Bundesgerichtshof Urteil, 31. Okt. 2007 - VIII ZR 278/05

bei uns veröffentlicht am31.10.2007
vorgehend
Landgericht Karlsruhe, 15 O 94/04, 28.01.2005
Oberlandesgericht Karlsruhe, 8 U 47/05, 11.10.2005

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VIII ZR 278/05 Verkündet am:
31. Oktober 2007
Ermel
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Bei der vorzeitigen Beendigung eines Leasingvertrags mit Andienungsrecht und ohne
Mehrerlösbeteiligung steht eine wegen der Beschädigung, des Untergangs, des
Verlusts oder des Diebstahls des Leasingobjekts gezahlte Versicherungsentschädigung
auch insoweit dem Leasinggeber zu, als sie seinen zum Zeitpunkt der vorzeitigen
Beendigung des Leasingvertrages noch nicht amortisierten Gesamtaufwand einschließlich
des kalkulierten Gewinns übersteigt.
BGH, Urteil vom 31. Oktober 2007 - VIII ZR 278/05 - OLG Rostock
LG Schwerin
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 31. Oktober 2007 durch den Vorsitzenden Richter Ball, die Richter Wiechers
und Dr. Wolst, die Richterin Dr. Milger und den Richter Dr. Koch

für Recht erkannt:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 11. Oktober 2005 wird zurückgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Gemäß Antrag der Klägerin vom 26. Oktober 2002 und Annahme der Beklagten vom 5. November 2002 schlossen die Parteien einen Leasingvertrag über einen gebrauchten Pkw Porsche. Die Parteien vereinbarten eine Mietsonderzahlung von 17.241,38 € (einschließlich Mehrwertsteuer 20.000 €; die Bruttobeträge sind auch nachfolgend jeweils in Klammer angeführt) und monatliche Leasingraten von 920 € (1.067,20 €) bei einer Leasingdauer von 36 Monaten, beginnend mit dem 1. Dezember 2002. Der Anschaffungswert des Fahrzeugs ist im Vertrag mit 60.338,79 € (69.993 €), der Restwert mit 18.101,64 € (20.997,90 €) angegeben.
2
In dem Leasingvertrag ist unter anderem Folgendes bestimmt: "Die Vertragspartner sind sich einig, dass durch die monatlich zu entrichtende Leasingrate während der Vertragsdauer die Anschaffungs-Finanzierungs-Nebenkosten von E. [Beklagte] nicht gedeckt werden (Teilamortisation). Unter Berücksichtigung der steuerli- chen Vorschriften vereinbaren die Parteien den obigen Restwert. Auf Verlangen von E. ist der Leasingnehmer verpflichtet, bei Ende der oben vereinbarten Vertragsdauer den Leasinggegenstand zum kalkulierten Restwert käuflich zu erwerben. Die Einzelheiten ergeben sich aus § 16 der umseitigen Vertragsbedingungen."
3
Die dem Leasingvertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Vertragsbedingungen der Beklagten (im Folgenden AVB) lauten auszugsweise: "§ 10 Gefahrtragung (Sach- und Preisgefahr) 1. Mit Übernahme des Leasing-Objektes geht die Sach- und Preisgefahr, insbesondere die Gefahr des zufälligen Unterganges, Verlustes und des Diebstahls des LeasingObjektes auf den Leasingnehmer über. […] Die Verpflichtung zur Fortentrichtung der vereinbarten Leasingraten bleibt bestehen. Darüber hinaus steht sowohl dem Leasingnehmer als auch E. in den vorgenannten Fällen ein kurzfristiges Kündigungsrecht zu. 2. § 10 Ziff. 1 gilt entsprechend im Falle der Beschädigung des Leasing-Objektes. Ein Kündigungsrecht besteht in diesem Fall jedoch nur, wenn die Reparaturkosten 60 % des Zeitwertes des Leasing-Objektes überschreiten. 3. Für jeden Fall der Kündigung ist E. dann berechtigt, vom Leasingnehmer eine Ausgleichszahlung analog der Berechnung gemäß § 13 der nachfolgenden Bedingungen zu verlangen (Kündigungsforderung). E. wird Zug um Zug gegen Ausgleich der Kündigungsforderung etwaige Ansprüche gegen Dritte (z.B. Versicherungen, s. § 11) an den Leasingnehmer bis zur Höhe der Kündigungsforderung abtreten. […] § 11 Versicherungspflicht 1. Der Leasingnehmer verpflichtet sich, bis zur tatsächlichen Rückgabe das LeasingObjekt auf eigene Kosten zum Neuwert gegen branchenüblich versicherbare Verluste oder Schäden, insbesondere Schwachstrom und gegen Blitzschlag, Feuer, Explosion, Diebstahl und Wasserschäden aller Art zu versichern. Für Kraftfahrzeuge ist eine Haftpflichtversicherung mit einer Versicherungssumme von mindestens DM 2,0 Mio. pauschal und eine Vollkasko-Versicherung mit DM 1.000,- Selbstbeteiligung abzuschließen. 2. Der Leasingnehmer hat E. zur Erteilung eines üblichen Sicherungsscheins mit der Übernahmebestätigung eine unterzeichnete Versicherungserklärung zu übergeben und E. den Sicherungsschein zu überlassen. […] 4. Mit Abschluss des Leasingvertrages tritt der Leasingnehmer hiermit unwiderruflich alle Rechte aus dem gem. § 11 des Leasingvertrages abgeschlossenen oder noch zu schließenden Versicherungsverträgen sowie alle Schadensersatzansprüche gegen Dritte an die die Abtretung hiermit annehmende E. ab. Mit dem Abschluss des Leasingvertrages weist der Leasingnehmer im Schadensfall bereits jetzt die Versicherung an, Ent- schädigungszahlungen ausschließlich an E. zu leisten. Die Abwicklung mit dem Versicherer obliegt dem Leasingnehmer. Hat der Leasingnehmer die Ansprüche von E. voll erfüllt, stehen die Ansprüche gegen den Versicherer dem Leasingnehmer zu. […] 5. Die Versicherungsentschädigungen werden dem Leasingnehmer auf die von ihm nach § 13 der nachfolgenden Bedingungen zu erbringenden Leistungen angerechnet, jedoch mit Ausnahme des Betrages, den die Versicherung zum Ausgleich des nach Wiederherstellung des Leasing-Objektes noch verbleibenden merkantilen Minderwertes leistet. […] § 13 (Folgen der fristlosen Kündigung) 1. Im Falle der fristlosen Kündigung durch E. (im Falle des § 10 durch E. oder den Leasingnehmer) werden zusätzlich zu den rückständigen Brutto-Leasingraten die für die restliche Vertragsdauer noch ausstehenden Netto-Leasingraten sowie der vertraglich vereinbarte Netto-Restwert, jeweils abgezinst zum Refinanzierungszinssatz von E. und unter Abzug ersparter Kosten der E. als Schadensersatz wegen Nichterfüllung sofort fällig und zahlbar. Ein Erlös aus der Verwertung des Leasing-Objektes (ohne Mehrwertsteuer ) wird unter Abzug der Verwertungskosten und des Marktwertes, der bei regulärer Vertragsbeendigung voraussichtlich für das Leasing-Objekt erzielt worden wäre (Nachmieterlös), auf die Forderung angerechnet. […] § 16 (Andienungsrecht des Leasinggebers) 1. Die Parteien haben einen Teil-Amortisations-Leasingvertrag abgeschlossen. Sie sind sich darüber einig, dass die monatlich zu entrichtenden Leasingraten während der vereinbarten Vertragslaufzeit die Anschaffungs-, Finanzierungs- und Nebenkosten von E. nicht decken (Teil-Amortisation). Unter Berücksichtigung der steuerlichen Vorschriften haben die Parteien deshalb den auf der Vorderseite ausgewiesenen Restwert vereinbart. 2. Sofern sich der Leasingvertrag nicht gem. § 1 stillschweigend verlängert hat, ist der Leasingnehmer auf Verlangen von E. verpflichtet, nach Ablauf der vereinbarten Vertragsdauer das Leasing-Objekt in dem Zustand, in dem es sich bei Vertragsende befindet , zu dem auf der Vorderseite vereinbarten Restwert zuzügl. MwSt. käuflich zu erwerben (sog. Andienungsrecht von E. ). […]."
4
Die Klägerin schloss für das Fahrzeug vereinbarungsgemäß eine Vollkaskoversicherung mit einer Selbstbeteiligung von 1.000 € ab und ließ der Beklagten einen Sicherungsschein ausstellen. Am 9. August 2003 wurde der Pkw bei einem Verkehrsunfall ohne Fremdverschulden stark beschädigt. Ein von dem Kaskoversicherer eingeschalteter Kraftfahrzeugsachverständiger ermittelte Reparaturkosten von 44.907,72 € (52.092,96 €), einen Wiederbeschaffungswert von 58.189,66 € (67.500 €) und einen Restwert von 20.516,38 € (23.799 €).
5
Die Beklagte kündigte den Leasingvertrag mit Schreiben vom 8. September 2003 zum 30. September 2003, nannte eine nicht näher konkretisierte Schadensersatzforderung von 44.000 € ohne Mehrwertsteuer und teilte mit, dass sie nach Eingang der Versicherungsleistung eine Endabrechnung aufgeben werde. Der Versicherer erstattete der Beklagten 36.718,32 €. Die Klägerin erwarb von der Beklagten das beschädigte Fahrzeug zu einem Kaufpreis von 20.516,38 € (23.799 €).
6
Die Klägerin ist der Ansicht, die Beklagte habe unter Berücksichtigung der Versicherungsleistung mehr erhalten, als ihr zustehe. Tatsächlich erhalten habe die Beklagte 88.973,90 €, bestehend aus der Leasing-Sonderzahlung von 20.000 €, elf Leasingraten für die Zeit von November 2002 bis September 2003 von 11.739,20 €, der Kaskoversicherungsleistung von 36.718,32 € und dem Verkaufserlös von 20.516,38 €. Dies sei weitaus mehr als der Beklagten bei vorzeitiger Vertragsbeendigung als - von der Beklagten abzurechnender - Schadensersatz wegen Nichterfüllung zustehe. Selbst bei ordnungsgemäßer Vertragsdurchführung hätte die Beklagte nur 68.505,24 € beanspruchen können , weshalb sie zumindest den Differenzbetrag von 20.468,66 € zu erstatten habe.
7
Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Endabrechnung des Leasingvertrages und Auskunftserteilung sowie auf Auszahlung der unter Berücksichtigung der Versicherungsleistung zu Unrecht empfangenen Mehrbeträge in Anspruch.
8
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Berufung zurückgewiesen. Dagegen wendet die Klägerin sich mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision, mit der sie ihre Klageanträge weiterverfolgt.

