Bundesgerichtshof Urteil, 18. Apr. 2002 - VII ZR 260/01

bei uns veröffentlicht am18.04.2002

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VII ZR 260/01 Verkündet am:
18. April 2002
Seelinger-Schardt,
Justizangestellte
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
VOB/B § 8 Nr. 3 Abs. 4
§ 8 Nr. 3 Abs. 4 VOB/B gewährt dem Auftragnehmer einen einklagbaren Anspruch auf
Zusendung einer Aufstellung über die infolge einer Kündigung entstandenen Mehrkosten
und über seine anderen Ansprüche.
Rechnet der Auftraggeber gegen den Werklohnanspruch des Auftragnehmers mit einem
Anspruch auf Erstattung der Mehrkosten nach einer Kündigung auf, kann der Auftragnehmer
den Anspruch auf Werklohn nicht mit einer Stufenklage in der Weise verfolgen, daß er
Rechnungslegung über die Mehrkosten und gegebenenfalls die eidesstattliche Versicherung
verlangt sowie den Werklohn abzüglich des sich aus der Rechnungslegung ergebenden
Anspruchs auf Erstattung der Mehrkosten geltend macht.
VOB/B § 16 Nr. 3 Abs. 5 D
Für einen Vorbehalt nach § 16 Nr. 3 Abs. 5 VOB/B reicht es aus, daß der Auftragnehmer
erklärt, er halte vorbehaltlich einer näheren Prüfung an der Forderung fest.
BGH, Urteil vom 18. April 2002 - VII ZR 260/01 -OLG Rostock
LG Rostock
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 14. Februar 2002 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und
die Richter Hausmann, Dr. Kuffer, Prof. Dr. Kniffka und Bauner

für Recht erkannt:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Rostock vom 17. Juli 2001 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die Beklagte verurteilt wird, dem Kläger eine Aufstellung über die von ihr nach Beendigung des zwischen ihr und der Fa. ihab R. Industrie- und Hafenbau GmbH geschlossenen Bauwerkvertrages vom 8. März 1994/ 7. April 1994 aus der Fertigstellung des Bauvorhabens "Technologiepark W. IV BA Gebäude H" gemäß Schreiben der Beklagten vom 6. September 1995 geltend gemachten Mehrkosten zuzusenden, wobei die zum Nachweis von Art und Menge der Fertigstellungsleistungen erforderlichen Zeichnungen und andere Belege beizufügen und etwaige nachträgliche Ergänzungen, Änderungen oder Erweiterungen des ursprünglich mit der Fa. ihab R. Industrie- und Hafenbau GmbH vereinbarten Bauwerkvertrages vom 8. März 1994/7. April 1994 besonders kenntlich zu machen sind. Die Kosten des Revisionsverfahrens trägt die Beklagte.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Der Kläger ist Verwalter im Gesamtvollstreckungsverfahren über das Vermögen der ihab R. Industrie- und Hafenbau GmbH (ihab-GmbH). Er verlangt Rechnungslegung und Werklohnzahlung aus einem nicht vollständig ausgeführten Bauvertrag. Die Beklagte beauftragte die ihab-GmbH 1994 mit Rohbauarbeiten am Bauvorhaben "Technologiepark W. IV BA Gebäude H". Die VOB/B wurde neben weiteren Besonderen Vertragsbedingungen vereinbart. Nachdem das Vertragsverhältnis infolge des Vermögensverfalls der ihab-GmbH beendet worden war, erteilte diese eine Schuûrechnung über 1.714.378,91 DM für die erbrachten Leistungen. Die Beklagte prüfte die Rechnung und ermittelte eine Vergütung von 1.638.917,91 DM. Sie erklärte gegenüber der sich unter Berücksichtigung der vertraglichen Abzüge und der Abschlagszahlungen ergebenden Restforderung die Aufrechnung mit Mängelbeseitigungskosten, Mehrkosten der Fertigstellung zuzüglich der Kosten, die dadurch entstanden sein sollen, daû der Nachfolgeunternehmer eine erweiterte Garantie übernommen habe, und mit Schadensersatzansprüchen wegen Verzugs. Nach Abzug der aufgerechneten Forderungen ermittelte die Beklagte eine Restforderung von 120.899 DM. Sie kündigte mit Schreiben vom 6. September 1995 an, diesen Betrag zu leisten, und wies die ihab-GmbH auf die Ausschluûwirkung gemäû § 16 Nr. 3 Abs. 5 VOB/B und auf die Notwendigkeit des Vorbehalts innerhalb von 24 Werktagen nach Zugang der Mitteilung sowie der Begründung dieses Vorbehalts in weiteren 24 Werktagen hin. Mit Schreiben vom 26. September 1995 antwortete der Kläger, er müsse den Inhalt des Schreibens vom 6. September 1995 noch prüfen und benötige dazu noch detaillierte Nachweise
über die Gegenforderungen. Die Beklagte übersandte daraufhin Belege für die Nachbesserungskosten. Am 12. Oktober 1995 antwortete der Kläger, nahm zu den nachgewiesenen Mängelbeseitigungskosten Stellung und wies u.a. die nicht belegten Ansprüche aus Mietverlust und Mehraufwendungen zurück. Am selben Tag ging der Betrag von 120.899 DM beim Kläger ein. Dieser forderte am 13. Oktober 1995 den Restbetrag aus der Schluûrechnung. Der Kläger errechnet unter Berücksichtigung der nachgewiesenen Mängelbeseitigungskosten einen von der Beklagten zu zahlenden Restbetrag von 644.645,42 DM. Dabei geht er von einer Vergütung von 1.683.917,96 DM aus. Er hat Stufenklage mit den Anträgen erhoben, die Beklagte zu verurteilen, 1. zur Rechnungslegung über die Fertigstellungsmehrkosten, 2. erforderlichenfalls zur Versicherung der Richtigkeit und Vollständigkeit der Rechnungslegung an Eides Statt, 3. zur Zahlung der ermittelten Restvergütung abzüglich der gemäû Klageantrag Nr. 1 nachgewiesenen Baufertigstellungsaufwendungen zuzüglich Zinsen. Das Landgericht hat dem Antrag zu 1. durch Teilurteil statt gegeben. Die Berufung ist mit der Maûgabe zurückgewiesen worden, daû die Beklagte verurteilt wird, gegenüber dem Kläger nach Grund und Höhe Rechnung zu legen über die von ihr nach Beendigung des zwischen ihr und der ihab-GmbH geschlossenen Bauwerkvertrages aus der Fertigstellung des Bauvorhabens "Technologiepark W. IV BA Gebäude H" gemäû Schreiben der Beklagten vom 6. September 1995 geltend gemachten Mehraufwendungen, wobei die zum Nachweis von Art und Menge der Fertigstellungsleistungen erforderlichen Zeichnungen und andere Belege beizufügen und etwaige nachträglichen
Ergänzungen, Änderungen und Erweiterungen des ursprünglich mit der ihabGmbH vereinbarten Bauwerkvertrages besonders kenntlich zu machen sind. Dagegen richtet sich die zugelassene Revision der Beklagten, mit der sie die Abweisung der Klage beantragt.

