Bundesgerichtshof Urteil, 21. Nov. 2013 - IX ZR 128/13

bei uns veröffentlicht am21.11.2013
vorgehend
Landgericht Zwickau, 1 O 647/11, 24.04.2012
Oberlandesgericht Dresden, 13 U 823/12, 15.05.2013

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IX ZR 128/13
Verkündet am:
21. November 2013
Preuß
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja

a) Eine vom Schuldner veranlasste Banküberweisung ist eine Rechtshandlung, auch
wenn zuvor zu Gunsten des Zahlungsempfängers der Anspruch auf Auszahlung
des Bankguthabens gepfändet und ihm zur Einziehung überwiesen wurde.

b) Ein Pfändungspfandrecht kann der Vorsatzanfechtung unterliegen, wenn der
Schuldner die Entstehung des Pfandrechts zielgerichtet gefördert hat.
BGH, Urteil vom 21. November 2013 - IX ZR 128/13 - OLG Dresden
LG Zwickau
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 21. November 2013 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die
Richter Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Pape, Grupp und die Richterin Möhring

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 15. Mai 2013 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Der Kläger ist Verwalter in dem auf Antrag vom 12. August 2010 am 30. September 2010 eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen der B. GmbH (fortan: Schuldnerin). Die Schuldnerin war von der Bundesrepublik Deutschland beauftragt worden, einen unbemannten Radpanzer zu entwickeln. Hierzu bediente sie sich der Beklagten, die Entwicklungs - und Fertigungsleistungen erbrachte. Bei einem Gespräch ihrer Geschäftsführer am 15. Dezember 2008 vereinbarten die Schuldnerin und die Beklagte , dass eine seit dem 16. Dezember 2007 fällige Forderung der Beklagten über 995.000 € zunächst tituliert und nach Eingang einer erwarteten Zahlung der Auftraggeberin der Schuldnerin über rund 1,7 Mio. € ausgeglichen werden sollte. In der Folge erwirkte die Beklagte einen rechtskräftigen Vollstreckungsbescheid über ihre Forderung nebst Zinsen und Kosten und auf dessen Grundlage am 4. Mai 2009 einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss betreffend ein Bankkonto der Schuldnerin. Der Beschluss wurde der Bank am 12. Mai und der Schuldnerin am 13. Mai 2009 zugestellt. Ebenfalls am 13. Mai 2009 wurde dem Bankkonto die erwartete Zahlung der Auftraggeberin der Schuldnerin in Höhe von knapp 1,7 Mio. € gutgeschrieben. Am 15. Mai 2009 überwies die Bank auf Anweisung der Schuldnerin zur Erledigung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses 1.117.949,20 € an die Beklagte.
2
Der Kläger hat die Überweisung insolvenzrechtlich angefochten und verlangt mit der Klage die Rückzahlung des überwiesenen Betrags nebst Zinsen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat ihr auf die Berufung des Klägers stattgegeben. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung des Urteils des Landgerichts.

Entscheidungsgründe:


3
Die Revision hat keinen Erfolg.

I.


4
Das Berufungsgericht hat die Voraussetzungen eines Rückgewähranspruchs wegen Vorsatzanfechtung nach § 143 Abs. 1, § 133 Abs. 1 InsO bejaht. Die angefochtene Überweisung stelle sich trotz der vorausgegangenen Pfändung und Überweisung des Kontoguthabens als Rechtshandlung der Schuldnerin dar. Dies folge zwar nicht daraus, dass die Schuldnerin die Bank am 15. Mai 2009 angewiesen habe, den geschuldeten Betrag an die Beklagte auszuzahlen, denn zu diesem Zeitpunkt habe die Schuldnerin nur noch die Möglichkeit gehabt, entweder die Beklagte das gepfändete Guthaben einziehen zu lassen oder den Betrag selbst zu überweisen. Die Qualifizierung als Schuldnerhandlung sei aber gerechtfertigt, weil die Schuldnerin mit der Absprache vom 15. Dezember 2008, nach der die Beklagte ihre Forderung im Mahnverfahren titulieren lassen und die Schuldnerin dies hinnehmen sollte, und mit ihrem korrespondierenden Verhalten in der Folgezeit aktiv zu der Vermögensverschiebung beigetragen habe. Die Überweisung habe die Gläubiger der Schuldnerin benachteiligt, weil das zuvor erlangte Pfändungspfandrecht nicht insolvenzfest , sondern seinerseits nach § 133 Abs. 1 InsO anfechtbar gewesen sei. Die subjektiven Voraussetzungen der Vorsatzanfechtung seien gegeben, weil zum Zeitpunkt der Überweisung sowohl die Schuldnerin als auch die Beklagte Kenntnis von der Zahlungseinstellung und damit von der Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin gehabt hätten.

