Bundesgerichtshof Urteil, 17. Juni 2008 - VI ZR 197/07

bei uns veröffentlicht am17.06.2008
vorgehend
Landgericht Karlsruhe, 2 O 363/05, 28.10.2005
Oberlandesgericht Karlsruhe, 10 U 164/05, 06.07.2007

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VI ZR 197/07 Verkündet am:
17. Juni 2008
Holmes
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
BGB § 208 (Fassung bis 31. Dezember 2001); § 116 Abs. 1 SGB X
Zahlungen eines Schädigers und seines Haftpflichtversicherers an den Geschädigten
können auch dann eine Anerkennung der Schuld beinhalten, wenn
sie nach Übergang des Schadensersatzanspruchs auf einen Träger der Pflegeversicherung
erfolgen.
Einem Haftpflichtversicherer, der durch Zahlung eines Pflegegeldbetrages an
den Geschädigten bewirkt, dass der Geschädigte keine Leistung aus der Pflegeversicherung
beantragt und der damit die Kenntnis des Sozialversicherungsträgers
von dem Ersatzanspruch gegen den Schädiger und dessen Haftpflichtversicherer
verhindert, kann die Berufung auf die Einrede der Verjährung nach
Treu und Glauben verwehrt sein.
BGH, Urteil vom 17. Juni 2008 - VI ZR 197/07 - OLG Karlsruhe
LG Karlsruhe
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 17. Juni 2008 durch die Vizepräsidentin Dr. Müller und die Richter
Dr. Greiner, Wellner, Pauge und Stöhr

für Recht erkannt:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 6. Juli 2007 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Die Klägerin, ein Träger der Pflegeversicherung, begehrt von dem beklagten Kraftfahrzeughaftpflichtversicherer Erstattung von Aufwendungen, die sie für ihr Mitglied R. nach einem Verkehrsunfall im Jahr 1978 erbracht hat. R. ist seit dem Unfall pflegebedürftig. Bis August 2004 übernahmen die Eltern von R. dessen Pflege.
2
Der Beklagte hat sich mit Schreiben vom 30. November 1981 gegenüber der gesetzlichen Krankenversicherung des R., der AOK C., mit einer auf den Beklagten entfallenden Haftungsquote von 2/3 einverstanden erklärt und auf die Einrede der Verjährung verzichtet. Im Anschluss an einen gerichtlichen Vergleich zahlte der Beklagte aufgrund einer außergerichtlichen Vereinbarung mit R. an diesen bis August 2004 monatlich 600 DM für die Pflege. Seit September 2004 zahlt die Klägerin an R. im Rahmen der gesetzlichen Pflegeversicherung ein Pflegegeld von 410 €/Monat.
3
Mit der am 12. Juli 2005 beim Landgericht Karlsruhe eingegangenen Klage hat die Klägerin Ersatz von 2/3 des von September 2004 bis Juli 2005 von ihr an R. gezahlten Pflegegeldes, insgesamt 3.006,67 €, sowie die Feststellung begehrt, dass der Beklagte verpflichtet sei, ihr 2/3 aller weiteren Pflegeaufwendungen zu ersetzen.
4
Das Landgericht hat die Klage wegen Verjährung abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht Karlsruhe in Abänderung des erstinstanzlichen Urteils den Beklagten verurteilt, an die Klägerin 3.006,37 € nebst Zinsen zu bezahlen, und festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin 2/3 aller weiteren Aufwendungen zu ersetzen, die ihr als Pflege- kasse für R. im Zusammenhang mit dem Verkehrsunfall vom 25. Juni 1978 ab August 2005 entstanden sind und weiterhin entstehen werden, soweit R.'s Anspruch gegen die Klägerin mit dem unfallbedingten Schadensersatzanspruch wegen vermehrter Bedürfnisse sachlich und zeitlich kongruent ist. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision begehrt der Beklagte die Zurückweisung der Berufung der Klägerin.

Entscheidungsgründe:

I.

5
Zur Begründung seiner Entscheidung hat das Berufungsgericht im Wesentlichen ausgeführt, der Anspruch der Klägerin sei nicht verjährt. Zunächst habe R. ein Anspruch gemäß § 843 BGB, § 3 Nr. 1 PflVG gegen den Beklagten wegen vermehrter Bedürfnisse zugestanden. Ansprüche auf hiermit kongruente sozialversicherungsrechtliche Leistungen, die nach § 1542 RVO a.F. im Zeitpunkt des Unfalls zu einem Übergang des Anspruchs auf die gesetzliche Krankenversicherung geführt haben könnten, hätten nicht bestanden. Jede der monatlichen Pflegegeldzahlungen des Beklagten seit 1987 sei ein Anerkenntnis gemäß § 208 BGB a.F. gewesen.
6
Erst mit dem Inkrafttreten des Gesundheitsreformgesetzes am 1. Januar 1989 habe R. einen Anspruch auf sozialversicherungsrechtliche Leistungen gemäß §§ 53 ff. SGB V gegen die AOK C. erhalten. Der Anspruch des R. auf Pflegegeld sei sachlich und zeitlich kongruent zu dem Anspruch des R. gegen den Beklagten wegen vermehrter Bedürfnisse (§ 843 BGB) und mit Einführung der Pflegeversicherung deshalb zunächst am 1. Januar 1989 gemäß § 116 Abs. 1 SGB X auf die AOK C. übergegangen und dann am 1. April 1995 auf die Klägerin, als diese mit Inkrafttreten des Pflegeversicherungsgesetzes für die Zahlung des Pflegegeldes an den Geschädigten zuständig geworden sei. Durch die bis August 2004 erfolgten Zahlungen von zunächst 600 DM monatlichem Pflegegeld an R. sei die Verjährung des Schadensersatzanspruchs wiederum jeweils nach § 208 BGB a.F. unterbrochen worden und habe nach dem 31. Dezember 2001 mit jeder Zahlung gemäß § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB erneut begonnen. Dass der Beklagte die Zahlungen an R. und nicht an die Klägerin erbracht habe, stehe dem nicht entgegen. Es sei davon auszugehen, dass dem Beklagten das Inkrafttreten des Gesundheitsreformgesetzes und der damit verbundene Erwerb von Ansprüchen des R. gegen die AOK nach §§ 53 ff. SGB V sowie der damit verbundene Übergang des Ersatzanspruchs auf die AOK bekannt gewesen sei. Wenn der Beklagte dennoch Leistungen an R. erbracht habe , habe er lediglich die Leistungskette über die AOK abgekürzt mit der Folge, dass die AOK insoweit kein Pflegegeld an R. mehr zahlen und die Beklagte nicht mehr auf Erstattung in Anspruch habe nehmen müssen. R. sei daher nach dem Rechtsgedanken der Geschäftsführung ohne Auftrag als legitimierter Empfänger eines Anerkenntnisses des Beklagten nach § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB anzusehen. Nach Übergang des Ersatzanspruchs auf die Klägerin am 1. April 1995 habe der Beklagte daher mit den Zahlungen an R. in gleicher Weise seine Verpflichtung auch dieser gegenüber anerkannt.
7
Der Ablauf der Verjährungsfrist, die hiernach mit der letzten Zahlung des Beklagten im Sommer 2004 erneut begonnen habe, sei durch die Klage vom 12. Juli 2005 gehemmt worden. Die Klägerin könne daher ihre der Höhe nach unstreitigen Pflegeaufwendungen von September 2004 bis Juli 2005 erstattet verlangen.
8
Auch der Feststellungsklage sei aus denselben Gründen stattzugeben.

II.

9
Das angefochtene Urteil hält den Angriffen der Revision im Ergebnis stand. Der Beklagte verstößt mit der Geltendmachung der Verjährungseinrede gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB).
10
1. Das Berufungsgericht bejaht ohne Rechtsfehler einen Anspruch des R. auf Ersatz vermehrter Bedürfnisse wegen dessen auf dem Unfall vom 25. Juni 1978 beruhender Pflegebedürftigkeit (§ 843 Abs. 1 BGB, § 3 Nr. 1 PflVG a.F., nunmehr: § 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG).
11
2. Dieser Anspruch ist auf die Klägerin übergegangen und kann von ihr gegen den Beklagten geltend gemacht werden.
12
a) Der Übergang von Schadensersatzansprüchen erfolgt sowohl nach § 116 SGB X als auch nach dem gemäß § 120 SGB X auf Schadensereignisse vor dem 30. Juni 1983 anwendbaren § 1542 RVO regelmäßig schon im Zeitpunkt des Unfalls, soweit - wie hier - nicht völlig unwahrscheinlich ist, dass der Sozialversicherungsträger (künftig: SVT) dem Geschädigten nach den Umständen des Schadensfalles Leistungen zu erbringen hat, die sachlich und zeitlich mit den Schadensersatzansprüchen des Geschädigten kongruent sind (vgl. Senat , BGHZ 19, 177, 178; 127, 120, 123 f.), spätestens aber - im Fall der Neubegründung des Anspruchs durch Änderung des bisherigen Leistungssystems - bei Inkrafttreten der neuen Regelung. Der Anspruch des R. ist daher spätestens mit Inkrafttreten der §§ 53 ff. SGB V a.F. am 1. Januar 1989 (Art. 79 des Gesetzes zur Strukturreform im Gesundheitswesen vom 20. Dezember 1988 [Gesundheits -Reformgesetz - GRG -] BGBl I, 2477) auf die AOK C. als Leistungsträger für ein Pflegegeld gemäß § 57 Abs. 1 SGB V a.F. übergegangen. Im Streitfall war R. nach den nicht angegriffenen und aus Rechtsgründen nicht zu beanstandenden Feststellungen des Berufungsgerichts ab 1. Januar 1989 leis- tungsberechtigt nach §§ 53 ff. SGB V a.F.. Der Anspruch wegen vermehrter Bedürfnisse ist mit dieser Leistung sachlich und zeitlich kongruent (Senat, Urteil vom 8. Oktober 1996 - VI ZR 247/95 - VersR 1996, 1565).
13
aa) Dem Anspruchsübergang stand die Vereinbarung, welche R. bereits im Jahre 1987 mit dem Beklagten getroffen hatte, nicht entgegen. R. und der Beklagte haben im Jahre 1987 keinen Abfindungsvergleich geschlossen, den sich die Klägerin möglicherweise entgegenhalten lassen müsste, sondern die Zahlung von monatlich 600 DM auf den Anspruch vereinbart. Dass der Anspruch aus § 843 BGB damit insgesamt der Höhe nach auf 600 DM/Monat begrenzt worden wäre (mit der Folge der Bindung eines SVT gemäß §§ 404, 412 BGB; vgl. Küppersbusch, Ersatzansprüche bei Personenschaden, 9. Aufl., Rn. 702; ders., NZV 1997, 30, 33), hat das Berufungsgericht nicht festgestellt. Die Höhe der von der Klägerin geltend gemachten Ansprüche ist jedoch unstreitig.
14
bb) Dem Anspruchsübergang stand auch nicht entgegen, dass R. vor September 2004 keinen Leistungsantrag gestellt hatte. Wie bereits erwähnt, ist für einen Anspruchsübergang lediglich erforderlich, aber auch ausreichend, dass eine spätere Leistungserbringung nicht völlig unwahrscheinlich ist (vgl. Senat, Urteil vom 17. April 1990 - VI ZR 276/89 - VersR 1990, 1028, 1029; Kasseler Kommentar/Kater [Stand Dez. 2007, 56. EL], § 116 SGB X Rn. 35; Nehls in Hauck/Nehls, SGB X [Stand Feb. 2008, EL 1/08], K § 116 Rn. 22).
15
cc) Der Anspruch fiel nach dem 1. Januar 1989 auch nicht an R. zurück, weil dieser bis einschließlich August 2004 keine Leistungen beantragt hatte. Der Rechtsübergang auf den SVT steht zwar unter der auflösenden Bedingung eines späteren Wegfalls der Leistungspflicht des SVT. In einem solchen Fall wird nämlich dem Forderungsübergang nachträglich der Boden entzogen mit der Folge, dass der Geschädigte gemäß § 158 Abs. 2 BGB wieder in seine Rechte eintritt, ohne dass es einer besonderen Rückübertragung bedarf. Jedoch kann ein Wegfall der Leistungspflicht des SVT nur angenommen werden, wenn eine spätere Inanspruchnahme völlig unwahrscheinlich, also geradezu ausgeschlossen erscheint, weil er nur dann sein durch die Frühzeitigkeit des Forderungsübergangs gesichertes Regressinteresse verliert. Kommt hingegen eine spätere Inanspruchnahme des SVT in Betracht, so gebietet es der Zweck des Forderungsübergangs, ihm den Anspruch zu belassen. Das gilt selbst bei einem Verzicht des Geschädigten (vgl. Senat, Urteil vom 3. Dezember 2002 - VI ZR 142/02 - VersR 2002, 267, 269) und erst recht bei bloßem Unterlassen der Antragstellung wie hier (vgl. Kasseler Kommentar/Kater, aaO Rn. 162). Ob im Gegensatz zum Stammrecht einzelne Monate betreffende Anspruchsteile zwischen 1989 und 2004 wieder an R. zurückfielen, weil Leistungen der SVT für diese Monate etwa durch Verstreichen der Antragsfrist (vgl. § 33 Abs. 1 SGB XI; Mühlenbruch in Hauck/Nehls, SGB XI [Stand Nov. 2007, 29. EL], K § 33 Rn. 10) gesetzlich ausschieden, kann hier offen bleiben.
16
b) Der Anspruch des R. auf Ersatz unfallbedingt vermehrter Bedürfnisse nach § 843 BGB ging am 1. April 1995 von der AOK C. als gesetzlicher Krankenversicherung auf die Klägerin als Pflegekasse über.
17
Die §§ 53 ff. SGB V a.F. wurden durch das am 1. Januar 1995 in Kraft getretene SGB XI (Art. 68 Abs. 1 des Gesetzes zur sozialen Absicherung des Risikos der Pflegebedürftigkeit vom 26. Mai 1994 [Pflege-Versicherungsgesetz - PflegeVG] - BGBl I, 1014) abgelöst, das als neuen eigenständigen Zweig der Sozialversicherung die soziale Pflegeversicherung schuf, deren Träger die Pflegekassen sind; ihre Aufgaben werden von den Krankenkassen wahrgenommen (§ 1 Abs. 1 und 3 SGB XI). Es sieht in den am 1. April 1995 in Kraft getretenen (Art. 68 Abs. 2 PflegeVG) Vorschriften über die häusliche Pflege ein monatliches Pflegegeld vor (§ 37 SGB XI), das sachlich und zeitlich kongruent zu dem Anspruch auf Ersatz vermehrter Bedürfnisse sein kann (vgl. Senat, Urteil vom 3. Dezember 2002 - VI ZR 142/02 - aaO, 268 f.).
18
3. Es kann offen bleiben, ob der auf die Klägerin hiernach übergegangene Anspruch verjährt ist, wofür manches sprechen mag. Der Beklagte kann sich auf einen Ablauf der Verjährungsfrist jedenfalls nicht berufen.
19
a) Die Verjährungsfrist für den Anspruch des Geschädigten R. war zwar bis 31. Dezember 1988 nicht abgelaufen. Die Verjährungsfrist des am 25. Juni 1978 entstandenen Anspruchs aus §§ 823 Abs. 1, 843 Abs. 1 BGB, § 7 StVG und § 3 Nr. 1 PflVG a.F. (jetzt: § 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG) beträgt nach § 852 Abs. 1 BGB a.F. i.V.m. § 3 Nr. 3 PflVG a.F. (jetzt: § 115 Abs. 2 VVG) drei Jahre. Diese Verjährungsfrist wurde durch die Vereinbarung zwischen R. und dem Beklagten aus dem Jahre 1987 nicht verändert. Eine solche Änderung der Verjährungsfrist wäre zwar bei Abschluss eines gerichtlichen oder sonst vollstreckbaren Vergleichs möglich gewesen, weil Ansprüche hieraus in dreißig statt in drei Jahren verjähren (§ 218 Abs. 1 BGB a.F.). Dazu hat das Berufungsgericht jedoch keine Feststellungen getroffen. Vereinbarungen über einen gesetzlichen Anspruch verändern regelmäßig das ursprüngliche Rechtsverhältnis nur, soweit sie streitige oder ungewisse Punkte betreffen, lassen es im Übrigen aber nach Inhalt und Rechtsnatur weiter bestehen; das gilt auch für die Verjährungsfrist (vgl. Senat, Urteile vom 15. Januar 1957 - VI ZR 317/55 - n.v., Umdruck S. 5 f.; vom 26. Februar 2002 - VI ZR 288/00 - VersR 2002, 996, 997).
20
Der Lauf der Verjährungsfrist begann, als der Geschädigte R. Kenntnis von Schaden und Schädiger hatte (§ 852 BGB a.F., Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 2 EGBGB). R. erlangte diese Kenntnis spätestens im Rahmen seiner Verhandlungen mit dem Beklagten, die 1987 endeten. Bis zu diesem Zeitpunkt lief die Verjährungsfrist nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht ab (§ 852 Abs. 2 BGB a.F.). Das nimmt die Revision hin; aus Rechtsgründen ist dagegen nichts zu erinnern.
21
Die anschließenden quartalsweisen Zahlungen des Beklagten an R. für die Monate März 1987 bis 31. Dezember 1988 hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei als Anerkenntnisse gewertet, die zu einer Unterbrechung der Verjährung führten (§ 208 BGB a.F.; Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 2 EGBGB).
22
Die gesetzliche Neuregelung in §§ 53 ff. SGB V a.F., die gemäß Art. 79 GRG am 1. Januar 1989 in Kraft trat, sah erstmals eine Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenkasse wegen Pflegebedürftigkeit eines Geschädigten außerhalb einer Erkrankung vor (Systemänderung; vgl. Senat, BGHZ 134, 381, 385 ff.). Aus diesem Grund ging der Anspruch des R. erst am 1. Januar 1989 auf die AOK C. als Träger der gesetzlichen Krankenversicherung über (§ 1542 RVO, § 120 Abs. 1 Satz 1 SGB X; vgl. Senat, Urteil vom 3. Dezember 2002 - VI ZR 142/02 - aaO, 268 f.).
23
Ob die weiteren Zahlungen des Beklagten nach dem Übergang der bis dahin nicht verjährten Forderung auf Ersatz vermehrter Bedürfnisse auf den neuen Gläubiger auch weiterhin zur Unterbrechung der Verjährung führten, braucht hier nicht abschließend entschieden zu werden. Für eine weitere Hemmung oder Unterbrechung der Verjährung ab dem Übergang der Forderung kommt es nach bisheriger Rechtsprechung ausschließlich darauf an, dass die Voraussetzungen für eine Hemmung oder Unterbrechung in der Person des neuen Gläubigers gegeben waren. Daran fehlt es hier. Die Zahlungen des Beklagten ab dem 1. Januar 1989 ergeben zwar auch weiterhin unzweideutig sein Bewusstsein vom Bestehen des Anspruchs (vgl. Senat, Urteil vom 29. Oktober 1985 - VI ZR 56/84 - VersR 1986, 96 ff.).
24
Grundsätzlich muss aber ein Anerkenntnis nach einer Zession gegenüber dem Zessionar und nicht gegenüber dem Zedenten erfolgen. Als Anerkenntnisse zu wertende Zahlungen des Schädigers an den Geschädigten sind deshalb regelmäßig für die Verjährung eines übergegangenen Anspruchs bedeutungslos (Senat, Urteil vom 15. Januar 1957 - VI ZR 317/55 - n.v., Umdruck S. 4).
25
Ein Anerkenntnis gegenüber einem anderen als dem Gläubiger kann jedoch in Ausnahme von dem erwähnten Grundsatz für eine Anwendung des § 208 BGB a.F. ausreichen, wenn es mit dem Willen des Schuldners demnächst (vgl. BGH, Urteil vom 15. Dezember 1958 - VII ZR 12/58 - LM § 208 BGB Nr. 1; MünchKomm/Grothe, BGB, 5. Aufl., § 212 Rn. 11; Staudinger /Peters, BGB (2003), § 212 Rn. 30) zur Kenntnis des Gläubigers gelangt, mag dies auch auf Umwegen geschehen; ein Zugang nach § 130 BGB ist nicht erforderlich. Rechtsprechung und Literatur haben ferner ein in einer Zahlung liegendes Anerkenntnis in Fällen angenommen, in denen es gegenüber einem Vertreter des Gläubigers oder einer sonstigen Person erklärt wurde, die mit Wirkung für und gegen den Gläubiger zu handeln berufen war, etwa einem Testamentsvollstrecker , einem Insolvenzverwalter (Staudinger/Peters, BGB (2003), § 212 Rn. 30) oder in denen es einem Pfändungsgläubiger gegenüber abgegeben wurde, dem die Forderung zur Einziehung überwiesen ist (BGH, Urteil vom 27. April 1978 - VII ZR 219/77 - LM § 208 BGB Nr. 9).
26
Gleiches gilt dann, wenn ein Anerkenntnis gegenüber dem Geschädigten erfolgt, obwohl die Forderung auf einen Sozialhilfeträger übergegangen ist (vgl. OLG Köln VersR 1998, 1307 mit Nichtannahmebeschluss vom 23. März 1999 - VI ZR 179/98). Die auch im Wortlaut der Bestimmung zum Ausdruck gekommene Zielsetzung des § 116 SGB X und die in der Institution der Verjährung enthaltene rechtliche Wertung führen in dem Fall eines Übergangs auf einen Sozialhilfeträger - wie in der Rechtsprechung des erkennenden Senats und der Literatur anerkannt wird (vgl. Senat, BGHZ 131, 274, 280; 133, 129, 141; Jaeger , BGHReport 2002, 565; Kasseler Kommentar/Kater, aaO Rn. 184, 191) - zu einem weitgehenden Gleichlauf der Verjährungsvoraussetzungen. Ob dieser zur Folge hat, dass sich auch der SVT auf ein gegenüber dem Geschädigten erfolgtes Anerkenntnis berufen kann, braucht der erkennende Senat im Streitfall nicht abschließend zu entscheiden.
27
b) Der Beklagte kann sich jedenfalls auf eine eventuell eingetretene Verjährung unter den Umständen des vorliegenden Falles nicht berufen, was das Berufungsgericht - von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig - nicht geprüft hat. Ein Schuldner verhält sich widersprüchlich, wenn er nach jahrelangen Zahlungen an den Geschädigten trotz Übergangs der Ersatzforderung wegen vermehrter Bedürfnisse auf einen Sozialleistungsträger die Einrede der Verjährung erhebt.
28
aa) Die Klage scheitert allerdings nicht daran, dass der Beklagte am 30. November 1981 gegenüber dem Krankenversicherungsträger des R. auf die Einrede der Verjährung verzichtet hat. Diese Erklärung betraf nicht den Anspruch auf das damals noch nicht bestehende, sondern erst zum 1. Januar 1989 neu geschaffene Pflegegeld (§ 57 SGB V a.F.). Nach der Rechtsprechung des Senats hatte eine derartige Verzichtserklärung im Hinblick auf den bis zum 31. Dezember 2001 geltenden § 225 S. 1 BGB a.F. (anders jetzt § 202 BGB) die Wirkung, dass dem Schuldner die Berufung auf die eingetretene Verjährung insoweit versagt wurde, als er sich damit zu seiner früheren Erklärung treuwidrig in Widerspruch gesetzt hätte. Das kommt bei Ansprüchen, die dem (Neu-) Gläubiger bei Abgabe der Verzichtserklärung noch nicht zustanden, nicht in Betracht (vgl. Senat, Urteil vom 23. November 1976 - VI ZR 191/74 - VersR 1977, 227).
29
Der 1981 gegenüber dem Krankenversicherer abgegebene Verzicht galt auch nicht ohne weitere Umstände gegenüber der ab 1. April 1995 leistungszuständigen Klägerin weiter (vgl. Jahnke, VersR 1996, 924, 935; a.A. Krauskopf/ Marburger, Die Ersatzansprüche nach § 116 SGB X, 6. Aufl., Bd. 2, S. 113 [zu Fn. 400] unter Bezugnahme auf ein nicht veröffentlichtes Urteil des OLG Brandenburg vom 6. März 2002). Insoweit hat der Senat bislang die Frage, ob ein gegenüber einem SVT abgegebener Verzicht auch gegenüber dessen Rechtsnachfolger gilt, offen gelassen (Urteil vom 4. November 1997 - VI ZR 375/96 - VersR 1998, 124, 125). Im hier zu entscheidenden Fall war die Pflegekasse nicht Rechtsnachfolger der Krankenkasse. Es geht nicht um eine Einzel- oder Gesamtrechtsnachfolge, sondern lediglich um einen Wechsel der Zuständigkeit zur Leistung (§§ 1 Abs. 3, 46 Abs. 1, 2 SGB XI; vgl. Senat, Urteil vom 3. Dezember 2002 - VI ZR 142/02 - aaO, 269).
30
bb) Die Berufung auf die Einrede der Verjährung ist jedoch rechtsmissbräuchlich und deshalb dem Beklagten nach Treu und Glauben nicht möglich (§ 242 BGB).
31
Unabhängig von der verneinten Drittwirkung des Einredeverzichts ist einem Schuldner die Berufung auf Verjährung dann nicht möglich, wenn er als Schuldner den oder die neuen Gläubiger, sei es auch unabsichtlich, von einer rechtzeitigen Klageerhebung abgehalten hat (vgl. BGH, Urteil vom 7. Mai 1991 - XII ZR 146/90 - NJW-RR 1991, 1033, 1034 f.; vgl. auch Senat, Urteil vom 11. Juli 1972 - VI ZR 85/71 - VersR 1972, 1078, 1079).
32
Das ist hier zu bejahen, weil der Beklagte durch seine Zahlungen den Geschädigten von der Stellung eines Antrags auf Pflegegeld abgehalten und damit die Kenntnis der SVT von ihrer Eintrittspflicht verhindert hat. Der Beklagte verhält sich widersprüchlich, wenn er die bislang erfolgten Zahlungen, die er- sichtlich in Anerkennung seiner Zahlungsverpflichtung aus dem Verkehrsunfall erfolgt sind, nicht mehr als solche gewertet wissen will und sich auf die Ansicht zurückziehen will, die nach dem 1. Januar 1989 erfolgten Zahlungen seien ohne Bedeutung für die Verjährung des auf die Klägerin übergegangen Stammrechts. Anderenfalls würde einem Schuldner die Möglichkeit eröffnet, nach einem ihm bekannten Forderungsübergang (vgl. Senat, BGHZ 19, 177, 181; 127, 120, 128; Urteil vom 4. Oktober 1983 - VI ZR 44/82 - VersR 1984, 35, 37) durch weitere Zahlungen an den Geschädigten einen Leistungsantrag, damit die Kenntnis eines Sozialleistungsträgers von einer übergegangenen Ersatzforderung zu verhindern und damit die Verjährung der Regressforderung herbeizuführen.
33
4. Aus denselben Gründen kann sich der Beklagte auch gegenüber dem Anspruch der Klägerin auf Feststellung der Ersatzverpflichtung nicht mehr auf die Einrede der Verjährung berufen.
34
5. Nach allem ist die Revision des Beklagten mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
Müller Greiner Wellner Pauge Stöhr
Vorinstanzen:
LG Karlsruhe, Entscheidung vom 28.10.2005 - 2 O 363/05 -
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 06.07.2007 - 10 U 164/05 -

Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Urteil, 17. Juni 2008 - VI ZR 197/07

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Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 843 Geldrente oder Kapitalabfindung


(1) Wird infolge einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit die Erwerbsfähigkeit des Verletzten aufgehoben oder gemindert oder tritt eine Vermehrung seiner Bedürfnisse ein, so ist dem Verletzten durch Entrichtung einer Geldrente Schadensersatz

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 202 Unzulässigkeit von Vereinbarungen über die Verjährung


(1) Die Verjährung kann bei Haftung wegen Vorsatzes nicht im Voraus durch Rechtsgeschäft erleichtert werden. (2) Die Verjährung kann durch Rechtsgeschäft nicht über eine Verjährungsfrist von 30 Jahren ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn hinaus

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 404 Einwendungen des Schuldners


Der Schuldner kann dem neuen Gläubiger die Einwendungen entgegensetzen, die zur Zeit der Abtretung der Forderung gegen den bisherigen Gläubiger begründet waren.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 412 Gesetzlicher Forderungsübergang


Auf die Übertragung einer Forderung kraft Gesetzes finden die Vorschriften der §§ 399 bis 404, 406 bis 410 entsprechende Anwendung.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 218 Unwirksamkeit des Rücktritts


(1) Der Rücktritt wegen nicht oder nicht vertragsgemäß erbrachter Leistung ist unwirksam, wenn der Anspruch auf die Leistung oder der Nacherfüllungsanspruch verjährt ist und der Schuldner sich hierauf beruft. Dies gilt auch, wenn der Schuldner nach §

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 208 Hemmung der Verjährung bei Ansprüchen wegen Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung


Die Verjährung von Ansprüchen wegen Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung ist bis zur Vollendung des 21. Lebensjahrs des Gläubigers gehemmt. Lebt der Gläubiger von Ansprüchen wegen Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung bei Beginn der Verjähru

Sozialgesetzbuch (SGB) - Elftes Buch (XI) - Soziale Pflegeversicherung (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014) - SGB 11 | § 33 Leistungsvoraussetzungen


(1) Versicherte erhalten die Leistungen der Pflegeversicherung auf Antrag. Die Leistungen werden ab Antragstellung gewährt, frühestens jedoch von dem Zeitpunkt an, in dem die Anspruchsvoraussetzungen vorliegen. Wird der Antrag nicht in dem Kalendermo

Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477) - SGB 5 | § 57 Beziehungen zu Zahnärzten und Zahntechnikern


(1) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen und die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung vereinbaren jeweils bis zum 30. September eines Kalenderjahres für das Folgejahr die Höhe der Vergütungen für die zahnärztlichen Leistungen bei den Regelverso

Sozialgesetzbuch (SGB) - Elftes Buch (XI) - Soziale Pflegeversicherung (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014) - SGB 11 | § 1 Soziale Pflegeversicherung


(1) Zur sozialen Absicherung des Risikos der Pflegebedürftigkeit wird als neuer eigenständiger Zweig der Sozialversicherung eine soziale Pflegeversicherung geschaffen. (2) In den Schutz der sozialen Pflegeversicherung sind kraft Gesetzes alle einbez

Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - - SGB 10 | § 120 Übergangsregelung


(1) Die §§ 116 bis 119 sind nur auf Schadensereignisse nach dem 30. Juni 1983 anzuwenden; für frühere Schadensereignisse gilt das bis 30. Juni 1983 geltende Recht weiter. Ist das Schadensereignis nach dem 30. Juni 1983 eingetreten, sind § 116 Abs. 1

Pflege-Versicherungsgesetz - PflegeVG | Art 68Inkrafttreten


(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1995 in Kraft, soweit in den Absätzen 2 bis 4 nichts Abweichendes bestimmt ist. (2) Am 1. April 1995 treten folgende Regelungen zur häuslichen Pflege in Kraft: Artikel 1 §§ 36 bis 42, 44 und 45, Artikel 2 Nr.

Gesundheits-Reformgesetz - GRG | Art 79 Inkrafttreten, Außerkrafttreten


(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1989 in Kraft, soweit in den Absätzen 2 bis 5 nichts Abweichendes bestimmt ist. (2) (3) (4) (5) (6) 1. bis 10. (7)

Referenzen - Urteile

Bundesgerichtshof Urteil, 17. Juni 2008 - VI ZR 197/07 zitiert oder wird zitiert von 8 Urteil(en).

Bundesgerichtshof Urteil, 17. Juni 2008 - VI ZR 197/07 zitiert 1 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bundesgerichtshof Urteil, 03. Dez. 2002 - VI ZR 142/02

bei uns veröffentlicht am 03.12.2002

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 142/02 Verkündet am: 3. Dezember 2002 Böhringer-Mangold, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ:
7 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Bundesgerichtshof Urteil, 17. Juni 2008 - VI ZR 197/07.

Bundesgerichtshof Urteil, 02. Dez. 2008 - VI ZR 312/07

bei uns veröffentlicht am 02.12.2008

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 312/07 Verkündet am: 2. Dezember 2008 Böhringer-Mangold, Justizinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: n

Bundesgerichtshof Urteil, 14. Nov. 2013 - IX ZR 215/12

bei uns veröffentlicht am 14.11.2013

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 215/12 Verkündet am: 14. November 2013 Kluckow Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB §§ 203, 214

Bundesgerichtshof Urteil, 24. Apr. 2012 - VI ZR 329/10

bei uns veröffentlicht am 24.04.2012

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 329/10 Verkündet am: 24. April 2012 Holmes Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:

Bundesgerichtshof Urteil, 18. Nov. 2008 - VI ZR 183/07

bei uns veröffentlicht am 18.11.2008

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 183/07 Verkündet am: 18. November 2008 Holmes, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:

Referenzen

Die Verjährung von Ansprüchen wegen Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung ist bis zur Vollendung des 21. Lebensjahrs des Gläubigers gehemmt. Lebt der Gläubiger von Ansprüchen wegen Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung bei Beginn der Verjährung mit dem Schuldner in häuslicher Gemeinschaft, so ist die Verjährung auch bis zur Beendigung der häuslichen Gemeinschaft gehemmt.

(1) Ein auf anderen gesetzlichen Vorschriften beruhender Anspruch auf Ersatz eines Schadens geht auf den Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe über, soweit dieser auf Grund des Schadensereignisses Sozialleistungen zu erbringen hat, die der Behebung eines Schadens der gleichen Art dienen und sich auf denselben Zeitraum wie der vom Schädiger zu leistende Schadensersatz beziehen. Dazu gehören auch

1.
die Beiträge, die von Sozialleistungen zu zahlen sind, und
2.
die Beiträge zur Krankenversicherung, die für die Dauer des Anspruchs auf Krankengeld unbeschadet des § 224 Abs. 1 des Fünften Buches zu zahlen wären.

(2) Ist der Anspruch auf Ersatz eines Schadens durch Gesetz der Höhe nach begrenzt, geht er auf den Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe über, soweit er nicht zum Ausgleich des Schadens des Geschädigten oder seiner Hinterbliebenen erforderlich ist.

(3) Ist der Anspruch auf Ersatz eines Schadens durch ein mitwirkendes Verschulden oder eine mitwirkende Verantwortlichkeit des Geschädigten begrenzt, geht auf den Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe von dem nach Absatz 1 bei unbegrenzter Haftung übergehenden Ersatzanspruch der Anteil über, welcher dem Vomhundertsatz entspricht, für den der Schädiger ersatzpflichtig ist. Dies gilt auch, wenn der Ersatzanspruch durch Gesetz der Höhe nach begrenzt ist. Der Anspruchsübergang ist ausgeschlossen, soweit der Geschädigte oder seine Hinterbliebenen dadurch hilfebedürftig im Sinne der Vorschriften des Zwölften Buches werden.

(4) Stehen der Durchsetzung der Ansprüche auf Ersatz eines Schadens tatsächliche Hindernisse entgegen, hat die Durchsetzung der Ansprüche des Geschädigten und seiner Hinterbliebenen Vorrang vor den übergegangenen Ansprüchen nach Absatz 1.

(5) Hat ein Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe auf Grund des Schadensereignisses dem Geschädigten oder seinen Hinterbliebenen keine höheren Sozialleistungen zu erbringen als vor diesem Ereignis, geht in den Fällen des Absatzes 3 Satz 1 und 2 der Schadenersatzanspruch nur insoweit über, als der geschuldete Schadenersatz nicht zur vollen Deckung des eigenen Schadens des Geschädigten oder seiner Hinterbliebenen erforderlich ist.

(6) Ein nach Absatz 1 übergegangener Ersatzanspruch kann bei nicht vorsätzlichen Schädigungen durch eine Person, die im Zeitpunkt des Schadensereignisses mit dem Geschädigten oder seinen Hinterbliebenen in häuslicher Gemeinschaft lebt, nicht geltend gemacht werden. Ein Ersatzanspruch nach Absatz 1 kann auch dann nicht geltend gemacht werden, wenn der Schädiger mit dem Geschädigten oder einem Hinterbliebenen nach Eintritt des Schadensereignisses die Ehe geschlossen oder eine Lebenspartnerschaft begründet hat und in häuslicher Gemeinschaft lebt. Abweichend von den Sätzen 1 und 2 kann ein Ersatzanspruch bis zur Höhe der zur Verfügung stehenden Versicherungssumme geltend gemacht werden, wenn der Schaden bei dem Betrieb eines Fahrzeugs entstanden ist, für das Versicherungsschutz nach § 1 des Gesetzes über die Pflichtversicherung für Kraftfahrzeughalter oder § 1 des Gesetzes über die Haftpflichtversicherung für ausländische Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger besteht. Der Ersatzanspruch kann in den Fällen des Satzes 3 gegen den Schädiger in voller Höhe geltend gemacht werden, wenn er den Versicherungsfall vorsätzlich verursacht hat.

(7) Haben der Geschädigte oder seine Hinterbliebenen von dem zum Schadenersatz Verpflichteten auf einen übergegangenen Anspruch mit befreiender Wirkung gegenüber dem Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe Leistungen erhalten, haben sie insoweit dem Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe die erbrachten Leistungen zu erstatten. Haben die Leistungen gegenüber dem Versicherungsträger oder Träger der Sozialhilfe keine befreiende Wirkung, haften der zum Schadenersatz Verpflichtete und der Geschädigte oder dessen Hinterbliebene dem Versicherungsträger oder Träger der Sozialhilfe als Gesamtschuldner.

(8) Weist der Versicherungsträger oder Träger der Sozialhilfe nicht höhere Leistungen nach, sind vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 je Schadensfall für nicht stationäre ärztliche Behandlung und Versorgung mit Arznei- und Verbandmitteln 5 vom Hundert der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches zu ersetzen.

(9) Die Vereinbarung einer Pauschalierung der Ersatzansprüche ist zulässig.

(10) Die Bundesagentur für Arbeit und die Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch gelten als Versicherungsträger im Sinne dieser Vorschrift.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Wird infolge einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit die Erwerbsfähigkeit des Verletzten aufgehoben oder gemindert oder tritt eine Vermehrung seiner Bedürfnisse ein, so ist dem Verletzten durch Entrichtung einer Geldrente Schadensersatz zu leisten.

(2) Auf die Rente finden die Vorschriften des § 760 Anwendung. Ob, in welcher Art und für welchen Betrag der Ersatzpflichtige Sicherheit zu leisten hat, bestimmt sich nach den Umständen.

(3) Statt der Rente kann der Verletzte eine Abfindung in Kapital verlangen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.

(4) Der Anspruch wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass ein anderer dem Verletzten Unterhalt zu gewähren hat.

Ist der Versicherer gegenüber dem Versicherungsnehmer nicht zur Leistung verpflichtet, weil das Fahrzeug den Bau- und Betriebsvorschriften der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung nicht entsprach oder von einem unberechtigten Fahrer oder von einem Fahrer ohne die vorgeschriebene Fahrerlaubnis geführt wurde, kann der Versicherer den Dritten abweichend von § 117 Abs. 3 Satz 2 des Versicherungsvertragsgesetzes nicht auf die Möglichkeit verweisen, Ersatz seines Schadens von einem anderen Schadensversicherer oder von einem Sozialversicherungsträger zu erlangen. Soweit der Dritte jedoch von einem nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 von der Versicherungspflicht befreiten Fahrzeughalter Ersatz seines Schadens erlangen kann, entfällt die Leistungspflicht des Versicherers.

Die Verjährung von Ansprüchen wegen Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung ist bis zur Vollendung des 21. Lebensjahrs des Gläubigers gehemmt. Lebt der Gläubiger von Ansprüchen wegen Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung bei Beginn der Verjährung mit dem Schuldner in häuslicher Gemeinschaft, so ist die Verjährung auch bis zur Beendigung der häuslichen Gemeinschaft gehemmt.

(1) Wird infolge einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit die Erwerbsfähigkeit des Verletzten aufgehoben oder gemindert oder tritt eine Vermehrung seiner Bedürfnisse ein, so ist dem Verletzten durch Entrichtung einer Geldrente Schadensersatz zu leisten.

(2) Auf die Rente finden die Vorschriften des § 760 Anwendung. Ob, in welcher Art und für welchen Betrag der Ersatzpflichtige Sicherheit zu leisten hat, bestimmt sich nach den Umständen.

(3) Statt der Rente kann der Verletzte eine Abfindung in Kapital verlangen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.

(4) Der Anspruch wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass ein anderer dem Verletzten Unterhalt zu gewähren hat.

(1) Ein auf anderen gesetzlichen Vorschriften beruhender Anspruch auf Ersatz eines Schadens geht auf den Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe über, soweit dieser auf Grund des Schadensereignisses Sozialleistungen zu erbringen hat, die der Behebung eines Schadens der gleichen Art dienen und sich auf denselben Zeitraum wie der vom Schädiger zu leistende Schadensersatz beziehen. Dazu gehören auch

1.
die Beiträge, die von Sozialleistungen zu zahlen sind, und
2.
die Beiträge zur Krankenversicherung, die für die Dauer des Anspruchs auf Krankengeld unbeschadet des § 224 Abs. 1 des Fünften Buches zu zahlen wären.

(2) Ist der Anspruch auf Ersatz eines Schadens durch Gesetz der Höhe nach begrenzt, geht er auf den Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe über, soweit er nicht zum Ausgleich des Schadens des Geschädigten oder seiner Hinterbliebenen erforderlich ist.

(3) Ist der Anspruch auf Ersatz eines Schadens durch ein mitwirkendes Verschulden oder eine mitwirkende Verantwortlichkeit des Geschädigten begrenzt, geht auf den Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe von dem nach Absatz 1 bei unbegrenzter Haftung übergehenden Ersatzanspruch der Anteil über, welcher dem Vomhundertsatz entspricht, für den der Schädiger ersatzpflichtig ist. Dies gilt auch, wenn der Ersatzanspruch durch Gesetz der Höhe nach begrenzt ist. Der Anspruchsübergang ist ausgeschlossen, soweit der Geschädigte oder seine Hinterbliebenen dadurch hilfebedürftig im Sinne der Vorschriften des Zwölften Buches werden.

(4) Stehen der Durchsetzung der Ansprüche auf Ersatz eines Schadens tatsächliche Hindernisse entgegen, hat die Durchsetzung der Ansprüche des Geschädigten und seiner Hinterbliebenen Vorrang vor den übergegangenen Ansprüchen nach Absatz 1.

(5) Hat ein Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe auf Grund des Schadensereignisses dem Geschädigten oder seinen Hinterbliebenen keine höheren Sozialleistungen zu erbringen als vor diesem Ereignis, geht in den Fällen des Absatzes 3 Satz 1 und 2 der Schadenersatzanspruch nur insoweit über, als der geschuldete Schadenersatz nicht zur vollen Deckung des eigenen Schadens des Geschädigten oder seiner Hinterbliebenen erforderlich ist.

(6) Ein nach Absatz 1 übergegangener Ersatzanspruch kann bei nicht vorsätzlichen Schädigungen durch eine Person, die im Zeitpunkt des Schadensereignisses mit dem Geschädigten oder seinen Hinterbliebenen in häuslicher Gemeinschaft lebt, nicht geltend gemacht werden. Ein Ersatzanspruch nach Absatz 1 kann auch dann nicht geltend gemacht werden, wenn der Schädiger mit dem Geschädigten oder einem Hinterbliebenen nach Eintritt des Schadensereignisses die Ehe geschlossen oder eine Lebenspartnerschaft begründet hat und in häuslicher Gemeinschaft lebt. Abweichend von den Sätzen 1 und 2 kann ein Ersatzanspruch bis zur Höhe der zur Verfügung stehenden Versicherungssumme geltend gemacht werden, wenn der Schaden bei dem Betrieb eines Fahrzeugs entstanden ist, für das Versicherungsschutz nach § 1 des Gesetzes über die Pflichtversicherung für Kraftfahrzeughalter oder § 1 des Gesetzes über die Haftpflichtversicherung für ausländische Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger besteht. Der Ersatzanspruch kann in den Fällen des Satzes 3 gegen den Schädiger in voller Höhe geltend gemacht werden, wenn er den Versicherungsfall vorsätzlich verursacht hat.

(7) Haben der Geschädigte oder seine Hinterbliebenen von dem zum Schadenersatz Verpflichteten auf einen übergegangenen Anspruch mit befreiender Wirkung gegenüber dem Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe Leistungen erhalten, haben sie insoweit dem Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe die erbrachten Leistungen zu erstatten. Haben die Leistungen gegenüber dem Versicherungsträger oder Träger der Sozialhilfe keine befreiende Wirkung, haften der zum Schadenersatz Verpflichtete und der Geschädigte oder dessen Hinterbliebene dem Versicherungsträger oder Träger der Sozialhilfe als Gesamtschuldner.

(8) Weist der Versicherungsträger oder Träger der Sozialhilfe nicht höhere Leistungen nach, sind vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 je Schadensfall für nicht stationäre ärztliche Behandlung und Versorgung mit Arznei- und Verbandmitteln 5 vom Hundert der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches zu ersetzen.

(9) Die Vereinbarung einer Pauschalierung der Ersatzansprüche ist zulässig.

(10) Die Bundesagentur für Arbeit und die Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch gelten als Versicherungsträger im Sinne dieser Vorschrift.

Die Verjährung von Ansprüchen wegen Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung ist bis zur Vollendung des 21. Lebensjahrs des Gläubigers gehemmt. Lebt der Gläubiger von Ansprüchen wegen Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung bei Beginn der Verjährung mit dem Schuldner in häuslicher Gemeinschaft, so ist die Verjährung auch bis zur Beendigung der häuslichen Gemeinschaft gehemmt.

(1) Die Verjährung beginnt erneut, wenn

1.
der Schuldner dem Gläubiger gegenüber den Anspruch durch Abschlagszahlung, Zinszahlung, Sicherheitsleistung oder in anderer Weise anerkennt oder
2.
eine gerichtliche oder behördliche Vollstreckungshandlung vorgenommen oder beantragt wird.

(2) Der erneute Beginn der Verjährung infolge einer Vollstreckungshandlung gilt als nicht eingetreten, wenn die Vollstreckungshandlung auf Antrag des Gläubigers oder wegen Mangels der gesetzlichen Voraussetzungen aufgehoben wird.

(3) Der erneute Beginn der Verjährung durch den Antrag auf Vornahme einer Vollstreckungshandlung gilt als nicht eingetreten, wenn dem Antrag nicht stattgegeben oder der Antrag vor der Vollstreckungshandlung zurückgenommen oder die erwirkte Vollstreckungshandlung nach Absatz 2 aufgehoben wird.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Wird infolge einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit die Erwerbsfähigkeit des Verletzten aufgehoben oder gemindert oder tritt eine Vermehrung seiner Bedürfnisse ein, so ist dem Verletzten durch Entrichtung einer Geldrente Schadensersatz zu leisten.

(2) Auf die Rente finden die Vorschriften des § 760 Anwendung. Ob, in welcher Art und für welchen Betrag der Ersatzpflichtige Sicherheit zu leisten hat, bestimmt sich nach den Umständen.

(3) Statt der Rente kann der Verletzte eine Abfindung in Kapital verlangen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.

(4) Der Anspruch wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass ein anderer dem Verletzten Unterhalt zu gewähren hat.

Ist der Versicherer gegenüber dem Versicherungsnehmer nicht zur Leistung verpflichtet, weil das Fahrzeug den Bau- und Betriebsvorschriften der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung nicht entsprach oder von einem unberechtigten Fahrer oder von einem Fahrer ohne die vorgeschriebene Fahrerlaubnis geführt wurde, kann der Versicherer den Dritten abweichend von § 117 Abs. 3 Satz 2 des Versicherungsvertragsgesetzes nicht auf die Möglichkeit verweisen, Ersatz seines Schadens von einem anderen Schadensversicherer oder von einem Sozialversicherungsträger zu erlangen. Soweit der Dritte jedoch von einem nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 von der Versicherungspflicht befreiten Fahrzeughalter Ersatz seines Schadens erlangen kann, entfällt die Leistungspflicht des Versicherers.

(1) Der Dritte kann seinen Anspruch auf Schadensersatz auch gegen den Versicherer geltend machen,

1.
wenn es sich um eine Haftpflichtversicherung zur Erfüllung einer nach dem Pflichtversicherungsgesetz bestehenden Versicherungspflicht handelt oder
2.
wenn über das Vermögen des Versicherungsnehmers das Insolvenzverfahren eröffnet oder der Eröffnungsantrag mangels Masse abgewiesen worden ist oder ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt worden ist oder
3.
wenn der Aufenthalt des Versicherungsnehmers unbekannt ist.
Der Anspruch besteht im Rahmen der Leistungspflicht des Versicherers aus dem Versicherungsverhältnis und, soweit eine Leistungspflicht nicht besteht, im Rahmen des § 117 Abs. 1 bis 4. Der Versicherer hat den Schadensersatz in Geld zu leisten. Der Versicherer und der ersatzpflichtige Versicherungsnehmer haften als Gesamtschuldner.

(2) Der Anspruch nach Absatz 1 unterliegt der gleichen Verjährung wie der Schadensersatzanspruch gegen den ersatzpflichtigen Versicherungsnehmer. Die Verjährung beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem die Verjährung des Schadensersatzanspruchs gegen den ersatzpflichtigen Versicherungsnehmer beginnt; sie endet jedoch spätestens nach zehn Jahren von dem Eintritt des Schadens an. Ist der Anspruch des Dritten bei dem Versicherer angemeldet worden, ist die Verjährung bis zu dem Zeitpunkt gehemmt, zu dem die Entscheidung des Versicherers dem Anspruchsteller in Textform zugeht. Die Hemmung, die Ablaufhemmung und der Neubeginn der Verjährung des Anspruchs gegen den Versicherer wirken auch gegenüber dem ersatzpflichtigen Versicherungsnehmer und umgekehrt.

(1) Ein auf anderen gesetzlichen Vorschriften beruhender Anspruch auf Ersatz eines Schadens geht auf den Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe über, soweit dieser auf Grund des Schadensereignisses Sozialleistungen zu erbringen hat, die der Behebung eines Schadens der gleichen Art dienen und sich auf denselben Zeitraum wie der vom Schädiger zu leistende Schadensersatz beziehen. Dazu gehören auch

1.
die Beiträge, die von Sozialleistungen zu zahlen sind, und
2.
die Beiträge zur Krankenversicherung, die für die Dauer des Anspruchs auf Krankengeld unbeschadet des § 224 Abs. 1 des Fünften Buches zu zahlen wären.

(2) Ist der Anspruch auf Ersatz eines Schadens durch Gesetz der Höhe nach begrenzt, geht er auf den Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe über, soweit er nicht zum Ausgleich des Schadens des Geschädigten oder seiner Hinterbliebenen erforderlich ist.

