Bundesgerichtshof Urteil, 09. Mai 2003 - V ZR 388/02

bei uns veröffentlicht am09.05.2003

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
V ZR 388/02 Verkündet am:
9. Mai 2003
W i l m s ,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja

a) § 116 Abs. 1 SachenRBerG setzt die Unterhaltung einer baulichen Anlage nicht
voraus. Geschützt wird derjenige, der ein Grundstück in einzelnen Beziehungen
nutzt, z.B. durch die Mitbenutzung eines, auch unbefestigten, Weges.

b) Voraussetzung des § 116 Abs. 1 SachenRBerG ist, daß die Mitbenutzung eines
Grundstücks nach der Verwaltungspraxis der DDR oder nach den DDR-typischen
Gegebenheiten als rechtmäßig angesehen wurde.

c) Eine erhebliche Beeinträchtigung i.S.d. § 117 Abs. 1 Nr. 1 SachenRBerG liegt nur
vor, wenn sie in der Mitbenutzung des Grundstücks selbst ihre Ursache hat, nicht
wenn sie sich aus dem Ausmaß der erwarteten konkreten Nutzung ergibt; solche
Beeinträchtigungen kann der Eigentümer des belasteten Grundstücks, weil von
der Grunddienstbarkeit nicht mehr gedeckt, nach § 1004 BGB abwenden.
BGH, Urt. v. 9. Mai 2003 - V ZR 388/02 - LG Gera
AG Gera
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 9. Mai 2003 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes
Dr. Wenzel und die Richter Tropf, Prof. Dr. Krüger, Dr. Lemke und Dr. Gaier

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Gera vom 23. Oktober 2002 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die Kläger haben seit 1983 ein Haus in G. als Mieter bewohnt, das sie mit notariellem Vertrag vom 12. Dezember 1997 zu Eigentum erwarben. Die Beklagten erwarben das Nachbargrundstück im Jahre 2000. Seit Beginn der Mietzeit nutzen die Kläger einen auf dem Grundstück der Beklagten liegenden, mit Splitt und Schotter befestigten Weg als Zufahrt zu ihrem Grundstück.
Die Kläger verlangen von den Beklagten die Einräumung einer Grunddienstbarkeit mit dem Inhalt, ihnen das Begehen und Befahren des Wegs als Zuwegung und zur wirtschaftlichen Nutzung ihres Grundstücks zu gestatten. Amts- und Landgericht haben der Klage stattgegeben. Mit der von dem Landgericht zugelassenen Revision verfolgen die Beklagten ihren Abweisungsantrag weiter. Die Kläger beantragen die Zurückweisung des Rechtsmittels.

Entscheidungsgründe:

I.


Das Berufungsgericht hält den geltend gemachten Anspruch nach § 116 Abs. 1 SachenRBerG für begründet. Bei dem Weg handele es sich um eine Anlage im Sinne dieser Vorschrift, die von den Klägern seit einem vor dem Stichtag des 2. Oktober 1990 liegenden Zeitpunkt mitgenutzt werde. Daß sie den Weg nicht selbst angelegt hätten, sei ohne Belang. Die Nutzung des Wegs sei für die Erschließung des Grundstücks der Kläger erforderlich. Der im Eigentum der Stadt G. stehende weitere Zugangsweg stelle keine zumutbare Alternative dar, da dieser Weg nicht befahren werden dürfe und wegen seines Zustands selbst für Fußgänger nur bedingt geeignet sei. Ein Verweigerungsrecht nach § 117 SachenRBerG stehe den Beklagten nicht zu. Soweit sie dazu unter Beweisantritt vorgetragen hätten, der Weg sei zum Befahren mit Fahrzeugen ungeeignet, sei dem nicht nachzugehen gewesen, da die Beklagten dem substantiierten Bestreiten der Kläger nachfolgend nicht mehr entgegengetreten seien.

II.


Dies hält den Angriffen der Revision im Ergebnis stand.
1. Entgegen der Auffassung der Revision kann der Anwendungsbereich des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes nicht mit der Begründung verneint werden, die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Nr. 4 SachenRBerG lägen nicht vor, da der von den Klägern mitbenutzte Weg auf dem Grundstück der Be-
klagten keine bauliche Erschließungs-, Entsorgungs- oder Versorgungsanlage darstelle. § 1 SachenRBerG enthält keine abschließende Regelung der Bereinigungstatbestände. Die Vorschriften geben vielmehr anhand von Regelbeispielen (BT-Drucks. 12/5992 S. 65) einen ersten Überblick über den Anwendungsbereich des Gesetzes, schließen aber hiervon nicht unmittelbar erfaßte Sachverhalte von den Regelungen der Sachenrechtsbereinigung nicht aus. Maßgeblich sind insoweit die konkreten Anspruchsnormen (vgl. MünchKomm -BGB/Wendtland, 3. Aufl., § 1 SachenRBerG Rdn. 1; Vossius, SachenRBerG, 2. Aufl., § 1 Rdn. 1 ff.).
2. Das Berufungsgericht hat die Voraussetzungen des § 116 Abs. 1 SachenRBerG im Ergebnis zu Recht bejaht.

