Bundesgerichtshof Urteil, 07. Okt. 2010 - IX ZR 209/09

bei uns veröffentlicht am07.10.2010
vorgehend
Landgericht Köln, 5 O 283/08, 27.01.2009
Oberlandesgericht Köln, 2 U 25/09, 11.11.2009

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IX ZR 209/09 Verkündet am:
7. Oktober 2010
Kluckow
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja

a) Der Insolvenzverwalter kann sich keinen Anspruch auf Wertersatz wegen
ungerechtfertigter Bereicherung verschaffen, indem er nach Eröffnung des
Insolvenzverfahrens nur eine Buchposition des Gläubigers, nicht aber dessen
Lastschrifteinzug selbst genehmigt.

b) Allein aus der öffentlichen Bekanntmachung der Bestellung eines vorläufigen
Insolvenzverwalters ergibt sich nicht die Kenntnis des Anfechtungsgegners
vom Eröffnungsantrag gegen den Schuldner.
BGH, Urteil vom 7. Oktober 2010 - IX ZR 209/09 - OLG Köln
LG Köln
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 7. Oktober 2010 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter
Raebel und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Pape

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 11. November 2009, berichtigt durch Beschluss vom 17. November 2009, wird zurückgewiesen.
Auf die Anschlussrevision des Beklagten werden das vorbezeichnete Urteil und das Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 27. Januar 2009 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben , als der Beklagte zur Zahlung von 25.298,67 € nebst Zinsen verurteilt worden ist. Die Klage wird insgesamt abgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Der Kläger ist Verwalter in dem am 1. Juni 2007 eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen der i. GmbH (fortan: Schuldnerin ). Diese unterhielt bei der Stadtsparkasse W. (fortan: Sparkasse ) ein Girokonto, für das die Schuldnerin und die Sparkasse einen vierteljährlichen Rechnungsabschluss vereinbart hatten.
2
Der Beklagte zog im Zeitraum vom 12. Januar bis zum 14. März 2007 Steuerforderungen in Höhe von insgesamt 25.298,67 € aufgrund einer ihm erteilten Einzugsermächtigung vom Konto der Schuldnerin ein. Am 12. April 2007 zog er einen weiteren Betrag von 12.251,63 € ein.
3
DieSchuldnerinbeantr agte am 3. Mai 2007 die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen. Der Kläger wurde am selben Tag zum vorläufigen Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt bestellt. Am 19. Juli 2007 forderte er den Beklagten zur Zahlung des Gesamtbetrags der Lastschriften (37.550,30 €) auf.
4
Das Landgericht hat der Klage in vollem Umfang stattgegeben. Die Berufung des Beklagten hatte nur wegen der Buchung vom 12. April 2007 Erfolg. Insoweit hat das Berufungsgericht die Revision zugelassen. Mit dieser verfolgt der Kläger seinen Anspruch weiter. Der Beklagte möchte mit seiner Anschlussrevision die vollständige Abweisung der Klage erreichen.

Entscheidungsgründe:


5
Die Revision des Klägers bleibt ohne Erfolg. Die Anschlussrevision des Beklagten ist begründet und führt zur vollständigen Abweisung der Klage.

I.


