Bundesgerichtshof Urteil, 18. Dez. 2019 - VIII ZR 209/18

bei uns veröffentlicht am18.12.2019
vorgehend
Amtsgericht Ahrensburg, 49a C 1515/14, 02.09.2016
Landgericht Lübeck, 14 S 203/16, 23.05.2018

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VIII ZR 209/18
Verkündet am:
18. Dezember 2019
Reiter,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja

Fernwärmelieferungsverträgen enthaltene Anpassungsklauseln für den Arbeitspreis
so ausgestaltet sein, dass sie sowohl die Kostenentwicklung bei der Erzeugung
und Bereitstellung der Fernwärme durch das Unternehmen (sog. Kostenelement
) als auch die jeweiligen Verhältnisse auf dem Wärmemarkt (sog. Marktelement
) angemessen berücksichtigen. Hinsichtlich des Kostenelements ist zwar
keine Kostenechtheit, aber eine unmittelbare Anknüpfung an die beim Fernwärmeversorger
anfallenden Kosten der Erzeugung und Bereitstellung der Fernwärme
geboten. Spiegelt eine Preisanpassungsklausel eine derartige Kostenorientierung
nicht wie erforderlich wider, ist sie schon aus diesem Grund mit§ 24 Abs. 4
Satz 1 AVBFernwärmeV (§ 24 Abs. 3 Satz 1 aF) nicht zu vereinbaren (Bestätigung
der Senatsurteile vom 6. April 2011 - VIII ZR 273/09, BGHZ 189, 131 Rn. 33, 37 f.;
vom 25. Juni 2014 - VIII ZR 344/13, BGHZ 201, 363 Rn. 19 ff.; vom 19. Juli 2017 -
VIII ZR 268/15, NJW-RR 2017, 1200 Rn. 26 f.).
ECLI:DE:BGH:2019:181219UVIIIZR209.18.0


b) Mit Blick hierauf kann ein vom Fernwärmeversorger gewählter Preisänderungsparameter - wie im Streitfall der von der Beklagten gewählte "HEL"-Faktor - nur dann als geeignet angesehen werden, seine Brennstoffbezugskosten ausreichend abzubilden , wenn feststeht, dass das Versorgungsunternehmen gegenüber seinem Vorlieferanten einer Bindung an einen Preisänderungsparameter unterliegt, der seiner Art und seinem Umfang nach im Wesentlichen der von ihm gegenüber seinen Endkunden praktizierten Bindung an diese Bezugsgröße entspricht (Bestätigung der Senatsurteile vom 6. April 2011 - VIII ZR 273/09, aaO Rn. 41; vom 25. Juni 2014 - VIII ZR 344/13, aaO Rn. 25; vom 19. Juli 2017 - VIII ZR 268/15, aaO Rn. 40). An einer solchen Entsprechung fehlt es, wenn der vom Fernwärmeversorger in seinem Brennstoffbezugsvertrag zu entrichtende Arbeitspreis - wie im Streitfall - nur zu 75 % durch "HEL" bestimmt wird, der vom Endkunden nach den Regelungen des Wärmelieferungsvertrags zu entrichtende Arbeitspreis indes zu 100 %. An einem nach Art und Umfang wesentlichen Gleichlauf der Preisänderungsregelungen in den beiden miteinander zu vergleichenden Verträgen fehlt es zudem dann, wenn die Preisanpassungsklausel des Fernwärmelieferungsvertrags die Multiplikation des Ausgangsarbeitspreises mit dem Preisänderungsparameter - im Streitfall "HEL" - vorsieht, während die entsprechende Bestimmung im Brennstoffbezugsvertrag des Fernwärmeversorgers den Preisänderungsparameter zum Ausgangsarbeitspreis lediglich addiert. Denn durch die Multiplikation wird eine Hebelwirkung erzielt, die dazu führt, dass der Fernwärmeversorger nicht nur die ihm tatsächlich entstehenden Bezugskostensteigerungen weitergeben, sondern gegenüber dem Kunden stärkere Preiserhöhungen geltend machen und zusätzliche Gewinne realisieren kann.
BGH, Urteil vom 18. Dezember 2019 - VIII ZR 209/18 - LG Lübeck AG Ahrensburg
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 18. Dezember 2019 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Milger, die Richter Dr. Schneider, Dr. Bünger und Dr. Schmidt sowie die Richterin Wiegand

für Recht erkannt:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil der 14. Zivilkammer des Landgerichts Lübeck vom 23. Mai 2018 wird zurückgewiesen. Die Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen. Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Die Beklagte, Rechtsnachfolgerin der W. A. GmbH, ist ein Energieversorgungsunternehmen, das im Stadtgebiet von Ahrensburg Kunden mit Fernwärme beliefert. Die Fernwärme wird in einem Blockheizkraftwerk der Beklagten erzeugt, das ausschließlich mit Erdgas betrieben wird.
2
Die Rechtsvorgängerin der Beklagten bot dem in A. wohnhaften Kläger den Abschluss eines Fernwärmelieferungsvertrags ab dem 30. April 2002 an. Der Kläger unterzeichnete das ihm übersandte Vertragsexemplar nicht, nahm jedoch ab dem 30. April 2002 von der Beklagten beziehungsweise ihrer Rechtsvorgängerin Fernwärme ab.
3
Die Abrechnungen für die vom Kläger abgenommene Fernwärme erstellte die Beklagte für den hier streitgegenständlichen Zeitraum von 2010 bis 2013 auf der Grundlage der vorformulierten Preisbestimmungen für Arbeits-, Grundund Messpreis aus dem Vertragsangebot von 2002, wobei sie Messpreise erst ab 2011 berechnete. Das Vertragsangebot enthielt folgende Preisanpassungsregelung : "§ 7 Preise und Preisänderungen (1) Der Preis für die gelieferte Wärme besteht aus einem Arbeitspreis, einem Jahresgrundpreis und einem Messpreis.
(2) Arbeitspreis (AP) AP = 24,79 € / MWh x (HEL /18,27) Hierin bedeuten: HEL: Der vom Statistischen Bundesamt für den Berichtsort Hamburg veröffentlichte Preis für extra leichtes Heizöl bei Lieferung in Tankkraftwagen an den Verbraucher, 40-50 hl pro Auftrag (einschl. Mineralölsteuer und EBV). Die Veröffentlichung erfolgt derzeit in der Fachserie 17, Preise, Reihe 2, Preise und Preisindizes für gewerbliche Produkte (Erzeugerpreise), im Tabellenteil 3 "Erzeugerpreise ausgewählter gewerblicher Produkte". Basiswert: 18,27 €/hl (1/99 - 6/99) Der Arbeitspreis wird am 01.04. und 01.10 eines jeden Jahres der Heizölpreisentwicklung angepasst. Als Folgewert für HEL gilt:
Bei der Anpassung zum 01. April: Das arithmetische Mittel der veröffentlichten Werte für die Monate Juli bis einschließlich Dezember des Vorjahres.
Bei der Anpassung zum 01. Oktober: Das arithmetische Mittel der veröffentlichten Werte für die Monate Januar bis einschließlich Juni des laufenden Jahres. (3) Grundpreis (GP) GP = 352,79 €/a (für WE in Einfamilienhäusern) x (0,5 + 0.25 * INV /102,7 + 0,25 * L /107,0)
Hierin bedeuten: INV: Der vom Statistischen Bundesamt veröffentlichte Index der Erzeugnisse der Investitionsgüterproduzenten, Gebietsstand Deutschland. Die Veröffentlichung erfolgt derzeit in der Fachserie 17, Preise, Reihe 2, Preise und Preisindizes für gewerbliche Produkte (Erzeugerpreise), laufende Nr. 5. Der v.g. Index wird zzt. auf der Basis 1995 = 100 notiert. Basiswert: 102,7 (1995 = 100), Stand 1/98 -12/98
L: Der vom Statistischen Bundesamt veröffentlichte Index Bergbau und Gewinnung von Steinen und Erden (Grundlage: Fachserie 16, Löhne und Gehälter; Reihe 4.3; Index der Tariflöhne und -gehälter; 2 Index der tariflichen Stundenlöhne in der gewerblichen Wirtschaft und bei Gebietskörperschaften ; Wirtschaftsbereich/-zweig Bergbau) Basiswert: 107,0 (1995 = 100), Stand 1/98 - 12/98 (4) Messpreis (MP) MP = 50,10 €/a x (0,5 + 0,25 * INV /102,7 + 0,25 * L /107,0) Hierin bedeuten: INV: Investitionsgüterindex in der Definition gemäß § 7 Abs. 3 dieses Vertrages L: Lohnindex in der Definition gemäß § 7 Abs. 3 dieses Vertrages. Etwaige Änderungen nach (3) und (4) werden jeweils zum 1. Oktober eines Jahres vorgenommen. Als Folgewerte für INV und L gelten das arithmetische Mittel des Zeitraumes Januar bis Dezember des Vorjahres."

4
Die Beklagte bezog das zur Wärmeerzeugung erforderliche Erdgas aufgrund eines Rahmenvertrags von einem Lieferanten. Dieser Bezugsvertrag enthielt in Anlage 1 folgende - von der Beklagten teilweise geschwärzte - Preisanpassungsregelungen : "Preisregelung 1. Preiskomponenten und Berechnungsgrundlagen Für die Bereitstellung und Lieferung des Erdgases zahlt der Kunde - einen Jahresgrundpreis Netz (GPN), - einen Leistungspreis Energie (LPE), - einen Leistungspreis Netz (LPN), - einen Arbeitspreis Energie (APE), - einen Arbeitspreis Netz (APN). 2. Jahresgrundpreis Netz 2.1 Der Jahresgrundpreis Netz (GPN) entspricht den jeweils gültigen, veröffentlichten Netznutzungsentgelten des jeweiligen Netzbetreibers je Verbrauchsstelle gemäß Anlage 4. 2.2 Der Jahresgrundpreis Netz enthält die Netzabrechnung und, sofern vom Netzbetreiber bereitgestellt, die Bereitstellung der notwendigen Messeinrichtung /en in der erforderlichen Größe. 2.3 Der Jahresgrundpreis Netz wird anteilig auf den Verbrauchszeitraum in monatliche Abschläge aufgeteilt und in der monatlichen Abrechnung in Rechnung gestellt. 3. Leistungspreis Energie 3.1 Der Leistungspreis Energie errechnet sich wie folgt: LPE = LPE0 + 6,4099 x ( -1) Euro/kWh/h, Hs.n ln vorstehenden Preisformeln bedeuten: LPE0 = Ausgangsleistungspreis Energie LI = aktueller Wert des Lohnindex Der Ausgangsleistungspreis Energie beträgt: (geschwärzt) Euro/kWh/h, Hs.n 3.2 Der Lohnindex (LI) ist der Durchschnitt der Indexwerte des tariflichen Monatsgehalts in der Energieversorgung (Frauen und Männer), Basisjahr 2005 = 100, gemäß nachstehender lit. a).
a) Der Leistungspreis Energie ändert sich jährlich zu Beginn eines Lieferjahres. Hierbei wird jeweils das arithmetische Mittel der vom Statistischen Bundesamt zum 1. Juli und 1. Oktober des vorhergehenden Kalenderjahres sowie zum 1. Januar und 1. April des laufenden Kalenderjahres in der Fachserie 16, Reihe 4.3, Verdienste und Arbeitskosten, Index für Tarifverdienst und Arbeitszeiten, 2 Index der tariflichen Monatsverdienste im Produzierenden Gewerbe und im Dienstleistungsbereich, 2.1 Deutschland, veröffentlichten Lohnindexwerte zugrunde gelegt. (…) 4. Jahresleistungspreis Netz 4.1 Der Jahresleistungspreis Netz (LPN) entspricht den jeweils veröffentlichten Netznutzungsentgelten des jeweiligen Netzbetreibers je Verbrauchsstelle gemäß Anlage 4 (...). 5. Arbeitspreis 5.1 Der Arbeitspreis setzt sich zusammen aus einem Arbeitspreis Energie (APE) und einem Arbeitspreis Netz (APN). 5.2 Der Arbeitspreis Energie (APE) errechnet sich wie folgt: APE1 = APE0 + 0,06837 x (HEL - 45,54) Ct/kWh, Hs.n In vorstehenden Preisformeln bedeuten: APE1= resultierender Arbeitspreis Energie in ct/kWh APE0 = Ausgangsarbeitspreis Energie HEL = der Preis für leichtes Heizöl in Euro/hl, gemäß Ziffern 5.2, 5.3 und 6 Der Ausgangsarbeitspreis Energie beträgt: (geschwärzt) Ct/kWh, Hs.n 5.3 Der Preis für leichtes Heizöl (ohne Umsatzsteuer) in Euro/hl ist den monatlichen Veröffentlichungen des Statistischen Bundesamtes, Wiesbaden, unter Fachserie 17 - Preise, Reihe 2 "Preise und Preisindizes für gewerbliche Produkte (Erzeugerpreise)" - zu entnehmen, und zwar der Preis frei Verbraucher für den Berichtsort Rheinschiene bei Tankkraftwagen-Lieferung, 40-50 hl pro Auftrag, einschließlich Verbrauchssteuer. Maßgebend ist das arithmetische Mittel der Preise der Monatswerte des Berichtsortes. 5.4 Der Arbeitspreis Energie gemäß Ziffer 5.2 verändert sich mit Wirkung zum 1. Januar, 1. April, 1. Juli und 1. Oktober eines jeden Jahres, wobei für die Bildung des Arbeitspreises Energie  zum 1. Januar das arithmetische Mittel der Preise für leichtes Heizöl gemäß Ziffer 5.3 der Monate Juni bis einschließlich November des vorhergehenden Kalenderjahres,  zum 1. April das arithmetische Mittel der Preise für leichtes Heizöl gemäß Ziffer 5.3 der Monate September bis einschließlich Dezember des vorhergehenden Kalenderjahres und der Monate Januar und Februar des laufenden Kalenderjahres  zum 1. Juli das arithmetische Mittel der Preise für leichtes Heizöl gemäß Ziffer 5.3 des Monats Dezember des vorhergehenden Kalenderjahres und der Monate Januar bis einschließlich Mai des laufenden Kalenderjahres und  zum 1. Oktober das arithmetische Mittel der Preise für leichtes Heizöl gemäß Ziffer 5.3 der Monate März bis einschließlich August des laufenden Kalenderjahres zugrunde zu legen ist. 5.7 Der Arbeitspreis Netz (APN) entspricht den jeweils gültigen veröffentlichten Netznutzungsentgelten des jeweiligen Netzbetreibers je Verbrauchsstelle gemäß Anlage 4 (...)."
5
Der Kläger zahlte für die von ihm abgenommene Fernwärme die ihm von der Beklagten in Rechnung gestellten - nach Maßgabe der Preisanpassungsklauseln gemäß § 7 des Vertragsangebots alle sechs Monate erhöhten - Entgelte. Mit Schreiben vom 28. Dezember 2013 widersprach er jedoch allen seit dem Jahr 2010 von der Beklagten beziehungsweise ihrer Rechtsvorgängerin vorgenommenen Arbeitspreiserhöhungen.
6
Mit der vorliegenden Klage hat der Kläger die Beklagte auf Rückzahlung der für die Jahre 2010 bis 2013 geleisteten Fernwärmeentgelte in Höhe von insgesamt 4.861,94 € in Anspruch genommen. Die Klage hat in den Vorinstan- zen hinsichtlich der auf die Arbeitspreisanpassung gemäß § 7 Abs. 2 des Vertrags entfallenden Entgeltanteile von insgesamt 3.078,99 € Erfolg gehabt. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihr auf vollständige Klageabweisung gerichtetes Begehren weiter.

Entscheidungsgründe:

7
Die Revision hat keinen Erfolg.

I.

8
Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung, soweit für das Revisionsverfahren von Interesse, im Wesentlichen ausgeführt:
9
Dem Kläger stehe nach § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB gegen die Beklagte ein Anspruch auf Rückzahlung der auf die Arbeitspreisanpassung entfallenden Entgeltanteile zu, da die Preisanpassungsklausel in § 7 Abs. 2 des zwischen den Parteien bestehenden Wärmelieferungsvertrags, auf die sich die Beklagte zur Begründung ihrer Entgeltansprüche stütze, unwirksam sei; die Klau- sel verstoße gegen das Gebot der Kostenorientierung des § 24 Abs. 3 Satz 1 AVBFernwämeV aF/§ 24 Abs. 4 Satz 1 AVBFernwärmeV.
10
Das Gebot der Kostenorientierung in § 24 Abs. 3 Satz 1 AVBFernwärmeV aF/§ 24 Abs. 4 Satz 1 AVBFernwärmeV verlange nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung, dass Fernwärmeversorgungsunternehmen bei der Ausgestaltung ihrer Preisanpassungsklauseln einen Indikator wählten, der an die tatsächliche Entwicklung der Kosten des bei der Wärmeerzeugung überwiegend eingesetzten Brennstoffs anknüpfe. Verwende der Fernwärmeversorger im Rahmen der eigenen Wärmeerzeugung Gas, knüpfe jedoch im Rahmen der Preisanpassungsklausel gegenüber seinem Kunden an die Preisentwicklung von leichtem Heizöl ("HEL") an, seien diese Anforderungen nicht gewahrt. In einem solchen Fall genüge eine Preisanpassungsklausel in einem Fernwärmevertrag , die eine "HEL"-Anbindung enthalte, nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nur dann dem Gebot der Kostenorientierung nach § 24 Abs. 3 Satz 1 AVBFernwärmeV aF/§ 24 Abs. 4 Satz 1 AVBFernwärmeV, wenn das Versorgungsunternehmen seinerseits gegenüber seinem Gaslieferanten einer Preisanpassungsklausel mit "HEL"-Anbindung unterliege, die ihrer Art und ihrem Umfang nach im Wesentlichen der gegenüber ihren Endkunden praktizierten Preisbindung entspreche. Dies setze unter anderem voraus, dass die Preisanpassungsklausel im Gasbezugsvertrag neben dem "HEL"-Faktor keinen weiteren Bemessungsfaktor vorsehe.
11
Diese Voraussetzungen seien im Streitfall nicht gewahrt. Denn hier verwende der Vorlieferant der Beklagten ausweislich des vorgelegten Gasbezugsvertrags neben dem "HEL"-Parameter weitere Bemessungsfaktoren, die in der Preisanpassungsklausel im Verhältnis zu den Endkunden der Beklagten nicht vorgesehen seien. Die Preisanpassungsklausel mit dem Vorlieferanten knüpfe nicht nur an die Ölpreisentwicklung an, sondern auch an die Entwicklung von Netznutzungsentgelten (vgl. Ziff. 2.1, 4 und 5.7 der Anlage 1 zum Rahmenvertrag über den Bezug für Erdgas) sowie an die Entwicklung eines Lohnindex (vgl. Ziff. 3.1 aaO).
12
Im Übrigen ergebe sich die Unwirksamkeit der vorgenannten Klausel auch daraus, dass sich die Beklagte durch die vorgenannte, nicht im Einklang mit der einschlägigen höchstrichterlichen Rechtsprechung stehende Ausgestaltung der Preisanpassungsbestimmung die Möglichkeit zur Realisierung zusätzlicher , im anfänglichen Vertragsverhältnis strukturell nicht angelegter Gewinne eröffnet habe. Nach der insofern übertragbaren höchstrichterlichen Rechtsprechung zu Gasversorgungsverträgen mit Sonderkunden seien Preisanpassungsklauseln grundsätzlich auch dann unzulässig, wenn sie dem Verwender die Möglichkeit einräumten, über die Abwälzung konkreter Kostensteigerungen hinaus den zunächst vereinbarten Preis ohne jede Begrenzung anzuheben und so nicht nur eine Gewinnschmälerung zu vermeiden, sondern einen zusätzlichen Gewinn zu erzielen. Dies sei bereits dann anzunehmen, wenn nicht ausgeschlossen sei, dass die beanstandete Klausel auch dann zu einer Erhöhung des Arbeitspreises gegenüber dem Kunden führe, wenn die Bezugskosten der Beklagten nicht im vergleichbaren Maß gestiegen seien.
13
Genau dies sei hier jedoch der Fall. Denn vorliegend könne sich die Möglichkeit einer unbilligen und damit unzulässigen Gewinnsteigerung für die Beklagte daraus ergeben, dass die beanstandeten Klauseln im Verhältnis zu ihren Endkunden in Bezug auf den eingesetzten Brennstoff als einzige Variable den "HEL"-Preis enthielten, während die Preisgestaltung zum eigenen Bezug eben dieses Brennstoffes nicht nur vom "HEL"-Preis abhängig sei, sondern daneben sowohl auf die Entwicklung eines Lohnindex als auch auf die Entwick- lung von Netznutzungsentgelten abstelle. Im Verhältnis der Beklagten zu ihren Endkunden würden "HEL"-Preissteigerungen infolge der gewählten Klausel vollumfänglich an letztere weitergegeben. Im Verhältnis der Beklagten zu ihrem Vorversorger komme dem "HEL"-Preis hingegen selbst nach dem Vortrag der Beklagten lediglich eine Gewichtung von 75 % bei der Ermittlung des jeweiligen Preises zu. Entsprechend könne die Preissteigerung im Verhältnis der Beklagten zu ihrem Versorger erheblich hinter der Preisentwicklung im Verhältnis der Beklagten zu ihren Kunden zurückbleiben, wenn die anderen preisbildenden Parameter gemäß der Preisanpassungsklausel zum Vorversorger (also die Netznutzungsentgelte und der gewählte Lohnindex) weniger stark anstiegen als der "HEL"-Preis oder sogar fielen.
14
Der Kläger beanspruche die erstinstanzlich zuerkannten Beträge zu Recht. Wie der Bundesgerichtshof wiederholt zu unwirksamen Preisanpassungsklauseln in Gas- bzw. Fernwärmelieferungsverträgen entschieden habe, sei die in derartigen Verträgen durch die Unwirksamkeit der Preisanpassungsklausel eingetretene Lücke im Regelungsplan der Parteien im Wege einer ergänzenden Vertragsauslegung gemäß §§ 157, 133 BGB zu schließen, wenn es sich um ein langjähriges Gasversorgungsverhältnis handele, der betroffene Kunde den Preiserhöhungen und den darauf basierenden Jahresabrechnungen über einen längeren Zeitraum nicht widersprochen habe und er nunmehr auch für länger zurück liegende Zeitabschnitte die Unwirksamkeit der Preiserhöhungen geltend mache. In diesen Fällen führe eine ergänzende Vertragsauslegung dazu, dass der Kunde die Unwirksamkeit derjenigen Preiserhöhungen, die zu einem den vereinbarten Anfangspreis übersteigenden Preis führen, nicht geltend machen könne, wenn er sie nicht innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren nach Zugang der jeweiligen Jahresabrechnung, in der die Preiserhöhung erstmals berücksichtigt worden sei, beanstandet habe. Maßgebend sei im Streitfall die Jahresabrechnung für das Jahr 2010, welche Anfang 2011 erstellt worden und sodann innerhalb von drei Tagen nach Erstellung der Klägerseite zugegangen sei. Die damit jedenfalls Anfang 2011 angelaufene dreijährige Frist sei demnach Ende Januar/Februar 2014 abgelaufen. Ein Widerspruch auch gegen die Erhöhung vom 1. April 2010 - sowie gegen alle nachfolgenden streitgegenständlichen Erhöhungen - sei in Gestalt des Widerspruchs vom 28. Dezember 2013 noch vor Fristablauf eingegangen.

II.

15
Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung im Ergebnis stand, so dass die Revision der Beklagten zurückzuweisen ist.
16
Dem Kläger steht ein Anspruch auf Rückerstattung der auf die Anpassung des Arbeitspreises entfallenden Lieferentgelte für die Jahre 2010 bis 2013 aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB zu. Er hat für die Belieferung mit Fernwärme einen höheren als den nach dem Vertrag geschuldeten Preis entrichtet. Denn die Preisanpassungsklausel für den Arbeitspreis in § 7 Abs. 2 des Fernwärmelieferungsvertrags der Parteien ist gemäß § 24 Abs. 3 Satz 1 AVBFernwärmeV aF beziehungsweise § 24 Abs. 4 Satz 1 AVBFernwärmeV in Verbindung mit § 134 BGB nichtig. Sie verstößt gegen das in den vorgenannten Normen verankerte Gebot der Kostenorientierung, da der gewählte Preisänderungsparameter die tatsächlichen Brennstoffbezugskosten der Beklagten nicht ausreichend abbildet.
17
1. Rechtsfehlerfrei und von der Revision unangegriffen geht das Berufungsgericht davon aus, dass mit der Entnahme von Fernwärme aus dem Verteilernetz der Beklagten durch den Kläger ab dem Jahr 2002 konkludent ein Versorgungsvertrag über die Belieferung mit Fernwärme zu den für gleichartige Versorgungsverhältnisse geltenden Preisen gemäß § 2 Abs. 2 der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Fernwärme (AVBFern- wärmeV) vom 20. Juni 1980 (BGBl. I S. 742) zustande gekommen ist (vgl. Senatsurteile vom 19. Juli 2017 - VIII ZR 268/15, NJW-RR 2017, 1200 Rn. 16 mwN; vom 15. Februar 2006 - VIII ZR 138/05, NJW 2006, 1667 Rn. 14 ff.). Die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltende Preisanpassungsklausel ist damit Bestandteil des vorliegend zu beurteilenden Vertragsverhältnisses geworden.
18
2. Weiter hat das Berufungsgericht zutreffend angenommen, dass Preisanpassungsklauseln in Fernwärmelieferungsverträgen, die - wie der vorliegende - dem Anwendungsbereich der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Fernwärme (AVBFernwärmeV) unterfallen, ausschließlich an den inhaltlichen Anforderungen zu messen sind, die hierzu von der für den jeweiligen streitgegenständlichen Zeitraum geltenden Fassung der Vorschriften der AVBFernwärmeV aufgestellt werden (vgl. Senatsurteil vom 19. Juli 2017 - VIII ZR 268/15, aaO Rn. 17), mithin die auf der Grundlage der Preisanpassungsklausel für das Jahr 2010 erstellten Abrechnungen an § 24 Abs. 3 AVBFernwärmeV aF, die für die nachfolgenden Zeiträume erstellten Abrechnungen am Maßstab des inhaltsgleichen § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV (vgl. Art. 5 des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Energieeffizienz und Energiedienstleistungen vom 4. November 2010 (BGBl. I S. 1483). Dies zieht auch die Revision nicht in Zweifel.
19
3. Das Berufungsgericht ist ferner rechtsfehlerfrei zu der Auffassung gelangt , dass die Regelung zur Anpassung des Arbeitspreises in § 7 Abs. 2 des Fernwärmelieferungsvertrags nicht den Anforderungen des § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV24 Abs. 3 AVBFernwärmeV aF) genügt, da sie dem dort verankerten Gebot der Kostenorientierung nicht entspricht. Die hiergegen gerichteten Rügen der Revision greifen nicht durch.
20
a) Nach § 24 Abs. 4 Satz 1 AVBFernwärmeV24 Abs. 3 Satz 1 AVBFernwärmeV aF) müssen Preisanpassungsklauseln so ausgestaltet sein, dass sie sowohl die Kostenentwicklung bei der Erzeugung und Bereitstellung der Fernwärme durch das Unternehmen als auch die jeweiligen Verhältnisse auf dem Wärmemarkt angemessen berücksichtigen. Hierdurch soll zum einen eine kostenorientierte Preisbemessung gewährleistet, zum anderen aber auch dem Umstand Rechnung getragen werden, dass sich die Gestaltung der Fernwärmepreise "nicht losgelöst von den Preisverhältnissen am Wärmemarkt vollziehen kann" (vgl. BR-Drucks. 90/80, S. 56; Senatsurteile vom 6. April 2011 - VIII ZR 273/09, BGHZ 189, 131 Rn. 33; vom 25. Juni 2014 - VIII ZR 344/13, BGHZ 201, 363 Rn. 20; vom 19. Juli 2017 - VIII ZR 268/15, aaO Rn. 26).
21
Mit diesen Vorgaben wollte der Verordnungsgeber den wirtschaftlichen Bedürfnissen in der Fernwärmeversorgung Rechnung tragen und zugleich die gegenläufigen Interessen von Versorgungsunternehmen und Fernwärmekunden in einen angemessenen Ausgleich bringen. Vor diesem Hintergrund hat er sich für eine Kombination von Kosten- und Marktelement (Kosten der Erzeugung und Bereitstellung von Fernwärme einerseits und Marktverhältnisse andererseits ) entschieden (Senatsurteile vom 6. April 2011 - VIII ZR 273/09, aaO; vom 25. Juni 2014 - VIII ZR 344/13, aaO Rn. 21; vom 19. Juli 2017 - VIII ZR 268/15, aaO Rn. 27).
22
Diesen zwei Bemessungsfaktoren weist § 24 Abs. 4 Satz 1 AVBFernwärmeV24 Abs. 3 Satz 1 AVBFernwärmeV aF) an sich den gleichen Rang zu und lässt Abstufungen nur im Rahmen der Angemessenheit zu (Senatsurteile vom 6. April 2011 - VIII ZR 273/09, aaO Rn. 44 mwN; vom 25. Juni 2014 - VIII ZR 344/13, aaO Rn. 21; vom 19. Juli 2017 - VIII ZR 268/15, aaO). Im Hinblick auf diese Anknüpfung an zwei unterschiedliche Bemessungsfaktoren (Kosten des Versorgers einerseits und Verhältnisse auf dem Wärmemarkt an- dererseits) in § 24 Abs. 4 Satz 1 AVBFernwärmeV24 Abs. 3 Satz 1 AVBFernwärmeV aF) können die zur Inhaltskontrolle von Preisanpassungsbestimmungen in Gaslieferungsverträgen nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB entwickelten Grundsätze, wonach sich die Preisanpassung ausschließlich an der Entwicklung der Kosten zu orientieren hat, zwar nicht uneingeschränkt auf Preisanpassungsklauseln in der Fernwärmeversorgung übertragen werden (Senatsurteil vom 6. April 2011 - VIII ZR 273/09, aaO Rn. 34). Jedoch ist bei Preisanpassungsklauseln in Fernwärmelieferungsverträgen hinsichtlich des Kostenelements - insofern wie bei Gasversorgungsverträgen mit Normsonderkunden - eine unmittelbare Anknüpfung an die beim Fernwärmeversorger anfallenden Kosten der Erzeugung und Bereitstellung der Fernwärme geboten (Senatsurteil vom 6. April 2011 - VIII ZR 273/09, aaO Rn. 37). Spiegelt eine Preisanpassungsklausel die neben den Marktverhältnissen zu berücksichtigende Kostenorientierung nicht wie erforderlich wider, ist sie schon aus diesem Grund mit § 24 Abs. 4 Satz 1 AVBFernwärmeV24 Abs. 3 Satz 1 AVBFernwärmeV aF) nicht zu vereinbaren (vgl. Senatsurteil vom 6. April 2011 - VIII ZR 273/09, aaO Rn. 38).
23
b) So liegt es im Streitfall. Die Preisanpassungsklausel in § 7 Abs. 2 des Fernwärmelieferungsvertrags genügt dem Gebot der Kostenorientierung nicht, da der gewählte Änderungsmechanismus mit der hier vorgenommenen"HEL"Anknüpfung keinen hinreichenden Bezug zu den der Beklagten für die Fernwärmeerzeugung entstehenden Kosten aufweist.
24
Nach § 24 Abs. 4 Satz 1 AVBFernwärmeV24 Abs. 3 Satz 1 AVBFernwärmeV aF) müssen bei der Ausgestaltung von Preisanpassungsklauseln die Kosten für die Erzeugung und die Bereitstellung von Fernwärme zur Gewährleistung einer kostenorientierten Preisbemessung angemessen berücksichtigt werden. Die Erzeugungskosten hängen in der Regel überwiegend von den Brennstoffkosten ab, während die Bereitstellungskosten vor allem durch die Lohnkosten und in geringem Maße durch die Materialkosten bestimmt werden (vgl. Senatsurteile vom 6. April 2011 - VIII ZR 273/09, aaO Rn. 39 mwN; vom 25. Juni 2014 - VIII ZR 344/13, aaO Rn. 23; vom 19. Juli 2017 - VIII ZR 268/15, aaO Rn. 34). Der Grundsatz der Kostenorientierung erfordert insoweit grundsätzlich , dass als Bemessungsgröße für die Kosten der Wärmeerzeugung ein Indikator gewählt wird, der an die tatsächliche Entwicklung der Kosten des bei der Wärmeerzeugung überwiegend eingesetzten Brennstoffs anknüpft (Senatsurteil vom 19. Juli 2017 - VIII ZR 268/15, aaO Rn. 34). Damit soll sichergestellt werden, dass der in der Preisanpassungsklausel eingesetzte Bezugsfaktor sich im Wesentlichen - wenn auch mit gewissen Spielräumen - in gleicher Weise entwickelt wie die konkreten Energiebezugskosten des Versorgers (vgl. Senatsurteile vom 6. April 2011 - VIII ZR 273/09, aaO Rn. 41; vom 25. Juni 2014 - VIII ZR 344/13, aaO Rn. 24; vom 19. Juli 2017 - VIII ZR 268/15, aaO Rn. 34; jeweils mwN).
25
aa) Verwendet ein Fernwärmeversorgungsunternehmen zur Wärmeerzeugung ausschließlich Erdgas, sind im Grundsatz die Gasbezugskosten der maßgebende Faktor bei den Wärmeerzeugungskosten (vgl. Senatsurteil vom 6. April 2011 - VIII ZR 273/09, aaO Rn. 39). Knüpft der Preisanpassungsmechanismus des Fernwärmelieferungsvertrags stattdessen an die Bezugskosten für leichtes Heizöl ("HEL") an, führt dies jedoch nicht zwingend zur Unwirksamkeit dieser Preisanpassungsklausel. Im Einzelfall kann ein "HEL"-Faktor geeignet sein, die Gasbezugskosten des Versorgungsunternehmens ausreichend abzubilden. Da Kostenorientierung nicht Kostenechtheit bedeutet, zwingt § 24 Abs. 4 Satz 1 AVBFernwärmeV24 Abs. 3 Satz 1 AVBFernwärmeV aF) das Versorgungsunternehmen nicht dazu, seine Preise spiegelbildlich zur jeweiligen Kostenstruktur auszugestalten (Senatsurteil vom 6. April 2011 - VIII ZR 273/09, aaO Rn. 38).
26
Der Grundsatz der Kostenorientierung ist jedoch dann nicht mehr gewahrt , wenn sich die verwendete Preisanpassungsklausel nicht hinreichend an den kostenmäßigen Zusammenhängen ausrichtet (vgl. Senatsurteile vom 6. April 2011 - VIII ZR 273/09, aaO Rn. 41; vom 25. Juni 2014 - VIII ZR 344/13, aaO Rn. 24; vom 6. Juli 2011 - VIII ZR 37/10, NJW 2011, 3219 Rn. 43). Mit Blick hierauf kann ein vom Wärmeversorger gewählter Preisänderungsparameter - wie hier der von der Beklagten gewählte "HEL"-Faktor - nur dann als geeignet angesehen werden, seine Brennstoffkosten ausreichend abzubilden, wenn feststeht, dass das Versorgungsunternehmen gegenüber seinem Vorlieferanten einer Bindung an einen Preisänderungsparameter unterliegt, der seiner Art und seinem Umfang nach im Wesentlichen der von ihm gegenüber seinen Endkunden praktizierten Bindung an diese Bezugsgröße entspricht (Senatsurteil vom 6. April 2011 - VIII ZR 273/09, aaO Rn. 41; vom 25. Juni 2014 - VIII ZR 344/13, aaO Rn. 24; vom 19. Juli 2017 - VIII ZR 268/15, aaO Rn. 43).
27
Um dies beurteilen zu können, ist - anders als die Revision offenbar meint - der gesamte Änderungsmechanismus beider Klauseln miteinander zu vergleichen (Senatsurteil vom 19. Juli 2017 - VIII ZR 268/15, aaO). Dabei ist eine ausreichende Kostenorientierung nicht schon dann gegeben, wenn die Preisanpassungsklausel in dem Vertrag zwischen dem Fernwärmeversorgungsunternehmen und seinem Vorlieferanten "irgendeine" Anbindung an die Referenzgröße "HEL" enthält (vgl. Senatsurteil vom 19. Juli 2017 - VIII ZR 268/15, aaO). Vielmehr ist das Gebot der Kostenorientierung nur gewahrt, wenn dem Änderungsparameter "HEL" in der Preisanpassungsregelung des Gasbezugs - und derjenigen des Fernwärmelieferungsvertrags im Wesentlichen das gleiche Gewicht zukommt (vgl. Senatsurteil vom 19. Juli 2017 - VIII ZR 268/15, aaO Rn. 43 ff.). Dies erfordert nach der ständigen Rechtsprechung des Senats, dass der Vorlieferant des Wärmeversorgers bei seiner Preisbestimmung dieselben oder jedenfalls vergleichbare örtliche Notierungen als Referenzgröße (ein- schließlich Verbrauchssteuern) heranzieht, es neben dieser Referenzgröße weitere Bemessungsfaktoren nicht gibt und dieselben Berechnungszeiträume zugrunde gelegt werden (Senatsurteil vom 25. Juni 2014 - VIII ZR 344/13, aaO Rn. 25; vgl. auch Senatsurteile vom 24. März 2010 - VIII ZR 178/08, BGHZ 185,
96
Rn. 37 und VIII ZR 304/08, NJW 2010, 2793 Rn. 46; vom 6. April 2011 - VIII ZR 273/09, aaO Rn. 42).
28
bb) Nach den vorstehenden Maßstäben genügt die Preisanpassungsklausel in § 7 Abs. 2 des Fernwärmelieferungsvertrags nicht dem Gebot der Kostenorientierung. Dies ergibt sich hier bereits aus der unterschiedlichen Gewichtung des "HEL"-Parameters in den Preisanpassungsregelungen des Gasbezugs - und des Fernwärmelieferungsvertrags (75 % bzw. 100 %). Darüber hinaus ermöglicht die Preisanpassungsklausel im Fernwärmelieferungsvertrag eine im Vergleich zum Gasbezugsvertrag "überproportionale" Weitergabe von Preissteigerungen bei leichtem Heizöl. Außerdem weist der Preisänderungsmechanismus des Erdgasbezugsvertrags zwei weitere Bemessungsfaktoren neben "HEL" auf, schließlich werden in der Preisanpassungsklausel des Gasbezugsvertrags andere Berechnungszeiträume als in derjenigen des Fernwärmelieferungsvertrags zugrunde gelegt.
29
(1) Nach dem eigenen Vortrag der Beklagten wird der von ihr zu entrichtende Gaspreis nur zu 75 % durch den "HEL"-Faktor bestimmt. Die Klausel in § 7 Abs. 2 des Fernwärmelieferungsvertrags hingegen macht Preisanpassungen zu 100 % von dem Änderungsparameter "HEL" abhängig, nicht nur zu 75 %. Eine solche Divergenz in der Gewichtung des "HEL"-Faktors begründet bereits für sich genommen einen Verstoß gegen das Gebot der Kostenorientierung.
30
Etwas anderes ergibt sich entgegen der Auffassung der Revision auch nicht daraus, dass es nach der Rechtsprechung des Senats bei der Verwendung unterschiedlicher Brennstoffe zur Fernwärmeherstellung regelmäßig ausreicht , wenn sich die Preisanpassungsklausel an der Kostenentwicklung des überwiegend eingesetzten Brennstoffs ausrichtet (Senatsurteil vom 13. Juli 2011 - VIII ZR 339/10, NJW 2011, 3222 Rn. 26). Denn diese Erleichterung trägt ausschließlich dem Umstand Rechnung, dass beim Einsatz verschiedener Brennstoffe mit wechselnden Anteilen die Ausgestaltung einer Preisanpassungsklausel auf gewisse Schwierigkeiten stoßen kann (Senatsurteil vom 13. Juli 2011 - VIII ZR 339/10, aaO Rn. 26). Derartige Schwierigkeiten bestehen hier indes nicht.
31
(2) Zudem sieht die Preisanpassungsklausel in § 7 Abs. 2 des Fernwärmelieferungsvertrags die Multiplikation eines Ausgangsarbeitspreises mit dem Änderungsparameter "HEL" vor, während die Klausel in Anlage 1 Ziff. 5.2 zum Gasbezugsvertrag der Beklagten den "HEL"-Faktor zum Ausgangsarbeitspreis Energie (APE0) lediglich addiert. Hierdurch wird eine Hebelwirkung erzielt, die dazu führt, dass die Beklagte nicht nur die ihr tatsächlich entstehenden Bezugskostensteigerungen weitergeben, sondern dem Kunden gegenüber stärkere Preiserhöhungen geltend machen und zusätzliche Gewinne realisieren kann.
32
(3) Weiter knüpft die Preisanpassungsklausel des Gasbezugsvertrags gemäß Anlage 1 zu diesem Vertrag zur Bestimmung der von der Beklagten zu entrichtenden Preiskomponenten "Jahresgrundpreis Netz" (GPN), "Jahresleistungspreis Netz" (LPN) und "Arbeitspreis Netz" (APN) an die jeweils gültigen veröffentlichten Netznutzungsentgelte des jeweiligen Netzbetreibers je Ver- brauchsstelle gemäß Anlage 4 zum Rahmenvertrag an. Die Preisanpassungsregelung in § 7 des Fernwärmelieferungsvertrags weist hingegen für keines der drei Preiselemente (Arbeitspreis, Grundpreis, Messpreis) einen solchen Bemessungsfaktor auf.
33
Hinsichtlich des von der Beklagten für den Gasbezug zu entrichtenden "Leistungspreises Energie" (LPE) sieht die Anlage 1, Ziffer 3 eine Preisänderung abhängig von einem Lohnindex in Form des Durchschnitts der Indexwerte des tariflichen Monatsgehalts in der Energieversorgung (Frauen und Männer) vor. Eine Anknüpfung des Arbeitspreises an diesen Bemessungsfaktor findet sich in § 7 des Fernwärmelieferungsvertrags hingegen nicht.
34
Ohne Erfolg macht die Revision geltend, die Anknüpfung an weitere Bemessungsfaktoren in der Preisanpassungsklausel des Erdgasbezugsvertrags sei unschädlich, wenn sie sich im konkreten Einzelfall nicht maßgeblich auswirke. Denn nach der Rechtsprechung des Senats kommt es für die Einhaltung des Gebots der Kostenorientierung gemäß § 24 Abs. 4 Satz 1 AVBFernwärmeV24 Abs. 3 Satz 1 AVBFernwärmeV aF) gerade nicht auf das konkrete Ausmaß der Auswirkungen weiterer Bemessungsfaktoren im Einzelfall an (vgl. Senatsurteile vom 25. Juni 2014 - VIII ZR 344/13, aaO Rn. 25; vom 19. Juli 2017 - VIII ZR 268/15, aaO Rn. 43; vgl. auch Senatsurteile vom 24. März 2010 - VIII ZR 178/08, aaO und VIII ZR 304/08, aaO; vom 6. April 2011 - VIII ZR 273/09, aaO Rn. 42). Das Gebot der Kostenorientierung ist nicht schon dann gewahrt, wenn sich der Preis der Fernwärmeerzeugung und derjenige des Brennstoffbezugs in einem konkreten Fall mehr oder weniger zufällig gleich entwickelt haben. Vielmehr erfordert das Gebot der Kostenorientierung die Wahl eines Preisänderungsparameters, der generell sicherstellt, dass sich die vom Kunden zu tragende Preiskomponente der Wärmeerzeugungskosten nicht anders entwickeln kann als die Kosten des Brennstoffbezugs. Ein solcher abstraktgenereller Gleichlauf der Kostenkomponenten ist bei einer gegenüber dem Fernwärmekunden praktizierten "HEL"-Bindung nur gewährleistet, wenn die Ölpreisbindung im Erdgasbezugsvertrag des Fernwärmeversorgungsunternehmens keinen zusätzlichen Bemessungsfaktor aufweist.
35
Entgegen der Auffassung der Revision kann daher die fehlende Anknüpfung der Preiskomponente "Arbeitspreis" im Fernwärmelieferungsvertrag an den im Gasbezugsvertrag gewählten Lohnindex - unabhängig davon, dass es sich bereits nicht um denselben Index handelt - nicht durch die Anknüpfung des Fernwärmegrundpreises an einen Lohnindex ausgeglichen werden. Denn der Grundpreis bildet - anders als die Gasbezugskosten - nicht die Kosten der Energieerzeugung, sondern die Kosten der Energiebereitstellung ab (vgl. Senatsurteile vom 6. April 2011 - VIII ZR 273/09, aaO Rn. 39 mwN; vom 25. Juni 2014 - VIII ZR 344/13, aaO Rn. 23; vom 19. Juli 2017 - VIII ZR 268/15, aaO Rn. 34). Das Gebot der Kostenorientierung verlangt jedoch einen Gleichlauf der Brennstoffbezugs- und der Fernwärmeerzeugungskosten. Die von der Revision befürwortete "Kompensation" durch Einbeziehung anderer Kostenkomponenten scheidet daher aus.
36
(4) Darüber hinaus ist die Klausel auch deshalb unwirksam, weil die Preisanpassungsregelungen im Gasbezugs- und im Fernwärmelieferungsvertrag bei ihren jeweiligen Preisänderungen nicht dieselben Berechnungszeiträume zugrunde legen. Nach der Rechtsprechung des Senats sind jedoch identische Berechnungszeiträume Voraussetzung für die Einhaltung des Gebots der Kostenorientierung nach § 24 Abs. 4 Satz 1 AVBFernwärmeV24 Abs. 3 Satz 1 AVBFernwärmeV aF; Senatsurteil vom 25. Juni 2014 - VIII ZR 344/13, aaO Rn. 25; vom 19. Juli 2017 - VIII ZR 268/15, aaO Rn. 35; vgl. auch Senatsurteile vom 24. März 2010 - VIII ZR 178/08, aaO, und VIII ZR 304/08, aaO).
37
Zwar sind im vorliegenden Fall in beiden Verträgen jährlich Preisanpassungen zum 1. April und 1. Oktober vorgesehen, jedoch sind die hierbei in Bezug genommenen Berechnungszeiträume jeweils um zwei Monate verschoben. Beispielsweise sind für die Preisanpassung des Arbeitspreises in § 7 Abs. 2 des Fernwärmelieferungsvertrags zum 1. April die Werte für Juli bis Dezember des Vorjahres zugrunde zu legen, für die Preisanpassung des Erdgasbezugsvertrags der Beklagten stellt Ziffer 5.4 der Anlage 1 zum Rahmenvertrag jedoch auf das Mittel der Monate September bis Dezember des Vorjahres und der Monate Januar und Februar des laufenden Kalenderjahres ab. Darüber hinaus sieht der Erdgasbezugsvertrag in Ziffer 5.4 der Anlage zum Vertrag zusätzliche Preisanpassungen zum 1. Januar und 1. Juli eines jeden Jahres vor, die keine Entsprechung im Fernwärmelieferungsvertrag finden. Dies hat zur Folge, dass im Zeitraum Januar bis März sowie Juli bis September jeweils um fünf Monate verschobene Berechnungszeiträume gelten. So wird zum 1. Januar der Arbeitspreis Energie im Erdgasbezugsvertrag anhand des arithmetischen Mittels der Preise für leichtes Heizöl der Monate Juni bis November des Vorjahres angepasst , während für den Endkunden nach § 7 des Fernwärmelieferungsvertrags noch der zum 1. Oktober des Vorjahres unter Zugrundelegung des Mittelwerts der Werte für die Monate Januar bis Juni geänderte Preis gilt.
38
4. Entgegen der Auffassung der Revision ändert es an dem damit vorliegenden Verstoß gegen § 24 Abs. 4 Satz 1 AVBFernwärmeV24 Abs. 3 Satz 1 AVBFernwärmeV aF) nichts, dass diese Vorschrift nicht nur die Berücksichtigung des Kostenelements, sondern auch die des Marktelements erfordert. Denn ein Verstoß gegen das Gebot der Kostenorientierung kann nicht durch Einhaltung des Gebots der Marktorientierung "geheilt" werden.
39
5. Anders als die Revision meint, ergibt sich eine andere Bewertung der Preisanpassungsklausel auch nicht etwa aus dem Transparenzgebot des § 24 Abs. 4 Satz 2 AVBFernwärmeV24 Abs. 3 Satz 2 AVBFernwärmeV aF). Denn die Annahme, die formalen Anforderungen des Transparenzgebots rechtfertigten einen Verstoß gegen das materielle Gebot der Kostenorientierung, geht bereits im Ansatz fehl. Mit dem Transparenzgebot des § 24 Abs. 4 Satz 2 AVBFernwärmeV24 Abs. 3 Satz 2 AVBFernwärmeV aF) lässt sich nicht begründen , dass bei einer "HEL"-Anbindung des Arbeitspreises des Fernwärmeversorgungsvertrags die Aufnahme weiterer Bemessungsfaktoren im Erdgasbezugsvertrag unschädlich wäre.
40
6. Entgegen der Auffassung der Revision umfasst der Anspruch des Klägers auf Rückerstattung der auf die Anpassung des Arbeitspreises entfallenden Lieferentgelte den gesamten streitgegenständlichen Zeitraum. Der Kläger hat die Unwirksamkeit nur der Arbeitspreiserhöhungen geltend gemacht, die er innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren nach Zugang der jeweiligen Jahresabrechnung beanstandet hat. Mit dieser zeitlichen Beschränkung des Rückzahlungsanspruchs hält er sich innerhalb der Grundsätze, die der Senat in ständiger Rechtsprechung für die ergänzende Auslegung eines durch die Unwirksamkeit der Preisanpassungsklausel planwidrig lückenhaft gewordenen Fernwärmelieferungsvertrags aufgestellt hat (Senatsurteile vom 24. September 2014 - VIII ZR 350/13, NJW 2014, 3639 Rn. 16 [Fernwärme]; vom 14. März 2012 - VIII ZR 113/11, BGHZ 192, 372 Rn. 21 ff. und vom 15. April 2015 - VIII ZR 59/14, BGHZ 205, 43 Rn. 12 [jeweils zu Gas]; vom 15. Januar 2014 - VIII ZR 80/13, NJW 2014, 1877 Rn. 20, 23 [Strom]; vom 3. Dezember 2014 - VIII ZR 370/13, NJW 2015, 1167 Rn. 28 ff. [zur fehlenden Einbeziehung einer Preisanpassungsklausel ]).
41
Soweit die Revision meint, die nichtige Preisanpassungsklausel sei durch eine wirksame - die Weitergabe von Bezugskostensteigerungen erlaubende - Klausel zu ersetzen, da die Parteien bei erkannter Unwirksamkeit der Preisanpassungsklausel eine solche, § 24 Abs. 4 Satz 1 AVBFernwärmeV24 Abs. 3 Satz 1 AVBFernwärmeV aF) entsprechende, Anpassungsregelung vereinbart hätten, zeigt sie bereits nicht auf, dass die Voraussetzungen einer ergänzenden Vertragsauslegung im Streitfall vorliegen (vgl. Senatsurteil vom 28. Oktober 2015 - VIII ZR 158/11, BGHZ 207, 209 Rn. 73 f.).
42
Soweit die Revision für ihre Auffassung zur Gasversorgung im Grundversorgungsverhältnis ergangene Urteile des Senats anführt, verkennt sie die grundlegenden Unterschiede zwischen der Gasversorgung im Grundversorgungsverhältnis und der hier vorliegenden Versorgung mit Fernwärme. Die Interessenlage bei Fernwärme ist allein schon deshalb grundlegend anders, weil es eine Grundversorgungspflicht in Bezug auf Fernwärme, anders als für Gas, nicht gibt. Fernwärmeversorgungsunternehmen unterliegen weder einem Kontrahierungszwang , noch bestehen Einschränkungen bei der ordentlichen Kündigung des Fernwärmelieferungsvertrags (vgl. demgegenüber zur Gasgrundversorgung : Senatsurteil vom 28. Oktober 2015 - VIII ZR 158/11, aaO Rn. 73). Das bei der Lieferung von Gas im Grundversorgungsverhältnis ohne eine Berechtigung des Grundversorgers, Kostensteigerungen während der Vertragslaufzeit an den Kunden weiterzugeben, entstehende, gravierende, dem Äquivalenzprinzip zuwiderlaufende Ungleichgewicht von Leistung und Gegenleistung (Senatsurteil vom 28. Oktober 2015 - VIII ZR 158/11, aaO Rn. 74) kann insofern bei Fernwärmelieferungsverträgen nicht auftreten. Dr. Milger Dr. Schneider Dr. Bünger Dr. Schmidt Wiegand
Vorinstanzen:
AG Ahrensburg, Entscheidung vom 02.09.2016 - 49a C 1515/14 -
LG Lübeck, Entscheidung vom 23.05.2018 - 14 S 203/16 -

Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Urteil, 18. Dez. 2019 - VIII ZR 209/18

Urteilsbesprechungen zu Bundesgerichtshof Urteil, 18. Dez. 2019 - VIII ZR 209/18

Referenzen - Gesetze

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 307 Inhaltskontrolle


(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben,

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 133 Auslegung einer Willenserklärung


Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 157 Auslegung von Verträgen


Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 134 Gesetzliches Verbot


Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.
Bundesgerichtshof Urteil, 18. Dez. 2019 - VIII ZR 209/18 zitiert 9 §§.

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Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Fernwärme - AVBFernwärmeV | § 24 Abrechnung, Preisänderungsklauseln


(1) Die Abrechnung des Energieverbrauchs und die Bereitstellung von Abrechnungsinformationen einschließlich Verbrauchsinformationen erfolgt nach den §§ 4 und 5 der Fernwärme- oder Fernkälte-Verbrauchserfassungs- und -Abrechnungsverordnung in der jewe

Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Fernwärme - AVBFernwärmeV | § 2 Vertragsabschluß


(1) Der Vertrag soll schriftlich abgeschlossen werden. Ist er auf andere Weise zustande gekommen, so hat das Fernwärmeversorgungsunternehmen den Vertragsabschluß dem Kunden unverzüglich schriftlich zu bestätigen. Wird die Bestätigung mit automatische

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Bundesgerichtshof Urteil, 18. Dez. 2019 - VIII ZR 209/18 zitiert oder wird zitiert von 14 Urteil(en).

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(1) Die Abrechnung des Energieverbrauchs und die Bereitstellung von Abrechnungsinformationen einschließlich Verbrauchsinformationen erfolgt nach den §§ 4 und 5 der Fernwärme- oder Fernkälte-Verbrauchserfassungs- und -Abrechnungsverordnung in der jeweils geltenden Fassung.

(2) (weggefallen)

(3) Ändern sich innerhalb eines Abrechnungszeitraumes die Preise, so wird der für die neuen Preise maßgebliche Verbrauch zeitanteilig berechnet; jahreszeitliche Verbrauchsschwankungen sind auf der Grundlage der für die jeweilige Abnehmergruppe maßgeblichen Erfahrungswerte angemessen zu berücksichtigen. Entsprechendes gilt bei Änderung des Umsatzsteuersatzes.

(4) Preisänderungsklauseln dürfen nur so ausgestaltet sein, daß sie sowohl die Kostenentwicklung bei Erzeugung und Bereitstellung der Fernwärme durch das Unternehmen als auch die jeweiligen Verhältnisse auf dem Wärmemarkt angemessen berücksichtigen. Sie müssen die maßgeblichen Berechnungsfaktoren vollständig und in allgemein verständlicher Form ausweisen. Bei Anwendung der Preisänderungsklauseln ist der prozentuale Anteil des die Brennstoffkosten abdeckenden Preisfaktors an der jeweiligen Preisänderung gesondert auszuweisen. Eine Änderung einer Preisänderungsklausel darf nicht einseitig durch öffentliche Bekanntgabe erfolgen.

(5) Hat ein Energieversorgungsunternehmen gegenüber einem Fernwärmeversorgungsunternehmen nach § 24 Absatz 1 oder Absatz 4 des Energiesicherungsgesetzes vom 20. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3681), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 8. Juli 2022 (BGBl. I S. 1054) geändert worden ist, den Preis für die Lieferung von Gas zur Erzeugung von Fernwärme erhöht, so sind dieses Fernwärmeversorgungsunternehmen sowie ein Fernwärmeversorgungsunternehmen, das seinerseits Wärme von einem solchen Fernwärmeversorgungsunternehmen geliefert bekommt, berechtigt, ein in einem Wärmeliefervertrag vereinbartes und insoweit einschlägiges Preisanpassungsrecht frühestens zwei Wochen nach der Gaspreiserhöhung auszuüben, auch wenn in dem Wärmeliefervertrag ein längerer Zeitraum für die Anpassung des Preises für die Wärmelieferung an die Änderung der durch die Gaspreiserhöhung gestiegenen Bezugskosten vereinbart wurde. Die Ausübung des Preisanpassungsrechts ist dem Kunden in Textform mitzuteilen und mit einer Begründung zu versehen. Die Preisanpassung wird frühestens zwei Wochen nach dem Tag, der auf den Tag des Zugangs der mit der Begründung versehenen Mitteilung folgt, wirksam. Übt das Fernwärmeversorgungsunternehmen ein vertraglich vereinbartes Preisanpassungsrecht gegenüber dem Kunden nach Maßgabe des Satzes 1 aus, hat der Kunde das Recht, den Wärmeliefervertrag außerordentlich mit Wirkung spätestens zum Ende des ersten Jahres nach Wirksamwerden der Preisänderung zu kündigen. Die Kündigung ist dabei binnen vier Wochen nach Wirksamwerden der Preisänderung in Textform gegenüber dem Fernwärmeversorgungsunternehmen unter Angabe des gewählten Wirksamkeitszeitpunkts zu erklären. In der Preisanpassungsmitteilung nach Satz 2 ist auf das Kündigungsrecht nach Satz 3 und auf das Überprüfungsrecht nach Absatz 6 Satz 1 hinzuweisen.

(6) Bis zur Aufhebung der Feststellung nach § 24 Absatz 1 Satz 1 des Energiesicherungsgesetzes durch die Bundesnetzagentur hat der Kunde des Fernwärmeversorgungsunternehmens, das ein vertraglich vereinbartes Preisanpassungsrecht gegenüber dem Kunden nach Maßgabe des Absatzes 5 Satz 1 ausgeübt hat, das Recht, alle zwei Monate ab Wirksamwerden einer solchen Preisanpassung die Überprüfung und gegebenenfalls unverzügliche Preissenkung auf ein angemessenes Niveau zu verlangen. Das Fernwärmeversorgungsunternehmen hat dem Kunden innerhalb einer Frist von zwei Wochen das Ergebnis der Überprüfung und eine etwaige Preisänderung mitzuteilen und zu begründen. Dabei sind für die Angemessenheit des Preises beim Fernwärmeversorgungsunternehmen seit der Preisanpassung nach Absatz 5 Satz 1 eingetretene Kostensenkungen und das Recht des Fernwärmeversorgungsunternehmens, nach § 24 Absatz 4 des Energiesicherungsgesetzes vom Energieversorgungsunternehmen eine Anpassung des Gaspreises zu verlangen, zu berücksichtigen. Erfolgt auf ein Verlangen des Kunden nach Satz 1 keine Preissenkung, hat der Kunde das Recht, den Wärmeliefervertrag ohne Einhaltung einer Frist außerordentlich mit Wirkung spätestens zum Ende des ersten Jahres nach Zugang der Mitteilung nach Satz 2 zu kündigen. Die Kündigung ist dabei binnen vier Wochen nach Zugang der Mitteilung nach Satz 2 in Textform gegenüber dem Fernwärmeversorgungsunternehmen unter Angabe des gewählten Wirksamkeitszeitpunkts zu erklären. In der Mitteilung nach Satz 2 ist auf das Kündigungsrecht nach Satz 4 hinzuweisen.

(7) Nach der Aufhebung der Feststellung nach § 24 Absatz 1 Satz 1 des Energiesicherungsgesetzes durch die Bundesnetzagentur ist Absatz 6 entsprechend anzuwenden mit der Maßgabe, dass sechs Wochen nach Aufhebung der Feststellung nach § 24 Absatz 1 Satz 1 des Energiesicherungsgesetzes das Fernwärmeversorgungsunternehmen verpflichtet ist, den Kunden über die Aufhebung der Feststellung zu unterrichten und den Preis auf ein angemessenes Niveau abzusenken. Wird ein höherer Preis vorgesehen als der Preis, der vor der Ausübung eines vertraglich vereinbarten Preisanpassungsrechts nach Maßgabe des Absatzes 5 Satz 1 galt, muss das Fernwärmeversorgungsunternehmen dem Kunden die Angemessenheit dieses höheren Preises nachvollziehbar darlegen.

41
(b) Auf dieses Erfordernis kann auch nicht im Hinblick darauf, dass nach der Begründung zur AVBFernwärmeV eine Kostenorientierung ausreicht und keine Kostenechtheit verlangt wird, verzichtet werden (so aber Wollschläger /Beermann, aaO S. 66). Denn auch bei einer Kostenorientierung muss sich der das Kostenelement repräsentierende Preisänderungsparameter im Wesentlichen - wenn auch mit gewissen Spielräumen - an den kostenmäßigen Zusammenhängen ausrichten (vgl. BR-Drucks. 459/79, aaO). Dies erfordert aber, dass ein Indikator als Bemessungsgröße gewählt wird, der an die tatsächliche Entwicklung der Kosten des überwiegend eingesetzten Brennstoffs anknüpft. Der von der Klägerin gewählte "HEL"-Faktor wäre nur dann geeignet, die Gasbezugskosten der Klägerin ausreichend abzubilden, wenn feststünde, dass sie ihrerseits gegenüber ihren Vorlieferanten einer Ölpreisbindung unterliegt, die ihrer Art und ihrem Umfang nach im Wesentlichen der von der Klägerin gegenüber ihren Endkunden praktizierten "HEL"-Bindung entspricht (vgl. hierzu Senatsurteile vom 24. März 2010 - VIII ZR 178/08 und VIIIVIII ZR 304/08, aaO Rn. 37 bzw. Rn. 45, 46, jeweils zu Gaspreisklauseln; ähnlich Lippert, aaO S. 59). Davon ist nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht auszugehen.
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Daran gemessen kann der vom Wärmeversorger gewählte Preisänderungsparameter - hier der in der Preisanpassungsklausel vorgesehene Bezugsfaktor "HEL" - nur dann als geeignet angesehen werden, seine Brennstoffkosten ausreichend abzubilden, wenn feststeht, dass er gegenüber seinem Vorlieferanten einer Bindung an einen Preisänderungsparameter unterliegt, der seiner Art und seinem Umfang nach im Wesentlichen der von ihm gegenüber seinen Endkunden praktizierten Bindung an diese Bezugsgröße entspricht (Senatsurteil vom 6. April 2011 - VIII ZR 273/09, aaO). Das ist nur dann gegeben, wenn der Vorlieferant des Wärmeversorgers bei seiner Preisbestimmung dieselben oder jedenfalls vergleichbare örtliche Notierungen als Referenzgröße (einschließlich Verbrauchssteuern) heranzieht, neben dieser Referenzgröße keinen weiteren Bemessungsfaktor vorsieht und dieselben Berechnungszeiträume zugrunde legt (Senatsurteil vom 6. April 2011 - VIII ZR 273/09, aaO Rn. 42; vgl. auch Senatsurteile vom 24. März 2010 - VIII ZR 178/08, BGHZ 185, 96 Rn. 37, und VIII ZR 304/08, WM 2010, 1050 Rn. 46; jeweils zu Gaspreisklauseln
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(cc) Vor diesem Hintergrund ist § 24 Abs. 4 Satz 1 AVBFernwärmeV24 Abs. 3 Satz 1 AVBFernwärmeV aF) dahingehend erweiternd auszulegen, dass ein Fernwärmeversorgungsunternehmen, welches die von ihm bereitgestellte Fernwärme bereits fertig von einem Vorlieferanten bezieht, zur angemessenen Berücksichtigung seiner eigenen Kostenentwicklung eine mit dem Kunden vereinbarte Preisanpassungsklausel so auszugestalten hat, dass sie an die tatsächliche Entwicklung der eigenen Wärmebezugskosten anknüpft (so im Ergebnis auch OLG Brandenburg, Urteil vom 4. September 2014 - 12 U 53/13, juris Rn. 60; Hempel/Franke/Fricke, aaO Rn. 100; Wollschläger/Zorn, aaO Rn. 55 ff.). Ein vom Versorger gewählter Preisänderungsparameter wird insofern nur dann als geeignet angesehen werden können, die dem Versorger entstandenen Bezugskosten ausreichend abzubilden, wenn feststeht, dass er gegenüber seinen Vorlieferanten einer Bindung an einen Preisänderungsparameter unterliegt, der seiner Art und seinem Umfang nach im Wesentlichen der von ihm gegenüber seinen Endkunden praktizierten Bindung an diese Bezugsgröße entspricht (vgl. Senatsurteile vom 6. April 2011 - VIII ZR 273/09, aaO; vom 25. Juni 2014 - VIII ZR 344/13, aaO).

(1) Die Abrechnung des Energieverbrauchs und die Bereitstellung von Abrechnungsinformationen einschließlich Verbrauchsinformationen erfolgt nach den §§ 4 und 5 der Fernwärme- oder Fernkälte-Verbrauchserfassungs- und -Abrechnungsverordnung in der jeweils geltenden Fassung.

(2) (weggefallen)

(3) Ändern sich innerhalb eines Abrechnungszeitraumes die Preise, so wird der für die neuen Preise maßgebliche Verbrauch zeitanteilig berechnet; jahreszeitliche Verbrauchsschwankungen sind auf der Grundlage der für die jeweilige Abnehmergruppe maßgeblichen Erfahrungswerte angemessen zu berücksichtigen. Entsprechendes gilt bei Änderung des Umsatzsteuersatzes.

(4) Preisänderungsklauseln dürfen nur so ausgestaltet sein, daß sie sowohl die Kostenentwicklung bei Erzeugung und Bereitstellung der Fernwärme durch das Unternehmen als auch die jeweiligen Verhältnisse auf dem Wärmemarkt angemessen berücksichtigen. Sie müssen die maßgeblichen Berechnungsfaktoren vollständig und in allgemein verständlicher Form ausweisen. Bei Anwendung der Preisänderungsklauseln ist der prozentuale Anteil des die Brennstoffkosten abdeckenden Preisfaktors an der jeweiligen Preisänderung gesondert auszuweisen. Eine Änderung einer Preisänderungsklausel darf nicht einseitig durch öffentliche Bekanntgabe erfolgen.

(5) Hat ein Energieversorgungsunternehmen gegenüber einem Fernwärmeversorgungsunternehmen nach § 24 Absatz 1 oder Absatz 4 des Energiesicherungsgesetzes vom 20. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3681), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 8. Juli 2022 (BGBl. I S. 1054) geändert worden ist, den Preis für die Lieferung von Gas zur Erzeugung von Fernwärme erhöht, so sind dieses Fernwärmeversorgungsunternehmen sowie ein Fernwärmeversorgungsunternehmen, das seinerseits Wärme von einem solchen Fernwärmeversorgungsunternehmen geliefert bekommt, berechtigt, ein in einem Wärmeliefervertrag vereinbartes und insoweit einschlägiges Preisanpassungsrecht frühestens zwei Wochen nach der Gaspreiserhöhung auszuüben, auch wenn in dem Wärmeliefervertrag ein längerer Zeitraum für die Anpassung des Preises für die Wärmelieferung an die Änderung der durch die Gaspreiserhöhung gestiegenen Bezugskosten vereinbart wurde. Die Ausübung des Preisanpassungsrechts ist dem Kunden in Textform mitzuteilen und mit einer Begründung zu versehen. Die Preisanpassung wird frühestens zwei Wochen nach dem Tag, der auf den Tag des Zugangs der mit der Begründung versehenen Mitteilung folgt, wirksam. Übt das Fernwärmeversorgungsunternehmen ein vertraglich vereinbartes Preisanpassungsrecht gegenüber dem Kunden nach Maßgabe des Satzes 1 aus, hat der Kunde das Recht, den Wärmeliefervertrag außerordentlich mit Wirkung spätestens zum Ende des ersten Jahres nach Wirksamwerden der Preisänderung zu kündigen. Die Kündigung ist dabei binnen vier Wochen nach Wirksamwerden der Preisänderung in Textform gegenüber dem Fernwärmeversorgungsunternehmen unter Angabe des gewählten Wirksamkeitszeitpunkts zu erklären. In der Preisanpassungsmitteilung nach Satz 2 ist auf das Kündigungsrecht nach Satz 3 und auf das Überprüfungsrecht nach Absatz 6 Satz 1 hinzuweisen.

(6) Bis zur Aufhebung der Feststellung nach § 24 Absatz 1 Satz 1 des Energiesicherungsgesetzes durch die Bundesnetzagentur hat der Kunde des Fernwärmeversorgungsunternehmens, das ein vertraglich vereinbartes Preisanpassungsrecht gegenüber dem Kunden nach Maßgabe des Absatzes 5 Satz 1 ausgeübt hat, das Recht, alle zwei Monate ab Wirksamwerden einer solchen Preisanpassung die Überprüfung und gegebenenfalls unverzügliche Preissenkung auf ein angemessenes Niveau zu verlangen. Das Fernwärmeversorgungsunternehmen hat dem Kunden innerhalb einer Frist von zwei Wochen das Ergebnis der Überprüfung und eine etwaige Preisänderung mitzuteilen und zu begründen. Dabei sind für die Angemessenheit des Preises beim Fernwärmeversorgungsunternehmen seit der Preisanpassung nach Absatz 5 Satz 1 eingetretene Kostensenkungen und das Recht des Fernwärmeversorgungsunternehmens, nach § 24 Absatz 4 des Energiesicherungsgesetzes vom Energieversorgungsunternehmen eine Anpassung des Gaspreises zu verlangen, zu berücksichtigen. Erfolgt auf ein Verlangen des Kunden nach Satz 1 keine Preissenkung, hat der Kunde das Recht, den Wärmeliefervertrag ohne Einhaltung einer Frist außerordentlich mit Wirkung spätestens zum Ende des ersten Jahres nach Zugang der Mitteilung nach Satz 2 zu kündigen. Die Kündigung ist dabei binnen vier Wochen nach Zugang der Mitteilung nach Satz 2 in Textform gegenüber dem Fernwärmeversorgungsunternehmen unter Angabe des gewählten Wirksamkeitszeitpunkts zu erklären. In der Mitteilung nach Satz 2 ist auf das Kündigungsrecht nach Satz 4 hinzuweisen.

(7) Nach der Aufhebung der Feststellung nach § 24 Absatz 1 Satz 1 des Energiesicherungsgesetzes durch die Bundesnetzagentur ist Absatz 6 entsprechend anzuwenden mit der Maßgabe, dass sechs Wochen nach Aufhebung der Feststellung nach § 24 Absatz 1 Satz 1 des Energiesicherungsgesetzes das Fernwärmeversorgungsunternehmen verpflichtet ist, den Kunden über die Aufhebung der Feststellung zu unterrichten und den Preis auf ein angemessenes Niveau abzusenken. Wird ein höherer Preis vorgesehen als der Preis, der vor der Ausübung eines vertraglich vereinbarten Preisanpassungsrechts nach Maßgabe des Absatzes 5 Satz 1 galt, muss das Fernwärmeversorgungsunternehmen dem Kunden die Angemessenheit dieses höheren Preises nachvollziehbar darlegen.

Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

(1) Die Abrechnung des Energieverbrauchs und die Bereitstellung von Abrechnungsinformationen einschließlich Verbrauchsinformationen erfolgt nach den §§ 4 und 5 der Fernwärme- oder Fernkälte-Verbrauchserfassungs- und -Abrechnungsverordnung in der jeweils geltenden Fassung.

(2) (weggefallen)

(3) Ändern sich innerhalb eines Abrechnungszeitraumes die Preise, so wird der für die neuen Preise maßgebliche Verbrauch zeitanteilig berechnet; jahreszeitliche Verbrauchsschwankungen sind auf der Grundlage der für die jeweilige Abnehmergruppe maßgeblichen Erfahrungswerte angemessen zu berücksichtigen. Entsprechendes gilt bei Änderung des Umsatzsteuersatzes.

(4) Preisänderungsklauseln dürfen nur so ausgestaltet sein, daß sie sowohl die Kostenentwicklung bei Erzeugung und Bereitstellung der Fernwärme durch das Unternehmen als auch die jeweiligen Verhältnisse auf dem Wärmemarkt angemessen berücksichtigen. Sie müssen die maßgeblichen Berechnungsfaktoren vollständig und in allgemein verständlicher Form ausweisen. Bei Anwendung der Preisänderungsklauseln ist der prozentuale Anteil des die Brennstoffkosten abdeckenden Preisfaktors an der jeweiligen Preisänderung gesondert auszuweisen. Eine Änderung einer Preisänderungsklausel darf nicht einseitig durch öffentliche Bekanntgabe erfolgen.

(5) Hat ein Energieversorgungsunternehmen gegenüber einem Fernwärmeversorgungsunternehmen nach § 24 Absatz 1 oder Absatz 4 des Energiesicherungsgesetzes vom 20. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3681), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 8. Juli 2022 (BGBl. I S. 1054) geändert worden ist, den Preis für die Lieferung von Gas zur Erzeugung von Fernwärme erhöht, so sind dieses Fernwärmeversorgungsunternehmen sowie ein Fernwärmeversorgungsunternehmen, das seinerseits Wärme von einem solchen Fernwärmeversorgungsunternehmen geliefert bekommt, berechtigt, ein in einem Wärmeliefervertrag vereinbartes und insoweit einschlägiges Preisanpassungsrecht frühestens zwei Wochen nach der Gaspreiserhöhung auszuüben, auch wenn in dem Wärmeliefervertrag ein längerer Zeitraum für die Anpassung des Preises für die Wärmelieferung an die Änderung der durch die Gaspreiserhöhung gestiegenen Bezugskosten vereinbart wurde. Die Ausübung des Preisanpassungsrechts ist dem Kunden in Textform mitzuteilen und mit einer Begründung zu versehen. Die Preisanpassung wird frühestens zwei Wochen nach dem Tag, der auf den Tag des Zugangs der mit der Begründung versehenen Mitteilung folgt, wirksam. Übt das Fernwärmeversorgungsunternehmen ein vertraglich vereinbartes Preisanpassungsrecht gegenüber dem Kunden nach Maßgabe des Satzes 1 aus, hat der Kunde das Recht, den Wärmeliefervertrag außerordentlich mit Wirkung spätestens zum Ende des ersten Jahres nach Wirksamwerden der Preisänderung zu kündigen. Die Kündigung ist dabei binnen vier Wochen nach Wirksamwerden der Preisänderung in Textform gegenüber dem Fernwärmeversorgungsunternehmen unter Angabe des gewählten Wirksamkeitszeitpunkts zu erklären. In der Preisanpassungsmitteilung nach Satz 2 ist auf das Kündigungsrecht nach Satz 3 und auf das Überprüfungsrecht nach Absatz 6 Satz 1 hinzuweisen.

(6) Bis zur Aufhebung der Feststellung nach § 24 Absatz 1 Satz 1 des Energiesicherungsgesetzes durch die Bundesnetzagentur hat der Kunde des Fernwärmeversorgungsunternehmens, das ein vertraglich vereinbartes Preisanpassungsrecht gegenüber dem Kunden nach Maßgabe des Absatzes 5 Satz 1 ausgeübt hat, das Recht, alle zwei Monate ab Wirksamwerden einer solchen Preisanpassung die Überprüfung und gegebenenfalls unverzügliche Preissenkung auf ein angemessenes Niveau zu verlangen. Das Fernwärmeversorgungsunternehmen hat dem Kunden innerhalb einer Frist von zwei Wochen das Ergebnis der Überprüfung und eine etwaige Preisänderung mitzuteilen und zu begründen. Dabei sind für die Angemessenheit des Preises beim Fernwärmeversorgungsunternehmen seit der Preisanpassung nach Absatz 5 Satz 1 eingetretene Kostensenkungen und das Recht des Fernwärmeversorgungsunternehmens, nach § 24 Absatz 4 des Energiesicherungsgesetzes vom Energieversorgungsunternehmen eine Anpassung des Gaspreises zu verlangen, zu berücksichtigen. Erfolgt auf ein Verlangen des Kunden nach Satz 1 keine Preissenkung, hat der Kunde das Recht, den Wärmeliefervertrag ohne Einhaltung einer Frist außerordentlich mit Wirkung spätestens zum Ende des ersten Jahres nach Zugang der Mitteilung nach Satz 2 zu kündigen. Die Kündigung ist dabei binnen vier Wochen nach Zugang der Mitteilung nach Satz 2 in Textform gegenüber dem Fernwärmeversorgungsunternehmen unter Angabe des gewählten Wirksamkeitszeitpunkts zu erklären. In der Mitteilung nach Satz 2 ist auf das Kündigungsrecht nach Satz 4 hinzuweisen.

(7) Nach der Aufhebung der Feststellung nach § 24 Absatz 1 Satz 1 des Energiesicherungsgesetzes durch die Bundesnetzagentur ist Absatz 6 entsprechend anzuwenden mit der Maßgabe, dass sechs Wochen nach Aufhebung der Feststellung nach § 24 Absatz 1 Satz 1 des Energiesicherungsgesetzes das Fernwärmeversorgungsunternehmen verpflichtet ist, den Kunden über die Aufhebung der Feststellung zu unterrichten und den Preis auf ein angemessenes Niveau abzusenken. Wird ein höherer Preis vorgesehen als der Preis, der vor der Ausübung eines vertraglich vereinbarten Preisanpassungsrechts nach Maßgabe des Absatzes 5 Satz 1 galt, muss das Fernwärmeversorgungsunternehmen dem Kunden die Angemessenheit dieses höheren Preises nachvollziehbar darlegen.

Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.

(1) Der Vertrag soll schriftlich abgeschlossen werden. Ist er auf andere Weise zustande gekommen, so hat das Fernwärmeversorgungsunternehmen den Vertragsabschluß dem Kunden unverzüglich schriftlich zu bestätigen. Wird die Bestätigung mit automatischen Einrichtungen ausgefertigt, bedarf es keiner Unterschrift. Im Vertrag oder in der Vertragsbestätigung ist auf die allgemeinen Versorgungsbedingungen hinzuweisen.

(2) Kommt der Vertrag dadurch zustande, daß Fernwärme aus dem Verteilungsnetz des Fernwärmeversorgungsunternehmens entnommen wird, so ist der Kunde verpflichtet, dies dem Unternehmen unverzüglich mitzuteilen. Die Versorgung erfolgt zu den für gleichartige Versorgungsverhältnisse geltenden Preisen.

(3) Das Fernwärmeversorgungsunternehmen ist verpflichtet, jedem Neukunden bei Vertragsabschluß sowie den übrigen Kunden auf Verlangen die dem Vertrag zugrunde liegenden allgemeinen Versorgungsbedingungen einschließlich der dazugehörenden Preisregelungen und Preislisten unentgeltlich auszuhändigen.

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(cc) Vor diesem Hintergrund ist § 24 Abs. 4 Satz 1 AVBFernwärmeV24 Abs. 3 Satz 1 AVBFernwärmeV aF) dahingehend erweiternd auszulegen, dass ein Fernwärmeversorgungsunternehmen, welches die von ihm bereitgestellte Fernwärme bereits fertig von einem Vorlieferanten bezieht, zur angemessenen Berücksichtigung seiner eigenen Kostenentwicklung eine mit dem Kunden vereinbarte Preisanpassungsklausel so auszugestalten hat, dass sie an die tatsächliche Entwicklung der eigenen Wärmebezugskosten anknüpft (so im Ergebnis auch OLG Brandenburg, Urteil vom 4. September 2014 - 12 U 53/13, juris Rn. 60; Hempel/Franke/Fricke, aaO Rn. 100; Wollschläger/Zorn, aaO Rn. 55 ff.). Ein vom Versorger gewählter Preisänderungsparameter wird insofern nur dann als geeignet angesehen werden können, die dem Versorger entstandenen Bezugskosten ausreichend abzubilden, wenn feststeht, dass er gegenüber seinen Vorlieferanten einer Bindung an einen Preisänderungsparameter unterliegt, der seiner Art und seinem Umfang nach im Wesentlichen der von ihm gegenüber seinen Endkunden praktizierten Bindung an diese Bezugsgröße entspricht (vgl. Senatsurteile vom 6. April 2011 - VIII ZR 273/09, aaO; vom 25. Juni 2014 - VIII ZR 344/13, aaO).

(1) Die Abrechnung des Energieverbrauchs und die Bereitstellung von Abrechnungsinformationen einschließlich Verbrauchsinformationen erfolgt nach den §§ 4 und 5 der Fernwärme- oder Fernkälte-Verbrauchserfassungs- und -Abrechnungsverordnung in der jeweils geltenden Fassung.

(2) (weggefallen)

(3) Ändern sich innerhalb eines Abrechnungszeitraumes die Preise, so wird der für die neuen Preise maßgebliche Verbrauch zeitanteilig berechnet; jahreszeitliche Verbrauchsschwankungen sind auf der Grundlage der für die jeweilige Abnehmergruppe maßgeblichen Erfahrungswerte angemessen zu berücksichtigen. Entsprechendes gilt bei Änderung des Umsatzsteuersatzes.

(4) Preisänderungsklauseln dürfen nur so ausgestaltet sein, daß sie sowohl die Kostenentwicklung bei Erzeugung und Bereitstellung der Fernwärme durch das Unternehmen als auch die jeweiligen Verhältnisse auf dem Wärmemarkt angemessen berücksichtigen. Sie müssen die maßgeblichen Berechnungsfaktoren vollständig und in allgemein verständlicher Form ausweisen. Bei Anwendung der Preisänderungsklauseln ist der prozentuale Anteil des die Brennstoffkosten abdeckenden Preisfaktors an der jeweiligen Preisänderung gesondert auszuweisen. Eine Änderung einer Preisänderungsklausel darf nicht einseitig durch öffentliche Bekanntgabe erfolgen.

(5) Hat ein Energieversorgungsunternehmen gegenüber einem Fernwärmeversorgungsunternehmen nach § 24 Absatz 1 oder Absatz 4 des Energiesicherungsgesetzes vom 20. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3681), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 8. Juli 2022 (BGBl. I S. 1054) geändert worden ist, den Preis für die Lieferung von Gas zur Erzeugung von Fernwärme erhöht, so sind dieses Fernwärmeversorgungsunternehmen sowie ein Fernwärmeversorgungsunternehmen, das seinerseits Wärme von einem solchen Fernwärmeversorgungsunternehmen geliefert bekommt, berechtigt, ein in einem Wärmeliefervertrag vereinbartes und insoweit einschlägiges Preisanpassungsrecht frühestens zwei Wochen nach der Gaspreiserhöhung auszuüben, auch wenn in dem Wärmeliefervertrag ein längerer Zeitraum für die Anpassung des Preises für die Wärmelieferung an die Änderung der durch die Gaspreiserhöhung gestiegenen Bezugskosten vereinbart wurde. Die Ausübung des Preisanpassungsrechts ist dem Kunden in Textform mitzuteilen und mit einer Begründung zu versehen. Die Preisanpassung wird frühestens zwei Wochen nach dem Tag, der auf den Tag des Zugangs der mit der Begründung versehenen Mitteilung folgt, wirksam. Übt das Fernwärmeversorgungsunternehmen ein vertraglich vereinbartes Preisanpassungsrecht gegenüber dem Kunden nach Maßgabe des Satzes 1 aus, hat der Kunde das Recht, den Wärmeliefervertrag außerordentlich mit Wirkung spätestens zum Ende des ersten Jahres nach Wirksamwerden der Preisänderung zu kündigen. Die Kündigung ist dabei binnen vier Wochen nach Wirksamwerden der Preisänderung in Textform gegenüber dem Fernwärmeversorgungsunternehmen unter Angabe des gewählten Wirksamkeitszeitpunkts zu erklären. In der Preisanpassungsmitteilung nach Satz 2 ist auf das Kündigungsrecht nach Satz 3 und auf das Überprüfungsrecht nach Absatz 6 Satz 1 hinzuweisen.