a) Rechtsfehlerfrei geht das Berufungsgericht davon aus, daß die Kläger Nutzer im Sinne des § 116 Abs. 1 SachenRBerG sind und daß die Nutzung vor Ablauf des 2. Oktober 1990 begründet wurde.
aa) Nicht entscheidend hierbei ist, ob der von den Klägern genutzte Weg - wie das Berufungsgericht annimmt - eine bauliche Anlage darstellt (a.A. LG Chemnitz, VIZ 1998, 585 für nur mit Schotter und Splitt versehene Wege; LG Stendal, OLG-NL 2001, 203 für Wege, die nur aus verdichtetem Boden bestehen ). § 116 Abs. 1 SachenRBerG setzt die Unterhaltung einer baulichen Anlage nicht voraus. Geschützt wird derjenige, der ein Grundstück in einzelnen Beziehungen nutzt oder derjenige, der auf diesem Grundstück eine Anlage unterhält. Dabei stellt das Unterhalten einer Anlage einen Unterfall der Nutzung dar, der nicht ausdrücklich hätte geregelt werden müssen (vgl. Eickmann, SachenRBerG, Stand September 2002, § 116 Rdn. 2; a.A. MünchKomm-BGB/
Wendtland § 116 Rdn. 5, der von Identität beider Nutzungsarten ausgeht). Das Nutzen eines Grundstücks in einzelnen Beziehungen ist der Grundfall, der die Unterhaltung einer baulichen Anlage nicht notwendigerweise voraussetzt. Das folgt auch daraus, daß die Terminologie insoweit der Vorschrift des § 1018 BGB entlehnt ist (vgl. Begründung des Regierungsentwurfs, BT-Drucks. 12/5992 S. 179). Dort ist die Benutzung eines Grundstücks in einzelnen Beziehungen gleichfalls nicht an das Vorhandensein einer baulichen Anlage gebunden (vgl. die Beispiele bei MünchKomm-BGB/Falckenberg, 3. Aufl. § 1018 Rdn. 29). Inhaltlich dasselbe ist gemeint, wenn § 321 ZGB von der Mitbenutzung spricht (vgl. BT-Drucks. 12/5992 aaO). Hieran knüpft § 116 Abs. 1 SachenRBerG ebenfalls an (Abs. 1 Nr. 3), indem die Vorschrift nämlich den Anspruch auf Bestellung einer Grunddienstbarkeit nur gewährt, wenn ein Mitbenutzungsrecht nach §§ 321, 322 ZGB nicht begründet wurde. Geht es aber bei § 116 Abs. 1 SachenRBerG u.a. um einen Ausgleich dafür, daß die Begründung eines Mitbenutzungsrechts - wie häufig - unterblieben ist (Senat, Urt. v. 25. Februar 2000, V ZR 203/99, WM 2000, 1163), so kann die Mitbenutzung (= Benutzung in einzelnen Beziehungen) in § 116 Abs. 1 SachenRBerG keine weitergehenden Voraussetzungen enthalten als in §§ 321, 322 ZGB, wo es auf eine bauliche Anlage ebenfalls nicht ankommt. Ausreichend ist nach allem die Mitbenutzung eines Weges (vgl. auch Autorenkollektiv, Kommentar zum ZGB, herausgegeben vom Ministerium der Justiz, 1985, § 321 Anm. 1.2.). In welcher Weise der Weg angelegt ist und ob er den Anforderungen genügt, die an eine bauliche Anlage, etwa im Sinne von § 29 BauGB (BVerwGE 44, 59, 62), zu stellen sind, ist ohne Belang.
bb) Nicht berechtigt ist der Einwand der Revision, der Anspruch scheite- re daran, daß es sich vorliegend um einen rein privaten Nachbarstreit handele, in den staatliche Stellen der DDR nicht involviert gewesen seien.
Richtig ist an diesem Einwand, daß nicht generell alle Störungen, die bei der Erschließung von Grundstücken auftreten können, nach § 116 SachenRBerG zu bereinigen sind. Die Intention des Gesetzgebers ging ausweislich der Begründung des Gesetzentwurfs (BT-Drucks. 12/5992 S. 179) dahin , nur eine solche Mitbenutzung eines Grundstücks zu schützen, die "mit Billigung staatlicher Stellen" erfolgte. Allerdings handelt es sich hierbei um einen Terminus, den das Gesetz an anderer Stelle explizit verwendet hat (§§ 5 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2; 6 Nr. 2; 7 Abs. 2 Nr. 6; 10 SachenRBerG) und der in § 116 SachenRBerG nicht erscheint. Auf ihn kann daher unmittelbar nicht zurückgegriffen werden. Doch ergibt sich aus dem Zweck des Gesetzes, daß eine unrechtmäßige Mitbenutzung, die auch zu Zeiten der DDR keinen zumindest faktischen Schutz genossen hätte, nicht schutzwürdig ist und daher von § 116 SachenRBerG nicht erfaßt wird. Denn das Gesetz will nur solche Sachverhalte bereinigen, bei denen eine Mitbenutzung eines fremden Grundstücks zwar der zivilrechtlichen Absicherung entbehrte, die aber nach der Verwaltungspraxis der DDR oder nach den DDR-typischen Gegebenheiten als rechtmäßig angesehen wurde (vgl. MünchKomm-BGB/Wendtland, § 116 SachenRBerG Rdn. 6; Eickmann, § 116 SachenRBerG Rdn. 3). Für andere Fälle, in denen schon zu DDR-Zeiten eine Schutzbedürftigkeit verneint worden wäre, bestand kein Regelungsbedarf.
Gemessen daran geht das Berufungsgericht zu Recht von einer schutzwürdigen Mitbenutzung des auf dem Grundstück der Beklagten verlaufenden
Wegs durch die Kläger aus. Das Berufungsgericht hat festgestellt, daß der Weg seit den siebziger Jahren besteht und von den Bewohnern beider Grundstücke genutzt wurde. Nach dem Vortrag der Beklagten stand ihr Grundstück damals in Volkseigentum. Die langjährige Mitbenutzung ist ohne Duldung des eingesetzten Rechtsträgers nicht vorstellbar. Damit bestand ein damals als rechtmäßig angesehener Zustand, dessen dauerhafte zivilrechtliche Absicherung , wie vielfach in der DDR, unterblieb. Solche Fälle werden von § 116 erfaßt (vgl. Eickmann, § 116 SachenRBerG Rdn. 3).
cc) Die Nutzung wurde vor Ablauf des 2. Oktober 1990 begründet. Die Kläger nutzen den Weg seit 1983. Daß sie das Grundstück erst nach dem Beitritt erwarben, ist unerheblich. § 116 Abs. 1 SachenRBerG stellt nicht auf die Eigentumsverhältnisse, sondern auf die Nutzungsverhältnisse ab. Der Umstand , daß Grunddienstbarkeiten grundstücksbezogen sind, ändert daran entgegen der Auffassung der Revision nichts. Die Grunddienstbarkeit ist das Mittel der rechtlichen Absicherung der Mitnutzung. Sie kann nur für das herrschende Grundstück bestellt werden. Sie setzt aber nicht voraus, daß das faktische Nutzungsverhältnis zu einem Zeitpunkt begründet wurde, als der Nutzer Eigentümer des herrschenden Grundstücks war. Anderenfalls fielen viele derjenigen Nutzungsverhältnisse aus dem Anwendungsbereich der Norm heraus, die gerade bereinigt werden sollten, nämlich die Fälle, in denen Landwirtschaftliche Produktionsgenossenschaften, die überwiegend nicht in ihrem Eigentum stehendes Land bewirtschaften, andere fremde Grundstücke im Sinne der Norm mitbenutzen (vgl. BT-Drucks. 12/5992 S. 179).

b) Nicht zu beanstanden ist, daß das Berufungsgericht die Erforderlichkeit der Mitbenutzung des Weges zur Erschließung des Grundstücks der Kläger bejaht hat.
Soweit die Revision meint, die Vorinstanzen hätten den Begriff der Erforderlichkeit verkannt, wenn sie ihn als "weit zu fassen" bezeichnet hätten, so ist ihr nicht zu folgen. Dies beruht nämlich auf einem Mißverständnis. Das Amtsgericht, dem das Berufungsgericht gefolgt ist, hat den Begriff der Erforderlichkeit in § 116 Abs. 1 Nr. 2 SachenRBerG abgegrenzt zu der von § 917 BGB geregelten Situation des Notwegerechts. Bezogen darauf hat es die Auffassung vertreten, daß die Anforderungen des § 917 BGB strenger, die Erforderlichkeit bei § 116 Abs. 1 Nr. 2 SachenRBerG folglich "weiter zu fassen" seien. Das ist frei von Rechtsfehlern. Das Notwegerecht ist strengen Anforderungen unterlegen (vgl. auch Senat, Urt. v. 25. Februar 2000, V ZR 203/99, WM 2000, 1163). Für § 116 Abs. 1 Nr. 2 SachenRBerG reicht es aus, daß die Erschließung des eigenen Grundstücks auf anderem Wege als dem der Mitbenutzung des betroffenen Grundstücks unverhältnismäßig kostspieliger, technisch aufwendiger oder anderweit belästigender wäre (vgl. Eickmann aaO Rdn. 5; MünchKomm-BGB/Wendtland aaO Rdn. 9). Daß hiernach die Mitbenutzung des Wegs auf dem Grundstück der Beklagten erforderlich ist, hat das Berufungsgericht , gestützt u.a. auf die von dem Amtsgericht durchgeführte Beweisaufnahme , in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender tatrichterlicher Würdigung festgestellt.
Soweit die Revision ferner die Erforderlichkeit der Mitbenutzung mit dem Argument in Zweifel zieht, der Zweck des Gesetzes sei im konkreten Fall nicht betroffen, weil es an einer zu schützenden Investition fehle, so verkennt sie die
Zielrichtung der Anspruchsnorm. Diese setzt - wie der Senat entschieden hat - gerade nicht eine Investition des Nutzers voraus, sondern nur ein berechtigtes Interesse an dem Fortbestand der Mitnutzungsbefugnis (Urt. v. 25. Februar 2000, V ZR 203/99 aaO).
Auch die Überlegungen der Revision zu dem der Vorschrift des § 918 Abs. 1 BGB zugrundeliegenden Rechtsgedanken, daß es an einer Schutzbedürftigkeit fehle, wenn der Anspruchsteller die Notlage selbst herbeigeführt habe , überzeugen nicht. Der Umstand, daß früher ein anderer Weg zur Verfügung stand, ist schon deswegen für die Frage der Erforderlichkeit der Mitbenutzung ohne Bedeutung, weil diese schon zu DDR-Zeiten die Zugangsmöglichkeit für das Grundstück der Kläger darstellte, die als der damaligen Rechtswirklichkeit gemäß angesehen wurde. Diesen Zustand auf eine dem heutigen Recht entsprechende gesicherte Grundlage zu stellen, ist Sinn des § 116 SachenRBerG.
3. Rechtsfehlerfrei verneint das Berufungsgericht die Voraussetzungen des § 117 Abs. 1 SachenRBerG, wonach der Eigentümer des belasteten Grundstücks die Bestellung einer Grunddienstbarkeit u.a. dann verweigern kann, wenn der Mitbenutzer der Inanspruchnahme des Grundstücks nicht bedarf oder wenn die weitere Mitbenutzung die Nutzung des belasteten Grundstücks erheblich beeinträchtigen würde.

a) Entgegen der Auffassung der Revision können die Kläger nicht auf Ansprüche gegen die Stadt G. auf Wiederherstellung des auf der Nordseite an dem Grundstück der Kläger vorbeiführenden Weges verwiesen werden. Die von der Revision hierzu angeführte Vorschrift des § 9 Abs. 1 Satz 1 des Thü-
ringer Straßengesetzes gewährt ihnen einen solchen Anspruch nicht. Die Norm regelt Inhalt und Umfang der dem Träger der Straßenbaulast obliegenden Aufgaben. Danach ist der Stadt G. , unabhängig davon, ob sich daraus ein individueller Anspruch der Kläger ergibt, verpflichtet, den Weg in einem den Verkehrsbedürfnissen genügenden Zustand zu unterhalten. Da es sich nach den Feststellungen des Amtsgerichts, die auch das Berufungsgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat, bei dem städtischen Weg um einen durch die Parkanlage führenden Fußweg handelt, besteht auch nur eine Unterhaltungspflicht in dieser Funktion. Den Bedürfnissen der Kläger, die auf einen Fahrweg angewiesen sind, genügt er, auch in ordnungsgemäß unterhaltenem Zustand, nicht.