Entscheidungsgründe:

Die Revision hat keinen Erfolg. Auf das Schuldverhältnis findet das Bürgerliche Gesetzbuch in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung Anwendung (Art. 229 § 5 Satz 1 EGBGB).

I.

Das Berufungsgericht hält die erhobene Stufenklage für zulässig. Der Kläger benötige nach der Aufrechnung der Beklagten mit den Fertigstellungsmehrkosten die Rechnungslegung zur Bemessung seines eigenen Anspruchs. Seine Werklohnforderung sei sowohl hinsichtlich ihres Bestandes als auch hinsichtlich der Höhe von der aufgerechneten Forderung über Mehraufwendungen abhängig. Die Klage sei auch begründet. Der Anspruch auf Rechnungslegung sei zwar nicht aus § 8 Nr. 3 Abs. 4 VOB/B herzuleiten, ergebe sich jedoch aus § 242 BGB.
Der eventuelle Zahlungsanspruch des Klägers sei nicht durch die Einrede der vorbehaltlosen Annahme der Schluûzahlung erloschen. Diese Einrede sei unbegründet. Der Kläger habe rechtzeitig einen Vorbehalt erklärt. Die Vorbehaltsfrist habe nicht vor Eingang der Schluûzahlung zu laufen begonnen. Vor Ablauf der Frist habe der Kläger den Vorbehalt in dem Schreiben vom 13. Oktober deutlich erklärt. Es könne daher dahinstehen, ob das Schreiben vom 26. September 1995 einen ordnungsgemäûen Vorbehalt darstelle.

II.