(3) Ist der Anspruch auf Ersatz eines Schadens durch ein mitwirkendes Verschulden oder eine mitwirkende Verantwortlichkeit des Geschädigten begrenzt, geht auf den Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe von dem nach Absatz 1 bei unbegrenzter Haftung übergehenden Ersatzanspruch der Anteil über, welcher dem Vomhundertsatz entspricht, für den der Schädiger ersatzpflichtig ist. Dies gilt auch, wenn der Ersatzanspruch durch Gesetz der Höhe nach begrenzt ist. Der Anspruchsübergang ist ausgeschlossen, soweit der Geschädigte oder seine Hinterbliebenen dadurch hilfebedürftig im Sinne der Vorschriften des Zwölften Buches werden.

(4) Stehen der Durchsetzung der Ansprüche auf Ersatz eines Schadens tatsächliche Hindernisse entgegen, hat die Durchsetzung der Ansprüche des Geschädigten und seiner Hinterbliebenen Vorrang vor den übergegangenen Ansprüchen nach Absatz 1.

(5) Hat ein Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe auf Grund des Schadensereignisses dem Geschädigten oder seinen Hinterbliebenen keine höheren Sozialleistungen zu erbringen als vor diesem Ereignis, geht in den Fällen des Absatzes 3 Satz 1 und 2 der Schadenersatzanspruch nur insoweit über, als der geschuldete Schadenersatz nicht zur vollen Deckung des eigenen Schadens des Geschädigten oder seiner Hinterbliebenen erforderlich ist.

(6) Ein nach Absatz 1 übergegangener Ersatzanspruch kann bei nicht vorsätzlichen Schädigungen durch eine Person, die im Zeitpunkt des Schadensereignisses mit dem Geschädigten oder seinen Hinterbliebenen in häuslicher Gemeinschaft lebt, nicht geltend gemacht werden. Ein Ersatzanspruch nach Absatz 1 kann auch dann nicht geltend gemacht werden, wenn der Schädiger mit dem Geschädigten oder einem Hinterbliebenen nach Eintritt des Schadensereignisses die Ehe geschlossen oder eine Lebenspartnerschaft begründet hat und in häuslicher Gemeinschaft lebt. Abweichend von den Sätzen 1 und 2 kann ein Ersatzanspruch bis zur Höhe der zur Verfügung stehenden Versicherungssumme geltend gemacht werden, wenn der Schaden bei dem Betrieb eines Fahrzeugs entstanden ist, für das Versicherungsschutz nach § 1 des Gesetzes über die Pflichtversicherung für Kraftfahrzeughalter oder § 1 des Gesetzes über die Haftpflichtversicherung für ausländische Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger besteht. Der Ersatzanspruch kann in den Fällen des Satzes 3 gegen den Schädiger in voller Höhe geltend gemacht werden, wenn er den Versicherungsfall vorsätzlich verursacht hat.

(7) Haben der Geschädigte oder seine Hinterbliebenen von dem zum Schadenersatz Verpflichteten auf einen übergegangenen Anspruch mit befreiender Wirkung gegenüber dem Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe Leistungen erhalten, haben sie insoweit dem Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe die erbrachten Leistungen zu erstatten. Haben die Leistungen gegenüber dem Versicherungsträger oder Träger der Sozialhilfe keine befreiende Wirkung, haften der zum Schadenersatz Verpflichtete und der Geschädigte oder dessen Hinterbliebene dem Versicherungsträger oder Träger der Sozialhilfe als Gesamtschuldner.

(8) Weist der Versicherungsträger oder Träger der Sozialhilfe nicht höhere Leistungen nach, sind vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 je Schadensfall für nicht stationäre ärztliche Behandlung und Versorgung mit Arznei- und Verbandmitteln 5 vom Hundert der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches zu ersetzen.

(9) Die Vereinbarung einer Pauschalierung der Ersatzansprüche ist zulässig.

(10) Die Bundesagentur für Arbeit und die Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch gelten als Versicherungsträger im Sinne dieser Vorschrift.

(1) Die §§ 116 bis 119 sind nur auf Schadensereignisse nach dem 30. Juni 1983 anzuwenden; für frühere Schadensereignisse gilt das bis 30. Juni 1983 geltende Recht weiter. Ist das Schadensereignis nach dem 30. Juni 1983 eingetreten, sind § 116 Abs. 1 Satz 2 und § 119 Abs. 1, 3 und 4 in der ab 1. Januar 2001 geltenden Fassung auf einen Sachverhalt auch dann anzuwenden, wenn der Sachverhalt bereits vor diesem Zeitpunkt bestanden hat und darüber noch nicht abschließend entschieden ist. § 116 Absatz 6 ist nur auf Schadensereignisse nach dem 31. Dezember 2020 anzuwenden; für frühere Schadensereignisse gilt das bis 31. Dezember 2020 geltende Recht weiter.

(2) § 111 Satz 2 und § 113 Abs. 1 Satz 1 sind in der vom 1. Januar 2001 an geltenden Fassung auf die Erstattungsverfahren anzuwenden, die am 1. Juni 2000 noch nicht abschließend entschieden waren.

(3) Eine Rückerstattung ist in den am 1. Januar 2001 bereits abschließend entschiedenen Fällen ausgeschlossen, wenn die Erstattung nach § 111 Satz 2 in der ab 1. Januar 2001 geltenden Fassung zu Recht erfolgt ist.

(4) (weggefallen)

(5) Artikel 229 § 6 Abs. 1 bis 4 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche gilt entsprechend bei der Anwendung des § 50 Abs. 4 Satz 2 und der §§ 52 und 113 Abs. 2 in der seit dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung.

(6) § 66 Abs. 1 Satz 3 bis 5, Abs. 2 und 3 Satz 2 in der ab dem 30. März 2005 geltenden Fassung gilt nur für Bestellungen zu Vollstreckungs- und Vollziehungsbeamten ab dem 30. März 2005.

(7) § 94 Absatz 1a Satz 3 findet nur Anwendung auf die Bildung von oder den Beitritt zu Arbeitsgemeinschaften, wenn die Bildung oder der Beitritt nach dem 30. Juni 2020 erfolgt; die am 30. Juni 2020 bereits bestehenden Arbeitsgemeinschaften dürfen weitergeführt werden.

(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1989 in Kraft, soweit in den Absätzen 2 bis 5 nichts Abweichendes bestimmt ist.

(2)

(3)

(4)

(5)

(6) 1. bis 10.

(7)

(1) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen und die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung vereinbaren jeweils bis zum 30. September eines Kalenderjahres für das Folgejahr die Höhe der Vergütungen für die zahnärztlichen Leistungen bei den Regelversorgungen nach § 56 Abs. 2 Satz 2. Es gelten § 71 Abs. 1 bis 3 sowie § 85 Abs. 3. Die Beträge nach Satz 1 ergeben sich jeweils aus der Summe der Punktzahlen der nach § 56 Abs. 2 Satz 10 aufgelisteten zahnärztlichen Leistungen, multipliziert mit den jeweils vereinbarten Punktwerten. Die Vertragspartner nach Satz 1 informieren den Gemeinsamen Bundesausschuss über die Beträge nach Satz 3. Kommt eine Vereinbarung nicht zustande oder kündigt eine Vereinbarungspartei die Vereinbarung und kommt bis zum Ablauf der Vereinbarungszeit keine neue Vereinbarung zustande, setzt das Schiedsamt nach § 89 den Vertragsinhalt fest.

(2) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen und der Verband Deutscher Zahntechniker-Innungen vereinbaren jeweils zum 30. September eines Kalenderjahres die Veränderung der erstmalig für das Jahr 2005 ermittelten bundeseinheitlichen durchschnittlichen Preise. § 71 Absatz 1 bis 3 gilt. Die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen gemeinsam und einheitlich vereinbaren mit den Innungsverbänden der Zahntechniker-Innungen die Höchstpreise für die zahntechnischen Leistungen bei den Regelversorgungen nach § 56 Absatz 2 Satz 2; sie dürfen die für das jeweilige Kalenderjahr nach Satz 1 festgesetzten bundeseinheitlichen Preise um bis zu 5 Prozent unter- oder überschreiten. Für die Vereinbarungen nach Satz 3 gilt § 71 nicht. Die für die Festlegung der Festzuschüsse nach § 55 Absatz 1 Satz 2 maßgeblichen Beträge für die zahntechnischen Leistungen bei den Regelversorgungen, die nicht von Zahnärzten erbracht werden, ergeben sich als Summe der bundeseinheitlichen Preise nach Satz 1 für die nach § 56 Absatz 2 Satz 10 aufgelisteten zahntechnischen Leistungen. Die Höchstpreise nach Satz 3 und die Beträge nach Satz 5 vermindern sich um 5 Prozent für zahntechnische Leistungen, die von Zahnärzten erbracht werden. Die Vertragspartner nach Satz 1 informieren den Gemeinsamen Bundesausschuss über die Beträge für die zahntechnischen Leistungen bei Regelversorgungen. Kommt eine Vereinbarung nach Satz 1 nicht zustande oder kündigt eine Vereinbarungspartei die Vereinbarung und kommt bis zum Ablauf der Vereinbarungszeit keine neue Vereinbarung zustande, setzt das Schiedsamt nach § 89 den Vertragsinhalt fest. Die Festsetzungsfristen nach § 89 Absatz 3, 4 und 9 für die Festsetzungen nach Satz 1 betragen einen Monat.

(1) Wird infolge einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit die Erwerbsfähigkeit des Verletzten aufgehoben oder gemindert oder tritt eine Vermehrung seiner Bedürfnisse ein, so ist dem Verletzten durch Entrichtung einer Geldrente Schadensersatz zu leisten.

(2) Auf die Rente finden die Vorschriften des § 760 Anwendung. Ob, in welcher Art und für welchen Betrag der Ersatzpflichtige Sicherheit zu leisten hat, bestimmt sich nach den Umständen.

(3) Statt der Rente kann der Verletzte eine Abfindung in Kapital verlangen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.

(4) Der Anspruch wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass ein anderer dem Verletzten Unterhalt zu gewähren hat.

Der Schuldner kann dem neuen Gläubiger die Einwendungen entgegensetzen, die zur Zeit der Abtretung der Forderung gegen den bisherigen Gläubiger begründet waren.

Auf die Übertragung einer Forderung kraft Gesetzes finden die Vorschriften der §§ 399 bis 404, 406 bis 410 entsprechende Anwendung.

(1) Ein auf anderen gesetzlichen Vorschriften beruhender Anspruch auf Ersatz eines Schadens geht auf den Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe über, soweit dieser auf Grund des Schadensereignisses Sozialleistungen zu erbringen hat, die der Behebung eines Schadens der gleichen Art dienen und sich auf denselben Zeitraum wie der vom Schädiger zu leistende Schadensersatz beziehen. Dazu gehören auch

1.
die Beiträge, die von Sozialleistungen zu zahlen sind, und
2.
die Beiträge zur Krankenversicherung, die für die Dauer des Anspruchs auf Krankengeld unbeschadet des § 224 Abs. 1 des Fünften Buches zu zahlen wären.

(2) Ist der Anspruch auf Ersatz eines Schadens durch Gesetz der Höhe nach begrenzt, geht er auf den Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe über, soweit er nicht zum Ausgleich des Schadens des Geschädigten oder seiner Hinterbliebenen erforderlich ist.

(3) Ist der Anspruch auf Ersatz eines Schadens durch ein mitwirkendes Verschulden oder eine mitwirkende Verantwortlichkeit des Geschädigten begrenzt, geht auf den Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe von dem nach Absatz 1 bei unbegrenzter Haftung übergehenden Ersatzanspruch der Anteil über, welcher dem Vomhundertsatz entspricht, für den der Schädiger ersatzpflichtig ist. Dies gilt auch, wenn der Ersatzanspruch durch Gesetz der Höhe nach begrenzt ist. Der Anspruchsübergang ist ausgeschlossen, soweit der Geschädigte oder seine Hinterbliebenen dadurch hilfebedürftig im Sinne der Vorschriften des Zwölften Buches werden.

(4) Stehen der Durchsetzung der Ansprüche auf Ersatz eines Schadens tatsächliche Hindernisse entgegen, hat die Durchsetzung der Ansprüche des Geschädigten und seiner Hinterbliebenen Vorrang vor den übergegangenen Ansprüchen nach Absatz 1.

(5) Hat ein Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe auf Grund des Schadensereignisses dem Geschädigten oder seinen Hinterbliebenen keine höheren Sozialleistungen zu erbringen als vor diesem Ereignis, geht in den Fällen des Absatzes 3 Satz 1 und 2 der Schadenersatzanspruch nur insoweit über, als der geschuldete Schadenersatz nicht zur vollen Deckung des eigenen Schadens des Geschädigten oder seiner Hinterbliebenen erforderlich ist.

(6) Ein nach Absatz 1 übergegangener Ersatzanspruch kann bei nicht vorsätzlichen Schädigungen durch eine Person, die im Zeitpunkt des Schadensereignisses mit dem Geschädigten oder seinen Hinterbliebenen in häuslicher Gemeinschaft lebt, nicht geltend gemacht werden. Ein Ersatzanspruch nach Absatz 1 kann auch dann nicht geltend gemacht werden, wenn der Schädiger mit dem Geschädigten oder einem Hinterbliebenen nach Eintritt des Schadensereignisses die Ehe geschlossen oder eine Lebenspartnerschaft begründet hat und in häuslicher Gemeinschaft lebt. Abweichend von den Sätzen 1 und 2 kann ein Ersatzanspruch bis zur Höhe der zur Verfügung stehenden Versicherungssumme geltend gemacht werden, wenn der Schaden bei dem Betrieb eines Fahrzeugs entstanden ist, für das Versicherungsschutz nach § 1 des Gesetzes über die Pflichtversicherung für Kraftfahrzeughalter oder § 1 des Gesetzes über die Haftpflichtversicherung für ausländische Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger besteht. Der Ersatzanspruch kann in den Fällen des Satzes 3 gegen den Schädiger in voller Höhe geltend gemacht werden, wenn er den Versicherungsfall vorsätzlich verursacht hat.

(7) Haben der Geschädigte oder seine Hinterbliebenen von dem zum Schadenersatz Verpflichteten auf einen übergegangenen Anspruch mit befreiender Wirkung gegenüber dem Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe Leistungen erhalten, haben sie insoweit dem Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe die erbrachten Leistungen zu erstatten. Haben die Leistungen gegenüber dem Versicherungsträger oder Träger der Sozialhilfe keine befreiende Wirkung, haften der zum Schadenersatz Verpflichtete und der Geschädigte oder dessen Hinterbliebene dem Versicherungsträger oder Träger der Sozialhilfe als Gesamtschuldner.

(8) Weist der Versicherungsträger oder Träger der Sozialhilfe nicht höhere Leistungen nach, sind vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 je Schadensfall für nicht stationäre ärztliche Behandlung und Versorgung mit Arznei- und Verbandmitteln 5 vom Hundert der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches zu ersetzen.

(9) Die Vereinbarung einer Pauschalierung der Ersatzansprüche ist zulässig.

(10) Die Bundesagentur für Arbeit und die Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch gelten als Versicherungsträger im Sinne dieser Vorschrift.

(1) Wird ein Rechtsgeschäft unter einer aufschiebenden Bedingung vorgenommen, so tritt die von der Bedingung abhängig gemachte Wirkung mit dem Eintritt der Bedingung ein.

(2) Wird ein Rechtsgeschäft unter einer auflösenden Bedingung vorgenommen, so endigt mit dem Eintritt der Bedingung die Wirkung des Rechtsgeschäfts; mit diesem Zeitpunkt tritt der frühere Rechtszustand wieder ein.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VI ZR 142/02 Verkündet am:
3. Dezember 2002
Böhringer-Mangold,
Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Bei einem bereits nach den §§ 53 ff. SGB V leistungsberechtigten Schwerpflegebedürftigen
stellen sich die in Art. 1 des PflegeVG geschaffenen Ansprüche auf Leistungen
nach §§ 36 ff. SGB XI nicht als Systemänderung dar.
BGH, Urteil vom 3. Dezember 2002 - VI ZR 142/02 - KG Berlin
LG Berlin
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 3. Dezember 2002 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Müller, den Richter
Dr. Greiner, die Richterin Diederichsen und die Richter Pauge und Zoll

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 22. Zivilsenats des Kammergerichts vom 7. Februar 2002 aufgehoben und die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 6. September 2000 zurückgewiesen. Die Beklagte trägt auch die weiteren Kosten des Rechtsstreits.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Klägerin verlangt als Trägerin der sozialen Pflegeversicherung aus übergegangenem Recht Ersatz ihrer Pflegegeldzahlungen an den bei ihr versicherten W.. Am 1. Februar 1986 wurde dieser bei einem Verkehrsunfall schwer verletzt. Er ist seither zu 100 % schwerbehindert und auf Lebenszeit pflegebedürftig. Die volle Haftung der Beklagten als Haftpflichtversicherer des am Unfall beteiligten Pkw ist zwischen den Parteien dem Grunde nach unstreitig. Am 19. Juli 1989 gab der Geschädigte, vertreten durch seinen Vater als Gebrechlichkeitspfleger , gegenüber der Beklagten die Erklärung ab, er sei für alle bishe-
rigen und möglicherweise noch entstehenden Ansprüche aus dem Verkehrsunfall vom 1. Februar 1986, seien sie vorhersehbar oder nicht, durch Zahlung eines Betrages von noch 1.100.000 DM endgültig und vollständig abgefunden. Außerdem verpflichtete sich der Geschädigte in der Abfindungserklärung, die BKK im Hinblick auf die von ihr als seine gesetzliche Krankenkasse zunächst bis zum 31. Januar 1989 abgerechneten Beträge für häusliche Krankenpflege in Höhe von 600 DM ab Vergleichsschluß nicht mehr in Anspruch zu nehmen und die Beklagte von etwaigen diesbezüglichen Ansprüchen der BKK freizuhalten. Gesetzlich übergegangene oder übergehende Ansprüche Dritter, insbesondere der Kranken- und Sozialversicherungsträger, sollten durch die Vereinbarung nicht berührt werden. Die Beklagte bezahlte die Abfindungssumme am 2. August 1989 an den Geschädigten. Dieser verzichtete mit Schreiben vom 16. Juli 1992 gegenüber der BKK ab 1. August 1992 auf Leistungen, soweit sie die häusliche Pflege betrafen. Nach Verkündung des Gesetzes über die soziale Pflegeversicherung beantragte der Geschädigte am 1. Februar 1995 Leistungen der Pflegeversicherung. Die nunmehr als Trägerin der sozialen Pflegeversicherung bei der BKK als Pflegekasse zuständige Klägerin zahlte daraufhin in der Zeit vom 1. April 1995 bis zum 30. September 1998 Pflegegeld i.H.v. 54.600 DM an die Mutter des Geschädigten. Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Erstattung dieses Betrages nebst Zinsen. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht das Urteil abgeändert und die Klage abgewiesen. Mit der zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter.

Entscheidungsgründe:

I.

Nach der Auffassung des Berufungsgerichts kann die Klägerin keinen Ausgleich für ihre Zahlungen verlangen, weil die Ansprüche des Geschädigten auf Leistungen der Pflegeversicherung vom Abfindungsvergleich umfaßt worden und nicht gemäß § 116 Abs. 1 SGB X auf die Klägerin übergegangen seien. Zwar deckten die Leistungen zur Pflegehilfe auch die vermehrten Bedürfnisse des Geschädigten aufgrund des Unfalles ab, für die die Beklagte nach § 11 StVG, § 843 Abs. 1 BGB in Verbindung mit § 3 Nr. 1 PflVG grundsätzlich hafte. Die geltend gemachten Ansprüche hätten aber frühestens 1995 mit ihrer Entstehung auf die Klägerin als Sozialversicherungsträger übergehen können, weil weder zum Zeitpunkt des Verkehrsunfalles noch beim Zustandekommen des Abfindungsvergleichs ein Sozialversicherungsverhältnis "Soziale Pflegeversicherung" bestanden habe. Durch die Einführung der gesetzlichen Pflegeversicherung am 1. Januar 1995 sei der seit 1989 bestehende Anspruch auf Pflegehilfe nach §§ 53 ff. SGB V a.F. nicht nur erweitert, sondern ein neuer Anspruch auf Zahlung von Pflegegeld aus der sozialen Pflegeversicherung geschaffen worden. Das sei eine Systemänderung, auf die sich die Beklagte bei Regulierung des Schadens nicht habe einstellen müssen. Die Ansprüche seien deshalb vom Abfindungsvergleich umfaßt worden und nach §§ 779, 362 BGB erloschen. Ein Anspruch der Klägerin bis zur Höhe des nach §§ 53 ff. SGB V a.F. möglicherweise ursprünglich geschuldeten Pflegegeldes bestehe ebenfalls nicht. Insoweit fehle die für den Anspruchsübergang nach § 116 Abs. 1 SGB X erforderliche Pflicht, Sozialleistungen zu erbringen, jedenfalls deshalb, weil der Geschädigte auf die Zahlung von Pflegegeld in seinem Schreiben vom 16. Juli
1992 nach § 46 Abs. 1 SGB I wirksam verzichtet habe. Dieser Verzicht hätte zwar für die Zukunft widerrufen werden können, ein Widerruf sei jedoch bis zum Außerkrafttreten der §§ 53 ff. SGB V a.F. nicht erfolgt.

II.

