Insolvenzrecht: Haftungsrechtliche Folgen einer gescheiterten Unternehmenssanierung

originally published: 30/07/2021 10:40, updated: 19/10/2022 17:16
Insolvenzrecht: Haftungsrechtliche Folgen einer gescheiterten Unternehmenssanierung
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Ist Ihr Unternehmen von der Insolvenz bedroht, so stehen Sie vor einer Reihe von wichtigen Entscheidungen. Ist eine Sanierung des Unternehmens möglich? Sollte das Insolvenzverfahren eröffnet werden? Welchen Haftungsrisiken ist man während der Sanierung ausgesetzt? Zur Bewertung all dieser Fragen in Bezug auf Ihr Unternehmen ist eine professionelle Analyse und Beratung unerlässlich. Verschaffen Sie sich in diesem Beitrag einen Überblick darüber, welche Möglichkeiten bestehen und mit welchen Risiken diese jeweils einhergehen.

Die Liquidierung eines Unternehmens in der Krise ist in den meisten Fällen aus unterschiedlichen Gründen unerwünschtes und schlecht möglichstes Ergebnis.
Für die Gläubiger hängt dies von unterschiedlichen weniger emotional geprägten Faktoren ab, etwa dem Ausfallrisiko für den Fall der Abwicklung, der künftigen Geschäftserwartung für den Fall erfolgreicher Sanierung oder dem Druck der Medien. 
Die nächste grundsätzliche Frage ist ob eine Sanierung mit oder ohne Insolvenzverfahren durchgeführt werden soll. 
Beide Verfahrensweisen haben ihre Vor- und Nachteile:
 

Förmliches Insolvenzverfahren


Bei einer Sanierung über ein (förmliches) Insolvenzverfahren ist durch den Verwalter ein geordneter Ablauf gewährleistet. Insbesondere können nicht einzelne Gläubiger zu Lasten der anderen Beteiligten eine Übervorteilung suchen. Von besonderem Gewicht ist oftmals auch, dass § 613a BGB nur eingeschränkt gilt. Vor allem aber besteht kein Zwang zur sofortigen Beseitigung der Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung. Auch der Schutz der für die Schuldner Gesellschaft handelnden Personen (Persönliche Risken für Organe von Kapitalgesellschaften) wegen diverser Haftungsrisiken in der Sanierungsphase ist ein gewichtiges Argument. Der Schuldner wird auch nicht durch einzelne Gläubiger während der Sanierungsphase unter Druck gesetzt werden, aufgrund der Befugnisse des Amtswalters. 
Andererseits wird ein Insolvenzverfahren oftmals den Sanierungserfolg gefährden. Die Reputation und die Wettbewerbsfähigkeit des Schuldnerunternehmens werden in Mitleidenschaft gezogen. Auf Seite der Debitoren  werden nach der Schuldnerinsolvenz plötzlich alle Lieferungen und Leistungen mangelhaft, fällige Zahlungen werden verweigert oder zumindest verzögert. Fristen und sonstige Verfahrensvorschriften erschweren den Sanierungsprozess. Die Abstimmungsschwierigkeiten unter den Beteiligten können durch die zusätzlichen Beteiligten – Insolvenzverwalter und Konkursgericht - zunehmen. 
Diese Nachteile sind gleichzeitig die Vorzüge der außergerichtlichen Sanierung. 


Außergerichtliche Sanierung


Gelingt die Sanierung, fragt niemand, ob alles mit rechten Dingen zugegangen ist. 
Im Falle des Scheiterns der außergerichtlichen Sanierung entstehen auch für die Beteiligten Gläubiger eine Vielzahl von Risiken, wenn sich herausstellt, dass verschiedene Regeln unbeachtet geblieben sind. 
Es droht den Gläubigern, die sich aktiv an der Sanierungsaktion beteiligt haben, nicht nur der Verlust der zu Sanierungszwecken neu eingesetzten Mittel. Sie verlieren oftmals sogar ihre Altkredite, auch soweit sie bei einer sofortigen Abwicklung des Engagements wirksam abgesichert gewesen wären. Hinzu kommen Haftungsrisiken im Innenverhältnis zum Schuldnerunternehmen und auch im Außenverhältnis gegenüber anderen Gläubigern. 


