Bundesgerichtshof Urteil, 24. Okt. 2003 - V ZR 424/02

bei uns veröffentlicht am24.10.2003

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
V ZR 424/02 Verkündet am:
24. Oktober 2003
K a n i k ,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Eine Gebietskörperschaft, die als Grundstückseigentümerin von der in einem privatnützigen
wasserrechtlichen Planfeststellungsbeschluß (hier: Genehmigung zum
Sand- und Kiesabbau) vorgegebenen Trassenführung für die Erschließung des Abbaugebiets
betroffen ist, unterliegt hinsichtlich der Benutzung ihrer Grundstücke keinem
Duldungs- oder Kontrahierungszwang.
BGH, Urteil vom 24. Oktober 2003 - V ZR 424/02 - OLG Celle
LG Verden
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 24. Oktober 2003 durch die Richter Tropf, Prof. Dr. Krüger, Dr. Lemke,
Dr. Schmidt-Räntsch und die Richterin Dr. Stresemann

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 12. November 2002 aufgehoben.
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 5. Zivilkammer - Einzelrichter - des Landgerichts Verden vom 20. Juni 2002 wird hinsichtlich des auf die Verurteilung des Beklagten zum Abschluß einer Vereinbarung gerichteten Hauptantrags als unzulässig verworfen und im übrigen zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten der Rechtsmittelverfahren.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die Klägerin erhielt mit einem für sofort vollziehbar erklärten Planfeststellungsbeschluß vom 15. Februar 2001 die Genehmigung zur Herstellung eines Gewässers durch die Neuaufnahme eines Bodenabbaus (§§ 119, 127 Niedersächsisches Wassergesetz vom 25. März 1998, Nds. GVBl. S. 86
[NWG]). Damit und mit den vorbereitenden Arbeiten darf nach den Feststellun- gen erst begonnen werden, "wenn der Ausbau der Gemeindestraßen, die im Eigentum des Flecken B. ... stehen, und deren spätere Inanspruchnahme durch den Schwerlastverkehr einvernehmlich vertraglich geregelt ist, ... Gleiches gilt für die Inanspruchnahme des bisher landwirtschaftlich genutzten Grundstücksstreifens zum Zwecke des Wegebaues und der anschließenden Nutzung als Transportweg". Der Beschluß wird erst mit dem Eintritt dieser Bedingungen wirksam. Dem liegt zugrunde, daß der Klägerin für die Erschließung der Abbaustätte eine bestimmte Trassenführung vorgegeben ist. Sie führt u.a. über zwei Grundstücke des Beklagten; auf einem befindet sich ein Weg, der für den Schwerlastverkehr nicht geeignet ist, das andere wird landwirtschaftlich genutzt.
Der Beklagte verweigert die Nutzung seiner Grundstücke durch die Klägerin und den Abschluß einer Nutzungsvereinbarung. Er hat gegen den Planfeststellungsbeschluß Anfechtungsklage erhoben, über die noch nicht entschieden ist.
Die Klägerin hat die Verurteilung des Beklagten zur Duldung des Ausbaus des bereits vorhandenen Weges und des Baus einer neuen Straße beantragt. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat den Beklagten zum Abschluß einer Vereinbarung mit der Klägerin verurteilt, in welcher der Klägerin gestattet wird, die bereits vorhandene Gemeindestraße zu verstärken und zu verbreitern sowie eine neue Straße in einer näher bestimmten Art und Weise zu bauen. Das Berufungsurteil enthält keinen Tatbestand, sondern lediglich eine Bezugnahme auf die in erster Instanz getroffenen sowie einige ergänzende Feststellungen, allerdings keine Berufungsanträge.

Mit der von dem Oberlandesgericht zugelassenen Revision, deren Zu- rückweisung die Klägerin beantragt, verfolgt der Beklagte seinen Klageabweisungsantrag weiter.

Entscheidungsgründe:


I.


Nach Auffassung des Berufungsgerichts hat die Klägerin gegen den Beklagten einen Anspruch auf Abschluß der ausgeurteilten Vereinbarung, weil zu ihren Gunsten ein Kontrahierungszwang für den Beklagten besteht. Die Anspruchsgrundlage ergebe sich aus dem Planfeststellungsbeschluß in Verbindung mit § 75 Abs. 1 Satz 2 VwVfG.
Das hält einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

II.


