Bundesgerichtshof Urteil, 09. Mai 2019 - VII ZR 154/18

bei uns veröffentlicht am09.05.2019
vorgehend
Landgericht Köln, 7 O 217/15, 29.04.2016
Oberlandesgericht Köln, 17 U 44/16, 11.07.2018

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VII ZR 154/18 Verkündet am:
9. Mai 2019
Boppel,
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Die Frage, ob eine Abnahmeerklärung nicht erfolgt ist und deshalb die Abnahmewirkungen
nicht eingetreten sind, kann gemäß § 256 Abs. 1 ZPO Gegenstand einer negativen
Feststellungsklage sein. Gleiches gilt für die Frage, ob die Abnahmewirkungen
gemäß § 640 Abs. 1 Satz 3 BGB a.F. nicht eingetreten sind, weil keine Verpflichtung
zur Abnahme besteht (Fortführung von BGH, Urteil vom 27. Februar 1996 - X
ZR 3/94, BGHZ 132, 96 = BauR 1996, 386).
BGH, Urteil vom 9. Mai 2019 - VII ZR 154/18 - OLG Köln
LG Köln
ECLI:DE:BGH:2019:090519UVIIZR154.18.0

Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 9. Mai 2019 durch den Vorsitzenden Richter Pamp, den Richter Dr. Kartzke sowie die Richterinnen Graßnack, Sacher und Dr. Brenneisen
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 11. Juli 2018 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 10. September 2018 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der Beklagten erkannt worden ist. Die Anschlussrevision der Klägerin wird mit der Maßgabe zurückgewiesen , dass der Feststellungsantrag zu 2) als unzulässig abgewiesen wird. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Die Parteien streiten über die Abnahme des Gemeinschaftseigentums an einer Wohnungseigentumsanlage und über den Eintritt der an den Besitzübergang geknüpften Rechtsfolgen.
2
Mit notariellem Bauträgervertrag vom 22. Juni 2011 veräußerte die Beklagte an die Klägerin einen Miteigentumsanteil an der auf dem Grundbesitz Gemarkung K. von ihr zu errichtenden Wohnungseigentumsanlage N. inKö. verbunden mit dem Sondereigentum an einer näher bezeichneten Wohnung und einem Tiefgarageneinstellplatz.
3
Der Vertrag enthält unter anderem folgende Regelungen: "6.2 Abnahme Gemeinschaftseigentum 6.2.1. Der Käufer verpflichtet sich gegenüber dem Verkäufer, das gemeinschaftliche Eigentum zusammen mit den übrigen Käufern abzunehmen. Die Abnahme erfolgt ausschließlich durch ein schriftliches, von den Vertragsparteien und den übrigen Käufern zu unterschreibendes Abnahmeprotokoll (förmliche Abnahme). In ihm sind alle noch ausstehenden Leistungen und etwaige Mängel aufzunehmen. Können sich die Vertragsparteien über das Vorliegen von Mängeln oder noch ausstehende Leistungen nicht einigen , ist dies zu vermerken. 6.2.2. Auf Seiten der Käufer wird die Abnahmeerklärung durch einen öffentlich bestellten und vereidigten Bausachverständigen, der ausschließlich von den Käufern anlässlich ihrer ersten Eigentümerversammlung bestimmt und beauftragt wird und der jeden einzelnen Käufer bis auf Widerruf nur in technischer Hinsicht vertritt , vorbereitet. ... Der Bausachverständige stellt fest, ob das Gemeinschaftseigentum in technischer Hinsicht im Wesentlichen fertiggestellt und damit in technischer Hinsicht abnahmereif ist. Sofern der Bausachverständige in seinem Protokoll die technische Abnahmereife festgestellt hat, teilt dies der Verkäufer den Käufern unter Beifügung des Protokolls schriftlich mit und fordert diese zur rechtsgeschäftlichen Erklärung der Abnahme durch Unterzeichnung und Rücksendung des Protokolls an den Verkäufer auf. 6.2.3. Gibt der Käufer keine diesbezügliche ausdrückliche Erklärung zur Abnahme insbesondere durch Unterzeichnung und Rücksendung des Protokolls an den Verkäufer ab, gilt das Gemeinschaftseigentum - bis auf die im Protokoll verzeichneten Mängel, Ansprüche und Rechte - durch ihn als beanstandungslos abgenommen, wenn der Käufer in der vorgenannten Mitteilung auf diese Rechtsfolge hingewiesen worden ist und der Käufer nicht binnen einer Frist von 30 Tagen nach Zugang des Protokolls ausdrücklich widerspricht. … 8. Besitzübergang (wirtschaftlicher Eigentumsübergang) 8.1. Besitz, Nutzungen, Lasten und Gefahr des Kaufgegenstandes sowie die Verkehrssicherungspflicht gehen - vorbehaltlich nachstehender Regelung - mit dem Tage der Übergabe auf den Käufer über. Die Übergabe erfolgt, wenn die Abnahme anlässlich Bezugsfertigkeit durchgeführt ist und der Käufer alle zu diesem Zeitpunkt fälligen Zahlungen geleistet hat oder Zug um Zug gegen Übergabe leistet, insbesondere die Bezugsfertigkeitsrate."
4
Nach Errichtung der Wohnungseigentumsanlage N. beraumte die erste Verwalterin der Wohnungseigentümergemeinschaft eine Eigentümerversammlung an, in der ein öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger zur Abnahme des Gemeinschaftseigentums gewählt und beauftragt werden sollte.In einem bereits vorher durchgeführten informellen Treffen wählten die dort anwesenden Erwerber zu diesem Zweck mehrheitlich Dipl.-Ing. S. als Sachverständigen. Die Verwalterin der Wohnungseigentümergemeinschaft informierte die Erwerber über das Ergebnis des Treffens und erteilte dem Sachverständigen S. den Auftrag, im Namen der Eigentümergemeinschaft die Abnahme des Gemeinschaftseigentums durchzuführen.
5
Die Klägerin nahm das Sondereigentum ab. Mit Schreiben vom 21. August 2012 übersandte die Beklagte der Klägerin das "Abnahmeprotokoll Gemeinschaftseigentum" vom 3. August 2012 in Kopie. Ausweislich des Protokolls erfolgte die Abnahme des Gemeinschaftseigentums unter Vorbehalt von Mängeln, die bis zum 30. September 2012 beseitigt werden sollten. Als Datum des Gewährleistungsbeginns wurde der 3. August 2012 aufgeführt. In dem Übersendungsschreiben wies die Beklagte darauf hin, dass der Sachverständige S. die technische Abnahmereife des Objekts festgestellt habe, und bat um Abnahme des Gemeinschaftseigentums durch Unterzeichnung und Rücksendung des Protokolls. Das Schreiben enthielt ferner den Hinweis, das Gemeinschaftseigentum gelte als durch die Klägerin abgenommen, wenn das Abnahmeprotokoll nicht bis zum 21. September 2012 unterzeichnet zurückgesandt werde, es sei denn die Klägerin widerspreche der Abnahme ausdrücklich.
6
Mit Schreiben vom 10. September 2012 verweigerte die Klägerin ausdrücklich die Abnahme des Gemeinschaftseigentums. Sie machte geltend, dass der Sachverständige S. keine Befugnis gehabt habe, sie zu vertreten, und das Gemeinschaftseigentum angesichts der im Protokoll aufgeführten Mängel nicht abnahmereif sei.
7
Demgegenüber berief sich die Beklagte gegenüber der Klägerin darauf, dass das Objekt ausweislich der Feststellungen des Sachverständigen S. abnahmereif sei. Diese Auffassung vertrat sie auch in einem an die Verwalterin der Wohnungseigentümergemeinschaft gerichteten Schreiben vom 1. April 2014. Darin führte sie unter anderem weiter aus, dass die Erwerber verpflichtet seien, die Abnahme zu erklären, wenn das Abnahmeprotokoll bezüglich der Abnahmereife nicht zu beanstanden sei, und dass Beanstandungen einzelner Erwerber nur relevant seien, wenn sie sich mit zutreffenden Argumenten gegen die Feststellungen des Sachverständigen S. bezüglich der Abnahmereife wen- deten, was hier nicht der Fall sei. Da sich die Beanstandungen nicht gegen die Abnahmereife richteten, seien sie unbeachtlich, so dass die Abnahme als erfolgt gelte. Daraufhin begehrte die Klägerin in der weiteren Korrespondenz der Parteien von der Beklagten erfolglos Klarstellung, dass sie die rechtliche Abnahme des Gemeinschaftseigentums noch nicht erklärt habe.
8
Inzwischen erhob die Wohnungseigentümergemeinschaft eine Gewährleistungsklage gegen die Beklagte und leitete zudem gegen diese auf der Grundlage eines Privatgutachtens des Sachverständigen W. ein selbständiges Beweisverfahren zur Klärung der am Gemeinschaftseigentum bestehenden Mängel ein.
9
Die Klägerin hat mit der Klage beantragt festzustellen, 1. dass eine Abnahme des Gemeinschaftseigentums der Wohnungseigentümergemeinschaft N., Kö. , durch die Klägerin bzw. mit Wirkung für die Klägerin nicht erfolgt ist; 2. dass die rechtlichen Wirkungen des Besitzübergangs gemäß Ziff. 8. unter Ziff. 8.1. des Kaufvertrags zwischen den Parteien vom 22. Juni 2011, Urkunde des Notars Dr. K., Nr. für 2011 K ("Besitz, Nutzen, Lasten und Gefahr") hinsichtlich des Gemeinschaftseigentums der Wohnungseigentümergemeinschaft N., Kö. , nicht auf die Klägerin übergegangen sind.
10
Das Landgericht hat den Klageantrag zu 1) als unzulässig und den Klageantrag zu 2) als unbegründet abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Berufungsgericht dem Klageantrag zu 1) unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils stattgegeben und die Berufung im Übrigen zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht uneingeschränkt zugelassenen Revision begehrt die Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils hinsichtlich des Klageantrags zu 1), hilfsweise die Aufhebung des Berufungsurteils, soweit zu ihrem Nachteil erkannt worden ist, und insoweit Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Die Klägerin hat Anschlussrevision eingelegt und verfolgt ihren Klageantrag zu 2) weiter.

Entscheidungsgründe:

11
Die Revision der Beklagten ist begründet; sie führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung, soweit zu ihrem Nachteil erkannt worden ist, und insoweit zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Die Anschlussrevision der Klägerin ist nicht begründet.

I.

12
Das Berufungsgericht hat, soweit für die Revision und die Anschlussrevision von Bedeutung, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:
13
1. Die Klägerin habe einen Anspruch auf Feststellung gemäß § 256 ZPO, dass sie das Gemeinschaftseigentum nicht abgenommen habe und auch keine Abnahme mit Wirkung ihr gegenüber erfolgt sei.
14
Bei der Abnahme im Sinne des § 640 Abs.1 BGB handele es sich um ein der Feststellung zugängliches Rechtsverhältnis. Eine negative Feststellungsklage , dass ein Werk nicht abgenommen sei, sei grundsätzlich ebenso zulässig wie eine positive Feststellungsklage, dass das Werk abgenommen sei.

