Bundesgerichtshof Urteil, 02. Dez. 2008 - VI ZR 312/07

bei uns veröffentlicht am02.12.2008
vorgehend
Landgericht Hamburg, 331 O 268/05, 16.03.2007
Hanseatisches Oberlandesgericht, 14 U 88/07, 30.11.2007

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VI ZR 312/07 Verkündet am:
2. Dezember 2008
Böhringer-Mangold,
Justizinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR ja
RVO 1542; ZPO §§ 322, 325; BGB § 823 Abs. 1 (F); EFZG § 6

a) Die Verletztenrente aus der Unfallversicherung vermindert infolge der Kongruenz
mit dem Erwerbsschaden des Verletzten den Anspruch des Arbeitgebers
auf Ersatz wegen unfallbedingter Arbeitsunfähigkeit geleisteter
Lohnfortzahlungen.

b) Die Rechtskraft eines Feststellungsurteils, in dem die Schadensersatzpflicht
des in Anspruch genommenen Schädigers dem Grunde nach festgestellt
worden ist, umfasst nicht die Frage, ob und in welcher Höhe für einen bestimmten
Zeitraum ein Verdienstausfallschaden eingetreten ist.

c) Erfüllt der Schädiger Einzelansprüche des Geschädigten, so liegt darin eine
Leistung auf den Gesamtanspruch, durch die auch dessen Verjährung unterbrochen
(§ 208 BGB a.F.) bzw. neu begonnen wird (§ 212 BGB n.F.).
BGH, Urteil vom 2. Dezember 2008 - VI ZR 312/07 - Hanseatisches OLG Hamburg
LG Hamburg
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 2. Dezember 2008 durch die Vizepräsidentin Dr. Müller, den Richter
Wellner, die Richterin Diederichsen und die Richter Stöhr und Zoll

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 14. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 30. November 2007 aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Die Klägerin nimmt als Arbeitgeberin den Beklagten aus übergegangenem Recht auf Erstattung der Kosten einer Entgeltfortzahlung an den Arbeitnehmer R. in Anspruch.
2
R. erlitt am 9. März 1967 durch einen Verkehrsunfall, der vom Versicherten des Rechtsvorgängers des Beklagten verursacht worden ist, erhebliche Verletzungen. Die zuständige Berufsgenossenschaft zahlt an R. eine Verletztenrente seit dem Unfall. Die Einstandspflicht des Versicherers für die zukünftigen materiellen Schäden des R. ist im Rechtsstreit zwischen R. und dem Versicherer vor dem Landgericht Limburg (Az. 4 O 56/73) durch Urteil vom 6. Juli 1973 rechtskräftig festgestellt worden. R. war zum Unfallzeitpunkt und blieb auch in der Folgezeit bei der Rechtsvorgängerin der Klägerin und sodann bei dieser beschäftigt. Mit "Abtretungserklärung" vom 11. August 1967 trat er Schadensersatzansprüche wegen Verdienstausfalls an seine Arbeitgeberin ab. Er war wiederholt wegen der Unfallverletzungen arbeitsunfähig. Die Forderungen der Klägerin auf Ausgleich der Entgeltfortzahlung wurden jedes Mal ohne Einwendungen vom Rechtsvorgänger des Beklagten ausgeglichen. Die letzte Zahlung erfolgte im Jahr 2001. Vom 23. Februar 2004 bis 2. April 2004 erkrankte R. wiederum unfallbedingt. Die Klägerin forderte den Beklagten als Rechtsnachfolger des Versicherers ohne Erfolg zur Erstattung der von ihr geleisteten Entgeltfortzahlung auf.
3
Der Beklagte hält die Klägerin wegen des Übergangs der Ansprüche des Geschädigten auf den Sozialversicherungsträger nicht für aktivlegitimiert. Er wendet außerdem ein, dass der geltend gemachte Anspruch verjährt sei.
4
Das Landgericht hat die Klage wegen Verjährung der Forderung abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht das Urteil abgeändert und den Beklagten antragsgemäß bis auf einen geringfügigen Zinsbetrag zur Zahlung verurteilt. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision begehrt der Beklagte die Wiederherstellung des klagabweisenden Urteils des Landgerichts.

Entscheidungsgründe:

I.

5
Das Berufungsgericht bejaht einen Anspruch der Klägerin gegen den Beklagten aus §§ 3 Nr. 1 PflVG, 6 Abs. 1, 2 Abs. 1 b AuslPflVG, 3, 6 Abs. 1 EFZG i.V.m. § 823 Abs. 1 BGB. Ob die Klägerin aufgrund der Abtretung vom 11. August 1967 Anspruchsinhaberin geworden sei, könne dahinstehen. Jedenfalls sei der Schadensersatzanspruch des R. im Wege der cessio legis nach § 6 Abs. 1 EFZG in Höhe der Entgeltfortzahlung auf sie übergegangen. Ein vorgehender Anspruchsübergang gemäß § 1542 RVO (nunmehr § 116 SGB X) auf den Sozialversicherungsträger sei nicht erfolgt. Mangels sachlicher Kongruenz der Leistungen werde der aus der Entgeltfortzahlung für die Zeit vom 23. Februar 2004 bis 2. April 2004 folgende Regressanspruch von der Legalzession nach § 1542 RVO nicht berührt. Die Verletztenrente erhalte R. zum Ausgleich einer um einen bestimmten Prozentsatz geminderten Erwerbsfähigkeit. Daneben sei er bei der Klägerin bzw. deren Rechtsvorgängerin weiter voll beschäftigt und werde entsprechend entlohnt. Der Entgeltfortzahlungsanspruch gegen die Klägerin gleiche punktuelle Ausfallzeiten aus, in denen R. überhaupt nicht erwerbsfähig sei.
6
Der Anspruch sei auch nicht verjährt. Zwar liege zwischen dem Eintritt der Rechtskraft des Feststellungsurteils vom 6. Juli 1973 bis zum Eintritt der Arbeitsunfähigkeit des R. im Februar 2004 ein Zeitraum von mehr als 30 Jahren. Der Gesamtanspruch des R. sei deshalb spätestens im Januar 2004 verjährt. Auch die Folgen einer vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit gehörten zu dem gesamten auf dem schädigenden Ereignis beruhenden vorhersehbaren Schaden, der nach dem Grundsatz der Schadenseinheit mit der ersten Vermögenseinbuße als eingetreten gelte. Die Verjährung sei jedoch durch die Zahlun- gen des Rechtsvorgängers des Beklagten zuletzt im Jahr 2001 unterbrochen worden. Diese stellten ein Anerkenntnis im Sinne von § 208 BGB a.F. (§ 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB n.F.) dar. Nach dem Grundsatz der Schadenseinheit könne eine auf einen Einzelanspruch erfolgte Zahlung bezüglich des Gesamtschadens und damit auch anderer künftiger Schadensposten anerkennende Wirkung haben. Dass die Klägerin nicht Inhaberin des beim Geschädigten verbliebenen Stammrechts gewesen sei, hindere die Verjährungsunterbrechung nicht. Die Zahlung an die Klägerin als Zessionarin des aus dem Stammrecht fließenden Einzelanspruchs sei so zu behandeln, als sei sie an R. selbst erfolgt. Bis zum Jahr 2001 sei die Klägerin infolge des gesetzlichen Forderungsübergangs nach § 6 Abs. 1 EFZG bestimmungsgemäße Gläubigerin der aus dem Stammrecht des Geschädigten R. resultierenden Einzelansprüche geworden. Sie habe faktisch bezüglich eines Teils der aus dem Stammrecht resultierenden Einzelansprüche die Stellung der Berechtigten eingenommen. Ihre künftige Gläubigerstellung sei bereits hinsichtlich gleichartiger Forderungen angelegt gewesen. Dies sei dem Rechtsvorgänger des Beklagten bekannt gewesen. Der Beklagte sei daher mit dem Einwand, er habe lediglich gegenüber der Klägerin, nicht aber gegenüber dem Berechtigten des Gesamtanspruchs ein Anerkenntnis abgegeben , nicht schutzwürdig. Die Klägerin habe keinen Anlass zu Zweifeln gehabt , dass künftige Forderungen in gleicher Weise ausgeglichen würden. Die Erhebung der Verjährungseinrede stelle sich unter solchen Umständen als unzulässige Rechtsausübung im Sinne des § 242 BGB dar.

II.

7
Diese Ausführungen halten revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand.
8
1. Die Feststellungen des Berufungsgerichts lassen nicht erkennen, ob und inwieweit die Klägerin aktivlegitimiert ist.
9
a) Mit Recht weist die Revision darauf hin, dass der Anspruch des R. gegen den Schädiger bzw. gegen den hinter ihm stehenden Haftpflichtversicherer - nunmehr den Beklagten - auf Ersatz des Verdienstausfalls (§§ 842, 843 BGB) der Klägerin nicht zusteht, sofern er im Unfallzeitpunkt bereits auf den Sozialversicherungsträger (künftig: SVT) übergegangen ist. Dass R. seit dem Unfall Verletztenrente erhält, ist außer Streit.
10
aa) Im Ausgangspunkt zutreffend sieht das Berufungsgericht die Verletztenrente als eine laufende pauschale Entschädigung für unfallbedingte Erwerbseinbußen an. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats (vgl. Senatsurteile BGHZ 85, 127, 130; 153, 133, 120ff.; vom 20. Mai 1958 - VI ZR 130/57 - VersR 1958, 454, 456; vom 30. Juni 1970 - VI ZR 5/69 - VersR 1970, 899; vom 21. Juni 1977 - VI ZR 16/76 - VersR 1977, 916; vom 9. März 1982 - VI ZR 317/80 - VersR 1982, 552 f.; vom 4. Dezember 1984 - VI ZR 117/83 - VersR 1985, 356) stellt die Verletztenrente eine gesetzlich geregelte Entschädigung dafür dar, dass der Verletzte infolge des Unfalls in seiner Fähigkeit beeinträchtigt ist, sich einen Erwerb zu verschaffen. Dabei wird nicht auf den tatsächlich eingetretenen Verdienstentgang abgestellt, wie dies bei der Bemessung der Schadensersatzpflicht des Verantwortlichen nach haftpflichtrechtlichen Grundsätzen erforderlich ist, sondern nach Bruchteilen der vollen Erwerbsfähigkeit ermittelt, inwieweit der Verletzte mit den ihm verbliebenen Kräften auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zumutbar noch in Wettbewerb treten kann. Grundsätz- lich wird alsdann die Höhe der Rente auf der Grundlage des im letzten Jahr vor dem Unfall erzielten Jahresarbeitsverdienstes errechnet.
11
bb) Daraus lässt sich jedoch nicht herleiten, dass die Leistungen sachlich nicht kongruent seien. Die Leistungspflicht des SVT hinsichtlich Verletztengeld und -rente ist zeitlich und sachlich kongruent zum Schadensersatzanspruch des Geschädigten wegen des Verdienstausfalls im fraglichen Zeitraum (ständige Rechtsprechung vgl. etwa Senat, BGHZ 153, 113, 120 ff. und Urteil vom 13. Februar 1975 - VI ZR 209/73 - VersR 1975, 446, 447). Auch der Anspruch des Arbeitgebers auf Ersatz der Lohnfortzahlung an seinen unfallbedingt nicht erwerbsfähigen Arbeitnehmer findet seine Grundlage in dem gemäß § 6 EFZG aufgrund der Leistung auf ihn übergegangenen Schadensersatzanspruch des Arbeitnehmers gegen den Schädiger auf Ersatz seines Erwerbsschadens.
12
cc) Der Übergang von Schadensersatzansprüchen auf den SVT erfolgt sowohl nach § 116 SGB X als auch nach § 1542 RVO, der wegen der Stichtagsregelung des Art. II § 22 des Gesetzes vom 4. November 1982 (BGBl. I S. 1450) für den Schadensfall anzuwenden ist, regelmäßig schon im Zeitpunkt des Unfalls, soweit nicht völlig unwahrscheinlich ist, dass der SVT dem Geschädigten nach den Umständen des Schadensfalles Leistungen zu erbringen hat, die sachlich und zeitlich mit den Schadensersatzansprüchen des Geschädigten kongruent sind (vgl. Senat, BGHZ 19, 177, 178 und Urteil vom 17. Juni 2008 - VI ZR 197/07 - VersR 2008, 1350, 1351). Für den Rechtsübergang reicht im Interesse eines möglichst weitgehenden Schutzes des SVT vor anderweitigen Verfügungen des Geschädigten schon eine, wenn auch weit entfernte Möglichkeit des Eintritts von Leistungspflichten aus; es darf nur die Entstehung solcher Pflichten nicht völlig unwahrscheinlich, also geradezu ausgeschlossen erscheinen (vgl. Senatsurteile BGHZ 127, 120, 125; 155, 342, 346; vom 20. März 1973 - VI ZR 19/72 - VersR 1973, 566, 567; vom 13. Februar 1975 - VI ZR 209/73 - VersR 1975, 446, 447; vom 24. Februar 1983 - VI ZR 243/80 - VersR 1983, 536, 537; vom 4. Oktober 1983 - VI ZR 44/82 - VersR 1984, 35, 36; vom 9. Januar 1990 - VI ZR 86/89 - VersR 1990, 437, 438; vom 17. April 1990 - VI ZR 276/89 - VersR 1990, 1028, 1029 und vom 17. Juni 2008 - VI ZR 197/07 - aaO; BGHZ 48, 181, 186, 188). Hingegen erwirbt der Arbeitgeber den Anspruch erst zu einem späteren Zeitpunkt, nämlich dem seiner Leistung, so dass er Forderungen nur insoweit erwerben kann, als diese nicht bereits auf den SVT übergegangen sind (vgl. OLG Celle, VersR 1977, 1027; Greger, Haftungsrecht des Straßenverkehrs, 4. Aufl., § 29 Rn. 180; Jahnke, NZV 1996, 169, 173).
13
b) Die gesetzliche Regelung bedingt allerdings nicht, dass der Arbeitgeber Ersatzansprüche des Arbeitnehmers wegen des Verdienstausfalls auch dann nicht erwerben kann, wenn ein SVT kongruente Leistungen an den Verletzten nicht erbracht hat und auch nicht erbringen wird (vgl. Senatsurteile vom 18. Mai 1965 - VI ZR 262/63 - VersR 1965, 786, 787; vom 16. September 1966 - VI ZR 264/64 - VersR 1966, 1028, 1029 und vom 3. April 1984 - VI ZR 253/82 - VersR 1984, 583, 584; OLG Celle, aaO). Die Schadensersatzansprüche des Verletzten gehen im Zeitpunkt des Unfalls nur auflösend bedingt auf den Versicherungsträger über. Sie fallen, soweit eine zeitlich und sachlich kongruente Leistungspflicht des SVT nicht besteht, gemäß § 158 Abs. 2 BGB wieder an den Geschädigten zurück, ohne dass es einer besonderen Rückübertragung bedarf (BGHZ 48, 181, 191; Senatsurteile vom 3. Mai 1960 - VI ZR 74/59 - VersR 1960, 709; vom 3. Dezember 2002 - VI ZR 142/02 - VersR 2003, 267, 269; vom 15. Juni 2004 - VI ZR 60/03 - VersR 2004, 1147 - insoweit nicht abgedruckt in BGHZ 159, 318 - und vom 17. Juni 2008 - VI ZR 197/07 - VersR 2008, 1350, 1351). Der Grundsatz, dass schon mit dem Unfall die Schadensersatzansprüche des Geschädigten dem Grunde nach auf den SVT übergehen, wenn normalerweise mit einer durch den Unfall bedingten Leistungspflicht eines Versicherungsträgers zu rechnen ist, will nämlich nur verhindern, dass über den Schadensersatzanspruch in der Zeit bis zur endgültigen Festlegung der Leistungen des Versicherungsträgers zu dessen Nachteil verfügt wird (vgl. etwa Senat, BGHZ 19, 177; 178 und Urteil vom 3. Mai 1960 - VI ZR 74/59 - VersR 1960, 709). Stellt sich aber heraus, dass - aus welchem Grund auch immer - eine Leistungspflicht des Versicherungsträgers nicht besteht, so hat sich gezeigt , dass der Forderungsübergang mit seiner Verfügungsbeschränkung gegenstandslos gewesen ist.
14
Andererseits bleibt der Übergang des Anspruchs auf Ersatz von Verdienstausfall auf den SVT wegen der tatsächlich von ihm erbrachten kongruenten Aufwendungen von einer Lohnfortzahlung des Arbeitgebers in der in Frage stehenden Zeit unberührt. Ein Übergang der Ersatzforderung auf den Arbeitgeber nach § 6 EFZG erfolgt insoweit nicht. Das ergibt sich aus der gesetzlichen Regelung, nach der der Forderungsübergang auf den SVT bereits im Augenblick des Unfalls und im Umfang aller künftig zu erbringenden Versicherungsleistungen stattfindet, während der zur Lohnfortzahlung verpflichtete Arbeitgeber nach § 6 EFZG die Forderung erst zu einem späteren Zeitpunkt, nämlich bei tatsächlicher Fortzahlung des Arbeitsentgelts bzw. bei Abführung der Beiträge zur Sozial- und Arbeitslosenversicherung erwerben kann. Diese gesetzliche Regelung führt dazu, dass der Arbeitgeber die Ersatzansprüche des Arbeitnehmers wegen des Verdienstausfalls nur insoweit erwirbt, als nicht ein SVT kongruente Leistungen an den Verletzten erbracht hat (vgl. Senatsurteile vom 18. Mai 1965 - VI ZR 262/63 - VersR 1965, 786, 787; vom 16. September 1966 - VI ZR 264/64 - VersR 1966, 1028, 1029 und vom 3. April 1984 - VI ZR 253/82 - VersR 1984, 583, 584; OLG Celle, VersR 1977, 1027).
15
c) Im Streitfall besteht im Hinblick auf die vom SVT im Entgeltfortzahlungszeitraum gezahlte Verletztenrente die Sachbefugnis der Klägerin deshalb nur für den um den Betrag der Verletztenrente gekürzten Anspruch. Die Lasten sollen dem Beklagten durch das Eintreten des SVT und der Klägerin nicht abgenommen , jedoch auch nicht vergrößert werden. Dem Arbeitgeber wollte das Entgeltfortzahlungsgesetz das allgemeine Krankheitsrisiko, nicht aber darüber hinaus auch das Schadensrisiko auferlegen. Deshalb geht der Ersatzanspruch des R. in dem Umfang, in dem ein nach den Leistungen des SVT verbleibender Schaden von der Klägerin durch die bezeichneten Leistungen aufgefangen wird, kraft Gesetzes nach § 6 EFZG auf diese über. Somit ist im Streitfall zu prüfen, inwieweit der Anspruch auf Ersatz des Erwerbsschadens auf den SVT und in Höhe der etwaigen Differenz zwischen der Sozialleistung und dem Schadensersatzanspruch durch die cessio legis des § 6 EFZG auf die Klägerin übergegangen ist. Insoweit ist die Klägerin sachbefugt.
16
d) Diese Prüfung ist nicht entbehrlich, weil die Sachbefugnis der Klägerin bereits aufgrund der rechtskräftigen Feststellung im Urteil des Landgerichts Limburg vom 6. Juli 1973, dass der Rechtsvorgänger des Beklagten verpflichtet ist, dem Geschädigten R. allen materiellen Schaden aus dem Unfallereignis vom 9. März 1967 zu ersetzen, anzunehmen ist. Diese Feststellung hat, obwohl ein Vorbehalt hinsichtlich der auf den SVT oder Dritte übergegangenen Ansprüche fehlt, jedenfalls keine Rechtskraftwirkung für und gegen den Sozialversicherungsträger , auf den im Rahmen seiner Leistungen die Schadensersatzansprüche des Verletzten vor Erhebung der Klage übergegangen sind (vgl. Senatsurteil vom 25. Februar 1964 - VI ZR 6/63 - MDR 1964, 588).
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aa) Soweit nach § 1542 RVO Ersatzansprüche des geschädigten Versicherten auf den SVT übergehen, tritt der SVT völlig an die Stelle des bisherigen Gläubigers (§ 412 BGB). Infolgedessen stehen der kraft Gesetzes übertragene und der beim Geschädigten verbliebene Anspruchsteil trotz Gleichheit des Ursprungs und der Rechtsnatur als selbständige Forderungen, weil durch die Person der Gläubiger geschieden, einander gegenüber (Senatsurteil vom 15. Januar 1957 - VI ZR 317/55 - VersR 1957, 231). Dass der Geschädigte nicht befugt ist, über die gegen den Schädiger entstandene Schadensersatzforderung zu verfügen, soweit ihm Versicherungsleistungen zu gewähren sind und die Forderung daher auf den Versicherungsträger übergegangen ist, gilt auch insoweit , als sich der Umfang der Versicherungsleistungen erst nachträglich konkretisiert. Hat der Geschädigte dennoch über die Schadensersatzleistung verfügt oder ein entsprechendes Urteil erstritten, so ist dies für den SVT ohne Wirkung. Nur gegen sich müsste der Zessionar zum Schutz des guten Glaubens des Schuldners ein solches Urteil nach § 407 Abs. 2 BGB gegebenenfalls gelten lassen.
18
bb) Die Rechtskraft des Feststellungsurteils vom 6. Juli 1973 wirkt für die Frage der Sachbefugnis auch dann nicht zu Gunsten der Klägerin, wenn der Anspruch auf Ersatz des Erwerbsschadens bereits vor Eintritt der Rechtshängigkeit teilweise an R. zurückgefallen wäre. Soweit Ansprüche bereits vor der Abtretungserklärung vom 11. August 1967 an R. zurückgefallen wären, wäre die Rechtsvorgängerin der Klägerin bereits aufgrund der Abtretung Gläubigerin der Ansprüche geworden. Wäre der Schadensersatzanspruch erst nach der Abtretung vom 11. August 1967 an R. zurückgefallen, wäre die Abtretung jedenfalls nichtig und bliebe der spätere Anspruchserwerb durch R. davon unberührt. Die Klägerin kann aber auch unter solchen Umständen nichts für ihre Sachbefugnis aus dem Feststellungsurteil vom 6. Juli 1973 herleiten.
19
Die Frage, ob und in welcher Höhe für einen bestimmten Zeitraum ein Verdienstausfallschaden eingetreten ist, betrifft nämlich den Umfang des Unfallschadens , also die Höhe des Anspruchs. Zwar führt die Rechtskraft eines Feststellungsurteils, in dem die Schadensersatzpflicht des in Anspruch genommenen Schädigers festgestellt worden ist, dazu, dass Einwendungen, die sich auf Tatsachen stützen, welche schon zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vorgelegen haben, nicht mehr berücksichtigt werden dürfen, soweit sie das Bestehen des festgestellten Anspruchs betreffen (vgl. Senatsurteile vom 15. Juni 1982 - VI ZR 179/80 - VersR 1982, 877 und vom 14. Juni 1988 - VI ZR 279/87 - VersR 1988, 1139). Doch geht es dabei um die grundsätzliche Verpflichtung des Beklagten zum Ersatz des materiellen Schadens des Verletzten aus jenem Unfall. Darum geht es im vorliegenden Fall nicht. Vielmehr betrifft die Frage, ob und in welcher Höhe für einen bestimmten Zeitraum ein Verdienstausfallschaden eingetreten ist, den Umfang des Unfallschadens, also die Höhe des Anspruchs, und wird deshalb von der Rechtskraft des vorausgegangenen Feststellungsurteils zum Anspruchsgrund nicht erfasst (vgl. Senatsurteile vom 24. Januar 1995 - VI ZR 354/93 - VersR 1995, 469, 470 und vom 28. Juni 2005 - VI ZR 108/04 - VersR 2005, 1159, 1160).
20
2. Soweit die Klägerin Gläubigerin des Anspruchs ist, ist der Anspruch auch nicht verjährt.
21
a) Die Verjährungsfrist für das mit Urteil des Landgerichts Limburg vom 6. Juli 1973 rechtskräftig festgestellte Stammrecht beträgt - wovon das Berufungsgericht zutreffend ausgeht - 30 Jahre (§ 218 Abs. 1 S. 1 BGB a.F.; § 197 Abs. 1 Nr. 3 BGB n.F., Art. 229 § 6 Abs. 1 S. 1 EGBGB). Sie gilt auch für allgemein die Ersatzpflicht des Schädigers aussprechende Feststellungsurteile und ist auf die Verjährung des Stammrechts und die zur Zeit der Urteilsverkündung bereits fälligen Einzelansprüche anzuwenden (Senatsurteile vom 24. Juni 1980 - VI ZR 188/78 - VersR 1980, 927 m.w.N. und vom 23. Juni 1998 - VI ZR 327/97 - VersR 1998, 1387, 1388; BGH, Urteil vom 3. November 1988 - IX ZR 203/87 - NJW-RR 1989, 215 f.; MünchKomm/Grothe, BGB, 5. Aufl., § 197 Rn. 24). Danach wäre, da gegen das Urteil des Landgerichts Limburg unstreitig kein Rechtsmittel eingelegt worden ist, das Stammrecht des R. spätestens im Januar 2004 verjährt, so dass der Beklagte dem erst im Februar 2004 fällig gewordenen Einzelanspruch, der unstreitig einen schon im Unfallzeitpunkt vorhersehbaren Schaden betraf, ebenfalls Verjährung entgegenhalten hätte können.
22
b) Mit Recht misst das Berufungsgericht aber den seit der Verkündung des Urteils stets ohne jeden Einwand erfolgten Zahlungen durch den Rechtsvorgänger des Beklagten die Wirkung eines Anerkenntnisses bei. Soweit es dessen Bewusstsein vom Bestehen seiner Ersatzpflicht angenommen hat, liegt das im Rahmen tatrichterlicher Würdigung (vgl. Senat, Urteil vom 3. Oktober 1967 - VI ZR 7/66 - VersR 1967, 1182, 1183). Einen revisionsrechtlich beachtlichen Rechtsfehler zeigt die Revision insoweit nicht auf. Als die Verjährung unterbrechendes Anerkenntnis im Sinne des § 208 BGB a.F. gilt jede Handlung oder Äußerung gegenüber dem Berechtigten, aus der sich das Bewusstsein des Verpflichteten vom Bestehen des Anspruchs eindeutig ergibt (st.Rspr.; vgl. Senatsurteil vom 28. Februar 1969 - VI ZR 250/67 - VersR 1969, 567 m.w.N.). Ein solches tatsächliches Anerkenntnis ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Schädiger oder der auch insoweit für ihn handelnde Haftpflichtversicherer dem Geschädigten bzw. dessen Rechtsnachfolger auf dessen Verlangen Schadensersatzleistungen erbringt (Senatsurteile vom 17. März 1970 - VI ZR 148/68 - VersR 1970, 549, 550 und vom 29. Oktober 1985 - VI ZR 56/84 - VersR 1986, 96, 97). Da der gesamte aus einer unerlaubten Handlung entstehende Schaden eine Einheit darstellt (st.Rspr.; vgl. Senatsurteile vom 30. Juni 1970 - VI ZR 242/68 - VersR 1970, 840, 841 und vom 20. April 1982 - VI ZR 197/80 - VersR 1982, 703), liegt ein den Anspruch auf Ersatz dieses Schadens insgesamt umfassendes Anerkenntnis regelmäßig auch dann vor, wenn sich der Schaden aus mehreren Schadensarten (z.B. Heilungskosten, Erwerbsschaden , Mehrbedarf) zusammensetzt, der Geschädigte bzw. sein Rechtsnach- folger nur einzelne dieser Schadensteile geltend macht und der Schädiger allein hierauf zahlt. Erfüllt der Schädiger Einzelansprüche des Geschädigten, so liegt darin eine Leistung auf den Gesamtanspruch, durch die dessen Verjährung unterbrochen (§ 208 BGB a.F.) bzw. neu begonnen wird (§ 212 BGB n.F.), denn über den Einzelansprüchen steht der Gesamtanspruch, aus dem diese fließen (vgl. Senat, Urteile vom 12. Juli 1960 - VI ZR 92/59 - VersR 1960, 949 und Urteil vom 3. Oktober 1967 - VI ZR 7/66 - VersR 1967, 1182). Hierdurch erweckt nämlich der Schädiger grundsätzlich das Vertrauen, auch auf die anderen Schadensgruppen, soweit sie geltend gemacht werden, Ersatz leisten zu wollen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn, wie im Streitfall, ausschließlich Ersatzansprüche für einen Personenschaden in Betracht kommen.
23
c) Allerdings wären die Zahlungen des Rechtsvorgängers des Beklagten an die Klägerin bzw. deren Rechtsvorgängerin nur dann als Anerkenntnisse zu werten, die zu einer Unterbrechung (§ 208 BGB a.F.; Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 2 EGBGB) bzw. zum Neubeginn der Verjährung (§ 212 BGB n.F.) auch hinsichtlich des Gesamtanspruchs führten, wenn die den Zahlungen zugrunde liegenden Einzelansprüche auf die Klägerin übergegangen sind und diese insoweit Gläubigerin geworden ist. Grundsätzlich muss ein Anerkenntnis gegenüber dem Zessionar erfolgen. Zahlungen des Schädigers an einen Dritten sind für die Frage der Verjährung regelmäßig bedeutungslos (vgl. Senatsurteil vom 15. Januar 1957 - VI ZR 317/55 - VersR 1957, 231, 232).
24
3. Nach alledem ist das Berufungsurteil aufzuheben und die Sache, zu neuer Verhandlung und Entscheidung, gegebenenfalls nach ergänzendem Vortrag der Parteien, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Müller Wellner Diederichsen Stöhr Zoll
Vorinstanzen:
LG Hamburg, Entscheidung vom 16.03.2007 - 331 O 268/05 -
OLG Hamburg, Entscheidung vom 30.11.2007 - 14 U 88/07 -

Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Urteil, 02. Dez. 2008 - VI ZR 312/07

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(1) Die Verjährung beginnt erneut, wenn1.der Schuldner dem Gläubiger gegenüber den Anspruch durch Abschlagszahlung, Zinszahlung, Sicherheitsleistung oder in anderer Weise anerkennt oder2.eine gerichtliche oder behördliche Vollstreckungshandlung vorge

Zivilprozessordnung - ZPO | § 325 Subjektive Rechtskraftwirkung


(1) Das rechtskräftige Urteil wirkt für und gegen die Parteien und die Personen, die nach dem Eintritt der Rechtshängigkeit Rechtsnachfolger der Parteien geworden sind oder den Besitz der in Streit befangenen Sache in solcher Weise erlangt haben, das

Pflichtversicherungsgesetz - PflVG | § 3


Ist der Versicherer gegenüber dem Versicherungsnehmer nicht zur Leistung verpflichtet, weil das Fahrzeug den Bau- und Betriebsvorschriften der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung nicht entsprach oder von einem unberechtigten Fahrer oder von einem Fahr

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 843 Geldrente oder Kapitalabfindung


(1) Wird infolge einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit die Erwerbsfähigkeit des Verletzten aufgehoben oder gemindert oder tritt eine Vermehrung seiner Bedürfnisse ein, so ist dem Verletzten durch Entrichtung einer Geldrente Schadensersatz

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 407 Rechtshandlungen gegenüber dem bisherigen Gläubiger


(1) Der neue Gläubiger muss eine Leistung, die der Schuldner nach der Abtretung an den bisherigen Gläubiger bewirkt, sowie jedes Rechtsgeschäft, das nach der Abtretung zwischen dem Schuldner und dem bisherigen Gläubiger in Ansehung der Forderung vorg

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 412 Gesetzlicher Forderungsübergang


Auf die Übertragung einer Forderung kraft Gesetzes finden die Vorschriften der §§ 399 bis 404, 406 bis 410 entsprechende Anwendung.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 218 Unwirksamkeit des Rücktritts


(1) Der Rücktritt wegen nicht oder nicht vertragsgemäß erbrachter Leistung ist unwirksam, wenn der Anspruch auf die Leistung oder der Nacherfüllungsanspruch verjährt ist und der Schuldner sich hierauf beruft. Dies gilt auch, wenn der Schuldner nach §

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 208 Hemmung der Verjährung bei Ansprüchen wegen Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung


Die Verjährung von Ansprüchen wegen Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung ist bis zur Vollendung des 21. Lebensjahrs des Gläubigers gehemmt. Lebt der Gläubiger von Ansprüchen wegen Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung bei Beginn der Verjähru

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 842 Umfang der Ersatzpflicht bei Verletzung einer Person


Die Verpflichtung zum Schadensersatz wegen einer gegen die Person gerichteten unerlaubten Handlung erstreckt sich auf die Nachteile, welche die Handlung für den Erwerb oder das Fortkommen des Verletzten herbeiführt.

Referenzen - Urteile

Bundesgerichtshof Urteil, 02. Dez. 2008 - VI ZR 312/07 zitiert oder wird zitiert von 15 Urteil(en).

Bundesgerichtshof Urteil, 02. Dez. 2008 - VI ZR 312/07 zitiert 4 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bundesgerichtshof Urteil, 15. Juni 2004 - VI ZR 60/03

bei uns veröffentlicht am 15.06.2004

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 60/03 Verkündet am: 15. Juni 2004 Böhringer-Mangold, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ:

Bundesgerichtshof Urteil, 03. Dez. 2002 - VI ZR 142/02

bei uns veröffentlicht am 03.12.2002

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 142/02 Verkündet am: 3. Dezember 2002 Böhringer-Mangold, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ:

Bundesgerichtshof Urteil, 28. Juni 2005 - VI ZR 108/04

bei uns veröffentlicht am 28.06.2005

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 108/04 Verkündet am: 28. Juni 2005 Böhringer-Mangold, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ:

Bundesgerichtshof Urteil, 17. Juni 2008 - VI ZR 197/07

bei uns veröffentlicht am 17.06.2008

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 197/07 Verkündet am: 17. Juni 2008 Holmes Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja
11 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Bundesgerichtshof Urteil, 02. Dez. 2008 - VI ZR 312/07.

Bundesgerichtshof Urteil, 19. Sept. 2019 - I ZR 116/18

bei uns veröffentlicht am 19.09.2019

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 116/18 Verkündet am: 19. September 2019 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nei

Bundesgerichtshof Urteil, 23. Feb. 2010 - VI ZR 331/08

bei uns veröffentlicht am 23.02.2010

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 331/08 Verkündet am: 23. Februar 2010 Böhringer-Mangold, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ:

Bundesgerichtshof Urteil, 15. März 2011 - VI ZR 162/10

bei uns veröffentlicht am 15.03.2011

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 162/10 Verkündet am: 15. März 2011 Böhringer-Mangold, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ:

Bundesgerichtshof Urteil, 18. Mai 2010 - VI ZR 142/09

bei uns veröffentlicht am 18.05.2010

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 142/09 Verkündet am: 18. Mai 2010 Böhringer-Mangold Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja SGB VI §§

Referenzen

(1) Urteile sind der Rechtskraft nur insoweit fähig, als über den durch die Klage oder durch die Widerklage erhobenen Anspruch entschieden ist.

(2) Hat der Beklagte die Aufrechnung einer Gegenforderung geltend gemacht, so ist die Entscheidung, dass die Gegenforderung nicht besteht, bis zur Höhe des Betrages, für den die Aufrechnung geltend gemacht worden ist, der Rechtskraft fähig.

(1) Das rechtskräftige Urteil wirkt für und gegen die Parteien und die Personen, die nach dem Eintritt der Rechtshängigkeit Rechtsnachfolger der Parteien geworden sind oder den Besitz der in Streit befangenen Sache in solcher Weise erlangt haben, dass eine der Parteien oder ihr Rechtsnachfolger mittelbarer Besitzer geworden ist.

(2) Die Vorschriften des bürgerlichen Rechts zugunsten derjenigen, die Rechte von einem Nichtberechtigten herleiten, gelten entsprechend.

(3) Betrifft das Urteil einen Anspruch aus einer eingetragenen Reallast, Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld, so wirkt es im Falle einer Veräußerung des belasteten Grundstücks in Ansehung des Grundstücks gegen den Rechtsnachfolger auch dann, wenn dieser die Rechtshängigkeit nicht gekannt hat. Gegen den Ersteher eines im Wege der Zwangsversteigerung veräußerten Grundstücks wirkt das Urteil nur dann, wenn die Rechtshängigkeit spätestens im Versteigerungstermin vor der Aufforderung zur Abgabe von Geboten angemeldet worden ist.

(4) Betrifft das Urteil einen Anspruch aus einer eingetragenen Schiffshypothek, so gilt Absatz 3 Satz 1 entsprechend.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

Die Verjährung von Ansprüchen wegen Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung ist bis zur Vollendung des 21. Lebensjahrs des Gläubigers gehemmt. Lebt der Gläubiger von Ansprüchen wegen Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung bei Beginn der Verjährung mit dem Schuldner in häuslicher Gemeinschaft, so ist die Verjährung auch bis zur Beendigung der häuslichen Gemeinschaft gehemmt.

(1) Die Verjährung beginnt erneut, wenn

1.
der Schuldner dem Gläubiger gegenüber den Anspruch durch Abschlagszahlung, Zinszahlung, Sicherheitsleistung oder in anderer Weise anerkennt oder
2.
eine gerichtliche oder behördliche Vollstreckungshandlung vorgenommen oder beantragt wird.

(2) Der erneute Beginn der Verjährung infolge einer Vollstreckungshandlung gilt als nicht eingetreten, wenn die Vollstreckungshandlung auf Antrag des Gläubigers oder wegen Mangels der gesetzlichen Voraussetzungen aufgehoben wird.

(3) Der erneute Beginn der Verjährung durch den Antrag auf Vornahme einer Vollstreckungshandlung gilt als nicht eingetreten, wenn dem Antrag nicht stattgegeben oder der Antrag vor der Vollstreckungshandlung zurückgenommen oder die erwirkte Vollstreckungshandlung nach Absatz 2 aufgehoben wird.

Ist der Versicherer gegenüber dem Versicherungsnehmer nicht zur Leistung verpflichtet, weil das Fahrzeug den Bau- und Betriebsvorschriften der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung nicht entsprach oder von einem unberechtigten Fahrer oder von einem Fahrer ohne die vorgeschriebene Fahrerlaubnis geführt wurde, kann der Versicherer den Dritten abweichend von § 117 Abs. 3 Satz 2 des Versicherungsvertragsgesetzes nicht auf die Möglichkeit verweisen, Ersatz seines Schadens von einem anderen Schadensversicherer oder von einem Sozialversicherungsträger zu erlangen. Soweit der Dritte jedoch von einem nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 von der Versicherungspflicht befreiten Fahrzeughalter Ersatz seines Schadens erlangen kann, entfällt die Leistungspflicht des Versicherers.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

(1) Ein auf anderen gesetzlichen Vorschriften beruhender Anspruch auf Ersatz eines Schadens geht auf den Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe über, soweit dieser auf Grund des Schadensereignisses Sozialleistungen zu erbringen hat, die der Behebung eines Schadens der gleichen Art dienen und sich auf denselben Zeitraum wie der vom Schädiger zu leistende Schadensersatz beziehen. Dazu gehören auch

1.
die Beiträge, die von Sozialleistungen zu zahlen sind, und
2.
die Beiträge zur Krankenversicherung, die für die Dauer des Anspruchs auf Krankengeld unbeschadet des § 224 Abs. 1 des Fünften Buches zu zahlen wären.

(2) Ist der Anspruch auf Ersatz eines Schadens durch Gesetz der Höhe nach begrenzt, geht er auf den Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe über, soweit er nicht zum Ausgleich des Schadens des Geschädigten oder seiner Hinterbliebenen erforderlich ist.

(3) Ist der Anspruch auf Ersatz eines Schadens durch ein mitwirkendes Verschulden oder eine mitwirkende Verantwortlichkeit des Geschädigten begrenzt, geht auf den Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe von dem nach Absatz 1 bei unbegrenzter Haftung übergehenden Ersatzanspruch der Anteil über, welcher dem Vomhundertsatz entspricht, für den der Schädiger ersatzpflichtig ist. Dies gilt auch, wenn der Ersatzanspruch durch Gesetz der Höhe nach begrenzt ist. Der Anspruchsübergang ist ausgeschlossen, soweit der Geschädigte oder seine Hinterbliebenen dadurch hilfebedürftig im Sinne der Vorschriften des Zwölften Buches werden.

(4) Stehen der Durchsetzung der Ansprüche auf Ersatz eines Schadens tatsächliche Hindernisse entgegen, hat die Durchsetzung der Ansprüche des Geschädigten und seiner Hinterbliebenen Vorrang vor den übergegangenen Ansprüchen nach Absatz 1.

(5) Hat ein Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe auf Grund des Schadensereignisses dem Geschädigten oder seinen Hinterbliebenen keine höheren Sozialleistungen zu erbringen als vor diesem Ereignis, geht in den Fällen des Absatzes 3 Satz 1 und 2 der Schadenersatzanspruch nur insoweit über, als der geschuldete Schadenersatz nicht zur vollen Deckung des eigenen Schadens des Geschädigten oder seiner Hinterbliebenen erforderlich ist.

