Bundesgerichtshof Urteil, 18. Nov. 2008 - VI ZR 183/07

bei uns veröffentlicht am18.11.2008
vorgehend
Landgericht Frankfurt (Oder), 11 O 104/05, 16.12.2005

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VI ZR 183/07 Verkündet am:
18. November 2008
Holmes,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
EGBGB Art. 231 § 6; DDR:ZGB §§ 474 Abs. 1 Nr. 4, 476 Abs. 1 Nr. 1
Zur verjährungsrechtlichen Bedeutung eines Anerkenntnisses von Schadensersatzansprüchen
nach dem Zivilgesetzbuch der ehemaligen DDR gegen die
Deutsche Reichsbahn aus Unfällen vor Inkrafttreten des Einigungsvertrages.
BGH, Urteil vom 18. November 2008 - VI ZR 183/07 - OLG Brandenburg
LG Frankfurt (Oder)
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 18. November 2008 durch die Vizepräsidentin Dr. Müller, den Richter
Wellner, die Richterin Diederichsen und die Richter Stöhr und Zoll

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten zu 2 und unter Zurückweisung der Anschlussrevision der Klägerin wird das Urteil des 12. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 14. Juni 2007 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der Beklagten zu 2 erkannt worden ist. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt/Oder vom 16. Dezember 2005 wird insgesamt zurückgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten der Rechtsmittelverfahren zu tragen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


1
Die Klägerin nimmt die Beklagte zu 2 (im Folgenden: Beklagte) als Rechtsnachfolgerin der Deutschen Reichsbahn der ehemaligen DDR aus nach § 116 SGB X übergegangenem Recht auf Schadensersatz wegen Leistungen in Anspruch, die sie als Trägerin der gesetzlichen Unfallversicherung des Landes Brandenburg an den Geschädigten H. zu erbringen habe.
2
Der damals neun Jahre alte H. erlitt am 22. September 1988 während der Benutzung einer S-Bahn der Deutschen Reichsbahn auf dem Gelände des Bahnhofs Petershagen-Nord einen Unfall, als er bei bereits geschlossenen Türen beim Anfahren auf den Zug aufspringen wollte, sich dazu am Türgriff festhielt und mit dem linken Fuß zwischen S-Bahn und Bahnsteigkante geriet, wodurch er zu Boden fiel und sich schwere Verletzungen zuzog.
3
Mit Schreiben vom 19. Januar erkannte die Deutsche Reichsbahn ihre Einstandspflicht an. In dem Schreiben heißt es auszugsweise: „ … haben wir davon Kenntnis erhalten, dass Ihr Kind … am 22.9.1988 auf dem Haltepunkt Petershagen Nord einen Unfall erlitten hat und körperlich zu Schaden gekommen ist. Im Ergebnis geführter Ermittlungen zu dem Unfallereignis teilen wir Ihnen mit, dass die Deutsche Reichsbahn ihre Verantwortlichkeit anerkennt. Das Anerkenntnis der Deutschen Reichsbahn beinhaltet gegenwärtige und auch Folgeschäden des Unfalles. … Wir bitten Sie, uns die Forderungen zu beziffern und nach Möglichkeit durch Unterlagen nachzuweisen. Die Deutsche Reichsbahn ist bemüht, berechtigte Ansprüche unverzüglich zu erfüllen.“
4
Mit Schreiben vom 17. Juli 1990 teilte die Deutsche Reichsbahn mit, sie halte nach Auswertung des ärztlichen Gutachtens eine Ausgleichszahlung gemäß § 338 Abs. 3 des Zivilgesetzbuchs der DDR vom 19. Juni 1975 (GBl. DDR I 1975 Nr. 27 S. 465; im Folgenden: ZGB) in Höhe von 10.000 Mark für angemessen.
5
Mit ihrer im Jahr 2005 erhobenen Klage begehrt die Klägerin Erstattung von ihr an den Verletzten wegen dessen bleibender Schäden bis zum 14. Februar 2005 angeblich erbrachter Leistungen in Höhe von 91.434,54 € sowie Feststellung der künftigen Ersatzpflicht der Beklagten. Das Landgericht hat die Klage auf die von der Beklagten erhobene Einrede der Verjährung hin abgewiesen. Das Berufungsgericht hat unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung die Verpflichtung der Beklagten festgestellt, der Klägerin sämtliche nach § 116 SGB X übergangsfähigen Leistungen zu ersetzen, die diese auf Grund des Unfalls an den Geschädigten erbracht hat oder zukünftig erbringt. Es hat die Revision zugelassen, weil die analoge Anwendung von § 116 SGB X auf rechtsgeschäftliche Ansprüche von grundsätzlicher Bedeutung sei.

Entscheidungsgründe:

I.

6
Das Berufungsgericht stützt den Feststellungsausspruch auf das Schreiben der Deutschen Reichsbahn vom 19. Januar 1989. Dieses enthalte ein schriftliches Schuldanerkenntnis i.S.v. § 474 Abs. 1 Nr. 4 ZGB und nicht nur ein verjährungsunterbrechendes Anerkenntnis i.S.v. § 476 Abs. 1 Nr. 1 ZGB. Die Ansprüche aus dem Schuldanerkenntnis seien analog § 116 SGB X auf die Klägerin als zuständigen Träger der gesetzlichen Unfallversicherung übergegangen. § 116 SGB X finde seit dem 1. Januar 1991 im Beitrittsgebiet Anwendung und erfasse auch Schadensersatzansprüche auf Grund von Unfällen, die sich zuvor ereignet hätten. Die Vorschrift sei auch auf rechtsgeschäftliche Ansprüche aus einem Schuldanerkenntnis anzuwenden. Zu einem früheren Übergang der Schadensersatzansprüche auf etwa zuständige Leistungsträger der ehemaligen DDR sei es mangels tatsächlicher Erbringung von Leistungen nicht gekommen.
7
Die Ansprüche seien nicht verjährt. Die am 19. Januar 1989 in Gang gesetzte zehnjährige Verjährungsfrist nach § 474 Abs. 1 Nr. 4 ZGB sei gemäß Art. 231 § 6 Abs. 1 EGBGB mit Wirksamwerden des Beitritts durch die dreißigjährige Verjährungsfrist des § 195 BGB in der Fassung bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26. November 2001 (BGBl. I S. 3138; im Folgenden: a.F.) ersetzt worden. Dahinstehen könne, ob ein Schuldanerkenntnis nach § 474 Abs. 1 Nr. 4 ZGB ein konstitutives Schuldanerkenntnis i.S.v. § 781 BGB darstelle oder ob es sich um ein eigenständiges Rechtsinstitut des ZGB handle, da auch im letzteren Fall - mangels Bestehens einer kürzeren Verjährungsfrist nach dem BGB für ein derartiges Rechtsgebilde - die dreißigjährige Regelfrist nach § 195 BGB a.F. anzuwenden sei. Diese Frist sei zwar durch das Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts auf eine dreijährige Frist verkürzt worden, die nach Art. 229 § 6 Abs. 4 Satz 1 EGBGB am 1. Januar 2002 zu laufen begonnen habe und grundsätzlich zum 31. Dezember 2004 abgelaufen sei. Doch sei wegen außergerichtlicher Verhandlungen der Parteien die Verjährung jedenfalls zwischen dem 5. Juli 2002 und dem 2. Juni 2003 nach § 203 BGB gehemmt gewesen, so dass die Klage noch vor Vollendung der Verjährung zugestellt sei.
8
Der Zahlungsantrag sei dagegen unbegründet, da die Klägerin nicht nachgewiesen habe, entsprechende Zahlungen tatsächlich geleistet zu haben.

II.

9
Das Berufungsurteil hält revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand. Die Revision hat Erfolg und führt zur Wiederherstellung des Urteils des Landgerichts , das die Klage insgesamt abgewiesen hat. Es bedarf keiner Entscheidung , ob Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte wegen des Unfalls bestehen und nach § 116 SGB X auf die Klägerin übergegangen sind. Es kann auch auf sich beruhen, dass, sollte ein Anspruchsübergang auf die Klägerin erfolgt sein, das Bestehen des geltend gemachten Zahlungsanspruchs nicht mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung verneint werden könnte, weil es insoweit nur auf die Leistungsverpflichtung der Klägerin und nicht darauf ankommt , ob die Klägerin die Zahlungen tatsächlich erbracht hat (vgl. etwa BGHZ 48, 181, 184; Senatsurteile BGHZ 155, 342, 346 ff.; vom 28. März 1995 - VI ZR 244/94 - VersR 1995, 600, 601; OLG Brandenburg, NJ 1996, 263; Kasseler Kommentar/Kater, 58. Erg. Lieferg., § 116 SGB X Rn. 27). Denn etwaige Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte sind jedenfalls verjährt.
10
1. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist auf die streitgegenständlichen Ansprüche nach Art. 231 § 6 Abs. 1 Satz 1 EGBGB die Vorschrift des § 195 BGB a.F. nicht anzuwenden.
11
a) Art. 231 § 6 EGBGB beruft die Vorschriften des BGB a.F. über die Verjährung zur Anwendung, die für diejenigen Ansprüche nach dem BGB a.F. maßgebend sind, welche den im Streitfall möglicherweise begründeten Ansprüchen entsprechen oder ihnen wenigstens funktionell vergleichbar sind (vgl. Staudinger/Rauscher, BGB, Bearb. 2003, Art. 231 § 6 EGBGB Rn. 66). Da nach Art. 232 § 1 EGBGB für ein Schuldverhältnis, das vor dem Wirksamwerden des Beitritts der ehemaligen DDR zur Bundesrepublik Deutschland ent- standen ist, das Recht der ehemaligen DDR maßgebend bleibt, sind für die erforderliche rechtliche Einordnung des in dem Schreiben der Deutschen Reichsbahn vom 19. Januar 1989 enthaltenen Anerkenntnisses die Vorschriften des ZGB maßgebend. Für die Einordnung etwaiger auf Grund des Unfallereignisses gegen die Deutsche Reichsbahn bestehender Schadensersatzansprüche gilt nach Art. 232 § 10 EGBGB Entsprechendes, soweit die Einstandspflicht aus einer unerlaubten Handlung (vgl. Senatsurteil vom 1. März 2005 - VI ZR 101/04 - VersR 2005, 699) oder aus einem Tatbestand der Gefährdungshaftung (vgl. Münchener Kommentar/Wagner, BGB, 4. Aufl., Art. 232 § 10 EGBGB Rn. 8) folgt. Die danach gebotene Auslegung und Anwendung des Zivilrechts der DDR hat unter Berücksichtigung der Rechtspraxis in der ehemaligen DDR zu erfolgen; das fortgeltende Recht ist dabei so anzuwenden, wie es von den Gerichten der DDR angewendet worden wäre, wenn und insoweit es mit dem Grundgesetz vereinbar ist (vgl. Senatsurteile BGHZ 123, 65, 67 ff.; 126, 87, 91 f.; 135, 158, 161 f.; vom 1. März 2005 - VI ZR 101/04 - aaO, S. 699 f.). Rechtsstaatliche Bedenken gegen die Anwendung der im Streitfall in Betracht kommenden Anspruchsgrundlagen sind nicht ersichtlich.
12
b) Auf einen Anspruch aus einem selbstständigen abstrakten Schuldanerkenntnis nach § 781 BGB war nach dem bis zum Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts geltenden Recht zwar die Verjährungsvorschrift des § 195 BGB a.F. anzuwenden (vgl. Palandt/Sprau, BGB, 61. Aufl., § 780 Rn. 8; Geigel /Bacher, Der Haftpflichtprozess, 25. Aufl., Kap. 38 Rn. 17). Im Streitfall kommen jedoch keine einem Schuldanerkenntnis nach § 781 BGB entsprechenden oder vergleichbaren Ansprüche in Betracht; denn die mit Schreiben vom 19. Januar 1989 abgegebene Erklärung stellt nach dem ZGB kein selbstständiges abstraktes Schuldanerkenntnis dar.
13
aa) Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichts der DDR war das abstrakte Schuldanerkenntnis dem ZGB fremd und mit Inhalt und Zweck dieses Gesetzes (vgl. § 45 Abs. 3 ZGB) unvereinbar (OG, NJ 1987, 385, 386); die Instanzrechtsprechung ist dem gefolgt (vgl. BezG Erfurt, NJ 1989, 338 f.; vgl. auch OLG Jena, OLG-NL 1997, 204, 208; ebenso Pleyer/Stückradt, ROW 1989, 321, 322) und Entsprechendes galt im Anwendungsbereich des Gesetzes über das Vertragssystem in der sozialistischen Wirtschaft vom 25. März 1982 (GBl. DDR I 1982 Nr. 14 S. 293; vgl. Friedel, Wirtschaftsrecht 1975/3, Beilage, S. I). Dem lag wohl die Vorstellung zu Grunde, eine absolute Verselbstständigung eines Rechtsgrundes für eine Verpflichtung durch Anerkenntnis sei nicht wirksam; vielmehr bedürfe es stets einer bestimmten Verbindung zum konkreten , den Anlass für die Abgabe des Anerkenntnisses bildenden Schuldgrund (vgl. Mühlmann, NJ 1985, 332; Lehrbuch Zivilrecht, Teil 1, 1981, S. 237 unter 3.5.1.4.; Westen/Schleider, Zivilrecht im Systemvergleich, 1984, S. 96), um zu verhindern, dass durch Vertragsgestaltung gesetzlich gewährte Rechte beeinträchtigt oder einem Partner im Gesetz nicht vorgesehene Pflichten auferlegt würden, was einen Verstoß gegen Inhalt und Zweck des ZGB nach dessen § 45 Abs. 3 darstelle (vgl. Kommentar zum ZGB, 1985, Anm. 3 zu § 45 ZGB; Uebeler , ROW 1990, 225, 227; vgl. auch Friedel aaO). Für diese Beurteilung spricht, dass das ZGB den §§ 780, 781 BGB entsprechende Vorschriften nicht enthält (vgl. OLG Brandenburg, VIZ 1996, 611, 613; Westen/Schleider aaO; Pleyer /Stückradt aaO; Uebeler aaO, S. 226); rechtsstaatliche Bedenken gegen eine solche Behandlung des abstrakten Schuldanerkenntnisses bestünden grundsätzlich nicht.
14
Andererseits geht auch die Zivilrechtsordnung der DDR, wie etwa §§ 474 Abs. 1 Nr. 4 und 476 Abs. 1 Nr. 1 ZGB zeigen, von der rechtlichen Möglichkeit eines Schuldanerkenntnisses aus (vgl. OG, NJ 1981, 570, 571; Lehrbuch Zivilrecht aaO; vgl. auch OLG Jena, OLG-NL 1994, 220, 221 f.; OLG Brandenburg aaO; OLG Jena, OLG-NL 1997, 204, 208). Im Anschluss daran hat ein Teil der Rechtsliteratur zum ZGB u.a. unter Rückgriff auf den Wortlaut des § 474 Abs. 1 Nr. 4 ZGB Existenz und grundsätzliche Zulässigkeit des abstrakten Schuldanerkenntnisses auch für das Zivilrecht der DDR hergeleitet (vgl. Mühlmann aaO; Uebeler aaO), allerdings ebenfalls nur in den durch § 45 Abs. 3 ZGB gesetzten Grenzen (Mühlmann aaO; Uebeler aaO; vgl. auch Westen/Schleider aaO; OLG Jena, OLG-NL 1997, 204, 208). Ob diese im Streitfall eingehalten wären, ist zweifelhaft, bedarf aber keiner abschließenden Entscheidung.
15
bb) Denn schon der Auslegung des Berufungsgerichts, das Schreiben vom 19. Januar 1989 enthalte ein Schuldanerkenntnis, das selbstständige Ansprüche auf Schadensausgleich rechtsgeschäftlich begründe, kann aus Rechtsgründen nicht gefolgt werden. Zwar ist die Auslegung vertraglicher Vereinbarungen Sache des Tatrichters und kann vom Revisionsgericht nur darauf überprüft werden, ob Auslegungsregeln, Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verletzt worden sind oder ob die Auslegung auf Verfahrensfehlern beruht, etwa wesentliches Auslegungsmaterial unter Verstoß gegen Verfahrensvorschriften außer acht gelassen worden ist (vgl. etwa Senatsurteile vom 29. Januar 2002 - VI ZR 230/01 - VersR 2002, 474 m.w.N.; vom 28. Januar 2003 - VI ZR 263/02 - VersR 2003, 452). Solche Fehler liegen hier aber vor.
16
(1) Nach den im Streitfall gemäß Art. 232 § 1 EGBGB anzuwendenden Auslegungsgrundsätzen des Rechts der ehemaligen DDR ist das Erklärte in seiner objektiven Bedeutung maßgebend (vgl. Lehrbuch Zivilrecht aaO, S. 206 unter 3.3.2.1.; OLG Jena, OLG-NL 1994, 220, 221). Ob eine Einigung zwischen Parteien, die auch das Anerkenntnis eines Partners über das Bestehen seiner Verpflichtung beinhalten konnte, nur eine Klarstellung, Präzisierung oder vertragliche Änderung eines bestehenden Schuldverhältnisses beinhalten oder ob mit ihr ein neues Rechtsverhältnis begründet werden sollte, entschied sich auch unter Geltung des ZGB grundsätzlich nach dem Willen des Anerkennenden bzw. dem der Parteien; in der Regel begründete eine Einigung kein neues Rechtsverhältnis (vgl. Lehrbuch Zivilrecht aaO, S. 237 unter 3.5.1.4.; Posch, Allgemeines Vertragsrecht, 1977, S. 90 f. unter 5.1.4.; Mühlmann aaO). An das Zustandekommen einer neuen selbstständigen Verpflichtung knüpfte das ZGB folglich keine grundsätzlich anderen Anforderungen als sie die Rechtsprechung für das abstrakte Schuldversprechen bzw. Schuldanerkenntnis i.S.v. §§ 780, 781 BGB aufgestellt hat. Ein solches liegt nur vor, wenn die mit ihm übernommene Verpflichtung von ihrem Rechtsgrund, d.h. von ihren wirtschaftlichen und rechtlichen Zusammenhängen gelöst und allein auf den im Versprechen bzw. Anerkenntnis zum Ausdruck gekommenen Leistungswillen des Schuldners gestellt werden soll (vgl. BGH, Urteil vom 14. Oktober 1998 - XII ZR 66/97 - NJW 1999, 574, 575; Palandt/Sprau, BGB, 67. Aufl., § 780 Rn. 4).
17
(2) Anders als das Berufungsgericht meint, spricht bereits der Wortlaut der Erklärung vom 19. Januar 1989 gegen die Annahme, mit ihr sei eine selbstständige Verpflichtung rechtsgeschäftlich begründet worden. Wenn die Deutsche Reichsbahn ihre "Verantwortlichkeit" für den Unfall "im Ergebnis geführter Ermittlungen" anerkennt, legt schon dies nahe, dass eine als bestehend erkannte Verpflichtung zum Schadensersatz bestätigt und damit außer Streit gestellt, nicht aber eine von der bereits bestehenden Haftung verschiedene Einstandspflicht neu begründet werden sollte.
18
(3) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu §§ 780, 781 BGB ist ein selbstständiger Verpflichtungswille im Zweifel nicht anzunehmen , wenn in der schriftlichen Erklärung ein bestimmter Schuldgrund angegeben ist (vgl. etwa BGH, Urteil vom 14. Oktober 1998 - XII ZR 66/97 - aaO; Senatsurteile vom 26. Februar 2002 - VI ZR 288/00 - VersR 2002, 996, 997; vom 28. Januar 2003 - VI ZR 263/02 - aaO). Diese Auslegungsregel kann auch unter der Geltung des ZGB Anwendung finden, da dieses ebenfalls entscheidend auf den Parteiwillen abstellt. Entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung lässt die Erklärung den Grund der Haftung, den die Reichsbahn anerkannte, zweifelsfrei erkennen, indem sie ausdrücklich und mehrfach auf den Unfall vom 22. September 1988 Bezug nimmt. Damit war für jeden mit der Sache Befassten eine eindeutige Zuordnung der Anerkenntniserklärung zu dem Unfallereignis hergestellt. Der Schuldgrund für die Haftung war so konkret angegeben, dass die Wertung der Erklärung als rechtsgeschäftlich neu begründete, selbstständige Verpflichtung auch aus diesem Grund fern liegt (vgl. BGH, Urteil vom 14. Oktober 1998 - XII ZR 66/97 - aaO; Senatsurteil vom 28. Januar 2003 - VI ZR 263/02 - aaO). Zusätzliches Indiz dafür, dass der Verpflichtungswille der Reichsbahn über die bloße Bestätigung ihrer sich aus den Bestimmungen des ZGB nach ihrer Auffassung ergebenden Schadensersatzhaftung bei Abgabe des Anerkenntnisses nicht hinausreichte, ist außerdem die Erwähnung der Vorschrift des § 338 Abs. 3 ZGB in dem Schreiben vom 17. Juli 1990.
19
(4) Konkrete Anhaltspunkte, welche die Annahme rechtfertigen könnten, mit der Erklärung vom 19. Januar 1989 sei eine von dem in ihr genannten Schuldgrund losgelöste selbstständige Zahlungsverpflichtung begründet worden , sind demgegenüber weder festgestellt noch ersichtlich. Auch die Revisionserwiderung zeigt solche Anhaltspunkte nicht auf. Der Erklärung keine selbstständige Verpflichtung zu entnehmen, reduziert sie auch nicht zwangsläufig auf ein allein der Unterbrechung der Verjährung dienendes Anerkenntnis i.S.v. § 476 Abs. 1 Nr. 1 ZGB. Denn auch ihre Einordnung als bloße Klarstellung , Präzisierung oder vertragliche Änderung möglicherweise bestehender Schadensersatzansprüche schließt nicht aus, dass sie Unsicherheit über Bestehen und Umfang solcher Ansprüche beseitigte, etwa indem die Reichsbahn ihre volle Einstandspflicht dem Grunde nach bestätigte und sich damit zugleich ihrer etwaigen Einwände begab, der Unfall sei durch ein unabwendbares Ereig- nis verursacht worden (vgl. §§ 232 Abs. 1, 345 Abs. 1, 343 Abs. 1 und 2 ZGB; Bergner/Thiele, Zeitschrift für den Internationalen Eisenbahnverkehr 85 [1977], 99 f.) oder der Verletzte sei für den Schaden mitverantwortlich gewesen (vgl. §§ 341, 348 Abs. 2 ZGB; Bergner/Thiele aaO, S. 101).
20
Da mithin Ansprüche, die solchen aus einem selbstständigen abstrakten Schuldanerkenntnis im Sinne des § 781 BGB entsprechen, nach den Umständen des Streitfalles nicht in Betracht kommen, ist § 195 BGB a.F. auch nicht aus diesem Grund die nach Art. 231 § 6 EGBGB maßgebende Verjährungsvorschrift des BGB.
21
c) § 195 BGB a.F. ist im Streitfall im Rahmen des Art. 231 § 6 EGBGB auch nicht deshalb anzuwenden, weil den auf Grund des Unfalls vom 22. September 1988 gegen die Reichsbahn etwa begründeten Schadensersatzansprüchen Ansprüche aus positiver Vertragsverletzung eines Beförderungsvertrags nach dem BGB a.F. entsprächen. Dies liegt zwar deshalb nicht fern, weil der Verletzte den Unfall als Fahrgast der Deutschen Reichsbahn erlitten hat, es sich also um Verletzungen handelte, die nach dem auch insoweit maßgebenden Recht der ehemaligen DDR (Art. 232 § 1 EGBGB; vgl. Senatsurteil vom 1. März 2005 - VI ZR 101/04 - aaO, S. 699) während einer Personenbeförderung auf vertraglicher Grundlage entstanden (§ 231 ZGB; vgl. zur Einordnung der Personenbeförderung durch die Deutsche Reichsbahn als zivilrechtliche Vertragsbeziehung Lehrbuch Zivilrecht, Teil 2, 1981, S. 80 f. unter 6.8.2.1.; Lübchen, StuR 1975, 181, 187; Bergner/Thiele aaO, S. 69 ff.; Westen, Das neue Zivilrecht der DDR, 1977, S. 180). Nach dem BGB in der bis zum Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts geltenden Fassung haftete die Eisenbahn für Personenschäden, die Fahrgäste bei der Beförderung erlitten, u.a. nach den Grundsätzen der positiven Vertragsverletzung (vgl. Finger, Eisenbahntransportrecht , Stand: 1999, vor §§ 8-19 EVO Anm. 6 a und b aa; Tavakoli, Privatisie- rung und Haftung der Eisenbahn, 2001, S. 322 f.; Filthaut, Haftpflichtgesetz, 7. Aufl., § 12 HaftpflG Rn. 133); diese Ansprüche unterlagen der allgemeinen Verjährung nach § 195 BGB a.F. (vgl. Finger aaO, vor §§ 8-19 EVO Anm. 7 a). Die im Streitfall etwa bestehende Haftung der Reichsbahn für den Unfall entspricht jedoch nicht einer solchen Einstandspflicht. Sie ist vielmehr aus Sicht des BGB einer Haftung aus unerlaubter Handlung bzw. dem Haftpflichtgesetz vergleichbar mit der Folge, dass insoweit nicht § 195 BGB a.F., sondern § 852 BGB a.F. im Rahmen des Art. 231 § 6 EGBGB heranzuziehen ist.
22
aa) Eine Haftung der Reichsbahn für die Unfallfolgen kommt im Streitfall aus der erweiterten Verantwortlichkeit nach §§ 232 Abs. 1 Satz 1, 345 Abs. 1 ZGB in Betracht, bei der es nach §§ 335, 343 Abs. 1 ZGB auf ein Verschulden nicht ankommt, weil eine Haftungsbefreiung nach §§ 333, 334 ZGB ausgeschlossen ist (vgl. Kommentar zum ZGB aaO, Anm. 1.1 zu § 232 ZGB; Lehrbuch Zivilrecht aaO, S. 82 unter 6.8.2.2.; Zetzschke/Joachim, NJ 1976, 708, 711; Bergner/Thiele aaO, S. 99 f.; Bergner/Lange/Teuchert, Wissenschaftliche Zeitschrift der Hochschule für Verkehrswesen, 1978, S. 225, 230 f.), und die folglich grundsätzlich bis zur Grenze des unabwendbaren Ereignisses bestand (vgl. § 343 Abs. 2 ZGB; Bergner/Thiele aaO, S. 100; Bergner/Lange/Teuchert aaO, S. 231). Die Zielrichtung des ZGB ging dahin, Schadensersatzansprüche aus Verträgen und aus deliktischem Verhalten möglichst gleichen Regelungen zu unterwerfen und insoweit eine Anspruchskonkurrenz zu vermeiden (vgl. Senatsurteile BGHZ 126, 87, 93 f.; vom 1. März 2005 - VI ZR 101/04 - aaO, S. 700). Die Regelungen des Fünften Teils des ZGB (u.a. §§ 330 ff., 343 ff. ZGB) waren auf die Haftung innerhalb von Vertragsbeziehungen grundsätzlich unanwendbar, soweit nicht das Vertragsrecht (§§ 93, 232 Abs. 1 ZGB) ihre Anwendbarkeit besonders bestimmte (vgl. Kommentar zum ZGB aaO, Anm. 0 zu § 93 ZPO, Vorbem. zu §§ 323 ff. ZGB; Posch, Schutz des Lebens, der Gesundheit und des Eigentums vor Schadenszufügung, 1979, S. 15; Macke, Fest- schrift für Steffen, 1995, S. 289, 295). Das spricht dafür, dass nach dem ZGB im Streitfall nur eine Haftung aus einem Anspruch aus den über die Verweisung in § 232 Abs. 1 Satz 1 ZGB anwendbaren Bestimmungen der §§ 330 ff. ZGB in Betracht kam und keine Anspruchskonkurrenz aus vertraglicher und außervertraglicher Haftung bestand (vgl. Posch aaO; in Bezug auf § 93 ZGB Posch, NJ 1974, 726, 731; ders., StuR 1975, 207, 215; ders., NJ 1977, 10, 11; Göhring, NJ 1979, 136 f.; Roggemann, Zivilgesetzbuch und Zivilprozessordnung der DDR mit Nebengesetzen, 1976, S. 55; Westen aaO, S. 238). Obwohl das Zivilrecht der ehemaligen DDR Verletzungen von Fahrgästen bei der Personenbeförderung als Schäden aus nicht gehöriger Erfüllung des Personenbeförderungsvertrags ansah (vgl. Bergner/Thiele aaO, S. 99; Bergner/Lange/Teuchert aaO, S. 230; Fritsche/Posch/Wedekind, NJ 1988, 72, 74), unterstellt § 232 Abs. 1 Satz 1 ZGB die Haftung den Bestimmungen über die erweiterte Verantwortlichkeit für Schadenszufügung außerhalb von Verträgen (§§ 330 ff., 343 ff. ZGB). Das legt nahe, dass es sich bei dem in Frage kommenden Anspruch aus Sicht des ZGB um einen außervertraglichen handelte (vgl. Posch, StuR 1975, 207, 215, 217). Nach dem BGB wäre er dann verjährungsrechtlich ebenso einzuordnen (vgl. Senatsurteil vom 1. März 2005 - VI ZR 101/04 - aaO; OLG Naumburg, NJW 1998, 237, 239).
23
bb) Abgesehen davon ist auf den im Streitfall in Betracht kommenden Schadensersatzanspruch aus §§ 232 Abs. 1 Satz 1, 345 Abs. 1 ZGB ab dem Wirksamwerden des Beitritts schon deshalb nicht die dreißigjährige Frist des § 195 BGB a.F., sondern die dreijährige des § 852 BGB a.F. anzuwenden, weil die mögliche Einstandspflicht unabhängig von Verschulden bis zur Grenze des unabwendbaren Ereignisses besteht (soeben unter aa) und damit funktionell eine Gefährdungshaftung darstellt, jedenfalls soweit es, wie im Streitfall, um die Verursachung von Gesundheitsschäden geht. Zumindest in diesem Umfang ist sie der Haftung nach dem Haftpflichtgesetz vergleichbar, obwohl diese - anders als die über § 232 Abs. 1 ZGB begründete Einstandspflicht (vgl. Bergner/Thiele aaO, S. 100 f.; Bergner/Lange/Teuchert aaO, S. 231) - erst an der Grenze höherer Gewalt endet (§ 1 Abs. 2 HaftPflG) und durch Haftungshöchstgrenzen beschränkt ist (§ 9 HaftpflG). Diese Vergleichbarkeit rechtfertigt es, auf die im Streitfall in Betracht kommenden Ansprüche die Verjährungsvorschrift des § 852 BGB a.F. anzuwenden, unabhängig davon, ob es sich nach dem ZGB um vertragliche oder außervertragliche Ansprüche handelt. Entsprechend hat der Senat (Senatsurteil vom 1. März 2005 - VI ZR 101/04 - aaO, S. 700; vgl. auch OLG Naumburg aaO, S. 239 f.) Ausgleichsansprüche nach § 338 Abs. 3 ZGB wegen ihrer weitgehenden Übereinstimmung mit dem sich aus § 847 Abs. 1 BGB a.F. ergebenden Anspruch allein der Verjährungsvorschrift des § 852 BGB a.F. ungeachtet dessen unterworfen, ob die Einstandspflicht als vertragliche oder außervertragliche einzustufen war.
24
d) Das Anerkenntnis vom 19. Januar 1989 veränderte die infolge des Unfalls möglicherweise nach dem ZGB entstandenen Schadensersatzansprüche nicht in einer Weise, die ab Wirksamwerden des Beitritts die Anwendung von § 195 BGB a.F. erlaubt hätte. Dass mit dem Anerkenntnis, anders als es das Berufungsgericht für möglich hält, kein selbstständiger, dem BGB unbekannter Anspruch rechtsgeschäftlich neu begründet worden ist, ergibt sich schon aus früheren Darlegungen (oben unter b bb). Es ist ferner nichts dafür ersichtlich oder festgestellt, dass das Anerkenntnis den Rechtsgrund der etwa bestehenden Haftung in einer Art und Weise verändert hätte, die die möglichen Schadensersatzansprüche einem in der Frist des § 195 BGB a.F. verjährenden vergleichbar gemacht hätte oder dazu zwänge, sie mangels Vergleichbarkeit zu einem dem BGB a.F. bekannten Institut der allgemeinen Verjährung nach § 195 BGB a.F. zu unterstellen. Nach der Rechtsprechung des Senats verändern insbesondere Vereinbarungen über einen gesetzlichen Anspruch regelmäßig das ursprüngliche Rechtsverhältnis nur, soweit sie streitige oder ungewisse Punkte betreffen, lassen es im Übrigen aber, auch hinsichtlich der Verjährungsfrist, nach Inhalt und Rechtsnatur weiter bestehen (vgl. Senatsurteil vom 17. Juni 2008 - VI ZR 197/07 - VersR 2008, 1350, 1351 m.w.N.); dass für die Rechtslage nach dem ZGB anderes zu gelten hätte, ist nicht ersichtlich. Auch das im Streitfall abgegebene Anerkenntnis ließ somit - selbst wenn es Einwendungen der Reichsbahn in bestimmter Hinsicht ausgeschlossen hätte (dazu oben b bb [4]) - den Rechtsgrund der etwa bestehenden Haftung grundsätzlich unverändert , und zwar selbst dann, wenn sich seine verjährungsrechtliche Relevanz nach dem ZGB nicht auf die Unterbrechungswirkung nach § 476 Abs. 1 Nr. 1 ZGB beschränkt (zu ihr Senatsurteile vom 1. März 2005 - VI ZR 101/04 - aaO, S. 702; vom 20. Juni 2006 - VI ZR 78/04 - VersR 2006, 1646, 1647), sondern es stattdessen oder zugleich die Wirkung gehabt hätte, nach § 474 Abs. 1 Nr. 4 ZGB eine neue Verjährungsfrist in Gang zu setzen. Es kommt demnach nicht darauf an, ob sich die Anwendbarkeit von § 474 Abs. 1 Nr. 4 ZGB auf Anerkenntnisse von Zahlungsverpflichtungen beschränkte, mit denen - soweit darin nicht ein Verstoß gegen Inhalt und Zweck des ZGB lag (s. oben b aa) - ein neuer Rechtsgrund der Zahlungsverpflichtung begründet und nicht nur eine bereits bestehende Verpflichtung lediglich bestätigt oder bekräftigt wurde (so Mühlmann aaO; Uebeler aaO, S. 226), was hier nicht der Fall war. Denn selbst wenn § 474 Abs. 1 Nr. 4 ZGB neben § 476 Abs. 1 Nr. 1 ZGB auf das hier vorliegende, allenfalls bestätigende Anerkenntnis anzuwenden wäre (vgl. OG, NJ 1981, 570, 571; OLG Jena, OLG-NL 1994, 220, 221 f.; OLG Brandenburg, VIZ 1996, 611, 613; Lehrbuch Zivilrecht, Teil 1, 1981, S. 237 unter 3.5.1.4.; Posch, Allgemeines Vertragsrecht, 1977, S. 91), ist nicht ersichtlich, warum die Wirkung dieser Vorschrift über die Inkraftsetzung einer zehnjährigen Verjährungsfrist hinausgehen sollte.
25
2. Ist § 195 BGB a.F. ab Wirksamwerden des Beitritts demnach nicht anzuwenden , sind die geltend gemachten Ansprüche, sollten sie bestehen und auf die Klägerin übergegangen sein, jedenfalls verjährt.
26
a) Unabhängig davon, ob auf die streitgegenständlichen Ansprüche nach dem Recht der ehemaligen DDR die Verjährungsfrist des § 474 Abs. 1 Nr. 3 ZGB oder auf Grund des Anerkenntnisses vom 19. Januar 1989 die des § 474 Abs. 1 Nr. 4 ZGB Anwendung fand, waren die Ansprüche nach diesem Recht am Tag des Wirksamwerdens des Beitritts noch nicht verjährt. Weshalb fanden nach Art. 231 § 6 Abs. 1 Satz 1 EGBGB ab diesem Zeitpunkt die Vorschriften des BGB Anwendung, wobei sich der Verjährungsbeginn gemäß Art. 231 § 6 Abs. 1 Satz 2 EGBGB weiterhin nach den Vorschriften des ZGB bestimmte. Da die kenntnisabhängige dreijährige Verjährungsfrist des § 852 Abs. 1 BGB a.F. kürzer ist als die nach § 474 Abs. 1 Nr. 3 oder 4 ZGB in Betracht kommenden Fristen von vier bzw. zehn Jahren, konnte sie jedoch frühestens am 3. Oktober 1990 beginnen (Art. 231 § 6 Abs. 2 Satz 1 EGBGB) und lief von dem Zeitpunkt an, in welchem Kenntnis von dem Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen vorlag (vgl. § 852 Abs. 1 BGB a.F.). Wann dies der Fall war und ob es hierfür auf die Kenntnis der Klägerin bzw. ihrer Rechtsvorgängerin ankommt oder ob sie sich eine etwa früher von dem Verletzten bzw. seiner Familie erlangte Kenntnis entgegenhalten lassen muss, bedarf aber dann keiner Entscheidung, wenn jedenfalls die nach dem ZGB maßgebende längere Verjährungsfrist vollendet ist (Art. 231 § 6 Abs. 2 Satz 2 EGBGB; vgl. BGHZ 156, 232, 241).
27
b) Das ist hier der Fall, selbst wenn durch die Schreiben der Reichsbahn vom 19. Januar 1989 und vom 17. Juli 1990 nach § 476 Abs. 1 Nr. 1 ZGB die Verjährung unterbrochen worden sein sollte (vgl. Art. 231 § 6 Abs. 1 Satz 2 EGBGB) mit der Folge des Neubeginns der Verjährung am 1. Februar 1989 bzw. am 1. August 1990 (vgl. § 476 Abs. 2 ZGB): Sollte das Anerkenntnis vom 19. Januar 1989 die Voraussetzungen von § 474 Abs. 1 Nr. 4 ZGB erfüllt haben (dazu oben 1 d), so war die Zehnjahresfrist nach dieser Vorschrift spätestens am 1. Februar 1999 bzw. am 1. August 2000 unabhängig davon abgelaufen, ob sich der Beginn der Verjährung nach § 475 Nr. 2 ZGB oder nach § 475 Nr. 3 ZGB bestimmte. Denn im ersten Fall wäre jedenfalls die kenntnisunabhängige Zehnjahresfrist nach § 475 Nr. 2 Satz 2 ZGB (vgl. Senatsurteil BGHZ 126, 87, 95) längstens in diesem Zeitraum vollendet gewesen, im zweiten Fall wäre die Zehnjahresfrist des § 474 Abs. 1 Nr. 4 ZGB kenntnisunabhängig spätestens in dem von § 476 Abs. 2 ZGB bestimmten Zeitpunkt angelaufen, da nichts dafür ersichtlich ist, dass die Ansprüche ab dem 1. Februar 1989 bzw. dem 1. August 1990 nicht hätten geltend gemacht werden können (vgl. Senatsurteil aaO, S. 96). War § 474 Abs. 1 Nr. 4 ZGB auf das Anerkenntnis vom 19. Januar 1989 dagegen nicht anwendbar, so war die Verjährungsfrist spätestens mit dem Ablauf der kenntnisunabhängigen zehnjährigen Frist nach § 475 Nr. 2 Satz 2 ZGB und damit ebenfalls spätestens am 1. Februar 1999 bzw. am 1. August 2000 vollendet.
28
c) Tatsachen, die Unterbrechungs- oder Hemmungstatbestände im Zeitraum bis 1. Februar 1999 bzw. 1. August 2000 ausfüllen könnten, hat das Berufungsgericht , von der Klägerin unbeanstandet, nicht festgestellt. Etwa bestehende Ansprüche sind mithin - auch bereits im Zeitpunkt der vom Berufungsge- richt angenommenen Verhandlungen - verjährt, so dass es auf die Frage eines Übergangs der Ansprüche auf die Klägerin nicht mehr ankommt.
29
3. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 97 Abs. 1 ZPO. Müller Wellner Diederichsen Stöhr Zoll
Vorinstanzen:
LG Frankfurt (Oder), Entscheidung vom 16.12.2005 - 11 O 104/05 -
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 14.06.2007 - 12 U 4/06 -

Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Urteil, 18. Nov. 2008 - VI ZR 183/07

Urteilsbesprechungen zu Bundesgerichtshof Urteil, 18. Nov. 2008 - VI ZR 183/07

Referenzen - Gesetze

Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Zivilprozessordnung - ZPO | § 97 Rechtsmittelkosten


(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

Zivilprozessordnung - ZPO | § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht


(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um
Bundesgerichtshof Urteil, 18. Nov. 2008 - VI ZR 183/07 zitiert 17 §§.

Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Zivilprozessordnung - ZPO | § 97 Rechtsmittelkosten


(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

Zivilprozessordnung - ZPO | § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht


(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 195 Regelmäßige Verjährungsfrist


Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 93 Kosten bei sofortigem Anerkenntnis


Hat der Beklagte nicht durch sein Verhalten zur Erhebung der Klage Veranlassung gegeben, so fallen dem Kläger die Prozesskosten zur Last, wenn der Beklagte den Anspruch sofort anerkennt.

Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - - SGB 10 | § 116 Ansprüche gegen Schadenersatzpflichtige


(1) Ein auf anderen gesetzlichen Vorschriften beruhender Anspruch auf Ersatz eines Schadens geht auf den Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe über, soweit dieser auf Grund des Schadensereignisses Sozialleistung

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 852 Herausgabeanspruch nach Eintritt der Verjährung


Hat der Ersatzpflichtige durch eine unerlaubte Handlung auf Kosten des Verletzten etwas erlangt, so ist er auch nach Eintritt der Verjährung des Anspruchs auf Ersatz des aus einer unerlaubten Handlung entstandenen Schadens zur Herausgabe nach den Vor

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 203 Hemmung der Verjährung bei Verhandlungen


Schweben zwischen dem Schuldner und dem Gläubiger Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis der eine oder der andere Teil die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die Verjähru

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 781 Schuldanerkenntnis


Zur Gültigkeit eines Vertrags, durch den das Bestehen eines Schuldverhältnisses anerkannt wird (Schuldanerkenntnis), ist schriftliche Erteilung der Anerkennungserklärung erforderlich. Die Erteilung der Anerkennungserklärung in elektronischer Form ist

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 780 Schuldversprechen


Zur Gültigkeit eines Vertrags, durch den eine Leistung in der Weise versprochen wird, dass das Versprechen die Verpflichtung selbständig begründen soll (Schuldversprechen), ist, soweit nicht eine andere Form vorgeschrieben ist, schriftliche Erteilung

Haftpflichtgesetz - HaftPflG | § 1


(1) Wird bei dem Betrieb einer Schienenbahn oder einer Schwebebahn ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Betriebsunternehmer dem Geschädigten zum Ersatz des daraus entstehend

Haftpflichtgesetz - HaftPflG | § 9


Der Unternehmer oder der in § 2 bezeichnete Inhaber der Anlage haftet im Falle der Tötung oder Verletzung eines Menschen für jede Person bis zu einem Kapitalbetrag von 600.000 Euro oder bis zu einem Rentenbetrag von jährlich 36.000 Euro.