15
Das rechtliche Interesse der Klägerin liege vor. Die Beklagte habe die Auffassung vertreten, dass am 3. August 2012 Abnahmereife bestanden und mangels rechtlich beachtlicher Erklärungen die Gewährleistungsfrist für das Gemeinschaftseigentum an diesem Tag, spätestens nach Ablauf von 30 Tagen, zu laufen begonnen habe. Damit habe sie den Eindruck zu erwecken versucht, eine Abnahme sei erfolgt. Im hiesigen Rechtsstreit habe die Beklagte vorgetragen , die Klägerin sei rechtlich so zu behandeln, als habe sie die Abnahme erklärt. Auf die Aufforderung der Klägerin zur Klarstellung, dass sie das Gemeinschaftseigentum nicht abgenommen habe, habe die Beklagte nicht reagiert.
16
Das Feststellungsinteresse sei im Hinblick auf den Beginn des Laufs der Verjährung und die weiteren erheblichen Rechtsfolgen, die an die Abnahme geknüpft seien, zu bejahen. Insbesondere der Gesichtspunkt der Verjährung sei für die Klägerin von großem Interesse, da die Beklagte die Auffassung vertreten habe, die Verjährung der Gewährleistungsansprüche habe bereits im August 2012 begonnen.
17
Die Abnahme des Sondereigentums und eine eventuelle Abnahme des Gemeinschaftseigentums durch andere Wohnungseigentümer führten nicht zu einer konkludenten Abnahme des Gemeinschaftseigentums durch die Klägerin. Auch eine Abnahme durch schlüssiges Verhalten komme angesichts der ausdrücklichen Verweigerung der Klägerin nicht in Betracht.
18
Aufgrund der vom Privatsachverständigen W. festgestellten Mängel, die teilweise die Gefahr von Wassereintritten zur Folge haben könnten, und der behaupteten Brandschutzmängel habe die Klägerin zumindest wesentliche Mängel des Gemeinschaftseigentums glaubhaft gemacht. Die Beklagte sei dem nicht mit Substanz entgegengetreten. Eine Bindung an die Feststellungen des Sachverständigen S. bestehe nicht, weil die Klägerin bereits anlässlich des informellen Treffens Bedenken gegen die Auswahl des Sachverständigen geäußert und in der Folgezeit dessen Vertretung konkludent widerrufen habe. Im Übrigen habe in dem Gewährleistungsprozess der Wohnungseigentümergemeinschaft gegen die Beklagte ein vom Landgericht bestellter Sachverständiger Mängel in Höhe eines Kostenaufwands von 30.000 € festgestellt.
19
2. Demgegenüber habe die Klägerin keinen Anspruch auf Feststellung, dass die Wirkungen des Besitzübergangs gemäß Ziff. 8.1. des Vertrags noch nicht eingetreten seien. Die Klägerin übe seit vielen Jahren die tatsächliche Sachherrschaft über ihr Sondereigentum und - gemeinsam mit den übrigen Wohnungseigentümern - über das Gemeinschaftseigentum aus. Der wirtschaftliche Eigentumsübergang sei lange vollzogen. Die Übergabe sei unabhängig von der rechtsgeschäftlichen Abnahme erfolgt.
II. Revision der Beklagten
20
Die zulässige Revision der Beklagten hat Erfolg. Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung kann dem mit dem Feststellungsantrag zu 1) verfolgten Klagebegehren nicht entsprochen werden.
21
1. Der Feststellungsantrag zu 1) ist - mit der vom Senat vorgenommenen Auslegung (dazu unter a)) - zulässig.
22
a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann das Revisionsgericht die prozessualen Erklärungen einer Partei selbst auslegen. Die Auslegung darf auch im Prozessrecht nicht am buchstäblichen Sinn des Ausdrucks haften, sondern hat den wirklichen Willen der Partei zu erforschen.
Bei der Auslegung von Prozesserklärungen ist der Grundsatz zu beachten, dass im Zweifel dasjenige gewollt ist, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und der wohlverstandenen Interessenlage entspricht (st. Rspr., vgl. BGH, Urteil vom 2. Februar 2017 - VII ZR 261/14 Rn. 17, BauR 2017, 915; Urteil vom 1. August 2013 - VII ZR 268/11 Rn. 30 m.w.N., NJW 2014, 155).
23
Unter Beachtung dieser Auslegungsgrundsätze möchte die Klägerin mit dem Feststellungsantrag zu 1) nicht allein geklärt wissen, ob eine Abnahme des Gemeinschaftseigentums durch sie oder mit Wirkung für sie erklärt worden ist. Vielmehr streiten die Parteien in der Sache über die Frage, ob sich ihre rechtlichen Beziehungen hinsichtlich des Gemeinschaftseigentums durch den Eintritt der Abnahmewirkungen geändert haben. Die Beklagte stützt den Eintritt der Abnahmewirkungen dabei darauf, dass die Klägerin die Abnahme zu Unrecht verweigert hat, weil sie aufgrund der Abnahmereife des Gemeinschaftseigentums zu dessen Abnahme verpflichtet war. Der vom Berufungsgericht in Bezug genommenen vorgerichtlichen Korrespondenz ist dagegen nicht zu entnehmen, dass die Beklagte geltend gemacht hätte, die Klägerin habe die Abnahme des Gemeinschaftseigentums ausdrücklich oder konkludent erklärt. Die Beklagte hat sich auch nicht darauf berufen, der Sachverständige S. habe die rechtsgeschäftliche Abnahme mit Wirkung für die Klägerin erklärt. Der Feststellungsantrag zu 1) beinhaltet daher bei verständiger Würdigung nicht nur die Klärung der Frage, ob bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht die Abnahmewirkungen aufgrund einer Erklärung der Abnahme eingetreten sind, sondern - über den Wortlaut des Antrags hinaus - auch, ob sie deshalb eingetreten sind, weil eine der Abnahme gleichstehende Konstellation zu bejahen ist. Das kommt gemäß § 640 Abs. 1 Satz 3 BGB a.F. in Betracht, wenn die Klägerin die Abnahme des Gemeinschaftseigentums nicht innerhalb einer von der Beklagten bestimmten angemessenen Frist erklärt hat, obwohl sie aufgrund der Abnahmereife hierzu verpflichtet war. Das gilt auch dann, wenn die Beklagte keine angemessene Frist zur Abnahme gesetzt hat, sofern die Fristsetzung nach allgemeinen Grundsätzen entbehrlich ist. Die Fristsetzung ist danach dann entbehrlich, wenn die Klägerin die Abnahme des Gemeinschaftseigentums endgültig zu Unrecht verweigert hat (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Mai 2010 - VII ZR 158/09 Rn. 5, NZBau 2010, 557; Urteil vom 8. November 2007 - VII ZR 183/05 Rn. 29, BGHZ 174, 110; Urteil vom 25. April 1996 - X ZR 59/94, NJWRR 1996, 883, juris Rn. 19; jeweils m.w.N.).
24
Das diesem Verständnis entsprechende Begehren der Klägerin folgt bereits aus der Klageschrift. Die Klägerin hat dort unter anderem Ausführungen dazu gemacht, warum sie sich entgegen der von der Beklagten vertretenen gegenteiligen Auffassung nicht für verpflichtet hält, die Abnahme zu erklären, und auch nicht so zu behandeln sei, als sei die Abnahme erfolgt. Diesem Begehren, das die Klägerin auch in der Folgezeit nicht eingeschränkt hat, kann nur mit dem genannten Verständnis des Feststellungsantrags zu 1) Rechnung getragen werden.
25
b) Der so verstandene Feststellungsantrag zu 1) bezieht sich auf ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis gemäß § 256 Abs. 1 ZPO.
26
Ein Rechtsverhältnis ist die aus einem konkreten Lebenssachverhalt resultierende Beziehung einer Person zu einer anderen Person oder Sache, die ein subjektives Recht enthält oder aus der ein solches Recht entspringen kann. Nur das Rechtsverhältnis selbst kann Gegenstand der Feststellung sein, nicht bloße Vorfragen, wohl aber einzelne auf einem umfassenderen Rechtsverhältnis beruhende Rechte oder Pflichten (st. Rspr., vgl. BGH, Urteil vom 22. Januar 2015 - VII ZR 353/12 Rn. 17 m.w.N., BauR 2015, 818 = NZBau 2015, 229).
27
Die Abnahme begründet zwar kein eigenständiges Rechtsverhältnis, sie führt jedoch zu wesentlichen Änderungen in den Rechtsbeziehungen der Parteien eines Werkvertrags und wirkt damit grundlegend auf das zugrundeliegende Rechtsverhältnis ein. Durch die Abnahme wird das Stadium der werkvertraglichen Erfüllung beendet, der Werklohn wird fällig, § 641 Abs. 1 Satz 1 BGB. Die werkvertragliche Vorleistungspflicht findet ihr Ende und der Erfüllungsanspruch des Bestellers wird bei mangelhafter Werkleistung durch die Mängelrechte abgelöst. Die Abnahme führt unter den Voraussetzungen des § 640 Abs. 2 BGB zum Ausschluss von Mängelrechten. Mit der Abnahme werden die Verjährungsfristen für die Mängelrechte in Gang gesetzt und die Beweislast für das Vorliegen von Mängeln kehrt sich zugunsten des Unternehmers um. Zudem geht die Gefahr nach dem Gesetz grundsätzlich erst mit der Abnahme auf den Besteller über. Entgegen der Auffassung der Revision ist es daher gerechtfertigt, die Frage, ob die Abnahmewirkungen aufgrund einer Abnahmeerklärung eingetreten sind, gemäß § 256 Abs. 1 ZPO als feststellungsfähig anzusehen (vgl. BGH, Urteil vom 27. Februar 1996 - X ZR 3/94, BGHZ 132, 96, juris Rn. 5; OLG Hamm, Urteil vom 19. November 1982 - 12 U 79/82, BauR 1984, 92 f.; ebenso die überwiegende Auffassung in der Literatur, z.B. Kniffka/Pause/Vogel, Bauvertragsrecht , 3. Aufl., § 640 Rn. 34; BeckOK BGB/Voit, Stand: 1. Februar 2019, § 640 Rn. 27; Leineweber in Festschrift für Ulrich Werner, 2005, S. 177 ff.). Auch die Frage, ob die Abnahmewirkungen gemäß § 640 Abs. 1 Satz 3 BGB a.F. eingetreten sind, weil eine Verpflichtung zur Abnahme besteht, ist aus diesen Gründen grundsätzlich feststellungsfähig.
28
Gleiches gilt im Hinblick auf die von einem Bauträger übernommenen werkvertraglichen Verpflichtungen.
29
c) Da eine Feststellungsklage gemäß § 256 Abs. 1 ZPO erhoben werden kann, um das Bestehen oder das Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses festzustellen, ist der von der Klägerin gestellte - negative - Feststellungsantrag zu 1) mit der vom Senat vorgenommenen Auslegung zulässig. Insoweit besteht ein rechtliches Interesse der Klägerin.
30
