ZPO: Kein Anspruch auf Terminsverlegung bei vorheriger Verfahrensverschleppung

bei uns veröffentlicht am23.07.2010

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Rechtsanwalt Dirk Streifler - Partner

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Zusammenfassung des Autors
Anwalt für Zivilrecht - Zivilprozessrecht - BSP Bierbach, Streifler & Partner PartGmbB
Der BGH hat mit dem Beschluss vom 07.06.2010 (Az: II ZR 233/09) folgendes entschieden: Für in der Zeit vom 1. Juli bis 31. August bestimmte Termine besteht kein Anspruch auf Terminsverlegung, wenn das Verfahren besonderer Beschleunigung bedarf, nachdem seine Erledigung durch unabweisbare Terminsänderung verzögert und obendrein durch Flucht in die Säumnis verschleppt worden ist.

Die Revision des Klägers gegen das zweite Versäumnisergänzungsurteil des 5. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 31. August 2009 wird verworfen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens einschließlich der durch die Nebenintervention verursachten Kosten.


Gründe:

Der Kläger hat die Beschlüsse der Hauptversammlung vom 19. Mai 2004 über die Verwendung des Bilanzgewinns (TOP 2) und die Entlastung des Vorstands (TOP 3) der M. AG angefochten, die später auf die Beklagte verschmolzen wurde. Das Landgericht hat die Klage durch Versäumnisurteil abgewiesen und nach dem Einspruch des Klägers das Versäumnisurteil aufrechterhalten. Dagegen hat der Kläger Berufung eingelegt, die zunächst durch Versäumnisurteil und nach Einspruch und Ablehnung mehrerer Terminsverlegungsanträge des Klägers durch streitiges Urteil vom 30. April 2009 zurückgewiesen wurde. Der Kläger hat - neben einer Urteilsberichtigung und der Gehörsrüge - eine Urteilsergänzung beantragt, die das Berufungsgericht nach Ablehnung von Terminsverlegungsanträgen des Klägers, die mit der Arbeitsüberlastung seines Prozessbevollmächtigten begründet wurden, durch Ergänzungsversäumnisurteil vom 25. Juni 2009 zurückgewiesen hat. Gegen dieses Versäumnisurteil hat der Kläger mit Schriftsatz vom 20. Juli 2009 Einspruch eingelegt. Das Berufungsgericht hat Termin zur mündlichen Verhandlung über den Einspruch auf 20. August 2009 anberaumt. Verlegungsanträge des Klägers hat der Vorsitzende des Berufungsgerichts zunächst zurückgewiesen. Im Termin vom 20. August 2009 hat das Berufungsgericht die mündliche Verhandlung wegen eines mit einem neuen Verlegungsantrag glaubhaft gemachten Auslandsaufenthalts des Klägervertreters bis 24. August 2009 auf den 31. August 2009 vertagt und den Kläger darauf hingewiesen, dass gem. § 227 Abs. 3 Satz 3 ZPO keine erneute Vertagung in Betracht komme, weil das Verfahren besonderer Beschleunigung bedürfe. Die Sache sei ausgeschrieben, das Urteil in der Hauptsache datiere von Ende April 2009. Neues könne in dem Ergänzungsverfahren ohnehin nicht vorgetragen werden. Die Nichtzulassungsbeschwerde sei beim Bundesgerichtshof seit längerem anhängig, von wo die Akten ständig angefordert würden. Mit Schriftsätzen vom 27. August 2009 und 31. August 2009 hat der Kläger Verlegung des Termins beantragt unter Hinweis auf § 227 Abs. 3 Satz 1 ZPO und auf den Umstand, dass ihm nach Urlaubsrückkehr nicht hinreichend Zeit zur Vorbereitung des Termins bleibe und das Berufungsgericht Hinweise nach § 139 ZPO zum Ergänzungsverfahren nicht erteilt habe. Das Berufungsgericht hat die Vertagungsanträge im Termin vom 31. August 2009 unter Bezugnahme auf seinen Beschluss vom 20. August 2009 zurückgewiesen und den Einspruch des nicht erschienen Klägers durch zweites Ergänzungsversäumnisurteil verworfen. Dagegen richtet sich die Revision des Klägers, mit der er vorbringt, nicht unverschuldet säumig gewesen zu sein, weil seinem Verlegungsantrag keine Folge gegeben worden sei.

Die Revision ist zu verwerfen.

