Bundesgerichtshof Urteil, 22. Nov. 2002 - V ZR 443/01

bei uns veröffentlicht am22.11.2002

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
V ZR 443/01 Verkündet am:
22. November 2002
Kirchgeßner,
Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 22. November 2002 durch die Richter Tropf, Dr. Klein, Dr. Lemke,
Dr. Gaier und Dr. Schmidt-Räntsch

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 4. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 21. November 2001 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als der Beklagte zur Zahlung von mehr als 6.000 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 12. Januar 1999 verurteilt worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 18. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 17. Januar 2001 zurückgewiesen.
Von den Kosten der I. Instanz und des Berufungsverfahrens tragen der Kläger 2/3 und der Beklagte 1/3.
Die Kosten des Revisionsverfahrens tragen der Kläger und der Beklagte zu je 1/2.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Mit notariell beurkundetem Kaufvertrag vom 4. September/16. November 1928 erwarb die Stadt B. von dem Landwirt Fritz W. ein Rittergut zur Größe von ca. 695 ha. Ein noch zu zahlender Restkaufpreis von 1.300.000 RM war zunächst bis zum 1. Oktober 1938 gestundet. Er wurde durch die Eintragung von sieben Briefhypotheken gesichert, die mit 6 % zu verzinsen waren. Eine Hypothek über 200.000 RM wurde zugunsten von B. D. bestellt und in das Grundbuch eingetragen. Am 18. Mai 1940 wurde über diese Hypothek ein "Preußischer Hypothekenbrief" ausgestellt, der eine Vereinbarung zwischen B. D. und der Stadt B. wiedergibt, wonach die Hypothek zu den bisherigen Bedingungen über den 1. April 1940 hinaus auf Abruf bestehen bleiben soll. Weiter heißt es dort: "Das Schuldkapital kann beiderseits mit einer Frist von 6 Monaten jeweils zum 1.4. und 1.10. d.Js. zur Rückzahlung gekündigt werden."
Mit notariell beurkundetem Vertrag vom 24. Oktober 1946 trat B. D. die Hypothek einschließlich der gesicherten Forderung nebst Zinsen an die Eltern des Klägers, deren Rechtsnachfolger er ist, ab.
Der Kläger verlangt von dem Beklagten die Duldung der Zwangsvollstreckung wegen rückständiger Kaufpreiszinsen für das letzte Quartal 1946, hilfsweise für das letzte Quartal 1996, und die Zahlung rückständiger Zinsen für das Jahr 1994 in Höhe von 12.000 DM.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers ist teilweise erfolgreich gewesen; das Oberlandesgericht hat den Beklagten zur Zahlung von 12.000 DM nebst Zinsen verurteilt. Mit seiner - zugelassenen - Revision verfolgt der Beklagte sein Ziel der vollständigen Klageabweisung weiter. Der Kläger beantragt die Zurückweisung des Rechtsmittels.

Entscheidungsgründe:

I.


Nach Auffassung des Berufungsgerichts hat der Kläger die Kaufpreisforderung von 200.000 RM aus dem Kaufvertrag vom 4. September/16. November 1928 durch Abtretung von dem Verkäufer an B. D. und sodann von ihr an die Eltern des Klägers sowie durch Erbfolge wirksam erworben. B. D. und die Stadt B. hätten die Fälligkeit der Forderung auf unbestimmte Zeit hinausgeschoben, verbunden mit der für beide Seiten bestehenden Möglichkeit, die Fälligkeit durch Kündigung des Kapitals herbeizuführen. Mangels Kündigung sei bisher keine Fälligkeit eingetreten; deswegen habe der Kläger ebenfalls einen Anspruch auf Zahlung der Zinsen in Höhe von 6 % jährlich. Diese Forderung sei nicht verjährt. Die Verjährungsfrist von 30 Jahren für den Restkaufpreisanspruch habe wegen fehlender Fälligkeit noch nicht begonnen. Die Vorschrift des § 199 Satz 1 BGB a.F., wonach abweichend von dem regelmäßigen Verjährungsbeginn (§ 198 BGB a.F.) die Verjährung dann, wenn der Berechtigte die Leistung erst verlangen kann, wenn er dem Verpflichteten gekündigt hat, bereits mit dem Zeitpunkt beginnt, von dem an die Kündigung zulässig ist, finde hier keine Anwendung, weil nicht nur
der Gläubiger, sondern auch der Schuldner die Fälligkeit durch Kündigung herbeiführen könne. Die vierjährige Verjährungsfrist für die für 1994 verlangten Zinsen (§ 197 BGB a.F.) habe nach §§ 198, 201 BGB a.F. Ende des Jahres 1994 zu laufen begonnen und sei durch die Geltendmachung mit dem am 30. Dezember 1998 beim Gericht eingegangenen Schriftsatz, der dem Beklagten am 11. Januar 1999 zugestellt wurde, rechtzeitig unterbrochen worden.
Der Kaufpreisanspruch und der Zinsanspruch seien nicht verwirkt, weil weder das Zeit- noch das Umstandsmoment erfüllt seien.
Hinsichtlich der Höhe der Zinsforderung könne der Kläger die ursprünglich in Reichsmark geschuldeten Zinsen nach einer Umrechnung von 1:1 in DM verlangen.
Das hält einer revisionsrechtlichen Nachprüfung stand.

II.


1. Zu Recht - und von der Revision nicht angegriffen - sieht das Berufungsgericht den Kläger als Forderungsinhaber an. Er ist durch Abtretungen und durch Erbfolge Gläubiger geworden.
2. Rechtlich nicht zu beanstanden ist die Auslegung der Vereinbarung zwischen B. D. und der Stadt B. durch das Berufungsgericht. Danach wird die Restkaufpreisforderung von damals 200.000 RM erst fällig,
wenn der Gläubiger oder der Schuldner das Kapital kündigen; bis dahin ist es mit 6 % jährlich zu verzinsen.
3. Die Frage, ob der Klageanspruch verjährt ist, ist gemäß Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 1 EGBGB nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Verjährung in der ab dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung zu beantworten , denn er war an diesem Tag noch nicht verjährt.

a) Der Restkaufpreisanspruch ist nicht verjährt.
aa) Nach der nach Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 2 EGBGB hier anwendbaren Vorschrift des § 198 Satz 1 BGB a.F. beginnt die Verjährungsfrist mit der Entstehung des Anspruchs. Entstanden in diesem Sinne ist der Anspruch, sobald er erstmals geltend gemacht und notfalls im Wege der Klage durchgesetzt werden kann; das setzt seine Fälligkeit voraus (BGHZ 113, 188, 193; BGH, Urt. v. 23. Januar 2001, X ZR 247/98, WM 2001, 687, 689). Da hier die Fälligkeit erst mit der Kündigung des Kapitals eintritt und weder der Gläubiger noch der Schuldner bisher eine Kündigung ausgesprochen haben, ist der Restkaufpreisanspruch noch nicht entstanden und hat die Verjährungsfrist noch nicht begonnen.
Dem steht § 199 Satz 1 BGB a.F., der ebenfalls nach Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 2 EGBGB anwendbar ist, nicht entgegen. Die Vorschrift verlagert den Beginn der Verjährung dann, wenn der Berechtigte die Leistung erst nach einer Kündigung verlangen kann, auf den Zeitpunkt vor, von dem an die Kündigung zulässig ist. Sie ist hier jedoch nicht anwendbar. Ihr Sinn und Zweck besteht darin, dem Gläubiger die Möglichkeit zu nehmen, nach Belieben den Beginn
der Verjährung hinauszuschieben (BGH, Urt. v. 4. Juni 2002, XI ZR 361/01, ZIP 2002, 1393, 1394; OLG Schleswig, WM 1998, 1578, 1580; MünchKommBGB /Grothe, 4. Aufl., § 199 Rdn. 1; Palandt/Heinrichs, BGB, 61. Aufl., §§ 199, 200 Rdn. 1; Soergel/Niedenführ, BGB, 13. Aufl., § 199 Rdn. 1; Staudinger/ Peters, BGB [1995], § 199 Rdn. 1). Es war die Intention des Gesetzgebers, auch in den Fällen, in denen durch das Kündigungserfordernis die Dauer einer Stundung und damit der Eintritt der Fälligkeit einer Forderung von dem Belieben des Berechtigten abhängt, zu einem festen Anfangszeitpunkt für den Beginn der Verjährung zu gelangen (Motive I, S. 309; vgl. auch Mugdan, Bd. I, S. 779 ff.; van Gelder, WuB I C 2.-1.98). Anderenfalls hätte die Stundungsvereinbarung zur Folge, daß das Institut der Verjährung unterlaufen werden könnte; der Gläubiger hätte es nämlich in der Hand, den Verjährungsbeginn auf unbestimmte Zeit hinauszuschieben. Das führte aus der Sicht des Verpflichteten dazu, die Verjährung zu erschweren. Eine solche Vereinbarung ist jedoch nach § 225 Satz 1 BGB a.F. unzulässig.
Soweit die Revision meint, dem Gesetzgeber sei es in erster Linie auf Rechtssicherheit und Rechtsklarheit, nicht dagegen auf die Verhinderung einer Mißbrauchsmöglichkeit angekommen, weil der Zweck des Verjährungsinstituts es gebiete, "an den Nichtgebrauch dieses Dürfens dessen Verlust zu knüpfen" (Motive I, S. 308), hat sie damit zwar recht. Sie übersieht aber, daß das für die Grundregel des § 198 BGB a.F. und nicht für die Ausnahmevorschrift des § 199 BGB a.F. gilt.
bb) Kann - wie hier - die Fälligkeit der Forderung nicht nur durch eine Kündigung des Berechtigten (Gläubigers), sondern auch durch eine Kündigung des Verpflichteten (Schuldner) herbeigeführt werden, gilt die Vorschrift des
§ 199 BGB a.F. nicht (BGH aaO m.w.N.); die Verjährung beginnt deshalb mit der Entstehung des Anspruchs (§ 198 BGB a.F.), hier also nach einer Kündigung. Die Fälligkeit und damit das Entstehen des Anspruchs stehen nämlich nicht zur alleinigen Disposition des Gläubigers. Damit entfällt das Erfordernis, dem Schuldner hinsichtlich des Verjährungsbeginns kraft Gesetzes eine Sicherheit dafür zu geben, daß er nicht auf unbestimmte Zeit der Geltendmachung des Anspruchs ausgesetzt ist. Er selbst hat die Möglichkeit, jederzeit den Lauf der Verjährungsfrist in Gang zu setzen. Macht er davon Gebrauch, ist er jedem anderen Schuldner gleichgestellt und kann absehen, in welchem Zeitraum er in Anspruch genommen werden kann. Spricht er keine Kündigung aus, muß er die daraus folgende Unsicherheit in bezug auf den Beginn und damit auch auf das Ende der Verjährungsfrist selbst tragen.
cc) Ist somit der Restkaufpreisanspruch noch nicht entstanden, hat für ihn die Verjährungsfrist noch nicht begonnen.

