Abgasskandal: Überblick zur rechtlichen Situation der Käufer

erstmalig veröffentlicht: 04.07.2017, letzte Fassung: 19.10.2022
Zusammenfassung des Autors

Im Zuge des "VW-Skandals" oder auch "Dieselskandals" wurde offenbar, dass der Volkswagen-Konzern jahrelang Dieselfahrzeuge mithilfe einer Software so veränderte, dass sie die Abgasgrenzwerte nur auf dem Prüfstand einhalten, auf der Straße jedoch erheblich mehr Schadstoffe ausstoßen. Etwa elf Millionen Fahrzeuge weltweit sind von der Manipulation betroffen. Seit Januar 2016 werden in Deutschland die betroffenen Autos in die Werkstätten zurückgerufen. Betroffen sind jedoch schon längst nicht mehr nur Fahrzeuge der Marke "Volkswagen".

 

Vielmehr haben auch die Hersteller der Fahrzeuge der Marken "Seat", "Skoda", "Porsche" und "Audi" entsprechende Motorsteuerungssoftwares in ihre Motoren einbauen lassen. Aktuell steht dies nun auch für den Konzern "Daimler" und die hierunter sehr prominent auftretende Marke "Mercedes Benz" in Frage. Es gehen aber auch Meldungen zu unzulässigen Abschalteinrichtungen in Motoren der Marke "Fiat" durch die Presse.

Betroffen sind dabei nicht nur die klassischen Personenfahrzeuge, sondern möglicherweise auch Wohnwagen.

Marken, deren Fahrzeuge (teilweise) betroffen sind: Jahr, in dem dies erstmals berichtet wurde:
Volkswagen 2015
Audi 2015
Porsche 2015
Seat 2015
Skoda 2015
(wohl auch) Daimler (Mercedes Benz) 2020
(wohl auch) Fiat 2020

 

Entsprechend der Anordnung des Kraftfahrt-Bundesamtes haben Kunden, in deren Fahrzeug die entsprechende Software eingebaut wurde (Dieselmotor vom Typ EA 189) ein Recht auf Nachbesserung. Zuständig hierfür sind zunächst die Händler, die die Fahrzeuge verkauft haben.

Im Folgenden sollen diejenigen Ansprüche erörtert werden, die Käufern abseits von der Nachbesserung zustehen können.

I. Einführung – Voraussetzungen der einschlägigen Anspruchsgrundlagen

1. Anspruch aus §§ 346 I, 326 V, 437 Nr. 2, 433, 434 I 2 Nr. 2 BGB

I. Erklärung des Rücktritts gem. § 349 BGB

II. Bestehen eines Rücktrittsrechts, § 323 Abs. 1 BGB bzw. § 326 Abs. 5 BGB

  • 1.     Gegenseitiger Vertrag
  • 2.     Nicht vertragsgemäß erbrachte Leistung 
  • 3.     Erfolglose Nachfristsetzung bzw. Entbehrlichkeit der Nachfrist
  • 4.     Kein Ausschluss wegen Unerheblichkeit des Mangels
  • 5.     Kein Ausschluss wegen Verjährung des Nacherfüllungsanspruchs 

III. Rechtsfolge des Rücktritts

2. Anspruch aus § 826 BGB

I. Schadenszufügung

  • 1. Schaden des Klägers 
  • 2. Schädigende Handlung des Beklagten

II. Schädigungsvorsatz

III. Sittenwidrigkeit

IV. Kein Ausschluss wegen Verjährung 

V. Rechtsfolge

II. Kaufrecht – Rücktritt des Käufers vom Vertrag

Den kaufrechtlichen Regelungen entsprechend hat der Käufer das Recht zum Rücktritt (§§ 437 Nr. 2, 323 bzw. § 326 BGB), wenn die ihm verkaufte Sache mangelhaft ist und der Verkäufer diese nicht innerhalb einer angemessenen Frist nachbessert. Das Rücktrittsrecht besteht auch dann, wenn eine Nachbesserung dem Käufer nicht zugemutet werden kann. Nach erklärtem Rücktritt hat der Käufer dann einen Anspruch auf Rückzahlung des gezahlten Kaufpreises gegen den Verkäufer gem. § 346 I BGB.

1. Erklärung des Rücktritts

Die erste Voraussetzung für das Bestehen eines Anspruchs auf Rückzahlung des Kaufpreises ist zunächst die Erklärung des Rücktritts. Diese kann auch darin liegen, dass der Käufer dem Verkäufer gegenüber deutlich macht, vom Vertrag Abstand nehmen und den Kaufpreis "zurückhaben" zu wollen.

