Bundesgerichtshof Beschluss, 21. Jan. 2020 - VI ZR 346/18

bei uns veröffentlicht am21.01.2020
vorgehend
Landgericht Stuttgart, 9 O 364/11, 22.06.2017
Oberlandesgericht Stuttgart, 2 U 119/17, 26.07.2018

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
VI ZR 346/18
vom
21. Januar 2020
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Zu einer Gehörsverletzung wegen unterbliebener Wiedereröffnung der mündlichen
Verhandlung auf einen nicht nachgelassenen Schriftsatz nach erst in der mündlichen
Berufungsverhandlung erteiltem Hinweis.
BGH, Beschluss vom 21. Januar 2020 - VI ZR 346/18 - OLG Stuttgart
LG Stuttgart
ECLI:DE:BGH:2020:210220BVIZR346.18.0

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Januar 2020 durch den Vorsitzenden Richter Seiters, die Richterin von Pentz, den Richter Offenloch, die Richterin Dr. Roloff und den Richter Dr. Allgayer
beschlossen:
Auf die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 26. Juli 2018 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als auf die Berufung der Beklagten das Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 22. Juni 2017 hinsichtlich des Haushaltsführungsschadens abgeändert und die Klage insoweit abgewiesen wurde. Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens , an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im vorgenannten Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart zurückgewiesen. Der Gegenstandswert für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren wird auf bis zu 230.000 € festgesetzt.

Gründe:

I.


1
Der Kläger verlangt von der beklagten Apothekerin nach fehlerhafter Herstellung eines Medikaments weiteren materiellen und immateriellen Schadensersatz.
2
Der im Jahr 1937 geborene Kläger leidet an Asthma. Er nahm deshalb über mehrere Jahre ein Medikament mit dem Wirkstoff Meprobamat in einer Dosierung von jeweils 100 mg ein. Die entsprechenden Kapseln wurden in der von der Beklagten betriebenen Apotheke hergestellt. Anfang April 2000 mischte die in der Apotheke der Beklagten mit der Zubereitung des Medikaments betraute pharmazeutisch-technische Assistentin anstelle der vorgesehenen 100 mg Meprobamat jeweils 100 mg Methadon in die Tablettenkapseln. Nachdem der Kläger die Kapseln zwischen dem 3. und 5. April 2000 abgeholt hatte, fand ihn seine Lebensgefährtin am 6. April 2000 komatös in seiner Wohnung auf. Im Krankenhaus wurden ein multiples Organversagen, eine schwere Blutvergiftung und eine durch den Magensaft verursachte Lungenentzündung festgestellt. Das Leben des Klägers konnte gerettet werden; er erlitt allerdings einen schweren Hirnschaden in Form einer hypoxischen Hirnschädigung. In der Folgezeit zahlte der Haftpflichtversicherer der Beklagten erhebliche Beträge auf die materiellen und immateriellen Schäden des Klägers. Mit seiner Klage verlangt derKläger weiteren materiellen und immateriellen Schadensersatz, wobei es im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren alleine noch um ein weiteres Schmerzensgeld und den Ersatz des Haushaltsführungsschadens geht.
3
Das Landgericht hat dem Kläger kein weiteres Schmerzensgeld, wohl aber den Ersatz seines Haushaltsführungsschadens in Höhe von 162.513,64 € zugesprochen. Das Oberlandesgericht hat das landgerichtliche Urteil - soweit für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren von Bedeutung - auf die Berufung des Klägers in Bezug auf das Schmerzensgeld dahingehend abgeändert, dass es dem Kläger ein weiteres Schmerzensgeld von 24.341,76 € zugespro- chen hat, und auf die Berufung der Beklagten dahingehend, dass es die Klage hinsichtlich des Haushaltsführungsschadens abgewiesen hat. Die Revision hat es nicht zugelassen. Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner Nichtzulassungsbeschwerde.

II.

4
Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers hat teilweise Erfolg. Sie führt hinsichtlich des dem Kläger vom Berufungsgericht versagten Haushaltsführungsschadens gemäß § 544 Abs. 9 ZPO zur Aufhebung des angegriffenen Berufungsurteils und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht (1.). Im Übrigen ist die Nichtzulassungsbeschwerde unbegründet (2.).
5
1. Das Berufungsurteil beruht insoweit auf einer Gehörsverletzung, als das Berufungsgericht das Urteil des Landgerichts in Bezug auf den Haushaltsführungsschaden abgeändert und die Klage abgewiesen hat.
6
a) Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung insoweit ausgeführt, ein - dem Grunde nach gegebener - Anspruch auf Ersatz des Haushaltsführungsschadens scheitere im Streitfall daran, dass der Kläger, obgleich ihm vom (Berufungs-)Senat ein entsprechender Hinweis erteilt worden sei, bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung nicht vorgetragen habe, welche Zeiten der Tätigkeit seiner Lebensgefährtin er für seine Pflege und Betreuung und - in Abgrenzung hierzu - für die Haushaltsführung geltend mache. Der insoweit nach Schluss der mündlichen Verhandlung gehaltene Vortrag sei verspätet , ein Antrag auf Schriftsatznachlass gemäß § 139 Abs. 5 ZPO nicht gestellt worden. Ein Grund zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung bestehe deshalb nicht.
7
b) Jedenfalls die Nichtberücksichtigung seines nach Schluss der mündlichen Verhandlung gehaltenen Vortrags verletzt den Kläger unter den Umständen des Streitfalls in seinem Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs.
8
aa) Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Dadurch soll sichergestellt werden, dass die Entscheidung frei von Verfahrensfehlern ergeht, die ihren Grund in unterlassener Kenntnisnahme und Nichtberücksichtigung des Sachvortrags einer Partei haben. Lässt ein Gericht den Vortrag einer Partei unberücksichtigt, ohne dass dies im Prozessrecht eine Stütze findet, verletzt es damit deren Recht auf Gewährung rechtlichen Gehörs (vgl. nur Senatsbeschluss vom 2. Oktober 2018 - VI ZR 213/17, NJW 2019, 1082 Rn. 6; BVerfGE 69, 141, 143 f.; jeweils mwN). Die Verfahrensweise des Berufungsgerichts findet im Gesetz keine Stütze mehr.
9
bb) Der Bundesgerichtshof entnimmt Art. 103 Abs. 1 GG in ständiger Rechtsprechung, dass eine in erster Instanz siegreiche Partei darauf vertrauen darf, vom Berufungsgericht einen Hinweis zu erhalten, wenn dieses in einem entscheidungserheblichen Punkt der Beurteilung der Vorinstanz nicht folgen will und auf Grund seiner abweichenden Ansicht eine Ergänzung des Vorbringens oder einen Beweisantritt für erforderlich hält; der Hinweis muss dabei grundsätzlich so rechtzeitig erteilt werden, dass der Berufungsbeklagte noch vor dem Termin zur mündlichen Verhandlung reagieren kann (vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 10. Oktober 2019 - V ZR 4/19 Rn. 7, juris; vom 11. April 2018 - VII ZR 177/17, NJW 2018, 2202 Rn. 8; vom 21. Januar 2016 - V ZR 183/15 Rn. 5, juris ; vom 4. Juli 2013 - V ZR 151/12, NJW-RR 2014, 177 Rn. 8; ferner Senatsbeschluss vom 25. Mai 2018 - VI ZR 370/17, VersR 2018, 1001 Rn. 15; jeweils mwN). Erteilt das Berufungsgericht den Hinweis entgegen § 139 Abs. 4 ZPO erst in der mündlichen Verhandlung, so muss es der betroffenen Partei genügend Gelegenheit zur Reaktion hierauf geben. Ist offensichtlich, das sich die Partei in der mündlichen Verhandlung nicht abschließend erklären kann, so muss das Gericht, wenn es nicht ins schriftliche Verfahren übergeht, die mündliche Verhandlung auch ohne einen Antrag auf Schriftsatznachlass vertagen, um Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben (BGH, Beschlüsse vom 11. April 2018 - VII ZR 177/17, NJW 2018, 2202 Rn. 8; vom 27. September 2013 - V ZR 43/12 Rn. 12 ff., juris; vom 4. Juli 2013 - VII ZR 192/11, NJW-RR 2013, 1358 Rn. 7).
10
Gegen diese Pflichten hat das Berufungsgericht verstoßen. Es hat dem in erster Instanz in Bezug auf den Haushaltsführungsschaden siegreichen Kläger den Hinweis, es bedürfe einer Darstellung, welche Zeiten der Tätigkeit seiner Lebensgefährtin er als Pflege und Betreuung und - in Abgrenzung hierzu - für die Haushaltsführung geltend mache, erst in der mündlichen Berufungsverhandlung erteilt und diese geschlossen, obwohl dem Kläger eine sofortige Erklärung in der Sache angesichts des damit verbundenen Rechercheaufwandes ersichtlich nicht möglich war. Vor dem Hintergrund des darin liegenden Verfahrensfehlers war das Berufungsgericht im Rahmen des § 156 Abs. 2 Nr. 1 ZPO verpflichtet, sich mit dem nicht nachgelassenen Schriftsatz, in dem der Kläger auf den Hinweis reagiert hat, inhaltlich zu befassen und dessen Entscheidungserheblichkeit zu prüfen. Eine solche Prüfung war auch nicht deshalb entbehrlich , weil es der Kläger versäumt hat, im Termin einen Schriftsatznachlass zu beantragen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 4. Juli 2013 - V ZR 151/12, NJW-RR 2014, 177 Rn. 13 und vom 18. September 2006 - II ZR 10/05, WM 2006, 2328 Rn. 2 ff.; aA etwa Hk-ZPO/ Wöstmann, 8. Aufl., § 139 Rn. 10; BeckOK ZPO/von Selle, 35. Ed. 1.1.2020, ZPO § 139 Rn. 49.1; jeweils mwN). Die abweichende Verfahrensweise des Berufungsgerichts findet im Prozessrecht keine Stütze mehr.
11
cc) Auch greift der Einwand der Beschwerdeerwiderung nicht, der verspätet erteilte Hinweis des Berufungsgerichts sei von vornherein nicht erforderlich gewesen, weil die Beklagte bereits in erster Instanz den Einwand erhoben habe, die Lebensgefährtin des Klägers könne nicht zur gleichen Zeit den Haushalt führen und die Pflege des Klägers übernehmen, weshalb die entsprechende Auffassung des Berufungsgerichts für den Kläger nicht überraschend gewesen sein könne. Denn der Einwand der Beklagten musste den Kläger nicht zur Annahme veranlassen, das Berufungsgericht halte ihn für zutreffend, den Vortrag des Klägers zum Haushaltsführungsschaden - anders als das Landgericht - also nicht für ausreichend, weshalb er jedenfalls vorsorglich ergänzend vorzutragen habe (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Januar 2016 - V ZR 183/15 Rn. 8, juris).
12
c) Der Gehörsverstoß ist erheblich. Der Kläger hat auf den vom Berufungsgericht in der mündlichen Verhandlung erteilten Hinweis nach Schluss der mündlichen Verhandlung reagiert und zu den Tätigkeiten seiner Lebensgefährtin , insbesondere auch hinsichtlich des Bereichs "hauswirtschaftliche Versorgung" , weiter vorgetragen. Es kann deshalb nicht ausgeschlossen werden, dass das Berufungsgericht über den geltend gemachten Anspruch auf Ersatz des Haushaltsführungsschadens bei Berücksichtigung des gehörswidrig übergangenen Vortrags anders als geschehen entschieden hätte.
13
2. Im Übrigen war die Nichtzulassungsbeschwerde zurückzuweisen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts auch insoweit erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.
14
3. Das Berufungsgericht wird im Rahmen der erneuten Befassung auch die Möglichkeit haben, in eigener Zuständigkeit über den vom Kläger gestellten Urteilsberichtigungsantrag zu entscheiden. Seiters von Pentz Offenloch Roloff Allgayer
Vorinstanzen:
LG Stuttgart, Entscheidung vom 22.06.2017 - 9 O 364/11 -
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 26.07.2018 - 2 U 119/17 -

Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Beschluss, 21. Jan. 2020 - VI ZR 346/18

Urteilsbesprechungen zu Bundesgerichtshof Beschluss, 21. Jan. 2020 - VI ZR 346/18

Referenzen - Gesetze

Zivilprozessordnung - ZPO | § 543 Zulassungsrevision


(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 103


(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör. (2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde. (3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafge

Zivilprozessordnung - ZPO | § 544 Nichtzulassungsbeschwerde


(1) Die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht unterliegt der Beschwerde (Nichtzulassungsbeschwerde). (2) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nur zulässig, wenn1.der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20 000 Eur
Bundesgerichtshof Beschluss, 21. Jan. 2020 - VI ZR 346/18 zitiert 7 §§.

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 139 Materielle Prozessleitung


(1) Das Gericht hat das Sach- und Streitverhältnis, soweit erforderlich, mit den Parteien nach der tatsächlichen und rechtlichen Seite zu erörtern und Fragen zu stellen. Es hat dahin zu wirken, dass die Parteien sich rechtzeitig und vollständig über

Zivilprozessordnung - ZPO | § 156 Wiedereröffnung der Verhandlung


(1) Das Gericht kann die Wiedereröffnung einer Verhandlung, die geschlossen war, anordnen. (2) Das Gericht hat die Wiedereröffnung insbesondere anzuordnen, wenn 1. das Gericht einen entscheidungserheblichen und rügbaren Verfahrensfehler (§ 295),

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Referenzen

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

(1) Das Gericht kann die Wiedereröffnung einer Verhandlung, die geschlossen war, anordnen.

(2) Das Gericht hat die Wiedereröffnung insbesondere anzuordnen, wenn

1.
das Gericht einen entscheidungserheblichen und rügbaren Verfahrensfehler (§ 295), insbesondere eine Verletzung der Hinweis- und Aufklärungspflicht (§ 139) oder eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, feststellt,
2.
nachträglich Tatsachen vorgetragen und glaubhaft gemacht werden, die einen Wiederaufnahmegrund (§§ 579, 580) bilden, oder
3.
zwischen dem Schluss der mündlichen Verhandlung und dem Schluss der Beratung und Abstimmung (§§ 192 bis 197 des Gerichtsverfassungsgesetzes) ein Richter ausgeschieden ist.

(1) Die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht unterliegt der Beschwerde (Nichtzulassungsbeschwerde).

(2) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nur zulässig, wenn

1.
der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20 000 Euro übersteigt oder
2.
das Berufungsgericht die Berufung als unzulässig verworfen hat.

(3) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber bis zum Ablauf von sechs Monaten nach der Verkündung des Urteils bei dem Revisionsgericht einzulegen. Mit der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Urteils, gegen das die Revision eingelegt werden soll, vorgelegt werden.

(4) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber bis zum Ablauf von sieben Monaten nach der Verkündung des Urteils zu begründen. § 551 Abs. 2 Satz 5 und 6 gilt entsprechend. In der Begründung müssen die Zulassungsgründe (§ 543 Abs. 2) dargelegt werden.

(5) Das Revisionsgericht gibt dem Gegner des Beschwerdeführers Gelegenheit zur Stellungnahme.

(6) Das Revisionsgericht entscheidet über die Beschwerde durch Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist, oder wenn der Beschwerde stattgegeben wird. Die Entscheidung über die Beschwerde ist den Parteien zuzustellen.

(7) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils. § 719 Abs. 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Revisionsgericht wird das Urteil rechtskräftig.

(8) Wird der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision stattgegeben, so wird das Beschwerdeverfahren als Revisionsverfahren fortgesetzt. In diesem Fall gilt die form- und fristgerechte Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde als Einlegung der Revision. Mit der Zustellung der Entscheidung beginnt die Revisionsbegründungsfrist.

(9) Hat das Berufungsgericht den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt, so kann das Revisionsgericht abweichend von Absatz 8 in dem der Beschwerde stattgebenden Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverweisen.

(1) Das Gericht hat das Sach- und Streitverhältnis, soweit erforderlich, mit den Parteien nach der tatsächlichen und rechtlichen Seite zu erörtern und Fragen zu stellen. Es hat dahin zu wirken, dass die Parteien sich rechtzeitig und vollständig über alle erheblichen Tatsachen erklären, insbesondere ungenügende Angaben zu den geltend gemachten Tatsachen ergänzen, die Beweismittel bezeichnen und die sachdienlichen Anträge stellen. Das Gericht kann durch Maßnahmen der Prozessleitung das Verfahren strukturieren und den Streitstoff abschichten.