II.


5
Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung im Ergebnis stand. Die Beklagte ist nach § 143 Abs. 1, § 133 Abs. 1 InsO zur Rückgewähr der Zahlung in Höhe von 1.117.949,20 € verpflichtet.
6
1. Mit Recht ist das Berufungsgericht von einer Rechtshandlung der Schuldnerin ausgegangen.
7
a) Nach gefestigter Rechtsprechung fehlt es grundsätzlich an einer solchen Schuldnerhandlung, wenn ein Gläubiger eine Befriedigung im Wege der Zwangsvollstreckung erlangt. Gleiches gilt, wenn der Gläubiger durch eine Leis- tung des Schuldners befriedigt wird, bei deren Vornahme jede Möglichkeit zu einem selbstbestimmten Handeln ausgeschlossen ist, etwa weil der Schuldner nur noch die Wahl hat, die geforderte Zahlung sofort zu leisten oder die Vollstreckung durch die bereits anwesende, vollstreckungsbereite Vollziehungsperson zu dulden. Dann fehlt es an einer willensgeleiteten Rechtshandlung des Schuldners. Anfechtbar ist eine im Rahmen oder aus Anlass einer Zwangsvollstreckung erfolgte Vermögensverlagerung hingegen dann, wenn dazu zumindest auch eine selbstbestimmte Rechtshandlung des Schuldners beigetragen hat, mag diese auch unter dem Druck oder zur Abwendung der Zwangsvollstreckung erfolgt sein. Fördert der Schuldner aktiv eine Vollstreckungsmaßnahme oder trägt er dazu bei, dass eine Situation entsteht, in der seine Leistung wegen des sonst erfolgenden Vollstreckungszugriffs als nicht selbstbestimmt zu werten ist, kann dies die Qualifizierung der Vermögensverlagerung als Rechtshandlung des Schuldners rechtfertigen (BGH, Urteil vom 3. Februar 2011 - IX ZR 213/09, WM 2011, 501 Rn. 5, 12; vom 14. Juni 2012 - IX ZR 145/09, WM 2012, 1401 Rn. 8; jeweils mwN).
8
b) Nach diesen Maßstäben ist hier eine Rechtshandlung der Schuldnerin anzunehmen.
9
aa) Dies folgt bereits daraus, dass die Schuldnerin die kontoführende Bank angewiesen hat, den in Rede stehenden Betrag an die Beklagte zu überweisen. Nach der Rechtsprechung des Senats nimmt ein Schuldner, der eine Überweisung von seinem Bankkonto veranlasst, eine eigene Rechtshandlung vor, selbst wenn zuvor Ansprüche auf Auszahlungen von diesem Konto zugunsten des Zahlungsempfängers gepfändet und ihm zur Einziehung überwiesen wurden (BGH, Urteil vom 9. Juni 2011 - IX ZR 179/08, WM 2011, 1343 Rn. 10 mwN; vom 22. November 2012 - IX ZR 142/11, WM 2013, 48 Rn. 9). Anders als im Falle der Aushändigung des Kassenbestands an den bereits anwesenden Vollstreckungsbeamten steht nach der Pfändung des Anspruchs auf Auszahlung eines Kontoguthabens und dessen Überweisung zur Einziehung noch nicht fest, dass der Abfluss eines Vermögenswerts unmittelbar bevorsteht. Denn es bleibt zunächst offen, ob und gegebenenfalls wann der Gläubiger von seiner Ermächtigung zur Einziehung der gepfändeten Forderung Gebrauch macht. Weist der Schuldner in dieser Situation seine Bank an, eine Überweisung an den Pfändungsgläubiger auszuführen, kann der Handlung des Schuldners die Selbstbestimmtheit nicht abgesprochen werden.
10