b) Auch der mit der Klage geltend gemachte Zinsanspruch für das Jahr 1994 ist nicht verjährt. Das Berufungsgericht geht zu Recht von einem Beginn der Verjährungsfrist am 31. Dezember 1994 und ihrem Ende am 31. Dezember 1998 aus (§§ 197, 201 BGB a.F. i.V.m. Art. 229 § 6 Abs. 1 S. 2 EGBGB). Durch seine gerichtliche Geltendmachung mit dem am 30. Dezember 1998 eingegangenen und dem Beklagten am 11. Januar 1999 zugestellten Schriftsatz wurde die Verjährung unterbrochen (§ 270 Abs. 3 ZPO). Da nach § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB diese gerichtliche Geltendmachung des Anspruchs zu einer Hemmung der Verjährung führt, gilt die Unterbrechung als mit Ablauf des 31. Dezember 2001 beendet; die nach neuem Recht zu beurteilende Verjährung ist mit Beginn des 1. Januar 2002 gehemmt (Art. 229 § 6 Abs. 2 EGBGB). Das hat zur
Folge, daß die Verjährungsfrist um die Zeit der Hemmung zu verlängern ist (§ 209 BGB). Da die Hemmung nach § 204 Abs. 2 BGB sechs Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung, nach einer anderweitigen Beendigung des Rechtsstreits oder - wenn er nicht betrieben wird - nach der letzten Verfahrenshandlung der Parteien oder des Gerichts endet und keiner dieser Zeitpunkte bisher eingetreten ist, dauert die Hemmung weiter an; die Verjährungsfrist ist deswegen noch nicht beendet.
4. Rechtlich nicht zu beanstanden ist die Auffassung des Berufungsgerichts , der Beklagte könne sich nicht erfolgreich auf die Verwirkung des Klageanspruchs berufen. Es ist nämlich nichts dafür ersichtlich, daß die Geltendmachung des Anspruchs für den Beklagten eine mit Treu und Glauben unvereinbare Härte darstellt.
5. Der Klageanspruch ist indes nicht in der geltend gemachten Höhe begründet.

a) Die Wertausgleichklausel in § 2 des notariellen Kaufvertrags entfaltet keine Wirkung. § 1 der Verordnung über wertbeständige Rechte vom 16. November 1940 (RGBl. I, 1521) legte nämlich für den Fall, daß bei der Begründung einer in Reichswährung zu erfüllenden Geldschuld der geschuldete Geldbetrag durch Bezugnahme auf den Preis des Feingolds bestimmt worden war, fest, daß der Geldbetrag als geschuldet galt, der sich unter Zugrundelegung des amtlich festgestellten Feingoldpreises ergab; entgegenstehende Vereinbarungen waren unwirksam. § 14 Abs. 2 des Gesetzes über die Deutsche Reichsbank vom 15. Juni 1939 (RGBl. 1939 I, 1015), auf den § 1 Abs. 1 der Verordnung über wertbeständige Rechte verweist, setzte den Kurs mit
2.790 Reichsmark für 1 kg Gold fest. Damit war das Verhältnis von Reichsmark zu Gold festgeschrieben und die Goldmark kraft Gesetzes der Reichsmark gleichgestellt (vgl. OLG Gera, Beschluß vom 23. Dezember 1947, NJ 1948, 20 [m. Anm. Nathan]; s. näher Vogels, DJ 1940, 1309, 1310 ff.). Die Wertsicherungsklausel in § 2 des notariellen Kaufvertrags vom 4. März 1929 war nunmehr wirkungslos.

b) Der Befehl Nr. 111 der Sowjetischen Militäradministration in Deutschland vom 23. Juni 1948 (Zentralverordnungsblatt 1948, 217) in Verbindung mit VI. 18. der Verordnung über die Währungsreform in der sowjetischen Besatzungszone Deutschlands vom 21. Juni 1948 (Zentralverordnungsblatt 1948, 220, 222) bestimmte, daß innerdeutsche Schuld- und Vertragsverpflichtungen , die vor der Durchführung der Währungsreform entstanden waren, grundsätzlich unverändert blieben und nicht der Umwertung unterlagen. Der Nennbetrag der betroffenen Forderungen wurde demnach durch die Umwertung nicht verändert. Es trat lediglich an die Stelle der Währungsbezeichnung "Reichsmark" zunächst die "Reichs- bzw. Rentenmark mit aufgeklebten Spezialkupons" (vgl. Befehl Nr. 111 der Sowjetischen Militäradministration in Deutschland vom 23. Juni 1948, Zentralverordnungsblatt 1948, 217, 218) und sodann die neue Währungseinheit "Deutsche Mark der Deutschen Notenbank" (vgl. Befehl der Sowjetischen Militäradministration Nr. 124/1948 vom 24. Juli 1948, Zentralverordnungsblatt 1948, 294, in Verbindung mit I.1. der Anordnung zur Regelung des Umtausches der Reichsmark und Rentenmark mit aufgeklebten Spezialkupons in Deutsche Mark der Deutschen Notenbank [im Verhältnis 1:1] vom 20. Juli 1948, Zentralverordnungsblatt 1948, 295).

c) Schließlich wurden durch Art. 10 Abs. 5 des Staatsvertrags über die Schaffung einer Währungs-, Wirtschafts- und Sozialunion vom 18. Mai 1990 (BGBl. II, 537; GBl. I, 332) in Verbindung mit Art. 7 § 1 Abs. 1 der Anlage I dieses Vertrags alle Forderungen, die vor dem 1. Juli 1990 begründet worden waren oder nach den vor dem Inkrafttreten dieser Bestimmung in Geltung gewesenen Vorschriften in Mark der Deutschen Demokratischen Republik zu erfüllen gewesen wären, im Verhältnis 2:1 auf DM umgestellt. Das betraf auch die streitbefangene Forderung, die sich demnach im Zuge dieser Währungsumstellung im Nennbetrag "halbiert" hat. Dementsprechend können dem Kläger nur 6.000 DM zugesprochen werden.

III.