Das hält der rechtlichen Nachprüfung im Ergebnis Stand. 1. Die Stufenklage ist allerdings entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts unzulässig.
a) Nach § 254 ZPO kann die bestimmte Angabe der Leistungen, die der Kläger beansprucht, vorbehalten werden, wenn mit der Klage auf Rechnungslegung oder auf Vorlegung eines Vermögensverzeichnisses oder auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung die Klage auf Herausgabe desjenigen verbunden wird, was der Beklagte aus dem zugrundeliegenden Rechtsverhältnis schuldet. § 254 ZPO schafft damit eine Möglichkeit, unter bestimmten Voraussetzungen einen unbestimmten Leistungsanspruch zu verfolgen. Die im Rahmen der Stufenklage verfolgte Rechnungslegung ist lediglich ein Hilfsmittel, um die (noch) fehlende Bestimmtheit des Leistungsanspruchs herbeizuführen. Die der Stufenklage eigentümliche Verknüpfung von unbestimmtem Leistungsanspruch und vorbereitendem Auskunftsanspruch steht deshalb nicht zur Verfügung , wenn die Auskunft nicht dem Zwecke einer Bestimmbarkeit des Leistungsanspruchs dient, sondern dem Kläger sonstige mit der Bestimmbarkeit
als solcher nicht in Zusammenhang stehende Informationen über seine Rechtsverfolgung verschaffen soll (BGH, Urteil vom 2. März 2000 - III ZR 65/99, NJW 2000, 1645, 1646).
b) Von diesen Grundlagen geht das Berufungsgericht zutreffend aus. Es meint jedoch zu Unrecht, die im Rahmen der Stufenklage erhobene Klage auf Rechnungslegung diene der Bestimmung des Leistungsanspruchs. aa) Der mit der Klage geltend gemachte Werklohnanspruch ist der Höhe nach unstreitig. Die Klage auf Rechnungslegung dient nicht seiner Bemessung. Der Werklohnanspruch wird auch nicht durch die Aufrechnung in einer Weise ungewiû, die eine Stufenklage erlauben würde. Vielmehr hat die Beklagte die Höhe der Forderung genau bezeichnet. Damit steht fest, in welcher Höhe die Beklagte die Werklohnforderung durch die Aufrechnung, so sie denn berechtigt ist, zum Erlöschen gebracht hat. Der Kläger will mit der Klage auf Rechnungslegung Informationen darüber erlangen, inwieweit die zur Aufrechnung gestellte Forderung tatsächlich besteht und demgemäû die Aufrechnung begründet ist. Das sind Informationen, die nicht seinen Leistungsanspruch, sondern nur die Gegenforderung betreffen. bb) Der mit § 254 ZPO verfolgte Zweck erfordert keine Anwendung auf die Fälle, in denen der Gläubiger darüber im Unklaren ist, ob die vom Schuldner erhobenen Einwendungen berechtigt sind. Die Möglichkeit, einen unbezifferten Leistungsantrag mit der Klage auf Rechnungslegung zu verbinden, dient der Vorbereitung und Durchsetzung des eigenen Anspruchs, dessen Höhe noch unbekannt ist und deshalb noch nicht beziffert werden kann. Soweit dem Gläubiger hinsichtlich dieses Anspruchs ein Anspruch auf Rechnungslegung zusteht, ist es prozeûökonomisch, ihm die Möglichkeit zu eröffnen, die Klage auf Rechnungslegung mit einem unbezifferten Leistungsantrag zu verbinden
und dadurch auch die Verjährung zu unterbrechen. Dagegen bezweckt § 254 ZPO nicht, dem Kläger das allgemeine Prozeûrisiko zu nehmen, einen Anspruch in einer Höhe durchsetzen zu wollen, die von vornherein streitig ist und erst im Prozeû aufgeklärt werden kann. Daran ändert auch nichts, daû die Aufrechnung zum Erlöschen des Werklohnanspruchs führt, soweit sie berechtigt ist. Denn die Aufrechnung ist eine rechtsvernichtende Einwendung. Sie setzt voraus, daû ein Leistungsanspruch besteht. Um dessen Aufklärung geht es allein bei der Möglichkeit der Stufenklage. 2. Das Urteil des Berufungsgerichts hat gleichwohl mit der Maûgabe Bestand , daû die Beklagte verurteilt wird, dem Kläger eine Aufstellung nach § 8 Nr. 3 Abs. 4 VOB/B zuzusenden.
a) Die Unzulässigkeit der Stufenklage führt dazu, daû ein unbestimmter Leistungsantrag als unzulässig abgewiesen werden muû. Sie hat jedoch nicht die notwendige Folge, daû die Klage, wie sie hier erhoben worden ist, insgesamt oder teilweise als unzulässig abgewiesen werden muû. Vielmehr kommt eine Umdeutung in eine von der Stufung unabhängige objektive Klagehäufung in Betracht (BGH, Urteil vom 2. März 2000 - III ZR 65/99, aaO). Der Senat muû nicht darüber entscheiden, ob der Kläger die mit dem Höchstbetrag bezifferte und lediglich durch das Ergebnis der Rechnungslegung beschränkte Leistungsklage unabhängig von der Stufung erhoben hat. Denn in der Revision ist nur die Klage auf Rechnungslegung anhängig. Der Senat hat keinen Zweifel daran, daû diese Klage auch für den Fall erhoben worden ist, daû eine Stufung unzulässig ist. Das ergibt sich daraus, daû der Kläger besonderen Wert darauf legt, das Prozeûrisiko gering zu halten und deshalb seinen ihm nach seiner Auffassung zustehenden materiellrechtlichen Anspruch auf Rechnungslegung in jedem Fall durchsetzen will. Es ist deshalb entgegen der Auffassung der
Revision nicht so, daû nach dem Rechtsschutzziel des Klägers die Verbindung von Auskunfts- und Leistungsantrag derartig eng sein sollte, daû die gesamte Rechtsverfolgung mit der Stufung "stehen und fallen" sollte.
b) Der Antrag auf Verurteilung der Beklagten zur Rechnungslegung ist nicht deshalb unzulässig, weil der Kläger auf Zahlung des Werklohns in voller Höhe klagen kann und in diesem Prozeû die Höhe der zur Aufrechnung gestellten Forderung geklärt werden muû. Durch diese Möglichkeit einer isolierten Zahlungsklage entfällt nicht das Rechtsschutzbedürfnis für eine Klage auf Rechnungslegung. Denn es handelt sich entgegen der Revision nicht um einen kostengünstigeren und schnelleren Weg, das Rechtsschutzziel zu erreichen. Vielmehr dient die Klage auf Rechnungslegung gerade dazu, die durch die Zahlungsklage verbundenen Kostenrisiken zu vermeiden. Soweit die Revision meint, eine Rechnungslegung werde nur ausnahmsweise zu einer Anerkennung der zur Aufrechnung gestellten Forderung führen, bewegt sie sich im Bereich der Spekulation. Das kann nicht dazu führen, daû das Rechtsschutzinteresse entfällt. 3. Die Klage auf Rechnungslegung ist mit der Maûgabe begründet, daû der Kläger einen Anspruch auf Zusendung einer Aufstellung der Beklagten über die infolge der Kündigung entstandenen Mehrkosten hat, § 8 Nr. 3 Abs. 4 VOB/B.
a) Nach § 8 Nr. 3 Abs. 4 VOB/B hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer eine Aufstellung über die entstandenen Mehrkosten und über seine anderen Ansprüche spätestens binnen 12 Werktagen nach Abrechnung mit dem Dritten zuzusenden. Das Berufungsgericht erkennt zutreffend, daû sich aus dieser Regelung eine entsprechende Pflicht des Auftraggebers ergibt. Zu Unrecht meint es jedoch, diese Pflicht sei nicht einklagbar. Dafür gibt die Rege-
lung nichts her. Sie verschafft dem Auftragnehmer einen durchsetzbaren Anspruch auf Zusendung der Aufstellung. Die Regelung dient dem Informationsinteresse des Auftragnehmers nach einer Kündigung des Vertrages. Er soll möglichst schnell darüber informiert werden, in welcher Höhe der Auftraggeber wegen der Kündigung Ansprüche geltend machen kann. Das erlaubt dem Auftragnehmer einerseits eine frühzeitige und sachnahe Prüfung, ob und inwieweit diese Ansprüche berechtigt sind. Andererseits wird er in die Lage versetzt, die entsprechende finanzielle Disposition frühzeitig einzukalkulieren und vorzubereiten. Durch die Information das Auftragnehmers über die durch die Kündigung entstandenen Mehrkosten wird auûerdem einer prozessualen Auseinandersetzung , mit der der Auftragnehmer Werklohn in voller Höhe geltend macht und der Auftraggeber erst im Prozeû die Aufrechnung erklärt, entgegengewirkt. Es besteht kein Anlaû, den Zweck dieser Regelung dadurch einzuschränken, daû die Verpflichtung des Auftragnehmers nicht einklagbar ist. Denn dann wäre der Auftragnehmer für den Fall der Pflichtverletzung auf schwer nachweisbare Schadensersatzansprüche angewiesen, bei denen er das Risiko der Durchsetzbarkeit trüge. Es entspricht vielmehr dem berechtigten Interesse des Auftragnehmers , die Aufstellung notfalls im Wege der Klage einfordern zu können, wenn er z.B. seine weiteren Dispositionen davon abhängig machen will. Das macht der vorliegende Fall besonders deutlich, in dem es dem Verwalter offenbar darauf ankommt, das Prozeûrisiko im Interesse der Masse von vornherein gering zu halten.
b) Die Aufstellung über die entstandenen Mehrkosten muû in einer Weise erfolgen, die dem Auftragnehmer die Prüfung ermöglicht, inwieweit die geltend gemachten Kosten auf der Grundlage der getroffenen Vereinbarung berechtigt sind. Die Regelung des § 8 Nr. 3 Abs. 4 VOB/B erfüllt ihren Zweck nur, wenn sich die Aufstellung an den Anforderungen orientiert, die an den Vortrag
des Auftraggebers zu den entstandenen Mehrkosten in einem Prozeû zu stellen sind. Denn nur bei einer möglichst umfassenden Information des Auftragnehmers ist gewährleistet, daû er die Prüfung sachgerecht vornehmen kann und ein Streit über diese Ansprüche vermieden wird. Die Aufstellung wird deshalb in aller Regel Angaben dazu enthalten müssen, welche Leistungen nach der Kündigung im Wege der Ersatzvornahme ausgeführt wurden und welche Kosten dadurch entstanden sind. Ob der Auftraggeber darüber hinaus auch noch die Mehrkosten konkret ermitteln muû, hängt davon ab, inwieweit er dazu in der Lage ist. Der Senat hat entschieden, daû die Anforderungen an die Darlegung in einem Prozeû vom Einzelfall abhängen. Sie bestimmen sich danach , welche Angaben dem Auftraggeber möglich und zumutbar sind, und nach dem Kontroll- und Informationsinteresse des Auftragnehmers. Er hat auch hervorgehoben , daû eine den Anforderungen des § 14 Nr. 1 VOB/B entsprechende Abrechnung nicht generell und unabhängig vom Einzelfall gefordert werden kann (BGH, Urteil vom 25. November 1999 - VII ZR 468/98, BauR 2000, 571, 572 = NZBau 2000, 131 = ZfBR 2000, 174). Andererseits ist es nicht ausgeschlossen , daû die Abrechnung sich an den Voraussetzungen des § 14 Nr. 1 VOB/B orientiert. Es ist deshalb auch nicht ausgeschlossen, daû eine Aufstellung nach § 8 Nr. 3 Abs. 4 VOB/B die zum Nachweis von Art und Menge der Fertigstellungsleistungen erforderlichen Zeichnungen und andere Belege enthalten muû und etwaige nachträgliche Ergänzungen, Änderungen oder Erweiterungen des gekündigten Vertrags besonders kenntlich gemacht werden müssen.
c) Es ist Aufgabe des mit dem Antrag auf Verurteilung zur Zusendung der Aufstellung befaûten Gerichts, die inhaltlichen Anforderungen an die Aufstellung im Einzelfall festzulegen. Soweit das Berufungsgericht eine Beifügung der zum Nachweis von Art und Menge der Fertigstellungsleistungen erforderli-
chen Zeichnungen und anderer Belege sowie der besonderen Kenntlichmachung etwaiger nachträglicher Ergänzungen, Änderungen oder Erweiterungen des ursprünglich mit der ihab-GmbH vereinbarten Bauwerkvertrags verlangt, sind diese Anforderungen möglich und deshalb aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Die Revision zeigt nicht auf, daû ihnen ein Verfahrensfehler zugrunde liegt.
d) Unbegründet ist der Einwand der Revision, die Beklagte habe den Auskunftsanspruch bereits erfüllt; sie habe im Schreiben vom 6. September 1995 detailliert und ausführlich ausgeführt, woraus sich die geltend gemachten Kosten ergäben. Die Beklagte hat in dem benannten Schreiben lediglich die zu erwartenden Kosten dargelegt. Dementsprechend beruhen die im einzelnen bezifferten Mehrkosten ersichtlich nur auf Vorausschätzungen. Die Beklagte hat damit die tatsächlichen Mehrkosten nach Beendigung der Arbeiten durch die Drittunternehmer noch nicht mitgeteilt.
e) Es kann nach allem dahinstehen, ob der Kläger eine Aufstellung der durch die Kündigung entstandenen Mehrkosten auch gemäû § 242 BGB fordern könnte, wie das Berufungsgericht gemeint hat. Der Senat weist jedoch darauf hin, daû sich weder aus § 8 Nr. 3 Abs. 4 VOB/B noch aus § 242 BGB ein Anspruch des Klägers auf Rechnungslegung im Sinne des § 259 BGB ergibt. Der Kläger hat demgemäû auch keinen Anspruch auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung, wenn Grund zur Annahme besteht, daû die zu fertigende Aufstellung des Auftraggebers nicht mit der erforderlichen Sorgfalt erstellt worden ist. 4. Erfolglos bleibt die Revision auch, soweit sie sich gegen die Auffassung des Berufungsgerichts wendet, der Kläger habe die Schluûzahlung der Beklagten nicht vorbehaltlos angenommen.

