Bundesgerichtshof Urteil, 27. Sept. 2013 - V ZR 43/12

bei uns veröffentlicht am27.09.2013
vorgehend
Landgericht Potsdam, 1 O 114/10, 12.11.2010

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
V ZR 43/12 Verkündet am:
27. September 2013
Weschenfelder
Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Art. 237 § 2 EGBGB

a) Die Ausschlussfrist nach Art. 237 § 2 Abs. 2 Satz 1 EGBGB wird auch durch die
Anrufung eines unzuständigen Gerichts gewahrt, wenn die Zustellung der Klage
demnächst erfolgt.

b) Die Wirkungen des Art. 237 § 2 Abs. 2 Satz 1 EGBGB treten jedenfalls dann erst
nach Ablauf eines Monats nach Beendigung eines am 24. Juli 1997 anhängigen
Restitutionsverfahrens nach dem Vermögensgesetz ein, wenn dieses durch den
Eigentumsprätendenten eingeleitet worden ist. Ob es von ihm selbst, einem Verfahrensstandschafter
oder einem Zessionar fortgesetzt worden ist, ist unerheblich.
BGH, Urteil vom 27. September 2013 - V ZR 43/12 - OLG Brandenburg
LG Potsdam
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 19. Juli 2013 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richter
Dr. Lemke, Prof. Dr. Schmidt-Räntsch und Dr. Roth und die Richterin
Dr. Brückner

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 12. Januar 2012 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand


1
Die Großeltern des Klägers waren Eigentümer eines Hausgrundstücks und von Ackerland in Brandenburg. 1953 erklärte der Großvater gegenüber dem Rat der Gemeinde, er sei arbeitsunfähig und müsse sein Land an den Gutskomplex G. entschädigungslos übereignen. Dazu kam es aber nicht. Vielmehr verkauften die Großeltern 1955 das Hausgrundstück an einen Dritten und hielten in dem Kaufvertrag ausdrücklich fest, das Ackerland sei nicht mit verkauft. Das Ackerland wurde dessen ungeachtet zunächst als Eigentum des Erwerbers und 1960 als Eigentum des Volkes in Rechtsträgerschaft des örtlichen volkseigenen Guts gebucht. Als Eigentümerinnen des Ackerlands sind im Grundbuch ausgewiesen die Beklagte zu 1 (BVVG, fortan die Beklagte) und, wegen einer kleinen Teilfläche von 79 m², die örtliche Gemeinde, die frühere Beklagte zu 2, die den Klageanspruch anerkannt hat.
2
Der Vater des Klägers beantragte 1990 die Restitution der Ackerfläche nach dem Vermögensgesetz. Die zuständigen Behörden wiesen den von dem Kläger nach dem Tod des Vaters 1991 weiterverfolgten Restitutionsantrag zurück. Eine Klage vor dem Verwaltungsgericht blieb ohne Erfolg; das die Klage abweisende Urteil ist seit dem 27. November 2009 rechtskräftig. Anschließend erhob der Kläger die vorliegende Klage, mit welcher er die Beklagte auf Berichtigung des Grundbuchs zu seinen und seiner Brüder Gunsten in Anspruch nimmt. Er stützt sich dabei auf einen Erbschaftsschenkungs- und Übertragungsvertrag vom 20. Februar 1995 (fortan Übertragungsvertrag), durch welchen seine Mutter als Erbin seines vorverstorbenen Vaters, der wiederum die Großeltern beerbt hatte, dem Kläger und seinen Brüdern die Erbschaft schenkte , und zwar, wie es in der Urkunde heißt, „mit dinglicher und sofortiger Wirkung“.
3
Das Landgericht hat der am 23. Dezember 2009 bei dem Amtsgericht eingegangenen und am 30. Dezember 2009 zugestellten Klage stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat sie abgewiesen. Mit der von dem Senat zugelassenen Revision möchte der Kläger die Wiederherstellung des Urteils des Landgerichts erreichen. Die Beklagte beantragt, das Rechtsmittel zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe:


I.


4
Das Berufungsgericht hält den Grundbuchberichtigungsanspruch für nicht gegeben. Dafür könne unterstellt werden, dass die Beklagte als Eigentümerin der Grundstücke im Grundbuch eingetragen sei. Der Grundbuchberichtigungsanspruch stehe dem wirklichen Grundstückseigentümer zu. Das sei die Mutter des Klägers, nicht dieser selbst und seine Brüder. Sie hätten das Eigentum an dem Grundstück jedenfalls deshalb nicht rechtsgeschäftlich erworben, weil sie nicht in das Grundbuch eingetragen worden seien. Der Kläger und seine Brüder seien auch nicht auf Grund einer Abtretung zur Geltendmachung des Grundbuchberichtigungsanspruchs berechtigt, weil dieser Anspruch nicht abtretbar sei. Wegen des Vortrags des Klägers zu einer Prozessstandschaft auch für seine Mutter sei die mündliche Verhandlung nicht wiederzueröffnen. Die Aktivlegitimation des Klägers sei das wesentliche Thema des Rechtsstreits gewesen. Zudem sei die Beklagte nach Art. 237 § 2 Abs. 2 Satz 1 EGBGB Eigentümerin des Grundstücks geworden, da die Mutter des Klägers und seiner Brüder nicht selbst rechtzeitig eine Klage auf Grundbuchberichtigung erhoben habe.

II.


5
Diese Erwägungen halten einer rechtlichen Prüfung in den entscheidenden Punkten nicht stand.
6
1. Zutreffend verneint das Berufungsgericht allerdings einen eigenen Anspruch des Klägers und seiner Brüder gegen die Beklagte auf Zustimmung zur Berichtigung des Grundbuchs.

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a) Als Grundlage dieses Anspruchs kommt nur § 894 BGB in Betracht.
8
aa) Die Norm setzt voraus, dass Eigentümer des Grundbesitzes nicht die eingetragene Beklagte, sondern der Kläger und seine Brüder sind. Das ist schon nach dem eigenen Vortrag des Klägers nicht der Fall.
9
bb) Danach ist die Mutter des Klägers und seiner Brüder - vorbehaltlich eines Eigentumserwerbs der Beklagten nach Art. 237 § 2 Abs. 2 Satz 1 EGBGB - Eigentümerin des Grundbesitzes. Sie hat ihren Kindern zwar mit dem Übertragungsvertrag die gesamte Erbschaft „mit dinglicher und sofortiger Wirkung“ übertragen. Die beabsichtigte dingliche Wirkung ist aber nicht eingetreten. Der Übertragungsvertrag ist rechtlich ein dem Erbschaftskauf ähnlicher Vertrag, auf den nach § 2385 Abs. 1 BGB die Bestimmungen über den Erbschaftskauf anzuwenden sind. Nach den auf den Vertrag entsprechend anzuwendenden Vorschriften der § 2371 und § 433 Abs. 1 BGB geht die Erbschaft - anders als ein veräußerter Anteil an einer Erbengemeinschaft gemäß § 2033 Abs. 1 Satz 1 BGB - nicht kraft Veräußerung auf die Erwerber über. Vielmehr begründet der Vertrag nur eine Verpflichtung des Erbschaftsveräußerers zur Übertragung der Erbschaft auf die Erwerber, die durch Übertragung sämtlicher Gegenstände des Nachlasses erfüllt werden muss. Das ist hier bislang nicht geschehen.
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b) Eine eigene Berechtigung des Klägers und seiner Brüder ließe sich auch nicht aus einer Abtretung des Grundbuchberichtigungsanspruchs ableiten. Dieser folgt dem Grundstückseigentum und kann nicht isoliert abgetreten werden (Senat, Urteile vom 2. Oktober 1987 - V ZR 182/86, NJW-RR 1988, 126, 127 und vom 7. Dezember 2001 - V ZR 65/01, NJW 2002, 1038).

11
2. Zu Unrecht hat das Berufungsgericht aber den Vortrag des Klägers unberücksichtigt gelassen, er mache auch einen Grundbuchberichtigungsanspruch seiner Mutter im eigenen Namen geltend.
12
a) Diesen Vortrag hat der Kläger zwar nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht in einem nicht nachgelassenen Schriftsatz gehalten. Er hat aber Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung beantragt. Diesem Antrag musste das Berufungsgericht entsprechen. Anders als das Berufungsgericht meint, stand die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung nicht in seinem Ermessen. Es war vielmehr nach § 156 Abs. 2 Nr. 1 ZPO verpflichtet, die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung anzuordnen, weil es seiner Hinweispflicht gemäß § 139 ZPO nicht ordnungsgemäß nachgekommen war.
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aa) Die in erster Instanz siegreiche Partei darf darauf vertrauen, von dem Berufungsgericht rechtzeitig einen Hinweis zu erhalten, wenn dieses in einem entscheidungserheblichen Punkt der Beurteilung der Vorinstanz nicht folgen will und auf Grund seiner abweichenden Ansicht eine Ergänzung des Vorbringens oder einen Beweisantritt für erforderlich hält (vgl. BGH, Beschluss vom 15. März 2006 - IV ZR 32/05, NJW-RR 2006, 937 f.; Senat, Beschluss vom 26. Juni 2008 - V ZR 225/07, juris Rn. 5). Den hiernach gebotenen Hinweis, dass es dem Übertragungsvertrag keine dingliche Wirkung zugunsten des Klägers und seiner Brüder beimisst, hat das Berufungsgericht dem Kläger in der mündlichen Verhandlung am 8. Dezember 2011 zwar erteilt.
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bb) Dieser Hinweis genügte aber den Anforderungen nicht. Er musste so rechtzeitig erfolgen, dass der Kläger darauf noch sachgerecht reagieren konnte (vgl. BGH, Beschluss vom 18. September 2006 - II ZR 10/05, NJW-RR 2007, 412 Rn. 4 und Senat, Beschluss vom 26. Juni 2008 - V ZR 225/07, juris Rn. 5). Dies ermöglichte der (erst) in der mündlichen Verhandlung erteilte Hinweis nicht. Von dem Kläger konnte nicht erwartet werden, sogleich zu übersehen, welche Konsequenzen die von ihm bislang nicht erkannte fehlende dingliche Wirkung des Übertragungsvertrags unter Berücksichtigung der Ausschlussfrist nach Art. 237 § 2 Abs. 2 Satz 1 EGBGB für seine Rechtsposition hatte.
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cc) Erteilt das Gericht entgegen § 139 Abs. 4 Satz 1 ZPO den Hinweis erst in der mündlichen Verhandlung, muss es der betroffenen Partei genügend Gelegenheit zur Reaktion hierauf geben. Kann eine sofortige Äußerung nach den konkreten Umständen - wie hier - nicht erwartet werden, darf die mündliche Verhandlung nicht ohne weiteres geschlossen werden. Vielmehr muss das Gericht die mündliche Verhandlung dann vertagen, soweit dies im Einzelfall sachgerecht erscheint, ins schriftliche Verfahren übergehen oder, wenn von der betroffenen Partei nach § 139 Abs. 5 ZPO beantragt, einen Schriftsatznachlass gewähren (BGH, Beschluss vom 18. September 2006 - II ZR 10/05, NJW-RR 2007, 412 Rn. 4). Die mündliche Verhandlung darf in dieser Situation auch dann nicht geschlossen werden, wenn die Partei, wie hier, einen Antrag nach § 139 Abs. 5 ZPO nicht stellt (BGH, Beschluss vom 18. September 2006 - II ZR 10/05, aaO). Die Vorschrift soll der Partei eine Option eröffnen, aber nicht ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verkürzen (Zöller/Greger, ZPO, 30. Aufl., § 139 Rn. 14 a.E.). Die gebotenen Maßnahmen hat das Berufungsgericht nicht ergriffen.
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b) Anders als das Berufungsgericht meint, konnte der Vortrag auch nicht mit der Begründung unberücksichtigt bleiben, dass die Mutter des Klägers das Eigentum an dem Grundstück jedenfalls nach Art. 237 § 2 Abs. 2 Satz 1 EGBGB verloren habe. Das ist nicht der Fall.
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aa) Gemäß Art. 237 § 2 Abs. 2 Satz 1 EGBGB erwirbt die nach den Vorschriften über die Abwicklung des Volkseigentums berechtigte juristische Person des öffentlichen oder privaten Rechts (Abwicklungsberechtigter) Eigentum an einem zu Unrecht als Volkseigentum gebuchten Grundstück, wenn die Eintragung vor dem 3. Oktober 1990 erfolgt ist und bis zum Ablauf des 30. September 1998 nicht durch eine Klage angegriffen worden war. War bei Inkrafttreten des Art. 237 § 2 EGBGB am 24. Juli 1997 ein Verfahren nach dem Vermögensgesetz anhängig, tritt diese Wirkung gemäß Art. 237 § 2 Abs. 4 Satz 2 EGBGB erst einen Monat nach Beendigung des Verfahrens ein. Ist zu diesem Zeitpunkt - wie hier - nicht mehr der Abwicklungsberechtigte selbst eingetragen, sondern eine juristische Person des Privatrechts (hier die beklagte BVVG), deren Anteile dem Abwicklungsberechtigten zustehen, erwirbt diese (Senat, Urteil vom 14. März 2003 - V ZR 280/02, VIZ 2003, 344, 345 f.) das Eigentum.
18
bb) Hier konnten die Wirkungen des Art. 237 § 2 Abs. 2 Satz 1 EGBGB nicht schon mit dem Ablauf des 30. September 1998 eintreten, sondern nach Art. 237 § 2 Abs. 4 Satz 1 EGBGB erst mit dem Ablauf eines Monats nach der Beendigung des Restitutionsverfahrens. Bei Inkrafttreten des Art. 237 § 2 EGBGB am 24. Juli 1997 war nämlich ein Restitutionsverfahren nach dem Vermögensgesetz zur Rückübertragung des Grundstücks anhängig. Dass dieses Verfahren am 24. Juli 1997 nicht mehr von der Mutter des Klägers betrieben wurde, sondern von dem Kläger, ist unschädlich. Mit der Regelung Art. 237 § 2 Abs. 4 Satz 2 EGBGB will der Gesetzgeber verhindern, dass durch die Ausschlussfrist nach Art. 237 § 2 Abs. 1 und 2 EGBGB Eigentumsprätendenten benachteiligt werden, die nach geltendem Recht rechtzeitig ein vermögens- rechtliches Verfahren eingeleitet haben. Die mögliche Benachteiligung hat der Gesetzgeber darin gesehen, dass sich solche Eigentumsprätendenten ohne diese Regelung nicht mehr auf das Nichtbestehen von Volkeigentum berufen könnten, wenn sich der Weg eines Restitutionsverfahrens als irrig erweist, weil das Vermögensgesetz nicht anzuwenden ist (Beschlussempfehlung zu dem Entwurf eines Nutzerschutzgesetzes in BT-Drucks. 13/7275 S. 34). Hierfür genügt es, dass der Eigentumsprätendent das Restitutionsverfahren rechtzeitig eingeleitet hat; darauf, ob es von ihm selbst, einem Verfahrensstandschafter oder - etwa auf Grund einer zwischenzeitlich erfolgten Abtretung des Restitutionsanspruchs nach § 3 Abs. 1 Satz 2 VermG - von einem Zessionar fortgesetzt worden ist, kommt es nicht an.
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Danach endete die Frist hier erst einen Monat nach dem bestandskräftigen Abschluss des Restitutionsverfahrens, nämlich am 27. Dezember 2009. Dieses Verfahren ist von dem Vater des Klägers eingeleitet worden, der damals auch Eigentumsprätendent war. Mit dem Erbfall ist die Mutter des Klägers als dessen Alleinerbin in das Restitutionsverfahren eingetreten. Dieses hat der Kläger auf Grund des Übertragungsvertrags berechtigterweise weitergeführt, und zwar, was die Beklagte übersieht, nicht als Einzelberechtigter, sondern für die aus ihm und seinen Brüder bestehenden Berechtigtengemeinschaft, wozu er nach § 744 Abs. 2 Satz 1 BGB berechtigt war. Das Restitutionsverfahren war deshalb für alle Beteiligten einheitlich erst mit dem Eintritt der Rechtskraft des Urteils des Verwaltungsgerichts am 27. November 2009 bestandskräftig abgeschlossen und nicht, wie die Beklagte meint, für den Kläger später als für seine Brüder.
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cc) Die Frist nach Art. 237 § 2 Abs. 2 Satz 1 EGBGB ist durch die Klage im vorliegenden Rechtsstreit gewahrt.