Handlungsalternativen


Wenn der Gläubiger die Beitreibung seiner Forderung betreibt, droht die Entwertung der Forderung, soweit der Schuldner in die Insolvenz getrieben wird und anschließend ein mangels Masse Beschluss das Insolvenzverfahren beschließt. Ein anderes ebenso unschönes Ergebnis ist, dass die Rechtverfolgungskosten die Beitreibungserlös übersteigen, oder Beitreibungserlöse oder Sicherheitenbestellungen angefochten werden. 
Eine Inanspruchnahme des Gläubigers, der einen erfolgversprechenden Sanierungsversuch vereitelt, wegen Schadensersatzansprüchen des Schuldners oder der sanierungswilligen anderen Gläubiger, sogenannte Akkordstörer, wurde vom BGH generell verneint. 
Ein solches Haftungsrisiko besteht in aller Regel ebenfalls nicht für Gläubiger die sich lediglich passiv beteiligen, indem sie Forderungen nicht geltend machen, oder auf sie zum Teil oder ganz verzichten.
Für den Gesellschaftergläubiger droht allenfalls, dass zuvor gewährte Kredite, als Eigenkapitalersatz i.S. der §§ 30ff. GmbHG und der hierzu entwickelten Rechtsprechungsgrundsätze verwandeln mit der Folge, dass diese Altkredite samt Sicherheiten für den Gläubiger im Insolvenzfall endgültig verloren sind. Etwas anderes gilt, wenn im Gegenzug für das Stillhalten Sicherheiten gestellt werden und dies die letzten noch verfügbaren Werte des Schuldners darstellen. Aber dann kann man kaum von Sanierungsversuchen reden.


Risiken bei einer Beteiligung am Sanierungsversuch


Haftung gemäß §§ 823 ff BGB


Für eine Kapital- oder gleichgestellte Personengesellschaft, besteht Insolvenzantragspflicht, sobald die Gesellschaft zahlungsunfähig oder überschuldet ist, bzw. spätestens drei Wochen nach Eintritt. (§ 15b InsO; § 64 I a.F GmbHG)
Zur Frage wann Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung vorliegt, verweise ich auf die Ausführungen in „Persönliche Risken für Organe von Kapitalgesellschaften“.
Dies gilt nicht nur für die Geschäftsführer, Vorstandsmitglieder, Liquidatoren und Abwickler, sondern nach ständiger Rechtsprechung auch für faktische Geschäftsführer,  d.h. diejenigen, die ohne zum Organ bestellt zu sein, die Geschäfte der Gesellschaft tatsächlich wie ein vertretungsberechtigtes Organ führen. Notwendig ist ein eigenes, auch nach außen hervortretendes, üblicherweise der Geschäftsführung zuzurechnendes Handeln. Diese Haftung kann auch bestehen, wenn die eigentlich zum Organ bestellte Person ebenfalls tätig ist. (siehe dazu „Persönliche Risken für Organe von Kapitalgesellschaften“)
In den Sanierungsfällen werden die wenigsten Gläubiger selbst nach außen wie ein Geschäftsführer auftreten, sondern dies allenfalls einem Unternehmensberater oder anderen überlassen, die dann ggf. als faktische Geschäftsführer für die rechtzeitige Stellung des Insolvenzantrags verantwortlich sind. 
Die Gläubiger selbst können aber als Anstifter oder Gehilfen haften, wenn sie  auf die als Organ handelnden Personen entsprechend einwirken. Nach § 830 II BGB stehen sie dann wie ein Mittäter für den gemeinschaftlich verursachten Schaden in der Haftung. 
Es reicht jeder Sanierungsbeitrag der Gläubiger, der geeignet ist, die antragspflichtigen Personen bei der Verschleppung zu unterstützen. Kausalität ist nicht erforderlich. Notwendig ist jedoch zumindest bedingter Vorsatz auf beiden Seiten. Das heißt, sowohl der Gläubiger als auch die Organvertreter des Schuldnerunternehmens müssen die Verschleppung wenigstens billigend in Kauf nehmen. Fahrlässigkeit reicht nicht. Allerdings werden von den Gerichten für die Annahme eines solchen Vorsatzes keine allzu hohen Anforderungen gestellt. 
Ein weiterer Haftungstatbestand ergibt sich, wenn Dritte über die Kreditwürdigkeit des Unternehmens getäuscht werden. (Sanierungskreditproblematik, Grundsatzurteil des BGH vom 9. 7. 1953)
 

Folgen:

Zivilrechtlichen Folge gegenüber der Gesellschaft ist, dass der Gläubiger im Innenverhältnis gegenüber der Gesellschaft zum Ersatz des Schadens verpflichtet sein kann, der der Gesellschaft etwa durch Zahlungen nach Eintritt der Konkursreife entstanden ist, die nicht mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns vereinbar sind. In Abzug zu bringen wäre von einer solchen Forderung, der Wert der Gegenleistung, der sich bei Insolvenzeröffnung noch in der Masse befindet und die auf den betreffenden Gläubiger entfallende Quote.
Im Verhältnis gegenüber den anderen Gläubigern kommt eine Ausfallhaftung in Betracht, gemäß § 823 II BGB i.V. m. § 15b InsO und gem. § 840 I BGB als Gesamtschuldner. 
Beim Haftungsumfang wird zwischen Alt- und Neugläubigern differenziert. Für die Altgläubigern entsteht ein Anspruch in Höhe der Differenz zwischen der Quote, die bei rechtzeitiger Antragstellung entstanden wäre und der letztlich tatsächlich erhaltenen Quote. Gegenüber den Neugläubigern, die ihre Forderung nach dem Zeitpunkt erworben haben, zu dem Konkursantrag hätte gestellt werden müssen, besteht ggf. eine Verpflichtung zum Ausgleich des vollen Schadens, der ihnen dadurch entstanden ist, dass sie in Rechtsbeziehungen zu dem konkursreifen Schuldnerunternehmen getreten sind.
Die Beweislast für das Vorliegen der objektiven Voraussetzungen der Insolvenzantragspflicht trägt zwar grundsätzlich der geschädigte Gläubiger. Gelingt ihm jedoch der Nachweis, dass die Gesellschaft zu einem bestimmten Zeitpunkt rechnerisch überschuldet war, ist es Sache des Antragspflichtigen, die Umstände darzulegen, die es aus damaliger Sicht rechtfertigen, das Unternehmen trotzdem fortzuführen. Hierzu ist ein umfangreicher, detaillierter Sachvortrag erforderlich, der sich inhaltlich und vom Umfang her mit einem qualifizierten Sanierungsgutachten deckt. Der Gläubiger, der nach gescheiterter Sanierung wegen Teilnahme an der Konkursverschleppung auf Schadensersatz in Anspruch genommen wird, wird seiner Darlegungslast deshalb nur genügen können, wenn er ein solches detailliertes Gutachten oder - im Falle der Eigenprüfung - eine vergleichbare Dokumentation vorlegen kann. Die bloße Erinnerung von Zeugen an die zu Beginn der Sanierungsaktion angestellten Erwägungen wird dagegen in aller Regel nicht ausreichen.
Ein solches Gutachten ist von einem neutralen, branchenkundigen Wirtschaftsfachmann oder von einem unabhängigen Wirtschaftsprüfer zu erstellen.


Die strafrechtlichen Folgen treten ggf. hinzu.


Haftung von Gesellschaftergläubigern


Nach den Kapitalerhaltungsvorschriften im GmbH-Recht darf das zur Erhaltung des Stammkapitals erforderliche Vermögen der GmbH nicht an die Gesellschafter ausgezahlt werden. Verbotswidrige Rückzahlungen müssen der Gesellschaft erstattet werden. 
Für Gläubiger die zugleich Gesellschafter der Schuldnerin sind ist mithin zu beachten, dass bei einer Darlehensgewährung nach Eintritt der Krise, ein Rückzahlungsanspruch in der Insolvenz oder im Vergleich der Gesellschaft nicht geltend gemacht werden kann. Das gleiche gilt für Gesellschafterdarlehen, die zwar vor Kriseneintritt gewährt, aber nach Kriseneintritt nicht abgezogen wurden, obwohl dies dem Gesellschafter möglich gewesen wäre.
Damit drohte den Gläubigern, die zugleich an ihrem Schuldnerunternehmen gesellschaftsrechtlich beteiligt waren oder sich hieran im Rahmen einer Sanierungsaktion gesellschaftsrechtlich beteiligten, der Verlust der neu ausgereichten Sanierungskredite wie auch der stehengelassenen Altkredite einschließlich der dazu bestellten Sicherheiten.
Durch das Gesetz zur Kontrolle und Transparenz im Unternehmensbereich (KonTraG) wurde allerdings ein Sanierungsprivileg geschaffen, wonach der Erwerb von Geschäftsanteilen durch einen Darlehensgeber in der Krise der Gesellschaft zum Zwecke der Überwindung der Krise nicht zur Anwendung der Regeln über den Eigenkapitalersatz für seine bestehenden oder neu gewährten Kredite führt (§ 32a III 3 GmbHG). Damit hat sich die Eigenkapitalersatzproblematik in den meisten Sanierungsfällen entschärft.