(2) Auf einen Gesichtspunkt, den eine Partei erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten hat, darf das Gericht, soweit nicht nur eine Nebenforderung betroffen ist, seine Entscheidung nur stützen, wenn es darauf hingewiesen und Gelegenheit zur Äußerung dazu gegeben hat. Dasselbe gilt für einen Gesichtspunkt, den das Gericht anders beurteilt als beide Parteien.

(3) Das Gericht hat auf die Bedenken aufmerksam zu machen, die hinsichtlich der von Amts wegen zu berücksichtigenden Punkte bestehen.

(4) Hinweise nach dieser Vorschrift sind so früh wie möglich zu erteilen und aktenkundig zu machen. Ihre Erteilung kann nur durch den Inhalt der Akten bewiesen werden. Gegen den Inhalt der Akten ist nur der Nachweis der Fälschung zulässig.

(5) Ist einer Partei eine sofortige Erklärung zu einem gerichtlichen Hinweis nicht möglich, so soll auf ihren Antrag das Gericht eine Frist bestimmen, in der sie die Erklärung in einem Schriftsatz nachbringen kann.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

7
a) Der Bundesgerichtshof entnimmt Art. 103 Abs. 1 GG in ständiger Rechtsprechung, dass eine in erster Instanz siegreiche Partei darauf vertrauen darf, von dem Berufungsgericht rechtzeitig einen Hinweis zu erhalten, wenn dieses in einem entscheidungserheblichen Punkt der Beurteilung der Vorinstanz nicht folgen will und auf Grund seiner abweichenden Ansicht eine Ergänzung des Vorbringens oder einen Beweisantritt für erforderlich hält. Ein solcher Hinweis muss so rechtzeitig erteilt werden, dass der Berufungsbeklagte noch vor dem Termin zur mündlichen Verhandlung reagieren kann. Die Parteien müssen Einfluss auf das Verfahren und sein Ergebnis nehmen können; sie dürfen nicht gehindert sein, ihren Sachvortrag zu ergänzen (vgl. zum Ganzen Senat, Beschluss vom 21. Januar 2016 - V ZR 183/15, GE 2016, 520 Rn. 5; Beschluss vom 16. September 2015 - V ZR 8/15, MDR 2016, 414 Rn. 6 mwN).
8
b) Das Landgericht ist seiner Hinweispflicht gemäß § 139 ZPO nicht hinreichend nachgekommen. Das Gericht muss - in Erfüllung seiner prozessualen Fürsorgepflicht - gemäß § 139 Abs. 4 ZPO Hinweise auf seiner Ansicht nach entscheidungserhebliche Umstände, die die betroffene Partei erkennbar für unerheblich gehalten hat, grundsätzlich so frühzeitig vor der mündlichen Verhandlung erteilen, dass die Partei die Gelegenheit hat, ihre Prozessführung darauf einzurichten und schon für die anstehende mündliche Verhandlung ihren Vortrag zu ergänzen und die danach erforderlichen Beweise anzutreten. Erteilt es den Hinweis entgegen § 139 Abs. 4 ZPO erst in der mündlichen Verhandlung, muss es der betroffenen Partei genügend Gelegenheit zur Reaktion hierauf geben. Das Gericht darf das Urteil in dem Termin erlassen, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen wird, wenn die Partei in der mündlichen Verhandlung ohne weiteres in der Lage ist, umfassend und abschließend Stellung zu neh- men. Ist das nicht der Fall, soll das Gericht auf Antrag der Partei Schriftsatznachlass gewähren, § 139 Abs. 5 ZPO. Wenn es offensichtlich ist, dass die Partei sich in der mündlichen Verhandlung nicht abschließend erklären kann, so muss das Gericht - wenn es nicht in das schriftliche Verfahren übergeht - auch ohne einen Antrag auf Schriftsatznachlass die mündliche Verhandlung vertagen , um Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Erlässt das Gericht in diesem Fall ein Urteil, ohne die Sache vertagt zu haben, verstößt es gegen den Anspruch der Partei auf rechtliches Gehör, Art. 103 Abs. 1 GG (vgl. BGH, Beschluss vom 4. Juli 2013 - VII ZR 192/11, BauR 2013, 1727 Rn. 7 = NZBau 2013, 631; Beschluss vom 10. März 2011 - VII ZR 35/08, BauR 2011, 1200 Rn. 11 m.w.N.).
5
a) Der Bundesgerichtshof entnimmt Art. 103 Abs. 1 GG in ständiger Rechtsprechung, dass eine in erster Instanz siegreiche Partei darauf vertrauen darf, von dem Berufungsgericht rechtzeitig einen Hinweis zu erhalten, wenn dieses in einem entscheidungserheblichen Punkt der Beurteilung der Vorinstanz nicht folgen will und auf Grund seiner abweichenden Ansicht eine Ergänzung des Vorbringens oder einen Beweisantritt für erforderlich hält. Ein solcher Hinweis muss so rechtzeitig erteilt werden, dass der Berufungsbeklagte noch vor dem Termin zur mündlichen Verhandlung reagieren kann. Die Parteien müssen Einfluss auf das Verfahren und sein Ergebnis nehmen können; sie dürfen nicht gehindert sein, ihren Sachvortrag zu ergänzen (vgl. zum Ganzen Senat, Beschluss vom 16. September 2015 - V ZR 8/15, juris Rn. 6 mwN).
8
1. Die in Art. 103 Abs. 1 GG normierte Gewährleistung stellt eine Ausprägung des Rechtsstaatsgedankens für das gerichtliche Verfahren dar (BVerfGE 55, 72, 93). Rechtliche Hinweise müssen danach unter Berücksichtigung der Parteien in ihrer konkreten Situation so erteilt werden, dass es den Parteien auch tatsächlich möglich ist, Einfluss auf das Verfahren und sein Ergebnis zu nehmen, sie also nicht gehindert sind, rechtzeitig ihren Sachvortrag zu ergänzen (BVerfGE 84, 188, 190 und 86, 133, 144). Dem Inhalt des Verfahrensgrundrechts entnimmt der Bundesgerichtshof daher in ständiger Rechtsprechung , dass eine in erster Instanz siegreiche Partei darauf vertrauen darf, von dem Berufungsgericht rechtzeitig einen Hinweis zu erhalten, wenn dieses in einem entscheidungserheblichen Punkt der Beurteilung der Vorinstanz nicht folgen will und auf Grund seiner abweichenden Ansicht eine Ergänzung des Vorbringens oder einen Beweisantritt für erforderlich hält (Senat, Beschluss vom 26. Juni 2008 - V ZR 225/07, juris Rn. 5; BGH, Beschluss vom 15. März 2006 - IV ZR 32/05, NJW-RR 2006, 937, Rn. 4 mwN). Der Berufungsbeklagte darf darauf vertrauen, dass ihn das Berufungsgericht, wenn es in der tatsächlichen oder rechtlichen Würdigung dem Erstrichter nicht folgen will, darauf hinweist , und zwar so rechtzeitig, dass darauf noch vor dem Termin zur mündlichen Verhandlung reagiert werden kann (vgl. BVerfG, NJW 2003, 2524 und Senat, Beschluss vom 26. Juni 2008 - V ZR 225/07, aaO).

(1) Das Gericht hat das Sach- und Streitverhältnis, soweit erforderlich, mit den Parteien nach der tatsächlichen und rechtlichen Seite zu erörtern und Fragen zu stellen. Es hat dahin zu wirken, dass die Parteien sich rechtzeitig und vollständig über alle erheblichen Tatsachen erklären, insbesondere ungenügende Angaben zu den geltend gemachten Tatsachen ergänzen, die Beweismittel bezeichnen und die sachdienlichen Anträge stellen. Das Gericht kann durch Maßnahmen der Prozessleitung das Verfahren strukturieren und den Streitstoff abschichten.

(2) Auf einen Gesichtspunkt, den eine Partei erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten hat, darf das Gericht, soweit nicht nur eine Nebenforderung betroffen ist, seine Entscheidung nur stützen, wenn es darauf hingewiesen und Gelegenheit zur Äußerung dazu gegeben hat. Dasselbe gilt für einen Gesichtspunkt, den das Gericht anders beurteilt als beide Parteien.

(3) Das Gericht hat auf die Bedenken aufmerksam zu machen, die hinsichtlich der von Amts wegen zu berücksichtigenden Punkte bestehen.