6
Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Dem Kläger stehe wegen der Buchung vom 12. April 2007 weder ein Anspruch aus §§ 143, 130 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 InsO noch aus Bereicherungsrecht zu. Eine Insolvenzanfechtung scheitere daran, dass die in der Genehmigung der Belastungsbuchung liegende Rechtshandlung erst durch den Kläger als (endgültiger) Insolvenzverwalter erfolgt sei und Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters nicht anfechtbar seien. Ein Bereicherungsanspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 BGB scheide aus, weil die Leistung mit Rechtsgrund erfolgt sei. Ein Anspruch aus § 816 Abs. 2 BGB scheitere zum einen daran, dass der Beklagte als Forderungsinhaber nicht als Nichtberechtigter angesehen werden könne und zum anderen der Kläger zugleich Berechtigter und Leistender im Sinne des § 816 Abs. 2 BGB wäre.
7
Genehmigung Die der Belastungsbuchungen aus dem Zeitraum vom 12. Februar bis zum 14. März 2007 stelle hingegen eine nach §§ 143, 130 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 InsO anfechtbare Rechtshandlung dar. Diese sei in dem Zeitraum zwischen Eröffnungsantrag und Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden. Eine konkludente Genehmigung durch die Schuldnerin bis zum Eröffnungsantrag scheide mangels besonderer Anhaltspunkte hierfür aus. Entweder sei die Genehmigung durch die Genehmigungsfiktion in Nr. 7 Abs. 4 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Sparkassen (a.F.; fortan AGB-SpK) erfolgt, oder aber der Kläger habe die Belastungsbuchungen konkludent dadurch genehmigt, dass er mit dem Schreiben vom 19. Juli 2007 anfechtungsrechtliche Rückgewähransprüche geltend gemacht habe. Hierdurch sei die Verfügung der Schuldnerin nach §§ 184, 185 Abs. 2 BGB ex tunc wirksam geworden. Im maßgeblichen Zeitpunkt der Genehmigung Mitte Mai 2007 habe der Beklagte aufgrund der öffentlichen Bekanntmachung der Bestellung eines vorläufigen Verwalters Kenntnis von dem Eröffnungsantrag gehabt.
8
II. Zur Revision
9
Das Berufungsurteil hält den Angriffen der Revision stand.
10
1. Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht angenommen, dass ein Anspruch aus Insolvenzanfechtung wegen der Belastungsbuchung vom 12. April 2007 nicht in Betracht kommt, weil eine vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens wirksam gewordene Rechtshandlung fehlt. Im Ergebnis mit Recht hat es auch einen Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung (§ 812 Abs. 1 Satz 1 BGB) verneint, wobei es allerdings hierfür nicht darauf ankommt, ob die Belastungsbuchung genehmigt worden ist. Bei Annahme einer Genehmigung wäre die Leistung mit Rechtsgrund erfolgt, denn hierdurch wäre die Steuerforderung des Beklagten erfüllt worden (vgl. hierzu BGH, Urt. v. 2. April 2009 - IX ZR 171/07, WM 2009, 958, Rn. 13). Bei Nichtgenehmigung hätte die Beklagte nichts auf Kosten der Schuldnerin erlangt, weil die Buchung auf dem Konto der Schuldnerin mangels eines Anspruchs der Sparkasse auf Aufwendungsersatz (§ 670 BGB) rückgängig gemacht werden müsste (vgl. BGH, Urt. v. 2. April 2009, aaO). Die Revision erinnert auch nichts gegen diese Ausgangspunkte.
11
2. Mit Recht hat das Berufungsgericht angenommen, dass auch ein Anspruch aus § 816 Abs. 2 BGB ausscheidet.
12
a) Die Revision meint hierzu, ein Anspruch ergebe sich aus einer analogen Anwendung des § 816 Abs. 2 BGB. Der Kläger habe den Lastschrifteinzug lediglich im Hinblick auf die vermögenswerte Buchposition genehmigt und könne von dem Beklagten hierfür nach § 818 Abs. 2 BGB Wertersatz verlangen. Der Beklagte sei hinsichtlich der Buchposition materiell Nichtberechtigter, weil der Gläubiger nach Eröffnung des Verfahrens auf die insolvenzrechtlich vorgesehenen Verfahren verwiesen sei (§§ 87, 88, 89 Abs. 1 InsO).
13
b) Es kann offen bleiben, ob überhaupt eine gesonderte Genehmigung der Buchposition des Beklagten vorliegt; der Kläger hat sich erstmals nach dem Schluss der Berufungsverhandlung mit nicht nachgelassenem Schriftsatz vom 14. Oktober 2009 auf eine gesonderte Genehmigung der Buchposition berufen. Jedenfalls ist die bislang offen gelassene Frage, ob eine solche rechtliche Konstruktion tragfähig ist (BGH, Urt. v. 2. April 2009, aaO Rn. 17; Beschl. v. 16. September 2008 - IX ZR 172/07, WM 2008, 2029, Rn. 10) zu verneinen.
14
aa) Die von der Revision gezogene Parallele zu § 816 Abs. 2 BGB geht bereits im Ansatz fehl. Im direkten Anwendungsbereich des § 816 Abs. 2 BGB begibt sich der Genehmigende der Möglichkeit, gegen den nicht befreiten Schuldner vorzugehen. Damit ist die Genehmigung der Buchposition des Empfängers nicht vergleichbar. Durch diese Genehmigung verliert der Insolvenzverwalter nicht das Recht, gleichwohl auch von der Zahlstelle die Rückbuchung der ihr gegenüber noch nicht genehmigten Buchung zu verlangen. Die Genehmigung würde also zu einem Anspruch führen, ohne dass damit auch der Verlust einer Rechtsposition verbunden wäre.
15
bb) Eine analoge Anwendung von § 816 Abs. 2 BGB ist entgegen der Auffassung der Revision nicht insolvenzrechtlich geboten. Mit der Genehmigung der Buchposition des Empfängers könnte der Insolvenzverwalter sich ohne Weiteres einen Anspruch gegen den Empfänger verschaffen, ohne dass hierfür die Voraussetzungen einer Insolvenzanfechtung vorliegen müssten und könnte insbesondere auch die Einschränkungen durch § 142 InsO (vgl. BGH, Urt. v. 29. Mai 2008 - IX ZR 42/07, NZI 2008, 482 Rn. 13 ff) umgehen. Unzutreffend ist auch die Auffassung der Revision, der Insolvenzverwalter würde, hielte man die Konstruktion nicht für tragfähig, immer notwendigerweise einen Insolvenzgläubiger gegenüber den anderen bevorzugen, ganz gleich, für welche Handlungsalternative er sich entscheide. Bei Genehmigung würde der Lastschriftgläubiger durch die vollständige Befriedigung seiner Forderung bevorzugt. Bei Nichtgenehmigung würde allein die Schuldnerbank bevorzugt, weil sie die vormals nur als Buchposition bestehende Lastschrift korrigiere und so den Sollstand des Kontos zurückführe. Hierbei übersieht die Revision, dass es sich bei der Rückführung um einen reinen Buchungsvorgang handelt, durch den lediglich der zutreffende Kontostand wiederhergestellt wird, ohne dass darin eine Verrechnung oder Aufrechnung liegt (BGHZ 161, 49, 59). Hierdurch erfolgt kein Zahlungseingang bei der Zahlstelle. Diese kann vielmehr im Anschluss an die Berichtigung entweder - soweit zeitlich noch möglich - im Rahmen der SechsWochen -Frist nach der Belastungsbuchung die Lastschrift im Interbankenverhältnis zurückgeben (Abschn. III Nr. 1 und 2 des Abkommens über den Lastschriftverkehr ) oder gegenüber dem Empfänger den bei Nichtgenehmigung einer Lastschrift entstehenden Bereicherungsanspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 2 BGB (vgl. BGHZ 167, 171 Rn. 16 ff) geltend machen.
16
III. Zur Anschlussrevision
17
Die Anschlussrevision ist hingegen begründet. Ein Anspruch aus §§ 143, 130 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 InsO scheitert an der fehlenden Kenntnis des Beklagten von dem Eröffnungsantrag zum Zeitpunkt der Rechtshandlung.
18
1. Im Falle einer Abbuchung aufgrund einer Einziehungsermächtigung liegt die Rechtshandlung in der Genehmigung des Schuldners, die einen mehraktigen Zahlungsvorgang abschließt (BGHZ 161, 49, 56; 174, 84 Rn. 44; BGH, Urt. v. 29. Mai 2008, aaO S. 483 Rn. 11; v. 2. April 2009, aaO S. 958 Rn. 6). Maßgeblich für die Anwendbarkeit von § 130 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 InsO ist der Zeitraum zwischen Eröffnungsantrag und Eröffnung des Insolvenzverfahrens (BGH, Urt. v. 2. April 2009, aaO). Eine Genehmigung in diesem Zeitraum ist durch die Fiktion nach Nr. 7 Abs. 4 AGB-SpK erfolgt. Der Senat hat nach Erlass des Berufungsurteils entschieden, dass diese auch gegenüber dem vorläufigen Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt wirkt (BGH, Urt. v. 30. September 2010 - IX ZR 178/09, z.V.b.).
19
2. Danach ist die Rechtshandlung Mitte Mai 2007 vorgenommen worden. Für diesen Zeitpunkt ist weder eine Kenntnis von der Zahlungsunfähigkeit noch vom Eröffnungsantrag vorgetragen. Die Kenntnis vom Eröffnungsantrag soll sich nach der nicht näher begründeten Auffassung des Berufungsgerichts aus § 9 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 3 InsO ergeben. Diese Auffassung trifft nicht zu.
20
a) Es wird zwar die Auffassung vertreten, dass § 9 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 3 InsO auch bei § 130 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 InsO Anwendung fänden und sich daher der Insolvenzgläubiger nach Wirksamwerden der öffentlichen Bekanntmachung von Sicherungsmaßnahmen so behandeln lassen müsse, als hätte er tatsächlich Kenntnis von dem Beschluss und damit auch von dem Eröffnungsantrag erlangt (LG Itzehoe ZInsO 2003, 809, 810; HmbKomm-InsO/ Rogge, 3. Aufl. § 130 Rn. 26; Wagner NZI 2008, 401, 404).
21
b) Nach anderer Ansicht wird die Publizitätswirkung als auf das Insolvenzverfahren beschränkt angesehen; für eine nach materiellem Recht verlangte Kenntnis stelle sie lediglich ein Indiz dar (OLG Schleswig DZWIR 2002, 514, 515; MünchKomm-InsO/Ganter, 2. Aufl. § 9 Rn. 28a; MünchKomm-InsO/ Kirchhof, aaO § 130 Rn. 56; HK-InsO/Kirchhof, 5. Aufl. § 9 Rn. 9; i.E. auch Adam DZWIR 2002, 515, 516 f).
22
c) Nach Wortlaut, Entstehungsgeschichte und Gesetzessystematik ist die letztgenannte Auffassung zutreffend; teleologische Erwägungen stehen dieser Auslegung nicht entgegen.
23
aa) Dem Wortlaut des § 130 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 InsO sind kein Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass eine Kenntnis des Eröffnungsantrags nach der öffentlichen Bekanntmachung von Sicherungsmaßnahmen vermutet oder gar fingiert werde.
24
bb) Nach der Begründung des Regierungsentwurfs (BT-Drucks. 12/2443, S. 158) hat der Verwalter die subjektiven Voraussetzungen der Anfechtung einer kongruenten Deckung zu beweisen; von einer Umkehr der Beweislast ist nur bei nahe stehenden Personen (jetzt § 130 Abs. 3 InsO) die Rede. Anhaltspunkte für Beweiserleichterungen nach der öffentlichen Bekanntmachung ergeben sich gleichfalls nicht.
25
cc) In § 82 InsO (ggf. bei Leistungen im Eröffnungsverfahren i.V.m. § 24 Abs. 1, § 21 Abs. 2 Nr. 2 InsO) ist ausdrücklich geregelt, dass bei nach Verfahrenseröffnung an den Schuldner bewirkten Leistungen der Leistende zu beweisen hat, ihm sei die Eröffnung des Verfahrens unbekannt gewesen, wenn die Leistung nach der öffentlichen Bekanntmachung erfolgt ist. Nicht abgerufene Insolvenzbekanntmachungen begründen keine Kenntnis des Drittschuldners. Deswegen ist auch kein Entlastungsbeweis für sämtliche Mitarbeiter zu erbringen (BGH, Urt. v. 15. April 2010 - IX ZR 62/09, WM 2010, 940 Rn. 13 f, 16). Selbst eine § 82 InsO entsprechende Beweislastregelung fehlt in § 130 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 InsO. Umso weniger können dort an die Kenntnisvermittlung niedrigere Anforderungen als bei § 82 InsO gestellt werden.
26
dd) Auch in der unterschiedlichen Verteilung der Beweislast bei § 130 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 InsO und § 82 InsO liegt kein Wertungswiderspruch. Die unterschiedliche Regelung ist dadurch gerechtfertigt, dass es in den Fällen der Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters in erster Linie dessen Aufgabe ist, die künftige Masse zu sichern (Adam aaO S. 517). Dazu gehört es auch, durch rechtzeitige Information der Gläubiger sicherzustellen, dass die Voraussetzungen des § 130 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 InsO vorliegen.
27
3. Das Berufungsurteil war danach auf die Anschlussrevision aufzuheben , soweit es die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung aufrechterhalten hat (§ 562 Abs. 1 ZPO). Da die Aufhebung des Urteils nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und die Sache nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts zur Endentscheidung reif ist, hat der Senat eine ersetzende Sachentscheidung zu treffen (§ 563 Abs. 3 ZPO). Die Klage ist insgesamt abzuweisen.
Ganter Raebel Vill
Lohmann Pape
Vorinstanzen:
LG Köln, Entscheidung vom 27.01.2009 - 5 O 283/08 -
OLG Köln, Entscheidung vom 11.11.2009 - 2 U 25/09 -

Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Urteil, 07. Okt. 2010 - IX ZR 209/09

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(2) Das Insolvenzgericht kann weitere Veröffentlichungen veranlassen, soweit dies landesrechtlich bestimmt ist. Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Einzelheiten der zentralen und länderübergreifenden Veröffentlichung im Internet zu regeln. Dabei sind insbesondere Löschungsfristen vorzusehen sowie Vorschriften, die sicherstellen, dass die Veröffentlichungen

1.
unversehrt, vollständig und aktuell bleiben,
2.
jederzeit ihrem Ursprung nach zugeordnet werden können.

(3) Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn dieses Gesetz neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt.
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www.insolvenzbekanntmachungen.de

(1) Wird ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt und dem Schuldner ein allgemeines Verfügungsverbot auferlegt, so geht die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Schuldners auf den vorläufigen Insolvenzverwalter über. In diesem Fall hat der vorläufige Insolvenzverwalter:

1.
das Vermögen des Schuldners zu sichern und zu erhalten;
2.
ein Unternehmen, das der Schuldner betreibt, bis zur Entscheidung über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens fortzuführen, soweit nicht das Insolvenzgericht einer Stillegung zustimmt, um eine erhebliche Verminderung des Vermögens zu vermeiden;
3.
zu prüfen, ob das Vermögen des Schuldners die Kosten des Verfahrens decken wird; das Gericht kann ihn zusätzlich beauftragen, als Sachverständiger zu prüfen, ob ein Eröffnungsgrund vorliegt und welche Aussichten für eine Fortführung des Unternehmens des Schuldners bestehen.

(2) Wird ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt, ohne daß dem Schuldner ein allgemeines Verfügungsverbot auferlegt wird, so bestimmt das Gericht die Pflichten des vorläufigen Insolvenzverwalters. Sie dürfen nicht über die Pflichten nach Absatz 1 Satz 2 hinausgehen.

(3) Der vorläufige Insolvenzverwalter ist berechtigt, die Geschäftsräume des Schuldners zu betreten und dort Nachforschungen anzustellen. Der Schuldner hat dem vorläufigen Insolvenzverwalter Einsicht in seine Bücher und Geschäftspapiere zu gestatten. Er hat ihm alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen und ihn bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen; die §§ 97, 98, 101 Abs. 1 Satz 1, 2, Abs. 2 gelten entsprechend.

(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die einem Insolvenzgläubiger eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht hat,

1.
wenn sie in den letzten drei Monaten vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden ist, wenn zur Zeit der Handlung der Schuldner zahlungsunfähig war und wenn der Gläubiger zu dieser Zeit die Zahlungsunfähigkeit kannte oder
2.
wenn sie nach dem Eröffnungsantrag vorgenommen worden ist und wenn der Gläubiger zur Zeit der Handlung die Zahlungsunfähigkeit oder den Eröffnungsantrag kannte.
Dies gilt nicht, soweit die Rechtshandlung auf einer Sicherungsvereinbarung beruht, die die Verpflichtung enthält, eine Finanzsicherheit, eine andere oder eine zusätzliche Finanzsicherheit im Sinne des § 1 Abs. 17 des Kreditwesengesetzes zu bestellen, um das in der Sicherungsvereinbarung festgelegte Verhältnis zwischen dem Wert der gesicherten Verbindlichkeiten und dem Wert der geleisteten Sicherheiten wiederherzustellen (Margensicherheit).