Das Berufungsurteil hält den Angriffen der Revision nicht stand. Der Senat vermag der Auffassung des Berufungsgerichts, daß die von der Klägerin geltend gemachten Ansprüche durch den Abfindungsvergleich zwischen dem Geschädigten und der Beklagten erfaßt worden und nach §§ 779, 362 BGB erloschen seien, weil die Schaffung des Anspruches auf Pflegegeld in § 37 SGB XI eine im bisherigen Leistungssystem noch nicht enthaltene Leistungspflicht des Sozialversicherungsträgers neu begründet habe, nicht zu folgen. 1. Allerdings geht das Berufungsgericht mit Recht davon aus, daß die Leistungen zur Pflegehilfe kongruent mit den Ansprüchen des Geschädigten auf Erstattung seiner vermehrten Bedürfnisse sind (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. BGHZ 134, 381, 384; 146, 108, 110 f.; Urteil vom 8. Oktober 1996 - VI ZR 247/95 - VersR 1996, 1565). Soweit der Senat im Urteil vom 30. Mai 2000 (- VI ZR 300/99 - VersR 2000, 1116, 1117) eine sachliche und zeitliche Kongruenz verneint hat, lag dem ein besonderer Sachverhalt zugrunde. In dem Rechtsstreit ging es nämlich um einen nur nach dem Recht der DDR und nicht nach § 843 BGB gegebenen Anspruch auf Erstattung des Verdienstausfallschadens des Vaters wegen der für Rehabilitationsmaßnahmen notwendigen Betreuung seines geschädigten Kindes. Hinsichtlich dieses Anspruchs lag ein nach bundesdeutschem Recht verbindliches Anerkenntnis vor. Betroffen waren nicht Pflegeleistungen, sondern Verdienstausfälle aufgrund außerhäuslicher Rehabilitationsmaßnahmen für das geschädigte Kind. Nur für diese besondere
Konstellation hat der Senat die Kongruenz mit den vom Sozialversicherungsträger erbrachten Leistungen nach den §§ 53 ff. SGB V verneint. 2. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts, war der Geschädigte nicht berechtigt, am 19. Juli 1989 über die der Klage zugrundeliegenden Ansprüche zu verfügen. Diese Ansprüche sind nämlich bereits mit dem Inkrafttreten des Gesundheits-Reformgesetzes vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I 1988, 2477 ff.) am 1. Januar 1989 nach § 116 Abs. 1 SGB X auf die BKK übergegangen und weder am 16. Juli 1992 durch den Verzicht des Geschädigten gegenüber der BKK noch 1995 durch den Übergang der Zuständigkeit für Pflegeleistungen auf die neu errichtete Pflegekasse an den Geschädigten zurückgefallen.
a) Der Übergang der Schadensersatzansprüche nach § 116 Abs. 1 SGB X vollzieht sich nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats zum Zeitpunkt des Unfalles, soweit der Sozialversicherungsträger dem Geschädigten nach den Umständen des Schadensfalles möglicherweise in Zukunft Leistungen zu erbringen hat, welche sachlich und zeitlich mit den Erstattungsansprüchen des Geschädigten kongruent sind. Wird die Leistungspflicht des Sozialversicherungsträgers erst später durch eine Änderung des bisherigen Leistungssystems neu begründet, vollzieht sich der Forderungsübergang allerdings erst bei Inkrafttreten der neuen Regelung (vgl. Senatsurteile BGHZ 134, 381, 384 f. sowie vom 13. April 1999 - VI ZR 88/98 - VersR 1999, 1126 m.w.Nachw.). Von einer solchen Systemänderung sind Gesetzesänderungen zu unterscheiden, die eine Erhöhung oder Modifizierung bereits gegebener Ansprüche regeln (vgl. Senatsurteile, BGHZ 134, aaO und Urteil vom 12. Juli 1960 - VI ZR 122/59 - VersR 1960, 830 f.).
Demzufolge sind die ursprünglich begründeten Schadensersatzansprüche des Geschädigten gegen die Beklagte wegen vermehrter Bedürfnisse mit dem 1. Januar 1989 auf die BKK übergegangen.
b) Die Revision wendet sich jedoch mit Recht dagegen, daß nach der Auffassung des Berufungsgerichts die der Klage zugrundeliegenden Ansprüche nicht auf die Klägerin hätten übergehen können, weil sie erst 1995 in Abänderung des bisherigen Leistungssystems für Pflegeleistungen neu geschaffen worden seien und der Geschädigte deshalb durch den Abfindungsvergleich aus dem Jahr 1989 auf diese künftigen Ansprüche rechtswirksam verzichtet habe. aa) Der erkennende Senat hat bisher offen gelassen, ob die zum 1. April 1995 in Kraft getretene Ablösung der Regelungen in §§ 53 ff. SGB V durch die Vorschriften über die soziale Pflegeversicherung im SGB XI einen erneuten Systemwechsel bedeutete oder lediglich eine Erweiterung und Erhöhung der bereits seit 1989 in §§ 53 ff. SGB V vorgesehenen Pflegeleistungen darstellte (vgl. Senat, Urteil vom 13. April 1999 - VI ZR 88/98 - aaO). Auch der Streitfall nötigt nicht zu einer generellen Beantwortung dieser Frage. Nach den in BGHZ 134, 381, 384 dargelegten Grundsätzen liegt eine Systemänderung vor, wenn eine Leistungspflicht des Versicherungsträgers begründet wird, für die es bisher an einer gesetzlichen Grundlage gefehlt hat (vgl. Senatsurteil vom 11. Januar 1966 – VI ZR 173/64 – VersR 1966, 233, 234), wenn also eine gesetzliche Neuregelung eine Anspruchsberechtigung, die im bisherigen Leistungssystem noch nicht enthalten war, neu schafft (vgl. Senatsurteil vom 4. Oktober 1983 – VI ZR 44/82 – VersR 1984, 35, 36). Danach kommt es auf den konkreten Anspruch an. bb) Das Berufungsgericht stützt sich für seine abweichende Auffassung auf die obergerichtliche Rechtsprechung und Stimmen in der Literatur, die einen
neuerlichen Systemwechsel bejahen (vgl. OLG Koblenz, VersR 1999, 911 f; Saarländisches OLG, OLG-Report 1999, 323 f; OLG Bamberg, OLG-Report 2000, 256 f.; zur Literaturmeinung: Wussow/Schneider, Unfallhaftpflichtrecht, 15. Aufl., Kap. 73, Rdn. 21; Geigel/Plagemann, Der Haftpflichtprozeß, 23. Aufl., 30. Kap., Rdn. 32; Jahnke, VersR, 1996, 924 ff., 929; Wegmann, VersR 1995, 1288, 1290). Danach soll ein Systemwechsel gegeben sein, weil in § 1 SGB XI ein neuer, eigenständiger Zweig der Sozialversicherung zur umfassenden sozialen Absicherung des Risikos der Pflegebedürftigkeit geschaffen worden sei. Die zu erbringenden Pflegeleistungen seien völlig neu strukturiert und abgestuft worden. Auch sei der berechtigte Personenkreis erheblich erweitert worden (vgl. zur Zielsetzung des Gesetzes BVerfG NJW 2001, 1709, 1711 m.w.Nachw.). cc) Diese Erwägungen ergeben jedoch in Bezug auf den vorliegenden Anspruch keine Systemänderung. Für einen nach den §§ 53 ff. SGB V leistungsberechtigten Schwerpflegebedürftigen, wie den Geschädigten im Streitfall, sind mit dem Inkrafttreten des Pflege-Versicherungsgesetzes vom 26. Mai 1994 (PflegeVG; BGBl. Teil I, S. 1014 ff.) zwar die organisatorische Abwicklung und die Höhe des Pflegegeldes geändert worden, der in Art. 1 des PflegeVG geschaffene Anspruch nach § 37 SGB XI stellt sich aber deshalb nicht als gänzlich neuer dar. Vielmehr sind dadurch die bereits nach dem Gesundheits-Reformgesetz 1989 begründeten Ansprüche lediglich fortgeführt und modifiziert worden. (1) Nach dem Willen des Gesetzgebers sollten die §§ 53 ff. SGB V von vornherein die Leistungen für häusliche und von einer Krankheit unabhängige Pflege nur vorläufig bis zu einer vollständigen Absicherung der Pflegebedürftigen außerhalb der gesetzlichen Krankenversicherung regeln. Dementsprechend wurden weitere Schritte zur besseren sozialen Absicherung der Pflege-
bedürftigen für erforderlich gehalten und ein Gesamtkonzept außerhalb der gesetzlichen Krankenversicherung in Aussicht genommen (vgl. BT-Drs. 11/2337, S. 182). Daran knüpfte der Gesetzgeber bei Schaffung des SGB XI an (vgl. BTDrs. 12/5262, S. 94 f.). Dementsprechend wurden in Art. 4 Nr. 4 PflegeVG mit Wirkung vom 1. April 1995 die §§ 53 bis 57 SGB V aufgehoben und der Anspruch auf häusliche Pflege aus gesetzessystematischen Gründen in das SGB XI überführt, weil Pflege, die nicht Krankenpflege ist, ein Fremdkörper im SGB V war (vgl. Jahnke, VersR 1996, 924 ff., 929). Die Definition des leistungsberechtigten Personenkreises in § 14 Abs. 1 SGB XI lehnt sich im Wortlaut an die des § 53 Abs. 1 SGB V an, wenn auch das Ausmaß der Hilfebedürftigkeit für die Bemessung des Pflegebedarfs verringert worden ist. Während § 53 Abs. 1 SGB V die Hilfebedürftigkeit nämlich noch in sehr hohem Maße voraussetzte, genügt nach § 14 Abs. 1 SGB XI ein Hilfebedarf in erheblichem oder höherem Maße. Hingegen spielt dieser Unterschied bei Schwerpflegebedürftigen , wie dem Geschädigten, keine Rolle, weil nach der Überleitungsregelung in Art. 45 Abs. 1 PflegeVG leistungsberechtigte Schwerpflegebedürftige nach § 53 SGB V ab 1. April 1995 in die Pflegestufe II eingestuft worden sind und die dementsprechenden Leistungen ohne Antragstellung erhalten (vgl. Udsching , SGB XI, 1995, Einl. Rdn. 13). (2) Auch die Einführung der allgemeinen Versicherungspflicht durch das PflegeVG rechtfertigt es nicht, von einer Systemänderung auszugehen. Zwar ist Leistungsvoraussetzung nach § 33 SGB XI, daß der Pflegebedürftige Versicherter ist. Dem entsprach, daß § 53 SGB V eine Leistungsberechtigung nur für Versicherte in der gesetzlichen Krankenversicherung gewährte. Im vorliegenden Fall war der Geschädigte Versicherter der BKK und deshalb als Schwerpflegebedürftiger leistungsberechtigt nach § 53 SGB V. Die Einführung der zwangsweisen Mitgliedschaft in der sozialen Pflegeversicherung schuf für ihn
keinen neuen Anspruch, sondern änderte nur die Zuständigkeit des Sozialversicherungsträgers und den Umfang des bestehenden Leistungsanspruchs.
c) Der Anspruchsübergang auf die Klägerin gemäß § 116 Abs. 1 SGB X scheitert entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts auch nicht daran, daß die Pflegekasse als zur Zahlung des Pflegegeldes zuständige Körperschaft des öffentlichen Rechts erst 1995 geschaffen worden ist und deshalb ein Sozialversicherungsverhältnis des Geschädigten zu ihr erst in diesem Zeitpunkt entstanden sein kann. Zum einen weist die Revision zu Recht darauf hin, daß allein die Änderung der Leistungszuständigkeit einen bestehenden Anspruch nicht neu schafft. Es handelt sich vielmehr hierbei um die Organisation der Leistungsgewährung , die den Anspruch in seinem Bestand grundsätzlich nicht tangiert. Zum anderen geht nach der ständigen Rechtsprechung des Senats bei einem Wechsel der Leistungszuständigkeit des Sozialversicherungsträgers nach dem Forderungsübergang der Anspruch vom zuerst verpflichteten auf den nun zuständigen über, sofern die geschuldeten Versicherungsleistungen gleichartig sind, auch wenn der neue Leistungsträger nicht Rechtsnachfolger des zuvor zuständigen ist (vgl. Senatsurteile vom 7. Dezember 1982 - VI ZR 9/81 - VersR 1983, 262 f.; vom 4. November 1997 - VI ZR 375/96 - VersR 1998, 124, 126; vom 8. Dezember 1998 - VI ZR 318/97 - VersR 1999, 382; vom 13. März 2001 - VI ZR 290/00 – VersR 2001, 1005 f. m.w.Nachw.). Dem liegt der Gedanke zugrunde, daß einem Wechsel in der Leistungsverpflichtung als Korrelat auch ein Wechsel in der Berechtigung entsprechen muß. Dementsprechend sind die Ansprüche von der BKK als dem zuerst verpflichteten Sozialversicherungsträger auf die Klägerin übergegangen, weil sie durch die Einführung der §§ 46 ff. SGB XI am 1. April 1995 als juristische Person des öffentlichen Rechts (vgl. § 46 Abs. 2 Satz 1 SGB XI) für die Zahlung des Pflegegeldes an den Geschädigten zuständig geworden ist.

d) Dem Anspruchsübergang stand auch nicht entgegen, daß der Vater des Geschädigten als Gebrechlichkeitspfleger mit Schreiben vom 16. Juli 1992 gegenüber der BKK auf Leistungen ab 1. August 1992 verzichtet hat, soweit diese die häusliche Pflege seines Sohnes betrafen. Der Rechtsübergang nach § 116 Abs. 1 SGB X steht nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats zwar unter der auflösenden Bedingung eines späteren Wegfalls der Leistungspflicht des Sozialversicherungsträgers, weil dadurch dem Forderungsübergang nachträglich der Boden entzogen wird (vgl. Senatsurteile vom 8. Dezember 1998 - VI ZR 318/97 - VersR 1999, 382, 383 und vom 13. März 2001 - VI ZR 290/00 – aaO, m.w.Nachw.). Das hat zur Folge, daß der Geschädigte gemäß § 158 Abs. 2 BGB bei Bedingungseintritt wieder in seine Rechte eintritt, ohne daß es einer besonderen Rückübertragung bedarf (vgl. Senatsurteil vom 13. März 2001 - VI ZR 290/00 - aaO). Ein Wegfall der Leistungspflicht des Sozialversicherungsträgers kann allerdings nur angenommen werden, wenn seine spätere Inanspruchnahme völlig unwahrscheinlich, also geradezu ausgeschlossen erscheint. Erst dann verliert der Sozialversicherungsträger sein durch die Frühzeitigkeit des Forderungsübergangs gesichertes Regreßinteresse. Kommt eine spätere Inanspruchnahme des Sozialversicherungsträgers in Betracht, so gebietet es der Zweck des Forderungsübergangs, ihm den Anspruch noch zu belassen (vgl. noch zu § 1542 RVO: BGHZ 48, 181, 185 ff.). Durch die Verzichtserklärung des Geschädigten vom 16. Juli 1992 war die erneute Inanspruchnahme des Sozialversicherungsträgers nicht ausgeschlossen, weil sie nach § 46 Abs. 1 Satz 2 SGB I jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden konnte. 3. Im übrigen weist die Revision mit Recht darauf hin, daß die dem Rechtsstreit zugrundeliegenden Ansprüche von dem Vergleich schon nach dessen Wortlaut nicht umfaßt waren, weil gesetzlich übergegangene und übergehende Ansprüche Dritter, insbesondere der Kranken- und Sozialversiche-
rungsträger, durch den Vergleich nicht berührt werden sollten. Dies steht nicht in Widerspruch zu der aus revisionsrechtlicher Sicht nicht zu beanstandenden Auslegung des Vergleichs durch das Berufungsgericht, daß auch künftige Pflegeleistungen und allgemein Ansprüche wegen Vermehrung der Bedürfnisse davon umfaßt werden sollten. Das Berufungsgericht hat offengelassen, inwieweit dem Geschädigten zum Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses die Berechtigung fehlte, soweit in Höhe des Anspruches auf Pflegegeld nach §§ 53 ff. SGB V ein Forderungsübergang nach § 116 Abs. 1 Satz 1 SGB X auf die BKK bereits zuvor erfolgt sei. Davon ist aber, wie unter 2. dargelegt, im vorliegenden Fall auszugehen. Erfolglos wendet die Revisionserwiderung dagegen ein, daß der Geschädigte dann keine Veranlassung gehabt hätte, gegenüber der BKK am 16. Juli 1992 auf die Inanspruchnahme von Pflegeleistungen zu verzichten. Unter diesen Umständen sollte der Verzicht verhindern, daß die Beklagte wegen des gesetzlichen Anspruchsüberganges nach § 116 Abs. 1 SGB X doppelt in Anspruch genommen würde. Er weist gerade darauf hin, daß die Beklagte und der Geschädigte mit dem Anspruchsübergang auf die Klägerin gerechnet haben, weshalb es der Beklagten auch verwehrt ist, sich gemäß §§ 407 Abs. 1, 412 BGB auf ein Erlöschen der geltend gemachten Ansprüche durch den Abfindungsvergleich zu berufen (vgl. Senatsurteil, BGHZ 131, 274 ff., 285 ff. m.w.Nachw.). 4. Hat die Ablösung der Vorschriften nach §§ 53 ff. SGB V durch diejenigen über das Pflegegeld im SGB XI keine Systemänderung bewirkt, sind die den Leistungen der Klägerin entsprechenden Ansprüche des Geschädigten auf sie nach § 116 Abs. 1 SGB X übergegangen. Nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts hat die Klägerin an den Geschädigten zu Händen seiner Mutter Pflegegeld in Höhe von 54.600 DM für die Zeit vom 1. April 1995 bis zum 30. September 1998 geleistet. Bei dieser Sachlage ist der Anspruch der Klägerin begründet und das landgerichtliche Urteil wiederherzu-
stellen. Der Senat entscheidet in der Sache selbst, da keine weiteren Feststellungen zu treffen sind und die Sache nach dem festgestellten Sachverhalt zur Entscheidung reif ist (§ 565 Abs. 3 Nr. 1 ZPO a.F.).

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 Abs. 1, 91 ZPO.
Müller Greiner Diederichsen Pauge Zoll

(1) Versicherte erhalten die Leistungen der Pflegeversicherung auf Antrag. Die Leistungen werden ab Antragstellung gewährt, frühestens jedoch von dem Zeitpunkt an, in dem die Anspruchsvoraussetzungen vorliegen. Wird der Antrag nicht in dem Kalendermonat, in dem die Pflegebedürftigkeit eingetreten ist, sondern später gestellt, werden die Leistungen vom Beginn des Monats der Antragstellung an gewährt. Die Zuordnung zu einem Pflegegrad und die Bewilligung von Leistungen können befristet werden und enden mit Ablauf der Frist. Die Befristung erfolgt, wenn und soweit eine Verringerung der Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten nach der Einschätzung des Medizinischen Dienstes zu erwarten ist. Die Befristung kann wiederholt werden und schließt Änderungen bei der Zuordnung zu einem Pflegegrad und bei bewilligten Leistungen im Befristungszeitraum nicht aus, soweit dies durch Rechtsvorschriften des Sozialgesetzbuches angeordnet oder erlaubt ist. Der Befristungszeitraum darf insgesamt die Dauer von drei Jahren nicht überschreiten. Um eine nahtlose Leistungsgewährung sicherzustellen, hat die Pflegekasse vor Ablauf einer Befristung rechtzeitig zu prüfen und dem Pflegebedürftigen sowie der ihn betreuenden Pflegeeinrichtung mitzuteilen, ob Pflegeleistungen weiterhin bewilligt werden und welchem Pflegegrad der Pflegebedürftige zuzuordnen ist.

(2) Anspruch auf Leistungen besteht, wenn der Versicherte in den letzten zehn Jahren vor der Antragstellung mindestens zwei Jahre als Mitglied versichert oder nach § 25 familienversichert war. Zeiten der Weiterversicherung nach § 26 Abs. 2 werden bei der Ermittlung der nach Satz 1 erforderlichen Vorversicherungszeit mitberücksichtigt. Für versicherte Kinder gilt die Vorversicherungszeit nach Satz 1 als erfüllt, wenn ein Elternteil sie erfüllt.

(3) Personen, die wegen des Eintritts von Versicherungspflicht in der sozialen Pflegeversicherung oder von Familienversicherung nach § 25 aus der privaten Pflegeversicherung ausscheiden, ist die dort ununterbrochen zurückgelegte Versicherungszeit auf die Vorversicherungszeit nach Absatz 2 anzurechnen.

(4) (weggefallen)

(1) Wird infolge einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit die Erwerbsfähigkeit des Verletzten aufgehoben oder gemindert oder tritt eine Vermehrung seiner Bedürfnisse ein, so ist dem Verletzten durch Entrichtung einer Geldrente Schadensersatz zu leisten.

(2) Auf die Rente finden die Vorschriften des § 760 Anwendung. Ob, in welcher Art und für welchen Betrag der Ersatzpflichtige Sicherheit zu leisten hat, bestimmt sich nach den Umständen.

(3) Statt der Rente kann der Verletzte eine Abfindung in Kapital verlangen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.

(4) Der Anspruch wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass ein anderer dem Verletzten Unterhalt zu gewähren hat.

(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1995 in Kraft, soweit in den Absätzen 2 bis 4 nichts Abweichendes bestimmt ist.

(2) Am 1. April 1995 treten folgende Regelungen zur häuslichen Pflege in Kraft:
Artikel 1 §§ 36 bis 42, 44 und 45, Artikel 2 Nr. 3 Buchstabe a und b, Artikel 4 Nr. 1, 2, 3 bis 6, 9 und 11 Buchstabe c, Artikel 5 Nr. 2 bis 4, 6, 11 bis 15, 17 bis 20 und 22, Artikel 7, 9 Nr. 1 bis 13 und 15, Artikel 13, 18, 25, 45 und 51.

(3) Am 1. Juli 1996 treten die Regelungen des Artikels 1 § 43 über die vollstationäre Pflege, des Artikels 19 Nr. 6 Buchstabe b und der Artikel 49a und 49b in Kraft.

(4) Am 1. Juni 1994 treten in Kraft:
Artikel 1 § 46 Abs. 1, 2, 5 und 6, §§ 47, 52, 53, 93 bis 108, Artikel 5 Nr. 5 und Artikel 43, 46, 52 bis 67.

(1) Zur sozialen Absicherung des Risikos der Pflegebedürftigkeit wird als neuer eigenständiger Zweig der Sozialversicherung eine soziale Pflegeversicherung geschaffen.

(2) In den Schutz der sozialen Pflegeversicherung sind kraft Gesetzes alle einbezogen, die in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind. Wer gegen Krankheit bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen versichert ist, muß eine private Pflegeversicherung abschließen.

(3) Träger der sozialen Pflegeversicherung sind die Pflegekassen; ihre Aufgaben werden von den Krankenkassen (§ 4 des Fünften Buches) wahrgenommen.

(4) Die Pflegeversicherung hat die Aufgabe, Pflegebedürftigen Hilfe zu leisten, die wegen der Schwere der Pflegebedürftigkeit auf solidarische Unterstützung angewiesen sind.

(5) In der Pflegeversicherung sollen geschlechtsspezifische Unterschiede bezüglich der Pflegebedürftigkeit von Männern und Frauen und ihrer Bedarfe an Leistungen berücksichtigt und den Bedürfnissen nach einer kultursensiblen Pflege nach Möglichkeit Rechnung getragen werden.

(6) Die Ausgaben der Pflegeversicherung werden durch Beiträge der Mitglieder und der Arbeitgeber finanziert. Die Beiträge richten sich nach den beitragspflichtigen Einnahmen der Mitglieder. Für versicherte Familienangehörige und eingetragene Lebenspartner (Lebenspartner) werden Beiträge nicht erhoben.

(7) Ein Lebenspartner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft gilt im Sinne dieses Buches als Familienangehöriger des anderen Lebenspartners, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist.

(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1995 in Kraft, soweit in den Absätzen 2 bis 4 nichts Abweichendes bestimmt ist.

(2) Am 1. April 1995 treten folgende Regelungen zur häuslichen Pflege in Kraft:
Artikel 1 §§ 36 bis 42, 44 und 45, Artikel 2 Nr. 3 Buchstabe a und b, Artikel 4 Nr. 1, 2, 3 bis 6, 9 und 11 Buchstabe c, Artikel 5 Nr. 2 bis 4, 6, 11 bis 15, 17 bis 20 und 22, Artikel 7, 9 Nr. 1 bis 13 und 15, Artikel 13, 18, 25, 45 und 51.

(3) Am 1. Juli 1996 treten die Regelungen des Artikels 1 § 43 über die vollstationäre Pflege, des Artikels 19 Nr. 6 Buchstabe b und der Artikel 49a und 49b in Kraft.

(4) Am 1. Juni 1994 treten in Kraft:
Artikel 1 § 46 Abs. 1, 2, 5 und 6, §§ 47, 52, 53, 93 bis 108, Artikel 5 Nr. 5 und Artikel 43, 46, 52 bis 67.

(1) Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 können anstelle der häuslichen Pflegehilfe ein Pflegegeld beantragen. Der Anspruch setzt voraus, dass der Pflegebedürftige mit dem Pflegegeld dessen Umfang entsprechend die erforderlichen körperbezogenen Pflegemaßnahmen und pflegerischen Betreuungsmaßnahmen sowie Hilfen bei der Haushaltsführung in geeigneter Weise selbst sicherstellt. Das Pflegegeld beträgt je Kalendermonat

1.
316 Euro für Pflegebedürftige des Pflegegrades 2,
2.
545 Euro für Pflegebedürftige des Pflegegrades 3,
3.
728 Euro für Pflegebedürftige des Pflegegrades 4,
4.
901 Euro für Pflegebedürftige des Pflegegrades 5.

(2) Besteht der Anspruch nach Absatz 1 nicht für den vollen Kalendermonat, ist der Geldbetrag entsprechend zu kürzen; dabei ist der Kalendermonat mit 30 Tagen anzusetzen. Die Hälfte des bisher bezogenen Pflegegeldes wird während einer Kurzzeitpflege nach § 42 für bis zu acht Wochen und während einer Verhinderungspflege nach § 39 für bis zu sechs Wochen je Kalenderjahr fortgewährt. Das Pflegegeld wird bis zum Ende des Kalendermonats geleistet, in dem der Pflegebedürftige gestorben ist. § 118 Abs. 3 und 4 des Sechsten Buches gilt entsprechend, wenn für die Zeit nach dem Monat, in dem der Pflegebedürftige verstorben ist, Pflegegeld überwiesen wurde.

(3) Pflegebedürftige, die Pflegegeld nach Absatz 1 beziehen, haben in folgenden Intervallen eine Beratung in der eigenen Häuslichkeit abzurufen:

1.
bei den Pflegegraden 2 und 3 halbjährlich einmal,
2.
bei den Pflegegraden 4 und 5 vierteljährlich einmal.
Pflegebedürftige des Pflegegrades 1 haben Anspruch, halbjährlich einmal eine Beratung in der eigenen Häuslichkeit abzurufen. Beziehen Pflegebedürftige von einem ambulanten Pflegedienst Pflegesachleistungen, können sie ebenfalls halbjährlich einmal eine Beratung in der eigenen Häuslichkeit in Anspruch nehmen. Auf Wunsch der pflegebedürftigen Person erfolgt im Zeitraum vom 1. Juli 2022 bis einschließlich 30. Juni 2024 jede zweite Beratung abweichend von den Sätzen 1 bis 3 per Videokonferenz. Bei der Durchführung der Videokonferenz sind die nach § 365 Absatz 1 Satz 1 des Fünften Buches vereinbarten Anforderungen an die technischen Verfahren zu Videosprechstunden einzuhalten. Die erstmalige Beratung nach den Sätzen 1 bis 3 hat in der eigenen Häuslichkeit zu erfolgen.

(3a) Die Beratung nach Absatz 3 dient der Sicherung der Qualität der häuslichen Pflege und der regelmäßigen Hilfestellung und praktischen pflegefachlichen Unterstützung der häuslich Pflegenden. Die Pflegebedürftigen und die häuslich Pflegenden sind bei der Beratung auch auf die Auskunfts-, Beratungs- und Unterstützungsangebote des für sie zuständigen Pflegestützpunktes sowie auf die Pflegeberatung nach § 7a hinzuweisen.

(3b) Die Beratung nach Absatz 3 kann durchgeführt werden durch

1.
einen zugelassenen Pflegedienst,
2.
eine von den Landesverbänden der Pflegekassen nach Absatz 7 anerkannte Beratungsstelle mit nachgewiesener pflegefachlicher Kompetenz oder
3.
eine von der Pflegekasse beauftragte, jedoch von ihr nicht beschäftigte Pflegefachkraft, sofern die Durchführung der Beratung durch einen zugelassenen Pflegedienst vor Ort oder eine von den Landesverbänden der Pflegekassen nach Absatz 7 anerkannte Beratungsstelle mit nachgewiesener pflegefachlicher Kompetenz nicht gewährleistet werden kann.

(3c) Die Vergütung für die Beratung nach Absatz 3 ist von der zuständigen Pflegekasse, bei privat Pflegeversicherten von dem zuständigen privaten Versicherungsunternehmen zu tragen, im Fall der Beihilfeberechtigung anteilig von dem zuständigen Beihilfeträger. Die Höhe der Vergütung für die Beratung durch einen zugelassenen Pflegedienst oder durch eine von der Pflegekasse beauftragte Pflegefachkraft vereinbaren die Pflegekassen oder deren Arbeitsgemeinschaften in entsprechender Anwendung des § 89 Absatz 1 und 3 mit dem Träger des zugelassenen Pflegedienstes oder mit der von der Pflegekasse beauftragten Pflegefachkraft unter Berücksichtigung der Empfehlungen nach Absatz 5. Die Vergütung kann nach Pflegegraden gestaffelt werden. Über die Höhe der Vergütung anerkannter Beratungsstellen und von Beratungspersonen der kommunalen Gebietskörperschaften entscheiden die Landesverbände der Pflegekassen unter Zugrundelegung der im jeweiligen Land nach den Sätzen 2 und 4 vereinbarten Vergütungssätze jeweils für die Dauer eines Jahres. Die Landesverbände haben die jeweilige Festlegung der Vergütungshöhe in geeigneter Weise zu veröffentlichen.