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist ein schutzwürdiges rechtliches Interesse an einer alsbaldigen Feststellung zu bejahen, wenn einem subjektiven Recht des Klägers eine gegenwärtige Gefahr der Ungewissheit droht und das erstrebte Urteil geeignet ist, diese Gefahr zu beseitigen. Eine solche Gefahr ist im Rahmen einer negativen Feststellungsklage jedenfalls dann zu bejahen, wenn sich der Beklagte eines Anspruchs gegen den Kläger berühmt (st. Rspr., z.B. BGH, Urteil vom 13. Januar 2010 - VIII ZR 351/08 Rn. 12, 19, NJW 2010, 1877 Rn. 12, 19; Urteil vom 12. Juli 2011 - X ZR 56/09 Rn. 15, WRP 2011, 1628; jeweils m.w.N.).
31
Das ist hier der Fall. Bei verständiger Auslegung der Erklärungen der Beklagten hat diese - wie dargelegt (oben II. 1 a)) - die Auffassung vertreten, die Klägerin sei verpflichtet gewesen, wegen der Abnahmereife des Gemeinschaftseigentums die Abnahme zu erklären, sie habe die Abnahme daher zu Unrecht verweigert mit der Folge, dass die Abnahmewirkungen eingetreten seien. So hat die Beklagte, nachdem die Klägerin auf die Übersendung des Protokolls vom 3. August 2012 die Abnahme verweigert hat, darauf verwiesen, dass das Gemeinschaftseigentum ausweislich der Feststellungen des Sachverständigen S. abnahmereif sei. Gleiches ergibt sich letztlich aus dem Schreiben der Beklagten vom 1. April 2014 an die Verwalterin der Wohnungseigentümergemeinschaft. Die Beklagte hat sich darin erneut auf die seitens des Sachverständigen S. festgestellte Abnahmereife berufen und hieraus weitere Folgerungen für den Eintritt der Abnahmewirkungen gezogen. Dies ist - wie die Beklagte ausweislich des Protokolls über die mündliche Verhandlung vom 16. Mai 2018 vor dem Berufungsgericht nochmals klargestellt hat - dahin zu verstehen, dass sie aufgrund der Abnahmereife des Gemeinschaftseigentums von einer Verpflichtung der Klägerin zur Abnahme ausgeht. Im Hinblick auf diese Erklärungen der Beklagten ist ein Feststellungsinteresse der Klägerin zu bejahen.
32
d) Entgegen der Auffassung der Revision ist der Feststellungsantrag zu
1) der Klägerin nicht deshalb unzulässig geworden, weil die Wohnungseigentümergemeinschaft im Rahmen der ordnungsgemäßen Verwaltung die Ausübung der den einzelnen Erwerbern aus den jeweiligen Verträgen mit dem Veräußerer zustehenden Rechte auf ordnungsgemäße Herstellung des Gemeinschaftseigentums durch Mehrheitsbeschluss inzwischen an sich gezogen und diese gerichtlich geltend gemacht hat. Das Feststellungsinteresse der Klägerin ist hierdurch nicht erloschen. Denn Inhaber des Anspruchs auf ordnungsgemäße Herstellung des Gemeinschaftseigentums (sowie der sonstigen in Betracht kommenden Rechte aus dem Vertrag) bleiben die jeweiligen Erwerber. Der Wohnungseigentümergemeinschaft kommt im gerichtlichen Verfahren lediglich die Stellung eines gesetzlichen Prozessstandschafters zu (vgl. BGH, Urteil vom 25. Februar 2016 - VII ZR 156/13 Rn. 17 m.w.N., BauR 2016, 1017 = NZBau 2016, 353).
33
e) Schließlich ändert auch der Umstand, dass die Klägerin mit ihrem Sohn einen Tauschvertrag hinsichtlich ihres Wohnungseigentums geschlossen hat, nichts an ihrem rechtlichen Interesse hinsichtlich des Feststellungsantrags zu 1). Auch wenn Herstellungsansprüche bezüglich des Gemeinschaftseigentums dadurch auf den Sohn der Klägerin übergegangen sein sollten, was indes nicht festgestellt ist, stellt sich die Frage, ob die Klägerin zur Abnahme des Gemeinschaftseigentums verpflichtet ist und daher die Abnahme zu Unrecht verweigert hat, weiterhin ausschließlich im Verhältnis zwischen den Parteien.
34
2. Der Senat kann auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen des Berufungsgerichts allerdings nicht beurteilen, ob der Feststellungsantrag zu 1) begründet ist. Das Berufungsgericht hat keine Feststellungen dazu getroffen, ob hinsichtlich des Gemeinschaftseigentums Abnahmereife vorliegt.
35
Das Berufungsurteil ist daher insoweit aufzuheben. Da die Sache nicht zur Endentscheidung reif ist, ist sie im Umfang der Aufhebung zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO.
36
Dieses wird die erforderlichen Feststellungen zu treffen haben. Es wird insbesondere zu klären haben, ob die Abnahmewirkungen gemäß § 640 Abs. 1 Satz 3 BGB a.F. eingetreten sind, weil die Klägerin wegen der Abnahmereife des Gemeinschaftseigentums zur Abnahme verpflichtet ist und die Fristsetzung zur Abnahme erfolgt oder entbehrlich ist. Hierzu ist den Parteien zunächst Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
III. Anschlussrevision der Klägerin
37
1. Die Anschlussrevision der Klägerin gemäß § 554 ZPO ist zulässig.
38
a) Die Zulässigkeit der innerhalb der Frist des § 554 Abs. 2 Satz 2 ZPO eingelegten und begründeten Anschlussrevision setzt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs weiter voraus, dass ihr Gegenstand in einem unmittelbaren rechtlichen oder wirtschaftlichen Zusammenhang mit demjenigen der Revision steht (vgl. BGH, Urteil vom 6. Dezember 2018 - VII ZR 71/15 Rn. 29, BauR 2019, 668 = NZBau 2019, 170; Urteil vom 18. September 2009 - V ZR 75/08 Rn. 27, NJW 2009, 3787; Urteil vom 22. November 2007 - I ZR 74/05 Rn.
38 ff., BGHZ 174, 244). Auf diese Weise wird einerseits der Wille des Gesetzgebers befolgt, wonach durch die Anschlussrevision dem Revisionsbeklagten die Möglichkeit eröffnet werden soll, eine Abänderung des Berufungsurteils zu seinen Gunsten zu erreichen, wenn das Revisionsverfahren ohnehin durchgeführt werden muss (vgl. BT-Drs. 14/4722, S. 108). Andererseits wird der auch nach § 554 ZPO fortbestehenden Akzessorietät der Anschlussrevision als eines unselbständigen Rechtsmittels hinreichend Rechnung getragen.
39
Das Erfordernis des unmittelbaren rechtlichen oder wirtschaftlichen Zusammenhangs des Gegenstands der Anschlussrevision mit demjenigen der Revision besteht auch dann, wenn das Berufungsgericht - wie hier - die Revision uneingeschränkt zugelassen und nur eine der Parteien hiervon Gebrauch gemacht hat. Denn dies ändert nichts daran, dass die später eingelegte Anschlussrevision ein unselbständiges Rechtsmittel bleibt.
40
b) Die danach bestehenden Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Anschlussrevision sind erfüllt.
41
Die Klägerin begehrt zum einen mit dem Feststellungsantrag zu 1), der den Gegenstand der Revision bildet, die Klärung der Frage, ob die Abnahmewirkungen hinsichtlich des Gemeinschaftseigentums eingetreten sind. Mit dem im Wege der Anschlussrevision zur Überprüfung gestellten Antrag zu 2) verfolgt sie zum anderen die Feststellung, dass die in Ziff. 8.1. aufgeführten Wirkungen des Besitzübergangs hinsichtlich des Gemeinschaftseigentums nicht eingetreten sind. Beide Feststellungsanträge beziehen sich auf die werkvertraglichen Verpflichtungen der Beklagten hinsichtlich des Gemeinschaftseigentums. Sowohl die von der Klägerin verfolgte Klärung des Eintritts der Abnahmewirkungen hinsichtlich des Gemeinschaftseigentums als auch die Klärung der Folgen des Besitzübergangs betreffen Fragen im Zusammenhang mit der Erfüllung dieser Verpflichtungen und stehen daher in einem unmittelbaren rechtlichen und wirtschaftlichen Zusammenhang.
42
2. Die Anschlussrevision bleibt jedoch ohne Erfolg. Sie ist mit der Maßgabe zurückzuweisen, dass der Feststellungsantrag zu 2) als unzulässig abzuweisen ist.
43
a) Zu Unrecht hat das Berufungsgericht den Feststellungsantrag zu 2) als zulässig behandelt. Ob die Klage zulässig ist, ist in jeder Lage des Verfahrens , auch in der Revisionsinstanz, vorab von Amts wegen zu prüfen (vgl. BGH, Urteil vom 27. Juni 2018 - IV ZR 222/16 Rn. 14, NJW 2018, 3025; Urteil vom 28. September 2006 - VII ZR 247/05 Rn. 9, BGHZ 169, 153; jeweils m.w.N.). In der Aufrechterhaltung einer Klageabweisung als Prozessabweisung liegt kein Verstoß gegen das Verbot der reformatio in peius (vgl. BGH, Urteil vom 27. Juni 2018 - IV ZR 222/16 Rn. 14, NJW 2018, 3025; Urteil vom 22. Januar 1997 - VIII ZR 339/95, WM 1997, 1713, juris Rn. 36).
44
b) Der Feststellungsantrag zu 2) ist unzulässig.
45
aa) Er ist bei verständiger Würdigung dahin auszulegen, dass die Klägerin Feststellung begehrt, dass die gemäß Ziff. 8.1. des Vertrags an den Besitzübergang geknüpften Rechtsfolgen - namentlich der Übergang von Besitz, Nutzungen , Lasten und Gefahr - in Bezug auf das Gemeinschaftseigentum nicht eingetreten sind.
46
bb) Die Klägerin hat allerdings kein rechtliches Interesse an der von ihr begehrten Feststellung dargetan. Es ist im Streitfall nicht erkennbar, dass der Feststellungsantrag zu 2) der Klägerin auf einem konkreten Streit der Parteien über den Eintritt bestimmter, an den Besitzübergang geknüpfter Rechtsfolgen beruht. So ist weder dargelegt noch sonst ersichtlich, dass die Parteien bei- spielsweise über die Folgen eines zufälligen, von keiner Partei zu vertretenden Schadenseintritts hinsichtlich des Gemeinschaftseigentums (Gefahr) oder über bestimmte Kosten oder Lasten streiten. Die Klägerin will vielmehr nur allgemein geklärt haben, wie die Klausel Ziff. 8.1. des Vertrags auszulegen ist und ob danach die Voraussetzungen für den Eintritt der genannten, an den Besitzübergang geknüpften Rechtsfolgen vorliegen, ohne dass sie einen Bezug zu einer konkreten streitigen Rechtsbeziehung herstellt. Die Klärung abstrakter Rechtsoder Auslegungsfragen kann aber nicht Gegenstand einer Feststellungsklage sein (vgl. BGH, Urteil vom 4. Oktober 2000 - VIII ZR 289/99, NJW 2001, 445, juris Rn. 33 m.w.N.).
Pamp Kartzke Graßnack
Sacher Brenneisen
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(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverh

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 641 Fälligkeit der Vergütung


(1) Die Vergütung ist bei der Abnahme des Werkes zu entrichten. Ist das Werk in Teilen abzunehmen und die Vergütung für die einzelnen Teile bestimmt, so ist die Vergütung für jeden Teil bei dessen Abnahme zu entrichten. (2) Die Vergütung des Unte

Zivilprozessordnung - ZPO | § 554 Anschlussrevision


(1) Der Revisionsbeklagte kann sich der Revision anschließen. Die Anschließung erfolgt durch Einreichung der Revisionsanschlussschrift bei dem Revisionsgericht. (2) Die Anschließung ist auch statthaft, wenn der Revisionsbeklagte auf die Revision

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 640 Abnahme


(1) Der Besteller ist verpflichtet, das vertragsmäßig hergestellte Werk abzunehmen, sofern nicht nach der Beschaffenheit des Werkes die Abnahme ausgeschlossen ist. Wegen unwesentlicher Mängel kann die Abnahme nicht verweigert werden. (2) Als abge

Referenzen - Urteile

Bundesgerichtshof Urteil, 09. Mai 2019 - VII ZR 154/18 zitiert oder wird zitiert von 10 Urteil(en).

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Bundesgerichtshof Urteil, 12. Juli 2011 - X ZR 56/09

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL X ZR 56/09 Verkündet am: 12. Juli 2011 Wermes Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:

Bundesgerichtshof Urteil, 18. Sept. 2009 - V ZR 75/08

bei uns veröffentlicht am 18.09.2009

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES TEIL-URTEIL UND URTEIL V ZR 75/08 Verkündet am: 18. September 2009 Lesniak Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ:

Bundesgerichtshof Urteil, 08. Nov. 2007 - VII ZR 183/05

bei uns veröffentlicht am 08.11.2007

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VII ZR 183/05 Verkündet am: 8. November 2007 Seelinger-Schardt, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ:

Bundesgerichtshof Urteil, 22. Nov. 2007 - I ZR 74/05

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 74/05 Verkündet am: 22. November 2007 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ : ja BGHR

Bundesgerichtshof Urteil, 13. Jan. 2010 - VIII ZR 351/08

bei uns veröffentlicht am 13.01.2010

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 351/08 Verkündet am: 13. Januar 2010 Vorusso, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein

Bundesgerichtshof Urteil, 06. Dez. 2018 - VII ZR 71/15

bei uns veröffentlicht am 06.12.2018

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VII ZR 71/15 Verkündet am: 6. Dezember 2018 Boppel, Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein B

Bundesgerichtshof Urteil, 27. Juni 2018 - IV ZR 222/16

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 222/16 Verkündet am: 27. Juni 2018 Schick Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja VVG § 150 Abs

Bundesgerichtshof Urteil, 02. Feb. 2017 - VII ZR 261/14

bei uns veröffentlicht am 02.02.2017

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Bundesgerichtshof Urteil, 25. Feb. 2016 - VII ZR 156/13

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VII ZR 156/13 Verkündet am: 25. Februar 2016 Klein, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR

Bundesgerichtshof Urteil, 22. Jan. 2015 - VII ZR 353/12

bei uns veröffentlicht am 22.01.2015

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VII ZR353/12 Verkündet am: 22. Januar 2015 Boppel, Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:

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(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.

(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.

(1) Der Besteller ist verpflichtet, das vertragsmäßig hergestellte Werk abzunehmen, sofern nicht nach der Beschaffenheit des Werkes die Abnahme ausgeschlossen ist. Wegen unwesentlicher Mängel kann die Abnahme nicht verweigert werden.

(2) Als abgenommen gilt ein Werk auch, wenn der Unternehmer dem Besteller nach Fertigstellung des Werks eine angemessene Frist zur Abnahme gesetzt hat und der Besteller die Abnahme nicht innerhalb dieser Frist unter Angabe mindestens eines Mangels verweigert hat. Ist der Besteller ein Verbraucher, so treten die Rechtsfolgen des Satzes 1 nur dann ein, wenn der Unternehmer den Besteller zusammen mit der Aufforderung zur Abnahme auf die Folgen einer nicht erklärten oder ohne Angabe von Mängeln verweigerten Abnahme hingewiesen hat; der Hinweis muss in Textform erfolgen.

(3) Nimmt der Besteller ein mangelhaftes Werk gemäß Absatz 1 Satz 1 ab, obschon er den Mangel kennt, so stehen ihm die in § 634 Nr. 1 bis 3 bezeichneten Rechte nur zu, wenn er sich seine Rechte wegen des Mangels bei der Abnahme vorbehält.

(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.

(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.

(1) Der Besteller ist verpflichtet, das vertragsmäßig hergestellte Werk abzunehmen, sofern nicht nach der Beschaffenheit des Werkes die Abnahme ausgeschlossen ist. Wegen unwesentlicher Mängel kann die Abnahme nicht verweigert werden.

(2) Als abgenommen gilt ein Werk auch, wenn der Unternehmer dem Besteller nach Fertigstellung des Werks eine angemessene Frist zur Abnahme gesetzt hat und der Besteller die Abnahme nicht innerhalb dieser Frist unter Angabe mindestens eines Mangels verweigert hat. Ist der Besteller ein Verbraucher, so treten die Rechtsfolgen des Satzes 1 nur dann ein, wenn der Unternehmer den Besteller zusammen mit der Aufforderung zur Abnahme auf die Folgen einer nicht erklärten oder ohne Angabe von Mängeln verweigerten Abnahme hingewiesen hat; der Hinweis muss in Textform erfolgen.

(3) Nimmt der Besteller ein mangelhaftes Werk gemäß Absatz 1 Satz 1 ab, obschon er den Mangel kennt, so stehen ihm die in § 634 Nr. 1 bis 3 bezeichneten Rechte nur zu, wenn er sich seine Rechte wegen des Mangels bei der Abnahme vorbehält.

(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.

(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.

(1) Der Besteller ist verpflichtet, das vertragsmäßig hergestellte Werk abzunehmen, sofern nicht nach der Beschaffenheit des Werkes die Abnahme ausgeschlossen ist. Wegen unwesentlicher Mängel kann die Abnahme nicht verweigert werden.

(2) Als abgenommen gilt ein Werk auch, wenn der Unternehmer dem Besteller nach Fertigstellung des Werks eine angemessene Frist zur Abnahme gesetzt hat und der Besteller die Abnahme nicht innerhalb dieser Frist unter Angabe mindestens eines Mangels verweigert hat. Ist der Besteller ein Verbraucher, so treten die Rechtsfolgen des Satzes 1 nur dann ein, wenn der Unternehmer den Besteller zusammen mit der Aufforderung zur Abnahme auf die Folgen einer nicht erklärten oder ohne Angabe von Mängeln verweigerten Abnahme hingewiesen hat; der Hinweis muss in Textform erfolgen.

(3) Nimmt der Besteller ein mangelhaftes Werk gemäß Absatz 1 Satz 1 ab, obschon er den Mangel kennt, so stehen ihm die in § 634 Nr. 1 bis 3 bezeichneten Rechte nur zu, wenn er sich seine Rechte wegen des Mangels bei der Abnahme vorbehält.

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1. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann das Revisionsgericht die Würdigung prozessualer Erklärungen einer Partei uneingeschränkt nachprüfen und Erklärungen selbst auslegen. Die Auslegung darf auch im Prozessrecht nicht am buchstäblichen Sinn des Ausdrucks haften, sondern hat den wirklichen Willen der Partei zu erforschen. Bei der Auslegung von Prozesserklärungen ist der Grundsatz zu beachten, dass im Zweifel dasjenige gewollt ist, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und der wohlverstandenen Interessenlage entspricht (BGH, Urteil vom 1. August 2013 - VII ZR 268/11, NJW 2014, 155 Rn. 30 m.w.N.).

(1) Der Besteller ist verpflichtet, das vertragsmäßig hergestellte Werk abzunehmen, sofern nicht nach der Beschaffenheit des Werkes die Abnahme ausgeschlossen ist. Wegen unwesentlicher Mängel kann die Abnahme nicht verweigert werden.

(2) Als abgenommen gilt ein Werk auch, wenn der Unternehmer dem Besteller nach Fertigstellung des Werks eine angemessene Frist zur Abnahme gesetzt hat und der Besteller die Abnahme nicht innerhalb dieser Frist unter Angabe mindestens eines Mangels verweigert hat. Ist der Besteller ein Verbraucher, so treten die Rechtsfolgen des Satzes 1 nur dann ein, wenn der Unternehmer den Besteller zusammen mit der Aufforderung zur Abnahme auf die Folgen einer nicht erklärten oder ohne Angabe von Mängeln verweigerten Abnahme hingewiesen hat; der Hinweis muss in Textform erfolgen.

(3) Nimmt der Besteller ein mangelhaftes Werk gemäß Absatz 1 Satz 1 ab, obschon er den Mangel kennt, so stehen ihm die in § 634 Nr. 1 bis 3 bezeichneten Rechte nur zu, wenn er sich seine Rechte wegen des Mangels bei der Abnahme vorbehält.

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1. Die Werklohnforderung wird fällig, wenn der Beklagte die Abnahme der Werkleistung erklärt hat, § 641 Abs. 1 BGB. Sie wird aber auch dann fällig, wenn der Beklagte die Abnahme zu Unrecht endgültig verweigert (BGH, Urteil vom 25. Januar 1996 - VII ZR 26/95, BauR 1996, 390, 391 = ZfBR 1996, 156). Das gilt ungeachtet der Regelung des § 640 Abs. 1 Satz 3 BGB grundsätzlich auch dann, wenn der Unternehmer dem Besteller keine angemessene Frist zur Abnahme gesetzt hat. Wenn der Besteller die Abnahme endgültig verweigert, so ist die Fristsetzung entbehrlich.

(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.

(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.

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a) Eine Feststellungsklage ist nach § 256 Abs. 1 ZPO zulässig, um das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses festzustellen. Ein Rechtsverhältnis ist die Beziehung einer Person zu einer anderen Person oder Sache, die ein subjektives Recht enthält oder aus der ein solches Recht entspringen kann (Zöller/Greger, ZPO, 30. Aufl., § 256 Rn. 3). Nur das Rechtsverhältnis selbst kann Gegenstand der Feststellung sein, nicht Vorfragen oder einzelne Elemente (BGH, Urteile vom 7. März 2013 - VII ZR 223/11, BauR 2013, 987 Rn.16 = NZBau 2013, 300; vom 12. Dezember 1994 - II ZR 269/93, NJW 1995, 1097; vom 16. Oktober 1985 - IVa ZR 49/84, NJW-RR 1986, 104, 105; vom 3. Mai 1977 - VI ZR 36/74, BGHZ 68, 331, 332), wohl aber einzelne Rechte , Pflichten oder Folgen eines Rechtsverhältnisses sowie Inhalt und Umfang einer Leistungspflicht (BGH, Urteil vom 3. Mai 1983 - VI ZR 79/80, NJW 1984, 1556; vgl. auch BGH, Urteil vom 18. Oktober 2000 - XII ZR 179/98, NJW 2001, 221, 222).

(1) Die Vergütung ist bei der Abnahme des Werkes zu entrichten. Ist das Werk in Teilen abzunehmen und die Vergütung für die einzelnen Teile bestimmt, so ist die Vergütung für jeden Teil bei dessen Abnahme zu entrichten.

(2) Die Vergütung des Unternehmers für ein Werk, dessen Herstellung der Besteller einem Dritten versprochen hat, wird spätestens fällig,

1.
soweit der Besteller von dem Dritten für das versprochene Werk wegen dessen Herstellung seine Vergütung oder Teile davon erhalten hat,
2.
soweit das Werk des Bestellers von dem Dritten abgenommen worden ist oder als abgenommen gilt oder
3.
wenn der Unternehmer dem Besteller erfolglos eine angemessene Frist zur Auskunft über die in den Nummern 1 und 2 bezeichneten Umstände bestimmt hat.
Hat der Besteller dem Dritten wegen möglicher Mängel des Werks Sicherheit geleistet, gilt Satz 1 nur, wenn der Unternehmer dem Besteller entsprechende Sicherheit leistet.

(3) Kann der Besteller die Beseitigung eines Mangels verlangen, so kann er nach der Fälligkeit die Zahlung eines angemessenen Teils der Vergütung verweigern; angemessen ist in der Regel das Doppelte der für die Beseitigung des Mangels erforderlichen Kosten.

(4) Eine in Geld festgesetzte Vergütung hat der Besteller von der Abnahme des Werkes an zu verzinsen, sofern nicht die Vergütung gestundet ist.

(1) Der Besteller ist verpflichtet, das vertragsmäßig hergestellte Werk abzunehmen, sofern nicht nach der Beschaffenheit des Werkes die Abnahme ausgeschlossen ist. Wegen unwesentlicher Mängel kann die Abnahme nicht verweigert werden.