(2) Der Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit oder des Eröffnungsantrags steht die Kenntnis von Umständen gleich, die zwingend auf die Zahlungsunfähigkeit oder den Eröffnungsantrag schließen lassen.

(3) Gegenüber einer Person, die dem Schuldner zur Zeit der Handlung nahestand (§ 138), wird vermutet, daß sie die Zahlungsunfähigkeit oder den Eröffnungsantrag kannte.

(1) Was durch die anfechtbare Handlung aus dem Vermögen des Schuldners veräußert, weggegeben oder aufgegeben ist, muß zur Insolvenzmasse zurückgewährt werden. Die Vorschriften über die Rechtsfolgen einer ungerechtfertigten Bereicherung, bei der dem Empfänger der Mangel des rechtlichen Grundes bekannt ist, gelten entsprechend. Eine Geldschuld ist nur zu verzinsen, wenn die Voraussetzungen des Schuldnerverzugs oder des § 291 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorliegen; ein darüber hinausgehender Anspruch auf Herausgabe von Nutzungen eines erlangten Geldbetrags ist ausgeschlossen.

(2) Der Empfänger einer unentgeltlichen Leistung hat diese nur zurückzugewähren, soweit er durch sie bereichert ist. Dies gilt nicht, sobald er weiß oder den Umständen nach wissen muß, daß die unentgeltliche Leistung die Gläubiger benachteiligt.

(3) Im Fall der Anfechtung nach § 135 Abs. 2 hat der Gesellschafter, der die Sicherheit bestellt hatte oder als Bürge haftete, die dem Dritten gewährte Leistung zur Insolvenzmasse zu erstatten. Die Verpflichtung besteht nur bis zur Höhe des Betrags, mit dem der Gesellschafter als Bürge haftete oder der dem Wert der von ihm bestellten Sicherheit im Zeitpunkt der Rückgewähr des Darlehens oder der Leistung auf die gleichgestellte Forderung entspricht. Der Gesellschafter wird von der Verpflichtung frei, wenn er die Gegenstände, die dem Gläubiger als Sicherheit gedient hatten, der Insolvenzmasse zur Verfügung stellt.

(1) Trifft ein Nichtberechtigter über einen Gegenstand eine Verfügung, die dem Berechtigten gegenüber wirksam ist, so ist er dem Berechtigten zur Herausgabe des durch die Verfügung Erlangten verpflichtet. Erfolgt die Verfügung unentgeltlich, so trifft die gleiche Verpflichtung denjenigen, welcher auf Grund der Verfügung unmittelbar einen rechtlichen Vorteil erlangt.

(2) Wird an einen Nichtberechtigten eine Leistung bewirkt, die dem Berechtigten gegenüber wirksam ist, so ist der Nichtberechtigte dem Berechtigten zur Herausgabe des Geleisteten verpflichtet.

(1) Die Verpflichtung zur Herausgabe erstreckt sich auf die gezogenen Nutzungen sowie auf dasjenige, was der Empfänger auf Grund eines erlangten Rechts oder als Ersatz für die Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung des erlangten Gegenstands erwirbt.

(2) Ist die Herausgabe wegen der Beschaffenheit des Erlangten nicht möglich oder ist der Empfänger aus einem anderen Grunde zur Herausgabe außerstande, so hat er den Wert zu ersetzen.

(3) Die Verpflichtung zur Herausgabe oder zum Ersatz des Wertes ist ausgeschlossen, soweit der Empfänger nicht mehr bereichert ist.

(4) Von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an haftet der Empfänger nach den allgemeinen Vorschriften.

(1) Was durch die anfechtbare Handlung aus dem Vermögen des Schuldners veräußert, weggegeben oder aufgegeben ist, muß zur Insolvenzmasse zurückgewährt werden. Die Vorschriften über die Rechtsfolgen einer ungerechtfertigten Bereicherung, bei der dem Empfänger der Mangel des rechtlichen Grundes bekannt ist, gelten entsprechend. Eine Geldschuld ist nur zu verzinsen, wenn die Voraussetzungen des Schuldnerverzugs oder des § 291 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorliegen; ein darüber hinausgehender Anspruch auf Herausgabe von Nutzungen eines erlangten Geldbetrags ist ausgeschlossen.

(2) Der Empfänger einer unentgeltlichen Leistung hat diese nur zurückzugewähren, soweit er durch sie bereichert ist. Dies gilt nicht, sobald er weiß oder den Umständen nach wissen muß, daß die unentgeltliche Leistung die Gläubiger benachteiligt.

(3) Im Fall der Anfechtung nach § 135 Abs. 2 hat der Gesellschafter, der die Sicherheit bestellt hatte oder als Bürge haftete, die dem Dritten gewährte Leistung zur Insolvenzmasse zu erstatten. Die Verpflichtung besteht nur bis zur Höhe des Betrags, mit dem der Gesellschafter als Bürge haftete oder der dem Wert der von ihm bestellten Sicherheit im Zeitpunkt der Rückgewähr des Darlehens oder der Leistung auf die gleichgestellte Forderung entspricht. Der Gesellschafter wird von der Verpflichtung frei, wenn er die Gegenstände, die dem Gläubiger als Sicherheit gedient hatten, der Insolvenzmasse zur Verfügung stellt.

(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die einem Insolvenzgläubiger eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht hat,

1.
wenn sie in den letzten drei Monaten vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden ist, wenn zur Zeit der Handlung der Schuldner zahlungsunfähig war und wenn der Gläubiger zu dieser Zeit die Zahlungsunfähigkeit kannte oder
2.
wenn sie nach dem Eröffnungsantrag vorgenommen worden ist und wenn der Gläubiger zur Zeit der Handlung die Zahlungsunfähigkeit oder den Eröffnungsantrag kannte.
Dies gilt nicht, soweit die Rechtshandlung auf einer Sicherungsvereinbarung beruht, die die Verpflichtung enthält, eine Finanzsicherheit, eine andere oder eine zusätzliche Finanzsicherheit im Sinne des § 1 Abs. 17 des Kreditwesengesetzes zu bestellen, um das in der Sicherungsvereinbarung festgelegte Verhältnis zwischen dem Wert der gesicherten Verbindlichkeiten und dem Wert der geleisteten Sicherheiten wiederherzustellen (Margensicherheit).

(2) Der Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit oder des Eröffnungsantrags steht die Kenntnis von Umständen gleich, die zwingend auf die Zahlungsunfähigkeit oder den Eröffnungsantrag schließen lassen.

(3) Gegenüber einer Person, die dem Schuldner zur Zeit der Handlung nahestand (§ 138), wird vermutet, daß sie die Zahlungsunfähigkeit oder den Eröffnungsantrag kannte.

(1) Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der mit einer Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nicht eintritt.

(2) Als Leistung gilt auch die durch Vertrag erfolgte Anerkennung des Bestehens oder des Nichtbestehens eines Schuldverhältnisses.

(1) Trifft ein Nichtberechtigter über einen Gegenstand eine Verfügung, die dem Berechtigten gegenüber wirksam ist, so ist er dem Berechtigten zur Herausgabe des durch die Verfügung Erlangten verpflichtet. Erfolgt die Verfügung unentgeltlich, so trifft die gleiche Verpflichtung denjenigen, welcher auf Grund der Verfügung unmittelbar einen rechtlichen Vorteil erlangt.

(2) Wird an einen Nichtberechtigten eine Leistung bewirkt, die dem Berechtigten gegenüber wirksam ist, so ist der Nichtberechtigte dem Berechtigten zur Herausgabe des Geleisteten verpflichtet.

(1) Was durch die anfechtbare Handlung aus dem Vermögen des Schuldners veräußert, weggegeben oder aufgegeben ist, muß zur Insolvenzmasse zurückgewährt werden. Die Vorschriften über die Rechtsfolgen einer ungerechtfertigten Bereicherung, bei der dem Empfänger der Mangel des rechtlichen Grundes bekannt ist, gelten entsprechend. Eine Geldschuld ist nur zu verzinsen, wenn die Voraussetzungen des Schuldnerverzugs oder des § 291 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorliegen; ein darüber hinausgehender Anspruch auf Herausgabe von Nutzungen eines erlangten Geldbetrags ist ausgeschlossen.

(2) Der Empfänger einer unentgeltlichen Leistung hat diese nur zurückzugewähren, soweit er durch sie bereichert ist. Dies gilt nicht, sobald er weiß oder den Umständen nach wissen muß, daß die unentgeltliche Leistung die Gläubiger benachteiligt.

(3) Im Fall der Anfechtung nach § 135 Abs. 2 hat der Gesellschafter, der die Sicherheit bestellt hatte oder als Bürge haftete, die dem Dritten gewährte Leistung zur Insolvenzmasse zu erstatten. Die Verpflichtung besteht nur bis zur Höhe des Betrags, mit dem der Gesellschafter als Bürge haftete oder der dem Wert der von ihm bestellten Sicherheit im Zeitpunkt der Rückgewähr des Darlehens oder der Leistung auf die gleichgestellte Forderung entspricht. Der Gesellschafter wird von der Verpflichtung frei, wenn er die Gegenstände, die dem Gläubiger als Sicherheit gedient hatten, der Insolvenzmasse zur Verfügung stellt.