Die Kostenentscheidungen folgen aus §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO.
Tropf Klein Lemke Gaier Schmidt-Räntsch

Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Urteil, 22. Nov. 2002 - V ZR 443/01

Urteilsbesprechungen zu Bundesgerichtshof Urteil, 22. Nov. 2002 - V ZR 443/01

Referenzen - Gesetze

Zivilprozessordnung - ZPO | § 92 Kosten bei teilweisem Obsiegen


(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last. (2) Das Ger

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 199 Beginn der regelmäßigen Verjährungsfrist und Verjährungshöchstfristen


(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem1.der Anspruch entstanden ist und2.der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des S

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 204 Hemmung der Verjährung durch Rechtsverfolgung


(1) Die Verjährung wird gehemmt durch1.die Erhebung der Klage auf Leistung oder auf Feststellung des Anspruchs, auf Erteilung der Vollstreckungsklausel oder auf Erlass des Vollstreckungsurteils,1a.die Erhebung einer Musterfeststellungsklage für einen

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 197 Dreißigjährige Verjährungsfrist


(1) In 30 Jahren verjähren, soweit nicht ein anderes bestimmt ist,1.Schadensersatzansprüche, die auf der vorsätzlichen Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung beruhen,2.Herausgabeansprüche
Bundesgerichtshof Urteil, 22. Nov. 2002 - V ZR 443/01 zitiert 10 §§.

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(1) In 30 Jahren verjähren, soweit nicht ein anderes bestimmt ist,1.Schadensersatzansprüche, die auf der vorsätzlichen Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung beruhen,2.Herausgabeansprüche

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 209 Wirkung der Hemmung


Der Zeitraum, während dessen die Verjährung gehemmt ist, wird in die Verjährungsfrist nicht eingerechnet.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 198 Verjährung bei Rechtsnachfolge


Gelangt eine Sache, hinsichtlich derer ein dinglicher Anspruch besteht, durch Rechtsnachfolge in den Besitz eines Dritten, so kommt die während des Besitzes des Rechtsvorgängers verstrichene Verjährungszeit dem Rechtsnachfolger zugute.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 201 Beginn der Verjährungsfrist von festgestellten Ansprüchen


Die Verjährung von Ansprüchen der in § 197 Abs. 1 Nr. 3 bis 6 bezeichneten Art beginnt mit der Rechtskraft der Entscheidung, der Errichtung des vollstreckbaren Titels oder der Feststellung im Insolvenzverfahren, nicht jedoch vor der Entstehung des An

Zivilprozessordnung - ZPO | § 270 Zustellung; formlose Mitteilung


Mit Ausnahme der Klageschrift und solcher Schriftsätze, die Sachanträge enthalten, sind Schriftsätze und sonstige Erklärungen der Parteien, sofern nicht das Gericht die Zustellung anordnet, ohne besondere Form mitzuteilen. Bei Übersendung durch die P

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(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem

1.
der Anspruch entstanden ist und
2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren

1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und
2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
Maßgeblich ist die früher endende Frist.

(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.

(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.

(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.

Gelangt eine Sache, hinsichtlich derer ein dinglicher Anspruch besteht, durch Rechtsnachfolge in den Besitz eines Dritten, so kommt die während des Besitzes des Rechtsvorgängers verstrichene Verjährungszeit dem Rechtsnachfolger zugute.

(1) In 30 Jahren verjähren, soweit nicht ein anderes bestimmt ist,

1.
Schadensersatzansprüche, die auf der vorsätzlichen Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung beruhen,
2.
Herausgabeansprüche aus Eigentum, anderen dinglichen Rechten, den §§ 2018, 2130 und 2362 sowie die Ansprüche, die der Geltendmachung der Herausgabeansprüche dienen,
3.
rechtskräftig festgestellte Ansprüche,
4.
Ansprüche aus vollstreckbaren Vergleichen oder vollstreckbaren Urkunden,
5.
Ansprüche, die durch die im Insolvenzverfahren erfolgte Feststellung vollstreckbar geworden sind, und
6.
Ansprüche auf Erstattung der Kosten der Zwangsvollstreckung.

(2) Soweit Ansprüche nach Absatz 1 Nr. 3 bis 5 künftig fällig werdende regelmäßig wiederkehrende Leistungen zum Inhalt haben, tritt an die Stelle der Verjährungsfrist von 30 Jahren die regelmäßige Verjährungsfrist.

Gelangt eine Sache, hinsichtlich derer ein dinglicher Anspruch besteht, durch Rechtsnachfolge in den Besitz eines Dritten, so kommt die während des Besitzes des Rechtsvorgängers verstrichene Verjährungszeit dem Rechtsnachfolger zugute.

Die Verjährung von Ansprüchen der in § 197 Abs. 1 Nr. 3 bis 6 bezeichneten Art beginnt mit der Rechtskraft der Entscheidung, der Errichtung des vollstreckbaren Titels oder der Feststellung im Insolvenzverfahren, nicht jedoch vor der Entstehung des Anspruchs. § 199 Abs. 5 findet entsprechende Anwendung.

Gelangt eine Sache, hinsichtlich derer ein dinglicher Anspruch besteht, durch Rechtsnachfolge in den Besitz eines Dritten, so kommt die während des Besitzes des Rechtsvorgängers verstrichene Verjährungszeit dem Rechtsnachfolger zugute.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
X ZR 247/98 Verkündet am:
23. Januar 2001
Fritz
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ : nein
BGHR : ja
§ 354 a HGB gilt nicht für rechtsgeschäftliche Abtretungsverbote, die vor Inkrafttreten
der Vorschrift vereinbart worden sind, wenn die abgetretene Forderung
vor diesem Zeitpunkt entstanden ist.
BGH, Urteil vom 23. Januar 2001 - X ZR 247/98 - Pfälzisches OLG Zweibrücken
LG Zweibrücken
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 23. Januar 2001 durch den Vorsitzenden Richter Rogge, die
Richter Dr. Jestaedt, Dr. Melullis, Scharen und Keukenschrijver

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das am 25. November 1998 verkündete Urteil des 1. Zivilsenats des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrükken wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die L. B. mbH (im folgenden : LEG) beauftragte am 8. September 1992 die W. Erd- und Landschaftsbau GmbH (im folgenden: W. GmbH) mit der Durchführung von Erdarbeiten auf dem ...-Gelände in K. Ziffer 9.3 der dem Vertrag zugrundeliegenden "zusätzlichen Vertragsbedingungen" lautete wie folgt:
"Ohne schriftliche Zustimmung des Auftraggebers kann der Auftragnehmer seine Forderungen aus diesem Vertrag an Dritte nicht abtreten oder verpfänden."
Die Klägerin erbrachte für die W. GmbH Transportleistungen, die mit den durchzuführenden Erdarbeiten in Zusammenhang standen. "Zum Ausgleich" ihrer hieraus herrührenden Verbindlichkeiten trat die W. GmbH - nach den Feststellungen des Berufungsgerichts - ohne Zustimmung der LEG am 6. April 1994 ihre Forderungen gegen diese an die Klägerin ab. Am 30. Juli 1994 trat § 354a HGB in Kraft, wonach die Abtretung einer Geldforderung trotz eines rechtsgeschäftlichen Abtretungsverbotes wirksam ist, wenn das Rechtsgeschäft , das diese Forderung begründet hat, für beide Teile ein Handelsgeschäft ist.
Das beklagte Land hatte 1994 Ansprüche gegen die W. GmbH in Höhe von 437.799,38 DM wegen rückständiger Abgaben. Mit Verfügung vom 7. November 1994 pfändete es die Ansprüche der W. GmbH gegen die LEG "aus Leistungen aus Bauvorhaben ...-Gelände K." und ordnete die Einziehung der gepfändeten Forderung an.
Die W. GmbH stellte ihre Erdarbeiten der LEG am 14. Oktober 1994 in Rechnung. Die LEG errechnete die Vergütung der W. GmbH auf 220.662,25 DM nebst Zinsen und hinterlegte diesen Betrag beim Amtsgericht Stuttgart.
Unter Hinweis auf die Abtretung vom 6. April 1994 verlangt die Klägerin von dem beklagten Land, die Freigabe des hinterlegten Betrages zu bewilligen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Mit ihrer Revision verfolgt die Klä-
gerin ihr Klagebegehren weiter. Das beklagte Land bittet um Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe:


Die zulässige Revision bleibt ohne Erfolg.
I. Das Berufungsgericht hat die Beschränkung der Abtretungsbefugnis der W. GmbH in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Vertrages vom 8. September 1992 für zulässig gehalten. Dies entspricht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu dem damals geltenden Recht (vgl. BGHZ 102, 293, 300; BGHZ 108, 172, 175).
II. Das Berufungsgericht hat weiter nicht als erwiesen angesehen, daß die LEG der Abtretung der W. GmbH vom 6. April 1994 an die Klägerin zugestimmt oder auf die Einhaltung des Zustimmungserfordernisses verzichtet hat. Auch dies greift die Revision nicht an. Rechtsfehler sind nicht ersichtlich.
III. 1. Das im Vertrag vom 8. September 1992 vereinbarte beschränkte Abtretungsverbot verstößt nach Auffassung des Berufungsgerichts auch nicht gegen § 354a HGB. Dazu hat das Berufungsgericht ausgeführt, eine rückwirkende Anwendung der am 30. Juli 1994 in Kraft getretenen Vorschrift scheide jedenfalls aus, wenn die Forderung, die entgegen einem vertraglichen Abtretungsverbot abgetreten worden sei, schon vor dem Inkrafttreten der Vorschrift entstanden sei. Ihre rückwirkende Anwendung auf abgeschlossene Vorgänge sei verfassungsrechtlich unzulässig.
2. Dies beanstandet die Revision ohne Erfolg. Das Berufungsgericht hat zutreffend eine rückwirkende Geltung des § 354a HGB auf die mit Vertrag vom 8. September 1992 vereinbarte beschränkte Abtretungsbefugnis der W. GmbH und die von dieser an die Klägerin abgetretene Vergütungsforderung verneint.

