Bundesgerichtshof Urteil, 06. Dez. 2002 - V ZR 184/02

bei uns veröffentlicht am06.12.2002

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
V ZR 184/02 Verkündet am:
6. Dezember 2002
K a n i k,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: nein
BGHZ: nein
BGHR: ja
Soll bei Veräußerung von Institutionsvermögen durch die Treuhandanstalt
/Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben eine von den Käufern
übernommene Investitionsverpflichtung zur Errichtung einer Rehabilitationsklinik
nebst Arbeitsplatzgarantie nicht bestehen, wenn "die Nichtdurchführung oder wesentliche
Änderung des Vorhabens durch Umstände bedingt sind, die von den Käufern
nicht verschuldet wurden, deren Eintritt bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen
Sorgfalt auch nicht vorhersehbar war", so ist eine vereinbarte Vertragsstrafe
auch dann verwirkt, wenn die Klinik wegen eines durch gesetzgeberische
Maßnahmen bedingten Rückgangs der Nachfrage nach Rehabilitationsleistungen
um 34,4 % nicht vollständig ausgelastet ist.
BGH, Urt. v. 6. Dezember 2002 - V ZR 184/02 - OLG Rostock
LG Stralsund
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 6. Dezember 2002 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes
Dr. Wenzel und die Richter Tropf, Dr. Lemke, Dr. Gaier und Dr. SchmidtRäntsch

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Rostock vom 8. Mai 2002 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die - durch die damalige Treuhandanstalt vertretene - Klägerin verkaufte 1993 ein in Z. gelegenes Grundstück an die B. S. - und F. GmbH & Co. KG. Die Käuferin verpflichtete sich hierbei zur Errichtung und dem Betrieb einer Rehabilitationsklinik. Eine ca. 14.000 m² große Teilfläche dieses Grundstücks verkaufte sie mit notariellem Vertrag vom 28. November 1994, zuletzt geändert durch notariell beurkundete Nachtragsvereinbarung vom 17. Mai 1995, an die zu einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts verbundenen Beklagten. Unter § 5 der Urkunde übernahmen die Beklagten gegenüber der Klägerin, für die nun die Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben als Bevollmächtigte auftrat, unter Hinweis auf § 328 BGB verschiedene Verpflichtungen. Danach mußten die Beklagten die Rehabilitationsklinik auf dem Kaufobjekt neu errichten und hierfür 22.144.000 DM investieren
(5.1 der Urkunde). Unter 5.2 der Urkunde verpflichteten sich die Beklagten fer- ner, für die Dauer von zwei Jahren nach Betriebsaufnahme 93 Vollzeitarbeitsplätze in der Rehabilitationsklinik zu schaffen oder durch eine Betreibergesellschaft schaffen zu lassen. Nach 5.3 der Urkunde sollten die "in 5.1 und 5.2 genannten Verpflichtungen" der Beklagten nicht bestehen,
"... wenn die Nichtdurchführung oder wesentliche Änderung des Vorhabens durch Umstände bedingt sind, die von den Käufern nicht verschuldet wurden, deren Eintritt bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt auch nicht vorhersehbar war und das Vorhaben nachhaltig begonnen wurde. ..." Für den Fall der nicht rechtzeitigen oder wesentlich abweichenden Durchführung der Investitionsmaßnahmen oder der Nichterfüllung der Arbeitsplatzgarantie verpflichteten sich die Beklagten unter 5.5 der Urkunde zur Rückübertragung des Kaufobjekts auf die Klägerin. Unter 5.6 der Urkunde ist ferner vereinbart , daß die Klägerin "unabhängig von der Geltendmachung des Rückübertragungsanspruchs gemäß 5.5 eine Vertragsstrafe von DM 2.000 pro nicht geschaffenem Arbeitsplatz und Monat verlangen" kann.
Unter dem 29. Juni 1995 stimmte die Klägerin, wie nach ihren Vereinbarungen mit der B. S. - und F. GmbH & Co. KG erforderlich, dem Kaufvertrag mit den Beklagten zu. Diese wurden als Eigentümer in das Grundbuch eingetragen. Mit Vertrag vom 15. Februar 1996 schied der Beklagte zu 1 aus der Gesellschaft bürgerlichen Rechts aus. Die verbliebenen Gesellschafter veräußerten das Grundstück mit notariellem Vertrag vom 20. Dezember 1996 an die Fachklinik Ostseebad Z. GmbH & Co. Beteiligungs KG.
Im April 1998 nahm die mit einem Aufwand von 40 Millionen DM errichtete Rehabilitationsklinik ihren Betrieb auf. Hierbei wurde jedoch die verein- barte Zahl von Arbeitsplätzen nicht geschaffen. Wegen der Nichterfüllung der Arbeitsplatzgarantie errechnete die Klägerin für die Zeit von April bis November 1998 eine Vertragsstrafe in Höhe von 898.000 DM. Hiervon macht sie im vorliegenden Rechtsstreit einen Teilbetrag von 300.000 DM für April 1998 (67 offene Arbeitsplätze), Mai 1998 (56 offene Arbeitsplätze) und Juni 1998 (27 offene Arbeitsplätze) geltend. Die Beklagten halten diese Forderung insbesondere deshalb für unberechtigt, weil infolge von Gesetzesänderungen aus dem Herbst 1996 die Zahl medizinischer Rehabilitationsleistungen 1997 gegenüber dem Vorjahr um 34,4 % zurückgegangen sei. Aus diesem Grund habe die von ihnen errichtete Rehabilitationsklinik von April bis September 1998 nur eine Auslastung von weniger als 10 % gehabt, weshalb es unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten unmöglich gewesen sei, die vereinbarte Zahl von Arbeitsplätzen zu schaffen. Nach Klageabweisung durch das Landgericht hat das Oberlandesgericht der Klage stattgegeben. Mit der - zugelassenen - Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, erstreben die Beklagten die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.

Entscheidungsgründe:


Die Revision ist nicht begründet.

I.


Das Berufungsgericht hält die vereinbarte Vertragsstrafe für verwirkt, weil die - trotz der Übertragung des Objekts weiterhin passivlegitimierten - Beklagten ihre Verpflichtung zur Schaffung von 93 Arbeitsplätzen nicht vollständig erfüllt hätten. Aus einer Zusammenschau der Regelungen unter § 5 des Vertrages ergebe sich, daß eine verschuldensunabhängige Vertragsstrafe vereinbart worden sei. Fehlendes Verschulden hätte nach den getroffenen Vereinbarungen nur in den - hier nicht gegebenen - Fällen der Nichtdurchführung oder wesentlichen Änderung des Vorhabens eine Haftung der Beklagten ausgeschlossen. Obwohl danach die Vertragsstrafe ohne Verschulden verwirkt sei, begegne die Klausel auch im Hinblick auf § 9 AGBG keinen Bedenken. Letztlich komme es darauf aber nicht an, weil auch bei einer verschuldensabhängigen Vertragsstrafe die Beklagten mit den typischen Risiken des Investors belastet blieben. Daß der Staat im Bereich des Gesundheitswesens nicht nur Rahmenbedingungen ändern, sondern unmittelbaren Einfluß auf die Nachfrage nach Leistungen der Rehabilitationsmedizin ausüben könne, ändere nichts daran, daß sich Unternehmer den besonderen Bedingungen dieses Markts stellen müßten. Zudem hätten die Beklagten auf den unveränderten Fortbestand des bei Vertragsschluß bestehenden Ausgabevolumens für Rehabilitationsleistungen nicht vertrauen können.
Dies hält einer revisionsrechtlichen Nachprüfung im Ergebnis stand.

II.


Die Klägerin kann als begünstigte Dritte (§ 328 Abs. 1 BGB) von den Beklagten die Zahlung einer Vertragsstrafe in der zuerkannten Höhe fordern,
ohne daß es einer Entscheidung darüber bedarf, ob das Vertragsstrafeversprechen verschuldensabhängig ausgestaltet ist.
1. Die Beklagten haben sich in den Urkunden vom 28. November 1994 und 17. Mai 1995 wirksam zur Zahlung einer Vertragsstrafe für den Fall der Nichterfüllung der übernommenen Arbeitsplatzgarantie verpflichtet. Das vereinbarte Vertragsstrafeversprechen ist auch dann wirksam, wenn es sich - wovon des Berufungsgericht ohne weiteres ausgeht und was die Revision als ihr günstig hinnimmt - um eine vorformulierte Vertragsbestimmung im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 AGBG (Art. 229 § 5 Satz 1 EGBGB) handelt.

a) Wird zugunsten der Beklagten angenommen, daß insbesondere das Tatbestandsmerkmal des "Stellens" der einschlägigen Klauseln durch eine Vertragspartei bejaht werden und damit das AGB-Gesetz Anwendung finden kann, so sind im vorliegenden Fall die Regeln zu beachten, die die Rechtsprechung für formularmäßige Vertragsstrafeversprechen in einem Unternehmenskaufvertrag oder einem ähnlichen Vertrag unter Beteiligung der ehemaligen Treuhandanstalt entwickelt hat. Zwar war die Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben weder unmittelbar noch mittelbar als Partei an dem Kaufvertrag beteiligt, sondern handelte nur als Vertreterin der Klägerin. Auch die Klägerin verfolgte jedoch bei Erteilung der Zustimmung zum Weiterverkauf der Teilfläche an die Beklagten die für die Tätigkeit der Treuhandanstalt charakteristischen "weichen Ziele" auf volkswirtschaftlichem sowie sozial- und strukturpolitischem Gebiet, die für die geschilderte Rechtsprechung maßgebend sind (vgl. BGHZ 141, 391, 398; BGH, Urt. v. 29. September 1999, VIII ZR 256/98, VIZ 1999, 746, 747; Urt. v. 9. Februar 2000, VIII ZR 55/99, WM 2000, 922, 925). Dieser Geschäftszweck ergibt sich nicht nur aus der Vereinbarung
der Investitions- und Arbeitsplatzpflichten, sondern auch aus dem Umstand, daß es sich ausweislich der Zustimmungserklärung vom 29. Juni 1995 bei dem veräußerten Grundstück um Institutionsvermögen handelte, das nach Anlage II Kapitel II Sachgebiet A Abschnitt II Nr. 1 des Einigungsvertrages gerade für Zwecke der wirtschaftlichen Umstrukturierung in den neuen Bundesländern verwendet werden soll.

