Bundesgerichtshof Urteil, 16. Dez. 2008 - VI ZR 48/08

bei uns veröffentlicht am16.12.2008
vorgehend
Amtsgericht Duisburg-Ruhrort, 5 C 32/05, 03.04.2006
Oberlandesgericht Köln, 3 U 77/06, 22.01.2008

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VI ZR 48/08 Verkündet am:
16. Dezember 2008
Böhringer-Mangold,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Der Anspruch des bei einer Havarie geschädigten Schiffseigners auf Ersatz des
durch die erzwungene Stilllegung seines Schiffes verursachten Nutzungsausfallschadens
muss nicht zwingend anhand der Liegegeldsätze des § 4 BinSchLV berechnet
werden. Es ist nicht rechtsfehlerhaft, wenn der Tatrichter auf die Liegegeldsätze
nach § 32 BinSchG 1994 zurückgreift und diese entsprechend der Preisentwicklung
indexiert.
BGH, Urteil vom 16. Dezember 2008 - VI ZR 48/08 - OLG Köln
(Rheinschifffahrtsobericht)
AG Duisburg-Ruhrort
(Rheinschifffahrtsgericht)
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 16. Dezember 2008 durch die Vizepräsidentin Dr. Müller, die Richterin
Diederichsen und die Richter Pauge, Stöhr und Zoll

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln als Rheinschifffahrtsobergericht vom 22. Januar 2008 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Der Kläger, ein Schiffseigner, hat gegen die Beklagten als Schiffsführer und Eigner eines anderen Schiffs unstreitig einen Anspruch auf Ersatz des ihm bei einer Havarie auf dem Rhein am 18. November 2004 entstandenen Schadens.
2
Er berechnet Nutzungsausfall für 19 Tage und 17 Stunden anhand der gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 der Lade- und Löschzeitenverordnung vom 23. November 1999 (BinSchLV) geltenden Liegegeldsätze für sein Motorschiff mit 1921 t Tragkraft zu einem Stundensatz von 83,42 € beziehungsweise Tagessatz von 2.002,08 €, insgesamt 39.457,66 €.
3
Die Beklagten legen demgegenüber einen Tagessatz von 843,63 € zugrunde, den sie als "Liegegeld, Stand 1994" bezeichnen. Sie zahlten vorgerichtlich Nutzungsausfall für 19 Tage in Höhe von insgesamt 16.029,97 €.
4
Das Rheinschifffahrtsgericht hat dem Kläger auf die Klage den restlichen Nutzungsausfall in Höhe von 23.428,69 € zuerkannt. Auf die Berufung der Beklagten hat das Rheinschifffahrtsobergericht der Klägerin 1.935,15 € zugesprochen und die Klage im Übrigen abgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision erstrebt der Kläger die Wiederherstellung des Urteils des Rheinschifffahrtsgerichts.

Entscheidungsgründe:

I.

5
Das Berufungsgericht, dessen Urteil in der Zeitschrift für Binnenschifffahrt 2008, 66 ff. veröffentlicht ist, hat den Nutzungsausfallschaden anhand eines Tagessatzes in Höhe von 921,20 € berechnet. Es ist dabei von einem dem Liegegeld nach § 32 Binnenschifffahrtsgesetz, gültig vom 4. Mai 1994 bis zum 30. Juni 1998 (BinSchG 1994), entsprechenden Betrag in Höhe von 792,50 € (1.400 DM + 150 DM) ausgegangen und hat diesen ausgehend von einem Verbraucherpreisindex Mai 1994 (92,3 %) und November 2004 (107,3 %) des Statistischen Bundesamtes indexiert.
6
Es hat ausgeführt, bei der Schätzung des Nutzungsausfallschadens nach § 252 BGB, § 287 ZPO seien die Werte des derzeit geltenden Liegegelds gemäß § 4 BinSchLV nicht heranzuziehen, weil sie nicht mehr dem für den Normalfall geschätzten Interesse des Schiffseigners an der Benutzbarkeit seines Schiffes entsprächen. § 4 BinSchLV habe gegenüber den in § 32 BinSchG 1994 gesetzlich bestimmten Liegegeldern eine Verdoppelung mit sich gebracht, der keine zwischenzeitliche Marktentwicklung entsprochen habe. Dagegen seien die bis 1994 durch die Frachtenausschüsse gemäß der §§ 21, 27, 28 Binnenschiffsverkehrsgesetz (BinSchVG a.F.) beschlossenen und nach § 29 BinSchVG a.F. im Wege der Verordnung festgesetzten Liegegelder als marktgerecht anerkannt gewesen, so dass auf sie zurückgegriffen werden könne. Die dortigen Beträge seien aber wegen des Zeitablaufs entsprechend dem Verbraucherpreisindex hochzurechnen. Eine Umrechnung des Liegegeldes nach § 4 BinSchLV auf eine regelmäßige 14-stündige Nutzung entsprechend der Basisbetriebsform A 1 gemäß § 23.05 Rheinschifffahrtsuntersuchungsordnung (RheinSchUO) komme nicht in Betracht. Denn neben den grundsätzlichen Bedenken gegen dieses Liegegeld bestünden auch Unterschiede zwischen der in der RheinSchUO und § 114 Binnenschifffahrtsuntersuchungsordnung (BinSchUO ) vorgesehenen Einsatzzeit, ohne dass Auswirkungen auf die Einfahrergebnisse erkennbar wären.

II.