2. Bestehen eines Rücktrittsrechts gem. § 323 BGB bzw. § 326 BGB

Das Bestehen eines Rücktrittsrechts setzt voraus, dass ein gegenseitiger Vertrag besteht, der Schuldner die vertraglich geschuldete Leistung nicht vertragsgemäß erbracht hat und der Gläubiger (hier der Käufer) erfolglos eine Frist zur Nacherfüllung gesetzt hat. Alternativ kann dieser Vorrang der Nacherfüllung (zugunsten des Verkäufers) jedoch auch entfallen, wenn die Nachfristsetzung dem Käufer unter den gegebenen Umständen nicht zumutbar ist (siehe dazu unten).

a) Gegenseitiger Vertrag

Der gegenseitige Vertrag besteht vorliegend im Kaufvertrag zwischen dem Autokäufer und dem Autohändler bzw. Autoverkäufer. Da der Vertrag unter Umständen nicht mit dem Hersteller des Autos, sondern einem entsprechenden (Vertrags-)Händler zustande kommt, besteht der Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises dementsprechend auch nur gegenüber dem Händler. Der Hersteller – sprich der dahinterstehende Konzern (bspw. VW) – kann mit diesem Anspruch jedoch nicht belangt werden.

b) Nicht vertragsgemäß erbrachte Leistung 

Die nicht vertragsgemäß erbrachte Leistung besteht bei einem kaufrechtlichen Rücktrittsrecht in der Mangelhaftigkeit der vom Verkäufer übergebenen Sache – hier dem Auto.

Die Kaufsache ist unter anderem dann mangelhaft, wenn sie nicht die Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach Art der Sache erwarten kann (§ 434 I Nr. 2 BGB). Der Beschaffenheitsbegriff ist dabei nicht auf die physischen Merkmale der Sache beschränkt. Auch sonstige, der Sache anhaftende, Eigenschaften wie Verbrauch und Leistung können maßgeblich sein. Die Abgaswerte eines Fahrzeugs sind grundlegend für die Bemessung der Kraftfahrzeugsteuer und somit auch für die Wertbestimmung des Autos. Auch sind sie von erheblicher Bedeutung für dessen Nutzbarkeit, da solchen Fahrzeugen, die die vorgegebenen Werte nicht einhalten, der Zugang in die Schutzräume verwehrt bleibt. Motoren des Typs EA 189, die die Abgasnorm nicht einhalten, sind hiernach als mangelhaft anzusehen. 

An dieser Stelle soll insbesondere auf die Unwirksamkeit Allgemeiner Geschäftsbedingungen hingewiesen sein, die dem Vertrag mangelbegründende Umstände entziehen. Sowohl der VW-Konzern als auch die Vertragshändler verweisen in ihren AGB auf einen „*-Zusatz“, welcher darlegt, dass sich die Angaben zu den Abgaswerten nicht auf das einzelne Fahrzeug beziehen. Sie sollen lediglich Vergleichszwecken dienen und nicht als Bestandteil in das Angebot oder den späteren Vertrag eingehen. Durch das Entziehen der Abgaswerte aus dem Kaufvertrag, werden die Mängelrechte des Käufers für den Fall untergraben, dass das Fahrzeug die Abgaswerte nicht einhält. Der Käufer wird insofern rechtlos gestellt, als dass er die Mangelfreiheit für das Nichteinhalten der Abgasnorm nicht einfordern könnte. Ein derartiger Ausschluss der Mängelrechte des Käufers ist nicht zulässig. Der bloße Hinweis auf die Vergleichsfunktion der Angabe der Abgaswerte vermag hieran nichts zu ändern. Die entsprechende Klausel ist somit unwirksam, der Vertrag im Übrigen bleibt wirksam.

c) Erfolglose Nachfristsetzung bzw. Entbehrlichkeit der Nachfrist

Als weitere Voraussetzung des Rücktrittsrechts muss die Nacherfüllung vom Käufer unter Fristsetzung gefordert oder unmöglich bzw. ungeachtet der Möglichkeit der Nacherfüllung als solche für den Käufer nicht mehr zumutbar sein. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn der Verkäufer die Nacherfüllung ausdrücklich verweigert (§ 323 II Nr. 1 BGB) oder der Käufer berechtigterweise sein Vertrauen in den Verkäufer verloren hat bzw. unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Rücktritt gerechtfertigt ist. Für den Kunden in diesem Fall bedeutet die Mangelhaftigkeit der Sache einen starken Vertrauensverlust in die Marke des jeweiligen Autos, für die auch sein Vertragshändler steht. Auch verunsichert die Nichteinhaltung der Abgaswerte hinsichtlich des Kaufs anderer Fahrzeuge der gleichen Marke. Nicht zuletzt droht eine Stilllegung durch Gesetz und das Kraftfahrt-Bundesamt, sodass die Mangelhaftigkeit sofort behoben werden muss, da der Käufer das Fahrzeug ohne Betriebserlaubnis sonst nicht mehr in Betrieb nehmen kann. Eine langwierige Nacherfüllung ist somit unzumutbar. 