b) Namentlich dann, wenn die Verwirkung verschuldensabhängig gestaltet ist, sind formularmäßige Vertragsstrafeversprechen gegenüber der Treuhandanstalt, bei denen die Strafe ihrer Höhe nach in einem angemessenen Verhältnis zum Gewicht des Verstoßes und zu dessen Folgen für den Vertragspartner steht, nicht wegen unangemessener Benachteiligung des Vertragspartners nach § 9 Abs. 1 AGBG unwirksam (Senat, Urt. v. 3. April 1998, V ZR 6/97, NJW 1998, 2600, 2602; BGH, Urt. v. 9. Februar 2000, aaO). Dieses Verhältnis bleibt insbesondere unter Berücksichtigung der verfolgten strukturpolitischen Zwecke gewahrt, wenn die Höhe der Strafe an den Umfang der geschuldeten Leistung, deren Erfüllung sie sichern soll, anknüpft und durch ihn nach oben begrenzt wird (Senat, Urt. v. 3. April 1998, aaO). Hinsichtlich der hier vereinbarten Arbeitsplatzgarantie trifft das zu; denn die Beklagten schulden bei Verwirkung der Vertragsstrafen wirtschaftlich nicht mehr, als sie bei gehöriger Erfüllung der übernommenen Verpflichtungen hätten aufwenden müssen. Mit dem für jeden nicht besetzten Arbeitsplatz vereinbarten Betrag von monatlich 2.000 DM geht die Vertragsstrafe jedenfalls nicht über das bei einer Anstellung geschuldete Arbeitsentgelt hinaus.

c) All dies gilt auch dann, wenn das Vertragsstrafeversprechen für die gegebene Situation verschuldensunabhängig ausgestaltet ist, also mit dem
Berufungsgericht davon ausgegangen wird, daß die Modifizierung des allgemeinen Verschuldensmaßstabs (vgl. Senat, Urt. v. 3. April 1998, aaO, 2601) unter 5.3 des Kaufvertrages nur bei wesentlichen Abweichungen von dem unter 5.1 des Kaufvertrages beschriebenen Investitionsvorhaben gelten soll. Trotz des dann vorliegenden Abweichens vom Leitbild des § 339 BGB hielte die Klausel einer Inhaltskontrolle nach § 9 AGBG stand. Die Vertragsstrafe dient zur Sicherung der bereits geschilderten volkswirtschaftlichen, sozial- und strukturpolitischen Zielsetzungen, die von der Klägerin mit der Grundstücksveräußerung und damit auch bei Erteilung ihrer Zustimmung zum Weiterverkauf an die Beklagten im Allgemeininteresse verfolgt wurden. Wegen der öffentlichen und gesamtwirtschaftlichen Bedeutung der Umstrukturierung der Wirtschaft in den neuen Bundesländern, der notwendigen Abschreckungswirkung von Vertragsstrafen sowie der typischen Schwierigkeiten einer Klärung der Verschuldensfrage liegen gewichtige Gründe vor, die das Abweichen vom gesetzlichen Leitbild rechtfertigen und die Unwirksamkeitsvermutung des § 9 Abs. 2 Nr. 1 AGBG ausräumen (BGHZ 141, 391, 397 f; BGH, Urt. v. 29. September 1999, aaO).

d) Der Anwendung dieser Grundsätze auf den vorliegenden Fall steht nicht etwa - wie die Revision meint - entgegen, daß die Beklagten für ihr Projekt keine Fördermittel der öffentlichen Hand in Anspruch nehmen konnten. Hierbei wird außer acht gelassen, daß Beschäftigungs- und Investitionszusagen in der hier vereinbarten Art regelmäßig Hauptleistungspflichten der Käuferseite begründen, die neben die Zahlungspflicht treten und bei der Bemessung des Kaufpreises berücksichtigt wurden, mithin im weiteren Sinne kaufpreisersetzende Funktion haben (vgl. BGHZ 141, 391, 398). Den Beklagten konnten auf diesem Weg die Vorteile zufließen, die die Klägerin zur Verwirkli-
chung ihrer Zielsetzungen zu leisten bereit war. Damit unterscheidet sich bei wirtschaftlicher Betrachtung des Gesamtvorgangs die Situation der Beklagten nicht von der einer Erwerberin, die unmittelbar mit der Klägerin oder der Treu- handanstalt einen vergleichbaren Kaufvertrag geschlossen hatte.
Ebensowenig ist es von Bedeutung, daß sich die Beklagten nicht zur Erhaltung bereits vorhandener, sondern zur Schaffung neuer Arbeitsplätze verpflichteten. Die Zielsetzung der Klägerin insbesondere auf sozialpolitischem Gebiet und die Methode zur ihrer Verwirklichung unterscheiden sich in beiden Fällen nicht. Zwar mögen sich aus Sicht der Investoren bei der Besetzung neuer Arbeitsplätze Schwierigkeiten wegen der Suche nach qualifiziertem Personal ergeben können. Das rechtfertigt jedoch keine unterschiedliche Behandlung, weil diese Besonderheit bereits bei Vereinbarung der Arbeitsplatzgarantie bekannt war.

e) Eine unangemessene Benachteiligung der Beklagten ergibt sich auch nicht aus dem zugunsten der Klägerin vereinbarten Recht, die Rückübertragung des Kaufgegenstandes für den Fall der Nichterfüllung der Arbeitsplatzgarantie zusätzlich zur Vertragsstrafe verlangen zu können. Diese Koppelung war im Hinblick auf das verfolgte Ziel zweckdienlich und sachgerecht. Bei Vereinbarung nur des Rückforderungsrechts wäre das wirtschaftliche Unternehmerrisiko von den Beklagten auf die Klägerin verlagert worden; denn der Klägerin bliebe bei einem Scheitern des Vorhabens lediglich die Möglichkeit, das Grundstück zurückzunehmen (Senat, Urt. v. 3. April 1998, aaO). Entgegen der Auffassung der Revision stellt sich diese Regelung zudem nicht deshalb als unangemessen dar, weil die Klägerin auch für die Zeit nach Rückgabe des Grundstücks weiterhin die Zahlung der Vertragsstrafe fordern könnte. Wie die
Verweisung unter 5.9 der Vertragsurkunde zeigt, sollen für die Rückabwicklung des Kaufvertrages die Vorschriften des Rücktrittsrechts gelten. Nach diesen ist aber für die Zeit nach wirksamer Ausübung des Rücktrittsrechts ein Strafverfall ausgeschlossen (vgl. Staudinger/Rieble, BGB [2001], § 340 Rdn. 58).
2. Die Voraussetzungen für die Verwirkung der Vertragsstrafe sind erfüllt ; denn die Zahl der Beschäftigen erreichte unstreitig nicht den vereinbarten Umfang. Ebenfalls außer Streit ist die Zahl der insgesamt 150 Arbeitsplätze, die während des für die vorliegende Teilklage maßgeblichen Zeitraums - jeweils berechnet auf einen Monat - nicht besetzt waren. An der Verwirkung einer Vertragsstrafe in der zuerkannten Höhe ändert sich selbst dann nichts, wenn diese verschuldensabhängig vereinbart worden war.