(6) Bis zur Aufhebung der Feststellung nach § 24 Absatz 1 Satz 1 des Energiesicherungsgesetzes durch die Bundesnetzagentur hat der Kunde des Fernwärmeversorgungsunternehmens, das ein vertraglich vereinbartes Preisanpassungsrecht gegenüber dem Kunden nach Maßgabe des Absatzes 5 Satz 1 ausgeübt hat, das Recht, alle zwei Monate ab Wirksamwerden einer solchen Preisanpassung die Überprüfung und gegebenenfalls unverzügliche Preissenkung auf ein angemessenes Niveau zu verlangen. Das Fernwärmeversorgungsunternehmen hat dem Kunden innerhalb einer Frist von zwei Wochen das Ergebnis der Überprüfung und eine etwaige Preisänderung mitzuteilen und zu begründen. Dabei sind für die Angemessenheit des Preises beim Fernwärmeversorgungsunternehmen seit der Preisanpassung nach Absatz 5 Satz 1 eingetretene Kostensenkungen und das Recht des Fernwärmeversorgungsunternehmens, nach § 24 Absatz 4 des Energiesicherungsgesetzes vom Energieversorgungsunternehmen eine Anpassung des Gaspreises zu verlangen, zu berücksichtigen. Erfolgt auf ein Verlangen des Kunden nach Satz 1 keine Preissenkung, hat der Kunde das Recht, den Wärmeliefervertrag ohne Einhaltung einer Frist außerordentlich mit Wirkung spätestens zum Ende des ersten Jahres nach Zugang der Mitteilung nach Satz 2 zu kündigen. Die Kündigung ist dabei binnen vier Wochen nach Zugang der Mitteilung nach Satz 2 in Textform gegenüber dem Fernwärmeversorgungsunternehmen unter Angabe des gewählten Wirksamkeitszeitpunkts zu erklären. In der Mitteilung nach Satz 2 ist auf das Kündigungsrecht nach Satz 4 hinzuweisen.

(7) Nach der Aufhebung der Feststellung nach § 24 Absatz 1 Satz 1 des Energiesicherungsgesetzes durch die Bundesnetzagentur ist Absatz 6 entsprechend anzuwenden mit der Maßgabe, dass sechs Wochen nach Aufhebung der Feststellung nach § 24 Absatz 1 Satz 1 des Energiesicherungsgesetzes das Fernwärmeversorgungsunternehmen verpflichtet ist, den Kunden über die Aufhebung der Feststellung zu unterrichten und den Preis auf ein angemessenes Niveau abzusenken. Wird ein höherer Preis vorgesehen als der Preis, der vor der Ausübung eines vertraglich vereinbarten Preisanpassungsrechts nach Maßgabe des Absatzes 5 Satz 1 galt, muss das Fernwärmeversorgungsunternehmen dem Kunden die Angemessenheit dieses höheren Preises nachvollziehbar darlegen.

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(b) Auf dieses Erfordernis kann auch nicht im Hinblick darauf, dass nach der Begründung zur AVBFernwärmeV eine Kostenorientierung ausreicht und keine Kostenechtheit verlangt wird, verzichtet werden (so aber Wollschläger /Beermann, aaO S. 66). Denn auch bei einer Kostenorientierung muss sich der das Kostenelement repräsentierende Preisänderungsparameter im Wesentlichen - wenn auch mit gewissen Spielräumen - an den kostenmäßigen Zusammenhängen ausrichten (vgl. BR-Drucks. 459/79, aaO). Dies erfordert aber, dass ein Indikator als Bemessungsgröße gewählt wird, der an die tatsächliche Entwicklung der Kosten des überwiegend eingesetzten Brennstoffs anknüpft. Der von der Klägerin gewählte "HEL"-Faktor wäre nur dann geeignet, die Gasbezugskosten der Klägerin ausreichend abzubilden, wenn feststünde, dass sie ihrerseits gegenüber ihren Vorlieferanten einer Ölpreisbindung unterliegt, die ihrer Art und ihrem Umfang nach im Wesentlichen der von der Klägerin gegenüber ihren Endkunden praktizierten "HEL"-Bindung entspricht (vgl. hierzu Senatsurteile vom 24. März 2010 - VIII ZR 178/08 und VIIIVIII ZR 304/08, aaO Rn. 37 bzw. Rn. 45, 46, jeweils zu Gaspreisklauseln; ähnlich Lippert, aaO S. 59). Davon ist nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht auszugehen.
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Daran gemessen kann der vom Wärmeversorger gewählte Preisänderungsparameter - hier der in der Preisanpassungsklausel vorgesehene Bezugsfaktor "HEL" - nur dann als geeignet angesehen werden, seine Brennstoffkosten ausreichend abzubilden, wenn feststeht, dass er gegenüber seinem Vorlieferanten einer Bindung an einen Preisänderungsparameter unterliegt, der seiner Art und seinem Umfang nach im Wesentlichen der von ihm gegenüber seinen Endkunden praktizierten Bindung an diese Bezugsgröße entspricht (Senatsurteil vom 6. April 2011 - VIII ZR 273/09, aaO). Das ist nur dann gegeben, wenn der Vorlieferant des Wärmeversorgers bei seiner Preisbestimmung dieselben oder jedenfalls vergleichbare örtliche Notierungen als Referenzgröße (einschließlich Verbrauchssteuern) heranzieht, neben dieser Referenzgröße keinen weiteren Bemessungsfaktor vorsieht und dieselben Berechnungszeiträume zugrunde legt (Senatsurteil vom 6. April 2011 - VIII ZR 273/09, aaO Rn. 42; vgl. auch Senatsurteile vom 24. März 2010 - VIII ZR 178/08, BGHZ 185, 96 Rn. 37, und VIII ZR 304/08, WM 2010, 1050 Rn. 46; jeweils zu Gaspreisklauseln
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(cc) Vor diesem Hintergrund ist § 24 Abs. 4 Satz 1 AVBFernwärmeV24 Abs. 3 Satz 1 AVBFernwärmeV aF) dahingehend erweiternd auszulegen, dass ein Fernwärmeversorgungsunternehmen, welches die von ihm bereitgestellte Fernwärme bereits fertig von einem Vorlieferanten bezieht, zur angemessenen Berücksichtigung seiner eigenen Kostenentwicklung eine mit dem Kunden vereinbarte Preisanpassungsklausel so auszugestalten hat, dass sie an die tatsächliche Entwicklung der eigenen Wärmebezugskosten anknüpft (so im Ergebnis auch OLG Brandenburg, Urteil vom 4. September 2014 - 12 U 53/13, juris Rn. 60; Hempel/Franke/Fricke, aaO Rn. 100; Wollschläger/Zorn, aaO Rn. 55 ff.). Ein vom Versorger gewählter Preisänderungsparameter wird insofern nur dann als geeignet angesehen werden können, die dem Versorger entstandenen Bezugskosten ausreichend abzubilden, wenn feststeht, dass er gegenüber seinen Vorlieferanten einer Bindung an einen Preisänderungsparameter unterliegt, der seiner Art und seinem Umfang nach im Wesentlichen der von ihm gegenüber seinen Endkunden praktizierten Bindung an diese Bezugsgröße entspricht (vgl. Senatsurteile vom 6. April 2011 - VIII ZR 273/09, aaO; vom 25. Juni 2014 - VIII ZR 344/13, aaO).
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(b) Auf dieses Erfordernis kann auch nicht im Hinblick darauf, dass nach der Begründung zur AVBFernwärmeV eine Kostenorientierung ausreicht und keine Kostenechtheit verlangt wird, verzichtet werden (so aber Wollschläger /Beermann, aaO S. 66). Denn auch bei einer Kostenorientierung muss sich der das Kostenelement repräsentierende Preisänderungsparameter im Wesentlichen - wenn auch mit gewissen Spielräumen - an den kostenmäßigen Zusammenhängen ausrichten (vgl. BR-Drucks. 459/79, aaO). Dies erfordert aber, dass ein Indikator als Bemessungsgröße gewählt wird, der an die tatsächliche Entwicklung der Kosten des überwiegend eingesetzten Brennstoffs anknüpft. Der von der Klägerin gewählte "HEL"-Faktor wäre nur dann geeignet, die Gasbezugskosten der Klägerin ausreichend abzubilden, wenn feststünde, dass sie ihrerseits gegenüber ihren Vorlieferanten einer Ölpreisbindung unterliegt, die ihrer Art und ihrem Umfang nach im Wesentlichen der von der Klägerin gegenüber ihren Endkunden praktizierten "HEL"-Bindung entspricht (vgl. hierzu Senatsurteile vom 24. März 2010 - VIII ZR 178/08 und VIIIVIII ZR 304/08, aaO Rn. 37 bzw. Rn. 45, 46, jeweils zu Gaspreisklauseln; ähnlich Lippert, aaO S. 59). Davon ist nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht auszugehen.
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Daran gemessen kann der vom Wärmeversorger gewählte Preisänderungsparameter - hier der in der Preisanpassungsklausel vorgesehene Bezugsfaktor "HEL" - nur dann als geeignet angesehen werden, seine Brennstoffkosten ausreichend abzubilden, wenn feststeht, dass er gegenüber seinem Vorlieferanten einer Bindung an einen Preisänderungsparameter unterliegt, der seiner Art und seinem Umfang nach im Wesentlichen der von ihm gegenüber seinen Endkunden praktizierten Bindung an diese Bezugsgröße entspricht (Senatsurteil vom 6. April 2011 - VIII ZR 273/09, aaO). Das ist nur dann gegeben, wenn der Vorlieferant des Wärmeversorgers bei seiner Preisbestimmung dieselben oder jedenfalls vergleichbare örtliche Notierungen als Referenzgröße (einschließlich Verbrauchssteuern) heranzieht, neben dieser Referenzgröße keinen weiteren Bemessungsfaktor vorsieht und dieselben Berechnungszeiträume zugrunde legt (Senatsurteil vom 6. April 2011 - VIII ZR 273/09, aaO Rn. 42; vgl. auch Senatsurteile vom 24. März 2010 - VIII ZR 178/08, BGHZ 185, 96 Rn. 37, und VIII ZR 304/08, WM 2010, 1050 Rn. 46; jeweils zu Gaspreisklauseln
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(cc) Vor diesem Hintergrund ist § 24 Abs. 4 Satz 1 AVBFernwärmeV24 Abs. 3 Satz 1 AVBFernwärmeV aF) dahingehend erweiternd auszulegen, dass ein Fernwärmeversorgungsunternehmen, welches die von ihm bereitgestellte Fernwärme bereits fertig von einem Vorlieferanten bezieht, zur angemessenen Berücksichtigung seiner eigenen Kostenentwicklung eine mit dem Kunden vereinbarte Preisanpassungsklausel so auszugestalten hat, dass sie an die tatsächliche Entwicklung der eigenen Wärmebezugskosten anknüpft (so im Ergebnis auch OLG Brandenburg, Urteil vom 4. September 2014 - 12 U 53/13, juris Rn. 60; Hempel/Franke/Fricke, aaO Rn. 100; Wollschläger/Zorn, aaO Rn. 55 ff.). Ein vom Versorger gewählter Preisänderungsparameter wird insofern nur dann als geeignet angesehen werden können, die dem Versorger entstandenen Bezugskosten ausreichend abzubilden, wenn feststeht, dass er gegenüber seinen Vorlieferanten einer Bindung an einen Preisänderungsparameter unterliegt, der seiner Art und seinem Umfang nach im Wesentlichen der von ihm gegenüber seinen Endkunden praktizierten Bindung an diese Bezugsgröße entspricht (vgl. Senatsurteile vom 6. April 2011 - VIII ZR 273/09, aaO; vom 25. Juni 2014 - VIII ZR 344/13, aaO).

(1) Die Abrechnung des Energieverbrauchs und die Bereitstellung von Abrechnungsinformationen einschließlich Verbrauchsinformationen erfolgt nach den §§ 4 und 5 der Fernwärme- oder Fernkälte-Verbrauchserfassungs- und -Abrechnungsverordnung in der jeweils geltenden Fassung.

(2) (weggefallen)

(3) Ändern sich innerhalb eines Abrechnungszeitraumes die Preise, so wird der für die neuen Preise maßgebliche Verbrauch zeitanteilig berechnet; jahreszeitliche Verbrauchsschwankungen sind auf der Grundlage der für die jeweilige Abnehmergruppe maßgeblichen Erfahrungswerte angemessen zu berücksichtigen. Entsprechendes gilt bei Änderung des Umsatzsteuersatzes.

(4) Preisänderungsklauseln dürfen nur so ausgestaltet sein, daß sie sowohl die Kostenentwicklung bei Erzeugung und Bereitstellung der Fernwärme durch das Unternehmen als auch die jeweiligen Verhältnisse auf dem Wärmemarkt angemessen berücksichtigen. Sie müssen die maßgeblichen Berechnungsfaktoren vollständig und in allgemein verständlicher Form ausweisen. Bei Anwendung der Preisänderungsklauseln ist der prozentuale Anteil des die Brennstoffkosten abdeckenden Preisfaktors an der jeweiligen Preisänderung gesondert auszuweisen. Eine Änderung einer Preisänderungsklausel darf nicht einseitig durch öffentliche Bekanntgabe erfolgen.

(5) Hat ein Energieversorgungsunternehmen gegenüber einem Fernwärmeversorgungsunternehmen nach § 24 Absatz 1 oder Absatz 4 des Energiesicherungsgesetzes vom 20. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3681), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 8. Juli 2022 (BGBl. I S. 1054) geändert worden ist, den Preis für die Lieferung von Gas zur Erzeugung von Fernwärme erhöht, so sind dieses Fernwärmeversorgungsunternehmen sowie ein Fernwärmeversorgungsunternehmen, das seinerseits Wärme von einem solchen Fernwärmeversorgungsunternehmen geliefert bekommt, berechtigt, ein in einem Wärmeliefervertrag vereinbartes und insoweit einschlägiges Preisanpassungsrecht frühestens zwei Wochen nach der Gaspreiserhöhung auszuüben, auch wenn in dem Wärmeliefervertrag ein längerer Zeitraum für die Anpassung des Preises für die Wärmelieferung an die Änderung der durch die Gaspreiserhöhung gestiegenen Bezugskosten vereinbart wurde. Die Ausübung des Preisanpassungsrechts ist dem Kunden in Textform mitzuteilen und mit einer Begründung zu versehen. Die Preisanpassung wird frühestens zwei Wochen nach dem Tag, der auf den Tag des Zugangs der mit der Begründung versehenen Mitteilung folgt, wirksam. Übt das Fernwärmeversorgungsunternehmen ein vertraglich vereinbartes Preisanpassungsrecht gegenüber dem Kunden nach Maßgabe des Satzes 1 aus, hat der Kunde das Recht, den Wärmeliefervertrag außerordentlich mit Wirkung spätestens zum Ende des ersten Jahres nach Wirksamwerden der Preisänderung zu kündigen. Die Kündigung ist dabei binnen vier Wochen nach Wirksamwerden der Preisänderung in Textform gegenüber dem Fernwärmeversorgungsunternehmen unter Angabe des gewählten Wirksamkeitszeitpunkts zu erklären. In der Preisanpassungsmitteilung nach Satz 2 ist auf das Kündigungsrecht nach Satz 3 und auf das Überprüfungsrecht nach Absatz 6 Satz 1 hinzuweisen.

(6) Bis zur Aufhebung der Feststellung nach § 24 Absatz 1 Satz 1 des Energiesicherungsgesetzes durch die Bundesnetzagentur hat der Kunde des Fernwärmeversorgungsunternehmens, das ein vertraglich vereinbartes Preisanpassungsrecht gegenüber dem Kunden nach Maßgabe des Absatzes 5 Satz 1 ausgeübt hat, das Recht, alle zwei Monate ab Wirksamwerden einer solchen Preisanpassung die Überprüfung und gegebenenfalls unverzügliche Preissenkung auf ein angemessenes Niveau zu verlangen. Das Fernwärmeversorgungsunternehmen hat dem Kunden innerhalb einer Frist von zwei Wochen das Ergebnis der Überprüfung und eine etwaige Preisänderung mitzuteilen und zu begründen. Dabei sind für die Angemessenheit des Preises beim Fernwärmeversorgungsunternehmen seit der Preisanpassung nach Absatz 5 Satz 1 eingetretene Kostensenkungen und das Recht des Fernwärmeversorgungsunternehmens, nach § 24 Absatz 4 des Energiesicherungsgesetzes vom Energieversorgungsunternehmen eine Anpassung des Gaspreises zu verlangen, zu berücksichtigen. Erfolgt auf ein Verlangen des Kunden nach Satz 1 keine Preissenkung, hat der Kunde das Recht, den Wärmeliefervertrag ohne Einhaltung einer Frist außerordentlich mit Wirkung spätestens zum Ende des ersten Jahres nach Zugang der Mitteilung nach Satz 2 zu kündigen. Die Kündigung ist dabei binnen vier Wochen nach Zugang der Mitteilung nach Satz 2 in Textform gegenüber dem Fernwärmeversorgungsunternehmen unter Angabe des gewählten Wirksamkeitszeitpunkts zu erklären. In der Mitteilung nach Satz 2 ist auf das Kündigungsrecht nach Satz 4 hinzuweisen.

(7) Nach der Aufhebung der Feststellung nach § 24 Absatz 1 Satz 1 des Energiesicherungsgesetzes durch die Bundesnetzagentur ist Absatz 6 entsprechend anzuwenden mit der Maßgabe, dass sechs Wochen nach Aufhebung der Feststellung nach § 24 Absatz 1 Satz 1 des Energiesicherungsgesetzes das Fernwärmeversorgungsunternehmen verpflichtet ist, den Kunden über die Aufhebung der Feststellung zu unterrichten und den Preis auf ein angemessenes Niveau abzusenken. Wird ein höherer Preis vorgesehen als der Preis, der vor der Ausübung eines vertraglich vereinbarten Preisanpassungsrechts nach Maßgabe des Absatzes 5 Satz 1 galt, muss das Fernwärmeversorgungsunternehmen dem Kunden die Angemessenheit dieses höheren Preises nachvollziehbar darlegen.

41
(b) Auf dieses Erfordernis kann auch nicht im Hinblick darauf, dass nach der Begründung zur AVBFernwärmeV eine Kostenorientierung ausreicht und keine Kostenechtheit verlangt wird, verzichtet werden (so aber Wollschläger /Beermann, aaO S. 66). Denn auch bei einer Kostenorientierung muss sich der das Kostenelement repräsentierende Preisänderungsparameter im Wesentlichen - wenn auch mit gewissen Spielräumen - an den kostenmäßigen Zusammenhängen ausrichten (vgl. BR-Drucks. 459/79, aaO). Dies erfordert aber, dass ein Indikator als Bemessungsgröße gewählt wird, der an die tatsächliche Entwicklung der Kosten des überwiegend eingesetzten Brennstoffs anknüpft. Der von der Klägerin gewählte "HEL"-Faktor wäre nur dann geeignet, die Gasbezugskosten der Klägerin ausreichend abzubilden, wenn feststünde, dass sie ihrerseits gegenüber ihren Vorlieferanten einer Ölpreisbindung unterliegt, die ihrer Art und ihrem Umfang nach im Wesentlichen der von der Klägerin gegenüber ihren Endkunden praktizierten "HEL"-Bindung entspricht (vgl. hierzu Senatsurteile vom 24. März 2010 - VIII ZR 178/08 und VIIIVIII ZR 304/08, aaO Rn. 37 bzw. Rn. 45, 46, jeweils zu Gaspreisklauseln; ähnlich Lippert, aaO S. 59). Davon ist nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht auszugehen.
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Daran gemessen kann der vom Wärmeversorger gewählte Preisänderungsparameter - hier der in der Preisanpassungsklausel vorgesehene Bezugsfaktor "HEL" - nur dann als geeignet angesehen werden, seine Brennstoffkosten ausreichend abzubilden, wenn feststeht, dass er gegenüber seinem Vorlieferanten einer Bindung an einen Preisänderungsparameter unterliegt, der seiner Art und seinem Umfang nach im Wesentlichen der von ihm gegenüber seinen Endkunden praktizierten Bindung an diese Bezugsgröße entspricht (Senatsurteil vom 6. April 2011 - VIII ZR 273/09, aaO). Das ist nur dann gegeben, wenn der Vorlieferant des Wärmeversorgers bei seiner Preisbestimmung dieselben oder jedenfalls vergleichbare örtliche Notierungen als Referenzgröße (einschließlich Verbrauchssteuern) heranzieht, neben dieser Referenzgröße keinen weiteren Bemessungsfaktor vorsieht und dieselben Berechnungszeiträume zugrunde legt (Senatsurteil vom 6. April 2011 - VIII ZR 273/09, aaO Rn. 42; vgl. auch Senatsurteile vom 24. März 2010 - VIII ZR 178/08, BGHZ 185, 96 Rn. 37, und VIII ZR 304/08, WM 2010, 1050 Rn. 46; jeweils zu Gaspreisklauseln
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(cc) Vor diesem Hintergrund ist § 24 Abs. 4 Satz 1 AVBFernwärmeV24 Abs. 3 Satz 1 AVBFernwärmeV aF) dahingehend erweiternd auszulegen, dass ein Fernwärmeversorgungsunternehmen, welches die von ihm bereitgestellte Fernwärme bereits fertig von einem Vorlieferanten bezieht, zur angemessenen Berücksichtigung seiner eigenen Kostenentwicklung eine mit dem Kunden vereinbarte Preisanpassungsklausel so auszugestalten hat, dass sie an die tatsächliche Entwicklung der eigenen Wärmebezugskosten anknüpft (so im Ergebnis auch OLG Brandenburg, Urteil vom 4. September 2014 - 12 U 53/13, juris Rn. 60; Hempel/Franke/Fricke, aaO Rn. 100; Wollschläger/Zorn, aaO Rn. 55 ff.). Ein vom Versorger gewählter Preisänderungsparameter wird insofern nur dann als geeignet angesehen werden können, die dem Versorger entstandenen Bezugskosten ausreichend abzubilden, wenn feststeht, dass er gegenüber seinen Vorlieferanten einer Bindung an einen Preisänderungsparameter unterliegt, der seiner Art und seinem Umfang nach im Wesentlichen der von ihm gegenüber seinen Endkunden praktizierten Bindung an diese Bezugsgröße entspricht (vgl. Senatsurteile vom 6. April 2011 - VIII ZR 273/09, aaO; vom 25. Juni 2014 - VIII ZR 344/13, aaO).

(1) Die Abrechnung des Energieverbrauchs und die Bereitstellung von Abrechnungsinformationen einschließlich Verbrauchsinformationen erfolgt nach den §§ 4 und 5 der Fernwärme- oder Fernkälte-Verbrauchserfassungs- und -Abrechnungsverordnung in der jeweils geltenden Fassung.

(2) (weggefallen)

(3) Ändern sich innerhalb eines Abrechnungszeitraumes die Preise, so wird der für die neuen Preise maßgebliche Verbrauch zeitanteilig berechnet; jahreszeitliche Verbrauchsschwankungen sind auf der Grundlage der für die jeweilige Abnehmergruppe maßgeblichen Erfahrungswerte angemessen zu berücksichtigen. Entsprechendes gilt bei Änderung des Umsatzsteuersatzes.

(4) Preisänderungsklauseln dürfen nur so ausgestaltet sein, daß sie sowohl die Kostenentwicklung bei Erzeugung und Bereitstellung der Fernwärme durch das Unternehmen als auch die jeweiligen Verhältnisse auf dem Wärmemarkt angemessen berücksichtigen. Sie müssen die maßgeblichen Berechnungsfaktoren vollständig und in allgemein verständlicher Form ausweisen. Bei Anwendung der Preisänderungsklauseln ist der prozentuale Anteil des die Brennstoffkosten abdeckenden Preisfaktors an der jeweiligen Preisänderung gesondert auszuweisen. Eine Änderung einer Preisänderungsklausel darf nicht einseitig durch öffentliche Bekanntgabe erfolgen.

(5) Hat ein Energieversorgungsunternehmen gegenüber einem Fernwärmeversorgungsunternehmen nach § 24 Absatz 1 oder Absatz 4 des Energiesicherungsgesetzes vom 20. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3681), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 8. Juli 2022 (BGBl. I S. 1054) geändert worden ist, den Preis für die Lieferung von Gas zur Erzeugung von Fernwärme erhöht, so sind dieses Fernwärmeversorgungsunternehmen sowie ein Fernwärmeversorgungsunternehmen, das seinerseits Wärme von einem solchen Fernwärmeversorgungsunternehmen geliefert bekommt, berechtigt, ein in einem Wärmeliefervertrag vereinbartes und insoweit einschlägiges Preisanpassungsrecht frühestens zwei Wochen nach der Gaspreiserhöhung auszuüben, auch wenn in dem Wärmeliefervertrag ein längerer Zeitraum für die Anpassung des Preises für die Wärmelieferung an die Änderung der durch die Gaspreiserhöhung gestiegenen Bezugskosten vereinbart wurde. Die Ausübung des Preisanpassungsrechts ist dem Kunden in Textform mitzuteilen und mit einer Begründung zu versehen. Die Preisanpassung wird frühestens zwei Wochen nach dem Tag, der auf den Tag des Zugangs der mit der Begründung versehenen Mitteilung folgt, wirksam. Übt das Fernwärmeversorgungsunternehmen ein vertraglich vereinbartes Preisanpassungsrecht gegenüber dem Kunden nach Maßgabe des Satzes 1 aus, hat der Kunde das Recht, den Wärmeliefervertrag außerordentlich mit Wirkung spätestens zum Ende des ersten Jahres nach Wirksamwerden der Preisänderung zu kündigen. Die Kündigung ist dabei binnen vier Wochen nach Wirksamwerden der Preisänderung in Textform gegenüber dem Fernwärmeversorgungsunternehmen unter Angabe des gewählten Wirksamkeitszeitpunkts zu erklären. In der Preisanpassungsmitteilung nach Satz 2 ist auf das Kündigungsrecht nach Satz 3 und auf das Überprüfungsrecht nach Absatz 6 Satz 1 hinzuweisen.

(6) Bis zur Aufhebung der Feststellung nach § 24 Absatz 1 Satz 1 des Energiesicherungsgesetzes durch die Bundesnetzagentur hat der Kunde des Fernwärmeversorgungsunternehmens, das ein vertraglich vereinbartes Preisanpassungsrecht gegenüber dem Kunden nach Maßgabe des Absatzes 5 Satz 1 ausgeübt hat, das Recht, alle zwei Monate ab Wirksamwerden einer solchen Preisanpassung die Überprüfung und gegebenenfalls unverzügliche Preissenkung auf ein angemessenes Niveau zu verlangen. Das Fernwärmeversorgungsunternehmen hat dem Kunden innerhalb einer Frist von zwei Wochen das Ergebnis der Überprüfung und eine etwaige Preisänderung mitzuteilen und zu begründen. Dabei sind für die Angemessenheit des Preises beim Fernwärmeversorgungsunternehmen seit der Preisanpassung nach Absatz 5 Satz 1 eingetretene Kostensenkungen und das Recht des Fernwärmeversorgungsunternehmens, nach § 24 Absatz 4 des Energiesicherungsgesetzes vom Energieversorgungsunternehmen eine Anpassung des Gaspreises zu verlangen, zu berücksichtigen. Erfolgt auf ein Verlangen des Kunden nach Satz 1 keine Preissenkung, hat der Kunde das Recht, den Wärmeliefervertrag ohne Einhaltung einer Frist außerordentlich mit Wirkung spätestens zum Ende des ersten Jahres nach Zugang der Mitteilung nach Satz 2 zu kündigen. Die Kündigung ist dabei binnen vier Wochen nach Zugang der Mitteilung nach Satz 2 in Textform gegenüber dem Fernwärmeversorgungsunternehmen unter Angabe des gewählten Wirksamkeitszeitpunkts zu erklären. In der Mitteilung nach Satz 2 ist auf das Kündigungsrecht nach Satz 4 hinzuweisen.

(7) Nach der Aufhebung der Feststellung nach § 24 Absatz 1 Satz 1 des Energiesicherungsgesetzes durch die Bundesnetzagentur ist Absatz 6 entsprechend anzuwenden mit der Maßgabe, dass sechs Wochen nach Aufhebung der Feststellung nach § 24 Absatz 1 Satz 1 des Energiesicherungsgesetzes das Fernwärmeversorgungsunternehmen verpflichtet ist, den Kunden über die Aufhebung der Feststellung zu unterrichten und den Preis auf ein angemessenes Niveau abzusenken. Wird ein höherer Preis vorgesehen als der Preis, der vor der Ausübung eines vertraglich vereinbarten Preisanpassungsrechts nach Maßgabe des Absatzes 5 Satz 1 galt, muss das Fernwärmeversorgungsunternehmen dem Kunden die Angemessenheit dieses höheren Preises nachvollziehbar darlegen.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

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(b) Auf dieses Erfordernis kann auch nicht im Hinblick darauf, dass nach der Begründung zur AVBFernwärmeV eine Kostenorientierung ausreicht und keine Kostenechtheit verlangt wird, verzichtet werden (so aber Wollschläger /Beermann, aaO S. 66). Denn auch bei einer Kostenorientierung muss sich der das Kostenelement repräsentierende Preisänderungsparameter im Wesentlichen - wenn auch mit gewissen Spielräumen - an den kostenmäßigen Zusammenhängen ausrichten (vgl. BR-Drucks. 459/79, aaO). Dies erfordert aber, dass ein Indikator als Bemessungsgröße gewählt wird, der an die tatsächliche Entwicklung der Kosten des überwiegend eingesetzten Brennstoffs anknüpft. Der von der Klägerin gewählte "HEL"-Faktor wäre nur dann geeignet, die Gasbezugskosten der Klägerin ausreichend abzubilden, wenn feststünde, dass sie ihrerseits gegenüber ihren Vorlieferanten einer Ölpreisbindung unterliegt, die ihrer Art und ihrem Umfang nach im Wesentlichen der von der Klägerin gegenüber ihren Endkunden praktizierten "HEL"-Bindung entspricht (vgl. hierzu Senatsurteile vom 24. März 2010 - VIII ZR 178/08 und VIIIVIII ZR 304/08, aaO Rn. 37 bzw. Rn. 45, 46, jeweils zu Gaspreisklauseln; ähnlich Lippert, aaO S. 59). Davon ist nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht auszugehen.

(1) Die Abrechnung des Energieverbrauchs und die Bereitstellung von Abrechnungsinformationen einschließlich Verbrauchsinformationen erfolgt nach den §§ 4 und 5 der Fernwärme- oder Fernkälte-Verbrauchserfassungs- und -Abrechnungsverordnung in der jeweils geltenden Fassung.

(2) (weggefallen)

(3) Ändern sich innerhalb eines Abrechnungszeitraumes die Preise, so wird der für die neuen Preise maßgebliche Verbrauch zeitanteilig berechnet; jahreszeitliche Verbrauchsschwankungen sind auf der Grundlage der für die jeweilige Abnehmergruppe maßgeblichen Erfahrungswerte angemessen zu berücksichtigen. Entsprechendes gilt bei Änderung des Umsatzsteuersatzes.

(4) Preisänderungsklauseln dürfen nur so ausgestaltet sein, daß sie sowohl die Kostenentwicklung bei Erzeugung und Bereitstellung der Fernwärme durch das Unternehmen als auch die jeweiligen Verhältnisse auf dem Wärmemarkt angemessen berücksichtigen. Sie müssen die maßgeblichen Berechnungsfaktoren vollständig und in allgemein verständlicher Form ausweisen. Bei Anwendung der Preisänderungsklauseln ist der prozentuale Anteil des die Brennstoffkosten abdeckenden Preisfaktors an der jeweiligen Preisänderung gesondert auszuweisen. Eine Änderung einer Preisänderungsklausel darf nicht einseitig durch öffentliche Bekanntgabe erfolgen.

(5) Hat ein Energieversorgungsunternehmen gegenüber einem Fernwärmeversorgungsunternehmen nach § 24 Absatz 1 oder Absatz 4 des Energiesicherungsgesetzes vom 20. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3681), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 8. Juli 2022 (BGBl. I S. 1054) geändert worden ist, den Preis für die Lieferung von Gas zur Erzeugung von Fernwärme erhöht, so sind dieses Fernwärmeversorgungsunternehmen sowie ein Fernwärmeversorgungsunternehmen, das seinerseits Wärme von einem solchen Fernwärmeversorgungsunternehmen geliefert bekommt, berechtigt, ein in einem Wärmeliefervertrag vereinbartes und insoweit einschlägiges Preisanpassungsrecht frühestens zwei Wochen nach der Gaspreiserhöhung auszuüben, auch wenn in dem Wärmeliefervertrag ein längerer Zeitraum für die Anpassung des Preises für die Wärmelieferung an die Änderung der durch die Gaspreiserhöhung gestiegenen Bezugskosten vereinbart wurde. Die Ausübung des Preisanpassungsrechts ist dem Kunden in Textform mitzuteilen und mit einer Begründung zu versehen. Die Preisanpassung wird frühestens zwei Wochen nach dem Tag, der auf den Tag des Zugangs der mit der Begründung versehenen Mitteilung folgt, wirksam. Übt das Fernwärmeversorgungsunternehmen ein vertraglich vereinbartes Preisanpassungsrecht gegenüber dem Kunden nach Maßgabe des Satzes 1 aus, hat der Kunde das Recht, den Wärmeliefervertrag außerordentlich mit Wirkung spätestens zum Ende des ersten Jahres nach Wirksamwerden der Preisänderung zu kündigen. Die Kündigung ist dabei binnen vier Wochen nach Wirksamwerden der Preisänderung in Textform gegenüber dem Fernwärmeversorgungsunternehmen unter Angabe des gewählten Wirksamkeitszeitpunkts zu erklären. In der Preisanpassungsmitteilung nach Satz 2 ist auf das Kündigungsrecht nach Satz 3 und auf das Überprüfungsrecht nach Absatz 6 Satz 1 hinzuweisen.

(6) Bis zur Aufhebung der Feststellung nach § 24 Absatz 1 Satz 1 des Energiesicherungsgesetzes durch die Bundesnetzagentur hat der Kunde des Fernwärmeversorgungsunternehmens, das ein vertraglich vereinbartes Preisanpassungsrecht gegenüber dem Kunden nach Maßgabe des Absatzes 5 Satz 1 ausgeübt hat, das Recht, alle zwei Monate ab Wirksamwerden einer solchen Preisanpassung die Überprüfung und gegebenenfalls unverzügliche Preissenkung auf ein angemessenes Niveau zu verlangen. Das Fernwärmeversorgungsunternehmen hat dem Kunden innerhalb einer Frist von zwei Wochen das Ergebnis der Überprüfung und eine etwaige Preisänderung mitzuteilen und zu begründen. Dabei sind für die Angemessenheit des Preises beim Fernwärmeversorgungsunternehmen seit der Preisanpassung nach Absatz 5 Satz 1 eingetretene Kostensenkungen und das Recht des Fernwärmeversorgungsunternehmens, nach § 24 Absatz 4 des Energiesicherungsgesetzes vom Energieversorgungsunternehmen eine Anpassung des Gaspreises zu verlangen, zu berücksichtigen. Erfolgt auf ein Verlangen des Kunden nach Satz 1 keine Preissenkung, hat der Kunde das Recht, den Wärmeliefervertrag ohne Einhaltung einer Frist außerordentlich mit Wirkung spätestens zum Ende des ersten Jahres nach Zugang der Mitteilung nach Satz 2 zu kündigen. Die Kündigung ist dabei binnen vier Wochen nach Zugang der Mitteilung nach Satz 2 in Textform gegenüber dem Fernwärmeversorgungsunternehmen unter Angabe des gewählten Wirksamkeitszeitpunkts zu erklären. In der Mitteilung nach Satz 2 ist auf das Kündigungsrecht nach Satz 4 hinzuweisen.

(7) Nach der Aufhebung der Feststellung nach § 24 Absatz 1 Satz 1 des Energiesicherungsgesetzes durch die Bundesnetzagentur ist Absatz 6 entsprechend anzuwenden mit der Maßgabe, dass sechs Wochen nach Aufhebung der Feststellung nach § 24 Absatz 1 Satz 1 des Energiesicherungsgesetzes das Fernwärmeversorgungsunternehmen verpflichtet ist, den Kunden über die Aufhebung der Feststellung zu unterrichten und den Preis auf ein angemessenes Niveau abzusenken. Wird ein höherer Preis vorgesehen als der Preis, der vor der Ausübung eines vertraglich vereinbarten Preisanpassungsrechts nach Maßgabe des Absatzes 5 Satz 1 galt, muss das Fernwärmeversorgungsunternehmen dem Kunden die Angemessenheit dieses höheren Preises nachvollziehbar darlegen.

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(b) Auf dieses Erfordernis kann auch nicht im Hinblick darauf, dass nach der Begründung zur AVBFernwärmeV eine Kostenorientierung ausreicht und keine Kostenechtheit verlangt wird, verzichtet werden (so aber Wollschläger /Beermann, aaO S. 66). Denn auch bei einer Kostenorientierung muss sich der das Kostenelement repräsentierende Preisänderungsparameter im Wesentlichen - wenn auch mit gewissen Spielräumen - an den kostenmäßigen Zusammenhängen ausrichten (vgl. BR-Drucks. 459/79, aaO). Dies erfordert aber, dass ein Indikator als Bemessungsgröße gewählt wird, der an die tatsächliche Entwicklung der Kosten des überwiegend eingesetzten Brennstoffs anknüpft. Der von der Klägerin gewählte "HEL"-Faktor wäre nur dann geeignet, die Gasbezugskosten der Klägerin ausreichend abzubilden, wenn feststünde, dass sie ihrerseits gegenüber ihren Vorlieferanten einer Ölpreisbindung unterliegt, die ihrer Art und ihrem Umfang nach im Wesentlichen der von der Klägerin gegenüber ihren Endkunden praktizierten "HEL"-Bindung entspricht (vgl. hierzu Senatsurteile vom 24. März 2010 - VIII ZR 178/08 und VIIIVIII ZR 304/08, aaO Rn. 37 bzw. Rn. 45, 46, jeweils zu Gaspreisklauseln; ähnlich Lippert, aaO S. 59). Davon ist nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht auszugehen.

(1) Die Abrechnung des Energieverbrauchs und die Bereitstellung von Abrechnungsinformationen einschließlich Verbrauchsinformationen erfolgt nach den §§ 4 und 5 der Fernwärme- oder Fernkälte-Verbrauchserfassungs- und -Abrechnungsverordnung in der jeweils geltenden Fassung.

(2) (weggefallen)

(3) Ändern sich innerhalb eines Abrechnungszeitraumes die Preise, so wird der für die neuen Preise maßgebliche Verbrauch zeitanteilig berechnet; jahreszeitliche Verbrauchsschwankungen sind auf der Grundlage der für die jeweilige Abnehmergruppe maßgeblichen Erfahrungswerte angemessen zu berücksichtigen. Entsprechendes gilt bei Änderung des Umsatzsteuersatzes.

(4) Preisänderungsklauseln dürfen nur so ausgestaltet sein, daß sie sowohl die Kostenentwicklung bei Erzeugung und Bereitstellung der Fernwärme durch das Unternehmen als auch die jeweiligen Verhältnisse auf dem Wärmemarkt angemessen berücksichtigen. Sie müssen die maßgeblichen Berechnungsfaktoren vollständig und in allgemein verständlicher Form ausweisen. Bei Anwendung der Preisänderungsklauseln ist der prozentuale Anteil des die Brennstoffkosten abdeckenden Preisfaktors an der jeweiligen Preisänderung gesondert auszuweisen. Eine Änderung einer Preisänderungsklausel darf nicht einseitig durch öffentliche Bekanntgabe erfolgen.

(5) Hat ein Energieversorgungsunternehmen gegenüber einem Fernwärmeversorgungsunternehmen nach § 24 Absatz 1 oder Absatz 4 des Energiesicherungsgesetzes vom 20. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3681), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 8. Juli 2022 (BGBl. I S. 1054) geändert worden ist, den Preis für die Lieferung von Gas zur Erzeugung von Fernwärme erhöht, so sind dieses Fernwärmeversorgungsunternehmen sowie ein Fernwärmeversorgungsunternehmen, das seinerseits Wärme von einem solchen Fernwärmeversorgungsunternehmen geliefert bekommt, berechtigt, ein in einem Wärmeliefervertrag vereinbartes und insoweit einschlägiges Preisanpassungsrecht frühestens zwei Wochen nach der Gaspreiserhöhung auszuüben, auch wenn in dem Wärmeliefervertrag ein längerer Zeitraum für die Anpassung des Preises für die Wärmelieferung an die Änderung der durch die Gaspreiserhöhung gestiegenen Bezugskosten vereinbart wurde. Die Ausübung des Preisanpassungsrechts ist dem Kunden in Textform mitzuteilen und mit einer Begründung zu versehen. Die Preisanpassung wird frühestens zwei Wochen nach dem Tag, der auf den Tag des Zugangs der mit der Begründung versehenen Mitteilung folgt, wirksam. Übt das Fernwärmeversorgungsunternehmen ein vertraglich vereinbartes Preisanpassungsrecht gegenüber dem Kunden nach Maßgabe des Satzes 1 aus, hat der Kunde das Recht, den Wärmeliefervertrag außerordentlich mit Wirkung spätestens zum Ende des ersten Jahres nach Wirksamwerden der Preisänderung zu kündigen. Die Kündigung ist dabei binnen vier Wochen nach Wirksamwerden der Preisänderung in Textform gegenüber dem Fernwärmeversorgungsunternehmen unter Angabe des gewählten Wirksamkeitszeitpunkts zu erklären. In der Preisanpassungsmitteilung nach Satz 2 ist auf das Kündigungsrecht nach Satz 3 und auf das Überprüfungsrecht nach Absatz 6 Satz 1 hinzuweisen.