a) § 354a HGB, wonach die Abtretung einer Geldforderung trotz eines rechtsgeschäftlichen Abtretungsverbots nach § 399 BGB wirksam ist, wenn das Rechtsgeschäft, das die Forderung begründet hat, für beide Vertragspartner ein Handelsgeschäft ist, trat am 30. Juli 1994 in Kraft.
Eine Übergangsregelung ist in dem zur Einfügung des § 354a HGB ergangenen Gesetz zur Ä nderung des D-Markbilanzgesetzes und anderer handelsrechtlicher Bestimmungen vom 25. Juli 1994 (BGBl. I, S. 1682 ff.) für diese Vorschrift nicht vorgesehen.
Fehlt eine Überleitungsvorschrift, kommt der in Art. 170 EGBGB ausgesprochene , über das Anwendungsgebiet des Einführungsgesetzes hinaus allgemein anerkannte Rechtsgrundsatz zur Anwendung, daß Schuldverhältnisse hinsichtlich ihres Inhalts und ihrer Wirkung dem Recht unterstehen, das zur Zeit der Verwirklichung ihres Entstehungstatbestandes galt (BGHZ 10, 391, 394; BGHZ 44, 192, 194; MünchKomm./Heinrichs, 3. Aufl., Art. 170 Rdn. 4; Staudinger/Hönle, BGB, 13. Bearb., Art. 170 EGBGB, Rdn. 1, 5). Mit diesem Grundsatz wird dem verfassungsrechtlichen Rückwirkungsverbot Rechnung getragen (BAG DtZ 1996, 188, 189 zu Art. 232 § 1 EGBGB). Voraussetzung für die Anwendung früheren Rechts ist, daß sich der gesamte Entstehungstatbe-
stand unter seiner Geltung verwirklicht hat (BAG, aaO; MünchKomm./Heinrichs, aaO, Art. 170 Rdn. 5; RGZ 76, 394, 397).
In Rechtsprechung und Schrifttum sind die Voraussetzungen für die intertemporale Geltung des § 354a HGB umstritten. Während eine Ansicht § 354a HGB nicht anwenden will, wenn das Abtretungsverbot vor Inkrafttreten der Vorschrift am 30. Juli 1994 vereinbart worden ist (OLG Rostock, OLGR 1998, 363; OLG Hamm NJW-RR 1998, 1248; OLG Schleswig BB 2001, 61, 63; LG Bonn, WM 1996, 930, 931; Röhricht/v. Westphalen/Wagner, HGB, § 354a Rdn. 9; Palandt/Heinrichs, BGB, 60. Aufl., § 399 Rdn. 9; Grub, ZIP 1994, 1650; Henseler, BB 1995, 5, 9; Bruns, WM 2000, 505, 510), hält die Gegenmeinung die Neuregelung auch dann für anwendbar, wenn zwar das Abtretungsverbot vorher vereinbart wurde, die abgetretene Forderung aber erst nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens entstanden ist (OLG Braunschweig WM 1997, 1214; OLG Köln WM 1998, 859, 861; Baumbach/Hopt, HGB, 30. Aufl., § 354a Rdn. 1; Ruß in Heidelberger Kommentar zum HGB, 5. Aufl., § 354a Rdn. 6; Roth in Koller/Roth/Morck, HGB, 2. Aufl., § 354a Rdn. 5; Ensthaler/Schmidt, GK-HGB, 6. Aufl., § 354a Rdn. 9; Wagner, NJW 1995, 180; Schmidt, NJW 1999, 400).

b) Im Streitfall kann dahinstehen, welcher Auffassung zu folgen ist; denn beide maßgeblichen Ereignisse, die Vereinbarung des beschränkten Abtretungsverbots und die Entstehung der abgetretenen Vergütungsforderung, lagen vor Inkrafttreten des § 354a HGB.
Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei angenommen, daß der werkvertragliche Vergütungsanspruch nach § 631 Abs. 1 BGB mit Abschluß des Vertrages im Jahr 1992 entstanden ist. Eine Forderung ist im allgemeinen dann
entstanden, wenn der vom Gesetz zu ihrer Entstehung verlangte Tatbestand verwirklicht ist, auch wenn der Gläubiger die Leistung in diesem Zeitpunkt noch nicht verlangen kann, also die Fälligkeit der Forderung hinausgeschoben ist (Larenz, Allgem. Teil des deutschen Bürgerlichen Rechts, 7. Aufl., § 14 III, S. 255 unter Verweis auf § 271 Abs. 2 BGB). Der werkvertragliche Vergütungsanspruch gemäß § 631 Abs. 1 BGB entsteht mit Abschluß des Werkvertrages (BGH, Urt. v. 30.5.1963 - VII ZR 276/61, NJW 1963, 1869; Urt. v. 8.7.1968 - VII ZR 65/66, NJW 1968, 1962; BGHZ 89, 189, 192; BGB-RGRK/Glanzmann, 12. Aufl., § 631 Rdn. 24; Ingenstau/Korbion, VOB, 13. Aufl., B § 2 Rdn. 1; Riedl in Heiermann/Riedl/Rusam, VOB, 9. Aufl., B § 2 Rdn. 1). Davon zu unterscheiden ist die Frage, wann der Anspruch fällig wird (so BGHZ 89, 189, 192).

c) Entgegen der Auffassung der Revision ist es nicht gerechtfertigt, die Anwendung des § 354a HGB an die "Realisierbarkeit" oder Fälligkeit der abgetretenen Forderung zu knüpfen.
Der Revision kann zwar darin gefolgt werden, daß die von ihr geltend gemachte Maßgeblichkeit der "Realisierbarkeit" bzw. Durchsetzbarkeit nicht dagegen spricht, daß hier ein Fall einer unechten Rückwirkung im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum Schutz gegenüber rückwirkenden Gesetzen gegeben ist. Eine unechte Rückwirkung liegt danach vor, wenn eine Norm auf gegenwärtige, noch nicht abgeschlossene Sachverhalte und Rechtsbeziehungen für die Zukunft einwirkt und damit eine betroffene Rechtsposition nachträglich entwertet wird (BVerfG NJW 1997, 722, 723). Vorliegend ist auch von einem in diesem Sinne noch nicht abgeschlossenen Sachverhalt auszugehen, nachdem am 30. Juli 1994 der am 8. September 1992 abgeschlossene Bauauftrag noch nicht vollständig abgewickelt war, insbesondere
die Schlußrechnung noch ausstand. Eine unechte Rückwirkung ist verfassungsrechtlich grundsätzlich zulässig (BVerfGE 30, 392, 402 f.; BVerfG NJW 1998, 973, 974), soweit sich nicht aus dem Grundsatz des Vertrauensschutzes und dem Verhältnismäßigkeitsprinzip Grenzen der Zulässigkeit ergeben. Ob dies hier der Fall ist, kann schon deshalb offenbleiben, weil der Revision nicht darin beigetreten werden kann, für die Abtretung komme es darauf an, daß die Forderung realisierbar und durchsetzbar sei.
Die Revision kann sich zur Stützung ihrer Auffassung auch nicht mit Erfolg auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Entstehung eines Anspruchs im Verjährungsrecht berufen.
Nach § 198 Satz 1 BGB beginnt die Verjährung mit der Entstehung des Anspruchs. Ein Anspruch ist danach entstanden, sobald er erstmals geltend gemacht und notfalls im Wege der Klage durchgesetzt werden kann, was grundsätzlich voraussetzt, daß der Anspruch auch fällig ist (BGHZ 53, 222, 225; BGHZ 55, 340, 341; BGHZ 113, 188, 193). Bei einem Werkvertrag kommt es demnach auf die Abnahme des Werkes (§ 641 Abs. 1 BGB) an, bei vereinbarter Geltung der VOB/B bedarf es darüber hinaus zur Herbeiführung der Fälligkeit nach § 16 Nr. 3 Abs. 1 VOB/B der Erteilung einer prüfbaren Schlußrechnung (BGH, Urt. v. 10.5.1990 - VII ZR 257/89, BauR 1990, 605, 607). Dies bedeutet aber nicht, daß auch für die Geltung des § 354a HGB auf die Vorschriften des Verjährungsrechts und damit auf die Fälligkeit der Forderung abzustellen wäre.
Die Revision übersieht insoweit, daß die Maßgeblichkeit des Fälligkeitszeitpunkts für § 198 Satz 1 BGB aus der Erwägung folgt, daß zu Lasten des
Berechtigten die Verjährungsfrist nicht beginnen kann, solange er nicht in der Lage ist, den Anspruch geltend zu machen und gegebenenfalls eine bereits laufende Verjährung durch Klageerhebung zu unterbrechen (BGHZ 55, 340, 341, 342).

