Bundesgerichtshof Urteil, 15. Juni 2012 - V ZR 240/11

bei uns veröffentlicht am15.06.2012
vorgehend
Landgericht Potsdam, 3 O 53/10, 10.11.2010
Brandenburgisches Oberlandesgericht, 4 U 195/10, 21.09.2011

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
V ZR 240/11 Verkündet am:
15. Juni 2012
Langendörfer-Kunz
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
BGB aF § 275; GVVO (1963) §§ 2, 5 Abs. 2
Ist der Verkäufer eines in der DDR belegenen Grundstücks von seiner Eigentumsverschaffungspflicht
frei geworden, weil die Auflassung nach der Grundstücksverkehrsordnung
nicht genehmigungsfähig war, kann der Käufer die Übereignung des
Grundstücks nach dem Wegfall des Versagungstatbestandes auch dann nicht verlangen
, wenn dieses mangels bekannter Erben des Verkäufers gemäß § 10 Abs. 1
Nr. 7 EntschG i.V.m. § 15 GBBerG in den Entschädigungsfonds des Bundes abzuführen
ist (Fortführung von Senat, Urteil vom 25. März 1994 - V ZR 171/92,
WM 1994, 1250 und Urteil vom 3. Juli 1998 - V ZR 268/97, VIZ 1998, 581).
BGH, Urteil vom 15. Juni 2012 - V ZR 240/11 - OLG Brandenburg
LG Potsdam
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 15. Juni 2012 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richter
Dr. Lemke und Prof. Dr. Schmidt-Räntsch und die Richterinnen Dr. Brückner
und Weinland

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 21. September 2011 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:


1
Die Klägerin ist die Rechtsnachfolgerin von W. . Sie behauptet , dieser habe durch notariellen Vertrag vom 13. Juli 1940 für 22.000 Reichsmark in Brandenburg belegene Grundstücke von dem Eigentümer gekauft. Zu einer Umschreibung des Eigentums an den Grundstücken ist es nicht gekommen. Der Eigentümer ist 1945 gestorben; seine Erben sind unbekannt.
2
Bis Juli 1952 nutzte der im Westteil Berlins wohnende W. die Grundstücke zu Erholungszwecken. Danach wurden sie durch den Rat der Gemeinde B. verwaltet und die Mieteinnahmen auf ein für W.
eingerichtetes Sperrkonto eingezahlt. 1982 gewährte das Landesausgleichsamt Berlin ihm wegen der „Wegnahme“ der Grundstücke eine Entschädigung nach dem Lastenausgleichsgesetz.
3
Der Beklagte ist nach § 11b VermG zum gesetzlichen Vertreter des Eigentümers der Grundstücke bestellt worden. Die Klägerin verlangt von ihm, die Grundstücke an sie aufzulassen und ihre Eintragung in das Grundbuch zu bewilligen , hilfsweise Zug um Zug gegen Zahlung des in Euro umgerechneten Kaufpreises von 22.000 Reichsmark.
4
Die Klage ist in den Tatsacheninstanzen ohne Erfolg geblieben. Mit der von dem Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihre Anträge weiter. Der Beklagte beantragt die Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe:

I.

5
Das Berufungsgericht meint, auch wenn davon ausgegangen werde, dass die Grundstücke 1940 an den Rechtsvorgänger der Klägerin verkauft worden seien, könne die Klägerin die Übertragung des Eigentums nicht verlangen. Die unbekannten Erben des Verkäufers seien von der Übereignungsverpflichtung gemäß § 275 BGB aF frei geworden, weil die Leistung mit dem Inkrafttreten der Grundstücksverkehrsverordnung der DDR im Jahr 1963 unmöglich geworden sei. Die danach erforderliche Genehmigung der Auflassung wäre im Hinblick auf den Wohnsitz von W. im Westteil Berlins nicht zu erlangen gewesen. Bei der Befreiung von der Leistungspflicht bleibe es auch nach dem Wegfall des Leistungshindernisses. Dass die Erben des Verkäufers unbekannt seien und das Grundstück nach erfolglosem Abschluss des Aufge- botsverfahrens nach dem Entschädigungsgesetz an die Bundesrepublik Deutschland falle, führe - auch unter dem Gesichtspunkt Wiedergutmachung von Teilungsunrecht - zu keiner anderen Beurteilung.

II.

6
Diese Ausführungen halten revisionsrechtlicher Nachprüfung stand.
7
1. Das Berufungsgericht geht zutreffend von der Rechtsprechung des Senats aus, nach der ein Veräußerer von seiner Eigentumsverschaffungspflicht gemäß der damals in der DDR noch geltenden Bestimmung des § 275 BGB aF freigeworden ist, wenn aufgrund des Inkrafttretens der Verordnung über den Verkehr mit Grundstücken vom 11. Januar 1963 (GBl DDR II, S. 159; nachfolgend : GVVO aF) mit der Auflassung des verkauften Grundstücks auf absehbare Zeit nicht mehr zu rechnen war (Urteil vom 25. März 1994 – V ZR 171/92, WM 1994, 1250; Urteil vom 3. Juli 1998 – V ZR 268/97, VIZ 1998, 581, 582; ebenso BGH, Urteil vom 16. März 2005 – IV ZR 246/03, WM 2005, 1232,

1233).

8
So liegt es hier. Nach § 2 der Verordnung in der damals geltenden Fassung bedurfte die - noch ausstehende - Auflassung der Grundstücke, die der Rechtsvorgänger der Klägerin 1940 gekauft haben soll, einer behördlichen Genehmigung; denn diese Bestimmung fand auch auf Rechtsvorgänge Anwendung , die bis zu dem Inkrafttreten der Verordnung noch nicht entschieden waren (§ 20 GVVO aF). Eine Genehmigung war jedoch wegen der zwingenden Versagungsgründe nach § 5 Abs. 2 Buchst. c und f GVVO aF nicht zu erlangen , weil W. als Einwohner West-Berlins „die ordnungsgemäße Verwaltung und volkswirtschaftlich erforderliche Nutzung des Grundstücks nicht gewährleistet“ hätte und durch den Erwerb daher „gesellschaftliche Interessen“ verletzt worden wären. Damit war den Erben des 1945 verstorbenen Verkäufers die Erfüllung ihrer Pflicht zur Eigentumsverschaffung aus einem Umstand, den keine Vertragspartei zu vertreten hatte, nachträglich unmöglich geworden. Dass die Erben sich zuvor in Verzug befunden hätten und daher gemäß § 287 Satz 2 BGB auch für eine durch Zufall eintretende Unmöglichkeit der Leistung verantwortlich gewesen wären, zeigt die Revision nicht auf.
9
2. a) Die vertragliche Verpflichtung der Erben ist mit dem Wegfall des Leistungshindernisses im Zuge der Wiedervereinigung Deutschlands nicht wieder aufgelebt. Ist der Schuldner gemäß § 275 BGB aF von seiner Leistungspflicht frei geworden, bleibt es hierbei auch dann, wenn die Leistung infolge einer unerwarteten Entwicklung wieder möglich wird. Denn die Frage, ob ein Leistungshindernis zu einer dauernden Unmöglichkeit führt, ist nach dem Zeitpunkt des Eintritts des Hindernisses zu beurteilen (BGH, Urteil vom 11. März 1982 – VII ZR 357/80, BGHZ 83, 197, 200; BGH, Urteil vom 16. März 2005 - IV ZR 246/03, WM 2005, 1232, 1233). Der Annahme, es liege ein der dauernden Unmöglichkeit gleichzustellendes Leistungshindernis vor, liegt die Wertung zugrunde, dass es den Vertragsparteien nicht zumutbar ist, bis zu dem - nicht absehbaren - Wegfall des Hindernisses an das Rechtsgeschäft gebunden zu bleiben. Bei den daraus folgenden Konsequenzen - der Befreiung von den Leistungspflichten - muss es im Interesse der Dispositionsfreiheit der Beteiligten grundsätzlich auch dann bleiben, wenn das Leistungshindernis überraschend wegfällt (vgl. MünchKomm-BGB/Emmerich, 4. Aufl., Band 2, § 275 (aF) Rn. 41).
10
b) In Ausnahmefällen kann der Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) zwar die Verpflichtung der Vertragspartner zu einem Neuabschluss des Rechtsgeschäfts begründen (vgl. RGZ 158, 321, 331 f.). Das Berufungsgericht nimmt aber ohne Rechtsfehler an, dass der Klägerin ein solcher Anspruch nicht zusteht. Ein Anspruch auf Neuabschluss des Rechtsgeschäfts kommt nur in Betracht, wenn das Leistungshindernis zu einem Zeitpunkt entfallen ist, zu dem sich die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen nicht maßgeblich verändert haben , und wenn es beiden Vertragspartnern auch im Übrigen zuzumuten ist, zu ihrer ursprünglichen Disposition über den Kaufgegenstand zurückzukehren. Diese Voraussetzungen sind hier schon deshalb nicht gegeben, weil sich die wirtschaftlichen Verhältnisse und damit auch die Grundstückspreise von dem Erlass der Grundstücksverkehrsverordnung im Jahr 1963 bis zu der Aufhebung der hier maßgeblichen Versagungstatbestände durch den Einigungsvertrag grundlegend verändert haben.
11
3. Entgegen der Auffassung der Revision ist es dem Beklagten auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Wiedergutmachung von Teilungsunrecht verwehrt, sich auf das Erlöschen der Leistungspflicht des Verkäufers zu berufen. Dabei kann zugunsten der Revision unterstellt werden, dass die – entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts - nur einjährige Aufgebotsfrist des § 15 Abs. 3 Satz 1 GBBerG (i.V.m. § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 Satz 1 EntschG) bereits abgelaufen und das Grundstück daher an den Entschädigungsfonds (§ 9 Abs. 1 Satz 1 EntschG) abzuführen ist.
12
Nach der im Einigungsvertrag enthaltenen Regelung des Art. 232 § 1 EGBGB bleibt für die Schuldverhältnisse, die vor dem 3. Oktober 1990 entstanden sind, das bisherige Recht des Beitrittsgebiets maßgebend. Das gilt auch für Fragen der Genehmigungsbedürftigkeit und -fähigkeit von Rechtsgeschäften (Senat, Urteil vom 25. März 1994 – V ZR 171/92, WM 1994, 1250, 1251). Verfassungsrechtlich ist dies unbedenklich. Der Bundesgesetzgeber war im Rahmen der Schaffung der Voraussetzungen für den Beitritt nach Art. 23 Satz 2 GG befugt, an die in der DDR bestehenden tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen anzuknüpfen (vgl. BVerfG, ZOV 1992, 382, 384; Senat, Urteil vom 4. März 1994 – V ZR 287/92, WM 1994, 1263, 1264). Das gilt auch, soweit Rechtvorschriften der DDR zu einem Rechtsverlust geführt haben, der unter der Geltung bundesdeutschen Rechts nicht eingetreten wäre. Ob und inwieweit hierfür eine Wiedergutmachung gewährt wird, bestimmt sich allein nach dem zur Bereinigung von DDR-Unrecht geschaffenen Sonderrecht (vgl. Senat, Urteil vom 7. März 2008 – V ZR 89/07, NJW-RR 2008, 1045 Rn. 8). Sieht dieses – wie für Rechtsverluste aufgrund von § 5 Abs. 2 Buchst. c und f GVVO – keinen Ausgleich vor, sind die Gerichte nicht berufen, einen solchen durch Anwendung des Grundsatzes von Treu und Glauben oder im Rahmen der Ausfüllung anderer allgemeiner Rechtsbegriffe zu schaffen.
13
Etwas anderes gilt hier nicht deshalb, weil das Grundstück, auf den sich der Übereignungsanspruch des Rechtsvorgängers der Klägerin bezog, an den Entschädigungsfonds abzuführen sein dürfte und deshalb ohne Nachteil für einen Dritten auf die Klägerin übertragen werden könnte. Andernfalls ergäbe sich nämlich eine zufällige und damit gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoßende ungleiche Behandlung im Übrigen gleichgelagerter Sachverhalte. Während Käufer von Grundstücken, deren Eigentümer im Aufgebotsverfahren nicht zu ermitteln sind, das Eigentum erwerben könnten, bliebe es für alle übrigen von den genannten Versagungsgründen der GVVO betroffenen Käufer bei dem Erlöschen ihres Übereignungsanspruchs. Zu einer solchen, dem Gesetzgeber verbotenen Ungleichbehandlung (vgl. BVerfGE 102, 254, 299) darf auch die Rechtsanwendung durch die Gerichte nicht führen.
14
4. Schließlich kann die Klägerin nichts daraus herleiten, dass das Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen sie über die Einleitung des Aufgebotsverfahrens nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 EntschG i.V.m. § 15 GBBerG informiert und ihr Gelegenheit gegeben hat, etwaige erbrechtliche Ansprüche anzumelden. Die Aufforderung erweckt in keiner Weise den An- schein, dass das Grundstück nach Ablauf der Aufgebotsfrist an die Klägerin fallen wird, und bietet deshalb keinen Anknüpfungspunkt für den von der Revision erhobenen Vorwurf widersprüchlichen Verhaltens.