(6) Bis zur Aufhebung der Feststellung nach § 24 Absatz 1 Satz 1 des Energiesicherungsgesetzes durch die Bundesnetzagentur hat der Kunde des Fernwärmeversorgungsunternehmens, das ein vertraglich vereinbartes Preisanpassungsrecht gegenüber dem Kunden nach Maßgabe des Absatzes 5 Satz 1 ausgeübt hat, das Recht, alle zwei Monate ab Wirksamwerden einer solchen Preisanpassung die Überprüfung und gegebenenfalls unverzügliche Preissenkung auf ein angemessenes Niveau zu verlangen. Das Fernwärmeversorgungsunternehmen hat dem Kunden innerhalb einer Frist von zwei Wochen das Ergebnis der Überprüfung und eine etwaige Preisänderung mitzuteilen und zu begründen. Dabei sind für die Angemessenheit des Preises beim Fernwärmeversorgungsunternehmen seit der Preisanpassung nach Absatz 5 Satz 1 eingetretene Kostensenkungen und das Recht des Fernwärmeversorgungsunternehmens, nach § 24 Absatz 4 des Energiesicherungsgesetzes vom Energieversorgungsunternehmen eine Anpassung des Gaspreises zu verlangen, zu berücksichtigen. Erfolgt auf ein Verlangen des Kunden nach Satz 1 keine Preissenkung, hat der Kunde das Recht, den Wärmeliefervertrag ohne Einhaltung einer Frist außerordentlich mit Wirkung spätestens zum Ende des ersten Jahres nach Zugang der Mitteilung nach Satz 2 zu kündigen. Die Kündigung ist dabei binnen vier Wochen nach Zugang der Mitteilung nach Satz 2 in Textform gegenüber dem Fernwärmeversorgungsunternehmen unter Angabe des gewählten Wirksamkeitszeitpunkts zu erklären. In der Mitteilung nach Satz 2 ist auf das Kündigungsrecht nach Satz 4 hinzuweisen.

(7) Nach der Aufhebung der Feststellung nach § 24 Absatz 1 Satz 1 des Energiesicherungsgesetzes durch die Bundesnetzagentur ist Absatz 6 entsprechend anzuwenden mit der Maßgabe, dass sechs Wochen nach Aufhebung der Feststellung nach § 24 Absatz 1 Satz 1 des Energiesicherungsgesetzes das Fernwärmeversorgungsunternehmen verpflichtet ist, den Kunden über die Aufhebung der Feststellung zu unterrichten und den Preis auf ein angemessenes Niveau abzusenken. Wird ein höherer Preis vorgesehen als der Preis, der vor der Ausübung eines vertraglich vereinbarten Preisanpassungsrechts nach Maßgabe des Absatzes 5 Satz 1 galt, muss das Fernwärmeversorgungsunternehmen dem Kunden die Angemessenheit dieses höheren Preises nachvollziehbar darlegen.

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(b) Auf dieses Erfordernis kann auch nicht im Hinblick darauf, dass nach der Begründung zur AVBFernwärmeV eine Kostenorientierung ausreicht und keine Kostenechtheit verlangt wird, verzichtet werden (so aber Wollschläger /Beermann, aaO S. 66). Denn auch bei einer Kostenorientierung muss sich der das Kostenelement repräsentierende Preisänderungsparameter im Wesentlichen - wenn auch mit gewissen Spielräumen - an den kostenmäßigen Zusammenhängen ausrichten (vgl. BR-Drucks. 459/79, aaO). Dies erfordert aber, dass ein Indikator als Bemessungsgröße gewählt wird, der an die tatsächliche Entwicklung der Kosten des überwiegend eingesetzten Brennstoffs anknüpft. Der von der Klägerin gewählte "HEL"-Faktor wäre nur dann geeignet, die Gasbezugskosten der Klägerin ausreichend abzubilden, wenn feststünde, dass sie ihrerseits gegenüber ihren Vorlieferanten einer Ölpreisbindung unterliegt, die ihrer Art und ihrem Umfang nach im Wesentlichen der von der Klägerin gegenüber ihren Endkunden praktizierten "HEL"-Bindung entspricht (vgl. hierzu Senatsurteile vom 24. März 2010 - VIII ZR 178/08 und VIIIVIII ZR 304/08, aaO Rn. 37 bzw. Rn. 45, 46, jeweils zu Gaspreisklauseln; ähnlich Lippert, aaO S. 59). Davon ist nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht auszugehen.
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Daran gemessen kann der vom Wärmeversorger gewählte Preisänderungsparameter - hier der in der Preisanpassungsklausel vorgesehene Bezugsfaktor "HEL" - nur dann als geeignet angesehen werden, seine Brennstoffkosten ausreichend abzubilden, wenn feststeht, dass er gegenüber seinem Vorlieferanten einer Bindung an einen Preisänderungsparameter unterliegt, der seiner Art und seinem Umfang nach im Wesentlichen der von ihm gegenüber seinen Endkunden praktizierten Bindung an diese Bezugsgröße entspricht (Senatsurteil vom 6. April 2011 - VIII ZR 273/09, aaO). Das ist nur dann gegeben, wenn der Vorlieferant des Wärmeversorgers bei seiner Preisbestimmung dieselben oder jedenfalls vergleichbare örtliche Notierungen als Referenzgröße (einschließlich Verbrauchssteuern) heranzieht, neben dieser Referenzgröße keinen weiteren Bemessungsfaktor vorsieht und dieselben Berechnungszeiträume zugrunde legt (Senatsurteil vom 6. April 2011 - VIII ZR 273/09, aaO Rn. 42; vgl. auch Senatsurteile vom 24. März 2010 - VIII ZR 178/08, BGHZ 185, 96 Rn. 37, und VIII ZR 304/08, WM 2010, 1050 Rn. 46; jeweils zu Gaspreisklauseln
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(cc) Vor diesem Hintergrund ist § 24 Abs. 4 Satz 1 AVBFernwärmeV24 Abs. 3 Satz 1 AVBFernwärmeV aF) dahingehend erweiternd auszulegen, dass ein Fernwärmeversorgungsunternehmen, welches die von ihm bereitgestellte Fernwärme bereits fertig von einem Vorlieferanten bezieht, zur angemessenen Berücksichtigung seiner eigenen Kostenentwicklung eine mit dem Kunden vereinbarte Preisanpassungsklausel so auszugestalten hat, dass sie an die tatsächliche Entwicklung der eigenen Wärmebezugskosten anknüpft (so im Ergebnis auch OLG Brandenburg, Urteil vom 4. September 2014 - 12 U 53/13, juris Rn. 60; Hempel/Franke/Fricke, aaO Rn. 100; Wollschläger/Zorn, aaO Rn. 55 ff.). Ein vom Versorger gewählter Preisänderungsparameter wird insofern nur dann als geeignet angesehen werden können, die dem Versorger entstandenen Bezugskosten ausreichend abzubilden, wenn feststeht, dass er gegenüber seinen Vorlieferanten einer Bindung an einen Preisänderungsparameter unterliegt, der seiner Art und seinem Umfang nach im Wesentlichen der von ihm gegenüber seinen Endkunden praktizierten Bindung an diese Bezugsgröße entspricht (vgl. Senatsurteile vom 6. April 2011 - VIII ZR 273/09, aaO; vom 25. Juni 2014 - VIII ZR 344/13, aaO).
41
(b) Auf dieses Erfordernis kann auch nicht im Hinblick darauf, dass nach der Begründung zur AVBFernwärmeV eine Kostenorientierung ausreicht und keine Kostenechtheit verlangt wird, verzichtet werden (so aber Wollschläger /Beermann, aaO S. 66). Denn auch bei einer Kostenorientierung muss sich der das Kostenelement repräsentierende Preisänderungsparameter im Wesentlichen - wenn auch mit gewissen Spielräumen - an den kostenmäßigen Zusammenhängen ausrichten (vgl. BR-Drucks. 459/79, aaO). Dies erfordert aber, dass ein Indikator als Bemessungsgröße gewählt wird, der an die tatsächliche Entwicklung der Kosten des überwiegend eingesetzten Brennstoffs anknüpft. Der von der Klägerin gewählte "HEL"-Faktor wäre nur dann geeignet, die Gasbezugskosten der Klägerin ausreichend abzubilden, wenn feststünde, dass sie ihrerseits gegenüber ihren Vorlieferanten einer Ölpreisbindung unterliegt, die ihrer Art und ihrem Umfang nach im Wesentlichen der von der Klägerin gegenüber ihren Endkunden praktizierten "HEL"-Bindung entspricht (vgl. hierzu Senatsurteile vom 24. März 2010 - VIII ZR 178/08 und VIIIVIII ZR 304/08, aaO Rn. 37 bzw. Rn. 45, 46, jeweils zu Gaspreisklauseln; ähnlich Lippert, aaO S. 59). Davon ist nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht auszugehen.
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Daran gemessen kann der vom Wärmeversorger gewählte Preisänderungsparameter - hier der in der Preisanpassungsklausel vorgesehene Bezugsfaktor "HEL" - nur dann als geeignet angesehen werden, seine Brennstoffkosten ausreichend abzubilden, wenn feststeht, dass er gegenüber seinem Vorlieferanten einer Bindung an einen Preisänderungsparameter unterliegt, der seiner Art und seinem Umfang nach im Wesentlichen der von ihm gegenüber seinen Endkunden praktizierten Bindung an diese Bezugsgröße entspricht (Senatsurteil vom 6. April 2011 - VIII ZR 273/09, aaO). Das ist nur dann gegeben, wenn der Vorlieferant des Wärmeversorgers bei seiner Preisbestimmung dieselben oder jedenfalls vergleichbare örtliche Notierungen als Referenzgröße (einschließlich Verbrauchssteuern) heranzieht, neben dieser Referenzgröße keinen weiteren Bemessungsfaktor vorsieht und dieselben Berechnungszeiträume zugrunde legt (Senatsurteil vom 6. April 2011 - VIII ZR 273/09, aaO Rn. 42; vgl. auch Senatsurteile vom 24. März 2010 - VIII ZR 178/08, BGHZ 185, 96 Rn. 37, und VIII ZR 304/08, WM 2010, 1050 Rn. 46; jeweils zu Gaspreisklauseln
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(cc) Vor diesem Hintergrund ist § 24 Abs. 4 Satz 1 AVBFernwärmeV24 Abs. 3 Satz 1 AVBFernwärmeV aF) dahingehend erweiternd auszulegen, dass ein Fernwärmeversorgungsunternehmen, welches die von ihm bereitgestellte Fernwärme bereits fertig von einem Vorlieferanten bezieht, zur angemessenen Berücksichtigung seiner eigenen Kostenentwicklung eine mit dem Kunden vereinbarte Preisanpassungsklausel so auszugestalten hat, dass sie an die tatsächliche Entwicklung der eigenen Wärmebezugskosten anknüpft (so im Ergebnis auch OLG Brandenburg, Urteil vom 4. September 2014 - 12 U 53/13, juris Rn. 60; Hempel/Franke/Fricke, aaO Rn. 100; Wollschläger/Zorn, aaO Rn. 55 ff.). Ein vom Versorger gewählter Preisänderungsparameter wird insofern nur dann als geeignet angesehen werden können, die dem Versorger entstandenen Bezugskosten ausreichend abzubilden, wenn feststeht, dass er gegenüber seinen Vorlieferanten einer Bindung an einen Preisänderungsparameter unterliegt, der seiner Art und seinem Umfang nach im Wesentlichen der von ihm gegenüber seinen Endkunden praktizierten Bindung an diese Bezugsgröße entspricht (vgl. Senatsurteile vom 6. April 2011 - VIII ZR 273/09, aaO; vom 25. Juni 2014 - VIII ZR 344/13, aaO).
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(b) Auf dieses Erfordernis kann auch nicht im Hinblick darauf, dass nach der Begründung zur AVBFernwärmeV eine Kostenorientierung ausreicht und keine Kostenechtheit verlangt wird, verzichtet werden (so aber Wollschläger /Beermann, aaO S. 66). Denn auch bei einer Kostenorientierung muss sich der das Kostenelement repräsentierende Preisänderungsparameter im Wesentlichen - wenn auch mit gewissen Spielräumen - an den kostenmäßigen Zusammenhängen ausrichten (vgl. BR-Drucks. 459/79, aaO). Dies erfordert aber, dass ein Indikator als Bemessungsgröße gewählt wird, der an die tatsächliche Entwicklung der Kosten des überwiegend eingesetzten Brennstoffs anknüpft. Der von der Klägerin gewählte "HEL"-Faktor wäre nur dann geeignet, die Gasbezugskosten der Klägerin ausreichend abzubilden, wenn feststünde, dass sie ihrerseits gegenüber ihren Vorlieferanten einer Ölpreisbindung unterliegt, die ihrer Art und ihrem Umfang nach im Wesentlichen der von der Klägerin gegenüber ihren Endkunden praktizierten "HEL"-Bindung entspricht (vgl. hierzu Senatsurteile vom 24. März 2010 - VIII ZR 178/08 und VIIIVIII ZR 304/08, aaO Rn. 37 bzw. Rn. 45, 46, jeweils zu Gaspreisklauseln; ähnlich Lippert, aaO S. 59). Davon ist nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht auszugehen.

(1) Die Abrechnung des Energieverbrauchs und die Bereitstellung von Abrechnungsinformationen einschließlich Verbrauchsinformationen erfolgt nach den §§ 4 und 5 der Fernwärme- oder Fernkälte-Verbrauchserfassungs- und -Abrechnungsverordnung in der jeweils geltenden Fassung.

(2) (weggefallen)

(3) Ändern sich innerhalb eines Abrechnungszeitraumes die Preise, so wird der für die neuen Preise maßgebliche Verbrauch zeitanteilig berechnet; jahreszeitliche Verbrauchsschwankungen sind auf der Grundlage der für die jeweilige Abnehmergruppe maßgeblichen Erfahrungswerte angemessen zu berücksichtigen. Entsprechendes gilt bei Änderung des Umsatzsteuersatzes.

(4) Preisänderungsklauseln dürfen nur so ausgestaltet sein, daß sie sowohl die Kostenentwicklung bei Erzeugung und Bereitstellung der Fernwärme durch das Unternehmen als auch die jeweiligen Verhältnisse auf dem Wärmemarkt angemessen berücksichtigen. Sie müssen die maßgeblichen Berechnungsfaktoren vollständig und in allgemein verständlicher Form ausweisen. Bei Anwendung der Preisänderungsklauseln ist der prozentuale Anteil des die Brennstoffkosten abdeckenden Preisfaktors an der jeweiligen Preisänderung gesondert auszuweisen. Eine Änderung einer Preisänderungsklausel darf nicht einseitig durch öffentliche Bekanntgabe erfolgen.

(5) Hat ein Energieversorgungsunternehmen gegenüber einem Fernwärmeversorgungsunternehmen nach § 24 Absatz 1 oder Absatz 4 des Energiesicherungsgesetzes vom 20. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3681), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 8. Juli 2022 (BGBl. I S. 1054) geändert worden ist, den Preis für die Lieferung von Gas zur Erzeugung von Fernwärme erhöht, so sind dieses Fernwärmeversorgungsunternehmen sowie ein Fernwärmeversorgungsunternehmen, das seinerseits Wärme von einem solchen Fernwärmeversorgungsunternehmen geliefert bekommt, berechtigt, ein in einem Wärmeliefervertrag vereinbartes und insoweit einschlägiges Preisanpassungsrecht frühestens zwei Wochen nach der Gaspreiserhöhung auszuüben, auch wenn in dem Wärmeliefervertrag ein längerer Zeitraum für die Anpassung des Preises für die Wärmelieferung an die Änderung der durch die Gaspreiserhöhung gestiegenen Bezugskosten vereinbart wurde. Die Ausübung des Preisanpassungsrechts ist dem Kunden in Textform mitzuteilen und mit einer Begründung zu versehen. Die Preisanpassung wird frühestens zwei Wochen nach dem Tag, der auf den Tag des Zugangs der mit der Begründung versehenen Mitteilung folgt, wirksam. Übt das Fernwärmeversorgungsunternehmen ein vertraglich vereinbartes Preisanpassungsrecht gegenüber dem Kunden nach Maßgabe des Satzes 1 aus, hat der Kunde das Recht, den Wärmeliefervertrag außerordentlich mit Wirkung spätestens zum Ende des ersten Jahres nach Wirksamwerden der Preisänderung zu kündigen. Die Kündigung ist dabei binnen vier Wochen nach Wirksamwerden der Preisänderung in Textform gegenüber dem Fernwärmeversorgungsunternehmen unter Angabe des gewählten Wirksamkeitszeitpunkts zu erklären. In der Preisanpassungsmitteilung nach Satz 2 ist auf das Kündigungsrecht nach Satz 3 und auf das Überprüfungsrecht nach Absatz 6 Satz 1 hinzuweisen.

(6) Bis zur Aufhebung der Feststellung nach § 24 Absatz 1 Satz 1 des Energiesicherungsgesetzes durch die Bundesnetzagentur hat der Kunde des Fernwärmeversorgungsunternehmens, das ein vertraglich vereinbartes Preisanpassungsrecht gegenüber dem Kunden nach Maßgabe des Absatzes 5 Satz 1 ausgeübt hat, das Recht, alle zwei Monate ab Wirksamwerden einer solchen Preisanpassung die Überprüfung und gegebenenfalls unverzügliche Preissenkung auf ein angemessenes Niveau zu verlangen. Das Fernwärmeversorgungsunternehmen hat dem Kunden innerhalb einer Frist von zwei Wochen das Ergebnis der Überprüfung und eine etwaige Preisänderung mitzuteilen und zu begründen. Dabei sind für die Angemessenheit des Preises beim Fernwärmeversorgungsunternehmen seit der Preisanpassung nach Absatz 5 Satz 1 eingetretene Kostensenkungen und das Recht des Fernwärmeversorgungsunternehmens, nach § 24 Absatz 4 des Energiesicherungsgesetzes vom Energieversorgungsunternehmen eine Anpassung des Gaspreises zu verlangen, zu berücksichtigen. Erfolgt auf ein Verlangen des Kunden nach Satz 1 keine Preissenkung, hat der Kunde das Recht, den Wärmeliefervertrag ohne Einhaltung einer Frist außerordentlich mit Wirkung spätestens zum Ende des ersten Jahres nach Zugang der Mitteilung nach Satz 2 zu kündigen. Die Kündigung ist dabei binnen vier Wochen nach Zugang der Mitteilung nach Satz 2 in Textform gegenüber dem Fernwärmeversorgungsunternehmen unter Angabe des gewählten Wirksamkeitszeitpunkts zu erklären. In der Mitteilung nach Satz 2 ist auf das Kündigungsrecht nach Satz 4 hinzuweisen.

(7) Nach der Aufhebung der Feststellung nach § 24 Absatz 1 Satz 1 des Energiesicherungsgesetzes durch die Bundesnetzagentur ist Absatz 6 entsprechend anzuwenden mit der Maßgabe, dass sechs Wochen nach Aufhebung der Feststellung nach § 24 Absatz 1 Satz 1 des Energiesicherungsgesetzes das Fernwärmeversorgungsunternehmen verpflichtet ist, den Kunden über die Aufhebung der Feststellung zu unterrichten und den Preis auf ein angemessenes Niveau abzusenken. Wird ein höherer Preis vorgesehen als der Preis, der vor der Ausübung eines vertraglich vereinbarten Preisanpassungsrechts nach Maßgabe des Absatzes 5 Satz 1 galt, muss das Fernwärmeversorgungsunternehmen dem Kunden die Angemessenheit dieses höheren Preises nachvollziehbar darlegen.

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(b) Auf dieses Erfordernis kann auch nicht im Hinblick darauf, dass nach der Begründung zur AVBFernwärmeV eine Kostenorientierung ausreicht und keine Kostenechtheit verlangt wird, verzichtet werden (so aber Wollschläger /Beermann, aaO S. 66). Denn auch bei einer Kostenorientierung muss sich der das Kostenelement repräsentierende Preisänderungsparameter im Wesentlichen - wenn auch mit gewissen Spielräumen - an den kostenmäßigen Zusammenhängen ausrichten (vgl. BR-Drucks. 459/79, aaO). Dies erfordert aber, dass ein Indikator als Bemessungsgröße gewählt wird, der an die tatsächliche Entwicklung der Kosten des überwiegend eingesetzten Brennstoffs anknüpft. Der von der Klägerin gewählte "HEL"-Faktor wäre nur dann geeignet, die Gasbezugskosten der Klägerin ausreichend abzubilden, wenn feststünde, dass sie ihrerseits gegenüber ihren Vorlieferanten einer Ölpreisbindung unterliegt, die ihrer Art und ihrem Umfang nach im Wesentlichen der von der Klägerin gegenüber ihren Endkunden praktizierten "HEL"-Bindung entspricht (vgl. hierzu Senatsurteile vom 24. März 2010 - VIII ZR 178/08 und VIIIVIII ZR 304/08, aaO Rn. 37 bzw. Rn. 45, 46, jeweils zu Gaspreisklauseln; ähnlich Lippert, aaO S. 59). Davon ist nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht auszugehen.
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Daran gemessen kann der vom Wärmeversorger gewählte Preisänderungsparameter - hier der in der Preisanpassungsklausel vorgesehene Bezugsfaktor "HEL" - nur dann als geeignet angesehen werden, seine Brennstoffkosten ausreichend abzubilden, wenn feststeht, dass er gegenüber seinem Vorlieferanten einer Bindung an einen Preisänderungsparameter unterliegt, der seiner Art und seinem Umfang nach im Wesentlichen der von ihm gegenüber seinen Endkunden praktizierten Bindung an diese Bezugsgröße entspricht (Senatsurteil vom 6. April 2011 - VIII ZR 273/09, aaO). Das ist nur dann gegeben, wenn der Vorlieferant des Wärmeversorgers bei seiner Preisbestimmung dieselben oder jedenfalls vergleichbare örtliche Notierungen als Referenzgröße (einschließlich Verbrauchssteuern) heranzieht, neben dieser Referenzgröße keinen weiteren Bemessungsfaktor vorsieht und dieselben Berechnungszeiträume zugrunde legt (Senatsurteil vom 6. April 2011 - VIII ZR 273/09, aaO Rn. 42; vgl. auch Senatsurteile vom 24. März 2010 - VIII ZR 178/08, BGHZ 185, 96 Rn. 37, und VIII ZR 304/08, WM 2010, 1050 Rn. 46; jeweils zu Gaspreisklauseln
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Ein solcher Kostenbezug ist aber erforderlich, denn § 24 Abs. 3 AVBFernwärmeV aF verlangt, dass sich der Preisänderungsparameter auch an den tatsächlichen Kosten ausrichtet. Das Kriterium der Kostenorientierung ist nicht gewahrt, wenn die Klausel einen kostenmäßigen Zusammenhang nicht mehr hinreichend erkennen lässt (vgl. zu den Anforderungen an die Kostenorientierung bei der Tarifgestaltung im Energierecht BR-Drucks. 459/79, S. 11). Eine derartige Kostenorientierung fehlt bei der bloßen Berücksichtigung eines Indexes für den eingesetzten Energieträger, es sei denn, es wäre sichergestellt, dass sich die konkreten Energiebezugskosten des Versorgers im Wesentlichen - wenn auch mit gewissen Spielräumen - in gleicher Weise entwickelten wie der Index (vgl. Senatsurteil vom 6. April 2011 - VIII ZR 273/09, aaO Rn. 41). Hierzu hat das Berufungsgericht keine Feststellungen getroffen.
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(b) Auf dieses Erfordernis kann auch nicht im Hinblick darauf, dass nach der Begründung zur AVBFernwärmeV eine Kostenorientierung ausreicht und keine Kostenechtheit verlangt wird, verzichtet werden (so aber Wollschläger /Beermann, aaO S. 66). Denn auch bei einer Kostenorientierung muss sich der das Kostenelement repräsentierende Preisänderungsparameter im Wesentlichen - wenn auch mit gewissen Spielräumen - an den kostenmäßigen Zusammenhängen ausrichten (vgl. BR-Drucks. 459/79, aaO). Dies erfordert aber, dass ein Indikator als Bemessungsgröße gewählt wird, der an die tatsächliche Entwicklung der Kosten des überwiegend eingesetzten Brennstoffs anknüpft. Der von der Klägerin gewählte "HEL"-Faktor wäre nur dann geeignet, die Gasbezugskosten der Klägerin ausreichend abzubilden, wenn feststünde, dass sie ihrerseits gegenüber ihren Vorlieferanten einer Ölpreisbindung unterliegt, die ihrer Art und ihrem Umfang nach im Wesentlichen der von der Klägerin gegenüber ihren Endkunden praktizierten "HEL"-Bindung entspricht (vgl. hierzu Senatsurteile vom 24. März 2010 - VIII ZR 178/08 und VIIIVIII ZR 304/08, aaO Rn. 37 bzw. Rn. 45, 46, jeweils zu Gaspreisklauseln; ähnlich Lippert, aaO S. 59). Davon ist nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht auszugehen.
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Daran gemessen kann der vom Wärmeversorger gewählte Preisänderungsparameter - hier der in der Preisanpassungsklausel vorgesehene Bezugsfaktor "HEL" - nur dann als geeignet angesehen werden, seine Brennstoffkosten ausreichend abzubilden, wenn feststeht, dass er gegenüber seinem Vorlieferanten einer Bindung an einen Preisänderungsparameter unterliegt, der seiner Art und seinem Umfang nach im Wesentlichen der von ihm gegenüber seinen Endkunden praktizierten Bindung an diese Bezugsgröße entspricht (Senatsurteil vom 6. April 2011 - VIII ZR 273/09, aaO). Das ist nur dann gegeben, wenn der Vorlieferant des Wärmeversorgers bei seiner Preisbestimmung dieselben oder jedenfalls vergleichbare örtliche Notierungen als Referenzgröße (einschließlich Verbrauchssteuern) heranzieht, neben dieser Referenzgröße keinen weiteren Bemessungsfaktor vorsieht und dieselben Berechnungszeiträume zugrunde legt (Senatsurteil vom 6. April 2011 - VIII ZR 273/09, aaO Rn. 42; vgl. auch Senatsurteile vom 24. März 2010 - VIII ZR 178/08, BGHZ 185, 96 Rn. 37, und VIII ZR 304/08, WM 2010, 1050 Rn. 46; jeweils zu Gaspreisklauseln
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(cc) Vor diesem Hintergrund ist § 24 Abs. 4 Satz 1 AVBFernwärmeV24 Abs. 3 Satz 1 AVBFernwärmeV aF) dahingehend erweiternd auszulegen, dass ein Fernwärmeversorgungsunternehmen, welches die von ihm bereitgestellte Fernwärme bereits fertig von einem Vorlieferanten bezieht, zur angemessenen Berücksichtigung seiner eigenen Kostenentwicklung eine mit dem Kunden vereinbarte Preisanpassungsklausel so auszugestalten hat, dass sie an die tatsächliche Entwicklung der eigenen Wärmebezugskosten anknüpft (so im Ergebnis auch OLG Brandenburg, Urteil vom 4. September 2014 - 12 U 53/13, juris Rn. 60; Hempel/Franke/Fricke, aaO Rn. 100; Wollschläger/Zorn, aaO Rn. 55 ff.). Ein vom Versorger gewählter Preisänderungsparameter wird insofern nur dann als geeignet angesehen werden können, die dem Versorger entstandenen Bezugskosten ausreichend abzubilden, wenn feststeht, dass er gegenüber seinen Vorlieferanten einer Bindung an einen Preisänderungsparameter unterliegt, der seiner Art und seinem Umfang nach im Wesentlichen der von ihm gegenüber seinen Endkunden praktizierten Bindung an diese Bezugsgröße entspricht (vgl. Senatsurteile vom 6. April 2011 - VIII ZR 273/09, aaO; vom 25. Juni 2014 - VIII ZR 344/13, aaO).
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Daran gemessen kann der vom Wärmeversorger gewählte Preisänderungsparameter - hier der in der Preisanpassungsklausel vorgesehene Bezugsfaktor "HEL" - nur dann als geeignet angesehen werden, seine Brennstoffkosten ausreichend abzubilden, wenn feststeht, dass er gegenüber seinem Vorlieferanten einer Bindung an einen Preisänderungsparameter unterliegt, der seiner Art und seinem Umfang nach im Wesentlichen der von ihm gegenüber seinen Endkunden praktizierten Bindung an diese Bezugsgröße entspricht (Senatsurteil vom 6. April 2011 - VIII ZR 273/09, aaO). Das ist nur dann gegeben, wenn der Vorlieferant des Wärmeversorgers bei seiner Preisbestimmung dieselben oder jedenfalls vergleichbare örtliche Notierungen als Referenzgröße (einschließlich Verbrauchssteuern) heranzieht, neben dieser Referenzgröße keinen weiteren Bemessungsfaktor vorsieht und dieselben Berechnungszeiträume zugrunde legt (Senatsurteil vom 6. April 2011 - VIII ZR 273/09, aaO Rn. 42; vgl. auch Senatsurteile vom 24. März 2010 - VIII ZR 178/08, BGHZ 185, 96 Rn. 37, und VIII ZR 304/08, WM 2010, 1050 Rn. 46; jeweils zu Gaspreisklauseln

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VIII ZR 178/08 Verkündet am:
24. März 2010
Vorusso,
Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: nein

a) Auch eine nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 PrKG zulässige Spannungsklausel unterliegt im
Falle ihrer formularmäßigen Verwendung der Inhaltskontrolle gemäß § 307 BGB.

b) Eine Preisanpassungsklausel in einem Erdgassondervertrag, nach der sich der
neben einem Grundpreis zu zahlende Arbeitspreis für die Lieferung von Gas zu
bestimmten Zeitpunkten ausschließlich in Abhängigkeit von der Preisentwicklung
für extra leichtes Heizöl ändert, benachteiligt die Kunden des Gasversorgers
- unabhängig von der Frage, ob dessen Gasbezugskosten in demselben Maße
von der Preisentwicklung für Öl abhängig sind - unangemessen und ist gemäß
§ 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam, wenn ein Rückgang der sonstigen Gestehungskosten
des Versorgers auch bei dem Grundpreis unberücksichtigt bleibt.
BGH, Urteil vom 24. März 2010 - VIII ZR 178/08 - OLG Köln
LG Köln
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 18. November 2009 durch den Vorsitzenden Richter Ball, den Richter
Dr. Frellesen, die Richterinnen Hermanns und Dr. Milger sowie den Richter
Dr. Achilles

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 6. Juni 2008 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil des Klägers erkannt worden ist. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 26. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 24. Oktober 2007 wird insgesamt zurückgewiesen. Die Beklagte hat die Kosten der Rechtsmittelverfahren zu tragen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Der Kläger ist ein in die Liste qualifizierter Einrichtungen nach § 4 Abs. 1 UKlaG eingetragener Verbraucherschutzverband. Mit der Klage hat er von dem beklagten Energieversorgungsunternehmen verlangt, die Verwendung von insgesamt vier Vertragsklauseln gegenüber Verbrauchern zu unterlassen. Im Revisionsverfahren streiten die Parteien nur noch um eine Preisanpassungsbestimmung , die die Beklagte mit im Wesentlichen identischem Wortlaut in Anlage 41 des "Sondervertrages V (V. Erdgas)" und in Anlage 47 des Vertrages "f. erdgas" verwendet.
2
Anlage 41 ("Bedingungen der R. [= Beklagte] für die Erdgasbelieferung zum Sonderpreis") zum "Sondervertrag V (V. Erdgas)" lautet auszugsweise (der beanstandete Teil der Klausel ist kursiv gedruckt): "2. Der Erdgaspreis setzt sich zusammen aus Arbeitspreisen und einem monatlichen Grundpreis. … Der Arbeitspreis errechnet sich nach der Formel: AP = 2,43 + (0,092 * (HEL - 19,92)) + 0,2024 in ct/kWh Der Arbeitspreis enthält die zusätzliche Erdgassteuer seit 01.01.2003 in Höhe von 0,2024 ct/kWh. Die bis 31.12.2002 gültige Erdgassteuer ist im Ausgangspreis bereits enthalten. Der monatliche Grundpreis (GP) wird unabhängig vom Verbrauch berechnet. Er errechnet sich nach der Formel: GP = 10,22 + (0,88 * (L - 11,61)) in €/Monat. In den vorstehenden Formeln bedeuten: AP = jeweiliger Arbeitspreis GP = jeweiliger Grundpreis HEL = Preis für extra leichtes Heizöl (ohne Umsatzsteuer) in €/hl. Der Preis ist den monatlichen Veröffentlichungen des Statistischen Bundesamtes Wiesbaden zu entnehmen , und zwar der Preis frei Verbraucher in Düsseldorf bei Tankkraftwagen-Lieferung, 40-50 hI pro Auftrag, einschließlich Verbrauchsteuer. Als Mindestwert für HEL gilt jedoch 14,32 €/hl. Dem Ausgangspreis für den AP zum 1.4.94 liegt ein HEL-Wert von 19,92 €/hl zugrunde. L = Stundenlohn, das ist der auf die Stunde bezogene Mindesttabellenlohn für einen Arbeitnehmer mit einem Kind in Lohngruppe V, Mittelwert aller Dienstalterstufen, Ortsklasse 1 (S) nach dem im Bereich des kommunalen Arbeitgeberverbandes NRW jeweils gültigen Lohntarif für Arbeiter gemeindlicher Verwaltungen und Betriebe zuzüglich der gleichmäßig an Arbeitnehmer dieser Gruppen aufgrund gesetzlicher und tarifvertraglicher Vorschriften zu zahlenden Zuwendungen. Dem Ausgangspreis für den GP zum 1.4.2000 liegt der Lohn nach dem Stande vom Dez. 1999 in Höhe von 12,83 €/hl zugrunde.
… 4. Der Erdgaspreis wird jeweils mit Wirkung zum 1. April und 1. Oktober eines jeden Jahres angepasst. Dabei werden jeweils zugrunde gelegt: - für die Bildung des Grundpreises der an diesen Tagen gültige Stundenlohn, - für die Bildung des Arbeitspreises zum 1. April das arithmetische Mittel der Preise für extra leichtes Heizöl der Monate Juli bis Dezember des vorhergehenden Kalenderjahres - und für die Bildung des Arbeitspreises zum 1. Oktober das arithmetische Mittel der Preise für extra leichtes Heizöl der Monate Januar bis Juni des laufenden Kalenderjahres.
3
In Anlage 47 ("Preisanpassungsbestimmungen") zum Vertrag "f. erdgas" heißt es abweichend von den zuvor zitierten Vertragsbedingungen (der beanstandete Teil der Klausel ist kursiv gedruckt): "1. Der Erdgaspreis setzt sich zusammen aus Arbeitspreisen und einem monatlichen Grundpreis. … 1.1 Die Arbeitspreise errechnen sich nach folgenden Formeln und enthalten die zusätzliche Erdgassteuer seit 01.01.2003 in Höhe von 0,2024 ct/kWh. Die bis 31.12.2002 gültige Erdgassteuer ist in den Ausgangspreisen bereits enthalten für die ersten 4.972 kWh/Jahr AP = 3,21 + 0,092 * (HEL - 25,39) + 0,2024 in ct/kWh von 4.973 bis 99.447 kWh/Jahr AP = 2,88 + 0,092 * (HEL - 25,39) + 0,2024 in ct/kWh alle weiteren kWh/Jahr AP = 2,83 + 0,092 * (HEL - 25,39) + 0,2024 in ct/kWh". 1.2 Der monatliche Grundpreis wird unabhängig vom Verbrauch berechnet. Er errechnet sich nach der Formel: GP = 9,46 + 0,88 * (L - 12,83) in €/Monat.
4
Das Landgericht (LG Köln, CuR 2007, 153) hat die Beklagte, soweit für die Revisionsinstanz noch von Interesse, antragsgemäß verurteilt, es zu unterlassen , als Erdgaslieferant im Zusammenhang mit Erdgaslieferverträgen mit Verbrauchern die beanstandeten Teile der genannten Bestimmungen in dem Sondervertrag V (V. Erdgas) sowie in dem Vertrag f. erdgas zu verwenden oder sich bei der Abwicklung bestehender Vertragsverhält- nisse darauf zu berufen, und dem Kläger die Befugnis zugesprochen, die Urteilsformel mit der Bezeichnung des verurteilten Verwenders auf Kosten der Beklagten im Bundesanzeiger, im Übrigen auf eigene Kosten, bekannt zu machen. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht das erstinstanzliche Urteil insoweit abgeändert und die Klage abgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision begehrt der Kläger die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.

Entscheidungsgründe:

5
Die Revision hat Erfolg.

I.

6
Das Berufungsgericht (OLG Köln, OLGR 2008, 777 = RdE 2009, 22 = ZNER 2008, 391) hat zur Begründung seiner Entscheidung - soweit für das Revisionsverfahren von Interesse - im Wesentlichen ausgeführt:
7
Bei der beanstandeten Klausel handele es sich nicht um eine unmittelbare Preisabrede, die gemäß § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB der Inhaltskontrolle nach §§ 307 ff. BGB entzogen sei, sondern um eine kontrollfähige Preisnebenabrede. Die mathematische Berechnungsformel sei nicht etwa deshalb Teil der vertraglichen Leistungsbeschreibung, weil der Arbeitspreis von vornherein nur in dieser Form vereinbart worden wäre. Vielmehr sei in den jeweiligen Verträgen - beim Vertragstyp "f. erdgas" in der Vertragsurkunde selbst, beim Vertragstyp "Sondervertrag V (V. Erdgas)" in dem beigefügten Preisblatt Anlage 40 - der jeweils aktuelle Arbeitspreis in Form eines festen ct/kWh- Betrages angegeben. Wie dieser Arbeitspreis ermittelt worden sei und wie er bei künftigen Preisanpassungen zu berechnen sein solle, ergebe sich erst aus den weiteren Vertragsbedingungen. Die Klausel stelle in dieser Form keine vertragswesentliche Leistungsbestimmung, sondern eine an die Stelle des dispositiven allgemeinen Vertragsrechts tretende Preisnebenabrede dar.
8
Es könne aber im Ergebnis nicht festgestellt werden, dass die Kunden durch die darin geregelte Bindung der Arbeitspreis-Anpassungen an den Heizölpreis -Index "HEL" unangemessen benachteiligt würden. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hätten Gasversorgungsunternehmen ein berechtigtes Interesse daran, Kostensteigerungen während der Vertragslaufzeit an ihre Kunden weiterzugeben. Bei langfristigen Lieferverträgen seien daher einseitig vorgegebene Bestimmungen, die eine Preisanpassung wegen sich verändernder Kosten vorsehen, grundsätzlich ein geeignetes und zulässiges Instrument zur Bewahrung des Gleichgewichts von Preis und Leistung. Hiervon ausgehend würden Preisanpassungsklauseln regelmäßig als zulässig angesehen , wenn die Befugnis des Verwenders zu Preisanhebungen von Kostenerhöhungen abhängig gemacht und die einzelnen Kostenelemente sowie deren Gewichtung bei der Kalkulation des Gesamtpreises offengelegt würden, so dass der andere Vertragsteil bei Vertragsschluss die auf ihn zukommenden Preissteigerungen einschätzen könne. Nach Maßgabe dieser Grundsätze fehle es an hinreichenden Anhaltspunkten für eine unangemessene Benachteiligung der Erdgas-Kunden der Beklagten.
9
Ein Verstoß der Klausel gegen das aus § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB folgende Transparenzgebot sei nicht erkennbar. Die angegriffene Klausel sei weder unklar noch unverständlich. Ein aufmerksamer und sorgfältiger Verbraucher, auf den abzustellen sei, werde - auch ohne dafür über besondere mathematische Kenntnisse verfügen zu müssen - die Formel zur Berechnung des Arbeits- preises unschwer nachvollziehen und daraus entnehmen können, dass der Arbeitspreis und seine künftigen Anpassungen von der Entwicklung der Variable "HEL" abhingen, also - wie sich aus den textlichen Erläuterungen ergebe - von einem bestimmten, in den Monatsberichten des Statistischen Bundesamtes jeweils mitgeteilten Heizölpreis.
10
Wegen der mathematisch exakten Bindung des Erdgas-Arbeitspreises und seiner Anpassungen an den Heizölpreis-Index drohten bei Anwendung der Klausel weder unkontrollierbare noch willkürliche Preiserhöhungen. Der einzige veränderliche Wert unter den für den Erdgas-Arbeitspreis determinierenden Faktoren - der Faktor "HEL" - sei eine klar definierte Größe, auf deren Entwicklung die Beklagte, soweit erkennbar, keinen Einfluss nehmen könne.
11
Die angegriffene Klausel erweise sich auch nicht deshalb als sachlich unangemessen, weil sie ihrer Art nach neben einer Weitergabe von Bezugskostensteigerungen unter Umständen auch eine Vergrößerung der Gewinnspanne durch Anpassung des Endpreises für Erdgas in Korrelation zum Heizölpreis zulasse. Allerdings sei davon auszugehen, dass es für die Angemessenheit der Klausel letztlich darauf ankomme, ob ihre Anwendung das Verhältnis von Leistung und Gegenleistung im Wesentlichen unberührt lasse oder ob die Klausel darauf angelegt sei, dieses Verhältnis in einer die Kunden benachteiligenden Weise zu verändern, weil die Entwicklung der Selbstkosten (ErdgasBezugskosten ) der Beklagten voraussehbar hinter der Entwicklung des Heizölpreises zurückbleibe. Dies könne jedoch nicht festgestellt werden. Es sei gerichtsbekannt (§ 291 ZPO), dass die Preisgestaltung der Verträge aller Gasversorgungsunternehmen mit ihren Kunden wie auch mit ihren Vorlieferanten seit Erschließung des Erdgases als Energiequelle für den deutschen Markt an die Entwicklung des Ölpreises gekoppelt sei, so dass die Ölpreisbindung der Gaspreise einer inzwischen gefestigten Praxis entspreche. Abweichungen der nach der HEL-Klausel berechneten Endverbrauchspreise von den eigenen Bezugspreisen des Klauselverwenders könnten sich zwar aus unterschiedlichen Vertragslaufzeiten ergeben; ein dauerhaftes Missverhältnis in der Entwicklung von Endverbrauchspreisen und eigenen Bezugskosten drohe damit aber noch nicht.
12
Jedenfalls aus derzeitiger Sicht könne auch nicht angenommen werden, dass die Bindung des Erdgas-Arbeitspreises an die Entwicklung eines Heizölpreis -Indexes bereits deshalb sachlich unangemessen sei, weil es sich bei Erdgas und Heizöl um weder gleichartige noch vergleichbare Güter im Sinne von § 1 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 PrKG handele. Denn obwohl die leitungsgebundene Versorgung der Verbraucher mit Erdgas und ihre Belieferung mit Heizöl nicht als gleichartig zu bezeichnen seien, stünden doch die Gasversorgungsunternehmen auf dem Wärmemarkt in einem (Substitutions-)Wettbewerb mit den Anbietern konkurrierender Heizenergieträger wie Heizöl, Strom, Kohle und Fernwärme, so dass die Anbindung des Gaspreises an die Preisentwicklung eines dieser anderen - insoweit vergleichbaren - Energieträger nicht von vornherein unvertretbar erscheine.