a) Der Senat hat bereits für eine Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Treuhandanstalt, nach der eine Vertragsstrafe bei "dringenden betrieblichen Erfordernissen" nicht verwirkt war, entschieden, daß der Verpflichtete hierdurch nicht von den typischen Risiken eines Investors befreit werde (Senat, Urt. v. 3. April 1998, aaO, 2602; vgl. auch BGH, Urt. v. 9. Februar 2000, aaO, 924; OLG Stuttgart, VIZ 1999, 751, 753; Ebbing, Die Verkaufspraxis der Treuhandanstalt, 1995, S. 278; ders., NZG 1998, 893, 896). Zu demselben Ergebnis führt auch die hier unter 5.3 der Vertragsurkunde gewählte Formulierung, nach der die Vertragsstrafe verwirkt bleibt, wenn vorhersehbare Umstände zur Nichterfüllung der Arbeitsplatzzusage führten. Auch wenn sich im voraus ihr Eintritt und ihre Auswirkungen nicht im einzeln einschätzen lassen, zählen die üblichen unternehmerischen Risiken doch zu dem, was ein verständiger Investor bei seiner Entscheidung über ein Projekt in Rechnung stellt und mit den Chancen für einen erfolgreichen Verlauf abwägt.
Für die typischen Risiken eines Vorhabens kann demnach deren Vorhersehbarkeit nicht in Frage stehen. Ebensowenig entfällt die Vorhersehbarkeit wegen des Umfangs, um den die Nachfrage nach Rehabilitationsleistungen zurückgegangen sein soll. Hierbei kommt es - wegen der Abhängigkeit vom individuellen unternehmerischen Geschick - nicht etwa auf den Grad der Auslastung an, der für das konkrete Objekt mit angeblich nur etwa 10 % zu erreichen war. Entscheidend kann vielmehr nur der gesamte Nachfragerückgang auf dem Markt stationärer medizinischer Rehabilitationsleistungen sein, den die Kläger selbst mit 34,4 % angegeben haben. Dieser Rückgang ist zwar erheblich, erreicht aber keinen derart außergewöhnlichen Umfang, daß eine Vorhersehbarkeit dieser Entwicklung ausgeschlossen wäre.
b) Die Beklagten haben sich entschieden, zum Angebot medizinischer Rehabilitationsleistungen auf einem Markt zu investieren, bei dem sie - nach ihrem eigenen Vortrag - im wesentlichen nur Sozialversicherungsträgern als Nachfragern gegenüberstehen. Da es sich bei der Sozialversicherung um eine staatlich organisierte, öffentlich-rechtliche Versicherung handelt (vgl. Gitter /Schmitt, Sozialrecht, 5. Aufl., § 4 Rdn. 6), unterscheidet sich dieser Bereich des Wirtschaftslebens von anderen Märkten. Hieraus ergeben sich für die Beklagten als Investoren Vorteile, insbesondere in Gestalt eines Nachfrageverhaltens , das wegen des weitreichenden Versicherungszwangs und staatlicher Zuschüsse an die Sozialversicherungsträger weniger vom Verlauf der allgemeinen Wirtschaftsentwicklung abhängig ist, mithin eine sicherere Amortisation der gemachten Aufwendungen verspricht. Um solcher Vorzüge willen, müssen Investoren aber auch die Nachteile einer staatlich organisierten Versicherung hinnehmen. Solche ergeben sich aus Sicht der Beklagten daraus, daß auf dem Weg einer detaillierten Sozialgesetzgebung die Nachfrage von Sozialversicherungsträgern nach Leistungen an ihre Versicherten sowohl mittelbar durch Be-
einflussung des Antragsverhaltens der Versicherten - wie hier durch die An- rechnung von Rehabilitationszeiten auf den Erholungsurlaub (§ 10 BUrlG in der zwischen dem 1. Oktober 1996 und dem 31. Dezember 1998 geltenden Fassung ) oder die Erhöhung der Zuzahlungen der Versicherten auf 25 DM für jeden Kalendertag (§ 40 Abs. 5 SGB V in der zwischen dem 1. Januar 1997 und dem 31. Dezember 1998 geltenden Fassung) - als auch unmittelbar durch Begrenzung der Versicherungsleistung - wie hier durch die Beschränkung der stationären Behandlung in einer Rehabilitationseinrichtung auf regelmäßig drei Wochen ab dem 1. Januar 1997 (§ 40 SGB V, § 15 SGB VI) - gesteuert werden kann. Ursache für den Rückgang der Nachfrage von Sozialversicherungsträgern nach Leistungen medizinischer Rehabilitationsrichtungen, auf den sich die Beklagten für die Nichterfüllung der von ihnen übernommenen Arbeitsplatzverpflichtung berufen, ist nach alledem nichts anderes als die Verwirklichung eines der typischen Risiken eines Investors auf diesem von sozial- und finanzpolitischen Entscheidungen des Gesetzgebers besonders abhängigen Markt.
3. Auch mit dem Einwand, die Klägerin handele bei ihrem Verlangen nach Zahlung der Vertragsstrafe treuwidrig (§ 242 BGB), kann die Revision nicht durchdringen.

a) Den in § 162 BGB enthaltenen allgemeinen Rechtsgedanken, daß niemand aus einer von ihm treuwidrig herbeigeführten Lage Vorteile ziehen soll (BGHZ 88, 240, 248), können die Beklagten der Klägerin nicht entgegenhalten. Da der Vorteil der Klägerin in der verwirkten Vertragsstrafe gesehen werden soll, müßte dem - an die Grundsätze des Vertrauensschutzes gebundenen (vgl. MünchKomm-BGB/Roth, 4. Aufl., § 242 Rdn. 95) - Gesetzgeber wegen der erwähnten Gesetzesänderungen und des durch sie bedingten Rückgangs der
Nachfrage nach Rehabilitationsleistungen ein zu beanstandendes Verhalten zur Last fallen. Umstände, die einen Verstoß des Gesetzgebers gegen Grundsätze des Vertrauensschutzes begründen könnten, haben die Beklagten indessen nicht vorgetragen.

b) Die Klägerin handelt auch nicht wegen widersprüchlichen Verhaltens treuwidrig. Ein widersprüchliches Verhalten stellt sich erst dann als rechtsmißbräuchlich dar, wenn für den anderen Teil ein Vertrauenstatbestand geschaffen worden ist (BGHZ 32, 273, 279; 94, 344, 354) oder wenn andere besondere Umstände die Rechtsausübung als treuwidrig erscheinen lassen (vgl. BGH, Urt. v. 5. Dezember 1991, IX ZR 271/90, NJW 1992, 834). An diesen Voraussetzungen fehlt es selbst dann, wenn der Klägerin bei der Teilnahme am Privatrechtsverkehr die Entscheidungen des (Bundes-)Gesetzgebers zugerechnet werden könnten. Insbesondere durften die Beklagten auf Grund der Forderung der Klägerin nach Übernahme strafbewehrter Investitions- und Arbeitsplatzgarantien nicht darauf vertrauen, die Nachfragesituation hinsichtlich medizinischer Rehabilitationsleistungen werde künftig nicht durch gesetzgeberische Maßnahmen beeinflußt werden. Auch besondere Umstände, aus denen im Einzelfall eine Treuwidrigkeit des Verhaltens der Klägerin folgen könnte, haben die Beklagten nicht vorgetragen. Die Klägerin hat nicht etwa, wie die Revision ausführt, durch gesetzgeberische Maßnahmen ihre Strafgeldzuflüsse selbst geregelt. Vielmehr entschied sich der Gesetzgeber auf der Grundlage wirtschafts- und finanzpolitischer Überlegungen für eine Reduzierung der Kostenbelastung des Sozialversicherungssystems, was nicht zielgerichtet, sondern nur mittelbar Auswirkungen auf die Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung einer Vertragsstrafe hatte. Gegen die Treuwidrigkeit des Verhaltens der Klägerin spricht im Gegenteil, daß durch die Vertragsstrafe eine Parität der
beiderseitigen Leistungspflichten wiederhergestellt wird, die durch die - in den Risikobereich der Beklagten fallende - Nichterfüllung der Investitions- und Be- schäftigungszusagen als eines Teils der Hauptleistungspflichten gestört worden war.
4. Die Beklagten, auch der aus der Gesellschaft ausgeschiedene Beklagte zu 1 (vgl. § 736 Abs. 2 BGB i.V.m. § 160 Abs. 1 HGB in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung), sind trotz der Weiterveräußerung des Anwesens an die Fachklinik Ostseebad Z. GmbH & Co. Beteiligungs KG weiterhin zur Zahlung der Vertragsstrafe verpflichtet. Selbst wenn der notarielle Kaufvertrag vom 20. Dezember 1996 auch hinsichtlich der Vertragsstrafe eine befreiende Schuldübernahme durch die Erwerberin zugunsten der Beklagten enthalten sollte, scheitert deren Wirksamkeit doch an der fehlenden Genehmigung der Klägerin (§ 415 Abs. 1 BGB). Zwar kann die erforderliche "Genehmigung" auch in Form einer vorherigen Zustimmung erfolgen (BGH, Urt. v. 25. Oktober 1995, IV ZR 22/95, NJW-RR 1996, 193, 194), die Erklärung der Klägerin vom 29. Mai 1995 reicht hierfür aber nicht aus. Die Klägerin machte nämlich ihre Zustimmung davon abhängig, daß deren Erteilung ein "wichtiger Grund nicht entgegensteht." Angesichts der strengen Anforderungen, die für die Annahme einer Einverständniserklärung zu stellen sind (vgl. BGH, Urt. v. 21. März 1996, IX ZR 195/95, WM 1996, 834, 835), kann dies noch nicht als Erklärung der Zustimmung, sondern allenfalls als Übernahme einer entsprechenden Verpflichtung für den Fall des Fehlens eines "wichtigen Grundes" verstanden werden.
5. Die geforderten Verzugszinsen stehen der Klägerin nach §§ 284 Abs. 1 Satz 1, 288 Abs. 1 Satz 1 BGB (in der bis zum 30. April 2000 geltenden Fassung) zu.

III.


Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Wenzel Tropf Lemke Gaier Schmidt-Räntsch

Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Urteil, 06. Dez. 2002 - V ZR 184/02

Urteilsbesprechungen zu Bundesgerichtshof Urteil, 06. Dez. 2002 - V ZR 184/02

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(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 242 Leistung nach Treu und Glauben


Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 328 Vertrag zugunsten Dritter


(1) Durch Vertrag kann eine Leistung an einen Dritten mit der Wirkung bedungen werden, dass der Dritte unmittelbar das Recht erwirbt, die Leistung zu fordern. (2) In Ermangelung einer besonderen Bestimmung ist aus den Umständen, insbesondere aus
Bundesgerichtshof Urteil, 06. Dez. 2002 - V ZR 184/02 zitiert 14 §§.