b) Eine erhebliche Beeinträchtigung des Grundstücks der Beklagten hat das Berufungsgericht im Ergebnis ebenfalls zu Recht verneint. Soweit die Revision in diesem Zusammenhang geltend macht, das Berufungsgericht habe den unter Beweis gestellten Vortrag der Beklagten übergangen, der mitbenutzte Weg sei zum Befahren mit Kraftfahrzeugen nicht geeignet und begründe eine Gefahr für die Substanz des Hauses, ist diese Rüge nicht begründet.
Wie der Revision allerdings zuzugeben ist, kann aus dem Umstand, daß eine Partei ihren Vortrag, nachdem die andere Partei entgegenstehende Ausführungen gemacht hat, nicht wiederholt, nicht geschlossen werden, daß sie ihren Vortrag fallen lassen wolle. Es bleibt dann bei einem streitigen Sachverhalt , der, wenn es darauf ankommt und Beweis dafür angetreten ist, durch eine Beweisaufnahme geklärt werden muß. Andererseits richtet sich das Maß dessen , was eine Partei zur Schlüssigkeit ihres Vortrags vorbringen muß, nach den Umständen, insbesondere auch danach, was die Gegenpartei zu demsel-
ben Punkt des Streitfalles vorgetragen hat (vgl. BGH, Urt. v. 13. März 1996, VIII ZR 36/95, NJW 1996, 1826, 1827; Urt. v. 15. Februar 1990, III ZR 87/88, BGHR ZPO § 138 Abs. 1 Darlegungslast 1). Diese Grundsätze erforderten im konkreten Fall keine Beweiserhebung.
Festgestellt ist, daß der Weg keinen fachgerechten Unterbau, wie er für einen Wirtschaftsweg oder eine Straße erforderlich ist, hat. Er ist lediglich mit Splitt und Schotter an der Oberfläche befestigt. Hierzu bedarf es folglich keiner sachverständigen Begutachtung. Bei Zugrundelegung von Maßstäben, die an die fachgerechte Herstellung eines Fahrweges gestellt werden, genügt der Weg nicht den Anforderungen. Darum geht es aber auch nicht. Die Kläger begehren die Sicherung der Mitbenutzung des Wegs in dem Maße, wie er auch bislang, seit 1983, von ihnen mitbenutzt worden ist. Daß dem Weg für diese Nutzung, mit ihren Unzulänglichkeiten, die durch auftretende Schlaglöcher und Spurrinnen gekennzeichnet sein mögen, die generelle Eignung fehlt, kann dem Vorbringen der Beklagten nicht entnommen werden. Dagegen spricht die nahezu 20 Jahre lange Übung, an der die Bewohner des jetzt den Beklagten gehörenden Hauses durch eigenes Benutzen ebenfalls teil hatten. Wenn die Beklagten die Eignung des Wegs auch in dieser Form in Zweifel ziehen und insbesondere daraus eine Beeinträchtigung ihrer Interessen herleiten wollen, so hätte es eines eingehenderen Vortrags bedurft, der sich mit den entgegenstehenden tatsächlichen Verhältnissen hätte auseinandersetzen müssen, zumal ihre Interessen auch durch § 1120 BGB geschützt werden.
Soweit die Beklagten aus der ungenügenden Befestigung des Weges den Schluß darauf gezogen haben, daß die Gebäudesubstanz ihres Anwesens bei einem Befahren mit Schwerlastfahrzeugen leiden könne, kommt es hierauf
aus rechtlichen Gründen nicht an. Eine erhebliche Beeinträchtigung im Sinne des § 117 Abs. 1 Nr. 1 SachenRBerG kann damit nicht begründet werden. Darunter fallen nur solche Beeinträchtigungen, die in der Mitbenutzung des Grundstücks selbst ihre Ursache haben, etwa in der Existenz des Weges überhaupt oder in dessen konkretem Verlauf, und den Eigentümer an einer sinnvollen Nutzung oder Bewirtschaftung seines Grundstücks hindern oder ihn darin einschränken (vgl. die Beispiele bei Eickmann, aaO, § 117 SachenRBerG , Rdn. 2). Nur Beeinträchtigungen dieser Art stehen einem Anspruch auf Einräumung einer Dienstbarkeit entgegen. Hier geht es aber um - behauptete - Beeinträchtigungen durch das Ausmaß der erwarteten konkreten Nutzung des Wegs. Sie braucht der belastete Grundstückseigentümer nämlich nicht zu dulden , da sie vom Inhalt der Dienstbarkeit nicht gedeckt oder jedenfalls ihrer Ausübung nach untersagt sind (vgl. Senat, BGHZ 95, 144, 147). Die Dienstbarkeit erlaubt nur die Benutzung des Wegs in einer Weise, die den Interessen des Eigentümers des belasteten Grundstücks Rechnung trägt. Das folgt aus § 1120 BGB. Verstöße gegen diese Schonungspflicht kann der Eigentümer nach § 1004 BGB abwenden (Soergel/Stürner, BGB, 13. Aufl., § 1020 Rdn. 3). Führt somit im konkreten Einzelfall das Befahren des Wegs mit einem Schwerlastfahrzeug zu einer Substanzgefährdung des Hauses der Beklagten, so können sie diese Nutzung verbieten und die Kläger auf eine Versorgung durch kleinere Lieferfahrzeuge verweisen oder auf eine vorherige fachgerechte Befestigung des Wegs, die eine Gefährdung ebenfalls ausschließt. Das aber ist eine Frage des Einzelfalls, nicht eine Frage der generellen durch Dienstbarkeit gesicherten Mitbenutzung.

III.


Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Vizepräsident Dr. Wenzel ist wegen Tropf Krüger Urlaubsabwesenheit an der Unterschriftsleistung gehindert. Tropf Lemke Gaier

Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Urteil, 09. Mai 2003 - V ZR 388/02

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(1) Derjenige, der ein Grundstück in einzelnen Beziehungen nutzt oder auf diesem Grundstück eine Anlage unterhält (Mitbenutzer), kann von dem Eigentümer die Bestellung einer Grunddienstbarkeit oder einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit verlangen, wenn

1.
die Nutzung vor Ablauf des 2. Oktober 1990 begründet wurde,
2.
die Nutzung des Grundstücks für die Erschließung oder Entsorgung eines eigenen Grundstücks oder Bauwerks erforderlich ist und
3.
ein Mitbenutzungsrecht nach den §§ 321 und 322 des Zivilgesetzbuchs der Deutschen Demokratischen Republik nicht begründet wurde.

(2) Zugunsten derjenigen, die durch ein nach Ablauf des 31. Dezember 2000 abgeschlossenes Rechtsgeschäft gutgläubig Rechte an Grundstücken erwerben, ist § 111 entsprechend anzuwenden. Die Eintragung eines Vermerks über die Klageerhebung erfolgt entsprechend § 113 Abs. 3.

(1) Der Grundstückseigentümer kann die Bestellung einer Dienstbarkeit verweigern, wenn

1.
die weitere Mitbenutzung oder der weitere Fortbestand der Anlage die Nutzung des belasteten Grundstücks erheblich beeinträchtigen würde, der Mitbenutzer der Inanspruchnahme des Grundstücks nicht bedarf oder eine Verlegung der Ausübung möglich ist und keinen unverhältnismäßigen Aufwand verursachen würde oder
2.
die Nachteile für das zu belastende Grundstück die Vorteile für das herrschende Grundstück überwiegen und eine anderweitige Erschließung oder Entsorgung mit einem im Verhältnis zu den Nachteilen geringen Aufwand hergestellt werden kann.
Die Kosten einer Verlegung haben die Beteiligten zu teilen.

(2) Sind Erschließungs- oder Entsorgungsanlagen zu verlegen, so besteht ein Recht zur Mitbenutzung des Grundstücks im bisherigen Umfange für die Zeit, die für eine solche Verlegung erforderlich ist. Der Grundstückseigentümer hat dem Nutzer eine angemessene Frist einzuräumen. Können sich die Parteien über die Dauer, für die das Recht nach Satz 1 fortbesteht, nicht einigen, so kann die Frist durch gerichtliche Entscheidung bestimmt werden. Eine richterliche Fristbestimmung wirkt auch gegenüber den Rechtsnachfolgern der Parteien.

(1) Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen.

(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist.

(1) Derjenige, der ein Grundstück in einzelnen Beziehungen nutzt oder auf diesem Grundstück eine Anlage unterhält (Mitbenutzer), kann von dem Eigentümer die Bestellung einer Grunddienstbarkeit oder einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit verlangen, wenn

1.
die Nutzung vor Ablauf des 2. Oktober 1990 begründet wurde,
2.
die Nutzung des Grundstücks für die Erschließung oder Entsorgung eines eigenen Grundstücks oder Bauwerks erforderlich ist und
3.
ein Mitbenutzungsrecht nach den §§ 321 und 322 des Zivilgesetzbuchs der Deutschen Demokratischen Republik nicht begründet wurde.