(6) Ein nach Absatz 1 übergegangener Ersatzanspruch kann bei nicht vorsätzlichen Schädigungen durch eine Person, die im Zeitpunkt des Schadensereignisses mit dem Geschädigten oder seinen Hinterbliebenen in häuslicher Gemeinschaft lebt, nicht geltend gemacht werden. Ein Ersatzanspruch nach Absatz 1 kann auch dann nicht geltend gemacht werden, wenn der Schädiger mit dem Geschädigten oder einem Hinterbliebenen nach Eintritt des Schadensereignisses die Ehe geschlossen oder eine Lebenspartnerschaft begründet hat und in häuslicher Gemeinschaft lebt. Abweichend von den Sätzen 1 und 2 kann ein Ersatzanspruch bis zur Höhe der zur Verfügung stehenden Versicherungssumme geltend gemacht werden, wenn der Schaden bei dem Betrieb eines Fahrzeugs entstanden ist, für das Versicherungsschutz nach § 1 des Gesetzes über die Pflichtversicherung für Kraftfahrzeughalter oder § 1 des Gesetzes über die Haftpflichtversicherung für ausländische Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger besteht. Der Ersatzanspruch kann in den Fällen des Satzes 3 gegen den Schädiger in voller Höhe geltend gemacht werden, wenn er den Versicherungsfall vorsätzlich verursacht hat.

(7) Haben der Geschädigte oder seine Hinterbliebenen von dem zum Schadenersatz Verpflichteten auf einen übergegangenen Anspruch mit befreiender Wirkung gegenüber dem Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe Leistungen erhalten, haben sie insoweit dem Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe die erbrachten Leistungen zu erstatten. Haben die Leistungen gegenüber dem Versicherungsträger oder Träger der Sozialhilfe keine befreiende Wirkung, haften der zum Schadenersatz Verpflichtete und der Geschädigte oder dessen Hinterbliebene dem Versicherungsträger oder Träger der Sozialhilfe als Gesamtschuldner.

(8) Weist der Versicherungsträger oder Träger der Sozialhilfe nicht höhere Leistungen nach, sind vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 je Schadensfall für nicht stationäre ärztliche Behandlung und Versorgung mit Arznei- und Verbandmitteln 5 vom Hundert der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches zu ersetzen.

(9) Die Vereinbarung einer Pauschalierung der Ersatzansprüche ist zulässig.

(10) Die Bundesagentur für Arbeit und die Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch gelten als Versicherungsträger im Sinne dieser Vorschrift.

Die Verjährung von Ansprüchen wegen Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung ist bis zur Vollendung des 21. Lebensjahrs des Gläubigers gehemmt. Lebt der Gläubiger von Ansprüchen wegen Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung bei Beginn der Verjährung mit dem Schuldner in häuslicher Gemeinschaft, so ist die Verjährung auch bis zur Beendigung der häuslichen Gemeinschaft gehemmt.

(1) Die Verjährung beginnt erneut, wenn

1.
der Schuldner dem Gläubiger gegenüber den Anspruch durch Abschlagszahlung, Zinszahlung, Sicherheitsleistung oder in anderer Weise anerkennt oder
2.
eine gerichtliche oder behördliche Vollstreckungshandlung vorgenommen oder beantragt wird.

(2) Der erneute Beginn der Verjährung infolge einer Vollstreckungshandlung gilt als nicht eingetreten, wenn die Vollstreckungshandlung auf Antrag des Gläubigers oder wegen Mangels der gesetzlichen Voraussetzungen aufgehoben wird.

(3) Der erneute Beginn der Verjährung durch den Antrag auf Vornahme einer Vollstreckungshandlung gilt als nicht eingetreten, wenn dem Antrag nicht stattgegeben oder der Antrag vor der Vollstreckungshandlung zurückgenommen oder die erwirkte Vollstreckungshandlung nach Absatz 2 aufgehoben wird.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Die Verpflichtung zum Schadensersatz wegen einer gegen die Person gerichteten unerlaubten Handlung erstreckt sich auf die Nachteile, welche die Handlung für den Erwerb oder das Fortkommen des Verletzten herbeiführt.

(1) Wird infolge einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit die Erwerbsfähigkeit des Verletzten aufgehoben oder gemindert oder tritt eine Vermehrung seiner Bedürfnisse ein, so ist dem Verletzten durch Entrichtung einer Geldrente Schadensersatz zu leisten.

(2) Auf die Rente finden die Vorschriften des § 760 Anwendung. Ob, in welcher Art und für welchen Betrag der Ersatzpflichtige Sicherheit zu leisten hat, bestimmt sich nach den Umständen.

(3) Statt der Rente kann der Verletzte eine Abfindung in Kapital verlangen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.

(4) Der Anspruch wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass ein anderer dem Verletzten Unterhalt zu gewähren hat.

(1) Ein auf anderen gesetzlichen Vorschriften beruhender Anspruch auf Ersatz eines Schadens geht auf den Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe über, soweit dieser auf Grund des Schadensereignisses Sozialleistungen zu erbringen hat, die der Behebung eines Schadens der gleichen Art dienen und sich auf denselben Zeitraum wie der vom Schädiger zu leistende Schadensersatz beziehen. Dazu gehören auch

1.
die Beiträge, die von Sozialleistungen zu zahlen sind, und
2.
die Beiträge zur Krankenversicherung, die für die Dauer des Anspruchs auf Krankengeld unbeschadet des § 224 Abs. 1 des Fünften Buches zu zahlen wären.

(2) Ist der Anspruch auf Ersatz eines Schadens durch Gesetz der Höhe nach begrenzt, geht er auf den Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe über, soweit er nicht zum Ausgleich des Schadens des Geschädigten oder seiner Hinterbliebenen erforderlich ist.

(3) Ist der Anspruch auf Ersatz eines Schadens durch ein mitwirkendes Verschulden oder eine mitwirkende Verantwortlichkeit des Geschädigten begrenzt, geht auf den Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe von dem nach Absatz 1 bei unbegrenzter Haftung übergehenden Ersatzanspruch der Anteil über, welcher dem Vomhundertsatz entspricht, für den der Schädiger ersatzpflichtig ist. Dies gilt auch, wenn der Ersatzanspruch durch Gesetz der Höhe nach begrenzt ist. Der Anspruchsübergang ist ausgeschlossen, soweit der Geschädigte oder seine Hinterbliebenen dadurch hilfebedürftig im Sinne der Vorschriften des Zwölften Buches werden.

(4) Stehen der Durchsetzung der Ansprüche auf Ersatz eines Schadens tatsächliche Hindernisse entgegen, hat die Durchsetzung der Ansprüche des Geschädigten und seiner Hinterbliebenen Vorrang vor den übergegangenen Ansprüchen nach Absatz 1.

(5) Hat ein Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe auf Grund des Schadensereignisses dem Geschädigten oder seinen Hinterbliebenen keine höheren Sozialleistungen zu erbringen als vor diesem Ereignis, geht in den Fällen des Absatzes 3 Satz 1 und 2 der Schadenersatzanspruch nur insoweit über, als der geschuldete Schadenersatz nicht zur vollen Deckung des eigenen Schadens des Geschädigten oder seiner Hinterbliebenen erforderlich ist.

(6) Ein nach Absatz 1 übergegangener Ersatzanspruch kann bei nicht vorsätzlichen Schädigungen durch eine Person, die im Zeitpunkt des Schadensereignisses mit dem Geschädigten oder seinen Hinterbliebenen in häuslicher Gemeinschaft lebt, nicht geltend gemacht werden. Ein Ersatzanspruch nach Absatz 1 kann auch dann nicht geltend gemacht werden, wenn der Schädiger mit dem Geschädigten oder einem Hinterbliebenen nach Eintritt des Schadensereignisses die Ehe geschlossen oder eine Lebenspartnerschaft begründet hat und in häuslicher Gemeinschaft lebt. Abweichend von den Sätzen 1 und 2 kann ein Ersatzanspruch bis zur Höhe der zur Verfügung stehenden Versicherungssumme geltend gemacht werden, wenn der Schaden bei dem Betrieb eines Fahrzeugs entstanden ist, für das Versicherungsschutz nach § 1 des Gesetzes über die Pflichtversicherung für Kraftfahrzeughalter oder § 1 des Gesetzes über die Haftpflichtversicherung für ausländische Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger besteht. Der Ersatzanspruch kann in den Fällen des Satzes 3 gegen den Schädiger in voller Höhe geltend gemacht werden, wenn er den Versicherungsfall vorsätzlich verursacht hat.

(7) Haben der Geschädigte oder seine Hinterbliebenen von dem zum Schadenersatz Verpflichteten auf einen übergegangenen Anspruch mit befreiender Wirkung gegenüber dem Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe Leistungen erhalten, haben sie insoweit dem Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe die erbrachten Leistungen zu erstatten. Haben die Leistungen gegenüber dem Versicherungsträger oder Träger der Sozialhilfe keine befreiende Wirkung, haften der zum Schadenersatz Verpflichtete und der Geschädigte oder dessen Hinterbliebene dem Versicherungsträger oder Träger der Sozialhilfe als Gesamtschuldner.

(8) Weist der Versicherungsträger oder Träger der Sozialhilfe nicht höhere Leistungen nach, sind vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 je Schadensfall für nicht stationäre ärztliche Behandlung und Versorgung mit Arznei- und Verbandmitteln 5 vom Hundert der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches zu ersetzen.

(9) Die Vereinbarung einer Pauschalierung der Ersatzansprüche ist zulässig.

(10) Die Bundesagentur für Arbeit und die Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch gelten als Versicherungsträger im Sinne dieser Vorschrift.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VI ZR 197/07 Verkündet am:
17. Juni 2008
Holmes
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
BGB § 208 (Fassung bis 31. Dezember 2001); § 116 Abs. 1 SGB X
Zahlungen eines Schädigers und seines Haftpflichtversicherers an den Geschädigten
können auch dann eine Anerkennung der Schuld beinhalten, wenn
sie nach Übergang des Schadensersatzanspruchs auf einen Träger der Pflegeversicherung
erfolgen.
Einem Haftpflichtversicherer, der durch Zahlung eines Pflegegeldbetrages an
den Geschädigten bewirkt, dass der Geschädigte keine Leistung aus der Pflegeversicherung
beantragt und der damit die Kenntnis des Sozialversicherungsträgers
von dem Ersatzanspruch gegen den Schädiger und dessen Haftpflichtversicherer
verhindert, kann die Berufung auf die Einrede der Verjährung nach
Treu und Glauben verwehrt sein.
BGH, Urteil vom 17. Juni 2008 - VI ZR 197/07 - OLG Karlsruhe
LG Karlsruhe
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 17. Juni 2008 durch die Vizepräsidentin Dr. Müller und die Richter
Dr. Greiner, Wellner, Pauge und Stöhr

für Recht erkannt:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 6. Juli 2007 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Die Klägerin, ein Träger der Pflegeversicherung, begehrt von dem beklagten Kraftfahrzeughaftpflichtversicherer Erstattung von Aufwendungen, die sie für ihr Mitglied R. nach einem Verkehrsunfall im Jahr 1978 erbracht hat. R. ist seit dem Unfall pflegebedürftig. Bis August 2004 übernahmen die Eltern von R. dessen Pflege.
2
Der Beklagte hat sich mit Schreiben vom 30. November 1981 gegenüber der gesetzlichen Krankenversicherung des R., der AOK C., mit einer auf den Beklagten entfallenden Haftungsquote von 2/3 einverstanden erklärt und auf die Einrede der Verjährung verzichtet. Im Anschluss an einen gerichtlichen Vergleich zahlte der Beklagte aufgrund einer außergerichtlichen Vereinbarung mit R. an diesen bis August 2004 monatlich 600 DM für die Pflege. Seit September 2004 zahlt die Klägerin an R. im Rahmen der gesetzlichen Pflegeversicherung ein Pflegegeld von 410 €/Monat.
3
Mit der am 12. Juli 2005 beim Landgericht Karlsruhe eingegangenen Klage hat die Klägerin Ersatz von 2/3 des von September 2004 bis Juli 2005 von ihr an R. gezahlten Pflegegeldes, insgesamt 3.006,67 €, sowie die Feststellung begehrt, dass der Beklagte verpflichtet sei, ihr 2/3 aller weiteren Pflegeaufwendungen zu ersetzen.
4
Das Landgericht hat die Klage wegen Verjährung abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht Karlsruhe in Abänderung des erstinstanzlichen Urteils den Beklagten verurteilt, an die Klägerin 3.006,37 € nebst Zinsen zu bezahlen, und festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin 2/3 aller weiteren Aufwendungen zu ersetzen, die ihr als Pflege- kasse für R. im Zusammenhang mit dem Verkehrsunfall vom 25. Juni 1978 ab August 2005 entstanden sind und weiterhin entstehen werden, soweit R.'s Anspruch gegen die Klägerin mit dem unfallbedingten Schadensersatzanspruch wegen vermehrter Bedürfnisse sachlich und zeitlich kongruent ist. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision begehrt der Beklagte die Zurückweisung der Berufung der Klägerin.

Entscheidungsgründe:

I.

5
Zur Begründung seiner Entscheidung hat das Berufungsgericht im Wesentlichen ausgeführt, der Anspruch der Klägerin sei nicht verjährt. Zunächst habe R. ein Anspruch gemäß § 843 BGB, § 3 Nr. 1 PflVG gegen den Beklagten wegen vermehrter Bedürfnisse zugestanden. Ansprüche auf hiermit kongruente sozialversicherungsrechtliche Leistungen, die nach § 1542 RVO a.F. im Zeitpunkt des Unfalls zu einem Übergang des Anspruchs auf die gesetzliche Krankenversicherung geführt haben könnten, hätten nicht bestanden. Jede der monatlichen Pflegegeldzahlungen des Beklagten seit 1987 sei ein Anerkenntnis gemäß § 208 BGB a.F. gewesen.
6
Erst mit dem Inkrafttreten des Gesundheitsreformgesetzes am 1. Januar 1989 habe R. einen Anspruch auf sozialversicherungsrechtliche Leistungen gemäß §§ 53 ff. SGB V gegen die AOK C. erhalten. Der Anspruch des R. auf Pflegegeld sei sachlich und zeitlich kongruent zu dem Anspruch des R. gegen den Beklagten wegen vermehrter Bedürfnisse (§ 843 BGB) und mit Einführung der Pflegeversicherung deshalb zunächst am 1. Januar 1989 gemäß § 116 Abs. 1 SGB X auf die AOK C. übergegangen und dann am 1. April 1995 auf die Klägerin, als diese mit Inkrafttreten des Pflegeversicherungsgesetzes für die Zahlung des Pflegegeldes an den Geschädigten zuständig geworden sei. Durch die bis August 2004 erfolgten Zahlungen von zunächst 600 DM monatlichem Pflegegeld an R. sei die Verjährung des Schadensersatzanspruchs wiederum jeweils nach § 208 BGB a.F. unterbrochen worden und habe nach dem 31. Dezember 2001 mit jeder Zahlung gemäß § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB erneut begonnen. Dass der Beklagte die Zahlungen an R. und nicht an die Klägerin erbracht habe, stehe dem nicht entgegen. Es sei davon auszugehen, dass dem Beklagten das Inkrafttreten des Gesundheitsreformgesetzes und der damit verbundene Erwerb von Ansprüchen des R. gegen die AOK nach §§ 53 ff. SGB V sowie der damit verbundene Übergang des Ersatzanspruchs auf die AOK bekannt gewesen sei. Wenn der Beklagte dennoch Leistungen an R. erbracht habe , habe er lediglich die Leistungskette über die AOK abgekürzt mit der Folge, dass die AOK insoweit kein Pflegegeld an R. mehr zahlen und die Beklagte nicht mehr auf Erstattung in Anspruch habe nehmen müssen. R. sei daher nach dem Rechtsgedanken der Geschäftsführung ohne Auftrag als legitimierter Empfänger eines Anerkenntnisses des Beklagten nach § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB anzusehen. Nach Übergang des Ersatzanspruchs auf die Klägerin am 1. April 1995 habe der Beklagte daher mit den Zahlungen an R. in gleicher Weise seine Verpflichtung auch dieser gegenüber anerkannt.
7
Der Ablauf der Verjährungsfrist, die hiernach mit der letzten Zahlung des Beklagten im Sommer 2004 erneut begonnen habe, sei durch die Klage vom 12. Juli 2005 gehemmt worden. Die Klägerin könne daher ihre der Höhe nach unstreitigen Pflegeaufwendungen von September 2004 bis Juli 2005 erstattet verlangen.
8
Auch der Feststellungsklage sei aus denselben Gründen stattzugeben.

II.

