Bundesgerichtshof Urteil, 07. März 2008 - V ZR 89/07

bei uns veröffentlicht am07.03.2008
vorgehend
Landgericht Potsdam, 10 O 401/01, 06.06.2003

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
V ZR 89/07 Verkündet am:
7. März 2008
Lesniak,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Die Geltendmachung der allgemeinen zivilrechtlichen Ansprüche auf
Grundbuchberichtigung (§ 894 BGB) und Herausgabe (§ 985 BGB) ist für die
ehemaligen Mauer- und Grenzgrundstücke (§ 1 Abs. 1 MauerG) auf Grund der
Art. 19, 41 Einigungsvertrag ausgeschlossen, nach denen staatliche Zugriffe auf
Vermögensgegenstände, die in der Rechtswirklichkeit der DDR als wirksam,
jedenfalls als unumkehrbar angesehen wurden, nur auf Grund eines besonderen
Gesetzes rückgängig zu machen sind. § 2 Abs. 1 MauerG enthält deshalb eine
abschließende Sonderregelung für die Rückübertragung dieser Grundstücke,
unabhängig davon, ob diese durch Verwaltungsakt oder auf Grund eines mit dem
Staat abgeschlossenen Kaufvertrags in Volkseigentum überführt wurden.
BGH, Urt. v. 7. März 2008 - V ZR 89/07 - OLG Brandenburg
LG Potsdam
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom
7. Dezember 2007 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, den Richter
Dr. Klein, die Richterin Dr. Stresemann und die Richter Dr. Czub und Dr. Roth

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 8. September 2005 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Der Kläger ist Erbeserbe nach C. M. , die Eigentümerin eines im ehemaligen Grenzgebiet der DDR zu West-Berlin belegenen Grundstücks war. Das Grundstück stand unter staatlicher Verwaltung durch den Rat der Gemeinde und wurde im Zuge der Errichtung von Grenzanlagen nach dem 13. August 1961 in zwei Grundstücke geteilt. Mit notariellem Vertrag vom 27. Juni 1962 verkaufte der staatliche Verwalter für Zwecke der Grenzsicherung eines der Grundstücke an den Rat des Kreises zur Überführung in Volkseigentum. Eine weitere Teilfläche des unter staatlicher Verwaltung verbliebenen Grundstücks wurde 1965 durch einen auf § 10 des Verteidigungsgesetzes gestützten Bescheid des Rates des Kreises in Anspruch genommen.
2
In diesem Rechtsstreit hat die Erbin der früheren Eigentümerin von der Beklagten die Zustimmung zur Grundbuchberichtigung wegen des 1962 verkauften Grundstücks mit der Behauptung verlangt, dass die Veräußerung an den Staat nach § 138 Abs. 1 BGB unwirksam gewesen und sie daher Eigentümerin des Grundstücks sei. Nach ihrem Tod wird der Rechtsstreit durch ihren Erben fortgeführt.
3
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen; die Berufung ist ohne Erfolg geblieben. Mit der von dem Oberlandesgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger den Grundbuchberichtigungsanspruch weiter.

Entscheidungsgründe:

I.

4
Das Berufungsgericht meint, dass das Grundbuch die Beklagte zu Recht als Eigentümerin ausweise, weil der Kaufvertrag vom 27. Juni 1962 nicht gem. § 138 Abs. 1 BGB sittenwidrig gewesen sei. Entscheidend für die Beurteilung seien die Rechtsanschauungen in der DDR im Jahre 1962; gemessen daran sei der Vertrag wirksam.
5
Die Überführungen der in dem Grenzgebiet belegenen Grundstücke in das Volkseigentum hätten ihre gesetzliche Grundlage in § 10 des Verteidigungsgesetzes der DDR und in § 28 a und c der dazu ergangenen Leistungsverordnung vom 16. August 1963 (GBl. II S. 667) gehabt. Verteidigungszweck im Sinne des Gesetzes sei nach der Rechtswirklichkeit der DDR auch gewesen, durch die Errichtung von Sperranlagen die Abwanderung von Bürgern in die Bundesrepublik und West-Berlin zu verhindern.
6
Das nach den Rechtsvorstellungen in der DDR gewonnene Auslegungsergebnis werde dadurch bestätigt, dass in § 2 Abs. 1 MauerG der Bundesgesetzgeber den betroffenen Grundstückseigentümern ein Rückerwerbsrecht eingeräumt habe. Diese Regelung zeige, dass die Überführungen der Grundstücke in Volkseigentum auf der Grundlage des Verteidigungsgesetzes auch nach der Auffassung des Bundesgesetzgebers wirksam gewesen und den ehemaligen Eigentümern daher keine Rechte an den Grundstücken verblieben seien, die mit dem Beitritt in den Schutzbereich des Art. 14 GG hätten fallen können.

II.