d) Der Revision kann auch nicht darin gefolgt werden, daß das gesetzgeberische Ziel, schnell und effektiv Erleichterungen für die Finanzierung kleiner und mittlerer Unternehmen durch eine Ausnahme vom Abtretungsverbot nach § 399 Fall 2 BGB herbeizuführen, bei Werkverträgen unterlaufen werde, wenn für die Anwendung des § 354a HGB auf das Datum eines zuweilen sehr fernen Abschlusses eines Werkvertrages abgestellt werde.
Nach der Begründung des Gesetzes zu § 354a HGB (BT-Drucks. 12/7912 S. 24 ff.) gab zu der Neuregelung Anlaß, daß Forderungen bei einem Abtretungsverbot nicht als Finanzierungsinstrument genützt werden könnten. Die Lieferanten, die sich Abnehmern mit einem Abtretungsverbot gegenübersähen, seien nicht in der Lage, ihre Außenstände zu Finanzierungszwecken zu verwenden, obwohl die Forderungen gegenüber Großabnehmern und öffentlichen Stellen regelmäßig von einwandfreier Bonität seien. Aus dem Erfordernis einer gesetzlichen Regelung zur Verbesserung der wirtschaftlichen Situation kleiner und mittlerer Unternehmen folgt aber nicht, daß diese Regelung rückwirkende Geltung haben müsse. Der Gesetzgeber kann die zeitliche Geltung eines Gesetzes in den Grenzen des Art. 14 GG abweichend von dem Grundsatz des Art. 170 EGBGB regeln. Ein solcher Geltungswille muß aber eindeutigen Ausdruck finden (BGHZ 44, 192, 195; BGHZ 10, 391, 394). Ein derartiger Geltungswille ist in dem Gesetz zur Ä nderung des D-Markbilanzgesetzes hinsichtlich Art. 2 Nr. 11 (§ 354a HGB) nicht zum Aus-
druck gekommen. Vielmehr ist das Gegenteil der Fall. Nach Art. 5 Satz 1 tritt das Gesetz am Tage nach der Verkündung in Kraft; das war der 30. Juli 1994. Die gemäß Art. 2 Nr. 2 (§ 267 HGB) und 7 (§ 293 Abs. 1 HGB) geänderten Bestimmungen des Handelsgesetzbuches dürfen jedoch nach Art. 5 Satz 2 auf alle Geschäftsjahre angewendet werden, die nach dem 31. Dezember 1990 beginnen. In der Begründung des Rechtsausschusses des Deutschen Bundestags (BT-Drucks. 12/7912 S. 25, 26) heißt es dazu, es werde die rückwirkende Anwendung der in Art. 2 erhöhten Größenmerkmale gestattet, um zu vermeiden, daß kleineren und mittleren Unternehmen wegen der verzögerten Anpassung an die Mittelstandsrichtlinien Nachteile entstünden. Weiter heißt es: "Bezüglich der Regelung in Art. 2 Nr. 11 ist auf folgendes hinzuweisen: Soweit Geldforderungen nach dem Inkrafttreten des Gesetzes entstehen, können rechtsgeschäftliche Abtretungsverbote, auch wenn sie vorher vereinbart wurden , nur dazu führen, daß die Abtretung dem Schuldner gegenüber wirksam ist." Die Übergangsregelung in Art. 5 Satz 2 des Gesetzes zur Ä nderung des D-Markbilanzgesetzes für die §§ 267 und 293 Abs. 1 HGB und der Umstand, daß für § 354a HGB eine entsprechende Bestimmung nicht getroffen worden ist, der Rechtsausschuß des Bundestags aber einen Hinweis auf Art. 2 Nr. 11 (§ 354a HGB) für erforderlich gehalten hat, lassen den Schluß zu, daß der Gesetzgeber die Frage der Rückwirkung auch dieser Bestimmung zwar gesehen, eine rückwirkende Regelung aber bewußt unterlassen hat, weil es für die Vergangenheit bei der Wirksamkeit von beschränkten Abtretungsverboten nach § 399 BGB verbleiben sollte, wenn die abgetretene Forderung bereits vor Inkrafttreten des Gesetzes entstanden ist.
IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Rogge Jestaedt Melullis
Scharen Keukenschrijver

(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem

1.
der Anspruch entstanden ist und
2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren

1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und
2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
Maßgeblich ist die früher endende Frist.

(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.

(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.

(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
XI ZR 361/01 Verkündet am:
4. Juni 2002
Weber
Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
_____________________
Die Anwendbarkeit des § 199 BGB a.F. ist nach dessen Sinn und Zweck auf
die Fälle zu beschränken, in denen allein dem Gläubiger ein Kündigungsrecht
zusteht. § 199 BGB a.F. ist daher auf ein beiderseits kündbares Sparkonto
nicht anzuwenden.
BGH, Urteil vom 4. Juni 2002 - XI ZR 361/01 - OLG Düsseldorf
LG Duisburg
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 4. Juni 2002 durch den Vorsitzenden Richter Nobbe und
die Richter Dr. Siol, Dr. Bungeroth, Dr. Müller und Dr. Wassermann

für Recht erkannt:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 21. September 2001 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die Klägerin nimmt als Alleinerbin ihres im März 2000 verstorbenen Vaters die beklagte Bank auf Auskunft über die Zinsen eines Sparguthabens in Anspruch. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Der Vater der Klägerin eröffnete im Mai 1959 bei einer Filiale der Beklagten ein Sparkonto mit gesetzlicher Kündigungsfrist. Für die Zeit bis zum 10. Juli 1962 enthält das - nicht entwertete - Sparbuch eine Vielzahl von Eintragungen für Ein- und Auszahlungen sowie Zinsgutschriften. In der letzten Zeile der letzten Doppelseite des Sparbuchs ist ein Betrag von 3.950,74 DM eingetragen. Davor befindet sich das vorgedruckte
Wort "Übertrag", das das Sparbuch auf jeder Doppelseite in der ersten und letzten Zeile enthält.
Die Beklagte hat die Auszahlung des unter dem 10. Juli 1962 ausgewiesenen Guthabens verweigert, da davon auszugehen sei, daß es in ein neues Sparbuch übertragen und dann später an den Vater der Klägerin zurückgezahlt worden sei. Es sei lediglich versehentlich versäumt worden, das alte Sparbuch durch Lochen zu entwerten. Die Beklagte hat ferner die Einrede der Verjährung erhoben und sich auf Verwirkung berufen.
Die Klägerin hat im Wege der Stufenklage zunächst Auskunft darüber begehrt, mit welchen Zinssätzen ein Sparguthaben bei der Beklagten nach den jeweils zugrunde liegenden Geschäftsbedingungen in der Zeit vom 10. Juli 1962 bis zum 16. März 2000 zu verzinsen war. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Beklagte zur Auskunftserteilung verurteilt. Mit der - zugelassenen - Revision verfolgt die Beklagte ihren Abweisungsantrag weiter.

Entscheidungsgründe:


Die Revision der Beklagten ist nicht begründet.

I.


Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im wesentlichen ausgeführt:
Die Klägerin habe einen Anspruch darauf, daß die Beklagte ihr die Zinsentwicklung für das streitbefangene Sparbuch darlege. Als Kreditinstitut trage die Beklagte die Beweislast für die Erfüllung der Spareinlagenforderung bzw. dafür, daß sich das Guthaben verringert habe oder das Konto aufgelöst worden sei. Auch im Hinblick auf den beträchtlichen Zeitablauf sowie den Umstand, daß die Beklagte das Sparkonto in ihren Büchern nicht mehr führe, sei eine Umkehr der Beweislast zu Lasten des Bankkunden nicht geboten. Die besonderen Umstände des Falles rechtfertigten nicht die Annahme, das Guthaben des Vaters der Klägerin vom 10. Juli 1962 habe in der Folgezeit nicht fortbestanden. Angesichts der regelmäßigen Kontobewegungen erscheine es zwar plausibel, daß der Vater der Klägerin mit diesem Guthaben ein neues Buch habe anlegen lassen und seine Sparbemühungen fortgesetzt habe. Wenn sich aber keinerlei Feststellungen dazu treffen ließen, was aus dem am 10. Juli 1962 ausgewiesenen Guthaben geworden sei, müsse der formale Aspekt den Ausschlag geben, daß die Klägerin eine nicht entwertete Urkunde über den Bestand der Forderung in Händen halte.
Diese Guthabenforderung sei nicht verjährt. Die Verjährungsfrist von 30 Jahren beginne, wenn der Kunde oder die Bank den Sparvertrag gekündigt habe, und nicht bereits mit dem Zeitpunkt, von welchem an die Kündigung zulässig gewesen wäre. Die Vorschrift des § 199 BGB sei nach ihrem Wortlaut und auch nach ihrem Sinn und Zweck nicht an-
wendbar. Wenn beide Seiten ein Kündigungsrecht hätten, liege es nicht allein in der Hand des Gläubigers, durch Unterlassen der Kündigung die Verjährung zu verhindern. Eine entsprechende Anwendung des § 199 BGB im Falle zweiseitiger Kündigungsmöglichkeiten würde den von § 198 BGB bezweckten Schutz des Gläubigers unterlaufen.
Die Ansprüche der Klägerin aus dem Sparvertrag seien auch nicht verwirkt, da das bloûe Unterlassen des Berechtigten noch keinen Vertrauenstatbestand für die Bank schaffe, nicht mehr in Anspruch genommen zu werden. Zudem sei die Beklagte nicht schutzwürdig, weil sie die Verschlechterung ihrer Beweisposition selbst herbeigeführt habe.

II.


Diese Ausführungen halten der rechtlichen Überprüfung stand.
1. Zu Unrecht ist die Revision der Auffassung, da das Sparbuch an letzter Stelle keinen Endsaldo, sondern einen "Übertrag" von 3.950,74 DM ausweise, könne nicht angenommen werden, daû es den Beweis für den Fortbestand der Spareinlage erbringe. Auszugehen ist vielmehr von der allgemeinen zivilprozessualen Verteilung der Beweislast , wonach der Sparer die Höhe des Guthabens, das Kreditinstitut hingegen die Auszahlung zu beweisen hat (Göûmann, in: Schimansky/ Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch 2. Aufl. § 71 Rdn. 33). Hier hat das Berufungsgericht aufgrund der Eintragung vom 10. Juli 1962 angenommen , daû dem Vater der Klägerin an diesem Tag ein Guthaben von 3.950,74 DM zugestanden habe. Das ist bereits deshalb nicht zu bean-
standen, weil die Höhe dieses Guthabens zwischen den Parteien unstreitig ist.

a) Hiervon zu trennen ist jedoch die zwischen den Parteien streitige Frage, ob dieses Guthaben auf ein neues Sparbuch übertragen worden und später ausgezahlt worden ist. Daû das Berufungsgericht nicht die Überzeugung von einer Übertragung des Guthabens auf ein neues Sparbuch gewonnen hat, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Entgegen den Rügen der Revision hat das Berufungsgericht insbesondere den Beweiswert des Sparbuchs als Privaturkunde nicht verkannt. Aus der letzten Zeile der letzten Doppelseite des Sparbuchs, die lautet "Übertrag 3.950,74 DM", muûte es nicht den Schluû ziehen, daû es zu einer Übertragung dieses Saldos auf ein neues Sparbuch gekommen ist. § 416 ZPO gelangt hier bereits deshalb nicht zur Anwendung, weil die Unterschrift eines Mitarbeiters der Beklagten für die Eintragung vom 10. Juli 1962 sich nicht unterhalb der letzten Zeile befindet, sondern in Höhe der vorletzten Zeile rechts neben dem Auszahlungsbetrag von 100 DM. Wie der Senat bereits entschieden hat, stellen jedoch weder eine "Oberschrift" (BGHZ 113, 48, 51 ff.) noch eine "Nebenschrift" (Urteil vom 21. Januar 1992 - XI ZR 71/91, WM 1992, 626, 627) eine Unterschrift im Sinne der §§ 416 und 440 Abs. 2 ZPO dar.

b) Im übrigen besagt der auf der letzten Zeile der letzten Doppelseite hinter dem vorgedruckten Wort "Übertrag" vorgenommene Eintrag allenfalls, daû dieser Saldo zu übertragen ist. Anders als dem entsprechenden Eintrag in der jeweils ersten Zeile jeder Doppelseite kann man ihm nicht entnehmen, daû ein Übertrag bereits stattgefunden hat. Selbst wenn man dies anders sehen wollte, wäre noch nicht der Beweis dafür
erbracht, daû eine solche Übertragung des Saldos tatsächlich stattgefunden hat. Nach § 416 ZPO begründet die Urkunde nur in formeller Hinsicht den vollen Beweis dafür, daû die in ihr enthaltenen Erklärungen von dem Aussteller abgegeben sind. Die Beweisregel erstreckt sich dagegen nicht auf den materiellen Inhalt der beurkundeten Erklärungen, also darauf , daû die in der Privaturkunde bestätigten tatsächlichen Vorgänge wirklich so geschehen sind (BGH, Urteil vom 11. Mai 1989 - III ZR 2/88, NJW-RR 1989, 1323, 1324; Musielak/Huber, ZPO 3. Aufl. § 416 Rdn. 4; Zöller/Geimer, ZPO 23. Aufl. § 416 Rdn. 9). Diese Frage unterliegt vielmehr der freien tatrichterlichen Beweiswürdigung (BGH, Urteil vom 24. Juni 1993 - IX ZR 96/92, NJW-RR 1993, 1379, 1380 m.w.Nachw.).

c) Eine Beweislastumkehr im Hinblick auf die lange Zeit seit der letzten Sparbucheintragung hat das Berufungsgericht zu Recht nicht angenommen (vgl. Göûmann, aaO Rdn. 36). Sie kommt bereits deshalb nicht in Betracht, weil die Klägerin das nicht entwertete Sparbuch in Händen hat und keine Umstände dargetan oder ersichtlich sind, die darauf schlieûen lassen, die Beklagte sei aus Gründen, die der Klägerin als Rechtsnachfolgerin ihres Vaters zuzurechnen sind, an der Entwertung gehindert gewesen. Es gibt auch keinen Erfahrungssatz des Inhalts, daû ein Sparkonto aufgelöst sei oder kein Guthaben mehr aufweise, wenn der Inhaber des Sparbuchs über Jahrzehnte keine Eintragungen vornehmen läût (BGH, Beschluû vom 21. September 1989 - III ZR 55/89, NJW-RR 1989, 1518). Der Ablauf der handelsrechtlichen Aufbewahrungsfrist rechtfertigt für sich genommen eine Umkehr der Beweislast ebenfalls nicht (OLG Frankfurt NJW 1998, 997, 998 f.; Arendts/Teuber MDR 2001, 546, 550).

d) Die Würdigung des Berufungsgerichts, angesichts der regelmäûigen Kontobewegungen erscheine es zwar plausibel, daû der Vater der Klägerin mit dem am Ende des Sparbuchs ausgewiesenen Guthaben ein neues Buch habe anlegen lassen und seine Sparbemühungen fortgesetzt habe, gleichwohl sei angesichts des Umstands, daû die Klägerin ein nicht entwertetes Sparbuch in Händen halte, eine Übertragung des Guthabens in ein neues Sparbuch oder ein Erlöschen der Forderung nicht bewiesen, läût revisionsrechtlich beachtliche Fehler nicht erkennen. Die Beweiswürdigung des Tatrichters kann nur daraufhin nachgeprüft werden , ob sie in sich widersprüchlich ist, den Denkgesetzen oder allgemeinen Erfahrungssätzen zuwider läuft, Teile des Beweisergebnisses ungewürdigt läût oder Verfahrensvorschriften verletzt. Derartige Fehler werden von der Revision nicht aufgezeigt und sind nicht erkennbar.
2. Der Anspruch ist auch nicht verjährt. Die Ansicht des Berufungsgerichts , § 199 BGB a.F. sei nur anwendbar, wenn ausschlieûlich der Gläubiger ein Kündigungsrecht hat, ist zutreffend. Da im vorliegenden Fall sowohl die Klägerin und ihr Rechtsvorgänger auf der Gläubigerseite als auch die Beklagte als Schuldnerin des Sparguthabens jeweils ein eigenes Kündigungsrecht hatten, begann die Verjährung des Auszahlungsanspruchs frühestens mit der von der Klägerin am 16. März 2000 erklärten Kündigung.