a) Auf das Vertragsverhältnis der Parteien ist die VOB/B in der seit 1990 geltenden Fassung anwendbar. Danach schlieût die vorbehaltlose Annahme der Schluûzahlung Nachforderungen aus, wenn der Auftragnehmer über die Schluûzahlung schriftlich unterrichtet und auf die Ausschluûwirkung hingewiesen wurde. Ein Vorbehalt ist innerhalb von 24 Werktagen nach Zugang der Mitteilung nach Absatz 2 und 3 des § 16 Nr. 3 VOB/B zu erklären. Er wird hinfällig , wenn nicht innerhalb von weiteren 24 Werktagen eine prüfbare Rechnung über die vorbehaltenen Forderungen eingereicht oder, wenn das nicht möglich ist, der Vorbehalt eingehend begründet wird.
b) Es kann dahinstehen, ob die VOB/B im Vertragsverhältnis der Parteien einer Inhaltskontrolle zu Lasten der Beklagten unterliegt, wofür angesichts zahlreicher in den Kernbereich der VOB/B eingreifender Regelungen viel spricht. In einem solchen Fall hielte diese Regelung einer Inhaltskontrolle nach dem AGB-Gesetz nicht Stand (BGH, Urteil vom 19. März 1998 - VII ZR 116/97, BGHZ 138, 176). Ebenso kann dahinstehen, ob mit der Neuregelung der VOB/B weiterhin davon ausgegangen werden kann, daû die Frist zur Erklärung des Vorbehalts erst dann beginnt, wenn die Schluûzahlung erfolgt ist, wie das Berufungsgericht meint. Denn auch wenn das nicht so ist, sondern, wofür der Wortlaut spricht, die Frist bereits mit dem Zugang der Mitteilung vom 6. September 1995 über die Schluûzahlung beginnt, hat der Kläger den Vorbehalt rechtzeitig erklärt. Das Schreiben des Klägers vom 26. September 1995 enthält einen ausreichend deutlichen Vorbehalt. Der Vorbehalt ist rechtzeitig begründet worden. aa) Nach der Rechtsprechung des Senats sind an den Vorbehalt keine hohen Anforderungen zu stellen (BGH, Urteil vom 4. März 1983 - VII ZR 329/81, BauR 1983, 476, 477 = ZfBR 1983, 234). Der Vorbehalt richtet sich
gegen die abschlieûende Wirkung einer Schluûzahlung. Dazu reicht es aus, daû der Auftragnehmer erklärt, er halte vorbehaltlich einer näheren Prüfung an der Forderung fest. bb) Das ist im Schreiben vom 26. September 1995 deutlich geschehen. Der Kläger hat darin sinngemäû erklärt, ohne Vorlage weiterer Nachweise könne er die Mängelbeseitigungskosten nicht prüfen. Er hat in diesem Schreiben erhebliche Vorbehalte gegen die Höhe der Mängelbeseitigungskosten geltend gemacht und erklärt, daû er den Inhalt der Schluûzahlungsmitteilung vom 6. September 1995 noch prüfen müsse. Damit hat er zum Ausdruck gebracht, daû er ohne nähere Prüfung und ohne weitere Nachweise an seiner Forderung festhalte. Daran ändert nichts, daû er sein Interesse an einem Konsens bekundet hat. cc) Der Kläger hat seinen Vorbehalt innerhalb weiterer 24 Werktage im Schreiben vom 12. Oktober 1995 begründet, das nach dem Vortrag der Revision am 20. Oktober 1995 zugegangen ist. In diesem Schreiben wird erläutert, warum die Mängelbeseitigungskosten nicht vollständig anerkannt werden. Auûerdem werden die Mehrkosten der Fertigstellung und des Verzugs unter Hinweis darauf, daû keine Belege vorgelegt worden seien, zurückgewiesen.

III.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 97 Abs. 1 ZPO. Ullmann Hausmann Kuffer Kniffka Bauner

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Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
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a) Eine Stufenklage im Sinne des § 254 ZPO ist unzulässig, wenn die Auskunft
nicht dem Zweck einer Bestimmbarkeit des Leistungsanspruchs
dienen, sondern dem Kläger sonstige mit der Bestimmbarkeit als solcher
nicht in Zusammenhang stehende Informationen über seine Rechtsverfolgung
verschaffen soll.

b) Die Unzulässigkeit der Stufung steht einer Sachentscheidung über den
in der Klage enthaltenen Auskunftsanspruch nicht entgegen.
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Dr. Wurm, Streck, Schlick und Dörr

für Recht erkannt:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 17. Dezember 1998 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß der Auskunftsanspruch als unbegründet abgewiesen wird.
Der Kläger hat die Kosten des Revisionsrechtszuges zu tragen.
Von Rechts wegen