9
Das angefochtene Urteil hält den Angriffen der Revision im Ergebnis stand. Der Beklagte verstößt mit der Geltendmachung der Verjährungseinrede gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB).
10
1. Das Berufungsgericht bejaht ohne Rechtsfehler einen Anspruch des R. auf Ersatz vermehrter Bedürfnisse wegen dessen auf dem Unfall vom 25. Juni 1978 beruhender Pflegebedürftigkeit (§ 843 Abs. 1 BGB, § 3 Nr. 1 PflVG a.F., nunmehr: § 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG).
11
2. Dieser Anspruch ist auf die Klägerin übergegangen und kann von ihr gegen den Beklagten geltend gemacht werden.
12
a) Der Übergang von Schadensersatzansprüchen erfolgt sowohl nach § 116 SGB X als auch nach dem gemäß § 120 SGB X auf Schadensereignisse vor dem 30. Juni 1983 anwendbaren § 1542 RVO regelmäßig schon im Zeitpunkt des Unfalls, soweit - wie hier - nicht völlig unwahrscheinlich ist, dass der Sozialversicherungsträger (künftig: SVT) dem Geschädigten nach den Umständen des Schadensfalles Leistungen zu erbringen hat, die sachlich und zeitlich mit den Schadensersatzansprüchen des Geschädigten kongruent sind (vgl. Senat , BGHZ 19, 177, 178; 127, 120, 123 f.), spätestens aber - im Fall der Neubegründung des Anspruchs durch Änderung des bisherigen Leistungssystems - bei Inkrafttreten der neuen Regelung. Der Anspruch des R. ist daher spätestens mit Inkrafttreten der §§ 53 ff. SGB V a.F. am 1. Januar 1989 (Art. 79 des Gesetzes zur Strukturreform im Gesundheitswesen vom 20. Dezember 1988 [Gesundheits -Reformgesetz - GRG -] BGBl I, 2477) auf die AOK C. als Leistungsträger für ein Pflegegeld gemäß § 57 Abs. 1 SGB V a.F. übergegangen. Im Streitfall war R. nach den nicht angegriffenen und aus Rechtsgründen nicht zu beanstandenden Feststellungen des Berufungsgerichts ab 1. Januar 1989 leis- tungsberechtigt nach §§ 53 ff. SGB V a.F.. Der Anspruch wegen vermehrter Bedürfnisse ist mit dieser Leistung sachlich und zeitlich kongruent (Senat, Urteil vom 8. Oktober 1996 - VI ZR 247/95 - VersR 1996, 1565).
13
aa) Dem Anspruchsübergang stand die Vereinbarung, welche R. bereits im Jahre 1987 mit dem Beklagten getroffen hatte, nicht entgegen. R. und der Beklagte haben im Jahre 1987 keinen Abfindungsvergleich geschlossen, den sich die Klägerin möglicherweise entgegenhalten lassen müsste, sondern die Zahlung von monatlich 600 DM auf den Anspruch vereinbart. Dass der Anspruch aus § 843 BGB damit insgesamt der Höhe nach auf 600 DM/Monat begrenzt worden wäre (mit der Folge der Bindung eines SVT gemäß §§ 404, 412 BGB; vgl. Küppersbusch, Ersatzansprüche bei Personenschaden, 9. Aufl., Rn. 702; ders., NZV 1997, 30, 33), hat das Berufungsgericht nicht festgestellt. Die Höhe der von der Klägerin geltend gemachten Ansprüche ist jedoch unstreitig.
14
bb) Dem Anspruchsübergang stand auch nicht entgegen, dass R. vor September 2004 keinen Leistungsantrag gestellt hatte. Wie bereits erwähnt, ist für einen Anspruchsübergang lediglich erforderlich, aber auch ausreichend, dass eine spätere Leistungserbringung nicht völlig unwahrscheinlich ist (vgl. Senat, Urteil vom 17. April 1990 - VI ZR 276/89 - VersR 1990, 1028, 1029; Kasseler Kommentar/Kater [Stand Dez. 2007, 56. EL], § 116 SGB X Rn. 35; Nehls in Hauck/Nehls, SGB X [Stand Feb. 2008, EL 1/08], K § 116 Rn. 22).
15
cc) Der Anspruch fiel nach dem 1. Januar 1989 auch nicht an R. zurück, weil dieser bis einschließlich August 2004 keine Leistungen beantragt hatte. Der Rechtsübergang auf den SVT steht zwar unter der auflösenden Bedingung eines späteren Wegfalls der Leistungspflicht des SVT. In einem solchen Fall wird nämlich dem Forderungsübergang nachträglich der Boden entzogen mit der Folge, dass der Geschädigte gemäß § 158 Abs. 2 BGB wieder in seine Rechte eintritt, ohne dass es einer besonderen Rückübertragung bedarf. Jedoch kann ein Wegfall der Leistungspflicht des SVT nur angenommen werden, wenn eine spätere Inanspruchnahme völlig unwahrscheinlich, also geradezu ausgeschlossen erscheint, weil er nur dann sein durch die Frühzeitigkeit des Forderungsübergangs gesichertes Regressinteresse verliert. Kommt hingegen eine spätere Inanspruchnahme des SVT in Betracht, so gebietet es der Zweck des Forderungsübergangs, ihm den Anspruch zu belassen. Das gilt selbst bei einem Verzicht des Geschädigten (vgl. Senat, Urteil vom 3. Dezember 2002 - VI ZR 142/02 - VersR 2002, 267, 269) und erst recht bei bloßem Unterlassen der Antragstellung wie hier (vgl. Kasseler Kommentar/Kater, aaO Rn. 162). Ob im Gegensatz zum Stammrecht einzelne Monate betreffende Anspruchsteile zwischen 1989 und 2004 wieder an R. zurückfielen, weil Leistungen der SVT für diese Monate etwa durch Verstreichen der Antragsfrist (vgl. § 33 Abs. 1 SGB XI; Mühlenbruch in Hauck/Nehls, SGB XI [Stand Nov. 2007, 29. EL], K § 33 Rn. 10) gesetzlich ausschieden, kann hier offen bleiben.
16
b) Der Anspruch des R. auf Ersatz unfallbedingt vermehrter Bedürfnisse nach § 843 BGB ging am 1. April 1995 von der AOK C. als gesetzlicher Krankenversicherung auf die Klägerin als Pflegekasse über.
17
Die §§ 53 ff. SGB V a.F. wurden durch das am 1. Januar 1995 in Kraft getretene SGB XI (Art. 68 Abs. 1 des Gesetzes zur sozialen Absicherung des Risikos der Pflegebedürftigkeit vom 26. Mai 1994 [Pflege-Versicherungsgesetz - PflegeVG] - BGBl I, 1014) abgelöst, das als neuen eigenständigen Zweig der Sozialversicherung die soziale Pflegeversicherung schuf, deren Träger die Pflegekassen sind; ihre Aufgaben werden von den Krankenkassen wahrgenommen (§ 1 Abs. 1 und 3 SGB XI). Es sieht in den am 1. April 1995 in Kraft getretenen (Art. 68 Abs. 2 PflegeVG) Vorschriften über die häusliche Pflege ein monatliches Pflegegeld vor (§ 37 SGB XI), das sachlich und zeitlich kongruent zu dem Anspruch auf Ersatz vermehrter Bedürfnisse sein kann (vgl. Senat, Urteil vom 3. Dezember 2002 - VI ZR 142/02 - aaO, 268 f.).
18
3. Es kann offen bleiben, ob der auf die Klägerin hiernach übergegangene Anspruch verjährt ist, wofür manches sprechen mag. Der Beklagte kann sich auf einen Ablauf der Verjährungsfrist jedenfalls nicht berufen.
19
a) Die Verjährungsfrist für den Anspruch des Geschädigten R. war zwar bis 31. Dezember 1988 nicht abgelaufen. Die Verjährungsfrist des am 25. Juni 1978 entstandenen Anspruchs aus §§ 823 Abs. 1, 843 Abs. 1 BGB, § 7 StVG und § 3 Nr. 1 PflVG a.F. (jetzt: § 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG) beträgt nach § 852 Abs. 1 BGB a.F. i.V.m. § 3 Nr. 3 PflVG a.F. (jetzt: § 115 Abs. 2 VVG) drei Jahre. Diese Verjährungsfrist wurde durch die Vereinbarung zwischen R. und dem Beklagten aus dem Jahre 1987 nicht verändert. Eine solche Änderung der Verjährungsfrist wäre zwar bei Abschluss eines gerichtlichen oder sonst vollstreckbaren Vergleichs möglich gewesen, weil Ansprüche hieraus in dreißig statt in drei Jahren verjähren (§ 218 Abs. 1 BGB a.F.). Dazu hat das Berufungsgericht jedoch keine Feststellungen getroffen. Vereinbarungen über einen gesetzlichen Anspruch verändern regelmäßig das ursprüngliche Rechtsverhältnis nur, soweit sie streitige oder ungewisse Punkte betreffen, lassen es im Übrigen aber nach Inhalt und Rechtsnatur weiter bestehen; das gilt auch für die Verjährungsfrist (vgl. Senat, Urteile vom 15. Januar 1957 - VI ZR 317/55 - n.v., Umdruck S. 5 f.; vom 26. Februar 2002 - VI ZR 288/00 - VersR 2002, 996, 997).
20
Der Lauf der Verjährungsfrist begann, als der Geschädigte R. Kenntnis von Schaden und Schädiger hatte (§ 852 BGB a.F., Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 2 EGBGB). R. erlangte diese Kenntnis spätestens im Rahmen seiner Verhandlungen mit dem Beklagten, die 1987 endeten. Bis zu diesem Zeitpunkt lief die Verjährungsfrist nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht ab (§ 852 Abs. 2 BGB a.F.). Das nimmt die Revision hin; aus Rechtsgründen ist dagegen nichts zu erinnern.
21
Die anschließenden quartalsweisen Zahlungen des Beklagten an R. für die Monate März 1987 bis 31. Dezember 1988 hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei als Anerkenntnisse gewertet, die zu einer Unterbrechung der Verjährung führten (§ 208 BGB a.F.; Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 2 EGBGB).
22
Die gesetzliche Neuregelung in §§ 53 ff. SGB V a.F., die gemäß Art. 79 GRG am 1. Januar 1989 in Kraft trat, sah erstmals eine Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenkasse wegen Pflegebedürftigkeit eines Geschädigten außerhalb einer Erkrankung vor (Systemänderung; vgl. Senat, BGHZ 134, 381, 385 ff.). Aus diesem Grund ging der Anspruch des R. erst am 1. Januar 1989 auf die AOK C. als Träger der gesetzlichen Krankenversicherung über (§ 1542 RVO, § 120 Abs. 1 Satz 1 SGB X; vgl. Senat, Urteil vom 3. Dezember 2002 - VI ZR 142/02 - aaO, 268 f.).
23
Ob die weiteren Zahlungen des Beklagten nach dem Übergang der bis dahin nicht verjährten Forderung auf Ersatz vermehrter Bedürfnisse auf den neuen Gläubiger auch weiterhin zur Unterbrechung der Verjährung führten, braucht hier nicht abschließend entschieden zu werden. Für eine weitere Hemmung oder Unterbrechung der Verjährung ab dem Übergang der Forderung kommt es nach bisheriger Rechtsprechung ausschließlich darauf an, dass die Voraussetzungen für eine Hemmung oder Unterbrechung in der Person des neuen Gläubigers gegeben waren. Daran fehlt es hier. Die Zahlungen des Beklagten ab dem 1. Januar 1989 ergeben zwar auch weiterhin unzweideutig sein Bewusstsein vom Bestehen des Anspruchs (vgl. Senat, Urteil vom 29. Oktober 1985 - VI ZR 56/84 - VersR 1986, 96 ff.).
24
Grundsätzlich muss aber ein Anerkenntnis nach einer Zession gegenüber dem Zessionar und nicht gegenüber dem Zedenten erfolgen. Als Anerkenntnisse zu wertende Zahlungen des Schädigers an den Geschädigten sind deshalb regelmäßig für die Verjährung eines übergegangenen Anspruchs bedeutungslos (Senat, Urteil vom 15. Januar 1957 - VI ZR 317/55 - n.v., Umdruck S. 4).
25
Ein Anerkenntnis gegenüber einem anderen als dem Gläubiger kann jedoch in Ausnahme von dem erwähnten Grundsatz für eine Anwendung des § 208 BGB a.F. ausreichen, wenn es mit dem Willen des Schuldners demnächst (vgl. BGH, Urteil vom 15. Dezember 1958 - VII ZR 12/58 - LM § 208 BGB Nr. 1; MünchKomm/Grothe, BGB, 5. Aufl., § 212 Rn. 11; Staudinger /Peters, BGB (2003), § 212 Rn. 30) zur Kenntnis des Gläubigers gelangt, mag dies auch auf Umwegen geschehen; ein Zugang nach § 130 BGB ist nicht erforderlich. Rechtsprechung und Literatur haben ferner ein in einer Zahlung liegendes Anerkenntnis in Fällen angenommen, in denen es gegenüber einem Vertreter des Gläubigers oder einer sonstigen Person erklärt wurde, die mit Wirkung für und gegen den Gläubiger zu handeln berufen war, etwa einem Testamentsvollstrecker , einem Insolvenzverwalter (Staudinger/Peters, BGB (2003), § 212 Rn. 30) oder in denen es einem Pfändungsgläubiger gegenüber abgegeben wurde, dem die Forderung zur Einziehung überwiesen ist (BGH, Urteil vom 27. April 1978 - VII ZR 219/77 - LM § 208 BGB Nr. 9).
26
Gleiches gilt dann, wenn ein Anerkenntnis gegenüber dem Geschädigten erfolgt, obwohl die Forderung auf einen Sozialhilfeträger übergegangen ist (vgl. OLG Köln VersR 1998, 1307 mit Nichtannahmebeschluss vom 23. März 1999 - VI ZR 179/98). Die auch im Wortlaut der Bestimmung zum Ausdruck gekommene Zielsetzung des § 116 SGB X und die in der Institution der Verjährung enthaltene rechtliche Wertung führen in dem Fall eines Übergangs auf einen Sozialhilfeträger - wie in der Rechtsprechung des erkennenden Senats und der Literatur anerkannt wird (vgl. Senat, BGHZ 131, 274, 280; 133, 129, 141; Jaeger , BGHReport 2002, 565; Kasseler Kommentar/Kater, aaO Rn. 184, 191) - zu einem weitgehenden Gleichlauf der Verjährungsvoraussetzungen. Ob dieser zur Folge hat, dass sich auch der SVT auf ein gegenüber dem Geschädigten erfolgtes Anerkenntnis berufen kann, braucht der erkennende Senat im Streitfall nicht abschließend zu entscheiden.
27
b) Der Beklagte kann sich jedenfalls auf eine eventuell eingetretene Verjährung unter den Umständen des vorliegenden Falles nicht berufen, was das Berufungsgericht - von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig - nicht geprüft hat. Ein Schuldner verhält sich widersprüchlich, wenn er nach jahrelangen Zahlungen an den Geschädigten trotz Übergangs der Ersatzforderung wegen vermehrter Bedürfnisse auf einen Sozialleistungsträger die Einrede der Verjährung erhebt.
28
aa) Die Klage scheitert allerdings nicht daran, dass der Beklagte am 30. November 1981 gegenüber dem Krankenversicherungsträger des R. auf die Einrede der Verjährung verzichtet hat. Diese Erklärung betraf nicht den Anspruch auf das damals noch nicht bestehende, sondern erst zum 1. Januar 1989 neu geschaffene Pflegegeld (§ 57 SGB V a.F.). Nach der Rechtsprechung des Senats hatte eine derartige Verzichtserklärung im Hinblick auf den bis zum 31. Dezember 2001 geltenden § 225 S. 1 BGB a.F. (anders jetzt § 202 BGB) die Wirkung, dass dem Schuldner die Berufung auf die eingetretene Verjährung insoweit versagt wurde, als er sich damit zu seiner früheren Erklärung treuwidrig in Widerspruch gesetzt hätte. Das kommt bei Ansprüchen, die dem (Neu-) Gläubiger bei Abgabe der Verzichtserklärung noch nicht zustanden, nicht in Betracht (vgl. Senat, Urteil vom 23. November 1976 - VI ZR 191/74 - VersR 1977, 227).
29
Der 1981 gegenüber dem Krankenversicherer abgegebene Verzicht galt auch nicht ohne weitere Umstände gegenüber der ab 1. April 1995 leistungszuständigen Klägerin weiter (vgl. Jahnke, VersR 1996, 924, 935; a.A. Krauskopf/ Marburger, Die Ersatzansprüche nach § 116 SGB X, 6. Aufl., Bd. 2, S. 113 [zu Fn. 400] unter Bezugnahme auf ein nicht veröffentlichtes Urteil des OLG Brandenburg vom 6. März 2002). Insoweit hat der Senat bislang die Frage, ob ein gegenüber einem SVT abgegebener Verzicht auch gegenüber dessen Rechtsnachfolger gilt, offen gelassen (Urteil vom 4. November 1997 - VI ZR 375/96 - VersR 1998, 124, 125). Im hier zu entscheidenden Fall war die Pflegekasse nicht Rechtsnachfolger der Krankenkasse. Es geht nicht um eine Einzel- oder Gesamtrechtsnachfolge, sondern lediglich um einen Wechsel der Zuständigkeit zur Leistung (§§ 1 Abs. 3, 46 Abs. 1, 2 SGB XI; vgl. Senat, Urteil vom 3. Dezember 2002 - VI ZR 142/02 - aaO, 269).
30
bb) Die Berufung auf die Einrede der Verjährung ist jedoch rechtsmissbräuchlich und deshalb dem Beklagten nach Treu und Glauben nicht möglich (§ 242 BGB).
31
Unabhängig von der verneinten Drittwirkung des Einredeverzichts ist einem Schuldner die Berufung auf Verjährung dann nicht möglich, wenn er als Schuldner den oder die neuen Gläubiger, sei es auch unabsichtlich, von einer rechtzeitigen Klageerhebung abgehalten hat (vgl. BGH, Urteil vom 7. Mai 1991 - XII ZR 146/90 - NJW-RR 1991, 1033, 1034 f.; vgl. auch Senat, Urteil vom 11. Juli 1972 - VI ZR 85/71 - VersR 1972, 1078, 1079).
32
Das ist hier zu bejahen, weil der Beklagte durch seine Zahlungen den Geschädigten von der Stellung eines Antrags auf Pflegegeld abgehalten und damit die Kenntnis der SVT von ihrer Eintrittspflicht verhindert hat. Der Beklagte verhält sich widersprüchlich, wenn er die bislang erfolgten Zahlungen, die er- sichtlich in Anerkennung seiner Zahlungsverpflichtung aus dem Verkehrsunfall erfolgt sind, nicht mehr als solche gewertet wissen will und sich auf die Ansicht zurückziehen will, die nach dem 1. Januar 1989 erfolgten Zahlungen seien ohne Bedeutung für die Verjährung des auf die Klägerin übergegangen Stammrechts. Anderenfalls würde einem Schuldner die Möglichkeit eröffnet, nach einem ihm bekannten Forderungsübergang (vgl. Senat, BGHZ 19, 177, 181; 127, 120, 128; Urteil vom 4. Oktober 1983 - VI ZR 44/82 - VersR 1984, 35, 37) durch weitere Zahlungen an den Geschädigten einen Leistungsantrag, damit die Kenntnis eines Sozialleistungsträgers von einer übergegangenen Ersatzforderung zu verhindern und damit die Verjährung der Regressforderung herbeizuführen.
33
4. Aus denselben Gründen kann sich der Beklagte auch gegenüber dem Anspruch der Klägerin auf Feststellung der Ersatzverpflichtung nicht mehr auf die Einrede der Verjährung berufen.
34
5. Nach allem ist die Revision des Beklagten mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
Müller Greiner Wellner Pauge Stöhr
Vorinstanzen:
LG Karlsruhe, Entscheidung vom 28.10.2005 - 2 O 363/05 -
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 06.07.2007 - 10 U 164/05 -

(1) Wird ein Rechtsgeschäft unter einer aufschiebenden Bedingung vorgenommen, so tritt die von der Bedingung abhängig gemachte Wirkung mit dem Eintritt der Bedingung ein.

(2) Wird ein Rechtsgeschäft unter einer auflösenden Bedingung vorgenommen, so endigt mit dem Eintritt der Bedingung die Wirkung des Rechtsgeschäfts; mit diesem Zeitpunkt tritt der frühere Rechtszustand wieder ein.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VI ZR 142/02 Verkündet am:
3. Dezember 2002
Böhringer-Mangold,
Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Bei einem bereits nach den §§ 53 ff. SGB V leistungsberechtigten Schwerpflegebedürftigen
stellen sich die in Art. 1 des PflegeVG geschaffenen Ansprüche auf Leistungen
nach §§ 36 ff. SGB XI nicht als Systemänderung dar.
BGH, Urteil vom 3. Dezember 2002 - VI ZR 142/02 - KG Berlin
LG Berlin
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 3. Dezember 2002 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Müller, den Richter
Dr. Greiner, die Richterin Diederichsen und die Richter Pauge und Zoll

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 22. Zivilsenats des Kammergerichts vom 7. Februar 2002 aufgehoben und die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 6. September 2000 zurückgewiesen. Die Beklagte trägt auch die weiteren Kosten des Rechtsstreits.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Klägerin verlangt als Trägerin der sozialen Pflegeversicherung aus übergegangenem Recht Ersatz ihrer Pflegegeldzahlungen an den bei ihr versicherten W.. Am 1. Februar 1986 wurde dieser bei einem Verkehrsunfall schwer verletzt. Er ist seither zu 100 % schwerbehindert und auf Lebenszeit pflegebedürftig. Die volle Haftung der Beklagten als Haftpflichtversicherer des am Unfall beteiligten Pkw ist zwischen den Parteien dem Grunde nach unstreitig. Am 19. Juli 1989 gab der Geschädigte, vertreten durch seinen Vater als Gebrechlichkeitspfleger , gegenüber der Beklagten die Erklärung ab, er sei für alle bishe-
rigen und möglicherweise noch entstehenden Ansprüche aus dem Verkehrsunfall vom 1. Februar 1986, seien sie vorhersehbar oder nicht, durch Zahlung eines Betrages von noch 1.100.000 DM endgültig und vollständig abgefunden. Außerdem verpflichtete sich der Geschädigte in der Abfindungserklärung, die BKK im Hinblick auf die von ihr als seine gesetzliche Krankenkasse zunächst bis zum 31. Januar 1989 abgerechneten Beträge für häusliche Krankenpflege in Höhe von 600 DM ab Vergleichsschluß nicht mehr in Anspruch zu nehmen und die Beklagte von etwaigen diesbezüglichen Ansprüchen der BKK freizuhalten. Gesetzlich übergegangene oder übergehende Ansprüche Dritter, insbesondere der Kranken- und Sozialversicherungsträger, sollten durch die Vereinbarung nicht berührt werden. Die Beklagte bezahlte die Abfindungssumme am 2. August 1989 an den Geschädigten. Dieser verzichtete mit Schreiben vom 16. Juli 1992 gegenüber der BKK ab 1. August 1992 auf Leistungen, soweit sie die häusliche Pflege betrafen. Nach Verkündung des Gesetzes über die soziale Pflegeversicherung beantragte der Geschädigte am 1. Februar 1995 Leistungen der Pflegeversicherung. Die nunmehr als Trägerin der sozialen Pflegeversicherung bei der BKK als Pflegekasse zuständige Klägerin zahlte daraufhin in der Zeit vom 1. April 1995 bis zum 30. September 1998 Pflegegeld i.H.v. 54.600 DM an die Mutter des Geschädigten. Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Erstattung dieses Betrages nebst Zinsen. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht das Urteil abgeändert und die Klage abgewiesen. Mit der zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter.

Entscheidungsgründe:

I.