Vermeidungsstrategie


Die einfache Wahrheit zu erst. Etwaige Insolvenzgründe sind vor Einleitung einer Sanierungsaktion unverzüglich und vollständig zu beseitigen. Verstößt man hiergegen, entstehen verschiedenste Risiken für alle Beteiligten.
Vor jeder Mitwirkung an einem Sanierungsvorhaben ist ein Gutachten einzuholen, ob das Sanierungsvorhaben Erfolg verspricht. Fällt das Gutachten positiv aus, kann sich der Gläubiger darauf verlassen, wenn es keine groben Auslassungen oder Fehler enthält. Die Gläubiger sind dann haftungsrechtlich „aus dem Schneider“, und zwar auch dann, wenn die Sanierung trotzdem scheitert. Denn mit der Einholung eines Sanierungsgutachtens durch einen neutralen Wirtschaftsfachmann hat man alles zumutbare getan, um die Gefahr einer Schädigung anderer Gläubiger durch von vornherein aussichtslose Sanierungsaktionen zu vermeiden.
Es gibt keine Garantie dafür, dass der Sanierungsversuch erfolgreich sein wird. Scheitert trotz aller Sanierungsbeiträge der Versuch, so kann zumindest der Beweislast genügt werden. 
Eine weitere Schutzmaßnahme ist die Offenlegung des Sanierungsversuchs und die Beteiligung aller Gläubiger soweit als möglich. 
Zu guter letzt sollte eine Anmaßung von Geschäftsführungs- oder Gesellschafterbefugnissen weitestgehend unterbleiben.
Beachtet man vorstehendes nicht, ist von jedem Engagement ab zu raten. Im besten Fall hat man lediglich das „gute Geld dem schlechten nachzuwerfen“. 
Gelingt eine Sanierung, so hat man nicht nur die Erhöhung der Werthaltigkeit einer sonst abzuschreibenden Forderung erreicht.
 
Bitte beachten Sie, dass sich weitere Haftungsrisiken ergeben können, die im Einzelfall zusätzlich zu prüfen sind. So insbesondere die Anfechtungstatbestände, die Ausfallhaftung nach den Regeln des qualifiziert faktischen Konzerns auf die hier nicht eingegangen werden konnte. 
Eine Darstellung sämtlicher denkbarer haftungsrechtlicher Folgen einer gescheiterten Unternehmenssanierung würde jedoch den Rahmen dieses Beitrags sprengen.
 
Die verkürzte Darstellung bedingt, dass eine vollständige Beschreibung der relevanten Rechtslage hier nicht möglich ist und daher eine professionelle Beratung nicht ersetzt. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.

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(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. (2) Di

(1) Geht ein Betrieb oder Betriebsteil durch Rechtsgeschäft auf einen anderen Inhaber über, so tritt dieser in die Rechte und Pflichten aus den im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnissen ein. Sind diese Rechte und Pflichten durch Rec
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Wirtschaftsrecht / Existenzgründung / Insolvenzrecht / Gesellschaftsrecht / Strafrecht
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Die Rechtsprechung verschärft die Haftungsregeln für Berater, einschließlich Rechtsanwälte, hauptsächlich im Zusammenhang mit unterlassenen Warnungen vor Insolvenzgründen. Dies betrifft auch faktische Geschäftsleiter, die in den Schutzbereich des Mandatsvertrags einbezogen werden können. Berater müssen Geschäftsführer auf mögliche Insolvenzgründe hinweisen, wenn sie in Krisensituationen mandatiert werden. Die Haftung kann eingeschränkt werden, aber nur unter bestimmten Bedingungen. Diese Entwicklungen betonen die steigenden Anforderungen an Berater und die Bedeutung der Kenntnis aktueller rechtlicher Vorgaben und Urteile, um Haftungsrisiken zu minimieren und Mandanten bestmöglich zu schützen.
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19/10/2020 20:58

