Bundesgerichtshof Urteil, 13. Dez. 2002 - V ZR 358/01

bei uns veröffentlicht am13.12.2002

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
V ZR 358/01 Verkündet am:
13. Dezember 2002
K a n i k ,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
EGBGB (1986) Art. 233 § 12 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. c
Als Bauplätze aus dem Bodenfonds übertragene Grundstücke sind auch dann nicht
gemäß Art. 233 § 11 Abs. 3, § 12 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. c EGBGB dem Fiskus aufzulassen
, wenn die Bebauung unterblieben ist.
BGH, Urt. v. 13. Dezember 2002 - V ZR 358/01 - OLG Naumburg
LG Halle
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 13. Dezember 2002 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes
Dr. Wenzel und die Richter Tropf, Dr. Klein, Dr. Lemke und Dr. SchmidtRäntsch

für Recht erkannt:
Auf die Rechtsmittel des Beklagten werden das Urteil des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 28. August 2001 aufgehoben und das Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Halle vom 18. Dezember 2000 abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die Parteien streiten um ein Grundstück aus der Bodenreform.
Eigentümer des Grundstücks war zunächst der Vater des Beklagten, W. N. . Ihm war das Grundstück aus dem Bodenfonds im Austausch für ein anderes Grundstück übertragen worden, das er als Baugrundstück zum Verkehrswert aus dem Bodenfonds erhalten hatte, das dann jedoch von der örtli-
chen LPG zur Errichtung eines Schweinestalles benötigt worden war. Der Bodenreformvermerk war im Grundbuch eingetragen.
Zur Bebauung des Grundstücks war W. N. finanziell nicht in der Lage. Er verstarb am 10. Januar 1961. Er wurde von B. N. , der Mutter des Beklagten, beerbt. 1976 wurde B. N. auf Ersuchen des Rates des Kreises als Eigentümerin in das Grundbuch eingetragen. Auch sie war zur Bebauung des Grundstücks nicht in der Lage. Sie nutzte es zunächst als Garten, später überließ sie es zur Bewirtschaftung einem Herrn R. . B. N. verstarb am 17. September 1989. Sie wurde von dem Beklagten beerbt.
Das klagende Land (Kläger) verlangt die Auflassung des Grundstücks. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung des Beklagten ist ohne Erfolg geblieben. Mit der Revision erstrebt der Beklagte die Abweisung der Klage.

Entscheidungsgründe:

I.


Das Berufungsgericht hält den Auflassungsanspruch des Klägers für begründet. Es meint, bei dem Grundstück handele es sich um eine Kleinstfläche aus der Bodenreform. Es sei in den Bodenfonds zurückzuführen gewesen, weil es bei Ablauf des 15. März 1990 nicht von dem Beklagten bewirtschaftet worden sei.
Das hält revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand.

II.