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(a) Die danach erforderliche Klage kann auch von einem Prozessstandschafter erhoben werden (Senat, Urteil vom 6. Juni 2003 - V ZR 320/02, VIZ 2004, 79, 80). Der Kläger war hier auf Grund des Übertragungsvertrags mit seiner Mutter zur Prozessführung im eigenen Namen ermächtigt. Denn ein als Vollübertragung von Rechten mit dinglicher Wirkung gedachter, insoweit aber fehlgeschlagener Vertrag enthält regelmäßig die Ermächtigung, die Rechte, die übertragen werden sollten, in eigenem Namen geltend zu machen (Senat, Urteil vom 2. Oktober 1987 - V ZR 182/86, NJW-RR 1988, 126, 127). Dieser Gestaltungswille wird in dem Vertragstext durch die Formulierung deutlich, dass die Übertragung „mit sofortiger Wirkung“ erfolgen solle.
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(b) Der Kläger hat die Klage auch als Prozessstandschafter seiner Mutter erhoben.
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(aa) Er hat sich allerdings nicht schon in der Klageschrift, sondern erst später ausdrücklich auf eine Prozessführungsermächtigung seiner Mutter berufen. Das ist indessen unschädlich. Zur Wahrung der Ausschlussfrist genügt es zwar nicht, dass der Kläger in der Sache zur Prozessführung durch den Berechtigten ermächtigt ist. Vielmehr muss innerhalb der Ausschlussfrist für alle an dem (konkreten) Rechtsstreit Beteiligten eindeutig klar werden, welches Recht geltend gemacht wird (für die Frist nach Art. 237 § 2 Abs. 2 EGBGB: Senat, Urteil vom 6. Juni 2003 - V ZR 320/02, VIZ 2004, 79, 80 und für die Wahrung der Verjährungsfrist: BGH, Urteile vom 3. Juli 1980 - IVa ZR 38/80, BGHZ 78, 1, 6 und vom 21. März 1985 - VII ZR 148/83, BGHZ 94, 117, 121 f.). Der Beklagte muss erkennen können, ob das Urteil in dem Rechtsstreit gegenüber dem in Erscheinung tretenden Kläger oder gegenüber einem an dem Verfahren nicht beteiligten Berechtigten in Rechtskraft erwächst (BGH, Urteil vom 30. März 1953 - IV ZR 241/52, LM § 325 ZPO Nr. 4 Bl. 565). Dafür ist es aber gleichgültig , ob diese Klarheit dadurch erreicht wird, dass der Kläger sich im Rechtsstreit ausdrücklich auf die ihm erteilte Ermächtigung beruft und dartut, wessen Rechte er geltend macht (BGH, Urteil vom 30. März 1953 - IV ZR 241/52, LM ZPO § 325 Nr. 4), oder ob sie auf andere Weise zustande kommt (BGH, Urteile vom 12. Juli 1957 - VI ZR 176/56, LM ZPO § 325 Nr. 9, vom 3. Juli 1980 - IVa ZR 38/80, BGHZ 78, 1, 6 und vom 21. März 1985 - VII ZR 148/83, BGHZ 94, 117, 122). In anderer Weise kann die notwendige Klarheit unter den Beteiligten auch durch vorprozessuale Vorgänge, etwa vorprozessuale Korrespondenz, erreicht werden (BGH, Urteile vom 3. Juli 1980 - IVa ZR 38/80, BGHZ 78, 1, 6 und vom 21. März 1985 - VII ZR 148/83, BGHZ 94, 117, 122). Ein solcher Fall liegt hier vor.
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(bb) Die vorliegende Klage kann nicht isoliert betrachtet werden. Sie steht vielmehr in einem engen inhaltlichen Zusammenhang zu dem vorausgegangenen Restitutionsverfahren. Diesen Zusammenhang hat der Kläger in der Klageschrift offengelegt. Er war für beide Beklagten aber auch ohne einen solchen Hinweis offenkundig, weil sie an dem Restitutionsverfahren als Bucheigentümer beteiligt waren und als Abwicklungsberechtigte mit dem Zusammenhang zwischen einem gescheiterten Restitutionsverfahren und dem Eigentumserwerb nach Art. 237 § 2 Abs. 2 EGBGB vertraut sind. In dem Restitutionsverfahren hat der Kläger nicht nur ein persönliches Restitutionsinteresse verfolgt, sondern das Interesse seiner Familie, das Eigentum an den auf die beiden Beklagten gebuchten Grundstücken wiederzuerlangen. Das Verfahren war von dem Vater des Klägers eingeleitet und nach dem Tod des Vaters von der Mutter als dessen Erbin und auf Grund des Übertragungsvertrags von dem Kläger für sich und seine Brüder, denen die Eltern die Grundstücke zugedacht hatten, fortgesetzt worden. Nach dem Scheitern des Restitutionsverfahrens drohte das Eigentum nach Art. 237 § 2 Abs. 2 EGBGB den beiden Beklagten zuzufallen. Das wollte der Kläger auf jeden Fall verhindern, was er in der Klageschrift auch dargelegt hat. Damit war für die beiden Beklagten auch ohne ausdrücklichen Hinweis eindeutig klar, dass der Kläger mit der Klage alles unternehmen wollte, was notwendig war, um einen endgültigen Eigentumsverlust nach jener Vorschrift zu verhindern. Für beide Beklagten konnte deshalb nicht zweifelhaft sein, dass der Kläger unabhängig von der Begründung seiner Aktivlegitimation von Anfang an den Grundbuchberichtigungsanspruch geltend machen wollte, den ihm seine Mutter mit dem Übertragungsvertrag, wie er glaubte und auch alle anderen an dem Restitutionsverfahren Beteiligten annahmen, verschafft hatte, zu dessen Geltendmachung sie ihn darin aber jedenfalls ermächtigt hatte. Dann aber reichte die Klage zur Fristwahrung aus.
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(c) Daran ändert es nichts, dass der Kläger Berichtigung unmittelbar zu seinen und seiner Brüder Gunsten verlangt hat, was er als Prozessstandschafter nicht beanspruchen kann (vgl. RGZ 78, 87, 91; Senat, Urteil vom 14. Januar 1972 - V ZR 164/69, WM 1972, 384, 386 li. Sp. oben; Erman/A. Lorenz, BGB, 13. Aufl., § 894 Rn. 20; Planck/Strecker, BGB, 7. Aufl., § 894 Anm. III 3 c; Staudinger /Gursky, BGB, Bearb. 2008, § 894 Rn. 83), und dass er jetzt (vorbehaltlich einer anderweitigen Änderung der Rechtslage) richtigerweise Berichtigung des Grundbuchs durch Eintragung seiner Mutter beantragen muss. Die Grundbuchberichtigung kann zwar nur auf den prozessualen Anspruch (Streitgegenstand ) gestützt werden, der innerhalb der Ausschlussfrist des Art. 237 § 2 Abs. 2 Satz 1 EGBGB gerichtlich geltend gemacht worden ist (für Verjährungshemmung : BGH, Urteil vom 8. Mai 2007 - XI ZR 278/06, NJW 2007, 2560, 2561 Rn. 15). So verhält es sich hier aber. Dass zunächst Leistung an sich selbst und dann Leistung an den Ermächtigenden verlangt wird, bedeutet nämlich nicht, dass jetzt ein anderer (prozessualer) Anspruch geltend gemacht wird; der Streitgegenstand bleibt in solchen Fällen vielmehr derselbe (BGH, Urteile vom 29. November 1966 - VI ZR 38/65, VersR 1967, 162, 164 a.E und vom 3. Juli 1980 - IVa ZR 38/80, BGHZ 78, 1, 7; ebenso für geänderte Begründung der Aktivlegitimation: BGH, Urteil vom 8. Mai 2007 - XI ZR 278/06, NJW 2007, 2560, 2561 Rn. 18).
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(d) Der Wahrung der Ausschlussfrist nach Art. 237 § 2 Abs. 2 EGBGB steht auch nicht entgegen, dass die Klage vor dem unzuständigen Amtsgericht und nicht vor dem zuständigen Landgericht erhoben worden ist. Nach der Vorschrift kommt es darauf an, dass die falsche Eintragung von Volkseigentum innerhalb der Frist „durch eine rechtshängige Klage …angegriffen wird“. Damit ist zur Fristwahrung erforderlich, aber auch ausreichend, dass die Zustellung der Klage erreicht wird. Das ist nicht nur durch die Einreichung der Klage bei dem zuständigen, sondern auch durch die Einreichung der Klage bei einem örtlich oder sachlich unzuständigen Gericht möglich. Denn ein örtlich oder sachlich unzuständiges Gericht muss die Sache nicht sofort an das zuständige Gericht verweisen und so die rechtzeitige Zustellung ermöglichen, sondern kann auch zunächst selbst die Zustellung der Klage verfügen. Geschieht dies, wird damit die von dem Prätendenten nach Art. 237 § 2 Abs. 2 Satz 1 EGBGB zur Fristwahrung geforderte Prozesshandlung bewirkt. Dass diese Prozesshandlung von dem zuständigen Gericht verfügt wird, verlangen weder Wortlaut noch Zweck der Vorschrift. Sie soll dem Abwicklungsberechtigten von Volkseigentum Klarheit verschaffen, ob sein Eigentum angegriffen wird. Diese erhält er durch die gerichtliche Zustellung der Klage; welches Gericht sie veranlasst hat, ist dafür ohne Belang. In demselben Sinne werden auch vergleichbare (materiellrechtliche ) Ausschlussfristen verstanden, deren Wahrung von der Zustellung der Klage abhängt, etwa die Ausschlussfristen nach Enteignungsrecht (BGH, Urteil vom 20. Februar 1986 - III ZR 232/84, BGHZ 97, 155, 161) oder nach § 46 WEG (Senat, Urteil vom 20. Mai 2011 - V ZR 99/10, NJW 2011, 3237, 3238 Rn. 13; ebenso zu § 23 Abs. 4 WEG aF: Senat, Beschluss vom 17. September 1998 - V ZB 14/98, BGHZ 139, 305, 307).
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(e) Dass die Klage erst nach Ablauf der Ausschlussfrist zugestellt worden ist, ist nach dem auch auf die Frist nach Art. 237 § 2 Abs. 2 Satz 1 EGBGB anwendbaren (Senat, Urteil vom 17. November 2000 - V ZR 487/99, VIZ 2001, 160, 161) § 167 ZPO270 Abs. 3 ZPO aF) unschädlich, weil die Klage rechtzeitig eingereicht und „demnächst“ zugestellt worden ist.

III.


28
Da die erforderlichen Feststellungen zu dem etwaigen Entstehen von Volkseigentum fehlen, ist die Sache nicht entscheidungsreif. Sie ist deshalb zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Für die neue Verhandlung weist der Senat auf folgendes hin:
29
1. In der neuen mündlichen Verhandlung wird der Vortrag des Klägers nicht als verspätet zurückgewiesen werden dürfen. Beurteilt das Berufungsgericht die Rechtslage abweichend von der Vorinstanz und ist deshalb neuer Vortrag oder ein Beweisantritt erforderlich, um auf der Grundlage dieser Beurteilung zu obsiegen, sind diese neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel in zweiter Instanz zuzulassen (Senat, Beschluss vom 26. Juni 2008 - V ZR 225/07, juris Rn. 6 und Urteil vom 30. Juni 2006 - V ZR 148/05, NJW-RR 2006, 1292, 1293).
30
2. In der Sache wird Folgendes zu beachten sein:
31
a) Die Widerlegung der - hier für die Beklagte streitenden Eigentumsvermutung nach § 891 BGB erfordert nicht, dass der Eigentumsprätendent - hier der Kläger als Prozessstandschafter seiner Mutter - jede nur denkbare Möglichkeit des Eigentumserwerbs ausräumt. Es genügt vielmehr, dass er jede sich aus dem Grundbuch ergebende oder sonst von dem Eingetragenen behauptete Erwerbsmöglichkeit widerlegt (Senat, Urteile vom 26. September 1969 - V ZR 135/66, WM 1969, 1352, 1353, insoweit nicht in BGHZ 52, 355 abgedruckt , vom 23. März 1979 - V ZR 163/75, NJW 1979, 1656, vom 6. Dezember 1996 - V ZR 177/95, WM 1997, 883 und vom 2. Dezember 2005 - V ZR 11/05, NJW-RR 2006, 662, 663 Rn. 11). Die in diesem Sinne bislang erkennbaren Erwerbsgründe ergeben einen Rechtserwerb der Beklagten nicht.
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aa) Der in dem Grundbuch als Erwerbsgrund angegebene Zuordnungsbescheid verschaffte ihr kein Eigentum. Die Vorschriften über die Zuordnung des ehemals volkseigenen Vermögens begründen kein Volkseigentum; sie setzen vielmehr voraus, dass das zugeordnete Volkseigentum - teils vor dem 1. Juli 1990, teils vor dem 3. Oktober 1990 - wirksam entstanden ist (Senat, Urteile vom 11. Juli 1997 - V ZR 313/95, BGHZ 136, 228, 231 und vom 7. Dezember 2012 - V ZR 180/11, NJW 2013, 1236, 1238 Rn. 26). Die Buchung eines Grundstücks als Volkseigentum führt nicht zu dem Entstehen von Volkseigentum , weil sie keine Enteignung ist (Senat, Urteil vom 29. März 1996 - V ZR 326/94, BGHZ 132, 245, 253 f. und Beschluss vom 30. Oktober 1997 - V ZB 8/96, VIZ 1998, 96 f.). Das gilt auch dann, wenn sie auf Ersuchen einer staatlichen Stelle erfolgt (Senat, Urteil vom 7. Dezember 2012 - V ZR 180/11, NJW 2013, 1236 Rn. 11). Anders läge es zwar, wenn Ersuchen und Buchung äußerer Ausdruck eines Vorgangs wären, der der Sache nach insgesamt als Enteignung zu bewerten ist (Senat, Beschluss vom 30. Oktober 1997 - V ZB 8/96, VIZ 1998, 96, 97 und Urteil vom 16. Oktober 1998 - V ZR 65/97, VIZ 1999, 44, 45 f.). Welcher Vorgang das sein könnte, ist bislang aber nicht erkennbar. Durch Buchersitzung konnte Volkseigentum entgegen der Annahme der Beklagten nicht entstehen (Senat, Urteile vom 29. März 1996 - V ZR 326/94, BGHZ 132, 245, 255 f. und vom 11. Juli 1997 - V ZR 313/95, BGHZ 136, 228, 234 f. sowie Beschluss vom 13. Februar 2003 - V ZR 38/02, juris).
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bb) Volkseigentum konnte daher nur durch einen Enteignungsakt oder dadurch entstehen, dass es sich bei dem Anwesen der Großeltern des Klägers um eine Bodenreformwirtschaft gehandelt hat, die in den Bodenfonds zurückgeführt worden ist, woran angesichts des Fehlens eines Bodenreformvermerks im Grundbuch erhebliche Zweifel bestehen. Solche Erwerbsgründe müsste der Kläger aber nur bei entsprechendem konkretem Vortrag der Beklagten widerlegen.
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b) Die erwähnte Erklärung des Großvaters des Klägers vom 28. Oktober 1953 gegenüber der Abteilung Landwirtschaft des Rats der Gemeinde, er sehe sich gezwungen, sein Ackerland an den Gutskomplex G. entschädigungslos zu übereignen, erforderte als Aufgabe des Eigentums nach dem seinerzeit noch maßgeblichen § 928 BGB (in der in der DDR geltenden Fassung) die Erklärung der Aufgabe des Eigentums gegenüber dem Grundbuchamt und der Eintragung der Aufgabe in das Grundbuch. Diese Erklärung hätten zudem beide Eheleute abgeben müssen, da die isolierte Aufgabe eines Miteigentumsanteils nicht zulässig ist (Senat, Urteil vom 7. Juni 1991 - V ZR 175/90, BGHZ 115, 1, 8 ff. sowie Beschlüsse vom 10. Mai 2007 - V ZB 6/07, BGHZ 172, 209, 213 Rn. 10 und vom 14. Juni 2007 - V ZB 18/07, BGHZ 172, 338, 341 f. Rn. 9). Ob sich aus der Anwendung der damals geltenden Verordnung über die Auseinandersetzung bei Besitzwechsel von Bauernwirtschaften aus der Bodenreform vom 21. Juni 1951 (GBl. S. 629) etwas anderes ergäbe, hängt entschei- dend davon ab, ob das Grundstück überhaupt Teil einer Bodenreformwirtschaft war und was die zuständigen Stellen nach der Erklärung des Großvaters unternommen haben.
Stresemann Lemke Schmidt-Räntsch
Roth Brückner

Vorinstanzen:
LG Potsdam, Entscheidung vom 12.11.2010 - 1 O 114/10 -
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 12.01.2012 - 5 U 92/10 -

Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Urteil, 27. Sept. 2013 - V ZR 43/12

Urteilsbesprechungen zu Bundesgerichtshof Urteil, 27. Sept. 2013 - V ZR 43/12

Referenzen - Gesetze

Zivilprozessordnung - ZPO | § 139 Materielle Prozessleitung


(1) Das Gericht hat das Sach- und Streitverhältnis, soweit erforderlich, mit den Parteien nach der tatsächlichen und rechtlichen Seite zu erörtern und Fragen zu stellen. Es hat dahin zu wirken, dass die Parteien sich rechtzeitig und vollständig über

Zivilprozessordnung - ZPO | § 156 Wiedereröffnung der Verhandlung


(1) Das Gericht kann die Wiedereröffnung einer Verhandlung, die geschlossen war, anordnen. (2) Das Gericht hat die Wiedereröffnung insbesondere anzuordnen, wenn 1. das Gericht einen entscheidungserheblichen und rügbaren Verfahrensfehler (§ 295),
Bundesgerichtshof Urteil, 27. Sept. 2013 - V ZR 43/12 zitiert 19 §§.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 139 Materielle Prozessleitung


(1) Das Gericht hat das Sach- und Streitverhältnis, soweit erforderlich, mit den Parteien nach der tatsächlichen und rechtlichen Seite zu erörtern und Fragen zu stellen. Es hat dahin zu wirken, dass die Parteien sich rechtzeitig und vollständig über

Zivilprozessordnung - ZPO | § 156 Wiedereröffnung der Verhandlung


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Zivilprozessordnung - ZPO | § 167 Rückwirkung der Zustellung


Soll durch die Zustellung eine Frist gewahrt werden oder die Verjährung neu beginnen oder nach § 204 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gehemmt werden, tritt diese Wirkung bereits mit Eingang des Antrags oder der Erklärung ein, wenn die Zustellung demnächs

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 433 Vertragstypische Pflichten beim Kaufvertrag


(1) Durch den Kaufvertrag wird der Verkäufer einer Sache verpflichtet, dem Käufer die Sache zu übergeben und das Eigentum an der Sache zu verschaffen. Der Verkäufer hat dem Käufer die Sache frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen. (2) Der

Vermögensgesetz - VermG | § 3 Grundsatz


(1) Vermögenswerte, die den Maßnahmen im Sinne des § 1 unterlagen und in Volkseigentum überführt oder an Dritte veräußert wurden, sind auf Antrag an die Berechtigten zurückzuübertragen, soweit dies nicht nach diesem Gesetz ausgeschlossen ist. Der Ans

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 894 Berichtigung des Grundbuchs


Steht der Inhalt des Grundbuchs in Ansehung eines Rechts an dem Grundstück, eines Rechts an einem solchen Recht oder einer Verfügungsbeschränkung der in § 892 Abs. 1 bezeichneten Art mit der wirklichen Rechtslage nicht im Einklang, so kann derjenige,

Zivilprozessordnung - ZPO | § 325 Subjektive Rechtskraftwirkung


(1) Das rechtskräftige Urteil wirkt für und gegen die Parteien und die Personen, die nach dem Eintritt der Rechtshängigkeit Rechtsnachfolger der Parteien geworden sind oder den Besitz der in Streit befangenen Sache in solcher Weise erlangt haben, das

Wohnungseigentumsgesetz - WoEigG | § 46 Veräußerung ohne erforderliche Zustimmung


Fehlt eine nach § 12 erforderliche Zustimmung, so sind die Veräußerung und das zugrundeliegende Verpflichtungsgeschäft unbeschadet der sonstigen Voraussetzungen wirksam, wenn die Eintragung der Veräußerung oder einer Auflassungsvormerkung in das Grun

Wohnungseigentumsgesetz - WoEigG | § 23 Wohnungseigentümerversammlung


(1) Angelegenheiten, über die nach diesem Gesetz oder nach einer Vereinbarung der Wohnungseigentümer die Wohnungseigentümer durch Beschluss entscheiden können, werden durch Beschlussfassung in einer Versammlung der Wohnungseigentümer geordnet. Die Wo

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 891 Gesetzliche Vermutung


(1) Ist im Grundbuch für jemand ein Recht eingetragen, so wird vermutet, dass ihm das Recht zustehe. (2) Ist im Grundbuch ein eingetragenes Recht gelöscht, so wird vermutet, dass das Recht nicht bestehe.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 270 Zustellung; formlose Mitteilung


Mit Ausnahme der Klageschrift und solcher Schriftsätze, die Sachanträge enthalten, sind Schriftsätze und sonstige Erklärungen der Parteien, sofern nicht das Gericht die Zustellung anordnet, ohne besondere Form mitzuteilen. Bei Übersendung durch die P

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 2033 Verfügungsrecht des Miterben


(1) Jeder Miterbe kann über seinen Anteil an dem Nachlass verfügen. Der Vertrag, durch den ein Miterbe über seinen Anteil verfügt, bedarf der notariellen Beurkundung. (2) Über seinen Anteil an den einzelnen Nachlassgegenständen kann ein Miterbe n

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 744 Gemeinschaftliche Verwaltung


(1) Die Verwaltung des gemeinschaftlichen Gegenstands steht den Teilhabern gemeinschaftlich zu. (2) Jeder Teilhaber ist berechtigt, die zur Erhaltung des Gegenstands notwendigen Maßregeln ohne Zustimmung der anderen Teilhaber zu treffen; er kann

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 928 Aufgabe des Eigentums, Aneignung des Fiskus


(1) Das Eigentum an einem Grundstück kann dadurch aufgegeben werden, dass der Eigentümer den Verzicht dem Grundbuchamt gegenüber erklärt und der Verzicht in das Grundbuch eingetragen wird. (2) Das Recht zur Aneignung des aufgegebenen Grundstücks

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 2385 Anwendung auf ähnliche Verträge


(1) Die Vorschriften über den Erbschaftskauf finden entsprechende Anwendung auf den Kauf einer von dem Verkäufer durch Vertrag erworbenen Erbschaft sowie auf andere Verträge, die auf die Veräußerung einer dem Veräußerer angefallenen oder anderweit vo

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 2371 Form


Ein Vertrag, durch den der Erbe die ihm angefallene Erbschaft verkauft, bedarf der notariellen Beurkundung.

Referenzen - Urteile

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Bundesgerichtshof Urteil, 17. Nov. 2000 - V ZR 487/99

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 487/99 Verkündet am: 17. November 2000 K a n i k , Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nei

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Bundesgerichtshof Beschluss, 21. Jan. 2020 - VI ZR 346/18

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 225/17 Verkündet am: 22. Februar 2019 Weschenfelder Amtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGH

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZR 451/18 vom 10. Dezember 2019 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 139 Abs. 2 Ein richterlicher Hinweis darauf, dass das Gericht an einer entscheidungserheblichen Recht

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZR 276/18 vom 12. September 2019 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2019:120919BVZR276.18.0 Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. September 2019 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richteri

Referenzen

Steht der Inhalt des Grundbuchs in Ansehung eines Rechts an dem Grundstück, eines Rechts an einem solchen Recht oder einer Verfügungsbeschränkung der in § 892 Abs. 1 bezeichneten Art mit der wirklichen Rechtslage nicht im Einklang, so kann derjenige, dessen Recht nicht oder nicht richtig eingetragen oder durch die Eintragung einer nicht bestehenden Belastung oder Beschränkung beeinträchtigt ist, die Zustimmung zu der Berichtigung des Grundbuchs von demjenigen verlangen, dessen Recht durch die Berichtigung betroffen wird.

(1) Die Vorschriften über den Erbschaftskauf finden entsprechende Anwendung auf den Kauf einer von dem Verkäufer durch Vertrag erworbenen Erbschaft sowie auf andere Verträge, die auf die Veräußerung einer dem Veräußerer angefallenen oder anderweit von ihm erworbenen Erbschaft gerichtet sind.