Die Revision ist statthaft. Gegen ein zweites Versäumnisurteil eines Berufungsgerichts findet die Revision ohne Zulassung statt.

Die Revision ist aber nicht zulässig, weil eine unverschuldete Verhinderung nicht schlüssig dargelegt ist.

Die Schlüssigkeit des Sachvortrags zur unverschuldeten Versäumung ist Voraussetzung der Zulässigkeit des Rechtsmittels gegen ein zweites Versäumnisurteil. Nach § 565 i.V.m. § 514 Abs. 2 Satz 1 ZPO unterliegt ein Versäumnisurteil, gegen das - wie hier gemäß § 345 ZPO - der Einspruch an sich nicht statthaft ist, der Revision nur insoweit, als sie darauf gestützt werden kann, dass der Fall der schuldhaften Versäumung nicht vorgelegen habe. Der Sachverhalt, der die Zulässigkeit des Rechtsmittels rechtfertigen soll, muss vollständig und schlüssig in der Rechtsmittelbegründung vorgetragen werden.

Der Kläger hat nicht schlüssig dargelegt, dass ein Fall der schuldhaften Versäumung nicht vorgelegen hat. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers, dessen Verschulden sich der Kläger zurechnen lassen muss (§ 85 Abs. 2 ZPO), hat den Termin vom 31. August 2009 schuldhaft versäumt.

Die Säumnis war nicht schon wegen des Antrags auf Terminsänderung unverschuldet. Der von einer Partei gestellte Antrag auf Verlegung eines Verhandlungstermins entschuldigt eine Versäumnis nach § 337 ZPO nicht, weil die Termine zur mündlichen Verhandlung der Parteidisposition entzogen sind. Mit einer stillschweigenden Verlegung oder Vertagung konnte der Kläger nicht rechnen, da das Berufungsgericht bereits im Beschluss vom 20. August 2009, mit dem der Verhandlungstermin wegen Urlaubsabwesenheit des Prozessbevollmächtigten auf den 31. August 2009 vertagt wurde, darauf hingewiesen hatte, dass gem. § 227 Abs. 3 Satz 3 ZPO eine erneute Verlegung nicht in Betracht komme, weil das Verfahren besonderer Beschleunigung bedürfe.

Die Säumnis des Klägers war auch nicht entschuldigt, weil der Termin hätte verlegt werden müssen. Ein Vertagungs- oder Verlegungsgrund bestand nicht.

Einen erheblichen Grund (§ 227 Abs. 1 ZPO) für eine - zur Wahrung des rechtlichen Gehörs zwingende - Terminsänderung hat der Kläger nicht dargelegt. Auf die angeblich fehlende Zeit zur Terminsvorbereitung kann er sich nicht berufen. Die mangelnde Terminsvorbereitung ist kein Verlegungs- oder Vertagungsgrund, solange sie nicht ihrerseits entschuldigt ist (§ 227 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 ZPO). Der bereits eine Woche vor dem Termin beendete Urlaub des Prozessbevollmächtigten entschuldigt eine mangelnde Vorbereitung nicht. Das - vom Kläger selbst beantragte - Urteilsergänzungsverfahren war überschaubar und verlangte von seinem Prozessbevollmächtigten, der auch im Hauptsacheverfahren tätig war, keine weitere Einarbeitung. Eine besondere Terminsvorbereitung war auch nicht notwendig. Das Urteilsergänzungsverfahren reicht nicht weiter als das Verfahren in der Hauptsache, in das der Prozessbevollmächtigte des Klägers bereits eingearbeitet war, und lässt neuen Tatsachenstoff nicht zu. Es findet statt, wenn nach dem Tatbestand des Urteils ein von einer Partei geltend gemachter Haupt- oder Nebenanspruch oder der Kostenpunkt bei der Endentscheidung übergangen ist (§ 321 Abs. 1 ZPO). Rechtliche Hinweise, zu denen dem Kläger noch Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben gewesen wäre, hat das Berufungsgericht nicht gegeben.

