Bundesgerichtshof Urteil, 20. Juni 2006 - VI ZR 78/04

bei uns veröffentlicht am20.06.2006
vorgehend
Landgericht Berlin, 9 O 15/01, 16.07.2002
Kammergericht, 20 U 206/02, 12.02.2004

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VI ZR 78/04
Verkündet am:
20. Juni 2006
Holmes
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
Ist ein Krankenhaus der Volkspolizei als Verwaltungsvermögen der DDR gemäß
Art. 21 Abs. 1 Satz 1 Einigungsvertrag Vermögen der Bundesrepublik
Deutschland geworden, die das Krankenhaus als Bundeswehrkrankenhaus
weiter betreibt, sind als Passiva auch Verbindlichkeiten aus fehlerhafter medizinischer
Behandlung mit übergegangen.
BGH, Urteil vom 20. Juni 2006 - VI ZR 78/04 - Kammergericht
LG Berlin
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 20. Juni 2006 durch die Vizepräsidentin Dr. Müller, den Richter Wellner,
die Richterin Diederichsen und die Richter Stöhr und Zoll

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 20. Zivilsenats des Kammergerichts vom 12. Februar 2004 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Revisionsverfahrens - an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Die seit ihrer Geburt schwerstbehinderte Klägerin nimmt die beklagte Bundesrepublik Deutschland (BRD) als Rechtsnachfolgerin der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) auf Schadensersatz wegen behaupteter Behandlungsfehler im Zusammenhang mit ihrer Geburt am 2. November 1986 in einem Krankenhaus der Volkspolizei der DDR in Berlin (Ost) in Anspruch, das nach dem 3. Oktober 1990 von der Beklagten als Bundeswehrkrankenhaus weiter genutzt wird.
2
Auf Antrag des Vaters der Klägerin erklärte die staatliche Versicherung der DDR mit Schreiben vom 7. Juli 1987, dass unmittelbar nach der Geburt bei der Betreuung der Klägerin nicht alle erforderlichen Maßnahmen erfolgt seien und wegen Vorliegens eines Mangels an Sorgfalt die Haftung nach §§ 330 ff.
Zivilgesetzbuch für die daraus resultierende Gesundheitsschädigung anzuerkennen sei. Bis zum 30. Juni 1990 erhielt die Klägerin daraufhin Leistungen von der staatlichen Versicherung der DDR, danach von der Deutschen Versicherungs -AG, später Allianz Versicherungs-AG.
3
Mit der vorliegenden Klage verlangt die Klägerin unter Anrechnung bereits erhaltener Leistungen von der Beklagten weiteren Schadensersatz für Pflege und sachlichen Mehraufwand in Höhe von insgesamt 789.892,16 € sowie - über die bislang gezahlte Rente hinaus - eine weitere monatliche Schadensersatzrente von 8.975,28 € und die Zahlung eines weiteren angemessenen Schmerzensgeldes. Ferner begehrt sie die Feststellung, dass die Beklagte zum Ersatz sämtlicher künftiger materieller Schäden verpflichtet sei.
4
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin hatte keinen Erfolg. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren im Revisionsverfahren weiter.

Entscheidungsgründe:

I.

5
Das Berufungsgericht, dessen Urteil in KG Report 2004, 384 veröffentlicht ist, ist der Auffassung, es könne offen bleiben, ob der Klägerin Schadensersatzansprüche gegenüber der DDR gemäß Art. 232 § 1 EGBGB in Verbindung mit §§ 82 ff. ZGB-DDR und §§ 330 ff. ZGB-DDR zugestanden hätten, denn solche Ansprüche seien jedenfalls nicht gemäß Art. 21 Abs. 1 Satz 1 des Einigungsvertrages (EV) auf die beklagte BRD übergegangen.
6
Der Haftungsübergang scheitere allerdings nicht schon daran, dass die polizeilichen Aufgaben von den Ländern wahrgenommen würden. Der charakteristische Schwerpunkt des von der DDR geführten Krankenhauses habe nicht in polizeilicher Tätigkeit gelegen, sondern in der Gesundheitsvorsorge, die nicht nur von den Ländern, sondern auch von der Beklagten u.a. durch - nicht nur Bundeswehrangehörigen zugängliche - Bundeswehrkrankenhäuser betrieben werde. Die Beklagte könne sich nicht darauf zurückziehen, dass es sich um polizeiliche Aufgaben gehandelt habe. Welche polizeiliche Aufgaben dort seinerzeit wahrgenommen worden seien, sei nicht dargelegt und auch im Übrigen nicht ansatzweise ersichtlich. Jedenfalls sei der Betrieb des ursprünglichen Krankenhauses nicht auf das Land Berlin, sondern auf die Beklagte übergegangen.
7
Eine Haftung der beklagten BRD komme jedoch nicht in Betracht, weil eine - unterstellte - Verbindlichkeit der DDR aus dem Behandlungsverhältnis im Zusammenhang mit der Geburt der Klägerin nicht auf die Beklagte übergegangen sei. Eine entsprechende Verbindlichkeit habe nicht übergehen können, da sie nicht - wie Art. 21 Abs. 1 Satz 1 EV voraussetze - in einem engen und unmittelbaren Zusammenhang mit dem auf die Beklagte übergegangenen Vermögen , dem Krankenhausbetrieb, gestanden habe. Der hier zu beurteilende Behandlungsvertrag und die hieraus abgeleitete Haftung seien mit dem übergegangenen Vermögen nicht unmittelbar verbunden, sondern nur mittelbare Folge der ausgeübten Verwaltungsaufgabe. Es handele sich nicht um Betriebsmittel, da Behandlungsverhältnisse nicht erforderlich gewesen seien, um den Krankenhausbetrieb als solchen zu ermöglichen und aufrecht zu erhalten.

II.

8
Die Beurteilung des Berufungsgerichts hält revisionsrechtlicher Überprüfung nicht stand.
9
Das Berufungsgericht durfte nicht offen lassen, ob der Klägerin gegen die DDR gemäß Art. 232 § 1 EGBGB in Verbindung mit §§ 82 ff. ZGB-DDR und §§ 330 ff. ZGB-DDR vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche wegen fehlerhafter medizinischer Behandlung bei und nach ihrer Geburt im Krankenhaus der Volkspolizei zustanden. Denn solche Ansprüche wären - entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts - gemäß Art. 21 Abs. 1 Satz 1 EV zusammen mit dem übernommenen Vermögen auf die beklagte Bundesrepublik übergegangen.
10
1. Nach dieser Bestimmung wird das Vermögen der DDR, das unmittelbar bestimmten Verwaltungsaufgaben dient (Verwaltungsvermögen), Bundesvermögen , sofern es nicht nach seiner Zweckbestimmung am 1. Oktober 1989 überwiegend für Verwaltungsaufgaben bestimmt war, die nach dem Grundgesetz von Ländern, Gemeinden (Gemeindeverbänden) oder sonstigen Trägern öffentlicher Verwaltung wahrzunehmen sind. Nach den vom Berufungsgericht insoweit rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen war im Streitfall das Krankenhaus der Volkspolizei Vermögen der DDR, das unmittelbar bestimmten Verwaltungsaufgaben, nämlich der Gesundheitsfürsorge, diente. Aus der Tatsache , dass das Krankenhaus nicht von dem Land Berlin, sondern von der beklagten Bundesrepublik übernommen und als Bundeswehrkrankenhaus weiter betrieben wurde, durfte das Berufungsgericht schließen, dass das Krankenhaus Bundesvermögen geworden ist. Die Revisionserwiderung zeigt keinen konkreten , vom Berufungsgericht übergangenen Sachvortrag der Beklagten auf, der eine abweichende Beurteilung rechtfertigen könnte.
11
2. Das Berufungsgericht geht weiterhin im Ansatz zutreffend davon aus, dass nach gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung zum übergegangenen Verwaltungsvermögen grundsätzlich auch Passiva gehören, sofern sie mit dem übernommenen Aktivvermögen in einem engen unmittelbaren Zusammenhang stehen (vgl. BGHZ 128, 393, 399; 137, 145, 148; 145, 148; 164, 361; BGH, Urteil vom 6. Mai 2004 - III ZR 248/03 - VIZ 2004, 492, 493; BVerwGE 96, 231, 236).
12
a) Dem Berufungsgericht kann jedoch aus Rechtsgründen nicht gefolgt werden, soweit es den erforderlichen engen unmittelbaren Zusammenhang zwischen dem übernommenen Aktivvermögen und den Haftungsverbindlichkeiten mit der Begründung verneint, Behandlungsverhältnisse und deren Haftungsrisiken seien lediglich mittelbare Folgen der Aufgabenwahrnehmung und nicht - wie Betriebsmittel - erforderlich, um den Krankenhausbetrieb als solchen zu ermöglichen und aufrecht zu erhalten.
13
Diese Einschränkung des Berufungsgerichts findet in der bisherigen höchstrichterlichen Rechtsprechung keine Stütze. Abgesehen davon, dass der Betrieb eines Krankenhauses ohne Behandlungsverhältnisse schwerlich denkbar ist, fordert die Rechtsprechung für den erforderlichen unmittelbaren Zusammenhang lediglich, dass die Verbindlichkeit aus einem Vertrag resultiert, der sich auf den Erwerb, die Erstellung oder "die Nutzung" eines konkreten, einer bestimmten Verwaltungsaufgabe dienenden Vermögensgegenstandes richtete (vgl. BGHZ 128, 393, 399 f.; 137, 350, 363; 164, 361 ff. und BGH, Urteil vom 5. Dezember 1996 - VII ZR 21/96 - WM 1997, 792, 793). Nach diesen Grundsätzen kann der erforderliche Zusammenhang im Streitfall nicht verneint werden.
14
b) Vielmehr steht der streitgegenständliche Schadensersatzanspruch ersichtlich in engem und unmittelbarem Zusammenhang mit der Nutzung des später von der Beklagten übernommenen Vermögens als Krankenhaus der Volkspolizei. Während es sich in den bisher vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fällen um Verbindlichkeiten im Zusammenhang mit dem Übergang eines einzelnen Vermögensgegenstandes handelte (etwa Ansprüche für Erdbaumaßnahmen auf einem Grundstück für einen kommunalen Sportplatz: BGHZ 128, 393, 398 ff.; aus der Erstellung eines für eine Stadt auf einem Grundstück errichteten Wohnblocks: BGH, Urteil vom 5. Dezember 1996 - VII ZR 21/96 - VIZ 1997, 232, 233; aus einem Gerüstbauvertrag: BGH, Urteil vom 24. Januar 2001 - XII ZR 270/98 - VIZ 2001, 572, 573; aus einem Vertrag zur Herstellung von Militärbooten für die Volksmarine: BGHZ 137, 350, 362 ff.; Kaufpreisansprüche für eine gelieferte Computertechnik: BGH, Urteil vom 22. November 1995 - VIII ZR 165/94 - DtZ 1996, 179, 180 oder Ansprüche auf eine "steckengebliebene" Enteignungsentschädigung für ein Grundstück: BGHZ 145, 148), geht es im vorliegenden Fall um Haftungsverbindlichkeiten aus fehlerhafter medizinischer Behandlung im Zusammenhang mit dem Vermögensübergang eines Krankenhaushauses als Wirtschaftseinheit.
15
Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwGE 96, 231, 236) hat für den Fall der Restitution eines Waldgrundstücks, das nach seiner Überführung in Volkseigentum einem staatlichen Forstwirtschaftsbetrieb als Rechtsträger unterstellt war, zutreffend zwischen betriebsbezogenen und grundstücksbezogenen Verbindlichkeiten und Rechtsverhältnissen unterschieden: Wird lediglich ein Grundstück als Teil einer ehemals rechtlich selbständigen Wirtschaftseinheit zurückübertragen, hat der Restitutionsberechtigte allein die grundstücksbezogenen , nicht aber zugleich die betriebsbezogenen Verbindlichkeiten und Rechtsverhältnisse - und zwar auch nicht anteilig - zu übernehmen. Daraus lässt sich ohne weiteres der Umkehrschluss ziehen, dass für den - hier vorlie- genden - Fall des Vermögensübergangs einer Wirtschaftseinheit - der in solchen Fällen typischen Interessenlage entsprechend - auch betriebsbezogene Verbindlichkeiten und Rechtsverhältnisse als Passiva mit übergehen, soweit der Bundesgesetzgeber nicht von seiner durch Art. 4 Nr. 4 EV in das Grundgesetz als Art. 135 a GG eingefügten Ermächtigung Gebrauch gemacht hat, um den Übergang solcher Verbindlichkeiten zu beschränken.
16
c) Bei den Schadensersatzansprüchen der Klägerin handelt es sich um solche betriebsbezogenen Verbindlichkeiten, denn sie stammen aus einem Vertrag , der die bestimmungsgemäße Nutzung des fraglichen Krankenhauses der Volkspolizei zur Behandlung von Patienten betrifft.
17
Dabei kann die Frage offen bleiben, ob und inwieweit zu betriebsbezogenen Verbindlichkeiten auch Ansprüche aus unerlaubter Handlung gehören können. Es spricht allerdings viel für die Richtigkeit der Auffassung des Berufungsgerichts , das die Frage nicht generell verneint, sondern sich wegen der Vielgestaltigkeit derartiger Haftungsverhältnisse für eine differenzierende Betrachtungsweisung ausgesprochen hat. Auch in der Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 128, 140, 146), in der es um Schadensersatzansprüche wegen Belegungsschäden durch sowjetische Streitkräfte aus der Zeit vor dem 3. Oktober 1990 an einem Grundstück ging, wird die Passivlegitimation der BRD nicht allein mit der Begründung verneint, dass bei Verbindlichkeiten aus unerlaubter Handlung generell ein enger unmittelbarer Zusammenhang mit dem übergegangenem Vermögen fehle, sondern dass die Beklagte nicht Inhaberin von Vermögen geworden sei, auf dem eine Haftungsverbindlichkeit in Bezug auf die Ansprüche der dortigen Klägerin laste.
18
Jedenfalls unter den besonderen Umständen des vorliegenden Falles, in dem Schadensersatzansprüche der Klägerin wegen fehlerhafter medizinischer Behandlung nicht nur auf unerlaubte Handlung, sondern gemäß §§ 82, 92 Abs. 1, 93, 331, 336, 337, 338 ZGB-DDR auch auf eine Verletzung des Behandlungsvertrages - und zwar auch hinsichtlich eines immateriellen Schadens (vgl. § 338 Abs. 3 ZGB-DDR) - gestützt werden können, bestehen keine rechtlichen Bedenken, einen engen unmittelbaren Zusammenhang der Verbindlichkeit mit der Nutzung des auf die Beklagte übergegangenen Krankenhauses anzunehmen.
19
3. Die von der Klägerin geltend gemachten Ansprüche scheitern auch nicht an der von der Beklagten erhobenen Verjährungseinrede.
20
Bis zum Ablauf des 2. Oktober 1990 richtete sich die Verjährung der Ansprüche gemäß Art. 231 § 6 Abs. 1 Satz 2 EGBGB nach dem Zivilgesetzbuch der DDR. Nach § 476 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 ZGB-DDR ließ das Schreiben der staatlichen Versicherung der DDR vom 7. Juli 1987, in welchem der Anspruch der Klägerin - auch mit Wirkung für die DDR (vgl. Senatsurteil vom 1. März 2005 - VI ZR 101/04 - VersR 2005, 699, 701) - dem Grunde nach anerkannt worden ist, die vierjährige Verjährungsfrist des § 474 Abs. 1 Nr. 3 ZGB-DDR von neuem beginnen. Diese zunächst bis zum 7. Juli 1991 laufende Verjährungsfrist wurde sowohl nach dem Recht der DDR gemäß § 476 Abs. 1 Nr. 3 ZGB-DDR als auch für die Zeit nach dem 3. Oktober 1990 bis zum 31.12.2001 gemäß Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 1, Art. 231 § 6 Abs. 1 Satz 1 EGBGB in Verbindung mit § 208 BGB a.F. durch die regelmäßigen vorbehaltlosen Zahlungen durch die staatliche Versicherung der DDR, die Deutsche Versicherungs-AG - später Allianz Versicherungs-AG -, bezüglich des Stammrechts immer wieder von neuem unterbrochen (vgl. Senatsurteile vom 17. März 1970 - VI ZR 148/68 - VersR 1970, 549 f.; vom 29. Oktober 1985 - VI ZR 56/84 - VersR 1986, 96, 97; BGH, Urteil vom 22. Juli 2004 - IX ZR 482/00 - VersR 2004, 1278). Eine solche Unterbrechung muss sich der Neuschuldner des streitgegenständlichen Schadensersatzanspruchs zurechnen lassen. Da Art. 21, 22 EV auch einen Übergang der Aktiva vorsehen, sind auch die Deckungsansprüche aus dem mit der staatlichen Versicherung der DDR begründeten Versicherungsverhältnis gemäß § 1 a Abs. 1 Satz 2 VZOG mit auf den neuen Eigentümer des Krankenhauses übergegangen, der als neuer Schuldner die in den Versicherungsbedingungen vorgesehenen Vertretungswirkungen für die Regulierung von Schadensersatzansprüchen gegen sich gelten lassen muss (vgl. Senatsurteil vom 7. Oktober 2003 - VI ZR 392/02 - aaO). Selbst wenn man in dem von den vorgenannten Versicherern zunächst bis zum 31. Dezember 1997 und schließlich bis zum 31. Dezember 2000 erklärten Verzicht auf die Einrede der Verjährung einen konkludenten Vorbehalt sehen wollte, würde sich im Ergebnis nichts ändern , denn die Klägerin hat ihre am 19. Januar 2001 "demnächst" im Sinne von § 270 Abs. 3 ZPO a.F. zugestellte Klage am 29. Dezember 2000, also rechtzeitig vor dem 31. Dezember 2000 bei Gericht eingereicht.
21
Vor Ablauf der Verjährungsfrist war im Hinblick auf den bis zum 31. Dezember 2001 geltenden § 225 Satz 1 BGB a.F. ein wirksamer Verzicht auf die Einrede der Verjährung zwar nicht möglich (vgl. Senatsurteil vom 4. November 1997 - VI ZR 375/96 - VersR 1998, 124, 125 m.w.N.). Gleichwohl stellt die Einrede der Verjährung einen Verstoß gegen den Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB, zu dessen Anwendung auf ehemalige DDR-Schuldverhältnisse : BGHZ 120, 10, 22 f.; 121, 378, 391) und damit eine unzulässige Rechtsausübung dar, solange der Schuldner mit dem Einredeverzicht bei dem Gläubiger den Eindruck erweckte und aufrecht erhielt, dessen Ansprüche befriedigen oder doch nur mit sachlichen Einwendungen bekämpfen zu wollen, und dadurch den Gläubiger von der rechtzeitigen Erhebung einer Klage abhielt (vgl. Senatsurteile vom 26. März 1974 - VI ZR 217/72 - VersR 1974, 862, 863; vom 4. November 1997 - VI ZR 375/96 - aaO, S. 125 f. m.w.N. und vom 7. Oktober 2003 - VI ZR 392/02 - VersR 2003, 1547, 1549).

III.

22
Das Berufungsgericht wird mithin die Prüfung der Frage nachzuholen haben, ob der Klägerin die geltend gemachten Schadensersatzansprüche zustehen. Müller Wellner Diederichsen Stöhr Zoll
Vorinstanzen:
LG Berlin, Entscheidung vom 16.07.2002 - 9 O 15/01 -
KG Berlin, Entscheidung vom 12.02.2004 - 20 U 206/02 -

Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Urteil, 20. Juni 2006 - VI ZR 78/04

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Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 242 Leistung nach Treu und Glauben


Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 270 Zustellung; formlose Mitteilung


Mit Ausnahme der Klageschrift und solcher Schriftsätze, die Sachanträge enthalten, sind Schriftsätze und sonstige Erklärungen der Parteien, sofern nicht das Gericht die Zustellung anordnet, ohne besondere Form mitzuteilen. Bei Übersendung durch die P
Bundesgerichtshof Urteil, 20. Juni 2006 - VI ZR 78/04 zitiert 8 §§.