(2) Im Falle einer Schenkung ist der Schenker nicht verpflichtet, für die vor der Schenkung verbrauchten oder unentgeltlich veräußerten Erbschaftsgegenstände oder für eine vor der Schenkung unentgeltlich vorgenommene Belastung dieser Gegenstände Ersatz zu leisten. Die in § 2376 bestimmte Verpflichtung zur Gewährleistung wegen eines Mangels im Recht trifft den Schenker nicht; hat der Schenker den Mangel arglistig verschwiegen, so ist er verpflichtet, dem Beschenkten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.

Ein Vertrag, durch den der Erbe die ihm angefallene Erbschaft verkauft, bedarf der notariellen Beurkundung.

(1) Durch den Kaufvertrag wird der Verkäufer einer Sache verpflichtet, dem Käufer die Sache zu übergeben und das Eigentum an der Sache zu verschaffen. Der Verkäufer hat dem Käufer die Sache frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen.

(2) Der Käufer ist verpflichtet, dem Verkäufer den vereinbarten Kaufpreis zu zahlen und die gekaufte Sache abzunehmen.

(1) Jeder Miterbe kann über seinen Anteil an dem Nachlass verfügen. Der Vertrag, durch den ein Miterbe über seinen Anteil verfügt, bedarf der notariellen Beurkundung.

(2) Über seinen Anteil an den einzelnen Nachlassgegenständen kann ein Miterbe nicht verfügen.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
V ZR 65/01 Verkündet am:
7. Dezember 2001
K a n i k ,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: nein
BGHZ: nein
BGHR: ja
Wird der Gegenstand der Auflassung von den Beteiligten versehentlich falsch bezeichnet
, so finden die allgemeinen Regeln zur rechtlichen Behandlung einer
Falschbezeichnung ("falsa demonstratio non nocet") Anwendung. Die Auflassung ist
danach nur hinsichtlich des Objekts erklärt worden, auf das sich der übereinstimmende
Wille erstreckte, während für den durch die Erklärungen äußerlich umschriebenen
Gegenstand nur scheinbar eine Einigung vorliegt, es insoweit aber in Wirklichkeit
an einer Auflassung fehlt.
BGH, Urt. v. 7. Dezember 2001- V ZR 65/01 - OLG Dresden
LG Bautzen
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 7. Dezember 2001 durch die Richter Tropf, Schneider, Prof. Dr. Krüger,
Dr. Klein und Dr. Gaier

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 16. Januar 2001 aufgehoben.
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Bautzen vom 12. Mai 1999 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß der Beklagte verurteilt wird, den Veränderungsnachweis Nr. 16 des Staatlichen Vermessungsamtes B. zu genehmigen und der Berichtigung des Grundbuches dahin zuzustimmen , daß die Stadt W. als Eigentümerin des im Veränderungsnachweis mit Flurstück Nr. 64/4 bezeichneten Grundstücks eingetragen wird.
Die Kosten der Rechtsmittelverfahren trägt der Beklagte.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Der Kläger ist Eigentümer zweier nebeneinander liegender Grundstücke (Flurstücke Nr. 64/2 und Nr. 66/2) in der Innenstadt von W. (Sachsen). Das
benachbarte Grundstück (Flurstück Nr. 64/1), eingetragen im Grundbuch von W. Blatt 543 unter lfd. Nr. 4 des Bestandsverzeichnisses, stand im Eigentum der Stadt W. Eine etwa 20 m² groûe, an seine Anwesen grenzende Teilfläche dieses Grundstücks nutzte mit Zustimmung der Stadt W. allein der Kläger. Grundlage hierfür soll nach den Behauptungen des Klägers ein 1989 zwischen ihm und der Stadt W. mündlich geschlossener und später in privatschriftlicher Form bestätigter Tauschvertrag gewesen sein. Danach habe er, der Kläger, der Stadt W. eine 8 m² groûe Teilfläche des Flurstücks 64/2 überlassen und von dieser im Gegenzug die etwa 20 m² groûe Teilfläche des Flurstücks 64/1 erhalten. Dieser angebliche Geländetausch wurde jedoch weder im Liegenschaftskataster noch im Grundbuch gewahrt.
Am 1. November 1995 schlossen die Stadt W. und der Beklagte einen notariell beurkundeten Kaufvertrag. In der Urkunde wird als Kaufgegenstand das "im Grundbuch von W. Blatt 543 eingetragene Grundstück, Flurstück 64/1 (lfd. Nr. 4) mit einer Gröûe von 633 m²" genannt. Als Kaufpreis wurden 250.000 DM vereinbart, wovon 31.650 DM "auf den Grund und Boden" entfallen sollten. Die Urkunde enthält überdies die Einigung der Erschienenen hinsichtlich des Übergangs des Eigentums an dem Kaufgegenstand. Nach der Beurkundung erhielt der Beklagte von der Stadt W. eine Kopie der Katasterkarte , auf der u.a. das Flurstück 64/1 dargestellt war. In Abänderung des zuvor geschlossenen Kaufvertrages vereinbarten die Vertragsparteien mit notarieller Urkunde vom 6. Februar 1996 ein Rücktrittsrecht zugunsten des Beklagten für den Fall von Finanzierungsschwierigkeiten.
Vor Vertragsschluû hatte der Beklagte gemeinsam mit dem Bürgermeister der Stadt W. das Anwesen besichtigt. Zu diesem Zeitpunkt war von dem
Kläger die Hoffläche der ihm gehörenden Grundstücke und die von ihm für Parkplätze genutzte Teilfläche des Nachbargrundstücks bereits einheitlich mit roten Steinen gepflastert worden. Dagegen bestand das Pflaster der übrigen Hoffläche des Grundstücks der Stadt W. aus grauen, bogenförmig verlegten Natursteinen. Am Rand der von ihm genutzten Teilfläche hatte der Kläger zur Abgrenzung von dem verbleibenden Grundstück der Stadt W. im Anschluû an eine auf der Grenze verlaufende halbhohe Mauer zwei massive Steinpoller setzen lassen.
Der inzwischen als Eigentümer des Flurstücks Nr. 64/1 eingetragene Beklagte nahm die von dem Kläger genutzte Teilfläche im Sommer 1998 in Besitz.
Der Kläger ist der Ansicht, der Beklagte sei nicht Eigentümer dieser Teilfläche geworden. Kaufobjekt habe nur das Grundstück sein sollen, wie es sich bei der Besichtigung tatsächlich dargestellt habe. Er hat von dem Beklagten die Auflassung der näher umschriebenen Teilfläche an die Stadt W. verlangt , hilfsweise die Auflassung an sich selbst und weiter hilfsweise die Feststellung , daû ihm an der Teilfläche ein Nutzungsrecht zustehe. Das Landgericht hat der Klage im Hauptantrag stattgegeben. Ein erstes Urteil des Oberlandesgerichts , das die Verurteilung im wesentlichen bestätigt hat, ist von dem Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen wegen Verletzung des Beklagten in seinem Grundrecht aus Art. 78 Abs. 2 der Sächsischen Verfassung aufgehoben worden. Nach Zurückverweisung der Sache durch den Verfassungsgerichtshof hat der Kläger weitere Hilfsanträge gestellt, mit denen er die Verurteilung des Beklagten zur Bewilligung der Eintragung der Stadt W., hilfsweise seiner selbst, als Eigentümer der noch zu vermessenden bzw. nach nicht
bestandskräftigem Veränderungsnachweis bereits vermessenen Teilfläche erstrebt. In einem zweiten Urteil hat das Oberlandesgericht die Klage abgewiesen. Hiergegen richtet sich die - zugelassene - Revision des Klägers, mit der er seine Anträge weiterverfolgt und mit zusätzlichen Hilfsanträgen von dem Beklagten die Genehmigung des Veränderungsnachweises hinsichtlich der umstrittenen Teilfläche, weiter hilfsweise dessen Zustimmung zur Abmessung und Abschreibung einer Fläche von ca. 20 m² entsprechend dem Veränderungsnachweis , sowie jeweils die Bewilligung zu seiner Eintragung als Eigentümer des Teilgrundstücks verlangt. Der Beklagte beantragt die Zurückweisung des Rechtsmittels.

Entscheidungsgründe:


Die Revision ist begründet und führt - mit klarstellender Maûgabe - zur Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.

I.


Das Berufungsgericht hält den Kläger zwar für befugt, einen etwaigen Anspruch der Stadt W. im Wege gewillkürter Prozeûstandschaft geltend zu machen. Die Klage sei jedoch nicht begründet, weil weder die Voraussetzungen eines Grundbuchberichtigungsanspruchs nach § 894 BGB noch die eines Bereicherungsanspruchs nach § 812 BGB erfüllt seien. Die Stadt W. habe dem Beklagten nämlich das gesamte Flurstück Nr. 64/1 verkauft und übereignet und
nicht etwa nur eine durch die "natürlichen Grenzen" umschriebene Teilfläche dieses Grundstücks. Allerdings sei eine Falschbezeichnung auch bei Grundstücksgeschäften unschädlich, hier hätten die Vertragsparteien aber nichts von der Vertragsurkunde Abweichendes gewollt. Nach der Aussage des Zeugen S. habe bei der Besichtigung des Anwesens das streitige Teilstück keine Rolle gespielt und sei nicht in die Überlegungen einbezogen worden. Die Vertragsparteien hätten keinen besonderen rechtsgeschäftlichen Willen gehabt, sondern sich einfach vorgestellt, daû das Grundstück "im Ganzen" verkauft werden solle. Auch die Vertragsauslegung ergebe keinen von dem Wortlaut der Vertragsurkunde abweichenden Inhalt des Vertrages. Wer ein Grundstück kaufe, könne regelmäûig davon ausgehen, daû der tatsächliche Grenzverlauf und nicht die natürlichen Grenzen maûgeblich seien. Auch juristischen Laien sei bekannt, daû nicht die natürlichen Grenzmarken verbindlich seien. Der zwischen dem Kläger und der Stadt W. formunwirksam vereinbarte Tausch der Grundstücksflächen könne keine Bedeutung erlangen, weil die Vertragsparteien daran bei Vertragsschluû nicht gedacht hätten. Unerheblich sei auch die Nutzung der Teilfläche durch den Kläger, wie schon der Vergleich mit der Einräumung eines bloûen Nutzungsrechts oder einer irrtümlichen Überbauung zeige. Aus den weiteren Umständen habe sich für den Beklagten ebenfalls nicht ergeben, daû das Grundstück nur teilweise habe verkauft werden sollen. Insbesondere sei der Kaufpreis offenbar nach der Fläche des gesamten Grundstücks errechnet worden. Schlieûlich ergebe auch eine ergänzende Vertragsauslegung nicht, daû die streitige Teilfläche von dem Verkauf ausgenommen sei.
Das hält revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand.

II.


1. Das Berufungsgericht bejaht allerdings zu Recht die Prozeûführungsbefugnis des Klägers. Der Kläger kann einen nur der Stadt W. als Eigentümerin des betroffenen Grundstücks zustehenden Grundbuchberichtigungsanspruch im Wege der gewillkürten Prozeûstandschaft geltend machen. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes darf ein Kläger im Prozeû ein fremdes Recht aufgrund einer ihm von dem Berechtigten erteilten Ermächtigung im eigenen Namen verfolgen, sofern er hieran ein eigenes schutzwürdiges Interesse hat (s. nur BGHZ 100, 217, 218 m.w.N.) Diese Grundsätze gelten auch dann, wenn ein Grundbuchberichtigungsanspruch, der nicht selbständig abtretbar ist, geltend gemacht werden soll (Senat, Urt. v. 2. Oktober 1987, V ZR 182/86, NJW-RR 1988, 126, 127). Vorliegend ist die Ermächtigung des Klägers in schlüssiger Weise durch die von der Stadt W. in der Vereinbarung vom 30. September 1998 erklärte Abtretung erfolgt (vgl. Senat, Urt. v. 2. Oktober 1987, aaO). Unter den gegebenen Umständen ist das Berufungsgericht zutreffend von einem eigenen Interesse des Klägers ausgegangen, den Anspruch auf Grundbuchberichtigung gegenüber dem Beklagten geltend zu machen. Dieses Interesse des Klägers ist auch schutzwürdig, insbesondere wird der Beklagte durch die gewählte Art der Prozeûführung nicht unbillig benachteiligt.
2. Der von dem Kläger gestellte Hauptantrag bedarf allerdings einer interessengerechten Auslegung. In Anbetracht der inzwischen veränderten Umstände ist der Hauptantrag dahin zu verstehen, daû der Kläger die Genehmi-
gung des nun vorliegenden Veränderungsnachweises durch den Beklagten erstrebt (vgl. Senat, Urt. v. 21. Februar 1986, V ZR 246/84, NJW 1986, 1867, 1868 zur Auslegung eines vergleichbaren Antrages bei fehlender Zulässigkeit), und der Antrag im übrigen auf die Zustimmung des Beklagten zur Eintragung der Stadt W. als Eigentümerin der umstrittenen Teilfläche im Wege der Grundbuchberichtigung gerichtet ist (vgl. Senat, Urt. v. 17. November 2000, V ZR 294/99, nicht veröffentlicht, Umdruck S. 6). Während des anhängigen Rechtsstreits ist nämlich die Abvermessung der umstrittenen Teilfläche erfolgt und Gegenstand eines Veränderungsnachweises geworden. Damit ist zwar dem Kläger die an sich für eine Verurteilung erforderliche Bezeichnung nach Maûgabe des § 28 GBO (vgl. Senat, BGHZ 37, 233, 242) noch nicht möglich. Der Veränderungsnachweis bildet aber die Grundlage der Grundstücksabschreibung (§ 2 Abs. 3 GBO) und erlaubt es, durch entsprechende Bezugnahme das noch nicht abgeschriebene Grundstück übereinstimmend mit dem (künftigen) Inhalt des Grundbuchs festzulegen, weil das Grundbuchamt bei der Abschreibung die Angaben im Veränderungsnachweis übernimmt. Auch in einem solchen Fall wird daher dem Zweck des § 28 GBO genügt, die Eintragung bei dem richtigen Grundstück zu sichern (Senat, BGHZ 90, 323, 327 f; Urt. v. 21. Februar 1986, aaO; Urt. v. 24. April 1987, V ZR 228/85, NJW-RR 1988, 266). Die hier erhobene Leistungsklage ist daher ausnahmsweise zulässig, wobei es unschädlich ist, daû der Beklagte den Veränderungsnachweis nicht genehmigt hat. Der Kläger ist nämlich nicht gehalten, zunächst allein die Genehmigung des Veränderungsnachweises zu erstreiten, sondern kann dieses Ziel mit der auf Verurteilung zur Eintragungsbewilligung gerichteten Klage verbinden (vgl. Senat, BGHZ 90, 323, 328).
3. Die Klage hat bereits mit diesem Hauptantrag Erfolg. Rechtsfehlerhaft verneint das Berufungsgericht einen Grundbuchberichtigungsanspruch (§ 894 BGB) gegenüber dem Beklagten. Ein solcher Anspruch ist vielmehr gegeben, weil sich die am 1. November 1995 erklärte Auflassung nicht auf das gesamte Grundstück (Flurstück Nr. 64/1) erstreckte, sondern die nun im Streit befindliche Teilfläche (nach dem Veränderungsnachweis Flurstück Nr. 64/4) nicht deren Gegenstand war. Da der Beklagte insoweit mangels Auflassung kein Eigentum erworben hat (§ 925 Abs.1 Satz 1 BGB), ist dieses bei der Stadt W. verblieben, die ihrerseits das Eigentum mangels Eigentumsumschreibung (§ 26 Abs. 2 ZGB, § 873 Abs. 1 BGB) nicht an den Kläger verloren hatte. Damit stimmt die im Grundbuch dargestellte Rechtslage, die den Beklagten als Eigentümer des gesamten Flurstücks Nr. 64/1 ausweist, nicht mit der tatsächlichen Rechtslage überein.

a) Der Wortlaut der in der notariellen Urkunde vom 1. November 1995 erklärten Auflassung ist zweifelsfrei auf die Übereignung des gesamten Flurstücks Nr. 64/1 gerichtet. Allerdings finden die allgemeinen Regeln zur rechtlichen Behandlung einer Falschbezeichnung (falsa demonstratio) auch dann Anwendung, wenn die Beteiligten den Gegenstand der Auflassung versehentlich falsch bezeichnen. Die Auflassung ist dann hinsichtlich des Objekts erklärt worden, auf das sich der übereinstimmende Wille erstreckte, während für den durch die Erklärungen äuûerlich umschriebenen Gegenstand nur scheinbar eine Einigung vorliegt, es insoweit aber in Wirklichkeit an einer Auflassung fehlt (RGZ 46, 225, 227 f; Senat, Urt. v. 8. Juni 1965, V ZR 197/62, DNotZ 1966, 172, 173; Urt. v. 25. November 1977, V ZR 102/75, WM 1978, 194, 196; vgl. auch RGZ 133, 279, 281; Senat, Urt. v. 23. Juni 1967, V ZR 4/66, LM § 256 ZPO Nr. 83; Urt. v. 21. Februar 1986, aaO; Urt. v. 17. November 2000,
V ZR 294/99, nicht veröffentlicht, Umdruck S. 5 f; OLG Nürnberg, DNotZ 1966, 542, 544; OLG Hamm, NJW-RR 1992, 152, 153; Staudinger/Pfeifer, BGB [1995], § 925 Rdn. 68; MünchKomm-BGB/Kanzleiter, 3. Aufl., § 925 Rdn. 22; Soergel/Stürner, BGB, 12. Aufl., § 925 Rdn. 37; Hagen/Brambring, Der Grundstückskauf , 7. Aufl., 2000, Rdn. 1a).

b) All das verkennt das Berufungsgericht nicht grundsätzlich, meint aber, ein von dem Wortlaut der Urkunde abweichender Wille der Vertragsparteien lasse sich nicht feststellen. Dies ist von Rechtsfehlern beeinfluût. Die Revision rügt zu Recht, daû sich das Berufungsgericht mit dem festgestellten Sachverhalt und den Beweisergebnissen nicht umfassend auseinandergesetzt hat. Durch ein zu enges Verständnis des gemäû § 133 BGB maûgeblichen wirklichen Willens hat sich das Berufungsgericht den Blick auf den entscheidungserheblichen Tatsachenstoff verstellt.
aa) Nach § 133 BGB ist der wirkliche - möglicherweise ungenau oder sogar unzutreffend geäuûerte - Wille des Erklärenden als eine sogenannte innere Tatsache zu ermitteln (vgl. BGH, Urt. v. 26. Oktober 1983, IVa ZR 80/82, NJW 1984, 721). Wird der tatsächliche Wille des Erklärenden bei Abgabe einer empfangsbedürftigen Willenserklärung festgestellt, und hat der andere Teil die Erklärung ebenfalls in diesem Sinne verstanden, dann bestimmt dieser Wille den Inhalt des Rechtsgeschäfts, ohne daû es auf Weiteres ankommt (BGH, Urt. v. 26. Oktober 1983, aaO). Es ist insbesondere nicht erforderlich, daû sich der Erklärungsempfänger den wirklichen Willen des Erklärenden zu eigen macht. Ausreichend ist vielmehr, daû er ihn erkennt und in Kenntnis dieses Willens das Geschäft abschlieût (Senat, Urt. v. 20. November 1992, V ZR 122/91, NJW-RR 1993, 373; BGH, Urt. v. 13. Februar 1989, II ZR 179/88,
NJW-RR 1989, 931, 932). Haben alle Beteiligten eine Erklärung übereinstimmend in demselben Sinn verstanden, so geht der wirkliche Wille des Erklärenden dem Wortlaut vor (Senat, Urt. v. 20. November 1987, V ZR 171/86, NJWRR 1988, 265; Urt. v. 20. November 1992, aaO; BGH, Urt. v. 26. Oktober 1983, aaO; vgl. auch MünchKomm-BGB/Mayer-Maly/Busche, 4. Aufl., § 133 Rdn. 14), und auch eine abweichende Auslegung kommt nicht in Frage (Senat, Urt. v. 14. Februar 1997, V ZR 32/96, WM 1997, 777, 778; Urt. v. 13. November 1998, V ZR 216/97, NJW 1999, 486, 487).
bb) Das Berufungsgericht stellt jedoch nicht auf den solchermaûen nach § 133 BGB maûgeblichen wirklichen Willen ab, sondern richtet seine Feststellungen auf einen gemeinsamen "besonderen rechtlichen Willen" der Vertragsparteien , der gegenüber dem wirklichen Willen offensichtlich dadurch qualifiziert sein soll, daû sich die Vertragsparteien bei der Besichtigung des Kaufobjekts "besondere Vorstellungen über die 'natürliche Grenze' des Grundstücks gemacht haben" müssen. Es läût dabei auûer acht, daû sich das von den B eteiligten bei Abgabe der Auflassungserklärungen gemeinsam Gewollte nicht etwa nur aus deren aktuellen Vorstellungen oder - wie das Berufungsgericht an anderer Stelle ausführt - den "gemachten Gedanken" bei einer vorangegangenen Besichtigung des Anwesens erschlieût. Heranzuziehen sind vielmehr alle Umstände, die zur Aufdeckung oder Aufhellung des Parteiwillens dienlich sein können, damit das Gericht auf dieser Grundlage seine Überzeugung von dem wirklichen Willen bilden kann (vgl. BGHZ 20, 109, 110 f; BGH, Urt. v. 26. Oktober 1983, aaO).