Auf die - vom Senat in Übereinstimmung mit dem Bundesverfassungsge- richt in ständiger Rechtsprechung bejahte - Frage der Verfassungsmäßigkeit von Art. 233 §§ 11 ff EGBGB und ihre Vereinbarkeit mit der Europäischen Menschenrechtskonvention kommt es für die Entscheidung des Rechtsstreits nicht an. Die Revision hat Erfolg, weil es an einer besseren Berechtigung des Klägers im Sinne von Art. 233 § 12 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. c EGBGB fehlt.
Art. 233 §§ 11, 12 EGBGB zeichnen die Zuteilungs- und Übertragungsgrundsätze der Besitzwechselverordnung nach (st. Rspr., vgl. Senat, BGHZ 132, 71, 77; 146, 223, 234; Senatsurt. v. 7. Februar 1997, V ZR 107/96, WM 1997, 785, 786 und v. 17. Juli 1998, V ZR 117/97, WM 1998, 2205, 2206). Soweit ein Grundstück hiernach in den Bodenfonds zurückzuführen war und die Rückführung rechtswidrig unterlassen worden ist, hat seine Übertragung an den Fiskus zu erfolgen. Im Auflassungsanspruch des Fiskus setzt sich die unterlassene Rückführung in den Bodenfonds fort (Senat, BGHZ 132, 71, 78; 136, 283, 289; Senatsurt. v. 21. November 1997, V ZR 137/96, WM 1998, 405, 407; und v. 17. Juli 1998, V ZR 117/97, WM 1998, 2205, 2206). War ein Grundstück bei der Aufhebung der Besitzwechselverordnung mit Ablauf des 15. März 1990 nicht in den Bodenfonds zurückzuführen, ist für einen Auflassungsanspruch des Fiskus kein Raum (Senatsurt. v. 7. Februar 1997, V ZR 107/96, WM 1997, 785, 786; v. 4. Mai 2001, V ZR 21/01, WM 2001, 1902, u. v. 3. Mai 2002, V ZR 217/01, NJW 2002, 2241). So verhält es sich hier.
Das Grundstück war W. bzw. B. N. nicht als Kleinstfläche zur gärtnerischen Bewirtschaftung, sondern zum Verkehrswert als Bauplatz übertragen worden, wie es die 9. Ausführungsbestimmung zur Bodenreform in der Provinz Sachsen vom 2. April 1946 (wiedergegeben bei Döring, Von der Bodenreform zu den Landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften, S. 37) zuließ. Eine Rückführung als Bauplätze gegen Zahlung des Verkehrswerts aus dem Bodenfonds zugewiesener Grundstücke sieht die Besitzwechselverordnung nicht vor. Sie regelt vielmehr allein die Übertragung und Rückführung von Hofgrundstücken, landwirtschaftlichen Nutzflächen und zur gärtnerischen Nutzung ausgegebenen Kleinstflächen.
Eine Regelungslücke, die in entsprechender Anwendung der Besitzwechselverordnung zu schließen gewesen wäre, bestand nicht. Die Rückführung eines Grundstücks in den Bodenfonds hatte nach §§ 4, 8, 9 BesitzwechselVO zu erfolgen, wenn der Eigentümer das Grundstück nicht entsprechend seiner Verpflichtung aus der Übertragung oder Zuweisung eines Grundstücks aus der Bodenreform nutzte oder sein Erbe hierzu nicht bereit oder in der Lage war. Eine Verpflichtung zur Nutzung eines Grundstücks aus der Bodenreform bestand jedoch nur bei zur landwirtschaftlichen oder gärtnerischen Nutzung übertragenen Grundstücken. Schon für Wohngrundstücke galten andere Regelungen. Hierauf beruht Art. 233 § 12 Abs. 2 Nr. 1 EGBGB.
Soweit ein Grundstück als Bauplatz aus dem Bodenfonds übertragen worden war, konnte eine Verfehlung des mit der Ausgabe verfolgten Zwecks allenfalls darin bestehen, daß der Erwerber das Grundstück nicht als Bauplatz nutzte. Dies hatte jedoch nicht die Rückführung in den Bodenfonds zur Folge. Hierzu bestand auch kein Anlaß. Denn die Zuweisungen bedeuteten wirt-
schaftlich keine den Erwerber begünstigenden Zuwendungen aus dem Volkseigentum als "Arbeitseigentum". Der Erwerber hatte vielmehr den vollen Wert des Grundstücks zu bezahlen. Damit fehlte es an einem Grund, die erbrechtliche Nachfolge in das Eigentum an einem als Bauplatz übertragenen Grundstück wegen dessen Herkunft aus dem Bodenfonds anders zu regeln als die Nachfolge in ein beliebiges Baugrundstück.
Die Rückführung des Grundstücks in den Bodenfonds kam mithin zu keinem Zeitpunkt in Betracht. Daran scheitert der geltend gemachte Anspruch.
Wenzel Tropf Klein Lemke Schmidt-Räntsch

Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Urteil, 13. Dez. 2002 - V ZR 358/01

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Bundesgerichtshof Urteil, 03. Mai 2002 - V ZR 217/01

bei uns veröffentlicht am 03.05.2002

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 217/01 Verkündet am: 3. Mai 2002 K a n i k , Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:
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Bundesgerichtshof Urteil, 16. Jan. 2004 - V ZR 449/02

bei uns veröffentlicht am 16.01.2004

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Bundesgerichtshof Urteil, 18. Juli 2003 - V ZR 435/02

bei uns veröffentlicht am 18.07.2003

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 435/02 Verkündet am: 18. Juli 2003 K a n i k, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGH

Referenzen

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
V ZR 217/01 Verkündet am:
3. Mai 2002
K a n i k ,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
EGBGB 1986 Art. 233 § 16 Abs. 2
Ein Zahlungsanspruch des Fiskus aus Art. 233 § 16 Abs. 2 Satz 2 EGBGB besteht
nur, wenn das Grundstück, über das der Verpflichtete vor Inkrafttreten des Zweiten
Vermögensrechtsänderungsgesetzes verfügt hat, bei Ablauf des 15. März 1990 in
den Bodenfonds zurückzuführen war (Abweichung vom Senatsbeschl. v. 26. März
1998, V ZR 232/97, VIZ 1998, 387).
BGH, Urt. v. 3. Mai 2002 - V ZR 217/01 - OLG Dresden
LG Leipzig
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 3. Mai 2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Wenzel und die Richter
Prof. Dr. Krüger, Dr. Klein, Dr. Lemke und Dr. Gaier