(2) Zugunsten derjenigen, die durch ein nach Ablauf des 31. Dezember 2000 abgeschlossenes Rechtsgeschäft gutgläubig Rechte an Grundstücken erwerben, ist § 111 entsprechend anzuwenden. Die Eintragung eines Vermerks über die Klageerhebung erfolgt entsprechend § 113 Abs. 3.

(1) Der Grundstückseigentümer kann die Bestellung einer Dienstbarkeit verweigern, wenn

1.
die weitere Mitbenutzung oder der weitere Fortbestand der Anlage die Nutzung des belasteten Grundstücks erheblich beeinträchtigen würde, der Mitbenutzer der Inanspruchnahme des Grundstücks nicht bedarf oder eine Verlegung der Ausübung möglich ist und keinen unverhältnismäßigen Aufwand verursachen würde oder
2.
die Nachteile für das zu belastende Grundstück die Vorteile für das herrschende Grundstück überwiegen und eine anderweitige Erschließung oder Entsorgung mit einem im Verhältnis zu den Nachteilen geringen Aufwand hergestellt werden kann.
Die Kosten einer Verlegung haben die Beteiligten zu teilen.

(2) Sind Erschließungs- oder Entsorgungsanlagen zu verlegen, so besteht ein Recht zur Mitbenutzung des Grundstücks im bisherigen Umfange für die Zeit, die für eine solche Verlegung erforderlich ist. Der Grundstückseigentümer hat dem Nutzer eine angemessene Frist einzuräumen. Können sich die Parteien über die Dauer, für die das Recht nach Satz 1 fortbesteht, nicht einigen, so kann die Frist durch gerichtliche Entscheidung bestimmt werden. Eine richterliche Fristbestimmung wirkt auch gegenüber den Rechtsnachfolgern der Parteien.

(1) Dieses Gesetz regelt Rechtsverhältnisse an Grundstücken in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet (Beitrittsgebiet),

1.
a)
an denen Nutzungsrechte verliehen oder zugewiesen wurden,
b)
auf denen vom Eigentum am Grundstück getrenntes selbständiges Eigentum an Gebäuden oder an baulichen Anlagen entstanden ist,
c)
die mit Billigung staatlicher Stellen von einem anderen als dem Grundstückseigentümer für bauliche Zwecke in Anspruch genommen wurden oder
d)
auf denen nach einem nicht mehr erfüllten Kaufvertrag ein vom Eigentum am Grundstück getrenntes selbständiges Eigentum am Gebäude oder an einer baulichen Anlage entstehen sollte,
2.
die mit Erbbaurechten, deren Inhalt gemäß § 5 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zum Zivilgesetzbuch der Deutschen Demokratischen Republik umgestaltet wurde, belastet sind,
3.
an denen nach § 459 des Zivilgesetzbuchs der Deutschen Demokratischen Republik kraft Gesetzes ein Miteigentumsanteil besteht oder
4.
auf denen andere natürliche oder juristische Personen als der Grundstückseigentümer bauliche Erschließungs-, Entsorgungs- oder Versorgungsanlagen, die nicht durch ein mit Zustimmung des Grundstückseigentümers begründetes Mitbenutzungsrecht gesichert sind, errichtet haben.

(2) Ist das Eigentum an einem Grundstück dem Nutzer nach Maßgabe besonderer Gesetze zugewiesen worden oder zu übertragen, finden die Bestimmungen dieses Gesetzes keine Anwendung.

(3) Die Übertragung des Eigentums an einem für den staatlichen oder genossenschaftlichen Wohnungsbau verwendeten Grundstück auf die Kommune erfolgt nach dem Einigungsvertrag und dem Vermögenszuordnungsgesetz und auf ein in § 9 Abs. 2 Nr. 2 genanntes Wohnungsunternehmen nach dem Wohnungsgenossenschafts-Vermögensgesetz, wenn das Eigentum am Grundstück

1.
durch Inanspruchnahmeentscheidung nach dem Aufbaugesetz vom 6. September 1950 (GBl. Nr. 104 S. 965) und die zu seinem Vollzug erlassenen Vorschriften oder
2.
durch bestandskräftigen Beschluß über den Entzug des Eigentumsrechts nach dem Baulandgesetz vom 15. Juni 1984 (GBl. I Nr. 17 S. 201) und die zu seinem Vollzug erlassenen Vorschriftenentzogen worden ist oder in sonstiger Weise Volkseigentum am Grundstück entstanden war. Grundbucheintragungen, die abweichende Eigentumsverhältnisse ausweisen, sind unbeachtlich.

(1) Derjenige, der ein Grundstück in einzelnen Beziehungen nutzt oder auf diesem Grundstück eine Anlage unterhält (Mitbenutzer), kann von dem Eigentümer die Bestellung einer Grunddienstbarkeit oder einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit verlangen, wenn

1.
die Nutzung vor Ablauf des 2. Oktober 1990 begründet wurde,
2.
die Nutzung des Grundstücks für die Erschließung oder Entsorgung eines eigenen Grundstücks oder Bauwerks erforderlich ist und
3.
ein Mitbenutzungsrecht nach den §§ 321 und 322 des Zivilgesetzbuchs der Deutschen Demokratischen Republik nicht begründet wurde.

(2) Zugunsten derjenigen, die durch ein nach Ablauf des 31. Dezember 2000 abgeschlossenes Rechtsgeschäft gutgläubig Rechte an Grundstücken erwerben, ist § 111 entsprechend anzuwenden. Die Eintragung eines Vermerks über die Klageerhebung erfolgt entsprechend § 113 Abs. 3.

Ein Grundstück kann zugunsten des jeweiligen Eigentümers eines anderen Grundstücks in der Weise belastet werden, dass dieser das Grundstück in einzelnen Beziehungen benutzen darf oder dass auf dem Grundstück gewisse Handlungen nicht vorgenommen werden dürfen oder dass die Ausübung eines Rechts ausgeschlossen ist, das sich aus dem Eigentum an dem belasteten Grundstück dem anderen Grundstück gegenüber ergibt (Grunddienstbarkeit).

(1) Derjenige, der ein Grundstück in einzelnen Beziehungen nutzt oder auf diesem Grundstück eine Anlage unterhält (Mitbenutzer), kann von dem Eigentümer die Bestellung einer Grunddienstbarkeit oder einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit verlangen, wenn

1.
die Nutzung vor Ablauf des 2. Oktober 1990 begründet wurde,
2.
die Nutzung des Grundstücks für die Erschließung oder Entsorgung eines eigenen Grundstücks oder Bauwerks erforderlich ist und
3.
ein Mitbenutzungsrecht nach den §§ 321 und 322 des Zivilgesetzbuchs der Deutschen Demokratischen Republik nicht begründet wurde.

(2) Zugunsten derjenigen, die durch ein nach Ablauf des 31. Dezember 2000 abgeschlossenes Rechtsgeschäft gutgläubig Rechte an Grundstücken erwerben, ist § 111 entsprechend anzuwenden. Die Eintragung eines Vermerks über die Klageerhebung erfolgt entsprechend § 113 Abs. 3.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
V ZR 203/99 Verkündet am:
25. Februar 2000
K a n i k ,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
-----------------------------------
Der Anspruch des Nutzers auf Bestellung eines Wegerechts nach § 116
SachenRBerG setzt nicht voraus, daß dieser den Weg angelegt hat.
BGH, Urt. v. 25. Februar 2000 - V ZR 203/99 - Brandenburgisches OLG
LG Frankfurt/Oder
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 25. Februar 2000 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Wenzel und die
Richter Dr. Vogt, Tropf, Schneider und Dr. Lemke

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 31. März 1999 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die Kläger sind seit 1981 im Grundbuch als Eigentümer eines Wohngebäudes eingetragen, das auf einem in S. belegenen Seegrundstück steht. Eigentümer des Grundstücks war bis zu dessen Überführung in Volkseigentum im Jahr 1975 der inzwischen verstorbene Vater des Beklagten. Das vom Beklagten mit dem Ziel der Rückübertragung des Grundstücks betriebene Restitutionsverfahren ist noch nicht abgeschlossen.
Der Beklagte ist Eigentümer an das Seegrundstück angrenzender Flurstücke , über die seit Jahrzehnten ein von einer öffentlichen Straße abzweigender Weg führt, den die Kläger zur Erreichung ihres Wohnhauses nutzen und unterhalten. Ein Mitbenutzungsrecht an den Flurstücken des Beklagten ist den Klägern nicht eingeräumt worden.
Die Kläger haben von dem Beklagten die Bestellung einer Grunddienstbarkeit mit dem Inhalt eines Wegerechts sowie in zweiter Instanz auch eines Leitungsrechts zu Lasten seiner Flurstücke verlangt. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat ihr hinsichtlich des Wegerechts Zug um Zug gegen eine monatliche Rente von 50 DM entsprochen. Mit der - zugelassenen - Revision erstrebt der Beklagte die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils. Die Kläger beantragen die Zurückweisung des Rechtsmittels.