a) Nach § 198 Satz 1 BGB a.F. beginnt die Verjährung, die hier nach § 195 BGB a.F. 30 Jahre beträgt, mit der Entstehung des Anspruchs , d.h. in dem Zeitpunkt, in dem der Anspruch erstmalig geltend gemacht und notfalls im Wege der Klage durchgesetzt werden kann (BGHZ 55, 340, 341; 73, 363, 365; 79, 176, 177 f.; BGH, Urteil vom
17. Dezember 1999 - V ZR 448/98, WM 2000, 536, 537). Diesen Beginn kann der Gläubiger in Fällen beeinflussen, in denen die Fälligkeit des Anspruchs von einer zu seinen Gunsten vereinbarten Potestativbedingung oder von vereinbarter Rechnungsstellung abhängt (vgl. BGHZ 53, 222, 225; 55, 340, 341; BGH, Urteil vom 28. September 1989 - VII ZR 298/88, WM 1990, 73, 74; van Gelder WuB I C 2.-1.98).
Diese Möglichkeit hat er dagegen nicht in dem in § 199 BGB geregelten Sonderfall. Hier wird der Verjährungsbeginn auf den Zeitpunkt vorverlegt, in dem erstmalig die Möglichkeit zur Kündigung bestand. Der Gläubiger soll es nicht durch die in seinem Belieben stehende Nichtausübung des Gestaltungsrechts in der Hand haben, den Beginn der Verjährung zum Nachteil des Schuldners willkürlich hinauszuschieben (Soergel /Niedenführ, BGB 13. Aufl. § 199 Rdn. 1; MünchKomm/Grothe, BGB 4. Aufl. § 199 Rdn. 1; BGB-RGRK/Johannsen, 12. Aufl. § 199 Rdn. 1). Hat aber auch der Schuldner die Möglichkeit, durch Kündigung die Fälligkeit seiner Schuld herbeizuführen, hängt der Beginn der Verjährung nicht mehr allein vom bloûen Belieben des Gläubigers ab. Die Anwendbarkeit des § 199 BGB a.F. ist deshalb nach dessen Sinn und Zweck auf die Fälle zu beschränken, in denen allein dem Gläubiger ein Kündigungsrecht zusteht (OLG Schleswig WM 1998, 1578, 1580; LG Lübeck WM 1996, 717, 718; MünchKomm/Grothe, aaO § 199 Rdn. 4; van Gelder aaO; v. Feldmann WuB I C 2.-4.96; Palandt/Heinrichs, BGB 61. Aufl. §§ 199, 200 Rdn. 3; Nobbe, Aktuelle höchst- und obergerichtliche Rechtsprechung Rdn. 445; Krüger VuR 1998, 336, 337; a.A. LG Bonn WM 1995, 2139, 2140; LG München I WM 1999, 40, 41; Arendts/Teuber MDR 2001, 546, 548). § 199 BGB a.F. ist daher auf ein beiderseits kündbares Sparkonto nicht anzuwenden.


b) Daran ändert entgegen der Ansicht der Revision auch der Umstand nichts, daû von Spareinlagen mit gesetzlicher Kündigungsfrist nach § 22 Abs. 1 Satz 2 KWG a.F. bis zu 1.000 DM, später sogar 2.000 DM ohne Kündigung durch den Gläubiger zurückgefordert werden konnten. Das für den Ausschluû des § 199 BGB a.F. maûgebliche Kündigungsrecht der Beklagten wurde dadurch nicht berührt.

c) Die Forderung der Klägerin ist auch insoweit nicht verjährt, als sie Zinsen betrifft, die an sich gemäû § 197 BGB a.F. jeweils nach Ablauf von vier Jahren verjähren. Im Sparverkehr werden Zinsen grundsätzlich zum Ende eines Kalenderjahres gutgeschrieben und, soweit der Sparer darüber nicht innerhalb der vereinbarten Frist verfügt, der Spareinlage zugerechnet mit der Folge, daû sie der dafür geltenden Kündigungsregelung unterliegen (vgl. jetzt Nr. 2, 3 Abs. 2 der Bedingungen für den Sparverkehr). Maûgebend ist dabei nicht die tatsächliche Gutschrift, sondern das Datum der Wertstellung (Göûmann, aaO Rdn. 90). Die im Sparguthaben der Klägerin enthaltenen Zinsen unterliegen deshalb derselben Verjährung wie das übrige angesparte Kapital (OLG Frankfurt NJW 1998, 997, 999; Welter WM 1987, 1117, 1122).
3. Zu Recht hat das Berufungsgericht den geltend gemachten Anspruch auch nicht als verwirkt angesehen. Ein Recht ist verwirkt, wenn es illoyal verspätet geltend gemacht wird. Dieser Tatbestand des Verstoûes gegen Treu und Glauben liegt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs dann vor, wenn zu dem Zeitablauf besondere auf dem Verhalten des Berechtigten beruhende Umstände hinzutreten, die bei objektiver Betrachtungsweise das Vertrauen des Verpflichteten
rechtfertigen, der Berechtigte werde seinen Anspruch nicht mehr geltend machen (BGHZ 105, 290, 298, m.w.Nachw.). Die bloûe - auch langwährende - Untätigkeit des Berechtigten als solche schafft noch keinen Vertrauenstatbestand für die Bank, nicht mehr in Anspruch genommen zu werden (OLG Schleswig WM 1998, 1578, 1580). Der Umstand, daû die handelsrechtliche Aufbewahrungsfrist längst abgelaufen und die Beklagte nicht mehr im Besitz von Kontounterlagen für das hier in Rede stehende Sparkonto ist, ändert daran nichts (vgl. Arendts/Teuber MDR 2001, 546, 550).
4. Dem sich aus dem Grundsatz von Treu und Glauben ergebenden Auskunftsanspruch der Klägerin kann die Beklagte schlieûlich nicht entgegenhalten, daû sich die Klägerin über die Höhe der zu zahlenden Zinsen anhand des ersatzweise ausgestellten Sparbuchs informieren könne. Wie bereits dargelegt, ist nicht davon auszugehen, daû es hier zu einer Ausstellung eines Nachfolgesparbuchs gekommen ist.

III.


Die Revision der Beklagten konnte danach keinen Erfolg haben und war zurückzuweisen.
Nobbe Siol Bungeroth
Müller Wassermann

Gelangt eine Sache, hinsichtlich derer ein dinglicher Anspruch besteht, durch Rechtsnachfolge in den Besitz eines Dritten, so kommt die während des Besitzes des Rechtsvorgängers verstrichene Verjährungszeit dem Rechtsnachfolger zugute.

(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem

1.
der Anspruch entstanden ist und
2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren

1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und
2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
Maßgeblich ist die früher endende Frist.

(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.

(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.

(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.

Gelangt eine Sache, hinsichtlich derer ein dinglicher Anspruch besteht, durch Rechtsnachfolge in den Besitz eines Dritten, so kommt die während des Besitzes des Rechtsvorgängers verstrichene Verjährungszeit dem Rechtsnachfolger zugute.

(1) In 30 Jahren verjähren, soweit nicht ein anderes bestimmt ist,

1.
Schadensersatzansprüche, die auf der vorsätzlichen Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung beruhen,
2.
Herausgabeansprüche aus Eigentum, anderen dinglichen Rechten, den §§ 2018, 2130 und 2362 sowie die Ansprüche, die der Geltendmachung der Herausgabeansprüche dienen,
3.
rechtskräftig festgestellte Ansprüche,
4.
Ansprüche aus vollstreckbaren Vergleichen oder vollstreckbaren Urkunden,
5.
Ansprüche, die durch die im Insolvenzverfahren erfolgte Feststellung vollstreckbar geworden sind, und
6.
Ansprüche auf Erstattung der Kosten der Zwangsvollstreckung.

(2) Soweit Ansprüche nach Absatz 1 Nr. 3 bis 5 künftig fällig werdende regelmäßig wiederkehrende Leistungen zum Inhalt haben, tritt an die Stelle der Verjährungsfrist von 30 Jahren die regelmäßige Verjährungsfrist.

Die Verjährung von Ansprüchen der in § 197 Abs. 1 Nr. 3 bis 6 bezeichneten Art beginnt mit der Rechtskraft der Entscheidung, der Errichtung des vollstreckbaren Titels oder der Feststellung im Insolvenzverfahren, nicht jedoch vor der Entstehung des Anspruchs. § 199 Abs. 5 findet entsprechende Anwendung.

Mit Ausnahme der Klageschrift und solcher Schriftsätze, die Sachanträge enthalten, sind Schriftsätze und sonstige Erklärungen der Parteien, sofern nicht das Gericht die Zustellung anordnet, ohne besondere Form mitzuteilen. Bei Übersendung durch die Post gilt die Mitteilung, wenn die Wohnung der Partei im Bereich des Ortsbestellverkehrs liegt, an dem folgenden, im Übrigen an dem zweiten Werktag nach der Aufgabe zur Post als bewirkt, sofern nicht die Partei glaubhaft macht, dass ihr die Mitteilung nicht oder erst in einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist.