(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die einem Insolvenzgläubiger eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht hat,

1.
wenn sie in den letzten drei Monaten vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden ist, wenn zur Zeit der Handlung der Schuldner zahlungsunfähig war und wenn der Gläubiger zu dieser Zeit die Zahlungsunfähigkeit kannte oder
2.
wenn sie nach dem Eröffnungsantrag vorgenommen worden ist und wenn der Gläubiger zur Zeit der Handlung die Zahlungsunfähigkeit oder den Eröffnungsantrag kannte.
Dies gilt nicht, soweit die Rechtshandlung auf einer Sicherungsvereinbarung beruht, die die Verpflichtung enthält, eine Finanzsicherheit, eine andere oder eine zusätzliche Finanzsicherheit im Sinne des § 1 Abs. 17 des Kreditwesengesetzes zu bestellen, um das in der Sicherungsvereinbarung festgelegte Verhältnis zwischen dem Wert der gesicherten Verbindlichkeiten und dem Wert der geleisteten Sicherheiten wiederherzustellen (Margensicherheit).

(2) Der Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit oder des Eröffnungsantrags steht die Kenntnis von Umständen gleich, die zwingend auf die Zahlungsunfähigkeit oder den Eröffnungsantrag schließen lassen.

(3) Gegenüber einer Person, die dem Schuldner zur Zeit der Handlung nahestand (§ 138), wird vermutet, daß sie die Zahlungsunfähigkeit oder den Eröffnungsantrag kannte.

(1) Die nachträgliche Zustimmung (Genehmigung) wirkt auf den Zeitpunkt der Vornahme des Rechtsgeschäfts zurück, soweit nicht ein anderes bestimmt ist.

(2) Durch die Rückwirkung werden Verfügungen nicht unwirksam, die vor der Genehmigung über den Gegenstand des Rechtsgeschäfts von dem Genehmigenden getroffen worden oder im Wege der Zwangsvollstreckung oder der Arrestvollziehung oder durch den Insolvenzverwalter erfolgt sind.

(1) Eine Verfügung, die ein Nichtberechtigter über einen Gegenstand trifft, ist wirksam, wenn sie mit Einwilligung des Berechtigten erfolgt.

(2) Die Verfügung wird wirksam, wenn der Berechtigte sie genehmigt oder wenn der Verfügende den Gegenstand erwirbt oder wenn er von dem Berechtigten beerbt wird und dieser für die Nachlassverbindlichkeiten unbeschränkt haftet. In den beiden letzteren Fällen wird, wenn über den Gegenstand mehrere miteinander nicht in Einklang stehende Verfügungen getroffen worden sind, nur die frühere Verfügung wirksam.

(1) Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der mit einer Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nicht eintritt.

(2) Als Leistung gilt auch die durch Vertrag erfolgte Anerkennung des Bestehens oder des Nichtbestehens eines Schuldverhältnisses.

13
4. Der geltend gemachte Anspruch auf Rückzahlung der Leasingraten ist auch nicht unter dem Gesichtspunkt einer ungerechtfertigten Bereicherung (§ 812 Abs. 1 BGB) begründet. Soweit eine Genehmigung der Lastschriftbuchung durch die Schuldnerin oder den Insolvenzverwalter fehlt, hat die Beklagte nichts auf Kosten der Schuldnerin erlangt. Die Lastschrift wurde durch die Bank der Schuldnerin (Zahlstelle) eingelöst. Diese Belastungsbuchung auf dem Konto der Schuldnerin muss rückgängig gemacht werden, weil die Bank gegen die Schuldnerin keinen Anspruch auf Aufwendungsersatz (§ 670 BGB) hat. Soweit eine Genehmigung angenommen wird, liegt zwar eine Leistung der Schuldnerin an die Beklagte vor. Diese Leistung erfolgte jedoch mit Rechtsgrund, weil hierdurch der Anspruch der Beklagten auf Zahlung der fälligen Leasingraten aus dem Leasingvertrag erfüllt wurde.

Macht der Beauftragte zum Zwecke der Ausführung des Auftrags Aufwendungen, die er den Umständen nach für erforderlich halten darf, so ist der Auftraggeber zum Ersatz verpflichtet.

(1) Trifft ein Nichtberechtigter über einen Gegenstand eine Verfügung, die dem Berechtigten gegenüber wirksam ist, so ist er dem Berechtigten zur Herausgabe des durch die Verfügung Erlangten verpflichtet. Erfolgt die Verfügung unentgeltlich, so trifft die gleiche Verpflichtung denjenigen, welcher auf Grund der Verfügung unmittelbar einen rechtlichen Vorteil erlangt.

(2) Wird an einen Nichtberechtigten eine Leistung bewirkt, die dem Berechtigten gegenüber wirksam ist, so ist der Nichtberechtigte dem Berechtigten zur Herausgabe des Geleisteten verpflichtet.

(1) Die Verpflichtung zur Herausgabe erstreckt sich auf die gezogenen Nutzungen sowie auf dasjenige, was der Empfänger auf Grund eines erlangten Rechts oder als Ersatz für die Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung des erlangten Gegenstands erwirbt.

(2) Ist die Herausgabe wegen der Beschaffenheit des Erlangten nicht möglich oder ist der Empfänger aus einem anderen Grunde zur Herausgabe außerstande, so hat er den Wert zu ersetzen.

(3) Die Verpflichtung zur Herausgabe oder zum Ersatz des Wertes ist ausgeschlossen, soweit der Empfänger nicht mehr bereichert ist.

(4) Von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an haftet der Empfänger nach den allgemeinen Vorschriften.

Die Insolvenzgläubiger können ihre Forderungen nur nach den Vorschriften über das Insolvenzverfahren verfolgen.

(1) Hat ein Insolvenzgläubiger im letzten Monat vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag durch Zwangsvollstreckung eine Sicherung an dem zur Insolvenzmasse gehörenden Vermögen des Schuldners erlangt, so wird diese Sicherung mit der Eröffnung des Verfahrens unwirksam.

(2) Die in Absatz 1 genannte Frist beträgt drei Monate, wenn ein Verbraucherinsolvenzverfahren nach § 304 eröffnet wird.

(1) Zwangsvollstreckungen für einzelne Insolvenzgläubiger sind während der Dauer des Insolvenzverfahrens weder in die Insolvenzmasse noch in das sonstige Vermögen des Schuldners zulässig.

(2) Zwangsvollstreckungen in künftige Forderungen auf Bezüge aus einem Dienstverhältnis des Schuldners oder an deren Stelle tretende laufende Bezüge sind während der Dauer des Verfahrens auch für Gläubiger unzulässig, die keine Insolvenzgläubiger sind. Dies gilt nicht für die Zwangsvollstreckung wegen eines Unterhaltsanspruchs oder einer Forderung aus einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung in den Teil der Bezüge, der für andere Gläubiger nicht pfändbar ist.

(3) Über Einwendungen, die auf Grund des Absatzes 1 oder 2 gegen die Zulässigkeit einer Zwangsvollstreckung erhoben werden, entscheidet das Insolvenzgericht. Das Gericht kann vor der Entscheidung eine einstweilige Anordnung erlassen; es kann insbesondere anordnen, daß die Zwangsvollstreckung gegen oder ohne Sicherheitsleistung einstweilen einzustellen oder nur gegen Sicherheitsleistung fortzusetzen sei.

10
bb) Der Kläger hat im Rahmen seines vor den Tatgerichten verfolgten Anspruchs die Beklagte als infolge konkludenter Genehmigung des Lastschrifteinzugs berechtigte Gläubigerin einer Zahlung angesehen, die allein aus an- fechtungsrechtlichen Gründen rückabzuwickeln ist. In Abkehr von diesem im Revisionsrechtszug fallengelassenen Klagevortrag stützt der Kläger seinen - der Höhe nach unveränderten - Zahlungsanspruch nunmehr allein auf § 816 Abs. 2 BGB, indem er die Beklagte als nicht berechtigte Empfängerin einer durch den Lastschrifteinzug erlangten Buchposition behandelt. Der aus § 816 Abs. 2 BGB hergeleitete Anspruch setzt nach der rechtlichen Konstruktion der Revisionsbegründung, deren Tragfähigkeit dahinstehen kann, eine besondere Genehmigung der Buchposition durch den Kläger voraus, die er in den Tatsacheninstanzen im Blick auf die allenfalls eingeräumte konkludente Genehmigung des Lastschrifteinzugs freilich nicht erteilt hat. Da die mithin bislang fehlende Genehmigung folglich nur in der Revisionsbegründung selbst liegen kann, wird durch die erstmals im Revisionsrechtszug erklärte, offenbar auf die Buchposition beschränkte Genehmigung ein - infolge einer entscheidenden Modifizierung - neuer Sachverhalt als Voraussetzung eines Anspruchs aus § 816 Abs. 2 BGB unterbreitet.

(1) Trifft ein Nichtberechtigter über einen Gegenstand eine Verfügung, die dem Berechtigten gegenüber wirksam ist, so ist er dem Berechtigten zur Herausgabe des durch die Verfügung Erlangten verpflichtet. Erfolgt die Verfügung unentgeltlich, so trifft die gleiche Verpflichtung denjenigen, welcher auf Grund der Verfügung unmittelbar einen rechtlichen Vorteil erlangt.

(2) Wird an einen Nichtberechtigten eine Leistung bewirkt, die dem Berechtigten gegenüber wirksam ist, so ist der Nichtberechtigte dem Berechtigten zur Herausgabe des Geleisteten verpflichtet.

(1) Eine Leistung des Schuldners, für die unmittelbar eine gleichwertige Gegenleistung in sein Vermögen gelangt, ist nur anfechtbar, wenn die Voraussetzungen des § 133 Absatz 1 bis 3 gegeben sind und der andere Teil erkannt hat, dass der Schuldner unlauter handelte.

(2) Der Austausch von Leistung und Gegenleistung ist unmittelbar, wenn er nach Art der ausgetauschten Leistungen und unter Berücksichtigung der Gepflogenheiten des Geschäftsverkehrs in einem engen zeitlichen Zusammenhang erfolgt. Gewährt der Schuldner seinem Arbeitnehmer Arbeitsentgelt, ist ein enger zeitlicher Zusammenhang gegeben, wenn der Zeitraum zwischen Arbeitsleistung und Gewährung des Arbeitsentgelts drei Monate nicht übersteigt. Der Gewährung des Arbeitsentgelts durch den Schuldner steht die Gewährung dieses Arbeitsentgelts durch einen Dritten nach § 267 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gleich, wenn für den Arbeitnehmer nicht erkennbar war, dass ein Dritter die Leistung bewirkt hat.