bb) Im Streitfall kommt hinzu, dass die Schuldnerin durch weitere Maßnahmen im Vorfeld der Überweisung zielgerichtet zu der Vermögensverlagerung beigetragen hat. In dem von den Geschäftsführern am 15. Dezember 2008 geführten Gespräch einigten sich die Schuldnerin und die Beklagte auf ein Vorgehen , mit dem die Beteiligten nach den von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts sicher stellen wollten, dass die Forderung der Beklagten mittels einer von der Schuldnerin erwarteten Zahlung ihrer Auftraggeberin ausgeglichen wurde. Nach dieser Absprache sollte die Beklagte ihre Forderung im Wege des gerichtlichen Mahnverfahrens titulieren lassen. Die Schuldnerin sollte dies hinnehmen, ohne gerichtliche Schritte dagegen einzuleiten. Unverzüglich nach Eingang einer für Ende Mai 2009 erwarteten Zahlung des Auftraggebers der Schuldnerin in Höhe von 1,7 Mio. € sollte der titulierte Betrag von 995.000 € nebst Zinsen und Kosten von der Schuldnerin an die Beklagte überwiesen werden. An diese Absprache hielt sich die Schuldnerin in der Folgezeit. Ihr Beitrag zu der eingetretenen Vermögensverlagerung auf die Beklagte ging entgegen der Ansicht der Revision über das bloße Unterlassen von ohnehin aussichtslosen Rechtsbehelfen hinaus und umfasste neben der Vereinbarung des beiderseitigen Vorgehens auch die Erteilung von Informationen über den erwarteten Zahlungseingang als Grundlage der Befriedigung der Beklagten.
11
2. Die in der vereinbarten Überweisung liegende Rechtshandlung der Schuldnerin hat zu einer Verminderung ihres Aktivvermögens und damit zu einer Benachteiligung ihrer übrigen Gläubiger geführt.
12
a) Allerdings benachteiligt die Befriedigung eines einzelnen Gläubigers die Gesamtheit der Gläubiger dann nicht, wenn sie aufgrund eines Pfändungspfandrechts erfolgt, das den Gläubiger im Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners zur abgesonderten Befriedigung nach § 50 Abs. 1 InsO berechtigt (BGH, Urteil vom 14. Juni 2012 - IX ZR 145/09, WM 2012, 1401 Rn. 14; vom 22. November 2012 - IX ZR 142/11, WM 2013, 48 Rn. 10, 13 f; jeweils mwN). Der Gläubiger erhält dann nur das, was ihm bereits aufgrund des insolvenzbeständigen Pfandrechts zusteht. Anders verhält es sich nur, wenn das Pfandrecht seinerseits der Insolvenzanfechtung unterliegt.
13
b) Letzteres ist hier der Fall. Das von der Beklagten erwirkte Pfändungspfandrecht ist nach § 133 Abs. 1 InsO anfechtbar.
14
aa) Dem Pfandrecht liegt eine Rechtshandlung der Schuldnerin zugrunde , obwohl es als Folge der von der Beklagten veranlassten Forderungspfändung entstanden ist. Maßgebend ist insoweit, dass die Schuldnerin zu der ausgebrachten Pfändung aktiv beigetragen hat, indem sie sich mit der Beklagten in dem Gespräch vom 15. Dezember 2008 auf ein Vorgehen geeinigt hat, das die Befriedigung der Beklagten aus der erwarteten Zahlung der Auftraggeberin der Schuldnerin sichern sollte. Zwar ist nicht festgestellt, dass die getroffene Vereinbarung auch den Zugriff der Beklagten auf das Bankguthaben der Schuldne- rin im Wege der Zwangsvollstreckung beinhaltete. Mit der abgesprochenen, von der Schuldnerin hingenommenen Titulierung der Forderung der Beklagten sollte