(4) Hinweise nach dieser Vorschrift sind so früh wie möglich zu erteilen und aktenkundig zu machen. Ihre Erteilung kann nur durch den Inhalt der Akten bewiesen werden. Gegen den Inhalt der Akten ist nur der Nachweis der Fälschung zulässig.

(5) Ist einer Partei eine sofortige Erklärung zu einem gerichtlichen Hinweis nicht möglich, so soll auf ihren Antrag das Gericht eine Frist bestimmen, in der sie die Erklärung in einem Schriftsatz nachbringen kann.

8
b) Das Landgericht ist seiner Hinweispflicht gemäß § 139 ZPO nicht hinreichend nachgekommen. Das Gericht muss - in Erfüllung seiner prozessualen Fürsorgepflicht - gemäß § 139 Abs. 4 ZPO Hinweise auf seiner Ansicht nach entscheidungserhebliche Umstände, die die betroffene Partei erkennbar für unerheblich gehalten hat, grundsätzlich so frühzeitig vor der mündlichen Verhandlung erteilen, dass die Partei die Gelegenheit hat, ihre Prozessführung darauf einzurichten und schon für die anstehende mündliche Verhandlung ihren Vortrag zu ergänzen und die danach erforderlichen Beweise anzutreten. Erteilt es den Hinweis entgegen § 139 Abs. 4 ZPO erst in der mündlichen Verhandlung, muss es der betroffenen Partei genügend Gelegenheit zur Reaktion hierauf geben. Das Gericht darf das Urteil in dem Termin erlassen, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen wird, wenn die Partei in der mündlichen Verhandlung ohne weiteres in der Lage ist, umfassend und abschließend Stellung zu neh- men. Ist das nicht der Fall, soll das Gericht auf Antrag der Partei Schriftsatznachlass gewähren, § 139 Abs. 5 ZPO. Wenn es offensichtlich ist, dass die Partei sich in der mündlichen Verhandlung nicht abschließend erklären kann, so muss das Gericht - wenn es nicht in das schriftliche Verfahren übergeht - auch ohne einen Antrag auf Schriftsatznachlass die mündliche Verhandlung vertagen , um Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Erlässt das Gericht in diesem Fall ein Urteil, ohne die Sache vertagt zu haben, verstößt es gegen den Anspruch der Partei auf rechtliches Gehör, Art. 103 Abs. 1 GG (vgl. BGH, Beschluss vom 4. Juli 2013 - VII ZR 192/11, BauR 2013, 1727 Rn. 7 = NZBau 2013, 631; Beschluss vom 10. März 2011 - VII ZR 35/08, BauR 2011, 1200 Rn. 11 m.w.N.).

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
V ZR 43/12 Verkündet am:
27. September 2013
Weschenfelder
Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Art. 237 § 2 EGBGB

a) Die Ausschlussfrist nach Art. 237 § 2 Abs. 2 Satz 1 EGBGB wird auch durch die
Anrufung eines unzuständigen Gerichts gewahrt, wenn die Zustellung der Klage
demnächst erfolgt.

b) Die Wirkungen des Art. 237 § 2 Abs. 2 Satz 1 EGBGB treten jedenfalls dann erst
nach Ablauf eines Monats nach Beendigung eines am 24. Juli 1997 anhängigen
Restitutionsverfahrens nach dem Vermögensgesetz ein, wenn dieses durch den
Eigentumsprätendenten eingeleitet worden ist. Ob es von ihm selbst, einem Verfahrensstandschafter
oder einem Zessionar fortgesetzt worden ist, ist unerheblich.
BGH, Urteil vom 27. September 2013 - V ZR 43/12 - OLG Brandenburg
LG Potsdam
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 19. Juli 2013 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richter
Dr. Lemke, Prof. Dr. Schmidt-Räntsch und Dr. Roth und die Richterin
Dr. Brückner

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 12. Januar 2012 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand


1
Die Großeltern des Klägers waren Eigentümer eines Hausgrundstücks und von Ackerland in Brandenburg. 1953 erklärte der Großvater gegenüber dem Rat der Gemeinde, er sei arbeitsunfähig und müsse sein Land an den Gutskomplex G. entschädigungslos übereignen. Dazu kam es aber nicht. Vielmehr verkauften die Großeltern 1955 das Hausgrundstück an einen Dritten und hielten in dem Kaufvertrag ausdrücklich fest, das Ackerland sei nicht mit verkauft. Das Ackerland wurde dessen ungeachtet zunächst als Eigentum des Erwerbers und 1960 als Eigentum des Volkes in Rechtsträgerschaft des örtlichen volkseigenen Guts gebucht. Als Eigentümerinnen des Ackerlands sind im Grundbuch ausgewiesen die Beklagte zu 1 (BVVG, fortan die Beklagte) und, wegen einer kleinen Teilfläche von 79 m², die örtliche Gemeinde, die frühere Beklagte zu 2, die den Klageanspruch anerkannt hat.
2
Der Vater des Klägers beantragte 1990 die Restitution der Ackerfläche nach dem Vermögensgesetz. Die zuständigen Behörden wiesen den von dem Kläger nach dem Tod des Vaters 1991 weiterverfolgten Restitutionsantrag zurück. Eine Klage vor dem Verwaltungsgericht blieb ohne Erfolg; das die Klage abweisende Urteil ist seit dem 27. November 2009 rechtskräftig. Anschließend erhob der Kläger die vorliegende Klage, mit welcher er die Beklagte auf Berichtigung des Grundbuchs zu seinen und seiner Brüder Gunsten in Anspruch nimmt. Er stützt sich dabei auf einen Erbschaftsschenkungs- und Übertragungsvertrag vom 20. Februar 1995 (fortan Übertragungsvertrag), durch welchen seine Mutter als Erbin seines vorverstorbenen Vaters, der wiederum die Großeltern beerbt hatte, dem Kläger und seinen Brüdern die Erbschaft schenkte , und zwar, wie es in der Urkunde heißt, „mit dinglicher und sofortiger Wirkung“.
3
Das Landgericht hat der am 23. Dezember 2009 bei dem Amtsgericht eingegangenen und am 30. Dezember 2009 zugestellten Klage stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat sie abgewiesen. Mit der von dem Senat zugelassenen Revision möchte der Kläger die Wiederherstellung des Urteils des Landgerichts erreichen. Die Beklagte beantragt, das Rechtsmittel zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe:


I.


4
Das Berufungsgericht hält den Grundbuchberichtigungsanspruch für nicht gegeben. Dafür könne unterstellt werden, dass die Beklagte als Eigentümerin der Grundstücke im Grundbuch eingetragen sei. Der Grundbuchberichtigungsanspruch stehe dem wirklichen Grundstückseigentümer zu. Das sei die Mutter des Klägers, nicht dieser selbst und seine Brüder. Sie hätten das Eigentum an dem Grundstück jedenfalls deshalb nicht rechtsgeschäftlich erworben, weil sie nicht in das Grundbuch eingetragen worden seien. Der Kläger und seine Brüder seien auch nicht auf Grund einer Abtretung zur Geltendmachung des Grundbuchberichtigungsanspruchs berechtigt, weil dieser Anspruch nicht abtretbar sei. Wegen des Vortrags des Klägers zu einer Prozessstandschaft auch für seine Mutter sei die mündliche Verhandlung nicht wiederzueröffnen. Die Aktivlegitimation des Klägers sei das wesentliche Thema des Rechtsstreits gewesen. Zudem sei die Beklagte nach Art. 237 § 2 Abs. 2 Satz 1 EGBGB Eigentümerin des Grundstücks geworden, da die Mutter des Klägers und seiner Brüder nicht selbst rechtzeitig eine Klage auf Grundbuchberichtigung erhoben habe.

II.


5
Diese Erwägungen halten einer rechtlichen Prüfung in den entscheidenden Punkten nicht stand.
6
1. Zutreffend verneint das Berufungsgericht allerdings einen eigenen Anspruch des Klägers und seiner Brüder gegen die Beklagte auf Zustimmung zur Berichtigung des Grundbuchs.