III.

15
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Krüger Lemke Schmidt-Räntsch Brückner Weinland

Vorinstanzen:
LG Potsdam, Entscheidung vom 10.11.2010 - 3 O 53/10 -
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 21.09.2011 - 4 U 195/10 -

Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Urteil, 15. Juni 2012 - V ZR 240/11

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Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

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(1) Das in § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 des Entschädigungsgesetzes vorgesehene Aufgebotsverfahren wird von dem Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen (nachfolgend: Bundesamt) von Amts wegen als Verwaltungsverfahren durchgeführt.

(2) Das Bundesamt oder die Stelle, die die Vermögenswerte verwahrt, ermittelt deren Eigentümer oder Rechtsinhaber. Können diese nicht mit den zu Gebote stehenden Mitteln gefunden werden, leitet das Bundesamt das Aufgebotsverfahren ein. Hierzu gibt es die Vermögenswerte im Bundesanzeiger bekannt und fordert die Eigentümer oder Rechtsinhaber auf, sich beim Bundesamt zu melden. In der Bekanntmachung wird der Vermögenswert genau bezeichnet sowie das jeweilige Aktenzeichen und der Endzeitpunkt der Aufgebotsfrist angegeben. Bei Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten gehören dazu die heutige sowie die Grundbuchbezeichnung im Zeitpunkt der Anordnung der staatlichen Verwaltung.

(3) Meldet sich innerhalb von einem Jahr seit der ersten Veröffentlichung der Aufforderung im Bundesanzeiger der Berechtigte nicht, erläßt das Bundesamt einen Ausschlußbescheid. Wenn erforderlich, kann zuvor eine angemessene Nachfrist gesetzt werden. Der Bescheid ist öffentlich zuzustellen. Auf die öffentliche Zustellung ist § 5 der Hypothekenablöseverordnung entsprechend anzuwenden. Der bestandskräftige Ausschlußbescheid hat die Wirkungen eines rechtskräftigen Ausschließungsbeschlusses. Der Vermögenswert ist an den Entschädigungsfonds abzuführen.

(4) Aufgebote, die von den Amtsgerichten nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 des Entschädigungsgesetzes eingeleitet worden sind, gehen in dem Stand, in dem sie sich am Tage nach der Verkündung dieses Gesetzes befinden, auf das Bundesamt über. Aufgebotsverfahren, die am 8. November 2000 anhängig sind, enden spätestens mit Ablauf eines Jahres nach dem 8. November 2000; die Möglichkeit der Nachfristsetzung bleibt unberührt.

(1) Ist der Eigentümer eines ehemals staatlich verwalteten Vermögenswertes oder sein Aufenthalt nicht festzustellen und besteht ein Bedürfnis, die Vertretung des Eigentümers sicherzustellen, so bestellt der Landkreis oder die kreisfreie Stadt, in dessen oder deren Bezirk sich der Vermögenswert befindet, auf Antrag der Gemeinde oder eines anderen, der ein berechtigtes Interesse daran hat, einen gesetzlichen Vertreter des Eigentümers, der auch eine juristische Person sein kann. Sind von mehreren Eigentümern nicht alle bekannt oder ist der Aufenthalt einzelner nicht bekannt, so wird einer der bekannten Eigentümer zum gesetzlichen Vertreter bestellt. Er ist von den Beschränkungen des § 181 des Bürgerlichen Gesetzbuchs befreit. § 16 Abs. 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes findet Anwendung. Im Übrigen gelten die §§ 1819, 1850, 1862 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 sowie die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über den Auftrag sinngemäß.

(2) Ist der Gläubiger einer staatlich verwalteten Forderung oder sein Aufenthalt nicht festzustellen, so ist die Staatsbank Berlin gesetzlicher Vertreter.

(3) Der gesetzliche Vertreter wird auf Antrag des Eigentümers abberufen. Sind mehrere Personen Eigentümer, so erfolgt die Abberufung nur, wenn die Vertretung gesichert ist.

*

(1) Der Anspruch auf Leistung ist ausgeschlossen, soweit diese für den Schuldner oder für jedermann unmöglich ist.

(2) Der Schuldner kann die Leistung verweigern, soweit diese einen Aufwand erfordert, der unter Beachtung des Inhalts des Schuldverhältnisses und der Gebote von Treu und Glauben in einem groben Missverhältnis zu dem Leistungsinteresse des Gläubigers steht. Bei der Bestimmung der dem Schuldner zuzumutenden Anstrengungen ist auch zu berücksichtigen, ob der Schuldner das Leistungshindernis zu vertreten hat.

(3) Der Schuldner kann die Leistung ferner verweigern, wenn er die Leistung persönlich zu erbringen hat und sie ihm unter Abwägung des seiner Leistung entgegenstehenden Hindernisses mit dem Leistungsinteresse des Gläubigers nicht zugemutet werden kann.

(4) Die Rechte des Gläubigers bestimmen sich nach den §§ 280, 283 bis 285, 311a und 326.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IV ZR 246/03 Verkündet am:
16. März 2005
Fritz
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
_____________________
1. Die Übertragung eines Grundstücks in der ehemaligen DDR auf einen im
Westen lebenden Vermächtnisnehmer war auf Dauer unmöglich, wenn das
Grundstück gemäß § 6 der Vermögenssicherungsverordnung vom 17. Juli
1952 in staatliche Verwaltung genommen worden war.
2. Zur Verjährung eines Anspruchs aus § 281 BGB a.F., der mit Inkrafttreten
des Vermögensgesetzes entstanden ist.
BGH, Urteil vom 16. März 2005 - IV ZR 246/03 - Brandenburgisches OLG
LG Potsdam
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat dur ch den Vorsitzenden
Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, Wendt und
die Richterin Dr. Kessal-Wulf auf die mündliche Verhandlung vom
23. Februar 2005

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 13. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 15. Oktober 2003 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.

Tatbestand:


Die Kläger sind als Erbeserben ihres Vaters Mitgli ed einer Erbengemeinschaft nach dem väterlichen Großvater, der 1947 in Potsdam gestorben ist. Die Erbanteile der übrigen Miterben nach dem Großvater sind auf die Kläger sowie auf den nicht mit den Klägern verwandten Beklagten übergegangen, der Erbeserbe der pflegebedürftigen der beiden Schwestern des Vaters der Kläger geworden ist. Zum Nachlaß des Großvaters gehörten zwei Mehrfamilienhäuser in Potsdam, für die die Parteien nach Rückübertragung durch das Amt für offene Vermögensfragen in ungeteilter Erbengemeinschaft im Grundbuch eingetragen sind. Mit der Klage wird die Auflassung des dem Beklagten zustehenden Eigentumsanteils an die Kläger in ungeteilter Erbengemeinschaft aus §§ 2174, 281 BGB a.F. geltend gemacht.

Der Großvater der Kläger hatte in einem eigenhändi gen Testament seiner Ehefrau, seinen Töchtern sowie einer Pflegerin Wohn- und Nutzungsrechte an Haus und Garten zugedacht, seinem Sohn, dem Vater der Kläger, aber sämtlichen Grundbesitz "zu eigen" überlassen. Er sollte dessen Reineinnahmen mit seiner Mutter und seinen Schwestern teilen, die Häuser erhalten sowie den Grund und Boden niemals verkleinern, sondern eher vergrößern. Abschließend heißt es: "Ich will keinen benachteiligen , aber ich möchte auch, daß die Familie ... Tradition und Wohlstand sichert u. wahrt!"
Das Amtsgericht wies 1947 durch Erbschein den Vate r der Kläger sowie dessen Mutter und dessen beide Schwestern als Erben nach dem Großvater zu je einem Viertel aus. Da der Vater der Kläger und eine der Schwestern schon beim Erbfall im Westen lebten, wurden deren Anteile an dem Grundbesitz in Potsdam aufgrund von § 6 der Verordnung zur Sicherung von Vermögenswerten vom 17. Juli 1952 (GBl. der DDR S. 615; Fieberg/Reichenbach/Messerschmidt/Neuhaus, VermG Bd. 2 Stand Juli 2004 Anh. I 4) in die vorläufige Verwaltung der Organe der Deutschen Demokratischen Republik übernommen. Verwalter wurde der VEB Kommunale Wohnungsverwaltung Potsdam. Die Großmutter siedelte 1961 in die Bundesrepublik über, wo sie 1964 starb. Die pflegebedürftige Schwester zog im Jahre 1974 von Potsdam an den Chiemsee und verstarb dort 1990. Im Jahre 1984 wurden die Grundstücke gemäß § 14 Aufbaugesetz vom 6. September 1950 (GBl. der DDR S. 965) in Verbindung mit § 9 des Entschädigungsgesetzes vom 25. April 1960 (GBl. der DDR I S. 257) in Volkseigentum überführt. Der Vater der Kläger, der das Verfahren auf Rückerstattung des Grundbesitzes eingeleitet hat, starb 1992.

Der Beklagte beruft sich unter anderem auf die Ein rede der Verjährung. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen; das Berufungsgericht hat ihr stattgegeben. Mit der Revision erstrebt der Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.

