Bundesgerichtshof Urteil, 06. Juli 2018 - V ZR 39/17

bei uns veröffentlicht am06.07.2018
vorgehend
Landgericht Osnabrück, 3 HO 127/96, 17.03.2000
Oberlandesgericht Oldenburg, 3 U 79/12, 21.12.2016

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
V ZR 39/17 Verkündet am:
6. Juli 2018
Weschenfelder
Amtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
ECLI:DE:BGH:2018:060718UVZR39.17.0

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 6. Juli 2018 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterin Dr. Brückner und die Richter Dr. Kazele, Dr. Göbel und Dr. Hamdorf

für Recht erkannt:
Die Revision der Beklagten zu 2 gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 21. Dezember 2016 wird als unzulässig verworfen; die Revision der Beklagten zu 1 gegen das genannte Urteil wird zurückgewiesen.
Die Beklagte zu 1 trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Von Rechts wegen

Tatbestand:


1
Die Parteien streiten im Rahmen einer Hauptintervention der Klägerin um die Rechte an angereichertem Uran, an dem die Klägerin, eine Schweizer Bank, ein vertragliches Pfandrecht für sich in Anspruch nimmt. In dem im Hinblick auf die Interventionsklage ausgesetzten Hauptprozess verlangt die Beklagte zu 1, ein Unternehmen brasilianischen Rechts, ihrerseits die Herausgabe des Urans von der Beklagten zu 2, einem deutschen Unternehmen.
2
Die Anreicherung des Urans erfolgte in den achtziger Jahren des letzten Jahrhunderts im Auftrag der Beklagten zu 1 durch die U. Ltd. in Großbritannien. Anschließend lagerte die Beklagte zu 1 unter anderem das in vierzehn Zylindern befindliche Uran in einem von der Beklagten zu 2 in Deutschland betriebenen Lager für Kernbrennstoffe ein. Grundlage hierfür war ein am 21. Dezember 1982 geschlossener Lagervertrag, den die Beklagten schweizerischem Recht unterstellten.
3
Die Klägerin gewährte der N. (NEAG), einer Aktiengesellschaft schweizerischen Rechts, ein Darlehen über 18,5 Mio. US-Dollar. In einem im Jahr 1989 geschlossenen Vertrag einigten sich die Klägerin und die NEAG über die Bestellung eines Pfandrechts an allen künftig in gesonderter Korrespondenz bezeichneten Waren.
4
Am 7. März 1994 schloss die Beklagte zu 1 mit der NEAG unter anderem über das in den vierzehn Zylindern gelagerte Uran einen Sachdarlehensvertrag (loan agreement) nach brasilianischem Recht. Nach dessen Bestimmungen war das Uran von dem Darlehensgeber, der Beklagten zu 1, in dem Lager der Beklagten zu 2 an den Darlehensnehmer, die NEAG, zu liefern; das Eigentum sollte bei der Lieferung übergehen. Im April 1994 wies ein als Vertreterin der NEAG auftretendes und mit dieser konzernmäßig verbundenes Unternehmen, die N. (NTC) mit Sitz in Colorado/USA, die Beklagte zu 1 an, das Uran zum 25. April 1994 auf das Materialkonto der S. (SPC), eines Tochterunternehmens der Beklagten zu 2, zu übertragen. Auf Grund dessen erteilte das Vorstandsmitglied der Beklagten zu 1, Direktor S. , der Beklagten zu 2 mit Schreiben vom 18. April 1994 folgende , auf die Zylinder nebst Inhalt bezogene Anweisung: „…bitteübertragen Sie das oben genannte Material zum 25.4.1994 auf Materialkonto der S. (SPC) bei der [Beklagten zu 2]. … Wir bitten Sie, der SPC zu bestätigen, dass die … Zylinder mit angerei- chertem UF 6 für die SPC gehalten werden und jederzeit an einen anderen Ort verlagert werden können. Die SPC ist darüber informiert, dass die … Zylinder Eigentum der [Beklagten zu 1] sind.“
5
Hintergrund dessen war, dass sich die NTC ihrerseits mit einem dem Recht des US-Bundesstaates Colorado unterstellten Vertrag vom 8. April 1993 verpflichtet hatte, der SPC Uran zu überlassen. Einer Absichtserklärung der NTC vom 18. April 1994 zufolge sollte der SPC unter anderem das in Rede stehende Uran zur Verfügung gestellt werden.
6
Die Beklagte zu 2 schrieb daraufhin der SPC - nachrichtlich der Beklagten zu 1 - am 20. April 1994, dass sie das Uran gemäß Anweisung der Beklagten zu 1 zum 29. April 1994 auf das Materialkonto der SPC übertragen werde. Am 29. April 1994 wandte sich das Vorstandsmitglied S. der Beklagten zu 1 an die SPC mit der Bitte, das Uran nunmehr dem von der SPC für die NTC geführten Materialkonto gutzuschreiben. Dies bestätigte die SPC der NTC am 3. Mai 1994. Die Lager- und Versicherungskosten für das Uran stellte die Beklagte zu 2 der Beklagten zu 1 im September 1994 zunächst nur für die Zeit bis zum 28. April 1994 in Rechnung.
7
Im Februar 1995 fiel die NTC in Konkurs. Die Beklagte zu 1 erklärte daraufhin gegenüber der NEAG die Anfechtung sämtlicher Erklärungen ihres Vorstandmitglieds S. . Im März 1995 nahm die Klägerin gegenüber der Beklagten zu 2 ein Pfandrecht an dem für die NEAG gelagerten Uran in Anspruch; im April 1995 kündigte sie das der NEAG gewährte Darlehen. Im September 1995 übersandte die NTC der Klägerin auf deren an die NEAG gerichtete Aufforderung , die Zylinder zu bezeichnen, an denen ihr ein Pfandrecht zukomme, eine Liste über die vierzehn Zylinder mit dem Vermerk „Held for UBS“. Ebenfalls im September 1995 stellte die Beklagte zu 2 der Beklagten zu 1 Lager- und Versicherungskosten auch für die Zeit vom 29. April bis zum 31. Dezember 1994 in Rechnung. Im April 1996 fiel die NEAG in Konkurs.
8
Die Klägerin hat mit ihrer Hauptintervention die Feststellung, dass der Beklagten zu 1 kein Herausgabeanspruch gegen die Beklagte zu 2 zustehe, sowie die Verurteilung der Beklagten zu 2 zur Herausgabe des Urans an sich beantragt. Das Landgericht hat den Anträgen stattgegeben. Die - zugleich als Streithelferin der Beklagten zu 2 eingelegte - Berufung der Beklagten zu 1 ist nach einer Vorlage an den (damals noch so bezeichneten) Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (EuGH, Urteil vom 12. September 2006, C-123/04 und C-124/04, EU:C:2006:542) erfolglos geblieben. Mit Urteil vom 22. Februar 2010 (II ZR 287/07, juris) hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen, das die Klage anschließend abgewiesen hat. Auf die dagegen gerichtete Revision der Klägerin hat der Senat mit Urteil vom 20. Juli 2012 auch dieses Berufungsurteil aufgehoben und die Sache erneut an das Berufungsgericht zurückverwiesen (V ZR 135/11, WM 2013, 858 ff.), das die Berufung nunmehr zurückgewiesen hat. Gegen das Berufungsurteil wendet sich die Beklagte zu 1 - zugleich als Streithelferin der Beklagten zu 2 - mit der von dem Berufungsgericht zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt.

Entscheidungsgründe:


A.


9
Das Berufungsgericht sieht den Antrag, mit dem die Klägerin von der Beklagten zu 2 Herausgabe des Urans verlangt, wegen eines Pfandrechts der Klägerin gemäß §§ 1227, 985 BGB als begründet an; die Regelungen des Vertrages über die Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft vom 25. März 1957 (EAGV) stünden der Pfandrechtsbestellung nicht entgegen.
10
Auch der gegen die Beklagte zu 1 gerichtete negative Feststellungsantrag habe Erfolg. Der Beklagten zu 1 stehe weder ein dinglicher noch ein schuldrechtlicher Herausgabeanspruch gegen die Beklagte zu 2 zu. Aus § 985 BGB lasse sich ein Anspruch nicht herleiten. Die Beklagte zu 1 habe ihr Eigentum an dem Uran durch Übereignung an die NEAG verloren. In dem Sachdarlehensvertrag vom 7. März 1994, der nach brasilianischem Recht einen Realvertrag darstelle, hätten sich die Beklagte zu 1 und die NEAG unter der aufschiebenden Bedingung der späteren Übergabe gemäß § 929 Satz 1 BGB über den Eigentumsübergang geeinigt. Den Eintritt der Bedingung hätten die späteren Erklärungen des Direktors S. herbeigeführt. Dessen Erklärungen müsse sich die Beklagte zu 1 - sofern sie nicht ohnehin Realakte ohne rechtsgeschäftlicher Charakter darstellten - nach den Grundsätzen der brasilianischen Rechtsscheinlehre zurechnen lassen. Die Anfechtung greife nicht durch, weil es an einer arglistigen Täuschung über die wirtschaftliche Lage der NEAG fehle. Die Übergabe sei durch Begründung eines Besitzkonstituts zwischen der Erwerberin (NEAG) und der Beklagten zu 2 als unmittelbarer Besitzerin erfolgt. Denn die Beklagte zu 1 habe gegenüber der Beklagten zu 2 ihren mittelbaren Besitz aufgegeben und ihn der NEAG zur Verfügung gestellt. Die Beklagte zu 2 habe fortan der SPC den Besitz vermittelt und diese wiederum über die NTC der NEAG. Ebenso wenig bestehe ein schuldrechtlicher Anspruch der Beklagten zu 1 auf Herausgabe des Urans. In dem zwischen den Beklagten geschlossenen Lagervertrag vom 21. Dezember 1982 sei ein solcher Anspruch zwar bezogen auf das für die Beklagte zu 1 eingelagerte Uran vereinbart worden; er sei aber mit der Umbuchung auf das Materialkonto der SPC entfallen.

B.


11
Zulässig ist nur die Revision der Beklagten zu 1.

I.


12
Die Revision der Beklagten zu 1 ist fristgerecht eingelegt worden und auch im Übrigen zulässig. Insbesondere ist sie statthaft. Zwar hat das Berufungsgericht seine erneute Zulassungsentscheidung nicht begründet. Hierzu hätte deshalb Anlass bestanden, weil die Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2 ZPO an Allgemeinbelange gebunden sind (näher Senat , Urteil vom 3. Februar 2012 - V ZR 83/11, ZWE 2012, 218 Rn. 5 f.) und die Revision nur dann ein drittes Mal zugelassen werden durfte, wenn nach den beiden vorangegangenen Revisionsverfahren weiterhin offene rechtsgrundsätzliche Fragen zu klären waren; dafür ist nichts ersichtlich. Der Senat ist aber gemäß § 543 Abs. 2 Satz 2 ZPO an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.

II.