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Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 208 Hemmung der Verjährung bei Ansprüchen wegen Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung


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(1) Das Vermögen der Deutschen Demokratischen Republik, das unmittelbar bestimmten Verwaltungsaufgaben dient (Verwaltungsvermögen), wird Bundesvermögen, sofern es nicht nach seiner Zweckbestimmung am 1. Oktober 1989 überwiegend für Verwaltungsaufgaben bestimmt war, die nach dem Grundgesetz von Ländern, Gemeinden (Gemeindeverbänden) oder sonstigen Trägern öffentlicher Verwaltung wahrzunehmen sind. Soweit Verwaltungsvermögen überwiegend für Aufgaben des ehemaligen Ministeriums für Staatssicherheit/des Amtes für Nationale Sicherheit genutzt wurde, steht es der Treuhandanstalt zu, es sei denn, daß es nach dem genannten Zeitpunkt bereits neuen sozialen oder öffentlichen Zwecken zugeführt worden ist.

(2) Soweit Verwaltungsvermögen nicht Bundesvermögen gemäß Absatz 1 wird, steht es mit Wirksamwerden des Beitritts demjenigen Träger öffentlicher Verwaltung zu, der nach dem Grundgesetz für die Verwaltungsaufgabe zuständig ist.

(3) Vermögenswerte, die dem Zentralstaat oder den Ländern und Gemeinden (Gemeindeverbänden) von einer anderen Körperschaft des öffentlichen Rechts unentgeltlich zur Verfügung gestellt worden sind, werden an diese Körperschaft oder ihre Rechtsnachfolgerin unentgeltlich zurückübertragen; früheres Reichsvermögen wird Bundesvermögen.

(4) Soweit nach den Absätzen 1 bis 3 oder aufgrund eines Bundesgesetzes Verwaltungsvermögen Bundesvermögen wird, ist es für die Erfüllung öffentlicher Aufgaben in dem in Artikel 3 genannten Gebiet zu verwenden. Dies gilt auch für die Verwendung der Erlöse aus Veräußerungen von Vermögenswerten.

BGHR: ja

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
III ZR 248/03
Verkündet am:
6. Mai 2004
K i e f e r
Justizangestellter
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 6. Mai 2004 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter
Dr. Wurm, Dr. Kapsa, Dörr und Galke

für Recht erkannt:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 30. Juli 2003 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsrechtszuges zu tragen.
Von Rechts wegen

Tatbestand


Die Klägerin ist eine im Jahre 1742 errichtete Schul- und Armenstiftung in Dresden. Stiftungsvorstand war bis 1960 der jeweilige für Dresden zuständige Superintendent der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsen, deren oberste Kirchenbehörde die Stiftungsaufsicht innehatte. Die Verwaltung des Stiftungsvermögens war der Stadt Dresden übertragen, die sie unter Aufsicht des Ministeriums für Volksbildung ausübte. Auf der Grundlage des Sächsischen Landesgesetzes über die Zusammenlegung örtlicher Stiftungen vom 25. Februar 1948 (GVBl. S. 137) war die Stiftung verwaltungsmäßig an die
Sammelstiftung der Stadt Dresden angegliedert worden, wodurch ihre rechtliche Selbständigkeit zunächst jedoch nicht beeinträchtigt wurde.
Am 3. November 1959 beschloß der Verwaltungsrat der Sa mmelstiftung der Stadt Dresden die Auflösung der Stiftung. Daraufhin faßten der Rat der Stadt Dresden am 13. Januar 1960 und die Stadtverordnetenversammlung am 23. Februar 1960 entsprechende Beschlüsse über die Auflösung. Der Widerspruch der Evangelisch-Lutherischen Superintendentur wurde zurückgewiesen. Der Rat des Bezirks stimmte der Auflösung zu. Das unbewegliche Vermögen wurde in Eigentum des Volkes überführt, die hypothekarisch gesicherten Darlehensforderungen der Sparkasse Dresden überwiesen und die restlichen Kontobestände anderen Stiftungskonten der Sammelstiftung überschrieben.
Mit Bescheid vom 5. September 1997 stellte das Regierun gspräsidium Dresden den Fortbestand der Ehrlich'schen Schul- und Armenstiftung als rechtsfähige Stiftung bürgerlichen Rechts mit Sitz in Dresden fest. In den Gründen des Bescheides ist ausgeführt, daß die seinerzeitige Auflösung der Stiftung unwirksam gewesen sei.
Die Klägerin nimmt nunmehr die beklagte Landeshauptst adt Dresden auf Auskunft über den Bestand aller von ihr ab dem 1. Januar 1934 bis zum 31. Dezember 2002 verwalteten Forderungen der Stiftung sowie auf Rechenschaft über die Verwaltung insgesamt in Anspruch. Die Klage, deren Antrag im Berufungsrechtszug erweitert worden ist, ist in beiden Vorinstanzen erfolglos geblieben. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter.

Entscheidungsgründe


Die Revision ist nicht begründet.

I.


Die Verfahrensrüge der Revisionserwiderung, bereits die Berufung der Klägerin gegen das landgerichtliche Urteil sei unzulässig gewesen, greift allerdings - wie der Senat geprüft hat - nicht durch; von einer näheren Begründung wird abgesehen (§ 564 ZPO).

II.


Der Klägerin steht der geltend gemachte Anspruch auf A uskunft und Rechnungslegung gegen die Beklagte nicht zu.
1. In Übereinstimmung mit der Terminologie des Berufungsgerichts bezeichnet auch der erkennende Senat die beklagte Landeshauptstadt Dresden erst für die Zeit ab dem Inkrafttreten des Gesetzes über die Selbstverwaltung der Gemeinden und Landkreise in der DDR (Kommunalverfassung) vom 17. Mai 1990 (GBl-DDR I S. 255), durch das die Gemeinden als Gebietskörperschaften neu konstituiert worden sind (§ 1 Abs. 3), als "die Beklagte", für die Zeit zuvor hingegen als "die Stadt Dresden" oder "die frühere Stadt Dresden".
2. Beiden Vorinstanzen ist darin beizupflichten, daß die Beklagte weder mit der früheren Stadt Dresden identisch ist noch deren Gesamtrechtsnachfolgerin geworden ist.

a) Das Berufungsgericht hat eingehend und zutreffend a usgeführt, daß die früheren Gemeinden in der DDR spätestens durch das Gesetz über die örtlichen Organe der Staatsmacht vom 18. Januar 1957 (GBl-DDR I S. 65) zumindest faktisch aufgehört hatten, als Rechtssubjekte am Rechtsverkehr teilzunehmen. Die ehemals kommunalen Aufgaben wurden vielmehr durch die jeweiligen Räte der Gemeinden als vollziehende und verfügende Organe der örtlichen Volksvertretung wahrgenommen (§ 4). Diese Räte waren nicht etwa Organe der Gemeinde, sondern örtliche Organe der zentralen Staatsgewalt, die spätestens seit dem Gesetz über die örtlichen Volksvertretungen in der Deutschen Demokratischen Republik vom 4. Juli 1985 (GBl-DDR I S. 213) mit eigener Rechtspersönlichkeit ausgestattet waren (BGH, Urteil vom 15. Dezember 1995 - V ZR 110/94 = WM 1996, 870, 871 unter Hinweis auf Schmidt-Räntsch ZIP 1991, 973, 977). Die DDR war ein Einheitsstaat, dessen Aufbau keinen Platz für selbständige Träger öffentlicher Verwaltung ließ. Seit der Verwaltungsreform im Jahre 1952, die eine grundlegende Abkehr von alten administrativen Gliederungen vollzogen hat, sind die Gemeinden als Organe der Staatsgewalt, beaufsichtigt von der Volkskammer, in das Prinzip des demokratischen Zentralismus einbezogen worden. Der Rat der Gemeinde war Teil dieses Systems. Das System der eigenverantwortlichen kommunalen Selbstverwaltung durch entsprechende Gebietskörperschaften war aufgelöst und der Staatsrechtslehre der DDR völlig fremd (BGHZ 127, 285, 288 f, betreffend die früheren Kreise). Zusätzlich zu den bereits vom Berufungsgericht angeführten Nachweisen aus Rechtsprechung und Literatur kann als besonders anschauli-
ches Beispiel für diese Betrachtungsweise auch auf das Staatshaftungsgesetz der DDR in seiner Ursprungsfassung vom 12. Mai 1969 (GBl-DDR I S. 34) verwiesen werden. Danach haftete für Schäden, die einem Bürger oder seinem persönlichen Eigentum durch Mitarbeiter oder Beauftragte "staatlicher Organe" oder "staatlicher Einrichtungen" in Ausübung staatlicher Tätigkeit rechtswidrig zugefügt wurden, das jeweilige "staatliche Organ" oder die "staatliche Einrichtung" (§ 1 Abs. 1; vgl. zum StHG DDR a.F. insbesondere Senatsurteil BGHZ 127, 57). Erst durch die grundlegende Umgestaltung, die das Staatshaftungsgesetz durch den Einigungsvertrag erfahren hat (Anl. II B Kap. III Sachgeb. B Abschn. III BGBl. 1990 II S. 885, 1168), wurde für Schäden, die einer natürlichen oder juristischen Person hinsichtlich ihres Vermögens oder ihrer Rechte durch Mitarbeiter oder Beauftragte staatlicher oder "kommunaler" Organe in Ausübung staatlicher Tätigkeit rechtswidrig zugefügt wurden, eine Haftung des jeweiligen staatlichen oder "kommunalen" Organs begründet (§ 1 Abs. 1 n.F.). Erst hierdurch wurde eine staatshaftungsrechtliche Eigenverantwortlichkeit auch der Kommunen selbst geschaffen.

b) Dies bedeutete, daß spätestens ab 1957 für Handlung en oder Unterlassungen des Rates der Stadt Dresden, die die Klägerin und deren Vermögen betrafen, nicht mehr die Stadt selbst, sondern der Rat der Stadt verantwortlich war, und zwar nicht als kommunales, sondern unmittelbar als zentralstaatliches Organ. Insbesondere gilt dies für die Auflösung der Klägerin im Jahre 1960 und für die Verteilung ihres Stiftungsvermögens.

c) Das Berufungsgericht hat ferner eingehend und mit g uten Gründen dargelegt, daß die Zentralisierung des Staatsapparates durch die einschlägigen DDR-Gesetze (vgl. das Gesetz über die weitere Demokratisierung des
Aufbaus und der Arbeitsweise staatlicher Organe in den Ländern der DDR vom 23. Juli 1952, GBl-DDR I S. 613 und das bereits erwähnte Gesetz über die örtlichen Organe der Staatsmacht vom 18. Januar 1957 aaO) zum Erlöschen der eigenen Rechtspersönlichkeit der Stadt Dresden und deren Beseitigung als selbständiger juristischer Person geführt habe. Die Revision wendet hiergegen ein, gegen die Betrachtungsweise des Berufungsgerichts sprächen die Art. 41 und 43 der DDR-Verfassung vom 6. April 1968 in der Fassung vom 7. Oktober 1974. Danach waren die Städte, Gemeinden und Gemeindeverbände "eigenverantwortliche Gemeinschaften", die unter dem Schutz der Verfassung standen. Eingriffe in ihre Rechte konnte nur auf der Grundlage von Gesetzen erfolgen (Art. 41). Diese Frage bedarf indessen keiner abschließenden Klärung. Denn selbst wenn die Stadt als juristische Person formal noch fortbestanden haben sollte, war sie im praktischen Rechtsleben funktionslos geworden. Dies gilt auch und gerade in ihrem Verhältnis zur Klägerin.

d) Jedenfalls ist den Vorinstanzen darin zuzustimmen, daß die Beklagte als Gebietskörperschaft durch § 1 Abs. 3 der Kommunalverfassung (aaO) originär neu geschaffen worden ist. Zwar ist dies in der Kommunalverfassung selbst nicht ausdrücklich festgelegt, und auch den Gesetzesmaterialien sind insoweit keine konkreten Hinweise zu entnehmen. Mit Recht weist das Berufungsgericht jedoch darauf hin, daß beispielsweise die Regelung in § 9 KomVerf , wonach die Gemeinden ihre bisherigen Namen führen, überflüssig wäre, wenn die Identität der früheren Gemeinde fortbestünde. Auch die Regelungen des Gesetzes über das Vermögen der Gemeinde, Städte und Landkreise (Kommunalvermögensgesetz - KVG) vom 6. Juli 1990 (GBl-DDR I S. 660), durch das diese kommunalen Körperschaften mit eigenem Vermögen ausgestattet werden sollten, belegen, daß der seinerzeitige DDR-Gesetzgeber von
einem völligen Neubeginn der Selbstverwaltungskörperschaften ausging. Dies zeigt sich besonders deutlich an § 2 Abs. 1 Buchst. e KVG, wonach in das Vermögen der Gemeinden und Städte unter anderem alle sonstigen Rechte und Forderungen übergehen sollten, die den ehemaligen Gemeinden und Städten sowie deren nachgeordneten Betrieben und Einrichtungen zustanden. Diese Formulierung hat zumindest den Charakter eines gewichtigen Indizes dafür, daß die ehemalige Gemeinde gegenüber der neu gegründeten ein rechtliches "Aliud" gewesen war.

e) Die Beklagte ist auch nicht Gesamtrechtsnachfolgerin de r früheren Stadt Dresden geworden.
aa) Daß die neu gegründeten Landkreise und Gemeinden weder mit den früheren Räten der Kreise und Gemeinden identisch noch deren Gesamtrechtsnachfolger sind, ist in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs seit langem anerkannt (BGHZ 127, 285, 289 f, betreffend die Landkreise; BGH, Urteil vom 23. Januar 1997 - VII ZR 218/95 = WM 1997, 1028, 1030 = BGHR DDR-KomVerfG § 1 Gemeinden 1, betreffend die Gemeinden).
bb) Aber auch eine Gesamtrechtsnachfolge hinsichtlich der früheren Gemeinden als ehemaliger juristischer Personen selbst ist nicht eingetreten. Auch dies ergibt sich aus den Bestimmungen des Kommunalvermögensgesetzes, die den Übergang des Vermögens im einzelnen regeln. Das Berufungsgericht verweist ferner zu Recht auf die Begründung des Entwurfes eines Gesetzes zur Vereinfachung und Beschleunigung registerrechtlicher und anderer Verfahren (BT-Drucks. 12/6228 vom 24. November 1993). Dort wird in der Begründung zu § 11 VZOG ausgeführt, im Zusammenhang mit dem Umbau der Staatsstruktu-
ren in den neuen Bundesländern seien die öffentlichen Körperschaften neu gegründet und nicht als Rechtsnachfolger im wörtlich-technischen Sinne des Wortes eingerichtet worden. Dementsprechend werde auch bei den Gebietskörperschaften nicht auf eine Rechtsnachfolge abgestellt, die es dort infolge der Neugründung nicht gebe (S. 110). Daher findet eine Rechtsnachfolge nur insoweit statt, als dies ausdrücklich angeordnet ist oder sich aus allgemeinen Rechtsgrundsätzen ergibt. Um so weniger besteht eine innere Rechtfertigung dafür, die neu gegründeten Gemeinden mit dem Einstehenmüssen für solche Verbindlichkeiten zu belasten, die von den ehemaligen Gemeinden noch vor dem Verlust von deren Selbstverwaltungskompetenz in lange zurückliegenden Zeiten eingegangen worden sind (hier: seit dem Jahre 1934).
3. Aber auch eine Einzelrechtsnachfolge hat nicht stattgefunden.

a) Das Berufungsgericht hat es zu Recht abgelehnt, das hi er in Rede stehende Stiftungsvermögen, auf das sich der Anspruch auf Auskunft und Rechenschaft bezieht, dem Verwaltungsvermögen der Beklagten zuzuordnen. Zwar ist in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs anerkannt, daß zum Verwaltungsvermögen im Sinne des Art. 21 EinigV auch Verbindlichkeiten gehören , sofern sie mit dem übernommenen Aktivvermögen in einem engen unmittelbaren Zusammenhang stehen (Senatsurteil BGHZ 128, 140, 146 f). Der erforderliche enge Bezug des Vermögens zu bestimmten Verwaltungsaufgaben gilt auch für die Passiva (BGHZ 128, 393, 399 f m.zahlr.w.N.; Senatsurteil BGHZ 145, 145, 148). Der unmittelbare Bezug zu bestimmten Verwaltungsaufgaben ist indessen bei dem hier in Rede stehenden Stiftungsvermögen zu verneinen ; dies gilt dementsprechend auch für den Anspruch auf Auskunftserteilung und Rechnungslegung. Vergeblich versucht die Revision einen derartigen
Zusammenhang mit der Erwägung herzustellen, daß sich die Archive, durch deren Auswertung der Auskunfts- und Rechnungslegungsanspruch zu erfüllen wäre, im Verwaltungsvermögen der Beklagten befänden. Die bloße Innehabung des städtischen Archivs begründet für sich allein genommen noch keine dem Verwaltungsvermögen zuzuordnende Rechtspflicht zur Auskunftserteilung.

b) Soweit es das Berufungsgericht abgelehnt hat, die h ier in Rede stehende Verbindlichkeit dem Finanzvermögen oder dem auf der Grundlage des Kommunalvermögensgesetzes übernommenen Vermögen zuzuordnen, erhebt die Revision keine Einwände. Rechtsfehler sind insoweit auch nicht erkennbar.

c) Auch die - ebenfalls rechtsfehlerfreie - Ablehnung e iner Haftung aus Funktionsnachfolge wird von der Revision nicht angegriffen.
4. Das Berufungsgericht hat auch zu Recht einen Anspruch der Klägerin auf Auskunft und Rechenschaftslegung aus Geschäftsführung ohne Auftrag gemäß § 681 Satz 2, 666 BGB bzw. § 275 DDR-ZGB oder aus angemaßter Eigengeschäftsführung gemäß § 687 Abs. 2 BGB bzw. § 276 DDR-ZGB verneint. Nach der Auflösung der Stiftung im Jahre 1960, die der Beklagten, wie dargelegt , unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zuzurechnen war, brauchte die Beklagte nach ihrer Neugründung nicht mehr davon auszugehen, daß überhaupt noch unterscheidbares Vermögen der Klägerin existierte. Die Immobilien waren in Eigentum des Volkes übergeführt worden. Hypothekenforderungen wurden der Stadtsparkasse Dresden zugewiesen und sind nach der ausdrücklichen Erklärung der Klägerin in der Schlußverhandlung vor dem Landgericht nicht Gegenstand des jetzigen Auskunfts- und Rechenschaftsbegehrens. Die verbliebenen Geldmittel sind auf die sonstigen Konten der Sammelstiftung der
Stadt Dresden verteilt worden. Es war nicht Aufgabe der neu gegründeten Beklagten , zu ermitteln, in welchem Umfang dies geschehen ist und was aus diesen Mitteln geworden war.
5. Auskunft wird nach Treu und Glauben dort geschuldet, wo sich aus der "Natur der Sache" oder dem "Wesen des zugrundeliegenden Rechtsverhältnisses" ergibt, daß der Berechtigte entschuldbarerweise über das Bestehen oder den Umfang seines Rechts im ungewissen, der Verpflichtete aber in der Lage ist, unschwer solche Auskünfte zu erteilen, die zur Beseitigung jener Ungewißheit geeignet sind. Dieser Rechtsgrundsatz gilt inzwischen als Gewohnheitsrecht (Staudinger/Bittner BGB [2001] § 260 Rn. 19 m.zahlr.w.N.). Das Berufungsgericht hat einen derartigen Anspruch mit der zutreffenden Erwägung verneint , daß für einen Anspruch auf Auskunft oder Rechnungslegung als Gegenstand eines Hilfsanspruchs ausreichend aber auch erforderlich ist, daß ein Leistungsanspruch dem Grunde nach besteht (BGHZ 126, 109, 113). Daß sich auch nach dem 3. Oktober 1990 noch Stiftungsvermögen im Vermögen der Beklagten befunden hat bzw. noch befindet, wird zwar von der Klägerin behauptet ; jedoch hat sie Beweis hierfür nicht angeboten. Auch die Revision vermag insoweit übergangenen beweisbewehrten Sachvortrag nicht aufzuzeigen. Damit ist die Klägerin für die Voraussetzungen eines Auskunfts- und Rechnungslegungsanspruchs nach § 242 BGB beweisfällig geblieben.
Schlick Wurm Richter am Bundesgerichtshof Dr. Kapsa ist infolge Urlaubsabwesenheit gehindert zu unterschreiben. Schlick Dörr Galke

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
VERSÄ UMNISURTEIL
XII ZR 270/98 Verkündet am:
24. Januar 2001
Küpferle,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 24. Januar 2001 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Blumenröhr und die
Richter Dr. Krohn, Gerber, Sprick und Weber-Monecke

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten zu 4 wird das Teil- und Grundurteil des 11. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 1. September 1998 aufgehoben, soweit die Klage gegen die Beklagte zu 4 für dem Grunde nach gerechtfertigt erklärt worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache, auch wegen der Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

Vor dem Beitritt der DDR verwaltete der Beklagte zu 3 Häuser in der R. Siedlung in K. . Die Klägerin, eine Gerüstbaufirma aus Westberlin, die sich derzeit in Liquidation befindet, schloß am 28. Juni 1990 mit dem Beklagten zu 3 einen schriftlichen Vertrag ab, in dem sie sich verpflichtete, fünf Jahre lang für die Renovierung der von dem Beklagten zu 3
verwalteten Häuser Gerüste zu stellen (2000 qm Gerüstfläche). Beim Abschluß dieses Vertrages wurde der Beklagte zu 3 durch seinen Betriebsdirektor vertreten. Als Gegenleistung sollte die Klägerin jährlich 360.000 DM zuzüglich Mehrwertsteuer erhalten. Im Zuge des Beitritts der DDR gingen die vorher von dem Beklagten zu 3 verwalteten Hausgrundstücke in das Eigentum der Beklagten zu 4 über. Obwohl die Klägerin nicht 2000 qm Gerüstmaterial zur Verfügung gestellt hatte, sondern nur 500 qm, zahlte die Beklagte zu 1 das vereinbarte Entgelt für das erste Jahr. Ab 1. Juli 1991 lehnte die Beklagte zu 4 Gerüstgestellungen durch die Klägerin ab. Die Beklagte zu 4 gründete ein gemeindeeigenes Unternehmen und dieses beauftragte eine andere Gerüstbaufirma mit der Gerüstgestellung. Die Klägerin verlangt - soweit in der Revisionsinstanz noch von Bedeutung - von der Beklagten zu 4 den restlichen Mietzins für die vereinbarte Laufzeit des Vertrages. Die Beklagte zu 4 macht unter anderem geltend, das vereinbarte Entgelt übersteige den üblichen Marktpreis um das 6-fache und deshalb sei der Vertrag wegen Sittenwidrigkeit nichtig. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat in Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung die Klage gegen die Beklagte zu 4 für dem Grunde nach gerechtfertigt erklärt. Dagegen richtet sich die Revision der Beklagten zu 4, mit der sie die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils erreichen will. Die Beklagte zu 1 hat die von ihr eingelegte Revision zurückgenommen.