Entscheidungsgründe:

I.

Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Ein Anspruch der Kläger auf Bewilligung einer Grunddienstbarkeit folge aus § 116 Abs. 1 SachenRBerG. Zwar sei der Weg nicht von ihnen errichtet, sondern mit Beginn der Nutzung des Wohngebäudes bereits vorgefunden worden. Einer Errichtung sei aber die fortlaufende Nutzung des Weges gleichzustellen. Die Nutzung sei für die Erschließung des Wohngebäudes der Kläger erforderlich.

II.


Dies hält den Angriffen der Revision stand.
1. Entgegen der Auffassung der Revision setzt der Bereinigungsanspruch der Kläger nach § 116 Abs. 1 SachenRBerG nicht voraus, daß diese
den über die Flurstücke der Beklagten verlaufenden Weg selbst angelegt haben. Entscheidend ist auch nicht, worauf das Berufungsgericht zusätzlich abhebt , daß der Weg von den Klägern unterhalten worden ist. Die Vorschrift verlangt nach Wortlaut, Entstehungsgeschichte (vgl. dazu BT-Drucks. 12/5992 S. 179) und Sinn nur, daß vor dem Beitritt eine für die Erschließung oder Entsorgung des eigenen Grundstücks oder Bauwerks erforderliche Nutzung begründet wurde (§ 116 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 SachenRBerG). Das Eigentum der Kläger an dem Bauwerk, dessen Erschließung der Bereinigungsanspruch dient, ist in den Tatsacheninstanzen nicht in rechtlich erheblicher Weise bestritten worden (zum Eigentum als "juristische Tatsache" vgl. Senat, Urt. v. 2. Juni 1995, V ZR 304/93, ZPO § 138 Abs. 1, Tatsache, juristische 1). An eine Investition des Nutzers knüpft § 116 Abs. 1 SachenRBerG, anders als andere Bereinigungstatbestände (vgl. z.B. § 5 Abs. 1 Nr. 3, § 7 Abs. 2 Nr. 2, Nr. 4 SachenRBerG), nicht an. Dies wird durch das negative Tatbestandsmerkmal des § 116 Abs. 1 Nr. 3 SachenRBerG bestätigt, wonach die Begründung eines Mitbenutzungsrechts nach den §§ 321 und 322 ZGB unterblieben sein muß. Wurde ein Mitbenutzungsrecht begründet, bedarf es des Bereinigungsanspruchs nicht. Denn dieses besteht, soweit es der Erschließung oder Entsorgung dient, nach Art. 233 § 5 EGBGB als Recht an dem belasteten Grundstück regelmäßig fort. Der Bereinigungsanspruch, der an die Stelle des nicht zustande gekommenen Mitbenutzungsrechts tritt, setzt, wie dieses, keine Investition des Berechtigten, sondern lediglich dessen berechtigtes Interesse voraus. Nach § 321 Abs. 2 ZGB konnte die Eintragung eines Mitbenutzungsrechtes verlangt werden, wenn dies im Interesse der ordnungsgemäßen Nutzung benachbarter Grundstücke erforderlich war. § 116 Abs. 1 Nr. 2 SachenRBerG greift den Maßstab der Erforderlichkeit auf und konzentriert ihn auf die Zwecke der Erschließung oder Entsorgung. Liegen sie vor, verleiht der Bereinigungs-
anspruch der über das Notwegrecht (§§ 917 f BGB) hinausgehenden Stellung des Mitbenutzers über den zeitlichen Geltungsbereich des § 321 ZGB hinaus Bestand. Sollte, wozu das Berufungsurteil keine Feststellungen trifft, der Weg noch unter der Geltung des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der DDR angelegt worden sein, so wäre der Mitbenutzer jedenfalls mit Inkrafttreten des Zivilgesetzbuches der DDR am 1. Januar 1976 (§ 1 EGZGB) in die Rechtsstellung hineingewachsen, an die § 116 Abs. 1 SachenRBerG anschließt. Dies steht nicht in Widerspruch zu der in § 1 Abs. 1 SachenRBerG getroffenen Bestimmung über die Gegenstände der Bereinigung, nach dessen Nr. 4 Rechtsverhältnisse an Grundstücken erfaßt sind, auf denen andere Personen als der Eigentümer bauliche Erschließungs-, Entsorgungs- oder Versorgungsanlagen ohne Sicherung durch ein Mitbenutzungsrecht errichtet haben. Die Vorschrift hebt darauf ab, daß die Investition nicht auf den Grundstückseigentümer zurückgeht , schließt dagegen den Nutzer nicht deshalb aus, weil er nicht zugleich der Errichter der Anlage ist (ebenso KG, VIZ 1999, 356; vgl. auch Czub, in: Czub/Schmidt-Räntsch/Frenz, SachenRBerG, § 1 Rdn. 136, 141; Keller, Rpfleger , 1966, 231, 232).
2. Der in § 116 Abs. 1 Nr. 2 SachenRBerG verwendete Begriff des Bauwerks erfaßt auch Wohn- und Einfamilienhäuser, nicht nur Wochenendhäuser. Die von der Revision im letzteren Sinne geforderte Einschränkung entspricht weder dem Wortgebrauch des Gesetzes (vgl. § 12 Abs. 3 SachenRBerG) noch findet sie in den früheren Vorschriften über die Mitbenutzungsrechte eine Grundlage.
3. Die Rüge der Revision, die Kläger seien als "restitutionsbelastete Gebäudeeigentümer" nicht anspruchsberechtigt, geht am Tatbestand des Beru-
fungsurteils, der den Senat nach §§ 561, 314 ZPO bindet, vorbei. Die von dem Beklagten mit dem Restitutionsantrag erstrebte Rückübertragung des Grundeigentums berührt die Rechtsstellung der Kläger als Gebäudeeigentümer, die Grundlage des Bereinigungsanspruchs ist, nicht. Ob der Erwerb des Gebäudeeigentums , worauf die Revision unter Hinweis auf § 30 Abs. 1 SachenRBerG zusätzlich abstellt, unredlich war, kann dahinstehen. Im Falle der Unredlichkeit des Erwerbs hätte der Beklagte, wenn im übrigen ein Restitutionstatbestand vorlag oder die Voraussetzungen des Art. 233 § 4 Abs. 5 EGBGB gegeben sind, die Möglichkeit gehabt, das Gebäude zurückzufordern und damit dem jetzt geltend gemachten Bereinigungsanspruch die Grundlage zu entziehen. Dies ist nicht geschehen. Im übrigen kann ein Grundstückseigentümer die Einrede nach § 30 Abs. 1 Satz 1 SachenRBerG nur dann erheben, wenn er auch die Aufhebung des Nutzungsrechts beantragt (§ 30 Abs. 1 Satz 2 SachenRBerG). Dies ist hier ebenfalls nicht geschehen.
Wenzel Vogt Tropf Schneider Lemke

(1) Derjenige, der ein Grundstück in einzelnen Beziehungen nutzt oder auf diesem Grundstück eine Anlage unterhält (Mitbenutzer), kann von dem Eigentümer die Bestellung einer Grunddienstbarkeit oder einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit verlangen, wenn

1.
die Nutzung vor Ablauf des 2. Oktober 1990 begründet wurde,
2.
die Nutzung des Grundstücks für die Erschließung oder Entsorgung eines eigenen Grundstücks oder Bauwerks erforderlich ist und
3.
ein Mitbenutzungsrecht nach den §§ 321 und 322 des Zivilgesetzbuchs der Deutschen Demokratischen Republik nicht begründet wurde.

(2) Zugunsten derjenigen, die durch ein nach Ablauf des 31. Dezember 2000 abgeschlossenes Rechtsgeschäft gutgläubig Rechte an Grundstücken erwerben, ist § 111 entsprechend anzuwenden. Die Eintragung eines Vermerks über die Klageerhebung erfolgt entsprechend § 113 Abs. 3.

(1) Für Vorhaben, die die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von baulichen Anlagen zum Inhalt haben, und für Aufschüttungen und Abgrabungen größeren Umfangs sowie für Ausschachtungen, Ablagerungen einschließlich Lagerstätten gelten die §§ 30 bis 37.

(2) Die Vorschriften des Bauordnungsrechts und andere öffentlich-rechtliche Vorschriften bleiben unberührt.

(1) Derjenige, der ein Grundstück in einzelnen Beziehungen nutzt oder auf diesem Grundstück eine Anlage unterhält (Mitbenutzer), kann von dem Eigentümer die Bestellung einer Grunddienstbarkeit oder einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit verlangen, wenn

1.
die Nutzung vor Ablauf des 2. Oktober 1990 begründet wurde,
2.
die Nutzung des Grundstücks für die Erschließung oder Entsorgung eines eigenen Grundstücks oder Bauwerks erforderlich ist und
3.
ein Mitbenutzungsrecht nach den §§ 321 und 322 des Zivilgesetzbuchs der Deutschen Demokratischen Republik nicht begründet wurde.