Tatbestand


Der Kläger ist Richter (Besoldungsgruppe R 2) in der Sozialgerichtsbarkeit des beklagten Landes. Er bewarb sich um die ausgeschriebene Stelle eines Präsidenten des Sozialgerichts (R 3), die jedoch anderweitig vergeben wurde. Mit der Behauptung, in dem Besetzungsverfahren seien Amtspflichtverletzungen zu seinen Lasten begangen worden, hat der Kläger gegen das beklagte Land Stufenklage mit einem - im ersten Rechtszug teilweise einseitig für erledigt erklärten - Antrag auf Auskunft über nähere Einzelheiten des Verfahrensablaufs und einem unbezifferten Antrag auf Schadensersatz erhoben.
Das Landgericht hat den Auskunftsantrag als unbegründet und den Zahlungsantrag als unzulässig abgewiesen.
Hiergegen hat der Kläger Berufung mit folgenden Anträgen eingelegt:
"I. Das Urteil des Landgerichts K. vom 03.04.1998, ..., wird aufgehoben. II. Der Beklagte wird verurteilt, dem Kläger Auskunft über die Besetzungsvorgänge hinsichtlich der Besetzung der im Staatsanzeiger von Baden-Württemberg vom 01.10.1994 ausgeschriebenen Stelle des Präsidenten des Sozialgerichts M. insbesondere durch Beantwortung folgender Fragen zu erteilen: 1. Anhand welcher Kriterien wurde über die Besetzung der Stelle entschieden? 2. Wurden vor der Besetzung der Stelle Anlaßbeurteilungen für die jeweiligen Bewerber erstellt?`
9. Durch welche konkreten Kriterien wurde Herr R. besser als der Kläger eingeschätzt? 10. Hätte das Land Baden-Württemberg sich bei Nichternennung des Herrn R. für den Mitbewerber oder für den Kläger entschieden, ggf. nach welchen Kriterien? 11. Gab es für den Mitbewerber eine Anlaßbeurteilung oder dienstliche Beurteilung? Mit welchem Ergebnis endete diese ? III. Es wird festgestellt, daß der Rechtsstreit hinsichtlich der Klageanträge Ziff. 1, Unterziffer 3-8 (Klageschrift vom 16.12.1997) erledigt ist. IV. Stufe 2: Der Beklagte wird ggf. nach Erfüllung oder Erledigung des Klageantrags Ziff. II verurteilt, dem Kläger den Schaden zu ersetzen , der dem Kläger dadurch entstanden ist oder dadurch entstehen wird, daß anstelle des Klägers ein anderer Bewerber zum Präsidenten des Sozialgerichts M. ernannt wurde. V. Hilfsweise: Der Rechtsstreit wird an das Verwaltungsgericht K. hinsichtlich des Klageantrags II (Auskunftsanspruch) verwiesen."
Das Berufungsgericht hat die Klage in vollem Umfang als unzulässig abgewiesen. Mit der zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seine Anträge weiter.

Entscheidungsgründe


Die Revision hat im Ergebnis keinen Erfolg. Allerdings ist der Auskunftsanspruch nicht unzulässig, sondern unbegründet; insoweit ist das landgerichtliche Urteil in vollem Umfang wiederherzustellen.
1. Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß das Rechtsschutzbegehren des Klägers als Stufenklage im Sinne des § 254 ZPO unzulässig ist.

a) Nach § 254 ZPO kann die bestimmte Angabe der Leistungen, die der Kläger beansprucht, vorbehalten werden, wenn mit der Klage auf Rechnungslegung oder auf Vorlegung eines Vermögensverzeichnisses oder auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung die Klage auf Herausgabe desjenigen verbunden wird, was der Beklagte aus dem zugrundeliegenden Rechtsverhältnis schuldet. Bereits aus dem Gesetzeswortlaut sowie aus der systematischen Einordnung dieser Bestimmung unmittelbar hinter § 253 ZPO wird deutlich, daß die Besonderheit der Stufenklage nicht in der Zulassung einer Anspruchsverbindung in einer Klage liegt, sondern in erster Linie in der Zulassung eines unbestimmten Antrags entgegen § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO (Lent, Anmerkung zu LG Essen NJW 1954, 1289; OLG Zweibrücken, NJW 1986, 939; MünchKomm/Lüke , ZPO § 254 Rn. 6; Stein/Jonas/Schumann, ZPO 21. Aufl. § 254 Rn. 1; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO 57. Aufl. § 254 Rn. 1). Daraus folgt, daß im Rahmen der Stufenklage die Auskunft lediglich ein Hilfsmittel ist, um die (noch) fehlende Bestimmtheit des Leistungsanspruchs herbeizuführen (Zöller/Greger, ZPO 21. Aufl. § 254 Rn. 4). Die der Stufenklage eigentümliche
Verknüpfung von unbestimmtem Leistungsanspruch und vorbereitendem Auskunftsanspruch steht dagegen nicht zur Verfügung, wenn die Auskunft überhaupt nicht dem Zwecke einer Bestimmbarkeit des Leistungsanspruchs dienen, sondern dem Kläger sonstige mit der Bestimmbarkeit als solcher nicht in Zusammenhang stehende Informationen über seine Rechtsverfolgung verschaffen soll.

b) So liegt der Fall hier: Der Kläger räumt ein, mit dem Auskunftsantrag zunächst die Umstände in Erfahrung bringen zu wollen, die ihm die Beurteilung ermöglichen, ob überhaupt ein amtspflichtwidriges Verhalten des beklagten Landes bei der Besetzung der Stelle des Präsidenten des Sozialgerichts vorliegt und ob dieses Verhalten gegebenenfalls ursächlich dafür geworden ist, daß er die Stelle nicht erhalten hat. Der Kläger will mit dem Auskunftsanspruch also nur in Erfahrung bringen, ob ihm überhaupt ein Amtshaftungsanspruch zusteht, sei es wegen der Nichtberücksichtigung des Klägers als solcher, sei es, weil das beklagte Land es nach Darstellung des Klägers unterlassen hat, ihm vorab mitzuteilen, daß es einen Mitbewerber bevorzugen wolle. Dagegen ist ihm eine Bezifferung des Schadensersatzanspruchs ohne weiteres möglich, da es insoweit lediglich um die Differenz der Dienstbezüge zwischen den Besoldungsgruppen R 2 und R 3 geht.

c) Da mithin die Bezifferbarkeit des erhobenen Leistungsanspruchs gerade nicht von der begehrten Auskunft abhängt, andererseits aber nach der dezidierten Erklärung des Klägers in der Schlußverhandlung vor dem Landgericht vom 3. April 1998 sein Leistungsbegehren auch nicht etwa in eine Feststellungsklage umgedeutet werden kann und soll, ist der erhobene Antrag auf Schadensersatz wegen Verstoßes gegen das Bestimmtheitserfordernis des
§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO unzulässig. Einer der Fälle, bei denen ein unbezifferter Antrag in Betracht kommt (vgl. dazu Wurm, JA 1989, 65, 66/67), liegt nämlich nicht vor. Beide Vorinstanzen haben daher den Leistungsantrag mit Recht als unzulässig abgewiesen.
2. Der Umstand, daß im vorliegenden Fall eine Stufung der Klageanträge im Sinne des § 254 ZPO nicht in Betracht kommt, hat indessen entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht die notwendige Folge, daß auch der Auskunftsanspruch von der Unzulässigkeit der gewählten Klageart erfaßt wird.