Referenzen - Urteile

Bundesgerichtshof Urteil, 18. Nov. 2008 - VI ZR 183/07 zitiert oder wird zitiert von 5 Urteil(en).

Bundesgerichtshof Urteil, 18. Nov. 2008 - VI ZR 183/07 zitiert 4 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bundesgerichtshof Urteil, 20. Juni 2006 - VI ZR 78/04

bei uns veröffentlicht am 20.06.2006

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 78/04 Verkündet am: 20. Juni 2006 Holmes Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja Einigungsvertrag Art. 21 Ab

Bundesgerichtshof Urteil, 28. Jan. 2003 - VI ZR 263/02

bei uns veröffentlicht am 28.01.2003

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 263/02 Verkündet am: 28. Januar 2003 Holmes, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: nein

Bundesgerichtshof Urteil, 17. Juni 2008 - VI ZR 197/07

bei uns veröffentlicht am 17.06.2008

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 197/07 Verkündet am: 17. Juni 2008 Holmes Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja

Bundesgerichtshof Urteil, 01. März 2005 - VI ZR 101/04

bei uns veröffentlicht am 01.03.2005

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 101/04 Verkündet am: 1. März 2005 Böhringer-Mangold, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ:
1 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Bundesgerichtshof Urteil, 18. Nov. 2008 - VI ZR 183/07.

Bundesgerichtshof Urteil, 01. Dez. 2009 - VI ZR 221/08

bei uns veröffentlicht am 01.12.2009

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 221/08 Verkündet am: 1. Dezember 2009 Holmes, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:

Referenzen

(1) Ein auf anderen gesetzlichen Vorschriften beruhender Anspruch auf Ersatz eines Schadens geht auf den Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe über, soweit dieser auf Grund des Schadensereignisses Sozialleistungen zu erbringen hat, die der Behebung eines Schadens der gleichen Art dienen und sich auf denselben Zeitraum wie der vom Schädiger zu leistende Schadensersatz beziehen. Dazu gehören auch

1.
die Beiträge, die von Sozialleistungen zu zahlen sind, und
2.
die Beiträge zur Krankenversicherung, die für die Dauer des Anspruchs auf Krankengeld unbeschadet des § 224 Abs. 1 des Fünften Buches zu zahlen wären.

(2) Ist der Anspruch auf Ersatz eines Schadens durch Gesetz der Höhe nach begrenzt, geht er auf den Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe über, soweit er nicht zum Ausgleich des Schadens des Geschädigten oder seiner Hinterbliebenen erforderlich ist.

(3) Ist der Anspruch auf Ersatz eines Schadens durch ein mitwirkendes Verschulden oder eine mitwirkende Verantwortlichkeit des Geschädigten begrenzt, geht auf den Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe von dem nach Absatz 1 bei unbegrenzter Haftung übergehenden Ersatzanspruch der Anteil über, welcher dem Vomhundertsatz entspricht, für den der Schädiger ersatzpflichtig ist. Dies gilt auch, wenn der Ersatzanspruch durch Gesetz der Höhe nach begrenzt ist. Der Anspruchsübergang ist ausgeschlossen, soweit der Geschädigte oder seine Hinterbliebenen dadurch hilfebedürftig im Sinne der Vorschriften des Zwölften Buches werden.

(4) Stehen der Durchsetzung der Ansprüche auf Ersatz eines Schadens tatsächliche Hindernisse entgegen, hat die Durchsetzung der Ansprüche des Geschädigten und seiner Hinterbliebenen Vorrang vor den übergegangenen Ansprüchen nach Absatz 1.

(5) Hat ein Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe auf Grund des Schadensereignisses dem Geschädigten oder seinen Hinterbliebenen keine höheren Sozialleistungen zu erbringen als vor diesem Ereignis, geht in den Fällen des Absatzes 3 Satz 1 und 2 der Schadenersatzanspruch nur insoweit über, als der geschuldete Schadenersatz nicht zur vollen Deckung des eigenen Schadens des Geschädigten oder seiner Hinterbliebenen erforderlich ist.

(6) Ein nach Absatz 1 übergegangener Ersatzanspruch kann bei nicht vorsätzlichen Schädigungen durch eine Person, die im Zeitpunkt des Schadensereignisses mit dem Geschädigten oder seinen Hinterbliebenen in häuslicher Gemeinschaft lebt, nicht geltend gemacht werden. Ein Ersatzanspruch nach Absatz 1 kann auch dann nicht geltend gemacht werden, wenn der Schädiger mit dem Geschädigten oder einem Hinterbliebenen nach Eintritt des Schadensereignisses die Ehe geschlossen oder eine Lebenspartnerschaft begründet hat und in häuslicher Gemeinschaft lebt. Abweichend von den Sätzen 1 und 2 kann ein Ersatzanspruch bis zur Höhe der zur Verfügung stehenden Versicherungssumme geltend gemacht werden, wenn der Schaden bei dem Betrieb eines Fahrzeugs entstanden ist, für das Versicherungsschutz nach § 1 des Gesetzes über die Pflichtversicherung für Kraftfahrzeughalter oder § 1 des Gesetzes über die Haftpflichtversicherung für ausländische Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger besteht. Der Ersatzanspruch kann in den Fällen des Satzes 3 gegen den Schädiger in voller Höhe geltend gemacht werden, wenn er den Versicherungsfall vorsätzlich verursacht hat.

(7) Haben der Geschädigte oder seine Hinterbliebenen von dem zum Schadenersatz Verpflichteten auf einen übergegangenen Anspruch mit befreiender Wirkung gegenüber dem Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe Leistungen erhalten, haben sie insoweit dem Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe die erbrachten Leistungen zu erstatten. Haben die Leistungen gegenüber dem Versicherungsträger oder Träger der Sozialhilfe keine befreiende Wirkung, haften der zum Schadenersatz Verpflichtete und der Geschädigte oder dessen Hinterbliebene dem Versicherungsträger oder Träger der Sozialhilfe als Gesamtschuldner.

(8) Weist der Versicherungsträger oder Träger der Sozialhilfe nicht höhere Leistungen nach, sind vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 je Schadensfall für nicht stationäre ärztliche Behandlung und Versorgung mit Arznei- und Verbandmitteln 5 vom Hundert der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches zu ersetzen.

(9) Die Vereinbarung einer Pauschalierung der Ersatzansprüche ist zulässig.

(10) Die Bundesagentur für Arbeit und die Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch gelten als Versicherungsträger im Sinne dieser Vorschrift.

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.

Zur Gültigkeit eines Vertrags, durch den das Bestehen eines Schuldverhältnisses anerkannt wird (Schuldanerkenntnis), ist schriftliche Erteilung der Anerkennungserklärung erforderlich. Die Erteilung der Anerkennungserklärung in elektronischer Form ist ausgeschlossen. Ist für die Begründung des Schuldverhältnisses, dessen Bestehen anerkannt wird, eine andere Form vorgeschrieben, so bedarf der Anerkennungsvertrag dieser Form.

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.

Schweben zwischen dem Schuldner und dem Gläubiger Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis der eine oder der andere Teil die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die Verjährung tritt frühestens drei Monate nach dem Ende der Hemmung ein.

(1) Ein auf anderen gesetzlichen Vorschriften beruhender Anspruch auf Ersatz eines Schadens geht auf den Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe über, soweit dieser auf Grund des Schadensereignisses Sozialleistungen zu erbringen hat, die der Behebung eines Schadens der gleichen Art dienen und sich auf denselben Zeitraum wie der vom Schädiger zu leistende Schadensersatz beziehen. Dazu gehören auch

1.
die Beiträge, die von Sozialleistungen zu zahlen sind, und
2.
die Beiträge zur Krankenversicherung, die für die Dauer des Anspruchs auf Krankengeld unbeschadet des § 224 Abs. 1 des Fünften Buches zu zahlen wären.

(2) Ist der Anspruch auf Ersatz eines Schadens durch Gesetz der Höhe nach begrenzt, geht er auf den Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe über, soweit er nicht zum Ausgleich des Schadens des Geschädigten oder seiner Hinterbliebenen erforderlich ist.

(3) Ist der Anspruch auf Ersatz eines Schadens durch ein mitwirkendes Verschulden oder eine mitwirkende Verantwortlichkeit des Geschädigten begrenzt, geht auf den Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe von dem nach Absatz 1 bei unbegrenzter Haftung übergehenden Ersatzanspruch der Anteil über, welcher dem Vomhundertsatz entspricht, für den der Schädiger ersatzpflichtig ist. Dies gilt auch, wenn der Ersatzanspruch durch Gesetz der Höhe nach begrenzt ist. Der Anspruchsübergang ist ausgeschlossen, soweit der Geschädigte oder seine Hinterbliebenen dadurch hilfebedürftig im Sinne der Vorschriften des Zwölften Buches werden.

(4) Stehen der Durchsetzung der Ansprüche auf Ersatz eines Schadens tatsächliche Hindernisse entgegen, hat die Durchsetzung der Ansprüche des Geschädigten und seiner Hinterbliebenen Vorrang vor den übergegangenen Ansprüchen nach Absatz 1.

(5) Hat ein Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe auf Grund des Schadensereignisses dem Geschädigten oder seinen Hinterbliebenen keine höheren Sozialleistungen zu erbringen als vor diesem Ereignis, geht in den Fällen des Absatzes 3 Satz 1 und 2 der Schadenersatzanspruch nur insoweit über, als der geschuldete Schadenersatz nicht zur vollen Deckung des eigenen Schadens des Geschädigten oder seiner Hinterbliebenen erforderlich ist.

(6) Ein nach Absatz 1 übergegangener Ersatzanspruch kann bei nicht vorsätzlichen Schädigungen durch eine Person, die im Zeitpunkt des Schadensereignisses mit dem Geschädigten oder seinen Hinterbliebenen in häuslicher Gemeinschaft lebt, nicht geltend gemacht werden. Ein Ersatzanspruch nach Absatz 1 kann auch dann nicht geltend gemacht werden, wenn der Schädiger mit dem Geschädigten oder einem Hinterbliebenen nach Eintritt des Schadensereignisses die Ehe geschlossen oder eine Lebenspartnerschaft begründet hat und in häuslicher Gemeinschaft lebt. Abweichend von den Sätzen 1 und 2 kann ein Ersatzanspruch bis zur Höhe der zur Verfügung stehenden Versicherungssumme geltend gemacht werden, wenn der Schaden bei dem Betrieb eines Fahrzeugs entstanden ist, für das Versicherungsschutz nach § 1 des Gesetzes über die Pflichtversicherung für Kraftfahrzeughalter oder § 1 des Gesetzes über die Haftpflichtversicherung für ausländische Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger besteht. Der Ersatzanspruch kann in den Fällen des Satzes 3 gegen den Schädiger in voller Höhe geltend gemacht werden, wenn er den Versicherungsfall vorsätzlich verursacht hat.

(7) Haben der Geschädigte oder seine Hinterbliebenen von dem zum Schadenersatz Verpflichteten auf einen übergegangenen Anspruch mit befreiender Wirkung gegenüber dem Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe Leistungen erhalten, haben sie insoweit dem Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe die erbrachten Leistungen zu erstatten. Haben die Leistungen gegenüber dem Versicherungsträger oder Träger der Sozialhilfe keine befreiende Wirkung, haften der zum Schadenersatz Verpflichtete und der Geschädigte oder dessen Hinterbliebene dem Versicherungsträger oder Träger der Sozialhilfe als Gesamtschuldner.

(8) Weist der Versicherungsträger oder Träger der Sozialhilfe nicht höhere Leistungen nach, sind vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 je Schadensfall für nicht stationäre ärztliche Behandlung und Versorgung mit Arznei- und Verbandmitteln 5 vom Hundert der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches zu ersetzen.

(9) Die Vereinbarung einer Pauschalierung der Ersatzansprüche ist zulässig.

(10) Die Bundesagentur für Arbeit und die Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch gelten als Versicherungsträger im Sinne dieser Vorschrift.

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VI ZR 101/04 Verkündet am:
1. März 2005
Böhringer-Mangold,
Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
BGB a.F. §§ 852, 208; EGBGB Art. 231 § 6 Abs. 1, 2;
ZGB-DDR § 338 Abs. 3, § 474 Abs. 1 Nr. 3, § 477 Abs. 1 Nr. 6

a) Die durch die Anzeige des Schadensfalls nach § 477 Abs. 1 Nr. 6 ZGB-DDR
eingetretene Hemmung der Verjährung endete grundsätzlich mit Ablauf des
2. Oktober 1990.

b) Auf den Ausgleichsanspruch des § 338 Abs. 3 ZGB-DDR ist ab dem
3. Oktober 1990 unabhängig von seiner Einordnung als vertraglicher oder
außervertraglicher Anspruch grundsätzlich die Verjährungsvorschrift des
§ 852 BGB a.F. anzuwenden.

c) Bei der nach Art. 231 § 6 Abs. 2 BGB gebotenen Vergleichsberechnung ist
die Prüfung der Verjährung nach den Vorschriften des ZGB-DDR nach § 477
Abs. 1 Nr. 6 ZGB-DDR vorzunehmen, wenn eine bereits begonnene Hem-
mung der Verjährung nach früherem Recht über den Zeitpunkt des Beitritts
hinaus fortdauerte.
BGH, Urteil vom 1. März 2005 - VI ZR 101/04 - KG Berlin
LG Berlin
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 1. März 2005 durch die Richter Dr. Greiner, Wellner, Pauge, Stöhr und Zoll

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 20. Zivilsenats des Kammergerichts vom 19. Mai 2003 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

Der am 25. April 1984 in Ost-Berlin geborene Kläger verlangt von der Beklagten Ersatz immateriellen Schadens, weil er im Jahre 1984 in deren Universitätsklinikum C. fehlerhaft behandelt worden sei. Mit Schreiben vom 30. Juni 1987 zeigte seine alleinsorgeberechtigte Mutter den Schadensfall dem zuständigen Amtsarzt an. Daraufhin erkannte die Staatliche Versicherung der ehemaligen DDR als Versicherer des staatlichen Gesundheitswesens in einem Schreiben vom 29. September 1989, das der Mutter des Klägers damals nicht zugestellt werden konnte, die materielle Verantwortlichkeit der Klinik dem Grunde nach an.
Nachdem sich die Mutter am 9. März 1993 an den Chefarzt der Abteilung Kinderkardiologie des Universitätsklinikums gewandt hatte, antwortete dieser am 18. März 1993, beim Kläger seien wohl unzureichende Kontrollen durchgeführt worden. Auf ein weiteres Schreiben vom 1. Juni 1993 teilte die Beklagte am 18. Oktober 1993 mit, daß sie den "gesamten Vorgang" zur weiteren Bearbeitung an ihren Haftpflichtversicherer übergeben habe. Dieser schrieb dem Kläger am 20. Dezember 1993, daß zur weiteren Prüfung eine Einsicht in die Archivunterlagen notwendig, das Archiv aber derzeit nicht zugänglich sei. Er werde unaufgefordert weiter Stellung nehmen. Auf ein Erinnerungsschreiben vom 20. August 1995 antwortete der Haftpflichtversicherer mit Schreiben vom 4. September 1995, welches oben rechts das Datum „14.02.1994“ trug und der Prozessbevollmächtigten des Klägers am 7. September 1995 zuging, wie folgt: "Den geltend gemachten Schadensersatzanspruch gegenüber dem Universitätsklinikum C. haben wir zur Kenntnis genommen. Nach Prüfung der uns vorliegenden Unterlagen ist festzustellen, daß auf der Grundlage des durch ihre Mandantin gestellten Schadensersatzantrags vom 30.06.1987 die Prüfung der materiellen Verantwortlichkeit eingeleitet wurde. Das Ergebnis wurde mit Schreiben vom 29.09.1989 mitgeteilt und mit Datum vom 09.03.1990 erinnert. Durch den Postzusteller erhielten wir die Nachricht, daß der Empfänger unbekannt verzogen sei.“ Als Anlage war unter anderem eine Kopie des Schreibens der Staatlichen Versicherung der DDR vom 29. September 1989 beigefügt, das der Mutter des Klägers zuvor nicht zugegangen war. Darin wird ausgeführt: "Von der ärztlichen Bezirksgutachterkommission B. ist nach Überprüfung der medizinischen Unterlagen ihres Kindes festgestellt worden, daß bei M. der operative Eingriff am 6.6.86 möglicherweise bei richtiger Katheterlage oder rechtzeitiger Korrektur vermeidbar gewesen wäre.
Für die dadurch entstandenen komplikationsbedingten Beeinträchtigungen haben wir als Versicherer des staatlichen Gesundheitswesens die materielle Verantwortlichkeit o.g. Klinik dem Grunde nach anzuerkennen. Damit hat M. Anspruch auf Schadenersatz, der gemäß § 338 Zivilgesetzbuch zu regeln ist. Zur Klärung desselben halten wir eine Aussprache für erforderlich (…)." Mit Schreiben vom 18. Oktober 1997 bezifferte der Kläger den Anspruch auf eine Entschädigungssumme von 70.000 DM und eine monatliche Schmerzensgeldrente von 300 DM. Daraufhin lehnte der Versicherer der Beklagten am 16. Dezember 1997 einen Eintritt für den Schaden ab, weil die Ansprüche verjährt seien. Das Landgericht hat die auf Zahlung eines Schmerzensgeldes gerichtete Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers hatte keinen Erfolg. Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter.

Entscheidungsgründe:

I.

Das Berufungsgericht führt aus, die nach dem Recht der ehemaligen DDR zu beurteilende Schmerzensgeldforderung des Klägers sei verjährt. Auch wenn sich die Verjährungsfristen und die Hemmung der Verjährung zunächst nach dem Zivilgesetzbuch der DDR (ZGB-DDR) richteten und deshalb die Verjährung gemäß § 477 Abs. 1 Nr. 6 ZGB-DDR von der Anzeige des Versicherungsfalls bis zur Erklärung der Versicherungseinrichtung über ihre Leistungspflicht gehemmt gewesen sei, habe die Verjährungshemmung am 2. Oktober
1990, 24.00 Uhr, geendet. Nach Art. 231 § 6 Abs. 1 Satz 2 EGBGB bestimme sich die Hemmung der Verjährung nur für die Zeit vor dem Beitritt nach dem Recht der DDR. Mit dem 3. Oktober 1990 habe deshalb gemäß Art. 231 § 6 Abs. 1 Satz 1 EGBGB die dreijährige Verjährungsfrist des § 852 Abs. 1 BGB a.F. zu laufen begonnen. Diese sei zwar jedenfalls ab dem 18. März 1993 nach §§ 852 Abs. 2, 205 BGB a.F. wegen Verhandlungen gehemmt gewesen. Selbst wenn die Verhandlungen nicht "mit dem Schreiben der A. vom 14. Februar 1994“ ein Ende gefunden hätten, seien sie aber eingeschlafen, weil auf jenes Schreiben über einen Zeitraum von 18 Monaten hinweg keine Reaktion einer der beiden Seiten erfolgt sei. Zu einer Unterbrechung der Verjährung sei es nicht gekommen.

II.

Die Ausführungen des Berufungsgerichts halten der revisionsrechtlichen Prüfung nicht stand. 1. Ohne Rechtsfehler geht das Berufungsgericht allerdings davon aus, daß auf Schadensersatzansprüche, welche der Kläger aus den Vorgängen nach seiner Geburt im Jahre 1984 herleitet, das Schadensrecht der ehemaligen DDR (§§ 92, 93, 338 Abs. 3 ZGB-DDR) anzuwenden ist. Für außervertragliche Ansprüche ergibt sich dies aus Art. 232 § 10 EGBGB, für Ansprüche wegen einer Vertragsverletzung aus Art. 232 § 1 EGBGB. Die danach gebotene Auslegung und Anwendung des Zivilrechts der DDR hat unter Berücksichtigung der Rechtspraxis in der ehemaligen DDR zu erfolgen; das fortgeltende Recht ist dabei so anzuwenden, wie es von den Gerichten der DDR angewendet worden wäre, wenn und insoweit es mit dem Grundgesetz vereinbar ist (vgl. Senatsurteile BGHZ 123, 65, 67 ff.; 126, 87, 91 f.; 135, 158, 161 f.; s. auch BGHZ 156,
232, 234 f.). Rechtsstaatliche Bedenken gegen die Anwendung der hier in Betracht kommenden Anspruchsgrundlage des § 338 Abs. 3 ZGB-DDR bestehen nicht (vgl. Senatsurteil BGHZ 123, 65, 69 ff.). 2. Nicht zu beanstanden ist auch die Auffassung des Berufungsgerichts, daß sich die Verjährung möglicher Ersatzansprüche bis zum Ablauf des 2. Oktober 1990 nach den Regeln des Zivilgesetzbuchs der DDR richtet (vgl. Art. 231 § 6 Abs. 1 Satz 2 EGBGB) und ein Schadensersatzanspruch bis zu diesem Zeitpunkt nicht verjährt war. Aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden und von den Parteien nicht angegriffen ist die Annahme des Berufungsgerichts, daß die gemäß § 474 Abs. 1 Nr. 3 ZGB-DDR für vertragliche wie außervertragliche Schadensersatzansprüche geltende vierjährige Verjährungsfrist nach § 477 Abs. 1 Nr. 6 ZGB-DDR für die Zeit von der Anzeige des Versicherungsfalls bis zum Wirksamwerden des Beitritts gehemmt war, weil das Schreiben der Staatlichen Versicherung der DDR vom 29. September 1989 dem Kläger vorher nicht zugegangen ist. 3. Ohne Erfolg bringt die Revision vor, die durch die Anzeige des Schadensfalles nach § 477 Abs. 1 Nr. 6 ZGB-DDR eingetretene Hemmung der Verjährung habe über den 2. Oktober 1990 hinaus bis zum Zugang des Schreibens der Staatlichen Versicherung der DDR am 7. September 1995 angedauert. Nach Art. 231 § 6 Abs. 1 Satz 1 EGBGB finden seit dem 3. Oktober 1990 die Verjährungsvorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs nämlich grundsätzlich auch auf Ansprüche Anwendung, die auf der Grundlage des Rechts der ehemaligen DDR erworben worden sind. Lediglich für die Zeit zuvor sind gemäß Art. 231 § 6 Abs. 1 Satz 2 EGBGB die Bestimmungen des ZGB-DDR über den Beginn, die Hemmung und die Unterbrechung der Verjährung anzuwenden (vgl. BGHZ 148, 90, 93; 156, 232, 241 f.; BGH, Beschlüsse vom 17. Mai 1995 - XII ZA 3/95 - MDR 1996, 169 f. und vom 5. März 1999 - BLw 36/98 -
WM 1999, 1138, 1140; Urteil vom 7. Juli 2000 - V ZR 287/99 - NJ 2001, 96, 97; BAGE 93, 289, 292; BAG, Urteil vom 23. Januar 1997 - DtZ 1997, 295 f.; wohl a.A. OLG Brandenburg VersR 1999, 1110 und Grambow, Die Haftung bei Gesundheitsschäden infolge medizinischer Betreuung in der DDR, 1997, S. 68 ff.). Dafür, daß Hemmungs- und Unterbrechungsvorschriften des ZGB-DDR abgesehen von im Streitfall nicht einschlägigen Sonderbestimmungen im Einigungsvertrag aufrechterhalten werden sollten, sprechen weder der Wortlaut des Gesetzes noch Sinn und Zweck der Regelungen (vgl. BGHZ 142, 172, 181 f.). Bei der Anwendung von Verjährungsvorschriften kommt dem Wortlaut des Gesetzes besondere Bedeutung zu. Da der Rechtsverkehr klare Verhältnisse erfordert und die Vorschriften über die Verjährung, welche dazu dienen, Rechtssicherheit und Rechtsfrieden herbeizuführen, dementsprechend eine formale Regelung enthalten, ist es grundsätzlich geboten, sich bei der Anwendung solcher Vorschriften eng an deren Wortlaut zu halten (BGHZ 156, 232, 243 f. m.w.N.). Die vorgenommene Auslegung steht auch in Einklang mit den Gesetzesmaterialien. Auch nach ihnen sollte das Recht der Deutschen Demokratischen Republik lediglich für den Beginn der Verjährung sowie für Tatbestände der Hemmung und Unterbrechung der Verjährung, soweit diese vor Inkrafttreten des Gesetzes verwirklicht worden sind, anwendbar bleiben (siehe BT-Drucks. 11/7817, S. 38). Entgegen der Auffassung der Revision verliert dadurch Art. 231 § 6 Abs. 1 Satz 2 EGBGB seine Bedeutung nicht. Ohne diese Bestimmung könnte der vorstehende Satz 1 dahin verstanden werden, die Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs über Beginn, Hemmung und Unterbrechung der Verjährung seien rückwirkend auf die Zeit vor dem 3. Oktober 1990 anzuwenden. Unergiebig ist insoweit der von der Revision vorgebrachte Art. 229 EGBGB. Diese Vorschrift ist erst später und ohne sachliche Verknüpfung zu
Art. 231 § 6 EGBGB entstanden. Sie läßt daher keinen Rückschluß auf die Auslegung des Art. 231 § 6 Abs. 1 EGBGB zu. 4. Auf der Grundlage der tatsächlichen Feststellungen vermag der erkennende Senat abschließend zu beurteilen, daß die Auffassung des Berufungsgerichts , der Klageanspruch sei verjährt, nicht zutrifft.
a) Entgegen der Auffassung der Revision ist das Berufungsgericht allerdings zutreffend davon ausgegangen, daß für den geltend gemachten Ausgleichsanspruch - unabhängig von seiner Einordnung als vertraglicher oder außervertraglicher Anspruch - grundsätzlich die dreijährige Verjährungsfrist des § 852 Abs. 1 BGB a.F. gilt. Die Dauer der Verjährungsfrist wird nach Art. 231 § 6 Abs. 2 Satz 1 EGBGB ab dem 3. Oktober 1990 grundsätzlich nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs berechnet, wenn dieses eine kürzere Verjährungsfrist vorsieht als das Recht der ehemaligen DDR. Nach § 474 Abs. 1 Nr. 3 ZGBDDR verjährten Schadensersatzansprüche aus Vertrag und außervertragliche Ansprüche in vier Jahren. An die Stelle dieser Frist ist ab der Wiedervereinigung die dreijährige Verjährungsfrist des § 852 Abs. 1 BGB a.F. getreten. Trotz der Unterschiede, die § 338 Abs. 3 ZGB-DDR im Vergleich zu § 847 Abs. 1 BGB a.F. in Zweckbestimmung, Anwendungsvoraussetzungen und Rechtsfolgen aufweist, erfaßt der in § 338 Abs. 3 ZGB-DDR gewährte Ausgleichsanspruch Defizite in einer Breite, die hinter dem Anspruch aus § 847 Abs. 1 BGB a.F. allenfalls in Randbereichen zurückbleibt (eingehend Senatsurteil BGHZ 123, 65, 69 ff. m.w.N.). Wegen dieser weitgehenden Übereinstimmung ist es folgerichtig, auf den Ausgleichsanspruch die Verjährungsvorschrift des § 852 BGB a.F. anzuwenden. Dies gilt gleichermaßen für einen aus einer vertraglichen Beziehung entsprungenen Ausgleichsanspruch wie für einen
außervertraglichen Anspruch. Die Zielrichtung des Zivilgesetzbuchs ging dahin, Schadensersatzansprüche aus Verträgen und aus deliktischem Verhalten möglichst gleichen Regelungen zu unterwerfen und insoweit eine Anspruchskonkurrenz zu vermeiden (vgl. Senatsurteil BGHZ 126, 87, 93 f. m.w.N.). Deshalb verweist § 93 ZGB-DDR auch für Schadensersatzansprüche aus Verträgen auf die Bestimmungen für außervertraglich verursachte Schäden (§§ 330 ff. ZGBDDR ) und ist auch die Verjährungsfrist für vertragliche und außervertragliche Ansprüche gleich (§ 474 Abs. 1 Nr. 3 ZGB-DDR). Folgerichtig wurden unter der Geltung des Zivilgesetzbuchs Ansprüche nach § 338 Abs. 3 ZGB-DDR verjährungsrechtlich stets als außervertragliche Ansprüche angesehen (Kommentar zum Zivilgesetzbuch, 2. Aufl., 1985, Anm. 2 zu § 475 ZGB). Dem entspricht es, auf sie nunmehr die dreijährige deliktsrechtliche Verjährungsfrist anzuwenden und nicht etwa die dreißigjährige des § 195 BGB a.F. (vgl. BGHZ 156, 232, 241 f.; OLG Naumburg NJW 1998, 237, 239 f.).
b) Nach Art. 231 § 6 Abs. 2 Satz 2 EGBGB ist allerdings die längere Frist des Zivilgesetzbuchs der DDR anzuwenden, wenn diese früher abläuft als die an sich kürzere Frist nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch. Deshalb bedarf es einer vergleichenden Berechnung des Ablaufs beider Fristen, wobei - wie dargelegt - für eine Hemmung oder Unterbrechung bis zum 2. Oktober 1990 das Recht der ehemaligen DDR maßgebend ist, danach die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs (Staudinger-Rauscher, BGB, Neubearbeitung 2003, Rdn. 74 zu Art. 231 § 6 EGBGB). Ist die Verjährung nach einer der beiden Fristen eingetreten, so ist der Anspruch verjährt.
c) Dies trifft im Streitfall jedoch nicht zu. aa) Eine Verjährung ist nicht nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs eingetreten.
(1) Zutreffend nimmt das Berufungsgericht an, daß zwischen den Parteien Verhandlungen im Sinne des § 852 Abs. 2 BGB a.F. stattgefunden haben, welche nach § 205 BGB a.F. zu einer Hemmung der Verjährung führten. Das für den Beginn der Verjährungshemmung maßgebliche "Verhandeln" ist weit zu verstehen. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats genügt dafür jeder Meinungsaustausch über den Schadensfall zwischen dem Berechtigten und dem Verpflichteten, sofern nicht sofort und eindeutig jeder Ersatz abgelehnt wird. Verhandlungen schweben daher schon dann, wenn der in Anspruch Genommene Erklärungen abgibt, die dem Geschädigten die Annahme gestatten, der Verpflichtete lasse sich auf die Erörterung über die Berechtigung von Schadensersatzansprüchen ein (vgl. Senatsurteile vom 20. Februar 2001 - VI ZR 179/00 - VersR 2001, 1167 und vom 8. Mai 2001 - VI ZR 208/00 - VersR 2001, 1255, 1256, jeweils m.w.N.). Nach diesen Grundsätzen durfte das Berufungsgericht davon ausgehen, die Parteien seien durch die Schreiben des Klägers vom 9. März und 1. Juni 1993 und die Antwortschreiben von Beklagtenseite vom 18. März 1993 und 18. Oktober 1993 im März 1993 in Verhandlungen über den Anspruch des Klägers eingetreten. Mit der Revision ist allerdings eine Hemmung bereits ab dem 9. März 1993 anzunehmen, weil die Verjährungshemmung auf den Zeitpunkt der Geltendmachung der Ansprüche des Berechtigten zurückwirkt (vgl. Senatsurteile vom 11. November 1958 - VI ZR 231/57 - VersR 1959, 34, 36; vom 13. Februar 1962 - VI ZR 195/61 - VersR 1962, 615, 616; vom 7. März 1967 - VI ZR 135/65 - VersR 1967, 502, 503; BGH, Urteil vom 28. März 1985 - III ZR 20/84 - VersR 1985, 642, 644). (2) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts endete diese Hemmung der Verjährung aber nicht vor dem Zugang des Schreibens des Haft-
pflichtversicherers der Beklagten vom 4. September 1995, welches dem Prozeßbevollmächtigten des Klägers am 7. September 1995 zuging. Die Verjährungshemmung nach § 205 BGB a.F. dauert fort, bis eine Partei die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert (§ 852 Abs. 2 BGB a.F.) oder ein Abbruch durch "Einschlafenlassen" der Verhandlungen erfolgt. Wegen seiner Bedeutung für die Durchsetzbarkeit der geltend gemachten Ansprüche muß ein Abbruch durch klares und eindeutiges Verhalten zum Ausdruck gebracht werden (vgl. Senatsurteil vom 30. Juni 1998 - VI ZR 260/97 - VersR 1998, 1295). Im Streitfall hat das Berufungsgericht keine Tatsachen festgestellt, aus denen ein Abbruch der Verhandlungen abzuleiten wäre. Die Revision wendet sich überdies zu Recht gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, die Verhandlungen seien bereits vor dem Erinnerungsschreiben des Klägers vom 20. August 1995 "eingeschlafen", weil über einen Zeitraum von über 18 Monaten keine Reaktion auf das Schreiben des Haftpflichtversicherers der Beklagten "vom 14.2.1994“ erfolgt sei. Dabei ist das Berufungsgericht offensichtlich davon ausgegangen, das Schreiben des Haftpflichtversicherers vom 4. September 1995, welches oben rechts das Datum "14.02.1994" trug und der Prozeßbevollmächtigten des Klägers am 7. September 1995 zuging, sei bereits am 14. Februar 1994 abgesendet worden und dem Kläger alsbald danach zugegangen. Geht man in Übereinstimmung mit dem vom Berufungsgericht in Bezug genommenen unstreitigen erstinstanzlichen Tatbestand und dem Vorbringen der Parteien im Revisionsverfahren davon aus, daß dieses Schreiben dem Kläger erst am 7. September 1995 zuging, liegt kein Abbruch der Verhandlungen durch "Einschlafenlassen" vor. Nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats tritt ein Abbruch der Verhandlungen durch "Einschlafenlassen" ein, wenn der Berech-
tigte den Zeitpunkt versäumt, zu dem eine Antwort auf die letzte Anfrage des Ersatzpflichtigen spätestens zu erwarten gewesen wäre, falls die Regulierungsverhandlungen mit verjährungshemmender Wirkung hätten fortgesetzt werden sollen (vgl. Senatsurteile BGHZ 152, 298, 303; vom 7. Januar 1986 - VI ZR 203/84 - VersR 1986, 490, 491 und vom 6. März 1990 - VI ZR 44/89 - VersR 1990, 755, 756, jeweils m.w.N.). Anlaß zu einer weiteren Äußerung hat der Berechtigte jedoch nicht, wenn für d ie Regulierung des Schadens eine Verhandlungspause vereinbart wird. Dann ist es grundsätzlich Sache des Haftpflichtversicherers, die Initiative wegen einer Wiederaufnahme der Verhandlungen zu ergreifen, wenn er die Hemmung einer Verjährung der Ersatzansprüche beenden will. Der den Verjährungsvorschriften innewohnende Sinn und Zweck, den Schuldner davor zu schützen, nicht mit unvorhersehbaren Ansprüchen "überfallen" zu werden oder infolge Zeitablaufs in Darlegungs- und Beweisschwierigkeiten zu geraten, kommt bei dieser Sachlage nicht zum Tragen (vgl. Senatsurteil vom 7. Januar 1986 - VI ZR 203/84 - VersR 1986, 490, 492). Eine solche Situation liegt auch vor, wenn der Haftpflichtversicherer - wie hier mit Schreiben vom 20. Dezember 1993 - mitteilt, man müsse zur weiteren Prüfung des erhobenen Anspruchs Einsicht in derzeit nicht zugängliche Archivunterlagen nehmen und werde unaufgefordert weiter Stellung nehmen. (3) Den Rügen der Revision halten auch nicht die Ausführungen des Berufungsgerichts stand, mit denen es eine Unterbrechung der Verjährung abgelehnt hat. Insoweit ist es - entgegen den vorstehenden Ausführungen - davon ausgegangen, daß zum Zeitpunkt des Schreibens des Haftpflichtversicherers vom 4. September 1995, dem als Anlage eine Kopie des Schreiben der Staatlichen Versicherung der DDR vom 29. September 1989 beigefügt war, die Verjährungsfrist bereits abgelaufen war, ohne die Schreiben in ihrem Gesamtzusammenhang im Einzelnen zu würdigen. Dies wird den Umständen des Streitfalls nicht gerecht.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs genügt für ein verjährungsunterbrechendes Anerkenntnis nach § 208 BGB a.F. ein tatsächliches Verhalten des Schuldners gegenüber dem Gläubiger, aus dem sich das Bewußtsein vom Bestehen der Forderung unzweideutig entnehmen läßt und angesichts dessen der Gläubiger darauf vertrauen darf, daß sich der Schuldner nicht auf den Ablauf der Verjährung berufen wird (st. Rechtsprechung ; vgl. BGHZ 142, 172, 182; BGH, Urteile vom 21. November 1996 - IX ZR 159/95 - VersR 1997, 631, 632 und vom 27. Januar 1999 - XII ZR 113/97 - NJW 1999, 1101, 1103, jeweils m.w.N.). Der Schuldner muß dabei sein Wissen, zu etwas verpflichtet zu sein, klar zum Ausdruck bringen, wobei allerdings ein Anerkenntnis auch in einem schlüssigen Verhalten und sogar in einem bloßen Stillschweigen liegen kann (vgl. BGH, Urteile vom 27. Januar 1999 - XII ZR 113/97 - aaO und vom 8. Mai 2002 - I ZR 28/00 - NJW-RR 2002, 1433, 1434, jeweils m.w.N.). Wie sein Verhalten zu verstehen ist, beurteilt sich maßgebend nach dem - objektiven - Empfängerhorizont des Gläubigers (vgl. BGH, Urteile vom 27. Januar 1999 - XII ZR 113/97 - aaO und vom 22. Juli 2004 - IX ZR 482/00 - VersR 2004, 1278, 1279, jeweils m.w.N.). Die rechtliche Würdigung, die der erkennende Senat selbst vorzunehmen hat, führt unter den gegebenen Umständen zu dem Ergebnis, daß hier die Verjährung wegen eines der Beklagten zuzurechnenden Anerkenntnisses im Sinne des § 208 BGB a.F. unterbrochen worden ist. Zu berücksichtigen ist, daß es sich um ein Schreiben des Haftpflichtversicherers der Beklagten handelte, nachdem diesem "der gesamte Vorgang" zur Bearbeitung übergeben worden war, der Kläger Schadensersatzansprüche geltend gemacht hatte und der Haftpflichtversicherer in eine Prüfung der Angelegenheit eingetreten war. Bei dieser Situation durfte ein objektiver Empfänger des Schreibens erwarten, daß ihm nach der erfolgten Einsicht in die Unterlagen
das Ergebnis der Prüfung im Sinne einer inhaltlichen Stellungnahme des Haftpflichtversicherers mitgeteilt werde. Wenn dieser unter solchen Umständen in seinem Schreiben vom 4. September 1995 ohne weitere Ausführungen auf das Ergebnis der Prüfung der materiellen Verantwortlichkeit für den Schadensfall durch die Staatliche Versicherung der DDR Bezug nahm und deren Schreiben in Kopie beifügte, in welchem es heißt: "Damit hat M. Anspruch auf Schadenersatz , der gemäß § 338 ZPO zu regeln ist", gab er aus der Sicht eines objektiven Empfängers dieses Schreibens zu erkennen, daß die Prüfung der schadensrechtlichen Verantwortlichkeit und damit die Berechtigung des klägerischen Anspruchs dem Grunde nach mit Wirkung gegen die Beklagte entschieden sei. Darin liegt ein Anerkenntnis im Sinne des § 208 BGB a.F.. Dieses ist der Beklagten zuzurechnen, da verjährungsunterbrechende Erklärungen auch durch einen Bevollmächtigten des Schuldners abgegeben werden können (vgl. Senatsurteile vom 17. März 1970 - VI ZR 148/68 - VersR 1970, 549 und vom 12. Dezember 1978 - VI ZR 159/77 - VersR 1979, 284, 285; BGH, Urteil vom 28. September 1995 - IX ZR 227/94 - VersR 1996, 113, 114). Der hier handelnde Haftpflichtversicherer ist von der Beklagten als ihr Haftpflichtversicherer benannt worden. Daher kommt es nicht darauf an, ob dieser möglicherweise gemäß § 3 Satz 2 des Gesetzes über die Errichtung der "Staatlichen Versicherung der DDR in Abwicklung“ (vgl. Anlage I Kap. IV Sachgebiet B Abschn. II Nr. 45 EinigVtr. BGBl. II 1990, 885, 991) nur im Auftrag der durch dieses Gesetz gegründeten Anstalt gehandelt hat. Er war in jedem Fall befugt, ein die Verjährung unterbrechendes Anerkenntnis mit Wirkung auch für die Beklagte abzugeben. (4) Somit begann die dreijährige Verjährungsfrist nach Zugang des Anerkenntnisses am 7. September 1995 von neuem zu laufen (§ 217 BGB a.F.). Als die Klage am 7. Oktober 1998 zugestellt wurde, war diese Frist noch nicht abgelaufen. Denn mit Eingang des klägerischen Prozeßkostenhilfeantrags vom 31. März/30. Juni 1998 beim Landgericht am 2. April/3. Juli 1998 ist eine Hem-
mung der Verjährung nach § 203 BGB a.F. eingetreten, welche bis zur Klagezustellung fortdauerte. Der ordnungsgemäße und entscheidungsreife Prozeßkostenhilfeantrag hemmte die Verjährung solange, bis über ihn entschieden war (vgl. BGHZ 70, 235, 239; MünchKomm-von Feldmann, BGB, 3. Aufl., Rdn. 7 zu § 203 m.w.N.). Als das Landgericht die Prozeßkostenhilfe durch Beschluß vom 13. Oktober 1998 verweigerte, war die Klage bereits zugestellt worden. bb) Auch nach dem Recht der ehemaligen DDR ist eine Verjährung nicht eingetreten. Nach Art. 231 § 6 Abs. 2 Satz 2 EGBGB ist die längere vierjährige Verjährungsfrist des § 474 Abs. 1 Nr. 3 ZGB-DDR anzuwenden, wenn diese früher abgelaufen ist als die kürzere Frist des § 852 Abs. 1 BGB a. F.. Das Berufungsurteil enthält keine Feststellungen dazu, wann die Verjährungsfrist gemäß § 475 ZGB-DDR zu laufen begonnen hat. Aus ihm ergibt sich aber, daß die Verjährung nach § 477 Abs. 1 Nr. 6 ZGB-DDR von der Anzeige des Versicherungsfalls durch die Mutter des Klägers mit Schreiben vom 30. Juni 1987 bis zur Erklärung der Versicherungseinrichtung über ihre Leistungspflicht gehemmt gewesen ist. Diese Erklärung ist dem Kläger erst am 7. September 1995 zugegangen. Deshalb ist vor diesem Zeitpunkt nach dem Recht der ehemaligen DDR eine Verjährung nicht eingetreten. Zwar bestimmt Art. 231 § 6 Abs. 2 EGBGB nicht ausdrücklich, ob bei der gebotenen Vergleichsberechnung im Falle einer nach früherem Recht eingetretenen und zum Zeitpunkt des Beitritts noch fortdauernden Hemmung auch insoweit die Vorschriften des ZGB-DDR oder die des Bürgerlichen Gesetzbuchs Anwendung finden sollen. Der Zweck des Absatzes 2, einerseits den Gläubiger vor unerwarteter Verjährung zu schützen und andererseits eine unangemessene Verlängerung von Verjährungsfristen zu vermeiden (vgl. Staudinger/Rauscher, BGB, Neubearbeitung 2003, Rdn. 73 zu Art. 231 § 6 EGBGB; BT-Drucks. 11/7817 S. 38) spricht aber
dafür, die vergleichsweise durchzuführende Prüfung der Verjährung jedenfalls dann nach § 477 Abs. 1 Nr. 6 ZGB-DDR vorzunehmen, wenn – wie hier – eine bereits begonnene Hemmung der Verjährung nach früherem Recht über den Zeitpunkt des Beitritts hinaus fortdauerte. Demgemäß wurde die bei einer Vergleichsbeurteilung nach dem Recht der ehemaligen DDR eingetretene Hemmung erst mit dem Zugang des Anerkenntnisses am 7. September 1995 beendet. Danach wurde die Verjährung sowohl nach § 476 Abs. 1 Nr. 1 ZGB-DDR als auch nach § 208 BGB a.F. unterbrochen mit der Folge, daß die Verjährungsfrist erneut zu laufen begann (§ 476 Abs. 2 ZGB-DDR, § 217 BGB a.F.) und - wie bereits ausgeführt - sowohl die kürzere Verjährungsfrist des § 852 BGB a.F. als auch die vierjährige Verjährungsfrist des § 474 Abs. 1 Nr. 3 ZGBDDR bis zur Zustellung der Klage am 7. Oktober 1998 noch nicht abgelaufen waren. Auf die im Schrifttum angesprochene Frage, ob Art. 231 § 6 Abs. 1 Satz 2 EGBGB bei Handlungen, die zur Hemmung oder Unterbrechung einer Verjährung nach dem 3. Oktober 1990 führen, auf die zu vergleichenden Fristläufe in gleicher Weise anzuwenden sind, kommt es demnach nicht an (vgl. Staudinger/Rauscher, aaO, Rdn. 74 zu Art. 231 § 6 EGBGB).

