Bundesgerichtshof Urteil, 30. März 2012 - V ZR 86/11

bei uns veröffentlicht am30.03.2012
vorgehend
Landgericht Erfurt, 10 O 1622/08, 26.11.2009
Thüringer Oberlandesgericht, 7 U 1003/09, 23.03.2011

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
V ZR 86/11 Verkündet am:
30. März 2012
Weschenfelder,
Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 30. März 2012 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die
Richter Dr. Lemke und Prof. Dr. Schmidt-Räntsch und die Richterinnen
Dr. Brückner und Weinland

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 7. Zivilsenats des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena vom 23. März 2011 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Mit notariellem Vertrag vom 31. August 2006 verkaufte die Beklagte ein mit einem Einfamilienhaus bebautes Grundstück an die Klägerin zum Preis von 730.000 € unter Ausschluss der Sachmängelhaftung. Im Zeitpunkt der Überga- be war die Abdichtung der Terrasse, die das Dach des Anbaus mit Schwimmbad und Garage bildet, mangelhaft. Dies war der Beklagten bei Vertragsschluss bekannt, weil wiederholt Feuchtigkeitsschäden in dem Anbau aufgetreten waren. Mit der Klage verlangt die Klägerin von der Beklagten Zahlung von 33.546 € nebst Zinsen für die Beseitigung der Schäden, gestützt auf die Behauptung , diese seien vor dem Verkauf übertüncht worden. Dagegen hat die Beklagte vorgetragen, ihr Ehemann habe die Klägerin ausdrücklich auf die sichtbaren Schäden hingewiesen. Das Landgericht hat die Klage nach Beweisaufnahme abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat das Urteil des Landgerichts nach erneuter Beweisaufnahme geändert und der Klage dem Grunde nach stattgegeben. Mit der von dem Senat zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, will die Beklagte die Zurückweisung der Berufung der Klägerin erreichen, hilfsweise die Aufhebung und Zurückverweisung an das Berufungsgericht.

Entscheidungsgründe:

I.

2
Das Berufungsgericht meint, die Beklagte habe den Mangel arglistig verschwiegen und könne sich aus diesem Grund gemäß § 444 BGB nicht auf den Ausschluss der Sachmängelhaftung berufen. Die behauptete Aufklärung über den Mangel habe sie als Verkäuferin zu beweisen; dies sei ihr nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht gelungen.

II.

3
Die zulässige Revision hat Erfolg. Das Berufungsgericht hat zu Unrecht angenommen, dass die Berufung der Beklagten auf den Ausschluss der Sachmängelhaftung gemäß § 444 BGB ausgeschlossen ist.
4
1. Das Berufungsgericht meint in Anlehnung an die Kommentierung von Weidenkaff (in Palandt, BGB, 70. Aufl., § 444 Rn. 4; anders nunmehr die 71. Aufl., aaO), der Verkäufer trage die Beweislast für die Erfüllung der Aufklä- rungspflicht. Dies entspricht nicht der Rechtsprechung des Senats, nach der im Rahmen von § 444 BGB der Käufer die fehlende Aufklärung behaupten und beweisen muss. Den Verkäufer trifft lediglich die sekundäre Darlegungslast, weil es sich um eine negative Tatsache handelt. Deshalb muss der Käufer nur die von dem Verkäufer in räumlicher, zeitlicher und inhaltlicher Weise spezifizierte Aufklärung ausräumen (Urteil vom 12. November 2010 - V ZR 181/09, BGHZ 188, 43 Rn. 12 mwN). Zu unterscheiden ist die Beweislastverteilung hinsichtlich der Aufklärungspflicht von derjenigen für die Behauptung, der Käufer habe unabhängig von dem Verkäufer Kenntnis von dem Mangel erlangt (§ 442 Abs. 1 Satz 1 BGB). Nur insoweit trägt der Verkäufer die Beweislast (Senat, Beschluss vom 12. Februar 2004 - V ZR 247/03, NJW 2004, 1167, 1168).
5
2. Gemessen an diesen Grundsätzen macht die Beklagte zu Recht geltend , dass sie die Aufklärung hinreichend dargelegt hat. Entgegen der Auffassung der Kläger lässt sich nicht sicher feststellen, ob das Berufungsgericht die fehlende Aufklärung als bewiesen angesehen hat. Hierauf deuten zwar einzelne Passagen der ausführlichen Beweiswürdigung hin; an anderer Stelle heißt es aber, die Aufklärung sei "jedenfalls bei diesem Beweisergebnis nicht sicher nachgewiesen". Eindeutig ergibt sich aus der Einleitung der Beweiswürdigung und der abschließenden Zusammenfassung, dass das Berufungsgericht insgesamt von einem non liquet ausgegangen ist.