c) Das angefochtene Urteil kann hiernach keinen Bestand haben. Der Senat kann aber gemäû § 565 Abs. 3 Nr. 1 ZPO in der Sache abschlieûend
entscheiden, weil der Sachverhalt geklärt ist und die weiteren Feststellungen des Berufungsgerichts ausreichen, um dem Senat das Nachholen der von dem Berufungsgericht versäumten zwingenden Schluûfolgerungen zu ermöglichen (vgl. Senat, Urt. v. 14. Dezember 1990, V ZR 223/89, NJW 1991, 1180, 1181; Urt. v. 27. September 1991, V ZR 55/90, NJW 1992, 183, 184).
aa) Das Berufungsgericht stellt fest, daû die Stadt W. mit der Übereignung der umstrittenen Teilfläche an den Beklagten ihre eigenen Interessen miûachtet hätte, weil dieses Areal im Wege des Tausches Eigentum des Klägers habe werden sollen. Dies läût Rechtsfehler nicht erkennen, ist insbesondere von der Aussage des Zeugen S., des Bürgermeisters der Stadt W., gedeckt. Da es keinen Hinweis dafür gibt, daû die Verkäuferin abweichend von dem Regelfall nicht das Vernünftige wollte (vgl. BGHZ 134, 325, 329), ist aus diesem Umstand zu schlieûen, daû ihr Wille bei Erklärung der Auflassung nicht dahin ging, dem Beklagten das Eigentum auch an der von dem Kläger genutzten Teilfläche zu verschaffen. Dieser Schluûfolgerung steht nicht entgegen, daû sich, wie das Berufungsgericht feststellt, der Bürgermeister der Stadt W. bei der Besichtigung des Anwesens und wohl auch die bei der Beurkundung als Vertreterin handelnde Zeugin B. keine Vorstellungen von dem genauen Grenzverlauf machten, also keine (aktuelle) Kenntnis von dem gegenüber der Darstellung im Liegenschaftskataster abweichenden Kauf- und Auflassungsgegenstand hatten. Für den die Verkäuferin nach § 51 Abs. 1 Satz 2 SächsGemO vertretenden Bürgermeister stand, wie er selbst als Zeuge bekundet hat, auûer Frage, daû ungeachtet der Rechtslage an dem Flächentausch mit dem Kläger festgehalten werden sollte, die fragliche Teilfläche also nicht mehr zur Disposition der Verkäuferin stand. Mithin war, auch ohne daû er sich dies bei der Besichtigung nochmals vergegenwärtigte, sein Wille nicht auf die Übereignung
der umstrittenen Teilfläche an den Beklagten gerichtet. Daû die Willensrichtung der bei Erklärung der Auflassung mit Einzelvollmacht (§ 59 Abs. 2 SächsGemO ) handelnden Zeugin B. eine andere war, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt. Falls die Willensrichtung der nach Weisung handelnden Zeugin überhaupt maûgeblich sein sollte (vgl. BGHZ 51, 141, 147 für den Geschäftswillen bei arglistiger Täuschung des Vollmachtgebers), war für sie - wie sie bekundet hat - doch klar, daû die fragliche Fläche dem Kläger "gehört" und damit nicht Gegenstand des Geschäfts mit dem Beklagten sein konnte.
bb) Aus den Feststellungen des Berufungsgerichts ist ferner zu schlieûen , daû der Beklagte diesen Willen der Verkäuferin erkannte und sich in dessen Kenntnis mit ihr über den Eigentumsübergang einigte. Durch die der Beurkundung vorangehende Besichtigung des Anwesens hatte sich der Beklagte über den Gegenstand des Kaufvertrages und der Eigentumsverschaffung informiert. Auch das Berufungsgericht geht davon aus, daû die Besichtigung nicht nur den Zweck hatte, den Beklagten über den Zustand des Grundstücks zu unterrichten, sondern ihm auch dessen Lage und ungefähre Gröûe vermitteln sollte. Hierbei war aber, wie das Berufungsgericht weiter feststellt, die Nutzung der umstrittenen Teilfläche durch den Kläger "visuell erkennbar". Überdies hatte sich der Kläger nicht nur auf die offensichtliche Nutzung beschränkt, sondern das Areal durch die einheitliche, deutlich zu unterscheidende Pflasterung für jedermann ersichtlich in seine Grundstücke einbezogen und durch die massiven Poller zum verbleibenden Nachbargrundstück abgegrenzt. Die aufwendige und erkennbar dauerhaft gewollte bauliche Gestaltung vermittelte den Eindruck, die Fläche zähle zum Grundstückseigentum des Klägers. Auf dieser Grundlage ging nicht nur der Zeuge S. davon aus, daû "jeder normale Mensch" das durch Pflaster und Poller abgegrenzte "andere Grundstück" erkannte.
Vielmehr war auch der über die Hintergründe, insbesondere über den Flächentausch , nicht informierten Zeugin B. klar, daû die fragliche Fläche dem Kläger "gehörte" und nicht verkauft werden sollte. Es gibt keinen Hinweis darauf , daû der Beklagte, der in gleicher Weise wie die Zeugin informiert war und sich wie diese bei der Besichtigung Kenntnis von dem Gegenstand des beabsichtigten Geschäfts verschaffen wollte, eine andere Vorstellung gewonnen hatte. Tritt wie hier einem Erwerbsinteressenten bei der Besichtigung des Objekts aufgrund der tatsächlichen Situation klar vor Augen, welche Flächen Teil eines Nachbargrundstücks sind, so kann er ohne weitere Anhaltspunkte nicht davon ausgehen, daû ihm der Veräuûerer weitergehendes Eigentum ve rschaffen kann und will, als sich das Grundstück nach seiner Umgrenzung in der Natur darstellt (vgl. Soergel/Stürner, aaO, § 925 Rdn. 37; MünchKommBGB /Kanzleiter, 3. Aufl., § 925 Rdn. 22; Lutter, AcP 164 [1964], 122, 140; auch OLG Oldenburg, Recht 1920, Nr. 1220; OLG Hamm, aaO). Eine solche zweifelsfreie Zuordnung wird allerdings nicht möglich sein, soweit der Interessent lediglich nicht auf der Grenze stehende Grenzeinrichtungen vorfindet, die den richtigen Grenzverlauf nur ungenau wiedergeben (vgl. MünchKommBGB /Säcker, 3. Aufl., § 912 Rdn. 15), jedoch unerkannt bleiben oder wegen Geringfügigkeit hingenommen werden. Gleiches gilt im Falle eines Überbaus, der nach § 912 BGB geduldet werden muû. Geht es aber wie hier um eine gröûere zusammenhängende Fläche, deren Inbesitznahme als Eigentum durch den Nachbarn dem Grundstückseigentümer weder verborgen bleibt, noch regelmäûig von ihm geduldet wird, so kann ein Interessent im Zweifel nur davon ausgehen, daû dieser Bereich nicht mehr zum Eigentum des Veräuûerers zählt und daher auch nicht übereignet werden soll.
Der Kenntnis des Beklagten steht die von dem Berufungsgericht in anderem Zusammenhang erörterte Frage der Bemessung des Kaufpreises nicht entgegen. Zwar ergibt sich auf der Grundlage eines - von der Verkäuferin als angemessen erachteten - Kaufpreises von 50 DM/m² bei der Grundfläche von 633 m², die in der notariellen Urkunde bei der Beschreibung des Objekts für das gesamte Flurstück Nr. 64/1 genannt wird, genau der Betrag von 31.650 DM, der als Kaufpreisanteil für "Grund und Boden" vereinbart worden ist. Daraus folgt aber nicht, daû die Beteiligten auch die dem Kläger überlassene Teilfläche einbeziehen wollten. Nachdem sie davon ausgingen, daû das verbliebene Anwesen dem Flurstück Nr. 64/1 entsprach, war es nur folgerichtig , die hierfür in dem Liegenschaftskataster vermerkte Grundfläche auch der Preisermittlung zugrunde zu legen. Eigenständige Bedeutung für die Bestimmung des Vertragsgegenstandes kann diese Angabe mithin nicht erlangt haben. Die Unmaûgeblichkeit des Kaufpreises folgt im übrigen auch daraus, daû - was das Berufungsgericht nicht beachtet hat - die tatsächliche Grundfläche des Flurstücks Nr. 64/1 unstreitig nicht nur 633 m², sondern 645 m² betrug. Hätte der von der Stadt W. zur Ermittlung des Kaufpreises hinzugezogene Sachverständige mithin die Grundstücksgröûe nicht aus den vorhandenen Unterlagen übernommen, sondern selbst ermittelt, so könnten sich die genannten 633 m² nur durch die Berücksichtigung eines Tauschs der Teilflächen zwischen der Stadt W. und dem Kläger ergeben, also wiederum keine Einbeziehung des umstrittenen Areals in das Geschäft mit dem Beklagten begründen.
cc) An dem geschilderten Willen der Verkäuferin und an der Kenntnis des Beklagten hiervon hat sich bis zur Erklärung der Auflassung nichts geändert. Insbesondere kann der Beklagte nicht aufgrund der Katasterkarte eine
andere Vorstellung gewonnen haben, weil ihm deren Kopie erst nach der Beurkundung vom 1. November 1995 und damit erst nach der Auflassung ausgehändigt wurde. Die nachfolgende Abänderung zuvor getroffener Vereinbarungen durch die notarielle Urkunde vom 6. Februar 1996 kann insoweit keine Bedeutung erlangen, weil sie die Auflassungserklärungen nicht zum Gegenstand hatte und diese durch den Hinweis auf das unveränderte Bestehenbleiben der "übrigen Vertragsvereinbarungen" unberührt lieû (vgl. Soergel/Stürner, aaO, § 925 Rdn. 37).

d) Die von dem Berufungsgericht weiter vorgenommene Auslegung des objektiven Erklärungswertes aus der Sicht des Erklärungsempfängers (vgl. BGH, Urt. v. 8. September 1997, II ZR 55/96, NJW 1998, 384, 385) bleibt danach ohne Bedeutung. Gegenüber dem übereinstimmend Gewollten kommt eine abweichende Auslegung nicht in Betracht (Senat, Urt. v. 14. Februar 1997 und Urt. v. 13. November 1998, beide aaO).
4. Der Beklagte kann gegen den Berichtigungsanspruch nicht einwenden , daû ihm ein schuldrechtlicher Anspruch auf Übereignung der umstrittenen Teilfläche zustehe. Zwar vermag eine solche Verpflichtung den Einwand unzulässiger Rechtsausübung zu begründen (vgl. Senat, Urt. v. 28. Juni 1974, V ZR 131/72, NJW 1974, 1651), die Stadt W. schuldete aber dem Beklagten jedenfalls insoweit keine Eigentumsverschaffung, weil die vorstehenden Überlegungen zur Falschbezeichnung bei Erklärung der Auflassung wegen der Identität von Auflassungs- und Kaufgegenstand in gleicher Weise auch für den zugrundeliegenden Kaufvertrag gelten. Insbesondere ist eine versehentliche Falschbezeichnung auch im Rahmen des § 313 BGB unschädlich (vgl. Senat, BGHZ 87, 150, 153 m.w.N.; Hagen, DNotZ 1984, 267, 283 ff).

III.


Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91 Abs. 1 Satz 1, 97 Abs. 1 ZPO.
Tropf Schneider Krüger Klein Gaier

(1) Das Gericht kann die Wiedereröffnung einer Verhandlung, die geschlossen war, anordnen.

(2) Das Gericht hat die Wiedereröffnung insbesondere anzuordnen, wenn

1.
das Gericht einen entscheidungserheblichen und rügbaren Verfahrensfehler (§ 295), insbesondere eine Verletzung der Hinweis- und Aufklärungspflicht (§ 139) oder eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, feststellt,
2.
nachträglich Tatsachen vorgetragen und glaubhaft gemacht werden, die einen Wiederaufnahmegrund (§§ 579, 580) bilden, oder
3.
zwischen dem Schluss der mündlichen Verhandlung und dem Schluss der Beratung und Abstimmung (§§ 192 bis 197 des Gerichtsverfassungsgesetzes) ein Richter ausgeschieden ist.

(1) Das Gericht hat das Sach- und Streitverhältnis, soweit erforderlich, mit den Parteien nach der tatsächlichen und rechtlichen Seite zu erörtern und Fragen zu stellen. Es hat dahin zu wirken, dass die Parteien sich rechtzeitig und vollständig über alle erheblichen Tatsachen erklären, insbesondere ungenügende Angaben zu den geltend gemachten Tatsachen ergänzen, die Beweismittel bezeichnen und die sachdienlichen Anträge stellen. Das Gericht kann durch Maßnahmen der Prozessleitung das Verfahren strukturieren und den Streitstoff abschichten.

(2) Auf einen Gesichtspunkt, den eine Partei erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten hat, darf das Gericht, soweit nicht nur eine Nebenforderung betroffen ist, seine Entscheidung nur stützen, wenn es darauf hingewiesen und Gelegenheit zur Äußerung dazu gegeben hat. Dasselbe gilt für einen Gesichtspunkt, den das Gericht anders beurteilt als beide Parteien.

(3) Das Gericht hat auf die Bedenken aufmerksam zu machen, die hinsichtlich der von Amts wegen zu berücksichtigenden Punkte bestehen.

(4) Hinweise nach dieser Vorschrift sind so früh wie möglich zu erteilen und aktenkundig zu machen. Ihre Erteilung kann nur durch den Inhalt der Akten bewiesen werden. Gegen den Inhalt der Akten ist nur der Nachweis der Fälschung zulässig.

(5) Ist einer Partei eine sofortige Erklärung zu einem gerichtlichen Hinweis nicht möglich, so soll auf ihren Antrag das Gericht eine Frist bestimmen, in der sie die Erklärung in einem Schriftsatz nachbringen kann.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IV ZR 32/05
vom
15. März 2006
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
_____________________
§ 139 Abs. 3
Zur Notwendigkeit eines rechtzeitigen Hinweises auf das Fehlen einer Prozessvoraussetzung
(hier: ordnungsgemäße Vertretung einer Partei) bei von
der Vorinstanz abweichender Beurteilung der Rechtslage durch das
Rechtsmittelgericht.
Die Hinweispflicht entfällt grundsätzlich auch dann nicht, wenn sich aus einem
Vorprozess eine bestimmte Rechtsauffassung des Rechtsmittelgerichts
erschließen lässt.
BGH, Beschluss vom 15. März 2006 - IV ZR 32/05 - OLG Celle
LG Lüneburg
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden
Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Wendt, Felsch und
Dr. Franke
am 15. März 2006

beschlossen:
Auf die Beschwerde der Klägerin wird die Revision gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 29. Dezember 2004 zugelassen.
Das vorbezeichnete Urteil wird gemäß § 544 Abs. 7 ZPO aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung auch über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Streitwert: 76.693,78 €

Gründe:


1
I. 1. Die Klägerin ist die Schwiegermutter der Beklagten. Der Ehemann der Beklagten ist der Sohn der Klägerin und seit Juni 2001 - unter anderem für den Bereich der Vermögenssorge - auch ihr Betreuer. Im Jahre 1989 gewährte die Klägerin der Beklagten und ihrem Ehemann ein Darlehen über 150.000 DM. Im Mai 2000 kündigte sie das Darlehen. Die Klage auf Rückzahlung der Darlehensvaluta wurde von demselben Senat des Berufungsgerichts, dessen Entscheidung die Klägerin im vorliegenden Beschwerdeverfahren angreift, mangels Fälligkeit des Rückzahlungsanspruchs abgewiesen. Nach einem Hinweis des Berichterstatters des Berufungsgerichts auf den Ausschluss der Vertretungsmacht des Betreuers wegen einer möglichen Interessenkollision hatte das zuständige Vormundschaftsgericht für die Klägerin noch vor der Entscheidung des Berufungsgerichts einen Ergänzungsbetreuer bestellt.
2
2. Im vorliegenden Rechtsstreit hat die Klägerin, zunächst erneut vertreten durch ihren Sohn als Betreuer, wiederum Rückzahlung des Darlehens verlangt. Sie hat im Verfahren vor dem Landgericht einen rechtlichen Hinweis für den Fall erbeten, dass Bedenken gegen ihre ordnungsgemäße Vertretung im Prozess bestünden, um gegebenenfalls einen Ergänzungsbetreuer bestellen lassen zu können. Das Landgericht hat die Klage als zulässig behandelt und ihr stattgegeben. In der Entscheidung wird näher ausgeführt, es sei nicht von einer Interessenkollision derart auszugehen, die den Ehemann der Beklagten von der Vertretung seiner Mutter ausschließen würde. Die Beklagte hat gegen dieses Urteil Berufung eingelegt. Das Berufungsgericht hat die Betreuungsakten zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht. Im Hinblick auf die Rechtsausführungen des Vorsitzenden in der mündlichen Verhandlung hat die Prozessbevollmächtigte der Klägerin beantragt, das Verfahren auszusetzen, um einen Ergänzungsbetreuer bestellen zu lassen. Mit der angefochtenen Entscheidung hat das Berufungsgericht das Urteil des Landgerichts geändert und die Klage als unzulässig abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Klägerin sei im vorliegenden Verfahren von Anfang an gemäß § 1908i Abs. 1 i.V. mit § 1795 Abs. 1 Nr. 3, Nr. 1 BGB nicht ordnungsgemäß vertreten gewesen. Der Sohn der Klägerin sei als deren Betreuer und Ehemann der Beklagten gehindert, einen Rechtsstreit zwischen diesen Personen zu führen. Ein Grund für die Aussetzung des Rechtsstreits bis zur Bestellung eines Ergänzungsbetreuers liege nicht vor. Den Parteien sei die Rechtsauffassung des Senats aus dem Vorprozess bekannt gewesen, in dem auf dessen Anregung hin ein Betreuer für die Prozessführung und die ordnungsgemäße Kündigung des Darlehens bestellt worden sei. Unter diesen Umständen sei ein rechtlicher Hinweis entbehrlich gewesen, zumal sich dem Betreuer der Klägerin und insbesondere ihrer Prozessbevollmächtigten der hier ohne Zweifel vorliegende Interessenkonflikt habe aufdrängen müssen. Dass das Landgericht die Klage für zulässig gehalten habe, ändere daran nichts.
3
II. Die zulässige Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist begründet. Zu Recht rügt die Klägerin mit ihrer Nichtzulassungsbeschwerde , dass das Berufungsgericht ihren Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt hat, indem es einen rechtzeitigen Hinweis auf ihre nicht ordnungsgemäße Vertretung im Rechtsstreit unterlassen hat.
4
1. Gerichtliche Hinweispflichten dienen der Vermeidung von Überraschungsentscheidungen und konkretisieren den Anspruch der Parteien auf rechtliches Gehör (BVerfGE 84, 188, 189 f.). Diese in Art. 103 Abs. 1 GG normierte Gewährleistung stellt eine Ausprägung des Rechtsstaats- gedankens für das gerichtliche Verfahren dar (vgl. BVerfGE 55, 72, 93 f.; BVerfG NJW 1996, 3202). Rechtliche Hinweise müssen danach unter Berücksichtigung der Parteien in ihrer konkreten Situation so erteilt werden, dass es diesen auch tatsächlich möglich ist, vor einer Entscheidung zu Wort zu kommen, um Einfluss auf das Verfahren und sein Ergebnis nehmen zu können, sie also nicht gehindert werden, rechtzeitig ihren Sachvortrag zu ergänzen (BVerfGE 84, 188, 190; 86, 133, 144; Zöller/Greger, ZPO 25. Aufl. § 139 Rdn. 14). Dem Gewährleistungsgehalt von Art. 103 Abs. 1 GG entnimmt der Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung daher, dass eine in erster Instanz siegreiche Partei darauf vertrauen darf, vom Berufungsgericht rechtzeitig einen Hinweis zu erhalten, wenn dieses in einem entscheidungserheblichen Punkt der Beurteilung der Vorinstanz nicht folgen will und aufgrund seiner abweichenden Ansicht eine Ergänzung des Vorbringens oder einen Beweisantritt für erforderlich hält (BGH, Urteile vom 27. April 1994 - XII ZR 16/93 - VersR 1994, 1351; vom 16. Mai 2002 - VII ZR 197/01 - NJW-RR 2002, 1436 unter II 1; vgl. auch BGH, Urteil vom 15. Januar 1981 - VII ZR 147/80 - NJW 1981, 1378 unter 2 c und 3). Das gilt auch für von Amts wegen zu berücksichtigende Punkte, für die § 139 Abs. 3 ZPO ausdrücklich eine Hinweispflicht vorsieht. In den Anwendungsbereich dieser Vorschrift fallen auch Bedenken gegen die ordnungsgemäße gesetzliche Vertretung einer Partei im Prozess (vgl. dazu SchlHOLG SchlHA 1978, 108).
5
2. Da das Landgericht im vorliegenden Fall gegen die Zulässigkeit der Klage keine Bedenken hatte, durfte die Klägerin darauf vertrauen, dass sie von der gegenteiligen und entscheidungserheblichen Rechtsauffassung des Berufungsgerichts durch einen Hinweis gem. § 139 Abs. 3 ZPO rechtzeitig unterrichtet werden würde. Das gilt umso mehr, als sie selbst schon im Verfahren vor dem Landgericht um einen rechtlichen Hinweis für den Fall gebeten hatte, dass Bedenken gegen ihre ordnungsgemäße Vertretung bestünden. Zu Unrecht vertritt das Berufungsgericht die Auffassung, die Klägerin sei wegen der auf Anregung des Senats erfolgten Bestellung eines Ergänzungsbetreuers im Vorprozess bereits hinreichend über die Rechtsauffassung des Senats unterrichtet gewesen. Zweifelhaft ist schon, ob die aus Anlass eines früheren Verfahrens bekannt gewordene Rechtsauffassung eines Gerichts generell geeignet sein kann, einen rechtlichen Hinweis in einem weiteren Verfahren, wenn auch mit identischen Parteirollen und vergleichbarem Streitgegenstand , entbehrlich zu machen. Denn die Auffassung des zur Entscheidung berufenen Spruchkörpers kann sich geändert, der Spruchkörper kann in seiner personellen Zusammensetzung Änderungen erfahren haben. Jedenfalls musste die Klägerin allein dem Umstand, dass hier im Vorprozess der Berichterstatter des Berufungssenats die Akten dem zuständigen Vormundschaftsgericht mit der Anfrage zugeleitet hatte, ob nicht im Hinblick auf eine mögliche Interessenkollision die Bestellung eines Ergänzungsbetreuers angezeigt sei, nicht entnehmen, dass sich das Berufungsgericht in dieser - danach nicht mehr entscheidungserheblich gewordenen - Frage auch für einen zukünftigen Rechtsstreit bereits endgültig festgelegt hatte.
6
War demgemäß ein rechtlicher Hinweis des Berufungsgerichts geboten , musste ihn das Berufungsgericht so rechtzeitig erteilen, dass der Klägerin Gelegenheit blieb, der Rechtsauffassung des Gerichts gegebenenfalls Rechnung zu tragen. Dazu gehörte im Falle eines - hier in Rede stehenden - Vertretungsmangels nicht nur die Gelegenheit zu ergänzendem rechtlichen Vortrag, sondern auch die Heilung des Vertretungsman- gels durch Bestellung eines Ergänzungsbetreuers. Der in der mündlichen Verhandlung vor der Verkündung einer Entscheidung erteilte Hinweis ist deshalb nicht mehr rechtzeitig erfolgt. Das Berufungsgericht hat auch keine geeigneten verfahrenslenkenden Maßnahmen - etwa die Bestimmung eines neuen Termins - ergriffen, um diesen Mangel auszugleichen. Sein Verfahren hat daher den Anspruch der Klägerin auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt.
Terno Dr. Schlichting Wendt
Felsch Dr. Franke