13
b) Zwar ist die Erfüllung (§ 362 BGB) der Forderungen der Beklagten nicht schon im Zeitpunkt des Lastschrifteinzugs von dem Konto der Schuldnerin , sondern erst im nachfolgenden Zeitpunkt der Genehmigung durch den Kläger eingetreten (BGHZ 161, 49, 53 f; BGH, Urt. v. 25. Oktober 2007 aaO S. 2274 Rn. 13 ff). Der Zeitablauf bis zur Erteilung der Genehmigung steht jedoch der Annahme eines Bargeschäfts nicht entgegen, weil insoweit der frühere Zeitpunkt des Lastschrifteinzugs maßgeblich ist.

(1) Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der mit einer Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nicht eintritt.

(2) Als Leistung gilt auch die durch Vertrag erfolgte Anerkennung des Bestehens oder des Nichtbestehens eines Schuldverhältnisses.

(1) Was durch die anfechtbare Handlung aus dem Vermögen des Schuldners veräußert, weggegeben oder aufgegeben ist, muß zur Insolvenzmasse zurückgewährt werden. Die Vorschriften über die Rechtsfolgen einer ungerechtfertigten Bereicherung, bei der dem Empfänger der Mangel des rechtlichen Grundes bekannt ist, gelten entsprechend. Eine Geldschuld ist nur zu verzinsen, wenn die Voraussetzungen des Schuldnerverzugs oder des § 291 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorliegen; ein darüber hinausgehender Anspruch auf Herausgabe von Nutzungen eines erlangten Geldbetrags ist ausgeschlossen.

(2) Der Empfänger einer unentgeltlichen Leistung hat diese nur zurückzugewähren, soweit er durch sie bereichert ist. Dies gilt nicht, sobald er weiß oder den Umständen nach wissen muß, daß die unentgeltliche Leistung die Gläubiger benachteiligt.

(3) Im Fall der Anfechtung nach § 135 Abs. 2 hat der Gesellschafter, der die Sicherheit bestellt hatte oder als Bürge haftete, die dem Dritten gewährte Leistung zur Insolvenzmasse zu erstatten. Die Verpflichtung besteht nur bis zur Höhe des Betrags, mit dem der Gesellschafter als Bürge haftete oder der dem Wert der von ihm bestellten Sicherheit im Zeitpunkt der Rückgewähr des Darlehens oder der Leistung auf die gleichgestellte Forderung entspricht. Der Gesellschafter wird von der Verpflichtung frei, wenn er die Gegenstände, die dem Gläubiger als Sicherheit gedient hatten, der Insolvenzmasse zur Verfügung stellt.

(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die einem Insolvenzgläubiger eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht hat,

1.
wenn sie in den letzten drei Monaten vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden ist, wenn zur Zeit der Handlung der Schuldner zahlungsunfähig war und wenn der Gläubiger zu dieser Zeit die Zahlungsunfähigkeit kannte oder
2.
wenn sie nach dem Eröffnungsantrag vorgenommen worden ist und wenn der Gläubiger zur Zeit der Handlung die Zahlungsunfähigkeit oder den Eröffnungsantrag kannte.
Dies gilt nicht, soweit die Rechtshandlung auf einer Sicherungsvereinbarung beruht, die die Verpflichtung enthält, eine Finanzsicherheit, eine andere oder eine zusätzliche Finanzsicherheit im Sinne des § 1 Abs. 17 des Kreditwesengesetzes zu bestellen, um das in der Sicherungsvereinbarung festgelegte Verhältnis zwischen dem Wert der gesicherten Verbindlichkeiten und dem Wert der geleisteten Sicherheiten wiederherzustellen (Margensicherheit).

(2) Der Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit oder des Eröffnungsantrags steht die Kenntnis von Umständen gleich, die zwingend auf die Zahlungsunfähigkeit oder den Eröffnungsantrag schließen lassen.

(3) Gegenüber einer Person, die dem Schuldner zur Zeit der Handlung nahestand (§ 138), wird vermutet, daß sie die Zahlungsunfähigkeit oder den Eröffnungsantrag kannte.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IX ZR 178/09
Verkündet am:
30. September 2010
Kluckow
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
183 Abs. 1, § 184 Abs. 1, § 185 Abs. 2 Satz 1; AGB-Sparkassen a.F. Nr. 7 Abs. 4

a) Eine im Einziehungsermächtigungsverfahren über das Konto des Schuldners
mittels Lastschrift bewirkte Zahlung wird wirksam genehmigt, wenn der mit einem
Zustimmungsvorbehalt ausgestattete vorläufige Insolvenzverwalter eine nach Nr. 7
Abs. 4 AGB-Sparkassen a.F. fingierte Genehmigung des Schuldners entweder nach
Ablauf der dort bestimmten Sechs-Wochen-Frist genehmigt oder ihr vor dem Ablauf
der Frist zustimmt. Eine solche Erklärung ist gegenüber dem Schuldner oder der
Schuldnerbank (Zahlstelle), nicht aber gegenüber dem Zahlungsempfänger
abzugeben.

b) Eine von dem Schuldner im Lastschriftweg veranlasste Zahlung gilt als genehmigt,
wenn ihr der danach bestellte, mit einem Zustimmungsvorbehalt ausgestattete
vorläufige Insolvenzverwalter bis zum Ablauf der Sechs-Wochen-Frist nach Nr. 7
Abs. 4 AGB-Sparkassen a.F. nicht widerspricht (Aufgabe von BGHZ 174, 84, 92 ff,
Rn. 21 ff im Anschluss an BGHZ 177, 69, 81 ff Rn. 30 ff).
BGH, Urteil vom 30. September 2010 - IX ZR 178/09 - OLG Stuttgart
LG Stuttgart
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 30. September 2010 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die
Richter Prof. Dr. Gehrlein und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter
Dr. Fischer

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 30. September 2009 wird insoweit zurückgewiesen, als die Beklagte zur Zahlung von 4.143,07 € nebst Zinsen verurteilt worden ist.
Die weitergehende Revision wird als unzulässig verworfen.
Die Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Der Kläger ist Verwalter in dem auf den Eigenantrag vom 22. November 2007 über das Vermögen der I. GmbH (fortan: Schuldnerin) am 1. Februar 2008 eröffneten Insolvenzverfahren. Die Schuldnerin unterhielt bei der Sparkasse H. (fortan: Sparkasse) ein Girokonto, für das die Geltung der AGB-Sparkassen und ein monatlicher Rechnungsabschluss vereinbart waren.
2
Schuldnerin Die schloss mit der Beklagten Leasingverträge über die Nutzung von zwei Fahrzeugen. Aufgrund einer ihr von der Schuldnerin zwecks Tilgung des geschuldeten Entgelts erteilten Einziehungsermächtigung zog die Beklagte von deren Konto - neben anderen nunmehr außer Streit stehenden Abbuchungen - wegen der Nutzung eines Kraftfahrzeugs im Zeitraum vom 24. bis 31. August 2007 am 1. Oktober 2007 einen Betrag von 173,34 € und wegen der Inanspruchnahme von Mehrkilometern im Zeitraum vom 24. August 2004 bis zum 26. Oktober 2007 am 14. November 2007 einen Betrag von 4.016,40 € ein.
3
Mit Schreiben vom 30. November 2007 teilte der am 23. November 2007 zum vorläufigen Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt bestellte Kläger der Beklagten mit, er stimme einer Genehmigung der Belastungsbuchungen durch die Schuldnerin zu, werde die Zahlungen aber nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens im Wege der Insolvenzanfechtung zurückfordern. Entsprechend dieser Ankündigung machte er durch Schreiben vom 8. April 2008 einen auf Anfechtung gestützten Rückforderungsanspruch in Höhe des Gesamtbetrags der vom 1. Oktober bis zum 14. November 2007 eingezogenen Lastschriften über 6.352,26 € geltend.
4
Das Landgericht hat der auf Zahlung dieses Betrages gerichteten Klage in Höhe von 4.143,07 € stattgegeben; dabei ist es bezüglich der Lastschrift vom 14. November 2007 über 4.016,40 € hinsichtlich eines Teilbetrages über 40,67 € von einer unanfechtbaren Bardeckung ausgegangen. Der von der Beklagten erhobenen Widerklage auf Erstattung außergerichtlich zur Abwehr der Ansprüche des Klägers entstandener Rechtsanwaltskosten von 507,50 € hat es in Höhe von 229,30 € stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat die von der Beklagten eingelegte Berufung zurückgewiesen. Mit der von dem Berufungsgericht zugelassenen Revision erstrebt die Beklagte die vollständige Abweisung der Klage und die uneingeschränkte Stattgabe ihrer Widerklage.

Entscheidungsgründe:


I.


5
Im Blick auf die teilweise Abweisung der Widerklage ist die Revision unzulässig.
6
1. Das Berufungsgericht hat die Revision nur beschränkt zugelassen, nämlich wegen des Klageanspruchs und nicht auch hinsichtlich der Widerklageforderung. Das ergibt sich zwar nicht aus dem Tenor, wohl aber, was nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ausreicht (BGHZ 153, 358, 360 f mwN), eindeutig aus den Gründen des Urteils. Das Berufungsgericht hat die Zulassung der Revision damit begründet, eine einheitliche Rechtsprechung zu der Frage herbeizuführen, "ob ein vorläufiger Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt die Genehmigungsfiktion nach Nr. 7 Abs. 4 AGB-Sparkassen (bzw. nach Nr. 7 Abs. 3 AGB-Banken) gegen sich gelten lassen muss". Diese Begründung betrifft nur den Klageanspruch über die Erstattung der durch Einzugsermächtigung erlangten Zahlungen, aber nicht die auf Ersatz außergerichtlicher Anwaltskosten gerichtete Widerklageforderung.
7
Die 2. vom Berufungsgericht vorgenommene Beschränkung der Revisionszulassung ist auch wirksam. Denn die Zulassung der Revision kann auf einen tatsächlich und rechtlich selbständigen Teil des Streitstoffs beschränkt werden, welcher Gegenstand eines Teilurteils sein oder auf den der Revisionskläger seine Revision beschränken könnte (st. Rspr., BGH, Urt. v. 28. Oktober 2009 - VIII ZR 164/08, WuM 2009, 733 Rn. 13; v. 27. Januar 2010 - VIII ZR 159/09, WuM 2010, 163 Rn. 16). So verhält es sich hier, weil die Klageforderung und Widerklage voneinander unabhängige selbständige Streitgegenstände betreffen.