1. Das Berufungsgericht hat die Revision zugelassen, "um dem beklagten Flecken die Überprüfung der Rechtsauffassung des Senats, eine räumlich betroffene Gebietskörperschaft sei an die Entscheidung des Planfeststellungsbeschlusses hinsichtlich der Erschließung gebunden und könne diese nicht wegen Bedenken gegen die Erlaubnis der Maßnahme als solcher verweigern, zu ermöglichen". Daran ist das Revisionsgericht gebunden (§ 543 Abs. 2
Satz 2 ZPO), obwohl die Begründung des Berufungsgerichts keinen Zulas- sungsgrund nach § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO erkennen läßt.
2. Das Berufungsurteil ist nicht schon deshalb aufzuheben, weil es die von der Klägerin gestellten Berufungsanträge nicht wiedergibt. Auf das Berufungsverfahren war die Zivilprozeßordnung in der ab dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung anzuwenden, weil die mündliche Verhandlung vor dem Landgericht am 30. Mai 2002 geschlossen worden war (vgl. § 26 Nr. 5 EGZPO); demgemäß reichte für die Darstellung des erstinstanzlichen Sach- und Streitstands die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil anstelle des Tatbestands aus (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Aber eine solche Verweisung kann sich nicht auf den in der zweiten Instanz gestellten Berufungsantrag der Klägerin erstrecken. Die Aufnahme der Berufungsanträge in das Berufungsurteil ist auch nach neuem Recht nicht entbehrlich. Der Antrag braucht zwar nicht wörtlich wiedergegeben zu werden; aus dem Zusammenhang muß jedoch wenigstens sinngemäß deutlich werden, was der Berufungskläger mit seinem Rechtsmittel erstrebt hat (BGH, Urt. v. 26. Februar 2003, VIII ZR 262/02, NJW 2003, 1743; vgl. auch Senat, Urt. v. 6. Juni 2003, V ZR 292/02, Umdruck S. 5 [zur Veröffentl. best.]). Das ist hier der Fall. Aus dem Tenor des Berufungsurteils und den Urteilsgründen (Seite 5) in Verbindung mit dem Schriftsatz der Klägerin vom 12. September 2002 ergibt sich, daß die Klägerin von dem Beklagten in der Berufungsinstanz in erster Linie die Abgabe einer Willenserklärung, nämlich die Annahme einer von der Klägerin vorgeschlagenen Vereinbarung, verlangt hat. Hilfsweise hat sie nach dem Protokoll der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht die Verurteilung des Beklagten zur Duldung des Wegeausbaus sowie weiter hilfsweise die Feststellung der Verpflichtung des Beklagten zur Mitwirkung bei dem Ab-
schluß einer Vereinbarung und ferner hilfsweise die Feststellung einer Amtspflichtverletzung des Beklagten beantragt. Daß in dem Protokoll lediglich auf die hilfsweise gestellten Anträge durch die Bezeichnung der Blattzahl der Gerichtsakten verwiesen wird, beruht offensichtlich auf einem Versehen. Das wirkliche Ziel der Klägerin im Berufungsverfahren wird somit noch ausreichend erkennbar.

III.