7
Die Revision des Klägers bleibt ohne Erfolg. Dem Kläger steht ein Anspruch auf Grundbuchberichtigung nach § 894 BGB nicht zu. Die Geltendmachung der allgemeinen zivilrechtlichen Ansprüche (§§ 894, 985 BGB) ist für die ehemaligen Mauer- und Grenzgrundstücke (§ 1 Abs. 1 MauerG) auf Grund der Art. 19, 41 Einigungsvertrag und der abschließenden Sonderregelung für die Rückübertragung dieser Grundstücke in § 2 Abs. 1 MauerG ausgeschlossen.
8
1. Der Senat hat für das Verhältnis zwischen den Ansprüchen auf Wiedergutmachung nach dem Vermögensgesetz und zivilrechtlichen Ansprüchen auf Grundbuchberichtigung und Herausgabe entschieden, dass das Sonderrecht zur Bereinigung des DDR-Unrechts die Verfolgung der allgemeinen zivilrechtlichen Ansprüche ausschließt, da andernfalls die Voraussetzungen und Einschränkungen im Wiedergutmachungsrecht unterlaufen würden (vgl. BGHZ 120, 204, 207; 130, 231, 235; Urt. v. 9. Juli 1993, V ZR 262/91, NJW 1993, 2530). Der Anspruch auf Grundbuchberichtigung nach § 894 BGB kann danach nicht wegen eines zivilrechtlich bedeutsamen, zur Nichtigkeit des Erwerbsgeschäfts führenden Mangels geltend gemacht werden, wenn dieser in einem engen inneren Zusammenhang mit dem Unrechtsverhalten der DDR stand (Senat BGHZ 130, 231, 237; Urt. v. 7. Juli 1995, V ZR 46/94, VIZ 1995, 646, 648; Beschl. v. 30. Januar 1997, V ZB 5/96, VIZ 1997, 285, 286). Ein solcher enger innerer Zusammenhang ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Staat an dem Erwerbsvorgang, in dem sich das staatliche Unrecht niederschlug, selbst beteiligt war (Senat BGHZ 130, 231, 237). Die Rechtsfolge einer solchen Verbindung zwischen dem Erwerbsvorgang und dem staatlichen Unrecht ist im Verhältnis zwischen Zivilrecht und Vermögensgesetz der Ausschluss aller zivilrechtlichen Ansprüche, die den Erwerb des Vermögensgegenstands voraussetzen. Die Regelungen zur Bereinigung des Unrechts der DDR begründen materiell-rechtlich eine von Amts wegen zu berücksichtigende Einwendung gegenüber dem an die Unwirksamkeit des Erwerbsvorganges anknüpfenden zivilrechtlichen Anspruch (Senat BGHZ 130, 231, 237; Urt. v. 9. Juli 1993, V ZR 262/91, NJW 1993, 2530 und Urt. v. 7. Juli 1995, V ZR 46/94, VIZ 1995, 646, 647). Diese Einwendung kommt gerade in den Fällen zum Tragen, in denen das Erwerbsgeschäft zur Überführung in das Volkseigentum bei richtiger Anwendung des allgemeinen Zivilrechts der DDR unwirksam gewesen wäre (vgl. Senat, Beschl. v. 30. Januar 1997, V ZB 5/96, VIZ 1997, 285, 286).
9
2. Diese Grundsätze sind auch auf die nach dem 13. August 1961 erfolgten Zugriffe auf die Mauer- und Grenzgrundstücke anzuwenden.
10
a) Der Senat hat das bereits für den Fall entschieden, in dem ein Grundstück für den Mauerbau durch einen Verwaltungsakt enteignet und in Volkseigentum überführt wurde. Die Enteignungen hat der Senat in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG VIZ 1995, 161, VIZ 1996, 206) nach der Staatspraxis der DDR beurteilt und nach diesem Maßstab als wirksam angesehen (Urt. v. 16. Dezember 2005, V ZR 83/05, NJW-RR 2006, 884, 885).
11
Ausschlaggebend dafür ist, dass die Überführungen von Grundstücken in das Volkseigentum, auch soweit sie sich als Unrecht des SED-Staates darstellen, nach den Bestimmungen in Art. 19 und Art. 41 Einigungsvertrag und der darin in Bezug genommenen Gemeinsamen Erklärung der Regierungen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik zur Regelung offener Vermögensfragen vom 15. Juni 1990 als grundsätzlich wirksam hinzunehmen und nur dann und in dem Umfang rückgängig zu machen sind, soweit das in besonderen Regelungen bestimmt ist. Das gilt auch für den Zugriff der DDR auf die Mauer- und Grenzgrundstücke zur Errichtung eines die Menschenrechte missachtenden Grenzregimes, in dem das SED-Unrecht seinen besonderen sinnfälligen Ausdruck fand (BT-Drucks. 13/120, S. 5).
12
Der Vorrang der besonderen Vorschriften, die im Zusammenhang mit der Wiedervereinigung Deutschlands zur Rückgängigmachung staatlicher Zugriffe der DDR auf das Vermögen Einzelner erlassen worden sind, gilt nicht nur für das Vermögensgesetz, sondern ist auf alle gesetzlichen Regelungen zu erstrecken, die zur Bereinigung des von der DDR begangenen Unrechts ergangen sind. Das gilt unabhängig davon, ob mit dem Gesetz ein speziell gegenüber dem früheren Eigentümer begangenes Unrecht wieder gut gemacht oder der Erwerb durch den Staat wegen des mit diesem verfolgten verwerflichen Verwendungszwecks rückgängig gemacht werden soll. Letzteres ist nach der Gesetzesbegründung der mit dem Mauergrundstücksgesetz verfolgte Zweck (BT-Drucks. 13/3734, S. 7).
13
Der Ausschluss zivilrechtlicher Ansprüche ist allerdings nicht unmittelbar eine Rechtsfolge des Mauergrundstücksgesetzes aus dem Jahre 1996, das deshalb entgegen der Ansicht der Revision auch kein mit Art. 14 Abs. 3 GG unvereinbares Enteignungsgesetz ist. Er hat seine Grundlage vielmehr in den gesetzlichen Bestimmungen der DDR zur Wiedergutmachung staatlichen Unrechts, das die DDR noch nach dem Inkrafttreten der Verfassungsgrundsätze vom 17. Juni 1990 (GBL. I S. 299) erlassen hatte, sowie den daran anknüpfenden Regelungen im Einigungsvertrag über die grundsätzliche Anerkennung der staatlichen Zugriffe auf die Vermögenswerte Einzelner in der ehemaligen DDR und über die Voraussetzungen für deren Rückgängigmachung. Das Fortbestehen der Verwaltungsakte der DDR nach Art. 19 Satz 1 Einigungsvertrag, auch soweit diese Enteignungen zum Inhalt hatten, sowie die Einbeziehung der Gemeinsamen Erklärung in den Einigungsvertrag (Art. 41), verbunden mit der Verpflichtung der Bundesrepublik, keine dieser widersprechenden Regelungen zu erlassen, beruhen auf der Grundentscheidung der Vertragsstaaten, dass in dem Beitrittsgebiet nicht ein Zustand hergestellt werden sollte, wie er am 3. Oktober 1990 vorgefunden worden wäre, wenn in der DDR eine Rechts- und Eigentumsordnung ähnlich derjenigen in der Bundesrepublik bestanden hätte. Der Einigungsvertrag geht vielmehr von den in vierzig Jahren DDR gewachsenen Tatsachen aus. Die Zugriffe des Staates auf das Vermögen Einzelner werden danach nur insoweit einer Revision unterzogen, als die vertragsschließenden Staaten deren Fortbestehen als ein nicht weiter hinnehmbares besonderes Unrecht angesehen haben (BT-Drucks. 11/7831, S. 1; BVerwGE 96, 172, 174). Die Rückgängigmachung staatlicher Zugriffe, die nach der Rechtswirklichkeit der DDR als wirksam – jedenfalls aber als faktisch nicht mehr umkehrbar – angesehen werden, ist danach nur auf Grund eines besonderen Gesetzes zulässig (BVerwG VIZ 1995, 161). Allgemeine Rechtsbehelfe gegenüber solchen Maßnahmen des Staates – wie die Verfolgung allgemeiner zivilrechtlicher Ansprüche – sind dagegen ausgeschlossen (vgl. BVerwGE 104, 186, 192).
14
b) Das gilt auch, wenn das Grundstück nicht durch einen Verwaltungsakt, sondern – wie hier – auf Grund eines im Vorfeld einer andernfalls drohenden Enteignung abgeschlossenen Kaufvertrags in Volkseigentum überführt wurde (vgl. im Ansatz schon Senat, Beschl. v. 20. Januar 2005, V ZB 35/04, NJ 2005, 182, 183). Für diese Sachverhalte enthält der Einigungsvertrag zwar keine dem Art. 19 Satz 1 entsprechende ausdrückliche Anordnung. Die Rechtsfolgen sind jedoch, was die Anerkennung der Wirksamkeit und den daraus folgenden Ausschluss der zivilrechtlichen Ansprüche auf Grundbuchberichtigung oder Herausgabe betrifft, nicht anders zu beurteilen. Die Enteignungen und die in deren Vorfeld geschlossenen Kaufverträge sind in ihrer wirtschaftlichen Bedeutung und in ihrem Unrechtsgehalt, der sich hier aus der Verwerflichkeit des vom Staat verfolgten Verwendungszwecks ergibt, gleichartig (und werden deswegen vom Mauergrundstücksgesetz auch gleich behandelt). Ebenso hing die Unumkehrbarkeit einer Überführung in Volkseigentum nicht davon ab, ob das Grundstück durch Verwaltungsakt oder auf Grund eines Kaufvertrags Volkseigentum geworden war.
15
c) Soweit die Revision unter Hinweis auf zwei Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (NJW 2001, 3035, 3039; 3042, 3044) vorbringt, angesichts des auf den Mauer- und Grenzgrundstücken vom Staat begangenen Unrechts dürften die Enteignungen nicht als wirksam angesehen werden , auch wenn sie faktisch vollzogen und nach den Verhältnissen in der DDR unumkehrbar waren, sieht der Senat keinen Anlass, von seiner an der Rechtswirklichkeit der DDR orientierten Betrachtung abzurücken, die – wie ausgeführt – mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts übereinstimmt.
16
aa) Die von der Revision zitierten Entscheidungen sind nicht einschlägig. Sie betreffen nicht die Frage, ob der Eigentumserwerb an den sog. Mauergrundstücken gegen allgemeine Regeln des Vö lkerrechts verstieß (vgl. auch BVerwG ZOV 2002, 55), sondern die Vereinbarkeit strafrechtlicher Verurteilungen der Mitglieder der Partei- und Staatsführung der ehemaligen DDR sowie der Grenzsoldaten für die Todesschüsse an der früheren Staatsgrenze in einem Vertragsstaat mit den Regeln der EMRK, wenn die Handlungen in dem Staat, in dem sie begangen wurden, nicht als strafbar angesehen, jedenfalls aber nicht verfolgt wurden.
17
bb) Diese Straftaten bedeuteten ein ungleich schwereres Unrecht als der staatliche Erwerb von Grundstücken, die wegen ihrer Lage und gegen eine den damaligen DDR Vorschriften entsprechende Entschädigung oder Kaufpreiszahlung in Volkseigentum überführt wurden. Allein darüber hatte der Gesetzgeber mit dem Mauergrundstücksgesetz zu entscheiden (BT-Drucks. 13/3734, S. 7).
18
cc) Daher geht auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte davon aus, dass eine enteignende Wirkung bereits dann vorliegt, wenn der frühere Eigentümer die Fähigkeit verloren hat, das Grundstück zu nutzen, zu kaufen, zu vermachen, zu verpfänden, zu verschenken oder anderweitig darüber zu verfügen; das gilt selbst dann, wenn das Eigentum nicht formal durch Enteignungsbeschluss oder ein darauf gerichtetes Rechtsgeschäft entzogen wurde (Entscheidung vom 23. Oktober 2006, W. ./. Deutschland, 55878/00, Rdn. 98 – veröffentlicht in juris). Danach ist bei den Mauer- und Grenzgrundstücken von einer Enteignung auszugehen; denn den früheren Eigentümern wurden ihre Rechtstitel förmlich entzogen, und sie konnten an diesen Grundstücken keine aus dem Eigentum fließenden Befugnisse mehr ausüben.
19
Liegt eine Enteignung durch einen anderen Staat vor, so ist einem Staat, der der Konvention zum Schutz der Menschenrechte beigetreten ist (Vertragsstaat ), durch Art. 1 des Protokolls 1 zur EMRK keine Verpflichtung auferlegt, den früheren Eigentümern die in sein Staatgebiet gelangten Vermögenswerte zurückzuübertragen , selbst wenn diese ihnen von einer früheren Staatsmacht unter Verletzung der Bestimmungen in der Konvention entzogen wurden. Der Vertragsstaat kann vielmehr nach freiem Ermessen bestimmen, ob und unter welchen Voraussetzungen er das entzogene Eigentum an die enteigneten Personen zurückgibt (Entscheidung vom 16. Oktober 2006, B. ./. Deutschland, 2725/04, Rdn. 62 – veröffentlicht in juris). In Zusammenhang mit diesem Grundsatz hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte auf den einzigartigen Kontext der deutschen Wiedervereinigung und der daraus erwachsenen enormen Aufgaben hingewiesen, der unter besonderen Umständen sogar einen Ausschluss jeder Entschädigung für eine nur de facto entzogenes Eigentumsrecht zugelassen hätte (Entscheidung vom 23. Oktober 2006, W. Deutschland, ./. 55878/00, Rdn. 114 f.).