Entscheidungsgründe:


Die Revision bleibt ohne Erfolg.
I. Das Berufungsgericht legt seiner Auslegung des Testaments die übereinstimmende Ansicht der Parteien zugrunde, daß der Erblasser den Vater der Kläger nicht zum Alleinerben bestimmt habe, sondern die Erbfolge im Erbschein zutreffend wiedergegeben worden sei. Da der Erblasser den Vater des Klägers aber wertmäßig habe begünstigen wollen, liege ein Vorausvermächtnis zu dessen Gunsten vor. Die Erfüllung dieses Vorausvermächtnisses sei den Miterbinnen jedoch infolge der bereits am 18. Juli 1952 in der DDR in Kraft getretenen Verordnung zur Sicherung von Vermögenswerten nachträglich unmöglich geworden, spätestens aber durch die Überführung des Grundbesitzes in Volkseigentum im Jahre 1984. Durch dessen Restitution auf der Grundlage des Vermögensgesetzes hätten die Mitglieder der Erbengemeinschaft nach dem Großvater Ersatz erlangt. Den Klägern als Erbeserben ihres Vaters stehe deshalb ein Anspruch aus § 281 BGB a.F. zu. Die Verjährung dieses Anspruchs habe erst mit Erlaß des Vermögensgesetzes begonnen und sei bei Klageerhebung im Jahre 2002 noch nicht abgelaufen. Zumindest sei die

Verjährung seit Inkrafttreten der Vermögenssicherungsverordnung am 18. Juli 1952 bis zum Inkrafttreten des Vermögensgesetzes gehemmt gewesen.
II. Dem ist im Ergebnis zuzustimmen. Den Klägern s teht der geltend gemachte Anspruch zu.
1. Der Auslegung des Testaments hat das Berufungsg ericht mit Recht das Bürgerliche Gesetzbuch in seiner vor Inkrafttreten des Zivilgesetzbuchs der DDR am 1. Januar 1976 geltenden Fassung zugrunde gelegt (vgl. § 8 EGZBG; BGHZ 124, 270, 272 ff.). Davon geht auch die Revision aus und rügt, das Berufungsgericht habe nicht erwogen, daß das Testament wie folgt ergänzend auszulegen sei: Sinn des Vorausvermächtnisses zugunsten des Vaters der Kläger sei nämlich nach dem Wortlaut des Testamentes, daß dieser die Gebäude nicht in eigenem Interesse , sondern im Interesse der Familie verwaltete, um Einnahmen zu erwirtschaften und den Besitz zu erhalten. Nach Krieg und Gefangenschaft habe sich der Vater der Kläger im Westen niedergelassen und einen Vertriebenenausweis erhalten; eine Einreise in die damalige Ostzone und später in die DDR sei ihm nicht möglich gewesen. Der Erblasser hätte, wenn er diese Entwicklung vorausgesehen hätte, die Grundstücke nicht allein seinem Sohn zugedacht, sondern allen Miterben, da er ausdrücklich niemanden habe benachteiligen wollen.
Der Schlußsatz des Testaments betont indessen nebe n der Absicht , niemanden zu benachteiligen, gerade die Erhaltung von Tradition und Wohlstand. Das spricht dafür, daß der Erblasser seinen Sohn schon

deshalb bevorzugt hat, weil er den Namen des Erblassers fortführte und an die nächste Generation weitergeben konnte. Daß er unter den schwierigen Nachkriegsverhältnissen nicht ohne weiteres für die Erhaltung und Mehrung des Immobilienbesitzes würde sorgen können, dürfte dem Erblasser bei Errichtung des Testaments im Januar 1946 klar gewesen sein, mußte aus seiner Sicht aber nichts daran ändern, daß für diese Aufgabe, wenn sie überhaupt zu erfüllen war, unter seinen Abkömmlingen nur der Sohn in Betracht kam. Die Auslegung des Tatrichters erweist sich danach als zumindest vertretbar und rechtsfehlerfrei; sie ist deshalb für das Revisionsgericht bindend (vgl. BGHZ 121, 357, 363).
2. Die Erfüllung des Anspruchs des Vaters der Kläg er auf das Vorausvermächtnis aus § 2174 BGB ist jedoch infolge der sogenannten vorläufigen Verwaltung des Grundbesitzes durch Organe der DDR auf der Grundlage der Vermögenssicherungsverordnung nachträglich unmöglich geworden; dadurch ist der Anspruch erloschen (§ 275 BGB a.F.; für das Bestehen der vor Inkrafttreten des ZGB begründeten Rechte blieb auch nach dem 1. Januar 1976 das bis zu diesem Zeitpunkt geltende Recht maßgebend, § 2 Abs. 2 Satz 2 EGZGB).

a) Allerdings liegt Unmöglichkeit nicht schon dann vor, wenn der Schuldner über den Gegenstand nicht mehr verfügen kann und auf ihn auch keinen Anspruch hat; vielmehr muß feststehen, daß der Schuldner die Verfügungsmacht auch nicht mehr erlangen und zur Erfüllung des geltend gemachten Anspruchs nicht auf die Sache einwirken kann (BGHZ 141, 179, 181 f.). Das kommt jedoch nicht nur in Betracht, wenn der geschuldete Gegenstand in der DDR in Volkseigentum überführt wurde (dazu vgl. BGH, Urteil vom 19. September 1995 - VI ZR 377/94 -

DtZ 1996, 26 unter II 2 g). Auch das Inkrafttreten der Verordnung über den Verkehr mit Grundstücken vom 11. Januar 1963 (DDR-GVVO; GBl. DDR II S. 159) führte in Fällen, bei denen eine Genehmigung im Hinblick auf Aufenthaltsort und Beruf des Gläubigers im Westen zwingend zu versagen war, zur nachträglichen Unmöglichkeit der Pflicht zur Eigentumsverschaffung (BGH, Urteil vom 25. März 1994 - V ZR 171/92 - DtZ 1994, 247 unter II 2 b und 3). Schon wenn die Erteilung einer zur Erfüllung notwendigen Genehmigung völlig unwahrscheinlich geworden ist und den Parteien nach Treu und Glauben nicht mehr zugemutet werden kann, um eine Genehmigung nachzusuchen, tritt eine von keiner Partei zu vertretende Unmöglichkeit ein (BGHZ 76, 242, 248; Urteil vom 25. März 1994 aaO unter II 2 a). Nach den in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entwickelten Grundsätzen ist ein an sich zeitweiliges Erfüllungshindernis - wie der Ausbruch eines Krieges oder innerer Unruhen , wenn deren Ende nicht absehbar ist - einem dauernden gleich zu achten, wenn die Erreichung des Vertragszwecks durch die vorübergehende Unmöglichkeit in Frage gestellt wird und deshalb dem Vertragsgegner nach dem Grundsatz von Treu und Glauben unter billiger Abwägung der Belange beider Vertragsteile die Einhaltung des Vertrages nicht zugemutet werden kann; dabei ist die Frage, ob ein Leistungshindernis zu einer dauernden oder nur vorübergehenden Unmöglichkeit führt, nach dem Zeitpunkt des Eintritts dieses Hindernisses zu beurteilen (BGHZ 83, 197, 200 f.).

b) Mit dem Inkrafttreten der Vermögenssicherungsve rordnung am 18. Juli 1952 wurde nach deren § 6 das gesamte, in der DDR befindliche Vermögen des Vaters der Kläger und seiner ebenfalls bereits im Westen wohnenden Schwester in eine sogenannte vorläufige Verwaltung der Or-

gane der Deutschen Demokratischen Republik übernommen. Für die Durchführung dieser Bestimmung galten Richtlinien für die Räte der Städte und Gemeinden (vom 1. September 1952, vgl. Fieberg/Reichenbach /Messerschmidt/Neuhaus, aaO Anh. I 4/3); darin war festgelegt, wer vorläufiger Verwalter wurde und wie die vorläufige Verwaltung, insbesondere im Hinblick auf Mietwohngrundstücke und Wohnraum auszuüben war. In einer Rundverfügung des Ministeriums der Justiz (Nr. 9/53 vom 15. April 1953, Fieberg/Reichenbach/Messerschmidt/Neuhaus, aaO Anh. I 4/4) wurde insbesondere bestimmt, daß für Ansprüche der früher Berechtigten der Rechtsweg unzulässig sei, weil die vorläufige Verwaltung (etwa gemäß § 6 der Vermögenssicherungsverordnung) die Gerichte binde (vgl. II a der Rundverfügung); Verfügungen und Prozeßhandlungen konnten nur noch durch den vorläufigen Verwalter vorgenommen werden (III 2, vgl. auch § 6 - Handbuch für die örtlichen Staatsorgane unter 1.3, Fieberg/Reichenbach/Messerschmidt/Neuhaus, aaO Anh. I 4/6). Ein Anspruch auf Aufhebung der vorläufigen Verwaltung bestand nach Ziff. I 5 einer Richtlinie des Staatssekretariats für Innere Angelegenheiten betr. vorläufige Verwaltung von Vermögenswerten westberliner und westdeutscher Eigentümer durch die Räte der Städte und Gemeinden vom 5. August 1953 (Fieberg/Reichenbach/Messerschmidt/Neuhaus, aaO Anh. I 4/5) nur, wenn der Eigentümer seinen Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt in das Gebiet der DDR oder in den demokratischen Sektor von Groß-Berlin verlegte oder die vorläufig verwalteten Vermögenswerte durch Genehmigung eines rechtsgeschäftlichen Erwerbs in das Eigentum eines Bürgers der DDR oder des demokratischen Sektors von Groß-Berlin übergegangen waren. Dem "westberliner oder westdeutschen Eigentümer" stand ein Anspruch auf Aufhebung ausdrücklich auch in Härtefällen nicht zu (vgl. dazu auch § 6 - Handbuch für die örtlichen

Staatsorgane, Fieberg/Reichenbach/Messerschmidt/Neuhaus, aaO Anh. I 4/6 unter Ziff. 13.6.1).
Die Vermögenssicherungsverordnung wurde zwar am 11 . Juni 1953 gemäß § 2 der Verordnung über die in das Gebiet der Deutschen Demokratischen Republik und den demokratischen Sektor von GroßBerlin zurückkehrenden Personen (Fieberg/Reichenbach/Messerschmidt/ Neuhaus aaO Anh. I 6) außer Kraft gesetzt. In der Richtlinie des Staatssekretariats für Innere Angelegenheiten betr. vorläufige Verwaltung von Vermögenswerten westberliner und westdeutscher Eigentümer durch die Räte der Städte und Gemeinden vom 5. August 1953 (Fieberg/Reichenbach /Messerschmidt/Neuhaus, aaO Anh. I 4/5) wird aber unter I 1 bestimmt , daß die Aufhebung der Verordnung zur Sicherung von Vermögenswerten vom 17. Juli 1952 auf die bereits in Verwaltung genommenen Vermögenswerte westberliner oder westdeutscher Eigentümer keinen Einfluß habe; nach I 2 dieser Richtlinie sollten sogar Vermögenswerte , die vor dem 11. Juni 1953 in vorläufige Verwaltung hätten übernommen werden müssen, nacherfaßt werden. Daraus zieht das Berufungsgericht mit Recht den von den Parteien nicht angegriffenen Schluß, daß damit die staatliche Verwaltung den vorläufigen Charakter jedenfalls verloren habe (so auch Nentwig/Nethe in Fieberg/Reichenbach/Messerschmidt /Neuhaus, aaO § 11 VermG Rdn. 11). In dem später erschienenen Handbuch zu § 6 für die örtlichen Staatsorgane (Fieberg/Reichenbach /Messerschmidt/Neuhaus, aaO Anh. I 4/6) heißt es einleitend zu den politischen Grundlagen, "das politische und wirtschaftspolitische Verhalten der Regierung der BRD und des Senats von Westberlin sowie von Bürgern und Einrichtungen habe die Regierung der DDR veranlaßt, das in der DDR befindliche Vermögen in staatliche Verwaltung zu nehmen