Zu beachten ist, dass nur nach vorheriger Fristsetzung vom Kaufvertrag zurückgetreten werden kann, sofern diese nicht bei Abwägung der beiderseitigen Interessen entbehrlich und ein sofortiger Rücktritt gerechtfertigt ist.

d) Kein Ausschluss wegen Unerheblichkeit des Mangels

Der Rücktritt wäre gem. § 323 V 2 BGB ausgeschlossen, wenn die Pflichtverletzung bzw. der Mangel der Kaufsache unerheblich wäre. Dies ist im Falle einer manipulierten Motorsoftware als Kernstück eines modernen Autos abzulehnen. Hieran kann also der Rücktritt des Käufers nicht scheitern.

e) Kein Ausschluss wegen Verjährung des Nacherfüllungsanspruchs

Auch dürften die oben aufgeführten kaufrechtlichen Mangelansprüche nicht verjährt sein. Die Verjährung tritt mit Ablauf von zwei Jahren nach Ablieferung der Sache ein (§ 438 I Nr. 3, II BGB). Als Gestaltungsrecht gehört der Rücktritt nicht zu den Mangelansprüchen, kann jedoch nicht mehr ausgeübt werden, wenn der kaufrechtliche Anspruch verjährt ist (§§ 438 IV, 218 BGB). 

3. Rechtsfolge des Rücktritts

Gemäß § 346 I BGB sind im Falle des wirksam ausgeübten Rücktrittsrechts die empfangenen Leistungen zurück zu gewähren. Das bedeutet, dass der Verkäufer den Kaufpreis zurückzuzahlen und der Käufer die Kaufsache zurückzugeben bzw. zurück zu übereignen hat. Hinzu kommt jedoch, dass auch die gezogenen Nutzungen jeweils ggf. in Form von Wertersatz herauszugeben sind. Dieser Nutzungsersatz berechnet sich beim Kfz nach den gefahrenen Kilometern in Relation zu seiner zu erwartenden Gesamtlautleistung.

Die Formel hierfür lautet: Bruttokaufpreis * gefahrene Kilometer / erwartete Gesamtlaufleistung

4. Fazit zur Rücktrittsmöglichkeit

Mit dem Rücktritt vom Kaufvertrag entsteht ein sogenanntes "Rückgewährschuldverhältnis". Der Kaufvertrag wird also rückabgewickelt und je nachdem, wie die Parteien jeweils von den Leistungen des Vertragspartners profitiert haben, sollen diese entweder "in Natur" oder in Form von Wertersatz "zurückgegeben" werden.

Allein aus dem Rücktritt folgen jedoch keine weitergehenden Ansprüche auf Ersatz sonstiger Schäden, die beispielsweise im Vertrauen auf den Bestand des Vertrages entstanden sind. Ein so weitreichender "Schadensersatz" setzt grundsätzlich das Vorliegen eines Verschuldens durch den Anspruchsgegner voraus (siehe hierzu unten).

Eine weitere Schwäche der Rücktrittsmöglichkeit ist die kurze Verjährungsfrist des Nacherfüllungsanspruchs gem. § 438 I Nr. 3, II BGB (zwei Jahre nach Übergabe der Kaufsache) und damit auch gem. §§ 438 IV, 218 BGB ein begrenzter Zeitraum, in dem das Gestaltungsrecht des Rücktritts ausgeübt werden kann. 
Eine längere Verjährungsfrist käme gem. § 438 III BGB nur dann in Betracht, wenn der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen hätte. Bei einem bloßen (Vertrags-)Händler ist im Zweifel jedoch nicht davon auszugehen, dass dieser von der manipulierten Motorsoftware wusste, sodass er den Käufer über den Bestand des Mangels vorsätzlich (arglistig) getäuscht haben könnte.

III. Schadensersatz – Anspruch wegen sittenwidriger vorsätzlicher Schädigung durch den Hersteller gem. § 826 BGB

Ein Anspruch aus § 826 setzt voraus, dass der Anspruchsgegner den Anspruchssteller auf eine gegen die guten Sitten verstoßenden Weise und vorsätzlich einen Schaden zugefügt hat. 

1. Schadenszufügung

Der Hersteller des Kfz müsste dem Käufer also zunächst (zurechenbar) einen Schaden zugefügt haben.

a) Der Schaden des Klägers

Der Schaden des Klägers bzw. Käufers besteht im Fall des Erwerbs eines mit der „Schummel-Software“ ausgestatteten Pkw darin, einen ihm wirtschaftlich nachteiligen Vertrag abgeschlossen zu haben. Dies ergebe sich allein schon daraus, dass kein Kunde ein Fahrzeug mit einer nicht gesetzeskonformen Motorsteuerungssoftware erwerben würde, insbesondere weil bei der Entdeckung der Manipulationen durch das KBA jedenfalls mit Problemen zu rechnen sei (LG Berlin, 2 O 263/18).

Die Gesetzeswidrigkeit der streitgegenständlichen Programmierung der Motorsteuerungssoftware ergibt sich daraus, dass es sich um eine nicht zulässige Abschaltvorrichtung im Sinne des Art. 5 II i.V.m. Art. 3 Nr. 10 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 handelt.

b) Die schädigende Handlung des Beklagten bzw. Herstellers

Die dem Hersteller vorzuwerfende Handlung ist zunächst das Inverkehrbringen des mit der Abschaltvorrichtung ausgestatteten Motors unter Verschweigen der gesetzeswidrigen Softwareprogrammierung.