Entscheidungsgründe:

9
Die Revision der Klägerin hat keinen Erfolg.

I.

10
Zur Begründung seiner Entscheidung hat das Berufungsgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des Landgerichts im Wesentlichen ausgeführt :
11
Die Klägerin habe gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Herausgabe eines Übererlöses und demzufolge auch keinen Anspruch auf Endabrechnung oder Auskunftserteilung. Der Erlös aus der Verwertung des beschädigten Leasinggegenstandes stehe aufgrund des vereinbarten TeilamortisationsLeasingvertrags mit Andienungsrecht ohne Mehrerlösbeteiligung der Beklagten zu. Daraus, dass die Beklagte bei Geltendmachung eines Ausgleichsanspruchs nach § 13 AVB nur das Vollamortisationsinteresse liquidieren könne, folge nicht, dass sie einen bei Vertragsbeendigung erzielten Übererlös an die Klägerin herauszugeben habe. Ein im Vergleich zum Schadensersatzanspruch erzielter Mehrerlös beruhe nicht auf Vorteilen, die die Beklagte durch die vorzeitige Beendigung des Vertrags erlangt habe, sondern auf der Verwertung des Fahrzeugs , die sie auch bei Ablauf der nach dem Vertrag vorausgesetzten Vertragsdauer hätte vornehmen können. Dann wäre die Beklagte zwar berechtigt, aber nicht verpflichtet gewesen, der Klägerin den Pkw zum kalkulierten Restwert zu verkaufen. Sie hätte stattdessen auch von einer Ausübung des Andie- http://www.juris.de/jportal/portal/t/638/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=1&fromdoctodoc=yes&doc.id=BJNR001950896BJNE084102377&doc.part=S&doc.price=0.0#focuspoint [Link] http://www.juris.de/jportal/portal/t/638/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=1&fromdoctodoc=yes&doc.id=BJNR001950896BJNE084102377&doc.part=S&doc.price=0.0#focuspoint - 7 - nungsrechts absehen und den Pkw zu einem höheren Marktpreis an einen Dritten veräußern können. Der über den kalkulierten Restwert hinausgehende Mehrerlös hätte dabei der Beklagten zugestanden. Auch bei einer vorzeitigen Beendigung des Leasingvertrages bilde die volle Amortisation keine starre Obergrenze, die nicht zugunsten des Leasinggebers überschritten werden könne. Eine Übererlösbeteiligung des Leasingnehmers finde nur in den Fällen statt, in denen die Parteien eine solche Vereinbarung getroffen hätten.