Nach der Auffassung des Berufungsgerichts kann die Klägerin keinen Ausgleich für ihre Zahlungen verlangen, weil die Ansprüche des Geschädigten auf Leistungen der Pflegeversicherung vom Abfindungsvergleich umfaßt worden und nicht gemäß § 116 Abs. 1 SGB X auf die Klägerin übergegangen seien. Zwar deckten die Leistungen zur Pflegehilfe auch die vermehrten Bedürfnisse des Geschädigten aufgrund des Unfalles ab, für die die Beklagte nach § 11 StVG, § 843 Abs. 1 BGB in Verbindung mit § 3 Nr. 1 PflVG grundsätzlich hafte. Die geltend gemachten Ansprüche hätten aber frühestens 1995 mit ihrer Entstehung auf die Klägerin als Sozialversicherungsträger übergehen können, weil weder zum Zeitpunkt des Verkehrsunfalles noch beim Zustandekommen des Abfindungsvergleichs ein Sozialversicherungsverhältnis "Soziale Pflegeversicherung" bestanden habe. Durch die Einführung der gesetzlichen Pflegeversicherung am 1. Januar 1995 sei der seit 1989 bestehende Anspruch auf Pflegehilfe nach §§ 53 ff. SGB V a.F. nicht nur erweitert, sondern ein neuer Anspruch auf Zahlung von Pflegegeld aus der sozialen Pflegeversicherung geschaffen worden. Das sei eine Systemänderung, auf die sich die Beklagte bei Regulierung des Schadens nicht habe einstellen müssen. Die Ansprüche seien deshalb vom Abfindungsvergleich umfaßt worden und nach §§ 779, 362 BGB erloschen. Ein Anspruch der Klägerin bis zur Höhe des nach §§ 53 ff. SGB V a.F. möglicherweise ursprünglich geschuldeten Pflegegeldes bestehe ebenfalls nicht. Insoweit fehle die für den Anspruchsübergang nach § 116 Abs. 1 SGB X erforderliche Pflicht, Sozialleistungen zu erbringen, jedenfalls deshalb, weil der Geschädigte auf die Zahlung von Pflegegeld in seinem Schreiben vom 16. Juli
1992 nach § 46 Abs. 1 SGB I wirksam verzichtet habe. Dieser Verzicht hätte zwar für die Zukunft widerrufen werden können, ein Widerruf sei jedoch bis zum Außerkrafttreten der §§ 53 ff. SGB V a.F. nicht erfolgt.

II.

Das Berufungsurteil hält den Angriffen der Revision nicht stand. Der Senat vermag der Auffassung des Berufungsgerichts, daß die von der Klägerin geltend gemachten Ansprüche durch den Abfindungsvergleich zwischen dem Geschädigten und der Beklagten erfaßt worden und nach §§ 779, 362 BGB erloschen seien, weil die Schaffung des Anspruches auf Pflegegeld in § 37 SGB XI eine im bisherigen Leistungssystem noch nicht enthaltene Leistungspflicht des Sozialversicherungsträgers neu begründet habe, nicht zu folgen. 1. Allerdings geht das Berufungsgericht mit Recht davon aus, daß die Leistungen zur Pflegehilfe kongruent mit den Ansprüchen des Geschädigten auf Erstattung seiner vermehrten Bedürfnisse sind (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. BGHZ 134, 381, 384; 146, 108, 110 f.; Urteil vom 8. Oktober 1996 - VI ZR 247/95 - VersR 1996, 1565). Soweit der Senat im Urteil vom 30. Mai 2000 (- VI ZR 300/99 - VersR 2000, 1116, 1117) eine sachliche und zeitliche Kongruenz verneint hat, lag dem ein besonderer Sachverhalt zugrunde. In dem Rechtsstreit ging es nämlich um einen nur nach dem Recht der DDR und nicht nach § 843 BGB gegebenen Anspruch auf Erstattung des Verdienstausfallschadens des Vaters wegen der für Rehabilitationsmaßnahmen notwendigen Betreuung seines geschädigten Kindes. Hinsichtlich dieses Anspruchs lag ein nach bundesdeutschem Recht verbindliches Anerkenntnis vor. Betroffen waren nicht Pflegeleistungen, sondern Verdienstausfälle aufgrund außerhäuslicher Rehabilitationsmaßnahmen für das geschädigte Kind. Nur für diese besondere
Konstellation hat der Senat die Kongruenz mit den vom Sozialversicherungsträger erbrachten Leistungen nach den §§ 53 ff. SGB V verneint. 2. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts, war der Geschädigte nicht berechtigt, am 19. Juli 1989 über die der Klage zugrundeliegenden Ansprüche zu verfügen. Diese Ansprüche sind nämlich bereits mit dem Inkrafttreten des Gesundheits-Reformgesetzes vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I 1988, 2477 ff.) am 1. Januar 1989 nach § 116 Abs. 1 SGB X auf die BKK übergegangen und weder am 16. Juli 1992 durch den Verzicht des Geschädigten gegenüber der BKK noch 1995 durch den Übergang der Zuständigkeit für Pflegeleistungen auf die neu errichtete Pflegekasse an den Geschädigten zurückgefallen.
a) Der Übergang der Schadensersatzansprüche nach § 116 Abs. 1 SGB X vollzieht sich nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats zum Zeitpunkt des Unfalles, soweit der Sozialversicherungsträger dem Geschädigten nach den Umständen des Schadensfalles möglicherweise in Zukunft Leistungen zu erbringen hat, welche sachlich und zeitlich mit den Erstattungsansprüchen des Geschädigten kongruent sind. Wird die Leistungspflicht des Sozialversicherungsträgers erst später durch eine Änderung des bisherigen Leistungssystems neu begründet, vollzieht sich der Forderungsübergang allerdings erst bei Inkrafttreten der neuen Regelung (vgl. Senatsurteile BGHZ 134, 381, 384 f. sowie vom 13. April 1999 - VI ZR 88/98 - VersR 1999, 1126 m.w.Nachw.). Von einer solchen Systemänderung sind Gesetzesänderungen zu unterscheiden, die eine Erhöhung oder Modifizierung bereits gegebener Ansprüche regeln (vgl. Senatsurteile, BGHZ 134, aaO und Urteil vom 12. Juli 1960 - VI ZR 122/59 - VersR 1960, 830 f.).
Demzufolge sind die ursprünglich begründeten Schadensersatzansprüche des Geschädigten gegen die Beklagte wegen vermehrter Bedürfnisse mit dem 1. Januar 1989 auf die BKK übergegangen.
b) Die Revision wendet sich jedoch mit Recht dagegen, daß nach der Auffassung des Berufungsgerichts die der Klage zugrundeliegenden Ansprüche nicht auf die Klägerin hätten übergehen können, weil sie erst 1995 in Abänderung des bisherigen Leistungssystems für Pflegeleistungen neu geschaffen worden seien und der Geschädigte deshalb durch den Abfindungsvergleich aus dem Jahr 1989 auf diese künftigen Ansprüche rechtswirksam verzichtet habe. aa) Der erkennende Senat hat bisher offen gelassen, ob die zum 1. April 1995 in Kraft getretene Ablösung der Regelungen in §§ 53 ff. SGB V durch die Vorschriften über die soziale Pflegeversicherung im SGB XI einen erneuten Systemwechsel bedeutete oder lediglich eine Erweiterung und Erhöhung der bereits seit 1989 in §§ 53 ff. SGB V vorgesehenen Pflegeleistungen darstellte (vgl. Senat, Urteil vom 13. April 1999 - VI ZR 88/98 - aaO). Auch der Streitfall nötigt nicht zu einer generellen Beantwortung dieser Frage. Nach den in BGHZ 134, 381, 384 dargelegten Grundsätzen liegt eine Systemänderung vor, wenn eine Leistungspflicht des Versicherungsträgers begründet wird, für die es bisher an einer gesetzlichen Grundlage gefehlt hat (vgl. Senatsurteil vom 11. Januar 1966 – VI ZR 173/64 – VersR 1966, 233, 234), wenn also eine gesetzliche Neuregelung eine Anspruchsberechtigung, die im bisherigen Leistungssystem noch nicht enthalten war, neu schafft (vgl. Senatsurteil vom 4. Oktober 1983 – VI ZR 44/82 – VersR 1984, 35, 36). Danach kommt es auf den konkreten Anspruch an. bb) Das Berufungsgericht stützt sich für seine abweichende Auffassung auf die obergerichtliche Rechtsprechung und Stimmen in der Literatur, die einen
neuerlichen Systemwechsel bejahen (vgl. OLG Koblenz, VersR 1999, 911 f; Saarländisches OLG, OLG-Report 1999, 323 f; OLG Bamberg, OLG-Report 2000, 256 f.; zur Literaturmeinung: Wussow/Schneider, Unfallhaftpflichtrecht, 15. Aufl., Kap. 73, Rdn. 21; Geigel/Plagemann, Der Haftpflichtprozeß, 23. Aufl., 30. Kap., Rdn. 32; Jahnke, VersR, 1996, 924 ff., 929; Wegmann, VersR 1995, 1288, 1290). Danach soll ein Systemwechsel gegeben sein, weil in § 1 SGB XI ein neuer, eigenständiger Zweig der Sozialversicherung zur umfassenden sozialen Absicherung des Risikos der Pflegebedürftigkeit geschaffen worden sei. Die zu erbringenden Pflegeleistungen seien völlig neu strukturiert und abgestuft worden. Auch sei der berechtigte Personenkreis erheblich erweitert worden (vgl. zur Zielsetzung des Gesetzes BVerfG NJW 2001, 1709, 1711 m.w.Nachw.). cc) Diese Erwägungen ergeben jedoch in Bezug auf den vorliegenden Anspruch keine Systemänderung. Für einen nach den §§ 53 ff. SGB V leistungsberechtigten Schwerpflegebedürftigen, wie den Geschädigten im Streitfall, sind mit dem Inkrafttreten des Pflege-Versicherungsgesetzes vom 26. Mai 1994 (PflegeVG; BGBl. Teil I, S. 1014 ff.) zwar die organisatorische Abwicklung und die Höhe des Pflegegeldes geändert worden, der in Art. 1 des PflegeVG geschaffene Anspruch nach § 37 SGB XI stellt sich aber deshalb nicht als gänzlich neuer dar. Vielmehr sind dadurch die bereits nach dem Gesundheits-Reformgesetz 1989 begründeten Ansprüche lediglich fortgeführt und modifiziert worden. (1) Nach dem Willen des Gesetzgebers sollten die §§ 53 ff. SGB V von vornherein die Leistungen für häusliche und von einer Krankheit unabhängige Pflege nur vorläufig bis zu einer vollständigen Absicherung der Pflegebedürftigen außerhalb der gesetzlichen Krankenversicherung regeln. Dementsprechend wurden weitere Schritte zur besseren sozialen Absicherung der Pflege-
bedürftigen für erforderlich gehalten und ein Gesamtkonzept außerhalb der gesetzlichen Krankenversicherung in Aussicht genommen (vgl. BT-Drs. 11/2337, S. 182). Daran knüpfte der Gesetzgeber bei Schaffung des SGB XI an (vgl. BTDrs. 12/5262, S. 94 f.). Dementsprechend wurden in Art. 4 Nr. 4 PflegeVG mit Wirkung vom 1. April 1995 die §§ 53 bis 57 SGB V aufgehoben und der Anspruch auf häusliche Pflege aus gesetzessystematischen Gründen in das SGB XI überführt, weil Pflege, die nicht Krankenpflege ist, ein Fremdkörper im SGB V war (vgl. Jahnke, VersR 1996, 924 ff., 929). Die Definition des leistungsberechtigten Personenkreises in § 14 Abs. 1 SGB XI lehnt sich im Wortlaut an die des § 53 Abs. 1 SGB V an, wenn auch das Ausmaß der Hilfebedürftigkeit für die Bemessung des Pflegebedarfs verringert worden ist. Während § 53 Abs. 1 SGB V die Hilfebedürftigkeit nämlich noch in sehr hohem Maße voraussetzte, genügt nach § 14 Abs. 1 SGB XI ein Hilfebedarf in erheblichem oder höherem Maße. Hingegen spielt dieser Unterschied bei Schwerpflegebedürftigen , wie dem Geschädigten, keine Rolle, weil nach der Überleitungsregelung in Art. 45 Abs. 1 PflegeVG leistungsberechtigte Schwerpflegebedürftige nach § 53 SGB V ab 1. April 1995 in die Pflegestufe II eingestuft worden sind und die dementsprechenden Leistungen ohne Antragstellung erhalten (vgl. Udsching , SGB XI, 1995, Einl. Rdn. 13). (2) Auch die Einführung der allgemeinen Versicherungspflicht durch das PflegeVG rechtfertigt es nicht, von einer Systemänderung auszugehen. Zwar ist Leistungsvoraussetzung nach § 33 SGB XI, daß der Pflegebedürftige Versicherter ist. Dem entsprach, daß § 53 SGB V eine Leistungsberechtigung nur für Versicherte in der gesetzlichen Krankenversicherung gewährte. Im vorliegenden Fall war der Geschädigte Versicherter der BKK und deshalb als Schwerpflegebedürftiger leistungsberechtigt nach § 53 SGB V. Die Einführung der zwangsweisen Mitgliedschaft in der sozialen Pflegeversicherung schuf für ihn
keinen neuen Anspruch, sondern änderte nur die Zuständigkeit des Sozialversicherungsträgers und den Umfang des bestehenden Leistungsanspruchs.
c) Der Anspruchsübergang auf die Klägerin gemäß § 116 Abs. 1 SGB X scheitert entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts auch nicht daran, daß die Pflegekasse als zur Zahlung des Pflegegeldes zuständige Körperschaft des öffentlichen Rechts erst 1995 geschaffen worden ist und deshalb ein Sozialversicherungsverhältnis des Geschädigten zu ihr erst in diesem Zeitpunkt entstanden sein kann. Zum einen weist die Revision zu Recht darauf hin, daß allein die Änderung der Leistungszuständigkeit einen bestehenden Anspruch nicht neu schafft. Es handelt sich vielmehr hierbei um die Organisation der Leistungsgewährung , die den Anspruch in seinem Bestand grundsätzlich nicht tangiert. Zum anderen geht nach der ständigen Rechtsprechung des Senats bei einem Wechsel der Leistungszuständigkeit des Sozialversicherungsträgers nach dem Forderungsübergang der Anspruch vom zuerst verpflichteten auf den nun zuständigen über, sofern die geschuldeten Versicherungsleistungen gleichartig sind, auch wenn der neue Leistungsträger nicht Rechtsnachfolger des zuvor zuständigen ist (vgl. Senatsurteile vom 7. Dezember 1982 - VI ZR 9/81 - VersR 1983, 262 f.; vom 4. November 1997 - VI ZR 375/96 - VersR 1998, 124, 126; vom 8. Dezember 1998 - VI ZR 318/97 - VersR 1999, 382; vom 13. März 2001 - VI ZR 290/00 – VersR 2001, 1005 f. m.w.Nachw.). Dem liegt der Gedanke zugrunde, daß einem Wechsel in der Leistungsverpflichtung als Korrelat auch ein Wechsel in der Berechtigung entsprechen muß. Dementsprechend sind die Ansprüche von der BKK als dem zuerst verpflichteten Sozialversicherungsträger auf die Klägerin übergegangen, weil sie durch die Einführung der §§ 46 ff. SGB XI am 1. April 1995 als juristische Person des öffentlichen Rechts (vgl. § 46 Abs. 2 Satz 1 SGB XI) für die Zahlung des Pflegegeldes an den Geschädigten zuständig geworden ist.

d) Dem Anspruchsübergang stand auch nicht entgegen, daß der Vater des Geschädigten als Gebrechlichkeitspfleger mit Schreiben vom 16. Juli 1992 gegenüber der BKK auf Leistungen ab 1. August 1992 verzichtet hat, soweit diese die häusliche Pflege seines Sohnes betrafen. Der Rechtsübergang nach § 116 Abs. 1 SGB X steht nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats zwar unter der auflösenden Bedingung eines späteren Wegfalls der Leistungspflicht des Sozialversicherungsträgers, weil dadurch dem Forderungsübergang nachträglich der Boden entzogen wird (vgl. Senatsurteile vom 8. Dezember 1998 - VI ZR 318/97 - VersR 1999, 382, 383 und vom 13. März 2001 - VI ZR 290/00 – aaO, m.w.Nachw.). Das hat zur Folge, daß der Geschädigte gemäß § 158 Abs. 2 BGB bei Bedingungseintritt wieder in seine Rechte eintritt, ohne daß es einer besonderen Rückübertragung bedarf (vgl. Senatsurteil vom 13. März 2001 - VI ZR 290/00 - aaO). Ein Wegfall der Leistungspflicht des Sozialversicherungsträgers kann allerdings nur angenommen werden, wenn seine spätere Inanspruchnahme völlig unwahrscheinlich, also geradezu ausgeschlossen erscheint. Erst dann verliert der Sozialversicherungsträger sein durch die Frühzeitigkeit des Forderungsübergangs gesichertes Regreßinteresse. Kommt eine spätere Inanspruchnahme des Sozialversicherungsträgers in Betracht, so gebietet es der Zweck des Forderungsübergangs, ihm den Anspruch noch zu belassen (vgl. noch zu § 1542 RVO: BGHZ 48, 181, 185 ff.). Durch die Verzichtserklärung des Geschädigten vom 16. Juli 1992 war die erneute Inanspruchnahme des Sozialversicherungsträgers nicht ausgeschlossen, weil sie nach § 46 Abs. 1 Satz 2 SGB I jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden konnte. 3. Im übrigen weist die Revision mit Recht darauf hin, daß die dem Rechtsstreit zugrundeliegenden Ansprüche von dem Vergleich schon nach dessen Wortlaut nicht umfaßt waren, weil gesetzlich übergegangene und übergehende Ansprüche Dritter, insbesondere der Kranken- und Sozialversiche-
rungsträger, durch den Vergleich nicht berührt werden sollten. Dies steht nicht in Widerspruch zu der aus revisionsrechtlicher Sicht nicht zu beanstandenden Auslegung des Vergleichs durch das Berufungsgericht, daß auch künftige Pflegeleistungen und allgemein Ansprüche wegen Vermehrung der Bedürfnisse davon umfaßt werden sollten. Das Berufungsgericht hat offengelassen, inwieweit dem Geschädigten zum Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses die Berechtigung fehlte, soweit in Höhe des Anspruches auf Pflegegeld nach §§ 53 ff. SGB V ein Forderungsübergang nach § 116 Abs. 1 Satz 1 SGB X auf die BKK bereits zuvor erfolgt sei. Davon ist aber, wie unter 2. dargelegt, im vorliegenden Fall auszugehen. Erfolglos wendet die Revisionserwiderung dagegen ein, daß der Geschädigte dann keine Veranlassung gehabt hätte, gegenüber der BKK am 16. Juli 1992 auf die Inanspruchnahme von Pflegeleistungen zu verzichten. Unter diesen Umständen sollte der Verzicht verhindern, daß die Beklagte wegen des gesetzlichen Anspruchsüberganges nach § 116 Abs. 1 SGB X doppelt in Anspruch genommen würde. Er weist gerade darauf hin, daß die Beklagte und der Geschädigte mit dem Anspruchsübergang auf die Klägerin gerechnet haben, weshalb es der Beklagten auch verwehrt ist, sich gemäß §§ 407 Abs. 1, 412 BGB auf ein Erlöschen der geltend gemachten Ansprüche durch den Abfindungsvergleich zu berufen (vgl. Senatsurteil, BGHZ 131, 274 ff., 285 ff. m.w.Nachw.). 4. Hat die Ablösung der Vorschriften nach §§ 53 ff. SGB V durch diejenigen über das Pflegegeld im SGB XI keine Systemänderung bewirkt, sind die den Leistungen der Klägerin entsprechenden Ansprüche des Geschädigten auf sie nach § 116 Abs. 1 SGB X übergegangen. Nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts hat die Klägerin an den Geschädigten zu Händen seiner Mutter Pflegegeld in Höhe von 54.600 DM für die Zeit vom 1. April 1995 bis zum 30. September 1998 geleistet. Bei dieser Sachlage ist der Anspruch der Klägerin begründet und das landgerichtliche Urteil wiederherzu-
stellen. Der Senat entscheidet in der Sache selbst, da keine weiteren Feststellungen zu treffen sind und die Sache nach dem festgestellten Sachverhalt zur Entscheidung reif ist (§ 565 Abs. 3 Nr. 1 ZPO a.F.).