Diese Handlung ist der Herstellergesellschaft auch zurechenbar. Gemäß § 31 BGB analog haftet eine juristische Person auch für das Verhalten ihrer Repräsentanten – also derjenigen Personen, denen durch die allgemeine Betriebsregelung und Handhabung bedeutsame, wesensmäßige Funktionen der juristischen Person zur selbständigen, eigenverantwortlichen Erfüllung zugewiesen sind. Hierzu zählt im Fall der Herstellung des mit der Schummelsoftware ausgestatteten Motors vor allem der Vorstand bzw. die Mitglieder des Vorstands der Herstellergesellschaft. 

Da der Entwicklung des Motors als „Herzstück“ eines jeden Pkw im Konzern eines jeden Autoherstellers eine deutlich herausgehobene Stellung zukommt, habe auch der jeweilige Leiter bzw. diejenigen leitenden Angestellten, die die Entwicklung der Abschaltvorrichtung veranlassten, im Unternehmen eine „in der Hierarchie des Unternehmens herausgehobene Position als Führungskraft“ (BGH NJW 2013, 3366, Rn. 12). Selbst wenn der Vorstand insoweit von der Entwicklung der streitgegenständlichen Software keine Kenntnis hatte, sei die Zurechnungsvoraussetzung des § 31 BGB hiermit jedenfalls für die Produktionsleiter des für den wirtschaftlichen Erfolg maßgeblichen Motors erfüllt (so LG Berlin, 2 O 263/18). 

Um sich zu entlasten, müsste die Beklagte im Rahmen ihrer sekundären Darlegungslast vortragen, wer genau vom Einsatz der Software gewusst hat und dass diese Personen gerade keine verfassungsgemäß berufenen Vertreter im Sinne des § 31 BGB sind (zur sekundären Darlegungslast siehe unten).

2. Schädigungsvorsatz

Laut Gericht (LG Berlin, 2 O 263/18) ist davon auszugehen, dass demjenigen, der die Anweisung für die Entwicklung und den Einbau der Software gab, klar war, dass diese in die von der Herstellerin bzw. ihren Tochterunternehmen produzierten Fahrzeugen eingebaut werden und dann an Kunden weiterverkauft werden würden, die in Folge der Täuschung für sie wirtschaftlich nachteilige Kaufverträge abschließen würden. Es erschließe sich nicht, zu welchem Zweck sonst die Software entwickelt worden ist, wenn nicht um Kunden und Behörden zu täuschen und damit zu schädigen. 

Der Schädigungsvorsatz ist somit gegeben. 

3. Sittenwidrigkeit

Die Schadenszufügung müsste sittenwidrig sein. Ein „Verstoß gegen die guten Sitten“ liegt vor, wenn die Vornahme einer Handlung nach ihrem Gesamtcharakter gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt – also mit den grundlegenden Wertungen der Rechts- und Sittenordnung nicht vereinbar ist. Diese Bewertung stützt sich vor allem auf die zusammenfassende Würdigung von Inhalt, Beweggründen und Zweck der vorgenommenen Schädigungshandlung. 

Hinzutreten muss eine „besondere Verwerflichkeit“ des Verhaltens, welches sich aus dem verfolgten Ziel, den eingesetzten Mitteln, der zu Tage tretenden Gesinnung oder den eintretenden Folgen ergeben kann. 

Bei einem Unterlassen ist ein Sittenverstoß anzunehmen, wenn das geforderte Tun einem sittlichen Gebot entspricht. Es müssen außerdem besondere Umstände hinzutreten, die das schädigende Verhalten wegen seines Zwecks oder wegen des angewandten Mittels oder mit Rücksicht auf die dabei gezeigte Gesinnung nach den Maßstäben der allgemeinen Geschäftsmoral und des als „anständig“ Geltenden verwerflich machen. 

Vorliegend liegt in der Täuschungshandlung durch die Beklagte ein objektiver Sittenverstoß. Der hiermit verfolgte Zweck (also das Gewinnstreben der Herstellergesellschaft) und die notwendigerweise eintretenden Folgen (also die Täuschung der ahnungslosen Verbraucher sowie der Behörden) ergeben zudem eine besondere Verwerflichkeit der Handlung, sodass die Schädigung als insgesamt sittenwidrig einzustufen ist.

4. Kein Ausschluss wegen Verjährung

Im Gegensatz zum Nacherfüllungsanspruch verjährt der deliktische Anspruch aus § 826 BGB nach der regelmäßigen Verjährungsfrist gem. § 195 BGB in drei Jahren. Diese Verjährungsfrist beginnt (anders als beim Nacherfüllungsanspruch) nicht mit Übergabe des Fahrzeugs, sondern gem. § 199 BGB mit Ende des Jahres, in dem folgende Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind:

  • => Zum einen muss der Anspruch (objektiv) entstanden sein.

    Dies wäre schon mit Abschluss des Kaufvertrags der Fall.

  • => Zum anderen muss aber der Gläubiger (also der Käufer des Pkw) in diesem Jahr von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt haben bzw. die Kenntnis nicht aufgrund grober Fahrlässigkeit nicht erlangt haben.