Das Corona-Virus bringt insbesondere kleine bis mittlere Unternehmen bezüglich ihrer Stellung in der deutschen Wirtschaft in ernsthafte Gefahr. Ob diese durch die Auswirkungen der Pandemie nur an den Rand der Zahlungsunfähigkeit bzw. Überschuldung oder gar darüber hinausgebracht werden – das Eintreten eines oder mehrerer Insolvenzgründe muss nicht das Ende bedeuten. In enger Zusammenarbeit und mit dem entsprechenden Glauben an Besserung ist die Sanierung insolventer Unternehmen ein möglicher Weg aus der Krise  – Streifler & Kollegen Rechtsanwälte – Anwalt für Insolvenzrecht Berlin
13/05/2011 16:31

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Artikel zu Sanierung von Unternehmen
21/11/2023 15:12

Die BGH-Rechtsprechung zur Vorsatzanfechtung hat sich geändert. Das Urteil vom 6. Mai 2021 (IX ZR 72/20) erhöhte die Anforderungen an den Vorsatz des Schuldners für eine Gläubigerbenachteiligung. Kenntnis einer bereits eingetretenen Zahlungsunfähigkeit ist nur noch ein Indiz, abhängig von Tiefe und Dauer der Zahlungsunfähigkeit. Drohende Zahlungsunfähigkeit reicht allein nicht mehr aus, es bedarf weiterer Indizien. Das Urteil vom 10. Februar 2022 erhöhte die Beweislast zu Gunsten der Anfechtungsgegner. Die Urteile vom 3. März 2022 betonen die Bedeutung der insolvenzrechtlichen Überschuldung und weiterer Indizien für den Vorsatz. 
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08/09/2010 14:28

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Artikel zu Insolvenzrecht

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(1) Geht ein Betrieb oder Betriebsteil durch Rechtsgeschäft auf einen anderen Inhaber über, so tritt dieser in die Rechte und Pflichten aus den im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnissen ein. Sind diese Rechte und Pflichten durch Rechtsnormen eines Tarifvertrags oder durch eine Betriebsvereinbarung geregelt, so werden sie Inhalt des Arbeitsverhältnisses zwischen dem neuen Inhaber und dem Arbeitnehmer und dürfen nicht vor Ablauf eines Jahres nach dem Zeitpunkt des Übergangs zum Nachteil des Arbeitnehmers geändert werden. Satz 2 gilt nicht, wenn die Rechte und Pflichten bei dem neuen Inhaber durch Rechtsnormen eines anderen Tarifvertrags oder durch eine andere Betriebsvereinbarung geregelt werden. Vor Ablauf der Frist nach Satz 2 können die Rechte und Pflichten geändert werden, wenn der Tarifvertrag oder die Betriebsvereinbarung nicht mehr gilt oder bei fehlender beiderseitiger Tarifgebundenheit im Geltungsbereich eines anderen Tarifvertrags dessen Anwendung zwischen dem neuen Inhaber und dem Arbeitnehmer vereinbart wird.

(2) Der bisherige Arbeitgeber haftet neben dem neuen Inhaber für Verpflichtungen nach Absatz 1, soweit sie vor dem Zeitpunkt des Übergangs entstanden sind und vor Ablauf von einem Jahr nach diesem Zeitpunkt fällig werden, als Gesamtschuldner. Werden solche Verpflichtungen nach dem Zeitpunkt des Übergangs fällig, so haftet der bisherige Arbeitgeber für sie jedoch nur in dem Umfang, der dem im Zeitpunkt des Übergangs abgelaufenen Teil ihres Bemessungszeitraums entspricht.

(3) Absatz 2 gilt nicht, wenn eine juristische Person oder eine Personenhandelsgesellschaft durch Umwandlung erlischt.

(4) Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines Arbeitnehmers durch den bisherigen Arbeitgeber oder durch den neuen Inhaber wegen des Übergangs eines Betriebs oder eines Betriebsteils ist unwirksam. Das Recht zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses aus anderen Gründen bleibt unberührt.

(5) Der bisherige Arbeitgeber oder der neue Inhaber hat die von einem Übergang betroffenen Arbeitnehmer vor dem Übergang in Textform zu unterrichten über:

1.
den Zeitpunkt oder den geplanten Zeitpunkt des Übergangs,
2.
den Grund für den Übergang,
3.
die rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Folgen des Übergangs für die Arbeitnehmer und
4.
die hinsichtlich der Arbeitnehmer in Aussicht genommenen Maßnahmen.

(6) Der Arbeitnehmer kann dem Übergang des Arbeitsverhältnisses innerhalb eines Monats nach Zugang der Unterrichtung nach Absatz 5 schriftlich widersprechen. Der Widerspruch kann gegenüber dem bisherigen Arbeitgeber oder dem neuen Inhaber erklärt werden.