II.

13
Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht in allen Punkten stand. Dem Kläger steht ein Anspruch aus § 1 UKlaG auf Unterlassung der Verwendung der beanstandeten Bestimmungen zur periodischen Anpassung des Arbeitspreises innerhalb des Sondervertrages V und des Vertrages f. erdgas zu. Denn die Klauseln sind gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam , weil sie die Kunden der Beklagten entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen.
14
1. Bei den von der Beklagten verwendeten Preisanpassungsbestimmungen handelt es sich, wie auch die Revisionserwiderung nicht in Abrede stellt, um Allgemeine Geschäftsbedingungen (§ 305 Abs. 1 Satz 1 BGB), die für eine Vielzahl von Verträgen vorformuliert sind und die sie ihren Kunden bei Abschluss des Vertrags f. erdgas und des Sondervertrags V stellt.
15
2. Zutreffend hat das Berufungsgericht angenommen, dass die Klauseln nicht schon deshalb gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam sind, weil sie nicht klar und verständlich wären (§ 307 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 Satz 2 BGB). Der Verwender Allgemeiner Geschäftsbedingungen ist nach den Grundsätzen von Treu und Glauben gehalten, Rechte und Pflichten seines Vertragspartners möglichst klar und durchschaubar darzustellen (BGHZ 162, 210, 213 f.). Dabei kommt es auf die Verständnis- und Erkenntnismöglichkeiten eines typischerweise zu erwartenden Durchschnittskunden an, von dem die aufmerksame Durchsicht der Vertragsbedingungen, deren verständige Würdigung und die Berücksichtigung ihres erkennbaren Sinnzusammenhangs erwartet werden kann (BGHZ 112, 115, 118; 162, 210, 214; jeweils m.w.N.).
16
Das Berufungsgericht ist zu Recht und von der Revision unbeanstandet davon ausgegangen, dass die Formel zur Berechnung des Arbeitspreises für einen aufmerksamen und sorgfältigen Verbraucher auch ohne besondere mathematische Kenntnisse nachzuvollziehen ist und dass der Kunde daraus unschwer entnehmen kann, dass der Arbeitspreis und seine künftigen Anpassungen von der Entwicklung der Variable HEL abhängen, die in den textlichen Erläuterungen als ein bestimmter, in den Monatsberichten des Statistischen Bundesamtes mitgeteilter Heizölpreis definiert ist.
17
Anders als die Revision meint, wird die Transparenz der Preisanpassungsbestimmungen nicht dadurch in Frage gestellt, dass für den Endkunden unklar und nicht ersichtlich ist, ob und inwieweit die Bezugskosten der Beklagten ihrerseits von der "HEL"-Komponente abhängig sind. Der Regelungsgehalt der Klausel (die Art und Weise der Berechnung und der periodischen Anpassung des Arbeitspreises) ist auch ohne Angaben zu den Bezugskosten der Beklagten und deren Abhängigkeit vom Ölpreis aus sich heraus klar und verständlich. § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB gebietet keine Erläuterung, warum die unmissverständliche Koppelung des Arbeitspreises an die Bezugsgröße "HEL" vorgenommen wird. Die Antwort auf diese Frage ist allein für die inhaltliche Angemessenheit der Klausel von Bedeutung.
18
3. Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht weiter angenommen, dass eine über das Transparenzgebot hinausgehende AGB-rechtliche Inhaltskontrolle der von der Beklagten verwendeten Preisanpassungsbestimmungen nicht durch § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB ausgeschlossen ist. Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung handelt es sich bei den angegriffenen Klauseln um Bestimmungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden, und nicht lediglich um Preisbestimmungen , die einer weitergehenden Inhaltskontrolle entzogen wären.
19
a) Da die Vertragsparteien nach dem im bürgerlichen Recht geltenden Grundsatz der Vertragsfreiheit Leistung und Gegenleistung grundsätzlich frei regeln können, sind allerdings formularmäßige Abreden, die Art und Umfang der Hauptleistung oder der hierfür zu erbringenden Vergütung unmittelbar bestimmen , von der gesetzlichen Inhaltskontrolle nach §§ 307 ff. BGB ausgenommen (vgl. BGHZ 93, 358, 360 f.; 143, 128, 139 f.; 146, 331, 338 f.; BGH, Urteil vom 17. März 1999 - IV ZR 137/98, NJW 1999, 3411, unter II 2 b). Ihre Festlegung ist grundsätzlich Sache der Vertragsparteien, denn es gibt vielfach keine gesetzliche Preisreglung, die bei Unwirksamkeit der vertraglichen Abrede gemäß § 306 Abs. 2 BGB an deren Stelle treten könnte (BGHZ 106, 42, 46; 146, 331, 338; Senatsurteil vom 9. Dezember 1992 - VIII ZR 23/92, WM 1993, 753, unter II 2 a). Zu den einer richterlichen Inhaltskontrolle nach §§ 307 ff. BGB entzogenen Preisbestimmungen zählen auch solche Klauseln, die den Preis bei Vertragsschluss zwar nicht unmittelbar beziffern, jedoch die für die Ermittlung des Preises maßgeblichen Bewertungsfaktoren und das hierbei einzuhaltende Verfahren festlegen (BGHZ 93, 358, 362; 143, 128, 139 f.; 146, 331, 338 f.). Denn auch die vertragliche Festlegung preisbildender Faktoren gehört zum Kernbereich privatautonomer Vertragsgestaltung (BGHZ 143, 128, 140; 146, 331, 338 f.).
20
Hiervon zu unterscheiden sind die kontrollfähigen (Preis-)Nebenabreden, also Abreden, die zwar mittelbare Auswirkungen auf Preis und Leistung haben, an deren Stelle aber, wenn eine wirksame vertragliche Regelung fehlt, dispositives Gesetzesrecht treten kann (st. Rspr., z. B. BGHZ 124, 254, 256; 143, 128, 139; 146, 331, 338; BGH, Urteil vom 19. Oktober 1999 - XI ZR 8/99, NJW 2000, 651, unter II 1 a; jeweils m.w.N.). Anders als die unmittelbaren Preisabreden bestimmen sie nicht das Ob und den Umfang von Entgelten, sondern treten als ergänzende Regelungen, die lediglich die Art und Weise der zu erbringenden Vergütung und/oder etwaige Preismodifikationen zum Inhalt haben, "neben" eine bereits bestehende Preishauptabrede (vgl. BGHZ 146, aaO). Sie weichen von dem das dispositive Recht beherrschenden Grundsatz ab, nach dem die Preisvereinbarung der Parteien bei Vertragsschluss für die gesamte Vertragsdauer bindend ist (vgl. BGHZ 93, 252, 255; Senatsurteil vom 12. Juli 1989 - VIII ZR 297/88, NJW 1990, 115, unter II 2 a), und sind daher einer Inhaltskontrolle unterworfen (§ 307 Abs. 3 Satz 1 BGB). Dabei macht es keinen Unterschied , ob die Bestimmungen dem Verwender das Recht zu einer einseitigen Preisänderung einräumen oder ob sie - wie hier - eine automatische Preisanpassung zur Folge haben (de Wyl/Essig in: Schneider/Theobald, Recht der Energiewirtschaft (2008), § 11 Rdnr. 330). Das zeigt § 309 Nr. 1 BGB, der mit dem Verbot kurzfristiger Preiserhöhungen außerhalb von - hier vorliegenden - Dauerschuldverhältnissen auch solche Regelungen umfasst, die zu einer automatischen Anpassung des vereinbarten Entgelts führen, wie etwa Gleit- oder Spannungsklauseln (vgl. Staudinger/Coester-Waltjen, BGB (2006), § 309 Nr. 1 Rdnr. 20; Dammann in: Wolf/Lindacher/Pfeiffer, AGB-Recht, 5. Aufl., § 309 Nr. 1 Rdnr. 47; Erman/Roloff, BGB, 12. Aufl., § 309 Rdnr. 2; jeweils m.w.N.).
21
b) Nach diesen Grundsätzen unterliegen die von dem Kläger beanstandeten Klauseln der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB (vgl. auch OLG Naumburg, Urteil vom 17. September 2009 - 1 U 23/09, juris, Tz. 45, für entsprechende Klauseln in Fernwärmelieferverträgen; aA LG München I, WuM 2008, 100, 102). Das Berufungsgericht hat festgestellt, dass die Beklagte die Klauseln nur in Verträgen verwendet, in denen der bei Vertragsschluss maßgebliche Arbeitspreis in der Vertragsurkunde oder in einem beigefügten Preisblatt in Form eines festen ct/kWh-Betrages angegeben ist. Diese Angabe enthält aus der maßgeblichen Sicht der Kunden der Beklagten die eigentliche Preisabrede, die nicht durch dispositives Recht ersetzt werden könnte. Mangels jeglichen Hinweises auf mögliche Preisänderungen beinhaltet sie nicht zugleich die Abrede, dass der Arbeitspreis variabel sein soll. Das ergibt sich vielmehr erst aus den vom Kläger beanstandeten "Bedingungen der [Beklagten] für die Erdgasbelieferung zum Sonderpreis" zum "Sondervertrag V (V. Erdgas)" und den "Preisanpassungsbestimmungen" zum Vertrag "f. erdgas". Soweit sich diesen Bedingungen ferner entnehmen lässt, dass auch der bei Vertragsschluss vereinbarte Preis nach derselben Formel berechnet worden ist, wie sie für periodische Preisänderungen maßgeblich sein soll, stellt dies aus der Sicht der Kunden der Beklagten nicht mehr als die Offenlegung der Kalkulationsgrundlage für den bei Vertragsschluss verlangten Preis dar, ohne dass diese dadurch Bestandteil der eigentlichen Preisabrede würde.
22
4. Für die Inhaltskontrolle gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB kann offen bleiben, ob - wie die Revision meint - die beanstandeten Bestimmungen gegen § 1 Abs. 1 des Gesetzes über das Verbot der Verwendung von Preisklauseln bei der Bestimmung von Geldschulden (vom 7. September 2007, BGBl. I S. 2246, 2247, im Folgenden: Preisklauselgesetz - PrKG) verstoßen, nach dem der Betrag von Geldschulden nicht unmittelbar und selbsttätig durch den Preis oder Wert von anderen Gütern oder Leistungen bestimmt werden darf, die mit den vereinbarten Gütern oder Leistungen nicht vergleichbar sind (so Büttner /Däuper, ZNER 2002, 18, 23 f.), oder ob es sich um Klauseln handelt, bei denen die in ein Verhältnis zueinander gesetzten Güter oder Leistungen im Wesentlichen gleichartig oder zumindest vergleichbar sind (Spannungsklauseln ), so dass das Verbot des Absatzes 1 gemäß Absatz 2 Nr. 2 der Vorschrift keine Anwendung findet (so OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 4. November 2008 - 11 U 60/07, juris, Tz. 35, nachfolgend Senatsurteil vom heutigen Tage - VIII ZR 304/98; OLG Rostock, RdE 2005, 171, 173; LG München I, aaO, 103; Ebel, DB 1995, 2356, 2357, unter Hinweis auf die Auffassung der Deutschen Bundesbank; vgl. auch Schöne in: Graf von Westphalen, Vertragsrecht und AGB-Klauselwerke (Stand: April 2009), Stromlieferverträge Rdnr. 83).
23
Keiner Entscheidung bedarf ferner, ob Allgemeine Geschäftsbedingungen , die gegen § 1 Abs. 1 PrKG verstoßen und deshalb gemäß § 8 PrKG ab dem Zeitpunkt des rechtskräftig festgestellten Verstoßes unwirksam sind, den Gegner des Klauselverwenders allein deshalb im Sinne von § 307 BGB unangemessen benachteiligen und Gegenstand eines - hier geltend gemachten - Unterlassungsanspruchs nach § 1 UKlaG sein können, ebenso wie dies in der Rechtsprechung seit langem für Allgemeine Geschäftsbedingungen anerkannt ist, die gegen zwingendes Recht verstoßen und aus diesem Grunde (ex tunc) nichtig sind (BGH, Urteil vom 13. Juli 2004 - KZR 10/03, GRUR 2005, 62, unter I m.w.N.).
24
Denn eine etwaige Vereinbarkeit der Klausel mit dem Preisklauselgesetz hindert nach herrschender Auffassung (vgl. Dammann, aaO; Hensen in Ulmer/ Brandner/Hensen, AGB-Recht, 10. Aufl., § 309 Nr. 1 Rdnr. 8; Staudinger/ Coester-Waltjen, aaO, Rdnr. 6; MünchKommBGB/Grundmann, 5. Aufl., § 245 Rdnr. 69; Staudinger/Schmidt, BGB (1997), Vorbem. zu §§ 244 ff. Rdnr. D 171; Schmidt-Räntsch, NJW 1998, 3166, 3170) eine darüber hinausgehende Inhaltskontrolle nach § 309 Nr. 1 BGB oder - wie hier im Rahmen von Dauerschuldverhältnissen - gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht. Dafür spricht, dass mit dem Verbot der Indexierung durch das Preisklauselgesetz in erster Linie währungspolitische Ziele verfolgt werden; es soll inflationären Tendenzen entgegen wirken (BR-Drs. 68/07, S. 68). Angesichts dieses Regelungszwecks ist eine nach dem Preisklauselgesetz wirksame Preisanpassungsklausel nicht zwangsläufig mit einer nach § 307 BGB unbedenklichen Regelung gleichzusetzen. Das gilt jedenfalls dann, wenn - wie im vorliegenden Fall - eine in § 1 Abs. 2 Nr. 2 PrKG geregelte Ausnahme von dem Preisklauselverbot des § 1 Abs. 1 PrKG in Rede steht, für deren Zulässigkeit es - anders als dies § 2 Abs. 1 Satz 2 PrKG für Ausnahmen nach § 3 und 5 PrKG bestimmt - nicht darauf ankommt, dass keine Partei unangemessen benachteiligt wird.
25
5. Die beanstandeten Klauseln benachteiligen die Kunden der Beklagten auch dann entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen (§ 307 Abs. 1 Satz 1 BGB), wenn man zugunsten der Beklagten unterstellt, dass das Preisklauselgesetz ihrer Wirksamkeit nicht entgegensteht.
26
Die Feststellung, ob eine Klausel die Grenzen eines angemessenen vertraglichen Interessenausgleichs im Sinne des § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB überschreitet , kann nicht ohne Berücksichtigung der Art des konkreten Vertrags, der typischen Interessen der Vertragschließenden und der die jeweilige Klausel begleitenden Regelung getroffen werden (vgl. BGHZ 93, 252, 257; vgl. ferner Fuchs in: Ulmer/Brandner/Hensen, aaO, § 307 Rdnr. 94, 98; Erman/Roloff, aaO, § 307 Rdnr. 11). Dabei ist auf Seiten des Kunden des Verwenders einer Preisänderungsklausel dessen Interesse daran zu berücksichtigen, vor Preisanpassungen geschützt zu werden, die über die Wahrung des ursprünglich festgelegten Äquivalenzverhältnisses hinausgehen (vgl. BGHZ 82, 21, 25; 94, 335, 339 f.; 158, 149, 157 f.; jeweils m.w.N.). Der Verwender von in Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltenen Preisanpassungsklauseln hat dagegen - insbesondere bei auf Dauer angelegten Geschäftsverbindungen - das ebenfalls anerkennenswerte Bedürfnis, seine Preise den aktuellen Kosten- oder Preisentwicklungen anzupassen (vgl. etwa BGHZ 93, 252, 258; Senatsurteil vom 12. Juli 1989, aaO, unter II 2 b m.w.N.).
27
Daher hat die höchstrichterliche Rechtsprechung Preisänderungsklauseln nicht generell für unwirksam erachtet. Sie stellen vielmehr ein geeignetes und anerkanntes Instrument zur Bewahrung des Gleichgewichts von Preis und Leistung bei langfristigen Verträgen dar. Denn sie dienen dazu, einerseits dem Verwender das Risiko langfristiger Kalkulation abzunehmen und ihm seine Gewinnspanne trotz nachträglicher ihn belastender Kostensteigerungen zu sichern , und andererseits den Vertragspartner davor zu bewahren, dass der Verwender mögliche künftige Kostenerhöhungen vorsorglich schon bei Vertragsschluss durch Risikozuschläge aufzufangen versucht (BGHZ 172, 315, Tz. 22; 176, 244, Tz. 14; 180, 257, Tz. 23; jeweils m.w.N.). Ein berechtigtes Interesse, Kostensteigerungen während der Vertragslaufzeit an die Endkunden weiterzugeben , wird auch bei Gasversorgungsunternehmen anerkannt, die mit Normsonderkunden Verträge mit unbestimmter Laufzeit schließen (vgl. Senatsurteile vom 15. Juli 2009 - VIII ZR 225/07, WM 2009, 1717, zur Veröffentlichung in BGHZ 182, 59, vorgesehen, Tz. 22, und VIII ZR 56/08, WM 2009, 1711, zur Veröffentlichung in BGHZ 182, 41, vorgesehen, Tz. 24).
28
Die höchstrichterliche Rechtsprechung hat sich bislang allerdings nur mit Preisänderungsbestimmungen in Form von Leistungsvorbehalts- und Kostenelementeklauseln (§ 1 Abs. 2 Nr. 1, 3 PrKG) befasst. Zur Inhaltskontrolle von Spannungsklauseln (§ 1 Abs. 2 Nr. 2 PrKG) hat die höchstrichterliche Rechtsprechung - soweit ersichtlich - noch keine Aussagen getroffen. Die Entscheidungen vom 26. November 1975 (VIII ZR 267/73, NJW 1976, 422, unter II 1) und vom 23. Februar 1979 (V ZR 106/76, NJW 1979, 1545, unter II) befassen sich nur mit der damals noch relevanten Frage der Genehmigungsfähigkeit nach § 3 WährG. In seinem Urteil vom 12. Juli 1989 (aaO) hat der Senat zwar eine formularmäßige Wertsicherungsklausel - hierzu zählen auch genehmigungsfreie Spannungsklauseln - als Sicherungsinstrument gegen den Wertverfall der Gegenleistung erwogen, deren Zulässigkeit aber nicht weiter vertieft. Vorliegend bedarf es ebenfalls keiner abschließenden Klärung, unter welchen Voraussetzungen formularmäßige Spannungsklauseln in langfristigen Vertragsverhältnissen einer Inhaltskontrolle standhalten. Denn im Streitfall scheitert die Wirksamkeit der von dem Kläger angegriffenen Klauseln bereits daran, dass ein schutzwürdiges Interesse der Beklagten an deren Verwendung nicht vorliegt.
29
a) Der Wortlaut der Klauseln spricht dafür, dass sie - anders als etwa Kostenelementeklauseln (vgl. hierzu Senatsurteil vom 12. Juli 1989, aaO) - nicht der Weitergabe von Kostensteigerungen oder -senkungen dienen, sondern als Spannungsklauseln unabhängig von der Kostenentwicklung die Erhaltung einer bestimmten Wertrelation zwischen Leistung und Gegenleistung bezwecken. Zwar mag der Preis für extra leichtes Heizöl auch die Gestehungskosten der Beklagten beeinflussen. Nach den beanstandeten Preisanpassungsbestimmungen stellt der Preis für leichtes Heizöl indes keinen Kostenfaktor , sondern vielmehr einen Wertmesser für die von der Beklagten zu erbringende Leistung dar (vgl. hierzu auch Senatsurteil vom 27. Juni 1973 - VIII ZR 98/72, NJW 1973, 1498, unter II 2 und 3), weil er als solcher und ohne Rück- sicht auf die Kosten der Beklagten die Höhe des Arbeitspreises für Gas bestimmen soll.
30
In einem langfristigen Vertragsverhältnis mag für eine Spannungsklausel ein berechtigtes Interesse des Verwenders bestehen, wenn sie bestimmt und geeignet ist zu gewährleisten, dass der geschuldete Preis mit dem jeweiligen Marktpreis für die zu erbringende Leistung übereinstimmt (vgl. Senatsurteil vom 4. Juli 1979 - VIII ZR 245/78, BB 1979, 1213, unter II 2 m.w.N.). Dies setzt jedoch die Prognose voraus, dass sich der Marktpreis für die geschuldete Leistung typischerweise ähnlich wie der Marktpreis für das Referenzgut entwickelt. In diesem Fall handelt es sich um eine Bezugsgröße, die den Gegebenheiten des konkreten Geschäfts nahe kommt und die deshalb für beide Vertragsparteien akzeptabel sein kann (vgl. BGHZ 158, 149, 158). Die Gewährleistung einer gleitenden Preisentwicklung vermeidet dabei auf beiden Seiten die Notwendigkeit , einen langfristigen Vertrag allein deswegen zu kündigen, um im Rahmen eines neu abzuschließenden Folgevertrags einen neuen Preis aushandeln zu können. Die Spannungsklausel sichert so zugleich stabile Vertragsverhältnisse und die im Massengeschäft erforderliche rationelle Abwicklung.
31
Bezogen auf leitungsgebundenes Gas scheitert die erforderliche Prognose indes bereits daran, dass ein - durch die Spannungsklausel zu wahrender - Marktpreis für Gas nicht feststellbar ist, weil es auf dem Markt für die Lieferung von leitungsgebundenem Gas an Endverbraucher nach wie vor an einem wirksamen Wettbewerb fehlt. Gegenteiliges macht auch die Revisionserwiderung nicht geltend. Dass sich faktisch der Gaspreis vielfach parallel zum Preis für leichtes Heizöl entwickelt, beruht nicht auf Markteinflüssen, sondern darauf, dass - wie das Berufungsgericht festgestellt hat - die Ölpreisbindung der Gaspreise einer gefestigten Praxis entspricht. Eine Spannungsklausel, die allein an die Entwicklung der örtlichen Heizölpreise anknüpft, dient dazu, überhaupt erst einen variablen Preis für leitungsgebundenes Gas herauszubilden. Ein solcher wird gerade nicht durch Angebot und Nachfrage auf dem Gassektor bestimmt. Daher kann die verwendete Klausel das Ziel, die Anpassung an einen für leitungsgebundenes Gas bestehenden Marktpreis zu gewährleisten, von vornherein nicht erreichen.
32
b) Damit verbleibt - wie bei sonstigen Preisänderungsklauseln in Versorgungsverträgen mit Sonderkunden auch - als anerkennenswertes Interesse des Gaslieferanten nur dessen Bedürfnis, Kostensteigerungen in adäquater Weise an seine Kunden weiterzugeben. Unterstellt, dass die Beklagte mit den beanstandeten Preisanpassungsklauseln diese Zielsetzung verfolgt, obwohl das nach dem Wortlaut zweifelhaft ist, halten die streitgegenständlichen Klauseln jedoch auch unter diesem Gesichtspunkt einer Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht stand.
33
aa) Eine unangemessene Benachteiligung der Kunden der Beklagten im Sinne des § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB ist nicht schon deswegen zu verneinen, weil die auf allen Stufen der Lieferkette praktizierte Öl-Gas-Preisbindung (Prinzip der Anlegbarkeit des Preises) ursprünglich den Erdgasproduzenten langfristige Investitionssicherheit durch Absatzsicherung gewähren und für die Gasversorgungsunternehmen die Konkurrenzfähigkeit des Erdgases im Substitutionswettbewerb mit dem Heizöl auf dem Raumwärmemarkt sichern sollte (vgl. BTDrs. 16/506). Denn ein berechtigtes Interesse der Regional- und Ortsgasunternehmen an einer Weitergabe der Öl-Gas-Preisbindung an die Endverbraucher ergibt sich daraus nur, wenn und soweit ihre eigenen Gestehungskosten tatsächlich durch die Öl-Gas-Preisbindung beeinflusst werden.
34
bb) Dementsprechend hat das Berufungsgericht für die Begründung der Wirksamkeit der Klauseln entscheidend auf das berechtigte Interesse der Be- klagten abgestellt, Kostensteigerungen während der Vertragslaufzeit auf ihre Kunden abzuwälzen. Dabei hat es sich im Ansatz zutreffend von den von der höchstrichterlichen Rechtsprechung geprägten Grundsätzen zur Weitergabe von Kostenentwicklungen leiten lassen.
35
Der Senat hat zwar grundsätzlich ein berechtigtes Interesse von Gasversorgungsunternehmen anerkannt, Kostensteigerungen während der Vertragslaufzeit an ihre Normsonderkunden weiterzugeben (vgl. Senatsurteile vom 15. Juli 2009 - VIII ZR 225/07, aaO, und VIII ZR 56/08, aaO). Die Schranke des § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB ist jedoch überschritten, wenn Preisanpassungsbestimmungen dem Verwender die Möglichkeit einräumen, über die Abwälzung konkreter Kostensteigerungen hinaus den zunächst vereinbarten Preis ohne jede Begrenzung anzuheben und so nicht nur eine Gewinnschmälerung zu vermeiden, sondern einen zusätzlichen Gewinn zu erzielen (st. Rspr.; vgl. etwa BGHZ 176, 244, Tz. 18; 180, 257, Tz. 25; Senatsurteile vom 21. September 2005 - VIII ZR 38/05, WM 2005, 2335, unter II 2, und vom 13. Dezember 2006 - VIII ZR 25/06, NJW 2007, 1054, Tz. 21; jeweils m.w.N.). Dies ist bereits dann anzunehmen, wenn eine Klausel dem Energieversorger eine Preiserhöhung auch in den Fällen erlaubt, in denen ein Anstieg bei einem der Kostenfaktoren durch rückläufige Kosten in anderen Bereichen ausgeglichen wird und das Versorgungsunternehmen daher insgesamt keine höheren Kosten zu tragen hat, als dies bei Abschluss des Belieferungsvertrags der Fall war (vgl. Senatsurteile vom 21. September 2005, aaO, unter II 3 c; vom 13. Dezember 2006, aaO, Tz. 23).
36
cc) Letzteres ist bei den beanstandeten Preisanpassungsklauseln entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts der Fall. Zwar tritt die Preisanpassung zu den im Vertrag angegebenen Zeitpunkten (1. April und 1. Oktober) automatisch ein und ist damit jeglicher Einflussnahme durch die Beklagte entzo- gen. Zudem werden Preissenkungen in demselben Umfang und nach denselben Maßstäben an die Kunden der Beklagten weitergegeben wie Preissteigerungen. Die Preisanpassungsbestimmungen der Beklagten benachteiligen deren Kunden jedoch deshalb unangemessen, weil sie die mögliche Kostenentwicklung bei der Beklagten nicht in jedem Fall zutreffend abbilden, sondern dieser die Möglichkeit einer unzulässigen Gewinnsteigerung eröffnen.
37
(1) Das Berufungsgericht hat als gerichtsbekannt (§ 291 ZPO) angenommen , dass die Preise in allen Verträgen von Gasversorgern - also auch in denjenigen der Beklagten - mit ihren Vorlieferanten an die Entwicklung des Ölpreises gekoppelt sind. Es hat allerdings keine Feststellungen dazu getroffen, ob diese Kopplung in den Bezugsverträgen der Beklagten ihrer Art und ihrem Umfang nach im Wesentlichen der von der Beklagten gegenüber ihren Endkunden vorgenommenen Ölpreisbindung entspricht. Es ist offen, ob die Vorlieferanten der Beklagten bei ihren Preisbestimmungen dieselben oder jedenfalls vergleichbare örtliche Notierungen als Referenzgröße (einschließlich der Verbrauchssteuern ) heranziehen, ob sie neben dem HEL-Parameter zusätzliche Bemessungsfaktoren vorsehen, ob sie einen ähnlichen Äquivalenzfaktor wie die Beklagte und vergleichbare Festanteile ansetzen und ob sie dieselben Berechnungszeiträume zugrunde legen. Es ist deshalb nicht ausgeschlossen, dass die beanstandeten Klauseln auch dann zu einer Erhöhung des Arbeitspreises gegenüber ihren Kunden führen, wenn die Bezugskosten der Beklagten nicht im vergleichbaren Maß gestiegen sind. Schon dies hätte die Unwirksamkeit der Klauseln nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB zur Folge (vgl. OLG Naumburg, aaO, Tz. 46). Weiterer tatsächlicher Feststellungen dazu bedarf es jedoch nicht.
38
(2) Denn selbst unterstellt, dass die Bezugspreise für die Beklagte aufgrund der Ölpreisbindung im Verhältnis zu ihren Lieferanten in dem selben Maße steigen und fallen, wie ihre Arbeitspreise im Verhältnis zu ihren Abnehmern, ergibt sich die Möglichkeit einer unzulässigen Gewinnsteigerung für die Beklagte daraus, dass die beanstandeten Klauseln als einzige Variable den HEL-Preis enthalten und damit die Kostenentwicklung in anderen Bereichen unberücksichtigt lassen. Bei den ölpreisgebundenen Gasbezugskosten handelt es sich nur um einen, wenn auch möglicherweise den wesentlichen Kostenfaktor für die von der Beklagten zu erbringende Leistung. Daneben fallen weitere Kosten wie etwa Netz- und Vertriebskosten an, die von der Entwicklung des Preises für extra leichtes Heizöl unabhängig sind. Die Klauseln führen jedoch zu einer Erhöhung des Arbeitspreises selbst dann, wenn die steigenden Bezugspreise durch Kostensenkungen in anderen Bereichen aufgefangen werden.
39
(3) Eine dadurch bedingte unangemessene Benachteiligung der Kunden der Beklagten wäre allerdings ausgeschlossen, wenn derartige Kostensenkungen im Rahmen des von der Beklagten neben dem Arbeitspreis verlangten Grundpreises berücksichtigt würden. Der Kläger begehrt mit seinem Klageantrag lediglich die Unterlassung der Verwendung der beanstandeten Klauseln innerhalb der von der Beklagten benutzten Vertragswerke "Sondervertrag V" und "f. erdgas", nach denen die Beklagte neben dem Arbeitspreis einen ebenfalls nach einer bestimmten Formel berechneten Grundpreis in Rechnung stellt. Das Berufungsgericht hat keine Feststellungen dazu getroffen, ob mit dem Arbeitspreis allein die Bezugskosten der Beklagten abgedeckt werden und alle sonstigen Kosten mit dem Grundpreis abgegolten werden. Dies kann aber letztlich auch dahinstehen.
40
Denn auch die von der Beklagten für die Berechnung des Grundpreises verwendeten Formeln enthalten nur eine einzige Variable, den näher definierten Stundenlohn L. Sie berücksichtigen also nur Änderungen bei den Personalkosten , nicht dagegen etwa bei den staatlichen Abgaben oder bei dem nicht auf Personalaufwendungen entfallenden Anteil der Netz- und Vertriebskosten. Dass Kostensenkungen außerhalb von Gasbezugs- und Personalkosten, etwa im Bereich der staatlichen Abgaben oder der Investitionskosten, von vornherein ausgeschlossen wären, ist nicht ersichtlich. Damit ermöglichen die von dem Kläger beanstandeten Klauseln zur Anpassung des Arbeitspreises in bestimmten Fällen für die Beklagte eine verdeckte Gewinnmaximierung; dies hat gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB ihre Unwirksamkeit zur Folge.

III.

41
Das Berufungsurteil kann deshalb keinen Bestand haben und ist aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO), soweit das Oberlandesgericht zum Nachteil des Klägers erkannt hat. Der Senat kann in der Sache selbst entscheiden, weil es keiner weiteren Feststellungen bedarf und die Sache zur Endentscheidung reif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO). Die Berufung der Beklagten gegen das erstinstanzliche Urteil ist in vollem Umfang zurückzuweisen. Ball Dr. Frellesen Hermanns Dr. Milger Dr. Achilles
Vorinstanzen:
LG Köln, Entscheidung vom 24.10.2007 - 26 O 91/06 -
OLG Köln, Entscheidung vom 06.06.2008 - 6 U 203/07 -
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(b) Auf dieses Erfordernis kann auch nicht im Hinblick darauf, dass nach der Begründung zur AVBFernwärmeV eine Kostenorientierung ausreicht und keine Kostenechtheit verlangt wird, verzichtet werden (so aber Wollschläger /Beermann, aaO S. 66). Denn auch bei einer Kostenorientierung muss sich der das Kostenelement repräsentierende Preisänderungsparameter im Wesentlichen - wenn auch mit gewissen Spielräumen - an den kostenmäßigen Zusammenhängen ausrichten (vgl. BR-Drucks. 459/79, aaO). Dies erfordert aber, dass ein Indikator als Bemessungsgröße gewählt wird, der an die tatsächliche Entwicklung der Kosten des überwiegend eingesetzten Brennstoffs anknüpft. Der von der Klägerin gewählte "HEL"-Faktor wäre nur dann geeignet, die Gasbezugskosten der Klägerin ausreichend abzubilden, wenn feststünde, dass sie ihrerseits gegenüber ihren Vorlieferanten einer Ölpreisbindung unterliegt, die ihrer Art und ihrem Umfang nach im Wesentlichen der von der Klägerin gegenüber ihren Endkunden praktizierten "HEL"-Bindung entspricht (vgl. hierzu Senatsurteile vom 24. März 2010 - VIII ZR 178/08 und VIIIVIII ZR 304/08, aaO Rn. 37 bzw. Rn. 45, 46, jeweils zu Gaspreisklauseln; ähnlich Lippert, aaO S. 59). Davon ist nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht auszugehen.
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Auf dieses Erfordernis kann auch nicht im Hinblick darauf verzichtet werden , dass bei der Erzeugung der von der Klägerin gelieferten Fernwärme verschiedene Brennstoffe mit wechselnden Anteilen eingesetzt werden. Zwar mag die Ausgestaltung einer Preisanpassungsklausel - worauf die Revisionserwiderung hinweist - in diesen Fällen auf gewisse Schwierigkeiten stoßen. Diese sind aber nicht unüberwindlich, zumal es bei Einsatz unterschiedlicher Brennstoffe regelmäßig ausreicht, wenn sich die Preisanpassungsklausel an der Kostenentwicklung des überwiegend eingesetzten Brennstoffs ausrichtet.

(1) Die Abrechnung des Energieverbrauchs und die Bereitstellung von Abrechnungsinformationen einschließlich Verbrauchsinformationen erfolgt nach den §§ 4 und 5 der Fernwärme- oder Fernkälte-Verbrauchserfassungs- und -Abrechnungsverordnung in der jeweils geltenden Fassung.

(2) (weggefallen)

(3) Ändern sich innerhalb eines Abrechnungszeitraumes die Preise, so wird der für die neuen Preise maßgebliche Verbrauch zeitanteilig berechnet; jahreszeitliche Verbrauchsschwankungen sind auf der Grundlage der für die jeweilige Abnehmergruppe maßgeblichen Erfahrungswerte angemessen zu berücksichtigen. Entsprechendes gilt bei Änderung des Umsatzsteuersatzes.

(4) Preisänderungsklauseln dürfen nur so ausgestaltet sein, daß sie sowohl die Kostenentwicklung bei Erzeugung und Bereitstellung der Fernwärme durch das Unternehmen als auch die jeweiligen Verhältnisse auf dem Wärmemarkt angemessen berücksichtigen. Sie müssen die maßgeblichen Berechnungsfaktoren vollständig und in allgemein verständlicher Form ausweisen. Bei Anwendung der Preisänderungsklauseln ist der prozentuale Anteil des die Brennstoffkosten abdeckenden Preisfaktors an der jeweiligen Preisänderung gesondert auszuweisen. Eine Änderung einer Preisänderungsklausel darf nicht einseitig durch öffentliche Bekanntgabe erfolgen.

(5) Hat ein Energieversorgungsunternehmen gegenüber einem Fernwärmeversorgungsunternehmen nach § 24 Absatz 1 oder Absatz 4 des Energiesicherungsgesetzes vom 20. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3681), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 8. Juli 2022 (BGBl. I S. 1054) geändert worden ist, den Preis für die Lieferung von Gas zur Erzeugung von Fernwärme erhöht, so sind dieses Fernwärmeversorgungsunternehmen sowie ein Fernwärmeversorgungsunternehmen, das seinerseits Wärme von einem solchen Fernwärmeversorgungsunternehmen geliefert bekommt, berechtigt, ein in einem Wärmeliefervertrag vereinbartes und insoweit einschlägiges Preisanpassungsrecht frühestens zwei Wochen nach der Gaspreiserhöhung auszuüben, auch wenn in dem Wärmeliefervertrag ein längerer Zeitraum für die Anpassung des Preises für die Wärmelieferung an die Änderung der durch die Gaspreiserhöhung gestiegenen Bezugskosten vereinbart wurde. Die Ausübung des Preisanpassungsrechts ist dem Kunden in Textform mitzuteilen und mit einer Begründung zu versehen. Die Preisanpassung wird frühestens zwei Wochen nach dem Tag, der auf den Tag des Zugangs der mit der Begründung versehenen Mitteilung folgt, wirksam. Übt das Fernwärmeversorgungsunternehmen ein vertraglich vereinbartes Preisanpassungsrecht gegenüber dem Kunden nach Maßgabe des Satzes 1 aus, hat der Kunde das Recht, den Wärmeliefervertrag außerordentlich mit Wirkung spätestens zum Ende des ersten Jahres nach Wirksamwerden der Preisänderung zu kündigen. Die Kündigung ist dabei binnen vier Wochen nach Wirksamwerden der Preisänderung in Textform gegenüber dem Fernwärmeversorgungsunternehmen unter Angabe des gewählten Wirksamkeitszeitpunkts zu erklären. In der Preisanpassungsmitteilung nach Satz 2 ist auf das Kündigungsrecht nach Satz 3 und auf das Überprüfungsrecht nach Absatz 6 Satz 1 hinzuweisen.

(6) Bis zur Aufhebung der Feststellung nach § 24 Absatz 1 Satz 1 des Energiesicherungsgesetzes durch die Bundesnetzagentur hat der Kunde des Fernwärmeversorgungsunternehmens, das ein vertraglich vereinbartes Preisanpassungsrecht gegenüber dem Kunden nach Maßgabe des Absatzes 5 Satz 1 ausgeübt hat, das Recht, alle zwei Monate ab Wirksamwerden einer solchen Preisanpassung die Überprüfung und gegebenenfalls unverzügliche Preissenkung auf ein angemessenes Niveau zu verlangen. Das Fernwärmeversorgungsunternehmen hat dem Kunden innerhalb einer Frist von zwei Wochen das Ergebnis der Überprüfung und eine etwaige Preisänderung mitzuteilen und zu begründen. Dabei sind für die Angemessenheit des Preises beim Fernwärmeversorgungsunternehmen seit der Preisanpassung nach Absatz 5 Satz 1 eingetretene Kostensenkungen und das Recht des Fernwärmeversorgungsunternehmens, nach § 24 Absatz 4 des Energiesicherungsgesetzes vom Energieversorgungsunternehmen eine Anpassung des Gaspreises zu verlangen, zu berücksichtigen. Erfolgt auf ein Verlangen des Kunden nach Satz 1 keine Preissenkung, hat der Kunde das Recht, den Wärmeliefervertrag ohne Einhaltung einer Frist außerordentlich mit Wirkung spätestens zum Ende des ersten Jahres nach Zugang der Mitteilung nach Satz 2 zu kündigen. Die Kündigung ist dabei binnen vier Wochen nach Zugang der Mitteilung nach Satz 2 in Textform gegenüber dem Fernwärmeversorgungsunternehmen unter Angabe des gewählten Wirksamkeitszeitpunkts zu erklären. In der Mitteilung nach Satz 2 ist auf das Kündigungsrecht nach Satz 4 hinzuweisen.

(7) Nach der Aufhebung der Feststellung nach § 24 Absatz 1 Satz 1 des Energiesicherungsgesetzes durch die Bundesnetzagentur ist Absatz 6 entsprechend anzuwenden mit der Maßgabe, dass sechs Wochen nach Aufhebung der Feststellung nach § 24 Absatz 1 Satz 1 des Energiesicherungsgesetzes das Fernwärmeversorgungsunternehmen verpflichtet ist, den Kunden über die Aufhebung der Feststellung zu unterrichten und den Preis auf ein angemessenes Niveau abzusenken. Wird ein höherer Preis vorgesehen als der Preis, der vor der Ausübung eines vertraglich vereinbarten Preisanpassungsrechts nach Maßgabe des Absatzes 5 Satz 1 galt, muss das Fernwärmeversorgungsunternehmen dem Kunden die Angemessenheit dieses höheren Preises nachvollziehbar darlegen.

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Daran gemessen kann der vom Wärmeversorger gewählte Preisänderungsparameter - hier der in der Preisanpassungsklausel vorgesehene Bezugsfaktor "HEL" - nur dann als geeignet angesehen werden, seine Brennstoffkosten ausreichend abzubilden, wenn feststeht, dass er gegenüber seinem Vorlieferanten einer Bindung an einen Preisänderungsparameter unterliegt, der seiner Art und seinem Umfang nach im Wesentlichen der von ihm gegenüber seinen Endkunden praktizierten Bindung an diese Bezugsgröße entspricht (Senatsurteil vom 6. April 2011 - VIII ZR 273/09, aaO). Das ist nur dann gegeben, wenn der Vorlieferant des Wärmeversorgers bei seiner Preisbestimmung dieselben oder jedenfalls vergleichbare örtliche Notierungen als Referenzgröße (einschließlich Verbrauchssteuern) heranzieht, neben dieser Referenzgröße keinen weiteren Bemessungsfaktor vorsieht und dieselben Berechnungszeiträume zugrunde legt (Senatsurteil vom 6. April 2011 - VIII ZR 273/09, aaO Rn. 42; vgl. auch Senatsurteile vom 24. März 2010 - VIII ZR 178/08, BGHZ 185, 96 Rn. 37, und VIII ZR 304/08, WM 2010, 1050 Rn. 46; jeweils zu Gaspreisklauseln
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(cc) Vor diesem Hintergrund ist § 24 Abs. 4 Satz 1 AVBFernwärmeV24 Abs. 3 Satz 1 AVBFernwärmeV aF) dahingehend erweiternd auszulegen, dass ein Fernwärmeversorgungsunternehmen, welches die von ihm bereitgestellte Fernwärme bereits fertig von einem Vorlieferanten bezieht, zur angemessenen Berücksichtigung seiner eigenen Kostenentwicklung eine mit dem Kunden vereinbarte Preisanpassungsklausel so auszugestalten hat, dass sie an die tatsächliche Entwicklung der eigenen Wärmebezugskosten anknüpft (so im Ergebnis auch OLG Brandenburg, Urteil vom 4. September 2014 - 12 U 53/13, juris Rn. 60; Hempel/Franke/Fricke, aaO Rn. 100; Wollschläger/Zorn, aaO Rn. 55 ff.). Ein vom Versorger gewählter Preisänderungsparameter wird insofern nur dann als geeignet angesehen werden können, die dem Versorger entstandenen Bezugskosten ausreichend abzubilden, wenn feststeht, dass er gegenüber seinen Vorlieferanten einer Bindung an einen Preisänderungsparameter unterliegt, der seiner Art und seinem Umfang nach im Wesentlichen der von ihm gegenüber seinen Endkunden praktizierten Bindung an diese Bezugsgröße entspricht (vgl. Senatsurteile vom 6. April 2011 - VIII ZR 273/09, aaO; vom 25. Juni 2014 - VIII ZR 344/13, aaO).