(1) Die Verjährung wird gehemmt durch

1.
die Erhebung der Klage auf Leistung oder auf Feststellung des Anspruchs, auf Erteilung der Vollstreckungsklausel oder auf Erlass des Vollstreckungsurteils,
1a.
die Erhebung einer Musterfeststellungsklage für einen Anspruch, den ein Gläubiger zu dem zu der Klage geführten Klageregister wirksam angemeldet hat, wenn dem angemeldeten Anspruch derselbe Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen der Musterfeststellungsklage,
2.
die Zustellung des Antrags im vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger,
3.
die Zustellung des Mahnbescheids im Mahnverfahren oder des Europäischen Zahlungsbefehls im Europäischen Mahnverfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens (ABl. EU Nr. L 399 S. 1),
4.
die Veranlassung der Bekanntgabe eines Antrags, mit dem der Anspruch geltend gemacht wird, bei einer
a)
staatlichen oder staatlich anerkannten Streitbeilegungsstelle oder
b)
anderen Streitbeilegungsstelle, wenn das Verfahren im Einvernehmen mit dem Antragsgegner betrieben wird;
die Verjährung wird schon durch den Eingang des Antrags bei der Streitbeilegungsstelle gehemmt, wenn der Antrag demnächst bekannt gegeben wird,
5.
die Geltendmachung der Aufrechnung des Anspruchs im Prozess,
6.
die Zustellung der Streitverkündung,
6a.
die Zustellung der Anmeldung zu einem Musterverfahren für darin bezeichnete Ansprüche, soweit diesen der gleiche Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen des Musterverfahrens und wenn innerhalb von drei Monaten nach dem rechtskräftigen Ende des Musterverfahrens die Klage auf Leistung oder Feststellung der in der Anmeldung bezeichneten Ansprüche erhoben wird,
7.
die Zustellung des Antrags auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens,
8.
den Beginn eines vereinbarten Begutachtungsverfahrens,
9.
die Zustellung des Antrags auf Erlass eines Arrests, einer einstweiligen Verfügung oder einer einstweiligen Anordnung, oder, wenn der Antrag nicht zugestellt wird, dessen Einreichung, wenn der Arrestbefehl, die einstweilige Verfügung oder die einstweilige Anordnung innerhalb eines Monats seit Verkündung oder Zustellung an den Gläubiger dem Schuldner zugestellt wird,
10.
die Anmeldung des Anspruchs im Insolvenzverfahren oder im Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren,
10a.
die Anordnung einer Vollstreckungssperre nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz, durch die der Gläubiger an der Einleitung der Zwangsvollstreckung wegen des Anspruchs gehindert ist,
11.
den Beginn des schiedsrichterlichen Verfahrens,
12.
die Einreichung des Antrags bei einer Behörde, wenn die Zulässigkeit der Klage von der Vorentscheidung dieser Behörde abhängt und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben wird; dies gilt entsprechend für bei einem Gericht oder bei einer in Nummer 4 bezeichneten Streitbeilegungsstelle zu stellende Anträge, deren Zulässigkeit von der Vorentscheidung einer Behörde abhängt,
13.
die Einreichung des Antrags bei dem höheren Gericht, wenn dieses das zuständige Gericht zu bestimmen hat und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben oder der Antrag, für den die Gerichtsstandsbestimmung zu erfolgen hat, gestellt wird, und
14.
die Veranlassung der Bekanntgabe des erstmaligen Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe oder Verfahrenskostenhilfe; wird die Bekanntgabe demnächst nach der Einreichung des Antrags veranlasst, so tritt die Hemmung der Verjährung bereits mit der Einreichung ein.

(2) Die Hemmung nach Absatz 1 endet sechs Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen Beendigung des eingeleiteten Verfahrens. Die Hemmung nach Absatz 1 Nummer 1a endet auch sechs Monate nach der Rücknahme der Anmeldung zum Klageregister. Gerät das Verfahren dadurch in Stillstand, dass die Parteien es nicht betreiben, so tritt an die Stelle der Beendigung des Verfahrens die letzte Verfahrenshandlung der Parteien, des Gerichts oder der sonst mit dem Verfahren befassten Stelle. Die Hemmung beginnt erneut, wenn eine der Parteien das Verfahren weiter betreibt.

(3) Auf die Frist nach Absatz 1 Nr. 6a, 9, 12 und 13 finden die §§ 206, 210 und 211 entsprechende Anwendung.

Der Zeitraum, während dessen die Verjährung gehemmt ist, wird in die Verjährungsfrist nicht eingerechnet.

(1) Die Verjährung wird gehemmt durch

1.
die Erhebung der Klage auf Leistung oder auf Feststellung des Anspruchs, auf Erteilung der Vollstreckungsklausel oder auf Erlass des Vollstreckungsurteils,
1a.
die Erhebung einer Musterfeststellungsklage für einen Anspruch, den ein Gläubiger zu dem zu der Klage geführten Klageregister wirksam angemeldet hat, wenn dem angemeldeten Anspruch derselbe Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen der Musterfeststellungsklage,
2.
die Zustellung des Antrags im vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger,
3.
die Zustellung des Mahnbescheids im Mahnverfahren oder des Europäischen Zahlungsbefehls im Europäischen Mahnverfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens (ABl. EU Nr. L 399 S. 1),
4.
die Veranlassung der Bekanntgabe eines Antrags, mit dem der Anspruch geltend gemacht wird, bei einer
a)
staatlichen oder staatlich anerkannten Streitbeilegungsstelle oder
b)
anderen Streitbeilegungsstelle, wenn das Verfahren im Einvernehmen mit dem Antragsgegner betrieben wird;
die Verjährung wird schon durch den Eingang des Antrags bei der Streitbeilegungsstelle gehemmt, wenn der Antrag demnächst bekannt gegeben wird,
5.
die Geltendmachung der Aufrechnung des Anspruchs im Prozess,
6.
die Zustellung der Streitverkündung,
6a.
die Zustellung der Anmeldung zu einem Musterverfahren für darin bezeichnete Ansprüche, soweit diesen der gleiche Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen des Musterverfahrens und wenn innerhalb von drei Monaten nach dem rechtskräftigen Ende des Musterverfahrens die Klage auf Leistung oder Feststellung der in der Anmeldung bezeichneten Ansprüche erhoben wird,
7.
die Zustellung des Antrags auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens,
8.
den Beginn eines vereinbarten Begutachtungsverfahrens,
9.
die Zustellung des Antrags auf Erlass eines Arrests, einer einstweiligen Verfügung oder einer einstweiligen Anordnung, oder, wenn der Antrag nicht zugestellt wird, dessen Einreichung, wenn der Arrestbefehl, die einstweilige Verfügung oder die einstweilige Anordnung innerhalb eines Monats seit Verkündung oder Zustellung an den Gläubiger dem Schuldner zugestellt wird,
10.
die Anmeldung des Anspruchs im Insolvenzverfahren oder im Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren,
10a.
die Anordnung einer Vollstreckungssperre nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz, durch die der Gläubiger an der Einleitung der Zwangsvollstreckung wegen des Anspruchs gehindert ist,
11.
den Beginn des schiedsrichterlichen Verfahrens,
12.
die Einreichung des Antrags bei einer Behörde, wenn die Zulässigkeit der Klage von der Vorentscheidung dieser Behörde abhängt und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben wird; dies gilt entsprechend für bei einem Gericht oder bei einer in Nummer 4 bezeichneten Streitbeilegungsstelle zu stellende Anträge, deren Zulässigkeit von der Vorentscheidung einer Behörde abhängt,
13.
die Einreichung des Antrags bei dem höheren Gericht, wenn dieses das zuständige Gericht zu bestimmen hat und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben oder der Antrag, für den die Gerichtsstandsbestimmung zu erfolgen hat, gestellt wird, und
14.
die Veranlassung der Bekanntgabe des erstmaligen Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe oder Verfahrenskostenhilfe; wird die Bekanntgabe demnächst nach der Einreichung des Antrags veranlasst, so tritt die Hemmung der Verjährung bereits mit der Einreichung ein.

(2) Die Hemmung nach Absatz 1 endet sechs Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen Beendigung des eingeleiteten Verfahrens. Die Hemmung nach Absatz 1 Nummer 1a endet auch sechs Monate nach der Rücknahme der Anmeldung zum Klageregister. Gerät das Verfahren dadurch in Stillstand, dass die Parteien es nicht betreiben, so tritt an die Stelle der Beendigung des Verfahrens die letzte Verfahrenshandlung der Parteien, des Gerichts oder der sonst mit dem Verfahren befassten Stelle. Die Hemmung beginnt erneut, wenn eine der Parteien das Verfahren weiter betreibt.

(3) Auf die Frist nach Absatz 1 Nr. 6a, 9, 12 und 13 finden die §§ 206, 210 und 211 entsprechende Anwendung.

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.