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der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
AGBG § 9 Ba, Ch Abs. 1
Zur Risikoabgrenzung bei verschuldensabhängig ausgestalteten Vertragsstrafeversprechen
in einem Unternehmenskaufvertrag unter Beteiligung
der Treuhandanstalt.
BGH, Urteil vom 9. Februar 2000 - VIII ZR 55/99 - OLG Celle
LG Lüneburg
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 9. Februar 2000 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die
Richter Dr. Beyer, Dr. Leimert, Wiechers und Dr. Wolst

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 17. Dezember 1998 aufgehoben. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung aus einem in einer notariellen Vertragsurkunde vom 23. April 1992 abgegebenen mit einer Unterwerfungsklausel versehenen Vertragsstrafeversprechen. Mit diesem Vertrag kaufte der Kläger unter Mitwirkung der - damals unter dem Namen Treuhandanstalt handelnden - Beklagten den einzigen Geschäftsanteil der O. GmbH. Hinsichtlich der Fortführung des Betriebs enthielt der Vertrag unter anderem folgende Vereinbarungen:
Präambel ... (2) Der Käufer hat ein Unternehmens- und Sanierungskonzept für die Gesellschaft entwickelt, das die Sicherung der Überlebensfähigkeit und der Wettbewerbsfähigkeit der Gesellschaft zum Gegenstand hat und der Verkäuferin und der Treuhandanstalt gesondert übergeben wurde. Der Käufer beabsichtigt, nach einem bereits von der Gesellschaft vorgenommenen Abbau des Personalbestandes, das Unternehmen der Gesellschaft mit 45 Arbeitnehmern fortzuführen. ... (3) Die Parteien stimmen darin überein, daß die Verkäuferin aufgrund der besonderen historischen Situation in den neuen Bundesländern angesichts der Eilbedürftigkeit der Aufgabe, die ehemals volkseigene Wirtschaft zu privatisieren, keine weitgehenden Gewährleistungen übernehmen kann. Demgegenüber konnte der Käufer als Sohn des Geschäftsführers sich umfassend von den Belangen der Gesellschaft überzeugen und hat dies auch getan. ... § 5 Arbeitsplatzgarantie (1) Die Gesellschaft verpflichtet sich und der Käufer steht dafür ein, ab dem Übergang der Geschäftsanteile mindestens 45 Vollzeitarbeitsplätze zu branchenüblichen Konditionen zu erhalten bzw. zu schaffen und diese Vollzeitarbeitsplätze mindestens bis zum 31.12.1995 besetzt zu halten. (2) Sollte die Zahl der von der Gesellschaft besetzten Vollzeitarbeitsplätze die Mindestbeschäftigungszahl nach Abs. (1) unterschreiten, so zahlt der Käufer für jeden fehlenden oder nicht besetzten Vollzeitarbeitsplatz an die Treuhandanstalt eine Vertragsstrafe in Höhe von DM 25.000 pro Jahr. Die Vertragsstrafe entfällt, soweit der Käufer nachweist , daß die Verpflichtung nach Abs. (1) aus dringenden betrieblichen Gründen, die bei Vertragsschluß nicht vorhersehbar waren, nicht eingehalten werden konnte.
§ 6 Investitionsverpflichtung (1)... Er (der Käufer) verpflichtet sich, innerhalb von zwei Jahren ab Beurkundung des Vertrags einen Betrag von DM 1,3 Millionen und nach diesem Zeitraum bis zum 31.03.1995 weitere DM 0,7 Millionen in das Anlagevermögen der Gesellschaft zu investieren und dort zu belassen. (2) Sollte der Käufer abweichend von der nach Abs. (1) übernommenen Verpflichtung die Investitionssumme zum jeweiligen Stichtag unterschreiten, so zahlt er an die Treuhandanstalt eine Vertragsstrafe in Höhe von 80 % des Betrages , um den die Investitionssumme unterschritten wird. § 5 Abs. (2) Satz 2 gilt entsprechend. § 8 Gewährleistung der Verkäuferin (1) Die Verkäuferin gewährleistet folgendes: Die Gesellschaft besteht mit rechtlicher Wirksamkeit. Ihr Stammkapital beträgt DM 50.000,--. Ein Gesamtvollstrekkungsverfahren hinsichtlich der Gesellschaft wurde nicht eröffnet. Im übrigen ist dem Käufer die wirtschaftliche und finanzielle Situation der Gesellschaft bekannt. ... Für die Zwangsvollstreckung enthält § 2 III. unter anderem folgende Bestimmungen: .... (7) ... Weiter unterwirft sich der Käufer wegen möglicherweise fällig werdender Vertragsstrafen nach den §§ 5 und 6 dieses Vertrags in einer Höhe von DM 2 Millionen unbedingt der sofortigen Zwangsvollstreckung in sein gesamtes Vermögen. Diese Zwangsvollstreckungsunterwerfungen gelten gegenüber der ... Treuhandanstalt.

Nach der Übernahme des Unternehmens durch den Kläger wurde am 14. Oktober 1992 über das Vermögen der O. GmbH das Gesamtvollstreckungsverfahren eröffnet. Die Beklagte hat die Zwangsvollstreckung wegen teilweiser Nichteinhaltung der Arbeitsplatz- und Investitionszusagen betrieben. Dagegen wendet sich der Kläger mit der Vollstreckungsgegenklage. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die gegen diese Entscheidung gerichtete Berufung blieb erfolglos. Mit der Revision, deren Zurückweisung der Kläger beantragt, verfolgt die Beklagte ihren Klagabweisungsantrag weiter.

Entscheidungsgründe:

I. Das Oberlandesgericht hat im wesentlichen ausgeführt: Die verschuldensabhängig ausgestalteten Vertragsstrafeversprechen seien zwar wirksam vereinbart worden und verstießen, falls es sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen handeln sollte, nicht gegen § 9 AGBG. Jedoch seien die Vertragsstrafen nicht verwirkt. Der Kläger habe ein Unternehmen übernommen, dessen wirtschaftlicher Untergang bereits zum Übernahmezeitpunkt absehbar und mit zumutbaren Mitteln nicht abwendbar gewesen sei. Daher seien der Antrag auf Eröffnung des Gesamtvollstreckungsverfahrens und die dadurch bedingte Nichteinhaltung der Arbeitsplatzgarantie nicht als pflichtwidriges Verhalten des Klägers anzusehen. Außerdem habe der Kläger die Nichteinhaltung der Arbeitsplatz- und Investitionszusagen nicht verschuldet; denn es sei für ihn unzumutbar gewesen, die für die Sanierung des Unterneh-
mens und Erhaltung der Arbeitsplätze erforderlichen Mittel einzusetzen. Da sich das Unternehmen im Zeitpunkt des Verkaufs in einer derart schlechten wirtschaftlichen Lage befunden habe, daß auch ein erfahrener Unternehmer nicht mehr in das Unternehmen investiert hätte, habe sich auch nicht lediglich das normale wirtschaftliche Risiko verwirklicht. Vielmehr sei, da die Geschäftsgrundlage des Vertrags nicht bestanden habe, dieser entsprechend anzupassen. Im Hinblick darauf, daß der Kläger erhebliche Eigenmittel - 500.000 DM - eingesetzt habe, liege auch kein Mißbrauchsfall vor, der durch die Vertragsstrafeversprechen habe verhindert werden sollen. II. Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung in entscheidenden Punkten nicht stand. 1. Die Revision nimmt als ihr günstig hin, daß auch der Kläger nach Auffassung des Berufungsgerichts verpflichtet war, die vertraglich vereinbarte Anzahl von Arbeitsplätzen zu erhalten oder zu schaffen (§§ 133, 157 BGB); das wird von der Revisionserwiderung nicht angegriffen und läßt Rechtsfehler nicht erkennen. Der Kläger hat die Weiterführung des Betriebs übernommen und sollte dafür Sorge tragen, daß die Zusage durch die Gesellschaft eingehalten wird. 2. Soweit das Berufungsgericht jeweils Satz 2 des 2. Absatzes der §§ 5 und 6 der Vertragsbestimmungen als Vertragsstrafeversprechen verstanden und offengelassen hat, ob diese Regelungen Allgemeine Geschäftsbedingungen darstellen, bestehen ebenfalls keine Bedenken. Auch wenn das Versprechen an den Vorschriften des AGB-Gesetzes zu messen ist, ist es wirksam vereinbart, weil der Vertragspartner des Verwenders nicht entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt wird. Es entspricht der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, daß auch ein formu-
larmäßiges Vertragsstrafeversprechen in einem Unternehmenskaufvertrag oder einem ähnlichen Vertrag unter Beteiligung der Treuhandanstalt grundsätzlich dann nicht gegen § 9 Abs. 1 AGBG verstößt, wenn die Strafe ihrer Höhe nach in einem angemessenen Verhältnis zum Gewicht des Verstoßes und zu dessen Folgen für den Vertragspartner steht (vgl. BGH, Urteile vom 3. April 1998 - V ZR 6/97, WM 1998, 1289 unter II 2, 3, zur Veröffentlichung in BGHZ 141, 391 bestimmt; vom 26. Mai 1999 - VIII ZR 102/98, WM 1999, 1529 unter II 1 a, 2 a; vom 29. September 1999 - VIII ZR 256/98 unter II 2 a, c noch nicht veröffentlicht ). Dieses Verhältnis bleibt insbesondere unter der Berücksichtigung der von der Treuhandanstalt zu ihrer Aufgabenerfüllung verfolgten Zwecke gewahrt , wenn die Höhe der Strafe an den Umfang der geschuldeten Leistung, deren Erfüllung sie sichern soll, anknüpft und durch ihn nach oben begrenzt wird (BGH, Urteile vom 3. April 1998 aaO unter II 3 b; vom 26. Mai 1999 aaO unter II 2 a aa; vom 29. September 1999 aaO unter II 2 d).
a) Hinsichtlich der Arbeitsplatzzusagen ist die Vertragsstrafe auf einen überschaubaren Zeitraum von etwas über dreieinhalb Jahren und im Umfang (45 Arbeitnehmer) auf einen ersichtlich das Arbeitsentgelt nicht übersteigenden Betrag von 25.000 DM pro Jahr und Arbeitsplatz beschränkt; dabei ist die Verwirkung der Strafe überdies davon abhängig , daß der jeweilige Arbeitsplatz ein Jahr lang unbesetzt bleibt. Der Kläger, der sich verpflichtet hat, für die Einhaltung der Arbeitsplatzzusage durch die Gesellschaft Sorge zu tragen, mithin auch durch weiteren Kapitaleinsatz die Voraussetzungen hierfür zu schaffen und zu erhalten, schuldet deshalb bei der Verwirkung der Vertragsstrafe wirtschaftlich nicht mehr, als er bei gehöriger Erfüllung der übernommenen Verpflichtungen an Leistungen zu erbringen gehabt hätte (vgl. BGH, Urteile vom 3. April 1998 aaO unter II 3 b; vom 26. Mai 1999 aaO unter II 2 a bb; vom 29. September 1999 aaO unter II 2 e bb).