II.

12
Diese Beurteilung hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung stand. Die Revision der Klägerin ist daher zurückzuweisen.
13
Das Berufungsgericht hat zutreffend entschieden, dass der Klägerin kein Zahlungsanspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung (§ 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB) und demzufolge auch kein diesen Zahlungsanspruch vorbereitender Hilfsanspruch auf Endabrechnung des Leasingvertrages oder Auskunftserteilung zusteht. Die Beklagte hat sämtliche von der Klägerin aufgeführten Zahlungen von insgesamt 88.973,90 € mit Rechtsgrund erlangt.
14
Soweit die Klägerin der Beklagten zu Vertragsbeginn eine Mietsonderzahlung von 20.000 € und während der Vertragslaufzeit von November 2002 bis September 2003 elf Leasingraten von insgesamt 11.739,20 € gezahlt hat, haben diese Zahlungen ihren Rechtsgrund in dem von den Parteien geschlossenen Leasingvertrag. Hinsichtlich der Zahlung des Kaufpreises von 20.516,38 € für das beschädigte Fahrzeug bildet der zwischen den Parteien geschlossene Kaufvertrag den Rechtsgrund. Schließlich ist auch für die Leistung des Kaskoversicherers von 36.718,32 € ein Rechtsgrund gegeben. http://www.juris.de/jportal/portal/t/638/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=1&fromdoctodoc=yes&doc.id=BJNR002630908BJNE010100326&doc.part=S&doc.price=0.0#focuspoint [Link] http://www.juris.de/jportal/portal/t/638/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=1&fromdoctodoc=yes&doc.id=KORE315672003&doc.part=K&doc.price=0.0#focuspoint - 8 -
15
Bei der hier durch die Ausstellung des Sicherungsscheines für die Beklagte begründeten Versicherung für fremde Rechnung nach §§ 74 ff. VVG mag zwar mangels tatrichterlicher Feststellung besonderer Umstände davon auszugehen sein, dass die Beklagte den von dem Versicherer gezahlten Geldbetrag durch Leistung der Klägerin erlangt hat, da der Versicherer diesen seinerseits - ungeachtet der direkten Zahlung an die Beklagte - an die Klägerin als Versicherungsnehmerin geleistet hat (vgl. Senatsurteil vom 27. September 2006 - VIII ZR 217/05, WM 2006, 2378, unter II, m.w.N.). Die Leistung der Klägerin ist jedoch auch insoweit nicht ohne Rechtsgrund erfolgt, als die Beklagte damit insgesamt einen höheren Betrag erhalten haben sollte, als sie bei voller Amortisation ihres Finanzierungsaufwands einschließlich des kalkulierten Gewinns erhalten hätte. Entgegen der Ansicht der Revision ergibt sich aus den Allgemeinen Vertragsbedingungen nicht, dass die Beklagte Anspruch auf die Versicherungsleistung nur hat, soweit diese zur Deckung des Vollamortisationsanspruchs notwendig ist. Die Versicherungsleistung aus der Vollkaskoversicherung steht vielmehr in voller Höhe der Beklagten zu.
16
1. Die Vollkaskoversicherung, deren Abschluss beim Kfz-Finanzierungsleasing - wie auch hier (§ 11 Ziff. 1 Satz 2 AVB) - üblicherweise dem Leasingnehmer zur Pflicht gemacht wird, greift nach § 12 Abs. 1, § 13 Abs. 1 AKB bei Beschädigung, Zerstörung und Verlust des Fahrzeugs sowie bestimmter mitversicherter Teile bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswerts ein. Sie ist also eine reine Sachversicherung und deckt als solche nur das Interesse des Eigentümers an der Erhaltung des unter Versicherungsschutz stehenden Fahrzeugs (Senatsurteil vom 8. März 1995 - VIII ZR 313/93, WM 1995, 935, unter B I 1 c; BGHZ 116, 278, 283 m.w.N.). Die Leistungen aus der Vollkaskoversicherung stehen daher grundsätzlich in voller Höhe dem Leasinggeber als dem Eigentümer des Fahrzeugs zu.
17
Dafür spricht auch die Wertung des § 285 Abs. 1 BGB. Nach dieser Bestimmung hat der Schuldner, der infolge eines Umstands, auf Grund dessen er die Leistung nach § 275 Abs. 1 bis 3 BGB nicht zu erbringen braucht, für den geschuldeten Gegenstand einen Ersatz oder Ersatzanspruch erlangt, dem Gläubiger das als Ersatz Empfangene herauszugeben oder den Ersatzanspruch abzutreten. Diese Bestimmung gilt nicht nur für den Fall, dass dem Schuldner die Leistung - etwa wegen Verlustes des geschuldeten Gegenstandes - vollständig, sondern auch für den Fall, dass ihm die Leistung - beispielsweise wegen Beschädigung des geschuldeten Gegenstandes - "teilweise" unmöglich ist (Emmerich in Münchener Kommentar zum BGB, 5. Aufl., § 285 Rdnr. 12 m.w.N.) und der Anspruch auf die Leistung daher (nur) insoweit nach § 275 Abs. 1 BGB ausgeschlossen ist. Danach hätte die Klägerin, die das Fahrzeug infolge der Beschädigung entgegen ihrer vertraglichen Verpflichtung nicht mehr unversehrt zurückgeben kann, der Beklagten die wegen der Beschädigung erlangte Versicherungsleistung - und zwar in voller Höhe (BGH, Urteil vom 10. Februar 1988 - IVa ZR 249/86, WM 1988, 791, unter 2, zu § 281 BGB aF; Emmerich, aaO, Rdnr. 31; jeweils m.w.N.) - herauszugeben.
18
Da die Versicherungsleistung im Streitfall nicht über den Wiederbeschaffungswert hinausgeht, kann offen bleiben, ob eine andere Beurteilung geboten ist, soweit die Versicherungsleistung den Wiederbeschaffungswert übersteigt, weil der Versicherer den Schaden auf Neupreisbasis reguliert (vgl. dazu Reinking /Eggert, Der Autokauf, 9. Aufl., Rdnr. 969; Moseschus, EWiR 2005, 203, 204).
19
2. Der Leasinggeber ist zwar, soweit der Leasingnehmer wie üblich - und so auch hier (§ 10 Ziff. 1 Satz 1 AVB) - die Sach- und Preisgefahr trägt, grundsätzlich - auch ohne besondere Vereinbarung - verpflichtet, dem Leasingnehmer die Leistung aus einer von diesem für die Leasingsache abgeschlossenen Versicherung zugute kommen zu lassen und erhaltene Versicherungsleistungen für die Reparatur oder die Wiederbeschaffung des Fahrzeugs zu verwenden oder bei Beendigung und Abwicklung des Leasingverhältnisses - ebenso wie in anderen Fällen den Verwertungserlös - auf mögliche Schadensersatz- oder Ausgleichsforderungen anzurechnen; das beruht auf der leasingvertraglichen Zweckbindung der Versicherung, die - im beiderseitigen Interesse - der Absicherung der vom Leasingnehmer übernommenen Sachgefahr des Leasinggebers dient (vgl. Senatsurteil vom 8. Oktober 2003 - VIII ZR 55/03, WM 2004, 1179, unter II 3 a aa; BGHZ 116, 278, 283 f.; jeweils m.w.N.). Daraus folgt jedoch nicht, dass der Leasinggeber einen danach verbleibenden Betrag an den Leasingnehmer auszukehren hätte. Da die Vollkaskoversicherung - wie bereits ausgeführt wurde - ausschließlich das Interesse des Eigentümers an der Erhaltung des Fahrzeugs deckt, bleibt es vielmehr dabei, dass dieser Betrag grundsätzlich allein dem Leasinggeber als dem Eigentümer des Fahrzeugs zusteht.