Der auf den 31. August anberaumte Termin musste auch nicht nach § 227 Abs. 3 ZPO verlegt werden. Ein Anspruch auf Terminsverlegung für in der Zeit vom 1. Juli bis 31. August bestimmte Termine besteht nicht, wenn das Verfahren besonderer Beschleunigung bedarf (§ 227 Abs. 3 Satz 3 ZPO). Besonderer Beschleunigung bedarf ein Verfahren dann, wenn die Umstände des jeweiligen Rechtsstreits eine über das ohnehin schon gebotene Maß der Prozessförderung durch Gericht und Parteien hinausgehende Verfahrensbeschleunigung verlangen. Sie ist insbesondere geboten, wenn ein Verfahren bereits verschleppt wurde. Dem Beschleunigungsgebot kommt in einem verzögerten Verfahren ein erhöhtes Gewicht zu. Da die Prozessförderungspflicht dem Gericht obliegt, ist entgegen der Auffassung der Revision kein ausdrücklicher Antrag oder eine Anregung einer Partei erforderlich, einen Terminsverlegungsantrag abzulehnen. Der Anspruch einer Partei auf rechtliches Gehör ist nicht berührt, weil sie bei Vorliegen eines erheblichen Grundes eine Terminsänderung nach § 227 Abs. 1 ZPO verlangen kann.

Das Urteilsergänzungsverfahren bedurfte hier besonderer Beschleunigung, weil es bereits verschleppt war. Es ist besonders zu fördern, wenn in der Hauptsache ein Rechtsmittel eingelegt ist, weil die Erledigung des Rechtsstreits schon durch das Rechtsmittel hinausgeschoben wird und das Ergänzungsverfahren die Entscheidung über das Rechtsmittel weiter verzögert. Der Umfang der Anfechtung des Urteils im Rechtsmittelverfahren ist vom Ausgang des Ergänzungsverfahrens abhängig, da erst damit seine endgültige Gestalt feststeht. Das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren konnte außerdem tatsächlich nicht weiter betrieben werden, solange den Rechtsanwälten beim Bundesgerichtshof die Prozessakten nicht zur Verfügung gestellt werden konnten, weil sie beim Berufungsgericht noch für das Urteilsergänzungsverfahren benötigt wurden. Ein erhöhter Beschleunigungsbedarf für das Urteilsergänzungsverfahren entstand dadurch, dass der Kläger es - wie schon die Hauptsache in beiden Instanzen -durch die Flucht in die Säumnis verschleppt hat und das Verfahren durch die aus erheblichem Grund gebotene Verlegung des Termins vom 20. August 2009 nochmals weiter verzögert wurde.

Dass dem Beschleunigungsgebot auch noch mit einem Verhandlungstermin Anfang September 2009 genügt wäre, begründet keinen Anspruch auf Terminsverlegung. Wenn ein besonderes Beschleunigungsbedürfnis besteht, hat der Vorsitzende des Gerichts nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden, ob ein Termin in der Zeit bis zum 31. August bestehen bleibt oder verlegt wird. Die Ablehnung der Terminsänderung lässt keinen Ermessensfehler erkennen. Dass ein Grund für die Versagung der Terminsverlegung der Ruhestand des Vorsitzenden gewesen sein mag, wie die Revision meint, begründet zwar kein besonderes Beschleunigungsinteresse, konnte aber bei der Ermessensentscheidung über die Terminsverlegung berücksichtigt werden, in die die Belastung des Gerichts mit Terminen in anderen Sachen und eine weitere Verzögerung durch die nach einem Richterwechsel notwendige Einarbeitungszeit einzubeziehen sind.


Gesetze

Gesetze

7 Gesetze werden in diesem Text zitiert

Zivilprozessordnung - ZPO | § 139 Materielle Prozessleitung


(1) Das Gericht hat das Sach- und Streitverhältnis, soweit erforderlich, mit den Parteien nach der tatsächlichen und rechtlichen Seite zu erörtern und Fragen zu stellen. Es hat dahin zu wirken, dass die Parteien sich rechtzeitig und vollständig über

Zivilprozessordnung - ZPO | § 85 Wirkung der Prozessvollmacht


(1) Die von dem Bevollmächtigten vorgenommenen Prozesshandlungen sind für die Partei in gleicher Art verpflichtend, als wenn sie von der Partei selbst vorgenommen wären. Dies gilt von Geständnissen und anderen tatsächlichen Erklärungen, insoweit sie

Zivilprozessordnung - ZPO | § 227 Terminsänderung


(1) Aus erheblichen Gründen kann ein Termin aufgehoben oder verlegt sowie eine Verhandlung vertagt werden. Erhebliche Gründe sind insbesondere nicht1.das Ausbleiben einer Partei oder die Ankündigung, nicht zu erscheinen, wenn nicht das Gericht dafür