7
Die Revision hat keinen Erfolg.
8
Das Berufungsgericht hat den von dem Beklagten Ziffer 1 (Schiffseigner) aus § 823 BGB, §§ 3, 92, 92 b BinSchG und dem Beklagten Ziffer 2 (Schiffsführer ) aus § 823 BGB unstreitig gesamtschuldnerisch dem klagenden Schiffseigner geschuldeten Nutzungsausfallschaden ohne Rechtsfehler nach § 252 BGB, § 287 ZPO geschätzt. Die dagegen von der Revision vorgetragenen Argumente überzeugen nicht.
9
1. Der Kläger verlangt den Ersatz seines Nutzungsausfallschadens in Form des Gewinnentgangs, nicht Entschädigung für zeitweise entzogene Gebrauchsvorteile, wie sie etwa bei der Beschädigung von Personenkraftwagen in Betracht kommt (vgl. GSZ BGHZ 98, 212 ff.). Die Parteien gehen übereinstimmend davon aus, dass im Bereich der Binnenschifffahrt der konkrete Nutzungsausfallschaden danach berechnet werden kann, welchen Ausfall der Eigner eines Schiffes bei der erzwungenen Außerbetriebsetzung eines Schiffes gleicher Art und Größe zur Unfallzeit normalerweise erleidet (vgl. auch BGH, Urteile vom 21. Januar 1965 - II ZR 49/63 - VersR 1965, 351, 353 f.; vom 8. Februar 1965 - II ZR 161/63 - VersR 1965, 373, 374). Dies ist auch der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts.
10
Grundsätzliche rechtliche Bedenken bestehen dagegen nicht. Zwar muss der Geschädigte im Prinzip den Schaden konkret berechnen, wenn sein Fahrzeug unmittelbar der Erbringung gewerblicher Leistungen dient (vgl. Senatsurteil vom 4. Dezember 2007 - VI ZR 241/06 - VersR 2008, 369, 370 m.w.N.). Der entgangene Gewinn kann danach anhand des eigenen durchschnittlichen Einfahrergebnisses des Geschädigten abzüglich ersparter Kosten berechnet werden (vgl. OLG Hamburg, Urteil vom 27. Januar 2004 - 6 BSch U 180/02 - Hamburger Seerechts-Report 2004, 28, 30). Weil sich der Schaden im Bereich der Binnenschifffahrt häufig nur schwer schätzen lässt, war jedoch in der Vergangenheit die vereinfachte Schadensschätzung durch Heranziehung der Liegegeldsätze anerkannt (vgl. Otte, TranspR 2005, 391, 392, 398).
11
2. Es ist indes aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht die Liegegeldsätze des § 4 BinSchLV nicht zur Berechnung der Nutzungsentschädigung herangezogen hat.
12
a) Bei der Ermittlung des Nutzungsausfalls in Form entgangenen Gewinns kommt dem Kläger § 252 BGB zugute. Danach gilt derjenige Gewinn als entgangen, der nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge oder nach den besonderen Umständen, insbesondere nach den getroffenen Anstalten und Vorkehrungen , mit Wahrscheinlichkeit erwartet werden durfte. Für die Schadensschätzung gilt zudem das Beweismaß des § 287 ZPO. Revisionsrechtlich ist nur überprüfbar, ob der bei der Schadensschätzung besonders frei gestellte Tatrichter Rechtsgrundsätze der Schadensbemessung verkannt, wesentliche Bemessungsfaktoren außer Acht gelassen oder seiner Schätzung unrichtige Maßstäbe zugrunde gelegt hat (st. Rspr.; BGHZ 102, 322, 330; Senatsurteil vom 11. März 2008 - VI ZR 164/07 - VersR 2008, 699, 700; BGH, Urteil vom 17. April 1997 - X ZR 2/96 - NJW-RR 1998, 331, 333 m.w.N.; Urteil vom 9. Juni 1999 - VIII ZR 336/98 - VersR 2000, 1550, 1551).
13
b) Die Revision meint, dass sich die Höhe des Nutzungsausfalls einem alten Handels- und Schifffahrtsbrauch entsprechend aus der Höhe des jeweils aktuell geltenden gesetzlichen Liegegelds ergebe (vgl. dazu v. Waldstein /Holland, Binnenschifffahrtsrecht, 5. Aufl., § 92b BinSchG Rn. 50; Otte, aaO, S. 392 f.). Es kann dahingestellt bleiben, ob die behauptete Verkehrssitte als Handelsbrauch der Binnenschifffahrt im frachtgeschäftlichen Verkehr zwischen Frachtführern und ihren Auftraggebern besteht. Die Parteien sind als Benutzer von Binnenschifffahrtswegen durch die Havarie in eine ausschließlich deliktsrechtliche Beziehung zueinander getreten. Das Berufungsgericht prüft daher zutreffend nur, ob ein Schifffahrtsbrauch besteht, und verneint dies im Ergebnis zu Recht.
14
Die Beklagten bestreiten, dass ein solcher Brauch gegenwärtig noch existiert. Die Feststellung eines Handelsbrauchs ist Tatfrage (st. Rspr.; BGH, Urteil vom 8. Dezember 1965 - VIII ZR 271/63 - NJW 1966, 502, 503; Baum- bach/Hopt, HGB, 33. Aufl., § 346 Rn. 13; MünchKomm-HGB/Schmidt Band 5, 2001, § 346 Rn. 25). Für einen Schifffahrtsbrauch kann nichts anderes gelten. Die Behauptungs- und Beweislast für einen solchen Brauch liegt beim Kläger (BGH, Urteil vom 12. Dezember 1990 - VIII ZR 332/89 - NJW 1991, 1292, 1293; Musielak/Foerste, ZPO, 6. Aufl., § 284 Rn. 3; Ebenroth/Boujong/Kort, Handelsgesetzbuch Band 2, § 346 Rn. 11; Canaris, Handelsrecht, 24. Aufl., § 22 Rn. 9), wobei die Beweisführung mit allgemeinen Beweismitteln geschieht, insbesondere durch Sachverständigengutachten zumeist von Industrie- und Handelskammern (BGH, Urteil vom 1. Dezember 1965 - VIII ZR 271/63 - NJW 66, 502, 503). Der Kläger hat keinen Beweis angetreten und ist damit beweisfällig.
15
Das Berufungsgericht hat den behaupteten Schifffahrtsbrauch daher zu Recht außer Acht gelassen. Im Übrigen spricht auch nichts für einen solchen (fortbestehenden) Brauch. So haben der Vorstand der Schifferbörse und die Niederrheinische Industrie- und Handelkammer Duisburg-Wesel-Kleve, die ihre Gutachten seit 1908 in Abständen in der Sammlung "Handelsbräuche in der Binnenschifffahrt" veröffentlichen, bereits im Gutachten vom 3. November 1999 (Nr. 107) in allgemeiner Form ausgeführt, dass kein Brauch mehr bestehe, Nutzungsausfall nach Liegegeld zu zahlen. In der hier betroffenen Rheinschifffahrt war das Bestehen eines solchen Brauchs ohnehin umstritten (verneinend: Vortisch -Zschucke, Binnenschifffahrt, 3. Aufl., S. 400; bejahend Bemm/v. Waldstein , Rheinschifffahrtspolizeiverordnung, 3. Aufl., Einf. Rn. 46). Soweit für das Bestehen auf ein Gutachten der Schifferbörse vom 15. März 1982 verwiesen wird (Bemm/v. Waldstein, aaO, Einf. Rn. 46), ist dieses weder in die Sammlung "Handelsbräuche in der Rheinschifffahrt" aus dem Jahr 1987 noch in die aktuelle Sammlung der "Handelsbräuche in der Binnenschifffahrt" aufgenommen, obwohl diese das Ziel verfolgen, Gutachten mit "grundsätzlicher und praktischer Bedeutung" zusammenzustellen (Handelsbräuche in der Rheinschifffahrt, 11. Aufl., 1987, Vorwort 1. Abs.).
16
c) Für die Schätzung des Nutzungsausfallschadens gelten daher die allgemeinen Grundsätze. Ihre Anwendung durch das Berufungsgericht lässt keinen Rechtsfehler erkennen. § 287 ZPO gibt die Art der Schätzgrundlage nicht vor. Es ist auch nicht Aufgabe des Revisionsgerichts, dem Tatrichter eine bestimmte Berechnungsmethode bindend vorzuschreiben. Das Gericht kann Listen und Tabellen zur Schadensschätzung heranziehen, muss dies aber nicht, insbesondere wenn es berechtigte Zweifel an ihrer Eignung hat (Senat, Urteil vom 14. Oktober 2008 - VI ZR 308/07 - juris Rn. 22). Allerdings kann die Schätzung im Interesse gleichmäßiger Handhabung rechtlich daraufhin überprüft werden, ob eine geeignete Schätzgrundlage gewählt wurde. Sie muss den Gegenstand des zu entschädigenden Vermögensnachteils, der hier in einem marktgerechten Durchschnittswert der entgehenden Umsätze abzüglich der ersparten Kosten besteht, beachten und darf nicht zu einer grundlosen Bereicherung des Geschädigten führen (vgl. Senatsurteil BGHZ 161, 151, 154).
17
aa) Das Berufungsgericht hat ausführlich dargelegt, warum seiner Ansicht nach das derzeit geltende gesetzliche Liegegeld den Nutzungsausfallschaden wesentlich übersteigt und daher für eine Schätzung des Schadens nicht herangezogen werden kann. Es hat sich hierfür auf die transportrechtliche Literatur gestützt, die - soweit ersichtlich - einhellig dieser Ansicht ist, und dabei auch auf vergleichbare Regelungen benachbarter Staaten verweist (vgl. Otte, aaO, S. 392; Dütemeyer, BinSchiff 2002, 55, 56; v. Waldstein/Holland, aaO § 92 b BinSchG Rn. 50).
18
Das Berufungsgericht hat weiter konkrete Abrechnungen havariebedingten Nutzungsausfalls aus anderen Rechtsstreitigkeiten herangezogen, die es in der mündlichen Verhandlung mit den Parteien erörtert hat. Auf diese ihm aufgrund jahrelanger Befassung mit Rechtsstreiten im Schifffahrtsrecht aus den dortigen Akten dienstlich bekannt gewordenen Tatsachen konnte es sich verfahrensfehlerfrei stützen (BGH, Urteil vom 2. April 1998 - I ZR 1/96 - NJW 1998, 3498, 3499; Urteil vom 10. Dezember 1986 - I ZR 136/84 - NJW 1987, 1021; Musielak/Huber, aaO, § 291 Rn. 2; Zöller/Greger, ZPO, 26. Aufl., § 291 Rn. 1).
19
Nicht zu beanstanden ist der Hinweis des Berufungsgerichts darauf, dass § 4 BinSchLV für das beschädigte Schiff eine Anhebung von 792,50 € (§ 32 BinSchG 1994) auf 2.002,08 € mit sich gebracht hat, und damit innerhalb von sechs Jahren einen Anstieg um 153 %, während im Vergleich dazu das allseits als marktgerecht anerkannte Liegegeld für ein entsprechendes Schiff zwischen 1991 und 1994 von 1.490 DM (FTB A 101/23), auf 1.550 DM, also um nur 4 % stieg (§ 32 BinSchG 1994). Da der bis 1993 vom Bundesamt für Statistik geführte Index der Binnenschifffahrtsfrachten (Fachserie 17 Reihe 9 Preise und Preisindizes für Verkehrsleistungen 1993) zwischen 1979 und 1993 zum Beispiel für den Transport von Getreide von Hamburg nach Düsseldorf einen Anstieg der Frachten von 20,54 DM je t auf 24,90 DM je t und damit um 21 % verzeichnet, erscheint eine Erhöhung der Frachten und damit auch eines angemessenen Liegegelds um 153 % ohne besondere Ereignisse am Markt, die auch die Revision nicht zu benennen vermag, als unwahrscheinlich.
20
Der Vorwurf der Revision, das Berufungsgericht habe die seinem Schätzungsermessen gesetzten Grenzen dadurch überschritten, dass es sich eine nicht vorhandene Sachkunde zugetraut habe (vgl. dazu Senatsurteile BGHZ 159, 254, 262 f. m.w.N.; vom 22. Dezember 1987 - VI ZR 6/87 - VersR 1988, 466, 467), ist danach unbegründet.
21
bb) Es ist revisionsrechtlich auch nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht davon ausgegangen ist, die amtliche Auskunft des Bundesjustizministeriums zum Zustandekommen der Liegegeldsätze des § 4 BinSchLV räume die Zweifel daran nicht aus, dass die Liegegelder dem Nutzungsausfall entsprächen. Ob der Verordnungsgeber die Bemessung von Nutzungsausfallschaden überhaupt im Blick hatte, ist der Auskunft nicht zu entnehmen. Die von der Revision betonte Beteiligung von Verbänden und Fachkreisen durch das Bundesministerium der Justiz bei der Vorbereitung der BinSchLV ist in der Gemeinsamen Geschäftsordnung der Bundesministerien für alle Rechtsverordnungen vorgeschrieben (§§ 47 Abs. 3, 62 Abs. 2 Satz 1 GGO). Der Auskunft des Bundesministeriums der Justiz ist auch nicht zu entnehmen, welche empirischen Erkenntnisse zu marktüblichen Frachten und Unkosten der Bestimmung der Liegegelder zugrunde gelegt wurden. Ersichtlich spielten bei der Bemessung der derzeitigen Liegegelder andere Gesichtpunkte eine Rolle, als es bei der Bemessung von Schadensersatzansprüchen nach Deliktsrecht der Fall ist.
22
Das in der Binnenschifffahrt als "Liegegeld" bezeichnete Standgeld gemäß § 412 Abs. 3 HGB weist gegenüber einer Nutzungsausfallentschädigung erhebliche Unterschiede auf, so dass es nicht die von der Revision behauptete "Legitimationskraft" hat. Das Liegegeld ist ein gesetzlicher NebenVergütungsanspruch (v. Waldstein/Holland, aaO, HGB § 412 Rn. 30) und kein Schadensersatzanspruch (amtl. Begr. BT-Drucks. 13/8445 S. 41; BGHZ 1, 47, 49). Es vergütet dem Frachtführer, der aufgrund vertraglicher Vereinbarung oder aus Gründen, die nicht seinem Risikobereich zuzurechnen sind, über die Lade- und Entladezeit hinaus wartet, die platzgebundene und betriebsbereite Vorhaltung von Fahrzeug und Besatzung, wohingegen insbesondere bei längeren havariebedingten Werftaufenthalten das Schiff nicht betriebsbereit gehalten werden und auch keine Schiffsbesatzung anwesend sein muss (Otte, aaO, S. 393). Neben dem Liegegeld können keine weiteren Nachteile aus dem War- ten geltend gemacht werden (Fremuth/Thume, Kommentar zum Transportrecht, 2000, § 412 Rn. 23), während der Havariegeschädigte seinen entgangenen Gewinn konkret darlegen und so einen höheren Schaden geltend machen kann. Das Liegegeld nach § 4 BinSchLV ist, anders als bis zur Aufhebung der Tarifbindung der Binnenschifffahrtsfrachten zum 1. Januar 1994 (Gesetz vom 13. August 1993, BGBl. I, S. 1489), heute frei vereinbar (Ramming, TranspR 2004, 343, 345; Koller, Transportrecht, 6. Auflage, 2007, § 412 Rn. 58; Fremuth /Thume, aaO, § 412 Rn. 19). In der Praxis wird häufig eine Herabsetzung vereinbart (Otte, aaO, S. 224; v. Waldstein/Holland, aaO, § 92 b BinSchG Rn. 50).
23
cc) Ohne Erfolg macht die Revision geltend, für die Bestimmung des Nutzungsausfalls seien die Liegegeldsätze nach § 4 BinSchLV, die für 24 Stunden am Tag geschuldet werden, an eine regelmäßig 14-stündige Nutzung entsprechend der Basisbetriebsform A 1 gemäß § 23.05 RheinSchUO anzupassen. Das Berufungsgericht führt nachvollziehbar aus, dass dies die Bedenken gegen die Ausgangswerte des § 4 BinSchLV nicht beseitige und damit nur versucht werde, einen Rechenweg zu begründen, der die Werte den als realistisch empfundenen annähert. Das Berufungsgericht erwägt zudem ohne erkennbaren Fehler, dass der Rechenweg deshalb ungeeignet sei, weil sich Rheinschifffahrt und sonstige Binnenschifffahrt hinsichtlich der regelmäßigen Nutzung unterschieden (§ 23.05 RheinSchUO: 14 Stunden; § 114 BinSchUO: max. 16 Stunden ), ohne dass ersichtlich wäre, dass sich dies in den Einfahrergebnissen und damit auf die Höhe des Nutzungsverlusts auswirke. Hinzuzufügen ist, dass die älteren Regelungen des Liegegelds, § 32 BinSchG 1994 und die Frachten- und Tarifbestimmungen, zuletzt FTB A 101/23, ebenso wenig wie das Nutzungsverlustabkommen 1982 eine Unterscheidung nach der Betriebsform vorsahen, zumal diese wechseln kann (Otte, aaO, 396). Insoweit hat auch die Auskunft des Bundesministeriums der Justiz ergeben, dass "die Verordnung keine bestimmte Betriebsform berücksichtigt".
24
3. Es ist danach vom tatrichterlichen Ermessen gedeckt, dass das Berufungsgericht auf eine andere Schätzgrundlage zurückgegriffen hat, weil diese ihm für eine wirklichkeitsnähere Schätzung geeigneter erschien (vgl. BGH, Urteil vom 18. Februar 1993 - III ZR 23/92 - VersR 1993, 1274, 1275).
25
a) Der Rückgriff auf das Liegegeld nach § 32 BinSchG 1994, dessen Liegegeldbeträge die betriebswirtschaftlichen Faktoren nach Art und Größe des Schiffs differenziert berücksichtigen, ist nicht zu beanstanden. Dieses Liegegeld war bis zu seiner Außerkraftsetzung durch das Transportrechtreformgesetz vom 25. Juni 1998 (BGBl. I, S. 1588) zum 1. Juli 1998 nach allgemeiner Meinung (v. Waldstein/Holland, aaO, § 92 b BinSchG Rn. 50; Dütemeyer, BinSchiff 2002, 55, 56; Otte, aaO, S. 392), die auch die Revision teilt, als geeigneter Maßstab für die Bewertung des Nutzungsausfalls anerkannt.
26
b) Ohne Erfolg rügt die Revision, das Berufungsgericht habe durch die Anwendung des Verbraucherkostenindexes wesentliche Bemessungsfaktoren außer Acht gelassen, weil dieser Index der privaten Lebenshaltungskosten die Betriebskosten und die Ertragsseite des Schiffsbetriebs in keiner Weise widerspiegele und deshalb für die Ermittlung entgangenen Umsatzes in einem Gewerbebetrieb ungeeignet sei.
27
aa) Die Indexierung der Liegegeldbeträge des § 32 BinSchG 1994 dient der Anpassung der nach § 32 BinSchG anzusetzenden Werte an die zwischenzeitliche Entwicklung. Zwar wäre hierzu ein Index, der die Preisentwicklung des Güterverkehrs mit Binnenschiffen wiedergibt, geeigneter als der Preisindex, der die dem Verbraucher entstehenden Kosten erfasst. Ein solcher Preisindex wird aber derzeit vom Statistischen Bundesamt nicht geführt. In den Erzeugerpreis- indizes für See- und Küstenschifffahrt (Statistisches Bundesamt, Fachreihe 17 Reihe 9.2 "Preise und Preisindizes für Verkehr" Mai 2008) gehen auch Kosten ein, die durch das weltweite Frachtgeschäft bedingt sind, wie Kriegsrisikozuschlag , Eiszuschlag oder Währungsausgleichsfaktoren (vgl. Erhebungsvordruck zur Statistik der Seefrachten in der Linienfahrt des Statistischen Bundesamtes). In den ebenfalls erstellten Erzeugerpreisindizes für Straßengüterverkehr (aaO) schlagen sich die speziellen Kosten der Straßenbenutzung wie die Maut nieder (Fragebogen für die laufende Preiserhebung im Straßengüterverkehr, WiSta 2007, 1197, 1199). Für die Binnenschifffahrt fallen solche Kosten nicht in gleicher Weise an. Falls das Statistische Bundesamt künftig auch die Preisentwicklung in der Binnenschifffahrt erfassen sollte, mag ein solcher Index heranzuziehen sein. Jedenfalls derzeit ist die vom Berufungsgericht vorgenommene Anpassung revisionsrechtlich unbedenklich.
28
bb) Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht den entgangenen Gewinn auf den Zeitpunkt der Havarie im November 2004 indexiert. Für die Bemessung des entgangenen Gewinns sind - ohne kontradiktorische Schadenstaxe - Beginn und Ende des Ausfalls des gewinnbringend zu nutzenden Gegenstandes maßgeblich (BGH, Urteil vom 18. Februar 2002 - II ZR 355/00 - NJW 2002, 2553, 2555; Goßler, Der Zeitpunkt der Schadensbemessung im Deliktsrecht, 1977, S. 33 f.). Denn dem Kläger sind während der Reparatur aus den deshalb nicht durchführbaren Frachten die Frachterlöse entgangen. Da der deutlich überwiegende Nutzungsausfall im November 2004 lag, war es nicht fehlerhaft, für die Indexierung diesen Monat zugrunde zu legen.
29
4. Die weiter gehenden Verfahrensrügen der Revision hat der erkennende Senat geprüft, aber nicht für durchgreifend erachtet (§ 564 ZPO).
30
5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO. Müller Diederichsen Pauge Stöhr Zoll
Vorinstanzen:
AG Duisburg-Ruhrort, Entscheidung vom 03.04.2006 - 5 C 32/05 BSchRh -
OLG Köln, Entscheidung vom 22.01.2008 - 3 U 77/06 BSchRh -

Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Urteil, 16. Dez. 2008 - VI ZR 48/08

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Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 252 Entgangener Gewinn


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Bundesgerichtshof Urteil, 14. Okt. 2008 - VI ZR 308/07

bei uns veröffentlicht am 14.10.2008

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 308/07 Verkündet am: 14. Oktober 2008 Böhringer-Mangold, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ne
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Bundesgerichtshof Urteil, 17. Nov. 2009 - VI ZR 64/08

bei uns veröffentlicht am 17.11.2009

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 64/08 Verkündet am: 17. November 2009 Böhringer-Mangold, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ:

Bundesgerichtshof Urteil, 04. Nov. 2010 - III ZR 45/10

bei uns veröffentlicht am 04.11.2010

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 45/10 Verkündet am: 4. November 2010 F r e i t a g Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB §§ 249 ff

Referenzen

Der zu ersetzende Schaden umfasst auch den entgangenen Gewinn. Als entgangen gilt der Gewinn, welcher nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge oder nach den besonderen Umständen, insbesondere nach den getroffenen Anstalten und Vorkehrungen, mit Wahrscheinlichkeit erwartet werden konnte.

(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.

(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.

(1) Das dem Frachtführer geschuldete Standgeld (Liegegeld) beträgt bei einem Schiff mit einer Tragfähigkeit bis zu 1 500 Tonnen für jede angefangene Stunde, während der der Frachtführer nach Ablauf der Lade- oder Löschzeit wartet, 0,05 Euro je Tonne Tragfähigkeit. Bei einem Schiff mit einer Tragfähigkeit über 1 500 Tonnen beträgt das für jede angefangene Stunde anzusetzende Liegegeld 75 Euro zuzüglich 0,02 Euro für jede über 1 500 Tonnen liegende Tonne.

(2) Bei der Berechnung des Liegegeldes sind die Stunden nicht zu berücksichtigen, in denen aus Gründen, die dem Risikobereich des Frachtführers zuzurechnen sind, das Verladen oder Entladen jeder Art von Gut unmöglich ist.

(3) Als ein Schiff im Sinne von Absatz 1 ist auch ein Schub- oder Koppelverband anzusehen.

Der zu ersetzende Schaden umfasst auch den entgangenen Gewinn. Als entgangen gilt der Gewinn, welcher nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge oder nach den besonderen Umständen, insbesondere nach den getroffenen Anstalten und Vorkehrungen, mit Wahrscheinlichkeit erwartet werden konnte.

(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.

(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.

(1) Das dem Frachtführer geschuldete Standgeld (Liegegeld) beträgt bei einem Schiff mit einer Tragfähigkeit bis zu 1 500 Tonnen für jede angefangene Stunde, während der der Frachtführer nach Ablauf der Lade- oder Löschzeit wartet, 0,05 Euro je Tonne Tragfähigkeit. Bei einem Schiff mit einer Tragfähigkeit über 1 500 Tonnen beträgt das für jede angefangene Stunde anzusetzende Liegegeld 75 Euro zuzüglich 0,02 Euro für jede über 1 500 Tonnen liegende Tonne.

(2) Bei der Berechnung des Liegegeldes sind die Stunden nicht zu berücksichtigen, in denen aus Gründen, die dem Risikobereich des Frachtführers zuzurechnen sind, das Verladen oder Entladen jeder Art von Gut unmöglich ist.

(3) Als ein Schiff im Sinne von Absatz 1 ist auch ein Schub- oder Koppelverband anzusehen.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

Der zu ersetzende Schaden umfasst auch den entgangenen Gewinn. Als entgangen gilt der Gewinn, welcher nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge oder nach den besonderen Umständen, insbesondere nach den getroffenen Anstalten und Vorkehrungen, mit Wahrscheinlichkeit erwartet werden konnte.

(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.

(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VI ZR 241/06 Verkündet am:
4. Dezember 2007
Holmes,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Steht nach Beschädigung eines gewerblich genutzten Kraftfahrzeugs dem Geschädigten
ein gleichwertiges Ersatzfahrzeug zur Verfügung und werden ihm die Kosten
für dessen Anmietung erstattet, so kann ihm eine Nutzungsentschädigung schon
mangels eines fühlbaren wirtschaftlichen Nachteils nicht zugebilligt werden.
BGH, Urteil vom 4. Dezember 2007 - VI ZR 241/06 - OLG Karlsruhe
LG Mannheim
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 4. Dezember 2007 durch die Vizepräsidentin Dr. Müller und die Richter
Dr. Greiner, Wellner, Pauge und Stöhr

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 13. Oktober 2006 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Die Klägerin verlangt Nutzungsausfallentschädigung nach einem Unfall vom 6. April 2003, für den die Beklagten dem Grunde nach uneingeschränkt haften.
2
Bei dem Unfall wurde ein der Klägerin gehörender Firmenwagen beschädigt , der als Geschäftsführerfahrzeug benutzt und zum Unfallzeitpunkt vom Ehemann der Geschäftsführerin gefahren wurde. Das stark beschädigte Fahrzeug wurde in der Zeit vom 22. April 2003 bis 27. Juni 2003 in einem Autohaus repariert. Dieses hatte der Klägerin am 11. April 2003 ein gleichwertiges Ersatzfahrzeug zur Verfügung gestellt, welches die Klägerin bis zum 30. Juni 2003 genutzt hat. Hierfür wurden ihr 1.500 € brutto pauschal in Rechnung gestellt.
3
Die Klägerin hat u.a. eine Nutzungsausfallentschädigung für 82 Tage á 91 € abzüglich vorprozessual gezahlter 1.109,63 € geltend gemacht. Das Landgericht hat ihr für den Zeitraum des Nutzungsausfalls eine Entschädigung für fünf Tage und die von ihr gezahlten Mietwagenkosten abzüglich des vorprozessual gezahlten Betrages zugesprochen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen, mit der diese nur den erstinstanzlich geltend gemachten Nutzungsausfall in voller Höhe weiterverfolgt hat. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter.

Entscheidungsgründe:

I.

4
Nach Auffassung des Berufungsgerichts steht der Klägerin für den gewerblich genutzten PKW schon dem Grunde nach kein Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung zu. Beim Ausfall eines gewerblich genutzten Fahrzeugs bemesse sich der Schaden allein nach dem entgangenen Gewinn, den Vorhaltekosten eines Reservefahrzeugs oder der Miete eines Ersatzfahrzeugs. Da die entgangene Nutzungsmöglichkeit unter den in § 252 BGB genannten Voraussetzungen als entgangener Gewinn ersatzfähig sei, bestehe für eine Fortbildung des Gesetzes - anders als bei eigenwirtschaftlich genutzten Fahrzeugen - methodisch kein Raum. Die der Klägerin tatsächlich entstandenen Kosten (Mietwagen zu einem "Freundschaftspreis") habe das Landgericht zuerkannt. Soweit das beschädigte Fahrzeug auch privat - durch den Ehemann der Geschäftsführerin der Klägerin - genutzt worden sei, fehle es an einem Schaden der Klägerin. Darauf, ob wegen der Nutzung eines Mietwagens, eine fühlbare Beeinträchtigung als Voraussetzung einer Nutzungsausfallentschädigung gefehlt habe, und ob die Zurverfügungstellung eines Mietfahrzeugs zu einem "Freundschaftspreis" dem Schädiger zugute kommen könne, komme es somit nicht an.

II.