aber die Voraussetzung für einen solchen Zugriff geschaffen werden, und Pfändungsmaßnahmen der Beklagten vor der vereinbarten Überweisung durch die Schuldnerin hatten beide Beteiligte nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts jedenfalls in Betracht gezogen, sodass zumindest die Möglichkeit einer Forderungspfändung Bestandteil der getroffenen Absprache war. Zudem hat die Schuldnerin eine erfolgreiche Pfändung ihres Bankguthabens dadurch begünstigt, dass sie die Beklagte über den voraussichtlichen Zeitpunkt und über die erwartete Höhe des Zahlungseingangs in Kenntnis setzte. Selbst wenn man in diesem Vorgehen noch keine Vollstreckung in einvernehmlichem , kollusivem Zusammenwirken sieht, hat die Schuldnerin zumindest aktiv daran mitgewirkt, dass die Beklagte ein werthaltiges Pfändungspfandrecht erlangen konnte (vgl. BGH, Urteil vom 3. Februar 2011 - IX ZR 213/09, WM 2011, 501 Rn. 12). Ein enger zeitlicher Zusammenhang zwischen der Mitwirkungshandlung des Schuldners und der Vollstreckungsmaßnahme muss entgegen der Ansicht der Revision nicht bestehen.
15
bb) Die Würdigung des Berufungsgerichts, die Vereinbarung vom 15. Dezember sei zumindest mitursächlich für die Titulierung der Forderung der Beklagten und für die darauf beruhende Kontenpfändung, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Das Berufungsgericht hat berücksichtigt, dass die Beklagte selbst nicht behauptet hat, sie hätte die streitgegenständliche Forderung auch ohne die Vereinbarung vom 15. Dezember 2008 bereits Anfang 2009 titulieren lassen. Es hat ferner darauf abgestellt, dass die Beklagte für zwei weitere Forderungen gegen die Schuldnerin über 1.785.000 € und 444.499,51 €, die ebenfalls fällig, aber von der Vereinbarung nicht betroffen waren, keinen Titel erwirkt hat. Die auf diesen Umständen beruhende Würdigung ist rechtlich möglich und verstößt weder gegen Denkgesetze noch gegen Erfahrungssätze.
16
cc) Das zugunsten der Beklagten entstandene Pfändungspfandrecht hat die Gläubiger der Schuldnerin benachteiligt, weil es ein Recht der Beklagten zur abgesonderten Befriedigung aus den gepfändeten Forderungen begründete.
17
3. Die subjektiven Voraussetzungen der Vorsatzanfechtung lagen sowohl zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Pfändungspfandrechts wie auch zu dem nur wenige Tage später liegenden Zeitpunkt der Ausführung der angefochtenen Überweisung vor. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hatte die gewerblich tätige Schuldnerin zu den fraglichen Zeitpunkten ihre Zahlungen eingestellt und war damit zahlungsunfähig (§ 17 Abs. 2 Satz 2 InsO). Dies war sowohl der Schuldnerin selbst als auch der Beklagten bekannt. Mit Recht hat das Berufungsgericht aus diesen Umständen, die von der Revision nicht in Zweifel gezogen werden, auf den Vorsatz der Schuldnerin, ihre Gläubiger zu benachteiligen, und auf die darauf bezogene Kenntnis der Beklagten geschlossen.
Kayser Gehrlein Pape
Grupp Möhring
Vorinstanzen:
LG Zwickau, Entscheidung vom 24.04.2012 - 1 O 647/11 -
OLG Dresden, Entscheidung vom 15.05.2013 - 13 U 823/12 -