Vorinstanzen:
LG Lüneburg, Entscheidung vom 17.06.2004 - 4 O 53/04 -
OLG Celle, Entscheidung vom 29.12.2004 - 3 U 246/04 -
5
a) Dem Gewährleistungsgehalt von Art. 103 Abs. 1 GG entnimmt der Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung, dass eine in erster Instanz siegreiche Partei darauf vertrauen darf, von dem Berufungsgericht rechtzeitig einen Hinweis zu erhalten, wenn dieses in einem entscheidungserheblichen Punkt der Beurteilung der Vorinstanz nicht folgen will und auf Grund seiner abweichenden Ansicht einer Ergänzung des Vorbringens oder einen Beweisantritt für erforderlich hält (vgl. BGH, Beschl. vom 15. März 2006, IV ZR 32/05, NJWRR 2006, 937 m.w.N.). Dabei muss der Hinweis so rechtzeitig erfolgen, dass darauf noch vor dem Termin zur mündlichen Verhandlung reagiert werden kann (BVerfG NJW 2003, 2524).

(1) Das Gericht hat das Sach- und Streitverhältnis, soweit erforderlich, mit den Parteien nach der tatsächlichen und rechtlichen Seite zu erörtern und Fragen zu stellen. Es hat dahin zu wirken, dass die Parteien sich rechtzeitig und vollständig über alle erheblichen Tatsachen erklären, insbesondere ungenügende Angaben zu den geltend gemachten Tatsachen ergänzen, die Beweismittel bezeichnen und die sachdienlichen Anträge stellen. Das Gericht kann durch Maßnahmen der Prozessleitung das Verfahren strukturieren und den Streitstoff abschichten.

(2) Auf einen Gesichtspunkt, den eine Partei erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten hat, darf das Gericht, soweit nicht nur eine Nebenforderung betroffen ist, seine Entscheidung nur stützen, wenn es darauf hingewiesen und Gelegenheit zur Äußerung dazu gegeben hat. Dasselbe gilt für einen Gesichtspunkt, den das Gericht anders beurteilt als beide Parteien.

(3) Das Gericht hat auf die Bedenken aufmerksam zu machen, die hinsichtlich der von Amts wegen zu berücksichtigenden Punkte bestehen.

(4) Hinweise nach dieser Vorschrift sind so früh wie möglich zu erteilen und aktenkundig zu machen. Ihre Erteilung kann nur durch den Inhalt der Akten bewiesen werden. Gegen den Inhalt der Akten ist nur der Nachweis der Fälschung zulässig.

(5) Ist einer Partei eine sofortige Erklärung zu einem gerichtlichen Hinweis nicht möglich, so soll auf ihren Antrag das Gericht eine Frist bestimmen, in der sie die Erklärung in einem Schriftsatz nachbringen kann.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
VERSÄUMNISURTEIL
V ZR 280/02 Verkündet am:
14. März 2003
K a n i k ,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
EGBGB Art. 237 § 2 Abs. 2

a) Dem Eigentumserwerb nach Art. 237 § 2 Abs. 2 EGBGB steht es entgegen, wenn
vor Ablauf der Ausschlußfrist ein Dritter das Eigentum wirksam erworben hat.

b) Dem Eigentumserwerb nach Art. 237 § 2 Abs. 2 EGBGB steht es nicht entgegen,
wenn bei Ablauf der Ausschlußfrist weder Eigentum des Volkes noch der Abwicklungsberechtigte
selbst eingetragen war, stattdessen aber eine durch Ausgliederung
und Umwandlung begründete Gesellschaft, die in die Funktion des
Abwicklungsberechtigten eingetreten ist und deren Anteile zu 100 % von dem
Abwicklungsberechtigten gehalten werden.
BGH, Urt. v. 14. März 2003 - V ZR 280/02 - OLG Dresden
LG Leipzig
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 14. März 2003 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes
Dr. Wenzel und die Richter Tropf, Prof. Dr. Krüger, Dr. Lemke und Dr. Gaier

für Recht erkannt:
Auf die Rechtsmittel der Beklagten werden das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 1. August 2002 aufgehoben und das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Leipzig vom 19. April 2002 abgeändert. Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


J. A. L. war Miteigentümerin zu 1/3 an einem Hausgrundstück in L. . Sie starb 1973. Das Staatliche Notariat der DDR ermittelte keine Erben und stellte mit Beschluß vom 4. März 1974 fest, daß der Staat Erbe geworden sei. Aufgrund dessen wurde am selben Tag für den Anteil der Erblasserin Eigentum des Volkes, Rechtsträger VEB G. L. , in das Grundbuch eingetragen. Am 3. Mai 1982 wurde auch für die verbliebenen Bruchteile Eigentum des Volkes eingetragen.

Am 12. September 1994 wurde im Verfahren nach dem Vermögenszu- ordnungsgesetz zunächst die Stadt L. als Eigentümerin in das Grundbuch eingetragen. Aufgrund Umwandlungserklärung der Stadt L. vom 10. Dezember 1990 wurde sodann am 28. April 1997 die Beklagte als Eigentümerin eingetragen.
Der Beschluß des Staatlichen Notariats betreffend das Fiskuserbrecht wurde mit Beschluß des Amtsgerichts Leipzig vom 13. April 1995 aufgehoben. Die Kläger sind die Erben nach J. A. L. . Sie verlangen von der Beklagten die Zustimmung zur Berichtigung des Grundbuchs dahin, daß sie in Bruchteilsgemeinschaft mit der Beklagten zu 1/3, untereinander in Erbengemeinschaft , als Eigentümer in das Grundbuch eingetragen werden. Land- und Oberlandesgericht haben der Klage stattgegeben. Mit der - zugelassenen - Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter.

Entscheidungsgründe:

I.


Das Berufungsgericht ist der Auffassung, die Kläger hätten ihr Miteigentum von 1/3 an dem Grundstück nicht nach Art. 237 § 2 Abs. 2 EGBGB verloren. Die Vorschrift setze nämlich voraus, daß zum Ablauf des 30. September 1998 noch Eigentum des Volkes oder der aus der Abwicklung des Volkseigentums Berechtigte im Grundbuch als Eigentümer eingetragen war. Daran fehle es, da zum Zeitpunkt des Ablaufs der Ausschlußfrist nicht mehr die Abwicklungsberechtigte, die Stadt L. , sondern die Beklagte ein-
getragen gewesen sei. Diese werde von Art. 237 § 2 Abs. 2 EGBGB nicht ge- schützt.

II.


Diese Ausführungen halten einer revisionsrechtlichen Prüfung nicht stand.
1. Zutreffend ist der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, daß nämlich die Kläger den Anteil der Erblasserin an dem Grundstück geerbt haben. Der unrichtige Beschluß des Staatlichen Notariats vom 4. März 1974 konnte ihnen diese Rechtsstellung nicht nehmen. Er begründete nach der Vorschrift des § 1964 Abs. 2 BGB, die seinerzeit auch in der DDR galt, lediglich die Vermutung , daß der Fiskus Erbe sei. Diese Vermutung ist von den Klägern - was auch die Revision nicht in Frage stellt - widerlegt worden.
2. Nicht gefolgt werden kann dem Berufungsgericht hingegen insoweit, als es die Voraussetzungen des Art. 237 § 2 Abs. 2 EGBGB verneint hat. Diese Vorschrift enthält einen Eigentumserwerbstatbestand zugunsten der Personen, denen bei der Abwicklung von Volkseigentum das Eigentum zuzuordnen wäre. Sie sollen es auch dann erwerben, wenn vor dem 3. Oktober 1990 - wie hier - Volkseigentum zu Unrecht eingetragen war, der wahre Eigentümer seine Rechte aber bis zum 30. September 1998 nicht geltend gemacht hat.
Problematisch ist bei der Anwendung dieser Norm im konkreten Fall allein , ob im Zeitpunkt des Ablaufs der Ausschlußfrist im Grundbuch noch Volkseigentum eingetragen sein muß oder ob der Erwerb zugunsten des Abwick-
lungsberechtigten auch eintreten kann, wenn unterdessen ein Dritter eingetragen worden ist. Diese Frage ist differenziert zu beantworten.

a) Keinem Zweifel unterliegt es, daß ein Erwerb möglich ist, wenn mit Ablauf des 30. September 1998 zwar nicht mehr Eigentum des Volkes aber der Abwicklungsberechtigte selbst als Eigentümer eingetragen war (vgl. MünchKomm -BGB/Busche, 3. Aufl., Art. 237 § 2 EGBGB Rdn. 11). Hiervon geht auch das Berufungsgericht aus. Das Gesetz scheint zwar zu verlangen, daß Volkseigentum eingetragen ist. Doch kann die Eintragung desjenigen, zu dessen Gunsten der Erwerbstatbestand wirken soll, dem Eintritt dieser Rechtsfolge nicht entgegenstehen. Hier ist lediglich die Zuordnung im Grundbuch verlautbart worden, die der Abwicklung des Volkseigentums entspricht und die der Gesetzgeber legalisieren wollte.

b) Zutreffend nimmt das Berufungsgericht ferner an, daß die Rechtsfolge des Art. 237 § 2 Abs. 2 EGBGB nicht eintritt, wenn vor Ablauf der Ausschlußfrist ein Dritter das Eigentum wirksam erworben hat und in das Grundbuch eingetragen worden ist. Da Zwischenverfügungen unberührt bleiben (Art. 237 § 2 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 3 EGBGB), ist ein gutgläubiger Erwerb eines Dritten nach §§ 873, 892 BGB möglich. Wird dieser vor Ablauf der Ausschlußfrist als Eigentümer in das Grundbuch eingetragen, scheidet ein Erwerb nach Art. 237 § 2 Abs. 2 EGBGB zugunsten des Abwicklungsberechtigten aus (vgl. schon Senatsbeschl. v. 13. Februar 2003, V ZR 38/02, nicht veröffentl.

).


Soweit die Revision meint, der Gesetzeszweck erfordere es, den Ab- wicklungsberechtigten auch dann zu schützen, wenn er vor Fristablauf über das Grundstück verfügt, etwa an Dritte veräußert hat, verkennt sie, daß dem Schutz jedenfalls der gutgläubige Erwerb des Dritten entgegensteht. Art. 237 § 2 Abs. 2 EGBGB entscheidet den Konflikt zwischen dem früheren Eigentümer und dem Abwicklungsberechtigten. Hat der frühere Eigentümer sein Recht zugunsten eines gutgläubigen Dritten verloren, ist für die Norm kein Raum mehr. Sie setzt eine unrichtige Grundbuchlage voraus, die - im Regelfall - auf den Abwicklungsberechtigten hinweist. Dessen unsichere Rechtslage, die sich investitionshemmend auswirkte, wollte der Gesetzgeber klären und festigen (vgl. zu den Gründen für eine gesetzliche Regelung Schmidt-Räntsch, ZIP 1996, 1858, 1859, 1861). Bei einem wirksamen Zwischenerwerb entspricht das Grundbuch aber der Rechtslage. Es besteht hinsichtlich der Eigentumszuordnung kein Regelungsbedarf. Demjenigen, der gutgläubig erworben hat, kann das Eigentum nicht entschädigungslos wieder entzogen werden (Art. 14 Abs. 3 GG).

c) Gleiches gilt entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts aber nicht, wenn - wie hier - bei Ablauf des 30. September 1998 ein Dritter als Eigentümer im Grundbuch verzeichnet ist, ohne daß dem ein wirksamer Erwerb zugrunde liegt. In solch einem Fall ist jedenfalls dann von einem Erwerb des Eingetragenen nach Art. 237 § 2 Abs. 2 EGBGB auszugehen, wenn es sich dabei - wie hier - um eine kommunale Wohnungsgesellschaft handelt, die im Wege der Ausgliederung und Umwandlung nach §§ 2, 3 WohnUmwG, §§ 58, 51 UmwG von der Abwicklungsberechtigten als 100 %ige Tochtergesellschaft gegründet wurde.
aa) Zwar mag zunächst der Wortlaut von Art. 237 § 2 Abs. 2 EGBGB für die Sicht des Berufungsgerichts sprechen, wenn es dort heißt, daß im Grundbuch (bzw. im Bestandsblatt) Eigentum des Volkes eingetragen sein muß ("ist ... eingetragen"), soll der Eigentumserwerb eintreten. Das ist indes ein nur beschränkt aussagekräftiges Argument, das den Regelungszusammenhang ausspart.
Der Gesetzgeber hat mit der Ausschlußfristregelung des Art. 237 § 2 EGBGB im wesentlichen zwei Sachverhalte, in denen die wahre Eigentumslage mit dem Grundbuchstand nicht übereinstimmt, einer endgültigen Klärung zuführen wollen. § 2 Abs. 1 der Norm schützt den Bucheigentümer, wenn er vor dem 3. Oktober 1990 in das Grundbuch eingetragen worden war und der wahre Eigentümer seine Rechte nicht bis zum Ablauf des 30. September 1998 - nach näherer Ausgestaltung - wahrgenommen hat. § 2 Abs. 2 knüpft daran an und schützt den aus der Abwicklung des Volkseigentums Berechtigten, wenn vor dem 3. Oktober 1990 (zu Unrecht) Eigentum des Volkes eingetragen wurde und der wahre Berechtigte bis zum Ablauf der Ausschlußfrist nicht in der im einzelnen geregelten Weise tätig geworden ist. Dabei stellt Abs. 2 zwar einen eigenständigen Ausschlußtatbestand dar, nimmt aber ersichtlich den Gedanken des Absatzes 1 auf und berücksichtigt nur einige Besonderheiten des Volkseigentums (vgl. Schmidt-Räntsch, VIZ 1997, 449, 453).
Mit § 2 Abs. 2 hat der Gesetzgeber insbesondere auf zwei Entscheidungen des Senats reagiert, nach denen eine Ersitzung von Volkseigentum - jedenfalls vor dem 1. Januar 2006 - ausgeschlossen ist (BGHZ 132, 245; 136, 228; vgl. BT-Drucks. 13/7275 S. 34; Schmidt-Räntsch, VIZ 1997, 449, 453). Er hat, um einen früheren Eigentumserwerb des Buchberechtigten (Abs. 1) bzw.
des Abwicklungsberechtigten (Abs. 2) zu ermöglichen, einen eigenständigen Tatbestand geschaffen, der einerseits zur Verwirkung der Rechte des wahren Eigentümers führt und andererseits im Wege einer Art Buchersitzung den Eigentumserwerb herbeiführt (vgl. Böhringer, OV spezial 1999, 258; Schmidt/ Gohrke, VIZ 2000, 697). Anknüpfend an solche anerkannten Regelungsmuster ist es nicht systemwidrig, wollte man auf eine seit dem 3. Oktober 1990 bis zum Ablauf der Ausschlußfrist andauernde Eintragung des Buchberechtigten (Abs. 1) oder des Volkseigentums (bzw. des Abwicklungsberechtigten, Abs. 2) verzichten. Vor dem Hintergrund des gesetzgeberischen Motivs, für Grundbuchklarheit , Rechtssicherheit und Rechtsfrieden zu sorgen (vgl. Schmidt/Gohrke, VIZ 2000, 697, 700; s. auch BVerwG VIZ 1998, 507, 508 zu Art. 237 § 1 EGBGB [Bestandsschutz]), ist es denkbar, daß entsprechend dem Rechtsgedanken der §§ 900 Abs. 1 Satz 2, 943 BGB die Ersitzungszeit des oder der Voreingetragenen demjenigen zugute kommt, der zum Ablauf des 30. September 1998 zu Unrecht im Grundbuch als Eigentümer eingetragen war (vgl. Schmidt/Gohrke, VIZ 2000, 697, 698). Das führte im Falle des Absatzes 2 (entgegen Schmidt/Gohrke aaO S. 699) nicht dazu, daß der Abwicklungsberechtigte auch dann mit Ablauf der Ausschlußfrist das Eigentum erwirbt, wenn zu diesem Zeitpunkt ein Dritter Buchberechtigter ist, der dann erst kraft der bis dahin unwirksamen Verfügung des Abwicklungsberechtigten erwerben könnte (§ 185 Abs. 2 BGB). Vielmehr könnte der jeweilige Buchberechtigte unmittelbar erwerben. Soweit dies in § 2 Abs. 2 der Norm, die allein den Abwicklungsberechtigten nennt, nicht angelegt ist, könnte auf den Grundtatbestand des Absatzes 1 zurückgegriffen werden, der ja nur hinsichtlich der Besonderheiten des Volkseigentums durch Absatz 2 ergänzt werden, aber keine strukturelle Änderung erfahren sollte. Dem kann andererseits entgegengehalten werden, daß der Zweck der Norm - zumindest vorrangig - darin besteht, den Abwick-
lungsberechtigten zu schützen, nicht Dritte, denen der Schutz des § 892 BGB versagt geblieben ist.
bb) Ob generell davon abgesehen werden kann, daß der Abwicklungsbberechtigte am Stichtag (30. September 1998) noch zu Unrecht im Grundbuch eingetragen ist, bedarf hier jedoch nicht der Entscheidung. Jedenfalls genügt es, wenn an seiner Stelle - wie hier - eine in dessen Funktion eingetretene Gesellschaft eingetragen war, deren Anteile zu 100 % in den Händen des Abwicklungsberechtigten liegen.
Gemessen am Gesetzeszweck ist es lediglich eine organisatorischtechnische Frage, ob die Stadt L. als die nach Art. 22 Abs. 4 Einigungsvertrag Berechtigte die mit der Übernahme des Wohnungsbestands verbundenen öffentlichen Aufgaben selbst, etwa in einem kommunalen Eigenbetrieb, wahrnimmt oder von einer Gesellschaft des Privatrechts wahrnehmen läßt, die sie selbst durch Ausgliederung und Umwandlung gegründet hat und deren Gesellschaftsanteile sie hält. Wertungsmäßig macht dies für den durch Art. 237 § 2 Abs. 2 EGBGB angeordneten Ausschluß der Rechte des bisherigen Eigentümers und für den Eigentumserwerb desjenigen, dem Volkseigentum zugeordnet werden sollte, keinen Unterschied. Nimmt man hinzu, daß schon im Zeitpunkt der Schaffung des Gesetzes Abwicklungsberechtigte in erheblichem Umfang kommunalen Wohnungsbestand privatisiert hatten und daß gerade auch die mit der ungeklärten Rechtslage für diese privaten Gesellschaften der Wohnungswirtschaft verbundenen Schwierigkeiten Anlaß und Motiv für das Einschreiten des Gesetzgebers waren (vgl. Schmidt-Räntsch, ZIP 1996, 1858, 1861), so kann nicht angenommen werden, daß Art. 237 § 2 Abs. 2 EGBGB auf einen Schutz der Abwicklungsberechtigten selbst beschränkt werden sollte. In
gleicher Weise geschützt sind vielmehr auch die mit ihnen in wirtschaftlicher Hinsicht identischen privatrechtlich organisierten Gesellschaften der Wohnungswirtschaft (LG Rostock VIZ 2002, 589, 591 f.).
Soweit das Berufungsgericht demgegenüber meint, geschützt sei die Dispositionsbefugnis des Abwicklungsberechtigten erst nach Ablauf der Ausschlußfrist, nicht vorher, verkennt es, daß im konkreten Fall die generelle Dispositionsbefugnis des Abwicklungsberechtigten nicht in Rede steht. Es geht nicht darum, die Stadt L. in ihrem Vertrauen darauf zu schützen, (vermeintliches ) Volkseigentum verkaufen, vermarkten oder verwerten zu können. Der Schutz bezieht sich allein auf die ihr zukommende Befugnis, die Aufgaben der kommunalen Wohnungswirtschaft in der ihr sachgerecht erscheinenden Organisationsform zu erfüllen. Damit wird der von Art. 237 § 2 Abs. 2 EGBGB bezweckte Schutz nicht zeitlich vorgelagert, sondern der organisatorischen Entscheidung der Stadt angepaßt, das zu verwaltende Vermögen in ein Sondervermögen auszugliedern. Daß Träger dieses Sondervermögens juristisch ein Dritter ist, tritt hinter dem Umstand zurück, daß das Vermögen des Dritten gleichfalls in den Händen der Stadt als der alleinigen Gesellschafterin liegt.
Daher trägt auch der Hinweis des Berufungsgerichts auf die Geltung der allgemeinen Normen, deren Schutz der Erwerber anvertraut sei, nicht. Die Beklagte hat nicht von der Stadt L. aufgrund eines Verfügungsgeschäfts erworben , das die Möglichkeit und den damit verbundenen Bestandsschutz eines gutgläubigen Erwerbs nach § 873, 892 BGB eröffnete (Senat, Urt. v. 27. November 1998, V ZR 180/97, LM EGBGB 1986 Art. 233 Nr. 37 = WM 1999, 746, 748). Sie hat das Vermögen durch Umwandlung und Ausgliederung übernommen und erhält als partielle Gesamtrechtsnachfolgerin keine bessere Rechts-
stellung als die Stadt, sollte andererseits aber auch nicht schlechter gestellt werden.