Der Klägerin kann gegen den Beklagten jedoch kein Recht auf den Abschluß einer Vereinbarung betreffend die Nutzung seiner Grundstücke oder auf Duldung von Straßenbaumaßnahmen zuerkannt werden.
1. Die Berufung ist teilweise unzulässig. Das Verlangen der Klägerin nach Verurteilung des Beklagten zur Annahme eines Vertragsangebots stellt eine Klageänderung in der Berufungsinstanz dar; die Klägerin hat ihren Klageantrag über § 264 Nr. 2 ZPO hinausgehend und damit den Streitgegenstand geändert. Denn in der ersten Instanz hat sie ausschließlich die Verurteilung des Beklagten zur Duldung des Straßenbaus beantragt. Eine solche Klageänderung kann nach § 533 ZPO zulässig sein. Das besagt allerdings noch nichts über die vorrangig zu prüfende Zulässigkeit der Berufung.
Das Berufungsgericht hat verkannt, daß nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes die Berufung nur dann zulässig ist, wenn der Berufungskläger mit ihr die Beseitigung einer in dem angefochtenen Urteil liegenden Beschwer erstrebt. Eine Berufung ist daher unzulässig, wenn sie bei
Schluß der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht den in erster Instanz erhobenen Klageanspruch nicht wenigstens teilweise weiter verfolgt, also - im Fall einer erstinstanzlichen Klageabweisung - deren Richtigkeit gar nicht in Frage stellt, sondern lediglich im Wege der Klageänderung einen neuen , bislang nicht geltend gemachten Anspruch zur Entscheidung stellt; die bloße Erweiterung oder Änderung der Klage in zweiter Instanz kann nicht alleiniges Ziel des Rechtsmittels sein, vielmehr setzt ein derartiges Prozeßziel eine zulässige Berufung voraus (siehe nur Senatsurt. v. 15. März 2002, V ZR 39/01, NJW-RR 2002, 1435, 1436 m.w.N.).
Danach ist die Berufung hinsichtlich des Hauptantrags, der auf die Abgabe einer Willenserklärung des Beklagten gerichtet ist, unzulässig. Der erstinstanzliche Klageantrag, der auf die Duldung von Straßenbaumaßnahmen gerichtet war, setzte eine Duldungspflicht des Beklagten und somit eine entsprechende Anspruchsgrundlage für die Klägerin voraus. Dagegen sollte mit der in der Berufungsinstanz in erster Linie beantragten Verurteilung eine solche Anspruchsgrundlage erst geschaffen werden. Somit hat die Klägerin nicht mehr die Beseitigung der in dem erstinstanzlichen Urteil liegenden Beschwer verfolgt. Dieses Ergebnis konnte sie auch nicht dadurch vermeiden, daß sie den in erster Instanz erhobenen Anspruch in der Berufungsinstanz hilfsweise weiter verfolgt hat. Denn die Zulässigkeit eines Hauptantrags kann nicht allein aus der Zulässigkeit eines Hilfsantrags hergeleitet werden, der nur für den Fall gestellt wird, daß der Hauptantrag unbegründet ist (BGH, Urt. v. 11. Oktober 2000, VIII ZR 321/99, WM 2001, 45, 46).
2. Soweit die Klägerin in der Berufungsinstanz ihr erstinstanzliches Klageziel hilfsweise aufrechterhalten hat, ist die Berufung zulässig. Die Unzulässigkeit einer Berufung hinsichtlich des Hauptantrags führt nämlich nicht zur Unzulässigkeit des Rechtsmittels insgesamt; dieses ist vielmehr insoweit zulässig , als der Berufungskläger mit einem Hilfsantrag zumindest teilweise die Beseitigung der in dem erstinstanzlichen Urteil liegenden Beschwer erstrebt. Denn mit dem Hilfsantrag bringt der Berufungskläger zum Ausdruck, daß er sich mit der Abweisung seines ursprünglich geltend gemachten Anspruchs nicht abfinden will (BGH, Urt. v. 11. Oktober 2000, aaO). So war es hier mit dem in dem Protokoll der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht in bezug genommenen ersten Hilfsantrag der Klägerin aus ihrem Schriftsatz vom 21. Oktober 2002. Hinsichtlich der beiden weiteren in diesem Schriftsatz angekündigten Hilfsanträge, die auf die Feststellung der Verpflichtung des Beklagten zur Mitwirkung bei dem Abschluß einer Vereinbarung über den Ausbau und die Unterhaltung der für den Straßenbau benötigten Grundstücke und auf die Feststellung, daß der Beklagte mit seiner Verweigerung seine ihm gegenüber der Klägerin obliegenden Amtspflichten verletzt, gerichtet sind, ist die Berufung ebenfalls zulässig, weil die Klägerin sie erst in zweiter Linie nach ihrem ersten Hilfsantrag verfolgt.
3. Nach alledem wäre die Berufung insgesamt zulässig gewesen, wenn die Klägerin ihren Hauptantrag als ersten Hilfsantrag und ihren ersten Hilfsantrag als Hauptantrag gestellt hätte. Das hat das Berufungsgericht nicht erkannt. Dieser Fehler zwingt jedoch nicht zur Aufhebung des Berufungsurteils und Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Denn selbst wenn es die prozessuale Situation richtig erkannt, deshalb der Klägerin einen auf die Umstellung der Anträge gerichteten Hinweis nach § 139 ZPO erteilt und die Kläge-
rin darauf die Anträge umgestellt hätte, wäre die Berufung erfolglos geblieben. Die Klägerin hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Duldung von Straßenbaumaßnahmen oder auf Abschluß eines Nutzungsvertrags.

a) Der Planfeststellungsbeschluß überträgt - unabhängig davon, daß er noch nicht wirksam ist, weil die aufschiebende Bedingung der einvernehmlichen vertraglichen Regelung zwischen der Klägerin und dem Beklagten über den Aus- und Neubau einer Straße noch nicht eingetreten ist - dem Träger des Vorhabens keine privatrechtlichen Rechte und Befugnisse, selbst wenn diese unabdingbare Voraussetzung für die Durchführung des geplanten Vorhabens sind, insbesondere kein Recht auf die Benutzung fremder Grundstücke (Kopp/Ramsauer, VwVfG, 8. Aufl., § 75 Rdn. 12). Die Planfeststellung führt selbst keine unmittelbaren privatrechtlichen Veränderungen herbei. Insbesondere läßt sie das Eigentum an und die Verfügungsbefugnis über Grundstücke unberührt, die für das Vorhaben benötigt werden. Die Ausführung des festgestellten Plans steht grundsätzlich unter dem Vorbehalt, daß entgegenstehende private Rechte gütlich oder im Enteignungsverfahren beseitigt werden (Bonk/Neumann in: Stelken/Bonk/Sachs/Neumann, VwVfG, 6. Aufl., § 75 Rdn. 31; vgl. auch BVerfGE 45, 297, 319). Hier kommt noch hinzu, daß das geplante Vorhaben ausschließlich den wirtschaftlichen Interessen der Klägerin dient und es sich deshalb um eine sogenannte privatnützige wasserrechtliche Planfeststellung handelt (BVerwGE 85, 155, 156). Sie rechtfertigt wegen des Fehlens eines sie tragenden öffentlichen Interesses keine Eingriffe in Rechte Dritter; sie ist ihrem wesentlichen Entscheidungsgehalt nach nicht Eingriffsakt, sondern nimmt - jedenfalls für den Antragsteller, hier also für die Klägerin - die Funktion einer Genehmigung ein (BVerwGE 55, 220, 226). Somit begründet der Planfeststellungsbeschluß vom 15. Februar 2001 keine Ansprüche der
Klägerin gegen den Beklagten hinsichtlich der Nutzung seiner Grundstücke für den Straßenbau. Insbesondere statuiert er keine Duldungspflicht des Beklagten. Daran ändert die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit des Beschlusses (§§ 80 Abs. 2 Nr. 4, 80a Abs. 1 Nr. 1 VwGO) nichts. Auch wenn er unanfechtbar wäre, könnte die Klägerin aus ihm - wie ausgeführt - keine Rechte gegen den Beklagten herleiten.