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 Abs. 1, 91 ZPO.
Müller Greiner Diederichsen Pauge Zoll

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VI ZR 60/03 Verkündet am:
15. Juni 2004
Böhringer-Mangold,
Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
BGB §§ 823 Ha, 840, 843 F, 422, 1664 Abs. 1
Die von der unterhaltspflichtigen Mutter erbrachten Pflegeleistungen für ein durch
einen Unfall geschädigtes Kind lassen auch dann dessen Anspruch gegen den
Schädiger wegen vermehrter Bedürfnisse gemäß § 843 BGB unberührt, wenn bei
dem Unfall eine Verletzung der Obhutspflicht durch die Mutter mitgewirkt hat.
BGH, Urteil vom 15. Juni 2004 - VI ZR 60/03 - OLG München
LG Deggendorf
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 15. Juni 2004 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Müller, den Richter Wellner
, die Richterin Diederichsen und die Richter Stöhr und Zoll

für Recht erkannt:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 31. Januar 2003 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

Am 27. Juni 1996 wurde der damals vier Jahre alte Kläger auf dem Rückweg vom Kindergarten beim Überqueren einer Straße vom PKW der Beklagten zu 1, der bei der Beklagten zu 2 versichert war, erfaßt und dadurch schwer verletzt. Zu dem Unfall kam es, weil der Kläger vorweg vor seiner Mutter zur Straße und nach kurzem Anhalten trotz des herannahenden PKW auf die Fahrbahn lief. Die Beklagte zu 1 hatte ihrerseits die zulässige Höchstgeschwindigkeit überschritten und ein Hinweisschild auf den Kindergarten mißachtet. Der Kläger ist seit dem Unfall querschnittgelähmt und wird von seiner Mutter ge-
pflegt. Die Haftung der Beklagten für den Unfallschaden des Klägers steht außer Streit. Der Kläger erhält vom Bayerischen Gemeindeunfallversicherungsverband (im folgenden: GUVV) laufend Pflegegeld nach § 44 SGB VII (vormals § 558 RVO) auf der Grundlage einer Pflegebedürftigkeit von 90 Prozent. Einen Antrag auf Pflegegelderhöhung lehnte der GUVV am 20. April 2000 ab. Darüber hinaus erhielt der Kläger eine vorläufige Verletztenrente nach §§ 580 f., 1585 Abs. 1 RVO und einen Zuschuß für Kleidermehrverschleiß nach § 564 RVO. Mit seiner Klage begehrt er von den Beklagten Zahlung rückständiger und künftiger Schadensersatzrente, da das Pflegegeld nicht ausreiche, um den tatsächlichen Mehraufwand seiner Mutter für seine Betreuung auszugleichen. Das Landgericht hat dem Kläger eine ab dem 10. Januar 2002 vierteljährlich im voraus zu zahlende Geldrente in Höhe von 2.513,29 € zugesprochen und die Klage im übrigen abgewiesen. Gegen dieses Urteil haben der Kläger und die Beklagten Berufung eingelegt. Der Kläger mit dem Antrag, die Beklagten zur Zahlung von 54.749,85 € rückständiger Schadensersatzrente für die Zeit vom 1. Oktober 1996 bis zum 31. Dezember 2001 zu verurteilen; die Beklagten mit dem Ziel der vollständigen Klageabweisung. Das Oberlandesgericht hat den Berufungen teilweise stattgegeben und die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 50.643,16 € sowie ab dem 1. Januar 2003 eine vierteljährlich im voraus fällige Rente von 1.871,79 € zu bezahlen; im übrigen hat es die Klage ab- und die Berufungen der Parteien zurückgewiesen. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision begehren die Beklagten die vollständige Abweisung der Klage.

Entscheidungsgründe:

I.

Das Berufungsgericht hält den Kläger für aktivlegitimiert, seinen unfallbedingten Mehrbedarf, soweit dieser das vom GUVV gezahlte Pflegegeld übersteigt , gerichtlich geltend zu machen. Lediglich in Höhe des tatsächlich gezahlten Pflegegeldes sei der Anspruch des Klägers nach § 116 Abs. 1 SGB X auf den GUVV übergegangen. Soweit der konkrete Pflegebedarf das Pflegegeld übersteige, stehe der Anspruch aus § 843 Abs. 1 BGB in Verbindung mit § 13 StVG dem Kläger zu. Die Verletztenrente sei mit dem Klageanspruch nicht kongruent. Sie diene dem Ausgleich des Verlustes der Erwerbsfähigkeit und nicht eines konkreten Arbeitseinkommens. Der Kläger könne auch für die Vergangenheit den unfallbedingten Betreuungsaufwand als eigenen Schaden verlangen und brauche sich nicht entgegenhalten zu lassen, daß seine Mutter diese Verbindlichkeiten bereits erfüllt habe. Die Mutter des Klägers hafte nicht neben den Beklagten für die unfallbedingten vermehrten Bedürfnisse als Gesamtschuldnerin. Der Schutzzweck der objektiv zu bestimmenden Aufsichtspflicht der Mutter schließe die Haftungsmilderung gemäß § 1664 BGB nicht aus. Die Obhutspflicht gegenüber Kindern sei keine aus dem Straßenverkehr abgeleitete und gegenüber allen Verkehrsteilnehmern gleichermaßen bestehende Pflicht wie etwa die Aufsichtspflicht nach § 832 BGB. Zweck der Obhutspflicht als Teil der Personensorge sei in erster Linie der Schutz des Kindes vor Schäden, so daß eine Einschränkung der Haftungsmilderung nur geboten sei, wo sich die Schutzpflichten der Eltern gegenüber ihrem Kind nicht von den Pflichten gegenüber dem Verkehr und dem Schutz Dritter trennen ließen. Jedenfalls nach der Unfallschilderung der Beklagten fehlten jegliche Anhaltspunkte für ein grobes Verschulden der Mutter. Man-
gels einer gemeinsamen Haftung fehle deshalb ein Gesamtschuldverhältnis gemäß § 840 BGB, womit auch kein "gestörtes Gesamtschuldverhältnis" in Frage komme.

II.

Das Berufungsurteil hält revisionsrechtlicher Nachprüfung stand. 1. Entgegen den von der Revision geäußerten Bedenken ist der Kläger für die geltend gemachten Schadensersatzforderungen wegen vermehrter Bedürfnisse trotz der Zahlung von Pflegegeld nach § 44 SGB VII (vormals § 558 RVO) durch den GUVV aktivlegitimiert.
a) Rechtsfehlerfrei und von der Revision als ihr günstig unbeanstandet nimmt das Berufungsgericht an, daß das Pflegegeld nach § 44 Abs. 2 Satz 3 SGB VII (vormals § 558 RVO) dem Anspruch des Klägers wegen vermehrter Bedürfnisse sachlich kongruent ist. Ebenso wie das insoweit wesensgleiche Pflegegeld nach § 44 SGB XI (vgl. dazu Senatsurteile BGHZ 140, 39, 44; 146, 108, 110 f. und vom 3. Dezember 2002 - VI ZR 142/02 – VersR 2003, 267, 269) dient auch das Pflegegeld nach dem Recht der gesetzlichen Unfallversicherung dazu, den Schwerverletzten in die Lage zu versetzen, die für die Betreuung und Pflege erforderlichen Kosten begleichen zu können (vgl. Senatsurteil vom 8. November 1977 - VI ZR 117/75 - VersR 1978, 149).
b) Nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats vollzieht sich der Übergang der Schadensersatzansprüche nach § 116 Abs. 1 SGB X auf den Sozialversicherungsträger zwar zum Zeitpunkt des Unfalls, soweit der Sozialversicherungsträger dem Geschädigten nach den Umständen des Schadensfalls möglicherweise in Zukunft Leistungen zu erbringen hat, welche sachlich und zeitlich mit den Erstattungsansprüchen des Geschädigten kongruent
sind (vgl. Senatsurteile, BGHZ 134, 381, 384 f.; vom 13. April 1999 - VI ZR 88/98 - VersR 1999, 1126; vom 3. Dezember 2002 - VI ZR 142/02 – aaO, m.w.N.). Doch bleibt es beim Forderungsübergang nach § 116 Abs. 1 SGB X nur, soweit der Sozialversicherungsträger dem Schaden kongruente Sozialleistungen zu erbringen hat (vgl. Senatsurteil BGHZ 140, 39, 48). Erscheint eine Inanspruchnahme des Sozialversicherungsträgers geradezu ausgeschlossen , wird der Geschädigte wieder Rechtsinhaber, ohne daß es einer besonderen Rückübertragung bedarf (vgl. Senatsurteil vom 3. Dezember 2002 - VI ZR 142/02 – aaO). Der Kläger ist deshalb zur gerichtlichen Geltendmachung des Anspruchs aktivlegitimiert, soweit das vom GUVV gezahlte Pflegegeld den der Höhe nach unstreitigen Pflegeaufwand des Klägers nicht deckt, nachdem der GUVV einen Antrag auf Pflegegelderhöhung abgelehnt hat. Ohne Erfolg macht die Revision in diesem Zusammenhang geltend, der Kläger sei aus dem Gesichtspunkt der allgemein geltenden Schadensminderungspflicht gehalten gewesen, den Bescheid des GUVV anzufechten oder nach Vorlage eines sozial-medizinischen Gutachtens einen neuen Antrag auf Erhöhung des Pflegegeldes zu stellen. Höhere Pflegegeldzahlungen hätten den Schaden des Klägers nicht gemindert, sondern allenfalls auf den GUVV verlagert. Selbst wenn den Beklagten - etwa infolge eines Teilungsabkommens - daraus wirtschaftlich ein Vorteil hätte erwachsen können, oblag es dem Kläger nicht, als Sachwalter etwaiger Interessen seines Schädigers und dessen Haftpflichtversicherers tätig zu werden und ein Rechtsbehelfs- oder gar ein Klageverfahren auf sich zu nehmen oder auch nur einen weiteren Antrag beim Sozialversicherungsträger einzureichen. 2. Im Ergebnis zutreffend lehnt das Berufungsgericht die von den Beklagten vertretene Rechtsansicht ab, der Anspruch des Klägers aus § 843 Abs. 1 BGB, § 13 StVG - gegenüber der Beklagten zu 2 in Verbindung mit § 3 Nr. 1
PflVG - auf Zahlung rückständiger Schadensrente sei nach § 362 Abs. 1 BGB erloschen. Die Beklagten meinen, die Mutter des Klägers hafte deliktisch wegen Verletzung der Obhutspflicht gegenüber dem Kind, weil ihr die Haftungsfreistellung nach § 1664 BGB nicht zugute komme. Diesen Anspruch habe sie durch die Pflegeleistungen erfüllt. Da die Mutter und die Beklagten Gesamtschuldner seien, wirke diese Erfüllung auch zugunsten der Beklagten. Dieser Auffassung vermag der Senat nicht beizutreten. Entgegen der Auffassung der Revision hat die Mutter des Klägers durch ihre Pflegeleistungen auch bei einer Verletzung der Obhutspflicht (etwaigen eigenen deliktischen Mithaftung) nicht eine hieraus etwa erwachsene deliktische Verpflichtung (ihre Schuld) gegenüber dem Kläger erfüllt. Vielmehr erbringt sie die Leistungen zur Pflege ihres Kindes allein aufgrund ihrer unterhaltsrechtlichen Verpflichtung. Die Erfüllungswirkung bei Leistung auf eine Gesamtschuld nach § 422 Abs.1 BGB kommt deshalb nicht in Betracht.
a) Im Verhältnis zwischen dem Schadensersatzanspruch wegen vermehrter Bedürfnisse und dem Unterhaltsanspruch fehlt schon die für ein Gesamtschuldverhältnis erforderliche inhaltliche Gleichheit der geschuldeten Leistungen (vgl. Großer Senat in Zivilsachen BGHZ 43, 227, 232 ff.). Der Anspruch des Geschädigten aus § 843 Abs. 1 BGB wegen vermehrter Bedürfnisse geht auf Zahlung einer Geldrente und nicht auf Naturalleistung. Demgegenüber kann der Unterhaltsanspruch statt auf eine Geldrente auch auf die Gewährung von Betreuung oder Naturalunterhalt (vgl. §§ 1612 f., 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB) gerichtet sein.
b) Zwischen den Ansprüchen besteht auch keine Gleichstufigkeit (vgl. zu diesem Erfordernis BGHZ 106, 313, 319; 137, 76, 82 m.w.N.). Gegenüber dem Anspruch auf Ausgleich vermehrter Bedürfnisse nach § 843 Abs. 1 BGB ist der Unterhaltsanspruch aus den §§ 1601 ff. BGB subsidiär (vgl. Senatsurteil BGHZ
54, 269, 273 f.; BGHZ 22, 72, 77 ff. jeweils m.w.N.). Die Regelung in § 843 Abs. 4 BGB, wonach der Ersatzanspruch des Geschädigten erhalten bleibt, auch soweit durch Leistungen des Unterhaltspflichtigen oder einer anderen Person bereits Abhilfe geschaffen worden ist, soll verhindern, daß Unterhaltsleistungen dem Schädiger zugute kommen (vgl. Senatsurteile BGHZ 54, 269, 274 und 146, 108, 113 f.; s.a. BGHZ 22, 72, 77 f.; Staudinger/Vieweg, BGB, 13. Bearb. 2002, § 843 Rdn. 43 f. m.w.N.). Auch besteht ein Unterhaltsanspruch nur bei Bedürftigkeit (§ 1602 Abs. 1 BGB).
c) Schadensersatz- und Unterhaltsanspruch dienen zudem nicht demselben Zweck. Während der Unterhalt den laufenden Lebensbedarf des Unterhaltsgläubigers decken soll, deckt die Schadensrente schadensbedingte Mehraufwendungen.
d) Auch die Bemessung der Höhe der Ansprüche erfolgt nach unterschiedlichen Kriterien. So ist der Unterhalt nach dem Bedarf des Unterhaltsgläubigers nach dessen Lebensstellung zu bestimmen (§ 1610 Abs. 1 BGB). Der Anspruch kann mangels wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners entfallen (§ 1603 Abs. 1 BGB). Hingegen richtet sich die Schadensrente nach § 843 Abs. 1 BGB nach der Höhe der erforderlichen Mehraufwendungen und ist von den wirtschaftlichen Verhältnissen des Schädigers unabhängig.
e) Darüber hinaus zeigt der Inhalt beider Pflichten deren unterschiedliche Zweckbestimmung. Das Unterhaltsrecht gibt dem Unterhaltspflichtigen in Grenzen namentlich gegenüber minderjährigen unverheirateten Kindern die Befugnis , den Unterhalt auch gegen den Willen des Berechtigten in Natur zu erbringen (vgl. §§ 1612 f. BGB). Dieses Unterhaltsbestimmungsrecht entfällt nicht schon dann, wenn der Unterhaltsverpflichtete dem Kind deliktisch haftet. Ande-
rerseits kann das geschädigte Kind für seinen Anspruch auf vermehrte Bedürfnisse nicht wegen der deliktischen Haftung des Unterhaltsschuldners in die Naturalrestitution gezwungen werden. Der Anspruch auf Geldrente nach § 843 BGB, der dem in § 249 BGB enthaltenen schadensrechtlichen Grundsatz entspricht , daß sich der Geschädigte nicht auf Naturalleistungen des Schädigers verweisen lassen muß, schützt auch das Kind davor, sich mit einer Naturalleistung des Haftpflichtigen abfinden zu müssen. Außerdem ließe sich praktisch nicht ermitteln, in welchem Umfang der Unterhaltsverpflichtete dem Geschädigten im Falle einer Rentenzahlung weitere Zuwendungen hätte zugute kommen lassen, ohne dafür Ersatz zu verlangen, und ob nicht solche Zuwendungen unterblieben sind, weil seine Mittel durch den zu leistenden Unterhalt geschmälert wurden. Es entspricht Sinn und Zweck des § 843 Abs. 4 BGB, derartige Zweifelsfragen von vorneherein abzuschneiden (Senatsurteile BGHZ 22, 72, 77 f.; 54, 269, 274; jeweils m.w.N.). Dem Anspruch des klagenden Kindes kann deshalb auch dann nicht entgegengehalten werden, der Schaden sei bereits durch die Gewährung von Unterhalt ausgeglichen worden, wenn der Unterhaltsschuldner zugleich deliktisch haftet. 3. Der Fall zwingt nicht zur Beantwortung der Frage, ob trotz der Pflegeleistungen der Mutter ein Schadensersatzanspruch auf Zahlung einer Geldrente nach § 843 BGB, gegen sie bestünde. Jedenfalls wäre unter den Umständen des Streitfalls ein solcher Anspruch gegen die Mutter nicht durchsetzbar. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung kann es wegen der familienrechtlichen Verbundenheit treuwidrig sein, gegen den familienangehörigen Schädiger den deliktischen Anspruch durchzusetzen (Senatsurteile BGHZ 103, 338, 349 und vom 2. November 1982 - VI ZR 32/81 - VersR 1983, 134, 136; BGHZ 53, 352, 357; BGH, Urteil vom 13. Januar 1988 - IVb ZR 110/86 - VersR 1988, 628, 629). Auch der Gesetzgeber hat dem Schutz der Familie vor schadensrechtlicher Inanspruchnahme mit dem Angehörigenprivileg in § 67 Abs. 2 VVG und in § 116
Abs. 6 SGB X Rechnung getragen. Leben Familienangehörige in häuslicher Gemeinschaft zusammen, so entspricht es deren ideeller und wirtschaftlicher Verbundenheit, daß der für eine fahrlässige Körperverletzung verantwortliche Familienangehörige in dem Umfang nicht in Anspruch genommen wird, in dem öffentliche Versicherungs- und Versorgungsleistungen den Schaden auffangen (vgl. Senatsurteil BGHZ 146, 108, 111 ff.; Rischar, VersR 1998, 27 ff.). Im vorliegenden Fall widerspräche es dem allgemeinen Rechtsempfinden, sähe sich die Mutter trotz ihrer Pflegeleistungen gleichwohl einem Klageanspruch auf Zahlung einer Geldrente ausgesetzt. 3. Der Streitfall zwingt auch nicht zur Beantwortung der Frage, ob die Mutter des Klägers deshalb nicht deliktisch neben den Beklagten für den Klageanspruch gesamtschuldnerisch haftet, weil Verletzung der vom Berufungsgericht zutreffend angenommenen Obhutspflicht außerdem die Haftungsfreistellung nach § 1664 Abs. 1 BGB in Betracht käme (vgl. Senatsurteile BGHZ 73, 190, 194; 103, 338, 345 f. und vom 17. Oktober 1995 - VI ZR 358/94 - VersR 1996, 81 m.w.N.). Lägen die Voraussetzungen für das Eingreifen dieser Vorschrift vor, fehlte schon die Mithaftung im Sinne des § 840 Abs. 1 BGB und damit die erforderliche Grundlage für ein Gesamtschuldverhältnis, das "gestört" werden könnte (Senatsurteil BGHZ 103, 338, 346 f. m.w.N.; s.a. Christensen, MDR 1989, 948; Hager, NJW 1989, 1640; Muscheler, JR 1994, 441; Kirchhoff, NZV 2001, 361, 365). Von dieser Rechtsprechung abzugehen, sieht der erkennende Senat auch unter Berücksichtigung der hiergegen in der Literatur erhobenen Bedenken (vgl. Sundermann, JZ 1989, 927; Jahnke, NZV 1995, 377, 381; Luckey, VersR 2002, 1213, 1216 f.; s.a. Fuchs, NZV 1998, 7, 11) aus den bereits in dem genannten Senatsurteil (BGHZ 103, 338 ff.) ausgeführten Gründen keinen Anlaß.
4. Gleichfalls ohne Erfolg wendet sich die Revision gegen die Schadensschätzung des Berufungsgerichts, welche in der Berechnung der rückständigen Schadensrente ihren Niederschlag findet. Die nach § 287 ZPO dem Tatrichter obliegende Schätzung des unfallbedingten Mehrbedarfs des Klägers durch das Berufungsgericht nimmt die Revision hin. Die Schadensermittlung beruht ersichtlich weder auf grundsätzlich falschen oder unsachlichen Erwägungen, noch sind vom Berufungsgericht wesentliche die Entscheidung tragende Gesichtspunkte außer acht gelassen worden (vgl. Senatsurteil vom 4. November 2003 - VI ZR 346/02 - VersR 2004, 75, 77 m.w.N.). Nicht durchzudringen vermag die Revision mit der Ansicht, auf die Schadensersatzrente aus § 843 Abs. 1 BGB wegen vermehrter Bedürfnisse sei die vom GUVV erbrachte Verletztenrente (§§ 580, 581 RVO, 56 SGB VII) anzurechnen. Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats, von der abzuweichen der Streitfall keinen Anlaß gibt, erschöpft sich die Zweckbestimmung der Verletztenrente im Ausgleich des (abstrakt berechneten) Erwerbsschadens, wohingegen die Aufwendungen, die dem Verletzten wegen gesteigerter Bedürfnisse infolge des Unfalls erwachsen, durch diese Rente nicht abgedeckt werden sollen. Für diese Zweckbestimmung spielt es keine Rolle, daß der Kläger angesichts seines Alters im fraglichen Zeitraum ohne den Unfall voraussichtlich kein Arbeitseinkommen erzielt hätte (vgl. ausführlich Senatsurteile BGHZ 153, 113, 119 ff. und vom 9. März 1982 - VI ZR 317/80 - VersR 1982, 552 f. jeweils m.w.N.). 5. Gegen die Schätzung des Berufungsgerichts zur Höhe der zukünftigen Schadensersatzrente des Klägers äußert die Revision keine Bedenken. Das Berufungsgericht hat auch insoweit ohne ersichtlichen Rechtsfehler zunächst die zukünftigen Kosten des unfallbedingten Pflegebedarfs des Klägers geschätzt und sodann von diesem Betrag die dem künftigen Pflegebedarf sachlich
und zeitlich kongruenten Sozialleistungen des GUVV in der derzeitigen Höhe abgezogen.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Müller Wellner Diederichsen Stöhr Zoll