(2) Zugunsten derjenigen, die durch ein nach Ablauf des 31. Dezember 2000 abgeschlossenes Rechtsgeschäft gutgläubig Rechte an Grundstücken erwerben, ist § 111 entsprechend anzuwenden. Die Eintragung eines Vermerks über die Klageerhebung erfolgt entsprechend § 113 Abs. 3.

(1) Fehlt einem Grundstück die zur ordnungsmäßigen Benutzung notwendige Verbindung mit einem öffentlichen Wege, so kann der Eigentümer von den Nachbarn verlangen, dass sie bis zur Hebung des Mangels die Benutzung ihrer Grundstücke zur Herstellung der erforderlichen Verbindung dulden. Die Richtung des Notwegs und der Umfang des Benutzungsrechts werden erforderlichenfalls durch Urteil bestimmt.

(2) Die Nachbarn, über deren Grundstücke der Notweg führt, sind durch eine Geldrente zu entschädigen. Die Vorschriften des § 912 Abs. 2 Satz 2 und der §§ 913, 914, 916 finden entsprechende Anwendung.

(1) Derjenige, der ein Grundstück in einzelnen Beziehungen nutzt oder auf diesem Grundstück eine Anlage unterhält (Mitbenutzer), kann von dem Eigentümer die Bestellung einer Grunddienstbarkeit oder einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit verlangen, wenn

1.
die Nutzung vor Ablauf des 2. Oktober 1990 begründet wurde,
2.
die Nutzung des Grundstücks für die Erschließung oder Entsorgung eines eigenen Grundstücks oder Bauwerks erforderlich ist und
3.
ein Mitbenutzungsrecht nach den §§ 321 und 322 des Zivilgesetzbuchs der Deutschen Demokratischen Republik nicht begründet wurde.

(2) Zugunsten derjenigen, die durch ein nach Ablauf des 31. Dezember 2000 abgeschlossenes Rechtsgeschäft gutgläubig Rechte an Grundstücken erwerben, ist § 111 entsprechend anzuwenden. Die Eintragung eines Vermerks über die Klageerhebung erfolgt entsprechend § 113 Abs. 3.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
V ZR 203/99 Verkündet am:
25. Februar 2000
K a n i k ,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
-----------------------------------
Der Anspruch des Nutzers auf Bestellung eines Wegerechts nach § 116
SachenRBerG setzt nicht voraus, daß dieser den Weg angelegt hat.
BGH, Urt. v. 25. Februar 2000 - V ZR 203/99 - Brandenburgisches OLG
LG Frankfurt/Oder
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 25. Februar 2000 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Wenzel und die
Richter Dr. Vogt, Tropf, Schneider und Dr. Lemke

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 31. März 1999 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die Kläger sind seit 1981 im Grundbuch als Eigentümer eines Wohngebäudes eingetragen, das auf einem in S. belegenen Seegrundstück steht. Eigentümer des Grundstücks war bis zu dessen Überführung in Volkseigentum im Jahr 1975 der inzwischen verstorbene Vater des Beklagten. Das vom Beklagten mit dem Ziel der Rückübertragung des Grundstücks betriebene Restitutionsverfahren ist noch nicht abgeschlossen.
Der Beklagte ist Eigentümer an das Seegrundstück angrenzender Flurstücke , über die seit Jahrzehnten ein von einer öffentlichen Straße abzweigender Weg führt, den die Kläger zur Erreichung ihres Wohnhauses nutzen und unterhalten. Ein Mitbenutzungsrecht an den Flurstücken des Beklagten ist den Klägern nicht eingeräumt worden.
Die Kläger haben von dem Beklagten die Bestellung einer Grunddienstbarkeit mit dem Inhalt eines Wegerechts sowie in zweiter Instanz auch eines Leitungsrechts zu Lasten seiner Flurstücke verlangt. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat ihr hinsichtlich des Wegerechts Zug um Zug gegen eine monatliche Rente von 50 DM entsprochen. Mit der - zugelassenen - Revision erstrebt der Beklagte die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils. Die Kläger beantragen die Zurückweisung des Rechtsmittels.

Entscheidungsgründe:

I.

Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Ein Anspruch der Kläger auf Bewilligung einer Grunddienstbarkeit folge aus § 116 Abs. 1 SachenRBerG. Zwar sei der Weg nicht von ihnen errichtet, sondern mit Beginn der Nutzung des Wohngebäudes bereits vorgefunden worden. Einer Errichtung sei aber die fortlaufende Nutzung des Weges gleichzustellen. Die Nutzung sei für die Erschließung des Wohngebäudes der Kläger erforderlich.

II.


Dies hält den Angriffen der Revision stand.
1. Entgegen der Auffassung der Revision setzt der Bereinigungsanspruch der Kläger nach § 116 Abs. 1 SachenRBerG nicht voraus, daß diese
den über die Flurstücke der Beklagten verlaufenden Weg selbst angelegt haben. Entscheidend ist auch nicht, worauf das Berufungsgericht zusätzlich abhebt , daß der Weg von den Klägern unterhalten worden ist. Die Vorschrift verlangt nach Wortlaut, Entstehungsgeschichte (vgl. dazu BT-Drucks. 12/5992 S. 179) und Sinn nur, daß vor dem Beitritt eine für die Erschließung oder Entsorgung des eigenen Grundstücks oder Bauwerks erforderliche Nutzung begründet wurde (§ 116 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 SachenRBerG). Das Eigentum der Kläger an dem Bauwerk, dessen Erschließung der Bereinigungsanspruch dient, ist in den Tatsacheninstanzen nicht in rechtlich erheblicher Weise bestritten worden (zum Eigentum als "juristische Tatsache" vgl. Senat, Urt. v. 2. Juni 1995, V ZR 304/93, ZPO § 138 Abs. 1, Tatsache, juristische 1). An eine Investition des Nutzers knüpft § 116 Abs. 1 SachenRBerG, anders als andere Bereinigungstatbestände (vgl. z.B. § 5 Abs. 1 Nr. 3, § 7 Abs. 2 Nr. 2, Nr. 4 SachenRBerG), nicht an. Dies wird durch das negative Tatbestandsmerkmal des § 116 Abs. 1 Nr. 3 SachenRBerG bestätigt, wonach die Begründung eines Mitbenutzungsrechts nach den §§ 321 und 322 ZGB unterblieben sein muß. Wurde ein Mitbenutzungsrecht begründet, bedarf es des Bereinigungsanspruchs nicht. Denn dieses besteht, soweit es der Erschließung oder Entsorgung dient, nach Art. 233 § 5 EGBGB als Recht an dem belasteten Grundstück regelmäßig fort. Der Bereinigungsanspruch, der an die Stelle des nicht zustande gekommenen Mitbenutzungsrechts tritt, setzt, wie dieses, keine Investition des Berechtigten, sondern lediglich dessen berechtigtes Interesse voraus. Nach § 321 Abs. 2 ZGB konnte die Eintragung eines Mitbenutzungsrechtes verlangt werden, wenn dies im Interesse der ordnungsgemäßen Nutzung benachbarter Grundstücke erforderlich war. § 116 Abs. 1 Nr. 2 SachenRBerG greift den Maßstab der Erforderlichkeit auf und konzentriert ihn auf die Zwecke der Erschließung oder Entsorgung. Liegen sie vor, verleiht der Bereinigungs-
anspruch der über das Notwegrecht (§§ 917 f BGB) hinausgehenden Stellung des Mitbenutzers über den zeitlichen Geltungsbereich des § 321 ZGB hinaus Bestand. Sollte, wozu das Berufungsurteil keine Feststellungen trifft, der Weg noch unter der Geltung des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der DDR angelegt worden sein, so wäre der Mitbenutzer jedenfalls mit Inkrafttreten des Zivilgesetzbuches der DDR am 1. Januar 1976 (§ 1 EGZGB) in die Rechtsstellung hineingewachsen, an die § 116 Abs. 1 SachenRBerG anschließt. Dies steht nicht in Widerspruch zu der in § 1 Abs. 1 SachenRBerG getroffenen Bestimmung über die Gegenstände der Bereinigung, nach dessen Nr. 4 Rechtsverhältnisse an Grundstücken erfaßt sind, auf denen andere Personen als der Eigentümer bauliche Erschließungs-, Entsorgungs- oder Versorgungsanlagen ohne Sicherung durch ein Mitbenutzungsrecht errichtet haben. Die Vorschrift hebt darauf ab, daß die Investition nicht auf den Grundstückseigentümer zurückgeht , schließt dagegen den Nutzer nicht deshalb aus, weil er nicht zugleich der Errichter der Anlage ist (ebenso KG, VIZ 1999, 356; vgl. auch Czub, in: Czub/Schmidt-Räntsch/Frenz, SachenRBerG, § 1 Rdn. 136, 141; Keller, Rpfleger , 1966, 231, 232).
2. Der in § 116 Abs. 1 Nr. 2 SachenRBerG verwendete Begriff des Bauwerks erfaßt auch Wohn- und Einfamilienhäuser, nicht nur Wochenendhäuser. Die von der Revision im letzteren Sinne geforderte Einschränkung entspricht weder dem Wortgebrauch des Gesetzes (vgl. § 12 Abs. 3 SachenRBerG) noch findet sie in den früheren Vorschriften über die Mitbenutzungsrechte eine Grundlage.
3. Die Rüge der Revision, die Kläger seien als "restitutionsbelastete Gebäudeeigentümer" nicht anspruchsberechtigt, geht am Tatbestand des Beru-
fungsurteils, der den Senat nach §§ 561, 314 ZPO bindet, vorbei. Die von dem Beklagten mit dem Restitutionsantrag erstrebte Rückübertragung des Grundeigentums berührt die Rechtsstellung der Kläger als Gebäudeeigentümer, die Grundlage des Bereinigungsanspruchs ist, nicht. Ob der Erwerb des Gebäudeeigentums , worauf die Revision unter Hinweis auf § 30 Abs. 1 SachenRBerG zusätzlich abstellt, unredlich war, kann dahinstehen. Im Falle der Unredlichkeit des Erwerbs hätte der Beklagte, wenn im übrigen ein Restitutionstatbestand vorlag oder die Voraussetzungen des Art. 233 § 4 Abs. 5 EGBGB gegeben sind, die Möglichkeit gehabt, das Gebäude zurückzufordern und damit dem jetzt geltend gemachten Bereinigungsanspruch die Grundlage zu entziehen. Dies ist nicht geschehen. Im übrigen kann ein Grundstückseigentümer die Einrede nach § 30 Abs. 1 Satz 1 SachenRBerG nur dann erheben, wenn er auch die Aufhebung des Nutzungsrechts beantragt (§ 30 Abs. 1 Satz 2 SachenRBerG). Dies ist hier ebenfalls nicht geschehen.
Wenzel Vogt Tropf Schneider Lemke