(4) Die Pflegedienste und die anerkannten Beratungsstellen sowie die beauftragten Pflegefachkräfte haben die Durchführung der Beratungseinsätze gegenüber der Pflegekasse oder dem privaten Versicherungsunternehmen zu bestätigen sowie die bei dem Beratungsbesuch gewonnenen Erkenntnisse über die Möglichkeiten der Verbesserung der häuslichen Pflegesituation dem Pflegebedürftigen und mit dessen Einwilligung der Pflegekasse oder dem privaten Versicherungsunternehmen mitzuteilen, im Fall der Beihilfeberechtigung auch der zuständigen Beihilfefestsetzungsstelle. Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen und die privaten Versicherungsunternehmen stellen ihnen für diese Mitteilung ein einheitliches Formular zur Verfügung. Erteilt die pflegebedürftige Person die Einwilligung nicht, ist jedoch nach Überzeugung der Beratungsperson eine weitergehende Beratung angezeigt, übermittelt die jeweilige Beratungsstelle diese Einschätzung über die Erforderlichkeit einer weitergehenden Beratung der zuständigen Pflegekasse oder dem zuständigen privaten Versicherungsunternehmen. Diese haben eine weitergehende Beratung nach § 7a anzubieten. Der beauftragte Pflegedienst und die anerkannte Beratungsstelle haben dafür Sorge zu tragen, dass für einen Beratungsbesuch im häuslichen Bereich Pflegekräfte eingesetzt werden, die spezifisches Wissen zu dem Krankheits- und Behinderungsbild sowie des sich daraus ergebenden Hilfebedarfs des Pflegebedürftigen mitbringen und über besondere Beratungskompetenz verfügen. Zudem soll bei der Planung für die Beratungsbesuche weitestgehend sichergestellt werden, dass der Beratungsbesuch bei einem Pflegebedürftigen möglichst auf Dauer von derselben Pflegekraft durchgeführt wird.

(5) Die Vertragsparteien nach § 113 beschließen gemäß § 113b bis zum 1. Januar 2018 unter Beachtung der in Absatz 4 festgelegten Anforderungen Empfehlungen zur Qualitätssicherung der Beratungsbesuche nach Absatz 3. Die Empfehlungen enthalten Ausführungen wenigstens

1.
zu Beratungsstandards,
2.
zur erforderlichen Qualifikation der Beratungspersonen sowie
3.
zu erforderlichenfalls einzuleitenden Maßnahmen im Einzelfall.
Fordert das Bundesministerium für Gesundheit oder eine Vertragspartei nach § 113 im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit die Vertragsparteien schriftlich zum Beschluss neuer Empfehlungen nach Satz 1 auf, sind diese innerhalb von sechs Monaten nach Eingang der Aufforderung neu zu beschließen. Die Empfehlungen gelten für die anerkannten Beratungsstellen entsprechend.

(5a) Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen beschließt mit dem Verband der privaten Krankenversicherung e. V. bis zum 1. Januar 2020 Richtlinien zur Aufbereitung, Bewertung und standardisierten Dokumentation der Erkenntnisse aus dem jeweiligen Beratungsbesuch durch die Pflegekasse oder das private Versicherungsunternehmen. Die Richtlinien werden erst wirksam, wenn das Bundesministerium für Gesundheit sie genehmigt. Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn die Richtlinien nicht innerhalb von zwei Monaten, nachdem sie dem Bundesministerium für Gesundheit vorgelegt worden sind, beanstandet werden. Beanstandungen des Bundesministeriums für Gesundheit sind innerhalb der von ihm gesetzten Frist zu beheben.

(6) Rufen Pflegebedürftige die Beratung nach Absatz 3 Satz 1 nicht ab, hat die Pflegekasse oder das private Versicherungsunternehmen das Pflegegeld angemessen zu kürzen und im Wiederholungsfall zu entziehen.

(7) Die Landesverbände der Pflegekassen haben neutrale und unabhängige Beratungsstellen zur Durchführung der Beratung nach den Absätzen 3 bis 4 anzuerkennen. Dem Antrag auf Anerkennung ist ein Nachweis über die erforderliche pflegefachliche Kompetenz der Beratungsstelle und ein Konzept zur Qualitätssicherung des Beratungsangebotes beizufügen. Die Landesverbände der Pflegekassen regeln das Nähere zur Anerkennung der Beratungsstellen.

(8) Die Beratungsbesuche nach Absatz 3 können auch von Pflegeberaterinnen und Pflegeberatern im Sinne des § 7a oder von Beratungspersonen der kommunalen Gebietskörperschaften, die die erforderliche pflegefachliche Kompetenz aufweisen, durchgeführt werden. Absatz 4 findet entsprechende Anwendung. Die Inhalte der Empfehlungen zur Qualitätssicherung der Beratungsbesuche nach Absatz 5 sind zu beachten.

(9) Beratungsbesuche nach Absatz 3 dürfen von Betreuungsdiensten im Sinne des § 71 Absatz 1a nicht durchgeführt werden.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VI ZR 142/02 Verkündet am:
3. Dezember 2002
Böhringer-Mangold,
Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Bei einem bereits nach den §§ 53 ff. SGB V leistungsberechtigten Schwerpflegebedürftigen
stellen sich die in Art. 1 des PflegeVG geschaffenen Ansprüche auf Leistungen
nach §§ 36 ff. SGB XI nicht als Systemänderung dar.
BGH, Urteil vom 3. Dezember 2002 - VI ZR 142/02 - KG Berlin
LG Berlin
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 3. Dezember 2002 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Müller, den Richter
Dr. Greiner, die Richterin Diederichsen und die Richter Pauge und Zoll

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 22. Zivilsenats des Kammergerichts vom 7. Februar 2002 aufgehoben und die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 6. September 2000 zurückgewiesen. Die Beklagte trägt auch die weiteren Kosten des Rechtsstreits.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Klägerin verlangt als Trägerin der sozialen Pflegeversicherung aus übergegangenem Recht Ersatz ihrer Pflegegeldzahlungen an den bei ihr versicherten W.. Am 1. Februar 1986 wurde dieser bei einem Verkehrsunfall schwer verletzt. Er ist seither zu 100 % schwerbehindert und auf Lebenszeit pflegebedürftig. Die volle Haftung der Beklagten als Haftpflichtversicherer des am Unfall beteiligten Pkw ist zwischen den Parteien dem Grunde nach unstreitig. Am 19. Juli 1989 gab der Geschädigte, vertreten durch seinen Vater als Gebrechlichkeitspfleger , gegenüber der Beklagten die Erklärung ab, er sei für alle bishe-
rigen und möglicherweise noch entstehenden Ansprüche aus dem Verkehrsunfall vom 1. Februar 1986, seien sie vorhersehbar oder nicht, durch Zahlung eines Betrages von noch 1.100.000 DM endgültig und vollständig abgefunden. Außerdem verpflichtete sich der Geschädigte in der Abfindungserklärung, die BKK im Hinblick auf die von ihr als seine gesetzliche Krankenkasse zunächst bis zum 31. Januar 1989 abgerechneten Beträge für häusliche Krankenpflege in Höhe von 600 DM ab Vergleichsschluß nicht mehr in Anspruch zu nehmen und die Beklagte von etwaigen diesbezüglichen Ansprüchen der BKK freizuhalten. Gesetzlich übergegangene oder übergehende Ansprüche Dritter, insbesondere der Kranken- und Sozialversicherungsträger, sollten durch die Vereinbarung nicht berührt werden. Die Beklagte bezahlte die Abfindungssumme am 2. August 1989 an den Geschädigten. Dieser verzichtete mit Schreiben vom 16. Juli 1992 gegenüber der BKK ab 1. August 1992 auf Leistungen, soweit sie die häusliche Pflege betrafen. Nach Verkündung des Gesetzes über die soziale Pflegeversicherung beantragte der Geschädigte am 1. Februar 1995 Leistungen der Pflegeversicherung. Die nunmehr als Trägerin der sozialen Pflegeversicherung bei der BKK als Pflegekasse zuständige Klägerin zahlte daraufhin in der Zeit vom 1. April 1995 bis zum 30. September 1998 Pflegegeld i.H.v. 54.600 DM an die Mutter des Geschädigten. Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Erstattung dieses Betrages nebst Zinsen. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht das Urteil abgeändert und die Klage abgewiesen. Mit der zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter.

Entscheidungsgründe:

I.

Nach der Auffassung des Berufungsgerichts kann die Klägerin keinen Ausgleich für ihre Zahlungen verlangen, weil die Ansprüche des Geschädigten auf Leistungen der Pflegeversicherung vom Abfindungsvergleich umfaßt worden und nicht gemäß § 116 Abs. 1 SGB X auf die Klägerin übergegangen seien. Zwar deckten die Leistungen zur Pflegehilfe auch die vermehrten Bedürfnisse des Geschädigten aufgrund des Unfalles ab, für die die Beklagte nach § 11 StVG, § 843 Abs. 1 BGB in Verbindung mit § 3 Nr. 1 PflVG grundsätzlich hafte. Die geltend gemachten Ansprüche hätten aber frühestens 1995 mit ihrer Entstehung auf die Klägerin als Sozialversicherungsträger übergehen können, weil weder zum Zeitpunkt des Verkehrsunfalles noch beim Zustandekommen des Abfindungsvergleichs ein Sozialversicherungsverhältnis "Soziale Pflegeversicherung" bestanden habe. Durch die Einführung der gesetzlichen Pflegeversicherung am 1. Januar 1995 sei der seit 1989 bestehende Anspruch auf Pflegehilfe nach §§ 53 ff. SGB V a.F. nicht nur erweitert, sondern ein neuer Anspruch auf Zahlung von Pflegegeld aus der sozialen Pflegeversicherung geschaffen worden. Das sei eine Systemänderung, auf die sich die Beklagte bei Regulierung des Schadens nicht habe einstellen müssen. Die Ansprüche seien deshalb vom Abfindungsvergleich umfaßt worden und nach §§ 779, 362 BGB erloschen. Ein Anspruch der Klägerin bis zur Höhe des nach §§ 53 ff. SGB V a.F. möglicherweise ursprünglich geschuldeten Pflegegeldes bestehe ebenfalls nicht. Insoweit fehle die für den Anspruchsübergang nach § 116 Abs. 1 SGB X erforderliche Pflicht, Sozialleistungen zu erbringen, jedenfalls deshalb, weil der Geschädigte auf die Zahlung von Pflegegeld in seinem Schreiben vom 16. Juli
1992 nach § 46 Abs. 1 SGB I wirksam verzichtet habe. Dieser Verzicht hätte zwar für die Zukunft widerrufen werden können, ein Widerruf sei jedoch bis zum Außerkrafttreten der §§ 53 ff. SGB V a.F. nicht erfolgt.

II.

Das Berufungsurteil hält den Angriffen der Revision nicht stand. Der Senat vermag der Auffassung des Berufungsgerichts, daß die von der Klägerin geltend gemachten Ansprüche durch den Abfindungsvergleich zwischen dem Geschädigten und der Beklagten erfaßt worden und nach §§ 779, 362 BGB erloschen seien, weil die Schaffung des Anspruches auf Pflegegeld in § 37 SGB XI eine im bisherigen Leistungssystem noch nicht enthaltene Leistungspflicht des Sozialversicherungsträgers neu begründet habe, nicht zu folgen. 1. Allerdings geht das Berufungsgericht mit Recht davon aus, daß die Leistungen zur Pflegehilfe kongruent mit den Ansprüchen des Geschädigten auf Erstattung seiner vermehrten Bedürfnisse sind (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. BGHZ 134, 381, 384; 146, 108, 110 f.; Urteil vom 8. Oktober 1996 - VI ZR 247/95 - VersR 1996, 1565). Soweit der Senat im Urteil vom 30. Mai 2000 (- VI ZR 300/99 - VersR 2000, 1116, 1117) eine sachliche und zeitliche Kongruenz verneint hat, lag dem ein besonderer Sachverhalt zugrunde. In dem Rechtsstreit ging es nämlich um einen nur nach dem Recht der DDR und nicht nach § 843 BGB gegebenen Anspruch auf Erstattung des Verdienstausfallschadens des Vaters wegen der für Rehabilitationsmaßnahmen notwendigen Betreuung seines geschädigten Kindes. Hinsichtlich dieses Anspruchs lag ein nach bundesdeutschem Recht verbindliches Anerkenntnis vor. Betroffen waren nicht Pflegeleistungen, sondern Verdienstausfälle aufgrund außerhäuslicher Rehabilitationsmaßnahmen für das geschädigte Kind. Nur für diese besondere
Konstellation hat der Senat die Kongruenz mit den vom Sozialversicherungsträger erbrachten Leistungen nach den §§ 53 ff. SGB V verneint. 2. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts, war der Geschädigte nicht berechtigt, am 19. Juli 1989 über die der Klage zugrundeliegenden Ansprüche zu verfügen. Diese Ansprüche sind nämlich bereits mit dem Inkrafttreten des Gesundheits-Reformgesetzes vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I 1988, 2477 ff.) am 1. Januar 1989 nach § 116 Abs. 1 SGB X auf die BKK übergegangen und weder am 16. Juli 1992 durch den Verzicht des Geschädigten gegenüber der BKK noch 1995 durch den Übergang der Zuständigkeit für Pflegeleistungen auf die neu errichtete Pflegekasse an den Geschädigten zurückgefallen.
a) Der Übergang der Schadensersatzansprüche nach § 116 Abs. 1 SGB X vollzieht sich nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats zum Zeitpunkt des Unfalles, soweit der Sozialversicherungsträger dem Geschädigten nach den Umständen des Schadensfalles möglicherweise in Zukunft Leistungen zu erbringen hat, welche sachlich und zeitlich mit den Erstattungsansprüchen des Geschädigten kongruent sind. Wird die Leistungspflicht des Sozialversicherungsträgers erst später durch eine Änderung des bisherigen Leistungssystems neu begründet, vollzieht sich der Forderungsübergang allerdings erst bei Inkrafttreten der neuen Regelung (vgl. Senatsurteile BGHZ 134, 381, 384 f. sowie vom 13. April 1999 - VI ZR 88/98 - VersR 1999, 1126 m.w.Nachw.). Von einer solchen Systemänderung sind Gesetzesänderungen zu unterscheiden, die eine Erhöhung oder Modifizierung bereits gegebener Ansprüche regeln (vgl. Senatsurteile, BGHZ 134, aaO und Urteil vom 12. Juli 1960 - VI ZR 122/59 - VersR 1960, 830 f.).
Demzufolge sind die ursprünglich begründeten Schadensersatzansprüche des Geschädigten gegen die Beklagte wegen vermehrter Bedürfnisse mit dem 1. Januar 1989 auf die BKK übergegangen.
b) Die Revision wendet sich jedoch mit Recht dagegen, daß nach der Auffassung des Berufungsgerichts die der Klage zugrundeliegenden Ansprüche nicht auf die Klägerin hätten übergehen können, weil sie erst 1995 in Abänderung des bisherigen Leistungssystems für Pflegeleistungen neu geschaffen worden seien und der Geschädigte deshalb durch den Abfindungsvergleich aus dem Jahr 1989 auf diese künftigen Ansprüche rechtswirksam verzichtet habe. aa) Der erkennende Senat hat bisher offen gelassen, ob die zum 1. April 1995 in Kraft getretene Ablösung der Regelungen in §§ 53 ff. SGB V durch die Vorschriften über die soziale Pflegeversicherung im SGB XI einen erneuten Systemwechsel bedeutete oder lediglich eine Erweiterung und Erhöhung der bereits seit 1989 in §§ 53 ff. SGB V vorgesehenen Pflegeleistungen darstellte (vgl. Senat, Urteil vom 13. April 1999 - VI ZR 88/98 - aaO). Auch der Streitfall nötigt nicht zu einer generellen Beantwortung dieser Frage. Nach den in BGHZ 134, 381, 384 dargelegten Grundsätzen liegt eine Systemänderung vor, wenn eine Leistungspflicht des Versicherungsträgers begründet wird, für die es bisher an einer gesetzlichen Grundlage gefehlt hat (vgl. Senatsurteil vom 11. Januar 1966 – VI ZR 173/64 – VersR 1966, 233, 234), wenn also eine gesetzliche Neuregelung eine Anspruchsberechtigung, die im bisherigen Leistungssystem noch nicht enthalten war, neu schafft (vgl. Senatsurteil vom 4. Oktober 1983 – VI ZR 44/82 – VersR 1984, 35, 36). Danach kommt es auf den konkreten Anspruch an. bb) Das Berufungsgericht stützt sich für seine abweichende Auffassung auf die obergerichtliche Rechtsprechung und Stimmen in der Literatur, die einen
neuerlichen Systemwechsel bejahen (vgl. OLG Koblenz, VersR 1999, 911 f; Saarländisches OLG, OLG-Report 1999, 323 f; OLG Bamberg, OLG-Report 2000, 256 f.; zur Literaturmeinung: Wussow/Schneider, Unfallhaftpflichtrecht, 15. Aufl., Kap. 73, Rdn. 21; Geigel/Plagemann, Der Haftpflichtprozeß, 23. Aufl., 30. Kap., Rdn. 32; Jahnke, VersR, 1996, 924 ff., 929; Wegmann, VersR 1995, 1288, 1290). Danach soll ein Systemwechsel gegeben sein, weil in § 1 SGB XI ein neuer, eigenständiger Zweig der Sozialversicherung zur umfassenden sozialen Absicherung des Risikos der Pflegebedürftigkeit geschaffen worden sei. Die zu erbringenden Pflegeleistungen seien völlig neu strukturiert und abgestuft worden. Auch sei der berechtigte Personenkreis erheblich erweitert worden (vgl. zur Zielsetzung des Gesetzes BVerfG NJW 2001, 1709, 1711 m.w.Nachw.). cc) Diese Erwägungen ergeben jedoch in Bezug auf den vorliegenden Anspruch keine Systemänderung. Für einen nach den §§ 53 ff. SGB V leistungsberechtigten Schwerpflegebedürftigen, wie den Geschädigten im Streitfall, sind mit dem Inkrafttreten des Pflege-Versicherungsgesetzes vom 26. Mai 1994 (PflegeVG; BGBl. Teil I, S. 1014 ff.) zwar die organisatorische Abwicklung und die Höhe des Pflegegeldes geändert worden, der in Art. 1 des PflegeVG geschaffene Anspruch nach § 37 SGB XI stellt sich aber deshalb nicht als gänzlich neuer dar. Vielmehr sind dadurch die bereits nach dem Gesundheits-Reformgesetz 1989 begründeten Ansprüche lediglich fortgeführt und modifiziert worden. (1) Nach dem Willen des Gesetzgebers sollten die §§ 53 ff. SGB V von vornherein die Leistungen für häusliche und von einer Krankheit unabhängige Pflege nur vorläufig bis zu einer vollständigen Absicherung der Pflegebedürftigen außerhalb der gesetzlichen Krankenversicherung regeln. Dementsprechend wurden weitere Schritte zur besseren sozialen Absicherung der Pflege-
bedürftigen für erforderlich gehalten und ein Gesamtkonzept außerhalb der gesetzlichen Krankenversicherung in Aussicht genommen (vgl. BT-Drs. 11/2337, S. 182). Daran knüpfte der Gesetzgeber bei Schaffung des SGB XI an (vgl. BTDrs. 12/5262, S. 94 f.). Dementsprechend wurden in Art. 4 Nr. 4 PflegeVG mit Wirkung vom 1. April 1995 die §§ 53 bis 57 SGB V aufgehoben und der Anspruch auf häusliche Pflege aus gesetzessystematischen Gründen in das SGB XI überführt, weil Pflege, die nicht Krankenpflege ist, ein Fremdkörper im SGB V war (vgl. Jahnke, VersR 1996, 924 ff., 929). Die Definition des leistungsberechtigten Personenkreises in § 14 Abs. 1 SGB XI lehnt sich im Wortlaut an die des § 53 Abs. 1 SGB V an, wenn auch das Ausmaß der Hilfebedürftigkeit für die Bemessung des Pflegebedarfs verringert worden ist. Während § 53 Abs. 1 SGB V die Hilfebedürftigkeit nämlich noch in sehr hohem Maße voraussetzte, genügt nach § 14 Abs. 1 SGB XI ein Hilfebedarf in erheblichem oder höherem Maße. Hingegen spielt dieser Unterschied bei Schwerpflegebedürftigen , wie dem Geschädigten, keine Rolle, weil nach der Überleitungsregelung in Art. 45 Abs. 1 PflegeVG leistungsberechtigte Schwerpflegebedürftige nach § 53 SGB V ab 1. April 1995 in die Pflegestufe II eingestuft worden sind und die dementsprechenden Leistungen ohne Antragstellung erhalten (vgl. Udsching , SGB XI, 1995, Einl. Rdn. 13). (2) Auch die Einführung der allgemeinen Versicherungspflicht durch das PflegeVG rechtfertigt es nicht, von einer Systemänderung auszugehen. Zwar ist Leistungsvoraussetzung nach § 33 SGB XI, daß der Pflegebedürftige Versicherter ist. Dem entsprach, daß § 53 SGB V eine Leistungsberechtigung nur für Versicherte in der gesetzlichen Krankenversicherung gewährte. Im vorliegenden Fall war der Geschädigte Versicherter der BKK und deshalb als Schwerpflegebedürftiger leistungsberechtigt nach § 53 SGB V. Die Einführung der zwangsweisen Mitgliedschaft in der sozialen Pflegeversicherung schuf für ihn
keinen neuen Anspruch, sondern änderte nur die Zuständigkeit des Sozialversicherungsträgers und den Umfang des bestehenden Leistungsanspruchs.
c) Der Anspruchsübergang auf die Klägerin gemäß § 116 Abs. 1 SGB X scheitert entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts auch nicht daran, daß die Pflegekasse als zur Zahlung des Pflegegeldes zuständige Körperschaft des öffentlichen Rechts erst 1995 geschaffen worden ist und deshalb ein Sozialversicherungsverhältnis des Geschädigten zu ihr erst in diesem Zeitpunkt entstanden sein kann. Zum einen weist die Revision zu Recht darauf hin, daß allein die Änderung der Leistungszuständigkeit einen bestehenden Anspruch nicht neu schafft. Es handelt sich vielmehr hierbei um die Organisation der Leistungsgewährung , die den Anspruch in seinem Bestand grundsätzlich nicht tangiert. Zum anderen geht nach der ständigen Rechtsprechung des Senats bei einem Wechsel der Leistungszuständigkeit des Sozialversicherungsträgers nach dem Forderungsübergang der Anspruch vom zuerst verpflichteten auf den nun zuständigen über, sofern die geschuldeten Versicherungsleistungen gleichartig sind, auch wenn der neue Leistungsträger nicht Rechtsnachfolger des zuvor zuständigen ist (vgl. Senatsurteile vom 7. Dezember 1982 - VI ZR 9/81 - VersR 1983, 262 f.; vom 4. November 1997 - VI ZR 375/96 - VersR 1998, 124, 126; vom 8. Dezember 1998 - VI ZR 318/97 - VersR 1999, 382; vom 13. März 2001 - VI ZR 290/00 – VersR 2001, 1005 f. m.w.Nachw.). Dem liegt der Gedanke zugrunde, daß einem Wechsel in der Leistungsverpflichtung als Korrelat auch ein Wechsel in der Berechtigung entsprechen muß. Dementsprechend sind die Ansprüche von der BKK als dem zuerst verpflichteten Sozialversicherungsträger auf die Klägerin übergegangen, weil sie durch die Einführung der §§ 46 ff. SGB XI am 1. April 1995 als juristische Person des öffentlichen Rechts (vgl. § 46 Abs. 2 Satz 1 SGB XI) für die Zahlung des Pflegegeldes an den Geschädigten zuständig geworden ist.

d) Dem Anspruchsübergang stand auch nicht entgegen, daß der Vater des Geschädigten als Gebrechlichkeitspfleger mit Schreiben vom 16. Juli 1992 gegenüber der BKK auf Leistungen ab 1. August 1992 verzichtet hat, soweit diese die häusliche Pflege seines Sohnes betrafen. Der Rechtsübergang nach § 116 Abs. 1 SGB X steht nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats zwar unter der auflösenden Bedingung eines späteren Wegfalls der Leistungspflicht des Sozialversicherungsträgers, weil dadurch dem Forderungsübergang nachträglich der Boden entzogen wird (vgl. Senatsurteile vom 8. Dezember 1998 - VI ZR 318/97 - VersR 1999, 382, 383 und vom 13. März 2001 - VI ZR 290/00 – aaO, m.w.Nachw.). Das hat zur Folge, daß der Geschädigte gemäß § 158 Abs. 2 BGB bei Bedingungseintritt wieder in seine Rechte eintritt, ohne daß es einer besonderen Rückübertragung bedarf (vgl. Senatsurteil vom 13. März 2001 - VI ZR 290/00 - aaO). Ein Wegfall der Leistungspflicht des Sozialversicherungsträgers kann allerdings nur angenommen werden, wenn seine spätere Inanspruchnahme völlig unwahrscheinlich, also geradezu ausgeschlossen erscheint. Erst dann verliert der Sozialversicherungsträger sein durch die Frühzeitigkeit des Forderungsübergangs gesichertes Regreßinteresse. Kommt eine spätere Inanspruchnahme des Sozialversicherungsträgers in Betracht, so gebietet es der Zweck des Forderungsübergangs, ihm den Anspruch noch zu belassen (vgl. noch zu § 1542 RVO: BGHZ 48, 181, 185 ff.). Durch die Verzichtserklärung des Geschädigten vom 16. Juli 1992 war die erneute Inanspruchnahme des Sozialversicherungsträgers nicht ausgeschlossen, weil sie nach § 46 Abs. 1 Satz 2 SGB I jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden konnte. 3. Im übrigen weist die Revision mit Recht darauf hin, daß die dem Rechtsstreit zugrundeliegenden Ansprüche von dem Vergleich schon nach dessen Wortlaut nicht umfaßt waren, weil gesetzlich übergegangene und übergehende Ansprüche Dritter, insbesondere der Kranken- und Sozialversiche-
rungsträger, durch den Vergleich nicht berührt werden sollten. Dies steht nicht in Widerspruch zu der aus revisionsrechtlicher Sicht nicht zu beanstandenden Auslegung des Vergleichs durch das Berufungsgericht, daß auch künftige Pflegeleistungen und allgemein Ansprüche wegen Vermehrung der Bedürfnisse davon umfaßt werden sollten. Das Berufungsgericht hat offengelassen, inwieweit dem Geschädigten zum Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses die Berechtigung fehlte, soweit in Höhe des Anspruches auf Pflegegeld nach §§ 53 ff. SGB V ein Forderungsübergang nach § 116 Abs. 1 Satz 1 SGB X auf die BKK bereits zuvor erfolgt sei. Davon ist aber, wie unter 2. dargelegt, im vorliegenden Fall auszugehen. Erfolglos wendet die Revisionserwiderung dagegen ein, daß der Geschädigte dann keine Veranlassung gehabt hätte, gegenüber der BKK am 16. Juli 1992 auf die Inanspruchnahme von Pflegeleistungen zu verzichten. Unter diesen Umständen sollte der Verzicht verhindern, daß die Beklagte wegen des gesetzlichen Anspruchsüberganges nach § 116 Abs. 1 SGB X doppelt in Anspruch genommen würde. Er weist gerade darauf hin, daß die Beklagte und der Geschädigte mit dem Anspruchsübergang auf die Klägerin gerechnet haben, weshalb es der Beklagten auch verwehrt ist, sich gemäß §§ 407 Abs. 1, 412 BGB auf ein Erlöschen der geltend gemachten Ansprüche durch den Abfindungsvergleich zu berufen (vgl. Senatsurteil, BGHZ 131, 274 ff., 285 ff. m.w.Nachw.). 4. Hat die Ablösung der Vorschriften nach §§ 53 ff. SGB V durch diejenigen über das Pflegegeld im SGB XI keine Systemänderung bewirkt, sind die den Leistungen der Klägerin entsprechenden Ansprüche des Geschädigten auf sie nach § 116 Abs. 1 SGB X übergegangen. Nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts hat die Klägerin an den Geschädigten zu Händen seiner Mutter Pflegegeld in Höhe von 54.600 DM für die Zeit vom 1. April 1995 bis zum 30. September 1998 geleistet. Bei dieser Sachlage ist der Anspruch der Klägerin begründet und das landgerichtliche Urteil wiederherzu-
stellen. Der Senat entscheidet in der Sache selbst, da keine weiteren Feststellungen zu treffen sind und die Sache nach dem festgestellten Sachverhalt zur Entscheidung reif ist (§ 565 Abs. 3 Nr. 1 ZPO a.F.).