Entscheidungsgründe:

Da die Klägerin im Verhandlungstermin trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht vertreten war, war durch Versäumnisurteil zu entscheiden. Die Entscheidung beruht jedoch nicht auf einer Säumnisfolge, sondern auf umfassender Sachprüfung. Die Revision führt, soweit das Berufungsgericht zum Nachteil der Beklagten zu 4 entschieden hat, zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. 1. Das Berufungsgericht führt aus, die aus dem Gerüstbauvertrag resultierende Verbindlichkeit sei mit dem Erwerb des Eigentums an den betroffenen Hausgrundstücken auf die Beklagte zu 4 übergegangen. Der Gerüstbauvertrag sei wirksam zustande gekommen. Da er vor dem Beitritt der neuen Bundesländer abgeschlossen worden sei und da die Parteien ihn ausdrücklich dem Gesetz über Wirtschaftsverträge unterstellt hätten, sei die Wirksamkeit seines Zustandekommens nach dem Recht der früheren DDR zu beurteilen (Art. 27 EGBGB analog). Die Preisvorschriften der ehemaligen DDR seien im Zeitpunkt des Vertragsschlusses aber bereits außer Kraft gesetzt gewesen. Der Vertrag sei auch nicht wegen der Vereinbarung eines überhöhten Preises nichtig. Ein Verstoß gegen § 68 Abs. 1 Nr. 2 ZGB, der nach Abschluß des Staatsvertrages wie § 138 BGB auszulegen sei, liege nicht vor, weil der vereinbarte Preis nach einer ausdrücklichen Regelung in dem Vertrag auch das Risiko habe abgelten sollen, das aus damaliger Sicht damit verbunden gewesen sei, daß die Klägerin sich verpflichtet habe, wertvolles Material auf dem Gebiet der ehemaligen DDR zur Verfügung zu stellen. Es sei damals nicht sicher abzusehen gewesen, wie sich die politische Lage entwickeln würde. Ein Anspruch auf Herausgabe des gelieferten Gerüstmaterials sei möglicherweise nur schwer zu vollstrecken
gewesen, wenn die DDR selbständig geblieben wäre. Im übrigen habe der beim Abschluß des Vertrages für die Beklagte zu 3 handelnde Betriebsdirektor zwar möglicherweise noch keine Erfahrungen mit der Marktwirtschaft gehabt. Er habe aber in der DDR einen nicht unbeträchtlichen Wohnungsbestand verwaltet. Es sei deshalb davon auszugehen, daß er in der Lage gewesen sei, Vergleichsangebote einzuholen und danach seine Entscheidung zu treffen. Ob die Beklagte zu 3 bzw. ihre Rechtsnachfolger über die gesamte Laufzeit des Vertrages Bedarf gehabt hätten an der vereinbarten Bereitstellung des Gerüstmaterials , sei ohne Bedeutung, da der Mieter nach § 552 BGB das Verwendungsrisiko für die Mietsache trage. Die Beklagte zu 4 sei deshalb grundsätzlich verpflichtet, das vereinbarte Entgelt zu bezahlen. Allerdings müsse sie sich ersparte Aufwendungen anrechnen lassen, da sie das Gerüstmaterial nur in sehr eingeschränktem Umfang habe zur Verfügung stellen müssen. Da die Höhe der ersparten Aufwendungen noch nicht aufgeklärt sei, sei über den Grund des Anspruchs vorab zu entscheiden. Diese Ausführungen des Berufungsgerichts halten nicht in allen Punkten einer rechtlichen Überprüfung stand. 2. Zu Recht geht das Berufungsgericht allerdings davon aus, daß Ansprüche der Klägerin aus dem Gerüstbauvertrag, sollte dieser Vertrag wirksam sein, von der Beklagten zu 4 zu erfüllen wären. Das Eigentum an den Hausgrundstücken , zu deren Sanierung das Gerüstmaterial gestellt werden sollte, ist nach Art. 22 des Einigungsvertrages auf die Beklagte zu 4 übergegangen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (und des Bundesverwaltungsgerichts ) umfaßt der Vermögensbegriff der Art. 21, 22 Einigungsvertrag auch die dem Vermögen zugehörigen Verbindlichkeiten (BGH, Urteil vom
5. Dezember 1996 - VII ZR 21/96 - ZIP 1997, 479, 480 m.N.). Das bedeutet, daß auf die Beklagte zu 4 auch solche Passiva übergegangen sind, die mit dem übergegangenen Aktivvermögen in einem engen, unmittelbaren Zusammenhang stehen (BGHZ 128, 393, 399 m.N.). Daß das Berufungsgericht einen solchen engen, unmittelbaren Zusammenhang bejaht hat zwischen dem Gerüstbauvertrag und den übergegangen Grundstücken, zu deren Sanierung die Gerüste dienen sollten, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden (vgl. hierzu auch BGH, ZIP 1997 aaO). Zutreffend geht das Berufungsgericht auch davon aus, daß das sogenannte Außenhandelsmonopol der DDR der Wirksamkeit des vor dem Beitritt abgeschlossenen Vertrages nicht entgegensteht. Durch den Vertrag über die Schaffung einer Währungs-, Wirtschafts- und Sozialunion zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der DDR vom 18. Mai 1990 traten das Gesetz über den Außenhandel und die darauf beruhenden Bestimmungen außer Kraft (vgl. im einzelnen BGHZ 128, 41, 53). Zwar wurden die Regelungen dieses Staatsvertrages erst am 1. Juli 1990 wirksam, so daß das Gesetz über den Außenhandel bei Abschluß des hier zu beurteilenden Vertrages am 28. Juni 1990 jedenfalls formal noch galt. Hinsichtlich eines zu diesem Zeitpunkt abgeschlossenen Vertrages kann jedoch aus einem formalen Verstoß gegen das Außenhandelsgesetz der DDR nicht die Unwirksamkeit des Vertrages hergeleitet werden (BGHZ 128, 53 aaO m.N.). 3. Von Rechtsfehlern beeinflußt sind jedoch die - sehr knappen - Ausführungen des Berufungsgerichts, mit denen es eine Nichtigkeit des Vertrages wegen eines Verstoßes gegen die guten Sitten verneint. Ob sich aus einem bestimmten (festgestellten oder in der Revisionsinstanz zu unterstellenden) Sachverhalt ein Verstoß gegen die guten Sitten ableiten läßt, ist eine Rechts-
frage, die uneingeschränkt der Nachprüfung durch das Revisionsgericht unterliegt (Senatsbeschluß vom 2. Oktober 1996 - XII ZB 1/94 - NJW 1997, 192; Musielak/Ball, ZPO 2. Aufl. § 550 Rdn. 12, jeweils m.w.N.). Die Revision macht in diesem Zusammenhang zu Recht geltend, daß die Beklagte zu 4 unter Beweisantritt vorgetragen hat, der marktübliche Preis für eine entsprechende Gerüstgestellung sei 0,50 DM pro Quadratmeter und Woche, bei 2000 qm pro Jahr demnach 52.000 DM. Für das Auf- und Abbauen würden üblicherweise 15 DM pro Quadratmeter berechnet, insgesamt also 30.000 DM pro Jahr. Der marktübliche Preis für die Leistung, zu der sich die Klägerin in dem Vertrag verpflichtet habe, sei deshalb 82.000 DM pro Jahr statt der vereinbarten 360.000 DM. Da das Berufungsgericht keine gegenteiligen Feststellungen getroffen hat, ist für die Revisionsinstanz von diesem Vortrag der Beklagten zu 4 auszugehen. Von diesem Vortrag der Beklagten zu 4 ausgehend ist der Vertrag als wegen Sittenwidrigkeit (§§ 68 Abs. 1 Nr. 2 ZGB, 138 Abs. 1 BGB) nichtig anzusehen. Die Sittenwidrigkeit ist zwar an Hand des § 68 Abs. 1 Nr. 2 ZGB zu prüfen , weil diese Bestimmung bei Abschluß des Vertrages Ende Juni 1990 noch in Kraft war. Jedenfalls für Verträge, die zu diesem Zeitpunkt abgeschlossen worden sind, ist § 68 ZGB aber so auszulegen, daß zwischen ihm und § 138 BGB inhaltlich kein Unterschied mehr besteht und daß deshalb die zu § 138 BGB von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze uneingeschränkt anzuwenden sind (BGHZ 118, 34, 42). Auf den Vertrag, in dem sich die Klägerin gegen Entgelt verpflichtet hat, auf Zeit Gerüstmaterial zur Verfügung zu stellen, ist Mietrecht anzuwenden.
Gewerbliche Mietverträge sind, wie sonstige Rechtsgeschäfte auch, nach § 138 Abs. 1 BGB sittenwidrig und damit nichtig, wenn Leistung und Gegenleistung in einem auffälligen Mißverhältnis zueinander stehen und weitere, sittenwidrige Umstände hinzutreten, wie etwa eine verwerfliche Gesinnung des Begünstigten (Senatsurteil BGHZ 141, 257, 263 m.N.). Ein auffälliges Mißverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung ist nach dem zu unterstellenden Vortrag der Beklagten zu 4 offensichtlich gegeben. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann jedenfalls bei bestimmten Vertragstypen - zum Beispiel bei Grundstückskaufverträgen - ohne weiteres auf eine verwerfliche Gesinnung des Begünstigten geschlossen werden, wenn der Wert der Leistung knapp doppelt so hoch ist wie der Wert der Gegenleistung (BGH, Urteil vom 8. November 1991 - V ZR 260/90 - BGHR-BGB § 138 Abs. 1 Mißverhältnis 4 = NJW 1992, 899, m.N.). Der Senat hat - in anderem Zusammenhang - bereits angedeutet, daß ein solcher Schluß auch bei gewerblichen Mietverträgen gerechtfertigt sein könnte (Senatsurteil BGHZ 141 aaO S. 265). Allerdings können besondere Umstände des Geschäfts dem Rückschluß von einem besonders groben Mißverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung auf eine verwerfliche Gesinnung des Begünstigten entgegenstehen (BGH, Urteil vom 21. März 1997 - V ZR 355/95 - BGHR-BGB § 138 Abs. 1 Mißverhältnis 6 = ZIP 1997, 931). Solche einen entsprechenden Rückschluß ausschließende Umstände kommen zum Beispiel in Betracht, wenn es für den Begünstigten aus besonderen Gründen nicht möglich ist zu übersehen, wie hoch der marktübliche Preis für die von ihm in Anspruch genommene Leistung ist und er deshalb nicht erkennen kann, daß der vereinbarte Preis ihn unangemessen begünstigt. Inwieweit solche Gesichtspunkte bei der Bewertung gewerblicher Mietverträge zum Tragen kommen können, braucht hier nicht abschließend entschieden zu werden.
Nach dem zu unterstellenden Vortrag der Beklagten zu 4 haben die für die Klägerin Tätigen aus verwerflicher Gesinnung gehandelt. Das gilt unabhängig davon, ob sie die Unerfahrenheit des Betriebsdirektors der Beklagten zu 3 ausgenutzt oder - wofür es Anhaltspunkte gibt - mit ihm zusammen bewußt zum Nachteil der von ihm vertretenen Beklagten zu 3 gehandelt haben (Kollusion

).

Das Mißverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung war nach dem Vortrag der Beklagten zu 4 besonders groß. Danach war nämlich der Wert der Leistung nicht nur knapp doppelt so hoch wie der Wert der Gegenleistung, sondern mehr als viermal so hoch. Das Mißverhältnis war für die Begünstigte - die Klägerin - auch ohne weiteres erkennbar. Es ist davon auszugehen, daß der Klägerin als einem in Westberlin ansässigen Gerüstbauunternehmen die üblichen Preise für das Stellen von Gerüstmaterial bekannt waren. Das Berufungsgericht verweist zu Recht darauf, daß auch der für die Rechtsvorgängerin der Beklagten zu 4 handelnde Betriebsdirektor ohne weiteres in der Lage war, sich Vergleichsangebote einzuholen und auf diese Weise den üblichen Marktpreis zu ermitteln. Im übrigen spricht der Text des Vertrages dafür, daß die Parteien sich darüber im klaren waren, einen an sich unangemessen hohen Preis vereinbart zu haben. Nur so ist es nämlich zu erklären, daß es in dem Vertrag ausdrücklich heißt, bei der Bildung des Mietzinses sei auch das Risiko des Vermieters berücksichtigt, "daß nämlich eine Realisierung von Herausgabeansprüchen bezüglich der Gerüstteile nur unter den noch zur Zeit geltenden Bestimmungen sozialistischer Gesetzlichkeit möglich ist, die eine Vollstreckung zu Lasten von Nutzer und Mietern nur unter sehr eingeschränkten Voraussetzungen durch den zuständigen Sekretär vorsehen."
Es kommen weitere, für eine verwerfliche Gesinnung sprechende Gesichtspunkte hinzu. Drei Tage vor Inkrafttreten der Wirtschafts- und Währungsunion hatte der für die Beklagte zu 3 handelnde Betriebsdirektor - für die Klägerin erkennbar - keinerlei Veranlassung, Gerüstmaterial in diesem Umfang für fünf Jahre zu bestellen. Der Vertrag hatte einen Wert von insgesamt 1.800.000 DM. Daß der Betriebsdirektor gegenüber der Klägerin eine so umfangreiche und langfristige Verpflichtung eingegangen ist, wäre vielleicht noch verständlich, wenn er zum Ausgleich einen besonders günstigen Preis ausgehandelt hätte. Es ist aber nicht nachzuvollziehen, warum er eine so umfangreiche und langfristige Verpflichtung eingegangen ist und gleichzeitig einen Preis ausgehandelt hat, der in solchem Maße über dem marktüblichen Preis lag. Es kann kein Zweifel bestehen, daß der Betriebsdirektor objektiv betrachtet die Interessen der Klägerin wahrgenommen hat und nicht die Interessen der von ihm vertretenen Beklagten zu 3. Es drängt sich der Verdacht auf, daß er sich von sachfremden Erwägungen hat leiten lassen. Das Berufungsgericht meint, ein gegenüber dem üblichen Marktpreis überhöhter Preis sei entsprechend dem oben wiedergegebenen Passus in dem Vertrag gerechtfertigt, weil die Klägerin besondere Risiken eingegangen sei. Dem kann nicht gefolgt werden. Das Berufungsgericht hat insofern die Argumentation der Klägerin übernommen, ohne sich mit ihr auseinanderzusetzen. Es kann offenbleiben, ob es richtig ist, daß in der DDR ganz normale Ansprüche aus dem Eigentum nicht ohne weiteres durchsetzbar waren. Insbesondere läßt das Berufungsgericht außer acht, daß der Vertrag abgeschlossen worden ist zu einem Zeitpunkt, als der Beitritt der neuen Bundesländer abzusehen war und unmittelbar bevor stand. Bei Abschluß des Vertrages war das "Gesetz zur Ä nderung und Ergänzung der Verfassung der DDR" vom 17. Juni 1990 bereits beschlossen und in Kraft. In der Einleitung zu diesem Gesetz heißt es, das Ge-
setz ergehe "in der Erkenntnis, daß ... im Herbst 1989 eine friedliche und demokratische Revolution stattgefunden hat und in der Erwartung einer baldigen Herstellung der staatlichen Einheit Deutschlands ...". In Art. 1 des Gesetzes heißt es, Bestimmungen und Rechtsvorschriften, die den einzelnen Bürger oder Organe der staatlichen Gewalt auf das Prinzip des sozialistischen Zentralismus verpflichteten, seien aufgehoben. Bei Abschluß des Vertrages am 28. Juni 1990 war außerdem bekannt, daß drei Tage später - am 1. Juli 1990 - die Wirtschafts- und Währungsunion in Kraft treten würde. Bei dieser Sachlage ist es nicht glaubhaft, daß die Vertragsschließenden in den "zur Zeit geltendenden Bestimmungen sozialistischer Gesetzlichkeit" ein so ernsthaftes Risiko gesehen haben, daß es ein mehrfaches des üblichen Preises rechtfertigen könnte. Die Argumentation des Berufungsgerichts und der Klägerin ist auch in sich widersprüchlich. Sie geht davon aus, es sei zu befürchten gewesen, daß die DDR weiterbestehe, daß sich dort nichts Entscheidendes ändere und daß deshalb ein Anspruch der Klägerin auf Rückgabe ihres Gerüstmaterials nicht oder nur schwer durchsetzbar sei. Hätte die DDR in dieser Form fortbestanden, wäre es aber erst recht nicht möglich gewesen, einen mehrfach überhöhten Mietzinsanspruch vor einem Gericht der DDR durchzusetzen und dem Einwand der Sittenwidrigkeit zu entgehen mit der Begründung, der Mietpreis schließe das Risiko ein, das damit verbunden sei, daß die DDR kein Rechtsstaat sei.
4. Das Berufungsurteil kann deshalb mit der gegebenen Begründung keinen Bestand haben. Der Senat ist nicht in der Lage, selbst abschließend zu entscheiden (§ 565 Abs. 3 ZPO). Die Sache muß an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden, damit es die notwendigen Feststellungen zu der Behauptung der Beklagten zu 4, der vereinbarte Preis sei um das mehrfache überhöht, nachholen kann. Blumenröhr Bundesrichterin Dr. Krohn Gerber ist im Urlaub und verhindert zu unterschreiben. Blumenröhr Sprick Weber-Monecke