III.


20
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Krüger Klein Stresemann Czub Roth
Vorinstanzen:
LG Potsdam, Entscheidung vom 06.06.2003 - 10 O 401/01 -
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 08.09.2005 - 5 U 78/03 -

Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Urteil, 07. März 2008 - V ZR 89/07

Urteilsbesprechungen zu Bundesgerichtshof Urteil, 07. März 2008 - V ZR 89/07

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 97 Rechtsmittelkosten


(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 14


(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt. (2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen. (3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der All

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 138 Sittenwidriges Rechtsgeschäft; Wucher


(1) Ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig. (2) Nichtig ist insbesondere ein Rechtsgeschäft, durch das jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen W

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 985 Herausgabeanspruch


Der Eigentümer kann von dem Besitzer die Herausgabe der Sache verlangen.
Bundesgerichtshof Urteil, 07. März 2008 - V ZR 89/07 zitiert 12 §§.

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Steht der Inhalt des Grundbuchs in Ansehung eines Rechts an dem Grundstück, eines Rechts an einem solchen Recht oder einer Verfügungsbeschränkung der in § 892 Abs. 1 bezeichneten Art mit der wirklichen Rechtslage nicht im Einklang, so kann derjenige, dessen Recht nicht oder nicht richtig eingetragen oder durch die Eintragung einer nicht bestehenden Belastung oder Beschränkung beeinträchtigt ist, die Zustimmung zu der Berichtigung des Grundbuchs von demjenigen verlangen, dessen Recht durch die Berichtigung betroffen wird.

Der Eigentümer kann von dem Besitzer die Herausgabe der Sache verlangen.

(1) Mauer- und Grenzgrundstücke sind Grundstücke, die in den in § 8 des Gesetzes über die Staatsgrenze der Deutschen Demokratischen Republik vom 25. März 1982 (GBl. I Nr. 11 S. 197) bezeichneten Grenzgebieten liegen und die für Zwecke der Errichtung oder des Ausbaus von Sperranlagen an der ehemaligen Grenze zwischen der Bundesrepublik Deutschland einschließlich Berlin (West) und der Deutschen Demokratischen Republik einschließlich Berlin (Ost) in Volkseigentum überführt wurden.

(2) Bundeseigene Grundstücke im Sinne dieses Gesetzes sind solche, die mittelbar oder unmittelbar im Eigentum des Bundes stehen.

(3) Dieses Gesetz gilt nicht für Grundstücke, an denen Rückübertragungs- oder Entschädigungsansprüche nach dem Vermögensgesetz bestehen. Bis zur bestandskräftigen Entscheidung über den vermögensrechtlichen Anspruch wird das Verfahren nach diesem Gesetz ausgesetzt.

(4) § 349 des Lastenausgleichsgesetzes findet keine Anwendung.

Steht der Inhalt des Grundbuchs in Ansehung eines Rechts an dem Grundstück, eines Rechts an einem solchen Recht oder einer Verfügungsbeschränkung der in § 892 Abs. 1 bezeichneten Art mit der wirklichen Rechtslage nicht im Einklang, so kann derjenige, dessen Recht nicht oder nicht richtig eingetragen oder durch die Eintragung einer nicht bestehenden Belastung oder Beschränkung beeinträchtigt ist, die Zustimmung zu der Berichtigung des Grundbuchs von demjenigen verlangen, dessen Recht durch die Berichtigung betroffen wird.

Der Eigentümer kann von dem Besitzer die Herausgabe der Sache verlangen.

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(2) Bundeseigene Grundstücke im Sinne dieses Gesetzes sind solche, die mittelbar oder unmittelbar im Eigentum des Bundes stehen.

(3) Dieses Gesetz gilt nicht für Grundstücke, an denen Rückübertragungs- oder Entschädigungsansprüche nach dem Vermögensgesetz bestehen. Bis zur bestandskräftigen Entscheidung über den vermögensrechtlichen Anspruch wird das Verfahren nach diesem Gesetz ausgesetzt.

(4) § 349 des Lastenausgleichsgesetzes findet keine Anwendung.

Vor dem Wirksamwerden des Beitritts ergangene Verwaltungsakte der Deutschen Demokratischen Republik bleiben wirksam. Sie können aufgehoben werden, wenn sie mit rechtsstaatlichen Grundsätzen oder mit den Regelungen dieses Vertrags unvereinbar sind. Im übrigen bleiben die Vorschriften über die Bestandskraft von Verwaltungsakten unberührt.

(1) Die von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Deutschen Demokratischen Republik abgegebene Gemeinsame Erklärung vom 15. Juni 1990 zur Regelung offener Vermögensfragen (Anlage III) ist Bestandteil dieses Vertrages.

(2) Nach Maßgabe besonderer gesetzlicher Regelung findet eine Rückübertragung von Eigentumsrechten an Grundstücken oder Gebäuden nicht statt, wenn das betroffene Grundstück oder Gebäude für dringende, näher festzulegende Investitionszwecke benötigt wird, insbesondere der Errichtung einer gewerblichen Betriebsstätte dient und die Verwirklichung dieser Investitionsentscheidung volkswirtschaftlich förderungswürdig ist, vor allem Arbeitsplätze schafft oder sichert. Der Investor hat einen die wesentlichen Merkmale des Vorhabens aufzeigenden Plan vorzulegen und sich zur Durchführung des Vorhabens auf dieser Basis zu verpflichten. In dem Gesetz ist auch die Entschädigung des früheren Eigentümers zu regeln.

(3) Im übrigen wird die Bundesrepublik Deutschland keine Rechtsvorschriften erlassen, die der in Absatz 1 genannten Gemeinsamen Erklärung widersprechen.

(1) Ehemalige Eigentümer oder deren Rechtsnachfolger (Berechtigte) können ihre früheren, jetzt bundeseigenen Mauer- und Grenzgrundstücke zu 25 vom Hundert des Verkehrswerts zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses erwerben, sofern der Bund sie nicht für dringende eigene öffentliche Zwecke verwenden oder im öffentlichen Interesse an Dritte veräußern will. Wenn die sofortige Entrichtung des Kaufpreises für den Käufer mit einer erheblichen Härte verbunden ist, kann der Kaufpreis gegen eine Verzinsung von 4 vom Hundert gestundet werden.

(2) Aus den Einnahmen nach Absatz 1 dürfen anfallende Nebenkosten (z.B. Kosten einer Vermessung, Abschätzung und der Herrichtung) geleistet werden, soweit sie ausnahmsweise vom Bund zu tragen sind. Erstattungen zuviel gezahlter Beträge dürfen von den Einnahmen abgesetzt werden.

(3) Der Erwerb nach Absatz 1 ist von der Grunderwerbsteuer befreit. Er ist nicht als Anschaffung im Sinne des § 23 des Einkommensteuergesetzes zu behandeln.