(2) Als abgenommen gilt ein Werk auch, wenn der Unternehmer dem Besteller nach Fertigstellung des Werks eine angemessene Frist zur Abnahme gesetzt hat und der Besteller die Abnahme nicht innerhalb dieser Frist unter Angabe mindestens eines Mangels verweigert hat. Ist der Besteller ein Verbraucher, so treten die Rechtsfolgen des Satzes 1 nur dann ein, wenn der Unternehmer den Besteller zusammen mit der Aufforderung zur Abnahme auf die Folgen einer nicht erklärten oder ohne Angabe von Mängeln verweigerten Abnahme hingewiesen hat; der Hinweis muss in Textform erfolgen.

(3) Nimmt der Besteller ein mangelhaftes Werk gemäß Absatz 1 Satz 1 ab, obschon er den Mangel kennt, so stehen ihm die in § 634 Nr. 1 bis 3 bezeichneten Rechte nur zu, wenn er sich seine Rechte wegen des Mangels bei der Abnahme vorbehält.

(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.

(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.

(1) Der Besteller ist verpflichtet, das vertragsmäßig hergestellte Werk abzunehmen, sofern nicht nach der Beschaffenheit des Werkes die Abnahme ausgeschlossen ist. Wegen unwesentlicher Mängel kann die Abnahme nicht verweigert werden.

(2) Als abgenommen gilt ein Werk auch, wenn der Unternehmer dem Besteller nach Fertigstellung des Werks eine angemessene Frist zur Abnahme gesetzt hat und der Besteller die Abnahme nicht innerhalb dieser Frist unter Angabe mindestens eines Mangels verweigert hat. Ist der Besteller ein Verbraucher, so treten die Rechtsfolgen des Satzes 1 nur dann ein, wenn der Unternehmer den Besteller zusammen mit der Aufforderung zur Abnahme auf die Folgen einer nicht erklärten oder ohne Angabe von Mängeln verweigerten Abnahme hingewiesen hat; der Hinweis muss in Textform erfolgen.

(3) Nimmt der Besteller ein mangelhaftes Werk gemäß Absatz 1 Satz 1 ab, obschon er den Mangel kennt, so stehen ihm die in § 634 Nr. 1 bis 3 bezeichneten Rechte nur zu, wenn er sich seine Rechte wegen des Mangels bei der Abnahme vorbehält.

(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.

(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.

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1. Die von den Klägern mit ihrem Antrag zu 1 ursprünglich begehrte Feststellung, dass das zwischen den Parteien bestehende Mietverhältnis aufgrund der Kündigung vom 27. April 2006 zum 31. Juli 2006 endet, ist zwar einer Feststellungsklage zugänglich, weil es sich hierbei um die Feststellung der zeitlichen Begrenzung des Bestehens eines Rechtsverhältnisses im Sinne des § 256 Abs. 1 ZPO handelt. Es fehlt jedoch an dem für die Zulässigkeit einer Feststellungsklage darüber hinaus erforderlichen Feststellungsinteresse auf Seiten der Kläger. Hierfür reicht ein allgemeines Klärungsinteresse nicht aus (Zöller/Greger, ZPO, 28. Aufl., § 256 Rdnr. 7). Ein rechtliches Interesse an einer alsbaldigen Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses ist nur gegeben, wenn dem Recht oder der Rechtslage des Klägers eine gegenwärtige Gefahr der Unsicherheit droht und wenn das erstrebte Urteil geeignet ist, diese Gefahr zu beseitigen (st.Rspr.; BGHZ 69, 144, 147; BGH, Urteile vom 7. Februar 1986 - V ZR 201/84, NJW 1986, 2507, unter II 1, und vom 16. September 2008 - VI ZR 244/07, NJW 2009, 751, Tz. 13). Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt.
15
a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist ein rechtliches Interesse an einer alsbaldigen Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses zu bejahen, wenn dem Recht oder der Rechtsposition des Klägers eine gegenwärtige Gefahr der Ungewissheit droht und das erstrebte Urteil geeignet ist, diese Gefahr zu beseitigen (vgl. z.B. BGH, Urteil vom 27. Oktober 1998 - X ZR 92/96, NJW 1999, 430, 432; vom 22. März 1995 - XII ZR 20/94, NJW 1995, 2032, 2033; vom 10. Oktober 1991 - IX ZR 38/91, NJW 1992, 436, 437 jeweils mwN). Eine solche Gefahr ist jedenfalls dann zu bejahen, wenn sich der Beklagte eines Anspruchs gegen den Klä- ger berühmt. Dafür ist nicht notwendigerweise erforderlich, dass der Beklagte behauptet, bereits eine durchsetzbare Forderung gegenüber dem Kläger zu haben. Dessen Rechtsstellung ist schon dann schutzwürdig betroffen, wenn geltend gemacht wird, aus dem bestehenden Rechtsverhältnis könne sich unter bestimmten Voraussetzungen, deren Eintritt noch ungewiss ist, ein Anspruch gegen ihn ergeben (BGH, NJW 1992, 436, 437). Demgegenüber enthält die bloße Ankündigung, unter bestimmten Voraussetzungen in eine Prüfung einzutreten , ob ein Anspruch gegen den Kläger besteht, noch keinen ernsthaften hinreichend bestimmten Eingriff in dessen Rechtssphäre, der ein alsbaldiges Interesse an gerichtlicher Klärung eines Rechtsverhältnisses der Parteien zu begründen vermag (BGH, NJW 1992, 436, 437).
17
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. nur BGH, Urteil vom 12. April 2007 - VII ZR 236/05, BGHZ 172, 42 Rn. 20; Urteil vom 15. Januar 2010 - V ZR 80/09, BauR 2010, 774 Rn. 7 ff. = NZBau 2010, 432) kann eine Wohnungseigentümergemeinschaft im Rahmen der ordnungsgemäßen Verwaltung die Ausübung der den einzelnen Erwerbern aus den jeweiligen Verträgen mit dem Veräußerer zustehenden Rechte auf ordnungsgemäße Herstellung des Gemeinschaftseigentums durch Mehrheitsbeschluss an sich ziehen. Sie kann danach einen auf Beseitigung von Mängeln am Gemeinschaftseigentum gerichteten werkvertraglichen Erfüllungs- oder Nacherfüllungsanspruch an sich ziehen und die gemeinschaftliche gerichtliche Durchsetzung beschließen. Im Prozess kommt der Wohnungseigentümergemeinschaft die Stellung eines gesetzlichen Prozessstandschafters zu. Die sich aus § 21 Abs. 1, Abs. 5 Nr. 2, § 10 Abs. 6 Satz 3 WEG ergebende Befugnis besteht selbst dann, wenn nur ein Erwerber noch ein durchsetzbares Recht auf ordnungsgemäße Herstellung des Gemeinschaftseigentums haben sollte (BGH, Urteil vom 15. Januar 2010 - V ZR 80/09, aaO).

(1) Im Falle der Aufhebung des Urteils ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Berufungsgerichts erfolgen.

(2) Das Berufungsgericht hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde gelegt ist, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

(3) Das Revisionsgericht hat jedoch in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Aufhebung des Urteils nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist.

(4) Kommt im Fall des Absatzes 3 für die in der Sache selbst zu erlassende Entscheidung die Anwendbarkeit von Gesetzen, auf deren Verletzung die Revision nach § 545 nicht gestützt werden kann, in Frage, so kann die Sache zur Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.

(1) Der Besteller ist verpflichtet, das vertragsmäßig hergestellte Werk abzunehmen, sofern nicht nach der Beschaffenheit des Werkes die Abnahme ausgeschlossen ist. Wegen unwesentlicher Mängel kann die Abnahme nicht verweigert werden.

(2) Als abgenommen gilt ein Werk auch, wenn der Unternehmer dem Besteller nach Fertigstellung des Werks eine angemessene Frist zur Abnahme gesetzt hat und der Besteller die Abnahme nicht innerhalb dieser Frist unter Angabe mindestens eines Mangels verweigert hat. Ist der Besteller ein Verbraucher, so treten die Rechtsfolgen des Satzes 1 nur dann ein, wenn der Unternehmer den Besteller zusammen mit der Aufforderung zur Abnahme auf die Folgen einer nicht erklärten oder ohne Angabe von Mängeln verweigerten Abnahme hingewiesen hat; der Hinweis muss in Textform erfolgen.

(3) Nimmt der Besteller ein mangelhaftes Werk gemäß Absatz 1 Satz 1 ab, obschon er den Mangel kennt, so stehen ihm die in § 634 Nr. 1 bis 3 bezeichneten Rechte nur zu, wenn er sich seine Rechte wegen des Mangels bei der Abnahme vorbehält.

(1) Der Revisionsbeklagte kann sich der Revision anschließen. Die Anschließung erfolgt durch Einreichung der Revisionsanschlussschrift bei dem Revisionsgericht.

(2) Die Anschließung ist auch statthaft, wenn der Revisionsbeklagte auf die Revision verzichtet hat, die Revisionsfrist verstrichen oder die Revision nicht zugelassen worden ist. Die Anschließung ist bis zum Ablauf eines Monats nach der Zustellung der Revisionsbegründung zu erklären.

(3) Die Anschlussrevision muss in der Anschlussschrift begründet werden. § 549 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 und die §§ 550 und 551 Abs. 3 gelten entsprechend.

(4) Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Revision zurückgenommen, verworfen oder durch Beschluss zurückgewiesen wird.

29
1. Da § 554 Abs. 2 Satz 1 ZPO für die Statthaftigkeit der Anschließung nicht voraussetzt, dass auch für den Anschlussrevisionskläger die Revision zugelassen worden ist, kann eine Anschlussrevision bei beschränkter Zulassung der Revision zwar auch dann eingelegt werden, wenn die Anschlussrevision nicht den Streitstoff betrifft, auf den sich die Zulassung bezieht (BGH, Urteil vom 11. Februar 2009 - VIII ZR 328/07 Rn. 31, JZ 2010, 44; Urteil vom 22. November 2007 - I ZR 74/05 Rn. 39, BGHZ 174, 244; Urteil vom 26. Juli 2004 - VIII ZR 281/03, NJW 2004, 3174, juris Rn. 26). Aus ihrem Charakter als unselbständigem Rechtsmittel folgt jedoch, dass mit ihr kein Streitstoff eingeführt werden kann, der mit dem Gegenstand der Hauptrevision weder in einem rechtlichen noch in einem wirtschaftlichen Zusammenhang steht (vgl. BGH, Urteil vom 18. September 2009 - V ZR 75/08 Rn. 27, NJW 2009, 3787; Urteil vom 11. Februar 2009 - VIII ZR 328/07 Rn. 31, JZ 2010, 44; Urteil vom 22. November 2007 - I ZR 74/05 Rn. 40, BGHZ 174,
27
a) Die Zulässigkeit der durch das Gesetz zur Reform des Zivilprozesses zum 1. Januar 2002 in § 554 ZPO neu geregelten Anschlussrevision setzt nach der überwiegenden Meinung, die der Senat für zutreffend hält, voraus, dass ihr Gegenstand in einem unmittelbaren rechtlichen oder wirtschaftlichen Zusammenhang mit demjenigen der Hauptrevision steht (BGHZ 174, 244, 253 f.; BGH, Urt. v. 11. Februar 2009, VIII ZR 328/07, Rdn. 31, juris; in diesem Sinn schon für das alte Recht BGHZ 148, 156, 159; BGH, Urt. v. 19. Februar 2002, X ZR 166/99, NJW 2002, 1870, 1872 m.w.N.; enger Senat, Urt. v. 26. Januar 2001, V ZR 462/99, Rdn. 28, juris m.w.N. - in BGH-Report 2001, 450 insoweit nicht abgedruckt; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 67. Aufl., § 554 Rdn. 5; MünchKomm-ZPO/Wenzel, 3. Aufl., § 554 Rdn. 5; Thomas/ Putzo/Reichold, ZPO, 29. Aufl., § 554 Rdn. 2; Zöller/Heßler, ZPO, 27. Aufl., § 554 Rdn. 7a; im Ergebnis auch Gehrlein, NJW 2008, 896, 897 f.; weitergehend Musielak/Ball, ZPO, 6. Aufl., § 554 Rdn. 4; insoweit noch offen gelassen von BGHZ 155, 189, 192; BGH, Urt. v. 14. Juni 2006, VIII ZR 261/04, NJW-RR 2006, 1542, 1543). Auf diese Weise wird einerseits der Wille des Gesetzgebers befolgt, wonach durch die Anschlussrevision dem Revisionsbeklagten die Möglichkeit eröffnet werden soll, eine Abänderung des Berufungsurteils zu seinen Gunsten zu erreichen, wenn das Revisionsverfahren ohnehin durchgeführt werden muss (vgl. Begr. des RegE, BT-Drs. 14/4722, S. 108). Andererseits wird der auch nach § 554 ZPO fortbestehenden Akzessorietät der Anschlussrevision als eines unselbstständigen Rechtsmittels (vgl. BGHZ 174, 244, 253 f. m.w.N.) hinreichend Rechnung getragen.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I ZR 74/05 Verkündet am:
22. November 2007
Führinger
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ : ja
BGHR : ja
Auch unter der Geltung des § 554 ZPO ist eine Anschlussrevision unzulässig,
wenn sie einen Lebenssachverhalt betrifft, der mit dem von der Revision erfassten
Streitgegenstand nicht in einem unmittelbaren rechtlichen oder wirtschaftlichen
Zusammenhang steht (Fortführung von BGHZ 148, 156, 159).
BGH, Urt. v. 22. November 2007 - I ZR 74/05 - OLG Düsseldorf
LG Düsseldorf
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 20. September 2007 durch den Vorsitzenden Richter Prof.
Dr. Bornkamm und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Pokrant, Prof.
Dr. Büscher und Dr. Schaffert