III.

Nach alledem ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, damit dieses die materielle Berechtigung des Anspruchs prüfen kann. Greiner Wellner Pauge
Stöhr Zoll

Zur Gültigkeit eines Vertrags, durch den das Bestehen eines Schuldverhältnisses anerkannt wird (Schuldanerkenntnis), ist schriftliche Erteilung der Anerkennungserklärung erforderlich. Die Erteilung der Anerkennungserklärung in elektronischer Form ist ausgeschlossen. Ist für die Begründung des Schuldverhältnisses, dessen Bestehen anerkannt wird, eine andere Form vorgeschrieben, so bedarf der Anerkennungsvertrag dieser Form.

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.

Zur Gültigkeit eines Vertrags, durch den das Bestehen eines Schuldverhältnisses anerkannt wird (Schuldanerkenntnis), ist schriftliche Erteilung der Anerkennungserklärung erforderlich. Die Erteilung der Anerkennungserklärung in elektronischer Form ist ausgeschlossen. Ist für die Begründung des Schuldverhältnisses, dessen Bestehen anerkannt wird, eine andere Form vorgeschrieben, so bedarf der Anerkennungsvertrag dieser Form.

Zur Gültigkeit eines Vertrags, durch den eine Leistung in der Weise versprochen wird, dass das Versprechen die Verpflichtung selbständig begründen soll (Schuldversprechen), ist, soweit nicht eine andere Form vorgeschrieben ist, schriftliche Erteilung des Versprechens erforderlich. Die Erteilung des Versprechens in elektronischer Form ist ausgeschlossen.

Zur Gültigkeit eines Vertrags, durch den das Bestehen eines Schuldverhältnisses anerkannt wird (Schuldanerkenntnis), ist schriftliche Erteilung der Anerkennungserklärung erforderlich. Die Erteilung der Anerkennungserklärung in elektronischer Form ist ausgeschlossen. Ist für die Begründung des Schuldverhältnisses, dessen Bestehen anerkannt wird, eine andere Form vorgeschrieben, so bedarf der Anerkennungsvertrag dieser Form.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VI ZR 263/02 Verkündet am:
28. Januar 2003
Holmes,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: nein
BGB a.F. §§ 218 Abs. 1, 208, 197
Zur Verjährung von Schadensersatzforderungen nach einem Abfindungsvergleich
(Fortführung der Rechtsprechung BGH, Urteile vom 29. Januar 2002 - VI ZR
230/01 - VersR 2002, 474, 475; vom 8. Dezember 1998
- VI ZR 318/97 - VersR 1999, 382, 383; vom 26. Mai 1992 - VI ZR 253/91 - VersR
1992, 1091, 1092).
BGH, Urteil vom 28. Januar 2003 - VI ZR 263/02 - OLG Frankfurt a.M.
LG Wiesbaden
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 28. Januar 2003 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Müller und die Richter
Dr. Greiner, Wellner, Pauge und Stöhr

für Recht erkannt:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 6. Juni 2002 wird zurückgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

Der Kläger begehrt Schadensersatz nach einem Verkehrsunfall vom 8. Dezember 1970, den er im Alter von nahezu acht Jahren erlitten hat. Am 31. Januar 1974 hat er, vertreten durch seine Eltern, eine Formularerklärung der Beklagten unterzeichnet. In deren Text heißt es u.a.: "Zur Abgeltung meiner Ansprüche aus dem obigen Schadensereignis beanspruche ich DM 20.000 und erkläre, daß gegen Zahlung dieses Betrages alle Ansprüche aus dem obigen Schadensereignis, die von mir oder meinen Nachfolgern gegen den Versicherungsnehmer, gegen die mitversicherte Person, gegen die C. Versicherung Aktiengesellschaft ... sowie gegen sonstige Dritte geltend gemacht werden können,
für jetzt und die Zukunft ohne Vorbehalt auf für etwaige heute nicht übersehbare Folgen abgefunden sind." Handschriftlich ist eingefügt worden: "Vorbehalten bleiben materielle Zukunftsansprüche nach einer Grundquote von 66 2/3 %." Die Beklagte zahlte im Anschluß an diese Erklärung 20.000 DM und rechnete weitere materielle Schadensersatzansprüche des Klägers ab. Ende November/Anfang Dezember 1975 zahlte sie auf eine erforderliche Narbenkorrektur einen Vorschuß über 1.000 DM. Nach Beibringung aller Rechnungen und Abzug von Erstattungen der Krankenkasse ergab sich eine Überzahlung der Beklagten in Höhe von 500,92 DM. Im September 1981 forderte der Kläger durch seinen damaligen Anwalt für eine erneute Narbenkorrektur einen Vorschuß von 2.150 DM. Die Beklagte verrechnete hierauf die Überzahlung und zahlte einen Vorschuß von 500 DM. Nach Vorlage der Rechnungen leistete sie im Januar 1982 restliche 98,58 DM sowie 32,22 DM restliche Anwaltskosten. Im Januar 1989 verwies die Beklagte den Kläger hinsichtlich anteiliger Kosten für einen Heimtrainer an die Krankenkasse. Der Kläger machte mit Schreiben vom 28. Januar 1999 Ansprüche auf Schadensersatz geltend. Nachfolgender Schriftwechsel und Gespräche der Parteien blieben erfolglos. Mit seiner Klage begehrt der Kläger Zahlung von 2.563,56 DM nebst Zinsen sowie die Feststellung, daß die Beklagte verpflichtet sei, ihm 66 2/3 % sämtlicher materieller Schäden zu ersetzen, die ihm aus dem Verkehrsunfall vom 8. Dezember 1970 künftig noch entstehen werden, sofern die Ansprüche nicht auf einen Sozialversicherungsträger übergegangen sind.
Das Landgericht hat die Klage wegen Verjährung abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit der zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klageziel weiter.

Entscheidungsgründe:

I.

Das Berufungsgericht meint, die dreijährige Verjährungsfrist habe gemäß § 852 Abs. 1 BGB a.F. mit Kenntnis des Geschädigten von dem Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen zu laufen begonnen. Zur Kenntnis des Schadens sei die Kenntnis ausreichend, daß eine unerlaubte Handlung zu einem Schaden geführt habe. Diese Kenntnis umfasse auch diejenigen nachträglich auftretenden Schadensfolgen, die im Zeitpunkt der Kenntnis als möglich voraussehbar gewesen seien. Mit der Klage mache der Kläger zwar Schadensposten geltend, die erst ab dem Jahre 1999 angefallen seien. Dabei handele es sich aber um Auswirkungen des Unfalls, die sich bereits in den siebziger Jahren angekündigt hätten. Die Abfindungserklärung vom 31. Januar 1974 habe lediglich zu einer Unterbrechung der Verjährung geführt. Sie enthalte kein selbständiges Anerkenntnis und führe nicht zu einer Verjährungsfrist von 30 Jahren. Zweck des Vorbehalts sei lediglich gewesen, den materiellen Zukunftsschaden von dem Anspruchsverzicht des Klägers auszunehmen. Die Parteien hätten keine selbständige Rechtsgrundlage schaffen wollen. Dafür sei die Interessenlage des Geschädigten allein nicht ausreichend.
Auch eine Vereinbarung mit urteilsersetzender Wirkung gemäß § 218 Abs. 1 BGB a.F. sei nicht anzunehmen. Für die Beklagte habe kein Anlaß zu der Annahme bestanden, der Kläger werde andernfalls Ansprüche auf Ersatz des materiellen Zukunftsschadens einklagen. Sie habe den Kläger auch nicht klaglos stellen wollen. Schließlich sei auch ein Verzicht der Beklagten auf die Einrede der Verjährung zu verneinen. Das Regulierungsverhalten der Beklagten ergebe nichts anderes. Da die Hemmung der Verjährung nach § 3 Nr. 3 Satz 3 PflVG spätestens mit der Zahlung des Abfindungsbetrages geendet habe, sei der Ersatzanspruch bei Klageerhebung verjährt gewesen.

II.

Die Erwägungen des Berufungsgerichts halten den Angriffen der Revision stand. 1. Rechtsfehlerfrei geht das Berufungsgericht in tatrichterlicher Auslegung des Abfindungsvergleichs der Parteien vom 31. Januar 1974 davon aus, der Vergleich sei nicht als konstitutives Anerkenntnis (§ 781 BGB) zu werten mit der Folge, daß sich die Verjährungsfrist nicht deshalb auf 30 Jahre verlängere. Die Revision beanstandet vergeblich, das Berufungsgericht habe bei seiner Auslegung nicht berücksichtigt, daß es ein gewichtiges Indiz für eine selbständige Verpflichtung darstelle, wenn der Schuldgrund in der Urkunde nicht oder nur in allgemeiner Form erwähnt werde. Nach ständiger Rechtsprechung
des Bundesgerichtshofs schließt zwar die Angabe eines nur allgemein bezeichneten Schuldgrunds die Annahme eines selbständigen Schuldanerkenntnisses nicht aus (vgl. BGH, Urteil vom 8. Juni 1962 - V ZR 151/60 - WM 1962, 1138, 1139). Im Zweifel kann aber nicht von einem abstrakten Schuldanerkenntnis im Sinne des § 781 BGB ausgegangen werden, wenn auf den Schuldgrund ausdrücklich hingewiesen wird (vgl. Senatsurteil vom 26. Februar 2002 - VI ZR 288/00 - VersR 2002, 996, 997; BGH, Urteil vom 15. Januar 1990 - II ZR 311/88 - NJW 1990, 2678). Das ist bereits nach dem Wortlaut der Erklärung der Fall. Im übrigen ist die Auslegung vertraglicher Vereinbarungen - wie die Revision nicht verkennt - Sache des Tatrichters und kann vom Revisionsgericht nur darauf überprüft werden, ob das angefochtene Urteil Auslegungsregeln, Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verletzt oder die Auslegung auf Verfahrensfehlern beruht, insbesondere wesentliches Auslegungsmaterial unter Verstoß gegen Verfahrensvorschriften außer acht gelassen worden ist (vgl. Senatsurteil vom 29. Januar 2002 - VI ZR 230/01 - VersR 2002, 474 m.w.N.). Solche Fehler sind hier nicht ersichtlich. Entgegen der Ansicht der Revision weist die Abfindungserklärung auch ausreichend deutlich auf den Schuldgrund hin, weil sie die "Abgeltung" der "Ansprüche aus dem obigen Schadensereignis", das mit der Bearbeitungsnummer bei der Beklagten näher gekennzeichnet ist, regelt. Damit war für jeden mit der Sache Befaßten eine eindeutige Zuordnung der Abfindungserklärung zu dem hier zu entscheidenden Schadensfall hergestellt. Der Schuldgrund für die Haftung der Beklagten war so konkret angegeben, daß die Wertung der Abfindungserklärung als "abstraktes Schuldversprechen" fernliegt. Auch sonst zeigt die Revision keine Anhaltspunkte auf, welche die Annahme rechtfertigen könnten , die Parteien hätten ein von dem Schuldgrund der Haftung für den Ver-
kehrsunfall losgelöstes selbständiges Zahlungsversprechen der Beklagten vereinbaren wollen. Die Höhe der Schäden des Klägers vermag eine Verselbständigung der Haftung der Beklagten nicht zu rechtfertigen. Die Festschreibung einer Haftung der Beklagten von 66 2/3 % führt unter den genannten Umständen ebenfalls nicht zu einer Ablösung der Haftung von dem zugrundeliegenden Unfall und zur Schaffung des neuen Schuldgrundes einer vertraglichen Vereinbarung. 2. Ohne Rechtsfehler entnimmt das Berufungsgericht der Abfindungserklärung in Verbindung mit dem Vorbehalt künftiger materieller Ansprüche zugunsten des Klägers kein titelersetzendes Anerkenntnis gemäß § 218 Abs. 1 BGB a.F. (Art. 229 § 5 Satz 1 EGBGB). Seine Auffassung, daß die Beklagte kein auf den Zukunftsschaden gerichtetes Anerkenntnis mit dem Ziel abgegeben hat, den Kläger klaglos zu stellen (wie das Voraussetzung für eine Anwendung des § 218 Abs. 1 BGB wäre), begegnet aus revisionsrechtlicher Sicht keinen Bedenken. Insbesondere ergab der Umstand, daß die Parteien in die Abfindungsvereinbarung keinen Verjährungsverzicht für materielle Zukunftsschäden aufgenommen haben, keine Anhaltspunkte für eine derartige Absicht. Hierfür kann allein die Interessenlage des Geschädigten bei Abschluß der Abfindungsvereinbarung nicht maßgebend sein (vgl. Senatsurteile vom 26. Mai 1992 - VI ZR 253/91 - VersR 1992, 1091, 1092; vom 8. Dezember 1998 - VI ZR 318/97 - VersR 1999, 382, 383; vom 29. Januar 2002 - VI ZR 230/01 - VersR 2002, 474, 475). Der Interessenlage der Beklagten hätte ein titelersetzendes Anerkenntnis nicht entsprochen; diese hätte sich dadurch der wirksamen Einrede der Verjährung für 30 Jahre wie nach einem gerichtlichen Feststellungsurteil begeben. Bei dieser Sachlage spricht nichts für eine übereinstimmende Willensrichtung beider Parteien im Sinne der Revision, wie sie jedoch für die Annahme eines titel-
ersetzenden Anerkenntnisses erforderlich wäre (vgl. Senatsurteile vom 23. Oktober 1984 - VI ZR 30/83 - VersR 1985, 62, 63 und vom 23. Juni 1998 - VI ZR 327/97 - VersR 1998, 1387, 1388). Die Vereinbarung enthielt auch keine Äußerung der Beklagten - wie sie der Entscheidung des Senats vom 6. März 1990 (VI ZR 44/89 - VersR 1990, 755) zugrunde lag -, wonach die Ansprüche des Klägers „dem Grunde und der Höhe nach für Vergangenheit und Zukunft ersetzt werden“ würden. Durch bloße Rückschlüsse aus nicht genutzten Möglichkeiten der Vereinbarung eines Verjährungsverzichts (dazu näher unten zu 3) können die erforderlichen Anhaltspunkte für den übereinstimmenden Willen beider Vertragsparteien nicht ersetzt werden. 3. Die Revision kann auch keine Rechtsfehler aufzeigen, soweit das Berufungsgericht einen (stillschweigenden) Verzicht der Beklagten auf die Einrede der Verjährung verneint hat. Allerdings wäre ein solcher Verzicht auf die Verjährung nicht ohne Rechtsfolgen, selbst wenn er lediglich stillschweigend erklärt worden wäre. Er wäre zwar wegen Verstoßes gegen § 225 BGB a.F. unwirksam. Die Berufung auf die Unwirksamkeit könnte aber einen Verstoß gegen Treu und Glauben darstellen, wenn die Beklagte beim Kläger den Eindruck erweckt hätte, sie werde dessen Ansprüche befriedigen oder doch nur mit sachlichen Einwendungen bekämpfen, und wenn sie dadurch den Kläger von einer rechtzeitigen Klageerhebung abgehalten hätte (vgl. Senatsurteil vom 29. Januar 2002 - VI ZR 230/01 - aaO). Die Beklagte hat jedoch weder auf die Einrede der Verjährung verzichtet noch hat sie den Kläger von der rechtzeitigen Erhebung einer Feststellungsklage abgehalten. Die Revision vermag schon nicht darzulegen, daß die Abfindungserklärung vom 31. Januar 1974 einen ausdrücklichen oder stillschweigenden Ver-
zicht auf die Geltendmachung der Verjährungseinrede enthält. Der Wortlaut der Abfindungserklärung und die Interessenlage des Klägers bilden hierzu vorliegend keine tragfähige Grundlage. Darauf weist das Berufungsgericht zutreffend hin. Die Beklagte hat ferner nicht zu erkennen gegeben, sie werde die Ansprüche des Klägers ohne Rücksicht auf die Einrede der Verjährung befriedigen ; auch hat sie den Kläger nicht von der rechtzeitigen Klageerhebung abgehalten. Die Hinnahme des materiellen Vorbehalts des Klägers durch die Beklagte war - entgegen der Ansicht der Revision - nicht geeignet, ohne zusätzliche Umstände bei der Erklärung des Vorbehalts einen (stillschweigenden) Verzicht der Beklagten auf die Einrede der Verjährung zum Ausdruck zu bringen. Der Vorbehalt stellte lediglich klar, daß Ansprüche auf Ersatz des materiellen Zukunftsschadens von dem in der Abfindungserklärung enthaltenen Verzicht des Klägers auf weitere Ansprüche nicht umfaßt waren. Einen darüber hinausgehenden Inhalt hat das Berufungsgericht der Erklärung in tatrichterlicher Auslegung ohne Rechtsfehler nicht entnommen. Ohne Erfolg weist die Revision in diesem Zusammenhang auf das Regulierungsverhalten der Beklagten in den Jahren 1982 - 1989 hin. 1989 hat die Beklagte eine Erstattung unter Hinweis auf die Zuständigkeit der Krankenkasse verweigert. Ein Vertrauen des Klägers darauf, er müsse seine behaupteten Ansprüche nicht klageweise durchsetzen, konnte durch eine solche Verweigerung nicht begründet werden. Soweit die Beklagte 1982 Ansprüche des Klägers reguliert hat, hat das Berufungsgericht - von der Revision nicht beanstandet - darauf hingewiesen, es habe sich um einen so unbedeutenden Betrag gehandelt , daß sich für die Beklagte weder ein genaues Studium der Akten noch eine Überprüfung der Rechtslage gelohnt habe. Die vereinzelte Zahlung eines unbedeutenden Kleinbetrages aber konnte in dem Kläger ebenfalls kein Vertrauen
darauf begründen, die Beklagte werde seine Ansprüche in Zukunft ohne Rücksicht auf die Einrede der Verjährung befriedigen. Die Revision kann schließlich nicht auf das Schreiben der Beklagten vom 18. Februar 1999 abstellen. Dieses Schreiben wäre zwar möglicherweise geeignet gewesen, den Ablauf der Verjährungsfrist zu hemmen (§ 852 Abs. 2 BGB a.F.). Es konnte aber auf die zum damaligen Zeitpunkt bereits abgelaufene Verjährungsfrist keinen Einfluß mehr haben. Allein der Wille des Ersatzverpflichteten , die Angelegenheit gegebenenfalls nochmals zu prüfen, führt nicht dazu, die bereits abgelaufene Verjährung erneut in Gang zu setzen. Hier war die Verjährungsfrist jedenfalls seit Beginn des Jahres 1979 abgelaufen. Sie war zwar mit Abschluß des Abfindungsvergleichs durch Zahlung der Abfindungssumme unterbrochen (§ 208 BGB a.F.) und neu in Gang gesetzt worden (§ 217 BGB a.F.). Die Zahlungen der Beklagten in den Jahren 1981 und später erfolgten aber auf den bereits verjährten Anspruch. Eine erneute Hemmung oder Unterbrechung der Verjährung war daher nicht mehr möglich (vgl. BGH, Urteil vom 21. November 1996 - IX ZR 159/95 - NJW 1997, 516, 517). 4. Das Berufungsgericht hat schließlich die Feststellungsklage auch insoweit zu Recht abgewiesen als sie den Ersatz eines Verdienstausfallschadens des Klägers umfaßte. Die Revision stellt allerdings zu Recht darauf ab, daß die Verjährung gemäß § 852 Abs. 1 BGB a.F. nur für das Stammrecht, nicht aber für die aus dem Stammrecht fließenden weiteren Ansprüche auf Ersatz des Verdienstausfallschadens gilt. Letztere verjähren vielmehr in vier Jahren nach Schluß des Jahres, in dem sie entstanden sind (§§ 197, 198, 201 BGB a.F.; vgl. Senatsurteil vom 26. Februar 2002 - VI ZR 288/00 - aaO). Anders als in dem der genannten Senatsentscheidung zugrundeliegenden Fall waren hier jedoch die
Ansprüche nicht immer wieder durch laufende Zahlungen der beklagten Versicherung anerkannt worden. Vielmehr war das Stammrecht seit 1979 verjährt. Davon wurden auch die Ansprüche auf wiederkehrende Leistungen erfaßt (§§ 201, 197 BGB a.F.; vgl. Senatsurteile vom 11. Juli 1972 - VI ZR 85/71 - VersR 1972, 1078, 1079; vom 3. Juli 1973 - VI ZR 38/72 - VersR 1973, 1066, 1067; vom 30. Mai 2000 - VI ZR 300/99 - VersR 2000, 1116, 1117). 5. Nach allem ist die Revision mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
Müller Greiner Wellner Pauge Stöhr

Zur Gültigkeit eines Vertrags, durch den eine Leistung in der Weise versprochen wird, dass das Versprechen die Verpflichtung selbständig begründen soll (Schuldversprechen), ist, soweit nicht eine andere Form vorgeschrieben ist, schriftliche Erteilung des Versprechens erforderlich. Die Erteilung des Versprechens in elektronischer Form ist ausgeschlossen.

Zur Gültigkeit eines Vertrags, durch den das Bestehen eines Schuldverhältnisses anerkannt wird (Schuldanerkenntnis), ist schriftliche Erteilung der Anerkennungserklärung erforderlich. Die Erteilung der Anerkennungserklärung in elektronischer Form ist ausgeschlossen. Ist für die Begründung des Schuldverhältnisses, dessen Bestehen anerkannt wird, eine andere Form vorgeschrieben, so bedarf der Anerkennungsvertrag dieser Form.

Zur Gültigkeit eines Vertrags, durch den eine Leistung in der Weise versprochen wird, dass das Versprechen die Verpflichtung selbständig begründen soll (Schuldversprechen), ist, soweit nicht eine andere Form vorgeschrieben ist, schriftliche Erteilung des Versprechens erforderlich. Die Erteilung des Versprechens in elektronischer Form ist ausgeschlossen.

Zur Gültigkeit eines Vertrags, durch den das Bestehen eines Schuldverhältnisses anerkannt wird (Schuldanerkenntnis), ist schriftliche Erteilung der Anerkennungserklärung erforderlich. Die Erteilung der Anerkennungserklärung in elektronischer Form ist ausgeschlossen. Ist für die Begründung des Schuldverhältnisses, dessen Bestehen anerkannt wird, eine andere Form vorgeschrieben, so bedarf der Anerkennungsvertrag dieser Form.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VI ZR 263/02 Verkündet am:
28. Januar 2003
Holmes,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: nein
BGB a.F. §§ 218 Abs. 1, 208, 197
Zur Verjährung von Schadensersatzforderungen nach einem Abfindungsvergleich
(Fortführung der Rechtsprechung BGH, Urteile vom 29. Januar 2002 - VI ZR
230/01 - VersR 2002, 474, 475; vom 8. Dezember 1998
- VI ZR 318/97 - VersR 1999, 382, 383; vom 26. Mai 1992 - VI ZR 253/91 - VersR
1992, 1091, 1092).
BGH, Urteil vom 28. Januar 2003 - VI ZR 263/02 - OLG Frankfurt a.M.
LG Wiesbaden
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 28. Januar 2003 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Müller und die Richter
Dr. Greiner, Wellner, Pauge und Stöhr

für Recht erkannt:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 6. Juni 2002 wird zurückgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

Der Kläger begehrt Schadensersatz nach einem Verkehrsunfall vom 8. Dezember 1970, den er im Alter von nahezu acht Jahren erlitten hat. Am 31. Januar 1974 hat er, vertreten durch seine Eltern, eine Formularerklärung der Beklagten unterzeichnet. In deren Text heißt es u.a.: "Zur Abgeltung meiner Ansprüche aus dem obigen Schadensereignis beanspruche ich DM 20.000 und erkläre, daß gegen Zahlung dieses Betrages alle Ansprüche aus dem obigen Schadensereignis, die von mir oder meinen Nachfolgern gegen den Versicherungsnehmer, gegen die mitversicherte Person, gegen die C. Versicherung Aktiengesellschaft ... sowie gegen sonstige Dritte geltend gemacht werden können,
für jetzt und die Zukunft ohne Vorbehalt auf für etwaige heute nicht übersehbare Folgen abgefunden sind." Handschriftlich ist eingefügt worden: "Vorbehalten bleiben materielle Zukunftsansprüche nach einer Grundquote von 66 2/3 %." Die Beklagte zahlte im Anschluß an diese Erklärung 20.000 DM und rechnete weitere materielle Schadensersatzansprüche des Klägers ab. Ende November/Anfang Dezember 1975 zahlte sie auf eine erforderliche Narbenkorrektur einen Vorschuß über 1.000 DM. Nach Beibringung aller Rechnungen und Abzug von Erstattungen der Krankenkasse ergab sich eine Überzahlung der Beklagten in Höhe von 500,92 DM. Im September 1981 forderte der Kläger durch seinen damaligen Anwalt für eine erneute Narbenkorrektur einen Vorschuß von 2.150 DM. Die Beklagte verrechnete hierauf die Überzahlung und zahlte einen Vorschuß von 500 DM. Nach Vorlage der Rechnungen leistete sie im Januar 1982 restliche 98,58 DM sowie 32,22 DM restliche Anwaltskosten. Im Januar 1989 verwies die Beklagte den Kläger hinsichtlich anteiliger Kosten für einen Heimtrainer an die Krankenkasse. Der Kläger machte mit Schreiben vom 28. Januar 1999 Ansprüche auf Schadensersatz geltend. Nachfolgender Schriftwechsel und Gespräche der Parteien blieben erfolglos. Mit seiner Klage begehrt der Kläger Zahlung von 2.563,56 DM nebst Zinsen sowie die Feststellung, daß die Beklagte verpflichtet sei, ihm 66 2/3 % sämtlicher materieller Schäden zu ersetzen, die ihm aus dem Verkehrsunfall vom 8. Dezember 1970 künftig noch entstehen werden, sofern die Ansprüche nicht auf einen Sozialversicherungsträger übergegangen sind.
Das Landgericht hat die Klage wegen Verjährung abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit der zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klageziel weiter.

Entscheidungsgründe:

I.

Das Berufungsgericht meint, die dreijährige Verjährungsfrist habe gemäß § 852 Abs. 1 BGB a.F. mit Kenntnis des Geschädigten von dem Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen zu laufen begonnen. Zur Kenntnis des Schadens sei die Kenntnis ausreichend, daß eine unerlaubte Handlung zu einem Schaden geführt habe. Diese Kenntnis umfasse auch diejenigen nachträglich auftretenden Schadensfolgen, die im Zeitpunkt der Kenntnis als möglich voraussehbar gewesen seien. Mit der Klage mache der Kläger zwar Schadensposten geltend, die erst ab dem Jahre 1999 angefallen seien. Dabei handele es sich aber um Auswirkungen des Unfalls, die sich bereits in den siebziger Jahren angekündigt hätten. Die Abfindungserklärung vom 31. Januar 1974 habe lediglich zu einer Unterbrechung der Verjährung geführt. Sie enthalte kein selbständiges Anerkenntnis und führe nicht zu einer Verjährungsfrist von 30 Jahren. Zweck des Vorbehalts sei lediglich gewesen, den materiellen Zukunftsschaden von dem Anspruchsverzicht des Klägers auszunehmen. Die Parteien hätten keine selbständige Rechtsgrundlage schaffen wollen. Dafür sei die Interessenlage des Geschädigten allein nicht ausreichend.
Auch eine Vereinbarung mit urteilsersetzender Wirkung gemäß § 218 Abs. 1 BGB a.F. sei nicht anzunehmen. Für die Beklagte habe kein Anlaß zu der Annahme bestanden, der Kläger werde andernfalls Ansprüche auf Ersatz des materiellen Zukunftsschadens einklagen. Sie habe den Kläger auch nicht klaglos stellen wollen. Schließlich sei auch ein Verzicht der Beklagten auf die Einrede der Verjährung zu verneinen. Das Regulierungsverhalten der Beklagten ergebe nichts anderes. Da die Hemmung der Verjährung nach § 3 Nr. 3 Satz 3 PflVG spätestens mit der Zahlung des Abfindungsbetrages geendet habe, sei der Ersatzanspruch bei Klageerhebung verjährt gewesen.

II.

Die Erwägungen des Berufungsgerichts halten den Angriffen der Revision stand. 1. Rechtsfehlerfrei geht das Berufungsgericht in tatrichterlicher Auslegung des Abfindungsvergleichs der Parteien vom 31. Januar 1974 davon aus, der Vergleich sei nicht als konstitutives Anerkenntnis (§ 781 BGB) zu werten mit der Folge, daß sich die Verjährungsfrist nicht deshalb auf 30 Jahre verlängere. Die Revision beanstandet vergeblich, das Berufungsgericht habe bei seiner Auslegung nicht berücksichtigt, daß es ein gewichtiges Indiz für eine selbständige Verpflichtung darstelle, wenn der Schuldgrund in der Urkunde nicht oder nur in allgemeiner Form erwähnt werde. Nach ständiger Rechtsprechung
des Bundesgerichtshofs schließt zwar die Angabe eines nur allgemein bezeichneten Schuldgrunds die Annahme eines selbständigen Schuldanerkenntnisses nicht aus (vgl. BGH, Urteil vom 8. Juni 1962 - V ZR 151/60 - WM 1962, 1138, 1139). Im Zweifel kann aber nicht von einem abstrakten Schuldanerkenntnis im Sinne des § 781 BGB ausgegangen werden, wenn auf den Schuldgrund ausdrücklich hingewiesen wird (vgl. Senatsurteil vom 26. Februar 2002 - VI ZR 288/00 - VersR 2002, 996, 997; BGH, Urteil vom 15. Januar 1990 - II ZR 311/88 - NJW 1990, 2678). Das ist bereits nach dem Wortlaut der Erklärung der Fall. Im übrigen ist die Auslegung vertraglicher Vereinbarungen - wie die Revision nicht verkennt - Sache des Tatrichters und kann vom Revisionsgericht nur darauf überprüft werden, ob das angefochtene Urteil Auslegungsregeln, Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verletzt oder die Auslegung auf Verfahrensfehlern beruht, insbesondere wesentliches Auslegungsmaterial unter Verstoß gegen Verfahrensvorschriften außer acht gelassen worden ist (vgl. Senatsurteil vom 29. Januar 2002 - VI ZR 230/01 - VersR 2002, 474 m.w.N.). Solche Fehler sind hier nicht ersichtlich. Entgegen der Ansicht der Revision weist die Abfindungserklärung auch ausreichend deutlich auf den Schuldgrund hin, weil sie die "Abgeltung" der "Ansprüche aus dem obigen Schadensereignis", das mit der Bearbeitungsnummer bei der Beklagten näher gekennzeichnet ist, regelt. Damit war für jeden mit der Sache Befaßten eine eindeutige Zuordnung der Abfindungserklärung zu dem hier zu entscheidenden Schadensfall hergestellt. Der Schuldgrund für die Haftung der Beklagten war so konkret angegeben, daß die Wertung der Abfindungserklärung als "abstraktes Schuldversprechen" fernliegt. Auch sonst zeigt die Revision keine Anhaltspunkte auf, welche die Annahme rechtfertigen könnten , die Parteien hätten ein von dem Schuldgrund der Haftung für den Ver-
kehrsunfall losgelöstes selbständiges Zahlungsversprechen der Beklagten vereinbaren wollen. Die Höhe der Schäden des Klägers vermag eine Verselbständigung der Haftung der Beklagten nicht zu rechtfertigen. Die Festschreibung einer Haftung der Beklagten von 66 2/3 % führt unter den genannten Umständen ebenfalls nicht zu einer Ablösung der Haftung von dem zugrundeliegenden Unfall und zur Schaffung des neuen Schuldgrundes einer vertraglichen Vereinbarung. 2. Ohne Rechtsfehler entnimmt das Berufungsgericht der Abfindungserklärung in Verbindung mit dem Vorbehalt künftiger materieller Ansprüche zugunsten des Klägers kein titelersetzendes Anerkenntnis gemäß § 218 Abs. 1 BGB a.F. (Art. 229 § 5 Satz 1 EGBGB). Seine Auffassung, daß die Beklagte kein auf den Zukunftsschaden gerichtetes Anerkenntnis mit dem Ziel abgegeben hat, den Kläger klaglos zu stellen (wie das Voraussetzung für eine Anwendung des § 218 Abs. 1 BGB wäre), begegnet aus revisionsrechtlicher Sicht keinen Bedenken. Insbesondere ergab der Umstand, daß die Parteien in die Abfindungsvereinbarung keinen Verjährungsverzicht für materielle Zukunftsschäden aufgenommen haben, keine Anhaltspunkte für eine derartige Absicht. Hierfür kann allein die Interessenlage des Geschädigten bei Abschluß der Abfindungsvereinbarung nicht maßgebend sein (vgl. Senatsurteile vom 26. Mai 1992 - VI ZR 253/91 - VersR 1992, 1091, 1092; vom 8. Dezember 1998 - VI ZR 318/97 - VersR 1999, 382, 383; vom 29. Januar 2002 - VI ZR 230/01 - VersR 2002, 474, 475). Der Interessenlage der Beklagten hätte ein titelersetzendes Anerkenntnis nicht entsprochen; diese hätte sich dadurch der wirksamen Einrede der Verjährung für 30 Jahre wie nach einem gerichtlichen Feststellungsurteil begeben. Bei dieser Sachlage spricht nichts für eine übereinstimmende Willensrichtung beider Parteien im Sinne der Revision, wie sie jedoch für die Annahme eines titel-
ersetzenden Anerkenntnisses erforderlich wäre (vgl. Senatsurteile vom 23. Oktober 1984 - VI ZR 30/83 - VersR 1985, 62, 63 und vom 23. Juni 1998 - VI ZR 327/97 - VersR 1998, 1387, 1388). Die Vereinbarung enthielt auch keine Äußerung der Beklagten - wie sie der Entscheidung des Senats vom 6. März 1990 (VI ZR 44/89 - VersR 1990, 755) zugrunde lag -, wonach die Ansprüche des Klägers „dem Grunde und der Höhe nach für Vergangenheit und Zukunft ersetzt werden“ würden. Durch bloße Rückschlüsse aus nicht genutzten Möglichkeiten der Vereinbarung eines Verjährungsverzichts (dazu näher unten zu 3) können die erforderlichen Anhaltspunkte für den übereinstimmenden Willen beider Vertragsparteien nicht ersetzt werden. 3. Die Revision kann auch keine Rechtsfehler aufzeigen, soweit das Berufungsgericht einen (stillschweigenden) Verzicht der Beklagten auf die Einrede der Verjährung verneint hat. Allerdings wäre ein solcher Verzicht auf die Verjährung nicht ohne Rechtsfolgen, selbst wenn er lediglich stillschweigend erklärt worden wäre. Er wäre zwar wegen Verstoßes gegen § 225 BGB a.F. unwirksam. Die Berufung auf die Unwirksamkeit könnte aber einen Verstoß gegen Treu und Glauben darstellen, wenn die Beklagte beim Kläger den Eindruck erweckt hätte, sie werde dessen Ansprüche befriedigen oder doch nur mit sachlichen Einwendungen bekämpfen, und wenn sie dadurch den Kläger von einer rechtzeitigen Klageerhebung abgehalten hätte (vgl. Senatsurteil vom 29. Januar 2002 - VI ZR 230/01 - aaO). Die Beklagte hat jedoch weder auf die Einrede der Verjährung verzichtet noch hat sie den Kläger von der rechtzeitigen Erhebung einer Feststellungsklage abgehalten. Die Revision vermag schon nicht darzulegen, daß die Abfindungserklärung vom 31. Januar 1974 einen ausdrücklichen oder stillschweigenden Ver-
zicht auf die Geltendmachung der Verjährungseinrede enthält. Der Wortlaut der Abfindungserklärung und die Interessenlage des Klägers bilden hierzu vorliegend keine tragfähige Grundlage. Darauf weist das Berufungsgericht zutreffend hin. Die Beklagte hat ferner nicht zu erkennen gegeben, sie werde die Ansprüche des Klägers ohne Rücksicht auf die Einrede der Verjährung befriedigen ; auch hat sie den Kläger nicht von der rechtzeitigen Klageerhebung abgehalten. Die Hinnahme des materiellen Vorbehalts des Klägers durch die Beklagte war - entgegen der Ansicht der Revision - nicht geeignet, ohne zusätzliche Umstände bei der Erklärung des Vorbehalts einen (stillschweigenden) Verzicht der Beklagten auf die Einrede der Verjährung zum Ausdruck zu bringen. Der Vorbehalt stellte lediglich klar, daß Ansprüche auf Ersatz des materiellen Zukunftsschadens von dem in der Abfindungserklärung enthaltenen Verzicht des Klägers auf weitere Ansprüche nicht umfaßt waren. Einen darüber hinausgehenden Inhalt hat das Berufungsgericht der Erklärung in tatrichterlicher Auslegung ohne Rechtsfehler nicht entnommen. Ohne Erfolg weist die Revision in diesem Zusammenhang auf das Regulierungsverhalten der Beklagten in den Jahren 1982 - 1989 hin. 1989 hat die Beklagte eine Erstattung unter Hinweis auf die Zuständigkeit der Krankenkasse verweigert. Ein Vertrauen des Klägers darauf, er müsse seine behaupteten Ansprüche nicht klageweise durchsetzen, konnte durch eine solche Verweigerung nicht begründet werden. Soweit die Beklagte 1982 Ansprüche des Klägers reguliert hat, hat das Berufungsgericht - von der Revision nicht beanstandet - darauf hingewiesen, es habe sich um einen so unbedeutenden Betrag gehandelt , daß sich für die Beklagte weder ein genaues Studium der Akten noch eine Überprüfung der Rechtslage gelohnt habe. Die vereinzelte Zahlung eines unbedeutenden Kleinbetrages aber konnte in dem Kläger ebenfalls kein Vertrauen
darauf begründen, die Beklagte werde seine Ansprüche in Zukunft ohne Rücksicht auf die Einrede der Verjährung befriedigen. Die Revision kann schließlich nicht auf das Schreiben der Beklagten vom 18. Februar 1999 abstellen. Dieses Schreiben wäre zwar möglicherweise geeignet gewesen, den Ablauf der Verjährungsfrist zu hemmen (§ 852 Abs. 2 BGB a.F.). Es konnte aber auf die zum damaligen Zeitpunkt bereits abgelaufene Verjährungsfrist keinen Einfluß mehr haben. Allein der Wille des Ersatzverpflichteten , die Angelegenheit gegebenenfalls nochmals zu prüfen, führt nicht dazu, die bereits abgelaufene Verjährung erneut in Gang zu setzen. Hier war die Verjährungsfrist jedenfalls seit Beginn des Jahres 1979 abgelaufen. Sie war zwar mit Abschluß des Abfindungsvergleichs durch Zahlung der Abfindungssumme unterbrochen (§ 208 BGB a.F.) und neu in Gang gesetzt worden (§ 217 BGB a.F.). Die Zahlungen der Beklagten in den Jahren 1981 und später erfolgten aber auf den bereits verjährten Anspruch. Eine erneute Hemmung oder Unterbrechung der Verjährung war daher nicht mehr möglich (vgl. BGH, Urteil vom 21. November 1996 - IX ZR 159/95 - NJW 1997, 516, 517). 4. Das Berufungsgericht hat schließlich die Feststellungsklage auch insoweit zu Recht abgewiesen als sie den Ersatz eines Verdienstausfallschadens des Klägers umfaßte. Die Revision stellt allerdings zu Recht darauf ab, daß die Verjährung gemäß § 852 Abs. 1 BGB a.F. nur für das Stammrecht, nicht aber für die aus dem Stammrecht fließenden weiteren Ansprüche auf Ersatz des Verdienstausfallschadens gilt. Letztere verjähren vielmehr in vier Jahren nach Schluß des Jahres, in dem sie entstanden sind (§§ 197, 198, 201 BGB a.F.; vgl. Senatsurteil vom 26. Februar 2002 - VI ZR 288/00 - aaO). Anders als in dem der genannten Senatsentscheidung zugrundeliegenden Fall waren hier jedoch die
Ansprüche nicht immer wieder durch laufende Zahlungen der beklagten Versicherung anerkannt worden. Vielmehr war das Stammrecht seit 1979 verjährt. Davon wurden auch die Ansprüche auf wiederkehrende Leistungen erfaßt (§§ 201, 197 BGB a.F.; vgl. Senatsurteile vom 11. Juli 1972 - VI ZR 85/71 - VersR 1972, 1078, 1079; vom 3. Juli 1973 - VI ZR 38/72 - VersR 1973, 1066, 1067; vom 30. Mai 2000 - VI ZR 300/99 - VersR 2000, 1116, 1117). 5. Nach allem ist die Revision mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
Müller Greiner Wellner Pauge Stöhr

Zur Gültigkeit eines Vertrags, durch den das Bestehen eines Schuldverhältnisses anerkannt wird (Schuldanerkenntnis), ist schriftliche Erteilung der Anerkennungserklärung erforderlich. Die Erteilung der Anerkennungserklärung in elektronischer Form ist ausgeschlossen. Ist für die Begründung des Schuldverhältnisses, dessen Bestehen anerkannt wird, eine andere Form vorgeschrieben, so bedarf der Anerkennungsvertrag dieser Form.