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 11. Mai 2001 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die Parteien streiten um eine Zahlungsverpflichtung im Zusammenhang mit dem Verkauf eines Grundstücks aus der Bodenreform.
Bei Ablauf des 15. März 1990 war F. W. als Eigentümer des Grundstücks eingetragen. Das Grundstück war ihm aus dem Bodenfonds zugewiesen worden, der Bodenreformvermerk war eingetragen. F. W. errichtete auf dem Grundstück für sich und seine Familie ein Wohnhaus. Er starb am 22. April 1969 und wurde von seiner Ehefrau H. W. und seinen vier Kindern, den Beklagten, beerbt. H. W. verblieb in dem auf dem Grund-
stück errichteten Wohnhaus. Sie starb am 8. Dezember 1990. Die Beklagten sind auch ihre Erben.
Durch Notarvertrag vom 30. August 1991 verkauften sie das Grundstück für 13.000 DM und ließen es den Erwerbern auf. Der Antrag auf deren Eintragung ging am 1. Oktober 1991 beim Grundbuchamt ein. Der klagende Freistaat (Kläger) verlangt von den Beklagten als Gesamtschuldnern die Erstattung des für das Grundstück erzielten Erlöses unter Abzug eines für die Errichtung des Hauses von F. W. aufgenommenen Kredits, der im Zeitpunkt des Verkaufs noch 3.268,29 DM betrug. Insoweit beantragt der Kläger, die Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache festzustellen. Hilfsweise verlangt er von den Beklagten Zahlung von je 2.432,93 DM und Feststellung der Erledigung, höchst hilfsweise Zahlung von je 3.250 DM.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers ist ohne Erfolg geblieben. Mit der zugelassenen Revision verfolgt er seine Anträge weiter.

Entscheidungsgründe:

I.


Die Beklagten waren im Verhandlungstermin vor dem Senat nicht vertreten. Gleichwohl ist über die Revison des Klägers nicht durch Versäumnisurteil , sondern durch Endurteil (unechtes Versäumnisurteil) zu entscheiden, da sich die Revison auf der Grundlage des von dem Berufungsgericht festgestellten Sachverhalts als unbegründet erweist (Senatsurt. v. 14. Juli 1967,
V ZR 112/64, NJW 1967, 2162, BGH, Urt. v. 10. Februar 1993, XII ZR 239/91, NJW 1993, 143).

II.


Das Berufungsgericht verneint einen Anspruch des Klägers wegen des Verkaufs des Grundstücks durch die Beklagten. Es meint, für den von dem Kläger geltend gemachten Anspruch sei auf die Rechtslage am 15. März 1990 abzustellen. An diesem Tag habe H. W. in dem Haus gewohnt. Damit sei die Rückführung des Grundstücks in den Bodenfonds nicht in Betracht gekommen. Daß H. W. vor Inkrafttreten des Zweiten Vermögensrechtsänderungsgesetzes verstorben sei, führe nicht zu einem Anspruch des Klägers.
Das hält der Nachprüfung stand.

III.