(1) Ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig.

(2) Nichtig ist insbesondere ein Rechtsgeschäft, durch das jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen Willensschwäche eines anderen sich oder einem Dritten für eine Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewähren lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung stehen.

(1) Ehemalige Eigentümer oder deren Rechtsnachfolger (Berechtigte) können ihre früheren, jetzt bundeseigenen Mauer- und Grenzgrundstücke zu 25 vom Hundert des Verkehrswerts zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses erwerben, sofern der Bund sie nicht für dringende eigene öffentliche Zwecke verwenden oder im öffentlichen Interesse an Dritte veräußern will. Wenn die sofortige Entrichtung des Kaufpreises für den Käufer mit einer erheblichen Härte verbunden ist, kann der Kaufpreis gegen eine Verzinsung von 4 vom Hundert gestundet werden.

(2) Aus den Einnahmen nach Absatz 1 dürfen anfallende Nebenkosten (z.B. Kosten einer Vermessung, Abschätzung und der Herrichtung) geleistet werden, soweit sie ausnahmsweise vom Bund zu tragen sind. Erstattungen zuviel gezahlter Beträge dürfen von den Einnahmen abgesetzt werden.

(3) Der Erwerb nach Absatz 1 ist von der Grunderwerbsteuer befreit. Er ist nicht als Anschaffung im Sinne des § 23 des Einkommensteuergesetzes zu behandeln.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

Steht der Inhalt des Grundbuchs in Ansehung eines Rechts an dem Grundstück, eines Rechts an einem solchen Recht oder einer Verfügungsbeschränkung der in § 892 Abs. 1 bezeichneten Art mit der wirklichen Rechtslage nicht im Einklang, so kann derjenige, dessen Recht nicht oder nicht richtig eingetragen oder durch die Eintragung einer nicht bestehenden Belastung oder Beschränkung beeinträchtigt ist, die Zustimmung zu der Berichtigung des Grundbuchs von demjenigen verlangen, dessen Recht durch die Berichtigung betroffen wird.

Der Eigentümer kann von dem Besitzer die Herausgabe der Sache verlangen.

(1) Mauer- und Grenzgrundstücke sind Grundstücke, die in den in § 8 des Gesetzes über die Staatsgrenze der Deutschen Demokratischen Republik vom 25. März 1982 (GBl. I Nr. 11 S. 197) bezeichneten Grenzgebieten liegen und die für Zwecke der Errichtung oder des Ausbaus von Sperranlagen an der ehemaligen Grenze zwischen der Bundesrepublik Deutschland einschließlich Berlin (West) und der Deutschen Demokratischen Republik einschließlich Berlin (Ost) in Volkseigentum überführt wurden.

(2) Bundeseigene Grundstücke im Sinne dieses Gesetzes sind solche, die mittelbar oder unmittelbar im Eigentum des Bundes stehen.

(3) Dieses Gesetz gilt nicht für Grundstücke, an denen Rückübertragungs- oder Entschädigungsansprüche nach dem Vermögensgesetz bestehen. Bis zur bestandskräftigen Entscheidung über den vermögensrechtlichen Anspruch wird das Verfahren nach diesem Gesetz ausgesetzt.

(4) § 349 des Lastenausgleichsgesetzes findet keine Anwendung.

Vor dem Wirksamwerden des Beitritts ergangene Verwaltungsakte der Deutschen Demokratischen Republik bleiben wirksam. Sie können aufgehoben werden, wenn sie mit rechtsstaatlichen Grundsätzen oder mit den Regelungen dieses Vertrags unvereinbar sind. Im übrigen bleiben die Vorschriften über die Bestandskraft von Verwaltungsakten unberührt.

(1) Die von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Deutschen Demokratischen Republik abgegebene Gemeinsame Erklärung vom 15. Juni 1990 zur Regelung offener Vermögensfragen (Anlage III) ist Bestandteil dieses Vertrages.

(2) Nach Maßgabe besonderer gesetzlicher Regelung findet eine Rückübertragung von Eigentumsrechten an Grundstücken oder Gebäuden nicht statt, wenn das betroffene Grundstück oder Gebäude für dringende, näher festzulegende Investitionszwecke benötigt wird, insbesondere der Errichtung einer gewerblichen Betriebsstätte dient und die Verwirklichung dieser Investitionsentscheidung volkswirtschaftlich förderungswürdig ist, vor allem Arbeitsplätze schafft oder sichert. Der Investor hat einen die wesentlichen Merkmale des Vorhabens aufzeigenden Plan vorzulegen und sich zur Durchführung des Vorhabens auf dieser Basis zu verpflichten. In dem Gesetz ist auch die Entschädigung des früheren Eigentümers zu regeln.

(3) Im übrigen wird die Bundesrepublik Deutschland keine Rechtsvorschriften erlassen, die der in Absatz 1 genannten Gemeinsamen Erklärung widersprechen.

(1) Ehemalige Eigentümer oder deren Rechtsnachfolger (Berechtigte) können ihre früheren, jetzt bundeseigenen Mauer- und Grenzgrundstücke zu 25 vom Hundert des Verkehrswerts zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses erwerben, sofern der Bund sie nicht für dringende eigene öffentliche Zwecke verwenden oder im öffentlichen Interesse an Dritte veräußern will. Wenn die sofortige Entrichtung des Kaufpreises für den Käufer mit einer erheblichen Härte verbunden ist, kann der Kaufpreis gegen eine Verzinsung von 4 vom Hundert gestundet werden.

(2) Aus den Einnahmen nach Absatz 1 dürfen anfallende Nebenkosten (z.B. Kosten einer Vermessung, Abschätzung und der Herrichtung) geleistet werden, soweit sie ausnahmsweise vom Bund zu tragen sind. Erstattungen zuviel gezahlter Beträge dürfen von den Einnahmen abgesetzt werden.

(3) Der Erwerb nach Absatz 1 ist von der Grunderwerbsteuer befreit. Er ist nicht als Anschaffung im Sinne des § 23 des Einkommensteuergesetzes zu behandeln.

Steht der Inhalt des Grundbuchs in Ansehung eines Rechts an dem Grundstück, eines Rechts an einem solchen Recht oder einer Verfügungsbeschränkung der in § 892 Abs. 1 bezeichneten Art mit der wirklichen Rechtslage nicht im Einklang, so kann derjenige, dessen Recht nicht oder nicht richtig eingetragen oder durch die Eintragung einer nicht bestehenden Belastung oder Beschränkung beeinträchtigt ist, die Zustimmung zu der Berichtigung des Grundbuchs von demjenigen verlangen, dessen Recht durch die Berichtigung betroffen wird.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
V ZR 83/05 Verkündet am:
16. Dezember 2005
K a n i k,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
DDR: VerteidigungsG § 10 Abs. 1
DDR: GrenzGDVO § 9
Die förmliche Zustellung eines Enteignungsbescheids auf der Grundlage von § 10
Abs. 1 VerteidigungsG-DDR ist nicht Wirksamkeitsvoraussetzung für die Enteignung.
§ 9 DurchführungsVO zum Gesetz über die Staatsgrenze der DDR erfasste nicht solche
Grundstücke, die im unmittelbaren Grenzbereich lagen.
BGH, Urt. v. 16. Dezember 2005 - V ZR 83/05 - Kammergericht
LGBerlin
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 16. Dezember 2005 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger und
die Richter Dr. Klein, Dr. Lemke, Dr. Schmidt-Räntsch und Dr. Roth

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 25. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 11. Februar 2005 wird auf Kosten der Kläger zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


1
Die Parteien streiten um den Kaufpreis für ein Mauergrundstück.
2
Die Kläger sind Erbeserben nach H. H. (Erblasserin). Die Erblasserin war Eigentümerin eines an der um Westberlin errichteten Sperrmauer gelegenen Grundstücks. Mit Bescheid des Rates des Kreises N. vom 25. September 1968 wurde das Grundstück im Hinblick auf seine Lage an der Mauer in Anspruch genommen. Eine Zustellung des Bescheids an die Erblasserin unterblieb. Das aufstehende Gebäude wurde abgerissen. Das Grundstück wurde als volkseigen gebucht.
3
Am 21. September 1990 beantragte E. P. , die nachverstorbene Erbin von H. H. , die Rückübertragung des Grundstücks nach dem Vermögensgesetz. Mit Bescheid vom 21. August 1996 wies das Amt zur Regelung offener Vermögensfragen Köpenick-Treptow den Antrag zurück.
4
Am 19. September 1997 gab die Oberfinanzdirektion Berlin dem Antrag der Kläger statt, das Grundstück gem. § 2 Abs. 1 MauerG zu einem Viertel seines Verkehrswertes zu erwerben. Mit Notarvertrag vom 16. Dezember 1997 kauften die Kläger das Grundstück dementsprechend für 150.127,50 DM. Sie bezahlten den Kaufpreis; das Grundstück wurde aufgelassen, die Kläger wurden als Eigentümer in das Grundbuch eingetragen.
5
Die Kläger halten den Kaufvertrag für nichtig. Mit der Klage verlangen sie die Rückzahlung des Kaufpreises zuzüglich Zinsen. Die Klage ist in den Tatsacheninstanzen ohne Erfolg geblieben. Mit der von dem Kammergericht zugelassenen Revision verfolgen die Kläger ihren Antrag weiter.