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VI ZR 101/04 Verkündet am:
1. März 2005
Böhringer-Mangold,
Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
BGB a.F. §§ 852, 208; EGBGB Art. 231 § 6 Abs. 1, 2;
ZGB-DDR § 338 Abs. 3, § 474 Abs. 1 Nr. 3, § 477 Abs. 1 Nr. 6

a) Die durch die Anzeige des Schadensfalls nach § 477 Abs. 1 Nr. 6 ZGB-DDR
eingetretene Hemmung der Verjährung endete grundsätzlich mit Ablauf des
2. Oktober 1990.

b) Auf den Ausgleichsanspruch des § 338 Abs. 3 ZGB-DDR ist ab dem
3. Oktober 1990 unabhängig von seiner Einordnung als vertraglicher oder
außervertraglicher Anspruch grundsätzlich die Verjährungsvorschrift des
§ 852 BGB a.F. anzuwenden.

c) Bei der nach Art. 231 § 6 Abs. 2 BGB gebotenen Vergleichsberechnung ist
die Prüfung der Verjährung nach den Vorschriften des ZGB-DDR nach § 477
Abs. 1 Nr. 6 ZGB-DDR vorzunehmen, wenn eine bereits begonnene Hem-
mung der Verjährung nach früherem Recht über den Zeitpunkt des Beitritts
hinaus fortdauerte.
BGH, Urteil vom 1. März 2005 - VI ZR 101/04 - KG Berlin
LG Berlin
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 1. März 2005 durch die Richter Dr. Greiner, Wellner, Pauge, Stöhr und Zoll

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 20. Zivilsenats des Kammergerichts vom 19. Mai 2003 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

Der am 25. April 1984 in Ost-Berlin geborene Kläger verlangt von der Beklagten Ersatz immateriellen Schadens, weil er im Jahre 1984 in deren Universitätsklinikum C. fehlerhaft behandelt worden sei. Mit Schreiben vom 30. Juni 1987 zeigte seine alleinsorgeberechtigte Mutter den Schadensfall dem zuständigen Amtsarzt an. Daraufhin erkannte die Staatliche Versicherung der ehemaligen DDR als Versicherer des staatlichen Gesundheitswesens in einem Schreiben vom 29. September 1989, das der Mutter des Klägers damals nicht zugestellt werden konnte, die materielle Verantwortlichkeit der Klinik dem Grunde nach an.
Nachdem sich die Mutter am 9. März 1993 an den Chefarzt der Abteilung Kinderkardiologie des Universitätsklinikums gewandt hatte, antwortete dieser am 18. März 1993, beim Kläger seien wohl unzureichende Kontrollen durchgeführt worden. Auf ein weiteres Schreiben vom 1. Juni 1993 teilte die Beklagte am 18. Oktober 1993 mit, daß sie den "gesamten Vorgang" zur weiteren Bearbeitung an ihren Haftpflichtversicherer übergeben habe. Dieser schrieb dem Kläger am 20. Dezember 1993, daß zur weiteren Prüfung eine Einsicht in die Archivunterlagen notwendig, das Archiv aber derzeit nicht zugänglich sei. Er werde unaufgefordert weiter Stellung nehmen. Auf ein Erinnerungsschreiben vom 20. August 1995 antwortete der Haftpflichtversicherer mit Schreiben vom 4. September 1995, welches oben rechts das Datum „14.02.1994“ trug und der Prozessbevollmächtigten des Klägers am 7. September 1995 zuging, wie folgt: "Den geltend gemachten Schadensersatzanspruch gegenüber dem Universitätsklinikum C. haben wir zur Kenntnis genommen. Nach Prüfung der uns vorliegenden Unterlagen ist festzustellen, daß auf der Grundlage des durch ihre Mandantin gestellten Schadensersatzantrags vom 30.06.1987 die Prüfung der materiellen Verantwortlichkeit eingeleitet wurde. Das Ergebnis wurde mit Schreiben vom 29.09.1989 mitgeteilt und mit Datum vom 09.03.1990 erinnert. Durch den Postzusteller erhielten wir die Nachricht, daß der Empfänger unbekannt verzogen sei.“ Als Anlage war unter anderem eine Kopie des Schreibens der Staatlichen Versicherung der DDR vom 29. September 1989 beigefügt, das der Mutter des Klägers zuvor nicht zugegangen war. Darin wird ausgeführt: "Von der ärztlichen Bezirksgutachterkommission B. ist nach Überprüfung der medizinischen Unterlagen ihres Kindes festgestellt worden, daß bei M. der operative Eingriff am 6.6.86 möglicherweise bei richtiger Katheterlage oder rechtzeitiger Korrektur vermeidbar gewesen wäre.
Für die dadurch entstandenen komplikationsbedingten Beeinträchtigungen haben wir als Versicherer des staatlichen Gesundheitswesens die materielle Verantwortlichkeit o.g. Klinik dem Grunde nach anzuerkennen. Damit hat M. Anspruch auf Schadenersatz, der gemäß § 338 Zivilgesetzbuch zu regeln ist. Zur Klärung desselben halten wir eine Aussprache für erforderlich (…)." Mit Schreiben vom 18. Oktober 1997 bezifferte der Kläger den Anspruch auf eine Entschädigungssumme von 70.000 DM und eine monatliche Schmerzensgeldrente von 300 DM. Daraufhin lehnte der Versicherer der Beklagten am 16. Dezember 1997 einen Eintritt für den Schaden ab, weil die Ansprüche verjährt seien. Das Landgericht hat die auf Zahlung eines Schmerzensgeldes gerichtete Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers hatte keinen Erfolg. Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter.

Entscheidungsgründe:

I.

Das Berufungsgericht führt aus, die nach dem Recht der ehemaligen DDR zu beurteilende Schmerzensgeldforderung des Klägers sei verjährt. Auch wenn sich die Verjährungsfristen und die Hemmung der Verjährung zunächst nach dem Zivilgesetzbuch der DDR (ZGB-DDR) richteten und deshalb die Verjährung gemäß § 477 Abs. 1 Nr. 6 ZGB-DDR von der Anzeige des Versicherungsfalls bis zur Erklärung der Versicherungseinrichtung über ihre Leistungspflicht gehemmt gewesen sei, habe die Verjährungshemmung am 2. Oktober
1990, 24.00 Uhr, geendet. Nach Art. 231 § 6 Abs. 1 Satz 2 EGBGB bestimme sich die Hemmung der Verjährung nur für die Zeit vor dem Beitritt nach dem Recht der DDR. Mit dem 3. Oktober 1990 habe deshalb gemäß Art. 231 § 6 Abs. 1 Satz 1 EGBGB die dreijährige Verjährungsfrist des § 852 Abs. 1 BGB a.F. zu laufen begonnen. Diese sei zwar jedenfalls ab dem 18. März 1993 nach §§ 852 Abs. 2, 205 BGB a.F. wegen Verhandlungen gehemmt gewesen. Selbst wenn die Verhandlungen nicht "mit dem Schreiben der A. vom 14. Februar 1994“ ein Ende gefunden hätten, seien sie aber eingeschlafen, weil auf jenes Schreiben über einen Zeitraum von 18 Monaten hinweg keine Reaktion einer der beiden Seiten erfolgt sei. Zu einer Unterbrechung der Verjährung sei es nicht gekommen.

II.