13
Dagegen ist die Revision der Beklagten zu 2 als unzulässig zu verwerfen (§ 552 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Das Berufungsurteil ist der Beklagten zu 2 am 28. Dezember 2016 und der Beklagten zu 1 am 2. Januar 2017 zugestellt wor- den. Eingelegt worden ist die Revision der Beklagten zu 2 von der Beklagten zu 1 als ihrer Streithelferin am 1. Februar 2017.
14
1. Auf die Frage, ob hierdurch die Rechtsmittelfrist für die Revision der Beklagten zu 2 gewahrt worden ist, käme es von vornherein nicht an, wenn die Beklagten notwendige Streitgenossen wären. Dann nämlich wäre die Beklagte zu 2 im Revisionsverfahren gemäß § 62 Abs. 1 ZPO als durch die Beklagte zu 1 vertreten anzusehen, so dass das Berufungsurteil insgesamt zur Überprüfung durch den Senat gestellt wäre und eine Verwerfung der Revision der Beklagten zu 2 als unzulässig nicht in Betracht käme (vgl. Zöller/Althammer, ZPO, 32. Aufl., § 62 Rn. 32). Entgegen der Ansicht der Beklagten zu 1 liegt eine solche notwendige Streitgenossenschaft jedoch nicht vor. Der Senat hat bereits in einem anderen Verfahren, das eine gegen dieselben Beklagten gerichtete Hauptintervention in einer parallelen Fallgestaltung betraf, entschieden, dass durch die Hauptintervention zwischen den Beklagten eine notwendige Streitgenossenschaft im Sinne von § 62 ZPO nicht begründet worden ist (vgl. Urteil vom 20. Juli 2012 - V ZR 142/11, WM 2012, 1631 Rn. 11). Daran hält er auch im vorliegenden Verfahren fest. Die Hauptintervention als solche begründet nach einhelliger Ansicht keine notwendige Streitgenossenschaft zwischen den Beklagten; ob eine notwendige Streitgenossenschaft besteht, richtet sich vielmehr nach den in § 62 ZPO geregelten Voraussetzungen (vgl. RGZ 17, 339, 340; 100, 60, 61 f.; Stein/Jonas/Jacoby, ZPO, 23. Aufl., § 64 Rn. 16; Wieczorek/ Schütze/Mansel, ZPO, 4. Aufl., § 64 Rn. 49; Zöller/Vollkommer, ZPO, 32. Aufl., § 64 Rn. 5). Diese sind nicht gegeben.
15
a) Eine prozessual notwendige Streitgenossenschaft (§ 62 Abs. 1 Alt. 1 ZPO) setzt voraus, dass das streitige Rechtsverhältnis allen Streitgenossen gegenüber nur einheitlich festgestellt werden kann. Das ist nicht der Fall; weder erstreckt sich die Rechtskraft auf den jeweils anderen Beklagten noch tritt eine Gestaltungswirkung zwischen den Beklagten ein. Die Verurteilung der Beklagten zu 2 zur Herausgabe, die Gegenstand ihrer Revision ist, hat keinen Einfluss auf die mit der Revision der Beklagten zu 1 angegriffene Entscheidung über die negative Feststellungsklage, die die Herausgabepflicht der Beklagten zu 2 gegenüber der Beklagten zu 1 betrifft. Insbesondere steht infolge der Verurteilung der Beklagten zu 2 zur Herausgabe an die Klägerin nicht fest, dass die Beklagte zu 2 im Verhältnis zu der Beklagten zu 1 keine Herausgabepflicht trifft; denn der Schuldner kann zur Herausgabe an mehrere Personen verpflichtet sein.
16
b) Auch die Voraussetzungen für eine materiell-rechtlich notwendige Streitgenossenschaft im Sinne von § 62 Abs. 1 Alt. 2 ZPO liegen nicht vor.
17
aa) Aus einem „sonstigen Grunde“ notwendig ist die Streitgenossenschaft , wenn aus materiell-rechtlichen Gründen gegen mehrere nur gemeinschaftlich Klage erhoben werden kann (vgl. Senat, Urteil vom 26. Oktober 1984 - V ZR 67/83, BGHZ 92, 351, 353; Stein/Jonas/Bork, ZPO, 23. Aufl., § 62 Rn. 15 mwN). Das trifft hier nicht zu. Denn nach herrschender und zutreffender Ansicht stellt die Hauptintervention eine subjektive Klagehäufung dar; es handelt sich also um die Verbindung mehrerer Klagen, die auch separat erhoben werden könnten (vgl. nur Stein/Jonas/Jacoby, ZPO, 23. Aufl., § 64 Rn. 3 mwN; aA Koussoulis, ZZP 100, 211, 218 f.).
18
bb) Auf eine Entscheidung des Reichsgerichts vom 24. Februar 1928 (JW 1928, 1742) kann die Beklagte zu 1 ihre gegenteilige Auffassung nicht stützen. Dort sah das Reichsgericht ein Teilurteil gegen einen der Beklagten als mit § 301 Abs. 1 ZPO unvereinbar an, weil „es sich tatsächlich nicht um zwei getrennte Prozesse handelt, auch nicht um eine rein äußere und nur formale Verbindung, sondern um eine Hauptintervention nach § 64 ZPO, bei welcher das Gesetz den Kläger zwang, seine Ansprüche gegen beide Beklagte in einer Klage zu verfolgen, damit einheitlich darüber entschieden wurde“. Diese Aus- führungen beziehen sich aber allein auf die Anwendung von § 301 Abs. 1 ZPO und gerade nicht auf die Voraussetzungen einer notwendigen Streitgenossenschaft (unzutreffend daher die Deutung der Entscheidung bei Wieczorek /Schütze/Mansel, ZPO, 4. Aufl., § 64 Rn. 49; Koussoulis, ZZP 100, 211, 218 f.). Insoweit ging das Reichsgericht vielmehr - implizit - zutreffend davon aus, dass der Kläger beide Ansprüche (statt im Wege der Hauptintervention) auch in getrennten Prozessen hätte geltend machen können, verneinte also eine materiell-rechtlich notwendige Streitgenossenschaft (§ 62 Abs. 1 Alt. 2 ZPO); für eine prozessual notwendige Streitgenossenschaft (§ 62 Abs. 1 Alt. 1 ZPO) war ebenfalls nichts ersichtlich.
19
2. Infolgedessen kommt es darauf an, ob die Revision der Beklagten zu 2 innerhalb der Rechtsmittelfrist eingelegt worden ist. Das ist zu verneinen.
20
a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann ein unselbständiger Streithelfer nur innerhalb der für die Hauptpartei laufenden Rechtsmittelfrist ein Rechtsmittel einlegen. Dies gilt ohne Rücksicht darauf, ob und wann dem Streithelfer selbst das anzufechtende Urteil zugestellt worden ist; denn das Rechtsmittel eines Streithelfers ist stets ein Rechtsmittel für die von ihm unterstützte Hauptpartei (Senat, Beschluss vom 5. Juni 2014 - V ZB 160/13, NJW 2014, 3521 Rn. 6), und zwar auch dann, wenn die Hauptpartei - wie hier - bereits in der Instanz, die durch das zugestellte Urteil abgeschlossen worden ist, keine eigenen Anträge mehr gestellt hat (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Mai 2012 - VII ZR 24/11, MDR 2012, 1056 Rn. 6 mwN). Dagegen kann ein streitgenössischer Nebenintervenient (§ 69 ZPO) selbständig Prozesshandlungen vornehmen, insbesondere Rechtsmittel einlegen. Das Urteil muss ihm zugestellt werden. Erst ab dieser Zustellung läuft die Rechtsmittelfrist (Senat, Beschluss vom 5. Juni 2014 - V ZB 160/13, NJW 2014, 3521 Rn. 6 mwN).
21
b) Daran gemessen ist die Rechtsmittelfrist mit der Zustellung an die Beklagte zu 2 am 28. Dezember 2016 in Gang gesetzt worden; sie endete mit Ablauf des 30. Januar 2017 (Montag; vgl. § 222 Abs. 1 und 2 ZPO, § 187 Abs. 1, § 188 Abs. 2 BGB) und ist durch den Eingang der Revisionsschrift am 1. Februar 2017 nicht gewahrt worden. Die Beklagte zu 1 ist nicht streitgenössische Nebenintervenientin der Beklagten zu 2 im Sinne von § 69 ZPO. Voraussetzung hierfür wäre nämlich, dass die Rechtskraft der in dem Hauptprozess erlassenen Entscheidung (Verurteilung der Beklagten zu 2 zur Herausgabe) nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts (bzw. des Prozessrechts) gerade für ein Rechtsverhältnis zwischen dem Nebenintervenienten (Beklagte zu 1) und dem Prozessgegner (Klägerin) von Bedeutung ist (vgl. Senat, Beschluss vom 5. Juni 2014 - V ZB 160/13, NJW 2014, 3521 Rn. 6 f. mwN). Daran fehlt es aus denselben Gründen, aus denen eine notwendige Streitgenossenschaft im Sinne von § 62 ZPO zu verneinen ist. Insbesondere wäre es entgegen der Auffassung der Beklagten zu 1 nicht ausreichend, wenn das Rechtsschutzbedürfnis für den Feststellungsantrag der Klägerin durch die Rechtskraft des Herausgabeurteils entfiele. Dann fehlte zwar eine Prozessvoraussetzung in dem Verhältnis zwischen dem Nebenintervenienten (Beklagte zu 1) und dem Prozessgegner (Klägerin); daraus ergibt sich aber keine Rechtskrafterstreckung. Ebenso wenig reicht der potentielle Interessenwiderstreit zwischen Nebenintervenient und unterstützter Hauptpartei aus, der in aller Regel besteht (vgl. § 67 Hs. 2 ZPO a.E.). Auch der Verweis der Beklagten zu 1 auf § 325 ZPO und die Möglichkeit, dass sie während oder nach dem Prozess Besitz an dem Uran erlangen könnte, macht die Beklagte zu 1 nicht zu einer streitgenössischen Nebenintervenientin. Über § 325 ZPO lässt sich eine streitgenössische Nebenin- tervention nur begründen, wenn eine Rechtsnachfolge während des Prozesses eintritt (vgl. Stein/Jonas/Jacoby, ZPO, 23. Aufl., § 66 Rn. 23, § 69 Rn. 2 mwN).

C.


22
In der Sache hat das Rechtsmittel der Beklagten zu 1 keinen Erfolg. Die Verurteilung der Beklagten zu 2 zur Herausgabe des Urans an die Klägerin war Gegenstand der Revision der Beklagten zu 2 und ist nunmehr rechtskräftig. Die Revision der Beklagten zu 1 hat allein die aufgrund des (negativen) Feststellungsantrags der Klägerin erfolgte Verurteilung der Beklagten zu 1, mit der festgestellt worden ist, dass der Beklagten zu 1 kein Herausgabeanspruch gegen die Beklagte zu 2 zusteht, zum Gegenstand.

I.


23
Allerdings ist dieser Antrag der Klägerin zulässig geblieben und hat sich trotz der rechtskräftigen Verurteilung der Beklagten zu 2 zur Herausgabe des Urans an die Klägerin nicht erledigt. Denn das Uran befindet sich weiterhinim Besitz der Beklagten zu 2; die Erledigung träte erst mit der Herausgabe an die Klägerin ein (vgl. in einem Parallelverfahren Senat, Urteil vom 20. Juli 2012 - V ZR 142/11, WM 2012, 1631 Rn. 12 f.). Auch das Feststellungsinteresse der Klägerin besteht fort, solange der ausgesetzte Prozess, der die Herausgabeklage der Beklagten zu 1 gegen die Beklagte zu 2 zum Gegenstand hat, weiter anhängig ist.

II.


24
Rechtsfehlerfrei verneint das Berufungsgericht Herausgabeansprüche der Beklagten zu 1 gegen die Beklagte zu 2.

25
1. Das gilt zunächst für einen auf Eigentum gestützten Herausgabeanspruch aus § 985 BGB.
26
a) Dass ein solcher Anspruch nicht besteht, ergibt sich allerdings nicht schon daraus, dass die Beklagte zu 1 nach Kapitel VI und VIII des EAGV kein Eigentum an dem angereicherten Uran von der U. Ltd. erwerben konnte. Insoweit geht das Berufungsgericht davon aus, dass die in Art. 75 Satz 1c) EAGV geregelte Ausnahme eingreift, weil der Vorgang unter Beachtung der Vorgaben des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH, Urteil vom 12. September 2006, C-123/04 und C-124/04, EU:C:2006:542 Rn. 52 ff.) als versorgungsbilanzneutral anzusehen sei. Diese Annahme ist für die Revision der Beklagten zu 1 günstig. Ein dinglicher Herausgabeanspruch stünde der Beklagten zu 1 nämlich von vornherein nicht zu, wenn die Vorgaben des EAGV einen Eigentumserwerb nicht erlaubten (vgl. dazu bereits Senat, Urteil vom 20. Juli 2012 - V ZR 135/11, WM 2013, 858 Rn. 36). Deshalb ist die auf die Anwendung des EAGV bezogene Verfahrensrüge so zu verstehen, dass sie nur im Rahmen der (unzulässigen) Revision der Beklagten zu 2 erhoben sein soll. Die Beklagte zu 1 wendet sich in diesem Zusammenhang ausschließlich gegen den wirksamen Erwerb eines Pfandrechts durch die Klägerin; dementsprechend beantragt sie hilfsweise eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union zur Klärung der Frage, „ob die Vorschriften des EAGV der Bestellung eines Pfandrechts innerhalb der Europäischen Union entgegenstehen“. Ob die Bestellung des Pfandrechts wirksam ist, hat aber für den Gegenstand der Revision der Beklagten zu 1 (nämlich das Rechtsverhältnis zwischen den Beklagten ) keine Bedeutung.
27
b) Infolgedessen ist davon auszugehen, dass die Beklagte zu 1 zunächst das Eigentum von der U. Ltd. erlangt hat. Zutreffend beurteilt das Beru- fungsgericht die anschließende Übereignung der Beklagten zu 1 an die NEAG nach deutschem Recht als der zur Zeit der fraglichen Rechtsänderung maßgeblichen lex rei sitae (vgl. Senat, Urteil vom 20. Juli 2012 - V ZR 135/11, WM 2013, 858 Rn. 14) und gelangt rechtsfehlerfrei zu dem Ergebnis, dass die Beklagte zu 1 ihr Eigentum auf Grund einer Übereignung nach § 929 Satz 1 BGB an die NEAG verloren hat.
28
aa) Nicht zu beanstanden ist die Annahme, die Beklagte zu 1 habe sich mit der NEAG gemäß § 929 Satz 1 BGB über den Eigentumsübergang geeinigt.
29
(1) Dies gilt insoweit, als das Berufungsgericht die Einigung dem zwischen der Beklagten zu 1 und der NEAG nach brasilianischem Recht geschlossenen Sachdarlehensvertrag entnimmt.
30
(a) In dem vorangegangenen Revisionsverfahren hat der Senat darauf hingewiesen, dass der Vertrag zunächst nach den von dem Vertragsstatut vorgegebenen Regeln ausgelegt werden muss, hier also nach den Auslegungsregeln des brasilianischen Rechts. Deutsches Recht als lex rei sitae entscheidet darüber, ob eine danach vereinbarte Eigentumsübertragung auch den Anforderungen an eine dingliche Einigung gemäß § 929 Satz 1 BGB entspricht (vgl. Senat, Urteil vom 20. Juli 2012 - V ZR 135/11, WM 2013, 858 Rn. 30 mwN).
31
(b) Diesen Vorgaben entspricht das Vorgehen des Berufungsgerichts. Ohne Erfolg erhebt die Beklagte zu 1 eine auf § 293 ZPO gestützte Verfahrensrüge. Schon im Ausgangspunkt trifft ihre Annahme, das Berufungsgericht habe insoweit deutsches Recht angewendet, nicht zu. Das Berufungsgericht befasst sich an mehreren Punkten des Urteils mit der Rechtsnatur des Sachdarlehensvertrags nach brasilianischem Recht; ein solcher Vertrag komme als Realvertrag mit der Hingabe der Darlehenssache zustande und habe zuvor die Qualität eines Vorvertrags. Hierauf gestützt und durch Auslegung der vertraglichen Vereinbarungen gelangt das Berufungsgericht sodann zu dem Ergebnis, dass die getroffenen Abreden als aufschiebend bedingte Einigung nach deutschem Recht anzusehen sind. Dass dem Berufungsgericht bei der Ermittlung des brasilianischen Rechts Verfahrensfehler unterlaufen wären, zeigt die Revision nicht auf. Sie rügt im Kern vielmehr die Anwendung des brasilianischen Rechts, indem sie geltend macht, ein solcher Realvertrag enthalte (noch) keine Einigung, die der nach deutschem Recht erforderlichen dinglichen Einigung entspreche. Auf eine Verletzung ausländischen Rechts kann die Revision jedoch nicht gestützt werden (vgl. Senat, Urteil vom 20. Juli 2012 - V ZR 135/11, WM 2013, 858 Rn. 16; zum nunmehr geltenden Recht Senat, Beschluss vom 4. Juli 2013 - V ZB 197/12, BGHZ 198, 14 Rn. 18 ff.). Zudem wird außer Acht gelassen, dass nach Auffassung des Berufungsgerichts mit dem Bedingungseintritt eine Übergabe erfolgt ist, die nach dem Verständnis der Revision als Hingabe der Darlehenssache angesehen werden müsste.
32
(2) Rechtlicher Nachprüfung hält es auch stand, dass das Berufungsgericht eine wirksame Anfechtung der Einigungserklärung wegen arglistiger Täuschung durch die NEAG verneint. Die insoweit erhobenen Verfahrensrügen hat der Senat geprüft und als nicht durchgreifend erachtet (§ 564 Satz 1 ZPO).
33
(3) Ohne Erfolg wendet sich die Revision mit der Verfahrensrüge (§ 293 ZPO) gegen die Annahme des Berufungsgerichts, die Beklagte zu 1 müsse die den Bedingungseintritt herbeiführenden Anweisungen des Direktors S. (jedenfalls) aufgrund einer im brasilianischen Recht vorgesehenen Rechtsscheinhaftung gegen sich gelten lassen (vgl. hierzu bereits Senat, Urteil vom 20. Juli 2012 - V ZR 142/11, WM 2012, 1631 Rn. 34 f.). Anders als die Revision meint, war das Berufungsgericht nicht gehalten, auf zwischenzeitliche Veränderungen der Rechtslage in Brasilien bezogene Ermittlungen anzustellen; zutref- fend hat das Berufungsgericht das im Zeitpunkt der Vornahme der jeweiligen Rechtsgeschäfte in Brasilien geltende Recht ermittelt und angewendet. Im Übrigen hat der Senat die Verfahrensrüge geprüft und als nicht durchgreifend erachtet (§ 564 Satz 1 ZPO).
34
bb) Rechtsfehlerfrei geht das Berufungsgericht von einer Übergabe des Urans gemäß § 929 Satz 1 BGB an die NEAG infolge der Anweisungen des Direktors S. aus (vgl. hierzu bereits Senat, Urteil vom 20. Juli 2012 - V ZR 135/11, WM 2013, 858 Rn. 25 ff.). Die darauf bezogenen Verfahrensrügen der Beklagten zu 1 hat der Senat geprüft und allesamt als nicht durchgreifend erachtet (§ 564 Satz 1 ZPO).
35
2. Auch einen schuldrechtlichen Herausgabeanspruch der Beklagten zu 1 gegen die Beklagte zu 2 verneint das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler. Die auf die unterbliebene Ermittlung schweizerischen Rechts bezogene Verfahrensrüge (§ 293 ZPO) hat keinen Erfolg. Das Berufungsgericht nimmt an, dass sich der dem schweizerischen Recht unterliegende Lagervertrag vom 21. Dezember 1982 nach dem Willen der Parteien nur auf das jeweils für die Beklagte zu 1 eingelagerte Uran habe erstrecken sollen. Zwar kann mit der auf § 293 ZPO gestützten Verfahrensrüge geltend gemacht werden, dass die die Vertragsauslegung betreffenden Regeln des ausländischen Rechts missachtet worden sind (vgl. dazu näher Senat, Urteil vom 20. Juli 2012 - V ZR 135/11, WM 2013, 858 Rn. 16). Warum hier eine nähere Ermittlung des schweizerischen Rechts erforderlich gewesen sein sollte, zeigt die Revision aber nicht auf. Sie verweist allein auf Vortrag, wonach das schweizerische Lagerhalterrecht grundsätzlich einen Herausgabeanspruch vorsehe. Diese Annahme wird in der angefochtenen Entscheidung nicht in Zweifel gezogen. Im Gegenteil legt das Berufungsgericht gerade zugrunde, dass eingelagertes Gut grundsätzlich auf Verlangen herausgegeben werden muss. Nur geht es nachvollziehbar davon aus, dass sich die vertraglichen Vereinbarungen nicht mehr auf das im Streit stehende Uran beziehen sollten, nachdem dieses an die NEAG übereignet worden war. Im Kern wendet sich die Beklagte zu 1 deshalb nicht gegen die Anwendung des schweizerischen Vertragsrechts, sondern gegen das Ergebnis der Vertragsauslegung, das als solches gerade nicht revisibel ist.