Entscheidungsgründe:


I.


6
Das Berufungsgericht verneint den geltend gemachten Anspruch. Es meint, der Kaufvertrag vom 16. Dezember 1997 sei wirksam. Der Vertrag sei weder auf eine unmögliche Leistung gerichtet, noch sei er sittenwidrig oder wegen Gesetzesverstoßes nichtig. Das Grundstück sei nach dem Recht der DDR wirksam enteignet worden. Ob seine Inanspruchnahme gegen den Besatzungsstatus von Berlin verstoßen habe, könne dahingestellt bleiben, weil das Grundstück nicht im ehemaligen Ostsektor von Berlin gelegen sei.

II.


7
Die Revision ist nicht begründet. Die Klage ist unschlüssig.
8
Ein Anspruch der Kläger auf Rückzahlung des Kaufpreises kommt auf der Grundlage des Vorbringens der Kläger nur aus § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB (Leistungskondiktion) in Betracht. Soweit eine Leistung zur Erfüllung einer Forderung aus einem gegenseitigen Vertragsverhältnis erfolgt und die Gegenleistung erbracht worden ist, ist der Anspruch aus § 812 Abs. 1 BGB nach der Saldotheorie indessen auf den Überschuss der Leistung über die Gegenleistung beschränkt. Sind Leistung und Gegenleistung nicht gleichartig, ist eine Klage auf Rückgewähr der eigenen Leistung nur schlüssig, wenn zugleich die Rückgewähr der Gegenleistung angeboten wird (Senat, Urt. v. 11. März 1988, V ZR 27/87, NJW 1988, 3011; v. 11. November 1994, V ZR 116/93, NJW 1995, 454, 455; BGH, Urt. v. 24. Juni 1963, VII ZR 229/62, NJW 1963, 1870, 1871) oder wenn aus dem Vortrag des Klägers folgt, dass die Abhängigkeit von Leistung und Gegenleistung der uneingeschränkten Klage auf Rückgewähr der Leistung nicht entgegensteht (vgl. Senat, Urt. v. 29. Juni 2000, V ZR 305/99, WM 2000, 2190, 2191). Daran fehlt es.
9
1. Soweit die Kläger geltend machen, der Vertrag vom 16. Dezember 1997 sei auf eine unmögliche Leistung gerichtet und daher gem. § 306 BGB a.F. nichtig, stellen sie eine Gegenleistung der Beklagten in Abrede. Wäre das Grundstück nicht wirksam enteignet worden, hätten sie es geerbt. Die Beklagte hätte ihnen das Eigentum nicht übertragen können. Damit schiede eine Einschränkung des Klageanspruchs nach der Saldotheorie aus, weil die Beklagte keine Leistung erbracht hätte, die in das Vermögen der Kläger geflossen wäre.
10
So verhält es sich jedoch nicht. Die Beklagte war zur Übereignung des Grundstücks an die Kläger schon deshalb in der Lage, weil das Grundstück durch den Bescheid vom 25. September 1968 wirksam enteignet worden ist.
11
a) § 10 Abs. 1 VerteidigungsG (GBl. 1961 I, 1962, S.175 ff) ließ die Enteignung von Grundstücken "im Interesse der Verteidigung" der DDR zu. Was als Verteidigung im Sinne der Bestimmung zu begreifen war, wurde in § 28 LeistungsVO (GBl. 1963 II, S. 667 ff) ausgeführt. Hiernach galten unter anderem "Sicherungsmaßnahmen an der Staatsgrenze" als Verteidigungsmaßnahmen , die die Inanspruchnahme privater Grundstücke zuließen. In diesem Sinne bildete der Abriss der Häuser entlang der Mauer, die Westberlin umgab, eine Maßnahme zur Sicherung der Staatsgrenze (vgl. BVerwG VIZ 1995, 161; 1996, 206).
12
b) Dass der Enteignungsbescheid der Erblasserin nicht zugestellt worden ist, führt nicht zur Unwirksamkeit der Enteignung des Grundstücks. Der Bescheid vom 25. September 1968 war gem. § 38 Abs.1 LeistungsVO zuzustellen. Dem Zustellungsgebot kann jedoch nicht entnommen werden, dass die Zustellung Voraussetzung der Wirksamkeit der Inanspruchnahme ist (vgl. Senat, BGHZ 145, 383, 390). Diese Frage ist vielmehr auf der Grundlage der Folgen zu beantworten, die mit der Zustellung eines Enteignungsbescheids nach dem jeweils anwendbaren Gesetz verbunden sind. Bei der Inanspruchnahme eines Grundstücks nach dem Aufbaugesetz (GBl. 1950, S. 965 ff) hat der Senat die Zustellung als Wirksamkeitserfordernis angesehen, weil das Eigentum gem. § 9 EntschädigungsG (GBl. 1960, S. 257 f) mit der Zustellung des Inanspruchnahmebescheids überging (Senat, aaO). Entsprechend verhält es sich bei den Enteignungen nach dem Baulandgesetz (GBl. 1984 I, S. 201 ff). Die Enteignungen nach diesem Gesetz waren anfechtbar, mit einer Rechtsmittelbelehrung zu ver- sehen, und dem Betroffenen "bekanntzugeben", § 20 BauLG. Die Bekanntgabe setzte die Anfechtungsfrist in Lauf, § 21 BaulG. Nach § 9 der Durchführungsverordnung zum Baulandgesetz (GBl. 1984 I, S. 205 ff) hatte die Bekanntgabe dadurch zu erfolgen, dass der Enteignungsbeschluss in je einer Ausfertigung dem Antragsteller, dem Rechträger, dem Eigentümer oder dem Verfügungsberechtigten und dem Nutzungsberechtigten auszuhändigen oder zuzustellen war. Diesen Regelungen hat der Senat entnommen, dass die Aushändigung bzw. Zustellung des Enteignungsbeschlusses Wirksamkeitsvoraussetzung der Enteignung war (Senat, BGHZ 129, 112, 120). So verhält es sich bei den Enteignungen nach dem Verteidigungsgesetz nicht. Eine Anfechtung der Enteignung eines Grundstücks nach dem Verteidigungsgesetz war nicht möglich. Die Zustellung des Inanspruchnahmebescheids setzte keine Frist in Lauf. Die Wirkung der Enteignung trat nicht mit der Zustellung des Enteignungsbescheids ein, sondern gem. § 39 Abs.1 LeistungsVO zu dem in dem Inanspruchnahmebescheid genannten Zeitpunkt. Die Bedeutung der Zustellung erschöpfte sich in der Dokumentation des Bescheids und seiner Bekanntgabe an den Betroffenen. Weitere Rechtsfolgen waren hiermit nicht verbunden. Die Zustellung war nicht konstitutiv.
13
Dass die Enteignung des Grundstücks angeordnet worden ist, ist unstreitig. Der Bescheid hat den Bereich der Behörde auch verlassen. Das Grundstück ist tatsächlich in Anspruch genommen worden und wurde im Grundbuch als volkseigen gebucht. Die Inanspruchnahme ist der Erblasserin oder ihrer Tochter noch vor der Wiedervereinigung Deutschlands bekannt geworden. Im Hinblick auf die Inanspruchnahme des Grundstücks hat die Tochter der Erblasserin am 20. September 1990 die Rückübertragung des Grundstücks beantragt.
14
c) Ohne Bedeutung ist auch, ob die Feststellung des Berufungsgerichts, das Grundstück sei nicht im ehemaligen Ostteil von Berlin gelegen, verfahrensfehlerfrei getroffen ist. Auf diese Frage kommt es nicht an.
15
Nach Art. 19 Satz 1 EVertr hatte die Wiedervereinigung Deutschlands auf Verwaltungsakte, die von den Behörden der früheren DDR erlassen worden sind, keine Auswirkungen. Die Wirksamkeit eines Verwaltungsakts ist allein danach zu beurteilen, ob er nach der Staatspraxis der DDR als wirksam angesehen und behandelt worden ist. Hieran besteht bei der Inanspruchnahme eines Grundstücks im Ostteil von Berlin nach § 10 Abs. 1 VerteidigungsG, § 28 LeistungsVO kein Zweifel. Ob der besatzungsrechtliche Status von Berlin die Inanspruchnahme zuließ, ist insoweit ohne Bedeutung (BVerwG VIZ 1995, 161; 1996, 206; ferner BVerfG VIZ 1998 372, 373).
16
2. Die Kläger können die Gegenleistung der Beklagten auch nicht deshalb gem. § 242 BGB unberücksichtigt lassen, weil sie ohne den Abschluss des Kaufvertrags vom 16. Dezember 1997 die Übertragung des Grundstücks verlangen könnten oder hätten verlangen können.
17