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Insolvenzordnung - InsO | § 133 Vorsätzliche Benachteiligung


(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die der Schuldner in den letzten zehn Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag mit dem Vorsatz, seine Gläubiger zu benachteiligen, vorgenommen hat, wenn der andere Tei

Insolvenzordnung - InsO | § 143 Rechtsfolgen


(1) Was durch die anfechtbare Handlung aus dem Vermögen des Schuldners veräußert, weggegeben oder aufgegeben ist, muß zur Insolvenzmasse zurückgewährt werden. Die Vorschriften über die Rechtsfolgen einer ungerechtfertigten Bereicherung, bei der dem E

Insolvenzordnung - InsO | § 17 Zahlungsunfähigkeit


(1) Allgemeiner Eröffnungsgrund ist die Zahlungsunfähigkeit. (2) Der Schuldner ist zahlungsunfähig, wenn er nicht in der Lage ist, die fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen. Zahlungsunfähigkeit ist in der Regel anzunehmen, wenn der Schuldner sei

Insolvenzordnung - InsO | § 50 Abgesonderte Befriedigung der Pfandgläubiger


(1) Gläubiger, die an einem Gegenstand der Insolvenzmasse ein rechtsgeschäftliches Pfandrecht, ein durch Pfändung erlangtes Pfandrecht oder ein gesetzliches Pfandrecht haben, sind nach Maßgabe der §§ 166 bis 173 für Hauptforderung, Zinsen und Kosten
Bundesgerichtshof Urteil, 21. Nov. 2013 - IX ZR 128/13 zitiert 5 §§.

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(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die der Schuldner in den letzten zehn Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag mit dem Vorsatz, seine Gläubiger zu benachteiligen, vorgenommen hat, wenn der andere Teil zur Zeit der Handlung den Vorsatz des Schuldners kannte. Diese Kenntnis wird vermutet, wenn der andere Teil wußte, daß die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners drohte und daß die Handlung die Gläubiger benachteiligte.

(2) Hat die Rechtshandlung dem anderen Teil eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht, beträgt der Zeitraum nach Absatz 1 Satz 1 vier Jahre.

(3) Hat die Rechtshandlung dem anderen Teil eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht, welche dieser in der Art und zu der Zeit beanspruchen konnte, tritt an die Stelle der drohenden Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nach Absatz 1 Satz 2 die eingetretene. Hatte der andere Teil mit dem Schuldner eine Zahlungsvereinbarung getroffen oder diesem in sonstiger Weise eine Zahlungserleichterung gewährt, wird vermutet, dass er zur Zeit der Handlung die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nicht kannte.

(4) Anfechtbar ist ein vom Schuldner mit einer nahestehenden Person (§ 138) geschlossener entgeltlicher Vertrag, durch den die Insolvenzgläubiger unmittelbar benachteiligt werden. Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn der Vertrag früher als zwei Jahre vor dem Eröffnungsantrag geschlossen worden ist oder wenn dem anderen Teil zur Zeit des Vertragsschlusses ein Vorsatz des Schuldners, die Gläubiger zu benachteiligen, nicht bekannt war.

(1) Was durch die anfechtbare Handlung aus dem Vermögen des Schuldners veräußert, weggegeben oder aufgegeben ist, muß zur Insolvenzmasse zurückgewährt werden. Die Vorschriften über die Rechtsfolgen einer ungerechtfertigten Bereicherung, bei der dem Empfänger der Mangel des rechtlichen Grundes bekannt ist, gelten entsprechend. Eine Geldschuld ist nur zu verzinsen, wenn die Voraussetzungen des Schuldnerverzugs oder des § 291 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorliegen; ein darüber hinausgehender Anspruch auf Herausgabe von Nutzungen eines erlangten Geldbetrags ist ausgeschlossen.