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VIII ZR 178/08 Verkündet am:
24. März 2010
Vorusso,
Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: nein

a) Auch eine nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 PrKG zulässige Spannungsklausel unterliegt im
Falle ihrer formularmäßigen Verwendung der Inhaltskontrolle gemäß § 307 BGB.

b) Eine Preisanpassungsklausel in einem Erdgassondervertrag, nach der sich der
neben einem Grundpreis zu zahlende Arbeitspreis für die Lieferung von Gas zu
bestimmten Zeitpunkten ausschließlich in Abhängigkeit von der Preisentwicklung
für extra leichtes Heizöl ändert, benachteiligt die Kunden des Gasversorgers
- unabhängig von der Frage, ob dessen Gasbezugskosten in demselben Maße
von der Preisentwicklung für Öl abhängig sind - unangemessen und ist gemäß
§ 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam, wenn ein Rückgang der sonstigen Gestehungskosten
des Versorgers auch bei dem Grundpreis unberücksichtigt bleibt.
BGH, Urteil vom 24. März 2010 - VIII ZR 178/08 - OLG Köln
LG Köln
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 18. November 2009 durch den Vorsitzenden Richter Ball, den Richter
Dr. Frellesen, die Richterinnen Hermanns und Dr. Milger sowie den Richter
Dr. Achilles

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 6. Juni 2008 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil des Klägers erkannt worden ist. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 26. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 24. Oktober 2007 wird insgesamt zurückgewiesen. Die Beklagte hat die Kosten der Rechtsmittelverfahren zu tragen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Der Kläger ist ein in die Liste qualifizierter Einrichtungen nach § 4 Abs. 1 UKlaG eingetragener Verbraucherschutzverband. Mit der Klage hat er von dem beklagten Energieversorgungsunternehmen verlangt, die Verwendung von insgesamt vier Vertragsklauseln gegenüber Verbrauchern zu unterlassen. Im Revisionsverfahren streiten die Parteien nur noch um eine Preisanpassungsbestimmung , die die Beklagte mit im Wesentlichen identischem Wortlaut in Anlage 41 des "Sondervertrages V (V. Erdgas)" und in Anlage 47 des Vertrages "f. erdgas" verwendet.
2
Anlage 41 ("Bedingungen der R. [= Beklagte] für die Erdgasbelieferung zum Sonderpreis") zum "Sondervertrag V (V. Erdgas)" lautet auszugsweise (der beanstandete Teil der Klausel ist kursiv gedruckt): "2. Der Erdgaspreis setzt sich zusammen aus Arbeitspreisen und einem monatlichen Grundpreis. … Der Arbeitspreis errechnet sich nach der Formel: AP = 2,43 + (0,092 * (HEL - 19,92)) + 0,2024 in ct/kWh Der Arbeitspreis enthält die zusätzliche Erdgassteuer seit 01.01.2003 in Höhe von 0,2024 ct/kWh. Die bis 31.12.2002 gültige Erdgassteuer ist im Ausgangspreis bereits enthalten. Der monatliche Grundpreis (GP) wird unabhängig vom Verbrauch berechnet. Er errechnet sich nach der Formel: GP = 10,22 + (0,88 * (L - 11,61)) in €/Monat. In den vorstehenden Formeln bedeuten: AP = jeweiliger Arbeitspreis GP = jeweiliger Grundpreis HEL = Preis für extra leichtes Heizöl (ohne Umsatzsteuer) in €/hl. Der Preis ist den monatlichen Veröffentlichungen des Statistischen Bundesamtes Wiesbaden zu entnehmen , und zwar der Preis frei Verbraucher in Düsseldorf bei Tankkraftwagen-Lieferung, 40-50 hI pro Auftrag, einschließlich Verbrauchsteuer. Als Mindestwert für HEL gilt jedoch 14,32 €/hl. Dem Ausgangspreis für den AP zum 1.4.94 liegt ein HEL-Wert von 19,92 €/hl zugrunde. L = Stundenlohn, das ist der auf die Stunde bezogene Mindesttabellenlohn für einen Arbeitnehmer mit einem Kind in Lohngruppe V, Mittelwert aller Dienstalterstufen, Ortsklasse 1 (S) nach dem im Bereich des kommunalen Arbeitgeberverbandes NRW jeweils gültigen Lohntarif für Arbeiter gemeindlicher Verwaltungen und Betriebe zuzüglich der gleichmäßig an Arbeitnehmer dieser Gruppen aufgrund gesetzlicher und tarifvertraglicher Vorschriften zu zahlenden Zuwendungen. Dem Ausgangspreis für den GP zum 1.4.2000 liegt der Lohn nach dem Stande vom Dez. 1999 in Höhe von 12,83 €/hl zugrunde.
… 4. Der Erdgaspreis wird jeweils mit Wirkung zum 1. April und 1. Oktober eines jeden Jahres angepasst. Dabei werden jeweils zugrunde gelegt: - für die Bildung des Grundpreises der an diesen Tagen gültige Stundenlohn, - für die Bildung des Arbeitspreises zum 1. April das arithmetische Mittel der Preise für extra leichtes Heizöl der Monate Juli bis Dezember des vorhergehenden Kalenderjahres - und für die Bildung des Arbeitspreises zum 1. Oktober das arithmetische Mittel der Preise für extra leichtes Heizöl der Monate Januar bis Juni des laufenden Kalenderjahres.
3
In Anlage 47 ("Preisanpassungsbestimmungen") zum Vertrag "f. erdgas" heißt es abweichend von den zuvor zitierten Vertragsbedingungen (der beanstandete Teil der Klausel ist kursiv gedruckt): "1. Der Erdgaspreis setzt sich zusammen aus Arbeitspreisen und einem monatlichen Grundpreis. … 1.1 Die Arbeitspreise errechnen sich nach folgenden Formeln und enthalten die zusätzliche Erdgassteuer seit 01.01.2003 in Höhe von 0,2024 ct/kWh. Die bis 31.12.2002 gültige Erdgassteuer ist in den Ausgangspreisen bereits enthalten für die ersten 4.972 kWh/Jahr AP = 3,21 + 0,092 * (HEL - 25,39) + 0,2024 in ct/kWh von 4.973 bis 99.447 kWh/Jahr AP = 2,88 + 0,092 * (HEL - 25,39) + 0,2024 in ct/kWh alle weiteren kWh/Jahr AP = 2,83 + 0,092 * (HEL - 25,39) + 0,2024 in ct/kWh". 1.2 Der monatliche Grundpreis wird unabhängig vom Verbrauch berechnet. Er errechnet sich nach der Formel: GP = 9,46 + 0,88 * (L - 12,83) in €/Monat.
4
Das Landgericht (LG Köln, CuR 2007, 153) hat die Beklagte, soweit für die Revisionsinstanz noch von Interesse, antragsgemäß verurteilt, es zu unterlassen , als Erdgaslieferant im Zusammenhang mit Erdgaslieferverträgen mit Verbrauchern die beanstandeten Teile der genannten Bestimmungen in dem Sondervertrag V (V. Erdgas) sowie in dem Vertrag f. erdgas zu verwenden oder sich bei der Abwicklung bestehender Vertragsverhält- nisse darauf zu berufen, und dem Kläger die Befugnis zugesprochen, die Urteilsformel mit der Bezeichnung des verurteilten Verwenders auf Kosten der Beklagten im Bundesanzeiger, im Übrigen auf eigene Kosten, bekannt zu machen. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht das erstinstanzliche Urteil insoweit abgeändert und die Klage abgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision begehrt der Kläger die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.

Entscheidungsgründe:

5
Die Revision hat Erfolg.

I.

6
Das Berufungsgericht (OLG Köln, OLGR 2008, 777 = RdE 2009, 22 = ZNER 2008, 391) hat zur Begründung seiner Entscheidung - soweit für das Revisionsverfahren von Interesse - im Wesentlichen ausgeführt:
7
Bei der beanstandeten Klausel handele es sich nicht um eine unmittelbare Preisabrede, die gemäß § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB der Inhaltskontrolle nach §§ 307 ff. BGB entzogen sei, sondern um eine kontrollfähige Preisnebenabrede. Die mathematische Berechnungsformel sei nicht etwa deshalb Teil der vertraglichen Leistungsbeschreibung, weil der Arbeitspreis von vornherein nur in dieser Form vereinbart worden wäre. Vielmehr sei in den jeweiligen Verträgen - beim Vertragstyp "f. erdgas" in der Vertragsurkunde selbst, beim Vertragstyp "Sondervertrag V (V. Erdgas)" in dem beigefügten Preisblatt Anlage 40 - der jeweils aktuelle Arbeitspreis in Form eines festen ct/kWh- Betrages angegeben. Wie dieser Arbeitspreis ermittelt worden sei und wie er bei künftigen Preisanpassungen zu berechnen sein solle, ergebe sich erst aus den weiteren Vertragsbedingungen. Die Klausel stelle in dieser Form keine vertragswesentliche Leistungsbestimmung, sondern eine an die Stelle des dispositiven allgemeinen Vertragsrechts tretende Preisnebenabrede dar.
8
Es könne aber im Ergebnis nicht festgestellt werden, dass die Kunden durch die darin geregelte Bindung der Arbeitspreis-Anpassungen an den Heizölpreis -Index "HEL" unangemessen benachteiligt würden. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hätten Gasversorgungsunternehmen ein berechtigtes Interesse daran, Kostensteigerungen während der Vertragslaufzeit an ihre Kunden weiterzugeben. Bei langfristigen Lieferverträgen seien daher einseitig vorgegebene Bestimmungen, die eine Preisanpassung wegen sich verändernder Kosten vorsehen, grundsätzlich ein geeignetes und zulässiges Instrument zur Bewahrung des Gleichgewichts von Preis und Leistung. Hiervon ausgehend würden Preisanpassungsklauseln regelmäßig als zulässig angesehen , wenn die Befugnis des Verwenders zu Preisanhebungen von Kostenerhöhungen abhängig gemacht und die einzelnen Kostenelemente sowie deren Gewichtung bei der Kalkulation des Gesamtpreises offengelegt würden, so dass der andere Vertragsteil bei Vertragsschluss die auf ihn zukommenden Preissteigerungen einschätzen könne. Nach Maßgabe dieser Grundsätze fehle es an hinreichenden Anhaltspunkten für eine unangemessene Benachteiligung der Erdgas-Kunden der Beklagten.
9
Ein Verstoß der Klausel gegen das aus § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB folgende Transparenzgebot sei nicht erkennbar. Die angegriffene Klausel sei weder unklar noch unverständlich. Ein aufmerksamer und sorgfältiger Verbraucher, auf den abzustellen sei, werde - auch ohne dafür über besondere mathematische Kenntnisse verfügen zu müssen - die Formel zur Berechnung des Arbeits- preises unschwer nachvollziehen und daraus entnehmen können, dass der Arbeitspreis und seine künftigen Anpassungen von der Entwicklung der Variable "HEL" abhingen, also - wie sich aus den textlichen Erläuterungen ergebe - von einem bestimmten, in den Monatsberichten des Statistischen Bundesamtes jeweils mitgeteilten Heizölpreis.
10
Wegen der mathematisch exakten Bindung des Erdgas-Arbeitspreises und seiner Anpassungen an den Heizölpreis-Index drohten bei Anwendung der Klausel weder unkontrollierbare noch willkürliche Preiserhöhungen. Der einzige veränderliche Wert unter den für den Erdgas-Arbeitspreis determinierenden Faktoren - der Faktor "HEL" - sei eine klar definierte Größe, auf deren Entwicklung die Beklagte, soweit erkennbar, keinen Einfluss nehmen könne.
11
Die angegriffene Klausel erweise sich auch nicht deshalb als sachlich unangemessen, weil sie ihrer Art nach neben einer Weitergabe von Bezugskostensteigerungen unter Umständen auch eine Vergrößerung der Gewinnspanne durch Anpassung des Endpreises für Erdgas in Korrelation zum Heizölpreis zulasse. Allerdings sei davon auszugehen, dass es für die Angemessenheit der Klausel letztlich darauf ankomme, ob ihre Anwendung das Verhältnis von Leistung und Gegenleistung im Wesentlichen unberührt lasse oder ob die Klausel darauf angelegt sei, dieses Verhältnis in einer die Kunden benachteiligenden Weise zu verändern, weil die Entwicklung der Selbstkosten (ErdgasBezugskosten ) der Beklagten voraussehbar hinter der Entwicklung des Heizölpreises zurückbleibe. Dies könne jedoch nicht festgestellt werden. Es sei gerichtsbekannt (§ 291 ZPO), dass die Preisgestaltung der Verträge aller Gasversorgungsunternehmen mit ihren Kunden wie auch mit ihren Vorlieferanten seit Erschließung des Erdgases als Energiequelle für den deutschen Markt an die Entwicklung des Ölpreises gekoppelt sei, so dass die Ölpreisbindung der Gaspreise einer inzwischen gefestigten Praxis entspreche. Abweichungen der nach der HEL-Klausel berechneten Endverbrauchspreise von den eigenen Bezugspreisen des Klauselverwenders könnten sich zwar aus unterschiedlichen Vertragslaufzeiten ergeben; ein dauerhaftes Missverhältnis in der Entwicklung von Endverbrauchspreisen und eigenen Bezugskosten drohe damit aber noch nicht.
12
Jedenfalls aus derzeitiger Sicht könne auch nicht angenommen werden, dass die Bindung des Erdgas-Arbeitspreises an die Entwicklung eines Heizölpreis -Indexes bereits deshalb sachlich unangemessen sei, weil es sich bei Erdgas und Heizöl um weder gleichartige noch vergleichbare Güter im Sinne von § 1 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 PrKG handele. Denn obwohl die leitungsgebundene Versorgung der Verbraucher mit Erdgas und ihre Belieferung mit Heizöl nicht als gleichartig zu bezeichnen seien, stünden doch die Gasversorgungsunternehmen auf dem Wärmemarkt in einem (Substitutions-)Wettbewerb mit den Anbietern konkurrierender Heizenergieträger wie Heizöl, Strom, Kohle und Fernwärme, so dass die Anbindung des Gaspreises an die Preisentwicklung eines dieser anderen - insoweit vergleichbaren - Energieträger nicht von vornherein unvertretbar erscheine.

II.

13
Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht in allen Punkten stand. Dem Kläger steht ein Anspruch aus § 1 UKlaG auf Unterlassung der Verwendung der beanstandeten Bestimmungen zur periodischen Anpassung des Arbeitspreises innerhalb des Sondervertrages V und des Vertrages f. erdgas zu. Denn die Klauseln sind gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam , weil sie die Kunden der Beklagten entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen.
14
1. Bei den von der Beklagten verwendeten Preisanpassungsbestimmungen handelt es sich, wie auch die Revisionserwiderung nicht in Abrede stellt, um Allgemeine Geschäftsbedingungen (§ 305 Abs. 1 Satz 1 BGB), die für eine Vielzahl von Verträgen vorformuliert sind und die sie ihren Kunden bei Abschluss des Vertrags f. erdgas und des Sondervertrags V stellt.
15
2. Zutreffend hat das Berufungsgericht angenommen, dass die Klauseln nicht schon deshalb gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam sind, weil sie nicht klar und verständlich wären (§ 307 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 Satz 2 BGB). Der Verwender Allgemeiner Geschäftsbedingungen ist nach den Grundsätzen von Treu und Glauben gehalten, Rechte und Pflichten seines Vertragspartners möglichst klar und durchschaubar darzustellen (BGHZ 162, 210, 213 f.). Dabei kommt es auf die Verständnis- und Erkenntnismöglichkeiten eines typischerweise zu erwartenden Durchschnittskunden an, von dem die aufmerksame Durchsicht der Vertragsbedingungen, deren verständige Würdigung und die Berücksichtigung ihres erkennbaren Sinnzusammenhangs erwartet werden kann (BGHZ 112, 115, 118; 162, 210, 214; jeweils m.w.N.).
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Das Berufungsgericht ist zu Recht und von der Revision unbeanstandet davon ausgegangen, dass die Formel zur Berechnung des Arbeitspreises für einen aufmerksamen und sorgfältigen Verbraucher auch ohne besondere mathematische Kenntnisse nachzuvollziehen ist und dass der Kunde daraus unschwer entnehmen kann, dass der Arbeitspreis und seine künftigen Anpassungen von der Entwicklung der Variable HEL abhängen, die in den textlichen Erläuterungen als ein bestimmter, in den Monatsberichten des Statistischen Bundesamtes mitgeteilter Heizölpreis definiert ist.
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Anders als die Revision meint, wird die Transparenz der Preisanpassungsbestimmungen nicht dadurch in Frage gestellt, dass für den Endkunden unklar und nicht ersichtlich ist, ob und inwieweit die Bezugskosten der Beklagten ihrerseits von der "HEL"-Komponente abhängig sind. Der Regelungsgehalt der Klausel (die Art und Weise der Berechnung und der periodischen Anpassung des Arbeitspreises) ist auch ohne Angaben zu den Bezugskosten der Beklagten und deren Abhängigkeit vom Ölpreis aus sich heraus klar und verständlich. § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB gebietet keine Erläuterung, warum die unmissverständliche Koppelung des Arbeitspreises an die Bezugsgröße "HEL" vorgenommen wird. Die Antwort auf diese Frage ist allein für die inhaltliche Angemessenheit der Klausel von Bedeutung.
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3. Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht weiter angenommen, dass eine über das Transparenzgebot hinausgehende AGB-rechtliche Inhaltskontrolle der von der Beklagten verwendeten Preisanpassungsbestimmungen nicht durch § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB ausgeschlossen ist. Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung handelt es sich bei den angegriffenen Klauseln um Bestimmungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden, und nicht lediglich um Preisbestimmungen , die einer weitergehenden Inhaltskontrolle entzogen wären.
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a) Da die Vertragsparteien nach dem im bürgerlichen Recht geltenden Grundsatz der Vertragsfreiheit Leistung und Gegenleistung grundsätzlich frei regeln können, sind allerdings formularmäßige Abreden, die Art und Umfang der Hauptleistung oder der hierfür zu erbringenden Vergütung unmittelbar bestimmen , von der gesetzlichen Inhaltskontrolle nach §§ 307 ff. BGB ausgenommen (vgl. BGHZ 93, 358, 360 f.; 143, 128, 139 f.; 146, 331, 338 f.; BGH, Urteil vom 17. März 1999 - IV ZR 137/98, NJW 1999, 3411, unter II 2 b). Ihre Festlegung ist grundsätzlich Sache der Vertragsparteien, denn es gibt vielfach keine gesetzliche Preisreglung, die bei Unwirksamkeit der vertraglichen Abrede gemäß § 306 Abs. 2 BGB an deren Stelle treten könnte (BGHZ 106, 42, 46; 146, 331, 338; Senatsurteil vom 9. Dezember 1992 - VIII ZR 23/92, WM 1993, 753, unter II 2 a). Zu den einer richterlichen Inhaltskontrolle nach §§ 307 ff. BGB entzogenen Preisbestimmungen zählen auch solche Klauseln, die den Preis bei Vertragsschluss zwar nicht unmittelbar beziffern, jedoch die für die Ermittlung des Preises maßgeblichen Bewertungsfaktoren und das hierbei einzuhaltende Verfahren festlegen (BGHZ 93, 358, 362; 143, 128, 139 f.; 146, 331, 338 f.). Denn auch die vertragliche Festlegung preisbildender Faktoren gehört zum Kernbereich privatautonomer Vertragsgestaltung (BGHZ 143, 128, 140; 146, 331, 338 f.).
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Hiervon zu unterscheiden sind die kontrollfähigen (Preis-)Nebenabreden, also Abreden, die zwar mittelbare Auswirkungen auf Preis und Leistung haben, an deren Stelle aber, wenn eine wirksame vertragliche Regelung fehlt, dispositives Gesetzesrecht treten kann (st. Rspr., z. B. BGHZ 124, 254, 256; 143, 128, 139; 146, 331, 338; BGH, Urteil vom 19. Oktober 1999 - XI ZR 8/99, NJW 2000, 651, unter II 1 a; jeweils m.w.N.). Anders als die unmittelbaren Preisabreden bestimmen sie nicht das Ob und den Umfang von Entgelten, sondern treten als ergänzende Regelungen, die lediglich die Art und Weise der zu erbringenden Vergütung und/oder etwaige Preismodifikationen zum Inhalt haben, "neben" eine bereits bestehende Preishauptabrede (vgl. BGHZ 146, aaO). Sie weichen von dem das dispositive Recht beherrschenden Grundsatz ab, nach dem die Preisvereinbarung der Parteien bei Vertragsschluss für die gesamte Vertragsdauer bindend ist (vgl. BGHZ 93, 252, 255; Senatsurteil vom 12. Juli 1989 - VIII ZR 297/88, NJW 1990, 115, unter II 2 a), und sind daher einer Inhaltskontrolle unterworfen (§ 307 Abs. 3 Satz 1 BGB). Dabei macht es keinen Unterschied , ob die Bestimmungen dem Verwender das Recht zu einer einseitigen Preisänderung einräumen oder ob sie - wie hier - eine automatische Preisanpassung zur Folge haben (de Wyl/Essig in: Schneider/Theobald, Recht der Energiewirtschaft (2008), § 11 Rdnr. 330). Das zeigt § 309 Nr. 1 BGB, der mit dem Verbot kurzfristiger Preiserhöhungen außerhalb von - hier vorliegenden - Dauerschuldverhältnissen auch solche Regelungen umfasst, die zu einer automatischen Anpassung des vereinbarten Entgelts führen, wie etwa Gleit- oder Spannungsklauseln (vgl. Staudinger/Coester-Waltjen, BGB (2006), § 309 Nr. 1 Rdnr. 20; Dammann in: Wolf/Lindacher/Pfeiffer, AGB-Recht, 5. Aufl., § 309 Nr. 1 Rdnr. 47; Erman/Roloff, BGB, 12. Aufl., § 309 Rdnr. 2; jeweils m.w.N.).
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b) Nach diesen Grundsätzen unterliegen die von dem Kläger beanstandeten Klauseln der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB (vgl. auch OLG Naumburg, Urteil vom 17. September 2009 - 1 U 23/09, juris, Tz. 45, für entsprechende Klauseln in Fernwärmelieferverträgen; aA LG München I, WuM 2008, 100, 102). Das Berufungsgericht hat festgestellt, dass die Beklagte die Klauseln nur in Verträgen verwendet, in denen der bei Vertragsschluss maßgebliche Arbeitspreis in der Vertragsurkunde oder in einem beigefügten Preisblatt in Form eines festen ct/kWh-Betrages angegeben ist. Diese Angabe enthält aus der maßgeblichen Sicht der Kunden der Beklagten die eigentliche Preisabrede, die nicht durch dispositives Recht ersetzt werden könnte. Mangels jeglichen Hinweises auf mögliche Preisänderungen beinhaltet sie nicht zugleich die Abrede, dass der Arbeitspreis variabel sein soll. Das ergibt sich vielmehr erst aus den vom Kläger beanstandeten "Bedingungen der [Beklagten] für die Erdgasbelieferung zum Sonderpreis" zum "Sondervertrag V (V. Erdgas)" und den "Preisanpassungsbestimmungen" zum Vertrag "f. erdgas". Soweit sich diesen Bedingungen ferner entnehmen lässt, dass auch der bei Vertragsschluss vereinbarte Preis nach derselben Formel berechnet worden ist, wie sie für periodische Preisänderungen maßgeblich sein soll, stellt dies aus der Sicht der Kunden der Beklagten nicht mehr als die Offenlegung der Kalkulationsgrundlage für den bei Vertragsschluss verlangten Preis dar, ohne dass diese dadurch Bestandteil der eigentlichen Preisabrede würde.
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4. Für die Inhaltskontrolle gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB kann offen bleiben, ob - wie die Revision meint - die beanstandeten Bestimmungen gegen § 1 Abs. 1 des Gesetzes über das Verbot der Verwendung von Preisklauseln bei der Bestimmung von Geldschulden (vom 7. September 2007, BGBl. I S. 2246, 2247, im Folgenden: Preisklauselgesetz - PrKG) verstoßen, nach dem der Betrag von Geldschulden nicht unmittelbar und selbsttätig durch den Preis oder Wert von anderen Gütern oder Leistungen bestimmt werden darf, die mit den vereinbarten Gütern oder Leistungen nicht vergleichbar sind (so Büttner /Däuper, ZNER 2002, 18, 23 f.), oder ob es sich um Klauseln handelt, bei denen die in ein Verhältnis zueinander gesetzten Güter oder Leistungen im Wesentlichen gleichartig oder zumindest vergleichbar sind (Spannungsklauseln ), so dass das Verbot des Absatzes 1 gemäß Absatz 2 Nr. 2 der Vorschrift keine Anwendung findet (so OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 4. November 2008 - 11 U 60/07, juris, Tz. 35, nachfolgend Senatsurteil vom heutigen Tage - VIII ZR 304/98; OLG Rostock, RdE 2005, 171, 173; LG München I, aaO, 103; Ebel, DB 1995, 2356, 2357, unter Hinweis auf die Auffassung der Deutschen Bundesbank; vgl. auch Schöne in: Graf von Westphalen, Vertragsrecht und AGB-Klauselwerke (Stand: April 2009), Stromlieferverträge Rdnr. 83).
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Keiner Entscheidung bedarf ferner, ob Allgemeine Geschäftsbedingungen , die gegen § 1 Abs. 1 PrKG verstoßen und deshalb gemäß § 8 PrKG ab dem Zeitpunkt des rechtskräftig festgestellten Verstoßes unwirksam sind, den Gegner des Klauselverwenders allein deshalb im Sinne von § 307 BGB unangemessen benachteiligen und Gegenstand eines - hier geltend gemachten - Unterlassungsanspruchs nach § 1 UKlaG sein können, ebenso wie dies in der Rechtsprechung seit langem für Allgemeine Geschäftsbedingungen anerkannt ist, die gegen zwingendes Recht verstoßen und aus diesem Grunde (ex tunc) nichtig sind (BGH, Urteil vom 13. Juli 2004 - KZR 10/03, GRUR 2005, 62, unter I m.w.N.).
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Denn eine etwaige Vereinbarkeit der Klausel mit dem Preisklauselgesetz hindert nach herrschender Auffassung (vgl. Dammann, aaO; Hensen in Ulmer/ Brandner/Hensen, AGB-Recht, 10. Aufl., § 309 Nr. 1 Rdnr. 8; Staudinger/ Coester-Waltjen, aaO, Rdnr. 6; MünchKommBGB/Grundmann, 5. Aufl., § 245 Rdnr. 69; Staudinger/Schmidt, BGB (1997), Vorbem. zu §§ 244 ff. Rdnr. D 171; Schmidt-Räntsch, NJW 1998, 3166, 3170) eine darüber hinausgehende Inhaltskontrolle nach § 309 Nr. 1 BGB oder - wie hier im Rahmen von Dauerschuldverhältnissen - gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht. Dafür spricht, dass mit dem Verbot der Indexierung durch das Preisklauselgesetz in erster Linie währungspolitische Ziele verfolgt werden; es soll inflationären Tendenzen entgegen wirken (BR-Drs. 68/07, S. 68). Angesichts dieses Regelungszwecks ist eine nach dem Preisklauselgesetz wirksame Preisanpassungsklausel nicht zwangsläufig mit einer nach § 307 BGB unbedenklichen Regelung gleichzusetzen. Das gilt jedenfalls dann, wenn - wie im vorliegenden Fall - eine in § 1 Abs. 2 Nr. 2 PrKG geregelte Ausnahme von dem Preisklauselverbot des § 1 Abs. 1 PrKG in Rede steht, für deren Zulässigkeit es - anders als dies § 2 Abs. 1 Satz 2 PrKG für Ausnahmen nach § 3 und 5 PrKG bestimmt - nicht darauf ankommt, dass keine Partei unangemessen benachteiligt wird.
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5. Die beanstandeten Klauseln benachteiligen die Kunden der Beklagten auch dann entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen (§ 307 Abs. 1 Satz 1 BGB), wenn man zugunsten der Beklagten unterstellt, dass das Preisklauselgesetz ihrer Wirksamkeit nicht entgegensteht.
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Die Feststellung, ob eine Klausel die Grenzen eines angemessenen vertraglichen Interessenausgleichs im Sinne des § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB überschreitet , kann nicht ohne Berücksichtigung der Art des konkreten Vertrags, der typischen Interessen der Vertragschließenden und der die jeweilige Klausel begleitenden Regelung getroffen werden (vgl. BGHZ 93, 252, 257; vgl. ferner Fuchs in: Ulmer/Brandner/Hensen, aaO, § 307 Rdnr. 94, 98; Erman/Roloff, aaO, § 307 Rdnr. 11). Dabei ist auf Seiten des Kunden des Verwenders einer Preisänderungsklausel dessen Interesse daran zu berücksichtigen, vor Preisanpassungen geschützt zu werden, die über die Wahrung des ursprünglich festgelegten Äquivalenzverhältnisses hinausgehen (vgl. BGHZ 82, 21, 25; 94, 335, 339 f.; 158, 149, 157 f.; jeweils m.w.N.). Der Verwender von in Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltenen Preisanpassungsklauseln hat dagegen - insbesondere bei auf Dauer angelegten Geschäftsverbindungen - das ebenfalls anerkennenswerte Bedürfnis, seine Preise den aktuellen Kosten- oder Preisentwicklungen anzupassen (vgl. etwa BGHZ 93, 252, 258; Senatsurteil vom 12. Juli 1989, aaO, unter II 2 b m.w.N.).
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Daher hat die höchstrichterliche Rechtsprechung Preisänderungsklauseln nicht generell für unwirksam erachtet. Sie stellen vielmehr ein geeignetes und anerkanntes Instrument zur Bewahrung des Gleichgewichts von Preis und Leistung bei langfristigen Verträgen dar. Denn sie dienen dazu, einerseits dem Verwender das Risiko langfristiger Kalkulation abzunehmen und ihm seine Gewinnspanne trotz nachträglicher ihn belastender Kostensteigerungen zu sichern , und andererseits den Vertragspartner davor zu bewahren, dass der Verwender mögliche künftige Kostenerhöhungen vorsorglich schon bei Vertragsschluss durch Risikozuschläge aufzufangen versucht (BGHZ 172, 315, Tz. 22; 176, 244, Tz. 14; 180, 257, Tz. 23; jeweils m.w.N.). Ein berechtigtes Interesse, Kostensteigerungen während der Vertragslaufzeit an die Endkunden weiterzugeben , wird auch bei Gasversorgungsunternehmen anerkannt, die mit Normsonderkunden Verträge mit unbestimmter Laufzeit schließen (vgl. Senatsurteile vom 15. Juli 2009 - VIII ZR 225/07, WM 2009, 1717, zur Veröffentlichung in BGHZ 182, 59, vorgesehen, Tz. 22, und VIII ZR 56/08, WM 2009, 1711, zur Veröffentlichung in BGHZ 182, 41, vorgesehen, Tz. 24).
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Die höchstrichterliche Rechtsprechung hat sich bislang allerdings nur mit Preisänderungsbestimmungen in Form von Leistungsvorbehalts- und Kostenelementeklauseln (§ 1 Abs. 2 Nr. 1, 3 PrKG) befasst. Zur Inhaltskontrolle von Spannungsklauseln (§ 1 Abs. 2 Nr. 2 PrKG) hat die höchstrichterliche Rechtsprechung - soweit ersichtlich - noch keine Aussagen getroffen. Die Entscheidungen vom 26. November 1975 (VIII ZR 267/73, NJW 1976, 422, unter II 1) und vom 23. Februar 1979 (V ZR 106/76, NJW 1979, 1545, unter II) befassen sich nur mit der damals noch relevanten Frage der Genehmigungsfähigkeit nach § 3 WährG. In seinem Urteil vom 12. Juli 1989 (aaO) hat der Senat zwar eine formularmäßige Wertsicherungsklausel - hierzu zählen auch genehmigungsfreie Spannungsklauseln - als Sicherungsinstrument gegen den Wertverfall der Gegenleistung erwogen, deren Zulässigkeit aber nicht weiter vertieft. Vorliegend bedarf es ebenfalls keiner abschließenden Klärung, unter welchen Voraussetzungen formularmäßige Spannungsklauseln in langfristigen Vertragsverhältnissen einer Inhaltskontrolle standhalten. Denn im Streitfall scheitert die Wirksamkeit der von dem Kläger angegriffenen Klauseln bereits daran, dass ein schutzwürdiges Interesse der Beklagten an deren Verwendung nicht vorliegt.
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a) Der Wortlaut der Klauseln spricht dafür, dass sie - anders als etwa Kostenelementeklauseln (vgl. hierzu Senatsurteil vom 12. Juli 1989, aaO) - nicht der Weitergabe von Kostensteigerungen oder -senkungen dienen, sondern als Spannungsklauseln unabhängig von der Kostenentwicklung die Erhaltung einer bestimmten Wertrelation zwischen Leistung und Gegenleistung bezwecken. Zwar mag der Preis für extra leichtes Heizöl auch die Gestehungskosten der Beklagten beeinflussen. Nach den beanstandeten Preisanpassungsbestimmungen stellt der Preis für leichtes Heizöl indes keinen Kostenfaktor , sondern vielmehr einen Wertmesser für die von der Beklagten zu erbringende Leistung dar (vgl. hierzu auch Senatsurteil vom 27. Juni 1973 - VIII ZR 98/72, NJW 1973, 1498, unter II 2 und 3), weil er als solcher und ohne Rück- sicht auf die Kosten der Beklagten die Höhe des Arbeitspreises für Gas bestimmen soll.
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In einem langfristigen Vertragsverhältnis mag für eine Spannungsklausel ein berechtigtes Interesse des Verwenders bestehen, wenn sie bestimmt und geeignet ist zu gewährleisten, dass der geschuldete Preis mit dem jeweiligen Marktpreis für die zu erbringende Leistung übereinstimmt (vgl. Senatsurteil vom 4. Juli 1979 - VIII ZR 245/78, BB 1979, 1213, unter II 2 m.w.N.). Dies setzt jedoch die Prognose voraus, dass sich der Marktpreis für die geschuldete Leistung typischerweise ähnlich wie der Marktpreis für das Referenzgut entwickelt. In diesem Fall handelt es sich um eine Bezugsgröße, die den Gegebenheiten des konkreten Geschäfts nahe kommt und die deshalb für beide Vertragsparteien akzeptabel sein kann (vgl. BGHZ 158, 149, 158). Die Gewährleistung einer gleitenden Preisentwicklung vermeidet dabei auf beiden Seiten die Notwendigkeit , einen langfristigen Vertrag allein deswegen zu kündigen, um im Rahmen eines neu abzuschließenden Folgevertrags einen neuen Preis aushandeln zu können. Die Spannungsklausel sichert so zugleich stabile Vertragsverhältnisse und die im Massengeschäft erforderliche rationelle Abwicklung.
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Bezogen auf leitungsgebundenes Gas scheitert die erforderliche Prognose indes bereits daran, dass ein - durch die Spannungsklausel zu wahrender - Marktpreis für Gas nicht feststellbar ist, weil es auf dem Markt für die Lieferung von leitungsgebundenem Gas an Endverbraucher nach wie vor an einem wirksamen Wettbewerb fehlt. Gegenteiliges macht auch die Revisionserwiderung nicht geltend. Dass sich faktisch der Gaspreis vielfach parallel zum Preis für leichtes Heizöl entwickelt, beruht nicht auf Markteinflüssen, sondern darauf, dass - wie das Berufungsgericht festgestellt hat - die Ölpreisbindung der Gaspreise einer gefestigten Praxis entspricht. Eine Spannungsklausel, die allein an die Entwicklung der örtlichen Heizölpreise anknüpft, dient dazu, überhaupt erst einen variablen Preis für leitungsgebundenes Gas herauszubilden. Ein solcher wird gerade nicht durch Angebot und Nachfrage auf dem Gassektor bestimmt. Daher kann die verwendete Klausel das Ziel, die Anpassung an einen für leitungsgebundenes Gas bestehenden Marktpreis zu gewährleisten, von vornherein nicht erreichen.
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b) Damit verbleibt - wie bei sonstigen Preisänderungsklauseln in Versorgungsverträgen mit Sonderkunden auch - als anerkennenswertes Interesse des Gaslieferanten nur dessen Bedürfnis, Kostensteigerungen in adäquater Weise an seine Kunden weiterzugeben. Unterstellt, dass die Beklagte mit den beanstandeten Preisanpassungsklauseln diese Zielsetzung verfolgt, obwohl das nach dem Wortlaut zweifelhaft ist, halten die streitgegenständlichen Klauseln jedoch auch unter diesem Gesichtspunkt einer Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht stand.
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aa) Eine unangemessene Benachteiligung der Kunden der Beklagten im Sinne des § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB ist nicht schon deswegen zu verneinen, weil die auf allen Stufen der Lieferkette praktizierte Öl-Gas-Preisbindung (Prinzip der Anlegbarkeit des Preises) ursprünglich den Erdgasproduzenten langfristige Investitionssicherheit durch Absatzsicherung gewähren und für die Gasversorgungsunternehmen die Konkurrenzfähigkeit des Erdgases im Substitutionswettbewerb mit dem Heizöl auf dem Raumwärmemarkt sichern sollte (vgl. BTDrs. 16/506). Denn ein berechtigtes Interesse der Regional- und Ortsgasunternehmen an einer Weitergabe der Öl-Gas-Preisbindung an die Endverbraucher ergibt sich daraus nur, wenn und soweit ihre eigenen Gestehungskosten tatsächlich durch die Öl-Gas-Preisbindung beeinflusst werden.
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bb) Dementsprechend hat das Berufungsgericht für die Begründung der Wirksamkeit der Klauseln entscheidend auf das berechtigte Interesse der Be- klagten abgestellt, Kostensteigerungen während der Vertragslaufzeit auf ihre Kunden abzuwälzen. Dabei hat es sich im Ansatz zutreffend von den von der höchstrichterlichen Rechtsprechung geprägten Grundsätzen zur Weitergabe von Kostenentwicklungen leiten lassen.
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Der Senat hat zwar grundsätzlich ein berechtigtes Interesse von Gasversorgungsunternehmen anerkannt, Kostensteigerungen während der Vertragslaufzeit an ihre Normsonderkunden weiterzugeben (vgl. Senatsurteile vom 15. Juli 2009 - VIII ZR 225/07, aaO, und VIII ZR 56/08, aaO). Die Schranke des § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB ist jedoch überschritten, wenn Preisanpassungsbestimmungen dem Verwender die Möglichkeit einräumen, über die Abwälzung konkreter Kostensteigerungen hinaus den zunächst vereinbarten Preis ohne jede Begrenzung anzuheben und so nicht nur eine Gewinnschmälerung zu vermeiden, sondern einen zusätzlichen Gewinn zu erzielen (st. Rspr.; vgl. etwa BGHZ 176, 244, Tz. 18; 180, 257, Tz. 25; Senatsurteile vom 21. September 2005 - VIII ZR 38/05, WM 2005, 2335, unter II 2, und vom 13. Dezember 2006 - VIII ZR 25/06, NJW 2007, 1054, Tz. 21; jeweils m.w.N.). Dies ist bereits dann anzunehmen, wenn eine Klausel dem Energieversorger eine Preiserhöhung auch in den Fällen erlaubt, in denen ein Anstieg bei einem der Kostenfaktoren durch rückläufige Kosten in anderen Bereichen ausgeglichen wird und das Versorgungsunternehmen daher insgesamt keine höheren Kosten zu tragen hat, als dies bei Abschluss des Belieferungsvertrags der Fall war (vgl. Senatsurteile vom 21. September 2005, aaO, unter II 3 c; vom 13. Dezember 2006, aaO, Tz. 23).
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cc) Letzteres ist bei den beanstandeten Preisanpassungsklauseln entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts der Fall. Zwar tritt die Preisanpassung zu den im Vertrag angegebenen Zeitpunkten (1. April und 1. Oktober) automatisch ein und ist damit jeglicher Einflussnahme durch die Beklagte entzo- gen. Zudem werden Preissenkungen in demselben Umfang und nach denselben Maßstäben an die Kunden der Beklagten weitergegeben wie Preissteigerungen. Die Preisanpassungsbestimmungen der Beklagten benachteiligen deren Kunden jedoch deshalb unangemessen, weil sie die mögliche Kostenentwicklung bei der Beklagten nicht in jedem Fall zutreffend abbilden, sondern dieser die Möglichkeit einer unzulässigen Gewinnsteigerung eröffnen.
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(1) Das Berufungsgericht hat als gerichtsbekannt (§ 291 ZPO) angenommen , dass die Preise in allen Verträgen von Gasversorgern - also auch in denjenigen der Beklagten - mit ihren Vorlieferanten an die Entwicklung des Ölpreises gekoppelt sind. Es hat allerdings keine Feststellungen dazu getroffen, ob diese Kopplung in den Bezugsverträgen der Beklagten ihrer Art und ihrem Umfang nach im Wesentlichen der von der Beklagten gegenüber ihren Endkunden vorgenommenen Ölpreisbindung entspricht. Es ist offen, ob die Vorlieferanten der Beklagten bei ihren Preisbestimmungen dieselben oder jedenfalls vergleichbare örtliche Notierungen als Referenzgröße (einschließlich der Verbrauchssteuern ) heranziehen, ob sie neben dem HEL-Parameter zusätzliche Bemessungsfaktoren vorsehen, ob sie einen ähnlichen Äquivalenzfaktor wie die Beklagte und vergleichbare Festanteile ansetzen und ob sie dieselben Berechnungszeiträume zugrunde legen. Es ist deshalb nicht ausgeschlossen, dass die beanstandeten Klauseln auch dann zu einer Erhöhung des Arbeitspreises gegenüber ihren Kunden führen, wenn die Bezugskosten der Beklagten nicht im vergleichbaren Maß gestiegen sind. Schon dies hätte die Unwirksamkeit der Klauseln nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB zur Folge (vgl. OLG Naumburg, aaO, Tz. 46). Weiterer tatsächlicher Feststellungen dazu bedarf es jedoch nicht.
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(2) Denn selbst unterstellt, dass die Bezugspreise für die Beklagte aufgrund der Ölpreisbindung im Verhältnis zu ihren Lieferanten in dem selben Maße steigen und fallen, wie ihre Arbeitspreise im Verhältnis zu ihren Abnehmern, ergibt sich die Möglichkeit einer unzulässigen Gewinnsteigerung für die Beklagte daraus, dass die beanstandeten Klauseln als einzige Variable den HEL-Preis enthalten und damit die Kostenentwicklung in anderen Bereichen unberücksichtigt lassen. Bei den ölpreisgebundenen Gasbezugskosten handelt es sich nur um einen, wenn auch möglicherweise den wesentlichen Kostenfaktor für die von der Beklagten zu erbringende Leistung. Daneben fallen weitere Kosten wie etwa Netz- und Vertriebskosten an, die von der Entwicklung des Preises für extra leichtes Heizöl unabhängig sind. Die Klauseln führen jedoch zu einer Erhöhung des Arbeitspreises selbst dann, wenn die steigenden Bezugspreise durch Kostensenkungen in anderen Bereichen aufgefangen werden.
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(3) Eine dadurch bedingte unangemessene Benachteiligung der Kunden der Beklagten wäre allerdings ausgeschlossen, wenn derartige Kostensenkungen im Rahmen des von der Beklagten neben dem Arbeitspreis verlangten Grundpreises berücksichtigt würden. Der Kläger begehrt mit seinem Klageantrag lediglich die Unterlassung der Verwendung der beanstandeten Klauseln innerhalb der von der Beklagten benutzten Vertragswerke "Sondervertrag V" und "f. erdgas", nach denen die Beklagte neben dem Arbeitspreis einen ebenfalls nach einer bestimmten Formel berechneten Grundpreis in Rechnung stellt. Das Berufungsgericht hat keine Feststellungen dazu getroffen, ob mit dem Arbeitspreis allein die Bezugskosten der Beklagten abgedeckt werden und alle sonstigen Kosten mit dem Grundpreis abgegolten werden. Dies kann aber letztlich auch dahinstehen.
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Denn auch die von der Beklagten für die Berechnung des Grundpreises verwendeten Formeln enthalten nur eine einzige Variable, den näher definierten Stundenlohn L. Sie berücksichtigen also nur Änderungen bei den Personalkosten , nicht dagegen etwa bei den staatlichen Abgaben oder bei dem nicht auf Personalaufwendungen entfallenden Anteil der Netz- und Vertriebskosten. Dass Kostensenkungen außerhalb von Gasbezugs- und Personalkosten, etwa im Bereich der staatlichen Abgaben oder der Investitionskosten, von vornherein ausgeschlossen wären, ist nicht ersichtlich. Damit ermöglichen die von dem Kläger beanstandeten Klauseln zur Anpassung des Arbeitspreises in bestimmten Fällen für die Beklagte eine verdeckte Gewinnmaximierung; dies hat gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB ihre Unwirksamkeit zur Folge.