Zivilprozessordnung - ZPO | § 321 Ergänzung des Urteils


(1) Wenn ein nach dem ursprünglich festgestellten oder nachträglich berichtigten Tatbestand von einer Partei geltend gemachter Haupt- oder Nebenanspruch oder wenn der Kostenpunkt bei der Endentscheidung ganz oder teilweise übergangen ist, so ist auf

Zivilprozessordnung - ZPO | § 514 Versäumnisurteile


(1) Ein Versäumnisurteil kann von der Partei, gegen die es erlassen ist, mit der Berufung oder Anschlussberufung nicht angefochten werden. (2) Ein Versäumnisurteil, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist, unterliegt der Berufung oder

Zivilprozessordnung - ZPO | § 345 Zweites Versäumnisurteil


Einer Partei, die den Einspruch eingelegt hat, aber in der zur mündlichen Verhandlung bestimmten Sitzung oder in derjenigen Sitzung, auf welche die Verhandlung vertagt ist, nicht erscheint oder nicht zur Hauptsache verhandelt, steht gegen das Versäum

Zivilprozessordnung - ZPO | § 337 Vertagung von Amts wegen


Das Gericht vertagt die Verhandlung über den Antrag auf Erlass des Versäumnisurteils oder einer Entscheidung nach Lage der Akten, wenn es dafür hält, dass die von dem Vorsitzenden bestimmte Einlassungs- oder Ladungsfrist zu kurz bemessen oder dass di

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(1) Aus erheblichen Gründen kann ein Termin aufgehoben oder verlegt sowie eine Verhandlung vertagt werden. Erhebliche Gründe sind insbesondere nicht

1.
das Ausbleiben einer Partei oder die Ankündigung, nicht zu erscheinen, wenn nicht das Gericht dafür hält, dass die Partei ohne ihr Verschulden am Erscheinen verhindert ist;
2.
die mangelnde Vorbereitung einer Partei, wenn nicht die Partei dies genügend entschuldigt;
3.
das Einvernehmen der Parteien allein.

(2) Die erheblichen Gründe sind auf Verlangen des Vorsitzenden, für eine Vertagung auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen.

(3) Ein für die Zeit vom 1. Juli bis 31. August bestimmter Termin, mit Ausnahme eines Termins zur Verkündung einer Entscheidung, ist auf Antrag innerhalb einer Woche nach Zugang der Ladung oder Terminsbestimmung zu verlegen. Dies gilt nicht für

1.
Arrestsachen oder die eine einstweilige Verfügung oder einstweilige Anordnung betreffenden Sachen,
2.
Streitigkeiten wegen Überlassung, Benutzung, Räumung oder Herausgabe von Räumen oder wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs,
3.
(weggefallen)
4.
Wechsel- oder Scheckprozesse,
5.
Bausachen, wenn über die Fortsetzung eines angefangenen Baues gestritten wird,
6.
Streitigkeiten wegen Überlassung oder Herausgabe einer Sache an eine Person, bei der die Sache nicht der Pfändung unterworfen ist,
7.
Zwangsvollstreckungsverfahren oder
8.
Verfahren der Vollstreckbarerklärung oder zur Vornahme richterlicher Handlungen im Schiedsverfahren;
dabei genügt es, wenn nur einer von mehreren Ansprüchen die Voraussetzungen erfüllt. Wenn das Verfahren besonderer Beschleunigung bedarf, ist dem Verlegungsantrag nicht zu entsprechen.

(4) Über die Aufhebung sowie Verlegung eines Termins entscheidet der Vorsitzende ohne mündliche Verhandlung; über die Vertagung einer Verhandlung entscheidet das Gericht. Die Entscheidung ist kurz zu begründen. Sie ist unanfechtbar.

(1) Das Gericht hat das Sach- und Streitverhältnis, soweit erforderlich, mit den Parteien nach der tatsächlichen und rechtlichen Seite zu erörtern und Fragen zu stellen. Es hat dahin zu wirken, dass die Parteien sich rechtzeitig und vollständig über alle erheblichen Tatsachen erklären, insbesondere ungenügende Angaben zu den geltend gemachten Tatsachen ergänzen, die Beweismittel bezeichnen und die sachdienlichen Anträge stellen. Das Gericht kann durch Maßnahmen der Prozessleitung das Verfahren strukturieren und den Streitstoff abschichten.