a) Der Senat sieht vielmehr keine durchgreifenden Bedenken dagegen, die als solche unzulässige Stufenklage in eine - zulässige - Klagehäufung im Sinne des § 260 ZPO umzudeuten. Das Auskunftsbegehren des Klägers ist zwar, da es wie dargelegt, nicht der Bezifferbarkeit des Leistungsantrags dient, als erste Stufe einer Stufenklage im Sinne des § 254 ZPO unzulässig. Andererseits ist dem Kläger ein - zumindest für die Rechtsschutzgewährung ausreichendes - berechtigtes Interesse an den begehrten Auskünften nicht abzusprechen. Die Frage, ob dem Kläger gegen das beklagte Land ein Anspruch auf Erteilung der begehrten Auskünfte tatsächlich zusteht, ist dementsprechend nicht eine solche der Zulässigkeit des Auskunftsanspruchs, sondern der Begründetheit.

b) Etwas anderes könnte allenfalls dann gelten, wenn nach dem Rechtsschutzziel des Klägers die Verbindung von Auskunfts- und Leistungsantrag derartig eng sein sollte, daß die gesamte Rechtsverfolgung mit dieser Stufung "stehen und fallen" sollte. Dies läßt sich indes nicht feststellen. Insbesondere der Hilfsantrag, den Auskunftsanspruch an das Verwaltungsgericht zu verwei-
sen, belegt, daß der Kläger zwar in erster Linie die begehrte Stufung weiterverfolgen wollte, jedoch für den Fall, daß dies nicht durchsetzbar war, auch eine Trennung beider Ansprüche und damit eine Verselbständigung des Auskunftsanspruchs hinzunehmen bereit war. Deswegen ist eine isolierte Sachentscheidung über den Auskunftsanspruch gegenüber dem Rechtsschutzbegehren des Klägers nicht ein "Aliud", sondern ein bloßes "Minus". Da auch sonstige Bedenken gegen die Zulässigkeit des Auskunftsanspruchs nicht ersichtlich sind, dieser insbesondere - im Gegensatz zum Leistungsantrag - nicht etwa gegen das Bestimmtheitserfordernis des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO verstößt, muß daher insoweit in eine Sachprüfung eingetreten werden.

c) Diese Sachprüfung führt zu dem Ergebnis, daß der Auskunftsanspruch des Klägers zumindest im jetzt noch anhängigen Umfang unbegründet ist. Der vorliegende Fall nötigt nicht zu einer umfassenden Klärung, welche Auskünfte der unterlegene Bewerber um eine Stelle des öffentlichen Dienstes zur Vorbereitung seiner Rechtsverfolgung von dem betreffenden Dienstherrn verlangen kann. Es genügt vielmehr die Feststellung, daß der Kläger jedenfalls hier durch das Schreiben des beklagten Landes vom 9. Dezember 1997 in ausreichendem Maße über die Gründe für die anderweitige Besetzung der Stelle informiert worden ist. Die in diesem Schreiben dargelegten Gründe wurden durch den Sachvortrag des beklagten Landes im jetzigen Rechtsstreit, zuletzt in der Berufungserwiderung vom 20. Oktober 1998, noch weiter präzisiert. Dies ermöglicht dem Kläger ohne weiteres die Beurteilung, ob er sich von einer Amtshaftungsklage hinreichende Aussicht auf Erfolg versprechen kann. Noch detailliertere Informationen sind weder als Hilfsanspruch zur Vorbereitung der Amtshaftungsklage (vgl. dazu Senatsurteil BGHZ 78, 274, 277 f) noch aus dem Gesichtspunkt der dienstrechtlichen Fürsorgepflicht geboten. Insbesondere ist
das beklagte Land nicht verpflichtet, dem Kläger schon gleichsam "im Vorfeld" jedes Prozeßrisiko abzunehmen. Dies gilt um so mehr, als dem Kläger im Rechtsstreit möglicherweise die im Senatsurteil BGHZ 129, 226, 232 ff angesprochenen Darlegungs- und Beweiserleichterungen zugute kommen.

d) Der Senat ist als Rechtsmittelgericht befugt, ein die Klage als unzulässig abweisendes Prozeßurteil auch dann durch ein sachabweisendes Urteil zu ersetzen, wenn nur der Kläger das Rechtsmittel eingelegt hat (st. Rspr.; z.B. BGHZ 104, 212, 214 m.zahlr.w.N.). Auch hinsichtlich des vom Kläger einseitig für erledigt erklärten Teils des Auskunftsanspruchs hatte es bei der Klageabweisung zu verbleiben. Dem Informationsinteresse des Klägers wurde, soweit möglicherweise berechtigt, bereits durch das Schreiben des beklagten Landes vom 9. Dezember 1997 genügt. Dieses Schreiben ist nach dem Vorbringen des Klägers erst nach Einreichung der Klage bei seinen Prozeßbevollmächtigten eingegangen, aber noch vor der Zustellung, die erst am 12. Januar 1998 stattgefunden hat. Eine durch Urteil nach einseitiger Erledigungserklärung des Klägers festzustellende Erledigung der Hauptsache setzt voraus, daß die Klage
nach Eintritt ihrer Rechtshängigkeit (unzulässig oder) unbegründet geworden ist (BGHZ 83, 12). Dies war hier nicht der Fall, da die Rechtshängigkeit erst mit Klagezustellung eingetreten ist (§§ 261 Abs. 1, 253 Abs. 1 ZPO).
Rinne Wurm Streck Schlick Dörr

Wird mit der Klage auf Rechnungslegung oder auf Vorlegung eines Vermögensverzeichnisses oder auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung die Klage auf Herausgabe desjenigen verbunden, was der Beklagte aus dem zugrunde liegenden Rechtsverhältnis schuldet, so kann die bestimmte Angabe der Leistungen, die der Kläger beansprucht, vorbehalten werden, bis die Rechnung mitgeteilt, das Vermögensverzeichnis vorgelegt oder die eidesstattliche Versicherung abgegeben ist.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
III ZR 65/99
Verkündet am:
2. März 2000
F r e i t a g
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
------------------------------------

a) Eine Stufenklage im Sinne des § 254 ZPO ist unzulässig, wenn die Auskunft
nicht dem Zweck einer Bestimmbarkeit des Leistungsanspruchs
dienen, sondern dem Kläger sonstige mit der Bestimmbarkeit als solcher
nicht in Zusammenhang stehende Informationen über seine Rechtsverfolgung
verschaffen soll.

b) Die Unzulässigkeit der Stufung steht einer Sachentscheidung über den
in der Klage enthaltenen Auskunftsanspruch nicht entgegen.
BGH, Urteil vom 2. März 2000 - III ZR 65/99 - OLG Karlsruhe
LG Karlsruhe
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 2. März 2000 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter
Dr. Wurm, Streck, Schlick und Dörr

für Recht erkannt:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 17. Dezember 1998 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß der Auskunftsanspruch als unbegründet abgewiesen wird.
Der Kläger hat die Kosten des Revisionsrechtszuges zu tragen.
Von Rechts wegen