III.

6
Das Urteil kann danach keinen Bestand haben; es ist aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Die Sache ist zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO), weil sich das Berufungsgericht – von seinem Standpunkt aus folgerichtig – keine Überzeu- gung darüber gebildet hat, ob die Klägerin die von der Beklagten behauptete Aufklärung ausgeräumt hat. Aus diesem Grund kann der Senat nicht in der Sache selbst entscheiden.

IV.

7
Die Zurückverweisung gibt dem Berufungsgericht auch Gelegenheit, sich mit den weiteren Angriffen der Revision auseinanderzusetzen. Das gilt insbesondere für die Rüge, dass es die von der Beklagten behauptete mangelbedingte Herabsetzung des Kaufpreises um 20.000 € (von 750.000 € auf 730.000 €) als nicht bewiesen angesehen hat, ohne die Zeugenaussage des Ehemanns der Klägerin in seine Überlegungen einzubeziehen. Dieser hat nämlich eine solche Reduzierung bestätigt, als Grund aber - anders als die Beklagte - eine "Schwarzzahlung" von 10.000 € vor der Tür des Notars angegeben. Möglicherweise könnte sich nach beiden Versionen erklären lassen, warum der Notar, von dessen Aussage sich das Berufungsgericht maßgeblich hat leiten lassen, von einer Kaufpreisabrede von zunächst 750.000 € keine Kenntnis hatte. Krüger RiBGH Dr. Lemke ist infolge Schmidt-Räntsch Urlaubs an der Unterschrift gehindert. Karlsruhe, den 2. April 2012 Der Vorsitzende Krüger Brückner Weinland
Vorinstanzen:
LG Erfurt, Entscheidung vom 26.11.2009 - 10 O 1622/08 -
OLG Jena, Entscheidung vom 23.03.2011 - 7 U 1003/09 -

Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Urteil, 30. März 2012 - V ZR 86/11

Urteilsbesprechungen zu Bundesgerichtshof Urteil, 30. März 2012 - V ZR 86/11

Referenzen - Gesetze

Zivilprozessordnung - ZPO | § 563 Zurückverweisung; eigene Sachentscheidung


(1) Im Falle der Aufhebung des Urteils ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Berufungsgerichts erfolgen. (2) Das Berufungsgerich

Zivilprozessordnung - ZPO | § 562 Aufhebung des angefochtenen Urteils


(1) Insoweit die Revision für begründet erachtet wird, ist das angefochtene Urteil aufzuheben. (2) Wird das Urteil wegen eines Mangels des Verfahrens aufgehoben, so ist zugleich das Verfahren insoweit aufzuheben, als es durch den Mangel betroffen

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 444 Haftungsausschluss


Auf eine Vereinbarung, durch welche die Rechte des Käufers wegen eines Mangels ausgeschlossen oder beschränkt werden, kann sich der Verkäufer nicht berufen, soweit er den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sac

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 442 Kenntnis des Käufers


(1) Die Rechte des Käufers wegen eines Mangels sind ausgeschlossen, wenn er bei Vertragsschluss den Mangel kennt. Ist dem Käufer ein Mangel infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben, kann der Käufer Rechte wegen dieses Mangels nur geltend mac
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Zivilprozessordnung - ZPO | § 563 Zurückverweisung; eigene Sachentscheidung


(1) Im Falle der Aufhebung des Urteils ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Berufungsgerichts erfolgen. (2) Das Berufungsgerich

Zivilprozessordnung - ZPO | § 562 Aufhebung des angefochtenen Urteils


(1) Insoweit die Revision für begründet erachtet wird, ist das angefochtene Urteil aufzuheben. (2) Wird das Urteil wegen eines Mangels des Verfahrens aufgehoben, so ist zugleich das Verfahren insoweit aufzuheben, als es durch den Mangel betroffen

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 444 Haftungsausschluss


Auf eine Vereinbarung, durch welche die Rechte des Käufers wegen eines Mangels ausgeschlossen oder beschränkt werden, kann sich der Verkäufer nicht berufen, soweit er den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sac

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Referenzen - Urteile

Bundesgerichtshof Urteil, 30. März 2012 - V ZR 86/11 zitiert oder wird zitiert von 3 Urteil(en).