Die Ausführungen des Berufungsgerichts halten der revisionsrechtlichen Prüfung nicht stand. 1. Ohne Rechtsfehler geht das Berufungsgericht allerdings davon aus, daß auf Schadensersatzansprüche, welche der Kläger aus den Vorgängen nach seiner Geburt im Jahre 1984 herleitet, das Schadensrecht der ehemaligen DDR (§§ 92, 93, 338 Abs. 3 ZGB-DDR) anzuwenden ist. Für außervertragliche Ansprüche ergibt sich dies aus Art. 232 § 10 EGBGB, für Ansprüche wegen einer Vertragsverletzung aus Art. 232 § 1 EGBGB. Die danach gebotene Auslegung und Anwendung des Zivilrechts der DDR hat unter Berücksichtigung der Rechtspraxis in der ehemaligen DDR zu erfolgen; das fortgeltende Recht ist dabei so anzuwenden, wie es von den Gerichten der DDR angewendet worden wäre, wenn und insoweit es mit dem Grundgesetz vereinbar ist (vgl. Senatsurteile BGHZ 123, 65, 67 ff.; 126, 87, 91 f.; 135, 158, 161 f.; s. auch BGHZ 156,
232, 234 f.). Rechtsstaatliche Bedenken gegen die Anwendung der hier in Betracht kommenden Anspruchsgrundlage des § 338 Abs. 3 ZGB-DDR bestehen nicht (vgl. Senatsurteil BGHZ 123, 65, 69 ff.). 2. Nicht zu beanstanden ist auch die Auffassung des Berufungsgerichts, daß sich die Verjährung möglicher Ersatzansprüche bis zum Ablauf des 2. Oktober 1990 nach den Regeln des Zivilgesetzbuchs der DDR richtet (vgl. Art. 231 § 6 Abs. 1 Satz 2 EGBGB) und ein Schadensersatzanspruch bis zu diesem Zeitpunkt nicht verjährt war. Aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden und von den Parteien nicht angegriffen ist die Annahme des Berufungsgerichts, daß die gemäß § 474 Abs. 1 Nr. 3 ZGB-DDR für vertragliche wie außervertragliche Schadensersatzansprüche geltende vierjährige Verjährungsfrist nach § 477 Abs. 1 Nr. 6 ZGB-DDR für die Zeit von der Anzeige des Versicherungsfalls bis zum Wirksamwerden des Beitritts gehemmt war, weil das Schreiben der Staatlichen Versicherung der DDR vom 29. September 1989 dem Kläger vorher nicht zugegangen ist. 3. Ohne Erfolg bringt die Revision vor, die durch die Anzeige des Schadensfalles nach § 477 Abs. 1 Nr. 6 ZGB-DDR eingetretene Hemmung der Verjährung habe über den 2. Oktober 1990 hinaus bis zum Zugang des Schreibens der Staatlichen Versicherung der DDR am 7. September 1995 angedauert. Nach Art. 231 § 6 Abs. 1 Satz 1 EGBGB finden seit dem 3. Oktober 1990 die Verjährungsvorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs nämlich grundsätzlich auch auf Ansprüche Anwendung, die auf der Grundlage des Rechts der ehemaligen DDR erworben worden sind. Lediglich für die Zeit zuvor sind gemäß Art. 231 § 6 Abs. 1 Satz 2 EGBGB die Bestimmungen des ZGB-DDR über den Beginn, die Hemmung und die Unterbrechung der Verjährung anzuwenden (vgl. BGHZ 148, 90, 93; 156, 232, 241 f.; BGH, Beschlüsse vom 17. Mai 1995 - XII ZA 3/95 - MDR 1996, 169 f. und vom 5. März 1999 - BLw 36/98 -
WM 1999, 1138, 1140; Urteil vom 7. Juli 2000 - V ZR 287/99 - NJ 2001, 96, 97; BAGE 93, 289, 292; BAG, Urteil vom 23. Januar 1997 - DtZ 1997, 295 f.; wohl a.A. OLG Brandenburg VersR 1999, 1110 und Grambow, Die Haftung bei Gesundheitsschäden infolge medizinischer Betreuung in der DDR, 1997, S. 68 ff.). Dafür, daß Hemmungs- und Unterbrechungsvorschriften des ZGB-DDR abgesehen von im Streitfall nicht einschlägigen Sonderbestimmungen im Einigungsvertrag aufrechterhalten werden sollten, sprechen weder der Wortlaut des Gesetzes noch Sinn und Zweck der Regelungen (vgl. BGHZ 142, 172, 181 f.). Bei der Anwendung von Verjährungsvorschriften kommt dem Wortlaut des Gesetzes besondere Bedeutung zu. Da der Rechtsverkehr klare Verhältnisse erfordert und die Vorschriften über die Verjährung, welche dazu dienen, Rechtssicherheit und Rechtsfrieden herbeizuführen, dementsprechend eine formale Regelung enthalten, ist es grundsätzlich geboten, sich bei der Anwendung solcher Vorschriften eng an deren Wortlaut zu halten (BGHZ 156, 232, 243 f. m.w.N.). Die vorgenommene Auslegung steht auch in Einklang mit den Gesetzesmaterialien. Auch nach ihnen sollte das Recht der Deutschen Demokratischen Republik lediglich für den Beginn der Verjährung sowie für Tatbestände der Hemmung und Unterbrechung der Verjährung, soweit diese vor Inkrafttreten des Gesetzes verwirklicht worden sind, anwendbar bleiben (siehe BT-Drucks. 11/7817, S. 38). Entgegen der Auffassung der Revision verliert dadurch Art. 231 § 6 Abs. 1 Satz 2 EGBGB seine Bedeutung nicht. Ohne diese Bestimmung könnte der vorstehende Satz 1 dahin verstanden werden, die Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs über Beginn, Hemmung und Unterbrechung der Verjährung seien rückwirkend auf die Zeit vor dem 3. Oktober 1990 anzuwenden. Unergiebig ist insoweit der von der Revision vorgebrachte Art. 229 EGBGB. Diese Vorschrift ist erst später und ohne sachliche Verknüpfung zu
Art. 231 § 6 EGBGB entstanden. Sie läßt daher keinen Rückschluß auf die Auslegung des Art. 231 § 6 Abs. 1 EGBGB zu. 4. Auf der Grundlage der tatsächlichen Feststellungen vermag der erkennende Senat abschließend zu beurteilen, daß die Auffassung des Berufungsgerichts , der Klageanspruch sei verjährt, nicht zutrifft.
a) Entgegen der Auffassung der Revision ist das Berufungsgericht allerdings zutreffend davon ausgegangen, daß für den geltend gemachten Ausgleichsanspruch - unabhängig von seiner Einordnung als vertraglicher oder außervertraglicher Anspruch - grundsätzlich die dreijährige Verjährungsfrist des § 852 Abs. 1 BGB a.F. gilt. Die Dauer der Verjährungsfrist wird nach Art. 231 § 6 Abs. 2 Satz 1 EGBGB ab dem 3. Oktober 1990 grundsätzlich nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs berechnet, wenn dieses eine kürzere Verjährungsfrist vorsieht als das Recht der ehemaligen DDR. Nach § 474 Abs. 1 Nr. 3 ZGBDDR verjährten Schadensersatzansprüche aus Vertrag und außervertragliche Ansprüche in vier Jahren. An die Stelle dieser Frist ist ab der Wiedervereinigung die dreijährige Verjährungsfrist des § 852 Abs. 1 BGB a.F. getreten. Trotz der Unterschiede, die § 338 Abs. 3 ZGB-DDR im Vergleich zu § 847 Abs. 1 BGB a.F. in Zweckbestimmung, Anwendungsvoraussetzungen und Rechtsfolgen aufweist, erfaßt der in § 338 Abs. 3 ZGB-DDR gewährte Ausgleichsanspruch Defizite in einer Breite, die hinter dem Anspruch aus § 847 Abs. 1 BGB a.F. allenfalls in Randbereichen zurückbleibt (eingehend Senatsurteil BGHZ 123, 65, 69 ff. m.w.N.). Wegen dieser weitgehenden Übereinstimmung ist es folgerichtig, auf den Ausgleichsanspruch die Verjährungsvorschrift des § 852 BGB a.F. anzuwenden. Dies gilt gleichermaßen für einen aus einer vertraglichen Beziehung entsprungenen Ausgleichsanspruch wie für einen
außervertraglichen Anspruch. Die Zielrichtung des Zivilgesetzbuchs ging dahin, Schadensersatzansprüche aus Verträgen und aus deliktischem Verhalten möglichst gleichen Regelungen zu unterwerfen und insoweit eine Anspruchskonkurrenz zu vermeiden (vgl. Senatsurteil BGHZ 126, 87, 93 f. m.w.N.). Deshalb verweist § 93 ZGB-DDR auch für Schadensersatzansprüche aus Verträgen auf die Bestimmungen für außervertraglich verursachte Schäden (§§ 330 ff. ZGBDDR ) und ist auch die Verjährungsfrist für vertragliche und außervertragliche Ansprüche gleich (§ 474 Abs. 1 Nr. 3 ZGB-DDR). Folgerichtig wurden unter der Geltung des Zivilgesetzbuchs Ansprüche nach § 338 Abs. 3 ZGB-DDR verjährungsrechtlich stets als außervertragliche Ansprüche angesehen (Kommentar zum Zivilgesetzbuch, 2. Aufl., 1985, Anm. 2 zu § 475 ZGB). Dem entspricht es, auf sie nunmehr die dreijährige deliktsrechtliche Verjährungsfrist anzuwenden und nicht etwa die dreißigjährige des § 195 BGB a.F. (vgl. BGHZ 156, 232, 241 f.; OLG Naumburg NJW 1998, 237, 239 f.).
b) Nach Art. 231 § 6 Abs. 2 Satz 2 EGBGB ist allerdings die längere Frist des Zivilgesetzbuchs der DDR anzuwenden, wenn diese früher abläuft als die an sich kürzere Frist nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch. Deshalb bedarf es einer vergleichenden Berechnung des Ablaufs beider Fristen, wobei - wie dargelegt - für eine Hemmung oder Unterbrechung bis zum 2. Oktober 1990 das Recht der ehemaligen DDR maßgebend ist, danach die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs (Staudinger-Rauscher, BGB, Neubearbeitung 2003, Rdn. 74 zu Art. 231 § 6 EGBGB). Ist die Verjährung nach einer der beiden Fristen eingetreten, so ist der Anspruch verjährt.
c) Dies trifft im Streitfall jedoch nicht zu. aa) Eine Verjährung ist nicht nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs eingetreten.
(1) Zutreffend nimmt das Berufungsgericht an, daß zwischen den Parteien Verhandlungen im Sinne des § 852 Abs. 2 BGB a.F. stattgefunden haben, welche nach § 205 BGB a.F. zu einer Hemmung der Verjährung führten. Das für den Beginn der Verjährungshemmung maßgebliche "Verhandeln" ist weit zu verstehen. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats genügt dafür jeder Meinungsaustausch über den Schadensfall zwischen dem Berechtigten und dem Verpflichteten, sofern nicht sofort und eindeutig jeder Ersatz abgelehnt wird. Verhandlungen schweben daher schon dann, wenn der in Anspruch Genommene Erklärungen abgibt, die dem Geschädigten die Annahme gestatten, der Verpflichtete lasse sich auf die Erörterung über die Berechtigung von Schadensersatzansprüchen ein (vgl. Senatsurteile vom 20. Februar 2001 - VI ZR 179/00 - VersR 2001, 1167 und vom 8. Mai 2001 - VI ZR 208/00 - VersR 2001, 1255, 1256, jeweils m.w.N.). Nach diesen Grundsätzen durfte das Berufungsgericht davon ausgehen, die Parteien seien durch die Schreiben des Klägers vom 9. März und 1. Juni 1993 und die Antwortschreiben von Beklagtenseite vom 18. März 1993 und 18. Oktober 1993 im März 1993 in Verhandlungen über den Anspruch des Klägers eingetreten. Mit der Revision ist allerdings eine Hemmung bereits ab dem 9. März 1993 anzunehmen, weil die Verjährungshemmung auf den Zeitpunkt der Geltendmachung der Ansprüche des Berechtigten zurückwirkt (vgl. Senatsurteile vom 11. November 1958 - VI ZR 231/57 - VersR 1959, 34, 36; vom 13. Februar 1962 - VI ZR 195/61 - VersR 1962, 615, 616; vom 7. März 1967 - VI ZR 135/65 - VersR 1967, 502, 503; BGH, Urteil vom 28. März 1985 - III ZR 20/84 - VersR 1985, 642, 644). (2) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts endete diese Hemmung der Verjährung aber nicht vor dem Zugang des Schreibens des Haft-
pflichtversicherers der Beklagten vom 4. September 1995, welches dem Prozeßbevollmächtigten des Klägers am 7. September 1995 zuging. Die Verjährungshemmung nach § 205 BGB a.F. dauert fort, bis eine Partei die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert (§ 852 Abs. 2 BGB a.F.) oder ein Abbruch durch "Einschlafenlassen" der Verhandlungen erfolgt. Wegen seiner Bedeutung für die Durchsetzbarkeit der geltend gemachten Ansprüche muß ein Abbruch durch klares und eindeutiges Verhalten zum Ausdruck gebracht werden (vgl. Senatsurteil vom 30. Juni 1998 - VI ZR 260/97 - VersR 1998, 1295). Im Streitfall hat das Berufungsgericht keine Tatsachen festgestellt, aus denen ein Abbruch der Verhandlungen abzuleiten wäre. Die Revision wendet sich überdies zu Recht gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, die Verhandlungen seien bereits vor dem Erinnerungsschreiben des Klägers vom 20. August 1995 "eingeschlafen", weil über einen Zeitraum von über 18 Monaten keine Reaktion auf das Schreiben des Haftpflichtversicherers der Beklagten "vom 14.2.1994“ erfolgt sei. Dabei ist das Berufungsgericht offensichtlich davon ausgegangen, das Schreiben des Haftpflichtversicherers vom 4. September 1995, welches oben rechts das Datum "14.02.1994" trug und der Prozeßbevollmächtigten des Klägers am 7. September 1995 zuging, sei bereits am 14. Februar 1994 abgesendet worden und dem Kläger alsbald danach zugegangen. Geht man in Übereinstimmung mit dem vom Berufungsgericht in Bezug genommenen unstreitigen erstinstanzlichen Tatbestand und dem Vorbringen der Parteien im Revisionsverfahren davon aus, daß dieses Schreiben dem Kläger erst am 7. September 1995 zuging, liegt kein Abbruch der Verhandlungen durch "Einschlafenlassen" vor. Nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats tritt ein Abbruch der Verhandlungen durch "Einschlafenlassen" ein, wenn der Berech-
tigte den Zeitpunkt versäumt, zu dem eine Antwort auf die letzte Anfrage des Ersatzpflichtigen spätestens zu erwarten gewesen wäre, falls die Regulierungsverhandlungen mit verjährungshemmender Wirkung hätten fortgesetzt werden sollen (vgl. Senatsurteile BGHZ 152, 298, 303; vom 7. Januar 1986 - VI ZR 203/84 - VersR 1986, 490, 491 und vom 6. März 1990 - VI ZR 44/89 - VersR 1990, 755, 756, jeweils m.w.N.). Anlaß zu einer weiteren Äußerung hat der Berechtigte jedoch nicht, wenn für d ie Regulierung des Schadens eine Verhandlungspause vereinbart wird. Dann ist es grundsätzlich Sache des Haftpflichtversicherers, die Initiative wegen einer Wiederaufnahme der Verhandlungen zu ergreifen, wenn er die Hemmung einer Verjährung der Ersatzansprüche beenden will. Der den Verjährungsvorschriften innewohnende Sinn und Zweck, den Schuldner davor zu schützen, nicht mit unvorhersehbaren Ansprüchen "überfallen" zu werden oder infolge Zeitablaufs in Darlegungs- und Beweisschwierigkeiten zu geraten, kommt bei dieser Sachlage nicht zum Tragen (vgl. Senatsurteil vom 7. Januar 1986 - VI ZR 203/84 - VersR 1986, 490, 492). Eine solche Situation liegt auch vor, wenn der Haftpflichtversicherer - wie hier mit Schreiben vom 20. Dezember 1993 - mitteilt, man müsse zur weiteren Prüfung des erhobenen Anspruchs Einsicht in derzeit nicht zugängliche Archivunterlagen nehmen und werde unaufgefordert weiter Stellung nehmen. (3) Den Rügen der Revision halten auch nicht die Ausführungen des Berufungsgerichts stand, mit denen es eine Unterbrechung der Verjährung abgelehnt hat. Insoweit ist es - entgegen den vorstehenden Ausführungen - davon ausgegangen, daß zum Zeitpunkt des Schreibens des Haftpflichtversicherers vom 4. September 1995, dem als Anlage eine Kopie des Schreiben der Staatlichen Versicherung der DDR vom 29. September 1989 beigefügt war, die Verjährungsfrist bereits abgelaufen war, ohne die Schreiben in ihrem Gesamtzusammenhang im Einzelnen zu würdigen. Dies wird den Umständen des Streitfalls nicht gerecht.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs genügt für ein verjährungsunterbrechendes Anerkenntnis nach § 208 BGB a.F. ein tatsächliches Verhalten des Schuldners gegenüber dem Gläubiger, aus dem sich das Bewußtsein vom Bestehen der Forderung unzweideutig entnehmen läßt und angesichts dessen der Gläubiger darauf vertrauen darf, daß sich der Schuldner nicht auf den Ablauf der Verjährung berufen wird (st. Rechtsprechung ; vgl. BGHZ 142, 172, 182; BGH, Urteile vom 21. November 1996 - IX ZR 159/95 - VersR 1997, 631, 632 und vom 27. Januar 1999 - XII ZR 113/97 - NJW 1999, 1101, 1103, jeweils m.w.N.). Der Schuldner muß dabei sein Wissen, zu etwas verpflichtet zu sein, klar zum Ausdruck bringen, wobei allerdings ein Anerkenntnis auch in einem schlüssigen Verhalten und sogar in einem bloßen Stillschweigen liegen kann (vgl. BGH, Urteile vom 27. Januar 1999 - XII ZR 113/97 - aaO und vom 8. Mai 2002 - I ZR 28/00 - NJW-RR 2002, 1433, 1434, jeweils m.w.N.). Wie sein Verhalten zu verstehen ist, beurteilt sich maßgebend nach dem - objektiven - Empfängerhorizont des Gläubigers (vgl. BGH, Urteile vom 27. Januar 1999 - XII ZR 113/97 - aaO und vom 22. Juli 2004 - IX ZR 482/00 - VersR 2004, 1278, 1279, jeweils m.w.N.). Die rechtliche Würdigung, die der erkennende Senat selbst vorzunehmen hat, führt unter den gegebenen Umständen zu dem Ergebnis, daß hier die Verjährung wegen eines der Beklagten zuzurechnenden Anerkenntnisses im Sinne des § 208 BGB a.F. unterbrochen worden ist. Zu berücksichtigen ist, daß es sich um ein Schreiben des Haftpflichtversicherers der Beklagten handelte, nachdem diesem "der gesamte Vorgang" zur Bearbeitung übergeben worden war, der Kläger Schadensersatzansprüche geltend gemacht hatte und der Haftpflichtversicherer in eine Prüfung der Angelegenheit eingetreten war. Bei dieser Situation durfte ein objektiver Empfänger des Schreibens erwarten, daß ihm nach der erfolgten Einsicht in die Unterlagen
das Ergebnis der Prüfung im Sinne einer inhaltlichen Stellungnahme des Haftpflichtversicherers mitgeteilt werde. Wenn dieser unter solchen Umständen in seinem Schreiben vom 4. September 1995 ohne weitere Ausführungen auf das Ergebnis der Prüfung der materiellen Verantwortlichkeit für den Schadensfall durch die Staatliche Versicherung der DDR Bezug nahm und deren Schreiben in Kopie beifügte, in welchem es heißt: "Damit hat M. Anspruch auf Schadenersatz , der gemäß § 338 ZPO zu regeln ist", gab er aus der Sicht eines objektiven Empfängers dieses Schreibens zu erkennen, daß die Prüfung der schadensrechtlichen Verantwortlichkeit und damit die Berechtigung des klägerischen Anspruchs dem Grunde nach mit Wirkung gegen die Beklagte entschieden sei. Darin liegt ein Anerkenntnis im Sinne des § 208 BGB a.F.. Dieses ist der Beklagten zuzurechnen, da verjährungsunterbrechende Erklärungen auch durch einen Bevollmächtigten des Schuldners abgegeben werden können (vgl. Senatsurteile vom 17. März 1970 - VI ZR 148/68 - VersR 1970, 549 und vom 12. Dezember 1978 - VI ZR 159/77 - VersR 1979, 284, 285; BGH, Urteil vom 28. September 1995 - IX ZR 227/94 - VersR 1996, 113, 114). Der hier handelnde Haftpflichtversicherer ist von der Beklagten als ihr Haftpflichtversicherer benannt worden. Daher kommt es nicht darauf an, ob dieser möglicherweise gemäß § 3 Satz 2 des Gesetzes über die Errichtung der "Staatlichen Versicherung der DDR in Abwicklung“ (vgl. Anlage I Kap. IV Sachgebiet B Abschn. II Nr. 45 EinigVtr. BGBl. II 1990, 885, 991) nur im Auftrag der durch dieses Gesetz gegründeten Anstalt gehandelt hat. Er war in jedem Fall befugt, ein die Verjährung unterbrechendes Anerkenntnis mit Wirkung auch für die Beklagte abzugeben. (4) Somit begann die dreijährige Verjährungsfrist nach Zugang des Anerkenntnisses am 7. September 1995 von neuem zu laufen (§ 217 BGB a.F.). Als die Klage am 7. Oktober 1998 zugestellt wurde, war diese Frist noch nicht abgelaufen. Denn mit Eingang des klägerischen Prozeßkostenhilfeantrags vom 31. März/30. Juni 1998 beim Landgericht am 2. April/3. Juli 1998 ist eine Hem-
mung der Verjährung nach § 203 BGB a.F. eingetreten, welche bis zur Klagezustellung fortdauerte. Der ordnungsgemäße und entscheidungsreife Prozeßkostenhilfeantrag hemmte die Verjährung solange, bis über ihn entschieden war (vgl. BGHZ 70, 235, 239; MünchKomm-von Feldmann, BGB, 3. Aufl., Rdn. 7 zu § 203 m.w.N.). Als das Landgericht die Prozeßkostenhilfe durch Beschluß vom 13. Oktober 1998 verweigerte, war die Klage bereits zugestellt worden. bb) Auch nach dem Recht der ehemaligen DDR ist eine Verjährung nicht eingetreten. Nach Art. 231 § 6 Abs. 2 Satz 2 EGBGB ist die längere vierjährige Verjährungsfrist des § 474 Abs. 1 Nr. 3 ZGB-DDR anzuwenden, wenn diese früher abgelaufen ist als die kürzere Frist des § 852 Abs. 1 BGB a. F.. Das Berufungsurteil enthält keine Feststellungen dazu, wann die Verjährungsfrist gemäß § 475 ZGB-DDR zu laufen begonnen hat. Aus ihm ergibt sich aber, daß die Verjährung nach § 477 Abs. 1 Nr. 6 ZGB-DDR von der Anzeige des Versicherungsfalls durch die Mutter des Klägers mit Schreiben vom 30. Juni 1987 bis zur Erklärung der Versicherungseinrichtung über ihre Leistungspflicht gehemmt gewesen ist. Diese Erklärung ist dem Kläger erst am 7. September 1995 zugegangen. Deshalb ist vor diesem Zeitpunkt nach dem Recht der ehemaligen DDR eine Verjährung nicht eingetreten. Zwar bestimmt Art. 231 § 6 Abs. 2 EGBGB nicht ausdrücklich, ob bei der gebotenen Vergleichsberechnung im Falle einer nach früherem Recht eingetretenen und zum Zeitpunkt des Beitritts noch fortdauernden Hemmung auch insoweit die Vorschriften des ZGB-DDR oder die des Bürgerlichen Gesetzbuchs Anwendung finden sollen. Der Zweck des Absatzes 2, einerseits den Gläubiger vor unerwarteter Verjährung zu schützen und andererseits eine unangemessene Verlängerung von Verjährungsfristen zu vermeiden (vgl. Staudinger/Rauscher, BGB, Neubearbeitung 2003, Rdn. 73 zu Art. 231 § 6 EGBGB; BT-Drucks. 11/7817 S. 38) spricht aber
dafür, die vergleichsweise durchzuführende Prüfung der Verjährung jedenfalls dann nach § 477 Abs. 1 Nr. 6 ZGB-DDR vorzunehmen, wenn – wie hier – eine bereits begonnene Hemmung der Verjährung nach früherem Recht über den Zeitpunkt des Beitritts hinaus fortdauerte. Demgemäß wurde die bei einer Vergleichsbeurteilung nach dem Recht der ehemaligen DDR eingetretene Hemmung erst mit dem Zugang des Anerkenntnisses am 7. September 1995 beendet. Danach wurde die Verjährung sowohl nach § 476 Abs. 1 Nr. 1 ZGB-DDR als auch nach § 208 BGB a.F. unterbrochen mit der Folge, daß die Verjährungsfrist erneut zu laufen begann (§ 476 Abs. 2 ZGB-DDR, § 217 BGB a.F.) und - wie bereits ausgeführt - sowohl die kürzere Verjährungsfrist des § 852 BGB a.F. als auch die vierjährige Verjährungsfrist des § 474 Abs. 1 Nr. 3 ZGBDDR bis zur Zustellung der Klage am 7. Oktober 1998 noch nicht abgelaufen waren. Auf die im Schrifttum angesprochene Frage, ob Art. 231 § 6 Abs. 1 Satz 2 EGBGB bei Handlungen, die zur Hemmung oder Unterbrechung einer Verjährung nach dem 3. Oktober 1990 führen, auf die zu vergleichenden Fristläufe in gleicher Weise anzuwenden sind, kommt es demnach nicht an (vgl. Staudinger/Rauscher, aaO, Rdn. 74 zu Art. 231 § 6 EGBGB).

III.

Nach alledem ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, damit dieses die materielle Berechtigung des Anspruchs prüfen kann. Greiner Wellner Pauge
Stöhr Zoll

Die Verjährung von Ansprüchen wegen Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung ist bis zur Vollendung des 21. Lebensjahrs des Gläubigers gehemmt. Lebt der Gläubiger von Ansprüchen wegen Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung bei Beginn der Verjährung mit dem Schuldner in häuslicher Gemeinschaft, so ist die Verjährung auch bis zur Beendigung der häuslichen Gemeinschaft gehemmt.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VI ZR 392/02 Verkündet am:
7. Oktober 2003
Böhringer-Mangold,
Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
BGB §§ 202 Abs. 1; 225, 242 Cb, 852 Abs. 1 a.F.; AHB § 5 Nr. 7
Teilungsabkommen
Der versicherte Schädiger, der die Schadensregulierung seinem Haftpflichtversicherer
überläßt, muß die von diesem in einem mit einer Krankenkasse vereinbarten Teilungsabkommen
abgegebene Erklärung, auf die Einrede der Verjährung werde auch
nach Überschreiten des Limits verzichtet, jedenfalls soweit gegen sich gelten lassen,
als die dem Versicherungsvertrag zugrundeliegende Versicherungssumme nicht
überschritten wird.
BGH, Urteil vom 7. Oktober 2003 - VI ZR 392/02 - OLG Köln
LG Aachen
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 7. Oktober 2003 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Müller, den Richter Dr.
Greiner, die Richterin Diederichsen und die Richter Pauge und Zoll

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 10. Oktober 2002 aufgehoben. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Aachen vom 25. Januar 2002 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefaßt: Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 161.515,41 Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus ! #" $ %#& ' 138.942,51 dem 7. Juni 2002 zu zahlen. Es wird festgestellt, daß der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin den gesamten zukünftigen Schaden zu 80 % zu ersetzen, der ihr infolge von Aufwendungen für ihr Mitglied R. L. über den bezifferten Betrag hinaus aufgrund der Verletzungen des Herrn L. aus dem Unfallereignis vom 14. Oktober 1995 noch entstehen wird, soweit Ansprüche auf Ersatz dieses Schadens auf sie übergehen und die Versicherungssumme aus dem zwischen dem Beklagten und der A. -Versicherungs-AG bestehenden Haftpflichtversicherungsvertrag nicht überschritten wird. Die weitergehende Klage wird abgewiesen. Die weitergehenden Rechtsmittel werden zurückgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz haben die Klägerin 26 % und der Beklagte 74 % zu tragen. Die Kosten der Rechtsmittelverfahren fallen dem Beklagten zur Last.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Klägerin, eine Krankenkasse, verlangt von dem Beklagten die Erstattung von Leistungen, die sie ihrem Mitglied L. erbracht hat. Die Parteien streiten alleine noch darüber, ob die Ansprüche der Klägerin verjährt sind, und in diesem Zusammenhang über die Frage, wie weit der in § 4 des nachfolgend dargestellten Teilungsabkommens erklärte Verjährungsverzicht reicht. Im Oktober 1995 war L. in der Dunkelheit mit seinem Kleinkraftrad gegen ein entlaufenes Pferd des Beklagten gestoßen und hatte dabei schwerste Verletzungen erlitten. Der Beklagte wurde in einem vorangegangenen seit Juli 1996 anhängigen Rechtsstreit durch seit April 2001 rechtskräftiges Urteil des Landgerichts vom 23. Februar 2000 als Tierhalter verurteilt, an L. ein Schmerzensgeld von 225.000,00 DM und eine monatliche Schmerzensgeldrente zu zahlen; ferner wurde festgestellt, daß der Beklagte verpflichtet ist, L. 80 % seines künftigen materiellen Schadens aus dem Unfallereignis zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialleistungsträger oder sonstige Dritte übergehen. Die Klägerin erbrachte wegen der Unfallfolgen Leistungen aus der so- ( *),+ .-/ 0 12 435 768 zialen Krankenversicherung (217.233,03 Versicherungs -AG (im Folgenden: A.), der Haftpflichtversicherer des Beklagten, erstat-
tete der Klägerin teilweise ihre Aufwendungen nach Maßgabe eines RahmenTeilungsabkommens vom 16./31. August 1995. Darin heißt es u.a.: § 1 b für Schadenfälle der Allgemeinen Haftpflichtversicherung (1) Erhebt eine diesem Abkommen beigetretene Krankenkasse aus Schadenfällen ihrer Versicherten... Regreßansprüche nach § 116 SGB X gegen eine bei der A. haftpflichtversicherte Person, so verzichtet die A. im Rahmen des § 1 b (2) auf die Prüfung der Haftungsfrage und erstattet der Kasse namens der haftpflichtversicherten Person im Rahmen des bestehenden Haftpflichtversicherungsvertrages nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen in Fällen der Haftung nach § 833 S. 1 BGB 55 % in Fällen der Haftung nach sonstigen Gesetzen 45 % ihrer anläßlich des Schadenfalles aufgrund Gesetzes erwachsenen Aufwendungen. § 4 (1) Ansprüche nach dem Abkommen entfallen, wenn sie nicht innerhalb einer Ausschlußfrist von 5 Jahren nach Eintritt des Schadenfalles von der Krankenkasse bei der A. angemeldet worden sind oder die A. innerhalb dieser Frist nicht auf andere Weise Kenntnis von dem Schadenfall erlangt hat. Bei fristgerechter Anmeldung der Ansprüche verzichtet die A. auf die Einrede der Verjährung auch nach Überschreiten des Limits, soweit die dem Versicherungsvertrag zugrundeliegende Versicherungssumme nicht überschritten wird. § 8 b für Schadenfälle der Allgemeinen Haftpflichtversicherung
(1) Das Abkommen gilt nur, soweit die Aufwendungen der Krankenkasse für den Geschädigten DM 30.000,-- nicht übersteigen. Bei Überschreitung des Limits wird bis zum Betrag von DM 30.000,-- abkommensgemäß verfahren und nur der überschreitende Betrag der Sach- und Rechtslage entsprechend erledigt. Die Klägerin meldete ihre Ansprüche gegenüber dem Beklagten mit Schreiben vom 13. November 1995 an. Daraufhin meldete sich die A., mit der die Klägerin in der Folge zunächst ausschließlich korrespondierte. Ihr gegenüber forderte die Klägerin mit Schreiben vom 30. November 1995 einen Teilbetrag von 4.836,37 DM und mit Schreiben vom 3. April 1996 einen weiteren Teilbetrag von 43.343,75 DM. Mit Schreiben vom 6. Mai 1996 teilte die A. mit, daß sie auf der Grundlage des Teilungsabkommens 13.500,00 DM (45% des Limits von 30.000,00 DM) überweisen werde; zur Sach- und Rechtslage vertrete sie die Auffassung, daß den Beklagten am Zustandekommen des Unfalls kein Verschulden treffe. Weitere Forderungen stellte die Klägerin zunächst nicht. Auf ihr Bitten erklärte die A. mit Schreiben vom 15. Juni 1999, 26. November 1999 und 11. Juli 2000, die Einrede der Verjährung werde vorerst nicht erhoben, sofern derzeit noch keine Verjährung eingetreten sei. In letztgenanntem Schreiben wurde der Verjährungsverzicht vorerst bis zum 31. Dezember 2001 erklärt. Mit Schreiben vom 29. Januar 2001 meldete die Klägerin ihre Ansprüche erneut unmittelbar gegenüber dem Beklagten an. Dessen Bevollmächtigte beriefen sich daraufhin mit Schreiben vom 29. Mai 2001 auf die Einrede der Verjährung. Mit der am 11. Oktober 2001 eingereichten Klage hat die Klägerin die

1

Verurteilung des Beklagten zur Zahlung von 369.684,91 DM (= 189.016,89 nebst Zinsen sowie die Feststellung der Ersatzpflicht des Beklagten für den gesamten zukünftigen Schaden wegen der Verletzung des L. aus dem Unfallereignis , soweit die Ersatzansprüche auf die Klägerin übergehen, beantragt. Der
Beklagte hat die Einrede der Verjährung erhoben. Das Landgericht hat die Klage u.a. unter Hinweis auf die eingetretene Verjährung abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Klägerin, mit der diese noch 315.896,70 DM 18 ' :9: ; ! < = ?> ' . ' @;@A BC = EDF G H I- J KL@A (M0NO :- P RQ SO (=161.515,41 rlangt hat, zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die zugelassene Revision der Klägerin.