7
a) Als Grundlage dieses Anspruchs kommt nur § 894 BGB in Betracht.
8
aa) Die Norm setzt voraus, dass Eigentümer des Grundbesitzes nicht die eingetragene Beklagte, sondern der Kläger und seine Brüder sind. Das ist schon nach dem eigenen Vortrag des Klägers nicht der Fall.
9
bb) Danach ist die Mutter des Klägers und seiner Brüder - vorbehaltlich eines Eigentumserwerbs der Beklagten nach Art. 237 § 2 Abs. 2 Satz 1 EGBGB - Eigentümerin des Grundbesitzes. Sie hat ihren Kindern zwar mit dem Übertragungsvertrag die gesamte Erbschaft „mit dinglicher und sofortiger Wirkung“ übertragen. Die beabsichtigte dingliche Wirkung ist aber nicht eingetreten. Der Übertragungsvertrag ist rechtlich ein dem Erbschaftskauf ähnlicher Vertrag, auf den nach § 2385 Abs. 1 BGB die Bestimmungen über den Erbschaftskauf anzuwenden sind. Nach den auf den Vertrag entsprechend anzuwendenden Vorschriften der § 2371 und § 433 Abs. 1 BGB geht die Erbschaft - anders als ein veräußerter Anteil an einer Erbengemeinschaft gemäß § 2033 Abs. 1 Satz 1 BGB - nicht kraft Veräußerung auf die Erwerber über. Vielmehr begründet der Vertrag nur eine Verpflichtung des Erbschaftsveräußerers zur Übertragung der Erbschaft auf die Erwerber, die durch Übertragung sämtlicher Gegenstände des Nachlasses erfüllt werden muss. Das ist hier bislang nicht geschehen.
10
b) Eine eigene Berechtigung des Klägers und seiner Brüder ließe sich auch nicht aus einer Abtretung des Grundbuchberichtigungsanspruchs ableiten. Dieser folgt dem Grundstückseigentum und kann nicht isoliert abgetreten werden (Senat, Urteile vom 2. Oktober 1987 - V ZR 182/86, NJW-RR 1988, 126, 127 und vom 7. Dezember 2001 - V ZR 65/01, NJW 2002, 1038).

11
2. Zu Unrecht hat das Berufungsgericht aber den Vortrag des Klägers unberücksichtigt gelassen, er mache auch einen Grundbuchberichtigungsanspruch seiner Mutter im eigenen Namen geltend.
12
a) Diesen Vortrag hat der Kläger zwar nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht in einem nicht nachgelassenen Schriftsatz gehalten. Er hat aber Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung beantragt. Diesem Antrag musste das Berufungsgericht entsprechen. Anders als das Berufungsgericht meint, stand die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung nicht in seinem Ermessen. Es war vielmehr nach § 156 Abs. 2 Nr. 1 ZPO verpflichtet, die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung anzuordnen, weil es seiner Hinweispflicht gemäß § 139 ZPO nicht ordnungsgemäß nachgekommen war.
13
aa) Die in erster Instanz siegreiche Partei darf darauf vertrauen, von dem Berufungsgericht rechtzeitig einen Hinweis zu erhalten, wenn dieses in einem entscheidungserheblichen Punkt der Beurteilung der Vorinstanz nicht folgen will und auf Grund seiner abweichenden Ansicht eine Ergänzung des Vorbringens oder einen Beweisantritt für erforderlich hält (vgl. BGH, Beschluss vom 15. März 2006 - IV ZR 32/05, NJW-RR 2006, 937 f.; Senat, Beschluss vom 26. Juni 2008 - V ZR 225/07, juris Rn. 5). Den hiernach gebotenen Hinweis, dass es dem Übertragungsvertrag keine dingliche Wirkung zugunsten des Klägers und seiner Brüder beimisst, hat das Berufungsgericht dem Kläger in der mündlichen Verhandlung am 8. Dezember 2011 zwar erteilt.
14
bb) Dieser Hinweis genügte aber den Anforderungen nicht. Er musste so rechtzeitig erfolgen, dass der Kläger darauf noch sachgerecht reagieren konnte (vgl. BGH, Beschluss vom 18. September 2006 - II ZR 10/05, NJW-RR 2007, 412 Rn. 4 und Senat, Beschluss vom 26. Juni 2008 - V ZR 225/07, juris Rn. 5). Dies ermöglichte der (erst) in der mündlichen Verhandlung erteilte Hinweis nicht. Von dem Kläger konnte nicht erwartet werden, sogleich zu übersehen, welche Konsequenzen die von ihm bislang nicht erkannte fehlende dingliche Wirkung des Übertragungsvertrags unter Berücksichtigung der Ausschlussfrist nach Art. 237 § 2 Abs. 2 Satz 1 EGBGB für seine Rechtsposition hatte.
15
cc) Erteilt das Gericht entgegen § 139 Abs. 4 Satz 1 ZPO den Hinweis erst in der mündlichen Verhandlung, muss es der betroffenen Partei genügend Gelegenheit zur Reaktion hierauf geben. Kann eine sofortige Äußerung nach den konkreten Umständen - wie hier - nicht erwartet werden, darf die mündliche Verhandlung nicht ohne weiteres geschlossen werden. Vielmehr muss das Gericht die mündliche Verhandlung dann vertagen, soweit dies im Einzelfall sachgerecht erscheint, ins schriftliche Verfahren übergehen oder, wenn von der betroffenen Partei nach § 139 Abs. 5 ZPO beantragt, einen Schriftsatznachlass gewähren (BGH, Beschluss vom 18. September 2006 - II ZR 10/05, NJW-RR 2007, 412 Rn. 4). Die mündliche Verhandlung darf in dieser Situation auch dann nicht geschlossen werden, wenn die Partei, wie hier, einen Antrag nach § 139 Abs. 5 ZPO nicht stellt (BGH, Beschluss vom 18. September 2006 - II ZR 10/05, aaO). Die Vorschrift soll der Partei eine Option eröffnen, aber nicht ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verkürzen (Zöller/Greger, ZPO, 30. Aufl., § 139 Rn. 14 a.E.). Die gebotenen Maßnahmen hat das Berufungsgericht nicht ergriffen.
16
b) Anders als das Berufungsgericht meint, konnte der Vortrag auch nicht mit der Begründung unberücksichtigt bleiben, dass die Mutter des Klägers das Eigentum an dem Grundstück jedenfalls nach Art. 237 § 2 Abs. 2 Satz 1 EGBGB verloren habe. Das ist nicht der Fall.
17
aa) Gemäß Art. 237 § 2 Abs. 2 Satz 1 EGBGB erwirbt die nach den Vorschriften über die Abwicklung des Volkseigentums berechtigte juristische Person des öffentlichen oder privaten Rechts (Abwicklungsberechtigter) Eigentum an einem zu Unrecht als Volkseigentum gebuchten Grundstück, wenn die Eintragung vor dem 3. Oktober 1990 erfolgt ist und bis zum Ablauf des 30. September 1998 nicht durch eine Klage angegriffen worden war. War bei Inkrafttreten des Art. 237 § 2 EGBGB am 24. Juli 1997 ein Verfahren nach dem Vermögensgesetz anhängig, tritt diese Wirkung gemäß Art. 237 § 2 Abs. 4 Satz 2 EGBGB erst einen Monat nach Beendigung des Verfahrens ein. Ist zu diesem Zeitpunkt - wie hier - nicht mehr der Abwicklungsberechtigte selbst eingetragen, sondern eine juristische Person des Privatrechts (hier die beklagte BVVG), deren Anteile dem Abwicklungsberechtigten zustehen, erwirbt diese (Senat, Urteil vom 14. März 2003 - V ZR 280/02, VIZ 2003, 344, 345 f.) das Eigentum.
18
bb) Hier konnten die Wirkungen des Art. 237 § 2 Abs. 2 Satz 1 EGBGB nicht schon mit dem Ablauf des 30. September 1998 eintreten, sondern nach Art. 237 § 2 Abs. 4 Satz 1 EGBGB erst mit dem Ablauf eines Monats nach der Beendigung des Restitutionsverfahrens. Bei Inkrafttreten des Art. 237 § 2 EGBGB am 24. Juli 1997 war nämlich ein Restitutionsverfahren nach dem Vermögensgesetz zur Rückübertragung des Grundstücks anhängig. Dass dieses Verfahren am 24. Juli 1997 nicht mehr von der Mutter des Klägers betrieben wurde, sondern von dem Kläger, ist unschädlich. Mit der Regelung Art. 237 § 2 Abs. 4 Satz 2 EGBGB will der Gesetzgeber verhindern, dass durch die Ausschlussfrist nach Art. 237 § 2 Abs. 1 und 2 EGBGB Eigentumsprätendenten benachteiligt werden, die nach geltendem Recht rechtzeitig ein vermögens- rechtliches Verfahren eingeleitet haben. Die mögliche Benachteiligung hat der Gesetzgeber darin gesehen, dass sich solche Eigentumsprätendenten ohne diese Regelung nicht mehr auf das Nichtbestehen von Volkeigentum berufen könnten, wenn sich der Weg eines Restitutionsverfahrens als irrig erweist, weil das Vermögensgesetz nicht anzuwenden ist (Beschlussempfehlung zu dem Entwurf eines Nutzerschutzgesetzes in BT-Drucks. 13/7275 S. 34). Hierfür genügt es, dass der Eigentumsprätendent das Restitutionsverfahren rechtzeitig eingeleitet hat; darauf, ob es von ihm selbst, einem Verfahrensstandschafter oder - etwa auf Grund einer zwischenzeitlich erfolgten Abtretung des Restitutionsanspruchs nach § 3 Abs. 1 Satz 2 VermG - von einem Zessionar fortgesetzt worden ist, kommt es nicht an.
19
Danach endete die Frist hier erst einen Monat nach dem bestandskräftigen Abschluss des Restitutionsverfahrens, nämlich am 27. Dezember 2009. Dieses Verfahren ist von dem Vater des Klägers eingeleitet worden, der damals auch Eigentumsprätendent war. Mit dem Erbfall ist die Mutter des Klägers als dessen Alleinerbin in das Restitutionsverfahren eingetreten. Dieses hat der Kläger auf Grund des Übertragungsvertrags berechtigterweise weitergeführt, und zwar, was die Beklagte übersieht, nicht als Einzelberechtigter, sondern für die aus ihm und seinen Brüder bestehenden Berechtigtengemeinschaft, wozu er nach § 744 Abs. 2 Satz 1 BGB berechtigt war. Das Restitutionsverfahren war deshalb für alle Beteiligten einheitlich erst mit dem Eintritt der Rechtskraft des Urteils des Verwaltungsgerichts am 27. November 2009 bestandskräftig abgeschlossen und nicht, wie die Beklagte meint, für den Kläger später als für seine Brüder.
20
cc) Die Frist nach Art. 237 § 2 Abs. 2 Satz 1 EGBGB ist durch die Klage im vorliegenden Rechtsstreit gewahrt.