    Hierfür wäre also Voraussetzung, dass der Kläger entweder wusste, dass das von ihm gekaufte Fahrzeug mit der Schummelsoftware ausgestattet ist oder es zumindest (bspw. aufgrund von Berichterstattungen in den Medien) hätte wissen müssen. 

Sollte von der jeweiligen Marke des Pkw also bereits öffentlich bekannt gemacht worden sein, dass auch diese eine solche illegale Abschaltvorrichtung in ihren Motoren verbaut hat und liegt diese Bekanntmachung schon 3 Jahre zurück, könnte es sein, dass der Anspruch verjährt ist. Da die Verjährung jedoch erst mit Ablauf des Jahres beginnt, in dem die oben genannten Voraussetzungen kumulativ vorgelegen haben, ist ggf. ein „Puffer“ von einigen Monaten möglich. 

Selbstverständlich wird die Verjährung jedoch „gehemmt“ (also der Ablauf der Verjährungsfrist unterbrochen), wenn bereits gerichtlich gegen den Hersteller vorgegangen wird bzw. Klage ist (§ 204 I Nr. 1 BGB). 

5. Rechtsfolge, §§ 249 ff. BGB

Im Rahmen des Schadensersatzes nach § 826 BGB ist der Kläger so zu stellen, wie er stünde, wenn die gegen die guten Sitten verstoßende vorsätzliche Schädigung sich nicht ereignet hätte. 

Diese Formel ist auf den vorliegenden Fall wie folgt zu übertragen: Hätte der Hersteller des Pkw den Einbau der streitgegenständlichen Software nicht verschwiegen bzw. diese gar nicht erst in den Verkehr gebracht, dann hätte der Kläger dieses Fahrzeug nicht erworben. Da auch ein nachträgliches Software-Update aufgrund des möglicherweise hiermit verbundenen Verschleißes am Kfz nicht zur Herstellung des vertragsgemäßen Zustandes des Pkw führen kann, kann das Unterlassen der Inanspruchnahme dieser Möglichkeit auch nicht zum Wegfall des Schadens führen.  

Der Kläger ist also so zu stellen, wie er stünde, wenn er den Kaufvertrag über den Pkw niemals abgeschlossen hätte.

a) Erstattung des Kaufpreises

Zum einen bedeutet das, dass der vom Kläger ursprünglich gezahlte Kaufpreis zurück zu erstatten ist. 

b) Vorteilsanrechnung 

Nach den Grundsätzen der Vorteilsausgleichung sind auf diesen Anspruch jedoch (wie auch bei der Rückerstattung nach Rücktritt vom Kaufvertrag) die vom Kläger aus dem Pkw gezogenen Nutzungen anzurechnen. Dies ergibt sich aus dem Prinzip, dass einer Überkompensation des Gläubigers dem Schadensersatzrecht fremd ist. Er darf also nicht besser stehen, als er ohne den Kaufvertragsschluss gestanden hätte. Die Nutzung eines Pkw stellt jedoch einen Vermögensvorteil dar, den der Kläger nicht gehabt hätte, wenn er den Kaufvertrag nicht geschlossen hätte.

Die Gebrauchsvorteile sind gem. § 287 ZPO vom Gericht zu schätzen.

Die Nutzungsvorteile errechnen sich wie folgt: 

Kilometerstand zur Zeit des Schlusses der mündlichen Verhandlung - Kilometerstand zur Zeit des Kaufs * Brutto-Kaufpreis / erwartete Gesamtlaufleistung - Kilometerstand zur Zeit des Kaufs 

Beispiele aus der Rechtsprechung Fahrzeugtyp Zugrunde gelegte Gesamtlaufleistung
LG Berlin, Urteil vom 21.08.2019 (2 O 263/18) Skoda Yeti 2.0 TDI 250.000km
LG Bielefeld, Urteil vom 16.10.2017 (6 O 149/16) VW Tiguan 2.0 TDI 250.000km
LG Kleve, Urteil vom 06.10.2017 (3 O 201/16) Skoda Yeti 2,0 TDI 250.000km
LG Paderborn, Urteil vom 07.04.2017 (2 O 118/16) VW Tiguan Sport & Style BM Techn. 2,0 300.000km

 

c) Anspruch auf Zinsen 

Der Anspruch auf Zinsen folgt ggf. aus §§ 286, 288 BGB.

d) Anspruch auf Freistellung 

Direkt aus § 826 BGB folgt außerdem der Anspruch auf Freistellung des Klägers von vorgerichtlich angefallenen Rechtsanwaltskosten, da diese Investition in der Regel erforderlich sein dürfte.

IV. Prozessuale Fragen

1. Klagebegehren

Das Klagebegehren beläuft sich im Fall der Rückerstattung bzw. Rückzahlung des Kaufpreises gegen Übergabe und Rückübereignung des mangelhaften Fahrzeugs auf Leistung

Gleichzeitig kann die Feststellung beantragt werden, dass der Beklagte bzw. Verkäufer oder Hersteller sich im Annahmeverzug befindet, wenn bereits ein wörtliches Angebot zur Annahme durch den Kläger erfolgt ist.

Zuletzt sollte der Antrag auf Freistellung von außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten gerichtet sein. 