20
3. Es kommt nicht darauf an, ob - wie die Revision meint - etwas anderes zu gelten hat, wenn der Leasinggeber in seinen Allgemeinen Vertragsbedingungen zum Ausdruck bringt, dass sein Interesse allein auf die volle Amortisation des Finanzierungsaufwands einschließlich des kalkulierten Gewinns gerichtet ist. So mag es sich verhalten, wenn der Leasingnehmer nach den Allgemeinen Vertragsbedingungen zum Leasingvertrag berechtigt ist, das Leasingobjekt nach ordnungsgemäßer Beendigung des Leasingvertrages zum vertraglich vereinbarten Restwert zu erwerben. Übt der Leasingnehmer in einem solchen Fall sein Erwerbsrecht aus, kann der Leasinggeber lediglich den Restwert beanspruchen , der - zusammen mit den bereits gezahlten Leasingraten - nur seinen Finanzierungsaufwand einschließlich des kalkulierten Gewinns abdeckt, während der Leasingnehmer die Möglichkeit hat, bei der Verwertung des Leasingobjektes einen über dem Restwert liegenden Verkehrswert zu erzielen. Bei dieser - leasinguntypischen - Vertragsgestaltung ist demnach dem Leasingnehmer die Chance der Wertsteigerung zugewiesen, während der Leasinggeber das Risiko des Wertverlusts trägt. Es kann dahinstehen, ob hieraus folgt, dass dem Leasingnehmer auch bei der vorzeitigen Beendigung eines derartigen Leasingvertrages wegen Verlusts oder Beschädigung des Leasinggutes die als Ersatz für den Verlust oder die Beschädigung gewährte Versicherungsleistung gebührt , soweit diese nicht zur Deckung des Vollamortisationsanspruchs des Leasinggebers benötigt wird (vgl. OLG Düsseldorf, NJW-RR 2003, 775). Denn im Streitfall ist die Vertragsgestaltung eine andere.
21
Entgegen der Ansicht der Revision hat die Beklagte mit § 16 AVB nicht zum Ausdruck gebracht, dass ihr Interesse allein auf die volle Amortisation des Finanzierungsaufwands einschließlich des kalkulierten Gewinns gerichtet ist. Gemäß § 16 Ziff. 2 AVB ist der Leasingnehmer auf Verlangen der Beklagten verpflichtet, nach Ablauf der vereinbarten Vertragsdauer das Leasingobjekt in dem Zustand, in dem es sich bei Vertragsende befindet, zu dem vereinbarten Restwert zuzüglich Mehrwertsteuer käuflich zu erwerben. Da die Beklagte lediglich berechtigt, aber nicht verpflichtet ist, von diesem Andienungsrecht des Leasinggebers Gebrauch zu machen, hätte sie die Möglichkeit gehabt, das Leasingobjekt stattdessen zu einem höheren Wert als dem kalkulierten Restwert an einen Dritten zu veräußern. Weil der von den Parteien geschlossene Leasingvertrag keine Mehrerlösbeteiligung des Leasingnehmers vorsieht, hätte der dabei erzielte Erlös in voller Höhe der Beklagten zugestanden. Die Chance der Wertsteigerung ist bei planmäßiger Beendigung des Leasingvertrages demnach bei der hier gegebenen Vertragsgestaltung ausschließlich dem Leasinggeber zugewiesen. Daraus lässt sich nicht ableiten, dass die Chance der Wertsteigerung bei vorzeitiger Beendigung des Leasingvertrages dem Leasingnehmer zustünde.
22
Jedenfalls bei der vorzeitigen Beendigung eines Leasingvertrags mit Andienungsrecht und ohne Mehrerlösbeteiligung steht eine wegen der Beschädigung , des Untergangs, des Verlusts oder des Diebstahls des Leasingobjekts gezahlte Versicherungsentschädigung vielmehr auch insoweit dem Leasinggeber zu, als sie seinen zum Zeitpunkt der vorzeitigen Beendigung des Leasingvertrages noch nicht amortisierten Gesamtaufwand einschließlich des kalkulierten Gewinns übersteigt.
23
4. Anders als die Revision meint, steht dieser Beurteilung nicht entgegen, dass nach dem Senatsurteil vom 26. Juni 2002 (BGHZ 151, 188) für einen Schadensersatzanspruch des Leasinggebers sein Erfüllungsinteresse bei ordnungsgemäßer Vertragsdurchführung die Obergrenze bildet, weil es ein wesentlicher Grundgedanke der gesetzlichen Regelung des Schadensersatzes ist, dass bei einem Schadensersatzanspruch wegen Nichterfüllung eines Vertrags der Berechtigte zwar so zu stellen ist, wie er bei ordnungsgemäßer Vertragsdurchführung gestanden hätte, aber auch nicht besser (BGHZ 151, 188, 193 m.w.N.).
24
Die Revision verkennt, dass es im Streitfall nicht um einen Schadensersatzanspruch des Leasinggebers geht. Die Beklagte hat den ihr im Falle der fristlosen Kündigung nach § 13 AVB zustehenden Schadensersatz wegen Nichterfüllung letztlich nicht beansprucht. Sie hat in ihrem Kündigungsschreiben vom 8. September 2003 zwar zunächst eine nicht näher konkretisierte Schadensersatzforderung von 44.000 € genannt und eine Endabrechnung nach Eingang der gesamten Versicherungsleistung angekündigt. Sie hat schließlich aber keinen Schadensersatz gefordert und dementsprechend auch keine Endabrechnung erteilt. Hierzu ist die Beklagte auch nicht verpflichtet. Da die Beklagte keinen Schadensersatz verlangt hat, kommt es auch nicht darauf an, ob sich - wie die Revision geltend macht - dann, wenn die Beklagte einen Schadenser- satz von 44.000 € beansprucht hätte, ein Differenzbetrag von zumindest 13.234,70 € zugunsten der Klägerin ergeben hätte, zu dessen Auszahlung die Beklagte jedenfalls verpflichtet gewesen wäre. Ball Wiechers Dr. Wolst Dr. Milger Dr. Koch
Vorinstanzen:
LG Karlsruhe, Entscheidung vom 28.01.2005 - 15 O 94/04 KfH IV -
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 11.10.2005 - 8 U 47/05 -

Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Urteil, 31. Okt. 2007 - VIII ZR 278/05

Urteilsbesprechungen zu Bundesgerichtshof Urteil, 31. Okt. 2007 - VIII ZR 278/05

Referenzen - Gesetze

Gesetz über den Versicherungsvertrag


Versicherungsvertragsgesetz - VVG

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 281 Schadensersatz statt der Leistung wegen nicht oder nicht wie geschuldet erbrachter Leistung


(1) Soweit der Schuldner die fällige Leistung nicht oder nicht wie geschuldet erbringt, kann der Gläubiger unter den Voraussetzungen des § 280 Abs. 1 Schadensersatz statt der Leistung verlangen, wenn er dem Schuldner erfolglos eine angemessene Frist

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 535 Inhalt und Hauptpflichten des Mietvertrags


(1) Durch den Mietvertrag wird der Vermieter verpflichtet, dem Mieter den Gebrauch der Mietsache während der Mietzeit zu gewähren. Der Vermieter hat die Mietsache dem Mieter in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen und s

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 275 Ausschluss der Leistungspflicht


#BJNR001950896BJNE026802377 (1) Der Anspruch auf Leistung ist ausgeschlossen, soweit diese für den Schuldner oder für jedermann unmöglich ist. (2) Der Schuldner kann die Leistung verweigern, soweit diese einen Aufwand erfordert, der unter Beachtu
Bundesgerichtshof Urteil, 31. Okt. 2007 - VIII ZR 278/05 zitiert 6 §§.

Gesetz über den Versicherungsvertrag


Versicherungsvertragsgesetz - VVG

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 281 Schadensersatz statt der Leistung wegen nicht oder nicht wie geschuldet erbrachter Leistung


(1) Soweit der Schuldner die fällige Leistung nicht oder nicht wie geschuldet erbringt, kann der Gläubiger unter den Voraussetzungen des § 280 Abs. 1 Schadensersatz statt der Leistung verlangen, wenn er dem Schuldner erfolglos eine angemessene Frist

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 535 Inhalt und Hauptpflichten des Mietvertrags


(1) Durch den Mietvertrag wird der Vermieter verpflichtet, dem Mieter den Gebrauch der Mietsache während der Mietzeit zu gewähren. Der Vermieter hat die Mietsache dem Mieter in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen und s

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 275 Ausschluss der Leistungspflicht


#BJNR001950896BJNE026802377 (1) Der Anspruch auf Leistung ist ausgeschlossen, soweit diese für den Schuldner oder für jedermann unmöglich ist. (2) Der Schuldner kann die Leistung verweigern, soweit diese einen Aufwand erfordert, der unter Beachtu

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 285 Herausgabe des Ersatzes


(1) Erlangt der Schuldner infolge des Umstands, auf Grund dessen er die Leistung nach § 275 Abs. 1 bis 3 nicht zu erbringen braucht, für den geschuldeten Gegenstand einen Ersatz oder einen Ersatzanspruch, so kann der Gläubiger Herausgabe des als Ersa

Referenzen - Urteile

Bundesgerichtshof Urteil, 31. Okt. 2007 - VIII ZR 278/05 zitiert oder wird zitiert von 3 Urteil(en).

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Bundesgerichtshof Urteil, 27. Sept. 2006 - VIII ZR 217/05

bei uns veröffentlicht am 27.09.2006

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 217/05 Verkündet am: 27. September 2006 Kirchgeßner, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB §§ 535, 3
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bei uns veröffentlicht am 21.09.2011

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Oberlandesgericht München Endurteil, 29. Nov. 2018 - 32 U 1497/18

bei uns veröffentlicht am 29.11.2018

Tenor Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts München I vom 26.04.2018, Az.: 23 O 12918/17, abgeändert und wie folgt neu gefasst: (1) Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 6.552,27 € nebst Ve

Referenzen

(1) Durch den Mietvertrag wird der Vermieter verpflichtet, dem Mieter den Gebrauch der Mietsache während der Mietzeit zu gewähren. Der Vermieter hat die Mietsache dem Mieter in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen und sie während der Mietzeit in diesem Zustand zu erhalten. Er hat die auf der Mietsache ruhenden Lasten zu tragen.