Tatbestand


Der Kläger ist Richter (Besoldungsgruppe R 2) in der Sozialgerichtsbarkeit des beklagten Landes. Er bewarb sich um die ausgeschriebene Stelle eines Präsidenten des Sozialgerichts (R 3), die jedoch anderweitig vergeben wurde. Mit der Behauptung, in dem Besetzungsverfahren seien Amtspflichtverletzungen zu seinen Lasten begangen worden, hat der Kläger gegen das beklagte Land Stufenklage mit einem - im ersten Rechtszug teilweise einseitig für erledigt erklärten - Antrag auf Auskunft über nähere Einzelheiten des Verfahrensablaufs und einem unbezifferten Antrag auf Schadensersatz erhoben.
Das Landgericht hat den Auskunftsantrag als unbegründet und den Zahlungsantrag als unzulässig abgewiesen.
Hiergegen hat der Kläger Berufung mit folgenden Anträgen eingelegt:
"I. Das Urteil des Landgerichts K. vom 03.04.1998, ..., wird aufgehoben. II. Der Beklagte wird verurteilt, dem Kläger Auskunft über die Besetzungsvorgänge hinsichtlich der Besetzung der im Staatsanzeiger von Baden-Württemberg vom 01.10.1994 ausgeschriebenen Stelle des Präsidenten des Sozialgerichts M. insbesondere durch Beantwortung folgender Fragen zu erteilen: 1. Anhand welcher Kriterien wurde über die Besetzung der Stelle entschieden? 2. Wurden vor der Besetzung der Stelle Anlaßbeurteilungen für die jeweiligen Bewerber erstellt?`
9. Durch welche konkreten Kriterien wurde Herr R. besser als der Kläger eingeschätzt? 10. Hätte das Land Baden-Württemberg sich bei Nichternennung des Herrn R. für den Mitbewerber oder für den Kläger entschieden, ggf. nach welchen Kriterien? 11. Gab es für den Mitbewerber eine Anlaßbeurteilung oder dienstliche Beurteilung? Mit welchem Ergebnis endete diese ? III. Es wird festgestellt, daß der Rechtsstreit hinsichtlich der Klageanträge Ziff. 1, Unterziffer 3-8 (Klageschrift vom 16.12.1997) erledigt ist. IV. Stufe 2: Der Beklagte wird ggf. nach Erfüllung oder Erledigung des Klageantrags Ziff. II verurteilt, dem Kläger den Schaden zu ersetzen , der dem Kläger dadurch entstanden ist oder dadurch entstehen wird, daß anstelle des Klägers ein anderer Bewerber zum Präsidenten des Sozialgerichts M. ernannt wurde. V. Hilfsweise: Der Rechtsstreit wird an das Verwaltungsgericht K. hinsichtlich des Klageantrags II (Auskunftsanspruch) verwiesen."
Das Berufungsgericht hat die Klage in vollem Umfang als unzulässig abgewiesen. Mit der zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seine Anträge weiter.

Entscheidungsgründe


Die Revision hat im Ergebnis keinen Erfolg. Allerdings ist der Auskunftsanspruch nicht unzulässig, sondern unbegründet; insoweit ist das landgerichtliche Urteil in vollem Umfang wiederherzustellen.
1. Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß das Rechtsschutzbegehren des Klägers als Stufenklage im Sinne des § 254 ZPO unzulässig ist.

a) Nach § 254 ZPO kann die bestimmte Angabe der Leistungen, die der Kläger beansprucht, vorbehalten werden, wenn mit der Klage auf Rechnungslegung oder auf Vorlegung eines Vermögensverzeichnisses oder auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung die Klage auf Herausgabe desjenigen verbunden wird, was der Beklagte aus dem zugrundeliegenden Rechtsverhältnis schuldet. Bereits aus dem Gesetzeswortlaut sowie aus der systematischen Einordnung dieser Bestimmung unmittelbar hinter § 253 ZPO wird deutlich, daß die Besonderheit der Stufenklage nicht in der Zulassung einer Anspruchsverbindung in einer Klage liegt, sondern in erster Linie in der Zulassung eines unbestimmten Antrags entgegen § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO (Lent, Anmerkung zu LG Essen NJW 1954, 1289; OLG Zweibrücken, NJW 1986, 939; MünchKomm/Lüke , ZPO § 254 Rn. 6; Stein/Jonas/Schumann, ZPO 21. Aufl. § 254 Rn. 1; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO 57. Aufl. § 254 Rn. 1). Daraus folgt, daß im Rahmen der Stufenklage die Auskunft lediglich ein Hilfsmittel ist, um die (noch) fehlende Bestimmtheit des Leistungsanspruchs herbeizuführen (Zöller/Greger, ZPO 21. Aufl. § 254 Rn. 4). Die der Stufenklage eigentümliche
Verknüpfung von unbestimmtem Leistungsanspruch und vorbereitendem Auskunftsanspruch steht dagegen nicht zur Verfügung, wenn die Auskunft überhaupt nicht dem Zwecke einer Bestimmbarkeit des Leistungsanspruchs dienen, sondern dem Kläger sonstige mit der Bestimmbarkeit als solcher nicht in Zusammenhang stehende Informationen über seine Rechtsverfolgung verschaffen soll.

b) So liegt der Fall hier: Der Kläger räumt ein, mit dem Auskunftsantrag zunächst die Umstände in Erfahrung bringen zu wollen, die ihm die Beurteilung ermöglichen, ob überhaupt ein amtspflichtwidriges Verhalten des beklagten Landes bei der Besetzung der Stelle des Präsidenten des Sozialgerichts vorliegt und ob dieses Verhalten gegebenenfalls ursächlich dafür geworden ist, daß er die Stelle nicht erhalten hat. Der Kläger will mit dem Auskunftsanspruch also nur in Erfahrung bringen, ob ihm überhaupt ein Amtshaftungsanspruch zusteht, sei es wegen der Nichtberücksichtigung des Klägers als solcher, sei es, weil das beklagte Land es nach Darstellung des Klägers unterlassen hat, ihm vorab mitzuteilen, daß es einen Mitbewerber bevorzugen wolle. Dagegen ist ihm eine Bezifferung des Schadensersatzanspruchs ohne weiteres möglich, da es insoweit lediglich um die Differenz der Dienstbezüge zwischen den Besoldungsgruppen R 2 und R 3 geht.