b) Maßvoll ist auch, daß bei Nichteinhaltung der Investitionszusagen innerhalb der als angemessen anzusehenden Dauer von nicht ganz drei Jahren lediglich 80 % der Differenz zwischen den getätigten und unterlassenen Investitionen zu zahlen sind (vgl. BGH, Urteile vom 3. April 1998 aaO; vom 29. September 1999 aaO unter II 2 e aa).
c) Eine unangemessene Benachteiligung im Sinne des § 9 Abs. 1 AGBG wird auch nicht durch den sogenannten "Summierungseffekt" herbeigeführt, der dadurch entsteht, daß die Unterlassung der Investitionen mit der Nichteinhaltung der Verpflichtung zur Erhaltung oder Schaffung der Voraussetzungen für die Einhaltung der Arbeitsplatzzusagen durch die Gesellschaft zusammentreffen kann. Denn die Strafen hängen, auch wenn sie nebeneinander verwirkt werden, von dem Gewicht der jeweiligen Vertragsverstöße ab (BGH, Urteil vom 3. April 1998 aaO unter II 3 c aa; vom 29. September 1999 aaO unter II 2 e cc). 3. Dagegen kann den Erwägungen, mit denen das Berufungsgericht die Haftung des Klägers wegen der teilweisen Nichteinhaltung der eingegangenen Verpflichtungen abgelehnt hat, nicht gefolgt werden. Das Berufungsgericht hat die Nichteinhaltung der Arbeitsplatz- und Investitionszusage seitens des Klägers als nicht pflichtwidrig, jedenfalls aber als unverschuldet angesehen, weil dieser ein Unternehmen übernommen habe, dessen wirtschaftlicher Untergang bereits zum Übernahmezeitpunkt absehbar und mit zumutbaren Mitteln nicht abwendbar gewesen sei. Soweit das Berufungsgericht aus § 5 Abs. (2) Satz 2 des Vertrages herleitet, daß das Verschuldenserfordernis des § 339 BGB nicht abbedungen ist, bestehen gegen seine von den Parteien nicht angegriffene Auslegung allerdings keine Bedenken; dies gilt selbst dann, wenn die genannte Bestimmung - das hat das Berufungsgericht offengelassen - eine Allgemeine Geschäftsbedingung darstellt, deren
Auslegung revisionsrechtlich voll überprüfbar ist (BGH, Urteil vom 3. April 1998 aaO). Eine Verpflichtung des Klägers, die versprochenen Arbeitsplätze zu schaffen und bis zum 31. Dezember 1995 besetzt zu halten sowie insgesamt 2 Millionen DM bis zum 31. März 1995 in das Unternehmen zu investieren, kann jedoch ebensowenig wie ein schuldhafter Verstoß hiergegen mit den von dem Berufungsgericht herangezogenen Zumutbarkeitsgründen verneint werden.
a) Das Berufungsgericht sieht das Verhalten des Klägers in bezug auf die Arbeitsplatzgarantie als nicht pflichtwidrig an, weil er durch das Gesamtvollstreckungsverfahren und die Entscheidung des Verwalters, die bestehenden Arbeitsverhältnisse zum nächstmöglichen Zeitpunkt zu kündigen, daran gehindert gewesen sei, seine Verpflichtung einzuhalten. Wie sich aus seinen sonstigen Ausführungen ergibt, verkennt das Berufungsgericht zwar nicht, daß es dem Kläger oblegen hätte, für die Erhaltung und Schaffung der Arbeitsplätze durch die Gesellschaft Sorge zu tragen und die zugesagten Investitionen zu tätigen; es meint aber, der wirtschaftliche Untergang des Unternehmens sei für den Kläger von vornherein mit zumutbaren Mitteln nicht abwendbar gewesen. Falls das Berufungsgericht mit diesen Erwägungen den Kläger im Rahmen einer Auslegung der §§ 5, 6 des Unternehmenskaufvertrages von den typischen Risiken des Investors freistellen will, verstößt es, auch wenn es sich bei den genannten Bestimmungen um - im Hinblick auf die Feststellung des von den Parteien Gewollten - nur eingeschränkt nachprüfbare Individualvereinbarungen handeln sollte, gegen das Gebot der interessengerechten Auslegung. Nicht einmal die Klausel des § 5 Abs. (2) Satz 2 befreit den Unternehmenskäufer von derartigen Risiken (BGH, Urteil vom 3. April 1998 aaO). Im übrigen greifen die von der Revision erhobenen Rügen gegen die Feststellungen durch (§ 286 ZPO), mit denen das Berufungsgericht dem Kläger
unter Begrenzung seines Pflichtenkreises die Risiken der Sanierungsfähigkeit des Unternehmens offenbar deshalb abnehmen will, weil diese von ihm verkannt worden und für ihn auch nicht erkennbar gewesen seien. Dies ist nach dem von der Revision in Bezug genommenen Vorbringen der Beklagten, dessen Richtigkeit revisionsrechtlich zu unterstellen ist und von dem Inhalt der Präambel gestützt wird, nicht der Fall. Die Beklagte hat vorgetragen, der Vater des Klägers, der seit 19. November 1990 Geschäftsführer der GmbH gewesen sei, habe diesem umfassend alle Auskünfte erteilt, die das Unternehmen beträfen. Der Kläger habe sich im Hinblick auf das Unternehmen alle Kenntnisse und Informationen in Gesprächen mit der Geschäftsleitung, dem Management und der Belegschaft beschafft. Aufgrund dessen habe er in seiner Eigenschaft als Unternehmensberater insgesamt drei Sanierungskonzepte vorgelegt, dessen letztes den von ihm bis 1994 zu erbringenden Investitionsaufwand mit 10,1 Millionen DM veranschlagt habe; auf diese Sanierungskonzepte werde auch in der Präambel hingewiesen. In den Ankaufsverhandlungen, die der Kläger mit den Herren M. und K. der Treuhandanstalt geführt habe, sei von beiden Seiten klar ausgesprochen worden, daß die Möglichkeit eines Scheiterns der Sanierung der O. GmbH nicht ausgeschlossen werden könne. Wenn das Berufungsgericht den Kläger von seinen Verpflichtungen freistellen will, weil er, für ihn unvorhergesehen, den Ausführungen des Sachverständigen entsprechend über die im Kaufvertrag vereinbarten Beträge - von denen er 500.000 DM geleistet hat - hinausgehende erhebliche weitere Investitionen hätte tätigen müssen, hat es dieses Vorbringen der Beklagten unberücksichtigt gelassen. Daß das Unternehmen auch durch Investitionen in der vom Kläger selbst geschätzten Größenordnung nicht vor dem wirtschaftlichen Untergang hätte bewahrt werden können, ist nicht festgestellt. Schließlich hat das Berufungsgericht auch die von der Beklagten nach ihrem Vorbringen vor-
genommenen Entschuldungen und Forderungsverzichte (Entschuldung der Altkredite in Höhe von 4.577.000 DM, Entschuldung der Liquiditätskredite in Höhe von 3.563.000 DM, Forderungsverzichte bezüglich der Altgesellschafterdarlehen in Höhe von 1.757.000 DM und Forderungsverzichte wegen weiterer Zuwendungen in Höhe von 317.000 DM, insgesamt 10.213.000 DM) nicht in seine Erwägungen einbezogen. Ebensowenig hat es den von der Revision hervorgehobenen Umstand bedacht, daß die Gegenleistung des Klägers für den Erwerb des Unternehmens im wesentlichen in der Arbeitsplatzgarantie bestanden hat und daß der Kaufpreis der Höhe nach mit Rücksicht hierauf festgesetzt worden ist.
b) Bei Zugrundelegung des Vorbringens der Beklagten kann auch ein Verschulden des Klägers an der Nichterfüllung seiner Pflichten nicht verneint werden. Soweit das Oberlandesgericht darauf abstellt, der Kläger habe zumindest nicht schuldhaft gehandelt, weil er nicht entgegen aller Vernunft gezwungen werden könne, die für die Sanierung und die Erhaltung der Arbeitsplätze erforderlichen Mittel einzusetzen, hat es nicht gesehen, daß die Parteien in § 5 Abs. (2) Satz 2 und in § 6 Abs. (2) Satz 2 in Verbindung mit § 5 Abs. (2) Satz 2 des Vertrages festgelegt haben, unter welchen Voraussetzungen sie betriebliche Gründe als Entlastung für die Nichteinhaltung der Arbeitsplatzgarantie und der Investitionsverpflichtung anerkennen wollen. Diese Regelung, die inhaltlich keinen Bedenken begegnet, modifiziert und konkretisiert den allgemeinen Verschuldensmaßstab im Hinblick auf die von dem Erwerber des Unternehmens zu tragenden betriebsbedingten Risiken (BGH, Urteil vom 3. April 1998 aaO). Da das Berufungsgericht auf die genannten Vertragsbestimmungen nicht eingegangen ist und weitere Feststellungen in diesem Zusammenhang ausscheiden,
kann der Senat auch bei Annahme einer individualvertraglichen Vereinbarung eine eigene Auslegung vornehmen. Nach Satz 2 des Abs. 2 der §§ 5 und 6 des Vertrages entfällt die Vertragsstrafe dann, wenn die Nichteinhaltung der strafbewehrten Verpflichtung auf unverschuldete Umstände zurückzuführen ist, die nichtverschuldeten Umstände in bei Vertragsschluß nicht vorhersehbaren dringenden betrieblichen Bedürfnissen bestehen und nicht von dem normalen Unternehmerrisiko (BGH, Urteil vom 3. April 1998 aaO unter III 1) erfaßt wird. Daß diese Voraussetzungen gegeben sind, kann nach dem revisionsrechtlich zu unterstellenden Vortrag der Beklagten nicht angenommen werden. Konnte sich der Kläger vor Vertragsschluß umfassend über die wirtschaftliche Lage des Betriebs unterrichten und wäre für ihn erkennbar gewesen, daß dieser auch bei Investitionen in dem von ihm, dem Kläger, vorgesehenen Umfang nicht sanierungsfähig war, wird er von einem Verschuldensvorwurf nicht befreit. Eine Zuordnung zum Risikobereich des Klägers würde auch einer Anwendung der Grundsätze über den Wegfall der Geschäftsgrundlage entgegenstehen (BGH, Urteil vom 3. April 1998 aaO).
4) Wenn das Berufungsgericht abschließend meint, daß im Streitfall kein Mißbrauch vorliege, der durch die Vertragsstrafeversprechen habe verhindert werden sollen, weil der Kläger das Unternehmen habe erhalten wollen, kann auch dieser Gesichtspunkt nicht zur Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung führen. Eine solche einseitige Betrachtungsweise ohne Berücksichtigung der anderen - sachgerechten und rechtlich nicht zu beanstandenden - Zwecke der Vertragsstrafeklauseln in Unternehmenskaufverträgen und ähnlichen Verträgen unter Beteiligung der Treuhandanstalt wird den Besonderheiten jener Vertragswerke nicht gerecht. Sinn und Zweck solcher Abreden war es, die von der Treuhandanstalt im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufgaben verfolgten sogenannten "weichen" Ziele volkswirtschaftlicher, sozial- und strukturpolitischer Art
bei der Veräußerung ehemaliger staatlicher Unternehmen so weit wie möglich sicherzustellen (BGH, Urteil vom 26. Mai 1999 aaO unter II 2 a aa, v om 29. September 1999 aaO unter II 2 c). Die Strafbewehrung der Zusagen über die Investitionssumme und die Zahl der Arbeitsplätze, die sich aus dem vom Kläger vorzulegenden Investitionskonzept ergaben, war der Prüfstein für die Ernsthaftigkeit und Seriosität des Unternehmenskonzepts und damit auch der Einsatzbereitschaft des Erwerbers, der zu einer realistischen Einschätzung angehalten werden sollte. III. Das Berufungsurteil kann somit keinen Bestand haben (§ 564 Abs. 1 ZPO). Eine abschließende Entscheidung in der Sache ist dem Senat verwehrt (§ 565 Abs. 3 Nr. 1 ZPO), da es zur Entscheidung des Rechtsstreits einer weiteren Aufklärung bedarf. Die Sache ist daher an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 565 Abs. 1 Satz 1 ZPO), damit - gegebenenfalls nach ergän-
zendem Sachvortrag der Parteien - die erforderlichen Feststellungen getroffen werden können. Dr. Deppert Dr. Beyer Dr. Deppert für den wegen Urlaubs an der Unterzeichnung verhinderten Richter am Bundesgerichtshof Dr. Leimert 15. Februar 2000 Wiechers Dr. Wolst