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VI ZR 197/07 Verkündet am:
17. Juni 2008
Holmes
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
BGB § 208 (Fassung bis 31. Dezember 2001); § 116 Abs. 1 SGB X
Zahlungen eines Schädigers und seines Haftpflichtversicherers an den Geschädigten
können auch dann eine Anerkennung der Schuld beinhalten, wenn
sie nach Übergang des Schadensersatzanspruchs auf einen Träger der Pflegeversicherung
erfolgen.
Einem Haftpflichtversicherer, der durch Zahlung eines Pflegegeldbetrages an
den Geschädigten bewirkt, dass der Geschädigte keine Leistung aus der Pflegeversicherung
beantragt und der damit die Kenntnis des Sozialversicherungsträgers
von dem Ersatzanspruch gegen den Schädiger und dessen Haftpflichtversicherer
verhindert, kann die Berufung auf die Einrede der Verjährung nach
Treu und Glauben verwehrt sein.
BGH, Urteil vom 17. Juni 2008 - VI ZR 197/07 - OLG Karlsruhe
LG Karlsruhe
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 17. Juni 2008 durch die Vizepräsidentin Dr. Müller und die Richter
Dr. Greiner, Wellner, Pauge und Stöhr

für Recht erkannt:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 6. Juli 2007 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Die Klägerin, ein Träger der Pflegeversicherung, begehrt von dem beklagten Kraftfahrzeughaftpflichtversicherer Erstattung von Aufwendungen, die sie für ihr Mitglied R. nach einem Verkehrsunfall im Jahr 1978 erbracht hat. R. ist seit dem Unfall pflegebedürftig. Bis August 2004 übernahmen die Eltern von R. dessen Pflege.
2
Der Beklagte hat sich mit Schreiben vom 30. November 1981 gegenüber der gesetzlichen Krankenversicherung des R., der AOK C., mit einer auf den Beklagten entfallenden Haftungsquote von 2/3 einverstanden erklärt und auf die Einrede der Verjährung verzichtet. Im Anschluss an einen gerichtlichen Vergleich zahlte der Beklagte aufgrund einer außergerichtlichen Vereinbarung mit R. an diesen bis August 2004 monatlich 600 DM für die Pflege. Seit September 2004 zahlt die Klägerin an R. im Rahmen der gesetzlichen Pflegeversicherung ein Pflegegeld von 410 €/Monat.
3
Mit der am 12. Juli 2005 beim Landgericht Karlsruhe eingegangenen Klage hat die Klägerin Ersatz von 2/3 des von September 2004 bis Juli 2005 von ihr an R. gezahlten Pflegegeldes, insgesamt 3.006,67 €, sowie die Feststellung begehrt, dass der Beklagte verpflichtet sei, ihr 2/3 aller weiteren Pflegeaufwendungen zu ersetzen.
4
Das Landgericht hat die Klage wegen Verjährung abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht Karlsruhe in Abänderung des erstinstanzlichen Urteils den Beklagten verurteilt, an die Klägerin 3.006,37 € nebst Zinsen zu bezahlen, und festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin 2/3 aller weiteren Aufwendungen zu ersetzen, die ihr als Pflege- kasse für R. im Zusammenhang mit dem Verkehrsunfall vom 25. Juni 1978 ab August 2005 entstanden sind und weiterhin entstehen werden, soweit R.'s Anspruch gegen die Klägerin mit dem unfallbedingten Schadensersatzanspruch wegen vermehrter Bedürfnisse sachlich und zeitlich kongruent ist. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision begehrt der Beklagte die Zurückweisung der Berufung der Klägerin.

Entscheidungsgründe:

I.

5
Zur Begründung seiner Entscheidung hat das Berufungsgericht im Wesentlichen ausgeführt, der Anspruch der Klägerin sei nicht verjährt. Zunächst habe R. ein Anspruch gemäß § 843 BGB, § 3 Nr. 1 PflVG gegen den Beklagten wegen vermehrter Bedürfnisse zugestanden. Ansprüche auf hiermit kongruente sozialversicherungsrechtliche Leistungen, die nach § 1542 RVO a.F. im Zeitpunkt des Unfalls zu einem Übergang des Anspruchs auf die gesetzliche Krankenversicherung geführt haben könnten, hätten nicht bestanden. Jede der monatlichen Pflegegeldzahlungen des Beklagten seit 1987 sei ein Anerkenntnis gemäß § 208 BGB a.F. gewesen.
6
Erst mit dem Inkrafttreten des Gesundheitsreformgesetzes am 1. Januar 1989 habe R. einen Anspruch auf sozialversicherungsrechtliche Leistungen gemäß §§ 53 ff. SGB V gegen die AOK C. erhalten. Der Anspruch des R. auf Pflegegeld sei sachlich und zeitlich kongruent zu dem Anspruch des R. gegen den Beklagten wegen vermehrter Bedürfnisse (§ 843 BGB) und mit Einführung der Pflegeversicherung deshalb zunächst am 1. Januar 1989 gemäß § 116 Abs. 1 SGB X auf die AOK C. übergegangen und dann am 1. April 1995 auf die Klägerin, als diese mit Inkrafttreten des Pflegeversicherungsgesetzes für die Zahlung des Pflegegeldes an den Geschädigten zuständig geworden sei. Durch die bis August 2004 erfolgten Zahlungen von zunächst 600 DM monatlichem Pflegegeld an R. sei die Verjährung des Schadensersatzanspruchs wiederum jeweils nach § 208 BGB a.F. unterbrochen worden und habe nach dem 31. Dezember 2001 mit jeder Zahlung gemäß § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB erneut begonnen. Dass der Beklagte die Zahlungen an R. und nicht an die Klägerin erbracht habe, stehe dem nicht entgegen. Es sei davon auszugehen, dass dem Beklagten das Inkrafttreten des Gesundheitsreformgesetzes und der damit verbundene Erwerb von Ansprüchen des R. gegen die AOK nach §§ 53 ff. SGB V sowie der damit verbundene Übergang des Ersatzanspruchs auf die AOK bekannt gewesen sei. Wenn der Beklagte dennoch Leistungen an R. erbracht habe , habe er lediglich die Leistungskette über die AOK abgekürzt mit der Folge, dass die AOK insoweit kein Pflegegeld an R. mehr zahlen und die Beklagte nicht mehr auf Erstattung in Anspruch habe nehmen müssen. R. sei daher nach dem Rechtsgedanken der Geschäftsführung ohne Auftrag als legitimierter Empfänger eines Anerkenntnisses des Beklagten nach § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB anzusehen. Nach Übergang des Ersatzanspruchs auf die Klägerin am 1. April 1995 habe der Beklagte daher mit den Zahlungen an R. in gleicher Weise seine Verpflichtung auch dieser gegenüber anerkannt.
7
Der Ablauf der Verjährungsfrist, die hiernach mit der letzten Zahlung des Beklagten im Sommer 2004 erneut begonnen habe, sei durch die Klage vom 12. Juli 2005 gehemmt worden. Die Klägerin könne daher ihre der Höhe nach unstreitigen Pflegeaufwendungen von September 2004 bis Juli 2005 erstattet verlangen.
8
Auch der Feststellungsklage sei aus denselben Gründen stattzugeben.

II.

9
Das angefochtene Urteil hält den Angriffen der Revision im Ergebnis stand. Der Beklagte verstößt mit der Geltendmachung der Verjährungseinrede gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB).
10
1. Das Berufungsgericht bejaht ohne Rechtsfehler einen Anspruch des R. auf Ersatz vermehrter Bedürfnisse wegen dessen auf dem Unfall vom 25. Juni 1978 beruhender Pflegebedürftigkeit (§ 843 Abs. 1 BGB, § 3 Nr. 1 PflVG a.F., nunmehr: § 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG).
11
2. Dieser Anspruch ist auf die Klägerin übergegangen und kann von ihr gegen den Beklagten geltend gemacht werden.
12
a) Der Übergang von Schadensersatzansprüchen erfolgt sowohl nach § 116 SGB X als auch nach dem gemäß § 120 SGB X auf Schadensereignisse vor dem 30. Juni 1983 anwendbaren § 1542 RVO regelmäßig schon im Zeitpunkt des Unfalls, soweit - wie hier - nicht völlig unwahrscheinlich ist, dass der Sozialversicherungsträger (künftig: SVT) dem Geschädigten nach den Umständen des Schadensfalles Leistungen zu erbringen hat, die sachlich und zeitlich mit den Schadensersatzansprüchen des Geschädigten kongruent sind (vgl. Senat , BGHZ 19, 177, 178; 127, 120, 123 f.), spätestens aber - im Fall der Neubegründung des Anspruchs durch Änderung des bisherigen Leistungssystems - bei Inkrafttreten der neuen Regelung. Der Anspruch des R. ist daher spätestens mit Inkrafttreten der §§ 53 ff. SGB V a.F. am 1. Januar 1989 (Art. 79 des Gesetzes zur Strukturreform im Gesundheitswesen vom 20. Dezember 1988 [Gesundheits -Reformgesetz - GRG -] BGBl I, 2477) auf die AOK C. als Leistungsträger für ein Pflegegeld gemäß § 57 Abs. 1 SGB V a.F. übergegangen. Im Streitfall war R. nach den nicht angegriffenen und aus Rechtsgründen nicht zu beanstandenden Feststellungen des Berufungsgerichts ab 1. Januar 1989 leis- tungsberechtigt nach §§ 53 ff. SGB V a.F.. Der Anspruch wegen vermehrter Bedürfnisse ist mit dieser Leistung sachlich und zeitlich kongruent (Senat, Urteil vom 8. Oktober 1996 - VI ZR 247/95 - VersR 1996, 1565).
13
aa) Dem Anspruchsübergang stand die Vereinbarung, welche R. bereits im Jahre 1987 mit dem Beklagten getroffen hatte, nicht entgegen. R. und der Beklagte haben im Jahre 1987 keinen Abfindungsvergleich geschlossen, den sich die Klägerin möglicherweise entgegenhalten lassen müsste, sondern die Zahlung von monatlich 600 DM auf den Anspruch vereinbart. Dass der Anspruch aus § 843 BGB damit insgesamt der Höhe nach auf 600 DM/Monat begrenzt worden wäre (mit der Folge der Bindung eines SVT gemäß §§ 404, 412 BGB; vgl. Küppersbusch, Ersatzansprüche bei Personenschaden, 9. Aufl., Rn. 702; ders., NZV 1997, 30, 33), hat das Berufungsgericht nicht festgestellt. Die Höhe der von der Klägerin geltend gemachten Ansprüche ist jedoch unstreitig.
14
bb) Dem Anspruchsübergang stand auch nicht entgegen, dass R. vor September 2004 keinen Leistungsantrag gestellt hatte. Wie bereits erwähnt, ist für einen Anspruchsübergang lediglich erforderlich, aber auch ausreichend, dass eine spätere Leistungserbringung nicht völlig unwahrscheinlich ist (vgl. Senat, Urteil vom 17. April 1990 - VI ZR 276/89 - VersR 1990, 1028, 1029; Kasseler Kommentar/Kater [Stand Dez. 2007, 56. EL], § 116 SGB X Rn. 35; Nehls in Hauck/Nehls, SGB X [Stand Feb. 2008, EL 1/08], K § 116 Rn. 22).
15
cc) Der Anspruch fiel nach dem 1. Januar 1989 auch nicht an R. zurück, weil dieser bis einschließlich August 2004 keine Leistungen beantragt hatte. Der Rechtsübergang auf den SVT steht zwar unter der auflösenden Bedingung eines späteren Wegfalls der Leistungspflicht des SVT. In einem solchen Fall wird nämlich dem Forderungsübergang nachträglich der Boden entzogen mit der Folge, dass der Geschädigte gemäß § 158 Abs. 2 BGB wieder in seine Rechte eintritt, ohne dass es einer besonderen Rückübertragung bedarf. Jedoch kann ein Wegfall der Leistungspflicht des SVT nur angenommen werden, wenn eine spätere Inanspruchnahme völlig unwahrscheinlich, also geradezu ausgeschlossen erscheint, weil er nur dann sein durch die Frühzeitigkeit des Forderungsübergangs gesichertes Regressinteresse verliert. Kommt hingegen eine spätere Inanspruchnahme des SVT in Betracht, so gebietet es der Zweck des Forderungsübergangs, ihm den Anspruch zu belassen. Das gilt selbst bei einem Verzicht des Geschädigten (vgl. Senat, Urteil vom 3. Dezember 2002 - VI ZR 142/02 - VersR 2002, 267, 269) und erst recht bei bloßem Unterlassen der Antragstellung wie hier (vgl. Kasseler Kommentar/Kater, aaO Rn. 162). Ob im Gegensatz zum Stammrecht einzelne Monate betreffende Anspruchsteile zwischen 1989 und 2004 wieder an R. zurückfielen, weil Leistungen der SVT für diese Monate etwa durch Verstreichen der Antragsfrist (vgl. § 33 Abs. 1 SGB XI; Mühlenbruch in Hauck/Nehls, SGB XI [Stand Nov. 2007, 29. EL], K § 33 Rn. 10) gesetzlich ausschieden, kann hier offen bleiben.
16
b) Der Anspruch des R. auf Ersatz unfallbedingt vermehrter Bedürfnisse nach § 843 BGB ging am 1. April 1995 von der AOK C. als gesetzlicher Krankenversicherung auf die Klägerin als Pflegekasse über.
17
Die §§ 53 ff. SGB V a.F. wurden durch das am 1. Januar 1995 in Kraft getretene SGB XI (Art. 68 Abs. 1 des Gesetzes zur sozialen Absicherung des Risikos der Pflegebedürftigkeit vom 26. Mai 1994 [Pflege-Versicherungsgesetz - PflegeVG] - BGBl I, 1014) abgelöst, das als neuen eigenständigen Zweig der Sozialversicherung die soziale Pflegeversicherung schuf, deren Träger die Pflegekassen sind; ihre Aufgaben werden von den Krankenkassen wahrgenommen (§ 1 Abs. 1 und 3 SGB XI). Es sieht in den am 1. April 1995 in Kraft getretenen (Art. 68 Abs. 2 PflegeVG) Vorschriften über die häusliche Pflege ein monatliches Pflegegeld vor (§ 37 SGB XI), das sachlich und zeitlich kongruent zu dem Anspruch auf Ersatz vermehrter Bedürfnisse sein kann (vgl. Senat, Urteil vom 3. Dezember 2002 - VI ZR 142/02 - aaO, 268 f.).
18
3. Es kann offen bleiben, ob der auf die Klägerin hiernach übergegangene Anspruch verjährt ist, wofür manches sprechen mag. Der Beklagte kann sich auf einen Ablauf der Verjährungsfrist jedenfalls nicht berufen.
19
a) Die Verjährungsfrist für den Anspruch des Geschädigten R. war zwar bis 31. Dezember 1988 nicht abgelaufen. Die Verjährungsfrist des am 25. Juni 1978 entstandenen Anspruchs aus §§ 823 Abs. 1, 843 Abs. 1 BGB, § 7 StVG und § 3 Nr. 1 PflVG a.F. (jetzt: § 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG) beträgt nach § 852 Abs. 1 BGB a.F. i.V.m. § 3 Nr. 3 PflVG a.F. (jetzt: § 115 Abs. 2 VVG) drei Jahre. Diese Verjährungsfrist wurde durch die Vereinbarung zwischen R. und dem Beklagten aus dem Jahre 1987 nicht verändert. Eine solche Änderung der Verjährungsfrist wäre zwar bei Abschluss eines gerichtlichen oder sonst vollstreckbaren Vergleichs möglich gewesen, weil Ansprüche hieraus in dreißig statt in drei Jahren verjähren (§ 218 Abs. 1 BGB a.F.). Dazu hat das Berufungsgericht jedoch keine Feststellungen getroffen. Vereinbarungen über einen gesetzlichen Anspruch verändern regelmäßig das ursprüngliche Rechtsverhältnis nur, soweit sie streitige oder ungewisse Punkte betreffen, lassen es im Übrigen aber nach Inhalt und Rechtsnatur weiter bestehen; das gilt auch für die Verjährungsfrist (vgl. Senat, Urteile vom 15. Januar 1957 - VI ZR 317/55 - n.v., Umdruck S. 5 f.; vom 26. Februar 2002 - VI ZR 288/00 - VersR 2002, 996, 997).
20
Der Lauf der Verjährungsfrist begann, als der Geschädigte R. Kenntnis von Schaden und Schädiger hatte (§ 852 BGB a.F., Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 2 EGBGB). R. erlangte diese Kenntnis spätestens im Rahmen seiner Verhandlungen mit dem Beklagten, die 1987 endeten. Bis zu diesem Zeitpunkt lief die Verjährungsfrist nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht ab (§ 852 Abs. 2 BGB a.F.). Das nimmt die Revision hin; aus Rechtsgründen ist dagegen nichts zu erinnern.
21
Die anschließenden quartalsweisen Zahlungen des Beklagten an R. für die Monate März 1987 bis 31. Dezember 1988 hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei als Anerkenntnisse gewertet, die zu einer Unterbrechung der Verjährung führten (§ 208 BGB a.F.; Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 2 EGBGB).
22
Die gesetzliche Neuregelung in §§ 53 ff. SGB V a.F., die gemäß Art. 79 GRG am 1. Januar 1989 in Kraft trat, sah erstmals eine Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenkasse wegen Pflegebedürftigkeit eines Geschädigten außerhalb einer Erkrankung vor (Systemänderung; vgl. Senat, BGHZ 134, 381, 385 ff.). Aus diesem Grund ging der Anspruch des R. erst am 1. Januar 1989 auf die AOK C. als Träger der gesetzlichen Krankenversicherung über (§ 1542 RVO, § 120 Abs. 1 Satz 1 SGB X; vgl. Senat, Urteil vom 3. Dezember 2002 - VI ZR 142/02 - aaO, 268 f.).
23
Ob die weiteren Zahlungen des Beklagten nach dem Übergang der bis dahin nicht verjährten Forderung auf Ersatz vermehrter Bedürfnisse auf den neuen Gläubiger auch weiterhin zur Unterbrechung der Verjährung führten, braucht hier nicht abschließend entschieden zu werden. Für eine weitere Hemmung oder Unterbrechung der Verjährung ab dem Übergang der Forderung kommt es nach bisheriger Rechtsprechung ausschließlich darauf an, dass die Voraussetzungen für eine Hemmung oder Unterbrechung in der Person des neuen Gläubigers gegeben waren. Daran fehlt es hier. Die Zahlungen des Beklagten ab dem 1. Januar 1989 ergeben zwar auch weiterhin unzweideutig sein Bewusstsein vom Bestehen des Anspruchs (vgl. Senat, Urteil vom 29. Oktober 1985 - VI ZR 56/84 - VersR 1986, 96 ff.).
24
Grundsätzlich muss aber ein Anerkenntnis nach einer Zession gegenüber dem Zessionar und nicht gegenüber dem Zedenten erfolgen. Als Anerkenntnisse zu wertende Zahlungen des Schädigers an den Geschädigten sind deshalb regelmäßig für die Verjährung eines übergegangenen Anspruchs bedeutungslos (Senat, Urteil vom 15. Januar 1957 - VI ZR 317/55 - n.v., Umdruck S. 4).
25
Ein Anerkenntnis gegenüber einem anderen als dem Gläubiger kann jedoch in Ausnahme von dem erwähnten Grundsatz für eine Anwendung des § 208 BGB a.F. ausreichen, wenn es mit dem Willen des Schuldners demnächst (vgl. BGH, Urteil vom 15. Dezember 1958 - VII ZR 12/58 - LM § 208 BGB Nr. 1; MünchKomm/Grothe, BGB, 5. Aufl., § 212 Rn. 11; Staudinger /Peters, BGB (2003), § 212 Rn. 30) zur Kenntnis des Gläubigers gelangt, mag dies auch auf Umwegen geschehen; ein Zugang nach § 130 BGB ist nicht erforderlich. Rechtsprechung und Literatur haben ferner ein in einer Zahlung liegendes Anerkenntnis in Fällen angenommen, in denen es gegenüber einem Vertreter des Gläubigers oder einer sonstigen Person erklärt wurde, die mit Wirkung für und gegen den Gläubiger zu handeln berufen war, etwa einem Testamentsvollstrecker , einem Insolvenzverwalter (Staudinger/Peters, BGB (2003), § 212 Rn. 30) oder in denen es einem Pfändungsgläubiger gegenüber abgegeben wurde, dem die Forderung zur Einziehung überwiesen ist (BGH, Urteil vom 27. April 1978 - VII ZR 219/77 - LM § 208 BGB Nr. 9).
26
Gleiches gilt dann, wenn ein Anerkenntnis gegenüber dem Geschädigten erfolgt, obwohl die Forderung auf einen Sozialhilfeträger übergegangen ist (vgl. OLG Köln VersR 1998, 1307 mit Nichtannahmebeschluss vom 23. März 1999 - VI ZR 179/98). Die auch im Wortlaut der Bestimmung zum Ausdruck gekommene Zielsetzung des § 116 SGB X und die in der Institution der Verjährung enthaltene rechtliche Wertung führen in dem Fall eines Übergangs auf einen Sozialhilfeträger - wie in der Rechtsprechung des erkennenden Senats und der Literatur anerkannt wird (vgl. Senat, BGHZ 131, 274, 280; 133, 129, 141; Jaeger , BGHReport 2002, 565; Kasseler Kommentar/Kater, aaO Rn. 184, 191) - zu einem weitgehenden Gleichlauf der Verjährungsvoraussetzungen. Ob dieser zur Folge hat, dass sich auch der SVT auf ein gegenüber dem Geschädigten erfolgtes Anerkenntnis berufen kann, braucht der erkennende Senat im Streitfall nicht abschließend zu entscheiden.
27
b) Der Beklagte kann sich jedenfalls auf eine eventuell eingetretene Verjährung unter den Umständen des vorliegenden Falles nicht berufen, was das Berufungsgericht - von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig - nicht geprüft hat. Ein Schuldner verhält sich widersprüchlich, wenn er nach jahrelangen Zahlungen an den Geschädigten trotz Übergangs der Ersatzforderung wegen vermehrter Bedürfnisse auf einen Sozialleistungsträger die Einrede der Verjährung erhebt.
28
aa) Die Klage scheitert allerdings nicht daran, dass der Beklagte am 30. November 1981 gegenüber dem Krankenversicherungsträger des R. auf die Einrede der Verjährung verzichtet hat. Diese Erklärung betraf nicht den Anspruch auf das damals noch nicht bestehende, sondern erst zum 1. Januar 1989 neu geschaffene Pflegegeld (§ 57 SGB V a.F.). Nach der Rechtsprechung des Senats hatte eine derartige Verzichtserklärung im Hinblick auf den bis zum 31. Dezember 2001 geltenden § 225 S. 1 BGB a.F. (anders jetzt § 202 BGB) die Wirkung, dass dem Schuldner die Berufung auf die eingetretene Verjährung insoweit versagt wurde, als er sich damit zu seiner früheren Erklärung treuwidrig in Widerspruch gesetzt hätte. Das kommt bei Ansprüchen, die dem (Neu-) Gläubiger bei Abgabe der Verzichtserklärung noch nicht zustanden, nicht in Betracht (vgl. Senat, Urteil vom 23. November 1976 - VI ZR 191/74 - VersR 1977, 227).
29
Der 1981 gegenüber dem Krankenversicherer abgegebene Verzicht galt auch nicht ohne weitere Umstände gegenüber der ab 1. April 1995 leistungszuständigen Klägerin weiter (vgl. Jahnke, VersR 1996, 924, 935; a.A. Krauskopf/ Marburger, Die Ersatzansprüche nach § 116 SGB X, 6. Aufl., Bd. 2, S. 113 [zu Fn. 400] unter Bezugnahme auf ein nicht veröffentlichtes Urteil des OLG Brandenburg vom 6. März 2002). Insoweit hat der Senat bislang die Frage, ob ein gegenüber einem SVT abgegebener Verzicht auch gegenüber dessen Rechtsnachfolger gilt, offen gelassen (Urteil vom 4. November 1997 - VI ZR 375/96 - VersR 1998, 124, 125). Im hier zu entscheidenden Fall war die Pflegekasse nicht Rechtsnachfolger der Krankenkasse. Es geht nicht um eine Einzel- oder Gesamtrechtsnachfolge, sondern lediglich um einen Wechsel der Zuständigkeit zur Leistung (§§ 1 Abs. 3, 46 Abs. 1, 2 SGB XI; vgl. Senat, Urteil vom 3. Dezember 2002 - VI ZR 142/02 - aaO, 269).
30
bb) Die Berufung auf die Einrede der Verjährung ist jedoch rechtsmissbräuchlich und deshalb dem Beklagten nach Treu und Glauben nicht möglich (§ 242 BGB).
31
Unabhängig von der verneinten Drittwirkung des Einredeverzichts ist einem Schuldner die Berufung auf Verjährung dann nicht möglich, wenn er als Schuldner den oder die neuen Gläubiger, sei es auch unabsichtlich, von einer rechtzeitigen Klageerhebung abgehalten hat (vgl. BGH, Urteil vom 7. Mai 1991 - XII ZR 146/90 - NJW-RR 1991, 1033, 1034 f.; vgl. auch Senat, Urteil vom 11. Juli 1972 - VI ZR 85/71 - VersR 1972, 1078, 1079).
32
Das ist hier zu bejahen, weil der Beklagte durch seine Zahlungen den Geschädigten von der Stellung eines Antrags auf Pflegegeld abgehalten und damit die Kenntnis der SVT von ihrer Eintrittspflicht verhindert hat. Der Beklagte verhält sich widersprüchlich, wenn er die bislang erfolgten Zahlungen, die er- sichtlich in Anerkennung seiner Zahlungsverpflichtung aus dem Verkehrsunfall erfolgt sind, nicht mehr als solche gewertet wissen will und sich auf die Ansicht zurückziehen will, die nach dem 1. Januar 1989 erfolgten Zahlungen seien ohne Bedeutung für die Verjährung des auf die Klägerin übergegangen Stammrechts. Anderenfalls würde einem Schuldner die Möglichkeit eröffnet, nach einem ihm bekannten Forderungsübergang (vgl. Senat, BGHZ 19, 177, 181; 127, 120, 128; Urteil vom 4. Oktober 1983 - VI ZR 44/82 - VersR 1984, 35, 37) durch weitere Zahlungen an den Geschädigten einen Leistungsantrag, damit die Kenntnis eines Sozialleistungsträgers von einer übergegangenen Ersatzforderung zu verhindern und damit die Verjährung der Regressforderung herbeizuführen.
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4. Aus denselben Gründen kann sich der Beklagte auch gegenüber dem Anspruch der Klägerin auf Feststellung der Ersatzverpflichtung nicht mehr auf die Einrede der Verjährung berufen.
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5. Nach allem ist die Revision des Beklagten mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
Müller Greiner Wellner Pauge Stöhr
Vorinstanzen:
LG Karlsruhe, Entscheidung vom 28.10.2005 - 2 O 363/05 -
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 06.07.2007 - 10 U 164/05 -