(2) Auf einen Gesichtspunkt, den eine Partei erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten hat, darf das Gericht, soweit nicht nur eine Nebenforderung betroffen ist, seine Entscheidung nur stützen, wenn es darauf hingewiesen und Gelegenheit zur Äußerung dazu gegeben hat. Dasselbe gilt für einen Gesichtspunkt, den das Gericht anders beurteilt als beide Parteien.

(3) Das Gericht hat auf die Bedenken aufmerksam zu machen, die hinsichtlich der von Amts wegen zu berücksichtigenden Punkte bestehen.

(4) Hinweise nach dieser Vorschrift sind so früh wie möglich zu erteilen und aktenkundig zu machen. Ihre Erteilung kann nur durch den Inhalt der Akten bewiesen werden. Gegen den Inhalt der Akten ist nur der Nachweis der Fälschung zulässig.

(5) Ist einer Partei eine sofortige Erklärung zu einem gerichtlichen Hinweis nicht möglich, so soll auf ihren Antrag das Gericht eine Frist bestimmen, in der sie die Erklärung in einem Schriftsatz nachbringen kann.

(1) Ein Versäumnisurteil kann von der Partei, gegen die es erlassen ist, mit der Berufung oder Anschlussberufung nicht angefochten werden.

(2) Ein Versäumnisurteil, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist, unterliegt der Berufung oder Anschlussberufung insoweit, als sie darauf gestützt wird, dass der Fall der schuldhaften Versäumung nicht vorgelegen habe. § 511 Abs. 2 ist nicht anzuwenden.

Einer Partei, die den Einspruch eingelegt hat, aber in der zur mündlichen Verhandlung bestimmten Sitzung oder in derjenigen Sitzung, auf welche die Verhandlung vertagt ist, nicht erscheint oder nicht zur Hauptsache verhandelt, steht gegen das Versäumnisurteil, durch das der Einspruch verworfen wird, ein weiterer Einspruch nicht zu.

(1) Die von dem Bevollmächtigten vorgenommenen Prozesshandlungen sind für die Partei in gleicher Art verpflichtend, als wenn sie von der Partei selbst vorgenommen wären. Dies gilt von Geständnissen und anderen tatsächlichen Erklärungen, insoweit sie nicht von der miterschienenen Partei sofort widerrufen oder berichtigt werden.

(2) Das Verschulden des Bevollmächtigten steht dem Verschulden der Partei gleich.

Das Gericht vertagt die Verhandlung über den Antrag auf Erlass des Versäumnisurteils oder einer Entscheidung nach Lage der Akten, wenn es dafür hält, dass die von dem Vorsitzenden bestimmte Einlassungs- oder Ladungsfrist zu kurz bemessen oder dass die Partei ohne ihr Verschulden am Erscheinen verhindert ist. Die nicht erschienene Partei ist zu dem neuen Termin zu laden.

(1) Aus erheblichen Gründen kann ein Termin aufgehoben oder verlegt sowie eine Verhandlung vertagt werden. Erhebliche Gründe sind insbesondere nicht

1.
das Ausbleiben einer Partei oder die Ankündigung, nicht zu erscheinen, wenn nicht das Gericht dafür hält, dass die Partei ohne ihr Verschulden am Erscheinen verhindert ist;
2.
die mangelnde Vorbereitung einer Partei, wenn nicht die Partei dies genügend entschuldigt;
3.
das Einvernehmen der Parteien allein.

(2) Die erheblichen Gründe sind auf Verlangen des Vorsitzenden, für eine Vertagung auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen.

(3) Ein für die Zeit vom 1. Juli bis 31. August bestimmter Termin, mit Ausnahme eines Termins zur Verkündung einer Entscheidung, ist auf Antrag innerhalb einer Woche nach Zugang der Ladung oder Terminsbestimmung zu verlegen. Dies gilt nicht für

1.
Arrestsachen oder die eine einstweilige Verfügung oder einstweilige Anordnung betreffenden Sachen,
2.
Streitigkeiten wegen Überlassung, Benutzung, Räumung oder Herausgabe von Räumen oder wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs,
3.
(weggefallen)
4.
Wechsel- oder Scheckprozesse,
5.
Bausachen, wenn über die Fortsetzung eines angefangenen Baues gestritten wird,
6.
Streitigkeiten wegen Überlassung oder Herausgabe einer Sache an eine Person, bei der die Sache nicht der Pfändung unterworfen ist,
7.
Zwangsvollstreckungsverfahren oder
8.
Verfahren der Vollstreckbarerklärung oder zur Vornahme richterlicher Handlungen im Schiedsverfahren;
dabei genügt es, wenn nur einer von mehreren Ansprüchen die Voraussetzungen erfüllt. Wenn das Verfahren besonderer Beschleunigung bedarf, ist dem Verlegungsantrag nicht zu entsprechen.