III.

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Das Berufungsurteil kann deshalb keinen Bestand haben und ist aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO), soweit das Oberlandesgericht zum Nachteil des Klägers erkannt hat. Der Senat kann in der Sache selbst entscheiden, weil es keiner weiteren Feststellungen bedarf und die Sache zur Endentscheidung reif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO). Die Berufung der Beklagten gegen das erstinstanzliche Urteil ist in vollem Umfang zurückzuweisen. Ball Dr. Frellesen Hermanns Dr. Milger Dr. Achilles
Vorinstanzen:
LG Köln, Entscheidung vom 24.10.2007 - 26 O 91/06 -
OLG Köln, Entscheidung vom 06.06.2008 - 6 U 203/07 -
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(b) Auf dieses Erfordernis kann auch nicht im Hinblick darauf, dass nach der Begründung zur AVBFernwärmeV eine Kostenorientierung ausreicht und keine Kostenechtheit verlangt wird, verzichtet werden (so aber Wollschläger /Beermann, aaO S. 66). Denn auch bei einer Kostenorientierung muss sich der das Kostenelement repräsentierende Preisänderungsparameter im Wesentlichen - wenn auch mit gewissen Spielräumen - an den kostenmäßigen Zusammenhängen ausrichten (vgl. BR-Drucks. 459/79, aaO). Dies erfordert aber, dass ein Indikator als Bemessungsgröße gewählt wird, der an die tatsächliche Entwicklung der Kosten des überwiegend eingesetzten Brennstoffs anknüpft. Der von der Klägerin gewählte "HEL"-Faktor wäre nur dann geeignet, die Gasbezugskosten der Klägerin ausreichend abzubilden, wenn feststünde, dass sie ihrerseits gegenüber ihren Vorlieferanten einer Ölpreisbindung unterliegt, die ihrer Art und ihrem Umfang nach im Wesentlichen der von der Klägerin gegenüber ihren Endkunden praktizierten "HEL"-Bindung entspricht (vgl. hierzu Senatsurteile vom 24. März 2010 - VIII ZR 178/08 und VIIIVIII ZR 304/08, aaO Rn. 37 bzw. Rn. 45, 46, jeweils zu Gaspreisklauseln; ähnlich Lippert, aaO S. 59). Davon ist nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht auszugehen.
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Daran gemessen kann der vom Wärmeversorger gewählte Preisänderungsparameter - hier der in der Preisanpassungsklausel vorgesehene Bezugsfaktor "HEL" - nur dann als geeignet angesehen werden, seine Brennstoffkosten ausreichend abzubilden, wenn feststeht, dass er gegenüber seinem Vorlieferanten einer Bindung an einen Preisänderungsparameter unterliegt, der seiner Art und seinem Umfang nach im Wesentlichen der von ihm gegenüber seinen Endkunden praktizierten Bindung an diese Bezugsgröße entspricht (Senatsurteil vom 6. April 2011 - VIII ZR 273/09, aaO). Das ist nur dann gegeben, wenn der Vorlieferant des Wärmeversorgers bei seiner Preisbestimmung dieselben oder jedenfalls vergleichbare örtliche Notierungen als Referenzgröße (einschließlich Verbrauchssteuern) heranzieht, neben dieser Referenzgröße keinen weiteren Bemessungsfaktor vorsieht und dieselben Berechnungszeiträume zugrunde legt (Senatsurteil vom 6. April 2011 - VIII ZR 273/09, aaO Rn. 42; vgl. auch Senatsurteile vom 24. März 2010 - VIII ZR 178/08, BGHZ 185, 96 Rn. 37, und VIII ZR 304/08, WM 2010, 1050 Rn. 46; jeweils zu Gaspreisklauseln
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(cc) Vor diesem Hintergrund ist § 24 Abs. 4 Satz 1 AVBFernwärmeV24 Abs. 3 Satz 1 AVBFernwärmeV aF) dahingehend erweiternd auszulegen, dass ein Fernwärmeversorgungsunternehmen, welches die von ihm bereitgestellte Fernwärme bereits fertig von einem Vorlieferanten bezieht, zur angemessenen Berücksichtigung seiner eigenen Kostenentwicklung eine mit dem Kunden vereinbarte Preisanpassungsklausel so auszugestalten hat, dass sie an die tatsächliche Entwicklung der eigenen Wärmebezugskosten anknüpft (so im Ergebnis auch OLG Brandenburg, Urteil vom 4. September 2014 - 12 U 53/13, juris Rn. 60; Hempel/Franke/Fricke, aaO Rn. 100; Wollschläger/Zorn, aaO Rn. 55 ff.). Ein vom Versorger gewählter Preisänderungsparameter wird insofern nur dann als geeignet angesehen werden können, die dem Versorger entstandenen Bezugskosten ausreichend abzubilden, wenn feststeht, dass er gegenüber seinen Vorlieferanten einer Bindung an einen Preisänderungsparameter unterliegt, der seiner Art und seinem Umfang nach im Wesentlichen der von ihm gegenüber seinen Endkunden praktizierten Bindung an diese Bezugsgröße entspricht (vgl. Senatsurteile vom 6. April 2011 - VIII ZR 273/09, aaO; vom 25. Juni 2014 - VIII ZR 344/13, aaO).

(1) Die Abrechnung des Energieverbrauchs und die Bereitstellung von Abrechnungsinformationen einschließlich Verbrauchsinformationen erfolgt nach den §§ 4 und 5 der Fernwärme- oder Fernkälte-Verbrauchserfassungs- und -Abrechnungsverordnung in der jeweils geltenden Fassung.

(2) (weggefallen)

(3) Ändern sich innerhalb eines Abrechnungszeitraumes die Preise, so wird der für die neuen Preise maßgebliche Verbrauch zeitanteilig berechnet; jahreszeitliche Verbrauchsschwankungen sind auf der Grundlage der für die jeweilige Abnehmergruppe maßgeblichen Erfahrungswerte angemessen zu berücksichtigen. Entsprechendes gilt bei Änderung des Umsatzsteuersatzes.

(4) Preisänderungsklauseln dürfen nur so ausgestaltet sein, daß sie sowohl die Kostenentwicklung bei Erzeugung und Bereitstellung der Fernwärme durch das Unternehmen als auch die jeweiligen Verhältnisse auf dem Wärmemarkt angemessen berücksichtigen. Sie müssen die maßgeblichen Berechnungsfaktoren vollständig und in allgemein verständlicher Form ausweisen. Bei Anwendung der Preisänderungsklauseln ist der prozentuale Anteil des die Brennstoffkosten abdeckenden Preisfaktors an der jeweiligen Preisänderung gesondert auszuweisen. Eine Änderung einer Preisänderungsklausel darf nicht einseitig durch öffentliche Bekanntgabe erfolgen.

(5) Hat ein Energieversorgungsunternehmen gegenüber einem Fernwärmeversorgungsunternehmen nach § 24 Absatz 1 oder Absatz 4 des Energiesicherungsgesetzes vom 20. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3681), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 8. Juli 2022 (BGBl. I S. 1054) geändert worden ist, den Preis für die Lieferung von Gas zur Erzeugung von Fernwärme erhöht, so sind dieses Fernwärmeversorgungsunternehmen sowie ein Fernwärmeversorgungsunternehmen, das seinerseits Wärme von einem solchen Fernwärmeversorgungsunternehmen geliefert bekommt, berechtigt, ein in einem Wärmeliefervertrag vereinbartes und insoweit einschlägiges Preisanpassungsrecht frühestens zwei Wochen nach der Gaspreiserhöhung auszuüben, auch wenn in dem Wärmeliefervertrag ein längerer Zeitraum für die Anpassung des Preises für die Wärmelieferung an die Änderung der durch die Gaspreiserhöhung gestiegenen Bezugskosten vereinbart wurde. Die Ausübung des Preisanpassungsrechts ist dem Kunden in Textform mitzuteilen und mit einer Begründung zu versehen. Die Preisanpassung wird frühestens zwei Wochen nach dem Tag, der auf den Tag des Zugangs der mit der Begründung versehenen Mitteilung folgt, wirksam. Übt das Fernwärmeversorgungsunternehmen ein vertraglich vereinbartes Preisanpassungsrecht gegenüber dem Kunden nach Maßgabe des Satzes 1 aus, hat der Kunde das Recht, den Wärmeliefervertrag außerordentlich mit Wirkung spätestens zum Ende des ersten Jahres nach Wirksamwerden der Preisänderung zu kündigen. Die Kündigung ist dabei binnen vier Wochen nach Wirksamwerden der Preisänderung in Textform gegenüber dem Fernwärmeversorgungsunternehmen unter Angabe des gewählten Wirksamkeitszeitpunkts zu erklären. In der Preisanpassungsmitteilung nach Satz 2 ist auf das Kündigungsrecht nach Satz 3 und auf das Überprüfungsrecht nach Absatz 6 Satz 1 hinzuweisen.

(6) Bis zur Aufhebung der Feststellung nach § 24 Absatz 1 Satz 1 des Energiesicherungsgesetzes durch die Bundesnetzagentur hat der Kunde des Fernwärmeversorgungsunternehmens, das ein vertraglich vereinbartes Preisanpassungsrecht gegenüber dem Kunden nach Maßgabe des Absatzes 5 Satz 1 ausgeübt hat, das Recht, alle zwei Monate ab Wirksamwerden einer solchen Preisanpassung die Überprüfung und gegebenenfalls unverzügliche Preissenkung auf ein angemessenes Niveau zu verlangen. Das Fernwärmeversorgungsunternehmen hat dem Kunden innerhalb einer Frist von zwei Wochen das Ergebnis der Überprüfung und eine etwaige Preisänderung mitzuteilen und zu begründen. Dabei sind für die Angemessenheit des Preises beim Fernwärmeversorgungsunternehmen seit der Preisanpassung nach Absatz 5 Satz 1 eingetretene Kostensenkungen und das Recht des Fernwärmeversorgungsunternehmens, nach § 24 Absatz 4 des Energiesicherungsgesetzes vom Energieversorgungsunternehmen eine Anpassung des Gaspreises zu verlangen, zu berücksichtigen. Erfolgt auf ein Verlangen des Kunden nach Satz 1 keine Preissenkung, hat der Kunde das Recht, den Wärmeliefervertrag ohne Einhaltung einer Frist außerordentlich mit Wirkung spätestens zum Ende des ersten Jahres nach Zugang der Mitteilung nach Satz 2 zu kündigen. Die Kündigung ist dabei binnen vier Wochen nach Zugang der Mitteilung nach Satz 2 in Textform gegenüber dem Fernwärmeversorgungsunternehmen unter Angabe des gewählten Wirksamkeitszeitpunkts zu erklären. In der Mitteilung nach Satz 2 ist auf das Kündigungsrecht nach Satz 4 hinzuweisen.

(7) Nach der Aufhebung der Feststellung nach § 24 Absatz 1 Satz 1 des Energiesicherungsgesetzes durch die Bundesnetzagentur ist Absatz 6 entsprechend anzuwenden mit der Maßgabe, dass sechs Wochen nach Aufhebung der Feststellung nach § 24 Absatz 1 Satz 1 des Energiesicherungsgesetzes das Fernwärmeversorgungsunternehmen verpflichtet ist, den Kunden über die Aufhebung der Feststellung zu unterrichten und den Preis auf ein angemessenes Niveau abzusenken. Wird ein höherer Preis vorgesehen als der Preis, der vor der Ausübung eines vertraglich vereinbarten Preisanpassungsrechts nach Maßgabe des Absatzes 5 Satz 1 galt, muss das Fernwärmeversorgungsunternehmen dem Kunden die Angemessenheit dieses höheren Preises nachvollziehbar darlegen.

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Daran gemessen kann der vom Wärmeversorger gewählte Preisänderungsparameter - hier der in der Preisanpassungsklausel vorgesehene Bezugsfaktor "HEL" - nur dann als geeignet angesehen werden, seine Brennstoffkosten ausreichend abzubilden, wenn feststeht, dass er gegenüber seinem Vorlieferanten einer Bindung an einen Preisänderungsparameter unterliegt, der seiner Art und seinem Umfang nach im Wesentlichen der von ihm gegenüber seinen Endkunden praktizierten Bindung an diese Bezugsgröße entspricht (Senatsurteil vom 6. April 2011 - VIII ZR 273/09, aaO). Das ist nur dann gegeben, wenn der Vorlieferant des Wärmeversorgers bei seiner Preisbestimmung dieselben oder jedenfalls vergleichbare örtliche Notierungen als Referenzgröße (einschließlich Verbrauchssteuern) heranzieht, neben dieser Referenzgröße keinen weiteren Bemessungsfaktor vorsieht und dieselben Berechnungszeiträume zugrunde legt (Senatsurteil vom 6. April 2011 - VIII ZR 273/09, aaO Rn. 42; vgl. auch Senatsurteile vom 24. März 2010 - VIII ZR 178/08, BGHZ 185, 96 Rn. 37, und VIII ZR 304/08, WM 2010, 1050 Rn. 46; jeweils zu Gaspreisklauseln
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(cc) Vor diesem Hintergrund ist § 24 Abs. 4 Satz 1 AVBFernwärmeV24 Abs. 3 Satz 1 AVBFernwärmeV aF) dahingehend erweiternd auszulegen, dass ein Fernwärmeversorgungsunternehmen, welches die von ihm bereitgestellte Fernwärme bereits fertig von einem Vorlieferanten bezieht, zur angemessenen Berücksichtigung seiner eigenen Kostenentwicklung eine mit dem Kunden vereinbarte Preisanpassungsklausel so auszugestalten hat, dass sie an die tatsächliche Entwicklung der eigenen Wärmebezugskosten anknüpft (so im Ergebnis auch OLG Brandenburg, Urteil vom 4. September 2014 - 12 U 53/13, juris Rn. 60; Hempel/Franke/Fricke, aaO Rn. 100; Wollschläger/Zorn, aaO Rn. 55 ff.). Ein vom Versorger gewählter Preisänderungsparameter wird insofern nur dann als geeignet angesehen werden können, die dem Versorger entstandenen Bezugskosten ausreichend abzubilden, wenn feststeht, dass er gegenüber seinen Vorlieferanten einer Bindung an einen Preisänderungsparameter unterliegt, der seiner Art und seinem Umfang nach im Wesentlichen der von ihm gegenüber seinen Endkunden praktizierten Bindung an diese Bezugsgröße entspricht (vgl. Senatsurteile vom 6. April 2011 - VIII ZR 273/09, aaO; vom 25. Juni 2014 - VIII ZR 344/13, aaO).

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VIII ZR 178/08 Verkündet am:
24. März 2010
Vorusso,
Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: nein

a) Auch eine nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 PrKG zulässige Spannungsklausel unterliegt im
Falle ihrer formularmäßigen Verwendung der Inhaltskontrolle gemäß § 307 BGB.

b) Eine Preisanpassungsklausel in einem Erdgassondervertrag, nach der sich der
neben einem Grundpreis zu zahlende Arbeitspreis für die Lieferung von Gas zu
bestimmten Zeitpunkten ausschließlich in Abhängigkeit von der Preisentwicklung
für extra leichtes Heizöl ändert, benachteiligt die Kunden des Gasversorgers
- unabhängig von der Frage, ob dessen Gasbezugskosten in demselben Maße
von der Preisentwicklung für Öl abhängig sind - unangemessen und ist gemäß
§ 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam, wenn ein Rückgang der sonstigen Gestehungskosten
des Versorgers auch bei dem Grundpreis unberücksichtigt bleibt.
BGH, Urteil vom 24. März 2010 - VIII ZR 178/08 - OLG Köln
LG Köln
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 18. November 2009 durch den Vorsitzenden Richter Ball, den Richter
Dr. Frellesen, die Richterinnen Hermanns und Dr. Milger sowie den Richter
Dr. Achilles

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 6. Juni 2008 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil des Klägers erkannt worden ist. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 26. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 24. Oktober 2007 wird insgesamt zurückgewiesen. Die Beklagte hat die Kosten der Rechtsmittelverfahren zu tragen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Der Kläger ist ein in die Liste qualifizierter Einrichtungen nach § 4 Abs. 1 UKlaG eingetragener Verbraucherschutzverband. Mit der Klage hat er von dem beklagten Energieversorgungsunternehmen verlangt, die Verwendung von insgesamt vier Vertragsklauseln gegenüber Verbrauchern zu unterlassen. Im Revisionsverfahren streiten die Parteien nur noch um eine Preisanpassungsbestimmung , die die Beklagte mit im Wesentlichen identischem Wortlaut in Anlage 41 des "Sondervertrages V (V. Erdgas)" und in Anlage 47 des Vertrages "f. erdgas" verwendet.
2
Anlage 41 ("Bedingungen der R. [= Beklagte] für die Erdgasbelieferung zum Sonderpreis") zum "Sondervertrag V (V. Erdgas)" lautet auszugsweise (der beanstandete Teil der Klausel ist kursiv gedruckt): "2. Der Erdgaspreis setzt sich zusammen aus Arbeitspreisen und einem monatlichen Grundpreis. … Der Arbeitspreis errechnet sich nach der Formel: AP = 2,43 + (0,092 * (HEL - 19,92)) + 0,2024 in ct/kWh Der Arbeitspreis enthält die zusätzliche Erdgassteuer seit 01.01.2003 in Höhe von 0,2024 ct/kWh. Die bis 31.12.2002 gültige Erdgassteuer ist im Ausgangspreis bereits enthalten. Der monatliche Grundpreis (GP) wird unabhängig vom Verbrauch berechnet. Er errechnet sich nach der Formel: GP = 10,22 + (0,88 * (L - 11,61)) in €/Monat. In den vorstehenden Formeln bedeuten: AP = jeweiliger Arbeitspreis GP = jeweiliger Grundpreis HEL = Preis für extra leichtes Heizöl (ohne Umsatzsteuer) in €/hl. Der Preis ist den monatlichen Veröffentlichungen des Statistischen Bundesamtes Wiesbaden zu entnehmen , und zwar der Preis frei Verbraucher in Düsseldorf bei Tankkraftwagen-Lieferung, 40-50 hI pro Auftrag, einschließlich Verbrauchsteuer. Als Mindestwert für HEL gilt jedoch 14,32 €/hl. Dem Ausgangspreis für den AP zum 1.4.94 liegt ein HEL-Wert von 19,92 €/hl zugrunde. L = Stundenlohn, das ist der auf die Stunde bezogene Mindesttabellenlohn für einen Arbeitnehmer mit einem Kind in Lohngruppe V, Mittelwert aller Dienstalterstufen, Ortsklasse 1 (S) nach dem im Bereich des kommunalen Arbeitgeberverbandes NRW jeweils gültigen Lohntarif für Arbeiter gemeindlicher Verwaltungen und Betriebe zuzüglich der gleichmäßig an Arbeitnehmer dieser Gruppen aufgrund gesetzlicher und tarifvertraglicher Vorschriften zu zahlenden Zuwendungen. Dem Ausgangspreis für den GP zum 1.4.2000 liegt der Lohn nach dem Stande vom Dez. 1999 in Höhe von 12,83 €/hl zugrunde.
… 4. Der Erdgaspreis wird jeweils mit Wirkung zum 1. April und 1. Oktober eines jeden Jahres angepasst. Dabei werden jeweils zugrunde gelegt: - für die Bildung des Grundpreises der an diesen Tagen gültige Stundenlohn, - für die Bildung des Arbeitspreises zum 1. April das arithmetische Mittel der Preise für extra leichtes Heizöl der Monate Juli bis Dezember des vorhergehenden Kalenderjahres - und für die Bildung des Arbeitspreises zum 1. Oktober das arithmetische Mittel der Preise für extra leichtes Heizöl der Monate Januar bis Juni des laufenden Kalenderjahres.
3
In Anlage 47 ("Preisanpassungsbestimmungen") zum Vertrag "f. erdgas" heißt es abweichend von den zuvor zitierten Vertragsbedingungen (der beanstandete Teil der Klausel ist kursiv gedruckt): "1. Der Erdgaspreis setzt sich zusammen aus Arbeitspreisen und einem monatlichen Grundpreis. … 1.1 Die Arbeitspreise errechnen sich nach folgenden Formeln und enthalten die zusätzliche Erdgassteuer seit 01.01.2003 in Höhe von 0,2024 ct/kWh. Die bis 31.12.2002 gültige Erdgassteuer ist in den Ausgangspreisen bereits enthalten für die ersten 4.972 kWh/Jahr AP = 3,21 + 0,092 * (HEL - 25,39) + 0,2024 in ct/kWh von 4.973 bis 99.447 kWh/Jahr AP = 2,88 + 0,092 * (HEL - 25,39) + 0,2024 in ct/kWh alle weiteren kWh/Jahr AP = 2,83 + 0,092 * (HEL - 25,39) + 0,2024 in ct/kWh". 1.2 Der monatliche Grundpreis wird unabhängig vom Verbrauch berechnet. Er errechnet sich nach der Formel: GP = 9,46 + 0,88 * (L - 12,83) in €/Monat.
4
Das Landgericht (LG Köln, CuR 2007, 153) hat die Beklagte, soweit für die Revisionsinstanz noch von Interesse, antragsgemäß verurteilt, es zu unterlassen , als Erdgaslieferant im Zusammenhang mit Erdgaslieferverträgen mit Verbrauchern die beanstandeten Teile der genannten Bestimmungen in dem Sondervertrag V (V. Erdgas) sowie in dem Vertrag f. erdgas zu verwenden oder sich bei der Abwicklung bestehender Vertragsverhält- nisse darauf zu berufen, und dem Kläger die Befugnis zugesprochen, die Urteilsformel mit der Bezeichnung des verurteilten Verwenders auf Kosten der Beklagten im Bundesanzeiger, im Übrigen auf eigene Kosten, bekannt zu machen. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht das erstinstanzliche Urteil insoweit abgeändert und die Klage abgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision begehrt der Kläger die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.

Entscheidungsgründe:

5
Die Revision hat Erfolg.

I.

6
Das Berufungsgericht (OLG Köln, OLGR 2008, 777 = RdE 2009, 22 = ZNER 2008, 391) hat zur Begründung seiner Entscheidung - soweit für das Revisionsverfahren von Interesse - im Wesentlichen ausgeführt:
7
Bei der beanstandeten Klausel handele es sich nicht um eine unmittelbare Preisabrede, die gemäß § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB der Inhaltskontrolle nach §§ 307 ff. BGB entzogen sei, sondern um eine kontrollfähige Preisnebenabrede. Die mathematische Berechnungsformel sei nicht etwa deshalb Teil der vertraglichen Leistungsbeschreibung, weil der Arbeitspreis von vornherein nur in dieser Form vereinbart worden wäre. Vielmehr sei in den jeweiligen Verträgen - beim Vertragstyp "f. erdgas" in der Vertragsurkunde selbst, beim Vertragstyp "Sondervertrag V (V. Erdgas)" in dem beigefügten Preisblatt Anlage 40 - der jeweils aktuelle Arbeitspreis in Form eines festen ct/kWh- Betrages angegeben. Wie dieser Arbeitspreis ermittelt worden sei und wie er bei künftigen Preisanpassungen zu berechnen sein solle, ergebe sich erst aus den weiteren Vertragsbedingungen. Die Klausel stelle in dieser Form keine vertragswesentliche Leistungsbestimmung, sondern eine an die Stelle des dispositiven allgemeinen Vertragsrechts tretende Preisnebenabrede dar.
8
Es könne aber im Ergebnis nicht festgestellt werden, dass die Kunden durch die darin geregelte Bindung der Arbeitspreis-Anpassungen an den Heizölpreis -Index "HEL" unangemessen benachteiligt würden. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hätten Gasversorgungsunternehmen ein berechtigtes Interesse daran, Kostensteigerungen während der Vertragslaufzeit an ihre Kunden weiterzugeben. Bei langfristigen Lieferverträgen seien daher einseitig vorgegebene Bestimmungen, die eine Preisanpassung wegen sich verändernder Kosten vorsehen, grundsätzlich ein geeignetes und zulässiges Instrument zur Bewahrung des Gleichgewichts von Preis und Leistung. Hiervon ausgehend würden Preisanpassungsklauseln regelmäßig als zulässig angesehen , wenn die Befugnis des Verwenders zu Preisanhebungen von Kostenerhöhungen abhängig gemacht und die einzelnen Kostenelemente sowie deren Gewichtung bei der Kalkulation des Gesamtpreises offengelegt würden, so dass der andere Vertragsteil bei Vertragsschluss die auf ihn zukommenden Preissteigerungen einschätzen könne. Nach Maßgabe dieser Grundsätze fehle es an hinreichenden Anhaltspunkten für eine unangemessene Benachteiligung der Erdgas-Kunden der Beklagten.
9
Ein Verstoß der Klausel gegen das aus § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB folgende Transparenzgebot sei nicht erkennbar. Die angegriffene Klausel sei weder unklar noch unverständlich. Ein aufmerksamer und sorgfältiger Verbraucher, auf den abzustellen sei, werde - auch ohne dafür über besondere mathematische Kenntnisse verfügen zu müssen - die Formel zur Berechnung des Arbeits- preises unschwer nachvollziehen und daraus entnehmen können, dass der Arbeitspreis und seine künftigen Anpassungen von der Entwicklung der Variable "HEL" abhingen, also - wie sich aus den textlichen Erläuterungen ergebe - von einem bestimmten, in den Monatsberichten des Statistischen Bundesamtes jeweils mitgeteilten Heizölpreis.
10
Wegen der mathematisch exakten Bindung des Erdgas-Arbeitspreises und seiner Anpassungen an den Heizölpreis-Index drohten bei Anwendung der Klausel weder unkontrollierbare noch willkürliche Preiserhöhungen. Der einzige veränderliche Wert unter den für den Erdgas-Arbeitspreis determinierenden Faktoren - der Faktor "HEL" - sei eine klar definierte Größe, auf deren Entwicklung die Beklagte, soweit erkennbar, keinen Einfluss nehmen könne.
11
Die angegriffene Klausel erweise sich auch nicht deshalb als sachlich unangemessen, weil sie ihrer Art nach neben einer Weitergabe von Bezugskostensteigerungen unter Umständen auch eine Vergrößerung der Gewinnspanne durch Anpassung des Endpreises für Erdgas in Korrelation zum Heizölpreis zulasse. Allerdings sei davon auszugehen, dass es für die Angemessenheit der Klausel letztlich darauf ankomme, ob ihre Anwendung das Verhältnis von Leistung und Gegenleistung im Wesentlichen unberührt lasse oder ob die Klausel darauf angelegt sei, dieses Verhältnis in einer die Kunden benachteiligenden Weise zu verändern, weil die Entwicklung der Selbstkosten (ErdgasBezugskosten ) der Beklagten voraussehbar hinter der Entwicklung des Heizölpreises zurückbleibe. Dies könne jedoch nicht festgestellt werden. Es sei gerichtsbekannt (§ 291 ZPO), dass die Preisgestaltung der Verträge aller Gasversorgungsunternehmen mit ihren Kunden wie auch mit ihren Vorlieferanten seit Erschließung des Erdgases als Energiequelle für den deutschen Markt an die Entwicklung des Ölpreises gekoppelt sei, so dass die Ölpreisbindung der Gaspreise einer inzwischen gefestigten Praxis entspreche. Abweichungen der nach der HEL-Klausel berechneten Endverbrauchspreise von den eigenen Bezugspreisen des Klauselverwenders könnten sich zwar aus unterschiedlichen Vertragslaufzeiten ergeben; ein dauerhaftes Missverhältnis in der Entwicklung von Endverbrauchspreisen und eigenen Bezugskosten drohe damit aber noch nicht.
12
Jedenfalls aus derzeitiger Sicht könne auch nicht angenommen werden, dass die Bindung des Erdgas-Arbeitspreises an die Entwicklung eines Heizölpreis -Indexes bereits deshalb sachlich unangemessen sei, weil es sich bei Erdgas und Heizöl um weder gleichartige noch vergleichbare Güter im Sinne von § 1 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 PrKG handele. Denn obwohl die leitungsgebundene Versorgung der Verbraucher mit Erdgas und ihre Belieferung mit Heizöl nicht als gleichartig zu bezeichnen seien, stünden doch die Gasversorgungsunternehmen auf dem Wärmemarkt in einem (Substitutions-)Wettbewerb mit den Anbietern konkurrierender Heizenergieträger wie Heizöl, Strom, Kohle und Fernwärme, so dass die Anbindung des Gaspreises an die Preisentwicklung eines dieser anderen - insoweit vergleichbaren - Energieträger nicht von vornherein unvertretbar erscheine.

II.