21
(a) Die danach erforderliche Klage kann auch von einem Prozessstandschafter erhoben werden (Senat, Urteil vom 6. Juni 2003 - V ZR 320/02, VIZ 2004, 79, 80). Der Kläger war hier auf Grund des Übertragungsvertrags mit seiner Mutter zur Prozessführung im eigenen Namen ermächtigt. Denn ein als Vollübertragung von Rechten mit dinglicher Wirkung gedachter, insoweit aber fehlgeschlagener Vertrag enthält regelmäßig die Ermächtigung, die Rechte, die übertragen werden sollten, in eigenem Namen geltend zu machen (Senat, Urteil vom 2. Oktober 1987 - V ZR 182/86, NJW-RR 1988, 126, 127). Dieser Gestaltungswille wird in dem Vertragstext durch die Formulierung deutlich, dass die Übertragung „mit sofortiger Wirkung“ erfolgen solle.
22
(b) Der Kläger hat die Klage auch als Prozessstandschafter seiner Mutter erhoben.
23
(aa) Er hat sich allerdings nicht schon in der Klageschrift, sondern erst später ausdrücklich auf eine Prozessführungsermächtigung seiner Mutter berufen. Das ist indessen unschädlich. Zur Wahrung der Ausschlussfrist genügt es zwar nicht, dass der Kläger in der Sache zur Prozessführung durch den Berechtigten ermächtigt ist. Vielmehr muss innerhalb der Ausschlussfrist für alle an dem (konkreten) Rechtsstreit Beteiligten eindeutig klar werden, welches Recht geltend gemacht wird (für die Frist nach Art. 237 § 2 Abs. 2 EGBGB: Senat, Urteil vom 6. Juni 2003 - V ZR 320/02, VIZ 2004, 79, 80 und für die Wahrung der Verjährungsfrist: BGH, Urteile vom 3. Juli 1980 - IVa ZR 38/80, BGHZ 78, 1, 6 und vom 21. März 1985 - VII ZR 148/83, BGHZ 94, 117, 121 f.). Der Beklagte muss erkennen können, ob das Urteil in dem Rechtsstreit gegenüber dem in Erscheinung tretenden Kläger oder gegenüber einem an dem Verfahren nicht beteiligten Berechtigten in Rechtskraft erwächst (BGH, Urteil vom 30. März 1953 - IV ZR 241/52, LM § 325 ZPO Nr. 4 Bl. 565). Dafür ist es aber gleichgültig , ob diese Klarheit dadurch erreicht wird, dass der Kläger sich im Rechtsstreit ausdrücklich auf die ihm erteilte Ermächtigung beruft und dartut, wessen Rechte er geltend macht (BGH, Urteil vom 30. März 1953 - IV ZR 241/52, LM ZPO § 325 Nr. 4), oder ob sie auf andere Weise zustande kommt (BGH, Urteile vom 12. Juli 1957 - VI ZR 176/56, LM ZPO § 325 Nr. 9, vom 3. Juli 1980 - IVa ZR 38/80, BGHZ 78, 1, 6 und vom 21. März 1985 - VII ZR 148/83, BGHZ 94, 117, 122). In anderer Weise kann die notwendige Klarheit unter den Beteiligten auch durch vorprozessuale Vorgänge, etwa vorprozessuale Korrespondenz, erreicht werden (BGH, Urteile vom 3. Juli 1980 - IVa ZR 38/80, BGHZ 78, 1, 6 und vom 21. März 1985 - VII ZR 148/83, BGHZ 94, 117, 122). Ein solcher Fall liegt hier vor.
24
(bb) Die vorliegende Klage kann nicht isoliert betrachtet werden. Sie steht vielmehr in einem engen inhaltlichen Zusammenhang zu dem vorausgegangenen Restitutionsverfahren. Diesen Zusammenhang hat der Kläger in der Klageschrift offengelegt. Er war für beide Beklagten aber auch ohne einen solchen Hinweis offenkundig, weil sie an dem Restitutionsverfahren als Bucheigentümer beteiligt waren und als Abwicklungsberechtigte mit dem Zusammenhang zwischen einem gescheiterten Restitutionsverfahren und dem Eigentumserwerb nach Art. 237 § 2 Abs. 2 EGBGB vertraut sind. In dem Restitutionsverfahren hat der Kläger nicht nur ein persönliches Restitutionsinteresse verfolgt, sondern das Interesse seiner Familie, das Eigentum an den auf die beiden Beklagten gebuchten Grundstücken wiederzuerlangen. Das Verfahren war von dem Vater des Klägers eingeleitet und nach dem Tod des Vaters von der Mutter als dessen Erbin und auf Grund des Übertragungsvertrags von dem Kläger für sich und seine Brüder, denen die Eltern die Grundstücke zugedacht hatten, fortgesetzt worden. Nach dem Scheitern des Restitutionsverfahrens drohte das Eigentum nach Art. 237 § 2 Abs. 2 EGBGB den beiden Beklagten zuzufallen. Das wollte der Kläger auf jeden Fall verhindern, was er in der Klageschrift auch dargelegt hat. Damit war für die beiden Beklagten auch ohne ausdrücklichen Hinweis eindeutig klar, dass der Kläger mit der Klage alles unternehmen wollte, was notwendig war, um einen endgültigen Eigentumsverlust nach jener Vorschrift zu verhindern. Für beide Beklagten konnte deshalb nicht zweifelhaft sein, dass der Kläger unabhängig von der Begründung seiner Aktivlegitimation von Anfang an den Grundbuchberichtigungsanspruch geltend machen wollte, den ihm seine Mutter mit dem Übertragungsvertrag, wie er glaubte und auch alle anderen an dem Restitutionsverfahren Beteiligten annahmen, verschafft hatte, zu dessen Geltendmachung sie ihn darin aber jedenfalls ermächtigt hatte. Dann aber reichte die Klage zur Fristwahrung aus.
25
(c) Daran ändert es nichts, dass der Kläger Berichtigung unmittelbar zu seinen und seiner Brüder Gunsten verlangt hat, was er als Prozessstandschafter nicht beanspruchen kann (vgl. RGZ 78, 87, 91; Senat, Urteil vom 14. Januar 1972 - V ZR 164/69, WM 1972, 384, 386 li. Sp. oben; Erman/A. Lorenz, BGB, 13. Aufl., § 894 Rn. 20; Planck/Strecker, BGB, 7. Aufl., § 894 Anm. III 3 c; Staudinger /Gursky, BGB, Bearb. 2008, § 894 Rn. 83), und dass er jetzt (vorbehaltlich einer anderweitigen Änderung der Rechtslage) richtigerweise Berichtigung des Grundbuchs durch Eintragung seiner Mutter beantragen muss. Die Grundbuchberichtigung kann zwar nur auf den prozessualen Anspruch (Streitgegenstand ) gestützt werden, der innerhalb der Ausschlussfrist des Art. 237 § 2 Abs. 2 Satz 1 EGBGB gerichtlich geltend gemacht worden ist (für Verjährungshemmung : BGH, Urteil vom 8. Mai 2007 - XI ZR 278/06, NJW 2007, 2560, 2561 Rn. 15). So verhält es sich hier aber. Dass zunächst Leistung an sich selbst und dann Leistung an den Ermächtigenden verlangt wird, bedeutet nämlich nicht, dass jetzt ein anderer (prozessualer) Anspruch geltend gemacht wird; der Streitgegenstand bleibt in solchen Fällen vielmehr derselbe (BGH, Urteile vom 29. November 1966 - VI ZR 38/65, VersR 1967, 162, 164 a.E und vom 3. Juli 1980 - IVa ZR 38/80, BGHZ 78, 1, 7; ebenso für geänderte Begründung der Aktivlegitimation: BGH, Urteil vom 8. Mai 2007 - XI ZR 278/06, NJW 2007, 2560, 2561 Rn. 18).
26
(d) Der Wahrung der Ausschlussfrist nach Art. 237 § 2 Abs. 2 EGBGB steht auch nicht entgegen, dass die Klage vor dem unzuständigen Amtsgericht und nicht vor dem zuständigen Landgericht erhoben worden ist. Nach der Vorschrift kommt es darauf an, dass die falsche Eintragung von Volkseigentum innerhalb der Frist „durch eine rechtshängige Klage …angegriffen wird“. Damit ist zur Fristwahrung erforderlich, aber auch ausreichend, dass die Zustellung der Klage erreicht wird. Das ist nicht nur durch die Einreichung der Klage bei dem zuständigen, sondern auch durch die Einreichung der Klage bei einem örtlich oder sachlich unzuständigen Gericht möglich. Denn ein örtlich oder sachlich unzuständiges Gericht muss die Sache nicht sofort an das zuständige Gericht verweisen und so die rechtzeitige Zustellung ermöglichen, sondern kann auch zunächst selbst die Zustellung der Klage verfügen. Geschieht dies, wird damit die von dem Prätendenten nach Art. 237 § 2 Abs. 2 Satz 1 EGBGB zur Fristwahrung geforderte Prozesshandlung bewirkt. Dass diese Prozesshandlung von dem zuständigen Gericht verfügt wird, verlangen weder Wortlaut noch Zweck der Vorschrift. Sie soll dem Abwicklungsberechtigten von Volkseigentum Klarheit verschaffen, ob sein Eigentum angegriffen wird. Diese erhält er durch die gerichtliche Zustellung der Klage; welches Gericht sie veranlasst hat, ist dafür ohne Belang. In demselben Sinne werden auch vergleichbare (materiellrechtliche ) Ausschlussfristen verstanden, deren Wahrung von der Zustellung der Klage abhängt, etwa die Ausschlussfristen nach Enteignungsrecht (BGH, Urteil vom 20. Februar 1986 - III ZR 232/84, BGHZ 97, 155, 161) oder nach § 46 WEG (Senat, Urteil vom 20. Mai 2011 - V ZR 99/10, NJW 2011, 3237, 3238 Rn. 13; ebenso zu § 23 Abs. 4 WEG aF: Senat, Beschluss vom 17. September 1998 - V ZB 14/98, BGHZ 139, 305, 307).
27
(e) Dass die Klage erst nach Ablauf der Ausschlussfrist zugestellt worden ist, ist nach dem auch auf die Frist nach Art. 237 § 2 Abs. 2 Satz 1 EGBGB anwendbaren (Senat, Urteil vom 17. November 2000 - V ZR 487/99, VIZ 2001, 160, 161) § 167 ZPO270 Abs. 3 ZPO aF) unschädlich, weil die Klage rechtzeitig eingereicht und „demnächst“ zugestellt worden ist.