c) Da mithin die Bezifferbarkeit des erhobenen Leistungsanspruchs gerade nicht von der begehrten Auskunft abhängt, andererseits aber nach der dezidierten Erklärung des Klägers in der Schlußverhandlung vor dem Landgericht vom 3. April 1998 sein Leistungsbegehren auch nicht etwa in eine Feststellungsklage umgedeutet werden kann und soll, ist der erhobene Antrag auf Schadensersatz wegen Verstoßes gegen das Bestimmtheitserfordernis des
§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO unzulässig. Einer der Fälle, bei denen ein unbezifferter Antrag in Betracht kommt (vgl. dazu Wurm, JA 1989, 65, 66/67), liegt nämlich nicht vor. Beide Vorinstanzen haben daher den Leistungsantrag mit Recht als unzulässig abgewiesen.
2. Der Umstand, daß im vorliegenden Fall eine Stufung der Klageanträge im Sinne des § 254 ZPO nicht in Betracht kommt, hat indessen entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht die notwendige Folge, daß auch der Auskunftsanspruch von der Unzulässigkeit der gewählten Klageart erfaßt wird.

a) Der Senat sieht vielmehr keine durchgreifenden Bedenken dagegen, die als solche unzulässige Stufenklage in eine - zulässige - Klagehäufung im Sinne des § 260 ZPO umzudeuten. Das Auskunftsbegehren des Klägers ist zwar, da es wie dargelegt, nicht der Bezifferbarkeit des Leistungsantrags dient, als erste Stufe einer Stufenklage im Sinne des § 254 ZPO unzulässig. Andererseits ist dem Kläger ein - zumindest für die Rechtsschutzgewährung ausreichendes - berechtigtes Interesse an den begehrten Auskünften nicht abzusprechen. Die Frage, ob dem Kläger gegen das beklagte Land ein Anspruch auf Erteilung der begehrten Auskünfte tatsächlich zusteht, ist dementsprechend nicht eine solche der Zulässigkeit des Auskunftsanspruchs, sondern der Begründetheit.

b) Etwas anderes könnte allenfalls dann gelten, wenn nach dem Rechtsschutzziel des Klägers die Verbindung von Auskunfts- und Leistungsantrag derartig eng sein sollte, daß die gesamte Rechtsverfolgung mit dieser Stufung "stehen und fallen" sollte. Dies läßt sich indes nicht feststellen. Insbesondere der Hilfsantrag, den Auskunftsanspruch an das Verwaltungsgericht zu verwei-
sen, belegt, daß der Kläger zwar in erster Linie die begehrte Stufung weiterverfolgen wollte, jedoch für den Fall, daß dies nicht durchsetzbar war, auch eine Trennung beider Ansprüche und damit eine Verselbständigung des Auskunftsanspruchs hinzunehmen bereit war. Deswegen ist eine isolierte Sachentscheidung über den Auskunftsanspruch gegenüber dem Rechtsschutzbegehren des Klägers nicht ein "Aliud", sondern ein bloßes "Minus". Da auch sonstige Bedenken gegen die Zulässigkeit des Auskunftsanspruchs nicht ersichtlich sind, dieser insbesondere - im Gegensatz zum Leistungsantrag - nicht etwa gegen das Bestimmtheitserfordernis des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO verstößt, muß daher insoweit in eine Sachprüfung eingetreten werden.

c) Diese Sachprüfung führt zu dem Ergebnis, daß der Auskunftsanspruch des Klägers zumindest im jetzt noch anhängigen Umfang unbegründet ist. Der vorliegende Fall nötigt nicht zu einer umfassenden Klärung, welche Auskünfte der unterlegene Bewerber um eine Stelle des öffentlichen Dienstes zur Vorbereitung seiner Rechtsverfolgung von dem betreffenden Dienstherrn verlangen kann. Es genügt vielmehr die Feststellung, daß der Kläger jedenfalls hier durch das Schreiben des beklagten Landes vom 9. Dezember 1997 in ausreichendem Maße über die Gründe für die anderweitige Besetzung der Stelle informiert worden ist. Die in diesem Schreiben dargelegten Gründe wurden durch den Sachvortrag des beklagten Landes im jetzigen Rechtsstreit, zuletzt in der Berufungserwiderung vom 20. Oktober 1998, noch weiter präzisiert. Dies ermöglicht dem Kläger ohne weiteres die Beurteilung, ob er sich von einer Amtshaftungsklage hinreichende Aussicht auf Erfolg versprechen kann. Noch detailliertere Informationen sind weder als Hilfsanspruch zur Vorbereitung der Amtshaftungsklage (vgl. dazu Senatsurteil BGHZ 78, 274, 277 f) noch aus dem Gesichtspunkt der dienstrechtlichen Fürsorgepflicht geboten. Insbesondere ist
das beklagte Land nicht verpflichtet, dem Kläger schon gleichsam "im Vorfeld" jedes Prozeßrisiko abzunehmen. Dies gilt um so mehr, als dem Kläger im Rechtsstreit möglicherweise die im Senatsurteil BGHZ 129, 226, 232 ff angesprochenen Darlegungs- und Beweiserleichterungen zugute kommen.

d) Der Senat ist als Rechtsmittelgericht befugt, ein die Klage als unzulässig abweisendes Prozeßurteil auch dann durch ein sachabweisendes Urteil zu ersetzen, wenn nur der Kläger das Rechtsmittel eingelegt hat (st. Rspr.; z.B. BGHZ 104, 212, 214 m.zahlr.w.N.). Auch hinsichtlich des vom Kläger einseitig für erledigt erklärten Teils des Auskunftsanspruchs hatte es bei der Klageabweisung zu verbleiben. Dem Informationsinteresse des Klägers wurde, soweit möglicherweise berechtigt, bereits durch das Schreiben des beklagten Landes vom 9. Dezember 1997 genügt. Dieses Schreiben ist nach dem Vorbringen des Klägers erst nach Einreichung der Klage bei seinen Prozeßbevollmächtigten eingegangen, aber noch vor der Zustellung, die erst am 12. Januar 1998 stattgefunden hat. Eine durch Urteil nach einseitiger Erledigungserklärung des Klägers festzustellende Erledigung der Hauptsache setzt voraus, daß die Klage
nach Eintritt ihrer Rechtshängigkeit (unzulässig oder) unbegründet geworden ist (BGHZ 83, 12). Dies war hier nicht der Fall, da die Rechtshängigkeit erst mit Klagezustellung eingetreten ist (§§ 261 Abs. 1, 253 Abs. 1 ZPO).
Rinne Wurm Streck Schlick Dörr

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Wer verpflichtet ist, über eine mit Einnahmen oder Ausgaben verbundene Verwaltung Rechenschaft abzulegen, hat dem Berechtigten eine die geordnete Zusammenstellung der Einnahmen oder der Ausgaben enthaltende Rechnung mitzuteilen und, soweit Belege erteilt zu werden pflegen, Belege vorzulegen.

(2) Besteht Grund zu der Annahme, dass die in der Rechnung enthaltenen Angaben über die Einnahmen nicht mit der erforderlichen Sorgfalt gemacht worden sind, so hat der Verpflichtete auf Verlangen zu Protokoll an Eides statt zu versichern, dass er nach bestem Wissen die Einnahmen so vollständig angegeben habe, als er dazu imstande sei.

(3) In Angelegenheiten von geringer Bedeutung besteht eine Verpflichtung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nicht.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)