III.


36
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1, § 101 Abs. 1 Halbsatz 2 ZPO.
Stresemann Brückner Kazele
Göbel Hamdorf
Vorinstanzen:
LG Osnabrück, Entscheidung vom 17.03.2000 - 3 HO 127/96 -
OLG Oldenburg, Entscheidung vom 21.12.2016 - 3 U 79/12 -

Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Urteil, 06. Juli 2018 - V ZR 39/17

Urteilsbesprechungen zu Bundesgerichtshof Urteil, 06. Juli 2018 - V ZR 39/17

Referenzen - Gesetze

Zivilprozessordnung - ZPO | § 543 Zulassungsrevision


(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 187 Fristbeginn


(1) Ist für den Anfang einer Frist ein Ereignis oder ein in den Lauf eines Tages fallender Zeitpunkt maßgebend, so wird bei der Berechnung der Frist der Tag nicht mitgerechnet, in welchen das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt. (2) Ist der Beginn

Zivilprozessordnung - ZPO | § 222 Fristberechnung


(1) Für die Berechnung der Fristen gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs. (2) Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 188 Fristende


(1) Eine nach Tagen bestimmte Frist endigt mit dem Ablauf des letzten Tages der Frist. (2) Eine Frist, die nach Wochen, nach Monaten oder nach einem mehrere Monate umfassenden Zeitraum - Jahr, halbes Jahr, Vierteljahr - bestimmt ist, endigt im Fa
Bundesgerichtshof Urteil, 06. Juli 2018 - V ZR 39/17 zitiert 16 §§.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 543 Zulassungsrevision


(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 187 Fristbeginn


(1) Ist für den Anfang einer Frist ein Ereignis oder ein in den Lauf eines Tages fallender Zeitpunkt maßgebend, so wird bei der Berechnung der Frist der Tag nicht mitgerechnet, in welchen das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt. (2) Ist der Beginn

Zivilprozessordnung - ZPO | § 222 Fristberechnung


(1) Für die Berechnung der Fristen gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs. (2) Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 188 Fristende


(1) Eine nach Tagen bestimmte Frist endigt mit dem Ablauf des letzten Tages der Frist. (2) Eine Frist, die nach Wochen, nach Monaten oder nach einem mehrere Monate umfassenden Zeitraum - Jahr, halbes Jahr, Vierteljahr - bestimmt ist, endigt im Fa

Zivilprozessordnung - ZPO | § 564 Keine Begründung der Entscheidung bei Rügen von Verfahrensmängeln


Die Entscheidung braucht nicht begründet zu werden, soweit das Revisionsgericht Rügen von Verfahrensmängeln nicht für durchgreifend erachtet. Dies gilt nicht für Rügen nach § 547.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 985 Herausgabeanspruch


Der Eigentümer kann von dem Besitzer die Herausgabe der Sache verlangen.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 301 Teilurteil


(1) Ist von mehreren in einer Klage geltend gemachten Ansprüchen nur der eine oder ist nur ein Teil eines Anspruchs oder bei erhobener Widerklage nur die Klage oder die Widerklage zur Endentscheidung reif, so hat das Gericht sie durch Endurteil (Teil

Zivilprozessordnung - ZPO | § 325 Subjektive Rechtskraftwirkung


(1) Das rechtskräftige Urteil wirkt für und gegen die Parteien und die Personen, die nach dem Eintritt der Rechtshängigkeit Rechtsnachfolger der Parteien geworden sind oder den Besitz der in Streit befangenen Sache in solcher Weise erlangt haben, das

Zivilprozessordnung - ZPO | § 293 Fremdes Recht; Gewohnheitsrecht; Statuten


Das in einem anderen Staat geltende Recht, die Gewohnheitsrechte und Statuten bedürfen des Beweises nur insofern, als sie dem Gericht unbekannt sind. Bei Ermittlung dieser Rechtsnormen ist das Gericht auf die von den Parteien beigebrachten Nachweise

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 929 Einigung und Übergabe


Zur Übertragung des Eigentums an einer beweglichen Sache ist erforderlich, dass der Eigentümer die Sache dem Erwerber übergibt und beide darüber einig sind, dass das Eigentum übergehen soll. Ist der Erwerber im Besitz der Sache, so genügt die Einigun

Zivilprozessordnung - ZPO | § 62 Notwendige Streitgenossenschaft


(1) Kann das streitige Rechtsverhältnis allen Streitgenossen gegenüber nur einheitlich festgestellt werden oder ist die Streitgenossenschaft aus einem sonstigen Grund eine notwendige, so werden, wenn ein Termin oder eine Frist nur von einzelnen Strei

Zivilprozessordnung - ZPO | § 552 Zulässigkeitsprüfung


(1) Das Revisionsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Revision an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Revision als unzulässig zu verwer

Zivilprozessordnung - ZPO | § 69 Streitgenössische Nebenintervention


Insofern nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts die Rechtskraft der in dem Hauptprozess erlassenen Entscheidung auf das Rechtsverhältnis des Nebenintervenienten zu dem Gegner von Wirksamkeit ist, gilt der Nebenintervenient im Sinne des § 61 al

Zivilprozessordnung - ZPO | § 64 Hauptintervention


Wer die Sache oder das Recht, worüber zwischen anderen Personen ein Rechtsstreit anhängig geworden ist, ganz oder teilweise für sich in Anspruch nimmt, ist bis zur rechtskräftigen Entscheidung dieses Rechtsstreits berechtigt, seinen Anspruch durch ei

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1227 Schutz des Pfandrechts


Wird das Recht des Pfandgläubigers beeinträchtigt, so finden auf die Ansprüche des Pfandgläubigers die für die Ansprüche aus dem Eigentum geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung.

Referenzen - Urteile

Bundesgerichtshof Urteil, 06. Juli 2018 - V ZR 39/17 zitiert oder wird zitiert von 6 Urteil(en).

Bundesgerichtshof Urteil, 06. Juli 2018 - V ZR 39/17 zitiert 6 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bundesgerichtshof Urteil, 20. Juli 2012 - V ZR 135/11

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 135/11 Verkündet am: 20. Juli 2012 Lesniak Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:

Bundesgerichtshof Urteil, 20. Juli 2012 - V ZR 142/11

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 142/11 Verkündet am: 20. Juli 2012 Lesniak Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:

Bundesgerichtshof Urteil, 22. Feb. 2010 - II ZR 287/07

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL II ZR 287/07 Verkündet am: 22. Februar 2010 Vondrasek Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshof

Bundesgerichtshof Urteil, 03. Feb. 2012 - V ZR 83/11

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 83/11 Verkündet am: 3. Februar 2012 Langendörfer-Kunz, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtsh

Bundesgerichtshof Beschluss, 24. Mai 2012 - VII ZR 24/11

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZR 24/11 vom 24. Mai 2012 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO §§ 66, 67, 544 Abs. 1 Satz 2 Der einfache Streithelfer (§ 66 ZPO) kann ein Rechtsmittel nur solange einlege

Bundesgerichtshof Beschluss, 05. Juni 2014 - V ZB 160/13

bei uns veröffentlicht am 05.06.2014

Tenor Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 12. September 2013 wird auf Kosten der Streithelferin als unzulässig verworfen.

Referenzen

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
II ZR 287/07 Verkündet am:
22. Februar 2010
Vondrasek
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 22. Februar 2010
durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Strohn,
Caliebe, Dr. Reichart und Dr. Löffler

für Recht erkannt:
Auf die Revision der zugleich als Streithelferin der Beklagten zu 2 auftretenden Beklagten zu 1 wird das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 13. Juni 2007 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


1
Die Beklagte zu 1, ein gemischt-wirtschaftliches Unternehmen brasilianischen Rechts, hat die Aufgabe, Kernbrennstoffe für Kernreaktoren in Brasilien zu beschaffen. Die Klägerin, eine Schweizer Bank, und die Beklagte zu 1 streiten im Rahmen einer Hauptintervention der Klägerin um die Rechte an 14 Zylindern mit angereichertem Uran 235, an denen die Klägerin ein vertragliches Pfandrecht für sich in Anspruch nimmt. Das Uran war in den achtziger Jahren im Auftrag der Beklagten zu 1 von der U. Ltd. (künftig: U. ) in Großbritannien angereichert worden. Anschließend lagerte die Beklagte zu 1 die Zylinder in dem von der Beklagten zu 2 in H. unterhaltenen Lager für Kernbrennstoffe ein.
2
Am 7. März 1994 schloss die Beklagte zu 1 mit der N. E. AG (künftig: NEAG), einer Aktiengesellschaft Schweizer Rechts, u.a. über die bei der Beklagten zu 2 gelagerten Zylinder einen Sachdarlehensvertrag, den die Vertragsparteien brasilianischem Recht unterstellten. Nach Art. 2 des Vertrags waren die Zylinder innerhalb eines Zeitraums von 30 Tagen ab Unterzeichnung vom Darlehensgeber, der Beklagten zu 1, in der Verarbeitungsanlage der Beklagten zu 2 an den Darlehensnehmer, die NEAG, zu liefern; das Eigentum sollte bei Lieferung entsprechend Art. 2 des Vertrages vom Darlehensgeber auf den Darlehensnehmer übergehen.
3
Mit Schreiben vom 18. April 1994 erteilte das Vorstandsmitglied der Beklagten zu 1 Si. der Beklagten zu 2 folgende die 14 Zylinder betreffende Anweisung: "bitte übertragen Sie das oben genannte Material zum 25.4.1994 auf das Materialkonto der S. P. C. (SPC) [einer Tochter der Beklagten zu 2] bei … [der Beklagten zu 2]. … Wir bitten Sie, der SPC zu bestätigen, dass die … Zylinder mit angereichertem UF 6 für die SPC gehalten werden und jederzeit an einen anderen Ort verlagert werden können. Die SPC ist darüber informiert, dass die … Zylinder Eigentum der … [Beklagten zu 1] sind. … "
4
Die Beklagte zu 2 schrieb der SPC - nachrichtlich der Beklagten zu 1 - am 20. April 1994: "… gemäß Anweisung unseres Geschäftspartners … [der Beklagten zu 1] übertragen wir zum 29. April 1994 das folgende angereicherte Kernmaterial auf das Materialkonto der S. P. C. : … Die … Zylinder sind Eigentum der … [Beklagten zu 1]."
5
Herr Si. schrieb der SPC am 29. April 1994: "Die … [Beklagte zu 1] hat die … [Beklagte zu 2] angewiesen, zum 25.4.1994 … [u.a. das in den 14 Zylindern befindliche Material] auf das Konto der SPC zu übertragen. Wir bitten Sie, nachdem SPC die Bestätigung dieser Übertragung durch … [die Beklagte zu 2] erhalten hat, das betreffende Material dem Materialkonto der N. T. C. bei der SPC gutzuschreiben."
6
Bei der in diesem Schreiben erwähnten N. T. C. (künftig: NTC) handelte es sich um eine Gesellschaft mit Sitz in C. /USA, die als rechtsgeschäftliche Vertreterin der NEAG auftrat.
7
Die SPC teilte der NTC mit Schreiben vom 3. Mai 1994 mit: "… am 29.4.1994 erhielt die SPC die Bestätigung …, dass … [u.a. das in den 14 Zylindern enthaltene Material] auf das Materialkonto der SPC übertragen wurde, sowie die Anweisungen der … [Beklagten zu 1], [das Kernmaterial] auf dem Materialkonto der NTC bei der SPC gutzuschreiben."
8
Am 12. September 1994 sah sich Herr Si. zu folgender Mitteilung an die Beklagte zu 2 veranlasst: "… im April 1994 übertrug die … [Beklagte zu 1] das im Betreff genannte Material auf das Materialkonto der SPC. Wir sind darüber informiert, dass Unklarheit bezüglich des Status des Materials besteht, das bis heute noch nicht übertragen oder bewegt wurde. Um die Position der … [Beklagten zu 1] klarzustellen , ist festzustellen, dass die N. AG Eigentümerin des auf Materialkonto der SPC geführten angereicherten Urans ist, so dass wir Sie auffordern , voll mit der SPC und/oder N. oder ihrem Vertreter … zusammenzuarbeiten. …"
9
Die Klägerin stand mit der NEAG in Geschäftsverbindung. In einem am 12. Juli 1989 geschlossenen und nach dem Willen der Parteien Schweizer Recht unterstellten Vertrag über die "Verpfändung und Abtretung von Waren" einigte sich die Klägerin mit der NEAG dahin, der Klägerin solle ein Pfandrecht an allen künftig in gesonderter Korrespondenz bezeichneten Waren zustehen. Die Klägerin gewährte der NEAG ein Darlehen über 18,5 Mio. US-$, das sie im April 1995 kündigte. Im März 1995 nahm sie gegenüber der Beklagten zu 2 ein Pfandrecht an Kernbrennelementen in Anspruch. Mit Schreiben vom 25. September 1995 übersandte die NTC der Klägerin auf deren Aufforderung, die Zylinder zu bezeichnen, an denen ihr ein Pfandrecht zukomme, eine Liste über die in Streit stehenden 14 Zylinder mit dem Zusatz "Held for [Klägerin]".
10
Die NTC fiel im Februar 1995 in Konkurs; über das Vermögen der NEAG wurde im April 1996 das Konkursverfahren eröffnet. In beiden Konkursverfahren werden die Zylinder nicht zur Konkursmasse beansprucht. Die Beklagte zu 1 erklärte im März 1995 die Anfechtung der Erklärungen von Herrn Si.
11
Die Parteien streiten im Rahmen einer von der Klägerin angestrengten Hauptintervention darum, ob die Klägerin ein Pfandrecht an den Zylindern erworben hat; sie sind auch unterschiedlicher Auffassung darüber, ob die geschilderten Transaktionen dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft (künftig: EAG-Vertrag) widersprechen. Ferner streiten die Parteien darüber, ob die Übereignung der Zylinder von der Beklagten zu 1 an die NEAG wirksam war, obwohl die Übergabe an die NEAG abweichend vom Darlehensvertrag gestaltet wurde, ob sich die Beklagte zu 1 die entsprechenden Anweisungen von Herrn Si. nach brasilianischen Rechtsscheingrundsätzen zurechnen lassen muss und ob diese Anweisungen ohne vorherige schriftliche Änderung des Vertrags gültig waren, ob die Beklagte zu 1 ihr zuzurechnende Willenserklärungen wirksam angefochten hat und ob die Übereignung der Zy- linder von der Beklagten zu 1 an die NEAG wegen einer Fernwirkung USamerikanischer Importregelungen für Kernbrennstoffe nichtig war.
12
Das Landgericht hat dem Antrag der Klägerin entsprechend festgestellt, der Beklagten zu 1 stehe gegen die Beklagte zu 2 kein Anspruch auf Herausgabe der Zylinder zu, und hat die Beklagte zu 2 zur Herausgabe der Zylinder an die Klägerin verurteilt, die während des Berufungsverfahrens von der Beklagten zu 2 in Frankreich eingelagert wurden. Die Beklagte zu 1 hat für sich und als Streithelferin für die Beklagte zu 2 Berufung eingelegt. Das Berufungsgericht hat dem Gerichtshof der Europäischen Union verschiedene, die Auslegung des EAG-Vertrages betreffende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt, die der Gerichtshof mit Urteil vom 12. September 2006 unter der bis dahin unstreitigen Prämisse, der Austausch von Uran zwischen der Beklagten zu 1 und der U. sei für die Gemeinschaft versorgungsbilanzneutral gewesen, dahin entschieden hat, die Kapitel 6 und 8 des Titels II des EAG-Vertrages seien nicht anwendbar. Die Beklagte zu 1 hat nunmehr die neue Behauptung aufgestellt, Teile des von der U. angereicherten Materials stammten aus P. Die Lieferung dieses Materials an sie sei nach dem EAG-Vertrag nicht versorgungsbilanzneutral gewesen, weil sie der U. vorab nicht in ausreichender Menge Anreicherungsmaterial zur Verfügung gestellt habe. Das Berufungsgericht hat die Richtigkeit dieses Vortrags als für die Anwendung des EAG-Vertrages unerheblich dahinstehen lassen und - nach dem Tenor des Berufungsurteils - die "Berufung der Beklagten zu 1" zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich die Beklagte zu 1 - zugleich als Streithelferin der Beklagten zu 2 - mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision.