(2) Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter die vereinbarte Miete zu entrichten.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VIII ZR 217/05
Verkündet am:
27. September 2006
Kirchgeßner,
Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Eine Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Kraftfahrzeug
-Leasinggebers, wonach dieser im Falle der Kündigung des Leasingvertrages
wegen Verlusts des Leasingfahrzeugs Anspruch auf dessen Zeitwert oder den Restvertragswert
in Höhe seines nicht amortisierten Gesamtaufwandes hat, wobei der
höhere Wert maßgebend ist, benachteiligt den zur Versicherung des Fahrzeugs verpflichteten
Leasingnehmer nicht unangemessen im Sinne des § 307 Abs. 1 BGB.
BGH, Urteil vom 27. September 2006 - VIII ZR 217/05 - LG Hamburg
AG Hamburg-Altona
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 27. September 2006 durch den Vorsitzenden Richter Ball, die Richter
Wiechers und Dr. Wolst sowie die Richterinnen Hermanns und Dr. Milger

für Recht erkannt:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg, Zivilkammer 20, vom 26. August 2005 wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Gemäß Antrag der Klägerin vom 28. Mai 2002 und Annahme der Beklagten vom 4. Juli 2002 schlossen die Parteien einen Leasingvertrag über ein Kraftfahrzeug "M. Dem ". Vertrag lagen die Allgemeinen Leasingbedingungen der Beklagten (im folgenden ALB) zugrunde. Diese lauten auszugsweise: "§ 7 Gefahrtragung 1. Die Gefahr des zufälligen Untergangs sowie des Verlustes, Diebstahls, der Unterschlagung, der Beschädigung, der Vernichtung , des vorzeitigen Verschleißes des Fahrzeuges trägt der Leasingnehmer. Solche Ereignisse entbinden den Leasingnehmer weder von der Verpflichtung, die vereinbarten Leasingraten zu leisten, noch von den sonstigen Verpflichtungen dieses Leasingvertrages.
2. Bei Verlust, Untergang und Beschädigung des Fahrzeuges kann der Leasingvertrag von jeder Vertragspartei binnen 6 Wochen nach dem Schadenseintritt zum Ende des Kalendermonats gekündigt werden, bei Beschädigung jedoch nur, wenn die Reparaturaufwendungen mindestens 2/3 des Zeitwertes des Fahrzeuges betragen. 3. Der Leasingnehmer wird C. [Beklagte] unverzüglich schriftlich verständigen, sofern eines der unter Absatz 1 genannten Ereignisse eingetreten ist. Machen die Vertragsparteien von ihrem Kündigungsrecht keinen Gebrauch, so ist der Leasingnehmer verpflichtet, das Fahrzeug auf seine Kosten reparieren und es in einen guten Zustand zurückversetzen zu lassen. Machen die Parteien von ihrem Kündigungsrecht Gebrauch, so hat C. Anspruch auf den Zeitwert des Fahrzeuges oder den Restvertragswert entsprechend § 10.5, welcher auch immer der höhere sei. Der Verwertungserlös und die Versicherungsentschädigung werden bis zur Höhe des Zeit- bzw. Restvertragswertes angerechnet. Für eine eventuelle Unterdeckung haftet der Leasingnehmer. § 8 Versicherung 1. Der Leasingnehmer verpflichtet sich für die Dauer dieses Vertrages eine Fahrzeughaftpflichtversicherung mit einer unbegrenzten Deckungssumme … sowie eine Vollkaskoversicherung mit einer Selbstbeteiligung von höchstens € 500,00 abzuschließen. … 2. … Innerhalb von drei Tagen ist der C. der Sicherungsschein, den die Kraftfahrzeugversicherungsgesellschaft ausgestellt hat, zu übermitteln. 3. Der Leasingnehmer tritt hiermit alle Rechte aus den von ihm über das Fahrzeug der C. abgeschlossenen Versicherungen (mit Ausnahme des Schadensfreiheitsrabattes) unwiderruflich an C. ab. C. nimmt die Abtretung an. Soweit die Versicherungsbedingungen der Versicherungsgesellschaft nichts anderes bindend vorschreiben, werden Versicherungsentschädigungen nach Wahl der C. wie folgt verwendet:
a) für die Ersetzung, Wiederherstellung oder Reparatur des Fahrzeuges und/oder

b) als Gutschrift für die Zahlungsverpflichtungen des Leasingnehmers aufgrund dieses Leasingvertrages. § 10 Kündigung … 5. Der Restvertragswert ist die Summe der vom Leasingnehmer bis zum ordentlichen (bei Vertragsabschluss geplanten) Ende der Leasingzeit noch zu erbringenden Leasingraten und sonstigen Zahlungen zzgl. des kalkulierten Restwertes zzgl. der Vorfälligkeitsentschädigung , die der C. von der refinanzierenden Bank in Rechnung gestellt wird. Für vorzeitige Zahlung hat die C. eine Zinsgutschrift zu erteilen, die sich auf Basis des Refinanzierungszinses für diesen Leasingvertrag errechnet."
2
Die Klägerin versicherte das Fahrzeug vereinbarungsgemäß und ließ der Beklagten einen Sicherungsschein ausstellen. Am 15. November 2003 wurde das Fahrzeug entwendet. Durch Schreiben vom 18. November 2003 teilte die Beklagte der Klägerin mit, der "Ablösewert" des Leasingvertrages betrage 24.846,27 € ohne Mehrwertsteuer; eine endgültige Abrechnung erfolge nach der Regulierung durch den Kaskoversicherer. Der von diesem eingeschaltete Kraftfahrzeugsachverständige ermittelte einen Wiederbeschaffungswert von 28.750 € netto. Danach erstattete der Versicherer der Beklagten unter Abzug der vereinbarten Selbstbeteiligung 28.250 €.
3
Die Klägerin ist der Auffassung, der Teil der Versicherungsleistung, der den von der Beklagten genannten Ablösewert übersteige, stehe ihr zu. Deswegen hat sie die Beklagte auf Zahlung von 3.403,73 € nebst Verzugszinsen in Anspruch genommen. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen (dazu Anm. Moseschus, EWiR 2005, 203). Das Landgericht hat die Berufung zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Zahlungsbegehren weiter.

Entscheidungsgründe:

4
Die Revision ist nicht begründet.

I.

