die Grundversorgung der insolvenzbedrohten Unternehmen gesichert ist, erstreckt sich der Anfechtungsschutz außerdem auf die oben genannten anderen Hilfeleistenden, insbesondere Vertragspartner von Dauerschuldverhältnissen. Zahlungen, die diesen vom jeweils Insolvenzbedrohten zukommen, müssen also ebenfalls nicht aufgrund einer möglichen Anfechtung im Insolvenzverfahren zurückgewährt werden.

Von der Anfechtungsbeschränkungen sind gem. Art. 1 § 2 Nr. 4 COVInsAG jedoch nicht nur Zahlungen im klassischen Sinne erfasst, sondern zudem

  • -   Leistungen an Erfüllungs statt oder erfüllungshalber;

  • -   Zahlungen durch einen Dritten auf Anweisung des Schuldners;

  • -   die Bestellung einer anderen als der ursprünglich vereinbarten Sicherheit, wenn diese nicht werthaltiger ist;

  • -   die Verkürzung von Zahlungszielen und

  • -   die Gewährung von Zahlungserleichterungen.

Laut Gesetzgeber sind die damit verbundenen Nachteile der Gläubigergesamtheit in einer möglichen Folgeinsolvenz hinzunehmen.

IV. Ab wann und bis wann gelten die Begünstigungen?

Ab Inkrafttreten des Gesetzes gelten die Begünstigungen rückwirkend zum 1. März 2020 bis zum 30. September 2020.

Der Gesetzgeber behält es sich jedoch gem. Art. 1 § 4 COVInsAG vor, die durch dieses Gesetz vorgenommenen Regelungen über den umschriebenen Zeitraum hinaus aber höchstens bis zum 31. März 2021 gelten zu lassen. Eine Verlängerung des Geltungszeitraums kann ggf. durch Rechtsverordnung erfolgen, wenn sich die Verhältnisse sich bis zum Ende des festgesetzten Zeitraums nicht hinreichend stabilisiert haben und weiterhin ein Bedarf nach Hilfsmitteln besteht.

 

Haben Sie Fragen zum Thema Insolvenzrecht? Nehmen Sie Kontakt zu Rechtsanwalt Dirk Streifler auf und lassen Sie sich fachkundig beraten. 

 

[DS/ts]

Gesetze

Gesetze

12 Gesetze werden in diesem Text zitiert

Insolvenzordnung - InsO | § 17 Zahlungsunfähigkeit


(1) Allgemeiner Eröffnungsgrund ist die Zahlungsunfähigkeit. (2) Der Schuldner ist zahlungsunfähig, wenn er nicht in der Lage ist, die fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen. Zahlungsunfähigkeit ist in der Regel anzunehmen, wenn der Schuldner sei

Insolvenzordnung - InsO | § 290 Versagung der Restschuldbefreiung


(1) Die Restschuldbefreiung ist durch Beschluss zu versagen, wenn dies von einem Insolvenzgläubiger, der seine Forderung angemeldet hat, beantragt worden ist und wenn 1. der Schuldner in den letzten fünf Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolv

Insolvenzordnung - InsO | § 15a Antragspflicht bei juristischen Personen und Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit


(1) Wird eine juristische Person zahlungsunfähig oder überschuldet, haben die Mitglieder des Vertretungsorgans oder die Abwickler ohne schuldhaftes Zögern einen Eröffnungsantrag zu stellen. Der Antrag ist spätestens drei Wochen nach Eintritt der Zahl

Aktiengesetz - AktG | § 92 Vorstandspflichten bei Verlust, Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit


(1) Ergibt sich bei Aufstellung der Jahresbilanz oder einer Zwischenbilanz oder ist bei pflichtmäßigem Ermessen anzunehmen, daß ein Verlust in Höhe der Hälfte des Grundkapitals besteht, so hat der Vorstand unverzüglich die Hauptversammlung einzuberuf

Handelsgesetzbuch - HGB | § 177a


§ 125a gilt auch für die Gesellschaft, bei der ein Kommanditist eine natürliche Person ist. Der in § 125a Absatz 1 Satz 2 für die Gesellschafter vorgeschriebenen Angaben bedarf es nur für die persönlich haftenden Gesellschafter der Gesellschaft.