Entscheidungsgründe:


13
Die Revision der Beklagten zu 1, auch in ihrer Eigenschaft als Streithelferin der Beklagten zu 2, hat Erfolg und führt unter Aufhebung des angefochtenen Urteils zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
14
I. Das Berufungsgericht hat im Wesentlichen ausgeführt:
15
Die Hauptintervention, deren Zulässigkeit aufgrund des rechtskräftigen landgerichtlichen Zwischenurteils feststehe, sei begründet. Die Klägerin habe nach deutschem Sachrecht, das nach dem Grundsatz der lex rei sitae auf die in der Bundesrepublik Deutschland gelagerten Zylinder Anwendung finde, ein Pfandrecht an den Zylindern erworben. Die Beklagte zu 1, der das Eigentum nach dem Anreicherungsvertrag mit der U. zunächst zugestanden habe, habe sich in dem Sachdarlehensvertrag vom 7. März 1994 mit der NEAG über den Übergang des Eigentums geeinigt. Die Übergabe sei dadurch geschehen, dass die Beklagte zu 1 ihren mittelbaren Besitz aufgegeben habe, indem sie die Beklagte zu 2 angewiesen habe, künftig nur noch für die SPC zu besitzen, und die SPC angewiesen habe, nicht mehr ihr, sondern der NTC und über diese vermittelt der NEAG Besitz zu mitteln, und indem beide die ihnen erteilten Weisungen befolgt hätten. Die darauf zielenden Erklärungen des Herrn Si. müsse sich die Beklagte zu 1 gegenüber der NEAG nach den Grundsätzen der brasilianischen Rechtsscheinlehre zurechnen lassen. Eine Anfechtung dieser Erklärung sei ins Leere gegangen, weil die Beklagte zu 1 über die wirtschaftliche Lage der NEAG nicht arglistig getäuscht worden sei. Die Klägerin habe nach der lex rei sitae ein Pfandrecht an den Zylindern erworben. Die NTC habe als Vertreterin der NEAG mit Schreiben vom 25. September 1995 ein ausrei- chend bestimmtes Angebot auf dingliche Einräumung eines Pfandrechts gegenüber der Klägerin abgegeben. Einer ausdrücklichen Annahme durch die Klägerin habe es nicht bedurft. Die Übergabe der Pfandsachen sei dadurch bewirkt worden, dass die NTC auf der Grundlage ihres Schreibens vom 25. September 1995 nicht mehr der NEAG, sondern nunmehr der Klägerin den Besitz gemittelt habe. Aus dem Schreiben der NTC vom 25. September 1995 ergebe sich zugleich, dass sie zuvor von der NEAG über die Verpfändung unterrichtet worden sei. Die Verpfändung der Zylinder an die Klägerin sei nicht wegen eines Verstoßes gegen - den Import von Uran regelnde - Rechtsvorschriften des US-amerikanischen Rechts sittenwidrig und nichtig. Bestimmungen des EAG-Vertrages spielten für die Beziehungen der Parteien zueinander keine Rolle, weil die Geschäfte auch nach Maßgabe des nachträglichen Vortrags der Beklagten zu 1 für die Gemeinschaft versorgungsbilanzneutral gewesen seien. Im Übrigen begründe der EAG-Vertrag kein zivilrechtliches Eigentum der Gemeinschaft.
16
II. Diese Beurteilung hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand.
17
A. In der Revisionsinstanz sind - auf die Revision der Beklagten zu 1 für sie selbst und als Streithelferin für die Beklagte zu 2 - sowohl der gegen die Beklagte zu 1 gerichtete Feststellungsantrag als auch der gegen die Beklagte zu 2 gerichtete Leistungsantrag angefallen. Das Berufungsgericht hat sowohl über die eigene Berufung der Beklagten zu 1 als auch über ihre Berufung als Streithelferin der Beklagten zu 2 entschieden. Dies ergeben Tatbestand und Entscheidungsgründe des Berufungsurteils, die zur Auslegung des Tenors heranzuziehen sind (BGHZ 159, 66, 69; 142, 388, 391), und in denen sich das Berufungsgericht mit beiden Anträgen befasst hat. Die Rechtshängigkeit des Leis- tungsantrags ist daher nicht, wie dies im Falle eines Übergehens des für die Beklagte zu 2 gestellten Berufungsantrags der Fall gewesen wäre, nach Ablauf der Frist des § 321 Abs. 2 ZPO entfallen (dazu BGH, Beschl. v. 9. November 2006 - VII ZR 176/05, BauR 2007, 431, 432; Urt. v. 16. Februar 2005 - VIII ZR 133/04, BGH-Report 2005, 872, 873 f.).
18
B. Das Berufungsurteil kann aber keinen Bestand haben, weil sich mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung weder ein Herausgabeanspruch der Beklagten zu 1 gegen die Beklagte zu 2 verneinen noch die Annahme rechtfertigen lässt, der Klägerin stehe gegen die Beklagte zu 2 ein Anspruch auf Herausgabe der Zylinder zu.
19
1. Das Berufungsgericht hat auf der Grundlage der bisher getroffenen Feststellungen zu Unrecht angenommen, die Klägerin habe von der NEAG als Eigentümerin ein Pfandrecht an den Zylindern erworben und könne deshalb von der Beklagten zu 2 Herausgabe der Zylinder verlangen.
20
a) Noch zutreffend hat das Berufungsgericht eine Übereignung von der Beklagten zu 1 an die NEAG und die Bestellung eines Pfandrechts zugunsten der Klägerin an den damals in der Bundesrepublik Deutschland gelagerten Zylinder nach deutschem Sachrecht beurteilt. Die Frage, welches Recht auf einen Sachverhalt mit Auslandsbezug anwendbar ist, entscheiden die deutschen Gerichte nach deutschem internationalem Privatrecht. Danach galt auch schon vor Einführung des Artikels 43 EGBGB für alle sachenrechtlichen Tatbestände nach gewohnheitsrechtlichen Grundsätzen zwingend die lex rei sitae, also das Recht des Lageortes der Sache (BGHZ 100, 321, 324; 39, 173, 174; BGH, Urt. v. 25. September 1996 - VIII ZR 76/95, ZIP 1997, 275, 277; v. 9. Mai 1996 - IX ZR 244/95, ZIP 1996, 1181, 1182; v. 28. September 1994 - IV ZR 95/93, WM 1994, 2124, 2126; v. 30. Januar 1980 - VIII ZR 197/78, WM 1980, 410, 411).
21
Der Anwendung deutschen Sachrechts steht nicht entgegen, dass sich die Zylinder zum Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung in zweiter Instanz nicht mehr in der Bundesrepublik Deutschland befanden. Zwar hat die Anknüpfung des Sachstatuts an den Lageort der Sache grundsätzlich zur Konsequenz, dass durch das bloße Verbringen der Sache in ein anderes Staatsgebiet für das Rechtswirkungsstatut (nicht für das Rechtsbestandsstatut) ein Statutenwechsel eintritt, ohne dass es grundsätzlich darauf ankommt, aufgrund welcher Umstände der Lageort verändert wurde, Artikel 43 Abs. 2 EGBGB (MünchKommBGB/Wendehorst 4. Aufl. Artikel 43 EGBGB Rdn. 125 f.). Anderes gilt aber, wenn trotz des Ortswechsels von einer fortbestehenden wesentlich engeren Verbindung zum Recht des ursprünglichen Lageorts auszugehen ist, Artikel 46 EGBGB. Das ist hier mit der Folge der Anwendung deutschen Rechts der Fall.
22
b) Rechtsfehlerhaft ist jedoch die Annahme des Berufungsgerichts, die Beklagte zu 1 habe der NEAG im April 1994 Eigentum an den streitgegenständlichen Zylindern verschafft. Ungeachtet der Frage, ob die Beklagte zu 1 zu diesem Zeitpunkt selbst Eigentümerin war und ungeachtet der Einwände der Revision gegen das Zustandekommen und die Rechtsbeständigkeit der dinglichen Einigung mangelt es auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen des Berufungsgerichts jedenfalls an der erforderlichen Übergabe als zweitem Element einer Eigentumsübertragung an die NEAG.
23
aa) Die Beklagte zu 1 war im April 1994 mittelbare Besitzerin der Zylinder. Für sie übte die Beklagte zu 2 den unmittelbaren Besitz aus. Da nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ein Übergabesurrogat in Form der Abtretung des Herausgabeanspruchs (§ 931 BGB) ausscheidet, die Beklagte zu 2 aber weiterhin unmittelbare Besitzerin der Zylinder blieb, konnte es zu einer Übergabe des Besitzes an die NEAG nach § 929 Satz 1, § 868 BGB nur kommen , wenn die Beklagte zu 1 jeden mittelbaren Besitz verlor (BGHZ 92, 280, 288; BGH, Urt. v. 8. Juni 1989 - IX ZR 234/87, WM 1989, 1393, 1395; v. 17. Mai 1971 - VIII ZR 15/70, WM 1971, 742, 743; v. 14. Juli 1960 - VIII ZR 174/59, WM 1960, 1035, 1038; v. 21. April 1959 - VIII ZR 148/58, WM 1959, 813, 815; RGZ 137, 23, 25; Soergel/Henssler, BGB 13. Aufl. § 929 Rdn. 55 und 59; Tiedtke, WM 1978, 446, 447 ff.).
24
Einen Verlust des mittelbaren Besitzes durch einverständliche Aufhebung des Lagervertrages hat das Berufungsgericht nicht festgestellt. Seine Annahme , die Beklagte zu 1 habe ihren mittelbaren Besitz vollständig dadurch verloren, dass die Beklagte zu 2 ihren Besitzmittlungswillen änderte und ab dem 29. April 1994 nicht mehr für die Beklagte zu 1, sondern für die SPC besitzen wollte, hält den Angriffen der Revision nicht stand.
25
Das Berufungsgericht hat seine Auffassung, die Beklagte zu 2 habe nach April 1994 nicht mehr für die Beklagte zu 1 besitzen wollen, auf das Schreiben vom 20. April 1994 gestützt. Es ist bereits zweifelhaft, ob der Wortlaut dieses Schreibens den Schluss auf eine Änderung des Besitzmittlungswillens der Beklagten zu 2 zulässt. Denn die Beklagte zu 2 bestätigt in diesem Schreiben zwar die Verbuchung der Zylinder auf dem Materialkonto der SPC, also die Begründung eines Besitzmittlungsverhältnisses zu dieser Tochtergesellschaft. Das Besitzmittlungsverhältnis zur Beklagten zu 1 war damit aber nicht ohne Weiteres beendet, weil die Beklagte zu 2, ohne eine Änderung ihres Vertragsverhält- nisses zur Beklagten zu 1 zu erwähnen, gleichzeitig darauf hingewiesen hat, die Beklagte zu 1 sei Eigentümerin der Zylinder.
26
Jedenfalls aber hätte das Berufungsgericht bei der Ermittlung der Besitzverhältnisse ab dem 29. April 1994 den Vortrag der Beklagten zu 1 nicht unberücksichtigt lassen dürfen, das Fortbestehen des Besitzmittlungswillens der Beklagten zu 2 zugunsten der Beklagten zu 1 sei daraus ersichtlich, dass die Beklagte zu 2 die Zylinder auch nach April 1994 für die Beklagte zu 1 verbucht und ihr die Kosten der Verwahrung in Rechnung gestellt habe. Diesen Vortrag hat das Berufungsgericht ebenso wenig sachgerecht gewürdigt wie das Schreiben von Herrn Si. vom 12. September 1994 an die Beklagte zu 2, in dem die fehlende Übertragung des Materials ausdrücklich beanstandet und deutlich gemacht wird, dass es Unklarheiten über die Eigentumsverhältnisse gebe.
27
Diese von der Beklagten zu 1 gegen eine Änderung des Besitzmittlungswillens der Beklagten zu 2 vorgetragenen Indizien konnte das Berufungsgericht nicht deshalb unbeachtet lassen, weil sie sich im Wesentlichen auf Umstände nach Abgabe der Erklärung am 20. April 1994 bezogen. Zwar sind bei der Auslegung empfangsbedürftiger Willenserklärungen nur solche Umstände zu berücksichtigen, die dem Empfänger bei Zugang der Willenserklärung erkennbar sind (BGH, Urt. v. 24. Juni 1988 - V ZR 49/87, WM 1988, 1599, 1600 f.). Das schließt es aber, überträgt man diese Grundsätze auf die nach außen verlautbarte Änderung des Besitzmittlungswillens, nicht aus, aus späteren Vorgängen Rückschlüsse auf den tatsächlichen Willen und das tatsächliche Verständnis der Beteiligten zu ziehen (Sen.Urt. v. 16. März 2009 - II ZR 68/08, ZIP 2009, 880 Tz. 16; BGH, Urt. v. 26. November 1997 - XII ZR 308/95, NJWRR 1998, 801, 803; v. 16. Oktober 1997 - IX ZR 164/96, ZIP 1998, 106, 107; v. 24. Juni 1988 aaO).