5
Das angefochtene Urteil hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung im Ergebnis stand.
6
1. Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats kommt eine Entschädigung für zeitweise entzogene Gebrauchsvorteile auch bei gewerblich genutzten Fahrzeugen, Behördenfahrzeugen oder Fahrzeugen gemeinnütziger Einrichtungen in Betracht, falls sich deren Gebrauchsentbehrung nicht unmittelbar in einer Minderung des Gewerbeertrages (entweder in entgangenen Einnahmen oder über die mit der Ersatzbeschaffung verbundenen Unkosten) niederschlägt (vgl. Senatsurteile BGHZ 70, 199, 203 f.; vom 26. März 1985 - VI ZR 267/83 - VersR 1985, 736, 737). Wo das Fahrzeug unmittelbar zur Erbringung gewerblicher Leistungen dient, wie etwa bei einem Taxi oder LKW, muss der Geschädigte den Ertragsentgang konkret berechnen (vgl. Senatsurteil BGHZ 70, 199, 203). Wenn aber kein konkret bezifferbarer Verdienstentgang vorliegt, ist es dem Geschädigten grundsätzlich nicht verwehrt, an Stelle des Verdienstentgangs eine Nutzungsentschädigung zu verlangen, wenn deren Voraussetzungen vorliegen, also insbesondere ein fühlbarer wirtschaftlicher Nachteil für den Geschädigten eingetreten ist (vgl. Senatsurteile BGHZ 66, 239, 249; vom 26. März 1985 - VI ZR 267/83 - aaO; vgl. auch BGHZ 40, 345, 353).
7
2. Mit dem Nutzungsausfall befasst sich auch eine später ergangene Entscheidung des Großen Zivilsenats des Bundesgerichtshofs. Dort heißt es, dass über die Fälle der Eigennutzung eines Kraftfahrzeugs hinaus jedenfalls bei Sachen, auf deren ständige Verfügbarkeit die eigenwirtschaftliche Lebenshaltung des Eigentümers derart angewiesen sei wie auf das von ihm selbst bewohnte Haus, der zeitweise Verlust der Möglichkeit zum eigenen Gebrauch infolge eines deliktischen Eingriffs in das Eigentum bereits ein ersatzfähiger Vermögensschaden sein könne, sofern der Eigentümer die Sache in der Zeit ihres Ausfalls entsprechend genutzt hätte (BGHZ [GSZ] 98, 212, 216 ff.). Bei erwerbswirtschaftlichem , produktivem Einsatz einer Sache werde die Verkürzung ihres Nutzungswerts im Wesentlichen durch einen Gewinnentgang ausgewiesen , dessen Ersatz § 252 Satz 1 BGB ausdrücklich anordne. Diese Vorschrift unterstreiche die schadensrechtliche Bedeutung, die der Gesetzgeber Ausfällen im erwerbswirtschaftlichen, vermögensmehrenden Einsatz von Wirtschaftsgütern beigemessen habe; eine entsprechende Vorschrift für die eigenwirtschaftliche Nutzung des Vermögens fehle. Hieraus könne indes nicht gefolgert werden, dass das Gesetz sich gegen den Geldersatz für Einbußen im eigenwirtschaftlichen Einsatz von Wirtschaftsgütern entschieden habe, die sich nicht in einem Gewinnentgang niederschlügen. Deshalb sei eine Fortentwicklung des Gesetzes zulässig, wenn gewährleistet bleibe, dass der Ersatz nicht zur abstrakten Nutzungsentschädigung werde, die das Bürgerliche Gesetzbuch nur ausnahmsweise zulasse. Dem trage die Rechtsprechung zur Nutzungsentschädigung für Kraftfahrzeuge Rechnung, indem sie mit dem Begriff des "fühlbaren" Schadens an den Ersatz das Erfordernis knüpfe, dass der Geschädigte zur Nutzung des Kraftfahrzeugs willens und fähig gewesen wäre. Freilich müsse eine derartige Ergänzung des Gesetzes auf Sachen beschränkt bleiben, auf deren ständige Verfügbarkeit die eigenwirtschaftliche Lebenshaltung typischerweise angewiesen sei (vgl. BGHZ [GSZ] 98, 212, 219 f., 222).
8
Hervorzuheben ist, dass mit dieser Entscheidung die bisherige Rechtsprechung zur Nutzungsentschädigung bei Kraftfahrzeugschäden in keiner Weise in Frage gestellt oder eingeschränkt, sondern im Gegenteil als Grundla- ge für die Gewährung von Nutzungsentschädigung für vergleichbare Sachen herangezogen wird, die für die hierauf zugeschnittene Lebenshaltung unentbehrlich sind. Dies wird am Beispiel des privaten Nutzers eines Kraftfahrzeugs erläutert, für den die Einsatzfähigkeit seines Fahrzeugs häufig die Grundlage für die Wirtschaftlichkeit seiner hierauf zugeschnittenen Lebenshaltung sei, insbesondere wenn er als Berufstätiger auf das Kraftfahrzeug angewiesen sei (vgl. BGHZ [GSZ] 98, 212, 218).
9
3. a) Gleichwohl wird die Entscheidung vielfach dahin verstanden, dass bei gewerblich genutzten Fahrzeugen eine Nutzungsentschädigung nicht in Betracht komme, sondern sich in diesen Fällen der Schaden nur nach dem entgangenen Gewinn, den Vorhaltekosten eines Reservefahrzeugs oder den Mietkosten für ein Ersatzfahrzeug bemesse, die jeweils konkret darzulegen und nachzuweisen seien (vgl. OLG Brandenburg OLGR 1996, 76; OLG Köln VersR 1997, 506; OLG Düsseldorf NZV 1999, 472; OLG Hamm OLGR 2000, 169, 170 und OLGR 2000, 211, 213; OLG Düsseldorf NJW 2002, 971; OLG Hamm VersR 2004, 1572 f.; OLG Karlsruhe OLGR 2006, 659, 660 f.; LG Halle VersR 2002, 1525, 1527; Bamberger/Roth/Schubert, BGB, 2. Aufl., § 249 Rn. 27; Anwalts -Handbuch Verkehrsrecht/Lemcke, 2003, Teil 3 Rz. 267; Greger, Haftungsrecht des Straßenverkehrs, 4. Aufl., § 25 Rn. 52; Himmelreich/Halm/ Schmelcher, Handbuch des Fachanwalts für Verkehrsrecht, 2006, Kap. 5 Rn. 54 f.; MünchKommBGB/Oetker, 5. Aufl., § 249 Rn. 58 ff., 64; Palandt/ Heinrichs, BGB, 67. Aufl., Vorb v § 249 Rn. 24a; Staudinger/Schieman, BGB, Neubearbeitung 2005, § 251 Rn. 81, 85; Wenker VersR 2000, 1082, 1083). Andere sind der Auffassung, die Entscheidung schließe eine Nutzungsausfallentschädigung auch für gewerblich genutzte Fahrzeuge bei Vorliegen der dafür geforderten Voraussetzungen nicht aus (vgl. OLG Hamm NZV 1994, 227, 228; OLG Köln VersR 1995, 719, 720; OLG Düsseldorf OLGR 2001, 453 f.; OLG Stuttgart NZV 2005, 309; OLG Schleswig OLGR 2005, 601, 602; OLG Stuttgart NZV 2007, 414, 415 f.; Diehl zfs 2001, 546 f.; Erman/Kuckuk, BGB, 11. Aufl., § 249 Rn. 58; Reitenspiess DAR 1993, 142, 144 ff.; Deutscher Verkehrsgerichtstag 1993, Arbeitskreis VI, NZV 1993, 102, 104; Zeuner NZV 1990, 349 f.).
10
b) Der Senat neigt der letztgenannten Auffassung zu, braucht aber diese Frage im vorliegenden Fall nicht abschließend zu entscheiden. Schon nach der bisherigen Rechtsprechung des erkennenden Senats kommt eine Nutzungsentschädigung nicht in Betracht, weil es an einer fühlbaren Beeinträchtigung der Klägerin fehlt. Nach den von den Instanzgerichten getroffenen Feststellungen stand der Klägerin nämlich für den hier maßgeblichen Zeitraum ein gleichwertiger Mietwagen zur Verfügung. Infolgedessen liegt weder ein fühlbarer wirtschaftlicher Nachteil für die Klägerin noch überhaupt ein Schaden vor, nachdem ihr die Mietwagenkosten zugesprochen worden sind. Darauf, ob das Fahrzeug zu einem "Freundschaftspreis" zur Verfügung gestellt wurde, kommt es nicht an. Eine andere Betrachtung widerspräche dem Verbot, sich durch Schadensersatz zu bereichern, weil der Geschädigte am Schadensfall nicht "verdienen" soll (vgl. Senatsurteil BGHZ 162, 161, 165 m.w.N.).
11
4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Müller Greiner Wellner Pauge Stöhr
Vorinstanzen:
LG Mannheim, Entscheidung vom 10.01.2006 - 11 O 105/05 -
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 13.10.2006 - 10 U 25/06 -

(1) Das dem Frachtführer geschuldete Standgeld (Liegegeld) beträgt bei einem Schiff mit einer Tragfähigkeit bis zu 1 500 Tonnen für jede angefangene Stunde, während der der Frachtführer nach Ablauf der Lade- oder Löschzeit wartet, 0,05 Euro je Tonne Tragfähigkeit. Bei einem Schiff mit einer Tragfähigkeit über 1 500 Tonnen beträgt das für jede angefangene Stunde anzusetzende Liegegeld 75 Euro zuzüglich 0,02 Euro für jede über 1 500 Tonnen liegende Tonne.

(2) Bei der Berechnung des Liegegeldes sind die Stunden nicht zu berücksichtigen, in denen aus Gründen, die dem Risikobereich des Frachtführers zuzurechnen sind, das Verladen oder Entladen jeder Art von Gut unmöglich ist.

(3) Als ein Schiff im Sinne von Absatz 1 ist auch ein Schub- oder Koppelverband anzusehen.

Der zu ersetzende Schaden umfasst auch den entgangenen Gewinn. Als entgangen gilt der Gewinn, welcher nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge oder nach den besonderen Umständen, insbesondere nach den getroffenen Anstalten und Vorkehrungen, mit Wahrscheinlichkeit erwartet werden konnte.

(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.

(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VI ZR 164/07 Verkündet am:
11. März 2008
Blum,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja

a) Die Eignung von Listen oder Tabellen, die bei der Schadensschätzung Verwendung
finden können, bedarf nur der Klärung, wenn mit konkreten Tatsachen aufgezeigt
wird, dass geltend gemachte Mängel sich auf den zu entscheidenden Fall
auswirken.

b) Bei der Prüfung der Wirtschaftlichkeit von Mietwagenkosten ist grundsätzlich das
Preisniveau an dem Ort maßgebend, an dem das Fahrzeug angemietet und übernommen
wird.
BGH, Urteil vom 11. März 2008 - VI ZR 164/07 - LG Gießen
AG Gießen
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat im schriftlichen Verfahren mit
Schriftsatzfrist bis zum 22. Februar 2008 durch die Vizepräsidentin Dr. Müller,
den Richter Dr. Greiner, die Richterin Diederichsen und die Richter Pauge und
Zoll

für Recht erkannt:
Die Revision der Beklagten und die Anschlussrevision des Klägers gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Gießen vom 30. Mai 2007 werden zurückgewiesen. Die Kosten des Revisionsverfahrens haben der Kläger zu 25 % und die Beklagten zu 75 % zu tragen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Die Parteien streiten um die Erstattung weiterer Mietwagenkosten nach einem Verkehrsunfall vom 1. Februar 2006, für dessen Folgen die Beklagten dem Grunde nach unstreitig voll haften.
2
Der Kläger mietete am Tag nach dem Unfall bei der Firma, die sein beschädigtes Fahrzeug, einen Audi A 6, reparierte, für die Reparaturdauer von 12 Tagen ein Ersatzfahrzeug des Typs Audi A 4 Cabrio 1,8 T an. Bei Abschluss des Mietvertrages wurde dem Kläger von einem Mitarbeiter der Autovermietung mitgeteilt, dass ihm der übliche Mietzins für einen Unfallersatzwagen in Rechnung gestellt werde und diese Kosten von der Gegenseite zu tragen seien. Eine Vorauszahlung leistete der Kläger nicht. Er holte auch vor der Anmietung keine anderen Angebote ein. Im Vertragsformular findet sich der Hinweis: "Grundlage für die Abrechnung ist unser Unfallersatztarif". Die Mietwagenfirma berechnete für die Zeit vom 2. Februar 2006 bis 13. Februar 2006 einen Betrag von 3.747,98 €, wobei in der Rechnung der Tarif als Normaltarif bezeichnet wird. Die Beklagte zu 2 zahlte vorgerichtlich 1.381,56 €, darüber hinaus gehende Zahlungen lehnte sie ab.
3
Das Amtsgericht hat die Beklagten zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten von 776,04 € verurteilt. Hinsichtlich des Restbetrages von 1.590,38 € hat es die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Beklagten hat das Landgericht unter Abänderung des Urteils des Amtsgerichts dem Kläger einen Restanspruch von lediglich 584,44 € zuerkannt. Dagegen richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Beklagten, mit der sie die Abweisung der Klage in vollem Umfang erstreben. Der Kläger will mit der Anschlussrevision die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils erreichen.

Entscheidungsgründe:

I.

4
Nach Auffassung des Berufungsgerichts sind nach dem SchwackeMietpreisspiegel 2006 im Postleitzahlengebiet der Werkstatt, in welcher der Kläger das Fahrzeug angemietet hat, Mietwagenkosten in Höhe von 1.966 € einschließlich der Vollkaskoversicherung erforderlicher Herstellungsaufwand gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB. Obwohl der Tarif in der Rechnung als Nor- maltarif bezeichnet werde, sei dessen Erforderlichkeit auf der Grundlage des Schwacke-Mietpreisspiegels 2006 zu schätzen. Danach betrage der Tagespreis für den vom Kläger angemieteten Fahrzeugtyp ohne Vollkaskoversicherung 169 €. Der Schwacke-Mietpreisspiegel 2006 sei ein vorweggenommenes Sachverständigengutachten. Er sei nicht schon deshalb für die Schadensschätzung unbrauchbar, weil ihm lediglich Mietpreisangebote nach den meist genannten Werten zugrunde lägen, wohingegen die Nachfrage keine Berücksichtigung finde. Auch der Geschädigte könne bei der Erkundigung nach anderen Tarifangeboten vor der Anmietung nicht in Erfahrung bringen, ob und in welchem Umfang am Markt eine konkrete Nachfrage bestehe. Ebenso wenig könne es eine Rolle spielen, dass die Preisveränderungen zum Schwacke-Mietpreisspiegel 2003 mit den Statistiken des statistischen Bundesamtes nicht vereinbar seien. Letztere beruhten auf anderen Grundlagen. Für den vom Kläger verlangten Zuschlag von 30 % auf den Normaltarif fehle Vortrag zu spezifisch unfallbedingten Leistungen, die einen höheren Mietpreis und gegebenenfalls in welchem Umfang rechtfertigten. Allein der Verzicht der Vermieterfirma auf eine Vorauszahlung und eine Kaution reiche hierfür nicht aus. Der Kläger habe auch nicht bewiesen , dass ihm ein wesentlich günstigerer Tarif auf dem in seiner Lage zeitlich und örtlich relevanten Markt zumindest auf Nachfrage nicht zugänglich gewesen sei. Er habe jede Sorgfalt bei der Anmietung des Fahrzeuges außer Acht gelassen und sich in hohem Maße wirtschaftlich unvernünftig verhalten, in dem er einen Mietvertrag ohne konkrete Preisangabe unterschrieben und eine Abrechnung auf der Grundlage eines Unfallersatztarifes vereinbart habe. Wäre dem Kläger der Preis von 227 € pro Tag ohne Mehrwertsteuer und Kaskoversicherung genannt worden, hätte sich ihm eine Nachfrage nach günstigeren Tarifen aufdrängen müssen, selbst wenn er im Mietwagengeschäft völlig unerfahren gewesen sei.