Entscheidungsgründe:

I.

Nach Ansicht des Berufungsgerichts ist die Klageforderung verjährt. Es hat im wesentlichen ausgeführt: Die Klägerin habe spätestens im November 1995 die gemäß § 852 BGB erforderliche Kenntnis gehabt. Das Teilungsabkommen habe allerdings dazu geführt, daß die Verjährung bis zum Erreichen des vereinbarten Limits gehemmt gewesen sei. Im Hinblick darauf sei der Verjährungsbeginn bis April 1996 hinausgeschoben gewesen, so daß für über das Limit hinausgehende Aufwendungen die Verjährung spätestens mit Ablauf des Monats April 1999 eingetreten sei. Soweit die Klägerin dagegen einwende, daß sich nach der in § 4 Abs. 1 S. 2 des Teilungsabkommens getroffenen Regelung der Verjährungsverzicht auch auf solche Ansprüche erstrecke, die das Limit überstiegen, könne dahinstehen, ob der Regelung ein solcher Inhalt beigelegt werden könne. Eine so verstandene Vereinbarung habe jedenfalls gegenüber dem Beklagten keine rechtliche Wirkung, weil sie nicht zu seinen Lasten habe getroffen werden können. Der Haftpflichtversicherer könne Teilungsabkommen nur im eigenen Namen, nicht namens des Versicherungsnehmers abschließen.
Auf die von der A. konkret abgegebenen Erklärungen, auf die Einrede der Verjährung zu verzichten, könne sich die Klägerin wegen des ausdrücklichen Vorbehalts nicht mit Erfolg berufen, weil bei Eingang des ersten Schreibens vom 15. Juni 1999 die Verjährung bereits eingetreten gewesen sei.

II.

Diese Ausführungen halten den Angriffen der Revision nicht stand. 1. Zutreffend geht das Berufungsgericht allerdings davon aus, daß die Verjährung bis April 1996 schon deshalb gehemmt war, weil zwischen der Klägerin und dem Haftpflichtversicherer des Beklagten das Teilungsabkommen vom 16./31. August 1995 bestand und die Leistungen des Haftpflichtversicherers den im Rahmen des Limits von 30.000 DM zu zahlenden Betrag nicht erreicht hatten. Das Limit ist der Betrag der Aufwendungen der Krankenkasse (§ 8b), auf den die in § 1b des Teilungsabkommens genannten Quoten zu zahlen sind. Mit dieser Maßgabe war die Verjährung jedenfalls bis zum April 1996 gehemmt, weil die Aufwendungen der Klägerin erst zu diesem Zeitpunkt das vereinbarte Limit überstiegen. Ein Teilungsabkommen enthält hinsichtlich der Regreßansprüche eines Sozialversicherungsträgers ein pactum de non petendo. Der Sozialversicherungsträger ist zum Stillhalten gegenüber dem Schädiger verpflichtet, die Verjährung seines Regreßanspruchs ist gehemmt (§ 202 Abs. 1 BGB a.F). Dies gilt im Fall eines vereinbarten Limits auch hinsichtlich der das Limit übersteigenden Ansprüche. Sieht das Teilungsabkommen kein Limit vor, ist die Verjährung insgesamt gehemmt. Treffen die Parteien des Teilungsabkommens keine besonderen Vereinbarungen, endet die Hemmung der Verjährung, wenn das Limit
erreicht ist (vgl. zu allem Senatsurteil vom 13. Dezember 1977 – VI ZR 14/76 – VersR 1978, 278, 280 m.w.N.; Geigel/ Plagemann, Der Haftpflichtprozeß, 23. Aufl., Kap. 30 Rn. 112; Wussow/Schneider, Unfallhaftpflichtrecht, 15. Aufl., Kap. 76 Rn. 42). 2. Nicht zu folgen vermag der erkennende Senat indes den weiteren Ausführungen des Berufungsgerichts.
a) Das Berufungsgericht läßt dahinstehen, ob das hier zu beurteilende Teilungsabkommen einen Verjährungsverzicht auch für solche Ansprüche enthält , die das vereinbarte Limit übersteigen und sich erst aufgrund von Leistungen ergeben, die nach Überschreiten des Limits erbracht werden. Indessen ist diese Frage für den Streitfall erheblich, weil die Erwägungen, mit denen das Berufungsgericht sie dahinstehen läßt, nicht zutreffen (unten b); sie ist auch zu bejahen, was der Senat durch Auslegung selbst feststellen kann (vgl. BGHZ 20, 385, 389; Senatsurteile vom 13. Dezember 1977 – VI ZR 14/76 – aaO, S. 279 und vom 23. März 1993 – VI ZR 164/92 – VersR 1993, 841, 842 m.w.N.). § 4 Abs. 1 Satz 2 des Teilungsabkommens enthält insoweit eine ausdrückliche Regelung. Der Wortlaut dieser Vereinbarung ist klar. Aus dem Zusammenhang des Teilungsabkommens ergibt sich nichts Abweichendes. Insbesondere läßt sich aus dessen § 8b Abs. 1 nicht herleiten, daß Ansprüche, die das Limit übersteigen bzw. nach Überschreiten des Limits entstehen, durch den in § 4 erklärten Verjährungsverzicht nicht betroffen sind. Der dahin gehenden Auslegung der Beklagten kann nicht gefolgt werden. § 8b Abs. 1 des Teilungsabkommens besagt nicht mehr, als daß ein Limit von 30.000 DM besteht, innerhalb dieses Limits abkommensgemäß zu verfahren ist und der übersteigende Betrag nach der Sach- und Rechtslage erledigt wird.
Auf den Verjährungsverzicht nach § 4 Abs. 1 Satz 2 des Teilungsabkommens kann sich § 8b Abs. 1 Satz 1 weder wort- noch sinngemäß beziehen. Denn die Formulierung dahin, daß auf die Einrede der Verjährung „auch nach Überschreiten des Limits, soweit die dem Versicherungsvertrag zugrundeliegende Versicherungssumme nicht überschritten wird", verzichtet werde, verweist offensichtlich auf einen außerhalb der abkommensgemäßen Regulierung liegenden Sachverhalt. Sinn und Zweck dieser Vereinbarung stehen außer Frage. Im Interesse ungestörter Regulierungsverhandlungen und zur Vermeidung unnötiger doppelter Prozeßführung (neben dem Haftpflichtprozeß des Geschädigten ) soll hinsichtlich der das Limit übersteigenden Ansprüche nach der Sachund Rechtslage ohne Fristendruck reguliert werden. Ohne Erfolg beruft sich der Beklagte in diesem Zusammenhang darauf, § 4 Abs. 1 Satz 1 des Teilungsabkommens stelle ausdrücklich auf Ansprüche "nach dem Abkommen" ab. Die Frage, innerhalb welcher Frist Ansprüche nach dem Abkommen anzumelden sind, ist ersichtlich nicht identisch mit der Frage, hinsichtlich welcher Ansprüche für den Fall fristgerechter Anmeldung auf die Erhebung der Verjährungseinrede verzichtet wird. Entgegen der Ansicht der Beklagten kann aus § 4 Abs. 1 Satz 1 des Teilungsabkommens auch nicht hergeleitet werden, daß sich der Verjährungsverzicht auf die einzelnen von der Krankenkasse innerhalb der Ausschlußfrist angemeldeten Forderungen beschränkt. Satz 2 der Regelung besagt ausdrücklich, daß auf die Einrede der Verjährung verzichtet werde, wenn die nach dem Abkommen zu regulierenden Ansprüche - wie hier - fristgerecht angemeldet werden. Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 letzter Teilsatz des Abkommens entfallen die Ansprüche der Krankenkasse im übrigen schon dann nicht, wenn der Versicherer überhaupt innerhalb der Ausschlußfrist von dem Schadensfall Kenntnis erlangt hat.

b) Das Berufungsgericht meint, auf die Beantwortung der vorstehend er- örterten Frage komme es nicht an, weil die zwischen dem Haftpflichtversicherer und der Krankenkasse getroffene Vereinbarung über den Verjährungsverzicht jedenfalls nicht zum Nachteil des Beklagten wirke. Dem kann nicht gefolgt werden. aa) Nach § 5 Nr. 7 AHB gilt der Versicherer als bevollmächtigt, alle zur Beilegung oder Abwehr des Anspruchs ihm zweckmäßig erscheinenden Erklärungen im Namen des Versicherungsnehmers abzugeben. Diese Vollmacht des Versicherers deckt auch Erklärungen, mit denen auf die Einrede der Verjährung verzichtet wird (vgl. Senatsurteil vom 4. Februar 1969 - VI ZR 213/67 - VersR 1969, 451, 452; Prölss/Martin/Voit, VVG, 26. Aufl., § 5 AHB Rn. 23 m.w.N.). Eine solche Erklärung hat die A. hier in § 4 Abs. 1 Satz 2 des Teilungsabkommens für Ansprüche, die sich im Rahmen der Versicherungssumme bewegen, abgegeben. Das Berufungsgericht meint nun, die Vollmacht des Versicherers decke nur Erklärungen aus Anlaß eines konkreten Schadensfalls; Teilungsabkommen würden aber ohne Bezug auf konkrete Schadensfälle nur im Namen des Versicherers , nicht aber im Namen der Versicherungsnehmer abgeschlossen, so daß die darin enthaltenen Erklärungen von der Vollmacht nicht umfaßt seien und den Versicherungsnehmer nicht binden könnten. Dieser Auffassung vermag der erkennende Senat nicht zu folgen. Sie ist nicht folgerichtig, wenn im Einklang mit der herrschenden Meinung - der das Berufungsgericht durchaus folgt - in einem Teilungsabkommen ein pactum de non petendo gesehen wird. Wirkt dieses jedenfalls bis zum Erreichen des Limits für und gegen den Versicherungsnehmer, so kommt es nicht darauf an, ob der Versicherer bestimmte Erklärungen aus Anlaß des jeweils konkreten Scha-
densfalles abgegeben hat. Deshalb besagt die Tatsache, daß ein Teilungsabkommen nur im Namen des Versicherers geschlossen wird und auch einen nur gegen diesen bestehenden eigenständigen Regulierungsanspruch des Sozialversicherungsträgers schafft, nichts darüber, welche einzelnen Wirkungen dem Teilungsabkommen im Regulierungsgeschehen zukommen. Insoweit mißversteht das Berufungsgericht die Ausführungen des Senats in dem Senatsurteil vom 13. Dezember 1977 (VI ZR 14/76, aaO). Dort hat der Senat ausgeführt, der Haftpflichtversicherer sei aufgrund seiner Vollmacht (dort gemäß § 10 Abs. 5 AKB) nicht berechtigt, mit einem Sozialversicherungsträger die von der Sach- und Rechtslage unabhängige pauschale Schadensregulierung nach Maßgabe eines Teilungsabkommens zu vereinbaren. Deshalb werde mit dem Teilungsabkommen lediglich eine eigene vertragliche Pflicht des Haftpflichtversicherers begründet, die „anstelle“ des auf den Sozialversicherer übergegangenen gesetzlichen Anspruchs treten solle. Durch die Erfüllung dieses Anspruchs werde die Verjährung des gesetzlichen Ersatzanspruchs gegen den Versicherungsnehmer nicht unterbrochen. Daß diese Erwägungen den durch das Teilungsabkommen geschaffenen Zahlungsanspruch und eine mögliche Unterbrechung der Verjährung durch dessen Erfüllung betreffen, nicht aber die Annahme hindern, das Teilungsabkommen könne ansonsten Auswirkungen auf den Lauf der Verjährung des gegen den Schädiger gerichteten Anspruchs haben , ergibt sich aus den unmittelbar anschließenden Ausführungen (aaO, S. 280). Da der Versicherer im Rahmen der vereinbarten Versicherungssumme den Schaden im wirtschaftlichen Ergebnis zu bezahlen hat, erlegt § 5 AHB dem versicherten Schädiger Verpflichtungen auf, bei deren Einhaltung das Regulierungsgeschehen weitgehend in der Hand des Versicherers liegt. In diesen Rahmen ist auch die in § 5 Nr. 7 AHB vorgesehene Bevollmächtigung des Ver-
sicherers einzuordnen. In der Schadenspraxis – wie auch im Streitfall – ist der Versicherer regelmäßig der maßgebliche Ansprechpartner des Geschädigten bzw. der Inhaber übergegangener Ansprüche. Seine Erklärungen haben für diese entscheidende Bedeutung. Es ist daher kein Grund dafür ersichtlich, daß der versicherte Schädiger Erklärungen des Versicherers, die dem Geschädigten oder den sonstigen Berechtigten die Durchsetzung der aus der Versicherungssumme zu bedienenden Ersatzansprüche erleichtern, nicht gegen sich gelten lassen müßte (vgl. auch Senatsurteil vom 4. Februar 1969 - VI ZR 213/67 - aaO). Der Senat hat sogar weitergehend angenommen, daß dem Verhalten des Schädigers bei Regulierungsverhandlungen im allgemeinen das Verhalten seines Versicherers gleichstehe und daß der versicherte Schädiger im Einzelfall auch ihm ungünstige Rechtsfolgen des Verhaltens seines Versicherers gegen sich gelten lassen müsse, selbst wenn es um Ansprüche gehe, die die Dekkungssumme übersteigen (Senatsurteil vom 11. April 1978 - VI ZR 29/76 - VersR 1978, 533, 534 zu § 10 Abs. 5 AKB m.w.N.); ob daran festzuhalten ist, kann hier dahinstehen. Teilungsabkommen dienen der Erleichterung der Schadensabwicklung. Die diesen Abkommen beigelegte Wirkung eines pactum de non petendo oder ein darin ausdrücklich für bestimmte Fälle erklärter Verjährungsverzicht dienen ebenfalls diesem Ziel. Bis zum Erreichen des Limits oder, soweit vereinbart, auch über diesen Zeitpunkt hinaus wird eine streitige Auseinandersetzung über Begründetheit und Höhe der bestehenden Ansprüche vermieden. Ein gegenüber dem am Abkommen beteiligten Sozialversicherungsträger auch für die Zeit nach Erreichen des Limits erklärter Verjährungsverzicht dient offensichtlich dem Ziel, die Sach- und Rechtslage durch Verhandlungen mit dem Geschädigten oder notfalls im Haftpflichtprozeß abklären zu können, ohne daß es paralleler Verhandlungen oder Prozeßführung zwischen dem Sozialversicherungsträger und dem Haftpflichtversicherer bedarf.
Vor diesem Hintergrund ist nicht ersichtlich, warum ein vom Haftpflicht- versicherer in einem Teilungsabkommen vorsorglich für alle Schadensfälle erklärter Verjährungsverzicht nicht gegen den versicherten Schädiger wirken sollte. Tritt ein konkreter Schadensfall ein, so wird die Erklärung aktuell und ist regelmäßig von der Bevollmächtigung des § 5 Abs. 7 AHB gedeckt. Die Argumentation des Berufungsgerichts, vor Eintreten eines konkreten Schadensfalls stehe nicht fest, welche konkreten Erklärungen dem Versicherer zweckmäßig erscheinen müßten, so daß vorab gegebene Erklärungen von der Vollmacht nicht umfaßt sein könnten, überzeugt im vorliegenden Zusammenhang nicht. bb) Das Berufungsgericht läßt zudem außer Acht, daß es für die Frage, ob sich der Beklagte mit Erfolg auf Verjährung berufen kann, nicht einmal darauf ankommt, ob der Haftpflichtversicherer den versicherten Schädiger im Hinblick auf Absprachen zur Verjährung wirksam vertreten kann. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Senatsurteile vom 12. Juli 1957 - VI ZR 94/56 - VersR 1957, 667 und vom 4. Februar 1969 - VI ZR 213/67 - aaO; BGH, Urteil vom 5. März 1981 - IVa ZR 196/80 - VersR 1981, 471 f.) kann sich der Schädiger unabhängig vom Vorliegen einer Vollmacht des Versicherers jedenfalls dann nicht auf Verjährung berufen, wenn die Schadensregulierung ausschließlich oder maßgeblich in der Hand des Versicherers liegt und dieser den Eindruck erweckt hat, sich auf Verjährung nicht berufen zu wollen (so auch BGB-RGRK/Johannsen, 12. Aufl., § 222 Rn. 12; vgl. auch Senatsurteil vom 13. Dezember 1977 - VI ZR 14/76 - aaO, S. 281). Die mit der Schadensabwicklung sachkundig Befaßten gehen regelmäßig davon aus, daß - auch bei fehlendem Direktanspruch - dem Versicherer, sofern und solange seine Eintrittspflicht in Frage steht, die maßgebliche Rolle bei der Schadensabwicklung zukommt. Seine Erklärungen zu einem Verjährungsverzicht belasten letztlich nicht den Versicherten, sondern den Versicherer selbst; dies gilt jedenfalls dann, wenn der Schaden aus der Versicherungssumme zu ersetzen ist.
So liegt der Fall hier. Die gesamte Schadensabwicklung lag in der Hand der A. und diese hatte durch die in § 4 Abs. 1 Satz 2 des Teilungsabkommens abgegebene Erklärung zumindest den Eindruck erweckt, bei der Abwicklung von Schadensfällen werde gegenüber der beteiligten Krankenkasse im Rahmen der mit dem Schädiger vereinbarten Versicherungssumme auf die Einrede der Verjährung verzichtet. Ein persönliches Einstehenmüssen des Schädigers kommt im vorliegenden Fall nicht in Betracht (vgl. dazu noch unten III). cc) Dabei ist angesichts der eindeutigen Vereinbarung in § 4 Abs. 1 Satz 2 des Teilungsabkommens unerheblich, ob sich die Sachbearbeiter der Klägerin der bereits bestehenden Verzichtserklärung durchgehend bewußt gewesen sind und aus welchem Grund sie die A. später um die Abgabe einer ausdrücklichen Verzichtserklärung gebeten haben und im Januar 2001 an den Beklagten persönlich herangetreten sind. Allerdings kam dem in einem Teilungsabkommen erklärten Verjährungsverzicht im Hinblick auf § 225 Satz 1 BGB a.F. bisher nur die Bedeutung zu , daß der Schuldner mit der Berufung auf den Eintritt der Verjährung gegen Treu und Glauben verstieß (§ 242 BGB), solange er bei dem Gläubiger den Eindruck erweckte oder aufrecht erhielt, dessen Ansprüche befriedigen oder doch nur mit sachlichen Einwendungen bekämpfen zu wollen, und solange er den Gläubiger dadurch von der rechtzeitigen Erhebung der Klage abhielt (vgl. Senatsurteil vom 4. November 1997 - VI ZR 375/96 - VersR 1998, 124, 125 f. m.w.N.; zur neuen Rechtslage vgl. § 202 BGB n.F.). Ausreichende Anhaltspunkte dafür, daß die Klägerin davon ausgehen mußte, der Beklagte bzw. sein Haftpflichtversicherer wolle sich nicht mehr an den Verzicht halten, sind jedoch nicht vorgetragen. Dies ergab sich insbesondere nicht aus dem Schreiben der A. vom 6. Mai 1996. Diesem war lediglich zu entnehmen, daß der Haftpflichtversicherer die Auffassung vertrat, den Beklagten treffe kein Verschulden. Hintergrund für
das Abwarten der Klägerin mit der Geltendmachung der nach der Sach- und Rechtslage abzuwickelnden Forderungen war sodann ersichtlich, daß diese in dem Haftpflichtprozeß zwischen dem Geschädigten und dem Beklagten geklärt werden sollten. Eine endgültige Klärung der Sach- und Rechtslage ergab sich erst mit der Rücknahme der Revision des Beklagten im April 2001. Die vom Haftpflichtversicherer seit 1999 mehrfach abgegebenen Erklärungen, auf die Einrede der Verjährung zu verzichten, sofern diese noch nicht eingetreten sei, lassen es auch als fernliegend erscheinen, er habe bereits zuvor zum Ausdruck gebracht, sich an eine früher abgegebene Verzichtserklärung nicht halten zu wollen. dd) Der Streitfall gibt keinen Anlaß, der Frage nachzugehen, ob § 4 Abs. 1 Satz 2 des Teilungsabkommens einen zeitlich unbegrenzten Verjährungsverzicht enthält oder ob und gegebenenfalls bis zu welchem Zeitpunkt die Krankenkasse nach Klärung der Sach- und Rechtslage ihre Ansprüche geltend machen muß, um dem Verjährungseinwand zu entgehen. Hier wirkte der im Teilungsabkommen erklärte Verjährungsverzicht jedenfalls bis zum 15. Juni 1999, da zu dieser Zeit nicht einmal das erstinstanzliche Urteil im Haftpflichtprozeß vorlag. Für den nachfolgenden Zeitraum bis zur Klagezustellung am 18. Oktober 2001 ist der Beklagte jedenfalls aufgrund der bis zum 31. Dezember 2001 befristeten ausdrücklichen Verzichtserklärungen der A. gehindert, sich auf Verjährung zu berufen. Daß diese gegen den Beklagten wirken, hat das Berufungsgericht zutreffend angenommen. 3. Auf die von der Revision problematisierten Fragen, ob die Klägerin im April 1996 überhaupt schon Kenntnis i.S. des § 852 Abs. 1 BGB a.F. hatte und ob die Verjährung im Hinblick auf schwebende Verhandlungen (§ 852 Abs. 2 BGB a.F.) gehemmt war, kommt es danach nicht mehr an.