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Bundesgerichtshof Urteil, 12. Nov. 2010 - V ZR 181/09

bei uns veröffentlicht am 12.11.2010

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 181/09 Verkündet am: 12. November 2010 Lesniak Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:

Bundesgerichtshof Beschluss, 12. Feb. 2004 - V ZR 247/03

bei uns veröffentlicht am 12.02.2004

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZR 247/03 vom 12. Februar 2004 in dem Rechtsstreit BGHZ: nein BGHR: ja ZPO (2002) § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 2 Eine Zulassung der Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung kommt nicht in Betra
1 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Bundesgerichtshof Urteil, 30. März 2012 - V ZR 86/11.

Bundesgerichtshof Urteil, 05. Dez. 2012 - VIII ZR 74/12

bei uns veröffentlicht am 05.12.2012

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 74/12 Verkündet am: 5. Dezember 2012 Ring, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein

Referenzen

Auf eine Vereinbarung, durch welche die Rechte des Käufers wegen eines Mangels ausgeschlossen oder beschränkt werden, kann sich der Verkäufer nicht berufen, soweit er den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen hat.

12
c) Die Verpflichtung zur Offenbarung haben die Beklagten nicht erfüllt. Zwar trägt der Käufer - so die Vertragsparteien wie hier einen Haftungsausschluss vereinbart haben - nach § 444 BGB grundsätzlich die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen sämtlicher Umstände, die den Arglisttatbestand ausfüllen (Krüger in Krüger/Hertel, aaO, Rn. 742; zu § 463 Satz 2 BGB aF vgl. auch Senat, Urteil vom 10. Juli 1987 - V ZR 152/86, NJW-RR 1987, 1415; Beschluss vom 31. Oktober 2003 - V ZR 100/02, NJW 2003, 754, 755), wozu bei einer Täuschung durch Verschweigen auch die fehlende Offenbarung gehört (Senat, Urteil vom 7. März 2003 - V ZR 437/01, NJW-RR 2003, 989, 990 mwN; Krüger in Krüger/Hertel, aaO, Rn. 742). Nicht bedacht hat das Berufungsgericht jedoch, dass es sich bei der behaupteten unterbliebenen Offenbarung um eine negative Tatsache handelt und dem Käufer bei dieser Sachlage Erleichterungen nach den Grundsätzen der sekundären Darlegungslast zugute kommen. Er muss lediglich die von dem Verkäufer in räumlicher, zeitlicher und inhaltlicher Weise zu spezifizierende Aufklärung ausräumen (Senat, Urteil vom 20. Oktober 2000 - V ZR 285/99, NJW 2001, 64, 65; Zöller/Greger, ZPO, 28. Aufl., vor § 284 Rn. 24 mwN).

(1) Die Rechte des Käufers wegen eines Mangels sind ausgeschlossen, wenn er bei Vertragsschluss den Mangel kennt. Ist dem Käufer ein Mangel infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben, kann der Käufer Rechte wegen dieses Mangels nur geltend machen, wenn der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen hat.

(2) Ein im Grundbuch eingetragenes Recht hat der Verkäufer zu beseitigen, auch wenn es der Käufer kennt.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
V ZR 247/03
vom
12. Februar 2004
in dem Rechtsstreit
BGHZ: nein
BGHR: ja
ZPO (2002) § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 2
Eine Zulassung der Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung
kommt nicht in Betracht, wenn mehrere Rechtsfehler des Berufungsgerichts zu einer
im Ergebnis richtigen Entscheidung führen (Abgrenzung zu Senat, Beschl. v.
2. Oktober 2003, V ZB 72/02, NJW 2004, 72).
BGH, Beschl. v. 12. Februar 2004 - V ZR 247/03 - OLG Oldenburg
LG Oldenburg
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 12. Februar 2004 durch den
Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. Wenzel, die Richter Prof. Dr.
Krüger, Dr. Klein, Dr. Gaier und die Richterin Dr. Stresemann

beschlossen:
Die Beschwerde des Beklagten zu 1 gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 21. Juli 2003 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte zu 1 trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 160.000

Gründe:


I.