II.


8
Revision Die ist unbegründet, soweit sich die Beklagte gegen ihre Verurteilung zur Zahlung wendet.
9
Das Berufungsgericht, dessen Urteil in ZIP 2009, 2102 veröffentlicht ist, hat insoweit ausgeführt: Dem Kläger stehe in Höhe des von dem Landgericht zuerkannten Betrages ein Anspruch aus §§ 143, 130 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 InsO gegen die Beklagte zu. Anfechtbare Rechtshandlung sei die Genehmigung der Lastschriften durch die Schuldnerin. Eine Genehmigung durch das Schreiben vom 30. November 2007 scheide aus, weil der schwache vorläufige Verwalter Belastungsbuchungen nicht aus eigenem Recht genehmigen könne. Zwar könne in dem Schreiben des Verwalters vom 8. April 2008 eine Genehmigung erblickt werden; sie liege aber nach der Insolvenzeröffnung und sei daher nicht anfechtbar. Die Genehmigung sei vielmehr durch die Genehmigungsfiktion nach Nr. 7 Abs. 4 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Sparkassen (a.F., fortan AGB-SpK) eingetreten, die der Kläger gegen sich gelten lassen müsse. Es sei zwar zwischen dem IX. Zivilsenat (etwa BGHZ 174, 84, 93 f Rn. 24) und dem XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGHZ 177, 69, 84 f Rn. 38) umstritten, ob diese Fiktion auch gegenüber einem lediglich mit Zustimmungsvorbehalt ausgestatteten vorläufigen Insolvenzverwalter greife. Zu folgen sei in diesem Punkt indes der Rechtsprechung des XI. Zivilsenats, der diese Frage bejaht habe. Es bestehe keine Rechtfertigung, einen solchen Verwalter anders zu behandeln als einen vorläufigen "starken" Insolvenzverwalter. Es sei ohne Belang, dass es sich um eine fingierte Genehmigung handle, weil nach § 129 Abs. 2 InsO auch Unterlassungen anfechtbar seien. Die für § 130 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 InsO erforderliche Kenntnis liege ebenfalls vor. Nach § 140 Abs. 1 InsO sei hierfür auf den Zeitpunkt der Genehmigung und nicht etwa auf den der Belastungsbuchung abzustellen. Zum Zeitpunkt der danach Mitte Dezember 2007 bzw. Mitte Januar 2008 erfolgten Genehmigungen sei die Beklagte bereits durch das Schreiben des Klägers vom 30. November 2007 über den Eröffnungsantrag unterrichtet gewesen.

III.


10
Diese Ausführungen halten rechtlicher Prüfung stand. Die Voraussetzungen einer Anfechtung nach § 130 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 InsO sind gegeben.
11
1. Im Falle einer Abbuchung aufgrund einer Einziehungsermächtigung liegt die anzufechtende Rechtshandlung in der Genehmigung des Schuldners, die einen mehraktigen Zahlungsvorgang abschließt (BGHZ 161, 49, 56; BGH, Urt. v. 29. Mai 2008 - IX ZR 42/07, WM 2008, 1327, 1328 Rn. 11; v. 2. April 2009 - IX ZR 171/07, WM 2009, 958 Rn. 6). Maßgeblich für die Anwendbarkeit von § 130 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 InsO ist der Zeitraum zwischen Eröffnungsantrag und Eröffnung des Insolvenzverfahrens (BGH, Urt. v. 2. April 2009, aaO). Eine Genehmigung ist während dieses Zeitraums durch den Eintritt der Genehmigungsfiktion in Nr. 7 Abs. 4 AGB-SpK erfolgt. Deren Wirksamkeit war zwar von der Zustimmung oder Genehmigung seitens des Klägers abhängig. Von einer solchen ist hier aber auszugehen.
12
a) Die Genehmigung ist nicht schon von der Schuldnerin vor der Stellung des Eröffnungsantrags konkludent erteilt worden.
13
Eine aa) konkludente Genehmigung kommt insbesondere dann in Betracht, wenn es sich für die Zahlstelle erkennbar um regelmäßig wiederkehrende Lastschriften etwa aus Dauerschuldverhältnissen oder laufenden Geschäftsbeziehungen handelt (BGH, Urt. v. 20. Juli 2010 - XI ZR 236/07, WM 2010, 1546, 1554 Rn. 48 z.V.b. in BGHZ). Erhebt der Schuldner in Kenntnis eines erneuten Lastschrifteinzugs, der den bereits genehmigten nicht wesentlich übersteigt, gegen diesen nach einer angemessenen Überlegungsfrist keine Einwendungen, so kann auf Seiten der Zahlstelle die berechtigte Erwartung entstehen, auch diese Belastungsbuchung solle Bestand haben (BGH, Urt. v. 20. Juli 2010, aaO).
14
Diese bb) Voraussetzungen liegen nach den tatrichterlichen Feststellungen für die noch streitgegenständlichen Belastungsbuchungen nicht vor. Weder bei der Vergütung für die Mehrkilometer noch bei der Leasingrate für den Zeitraum vom 24. August bis zum 31. August 2007 handelte es sich um eine regelmäßig wiederkehrende Zahlung. Der Vergütung der Mehrkilometer lag eine einmalige Abrechnung zugrunde. Der für den Teilmonat August 2007 eingezogene Betrag unterschied sich von den zuvor regelmäßig eingezogenen Leasingraten; er wurde zudem nicht wie die vorangegangenen Raten zu Beginn des Monats der Nutzung eingezogen, sondern aufgrund einer erst nachträglich im September 2007 getroffenen Vereinbarung.