(1) Derjenige, der ein Grundstück in einzelnen Beziehungen nutzt oder auf diesem Grundstück eine Anlage unterhält (Mitbenutzer), kann von dem Eigentümer die Bestellung einer Grunddienstbarkeit oder einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit verlangen, wenn

1.
die Nutzung vor Ablauf des 2. Oktober 1990 begründet wurde,
2.
die Nutzung des Grundstücks für die Erschließung oder Entsorgung eines eigenen Grundstücks oder Bauwerks erforderlich ist und
3.
ein Mitbenutzungsrecht nach den §§ 321 und 322 des Zivilgesetzbuchs der Deutschen Demokratischen Republik nicht begründet wurde.

(2) Zugunsten derjenigen, die durch ein nach Ablauf des 31. Dezember 2000 abgeschlossenes Rechtsgeschäft gutgläubig Rechte an Grundstücken erwerben, ist § 111 entsprechend anzuwenden. Die Eintragung eines Vermerks über die Klageerhebung erfolgt entsprechend § 113 Abs. 3.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
V ZR 203/99 Verkündet am:
25. Februar 2000
K a n i k ,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
-----------------------------------
Der Anspruch des Nutzers auf Bestellung eines Wegerechts nach § 116
SachenRBerG setzt nicht voraus, daß dieser den Weg angelegt hat.
BGH, Urt. v. 25. Februar 2000 - V ZR 203/99 - Brandenburgisches OLG
LG Frankfurt/Oder
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 25. Februar 2000 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Wenzel und die
Richter Dr. Vogt, Tropf, Schneider und Dr. Lemke

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 31. März 1999 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die Kläger sind seit 1981 im Grundbuch als Eigentümer eines Wohngebäudes eingetragen, das auf einem in S. belegenen Seegrundstück steht. Eigentümer des Grundstücks war bis zu dessen Überführung in Volkseigentum im Jahr 1975 der inzwischen verstorbene Vater des Beklagten. Das vom Beklagten mit dem Ziel der Rückübertragung des Grundstücks betriebene Restitutionsverfahren ist noch nicht abgeschlossen.
Der Beklagte ist Eigentümer an das Seegrundstück angrenzender Flurstücke , über die seit Jahrzehnten ein von einer öffentlichen Straße abzweigender Weg führt, den die Kläger zur Erreichung ihres Wohnhauses nutzen und unterhalten. Ein Mitbenutzungsrecht an den Flurstücken des Beklagten ist den Klägern nicht eingeräumt worden.
Die Kläger haben von dem Beklagten die Bestellung einer Grunddienstbarkeit mit dem Inhalt eines Wegerechts sowie in zweiter Instanz auch eines Leitungsrechts zu Lasten seiner Flurstücke verlangt. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat ihr hinsichtlich des Wegerechts Zug um Zug gegen eine monatliche Rente von 50 DM entsprochen. Mit der - zugelassenen - Revision erstrebt der Beklagte die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils. Die Kläger beantragen die Zurückweisung des Rechtsmittels.

Entscheidungsgründe:

I.

Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Ein Anspruch der Kläger auf Bewilligung einer Grunddienstbarkeit folge aus § 116 Abs. 1 SachenRBerG. Zwar sei der Weg nicht von ihnen errichtet, sondern mit Beginn der Nutzung des Wohngebäudes bereits vorgefunden worden. Einer Errichtung sei aber die fortlaufende Nutzung des Weges gleichzustellen. Die Nutzung sei für die Erschließung des Wohngebäudes der Kläger erforderlich.

II.


Dies hält den Angriffen der Revision stand.
1. Entgegen der Auffassung der Revision setzt der Bereinigungsanspruch der Kläger nach § 116 Abs. 1 SachenRBerG nicht voraus, daß diese
den über die Flurstücke der Beklagten verlaufenden Weg selbst angelegt haben. Entscheidend ist auch nicht, worauf das Berufungsgericht zusätzlich abhebt , daß der Weg von den Klägern unterhalten worden ist. Die Vorschrift verlangt nach Wortlaut, Entstehungsgeschichte (vgl. dazu BT-Drucks. 12/5992 S. 179) und Sinn nur, daß vor dem Beitritt eine für die Erschließung oder Entsorgung des eigenen Grundstücks oder Bauwerks erforderliche Nutzung begründet wurde (§ 116 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 SachenRBerG). Das Eigentum der Kläger an dem Bauwerk, dessen Erschließung der Bereinigungsanspruch dient, ist in den Tatsacheninstanzen nicht in rechtlich erheblicher Weise bestritten worden (zum Eigentum als "juristische Tatsache" vgl. Senat, Urt. v. 2. Juni 1995, V ZR 304/93, ZPO § 138 Abs. 1, Tatsache, juristische 1). An eine Investition des Nutzers knüpft § 116 Abs. 1 SachenRBerG, anders als andere Bereinigungstatbestände (vgl. z.B. § 5 Abs. 1 Nr. 3, § 7 Abs. 2 Nr. 2, Nr. 4 SachenRBerG), nicht an. Dies wird durch das negative Tatbestandsmerkmal des § 116 Abs. 1 Nr. 3 SachenRBerG bestätigt, wonach die Begründung eines Mitbenutzungsrechts nach den §§ 321 und 322 ZGB unterblieben sein muß. Wurde ein Mitbenutzungsrecht begründet, bedarf es des Bereinigungsanspruchs nicht. Denn dieses besteht, soweit es der Erschließung oder Entsorgung dient, nach Art. 233 § 5 EGBGB als Recht an dem belasteten Grundstück regelmäßig fort. Der Bereinigungsanspruch, der an die Stelle des nicht zustande gekommenen Mitbenutzungsrechts tritt, setzt, wie dieses, keine Investition des Berechtigten, sondern lediglich dessen berechtigtes Interesse voraus. Nach § 321 Abs. 2 ZGB konnte die Eintragung eines Mitbenutzungsrechtes verlangt werden, wenn dies im Interesse der ordnungsgemäßen Nutzung benachbarter Grundstücke erforderlich war. § 116 Abs. 1 Nr. 2 SachenRBerG greift den Maßstab der Erforderlichkeit auf und konzentriert ihn auf die Zwecke der Erschließung oder Entsorgung. Liegen sie vor, verleiht der Bereinigungs-
anspruch der über das Notwegrecht (§§ 917 f BGB) hinausgehenden Stellung des Mitbenutzers über den zeitlichen Geltungsbereich des § 321 ZGB hinaus Bestand. Sollte, wozu das Berufungsurteil keine Feststellungen trifft, der Weg noch unter der Geltung des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der DDR angelegt worden sein, so wäre der Mitbenutzer jedenfalls mit Inkrafttreten des Zivilgesetzbuches der DDR am 1. Januar 1976 (§ 1 EGZGB) in die Rechtsstellung hineingewachsen, an die § 116 Abs. 1 SachenRBerG anschließt. Dies steht nicht in Widerspruch zu der in § 1 Abs. 1 SachenRBerG getroffenen Bestimmung über die Gegenstände der Bereinigung, nach dessen Nr. 4 Rechtsverhältnisse an Grundstücken erfaßt sind, auf denen andere Personen als der Eigentümer bauliche Erschließungs-, Entsorgungs- oder Versorgungsanlagen ohne Sicherung durch ein Mitbenutzungsrecht errichtet haben. Die Vorschrift hebt darauf ab, daß die Investition nicht auf den Grundstückseigentümer zurückgeht , schließt dagegen den Nutzer nicht deshalb aus, weil er nicht zugleich der Errichter der Anlage ist (ebenso KG, VIZ 1999, 356; vgl. auch Czub, in: Czub/Schmidt-Räntsch/Frenz, SachenRBerG, § 1 Rdn. 136, 141; Keller, Rpfleger , 1966, 231, 232).
2. Der in § 116 Abs. 1 Nr. 2 SachenRBerG verwendete Begriff des Bauwerks erfaßt auch Wohn- und Einfamilienhäuser, nicht nur Wochenendhäuser. Die von der Revision im letzteren Sinne geforderte Einschränkung entspricht weder dem Wortgebrauch des Gesetzes (vgl. § 12 Abs. 3 SachenRBerG) noch findet sie in den früheren Vorschriften über die Mitbenutzungsrechte eine Grundlage.
3. Die Rüge der Revision, die Kläger seien als "restitutionsbelastete Gebäudeeigentümer" nicht anspruchsberechtigt, geht am Tatbestand des Beru-
fungsurteils, der den Senat nach §§ 561, 314 ZPO bindet, vorbei. Die von dem Beklagten mit dem Restitutionsantrag erstrebte Rückübertragung des Grundeigentums berührt die Rechtsstellung der Kläger als Gebäudeeigentümer, die Grundlage des Bereinigungsanspruchs ist, nicht. Ob der Erwerb des Gebäudeeigentums , worauf die Revision unter Hinweis auf § 30 Abs. 1 SachenRBerG zusätzlich abstellt, unredlich war, kann dahinstehen. Im Falle der Unredlichkeit des Erwerbs hätte der Beklagte, wenn im übrigen ein Restitutionstatbestand vorlag oder die Voraussetzungen des Art. 233 § 4 Abs. 5 EGBGB gegeben sind, die Möglichkeit gehabt, das Gebäude zurückzufordern und damit dem jetzt geltend gemachten Bereinigungsanspruch die Grundlage zu entziehen. Dies ist nicht geschehen. Im übrigen kann ein Grundstückseigentümer die Einrede nach § 30 Abs. 1 Satz 1 SachenRBerG nur dann erheben, wenn er auch die Aufhebung des Nutzungsrechts beantragt (§ 30 Abs. 1 Satz 2 SachenRBerG). Dies ist hier ebenfalls nicht geschehen.
Wenzel Vogt Tropf Schneider Lemke