…"; "wegen der langen Zeitdauer, die durch das gleiche Verhalten der Regierung der BRD und des Senats von Westberlin verursacht wurde, habe die staatliche Verwaltung den Charakter ihrer Vorläufigkeit verloren".

c) Der Anspruch des Vaters der Kläger aus § 2174 B GB konnte aufgrund der dargestellten Rechtsfolgen der Vermögenssicherungsverordnung vom 17. Juli 1952 in der DDR nicht mehr gegenüber den Miterben nach dem Großvater erfüllt werden. Jedenfalls nachdem auch das Außerkraftsetzen der Vermögenssicherungsverordnung durch die Verordnung vom 11. Juni 1953 nichts am Fortbestehen der staatlichen Verwaltung des Vermögens von Deutschen änderte, die ihren Wohnsitz damals bereits im Westen hatten, muß die Erfüllung des Anspruchs aus § 2174 BGB als auf Dauer unmöglich angesehen werden. Mit einer grundlegenden Änderung der politischen Verhältnisse konnte nicht gerechnet werden. Dem Vater des Klägers konnte auch nicht zugemutet werden, in die DDR zu übersiedeln; eine zumutbare Aussicht, den Anspruch aus § 2174 BGB gegen ein angemessenes Entgelt an einen Bürger der DDR abzutreten, ist ebenfalls nicht ersichtlich. Die in Potsdam gebliebene, pflegebedürftige Schwester des Vaters der Kläger überließ im Jahre 1969 auch ihren Miteigentumsanteil durch Privatvollmacht der staatlichen Verwaltung und verließ die DDR 1974.
3. Die unter staatliche Verwaltung der DDR gekomme nen und 1984 in Volkseigentum überführten Grundstücke sind 1999 auf der Grundlage des Vermögensgesetzes an die aus den Parteien bestehende Erbengemeinschaft zurückübertragen worden. Damit haben die Miterben in Zusammenhang mit den Umständen, die ihre Verpflichtung zur Erfül-

lung des Vorausvermächtnisanspruchs des Vaters der Kläger unmöglich gemacht haben, einen Ersatzgegenstand erlangt (näher zur Kausalität vgl. Senatsurteil vom 16. März 2005 - IV ZR 272/03 - unter 3 b). Dieser Ersatzgegenstand ist zwar mit dem Gegenstand, dessen Leistung unmöglich geworden war, tatsächlich weitgehend identisch. Das ändert jedoch rechtlich nichts daran, daß den Klägern als Erben ihres Vaters ein Anspruch aus § 281 BGB a.F. auf Auflassung dieses Grundvermögens zusteht (vgl. BGHZ 123, 76, 79; BGH, Urteil vom 19. September 1995 - VI ZR 377/94 - DtZ 1996, 26 unter II 2 g; KG ZEV 1999, 494, 495 f. sowie den dazu ergangenen Nichtannahmebeschluß des Senats vom 9. Juni 1999 - IV ZR 278/98 - ZEV 1999, 496 = BGHR BGB § 2174 Verjährung

1).


4. Der Anspruch aus § 281 BGB a.F. ist auch nicht verjährt.

a) Wenn es um den Ersatz für eine unmöglich geword ene Leistung aufgrund einer Restitution nach dem Vermögensgesetz geht, beginnt die Verjährung des Anspruchs aus § 281 BGB a.F. mit Inkrafttreten des Vermögensgesetzes (BGH, Urteil vom 19. September 1995 aaO unter II 2 i aa; Nichtannahmebeschluß vom 9. Juni 1999 aaO; vgl. Senatsurteil vom 28. April 2004 - IV ZR 85/03 - ZEV 2004, 377 unter II 2). Dafür spricht der Zweck des Vermögensgesetzes, einen Ausgleich für entzogene Vermögenswerte zu schaffen (Küpper, VIZ 2000, 195, 197 unter Hinweis auf BGHZ 123, 76, 82 f.).

b) Fraglich könnte sein, ob ein Anspruch aus § 281 BGB a.F. noch in Betracht kommt, wenn der ursprüngliche Anspruch - hier aus § 2174 BGB - bei Eintritt der Unmöglichkeit bereits verjährt war (dazu Küpper,

aaO; BGH, Urteil vom 15. Oktober 2004 - V ZR 100/04 - ZIP 2004, 2345 unter B II 2 c). Diese Frage bedarf hier keiner Entscheidung. Der Anspruch aus § 2174 BGB entstand mit dem Erbfall im Jahre 1947 und verjährte nach § 195 BGB a.F. im Jahre 1977. Daran hat sich durch das Inkrafttreten des Zivilgesetzbuchs gemäß § 11 Abs. 1 EGZGB nichts geändert , weil die seit 1. Januar 1976 aufgrund des § 474 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB geltende Verjährungsfrist von zwei Jahren später abgelaufen wäre. Im Jahre 1977 war der Anspruch aus § 2174 BGB indessen bereits nach § 275 BGB a.F. erloschen. Tritt Unmöglichkeit in noch unverjährter Zeit ein - wie hier -, hat der Schuldner jedenfalls keinen Anlaß, darauf zu vertrauen , daß er den geschuldeten Gegenstand behalten könne (so auch Küpper, aaO).

c) Die Revision macht weiter geltend, jedenfalls s ei es mit der Funktion der Verjährungsvorschriften, Rechtsfrieden zu stiften, nicht vereinbar , wenn ein Anspruch aus § 281 BGB a.F. auch auf ein Surrogat zugebilligt werde, das erst lange nach Ablauf der 30jährigen Verjährung des ursprünglichen Leistungsanspruchs - hier im Jahre 1977 - entstanden sei. Mit dieser Auffassung versucht die Revision die für den ursprünglichen Anspruch geltende Verjährungsfrist auch auf den Surrogatanspruch zu erstrecken. Als selbständiger Anspruch ist der Beginn seiner Verjährung jedoch im Hinblick auf § 198 Satz 1 BGB a.F. (ebenso wie bei anderen Sekundäransprüchen auch) vom Beginn der Verjährung des Primäranspruchs unabhängig (st. Rspr., vgl. BGH, Urteil vom 10. Februar 1988 - IVa ZR 249/86 - NJW-RR 1988, 902 unter 4; BGHZ 142, 36, 44). Der Senat hat die von der Revision vertretene Auffassung in seinem Nichtannahmebeschluß vom 9. Juni 1999 (aaO) auch im Hin-

blick auf den in der Vorschrift des § 2162 BGB zum Ausdruck kommenden Rechtsgedanken zurückgewiesen.

d) Schließlich meint die Revision, auch wenn die V erjährung des Anspruchs auf das Surrogat erst mit Inkrafttreten des Vermögensgesetzes begonnen habe, sei die zweijährige Verjährungsfrist des § 474 Abs. 1 Nr. 2 ZGB bei Erhebung der Klage im März 2002 längst abgelaufen gewesen. Daran ist richtig, daß das Vermögensgesetz in der DDR bereits am 29. September 1990 in Kraft getreten ist (vgl. BGHZ 131, 22, 30). Die Verjährung des Anspruchs auf das Surrogat (vgl. § 91 ZGB) richtete sich jedenfalls seit dem 3. Oktober 1990 nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (Art. 231 § 6 EGBGB) und betrug nach dessen § 195 a.F. 30 Jahre (vgl. Senatsurteil vom 20. März 1996 - IV ZR 366/94 - DtZ 1996, 207 = ZIP 1996, 850 jeweils unter I 2). Diese Frist war - auch unter Berücksichtigung von Art. 229 § 6 Abs. 4 Satz 1 EGBGB - bei Klageerhebung im März 2002 noch nicht verstrichen.
Terno Dr. Schlichting Seiffert Wendt Dr. Kessal-Wulf

Der Schuldner hat während des Verzugs jede Fahrlässigkeit zu vertreten. Er haftet wegen der Leistung auch für Zufall, es sei denn, dass der Schaden auch bei rechtzeitiger Leistung eingetreten sein würde.

*

(1) Der Anspruch auf Leistung ist ausgeschlossen, soweit diese für den Schuldner oder für jedermann unmöglich ist.

(2) Der Schuldner kann die Leistung verweigern, soweit diese einen Aufwand erfordert, der unter Beachtung des Inhalts des Schuldverhältnisses und der Gebote von Treu und Glauben in einem groben Missverhältnis zu dem Leistungsinteresse des Gläubigers steht. Bei der Bestimmung der dem Schuldner zuzumutenden Anstrengungen ist auch zu berücksichtigen, ob der Schuldner das Leistungshindernis zu vertreten hat.

(3) Der Schuldner kann die Leistung ferner verweigern, wenn er die Leistung persönlich zu erbringen hat und sie ihm unter Abwägung des seiner Leistung entgegenstehenden Hindernisses mit dem Leistungsinteresse des Gläubigers nicht zugemutet werden kann.

(4) Die Rechte des Gläubigers bestimmen sich nach den §§ 280, 283 bis 285, 311a und 326.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IV ZR 246/03 Verkündet am:
16. März 2005
Fritz
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
_____________________
1. Die Übertragung eines Grundstücks in der ehemaligen DDR auf einen im
Westen lebenden Vermächtnisnehmer war auf Dauer unmöglich, wenn das
Grundstück gemäß § 6 der Vermögenssicherungsverordnung vom 17. Juli
1952 in staatliche Verwaltung genommen worden war.
2. Zur Verjährung eines Anspruchs aus § 281 BGB a.F., der mit Inkrafttreten
des Vermögensgesetzes entstanden ist.
BGH, Urteil vom 16. März 2005 - IV ZR 246/03 - Brandenburgisches OLG
LG Potsdam
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat dur ch den Vorsitzenden
Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, Wendt und
die Richterin Dr. Kessal-Wulf auf die mündliche Verhandlung vom
23. Februar 2005

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 13. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 15. Oktober 2003 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.

Tatbestand:


Die Kläger sind als Erbeserben ihres Vaters Mitgli ed einer Erbengemeinschaft nach dem väterlichen Großvater, der 1947 in Potsdam gestorben ist. Die Erbanteile der übrigen Miterben nach dem Großvater sind auf die Kläger sowie auf den nicht mit den Klägern verwandten Beklagten übergegangen, der Erbeserbe der pflegebedürftigen der beiden Schwestern des Vaters der Kläger geworden ist. Zum Nachlaß des Großvaters gehörten zwei Mehrfamilienhäuser in Potsdam, für die die Parteien nach Rückübertragung durch das Amt für offene Vermögensfragen in ungeteilter Erbengemeinschaft im Grundbuch eingetragen sind. Mit der Klage wird die Auflassung des dem Beklagten zustehenden Eigentumsanteils an die Kläger in ungeteilter Erbengemeinschaft aus §§ 2174, 281 BGB a.F. geltend gemacht.