b) Zu Unrecht hält das Berufungsgericht einen Anspruch der Klägerin nach § 75 Abs. 1 Satz 2 VwVfG für gegeben. Nach dieser Vorschrift werden durch die Planfeststellung nur die öffentlich-rechtlichen Beziehungen zwischen dem Träger des Vorhabens und den durch den Plan Betroffenen rechtsgestaltend geregelt. Darum geht es hier jedoch nicht. Der Planfeststellungsbeschluß enthält hinsichtlich der Erschließung des Abbaugebiets keine öffentlichrechtlichen Regelungen; vielmehr erklärt er den Beginn des Abbaus einschließlich der vorbereitenden Arbeiten nur unter der Bedingung für zulässig, daß zuvor privatrechtliche Vereinbarungen zwischen der Klägerin und den von der Erschließung betroffenen Grundstückseigentümern abgeschlossen werden. Ohne den Eintritt dieser Bedingung erlangt der Beschluß keine Wirksamkeit. Ob bereits deshalb die Anwendung von § 75 Abs. 1 Satz 2 VwVfG ausgeschlossen ist, kann offen bleiben; dem Beschluß fehlt jedenfalls die Regelung öffentlich-rechtlicher Beziehungen zwischen der Klägerin und dem von der Erschließung des Abbaugebiets betroffenen Beklagten. Dieser ist als privater Grundstückseigentümer und nicht als Träger öffentlicher Verwaltung betroffen. Er soll nicht im Rahmen der öffentlichen Daseinsvorsorge tätig werden. Der Ausbau der bereits vorhandenen Straße und der Neubau einer Straße gehen darüber hinaus, denn sie dienen ausschließlich den privaten Zwecken der Klä-
gerin und keinem Bedürfnis der Öffentlichkeit. Eine Einzelinteressen dienende individualisierte Daseinsvorsorge obliegt dem Beklagten jedoch nicht.
In diesem Zusammenhang übersieht das Berufungsgericht, daß das "Ob" der Maßnahme nicht außer Frage steht. Denn wenn zwischen der Klägerin und dem Beklagten keine einvernehmliche Regelung über die Benutzung der für den Straßenbau benötigten Grundstücke zustande kommt, wird der Planfeststellungsbeschluß nicht wirksam. In diesem Fall entfällt seine Genehmigungswirkung mit der Folge, daß die Klägerin keinen Bodenabbau vornehmen darf. Dieser Gesichtspunkt steht einer Verpflichtung des Beklagten zum Abschluß eines Nutzungsvertrags oder zur Duldung des Straßenbaus zusätzlich entgegen.

c) Soweit das Berufungsgericht seine Auffassung auch auf die Bindung des Beklagten an den Gleichbehandlungsgrundsatz stützt, hat das ebenfalls keinen Bestand. Dabei kann offen bleiben, ob hier eine solche Bindung besteht. Das ist zweifelhaft, weil der Beklagte nicht als Träger öffentlicher Verwaltung in Anspruch genommen wird. Jedenfalls ist der Gleichbehandlungsgrundsatz nicht verletzt. Der Beklagte gestattet anderen Unternehmen ebenso wie der Klägerin nicht die Benutzung der beiden Grundstücke für den Straßenbau ; eine Ungleichbehandlung gleicher Sachverhalte liegt somit nicht vor.

d) Das von dem Berufungsgericht herangezogene Verbot des Monopolmißbrauchs begründet ebenfalls keine Ansprüche der Klägerin gegen den Beklagten. Zwar ergibt sich eine Bindung der öffentlichen Hand bei der Verweigerung oder Gewährung von Nutzungen aus der Tatsache, daß sie in gewissen Bereichen ein faktisches Monopol besitzt; aus der Grundrechtsbindung und
dem Verbot des Monopolmißbrauchs kann sich für sie ein Kontrahierungszwang ergeben (Bauer in: Kodal/Krämer, Straßenrecht, 6. Aufl., Kap. 7, Rdn. 6.2, 6.3). Aber es fehlt hier an einer solchen Monopolstellung des Beklagten. Er ist nur einer von mehreren Eigentümern, über deren Grundstücke die der Klägerin vorgegebene Trasse zur Erschließung des Abbaugebiets verläuft.