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Referenzen

(1) Wird eine juristische Person zahlungsunfähig oder überschuldet, haben die Mitglieder des Vertretungsorgans oder die Abwickler ohne schuldhaftes Zögern einen Eröffnungsantrag zu stellen. Der Antrag ist spätestens drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit und sechs Wochen nach Eintritt der Überschuldung zu stellen. Das Gleiche gilt für die organschaftlichen Vertreter der zur Vertretung der Gesellschaft ermächtigten Gesellschafter oder die Abwickler bei einer Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit, bei der kein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist; dies gilt nicht, wenn zu den persönlich haftenden Gesellschaftern eine andere Gesellschaft gehört, bei der ein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist.

(2) Bei einer Gesellschaft im Sinne des Absatzes 1 Satz 3 gilt Absatz 1 sinngemäß, wenn die organschaftlichen Vertreter der zur Vertretung der Gesellschaft ermächtigten Gesellschafter ihrerseits Gesellschaften sind, bei denen kein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist, oder sich die Verbindung von Gesellschaften in dieser Art fortsetzt.

(3) Im Fall der Führungslosigkeit einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist auch jeder Gesellschafter, im Fall der Führungslosigkeit einer Aktiengesellschaft oder einer Genossenschaft ist auch jedes Mitglied des Aufsichtsrats zur Stellung des Antrags verpflichtet, es sei denn, diese Person hat von der Zahlungsunfähigkeit und der Überschuldung oder der Führungslosigkeit keine Kenntnis.

(4) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen Absatz 1 Satz 1 und 2, auch in Verbindung mit Satz 3 oder Absatz 2 oder Absatz 3, einen Eröffnungsantrag

1.
nicht oder nicht rechtzeitig stellt oder
2.
nicht richtig stellt.

(5) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 4 fahrlässig, ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.

(6) Im Falle des Absatzes 4 Nummer 2, auch in Verbindung mit Absatz 5, ist die Tat nur strafbar, wenn der Eröffnungsantrag rechtskräftig als unzulässig zurückgewiesen wurde.

(7) Auf Vereine und Stiftungen, für die § 42 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt, sind die Absätze 1 bis 6 nicht anzuwenden.

(1) Allgemeiner Eröffnungsgrund ist die Zahlungsunfähigkeit.

(2) Der Schuldner ist zahlungsunfähig, wenn er nicht in der Lage ist, die fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen. Zahlungsunfähigkeit ist in der Regel anzunehmen, wenn der Schuldner seine Zahlungen eingestellt hat.

(1) Wird eine juristische Person zahlungsunfähig oder überschuldet, haben die Mitglieder des Vertretungsorgans oder die Abwickler ohne schuldhaftes Zögern einen Eröffnungsantrag zu stellen. Der Antrag ist spätestens drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit und sechs Wochen nach Eintritt der Überschuldung zu stellen. Das Gleiche gilt für die organschaftlichen Vertreter der zur Vertretung der Gesellschaft ermächtigten Gesellschafter oder die Abwickler bei einer Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit, bei der kein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist; dies gilt nicht, wenn zu den persönlich haftenden Gesellschaftern eine andere Gesellschaft gehört, bei der ein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist.

(2) Bei einer Gesellschaft im Sinne des Absatzes 1 Satz 3 gilt Absatz 1 sinngemäß, wenn die organschaftlichen Vertreter der zur Vertretung der Gesellschaft ermächtigten Gesellschafter ihrerseits Gesellschaften sind, bei denen kein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist, oder sich die Verbindung von Gesellschaften in dieser Art fortsetzt.

(3) Im Fall der Führungslosigkeit einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist auch jeder Gesellschafter, im Fall der Führungslosigkeit einer Aktiengesellschaft oder einer Genossenschaft ist auch jedes Mitglied des Aufsichtsrats zur Stellung des Antrags verpflichtet, es sei denn, diese Person hat von der Zahlungsunfähigkeit und der Überschuldung oder der Führungslosigkeit keine Kenntnis.