Verspricht der Schuldner dem Gläubiger für den Fall, dass er seine Verbindlichkeit nicht oder nicht in gehöriger Weise erfüllt, die Zahlung einer Geldsumme als Strafe, so ist die Strafe verwirkt, wenn er in Verzug kommt. Besteht die geschuldete Leistung in einem Unterlassen, so tritt die Verwirkung mit der Zuwiderhandlung ein.

Maßnahmen der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation dürfen nicht auf den Urlaub angerechnet werden, soweit ein Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts nach den gesetzlichen Vorschriften über die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall besteht.

(1) Reicht bei Versicherten eine ambulante Krankenbehandlung nicht aus, um die in § 11 Abs. 2 beschriebenen Ziele zu erreichen, erbringt die Krankenkasse aus medizinischen Gründen erforderliche ambulante Rehabilitationsleistungen in Rehabilitationseinrichtungen, für die ein Versorgungsvertrag nach § 111c besteht; dies schließt mobile Rehabilitationsleistungen durch wohnortnahe Einrichtungen ein. Leistungen nach Satz 1 sind auch in stationären Pflegeeinrichtungen nach § 72 Abs. 1 des Elften Buches zu erbringen.

(2) Reicht die Leistung nach Absatz 1 nicht aus, so erbringt die Krankenkasse erforderliche stationäre Rehabilitation mit Unterkunft und Verpflegung in einer nach § 37 Absatz 3 des Neunten Buches zertifizierten Rehabilitationseinrichtung, mit der ein Vertrag nach § 111 besteht. Für pflegende Angehörige erbringt die Krankenkasse stationäre Rehabilitation unabhängig davon, ob die Leistung nach Absatz 1 ausreicht. Die Krankenkasse kann für pflegende Angehörige diese stationäre Rehabilitation mit Unterkunft und Verpflegung auch in einer nach § 37 Absatz 3 des Neunten Buches zertifizierten Rehabilitationseinrichtung erbringen, mit der ein Vertrag nach § 111a besteht. Wählt der Versicherte eine andere zertifizierte Einrichtung, so hat er die dadurch entstehenden Mehrkosten zur Hälfte zu tragen; dies gilt nicht für solche Mehrkosten, die im Hinblick auf die Beachtung des Wunsch- und Wahlrechts nach § 8 des Neunten Buches von der Krankenkasse zu übernehmen sind. Die Krankenkasse führt nach Geschlecht differenzierte statistische Erhebungen über Anträge auf Leistungen nach Satz 1 und Absatz 1 sowie deren Erledigung durch. § 39 Absatz 1a gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass bei dem Rahmenvertrag entsprechend § 39 Absatz 1a die für die Erbringung von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation maßgeblichen Verbände auf Bundesebene zu beteiligen sind. Kommt der Rahmenvertrag ganz oder teilweise nicht zustande oder wird der Rahmenvertrag ganz oder teilweise beendet und kommt bis zum Ablauf des Vertrages kein neuer Rahmenvertrag zustande, entscheidet das sektorenübergreifende Schiedsgremium auf Bundesebene gemäß § 89a auf Antrag einer Vertragspartei. Abweichend von § 89a Absatz 5 Satz 1 und 4 besteht das sektorenübergreifende Schiedsgremium auf Bundesebene in diesem Fall aus je zwei Vertretern der Ärzte, der Krankenkassen und der zertifizierten Rehabilitationseinrichtungen sowie einem unparteiischen Vorsitzenden und einem weiteren unparteiischen Mitglied. Die Vertreter und Stellvertreter der zertifizierten Rehabilitationseinrichtungen werden durch die für die Erbringer von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation maßgeblichen Verbände auf Bundesebene bestellt.