e) Da der Beklagte hier keinen öffentlich-rechtlichen Bindungen unterliegt , die er bei der Ausübung seiner privaten Eigentümerbefugnisse vorrangig zu beachten hätte, kommen entgegen der von der Klägerin in der Revisionserwiderung vertretenen Auffassung die Grundsätze des Verwaltungsprivatrechts nicht zur Anwendung; das Grundstückseigentum des Beklagten wird nicht zu öffentlichen Leistungs- und Lenkungszwecken eingesetzt (vgl. Wolff/Bachof/ Stober, Verwaltungsrecht, Band 1, 11. Aufl., § 23 V 2, Rdn. 29 ff.).

f) Aus einer enteignungsrechtlichen Vorwirkung der Planfeststellung (siehe dazu Bonk/Neumann aaO, Rdn. 32) kann die Klägerin schon deshalb keine Ansprüche herleiten, weil dem Plan eine solche Wirkung nicht zukommt; es fehlt an einer gesetzlichen Anordnung, daß mit der Planfeststellung bindend auch über die Zulässigkeit der Enteignung für das Vorhaben entschieden ist (vgl. BVerwG NVwZ 1991, 873; Bonk/Neumann aaO, Rdn. 32a).

g) Ohne Erfolg beruft sich die Klägerin in ihrer Revisionserwiderung auf die Tatbestandswirkung des Planfeststellungsbeschlusses. Sie übersieht, daß die Wirksamkeit des Plans von der einvernehmlichen Regelung zwischen der Klägerin und dem Beklagten über die Nutzung der für den Straßenbau benö-
tigten Grundstücke abhängt. Da diese einvernehmliche Regelung bisher fehlt, ist der Plan noch nicht wirksam.

h) Der Beklagte ist nach § 75 Abs. 2 Satz 1 VwVfG nicht gehindert, der Klägerin die Benutzung seiner Grundstücke zu verweigern. Zum einen ist der Planfeststellungsbeschluß noch nicht unanfechtbar; zum anderen macht der Beklagte keine Ansprüche auf Unterlassung des Vorhabens, auf Beseitigung oder Änderung der Anlagen oder auf Unterlassung ihrer Benutzung geltend.

i) Es besteht auch kein Anspruch der Klägerin auf Benutzung der Grundstücke des Beklagten unter dem Gesichtspunkt des Notwegerechts nach § 917 Abs. 1 BGB. Das geplante Vorhaben führt nicht zu einer ordnungsgemäßen Benutzung des Grundstücks im Sinne der Vorschrift, sondern lediglich zu einer auf eine bestimmte Dauer begrenzten außergewöhnlichen Nutzung. Ein Notwegerecht kann aber nur für eine nach objektiven Gesichtspunkten dem Grundstück angemessene, den wirtschaftlichen Verhältnissen entsprechende Nutzung hergeleitet werden; eine nur einem persönlichen Bedürfnis des Eigentümers oder eines Nutzungsberechtigten entsprechende oder eine nur provisorische Nutzung gibt keine Grundlage für ein Notwegerecht (Senat, Urt. v. 26. Mai 1978, V ZR 72/77, LM BGB § 917 Nr. 14).

j) Schließlich ist das Verhalten des Beklagten unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben (§ 242 BGB) und des Schikaneverbots (§ 226 BGB) nicht als unzulässige Rechtsausübung anzusehen. Für den Fall, daß die Klägerin mit den privaten Grundstückseigentümern keine einvernehmliche Regelungen über die Benutzung der Grundstücke erzielt, bleibt ihr nur der Weg, die Enteignung der Eigentümer zu beantragen (§ 129 NWG). Diese öffentlich-
rechtlich gebotene Vorgehensweise kann nicht dadurch umgangen werden, daß der Klägerin über die Anwendung von § 242 BGB oder § 226 BGB ein privatrechtlicher Anspruch zuerkannt wird, der nach dem öffentlichen Recht ausgeschlossen ist.
4. Da die Klägerin gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Duldung von Straßenbaumaßnahmen und Abschluß einer Nutzungsvereinbarung hat, besteht auch keine Pflicht des Beklagten zur Mitwirkung bei dem Abschluß einer Vereinbarung. Der darauf gerichtete - hilfweise gestellte - Feststellungsantrag der Klägerin ist deshalb unbegründet.
5. Aus demselben Grund ist der weiter hilfsweise gestellte Antrag, mit dem die Klägerin festgestellt haben will, daß der Beklagte seine Amtspflichten verletzt, ebenfalls unbegründet.

IV.


Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO.
Tropf Krüger Lemke
Schmidt-Räntsch Stresemann

Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Urteil, 24. Okt. 2003 - V ZR 424/02

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(1) Durch die Planfeststellung wird die Zulässigkeit des Vorhabens einschließlich der notwendigen Folgemaßnahmen an anderen Anlagen im Hinblick auf alle von ihm berührten öffentlichen Belange festgestellt; neben der Planfeststellung sind andere behördliche Entscheidungen, insbesondere öffentlich-rechtliche Genehmigungen, Verleihungen, Erlaubnisse, Bewilligungen, Zustimmungen und Planfeststellungen nicht erforderlich. Durch die Planfeststellung werden alle öffentlich-rechtlichen Beziehungen zwischen dem Träger des Vorhabens und den durch den Plan Betroffenen rechtsgestaltend geregelt.

(1a) Mängel bei der Abwägung der von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange sind nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind. Erhebliche Mängel bei der Abwägung oder eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften führen nur dann zur Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses oder der Plangenehmigung, wenn sie nicht durch Planergänzung oder durch ein ergänzendes Verfahren behoben werden können; die §§ 45 und 46 bleiben unberührt.

(2) Ist der Planfeststellungsbeschluss unanfechtbar geworden, so sind Ansprüche auf Unterlassung des Vorhabens, auf Beseitigung oder Änderung der Anlagen oder auf Unterlassung ihrer Benutzung ausgeschlossen. Treten nicht voraussehbare Wirkungen des Vorhabens oder der dem festgestellten Plan entsprechenden Anlagen auf das Recht eines anderen erst nach Unanfechtbarkeit des Plans auf, so kann der Betroffene Vorkehrungen oder die Errichtung und Unterhaltung von Anlagen verlangen, welche die nachteiligen Wirkungen ausschließen. Sie sind dem Träger des Vorhabens durch Beschluss der Planfeststellungsbehörde aufzuerlegen. Sind solche Vorkehrungen oder Anlagen untunlich oder mit dem Vorhaben unvereinbar, so richtet sich der Anspruch auf angemessene Entschädigung in Geld. Werden Vorkehrungen oder Anlagen im Sinne des Satzes 2 notwendig, weil nach Abschluss des Planfeststellungsverfahrens auf einem benachbarten Grundstück Veränderungen eingetreten sind, so hat die hierdurch entstehenden Kosten der Eigentümer des benachbarten Grundstücks zu tragen, es sei denn, dass die Veränderungen durch natürliche Ereignisse oder höhere Gewalt verursacht worden sind; Satz 4 ist nicht anzuwenden.

(3) Anträge, mit denen Ansprüche auf Herstellung von Einrichtungen oder auf angemessene Entschädigung nach Absatz 2 Satz 2 und 4 geltend gemacht werden, sind schriftlich an die Planfeststellungsbehörde zu richten. Sie sind nur innerhalb von drei Jahren nach dem Zeitpunkt zulässig, zu dem der Betroffene von den nachteiligen Wirkungen des dem unanfechtbar festgestellten Plan entsprechenden Vorhabens oder der Anlage Kenntnis erhalten hat; sie sind ausgeschlossen, wenn nach Herstellung des dem Plan entsprechenden Zustands 30 Jahre verstrichen sind.

(4) Wird mit der Durchführung des Plans nicht innerhalb von fünf Jahren nach Eintritt der Unanfechtbarkeit begonnen, so tritt er außer Kraft. Als Beginn der Durchführung des Plans gilt jede erstmals nach außen erkennbare Tätigkeit von mehr als nur geringfügiger Bedeutung zur plangemäßen Verwirklichung des Vorhabens; eine spätere Unterbrechung der Verwirklichung des Vorhabens berührt den Beginn der Durchführung nicht.

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(1) Durch die Planfeststellung wird die Zulässigkeit des Vorhabens einschließlich der notwendigen Folgemaßnahmen an anderen Anlagen im Hinblick auf alle von ihm berührten öffentlichen Belange festgestellt; neben der Planfeststellung sind andere behördliche Entscheidungen, insbesondere öffentlich-rechtliche Genehmigungen, Verleihungen, Erlaubnisse, Bewilligungen, Zustimmungen und Planfeststellungen nicht erforderlich. Durch die Planfeststellung werden alle öffentlich-rechtlichen Beziehungen zwischen dem Träger des Vorhabens und den durch den Plan Betroffenen rechtsgestaltend geregelt.

(1a) Mängel bei der Abwägung der von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange sind nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind. Erhebliche Mängel bei der Abwägung oder eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften führen nur dann zur Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses oder der Plangenehmigung, wenn sie nicht durch Planergänzung oder durch ein ergänzendes Verfahren behoben werden können; die §§ 45 und 46 bleiben unberührt.