für Recht erkannt:
Die Anschlussrevision der Klägerin wird verworfen.
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 13. April 2005 im Kostenpunkt und insoweit - hinsichtlich des Schadensfalls 9 beschränkt auf das Mitverschulden - aufgehoben, als das Berufungsgericht über einen Betrag von 10.534,69 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz aus 296,55 € seit dem 10. Mai 2005, 1.048,89 € seit dem 16. Juni 2000, 1.033,32 € seit dem 14. September 2001, 1.275,90 € seit dem 11. November 2001, 6.774,08 € seit dem 13. Januar 2002 und 105,95 € seit dem 24. Juli 2002 hinaus zum Nachteil der Beklagten erkannt hat.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Nichtzulassungsbeschwerde und des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


1
Die Klägerin, ein Transportversicherer, nimmt die Beklagte, die einen Paketbeförderungsdienst betreibt, aus abgetretenem und übergegangenem Recht ihrer Versicherungsnehmer (im Weiteren: Versender) in einem Fall wegen Beschädigung (Schadensfall 3) und in neun Fällen wegen Verlusts von Transportgut (Schadensfälle 1, 2, 4 bis 10) auf Schadensersatz in Anspruch. Gegenstand des Revisionsverfahrens sind nur die Schadensfälle 3, 5, 7, 8 und 9.
2
Schadensfall 3: Am 11. Oktober 2000 beauftragte die C. GmbH in Lünen die Beklagte mit der Beförderung eines Pakets nach Taunusstein. Der in dem Paket enthaltene Drucker erreichte die Empfängerin in beschädigtem Zustand. Die Klägerin begehrt nach Abzug einer vorprozessualen Zahlung der Beklagten in Höhe von 511,29 € weiteren Schadensersatz in Höhe von 2.350,92 €.
3
Schadensfall 5: Am 7. November 2000 beauftragte die r. GmbH in Büren die Beklagte mit der Beförderung eines Pakets nach Duisburg. Das Paket erreichte die Empfängerin nicht. Die Klägerin begehrt nach Abzug einer vorprozessualen Zahlung der Beklagten in Höhe von 514,26 € weiteren Schadensersatz in Höhe von 1.527,23 €.
4
Schadensfall 7: Am 26. Juli 2001 beauftragte die F. GmbH & Co. KG in Lüdenscheid die Beklagte mit der Beförderung eines Pakets nach Karben. Das Paket erreichte die Empfängerin nicht. Die Klägerin begehrt nach Abzug einer vorprozessualen Zahlung der Beklagten in Höhe von 511,29 € weiteren Schadensersatz in Höhe von 901,92 €.

5
Schadensfall 8: Am 5. Juli 2001 beauftragte die Co. AG in München die Beklagte mit der Abholung eines Pakets aus Pulheim. Das Paket erreichte die Empfängerin nicht. Die Klägerin begehrt Schadensersatz in Höhe von 13.548,16 €.
6
Schadensfall 9: Am 18. September 2001 beauftragte die Ce. AG in Würselen die Beklagte mit der Beförderung eines Pakets nach Aalen. Das Paket erreichte die Empfängerin nicht. Die Klägerin begehrt nach Abzug einer vorprozessualen Zahlung der Beklagten in Höhe von 511,29 € weiteren Schadensersatz in Höhe von 16.866,95 €.
7
Die Klägerin hat behauptet, die Beklagte habe nicht nur in den anderen Schadensfällen, sondern auch in den Schadensfällen 5 und 7 das jeweilige Paket zur Beförderung übernommen. Sie ist der Auffassung, die Beklagte hafte sowohl für die Warenverluste als auch für die Beschädigung des Druckers in voller Höhe, da die Betriebsorganisation der Beklagten schwerwiegende Mängel aufweise. Hiervon sei auszugehen, weil die Beklagte ihre Einlassungsobliegenheit nicht erfüllt habe.
8
Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie 38.955,79 € nebst Zinsen zu zahlen.
9
Die Beklagte ist der Auffassung, ihr könne kein qualifiziertes Verschulden angelastet werden, weil sie mit den jeweiligen Versendern wirksam einen Verzicht auf Durchführung von Schnittstellenkontrollen vereinbart habe. Im Schadensfall 3 scheide ein qualifiziertes Verschulden schon deshalb aus, weil der Paketinhalt bereits bei Übergabe der Sendung an ihren Abholfahrer beschädigt gewesen sei. Im Übrigen müsse sich die Klägerin ein Mitverschulden der Versender wegen fehlender Wertdeklaration zurechnen lassen. Im Falle einer Wertdeklaration behandele sie die ihr zur Beförderung übergebenen Pakete sorgfältiger, sofern deren Wert 5.000 DM (= 2.556,46 €) übersteige.
10
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben.
11
Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen die Klage hinsichtlich eines Teilbetrags in Höhe von 9.203,23 € abgewiesen, weil die Beklagte in den Schadensfällen 5 und 7 nicht zu haften brauche und die Klägerin sich im Schadensfall 8 ein hälftiges Mitverschulden der Versenderin zurechnen lassen müsse.
12
Der Senat hat die Revision der Beklagten beschränkt auf die Schadensfälle 3 und 9 und hinsichtlich des Schadensfalls 9 weiter beschränkt auf die Frage des Mitverschuldens zugelassen. In diesem Umfang verfolgt die Beklagte mit ihrer Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, ihren Antrag auf Abweisung der Klage weiter.
13
Die Klägerin hat Anschlussrevision eingelegt, mit der sie den vom Berufungsgericht abgewiesenen Teil der Klageforderung weiterverfolgt. Die Beklagte beantragt, die Anschlussrevision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe:


A.


14
Das Berufungsgericht hat der Klägerin unter Abweisung der Klage im Übrigen einen Schadensersatzanspruch in Höhe von 29.752,56 € nebst Zinsen aus §§ 425, 428, 435 HGB, Art. 17, 29 CMR i.V. mit § 398 BGB zuerkannt. Zur Begründung hat es - soweit für das Revisionsverfahren von Bedeutung - ausgeführt :
15
Die Beklagte hafte für den während ihrer Gewahrsamszeit eingetretenen Verlust der Pakete in den Schadensfällen 8 und 9 unbeschränkt, da sie keine durchgängigen Schnittstellenkontrollen durchführe.
16
Im Schadensfall 3, der eine Beschädigung von Transportgut betreffe, hafte die Beklagte ebenfalls unbeschränkt. Es sei von einem qualifizierten Verschulden der Beklagten auszugehen, weil sie ihrer Einlassungsobliegenheit nicht nachgekommen sei.
17
Für die Schadensfälle 5 und 7 brauche die Beklagte nicht zu haften, weil nicht feststehe, dass die Pakete während ihrer Gewahrsamszeit verlorengegangen seien.
18
Ein Mitverschulden wegen Unterlassens einer Wertdeklaration sei nur im Schadensfall 8 anzunehmen. Die Beklagte habe substantiiert dargelegt, dass sie Pakete mit einem Wert von mehr als 5.000 DM im Falle einer Wertdeklaration sicherer als Standardpakete befördere. Die Kenntnis von der Möglichkeit eines sichereren Transports sei der Versenderin durch Nr. 2 der Allgemeinen Beförderungsbedingungen der Beklagten (Stand November 2000), die wirksam in den Vertrag einbezogen worden seien, vermittelt worden. Mit Blick auf die Erhöhung der Transportsicherheit im Falle einer Wertdeklaration sei ein Mitverschulden von 50% gerechtfertigt.
19
Im Fall 9 scheide ein Mitverschulden wegen fehlender Wertdeklaration aus, da nicht feststehe, dass das verlorengegangene Paket mit erhöhter Sicherheit befördert worden wäre, wenn die Versenderin es als Wertpaket aufgegeben hätte. Die Beklagte habe nicht dargetan, wie im EDI-Verfahren Wertpakete mit erhöhter Beförderungssicherheit transportiert würden. Zudem sei die Versenderin nicht belehrt worden, wie sie im EDI-Verfahren hätte vorgehen müssen, um eine erhöhte Transportsicherheit zu erreichen.

B.