2. Darlegungslast und Beweisführung

Zu beweisende Tatsache: Beweisführung durch: Beweisführung mittels:
Erwerb eines Fahrzeugs zu einem bestimmten Kaufpreis und mit bestimmter Laufleistung Kläger Auftragsbestätigung und Inaugenscheinnahme des Fahrzeugs mit Gesamtkilometerzahl 
Ausstattung des Motors mit entsprechender Abschaltvorrichtung bzw. der „Schummelsoftware“ Kläger Sachverständigengutachten
Vorliegen eines Schadens bzw. Nichterwerb des Pkw im Falle der Kenntnis vom Einbau der illegalen Software im erworbenen Pkw Kläger Parteivernehmung des Klägers
Unmöglichkeit der Nacherfüllung bzw. kein Entfallen des Schadens durch Software-Update Kläger Sachverständigengutachten
Zurechnung der schädigenden Handlung durch den Hersteller bzw. Entfallen der Verantwortlichkeit nach § 31 BGB analog Beklagter (im Rahmen einer sekundären Darlegungs- und Beweislast nach der Behauptung der Zurechenbarkeit durch den Kläger, siehe unten) bspw. Benennung der Verantwortlichen, die keine verfassungsmäßig berufenen Vertreter i.S.d. § 31 BGB sind
Unkenntnis des Klägers vom Einbau der illegalen Software im erworbenen Auto  Kläger Parteivernehmung des Klägers
Höhe der gezogenen Nutzungen im Rahmen der Vorteilsanrechnung  Kläger (im Rahmen der sekundären Darlegungs- und Beweislast nach der Behauptung des Bestehens von Nutzungsvorteilen durch den Beklagten)  Inaugenscheinnahme der Zählerzahl bzw. Sachverständigengutachten 
Abgabe eines tatsächlichen Angebots zur Auslösung des Annahmeverzugs gem. § 293 BGB Kläger bspw. Vorlegung von Schriftverkehr

 

Den Beklagten bzw. Hersteller trifft eine sogenannte sekundäre Darlegungslast hinsichtlich der Frage, welches der Organe des Unternehmens tatsächlich Kenntnis von der illegalen Motorsteuerungssoftware gehabt hatte und das Inverkehrbringen dieser Software veranlasst hat. 

Dies ist damit zu begründen, dass dem Kläger die Möglichkeiten der Einblicke in interne Abläufe, Organisationsstrukturen und Kommunikationsverläufe naturgemäß verwehrt sind. Das Wissen des Klägers stützt sich allein auf die öffentliche Berichterstattung über den „Skandal“. Der Hersteller hingegen kennt die wesentlichen Tatsachen, sodass es ihm obliegt, konkret darzulegen, von wem die Entscheidungen zum Softwareeinsatz gefällt worden sind und warum dies ohne Involvierung der Vorstandsebene möglich gewesen sein soll. Tut der Beklagte dies nicht, so ist nach lebensnaher Betrachtung davon auszugehen, dass derjenige, der die Zustimmung zur Entwicklung und zum Einbau der illegalen Motorsteuerungssoftware in der gesamten Produktionsreihe der Fahrzeuge des Herstellers erteilt, üblicher Weise auch eine herausgehobene Stellung im Unternehmen inne haben muss. Es ist davon auszugehen, dass so wesentliche Entscheidungen für den wirtschaftlichen Erfolg der Produktion nicht ohne Einbeziehung von denjenigen Personen stattfinden, deren Verhalten als verfassungsmäßige Vertreter auch gem. § 31 BGB analog der Herstellergesellschaft zurechenbar sind.

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#BJNR001950896BJNE031902377 (1) Braucht der Schuldner nach § 275 Abs. 1 bis 3 nicht zu leisten, entfällt der Anspruch auf die Gegenleistung; bei einer Teilleistung findet § 441 Abs. 3 entsprechende Anwendung. Satz 1 gilt nicht, wenn der Schuldner im

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Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 293 Annahmeverzug


Der Gläubiger kommt in Verzug, wenn er die ihm angebotene Leistung nicht annimmt.

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Der Rücktritt erfolgt durch Erklärung gegenüber dem anderen Teil.

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Referenzen

Der Rücktritt erfolgt durch Erklärung gegenüber dem anderen Teil.

*

(1) Erbringt bei einem gegenseitigen Vertrag der Schuldner eine fällige Leistung nicht oder nicht vertragsgemäß, so kann der Gläubiger, wenn er dem Schuldner erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmt hat, vom Vertrag zurücktreten.

(2) Die Fristsetzung ist entbehrlich, wenn

1.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
2.
der Schuldner die Leistung bis zu einem im Vertrag bestimmten Termin oder innerhalb einer im Vertrag bestimmten Frist nicht bewirkt, obwohl die termin- oder fristgerechte Leistung nach einer Mitteilung des Gläubigers an den Schuldner vor Vertragsschluss oder auf Grund anderer den Vertragsabschluss begleitenden Umstände für den Gläubiger wesentlich ist, oder
3.
im Falle einer nicht vertragsgemäß erbrachten Leistung besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen den sofortigen Rücktritt rechtfertigen.