5
Das Berufungsgericht hat ausgeführt:
6
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs müsse zwar der Leasinggeber dem Leasingnehmer die Leistung aus einer von diesem abgeschlossenen Versicherung zugute kommen lassen. Das besage aber nichts über einen Mehrerlös, sondern betreffe nur die Anrechnung der Versicherungsleistung, also den Fall, dass die Zahlung der Versicherung den nach dem Leasingvertrag geschuldeten Restbetrag gerade nicht übersteige. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs diene die vom Leasingnehmer abzuschließende Kaskoversicherung im Übrigen der Absicherung der von ihm vertraglich übernommenen Sachgefahr. Daher könne nicht der Ansicht der Klägerin gefolgt werden, dass die Übersendung des Sicherungsscheines zur Sicherung der Zahlung der Leasingraten diene und dass deshalb im Falle der Erfüllung dieser restlichen Leasingraten die Versicherungssumme beziehungsweise ein Mehrerlös der Leasinggeberin dem Leasingnehmer zustehe. Dass der Mehrerlös der Leasinggeberin als Eigentümerin des Fahrzeugs zustehe, entspreche auch der Billigkeit. Ebenso wie dem Leasinggeber der Vorteil eines bei Rückgabe gut erhaltenen Fahrzeugs zuteil werde, müsse dies auch für den hohen Wiederbeschaffungswert eines entwendeten Leasingfahrzeugs gelten.

II.

7
Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung stand, so dass die Revision zurückzuweisen ist. Das Berufungsgericht hat den von der Klägerin geltend gemachten Zahlungsanspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung (§ 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB) zu Recht verneint. Bei der hier durch die Ausstellung des Sicherungsscheines für die Beklagte begründeten Versicherung für fremde Rechnung nach §§ 74 ff. VVG (vgl. Senatsurteil vom 8. Oktober 2003 - VIII ZR 55/03, WM 2004, 1179 = NJW 2004, 1041 unter II 3 a aa m.w.Nachw.) mag zwar mangels tatrichterlicher Feststellung besonderer Umstände davon auszugehen sein, dass die Beklagte den von dem Versicherer gezahlten Geldbetrag durch Leistung der Klägerin erlangt hat, da der Versicherer diesen seinerseits - ungeachtet der direkten Zahlung an die Beklagte - an die Klägerin als Versicherungsnehmerin geleistet hat (vgl. BGHZ 122, 46, 50 f.; ferner Senatsurteil vom 19. Januar 2005 - VIII ZR 173/03, WM 2005, 759 = NJW 2005, 1369 unter II 1). Die Leistung der Klägerin ist jedoch insgesamt, auch hinsichtlich des hier streitigen Teils, nicht ohne Rechtsgrund erfolgt.
8
1. Keiner Entscheidung bedarf insoweit allerdings die zwischen den Parteien streitige Frage, ob gerade der Teil der Versicherungsleistung, der den von der Beklagten im Schreiben vom 18. November 2003 genannten Ablösewert des Leasingvertrages übersteigt, der Klägerin oder der Beklagten zusteht. Diese Frage stellt sich nicht.
9
Mit dem Ablösewert ist nach dem übereinstimmenden und zutreffenden Verständnis der Parteien der nicht amortisierte Gesamtaufwand der Beklagten im Zeitpunkt der vorzeitigen Beendigung des Leasingvertrages wegen des durch den Diebstahl eingetretenen Verlusts des Leasingfahrzeugs gemeint. Auf diesen Ablösewert kommt es indessen nach den Allgemeinen Leasingbedingungen der Beklagten im vorliegenden Fall nicht an. Gemäß § 7.3 Satz 3 ALB hat die Beklagte im Falle der Kündigung des Leasingvertrages Anspruch auf den Zeitwert des Fahrzeuges oder den Restvertragswert entsprechend § 10.5, wobei der höhere Wert maßgebend ist ("welcher auch immer der höhere sei"). Sofern hier nicht bereits von einer - zumindest stillschweigend einvernehmlich erklärten - außerordentlichen Kündigung des Leasingvertrages nach § 7.2 ALB auszugehen ist, liegt jedenfalls eine einvernehmliche Vertragsaufhebung vor, die nach dem Regelungsplan der Allgemeinen Leasingbedingungen der Beklagten wie eine außerordentliche Kündigung zu behandeln ist. Der höhere Wert im Sinne des danach zur Anwendung kommenden § 7.3 Satz 3 ALB ist hier nicht der Restvertragswert, der sich nach der in § 10.5 ALB vorgesehenen Berechnungsweise als der nicht amortisierte Gesamtaufwand der Beklagten im Kündigungszeitpunkt darstellt und damit dem im Schreiben der Beklagten vom 18. November 2003 genannten Ablösewert von 24.846,27 € entspricht. Der höhere und damit maßgebende Wert ist hier vielmehr der Zeitwert des Fahrzeugs, der im Rahmen der durch § 7 ALB geregelten Gefahrtragung wegen des damit angesprochenen Sacherhaltungsinteresses dem Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs entspricht (vgl. BGH, Urteil vom 22. Februar 1984 - IVa ZR 145/82, NJW 1984, 2165 unter II zu § 13 Abs. 1 AKB in der seinerzeit geltenden Fassung; ferner Senatsurteil vom 28. Juni 2006 - VIII ZR 255/05, zur Veröffentlichung bestimmt, unter II 2 a aa m.w.Nachw.) und daher gemäß der unangegriffenen Wertermittlung durch den vom Versicherer eingeschalteten Kraftfahrzeugsachverständigen 28.750 € beträgt.
10
Hat die Beklagte mithin nach § 7.3 Satz 3 ALB Anspruch auf den Zeitwert des Fahrzeugs in Höhe des Wiederbeschaffungswertes von 28.750 €, hat sie die Leistung der Klägerin in Gestalt der – niedrigeren – Versicherungsleistung von 28.250 € insgesamt mit Rechtsgrund erlangt.
11
2. Bedenken gegen die Wirksamkeit von § 7.3 Satz 3 ALB im Hinblick auf § 307 BGB sind weder dargetan noch sonst ersichtlich. Die Klausel steht im Zusammenhang mit der formularmäßigen Abwälzung der Sach- und Preisgefahr auf den Leasingnehmer in § 7.1 ALB. Diese benachteiligt den Leasingnehmer nicht unangemessen im Sinne des § 307 Abs. 1 BGB und ist daher wirksam, sofern - wie hier in § 7.2 ALB - für den Fall des völligen Verlusts oder einer nicht unerheblichen Beschädigung des Leasingfahrzeugs ein kurzfristiges Kündigungs- oder gleichwertiges Lösungsrecht des Leasingnehmers vorgesehen ist (Senatsurteil vom 8. Oktober 2003, aaO, unter II 1 m.w.Nachw.). Wird der Leasingvertrag in einem solchen Fall gekündigt, hat der Leasinggeber einen Anspruch auf Ausgleich seines zum Kündigungszeitpunkt noch nicht amortisierten Gesamtaufwands (Senatsurteil vom 8. Oktober 2003, aaO, m.w.Nachw.). Im Hinblick darauf, dass der Leasinggeber Eigentümer der Leasingsache ist und als solcher ein berechtigtes Interesse an deren Erhaltung hat, begegnet es aber auch keinen Bedenken, wenn ihm – wie hier in § 7.3 Satz 3 ALB – stattdessen ein Anspruch auf Erstattung eines höheren Zeitwerts des Leasingfahrzeugs als Ersatz für den Verlust seines Eigentums zugebilligt wird. Der Leasingnehmer wird hierdurch auch deswegen nicht unangemessen benachteiligt, weil die Versicherung , zu deren Abschluss er zwecks Absicherung der von ihm übernommenen Sachgefahr (Senatsurteil vom 8. Oktober 2003, aaO, unter II 3 a aa) regelmäßig – wie im vorliegenden Fall nach § 8.1 ALB – verpflichtet ist, normalerweise den Zeitwert des in Verlust geratenen Fahrzeugs in Höhe des Wiederbeschaffungswertes ersetzt.
12
3. Die Revision kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, die Beklagte sei auf ihren leasingvertraglichen Amortisationsanspruch beschränkt, weil sie diesen bereits konkludent geltend gemacht habe. Dazu hat bereits das Amtsgericht , auf dessen Feststellungen das Berufungsgericht Bezug genommen hat, ausgeführt, dass die Beklagte mit ihrem Schreiben vom 18. November 2003 der Klägerin den Ablösewert lediglich "mitgeteilt" habe und dass die Abrechnung danach im Übrigen erst nach Erhalt der Versicherungsleistung habe stattfinden sollen. Diese Annahme beruht auf einer tatrichterlichen Auslegung einer Individualerklärung , die nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs revisionsrechtlich nur beschränkt überprüfbar ist (vgl. BGHZ 135, 269, 273; 154, 132, 133, jew. m.w.Nachw.). Erhebliche Auslegungsfehler werden von der Revision nicht aufgezeigt und sind auch sonst nicht ersichtlich. Nur wenige Tage nach dem Diebstahl hatte die Beklagte erkennbar keinen Anlass, ihren Anspruch bindend auf das restliche Amortisationsinteresse zu beschränken, zumal die Regulierung des Schadens durch den Versicherer noch ausstand und ihre Forderung gegen die Klägerin zunächst – bis zu einem etwaigen Scheitern eines Befriedigungsversuchs aus der abgetretenen Forderung (vgl. BGHZ 116, 278, 282) – gestundet war. Ball Wiechers Dr. Wolst Hermanns Dr. Milger
Vorinstanzen:
AG Hamburg-Altona, Entscheidung vom 11.08.2004 - 319B C 79/04 -
LG Hamburg, Entscheidung vom 26.08.2005 - 320 S 108/04 -