a) Ein solcher Anspruch folgt aus § 9 der Durchführungsverordnung zum Gesetz über die Staatsgrenze der Deutschen Demokratischen Republik vom 25. März 1982 (Grenzverordnung, GBl. 1982 I, S. 203 ff) nicht. Nach dieser Vorschrift waren "Grundstücke, die nicht mehr für Maßnahmen zum Schutz der Staatsgrenze benötigt werden, ... an den Rechtsträger, Eigentümer oder sonstigen Nutzer zu übergeben". Die Verwaltungsbehörden waren hiernach angewiesen , in dieser Weise zu verfahren. Ein Anspruch der Betroffenen wurde durch die Verordnung nicht begründet (Drobnig, DtZ 1994, 228, 232; ferner Neuhaus in Fieberg/Reichenbach/Messerschmidt/Neuhaus, Vermögensgesetz, Loseblattkommentar , Stand März 2005, §1 VermG Rdn. 19a ff).
18
Die Grenzverordnung regelte auch nicht die Rückenteignung der nach dem Verteidigungsgesetz erfolgten Inanspruchnahme von Grundstücken, sondern enthielt Ausführungsbestimmungen zum Grenzgesetz vom 25. März 1983 (GBl. I, S. 197 ff). Das Grenzgesetz ermöglichte weder die Enteignung von Grundstücken, noch enthielt es Regelungen hierzu. Bestimmungen zur "Übergabe" nicht mehr benötigter Grundstücke in der Grenzverordnung kann daher keine weitergehende Bedeutung entnommen werden. Vor allem aber erfasst die 1982 erlassene Grenzverordnung nicht die mit der Aufhebung des Verbots, die DDR ohne besondere Erlaubnis zu verlassen, eingetretene Entbehrlichkeit der an der Grenze der DDR zur Bundesrepublik und zu Westberlin errichteten Sperranlagen. Eine solche Entwicklung lag seinerzeit außerhalb dessen, was der Verordnungsgeber der DDR als Regelungsziel im Blick hatte. Mit "Grundstücke(n), die nicht mehr für Maßnahmen zum Schutz der Staatsgrenze benötigt werden", sind daher ersichtlich nur Grundstücke gemeint, die nicht im unmittelbaren Grenzbereich liegen, sondern entfernt davon für Grenzschutzaufgaben in anderer Weise in Anspruch genommen worden sind, etwa als Grundstücke für Verwaltungsgebäude, Materialien oder Gerätschaften. Für solche Grundstücke ist ein Zweckfortfall auch unter den fortbestehenden DDRVerhältnissen denkbar. Insoweit ist Raum für die Regelung des § 9 der Grenzverordnung , nicht aber für die zum Schutzbereich der Grenze selbst gehörenden Grundstücke.
19
b) Entgegen der Meinung der Revision ergibt sich ein Anspruch der Kläger auf Übertragung des Eigentums an dem Grundstück auch nicht aus dem Verfassungsgrundsätzegesetz der DDR vom 17. Juni 1990 (GBl. DDR I, 1990 S. 299 ff).
20
Das Verfassungsgrundsätzegesetz verpflichtete seit seinem Inkrafttreten die Staatsorgane der DDR, die in der Verfassung der DDR ihren Bürgern eingeräumten Rechte entgegen dem früheren Verständnis (vgl. BGH, Beschl. v. 23. Februar 1995, III ZR 58/94, VIZ 1995, 285) als gegen den Staat wirkend zu beachten. Art. 2 des Gesetzes kann zwar entnommen werden, dass der Wegfall des Zwecks, der mit einer Enteignung verfolgt wurde, fortan zu einem Anspruch des von der Enteignung Betroffenen auf Rückerwerb führen sollte (vgl. zu Art. 14 GG insoweit BVerfGE 38, 175 ff). Der Bestimmung kann jedoch nicht entnommen werden, dass dies auch für Enteignungen zu gelten hätte, die vor dem Inkrafttreten des Verfassungsgrundsätzegesetzes vorgenommen worden sind. Das Verfassungsgrundsätzegesetz ist nach seiner Präambel zur Anpassung der Verfassung der DDR an das Grundgesetz erlassen worden. Mit diesem Ziel ist eine Auslegung nicht vereinbar, nach der der Eigentumsschutz durch das Verfassungsgrundsätzegesetz rückwirkend auch solche Enteignungen umfasst, die vor dem Inkrafttreten des Gesetzes vorgenommen worden sind (BVerfGE 97, 89, 96; ferner BGH, Beschl. v. 23. Februar 1995, III ZR 58/94, VIZ 1995, 285; BVerwGE 96, 172, 176 f). Einen solchen Schutz gewährt Art. 14 GG nicht (BVerfG VIZ 1998, 372, 373). Eine Auslegung des Verfassungsgrundsätzegesetzes, die hierüber hinausginge, widerspräche dem Ziel der Verfassungsangleichung.
21
c) Auch aus Art. 1 des Zusatzprotokolls (Nr. 1) zur Europäischen Menschenrechtskonvention folgt nichts anderes. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte umfasst die Eigentumsgarantie zwar nicht nur den Schutz des Eigentums im eigentlichen Sinne, sondern auch den Schutz einer eigentumsrechtlich "berechtigten Erwartung" (EGMR NJW 2003, 649, 653; 2005, 2530, 2531, NJOZ 2005, 2530, 2531). Dass die nach dem Recht der DDR vorgenommenen Enteignungen von Grundstücken rückgängig gemacht würden, soweit der Zweck der Enteignung die Inanspruchnahme nicht mehr verlangte, konnten die Betroffenen jedoch weder erwarten (Senat , Urt. v. 4. April 2003, V ZR 268/02, VIZ 2003, 387, 389), noch wäre eine solche Erwartung berechtigt gewesen.
22
Den Eigentümern der Mauer- und Grenzgrundstücke ist nach der Enteignung in der ehemaligen DDR keine Rechtsposition verblieben, die nach dem Beitritt in den Schutzbereich von Art. 14 GG hätte einrücken können. Für Enteignungen in der DDR galten die Gemeinwohlanforderungen von Art. 14 Abs. 3 GG nicht. Der Geltungsbereich des Grundgesetzes erstreckte sich weder auf das Gebiet der DDR noch ist er durch die Wiedervereinigung Deutschlands rückwirkend ausgedehnt worden (BGH, Beschl. v. 23. Februar 1995, III ZR 58/94, VIZ 1995, 285; BVerfGE 84, 90, 122; 97, 89, 98). Der Gesetzgeber war vielmehr in seiner Entscheidung frei, ob und unter welchen Voraussetzungen er den Enteigungsbetroffenen Grundstücke zurückgewähren wollte, die für öffentliche Zwecke nicht mehr benötigt wurden (Senat, Urt. v. 4. April 2003, aaO).
23
Der gemeinsamen Erklärung zur Regelung offener Vermögensfragen vom 15. Juni 1990 ist entgegen der Meinung der Revision hierzu nichts anderes zu entnehmen (vgl. EGMR NJW 2005, 2530, 2533). Gegenstand der Erklärung sind die Enteignungen, die entschädigungslos oder diskriminierend erfolgt sind. So verhält es sich bei den Enteignungen nach dem Verteidigungsgesetz nicht (st. Rechtspr., vgl. BVerwG VIZ 1995, 161; 1996, 206; 1997, 684, 685). Den nach diesem Gesetz Enteigneten stand gem. § 10 Abs. 1 VerteidigungsG eine Entschädigung zu. Auf die Entschädigung fand gem. § 10 Abs. 2 VerteigungsG das Gesetz über die Entschädigung bei Inanspruchnahmen nach dem Aufbaugesetz , das Entschädigunggesetz, entsprechende Anwendung. Die nach diesem Gesetz zu leistende Entschädigung entsprach grundsätzlich dem durch die Enteignung erlittenen Verlust. Soweit die Entschädigung tatsächlich nicht bezahlt worden ist, konnte der Anspruch auf Entschädigung nach § 1 Abs. 1, § 5 DDR-EErfG bis zum 16. Juni 2004 bei dem zuständigen Amt oder Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen gegen den Verwaltungsträger geltend gemacht werden, der den enteigneten Vermögenswert auf Grund der Bestimmungen des Einigungsvertrages unmittelbar oder mittelbar erhalten hat.
24
4. Die Annahme der Revision, das Mauergrundstücksgesetz sei verfassungswidrig , trifft nicht zu (vgl. Senat, Urt. v. 4. April 2003, V ZR 268/02, VIZ 2003, 387 ff; Beschl. v. 20. Januar 2005, V ZB 35/04, ZOV 2005, 85 f; BVerwGE 119, 349, 352 f). Auch hierauf kommt es im Übrigen nicht an. Die Nichtigkeit des Mauergrundstücksgesetzes hätte weder die Nichtigkeit des Kaufvertrags vom 16. Dezember 1997 zur Folge noch würde sie dazu führen, dass die Kläger ohne Rückübertragung des Grundstücks auf die Beklagte die Rückzahlung des für das Grundstück bezahlten Kaufpreises verlangen könnten.