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VI ZR 101/04 Verkündet am:
1. März 2005
Böhringer-Mangold,
Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
BGB a.F. §§ 852, 208; EGBGB Art. 231 § 6 Abs. 1, 2;
ZGB-DDR § 338 Abs. 3, § 474 Abs. 1 Nr. 3, § 477 Abs. 1 Nr. 6

a) Die durch die Anzeige des Schadensfalls nach § 477 Abs. 1 Nr. 6 ZGB-DDR
eingetretene Hemmung der Verjährung endete grundsätzlich mit Ablauf des
2. Oktober 1990.

b) Auf den Ausgleichsanspruch des § 338 Abs. 3 ZGB-DDR ist ab dem
3. Oktober 1990 unabhängig von seiner Einordnung als vertraglicher oder
außervertraglicher Anspruch grundsätzlich die Verjährungsvorschrift des
§ 852 BGB a.F. anzuwenden.

c) Bei der nach Art. 231 § 6 Abs. 2 BGB gebotenen Vergleichsberechnung ist
die Prüfung der Verjährung nach den Vorschriften des ZGB-DDR nach § 477
Abs. 1 Nr. 6 ZGB-DDR vorzunehmen, wenn eine bereits begonnene Hem-
mung der Verjährung nach früherem Recht über den Zeitpunkt des Beitritts
hinaus fortdauerte.
BGH, Urteil vom 1. März 2005 - VI ZR 101/04 - KG Berlin
LG Berlin
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 1. März 2005 durch die Richter Dr. Greiner, Wellner, Pauge, Stöhr und Zoll

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 20. Zivilsenats des Kammergerichts vom 19. Mai 2003 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

Der am 25. April 1984 in Ost-Berlin geborene Kläger verlangt von der Beklagten Ersatz immateriellen Schadens, weil er im Jahre 1984 in deren Universitätsklinikum C. fehlerhaft behandelt worden sei. Mit Schreiben vom 30. Juni 1987 zeigte seine alleinsorgeberechtigte Mutter den Schadensfall dem zuständigen Amtsarzt an. Daraufhin erkannte die Staatliche Versicherung der ehemaligen DDR als Versicherer des staatlichen Gesundheitswesens in einem Schreiben vom 29. September 1989, das der Mutter des Klägers damals nicht zugestellt werden konnte, die materielle Verantwortlichkeit der Klinik dem Grunde nach an.
Nachdem sich die Mutter am 9. März 1993 an den Chefarzt der Abteilung Kinderkardiologie des Universitätsklinikums gewandt hatte, antwortete dieser am 18. März 1993, beim Kläger seien wohl unzureichende Kontrollen durchgeführt worden. Auf ein weiteres Schreiben vom 1. Juni 1993 teilte die Beklagte am 18. Oktober 1993 mit, daß sie den "gesamten Vorgang" zur weiteren Bearbeitung an ihren Haftpflichtversicherer übergeben habe. Dieser schrieb dem Kläger am 20. Dezember 1993, daß zur weiteren Prüfung eine Einsicht in die Archivunterlagen notwendig, das Archiv aber derzeit nicht zugänglich sei. Er werde unaufgefordert weiter Stellung nehmen. Auf ein Erinnerungsschreiben vom 20. August 1995 antwortete der Haftpflichtversicherer mit Schreiben vom 4. September 1995, welches oben rechts das Datum „14.02.1994“ trug und der Prozessbevollmächtigten des Klägers am 7. September 1995 zuging, wie folgt: "Den geltend gemachten Schadensersatzanspruch gegenüber dem Universitätsklinikum C. haben wir zur Kenntnis genommen. Nach Prüfung der uns vorliegenden Unterlagen ist festzustellen, daß auf der Grundlage des durch ihre Mandantin gestellten Schadensersatzantrags vom 30.06.1987 die Prüfung der materiellen Verantwortlichkeit eingeleitet wurde. Das Ergebnis wurde mit Schreiben vom 29.09.1989 mitgeteilt und mit Datum vom 09.03.1990 erinnert. Durch den Postzusteller erhielten wir die Nachricht, daß der Empfänger unbekannt verzogen sei.“ Als Anlage war unter anderem eine Kopie des Schreibens der Staatlichen Versicherung der DDR vom 29. September 1989 beigefügt, das der Mutter des Klägers zuvor nicht zugegangen war. Darin wird ausgeführt: "Von der ärztlichen Bezirksgutachterkommission B. ist nach Überprüfung der medizinischen Unterlagen ihres Kindes festgestellt worden, daß bei M. der operative Eingriff am 6.6.86 möglicherweise bei richtiger Katheterlage oder rechtzeitiger Korrektur vermeidbar gewesen wäre.
Für die dadurch entstandenen komplikationsbedingten Beeinträchtigungen haben wir als Versicherer des staatlichen Gesundheitswesens die materielle Verantwortlichkeit o.g. Klinik dem Grunde nach anzuerkennen. Damit hat M. Anspruch auf Schadenersatz, der gemäß § 338 Zivilgesetzbuch zu regeln ist. Zur Klärung desselben halten wir eine Aussprache für erforderlich (…)." Mit Schreiben vom 18. Oktober 1997 bezifferte der Kläger den Anspruch auf eine Entschädigungssumme von 70.000 DM und eine monatliche Schmerzensgeldrente von 300 DM. Daraufhin lehnte der Versicherer der Beklagten am 16. Dezember 1997 einen Eintritt für den Schaden ab, weil die Ansprüche verjährt seien. Das Landgericht hat die auf Zahlung eines Schmerzensgeldes gerichtete Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers hatte keinen Erfolg. Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter.

Entscheidungsgründe:

I.

Das Berufungsgericht führt aus, die nach dem Recht der ehemaligen DDR zu beurteilende Schmerzensgeldforderung des Klägers sei verjährt. Auch wenn sich die Verjährungsfristen und die Hemmung der Verjährung zunächst nach dem Zivilgesetzbuch der DDR (ZGB-DDR) richteten und deshalb die Verjährung gemäß § 477 Abs. 1 Nr. 6 ZGB-DDR von der Anzeige des Versicherungsfalls bis zur Erklärung der Versicherungseinrichtung über ihre Leistungspflicht gehemmt gewesen sei, habe die Verjährungshemmung am 2. Oktober
1990, 24.00 Uhr, geendet. Nach Art. 231 § 6 Abs. 1 Satz 2 EGBGB bestimme sich die Hemmung der Verjährung nur für die Zeit vor dem Beitritt nach dem Recht der DDR. Mit dem 3. Oktober 1990 habe deshalb gemäß Art. 231 § 6 Abs. 1 Satz 1 EGBGB die dreijährige Verjährungsfrist des § 852 Abs. 1 BGB a.F. zu laufen begonnen. Diese sei zwar jedenfalls ab dem 18. März 1993 nach §§ 852 Abs. 2, 205 BGB a.F. wegen Verhandlungen gehemmt gewesen. Selbst wenn die Verhandlungen nicht "mit dem Schreiben der A. vom 14. Februar 1994“ ein Ende gefunden hätten, seien sie aber eingeschlafen, weil auf jenes Schreiben über einen Zeitraum von 18 Monaten hinweg keine Reaktion einer der beiden Seiten erfolgt sei. Zu einer Unterbrechung der Verjährung sei es nicht gekommen.

II.

Die Ausführungen des Berufungsgerichts halten der revisionsrechtlichen Prüfung nicht stand. 1. Ohne Rechtsfehler geht das Berufungsgericht allerdings davon aus, daß auf Schadensersatzansprüche, welche der Kläger aus den Vorgängen nach seiner Geburt im Jahre 1984 herleitet, das Schadensrecht der ehemaligen DDR (§§ 92, 93, 338 Abs. 3 ZGB-DDR) anzuwenden ist. Für außervertragliche Ansprüche ergibt sich dies aus Art. 232 § 10 EGBGB, für Ansprüche wegen einer Vertragsverletzung aus Art. 232 § 1 EGBGB. Die danach gebotene Auslegung und Anwendung des Zivilrechts der DDR hat unter Berücksichtigung der Rechtspraxis in der ehemaligen DDR zu erfolgen; das fortgeltende Recht ist dabei so anzuwenden, wie es von den Gerichten der DDR angewendet worden wäre, wenn und insoweit es mit dem Grundgesetz vereinbar ist (vgl. Senatsurteile BGHZ 123, 65, 67 ff.; 126, 87, 91 f.; 135, 158, 161 f.; s. auch BGHZ 156,
232, 234 f.). Rechtsstaatliche Bedenken gegen die Anwendung der hier in Betracht kommenden Anspruchsgrundlage des § 338 Abs. 3 ZGB-DDR bestehen nicht (vgl. Senatsurteil BGHZ 123, 65, 69 ff.). 2. Nicht zu beanstanden ist auch die Auffassung des Berufungsgerichts, daß sich die Verjährung möglicher Ersatzansprüche bis zum Ablauf des 2. Oktober 1990 nach den Regeln des Zivilgesetzbuchs der DDR richtet (vgl. Art. 231 § 6 Abs. 1 Satz 2 EGBGB) und ein Schadensersatzanspruch bis zu diesem Zeitpunkt nicht verjährt war. Aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden und von den Parteien nicht angegriffen ist die Annahme des Berufungsgerichts, daß die gemäß § 474 Abs. 1 Nr. 3 ZGB-DDR für vertragliche wie außervertragliche Schadensersatzansprüche geltende vierjährige Verjährungsfrist nach § 477 Abs. 1 Nr. 6 ZGB-DDR für die Zeit von der Anzeige des Versicherungsfalls bis zum Wirksamwerden des Beitritts gehemmt war, weil das Schreiben der Staatlichen Versicherung der DDR vom 29. September 1989 dem Kläger vorher nicht zugegangen ist. 3. Ohne Erfolg bringt die Revision vor, die durch die Anzeige des Schadensfalles nach § 477 Abs. 1 Nr. 6 ZGB-DDR eingetretene Hemmung der Verjährung habe über den 2. Oktober 1990 hinaus bis zum Zugang des Schreibens der Staatlichen Versicherung der DDR am 7. September 1995 angedauert. Nach Art. 231 § 6 Abs. 1 Satz 1 EGBGB finden seit dem 3. Oktober 1990 die Verjährungsvorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs nämlich grundsätzlich auch auf Ansprüche Anwendung, die auf der Grundlage des Rechts der ehemaligen DDR erworben worden sind. Lediglich für die Zeit zuvor sind gemäß Art. 231 § 6 Abs. 1 Satz 2 EGBGB die Bestimmungen des ZGB-DDR über den Beginn, die Hemmung und die Unterbrechung der Verjährung anzuwenden (vgl. BGHZ 148, 90, 93; 156, 232, 241 f.; BGH, Beschlüsse vom 17. Mai 1995 - XII ZA 3/95 - MDR 1996, 169 f. und vom 5. März 1999 - BLw 36/98 -
WM 1999, 1138, 1140; Urteil vom 7. Juli 2000 - V ZR 287/99 - NJ 2001, 96, 97; BAGE 93, 289, 292; BAG, Urteil vom 23. Januar 1997 - DtZ 1997, 295 f.; wohl a.A. OLG Brandenburg VersR 1999, 1110 und Grambow, Die Haftung bei Gesundheitsschäden infolge medizinischer Betreuung in der DDR, 1997, S. 68 ff.). Dafür, daß Hemmungs- und Unterbrechungsvorschriften des ZGB-DDR abgesehen von im Streitfall nicht einschlägigen Sonderbestimmungen im Einigungsvertrag aufrechterhalten werden sollten, sprechen weder der Wortlaut des Gesetzes noch Sinn und Zweck der Regelungen (vgl. BGHZ 142, 172, 181 f.). Bei der Anwendung von Verjährungsvorschriften kommt dem Wortlaut des Gesetzes besondere Bedeutung zu. Da der Rechtsverkehr klare Verhältnisse erfordert und die Vorschriften über die Verjährung, welche dazu dienen, Rechtssicherheit und Rechtsfrieden herbeizuführen, dementsprechend eine formale Regelung enthalten, ist es grundsätzlich geboten, sich bei der Anwendung solcher Vorschriften eng an deren Wortlaut zu halten (BGHZ 156, 232, 243 f. m.w.N.). Die vorgenommene Auslegung steht auch in Einklang mit den Gesetzesmaterialien. Auch nach ihnen sollte das Recht der Deutschen Demokratischen Republik lediglich für den Beginn der Verjährung sowie für Tatbestände der Hemmung und Unterbrechung der Verjährung, soweit diese vor Inkrafttreten des Gesetzes verwirklicht worden sind, anwendbar bleiben (siehe BT-Drucks. 11/7817, S. 38). Entgegen der Auffassung der Revision verliert dadurch Art. 231 § 6 Abs. 1 Satz 2 EGBGB seine Bedeutung nicht. Ohne diese Bestimmung könnte der vorstehende Satz 1 dahin verstanden werden, die Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs über Beginn, Hemmung und Unterbrechung der Verjährung seien rückwirkend auf die Zeit vor dem 3. Oktober 1990 anzuwenden. Unergiebig ist insoweit der von der Revision vorgebrachte Art. 229 EGBGB. Diese Vorschrift ist erst später und ohne sachliche Verknüpfung zu
Art. 231 § 6 EGBGB entstanden. Sie läßt daher keinen Rückschluß auf die Auslegung des Art. 231 § 6 Abs. 1 EGBGB zu. 4. Auf der Grundlage der tatsächlichen Feststellungen vermag der erkennende Senat abschließend zu beurteilen, daß die Auffassung des Berufungsgerichts , der Klageanspruch sei verjährt, nicht zutrifft.
a) Entgegen der Auffassung der Revision ist das Berufungsgericht allerdings zutreffend davon ausgegangen, daß für den geltend gemachten Ausgleichsanspruch - unabhängig von seiner Einordnung als vertraglicher oder außervertraglicher Anspruch - grundsätzlich die dreijährige Verjährungsfrist des § 852 Abs. 1 BGB a.F. gilt. Die Dauer der Verjährungsfrist wird nach Art. 231 § 6 Abs. 2 Satz 1 EGBGB ab dem 3. Oktober 1990 grundsätzlich nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs berechnet, wenn dieses eine kürzere Verjährungsfrist vorsieht als das Recht der ehemaligen DDR. Nach § 474 Abs. 1 Nr. 3 ZGBDDR verjährten Schadensersatzansprüche aus Vertrag und außervertragliche Ansprüche in vier Jahren. An die Stelle dieser Frist ist ab der Wiedervereinigung die dreijährige Verjährungsfrist des § 852 Abs. 1 BGB a.F. getreten. Trotz der Unterschiede, die § 338 Abs. 3 ZGB-DDR im Vergleich zu § 847 Abs. 1 BGB a.F. in Zweckbestimmung, Anwendungsvoraussetzungen und Rechtsfolgen aufweist, erfaßt der in § 338 Abs. 3 ZGB-DDR gewährte Ausgleichsanspruch Defizite in einer Breite, die hinter dem Anspruch aus § 847 Abs. 1 BGB a.F. allenfalls in Randbereichen zurückbleibt (eingehend Senatsurteil BGHZ 123, 65, 69 ff. m.w.N.). Wegen dieser weitgehenden Übereinstimmung ist es folgerichtig, auf den Ausgleichsanspruch die Verjährungsvorschrift des § 852 BGB a.F. anzuwenden. Dies gilt gleichermaßen für einen aus einer vertraglichen Beziehung entsprungenen Ausgleichsanspruch wie für einen
außervertraglichen Anspruch. Die Zielrichtung des Zivilgesetzbuchs ging dahin, Schadensersatzansprüche aus Verträgen und aus deliktischem Verhalten möglichst gleichen Regelungen zu unterwerfen und insoweit eine Anspruchskonkurrenz zu vermeiden (vgl. Senatsurteil BGHZ 126, 87, 93 f. m.w.N.). Deshalb verweist § 93 ZGB-DDR auch für Schadensersatzansprüche aus Verträgen auf die Bestimmungen für außervertraglich verursachte Schäden (§§ 330 ff. ZGBDDR ) und ist auch die Verjährungsfrist für vertragliche und außervertragliche Ansprüche gleich (§ 474 Abs. 1 Nr. 3 ZGB-DDR). Folgerichtig wurden unter der Geltung des Zivilgesetzbuchs Ansprüche nach § 338 Abs. 3 ZGB-DDR verjährungsrechtlich stets als außervertragliche Ansprüche angesehen (Kommentar zum Zivilgesetzbuch, 2. Aufl., 1985, Anm. 2 zu § 475 ZGB). Dem entspricht es, auf sie nunmehr die dreijährige deliktsrechtliche Verjährungsfrist anzuwenden und nicht etwa die dreißigjährige des § 195 BGB a.F. (vgl. BGHZ 156, 232, 241 f.; OLG Naumburg NJW 1998, 237, 239 f.).
b) Nach Art. 231 § 6 Abs. 2 Satz 2 EGBGB ist allerdings die längere Frist des Zivilgesetzbuchs der DDR anzuwenden, wenn diese früher abläuft als die an sich kürzere Frist nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch. Deshalb bedarf es einer vergleichenden Berechnung des Ablaufs beider Fristen, wobei - wie dargelegt - für eine Hemmung oder Unterbrechung bis zum 2. Oktober 1990 das Recht der ehemaligen DDR maßgebend ist, danach die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs (Staudinger-Rauscher, BGB, Neubearbeitung 2003, Rdn. 74 zu Art. 231 § 6 EGBGB). Ist die Verjährung nach einer der beiden Fristen eingetreten, so ist der Anspruch verjährt.
c) Dies trifft im Streitfall jedoch nicht zu. aa) Eine Verjährung ist nicht nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs eingetreten.
(1) Zutreffend nimmt das Berufungsgericht an, daß zwischen den Parteien Verhandlungen im Sinne des § 852 Abs. 2 BGB a.F. stattgefunden haben, welche nach § 205 BGB a.F. zu einer Hemmung der Verjährung führten. Das für den Beginn der Verjährungshemmung maßgebliche "Verhandeln" ist weit zu verstehen. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats genügt dafür jeder Meinungsaustausch über den Schadensfall zwischen dem Berechtigten und dem Verpflichteten, sofern nicht sofort und eindeutig jeder Ersatz abgelehnt wird. Verhandlungen schweben daher schon dann, wenn der in Anspruch Genommene Erklärungen abgibt, die dem Geschädigten die Annahme gestatten, der Verpflichtete lasse sich auf die Erörterung über die Berechtigung von Schadensersatzansprüchen ein (vgl. Senatsurteile vom 20. Februar 2001 - VI ZR 179/00 - VersR 2001, 1167 und vom 8. Mai 2001 - VI ZR 208/00 - VersR 2001, 1255, 1256, jeweils m.w.N.). Nach diesen Grundsätzen durfte das Berufungsgericht davon ausgehen, die Parteien seien durch die Schreiben des Klägers vom 9. März und 1. Juni 1993 und die Antwortschreiben von Beklagtenseite vom 18. März 1993 und 18. Oktober 1993 im März 1993 in Verhandlungen über den Anspruch des Klägers eingetreten. Mit der Revision ist allerdings eine Hemmung bereits ab dem 9. März 1993 anzunehmen, weil die Verjährungshemmung auf den Zeitpunkt der Geltendmachung der Ansprüche des Berechtigten zurückwirkt (vgl. Senatsurteile vom 11. November 1958 - VI ZR 231/57 - VersR 1959, 34, 36; vom 13. Februar 1962 - VI ZR 195/61 - VersR 1962, 615, 616; vom 7. März 1967 - VI ZR 135/65 - VersR 1967, 502, 503; BGH, Urteil vom 28. März 1985 - III ZR 20/84 - VersR 1985, 642, 644). (2) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts endete diese Hemmung der Verjährung aber nicht vor dem Zugang des Schreibens des Haft-
pflichtversicherers der Beklagten vom 4. September 1995, welches dem Prozeßbevollmächtigten des Klägers am 7. September 1995 zuging. Die Verjährungshemmung nach § 205 BGB a.F. dauert fort, bis eine Partei die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert (§ 852 Abs. 2 BGB a.F.) oder ein Abbruch durch "Einschlafenlassen" der Verhandlungen erfolgt. Wegen seiner Bedeutung für die Durchsetzbarkeit der geltend gemachten Ansprüche muß ein Abbruch durch klares und eindeutiges Verhalten zum Ausdruck gebracht werden (vgl. Senatsurteil vom 30. Juni 1998 - VI ZR 260/97 - VersR 1998, 1295). Im Streitfall hat das Berufungsgericht keine Tatsachen festgestellt, aus denen ein Abbruch der Verhandlungen abzuleiten wäre. Die Revision wendet sich überdies zu Recht gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, die Verhandlungen seien bereits vor dem Erinnerungsschreiben des Klägers vom 20. August 1995 "eingeschlafen", weil über einen Zeitraum von über 18 Monaten keine Reaktion auf das Schreiben des Haftpflichtversicherers der Beklagten "vom 14.2.1994“ erfolgt sei. Dabei ist das Berufungsgericht offensichtlich davon ausgegangen, das Schreiben des Haftpflichtversicherers vom 4. September 1995, welches oben rechts das Datum "14.02.1994" trug und der Prozeßbevollmächtigten des Klägers am 7. September 1995 zuging, sei bereits am 14. Februar 1994 abgesendet worden und dem Kläger alsbald danach zugegangen. Geht man in Übereinstimmung mit dem vom Berufungsgericht in Bezug genommenen unstreitigen erstinstanzlichen Tatbestand und dem Vorbringen der Parteien im Revisionsverfahren davon aus, daß dieses Schreiben dem Kläger erst am 7. September 1995 zuging, liegt kein Abbruch der Verhandlungen durch "Einschlafenlassen" vor. Nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats tritt ein Abbruch der Verhandlungen durch "Einschlafenlassen" ein, wenn der Berech-
tigte den Zeitpunkt versäumt, zu dem eine Antwort auf die letzte Anfrage des Ersatzpflichtigen spätestens zu erwarten gewesen wäre, falls die Regulierungsverhandlungen mit verjährungshemmender Wirkung hätten fortgesetzt werden sollen (vgl. Senatsurteile BGHZ 152, 298, 303; vom 7. Januar 1986 - VI ZR 203/84 - VersR 1986, 490, 491 und vom 6. März 1990 - VI ZR 44/89 - VersR 1990, 755, 756, jeweils m.w.N.). Anlaß zu einer weiteren Äußerung hat der Berechtigte jedoch nicht, wenn für d ie Regulierung des Schadens eine Verhandlungspause vereinbart wird. Dann ist es grundsätzlich Sache des Haftpflichtversicherers, die Initiative wegen einer Wiederaufnahme der Verhandlungen zu ergreifen, wenn er die Hemmung einer Verjährung der Ersatzansprüche beenden will. Der den Verjährungsvorschriften innewohnende Sinn und Zweck, den Schuldner davor zu schützen, nicht mit unvorhersehbaren Ansprüchen "überfallen" zu werden oder infolge Zeitablaufs in Darlegungs- und Beweisschwierigkeiten zu geraten, kommt bei dieser Sachlage nicht zum Tragen (vgl. Senatsurteil vom 7. Januar 1986 - VI ZR 203/84 - VersR 1986, 490, 492). Eine solche Situation liegt auch vor, wenn der Haftpflichtversicherer - wie hier mit Schreiben vom 20. Dezember 1993 - mitteilt, man müsse zur weiteren Prüfung des erhobenen Anspruchs Einsicht in derzeit nicht zugängliche Archivunterlagen nehmen und werde unaufgefordert weiter Stellung nehmen. (3) Den Rügen der Revision halten auch nicht die Ausführungen des Berufungsgerichts stand, mit denen es eine Unterbrechung der Verjährung abgelehnt hat. Insoweit ist es - entgegen den vorstehenden Ausführungen - davon ausgegangen, daß zum Zeitpunkt des Schreibens des Haftpflichtversicherers vom 4. September 1995, dem als Anlage eine Kopie des Schreiben der Staatlichen Versicherung der DDR vom 29. September 1989 beigefügt war, die Verjährungsfrist bereits abgelaufen war, ohne die Schreiben in ihrem Gesamtzusammenhang im Einzelnen zu würdigen. Dies wird den Umständen des Streitfalls nicht gerecht.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs genügt für ein verjährungsunterbrechendes Anerkenntnis nach § 208 BGB a.F. ein tatsächliches Verhalten des Schuldners gegenüber dem Gläubiger, aus dem sich das Bewußtsein vom Bestehen der Forderung unzweideutig entnehmen läßt und angesichts dessen der Gläubiger darauf vertrauen darf, daß sich der Schuldner nicht auf den Ablauf der Verjährung berufen wird (st. Rechtsprechung ; vgl. BGHZ 142, 172, 182; BGH, Urteile vom 21. November 1996 - IX ZR 159/95 - VersR 1997, 631, 632 und vom 27. Januar 1999 - XII ZR 113/97 - NJW 1999, 1101, 1103, jeweils m.w.N.). Der Schuldner muß dabei sein Wissen, zu etwas verpflichtet zu sein, klar zum Ausdruck bringen, wobei allerdings ein Anerkenntnis auch in einem schlüssigen Verhalten und sogar in einem bloßen Stillschweigen liegen kann (vgl. BGH, Urteile vom 27. Januar 1999 - XII ZR 113/97 - aaO und vom 8. Mai 2002 - I ZR 28/00 - NJW-RR 2002, 1433, 1434, jeweils m.w.N.). Wie sein Verhalten zu verstehen ist, beurteilt sich maßgebend nach dem - objektiven - Empfängerhorizont des Gläubigers (vgl. BGH, Urteile vom 27. Januar 1999 - XII ZR 113/97 - aaO und vom 22. Juli 2004 - IX ZR 482/00 - VersR 2004, 1278, 1279, jeweils m.w.N.). Die rechtliche Würdigung, die der erkennende Senat selbst vorzunehmen hat, führt unter den gegebenen Umständen zu dem Ergebnis, daß hier die Verjährung wegen eines der Beklagten zuzurechnenden Anerkenntnisses im Sinne des § 208 BGB a.F. unterbrochen worden ist. Zu berücksichtigen ist, daß es sich um ein Schreiben des Haftpflichtversicherers der Beklagten handelte, nachdem diesem "der gesamte Vorgang" zur Bearbeitung übergeben worden war, der Kläger Schadensersatzansprüche geltend gemacht hatte und der Haftpflichtversicherer in eine Prüfung der Angelegenheit eingetreten war. Bei dieser Situation durfte ein objektiver Empfänger des Schreibens erwarten, daß ihm nach der erfolgten Einsicht in die Unterlagen
das Ergebnis der Prüfung im Sinne einer inhaltlichen Stellungnahme des Haftpflichtversicherers mitgeteilt werde. Wenn dieser unter solchen Umständen in seinem Schreiben vom 4. September 1995 ohne weitere Ausführungen auf das Ergebnis der Prüfung der materiellen Verantwortlichkeit für den Schadensfall durch die Staatliche Versicherung der DDR Bezug nahm und deren Schreiben in Kopie beifügte, in welchem es heißt: "Damit hat M. Anspruch auf Schadenersatz , der gemäß § 338 ZPO zu regeln ist", gab er aus der Sicht eines objektiven Empfängers dieses Schreibens zu erkennen, daß die Prüfung der schadensrechtlichen Verantwortlichkeit und damit die Berechtigung des klägerischen Anspruchs dem Grunde nach mit Wirkung gegen die Beklagte entschieden sei. Darin liegt ein Anerkenntnis im Sinne des § 208 BGB a.F.. Dieses ist der Beklagten zuzurechnen, da verjährungsunterbrechende Erklärungen auch durch einen Bevollmächtigten des Schuldners abgegeben werden können (vgl. Senatsurteile vom 17. März 1970 - VI ZR 148/68 - VersR 1970, 549 und vom 12. Dezember 1978 - VI ZR 159/77 - VersR 1979, 284, 285; BGH, Urteil vom 28. September 1995 - IX ZR 227/94 - VersR 1996, 113, 114). Der hier handelnde Haftpflichtversicherer ist von der Beklagten als ihr Haftpflichtversicherer benannt worden. Daher kommt es nicht darauf an, ob dieser möglicherweise gemäß § 3 Satz 2 des Gesetzes über die Errichtung der "Staatlichen Versicherung der DDR in Abwicklung“ (vgl. Anlage I Kap. IV Sachgebiet B Abschn. II Nr. 45 EinigVtr. BGBl. II 1990, 885, 991) nur im Auftrag der durch dieses Gesetz gegründeten Anstalt gehandelt hat. Er war in jedem Fall befugt, ein die Verjährung unterbrechendes Anerkenntnis mit Wirkung auch für die Beklagte abzugeben. (4) Somit begann die dreijährige Verjährungsfrist nach Zugang des Anerkenntnisses am 7. September 1995 von neuem zu laufen (§ 217 BGB a.F.). Als die Klage am 7. Oktober 1998 zugestellt wurde, war diese Frist noch nicht abgelaufen. Denn mit Eingang des klägerischen Prozeßkostenhilfeantrags vom 31. März/30. Juni 1998 beim Landgericht am 2. April/3. Juli 1998 ist eine Hem-
mung der Verjährung nach § 203 BGB a.F. eingetreten, welche bis zur Klagezustellung fortdauerte. Der ordnungsgemäße und entscheidungsreife Prozeßkostenhilfeantrag hemmte die Verjährung solange, bis über ihn entschieden war (vgl. BGHZ 70, 235, 239; MünchKomm-von Feldmann, BGB, 3. Aufl., Rdn. 7 zu § 203 m.w.N.). Als das Landgericht die Prozeßkostenhilfe durch Beschluß vom 13. Oktober 1998 verweigerte, war die Klage bereits zugestellt worden. bb) Auch nach dem Recht der ehemaligen DDR ist eine Verjährung nicht eingetreten. Nach Art. 231 § 6 Abs. 2 Satz 2 EGBGB ist die längere vierjährige Verjährungsfrist des § 474 Abs. 1 Nr. 3 ZGB-DDR anzuwenden, wenn diese früher abgelaufen ist als die kürzere Frist des § 852 Abs. 1 BGB a. F.. Das Berufungsurteil enthält keine Feststellungen dazu, wann die Verjährungsfrist gemäß § 475 ZGB-DDR zu laufen begonnen hat. Aus ihm ergibt sich aber, daß die Verjährung nach § 477 Abs. 1 Nr. 6 ZGB-DDR von der Anzeige des Versicherungsfalls durch die Mutter des Klägers mit Schreiben vom 30. Juni 1987 bis zur Erklärung der Versicherungseinrichtung über ihre Leistungspflicht gehemmt gewesen ist. Diese Erklärung ist dem Kläger erst am 7. September 1995 zugegangen. Deshalb ist vor diesem Zeitpunkt nach dem Recht der ehemaligen DDR eine Verjährung nicht eingetreten. Zwar bestimmt Art. 231 § 6 Abs. 2 EGBGB nicht ausdrücklich, ob bei der gebotenen Vergleichsberechnung im Falle einer nach früherem Recht eingetretenen und zum Zeitpunkt des Beitritts noch fortdauernden Hemmung auch insoweit die Vorschriften des ZGB-DDR oder die des Bürgerlichen Gesetzbuchs Anwendung finden sollen. Der Zweck des Absatzes 2, einerseits den Gläubiger vor unerwarteter Verjährung zu schützen und andererseits eine unangemessene Verlängerung von Verjährungsfristen zu vermeiden (vgl. Staudinger/Rauscher, BGB, Neubearbeitung 2003, Rdn. 73 zu Art. 231 § 6 EGBGB; BT-Drucks. 11/7817 S. 38) spricht aber
dafür, die vergleichsweise durchzuführende Prüfung der Verjährung jedenfalls dann nach § 477 Abs. 1 Nr. 6 ZGB-DDR vorzunehmen, wenn – wie hier – eine bereits begonnene Hemmung der Verjährung nach früherem Recht über den Zeitpunkt des Beitritts hinaus fortdauerte. Demgemäß wurde die bei einer Vergleichsbeurteilung nach dem Recht der ehemaligen DDR eingetretene Hemmung erst mit dem Zugang des Anerkenntnisses am 7. September 1995 beendet. Danach wurde die Verjährung sowohl nach § 476 Abs. 1 Nr. 1 ZGB-DDR als auch nach § 208 BGB a.F. unterbrochen mit der Folge, daß die Verjährungsfrist erneut zu laufen begann (§ 476 Abs. 2 ZGB-DDR, § 217 BGB a.F.) und - wie bereits ausgeführt - sowohl die kürzere Verjährungsfrist des § 852 BGB a.F. als auch die vierjährige Verjährungsfrist des § 474 Abs. 1 Nr. 3 ZGBDDR bis zur Zustellung der Klage am 7. Oktober 1998 noch nicht abgelaufen waren. Auf die im Schrifttum angesprochene Frage, ob Art. 231 § 6 Abs. 1 Satz 2 EGBGB bei Handlungen, die zur Hemmung oder Unterbrechung einer Verjährung nach dem 3. Oktober 1990 führen, auf die zu vergleichenden Fristläufe in gleicher Weise anzuwenden sind, kommt es demnach nicht an (vgl. Staudinger/Rauscher, aaO, Rdn. 74 zu Art. 231 § 6 EGBGB).

III.

Nach alledem ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, damit dieses die materielle Berechtigung des Anspruchs prüfen kann. Greiner Wellner Pauge
Stöhr Zoll

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.

Hat der Ersatzpflichtige durch eine unerlaubte Handlung auf Kosten des Verletzten etwas erlangt, so ist er auch nach Eintritt der Verjährung des Anspruchs auf Ersatz des aus einer unerlaubten Handlung entstandenen Schadens zur Herausgabe nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung verpflichtet. Dieser Anspruch verjährt in zehn Jahren von seiner Entstehung an, ohne Rücksicht auf die Entstehung in 30 Jahren von der Begehung der Verletzungshandlung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VI ZR 101/04 Verkündet am:
1. März 2005
Böhringer-Mangold,
Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
BGB a.F. §§ 852, 208; EGBGB Art. 231 § 6 Abs. 1, 2;
ZGB-DDR § 338 Abs. 3, § 474 Abs. 1 Nr. 3, § 477 Abs. 1 Nr. 6

a) Die durch die Anzeige des Schadensfalls nach § 477 Abs. 1 Nr. 6 ZGB-DDR
eingetretene Hemmung der Verjährung endete grundsätzlich mit Ablauf des
2. Oktober 1990.

b) Auf den Ausgleichsanspruch des § 338 Abs. 3 ZGB-DDR ist ab dem
3. Oktober 1990 unabhängig von seiner Einordnung als vertraglicher oder
außervertraglicher Anspruch grundsätzlich die Verjährungsvorschrift des
§ 852 BGB a.F. anzuwenden.

c) Bei der nach Art. 231 § 6 Abs. 2 BGB gebotenen Vergleichsberechnung ist
die Prüfung der Verjährung nach den Vorschriften des ZGB-DDR nach § 477
Abs. 1 Nr. 6 ZGB-DDR vorzunehmen, wenn eine bereits begonnene Hem-
mung der Verjährung nach früherem Recht über den Zeitpunkt des Beitritts
hinaus fortdauerte.
BGH, Urteil vom 1. März 2005 - VI ZR 101/04 - KG Berlin
LG Berlin
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 1. März 2005 durch die Richter Dr. Greiner, Wellner, Pauge, Stöhr und Zoll

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 20. Zivilsenats des Kammergerichts vom 19. Mai 2003 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

Der am 25. April 1984 in Ost-Berlin geborene Kläger verlangt von der Beklagten Ersatz immateriellen Schadens, weil er im Jahre 1984 in deren Universitätsklinikum C. fehlerhaft behandelt worden sei. Mit Schreiben vom 30. Juni 1987 zeigte seine alleinsorgeberechtigte Mutter den Schadensfall dem zuständigen Amtsarzt an. Daraufhin erkannte die Staatliche Versicherung der ehemaligen DDR als Versicherer des staatlichen Gesundheitswesens in einem Schreiben vom 29. September 1989, das der Mutter des Klägers damals nicht zugestellt werden konnte, die materielle Verantwortlichkeit der Klinik dem Grunde nach an.
Nachdem sich die Mutter am 9. März 1993 an den Chefarzt der Abteilung Kinderkardiologie des Universitätsklinikums gewandt hatte, antwortete dieser am 18. März 1993, beim Kläger seien wohl unzureichende Kontrollen durchgeführt worden. Auf ein weiteres Schreiben vom 1. Juni 1993 teilte die Beklagte am 18. Oktober 1993 mit, daß sie den "gesamten Vorgang" zur weiteren Bearbeitung an ihren Haftpflichtversicherer übergeben habe. Dieser schrieb dem Kläger am 20. Dezember 1993, daß zur weiteren Prüfung eine Einsicht in die Archivunterlagen notwendig, das Archiv aber derzeit nicht zugänglich sei. Er werde unaufgefordert weiter Stellung nehmen. Auf ein Erinnerungsschreiben vom 20. August 1995 antwortete der Haftpflichtversicherer mit Schreiben vom 4. September 1995, welches oben rechts das Datum „14.02.1994“ trug und der Prozessbevollmächtigten des Klägers am 7. September 1995 zuging, wie folgt: "Den geltend gemachten Schadensersatzanspruch gegenüber dem Universitätsklinikum C. haben wir zur Kenntnis genommen. Nach Prüfung der uns vorliegenden Unterlagen ist festzustellen, daß auf der Grundlage des durch ihre Mandantin gestellten Schadensersatzantrags vom 30.06.1987 die Prüfung der materiellen Verantwortlichkeit eingeleitet wurde. Das Ergebnis wurde mit Schreiben vom 29.09.1989 mitgeteilt und mit Datum vom 09.03.1990 erinnert. Durch den Postzusteller erhielten wir die Nachricht, daß der Empfänger unbekannt verzogen sei.“ Als Anlage war unter anderem eine Kopie des Schreibens der Staatlichen Versicherung der DDR vom 29. September 1989 beigefügt, das der Mutter des Klägers zuvor nicht zugegangen war. Darin wird ausgeführt: "Von der ärztlichen Bezirksgutachterkommission B. ist nach Überprüfung der medizinischen Unterlagen ihres Kindes festgestellt worden, daß bei M. der operative Eingriff am 6.6.86 möglicherweise bei richtiger Katheterlage oder rechtzeitiger Korrektur vermeidbar gewesen wäre.
Für die dadurch entstandenen komplikationsbedingten Beeinträchtigungen haben wir als Versicherer des staatlichen Gesundheitswesens die materielle Verantwortlichkeit o.g. Klinik dem Grunde nach anzuerkennen. Damit hat M. Anspruch auf Schadenersatz, der gemäß § 338 Zivilgesetzbuch zu regeln ist. Zur Klärung desselben halten wir eine Aussprache für erforderlich (…)." Mit Schreiben vom 18. Oktober 1997 bezifferte der Kläger den Anspruch auf eine Entschädigungssumme von 70.000 DM und eine monatliche Schmerzensgeldrente von 300 DM. Daraufhin lehnte der Versicherer der Beklagten am 16. Dezember 1997 einen Eintritt für den Schaden ab, weil die Ansprüche verjährt seien. Das Landgericht hat die auf Zahlung eines Schmerzensgeldes gerichtete Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers hatte keinen Erfolg. Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter.

Entscheidungsgründe:

I.

Das Berufungsgericht führt aus, die nach dem Recht der ehemaligen DDR zu beurteilende Schmerzensgeldforderung des Klägers sei verjährt. Auch wenn sich die Verjährungsfristen und die Hemmung der Verjährung zunächst nach dem Zivilgesetzbuch der DDR (ZGB-DDR) richteten und deshalb die Verjährung gemäß § 477 Abs. 1 Nr. 6 ZGB-DDR von der Anzeige des Versicherungsfalls bis zur Erklärung der Versicherungseinrichtung über ihre Leistungspflicht gehemmt gewesen sei, habe die Verjährungshemmung am 2. Oktober
1990, 24.00 Uhr, geendet. Nach Art. 231 § 6 Abs. 1 Satz 2 EGBGB bestimme sich die Hemmung der Verjährung nur für die Zeit vor dem Beitritt nach dem Recht der DDR. Mit dem 3. Oktober 1990 habe deshalb gemäß Art. 231 § 6 Abs. 1 Satz 1 EGBGB die dreijährige Verjährungsfrist des § 852 Abs. 1 BGB a.F. zu laufen begonnen. Diese sei zwar jedenfalls ab dem 18. März 1993 nach §§ 852 Abs. 2, 205 BGB a.F. wegen Verhandlungen gehemmt gewesen. Selbst wenn die Verhandlungen nicht "mit dem Schreiben der A. vom 14. Februar 1994“ ein Ende gefunden hätten, seien sie aber eingeschlafen, weil auf jenes Schreiben über einen Zeitraum von 18 Monaten hinweg keine Reaktion einer der beiden Seiten erfolgt sei. Zu einer Unterbrechung der Verjährung sei es nicht gekommen.

II.