(3) Die Krankenkasse bestimmt nach den medizinischen Erfordernissen des Einzelfalls unter Beachtung des Wunsch- und Wahlrechts der Leistungsberechtigten nach § 8 des Neunten Buches Art, Dauer, Umfang, Beginn und Durchführung der Leistungen nach den Absätzen 1 und 2 sowie die Rehabilitationseinrichtung nach pflichtgemäßem Ermessen; die Krankenkasse berücksichtigt bei ihrer Entscheidung die besonderen Belange pflegender Angehöriger. Von der Krankenkasse wird bei einer vertragsärztlich verordneten geriatrischen Rehabilitation nicht überprüft, ob diese medizinisch erforderlich ist, sofern die geriatrische Indikation durch dafür geeignete Abschätzungsinstrumente vertragsärztlich überprüft wurde. Bei der Übermittlung der Verordnung an die Krankenkasse ist die Anwendung der geeigneten Abschätzungsinstrumente nachzuweisen und das Ergebnis der Abschätzung beizufügen. Von der vertragsärztlichen Verordnung anderer Leistungen nach den Absätzen 1 und 2 darf die Krankenkasse hinsichtlich der medizinischen Erforderlichkeit nur dann abweichen, wenn eine von der Verordnung abweichende gutachterliche Stellungnahme des Medizinischen Dienstes vorliegt. Die gutachterliche Stellungnahme des Medizinischen Dienstes ist den Versicherten und mit deren Einwilligung in Textform auch den verordnenden Ärztinnen und Ärzten zur Verfügung zu stellen. Die Krankenkasse teilt den Versicherten und den verordnenden Ärztinnen und Ärzten das Ergebnis ihrer Entscheidung in schriftlicher oder elektronischer Form mit und begründet die Abweichungen von der Verordnung. Mit Einwilligung der Versicherten in Textform übermittelt die Krankenkasse ihre Entscheidung schriftlich oder elektronisch den Angehörigen und Vertrauenspersonen der Versicherten sowie Pflege- und Betreuungseinrichtungen, die die Versicherten versorgen. Vor der Verordnung informieren die Ärztinnen und Ärzte die Versicherten über die Möglichkeit, eine Einwilligung nach Satz 5 zu erteilen, fragen die Versicherten, ob sie in eine Übermittlung der Krankenkassenentscheidung durch die Krankenkasse an die in Satz 7 genannten Personen oder Einrichtungen einwilligen und teilen der Krankenkasse anschließend den Inhalt einer abgegebenen Einwilligung mit. Die Aufgaben der Krankenkasse als Rehabilitationsträger nach dem Neunten Buch bleiben von den Sätzen 1 bis 4 unberührt. Der Gemeinsame Bundesausschuss regelt in Richtlinien nach § 92 bis zum 31. Dezember 2021 das Nähere zu Auswahl und Einsatz geeigneter Abschätzungsinstrumente im Sinne des Satzes 2 und zum erforderlichen Nachweis von deren Anwendung nach Satz 3 und legt fest, in welchen Fällen Anschlussrehabilitationen nach Absatz 6 Satz 1 ohne vorherige Überprüfung der Krankenkasse erbracht werden können. Bei einer stationären Rehabilitation haben pflegende Angehörige auch Anspruch auf die Versorgung der Pflegebedürftigen, wenn diese in derselben Einrichtung aufgenommen werden. Sollen die Pflegebedürftigen in einer anderen als in der Einrichtung der pflegenden Angehörigen aufgenommen werden, koordiniert die Krankenkasse mit der Pflegekasse der Pflegebedürftigen deren Versorgung auf Wunsch der pflegenden Angehörigen und mit Einwilligung der Pflegebedürftigen. Leistungen nach Absatz 1 sollen für längstens 20 Behandlungstage, Leistungen nach Absatz 2 für längstens drei Wochen erbracht werden, mit Ausnahme von Leistungen der geriatrischen Rehabilitation, die als ambulante Leistungen nach Absatz 1 in der Regel für 20 Behandlungstage oder als stationäre Leistungen nach Absatz 2 in der Regel für drei Wochen erbracht werden sollen. Eine Verlängerung der Leistungen nach Satz 13 ist möglich, wenn dies aus medizinischen Gründen dringend erforderlich ist. Satz 13 gilt nicht, soweit der Spitzenverband Bund der Krankenkassen nach Anhörung der für die Wahrnehmung der Interessen der ambulanten und stationären Rehabilitationseinrichtungen auf Bundesebene maßgeblichen Spitzenorganisationen in Leitlinien Indikationen festgelegt und diesen jeweils eine Regeldauer zugeordnet hat; von dieser Regeldauer kann nur abgewichen werden, wenn dies aus dringenden medizinischen Gründen im Einzelfall erforderlich ist. Leistungen nach den Absätzen 1 und 2 können für Versicherte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, nicht vor Ablauf von vier Jahren nach Durchführung solcher oder ähnlicher Leistungen erbracht werden, deren Kosten auf Grund öffentlich-rechtlicher Vorschriften getragen oder bezuschusst worden sind, es sei denn, eine vorzeitige Leistung ist aus medizinischen Gründen dringend erforderlich. § 23 Abs. 7 gilt entsprechend. Die Krankenkasse zahlt der Pflegekasse einen Betrag in Höhe von 3 072 Euro für pflegebedürftige Versicherte, für die innerhalb von sechs Monaten nach Antragstellung keine notwendigen Leistungen zur medizinischen Rehabilitation erbracht worden sind. Satz 18 gilt nicht, wenn die Krankenkasse die fehlende Leistungserbringung nicht zu vertreten hat. Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen legt über das Bundesministerium für Gesundheit dem Deutschen Bundestag für das Jahr 2021 bis zum 30. Juni 2022, für das Jahr 2022 bis zum 30. September 2023 und für das Jahr 2023 bis zum 30. September 2024 einen Bericht vor, in dem die Erfahrungen mit der vertragsärztlichen Verordnung von geriatrischen Rehabilitationen wiedergegeben werden.

(4) Leistungen nach den Absätzen 1 und 2 werden nur erbracht, wenn nach den für andere Träger der Sozialversicherung geltenden Vorschriften mit Ausnahme der §§ 14, 15a, 17 und 31 des Sechsten Buches solche Leistungen nicht erbracht werden können.

(5) Versicherte, die eine Leistung nach Absatz 1 oder 2 in Anspruch nehmen und das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben, zahlen je Kalendertag den sich nach § 61 Satz 2 ergebenden Betrag an die Einrichtung. Die Zahlungen sind an die Krankenkasse weiterzuleiten.

(6) Versicherte, die das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben und eine Leistung nach Absatz 1 oder 2 in Anspruch nehmen, deren unmittelbarer Anschluß an eine Krankenhausbehandlung medizinisch notwendig ist (Anschlußrehabilitation), zahlen den sich nach § 61 Satz 2 ergebenden Betrag für längstens 28 Tage je Kalenderjahr an die Einrichtung; als unmittelbar gilt der Anschluß auch, wenn die Maßnahme innerhalb von 14 Tagen beginnt, es sei denn, die Einhaltung dieser Frist ist aus zwingenden tatsächlichen oder medizinischen Gründen nicht möglich. Die innerhalb des Kalenderjahres bereits an einen Träger der gesetzlichen Rentenversicherung geleistete kalendertägliche Zahlung nach § 32 Abs. 1 Satz 2 des Sechsten Buches sowie die nach § 39 Abs. 4 geleistete Zahlung sind auf die Zahlung nach Satz 1 anzurechnen. Die Zahlungen sind an die Krankenkasse weiterzuleiten.

(7) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen legt unter Beteiligung der Arbeitsgemeinschaft nach § 282 (Medizinischer Dienst der Spitzenverbände der Krankenkassen) Indikationen fest, bei denen für eine medizinisch notwendige Leistung nach Absatz 2 die Zuzahlung nach Absatz 6 Satz 1 Anwendung findet, ohne daß es sich um Anschlußrehabilitation handelt. Vor der Festlegung der Indikationen ist den für die Wahrnehmung der Interessen der stationären Rehabilitation auf Bundesebene maßgebenden Organisationen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben; die Stellungnahmen sind in die Entscheidung einzubeziehen.

(1) Die Träger der Rentenversicherung erbringen im Rahmen von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation Leistungen nach den §§ 42 bis 47a des Neunten Buches, ausgenommen Leistungen nach § 42 Abs. 2 Nr. 2 und § 46 des Neunten Buches. Zahnärztliche Behandlung einschließlich der Versorgung mit Zahnersatz wird nur erbracht, wenn sie unmittelbar und gezielt zur wesentlichen Besserung oder Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit, insbesondere zur Ausübung des bisherigen Berufs, erforderlich und soweit sie nicht als Leistung der Krankenversicherung oder als Hilfe nach dem Fünften Kapitel des Zwölften Buches zu erbringen ist.

(2) Leistungen zur medizinischen Rehabilitation nach den §§ 15, 15a und 31 Absatz 1 Nummer 2, die nach Art und Schwere der Erkrankung erforderlich sind, werden durch Rehabilitationseinrichtungen erbracht, die unter ständiger ärztlicher Verantwortung und Mitwirkung von besonders geschultem Personal entweder vom Träger der Rentenversicherung selbst oder von anderen betrieben werden und nach Absatz 4 zugelassen sind oder als zugelassen gelten (zugelassene Rehabilitationseinrichtungen). Die Rehabilitationseinrichtung braucht nicht unter ständiger ärztlicher Verantwortung zu stehen, wenn die Art der Behandlung dies nicht erfordert. Leistungen einschließlich der erforderlichen Unterkunft und Verpflegung sollen für längstens drei Wochen erbracht werden. Sie können für einen längeren Zeitraum erbracht werden, wenn dies erforderlich ist, um das Rehabilitationsziel zu erreichen.

(3) Rehabilitationseinrichtungen haben einen Anspruch auf Zulassung, wenn sie

1.
fachlich geeignet sind,
2.
sich verpflichten, an den externen Qualitätssicherungsverfahren der Deutschen Rentenversicherung Bund oder einem anderen von der Deutschen Rentenversicherung Bund anerkannten Verfahren teilzunehmen,
3.
sich verpflichten, das Vergütungssystem der Deutschen Rentenversicherung Bund anzuerkennen,
4.
den elektronischen Datenaustausch mit den Trägern der Rentenversicherung sicherstellen und
5.
die datenschutzrechtlichen Regelungen beachten und umsetzen, insbesondere den besonderen Anforderungen an den Sozialdatenschutz Rechnung tragen.
Fachlich geeignet sind Rehabilitationseinrichtungen, die zur Durchführung der Leistungen zur medizinischen Rehabilitation die personellen, strukturellen und qualitativen Anforderungen erfüllen. Dabei sollen die Empfehlungen nach § 37 Absatz 1 des Neunten Buches beachtet werden. Zur Ermittlung und Bemessung einer leistungsgerechten Vergütung der Leistungen hat die Deutsche Rentenversicherung Bund ein transparentes, nachvollziehbares und diskriminierungsfreies Vergütungssystem bis zum 31. Dezember 2025 zu entwickeln, wissenschaftlich zu begleiten und zu evaluieren. Dabei hat sie tariflich vereinbarte Vergütungen sowie entsprechende Vergütungen nach kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen zu beachten.

(4) Mit der Zulassungsentscheidung wird die Rehabilitationseinrichtung für die Dauer der Zulassung zur Erbringung von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation zugelassen. Für Rehabilitationseinrichtungen, die vom Träger der Rentenversicherung selbst betrieben werden oder zukünftig vom Träger der Rentenversicherung selbst betrieben werden, gilt die Zulassung als erteilt.

(5) Der federführende Träger der Rentenversicherung entscheidet über die Zulassung von Rehabilitationseinrichtungen auf deren Antrag. Federführend ist der Träger der Rentenversicherung, der durch die beteiligten Träger der Rentenversicherung vereinbart wird. Er steuert den Prozess der Zulassung in allen Verfahrensschritten und trifft mit Wirkung für alle Träger der Rentenversicherung Entscheidungen. Die Entscheidung zur Zulassung ist im Amtsblatt der Europäischen Union zu veröffentlichen. Die Zulassungsentscheidung bleibt wirksam, bis sie durch eine neue Zulassungsentscheidung abgelöst oder widerrufen wird. Die Zulassungsentscheidung nach Absatz 4 Satz 1 oder die fiktive Zulassung nach Absatz 4 Satz 2 kann jeweils widerrufen werden, wenn die Rehabilitationseinrichtung die Anforderungen nach Absatz 3 Satz 1 nicht mehr erfüllt. Widerspruch und Klage gegen den Widerruf der Zulassungsentscheidung haben keine aufschiebende Wirkung.