III.


25
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Krüger Klein Lemke
Schmidt-Räntsch Roth
Vorinstanzen:
LG Berlin, Entscheidung vom 28.08.2003 - 23 O 87/03 -
KG Berlin, Entscheidung vom 11.02.2005 - 25 U 169/03 -

Vor dem Wirksamwerden des Beitritts ergangene Verwaltungsakte der Deutschen Demokratischen Republik bleiben wirksam. Sie können aufgehoben werden, wenn sie mit rechtsstaatlichen Grundsätzen oder mit den Regelungen dieses Vertrags unvereinbar sind. Im übrigen bleiben die Vorschriften über die Bestandskraft von Verwaltungsakten unberührt.

(1) Die von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Deutschen Demokratischen Republik abgegebene Gemeinsame Erklärung vom 15. Juni 1990 zur Regelung offener Vermögensfragen (Anlage III) ist Bestandteil dieses Vertrages.

(2) Nach Maßgabe besonderer gesetzlicher Regelung findet eine Rückübertragung von Eigentumsrechten an Grundstücken oder Gebäuden nicht statt, wenn das betroffene Grundstück oder Gebäude für dringende, näher festzulegende Investitionszwecke benötigt wird, insbesondere der Errichtung einer gewerblichen Betriebsstätte dient und die Verwirklichung dieser Investitionsentscheidung volkswirtschaftlich förderungswürdig ist, vor allem Arbeitsplätze schafft oder sichert. Der Investor hat einen die wesentlichen Merkmale des Vorhabens aufzeigenden Plan vorzulegen und sich zur Durchführung des Vorhabens auf dieser Basis zu verpflichten. In dem Gesetz ist auch die Entschädigung des früheren Eigentümers zu regeln.

(3) Im übrigen wird die Bundesrepublik Deutschland keine Rechtsvorschriften erlassen, die der in Absatz 1 genannten Gemeinsamen Erklärung widersprechen.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

Vor dem Wirksamwerden des Beitritts ergangene Verwaltungsakte der Deutschen Demokratischen Republik bleiben wirksam. Sie können aufgehoben werden, wenn sie mit rechtsstaatlichen Grundsätzen oder mit den Regelungen dieses Vertrags unvereinbar sind. Im übrigen bleiben die Vorschriften über die Bestandskraft von Verwaltungsakten unberührt.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
V ZB 35/04
vom
20. Januar 2005
in dem Rechtsstreit
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 20. Januar 2005 durch den
Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. Wenzel, die Richter
Prof. Dr. Krüger, Dr. Klein, Dr. Schmidt-Räntsch und die Richterin
Dr. Stresemann

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 5. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 4. August2004 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren beträgt 15.000 €.

Gründe:


I.


Die Rechtsvorgänger der Klägerin waren früher Eigentü mer des im Ostteil von Berlin an der früheren Grenze zu Westberlin gelegenen Grundstücks Flur 15, Flurstück 14/1, eingetragen im Grundbuch von G. -G. Blatt 1 . Das Grundstück stand unter staatlicher Verwaltung. Mit einem vom Rat des Kreises Potsdam am 27. Juni 1962 beurkundeten Kaufvertrag veräußerte der Verwalter das Grundstück an den Rat des Kreises Potsdam als Eigentum des Volkes. Am 4. September 1962 wurde die entsprechende Eintragung in das Grundbuch, Rechtsträger Rat des Kreises Potsdam, vorgenom-
men. Später wurde das Grundstück für die Errichtung von Grenzanlagen - sogenannter Todesstreifen - in Anspruch genommen.
Die Klägerin hält den Kaufvertrag nebst Eigentumsüber tragung für sittenwidrig und verlangt von der Beklagten Zustimmung zur Berichtigung des Grundbuchs und zu ihrer, der Klägerin, Eintragung als Eigentümerin. Parallel dazu verfolgt sie in einem Verwaltungsstreitverfahren die Rückübertragung des Grundstücks nach dem Vermögensgesetz.
Das Landgericht hat die Klage wegen Vorrangs des Vermö gensgesetzes als unzulässig abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat im Vorabverfahren entschieden , daß der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten zulässig ist. Dagegen wendet sich die Beklagte mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt.

II.


Das Beschwerdegericht ist der Auffassung, die Klägerin ma che einen Mangel des Veräußerungsgeschäfts geltend, der nicht in einem engeren inneren Zusammenhang mit dem von dem Vermögensgesetz erfaßten staatlichen Unrecht stehe und daher die zivilrechtliche Verfolgung des Grundbuchberichtigungsanspruchs nicht hindere. Die Nichtigkeit des Veräußerungsgeschäfts werde nämlich nicht damit begründet, daß ein Verwalter gehandelt habe (§ 1 Abs. 1c VermG) oder daß unlautere Machenschaften im Sinne des § 1 Abs. 3 VermG zum Verlust des Eigentums geführt hätten, sondern damit, daß generell der Verkauf von Grundstücken, die der Errichtung der Mauer dienen sollten,
sittenwidrig sei, und zwar auch nach den im Rahmen der zu DDR-Zeiten geltenden Maßstäben. Darin liege ein zusätzlicher Mangel, der vom Vermögensgesetz nicht erfaßt werde.

III.