Die Ausführungen des Berufungsgerichts halten der revisionsrechtlichen Prüfung nicht stand. 1. Ohne Rechtsfehler geht das Berufungsgericht allerdings davon aus, daß auf Schadensersatzansprüche, welche der Kläger aus den Vorgängen nach seiner Geburt im Jahre 1984 herleitet, das Schadensrecht der ehemaligen DDR (§§ 92, 93, 338 Abs. 3 ZGB-DDR) anzuwenden ist. Für außervertragliche Ansprüche ergibt sich dies aus Art. 232 § 10 EGBGB, für Ansprüche wegen einer Vertragsverletzung aus Art. 232 § 1 EGBGB. Die danach gebotene Auslegung und Anwendung des Zivilrechts der DDR hat unter Berücksichtigung der Rechtspraxis in der ehemaligen DDR zu erfolgen; das fortgeltende Recht ist dabei so anzuwenden, wie es von den Gerichten der DDR angewendet worden wäre, wenn und insoweit es mit dem Grundgesetz vereinbar ist (vgl. Senatsurteile BGHZ 123, 65, 67 ff.; 126, 87, 91 f.; 135, 158, 161 f.; s. auch BGHZ 156,
232, 234 f.). Rechtsstaatliche Bedenken gegen die Anwendung der hier in Betracht kommenden Anspruchsgrundlage des § 338 Abs. 3 ZGB-DDR bestehen nicht (vgl. Senatsurteil BGHZ 123, 65, 69 ff.). 2. Nicht zu beanstanden ist auch die Auffassung des Berufungsgerichts, daß sich die Verjährung möglicher Ersatzansprüche bis zum Ablauf des 2. Oktober 1990 nach den Regeln des Zivilgesetzbuchs der DDR richtet (vgl. Art. 231 § 6 Abs. 1 Satz 2 EGBGB) und ein Schadensersatzanspruch bis zu diesem Zeitpunkt nicht verjährt war. Aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden und von den Parteien nicht angegriffen ist die Annahme des Berufungsgerichts, daß die gemäß § 474 Abs. 1 Nr. 3 ZGB-DDR für vertragliche wie außervertragliche Schadensersatzansprüche geltende vierjährige Verjährungsfrist nach § 477 Abs. 1 Nr. 6 ZGB-DDR für die Zeit von der Anzeige des Versicherungsfalls bis zum Wirksamwerden des Beitritts gehemmt war, weil das Schreiben der Staatlichen Versicherung der DDR vom 29. September 1989 dem Kläger vorher nicht zugegangen ist. 3. Ohne Erfolg bringt die Revision vor, die durch die Anzeige des Schadensfalles nach § 477 Abs. 1 Nr. 6 ZGB-DDR eingetretene Hemmung der Verjährung habe über den 2. Oktober 1990 hinaus bis zum Zugang des Schreibens der Staatlichen Versicherung der DDR am 7. September 1995 angedauert. Nach Art. 231 § 6 Abs. 1 Satz 1 EGBGB finden seit dem 3. Oktober 1990 die Verjährungsvorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs nämlich grundsätzlich auch auf Ansprüche Anwendung, die auf der Grundlage des Rechts der ehemaligen DDR erworben worden sind. Lediglich für die Zeit zuvor sind gemäß Art. 231 § 6 Abs. 1 Satz 2 EGBGB die Bestimmungen des ZGB-DDR über den Beginn, die Hemmung und die Unterbrechung der Verjährung anzuwenden (vgl. BGHZ 148, 90, 93; 156, 232, 241 f.; BGH, Beschlüsse vom 17. Mai 1995 - XII ZA 3/95 - MDR 1996, 169 f. und vom 5. März 1999 - BLw 36/98 -
WM 1999, 1138, 1140; Urteil vom 7. Juli 2000 - V ZR 287/99 - NJ 2001, 96, 97; BAGE 93, 289, 292; BAG, Urteil vom 23. Januar 1997 - DtZ 1997, 295 f.; wohl a.A. OLG Brandenburg VersR 1999, 1110 und Grambow, Die Haftung bei Gesundheitsschäden infolge medizinischer Betreuung in der DDR, 1997, S. 68 ff.). Dafür, daß Hemmungs- und Unterbrechungsvorschriften des ZGB-DDR abgesehen von im Streitfall nicht einschlägigen Sonderbestimmungen im Einigungsvertrag aufrechterhalten werden sollten, sprechen weder der Wortlaut des Gesetzes noch Sinn und Zweck der Regelungen (vgl. BGHZ 142, 172, 181 f.). Bei der Anwendung von Verjährungsvorschriften kommt dem Wortlaut des Gesetzes besondere Bedeutung zu. Da der Rechtsverkehr klare Verhältnisse erfordert und die Vorschriften über die Verjährung, welche dazu dienen, Rechtssicherheit und Rechtsfrieden herbeizuführen, dementsprechend eine formale Regelung enthalten, ist es grundsätzlich geboten, sich bei der Anwendung solcher Vorschriften eng an deren Wortlaut zu halten (BGHZ 156, 232, 243 f. m.w.N.). Die vorgenommene Auslegung steht auch in Einklang mit den Gesetzesmaterialien. Auch nach ihnen sollte das Recht der Deutschen Demokratischen Republik lediglich für den Beginn der Verjährung sowie für Tatbestände der Hemmung und Unterbrechung der Verjährung, soweit diese vor Inkrafttreten des Gesetzes verwirklicht worden sind, anwendbar bleiben (siehe BT-Drucks. 11/7817, S. 38). Entgegen der Auffassung der Revision verliert dadurch Art. 231 § 6 Abs. 1 Satz 2 EGBGB seine Bedeutung nicht. Ohne diese Bestimmung könnte der vorstehende Satz 1 dahin verstanden werden, die Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs über Beginn, Hemmung und Unterbrechung der Verjährung seien rückwirkend auf die Zeit vor dem 3. Oktober 1990 anzuwenden. Unergiebig ist insoweit der von der Revision vorgebrachte Art. 229 EGBGB. Diese Vorschrift ist erst später und ohne sachliche Verknüpfung zu
Art. 231 § 6 EGBGB entstanden. Sie läßt daher keinen Rückschluß auf die Auslegung des Art. 231 § 6 Abs. 1 EGBGB zu. 4. Auf der Grundlage der tatsächlichen Feststellungen vermag der erkennende Senat abschließend zu beurteilen, daß die Auffassung des Berufungsgerichts , der Klageanspruch sei verjährt, nicht zutrifft.
a) Entgegen der Auffassung der Revision ist das Berufungsgericht allerdings zutreffend davon ausgegangen, daß für den geltend gemachten Ausgleichsanspruch - unabhängig von seiner Einordnung als vertraglicher oder außervertraglicher Anspruch - grundsätzlich die dreijährige Verjährungsfrist des § 852 Abs. 1 BGB a.F. gilt. Die Dauer der Verjährungsfrist wird nach Art. 231 § 6 Abs. 2 Satz 1 EGBGB ab dem 3. Oktober 1990 grundsätzlich nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs berechnet, wenn dieses eine kürzere Verjährungsfrist vorsieht als das Recht der ehemaligen DDR. Nach § 474 Abs. 1 Nr. 3 ZGBDDR verjährten Schadensersatzansprüche aus Vertrag und außervertragliche Ansprüche in vier Jahren. An die Stelle dieser Frist ist ab der Wiedervereinigung die dreijährige Verjährungsfrist des § 852 Abs. 1 BGB a.F. getreten. Trotz der Unterschiede, die § 338 Abs. 3 ZGB-DDR im Vergleich zu § 847 Abs. 1 BGB a.F. in Zweckbestimmung, Anwendungsvoraussetzungen und Rechtsfolgen aufweist, erfaßt der in § 338 Abs. 3 ZGB-DDR gewährte Ausgleichsanspruch Defizite in einer Breite, die hinter dem Anspruch aus § 847 Abs. 1 BGB a.F. allenfalls in Randbereichen zurückbleibt (eingehend Senatsurteil BGHZ 123, 65, 69 ff. m.w.N.). Wegen dieser weitgehenden Übereinstimmung ist es folgerichtig, auf den Ausgleichsanspruch die Verjährungsvorschrift des § 852 BGB a.F. anzuwenden. Dies gilt gleichermaßen für einen aus einer vertraglichen Beziehung entsprungenen Ausgleichsanspruch wie für einen
außervertraglichen Anspruch. Die Zielrichtung des Zivilgesetzbuchs ging dahin, Schadensersatzansprüche aus Verträgen und aus deliktischem Verhalten möglichst gleichen Regelungen zu unterwerfen und insoweit eine Anspruchskonkurrenz zu vermeiden (vgl. Senatsurteil BGHZ 126, 87, 93 f. m.w.N.). Deshalb verweist § 93 ZGB-DDR auch für Schadensersatzansprüche aus Verträgen auf die Bestimmungen für außervertraglich verursachte Schäden (§§ 330 ff. ZGBDDR ) und ist auch die Verjährungsfrist für vertragliche und außervertragliche Ansprüche gleich (§ 474 Abs. 1 Nr. 3 ZGB-DDR). Folgerichtig wurden unter der Geltung des Zivilgesetzbuchs Ansprüche nach § 338 Abs. 3 ZGB-DDR verjährungsrechtlich stets als außervertragliche Ansprüche angesehen (Kommentar zum Zivilgesetzbuch, 2. Aufl., 1985, Anm. 2 zu § 475 ZGB). Dem entspricht es, auf sie nunmehr die dreijährige deliktsrechtliche Verjährungsfrist anzuwenden und nicht etwa die dreißigjährige des § 195 BGB a.F. (vgl. BGHZ 156, 232, 241 f.; OLG Naumburg NJW 1998, 237, 239 f.).
b) Nach Art. 231 § 6 Abs. 2 Satz 2 EGBGB ist allerdings die längere Frist des Zivilgesetzbuchs der DDR anzuwenden, wenn diese früher abläuft als die an sich kürzere Frist nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch. Deshalb bedarf es einer vergleichenden Berechnung des Ablaufs beider Fristen, wobei - wie dargelegt - für eine Hemmung oder Unterbrechung bis zum 2. Oktober 1990 das Recht der ehemaligen DDR maßgebend ist, danach die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs (Staudinger-Rauscher, BGB, Neubearbeitung 2003, Rdn. 74 zu Art. 231 § 6 EGBGB). Ist die Verjährung nach einer der beiden Fristen eingetreten, so ist der Anspruch verjährt.
c) Dies trifft im Streitfall jedoch nicht zu. aa) Eine Verjährung ist nicht nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs eingetreten.
(1) Zutreffend nimmt das Berufungsgericht an, daß zwischen den Parteien Verhandlungen im Sinne des § 852 Abs. 2 BGB a.F. stattgefunden haben, welche nach § 205 BGB a.F. zu einer Hemmung der Verjährung führten. Das für den Beginn der Verjährungshemmung maßgebliche "Verhandeln" ist weit zu verstehen. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats genügt dafür jeder Meinungsaustausch über den Schadensfall zwischen dem Berechtigten und dem Verpflichteten, sofern nicht sofort und eindeutig jeder Ersatz abgelehnt wird. Verhandlungen schweben daher schon dann, wenn der in Anspruch Genommene Erklärungen abgibt, die dem Geschädigten die Annahme gestatten, der Verpflichtete lasse sich auf die Erörterung über die Berechtigung von Schadensersatzansprüchen ein (vgl. Senatsurteile vom 20. Februar 2001 - VI ZR 179/00 - VersR 2001, 1167 und vom 8. Mai 2001 - VI ZR 208/00 - VersR 2001, 1255, 1256, jeweils m.w.N.). Nach diesen Grundsätzen durfte das Berufungsgericht davon ausgehen, die Parteien seien durch die Schreiben des Klägers vom 9. März und 1. Juni 1993 und die Antwortschreiben von Beklagtenseite vom 18. März 1993 und 18. Oktober 1993 im März 1993 in Verhandlungen über den Anspruch des Klägers eingetreten. Mit der Revision ist allerdings eine Hemmung bereits ab dem 9. März 1993 anzunehmen, weil die Verjährungshemmung auf den Zeitpunkt der Geltendmachung der Ansprüche des Berechtigten zurückwirkt (vgl. Senatsurteile vom 11. November 1958 - VI ZR 231/57 - VersR 1959, 34, 36; vom 13. Februar 1962 - VI ZR 195/61 - VersR 1962, 615, 616; vom 7. März 1967 - VI ZR 135/65 - VersR 1967, 502, 503; BGH, Urteil vom 28. März 1985 - III ZR 20/84 - VersR 1985, 642, 644). (2) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts endete diese Hemmung der Verjährung aber nicht vor dem Zugang des Schreibens des Haft-
pflichtversicherers der Beklagten vom 4. September 1995, welches dem Prozeßbevollmächtigten des Klägers am 7. September 1995 zuging. Die Verjährungshemmung nach § 205 BGB a.F. dauert fort, bis eine Partei die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert (§ 852 Abs. 2 BGB a.F.) oder ein Abbruch durch "Einschlafenlassen" der Verhandlungen erfolgt. Wegen seiner Bedeutung für die Durchsetzbarkeit der geltend gemachten Ansprüche muß ein Abbruch durch klares und eindeutiges Verhalten zum Ausdruck gebracht werden (vgl. Senatsurteil vom 30. Juni 1998 - VI ZR 260/97 - VersR 1998, 1295). Im Streitfall hat das Berufungsgericht keine Tatsachen festgestellt, aus denen ein Abbruch der Verhandlungen abzuleiten wäre. Die Revision wendet sich überdies zu Recht gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, die Verhandlungen seien bereits vor dem Erinnerungsschreiben des Klägers vom 20. August 1995 "eingeschlafen", weil über einen Zeitraum von über 18 Monaten keine Reaktion auf das Schreiben des Haftpflichtversicherers der Beklagten "vom 14.2.1994“ erfolgt sei. Dabei ist das Berufungsgericht offensichtlich davon ausgegangen, das Schreiben des Haftpflichtversicherers vom 4. September 1995, welches oben rechts das Datum "14.02.1994" trug und der Prozeßbevollmächtigten des Klägers am 7. September 1995 zuging, sei bereits am 14. Februar 1994 abgesendet worden und dem Kläger alsbald danach zugegangen. Geht man in Übereinstimmung mit dem vom Berufungsgericht in Bezug genommenen unstreitigen erstinstanzlichen Tatbestand und dem Vorbringen der Parteien im Revisionsverfahren davon aus, daß dieses Schreiben dem Kläger erst am 7. September 1995 zuging, liegt kein Abbruch der Verhandlungen durch "Einschlafenlassen" vor. Nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats tritt ein Abbruch der Verhandlungen durch "Einschlafenlassen" ein, wenn der Berech-
tigte den Zeitpunkt versäumt, zu dem eine Antwort auf die letzte Anfrage des Ersatzpflichtigen spätestens zu erwarten gewesen wäre, falls die Regulierungsverhandlungen mit verjährungshemmender Wirkung hätten fortgesetzt werden sollen (vgl. Senatsurteile BGHZ 152, 298, 303; vom 7. Januar 1986 - VI ZR 203/84 - VersR 1986, 490, 491 und vom 6. März 1990 - VI ZR 44/89 - VersR 1990, 755, 756, jeweils m.w.N.). Anlaß zu einer weiteren Äußerung hat der Berechtigte jedoch nicht, wenn für d ie Regulierung des Schadens eine Verhandlungspause vereinbart wird. Dann ist es grundsätzlich Sache des Haftpflichtversicherers, die Initiative wegen einer Wiederaufnahme der Verhandlungen zu ergreifen, wenn er die Hemmung einer Verjährung der Ersatzansprüche beenden will. Der den Verjährungsvorschriften innewohnende Sinn und Zweck, den Schuldner davor zu schützen, nicht mit unvorhersehbaren Ansprüchen "überfallen" zu werden oder infolge Zeitablaufs in Darlegungs- und Beweisschwierigkeiten zu geraten, kommt bei dieser Sachlage nicht zum Tragen (vgl. Senatsurteil vom 7. Januar 1986 - VI ZR 203/84 - VersR 1986, 490, 492). Eine solche Situation liegt auch vor, wenn der Haftpflichtversicherer - wie hier mit Schreiben vom 20. Dezember 1993 - mitteilt, man müsse zur weiteren Prüfung des erhobenen Anspruchs Einsicht in derzeit nicht zugängliche Archivunterlagen nehmen und werde unaufgefordert weiter Stellung nehmen. (3) Den Rügen der Revision halten auch nicht die Ausführungen des Berufungsgerichts stand, mit denen es eine Unterbrechung der Verjährung abgelehnt hat. Insoweit ist es - entgegen den vorstehenden Ausführungen - davon ausgegangen, daß zum Zeitpunkt des Schreibens des Haftpflichtversicherers vom 4. September 1995, dem als Anlage eine Kopie des Schreiben der Staatlichen Versicherung der DDR vom 29. September 1989 beigefügt war, die Verjährungsfrist bereits abgelaufen war, ohne die Schreiben in ihrem Gesamtzusammenhang im Einzelnen zu würdigen. Dies wird den Umständen des Streitfalls nicht gerecht.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs genügt für ein verjährungsunterbrechendes Anerkenntnis nach § 208 BGB a.F. ein tatsächliches Verhalten des Schuldners gegenüber dem Gläubiger, aus dem sich das Bewußtsein vom Bestehen der Forderung unzweideutig entnehmen läßt und angesichts dessen der Gläubiger darauf vertrauen darf, daß sich der Schuldner nicht auf den Ablauf der Verjährung berufen wird (st. Rechtsprechung ; vgl. BGHZ 142, 172, 182; BGH, Urteile vom 21. November 1996 - IX ZR 159/95 - VersR 1997, 631, 632 und vom 27. Januar 1999 - XII ZR 113/97 - NJW 1999, 1101, 1103, jeweils m.w.N.). Der Schuldner muß dabei sein Wissen, zu etwas verpflichtet zu sein, klar zum Ausdruck bringen, wobei allerdings ein Anerkenntnis auch in einem schlüssigen Verhalten und sogar in einem bloßen Stillschweigen liegen kann (vgl. BGH, Urteile vom 27. Januar 1999 - XII ZR 113/97 - aaO und vom 8. Mai 2002 - I ZR 28/00 - NJW-RR 2002, 1433, 1434, jeweils m.w.N.). Wie sein Verhalten zu verstehen ist, beurteilt sich maßgebend nach dem - objektiven - Empfängerhorizont des Gläubigers (vgl. BGH, Urteile vom 27. Januar 1999 - XII ZR 113/97 - aaO und vom 22. Juli 2004 - IX ZR 482/00 - VersR 2004, 1278, 1279, jeweils m.w.N.). Die rechtliche Würdigung, die der erkennende Senat selbst vorzunehmen hat, führt unter den gegebenen Umständen zu dem Ergebnis, daß hier die Verjährung wegen eines der Beklagten zuzurechnenden Anerkenntnisses im Sinne des § 208 BGB a.F. unterbrochen worden ist. Zu berücksichtigen ist, daß es sich um ein Schreiben des Haftpflichtversicherers der Beklagten handelte, nachdem diesem "der gesamte Vorgang" zur Bearbeitung übergeben worden war, der Kläger Schadensersatzansprüche geltend gemacht hatte und der Haftpflichtversicherer in eine Prüfung der Angelegenheit eingetreten war. Bei dieser Situation durfte ein objektiver Empfänger des Schreibens erwarten, daß ihm nach der erfolgten Einsicht in die Unterlagen
das Ergebnis der Prüfung im Sinne einer inhaltlichen Stellungnahme des Haftpflichtversicherers mitgeteilt werde. Wenn dieser unter solchen Umständen in seinem Schreiben vom 4. September 1995 ohne weitere Ausführungen auf das Ergebnis der Prüfung der materiellen Verantwortlichkeit für den Schadensfall durch die Staatliche Versicherung der DDR Bezug nahm und deren Schreiben in Kopie beifügte, in welchem es heißt: "Damit hat M. Anspruch auf Schadenersatz , der gemäß § 338 ZPO zu regeln ist", gab er aus der Sicht eines objektiven Empfängers dieses Schreibens zu erkennen, daß die Prüfung der schadensrechtlichen Verantwortlichkeit und damit die Berechtigung des klägerischen Anspruchs dem Grunde nach mit Wirkung gegen die Beklagte entschieden sei. Darin liegt ein Anerkenntnis im Sinne des § 208 BGB a.F.. Dieses ist der Beklagten zuzurechnen, da verjährungsunterbrechende Erklärungen auch durch einen Bevollmächtigten des Schuldners abgegeben werden können (vgl. Senatsurteile vom 17. März 1970 - VI ZR 148/68 - VersR 1970, 549 und vom 12. Dezember 1978 - VI ZR 159/77 - VersR 1979, 284, 285; BGH, Urteil vom 28. September 1995 - IX ZR 227/94 - VersR 1996, 113, 114). Der hier handelnde Haftpflichtversicherer ist von der Beklagten als ihr Haftpflichtversicherer benannt worden. Daher kommt es nicht darauf an, ob dieser möglicherweise gemäß § 3 Satz 2 des Gesetzes über die Errichtung der "Staatlichen Versicherung der DDR in Abwicklung“ (vgl. Anlage I Kap. IV Sachgebiet B Abschn. II Nr. 45 EinigVtr. BGBl. II 1990, 885, 991) nur im Auftrag der durch dieses Gesetz gegründeten Anstalt gehandelt hat. Er war in jedem Fall befugt, ein die Verjährung unterbrechendes Anerkenntnis mit Wirkung auch für die Beklagte abzugeben. (4) Somit begann die dreijährige Verjährungsfrist nach Zugang des Anerkenntnisses am 7. September 1995 von neuem zu laufen (§ 217 BGB a.F.). Als die Klage am 7. Oktober 1998 zugestellt wurde, war diese Frist noch nicht abgelaufen. Denn mit Eingang des klägerischen Prozeßkostenhilfeantrags vom 31. März/30. Juni 1998 beim Landgericht am 2. April/3. Juli 1998 ist eine Hem-
mung der Verjährung nach § 203 BGB a.F. eingetreten, welche bis zur Klagezustellung fortdauerte. Der ordnungsgemäße und entscheidungsreife Prozeßkostenhilfeantrag hemmte die Verjährung solange, bis über ihn entschieden war (vgl. BGHZ 70, 235, 239; MünchKomm-von Feldmann, BGB, 3. Aufl., Rdn. 7 zu § 203 m.w.N.). Als das Landgericht die Prozeßkostenhilfe durch Beschluß vom 13. Oktober 1998 verweigerte, war die Klage bereits zugestellt worden. bb) Auch nach dem Recht der ehemaligen DDR ist eine Verjährung nicht eingetreten. Nach Art. 231 § 6 Abs. 2 Satz 2 EGBGB ist die längere vierjährige Verjährungsfrist des § 474 Abs. 1 Nr. 3 ZGB-DDR anzuwenden, wenn diese früher abgelaufen ist als die kürzere Frist des § 852 Abs. 1 BGB a. F.. Das Berufungsurteil enthält keine Feststellungen dazu, wann die Verjährungsfrist gemäß § 475 ZGB-DDR zu laufen begonnen hat. Aus ihm ergibt sich aber, daß die Verjährung nach § 477 Abs. 1 Nr. 6 ZGB-DDR von der Anzeige des Versicherungsfalls durch die Mutter des Klägers mit Schreiben vom 30. Juni 1987 bis zur Erklärung der Versicherungseinrichtung über ihre Leistungspflicht gehemmt gewesen ist. Diese Erklärung ist dem Kläger erst am 7. September 1995 zugegangen. Deshalb ist vor diesem Zeitpunkt nach dem Recht der ehemaligen DDR eine Verjährung nicht eingetreten. Zwar bestimmt Art. 231 § 6 Abs. 2 EGBGB nicht ausdrücklich, ob bei der gebotenen Vergleichsberechnung im Falle einer nach früherem Recht eingetretenen und zum Zeitpunkt des Beitritts noch fortdauernden Hemmung auch insoweit die Vorschriften des ZGB-DDR oder die des Bürgerlichen Gesetzbuchs Anwendung finden sollen. Der Zweck des Absatzes 2, einerseits den Gläubiger vor unerwarteter Verjährung zu schützen und andererseits eine unangemessene Verlängerung von Verjährungsfristen zu vermeiden (vgl. Staudinger/Rauscher, BGB, Neubearbeitung 2003, Rdn. 73 zu Art. 231 § 6 EGBGB; BT-Drucks. 11/7817 S. 38) spricht aber
dafür, die vergleichsweise durchzuführende Prüfung der Verjährung jedenfalls dann nach § 477 Abs. 1 Nr. 6 ZGB-DDR vorzunehmen, wenn – wie hier – eine bereits begonnene Hemmung der Verjährung nach früherem Recht über den Zeitpunkt des Beitritts hinaus fortdauerte. Demgemäß wurde die bei einer Vergleichsbeurteilung nach dem Recht der ehemaligen DDR eingetretene Hemmung erst mit dem Zugang des Anerkenntnisses am 7. September 1995 beendet. Danach wurde die Verjährung sowohl nach § 476 Abs. 1 Nr. 1 ZGB-DDR als auch nach § 208 BGB a.F. unterbrochen mit der Folge, daß die Verjährungsfrist erneut zu laufen begann (§ 476 Abs. 2 ZGB-DDR, § 217 BGB a.F.) und - wie bereits ausgeführt - sowohl die kürzere Verjährungsfrist des § 852 BGB a.F. als auch die vierjährige Verjährungsfrist des § 474 Abs. 1 Nr. 3 ZGBDDR bis zur Zustellung der Klage am 7. Oktober 1998 noch nicht abgelaufen waren. Auf die im Schrifttum angesprochene Frage, ob Art. 231 § 6 Abs. 1 Satz 2 EGBGB bei Handlungen, die zur Hemmung oder Unterbrechung einer Verjährung nach dem 3. Oktober 1990 führen, auf die zu vergleichenden Fristläufe in gleicher Weise anzuwenden sind, kommt es demnach nicht an (vgl. Staudinger/Rauscher, aaO, Rdn. 74 zu Art. 231 § 6 EGBGB).

III.

Nach alledem ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, damit dieses die materielle Berechtigung des Anspruchs prüfen kann. Greiner Wellner Pauge
Stöhr Zoll

Hat der Beklagte nicht durch sein Verhalten zur Erhebung der Klage Veranlassung gegeben, so fallen dem Kläger die Prozesskosten zur Last, wenn der Beklagte den Anspruch sofort anerkennt.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VI ZR 101/04 Verkündet am:
1. März 2005
Böhringer-Mangold,
Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
BGB a.F. §§ 852, 208; EGBGB Art. 231 § 6 Abs. 1, 2;
ZGB-DDR § 338 Abs. 3, § 474 Abs. 1 Nr. 3, § 477 Abs. 1 Nr. 6

a) Die durch die Anzeige des Schadensfalls nach § 477 Abs. 1 Nr. 6 ZGB-DDR
eingetretene Hemmung der Verjährung endete grundsätzlich mit Ablauf des
2. Oktober 1990.

b) Auf den Ausgleichsanspruch des § 338 Abs. 3 ZGB-DDR ist ab dem
3. Oktober 1990 unabhängig von seiner Einordnung als vertraglicher oder
außervertraglicher Anspruch grundsätzlich die Verjährungsvorschrift des
§ 852 BGB a.F. anzuwenden.

c) Bei der nach Art. 231 § 6 Abs. 2 BGB gebotenen Vergleichsberechnung ist
die Prüfung der Verjährung nach den Vorschriften des ZGB-DDR nach § 477
Abs. 1 Nr. 6 ZGB-DDR vorzunehmen, wenn eine bereits begonnene Hem-
mung der Verjährung nach früherem Recht über den Zeitpunkt des Beitritts
hinaus fortdauerte.
BGH, Urteil vom 1. März 2005 - VI ZR 101/04 - KG Berlin
LG Berlin
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 1. März 2005 durch die Richter Dr. Greiner, Wellner, Pauge, Stöhr und Zoll

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 20. Zivilsenats des Kammergerichts vom 19. Mai 2003 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

Der am 25. April 1984 in Ost-Berlin geborene Kläger verlangt von der Beklagten Ersatz immateriellen Schadens, weil er im Jahre 1984 in deren Universitätsklinikum C. fehlerhaft behandelt worden sei. Mit Schreiben vom 30. Juni 1987 zeigte seine alleinsorgeberechtigte Mutter den Schadensfall dem zuständigen Amtsarzt an. Daraufhin erkannte die Staatliche Versicherung der ehemaligen DDR als Versicherer des staatlichen Gesundheitswesens in einem Schreiben vom 29. September 1989, das der Mutter des Klägers damals nicht zugestellt werden konnte, die materielle Verantwortlichkeit der Klinik dem Grunde nach an.
Nachdem sich die Mutter am 9. März 1993 an den Chefarzt der Abteilung Kinderkardiologie des Universitätsklinikums gewandt hatte, antwortete dieser am 18. März 1993, beim Kläger seien wohl unzureichende Kontrollen durchgeführt worden. Auf ein weiteres Schreiben vom 1. Juni 1993 teilte die Beklagte am 18. Oktober 1993 mit, daß sie den "gesamten Vorgang" zur weiteren Bearbeitung an ihren Haftpflichtversicherer übergeben habe. Dieser schrieb dem Kläger am 20. Dezember 1993, daß zur weiteren Prüfung eine Einsicht in die Archivunterlagen notwendig, das Archiv aber derzeit nicht zugänglich sei. Er werde unaufgefordert weiter Stellung nehmen. Auf ein Erinnerungsschreiben vom 20. August 1995 antwortete der Haftpflichtversicherer mit Schreiben vom 4. September 1995, welches oben rechts das Datum „14.02.1994“ trug und der Prozessbevollmächtigten des Klägers am 7. September 1995 zuging, wie folgt: "Den geltend gemachten Schadensersatzanspruch gegenüber dem Universitätsklinikum C. haben wir zur Kenntnis genommen. Nach Prüfung der uns vorliegenden Unterlagen ist festzustellen, daß auf der Grundlage des durch ihre Mandantin gestellten Schadensersatzantrags vom 30.06.1987 die Prüfung der materiellen Verantwortlichkeit eingeleitet wurde. Das Ergebnis wurde mit Schreiben vom 29.09.1989 mitgeteilt und mit Datum vom 09.03.1990 erinnert. Durch den Postzusteller erhielten wir die Nachricht, daß der Empfänger unbekannt verzogen sei.“ Als Anlage war unter anderem eine Kopie des Schreibens der Staatlichen Versicherung der DDR vom 29. September 1989 beigefügt, das der Mutter des Klägers zuvor nicht zugegangen war. Darin wird ausgeführt: "Von der ärztlichen Bezirksgutachterkommission B. ist nach Überprüfung der medizinischen Unterlagen ihres Kindes festgestellt worden, daß bei M. der operative Eingriff am 6.6.86 möglicherweise bei richtiger Katheterlage oder rechtzeitiger Korrektur vermeidbar gewesen wäre.
Für die dadurch entstandenen komplikationsbedingten Beeinträchtigungen haben wir als Versicherer des staatlichen Gesundheitswesens die materielle Verantwortlichkeit o.g. Klinik dem Grunde nach anzuerkennen. Damit hat M. Anspruch auf Schadenersatz, der gemäß § 338 Zivilgesetzbuch zu regeln ist. Zur Klärung desselben halten wir eine Aussprache für erforderlich (…)." Mit Schreiben vom 18. Oktober 1997 bezifferte der Kläger den Anspruch auf eine Entschädigungssumme von 70.000 DM und eine monatliche Schmerzensgeldrente von 300 DM. Daraufhin lehnte der Versicherer der Beklagten am 16. Dezember 1997 einen Eintritt für den Schaden ab, weil die Ansprüche verjährt seien. Das Landgericht hat die auf Zahlung eines Schmerzensgeldes gerichtete Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers hatte keinen Erfolg. Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter.

Entscheidungsgründe:

I.

Das Berufungsgericht führt aus, die nach dem Recht der ehemaligen DDR zu beurteilende Schmerzensgeldforderung des Klägers sei verjährt. Auch wenn sich die Verjährungsfristen und die Hemmung der Verjährung zunächst nach dem Zivilgesetzbuch der DDR (ZGB-DDR) richteten und deshalb die Verjährung gemäß § 477 Abs. 1 Nr. 6 ZGB-DDR von der Anzeige des Versicherungsfalls bis zur Erklärung der Versicherungseinrichtung über ihre Leistungspflicht gehemmt gewesen sei, habe die Verjährungshemmung am 2. Oktober
1990, 24.00 Uhr, geendet. Nach Art. 231 § 6 Abs. 1 Satz 2 EGBGB bestimme sich die Hemmung der Verjährung nur für die Zeit vor dem Beitritt nach dem Recht der DDR. Mit dem 3. Oktober 1990 habe deshalb gemäß Art. 231 § 6 Abs. 1 Satz 1 EGBGB die dreijährige Verjährungsfrist des § 852 Abs. 1 BGB a.F. zu laufen begonnen. Diese sei zwar jedenfalls ab dem 18. März 1993 nach §§ 852 Abs. 2, 205 BGB a.F. wegen Verhandlungen gehemmt gewesen. Selbst wenn die Verhandlungen nicht "mit dem Schreiben der A. vom 14. Februar 1994“ ein Ende gefunden hätten, seien sie aber eingeschlafen, weil auf jenes Schreiben über einen Zeitraum von 18 Monaten hinweg keine Reaktion einer der beiden Seiten erfolgt sei. Zu einer Unterbrechung der Verjährung sei es nicht gekommen.

II.