(3) Kommt nach der Art der Pflichtverletzung eine Fristsetzung nicht in Betracht, so tritt an deren Stelle eine Abmahnung.

(4) Der Gläubiger kann bereits vor dem Eintritt der Fälligkeit der Leistung zurücktreten, wenn offensichtlich ist, dass die Voraussetzungen des Rücktritts eintreten werden.

(5) Hat der Schuldner eine Teilleistung bewirkt, so kann der Gläubiger vom ganzen Vertrag nur zurücktreten, wenn er an der Teilleistung kein Interesse hat. Hat der Schuldner die Leistung nicht vertragsgemäß bewirkt, so kann der Gläubiger vom Vertrag nicht zurücktreten, wenn die Pflichtverletzung unerheblich ist.

(6) Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Gläubiger für den Umstand, der ihn zum Rücktritt berechtigen würde, allein oder weit überwiegend verantwortlich ist oder wenn der vom Schuldner nicht zu vertretende Umstand zu einer Zeit eintritt, zu welcher der Gläubiger im Verzug der Annahme ist.

*

(1) Braucht der Schuldner nach § 275 Abs. 1 bis 3 nicht zu leisten, entfällt der Anspruch auf die Gegenleistung; bei einer Teilleistung findet § 441 Abs. 3 entsprechende Anwendung. Satz 1 gilt nicht, wenn der Schuldner im Falle der nicht vertragsgemäßen Leistung die Nacherfüllung nach § 275 Abs. 1 bis 3 nicht zu erbringen braucht.

(2) Ist der Gläubiger für den Umstand, auf Grund dessen der Schuldner nach § 275 Abs. 1 bis 3 nicht zu leisten braucht, allein oder weit überwiegend verantwortlich oder tritt dieser vom Schuldner nicht zu vertretende Umstand zu einer Zeit ein, zu welcher der Gläubiger im Verzug der Annahme ist, so behält der Schuldner den Anspruch auf die Gegenleistung. Er muss sich jedoch dasjenige anrechnen lassen, was er infolge der Befreiung von der Leistung erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt.

(3) Verlangt der Gläubiger nach § 285 Herausgabe des für den geschuldeten Gegenstand erlangten Ersatzes oder Abtretung des Ersatzanspruchs, so bleibt er zur Gegenleistung verpflichtet. Diese mindert sich jedoch nach Maßgabe des § 441 Abs. 3 insoweit, als der Wert des Ersatzes oder des Ersatzanspruchs hinter dem Wert der geschuldeten Leistung zurückbleibt.

(4) Soweit die nach dieser Vorschrift nicht geschuldete Gegenleistung bewirkt ist, kann das Geleistete nach den §§ 346 bis 348 zurückgefordert werden.

(5) Braucht der Schuldner nach § 275 Abs. 1 bis 3 nicht zu leisten, kann der Gläubiger zurücktreten; auf den Rücktritt findet § 323 mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass die Fristsetzung entbehrlich ist.

Wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, ist dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet.

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(1) Braucht der Schuldner nach § 275 Abs. 1 bis 3 nicht zu leisten, entfällt der Anspruch auf die Gegenleistung; bei einer Teilleistung findet § 441 Abs. 3 entsprechende Anwendung. Satz 1 gilt nicht, wenn der Schuldner im Falle der nicht vertragsgemäßen Leistung die Nacherfüllung nach § 275 Abs. 1 bis 3 nicht zu erbringen braucht.

(2) Ist der Gläubiger für den Umstand, auf Grund dessen der Schuldner nach § 275 Abs. 1 bis 3 nicht zu leisten braucht, allein oder weit überwiegend verantwortlich oder tritt dieser vom Schuldner nicht zu vertretende Umstand zu einer Zeit ein, zu welcher der Gläubiger im Verzug der Annahme ist, so behält der Schuldner den Anspruch auf die Gegenleistung. Er muss sich jedoch dasjenige anrechnen lassen, was er infolge der Befreiung von der Leistung erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt.

(3) Verlangt der Gläubiger nach § 285 Herausgabe des für den geschuldeten Gegenstand erlangten Ersatzes oder Abtretung des Ersatzanspruchs, so bleibt er zur Gegenleistung verpflichtet. Diese mindert sich jedoch nach Maßgabe des § 441 Abs. 3 insoweit, als der Wert des Ersatzes oder des Ersatzanspruchs hinter dem Wert der geschuldeten Leistung zurückbleibt.

(4) Soweit die nach dieser Vorschrift nicht geschuldete Gegenleistung bewirkt ist, kann das Geleistete nach den §§ 346 bis 348 zurückgefordert werden.

(5) Braucht der Schuldner nach § 275 Abs. 1 bis 3 nicht zu leisten, kann der Gläubiger zurücktreten; auf den Rücktritt findet § 323 mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass die Fristsetzung entbehrlich ist.

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(1) Erbringt bei einem gegenseitigen Vertrag der Schuldner eine fällige Leistung nicht oder nicht vertragsgemäß, so kann der Gläubiger, wenn er dem Schuldner erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmt hat, vom Vertrag zurücktreten.