20
Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision der Beklagten haben im Umfang der Zulassung des Rechtsmittels Erfolg. Sie führen zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Im Schadensfall 3 (Beschädigung von Transportgut) hat das Berufungsgericht auf der bisherigen Tatsachengrundlage zu Unrecht eine unbeschränkte Haftung der Beklagten bejaht. Im Schadensfall 9 kann entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ein Mitverschulden der Versenderin in Betracht kommen.
21
Die Anschlussrevision der Klägerin ist unzulässig.
22
I. Zur Revision der Beklagten:
23
1. Das Berufungsgericht hat im Schadensfall 3, der eine Beschädigung von Transportgut betrifft, eine unbeschränkte Haftung der Beklagten gemäß §§ 425, 435 HGB bejaht, weil sie ihrer Einlassungsobliegenheit nicht genügt habe. Die Beklagte habe nicht einmal ansatzweise etwas dafür vorgetragen, dass ihr das Paket bereits mit erheblichen äußerlich sichtbaren Beschädigungen übergeben worden sei. Es stehe fest, dass das bei der Empfängerin angelieferte Paket einen schwer beschädigten Laserdrucker enthalten habe und auch der Karton selbst äußerlich stark beschädigt gewesen sei. Dies rechtfertige den Schluss, dass die Beklagte eine erhebliche Beschädigung des Pakets hätte bemerken müssen. Eine ordnungsgemäße Organisation müsse gewährleisten , dass offensichtliche Beschädigungen während des Transports dokumentiert würden. Der Beklagten wäre es dann möglich gewesen, zu den näheren Umständen der Beschädigung vorzutragen. Da sie dies unterlassen habe, sei der Schluss auf eine unzureichende Betriebsorganisation gerechtfertigt.
24
Mit dieser Begründung kann ein qualifiziertes Verschulden der Beklagten i.S. von § 435 HGB nicht angenommen werden.
25
a) Grundsätzlich ist der Anspruchsteller gehalten, die Voraussetzungen für den Wegfall der zugunsten des Frachtführers bestehenden gesetzlichen oder vertraglichen Haftungsbegrenzungen darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen. Danach trägt er die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass der Frachtführer oder seine Leute vorsätzlich oder leichtfertig und in dem Bewusstsein gehandelt haben, dass ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde (vgl. BGH, Urt. v. 5.6.2003 - I ZR 234/00, TranspR 2003, 467, 469 = NJW 2003, 3626; Urt. v. 4.3.2004 - I ZR 200/01, TranspR 2004, 460, 461; Urt. v. 14.6.2006 - I ZR 136/03, TranspR 2006, 348 = VersR 2007, 273 Tz. 13). Die dem Anspruchsteller obliegende Darlegungs- und Beweislast kann - wovon auch das Berufungsgericht im Ansatz zutreffend ausgegangen ist - jedoch dadurch gemildert werden, dass der Frachtführer angesichts des unterschiedlichen Informationsstands der Vertragsparteien nach Treu und Glauben gehalten ist, soweit möglich und zumutbar zu den näheren Umständen des Schadensfalls eingehend vorzutragen. Insbesondere hat er substantiiert darzulegen, welche Sorgfalt er konkret aufgewendet hat. Kommt er dem nicht nach, kann daraus nach den Umständen des Einzelfalls der Schluss auf ein qualifiziertes Verschulden gerechtfertigt sein (BGHZ 127, 275, 283 ff.; 129, 345, 349 ff.; BGH TranspR 2003, 467, 469; TranspR 2006, 348).
26
b) Diese zum Verlust von Transportgut entwickelten Rechtsprechungsgrundsätze sind nicht ohne weiteres auf während des Transports eintretende Sachschäden übertragbar (BGH, Urt. v. 9.10.2003 - I ZR 275/00, TranspR 2004, 175, 177). Die beim Warenumschlag gebotenen Kontrollmaßnahmen (näher dazu BGHZ 158, 322, 330 ff.) zielen nicht darauf ab, den Spediteur /Frachtführer zu einem sorgfältigeren Umgang mit den Gütern anzuhalten. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass etwaige Kontrollen von vornherein nur äußere Schäden umfassen könnten (BGH, Urt. v. 15.11.2001 - I ZR 182/99, TranspR 2002, 302, 305 = NJW-RR 2002, 1108; BGH TranspR 2004, 175, 177). Zwar obliegt es im Falle eines groben Organisationsverschuldens grundsätzlich dem Frachtführer, sich hinsichtlich der fehlenden Schadensursächlichkeit zu entlasten. Voraussetzung dafür ist jedoch, dass das zu beanstandende Verhalten als Schadensursache ernsthaft in Betracht kommt (BGH, Urt. v. 15.11.2001 - I ZR 122/99, TranspR 2002, 448, 451 m.w.N.). Im vorliegenden Fall kann nicht davon ausgegangen werden, dass eine Vorkehrung zur Dokumentation von Beschädigungen den Schaden verhindert hätte.
27
c) Wie der Senat - zeitlich nach Verkündung des Berufungsurteils - entschieden hat, muss der Geschädigte Anhaltspunkte vortragen, die darauf schließen lassen, dass der Schaden auf ein qualifiziertes Verschulden zurückzuführen ist. Diese können sich etwa aus der Art und dem Ausmaß der Beschädigung des Gutes ergeben. Da nur der beklagte Frachtführer Angaben zu den näheren Umständen der Schadensentstehung machen kann, muss er sich auf diesen Vortrag einlassen und mitteilen, welche Kenntnisse er über den konkreten Schadensverlauf hat und welche Schadensursachen er ermitteln konnte. Ihn trifft mithin eine Recherchepflicht. Kann der Frachtführer trotz angemessener Nachforschungen keine Angaben zur Schadensentstehung machen, kann daraus nicht die Vermutung für das Vorliegen der Voraussetzungen eines qualifizierten Verschuldens hergeleitet werden. Der Ersatzberechtigte bleibt in einem solchen Fall für das Vorliegen der Voraussetzungen eines qualifizierten Verschuldens des Transporteurs oder seiner Leute gegebenenfalls beweisfällig (BGH, Urt. v. 29.6.2006 - I ZR 176/03, TranspR 2006, 390, 393 = NJW-RR 2007, 32 Tz. 33). Die Parteien haben im wiedereröffneten Berufungsverfahren Gelegenheit, hierzu näher vorzutragen.
28
2. Mit Erfolg wendet sich die Revision der Beklagten auch gegen die Annahme des Berufungsgerichts, die Klägerin müsse sich im Schadensfall 9 kein Mitverschulden der Versenderin zurechnen lassen.
29
a) Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Mitverschuldenseinwand auch im Fall des qualifizierten Verschuldens i.S. von § 435 HGB zu berücksichtigen ist (vgl. BGH, Urt. v. 23.10.2003 - I ZR 55/01, TranspR 2004, 177, 179 = NJW-RR 2004, 394).
30
b) Dem Berufungsgericht kann jedoch nicht in seiner Annahme beigetreten werden, ein Mitverschulden der Versenderin gemäß § 254 Abs. 1 BGB wegen Unterlassens einer Wertdeklaration komme nicht in Betracht, weil nicht festgestellt werden könne, dass die Versenderin gewusst habe oder hätte wissen müssen, dass für eine sicherere Beförderung eines wertdeklarierten Pakets dessen separate Übergabe an den Abholfahrer erforderlich sei.
31
aa) Das Berufungsgericht ist im Ansatz zutreffend davon ausgegangen, dass ein Versender in einen gemäß § 425 Abs. 2 HGB254 Abs. 1 BGB) beachtlichen Selbstwiderspruch geraten kann, wenn er trotz Kenntnis, dass der Spediteur/Frachtführer die Pakete bei richtiger Wertangabe mit größerer Sorgfalt behandelt, von einer Wertdeklaration absieht und bei Verlust gleichwohl vollen Schadensersatz verlangt (vgl. BGHZ 149, 337, 353; BGH, Urt. v. 17.6.2004 - I ZR 263/01, TranspR 2004, 399, 401). Eine solche Kenntnis hat das Berufungsgericht nicht festgestellt.
32
Es ist jedoch weiter davon auszugehen, dass es für ein zu berücksichtigendes Mitverschulden ausreichen kann, wenn der Versender die sorgfältigere Behandlung von Wertpaketen durch den Transporteur hätte erkennen müssen (vgl. BGH, Urt. v. 1.12.2005 - I ZR 284/02, TranspR 2006, 202, 204; Urt. v. 1.12.2005 - I ZR 46/04, TranspR 2006, 205, 206). Nach dem Vortrag der Beklagten waren deren Allgemeine Beförderungsbedingungen, Stand November 2000, Gegenstand des dem Schadensfall 9 zugrunde liegenden Beförderungsvertrags. Hiervon ist mangels gegenteiliger Feststellungen des Berufungsgerichts im Revisionsverfahren auszugehen. Aufgrund der Regelungen in Nr. 2 dieser Beförderungsbedingungen hätte die Versenderin erkennen können und müssen, dass nach der Betriebsorganisation der Beklagten bei Wertpaketen eine erhöhte Beförderungssicherheit gewährleistet werden soll. Das ergibt sich ohne weiteres aus dem Satz: "Soweit der Versender eine weitergehende Kontrolle der Beförderung wünscht, wählt er die Beförderung als Wertpaket." Die Revision weist mit Recht darauf hin, dass es bei dem zwischen der Versenderin und der Beklagten praktizierten EDI-Verfahren auch offenkundig ist, dass die gesonderte Behandlung von Wertpaketen eine separate Übergabe an den Abholfahrer der Beklagten erfordert (vgl. BGH, Urt. v. 20.7.2006 - I ZR 9/05, TranspR 2006, 394 = NJW-RR 2007, 28 Tz. 32).
33
bb) Auch wenn die konkrete Ausgestaltung des Versandverfahrens dem Absender keinerlei Anhaltspunkte bietet, auf welche Weise wertdeklarierte Pakete einem besonders kontrollierten Transportsystem zugeführt werden, hat er selbst Maßnahmen zu ergreifen, um auf eine sorgfältigere Behandlung des wertdeklarierten Pakets aufmerksam zu machen (vgl. BGH NJW-RR 2007, 28 Tz. 32). Von einem schadensursächlichen Mitverschulden der Versenderin ist deshalb auszugehen, weil sie hätte erkennen können, dass eine sorgfältigere Behandlung durch die Beklagte nur gewährleistet ist, wenn wertdeklarierte Pakete nicht mit anderen Paketen in den Feeder gegeben, sondern dem Abholfahrer der Beklagten gesondert übergeben werden. Angesichts der Ausgestaltung des vorliegend angewandten Verfahrens, das im beiderseitigen Interesse der Beschleunigung des Versands darauf angelegt ist, dass Paketkontrollen zunächst unterbleiben (vgl. BGH, Urt. v. 4.5.2005 - I ZR 235/02, TranspR 2005, 403, 404), liegt es für einen ordentlichen und vernünftigen Versender auf der Hand, dass eine solche separate Übergabe an den Abholfahrer erforderlich ist (BGH NJW-RR 2007, 28 Tz. 32).
34
c) Das Berufungsgericht hat - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - bislang keine Feststellungen zu der Frage getroffen, ob die unterlassene Wertangabe auf dem in Verlust geratenen Paket den Schaden mitverursacht hat, weil die Beklagte bei richtiger Wertangabe und entsprechender Bezahlung des höheren Beförderungstarifs ihre Sorgfaltspflichten besser erfüllt hätte.
35
Gelingt der Beklagten dieser Beweis nicht, wird sich das Berufungsgericht mit dem Einwand des Mitverschuldens nach § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB auseinanderzusetzen haben, der nicht die Feststellung voraussetzt, dass der Frachtführer Wertsendungen generell sicherer befördert. Die Kausalität des Mitverschuldenseinwands nach § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB kann nur verneint werden, wenn der Transporteur trotz eines Hinweises auf den ungewöhnlichen Wert des Gutes keine besonderen Maßnahmen ergriffen hätte (BGH, Urt. v. 1.12.2005 - I ZR 265/03, TranspR 2006, 208, 209). Ein ungewöhnlich hoher Schaden im Sinne dieser Vorschrift ist im Schadensfall 9 gegeben, da der Wert des Paketinhalts 5.000 € übersteigt (vgl. BGH TranspR 2006, 208, 209; TranspR 2006, 394, 397).
36
II. Zur Anschlussrevision der Klägerin:
37
Die Anschlussrevision der Klägerin ist schon nicht zulässig. Gemäß § 554 Abs. 1 ZPO kann sich der Revisionsbeklagte zwar grundsätzlich der Revision anschließen. Im vorliegenden Fall fehlt es jedoch an den Voraussetzungen für eine wirksame Anschließung.
38
1. Unter der Geltung des § 556 ZPO a.F. entsprach es der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass eine unselbständige Anschlussrevision unzulässig ist, wenn sie einen Lebenssachverhalt betrifft, der mit dem von der Revision erfassten Streitgegenstand nicht in einem unmittelbaren rechtlichen oder wirtschaftlichen Zusammenhang steht (BGHZ 148, 156, 159; BGH, Urt. v. 19.2.2002 - X ZR 166/99, NJW 2002, 1870, 1872). Diese Einschränkung der Statthaftigkeit der Anschlussrevision gilt auch für § 554 ZPO, der im vorliegenden Fall anwendbar ist (vgl. Zöller/Gummer, ZPO, 26. Aufl., § 554 Rdn. 7a; MünchKomm.ZPO/Wenzel, 3. Aufl., § 554 Rdn. 6; HK-ZPO/Kayser, 2. Aufl., § 554 Rdn. 5; a.A. Musielak/Ball, ZPO, 5. Aufl., § 554 Rdn. 3; offengelassen in BGHZ 155, 189, 192 - Buchpreisbindung; BGH, Urt. v. 26.7.2004 - VIII ZR 281/03, NJW 2004, 3174, 3176; Urt. v. 22.3.2006 - VIII ZR 173/04, NJW-RR 2006, 1328, 1329; Urt. v. 22.3.2006 - IV ZR 6/04, NJW-RR 2006, 1091 Tz. 15).
39
a) Der Gesetzgeber hat die Möglichkeit, Anschlussrevision einzulegen, durch das Gesetz zur Reform des Zivilprozesses vom 27. Juli 2001 allerdings dadurch erweitert, dass nach § 554 Abs. 2 Satz 1 ZPO - abweichend vom bis dahin geltenden Recht - eine Anschlussrevision auch ohne eine vorherige Zulassung statthaft ist. Dem Revisionsbeklagten soll nach der Gesetzesbegründung die Möglichkeit eröffnet werden, eine Abänderung des Berufungsurteils zu seinen Gunsten zu erreichen, wenn das Revisionsverfahren ohnehin durchgeführt werden muss. Es sei unbillig, der friedfertigen Partei, die bereit sei, sich mit der Entscheidung abzufinden, die Anschließungsmöglichkeit für den Fall abzuschneiden, dass der Gegner die Entscheidung wider Erwarten angreife (vgl. Begründung des Regierungsentwurfs, BT-Drucks. 14/4722, S. 108). Daher kann eine Anschlussrevision bei beschränkter Zulassung der Revision auch dann wirksam eingelegt werden, wenn die Anschlussrevision nicht den Streitgegenstand betrifft, auf den sich die Zulassung bezieht (BGHZ 155, 189, 191 f. - Buchpreisbindung; BGH NJW 2004, 3174, 3176).
40
b) Die Neuregelung der Anschlussrevision in § 554 ZPO ändert aber nichts daran, dass sie als unselbständiges Rechtsmittel akzessorischer Natur ist (vgl. zu § 556 ZPO a.F.: BGHZ 148, 156, 159; BGH NJW 2002, 1870, 1872). Dieser Abhängigkeit der Anschlussrevision würde es widersprechen, wenn mit ihr Streitstoff eingeführt werden könnte, der mit dem Gegenstand der Hauptrevision weder in einem rechtlichen noch in einem wirtschaftlichen Zusammenhang steht (so auch MünchKomm.ZPO/Wenzel aaO § 554 Rdn. 6).
41
Es kommt hinzu, dass eine unbeschränkte Statthaftigkeit der Anschlussrevision in Fällen, in denen die Hauptrevision zu Gunsten einer Partei nur teilweise zugelassen wurde, zu einer Benachteiligung des Revisionsklägers führte und somit über den Gesetzeszweck der Schaffung einer Art Waffengleichheit zwischen den Parteien hinausginge. Die - grundsätzlich zulässige (BGH, Beschl. v. 29.1.2004 - V ZR 244/03, NJW-RR 2004, 1365) - Beschränkung der Revision führt dazu, dass der Revisionskläger - wie auch im vorliegenden Fall - das Urteil im Revisionsverfahren nur zum Teil angreifen kann. Soweit kein Revisionszulassungsgrund vorliegt, muss er das Berufungsurteil hinnehmen. Im Falle der Einlegung der Revision könnte dann aber bei einer uneingeschränkten Statthaftigkeit der Anschlussrevision der Revisionsbeklagte das Urteil - soweit er unterlegen ist - insgesamt anfechten, selbst wenn eine Nichtzulassungsbeschwerde wegen Fehlens eines Zulassungsgrundes oder mangels Erreichens des Beschwerdewerts gemäß § 26 Nr. 8 EGZPO nicht erfolgreich gewesen wäre. Eine Benachteiligung des Revisionsklägers wäre nur dann nicht gegeben, wenn man ihm das Recht zu einer Gegenanschließung gewährte. Eine derartige Möglichkeit hat der Gesetzgeber indes nicht vorgesehen (dagegen auch Musielak/Ball aaO § 554 Rdn. 8). Die insoweit bestehende Ungleichbehandlung ist dann nicht gerechtfertigt, wenn der Gegenstand der Anschlussrevision in keinem rechtlichen oder wirtschaftlichen Zusammenhang mit der Hauptrevision steht.
42
2. Im Streitfall fehlt es an dem danach für die Statthaftigkeit der Anschlussrevision erforderlichen rechtlichen oder wirtschaftlichen Zusammenhang mit der Hauptrevision. Revision und Anschlussrevision betreffen verschiedene Ansprüche wegen Verlusts oder Beschädigung von Transportgut, die in der Person jeweils verschiedener Versender entstanden sind und nur aufgrund von Abtretungen oder einer cessio legis in der Hand der Klägerin liegen. Den Schadensfällen ist lediglich gemein, dass die Beförderungen auf einer vergleichbaren vertraglichen Grundlage durch dasselbe Unternehmen durchgeführt wurden und jeweils der Vorwurf leichtfertigen Verhaltens im Raume steht. Diese Umstände reichen aber weder für die Annahme eines rechtlichen (vgl. auch BGHZ 166, 327, 328) noch eines wirtschaftlichen Zusammenhangs aus. Zu berücksichtigen ist insbesondere auch, dass die einzelnen Schadensfälle - wie auch die nicht einheitliche Beurteilung durch das Berufungsgericht zeigt - durchaus unterschiedliche Fragestellungen aufwerfen. Gegenstand der Hauptrevision sind vorrangig die Frage der Darlegungslast im Falle der Beschädigung von Transportgut sowie die Voraussetzungen für ein Mitverschulden des Versenders im EDI-Verfahren, während die Anschlussrevision Fragen zum Nachweis der Übergabe des Gutes und der Höhe der Mitverschuldensquote aufwirft.