15
b) Der Kläger hat als vorläufiger Insolvenzverwalter einer Genehmigung der Belastungsbuchung durch den Schuldner nicht ausdrücklich in rechtswirksamer Weise zugestimmt.
16
Zwar aa) hat der Kläger nach dem von dem Berufungsgericht festgestellten Sachverhalt in dem Schreiben vom 30. November 2007 einer Genehmigung der Belastungsbuchung durch die Schuldnerin zugestimmt. Eine Zustimmung des Verwalters kann nicht nur für eine ausdrückliche (BGHZ 174, 77, 92 Rn. 19; 177, 69, 81 Rn. 31), sondern auch für eine nur fingierte Genehmigungserklärung des Schuldners (OLG Köln NZI 2009, 111, 112 f; Uhlenbruck/Vallender, InsO 13. Aufl. § 22 Rn. 208 b) erteilt werden. Eine Verfügung der Schuldnerin, welcher der Kläger zustimmen konnte, liegt in der Genehmigung der seitens der Beklagten veranlassten Lastschrift. Im Verhältnis zur Schuldnerin galt die Genehmigungsfiktion nach Nr. 7 Abs. 4 AGB-SpK, weil die Schuldnerin nach dem festgestellten Sachverhalt der Belastungsbuchung nicht widersprochen hat. Die Erklärung des Klägers konnte mithin nur dahin zu verstehen sein, dass er schon vor Eintritt der Genehmigungsfiktion in Nr. 7 Abs. 4 AGB-SpK seinerseits die vorherige Zustimmung (Einwilligung) zu dieser nach § 183 Satz 1 BGB erteilt hat. Wird ein Zustimmungsvorbehalt angeordnet, ist sowohl eine Einwilligung als auch eine nachträgliche Genehmigung (§ 184 Abs. 1 BGB) durch den vorläufigen Insolvenzverwalter möglich (Uhlenbruck/Vallender, aaO § 21 Rn. 24; Mankowski NZI 2000, 572, 573).
17
Eine bb) wirksame Zustimmung des Klägers als vorläufiger Insolvenzverwalter für die seitens der Schuldnerin infolge Zeitablaufs genehmigte Belastungsbuchung scheitert aber daran, dass sie nicht an den richtigen Empfänger adressiert worden ist. Die Zustimmung des Klägers zu der fingierten Genehmigung der Belastungsbuchung durch die Schuldnerin hätte entweder gegenüber der Sparkasse oder gegenüber der Schuldnerin erfolgen müssen. Eine solche Zustimmung ist weder festgestellt noch vorgetragen. Statt dessen ist die Zustimmung gegenüber der Beklagten verlautbart worden. Das verhalf der fingierten Genehmigung der Belastungsbuchung nicht zur Wirksamkeit.
18
geht Fehl die den Erwägungen der Vordergerichte zu entnehmende rechtliche Würdigung, die Genehmigung habe nach § 185 Abs. 2 Satz 1, § 182 Abs. 1 BGB gegenüber der Beklagten wirksam erklärt werden können, weil eine durch einen Nichtberechtigten vorgenommene Verfügung auch gegenüber demjenigen genehmigt werden könne, zu dessen Gunsten sie vorgenommen worden sei. Weder hat die Beklagte eine genehmigungsfähige Verfügung über das Konto der Schuldnerin getroffen, noch war sie als Adressatin daran beteiligt. Die Einziehungsermächtigung begründet keine Befugnis, über das Konto des Schuldners zugunsten des Gläubigers zu verfügen, sondern sie gestattet diesem nur die Benutzung eines von der Kreditwirtschaft entwickelten technischen Verfahrens (BGHZ 167, 171, 173 f Rn. 11; BGH, Urt. v. 20. Juli 2010 - IX ZR 37/09, WM 2010, 1543 Rn. 6, z.V.b. in BGHZ). Erst in der Genehmigung der Lastschriftbuchung durch den Schuldner liegt die Verfügung. Diese kann entweder darin gesehen werden, dass durch sie die von der Schuldnerbank als Nichtberechtigte vorgenommene und deshalb zunächst unwirksame Verfügung im Deckungsverhältnis wirksam wird (BGHZ 177, 69, 81 Rn. 31) oder dass sie den gegen das Kreditinstitut gerichteten Anspruch des Schuldners, der bei einem kreditorischen Konto auf Auszahlung einer Einlage, bei einem debitorischen Konto auf Auszahlung eines Darlehens geht, zum Erlöschen bringt (Kirchhof WM 2009, 337 f). Wenn nach § 182 Abs. 1 BGB der zustimmungsberechtigte Dritte, also der vorläufige Insolvenzverwalter, die Erteilung oder Verweigerung der Zustimmung sowohl gegenüber dem einen als auch dem anderen Teil des Rechtsgeschäfts erklären kann, so sind dies beim Lastschriftverfahren in beiden Fällen der verfügende Schuldner und das Kreditinstitut (Kirchhof aaO S. 338, 339). Der Gläubiger - hier also die Beklagte - ist in keinem Fall an dem Rechtsverhältnis beteiligt.
19
Der c) Kläger hat die Belastungsbuchungen aber infolge Zeitablaufs genehmigt, weil die Genehmigungsfiktion in Nr. 7 Abs. 4 AGB-SpK auch gegenüber einem vorläufigen Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt wirkt. Im Zuge der auch im Übrigen erzielten Einigung (vgl. Urt. v. 20. Juli 2010 - IX ZR 37/09, ZIP 2010, 1552; v. 20. Juli 2010 - IX ZR 236/07, ZIP 2010, 1556) schließt sich der Senat im Ergebnis der Auffassung des XI. Zivilsenats an, wonach eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Kreditinstitute fingierte Genehmigung nicht nur im Rechtsverhältnis zum endgültigen und vorläufigen "starken" Insolvenzverwalter, sondern auch gegenüber dem vorläufigen Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt wirkt.
20
2. Auch die weiteren Voraussetzungen einer Insolvenzanfechtung nach § 130 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 InsO hat das Berufungsgericht frei von Rechtsfehlern festgestellt. Die Beklagte hatte zum Zeitpunkt der Genehmigungen nach dem Inhalt des Schreibens des Klägers vom 30. November 2007 Kenntnis von dem Eröffnungsantrag. Die Genehmigung der Lastschriftbuchung vom 1. Oktober 2007 ist Mitte Dezember 2007 erfolgt; die Lastschrift vom 14. November 2007 ist Mitte Januar 2008 genehmigt worden.
21
Entgegen der Auffassung der Revision folgt nicht aus der in § 184 Abs. 1 BGB angeordneten Rückwirkung, dass die Kenntnis bereits zum Zeitpunkt der Belastungsbuchung vorliegen muss. Der Zeitpunkt der Rechtshandlung ist nach der ständigen Rechtsprechung (s.o. unter III 1) in Anwendung von § 140 Abs. 1 InsO erst der Zeitpunkt der Genehmigung. Hieraus folgt zugleich, dass die Vorschrift des § 184 BGB in diesem Zusammenhang keine Bedeutung erlangen kann. Die von der Revision herangezogene Rechtsprechung zu der Frage, auf welchen Zeitpunkt für den engen zeitlichen Zusammenhang zwischen Leistung und Gegenleistung abzustellen ist (BGH, Urt. v. 29. Mai 2008, aaO Rn. 16), betrifft allein die Auslegung von § 142 InsO, nicht aber die für den Zeitpunkt der Rechtshandlung im Sinne der Anfechtungsvorschriften maßgebliche Vorschrift des § 140 InsO (vgl. Uhlenbruck/Hirte, aaO § 140 Rn. 5 B).
22
3. Bei dieser Sachlage ist die Revision der Beklagten, soweit sie zulässig ist, gemäß § 561 ZPO zurückzuweisen.
Ganter Gehrlein Vill
Lohmann Fischer

Vorinstanzen:
LG Stuttgart, Entscheidung vom 02.03.2009 - 27 O 368/08 -
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 30.09.2009 - 3 U 113/09 -

(1) Die öffentliche Bekanntmachung erfolgt durch eine zentrale und länderübergreifende Veröffentlichung im Internet *); diese kann auszugsweise geschehen. Dabei ist der Schuldner genau zu bezeichnen, insbesondere sind seine Anschrift und sein Geschäftszweig anzugeben. Die Bekanntmachung gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind.

(2) Das Insolvenzgericht kann weitere Veröffentlichungen veranlassen, soweit dies landesrechtlich bestimmt ist. Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Einzelheiten der zentralen und länderübergreifenden Veröffentlichung im Internet zu regeln. Dabei sind insbesondere Löschungsfristen vorzusehen sowie Vorschriften, die sicherstellen, dass die Veröffentlichungen

1.
unversehrt, vollständig und aktuell bleiben,
2.
jederzeit ihrem Ursprung nach zugeordnet werden können.

(3) Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn dieses Gesetz neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt.
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www.insolvenzbekanntmachungen.de

(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die einem Insolvenzgläubiger eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht hat,

1.
wenn sie in den letzten drei Monaten vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden ist, wenn zur Zeit der Handlung der Schuldner zahlungsunfähig war und wenn der Gläubiger zu dieser Zeit die Zahlungsunfähigkeit kannte oder
2.
wenn sie nach dem Eröffnungsantrag vorgenommen worden ist und wenn der Gläubiger zur Zeit der Handlung die Zahlungsunfähigkeit oder den Eröffnungsantrag kannte.
Dies gilt nicht, soweit die Rechtshandlung auf einer Sicherungsvereinbarung beruht, die die Verpflichtung enthält, eine Finanzsicherheit, eine andere oder eine zusätzliche Finanzsicherheit im Sinne des § 1 Abs. 17 des Kreditwesengesetzes zu bestellen, um das in der Sicherungsvereinbarung festgelegte Verhältnis zwischen dem Wert der gesicherten Verbindlichkeiten und dem Wert der geleisteten Sicherheiten wiederherzustellen (Margensicherheit).

(2) Der Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit oder des Eröffnungsantrags steht die Kenntnis von Umständen gleich, die zwingend auf die Zahlungsunfähigkeit oder den Eröffnungsantrag schließen lassen.

(3) Gegenüber einer Person, die dem Schuldner zur Zeit der Handlung nahestand (§ 138), wird vermutet, daß sie die Zahlungsunfähigkeit oder den Eröffnungsantrag kannte.

Ist nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens zur Erfüllung einer Verbindlichkeit an den Schuldner geleistet worden, obwohl die Verbindlichkeit zur Insolvenzmasse zu erfüllen war, so wird der Leistende befreit, wenn er zur Zeit der Leistung die Eröffnung des Verfahrens nicht kannte. Hat er vor der öffentlichen Bekanntmachung der Eröffnung geleistet, so wird vermutet, daß er die Eröffnung nicht kannte.

(1) Bei einem Verstoß gegen eine der in § 21 Abs. 2 Nr. 2 vorgesehenen Verfügungsbeschränkungen gelten die §§ 81, 82 entsprechend.

(2) Ist die Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Schuldners auf einen vorläufigen Insolvenzverwalter übergegangen, so gelten für die Aufnahme anhängiger Rechtsstreitigkeiten § 85 Abs. 1 Satz 1 und § 86 entsprechend.

(1) Das Insolvenzgericht hat alle Maßnahmen zu treffen, die erforderlich erscheinen, um bis zur Entscheidung über den Antrag eine den Gläubigern nachteilige Veränderung in der Vermögenslage des Schuldners zu verhüten. Gegen die Anordnung der Maßnahme steht dem Schuldner die sofortige Beschwerde zu.

(2) Das Gericht kann insbesondere

1.
einen vorläufigen Insolvenzverwalter bestellen, für den § 8 Absatz 3 und die §§ 56 bis 56b, 58 bis 66 und 269a entsprechend gelten;
1a.
einen vorläufigen Gläubigerausschuss einsetzen, für den § 67 Absatz 2, 3 und die §§ 69 bis 73 entsprechend gelten; zu Mitgliedern des Gläubigerausschusses können auch Personen bestellt werden, die erst mit Eröffnung des Verfahrens Gläubiger werden;
2.
dem Schuldner ein allgemeines Verfügungsverbot auferlegen oder anordnen, daß Verfügungen des Schuldners nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind;
3.
Maßnahmen der Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner untersagen oder einstweilen einstellen, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind;
4.
eine vorläufige Postsperre anordnen, für die die §§ 99, 101 Abs. 1 Satz 1 entsprechend gelten;
5.
anordnen, dass Gegenstände, die im Falle der Eröffnung des Verfahrens von § 166 erfasst würden oder deren Aussonderung verlangt werden könnte, vom Gläubiger nicht verwertet oder eingezogen werden dürfen und dass solche Gegenstände zur Fortführung des Unternehmens des Schuldners eingesetzt werden können, soweit sie hierfür von erheblicher Bedeutung sind; § 169 Satz 2 und 3 gilt entsprechend; ein durch die Nutzung eingetretener Wertverlust ist durch laufende Zahlungen an den Gläubiger auszugleichen. Die Verpflichtung zu Ausgleichszahlungen besteht nur, soweit der durch die Nutzung entstehende Wertverlust die Sicherung des absonderungsberechtigten Gläubigers beeinträchtigt. Zieht der vorläufige Insolvenzverwalter eine zur Sicherung eines Anspruchs abgetretene Forderung anstelle des Gläubigers ein, so gelten die §§ 170, 171 entsprechend.
Die Anordnung von Sicherungsmaßnahmen berührt nicht die Wirksamkeit von Verfügungen über Finanzsicherheiten nach § 1 Abs. 17 des Kreditwesengesetzes und die Wirksamkeit der Verrechnung von Ansprüchen und Leistungen aus Zahlungsaufträgen, Aufträgen zwischen Zahlungsdienstleistern oder zwischengeschalteten Stellen oder Aufträgen zur Übertragung von Wertpapieren, die in Systeme nach § 1 Abs. 16 des Kreditwesengesetzes eingebracht wurden. Dies gilt auch dann, wenn ein solches Rechtsgeschäft des Schuldners am Tag der Anordnung getätigt und verrechnet oder eine Finanzsicherheit bestellt wird und der andere Teil nachweist, dass er die Anordnung weder kannte noch hätte kennen müssen; ist der andere Teil ein Systembetreiber oder Teilnehmer in dem System, bestimmt sich der Tag der Anordnung nach dem Geschäftstag im Sinne des § 1 Absatz 16b des Kreditwesengesetzes.