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 Abs. 1, 91 ZPO.
Müller Greiner Diederichsen Pauge Zoll

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

(1) Wird bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Halter verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.

(2) Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch höhere Gewalt verursacht wird.

(3) Benutzt jemand das Kraftfahrzeug ohne Wissen und Willen des Fahrzeughalters, so ist er anstelle des Halters zum Ersatz des Schadens verpflichtet; daneben bleibt der Halter zum Ersatz des Schadens verpflichtet, wenn die Benutzung des Kraftfahrzeugs durch sein Verschulden ermöglicht worden ist. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Benutzer vom Fahrzeughalter für den Betrieb des Kraftfahrzeugs angestellt ist oder wenn ihm das Kraftfahrzeug vom Halter überlassen worden ist.

Ist der Versicherer gegenüber dem Versicherungsnehmer nicht zur Leistung verpflichtet, weil das Fahrzeug den Bau- und Betriebsvorschriften der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung nicht entsprach oder von einem unberechtigten Fahrer oder von einem Fahrer ohne die vorgeschriebene Fahrerlaubnis geführt wurde, kann der Versicherer den Dritten abweichend von § 117 Abs. 3 Satz 2 des Versicherungsvertragsgesetzes nicht auf die Möglichkeit verweisen, Ersatz seines Schadens von einem anderen Schadensversicherer oder von einem Sozialversicherungsträger zu erlangen. Soweit der Dritte jedoch von einem nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 von der Versicherungspflicht befreiten Fahrzeughalter Ersatz seines Schadens erlangen kann, entfällt die Leistungspflicht des Versicherers.

(1) Der Dritte kann seinen Anspruch auf Schadensersatz auch gegen den Versicherer geltend machen,

1.
wenn es sich um eine Haftpflichtversicherung zur Erfüllung einer nach dem Pflichtversicherungsgesetz bestehenden Versicherungspflicht handelt oder
2.
wenn über das Vermögen des Versicherungsnehmers das Insolvenzverfahren eröffnet oder der Eröffnungsantrag mangels Masse abgewiesen worden ist oder ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt worden ist oder
3.
wenn der Aufenthalt des Versicherungsnehmers unbekannt ist.
Der Anspruch besteht im Rahmen der Leistungspflicht des Versicherers aus dem Versicherungsverhältnis und, soweit eine Leistungspflicht nicht besteht, im Rahmen des § 117 Abs. 1 bis 4. Der Versicherer hat den Schadensersatz in Geld zu leisten. Der Versicherer und der ersatzpflichtige Versicherungsnehmer haften als Gesamtschuldner.

(2) Der Anspruch nach Absatz 1 unterliegt der gleichen Verjährung wie der Schadensersatzanspruch gegen den ersatzpflichtigen Versicherungsnehmer. Die Verjährung beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem die Verjährung des Schadensersatzanspruchs gegen den ersatzpflichtigen Versicherungsnehmer beginnt; sie endet jedoch spätestens nach zehn Jahren von dem Eintritt des Schadens an. Ist der Anspruch des Dritten bei dem Versicherer angemeldet worden, ist die Verjährung bis zu dem Zeitpunkt gehemmt, zu dem die Entscheidung des Versicherers dem Anspruchsteller in Textform zugeht. Die Hemmung, die Ablaufhemmung und der Neubeginn der Verjährung des Anspruchs gegen den Versicherer wirken auch gegenüber dem ersatzpflichtigen Versicherungsnehmer und umgekehrt.

Hat der Ersatzpflichtige durch eine unerlaubte Handlung auf Kosten des Verletzten etwas erlangt, so ist er auch nach Eintritt der Verjährung des Anspruchs auf Ersatz des aus einer unerlaubten Handlung entstandenen Schadens zur Herausgabe nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung verpflichtet. Dieser Anspruch verjährt in zehn Jahren von seiner Entstehung an, ohne Rücksicht auf die Entstehung in 30 Jahren von der Begehung der Verletzungshandlung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

Ist der Versicherer gegenüber dem Versicherungsnehmer nicht zur Leistung verpflichtet, weil das Fahrzeug den Bau- und Betriebsvorschriften der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung nicht entsprach oder von einem unberechtigten Fahrer oder von einem Fahrer ohne die vorgeschriebene Fahrerlaubnis geführt wurde, kann der Versicherer den Dritten abweichend von § 117 Abs. 3 Satz 2 des Versicherungsvertragsgesetzes nicht auf die Möglichkeit verweisen, Ersatz seines Schadens von einem anderen Schadensversicherer oder von einem Sozialversicherungsträger zu erlangen. Soweit der Dritte jedoch von einem nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 von der Versicherungspflicht befreiten Fahrzeughalter Ersatz seines Schadens erlangen kann, entfällt die Leistungspflicht des Versicherers.

(1) Der Dritte kann seinen Anspruch auf Schadensersatz auch gegen den Versicherer geltend machen,

1.
wenn es sich um eine Haftpflichtversicherung zur Erfüllung einer nach dem Pflichtversicherungsgesetz bestehenden Versicherungspflicht handelt oder
2.
wenn über das Vermögen des Versicherungsnehmers das Insolvenzverfahren eröffnet oder der Eröffnungsantrag mangels Masse abgewiesen worden ist oder ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt worden ist oder
3.
wenn der Aufenthalt des Versicherungsnehmers unbekannt ist.
Der Anspruch besteht im Rahmen der Leistungspflicht des Versicherers aus dem Versicherungsverhältnis und, soweit eine Leistungspflicht nicht besteht, im Rahmen des § 117 Abs. 1 bis 4. Der Versicherer hat den Schadensersatz in Geld zu leisten. Der Versicherer und der ersatzpflichtige Versicherungsnehmer haften als Gesamtschuldner.

(2) Der Anspruch nach Absatz 1 unterliegt der gleichen Verjährung wie der Schadensersatzanspruch gegen den ersatzpflichtigen Versicherungsnehmer. Die Verjährung beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem die Verjährung des Schadensersatzanspruchs gegen den ersatzpflichtigen Versicherungsnehmer beginnt; sie endet jedoch spätestens nach zehn Jahren von dem Eintritt des Schadens an. Ist der Anspruch des Dritten bei dem Versicherer angemeldet worden, ist die Verjährung bis zu dem Zeitpunkt gehemmt, zu dem die Entscheidung des Versicherers dem Anspruchsteller in Textform zugeht. Die Hemmung, die Ablaufhemmung und der Neubeginn der Verjährung des Anspruchs gegen den Versicherer wirken auch gegenüber dem ersatzpflichtigen Versicherungsnehmer und umgekehrt.

(1) Der Rücktritt wegen nicht oder nicht vertragsgemäß erbrachter Leistung ist unwirksam, wenn der Anspruch auf die Leistung oder der Nacherfüllungsanspruch verjährt ist und der Schuldner sich hierauf beruft. Dies gilt auch, wenn der Schuldner nach § 275 Absatz 1 bis 3, § 439 Absatz 4 oder § 635 Absatz 3 nicht zu leisten braucht und der Anspruch auf die Leistung oder der Nacherfüllungsanspruch verjährt wäre. § 216 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(2) § 214 Abs. 2 findet entsprechende Anwendung.

Hat der Ersatzpflichtige durch eine unerlaubte Handlung auf Kosten des Verletzten etwas erlangt, so ist er auch nach Eintritt der Verjährung des Anspruchs auf Ersatz des aus einer unerlaubten Handlung entstandenen Schadens zur Herausgabe nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung verpflichtet. Dieser Anspruch verjährt in zehn Jahren von seiner Entstehung an, ohne Rücksicht auf die Entstehung in 30 Jahren von der Begehung der Verletzungshandlung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

Die Verjährung von Ansprüchen wegen Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung ist bis zur Vollendung des 21. Lebensjahrs des Gläubigers gehemmt. Lebt der Gläubiger von Ansprüchen wegen Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung bei Beginn der Verjährung mit dem Schuldner in häuslicher Gemeinschaft, so ist die Verjährung auch bis zur Beendigung der häuslichen Gemeinschaft gehemmt.

(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1989 in Kraft, soweit in den Absätzen 2 bis 5 nichts Abweichendes bestimmt ist.

(2)

(3)

(4)

(5)

(6) 1. bis 10.

(7)

(1) Die §§ 116 bis 119 sind nur auf Schadensereignisse nach dem 30. Juni 1983 anzuwenden; für frühere Schadensereignisse gilt das bis 30. Juni 1983 geltende Recht weiter. Ist das Schadensereignis nach dem 30. Juni 1983 eingetreten, sind § 116 Abs. 1 Satz 2 und § 119 Abs. 1, 3 und 4 in der ab 1. Januar 2001 geltenden Fassung auf einen Sachverhalt auch dann anzuwenden, wenn der Sachverhalt bereits vor diesem Zeitpunkt bestanden hat und darüber noch nicht abschließend entschieden ist. § 116 Absatz 6 ist nur auf Schadensereignisse nach dem 31. Dezember 2020 anzuwenden; für frühere Schadensereignisse gilt das bis 31. Dezember 2020 geltende Recht weiter.

(2) § 111 Satz 2 und § 113 Abs. 1 Satz 1 sind in der vom 1. Januar 2001 an geltenden Fassung auf die Erstattungsverfahren anzuwenden, die am 1. Juni 2000 noch nicht abschließend entschieden waren.

(3) Eine Rückerstattung ist in den am 1. Januar 2001 bereits abschließend entschiedenen Fällen ausgeschlossen, wenn die Erstattung nach § 111 Satz 2 in der ab 1. Januar 2001 geltenden Fassung zu Recht erfolgt ist.

(4) (weggefallen)

(5) Artikel 229 § 6 Abs. 1 bis 4 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche gilt entsprechend bei der Anwendung des § 50 Abs. 4 Satz 2 und der §§ 52 und 113 Abs. 2 in der seit dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung.

(6) § 66 Abs. 1 Satz 3 bis 5, Abs. 2 und 3 Satz 2 in der ab dem 30. März 2005 geltenden Fassung gilt nur für Bestellungen zu Vollstreckungs- und Vollziehungsbeamten ab dem 30. März 2005.

(7) § 94 Absatz 1a Satz 3 findet nur Anwendung auf die Bildung von oder den Beitritt zu Arbeitsgemeinschaften, wenn die Bildung oder der Beitritt nach dem 30. Juni 2020 erfolgt; die am 30. Juni 2020 bereits bestehenden Arbeitsgemeinschaften dürfen weitergeführt werden.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VI ZR 142/02 Verkündet am:
3. Dezember 2002
Böhringer-Mangold,
Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Bei einem bereits nach den §§ 53 ff. SGB V leistungsberechtigten Schwerpflegebedürftigen
stellen sich die in Art. 1 des PflegeVG geschaffenen Ansprüche auf Leistungen
nach §§ 36 ff. SGB XI nicht als Systemänderung dar.
BGH, Urteil vom 3. Dezember 2002 - VI ZR 142/02 - KG Berlin
LG Berlin
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 3. Dezember 2002 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Müller, den Richter
Dr. Greiner, die Richterin Diederichsen und die Richter Pauge und Zoll

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 22. Zivilsenats des Kammergerichts vom 7. Februar 2002 aufgehoben und die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 6. September 2000 zurückgewiesen. Die Beklagte trägt auch die weiteren Kosten des Rechtsstreits.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Klägerin verlangt als Trägerin der sozialen Pflegeversicherung aus übergegangenem Recht Ersatz ihrer Pflegegeldzahlungen an den bei ihr versicherten W.. Am 1. Februar 1986 wurde dieser bei einem Verkehrsunfall schwer verletzt. Er ist seither zu 100 % schwerbehindert und auf Lebenszeit pflegebedürftig. Die volle Haftung der Beklagten als Haftpflichtversicherer des am Unfall beteiligten Pkw ist zwischen den Parteien dem Grunde nach unstreitig. Am 19. Juli 1989 gab der Geschädigte, vertreten durch seinen Vater als Gebrechlichkeitspfleger , gegenüber der Beklagten die Erklärung ab, er sei für alle bishe-
rigen und möglicherweise noch entstehenden Ansprüche aus dem Verkehrsunfall vom 1. Februar 1986, seien sie vorhersehbar oder nicht, durch Zahlung eines Betrages von noch 1.100.000 DM endgültig und vollständig abgefunden. Außerdem verpflichtete sich der Geschädigte in der Abfindungserklärung, die BKK im Hinblick auf die von ihr als seine gesetzliche Krankenkasse zunächst bis zum 31. Januar 1989 abgerechneten Beträge für häusliche Krankenpflege in Höhe von 600 DM ab Vergleichsschluß nicht mehr in Anspruch zu nehmen und die Beklagte von etwaigen diesbezüglichen Ansprüchen der BKK freizuhalten. Gesetzlich übergegangene oder übergehende Ansprüche Dritter, insbesondere der Kranken- und Sozialversicherungsträger, sollten durch die Vereinbarung nicht berührt werden. Die Beklagte bezahlte die Abfindungssumme am 2. August 1989 an den Geschädigten. Dieser verzichtete mit Schreiben vom 16. Juli 1992 gegenüber der BKK ab 1. August 1992 auf Leistungen, soweit sie die häusliche Pflege betrafen. Nach Verkündung des Gesetzes über die soziale Pflegeversicherung beantragte der Geschädigte am 1. Februar 1995 Leistungen der Pflegeversicherung. Die nunmehr als Trägerin der sozialen Pflegeversicherung bei der BKK als Pflegekasse zuständige Klägerin zahlte daraufhin in der Zeit vom 1. April 1995 bis zum 30. September 1998 Pflegegeld i.H.v. 54.600 DM an die Mutter des Geschädigten. Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Erstattung dieses Betrages nebst Zinsen. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht das Urteil abgeändert und die Klage abgewiesen. Mit der zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter.

Entscheidungsgründe:

I.

Nach der Auffassung des Berufungsgerichts kann die Klägerin keinen Ausgleich für ihre Zahlungen verlangen, weil die Ansprüche des Geschädigten auf Leistungen der Pflegeversicherung vom Abfindungsvergleich umfaßt worden und nicht gemäß § 116 Abs. 1 SGB X auf die Klägerin übergegangen seien. Zwar deckten die Leistungen zur Pflegehilfe auch die vermehrten Bedürfnisse des Geschädigten aufgrund des Unfalles ab, für die die Beklagte nach § 11 StVG, § 843 Abs. 1 BGB in Verbindung mit § 3 Nr. 1 PflVG grundsätzlich hafte. Die geltend gemachten Ansprüche hätten aber frühestens 1995 mit ihrer Entstehung auf die Klägerin als Sozialversicherungsträger übergehen können, weil weder zum Zeitpunkt des Verkehrsunfalles noch beim Zustandekommen des Abfindungsvergleichs ein Sozialversicherungsverhältnis "Soziale Pflegeversicherung" bestanden habe. Durch die Einführung der gesetzlichen Pflegeversicherung am 1. Januar 1995 sei der seit 1989 bestehende Anspruch auf Pflegehilfe nach §§ 53 ff. SGB V a.F. nicht nur erweitert, sondern ein neuer Anspruch auf Zahlung von Pflegegeld aus der sozialen Pflegeversicherung geschaffen worden. Das sei eine Systemänderung, auf die sich die Beklagte bei Regulierung des Schadens nicht habe einstellen müssen. Die Ansprüche seien deshalb vom Abfindungsvergleich umfaßt worden und nach §§ 779, 362 BGB erloschen. Ein Anspruch der Klägerin bis zur Höhe des nach §§ 53 ff. SGB V a.F. möglicherweise ursprünglich geschuldeten Pflegegeldes bestehe ebenfalls nicht. Insoweit fehle die für den Anspruchsübergang nach § 116 Abs. 1 SGB X erforderliche Pflicht, Sozialleistungen zu erbringen, jedenfalls deshalb, weil der Geschädigte auf die Zahlung von Pflegegeld in seinem Schreiben vom 16. Juli
1992 nach § 46 Abs. 1 SGB I wirksam verzichtet habe. Dieser Verzicht hätte zwar für die Zukunft widerrufen werden können, ein Widerruf sei jedoch bis zum Außerkrafttreten der §§ 53 ff. SGB V a.F. nicht erfolgt.

II.