28
bb) Die Rüge der Beklagten zu 1 als Streithelferin der Beklagten zu 2, das Berufungsgericht habe im Zusammenhang mit der von ihm angenommenen Übereignung an die NEAG unzureichend aufgeklärt, für wen die Beklagte zu 2 nach April 1994 Besitz gemittelt habe, ist in dem - den Herausgabeanspruch betreffenden - Prozessrechtsverhältnis der Klägerin zu der Beklagten zu 2 trotz des von dem nicht postulationsfähigen Rechtsanwalt der Beklagten zu 2 vor Schluss der mündlichen Verhandlung beim Senat eingereichten Schriftsatzes beachtlich. Ein Widerspruch der Beklagten zu 2 im Sinne des § 67 letzter Halbs. ZPO liegt nicht vor. Dabei kann dahinstehen, ob der Widerspruch als einseitige Erklärung gegenüber dem Gericht (BAG, ZIP 1987, 308; Wieczorek/Schütze/ Mansel, ZPO 3. Aufl. § 67 Rdn. 16) im Anwaltsprozess ohnehin nur von einem postulationsfähigen Prozessvertreter geltend gemacht werden kann (dagegen OLG Hamm, OLGR 1998, 44; 1996, 143, 144; wohl auch OLG Celle, OLGR 2002, 88, 89). Jedenfalls ergibt der schriftsätzliche Vortrag der Beklagten zu 2 in der Sache keinen Widerspruch. Die Äußerung der Beklagten zu 2, sie habe - über eine Abtretung des ursprünglich zugunsten der Beklagten zu 1 begründeten Herausgabeanspruchs im Ungewissen - für den wahren Berechtigten besitzen wollen, bestätigt im Gegenteil indirekt die Behauptung der Beklagten zu 1, die Beklagte zu 2 habe 1994 ihren Besitzmittlungswillen nicht geändert. Denn damit gab die Beklagte zu 2 zu erkennen, weiterhin aufgrund des ursprünglich mit der Beklagten zu 1 bestehenden Besitzmittlungsverhältnisses Besitz gemittelt zu haben.
29
cc) Auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen des Berufungsgerichts ist die Übergabe deshalb als fehlgeschlagen anzusehen. Das Berufungsgericht wird den revisionsrechtlich als richtig zu unterstellenden Vortrag der Beklagten zu 1 prüfen und die gebotenen Feststellungen treffen müssen. In die- sem Zusammenhang wird es sich außerdem damit befassen müssen, welcher Art die - für die Vollendung einer Übergabe nach § 929 Satz 1 BGB durch Übertragung des mittelbaren Besitzes konstitutiven - Besitzmittlungsverhältnisse (§ 868 BGB) in einer Besitzkette von der Beklagten zu 2 über die SPC zur NEAG waren und welcher Rechtsordnung sie unterliegen. Dabei wird es auch zu berücksichtigen haben, dass sich dem Schreiben der SPC vom 3. Mai 1994 nicht entnehmen lässt, ob die SPC auf die Weisung des Herrn Si. vom 29. April 1994 tatsächlich ein - weiteres - Besitzmittlungsverhältnis zur NTC/NEAG begründete.
30
c) Von Rechtsirrtum beeinflusst ist schließlich die Auffassung des Berufungsgerichts , die Klägerin habe von der NEAG ein Pfandrecht an den 14 Zylindern erworben.
31
aa) War die NEAG - wovon revisionsrechtlich auszugehen ist - nicht Eigentümerin , konnte sie der Klägerin kein Pfandrecht nach § 1205 Abs. 2 BGB bestellen. Die Voraussetzungen eines - dann allein in Betracht kommenden - gutgläubigen Erwerbs eines Pfandrechts von einem Nichtberechtigten nach § 1207 BGB hat das Berufungsgericht - von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig - nicht geprüft.
32
bb) Abgesehen davon wird auch die Annahme des Berufungsgerichts, die für die Bestellung eines Pfandrechts notwendige Übergabe der Zylinder sei nach § 1205 Abs. 2 BGB dadurch ersetzt worden, dass die NEAG, vertreten durch die NTC, der Klägerin mittelbaren Besitz an den Zylindern übertragen habe, von seinen Feststellungen nicht getragen.
33
Das Berufungsgericht hat seine Auffassung, die NEAG habe der Klägerin mittelbaren Besitz an den Zylindern eingeräumt, auf das Schreiben der NTC an die Klägerin vom 25. September 1995 gestützt. Zu einer - für die Übertragung des mittelbaren Besitzes nach § 1205 Abs. 2 BGB, § 870 BGB erforderlichen - Abtretung des Herausgabeanspruchs der NEAG gegen NTC an die Klägerin, die auch bei Anwendung der lex rei sitae auf das dingliche Geschäft an das Forderungsstatut anzuknüpfen ist - Artikel 33 Abs. 2 EGBGB in der bis zum 17. Dezember 2009 geltenden Fassung -, fehlen jedoch jegliche Feststellungen. Sollte es in dem wieder eröffneten Berufungsverfahren darauf ankommen, wird sich das Berufungsgericht mit Bestehen und Rechtsnatur eines schuldrechtlichen Herausgabeanspruchs der NEAG gegen die NTC ebenso befassen müssen wie mit der Frage, welches Recht auf den Herausgabeanspruch anzuwenden ist und ob er an die Klägerin abgetreten worden ist. Der Herausgabeanspruch unterlag nicht zwingend deutschem Recht, da das Besitzkonstitut im Sinne der §§ 868 ff. BGB auch bei der Anwendung des deutschen Sachrechts gesondert angeknüpft wird.
34
Ob das Berufungsgericht auf der Grundlage seiner Feststellungen mit Recht davon ausgegangen ist, die NEAG habe der NTC die Verpfändung im Sinne des § 1205 Abs. 2 BGB angezeigt, kann deshalb dahin stehen (vgl. RG HRR 1929 Nr. 497; WarnRspr. 1930 Nr. 69 S. 134, 135; Staudinger/Wiegand, BGB Neubearb. 2009 § 1205 Rdn. 30 a.E.). Ebenso wenig kommt es auf die Angriffe der Revision gegen die Annahme des Berufungsgerichts an, der Klägerin stehe gegen die NEAG eine - durch das Pfandrecht gesicherte - Forderung in entsprechender Höhe zu.
35
d) Im Übrigen hat das Berufungsgericht den der Klägerin zuerkannten Herausgabeanspruch gegen die Beklagte zu 2 auf eine unzutreffende An- spruchsgrundlage gestützt. § 1231 Satz 1 BGB greift nicht, weil er an eine hier nicht gegebene Begründung eines Pfandrechts durch Übertragung des Mitbesitzes (§ 1206 BGB) anknüpft und dem Pfandgläubiger lediglich für diesen Fall einen besonderen Herausgabeanspruch gegen den mitbesitzenden Verpfänder oder dessen Rechtsnachfolger einräumt. Ob hingegen der Pfandgläubiger bei einer Verpfändung nach § 1205 Abs. 2 BGB vom unmittelbaren Besitzer die Herausgabe der Sache verlangen kann, bestimmt sich nach dem zwischen dem Pfandgläubiger und seinem Besitzmittler bestehenden Rechtsverhältnis (Achilles/Gebhard/Spahn, Protokolle zum BGB III S. 463 mit den Motiven zum BGB III S. 818, 3. Absatz; E. Schultz, Die Pfandansprüche nach § 1227 des Bürgerlichen Gesetzbuchs für das Deutsche Reich, 1903, S. 7; Meikel, Recht 1908, 197, 198; Staudinger/Wiegand, BGB Neubearb. 2009 § 1231 Rdn. 1 f.; MünchKommBGB/Damrau 5. Aufl. § 1231 Rdn. 4; BGB-RGRK/Kregel, 12. Aufl. § 1231 Rdn. 2; Erman/Michalski, BGB 12. Aufl. § 1231 Rdn. 1; Soergel/Habersack, BGB 13. Aufl. § 1231 Rdn. 3; Bamberger/Roth/Sosnitza, BGB 2. Aufl. § 1231 Rdn. 3). Das Berufungsgericht wird deshalb gegebenenfalls zu prüfen haben, ob ein an die Klägerin abgetretener schuldrechtlicher Herausgabeanspruch der NEAG gegen die NTC in einer Besitzkette von der Klägerin über die NTC und die SPC zur Beklagten zu 2 nach dem auf die Besitzmittlungsverhältnisse anzuwendenden Recht auch die Beklagte zu 2 zur Herausgabe verpflichtet.
36
2. Das Berufungsgericht hat sich im Zusammenhang mit dem Feststellungsantrag nicht damit befasst, ob die Beklagte zu 1 aufgrund ihrer schuldrechtlichen Beziehungen zur Beklagten zu 2 Herausgabe der Zylinder verlangen kann. Es hat - stillschweigend - angenommen, wegen der von ihm bejahten Übertragung des Eigentums auf die NEAG sei ein aus den schuldrechtlichen Beziehungen der Beklagten folgender Herausgabeanspruch der Beklagten zu 1 ohne weiteres entfallen. Davon hätte das Berufungsgericht aber nur ausgehen dürfen, wenn es eine Abtretung des Herausgabeanspruchs im Zuge einer Übereignung nach §§ 929, 931 BGB oder eine einverständliche Aufhebung des Lagervertrages rechtsfehlerfrei festgestellt hätte. Beides ist nicht der Fall.
37
Sollte das Berufungsgericht bei seiner erneuten Prüfung zu einer Übergabe aufgrund einer Änderung des Besitzmittlungswillens der Beklagten zu 2 kommen, müsste es sich nach Maßgabe des jeweils anzuwendenden Rechts mit dem Rangverhältnis eines vertraglichen Herausgabeanspruchs der Beklagten zu 1 zu einem Herausgabeanspruch der Klägerin auseinandersetzen.
38
3. Für eine erneute Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union besteht derzeit kein Anlass. Dabei kann der Senat offen lassen, ob die Verwertung des nachgeschobenen Vortrags der Beklagten zu 1 zur Herkunft des von der U. verarbeiteten Materials im Prozessrechtsverhältnis der Klägerin zur Beklagten zu 2 an einem in zweiter Instanz von der Beklagten zu 2 erklärten Widerspruch (§ 67 letzter Halbs. ZPO) scheitert. Selbst wenn es an einem Widerspruch fehlt und die Bestimmungen des EAG-Vertrages für die Eigentumslage von Bedeutung sein können, kommt eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union vor einer Zurückverweisung nach § 563 Abs. 1 ZPO nicht in Betracht. Da die tatsächlichen Voraussetzungen eines Eigentumserwerbs der Klägerin ebenso wenig geklärt sind wie die Herkunft des von der U. verarbeiteten Materials, könnte der Gerichtshof der Europäischen Union über eine ihm nicht obliegende gutachtliche Beantwortung abstrakter Rechtsfragen hinaus nicht sinnvoll zur Auslegung des EAG-Vertrages Stellung nehmen (so auch EuGH, Urt. v. 21. Februar 2006 - Rs. C-152/03, H.J. Ritter-Coulais u.a. gegen Finanzamt Germersheim, Slg. 2006, I-1711 Tz. 15; v. 30. September 2003 - Rs. C-167/01, Inspire Art Ltd, Slg. 2003, I-10155 Tz. 45; vgl. auch BGH, Urt. v.
3. Februar 1994 - I ZR 282/91, GRUR 1994, 519, 520 f.). Deshalb sind vor einer Befassung des Gerichtshofes der Europäischen Union zunächst die offenen Vorfragen von dem nationalen Gericht zu klären.
39
III. Aufgrund der aufgezeigten Rechtsfehler unterliegt das Berufungsurteil der Aufhebung. Mangels Endentscheidungsreife ist die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§§ 562, 563 Abs. 1 ZPO), damit es - ggf. nach ergänzendem Sachvortrag der Parteien und Beweiserhebung - die noch erforderlichen Feststellungen treffen kann.
Goette Strohn Caliebe
Reichart Löffler
Vorinstanzen:
LG Osnabrück, Entscheidung vom 17.03.2000 - 3 HO 127/96 -
OLG Oldenburg, Entscheidung vom 13.06.2007 - 4 U 64/00 -
36
3. Im Hinblick auf den negativen Feststellungsantrag ist bislang nicht klar, worauf die Beklagte zu 1 den Anspruch stützt, dessen sie sich berühmt. Wenn das Eigentum - wie sie meint - infolge der Anreicherung durch die URENCO auf die Europäische Atomgemeinschaft übergegangen ist, und auch der Lagervertrag zwischen den Beklagten nach dem EAGV unwirksam war, fehlt es an der erforderlichen Darlegung eines Rechtsgrundes für ihr Herausgabeverlangen.

Wird das Recht des Pfandgläubigers beeinträchtigt, so finden auf die Ansprüche des Pfandgläubigers die für die Ansprüche aus dem Eigentum geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung.

Der Eigentümer kann von dem Besitzer die Herausgabe der Sache verlangen.

Zur Übertragung des Eigentums an einer beweglichen Sache ist erforderlich, dass der Eigentümer die Sache dem Erwerber übergibt und beide darüber einig sind, dass das Eigentum übergehen soll. Ist der Erwerber im Besitz der Sache, so genügt die Einigung über den Übergang des Eigentums.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.

5
a) Der in dem angefochtenen Urteil genannte Zulassungsgrund der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO) liegt offensichtlich nicht vor. Für das Berufungsgericht kommt eine Zulassung der Revision aus diesem Zulassungsgrund nur in den Fällen der Divergenz in Betracht, wenn also seine Entscheidung von derjenigen eines höher- oder gleichrangigen Gerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht (vgl. Senat , Beschluss vom 27. März 2003 - V ZR 291/02, BGHZ 154, 288, 292 ff.). Dazu ist in dem angefochtenen Urteil nichts ausgeführt und auch nicht ansatzweise etwas erkennbar. Soweit dieser Zulassungsgrund auch andere Fallgruppen erfasst, nämlich verallgemeinerungsfähige Rechtsfehler, Verstöße gegen das Willkürverbot (Art. 3 Abs. 1 GG) und Verletzungen von Verfahrensgrundrechten (insbesondere Art. 103 Abs. 1 GG), vermag dies zwar auf eine Nichtzulassungsbeschwerde (§ 544 ZPO) die Zulassung einer Revision durch den Bundesgerichtshof , aber nicht die Zulassung eines Rechtsmittels durch ein Berufungs - oder Beschwerdegericht zu begründen. Solche Fehler, die das Vertrauen in die Rechtsprechung zu schädigen geeignet sind (vgl. Senat aaO., 295), hat nämlich jedes Gericht tunlichst zu vermeiden und nicht nur (vorsorglich) deren Behebung (mit der Zulassung eines Rechtsmittels) durch den Bundesgerichtshof zu ermöglichen (Senat, Beschluss vom 17. August 2011 - V ZB 128/11, NJW-RR 2011, 1459 Rn. 8 ff. zu § 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO).

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.

(1) Das Revisionsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Revision an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Revision als unzulässig zu verwerfen.

(2) Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen.

(1) Kann das streitige Rechtsverhältnis allen Streitgenossen gegenüber nur einheitlich festgestellt werden oder ist die Streitgenossenschaft aus einem sonstigen Grund eine notwendige, so werden, wenn ein Termin oder eine Frist nur von einzelnen Streitgenossen versäumt wird, die säumigen Streitgenossen als durch die nicht säumigen vertreten angesehen.

(2) Die säumigen Streitgenossen sind auch in dem späteren Verfahren zuzuziehen.