(3) Reichen andere Maßnahmen nicht aus, so kann das Gericht den Schuldner zwangsweise vorführen und nach Anhörung in Haft nehmen lassen. Ist der Schuldner keine natürliche Person, so gilt entsprechendes für seine organschaftlichen Vertreter. Für die Anordnung von Haft gilt § 98 Abs. 3 entsprechend.

13
c) Seit dem 1. Dezember 2001 ist für die amtlichen Insolvenzbekanntmachungen die Veröffentlichung in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem zugelassen (§ 9 Abs. 1 Satz 1 InsO in der Fassung vom 26. Oktober 2001, BGBl. I S. 2710; siehe ferner die Verordnung zu öffentlichen Bekanntmachungen im Insolvenzverfahren im Internet vom 12. Februar 2002, BGBl. I S. 677), seit dem 1. Juli 2007 besteht ausschließliche Internetpublizität (§ 9 Abs. 1 Satz 1 InsO in der Fassung vom 13. April 2007, BGBl. I S. 509). Das Wohnsitzland der Schuldnerin, der Freistaat Thüringen, hat sich seit dem 1. August 2004 diesem elektronischen Bekanntmachungssystem angeschlossen (Verwaltungsvorschrift des Thüringer Justizministeriums vom 29. Juni 2004 Az. 1260/E-10/03, JMBl. S. 48). Im Hinblick auf die Nutzung solcher Bekanntmachungen im Rechtsverkehr hat das OLG Rostock in seinem aus anderweitigen Gründen aufgehobenen Urteil vom 19. Juni 2006 (ZIP 2006, 1684, 1685 f) die Ansicht vertreten, ein Handelsunternehmen werde durch seine Unkenntnis von der Insolvenzeröffnung gemäß § 82 InsO auch dann entlastet, wenn sie darauf beruhe, dass im Jahre 2004 die Internetbekanntmachungen des zuständigen Insolvenzgerichts nicht abgefragt worden seien. Eine solche zumutbare Informationsobliegenheit, welche die Berufung des Drittschuldners auf Unkenntnis von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens gemäß § 82 InsO nach Treu und Glauben beschränken könnte, lässt sich im Wege der richterlichen Rechtsfortbildung mit den getroffenen Feststellungen auch für Lebensversicherungen oder andere finanzdienstleistende Unternehmen nicht bejahen. Es ist nicht vorgetragen worden, dass schon zur Zeit der Berufungsverhandlung oder gar zur Zeit der streitigen Zahlung für die Beklagte und ähnliche Unternehmen die Möglichkeit bestand, mit verhältnismäßig geringem Aufwand Insolvenzbekanntmachungen im Internet programmgesteuert mit eigenen Kundendaten abzugleichen und wesentliche Informationen fortlaufend in die eigenen Unternehmensdateien zu übernehmen.

Ist nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens zur Erfüllung einer Verbindlichkeit an den Schuldner geleistet worden, obwohl die Verbindlichkeit zur Insolvenzmasse zu erfüllen war, so wird der Leistende befreit, wenn er zur Zeit der Leistung die Eröffnung des Verfahrens nicht kannte. Hat er vor der öffentlichen Bekanntmachung der Eröffnung geleistet, so wird vermutet, daß er die Eröffnung nicht kannte.

(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die einem Insolvenzgläubiger eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht hat,

1.
wenn sie in den letzten drei Monaten vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden ist, wenn zur Zeit der Handlung der Schuldner zahlungsunfähig war und wenn der Gläubiger zu dieser Zeit die Zahlungsunfähigkeit kannte oder
2.
wenn sie nach dem Eröffnungsantrag vorgenommen worden ist und wenn der Gläubiger zur Zeit der Handlung die Zahlungsunfähigkeit oder den Eröffnungsantrag kannte.
Dies gilt nicht, soweit die Rechtshandlung auf einer Sicherungsvereinbarung beruht, die die Verpflichtung enthält, eine Finanzsicherheit, eine andere oder eine zusätzliche Finanzsicherheit im Sinne des § 1 Abs. 17 des Kreditwesengesetzes zu bestellen, um das in der Sicherungsvereinbarung festgelegte Verhältnis zwischen dem Wert der gesicherten Verbindlichkeiten und dem Wert der geleisteten Sicherheiten wiederherzustellen (Margensicherheit).

(2) Der Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit oder des Eröffnungsantrags steht die Kenntnis von Umständen gleich, die zwingend auf die Zahlungsunfähigkeit oder den Eröffnungsantrag schließen lassen.

(3) Gegenüber einer Person, die dem Schuldner zur Zeit der Handlung nahestand (§ 138), wird vermutet, daß sie die Zahlungsunfähigkeit oder den Eröffnungsantrag kannte.

Ist nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens zur Erfüllung einer Verbindlichkeit an den Schuldner geleistet worden, obwohl die Verbindlichkeit zur Insolvenzmasse zu erfüllen war, so wird der Leistende befreit, wenn er zur Zeit der Leistung die Eröffnung des Verfahrens nicht kannte. Hat er vor der öffentlichen Bekanntmachung der Eröffnung geleistet, so wird vermutet, daß er die Eröffnung nicht kannte.

(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die einem Insolvenzgläubiger eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht hat,

1.
wenn sie in den letzten drei Monaten vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden ist, wenn zur Zeit der Handlung der Schuldner zahlungsunfähig war und wenn der Gläubiger zu dieser Zeit die Zahlungsunfähigkeit kannte oder
2.
wenn sie nach dem Eröffnungsantrag vorgenommen worden ist und wenn der Gläubiger zur Zeit der Handlung die Zahlungsunfähigkeit oder den Eröffnungsantrag kannte.
Dies gilt nicht, soweit die Rechtshandlung auf einer Sicherungsvereinbarung beruht, die die Verpflichtung enthält, eine Finanzsicherheit, eine andere oder eine zusätzliche Finanzsicherheit im Sinne des § 1 Abs. 17 des Kreditwesengesetzes zu bestellen, um das in der Sicherungsvereinbarung festgelegte Verhältnis zwischen dem Wert der gesicherten Verbindlichkeiten und dem Wert der geleisteten Sicherheiten wiederherzustellen (Margensicherheit).

(2) Der Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit oder des Eröffnungsantrags steht die Kenntnis von Umständen gleich, die zwingend auf die Zahlungsunfähigkeit oder den Eröffnungsantrag schließen lassen.

(3) Gegenüber einer Person, die dem Schuldner zur Zeit der Handlung nahestand (§ 138), wird vermutet, daß sie die Zahlungsunfähigkeit oder den Eröffnungsantrag kannte.

Ist nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens zur Erfüllung einer Verbindlichkeit an den Schuldner geleistet worden, obwohl die Verbindlichkeit zur Insolvenzmasse zu erfüllen war, so wird der Leistende befreit, wenn er zur Zeit der Leistung die Eröffnung des Verfahrens nicht kannte. Hat er vor der öffentlichen Bekanntmachung der Eröffnung geleistet, so wird vermutet, daß er die Eröffnung nicht kannte.

(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die einem Insolvenzgläubiger eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht hat,

1.
wenn sie in den letzten drei Monaten vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden ist, wenn zur Zeit der Handlung der Schuldner zahlungsunfähig war und wenn der Gläubiger zu dieser Zeit die Zahlungsunfähigkeit kannte oder
2.
wenn sie nach dem Eröffnungsantrag vorgenommen worden ist und wenn der Gläubiger zur Zeit der Handlung die Zahlungsunfähigkeit oder den Eröffnungsantrag kannte.
Dies gilt nicht, soweit die Rechtshandlung auf einer Sicherungsvereinbarung beruht, die die Verpflichtung enthält, eine Finanzsicherheit, eine andere oder eine zusätzliche Finanzsicherheit im Sinne des § 1 Abs. 17 des Kreditwesengesetzes zu bestellen, um das in der Sicherungsvereinbarung festgelegte Verhältnis zwischen dem Wert der gesicherten Verbindlichkeiten und dem Wert der geleisteten Sicherheiten wiederherzustellen (Margensicherheit).

(2) Der Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit oder des Eröffnungsantrags steht die Kenntnis von Umständen gleich, die zwingend auf die Zahlungsunfähigkeit oder den Eröffnungsantrag schließen lassen.

(3) Gegenüber einer Person, die dem Schuldner zur Zeit der Handlung nahestand (§ 138), wird vermutet, daß sie die Zahlungsunfähigkeit oder den Eröffnungsantrag kannte.

(1) Insoweit die Revision für begründet erachtet wird, ist das angefochtene Urteil aufzuheben.

(2) Wird das Urteil wegen eines Mangels des Verfahrens aufgehoben, so ist zugleich das Verfahren insoweit aufzuheben, als es durch den Mangel betroffen wird.

(1) Im Falle der Aufhebung des Urteils ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Berufungsgerichts erfolgen.

(2) Das Berufungsgericht hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde gelegt ist, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

(3) Das Revisionsgericht hat jedoch in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Aufhebung des Urteils nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist.

(4) Kommt im Fall des Absatzes 3 für die in der Sache selbst zu erlassende Entscheidung die Anwendbarkeit von Gesetzen, auf deren Verletzung die Revision nach § 545 nicht gestützt werden kann, in Frage, so kann die Sache zur Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.