(1) Die nach § 15a Absatz 1 Satz 1 antragspflichtigen Mitglieder des Vertretungsorgans und Abwickler einer juristischen Person dürfen nach dem Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder der Überschuldung der juristischen Person keine Zahlungen mehr für diese vornehmen. Dies gilt nicht für Zahlungen, die mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters vereinbar sind.

(2) Zahlungen, die im ordnungsgemäßen Geschäftsgang erfolgen, insbesondere solche Zahlungen, die der Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebs dienen, gelten vorbehaltlich des Absatzes 3 als mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters vereinbar. Im Rahmen des für eine rechtzeitige Antragstellung maßgeblichen Zeitraums nach § 15a Absatz 1 Satz 1 und 2 gilt dies nur, solange die Antragspflichtigen Maßnahmen zur nachhaltigen Beseitigung der Insolvenzreife oder zur Vorbereitung eines Insolvenzantrags mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters betreiben. Zahlungen, die im Zeitraum zwischen der Stellung des Antrags und der Eröffnung des Verfahrens geleistet werden, gelten auch dann als mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters vereinbar, wenn diese mit Zustimmung eines vorläufigen Insolvenzverwalters vorgenommen wurden.

(3) Ist der nach § 15a Absatz 1 Satz 1 und 2 für eine rechtzeitige Antragstellung maßgebliche Zeitpunkt verstrichen und hat der Antragspflichtige keinen Antrag gestellt, sind Zahlungen in der Regel nicht mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters vereinbar.

(4) Werden entgegen Absatz 1 Zahlungen geleistet, sind die Antragspflichtigen der juristischen Person zur Erstattung verpflichtet. Ist der Gläubigerschaft der juristischen Person ein geringerer Schaden entstanden, beschränkt sich die Ersatzpflicht auf den Ausgleich dieses Schadens. Soweit die Erstattung oder der Ersatz zur Befriedigung der Gläubiger der juristischen Person erforderlich ist, wird die Pflicht nicht dadurch ausgeschlossen, dass dieselben in Befolgung eines Beschlusses eines Organs der juristischen Person gehandelt haben. Ein Verzicht der juristischen Person auf Erstattungs- oder Ersatzansprüche oder ein Vergleich der juristischen Person über diese Ansprüche ist unwirksam. Dies gilt nicht, wenn der Erstattungs- oder Ersatzpflichtige zahlungsunfähig ist und sich zur Abwendung des Insolvenzverfahrens mit seinen Gläubigern vergleicht, wenn die Erstattungs- oder Ersatzpflicht in einem Insolvenzplan geregelt wird oder wenn ein Insolvenzverwalter für die juristische Person handelt.

(5) Absatz 1 Satz 1 und Absatz 4 gelten auch für Zahlungen an Personen, die an der juristischen Person beteiligt sind, soweit diese zur Zahlungsunfähigkeit der juristischen Person führen mussten, es sei denn, dies war auch bei Beachtung der in Absatz 1 Satz 2 bezeichneten Sorgfalt nicht erkennbar. Satz 1 ist auf Genossenschaften nicht anwendbar.

(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten auch für die nach § 15a Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2 zur Stellung des Antrags verpflichteten organschaftlichen Vertreter der zur Vertretung der Gesellschaft ermächtigten Gesellschafter.

(7) Die Ansprüche aufgrund der vorstehenden Bestimmungen verjähren in fünf Jahren. Besteht zum Zeitpunkt der Pflichtverletzung eine Börsennotierung, verjähren die Ansprüche in zehn Jahren.

(8) Eine Verletzung steuerrechtlicher Zahlungspflichten liegt nicht vor, wenn zwischen dem Eintritt der Zahlungsunfähigkeit nach § 17 oder der Überschuldung nach § 19 und der Entscheidung des Insolvenzgerichts über den Insolvenzantrag Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis nicht oder nicht rechtzeitig erfüllt werden, sofern die Antragspflichtigen ihren Verpflichtungen nach § 15a nachkommen. Wird entgegen der Verpflichtung nach § 15a ein Insolvenzantrag verspätet gestellt, gilt dies nur für die nach Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters oder Anordnung der vorläufigen Eigenverwaltung fällig werdenden Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis. Wird das Insolvenzverfahren nicht eröffnet und ist dies auf eine Pflichtverletzung der Antragspflichtigen zurückzuführen, gelten die Sätze 1 und 2 nicht.