Mit notariellem Vertrag vom 4. November 1998 kaufte der Kläger von dem Beklagten zu 1 ein im Außenbereich gelegenes Hofanwesen zum Preis von 770.000 DM; hinsichtlich des Kaufpreises unterwarf sich der Kläger der sofortigen Zwangsvollstreckung. Auf dem Grundstück war neben einem Wohn-
gebäude ein "Gästehaus" errichtet, in dem sich vier Wohnungen sowie vier Doppelzimmer befanden. Nach Zahlung der ersten Kaufpreisrate hat der Kläger die vorliegende Vollstreckungsgegenklage erhoben. Er sieht sich von dem Beklagten zu 1 insbesondere deshalb arglistig getäuscht, weil für die Nutzung des "Gästehauses" - es handelt sich um eine umgebaute frühere Scheune - zur Vermietung an Feriengäste keine baurechtliche Genehmigung vorliegt. Dagegen behauptet der Beklagte zu 1, er habe vor Abschluß des Kaufvertrages den Kläger über die insoweit fehlende Genehmigung unterrichtet. Nach Abweisung der Klage durch das Landgericht hat das Oberlandesgericht - soweit für den Rechtsstreit noch von Interesse - die Zwangsvollstreckung aus der notariellen Urkunde insoweit für unzulässig erklärt, als aus ihr die Vollstreckung über einen Betrag von 267.150,01 DM) hinaus betrieben wird. Es hat außerdem festgestellt , daß beiden Beklagten aus dem Kaufvertrag keine Ansprüche über diesen Betrag hinaus zustehen, und daß der Beklagte zu 1 zum Ersatz aller weiteren Schäden wegen der arglistigen Täuschung des Klägers verpflichtet ist. Zur Begründung führt das Oberlandesgericht aus, dem Kläger stehe gegenüber dem Beklagten zu 1 der "kleine" Schadensersatzanspruch aus § 463 BGB a.F. zu, mit dem er gegenüber der Kaufpreisschuld aufrechnen könne. Der Beklagte zu 1 habe insbesondere durch das Exposé ein volleingerichtetes Gästehaus zur Nutzung für Feriengäste angeboten und damit durch positives Tun bei dem Kläger einen Irrtum hervorgerufen. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme lasse sich nicht feststellen, daß der Beklagte zu 1 den Kläger über die fehlende baurechtliche Genehmigung aufgeklärt habe. Dies gehe im vorliegenden Fall zu Lasten des Beklagten zu 1. Der Wert der Immobile sei wegen der fehlenden Nutzungsmöglichkeit als Ferienanlage um 25 % gemindert.
Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil richtet sich die Beschwerde des Beklagten zu 1.

II.


Die Nichtzulassungsbeschwerde (§ 544 ZPO) ist zulässig, bleibt in der Sache selbst jedoch ohne Erfolg, weil der Beklagte zu 1 einen Zulassungsgrund (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO) nicht dargetan hat.
1. Ungeachtet der weiteren Voraussetzungen läßt sich der Zulassungsgrund der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 2 ZPO) insbesondere nicht aus einem Rechtsfehler des Berufungsgerichts bei der Verteilung der Beweislast für die behauptete Aufklärung des Käufers herleiten.