Der Großvater der Kläger hatte in einem eigenhändi gen Testament seiner Ehefrau, seinen Töchtern sowie einer Pflegerin Wohn- und Nutzungsrechte an Haus und Garten zugedacht, seinem Sohn, dem Vater der Kläger, aber sämtlichen Grundbesitz "zu eigen" überlassen. Er sollte dessen Reineinnahmen mit seiner Mutter und seinen Schwestern teilen, die Häuser erhalten sowie den Grund und Boden niemals verkleinern, sondern eher vergrößern. Abschließend heißt es: "Ich will keinen benachteiligen , aber ich möchte auch, daß die Familie ... Tradition und Wohlstand sichert u. wahrt!"
Das Amtsgericht wies 1947 durch Erbschein den Vate r der Kläger sowie dessen Mutter und dessen beide Schwestern als Erben nach dem Großvater zu je einem Viertel aus. Da der Vater der Kläger und eine der Schwestern schon beim Erbfall im Westen lebten, wurden deren Anteile an dem Grundbesitz in Potsdam aufgrund von § 6 der Verordnung zur Sicherung von Vermögenswerten vom 17. Juli 1952 (GBl. der DDR S. 615; Fieberg/Reichenbach/Messerschmidt/Neuhaus, VermG Bd. 2 Stand Juli 2004 Anh. I 4) in die vorläufige Verwaltung der Organe der Deutschen Demokratischen Republik übernommen. Verwalter wurde der VEB Kommunale Wohnungsverwaltung Potsdam. Die Großmutter siedelte 1961 in die Bundesrepublik über, wo sie 1964 starb. Die pflegebedürftige Schwester zog im Jahre 1974 von Potsdam an den Chiemsee und verstarb dort 1990. Im Jahre 1984 wurden die Grundstücke gemäß § 14 Aufbaugesetz vom 6. September 1950 (GBl. der DDR S. 965) in Verbindung mit § 9 des Entschädigungsgesetzes vom 25. April 1960 (GBl. der DDR I S. 257) in Volkseigentum überführt. Der Vater der Kläger, der das Verfahren auf Rückerstattung des Grundbesitzes eingeleitet hat, starb 1992.

Der Beklagte beruft sich unter anderem auf die Ein rede der Verjährung. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen; das Berufungsgericht hat ihr stattgegeben. Mit der Revision erstrebt der Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.

Entscheidungsgründe:


Die Revision bleibt ohne Erfolg.
I. Das Berufungsgericht legt seiner Auslegung des Testaments die übereinstimmende Ansicht der Parteien zugrunde, daß der Erblasser den Vater der Kläger nicht zum Alleinerben bestimmt habe, sondern die Erbfolge im Erbschein zutreffend wiedergegeben worden sei. Da der Erblasser den Vater des Klägers aber wertmäßig habe begünstigen wollen, liege ein Vorausvermächtnis zu dessen Gunsten vor. Die Erfüllung dieses Vorausvermächtnisses sei den Miterbinnen jedoch infolge der bereits am 18. Juli 1952 in der DDR in Kraft getretenen Verordnung zur Sicherung von Vermögenswerten nachträglich unmöglich geworden, spätestens aber durch die Überführung des Grundbesitzes in Volkseigentum im Jahre 1984. Durch dessen Restitution auf der Grundlage des Vermögensgesetzes hätten die Mitglieder der Erbengemeinschaft nach dem Großvater Ersatz erlangt. Den Klägern als Erbeserben ihres Vaters stehe deshalb ein Anspruch aus § 281 BGB a.F. zu. Die Verjährung dieses Anspruchs habe erst mit Erlaß des Vermögensgesetzes begonnen und sei bei Klageerhebung im Jahre 2002 noch nicht abgelaufen. Zumindest sei die

Verjährung seit Inkrafttreten der Vermögenssicherungsverordnung am 18. Juli 1952 bis zum Inkrafttreten des Vermögensgesetzes gehemmt gewesen.
II. Dem ist im Ergebnis zuzustimmen. Den Klägern s teht der geltend gemachte Anspruch zu.
1. Der Auslegung des Testaments hat das Berufungsg ericht mit Recht das Bürgerliche Gesetzbuch in seiner vor Inkrafttreten des Zivilgesetzbuchs der DDR am 1. Januar 1976 geltenden Fassung zugrunde gelegt (vgl. § 8 EGZBG; BGHZ 124, 270, 272 ff.). Davon geht auch die Revision aus und rügt, das Berufungsgericht habe nicht erwogen, daß das Testament wie folgt ergänzend auszulegen sei: Sinn des Vorausvermächtnisses zugunsten des Vaters der Kläger sei nämlich nach dem Wortlaut des Testamentes, daß dieser die Gebäude nicht in eigenem Interesse , sondern im Interesse der Familie verwaltete, um Einnahmen zu erwirtschaften und den Besitz zu erhalten. Nach Krieg und Gefangenschaft habe sich der Vater der Kläger im Westen niedergelassen und einen Vertriebenenausweis erhalten; eine Einreise in die damalige Ostzone und später in die DDR sei ihm nicht möglich gewesen. Der Erblasser hätte, wenn er diese Entwicklung vorausgesehen hätte, die Grundstücke nicht allein seinem Sohn zugedacht, sondern allen Miterben, da er ausdrücklich niemanden habe benachteiligen wollen.
Der Schlußsatz des Testaments betont indessen nebe n der Absicht , niemanden zu benachteiligen, gerade die Erhaltung von Tradition und Wohlstand. Das spricht dafür, daß der Erblasser seinen Sohn schon

deshalb bevorzugt hat, weil er den Namen des Erblassers fortführte und an die nächste Generation weitergeben konnte. Daß er unter den schwierigen Nachkriegsverhältnissen nicht ohne weiteres für die Erhaltung und Mehrung des Immobilienbesitzes würde sorgen können, dürfte dem Erblasser bei Errichtung des Testaments im Januar 1946 klar gewesen sein, mußte aus seiner Sicht aber nichts daran ändern, daß für diese Aufgabe, wenn sie überhaupt zu erfüllen war, unter seinen Abkömmlingen nur der Sohn in Betracht kam. Die Auslegung des Tatrichters erweist sich danach als zumindest vertretbar und rechtsfehlerfrei; sie ist deshalb für das Revisionsgericht bindend (vgl. BGHZ 121, 357, 363).
2. Die Erfüllung des Anspruchs des Vaters der Kläg er auf das Vorausvermächtnis aus § 2174 BGB ist jedoch infolge der sogenannten vorläufigen Verwaltung des Grundbesitzes durch Organe der DDR auf der Grundlage der Vermögenssicherungsverordnung nachträglich unmöglich geworden; dadurch ist der Anspruch erloschen (§ 275 BGB a.F.; für das Bestehen der vor Inkrafttreten des ZGB begründeten Rechte blieb auch nach dem 1. Januar 1976 das bis zu diesem Zeitpunkt geltende Recht maßgebend, § 2 Abs. 2 Satz 2 EGZGB).

a) Allerdings liegt Unmöglichkeit nicht schon dann vor, wenn der Schuldner über den Gegenstand nicht mehr verfügen kann und auf ihn auch keinen Anspruch hat; vielmehr muß feststehen, daß der Schuldner die Verfügungsmacht auch nicht mehr erlangen und zur Erfüllung des geltend gemachten Anspruchs nicht auf die Sache einwirken kann (BGHZ 141, 179, 181 f.). Das kommt jedoch nicht nur in Betracht, wenn der geschuldete Gegenstand in der DDR in Volkseigentum überführt wurde (dazu vgl. BGH, Urteil vom 19. September 1995 - VI ZR 377/94 -

DtZ 1996, 26 unter II 2 g). Auch das Inkrafttreten der Verordnung über den Verkehr mit Grundstücken vom 11. Januar 1963 (DDR-GVVO; GBl. DDR II S. 159) führte in Fällen, bei denen eine Genehmigung im Hinblick auf Aufenthaltsort und Beruf des Gläubigers im Westen zwingend zu versagen war, zur nachträglichen Unmöglichkeit der Pflicht zur Eigentumsverschaffung (BGH, Urteil vom 25. März 1994 - V ZR 171/92 - DtZ 1994, 247 unter II 2 b und 3). Schon wenn die Erteilung einer zur Erfüllung notwendigen Genehmigung völlig unwahrscheinlich geworden ist und den Parteien nach Treu und Glauben nicht mehr zugemutet werden kann, um eine Genehmigung nachzusuchen, tritt eine von keiner Partei zu vertretende Unmöglichkeit ein (BGHZ 76, 242, 248; Urteil vom 25. März 1994 aaO unter II 2 a). Nach den in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entwickelten Grundsätzen ist ein an sich zeitweiliges Erfüllungshindernis - wie der Ausbruch eines Krieges oder innerer Unruhen , wenn deren Ende nicht absehbar ist - einem dauernden gleich zu achten, wenn die Erreichung des Vertragszwecks durch die vorübergehende Unmöglichkeit in Frage gestellt wird und deshalb dem Vertragsgegner nach dem Grundsatz von Treu und Glauben unter billiger Abwägung der Belange beider Vertragsteile die Einhaltung des Vertrages nicht zugemutet werden kann; dabei ist die Frage, ob ein Leistungshindernis zu einer dauernden oder nur vorübergehenden Unmöglichkeit führt, nach dem Zeitpunkt des Eintritts dieses Hindernisses zu beurteilen (BGHZ 83, 197, 200 f.).

b) Mit dem Inkrafttreten der Vermögenssicherungsve rordnung am 18. Juli 1952 wurde nach deren § 6 das gesamte, in der DDR befindliche Vermögen des Vaters der Kläger und seiner ebenfalls bereits im Westen wohnenden Schwester in eine sogenannte vorläufige Verwaltung der Or-

gane der Deutschen Demokratischen Republik übernommen. Für die Durchführung dieser Bestimmung galten Richtlinien für die Räte der Städte und Gemeinden (vom 1. September 1952, vgl. Fieberg/Reichenbach /Messerschmidt/Neuhaus, aaO Anh. I 4/3); darin war festgelegt, wer vorläufiger Verwalter wurde und wie die vorläufige Verwaltung, insbesondere im Hinblick auf Mietwohngrundstücke und Wohnraum auszuüben war. In einer Rundverfügung des Ministeriums der Justiz (Nr. 9/53 vom 15. April 1953, Fieberg/Reichenbach/Messerschmidt/Neuhaus, aaO Anh. I 4/4) wurde insbesondere bestimmt, daß für Ansprüche der früher Berechtigten der Rechtsweg unzulässig sei, weil die vorläufige Verwaltung (etwa gemäß § 6 der Vermögenssicherungsverordnung) die Gerichte binde (vgl. II a der Rundverfügung); Verfügungen und Prozeßhandlungen konnten nur noch durch den vorläufigen Verwalter vorgenommen werden (III 2, vgl. auch § 6 - Handbuch für die örtlichen Staatsorgane unter 1.3, Fieberg/Reichenbach/Messerschmidt/Neuhaus, aaO Anh. I 4/6). Ein Anspruch auf Aufhebung der vorläufigen Verwaltung bestand nach Ziff. I 5 einer Richtlinie des Staatssekretariats für Innere Angelegenheiten betr. vorläufige Verwaltung von Vermögenswerten westberliner und westdeutscher Eigentümer durch die Räte der Städte und Gemeinden vom 5. August 1953 (Fieberg/Reichenbach/Messerschmidt/Neuhaus, aaO Anh. I 4/5) nur, wenn der Eigentümer seinen Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt in das Gebiet der DDR oder in den demokratischen Sektor von Groß-Berlin verlegte oder die vorläufig verwalteten Vermögenswerte durch Genehmigung eines rechtsgeschäftlichen Erwerbs in das Eigentum eines Bürgers der DDR oder des demokratischen Sektors von Groß-Berlin übergegangen waren. Dem "westberliner oder westdeutschen Eigentümer" stand ein Anspruch auf Aufhebung ausdrücklich auch in Härtefällen nicht zu (vgl. dazu auch § 6 - Handbuch für die örtlichen