(1) Erlangt der Schuldner infolge des Umstands, auf Grund dessen er die Leistung nach § 275 Abs. 1 bis 3 nicht zu erbringen braucht, für den geschuldeten Gegenstand einen Ersatz oder einen Ersatzanspruch, so kann der Gläubiger Herausgabe des als Ersatz Empfangenen oder Abtretung des Ersatzanspruchs verlangen.

(2) Kann der Gläubiger statt der Leistung Schadensersatz verlangen, so mindert sich dieser, wenn er von dem in Absatz 1 bestimmten Recht Gebrauch macht, um den Wert des erlangten Ersatzes oder Ersatzanspruchs.

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(1) Der Anspruch auf Leistung ist ausgeschlossen, soweit diese für den Schuldner oder für jedermann unmöglich ist.

(2) Der Schuldner kann die Leistung verweigern, soweit diese einen Aufwand erfordert, der unter Beachtung des Inhalts des Schuldverhältnisses und der Gebote von Treu und Glauben in einem groben Missverhältnis zu dem Leistungsinteresse des Gläubigers steht. Bei der Bestimmung der dem Schuldner zuzumutenden Anstrengungen ist auch zu berücksichtigen, ob der Schuldner das Leistungshindernis zu vertreten hat.

(3) Der Schuldner kann die Leistung ferner verweigern, wenn er die Leistung persönlich zu erbringen hat und sie ihm unter Abwägung des seiner Leistung entgegenstehenden Hindernisses mit dem Leistungsinteresse des Gläubigers nicht zugemutet werden kann.

(4) Die Rechte des Gläubigers bestimmen sich nach den §§ 280, 283 bis 285, 311a und 326.

(1) Soweit der Schuldner die fällige Leistung nicht oder nicht wie geschuldet erbringt, kann der Gläubiger unter den Voraussetzungen des § 280 Abs. 1 Schadensersatz statt der Leistung verlangen, wenn er dem Schuldner erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmt hat. Hat der Schuldner eine Teilleistung bewirkt, so kann der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung nur verlangen, wenn er an der Teilleistung kein Interesse hat. Hat der Schuldner die Leistung nicht wie geschuldet bewirkt, so kann der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung nicht verlangen, wenn die Pflichtverletzung unerheblich ist.

(2) Die Fristsetzung ist entbehrlich, wenn der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert oder wenn besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die sofortige Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs rechtfertigen.

(3) Kommt nach der Art der Pflichtverletzung eine Fristsetzung nicht in Betracht, so tritt an deren Stelle eine Abmahnung.

(4) Der Anspruch auf die Leistung ist ausgeschlossen, sobald der Gläubiger statt der Leistung Schadensersatz verlangt hat.

(5) Verlangt der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung, so ist der Schuldner zur Rückforderung des Geleisteten nach den §§ 346 bis 348 berechtigt.