a) Dem Berufungsgericht sind allerdings bei der Begründung der von ihm vorgenommenen Verteilung der Beweislast in zweifacher Hinsicht Rechtsfehler unterlaufen.
aa) Im vorliegenden Fall ist nicht die Rechtsprechung des Senats maßgebend , wonach auch für einen Anspruch aus § 463 Satz 2 BGB a.F. der Käufer die Darlegungs- und Beweislast für den gesamten Arglisttatbestand trägt und mithin im Fall des arglistigen Verschweigens vortragen und nachweisen muß, daß der Verkäufer ihn nicht gehörig aufgeklärt hat (Senat, Urt. v. 30. April 2003, V ZR 100/02, NJW 2003, 2380, 2381; auch Urt. v. 20. Oktober 2000, V ZR 285/99, NJW 2001, 64, 65). Vielmehr ist hier auf Grund der fehlerfreien
Feststellungen des Berufungsgerichts von einem arglistigen Vorspiegeln der Fehlerfreiheit auszugehen. Der Beklagte zu 1 täuschte in vorsätzlicher Weise dadurch, daß er insbesondere in den Zeitungsannoncen und im Exposé die Nutzung des Gästehauses für Vermietungen an Feriengäste herausstellte, so daß der Kläger von einer Erlaubnis für diese Nutzung ausgehen durfte (vgl. Senat, Urt. v. 2. April 1982, V ZR 54/81, WM 1982, 696, 697). Zu prüfen ist daher , ob der durch die Täuschung hervorgerufene Irrtum des Klägers vor Vertragsschluß durch die behauptete Aufklärung über die insoweit fehlende Baugenehmigung beseitigt worden ist. Dies ist eine Frage der Kausalität zwischen Täuschung und Vertragsschluß.
bb) In der von dem Berufungsgericht herangezogenen Entscheidung (Urt. v. 22. Oktober 1976, V ZR 247/75, LM § 123 BGB Nr. 47) hat der Senat die Frage, ob ein durch die Täuschung hervorgerufener Irrtum vor Schadenseintritt durch Aufklärung beseitigt worden ist oder nicht, ausdrücklich "zur Beweislast des Getäuschten, nicht des Täuschenden" gestellt. Erst wenn der getäuschte Käufer den Beweis geführt hat, daß er durch einen Irrtum zum Vertragsschluß bestimmt worden ist, obliegt es dem - nach wie vor nicht beweispflichtigen - Verkäufer, den Gegenbeweis etwa dadurch zu führen, daß er spätere Irrtumsbeseitigung darlegt. Grund für diese Verteilung der Beweislast ist, daß - anders als hinsichtlich des Fortbestands einmal entstandener Rechte - keine Vermutung für die Fortdauer eines einmal eingetretenen tatsächlichen Zustands (hier des Irrtums) mit der Wirkung einer Umkehr der Beweislast besteht. Danach wäre im vorliegenden Fall der Kläger und nicht - wie das Berufungsgericht auf Grund eines Fehlverständnisses der Senatsrechtsprechung annimmt - der Beklagte zu 1 beweisbelastet.
cc) Das Berufungsgericht hat allerdings auch verkannt, daß die ge- nannte Entscheidung hier nicht einschlägig ist. Sie ist zu einem Schadensersatzanspruch aus § 826 BGB und culpa in contrahendo auf Grund arglistiger Täuschung (§ 123 BGB) ergangen, nicht aber zu einem Schadensersatzanspruch aus § 463 Satz 2 BGB a.F., über den (in analoger Anwendung) im vorliegenden Fall zu entscheiden ist. Bei dem letztgenannten Anspruch ist die Beweislastverteilung abweichend von der bei § 123 BGB; denn der Käufer braucht hier nicht zu beweisen, daß die arglistige Täuschung für seinen Kaufentschluß ursächlich geworden ist. Bei § 463 Satz 2 BGB wird die Ursächlichkeit der Täuschung vielmehr von Gesetzes wegen vermutet (Senat, Urt. v. 7. Juli 1989, V ZR 21/88, NJW 1990, 42, 43; Urt. v. 30. April 2003, V ZR 100/02, aaO). Behauptet der Verkäufer daher, daß der Käufer bei Vertragsschluß Kenntnis von dem Mangel hatte, sich also nicht in einem Irrtum befand, so wendet er einen gesetzlichen Haftungsausschlußtatbestand (vgl. § 460 BGB a.F.) ein, für den er die Beweislast trägt (Senat, Urt. v. 7. Juli 1989, V ZR 21/88, aaO). Hiernach ist es der Beklagte zu 1, der die Kenntnis des Klägers von der fehlenden Nutzungsgenehmigung auf Grund nachträglicher Aufklärung beweisen muß, womit das Berufungsgericht über die Verteilung der Beweislast im Ergebnis zutreffend entschieden hat.