(6) Die Inanspruchnahme einer zugelassenen Rehabilitationseinrichtung, in der die Leistungen zur medizinischen Rehabilitation entsprechend ihrer Form auch einschließlich der erforderlichen Unterkunft und Verpflegung erbracht werden, erfolgt durch einen Vertrag. Der federführende Träger der Rentenversicherung schließt mit Wirkung für alle Träger der Rentenversicherung den Vertrag mit der zugelassenen Rehabilitationseinrichtung ab. Der Vertrag begründet keinen Anspruch auf Inanspruchnahme durch den Träger der Rentenversicherung.

(6a) Der Versicherte kann dem zuständigen Träger der Rentenversicherung Rehabilitationseinrichtungen vorschlagen. Der zuständige Träger der Rentenversicherung prüft, ob die von dem Versicherten vorgeschlagenen Rehabilitationseinrichtungen die Leistung in der nachweislich besten Qualität erbringen. Erfüllen die vom Versicherten vorgeschlagenen Rehabilitationseinrichtungen die objektiven sozialmedizinischen Kriterien für die Bestimmung einer Rehabilitationseinrichtung, weist der zuständige Träger der Rentenversicherung dem Versicherten eine Rehabilitationseinrichtung zu. Liegt ein Vorschlag des Versicherten nach Satz 1 nicht vor oder erfüllen die vom Versicherten vorgeschlagenen Rehabilitationseinrichtungen die objektiven sozialmedizinischen Kriterien für die Bestimmung einer Rehabilitationseinrichtung nicht, hat der zuständige Träger der Rentenversicherung dem Versicherten unter Darlegung der ergebnisrelevanten objektiven Kriterien Rehabilitationseinrichtungen vorzuschlagen. Der Versicherte ist berechtigt, unter den von dem zuständigen Träger der Rentenversicherung vorgeschlagenen Rehabilitationseinrichtungen innerhalb von 14 Tagen auszuwählen.

(7) Die Deutsche Rentenversicherung Bund ist verpflichtet, die Daten der externen Qualitätssicherung zu veröffentlichen und den Trägern der Rentenversicherung als Grundlage für die Inanspruchnahme einer Rehabilitationseinrichtung sowie den Versicherten in einer wahrnehmbaren Form zugänglich zu machen.

(8) Die Rehabilitationseinrichtung hat gegen den jeweiligen Träger der Rentenversicherung einen Anspruch auf Vergütung nach Absatz 9 Satz 1 Nummer 2 der gegenüber dem Versicherten erbrachten Leistungen. Der federführende Träger der Rentenversicherung vereinbart mit der Rehabilitationseinrichtung den Vergütungssatz; dabei sind insbesondere zu beachten:

1.
leistungsspezifische Besonderheiten, Innovationen, neue Konzepte, Methoden,
2.
der regionale Faktor und
3.
tariflich vereinbarte Vergütungen sowie entsprechende Vergütungen nach kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen.

(9) Die Deutsche Rentenversicherung Bund hat in Wahrnehmung der ihr nach § 138 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4a zugewiesenen Aufgaben für alle Rehabilitationseinrichtungen, die entweder vom Träger der Rentenversicherung selbst oder von anderen betrieben werden, folgende verbindliche Entscheidungen herbeizuführen:

1.
zur näheren inhaltlichen Ausgestaltung der Anforderungen nach Absatz 3 für die Zulassung einer Rehabilitationseinrichtung für die Erbringung von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation,
2.
zu einem verbindlichen, transparenten, nachvollziehbaren und diskriminierungsfreien Vergütungssystem für alle zugelassenen Rehabilitationseinrichtungen nach Absatz 3; dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:
a)
die Indikation,
b)
die Form der Leistungserbringung,
c)
spezifische konzeptuelle Aspekte und besondere medizinische Bedarfe,
d)
ein geeignetes Konzept der Bewertungsrelationen zur Gewichtung der Rehabilitationsleistungen und
e)
eine geeignete Datengrundlage für die Kalkulation der Bewertungsrelationen,
3.
zu den objektiven sozialmedizinischen Kriterien, die für die Bestimmung einer Rehabilitationseinrichtung im Rahmen einer Inanspruchnahme nach Absatz 6 maßgebend sind, um die Leistung für den Versicherten in der nachweislich besten Qualität zu erbringen; dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:
a)
die Indikation,
b)
die Nebenindikation,
c)
die unabdingbaren Sonderanforderungen,
d)
die Qualität der Rehabilitationseinrichtung,
e)
die Entfernung zum Wohnort und
f)
die Wartezeit bis zur Aufnahme;
das Wunsch- und Wahlrecht der Versicherten nach § 8 des Neunten Buches sowie der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit sind zu berücksichtigen,
4.
zum näheren Inhalt und Umfang der Daten der externen Qualitätssicherung bei den zugelassenen Rehabilitationseinrichtungen nach Absatz 7 und deren Form der Veröffentlichung; dabei sollen die Empfehlungen nach § 37 Absatz 1 des Neunten Buches beachtet werden.
Die verbindlichen Entscheidungen zu Satz 1 Nummer 1 bis 4 erfolgen bis zum 30. Juni 2023. Die für die Wahrnehmung der Interessen der Rehabilitationseinrichtungen maßgeblichen Vereinigungen der Rehabilitationseinrichtungen und die für die Wahrnehmung der Interessen der Rehabilitandinnen und Rehabilitanden maßgeblichen Verbände erhalten die Gelegenheit zur Stellungnahme. Die Stellungnahmen sind bei der Beschlussfassung durch eine geeignete Organisationsform mit dem Ziel einzubeziehen, eine konsensuale Regelung zu erreichen.

(10) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales untersucht die Wirksamkeit der Regelungen nach den Absätzen 3 bis 9 ab dem 1. Januar 2026.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Wird der Eintritt der Bedingung von der Partei, zu deren Nachteil er gereichen würde, wider Treu und Glauben verhindert, so gilt die Bedingung als eingetreten.

(2) Wird der Eintritt der Bedingung von der Partei, zu deren Vorteil er gereicht, wider Treu und Glauben herbeigeführt, so gilt der Eintritt als nicht erfolgt.

(1) Ist im Gesellschaftsvertrag bestimmt, dass, wenn ein Gesellschafter kündigt oder stirbt oder wenn das Insolvenzverfahren über sein Vermögen eröffnet wird, die Gesellschaft unter den übrigen Gesellschaftern fortbestehen soll, so scheidet bei dem Eintritt eines solchen Ereignisses der Gesellschafter, in dessen Person es eintritt, aus der Gesellschaft aus.

(2) Die für Personenhandelsgesellschaften geltenden Regelungen über die Begrenzung der Nachhaftung gelten sinngemäß.

(1) Scheidet ein Gesellschafter aus der Gesellschaft aus, so haftet er für ihre bis dahin begründeten Verbindlichkeiten, wenn sie vor Ablauf von fünf Jahren nach dem Ausscheiden fällig und daraus Ansprüche gegen ihn in einer in § 197 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Art festgestellt sind oder eine gerichtliche oder behördliche Vollstreckungshandlung vorgenommen oder beantragt wird; bei öffentlich-rechtlichen Verbindlichkeiten genügt der Erlass eines Verwaltungsakts. Die Frist beginnt mit dem Ende des Tages, an dem das Ausscheiden in das Handelsregister des für den Sitz der Gesellschaft zuständigen Gerichts eingetragen wird. Die für die Verjährung geltenden §§ 204, 206, 210, 211 und 212 Abs. 2 und 3 des Bürgerlichen Gesetzbuches sind entsprechend anzuwenden.

(2) Einer Feststellung in einer in § 197 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Art bedarf es nicht, soweit der Gesellschafter den Anspruch schriftlich anerkannt hat.

(3) Wird ein Gesellschafter Kommanditist, so sind für die Begrenzung seiner Haftung für die im Zeitpunkt der Eintragung der Änderung in das Handelsregister begründeten Verbindlichkeiten die Absätze 1 und 2 entsprechend anzuwenden. Dies gilt auch, wenn er in der Gesellschaft oder einem ihr als Gesellschafter angehörenden Unternehmen geschäftsführend tätig wird. Seine Haftung als Kommanditist bleibt unberührt.

(1) Wird die Schuldübernahme von dem Dritten mit dem Schuldner vereinbart, so hängt ihre Wirksamkeit von der Genehmigung des Gläubigers ab. Die Genehmigung kann erst erfolgen, wenn der Schuldner oder der Dritte dem Gläubiger die Schuldübernahme mitgeteilt hat. Bis zur Genehmigung können die Parteien den Vertrag ändern oder aufheben.

(2) Wird die Genehmigung verweigert, so gilt die Schuldübernahme als nicht erfolgt. Fordert der Schuldner oder der Dritte den Gläubiger unter Bestimmung einer Frist zur Erklärung über die Genehmigung auf, so kann die Genehmigung nur bis zum Ablauf der Frist erklärt werden; wird sie nicht erklärt, so gilt sie als verweigert.

(3) Solange nicht der Gläubiger die Genehmigung erteilt hat, ist im Zweifel der Übernehmer dem Schuldner gegenüber verpflichtet, den Gläubiger rechtzeitig zu befriedigen. Das Gleiche gilt, wenn der Gläubiger die Genehmigung verweigert.

Anstelle des Schadensersatzes statt der Leistung kann der Gläubiger Ersatz der Aufwendungen verlangen, die er im Vertrauen auf den Erhalt der Leistung gemacht hat und billigerweise machen durfte, es sei denn, deren Zweck wäre auch ohne die Pflichtverletzung des Schuldners nicht erreicht worden.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)