Das Berufungsurteil hält den Angriffen der Revision nicht stand. Der Senat vermag der Auffassung des Berufungsgerichts, daß die von der Klägerin geltend gemachten Ansprüche durch den Abfindungsvergleich zwischen dem Geschädigten und der Beklagten erfaßt worden und nach §§ 779, 362 BGB erloschen seien, weil die Schaffung des Anspruches auf Pflegegeld in § 37 SGB XI eine im bisherigen Leistungssystem noch nicht enthaltene Leistungspflicht des Sozialversicherungsträgers neu begründet habe, nicht zu folgen. 1. Allerdings geht das Berufungsgericht mit Recht davon aus, daß die Leistungen zur Pflegehilfe kongruent mit den Ansprüchen des Geschädigten auf Erstattung seiner vermehrten Bedürfnisse sind (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. BGHZ 134, 381, 384; 146, 108, 110 f.; Urteil vom 8. Oktober 1996 - VI ZR 247/95 - VersR 1996, 1565). Soweit der Senat im Urteil vom 30. Mai 2000 (- VI ZR 300/99 - VersR 2000, 1116, 1117) eine sachliche und zeitliche Kongruenz verneint hat, lag dem ein besonderer Sachverhalt zugrunde. In dem Rechtsstreit ging es nämlich um einen nur nach dem Recht der DDR und nicht nach § 843 BGB gegebenen Anspruch auf Erstattung des Verdienstausfallschadens des Vaters wegen der für Rehabilitationsmaßnahmen notwendigen Betreuung seines geschädigten Kindes. Hinsichtlich dieses Anspruchs lag ein nach bundesdeutschem Recht verbindliches Anerkenntnis vor. Betroffen waren nicht Pflegeleistungen, sondern Verdienstausfälle aufgrund außerhäuslicher Rehabilitationsmaßnahmen für das geschädigte Kind. Nur für diese besondere
Konstellation hat der Senat die Kongruenz mit den vom Sozialversicherungsträger erbrachten Leistungen nach den §§ 53 ff. SGB V verneint. 2. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts, war der Geschädigte nicht berechtigt, am 19. Juli 1989 über die der Klage zugrundeliegenden Ansprüche zu verfügen. Diese Ansprüche sind nämlich bereits mit dem Inkrafttreten des Gesundheits-Reformgesetzes vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I 1988, 2477 ff.) am 1. Januar 1989 nach § 116 Abs. 1 SGB X auf die BKK übergegangen und weder am 16. Juli 1992 durch den Verzicht des Geschädigten gegenüber der BKK noch 1995 durch den Übergang der Zuständigkeit für Pflegeleistungen auf die neu errichtete Pflegekasse an den Geschädigten zurückgefallen.
a) Der Übergang der Schadensersatzansprüche nach § 116 Abs. 1 SGB X vollzieht sich nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats zum Zeitpunkt des Unfalles, soweit der Sozialversicherungsträger dem Geschädigten nach den Umständen des Schadensfalles möglicherweise in Zukunft Leistungen zu erbringen hat, welche sachlich und zeitlich mit den Erstattungsansprüchen des Geschädigten kongruent sind. Wird die Leistungspflicht des Sozialversicherungsträgers erst später durch eine Änderung des bisherigen Leistungssystems neu begründet, vollzieht sich der Forderungsübergang allerdings erst bei Inkrafttreten der neuen Regelung (vgl. Senatsurteile BGHZ 134, 381, 384 f. sowie vom 13. April 1999 - VI ZR 88/98 - VersR 1999, 1126 m.w.Nachw.). Von einer solchen Systemänderung sind Gesetzesänderungen zu unterscheiden, die eine Erhöhung oder Modifizierung bereits gegebener Ansprüche regeln (vgl. Senatsurteile, BGHZ 134, aaO und Urteil vom 12. Juli 1960 - VI ZR 122/59 - VersR 1960, 830 f.).
Demzufolge sind die ursprünglich begründeten Schadensersatzansprüche des Geschädigten gegen die Beklagte wegen vermehrter Bedürfnisse mit dem 1. Januar 1989 auf die BKK übergegangen.
b) Die Revision wendet sich jedoch mit Recht dagegen, daß nach der Auffassung des Berufungsgerichts die der Klage zugrundeliegenden Ansprüche nicht auf die Klägerin hätten übergehen können, weil sie erst 1995 in Abänderung des bisherigen Leistungssystems für Pflegeleistungen neu geschaffen worden seien und der Geschädigte deshalb durch den Abfindungsvergleich aus dem Jahr 1989 auf diese künftigen Ansprüche rechtswirksam verzichtet habe. aa) Der erkennende Senat hat bisher offen gelassen, ob die zum 1. April 1995 in Kraft getretene Ablösung der Regelungen in §§ 53 ff. SGB V durch die Vorschriften über die soziale Pflegeversicherung im SGB XI einen erneuten Systemwechsel bedeutete oder lediglich eine Erweiterung und Erhöhung der bereits seit 1989 in §§ 53 ff. SGB V vorgesehenen Pflegeleistungen darstellte (vgl. Senat, Urteil vom 13. April 1999 - VI ZR 88/98 - aaO). Auch der Streitfall nötigt nicht zu einer generellen Beantwortung dieser Frage. Nach den in BGHZ 134, 381, 384 dargelegten Grundsätzen liegt eine Systemänderung vor, wenn eine Leistungspflicht des Versicherungsträgers begründet wird, für die es bisher an einer gesetzlichen Grundlage gefehlt hat (vgl. Senatsurteil vom 11. Januar 1966 – VI ZR 173/64 – VersR 1966, 233, 234), wenn also eine gesetzliche Neuregelung eine Anspruchsberechtigung, die im bisherigen Leistungssystem noch nicht enthalten war, neu schafft (vgl. Senatsurteil vom 4. Oktober 1983 – VI ZR 44/82 – VersR 1984, 35, 36). Danach kommt es auf den konkreten Anspruch an. bb) Das Berufungsgericht stützt sich für seine abweichende Auffassung auf die obergerichtliche Rechtsprechung und Stimmen in der Literatur, die einen
neuerlichen Systemwechsel bejahen (vgl. OLG Koblenz, VersR 1999, 911 f; Saarländisches OLG, OLG-Report 1999, 323 f; OLG Bamberg, OLG-Report 2000, 256 f.; zur Literaturmeinung: Wussow/Schneider, Unfallhaftpflichtrecht, 15. Aufl., Kap. 73, Rdn. 21; Geigel/Plagemann, Der Haftpflichtprozeß, 23. Aufl., 30. Kap., Rdn. 32; Jahnke, VersR, 1996, 924 ff., 929; Wegmann, VersR 1995, 1288, 1290). Danach soll ein Systemwechsel gegeben sein, weil in § 1 SGB XI ein neuer, eigenständiger Zweig der Sozialversicherung zur umfassenden sozialen Absicherung des Risikos der Pflegebedürftigkeit geschaffen worden sei. Die zu erbringenden Pflegeleistungen seien völlig neu strukturiert und abgestuft worden. Auch sei der berechtigte Personenkreis erheblich erweitert worden (vgl. zur Zielsetzung des Gesetzes BVerfG NJW 2001, 1709, 1711 m.w.Nachw.). cc) Diese Erwägungen ergeben jedoch in Bezug auf den vorliegenden Anspruch keine Systemänderung. Für einen nach den §§ 53 ff. SGB V leistungsberechtigten Schwerpflegebedürftigen, wie den Geschädigten im Streitfall, sind mit dem Inkrafttreten des Pflege-Versicherungsgesetzes vom 26. Mai 1994 (PflegeVG; BGBl. Teil I, S. 1014 ff.) zwar die organisatorische Abwicklung und die Höhe des Pflegegeldes geändert worden, der in Art. 1 des PflegeVG geschaffene Anspruch nach § 37 SGB XI stellt sich aber deshalb nicht als gänzlich neuer dar. Vielmehr sind dadurch die bereits nach dem Gesundheits-Reformgesetz 1989 begründeten Ansprüche lediglich fortgeführt und modifiziert worden. (1) Nach dem Willen des Gesetzgebers sollten die §§ 53 ff. SGB V von vornherein die Leistungen für häusliche und von einer Krankheit unabhängige Pflege nur vorläufig bis zu einer vollständigen Absicherung der Pflegebedürftigen außerhalb der gesetzlichen Krankenversicherung regeln. Dementsprechend wurden weitere Schritte zur besseren sozialen Absicherung der Pflege-
bedürftigen für erforderlich gehalten und ein Gesamtkonzept außerhalb der gesetzlichen Krankenversicherung in Aussicht genommen (vgl. BT-Drs. 11/2337, S. 182). Daran knüpfte der Gesetzgeber bei Schaffung des SGB XI an (vgl. BTDrs. 12/5262, S. 94 f.). Dementsprechend wurden in Art. 4 Nr. 4 PflegeVG mit Wirkung vom 1. April 1995 die §§ 53 bis 57 SGB V aufgehoben und der Anspruch auf häusliche Pflege aus gesetzessystematischen Gründen in das SGB XI überführt, weil Pflege, die nicht Krankenpflege ist, ein Fremdkörper im SGB V war (vgl. Jahnke, VersR 1996, 924 ff., 929). Die Definition des leistungsberechtigten Personenkreises in § 14 Abs. 1 SGB XI lehnt sich im Wortlaut an die des § 53 Abs. 1 SGB V an, wenn auch das Ausmaß der Hilfebedürftigkeit für die Bemessung des Pflegebedarfs verringert worden ist. Während § 53 Abs. 1 SGB V die Hilfebedürftigkeit nämlich noch in sehr hohem Maße voraussetzte, genügt nach § 14 Abs. 1 SGB XI ein Hilfebedarf in erheblichem oder höherem Maße. Hingegen spielt dieser Unterschied bei Schwerpflegebedürftigen , wie dem Geschädigten, keine Rolle, weil nach der Überleitungsregelung in Art. 45 Abs. 1 PflegeVG leistungsberechtigte Schwerpflegebedürftige nach § 53 SGB V ab 1. April 1995 in die Pflegestufe II eingestuft worden sind und die dementsprechenden Leistungen ohne Antragstellung erhalten (vgl. Udsching , SGB XI, 1995, Einl. Rdn. 13). (2) Auch die Einführung der allgemeinen Versicherungspflicht durch das PflegeVG rechtfertigt es nicht, von einer Systemänderung auszugehen. Zwar ist Leistungsvoraussetzung nach § 33 SGB XI, daß der Pflegebedürftige Versicherter ist. Dem entsprach, daß § 53 SGB V eine Leistungsberechtigung nur für Versicherte in der gesetzlichen Krankenversicherung gewährte. Im vorliegenden Fall war der Geschädigte Versicherter der BKK und deshalb als Schwerpflegebedürftiger leistungsberechtigt nach § 53 SGB V. Die Einführung der zwangsweisen Mitgliedschaft in der sozialen Pflegeversicherung schuf für ihn
keinen neuen Anspruch, sondern änderte nur die Zuständigkeit des Sozialversicherungsträgers und den Umfang des bestehenden Leistungsanspruchs.
c) Der Anspruchsübergang auf die Klägerin gemäß § 116 Abs. 1 SGB X scheitert entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts auch nicht daran, daß die Pflegekasse als zur Zahlung des Pflegegeldes zuständige Körperschaft des öffentlichen Rechts erst 1995 geschaffen worden ist und deshalb ein Sozialversicherungsverhältnis des Geschädigten zu ihr erst in diesem Zeitpunkt entstanden sein kann. Zum einen weist die Revision zu Recht darauf hin, daß allein die Änderung der Leistungszuständigkeit einen bestehenden Anspruch nicht neu schafft. Es handelt sich vielmehr hierbei um die Organisation der Leistungsgewährung , die den Anspruch in seinem Bestand grundsätzlich nicht tangiert. Zum anderen geht nach der ständigen Rechtsprechung des Senats bei einem Wechsel der Leistungszuständigkeit des Sozialversicherungsträgers nach dem Forderungsübergang der Anspruch vom zuerst verpflichteten auf den nun zuständigen über, sofern die geschuldeten Versicherungsleistungen gleichartig sind, auch wenn der neue Leistungsträger nicht Rechtsnachfolger des zuvor zuständigen ist (vgl. Senatsurteile vom 7. Dezember 1982 - VI ZR 9/81 - VersR 1983, 262 f.; vom 4. November 1997 - VI ZR 375/96 - VersR 1998, 124, 126; vom 8. Dezember 1998 - VI ZR 318/97 - VersR 1999, 382; vom 13. März 2001 - VI ZR 290/00 – VersR 2001, 1005 f. m.w.Nachw.). Dem liegt der Gedanke zugrunde, daß einem Wechsel in der Leistungsverpflichtung als Korrelat auch ein Wechsel in der Berechtigung entsprechen muß. Dementsprechend sind die Ansprüche von der BKK als dem zuerst verpflichteten Sozialversicherungsträger auf die Klägerin übergegangen, weil sie durch die Einführung der §§ 46 ff. SGB XI am 1. April 1995 als juristische Person des öffentlichen Rechts (vgl. § 46 Abs. 2 Satz 1 SGB XI) für die Zahlung des Pflegegeldes an den Geschädigten zuständig geworden ist.

d) Dem Anspruchsübergang stand auch nicht entgegen, daß der Vater des Geschädigten als Gebrechlichkeitspfleger mit Schreiben vom 16. Juli 1992 gegenüber der BKK auf Leistungen ab 1. August 1992 verzichtet hat, soweit diese die häusliche Pflege seines Sohnes betrafen. Der Rechtsübergang nach § 116 Abs. 1 SGB X steht nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats zwar unter der auflösenden Bedingung eines späteren Wegfalls der Leistungspflicht des Sozialversicherungsträgers, weil dadurch dem Forderungsübergang nachträglich der Boden entzogen wird (vgl. Senatsurteile vom 8. Dezember 1998 - VI ZR 318/97 - VersR 1999, 382, 383 und vom 13. März 2001 - VI ZR 290/00 – aaO, m.w.Nachw.). Das hat zur Folge, daß der Geschädigte gemäß § 158 Abs. 2 BGB bei Bedingungseintritt wieder in seine Rechte eintritt, ohne daß es einer besonderen Rückübertragung bedarf (vgl. Senatsurteil vom 13. März 2001 - VI ZR 290/00 - aaO). Ein Wegfall der Leistungspflicht des Sozialversicherungsträgers kann allerdings nur angenommen werden, wenn seine spätere Inanspruchnahme völlig unwahrscheinlich, also geradezu ausgeschlossen erscheint. Erst dann verliert der Sozialversicherungsträger sein durch die Frühzeitigkeit des Forderungsübergangs gesichertes Regreßinteresse. Kommt eine spätere Inanspruchnahme des Sozialversicherungsträgers in Betracht, so gebietet es der Zweck des Forderungsübergangs, ihm den Anspruch noch zu belassen (vgl. noch zu § 1542 RVO: BGHZ 48, 181, 185 ff.). Durch die Verzichtserklärung des Geschädigten vom 16. Juli 1992 war die erneute Inanspruchnahme des Sozialversicherungsträgers nicht ausgeschlossen, weil sie nach § 46 Abs. 1 Satz 2 SGB I jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden konnte. 3. Im übrigen weist die Revision mit Recht darauf hin, daß die dem Rechtsstreit zugrundeliegenden Ansprüche von dem Vergleich schon nach dessen Wortlaut nicht umfaßt waren, weil gesetzlich übergegangene und übergehende Ansprüche Dritter, insbesondere der Kranken- und Sozialversiche-
rungsträger, durch den Vergleich nicht berührt werden sollten. Dies steht nicht in Widerspruch zu der aus revisionsrechtlicher Sicht nicht zu beanstandenden Auslegung des Vergleichs durch das Berufungsgericht, daß auch künftige Pflegeleistungen und allgemein Ansprüche wegen Vermehrung der Bedürfnisse davon umfaßt werden sollten. Das Berufungsgericht hat offengelassen, inwieweit dem Geschädigten zum Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses die Berechtigung fehlte, soweit in Höhe des Anspruches auf Pflegegeld nach §§ 53 ff. SGB V ein Forderungsübergang nach § 116 Abs. 1 Satz 1 SGB X auf die BKK bereits zuvor erfolgt sei. Davon ist aber, wie unter 2. dargelegt, im vorliegenden Fall auszugehen. Erfolglos wendet die Revisionserwiderung dagegen ein, daß der Geschädigte dann keine Veranlassung gehabt hätte, gegenüber der BKK am 16. Juli 1992 auf die Inanspruchnahme von Pflegeleistungen zu verzichten. Unter diesen Umständen sollte der Verzicht verhindern, daß die Beklagte wegen des gesetzlichen Anspruchsüberganges nach § 116 Abs. 1 SGB X doppelt in Anspruch genommen würde. Er weist gerade darauf hin, daß die Beklagte und der Geschädigte mit dem Anspruchsübergang auf die Klägerin gerechnet haben, weshalb es der Beklagten auch verwehrt ist, sich gemäß §§ 407 Abs. 1, 412 BGB auf ein Erlöschen der geltend gemachten Ansprüche durch den Abfindungsvergleich zu berufen (vgl. Senatsurteil, BGHZ 131, 274 ff., 285 ff. m.w.Nachw.). 4. Hat die Ablösung der Vorschriften nach §§ 53 ff. SGB V durch diejenigen über das Pflegegeld im SGB XI keine Systemänderung bewirkt, sind die den Leistungen der Klägerin entsprechenden Ansprüche des Geschädigten auf sie nach § 116 Abs. 1 SGB X übergegangen. Nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts hat die Klägerin an den Geschädigten zu Händen seiner Mutter Pflegegeld in Höhe von 54.600 DM für die Zeit vom 1. April 1995 bis zum 30. September 1998 geleistet. Bei dieser Sachlage ist der Anspruch der Klägerin begründet und das landgerichtliche Urteil wiederherzu-
stellen. Der Senat entscheidet in der Sache selbst, da keine weiteren Feststellungen zu treffen sind und die Sache nach dem festgestellten Sachverhalt zur Entscheidung reif ist (§ 565 Abs. 3 Nr. 1 ZPO a.F.).

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 Abs. 1, 91 ZPO.
Müller Greiner Diederichsen Pauge Zoll

Die Verjährung von Ansprüchen wegen Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung ist bis zur Vollendung des 21. Lebensjahrs des Gläubigers gehemmt. Lebt der Gläubiger von Ansprüchen wegen Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung bei Beginn der Verjährung mit dem Schuldner in häuslicher Gemeinschaft, so ist die Verjährung auch bis zur Beendigung der häuslichen Gemeinschaft gehemmt.

(1) Eine Willenserklärung, die einem anderen gegenüber abzugeben ist, wird, wenn sie in dessen Abwesenheit abgegeben wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in welchem sie ihm zugeht. Sie wird nicht wirksam, wenn dem anderen vorher oder gleichzeitig ein Widerruf zugeht.

(2) Auf die Wirksamkeit der Willenserklärung ist es ohne Einfluss, wenn der Erklärende nach der Abgabe stirbt oder geschäftsunfähig wird.

(3) Diese Vorschriften finden auch dann Anwendung, wenn die Willenserklärung einer Behörde gegenüber abzugeben ist.

Die Verjährung von Ansprüchen wegen Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung ist bis zur Vollendung des 21. Lebensjahrs des Gläubigers gehemmt. Lebt der Gläubiger von Ansprüchen wegen Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung bei Beginn der Verjährung mit dem Schuldner in häuslicher Gemeinschaft, so ist die Verjährung auch bis zur Beendigung der häuslichen Gemeinschaft gehemmt.

(1) Ein auf anderen gesetzlichen Vorschriften beruhender Anspruch auf Ersatz eines Schadens geht auf den Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe über, soweit dieser auf Grund des Schadensereignisses Sozialleistungen zu erbringen hat, die der Behebung eines Schadens der gleichen Art dienen und sich auf denselben Zeitraum wie der vom Schädiger zu leistende Schadensersatz beziehen. Dazu gehören auch

1.
die Beiträge, die von Sozialleistungen zu zahlen sind, und
2.
die Beiträge zur Krankenversicherung, die für die Dauer des Anspruchs auf Krankengeld unbeschadet des § 224 Abs. 1 des Fünften Buches zu zahlen wären.

(2) Ist der Anspruch auf Ersatz eines Schadens durch Gesetz der Höhe nach begrenzt, geht er auf den Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe über, soweit er nicht zum Ausgleich des Schadens des Geschädigten oder seiner Hinterbliebenen erforderlich ist.

(3) Ist der Anspruch auf Ersatz eines Schadens durch ein mitwirkendes Verschulden oder eine mitwirkende Verantwortlichkeit des Geschädigten begrenzt, geht auf den Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe von dem nach Absatz 1 bei unbegrenzter Haftung übergehenden Ersatzanspruch der Anteil über, welcher dem Vomhundertsatz entspricht, für den der Schädiger ersatzpflichtig ist. Dies gilt auch, wenn der Ersatzanspruch durch Gesetz der Höhe nach begrenzt ist. Der Anspruchsübergang ist ausgeschlossen, soweit der Geschädigte oder seine Hinterbliebenen dadurch hilfebedürftig im Sinne der Vorschriften des Zwölften Buches werden.

(4) Stehen der Durchsetzung der Ansprüche auf Ersatz eines Schadens tatsächliche Hindernisse entgegen, hat die Durchsetzung der Ansprüche des Geschädigten und seiner Hinterbliebenen Vorrang vor den übergegangenen Ansprüchen nach Absatz 1.

(5) Hat ein Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe auf Grund des Schadensereignisses dem Geschädigten oder seinen Hinterbliebenen keine höheren Sozialleistungen zu erbringen als vor diesem Ereignis, geht in den Fällen des Absatzes 3 Satz 1 und 2 der Schadenersatzanspruch nur insoweit über, als der geschuldete Schadenersatz nicht zur vollen Deckung des eigenen Schadens des Geschädigten oder seiner Hinterbliebenen erforderlich ist.

(6) Ein nach Absatz 1 übergegangener Ersatzanspruch kann bei nicht vorsätzlichen Schädigungen durch eine Person, die im Zeitpunkt des Schadensereignisses mit dem Geschädigten oder seinen Hinterbliebenen in häuslicher Gemeinschaft lebt, nicht geltend gemacht werden. Ein Ersatzanspruch nach Absatz 1 kann auch dann nicht geltend gemacht werden, wenn der Schädiger mit dem Geschädigten oder einem Hinterbliebenen nach Eintritt des Schadensereignisses die Ehe geschlossen oder eine Lebenspartnerschaft begründet hat und in häuslicher Gemeinschaft lebt. Abweichend von den Sätzen 1 und 2 kann ein Ersatzanspruch bis zur Höhe der zur Verfügung stehenden Versicherungssumme geltend gemacht werden, wenn der Schaden bei dem Betrieb eines Fahrzeugs entstanden ist, für das Versicherungsschutz nach § 1 des Gesetzes über die Pflichtversicherung für Kraftfahrzeughalter oder § 1 des Gesetzes über die Haftpflichtversicherung für ausländische Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger besteht. Der Ersatzanspruch kann in den Fällen des Satzes 3 gegen den Schädiger in voller Höhe geltend gemacht werden, wenn er den Versicherungsfall vorsätzlich verursacht hat.

(7) Haben der Geschädigte oder seine Hinterbliebenen von dem zum Schadenersatz Verpflichteten auf einen übergegangenen Anspruch mit befreiender Wirkung gegenüber dem Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe Leistungen erhalten, haben sie insoweit dem Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe die erbrachten Leistungen zu erstatten. Haben die Leistungen gegenüber dem Versicherungsträger oder Träger der Sozialhilfe keine befreiende Wirkung, haften der zum Schadenersatz Verpflichtete und der Geschädigte oder dessen Hinterbliebene dem Versicherungsträger oder Träger der Sozialhilfe als Gesamtschuldner.

(8) Weist der Versicherungsträger oder Träger der Sozialhilfe nicht höhere Leistungen nach, sind vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 je Schadensfall für nicht stationäre ärztliche Behandlung und Versorgung mit Arznei- und Verbandmitteln 5 vom Hundert der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches zu ersetzen.

(9) Die Vereinbarung einer Pauschalierung der Ersatzansprüche ist zulässig.

(10) Die Bundesagentur für Arbeit und die Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch gelten als Versicherungsträger im Sinne dieser Vorschrift.

(1) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen und die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung vereinbaren jeweils bis zum 30. September eines Kalenderjahres für das Folgejahr die Höhe der Vergütungen für die zahnärztlichen Leistungen bei den Regelversorgungen nach § 56 Abs. 2 Satz 2. Es gelten § 71 Abs. 1 bis 3 sowie § 85 Abs. 3. Die Beträge nach Satz 1 ergeben sich jeweils aus der Summe der Punktzahlen der nach § 56 Abs. 2 Satz 10 aufgelisteten zahnärztlichen Leistungen, multipliziert mit den jeweils vereinbarten Punktwerten. Die Vertragspartner nach Satz 1 informieren den Gemeinsamen Bundesausschuss über die Beträge nach Satz 3. Kommt eine Vereinbarung nicht zustande oder kündigt eine Vereinbarungspartei die Vereinbarung und kommt bis zum Ablauf der Vereinbarungszeit keine neue Vereinbarung zustande, setzt das Schiedsamt nach § 89 den Vertragsinhalt fest.

(2) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen und der Verband Deutscher Zahntechniker-Innungen vereinbaren jeweils zum 30. September eines Kalenderjahres die Veränderung der erstmalig für das Jahr 2005 ermittelten bundeseinheitlichen durchschnittlichen Preise. § 71 Absatz 1 bis 3 gilt. Die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen gemeinsam und einheitlich vereinbaren mit den Innungsverbänden der Zahntechniker-Innungen die Höchstpreise für die zahntechnischen Leistungen bei den Regelversorgungen nach § 56 Absatz 2 Satz 2; sie dürfen die für das jeweilige Kalenderjahr nach Satz 1 festgesetzten bundeseinheitlichen Preise um bis zu 5 Prozent unter- oder überschreiten. Für die Vereinbarungen nach Satz 3 gilt § 71 nicht. Die für die Festlegung der Festzuschüsse nach § 55 Absatz 1 Satz 2 maßgeblichen Beträge für die zahntechnischen Leistungen bei den Regelversorgungen, die nicht von Zahnärzten erbracht werden, ergeben sich als Summe der bundeseinheitlichen Preise nach Satz 1 für die nach § 56 Absatz 2 Satz 10 aufgelisteten zahntechnischen Leistungen. Die Höchstpreise nach Satz 3 und die Beträge nach Satz 5 vermindern sich um 5 Prozent für zahntechnische Leistungen, die von Zahnärzten erbracht werden. Die Vertragspartner nach Satz 1 informieren den Gemeinsamen Bundesausschuss über die Beträge für die zahntechnischen Leistungen bei Regelversorgungen. Kommt eine Vereinbarung nach Satz 1 nicht zustande oder kündigt eine Vereinbarungspartei die Vereinbarung und kommt bis zum Ablauf der Vereinbarungszeit keine neue Vereinbarung zustande, setzt das Schiedsamt nach § 89 den Vertragsinhalt fest. Die Festsetzungsfristen nach § 89 Absatz 3, 4 und 9 für die Festsetzungen nach Satz 1 betragen einen Monat.

(1) Die Verjährung kann bei Haftung wegen Vorsatzes nicht im Voraus durch Rechtsgeschäft erleichtert werden.

(2) Die Verjährung kann durch Rechtsgeschäft nicht über eine Verjährungsfrist von 30 Jahren ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn hinaus erschwert werden.

(1) Ein auf anderen gesetzlichen Vorschriften beruhender Anspruch auf Ersatz eines Schadens geht auf den Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe über, soweit dieser auf Grund des Schadensereignisses Sozialleistungen zu erbringen hat, die der Behebung eines Schadens der gleichen Art dienen und sich auf denselben Zeitraum wie der vom Schädiger zu leistende Schadensersatz beziehen. Dazu gehören auch

1.
die Beiträge, die von Sozialleistungen zu zahlen sind, und
2.
die Beiträge zur Krankenversicherung, die für die Dauer des Anspruchs auf Krankengeld unbeschadet des § 224 Abs. 1 des Fünften Buches zu zahlen wären.

(2) Ist der Anspruch auf Ersatz eines Schadens durch Gesetz der Höhe nach begrenzt, geht er auf den Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe über, soweit er nicht zum Ausgleich des Schadens des Geschädigten oder seiner Hinterbliebenen erforderlich ist.

(3) Ist der Anspruch auf Ersatz eines Schadens durch ein mitwirkendes Verschulden oder eine mitwirkende Verantwortlichkeit des Geschädigten begrenzt, geht auf den Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe von dem nach Absatz 1 bei unbegrenzter Haftung übergehenden Ersatzanspruch der Anteil über, welcher dem Vomhundertsatz entspricht, für den der Schädiger ersatzpflichtig ist. Dies gilt auch, wenn der Ersatzanspruch durch Gesetz der Höhe nach begrenzt ist. Der Anspruchsübergang ist ausgeschlossen, soweit der Geschädigte oder seine Hinterbliebenen dadurch hilfebedürftig im Sinne der Vorschriften des Zwölften Buches werden.

(4) Stehen der Durchsetzung der Ansprüche auf Ersatz eines Schadens tatsächliche Hindernisse entgegen, hat die Durchsetzung der Ansprüche des Geschädigten und seiner Hinterbliebenen Vorrang vor den übergegangenen Ansprüchen nach Absatz 1.

(5) Hat ein Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe auf Grund des Schadensereignisses dem Geschädigten oder seinen Hinterbliebenen keine höheren Sozialleistungen zu erbringen als vor diesem Ereignis, geht in den Fällen des Absatzes 3 Satz 1 und 2 der Schadenersatzanspruch nur insoweit über, als der geschuldete Schadenersatz nicht zur vollen Deckung des eigenen Schadens des Geschädigten oder seiner Hinterbliebenen erforderlich ist.

(6) Ein nach Absatz 1 übergegangener Ersatzanspruch kann bei nicht vorsätzlichen Schädigungen durch eine Person, die im Zeitpunkt des Schadensereignisses mit dem Geschädigten oder seinen Hinterbliebenen in häuslicher Gemeinschaft lebt, nicht geltend gemacht werden. Ein Ersatzanspruch nach Absatz 1 kann auch dann nicht geltend gemacht werden, wenn der Schädiger mit dem Geschädigten oder einem Hinterbliebenen nach Eintritt des Schadensereignisses die Ehe geschlossen oder eine Lebenspartnerschaft begründet hat und in häuslicher Gemeinschaft lebt. Abweichend von den Sätzen 1 und 2 kann ein Ersatzanspruch bis zur Höhe der zur Verfügung stehenden Versicherungssumme geltend gemacht werden, wenn der Schaden bei dem Betrieb eines Fahrzeugs entstanden ist, für das Versicherungsschutz nach § 1 des Gesetzes über die Pflichtversicherung für Kraftfahrzeughalter oder § 1 des Gesetzes über die Haftpflichtversicherung für ausländische Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger besteht. Der Ersatzanspruch kann in den Fällen des Satzes 3 gegen den Schädiger in voller Höhe geltend gemacht werden, wenn er den Versicherungsfall vorsätzlich verursacht hat.

(7) Haben der Geschädigte oder seine Hinterbliebenen von dem zum Schadenersatz Verpflichteten auf einen übergegangenen Anspruch mit befreiender Wirkung gegenüber dem Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe Leistungen erhalten, haben sie insoweit dem Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe die erbrachten Leistungen zu erstatten. Haben die Leistungen gegenüber dem Versicherungsträger oder Träger der Sozialhilfe keine befreiende Wirkung, haften der zum Schadenersatz Verpflichtete und der Geschädigte oder dessen Hinterbliebene dem Versicherungsträger oder Träger der Sozialhilfe als Gesamtschuldner.

(8) Weist der Versicherungsträger oder Träger der Sozialhilfe nicht höhere Leistungen nach, sind vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 je Schadensfall für nicht stationäre ärztliche Behandlung und Versorgung mit Arznei- und Verbandmitteln 5 vom Hundert der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches zu ersetzen.

(9) Die Vereinbarung einer Pauschalierung der Ersatzansprüche ist zulässig.