Die Ausführungen des Berufungsgerichts halten der revisionsrechtlichen Prüfung nicht stand. 1. Ohne Rechtsfehler geht das Berufungsgericht allerdings davon aus, daß auf Schadensersatzansprüche, welche der Kläger aus den Vorgängen nach seiner Geburt im Jahre 1984 herleitet, das Schadensrecht der ehemaligen DDR (§§ 92, 93, 338 Abs. 3 ZGB-DDR) anzuwenden ist. Für außervertragliche Ansprüche ergibt sich dies aus Art. 232 § 10 EGBGB, für Ansprüche wegen einer Vertragsverletzung aus Art. 232 § 1 EGBGB. Die danach gebotene Auslegung und Anwendung des Zivilrechts der DDR hat unter Berücksichtigung der Rechtspraxis in der ehemaligen DDR zu erfolgen; das fortgeltende Recht ist dabei so anzuwenden, wie es von den Gerichten der DDR angewendet worden wäre, wenn und insoweit es mit dem Grundgesetz vereinbar ist (vgl. Senatsurteile BGHZ 123, 65, 67 ff.; 126, 87, 91 f.; 135, 158, 161 f.; s. auch BGHZ 156,
232, 234 f.). Rechtsstaatliche Bedenken gegen die Anwendung der hier in Betracht kommenden Anspruchsgrundlage des § 338 Abs. 3 ZGB-DDR bestehen nicht (vgl. Senatsurteil BGHZ 123, 65, 69 ff.). 2. Nicht zu beanstanden ist auch die Auffassung des Berufungsgerichts, daß sich die Verjährung möglicher Ersatzansprüche bis zum Ablauf des 2. Oktober 1990 nach den Regeln des Zivilgesetzbuchs der DDR richtet (vgl. Art. 231 § 6 Abs. 1 Satz 2 EGBGB) und ein Schadensersatzanspruch bis zu diesem Zeitpunkt nicht verjährt war. Aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden und von den Parteien nicht angegriffen ist die Annahme des Berufungsgerichts, daß die gemäß § 474 Abs. 1 Nr. 3 ZGB-DDR für vertragliche wie außervertragliche Schadensersatzansprüche geltende vierjährige Verjährungsfrist nach § 477 Abs. 1 Nr. 6 ZGB-DDR für die Zeit von der Anzeige des Versicherungsfalls bis zum Wirksamwerden des Beitritts gehemmt war, weil das Schreiben der Staatlichen Versicherung der DDR vom 29. September 1989 dem Kläger vorher nicht zugegangen ist. 3. Ohne Erfolg bringt die Revision vor, die durch die Anzeige des Schadensfalles nach § 477 Abs. 1 Nr. 6 ZGB-DDR eingetretene Hemmung der Verjährung habe über den 2. Oktober 1990 hinaus bis zum Zugang des Schreibens der Staatlichen Versicherung der DDR am 7. September 1995 angedauert. Nach Art. 231 § 6 Abs. 1 Satz 1 EGBGB finden seit dem 3. Oktober 1990 die Verjährungsvorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs nämlich grundsätzlich auch auf Ansprüche Anwendung, die auf der Grundlage des Rechts der ehemaligen DDR erworben worden sind. Lediglich für die Zeit zuvor sind gemäß Art. 231 § 6 Abs. 1 Satz 2 EGBGB die Bestimmungen des ZGB-DDR über den Beginn, die Hemmung und die Unterbrechung der Verjährung anzuwenden (vgl. BGHZ 148, 90, 93; 156, 232, 241 f.; BGH, Beschlüsse vom 17. Mai 1995 - XII ZA 3/95 - MDR 1996, 169 f. und vom 5. März 1999 - BLw 36/98 -
WM 1999, 1138, 1140; Urteil vom 7. Juli 2000 - V ZR 287/99 - NJ 2001, 96, 97; BAGE 93, 289, 292; BAG, Urteil vom 23. Januar 1997 - DtZ 1997, 295 f.; wohl a.A. OLG Brandenburg VersR 1999, 1110 und Grambow, Die Haftung bei Gesundheitsschäden infolge medizinischer Betreuung in der DDR, 1997, S. 68 ff.). Dafür, daß Hemmungs- und Unterbrechungsvorschriften des ZGB-DDR abgesehen von im Streitfall nicht einschlägigen Sonderbestimmungen im Einigungsvertrag aufrechterhalten werden sollten, sprechen weder der Wortlaut des Gesetzes noch Sinn und Zweck der Regelungen (vgl. BGHZ 142, 172, 181 f.). Bei der Anwendung von Verjährungsvorschriften kommt dem Wortlaut des Gesetzes besondere Bedeutung zu. Da der Rechtsverkehr klare Verhältnisse erfordert und die Vorschriften über die Verjährung, welche dazu dienen, Rechtssicherheit und Rechtsfrieden herbeizuführen, dementsprechend eine formale Regelung enthalten, ist es grundsätzlich geboten, sich bei der Anwendung solcher Vorschriften eng an deren Wortlaut zu halten (BGHZ 156, 232, 243 f. m.w.N.). Die vorgenommene Auslegung steht auch in Einklang mit den Gesetzesmaterialien. Auch nach ihnen sollte das Recht der Deutschen Demokratischen Republik lediglich für den Beginn der Verjährung sowie für Tatbestände der Hemmung und Unterbrechung der Verjährung, soweit diese vor Inkrafttreten des Gesetzes verwirklicht worden sind, anwendbar bleiben (siehe BT-Drucks. 11/7817, S. 38). Entgegen der Auffassung der Revision verliert dadurch Art. 231 § 6 Abs. 1 Satz 2 EGBGB seine Bedeutung nicht. Ohne diese Bestimmung könnte der vorstehende Satz 1 dahin verstanden werden, die Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs über Beginn, Hemmung und Unterbrechung der Verjährung seien rückwirkend auf die Zeit vor dem 3. Oktober 1990 anzuwenden. Unergiebig ist insoweit der von der Revision vorgebrachte Art. 229 EGBGB. Diese Vorschrift ist erst später und ohne sachliche Verknüpfung zu
Art. 231 § 6 EGBGB entstanden. Sie läßt daher keinen Rückschluß auf die Auslegung des Art. 231 § 6 Abs. 1 EGBGB zu. 4. Auf der Grundlage der tatsächlichen Feststellungen vermag der erkennende Senat abschließend zu beurteilen, daß die Auffassung des Berufungsgerichts , der Klageanspruch sei verjährt, nicht zutrifft.
a) Entgegen der Auffassung der Revision ist das Berufungsgericht allerdings zutreffend davon ausgegangen, daß für den geltend gemachten Ausgleichsanspruch - unabhängig von seiner Einordnung als vertraglicher oder außervertraglicher Anspruch - grundsätzlich die dreijährige Verjährungsfrist des § 852 Abs. 1 BGB a.F. gilt. Die Dauer der Verjährungsfrist wird nach Art. 231 § 6 Abs. 2 Satz 1 EGBGB ab dem 3. Oktober 1990 grundsätzlich nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs berechnet, wenn dieses eine kürzere Verjährungsfrist vorsieht als das Recht der ehemaligen DDR. Nach § 474 Abs. 1 Nr. 3 ZGBDDR verjährten Schadensersatzansprüche aus Vertrag und außervertragliche Ansprüche in vier Jahren. An die Stelle dieser Frist ist ab der Wiedervereinigung die dreijährige Verjährungsfrist des § 852 Abs. 1 BGB a.F. getreten. Trotz der Unterschiede, die § 338 Abs. 3 ZGB-DDR im Vergleich zu § 847 Abs. 1 BGB a.F. in Zweckbestimmung, Anwendungsvoraussetzungen und Rechtsfolgen aufweist, erfaßt der in § 338 Abs. 3 ZGB-DDR gewährte Ausgleichsanspruch Defizite in einer Breite, die hinter dem Anspruch aus § 847 Abs. 1 BGB a.F. allenfalls in Randbereichen zurückbleibt (eingehend Senatsurteil BGHZ 123, 65, 69 ff. m.w.N.). Wegen dieser weitgehenden Übereinstimmung ist es folgerichtig, auf den Ausgleichsanspruch die Verjährungsvorschrift des § 852 BGB a.F. anzuwenden. Dies gilt gleichermaßen für einen aus einer vertraglichen Beziehung entsprungenen Ausgleichsanspruch wie für einen
außervertraglichen Anspruch. Die Zielrichtung des Zivilgesetzbuchs ging dahin, Schadensersatzansprüche aus Verträgen und aus deliktischem Verhalten möglichst gleichen Regelungen zu unterwerfen und insoweit eine Anspruchskonkurrenz zu vermeiden (vgl. Senatsurteil BGHZ 126, 87, 93 f. m.w.N.). Deshalb verweist § 93 ZGB-DDR auch für Schadensersatzansprüche aus Verträgen auf die Bestimmungen für außervertraglich verursachte Schäden (§§ 330 ff. ZGBDDR ) und ist auch die Verjährungsfrist für vertragliche und außervertragliche Ansprüche gleich (§ 474 Abs. 1 Nr. 3 ZGB-DDR). Folgerichtig wurden unter der Geltung des Zivilgesetzbuchs Ansprüche nach § 338 Abs. 3 ZGB-DDR verjährungsrechtlich stets als außervertragliche Ansprüche angesehen (Kommentar zum Zivilgesetzbuch, 2. Aufl., 1985, Anm. 2 zu § 475 ZGB). Dem entspricht es, auf sie nunmehr die dreijährige deliktsrechtliche Verjährungsfrist anzuwenden und nicht etwa die dreißigjährige des § 195 BGB a.F. (vgl. BGHZ 156, 232, 241 f.; OLG Naumburg NJW 1998, 237, 239 f.).
b) Nach Art. 231 § 6 Abs. 2 Satz 2 EGBGB ist allerdings die längere Frist des Zivilgesetzbuchs der DDR anzuwenden, wenn diese früher abläuft als die an sich kürzere Frist nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch. Deshalb bedarf es einer vergleichenden Berechnung des Ablaufs beider Fristen, wobei - wie dargelegt - für eine Hemmung oder Unterbrechung bis zum 2. Oktober 1990 das Recht der ehemaligen DDR maßgebend ist, danach die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs (Staudinger-Rauscher, BGB, Neubearbeitung 2003, Rdn. 74 zu Art. 231 § 6 EGBGB). Ist die Verjährung nach einer der beiden Fristen eingetreten, so ist der Anspruch verjährt.
c) Dies trifft im Streitfall jedoch nicht zu. aa) Eine Verjährung ist nicht nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs eingetreten.
(1) Zutreffend nimmt das Berufungsgericht an, daß zwischen den Parteien Verhandlungen im Sinne des § 852 Abs. 2 BGB a.F. stattgefunden haben, welche nach § 205 BGB a.F. zu einer Hemmung der Verjährung führten. Das für den Beginn der Verjährungshemmung maßgebliche "Verhandeln" ist weit zu verstehen. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats genügt dafür jeder Meinungsaustausch über den Schadensfall zwischen dem Berechtigten und dem Verpflichteten, sofern nicht sofort und eindeutig jeder Ersatz abgelehnt wird. Verhandlungen schweben daher schon dann, wenn der in Anspruch Genommene Erklärungen abgibt, die dem Geschädigten die Annahme gestatten, der Verpflichtete lasse sich auf die Erörterung über die Berechtigung von Schadensersatzansprüchen ein (vgl. Senatsurteile vom 20. Februar 2001 - VI ZR 179/00 - VersR 2001, 1167 und vom 8. Mai 2001 - VI ZR 208/00 - VersR 2001, 1255, 1256, jeweils m.w.N.). Nach diesen Grundsätzen durfte das Berufungsgericht davon ausgehen, die Parteien seien durch die Schreiben des Klägers vom 9. März und 1. Juni 1993 und die Antwortschreiben von Beklagtenseite vom 18. März 1993 und 18. Oktober 1993 im März 1993 in Verhandlungen über den Anspruch des Klägers eingetreten. Mit der Revision ist allerdings eine Hemmung bereits ab dem 9. März 1993 anzunehmen, weil die Verjährungshemmung auf den Zeitpunkt der Geltendmachung der Ansprüche des Berechtigten zurückwirkt (vgl. Senatsurteile vom 11. November 1958 - VI ZR 231/57 - VersR 1959, 34, 36; vom 13. Februar 1962 - VI ZR 195/61 - VersR 1962, 615, 616; vom 7. März 1967 - VI ZR 135/65 - VersR 1967, 502, 503; BGH, Urteil vom 28. März 1985 - III ZR 20/84 - VersR 1985, 642, 644). (2) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts endete diese Hemmung der Verjährung aber nicht vor dem Zugang des Schreibens des Haft-
pflichtversicherers der Beklagten vom 4. September 1995, welches dem Prozeßbevollmächtigten des Klägers am 7. September 1995 zuging. Die Verjährungshemmung nach § 205 BGB a.F. dauert fort, bis eine Partei die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert (§ 852 Abs. 2 BGB a.F.) oder ein Abbruch durch "Einschlafenlassen" der Verhandlungen erfolgt. Wegen seiner Bedeutung für die Durchsetzbarkeit der geltend gemachten Ansprüche muß ein Abbruch durch klares und eindeutiges Verhalten zum Ausdruck gebracht werden (vgl. Senatsurteil vom 30. Juni 1998 - VI ZR 260/97 - VersR 1998, 1295). Im Streitfall hat das Berufungsgericht keine Tatsachen festgestellt, aus denen ein Abbruch der Verhandlungen abzuleiten wäre. Die Revision wendet sich überdies zu Recht gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, die Verhandlungen seien bereits vor dem Erinnerungsschreiben des Klägers vom 20. August 1995 "eingeschlafen", weil über einen Zeitraum von über 18 Monaten keine Reaktion auf das Schreiben des Haftpflichtversicherers der Beklagten "vom 14.2.1994“ erfolgt sei. Dabei ist das Berufungsgericht offensichtlich davon ausgegangen, das Schreiben des Haftpflichtversicherers vom 4. September 1995, welches oben rechts das Datum "14.02.1994" trug und der Prozeßbevollmächtigten des Klägers am 7. September 1995 zuging, sei bereits am 14. Februar 1994 abgesendet worden und dem Kläger alsbald danach zugegangen. Geht man in Übereinstimmung mit dem vom Berufungsgericht in Bezug genommenen unstreitigen erstinstanzlichen Tatbestand und dem Vorbringen der Parteien im Revisionsverfahren davon aus, daß dieses Schreiben dem Kläger erst am 7. September 1995 zuging, liegt kein Abbruch der Verhandlungen durch "Einschlafenlassen" vor. Nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats tritt ein Abbruch der Verhandlungen durch "Einschlafenlassen" ein, wenn der Berech-
tigte den Zeitpunkt versäumt, zu dem eine Antwort auf die letzte Anfrage des Ersatzpflichtigen spätestens zu erwarten gewesen wäre, falls die Regulierungsverhandlungen mit verjährungshemmender Wirkung hätten fortgesetzt werden sollen (vgl. Senatsurteile BGHZ 152, 298, 303; vom 7. Januar 1986 - VI ZR 203/84 - VersR 1986, 490, 491 und vom 6. März 1990 - VI ZR 44/89 - VersR 1990, 755, 756, jeweils m.w.N.). Anlaß zu einer weiteren Äußerung hat der Berechtigte jedoch nicht, wenn für d ie Regulierung des Schadens eine Verhandlungspause vereinbart wird. Dann ist es grundsätzlich Sache des Haftpflichtversicherers, die Initiative wegen einer Wiederaufnahme der Verhandlungen zu ergreifen, wenn er die Hemmung einer Verjährung der Ersatzansprüche beenden will. Der den Verjährungsvorschriften innewohnende Sinn und Zweck, den Schuldner davor zu schützen, nicht mit unvorhersehbaren Ansprüchen "überfallen" zu werden oder infolge Zeitablaufs in Darlegungs- und Beweisschwierigkeiten zu geraten, kommt bei dieser Sachlage nicht zum Tragen (vgl. Senatsurteil vom 7. Januar 1986 - VI ZR 203/84 - VersR 1986, 490, 492). Eine solche Situation liegt auch vor, wenn der Haftpflichtversicherer - wie hier mit Schreiben vom 20. Dezember 1993 - mitteilt, man müsse zur weiteren Prüfung des erhobenen Anspruchs Einsicht in derzeit nicht zugängliche Archivunterlagen nehmen und werde unaufgefordert weiter Stellung nehmen. (3) Den Rügen der Revision halten auch nicht die Ausführungen des Berufungsgerichts stand, mit denen es eine Unterbrechung der Verjährung abgelehnt hat. Insoweit ist es - entgegen den vorstehenden Ausführungen - davon ausgegangen, daß zum Zeitpunkt des Schreibens des Haftpflichtversicherers vom 4. September 1995, dem als Anlage eine Kopie des Schreiben der Staatlichen Versicherung der DDR vom 29. September 1989 beigefügt war, die Verjährungsfrist bereits abgelaufen war, ohne die Schreiben in ihrem Gesamtzusammenhang im Einzelnen zu würdigen. Dies wird den Umständen des Streitfalls nicht gerecht.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs genügt für ein verjährungsunterbrechendes Anerkenntnis nach § 208 BGB a.F. ein tatsächliches Verhalten des Schuldners gegenüber dem Gläubiger, aus dem sich das Bewußtsein vom Bestehen der Forderung unzweideutig entnehmen läßt und angesichts dessen der Gläubiger darauf vertrauen darf, daß sich der Schuldner nicht auf den Ablauf der Verjährung berufen wird (st. Rechtsprechung ; vgl. BGHZ 142, 172, 182; BGH, Urteile vom 21. November 1996 - IX ZR 159/95 - VersR 1997, 631, 632 und vom 27. Januar 1999 - XII ZR 113/97 - NJW 1999, 1101, 1103, jeweils m.w.N.). Der Schuldner muß dabei sein Wissen, zu etwas verpflichtet zu sein, klar zum Ausdruck bringen, wobei allerdings ein Anerkenntnis auch in einem schlüssigen Verhalten und sogar in einem bloßen Stillschweigen liegen kann (vgl. BGH, Urteile vom 27. Januar 1999 - XII ZR 113/97 - aaO und vom 8. Mai 2002 - I ZR 28/00 - NJW-RR 2002, 1433, 1434, jeweils m.w.N.). Wie sein Verhalten zu verstehen ist, beurteilt sich maßgebend nach dem - objektiven - Empfängerhorizont des Gläubigers (vgl. BGH, Urteile vom 27. Januar 1999 - XII ZR 113/97 - aaO und vom 22. Juli 2004 - IX ZR 482/00 - VersR 2004, 1278, 1279, jeweils m.w.N.). Die rechtliche Würdigung, die der erkennende Senat selbst vorzunehmen hat, führt unter den gegebenen Umständen zu dem Ergebnis, daß hier die Verjährung wegen eines der Beklagten zuzurechnenden Anerkenntnisses im Sinne des § 208 BGB a.F. unterbrochen worden ist. Zu berücksichtigen ist, daß es sich um ein Schreiben des Haftpflichtversicherers der Beklagten handelte, nachdem diesem "der gesamte Vorgang" zur Bearbeitung übergeben worden war, der Kläger Schadensersatzansprüche geltend gemacht hatte und der Haftpflichtversicherer in eine Prüfung der Angelegenheit eingetreten war. Bei dieser Situation durfte ein objektiver Empfänger des Schreibens erwarten, daß ihm nach der erfolgten Einsicht in die Unterlagen
das Ergebnis der Prüfung im Sinne einer inhaltlichen Stellungnahme des Haftpflichtversicherers mitgeteilt werde. Wenn dieser unter solchen Umständen in seinem Schreiben vom 4. September 1995 ohne weitere Ausführungen auf das Ergebnis der Prüfung der materiellen Verantwortlichkeit für den Schadensfall durch die Staatliche Versicherung der DDR Bezug nahm und deren Schreiben in Kopie beifügte, in welchem es heißt: "Damit hat M. Anspruch auf Schadenersatz , der gemäß § 338 ZPO zu regeln ist", gab er aus der Sicht eines objektiven Empfängers dieses Schreibens zu erkennen, daß die Prüfung der schadensrechtlichen Verantwortlichkeit und damit die Berechtigung des klägerischen Anspruchs dem Grunde nach mit Wirkung gegen die Beklagte entschieden sei. Darin liegt ein Anerkenntnis im Sinne des § 208 BGB a.F.. Dieses ist der Beklagten zuzurechnen, da verjährungsunterbrechende Erklärungen auch durch einen Bevollmächtigten des Schuldners abgegeben werden können (vgl. Senatsurteile vom 17. März 1970 - VI ZR 148/68 - VersR 1970, 549 und vom 12. Dezember 1978 - VI ZR 159/77 - VersR 1979, 284, 285; BGH, Urteil vom 28. September 1995 - IX ZR 227/94 - VersR 1996, 113, 114). Der hier handelnde Haftpflichtversicherer ist von der Beklagten als ihr Haftpflichtversicherer benannt worden. Daher kommt es nicht darauf an, ob dieser möglicherweise gemäß § 3 Satz 2 des Gesetzes über die Errichtung der "Staatlichen Versicherung der DDR in Abwicklung“ (vgl. Anlage I Kap. IV Sachgebiet B Abschn. II Nr. 45 EinigVtr. BGBl. II 1990, 885, 991) nur im Auftrag der durch dieses Gesetz gegründeten Anstalt gehandelt hat. Er war in jedem Fall befugt, ein die Verjährung unterbrechendes Anerkenntnis mit Wirkung auch für die Beklagte abzugeben. (4) Somit begann die dreijährige Verjährungsfrist nach Zugang des Anerkenntnisses am 7. September 1995 von neuem zu laufen (§ 217 BGB a.F.). Als die Klage am 7. Oktober 1998 zugestellt wurde, war diese Frist noch nicht abgelaufen. Denn mit Eingang des klägerischen Prozeßkostenhilfeantrags vom 31. März/30. Juni 1998 beim Landgericht am 2. April/3. Juli 1998 ist eine Hem-
mung der Verjährung nach § 203 BGB a.F. eingetreten, welche bis zur Klagezustellung fortdauerte. Der ordnungsgemäße und entscheidungsreife Prozeßkostenhilfeantrag hemmte die Verjährung solange, bis über ihn entschieden war (vgl. BGHZ 70, 235, 239; MünchKomm-von Feldmann, BGB, 3. Aufl., Rdn. 7 zu § 203 m.w.N.). Als das Landgericht die Prozeßkostenhilfe durch Beschluß vom 13. Oktober 1998 verweigerte, war die Klage bereits zugestellt worden. bb) Auch nach dem Recht der ehemaligen DDR ist eine Verjährung nicht eingetreten. Nach Art. 231 § 6 Abs. 2 Satz 2 EGBGB ist die längere vierjährige Verjährungsfrist des § 474 Abs. 1 Nr. 3 ZGB-DDR anzuwenden, wenn diese früher abgelaufen ist als die kürzere Frist des § 852 Abs. 1 BGB a. F.. Das Berufungsurteil enthält keine Feststellungen dazu, wann die Verjährungsfrist gemäß § 475 ZGB-DDR zu laufen begonnen hat. Aus ihm ergibt sich aber, daß die Verjährung nach § 477 Abs. 1 Nr. 6 ZGB-DDR von der Anzeige des Versicherungsfalls durch die Mutter des Klägers mit Schreiben vom 30. Juni 1987 bis zur Erklärung der Versicherungseinrichtung über ihre Leistungspflicht gehemmt gewesen ist. Diese Erklärung ist dem Kläger erst am 7. September 1995 zugegangen. Deshalb ist vor diesem Zeitpunkt nach dem Recht der ehemaligen DDR eine Verjährung nicht eingetreten. Zwar bestimmt Art. 231 § 6 Abs. 2 EGBGB nicht ausdrücklich, ob bei der gebotenen Vergleichsberechnung im Falle einer nach früherem Recht eingetretenen und zum Zeitpunkt des Beitritts noch fortdauernden Hemmung auch insoweit die Vorschriften des ZGB-DDR oder die des Bürgerlichen Gesetzbuchs Anwendung finden sollen. Der Zweck des Absatzes 2, einerseits den Gläubiger vor unerwarteter Verjährung zu schützen und andererseits eine unangemessene Verlängerung von Verjährungsfristen zu vermeiden (vgl. Staudinger/Rauscher, BGB, Neubearbeitung 2003, Rdn. 73 zu Art. 231 § 6 EGBGB; BT-Drucks. 11/7817 S. 38) spricht aber
dafür, die vergleichsweise durchzuführende Prüfung der Verjährung jedenfalls dann nach § 477 Abs. 1 Nr. 6 ZGB-DDR vorzunehmen, wenn – wie hier – eine bereits begonnene Hemmung der Verjährung nach früherem Recht über den Zeitpunkt des Beitritts hinaus fortdauerte. Demgemäß wurde die bei einer Vergleichsbeurteilung nach dem Recht der ehemaligen DDR eingetretene Hemmung erst mit dem Zugang des Anerkenntnisses am 7. September 1995 beendet. Danach wurde die Verjährung sowohl nach § 476 Abs. 1 Nr. 1 ZGB-DDR als auch nach § 208 BGB a.F. unterbrochen mit der Folge, daß die Verjährungsfrist erneut zu laufen begann (§ 476 Abs. 2 ZGB-DDR, § 217 BGB a.F.) und - wie bereits ausgeführt - sowohl die kürzere Verjährungsfrist des § 852 BGB a.F. als auch die vierjährige Verjährungsfrist des § 474 Abs. 1 Nr. 3 ZGBDDR bis zur Zustellung der Klage am 7. Oktober 1998 noch nicht abgelaufen waren. Auf die im Schrifttum angesprochene Frage, ob Art. 231 § 6 Abs. 1 Satz 2 EGBGB bei Handlungen, die zur Hemmung oder Unterbrechung einer Verjährung nach dem 3. Oktober 1990 führen, auf die zu vergleichenden Fristläufe in gleicher Weise anzuwenden sind, kommt es demnach nicht an (vgl. Staudinger/Rauscher, aaO, Rdn. 74 zu Art. 231 § 6 EGBGB).

III.

Nach alledem ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, damit dieses die materielle Berechtigung des Anspruchs prüfen kann. Greiner Wellner Pauge
Stöhr Zoll

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.

Hat der Ersatzpflichtige durch eine unerlaubte Handlung auf Kosten des Verletzten etwas erlangt, so ist er auch nach Eintritt der Verjährung des Anspruchs auf Ersatz des aus einer unerlaubten Handlung entstandenen Schadens zur Herausgabe nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung verpflichtet. Dieser Anspruch verjährt in zehn Jahren von seiner Entstehung an, ohne Rücksicht auf die Entstehung in 30 Jahren von der Begehung der Verletzungshandlung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

(1) Wird bei dem Betrieb einer Schienenbahn oder einer Schwebebahn ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Betriebsunternehmer dem Geschädigten zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch höhere Gewalt verursacht ist.

(3) Die Ersatzpflicht ist ferner ausgeschlossen, wenn eine

1.
zur Aufbewahrung angenommene Sache beschädigt wird;
2.
beförderte Sache beschädigt wird, es sei denn, daß ein Fahrgast sie an sich trägt oder mit sich führt.

Der Unternehmer oder der in § 2 bezeichnete Inhaber der Anlage haftet im Falle der Tötung oder Verletzung eines Menschen für jede Person bis zu einem Kapitalbetrag von 600.000 Euro oder bis zu einem Rentenbetrag von jährlich 36.000 Euro.

Hat der Ersatzpflichtige durch eine unerlaubte Handlung auf Kosten des Verletzten etwas erlangt, so ist er auch nach Eintritt der Verjährung des Anspruchs auf Ersatz des aus einer unerlaubten Handlung entstandenen Schadens zur Herausgabe nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung verpflichtet. Dieser Anspruch verjährt in zehn Jahren von seiner Entstehung an, ohne Rücksicht auf die Entstehung in 30 Jahren von der Begehung der Verletzungshandlung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VI ZR 101/04 Verkündet am:
1. März 2005
Böhringer-Mangold,
Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
BGB a.F. §§ 852, 208; EGBGB Art. 231 § 6 Abs. 1, 2;
ZGB-DDR § 338 Abs. 3, § 474 Abs. 1 Nr. 3, § 477 Abs. 1 Nr. 6

a) Die durch die Anzeige des Schadensfalls nach § 477 Abs. 1 Nr. 6 ZGB-DDR
eingetretene Hemmung der Verjährung endete grundsätzlich mit Ablauf des
2. Oktober 1990.

b) Auf den Ausgleichsanspruch des § 338 Abs. 3 ZGB-DDR ist ab dem
3. Oktober 1990 unabhängig von seiner Einordnung als vertraglicher oder
außervertraglicher Anspruch grundsätzlich die Verjährungsvorschrift des
§ 852 BGB a.F. anzuwenden.

c) Bei der nach Art. 231 § 6 Abs. 2 BGB gebotenen Vergleichsberechnung ist
die Prüfung der Verjährung nach den Vorschriften des ZGB-DDR nach § 477
Abs. 1 Nr. 6 ZGB-DDR vorzunehmen, wenn eine bereits begonnene Hem-
mung der Verjährung nach früherem Recht über den Zeitpunkt des Beitritts
hinaus fortdauerte.
BGH, Urteil vom 1. März 2005 - VI ZR 101/04 - KG Berlin
LG Berlin
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 1. März 2005 durch die Richter Dr. Greiner, Wellner, Pauge, Stöhr und Zoll

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 20. Zivilsenats des Kammergerichts vom 19. Mai 2003 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

Der am 25. April 1984 in Ost-Berlin geborene Kläger verlangt von der Beklagten Ersatz immateriellen Schadens, weil er im Jahre 1984 in deren Universitätsklinikum C. fehlerhaft behandelt worden sei. Mit Schreiben vom 30. Juni 1987 zeigte seine alleinsorgeberechtigte Mutter den Schadensfall dem zuständigen Amtsarzt an. Daraufhin erkannte die Staatliche Versicherung der ehemaligen DDR als Versicherer des staatlichen Gesundheitswesens in einem Schreiben vom 29. September 1989, das der Mutter des Klägers damals nicht zugestellt werden konnte, die materielle Verantwortlichkeit der Klinik dem Grunde nach an.
Nachdem sich die Mutter am 9. März 1993 an den Chefarzt der Abteilung Kinderkardiologie des Universitätsklinikums gewandt hatte, antwortete dieser am 18. März 1993, beim Kläger seien wohl unzureichende Kontrollen durchgeführt worden. Auf ein weiteres Schreiben vom 1. Juni 1993 teilte die Beklagte am 18. Oktober 1993 mit, daß sie den "gesamten Vorgang" zur weiteren Bearbeitung an ihren Haftpflichtversicherer übergeben habe. Dieser schrieb dem Kläger am 20. Dezember 1993, daß zur weiteren Prüfung eine Einsicht in die Archivunterlagen notwendig, das Archiv aber derzeit nicht zugänglich sei. Er werde unaufgefordert weiter Stellung nehmen. Auf ein Erinnerungsschreiben vom 20. August 1995 antwortete der Haftpflichtversicherer mit Schreiben vom 4. September 1995, welches oben rechts das Datum „14.02.1994“ trug und der Prozessbevollmächtigten des Klägers am 7. September 1995 zuging, wie folgt: "Den geltend gemachten Schadensersatzanspruch gegenüber dem Universitätsklinikum C. haben wir zur Kenntnis genommen. Nach Prüfung der uns vorliegenden Unterlagen ist festzustellen, daß auf der Grundlage des durch ihre Mandantin gestellten Schadensersatzantrags vom 30.06.1987 die Prüfung der materiellen Verantwortlichkeit eingeleitet wurde. Das Ergebnis wurde mit Schreiben vom 29.09.1989 mitgeteilt und mit Datum vom 09.03.1990 erinnert. Durch den Postzusteller erhielten wir die Nachricht, daß der Empfänger unbekannt verzogen sei.“ Als Anlage war unter anderem eine Kopie des Schreibens der Staatlichen Versicherung der DDR vom 29. September 1989 beigefügt, das der Mutter des Klägers zuvor nicht zugegangen war. Darin wird ausgeführt: "Von der ärztlichen Bezirksgutachterkommission B. ist nach Überprüfung der medizinischen Unterlagen ihres Kindes festgestellt worden, daß bei M. der operative Eingriff am 6.6.86 möglicherweise bei richtiger Katheterlage oder rechtzeitiger Korrektur vermeidbar gewesen wäre.
Für die dadurch entstandenen komplikationsbedingten Beeinträchtigungen haben wir als Versicherer des staatlichen Gesundheitswesens die materielle Verantwortlichkeit o.g. Klinik dem Grunde nach anzuerkennen. Damit hat M. Anspruch auf Schadenersatz, der gemäß § 338 Zivilgesetzbuch zu regeln ist. Zur Klärung desselben halten wir eine Aussprache für erforderlich (…)." Mit Schreiben vom 18. Oktober 1997 bezifferte der Kläger den Anspruch auf eine Entschädigungssumme von 70.000 DM und eine monatliche Schmerzensgeldrente von 300 DM. Daraufhin lehnte der Versicherer der Beklagten am 16. Dezember 1997 einen Eintritt für den Schaden ab, weil die Ansprüche verjährt seien. Das Landgericht hat die auf Zahlung eines Schmerzensgeldes gerichtete Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers hatte keinen Erfolg. Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter.

Entscheidungsgründe:

I.

Das Berufungsgericht führt aus, die nach dem Recht der ehemaligen DDR zu beurteilende Schmerzensgeldforderung des Klägers sei verjährt. Auch wenn sich die Verjährungsfristen und die Hemmung der Verjährung zunächst nach dem Zivilgesetzbuch der DDR (ZGB-DDR) richteten und deshalb die Verjährung gemäß § 477 Abs. 1 Nr. 6 ZGB-DDR von der Anzeige des Versicherungsfalls bis zur Erklärung der Versicherungseinrichtung über ihre Leistungspflicht gehemmt gewesen sei, habe die Verjährungshemmung am 2. Oktober
1990, 24.00 Uhr, geendet. Nach Art. 231 § 6 Abs. 1 Satz 2 EGBGB bestimme sich die Hemmung der Verjährung nur für die Zeit vor dem Beitritt nach dem Recht der DDR. Mit dem 3. Oktober 1990 habe deshalb gemäß Art. 231 § 6 Abs. 1 Satz 1 EGBGB die dreijährige Verjährungsfrist des § 852 Abs. 1 BGB a.F. zu laufen begonnen. Diese sei zwar jedenfalls ab dem 18. März 1993 nach §§ 852 Abs. 2, 205 BGB a.F. wegen Verhandlungen gehemmt gewesen. Selbst wenn die Verhandlungen nicht "mit dem Schreiben der A. vom 14. Februar 1994“ ein Ende gefunden hätten, seien sie aber eingeschlafen, weil auf jenes Schreiben über einen Zeitraum von 18 Monaten hinweg keine Reaktion einer der beiden Seiten erfolgt sei. Zu einer Unterbrechung der Verjährung sei es nicht gekommen.

II.

Die Ausführungen des Berufungsgerichts halten der revisionsrechtlichen Prüfung nicht stand. 1. Ohne Rechtsfehler geht das Berufungsgericht allerdings davon aus, daß auf Schadensersatzansprüche, welche der Kläger aus den Vorgängen nach seiner Geburt im Jahre 1984 herleitet, das Schadensrecht der ehemaligen DDR (§§ 92, 93, 338 Abs. 3 ZGB-DDR) anzuwenden ist. Für außervertragliche Ansprüche ergibt sich dies aus Art. 232 § 10 EGBGB, für Ansprüche wegen einer Vertragsverletzung aus Art. 232 § 1 EGBGB. Die danach gebotene Auslegung und Anwendung des Zivilrechts der DDR hat unter Berücksichtigung der Rechtspraxis in der ehemaligen DDR zu erfolgen; das fortgeltende Recht ist dabei so anzuwenden, wie es von den Gerichten der DDR angewendet worden wäre, wenn und insoweit es mit dem Grundgesetz vereinbar ist (vgl. Senatsurteile BGHZ 123, 65, 67 ff.; 126, 87, 91 f.; 135, 158, 161 f.; s. auch BGHZ 156,
232, 234 f.). Rechtsstaatliche Bedenken gegen die Anwendung der hier in Betracht kommenden Anspruchsgrundlage des § 338 Abs. 3 ZGB-DDR bestehen nicht (vgl. Senatsurteil BGHZ 123, 65, 69 ff.). 2. Nicht zu beanstanden ist auch die Auffassung des Berufungsgerichts, daß sich die Verjährung möglicher Ersatzansprüche bis zum Ablauf des 2. Oktober 1990 nach den Regeln des Zivilgesetzbuchs der DDR richtet (vgl. Art. 231 § 6 Abs. 1 Satz 2 EGBGB) und ein Schadensersatzanspruch bis zu diesem Zeitpunkt nicht verjährt war. Aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden und von den Parteien nicht angegriffen ist die Annahme des Berufungsgerichts, daß die gemäß § 474 Abs. 1 Nr. 3 ZGB-DDR für vertragliche wie außervertragliche Schadensersatzansprüche geltende vierjährige Verjährungsfrist nach § 477 Abs. 1 Nr. 6 ZGB-DDR für die Zeit von der Anzeige des Versicherungsfalls bis zum Wirksamwerden des Beitritts gehemmt war, weil das Schreiben der Staatlichen Versicherung der DDR vom 29. September 1989 dem Kläger vorher nicht zugegangen ist. 3. Ohne Erfolg bringt die Revision vor, die durch die Anzeige des Schadensfalles nach § 477 Abs. 1 Nr. 6 ZGB-DDR eingetretene Hemmung der Verjährung habe über den 2. Oktober 1990 hinaus bis zum Zugang des Schreibens der Staatlichen Versicherung der DDR am 7. September 1995 angedauert. Nach Art. 231 § 6 Abs. 1 Satz 1 EGBGB finden seit dem 3. Oktober 1990 die Verjährungsvorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs nämlich grundsätzlich auch auf Ansprüche Anwendung, die auf der Grundlage des Rechts der ehemaligen DDR erworben worden sind. Lediglich für die Zeit zuvor sind gemäß Art. 231 § 6 Abs. 1 Satz 2 EGBGB die Bestimmungen des ZGB-DDR über den Beginn, die Hemmung und die Unterbrechung der Verjährung anzuwenden (vgl. BGHZ 148, 90, 93; 156, 232, 241 f.; BGH, Beschlüsse vom 17. Mai 1995 - XII ZA 3/95 - MDR 1996, 169 f. und vom 5. März 1999 - BLw 36/98 -
WM 1999, 1138, 1140; Urteil vom 7. Juli 2000 - V ZR 287/99 - NJ 2001, 96, 97; BAGE 93, 289, 292; BAG, Urteil vom 23. Januar 1997 - DtZ 1997, 295 f.; wohl a.A. OLG Brandenburg VersR 1999, 1110 und Grambow, Die Haftung bei Gesundheitsschäden infolge medizinischer Betreuung in der DDR, 1997, S. 68 ff.). Dafür, daß Hemmungs- und Unterbrechungsvorschriften des ZGB-DDR abgesehen von im Streitfall nicht einschlägigen Sonderbestimmungen im Einigungsvertrag aufrechterhalten werden sollten, sprechen weder der Wortlaut des Gesetzes noch Sinn und Zweck der Regelungen (vgl. BGHZ 142, 172, 181 f.). Bei der Anwendung von Verjährungsvorschriften kommt dem Wortlaut des Gesetzes besondere Bedeutung zu. Da der Rechtsverkehr klare Verhältnisse erfordert und die Vorschriften über die Verjährung, welche dazu dienen, Rechtssicherheit und Rechtsfrieden herbeizuführen, dementsprechend eine formale Regelung enthalten, ist es grundsätzlich geboten, sich bei der Anwendung solcher Vorschriften eng an deren Wortlaut zu halten (BGHZ 156, 232, 243 f. m.w.N.). Die vorgenommene Auslegung steht auch in Einklang mit den Gesetzesmaterialien. Auch nach ihnen sollte das Recht der Deutschen Demokratischen Republik lediglich für den Beginn der Verjährung sowie für Tatbestände der Hemmung und Unterbrechung der Verjährung, soweit diese vor Inkrafttreten des Gesetzes verwirklicht worden sind, anwendbar bleiben (siehe BT-Drucks. 11/7817, S. 38). Entgegen der Auffassung der Revision verliert dadurch Art. 231 § 6 Abs. 1 Satz 2 EGBGB seine Bedeutung nicht. Ohne diese Bestimmung könnte der vorstehende Satz 1 dahin verstanden werden, die Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs über Beginn, Hemmung und Unterbrechung der Verjährung seien rückwirkend auf die Zeit vor dem 3. Oktober 1990 anzuwenden. Unergiebig ist insoweit der von der Revision vorgebrachte Art. 229 EGBGB. Diese Vorschrift ist erst später und ohne sachliche Verknüpfung zu
Art. 231 § 6 EGBGB entstanden. Sie läßt daher keinen Rückschluß auf die Auslegung des Art. 231 § 6 Abs. 1 EGBGB zu. 4. Auf der Grundlage der tatsächlichen Feststellungen vermag der erkennende Senat abschließend zu beurteilen, daß die Auffassung des Berufungsgerichts , der Klageanspruch sei verjährt, nicht zutrifft.
a) Entgegen der Auffassung der Revision ist das Berufungsgericht allerdings zutreffend davon ausgegangen, daß für den geltend gemachten Ausgleichsanspruch - unabhängig von seiner Einordnung als vertraglicher oder außervertraglicher Anspruch - grundsätzlich die dreijährige Verjährungsfrist des § 852 Abs. 1 BGB a.F. gilt. Die Dauer der Verjährungsfrist wird nach Art. 231 § 6 Abs. 2 Satz 1 EGBGB ab dem 3. Oktober 1990 grundsätzlich nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs berechnet, wenn dieses eine kürzere Verjährungsfrist vorsieht als das Recht der ehemaligen DDR. Nach § 474 Abs. 1 Nr. 3 ZGBDDR verjährten Schadensersatzansprüche aus Vertrag und außervertragliche Ansprüche in vier Jahren. An die Stelle dieser Frist ist ab der Wiedervereinigung die dreijährige Verjährungsfrist des § 852 Abs. 1 BGB a.F. getreten. Trotz der Unterschiede, die § 338 Abs. 3 ZGB-DDR im Vergleich zu § 847 Abs. 1 BGB a.F. in Zweckbestimmung, Anwendungsvoraussetzungen und Rechtsfolgen aufweist, erfaßt der in § 338 Abs. 3 ZGB-DDR gewährte Ausgleichsanspruch Defizite in einer Breite, die hinter dem Anspruch aus § 847 Abs. 1 BGB a.F. allenfalls in Randbereichen zurückbleibt (eingehend Senatsurteil BGHZ 123, 65, 69 ff. m.w.N.). Wegen dieser weitgehenden Übereinstimmung ist es folgerichtig, auf den Ausgleichsanspruch die Verjährungsvorschrift des § 852 BGB a.F. anzuwenden. Dies gilt gleichermaßen für einen aus einer vertraglichen Beziehung entsprungenen Ausgleichsanspruch wie für einen
außervertraglichen Anspruch. Die Zielrichtung des Zivilgesetzbuchs ging dahin, Schadensersatzansprüche aus Verträgen und aus deliktischem Verhalten möglichst gleichen Regelungen zu unterwerfen und insoweit eine Anspruchskonkurrenz zu vermeiden (vgl. Senatsurteil BGHZ 126, 87, 93 f. m.w.N.). Deshalb verweist § 93 ZGB-DDR auch für Schadensersatzansprüche aus Verträgen auf die Bestimmungen für außervertraglich verursachte Schäden (§§ 330 ff. ZGBDDR ) und ist auch die Verjährungsfrist für vertragliche und außervertragliche Ansprüche gleich (§ 474 Abs. 1 Nr. 3 ZGB-DDR). Folgerichtig wurden unter der Geltung des Zivilgesetzbuchs Ansprüche nach § 338 Abs. 3 ZGB-DDR verjährungsrechtlich stets als außervertragliche Ansprüche angesehen (Kommentar zum Zivilgesetzbuch, 2. Aufl., 1985, Anm. 2 zu § 475 ZGB). Dem entspricht es, auf sie nunmehr die dreijährige deliktsrechtliche Verjährungsfrist anzuwenden und nicht etwa die dreißigjährige des § 195 BGB a.F. (vgl. BGHZ 156, 232, 241 f.; OLG Naumburg NJW 1998, 237, 239 f.).
b) Nach Art. 231 § 6 Abs. 2 Satz 2 EGBGB ist allerdings die längere Frist des Zivilgesetzbuchs der DDR anzuwenden, wenn diese früher abläuft als die an sich kürzere Frist nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch. Deshalb bedarf es einer vergleichenden Berechnung des Ablaufs beider Fristen, wobei - wie dargelegt - für eine Hemmung oder Unterbrechung bis zum 2. Oktober 1990 das Recht der ehemaligen DDR maßgebend ist, danach die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs (Staudinger-Rauscher, BGB, Neubearbeitung 2003, Rdn. 74 zu Art. 231 § 6 EGBGB). Ist die Verjährung nach einer der beiden Fristen eingetreten, so ist der Anspruch verjährt.
c) Dies trifft im Streitfall jedoch nicht zu. aa) Eine Verjährung ist nicht nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs eingetreten.
(1) Zutreffend nimmt das Berufungsgericht an, daß zwischen den Parteien Verhandlungen im Sinne des § 852 Abs. 2 BGB a.F. stattgefunden haben, welche nach § 205 BGB a.F. zu einer Hemmung der Verjährung führten. Das für den Beginn der Verjährungshemmung maßgebliche "Verhandeln" ist weit zu verstehen. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats genügt dafür jeder Meinungsaustausch über den Schadensfall zwischen dem Berechtigten und dem Verpflichteten, sofern nicht sofort und eindeutig jeder Ersatz abgelehnt wird. Verhandlungen schweben daher schon dann, wenn der in Anspruch Genommene Erklärungen abgibt, die dem Geschädigten die Annahme gestatten, der Verpflichtete lasse sich auf die Erörterung über die Berechtigung von Schadensersatzansprüchen ein (vgl. Senatsurteile vom 20. Februar 2001 - VI ZR 179/00 - VersR 2001, 1167 und vom 8. Mai 2001 - VI ZR 208/00 - VersR 2001, 1255, 1256, jeweils m.w.N.). Nach diesen Grundsätzen durfte das Berufungsgericht davon ausgehen, die Parteien seien durch die Schreiben des Klägers vom 9. März und 1. Juni 1993 und die Antwortschreiben von Beklagtenseite vom 18. März 1993 und 18. Oktober 1993 im März 1993 in Verhandlungen über den Anspruch des Klägers eingetreten. Mit der Revision ist allerdings eine Hemmung bereits ab dem 9. März 1993 anzunehmen, weil die Verjährungshemmung auf den Zeitpunkt der Geltendmachung der Ansprüche des Berechtigten zurückwirkt (vgl. Senatsurteile vom 11. November 1958 - VI ZR 231/57 - VersR 1959, 34, 36; vom 13. Februar 1962 - VI ZR 195/61 - VersR 1962, 615, 616; vom 7. März 1967 - VI ZR 135/65 - VersR 1967, 502, 503; BGH, Urteil vom 28. März 1985 - III ZR 20/84 - VersR 1985, 642, 644). (2) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts endete diese Hemmung der Verjährung aber nicht vor dem Zugang des Schreibens des Haft-
pflichtversicherers der Beklagten vom 4. September 1995, welches dem Prozeßbevollmächtigten des Klägers am 7. September 1995 zuging. Die Verjährungshemmung nach § 205 BGB a.F. dauert fort, bis eine Partei die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert (§ 852 Abs. 2 BGB a.F.) oder ein Abbruch durch "Einschlafenlassen" der Verhandlungen erfolgt. Wegen seiner Bedeutung für die Durchsetzbarkeit der geltend gemachten Ansprüche muß ein Abbruch durch klares und eindeutiges Verhalten zum Ausdruck gebracht werden (vgl. Senatsurteil vom 30. Juni 1998 - VI ZR 260/97 - VersR 1998, 1295). Im Streitfall hat das Berufungsgericht keine Tatsachen festgestellt, aus denen ein Abbruch der Verhandlungen abzuleiten wäre. Die Revision wendet sich überdies zu Recht gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, die Verhandlungen seien bereits vor dem Erinnerungsschreiben des Klägers vom 20. August 1995 "eingeschlafen", weil über einen Zeitraum von über 18 Monaten keine Reaktion auf das Schreiben des Haftpflichtversicherers der Beklagten "vom 14.2.1994“ erfolgt sei. Dabei ist das Berufungsgericht offensichtlich davon ausgegangen, das Schreiben des Haftpflichtversicherers vom 4. September 1995, welches oben rechts das Datum "14.02.1994" trug und der Prozeßbevollmächtigten des Klägers am 7. September 1995 zuging, sei bereits am 14. Februar 1994 abgesendet worden und dem Kläger alsbald danach zugegangen. Geht man in Übereinstimmung mit dem vom Berufungsgericht in Bezug genommenen unstreitigen erstinstanzlichen Tatbestand und dem Vorbringen der Parteien im Revisionsverfahren davon aus, daß dieses Schreiben dem Kläger erst am 7. September 1995 zuging, liegt kein Abbruch der Verhandlungen durch "Einschlafenlassen" vor. Nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats tritt ein Abbruch der Verhandlungen durch "Einschlafenlassen" ein, wenn der Berech-
tigte den Zeitpunkt versäumt, zu dem eine Antwort auf die letzte Anfrage des Ersatzpflichtigen spätestens zu erwarten gewesen wäre, falls die Regulierungsverhandlungen mit verjährungshemmender Wirkung hätten fortgesetzt werden sollen (vgl. Senatsurteile BGHZ 152, 298, 303; vom 7. Januar 1986 - VI ZR 203/84 - VersR 1986, 490, 491 und vom 6. März 1990 - VI ZR 44/89 - VersR 1990, 755, 756, jeweils m.w.N.). Anlaß zu einer weiteren Äußerung hat der Berechtigte jedoch nicht, wenn für d ie Regulierung des Schadens eine Verhandlungspause vereinbart wird. Dann ist es grundsätzlich Sache des Haftpflichtversicherers, die Initiative wegen einer Wiederaufnahme der Verhandlungen zu ergreifen, wenn er die Hemmung einer Verjährung der Ersatzansprüche beenden will. Der den Verjährungsvorschriften innewohnende Sinn und Zweck, den Schuldner davor zu schützen, nicht mit unvorhersehbaren Ansprüchen "überfallen" zu werden oder infolge Zeitablaufs in Darlegungs- und Beweisschwierigkeiten zu geraten, kommt bei dieser Sachlage nicht zum Tragen (vgl. Senatsurteil vom 7. Januar 1986 - VI ZR 203/84 - VersR 1986, 490, 492). Eine solche Situation liegt auch vor, wenn der Haftpflichtversicherer - wie hier mit Schreiben vom 20. Dezember 1993 - mitteilt, man müsse zur weiteren Prüfung des erhobenen Anspruchs Einsicht in derzeit nicht zugängliche Archivunterlagen nehmen und werde unaufgefordert weiter Stellung nehmen. (3) Den Rügen der Revision halten auch nicht die Ausführungen des Berufungsgerichts stand, mit denen es eine Unterbrechung der Verjährung abgelehnt hat. Insoweit ist es - entgegen den vorstehenden Ausführungen - davon ausgegangen, daß zum Zeitpunkt des Schreibens des Haftpflichtversicherers vom 4. September 1995, dem als Anlage eine Kopie des Schreiben der Staatlichen Versicherung der DDR vom 29. September 1989 beigefügt war, die Verjährungsfrist bereits abgelaufen war, ohne die Schreiben in ihrem Gesamtzusammenhang im Einzelnen zu würdigen. Dies wird den Umständen des Streitfalls nicht gerecht.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs genügt für ein verjährungsunterbrechendes Anerkenntnis nach § 208 BGB a.F. ein tatsächliches Verhalten des Schuldners gegenüber dem Gläubiger, aus dem sich das Bewußtsein vom Bestehen der Forderung unzweideutig entnehmen läßt und angesichts dessen der Gläubiger darauf vertrauen darf, daß sich der Schuldner nicht auf den Ablauf der Verjährung berufen wird (st. Rechtsprechung ; vgl. BGHZ 142, 172, 182; BGH, Urteile vom 21. November 1996 - IX ZR 159/95 - VersR 1997, 631, 632 und vom 27. Januar 1999 - XII ZR 113/97 - NJW 1999, 1101, 1103, jeweils m.w.N.). Der Schuldner muß dabei sein Wissen, zu etwas verpflichtet zu sein, klar zum Ausdruck bringen, wobei allerdings ein Anerkenntnis auch in einem schlüssigen Verhalten und sogar in einem bloßen Stillschweigen liegen kann (vgl. BGH, Urteile vom 27. Januar 1999 - XII ZR 113/97 - aaO und vom 8. Mai 2002 - I ZR 28/00 - NJW-RR 2002, 1433, 1434, jeweils m.w.N.). Wie sein Verhalten zu verstehen ist, beurteilt sich maßgebend nach dem - objektiven - Empfängerhorizont des Gläubigers (vgl. BGH, Urteile vom 27. Januar 1999 - XII ZR 113/97 - aaO und vom 22. Juli 2004 - IX ZR 482/00 - VersR 2004, 1278, 1279, jeweils m.w.N.). Die rechtliche Würdigung, die der erkennende Senat selbst vorzunehmen hat, führt unter den gegebenen Umständen zu dem Ergebnis, daß hier die Verjährung wegen eines der Beklagten zuzurechnenden Anerkenntnisses im Sinne des § 208 BGB a.F. unterbrochen worden ist. Zu berücksichtigen ist, daß es sich um ein Schreiben des Haftpflichtversicherers der Beklagten handelte, nachdem diesem "der gesamte Vorgang" zur Bearbeitung übergeben worden war, der Kläger Schadensersatzansprüche geltend gemacht hatte und der Haftpflichtversicherer in eine Prüfung der Angelegenheit eingetreten war. Bei dieser Situation durfte ein objektiver Empfänger des Schreibens erwarten, daß ihm nach der erfolgten Einsicht in die Unterlagen
das Ergebnis der Prüfung im Sinne einer inhaltlichen Stellungnahme des Haftpflichtversicherers mitgeteilt werde. Wenn dieser unter solchen Umständen in seinem Schreiben vom 4. September 1995 ohne weitere Ausführungen auf das Ergebnis der Prüfung der materiellen Verantwortlichkeit für den Schadensfall durch die Staatliche Versicherung der DDR Bezug nahm und deren Schreiben in Kopie beifügte, in welchem es heißt: "Damit hat M. Anspruch auf Schadenersatz , der gemäß § 338 ZPO zu regeln ist", gab er aus der Sicht eines objektiven Empfängers dieses Schreibens zu erkennen, daß die Prüfung der schadensrechtlichen Verantwortlichkeit und damit die Berechtigung des klägerischen Anspruchs dem Grunde nach mit Wirkung gegen die Beklagte entschieden sei. Darin liegt ein Anerkenntnis im Sinne des § 208 BGB a.F.. Dieses ist der Beklagten zuzurechnen, da verjährungsunterbrechende Erklärungen auch durch einen Bevollmächtigten des Schuldners abgegeben werden können (vgl. Senatsurteile vom 17. März 1970 - VI ZR 148/68 - VersR 1970, 549 und vom 12. Dezember 1978 - VI ZR 159/77 - VersR 1979, 284, 285; BGH, Urteil vom 28. September 1995 - IX ZR 227/94 - VersR 1996, 113, 114). Der hier handelnde Haftpflichtversicherer ist von der Beklagten als ihr Haftpflichtversicherer benannt worden. Daher kommt es nicht darauf an, ob dieser möglicherweise gemäß § 3 Satz 2 des Gesetzes über die Errichtung der "Staatlichen Versicherung der DDR in Abwicklung“ (vgl. Anlage I Kap. IV Sachgebiet B Abschn. II Nr. 45 EinigVtr. BGBl. II 1990, 885, 991) nur im Auftrag der durch dieses Gesetz gegründeten Anstalt gehandelt hat. Er war in jedem Fall befugt, ein die Verjährung unterbrechendes Anerkenntnis mit Wirkung auch für die Beklagte abzugeben. (4) Somit begann die dreijährige Verjährungsfrist nach Zugang des Anerkenntnisses am 7. September 1995 von neuem zu laufen (§ 217 BGB a.F.). Als die Klage am 7. Oktober 1998 zugestellt wurde, war diese Frist noch nicht abgelaufen. Denn mit Eingang des klägerischen Prozeßkostenhilfeantrags vom 31. März/30. Juni 1998 beim Landgericht am 2. April/3. Juli 1998 ist eine Hem-
mung der Verjährung nach § 203 BGB a.F. eingetreten, welche bis zur Klagezustellung fortdauerte. Der ordnungsgemäße und entscheidungsreife Prozeßkostenhilfeantrag hemmte die Verjährung solange, bis über ihn entschieden war (vgl. BGHZ 70, 235, 239; MünchKomm-von Feldmann, BGB, 3. Aufl., Rdn. 7 zu § 203 m.w.N.). Als das Landgericht die Prozeßkostenhilfe durch Beschluß vom 13. Oktober 1998 verweigerte, war die Klage bereits zugestellt worden. bb) Auch nach dem Recht der ehemaligen DDR ist eine Verjährung nicht eingetreten. Nach Art. 231 § 6 Abs. 2 Satz 2 EGBGB ist die längere vierjährige Verjährungsfrist des § 474 Abs. 1 Nr. 3 ZGB-DDR anzuwenden, wenn diese früher abgelaufen ist als die kürzere Frist des § 852 Abs. 1 BGB a. F.. Das Berufungsurteil enthält keine Feststellungen dazu, wann die Verjährungsfrist gemäß § 475 ZGB-DDR zu laufen begonnen hat. Aus ihm ergibt sich aber, daß die Verjährung nach § 477 Abs. 1 Nr. 6 ZGB-DDR von der Anzeige des Versicherungsfalls durch die Mutter des Klägers mit Schreiben vom 30. Juni 1987 bis zur Erklärung der Versicherungseinrichtung über ihre Leistungspflicht gehemmt gewesen ist. Diese Erklärung ist dem Kläger erst am 7. September 1995 zugegangen. Deshalb ist vor diesem Zeitpunkt nach dem Recht der ehemaligen DDR eine Verjährung nicht eingetreten. Zwar bestimmt Art. 231 § 6 Abs. 2 EGBGB nicht ausdrücklich, ob bei der gebotenen Vergleichsberechnung im Falle einer nach früherem Recht eingetretenen und zum Zeitpunkt des Beitritts noch fortdauernden Hemmung auch insoweit die Vorschriften des ZGB-DDR oder die des Bürgerlichen Gesetzbuchs Anwendung finden sollen. Der Zweck des Absatzes 2, einerseits den Gläubiger vor unerwarteter Verjährung zu schützen und andererseits eine unangemessene Verlängerung von Verjährungsfristen zu vermeiden (vgl. Staudinger/Rauscher, BGB, Neubearbeitung 2003, Rdn. 73 zu Art. 231 § 6 EGBGB; BT-Drucks. 11/7817 S. 38) spricht aber
dafür, die vergleichsweise durchzuführende Prüfung der Verjährung jedenfalls dann nach § 477 Abs. 1 Nr. 6 ZGB-DDR vorzunehmen, wenn – wie hier – eine bereits begonnene Hemmung der Verjährung nach früherem Recht über den Zeitpunkt des Beitritts hinaus fortdauerte. Demgemäß wurde die bei einer Vergleichsbeurteilung nach dem Recht der ehemaligen DDR eingetretene Hemmung erst mit dem Zugang des Anerkenntnisses am 7. September 1995 beendet. Danach wurde die Verjährung sowohl nach § 476 Abs. 1 Nr. 1 ZGB-DDR als auch nach § 208 BGB a.F. unterbrochen mit der Folge, daß die Verjährungsfrist erneut zu laufen begann (§ 476 Abs. 2 ZGB-DDR, § 217 BGB a.F.) und - wie bereits ausgeführt - sowohl die kürzere Verjährungsfrist des § 852 BGB a.F. als auch die vierjährige Verjährungsfrist des § 474 Abs. 1 Nr. 3 ZGBDDR bis zur Zustellung der Klage am 7. Oktober 1998 noch nicht abgelaufen waren. Auf die im Schrifttum angesprochene Frage, ob Art. 231 § 6 Abs. 1 Satz 2 EGBGB bei Handlungen, die zur Hemmung oder Unterbrechung einer Verjährung nach dem 3. Oktober 1990 führen, auf die zu vergleichenden Fristläufe in gleicher Weise anzuwenden sind, kommt es demnach nicht an (vgl. Staudinger/Rauscher, aaO, Rdn. 74 zu Art. 231 § 6 EGBGB).