III.


Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.
Wenzel Tropf Krüger
Lemke Gaier

(1) Vermögenswerte, die den Maßnahmen im Sinne des § 1 unterlagen und in Volkseigentum überführt oder an Dritte veräußert wurden, sind auf Antrag an die Berechtigten zurückzuübertragen, soweit dies nicht nach diesem Gesetz ausgeschlossen ist. Der Anspruch auf Rückübertragung, Rückgabe oder Entschädigung kann abgetreten, verpfändet oder gepfändet werden; die Abtretung ist unwirksam, wenn sie unter einer Bedingung oder Zeitbestimmung erfolgt; sie und die Verpflichtung hierzu bedürfen der notariellen Beurkundung, wenn der Anspruch auf Rückübertragung eines Grundstücks, Gebäudes oder Unternehmens gerichtet ist; eine ohne Beachtung dieser Form eingegangene Verpflichtung oder Abtretung wird ihrem ganzen Inhalte nach gültig, wenn das Eigentum an dem Grundstück, Gebäude oder Unternehmen gemäß § 34 oder sonst wirksam auf den Erwerber des Anspruchs übertragen wird. Ein Berechtigter, der einen Antrag auf Rückgabe eines Unternehmens stellt oder stellen könnte, kann seinen Antrag nicht auf die Rückgabe einzelner Vermögensgegenstände beschränken, die sich im Zeitpunkt der Schädigung in seinem Eigentum befanden; § 6 Abs. 6a Satz 1 bleibt unberührt. Gehören Vermögensgegenstände, die mit einem nach § 1 Abs. 6 in Verbindung mit § 6 zurückzugebenden oder einem nach diesem oder einem anderen nach dem 8. Mai 1945 ergangenen Gesetz bereits zurückgegebenen Unternehmen entzogen oder von ihm später angeschafft worden sind, aus irgendwelchen Gründen nicht mehr zum Vermögen des Unternehmens, so kann der Berechtigte verlangen, dass ihm an diesen Gegenständen im Wege der Einzelrestitution in Höhe der ihm entzogenen Beteiligung Bruchteilseigentum eingeräumt wird; dieser Anspruch besteht auch, wenn eine unmittelbare oder mittelbare Beteiligung an einem Unternehmen Gegenstand der Schädigung nach § 1 Abs. 6 ist und das Unternehmen zum Zeitpunkt der Schädigung nicht von Maßnahmen nach § 1 betroffen war; in Fällen der mittelbaren Beteiligung gilt dies nur, wenn das Beteiligungsunternehmen jeweils mehr als den fünften Teil der Anteile, auf deren Berechnung § 16 Abs. 2 und 4 des Aktiengesetzes anzuwenden ist, am gezeichneten Kapital eines Unternehmens besaß; als Zeitpunkt der Schädigung gilt der Zeitpunkt der Entziehung des Unternehmens oder der Beteiligung. Berechtigter im Sinne des Satzes 4 ist der geschädigte Gesellschafter und nicht das in § 6 Abs. 1a bezeichnete Unternehmen. Es wird vermutet, dass Gegenstände, die von einem dieser Unternehmen bis zum 8. Mai 1945 angeschafft worden sind, mit Mitteln des Unternehmens erworben wurden. Dem Verfügungsberechtigten ist auf seinen Antrag zu gestatten, den Anspruch des Berechtigten auf Einräumung von Bruchteilseigentum mit dem anteiligen Verkehrswert abzufinden. Ist der Anspruch auf Vermögenswerte gerichtet, die zu einem selbständigen Unternehmen zusammengefasst sind oder ohne erhebliche wirtschaftliche Nachteile für den Berechtigten zu einem Unternehmen zusammengefasst werden können, so ist der Berechtigte auf Antrag des Verfügungsberechtigten an dem Unternehmen entsprechend zu beteiligen; gehören solche Vermögenswerte zu einem Unternehmen, das auch anderes Vermögen besitzt, so ist auf Antrag des Verfügungsberechtigten dem Berechtigten eine entsprechende Beteiligung an dem die Vermögenswerte besitzenden Unternehmen einzuräumen, wenn dies nicht zu erheblichen wirtschaftlichen Nachteilen für den Berechtigten führt. Der Berechtigte hat dem Verfügungsberechtigten die nach dem 2. Oktober 1990 aufgewendeten Kosten für vor der Konkretisierung des Antrags auf Rückübertragung (§ 11 Abs. 1 Grundstücksverkehrsordnung) in bezug auf den Vermögenswert durchgeführte oder begonnene Bebauungs-, Modernisierungs- oder Instandsetzungsmaßnahmen anteilig zu erstatten, sobald über die Einräumung von Bruchteilseigentum bestandskräftig entschieden wurde, soweit diese Kosten nicht mit Entgelten im Sinne des § 7 Abs. 7 Satz 2 und 4 oder entsprechend der Finanzierung mit künftigen Entgelten dieser Art verrechenbar sind; im Streitfall entscheiden die ordentlichen Gerichte. Die Sätze 4 bis 9 sind entsprechend auf Vermögenswerte anzuwenden, die nach § 1 Abs. 6 in Verbindung mit § 6 Abs. 6a Satz 1 zurückzuübertragen sind, auch wenn sie schon vor der Stillegung nicht mehr zum Vermögen des Unternehmens gehörten; § 6 Abs. 1a, Abs. 6a Satz 2 gilt nicht. Die Sätze 4 bis 10 sind nicht anzuwenden, wenn für den Wohnungsbau bestimmte Vermögenswerte entsprechend dem überwiegenden Unternehmenszweck eines Entwicklungs-, Siedlungs- oder Wohnungsbauunternehmens, wie er vor der Schädigung bestanden hat, bis zum 8. Mai 1945 an natürliche Personen veräußert wurden, es sei denn, die Veräußerung ist nicht zu einem für das Unternehmen üblichen Preis erfolgt.

(1a) Die Rückübertragung von dinglichen Rechten an einem Grundstück oder Gebäude erfolgt dadurch, dass das Amt zur Regelung offener Vermögensfragen diese an rangbereiter Stelle in dem Umfang begründet, in dem sie nach § 16 zu übernehmen wären. Auf Geldleistung gerichtete Rechte können nur in Deutscher Mark begründet werden. Eine Haftung für Zinsen kann höchstens in Höhe von 13 vom Hundert ab dem Tag der Entscheidung über die Rückübertragung begründet werden. Kann das frühere Recht nach den seit dem 3. Oktober 1990 geltenden Vorschriften nicht wiederbegründet werden, ist dasjenige Recht zu begründen, das dem früheren Recht entspricht oder am ehesten entspricht. Bei Grundpfandrechten ist die Erteilung eines Briefes ausgeschlossen. Hypotheken und Aufbauhypotheken nach dem Zivilgesetzbuch der Deutschen Demokratischen Republik sind als Hypotheken zu begründen. Eine Wiederbegründung erfolgt nicht, wenn der Eigentümer des Grundstücks das zu begründende Grundpfandrecht oder eine dadurch gesicherte Forderung ablöst. Eine Wiederbegründung erfolgt ferner nicht, wenn die Belastung mit dem Recht für den Eigentümer des Grundstücks mit Nachteilen verbunden ist, welche den beim Berechtigten durch die Nichtbegründung des Rechts entstehenden Schaden erheblich überwiegen und der Eigentümer des Grundstücks dem Berechtigten die durch die Nichtbegründung des Rechts entstehenden Vermögensnachteile ausgleicht.

(2) Werden von mehreren Personen Ansprüche auf Rückübertragung desselben Vermögenswertes geltend gemacht, so gilt derjenige als Berechtigter, der von einer Maßnahme gemäß des § 1 als Erster betroffen war.

(3) Liegt ein Antrag nach § 30 vor, so ist der Verfügungsberechtigte verpflichtet, den Abschluss dinglicher Rechtsgeschäfte oder die Eingehung langfristiger vertraglicher Verpflichtungen ohne Zustimmung des Berechtigten zu unterlassen. Ausgenommen sind solche Rechtsgeschäfte, die

a)
zur Erfüllung von Rechtspflichten des Eigentümers, insbesondere bei Anordnung eines Modernisierungs- und Instandsetzungsgebots nach § 177 des Baugesetzbuchs zur Beseitigung der Missstände und zur Behebung der Mängel oder
b)
zur Erhaltung und Bewirtschaftung des Vermögenswerts
erforderlich sind. Ausgenommen sind, soweit sie nicht bereits nach den Sätzen 2 und 5 ohne Zustimmung des Berechtigten zulässig sind, ferner Instandsetzungsmaßnahmen, wenn die hierfür aufzuwendenden Kosten den Verfügungsberechtigten als Vermieter nach Rechtsvorschriften zu einer Erhöhung der jährlichen Miete berechtigen. Der Berechtigte ist verpflichtet, dem Verfügungsberechtigten die aufgewendeten Kosten, soweit diese durch eine instandsetzungsbedingte Mieterhöhung nicht bereits ausgeglichen sind, zu erstatten, sobald über die Rückübertragung des Eigentums bestandskräftig entschieden ist. Satz 2 gilt entsprechend für Maßnahmen der in Satz 2 Buchstabe a bezeichneten Art, die ohne eine Anordnung nach § 177 des Baugesetzbuchs vorgenommen werden, wenn die Kosten der Maßnahmen von der Gemeinde oder einer anderen Stelle nach Maßgabe des § 177 Abs. 4 und 5 des Baugesetzbuchs erstattet werden. Der Verfügungsberechtigte hat diese Rechtsgeschäfte so zu führen, wie das Interesse des Berechtigten mit Rücksicht auf dessen wirklichen oder mutmaßlichen Willen es erfordert, soweit dem nicht das Gesamtinteresse des von dem Verfügungsberechtigten geführten Unternehmens entgegensteht; § 678 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist entsprechend anzuwenden, jedoch bleiben die Befugnisse als gegenwärtig Verfügungsberechtigter in den Fällen des § 177 des Baugesetzbuchs und der Sätze 3 und 5 sowie nach dem Investitionsgesetz von diesem Satz unberührt. Der Verfügungsberechtigte ist zur Liquidation berechtigt und zur Abwendung des Insolvenzverfahrens nicht verpflichtet, wenn der Berechtigte trotz Aufforderung innerhalb eines Monats einen Antrag auf vorläufige Einweisung nach § 6a nicht stellt oder ein solcher Antrag abgelehnt worden ist. Dies gilt auch bei verspäteter Anmeldung. Die Treuhandanstalt ist zur Abwendung des Insolvenzverfahrens nicht verpflichtet, wenn der Berechtigte bis zum 1. September 1992 keinen Antrag nach § 6a zur vorläufigen Einweisung gestellt hat oder wenn über einen gestellten Antrag bis zum 1. Dezember 1992 nicht entschieden worden ist.

(4) Wird die Anmeldefrist (§ 3 der Anmeldeverordnung) versäumt und liegt keine verspätete Anmeldung vor, kann der Verfügungsberechtigte über das Eigentum verfügen oder schuldrechtliche oder dingliche Verpflichtungen eingehen. Ist über das Eigentum noch nicht verfügt worden, so kann der Berechtigte den Anspruch auf Rückübertragung noch geltend machen. Anderenfalls steht ihm nur noch ein Anspruch auf den Erlös zu. Übernimmt die Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben oder die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben oder eine sonstige Behörde des Bundes die einem Verfügungsberechtigten obliegende Verpflichtung zur Auszahlung des Erlöses oder zur Zahlung des Verkehrswertes aus einer mit Zustimmung des Berechtigten erfolgten Veräußerung, bedarf es für die Übertragung dieser Verpflichtung der Zustimmung des Gläubigers nach § 415 des Bürgerlichen Gesetzbuches nicht. Dies gilt ebenfalls in den Fällen des Anwendungsbereiches des Satzes 3.

(5) Der Verfügungsberechtigte hat sich vor einer Verfügung bei dem Amt zur Regelung offener Vermögensfragen, in dessen Bezirk der Vermögenswert belegen ist, und, soweit ein Unternehmen betroffen ist, bei dem Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen, in dessen Bezirk das Unternehmen seinen Sitz (Hauptniederlassung) hat, zu vergewissern, dass keine Anmeldung im Sinne des Absatzes 3 hinsichtlich des Vermögenswertes vorliegt; diese Pflicht besteht in beiden Fallgruppen auch gegenüber dem Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen.

(1) Die Verwaltung des gemeinschaftlichen Gegenstands steht den Teilhabern gemeinschaftlich zu.

(2) Jeder Teilhaber ist berechtigt, die zur Erhaltung des Gegenstands notwendigen Maßregeln ohne Zustimmung der anderen Teilhaber zu treffen; er kann verlangen, dass diese ihre Einwilligung zu einer solchen Maßregel im Voraus erteilen.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
V ZR 320/02 Verkündet am:
6. Juni 2003
K a n i k ,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
EGBGB Art. 233 § 10, Art. 237 § 2; BGB § 744 Abs. 2
Die auf ein gesetzliches Notprozeßführungsrecht gestützte Grundbuchberichtigungsklage
einzelner Separationsinteressenten wahrt die Frist des Art. 237 § 2
Abs. 2 EGBGB nicht, wenn die Interessenten bereits von der Gemeinde zur Geltendmachung
des Eigentums der Interessentengesamtheit ermächtigt sind, dies aber
nicht offenlegen.
BGH, Urt. v. 6. Juni 2003 - V ZR 320/02 - OLG Naumburg
LG Stendal
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 6. Juni 2003 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes
Dr. Wenzel und die Richter Tropf, Prof. Dr. Krüger, Dr. Gaier und Dr. SchmidtRäntsch

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 20. August 2002 wird auf Kosten der Kläger zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Im Grundbuch von H. waren "Die Separationsinteressenten von H. " als Eigentümer der Flurstücke 226/20 und 233/21 der Flur 2 eingetragen. Ein Rechtsträgernachweis vom 9. November 1983 gibt als Grund der Überführung der Flächen in Volkseigentum einen Beschluß des Rates der Gemeinde vom 1. November 1983 an. Volkseigentum wurde am 29. November 1983 im Grundbuch vermerkt. Aufgrund von Vermögenszuordnungsbescheiden vom 18. Juni 1996 wurde die Beklagte am 27. März 1997 als Eigentümerin in das Grundbuch eingetragen.
Mit ihrer am 29. September 1998 eingegangenen, am 20. Oktober 1998 zugestellten Klage haben die Kläger hinsichtlich des Flurstücks 226/20 und des aus Flurstück 233/21 hervorgegangenen Flurstücks 21/14 die Zustimmung zur
Berichtigung des Grundbuchs zugunsten der Separationsinteressenten bean- tragt. Das Landgericht hat die Klage als unzulässig, das Oberlandesgericht als unbegründet abgewiesen. Mit der vom Oberlandesgericht zugelassenen Revision verfolgen die Kläger den Berichtigungsantrag weiter. Die Beklagte beantragt die Zurückweisung des Rechtsmittels.

Entscheidungsgründe:


I.


Das Berufungsgericht hält die Klage, soweit die Kläger den Berichtigungsanspruch der Interessentengemeinschaft in gesetzlicher Prozeßstandschaft verfolgen, für unzulässig. Soweit sie sich auf eine Ermächtigung der Gemeinde H. zur Prozeßführung stützen, sei die Klage unbegründet. Denn die Gemeinde habe - jedenfalls - mit Ablauf des 30. September 1998 Eigentum an den Flächen nach Art. 237 § 2 Abs. 2 EGBGB erworben. Die Ermächtigung zur Prozeßführung hätten die Kläger nämlich erst nach diesem Zeitpunkt dem Gericht angezeigt.
Dies hält den Angriffen der Revision stand.

II.