(2) Ist der Planfeststellungsbeschluss unanfechtbar geworden, so sind Ansprüche auf Unterlassung des Vorhabens, auf Beseitigung oder Änderung der Anlagen oder auf Unterlassung ihrer Benutzung ausgeschlossen. Treten nicht voraussehbare Wirkungen des Vorhabens oder der dem festgestellten Plan entsprechenden Anlagen auf das Recht eines anderen erst nach Unanfechtbarkeit des Plans auf, so kann der Betroffene Vorkehrungen oder die Errichtung und Unterhaltung von Anlagen verlangen, welche die nachteiligen Wirkungen ausschließen. Sie sind dem Träger des Vorhabens durch Beschluss der Planfeststellungsbehörde aufzuerlegen. Sind solche Vorkehrungen oder Anlagen untunlich oder mit dem Vorhaben unvereinbar, so richtet sich der Anspruch auf angemessene Entschädigung in Geld. Werden Vorkehrungen oder Anlagen im Sinne des Satzes 2 notwendig, weil nach Abschluss des Planfeststellungsverfahrens auf einem benachbarten Grundstück Veränderungen eingetreten sind, so hat die hierdurch entstehenden Kosten der Eigentümer des benachbarten Grundstücks zu tragen, es sei denn, dass die Veränderungen durch natürliche Ereignisse oder höhere Gewalt verursacht worden sind; Satz 4 ist nicht anzuwenden.

(3) Anträge, mit denen Ansprüche auf Herstellung von Einrichtungen oder auf angemessene Entschädigung nach Absatz 2 Satz 2 und 4 geltend gemacht werden, sind schriftlich an die Planfeststellungsbehörde zu richten. Sie sind nur innerhalb von drei Jahren nach dem Zeitpunkt zulässig, zu dem der Betroffene von den nachteiligen Wirkungen des dem unanfechtbar festgestellten Plan entsprechenden Vorhabens oder der Anlage Kenntnis erhalten hat; sie sind ausgeschlossen, wenn nach Herstellung des dem Plan entsprechenden Zustands 30 Jahre verstrichen sind.

(4) Wird mit der Durchführung des Plans nicht innerhalb von fünf Jahren nach Eintritt der Unanfechtbarkeit begonnen, so tritt er außer Kraft. Als Beginn der Durchführung des Plans gilt jede erstmals nach außen erkennbare Tätigkeit von mehr als nur geringfügiger Bedeutung zur plangemäßen Verwirklichung des Vorhabens; eine spätere Unterbrechung der Verwirklichung des Vorhabens berührt den Beginn der Durchführung nicht.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.

(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil

1.
die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen,
2.
eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufhebung oder Bestätigung der angefochtenen Entscheidung.
Wird das Urteil in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist, verkündet, so können die nach Satz 1 erforderlichen Darlegungen auch in das Protokoll aufgenommen werden.

(2) Die §§ 313a, 313b gelten entsprechend.

Als eine Änderung der Klage ist es nicht anzusehen, wenn ohne Änderung des Klagegrundes

1.
die tatsächlichen oder rechtlichen Anführungen ergänzt oder berichtigt werden;
2.
der Klageantrag in der Hauptsache oder in Bezug auf Nebenforderungen erweitert oder beschränkt wird;
3.
statt des ursprünglich geforderten Gegenstandes wegen einer später eingetretenen Veränderung ein anderer Gegenstand oder das Interesse gefordert wird.

Klageänderung, Aufrechnungserklärung und Widerklage sind nur zulässig, wenn

1.
der Gegner einwilligt oder das Gericht dies für sachdienlich hält und
2.
diese auf Tatsachen gestützt werden können, die das Berufungsgericht seiner Verhandlung und Entscheidung über die Berufung ohnehin nach § 529 zugrunde zu legen hat.

(1) Das Gericht hat das Sach- und Streitverhältnis, soweit erforderlich, mit den Parteien nach der tatsächlichen und rechtlichen Seite zu erörtern und Fragen zu stellen. Es hat dahin zu wirken, dass die Parteien sich rechtzeitig und vollständig über alle erheblichen Tatsachen erklären, insbesondere ungenügende Angaben zu den geltend gemachten Tatsachen ergänzen, die Beweismittel bezeichnen und die sachdienlichen Anträge stellen. Das Gericht kann durch Maßnahmen der Prozessleitung das Verfahren strukturieren und den Streitstoff abschichten.

(2) Auf einen Gesichtspunkt, den eine Partei erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten hat, darf das Gericht, soweit nicht nur eine Nebenforderung betroffen ist, seine Entscheidung nur stützen, wenn es darauf hingewiesen und Gelegenheit zur Äußerung dazu gegeben hat. Dasselbe gilt für einen Gesichtspunkt, den das Gericht anders beurteilt als beide Parteien.

(3) Das Gericht hat auf die Bedenken aufmerksam zu machen, die hinsichtlich der von Amts wegen zu berücksichtigenden Punkte bestehen.

(4) Hinweise nach dieser Vorschrift sind so früh wie möglich zu erteilen und aktenkundig zu machen. Ihre Erteilung kann nur durch den Inhalt der Akten bewiesen werden. Gegen den Inhalt der Akten ist nur der Nachweis der Fälschung zulässig.