II.

5
Das Berufungsurteil hält den Angriffen der Revision und der Anschlussrevision stand.
6
A Revision der Beklagten:
7
1. Die Revision wendet sich nicht gegen den zutreffenden Ansatz des Berufungsgerichts, dass der Geschädigte nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB als Herstellungsaufwand Ersatz derjenigen Mietwagenkosten verlangen kann, die ein verständiger, wirtschaftlich vernünftig denkender Mensch in seiner Lage für zweckmäßig und notwendig halten darf (ständige Rechtsprechung, vgl. etwa BGHZ 160, 377, 383 f.; Senatsurteile vom 12. Juni 2007 - VI ZR 161/06 - VersR 2007, 1144; vom 20. März 2007 - VI ZR 254/05 - VersR 2008, 235, 237; vom 30. Januar 2007 - VI ZR 99/06 - VersR 2007, 516, 517; vom 9. Mai 2006 - VI ZR 117/05 - VersR 2006, 986, 987; vom 15. Februar 2005 - VI ZR 160/04 - VersR 2005, 569 und - VI ZR 74/04 - VersR 2005, 568 und vom 26. Oktober 2004 - VI ZR 300/03 - VersR 2005, 241, 242). Der Geschädigte hat nach dem aus dem Grundsatz der Erforderlichkeit hergeleiteten Wirtschaftlichkeitsgebot im Rahmen des ihm Zumutbaren stets den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen. Das bedeutet für den Bereich der Mietwagenkosten, dass er von mehreren auf dem örtlich relevanten Markt - nicht nur für Unfallgeschädigte - erhältlichen Tarifen für die Anmietung eines vergleichbaren Ersatzfahrzeugs (innerhalb eines gewissen Rahmens) grundsätzlich nur den günstigeren Mietpreis verlangen kann. Dem folgend hat das Berufungsgericht den von der Mietwagenfirma berechneten Tarif mit den auf dem örtlich relevanten Markt erhältlichen "Normaltarifen" verglichen. Insoweit spielt es keine Rolle, unter welchen Voraussetzungen Mietwagenkosten, denen ein Unfallersatztarif zugrunde liegt, zu ersetzen sind (vgl. Senat, BGHZ 160, 377 ff.). Das Berufungsgericht hat nämlich - von der Revision nicht beanstandet - angenommen, dass der Mietwagenrechnung ein "Normaltarif" zugrunde liegt.
8
2. Dass das Berufungsgericht, den "Normaltarif" auf der Grundlage des gewichteten Mittels des "Schwacke-Mietpreisspiegels" 2006 ermittelt hat, begegnet unter den vorliegenden Umständen keinen durchgreifenden Bedenken. Es hält sich insoweit im Rahmen des tatrichterlichen Ermessens nach § 287 ZPO (vgl. Senatsurteile vom 26. Juni 2007 - VI ZR 163/06 - VersR 2007, 1286, 1287; vom 12. Juni 2007 - VI ZR 161/06 - aaO; vom 30. Januar 2007 - VI ZR 99/06 - aaO und vom 9. Mai 2006 - VI ZR 117/05 - VersR 2006, 986, 987).
9
Zwar darf die Schadenshöhe nicht auf der Grundlage falscher oder offenbar unsachlicher Erwägungen festgesetzt werden. Wesentliche die Entscheidung bedingende Tatsachen dürfen nicht außer Acht bleiben (vgl. Senatsurteil vom 28. April 1992 - VI ZR 360/91 - VersR 1992, 886, 888 m.w.N.). § 287 ZPO rechtfertigt es nicht, dass das Gericht in für die Streitentscheidung zentralen Fragen auf nach Sachlage unerlässliche fachliche Erkenntnisse verzichtet (vgl. Senatsurteil vom 2. Dezember 1975 - VI ZR 249/73 - VersR 1976, 389, 390). Doch ist es nicht Aufgabe des Tatrichters, lediglich allgemein gehaltenen Angriffen gegen eine Schätzgrundlage nachzugehen. Einwendungen gegen die Grundlagen der Schadensbemessung sind nur dann erheblich, wenn sie auf den konkreten Fall bezogen sind. Deshalb bedarf die Eignung von Listen oder Tabellen, die bei der Schadensschätzung Verwendung finden können (vgl. Senatsurteil vom 23. November 2004 - VI ZR 357/03 - VersR 1005, 284), nur dann der Klärung, wenn mit konkreten Tatsachen aufgezeigt wird, dass geltend gemachte Mängel der betreffenden Schätzungsgrundlage sich auf den zu entscheidenden Fall auswirken.
10
Im Streitfall fehlt Tatsachenvortrag in den Vorinstanzen dazu, dass und inwieweit der nach der Liste ermittelte Normaltarif für die vorzunehmende Schätzung nicht zutreffe. Das Übergehen eines solchen Vortrags wird von der Revision auch nicht geltend gemacht. Ohne Bezug zur konkreten Schadensschätzung war das Berufungsgericht aufgrund der allgemeinen Einwendungen der Beklagten aber nicht verpflichtet, die Methode der Erfassung der einzelnen Mietpreise und die Ermittlung des gewichteten Mittels im "SchwackeMietpreisspiegel" 2006 zu klären. Deshalb kann auch dahinstehen, ob dieser - wie das Berufungsgericht meint - als "vorweggenommenes Sachverständigengutachten" anzusehen ist.
11
3. Es ist auch nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht zum Vergleich die Tarife für das Postleitzahlengebiet heranzogen hat, in dem die Anmietung des Mietwagens erfolgte und nicht diejenigen, die für den Wohnort des Geschädigten gelten. Bei der Prüfung der Wirtschaftlichkeit von Mietwagenkosten ist grundsätzlich das Preisniveau an dem Ort maßgebend, an dem das Fahrzeug angemietet und übernommen wird, weil dort der Bedarf für ein Mietfahrzeug entsteht. Da der Kläger nach der Abgabe des beschädigten Fahrzeugs in der Reparaturwerkstatt ein Ersatzfahrzeug benötigte, um seine Mobilität wieder herzustellen, bot es sich für ihn an, am Ort der Reparaturwerkstatt ein Ersatzfahrzeug anzumieten, weshalb für die Schadensabrechnung grundsätzlich von den dort üblichen Mietpreisen auszugehen ist.
12
Die Revision der Beklagten war danach zurückzuweisen.
13
B Anschlussrevision des Klägers:
14
Die Anschlussrevision ist zulässig. Sie ist insbesondere form- und fristgerecht eingelegt (§ 554 Abs. 1, Abs. 3 ZPO). Sie ist jedoch unbegründet.
15
1. Nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats zur Erstattungsfähigkeit eines "Unfallersatztarifs" kann der Geschädigte im Hinblick auf die gebotene subjektbezogene Schadensbetrachtung den "Normaltarif" übersteigende Mietwagenkosten nur verlangen, wenn er darlegt und erforderlichenfalls beweist, dass ihm unter Berücksichtigung seiner individuellen Erkenntnis - und Einflussmöglichkeiten sowie der gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten unter zumutbaren Anstrengungen auf dem in seiner Lage zeitlich und örtlich relevanten Markt - zumindest auf Nachfrage - kein wesentlich günstigerer "Normaltarif" zugänglich war. Kann der Geschädigte nämlich nach § 249 BGB grundsätzlich nur den zur Herstellung "erforderlichen" Betrag ersetzt verlangen, so gilt dies erst recht für die ausnahmsweise Ersatzfähigkeit an sich nicht erforderlicher Aufwendungen wegen der Nichtzugänglichkeit eines "Normaltarifs" (vgl. Senatsurteil vom 14. Februar 2006 - VI ZR 126/05 - VersR 2006, 669, 671). Dies gilt in gleicher Weise, wenn - wie im Streitfall - der Autovermieter nicht auf der Grundlage eines "Unfallersatztarifs" abrechnet, sondern einen "Normaltarif" zugrunde legt, der weit über dem Durchschnitt der auf dem örtlichen Markt erhältlichen "Normaltarife" liegt (vgl. Senatsurteil vom 9. Mai 2006 - VI ZR 117/05 - aaO). Allerdings handelt es sich bei der Unterlassung entsprechender Nachfragen nach günstigeren Tarifen durch den Geschädigten nicht - wie das Berufungsgericht meint - um die Verletzung der Schadensminderungspflicht , für die grundsätzlich der Schädiger die Beweislast trägt, sondern um die Schadenshöhe, die der Geschädigte darzulegen und erforderlichenfalls zu beweisen hat.
16
2. Im Übrigen begegnet die Auffassung des Berufungsgerichts aus Rechtsgründen keinen Bedenken, dass der Kläger aufgrund seiner Pflicht zur Schadensgeringhaltung gehalten war, sich vor der Anmietung nach dem Mietpreis und günstigeren Angeboten zu erkundigen (vgl. Senatsurteil vom 9. Mai 2006 - VI ZR 117/05 - aaO; vom 14. Februar 2006 - VI ZR 126/05 - aaO und vom 19. April 2005 - VI ZR 37/04 - VersR 2005, 850, 851). Da die Anmietung erst einen Tag nach dem Unfall erfolgte, war eine Eil- oder Notsituation ersichtlich nicht gegeben. Auch war dem Kläger bereits bei der Anmietung klar, dass eine Reparaturdauer von 12 Arbeitstagen zu erwarten war. Dem Kläger oblag die Erkundigungspflicht auch dann, wenn er in der Anmietung eines Ersatzfahrzeugs unerfahren war. Ein vernünftiger und wirtschaftlich denkender Geschädigter muss unter dem Aspekt des Wirtschaftlichkeitsgebots nach der Höhe des angebotenen Tarifs fragen, um dessen Angemessenheit beurteilen zu können und sich, wenn diese zweifelhaft erscheinen muss, nach günstigeren Tarifen erkundigen (vgl. Senatsurteil vom 9. Mai 2006 - VI ZR 117/05 - aaO).
17
3. Die Auffassung des Berufungsgerichts, dass der Kläger den Ersatzwagen kostengünstiger hätte anmieten können, beruht auch nicht auf einer unzureichend aufgeklärten Tatsachengrundlage. Nachdem der Kläger selbst vorgetragen hat, dass es sich bei dem ihm in Rechnung gestellten Tarif um den Normaltarif der Mietwagenfirma handele, war dem unter Beweis gestellten Vortrag des Klägers, es wären ihm bei der nachträglichen Einholung eines Konkurrenzangebotes von drei exemplarisch ausgewählten örtlichen Autovermietungen durchweg Preise genannt worden, welche die vom Amtsgericht zuerkannten Mietwagenkosten übersteigen, nicht mehr nachzugehen. Die Angebote betreffen ersichtlich sogenannte Unfallersatztarife und sind deshalb für den Vergleich mit einem "Normaltarif", wie er nach dem Klägervortrag der Schadensabrechnung im Streitfall zugrunde liegt, ungeeignet.
18
4. Schließlich hat das Berufungsgericht dem Kläger auch einen prozentualen Zuschlag auf den Normaltarif mit Recht versagt. Zwar hat der erkennende Senat einen pauschalen Aufschlag auf den Normaltarif für erwägenswert gehalten, um etwaigen Mehrleistungen und Risiken bei der Vermietung an Unfallgeschädigte Rechnung zu tragen (vgl. Senatsurteil vom 14. Februar 2006 - VI ZR 126/05 - aaO, 670 und Senatsurteil vom 25. Oktober 2005 - VI ZR 9/05 - VersR 2006, 133), doch zeigt die Anschlussrevision keinen konkreten Sachvortrag des Klägers zu unfallbedingten Mehrkosten der Mietwagenfirma auf.

III.

19
Nach allem waren die Revision der Beklagten und die Anschlussrevision des Klägers zurückzuweisen. Der Kostenausspruch beruht auf §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO. Müller Greiner Diederichsen Pauge Zoll
Vorinstanzen:
AG Gießen, Entscheidung vom 03.11.2006 - 49 C 817/06 -
LG Gießen, Entscheidung vom 30.05.2007 - 1 S 349/06 -

(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.

(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.

22
Die Art der Schätzungsgrundlage gibt § 287 ZPO nicht vor. Die Schadenshöhe darf lediglich nicht auf der Grundlage falscher oder offenbar unsachlicher Erwägungen festgesetzt werden und ferner dürfen wesentliche die Entscheidung bedingende Tatsachen nicht außer Acht bleiben. Auch darf das Gericht nicht in für die Streitentscheidung zentralen Fragen auf nach Sachlage un- erlässliche fachliche Erkenntnisse verzichten. Gleichwohl können in geeigneten Fällen Listen oder Tabellen bei der Schadensschätzung Verwendung finden (vgl. Senatsurteil vom 11. März 2008 - VI ZR 164/07 - aaO). Sie müssen es aber nicht; insbesondere, wenn das Gericht berechtigte Zweifel an ihrer Eignung hat, kann es die Heranziehung einer bestimmten Liste ablehnen.