1. Zutreffend hat das Berufungsgericht eine gesetzliche Prozeßstandschaft der Kläger verneint, eine gewillkürte Prozeßstandschaft dagegen bejaht.

a) Revisionsrechtlich ist zwar davon auszugehen, daß die Kläger Mitglieder , der weitere Personen umfassenden Separationsinteressentengemeinschaft sind. Dies berechtigte sie jedoch unter den hier gegebenen Umständen nicht, die Rechte der Interessenten im eigenen Namen geltend zu machen. Die Interessenten an den von den Gemeinheitsteilungen des 19. Jahrhunderts (für Preußen: Gemeinheitsteilungsordnung vom 7. Juni 1821, GS.S. 53) ausgenommenen , den gemeinsamen Zwecken benachbarter Höfe dienenden Zweckgrundstücken bilden einen altrechtlichen Personenzusammenschluß, der, was das gemeinsame Vermögen angeht, grundsätzlich eine Gemeinschaft zur gesamten Hand darstellt (h.M.; näher, auch zu hier nicht interessierenden Ausnahmefällen , Böhringer, NJ 2000, 120, 122; zum Fortbestehen der Interessentengemeinschaften vgl. Art. 113 EGBGB, für die Zeit der DDR § 2 Abs. 2 Satz 2 EGZGB). Ob und inwieweit Mitgliedern von Gesellschaften mit gesamthänderisch gebundenem Vermögen, entsprechend der Regel für Teilhaber einer Gemeinschaft (§ 744 Abs. 2 BGB), die Befugnis zukommt, Rechte der Gesamtheit im eigenen Namen gerichtlich geltend zu machen, ist umstritten und von der Rechtsprechung nicht abschließend geklärt (ablehnend BGHZ 17, 181, 182; ablehnend für die Klage im Eigeninteresse bei Verweigerung der Mitwirkung der Mitgesellschafter BGHZ 39, 14, 20; offengelassen Urteil v. 11. Februar 1980, II ZR 41/79, WM 1980, 1141, 1143; zum Streitstand vgl. MünchKommBGB /Ulmer, 3. Aufl., § 705 Rdn. 21; Staudinger/Langhein, BGB [2002], § 744 Rdn. 31). Für ein Notgeschäftsführungsrecht der klagenden Separationsinteressenten spricht, daß die Berichtigungsklage der Erhaltung des Vermögenswertes des Personenzusammenschlusses dient. Dagegen spricht die an die Körperschaften angenäherte Vertretung der Gesamtheit durch "Organe", die Art. 233 § 10 Abs. 3 EGBGB aufgreift. Dies geht zurück auf die gesetzliche Anordnung der Vertretungsverhältnisse für die von den Gemeinheitsteilungen
ausgeschlossenen Zweckgrundstücke (für Preußen: Gesetz, betreffend die durch ein Auseinandersetzungsverfahren begründeten gemeinschaftlichen Angelegenheiten vom 2. April 1887, GS. S. 105, wonach die Vertretung auf Antrag dem Gemeindevorstand zu übertragen war). Der Streitstand nötigt den Senat indes nicht, die Frage zu entscheiden. Jedenfalls für die entsprechende Anwendung im Bereich der Gesamthandsgemeinschaften ist eine Verwaltungsmaßregel nach § 744 Abs. 2 BGB nicht nur durch die Erforderlichkeit der Maßnahme als solche bedingt, sondern mit Rücksicht auf den Vorrang der für die Gemeinschaft geltenden Regelungen als subsidiäres Recht zu verstehen (zutr. MünchKomm-BGB/Karsten Schmidt, aaO, §§ 744, 745 Rdn. 41), das nur eingreift, wenn die handlungsbefugten Organe der Gemeinschaft nicht handeln. Für Gemeinschaften im Bereich des Allgemeinen Landrechts für die Preußischen Staaten findet dieser Gesichtspunkt der Subsidiarität des Notgeschäftsführungsrechts einzelner Mitglieder in der dort vorgesehenen Bestellung eines Administrators bei Ausbleiben einer gemeinschaftlichen Verwaltung eine weitere Stütze (LRS 37 I 17; vgl. auch MünchKomm-BGB/Quack, aaO, Art. 233 § 10 EGBGB, Rdn. 1, der das gesetzliche Vertretungsrecht der Gemeinde als "eine Art Notgeschäftsführung durch die Gemeinde" begreift; zutr. dagegen Staudinger/Rauscher, aaO [1996] Art. 233 § 10 EGBGB, Rdn. 1, der mit Wortlaut und Zweck des Gesetzes allein von einem Handeln in fremdem Namen ausgeht). Unter diesem Gesichtspunkt besteht kein Prozeßführungsrecht der Kläger im Interesse der Separationsinteressenten; denn die Gemeinde H. , auf deren Gemarkung die Zweckgrundstücke gelegen sind, hatte die Kläger, wie diese selbst vortragen, bereits vor Prozeßbeginn ermächtigt, im eigenen Namen den Berichtigungsantrag zu verfolgen. Hierzu war sie gemäß Art. 233 § 10 Abs. 1 und Abs. 2 EGBGB befugt. Die Interessentengemeinschaft hatte mithin durch ihre gesetzliche Vertreterin gehandelt. Eine Notwendigkeit, die
Klage, wie dies ausdrücklich erfolgt ist, als gesetzliche Prozeßstandschafter, gestützt auf § 744 Abs. 2 BGB, zu erheben, bestand nicht.

b) Durchgreifende Bedenken gegen die Zulässigkeit der Klageerhebung in gewillkürter Prozeßstandschaft bestehen nicht. Die Kläger haben als Separationsinteressenten ein schutzwürdiges Eigeninteresse an der Wahrung der Rechte der Gesamtheit. Eine unbillige Beeinträchtigung der Rechte der Beklagten (BGHZ 96, 151, 155) ist mit ihr nicht verbunden. Auf die Ermächtigung haben sich die Kläger, was grundsätzlich erforderlich ist (BGHZ 125, 196, 201), in der Tatsacheninstanz, nämlich in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht vom 15. Dezember 1998, berufen.
2. Die Klage auf Zustimmung zur Grundbuchberichtigung konnte den Verlust des Eigentums der Separationsinteressenten, falls dieses die Enteignungsmaßnahme zur Zeit der DDR überstanden hat, durch Fristablauf (Art. 233 § 2 Abs. 2 EGBGB) nicht hindern.

a) Die Vorschrift ist, unbeschadet des Umstandes, daß zum Stichtag, dem 30. September 1998, Volkseigentum im Grundbuch nicht mehr eingetragen war, heranzuziehen. Der Senat hat bereits - weitergehend - entschieden, daß Art. 237 § 2 Abs. 2 EGBGB eingreift, wenn nicht mehr, wie hier, der Abwicklungsberechtigte selbst, sondern eine Gesellschaft im Grundbuch eingetragen ist, die dessen Funktion übernommen hat (Urt. v. 14. März 2003, V ZR 280/02 z. Veröff. best.). Die Beklagte war Abwicklungsberechtigte. In ihrer, den Vermerk zugunsten des Volkseigentums ablösenden Eintragung als Eigentümerin kam die bestehende Zuordnung des ehemaligen volkseigenen Vermögens berichtigend zum Ausdruck.


b) Die Kläger haben es versäumt, sich vor Ablauf des 30. September 1998 auf die von der Gegenseite erteilte Ermächtigung zu berufen. Die Wirkungen der gewillkürten Prozeßstandschaft treten erst in dem Augenblick ein, in dem sie offengelegt wird oder offensichtlich ist (vgl. BGHZ 78, 1, 6, 8; Urt. v. 3. März 1993, IV ZR 267/91, NJW-RR 1993, 669, 671; Urt. v. 7. Juni 2001, I ZR 49/99, NJW-RR 2002, 20, 22). Dieser Grundsatz, der der Ermächtigung die Wirkung des § 185 BGB versagt, ist von der Rechtsprechung zur Verjährung gemäß § 209 BGB a.F. entwickelt worden (vgl. bereits BGH, Urt. v. 26. November 1957, VIII ZR 70/57, NJW 1958, 338, 339 = MDR 1958, 421, 422, m. Anm. Bülow). Durchgreifende Bedenken, ihn auch auf die Wahrung der Frist des Art. 237 § 2 Abs. 2 EGBGB durch Klageerhebung anzuwenden, bestehen nicht. Zwar führt die Vorschrift, anders als die Verjährung, zum Verlust des Rechts selbst. Im Vordergrund steht aber hier wie dort das gesetzgeberische Anliegen, Rechtsfrieden zum Nachteil des Berechtigten, der sich verschwiegen hat, zu schaffen (vgl. zur Verjährung BGHZ 59, 72, 74; Motive I, 291 f.). Art. 237 § 2 EGBGB sollte, in Anlehnung an eine Verwirkungs- (vgl. Schmidt-Räntsch, ZfIR 1997, 581, 585) oder Ersitzungsvorstellung, die definitive Klärung einer – aus der Wirklichkeit der DDR herrührenden unübersichtlichen und zweifelhaften – Rechtslage bewirken (vgl. OLG Dresden, VIZ 2000, 424, 425; MünchKommBGB /Busche, 3. Aufl., Art. 237 § 2 EGBGB, Rdn. 1, 17, 20; Bamberger /Roth/Kühnholz, BGB 2003, Art. 237 § 2 EGBGB, Rdn. 1), indem jedem, der sich auf einen Mangel berufen konnte, eine letzte, zeitlich begrenzte Chance eingeräumt wurde, diesen Mangel geltend zu machen; danach soll im Interesse des Rechtsfriedens und der Rechtssicherheit eine Berufung auf den Mangel nicht mehr möglich sein (vgl. MünchKomm-BGB/Busche aaO, Rdn. 1; Schmidt-
Räntsch aaO; ders., VIZ 1997, 449, 453; unergiebig insoweit die Gesetzesmaterialien , vgl. BT-Drucks. 13/7275, abgedruckt in ZIP 1997, 711, 712).

c) Dies verstößt nicht gegen Art. 14 GG, obwohl der gesetzliche Eigentumserwerb und damit der entschädigungslose Entzug der Rechtsposition des früheren Eigentümers ohne Rücksicht auf die Schwere etwaiger Erwerbsfehler eintritt (vgl. auch Senat, Urt. v. 10. Oktober 1997, V ZR 80/96, WM 1998, 81, 82 = VIZ 1998, 94, 95). Anders als die Revision meint, ist die Verhältnismäßigkeit angesichts der Bedeutung des mit der Vorschrift verfolgten Ziels gewahrt. Bei ihrem Inkrafttreten waren bereits sieben Jahre seit dem Beitritt verstrichen; während dieser Zeit und noch ein weiteres Jahr bis zum 30. September 1998 bestand für die vom Eigentumsverlust bedrohten "Alt"-Eigentümer Gelegenheit, ihre Rechte aus dem Eigentum geltend zu machen (vgl. MünchKommBGB /Busche aaO, Art. 237 § 2 EGBGB, Rdn. 20 m.w.N.; Bamberger/ Roth/Kühnholz aaO, Art. 237 § 2 EGBGB, Rdn. 2; a.A. Rosenberger, VIZ 1997, 403; Horst, DtZ 1997, 183; s. auch Grün, ZIP 1996, 1860; 1997, 491).

d) Der Senat hat es bisher offengelassen, ob der Erwerb des Abwicklungsberechtigten des ehemaligen Volkseigentums nach Art. 237 § 2 EGBGB gegenüber dem Erwerb des Buchberechtigten nach Art. 237 § 1 EGBGB insoweit begünstigt ist, als dem wahren Berechtigten die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Ausschlußfrist versagt ist (Art. 232, § 2 Abs. 2 Satz 3 einerseits, Abs. 1 Satz 4 andererseits; Urt. v. 17. November 2000, V ZR 487/99, WM 2001, 477, 479). Die Frage kann auch weiter offen
bleiben. Die Kläger haben die Frist, jedenfalls nicht unverschuldet versäumt; denn der fristwahrenden Erhebung der Klage in gewillkürter Prozeßstandschaft stand nichts im Wege.
Wenzel Tropf Krüger Gaier Schmidt-Räntsch

(1) Das rechtskräftige Urteil wirkt für und gegen die Parteien und die Personen, die nach dem Eintritt der Rechtshängigkeit Rechtsnachfolger der Parteien geworden sind oder den Besitz der in Streit befangenen Sache in solcher Weise erlangt haben, dass eine der Parteien oder ihr Rechtsnachfolger mittelbarer Besitzer geworden ist.

(2) Die Vorschriften des bürgerlichen Rechts zugunsten derjenigen, die Rechte von einem Nichtberechtigten herleiten, gelten entsprechend.

(3) Betrifft das Urteil einen Anspruch aus einer eingetragenen Reallast, Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld, so wirkt es im Falle einer Veräußerung des belasteten Grundstücks in Ansehung des Grundstücks gegen den Rechtsnachfolger auch dann, wenn dieser die Rechtshängigkeit nicht gekannt hat. Gegen den Ersteher eines im Wege der Zwangsversteigerung veräußerten Grundstücks wirkt das Urteil nur dann, wenn die Rechtshängigkeit spätestens im Versteigerungstermin vor der Aufforderung zur Abgabe von Geboten angemeldet worden ist.

(4) Betrifft das Urteil einen Anspruch aus einer eingetragenen Schiffshypothek, so gilt Absatz 3 Satz 1 entsprechend.

15
Die Erhebung der Klage hemmt die Verjährung nur für Ansprüche in der Gestalt und in dem Umfang, wie sie mit der Klage geltend gemacht werden, also nur für den streitgegenständlichen prozessualen Anspruch (BGH, Urteil vom 4. Mai 2005 - VIII ZR 93/04, NJW 2005, 2004, 2005 m.w.Nachw.). Hingegen erstreckt sich die Verjährungshemmung nicht auf Ansprüche, die nicht Gegenstand der Klageerhebung waren (vgl. BGHZ 104, 268, 271 ff.; BGH, Urteil vom 23. März 1999 - VI ZR 101/98, WM 1999, 1065, 1066). Der auf die Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse und der auf die Abtretung gestützte Anspruch ist entgegen der Auffassung der Revision derselbe prozessuale Anspruch.

Fehlt eine nach § 12 erforderliche Zustimmung, so sind die Veräußerung und das zugrundeliegende Verpflichtungsgeschäft unbeschadet der sonstigen Voraussetzungen wirksam, wenn die Eintragung der Veräußerung oder einer Auflassungsvormerkung in das Grundbuch vor dem 15. Januar 1994 erfolgt ist und es sich um die erstmalige Veräußerung dieses Wohnungseigentums nach seiner Begründung handelt, es sei denn, dass eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung entgegensteht. Das Fehlen der Zustimmung steht in diesen Fällen dem Eintritt der Rechtsfolgen des § 878desBürgerlichen Gesetzbuchs nicht entgegen. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend in den Fällen der §§ 30 und 35 des Wohnungseigentumsgesetzes.

(1) Angelegenheiten, über die nach diesem Gesetz oder nach einer Vereinbarung der Wohnungseigentümer die Wohnungseigentümer durch Beschluss entscheiden können, werden durch Beschlussfassung in einer Versammlung der Wohnungseigentümer geordnet. Die Wohnungseigentümer können beschließen, dass Wohnungseigentümer an der Versammlung auch ohne Anwesenheit an deren Ort teilnehmen und sämtliche oder einzelne ihrer Rechte ganz oder teilweise im Wege elektronischer Kommunikation ausüben können.

(2) Zur Gültigkeit eines Beschlusses ist erforderlich, dass der Gegenstand bei der Einberufung bezeichnet ist.

(3) Auch ohne Versammlung ist ein Beschluss gültig, wenn alle Wohnungseigentümer ihre Zustimmung zu diesem Beschluss in Textform erklären. Die Wohnungseigentümer können beschließen, dass für einen einzelnen Gegenstand die Mehrheit der abgegebenen Stimmen genügt.

(4) Ein Beschluss, der gegen eine Rechtsvorschrift verstößt, auf deren Einhaltung rechtswirksam nicht verzichtet werden kann, ist nichtig. Im Übrigen ist ein Beschluss gültig, solange er nicht durch rechtskräftiges Urteil für ungültig erklärt ist.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
V ZR 487/99 Verkündet am:
17. November 2000
K a n i k ,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
-----------------------------------
EGBGB Art. 237 § 2; EinigVtr Art. 22;

a) Die Ausschlußfrist des Art. 237 § 2 Abs. 2 EGBGB ist vom Grundstückseigentümer
gleicherweise durch die Klage gegen den nach den Vorschriften über die
Abwicklung des Volkseigentums Berechtigten wie gegen den nach dem Vermögenszuordnungsgesetz
Verfügungsberechtigten gewahrt.

b) Die Beteiligung ehemaligen Volkseigentums an einem Nachlaß, zu dem zur Wohnungsversorgung
genutzte Grundstücke zählen, ist nicht nach Art. 22 Abs. 4 EinigVtr
in das Eigentum der Kommune übergegangen; dies gilt auch, wenn solche
Grundstücke alleiniger Nachlaßgegenstand waren.

c) Die Ausschlußfristen des Art. 237 § 2 EGBGB wurden durch Einreichung der Klage
am 30. September 1998 gewahrt, wenn die Zustimmung "demnächst" (§ 270
Abs. 3 ZPO) erfolgt ist.
BGH, Urt. v. 17. November 2000 - V ZR 487/99 - OLG Dresden
LG Leipzig
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 17. November 2000 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Wenzel und die
Richter Tropf, Prof. Dr. Krüger, Lemke und Dr. Gaier

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 20. Oktober 1999 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Im Grundbuch von L. ist eine ungeteilte Erbengemeinschaft als Eigentümerin des Grundstücks Flurstück 2723 b (E. -W. -Straße 14) eingetragen. Miterben waren unter anderem L. K. K. und J. M. Sch. (Erblasser). Aufgrund unzutreffender Fiskuserbscheine wurde nach den Erblassern jeweils Eigentum des Volkes, Rechtsträger VEB Kommunale Wohnungsverwaltung L. bzw. Gebäudewirtschaft L. als Teil einer ungeteilten Erbengemeinschaft vermerkt. Mit der am 30. September 1998 beim Landgericht eingegangenen, später zugestellten Klage verlangt die Klägerin von der beklagten Bundesrepublik Deutschland (Beklagte) die Zustimmung zur Grundbuchberichtigung dahin, daß sie und noch unbekannte Miterben , jeweils in Erbengemeinschaft nach den Erblassern, in das Grundbuch eingetragen werden. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Oberlandesgericht hat ihr stattgegeben. Mit der zugelassenen Revision erstrebt die
Beklagte die Wiederherstellung des Urteils des Landgerichts. Die Klägerin ist in der Revisionsinstanz nicht vertreten.

Entscheidungsgründe:


I.


Das Berufungsgericht stellt fest, daß die Klägerin Erbin nach beiden Erblassern geworden ist. Ihr Eigentum habe sie nicht mit Ablauf des 30. September 1998 verloren. Denn es habe ihr freigestanden, wahlweise die Beklagte , die nach Art. 22 Abs. 1 Einigungsvertrag die Buchposition erworben habe, fristwahrend in Anspruch zu nehmen. Die Frist sei nach § 270 Abs. 3 ZPO gewahrt , denn die Zustellung der Klage sei demnächst erfolgt.
Dies hält den Angriffen der Revision stand.

II.

Die Revision nimmt die tatsächlichen Feststellungen zu den Erbgängen hin. Sachlich-rechtlich bestehen gegen die Bejahung der Erbenstellung der Klägerin und deren Berechtigung, den Berichtigungsanspruch auch für die unbekannten Miterben geltend zu machen (§ 2039 BGB; vgl. Senat BGHZ 44, 367), keine Bedenken.

III.