Staatsorgane, Fieberg/Reichenbach/Messerschmidt/Neuhaus, aaO Anh. I 4/6 unter Ziff. 13.6.1).
Die Vermögenssicherungsverordnung wurde zwar am 11 . Juni 1953 gemäß § 2 der Verordnung über die in das Gebiet der Deutschen Demokratischen Republik und den demokratischen Sektor von GroßBerlin zurückkehrenden Personen (Fieberg/Reichenbach/Messerschmidt/ Neuhaus aaO Anh. I 6) außer Kraft gesetzt. In der Richtlinie des Staatssekretariats für Innere Angelegenheiten betr. vorläufige Verwaltung von Vermögenswerten westberliner und westdeutscher Eigentümer durch die Räte der Städte und Gemeinden vom 5. August 1953 (Fieberg/Reichenbach /Messerschmidt/Neuhaus, aaO Anh. I 4/5) wird aber unter I 1 bestimmt , daß die Aufhebung der Verordnung zur Sicherung von Vermögenswerten vom 17. Juli 1952 auf die bereits in Verwaltung genommenen Vermögenswerte westberliner oder westdeutscher Eigentümer keinen Einfluß habe; nach I 2 dieser Richtlinie sollten sogar Vermögenswerte , die vor dem 11. Juni 1953 in vorläufige Verwaltung hätten übernommen werden müssen, nacherfaßt werden. Daraus zieht das Berufungsgericht mit Recht den von den Parteien nicht angegriffenen Schluß, daß damit die staatliche Verwaltung den vorläufigen Charakter jedenfalls verloren habe (so auch Nentwig/Nethe in Fieberg/Reichenbach/Messerschmidt /Neuhaus, aaO § 11 VermG Rdn. 11). In dem später erschienenen Handbuch zu § 6 für die örtlichen Staatsorgane (Fieberg/Reichenbach /Messerschmidt/Neuhaus, aaO Anh. I 4/6) heißt es einleitend zu den politischen Grundlagen, "das politische und wirtschaftspolitische Verhalten der Regierung der BRD und des Senats von Westberlin sowie von Bürgern und Einrichtungen habe die Regierung der DDR veranlaßt, das in der DDR befindliche Vermögen in staatliche Verwaltung zu nehmen

…"; "wegen der langen Zeitdauer, die durch das gleiche Verhalten der Regierung der BRD und des Senats von Westberlin verursacht wurde, habe die staatliche Verwaltung den Charakter ihrer Vorläufigkeit verloren".

c) Der Anspruch des Vaters der Kläger aus § 2174 B GB konnte aufgrund der dargestellten Rechtsfolgen der Vermögenssicherungsverordnung vom 17. Juli 1952 in der DDR nicht mehr gegenüber den Miterben nach dem Großvater erfüllt werden. Jedenfalls nachdem auch das Außerkraftsetzen der Vermögenssicherungsverordnung durch die Verordnung vom 11. Juni 1953 nichts am Fortbestehen der staatlichen Verwaltung des Vermögens von Deutschen änderte, die ihren Wohnsitz damals bereits im Westen hatten, muß die Erfüllung des Anspruchs aus § 2174 BGB als auf Dauer unmöglich angesehen werden. Mit einer grundlegenden Änderung der politischen Verhältnisse konnte nicht gerechnet werden. Dem Vater des Klägers konnte auch nicht zugemutet werden, in die DDR zu übersiedeln; eine zumutbare Aussicht, den Anspruch aus § 2174 BGB gegen ein angemessenes Entgelt an einen Bürger der DDR abzutreten, ist ebenfalls nicht ersichtlich. Die in Potsdam gebliebene, pflegebedürftige Schwester des Vaters der Kläger überließ im Jahre 1969 auch ihren Miteigentumsanteil durch Privatvollmacht der staatlichen Verwaltung und verließ die DDR 1974.
3. Die unter staatliche Verwaltung der DDR gekomme nen und 1984 in Volkseigentum überführten Grundstücke sind 1999 auf der Grundlage des Vermögensgesetzes an die aus den Parteien bestehende Erbengemeinschaft zurückübertragen worden. Damit haben die Miterben in Zusammenhang mit den Umständen, die ihre Verpflichtung zur Erfül-

lung des Vorausvermächtnisanspruchs des Vaters der Kläger unmöglich gemacht haben, einen Ersatzgegenstand erlangt (näher zur Kausalität vgl. Senatsurteil vom 16. März 2005 - IV ZR 272/03 - unter 3 b). Dieser Ersatzgegenstand ist zwar mit dem Gegenstand, dessen Leistung unmöglich geworden war, tatsächlich weitgehend identisch. Das ändert jedoch rechtlich nichts daran, daß den Klägern als Erben ihres Vaters ein Anspruch aus § 281 BGB a.F. auf Auflassung dieses Grundvermögens zusteht (vgl. BGHZ 123, 76, 79; BGH, Urteil vom 19. September 1995 - VI ZR 377/94 - DtZ 1996, 26 unter II 2 g; KG ZEV 1999, 494, 495 f. sowie den dazu ergangenen Nichtannahmebeschluß des Senats vom 9. Juni 1999 - IV ZR 278/98 - ZEV 1999, 496 = BGHR BGB § 2174 Verjährung

1).


4. Der Anspruch aus § 281 BGB a.F. ist auch nicht verjährt.

a) Wenn es um den Ersatz für eine unmöglich geword ene Leistung aufgrund einer Restitution nach dem Vermögensgesetz geht, beginnt die Verjährung des Anspruchs aus § 281 BGB a.F. mit Inkrafttreten des Vermögensgesetzes (BGH, Urteil vom 19. September 1995 aaO unter II 2 i aa; Nichtannahmebeschluß vom 9. Juni 1999 aaO; vgl. Senatsurteil vom 28. April 2004 - IV ZR 85/03 - ZEV 2004, 377 unter II 2). Dafür spricht der Zweck des Vermögensgesetzes, einen Ausgleich für entzogene Vermögenswerte zu schaffen (Küpper, VIZ 2000, 195, 197 unter Hinweis auf BGHZ 123, 76, 82 f.).

b) Fraglich könnte sein, ob ein Anspruch aus § 281 BGB a.F. noch in Betracht kommt, wenn der ursprüngliche Anspruch - hier aus § 2174 BGB - bei Eintritt der Unmöglichkeit bereits verjährt war (dazu Küpper,

aaO; BGH, Urteil vom 15. Oktober 2004 - V ZR 100/04 - ZIP 2004, 2345 unter B II 2 c). Diese Frage bedarf hier keiner Entscheidung. Der Anspruch aus § 2174 BGB entstand mit dem Erbfall im Jahre 1947 und verjährte nach § 195 BGB a.F. im Jahre 1977. Daran hat sich durch das Inkrafttreten des Zivilgesetzbuchs gemäß § 11 Abs. 1 EGZGB nichts geändert , weil die seit 1. Januar 1976 aufgrund des § 474 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB geltende Verjährungsfrist von zwei Jahren später abgelaufen wäre. Im Jahre 1977 war der Anspruch aus § 2174 BGB indessen bereits nach § 275 BGB a.F. erloschen. Tritt Unmöglichkeit in noch unverjährter Zeit ein - wie hier -, hat der Schuldner jedenfalls keinen Anlaß, darauf zu vertrauen , daß er den geschuldeten Gegenstand behalten könne (so auch Küpper, aaO).

c) Die Revision macht weiter geltend, jedenfalls s ei es mit der Funktion der Verjährungsvorschriften, Rechtsfrieden zu stiften, nicht vereinbar , wenn ein Anspruch aus § 281 BGB a.F. auch auf ein Surrogat zugebilligt werde, das erst lange nach Ablauf der 30jährigen Verjährung des ursprünglichen Leistungsanspruchs - hier im Jahre 1977 - entstanden sei. Mit dieser Auffassung versucht die Revision die für den ursprünglichen Anspruch geltende Verjährungsfrist auch auf den Surrogatanspruch zu erstrecken. Als selbständiger Anspruch ist der Beginn seiner Verjährung jedoch im Hinblick auf § 198 Satz 1 BGB a.F. (ebenso wie bei anderen Sekundäransprüchen auch) vom Beginn der Verjährung des Primäranspruchs unabhängig (st. Rspr., vgl. BGH, Urteil vom 10. Februar 1988 - IVa ZR 249/86 - NJW-RR 1988, 902 unter 4; BGHZ 142, 36, 44). Der Senat hat die von der Revision vertretene Auffassung in seinem Nichtannahmebeschluß vom 9. Juni 1999 (aaO) auch im Hin-

blick auf den in der Vorschrift des § 2162 BGB zum Ausdruck kommenden Rechtsgedanken zurückgewiesen.

d) Schließlich meint die Revision, auch wenn die V erjährung des Anspruchs auf das Surrogat erst mit Inkrafttreten des Vermögensgesetzes begonnen habe, sei die zweijährige Verjährungsfrist des § 474 Abs. 1 Nr. 2 ZGB bei Erhebung der Klage im März 2002 längst abgelaufen gewesen. Daran ist richtig, daß das Vermögensgesetz in der DDR bereits am 29. September 1990 in Kraft getreten ist (vgl. BGHZ 131, 22, 30). Die Verjährung des Anspruchs auf das Surrogat (vgl. § 91 ZGB) richtete sich jedenfalls seit dem 3. Oktober 1990 nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (Art. 231 § 6 EGBGB) und betrug nach dessen § 195 a.F. 30 Jahre (vgl. Senatsurteil vom 20. März 1996 - IV ZR 366/94 - DtZ 1996, 207 = ZIP 1996, 850 jeweils unter I 2). Diese Frist war - auch unter Berücksichtigung von Art. 229 § 6 Abs. 4 Satz 1 EGBGB - bei Klageerhebung im März 2002 noch nicht verstrichen.
Terno Dr. Schlichting Seiffert Wendt Dr. Kessal-Wulf

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Das in § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 des Entschädigungsgesetzes vorgesehene Aufgebotsverfahren wird von dem Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen (nachfolgend: Bundesamt) von Amts wegen als Verwaltungsverfahren durchgeführt.

(2) Das Bundesamt oder die Stelle, die die Vermögenswerte verwahrt, ermittelt deren Eigentümer oder Rechtsinhaber. Können diese nicht mit den zu Gebote stehenden Mitteln gefunden werden, leitet das Bundesamt das Aufgebotsverfahren ein. Hierzu gibt es die Vermögenswerte im Bundesanzeiger bekannt und fordert die Eigentümer oder Rechtsinhaber auf, sich beim Bundesamt zu melden. In der Bekanntmachung wird der Vermögenswert genau bezeichnet sowie das jeweilige Aktenzeichen und der Endzeitpunkt der Aufgebotsfrist angegeben. Bei Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten gehören dazu die heutige sowie die Grundbuchbezeichnung im Zeitpunkt der Anordnung der staatlichen Verwaltung.