III.

Nach alledem ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, damit dieses die materielle Berechtigung des Anspruchs prüfen kann. Greiner Wellner Pauge
Stöhr Zoll

Hat der Ersatzpflichtige durch eine unerlaubte Handlung auf Kosten des Verletzten etwas erlangt, so ist er auch nach Eintritt der Verjährung des Anspruchs auf Ersatz des aus einer unerlaubten Handlung entstandenen Schadens zur Herausgabe nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung verpflichtet. Dieser Anspruch verjährt in zehn Jahren von seiner Entstehung an, ohne Rücksicht auf die Entstehung in 30 Jahren von der Begehung der Verletzungshandlung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VI ZR 197/07 Verkündet am:
17. Juni 2008
Holmes
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
BGB § 208 (Fassung bis 31. Dezember 2001); § 116 Abs. 1 SGB X
Zahlungen eines Schädigers und seines Haftpflichtversicherers an den Geschädigten
können auch dann eine Anerkennung der Schuld beinhalten, wenn
sie nach Übergang des Schadensersatzanspruchs auf einen Träger der Pflegeversicherung
erfolgen.
Einem Haftpflichtversicherer, der durch Zahlung eines Pflegegeldbetrages an
den Geschädigten bewirkt, dass der Geschädigte keine Leistung aus der Pflegeversicherung
beantragt und der damit die Kenntnis des Sozialversicherungsträgers
von dem Ersatzanspruch gegen den Schädiger und dessen Haftpflichtversicherer
verhindert, kann die Berufung auf die Einrede der Verjährung nach
Treu und Glauben verwehrt sein.
BGH, Urteil vom 17. Juni 2008 - VI ZR 197/07 - OLG Karlsruhe
LG Karlsruhe
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 17. Juni 2008 durch die Vizepräsidentin Dr. Müller und die Richter
Dr. Greiner, Wellner, Pauge und Stöhr

für Recht erkannt:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 6. Juli 2007 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Die Klägerin, ein Träger der Pflegeversicherung, begehrt von dem beklagten Kraftfahrzeughaftpflichtversicherer Erstattung von Aufwendungen, die sie für ihr Mitglied R. nach einem Verkehrsunfall im Jahr 1978 erbracht hat. R. ist seit dem Unfall pflegebedürftig. Bis August 2004 übernahmen die Eltern von R. dessen Pflege.
2
Der Beklagte hat sich mit Schreiben vom 30. November 1981 gegenüber der gesetzlichen Krankenversicherung des R., der AOK C., mit einer auf den Beklagten entfallenden Haftungsquote von 2/3 einverstanden erklärt und auf die Einrede der Verjährung verzichtet. Im Anschluss an einen gerichtlichen Vergleich zahlte der Beklagte aufgrund einer außergerichtlichen Vereinbarung mit R. an diesen bis August 2004 monatlich 600 DM für die Pflege. Seit September 2004 zahlt die Klägerin an R. im Rahmen der gesetzlichen Pflegeversicherung ein Pflegegeld von 410 €/Monat.
3
Mit der am 12. Juli 2005 beim Landgericht Karlsruhe eingegangenen Klage hat die Klägerin Ersatz von 2/3 des von September 2004 bis Juli 2005 von ihr an R. gezahlten Pflegegeldes, insgesamt 3.006,67 €, sowie die Feststellung begehrt, dass der Beklagte verpflichtet sei, ihr 2/3 aller weiteren Pflegeaufwendungen zu ersetzen.
4
Das Landgericht hat die Klage wegen Verjährung abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht Karlsruhe in Abänderung des erstinstanzlichen Urteils den Beklagten verurteilt, an die Klägerin 3.006,37 € nebst Zinsen zu bezahlen, und festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin 2/3 aller weiteren Aufwendungen zu ersetzen, die ihr als Pflege- kasse für R. im Zusammenhang mit dem Verkehrsunfall vom 25. Juni 1978 ab August 2005 entstanden sind und weiterhin entstehen werden, soweit R.'s Anspruch gegen die Klägerin mit dem unfallbedingten Schadensersatzanspruch wegen vermehrter Bedürfnisse sachlich und zeitlich kongruent ist. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision begehrt der Beklagte die Zurückweisung der Berufung der Klägerin.

Entscheidungsgründe:

I.

5
Zur Begründung seiner Entscheidung hat das Berufungsgericht im Wesentlichen ausgeführt, der Anspruch der Klägerin sei nicht verjährt. Zunächst habe R. ein Anspruch gemäß § 843 BGB, § 3 Nr. 1 PflVG gegen den Beklagten wegen vermehrter Bedürfnisse zugestanden. Ansprüche auf hiermit kongruente sozialversicherungsrechtliche Leistungen, die nach § 1542 RVO a.F. im Zeitpunkt des Unfalls zu einem Übergang des Anspruchs auf die gesetzliche Krankenversicherung geführt haben könnten, hätten nicht bestanden. Jede der monatlichen Pflegegeldzahlungen des Beklagten seit 1987 sei ein Anerkenntnis gemäß § 208 BGB a.F. gewesen.
6
Erst mit dem Inkrafttreten des Gesundheitsreformgesetzes am 1. Januar 1989 habe R. einen Anspruch auf sozialversicherungsrechtliche Leistungen gemäß §§ 53 ff. SGB V gegen die AOK C. erhalten. Der Anspruch des R. auf Pflegegeld sei sachlich und zeitlich kongruent zu dem Anspruch des R. gegen den Beklagten wegen vermehrter Bedürfnisse (§ 843 BGB) und mit Einführung der Pflegeversicherung deshalb zunächst am 1. Januar 1989 gemäß § 116 Abs. 1 SGB X auf die AOK C. übergegangen und dann am 1. April 1995 auf die Klägerin, als diese mit Inkrafttreten des Pflegeversicherungsgesetzes für die Zahlung des Pflegegeldes an den Geschädigten zuständig geworden sei. Durch die bis August 2004 erfolgten Zahlungen von zunächst 600 DM monatlichem Pflegegeld an R. sei die Verjährung des Schadensersatzanspruchs wiederum jeweils nach § 208 BGB a.F. unterbrochen worden und habe nach dem 31. Dezember 2001 mit jeder Zahlung gemäß § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB erneut begonnen. Dass der Beklagte die Zahlungen an R. und nicht an die Klägerin erbracht habe, stehe dem nicht entgegen. Es sei davon auszugehen, dass dem Beklagten das Inkrafttreten des Gesundheitsreformgesetzes und der damit verbundene Erwerb von Ansprüchen des R. gegen die AOK nach §§ 53 ff. SGB V sowie der damit verbundene Übergang des Ersatzanspruchs auf die AOK bekannt gewesen sei. Wenn der Beklagte dennoch Leistungen an R. erbracht habe , habe er lediglich die Leistungskette über die AOK abgekürzt mit der Folge, dass die AOK insoweit kein Pflegegeld an R. mehr zahlen und die Beklagte nicht mehr auf Erstattung in Anspruch habe nehmen müssen. R. sei daher nach dem Rechtsgedanken der Geschäftsführung ohne Auftrag als legitimierter Empfänger eines Anerkenntnisses des Beklagten nach § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB anzusehen. Nach Übergang des Ersatzanspruchs auf die Klägerin am 1. April 1995 habe der Beklagte daher mit den Zahlungen an R. in gleicher Weise seine Verpflichtung auch dieser gegenüber anerkannt.
7
Der Ablauf der Verjährungsfrist, die hiernach mit der letzten Zahlung des Beklagten im Sommer 2004 erneut begonnen habe, sei durch die Klage vom 12. Juli 2005 gehemmt worden. Die Klägerin könne daher ihre der Höhe nach unstreitigen Pflegeaufwendungen von September 2004 bis Juli 2005 erstattet verlangen.
8
Auch der Feststellungsklage sei aus denselben Gründen stattzugeben.

II.

9
Das angefochtene Urteil hält den Angriffen der Revision im Ergebnis stand. Der Beklagte verstößt mit der Geltendmachung der Verjährungseinrede gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB).
10
1. Das Berufungsgericht bejaht ohne Rechtsfehler einen Anspruch des R. auf Ersatz vermehrter Bedürfnisse wegen dessen auf dem Unfall vom 25. Juni 1978 beruhender Pflegebedürftigkeit (§ 843 Abs. 1 BGB, § 3 Nr. 1 PflVG a.F., nunmehr: § 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG).
11
2. Dieser Anspruch ist auf die Klägerin übergegangen und kann von ihr gegen den Beklagten geltend gemacht werden.
12
a) Der Übergang von Schadensersatzansprüchen erfolgt sowohl nach § 116 SGB X als auch nach dem gemäß § 120 SGB X auf Schadensereignisse vor dem 30. Juni 1983 anwendbaren § 1542 RVO regelmäßig schon im Zeitpunkt des Unfalls, soweit - wie hier - nicht völlig unwahrscheinlich ist, dass der Sozialversicherungsträger (künftig: SVT) dem Geschädigten nach den Umständen des Schadensfalles Leistungen zu erbringen hat, die sachlich und zeitlich mit den Schadensersatzansprüchen des Geschädigten kongruent sind (vgl. Senat , BGHZ 19, 177, 178; 127, 120, 123 f.), spätestens aber - im Fall der Neubegründung des Anspruchs durch Änderung des bisherigen Leistungssystems - bei Inkrafttreten der neuen Regelung. Der Anspruch des R. ist daher spätestens mit Inkrafttreten der §§ 53 ff. SGB V a.F. am 1. Januar 1989 (Art. 79 des Gesetzes zur Strukturreform im Gesundheitswesen vom 20. Dezember 1988 [Gesundheits -Reformgesetz - GRG -] BGBl I, 2477) auf die AOK C. als Leistungsträger für ein Pflegegeld gemäß § 57 Abs. 1 SGB V a.F. übergegangen. Im Streitfall war R. nach den nicht angegriffenen und aus Rechtsgründen nicht zu beanstandenden Feststellungen des Berufungsgerichts ab 1. Januar 1989 leis- tungsberechtigt nach §§ 53 ff. SGB V a.F.. Der Anspruch wegen vermehrter Bedürfnisse ist mit dieser Leistung sachlich und zeitlich kongruent (Senat, Urteil vom 8. Oktober 1996 - VI ZR 247/95 - VersR 1996, 1565).
13
aa) Dem Anspruchsübergang stand die Vereinbarung, welche R. bereits im Jahre 1987 mit dem Beklagten getroffen hatte, nicht entgegen. R. und der Beklagte haben im Jahre 1987 keinen Abfindungsvergleich geschlossen, den sich die Klägerin möglicherweise entgegenhalten lassen müsste, sondern die Zahlung von monatlich 600 DM auf den Anspruch vereinbart. Dass der Anspruch aus § 843 BGB damit insgesamt der Höhe nach auf 600 DM/Monat begrenzt worden wäre (mit der Folge der Bindung eines SVT gemäß §§ 404, 412 BGB; vgl. Küppersbusch, Ersatzansprüche bei Personenschaden, 9. Aufl., Rn. 702; ders., NZV 1997, 30, 33), hat das Berufungsgericht nicht festgestellt. Die Höhe der von der Klägerin geltend gemachten Ansprüche ist jedoch unstreitig.
14
bb) Dem Anspruchsübergang stand auch nicht entgegen, dass R. vor September 2004 keinen Leistungsantrag gestellt hatte. Wie bereits erwähnt, ist für einen Anspruchsübergang lediglich erforderlich, aber auch ausreichend, dass eine spätere Leistungserbringung nicht völlig unwahrscheinlich ist (vgl. Senat, Urteil vom 17. April 1990 - VI ZR 276/89 - VersR 1990, 1028, 1029; Kasseler Kommentar/Kater [Stand Dez. 2007, 56. EL], § 116 SGB X Rn. 35; Nehls in Hauck/Nehls, SGB X [Stand Feb. 2008, EL 1/08], K § 116 Rn. 22).
15
cc) Der Anspruch fiel nach dem 1. Januar 1989 auch nicht an R. zurück, weil dieser bis einschließlich August 2004 keine Leistungen beantragt hatte. Der Rechtsübergang auf den SVT steht zwar unter der auflösenden Bedingung eines späteren Wegfalls der Leistungspflicht des SVT. In einem solchen Fall wird nämlich dem Forderungsübergang nachträglich der Boden entzogen mit der Folge, dass der Geschädigte gemäß § 158 Abs. 2 BGB wieder in seine Rechte eintritt, ohne dass es einer besonderen Rückübertragung bedarf. Jedoch kann ein Wegfall der Leistungspflicht des SVT nur angenommen werden, wenn eine spätere Inanspruchnahme völlig unwahrscheinlich, also geradezu ausgeschlossen erscheint, weil er nur dann sein durch die Frühzeitigkeit des Forderungsübergangs gesichertes Regressinteresse verliert. Kommt hingegen eine spätere Inanspruchnahme des SVT in Betracht, so gebietet es der Zweck des Forderungsübergangs, ihm den Anspruch zu belassen. Das gilt selbst bei einem Verzicht des Geschädigten (vgl. Senat, Urteil vom 3. Dezember 2002 - VI ZR 142/02 - VersR 2002, 267, 269) und erst recht bei bloßem Unterlassen der Antragstellung wie hier (vgl. Kasseler Kommentar/Kater, aaO Rn. 162). Ob im Gegensatz zum Stammrecht einzelne Monate betreffende Anspruchsteile zwischen 1989 und 2004 wieder an R. zurückfielen, weil Leistungen der SVT für diese Monate etwa durch Verstreichen der Antragsfrist (vgl. § 33 Abs. 1 SGB XI; Mühlenbruch in Hauck/Nehls, SGB XI [Stand Nov. 2007, 29. EL], K § 33 Rn. 10) gesetzlich ausschieden, kann hier offen bleiben.
16
b) Der Anspruch des R. auf Ersatz unfallbedingt vermehrter Bedürfnisse nach § 843 BGB ging am 1. April 1995 von der AOK C. als gesetzlicher Krankenversicherung auf die Klägerin als Pflegekasse über.
17
Die §§ 53 ff. SGB V a.F. wurden durch das am 1. Januar 1995 in Kraft getretene SGB XI (Art. 68 Abs. 1 des Gesetzes zur sozialen Absicherung des Risikos der Pflegebedürftigkeit vom 26. Mai 1994 [Pflege-Versicherungsgesetz - PflegeVG] - BGBl I, 1014) abgelöst, das als neuen eigenständigen Zweig der Sozialversicherung die soziale Pflegeversicherung schuf, deren Träger die Pflegekassen sind; ihre Aufgaben werden von den Krankenkassen wahrgenommen (§ 1 Abs. 1 und 3 SGB XI). Es sieht in den am 1. April 1995 in Kraft getretenen (Art. 68 Abs. 2 PflegeVG) Vorschriften über die häusliche Pflege ein monatliches Pflegegeld vor (§ 37 SGB XI), das sachlich und zeitlich kongruent zu dem Anspruch auf Ersatz vermehrter Bedürfnisse sein kann (vgl. Senat, Urteil vom 3. Dezember 2002 - VI ZR 142/02 - aaO, 268 f.).
18
3. Es kann offen bleiben, ob der auf die Klägerin hiernach übergegangene Anspruch verjährt ist, wofür manches sprechen mag. Der Beklagte kann sich auf einen Ablauf der Verjährungsfrist jedenfalls nicht berufen.
19
a) Die Verjährungsfrist für den Anspruch des Geschädigten R. war zwar bis 31. Dezember 1988 nicht abgelaufen. Die Verjährungsfrist des am 25. Juni 1978 entstandenen Anspruchs aus §§ 823 Abs. 1, 843 Abs. 1 BGB, § 7 StVG und § 3 Nr. 1 PflVG a.F. (jetzt: § 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG) beträgt nach § 852 Abs. 1 BGB a.F. i.V.m. § 3 Nr. 3 PflVG a.F. (jetzt: § 115 Abs. 2 VVG) drei Jahre. Diese Verjährungsfrist wurde durch die Vereinbarung zwischen R. und dem Beklagten aus dem Jahre 1987 nicht verändert. Eine solche Änderung der Verjährungsfrist wäre zwar bei Abschluss eines gerichtlichen oder sonst vollstreckbaren Vergleichs möglich gewesen, weil Ansprüche hieraus in dreißig statt in drei Jahren verjähren (§ 218 Abs. 1 BGB a.F.). Dazu hat das Berufungsgericht jedoch keine Feststellungen getroffen. Vereinbarungen über einen gesetzlichen Anspruch verändern regelmäßig das ursprüngliche Rechtsverhältnis nur, soweit sie streitige oder ungewisse Punkte betreffen, lassen es im Übrigen aber nach Inhalt und Rechtsnatur weiter bestehen; das gilt auch für die Verjährungsfrist (vgl. Senat, Urteile vom 15. Januar 1957 - VI ZR 317/55 - n.v., Umdruck S. 5 f.; vom 26. Februar 2002 - VI ZR 288/00 - VersR 2002, 996, 997).
20
Der Lauf der Verjährungsfrist begann, als der Geschädigte R. Kenntnis von Schaden und Schädiger hatte (§ 852 BGB a.F., Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 2 EGBGB). R. erlangte diese Kenntnis spätestens im Rahmen seiner Verhandlungen mit dem Beklagten, die 1987 endeten. Bis zu diesem Zeitpunkt lief die Verjährungsfrist nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht ab (§ 852 Abs. 2 BGB a.F.). Das nimmt die Revision hin; aus Rechtsgründen ist dagegen nichts zu erinnern.
21
Die anschließenden quartalsweisen Zahlungen des Beklagten an R. für die Monate März 1987 bis 31. Dezember 1988 hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei als Anerkenntnisse gewertet, die zu einer Unterbrechung der Verjährung führten (§ 208 BGB a.F.; Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 2 EGBGB).
22
Die gesetzliche Neuregelung in §§ 53 ff. SGB V a.F., die gemäß Art. 79 GRG am 1. Januar 1989 in Kraft trat, sah erstmals eine Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenkasse wegen Pflegebedürftigkeit eines Geschädigten außerhalb einer Erkrankung vor (Systemänderung; vgl. Senat, BGHZ 134, 381, 385 ff.). Aus diesem Grund ging der Anspruch des R. erst am 1. Januar 1989 auf die AOK C. als Träger der gesetzlichen Krankenversicherung über (§ 1542 RVO, § 120 Abs. 1 Satz 1 SGB X; vgl. Senat, Urteil vom 3. Dezember 2002 - VI ZR 142/02 - aaO, 268 f.).
23
Ob die weiteren Zahlungen des Beklagten nach dem Übergang der bis dahin nicht verjährten Forderung auf Ersatz vermehrter Bedürfnisse auf den neuen Gläubiger auch weiterhin zur Unterbrechung der Verjährung führten, braucht hier nicht abschließend entschieden zu werden. Für eine weitere Hemmung oder Unterbrechung der Verjährung ab dem Übergang der Forderung kommt es nach bisheriger Rechtsprechung ausschließlich darauf an, dass die Voraussetzungen für eine Hemmung oder Unterbrechung in der Person des neuen Gläubigers gegeben waren. Daran fehlt es hier. Die Zahlungen des Beklagten ab dem 1. Januar 1989 ergeben zwar auch weiterhin unzweideutig sein Bewusstsein vom Bestehen des Anspruchs (vgl. Senat, Urteil vom 29. Oktober 1985 - VI ZR 56/84 - VersR 1986, 96 ff.).
24
Grundsätzlich muss aber ein Anerkenntnis nach einer Zession gegenüber dem Zessionar und nicht gegenüber dem Zedenten erfolgen. Als Anerkenntnisse zu wertende Zahlungen des Schädigers an den Geschädigten sind deshalb regelmäßig für die Verjährung eines übergegangenen Anspruchs bedeutungslos (Senat, Urteil vom 15. Januar 1957 - VI ZR 317/55 - n.v., Umdruck S. 4).
25
Ein Anerkenntnis gegenüber einem anderen als dem Gläubiger kann jedoch in Ausnahme von dem erwähnten Grundsatz für eine Anwendung des § 208 BGB a.F. ausreichen, wenn es mit dem Willen des Schuldners demnächst (vgl. BGH, Urteil vom 15. Dezember 1958 - VII ZR 12/58 - LM § 208 BGB Nr. 1; MünchKomm/Grothe, BGB, 5. Aufl., § 212 Rn. 11; Staudinger /Peters, BGB (2003), § 212 Rn. 30) zur Kenntnis des Gläubigers gelangt, mag dies auch auf Umwegen geschehen; ein Zugang nach § 130 BGB ist nicht erforderlich. Rechtsprechung und Literatur haben ferner ein in einer Zahlung liegendes Anerkenntnis in Fällen angenommen, in denen es gegenüber einem Vertreter des Gläubigers oder einer sonstigen Person erklärt wurde, die mit Wirkung für und gegen den Gläubiger zu handeln berufen war, etwa einem Testamentsvollstrecker , einem Insolvenzverwalter (Staudinger/Peters, BGB (2003), § 212 Rn. 30) oder in denen es einem Pfändungsgläubiger gegenüber abgegeben wurde, dem die Forderung zur Einziehung überwiesen ist (BGH, Urteil vom 27. April 1978 - VII ZR 219/77 - LM § 208 BGB Nr. 9).
26
Gleiches gilt dann, wenn ein Anerkenntnis gegenüber dem Geschädigten erfolgt, obwohl die Forderung auf einen Sozialhilfeträger übergegangen ist (vgl. OLG Köln VersR 1998, 1307 mit Nichtannahmebeschluss vom 23. März 1999 - VI ZR 179/98). Die auch im Wortlaut der Bestimmung zum Ausdruck gekommene Zielsetzung des § 116 SGB X und die in der Institution der Verjährung enthaltene rechtliche Wertung führen in dem Fall eines Übergangs auf einen Sozialhilfeträger - wie in der Rechtsprechung des erkennenden Senats und der Literatur anerkannt wird (vgl. Senat, BGHZ 131, 274, 280; 133, 129, 141; Jaeger , BGHReport 2002, 565; Kasseler Kommentar/Kater, aaO Rn. 184, 191) - zu einem weitgehenden Gleichlauf der Verjährungsvoraussetzungen. Ob dieser zur Folge hat, dass sich auch der SVT auf ein gegenüber dem Geschädigten erfolgtes Anerkenntnis berufen kann, braucht der erkennende Senat im Streitfall nicht abschließend zu entscheiden.
27
b) Der Beklagte kann sich jedenfalls auf eine eventuell eingetretene Verjährung unter den Umständen des vorliegenden Falles nicht berufen, was das Berufungsgericht - von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig - nicht geprüft hat. Ein Schuldner verhält sich widersprüchlich, wenn er nach jahrelangen Zahlungen an den Geschädigten trotz Übergangs der Ersatzforderung wegen vermehrter Bedürfnisse auf einen Sozialleistungsträger die Einrede der Verjährung erhebt.
28
aa) Die Klage scheitert allerdings nicht daran, dass der Beklagte am 30. November 1981 gegenüber dem Krankenversicherungsträger des R. auf die Einrede der Verjährung verzichtet hat. Diese Erklärung betraf nicht den Anspruch auf das damals noch nicht bestehende, sondern erst zum 1. Januar 1989 neu geschaffene Pflegegeld (§ 57 SGB V a.F.). Nach der Rechtsprechung des Senats hatte eine derartige Verzichtserklärung im Hinblick auf den bis zum 31. Dezember 2001 geltenden § 225 S. 1 BGB a.F. (anders jetzt § 202 BGB) die Wirkung, dass dem Schuldner die Berufung auf die eingetretene Verjährung insoweit versagt wurde, als er sich damit zu seiner früheren Erklärung treuwidrig in Widerspruch gesetzt hätte. Das kommt bei Ansprüchen, die dem (Neu-) Gläubiger bei Abgabe der Verzichtserklärung noch nicht zustanden, nicht in Betracht (vgl. Senat, Urteil vom 23. November 1976 - VI ZR 191/74 - VersR 1977, 227).
29
Der 1981 gegenüber dem Krankenversicherer abgegebene Verzicht galt auch nicht ohne weitere Umstände gegenüber der ab 1. April 1995 leistungszuständigen Klägerin weiter (vgl. Jahnke, VersR 1996, 924, 935; a.A. Krauskopf/ Marburger, Die Ersatzansprüche nach § 116 SGB X, 6. Aufl., Bd. 2, S. 113 [zu Fn. 400] unter Bezugnahme auf ein nicht veröffentlichtes Urteil des OLG Brandenburg vom 6. März 2002). Insoweit hat der Senat bislang die Frage, ob ein gegenüber einem SVT abgegebener Verzicht auch gegenüber dessen Rechtsnachfolger gilt, offen gelassen (Urteil vom 4. November 1997 - VI ZR 375/96 - VersR 1998, 124, 125). Im hier zu entscheidenden Fall war die Pflegekasse nicht Rechtsnachfolger der Krankenkasse. Es geht nicht um eine Einzel- oder Gesamtrechtsnachfolge, sondern lediglich um einen Wechsel der Zuständigkeit zur Leistung (§§ 1 Abs. 3, 46 Abs. 1, 2 SGB XI; vgl. Senat, Urteil vom 3. Dezember 2002 - VI ZR 142/02 - aaO, 269).
30
bb) Die Berufung auf die Einrede der Verjährung ist jedoch rechtsmissbräuchlich und deshalb dem Beklagten nach Treu und Glauben nicht möglich (§ 242 BGB).
31
Unabhängig von der verneinten Drittwirkung des Einredeverzichts ist einem Schuldner die Berufung auf Verjährung dann nicht möglich, wenn er als Schuldner den oder die neuen Gläubiger, sei es auch unabsichtlich, von einer rechtzeitigen Klageerhebung abgehalten hat (vgl. BGH, Urteil vom 7. Mai 1991 - XII ZR 146/90 - NJW-RR 1991, 1033, 1034 f.; vgl. auch Senat, Urteil vom 11. Juli 1972 - VI ZR 85/71 - VersR 1972, 1078, 1079).
32
Das ist hier zu bejahen, weil der Beklagte durch seine Zahlungen den Geschädigten von der Stellung eines Antrags auf Pflegegeld abgehalten und damit die Kenntnis der SVT von ihrer Eintrittspflicht verhindert hat. Der Beklagte verhält sich widersprüchlich, wenn er die bislang erfolgten Zahlungen, die er- sichtlich in Anerkennung seiner Zahlungsverpflichtung aus dem Verkehrsunfall erfolgt sind, nicht mehr als solche gewertet wissen will und sich auf die Ansicht zurückziehen will, die nach dem 1. Januar 1989 erfolgten Zahlungen seien ohne Bedeutung für die Verjährung des auf die Klägerin übergegangen Stammrechts. Anderenfalls würde einem Schuldner die Möglichkeit eröffnet, nach einem ihm bekannten Forderungsübergang (vgl. Senat, BGHZ 19, 177, 181; 127, 120, 128; Urteil vom 4. Oktober 1983 - VI ZR 44/82 - VersR 1984, 35, 37) durch weitere Zahlungen an den Geschädigten einen Leistungsantrag, damit die Kenntnis eines Sozialleistungsträgers von einer übergegangenen Ersatzforderung zu verhindern und damit die Verjährung der Regressforderung herbeizuführen.
33
4. Aus denselben Gründen kann sich der Beklagte auch gegenüber dem Anspruch der Klägerin auf Feststellung der Ersatzverpflichtung nicht mehr auf die Einrede der Verjährung berufen.
34
5. Nach allem ist die Revision des Beklagten mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
Müller Greiner Wellner Pauge Stöhr
Vorinstanzen:
LG Karlsruhe, Entscheidung vom 28.10.2005 - 2 O 363/05 -
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 06.07.2007 - 10 U 164/05 -

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VI ZR 101/04 Verkündet am:
1. März 2005
Böhringer-Mangold,
Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
BGB a.F. §§ 852, 208; EGBGB Art. 231 § 6 Abs. 1, 2;
ZGB-DDR § 338 Abs. 3, § 474 Abs. 1 Nr. 3, § 477 Abs. 1 Nr. 6

a) Die durch die Anzeige des Schadensfalls nach § 477 Abs. 1 Nr. 6 ZGB-DDR
eingetretene Hemmung der Verjährung endete grundsätzlich mit Ablauf des
2. Oktober 1990.

b) Auf den Ausgleichsanspruch des § 338 Abs. 3 ZGB-DDR ist ab dem
3. Oktober 1990 unabhängig von seiner Einordnung als vertraglicher oder
außervertraglicher Anspruch grundsätzlich die Verjährungsvorschrift des
§ 852 BGB a.F. anzuwenden.

c) Bei der nach Art. 231 § 6 Abs. 2 BGB gebotenen Vergleichsberechnung ist
die Prüfung der Verjährung nach den Vorschriften des ZGB-DDR nach § 477
Abs. 1 Nr. 6 ZGB-DDR vorzunehmen, wenn eine bereits begonnene Hem-
mung der Verjährung nach früherem Recht über den Zeitpunkt des Beitritts
hinaus fortdauerte.
BGH, Urteil vom 1. März 2005 - VI ZR 101/04 - KG Berlin
LG Berlin
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 1. März 2005 durch die Richter Dr. Greiner, Wellner, Pauge, Stöhr und Zoll

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 20. Zivilsenats des Kammergerichts vom 19. Mai 2003 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

Der am 25. April 1984 in Ost-Berlin geborene Kläger verlangt von der Beklagten Ersatz immateriellen Schadens, weil er im Jahre 1984 in deren Universitätsklinikum C. fehlerhaft behandelt worden sei. Mit Schreiben vom 30. Juni 1987 zeigte seine alleinsorgeberechtigte Mutter den Schadensfall dem zuständigen Amtsarzt an. Daraufhin erkannte die Staatliche Versicherung der ehemaligen DDR als Versicherer des staatlichen Gesundheitswesens in einem Schreiben vom 29. September 1989, das der Mutter des Klägers damals nicht zugestellt werden konnte, die materielle Verantwortlichkeit der Klinik dem Grunde nach an.
Nachdem sich die Mutter am 9. März 1993 an den Chefarzt der Abteilung Kinderkardiologie des Universitätsklinikums gewandt hatte, antwortete dieser am 18. März 1993, beim Kläger seien wohl unzureichende Kontrollen durchgeführt worden. Auf ein weiteres Schreiben vom 1. Juni 1993 teilte die Beklagte am 18. Oktober 1993 mit, daß sie den "gesamten Vorgang" zur weiteren Bearbeitung an ihren Haftpflichtversicherer übergeben habe. Dieser schrieb dem Kläger am 20. Dezember 1993, daß zur weiteren Prüfung eine Einsicht in die Archivunterlagen notwendig, das Archiv aber derzeit nicht zugänglich sei. Er werde unaufgefordert weiter Stellung nehmen. Auf ein Erinnerungsschreiben vom 20. August 1995 antwortete der Haftpflichtversicherer mit Schreiben vom 4. September 1995, welches oben rechts das Datum „14.02.1994“ trug und der Prozessbevollmächtigten des Klägers am 7. September 1995 zuging, wie folgt: "Den geltend gemachten Schadensersatzanspruch gegenüber dem Universitätsklinikum C. haben wir zur Kenntnis genommen. Nach Prüfung der uns vorliegenden Unterlagen ist festzustellen, daß auf der Grundlage des durch ihre Mandantin gestellten Schadensersatzantrags vom 30.06.1987 die Prüfung der materiellen Verantwortlichkeit eingeleitet wurde. Das Ergebnis wurde mit Schreiben vom 29.09.1989 mitgeteilt und mit Datum vom 09.03.1990 erinnert. Durch den Postzusteller erhielten wir die Nachricht, daß der Empfänger unbekannt verzogen sei.“ Als Anlage war unter anderem eine Kopie des Schreibens der Staatlichen Versicherung der DDR vom 29. September 1989 beigefügt, das der Mutter des Klägers zuvor nicht zugegangen war. Darin wird ausgeführt: "Von der ärztlichen Bezirksgutachterkommission B. ist nach Überprüfung der medizinischen Unterlagen ihres Kindes festgestellt worden, daß bei M. der operative Eingriff am 6.6.86 möglicherweise bei richtiger Katheterlage oder rechtzeitiger Korrektur vermeidbar gewesen wäre.
Für die dadurch entstandenen komplikationsbedingten Beeinträchtigungen haben wir als Versicherer des staatlichen Gesundheitswesens die materielle Verantwortlichkeit o.g. Klinik dem Grunde nach anzuerkennen. Damit hat M. Anspruch auf Schadenersatz, der gemäß § 338 Zivilgesetzbuch zu regeln ist. Zur Klärung desselben halten wir eine Aussprache für erforderlich (…)." Mit Schreiben vom 18. Oktober 1997 bezifferte der Kläger den Anspruch auf eine Entschädigungssumme von 70.000 DM und eine monatliche Schmerzensgeldrente von 300 DM. Daraufhin lehnte der Versicherer der Beklagten am 16. Dezember 1997 einen Eintritt für den Schaden ab, weil die Ansprüche verjährt seien. Das Landgericht hat die auf Zahlung eines Schmerzensgeldes gerichtete Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers hatte keinen Erfolg. Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter.

Entscheidungsgründe:

I.

Das Berufungsgericht führt aus, die nach dem Recht der ehemaligen DDR zu beurteilende Schmerzensgeldforderung des Klägers sei verjährt. Auch wenn sich die Verjährungsfristen und die Hemmung der Verjährung zunächst nach dem Zivilgesetzbuch der DDR (ZGB-DDR) richteten und deshalb die Verjährung gemäß § 477 Abs. 1 Nr. 6 ZGB-DDR von der Anzeige des Versicherungsfalls bis zur Erklärung der Versicherungseinrichtung über ihre Leistungspflicht gehemmt gewesen sei, habe die Verjährungshemmung am 2. Oktober
1990, 24.00 Uhr, geendet. Nach Art. 231 § 6 Abs. 1 Satz 2 EGBGB bestimme sich die Hemmung der Verjährung nur für die Zeit vor dem Beitritt nach dem Recht der DDR. Mit dem 3. Oktober 1990 habe deshalb gemäß Art. 231 § 6 Abs. 1 Satz 1 EGBGB die dreijährige Verjährungsfrist des § 852 Abs. 1 BGB a.F. zu laufen begonnen. Diese sei zwar jedenfalls ab dem 18. März 1993 nach §§ 852 Abs. 2, 205 BGB a.F. wegen Verhandlungen gehemmt gewesen. Selbst wenn die Verhandlungen nicht "mit dem Schreiben der A. vom 14. Februar 1994“ ein Ende gefunden hätten, seien sie aber eingeschlafen, weil auf jenes Schreiben über einen Zeitraum von 18 Monaten hinweg keine Reaktion einer der beiden Seiten erfolgt sei. Zu einer Unterbrechung der Verjährung sei es nicht gekommen.

II.