III.


28
Da die erforderlichen Feststellungen zu dem etwaigen Entstehen von Volkseigentum fehlen, ist die Sache nicht entscheidungsreif. Sie ist deshalb zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Für die neue Verhandlung weist der Senat auf folgendes hin:
29
1. In der neuen mündlichen Verhandlung wird der Vortrag des Klägers nicht als verspätet zurückgewiesen werden dürfen. Beurteilt das Berufungsgericht die Rechtslage abweichend von der Vorinstanz und ist deshalb neuer Vortrag oder ein Beweisantritt erforderlich, um auf der Grundlage dieser Beurteilung zu obsiegen, sind diese neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel in zweiter Instanz zuzulassen (Senat, Beschluss vom 26. Juni 2008 - V ZR 225/07, juris Rn. 6 und Urteil vom 30. Juni 2006 - V ZR 148/05, NJW-RR 2006, 1292, 1293).
30
2. In der Sache wird Folgendes zu beachten sein:
31
a) Die Widerlegung der - hier für die Beklagte streitenden Eigentumsvermutung nach § 891 BGB erfordert nicht, dass der Eigentumsprätendent - hier der Kläger als Prozessstandschafter seiner Mutter - jede nur denkbare Möglichkeit des Eigentumserwerbs ausräumt. Es genügt vielmehr, dass er jede sich aus dem Grundbuch ergebende oder sonst von dem Eingetragenen behauptete Erwerbsmöglichkeit widerlegt (Senat, Urteile vom 26. September 1969 - V ZR 135/66, WM 1969, 1352, 1353, insoweit nicht in BGHZ 52, 355 abgedruckt , vom 23. März 1979 - V ZR 163/75, NJW 1979, 1656, vom 6. Dezember 1996 - V ZR 177/95, WM 1997, 883 und vom 2. Dezember 2005 - V ZR 11/05, NJW-RR 2006, 662, 663 Rn. 11). Die in diesem Sinne bislang erkennbaren Erwerbsgründe ergeben einen Rechtserwerb der Beklagten nicht.
32
aa) Der in dem Grundbuch als Erwerbsgrund angegebene Zuordnungsbescheid verschaffte ihr kein Eigentum. Die Vorschriften über die Zuordnung des ehemals volkseigenen Vermögens begründen kein Volkseigentum; sie setzen vielmehr voraus, dass das zugeordnete Volkseigentum - teils vor dem 1. Juli 1990, teils vor dem 3. Oktober 1990 - wirksam entstanden ist (Senat, Urteile vom 11. Juli 1997 - V ZR 313/95, BGHZ 136, 228, 231 und vom 7. Dezember 2012 - V ZR 180/11, NJW 2013, 1236, 1238 Rn. 26). Die Buchung eines Grundstücks als Volkseigentum führt nicht zu dem Entstehen von Volkseigentum , weil sie keine Enteignung ist (Senat, Urteil vom 29. März 1996 - V ZR 326/94, BGHZ 132, 245, 253 f. und Beschluss vom 30. Oktober 1997 - V ZB 8/96, VIZ 1998, 96 f.). Das gilt auch dann, wenn sie auf Ersuchen einer staatlichen Stelle erfolgt (Senat, Urteil vom 7. Dezember 2012 - V ZR 180/11, NJW 2013, 1236 Rn. 11). Anders läge es zwar, wenn Ersuchen und Buchung äußerer Ausdruck eines Vorgangs wären, der der Sache nach insgesamt als Enteignung zu bewerten ist (Senat, Beschluss vom 30. Oktober 1997 - V ZB 8/96, VIZ 1998, 96, 97 und Urteil vom 16. Oktober 1998 - V ZR 65/97, VIZ 1999, 44, 45 f.). Welcher Vorgang das sein könnte, ist bislang aber nicht erkennbar. Durch Buchersitzung konnte Volkseigentum entgegen der Annahme der Beklagten nicht entstehen (Senat, Urteile vom 29. März 1996 - V ZR 326/94, BGHZ 132, 245, 255 f. und vom 11. Juli 1997 - V ZR 313/95, BGHZ 136, 228, 234 f. sowie Beschluss vom 13. Februar 2003 - V ZR 38/02, juris).
33
bb) Volkseigentum konnte daher nur durch einen Enteignungsakt oder dadurch entstehen, dass es sich bei dem Anwesen der Großeltern des Klägers um eine Bodenreformwirtschaft gehandelt hat, die in den Bodenfonds zurückgeführt worden ist, woran angesichts des Fehlens eines Bodenreformvermerks im Grundbuch erhebliche Zweifel bestehen. Solche Erwerbsgründe müsste der Kläger aber nur bei entsprechendem konkretem Vortrag der Beklagten widerlegen.
34
b) Die erwähnte Erklärung des Großvaters des Klägers vom 28. Oktober 1953 gegenüber der Abteilung Landwirtschaft des Rats der Gemeinde, er sehe sich gezwungen, sein Ackerland an den Gutskomplex G. entschädigungslos zu übereignen, erforderte als Aufgabe des Eigentums nach dem seinerzeit noch maßgeblichen § 928 BGB (in der in der DDR geltenden Fassung) die Erklärung der Aufgabe des Eigentums gegenüber dem Grundbuchamt und der Eintragung der Aufgabe in das Grundbuch. Diese Erklärung hätten zudem beide Eheleute abgeben müssen, da die isolierte Aufgabe eines Miteigentumsanteils nicht zulässig ist (Senat, Urteil vom 7. Juni 1991 - V ZR 175/90, BGHZ 115, 1, 8 ff. sowie Beschlüsse vom 10. Mai 2007 - V ZB 6/07, BGHZ 172, 209, 213 Rn. 10 und vom 14. Juni 2007 - V ZB 18/07, BGHZ 172, 338, 341 f. Rn. 9). Ob sich aus der Anwendung der damals geltenden Verordnung über die Auseinandersetzung bei Besitzwechsel von Bauernwirtschaften aus der Bodenreform vom 21. Juni 1951 (GBl. S. 629) etwas anderes ergäbe, hängt entschei- dend davon ab, ob das Grundstück überhaupt Teil einer Bodenreformwirtschaft war und was die zuständigen Stellen nach der Erklärung des Großvaters unternommen haben.
Stresemann Lemke Schmidt-Räntsch
Roth Brückner