11
1. Gegenstand der revisionsrechtlichen Prüfung ist lediglich die gegen die Beklagte zu 1 gerichtete Klage, mit der die Klägerin die fehlende Berechtigung der Beklagten zu 1, die Uranzylinder von der Beklagten zu 2 heraus zu verlangen, feststellen lassen will. Die Entscheidung des Berufungsgerichts ist rechtskräftig, soweit der Klägerin der Herausgabeanspruch gegen die Beklagte zu 2 zuerkannt worden ist. Die Beklagte zu 1 hat nämlich - anders als in den vorangegangenen Rechtsmittelverfahren - die Revision ausdrücklich nur für sich selbst und nicht zugleich auch als Streithelferin der Beklagten zu 2 eingelegt. Eine notwendige Streitgenossenschaft (§ 62 ZPO) zwischen den Beklagten , bei deren Vorliegen die gerichtliche Entscheidung durch das Rechtsmittel eines Streitgenossen insgesamt zur Überprüfung durch das Rechtsmittelgericht gestellt wäre, wurde durch die Hauptintervention der Klägerin nicht begründet (vgl. RGZ 100, 60, 61 f.; Stein/Jonas/Bork, ZPO, 22. Aufl., § 64 Rn. 16; Zöller /Vollkommer, ZPO, 29. Aufl., § 64 Rn. 5).

(1) Kann das streitige Rechtsverhältnis allen Streitgenossen gegenüber nur einheitlich festgestellt werden oder ist die Streitgenossenschaft aus einem sonstigen Grund eine notwendige, so werden, wenn ein Termin oder eine Frist nur von einzelnen Streitgenossen versäumt wird, die säumigen Streitgenossen als durch die nicht säumigen vertreten angesehen.

(2) Die säumigen Streitgenossen sind auch in dem späteren Verfahren zuzuziehen.

(1) Ist von mehreren in einer Klage geltend gemachten Ansprüchen nur der eine oder ist nur ein Teil eines Anspruchs oder bei erhobener Widerklage nur die Klage oder die Widerklage zur Endentscheidung reif, so hat das Gericht sie durch Endurteil (Teilurteil) zu erlassen. Über einen Teil eines einheitlichen Anspruchs, der nach Grund und Höhe streitig ist, kann durch Teilurteil nur entschieden werden, wenn zugleich ein Grundurteil über den restlichen Teil des Anspruchs ergeht.

(2) Der Erlass eines Teilurteils kann unterbleiben, wenn es das Gericht nach Lage der Sache nicht für angemessen erachtet.

Wer die Sache oder das Recht, worüber zwischen anderen Personen ein Rechtsstreit anhängig geworden ist, ganz oder teilweise für sich in Anspruch nimmt, ist bis zur rechtskräftigen Entscheidung dieses Rechtsstreits berechtigt, seinen Anspruch durch eine gegen beide Parteien gerichtete Klage bei dem Gericht geltend zu machen, vor dem der Rechtsstreit im ersten Rechtszug anhängig wurde.

(1) Ist von mehreren in einer Klage geltend gemachten Ansprüchen nur der eine oder ist nur ein Teil eines Anspruchs oder bei erhobener Widerklage nur die Klage oder die Widerklage zur Endentscheidung reif, so hat das Gericht sie durch Endurteil (Teilurteil) zu erlassen. Über einen Teil eines einheitlichen Anspruchs, der nach Grund und Höhe streitig ist, kann durch Teilurteil nur entschieden werden, wenn zugleich ein Grundurteil über den restlichen Teil des Anspruchs ergeht.

(2) Der Erlass eines Teilurteils kann unterbleiben, wenn es das Gericht nach Lage der Sache nicht für angemessen erachtet.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 12. September 2013 wird auf Kosten der Streithelferin als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 275.076 €.

Gründe

I.

1

Mit notariellem Vertrag vom 16. Juli 1959 räumte die Rechtsvorgängerin der Kläger der Beklagten ein Erbbaurecht an mehreren Grundstücken ein. In das Erbbaugrundbuch wurde eine Erbbauzinsreallast eingetragen, die - ebenso wie der zugrunde liegende Bestellungsvertrag - einen jährlichen Erbbauzins von 1,20 DM pro Quadratmeter vorsieht. Die Beklagte übertrug das Erbbaurecht an die M.       AG, die es ihrerseits auf die C., Objekt D. KG (C.-KG) übertrug. Die C.-KG ist im Erbbaugrundbuch als Eigentümerin des Erbbaurechts eingetragen; die Streithelferin behauptet, deren Rechtsnachfolgerin zu sein.

2

Mit der Klage verlangen die Kläger von der Beklagten über den bislang vierteljährlich geschuldeten Erbbauzins von 2.926,02 € hinaus Zahlung von weiteren 19.648,28 € vierteljährlich ab dem 1. Oktober 2011 bis zum Ende des Erbbaurechts am 1. Februar 2062. Die Streithelferin ist dem Rechtsstreit auf Seiten der Beklagten beigetreten. Das Landgericht hat der Klage am 24. April 2013 vollen Umfangs stattgegeben; das Urteil ist der Beklagten am 8. Mai 2013, der Streithelferin am 13. Mai 2013 zugestellt worden. Am 21. Mai 2013 ist die Berufung der Streithelferin bei dem Oberlandesgericht eingegangen. Am 12. Juli 2013 hat die Streithelferin beantragt, die Frist zur Berufungsbegründung um einen Monat bis zum 13. August 2013 zu verlängern. Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Oberlandesgericht die Berufung als unzulässig verworfen. Hiergegen wendet sich die Streithelferin mit der Rechtsbeschwerde.

II.

3

Das Berufungsgericht meint, die Streithelferin habe die Berufungsbegründungsfrist versäumt, die am 8. Juli 2013 abgelaufen sei; diese sei bereits durch die Zustellung der Entscheidung an die unterstützte Hauptpartei in Gang gesetzt worden, weil die Streithelferin dem Verfahren als einfache Nebenintervenientin beigetreten sei. Die Voraussetzungen einer streitgenössischen Nebenintervention lägen nicht vor, weil sich die Rechtskraft des Urteils nicht auf die Streithelferin erstrecke. Ob den Klägern ein Anspruch auf Grundbuchberichtigung gegen die Streithelferin im Hinblick auf die Höhe der im Grundbuch eingetragenen Reallast zustehe, sei unerheblich. Denn Gegenstand des hiesigen Verfahrens sei lediglich die Anpassung der schuldrechtlichen Zahlungsverpflichtung der beklagten Erbbauberechtigten.

III.

4

Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig. Zwar ist sie nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthaft; zulässig ist sie nach § 574 Abs. 2 ZPO aber nur, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor.

5

1. Die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung im Sinne von § 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO erfordert eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts nicht. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde hat das Berufungsgericht die Rechtsfolgen, die sich ergeben, wenn dem Erbbaurechtsbesteller ein schuldrechtlicher Anspruch auf Anpassung des Erbbauzinses zuerkannt wird, nicht in symptomatisch rechtsfehlerhafter Weise verkannt.

6

a) Im Ausgangspunkt zutreffend und von der Rechtsbeschwerde unbeanstandet nimmt das Berufungsgericht an, dass der unselbständige Streithelfer ein Rechtsmittel nur innerhalb der für die Hauptpartei laufenden Rechtsmittelfrist einlegen kann. Dies gilt ohne Rücksicht darauf, ob und wann dem Streithelfer selbst das anzufechtende Urteil zugestellt worden ist; denn das Rechtsmittel eines Streithelfers ist stets ein Rechtsmittel für die von ihm unterstützte Hauptpartei (vgl. nur BGH, Beschluss vom 24. Mai 2012 - VII ZR 24/11, NJW-RR 2012, 1042 Rn. 3 mwN). Dagegen kann ein streitgenössischer Nebenintervenient (§ 69 ZPO) selbständig Prozesshandlungen vornehmen, insbesondere Rechtsmittel einlegen. Das Urteil muss ihm zugestellt werden. Erst ab dieser Zustellung läuft die Berufungsfrist (BGH, Beschluss vom 21. April 1997 - II ZB 7/96, NJW-RR 1997, 865).

7

b) Rechtsfehlerfrei sieht das Berufungsgericht die Streithelferin nicht als streitgenössische Nebenintervenientin an. Eine streitgenössische Nebenintervention setzt gemäß § 69 ZPO voraus, dass nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts (bzw. des Prozessrechts) die Rechtskraft der in dem Hauptprozess erlassenen Entscheidung gerade für ein Rechtsverhältnis zwischen dem Nebenintervenienten und dem Prozessgegner von Bedeutung ist (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Oktober 1984 - IVb ZB 23/84, BGHZ 92, 275, 277). Diese Voraussetzungen liegen nicht vor.

8

aa) Die Annahme des Berufungsgerichts, der Zahlungsanspruch der Kläger gegen die Beklagte ergebe sich aus einem schuldrechtlichen Anpassungsanspruch, lässt Rechtsfehler nicht erkennen. Zwar ist davon auszugehen, dass der ursprüngliche Erbbauzins nicht auf rein schuldrechtlicher Grundlage vereinbart, sondern infolge der eingetragenen Erbbauzinsreallast mit dinglicher Wirkung ausgestattet ist (vgl. § 9 Abs. 1 Satz 1 ErbbauRG; Senat, Urteil vom 25. September 1981 - V ZR 244/80, BGHZ 81, 358, 361). Das ändert aber nichts daran, dass sich ein Anspruch auf Erhöhung des Erbbauzinses - vorbehaltlich einer Regelung nach § 1105 Abs. 1 Satz 2 BGB - nur aus dem schuldrechtlichen Bestellungsvertrag ergeben kann. Er richtet sich auch nach der Veräußerung des Erbbaurechts weiterhin gegen den ursprünglichen Erbbauberechtigten, sofern der Erwerber nicht mit schuldbefreiender Wirkung in den schuldrechtlichen Bestellungsvertrag eingetreten ist (Senat, Urteil vom 4. Mai 1990 - V ZR 21/89, BGHZ 111, 214, 215; Staudinger/Rapp, BGB [2009], § 9 ErbbauRG Rn. 22). Nur wenn sich aus den schuldrechtlichen Beziehungen ein Erhöhungsanspruch ergibt, kann dem Erbbaurechtsverpflichteten zugleich ein Anspruch auf Eintragung der Erhöhung in das Grundbuch zuzubilligen sein (Senat, Urteil vom 20. Dezember 1985 - V ZR 96/84, BGHZ 96, 371, 379); dies setzt voraus, dass der Inhaber des Erbbaurechts an dem Schuldverhältnis beteiligt ist.

9

bb) Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde hat das gegen die Beklagte ergangene Urteil keine Bindungswirkung in dem für die Annahme einer streitgenössischen Nebenintervention maßgeblichen Verhältnis zwischen den Klägern und der Streithelferin; eine Rechtskrafterstreckung sieht das materielle Recht oder das Prozessrecht unter keinem denkbaren Gesichtspunkt vor.

10

(1) Sollte die Streithelferin mit schuldbefreiender Wirkung in den Bestellungsvertrag eingetreten sein, entfaltete das Urteil keine Wirkung gegen sie, weil es gegen die falsche Partei - nämlich die Beklagte - gerichtet wäre. Sofern ein Schuldbeitritt erfolgt sein sollte, haftete die Streithelferin neben der Beklagten als Gesamtschuldnerin; eine Rechtskrafterstreckung wäre gemäß § 425 Abs. 2 BGB ausdrücklich ausgeschlossen.

11

(2) Eine Bindungswirkung entfaltete das Urteil auch dann nicht, wenn zwischen den Klägern und der Streithelferin nur dingliche Rechtsbeziehungen bestehen sollten. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde zöge es keinen gegen die Streithelferin gerichteten Anspruch der Kläger auf Eintragung der Erbbauzinserhöhung nach sich. Auch in der Sache käme wegen der fehlenden schuldrechtlichen Beziehungen ein auf den Wegfall der Geschäftsgrundlage gestützter Anpassungsanspruch nicht in Betracht (Senat, Urteil vom 20. Dezember 1985 - V ZR 96/84, BGHZ 96, 371, 375 ff.); die Streithelferin haftete gegenüber den Klägern mit dem Erbbaurecht weiterhin (nur) in dem aus dem Grundbuch ersichtlichen Umfang, also für den (bislang geschuldeten) Erbbauzins.

12

(3) Dass das Urteil in dem Innenverhältnis zwischen der Beklagten und der Streithelferin Bindungswirkung im Hinblick auf einen etwaigen Freistellungsanspruch (dazu Senat, Urteil vom 4. Mai 1990 - V ZR 21/89, BGHZ 111, 214, 217 f.) entfalten kann, beruht auf der (beabsichtigten) Wirkung einer (einfachen) Streitverkündung, begründet aber - wie das Berufungsgericht zutreffend anmerkt - keine streitgenössische Nebenintervention.

13

2. Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass das Berufungsgericht der Streithelferin den Zugang zu dem von der Zivilprozessordnung eingeräumten Instanzenzug auch nicht in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert. Ebenso wenig ist die Zulassung der Rechtsbeschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung geboten.

IV.

14

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Der Gegenstandswert beruht auf § 9 ZPO (vgl. Senat, Beschluss vom 16. Februar 2012 - V ZB 271/11, NZM 2012, 473).

Stresemann                     Lemke                       Schmidt-Räntsch

                    Brückner                  Weinland

6
Legt nur der Streithelfer ein Rechtsmittel ein, so wird er gleichwohl nicht selbst Partei. Vielmehr wirkt sein Rechtsmittel für die von ihm unterstützte Partei und bringt sie in die Stellung des Rechtsmittelklägers (BAG, Beschluss vom 17. August 1984 - 3 AZR 597/83, AP Nr. 2 zu § 67 ZPO, juris m.w.N.). Die prozessualen Befugnisse des Streithelfers können nicht weiter reichen als die Befugnisse der Hauptpartei. Hat deshalb die Partei eine für sie gesetzte Notfrist versäumt, so kann die ausgeschlossene Prozesshandlung auch nicht durch den Streithelfer wirksam nachgeholt werden (BAG, aaO mit Verweis auf RGZ 18, 416, 417). Daran ändert sich nichts dadurch, dass die Hauptpartei sich bereits in der Instanz, die durch das zugestellte Urteil abgeschlossen worden ist, am Verfahren nicht mehr aktiv beteiligt hat. Auch in diesem Fall setzt die Zustellung des Urteils an den Streithelfer für ihn keine eigene Rechtsmittelfrist in Lauf, so dass die Partei auch in der Revisionsinstanz weiterhin Partei bleibt, obwohl sie den Rechtsstreit schon seit dem zweiten Rechtszug nicht mehr selbst betreibt. Daher ist die für sie gesetzte Revisionsfrist auch für den Streithelfer maßgebend (BAG, aaO juris Rn. 4). Nichts anderes gilt für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision.

Insofern nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts die Rechtskraft der in dem Hauptprozess erlassenen Entscheidung auf das Rechtsverhältnis des Nebenintervenienten zu dem Gegner von Wirksamkeit ist, gilt der Nebenintervenient im Sinne des § 61 als Streitgenosse der Hauptpartei.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 12. September 2013 wird auf Kosten der Streithelferin als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 275.076 €.

Gründe

I.