Auf die Übertragung einer Forderung kraft Gesetzes finden die Vorschriften der §§ 399 bis 404, 406 bis 410 entsprechende Anwendung.

(1) Der neue Gläubiger muss eine Leistung, die der Schuldner nach der Abtretung an den bisherigen Gläubiger bewirkt, sowie jedes Rechtsgeschäft, das nach der Abtretung zwischen dem Schuldner und dem bisherigen Gläubiger in Ansehung der Forderung vorgenommen wird, gegen sich gelten lassen, es sei denn, dass der Schuldner die Abtretung bei der Leistung oder der Vornahme des Rechtsgeschäfts kennt.

(2) Ist in einem nach der Abtretung zwischen dem Schuldner und dem bisherigen Gläubiger anhängig gewordenen Rechtsstreit ein rechtskräftiges Urteil über die Forderung ergangen, so muss der neue Gläubiger das Urteil gegen sich gelten lassen, es sei denn, dass der Schuldner die Abtretung bei dem Eintritt der Rechtshängigkeit gekannt hat.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VI ZR 108/04 Verkündet am:
28. Juni 2005
Böhringer-Mangold,
Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Die Frage, ob und in welcher Höhe für einen bestimmten Zeitraum ein Verdienstausfallschaden
eingetreten ist, betrifft den Umfang des Unfallschadens,
also die Höhe des Anspruchs, und wird deshalb von der Rechtskraft eines vorausgegangenen
Feststellungsurteils betreffend die Ersatzpflicht sämtlicher
materieller Schäden aus dem Unfallereignis nicht erfaßt (Bestätigung des Senatsurteils
vom 24. Januar 1995 - VI ZR 354/93 - VersR 1995, 469, 470).
BGH, Urteil vom 28. Juni 2005 - VI ZR 108/04 - OLG Köln
LG Aachen
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 28. Juni 2005 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Müller, den Richter
Wellner, die Richterin Diederichsen und die Richter Stöhr und Zoll

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 11. März 2004 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Der Kläger verlangt von den Beklagten als Gesamtschuldnern Ersatz von Verdienstausfallschaden wegen eines Verkehrsunfalls vom 3. September 1995, bei dem er erheblich verletzt wurde und an dem die Beklagte zu 1 mit einem bei der Beklagten zu 2 haftpflichtversicherten Kraftfahrzeug beteiligt war. In einem - rechtskräftig abgeschlossenen - Vorprozeß mit gleichem Rubrum hat
das Landgericht Aachen in einem Teilanerkenntnis- und Endurteil vom 2. Dezember 1997 - 10 O 564/96 - unter Klageabweisung im übrigen auf ein Anerkenntnis der Beklagten hin festgestellt, daß diese verpflichtet sind, dem Kläger sämtliche materiellen und immateriellen Schäden aus dem Unfallereignis zur Hälfte zu ersetzen, soweit sie infolge des Verkehrsunfalls zukünftig entstehen und nicht auf Sozialversicherungsträger oder andere Dritte übergehen. Das Landgericht hat der vorliegenden Klage überwiegend stattgegeben. Die Berufung der Beklagten war nur teilweise erfolgreich. Das Berufungsgericht hat das erstinstanzliche Urteil unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung der Beklagten lediglich teilweise abgeändert und dem Kläger im übrigen ebenfalls Ersatz von Verdienstausfall zugesprochen. Mit ihrer vom erkennenden Senat zugelassenen Revision verfolgen die Beklagten ihr Begehren auf vollständige Klageabweisung weiter.

Entscheidungsgründe:

I.


Das Berufungsgericht ist der Auffassung, die Beklagten seien mit ihrer Behauptung, der Verkehrsunfall sei für den Erwerbsschaden des Klägers nicht kausal gewesen, sondern habe bereits vor dem Unfallgeschehen aufgrund chronischen Alkoholmißbrauchs und einer hierauf beruhenden chronischen Bauchspeicheldrüsenentzündung unfallunabhängig vorgelegen, im Hinblick auf die Rechtskraft des vorausgegangenen Feststellungsurteils des Landgerichts Aachen präkludiert. Die Rechtskraft eines Feststellungsurteils, in dem die
Schadensersatzpflicht des in Anspruch genommenen Schädigers festgestellt worden sei, führe dazu, daß Einwendungen, die das Bestehen des festgestellten Anspruchs beträfen und sich auf Tatsachen stützten, die zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vorgelegen hätten, nicht mehr berücksichtigt werden dürften. Durch den Einwand der Beklagten, der Unfall sei für die Erwerbsunfähigkeit des Klägers und dementsprechend für dessen Verdienstausfallschaden nicht kausal gewesen, werde ebenso wie bei der Geltendmachung eines Mitverschuldenseinwands im Sinne des § 254 BGB der Grund der Forderung in Frage gestellt. Einwendungen, die den Grund des Schadensersatzanspruchs beträfen, hätten jedoch beim Erlaß des Feststellungsurteils beschieden werden müssen. Die Rechtskraft des Feststellungsurteils führe mithin dazu , daß die Ersatzpflicht der Beklagten nicht mehr in Zweifel zu ziehen und nicht mehr zu überprüfen sei. Vor diesem Hintergrund bedürfe es keiner Beweisaufnahme zu den angeblichen Vorerkrankungen des Klägers. Zwar sprächen gewisse Gesichtspunkte gegen eine unfallunabhängige Minderung der Erwerbsfähigkeit des Klägers. Letztlich könne dies aber aus den dargelegten Gründen dahinstehen.

II.


Diese Beurteilung des Berufungsgerichts hält revisionsrechtlicher Überprüfung nicht stand. Die Revision macht mit Recht geltend, daß die Behauptung der Beklagten, der Verkehrsunfall sei für die Erwerbsunfähigkeit und dementsprechend für den Verdienstausfall des Klägers nicht ursächlich gewesen , durch die Rechtskraft des vorausgegangenen Feststellungsurteils zwischen den Parteien nicht präkludiert ist.
1. Zwar führt die Rechtskraft eines Feststellungsurteils, in dem die Schadensersatzpflicht des in Anspruch genommenen Schädigers festgestellt worden ist, dazu, daß Einwendungen, die sich auf Tatsachen stützen, welche schon zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vorgelegen haben, nicht mehr berücksichtigt werden dürfen, soweit sie das Bestehen des festgestellten Anspruchs betreffen (vgl. Senatsurteile vom 15. Juni 1982 - VI ZR 179/80 - VersR 1982, 877 und vom 14. Juni 1988 - VI ZR 279/87 - VersR 1988, 1139). Um die grundsätzliche Verpflichtung der Beklagten zum Ersatz des materiellen Schadens des Klägers aus jenem Unfall, die das vorausgegangene Urteil festgestellt hat, geht es im vorliegenden Fall aber nicht. Vielmehr betrifft die Frage, ob und in welcher Höhe für einen bestimmten Zeitraum ein Verdienstausfallschaden eingetreten ist, den Umfang des Unfallschadens, also die Höhe des Anspruchs, und wird deshalb von der Rechtskraft eines vorausgegangenen Feststellungsurteils nicht erfaßt (vgl. Senatsurteil vom 24. Januar 1995 - VI ZR 354/93 - VersR 1995, 469, 470). 2. Durch den Einwand der Beklagten, der Unfall sei für die Erwerbsunfähigkeit des Klägers und dementsprechend für dessen Verdienstausfall nicht kausal gewesen, wird - entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts - nicht wie bei der Geltendmachung eines Mitverschuldenseinwands im Sinne des § 254 BGB der Grund des rechtskräftig festgestellten Schadensersatzanspruchs in Frage gestellt (vgl. hierzu die oben genannten Senatsurteile vom 15. Juni 1982 - VI ZR 179/80 - und vom 14. Juni 1988 - VI ZR 279/87 - aaO), sondern die haftungsausfüllende Kausalität zwischen der unfallbedingten Verletzung und einem vom Kläger behaupteten (vermögensmäßigen) Folgeschaden bestritten. Daran vermag auch der Hinweis des Berufungsgerichts nichts zu ändern, das Landgericht habe in den Entscheidungsgründen des Urteils im
Vorprozeß bezüglich des Feststellungsinteresses ausgeführt, daß mit weiteren Unfallfolgeschäden, insbesondere Verdienstausfallschäden, gerechnet werden könne. Ob diese tatsächlich eingetreten sind, ist im Folgeprozeß zu entscheiden und bedarf dort tatrichterlicher Feststellungen. Diese wird das Berufungsgericht nachzuholen haben und sich im Rahmen seiner tatrichterlichen Überzeugungsbildung nach § 287 ZPO mit dem substantiierten Bestreiten der Beklagten hinsichtlich der haftungsausfüllenden Kausalität des Unfallereignisses für den geltend gemachten Erwerbsschaden auseinandersetzen müssen.
Müller Wellner Diederichsen Stöhr Zoll

(1) Der Rücktritt wegen nicht oder nicht vertragsgemäß erbrachter Leistung ist unwirksam, wenn der Anspruch auf die Leistung oder der Nacherfüllungsanspruch verjährt ist und der Schuldner sich hierauf beruft. Dies gilt auch, wenn der Schuldner nach § 275 Absatz 1 bis 3, § 439 Absatz 4 oder § 635 Absatz 3 nicht zu leisten braucht und der Anspruch auf die Leistung oder der Nacherfüllungsanspruch verjährt wäre. § 216 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(2) § 214 Abs. 2 findet entsprechende Anwendung.

(1) In 30 Jahren verjähren, soweit nicht ein anderes bestimmt ist,

1.
Schadensersatzansprüche, die auf der vorsätzlichen Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung beruhen,
2.
Herausgabeansprüche aus Eigentum, anderen dinglichen Rechten, den §§ 2018, 2130 und 2362 sowie die Ansprüche, die der Geltendmachung der Herausgabeansprüche dienen,
3.
rechtskräftig festgestellte Ansprüche,
4.
Ansprüche aus vollstreckbaren Vergleichen oder vollstreckbaren Urkunden,
5.
Ansprüche, die durch die im Insolvenzverfahren erfolgte Feststellung vollstreckbar geworden sind, und
6.
Ansprüche auf Erstattung der Kosten der Zwangsvollstreckung.

(2) Soweit Ansprüche nach Absatz 1 Nr. 3 bis 5 künftig fällig werdende regelmäßig wiederkehrende Leistungen zum Inhalt haben, tritt an die Stelle der Verjährungsfrist von 30 Jahren die regelmäßige Verjährungsfrist.

Die Verjährung von Ansprüchen wegen Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung ist bis zur Vollendung des 21. Lebensjahrs des Gläubigers gehemmt. Lebt der Gläubiger von Ansprüchen wegen Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung bei Beginn der Verjährung mit dem Schuldner in häuslicher Gemeinschaft, so ist die Verjährung auch bis zur Beendigung der häuslichen Gemeinschaft gehemmt.

(1) Die Verjährung beginnt erneut, wenn

1.
der Schuldner dem Gläubiger gegenüber den Anspruch durch Abschlagszahlung, Zinszahlung, Sicherheitsleistung oder in anderer Weise anerkennt oder
2.
eine gerichtliche oder behördliche Vollstreckungshandlung vorgenommen oder beantragt wird.

(2) Der erneute Beginn der Verjährung infolge einer Vollstreckungshandlung gilt als nicht eingetreten, wenn die Vollstreckungshandlung auf Antrag des Gläubigers oder wegen Mangels der gesetzlichen Voraussetzungen aufgehoben wird.

(3) Der erneute Beginn der Verjährung durch den Antrag auf Vornahme einer Vollstreckungshandlung gilt als nicht eingetreten, wenn dem Antrag nicht stattgegeben oder der Antrag vor der Vollstreckungshandlung zurückgenommen oder die erwirkte Vollstreckungshandlung nach Absatz 2 aufgehoben wird.

Die Verjährung von Ansprüchen wegen Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung ist bis zur Vollendung des 21. Lebensjahrs des Gläubigers gehemmt. Lebt der Gläubiger von Ansprüchen wegen Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung bei Beginn der Verjährung mit dem Schuldner in häuslicher Gemeinschaft, so ist die Verjährung auch bis zur Beendigung der häuslichen Gemeinschaft gehemmt.

(1) Die Verjährung beginnt erneut, wenn

1.
der Schuldner dem Gläubiger gegenüber den Anspruch durch Abschlagszahlung, Zinszahlung, Sicherheitsleistung oder in anderer Weise anerkennt oder
2.
eine gerichtliche oder behördliche Vollstreckungshandlung vorgenommen oder beantragt wird.

(2) Der erneute Beginn der Verjährung infolge einer Vollstreckungshandlung gilt als nicht eingetreten, wenn die Vollstreckungshandlung auf Antrag des Gläubigers oder wegen Mangels der gesetzlichen Voraussetzungen aufgehoben wird.

(3) Der erneute Beginn der Verjährung durch den Antrag auf Vornahme einer Vollstreckungshandlung gilt als nicht eingetreten, wenn dem Antrag nicht stattgegeben oder der Antrag vor der Vollstreckungshandlung zurückgenommen oder die erwirkte Vollstreckungshandlung nach Absatz 2 aufgehoben wird.