(3) Meldet sich innerhalb von einem Jahr seit der ersten Veröffentlichung der Aufforderung im Bundesanzeiger der Berechtigte nicht, erläßt das Bundesamt einen Ausschlußbescheid. Wenn erforderlich, kann zuvor eine angemessene Nachfrist gesetzt werden. Der Bescheid ist öffentlich zuzustellen. Auf die öffentliche Zustellung ist § 5 der Hypothekenablöseverordnung entsprechend anzuwenden. Der bestandskräftige Ausschlußbescheid hat die Wirkungen eines rechtskräftigen Ausschließungsbeschlusses. Der Vermögenswert ist an den Entschädigungsfonds abzuführen.

(4) Aufgebote, die von den Amtsgerichten nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 des Entschädigungsgesetzes eingeleitet worden sind, gehen in dem Stand, in dem sie sich am Tage nach der Verkündung dieses Gesetzes befinden, auf das Bundesamt über. Aufgebotsverfahren, die am 8. November 2000 anhängig sind, enden spätestens mit Ablauf eines Jahres nach dem 8. November 2000; die Möglichkeit der Nachfristsetzung bleibt unberührt.

(1) An den Entschädigungsfonds sind abzuführen:

1.
von der Treuhandanstalt 3 Milliarden Deutsche Mark aus ihren Veräußerungserlösen. Das Bundesministerium der Finanzen setzt die pauschalen Jahresbeträge unter Berücksichtigung des Finanzbedarfs des Entschädigungsfonds fest;
2.
50 vom Hundert des Gesamtwertes des Finanzvermögens in Treuhandverwaltung des Bundes nach Artikel 22 Abs. 1 des Einigungsvertrages, fällig in jährlichen Raten entsprechend den Erlösen aus der Veräußerung von Vermögensgegenständen. Das Bundesministerium der Finanzen setzt die Höhe der Raten fest;
3.
von Gebietskörperschaften oder sonstigen Trägern der öffentlichen Verwaltung, z. B. Sozialversicherung, Bahn, Post, der 1,3fache vor der Schädigung zuletzt festgestellte Einheitswert von Grundstücken, die wegen der Zugehörigkeit zu deren Verwaltungsvermögen nach Artikel 21 des Einigungsvertrages nach den §§ 4 und 5 des Vermögensgesetzes nicht restituierbar sind oder die wegen der Wahl von Entschädigung nicht restituiert werden;
4.
das nach § 19 Abs. 2 des Westvermögen-Abwicklungsgesetzes vom Präsidenten des Bundesausgleichsamtes treuhänderisch verwaltete Vermögen von ehemaligen öffentlich-rechtlichen Kreditinstituten mit Sitz im Beitrittsgebiet;
5.
nicht anderweitig zuzuordnende Vermögenswerte aus dem Bereich des früheren Amtes für den Rechtsschutz des Vermögens der Deutschen Demokratischen Republik und Überweisungen der Hinterlegungsstellen nach § 4 Abs. 2 des Schuldbuchbereinigungsgesetzes;
6.
Wertausgleich nach § 7 des Vermögensgesetzes und herauszugebende Gegenleistungen oder Entschädigungen nach § 7a Abs. 2 Satz 4 des Vermögensgesetzes;
7.
Veräußerungserlöse nach § 11 Abs. 4 des Vermögensgesetzes und sonstige nicht beanspruchte Vermögenswerte, die bis zum 31. Dezember 1992 unter staatlicher Verwaltung standen, wenn der Eigentümer oder Inhaber sich nicht nach öffentlichem Aufgebot gemäß § 15 des Grundbuchbereinigungsgesetzes gemeldet hat. Nicht beanspruchte Vermögenswerte im Sinne des Satzes 1 sind auch die den nicht bekannten oder nicht auffindbaren Miteigentümern oder Miterben zustehenden Rechte. Die §§ 1936, 1964 und 1965 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und § 369 des Zivilgesetzbuchs der Deutschen Demokratischen Republik vom 19. Juni 1975 (GBl. I Nr. 27 S. 465) finden keine Anwendung. Ein Aufgebotsverfahren ist nicht erforderlich, wenn der Veräußerungserlös oder der Wert des sonstigen nicht beanspruchten Vermögens den Betrag von 1.000 Deutsche Mark nicht erreicht;
8.
Regreßforderungen gegenüber staatlichen Verwaltern nach § 13 Abs. 3 des Vermögensgesetzes;
9.
Forderungen nach § 18b Abs. 1 des Vermögensgesetzes sowie diejenigen Erlösanteile aus Veräußerungen nach § 16 Abs. 1 des Investitionsvorranggesetzes, die nicht dem Berechtigten, dem Verfügungsberechtigten oder einem privaten Dritten zustehen;
10.
ab 1. Januar 1994 vereinnahmte Rückflüsse nach § 349 des Lastenausgleichsgesetzes;
11.
Veräußerungserlöse aus dem Verkauf von ehemals volkseigenem Grund und Boden nach dem 27. Juli 1990 an die Inhaber dinglicher Nutzungsrechte für Eigenheime und Entgelte für die Nutzung ehemals volkseigenen Grund und Bodens durch die Inhaber dinglicher Nutzungsrechte für Eigenheime, wenn die Rückübertragung nach § 4 des Vermögensgesetzes ausgeschlossen oder wegen der Wahl von Entschädigung entfallen ist. Für Veräußerungen, die nach dem 17. Dezember 2003 beurkundet wurden, mindestens der im Zeitpunkt des Verkaufs geltende Kaufpreis gemäß § 68 des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes;
12.
Vermögenswerte, die nach § 1b des Vermögenszuordnungsgesetzes in der Fassung des Artikels 16 Nr. 4 des Registerverfahrensbeschleunigungsgesetzes dem Entschädigungsfonds zugeordnet werden;
13.
Zuschüsse aus dem Bundeshaushalt ab 1. Januar 2004.
Ein Anspruch der Berechtigten gegen den Entschädigungsfonds auf Einforderung seiner Einnahmen besteht nicht.

(2) Zur Überbrückung etwaiger Liquiditätsengpässe können aus dem Bundeshaushalt zinslose Liquiditätsdarlehen nach Maßgabe des jeweiligen Haushaltsplans geleistet werden. Die Rückzahlung an den Bund erfolgt bei Einnahmeüberschüssen. Einzelheiten regelt das Bundesministerium der Finanzen.

(1) Entschädigungen nach diesem Gesetz, Ausgleichsleistungen nach den §§ 1 und 2 des Ausgleichsleistungsgesetzes, Entschädigungen nach dem NS-Verfolgtenentschädigungsgesetz sowie Leistungen nach dem Vertriebenenzuwendungsgesetz werden aus einem nicht rechtsfähigen Sondervermögen des Bundes (Entschädigungsfonds) erbracht. Der Entschädigungsfonds ist ein Sondervermögen im Sinne des Artikels 110 Abs. 1 und des Artikels 115 Abs. 2 des Grundgesetzes; Artikel 115 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes findet auf den Entschädigungsfonds keine Anwendung. Das Sondervermögen ist von dem übrigen Vermögen des Bundes, seinen Rechten und Verbindlichkeiten getrennt zu halten. Der Bund haftet für die Verbindlichkeiten des Entschädigungsfonds.

(2) Das Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen verwaltet das Sondervermögen auf Weisung und unter Aufsicht des Bundesministeriums der Finanzen.

(3) Das Sondervermögen kann unter seinem Namen im rechtsgeschäftlichen Verkehr handeln, klagen oder verklagt werden. Der allgemeine Gerichtsstand des Sondervermögens ist Berlin.

(4) Der Entschädigungsfonds ist berechtigt, Schuldverschreibungen durch Eintragung in das Bundesschuldbuch zu begeben. Die Ausgabe von Stücken ist für die gesamte Laufzeit ausgeschlossen.

(5) Schuldverschreibungen des Entschädigungsfonds stehen solchen des Bundes gleich. Die Schulden des Entschädigungsfonds werden nach den für die allgemeine Bundesschuld jeweils geltenden Grundsätzen verwaltet.

(6) Der Entschädigungsfonds ist berechtigt, Schuldverschreibungen nach § 1 Abs. 1 Satz 2 zum Zwecke der Marktpflege in Höhe von bis zu zehn vom Hundert der umlaufenden Schuldtitel anzukaufen.

(7) Die mit der Begebung oder Verwaltung der Schuldverschreibungen beauftragten Einrichtungen sind berechtigt, den für die Durchführung des Gesetzes zuständigen Stellen zu Kontrollzwecken Angaben über die zugeteilten Schuldverschreibungen zu übermitteln, wenn Anhaltspunkte für eine Doppelleistung oder für eine Überzahlung insbesondere wegen Außerachtlassung einer Kürzung nach § 7 oder eines Abzuges nach § 8 bestehen.

(8) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Einzelheiten der Erfüllung des Entschädigungsanspruchs und des Verfahrens (wie z. B. Begebung und Ausgestaltung der Schuldverschreibungen, Zusammenwirken der beteiligten Stellen, Barzahlung von Restbeträgen bei der Umstellung auf Euro) zu regeln.

(1) Zur Verwirklichung eines vereinten Europas wirkt die Bundesrepublik Deutschland bei der Entwicklung der Europäischen Union mit, die demokratischen, rechtsstaatlichen, sozialen und föderativen Grundsätzen und dem Grundsatz der Subsidiarität verpflichtet ist und einen diesem Grundgesetz im wesentlichen vergleichbaren Grundrechtsschutz gewährleistet. Der Bund kann hierzu durch Gesetz mit Zustimmung des Bundesrates Hoheitsrechte übertragen. Für die Begründung der Europäischen Union sowie für Änderungen ihrer vertraglichen Grundlagen und vergleichbare Regelungen, durch die dieses Grundgesetz seinem Inhalt nach geändert oder ergänzt wird oder solche Änderungen oder Ergänzungen ermöglicht werden, gilt Artikel 79 Abs. 2 und 3.

(1a) Der Bundestag und der Bundesrat haben das Recht, wegen Verstoßes eines Gesetzgebungsakts der Europäischen Union gegen das Subsidiaritätsprinzip vor dem Gerichtshof der Europäischen Union Klage zu erheben. Der Bundestag ist hierzu auf Antrag eines Viertels seiner Mitglieder verpflichtet. Durch Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, können für die Wahrnehmung der Rechte, die dem Bundestag und dem Bundesrat in den vertraglichen Grundlagen der Europäischen Union eingeräumt sind, Ausnahmen von Artikel 42 Abs. 2 Satz 1 und Artikel 52 Abs. 3 Satz 1 zugelassen werden.

(2) In Angelegenheiten der Europäischen Union wirken der Bundestag und durch den Bundesrat die Länder mit. Die Bundesregierung hat den Bundestag und den Bundesrat umfassend und zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu unterrichten.

(3) Die Bundesregierung gibt dem Bundestag Gelegenheit zur Stellungnahme vor ihrer Mitwirkung an Rechtsetzungsakten der Europäischen Union. Die Bundesregierung berücksichtigt die Stellungnahmen des Bundestages bei den Verhandlungen. Das Nähere regelt ein Gesetz.

(4) Der Bundesrat ist an der Willensbildung des Bundes zu beteiligen, soweit er an einer entsprechenden innerstaatlichen Maßnahme mitzuwirken hätte oder soweit die Länder innerstaatlich zuständig wären.