Diese Ausführungen halten den Angriffen der Rechtsbeschw erde im Ergebnis stand.
1. Nicht zu folgen ist der Rechtsbeschwerde, wenn sie mein t, auch unabhängig von den Fragen zum Vorrang des Vermögensgesetzes oder auch des Mauergrundstücksgesetzes sei der Zivilrechtsweg schon deswegen nicht gegeben, weil der zwischen dem staatlichen Verwalter und dem Rat des Kreises geschlossene Kaufvertrag öffentlich-rechtlicher Natur sei, so daß nach § 40 VwGO der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten eröffnet sei. Sie übersieht dabei, daß die Klägerin einen Grundbuchberichtigungsanspruch nach § 894 BGB geltend macht, der nach § 13 GVG allein vor die Zivilgerichte gehört, mag auch der Grund für die fehlerhafte Eintragung öffentlich-rechtliche Wurzeln haben. Zum anderen ist der von dem staatlichen Verwalter geschlossene Vertrag unbeschadet des dahinter stehenden staatlichen Zwangs zivilrechtlicher Natur. Der staatliche Zwang, der hinter den Verwaltergeschäften oder anderen vom Vermögensgesetz erfaßten Rechtsgeschäften stand, macht diese Geschäfte nicht zu öffentlich-rechtlichen Verträgen. Der Senat hat sie stets als zivilrechtliche Vorgänge eingestuft und einen Streit darüber nur wegen der Sonderregelungen des Vermögensgesetzes dem Verwaltungsrechtsweg zugeordnet (vgl. BGHZ 118, 34, 44; Urt. v. 24. Juni 1994, V ZR 233/92, DtZ
1994, 345 f.). Daß das Mauergrundstücksgesetz Streitigkeiten über die dort geregelten Ansprüche an sich als öffentlich-rechtliche Streitigkeiten einstuft und sie nur im Wege der Sonderzuweisung dem Zivilrechtsweg überantwortet, wie die Rechtsbeschwerde unter Hinweis auf Hellmann (in Fieberg /Reichenbach/Messer-schmidt/Neuhaus, MauerG, § 7 Rdn. 1) darlegt, führt zu keiner anderen Beurteilung. Die Vorschriften dieses Gesetzes regeln gerade nicht Rückgabeansprüche wegen Unwirksamkeit des Grundstückskaufvertrages oder Grundbuchberichtigungsansprüche wegen Nichtigkeit des Erwerbsgeschäfts , sondern sie gewähren dem früher Berechtigten Ankaufsrechte. Sie sind damit inhaltlich mit dem hier zu beurteilenden Sachverhalt nicht vergleichbar und lassen keine Rückschlüsse auf den Charakter der Rechtsmaterie zu.
2. Die daher maßgebliche Frage, ob der geltend gema chte Grundbuchberichtigungsanspruch durch die Regelungen des Vermögensgesetzes verdrängt wird, so daß der Zivilrechtsweg versperrt ist (vgl. Senat, BGHZ 118, 34, 44), hat das Beschwerdegericht zutreffend beantwortet.
Allerdings hat es die Klägerin nicht in der Hand, dur ch eine gezielte Auswahl von Klagegründen, die vor die ordentlichen Gerichte gehören, sich den Zugang zu den Zivilgerichten zu verschaffen (Senat, aaO). Es kann daher nicht ausgeklammert werden, daß vorliegend das Grundstück durch einen staatlichen Verwalter veräußert wurde, so daß § 1 Abs. 1c VermG in Betracht zu ziehen ist, und daß nach dem Vorbringen der Klägerin im Verwaltungsstreitverfahren die Begleitumstände der Veräußerung möglicherweise den Tatbestand der unlauteren Machenschaften (§ 1 Abs. 3 VermG) erfüllen können.
Doch auch unter Berücksichtigung dieses Sachverhalts besteht kein den Zivilrechtsweg ausschließender Vorrang des Vermögensgesetzes.
Im Hinblick auf den Restitutionstatbestand des § 1 Abs. 1 c VermG folgt dies schon daraus, daß allein die Veräußerung durch den staatlichen Verwalter die Voraussetzungen dieser Norm nicht erfüllen. Hinzu kommen muß, daß ein eigenständiges Handeln des staatlichen Verwalters darauf gerichtet ist, das verwaltete Gut dem Eigentümer zu entziehen. Daran fehlt es hier, da die Veräußerung des Grundstücks lediglich einer sonst mit Gewißheit vorgenommenen Enteignung nach § 10 DDR-VerteidigungsG vom 20. September 1961 (GBl. DDR I, 175) zuvorgekommen ist (BVerwG VIZ 1997, 684).
Soweit von der Klägerin unlautere Begleitumstände an geführt werden (Veruntreuung einer ohnehin zu geringen Entschädigung), verneint das Berufungsgericht einen inneren Zusammenhang des von der Klägerin geltend gemachten Mangels mit dem möglicherweise vorliegenden Teilungsunrecht. Dies hält einer rechtlichen Prüfung stand. Die von der Klägerin aufgeworfene grundsätzliche Frage, ob Veräußerungen von Grundstücken zum Zwecke der Anlegung des "Todesstreifens" auch nach den Maßstäben des damaligen DDRRechts (§ 68 Abs. 1 Nr. 2 ZGB) nichtig waren, steht in keiner Beziehung zu dem vorgetragenen Restitutionsgrund. Geltend gemacht wird gerade die generelle Unwirksamkeit solcher Verträge, unabhängig von dabei möglicherweise vorgekommenen unlauteren Machenschaften. Deutlich wird dies auch dadurch, daß Enteignungen nach § 10 DDR-VerteidigungsG wie Veräußerungen zur Abwehr solcher Enteignungen für sich genommen nicht unter einen Restitutionstatbestand des Vermögensgesetzes fallen (BVerwG VIZ 1997, 684 m.w.N.; ebenso ZOV 2002, 55).

Damit ist nach der ständigen Rechtsprechung des Senats der Weg zu den Zivilgerichten, jedenfalls unter dem Aspekt einer Konkurrenz der Regelungen des Vermögensgesetzes, frei (siehe grundlegend BGHZ 130, 231). Daran hat sich durch die Einfügung von Art. 237 § 1 Abs. 1 EGBGB entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde nichts geändert. Ein hiernach möglicherweise gewährter Bestandsschutz hat Auswirkungen nur auf das materielle Recht und läßt den Zugang zu den Zivilgerichten unberührt (Senat, Beschl. v. 21. Juni 2000, V ZB 32/99, NJW 2001, 683, 684).
3. Der Auffassung der Rechtsbeschwerde, die zivilrechtliche Geltendmachung von Ansprüchen, die eine vollständige Rückgabe des Grundstücks zum Gegenstand haben, sei durch das Mauergrundstücksgesetz ausgeschlossen, ist nicht zu folgen. Dabei kann unterstellt werden, daß die Regelungen dieses Gesetzes, das den betroffenen früheren Grundstückseigentümern Rückerwerbsmöglichkeiten und, hilfsweise, Entschädigungsansprüche einräumt, zivilrechtliche Rückübertragungs- oder Grundbuchberichtigungsansprüche ausschließen, sofern diese Ansprüche allein darauf gestützt werden, daß die Enteignungen nach § 10 DDRVerteidigungsG bzw. die Veräußerungen zur Abwendung von Enteignungen wegen ihres Zwecks verwerflich und daher möglicherweise unwirksam waren. Ein solcher Vorrang des Mauergrundstücksgesetzes hätte jedoch allein Bedeutung für das materielle Recht. Dem Gesetz fehlen nämlich - im Gegensatz zum Vermögensgesetz - Vorschriften, die die Prüfung einer Berechtigung nach diesem Gesetz einem Verwaltungsverfahren mit Widerspruchsmöglichkeit und verwaltungsgerichtlichem Klageverfahren zugewiesen haben. Im Gegenteil, für Streitigkeiten ist nach § 7 MauerG der ordentliche Rechtsweg gegeben. Es ist daher fernliegend anzunehmen, daß die Frage, ob
und gegebenenfalls inwieweit die Regelungen des Mauergrundstücksgesetzes zivilrechtliche Restitutionsansprüche ausschließen, von den Verwaltungsgerichten zu entscheiden sein könnten. Die Entscheidung darüber unterliegt vielmehr dem Gericht, das über den geltend gemachten Anspruch auch sonst, die Vorrangproblematik ausgeklammert, zu entscheiden hat. Das ist das Zivilgericht.
Dagegen läßt sich auch nicht anführen, das Mauergrundstü cksgesetz regele an sich öffentlich-rechtliche Sachverhalte (siehe oben), die Rechtswegzuweisung nach § 7 MauerG stelle eine abdrängende Sonderzuweisung dar (Hellmann in Fieberg/Reichenbach/Messerschmidt/Neuhaus, MauerG, § 7 Rdn. 1). Denn es geht nicht um eine Entscheidung über diese, möglicherweise genuin dem öffentlichen Recht zugehörigen Rechtsverhältnisse, sondern es geht um die Anwendbarkeit einer zivilrechtlichen Norm, die davon abhängt, wie das Verhältnis von Zivilrecht und Mauergrundstücksgesetz zu beurteilen ist. Diese Frage ist grundsätzlich von dem Gericht, und zwar in der Sache selbst, zu klären, das zur Entscheidung über den geltend gemachten Anspruch berufen ist (Senat, BGHZ 118, 34, 44). Etwas anderes wäre nur dann anzunehmen, wenn der Gesetzgeber, wie beim Vermögensgesetz, zu erkennen gegeben hätte , daß schon das Verfahren dem an sich zuständigen Gericht entzogen werden sollte. Daran fehlt es.

IV.


Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Wenzel Krüger Klein
Schmidt-Räntsch Stresemann

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)