(2) Die Fristsetzung ist entbehrlich, wenn

1.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
2.
der Schuldner die Leistung bis zu einem im Vertrag bestimmten Termin oder innerhalb einer im Vertrag bestimmten Frist nicht bewirkt, obwohl die termin- oder fristgerechte Leistung nach einer Mitteilung des Gläubigers an den Schuldner vor Vertragsschluss oder auf Grund anderer den Vertragsabschluss begleitenden Umstände für den Gläubiger wesentlich ist, oder
3.
im Falle einer nicht vertragsgemäß erbrachten Leistung besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen den sofortigen Rücktritt rechtfertigen.

(3) Kommt nach der Art der Pflichtverletzung eine Fristsetzung nicht in Betracht, so tritt an deren Stelle eine Abmahnung.

(4) Der Gläubiger kann bereits vor dem Eintritt der Fälligkeit der Leistung zurücktreten, wenn offensichtlich ist, dass die Voraussetzungen des Rücktritts eintreten werden.

(5) Hat der Schuldner eine Teilleistung bewirkt, so kann der Gläubiger vom ganzen Vertrag nur zurücktreten, wenn er an der Teilleistung kein Interesse hat. Hat der Schuldner die Leistung nicht vertragsgemäß bewirkt, so kann der Gläubiger vom Vertrag nicht zurücktreten, wenn die Pflichtverletzung unerheblich ist.

(6) Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Gläubiger für den Umstand, der ihn zum Rücktritt berechtigen würde, allein oder weit überwiegend verantwortlich ist oder wenn der vom Schuldner nicht zu vertretende Umstand zu einer Zeit eintritt, zu welcher der Gläubiger im Verzug der Annahme ist.

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(1) Braucht der Schuldner nach § 275 Abs. 1 bis 3 nicht zu leisten, entfällt der Anspruch auf die Gegenleistung; bei einer Teilleistung findet § 441 Abs. 3 entsprechende Anwendung. Satz 1 gilt nicht, wenn der Schuldner im Falle der nicht vertragsgemäßen Leistung die Nacherfüllung nach § 275 Abs. 1 bis 3 nicht zu erbringen braucht.

(2) Ist der Gläubiger für den Umstand, auf Grund dessen der Schuldner nach § 275 Abs. 1 bis 3 nicht zu leisten braucht, allein oder weit überwiegend verantwortlich oder tritt dieser vom Schuldner nicht zu vertretende Umstand zu einer Zeit ein, zu welcher der Gläubiger im Verzug der Annahme ist, so behält der Schuldner den Anspruch auf die Gegenleistung. Er muss sich jedoch dasjenige anrechnen lassen, was er infolge der Befreiung von der Leistung erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt.

(3) Verlangt der Gläubiger nach § 285 Herausgabe des für den geschuldeten Gegenstand erlangten Ersatzes oder Abtretung des Ersatzanspruchs, so bleibt er zur Gegenleistung verpflichtet. Diese mindert sich jedoch nach Maßgabe des § 441 Abs. 3 insoweit, als der Wert des Ersatzes oder des Ersatzanspruchs hinter dem Wert der geschuldeten Leistung zurückbleibt.

(4) Soweit die nach dieser Vorschrift nicht geschuldete Gegenleistung bewirkt ist, kann das Geleistete nach den §§ 346 bis 348 zurückgefordert werden.

(5) Braucht der Schuldner nach § 275 Abs. 1 bis 3 nicht zu leisten, kann der Gläubiger zurücktreten; auf den Rücktritt findet § 323 mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass die Fristsetzung entbehrlich ist.

Wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, ist dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet.

Der Verein ist für den Schaden verantwortlich, den der Vorstand, ein Mitglied des Vorstands oder ein anderer verfassungsmäßig berufener Vertreter durch eine in Ausführung der ihm zustehenden Verrichtungen begangene, zum Schadensersatz verpflichtende Handlung einem Dritten zufügt.

Wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, ist dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet.

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.

(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem

1.
der Anspruch entstanden ist und
2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren

1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und
2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
Maßgeblich ist die früher endende Frist.

(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.

(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.

(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.

Wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, ist dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet.

(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.

(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.

*

(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.

(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn

1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,
2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt,
3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.

(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.

(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.

(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.

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(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.

(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.

Wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, ist dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet.

Der Verein ist für den Schaden verantwortlich, den der Vorstand, ein Mitglied des Vorstands oder ein anderer verfassungsmäßig berufener Vertreter durch eine in Ausführung der ihm zustehenden Verrichtungen begangene, zum Schadensersatz verpflichtende Handlung einem Dritten zufügt.

Der Gläubiger kommt in Verzug, wenn er die ihm angebotene Leistung nicht annimmt.

Der Verein ist für den Schaden verantwortlich, den der Vorstand, ein Mitglied des Vorstands oder ein anderer verfassungsmäßig berufener Vertreter durch eine in Ausführung der ihm zustehenden Verrichtungen begangene, zum Schadensersatz verpflichtende Handlung einem Dritten zufügt.