(1) Das dem Frachtführer geschuldete Standgeld (Liegegeld) beträgt bei einem Schiff mit einer Tragfähigkeit bis zu 1 500 Tonnen für jede angefangene Stunde, während der der Frachtführer nach Ablauf der Lade- oder Löschzeit wartet, 0,05 Euro je Tonne Tragfähigkeit. Bei einem Schiff mit einer Tragfähigkeit über 1 500 Tonnen beträgt das für jede angefangene Stunde anzusetzende Liegegeld 75 Euro zuzüglich 0,02 Euro für jede über 1 500 Tonnen liegende Tonne.

(2) Bei der Berechnung des Liegegeldes sind die Stunden nicht zu berücksichtigen, in denen aus Gründen, die dem Risikobereich des Frachtführers zuzurechnen sind, das Verladen oder Entladen jeder Art von Gut unmöglich ist.

(3) Als ein Schiff im Sinne von Absatz 1 ist auch ein Schub- oder Koppelverband anzusehen.

(1) Soweit sich aus den Umständen oder der Verkehrssitte nicht etwas anderes ergibt, hat der Absender das Gut beförderungssicher zu laden, zu stauen und zu befestigen (verladen) sowie zu entladen. Der Frachtführer hat für die betriebssichere Verladung zu sorgen.

(2) Für die Lade- und Entladezeit, die sich mangels abweichender Vereinbarung nach einer den Umständen des Falles angemessenen Frist bemißt, kann keine besondere Vergütung verlangt werden.

(3) Wartet der Frachtführer auf Grund vertraglicher Vereinbarung oder aus Gründen, die nicht seinem Risikobereich zuzurechnen sind, über die Lade- oder Entladezeit hinaus, so hat er Anspruch auf eine angemessene Vergütung (Standgeld).

(4) Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Digitales und Verkehr durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, für die Binnenschiffahrt unter Berücksichtigung der Art der zur Beförderung bestimmten Fahrzeuge, der Art und Menge der umzuschlagenden Güter, der beim Güterumschlag zur Verfügung stehenden technischen Mittel und der Erfordernisse eines beschleunigten Verkehrsablaufs die Voraussetzungen für den Beginn der Lade- und Entladezeit, deren Dauer sowie die Höhe des Standgeldes zu bestimmen.

(1) Das dem Frachtführer geschuldete Standgeld (Liegegeld) beträgt bei einem Schiff mit einer Tragfähigkeit bis zu 1 500 Tonnen für jede angefangene Stunde, während der der Frachtführer nach Ablauf der Lade- oder Löschzeit wartet, 0,05 Euro je Tonne Tragfähigkeit. Bei einem Schiff mit einer Tragfähigkeit über 1 500 Tonnen beträgt das für jede angefangene Stunde anzusetzende Liegegeld 75 Euro zuzüglich 0,02 Euro für jede über 1 500 Tonnen liegende Tonne.

(2) Bei der Berechnung des Liegegeldes sind die Stunden nicht zu berücksichtigen, in denen aus Gründen, die dem Risikobereich des Frachtführers zuzurechnen sind, das Verladen oder Entladen jeder Art von Gut unmöglich ist.

(3) Als ein Schiff im Sinne von Absatz 1 ist auch ein Schub- oder Koppelverband anzusehen.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
II ZR 355/00 Verkündet am:
18. Februar 2002
Vondrasek
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
BGB §§ 252, 254 Dc Abs. 1, 2; ZPO § 287

a) § 252 BGB enthält für den Geschädigten eine § 287 ZPO ergänzende
Beweiserleichterung, wonach dieser nur die Umstände darzulegen
und in den Grenzen des § 287 ZPO zu beweisen braucht, aus
denen sich nach dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge oder den besonderen
Umständen des Falles die Wahrscheinlichkeit des Gewinneintritts
ergibt.

b) Als Verzugsschaden ist grundsätzlich auch ein entgangener
Gewinn aus Spekulationsgeschäften in Aktien zu ersetzen. Dabei ist
mit einer vom Gläubiger beabsichtigten Aktienanlage in Standardwerten
(z.B. Dax-30) nach heutigen Maßstäben in der Regel nicht die
- eine Warnobliegenheit auslösende - Gefahr eines ungewöhnlich hohen
Schadens i. S. v. § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB verbunden.

c) Der Verzugsgläubiger ist grundsätzlich nicht gemäß § 254
Abs. 1 BGB verpflichtet, zur Minderung des aus einer beabsichtigten
Geldanlage in Aktien drohenden Schadens (Spekulations-) Kredit aufzunehmen.
BGH, Urteil vom 18. Februar 2002 - II ZR 355/00 -OLG Rostock
LG Neubrandenburg
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 18. Februar 2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht und die
Richter Prof. Dr. Henze, Prof. Dr. Goette Dr. Kurzwelly und die Richterin Münke

für Recht erkannt:
I. Auf die Revision des Klägers wird - unter Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen - das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Rostock vom 15. November 2000 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Neubrandenburg vom 22. März 1999 zurückgewiesen worden ist.
II. Auf die Berufung des Klägers wird das vorbezeichnete Urteil des Landgerichts Neubrandenburg weitergehend dahin abgeändert , daß die Beklagte verurteilt wird, über den vorinstanzlich zuerkannten Betrag von 139.723,00 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 10. Februar 1998 hinaus an den Kläger 53.793,83 DM (= 27.504,35 ?) nebst 4 % Zinsen seit dem 10. Februar 1999 zu zahlen.
III. Wegen des weitergehenden Zahlungsbegehrens in Höhe von 6.483,17 DM (= 3.314,79 ?) nebst anteiligen Zinsen wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung , auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Der Kläger und D. L. waren je zur Hälfte Gesellschafter der "B. Dr. Bu. & L. GbR, der "Ba.- und U. Institut Dipl.-Ing. L. und Dr. Bu. GbR" sowie der beklagten GmbH. Aufgrund einer in drei Verträgen vom 20. November 1996 geregelten Gesamtauseinandersetzung der beiderseitigen Beteiligungen führte der Kläger die beiden Gesellschaften bürgerlichen Rechts allein als Einzelfirmen weiter, während er andererseits seinen Geschäftsanteil an der Beklagten auf D. L. übertrug. Zugleich vereinbarten die Beteiligten diverse Ausgleichszahlungen, darunter eine solche D. L. an den Kläger in Höhe von insgesamt 723.000,00 DM nebst Vertragszinsen, die ab dem 20. Dezember 1996 zu verschiedenen Zeitpunkten innerhalb eines Jahres zahlbar war. In der Vergleichsvereinbarung vom 20. November 1996 verpflichtete sich die Beklagte zur Auszahlung der Abgeltungsbeträge aus zwei Versorgungszusagen vom 1. Februar 1992 in Höhe von 139.723,00 DM und vom 3. Dezember 1993 in Höhe von 135.335,00 DM an den Kläger bis zum 20. Januar 1997. Die aus der zweiten
Zusage geschuldeten 135.335,00 DM beglich die Beklagte (vollständig) erst am 14. November 1997. Den bislang überhaupt nicht gezahlten Betrag von 139.723,00 DM aus der ersten Zusage macht der Kläger - nebst 4 % Zinsen seit 10. Februar 1998 - mit der Klage geltend.
Der Kläger beabsichtigte, die von der Beklagten geschuldeten Abgeltungsbeträge aus beiden Versorgungszusagen zum Kauf von je 1.000 Stück Dr. Bank-Aktien und S.-Vorzugsaktien zu verwenden und teilte dies am 17. Januar 1997 seiner Hausbank unter Avisierung des erwarteten Zahlungseingangs mit. Da die Beklagte nicht fristgerecht leistete, erwarb der Kläger aus seinerzeit verfügbaren sonstigen Geldern am 21. Januar 1997 100 Stück Dr. Bank-Aktien zu einem Gesamtaufwand von 5.366,80 DM und am 25. Februar 1997 100 Stück S.-Aktien zu einem Aufwand von 25.590,43 DM, jeweils inklusive Spesen und Provisionen. Die S.-Aktien verkaufte der Kläger am 25. September 1997 mit einem Gutschriftbetrag von 46.245,90 DM, die Dr. Bank-Aktien am 9. Februar 1998 mit einem solchen von 8.248,21 DM. Auf der Grundlage dieser beiden Wertpapiergeschäfte errechnet sich der Kläger als Folge des Verzugs der Beklagten mit den geschuldeten Auszahlungen der Versorgungszusagen in Höhe von insgesamt 275.058,00 DM einen entgangenen Gewinn aus dem fest geplanten Erwerb und Verkauf weiterer 900 Dr. Bank-Aktien in Höhe von 25.932,69 DM und aus dem entsprechenden Geschäft mit weiteren 900 S.-Vorzugsaktien in Höhe von 185.899,30 DM. Unter Zugrundelegung der anteiligen Forderungen aus den Versorgungszusagen macht der Kläger im Wege der Teilklage einen entgangenen Teilgewinn aus dem verzugsbedingt unterbliebenem Geschäft mit Dr. Bank-Aktien in Höhe von
12.966,35 DM und bezüglich der S.-Aktien einen solchen von 47.310,65 DM nebst Zinsen geltend. Die Beklagte hat wegen angeblicher Darlehens- und Aufwendungsersatzansprüche in Höhe von 249.276,00 DM Widerklage erhoben.
Das Landgericht hat die Beklagte zur Zahlung des Abgeltungsbetrages aus der ersten Versorgungszusage in Höhe von 139.723,00 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 21. Januar 1997 verurteilt und die weitergehende Klage auf Ersatz entgangenen Gewinns sowie die Widerklage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Auch die Anschlußberufung der Beklagten ist im wesentlichen erfolglos geblieben; lediglich den Zinsanspruch bezüglich der zuerkannten Klageforderung von 139.723,00 DM hat das Oberlandesgericht entsprechend dem - im Berufungsrechtszug nicht erweiterten - erstinstanzlichen Antrag des Klägers auf die Zeit ab 10. Februar 1998 beschränkt. Mit der Revision begehrt die Beklagte - die die Abweisung ihrer Widerklage hinnimmt - die vollständige Klageabweisung, während der Kläger mit seinem Rechtsmittel weiterhin die Zuerkennung entgangenen Gewinns und die Wiederherstellung der erstinstanzlichen Zinsentscheidung erstrebt. Der Senat hat nur die Revision des Klägers angenommen.

Entscheidungsgründe:


Die Revision des Klägers ist im wesentlichen begründet.
Sie führt hinsichtlich des begehrten entgangenen Gewinns zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 53.793,83 DM - darunter anteilige 47.310,65 DM aus dem unterlasse-
nen An- und Verkauf von insgesamt 900 S.-Vorzugsaktien und anteilige 6.483,18 DM aus dem unterbliebenen Geschäft mit insgesamt 900 Dr. Bank-Aktien - sowie im Umfang der weiteren Hälfte des geltend gemachten entgangenen Gewinns von 6.483,17 DM aus dem Geschäft mit Dr. BankAktien mangels Endentscheidungsreife zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
Demgegenüber bleibt das Rechtsmittel bezüglich der weitergehenden Zinsforderung aus 139.723,00 DM erfolglos.
A. Anspruch auf entgangenen Gewinn.
I. Das Berufungsgericht ist der Ansicht, der Kläger habe keinen Anspruch auf entgangenen Gewinn aus den angeblich beabsichtigten, aber wegen des Zahlungsverzuges der Beklagten nicht durchgeführten Aktienkäufen und -verkäufen, weil er die tatsächlichen Voraussetzungen des § 252 Satz 1 BGB nicht hinreichend dargetan habe. Der Kläger habe nicht dargelegt, weshalb er nicht nach dem Fälligkeitszeitpunkt erhaltene Beträge, insbesondere die am 14. November 1997 gezahlten 135.335,00 DM aus der zweiten Versorgungszusage , für einen späteren Aktienkauf eingesetzt habe, um den Schaden zu mindern. Auffällig sei auch, daß der von der Beklagten insgesamt geschuldete Betrag von 275.058,00 DM um 3.557,00 DM zu niedrig gewesen wäre, um die vom Kläger behauptete Spekulationsabsicht in vollem Umfang umzusetzen. Zudem habe der Kläger dadurch seine Schadensminderungspflicht verletzt, daß er die Beklagte nicht zumindest im Umfang des im November gezahlten Abgeltungsbetrages aus der zweiten Versorgungszusage auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens hingewiesen habe. Schließlich habe der Kläger
zur Schadensminderung den beabsichtigten Aktienkauf auch dergestalt finanzieren können, daû er für die aus der Gesamtauseinandersetzung erworbenen weitergehenden Zahlungsansprüche gegen D. L. in Höhe von insgesamt 723.000,00 DM, die laut notarieller Vereinbarung ab 20. Dezember 1996 in Teilbeträgen bis Ende des Jahres 1997 fällig gewesen seien, zur Besicherung und Tilgung eines Spekulationskredits verwendet hätte.
II. Das hält in wesentlichen Punkten revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand.
1. Den Vortrag des Klägers zum entgangenen Gewinn sieht das Berufungsgericht in Verkennung des Umfangs der Darlegungs- und Beweislast sowie im Widerspruch zu dem im Tatbestand seines Urteils festgestellten unstreitigen Sachverhalt als nicht hinreichend an (§ 286 ZPO).
Gemäû § 252 BGB ist auch der entgangene Gewinn aus Spekulationsgeschäften in Aktien zu ersetzen, der nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge oder nach den besonderen Umständen, insbesondere nach den getroffenen Anstalten und Vorkehrungen mit Wahrscheinlichkeit erwartet werden konnte (Sen.Urt. v. 29. November 1982 - II ZR 80/82, NJW 1983, 758 im Anschluû an die ständige Rechtsprechung des Reichsgerichts, z.B. RG JW 1911, 35 ff.; JW 1929, 2508 f.; JW 1931, 3089 ff.). § 252 BGB enthält für den Geschädigten eine § 287 ZPO ergänzende Beweiserleichterung, wonach dieser nur die Umstände darzulegen und in den Grenzen des § 287 ZPO zu beweisen braucht, aus denen sich nach dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge oder den besonderen Umständen des Falles die Wahrscheinlichkeit des Gewinneintritts ergibt; da die Beweiserleichterung der §§ 252 BGB, 287 ZPO auch die Darlegungslast
derjenigen Partei, die Ersatz des entgangenen Gewinns verlangt, mindert, dürfen insoweit keine zu strengen Anforderungen gestellt werden. Den erforderlichen Grad der Wahrscheinlichkeit für einen spekulativen anderweitigen Gewinn wird der Geschädigte zwar am ehesten in der Weise begründen, daû er seine Absichten zu Kauf und Verkauf dem Schuldner frühzeitig detailliert mitteilt; dadurch beugt er einerseits dem Risiko vor, daû seine erst im Nachhinein offenbarte Spekulationsabsicht als bloûe Erfindung ("Milchmädchenrechnung" ) abgetan wird, andererseits wirkt er auch der naheliegenden Einwendung des Schuldners entgegen, er, der Gläubiger, habe eine etwaige Warnpflicht nach § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB verletzt. Im vorliegenden Fall war indessen angesichts der als unstreitig festgestellten Spekulationsabsicht des Klägers und der tatsächlichen Umsetzung der Aktienanlage im Umfang seiner damaligen finanziellen Möglichkeiten der notwendige Grad von Wahrscheinlichkeit für einen spekulativen anderweitigen Gewinn im Falle rechtzeitiger Leistung der Beklagten auch ohne vorherige Mitteilung gegeben. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts plante nämlich der Kläger, die gesamten 275.058,00 DM aus beiden Versorgungszusagen bei fristgerechtem Eingang (20. Januar 1997) zusammen mit weiteren verfügbaren Geldmitteln zum Kauf von je 1.000 Stück Dr. Bank-Aktien und S.-Aktien zu verwenden. Ausweislich der vom Kläger vorgelegten und in Bezug genommenen - ebenfalls unstreitigen - Bestätigung seiner Hausbank offenbarte er dieser am 17. Januar 1997 den detaillierten Kaufwunsch und avisierte zugleich den erwarteten "gröûeren Zahlungseingang". Nachdem die von der Beklagten geschuldete Auszahlung der Versorgungszusagen zum kalendermäûig bestimmten Termin (§ 284 Abs. 2 BGB) unterblieben war, kaufte der Kläger mit den anderweitig verfügbaren Geldmitteln am 21. Januar 1997 100 Stück Dr. Bank-Aktien und am 25. Februar
1997 100 Stück S.-Vorzugsaktien zum jeweiligen Tageskurs. Unstreitig realisierte er durch den Verkauf der S.-Aktien bereits am 25. September 1997 einen Gewinn von 20.655,47 DM und durch den Verkauf der Dr. BankAktien am 9. Februar 1998 einen solchen von 2.881,41 DM. Diesem unstreitigen Kernsachverhalt etwa widersprechende Tatsachenfeststellungen lassen sich dem Berufungsurteil - entgegen der von der Beklagten in der Revisionsverhandlung geäuûerten Ansicht - nicht entnehmen; eine Tatbestandsberichtigung ist insoweit nicht beantragt worden. Im übrigen ist ohnehin eindeutig, daû es sich bei dem der Bank avisierten "erwarteten" Zahlungseingang um die von der Beklagten geschuldeten Auszahlungen beider Versorgungszusagen und nicht etwa - wie die Beklagte jetzt erstmals mutmaût - um schon früher anderweitig erhaltenes Geld handelt. Auf den zusätzlich vom Kläger angebotenen Zeugenbeweis kam es danach nicht mehr an.
2. Angesichts dessen lassen sich aus den sonstigen Erwägungen des Berufungsgerichts keine durchgreifenden Schlüssigkeitsbedenken gegen den vom Kläger erhobenen Anspruch auf Gewinnentgang im Hinblick auf die Ernsthaftigkeit der von ihm beabsichtigten Wertpapieranlage ableiten.

a) Der vom Oberlandesgericht errechnete Fehlbetrag von 3.557,00 DM stellt kein erhebliches Indiz für das Fehlen jeglicher Spekulationsabsicht des Klägers dar. Es handelt sich dabei - im Verhältnis zur Gesamtanlage - ersichtlich nur um einen vergleichsweise geringfügigen Spitzenbetrag, wie er bei Wertpapierkäufen in der beabsichtigten Gröûenordnung von 275.058,00 DM und einem "bestens" erteilten Kaufauftrag fast zwangsläufig als Zuviel- oder Zuwenigbetrag verbleibt, weil die Endabrechnung unter Berücksichtigung der Nebenkosten und insbesondere der schwankenden Tageskurse fast nie genau
den verfügbaren Anlagebetrag ausmacht. Zudem würde diese bloûe rechnerische Ungenauigkeit allenfalls zur Korrektur der vorgetragenen Anzahl von Aktien führen, ohne die Schlüssigkeit des Klägervortrags im übrigen in Frage zu stellen.

b) Soweit das Berufungsgericht meint, der "Abfindungsbetrag" sei dem Kläger bereits in Teilbeträgen ab Dezember 1996 gezahlt worden, handelt es sich ersichtlich um eine unscharfe Formulierung, mit der anderweitige Ausgleichszahlungen aus der Gesamtauseinandersetzung gemeint sind. An anderer Stelle geht das Oberlandesgericht selbst - insoweit zutreffend - davon aus, daû entgegen der Annahme des Landgerichts dem Kläger im Zeitpunkt der Fälligkeit der Abgeltung aus den Versorgungszusagen kein sechsstelliger Betrag (anderweitig) zur Verfügung stand; vielmehr hat der Kläger detailliert - und von der Beklagten nicht substantiiert bestritten - vorgetragen, er habe seinerzeit lediglich den tatsächlich angelegten Geldbetrag erübrigen können. Auch das spätere Verhalten des Klägers nach teilweiser Beendigung des Verzugs - Nichtanlage des erst im November 1997 gezahlten rückständigen Teilbetrages aus der zweiten Versorgungszusage - läût einen durchgreifenden Rückschluû gegen die in anderem Zusammenhang festgestellte unstreitige ernsthafte Anlageabsicht bei Verzugsbeginn nicht zu.
3. Durchgreifenden rechtlichen Bedenken begegnet ferner die Annahme des Berufungsgerichts, ein etwaiger Anspruch des Klägers auf entgangenen Gewinn sei gemäû § 254 Abs. 2 BGB sowohl wegen Verletzung einer Warnobliegenheit als auch wegen Unterlassung einer Kreditaufnahme zur Finanzierung der beabsichtigten Aktienanlage ausgeschlossen.

a) Allerdings ist der geplante Erwerb von Wertpapieren zu Spekulationszwecken im Zusammenhang mit der Geltendmachung entgangenen Gewinns früher generalisierend als typischer Anwendungsfall einer Warnobliegenheit des Gläubigers gegenüber dem Schuldner wegen Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens im Sinne des § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB angesehen worden (RG JW aaO; vgl. auch die Nachweise bei Schimmel, WM 2000, 946, 950). Dem vermag der Senat in dieser Verallgemeinerung nicht zu folgen. Gerade im Bereich der Geld- und Wertpapieranlagen ist - zumal wegen der Vielgestaltigkeit der Anlageformen und des raschen Wandels der Anschauungen - in diesem Zusammenhang der Begriff des ungewöhnlich hohen Schadens im Sinne des § 254 Abs. 2 BGB relativ. Bereits im Jahre 1965 ist zutreffend darauf hingewiesen worden, daû die alte reichsgerichtliche Rechtsprechung im wesentlichen überholt sei, weil vorausgesetzt werden könne, daû jeder Gläubiger weiû, daû die Anlage einkommenden Geldes so schnell und so günstig wie möglich erfolgen sollte; der Schuldner müsse voraussetzen, daû der Gläubiger wie ein vernünftiger Geschäftsmann handelt, der immer die beste Gelegenheit wahrnimmt , die sich aus der Anlagemöglichkeit bereiten Geldes ergibt (Meyer, NJW 1965, 1419). Dem ist auch nach heutigen Maûstäben jedenfalls für den Bereich einer - hier vorliegenden - Aktienanlage in Standardwerten nicht zuletzt deshalb zuzustimmen, weil seit geraumer Zeit immer mehr Menschen derartige Aktien als Kapitalanlage halten und deshalb der damit möglicherweise verbundene Gewinn oder Verlust in der Regel nicht mehrals u n g e w ö h n l i c h hoch angesehen wird (vgl. z.B. den Begriff der sogenannten Volksaktien). Insbesondere im Geschäftsverkehr unter Kaufleuten muû der Schuldner - zumal wenn es sich um eine Kapitalgesellschaft handelt - bei Verzug mit einer Geldschuld erheblicher Gröûenordnung schon im Regelfall damit rechnen, daû der Gläubiger entgangenen Gewinn geltend macht; dabei ist auch ein Gewinnent-
gang aus verzugsbedingt unterlassener Anlage in Standardaktien in Betracht zu ziehen. Mit einer solchen Möglichkeit muûte hier auch die Beklagte ohne "Vorwarnung" rechnen, zumal da es sich bei der geschuldeten Leistung um Abgeltungsbeträge aus Versorgungszusagen handelte, die entsprechend ihrer Zweckbestimmung heutzutage üblicherweise kurz-, mittel- oder langfristig möglichst gewinnbringend auch in Standardaktien angelegt werden. Daû auch Standardwerte aus dem sogenannten Dax-30 (z.B. S.-Aktien, früher auch Dr. BankAktien ) sich zeitweise volatil entwickeln können, ist nicht als so ungewöhnlich zu erachten, daû daran regelmäûig eine Hinweispflicht im Sinne von § 254 Abs. 2 BGB anknüpfen würde. Konkrete Umstände in dieser Richtung hat das Berufungsgericht nicht festgestellt.
Angesichts dessen kommt es nicht darauf an, daû es eines Hinweises auf die drohende Höhe des Schadens ohnehin dann nicht bedarf, wenn der Schuldner - wie hier die Beklagte hinsichtlich des Teilbetrages von 139.723,00 DM - im Rechtsstreit seine Verpflichtung bestreitet (vgl. dazu Sen.Urt. v. 20. Oktober 1955 - II ZR 196/54, DB 1956, 110); hinzu kommt, daû auch hinsichtlich des weiteren, erst nach geraumer Zeit des Verzuges gezahlten Betrages eine etwaige Warnung des Klägers nach § 254 Abs. 2 BGB höchstwahrscheinlich unbeachtet geblieben wäre, weil die Beklagte oder der hinter ihr stehende neue Alleingesellschafter D. L. angesichts der vielfältigen sonstigen beträchtlichen Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Kläger zu einer früheren Leistung jenes geschuldeten Betrages auûerstande war.