(2) Der Empfänger einer unentgeltlichen Leistung hat diese nur zurückzugewähren, soweit er durch sie bereichert ist. Dies gilt nicht, sobald er weiß oder den Umständen nach wissen muß, daß die unentgeltliche Leistung die Gläubiger benachteiligt.

(3) Im Fall der Anfechtung nach § 135 Abs. 2 hat der Gesellschafter, der die Sicherheit bestellt hatte oder als Bürge haftete, die dem Dritten gewährte Leistung zur Insolvenzmasse zu erstatten. Die Verpflichtung besteht nur bis zur Höhe des Betrags, mit dem der Gesellschafter als Bürge haftete oder der dem Wert der von ihm bestellten Sicherheit im Zeitpunkt der Rückgewähr des Darlehens oder der Leistung auf die gleichgestellte Forderung entspricht. Der Gesellschafter wird von der Verpflichtung frei, wenn er die Gegenstände, die dem Gläubiger als Sicherheit gedient hatten, der Insolvenzmasse zur Verfügung stellt.

(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die der Schuldner in den letzten zehn Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag mit dem Vorsatz, seine Gläubiger zu benachteiligen, vorgenommen hat, wenn der andere Teil zur Zeit der Handlung den Vorsatz des Schuldners kannte. Diese Kenntnis wird vermutet, wenn der andere Teil wußte, daß die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners drohte und daß die Handlung die Gläubiger benachteiligte.

(2) Hat die Rechtshandlung dem anderen Teil eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht, beträgt der Zeitraum nach Absatz 1 Satz 1 vier Jahre.

(3) Hat die Rechtshandlung dem anderen Teil eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht, welche dieser in der Art und zu der Zeit beanspruchen konnte, tritt an die Stelle der drohenden Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nach Absatz 1 Satz 2 die eingetretene. Hatte der andere Teil mit dem Schuldner eine Zahlungsvereinbarung getroffen oder diesem in sonstiger Weise eine Zahlungserleichterung gewährt, wird vermutet, dass er zur Zeit der Handlung die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nicht kannte.

(4) Anfechtbar ist ein vom Schuldner mit einer nahestehenden Person (§ 138) geschlossener entgeltlicher Vertrag, durch den die Insolvenzgläubiger unmittelbar benachteiligt werden. Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn der Vertrag früher als zwei Jahre vor dem Eröffnungsantrag geschlossen worden ist oder wenn dem anderen Teil zur Zeit des Vertragsschlusses ein Vorsatz des Schuldners, die Gläubiger zu benachteiligen, nicht bekannt war.

(1) Was durch die anfechtbare Handlung aus dem Vermögen des Schuldners veräußert, weggegeben oder aufgegeben ist, muß zur Insolvenzmasse zurückgewährt werden. Die Vorschriften über die Rechtsfolgen einer ungerechtfertigten Bereicherung, bei der dem Empfänger der Mangel des rechtlichen Grundes bekannt ist, gelten entsprechend. Eine Geldschuld ist nur zu verzinsen, wenn die Voraussetzungen des Schuldnerverzugs oder des § 291 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorliegen; ein darüber hinausgehender Anspruch auf Herausgabe von Nutzungen eines erlangten Geldbetrags ist ausgeschlossen.

(2) Der Empfänger einer unentgeltlichen Leistung hat diese nur zurückzugewähren, soweit er durch sie bereichert ist. Dies gilt nicht, sobald er weiß oder den Umständen nach wissen muß, daß die unentgeltliche Leistung die Gläubiger benachteiligt.