(5) Ist einer Partei eine sofortige Erklärung zu einem gerichtlichen Hinweis nicht möglich, so soll auf ihren Antrag das Gericht eine Frist bestimmen, in der sie die Erklärung in einem Schriftsatz nachbringen kann.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Durch die Planfeststellung wird die Zulässigkeit des Vorhabens einschließlich der notwendigen Folgemaßnahmen an anderen Anlagen im Hinblick auf alle von ihm berührten öffentlichen Belange festgestellt; neben der Planfeststellung sind andere behördliche Entscheidungen, insbesondere öffentlich-rechtliche Genehmigungen, Verleihungen, Erlaubnisse, Bewilligungen, Zustimmungen und Planfeststellungen nicht erforderlich. Durch die Planfeststellung werden alle öffentlich-rechtlichen Beziehungen zwischen dem Träger des Vorhabens und den durch den Plan Betroffenen rechtsgestaltend geregelt.

(1a) Mängel bei der Abwägung der von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange sind nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind. Erhebliche Mängel bei der Abwägung oder eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften führen nur dann zur Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses oder der Plangenehmigung, wenn sie nicht durch Planergänzung oder durch ein ergänzendes Verfahren behoben werden können; die §§ 45 und 46 bleiben unberührt.

(2) Ist der Planfeststellungsbeschluss unanfechtbar geworden, so sind Ansprüche auf Unterlassung des Vorhabens, auf Beseitigung oder Änderung der Anlagen oder auf Unterlassung ihrer Benutzung ausgeschlossen. Treten nicht voraussehbare Wirkungen des Vorhabens oder der dem festgestellten Plan entsprechenden Anlagen auf das Recht eines anderen erst nach Unanfechtbarkeit des Plans auf, so kann der Betroffene Vorkehrungen oder die Errichtung und Unterhaltung von Anlagen verlangen, welche die nachteiligen Wirkungen ausschließen. Sie sind dem Träger des Vorhabens durch Beschluss der Planfeststellungsbehörde aufzuerlegen. Sind solche Vorkehrungen oder Anlagen untunlich oder mit dem Vorhaben unvereinbar, so richtet sich der Anspruch auf angemessene Entschädigung in Geld. Werden Vorkehrungen oder Anlagen im Sinne des Satzes 2 notwendig, weil nach Abschluss des Planfeststellungsverfahrens auf einem benachbarten Grundstück Veränderungen eingetreten sind, so hat die hierdurch entstehenden Kosten der Eigentümer des benachbarten Grundstücks zu tragen, es sei denn, dass die Veränderungen durch natürliche Ereignisse oder höhere Gewalt verursacht worden sind; Satz 4 ist nicht anzuwenden.

(3) Anträge, mit denen Ansprüche auf Herstellung von Einrichtungen oder auf angemessene Entschädigung nach Absatz 2 Satz 2 und 4 geltend gemacht werden, sind schriftlich an die Planfeststellungsbehörde zu richten. Sie sind nur innerhalb von drei Jahren nach dem Zeitpunkt zulässig, zu dem der Betroffene von den nachteiligen Wirkungen des dem unanfechtbar festgestellten Plan entsprechenden Vorhabens oder der Anlage Kenntnis erhalten hat; sie sind ausgeschlossen, wenn nach Herstellung des dem Plan entsprechenden Zustands 30 Jahre verstrichen sind.

(4) Wird mit der Durchführung des Plans nicht innerhalb von fünf Jahren nach Eintritt der Unanfechtbarkeit begonnen, so tritt er außer Kraft. Als Beginn der Durchführung des Plans gilt jede erstmals nach außen erkennbare Tätigkeit von mehr als nur geringfügiger Bedeutung zur plangemäßen Verwirklichung des Vorhabens; eine spätere Unterbrechung der Verwirklichung des Vorhabens berührt den Beginn der Durchführung nicht.

(1) Fehlt einem Grundstück die zur ordnungsmäßigen Benutzung notwendige Verbindung mit einem öffentlichen Wege, so kann der Eigentümer von den Nachbarn verlangen, dass sie bis zur Hebung des Mangels die Benutzung ihrer Grundstücke zur Herstellung der erforderlichen Verbindung dulden. Die Richtung des Notwegs und der Umfang des Benutzungsrechts werden erforderlichenfalls durch Urteil bestimmt.

(2) Die Nachbarn, über deren Grundstücke der Notweg führt, sind durch eine Geldrente zu entschädigen. Die Vorschriften des § 912 Abs. 2 Satz 2 und der §§ 913, 914, 916 finden entsprechende Anwendung.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Die Ausübung eines Rechts ist unzulässig, wenn sie nur den Zweck haben kann, einem anderen Schaden zuzufügen.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Die Ausübung eines Rechts ist unzulässig, wenn sie nur den Zweck haben kann, einem anderen Schaden zuzufügen.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.