1

Mit notariellem Vertrag vom 16. Juli 1959 räumte die Rechtsvorgängerin der Kläger der Beklagten ein Erbbaurecht an mehreren Grundstücken ein. In das Erbbaugrundbuch wurde eine Erbbauzinsreallast eingetragen, die - ebenso wie der zugrunde liegende Bestellungsvertrag - einen jährlichen Erbbauzins von 1,20 DM pro Quadratmeter vorsieht. Die Beklagte übertrug das Erbbaurecht an die M.       AG, die es ihrerseits auf die C., Objekt D. KG (C.-KG) übertrug. Die C.-KG ist im Erbbaugrundbuch als Eigentümerin des Erbbaurechts eingetragen; die Streithelferin behauptet, deren Rechtsnachfolgerin zu sein.

2

Mit der Klage verlangen die Kläger von der Beklagten über den bislang vierteljährlich geschuldeten Erbbauzins von 2.926,02 € hinaus Zahlung von weiteren 19.648,28 € vierteljährlich ab dem 1. Oktober 2011 bis zum Ende des Erbbaurechts am 1. Februar 2062. Die Streithelferin ist dem Rechtsstreit auf Seiten der Beklagten beigetreten. Das Landgericht hat der Klage am 24. April 2013 vollen Umfangs stattgegeben; das Urteil ist der Beklagten am 8. Mai 2013, der Streithelferin am 13. Mai 2013 zugestellt worden. Am 21. Mai 2013 ist die Berufung der Streithelferin bei dem Oberlandesgericht eingegangen. Am 12. Juli 2013 hat die Streithelferin beantragt, die Frist zur Berufungsbegründung um einen Monat bis zum 13. August 2013 zu verlängern. Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Oberlandesgericht die Berufung als unzulässig verworfen. Hiergegen wendet sich die Streithelferin mit der Rechtsbeschwerde.

II.

3

Das Berufungsgericht meint, die Streithelferin habe die Berufungsbegründungsfrist versäumt, die am 8. Juli 2013 abgelaufen sei; diese sei bereits durch die Zustellung der Entscheidung an die unterstützte Hauptpartei in Gang gesetzt worden, weil die Streithelferin dem Verfahren als einfache Nebenintervenientin beigetreten sei. Die Voraussetzungen einer streitgenössischen Nebenintervention lägen nicht vor, weil sich die Rechtskraft des Urteils nicht auf die Streithelferin erstrecke. Ob den Klägern ein Anspruch auf Grundbuchberichtigung gegen die Streithelferin im Hinblick auf die Höhe der im Grundbuch eingetragenen Reallast zustehe, sei unerheblich. Denn Gegenstand des hiesigen Verfahrens sei lediglich die Anpassung der schuldrechtlichen Zahlungsverpflichtung der beklagten Erbbauberechtigten.

III.

4

Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig. Zwar ist sie nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthaft; zulässig ist sie nach § 574 Abs. 2 ZPO aber nur, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor.

5

1. Die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung im Sinne von § 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO erfordert eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts nicht. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde hat das Berufungsgericht die Rechtsfolgen, die sich ergeben, wenn dem Erbbaurechtsbesteller ein schuldrechtlicher Anspruch auf Anpassung des Erbbauzinses zuerkannt wird, nicht in symptomatisch rechtsfehlerhafter Weise verkannt.

6

a) Im Ausgangspunkt zutreffend und von der Rechtsbeschwerde unbeanstandet nimmt das Berufungsgericht an, dass der unselbständige Streithelfer ein Rechtsmittel nur innerhalb der für die Hauptpartei laufenden Rechtsmittelfrist einlegen kann. Dies gilt ohne Rücksicht darauf, ob und wann dem Streithelfer selbst das anzufechtende Urteil zugestellt worden ist; denn das Rechtsmittel eines Streithelfers ist stets ein Rechtsmittel für die von ihm unterstützte Hauptpartei (vgl. nur BGH, Beschluss vom 24. Mai 2012 - VII ZR 24/11, NJW-RR 2012, 1042 Rn. 3 mwN). Dagegen kann ein streitgenössischer Nebenintervenient (§ 69 ZPO) selbständig Prozesshandlungen vornehmen, insbesondere Rechtsmittel einlegen. Das Urteil muss ihm zugestellt werden. Erst ab dieser Zustellung läuft die Berufungsfrist (BGH, Beschluss vom 21. April 1997 - II ZB 7/96, NJW-RR 1997, 865).

7

b) Rechtsfehlerfrei sieht das Berufungsgericht die Streithelferin nicht als streitgenössische Nebenintervenientin an. Eine streitgenössische Nebenintervention setzt gemäß § 69 ZPO voraus, dass nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts (bzw. des Prozessrechts) die Rechtskraft der in dem Hauptprozess erlassenen Entscheidung gerade für ein Rechtsverhältnis zwischen dem Nebenintervenienten und dem Prozessgegner von Bedeutung ist (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Oktober 1984 - IVb ZB 23/84, BGHZ 92, 275, 277). Diese Voraussetzungen liegen nicht vor.

8

aa) Die Annahme des Berufungsgerichts, der Zahlungsanspruch der Kläger gegen die Beklagte ergebe sich aus einem schuldrechtlichen Anpassungsanspruch, lässt Rechtsfehler nicht erkennen. Zwar ist davon auszugehen, dass der ursprüngliche Erbbauzins nicht auf rein schuldrechtlicher Grundlage vereinbart, sondern infolge der eingetragenen Erbbauzinsreallast mit dinglicher Wirkung ausgestattet ist (vgl. § 9 Abs. 1 Satz 1 ErbbauRG; Senat, Urteil vom 25. September 1981 - V ZR 244/80, BGHZ 81, 358, 361). Das ändert aber nichts daran, dass sich ein Anspruch auf Erhöhung des Erbbauzinses - vorbehaltlich einer Regelung nach § 1105 Abs. 1 Satz 2 BGB - nur aus dem schuldrechtlichen Bestellungsvertrag ergeben kann. Er richtet sich auch nach der Veräußerung des Erbbaurechts weiterhin gegen den ursprünglichen Erbbauberechtigten, sofern der Erwerber nicht mit schuldbefreiender Wirkung in den schuldrechtlichen Bestellungsvertrag eingetreten ist (Senat, Urteil vom 4. Mai 1990 - V ZR 21/89, BGHZ 111, 214, 215; Staudinger/Rapp, BGB [2009], § 9 ErbbauRG Rn. 22). Nur wenn sich aus den schuldrechtlichen Beziehungen ein Erhöhungsanspruch ergibt, kann dem Erbbaurechtsverpflichteten zugleich ein Anspruch auf Eintragung der Erhöhung in das Grundbuch zuzubilligen sein (Senat, Urteil vom 20. Dezember 1985 - V ZR 96/84, BGHZ 96, 371, 379); dies setzt voraus, dass der Inhaber des Erbbaurechts an dem Schuldverhältnis beteiligt ist.

9

bb) Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde hat das gegen die Beklagte ergangene Urteil keine Bindungswirkung in dem für die Annahme einer streitgenössischen Nebenintervention maßgeblichen Verhältnis zwischen den Klägern und der Streithelferin; eine Rechtskrafterstreckung sieht das materielle Recht oder das Prozessrecht unter keinem denkbaren Gesichtspunkt vor.

10

(1) Sollte die Streithelferin mit schuldbefreiender Wirkung in den Bestellungsvertrag eingetreten sein, entfaltete das Urteil keine Wirkung gegen sie, weil es gegen die falsche Partei - nämlich die Beklagte - gerichtet wäre. Sofern ein Schuldbeitritt erfolgt sein sollte, haftete die Streithelferin neben der Beklagten als Gesamtschuldnerin; eine Rechtskrafterstreckung wäre gemäß § 425 Abs. 2 BGB ausdrücklich ausgeschlossen.

11

(2) Eine Bindungswirkung entfaltete das Urteil auch dann nicht, wenn zwischen den Klägern und der Streithelferin nur dingliche Rechtsbeziehungen bestehen sollten. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde zöge es keinen gegen die Streithelferin gerichteten Anspruch der Kläger auf Eintragung der Erbbauzinserhöhung nach sich. Auch in der Sache käme wegen der fehlenden schuldrechtlichen Beziehungen ein auf den Wegfall der Geschäftsgrundlage gestützter Anpassungsanspruch nicht in Betracht (Senat, Urteil vom 20. Dezember 1985 - V ZR 96/84, BGHZ 96, 371, 375 ff.); die Streithelferin haftete gegenüber den Klägern mit dem Erbbaurecht weiterhin (nur) in dem aus dem Grundbuch ersichtlichen Umfang, also für den (bislang geschuldeten) Erbbauzins.

12

(3) Dass das Urteil in dem Innenverhältnis zwischen der Beklagten und der Streithelferin Bindungswirkung im Hinblick auf einen etwaigen Freistellungsanspruch (dazu Senat, Urteil vom 4. Mai 1990 - V ZR 21/89, BGHZ 111, 214, 217 f.) entfalten kann, beruht auf der (beabsichtigten) Wirkung einer (einfachen) Streitverkündung, begründet aber - wie das Berufungsgericht zutreffend anmerkt - keine streitgenössische Nebenintervention.

13

2. Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass das Berufungsgericht der Streithelferin den Zugang zu dem von der Zivilprozessordnung eingeräumten Instanzenzug auch nicht in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert. Ebenso wenig ist die Zulassung der Rechtsbeschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung geboten.

IV.

14

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Der Gegenstandswert beruht auf § 9 ZPO (vgl. Senat, Beschluss vom 16. Februar 2012 - V ZB 271/11, NZM 2012, 473).

Stresemann                     Lemke                       Schmidt-Räntsch

                    Brückner                  Weinland

(1) Für die Berechnung der Fristen gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

(2) Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.

(3) Bei der Berechnung einer Frist, die nach Stunden bestimmt ist, werden Sonntage, allgemeine Feiertage und Sonnabende nicht mitgerechnet.

(1) Ist für den Anfang einer Frist ein Ereignis oder ein in den Lauf eines Tages fallender Zeitpunkt maßgebend, so wird bei der Berechnung der Frist der Tag nicht mitgerechnet, in welchen das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt.

(2) Ist der Beginn eines Tages der für den Anfang einer Frist maßgebende Zeitpunkt, so wird dieser Tag bei der Berechnung der Frist mitgerechnet. Das Gleiche gilt von dem Tage der Geburt bei der Berechnung des Lebensalters.

(1) Eine nach Tagen bestimmte Frist endigt mit dem Ablauf des letzten Tages der Frist.

(2) Eine Frist, die nach Wochen, nach Monaten oder nach einem mehrere Monate umfassenden Zeitraum - Jahr, halbes Jahr, Vierteljahr - bestimmt ist, endigt im Falle des § 187 Abs. 1 mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, welcher durch seine Benennung oder seine Zahl dem Tage entspricht, in den das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt, im Falle des § 187 Abs. 2 mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, welcher dem Tage vorhergeht, der durch seine Benennung oder seine Zahl dem Anfangstag der Frist entspricht.

(3) Fehlt bei einer nach Monaten bestimmten Frist in dem letzten Monat der für ihren Ablauf maßgebende Tag, so endigt die Frist mit dem Ablauf des letzten Tages dieses Monats.

Insofern nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts die Rechtskraft der in dem Hauptprozess erlassenen Entscheidung auf das Rechtsverhältnis des Nebenintervenienten zu dem Gegner von Wirksamkeit ist, gilt der Nebenintervenient im Sinne des § 61 als Streitgenosse der Hauptpartei.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 12. September 2013 wird auf Kosten der Streithelferin als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 275.076 €.

Gründe

I.

1

Mit notariellem Vertrag vom 16. Juli 1959 räumte die Rechtsvorgängerin der Kläger der Beklagten ein Erbbaurecht an mehreren Grundstücken ein. In das Erbbaugrundbuch wurde eine Erbbauzinsreallast eingetragen, die - ebenso wie der zugrunde liegende Bestellungsvertrag - einen jährlichen Erbbauzins von 1,20 DM pro Quadratmeter vorsieht. Die Beklagte übertrug das Erbbaurecht an die M.       AG, die es ihrerseits auf die C., Objekt D. KG (C.-KG) übertrug. Die C.-KG ist im Erbbaugrundbuch als Eigentümerin des Erbbaurechts eingetragen; die Streithelferin behauptet, deren Rechtsnachfolgerin zu sein.

2

Mit der Klage verlangen die Kläger von der Beklagten über den bislang vierteljährlich geschuldeten Erbbauzins von 2.926,02 € hinaus Zahlung von weiteren 19.648,28 € vierteljährlich ab dem 1. Oktober 2011 bis zum Ende des Erbbaurechts am 1. Februar 2062. Die Streithelferin ist dem Rechtsstreit auf Seiten der Beklagten beigetreten. Das Landgericht hat der Klage am 24. April 2013 vollen Umfangs stattgegeben; das Urteil ist der Beklagten am 8. Mai 2013, der Streithelferin am 13. Mai 2013 zugestellt worden. Am 21. Mai 2013 ist die Berufung der Streithelferin bei dem Oberlandesgericht eingegangen. Am 12. Juli 2013 hat die Streithelferin beantragt, die Frist zur Berufungsbegründung um einen Monat bis zum 13. August 2013 zu verlängern. Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Oberlandesgericht die Berufung als unzulässig verworfen. Hiergegen wendet sich die Streithelferin mit der Rechtsbeschwerde.

II.

3

Das Berufungsgericht meint, die Streithelferin habe die Berufungsbegründungsfrist versäumt, die am 8. Juli 2013 abgelaufen sei; diese sei bereits durch die Zustellung der Entscheidung an die unterstützte Hauptpartei in Gang gesetzt worden, weil die Streithelferin dem Verfahren als einfache Nebenintervenientin beigetreten sei. Die Voraussetzungen einer streitgenössischen Nebenintervention lägen nicht vor, weil sich die Rechtskraft des Urteils nicht auf die Streithelferin erstrecke. Ob den Klägern ein Anspruch auf Grundbuchberichtigung gegen die Streithelferin im Hinblick auf die Höhe der im Grundbuch eingetragenen Reallast zustehe, sei unerheblich. Denn Gegenstand des hiesigen Verfahrens sei lediglich die Anpassung der schuldrechtlichen Zahlungsverpflichtung der beklagten Erbbauberechtigten.

III.

4

Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig. Zwar ist sie nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthaft; zulässig ist sie nach § 574 Abs. 2 ZPO aber nur, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor.

5

1. Die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung im Sinne von § 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO erfordert eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts nicht. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde hat das Berufungsgericht die Rechtsfolgen, die sich ergeben, wenn dem Erbbaurechtsbesteller ein schuldrechtlicher Anspruch auf Anpassung des Erbbauzinses zuerkannt wird, nicht in symptomatisch rechtsfehlerhafter Weise verkannt.

6

a) Im Ausgangspunkt zutreffend und von der Rechtsbeschwerde unbeanstandet nimmt das Berufungsgericht an, dass der unselbständige Streithelfer ein Rechtsmittel nur innerhalb der für die Hauptpartei laufenden Rechtsmittelfrist einlegen kann. Dies gilt ohne Rücksicht darauf, ob und wann dem Streithelfer selbst das anzufechtende Urteil zugestellt worden ist; denn das Rechtsmittel eines Streithelfers ist stets ein Rechtsmittel für die von ihm unterstützte Hauptpartei (vgl. nur BGH, Beschluss vom 24. Mai 2012 - VII ZR 24/11, NJW-RR 2012, 1042 Rn. 3 mwN). Dagegen kann ein streitgenössischer Nebenintervenient (§ 69 ZPO) selbständig Prozesshandlungen vornehmen, insbesondere Rechtsmittel einlegen. Das Urteil muss ihm zugestellt werden. Erst ab dieser Zustellung läuft die Berufungsfrist (BGH, Beschluss vom 21. April 1997 - II ZB 7/96, NJW-RR 1997, 865).