(3) Im Fall der Anfechtung nach § 135 Abs. 2 hat der Gesellschafter, der die Sicherheit bestellt hatte oder als Bürge haftete, die dem Dritten gewährte Leistung zur Insolvenzmasse zu erstatten. Die Verpflichtung besteht nur bis zur Höhe des Betrags, mit dem der Gesellschafter als Bürge haftete oder der dem Wert der von ihm bestellten Sicherheit im Zeitpunkt der Rückgewähr des Darlehens oder der Leistung auf die gleichgestellte Forderung entspricht. Der Gesellschafter wird von der Verpflichtung frei, wenn er die Gegenstände, die dem Gläubiger als Sicherheit gedient hatten, der Insolvenzmasse zur Verfügung stellt.

(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die der Schuldner in den letzten zehn Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag mit dem Vorsatz, seine Gläubiger zu benachteiligen, vorgenommen hat, wenn der andere Teil zur Zeit der Handlung den Vorsatz des Schuldners kannte. Diese Kenntnis wird vermutet, wenn der andere Teil wußte, daß die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners drohte und daß die Handlung die Gläubiger benachteiligte.

(2) Hat die Rechtshandlung dem anderen Teil eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht, beträgt der Zeitraum nach Absatz 1 Satz 1 vier Jahre.

(3) Hat die Rechtshandlung dem anderen Teil eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht, welche dieser in der Art und zu der Zeit beanspruchen konnte, tritt an die Stelle der drohenden Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nach Absatz 1 Satz 2 die eingetretene. Hatte der andere Teil mit dem Schuldner eine Zahlungsvereinbarung getroffen oder diesem in sonstiger Weise eine Zahlungserleichterung gewährt, wird vermutet, dass er zur Zeit der Handlung die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nicht kannte.

(4) Anfechtbar ist ein vom Schuldner mit einer nahestehenden Person (§ 138) geschlossener entgeltlicher Vertrag, durch den die Insolvenzgläubiger unmittelbar benachteiligt werden. Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn der Vertrag früher als zwei Jahre vor dem Eröffnungsantrag geschlossen worden ist oder wenn dem anderen Teil zur Zeit des Vertragsschlusses ein Vorsatz des Schuldners, die Gläubiger zu benachteiligen, nicht bekannt war.

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1. Eine Anfechtung der noch im Streit stehenden Zahlungen nach der allein in Betracht kommenden Norm des § 133 Abs. 1 InsO setzt eine Rechtshandlung des Schuldners voraus. Nach gefestigter Rechtsprechung fehlt es grundsätzlich an einer solchen Schuldnerhandlung, wenn ein Gläubiger eine Befriedigung im Wege der Zwangsvollstreckung erlangt. Anfechtbar ist eine im Rahmen oder aus Anlass einer Zwangsvollstreckung erfolgte Vermögensverlagerung aber dann, wenn dazu zumindest auch eine Rechtshandlung des Schuldners beigetragen hat, mag diese auch unter dem Druck oder zur Abwendung der Zwangsvollstreckung erfolgt sein. Hat der Schuldner allerdings nur noch die Wahl, die geforderte Zahlung sofort zu leisten oder die Vollstreckung durch die bereits anwesende, vollstreckungsbereite Vollziehungsperson zu dulden , ist jede Möglichkeit zu einem selbstbestimmten Handeln ausgeschlossen.
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Diese Vorschrift setzt als Rechtshandlung ein willensgeleitetes, verantwortungsgesteuertes Handeln des Schuldners voraus. Der Schuldner muss darüber entscheiden können, ob er eine Leistung erbringt oder verweigert. Die- se Voraussetzungen sind zweifellos zu bejahen, wenn der Schuldner eine Überweisung veranlasst, mögen für den Zahlungsempfänger auch zuvor die Ansprüche auf Auszahlung gepfändet und zur Einziehung überwiesen worden sein (BGH, Urteil vom 10. Februar 2005 - IX ZR 211/02, BGHZ 162, 143, 152; vom 25. Oktober 2007 - IX ZR 157/06, ZIP 2008, 131 Rn. 16; vom 9. Juli 2009 - IX ZR 86/08, ZIP 2009, 1674 Rn. 21; vom 3. Februar 2011 - IX ZR 213/09, ZIP 2011, 531 Rn. 5).