Die Klägerin hat ihre Rechtsstellung als Beteiligte der Erbengemeinschaft , der das Grundstück gehört, nicht nach Art. 237 § 2 Abs. 2 EGBGB verloren. Denn sie hat, wovon das Berufungsgericht zu Recht ausgeht, die richtige Beklagte (nachstehend zu 1) rechtzeitig (nachstehend zu 2) in Anspruch genommen. Damit ist zugleich das Berufungsurteil in der Sache zu bestätigen und die Revision zurückzuweisen.
1. a) Entgegen der Auffassung der Revision war die Klägerin nicht gehalten , die Stadt L. als die nach § 8 Abs. 1 Satz 1 Buchst. a VZOG Verfügungsberechtigte auf Zustimmung gemäß § 894 BGB zu verklagen. Art. 237 § 2 Abs. 2 Satz 1 EGBGB ordnet an, daß die nach den Vorschriften über die Abwicklung des Volkseigentums berechtigte juristische Person des öffentlichen oder des Privatrechts das Eigentum erwirbt, wenn vor dem 3. Oktober 1990 Volkseigentum zu Unrecht in das Grundbuch eingetragen war, und die Eintragung bis zum Ablauf des 30. September 1998 nicht durch eine rechtshängige Klage des wirklichen Eigentümers angegriffen worden ist. Richtiger Beklagter ist danach der durch die Zuordnungsvorschriften ausgewiesene Inhaber der Buchposition (Senat BGHZ 132, 245, 250), das Erstarken seiner Position zum Eigentum wird durch die rechtzeitige Klage verhindert. Art. 237 § 2 Abs. 2 Satz 2 EGBGB fügt dem hinzu, daß die Klage, wenn ein Zuordnungsbescheid noch nicht ergangen ist, auch gegen den Verfügungsberechtigten gerichtet werden kann. Dies nimmt dem Eigentümer, der sein Recht wahren will, die mit der richtigen Beurteilung der Zuordnung verbundenen Schwierigkeiten und Risiken ab und erlaubt es ihm, statt auf den Inhaber der Buchposition auf den gemäß § 8 VZOG ausgewiesenen Verfügungsberechtigten zuzugreifen. Nach dem Wortlaut der Vorschrift, der eindeutig den vorangehenden Satz 1 ergänzt,
nicht aber abändert, und nach ihrem Sinn ist eine Auslegung, die die Passivlegitimation vor Erlaß des Zuordnungsbescheides auf den Verfügungsberechtigten beschränkt, nicht möglich. § 8 VZOG greift in die Rechtsstellung des Zuordnungsberechtigten nicht ein; dies verbietet sich schon deshalb, weil er mit demjenigen, der nach dem Zuordnungsrecht Eigentümer geworden ist, identisch sein kann. Die mit der Buchposition des Zuordnungsberechtigten verbundene Befugnis, diese durch Zustimmung nach § 894 BGB zu räumen, wird nicht von der Buchposition selbst getrennt und einem anderen, dem Verfügungsberechtigten , zugewiesen.
Allerdings beseitigt die erfolgreiche Klage gegen den Zuordnungsberechtigten nicht das der Berichtigung des Grundbuchs entgegenstehende formelle Hindernis des § 39 Abs. 1 GBO (Voreintragung des Betroffenen). Die Voreintragung kann der Eigentümer indessen durch einen entsprechenden Zuordnungsbescheid ersetzen. Denn der Buchberechtigte ist dem Eigentümer im Hinblick auf § 895 BGB verpflichtet, das Zuordnungsverfahren mit dem Zwecke der Feststellung seiner Inhaberschaft an der Buchposition zu betreiben. Ergeht der beantragte Bescheid, ist § 39 GBO nicht anzuwenden (§ 11 Abs. 1 Satz 3 GBBerG). Ergeht er nicht, bleibt der Weg über § 995 BGB oder §§ 14, 22 GBO.
Zu Unrecht meint die Revision, die Inanspruchnahme des Zuordnungsberechtigten sei mit dem Gebot der Rechtssicherheit unvereinbar. Nimmt der Eigentümer nicht den wahren, sondern den nur vermeintlich Zuordnungsberechtigten in Anspruch, so kann er mit der Klage allerdings die gesetzliche Frist nicht wahren. Diesen Nachteil verknüpft das Gesetz aber auch sonst mit der Klage gegen die falsche Person (z.B. keine Unterbrechung der Verjährung bei Inanspruchnahme des falschen Schuldners: BGHZ 80, 222, 226). Wird das
Grundstück einer von dem wahren Eigentümer nicht verklagten juristischen Person durch Bescheid zugeordnet, kann diese unter Berufung auf den Erwerb nach Art. 237 § 2 Abs. 2 EGBGB ihrerseits die Berichtigung des Grundbuchs betreiben. Sie muß dann ihr Eigentum nachweisen, denn der Zuordnungsbescheid bindet private Dritte regelmäßig nicht (§ 2 Abs. 1 Satz 5 VZOG). Dieses Risiko ist von dem Eigentümer, der von der Möglichkeit des Art. 237 § 2 Abs. 2 Satz 2 EGBGB, den Verfügungsberechtigten zu verklagen, keinen Gebrauch macht, hinzunehmen.

b) Zutreffend geht das Berufungsurteil davon aus, daß nach Art. 22 EinigVtr die Beklagte, nicht dagegen die Stadt L. , die Buchposition erworben hat. Art. 22 Abs. 4 EinigVtr, wonach das zur Wohnungsversorgung genutzte oder bestimmte volkseigene Vermögen in das Eigentum der Kommunen übergegangen ist, findet grundsätzlich auf die Beteiligung an einer Erbengemeinschaft keine Anwendung. Die gesamthänderische Beteiligung an einem Nachlaß ist, auch wenn zu diesem wohnungswirtschaftlich genutzte Grundstücke zählen, kein der Wohnungsversorgung dienender Vermögensgegenstand. Der Beteiligte verfügt über keinen Anteil an dem der Wohnungsversorgung dienenden Grundstück, auch mit Zustimmung der übrigen Beteiligten kann er über einen solchen "Anteil" nicht verfügen (RGZ 88, 21, 27). Die ungeteilte Gesamtberechtigung (RGZ 60, 126, 128; 61, 76, 78) am Nachlaß vermittelt ihm keine unmittelbare dingliche Berechtigung am einzelnen Gegenstand. Dies gilt auch dann, wenn der Nachlaß nur noch aus einer Sache besteht , und wirkt sich unter anderem dahin aus, daß die jederzeit mögliche Auseinandersetzung zum Allein- oder Bruchteilseigentum anderer Beteiligter oder eines Dritten führen kann (§ 2042, §§ 2046 ff BGB). Während des Bestehens der Gemeinschaft hat die ungeteilte Gesamtberechtigung zur Folge, daß die
Verwaltung des Vermögens den Erben gemeinschaftlich zusteht (§ 2038 BGB). Eine Mehrzahl der Beteiligten kann, wenn dies im Rahmen der ordnungsgemäßen Verwaltung verbleibt und sonstige Rechtsvorschriften nicht entgegenstehen , eine privatnützige Wirtschaftsführung beschließen (§§ 2038 Abs. 2, 745 Abs. 1 Satz 1 BGB) und damit wohnungswirtschaftliche Zwecke der Kommune durchkreuzen. Dies liegt außerhalb des Zuordnungsgehalts des Art. 22 Abs. 4 EinigVtr.
Mithin ist die Buchposition nach der allgemeinen Vorschrift über die Zuordnung des Finanzvermögens (Art. 22 Abs. 1 EinigVtr) in die Treuhandverwaltung der Beklagten übergegangen. Ein etwaiger gesetzlicher Erwerb der Kommune aufgrund des dort in Bezug genommenen § 1 Abs. 1 Sätze 2 und 3 THG (vgl. Schmidt/Leitschuh, Einigungsvertrag, Art. 22 Rdn. 6) i.V.m. § 2 des Kommunalvermögensgesetzes würde an den gleichen Gründen scheitern, wie der Vermögensübergang nach Art. 22 Abs. 3 EinigVtr.
2. Die Klägerin hat die Frist des Art. 237 § 2 Abs. 2 EGBGB gewahrt, denn die am letzten Tag der Frist eingereichte Klage wurde der Beklagten, worüber unter den Parteien kein Streit besteht, "demnächst" im Sinne des § 270 Abs. 3 ZPO zugestellt. Die Wirkung der Rechtshängigkeit der Klage, an die Art. 237 § 2 Abs. 2 EGBGB den Fortbestand des Eigentums knüpft, wurde mithin auf den 30. September 1998 zurückverlegt.

a) § 270 Abs. 3 ZPO ist, entgegen der Auffassung der Revision, die allenfalls eine entsprechende Anwendung der Vorschrift für denkbar hält, dies aber auch verneint, unmittelbar einschlägig. Die Vorschrift hat gleichermaßen prozessuale wie, worauf es hier ankommt, Fristen des materiellen Rechts zum
Gegenstand. Erforderlich ist, daß die Zustellung von Amts wegen zu erfolgen hat; denn das Gesetz will den Begünstigten nur vor von ihm nicht zu vertretende Verzögerungen des Amtsverfahrens schützen. Diese Voraussetzung ist bei der Klageerhebung gegeben (§ 270 Abs. 1 und 2 ZPO). Weiter setzt § 270 Abs. 3 ZPO voraus, daß die Inanspruchnahme des Gerichts die einzige Möglichkeit des Berechtigten ist, die Frist zu wahren (vgl. demgegenüber etwa die Wahlmöglichkeit im Falle des § 801 BGB). An dieser Voraussetzung fehlt es nicht deshalb, weil Art. 237 § 2 Abs. 2 EGBGB dem Eigentümer auch die Möglichkeit eröffnet, sein Recht durch Antrag auf Eintragung eines Widerspruchs in das Grundbuch zu wahren. Diese Möglichkeit stellt keine, allein vom Willen des Berechtigten abhängige, Alternative dar. Das Gesetz verlangt vielmehr zusätzlich die Bewilligung des eingetragenen Eigentümers oder des nach § 8 VZOG Verfügungsberechtigten, die im Weigerungsfalle nur durch Inanspruchnahme gerichtlicher Hilfe ersetzt werden kann. Beschränkt ist die Rückwirkung des § 270 Abs. 3 ZPO auf die Fälle, in denen die Einhaltung der Frist ein Recht wahren, nicht etwa, wie durch die Auslösung von Verzugsfolgen (vgl. § 284 Abs. 1 Satz 2 BGB), in seinen Wirkungen erweitern soll. Hierzu zählt die in Art. 237 § 2 Abs. 2 EGBGB vorgesehene Klageerhebung. Die Umstände, die den Bundesgerichtshof für den Fall des § 1933 BGB, auf den die Revision Bezug nimmt, bewogen haben, die Wirkungen des § 270 Abs. 3 ZPO zu verneinen (BGHZ 111, 329, 333), sind besonderer, auch durch die Gesetzesgeschichte bedingter Art und hier nicht verwertbar. Der weitere Hinweis auf § 262 ZPO, der eine abschließende Regelung enthalte, geht fehl. In den Fällen des § 262 ZPO können die materiellrechtlichen Wirkungen der Rechtshängigkeit gemäß § 270 Abs. 3 ZPO zurückverlagert werden. Eine die Wirkung des § 270 Abs. 3 ZPO ausschließende Deutung des Tatbestandsmerkmals "rechtshängig" in Art. 237 § 2 EGBGB ist danach nicht möglich.

b) Nicht zu folgen ist schließlich der Auffassung der Revision, das Gesetz stelle dem Eigentümer ausschließlich die Möglichkeit der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach §§ 233 bis 238 ZPO zur Verfügung, die indessen auf den Grundtatbestand des Art. 233 § 2 Abs. 1 EGBGB (unzutreffender Eigentumseintrag außerhalb des Falles des Volkseigentums) beschränkt sei. Die Vorschriften der §§ 233 bis 238 ZPO wären ohne besondere Anordnung im Bereich des Art. 237 § 2 EGBGB nicht anwendbar gewesen; denn sie haben ausschließlich die Versäumung prozessualer Fristen zum Gegenstand. Deshalb war es erforderlich, sie durch Art. 232 § 1 Abs. 1 Satz 4 EGBGB einzubeziehen. Zum Anwendungsbereich des § 270 Abs. 3 ZPO trifft diese Vorschrift keine Bestimmung. Sie greift vielmehr erst dann ein, wenn der für alle Tatbestände des Art. 237 § 2 EGBGB geltende § 270 Abs. 3 ZPO nicht zur Wahrung der Frist führt. Ob die erforderlich werdende Wiedereinsetzung in den vorigen Stand dann auf den Fall des Art. 237 § 2 Abs. 1 EGBGB beschränkt ist oder ob die fehlende Bezugnahme auf Abs. 1 Satz 4 in Abs. 2 Satz 3 der Vorschrift auf einem Versehen beruht, braucht der Senat hier nicht zu entscheiden. Wenzel Tropf Krüger Lemke Gaier

Soll durch die Zustellung eine Frist gewahrt werden oder die Verjährung neu beginnen oder nach § 204 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gehemmt werden, tritt diese Wirkung bereits mit Eingang des Antrags oder der Erklärung ein, wenn die Zustellung demnächst erfolgt.

Mit Ausnahme der Klageschrift und solcher Schriftsätze, die Sachanträge enthalten, sind Schriftsätze und sonstige Erklärungen der Parteien, sofern nicht das Gericht die Zustellung anordnet, ohne besondere Form mitzuteilen. Bei Übersendung durch die Post gilt die Mitteilung, wenn die Wohnung der Partei im Bereich des Ortsbestellverkehrs liegt, an dem folgenden, im Übrigen an dem zweiten Werktag nach der Aufgabe zur Post als bewirkt, sofern nicht die Partei glaubhaft macht, dass ihr die Mitteilung nicht oder erst in einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist.

5
a) Dem Gewährleistungsgehalt von Art. 103 Abs. 1 GG entnimmt der Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung, dass eine in erster Instanz siegreiche Partei darauf vertrauen darf, von dem Berufungsgericht rechtzeitig einen Hinweis zu erhalten, wenn dieses in einem entscheidungserheblichen Punkt der Beurteilung der Vorinstanz nicht folgen will und auf Grund seiner abweichenden Ansicht einer Ergänzung des Vorbringens oder einen Beweisantritt für erforderlich hält (vgl. BGH, Beschl. vom 15. März 2006, IV ZR 32/05, NJWRR 2006, 937 m.w.N.). Dabei muss der Hinweis so rechtzeitig erfolgen, dass darauf noch vor dem Termin zur mündlichen Verhandlung reagiert werden kann (BVerfG NJW 2003, 2524).

(1) Ist im Grundbuch für jemand ein Recht eingetragen, so wird vermutet, dass ihm das Recht zustehe.

(2) Ist im Grundbuch ein eingetragenes Recht gelöscht, so wird vermutet, dass das Recht nicht bestehe.

11
b) Die aus § 891 Abs. 1 BGB folgende Eigentumsvermutung hat der Beklagte nicht widerlegt. Für eine Widerlegung genügt nicht, dass die Vermutung erschüttert wird. Vielmehr muss der volle Beweis des Gegenteils erbracht werden (Senat, Urt. v. 16. November 1979, V ZR 93/77, NJW 1980, 1047, 1048 f.; Urt. v. 10. Dezember 2004, V ZR 120/04, MDR 2005, 439, 440 f.). Dabei erstreckt sich der zu erbringende Gegenbeweis auf jede sich aus dem Grundbuch ergebende oder von dem Eingetragenen behauptete Erwerbsmöglichkeit (Senat, Urt. v. 23. März 1979, V ZR 163/75, NJW 1979, 1656; Urt. v. 24. Februar 1984, V ZR 177/82, NJW 1984, 2157; Urt. v. 6. Dezember 1996, V ZR 177/95, WM 1997, 883). Diesen Gegenbeweis hat der Beklagte nicht erbracht.
26
a) Der Beklagte hat das Eigentum an diesen Grundstücken weder nach den Vorschriften der Art. 21 oder 22 EinigV noch nach anderen Vorschriften über die Zuordnung von ehemaligem Volkseigentum erworben. Diese Vorschriften begründen kein Volkseigentum. Sie verteilen es nur und setzen voraus , dass es - teils vor dem 1. Juli 1990, teils vor dem 3. Oktober 1990 - wirksam entstanden ist (Senat, Urteil vom 11. Juli 1997 - V ZR 313/95, BGHZ 136, 228, 231). Auf der Grundlage dieser Vorschriften konnte der Beklagte deshalb Eigentum nur erwerben, wenn das Grundstück des Klägers wirksam in Volkseigentum überführt worden war.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
V ZR 38/02
vom
13. Februar 2003
in dem Rechtsstreit
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 13. Februar 2003 durch den
Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. Wenzel und die Richter Tropf,
Prof. Dr. Krüger, Dr. Lemke und Dr. Gaier

beschlossen:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 20. Dezember 2001 wird nicht angenommen.
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hat im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg.
Die Frage, ob - wie das Berufungsgericht meint - Art. 237 § 2 Abs. 2 EGBGB nur dann eingreift, wenn bei Ablauf der Ausschlußfrist noch Eigentum des Volkes oder des nach der Abwicklung Zuordnungsberechtigten eingetragen war, ist nicht entscheidungserheblich. Jedenfalls greift die Norm nicht ein, wenn - wie hier - ein Dritter gutgläubig das Eigentum erworben hat und in das Grundbuch eingetragen worden ist (vgl. auch Art. 237 § 2 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 3 EGBGB), so daß eine Ersitzung nicht mehr möglich ist.
Soweit die Revision unter Hinweis auf Schmidt/Gohrke, VIZ 2000, 697 ff, die Ansicht vertritt, daß die Norm immer schon dann eingreift , wenn vor dem 3. Oktober 1990 Eigentum des Volkes eingetragen und später ein anderer Eigentümer im Grundbuch eingetragen war, so verkennt sie, daß die zitierten Autoren das nur für den Fall annehmen, daß sich die Unrichtigkeit des Grundbuchs auch bei Eintragung eines "anderen Eigentümers" fortsetzt. Im hier vorliegenden Fall wird aber das Grundbuch mit Eintragung des Gutgläubigen richtig. Dann tritt der gesetzliche Erwerb nach Art. 237 § 2 EGBGB nicht mehr ein (Schmidt/Gohrke, VIZ 2000, 697, 698 bei Fn. 13).
Eine analoge Anwendung der Norm auf den entstandenen Anspruch aus § 816 Abs. 1 Satz 1 BGB kommt nicht in Betracht. Dies wäre mit dem Gesetzeszweck nicht vereinbar.
Mit Art. 237 § 2 EGBGB hat der Gesetzgeber darauf reagiert, daß der Senat die Ersitzung von Volkseigentum, jedenfalls vor dem 31. Dezember 2005, verneint hat (BGHZ 132, 245; 136, 228). Er wollte mit der Fristenregelung ein ähnliches Ergebnis erzielen, also eine Art Buchersitzung (vgl. LG Rostock, VIZ 2002, 589, 591; Böhringer, OV spezial 1999, 258; Schmidt/Gohrke, VIZ 2000, 697) oder absolute Verjährung ohne Einredeerfordernis (vgl. Schnabel, ZOV 1997, 384, 389). Wenn ein Bucheigentümer das Grundstück, bevor er es ersessen hat, wirksam veräußert, bleibt er dem wahren Eigentümer zur Herausgabe des Erlöses auch über den - fiktiven - Ersitzungszeitpunkt hinaus verpflichtet. Er hätte die Ersitzung abwarten müssen. Soweit in Rechtsprechung und Literatur diskutiert wird, ob und inwieweit schuldrechtliche Ansprüche auf Herausgabe mit dem Erlöschen des dinglichen Herausgabeanspruchs infolge Ersitzung ebenfalls erloschen sind (RGZ 130, 69; Staudinger/Wiegand, BGB [1995], § 937 Rdn. 18 ff; Soer- gel/Mühl, BGB, 12. Aufl., § 937 Rdn. 7), geht es stets um Fälle, in denen tatsächlich ersessen wurde, und um die Frage, ob vertragliche Rückgewähransprüche oder Ansprüche aus Leistungskondiktion bestehen bleiben. Davon unterscheidet sich der vorliegende Fall. Hier ist es nicht zur Ersitzung gekommen. Der Anspruch aus § 816 Abs. 1 Satz 1 BGB ist entstanden. Nur der Gesetzgeber hätte ihn ausschließen können. Das ist Art. 237 § 2 EGBGB nicht zu entnehmen, und eine Analogie scheitert daran, daß ein Ausschluß - wie die Parallele zur gewöhnlichen Ersitzung zeigt - nicht zwingend ist.
Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Wenzel Tropf Krüger Lemke Gaier

(1) Das Eigentum an einem Grundstück kann dadurch aufgegeben werden, dass der Eigentümer den Verzicht dem Grundbuchamt gegenüber erklärt und der Verzicht in das Grundbuch eingetragen wird.

(2) Das Recht zur Aneignung des aufgegebenen Grundstücks steht dem Fiskus des Landes zu, in dem das Grundstück liegt. Der Fiskus erwirbt das Eigentum dadurch, dass er sich als Eigentümer in das Grundbuch eintragen lässt.