Die Ausführungen des Berufungsgerichts halten der revisionsrechtlichen Prüfung nicht stand. 1. Ohne Rechtsfehler geht das Berufungsgericht allerdings davon aus, daß auf Schadensersatzansprüche, welche der Kläger aus den Vorgängen nach seiner Geburt im Jahre 1984 herleitet, das Schadensrecht der ehemaligen DDR (§§ 92, 93, 338 Abs. 3 ZGB-DDR) anzuwenden ist. Für außervertragliche Ansprüche ergibt sich dies aus Art. 232 § 10 EGBGB, für Ansprüche wegen einer Vertragsverletzung aus Art. 232 § 1 EGBGB. Die danach gebotene Auslegung und Anwendung des Zivilrechts der DDR hat unter Berücksichtigung der Rechtspraxis in der ehemaligen DDR zu erfolgen; das fortgeltende Recht ist dabei so anzuwenden, wie es von den Gerichten der DDR angewendet worden wäre, wenn und insoweit es mit dem Grundgesetz vereinbar ist (vgl. Senatsurteile BGHZ 123, 65, 67 ff.; 126, 87, 91 f.; 135, 158, 161 f.; s. auch BGHZ 156,
232, 234 f.). Rechtsstaatliche Bedenken gegen die Anwendung der hier in Betracht kommenden Anspruchsgrundlage des § 338 Abs. 3 ZGB-DDR bestehen nicht (vgl. Senatsurteil BGHZ 123, 65, 69 ff.). 2. Nicht zu beanstanden ist auch die Auffassung des Berufungsgerichts, daß sich die Verjährung möglicher Ersatzansprüche bis zum Ablauf des 2. Oktober 1990 nach den Regeln des Zivilgesetzbuchs der DDR richtet (vgl. Art. 231 § 6 Abs. 1 Satz 2 EGBGB) und ein Schadensersatzanspruch bis zu diesem Zeitpunkt nicht verjährt war. Aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden und von den Parteien nicht angegriffen ist die Annahme des Berufungsgerichts, daß die gemäß § 474 Abs. 1 Nr. 3 ZGB-DDR für vertragliche wie außervertragliche Schadensersatzansprüche geltende vierjährige Verjährungsfrist nach § 477 Abs. 1 Nr. 6 ZGB-DDR für die Zeit von der Anzeige des Versicherungsfalls bis zum Wirksamwerden des Beitritts gehemmt war, weil das Schreiben der Staatlichen Versicherung der DDR vom 29. September 1989 dem Kläger vorher nicht zugegangen ist. 3. Ohne Erfolg bringt die Revision vor, die durch die Anzeige des Schadensfalles nach § 477 Abs. 1 Nr. 6 ZGB-DDR eingetretene Hemmung der Verjährung habe über den 2. Oktober 1990 hinaus bis zum Zugang des Schreibens der Staatlichen Versicherung der DDR am 7. September 1995 angedauert. Nach Art. 231 § 6 Abs. 1 Satz 1 EGBGB finden seit dem 3. Oktober 1990 die Verjährungsvorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs nämlich grundsätzlich auch auf Ansprüche Anwendung, die auf der Grundlage des Rechts der ehemaligen DDR erworben worden sind. Lediglich für die Zeit zuvor sind gemäß Art. 231 § 6 Abs. 1 Satz 2 EGBGB die Bestimmungen des ZGB-DDR über den Beginn, die Hemmung und die Unterbrechung der Verjährung anzuwenden (vgl. BGHZ 148, 90, 93; 156, 232, 241 f.; BGH, Beschlüsse vom 17. Mai 1995 - XII ZA 3/95 - MDR 1996, 169 f. und vom 5. März 1999 - BLw 36/98 -
WM 1999, 1138, 1140; Urteil vom 7. Juli 2000 - V ZR 287/99 - NJ 2001, 96, 97; BAGE 93, 289, 292; BAG, Urteil vom 23. Januar 1997 - DtZ 1997, 295 f.; wohl a.A. OLG Brandenburg VersR 1999, 1110 und Grambow, Die Haftung bei Gesundheitsschäden infolge medizinischer Betreuung in der DDR, 1997, S. 68 ff.). Dafür, daß Hemmungs- und Unterbrechungsvorschriften des ZGB-DDR abgesehen von im Streitfall nicht einschlägigen Sonderbestimmungen im Einigungsvertrag aufrechterhalten werden sollten, sprechen weder der Wortlaut des Gesetzes noch Sinn und Zweck der Regelungen (vgl. BGHZ 142, 172, 181 f.). Bei der Anwendung von Verjährungsvorschriften kommt dem Wortlaut des Gesetzes besondere Bedeutung zu. Da der Rechtsverkehr klare Verhältnisse erfordert und die Vorschriften über die Verjährung, welche dazu dienen, Rechtssicherheit und Rechtsfrieden herbeizuführen, dementsprechend eine formale Regelung enthalten, ist es grundsätzlich geboten, sich bei der Anwendung solcher Vorschriften eng an deren Wortlaut zu halten (BGHZ 156, 232, 243 f. m.w.N.). Die vorgenommene Auslegung steht auch in Einklang mit den Gesetzesmaterialien. Auch nach ihnen sollte das Recht der Deutschen Demokratischen Republik lediglich für den Beginn der Verjährung sowie für Tatbestände der Hemmung und Unterbrechung der Verjährung, soweit diese vor Inkrafttreten des Gesetzes verwirklicht worden sind, anwendbar bleiben (siehe BT-Drucks. 11/7817, S. 38). Entgegen der Auffassung der Revision verliert dadurch Art. 231 § 6 Abs. 1 Satz 2 EGBGB seine Bedeutung nicht. Ohne diese Bestimmung könnte der vorstehende Satz 1 dahin verstanden werden, die Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs über Beginn, Hemmung und Unterbrechung der Verjährung seien rückwirkend auf die Zeit vor dem 3. Oktober 1990 anzuwenden. Unergiebig ist insoweit der von der Revision vorgebrachte Art. 229 EGBGB. Diese Vorschrift ist erst später und ohne sachliche Verknüpfung zu
Art. 231 § 6 EGBGB entstanden. Sie läßt daher keinen Rückschluß auf die Auslegung des Art. 231 § 6 Abs. 1 EGBGB zu. 4. Auf der Grundlage der tatsächlichen Feststellungen vermag der erkennende Senat abschließend zu beurteilen, daß die Auffassung des Berufungsgerichts , der Klageanspruch sei verjährt, nicht zutrifft.
a) Entgegen der Auffassung der Revision ist das Berufungsgericht allerdings zutreffend davon ausgegangen, daß für den geltend gemachten Ausgleichsanspruch - unabhängig von seiner Einordnung als vertraglicher oder außervertraglicher Anspruch - grundsätzlich die dreijährige Verjährungsfrist des § 852 Abs. 1 BGB a.F. gilt. Die Dauer der Verjährungsfrist wird nach Art. 231 § 6 Abs. 2 Satz 1 EGBGB ab dem 3. Oktober 1990 grundsätzlich nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs berechnet, wenn dieses eine kürzere Verjährungsfrist vorsieht als das Recht der ehemaligen DDR. Nach § 474 Abs. 1 Nr. 3 ZGBDDR verjährten Schadensersatzansprüche aus Vertrag und außervertragliche Ansprüche in vier Jahren. An die Stelle dieser Frist ist ab der Wiedervereinigung die dreijährige Verjährungsfrist des § 852 Abs. 1 BGB a.F. getreten. Trotz der Unterschiede, die § 338 Abs. 3 ZGB-DDR im Vergleich zu § 847 Abs. 1 BGB a.F. in Zweckbestimmung, Anwendungsvoraussetzungen und Rechtsfolgen aufweist, erfaßt der in § 338 Abs. 3 ZGB-DDR gewährte Ausgleichsanspruch Defizite in einer Breite, die hinter dem Anspruch aus § 847 Abs. 1 BGB a.F. allenfalls in Randbereichen zurückbleibt (eingehend Senatsurteil BGHZ 123, 65, 69 ff. m.w.N.). Wegen dieser weitgehenden Übereinstimmung ist es folgerichtig, auf den Ausgleichsanspruch die Verjährungsvorschrift des § 852 BGB a.F. anzuwenden. Dies gilt gleichermaßen für einen aus einer vertraglichen Beziehung entsprungenen Ausgleichsanspruch wie für einen
außervertraglichen Anspruch. Die Zielrichtung des Zivilgesetzbuchs ging dahin, Schadensersatzansprüche aus Verträgen und aus deliktischem Verhalten möglichst gleichen Regelungen zu unterwerfen und insoweit eine Anspruchskonkurrenz zu vermeiden (vgl. Senatsurteil BGHZ 126, 87, 93 f. m.w.N.). Deshalb verweist § 93 ZGB-DDR auch für Schadensersatzansprüche aus Verträgen auf die Bestimmungen für außervertraglich verursachte Schäden (§§ 330 ff. ZGBDDR ) und ist auch die Verjährungsfrist für vertragliche und außervertragliche Ansprüche gleich (§ 474 Abs. 1 Nr. 3 ZGB-DDR). Folgerichtig wurden unter der Geltung des Zivilgesetzbuchs Ansprüche nach § 338 Abs. 3 ZGB-DDR verjährungsrechtlich stets als außervertragliche Ansprüche angesehen (Kommentar zum Zivilgesetzbuch, 2. Aufl., 1985, Anm. 2 zu § 475 ZGB). Dem entspricht es, auf sie nunmehr die dreijährige deliktsrechtliche Verjährungsfrist anzuwenden und nicht etwa die dreißigjährige des § 195 BGB a.F. (vgl. BGHZ 156, 232, 241 f.; OLG Naumburg NJW 1998, 237, 239 f.).
b) Nach Art. 231 § 6 Abs. 2 Satz 2 EGBGB ist allerdings die längere Frist des Zivilgesetzbuchs der DDR anzuwenden, wenn diese früher abläuft als die an sich kürzere Frist nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch. Deshalb bedarf es einer vergleichenden Berechnung des Ablaufs beider Fristen, wobei - wie dargelegt - für eine Hemmung oder Unterbrechung bis zum 2. Oktober 1990 das Recht der ehemaligen DDR maßgebend ist, danach die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs (Staudinger-Rauscher, BGB, Neubearbeitung 2003, Rdn. 74 zu Art. 231 § 6 EGBGB). Ist die Verjährung nach einer der beiden Fristen eingetreten, so ist der Anspruch verjährt.
c) Dies trifft im Streitfall jedoch nicht zu. aa) Eine Verjährung ist nicht nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs eingetreten.
(1) Zutreffend nimmt das Berufungsgericht an, daß zwischen den Parteien Verhandlungen im Sinne des § 852 Abs. 2 BGB a.F. stattgefunden haben, welche nach § 205 BGB a.F. zu einer Hemmung der Verjährung führten. Das für den Beginn der Verjährungshemmung maßgebliche "Verhandeln" ist weit zu verstehen. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats genügt dafür jeder Meinungsaustausch über den Schadensfall zwischen dem Berechtigten und dem Verpflichteten, sofern nicht sofort und eindeutig jeder Ersatz abgelehnt wird. Verhandlungen schweben daher schon dann, wenn der in Anspruch Genommene Erklärungen abgibt, die dem Geschädigten die Annahme gestatten, der Verpflichtete lasse sich auf die Erörterung über die Berechtigung von Schadensersatzansprüchen ein (vgl. Senatsurteile vom 20. Februar 2001 - VI ZR 179/00 - VersR 2001, 1167 und vom 8. Mai 2001 - VI ZR 208/00 - VersR 2001, 1255, 1256, jeweils m.w.N.). Nach diesen Grundsätzen durfte das Berufungsgericht davon ausgehen, die Parteien seien durch die Schreiben des Klägers vom 9. März und 1. Juni 1993 und die Antwortschreiben von Beklagtenseite vom 18. März 1993 und 18. Oktober 1993 im März 1993 in Verhandlungen über den Anspruch des Klägers eingetreten. Mit der Revision ist allerdings eine Hemmung bereits ab dem 9. März 1993 anzunehmen, weil die Verjährungshemmung auf den Zeitpunkt der Geltendmachung der Ansprüche des Berechtigten zurückwirkt (vgl. Senatsurteile vom 11. November 1958 - VI ZR 231/57 - VersR 1959, 34, 36; vom 13. Februar 1962 - VI ZR 195/61 - VersR 1962, 615, 616; vom 7. März 1967 - VI ZR 135/65 - VersR 1967, 502, 503; BGH, Urteil vom 28. März 1985 - III ZR 20/84 - VersR 1985, 642, 644). (2) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts endete diese Hemmung der Verjährung aber nicht vor dem Zugang des Schreibens des Haft-
pflichtversicherers der Beklagten vom 4. September 1995, welches dem Prozeßbevollmächtigten des Klägers am 7. September 1995 zuging. Die Verjährungshemmung nach § 205 BGB a.F. dauert fort, bis eine Partei die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert (§ 852 Abs. 2 BGB a.F.) oder ein Abbruch durch "Einschlafenlassen" der Verhandlungen erfolgt. Wegen seiner Bedeutung für die Durchsetzbarkeit der geltend gemachten Ansprüche muß ein Abbruch durch klares und eindeutiges Verhalten zum Ausdruck gebracht werden (vgl. Senatsurteil vom 30. Juni 1998 - VI ZR 260/97 - VersR 1998, 1295). Im Streitfall hat das Berufungsgericht keine Tatsachen festgestellt, aus denen ein Abbruch der Verhandlungen abzuleiten wäre. Die Revision wendet sich überdies zu Recht gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, die Verhandlungen seien bereits vor dem Erinnerungsschreiben des Klägers vom 20. August 1995 "eingeschlafen", weil über einen Zeitraum von über 18 Monaten keine Reaktion auf das Schreiben des Haftpflichtversicherers der Beklagten "vom 14.2.1994“ erfolgt sei. Dabei ist das Berufungsgericht offensichtlich davon ausgegangen, das Schreiben des Haftpflichtversicherers vom 4. September 1995, welches oben rechts das Datum "14.02.1994" trug und der Prozeßbevollmächtigten des Klägers am 7. September 1995 zuging, sei bereits am 14. Februar 1994 abgesendet worden und dem Kläger alsbald danach zugegangen. Geht man in Übereinstimmung mit dem vom Berufungsgericht in Bezug genommenen unstreitigen erstinstanzlichen Tatbestand und dem Vorbringen der Parteien im Revisionsverfahren davon aus, daß dieses Schreiben dem Kläger erst am 7. September 1995 zuging, liegt kein Abbruch der Verhandlungen durch "Einschlafenlassen" vor. Nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats tritt ein Abbruch der Verhandlungen durch "Einschlafenlassen" ein, wenn der Berech-
tigte den Zeitpunkt versäumt, zu dem eine Antwort auf die letzte Anfrage des Ersatzpflichtigen spätestens zu erwarten gewesen wäre, falls die Regulierungsverhandlungen mit verjährungshemmender Wirkung hätten fortgesetzt werden sollen (vgl. Senatsurteile BGHZ 152, 298, 303; vom 7. Januar 1986 - VI ZR 203/84 - VersR 1986, 490, 491 und vom 6. März 1990 - VI ZR 44/89 - VersR 1990, 755, 756, jeweils m.w.N.). Anlaß zu einer weiteren Äußerung hat der Berechtigte jedoch nicht, wenn für d ie Regulierung des Schadens eine Verhandlungspause vereinbart wird. Dann ist es grundsätzlich Sache des Haftpflichtversicherers, die Initiative wegen einer Wiederaufnahme der Verhandlungen zu ergreifen, wenn er die Hemmung einer Verjährung der Ersatzansprüche beenden will. Der den Verjährungsvorschriften innewohnende Sinn und Zweck, den Schuldner davor zu schützen, nicht mit unvorhersehbaren Ansprüchen "überfallen" zu werden oder infolge Zeitablaufs in Darlegungs- und Beweisschwierigkeiten zu geraten, kommt bei dieser Sachlage nicht zum Tragen (vgl. Senatsurteil vom 7. Januar 1986 - VI ZR 203/84 - VersR 1986, 490, 492). Eine solche Situation liegt auch vor, wenn der Haftpflichtversicherer - wie hier mit Schreiben vom 20. Dezember 1993 - mitteilt, man müsse zur weiteren Prüfung des erhobenen Anspruchs Einsicht in derzeit nicht zugängliche Archivunterlagen nehmen und werde unaufgefordert weiter Stellung nehmen. (3) Den Rügen der Revision halten auch nicht die Ausführungen des Berufungsgerichts stand, mit denen es eine Unterbrechung der Verjährung abgelehnt hat. Insoweit ist es - entgegen den vorstehenden Ausführungen - davon ausgegangen, daß zum Zeitpunkt des Schreibens des Haftpflichtversicherers vom 4. September 1995, dem als Anlage eine Kopie des Schreiben der Staatlichen Versicherung der DDR vom 29. September 1989 beigefügt war, die Verjährungsfrist bereits abgelaufen war, ohne die Schreiben in ihrem Gesamtzusammenhang im Einzelnen zu würdigen. Dies wird den Umständen des Streitfalls nicht gerecht.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs genügt für ein verjährungsunterbrechendes Anerkenntnis nach § 208 BGB a.F. ein tatsächliches Verhalten des Schuldners gegenüber dem Gläubiger, aus dem sich das Bewußtsein vom Bestehen der Forderung unzweideutig entnehmen läßt und angesichts dessen der Gläubiger darauf vertrauen darf, daß sich der Schuldner nicht auf den Ablauf der Verjährung berufen wird (st. Rechtsprechung ; vgl. BGHZ 142, 172, 182; BGH, Urteile vom 21. November 1996 - IX ZR 159/95 - VersR 1997, 631, 632 und vom 27. Januar 1999 - XII ZR 113/97 - NJW 1999, 1101, 1103, jeweils m.w.N.). Der Schuldner muß dabei sein Wissen, zu etwas verpflichtet zu sein, klar zum Ausdruck bringen, wobei allerdings ein Anerkenntnis auch in einem schlüssigen Verhalten und sogar in einem bloßen Stillschweigen liegen kann (vgl. BGH, Urteile vom 27. Januar 1999 - XII ZR 113/97 - aaO und vom 8. Mai 2002 - I ZR 28/00 - NJW-RR 2002, 1433, 1434, jeweils m.w.N.). Wie sein Verhalten zu verstehen ist, beurteilt sich maßgebend nach dem - objektiven - Empfängerhorizont des Gläubigers (vgl. BGH, Urteile vom 27. Januar 1999 - XII ZR 113/97 - aaO und vom 22. Juli 2004 - IX ZR 482/00 - VersR 2004, 1278, 1279, jeweils m.w.N.). Die rechtliche Würdigung, die der erkennende Senat selbst vorzunehmen hat, führt unter den gegebenen Umständen zu dem Ergebnis, daß hier die Verjährung wegen eines der Beklagten zuzurechnenden Anerkenntnisses im Sinne des § 208 BGB a.F. unterbrochen worden ist. Zu berücksichtigen ist, daß es sich um ein Schreiben des Haftpflichtversicherers der Beklagten handelte, nachdem diesem "der gesamte Vorgang" zur Bearbeitung übergeben worden war, der Kläger Schadensersatzansprüche geltend gemacht hatte und der Haftpflichtversicherer in eine Prüfung der Angelegenheit eingetreten war. Bei dieser Situation durfte ein objektiver Empfänger des Schreibens erwarten, daß ihm nach der erfolgten Einsicht in die Unterlagen
das Ergebnis der Prüfung im Sinne einer inhaltlichen Stellungnahme des Haftpflichtversicherers mitgeteilt werde. Wenn dieser unter solchen Umständen in seinem Schreiben vom 4. September 1995 ohne weitere Ausführungen auf das Ergebnis der Prüfung der materiellen Verantwortlichkeit für den Schadensfall durch die Staatliche Versicherung der DDR Bezug nahm und deren Schreiben in Kopie beifügte, in welchem es heißt: "Damit hat M. Anspruch auf Schadenersatz , der gemäß § 338 ZPO zu regeln ist", gab er aus der Sicht eines objektiven Empfängers dieses Schreibens zu erkennen, daß die Prüfung der schadensrechtlichen Verantwortlichkeit und damit die Berechtigung des klägerischen Anspruchs dem Grunde nach mit Wirkung gegen die Beklagte entschieden sei. Darin liegt ein Anerkenntnis im Sinne des § 208 BGB a.F.. Dieses ist der Beklagten zuzurechnen, da verjährungsunterbrechende Erklärungen auch durch einen Bevollmächtigten des Schuldners abgegeben werden können (vgl. Senatsurteile vom 17. März 1970 - VI ZR 148/68 - VersR 1970, 549 und vom 12. Dezember 1978 - VI ZR 159/77 - VersR 1979, 284, 285; BGH, Urteil vom 28. September 1995 - IX ZR 227/94 - VersR 1996, 113, 114). Der hier handelnde Haftpflichtversicherer ist von der Beklagten als ihr Haftpflichtversicherer benannt worden. Daher kommt es nicht darauf an, ob dieser möglicherweise gemäß § 3 Satz 2 des Gesetzes über die Errichtung der "Staatlichen Versicherung der DDR in Abwicklung“ (vgl. Anlage I Kap. IV Sachgebiet B Abschn. II Nr. 45 EinigVtr. BGBl. II 1990, 885, 991) nur im Auftrag der durch dieses Gesetz gegründeten Anstalt gehandelt hat. Er war in jedem Fall befugt, ein die Verjährung unterbrechendes Anerkenntnis mit Wirkung auch für die Beklagte abzugeben. (4) Somit begann die dreijährige Verjährungsfrist nach Zugang des Anerkenntnisses am 7. September 1995 von neuem zu laufen (§ 217 BGB a.F.). Als die Klage am 7. Oktober 1998 zugestellt wurde, war diese Frist noch nicht abgelaufen. Denn mit Eingang des klägerischen Prozeßkostenhilfeantrags vom 31. März/30. Juni 1998 beim Landgericht am 2. April/3. Juli 1998 ist eine Hem-
mung der Verjährung nach § 203 BGB a.F. eingetreten, welche bis zur Klagezustellung fortdauerte. Der ordnungsgemäße und entscheidungsreife Prozeßkostenhilfeantrag hemmte die Verjährung solange, bis über ihn entschieden war (vgl. BGHZ 70, 235, 239; MünchKomm-von Feldmann, BGB, 3. Aufl., Rdn. 7 zu § 203 m.w.N.). Als das Landgericht die Prozeßkostenhilfe durch Beschluß vom 13. Oktober 1998 verweigerte, war die Klage bereits zugestellt worden. bb) Auch nach dem Recht der ehemaligen DDR ist eine Verjährung nicht eingetreten. Nach Art. 231 § 6 Abs. 2 Satz 2 EGBGB ist die längere vierjährige Verjährungsfrist des § 474 Abs. 1 Nr. 3 ZGB-DDR anzuwenden, wenn diese früher abgelaufen ist als die kürzere Frist des § 852 Abs. 1 BGB a. F.. Das Berufungsurteil enthält keine Feststellungen dazu, wann die Verjährungsfrist gemäß § 475 ZGB-DDR zu laufen begonnen hat. Aus ihm ergibt sich aber, daß die Verjährung nach § 477 Abs. 1 Nr. 6 ZGB-DDR von der Anzeige des Versicherungsfalls durch die Mutter des Klägers mit Schreiben vom 30. Juni 1987 bis zur Erklärung der Versicherungseinrichtung über ihre Leistungspflicht gehemmt gewesen ist. Diese Erklärung ist dem Kläger erst am 7. September 1995 zugegangen. Deshalb ist vor diesem Zeitpunkt nach dem Recht der ehemaligen DDR eine Verjährung nicht eingetreten. Zwar bestimmt Art. 231 § 6 Abs. 2 EGBGB nicht ausdrücklich, ob bei der gebotenen Vergleichsberechnung im Falle einer nach früherem Recht eingetretenen und zum Zeitpunkt des Beitritts noch fortdauernden Hemmung auch insoweit die Vorschriften des ZGB-DDR oder die des Bürgerlichen Gesetzbuchs Anwendung finden sollen. Der Zweck des Absatzes 2, einerseits den Gläubiger vor unerwarteter Verjährung zu schützen und andererseits eine unangemessene Verlängerung von Verjährungsfristen zu vermeiden (vgl. Staudinger/Rauscher, BGB, Neubearbeitung 2003, Rdn. 73 zu Art. 231 § 6 EGBGB; BT-Drucks. 11/7817 S. 38) spricht aber
dafür, die vergleichsweise durchzuführende Prüfung der Verjährung jedenfalls dann nach § 477 Abs. 1 Nr. 6 ZGB-DDR vorzunehmen, wenn – wie hier – eine bereits begonnene Hemmung der Verjährung nach früherem Recht über den Zeitpunkt des Beitritts hinaus fortdauerte. Demgemäß wurde die bei einer Vergleichsbeurteilung nach dem Recht der ehemaligen DDR eingetretene Hemmung erst mit dem Zugang des Anerkenntnisses am 7. September 1995 beendet. Danach wurde die Verjährung sowohl nach § 476 Abs. 1 Nr. 1 ZGB-DDR als auch nach § 208 BGB a.F. unterbrochen mit der Folge, daß die Verjährungsfrist erneut zu laufen begann (§ 476 Abs. 2 ZGB-DDR, § 217 BGB a.F.) und - wie bereits ausgeführt - sowohl die kürzere Verjährungsfrist des § 852 BGB a.F. als auch die vierjährige Verjährungsfrist des § 474 Abs. 1 Nr. 3 ZGBDDR bis zur Zustellung der Klage am 7. Oktober 1998 noch nicht abgelaufen waren. Auf die im Schrifttum angesprochene Frage, ob Art. 231 § 6 Abs. 1 Satz 2 EGBGB bei Handlungen, die zur Hemmung oder Unterbrechung einer Verjährung nach dem 3. Oktober 1990 führen, auf die zu vergleichenden Fristläufe in gleicher Weise anzuwenden sind, kommt es demnach nicht an (vgl. Staudinger/Rauscher, aaO, Rdn. 74 zu Art. 231 § 6 EGBGB).

III.

Nach alledem ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, damit dieses die materielle Berechtigung des Anspruchs prüfen kann. Greiner Wellner Pauge
Stöhr Zoll

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VI ZR 78/04
Verkündet am:
20. Juni 2006
Holmes
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
Ist ein Krankenhaus der Volkspolizei als Verwaltungsvermögen der DDR gemäß
Art. 21 Abs. 1 Satz 1 Einigungsvertrag Vermögen der Bundesrepublik
Deutschland geworden, die das Krankenhaus als Bundeswehrkrankenhaus
weiter betreibt, sind als Passiva auch Verbindlichkeiten aus fehlerhafter medizinischer
Behandlung mit übergegangen.
BGH, Urteil vom 20. Juni 2006 - VI ZR 78/04 - Kammergericht
LG Berlin
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 20. Juni 2006 durch die Vizepräsidentin Dr. Müller, den Richter Wellner,
die Richterin Diederichsen und die Richter Stöhr und Zoll

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 20. Zivilsenats des Kammergerichts vom 12. Februar 2004 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Revisionsverfahrens - an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Die seit ihrer Geburt schwerstbehinderte Klägerin nimmt die beklagte Bundesrepublik Deutschland (BRD) als Rechtsnachfolgerin der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) auf Schadensersatz wegen behaupteter Behandlungsfehler im Zusammenhang mit ihrer Geburt am 2. November 1986 in einem Krankenhaus der Volkspolizei der DDR in Berlin (Ost) in Anspruch, das nach dem 3. Oktober 1990 von der Beklagten als Bundeswehrkrankenhaus weiter genutzt wird.
2
Auf Antrag des Vaters der Klägerin erklärte die staatliche Versicherung der DDR mit Schreiben vom 7. Juli 1987, dass unmittelbar nach der Geburt bei der Betreuung der Klägerin nicht alle erforderlichen Maßnahmen erfolgt seien und wegen Vorliegens eines Mangels an Sorgfalt die Haftung nach §§ 330 ff.
Zivilgesetzbuch für die daraus resultierende Gesundheitsschädigung anzuerkennen sei. Bis zum 30. Juni 1990 erhielt die Klägerin daraufhin Leistungen von der staatlichen Versicherung der DDR, danach von der Deutschen Versicherungs -AG, später Allianz Versicherungs-AG.
3
Mit der vorliegenden Klage verlangt die Klägerin unter Anrechnung bereits erhaltener Leistungen von der Beklagten weiteren Schadensersatz für Pflege und sachlichen Mehraufwand in Höhe von insgesamt 789.892,16 € sowie - über die bislang gezahlte Rente hinaus - eine weitere monatliche Schadensersatzrente von 8.975,28 € und die Zahlung eines weiteren angemessenen Schmerzensgeldes. Ferner begehrt sie die Feststellung, dass die Beklagte zum Ersatz sämtlicher künftiger materieller Schäden verpflichtet sei.
4
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin hatte keinen Erfolg. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren im Revisionsverfahren weiter.

Entscheidungsgründe:

I.

5
Das Berufungsgericht, dessen Urteil in KG Report 2004, 384 veröffentlicht ist, ist der Auffassung, es könne offen bleiben, ob der Klägerin Schadensersatzansprüche gegenüber der DDR gemäß Art. 232 § 1 EGBGB in Verbindung mit §§ 82 ff. ZGB-DDR und §§ 330 ff. ZGB-DDR zugestanden hätten, denn solche Ansprüche seien jedenfalls nicht gemäß Art. 21 Abs. 1 Satz 1 des Einigungsvertrages (EV) auf die beklagte BRD übergegangen.
6
Der Haftungsübergang scheitere allerdings nicht schon daran, dass die polizeilichen Aufgaben von den Ländern wahrgenommen würden. Der charakteristische Schwerpunkt des von der DDR geführten Krankenhauses habe nicht in polizeilicher Tätigkeit gelegen, sondern in der Gesundheitsvorsorge, die nicht nur von den Ländern, sondern auch von der Beklagten u.a. durch - nicht nur Bundeswehrangehörigen zugängliche - Bundeswehrkrankenhäuser betrieben werde. Die Beklagte könne sich nicht darauf zurückziehen, dass es sich um polizeiliche Aufgaben gehandelt habe. Welche polizeiliche Aufgaben dort seinerzeit wahrgenommen worden seien, sei nicht dargelegt und auch im Übrigen nicht ansatzweise ersichtlich. Jedenfalls sei der Betrieb des ursprünglichen Krankenhauses nicht auf das Land Berlin, sondern auf die Beklagte übergegangen.
7
Eine Haftung der beklagten BRD komme jedoch nicht in Betracht, weil eine - unterstellte - Verbindlichkeit der DDR aus dem Behandlungsverhältnis im Zusammenhang mit der Geburt der Klägerin nicht auf die Beklagte übergegangen sei. Eine entsprechende Verbindlichkeit habe nicht übergehen können, da sie nicht - wie Art. 21 Abs. 1 Satz 1 EV voraussetze - in einem engen und unmittelbaren Zusammenhang mit dem auf die Beklagte übergegangenen Vermögen , dem Krankenhausbetrieb, gestanden habe. Der hier zu beurteilende Behandlungsvertrag und die hieraus abgeleitete Haftung seien mit dem übergegangenen Vermögen nicht unmittelbar verbunden, sondern nur mittelbare Folge der ausgeübten Verwaltungsaufgabe. Es handele sich nicht um Betriebsmittel, da Behandlungsverhältnisse nicht erforderlich gewesen seien, um den Krankenhausbetrieb als solchen zu ermöglichen und aufrecht zu erhalten.

II.

8
Die Beurteilung des Berufungsgerichts hält revisionsrechtlicher Überprüfung nicht stand.
9
Das Berufungsgericht durfte nicht offen lassen, ob der Klägerin gegen die DDR gemäß Art. 232 § 1 EGBGB in Verbindung mit §§ 82 ff. ZGB-DDR und §§ 330 ff. ZGB-DDR vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche wegen fehlerhafter medizinischer Behandlung bei und nach ihrer Geburt im Krankenhaus der Volkspolizei zustanden. Denn solche Ansprüche wären - entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts - gemäß Art. 21 Abs. 1 Satz 1 EV zusammen mit dem übernommenen Vermögen auf die beklagte Bundesrepublik übergegangen.
10
1. Nach dieser Bestimmung wird das Vermögen der DDR, das unmittelbar bestimmten Verwaltungsaufgaben dient (Verwaltungsvermögen), Bundesvermögen , sofern es nicht nach seiner Zweckbestimmung am 1. Oktober 1989 überwiegend für Verwaltungsaufgaben bestimmt war, die nach dem Grundgesetz von Ländern, Gemeinden (Gemeindeverbänden) oder sonstigen Trägern öffentlicher Verwaltung wahrzunehmen sind. Nach den vom Berufungsgericht insoweit rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen war im Streitfall das Krankenhaus der Volkspolizei Vermögen der DDR, das unmittelbar bestimmten Verwaltungsaufgaben, nämlich der Gesundheitsfürsorge, diente. Aus der Tatsache , dass das Krankenhaus nicht von dem Land Berlin, sondern von der beklagten Bundesrepublik übernommen und als Bundeswehrkrankenhaus weiter betrieben wurde, durfte das Berufungsgericht schließen, dass das Krankenhaus Bundesvermögen geworden ist. Die Revisionserwiderung zeigt keinen konkreten , vom Berufungsgericht übergangenen Sachvortrag der Beklagten auf, der eine abweichende Beurteilung rechtfertigen könnte.
11
2. Das Berufungsgericht geht weiterhin im Ansatz zutreffend davon aus, dass nach gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung zum übergegangenen Verwaltungsvermögen grundsätzlich auch Passiva gehören, sofern sie mit dem übernommenen Aktivvermögen in einem engen unmittelbaren Zusammenhang stehen (vgl. BGHZ 128, 393, 399; 137, 145, 148; 145, 148; 164, 361; BGH, Urteil vom 6. Mai 2004 - III ZR 248/03 - VIZ 2004, 492, 493; BVerwGE 96, 231, 236).
12
a) Dem Berufungsgericht kann jedoch aus Rechtsgründen nicht gefolgt werden, soweit es den erforderlichen engen unmittelbaren Zusammenhang zwischen dem übernommenen Aktivvermögen und den Haftungsverbindlichkeiten mit der Begründung verneint, Behandlungsverhältnisse und deren Haftungsrisiken seien lediglich mittelbare Folgen der Aufgabenwahrnehmung und nicht - wie Betriebsmittel - erforderlich, um den Krankenhausbetrieb als solchen zu ermöglichen und aufrecht zu erhalten.
13
Diese Einschränkung des Berufungsgerichts findet in der bisherigen höchstrichterlichen Rechtsprechung keine Stütze. Abgesehen davon, dass der Betrieb eines Krankenhauses ohne Behandlungsverhältnisse schwerlich denkbar ist, fordert die Rechtsprechung für den erforderlichen unmittelbaren Zusammenhang lediglich, dass die Verbindlichkeit aus einem Vertrag resultiert, der sich auf den Erwerb, die Erstellung oder "die Nutzung" eines konkreten, einer bestimmten Verwaltungsaufgabe dienenden Vermögensgegenstandes richtete (vgl. BGHZ 128, 393, 399 f.; 137, 350, 363; 164, 361 ff. und BGH, Urteil vom 5. Dezember 1996 - VII ZR 21/96 - WM 1997, 792, 793). Nach diesen Grundsätzen kann der erforderliche Zusammenhang im Streitfall nicht verneint werden.
14
b) Vielmehr steht der streitgegenständliche Schadensersatzanspruch ersichtlich in engem und unmittelbarem Zusammenhang mit der Nutzung des später von der Beklagten übernommenen Vermögens als Krankenhaus der Volkspolizei. Während es sich in den bisher vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fällen um Verbindlichkeiten im Zusammenhang mit dem Übergang eines einzelnen Vermögensgegenstandes handelte (etwa Ansprüche für Erdbaumaßnahmen auf einem Grundstück für einen kommunalen Sportplatz: BGHZ 128, 393, 398 ff.; aus der Erstellung eines für eine Stadt auf einem Grundstück errichteten Wohnblocks: BGH, Urteil vom 5. Dezember 1996 - VII ZR 21/96 - VIZ 1997, 232, 233; aus einem Gerüstbauvertrag: BGH, Urteil vom 24. Januar 2001 - XII ZR 270/98 - VIZ 2001, 572, 573; aus einem Vertrag zur Herstellung von Militärbooten für die Volksmarine: BGHZ 137, 350, 362 ff.; Kaufpreisansprüche für eine gelieferte Computertechnik: BGH, Urteil vom 22. November 1995 - VIII ZR 165/94 - DtZ 1996, 179, 180 oder Ansprüche auf eine "steckengebliebene" Enteignungsentschädigung für ein Grundstück: BGHZ 145, 148), geht es im vorliegenden Fall um Haftungsverbindlichkeiten aus fehlerhafter medizinischer Behandlung im Zusammenhang mit dem Vermögensübergang eines Krankenhaushauses als Wirtschaftseinheit.
15
Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwGE 96, 231, 236) hat für den Fall der Restitution eines Waldgrundstücks, das nach seiner Überführung in Volkseigentum einem staatlichen Forstwirtschaftsbetrieb als Rechtsträger unterstellt war, zutreffend zwischen betriebsbezogenen und grundstücksbezogenen Verbindlichkeiten und Rechtsverhältnissen unterschieden: Wird lediglich ein Grundstück als Teil einer ehemals rechtlich selbständigen Wirtschaftseinheit zurückübertragen, hat der Restitutionsberechtigte allein die grundstücksbezogenen , nicht aber zugleich die betriebsbezogenen Verbindlichkeiten und Rechtsverhältnisse - und zwar auch nicht anteilig - zu übernehmen. Daraus lässt sich ohne weiteres der Umkehrschluss ziehen, dass für den - hier vorlie- genden - Fall des Vermögensübergangs einer Wirtschaftseinheit - der in solchen Fällen typischen Interessenlage entsprechend - auch betriebsbezogene Verbindlichkeiten und Rechtsverhältnisse als Passiva mit übergehen, soweit der Bundesgesetzgeber nicht von seiner durch Art. 4 Nr. 4 EV in das Grundgesetz als Art. 135 a GG eingefügten Ermächtigung Gebrauch gemacht hat, um den Übergang solcher Verbindlichkeiten zu beschränken.
16
c) Bei den Schadensersatzansprüchen der Klägerin handelt es sich um solche betriebsbezogenen Verbindlichkeiten, denn sie stammen aus einem Vertrag , der die bestimmungsgemäße Nutzung des fraglichen Krankenhauses der Volkspolizei zur Behandlung von Patienten betrifft.
17
Dabei kann die Frage offen bleiben, ob und inwieweit zu betriebsbezogenen Verbindlichkeiten auch Ansprüche aus unerlaubter Handlung gehören können. Es spricht allerdings viel für die Richtigkeit der Auffassung des Berufungsgerichts , das die Frage nicht generell verneint, sondern sich wegen der Vielgestaltigkeit derartiger Haftungsverhältnisse für eine differenzierende Betrachtungsweisung ausgesprochen hat. Auch in der Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 128, 140, 146), in der es um Schadensersatzansprüche wegen Belegungsschäden durch sowjetische Streitkräfte aus der Zeit vor dem 3. Oktober 1990 an einem Grundstück ging, wird die Passivlegitimation der BRD nicht allein mit der Begründung verneint, dass bei Verbindlichkeiten aus unerlaubter Handlung generell ein enger unmittelbarer Zusammenhang mit dem übergegangenem Vermögen fehle, sondern dass die Beklagte nicht Inhaberin von Vermögen geworden sei, auf dem eine Haftungsverbindlichkeit in Bezug auf die Ansprüche der dortigen Klägerin laste.
18
Jedenfalls unter den besonderen Umständen des vorliegenden Falles, in dem Schadensersatzansprüche der Klägerin wegen fehlerhafter medizinischer Behandlung nicht nur auf unerlaubte Handlung, sondern gemäß §§ 82, 92 Abs. 1, 93, 331, 336, 337, 338 ZGB-DDR auch auf eine Verletzung des Behandlungsvertrages - und zwar auch hinsichtlich eines immateriellen Schadens (vgl. § 338 Abs. 3 ZGB-DDR) - gestützt werden können, bestehen keine rechtlichen Bedenken, einen engen unmittelbaren Zusammenhang der Verbindlichkeit mit der Nutzung des auf die Beklagte übergegangenen Krankenhauses anzunehmen.
19
3. Die von der Klägerin geltend gemachten Ansprüche scheitern auch nicht an der von der Beklagten erhobenen Verjährungseinrede.
20
Bis zum Ablauf des 2. Oktober 1990 richtete sich die Verjährung der Ansprüche gemäß Art. 231 § 6 Abs. 1 Satz 2 EGBGB nach dem Zivilgesetzbuch der DDR. Nach § 476 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 ZGB-DDR ließ das Schreiben der staatlichen Versicherung der DDR vom 7. Juli 1987, in welchem der Anspruch der Klägerin - auch mit Wirkung für die DDR (vgl. Senatsurteil vom 1. März 2005 - VI ZR 101/04 - VersR 2005, 699, 701) - dem Grunde nach anerkannt worden ist, die vierjährige Verjährungsfrist des § 474 Abs. 1 Nr. 3 ZGB-DDR von neuem beginnen. Diese zunächst bis zum 7. Juli 1991 laufende Verjährungsfrist wurde sowohl nach dem Recht der DDR gemäß § 476 Abs. 1 Nr. 3 ZGB-DDR als auch für die Zeit nach dem 3. Oktober 1990 bis zum 31.12.2001 gemäß Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 1, Art. 231 § 6 Abs. 1 Satz 1 EGBGB in Verbindung mit § 208 BGB a.F. durch die regelmäßigen vorbehaltlosen Zahlungen durch die staatliche Versicherung der DDR, die Deutsche Versicherungs-AG - später Allianz Versicherungs-AG -, bezüglich des Stammrechts immer wieder von neuem unterbrochen (vgl. Senatsurteile vom 17. März 1970 - VI ZR 148/68 - VersR 1970, 549 f.; vom 29. Oktober 1985 - VI ZR 56/84 - VersR 1986, 96, 97; BGH, Urteil vom 22. Juli 2004 - IX ZR 482/00 - VersR 2004, 1278). Eine solche Unterbrechung muss sich der Neuschuldner des streitgegenständlichen Schadensersatzanspruchs zurechnen lassen. Da Art. 21, 22 EV auch einen Übergang der Aktiva vorsehen, sind auch die Deckungsansprüche aus dem mit der staatlichen Versicherung der DDR begründeten Versicherungsverhältnis gemäß § 1 a Abs. 1 Satz 2 VZOG mit auf den neuen Eigentümer des Krankenhauses übergegangen, der als neuer Schuldner die in den Versicherungsbedingungen vorgesehenen Vertretungswirkungen für die Regulierung von Schadensersatzansprüchen gegen sich gelten lassen muss (vgl. Senatsurteil vom 7. Oktober 2003 - VI ZR 392/02 - aaO). Selbst wenn man in dem von den vorgenannten Versicherern zunächst bis zum 31. Dezember 1997 und schließlich bis zum 31. Dezember 2000 erklärten Verzicht auf die Einrede der Verjährung einen konkludenten Vorbehalt sehen wollte, würde sich im Ergebnis nichts ändern , denn die Klägerin hat ihre am 19. Januar 2001 "demnächst" im Sinne von § 270 Abs. 3 ZPO a.F. zugestellte Klage am 29. Dezember 2000, also rechtzeitig vor dem 31. Dezember 2000 bei Gericht eingereicht.
21
Vor Ablauf der Verjährungsfrist war im Hinblick auf den bis zum 31. Dezember 2001 geltenden § 225 Satz 1 BGB a.F. ein wirksamer Verzicht auf die Einrede der Verjährung zwar nicht möglich (vgl. Senatsurteil vom 4. November 1997 - VI ZR 375/96 - VersR 1998, 124, 125 m.w.N.). Gleichwohl stellt die Einrede der Verjährung einen Verstoß gegen den Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB, zu dessen Anwendung auf ehemalige DDR-Schuldverhältnisse : BGHZ 120, 10, 22 f.; 121, 378, 391) und damit eine unzulässige Rechtsausübung dar, solange der Schuldner mit dem Einredeverzicht bei dem Gläubiger den Eindruck erweckte und aufrecht erhielt, dessen Ansprüche befriedigen oder doch nur mit sachlichen Einwendungen bekämpfen zu wollen, und dadurch den Gläubiger von der rechtzeitigen Erhebung einer Klage abhielt (vgl. Senatsurteile vom 26. März 1974 - VI ZR 217/72 - VersR 1974, 862, 863; vom 4. November 1997 - VI ZR 375/96 - aaO, S. 125 f. m.w.N. und vom 7. Oktober 2003 - VI ZR 392/02 - VersR 2003, 1547, 1549).

III.

22
Das Berufungsgericht wird mithin die Prüfung der Frage nachzuholen haben, ob der Klägerin die geltend gemachten Schadensersatzansprüche zustehen. Müller Wellner Diederichsen Stöhr Zoll
Vorinstanzen:
LG Berlin, Entscheidung vom 16.07.2002 - 9 O 15/01 -
KG Berlin, Entscheidung vom 12.02.2004 - 20 U 206/02 -

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.

Hat der Ersatzpflichtige durch eine unerlaubte Handlung auf Kosten des Verletzten etwas erlangt, so ist er auch nach Eintritt der Verjährung des Anspruchs auf Ersatz des aus einer unerlaubten Handlung entstandenen Schadens zur Herausgabe nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung verpflichtet. Dieser Anspruch verjährt in zehn Jahren von seiner Entstehung an, ohne Rücksicht auf die Entstehung in 30 Jahren von der Begehung der Verletzungshandlung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)