(1) Gläubiger, die an einem Gegenstand der Insolvenzmasse ein rechtsgeschäftliches Pfandrecht, ein durch Pfändung erlangtes Pfandrecht oder ein gesetzliches Pfandrecht haben, sind nach Maßgabe der §§ 166 bis 173 für Hauptforderung, Zinsen und Kosten zur abgesonderten Befriedigung aus dem Pfandgegenstand berechtigt.

(2) Das gesetzliche Pfandrecht des Vermieters oder Verpächters kann im Insolvenzverfahren wegen der Miete oder Pacht für eine frühere Zeit als die letzten zwölf Monate vor der Eröffnung des Verfahrens sowie wegen der Entschädigung, die infolge einer Kündigung des Insolvenzverwalters zu zahlen ist, nicht geltend gemacht werden. Das Pfandrecht des Verpächters eines landwirtschaftlichen Grundstücks unterliegt wegen der Pacht nicht dieser Beschränkung.

(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die der Schuldner in den letzten zehn Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag mit dem Vorsatz, seine Gläubiger zu benachteiligen, vorgenommen hat, wenn der andere Teil zur Zeit der Handlung den Vorsatz des Schuldners kannte. Diese Kenntnis wird vermutet, wenn der andere Teil wußte, daß die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners drohte und daß die Handlung die Gläubiger benachteiligte.

(2) Hat die Rechtshandlung dem anderen Teil eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht, beträgt der Zeitraum nach Absatz 1 Satz 1 vier Jahre.

(3) Hat die Rechtshandlung dem anderen Teil eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht, welche dieser in der Art und zu der Zeit beanspruchen konnte, tritt an die Stelle der drohenden Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nach Absatz 1 Satz 2 die eingetretene. Hatte der andere Teil mit dem Schuldner eine Zahlungsvereinbarung getroffen oder diesem in sonstiger Weise eine Zahlungserleichterung gewährt, wird vermutet, dass er zur Zeit der Handlung die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nicht kannte.

(4) Anfechtbar ist ein vom Schuldner mit einer nahestehenden Person (§ 138) geschlossener entgeltlicher Vertrag, durch den die Insolvenzgläubiger unmittelbar benachteiligt werden. Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn der Vertrag früher als zwei Jahre vor dem Eröffnungsantrag geschlossen worden ist oder wenn dem anderen Teil zur Zeit des Vertragsschlusses ein Vorsatz des Schuldners, die Gläubiger zu benachteiligen, nicht bekannt war.

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1. Eine Anfechtung der noch im Streit stehenden Zahlungen nach der allein in Betracht kommenden Norm des § 133 Abs. 1 InsO setzt eine Rechtshandlung des Schuldners voraus. Nach gefestigter Rechtsprechung fehlt es grundsätzlich an einer solchen Schuldnerhandlung, wenn ein Gläubiger eine Befriedigung im Wege der Zwangsvollstreckung erlangt. Anfechtbar ist eine im Rahmen oder aus Anlass einer Zwangsvollstreckung erfolgte Vermögensverlagerung aber dann, wenn dazu zumindest auch eine Rechtshandlung des Schuldners beigetragen hat, mag diese auch unter dem Druck oder zur Abwendung der Zwangsvollstreckung erfolgt sein. Hat der Schuldner allerdings nur noch die Wahl, die geforderte Zahlung sofort zu leisten oder die Vollstreckung durch die bereits anwesende, vollstreckungsbereite Vollziehungsperson zu dulden , ist jede Möglichkeit zu einem selbstbestimmten Handeln ausgeschlossen.

(1) Allgemeiner Eröffnungsgrund ist die Zahlungsunfähigkeit.

(2) Der Schuldner ist zahlungsunfähig, wenn er nicht in der Lage ist, die fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen. Zahlungsunfähigkeit ist in der Regel anzunehmen, wenn der Schuldner seine Zahlungen eingestellt hat.