13
Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht in allen Punkten stand. Dem Kläger steht ein Anspruch aus § 1 UKlaG auf Unterlassung der Verwendung der beanstandeten Bestimmungen zur periodischen Anpassung des Arbeitspreises innerhalb des Sondervertrages V und des Vertrages f. erdgas zu. Denn die Klauseln sind gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam , weil sie die Kunden der Beklagten entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen.
14
1. Bei den von der Beklagten verwendeten Preisanpassungsbestimmungen handelt es sich, wie auch die Revisionserwiderung nicht in Abrede stellt, um Allgemeine Geschäftsbedingungen (§ 305 Abs. 1 Satz 1 BGB), die für eine Vielzahl von Verträgen vorformuliert sind und die sie ihren Kunden bei Abschluss des Vertrags f. erdgas und des Sondervertrags V stellt.
15
2. Zutreffend hat das Berufungsgericht angenommen, dass die Klauseln nicht schon deshalb gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam sind, weil sie nicht klar und verständlich wären (§ 307 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 Satz 2 BGB). Der Verwender Allgemeiner Geschäftsbedingungen ist nach den Grundsätzen von Treu und Glauben gehalten, Rechte und Pflichten seines Vertragspartners möglichst klar und durchschaubar darzustellen (BGHZ 162, 210, 213 f.). Dabei kommt es auf die Verständnis- und Erkenntnismöglichkeiten eines typischerweise zu erwartenden Durchschnittskunden an, von dem die aufmerksame Durchsicht der Vertragsbedingungen, deren verständige Würdigung und die Berücksichtigung ihres erkennbaren Sinnzusammenhangs erwartet werden kann (BGHZ 112, 115, 118; 162, 210, 214; jeweils m.w.N.).
16
Das Berufungsgericht ist zu Recht und von der Revision unbeanstandet davon ausgegangen, dass die Formel zur Berechnung des Arbeitspreises für einen aufmerksamen und sorgfältigen Verbraucher auch ohne besondere mathematische Kenntnisse nachzuvollziehen ist und dass der Kunde daraus unschwer entnehmen kann, dass der Arbeitspreis und seine künftigen Anpassungen von der Entwicklung der Variable HEL abhängen, die in den textlichen Erläuterungen als ein bestimmter, in den Monatsberichten des Statistischen Bundesamtes mitgeteilter Heizölpreis definiert ist.
17
Anders als die Revision meint, wird die Transparenz der Preisanpassungsbestimmungen nicht dadurch in Frage gestellt, dass für den Endkunden unklar und nicht ersichtlich ist, ob und inwieweit die Bezugskosten der Beklagten ihrerseits von der "HEL"-Komponente abhängig sind. Der Regelungsgehalt der Klausel (die Art und Weise der Berechnung und der periodischen Anpassung des Arbeitspreises) ist auch ohne Angaben zu den Bezugskosten der Beklagten und deren Abhängigkeit vom Ölpreis aus sich heraus klar und verständlich. § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB gebietet keine Erläuterung, warum die unmissverständliche Koppelung des Arbeitspreises an die Bezugsgröße "HEL" vorgenommen wird. Die Antwort auf diese Frage ist allein für die inhaltliche Angemessenheit der Klausel von Bedeutung.
18
3. Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht weiter angenommen, dass eine über das Transparenzgebot hinausgehende AGB-rechtliche Inhaltskontrolle der von der Beklagten verwendeten Preisanpassungsbestimmungen nicht durch § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB ausgeschlossen ist. Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung handelt es sich bei den angegriffenen Klauseln um Bestimmungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden, und nicht lediglich um Preisbestimmungen , die einer weitergehenden Inhaltskontrolle entzogen wären.
19
a) Da die Vertragsparteien nach dem im bürgerlichen Recht geltenden Grundsatz der Vertragsfreiheit Leistung und Gegenleistung grundsätzlich frei regeln können, sind allerdings formularmäßige Abreden, die Art und Umfang der Hauptleistung oder der hierfür zu erbringenden Vergütung unmittelbar bestimmen , von der gesetzlichen Inhaltskontrolle nach §§ 307 ff. BGB ausgenommen (vgl. BGHZ 93, 358, 360 f.; 143, 128, 139 f.; 146, 331, 338 f.; BGH, Urteil vom 17. März 1999 - IV ZR 137/98, NJW 1999, 3411, unter II 2 b). Ihre Festlegung ist grundsätzlich Sache der Vertragsparteien, denn es gibt vielfach keine gesetzliche Preisreglung, die bei Unwirksamkeit der vertraglichen Abrede gemäß § 306 Abs. 2 BGB an deren Stelle treten könnte (BGHZ 106, 42, 46; 146, 331, 338; Senatsurteil vom 9. Dezember 1992 - VIII ZR 23/92, WM 1993, 753, unter II 2 a). Zu den einer richterlichen Inhaltskontrolle nach §§ 307 ff. BGB entzogenen Preisbestimmungen zählen auch solche Klauseln, die den Preis bei Vertragsschluss zwar nicht unmittelbar beziffern, jedoch die für die Ermittlung des Preises maßgeblichen Bewertungsfaktoren und das hierbei einzuhaltende Verfahren festlegen (BGHZ 93, 358, 362; 143, 128, 139 f.; 146, 331, 338 f.). Denn auch die vertragliche Festlegung preisbildender Faktoren gehört zum Kernbereich privatautonomer Vertragsgestaltung (BGHZ 143, 128, 140; 146, 331, 338 f.).
20
Hiervon zu unterscheiden sind die kontrollfähigen (Preis-)Nebenabreden, also Abreden, die zwar mittelbare Auswirkungen auf Preis und Leistung haben, an deren Stelle aber, wenn eine wirksame vertragliche Regelung fehlt, dispositives Gesetzesrecht treten kann (st. Rspr., z. B. BGHZ 124, 254, 256; 143, 128, 139; 146, 331, 338; BGH, Urteil vom 19. Oktober 1999 - XI ZR 8/99, NJW 2000, 651, unter II 1 a; jeweils m.w.N.). Anders als die unmittelbaren Preisabreden bestimmen sie nicht das Ob und den Umfang von Entgelten, sondern treten als ergänzende Regelungen, die lediglich die Art und Weise der zu erbringenden Vergütung und/oder etwaige Preismodifikationen zum Inhalt haben, "neben" eine bereits bestehende Preishauptabrede (vgl. BGHZ 146, aaO). Sie weichen von dem das dispositive Recht beherrschenden Grundsatz ab, nach dem die Preisvereinbarung der Parteien bei Vertragsschluss für die gesamte Vertragsdauer bindend ist (vgl. BGHZ 93, 252, 255; Senatsurteil vom 12. Juli 1989 - VIII ZR 297/88, NJW 1990, 115, unter II 2 a), und sind daher einer Inhaltskontrolle unterworfen (§ 307 Abs. 3 Satz 1 BGB). Dabei macht es keinen Unterschied , ob die Bestimmungen dem Verwender das Recht zu einer einseitigen Preisänderung einräumen oder ob sie - wie hier - eine automatische Preisanpassung zur Folge haben (de Wyl/Essig in: Schneider/Theobald, Recht der Energiewirtschaft (2008), § 11 Rdnr. 330). Das zeigt § 309 Nr. 1 BGB, der mit dem Verbot kurzfristiger Preiserhöhungen außerhalb von - hier vorliegenden - Dauerschuldverhältnissen auch solche Regelungen umfasst, die zu einer automatischen Anpassung des vereinbarten Entgelts führen, wie etwa Gleit- oder Spannungsklauseln (vgl. Staudinger/Coester-Waltjen, BGB (2006), § 309 Nr. 1 Rdnr. 20; Dammann in: Wolf/Lindacher/Pfeiffer, AGB-Recht, 5. Aufl., § 309 Nr. 1 Rdnr. 47; Erman/Roloff, BGB, 12. Aufl., § 309 Rdnr. 2; jeweils m.w.N.).
21
b) Nach diesen Grundsätzen unterliegen die von dem Kläger beanstandeten Klauseln der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB (vgl. auch OLG Naumburg, Urteil vom 17. September 2009 - 1 U 23/09, juris, Tz. 45, für entsprechende Klauseln in Fernwärmelieferverträgen; aA LG München I, WuM 2008, 100, 102). Das Berufungsgericht hat festgestellt, dass die Beklagte die Klauseln nur in Verträgen verwendet, in denen der bei Vertragsschluss maßgebliche Arbeitspreis in der Vertragsurkunde oder in einem beigefügten Preisblatt in Form eines festen ct/kWh-Betrages angegeben ist. Diese Angabe enthält aus der maßgeblichen Sicht der Kunden der Beklagten die eigentliche Preisabrede, die nicht durch dispositives Recht ersetzt werden könnte. Mangels jeglichen Hinweises auf mögliche Preisänderungen beinhaltet sie nicht zugleich die Abrede, dass der Arbeitspreis variabel sein soll. Das ergibt sich vielmehr erst aus den vom Kläger beanstandeten "Bedingungen der [Beklagten] für die Erdgasbelieferung zum Sonderpreis" zum "Sondervertrag V (V. Erdgas)" und den "Preisanpassungsbestimmungen" zum Vertrag "f. erdgas". Soweit sich diesen Bedingungen ferner entnehmen lässt, dass auch der bei Vertragsschluss vereinbarte Preis nach derselben Formel berechnet worden ist, wie sie für periodische Preisänderungen maßgeblich sein soll, stellt dies aus der Sicht der Kunden der Beklagten nicht mehr als die Offenlegung der Kalkulationsgrundlage für den bei Vertragsschluss verlangten Preis dar, ohne dass diese dadurch Bestandteil der eigentlichen Preisabrede würde.
22
4. Für die Inhaltskontrolle gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB kann offen bleiben, ob - wie die Revision meint - die beanstandeten Bestimmungen gegen § 1 Abs. 1 des Gesetzes über das Verbot der Verwendung von Preisklauseln bei der Bestimmung von Geldschulden (vom 7. September 2007, BGBl. I S. 2246, 2247, im Folgenden: Preisklauselgesetz - PrKG) verstoßen, nach dem der Betrag von Geldschulden nicht unmittelbar und selbsttätig durch den Preis oder Wert von anderen Gütern oder Leistungen bestimmt werden darf, die mit den vereinbarten Gütern oder Leistungen nicht vergleichbar sind (so Büttner /Däuper, ZNER 2002, 18, 23 f.), oder ob es sich um Klauseln handelt, bei denen die in ein Verhältnis zueinander gesetzten Güter oder Leistungen im Wesentlichen gleichartig oder zumindest vergleichbar sind (Spannungsklauseln ), so dass das Verbot des Absatzes 1 gemäß Absatz 2 Nr. 2 der Vorschrift keine Anwendung findet (so OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 4. November 2008 - 11 U 60/07, juris, Tz. 35, nachfolgend Senatsurteil vom heutigen Tage - VIII ZR 304/98; OLG Rostock, RdE 2005, 171, 173; LG München I, aaO, 103; Ebel, DB 1995, 2356, 2357, unter Hinweis auf die Auffassung der Deutschen Bundesbank; vgl. auch Schöne in: Graf von Westphalen, Vertragsrecht und AGB-Klauselwerke (Stand: April 2009), Stromlieferverträge Rdnr. 83).
23
Keiner Entscheidung bedarf ferner, ob Allgemeine Geschäftsbedingungen , die gegen § 1 Abs. 1 PrKG verstoßen und deshalb gemäß § 8 PrKG ab dem Zeitpunkt des rechtskräftig festgestellten Verstoßes unwirksam sind, den Gegner des Klauselverwenders allein deshalb im Sinne von § 307 BGB unangemessen benachteiligen und Gegenstand eines - hier geltend gemachten - Unterlassungsanspruchs nach § 1 UKlaG sein können, ebenso wie dies in der Rechtsprechung seit langem für Allgemeine Geschäftsbedingungen anerkannt ist, die gegen zwingendes Recht verstoßen und aus diesem Grunde (ex tunc) nichtig sind (BGH, Urteil vom 13. Juli 2004 - KZR 10/03, GRUR 2005, 62, unter I m.w.N.).
24
Denn eine etwaige Vereinbarkeit der Klausel mit dem Preisklauselgesetz hindert nach herrschender Auffassung (vgl. Dammann, aaO; Hensen in Ulmer/ Brandner/Hensen, AGB-Recht, 10. Aufl., § 309 Nr. 1 Rdnr. 8; Staudinger/ Coester-Waltjen, aaO, Rdnr. 6; MünchKommBGB/Grundmann, 5. Aufl., § 245 Rdnr. 69; Staudinger/Schmidt, BGB (1997), Vorbem. zu §§ 244 ff. Rdnr. D 171; Schmidt-Räntsch, NJW 1998, 3166, 3170) eine darüber hinausgehende Inhaltskontrolle nach § 309 Nr. 1 BGB oder - wie hier im Rahmen von Dauerschuldverhältnissen - gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht. Dafür spricht, dass mit dem Verbot der Indexierung durch das Preisklauselgesetz in erster Linie währungspolitische Ziele verfolgt werden; es soll inflationären Tendenzen entgegen wirken (BR-Drs. 68/07, S. 68). Angesichts dieses Regelungszwecks ist eine nach dem Preisklauselgesetz wirksame Preisanpassungsklausel nicht zwangsläufig mit einer nach § 307 BGB unbedenklichen Regelung gleichzusetzen. Das gilt jedenfalls dann, wenn - wie im vorliegenden Fall - eine in § 1 Abs. 2 Nr. 2 PrKG geregelte Ausnahme von dem Preisklauselverbot des § 1 Abs. 1 PrKG in Rede steht, für deren Zulässigkeit es - anders als dies § 2 Abs. 1 Satz 2 PrKG für Ausnahmen nach § 3 und 5 PrKG bestimmt - nicht darauf ankommt, dass keine Partei unangemessen benachteiligt wird.
25
5. Die beanstandeten Klauseln benachteiligen die Kunden der Beklagten auch dann entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen (§ 307 Abs. 1 Satz 1 BGB), wenn man zugunsten der Beklagten unterstellt, dass das Preisklauselgesetz ihrer Wirksamkeit nicht entgegensteht.
26
Die Feststellung, ob eine Klausel die Grenzen eines angemessenen vertraglichen Interessenausgleichs im Sinne des § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB überschreitet , kann nicht ohne Berücksichtigung der Art des konkreten Vertrags, der typischen Interessen der Vertragschließenden und der die jeweilige Klausel begleitenden Regelung getroffen werden (vgl. BGHZ 93, 252, 257; vgl. ferner Fuchs in: Ulmer/Brandner/Hensen, aaO, § 307 Rdnr. 94, 98; Erman/Roloff, aaO, § 307 Rdnr. 11). Dabei ist auf Seiten des Kunden des Verwenders einer Preisänderungsklausel dessen Interesse daran zu berücksichtigen, vor Preisanpassungen geschützt zu werden, die über die Wahrung des ursprünglich festgelegten Äquivalenzverhältnisses hinausgehen (vgl. BGHZ 82, 21, 25; 94, 335, 339 f.; 158, 149, 157 f.; jeweils m.w.N.). Der Verwender von in Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltenen Preisanpassungsklauseln hat dagegen - insbesondere bei auf Dauer angelegten Geschäftsverbindungen - das ebenfalls anerkennenswerte Bedürfnis, seine Preise den aktuellen Kosten- oder Preisentwicklungen anzupassen (vgl. etwa BGHZ 93, 252, 258; Senatsurteil vom 12. Juli 1989, aaO, unter II 2 b m.w.N.).
27
Daher hat die höchstrichterliche Rechtsprechung Preisänderungsklauseln nicht generell für unwirksam erachtet. Sie stellen vielmehr ein geeignetes und anerkanntes Instrument zur Bewahrung des Gleichgewichts von Preis und Leistung bei langfristigen Verträgen dar. Denn sie dienen dazu, einerseits dem Verwender das Risiko langfristiger Kalkulation abzunehmen und ihm seine Gewinnspanne trotz nachträglicher ihn belastender Kostensteigerungen zu sichern , und andererseits den Vertragspartner davor zu bewahren, dass der Verwender mögliche künftige Kostenerhöhungen vorsorglich schon bei Vertragsschluss durch Risikozuschläge aufzufangen versucht (BGHZ 172, 315, Tz. 22; 176, 244, Tz. 14; 180, 257, Tz. 23; jeweils m.w.N.). Ein berechtigtes Interesse, Kostensteigerungen während der Vertragslaufzeit an die Endkunden weiterzugeben , wird auch bei Gasversorgungsunternehmen anerkannt, die mit Normsonderkunden Verträge mit unbestimmter Laufzeit schließen (vgl. Senatsurteile vom 15. Juli 2009 - VIII ZR 225/07, WM 2009, 1717, zur Veröffentlichung in BGHZ 182, 59, vorgesehen, Tz. 22, und VIII ZR 56/08, WM 2009, 1711, zur Veröffentlichung in BGHZ 182, 41, vorgesehen, Tz. 24).
28
Die höchstrichterliche Rechtsprechung hat sich bislang allerdings nur mit Preisänderungsbestimmungen in Form von Leistungsvorbehalts- und Kostenelementeklauseln (§ 1 Abs. 2 Nr. 1, 3 PrKG) befasst. Zur Inhaltskontrolle von Spannungsklauseln (§ 1 Abs. 2 Nr. 2 PrKG) hat die höchstrichterliche Rechtsprechung - soweit ersichtlich - noch keine Aussagen getroffen. Die Entscheidungen vom 26. November 1975 (VIII ZR 267/73, NJW 1976, 422, unter II 1) und vom 23. Februar 1979 (V ZR 106/76, NJW 1979, 1545, unter II) befassen sich nur mit der damals noch relevanten Frage der Genehmigungsfähigkeit nach § 3 WährG. In seinem Urteil vom 12. Juli 1989 (aaO) hat der Senat zwar eine formularmäßige Wertsicherungsklausel - hierzu zählen auch genehmigungsfreie Spannungsklauseln - als Sicherungsinstrument gegen den Wertverfall der Gegenleistung erwogen, deren Zulässigkeit aber nicht weiter vertieft. Vorliegend bedarf es ebenfalls keiner abschließenden Klärung, unter welchen Voraussetzungen formularmäßige Spannungsklauseln in langfristigen Vertragsverhältnissen einer Inhaltskontrolle standhalten. Denn im Streitfall scheitert die Wirksamkeit der von dem Kläger angegriffenen Klauseln bereits daran, dass ein schutzwürdiges Interesse der Beklagten an deren Verwendung nicht vorliegt.
29
a) Der Wortlaut der Klauseln spricht dafür, dass sie - anders als etwa Kostenelementeklauseln (vgl. hierzu Senatsurteil vom 12. Juli 1989, aaO) - nicht der Weitergabe von Kostensteigerungen oder -senkungen dienen, sondern als Spannungsklauseln unabhängig von der Kostenentwicklung die Erhaltung einer bestimmten Wertrelation zwischen Leistung und Gegenleistung bezwecken. Zwar mag der Preis für extra leichtes Heizöl auch die Gestehungskosten der Beklagten beeinflussen. Nach den beanstandeten Preisanpassungsbestimmungen stellt der Preis für leichtes Heizöl indes keinen Kostenfaktor , sondern vielmehr einen Wertmesser für die von der Beklagten zu erbringende Leistung dar (vgl. hierzu auch Senatsurteil vom 27. Juni 1973 - VIII ZR 98/72, NJW 1973, 1498, unter II 2 und 3), weil er als solcher und ohne Rück- sicht auf die Kosten der Beklagten die Höhe des Arbeitspreises für Gas bestimmen soll.
30
In einem langfristigen Vertragsverhältnis mag für eine Spannungsklausel ein berechtigtes Interesse des Verwenders bestehen, wenn sie bestimmt und geeignet ist zu gewährleisten, dass der geschuldete Preis mit dem jeweiligen Marktpreis für die zu erbringende Leistung übereinstimmt (vgl. Senatsurteil vom 4. Juli 1979 - VIII ZR 245/78, BB 1979, 1213, unter II 2 m.w.N.). Dies setzt jedoch die Prognose voraus, dass sich der Marktpreis für die geschuldete Leistung typischerweise ähnlich wie der Marktpreis für das Referenzgut entwickelt. In diesem Fall handelt es sich um eine Bezugsgröße, die den Gegebenheiten des konkreten Geschäfts nahe kommt und die deshalb für beide Vertragsparteien akzeptabel sein kann (vgl. BGHZ 158, 149, 158). Die Gewährleistung einer gleitenden Preisentwicklung vermeidet dabei auf beiden Seiten die Notwendigkeit , einen langfristigen Vertrag allein deswegen zu kündigen, um im Rahmen eines neu abzuschließenden Folgevertrags einen neuen Preis aushandeln zu können. Die Spannungsklausel sichert so zugleich stabile Vertragsverhältnisse und die im Massengeschäft erforderliche rationelle Abwicklung.
31
Bezogen auf leitungsgebundenes Gas scheitert die erforderliche Prognose indes bereits daran, dass ein - durch die Spannungsklausel zu wahrender - Marktpreis für Gas nicht feststellbar ist, weil es auf dem Markt für die Lieferung von leitungsgebundenem Gas an Endverbraucher nach wie vor an einem wirksamen Wettbewerb fehlt. Gegenteiliges macht auch die Revisionserwiderung nicht geltend. Dass sich faktisch der Gaspreis vielfach parallel zum Preis für leichtes Heizöl entwickelt, beruht nicht auf Markteinflüssen, sondern darauf, dass - wie das Berufungsgericht festgestellt hat - die Ölpreisbindung der Gaspreise einer gefestigten Praxis entspricht. Eine Spannungsklausel, die allein an die Entwicklung der örtlichen Heizölpreise anknüpft, dient dazu, überhaupt erst einen variablen Preis für leitungsgebundenes Gas herauszubilden. Ein solcher wird gerade nicht durch Angebot und Nachfrage auf dem Gassektor bestimmt. Daher kann die verwendete Klausel das Ziel, die Anpassung an einen für leitungsgebundenes Gas bestehenden Marktpreis zu gewährleisten, von vornherein nicht erreichen.
32
b) Damit verbleibt - wie bei sonstigen Preisänderungsklauseln in Versorgungsverträgen mit Sonderkunden auch - als anerkennenswertes Interesse des Gaslieferanten nur dessen Bedürfnis, Kostensteigerungen in adäquater Weise an seine Kunden weiterzugeben. Unterstellt, dass die Beklagte mit den beanstandeten Preisanpassungsklauseln diese Zielsetzung verfolgt, obwohl das nach dem Wortlaut zweifelhaft ist, halten die streitgegenständlichen Klauseln jedoch auch unter diesem Gesichtspunkt einer Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht stand.
33
aa) Eine unangemessene Benachteiligung der Kunden der Beklagten im Sinne des § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB ist nicht schon deswegen zu verneinen, weil die auf allen Stufen der Lieferkette praktizierte Öl-Gas-Preisbindung (Prinzip der Anlegbarkeit des Preises) ursprünglich den Erdgasproduzenten langfristige Investitionssicherheit durch Absatzsicherung gewähren und für die Gasversorgungsunternehmen die Konkurrenzfähigkeit des Erdgases im Substitutionswettbewerb mit dem Heizöl auf dem Raumwärmemarkt sichern sollte (vgl. BTDrs. 16/506). Denn ein berechtigtes Interesse der Regional- und Ortsgasunternehmen an einer Weitergabe der Öl-Gas-Preisbindung an die Endverbraucher ergibt sich daraus nur, wenn und soweit ihre eigenen Gestehungskosten tatsächlich durch die Öl-Gas-Preisbindung beeinflusst werden.
34
bb) Dementsprechend hat das Berufungsgericht für die Begründung der Wirksamkeit der Klauseln entscheidend auf das berechtigte Interesse der Be- klagten abgestellt, Kostensteigerungen während der Vertragslaufzeit auf ihre Kunden abzuwälzen. Dabei hat es sich im Ansatz zutreffend von den von der höchstrichterlichen Rechtsprechung geprägten Grundsätzen zur Weitergabe von Kostenentwicklungen leiten lassen.
35
Der Senat hat zwar grundsätzlich ein berechtigtes Interesse von Gasversorgungsunternehmen anerkannt, Kostensteigerungen während der Vertragslaufzeit an ihre Normsonderkunden weiterzugeben (vgl. Senatsurteile vom 15. Juli 2009 - VIII ZR 225/07, aaO, und VIII ZR 56/08, aaO). Die Schranke des § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB ist jedoch überschritten, wenn Preisanpassungsbestimmungen dem Verwender die Möglichkeit einräumen, über die Abwälzung konkreter Kostensteigerungen hinaus den zunächst vereinbarten Preis ohne jede Begrenzung anzuheben und so nicht nur eine Gewinnschmälerung zu vermeiden, sondern einen zusätzlichen Gewinn zu erzielen (st. Rspr.; vgl. etwa BGHZ 176, 244, Tz. 18; 180, 257, Tz. 25; Senatsurteile vom 21. September 2005 - VIII ZR 38/05, WM 2005, 2335, unter II 2, und vom 13. Dezember 2006 - VIII ZR 25/06, NJW 2007, 1054, Tz. 21; jeweils m.w.N.). Dies ist bereits dann anzunehmen, wenn eine Klausel dem Energieversorger eine Preiserhöhung auch in den Fällen erlaubt, in denen ein Anstieg bei einem der Kostenfaktoren durch rückläufige Kosten in anderen Bereichen ausgeglichen wird und das Versorgungsunternehmen daher insgesamt keine höheren Kosten zu tragen hat, als dies bei Abschluss des Belieferungsvertrags der Fall war (vgl. Senatsurteile vom 21. September 2005, aaO, unter II 3 c; vom 13. Dezember 2006, aaO, Tz. 23).
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cc) Letzteres ist bei den beanstandeten Preisanpassungsklauseln entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts der Fall. Zwar tritt die Preisanpassung zu den im Vertrag angegebenen Zeitpunkten (1. April und 1. Oktober) automatisch ein und ist damit jeglicher Einflussnahme durch die Beklagte entzo- gen. Zudem werden Preissenkungen in demselben Umfang und nach denselben Maßstäben an die Kunden der Beklagten weitergegeben wie Preissteigerungen. Die Preisanpassungsbestimmungen der Beklagten benachteiligen deren Kunden jedoch deshalb unangemessen, weil sie die mögliche Kostenentwicklung bei der Beklagten nicht in jedem Fall zutreffend abbilden, sondern dieser die Möglichkeit einer unzulässigen Gewinnsteigerung eröffnen.
37
(1) Das Berufungsgericht hat als gerichtsbekannt (§ 291 ZPO) angenommen , dass die Preise in allen Verträgen von Gasversorgern - also auch in denjenigen der Beklagten - mit ihren Vorlieferanten an die Entwicklung des Ölpreises gekoppelt sind. Es hat allerdings keine Feststellungen dazu getroffen, ob diese Kopplung in den Bezugsverträgen der Beklagten ihrer Art und ihrem Umfang nach im Wesentlichen der von der Beklagten gegenüber ihren Endkunden vorgenommenen Ölpreisbindung entspricht. Es ist offen, ob die Vorlieferanten der Beklagten bei ihren Preisbestimmungen dieselben oder jedenfalls vergleichbare örtliche Notierungen als Referenzgröße (einschließlich der Verbrauchssteuern ) heranziehen, ob sie neben dem HEL-Parameter zusätzliche Bemessungsfaktoren vorsehen, ob sie einen ähnlichen Äquivalenzfaktor wie die Beklagte und vergleichbare Festanteile ansetzen und ob sie dieselben Berechnungszeiträume zugrunde legen. Es ist deshalb nicht ausgeschlossen, dass die beanstandeten Klauseln auch dann zu einer Erhöhung des Arbeitspreises gegenüber ihren Kunden führen, wenn die Bezugskosten der Beklagten nicht im vergleichbaren Maß gestiegen sind. Schon dies hätte die Unwirksamkeit der Klauseln nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB zur Folge (vgl. OLG Naumburg, aaO, Tz. 46). Weiterer tatsächlicher Feststellungen dazu bedarf es jedoch nicht.
38
(2) Denn selbst unterstellt, dass die Bezugspreise für die Beklagte aufgrund der Ölpreisbindung im Verhältnis zu ihren Lieferanten in dem selben Maße steigen und fallen, wie ihre Arbeitspreise im Verhältnis zu ihren Abnehmern, ergibt sich die Möglichkeit einer unzulässigen Gewinnsteigerung für die Beklagte daraus, dass die beanstandeten Klauseln als einzige Variable den HEL-Preis enthalten und damit die Kostenentwicklung in anderen Bereichen unberücksichtigt lassen. Bei den ölpreisgebundenen Gasbezugskosten handelt es sich nur um einen, wenn auch möglicherweise den wesentlichen Kostenfaktor für die von der Beklagten zu erbringende Leistung. Daneben fallen weitere Kosten wie etwa Netz- und Vertriebskosten an, die von der Entwicklung des Preises für extra leichtes Heizöl unabhängig sind. Die Klauseln führen jedoch zu einer Erhöhung des Arbeitspreises selbst dann, wenn die steigenden Bezugspreise durch Kostensenkungen in anderen Bereichen aufgefangen werden.
39
(3) Eine dadurch bedingte unangemessene Benachteiligung der Kunden der Beklagten wäre allerdings ausgeschlossen, wenn derartige Kostensenkungen im Rahmen des von der Beklagten neben dem Arbeitspreis verlangten Grundpreises berücksichtigt würden. Der Kläger begehrt mit seinem Klageantrag lediglich die Unterlassung der Verwendung der beanstandeten Klauseln innerhalb der von der Beklagten benutzten Vertragswerke "Sondervertrag V" und "f. erdgas", nach denen die Beklagte neben dem Arbeitspreis einen ebenfalls nach einer bestimmten Formel berechneten Grundpreis in Rechnung stellt. Das Berufungsgericht hat keine Feststellungen dazu getroffen, ob mit dem Arbeitspreis allein die Bezugskosten der Beklagten abgedeckt werden und alle sonstigen Kosten mit dem Grundpreis abgegolten werden. Dies kann aber letztlich auch dahinstehen.
40
Denn auch die von der Beklagten für die Berechnung des Grundpreises verwendeten Formeln enthalten nur eine einzige Variable, den näher definierten Stundenlohn L. Sie berücksichtigen also nur Änderungen bei den Personalkosten , nicht dagegen etwa bei den staatlichen Abgaben oder bei dem nicht auf Personalaufwendungen entfallenden Anteil der Netz- und Vertriebskosten. Dass Kostensenkungen außerhalb von Gasbezugs- und Personalkosten, etwa im Bereich der staatlichen Abgaben oder der Investitionskosten, von vornherein ausgeschlossen wären, ist nicht ersichtlich. Damit ermöglichen die von dem Kläger beanstandeten Klauseln zur Anpassung des Arbeitspreises in bestimmten Fällen für die Beklagte eine verdeckte Gewinnmaximierung; dies hat gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB ihre Unwirksamkeit zur Folge.

III.

41
Das Berufungsurteil kann deshalb keinen Bestand haben und ist aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO), soweit das Oberlandesgericht zum Nachteil des Klägers erkannt hat. Der Senat kann in der Sache selbst entscheiden, weil es keiner weiteren Feststellungen bedarf und die Sache zur Endentscheidung reif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO). Die Berufung der Beklagten gegen das erstinstanzliche Urteil ist in vollem Umfang zurückzuweisen. Ball Dr. Frellesen Hermanns Dr. Milger Dr. Achilles
Vorinstanzen:
LG Köln, Entscheidung vom 24.10.2007 - 26 O 91/06 -
OLG Köln, Entscheidung vom 06.06.2008 - 6 U 203/07 -

(1) Die Abrechnung des Energieverbrauchs und die Bereitstellung von Abrechnungsinformationen einschließlich Verbrauchsinformationen erfolgt nach den §§ 4 und 5 der Fernwärme- oder Fernkälte-Verbrauchserfassungs- und -Abrechnungsverordnung in der jeweils geltenden Fassung.

(2) (weggefallen)

(3) Ändern sich innerhalb eines Abrechnungszeitraumes die Preise, so wird der für die neuen Preise maßgebliche Verbrauch zeitanteilig berechnet; jahreszeitliche Verbrauchsschwankungen sind auf der Grundlage der für die jeweilige Abnehmergruppe maßgeblichen Erfahrungswerte angemessen zu berücksichtigen. Entsprechendes gilt bei Änderung des Umsatzsteuersatzes.

(4) Preisänderungsklauseln dürfen nur so ausgestaltet sein, daß sie sowohl die Kostenentwicklung bei Erzeugung und Bereitstellung der Fernwärme durch das Unternehmen als auch die jeweiligen Verhältnisse auf dem Wärmemarkt angemessen berücksichtigen. Sie müssen die maßgeblichen Berechnungsfaktoren vollständig und in allgemein verständlicher Form ausweisen. Bei Anwendung der Preisänderungsklauseln ist der prozentuale Anteil des die Brennstoffkosten abdeckenden Preisfaktors an der jeweiligen Preisänderung gesondert auszuweisen. Eine Änderung einer Preisänderungsklausel darf nicht einseitig durch öffentliche Bekanntgabe erfolgen.

(5) Hat ein Energieversorgungsunternehmen gegenüber einem Fernwärmeversorgungsunternehmen nach § 24 Absatz 1 oder Absatz 4 des Energiesicherungsgesetzes vom 20. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3681), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 8. Juli 2022 (BGBl. I S. 1054) geändert worden ist, den Preis für die Lieferung von Gas zur Erzeugung von Fernwärme erhöht, so sind dieses Fernwärmeversorgungsunternehmen sowie ein Fernwärmeversorgungsunternehmen, das seinerseits Wärme von einem solchen Fernwärmeversorgungsunternehmen geliefert bekommt, berechtigt, ein in einem Wärmeliefervertrag vereinbartes und insoweit einschlägiges Preisanpassungsrecht frühestens zwei Wochen nach der Gaspreiserhöhung auszuüben, auch wenn in dem Wärmeliefervertrag ein längerer Zeitraum für die Anpassung des Preises für die Wärmelieferung an die Änderung der durch die Gaspreiserhöhung gestiegenen Bezugskosten vereinbart wurde. Die Ausübung des Preisanpassungsrechts ist dem Kunden in Textform mitzuteilen und mit einer Begründung zu versehen. Die Preisanpassung wird frühestens zwei Wochen nach dem Tag, der auf den Tag des Zugangs der mit der Begründung versehenen Mitteilung folgt, wirksam. Übt das Fernwärmeversorgungsunternehmen ein vertraglich vereinbartes Preisanpassungsrecht gegenüber dem Kunden nach Maßgabe des Satzes 1 aus, hat der Kunde das Recht, den Wärmeliefervertrag außerordentlich mit Wirkung spätestens zum Ende des ersten Jahres nach Wirksamwerden der Preisänderung zu kündigen. Die Kündigung ist dabei binnen vier Wochen nach Wirksamwerden der Preisänderung in Textform gegenüber dem Fernwärmeversorgungsunternehmen unter Angabe des gewählten Wirksamkeitszeitpunkts zu erklären. In der Preisanpassungsmitteilung nach Satz 2 ist auf das Kündigungsrecht nach Satz 3 und auf das Überprüfungsrecht nach Absatz 6 Satz 1 hinzuweisen.

(6) Bis zur Aufhebung der Feststellung nach § 24 Absatz 1 Satz 1 des Energiesicherungsgesetzes durch die Bundesnetzagentur hat der Kunde des Fernwärmeversorgungsunternehmens, das ein vertraglich vereinbartes Preisanpassungsrecht gegenüber dem Kunden nach Maßgabe des Absatzes 5 Satz 1 ausgeübt hat, das Recht, alle zwei Monate ab Wirksamwerden einer solchen Preisanpassung die Überprüfung und gegebenenfalls unverzügliche Preissenkung auf ein angemessenes Niveau zu verlangen. Das Fernwärmeversorgungsunternehmen hat dem Kunden innerhalb einer Frist von zwei Wochen das Ergebnis der Überprüfung und eine etwaige Preisänderung mitzuteilen und zu begründen. Dabei sind für die Angemessenheit des Preises beim Fernwärmeversorgungsunternehmen seit der Preisanpassung nach Absatz 5 Satz 1 eingetretene Kostensenkungen und das Recht des Fernwärmeversorgungsunternehmens, nach § 24 Absatz 4 des Energiesicherungsgesetzes vom Energieversorgungsunternehmen eine Anpassung des Gaspreises zu verlangen, zu berücksichtigen. Erfolgt auf ein Verlangen des Kunden nach Satz 1 keine Preissenkung, hat der Kunde das Recht, den Wärmeliefervertrag ohne Einhaltung einer Frist außerordentlich mit Wirkung spätestens zum Ende des ersten Jahres nach Zugang der Mitteilung nach Satz 2 zu kündigen. Die Kündigung ist dabei binnen vier Wochen nach Zugang der Mitteilung nach Satz 2 in Textform gegenüber dem Fernwärmeversorgungsunternehmen unter Angabe des gewählten Wirksamkeitszeitpunkts zu erklären. In der Mitteilung nach Satz 2 ist auf das Kündigungsrecht nach Satz 4 hinzuweisen.

(7) Nach der Aufhebung der Feststellung nach § 24 Absatz 1 Satz 1 des Energiesicherungsgesetzes durch die Bundesnetzagentur ist Absatz 6 entsprechend anzuwenden mit der Maßgabe, dass sechs Wochen nach Aufhebung der Feststellung nach § 24 Absatz 1 Satz 1 des Energiesicherungsgesetzes das Fernwärmeversorgungsunternehmen verpflichtet ist, den Kunden über die Aufhebung der Feststellung zu unterrichten und den Preis auf ein angemessenes Niveau abzusenken. Wird ein höherer Preis vorgesehen als der Preis, der vor der Ausübung eines vertraglich vereinbarten Preisanpassungsrechts nach Maßgabe des Absatzes 5 Satz 1 galt, muss das Fernwärmeversorgungsunternehmen dem Kunden die Angemessenheit dieses höheren Preises nachvollziehbar darlegen.

16
a) Wie der Senat zu unwirksamen Preisanpassungsklauseln in Gaslieferungsverträgen entschieden hat, ist die in derartigen Verträgen durch die Unwirksamkeit der Preisanpassungsklausel eingetretene Lücke im Regelungsplan der Parteien im Wege einer ergänzenden Vertragsauslegung gemäß §§ 157, 133 BGB zu schließen, wenn es sich um ein langjähriges Gasversorgungsverhältnis handelt, der betroffene Kunde den Preiserhöhungen und den darauf basierenden Jahresabrechnungen über einen längeren Zeitraum nicht widersprochen hat und er nunmehr auch für länger zurück liegende Zeitabschnitte die Unwirksamkeit der Preiserhöhungen geltend macht. In diesen Fällen führt eine ergänzende Vertragsauslegung dazu, dass der Kunde die Unwirksamkeit derjenigen Preiserhöhungen, die zu einem den vereinbarten Anfangspreis übersteigenden Preis führen, nicht geltend machen kann, wenn er sie nicht innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren nach Zugang der jeweiligen Jahresabrechnung , in der die Preiserhöhung erstmals berücksichtigt worden ist, beanstandet hat (Senatsurteile vom 14. März 2012 - VIII ZR 113/11, BGHZ 192, 372 Rn. 19 ff., und VIII ZR 93/11, ZNER 2012, 265 Rn. 26 ff.).
21
Diese Lücke im Vertrag ist im Wege einer ergänzenden Vertragsauslegung gemäß §§ 157, 133 BGB in der Weise zu schließen, dass der Kläger die Unwirksamkeit derjenigen Preiserhöhungen, die zu einem den vereinbarten Anfangspreis übersteigenden Preis führen, nicht geltend machen kann, wenn er sie nicht innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren nach Zugang der jeweiligen Jahresabrechnung, in der die Preiserhöhung erstmals berücksichtigt worden ist, beanstandet hat.
12
Dem stehe auch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht entgegen. Zwar habe der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 14. März 2012 (VIII ZR 113/11) - unter Fortsetzung seiner mit Urteilen vom 14. Juli 2010 (VIII ZR 246/08) und 9. Februar 2011 (VIII ZR 295/09) entwickelten Rechtsprechung - ausgeführt, eine infolge der Unwirksamkeit einer formularmäßig vereinbarten Preisänderungsklausel nach § 307 BGB entstehende planwidrige Regelungslücke in einem Energieversorgungsvertrag mit einem Sonderkunden sei im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung dahin zu schließen, dass der Kunde die Unwirksamkeit derjenigen Preiserhöhungen, die zu einem den vereinbarten Anfangspreis übersteigenden Preis führten, nicht geltend machen könne, wenn er sie nicht innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren nach Zugang der jeweiligen Jahresrechnung, in der die Preiserhöhung erstmals berücksichtigt worden sei, beanstandet habe.
20
a) Die ergänzende Vertragsauslegung kommt - wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat - nur in Betracht, wenn sich die mit dem Wegfall einer unwirksamen Klausel entstehende Lücke nicht durch dispositives Gesetzesrecht füllen lässt und dies zu einem Ergebnis führt, das den beiderseitigen Inte- ressen nicht mehr in vertretbarer Weise Rechnung trägt, sondern das Vertragsgefüge völlig einseitig zugunsten des Kunden verschiebt (Senatsurteil vom 14. Juli 2010 - VIII ZR 246/08, BGHZ 186, 180 Rn. 50 mwN). Eine solche nicht mehr hinnehmbare Störung des Vertragsgefüges ist dann anzunehmen, wenn es sich um ein langjähriges Energieversorgungsverhältnis handelt, der betroffene Kunde den Preiserhöhungen und den darauf basierenden Jahresabrechnungen über einen längeren Zeitraum nicht widersprochen hat und nunmehr auch für länger zurückliegende Zeitabschnitte die Unwirksamkeit der Preiserhöhungen geltend macht (Senatsurteile vom 14. März 2012 - VIII ZR 113/11, BGHZ 192, 372 Rn. 23, und VIII ZR 93/11, ZNER 2012, 265 Rn. 28). In diesen Fällen vermag die vertraglich vorgesehene, nur in die Zukunft wirkende Kündigungsmöglichkeit des Energieversorgungsunternehmens die Regelungslücke im Vertrag nicht in einer für beide Seiten zumutbaren Weise zu schließen. Denn bevor der Kunde Widerspruch erhob oder Zahlungen nur noch unter Vorbehalt leistete, hatte das Energieversorgungsunternehmen keinen Anlass, das bis dahin praktizierte Gleichgewicht zwischen Leistung und Gegenleistung in Frage gestellt zu sehen und dementsprechend das Versorgungsverhältnis zu kündigen (Senatsurteile vom 14. März 2012 - VIII ZR 113/11 und VIII ZR 93/11, jeweils aaO).
28
b) Unter Berücksichtigung dieser Erwägungen weist ein auf unbestimmte Zeit abgeschlossener Energielieferungsvertrag regelmäßig auch dann eine im Wege ergänzender Vertragsauslegung zu schließende planwidrige Unvollständigkeit auf, wenn die Parteien keine Festpreisabrede getroffen haben, die Einbeziehung eines vertragstypischen und im Grundsatz den Interessen beider Parteien Rechnung tragenden formularmäßigen Preisanpassungsrechts gemäß §§ 305 f. BGB scheitert, der Kunde den Preisanpassungen und den darauf basierenden Jahresabrechnungen über einen längeren Zeitraum nicht widersprochen hat und nunmehr auch für länger zurückliegende Zeitabschnitte die Unwirksamkeit von Preiserhöhungen geltend macht (vgl. Senatsurteile vom 14. März 2012 - VIII ZR 113/11, aaO, und VIIIVIII ZR 93/11, aaO Rn. 27; vom 23. Januar 2013 - VIII ZR 80/12, NJW 2013, 991 Rn. 21 ff., und VIII ZR 52/12, EnWZ 2013, 224 Rn. 20 f.; vom 15. Januar 2014 - VIII ZR 80/13, aaO Rn. 20). Eine nur in die Zukunft wirkende Kündigungsmöglichkeit des Energieversorgungsunternehmens vermag die durch die fehlende Einbeziehung des Preisanpassungsrechts entstandene Regelungslücke im Vertrag nicht in einer für beide Seiten zumutbaren Weise zu schließen. Denn bevor der Kunde Widerspruch erhebt oder Zahlungen nur noch unter Vorbehalt leistet, hat das Energieversorgungsunternehmen auch im Falle einer Nichteinbeziehung eines formularmäßigen Preisanpassungsrechts - ebenso wie bei dessen Unwirksamkeit - grundsätzlich keinen Anlass, das bis dahin praktizierte Gleichgewicht zwischen Leistung und Gegenleistung in Frage gestellt zu sehen und dementsprechend das Versorgungsverhältnis zu kündigen (vgl. Senatsurteile vom 14. März 2012 - VIII ZR 113/11, aaO Rn. 23, und VIII ZR 93/11, aaO Rn. 28; vom 15. Januar 2014 - VIII ZR 80/13, aaO).

(1) Die Abrechnung des Energieverbrauchs und die Bereitstellung von Abrechnungsinformationen einschließlich Verbrauchsinformationen erfolgt nach den §§ 4 und 5 der Fernwärme- oder Fernkälte-Verbrauchserfassungs- und -Abrechnungsverordnung in der jeweils geltenden Fassung.

(2) (weggefallen)

(3) Ändern sich innerhalb eines Abrechnungszeitraumes die Preise, so wird der für die neuen Preise maßgebliche Verbrauch zeitanteilig berechnet; jahreszeitliche Verbrauchsschwankungen sind auf der Grundlage der für die jeweilige Abnehmergruppe maßgeblichen Erfahrungswerte angemessen zu berücksichtigen. Entsprechendes gilt bei Änderung des Umsatzsteuersatzes.

(4) Preisänderungsklauseln dürfen nur so ausgestaltet sein, daß sie sowohl die Kostenentwicklung bei Erzeugung und Bereitstellung der Fernwärme durch das Unternehmen als auch die jeweiligen Verhältnisse auf dem Wärmemarkt angemessen berücksichtigen. Sie müssen die maßgeblichen Berechnungsfaktoren vollständig und in allgemein verständlicher Form ausweisen. Bei Anwendung der Preisänderungsklauseln ist der prozentuale Anteil des die Brennstoffkosten abdeckenden Preisfaktors an der jeweiligen Preisänderung gesondert auszuweisen. Eine Änderung einer Preisänderungsklausel darf nicht einseitig durch öffentliche Bekanntgabe erfolgen.

(5) Hat ein Energieversorgungsunternehmen gegenüber einem Fernwärmeversorgungsunternehmen nach § 24 Absatz 1 oder Absatz 4 des Energiesicherungsgesetzes vom 20. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3681), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 8. Juli 2022 (BGBl. I S. 1054) geändert worden ist, den Preis für die Lieferung von Gas zur Erzeugung von Fernwärme erhöht, so sind dieses Fernwärmeversorgungsunternehmen sowie ein Fernwärmeversorgungsunternehmen, das seinerseits Wärme von einem solchen Fernwärmeversorgungsunternehmen geliefert bekommt, berechtigt, ein in einem Wärmeliefervertrag vereinbartes und insoweit einschlägiges Preisanpassungsrecht frühestens zwei Wochen nach der Gaspreiserhöhung auszuüben, auch wenn in dem Wärmeliefervertrag ein längerer Zeitraum für die Anpassung des Preises für die Wärmelieferung an die Änderung der durch die Gaspreiserhöhung gestiegenen Bezugskosten vereinbart wurde. Die Ausübung des Preisanpassungsrechts ist dem Kunden in Textform mitzuteilen und mit einer Begründung zu versehen. Die Preisanpassung wird frühestens zwei Wochen nach dem Tag, der auf den Tag des Zugangs der mit der Begründung versehenen Mitteilung folgt, wirksam. Übt das Fernwärmeversorgungsunternehmen ein vertraglich vereinbartes Preisanpassungsrecht gegenüber dem Kunden nach Maßgabe des Satzes 1 aus, hat der Kunde das Recht, den Wärmeliefervertrag außerordentlich mit Wirkung spätestens zum Ende des ersten Jahres nach Wirksamwerden der Preisänderung zu kündigen. Die Kündigung ist dabei binnen vier Wochen nach Wirksamwerden der Preisänderung in Textform gegenüber dem Fernwärmeversorgungsunternehmen unter Angabe des gewählten Wirksamkeitszeitpunkts zu erklären. In der Preisanpassungsmitteilung nach Satz 2 ist auf das Kündigungsrecht nach Satz 3 und auf das Überprüfungsrecht nach Absatz 6 Satz 1 hinzuweisen.

(6) Bis zur Aufhebung der Feststellung nach § 24 Absatz 1 Satz 1 des Energiesicherungsgesetzes durch die Bundesnetzagentur hat der Kunde des Fernwärmeversorgungsunternehmens, das ein vertraglich vereinbartes Preisanpassungsrecht gegenüber dem Kunden nach Maßgabe des Absatzes 5 Satz 1 ausgeübt hat, das Recht, alle zwei Monate ab Wirksamwerden einer solchen Preisanpassung die Überprüfung und gegebenenfalls unverzügliche Preissenkung auf ein angemessenes Niveau zu verlangen. Das Fernwärmeversorgungsunternehmen hat dem Kunden innerhalb einer Frist von zwei Wochen das Ergebnis der Überprüfung und eine etwaige Preisänderung mitzuteilen und zu begründen. Dabei sind für die Angemessenheit des Preises beim Fernwärmeversorgungsunternehmen seit der Preisanpassung nach Absatz 5 Satz 1 eingetretene Kostensenkungen und das Recht des Fernwärmeversorgungsunternehmens, nach § 24 Absatz 4 des Energiesicherungsgesetzes vom Energieversorgungsunternehmen eine Anpassung des Gaspreises zu verlangen, zu berücksichtigen. Erfolgt auf ein Verlangen des Kunden nach Satz 1 keine Preissenkung, hat der Kunde das Recht, den Wärmeliefervertrag ohne Einhaltung einer Frist außerordentlich mit Wirkung spätestens zum Ende des ersten Jahres nach Zugang der Mitteilung nach Satz 2 zu kündigen. Die Kündigung ist dabei binnen vier Wochen nach Zugang der Mitteilung nach Satz 2 in Textform gegenüber dem Fernwärmeversorgungsunternehmen unter Angabe des gewählten Wirksamkeitszeitpunkts zu erklären. In der Mitteilung nach Satz 2 ist auf das Kündigungsrecht nach Satz 4 hinzuweisen.

(7) Nach der Aufhebung der Feststellung nach § 24 Absatz 1 Satz 1 des Energiesicherungsgesetzes durch die Bundesnetzagentur ist Absatz 6 entsprechend anzuwenden mit der Maßgabe, dass sechs Wochen nach Aufhebung der Feststellung nach § 24 Absatz 1 Satz 1 des Energiesicherungsgesetzes das Fernwärmeversorgungsunternehmen verpflichtet ist, den Kunden über die Aufhebung der Feststellung zu unterrichten und den Preis auf ein angemessenes Niveau abzusenken. Wird ein höherer Preis vorgesehen als der Preis, der vor der Ausübung eines vertraglich vereinbarten Preisanpassungsrechts nach Maßgabe des Absatzes 5 Satz 1 galt, muss das Fernwärmeversorgungsunternehmen dem Kunden die Angemessenheit dieses höheren Preises nachvollziehbar darlegen.

73
Diesem Gesichtspunkt kommt im Rahmen der Grundversorgung von Haushaltskunden mit Gas besondere Bedeutung zu. Denn gemäß § 36 Abs. 1 Satz 1 EnWG 2005 sind die Energieversorgungsunternehmen - wie bereits nach der Vorgängerregelung in § 10 Abs. 1 Satz 1 EnWG 1998 -, soweit sie die Grundversorgung durchführen, gesetzlich verpflichtet, zu den Allgemeinen Bedingungen und Preisen jeden Haushaltskunden mit Gas zu versorgen. Hinzu kommt, dass der somit einem Kontrahierungszwang unterliegende Grundversorger zur (ordentlichen) Kündigung des Tarifkundenvertrages (Grundversorgungsvertrages ) nur in sehr eingeschränktem Maße berechtigt ist; ein solches Kündigungsrecht besteht nur, soweit eine Pflicht zur Grundversorgung nach § 36 Abs. 1 Satz 2 EnWG 2005 nicht besteht (Senatsurteil vom 15. Juli 2009 - VIII ZR 56/08, aaO Rn. 25; ebenso Danner/Theobald/Hartmann, Energierecht, Stand Januar 2015, § 20 StromGVV Rn. 11 mwN). Die Bedeutung der beiden vorstehend genannten Gesichtspunkte für das wirtschaftliche Interesse des Grundversorgers hat auch der Gerichtshof im Urteil vom 23. Oktober 2014 (Rs. C-359/11 und C-400/11, aaO Rn. 44 - Schulz und Egbringhoff) hervorgehoben.