b) Durchgreifenden rechtlichen Bedenken begegnet ferner die Annahme des Berufungsgerichts, den Kläger treffe ein seinen Schadensersatzanspruch ausschlieûendes Mitverschulden wegen unterlassener eigener Kreditaufnahme. Der Geschädigte ist schon grundsätzlich nicht verpflichtet, den Schaden zunächst aus eigenen Mitteln zu beseitigen oder gar Kredit zur Schadensbehebung aufzunehmen (vgl. BGH, Urteil v. 26. Mai 1988 - III ZR 42/87, NJW 1989, 290, 291 m.N.); allenfalls könnte ausnahmsweise eine solche Pflicht dann bejaht werden, wenn der Geschädigte sich den Kredit ohne Schwierigkeiten beschaffen kann und er durch die Rückzahlung nicht über seine wirtschaftlichen Verhältnisse hinaus belastet wird (vgl. MünchKomm. BGB/Oetker, 4. Aufl. § 254 Rdn. 97, 99 m.w.N.). Für die Zumutbarkeit einer derartigen Aufnahme eines Spekulationskredits fehlen hinreichende Anhaltspunkte, zumal die Beklagte konkret dazu nichts vorgetragen hat. Der bloûe Hinweis des Berufungsgerichts auf die Regelung anderweitiger Zahlungsansprüche des Klägers in einer Auseinandersetzungsvereinbarung zwischen den Gesellschaftern ist unbehelflich, weil daraus nicht einmal ersichtlich ist, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang weitere Zahlungen zu welchen Zeitpunkten seitens des Mitgesellschafters erfolgt sind. Die Tilgungsstreckung sowie die Aufnahme von Vertragszinsen in die Vereinbarung lassen vielmehr erkennen, daû der Mitgesellschafter nicht ohne weiteres zur Tilgung der gesamten Schuld in der Lage war, wie auch dem Vorbringen der Beklagten zu entnehmen ist, L. habe seine Schulden "Stück für Stück abarbeiten" müssen. Vor allem ist aber von der insoweit darlegungs - und beweispflichtigen Beklagten nicht vorgetragen worden, daû solche theoretischen Ansprüche als Grundlage für eine Kreditbesicherung geeignet gewesen und insbesondere von der Hausbank des Klägers oder sonstigen Kreditinstituten akzeptiert worden wären; das gilt insbesondere deshalb, weil
hier die Schuldnerin offenbar im Fälligkeitszeitpunkt nicht einmal zur Zahlung der 275.058,00 DM in der Lage war.
4. Das Berufungsurteil läût sich auch nicht (teilweise) gemäû § 563 a.F. ZPO deshalb aufrecht erhalten, weil nach den Feststellungen des Berufungsgerichts der Verzug der Beklagten mit der Verbindlichkeit aus der zweiten Versorgungszusage in Höhe von 135.335,00 DM mit der Zahlung am 14. November 1997 beendet war und es danach für die Berechnung des entgangenen Gewinns aus diesem Teil der Primärverbindlichkeit grundsätzlich auf diesen Zeitpunkt ihrer Erfüllung ankommt (zur Maûgeblichkeit dieses Zeitpunkts : vgl. BGHZ 29, 393, 398; 79, 258). Demzufolge ist regelmäûig darauf abzustellen, welchen Vermögenszuwachs der Gläubiger bei Verzugsende wirklich erwirtschaftet haben würde. Freilich fielen hier nach dem Klägervortrag die Endzeitpunkte seiner beiden hypothetischen Spekulationen nicht mit der teilweisen Verzugsbeendigung zusammen. Soweit die Schadensentwicklung hinsichtlich der Spekulation mit S.-Aktien schon vor dem Verzugsende endgültig abgeschlossen war, ist auf jenen früheren Zeitpunkt während des Verzuges abzustellen. Liegt der Zeitpunkt der hypothetischen Gewinnrealisierung - wie bezüglich der Dr. Bank-Aktien in Betracht kommt - nach dem Verzugsende, so erscheint es nicht sachgerecht, dem Gläubiger von vornherein jeglichen Gewinnentgang nur deshalb abzuerkennen, weil er den hypothetischen Gewinn zum Verzugsende nach dem vorgetragenen Verlauf nicht "glattgestellt" hat, sondern entsprechend seiner von vornherein gefaûten Absicht die Spekulation über den nicht vorhersehbaren Zeitpunkt der Erfüllung des Schuldners hinaus fortgeführt hätte (z.B. um eine etwaige "Spekulationsfrist" nach § 23 EStG einzuhalten ). Andererseits darf das Risiko von Kursveränderungen nach Ver-
zugsende nicht einseitig dem Schuldner angelastet werden. Ist der Aktienkurs im Zeitpunkt der hypothetischen Gewinnrealisierung niedriger als bei Verzugsende , so muû sich der Gläubiger nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) jedenfalls an dem von ihm selbst vorgetragenen niedrigeren Wert festhalten lassen. Ist der Kurs bei Ende der Spekulation hingegen höher, so muû sich der Gläubiger gemäû §§ 242, 254 BGB schadensmindernd anrechnen lassen, daû er die Primärleistung des Schuldners in Abweichung von der vorgetragenen Schadenshypothese tatsächlich bereits vor diesem Zeitpunkt "zusätzlich" erhalten hat. Er muû sich dann so behandeln lassen, als hätte er den erhaltenen Betrag der Primärschuld nach Art eines Deckungsgeschäfts vom Verzugsende bis zum hypothetischen Ende der Spekulation in derselben Anlageform angelegt und die entsprechende Kursdifferenz realisiert; diesen Betrag muû er bei der Schadensberechnung im Wege der Schadensminderung zugunsten des Schuldners - gegebenenfalls abzüglich einer fiktiv anfallenden Spekulationssteuer - absetzen. Eine solche Situation kann hier vorliegen, soweit der Kläger die verzugsbedingt unterlassene Spekulation in Dr. Bank-Aktien mit Mitteln aus der zweiten Versorgungszusage über 135.335,00 DM bestritten hätte. Hierzu hat das Berufungsgericht bislang - von seinem Rechtsstandpunkt aus konsequent - keine ausdrücklichen Feststellungen getroffen. Damit kann das angefochtene Urteil, soweit hinsichtlich des entgangenen Gewinns zum Nachteil des Klägers erkannt worden ist, auch nicht teilweise aufrechterhalten werden.
III. Ob und gegebenenfalls inwieweit der Senat zugleich mit der bezüglich des entgangenen Gewinns gebotenen Aufhebung des Berufungsurteils in der Sache selbst zugunsten des Klägers entscheiden kann oder eine Zurückverweisung geboten ist, hängt wesentlich von der hinreichenden Bestimmtheit
der vorliegenden Teilklage ab. Der Kläger hat nämlich in den Tatsacheninstanzen den eingeklagten Teilbetrag von 60.277,00 DM aus dem gesamten von ihm beanspruchten entgangenen Gewinn in Höhe von 211.831,99 DM nur unvollkommen dahin aufgegliedert, daû er 50 % der beiden Schadenspositionen mit der Maûgabe beanspruche, daû von der Schadensposition "entgangener Gewinn Dr. Bank-Aktien" die Hälfte, nämlich 12.966,35 DM, und von der anderen Position "entgangener Gewinn S.-Vorzugsaktien" die weiteren 47.310,65 DM geltend gemacht werden. Damit ist indessen der gemäû § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO zu fordernden Bestimmtheit des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs nicht hinreichend Rechnung getragen, weil insbesondere nicht erkennbar wird, worüber im Falle des Zusprechens oder der Abweisung der Klage rechtskräftig erkannt sein könnte. Es ist nämlich nicht ohne weiteres ersichtlich, aus welchem Teil der zugrundeliegenden Primärforderungen aus den beiden Versorgungszusagen der im vorliegenden Rechtsstreit durch Teilklage geltend gemachte entgangene anteilige Gewinn abgeleitet wird; die Unterscheidung ist zumindest deshalb bedeutsam, weil - wie dargelegt - die Schadensberechnung bezüglich der zweiten Versorgungszusage wegen fehlender Feststellungen zu dem bedeutsamen Tageskurs der Dr. Bank-Aktien bei Verzugsende noch nicht vollständig möglich ist und insoweit eine Endentscheidung nicht in Betracht kommt. Dem Gesamtzusammenhang des bisherigen Vorbringens des Klägers, insbesondere seiner erklärten Absicht, möglichst jeweils 50 % der in Betracht kommenden Schadenspositionen jeweils zur Entscheidung des Gerichts zu stellen, damit durch die Teilklage abschlieûend die Berechtigung des restlichen Teils seiner Ansprüche geklärt werden kann, entnimmt der Senat, daû die eingeklagten Teilbeträge aus den beiden verschiedenen Aktienanlagen jeweils hälftig aus den Primärforderungen der ersten und zweiten Versorgungszusage hergeleitet werden: Damit bezieht sich der geltend
gemachte entgangene Gewinn aus Dr. Bank-Aktien in Höhe von 12.966,35 DM auf jeweils 12.075,30 DM Kapitalaufwand aus den beiden Versorgungszusagen , der entgangene Gewinn aus S.-Vorzugsaktien von 47.310,65 DM anteilig auf je 29.307,05 DM Kapitalaufwand beider Zusagen. Diese hälftige Verteilung hat der Kläger in der Revisionsverhandlung vor dem Senat - was in dieser Instanz zulässig ist (vgl. BGH, Urteil vom 3. Dezember 1953 - III ZR 66/52, NJW 1954, 757 m.w.N.) - unwidersprochen klargestellt.
IV. Ausgehend von der vorstehenden anteiligen Zuordnung des mit der Teilklage geltend gemachten entgangenen Gewinns kann der Senat unter Aufhebung des angefochtenen Urteils wie folgt entscheiden:
1. In Höhe von insgesamt 53.793,83 DM ist auf der Grundlage der vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen die Sache endentscheidungsreif und die Klage zuzusprechen (§ 565 Abs. 3 Nr. 1 a.F. ZPO).

a) Bezüglich des geltend gemachten entgangenen Gewinns von 47.310,65 DM aus der verzugsbedingt unterlassenen Anlage von 229 S.Aktien (basierend auf einem Kapitalaufwand von jeweils 29.307,05 DM aus den beiden Versorgungszusagen) ist die Klage aus §§ 286 a.F., 284 a.F., 249, 252 BGB begründet. Da der maûgebliche Verkauf dieser Aktien am 25. September 1997 stattgefunden und damit in jedem Falle vor Beendigung des Verzuges im Hinblick auf die beiden zugrundeliegenden Versorgungszusagen gelegen hätte , ist dieser frühere Zeitpunkt für die Schadensberechnung allein maûgeblich.

b) Hinsichtlich des entgangenen Gewinns aus dem Aktiengeschäft mit Dr. Bank-Aktien ist die Klage nur zur Hälfte, nämlich in Höhe von
6.483,18 DM, endentscheidungsreif. Nur soweit das zugrundeliegende Anlagekapital in Höhe von 12.075,30 DM aus der ersten Versorgungszusage über 139.723,00 DM stammt, erweist sich die Berechnung des Klägers auf der Grundlage eines Verkaufszeitpunkts vom 9. Februar 1998 als zutreffend, weil der Verzug mit dieser - rechtshängig gewordenen - Primärforderung über jenen Zeitpunkt hinaus andauerte.
2. Wegen der zweiten Hälfte des entgangenen Gewinns von 6.483,17 DM aus Dr. Bank-Aktien, die auf einem Kapitalaufwand von 12.075,30 DM aus der zweiten Versorgungszusage basiert, besteht hingegen keine Endentscheidungsreife, weil bislang die erforderlichen Feststellungen zum Aktienkurs bei Verzugsende fehlen. Damit dies nachgeholt werden kann, ist die Sache insoweit an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen.
B. Zinsanspruch
Hinsichtlich des Zinsanspruchs des Klägers aus dem zuerkannten Betrag von 139.723,00 DM hat das Berufungsgericht mit Recht das Landgerichtsurteil abgeändert und den Anspruch entsprechend dem erstinstanzlichen Antrag des Klägers auf die Zeit ab dem 10. Februar 1998 begrenzt. Die weitergehende Entscheidung des Landgerichts beruhte auf einem Verstoû gegen § 308 ZPO. Eine Antragserweiterung hat der Kläger zweitinstanzlich nicht vorgenommen ; eine solche läût sich auch nicht dem allgemeinen Antrag auf Zurückweisung der Anschluûberufung der Beklagten entnehmen. Abgesehen davon könnte der Kläger für den betreffenden Zeitraum ohnehin nicht Zinsen - auch nicht im Sinne eines Mindestschadens - zusätzlich zum entgangenen Gewinn beanspruchen.

Röhricht Henze Goette
Kurzwelly Münke

Die Entscheidung braucht nicht begründet zu werden, soweit das Revisionsgericht Rügen von Verfahrensmängeln nicht für durchgreifend erachtet. Dies gilt nicht für Rügen nach § 547.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)