C.


43
Danach kann das angefochtene Urteil keinen Bestand haben, soweit das Berufungsgericht über einen Betrag von 10.534,69 € (Summe der für die Schadensfälle 1, 2, 4, 6, 8 und 10 zuerkannten Ersatzbeträge) hinaus zum Nachteil der Beklagten erkannt hat. Im Umfang der Aufhebung des angefochtenen Urteils ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens einschließlich des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens , an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Anschlussrevision ist demgegenüber als unzulässig zu verwerfen.
44
Im wiedereröffneten Berufungsverfahren wird das Berufungsgericht insbesondere Folgendes zu berücksichtigen haben:
45
Bei der dem Tatrichter obliegenden Haftungsabwägung im Falle eines Mitverschuldens wird zu beachten sein, dass die Reichweite des bei wertdeklarierten Sendungen gesicherten Bereichs einen für die Bemessung der Haftungsquote relevanten Gesichtspunkt darstellt: Je größer der gesicherte Bereich ist, desto größer ist auch der Anteil des Mitverschuldens des Versenders, der durch das Unterlassen der Wertangabe den Transport der Ware außerhalb des gesicherten Bereichs veranlasst (BGH TranspR 2006, 205, 207).
46
Ferner ist der Wert der transportierten, nicht wertdeklarierten Ware von Bedeutung: Je höher der tatsächliche Wert des nicht wertdeklarierten Pakets ist, desto gewichtiger ist der in dem Unterlassen der Wertdeklaration liegende Schadensbeitrag. Dies gilt auch im Falle eines Mitverschuldens wegen Unterlassens des Hinweises auf die Gefahr eines besonders hohen Schadens (§ 254 Abs. 2 BGB). Denn je höher der Wert der zu transportierenden Paketsendung ist, desto offensichtlicher ist es, dass die Beförderung des Gutes eine besonders sorgfältige Behandlung durch den Spediteur erfordert, und desto größer ist das in dem Unterlassen der Wertdeklaration liegende Verschulden des Versenders gegen sich selbst (BGH TranspR 2006, 205, 207).
47
Bei der Bemessung der Quote wird zudem zu berücksichtigen sein, dass auf Seiten der Beklagten ein qualifiziertes Verschulden vorliegt, so dass der Verschuldensanteil in der Regel höher zu gewichten ist. Nach den Umständen des Einzelfalls kann aber auch ein Mitverschuldensanteil von mehr als 50% in Betracht kommen (vgl. hierzu BGH, Urt. v. 3.5.2007 - I ZR 109/04 Tz. 31 ff.; anders noch Urt. v. 11.11.2004 - I ZR 120/02, TranspR 2006, 161, 165). Dies gilt vor allem in Fällen, in denen das Paket aufgrund der Beförderungsbedingungen der Beklagten von einem Transport ausgeschlossen ist (BGH, Urt. v. 15.2.2007 - I ZR 186/03, TranspR 2007, 164 Tz. 30; Urt. v. 3.5.2007 - I ZR 109/04 Tz. 32). Eine höhere Quote als 50% kann aber auch dann sachgerecht sein, wenn der Wert des Pakets - unabhängig vom Überschreiten einer in den Beförderungsbedingungen gesetzten Wertgrenze - sehr deutlich über dem Betrag liegt, ab dem ein Hinweis auf einen ungewöhnlich hohen Schaden hätte erfolgen müssen. Dies kann im vorliegenden Schadensfall 9 nicht angenommen werden. Die Art und Weise der Abwägung der Mitverschuldensquote muss aber auch bei dem vorliegenden geringeren Paketwert im Blick haben, dass sie bei hohen Warenwerten nicht zu unangemessenen Ergebnissen führt.
Bornkamm RiBGH Dr. v. Ungern-Sternberg Pokrant ist ausgeschieden und kann da- her nicht unterschreiben. Bornkamm
Büscher Schaffert
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, Entscheidung vom 27.05.2004 - 31 O 185/02 -
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 13.04.2005 - I-18 U 160/04 -

(1) Der Revisionsbeklagte kann sich der Revision anschließen. Die Anschließung erfolgt durch Einreichung der Revisionsanschlussschrift bei dem Revisionsgericht.

(2) Die Anschließung ist auch statthaft, wenn der Revisionsbeklagte auf die Revision verzichtet hat, die Revisionsfrist verstrichen oder die Revision nicht zugelassen worden ist. Die Anschließung ist bis zum Ablauf eines Monats nach der Zustellung der Revisionsbegründung zu erklären.

(3) Die Anschlussrevision muss in der Anschlussschrift begründet werden. § 549 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 und die §§ 550 und 551 Abs. 3 gelten entsprechend.

(4) Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Revision zurückgenommen, verworfen oder durch Beschluss zurückgewiesen wird.

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1. Zu Unrecht hat das Berufungsgericht die Feststellungsklage des Klägers zu 2 in vollem Umfang als zulässig behandelt. Ob die Klage zulässig ist, ist in jeder Lage des Verfahrens, auch in der Revisionsinstanz, vorab von Amts wegen zu prüfen (vgl. BGH, Urteile vom 27. Januar 2010 - XII ZR 100/08, NJW 2010, 1595 Rn. 27; vom 31. Januar 1991 - III ZR 150/88, VersR 1991, 718 unter I [juris Rn. 14]). In der Aufrechterhaltung einer Klageabweisung als Prozessabweisung liegt kein Verstoß gegen das Verbot der reformatio in peius (vgl. BGH, Urteil vom 22. Januar 1997 - VIII ZR 339/95, WM 1997, 1713 unter II 3 [juris Rn. 36]). Die Feststellungsklage des Klägers zu 2 istnur teilweise zulässig.