Ansprüche des Klägers wegen der Veräußerung des Grundstücks durch die Beklagten bestehen nicht. Der Kläger hätte ohne die Veräußerung des Grundstücks durch die Beklagten dessen Übertragung nicht verlangen können. Damit scheidet auch ein Anspruch des Klägers aus Art. 233 § 16 Abs. 2 Satz 2 EGBGB aus.
1. Durch Art. 233 § 11 ff EGBGB soll die Rechtslage herbeigeführt werden , die bei Aufhebung der Besitzwechselverordnung durch das Gesetz über die Rechte der Eigentümer von Grundstücken aus der Bodenreform vom
6. März 1990 (GBl I S. 134) bestanden hätte, sofern die Besitzwechselverordnung und die Rechtsgrundsätze zu ihrer Durchführung von den Behörden der DDR beachtet worden wären. Der zufällig entfaltete oder auch nicht entfaltete Eifer der zuständigen Stellen sollte nicht dazu führen, daû jemandem ein Grundstück verbleibt, dem es nach der Besitzwechselverordnung nicht zufallen konnte, oder daû jemandem ein Grundstück vorenthalten wird, dem es nach der Besitzwechselverordnung zu übertragen war (Senat, BGHZ 132, 71, 76 f; 136, 287, 289; 140, 223, 230 f). War ein Grundstück bei Ablauf des 15. März 1990 in den Bodenfonds zurückzuführen, ist es dem Fiskus des Landes aufzulassen , in dem es belegen ist. In dem Auflassungsanspruch des Fiskus setzt sich die unterlassene Rückführung in den Bodenfonds fort (Senat, BGHZ 132, 71, 78; 136, 283, 289).
Lagen die Voraussetzungen für die Übertragung eines Grundstücks aus der Bodenreform oder seine Rückführung in den Bodenfonds bei Ablauf des 15. März 1990 nicht vor, ist für einen Übertragungsanspruch aus Art. 233 §§ 11, 12 EGBGB kein Raum. So verhält es sich hier. Das Grundstück war F. W. aus dem Bodenfonds zugewiesen worden. Er hatte es bebaut. Nach seinem Tod war H. W. in dem auf dem Grundstück errichteten Wohnhaus verblieben. Nach gebilligter allgemeiner Rechtspraxis zu § 4 Abs. 4 BesWechselVO war es daher nach dem Tod von F. W. nicht in den Bodenfonds zurückzuführen. Hieran hat sich bis zur Aufhebung der Besitzwechselverordnung mit Ablauf des 15. März 1990 nichts geändert.
Seit der Aufhebung der für die Grundstücke aus der Bodenreform geltenden Beschränkungen durch das Gesetz vom 6. März 1990 konnten die Beklagten und H. W. als Miterben nach F. W. über das Grundstück
frei verfügen. War H. W. mit Inkrafttreten des Familiengesetzbuchs am 1. April 1966 Miteigentümerin des Grundstücks in ehelicher Vermögensgemeinschaft geworden (vgl. OG NJ 1970, 249, 250), war nur das hälftige Miteigentum an dem Grundstück Bestandteil des Nachlasses von F. W. . Zur anderen Hälfte war H. W. allein berechtigt. Mit ihrem Tod am 8. Dezember 1990 wurden die Beklagten Miterben auch nach H. W. . Das Grundstück war fortan Bestandteil beider Nachlässe. Seine Rückführung in den Bodenfonds kam nunmehr deshalb nicht in Betracht, weil die Besitzwechselverordnung mit Ablauf des 15. März 1990 aufgehoben war.
Die Rückführung des Grundstücks in den Bodenfonds ist mithin nicht rechtswidrig unterlassen worden. Damit aber ist für eine Nachzeichnung der unterlassenen Rückführung des Grundstücks in den Bodenfonds durch einen Auflassungsanspruch des Klägers kein Raum. Der Rechtserwerb der Beklagten und der Fortbestand ihres Eigentums beruhen nicht auf der Nichtbeachtung der Grundsätze der Besitzwechselverordnung. Auch ohne die Veräuûerung des Grundstücks durch die Beklagten vor dem Inkrafttreten des Zweiten Vermögensrechtsänderungsgesetzes am 22. Juli 1992 hätte der Kläger die Auflassung des Grundstücks nicht verlangen können. Das steht auch einem Anspruch des Klägers aus Art. 233 § 16 Abs. 2 Satz 2 EGBGB entgegen. Der in Art. 233 § 16 Abs. 2 Satz 2 EGBGB bestimmte Zahlungsanspruch tritt an die Stelle des Auflassungsanspruchs des Besserberechtigten, soweit der Auflassungsanspruch wegen einer Verfügung des Verpflichteten vor dem 22. Juli 1992 nicht mehr erfüllt werden kann (Senatsurt. v. 5. Dezember 1997, V ZR 179/96, VIZ 1998, 150 f; v. 28. Januar 2000, V ZR 78/99, VIZ 2000, 233 u. v. 26. Mai 2000, V ZR 60/99, VIZ 2000, 613).
2. a) Der Beschluû des Senats vom 28. Februar 1998, V ZR 232/97, WM 1998, 1365 f, der zu einem anderen Ergebnis kommt, beruht auf der Vorstellung des Gesetzgebers, die Grundstücke aus der Bodenreform seien nicht vererblich gewesen; die Erben hätten das Eigentum erst mit Inkrafttreten des Zweiten Vermögensrechtsänderungsgesetzes erworben. Da diese Annahme sich als unzutreffend herausgestellt hat, ist an dem Beschluû vom 26. Februar 1998 nicht festzuhalten.

b) Der Entscheidung des Senats vom 17. Dezember 1998 (BGHZ 140, 224 ff) ist entgegen der Meinung des Klägers nichts anderes zu entnehmen. Die Erblasserin, die das auf dem betroffenen Grundstück errichtete Haus zusammen mit ihrer Schwägerin bewohnt hatte, war 1987 verstorben. Daû ihre Schwägerin über den Tod der Erblasserin hinaus in dem Haus verblieben war, ist für den in jenem Rechtsstreit geltend gemachten Anspruch aus Art. 233 § 11 Abs. 3, § 12 Abs. 2 Nr. 2 c EGBGB, §§ 280 Abs. 1, 281 Abs. 1 BGB a.F. ohne Bedeutung. Daû die Erblasserin auch von ihrer Schwägerin beerbt worden sei, war nicht behauptet. Die Möglichkeit der Übertragung eines Hauses auf einem Bodenreformgrundstück auf jemanden, der mit dem Erblasser nicht verwandt, sondern verschwägert war, zeichnet Art. 233 § 12 Abs. 2 Nr. 1 EGBGB nicht nach.
Wenzel Krüger Klein Lemke Gaier