(4) Über die Aufhebung sowie Verlegung eines Termins entscheidet der Vorsitzende ohne mündliche Verhandlung; über die Vertagung einer Verhandlung entscheidet das Gericht. Die Entscheidung ist kurz zu begründen. Sie ist unanfechtbar.

(1) Wenn ein nach dem ursprünglich festgestellten oder nachträglich berichtigten Tatbestand von einer Partei geltend gemachter Haupt- oder Nebenanspruch oder wenn der Kostenpunkt bei der Endentscheidung ganz oder teilweise übergangen ist, so ist auf Antrag das Urteil durch nachträgliche Entscheidung zu ergänzen.

(2) Die nachträgliche Entscheidung muss binnen einer zweiwöchigen Frist, die mit der Zustellung des Urteils beginnt, durch Einreichung eines Schriftsatzes beantragt werden.

(3) Auf einen Antrag, der die Ergänzung des Urteils um einen Hauptanspruch zum Gegenstand hat, ist ein Termin zur mündlichen Verhandlung anzuberaumen. Dem Gegner des Antragstellers ist mit der Ladung zu diesem Termin der den Antrag enthaltende Schriftsatz zuzustellen. Über einen Antrag, der die Ergänzung des Urteils um einen Nebenanspruch oder den Kostenpunkt zum Gegenstand hat, kann ohne mündliche Verhandlung entschieden werden, wenn die Bedeutung der Sache keine mündliche Verhandlung erfordert; § 128 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.

(4) Eine mündliche Verhandlung hat nur den nicht erledigten Teil des Rechtsstreits zum Gegenstand.

(1) Aus erheblichen Gründen kann ein Termin aufgehoben oder verlegt sowie eine Verhandlung vertagt werden. Erhebliche Gründe sind insbesondere nicht

1.
das Ausbleiben einer Partei oder die Ankündigung, nicht zu erscheinen, wenn nicht das Gericht dafür hält, dass die Partei ohne ihr Verschulden am Erscheinen verhindert ist;
2.
die mangelnde Vorbereitung einer Partei, wenn nicht die Partei dies genügend entschuldigt;
3.
das Einvernehmen der Parteien allein.

(2) Die erheblichen Gründe sind auf Verlangen des Vorsitzenden, für eine Vertagung auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen.

(3) Ein für die Zeit vom 1. Juli bis 31. August bestimmter Termin, mit Ausnahme eines Termins zur Verkündung einer Entscheidung, ist auf Antrag innerhalb einer Woche nach Zugang der Ladung oder Terminsbestimmung zu verlegen. Dies gilt nicht für

1.
Arrestsachen oder die eine einstweilige Verfügung oder einstweilige Anordnung betreffenden Sachen,
2.
Streitigkeiten wegen Überlassung, Benutzung, Räumung oder Herausgabe von Räumen oder wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs,
3.
(weggefallen)
4.
Wechsel- oder Scheckprozesse,
5.
Bausachen, wenn über die Fortsetzung eines angefangenen Baues gestritten wird,
6.
Streitigkeiten wegen Überlassung oder Herausgabe einer Sache an eine Person, bei der die Sache nicht der Pfändung unterworfen ist,
7.
Zwangsvollstreckungsverfahren oder
8.
Verfahren der Vollstreckbarerklärung oder zur Vornahme richterlicher Handlungen im Schiedsverfahren;
dabei genügt es, wenn nur einer von mehreren Ansprüchen die Voraussetzungen erfüllt. Wenn das Verfahren besonderer Beschleunigung bedarf, ist dem Verlegungsantrag nicht zu entsprechen.

(4) Über die Aufhebung sowie Verlegung eines Termins entscheidet der Vorsitzende ohne mündliche Verhandlung; über die Vertagung einer Verhandlung entscheidet das Gericht. Die Entscheidung ist kurz zu begründen. Sie ist unanfechtbar.