III.

Nach alldem kann das Berufungsurteil keinen Bestand haben. Da die Parteien nur noch über die Verjährungsfrage streiten, ist der Rechtsstreit zur Entscheidung reif, so daß der Senat selbst abschließend entscheiden kann (§ 563 Abs. 3 ZPO). Der Beklagte stellt seine Haftung im Umfang von 80% des entstandenen Schadens im vorliegenden Rechtsstreit nicht mehr in Frage. Er hat den schlüssigen Vortrag der Klägerin zur Schadenshöhe in der Berufungsbegründung nicht bestritten. Zwischen den Parteien ist auch unstreitig, daß die Versicherungssumme durch die hier gestellten Klageanträge nicht überschritten wird. Teilweise unschlüssig ist der Klagevortrag allerdings hinsichtlich des Zinsanspruchs. Insoweit ist zu berücksichtigen, daß in erster Instanz die gesamten Aufwendungen per 1. August 2001 Gegenstand der Klageforderung waren. Abgezogen waren weder das bereits bediente Limit noch die Mithaftungsquote von 20%. Insgesamt ergibt sich nach dem unstreitigen Vortrag der Parteien für die erstinstanzliche Klageforderung ein zuzusprechender Betrag 12 3T : = KF ( VU W KL B4XI Y- - B= J= von nur 271.747,93 DM (= 138.942,51 ochene höhere Betrag beruht auf der verdeckten Klageerhöhung, die sich unter Berücksichtigung des Limits und der Haftungsquote durch Einstellen weiterer Aufwendungen per 1. März 2002 in die Forderungsberechnung ergibt. Auf den berechtigten Betrag der erstinstanzlichen Forderung und den Betrag der zweit- 1Z 0 ; [XI \] ^ _@( ` bac d - e - ; instanzlichen Klageerhöhung (22.572,90 (§§ 291, 288 Abs. 1 BGB) ab Zustellung der Klage bzw. der Berufungsbegründung zuzusprechen. Für eine vorherige Inverzugsetzung des Beklagten mit konkreten Zahlungsbeträgen ist nichts ersichtlich. Das Ablehnungsschreiben des Beklagten vom 19. Juni 2001, auf das sich die Klageschrift bezieht, be-
gründet keinen Anspruch auf Verzugszinsen, insbesondere nicht für erst nach diesem Zeitpunkt erbrachte Leistungen. Das Feststellungsinteresse hinsichtlich des Antrags zu 2 ergibt sich daraus , daß angesichts der schweren Verletzungen des Geschädigten mit weiteren unfallbedingten Leistungen der Klägerin zu rechnen ist. Allerdings hat der Senat den Feststellungsausspruch auf den durch die Versicherungssumme gedeckten Schaden beschränkt. Für eine Unterbrechung oder Hemmung der Verjährung eventuell später sich ergebender Ansprüche wegen nicht gedeckter Schäden ist nichts ersichtlich. Darauf bezieht sich die Zurückweisung der weiter gehenden Rechtsmittel im Urteilsausspruch. Kostenmäßig wirkt sich diese allerdings nicht aus, da ein Überschreiten der Versicherungssumme derzeit nicht in Frage steht und die ausgesprochene Einschränkung nur vorsorglich erfolgt. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 und Abs. 2 ZPO. Bei der Kostenquotelung für die erste Instanz waren die oben im Rahmen der Zinsberechnung aufgeführten Umstände zu berücksichtigen. Die teilweise Abweisung des Zinsanspruchs veranlaßt keine Kostenquotelung.
Den Streitwert für das Revisionsverfahren setzt der Senat auf 171.515,41 Kd ' L 3f 6g O d d B -O 2 kann nicht - wie in den Vorinstanzen geschehen - außer Ansatz bleiben. Die Klägerin hat ihr Interesse in der Klageschrift mit 50.000,00 DM bewertet, allerdings gegen die Wertfestsetzungen der Vorinstanzen keine Einwände erhoben. Es erscheint daher mangels weiterer Anhalts- - h punkte angemessen, das Feststellungsinteresse mit 10.000,00 ewerten.
Müller Greiner Diederichsen Pauge Zoll

Mit Ausnahme der Klageschrift und solcher Schriftsätze, die Sachanträge enthalten, sind Schriftsätze und sonstige Erklärungen der Parteien, sofern nicht das Gericht die Zustellung anordnet, ohne besondere Form mitzuteilen. Bei Übersendung durch die Post gilt die Mitteilung, wenn die Wohnung der Partei im Bereich des Ortsbestellverkehrs liegt, an dem folgenden, im Übrigen an dem zweiten Werktag nach der Aufgabe zur Post als bewirkt, sofern nicht die Partei glaubhaft macht, dass ihr die Mitteilung nicht oder erst in einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VI ZR 392/02 Verkündet am:
7. Oktober 2003
Böhringer-Mangold,
Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
BGB §§ 202 Abs. 1; 225, 242 Cb, 852 Abs. 1 a.F.; AHB § 5 Nr. 7
Teilungsabkommen
Der versicherte Schädiger, der die Schadensregulierung seinem Haftpflichtversicherer
überläßt, muß die von diesem in einem mit einer Krankenkasse vereinbarten Teilungsabkommen
abgegebene Erklärung, auf die Einrede der Verjährung werde auch
nach Überschreiten des Limits verzichtet, jedenfalls soweit gegen sich gelten lassen,
als die dem Versicherungsvertrag zugrundeliegende Versicherungssumme nicht
überschritten wird.
BGH, Urteil vom 7. Oktober 2003 - VI ZR 392/02 - OLG Köln
LG Aachen
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 7. Oktober 2003 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Müller, den Richter Dr.
Greiner, die Richterin Diederichsen und die Richter Pauge und Zoll

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 10. Oktober 2002 aufgehoben. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Aachen vom 25. Januar 2002 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefaßt: Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 161.515,41 Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus ! #" $ %#& ' 138.942,51 dem 7. Juni 2002 zu zahlen. Es wird festgestellt, daß der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin den gesamten zukünftigen Schaden zu 80 % zu ersetzen, der ihr infolge von Aufwendungen für ihr Mitglied R. L. über den bezifferten Betrag hinaus aufgrund der Verletzungen des Herrn L. aus dem Unfallereignis vom 14. Oktober 1995 noch entstehen wird, soweit Ansprüche auf Ersatz dieses Schadens auf sie übergehen und die Versicherungssumme aus dem zwischen dem Beklagten und der A. -Versicherungs-AG bestehenden Haftpflichtversicherungsvertrag nicht überschritten wird. Die weitergehende Klage wird abgewiesen. Die weitergehenden Rechtsmittel werden zurückgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz haben die Klägerin 26 % und der Beklagte 74 % zu tragen. Die Kosten der Rechtsmittelverfahren fallen dem Beklagten zur Last.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Klägerin, eine Krankenkasse, verlangt von dem Beklagten die Erstattung von Leistungen, die sie ihrem Mitglied L. erbracht hat. Die Parteien streiten alleine noch darüber, ob die Ansprüche der Klägerin verjährt sind, und in diesem Zusammenhang über die Frage, wie weit der in § 4 des nachfolgend dargestellten Teilungsabkommens erklärte Verjährungsverzicht reicht. Im Oktober 1995 war L. in der Dunkelheit mit seinem Kleinkraftrad gegen ein entlaufenes Pferd des Beklagten gestoßen und hatte dabei schwerste Verletzungen erlitten. Der Beklagte wurde in einem vorangegangenen seit Juli 1996 anhängigen Rechtsstreit durch seit April 2001 rechtskräftiges Urteil des Landgerichts vom 23. Februar 2000 als Tierhalter verurteilt, an L. ein Schmerzensgeld von 225.000,00 DM und eine monatliche Schmerzensgeldrente zu zahlen; ferner wurde festgestellt, daß der Beklagte verpflichtet ist, L. 80 % seines künftigen materiellen Schadens aus dem Unfallereignis zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialleistungsträger oder sonstige Dritte übergehen. Die Klägerin erbrachte wegen der Unfallfolgen Leistungen aus der so- ( *),+ .-/ 0 12 435 768 zialen Krankenversicherung (217.233,03 Versicherungs -AG (im Folgenden: A.), der Haftpflichtversicherer des Beklagten, erstat-
tete der Klägerin teilweise ihre Aufwendungen nach Maßgabe eines RahmenTeilungsabkommens vom 16./31. August 1995. Darin heißt es u.a.: § 1 b für Schadenfälle der Allgemeinen Haftpflichtversicherung (1) Erhebt eine diesem Abkommen beigetretene Krankenkasse aus Schadenfällen ihrer Versicherten... Regreßansprüche nach § 116 SGB X gegen eine bei der A. haftpflichtversicherte Person, so verzichtet die A. im Rahmen des § 1 b (2) auf die Prüfung der Haftungsfrage und erstattet der Kasse namens der haftpflichtversicherten Person im Rahmen des bestehenden Haftpflichtversicherungsvertrages nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen in Fällen der Haftung nach § 833 S. 1 BGB 55 % in Fällen der Haftung nach sonstigen Gesetzen 45 % ihrer anläßlich des Schadenfalles aufgrund Gesetzes erwachsenen Aufwendungen. § 4 (1) Ansprüche nach dem Abkommen entfallen, wenn sie nicht innerhalb einer Ausschlußfrist von 5 Jahren nach Eintritt des Schadenfalles von der Krankenkasse bei der A. angemeldet worden sind oder die A. innerhalb dieser Frist nicht auf andere Weise Kenntnis von dem Schadenfall erlangt hat. Bei fristgerechter Anmeldung der Ansprüche verzichtet die A. auf die Einrede der Verjährung auch nach Überschreiten des Limits, soweit die dem Versicherungsvertrag zugrundeliegende Versicherungssumme nicht überschritten wird. § 8 b für Schadenfälle der Allgemeinen Haftpflichtversicherung
(1) Das Abkommen gilt nur, soweit die Aufwendungen der Krankenkasse für den Geschädigten DM 30.000,-- nicht übersteigen. Bei Überschreitung des Limits wird bis zum Betrag von DM 30.000,-- abkommensgemäß verfahren und nur der überschreitende Betrag der Sach- und Rechtslage entsprechend erledigt. Die Klägerin meldete ihre Ansprüche gegenüber dem Beklagten mit Schreiben vom 13. November 1995 an. Daraufhin meldete sich die A., mit der die Klägerin in der Folge zunächst ausschließlich korrespondierte. Ihr gegenüber forderte die Klägerin mit Schreiben vom 30. November 1995 einen Teilbetrag von 4.836,37 DM und mit Schreiben vom 3. April 1996 einen weiteren Teilbetrag von 43.343,75 DM. Mit Schreiben vom 6. Mai 1996 teilte die A. mit, daß sie auf der Grundlage des Teilungsabkommens 13.500,00 DM (45% des Limits von 30.000,00 DM) überweisen werde; zur Sach- und Rechtslage vertrete sie die Auffassung, daß den Beklagten am Zustandekommen des Unfalls kein Verschulden treffe. Weitere Forderungen stellte die Klägerin zunächst nicht. Auf ihr Bitten erklärte die A. mit Schreiben vom 15. Juni 1999, 26. November 1999 und 11. Juli 2000, die Einrede der Verjährung werde vorerst nicht erhoben, sofern derzeit noch keine Verjährung eingetreten sei. In letztgenanntem Schreiben wurde der Verjährungsverzicht vorerst bis zum 31. Dezember 2001 erklärt. Mit Schreiben vom 29. Januar 2001 meldete die Klägerin ihre Ansprüche erneut unmittelbar gegenüber dem Beklagten an. Dessen Bevollmächtigte beriefen sich daraufhin mit Schreiben vom 29. Mai 2001 auf die Einrede der Verjährung. Mit der am 11. Oktober 2001 eingereichten Klage hat die Klägerin die

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Verurteilung des Beklagten zur Zahlung von 369.684,91 DM (= 189.016,89 nebst Zinsen sowie die Feststellung der Ersatzpflicht des Beklagten für den gesamten zukünftigen Schaden wegen der Verletzung des L. aus dem Unfallereignis , soweit die Ersatzansprüche auf die Klägerin übergehen, beantragt. Der
Beklagte hat die Einrede der Verjährung erhoben. Das Landgericht hat die Klage u.a. unter Hinweis auf die eingetretene Verjährung abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Klägerin, mit der diese noch 315.896,70 DM 18 ' :9: ; ! < = ?> ' . ' @;@A BC = EDF G H I- J KL@A (M0NO :- P RQ SO (=161.515,41 rlangt hat, zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die zugelassene Revision der Klägerin.

Entscheidungsgründe:

I.

Nach Ansicht des Berufungsgerichts ist die Klageforderung verjährt. Es hat im wesentlichen ausgeführt: Die Klägerin habe spätestens im November 1995 die gemäß § 852 BGB erforderliche Kenntnis gehabt. Das Teilungsabkommen habe allerdings dazu geführt, daß die Verjährung bis zum Erreichen des vereinbarten Limits gehemmt gewesen sei. Im Hinblick darauf sei der Verjährungsbeginn bis April 1996 hinausgeschoben gewesen, so daß für über das Limit hinausgehende Aufwendungen die Verjährung spätestens mit Ablauf des Monats April 1999 eingetreten sei. Soweit die Klägerin dagegen einwende, daß sich nach der in § 4 Abs. 1 S. 2 des Teilungsabkommens getroffenen Regelung der Verjährungsverzicht auch auf solche Ansprüche erstrecke, die das Limit überstiegen, könne dahinstehen, ob der Regelung ein solcher Inhalt beigelegt werden könne. Eine so verstandene Vereinbarung habe jedenfalls gegenüber dem Beklagten keine rechtliche Wirkung, weil sie nicht zu seinen Lasten habe getroffen werden können. Der Haftpflichtversicherer könne Teilungsabkommen nur im eigenen Namen, nicht namens des Versicherungsnehmers abschließen.
Auf die von der A. konkret abgegebenen Erklärungen, auf die Einrede der Verjährung zu verzichten, könne sich die Klägerin wegen des ausdrücklichen Vorbehalts nicht mit Erfolg berufen, weil bei Eingang des ersten Schreibens vom 15. Juni 1999 die Verjährung bereits eingetreten gewesen sei.

II.

Diese Ausführungen halten den Angriffen der Revision nicht stand. 1. Zutreffend geht das Berufungsgericht allerdings davon aus, daß die Verjährung bis April 1996 schon deshalb gehemmt war, weil zwischen der Klägerin und dem Haftpflichtversicherer des Beklagten das Teilungsabkommen vom 16./31. August 1995 bestand und die Leistungen des Haftpflichtversicherers den im Rahmen des Limits von 30.000 DM zu zahlenden Betrag nicht erreicht hatten. Das Limit ist der Betrag der Aufwendungen der Krankenkasse (§ 8b), auf den die in § 1b des Teilungsabkommens genannten Quoten zu zahlen sind. Mit dieser Maßgabe war die Verjährung jedenfalls bis zum April 1996 gehemmt, weil die Aufwendungen der Klägerin erst zu diesem Zeitpunkt das vereinbarte Limit überstiegen. Ein Teilungsabkommen enthält hinsichtlich der Regreßansprüche eines Sozialversicherungsträgers ein pactum de non petendo. Der Sozialversicherungsträger ist zum Stillhalten gegenüber dem Schädiger verpflichtet, die Verjährung seines Regreßanspruchs ist gehemmt (§ 202 Abs. 1 BGB a.F). Dies gilt im Fall eines vereinbarten Limits auch hinsichtlich der das Limit übersteigenden Ansprüche. Sieht das Teilungsabkommen kein Limit vor, ist die Verjährung insgesamt gehemmt. Treffen die Parteien des Teilungsabkommens keine besonderen Vereinbarungen, endet die Hemmung der Verjährung, wenn das Limit
erreicht ist (vgl. zu allem Senatsurteil vom 13. Dezember 1977 – VI ZR 14/76 – VersR 1978, 278, 280 m.w.N.; Geigel/ Plagemann, Der Haftpflichtprozeß, 23. Aufl., Kap. 30 Rn. 112; Wussow/Schneider, Unfallhaftpflichtrecht, 15. Aufl., Kap. 76 Rn. 42). 2. Nicht zu folgen vermag der erkennende Senat indes den weiteren Ausführungen des Berufungsgerichts.
a) Das Berufungsgericht läßt dahinstehen, ob das hier zu beurteilende Teilungsabkommen einen Verjährungsverzicht auch für solche Ansprüche enthält , die das vereinbarte Limit übersteigen und sich erst aufgrund von Leistungen ergeben, die nach Überschreiten des Limits erbracht werden. Indessen ist diese Frage für den Streitfall erheblich, weil die Erwägungen, mit denen das Berufungsgericht sie dahinstehen läßt, nicht zutreffen (unten b); sie ist auch zu bejahen, was der Senat durch Auslegung selbst feststellen kann (vgl. BGHZ 20, 385, 389; Senatsurteile vom 13. Dezember 1977 – VI ZR 14/76 – aaO, S. 279 und vom 23. März 1993 – VI ZR 164/92 – VersR 1993, 841, 842 m.w.N.). § 4 Abs. 1 Satz 2 des Teilungsabkommens enthält insoweit eine ausdrückliche Regelung. Der Wortlaut dieser Vereinbarung ist klar. Aus dem Zusammenhang des Teilungsabkommens ergibt sich nichts Abweichendes. Insbesondere läßt sich aus dessen § 8b Abs. 1 nicht herleiten, daß Ansprüche, die das Limit übersteigen bzw. nach Überschreiten des Limits entstehen, durch den in § 4 erklärten Verjährungsverzicht nicht betroffen sind. Der dahin gehenden Auslegung der Beklagten kann nicht gefolgt werden. § 8b Abs. 1 des Teilungsabkommens besagt nicht mehr, als daß ein Limit von 30.000 DM besteht, innerhalb dieses Limits abkommensgemäß zu verfahren ist und der übersteigende Betrag nach der Sach- und Rechtslage erledigt wird.
Auf den Verjährungsverzicht nach § 4 Abs. 1 Satz 2 des Teilungsabkommens kann sich § 8b Abs. 1 Satz 1 weder wort- noch sinngemäß beziehen. Denn die Formulierung dahin, daß auf die Einrede der Verjährung „auch nach Überschreiten des Limits, soweit die dem Versicherungsvertrag zugrundeliegende Versicherungssumme nicht überschritten wird", verzichtet werde, verweist offensichtlich auf einen außerhalb der abkommensgemäßen Regulierung liegenden Sachverhalt. Sinn und Zweck dieser Vereinbarung stehen außer Frage. Im Interesse ungestörter Regulierungsverhandlungen und zur Vermeidung unnötiger doppelter Prozeßführung (neben dem Haftpflichtprozeß des Geschädigten ) soll hinsichtlich der das Limit übersteigenden Ansprüche nach der Sachund Rechtslage ohne Fristendruck reguliert werden. Ohne Erfolg beruft sich der Beklagte in diesem Zusammenhang darauf, § 4 Abs. 1 Satz 1 des Teilungsabkommens stelle ausdrücklich auf Ansprüche "nach dem Abkommen" ab. Die Frage, innerhalb welcher Frist Ansprüche nach dem Abkommen anzumelden sind, ist ersichtlich nicht identisch mit der Frage, hinsichtlich welcher Ansprüche für den Fall fristgerechter Anmeldung auf die Erhebung der Verjährungseinrede verzichtet wird. Entgegen der Ansicht der Beklagten kann aus § 4 Abs. 1 Satz 1 des Teilungsabkommens auch nicht hergeleitet werden, daß sich der Verjährungsverzicht auf die einzelnen von der Krankenkasse innerhalb der Ausschlußfrist angemeldeten Forderungen beschränkt. Satz 2 der Regelung besagt ausdrücklich, daß auf die Einrede der Verjährung verzichtet werde, wenn die nach dem Abkommen zu regulierenden Ansprüche - wie hier - fristgerecht angemeldet werden. Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 letzter Teilsatz des Abkommens entfallen die Ansprüche der Krankenkasse im übrigen schon dann nicht, wenn der Versicherer überhaupt innerhalb der Ausschlußfrist von dem Schadensfall Kenntnis erlangt hat.