(4) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen Absatz 1 Satz 1 und 2, auch in Verbindung mit Satz 3 oder Absatz 2 oder Absatz 3, einen Eröffnungsantrag

1.
nicht oder nicht rechtzeitig stellt oder
2.
nicht richtig stellt.

(5) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 4 fahrlässig, ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.

(6) Im Falle des Absatzes 4 Nummer 2, auch in Verbindung mit Absatz 5, ist die Tat nur strafbar, wenn der Eröffnungsantrag rechtskräftig als unzulässig zurückgewiesen wurde.

(7) Auf Vereine und Stiftungen, für die § 42 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt, sind die Absätze 1 bis 6 nicht anzuwenden.

(1) Ergibt sich bei Aufstellung der Jahresbilanz oder einer Zwischenbilanz oder ist bei pflichtmäßigem Ermessen anzunehmen, daß ein Verlust in Höhe der Hälfte des Grundkapitals besteht, so hat der Vorstand unverzüglich die Hauptversammlung einzuberufen und ihr dies anzuzeigen.

(2) (weggefallen)

§ 125a gilt auch für die Gesellschaft, bei der ein Kommanditist eine natürliche Person ist. Der in § 125a Absatz 1 Satz 2 für die Gesellschafter vorgeschriebenen Angaben bedarf es nur für die persönlich haftenden Gesellschafter der Gesellschaft.

(1) Die Restschuldbefreiung ist durch Beschluss zu versagen, wenn dies von einem Insolvenzgläubiger, der seine Forderung angemeldet hat, beantragt worden ist und wenn

1.
der Schuldner in den letzten fünf Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag wegen einer Straftat nach den §§ 283 bis 283c des Strafgesetzbuchs rechtskräftig zu einer Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen oder einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten verurteilt worden ist,
2.
der Schuldner in den letzten drei Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag vorsätzlich oder grob fahrlässig schriftlich unrichtige oder unvollständige Angaben über seine wirtschaftlichen Verhältnisse gemacht hat, um einen Kredit zu erhalten, Leistungen aus öffentlichen Mitteln zu beziehen oder Leistungen an öffentliche Kassen zu vermeiden,
3.
(weggefallen)
4.
der Schuldner in den letzten drei Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag vorsätzlich oder grob fahrlässig die Befriedigung der Insolvenzgläubiger dadurch beeinträchtigt hat, daß er unangemessene Verbindlichkeiten begründet oder Vermögen verschwendet oder ohne Aussicht auf eine Besserung seiner wirtschaftlichen Lage die Eröffnung des Insolvenzverfahrens verzögert hat,
5.
der Schuldner Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten nach diesem Gesetz vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt hat,
6.
der Schuldner in der nach § 287 Absatz 1 Satz 3 vorzulegenden Erklärung und in den nach § 305 Absatz 1 Nummer 3 vorzulegenden Verzeichnissen seines Vermögens und seines Einkommens, seiner Gläubiger und der gegen ihn gerichteten Forderungen vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht hat,
7.
der Schuldner seine Erwerbsobliegenheit nach § 287b verletzt und dadurch die Befriedigung der Insolvenzgläubiger beeinträchtigt; dies gilt nicht, wenn den Schuldner kein Verschulden trifft; § 296 Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(2) Der Antrag des Gläubigers kann bis zum Schlusstermin oder bis zur Entscheidung nach § 211 Absatz 1 schriftlich gestellt werden; er ist nur zulässig, wenn ein Versagungsgrund glaubhaft gemacht wird. Die Entscheidung über den Versagungsantrag erfolgt nach dem gemäß Satz 1 maßgeblichen Zeitpunkt.

(3) Gegen den Beschluss steht dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger, der die Versagung der Restschuldbefreiung beantragt hat, die sofortige Beschwerde zu. Der Beschluss ist öffentlich bekannt zu machen.