(10) Die Bundesagentur für Arbeit und die Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch gelten als Versicherungsträger im Sinne dieser Vorschrift.

(1) Zur sozialen Absicherung des Risikos der Pflegebedürftigkeit wird als neuer eigenständiger Zweig der Sozialversicherung eine soziale Pflegeversicherung geschaffen.

(2) In den Schutz der sozialen Pflegeversicherung sind kraft Gesetzes alle einbezogen, die in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind. Wer gegen Krankheit bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen versichert ist, muß eine private Pflegeversicherung abschließen.

(3) Träger der sozialen Pflegeversicherung sind die Pflegekassen; ihre Aufgaben werden von den Krankenkassen (§ 4 des Fünften Buches) wahrgenommen.

(4) Die Pflegeversicherung hat die Aufgabe, Pflegebedürftigen Hilfe zu leisten, die wegen der Schwere der Pflegebedürftigkeit auf solidarische Unterstützung angewiesen sind.

(5) In der Pflegeversicherung sollen geschlechtsspezifische Unterschiede bezüglich der Pflegebedürftigkeit von Männern und Frauen und ihrer Bedarfe an Leistungen berücksichtigt und den Bedürfnissen nach einer kultursensiblen Pflege nach Möglichkeit Rechnung getragen werden.

(6) Die Ausgaben der Pflegeversicherung werden durch Beiträge der Mitglieder und der Arbeitgeber finanziert. Die Beiträge richten sich nach den beitragspflichtigen Einnahmen der Mitglieder. Für versicherte Familienangehörige und eingetragene Lebenspartner (Lebenspartner) werden Beiträge nicht erhoben.

(7) Ein Lebenspartner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft gilt im Sinne dieses Buches als Familienangehöriger des anderen Lebenspartners, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VI ZR 142/02 Verkündet am:
3. Dezember 2002
Böhringer-Mangold,
Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Bei einem bereits nach den §§ 53 ff. SGB V leistungsberechtigten Schwerpflegebedürftigen
stellen sich die in Art. 1 des PflegeVG geschaffenen Ansprüche auf Leistungen
nach §§ 36 ff. SGB XI nicht als Systemänderung dar.
BGH, Urteil vom 3. Dezember 2002 - VI ZR 142/02 - KG Berlin
LG Berlin
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 3. Dezember 2002 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Müller, den Richter
Dr. Greiner, die Richterin Diederichsen und die Richter Pauge und Zoll

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 22. Zivilsenats des Kammergerichts vom 7. Februar 2002 aufgehoben und die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 6. September 2000 zurückgewiesen. Die Beklagte trägt auch die weiteren Kosten des Rechtsstreits.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Klägerin verlangt als Trägerin der sozialen Pflegeversicherung aus übergegangenem Recht Ersatz ihrer Pflegegeldzahlungen an den bei ihr versicherten W.. Am 1. Februar 1986 wurde dieser bei einem Verkehrsunfall schwer verletzt. Er ist seither zu 100 % schwerbehindert und auf Lebenszeit pflegebedürftig. Die volle Haftung der Beklagten als Haftpflichtversicherer des am Unfall beteiligten Pkw ist zwischen den Parteien dem Grunde nach unstreitig. Am 19. Juli 1989 gab der Geschädigte, vertreten durch seinen Vater als Gebrechlichkeitspfleger , gegenüber der Beklagten die Erklärung ab, er sei für alle bishe-
rigen und möglicherweise noch entstehenden Ansprüche aus dem Verkehrsunfall vom 1. Februar 1986, seien sie vorhersehbar oder nicht, durch Zahlung eines Betrages von noch 1.100.000 DM endgültig und vollständig abgefunden. Außerdem verpflichtete sich der Geschädigte in der Abfindungserklärung, die BKK im Hinblick auf die von ihr als seine gesetzliche Krankenkasse zunächst bis zum 31. Januar 1989 abgerechneten Beträge für häusliche Krankenpflege in Höhe von 600 DM ab Vergleichsschluß nicht mehr in Anspruch zu nehmen und die Beklagte von etwaigen diesbezüglichen Ansprüchen der BKK freizuhalten. Gesetzlich übergegangene oder übergehende Ansprüche Dritter, insbesondere der Kranken- und Sozialversicherungsträger, sollten durch die Vereinbarung nicht berührt werden. Die Beklagte bezahlte die Abfindungssumme am 2. August 1989 an den Geschädigten. Dieser verzichtete mit Schreiben vom 16. Juli 1992 gegenüber der BKK ab 1. August 1992 auf Leistungen, soweit sie die häusliche Pflege betrafen. Nach Verkündung des Gesetzes über die soziale Pflegeversicherung beantragte der Geschädigte am 1. Februar 1995 Leistungen der Pflegeversicherung. Die nunmehr als Trägerin der sozialen Pflegeversicherung bei der BKK als Pflegekasse zuständige Klägerin zahlte daraufhin in der Zeit vom 1. April 1995 bis zum 30. September 1998 Pflegegeld i.H.v. 54.600 DM an die Mutter des Geschädigten. Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Erstattung dieses Betrages nebst Zinsen. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht das Urteil abgeändert und die Klage abgewiesen. Mit der zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter.

Entscheidungsgründe:

I.

Nach der Auffassung des Berufungsgerichts kann die Klägerin keinen Ausgleich für ihre Zahlungen verlangen, weil die Ansprüche des Geschädigten auf Leistungen der Pflegeversicherung vom Abfindungsvergleich umfaßt worden und nicht gemäß § 116 Abs. 1 SGB X auf die Klägerin übergegangen seien. Zwar deckten die Leistungen zur Pflegehilfe auch die vermehrten Bedürfnisse des Geschädigten aufgrund des Unfalles ab, für die die Beklagte nach § 11 StVG, § 843 Abs. 1 BGB in Verbindung mit § 3 Nr. 1 PflVG grundsätzlich hafte. Die geltend gemachten Ansprüche hätten aber frühestens 1995 mit ihrer Entstehung auf die Klägerin als Sozialversicherungsträger übergehen können, weil weder zum Zeitpunkt des Verkehrsunfalles noch beim Zustandekommen des Abfindungsvergleichs ein Sozialversicherungsverhältnis "Soziale Pflegeversicherung" bestanden habe. Durch die Einführung der gesetzlichen Pflegeversicherung am 1. Januar 1995 sei der seit 1989 bestehende Anspruch auf Pflegehilfe nach §§ 53 ff. SGB V a.F. nicht nur erweitert, sondern ein neuer Anspruch auf Zahlung von Pflegegeld aus der sozialen Pflegeversicherung geschaffen worden. Das sei eine Systemänderung, auf die sich die Beklagte bei Regulierung des Schadens nicht habe einstellen müssen. Die Ansprüche seien deshalb vom Abfindungsvergleich umfaßt worden und nach §§ 779, 362 BGB erloschen. Ein Anspruch der Klägerin bis zur Höhe des nach §§ 53 ff. SGB V a.F. möglicherweise ursprünglich geschuldeten Pflegegeldes bestehe ebenfalls nicht. Insoweit fehle die für den Anspruchsübergang nach § 116 Abs. 1 SGB X erforderliche Pflicht, Sozialleistungen zu erbringen, jedenfalls deshalb, weil der Geschädigte auf die Zahlung von Pflegegeld in seinem Schreiben vom 16. Juli
1992 nach § 46 Abs. 1 SGB I wirksam verzichtet habe. Dieser Verzicht hätte zwar für die Zukunft widerrufen werden können, ein Widerruf sei jedoch bis zum Außerkrafttreten der §§ 53 ff. SGB V a.F. nicht erfolgt.

II.

Das Berufungsurteil hält den Angriffen der Revision nicht stand. Der Senat vermag der Auffassung des Berufungsgerichts, daß die von der Klägerin geltend gemachten Ansprüche durch den Abfindungsvergleich zwischen dem Geschädigten und der Beklagten erfaßt worden und nach §§ 779, 362 BGB erloschen seien, weil die Schaffung des Anspruches auf Pflegegeld in § 37 SGB XI eine im bisherigen Leistungssystem noch nicht enthaltene Leistungspflicht des Sozialversicherungsträgers neu begründet habe, nicht zu folgen. 1. Allerdings geht das Berufungsgericht mit Recht davon aus, daß die Leistungen zur Pflegehilfe kongruent mit den Ansprüchen des Geschädigten auf Erstattung seiner vermehrten Bedürfnisse sind (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. BGHZ 134, 381, 384; 146, 108, 110 f.; Urteil vom 8. Oktober 1996 - VI ZR 247/95 - VersR 1996, 1565). Soweit der Senat im Urteil vom 30. Mai 2000 (- VI ZR 300/99 - VersR 2000, 1116, 1117) eine sachliche und zeitliche Kongruenz verneint hat, lag dem ein besonderer Sachverhalt zugrunde. In dem Rechtsstreit ging es nämlich um einen nur nach dem Recht der DDR und nicht nach § 843 BGB gegebenen Anspruch auf Erstattung des Verdienstausfallschadens des Vaters wegen der für Rehabilitationsmaßnahmen notwendigen Betreuung seines geschädigten Kindes. Hinsichtlich dieses Anspruchs lag ein nach bundesdeutschem Recht verbindliches Anerkenntnis vor. Betroffen waren nicht Pflegeleistungen, sondern Verdienstausfälle aufgrund außerhäuslicher Rehabilitationsmaßnahmen für das geschädigte Kind. Nur für diese besondere
Konstellation hat der Senat die Kongruenz mit den vom Sozialversicherungsträger erbrachten Leistungen nach den §§ 53 ff. SGB V verneint. 2. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts, war der Geschädigte nicht berechtigt, am 19. Juli 1989 über die der Klage zugrundeliegenden Ansprüche zu verfügen. Diese Ansprüche sind nämlich bereits mit dem Inkrafttreten des Gesundheits-Reformgesetzes vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I 1988, 2477 ff.) am 1. Januar 1989 nach § 116 Abs. 1 SGB X auf die BKK übergegangen und weder am 16. Juli 1992 durch den Verzicht des Geschädigten gegenüber der BKK noch 1995 durch den Übergang der Zuständigkeit für Pflegeleistungen auf die neu errichtete Pflegekasse an den Geschädigten zurückgefallen.
a) Der Übergang der Schadensersatzansprüche nach § 116 Abs. 1 SGB X vollzieht sich nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats zum Zeitpunkt des Unfalles, soweit der Sozialversicherungsträger dem Geschädigten nach den Umständen des Schadensfalles möglicherweise in Zukunft Leistungen zu erbringen hat, welche sachlich und zeitlich mit den Erstattungsansprüchen des Geschädigten kongruent sind. Wird die Leistungspflicht des Sozialversicherungsträgers erst später durch eine Änderung des bisherigen Leistungssystems neu begründet, vollzieht sich der Forderungsübergang allerdings erst bei Inkrafttreten der neuen Regelung (vgl. Senatsurteile BGHZ 134, 381, 384 f. sowie vom 13. April 1999 - VI ZR 88/98 - VersR 1999, 1126 m.w.Nachw.). Von einer solchen Systemänderung sind Gesetzesänderungen zu unterscheiden, die eine Erhöhung oder Modifizierung bereits gegebener Ansprüche regeln (vgl. Senatsurteile, BGHZ 134, aaO und Urteil vom 12. Juli 1960 - VI ZR 122/59 - VersR 1960, 830 f.).
Demzufolge sind die ursprünglich begründeten Schadensersatzansprüche des Geschädigten gegen die Beklagte wegen vermehrter Bedürfnisse mit dem 1. Januar 1989 auf die BKK übergegangen.
b) Die Revision wendet sich jedoch mit Recht dagegen, daß nach der Auffassung des Berufungsgerichts die der Klage zugrundeliegenden Ansprüche nicht auf die Klägerin hätten übergehen können, weil sie erst 1995 in Abänderung des bisherigen Leistungssystems für Pflegeleistungen neu geschaffen worden seien und der Geschädigte deshalb durch den Abfindungsvergleich aus dem Jahr 1989 auf diese künftigen Ansprüche rechtswirksam verzichtet habe. aa) Der erkennende Senat hat bisher offen gelassen, ob die zum 1. April 1995 in Kraft getretene Ablösung der Regelungen in §§ 53 ff. SGB V durch die Vorschriften über die soziale Pflegeversicherung im SGB XI einen erneuten Systemwechsel bedeutete oder lediglich eine Erweiterung und Erhöhung der bereits seit 1989 in §§ 53 ff. SGB V vorgesehenen Pflegeleistungen darstellte (vgl. Senat, Urteil vom 13. April 1999 - VI ZR 88/98 - aaO). Auch der Streitfall nötigt nicht zu einer generellen Beantwortung dieser Frage. Nach den in BGHZ 134, 381, 384 dargelegten Grundsätzen liegt eine Systemänderung vor, wenn eine Leistungspflicht des Versicherungsträgers begründet wird, für die es bisher an einer gesetzlichen Grundlage gefehlt hat (vgl. Senatsurteil vom 11. Januar 1966 – VI ZR 173/64 – VersR 1966, 233, 234), wenn also eine gesetzliche Neuregelung eine Anspruchsberechtigung, die im bisherigen Leistungssystem noch nicht enthalten war, neu schafft (vgl. Senatsurteil vom 4. Oktober 1983 – VI ZR 44/82 – VersR 1984, 35, 36). Danach kommt es auf den konkreten Anspruch an. bb) Das Berufungsgericht stützt sich für seine abweichende Auffassung auf die obergerichtliche Rechtsprechung und Stimmen in der Literatur, die einen
neuerlichen Systemwechsel bejahen (vgl. OLG Koblenz, VersR 1999, 911 f; Saarländisches OLG, OLG-Report 1999, 323 f; OLG Bamberg, OLG-Report 2000, 256 f.; zur Literaturmeinung: Wussow/Schneider, Unfallhaftpflichtrecht, 15. Aufl., Kap. 73, Rdn. 21; Geigel/Plagemann, Der Haftpflichtprozeß, 23. Aufl., 30. Kap., Rdn. 32; Jahnke, VersR, 1996, 924 ff., 929; Wegmann, VersR 1995, 1288, 1290). Danach soll ein Systemwechsel gegeben sein, weil in § 1 SGB XI ein neuer, eigenständiger Zweig der Sozialversicherung zur umfassenden sozialen Absicherung des Risikos der Pflegebedürftigkeit geschaffen worden sei. Die zu erbringenden Pflegeleistungen seien völlig neu strukturiert und abgestuft worden. Auch sei der berechtigte Personenkreis erheblich erweitert worden (vgl. zur Zielsetzung des Gesetzes BVerfG NJW 2001, 1709, 1711 m.w.Nachw.). cc) Diese Erwägungen ergeben jedoch in Bezug auf den vorliegenden Anspruch keine Systemänderung. Für einen nach den §§ 53 ff. SGB V leistungsberechtigten Schwerpflegebedürftigen, wie den Geschädigten im Streitfall, sind mit dem Inkrafttreten des Pflege-Versicherungsgesetzes vom 26. Mai 1994 (PflegeVG; BGBl. Teil I, S. 1014 ff.) zwar die organisatorische Abwicklung und die Höhe des Pflegegeldes geändert worden, der in Art. 1 des PflegeVG geschaffene Anspruch nach § 37 SGB XI stellt sich aber deshalb nicht als gänzlich neuer dar. Vielmehr sind dadurch die bereits nach dem Gesundheits-Reformgesetz 1989 begründeten Ansprüche lediglich fortgeführt und modifiziert worden. (1) Nach dem Willen des Gesetzgebers sollten die §§ 53 ff. SGB V von vornherein die Leistungen für häusliche und von einer Krankheit unabhängige Pflege nur vorläufig bis zu einer vollständigen Absicherung der Pflegebedürftigen außerhalb der gesetzlichen Krankenversicherung regeln. Dementsprechend wurden weitere Schritte zur besseren sozialen Absicherung der Pflege-
bedürftigen für erforderlich gehalten und ein Gesamtkonzept außerhalb der gesetzlichen Krankenversicherung in Aussicht genommen (vgl. BT-Drs. 11/2337, S. 182). Daran knüpfte der Gesetzgeber bei Schaffung des SGB XI an (vgl. BTDrs. 12/5262, S. 94 f.). Dementsprechend wurden in Art. 4 Nr. 4 PflegeVG mit Wirkung vom 1. April 1995 die §§ 53 bis 57 SGB V aufgehoben und der Anspruch auf häusliche Pflege aus gesetzessystematischen Gründen in das SGB XI überführt, weil Pflege, die nicht Krankenpflege ist, ein Fremdkörper im SGB V war (vgl. Jahnke, VersR 1996, 924 ff., 929). Die Definition des leistungsberechtigten Personenkreises in § 14 Abs. 1 SGB XI lehnt sich im Wortlaut an die des § 53 Abs. 1 SGB V an, wenn auch das Ausmaß der Hilfebedürftigkeit für die Bemessung des Pflegebedarfs verringert worden ist. Während § 53 Abs. 1 SGB V die Hilfebedürftigkeit nämlich noch in sehr hohem Maße voraussetzte, genügt nach § 14 Abs. 1 SGB XI ein Hilfebedarf in erheblichem oder höherem Maße. Hingegen spielt dieser Unterschied bei Schwerpflegebedürftigen , wie dem Geschädigten, keine Rolle, weil nach der Überleitungsregelung in Art. 45 Abs. 1 PflegeVG leistungsberechtigte Schwerpflegebedürftige nach § 53 SGB V ab 1. April 1995 in die Pflegestufe II eingestuft worden sind und die dementsprechenden Leistungen ohne Antragstellung erhalten (vgl. Udsching , SGB XI, 1995, Einl. Rdn. 13). (2) Auch die Einführung der allgemeinen Versicherungspflicht durch das PflegeVG rechtfertigt es nicht, von einer Systemänderung auszugehen. Zwar ist Leistungsvoraussetzung nach § 33 SGB XI, daß der Pflegebedürftige Versicherter ist. Dem entsprach, daß § 53 SGB V eine Leistungsberechtigung nur für Versicherte in der gesetzlichen Krankenversicherung gewährte. Im vorliegenden Fall war der Geschädigte Versicherter der BKK und deshalb als Schwerpflegebedürftiger leistungsberechtigt nach § 53 SGB V. Die Einführung der zwangsweisen Mitgliedschaft in der sozialen Pflegeversicherung schuf für ihn
keinen neuen Anspruch, sondern änderte nur die Zuständigkeit des Sozialversicherungsträgers und den Umfang des bestehenden Leistungsanspruchs.
c) Der Anspruchsübergang auf die Klägerin gemäß § 116 Abs. 1 SGB X scheitert entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts auch nicht daran, daß die Pflegekasse als zur Zahlung des Pflegegeldes zuständige Körperschaft des öffentlichen Rechts erst 1995 geschaffen worden ist und deshalb ein Sozialversicherungsverhältnis des Geschädigten zu ihr erst in diesem Zeitpunkt entstanden sein kann. Zum einen weist die Revision zu Recht darauf hin, daß allein die Änderung der Leistungszuständigkeit einen bestehenden Anspruch nicht neu schafft. Es handelt sich vielmehr hierbei um die Organisation der Leistungsgewährung , die den Anspruch in seinem Bestand grundsätzlich nicht tangiert. Zum anderen geht nach der ständigen Rechtsprechung des Senats bei einem Wechsel der Leistungszuständigkeit des Sozialversicherungsträgers nach dem Forderungsübergang der Anspruch vom zuerst verpflichteten auf den nun zuständigen über, sofern die geschuldeten Versicherungsleistungen gleichartig sind, auch wenn der neue Leistungsträger nicht Rechtsnachfolger des zuvor zuständigen ist (vgl. Senatsurteile vom 7. Dezember 1982 - VI ZR 9/81 - VersR 1983, 262 f.; vom 4. November 1997 - VI ZR 375/96 - VersR 1998, 124, 126; vom 8. Dezember 1998 - VI ZR 318/97 - VersR 1999, 382; vom 13. März 2001 - VI ZR 290/00 – VersR 2001, 1005 f. m.w.Nachw.). Dem liegt der Gedanke zugrunde, daß einem Wechsel in der Leistungsverpflichtung als Korrelat auch ein Wechsel in der Berechtigung entsprechen muß. Dementsprechend sind die Ansprüche von der BKK als dem zuerst verpflichteten Sozialversicherungsträger auf die Klägerin übergegangen, weil sie durch die Einführung der §§ 46 ff. SGB XI am 1. April 1995 als juristische Person des öffentlichen Rechts (vgl. § 46 Abs. 2 Satz 1 SGB XI) für die Zahlung des Pflegegeldes an den Geschädigten zuständig geworden ist.

d) Dem Anspruchsübergang stand auch nicht entgegen, daß der Vater des Geschädigten als Gebrechlichkeitspfleger mit Schreiben vom 16. Juli 1992 gegenüber der BKK auf Leistungen ab 1. August 1992 verzichtet hat, soweit diese die häusliche Pflege seines Sohnes betrafen. Der Rechtsübergang nach § 116 Abs. 1 SGB X steht nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats zwar unter der auflösenden Bedingung eines späteren Wegfalls der Leistungspflicht des Sozialversicherungsträgers, weil dadurch dem Forderungsübergang nachträglich der Boden entzogen wird (vgl. Senatsurteile vom 8. Dezember 1998 - VI ZR 318/97 - VersR 1999, 382, 383 und vom 13. März 2001 - VI ZR 290/00 – aaO, m.w.Nachw.). Das hat zur Folge, daß der Geschädigte gemäß § 158 Abs. 2 BGB bei Bedingungseintritt wieder in seine Rechte eintritt, ohne daß es einer besonderen Rückübertragung bedarf (vgl. Senatsurteil vom 13. März 2001 - VI ZR 290/00 - aaO). Ein Wegfall der Leistungspflicht des Sozialversicherungsträgers kann allerdings nur angenommen werden, wenn seine spätere Inanspruchnahme völlig unwahrscheinlich, also geradezu ausgeschlossen erscheint. Erst dann verliert der Sozialversicherungsträger sein durch die Frühzeitigkeit des Forderungsübergangs gesichertes Regreßinteresse. Kommt eine spätere Inanspruchnahme des Sozialversicherungsträgers in Betracht, so gebietet es der Zweck des Forderungsübergangs, ihm den Anspruch noch zu belassen (vgl. noch zu § 1542 RVO: BGHZ 48, 181, 185 ff.). Durch die Verzichtserklärung des Geschädigten vom 16. Juli 1992 war die erneute Inanspruchnahme des Sozialversicherungsträgers nicht ausgeschlossen, weil sie nach § 46 Abs. 1 Satz 2 SGB I jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden konnte. 3. Im übrigen weist die Revision mit Recht darauf hin, daß die dem Rechtsstreit zugrundeliegenden Ansprüche von dem Vergleich schon nach dessen Wortlaut nicht umfaßt waren, weil gesetzlich übergegangene und übergehende Ansprüche Dritter, insbesondere der Kranken- und Sozialversiche-
rungsträger, durch den Vergleich nicht berührt werden sollten. Dies steht nicht in Widerspruch zu der aus revisionsrechtlicher Sicht nicht zu beanstandenden Auslegung des Vergleichs durch das Berufungsgericht, daß auch künftige Pflegeleistungen und allgemein Ansprüche wegen Vermehrung der Bedürfnisse davon umfaßt werden sollten. Das Berufungsgericht hat offengelassen, inwieweit dem Geschädigten zum Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses die Berechtigung fehlte, soweit in Höhe des Anspruches auf Pflegegeld nach §§ 53 ff. SGB V ein Forderungsübergang nach § 116 Abs. 1 Satz 1 SGB X auf die BKK bereits zuvor erfolgt sei. Davon ist aber, wie unter 2. dargelegt, im vorliegenden Fall auszugehen. Erfolglos wendet die Revisionserwiderung dagegen ein, daß der Geschädigte dann keine Veranlassung gehabt hätte, gegenüber der BKK am 16. Juli 1992 auf die Inanspruchnahme von Pflegeleistungen zu verzichten. Unter diesen Umständen sollte der Verzicht verhindern, daß die Beklagte wegen des gesetzlichen Anspruchsüberganges nach § 116 Abs. 1 SGB X doppelt in Anspruch genommen würde. Er weist gerade darauf hin, daß die Beklagte und der Geschädigte mit dem Anspruchsübergang auf die Klägerin gerechnet haben, weshalb es der Beklagten auch verwehrt ist, sich gemäß §§ 407 Abs. 1, 412 BGB auf ein Erlöschen der geltend gemachten Ansprüche durch den Abfindungsvergleich zu berufen (vgl. Senatsurteil, BGHZ 131, 274 ff., 285 ff. m.w.Nachw.). 4. Hat die Ablösung der Vorschriften nach §§ 53 ff. SGB V durch diejenigen über das Pflegegeld im SGB XI keine Systemänderung bewirkt, sind die den Leistungen der Klägerin entsprechenden Ansprüche des Geschädigten auf sie nach § 116 Abs. 1 SGB X übergegangen. Nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts hat die Klägerin an den Geschädigten zu Händen seiner Mutter Pflegegeld in Höhe von 54.600 DM für die Zeit vom 1. April 1995 bis zum 30. September 1998 geleistet. Bei dieser Sachlage ist der Anspruch der Klägerin begründet und das landgerichtliche Urteil wiederherzu-
stellen. Der Senat entscheidet in der Sache selbst, da keine weiteren Feststellungen zu treffen sind und die Sache nach dem festgestellten Sachverhalt zur Entscheidung reif ist (§ 565 Abs. 3 Nr. 1 ZPO a.F.).

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 Abs. 1, 91 ZPO.
Müller Greiner Diederichsen Pauge Zoll

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)