Vorinstanzen:
LG Potsdam, Entscheidung vom 12.11.2010 - 1 O 114/10 -
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 12.01.2012 - 5 U 92/10 -

(1) Das Gericht kann die Wiedereröffnung einer Verhandlung, die geschlossen war, anordnen.

(2) Das Gericht hat die Wiedereröffnung insbesondere anzuordnen, wenn

1.
das Gericht einen entscheidungserheblichen und rügbaren Verfahrensfehler (§ 295), insbesondere eine Verletzung der Hinweis- und Aufklärungspflicht (§ 139) oder eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, feststellt,
2.
nachträglich Tatsachen vorgetragen und glaubhaft gemacht werden, die einen Wiederaufnahmegrund (§§ 579, 580) bilden, oder
3.
zwischen dem Schluss der mündlichen Verhandlung und dem Schluss der Beratung und Abstimmung (§§ 192 bis 197 des Gerichtsverfassungsgesetzes) ein Richter ausgeschieden ist.

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1. Die in Art. 103 Abs. 1 GG normierte Gewährleistung stellt eine Ausprägung des Rechtsstaatsgedankens für das gerichtliche Verfahren dar (BVerfGE 55, 72, 93). Rechtliche Hinweise müssen danach unter Berücksichtigung der Parteien in ihrer konkreten Situation so erteilt werden, dass es den Parteien auch tatsächlich möglich ist, Einfluss auf das Verfahren und sein Ergebnis zu nehmen, sie also nicht gehindert sind, rechtzeitig ihren Sachvortrag zu ergänzen (BVerfGE 84, 188, 190 und 86, 133, 144). Dem Inhalt des Verfahrensgrundrechts entnimmt der Bundesgerichtshof daher in ständiger Rechtsprechung , dass eine in erster Instanz siegreiche Partei darauf vertrauen darf, von dem Berufungsgericht rechtzeitig einen Hinweis zu erhalten, wenn dieses in einem entscheidungserheblichen Punkt der Beurteilung der Vorinstanz nicht folgen will und auf Grund seiner abweichenden Ansicht eine Ergänzung des Vorbringens oder einen Beweisantritt für erforderlich hält (Senat, Beschluss vom 26. Juni 2008 - V ZR 225/07, juris Rn. 5; BGH, Beschluss vom 15. März 2006 - IV ZR 32/05, NJW-RR 2006, 937, Rn. 4 mwN). Der Berufungsbeklagte darf darauf vertrauen, dass ihn das Berufungsgericht, wenn es in der tatsächlichen oder rechtlichen Würdigung dem Erstrichter nicht folgen will, darauf hinweist , und zwar so rechtzeitig, dass darauf noch vor dem Termin zur mündlichen Verhandlung reagiert werden kann (vgl. BVerfG, NJW 2003, 2524 und Senat, Beschluss vom 26. Juni 2008 - V ZR 225/07, aaO).

(1) Das Gericht hat das Sach- und Streitverhältnis, soweit erforderlich, mit den Parteien nach der tatsächlichen und rechtlichen Seite zu erörtern und Fragen zu stellen. Es hat dahin zu wirken, dass die Parteien sich rechtzeitig und vollständig über alle erheblichen Tatsachen erklären, insbesondere ungenügende Angaben zu den geltend gemachten Tatsachen ergänzen, die Beweismittel bezeichnen und die sachdienlichen Anträge stellen. Das Gericht kann durch Maßnahmen der Prozessleitung das Verfahren strukturieren und den Streitstoff abschichten.

(2) Auf einen Gesichtspunkt, den eine Partei erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten hat, darf das Gericht, soweit nicht nur eine Nebenforderung betroffen ist, seine Entscheidung nur stützen, wenn es darauf hingewiesen und Gelegenheit zur Äußerung dazu gegeben hat. Dasselbe gilt für einen Gesichtspunkt, den das Gericht anders beurteilt als beide Parteien.

(3) Das Gericht hat auf die Bedenken aufmerksam zu machen, die hinsichtlich der von Amts wegen zu berücksichtigenden Punkte bestehen.

(4) Hinweise nach dieser Vorschrift sind so früh wie möglich zu erteilen und aktenkundig zu machen. Ihre Erteilung kann nur durch den Inhalt der Akten bewiesen werden. Gegen den Inhalt der Akten ist nur der Nachweis der Fälschung zulässig.

(5) Ist einer Partei eine sofortige Erklärung zu einem gerichtlichen Hinweis nicht möglich, so soll auf ihren Antrag das Gericht eine Frist bestimmen, in der sie die Erklärung in einem Schriftsatz nachbringen kann.

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a) Der Bundesgerichtshof entnimmt Art. 103 Abs. 1 GG in ständiger Rechtsprechung, dass eine in erster Instanz siegreiche Partei darauf vertrauen darf, von dem Berufungsgericht rechtzeitig einen Hinweis zu erhalten, wenn dieses in einem entscheidungserheblichen Punkt der Beurteilung der Vorinstanz nicht folgen will und auf Grund seiner abweichenden Ansicht eine Ergänzung des Vorbringens oder einen Beweisantritt für erforderlich hält. Ein solcher Hinweis muss so rechtzeitig erteilt werden, dass der Berufungsbeklagte noch vor dem Termin zur mündlichen Verhandlung reagieren kann. Die Parteien müssen Einfluss auf das Verfahren und sein Ergebnis nehmen können; sie dürfen nicht gehindert sein, ihren Sachvortrag zu ergänzen (vgl. zum Ganzen Senat, Beschluss vom 16. September 2015 - V ZR 8/15, juris Rn. 6 mwN).

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.