b) Das Berufungsgericht meint, auf die Beantwortung der vorstehend er- örterten Frage komme es nicht an, weil die zwischen dem Haftpflichtversicherer und der Krankenkasse getroffene Vereinbarung über den Verjährungsverzicht jedenfalls nicht zum Nachteil des Beklagten wirke. Dem kann nicht gefolgt werden. aa) Nach § 5 Nr. 7 AHB gilt der Versicherer als bevollmächtigt, alle zur Beilegung oder Abwehr des Anspruchs ihm zweckmäßig erscheinenden Erklärungen im Namen des Versicherungsnehmers abzugeben. Diese Vollmacht des Versicherers deckt auch Erklärungen, mit denen auf die Einrede der Verjährung verzichtet wird (vgl. Senatsurteil vom 4. Februar 1969 - VI ZR 213/67 - VersR 1969, 451, 452; Prölss/Martin/Voit, VVG, 26. Aufl., § 5 AHB Rn. 23 m.w.N.). Eine solche Erklärung hat die A. hier in § 4 Abs. 1 Satz 2 des Teilungsabkommens für Ansprüche, die sich im Rahmen der Versicherungssumme bewegen, abgegeben. Das Berufungsgericht meint nun, die Vollmacht des Versicherers decke nur Erklärungen aus Anlaß eines konkreten Schadensfalls; Teilungsabkommen würden aber ohne Bezug auf konkrete Schadensfälle nur im Namen des Versicherers , nicht aber im Namen der Versicherungsnehmer abgeschlossen, so daß die darin enthaltenen Erklärungen von der Vollmacht nicht umfaßt seien und den Versicherungsnehmer nicht binden könnten. Dieser Auffassung vermag der erkennende Senat nicht zu folgen. Sie ist nicht folgerichtig, wenn im Einklang mit der herrschenden Meinung - der das Berufungsgericht durchaus folgt - in einem Teilungsabkommen ein pactum de non petendo gesehen wird. Wirkt dieses jedenfalls bis zum Erreichen des Limits für und gegen den Versicherungsnehmer, so kommt es nicht darauf an, ob der Versicherer bestimmte Erklärungen aus Anlaß des jeweils konkreten Scha-
densfalles abgegeben hat. Deshalb besagt die Tatsache, daß ein Teilungsabkommen nur im Namen des Versicherers geschlossen wird und auch einen nur gegen diesen bestehenden eigenständigen Regulierungsanspruch des Sozialversicherungsträgers schafft, nichts darüber, welche einzelnen Wirkungen dem Teilungsabkommen im Regulierungsgeschehen zukommen. Insoweit mißversteht das Berufungsgericht die Ausführungen des Senats in dem Senatsurteil vom 13. Dezember 1977 (VI ZR 14/76, aaO). Dort hat der Senat ausgeführt, der Haftpflichtversicherer sei aufgrund seiner Vollmacht (dort gemäß § 10 Abs. 5 AKB) nicht berechtigt, mit einem Sozialversicherungsträger die von der Sach- und Rechtslage unabhängige pauschale Schadensregulierung nach Maßgabe eines Teilungsabkommens zu vereinbaren. Deshalb werde mit dem Teilungsabkommen lediglich eine eigene vertragliche Pflicht des Haftpflichtversicherers begründet, die „anstelle“ des auf den Sozialversicherer übergegangenen gesetzlichen Anspruchs treten solle. Durch die Erfüllung dieses Anspruchs werde die Verjährung des gesetzlichen Ersatzanspruchs gegen den Versicherungsnehmer nicht unterbrochen. Daß diese Erwägungen den durch das Teilungsabkommen geschaffenen Zahlungsanspruch und eine mögliche Unterbrechung der Verjährung durch dessen Erfüllung betreffen, nicht aber die Annahme hindern, das Teilungsabkommen könne ansonsten Auswirkungen auf den Lauf der Verjährung des gegen den Schädiger gerichteten Anspruchs haben , ergibt sich aus den unmittelbar anschließenden Ausführungen (aaO, S. 280). Da der Versicherer im Rahmen der vereinbarten Versicherungssumme den Schaden im wirtschaftlichen Ergebnis zu bezahlen hat, erlegt § 5 AHB dem versicherten Schädiger Verpflichtungen auf, bei deren Einhaltung das Regulierungsgeschehen weitgehend in der Hand des Versicherers liegt. In diesen Rahmen ist auch die in § 5 Nr. 7 AHB vorgesehene Bevollmächtigung des Ver-
sicherers einzuordnen. In der Schadenspraxis – wie auch im Streitfall – ist der Versicherer regelmäßig der maßgebliche Ansprechpartner des Geschädigten bzw. der Inhaber übergegangener Ansprüche. Seine Erklärungen haben für diese entscheidende Bedeutung. Es ist daher kein Grund dafür ersichtlich, daß der versicherte Schädiger Erklärungen des Versicherers, die dem Geschädigten oder den sonstigen Berechtigten die Durchsetzung der aus der Versicherungssumme zu bedienenden Ersatzansprüche erleichtern, nicht gegen sich gelten lassen müßte (vgl. auch Senatsurteil vom 4. Februar 1969 - VI ZR 213/67 - aaO). Der Senat hat sogar weitergehend angenommen, daß dem Verhalten des Schädigers bei Regulierungsverhandlungen im allgemeinen das Verhalten seines Versicherers gleichstehe und daß der versicherte Schädiger im Einzelfall auch ihm ungünstige Rechtsfolgen des Verhaltens seines Versicherers gegen sich gelten lassen müsse, selbst wenn es um Ansprüche gehe, die die Dekkungssumme übersteigen (Senatsurteil vom 11. April 1978 - VI ZR 29/76 - VersR 1978, 533, 534 zu § 10 Abs. 5 AKB m.w.N.); ob daran festzuhalten ist, kann hier dahinstehen. Teilungsabkommen dienen der Erleichterung der Schadensabwicklung. Die diesen Abkommen beigelegte Wirkung eines pactum de non petendo oder ein darin ausdrücklich für bestimmte Fälle erklärter Verjährungsverzicht dienen ebenfalls diesem Ziel. Bis zum Erreichen des Limits oder, soweit vereinbart, auch über diesen Zeitpunkt hinaus wird eine streitige Auseinandersetzung über Begründetheit und Höhe der bestehenden Ansprüche vermieden. Ein gegenüber dem am Abkommen beteiligten Sozialversicherungsträger auch für die Zeit nach Erreichen des Limits erklärter Verjährungsverzicht dient offensichtlich dem Ziel, die Sach- und Rechtslage durch Verhandlungen mit dem Geschädigten oder notfalls im Haftpflichtprozeß abklären zu können, ohne daß es paralleler Verhandlungen oder Prozeßführung zwischen dem Sozialversicherungsträger und dem Haftpflichtversicherer bedarf.
Vor diesem Hintergrund ist nicht ersichtlich, warum ein vom Haftpflicht- versicherer in einem Teilungsabkommen vorsorglich für alle Schadensfälle erklärter Verjährungsverzicht nicht gegen den versicherten Schädiger wirken sollte. Tritt ein konkreter Schadensfall ein, so wird die Erklärung aktuell und ist regelmäßig von der Bevollmächtigung des § 5 Abs. 7 AHB gedeckt. Die Argumentation des Berufungsgerichts, vor Eintreten eines konkreten Schadensfalls stehe nicht fest, welche konkreten Erklärungen dem Versicherer zweckmäßig erscheinen müßten, so daß vorab gegebene Erklärungen von der Vollmacht nicht umfaßt sein könnten, überzeugt im vorliegenden Zusammenhang nicht. bb) Das Berufungsgericht läßt zudem außer Acht, daß es für die Frage, ob sich der Beklagte mit Erfolg auf Verjährung berufen kann, nicht einmal darauf ankommt, ob der Haftpflichtversicherer den versicherten Schädiger im Hinblick auf Absprachen zur Verjährung wirksam vertreten kann. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Senatsurteile vom 12. Juli 1957 - VI ZR 94/56 - VersR 1957, 667 und vom 4. Februar 1969 - VI ZR 213/67 - aaO; BGH, Urteil vom 5. März 1981 - IVa ZR 196/80 - VersR 1981, 471 f.) kann sich der Schädiger unabhängig vom Vorliegen einer Vollmacht des Versicherers jedenfalls dann nicht auf Verjährung berufen, wenn die Schadensregulierung ausschließlich oder maßgeblich in der Hand des Versicherers liegt und dieser den Eindruck erweckt hat, sich auf Verjährung nicht berufen zu wollen (so auch BGB-RGRK/Johannsen, 12. Aufl., § 222 Rn. 12; vgl. auch Senatsurteil vom 13. Dezember 1977 - VI ZR 14/76 - aaO, S. 281). Die mit der Schadensabwicklung sachkundig Befaßten gehen regelmäßig davon aus, daß - auch bei fehlendem Direktanspruch - dem Versicherer, sofern und solange seine Eintrittspflicht in Frage steht, die maßgebliche Rolle bei der Schadensabwicklung zukommt. Seine Erklärungen zu einem Verjährungsverzicht belasten letztlich nicht den Versicherten, sondern den Versicherer selbst; dies gilt jedenfalls dann, wenn der Schaden aus der Versicherungssumme zu ersetzen ist.
So liegt der Fall hier. Die gesamte Schadensabwicklung lag in der Hand der A. und diese hatte durch die in § 4 Abs. 1 Satz 2 des Teilungsabkommens abgegebene Erklärung zumindest den Eindruck erweckt, bei der Abwicklung von Schadensfällen werde gegenüber der beteiligten Krankenkasse im Rahmen der mit dem Schädiger vereinbarten Versicherungssumme auf die Einrede der Verjährung verzichtet. Ein persönliches Einstehenmüssen des Schädigers kommt im vorliegenden Fall nicht in Betracht (vgl. dazu noch unten III). cc) Dabei ist angesichts der eindeutigen Vereinbarung in § 4 Abs. 1 Satz 2 des Teilungsabkommens unerheblich, ob sich die Sachbearbeiter der Klägerin der bereits bestehenden Verzichtserklärung durchgehend bewußt gewesen sind und aus welchem Grund sie die A. später um die Abgabe einer ausdrücklichen Verzichtserklärung gebeten haben und im Januar 2001 an den Beklagten persönlich herangetreten sind. Allerdings kam dem in einem Teilungsabkommen erklärten Verjährungsverzicht im Hinblick auf § 225 Satz 1 BGB a.F. bisher nur die Bedeutung zu , daß der Schuldner mit der Berufung auf den Eintritt der Verjährung gegen Treu und Glauben verstieß (§ 242 BGB), solange er bei dem Gläubiger den Eindruck erweckte oder aufrecht erhielt, dessen Ansprüche befriedigen oder doch nur mit sachlichen Einwendungen bekämpfen zu wollen, und solange er den Gläubiger dadurch von der rechtzeitigen Erhebung der Klage abhielt (vgl. Senatsurteil vom 4. November 1997 - VI ZR 375/96 - VersR 1998, 124, 125 f. m.w.N.; zur neuen Rechtslage vgl. § 202 BGB n.F.). Ausreichende Anhaltspunkte dafür, daß die Klägerin davon ausgehen mußte, der Beklagte bzw. sein Haftpflichtversicherer wolle sich nicht mehr an den Verzicht halten, sind jedoch nicht vorgetragen. Dies ergab sich insbesondere nicht aus dem Schreiben der A. vom 6. Mai 1996. Diesem war lediglich zu entnehmen, daß der Haftpflichtversicherer die Auffassung vertrat, den Beklagten treffe kein Verschulden. Hintergrund für
das Abwarten der Klägerin mit der Geltendmachung der nach der Sach- und Rechtslage abzuwickelnden Forderungen war sodann ersichtlich, daß diese in dem Haftpflichtprozeß zwischen dem Geschädigten und dem Beklagten geklärt werden sollten. Eine endgültige Klärung der Sach- und Rechtslage ergab sich erst mit der Rücknahme der Revision des Beklagten im April 2001. Die vom Haftpflichtversicherer seit 1999 mehrfach abgegebenen Erklärungen, auf die Einrede der Verjährung zu verzichten, sofern diese noch nicht eingetreten sei, lassen es auch als fernliegend erscheinen, er habe bereits zuvor zum Ausdruck gebracht, sich an eine früher abgegebene Verzichtserklärung nicht halten zu wollen. dd) Der Streitfall gibt keinen Anlaß, der Frage nachzugehen, ob § 4 Abs. 1 Satz 2 des Teilungsabkommens einen zeitlich unbegrenzten Verjährungsverzicht enthält oder ob und gegebenenfalls bis zu welchem Zeitpunkt die Krankenkasse nach Klärung der Sach- und Rechtslage ihre Ansprüche geltend machen muß, um dem Verjährungseinwand zu entgehen. Hier wirkte der im Teilungsabkommen erklärte Verjährungsverzicht jedenfalls bis zum 15. Juni 1999, da zu dieser Zeit nicht einmal das erstinstanzliche Urteil im Haftpflichtprozeß vorlag. Für den nachfolgenden Zeitraum bis zur Klagezustellung am 18. Oktober 2001 ist der Beklagte jedenfalls aufgrund der bis zum 31. Dezember 2001 befristeten ausdrücklichen Verzichtserklärungen der A. gehindert, sich auf Verjährung zu berufen. Daß diese gegen den Beklagten wirken, hat das Berufungsgericht zutreffend angenommen. 3. Auf die von der Revision problematisierten Fragen, ob die Klägerin im April 1996 überhaupt schon Kenntnis i.S. des § 852 Abs. 1 BGB a.F. hatte und ob die Verjährung im Hinblick auf schwebende Verhandlungen (§ 852 Abs. 2 BGB a.F.) gehemmt war, kommt es danach nicht mehr an.

III.

Nach alldem kann das Berufungsurteil keinen Bestand haben. Da die Parteien nur noch über die Verjährungsfrage streiten, ist der Rechtsstreit zur Entscheidung reif, so daß der Senat selbst abschließend entscheiden kann (§ 563 Abs. 3 ZPO). Der Beklagte stellt seine Haftung im Umfang von 80% des entstandenen Schadens im vorliegenden Rechtsstreit nicht mehr in Frage. Er hat den schlüssigen Vortrag der Klägerin zur Schadenshöhe in der Berufungsbegründung nicht bestritten. Zwischen den Parteien ist auch unstreitig, daß die Versicherungssumme durch die hier gestellten Klageanträge nicht überschritten wird. Teilweise unschlüssig ist der Klagevortrag allerdings hinsichtlich des Zinsanspruchs. Insoweit ist zu berücksichtigen, daß in erster Instanz die gesamten Aufwendungen per 1. August 2001 Gegenstand der Klageforderung waren. Abgezogen waren weder das bereits bediente Limit noch die Mithaftungsquote von 20%. Insgesamt ergibt sich nach dem unstreitigen Vortrag der Parteien für die erstinstanzliche Klageforderung ein zuzusprechender Betrag 12 3T : = KF ( VU W KL B4XI Y- - B= J= von nur 271.747,93 DM (= 138.942,51 ochene höhere Betrag beruht auf der verdeckten Klageerhöhung, die sich unter Berücksichtigung des Limits und der Haftungsquote durch Einstellen weiterer Aufwendungen per 1. März 2002 in die Forderungsberechnung ergibt. Auf den berechtigten Betrag der erstinstanzlichen Forderung und den Betrag der zweit- 1Z 0 ; [XI \] ^ _@( ` bac d - e - ; instanzlichen Klageerhöhung (22.572,90 (§§ 291, 288 Abs. 1 BGB) ab Zustellung der Klage bzw. der Berufungsbegründung zuzusprechen. Für eine vorherige Inverzugsetzung des Beklagten mit konkreten Zahlungsbeträgen ist nichts ersichtlich. Das Ablehnungsschreiben des Beklagten vom 19. Juni 2001, auf das sich die Klageschrift bezieht, be-
gründet keinen Anspruch auf Verzugszinsen, insbesondere nicht für erst nach diesem Zeitpunkt erbrachte Leistungen. Das Feststellungsinteresse hinsichtlich des Antrags zu 2 ergibt sich daraus , daß angesichts der schweren Verletzungen des Geschädigten mit weiteren unfallbedingten Leistungen der Klägerin zu rechnen ist. Allerdings hat der Senat den Feststellungsausspruch auf den durch die Versicherungssumme gedeckten Schaden beschränkt. Für eine Unterbrechung oder Hemmung der Verjährung eventuell später sich ergebender Ansprüche wegen nicht gedeckter Schäden ist nichts ersichtlich. Darauf bezieht sich die Zurückweisung der weiter gehenden Rechtsmittel im Urteilsausspruch. Kostenmäßig wirkt sich diese allerdings nicht aus, da ein Überschreiten der Versicherungssumme derzeit nicht in Frage steht und die ausgesprochene Einschränkung nur vorsorglich erfolgt. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 und Abs. 2 ZPO. Bei der Kostenquotelung für die erste Instanz waren die oben im Rahmen der Zinsberechnung aufgeführten Umstände zu berücksichtigen. Die teilweise Abweisung des Zinsanspruchs veranlaßt keine Kostenquotelung.
Den Streitwert für das Revisionsverfahren setzt der Senat auf 171.515,41 Kd ' L 3f 6g O d d B -O 2 kann nicht - wie in den Vorinstanzen geschehen - außer Ansatz bleiben. Die Klägerin hat ihr Interesse in der Klageschrift mit 50.000,00 DM bewertet, allerdings gegen die Wertfestsetzungen der Vorinstanzen keine Einwände erhoben. Es erscheint daher mangels weiterer Anhalts- - h punkte angemessen, das Feststellungsinteresse mit 10.000,00 ewerten.
Müller Greiner Diederichsen Pauge Zoll