(5) Soweit in einem Bereich ausschließlicher Zuständigkeiten des Bundes Interessen der Länder berührt sind oder soweit im übrigen der Bund das Recht zur Gesetzgebung hat, berücksichtigt die Bundesregierung die Stellungnahme des Bundesrates. Wenn im Schwerpunkt Gesetzgebungsbefugnisse der Länder, die Einrichtung ihrer Behörden oder ihre Verwaltungsverfahren betroffen sind, ist bei der Willensbildung des Bundes insoweit die Auffassung des Bundesrates maßgeblich zu berücksichtigen; dabei ist die gesamtstaatliche Verantwortung des Bundes zu wahren. In Angelegenheiten, die zu Ausgabenerhöhungen oder Einnahmeminderungen für den Bund führen können, ist die Zustimmung der Bundesregierung erforderlich.

(6) Wenn im Schwerpunkt ausschließliche Gesetzgebungsbefugnisse der Länder auf den Gebieten der schulischen Bildung, der Kultur oder des Rundfunks betroffen sind, wird die Wahrnehmung der Rechte, die der Bundesrepublik Deutschland als Mitgliedstaat der Europäischen Union zustehen, vom Bund auf einen vom Bundesrat benannten Vertreter der Länder übertragen. Die Wahrnehmung der Rechte erfolgt unter Beteiligung und in Abstimmung mit der Bundesregierung; dabei ist die gesamtstaatliche Verantwortung des Bundes zu wahren.

(7) Das Nähere zu den Absätzen 4 bis 6 regelt ein Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf.

8
1. Der Senat hat für das Verhältnis zwischen den Ansprüchen auf Wiedergutmachung nach dem Vermögensgesetz und zivilrechtlichen Ansprüchen auf Grundbuchberichtigung und Herausgabe entschieden, dass das Sonderrecht zur Bereinigung des DDR-Unrechts die Verfolgung der allgemeinen zivilrechtlichen Ansprüche ausschließt, da andernfalls die Voraussetzungen und Einschränkungen im Wiedergutmachungsrecht unterlaufen würden (vgl. BGHZ 120, 204, 207; 130, 231, 235; Urt. v. 9. Juli 1993, V ZR 262/91, NJW 1993, 2530). Der Anspruch auf Grundbuchberichtigung nach § 894 BGB kann danach nicht wegen eines zivilrechtlich bedeutsamen, zur Nichtigkeit des Erwerbsgeschäfts führenden Mangels geltend gemacht werden, wenn dieser in einem engen inneren Zusammenhang mit dem Unrechtsverhalten der DDR stand (Senat BGHZ 130, 231, 237; Urt. v. 7. Juli 1995, V ZR 46/94, VIZ 1995, 646, 648; Beschl. v. 30. Januar 1997, V ZB 5/96, VIZ 1997, 285, 286). Ein solcher enger innerer Zusammenhang ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Staat an dem Erwerbsvorgang, in dem sich das staatliche Unrecht niederschlug, selbst beteiligt war (Senat BGHZ 130, 231, 237). Die Rechtsfolge einer solchen Verbindung zwischen dem Erwerbsvorgang und dem staatlichen Unrecht ist im Verhältnis zwischen Zivilrecht und Vermögensgesetz der Ausschluss aller zivilrechtlichen Ansprüche, die den Erwerb des Vermögensgegenstands voraussetzen. Die Regelungen zur Bereinigung des Unrechts der DDR begründen materiell-rechtlich eine von Amts wegen zu berücksichtigende Einwendung gegenüber dem an die Unwirksamkeit des Erwerbsvorganges anknüpfenden zivilrechtlichen Anspruch (Senat BGHZ 130, 231, 237; Urt. v. 9. Juli 1993, V ZR 262/91, NJW 1993, 2530 und Urt. v. 7. Juli 1995, V ZR 46/94, VIZ 1995, 646, 647). Diese Einwendung kommt gerade in den Fällen zum Tragen, in denen das Erwerbsgeschäft zur Überführung in das Volkseigentum bei richtiger Anwendung des allgemeinen Zivilrechts der DDR unwirksam gewesen wäre (vgl. Senat, Beschl. v. 30. Januar 1997, V ZB 5/96, VIZ 1997, 285, 286).

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) An den Entschädigungsfonds sind abzuführen:

1.
von der Treuhandanstalt 3 Milliarden Deutsche Mark aus ihren Veräußerungserlösen. Das Bundesministerium der Finanzen setzt die pauschalen Jahresbeträge unter Berücksichtigung des Finanzbedarfs des Entschädigungsfonds fest;
2.
50 vom Hundert des Gesamtwertes des Finanzvermögens in Treuhandverwaltung des Bundes nach Artikel 22 Abs. 1 des Einigungsvertrages, fällig in jährlichen Raten entsprechend den Erlösen aus der Veräußerung von Vermögensgegenständen. Das Bundesministerium der Finanzen setzt die Höhe der Raten fest;
3.
von Gebietskörperschaften oder sonstigen Trägern der öffentlichen Verwaltung, z. B. Sozialversicherung, Bahn, Post, der 1,3fache vor der Schädigung zuletzt festgestellte Einheitswert von Grundstücken, die wegen der Zugehörigkeit zu deren Verwaltungsvermögen nach Artikel 21 des Einigungsvertrages nach den §§ 4 und 5 des Vermögensgesetzes nicht restituierbar sind oder die wegen der Wahl von Entschädigung nicht restituiert werden;
4.
das nach § 19 Abs. 2 des Westvermögen-Abwicklungsgesetzes vom Präsidenten des Bundesausgleichsamtes treuhänderisch verwaltete Vermögen von ehemaligen öffentlich-rechtlichen Kreditinstituten mit Sitz im Beitrittsgebiet;
5.
nicht anderweitig zuzuordnende Vermögenswerte aus dem Bereich des früheren Amtes für den Rechtsschutz des Vermögens der Deutschen Demokratischen Republik und Überweisungen der Hinterlegungsstellen nach § 4 Abs. 2 des Schuldbuchbereinigungsgesetzes;
6.
Wertausgleich nach § 7 des Vermögensgesetzes und herauszugebende Gegenleistungen oder Entschädigungen nach § 7a Abs. 2 Satz 4 des Vermögensgesetzes;
7.
Veräußerungserlöse nach § 11 Abs. 4 des Vermögensgesetzes und sonstige nicht beanspruchte Vermögenswerte, die bis zum 31. Dezember 1992 unter staatlicher Verwaltung standen, wenn der Eigentümer oder Inhaber sich nicht nach öffentlichem Aufgebot gemäß § 15 des Grundbuchbereinigungsgesetzes gemeldet hat. Nicht beanspruchte Vermögenswerte im Sinne des Satzes 1 sind auch die den nicht bekannten oder nicht auffindbaren Miteigentümern oder Miterben zustehenden Rechte. Die §§ 1936, 1964 und 1965 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und § 369 des Zivilgesetzbuchs der Deutschen Demokratischen Republik vom 19. Juni 1975 (GBl. I Nr. 27 S. 465) finden keine Anwendung. Ein Aufgebotsverfahren ist nicht erforderlich, wenn der Veräußerungserlös oder der Wert des sonstigen nicht beanspruchten Vermögens den Betrag von 1.000 Deutsche Mark nicht erreicht;
8.
Regreßforderungen gegenüber staatlichen Verwaltern nach § 13 Abs. 3 des Vermögensgesetzes;
9.
Forderungen nach § 18b Abs. 1 des Vermögensgesetzes sowie diejenigen Erlösanteile aus Veräußerungen nach § 16 Abs. 1 des Investitionsvorranggesetzes, die nicht dem Berechtigten, dem Verfügungsberechtigten oder einem privaten Dritten zustehen;
10.
ab 1. Januar 1994 vereinnahmte Rückflüsse nach § 349 des Lastenausgleichsgesetzes;
11.
Veräußerungserlöse aus dem Verkauf von ehemals volkseigenem Grund und Boden nach dem 27. Juli 1990 an die Inhaber dinglicher Nutzungsrechte für Eigenheime und Entgelte für die Nutzung ehemals volkseigenen Grund und Bodens durch die Inhaber dinglicher Nutzungsrechte für Eigenheime, wenn die Rückübertragung nach § 4 des Vermögensgesetzes ausgeschlossen oder wegen der Wahl von Entschädigung entfallen ist. Für Veräußerungen, die nach dem 17. Dezember 2003 beurkundet wurden, mindestens der im Zeitpunkt des Verkaufs geltende Kaufpreis gemäß § 68 des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes;
12.
Vermögenswerte, die nach § 1b des Vermögenszuordnungsgesetzes in der Fassung des Artikels 16 Nr. 4 des Registerverfahrensbeschleunigungsgesetzes dem Entschädigungsfonds zugeordnet werden;
13.
Zuschüsse aus dem Bundeshaushalt ab 1. Januar 2004.
Ein Anspruch der Berechtigten gegen den Entschädigungsfonds auf Einforderung seiner Einnahmen besteht nicht.

(2) Zur Überbrückung etwaiger Liquiditätsengpässe können aus dem Bundeshaushalt zinslose Liquiditätsdarlehen nach Maßgabe des jeweiligen Haushaltsplans geleistet werden. Die Rückzahlung an den Bund erfolgt bei Einnahmeüberschüssen. Einzelheiten regelt das Bundesministerium der Finanzen.

(1) Das in § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 des Entschädigungsgesetzes vorgesehene Aufgebotsverfahren wird von dem Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen (nachfolgend: Bundesamt) von Amts wegen als Verwaltungsverfahren durchgeführt.

(2) Das Bundesamt oder die Stelle, die die Vermögenswerte verwahrt, ermittelt deren Eigentümer oder Rechtsinhaber. Können diese nicht mit den zu Gebote stehenden Mitteln gefunden werden, leitet das Bundesamt das Aufgebotsverfahren ein. Hierzu gibt es die Vermögenswerte im Bundesanzeiger bekannt und fordert die Eigentümer oder Rechtsinhaber auf, sich beim Bundesamt zu melden. In der Bekanntmachung wird der Vermögenswert genau bezeichnet sowie das jeweilige Aktenzeichen und der Endzeitpunkt der Aufgebotsfrist angegeben. Bei Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten gehören dazu die heutige sowie die Grundbuchbezeichnung im Zeitpunkt der Anordnung der staatlichen Verwaltung.

(3) Meldet sich innerhalb von einem Jahr seit der ersten Veröffentlichung der Aufforderung im Bundesanzeiger der Berechtigte nicht, erläßt das Bundesamt einen Ausschlußbescheid. Wenn erforderlich, kann zuvor eine angemessene Nachfrist gesetzt werden. Der Bescheid ist öffentlich zuzustellen. Auf die öffentliche Zustellung ist § 5 der Hypothekenablöseverordnung entsprechend anzuwenden. Der bestandskräftige Ausschlußbescheid hat die Wirkungen eines rechtskräftigen Ausschließungsbeschlusses. Der Vermögenswert ist an den Entschädigungsfonds abzuführen.

(4) Aufgebote, die von den Amtsgerichten nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 des Entschädigungsgesetzes eingeleitet worden sind, gehen in dem Stand, in dem sie sich am Tage nach der Verkündung dieses Gesetzes befinden, auf das Bundesamt über. Aufgebotsverfahren, die am 8. November 2000 anhängig sind, enden spätestens mit Ablauf eines Jahres nach dem 8. November 2000; die Möglichkeit der Nachfristsetzung bleibt unberührt.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)