(1) Die Verpflichtung zur Duldung des Notwegs tritt nicht ein, wenn die bisherige Verbindung des Grundstücks mit dem öffentlichen Wege durch eine willkürliche Handlung des Eigentümers aufgehoben wird.

(2) Wird infolge der Veräußerung eines Teils des Grundstücks der veräußerte oder der zurückbehaltene Teil von der Verbindung mit dem öffentlichen Wege abgeschnitten, so hat der Eigentümer desjenigen Teils, über welchen die Verbindung bisher stattgefunden hat, den Notweg zu dulden. Der Veräußerung eines Teils steht die Veräußerung eines von mehreren demselben Eigentümer gehörenden Grundstücken gleich.

(1) Derjenige, der ein Grundstück in einzelnen Beziehungen nutzt oder auf diesem Grundstück eine Anlage unterhält (Mitbenutzer), kann von dem Eigentümer die Bestellung einer Grunddienstbarkeit oder einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit verlangen, wenn

1.
die Nutzung vor Ablauf des 2. Oktober 1990 begründet wurde,
2.
die Nutzung des Grundstücks für die Erschließung oder Entsorgung eines eigenen Grundstücks oder Bauwerks erforderlich ist und
3.
ein Mitbenutzungsrecht nach den §§ 321 und 322 des Zivilgesetzbuchs der Deutschen Demokratischen Republik nicht begründet wurde.

(2) Zugunsten derjenigen, die durch ein nach Ablauf des 31. Dezember 2000 abgeschlossenes Rechtsgeschäft gutgläubig Rechte an Grundstücken erwerben, ist § 111 entsprechend anzuwenden. Die Eintragung eines Vermerks über die Klageerhebung erfolgt entsprechend § 113 Abs. 3.

(1) Der Grundstückseigentümer kann die Bestellung einer Dienstbarkeit verweigern, wenn

1.
die weitere Mitbenutzung oder der weitere Fortbestand der Anlage die Nutzung des belasteten Grundstücks erheblich beeinträchtigen würde, der Mitbenutzer der Inanspruchnahme des Grundstücks nicht bedarf oder eine Verlegung der Ausübung möglich ist und keinen unverhältnismäßigen Aufwand verursachen würde oder
2.
die Nachteile für das zu belastende Grundstück die Vorteile für das herrschende Grundstück überwiegen und eine anderweitige Erschließung oder Entsorgung mit einem im Verhältnis zu den Nachteilen geringen Aufwand hergestellt werden kann.
Die Kosten einer Verlegung haben die Beteiligten zu teilen.

(2) Sind Erschließungs- oder Entsorgungsanlagen zu verlegen, so besteht ein Recht zur Mitbenutzung des Grundstücks im bisherigen Umfange für die Zeit, die für eine solche Verlegung erforderlich ist. Der Grundstückseigentümer hat dem Nutzer eine angemessene Frist einzuräumen. Können sich die Parteien über die Dauer, für die das Recht nach Satz 1 fortbesteht, nicht einigen, so kann die Frist durch gerichtliche Entscheidung bestimmt werden. Eine richterliche Fristbestimmung wirkt auch gegenüber den Rechtsnachfolgern der Parteien.

(1) Die Parteien haben ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben.

(2) Jede Partei hat sich über die von dem Gegner behaupteten Tatsachen zu erklären.

(3) Tatsachen, die nicht ausdrücklich bestritten werden, sind als zugestanden anzusehen, wenn nicht die Absicht, sie bestreiten zu wollen, aus den übrigen Erklärungen der Partei hervorgeht.

(4) Eine Erklärung mit Nichtwissen ist nur über Tatsachen zulässig, die weder eigene Handlungen der Partei noch Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmung gewesen sind.

Die Hypothek erstreckt sich auf die von dem Grundstück getrennten Erzeugnisse und sonstigen Bestandteile, soweit sie nicht mit der Trennung nach den §§ 954 bis 957 in das Eigentum eines anderen als des Eigentümers oder des Eigenbesitzers des Grundstücks gelangt sind, sowie auf das Zubehör des Grundstücks mit Ausnahme der Zubehörstücke, welche nicht in das Eigentum des Eigentümers des Grundstücks gelangt sind.

(1) Der Grundstückseigentümer kann die Bestellung einer Dienstbarkeit verweigern, wenn

1.
die weitere Mitbenutzung oder der weitere Fortbestand der Anlage die Nutzung des belasteten Grundstücks erheblich beeinträchtigen würde, der Mitbenutzer der Inanspruchnahme des Grundstücks nicht bedarf oder eine Verlegung der Ausübung möglich ist und keinen unverhältnismäßigen Aufwand verursachen würde oder
2.
die Nachteile für das zu belastende Grundstück die Vorteile für das herrschende Grundstück überwiegen und eine anderweitige Erschließung oder Entsorgung mit einem im Verhältnis zu den Nachteilen geringen Aufwand hergestellt werden kann.
Die Kosten einer Verlegung haben die Beteiligten zu teilen.

(2) Sind Erschließungs- oder Entsorgungsanlagen zu verlegen, so besteht ein Recht zur Mitbenutzung des Grundstücks im bisherigen Umfange für die Zeit, die für eine solche Verlegung erforderlich ist. Der Grundstückseigentümer hat dem Nutzer eine angemessene Frist einzuräumen. Können sich die Parteien über die Dauer, für die das Recht nach Satz 1 fortbesteht, nicht einigen, so kann die Frist durch gerichtliche Entscheidung bestimmt werden. Eine richterliche Fristbestimmung wirkt auch gegenüber den Rechtsnachfolgern der Parteien.

Die Hypothek erstreckt sich auf die von dem Grundstück getrennten Erzeugnisse und sonstigen Bestandteile, soweit sie nicht mit der Trennung nach den §§ 954 bis 957 in das Eigentum eines anderen als des Eigentümers oder des Eigenbesitzers des Grundstücks gelangt sind, sowie auf das Zubehör des Grundstücks mit Ausnahme der Zubehörstücke, welche nicht in das Eigentum des Eigentümers des Grundstücks gelangt sind.

(1) Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen.

(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)