b) Die Rechtsfehler des Berufungsgerichts rechtfertigen keine Zulassung der Revision.
aa) Dies ergibt sich allerdings nicht aus den Erwägungen, die der Entscheidung des Senats vom 2. Oktober 2003 (V ZB 72/02, NJW 2004, 72) zugrunde liegen. Dort war die Berufung wegen Nichterreichens der Wertgrenze aus § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO als unzulässig verworfen worden. Die Beschwerde
wandte sich gegen die zugrunde liegende Auffassung des Berufungsgerichts zur Bewertung minimaler Teilflächen und sah die damit aufgeworfene Rechtsfrage als grundsätzlich an. Das Berufungsgericht hatte jedoch den höheren Wert zumindest eines Hilfsantrags übersehen, der nach § 5 ZPO zum Erreichen der Berufungssumme führte. Damit beruhte die auch im Ergebnis unzutreffende Entscheidung der Vorinstanz alternativ auf mehreren (möglichen) Rechtsfehlern, darunter einem, an dessen Bereinigung ein öffentliches Interesse im Sinne der Zulassungsgründe nicht dargelegt wurde. Unter diesen Umständen läßt sich bei Prüfung der Zulassungsfrage nicht feststellen, daß das Revisionsverfahren seinen Zweck einer im Interesse der Allgemeinheit liegenden Entscheidung (vgl. Begründung zum Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Reform des Zivilprozesses, BT-Drucks. 14/4722, S. 66) erreichen könnte. Da die angefochtene Entscheidung schon aus Gründen aufzuheben wäre, die eine Zulassung der Revision nicht rechtfertigen, führt das Revisionsverfahren weder zur Klärung einer umstrittenen Rechtsfrage, auf die eine Zulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung abzielt, noch zu Leitsätzen für die Auslegung von Gesetzesbestimmungen, wie vom Zulassungsgrund der Fortbildung des Rechts bezweckt, noch zur Ausräumung eines das Allgemeininteresse berührenden Rechtsfehlers, wie sie die Revisionszulassung zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erstrebt. Mangels Entscheidungserheblichkeit könnte das Revisionsgericht die für die Zulassung maßgebenden Gesichtspunkte nur als abstrakte Rechtsfragen beantworten. Dies gehört jedoch nicht zu seinen Aufgaben; das Revisionsgericht kann nur wegen einer Streitfrage angerufen werden, die sich im konkreten Rechtsstreit stellt (BGH, Beschl. v. 7. Januar 2003, X ZR 82/02, NJW 2003, 1125, 1126, zur Veröffentlichung in BGHZ 153, 244 bestimmt). Mithin sind in dieser Situation die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision nicht erfüllt.

bb) Hiervon unterscheidet sich der vorliegende Fall, weil die mehreren Rechtsfehler des Berufungsgerichts nicht jeder für sich zu einer unzutreffenden Entscheidung führen, sondern im Gegenteil durch ihr Zusammenwirken zu einer im Ergebnis richtigen Entscheidung. Allerdings ist auch hier ein Erfolg der Nichtzulassungsbeschwerde ausgeschlossen, weil die Voraussetzungen des allein in Betracht kommenden Zulassungsgrundes der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nicht erfüllt sind. Ungeachtet der Frage eines über den Einzelfall hinausgehenden allgemeinen Interesses, fehlt es wegen der letztlich zutreffenden Verteilung der Beweislast an einer Entscheidung, die einer Korrektur durch ein Urteil des Revisionsgerichts bedürfte. Auch die Rechtsfehler, die dem Berufungsgericht bei der Herleitung dieses Ergebnisses unterlaufen sind, können nicht zur Zulassung der Revision führen. Ihnen mangelt es bereits an der erforderlichen Entscheidungserheblichkeit (vgl. BGH, Beschl. v. 19. Dezember 2002, VII ZR 101/02, NJW 2003, 831).
2. Mit ihren weiteren Ausführungen gelingt es der Beschwerde ebenfalls nicht, einen Zulassungsgrund darzulegen. Insoweit sieht der Senat gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO von einer Begründung ab.
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Wenzel Krüger Klein Gaier Stresemann

(1) Insoweit die Revision für begründet erachtet wird, ist das angefochtene Urteil aufzuheben.

(2) Wird das Urteil wegen eines Mangels des Verfahrens aufgehoben, so ist zugleich das Verfahren insoweit aufzuheben, als es durch den Mangel betroffen wird.

(1) Im Falle der Aufhebung des Urteils ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Berufungsgerichts erfolgen.

(2) Das Berufungsgericht hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde gelegt ist, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

(3) Das Revisionsgericht hat jedoch in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Aufhebung des Urteils nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist.

(4) Kommt im Fall des Absatzes 3 für die in der Sache selbst zu erlassende Entscheidung die Anwendbarkeit von Gesetzen, auf deren Verletzung die Revision nach § 545 nicht gestützt werden kann, in Frage, so kann die Sache zur Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.