7

b) Rechtsfehlerfrei sieht das Berufungsgericht die Streithelferin nicht als streitgenössische Nebenintervenientin an. Eine streitgenössische Nebenintervention setzt gemäß § 69 ZPO voraus, dass nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts (bzw. des Prozessrechts) die Rechtskraft der in dem Hauptprozess erlassenen Entscheidung gerade für ein Rechtsverhältnis zwischen dem Nebenintervenienten und dem Prozessgegner von Bedeutung ist (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Oktober 1984 - IVb ZB 23/84, BGHZ 92, 275, 277). Diese Voraussetzungen liegen nicht vor.

8

aa) Die Annahme des Berufungsgerichts, der Zahlungsanspruch der Kläger gegen die Beklagte ergebe sich aus einem schuldrechtlichen Anpassungsanspruch, lässt Rechtsfehler nicht erkennen. Zwar ist davon auszugehen, dass der ursprüngliche Erbbauzins nicht auf rein schuldrechtlicher Grundlage vereinbart, sondern infolge der eingetragenen Erbbauzinsreallast mit dinglicher Wirkung ausgestattet ist (vgl. § 9 Abs. 1 Satz 1 ErbbauRG; Senat, Urteil vom 25. September 1981 - V ZR 244/80, BGHZ 81, 358, 361). Das ändert aber nichts daran, dass sich ein Anspruch auf Erhöhung des Erbbauzinses - vorbehaltlich einer Regelung nach § 1105 Abs. 1 Satz 2 BGB - nur aus dem schuldrechtlichen Bestellungsvertrag ergeben kann. Er richtet sich auch nach der Veräußerung des Erbbaurechts weiterhin gegen den ursprünglichen Erbbauberechtigten, sofern der Erwerber nicht mit schuldbefreiender Wirkung in den schuldrechtlichen Bestellungsvertrag eingetreten ist (Senat, Urteil vom 4. Mai 1990 - V ZR 21/89, BGHZ 111, 214, 215; Staudinger/Rapp, BGB [2009], § 9 ErbbauRG Rn. 22). Nur wenn sich aus den schuldrechtlichen Beziehungen ein Erhöhungsanspruch ergibt, kann dem Erbbaurechtsverpflichteten zugleich ein Anspruch auf Eintragung der Erhöhung in das Grundbuch zuzubilligen sein (Senat, Urteil vom 20. Dezember 1985 - V ZR 96/84, BGHZ 96, 371, 379); dies setzt voraus, dass der Inhaber des Erbbaurechts an dem Schuldverhältnis beteiligt ist.

9

bb) Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde hat das gegen die Beklagte ergangene Urteil keine Bindungswirkung in dem für die Annahme einer streitgenössischen Nebenintervention maßgeblichen Verhältnis zwischen den Klägern und der Streithelferin; eine Rechtskrafterstreckung sieht das materielle Recht oder das Prozessrecht unter keinem denkbaren Gesichtspunkt vor.

10

(1) Sollte die Streithelferin mit schuldbefreiender Wirkung in den Bestellungsvertrag eingetreten sein, entfaltete das Urteil keine Wirkung gegen sie, weil es gegen die falsche Partei - nämlich die Beklagte - gerichtet wäre. Sofern ein Schuldbeitritt erfolgt sein sollte, haftete die Streithelferin neben der Beklagten als Gesamtschuldnerin; eine Rechtskrafterstreckung wäre gemäß § 425 Abs. 2 BGB ausdrücklich ausgeschlossen.

11

(2) Eine Bindungswirkung entfaltete das Urteil auch dann nicht, wenn zwischen den Klägern und der Streithelferin nur dingliche Rechtsbeziehungen bestehen sollten. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde zöge es keinen gegen die Streithelferin gerichteten Anspruch der Kläger auf Eintragung der Erbbauzinserhöhung nach sich. Auch in der Sache käme wegen der fehlenden schuldrechtlichen Beziehungen ein auf den Wegfall der Geschäftsgrundlage gestützter Anpassungsanspruch nicht in Betracht (Senat, Urteil vom 20. Dezember 1985 - V ZR 96/84, BGHZ 96, 371, 375 ff.); die Streithelferin haftete gegenüber den Klägern mit dem Erbbaurecht weiterhin (nur) in dem aus dem Grundbuch ersichtlichen Umfang, also für den (bislang geschuldeten) Erbbauzins.

12

(3) Dass das Urteil in dem Innenverhältnis zwischen der Beklagten und der Streithelferin Bindungswirkung im Hinblick auf einen etwaigen Freistellungsanspruch (dazu Senat, Urteil vom 4. Mai 1990 - V ZR 21/89, BGHZ 111, 214, 217 f.) entfalten kann, beruht auf der (beabsichtigten) Wirkung einer (einfachen) Streitverkündung, begründet aber - wie das Berufungsgericht zutreffend anmerkt - keine streitgenössische Nebenintervention.

13

2. Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass das Berufungsgericht der Streithelferin den Zugang zu dem von der Zivilprozessordnung eingeräumten Instanzenzug auch nicht in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert. Ebenso wenig ist die Zulassung der Rechtsbeschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung geboten.

IV.

14

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Der Gegenstandswert beruht auf § 9 ZPO (vgl. Senat, Beschluss vom 16. Februar 2012 - V ZB 271/11, NZM 2012, 473).

Stresemann                     Lemke                       Schmidt-Räntsch

                    Brückner                  Weinland

(1) Kann das streitige Rechtsverhältnis allen Streitgenossen gegenüber nur einheitlich festgestellt werden oder ist die Streitgenossenschaft aus einem sonstigen Grund eine notwendige, so werden, wenn ein Termin oder eine Frist nur von einzelnen Streitgenossen versäumt wird, die säumigen Streitgenossen als durch die nicht säumigen vertreten angesehen.

(2) Die säumigen Streitgenossen sind auch in dem späteren Verfahren zuzuziehen.

(1) Das rechtskräftige Urteil wirkt für und gegen die Parteien und die Personen, die nach dem Eintritt der Rechtshängigkeit Rechtsnachfolger der Parteien geworden sind oder den Besitz der in Streit befangenen Sache in solcher Weise erlangt haben, dass eine der Parteien oder ihr Rechtsnachfolger mittelbarer Besitzer geworden ist.

(2) Die Vorschriften des bürgerlichen Rechts zugunsten derjenigen, die Rechte von einem Nichtberechtigten herleiten, gelten entsprechend.

(3) Betrifft das Urteil einen Anspruch aus einer eingetragenen Reallast, Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld, so wirkt es im Falle einer Veräußerung des belasteten Grundstücks in Ansehung des Grundstücks gegen den Rechtsnachfolger auch dann, wenn dieser die Rechtshängigkeit nicht gekannt hat. Gegen den Ersteher eines im Wege der Zwangsversteigerung veräußerten Grundstücks wirkt das Urteil nur dann, wenn die Rechtshängigkeit spätestens im Versteigerungstermin vor der Aufforderung zur Abgabe von Geboten angemeldet worden ist.

(4) Betrifft das Urteil einen Anspruch aus einer eingetragenen Schiffshypothek, so gilt Absatz 3 Satz 1 entsprechend.

11
1. Gegenstand der revisionsrechtlichen Prüfung ist lediglich die gegen die Beklagte zu 1 gerichtete Klage, mit der die Klägerin die fehlende Berechtigung der Beklagten zu 1, die Uranzylinder von der Beklagten zu 2 heraus zu verlangen, feststellen lassen will. Die Entscheidung des Berufungsgerichts ist rechtskräftig, soweit der Klägerin der Herausgabeanspruch gegen die Beklagte zu 2 zuerkannt worden ist. Die Beklagte zu 1 hat nämlich - anders als in den vorangegangenen Rechtsmittelverfahren - die Revision ausdrücklich nur für sich selbst und nicht zugleich auch als Streithelferin der Beklagten zu 2 eingelegt. Eine notwendige Streitgenossenschaft (§ 62 ZPO) zwischen den Beklagten , bei deren Vorliegen die gerichtliche Entscheidung durch das Rechtsmittel eines Streitgenossen insgesamt zur Überprüfung durch das Rechtsmittelgericht gestellt wäre, wurde durch die Hauptintervention der Klägerin nicht begründet (vgl. RGZ 100, 60, 61 f.; Stein/Jonas/Bork, ZPO, 22. Aufl., § 64 Rn. 16; Zöller /Vollkommer, ZPO, 29. Aufl., § 64 Rn. 5).

Der Eigentümer kann von dem Besitzer die Herausgabe der Sache verlangen.

36
3. Im Hinblick auf den negativen Feststellungsantrag ist bislang nicht klar, worauf die Beklagte zu 1 den Anspruch stützt, dessen sie sich berühmt. Wenn das Eigentum - wie sie meint - infolge der Anreicherung durch die URENCO auf die Europäische Atomgemeinschaft übergegangen ist, und auch der Lagervertrag zwischen den Beklagten nach dem EAGV unwirksam war, fehlt es an der erforderlichen Darlegung eines Rechtsgrundes für ihr Herausgabeverlangen.

Zur Übertragung des Eigentums an einer beweglichen Sache ist erforderlich, dass der Eigentümer die Sache dem Erwerber übergibt und beide darüber einig sind, dass das Eigentum übergehen soll. Ist der Erwerber im Besitz der Sache, so genügt die Einigung über den Übergang des Eigentums.

36
3. Im Hinblick auf den negativen Feststellungsantrag ist bislang nicht klar, worauf die Beklagte zu 1 den Anspruch stützt, dessen sie sich berühmt. Wenn das Eigentum - wie sie meint - infolge der Anreicherung durch die URENCO auf die Europäische Atomgemeinschaft übergegangen ist, und auch der Lagervertrag zwischen den Beklagten nach dem EAGV unwirksam war, fehlt es an der erforderlichen Darlegung eines Rechtsgrundes für ihr Herausgabeverlangen.

Das in einem anderen Staat geltende Recht, die Gewohnheitsrechte und Statuten bedürfen des Beweises nur insofern, als sie dem Gericht unbekannt sind. Bei Ermittlung dieser Rechtsnormen ist das Gericht auf die von den Parteien beigebrachten Nachweise nicht beschränkt; es ist befugt, auch andere Erkenntnisquellen zu benutzen und zum Zwecke einer solchen Benutzung das Erforderliche anzuordnen.

36
3. Im Hinblick auf den negativen Feststellungsantrag ist bislang nicht klar, worauf die Beklagte zu 1 den Anspruch stützt, dessen sie sich berühmt. Wenn das Eigentum - wie sie meint - infolge der Anreicherung durch die URENCO auf die Europäische Atomgemeinschaft übergegangen ist, und auch der Lagervertrag zwischen den Beklagten nach dem EAGV unwirksam war, fehlt es an der erforderlichen Darlegung eines Rechtsgrundes für ihr Herausgabeverlangen.

Die Entscheidung braucht nicht begründet zu werden, soweit das Revisionsgericht Rügen von Verfahrensmängeln nicht für durchgreifend erachtet. Dies gilt nicht für Rügen nach § 547.

Das in einem anderen Staat geltende Recht, die Gewohnheitsrechte und Statuten bedürfen des Beweises nur insofern, als sie dem Gericht unbekannt sind. Bei Ermittlung dieser Rechtsnormen ist das Gericht auf die von den Parteien beigebrachten Nachweise nicht beschränkt; es ist befugt, auch andere Erkenntnisquellen zu benutzen und zum Zwecke einer solchen Benutzung das Erforderliche anzuordnen.

11
1. Gegenstand der revisionsrechtlichen Prüfung ist lediglich die gegen die Beklagte zu 1 gerichtete Klage, mit der die Klägerin die fehlende Berechtigung der Beklagten zu 1, die Uranzylinder von der Beklagten zu 2 heraus zu verlangen, feststellen lassen will. Die Entscheidung des Berufungsgerichts ist rechtskräftig, soweit der Klägerin der Herausgabeanspruch gegen die Beklagte zu 2 zuerkannt worden ist. Die Beklagte zu 1 hat nämlich - anders als in den vorangegangenen Rechtsmittelverfahren - die Revision ausdrücklich nur für sich selbst und nicht zugleich auch als Streithelferin der Beklagten zu 2 eingelegt. Eine notwendige Streitgenossenschaft (§ 62 ZPO) zwischen den Beklagten , bei deren Vorliegen die gerichtliche Entscheidung durch das Rechtsmittel eines Streitgenossen insgesamt zur Überprüfung durch das Rechtsmittelgericht gestellt wäre, wurde durch die Hauptintervention der Klägerin nicht begründet (vgl. RGZ 100, 60, 61 f.; Stein/Jonas/Bork, ZPO, 22. Aufl., § 64 Rn. 16; Zöller /Vollkommer, ZPO, 29. Aufl., § 64 Rn. 5).

Die Entscheidung braucht nicht begründet zu werden, soweit das Revisionsgericht Rügen von Verfahrensmängeln nicht für durchgreifend erachtet. Dies gilt nicht für Rügen nach § 547.

Zur Übertragung des Eigentums an einer beweglichen Sache ist erforderlich, dass der Eigentümer die Sache dem Erwerber übergibt und beide darüber einig sind, dass das Eigentum übergehen soll. Ist der Erwerber im Besitz der Sache, so genügt die Einigung über den Übergang des Eigentums.

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3. Im Hinblick auf den negativen Feststellungsantrag ist bislang nicht klar, worauf die Beklagte zu 1 den Anspruch stützt, dessen sie sich berühmt. Wenn das Eigentum - wie sie meint - infolge der Anreicherung durch die URENCO auf die Europäische Atomgemeinschaft übergegangen ist, und auch der Lagervertrag zwischen den Beklagten nach dem EAGV unwirksam war, fehlt es an der erforderlichen Darlegung eines Rechtsgrundes für ihr Herausgabeverlangen.

Die Entscheidung braucht nicht begründet zu werden, soweit das Revisionsgericht Rügen von Verfahrensmängeln nicht für durchgreifend erachtet. Dies gilt nicht für Rügen nach § 547.

Das in einem anderen Staat geltende Recht, die Gewohnheitsrechte und Statuten bedürfen des Beweises nur insofern, als sie dem Gericht unbekannt sind. Bei Ermittlung dieser Rechtsnormen ist das Gericht auf die von den Parteien beigebrachten Nachweise nicht beschränkt; es ist befugt, auch andere Erkenntnisquellen zu benutzen und zum Zwecke einer solchen Benutzung das Erforderliche anzuordnen.

36
3. Im Hinblick auf den negativen Feststellungsantrag ist bislang nicht klar, worauf die Beklagte zu 1 den Anspruch stützt, dessen sie sich berühmt. Wenn das Eigentum - wie sie meint - infolge der Anreicherung durch die URENCO auf die Europäische Atomgemeinschaft übergegangen ist, und auch der Lagervertrag zwischen den Beklagten nach dem EAGV unwirksam war, fehlt es an der erforderlichen Darlegung eines Rechtsgrundes für ihr Herausgabeverlangen.