Oberlandesgericht München Endurteil, 29. Nov. 2018 - 32 U 1497/18

bei uns veröffentlicht am29.11.2018
vorgehend
Landgericht München I, 23 O 12918/17, 26.04.2018

Gericht

Oberlandesgericht München

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts München I vom 26.04.2018, Az.: 23 O 12918/17, abgeändert und wie folgt neu gefasst:

(1) Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 6.552,27 € nebst Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten p.a. über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB hieraus seit 09.05.2017 zu bezahlen.

(2) Die Beklagte wird verurteilt, vorgerichtliche Kosten in Höhe von 566,50 € zzgl. Zinsen in Höhe von 5% Punkten p.a. über dem Basiszinsatz nach § 247 BGB hieraus seit 28.09.2017 zu bezahlen.

(3) Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Im Übrigen wird die weitergehende Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 26.04.2018, Az.: 23 O 12918/17, zurückgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin 3/4 und die Beklagte 1/4.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Beide Parteien können die Zwangsvollstreckung der Gegenseite jeweils durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Gegenpartei vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Soweit die Berufung der Klägerin zurückgewiesen wurde, wird die Revision zugelassen.

Gründe

I.

Die Klägerin macht Ansprüche aus einem abgewickelten Leasingverhältnis eines Pkws BMW nach Diebstahl des Fahrzeugs geltend.

Dabei streiten die Parteien, die Klägerin als Leasingnehmerin und die Beklagte als Leasinggeberin, u.a. um eine Anspruchsinhaberschaft gegenüber … zur Geltendmachung der Auszahlung der von der Versicherung ermittelten Fahrzeugneuwertentschädigung in Höhe von 20.086,41 €. Im Einzelnen:

Die Parteien schlossen unter dem 15.09.2014 einen Leasingvertrag mit Kilometerabrechnung über das Fahrzeug BMW 535d Xdrive mit dem späteren amtlichen Kennzeichen … Nach dem Leasingvertrag beträgt der Fahrzeug-Grundpreis 72.966,38 € ohne Mehrwertsteuer mit Vertragsbeginn am 09.03.2015.

Nach den Allgemeinen Geschäftsbedingungen in Abschnitt X Ziffer 1 war die Klägerin als Leasingnehmerin verpflichtet, neben einer Haftpflichtversicherung eine Fahrzeugvollversicherung mit Selbstbeteiligung von höchstens 1.000,- € abzuschließen. Wegen der Einzelheiten wird auf die Anlage K 1 Bezug genommen.

Die Klägerin schloss zu diesem Zweck als Leasingnehmerin bei der … eine Vollkaskoversicherung zu dem benannten Fahrzeug ab. Wegen der Einzelheiten hierzu wird auf Anlage K 2 Bezug genommen. Bei der abgeschlossenen Versicherung handelte es sich um eine sogenannte Neuwertversicherung, die nach dem zugrundeliegenden Vertrag von der Klägerin nicht geschuldet war. Zur Motivation des überobligatorischen Abschlusses liegt kein Sachvortrag der Klägerin vor.

Das Fahrzeug wurde am 16.02.2017 gestohlen.

Mit Schreiben vom 21.02.2017, Anlage K 5, kündigte die Beklagte den Leasingvertrag und rechnete ihn mit 6.552,27 € zugunsten der Klägerin ab. Die Abrechnung erfolgte unter der Voraussetzung, dass die Versicherung an die Beklagte bis zum 16.05.2017 Regulierung leistet aus dem abzuwickelnden Fahrzeugdiebstahl. Ferner enthielt die Abrechnung den Hinweis, dass sie unter der Bedingung erfolgt, dass die Leasingraten für den genannten Zeitpunkt bereits bezahlt sind und der Schaden von der Versicherung vollständig ausgeglichen wird. Wegen der Einzelheiten wird auf Anlage K 5 Bezug genommen.

Der Wiederbeschaffungswert wird mit 39.800,00 €

Der Ablösewert BMW Financial Services mit 50.351,52 €

Der Neupreis mit 70.437,93 €

seitens der Klägerin unbestritten vorgetragen. Der Ablösebetrag, d.h., der Betrag welcher zur vollen Amortisierung des Finanzierungsaufwandes der Beklagten einschließlich des kalkulierten Gewinns notwendig ist und den die Beklagte mit 50.351,52 € beziffert hat, ist von der abgeschlossenen Vollkaskoversicherung gegenüber der Beklagten unter dem 04.04.2017 vollständig reguliert. Wegen der Einzelheiten wird auf Anlage K 3 Bezug genommen.

Die Kfz-Versicherung ihrerseits hat im Rahmen ihrer Verpflichtungen aus dem Versicherungsvertragsvertragsverhältnis mit der Klägerin ein Wertgutachten zur Bezifferung des Wiederbeschaffungswertes und des Neuwertes des Fahrzeuges erstellen lassen. Das Gutachten ermittelte den Wiederbeschaffungswert mit 39.800,- € netto und einen Neuwert mit 70.437,93 € netto. Der Wert entspricht in etwa dem im Leasingvertrag angegebenen Fahrzeuggrundpreis von 72.966,38 € netto. Wegen der Einzelheiten wird auf Anlage K 7 Bezug genommen.

Die Versicherung erklärte sich bereit, im Rahmen der Neuwertentschädigung eine Versicherungsleistung gemäß Wertermittlung (Neupreis) zu zahlen. Nachdem sowohl die Leasinggeberin, die Beklagte, wie auch die Leasingnehmerin, die Klägerin, die Entschädigungsleistung über den Ablösewert hinaus verlangen, verlangte die Versicherung eine übereinstimmende Mitteilung, an wen die Restzahlung in Höhe von 20.086,41 € schuldbefreiend erfolgen soll. Die Berechtigung zur Auszahlung ist Gegenstand des Rechtsstreits.

Wegen der offenen Gutschrift in Höhe von 6.552,27 € zugunsten der Klägerin stellt sich die Beklagte auf den Standpunkt, dass noch keine Fälligkeit eingetreten sei, da die Auszahlung unter der Bedingung stehe vollständiger Schadensausgleich durch die Versicherung, da sie die Neuwertversicherungsleistung beanspruchen könne.

Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Abgabe der begehrten Willenserklärung durch die Beklagte auf Freigabe der Neuwertversicherungsleistung, da dieser Betrag der Beklagten unter dem Gesichtspunkt des Sacherhaltungsinteresses der Beklagten zustünde.

Das Landgericht hat die Klage insgesamt abgewiesen und sich unter Berufung auf ein Urteil des Bundesgerichtshofs vom 31.10.2007, Az.: VIII ZR 278/05, auf den Standpunkt gestellt, dass die Leistungen der Vollkaskoversicherung grundsätzlich in voller Höhe der Beklagten als Eigentümerin des versicherten Fahrzeugs zustehen und hat deshalb die Klage abgewiesen.

Die Klägerin verfolgt mit der Berufung die in erster Instanz abgewiesene Klage weiter unter Wiederholung des erstinstanzlichen Vortrages, wonach sich aus der BGH Rechtsprechung im Umkehrschluss ableiten lasse, dass der Klägerin die Leistung aus der Vollkaskoversicherung zustünde, soweit sie nicht dem Sacherhaltungsinteresse der Beklagten geschuldet sei.

Die Klägerin rügt das Urteil in der Berufung als rechtsfehlerhaft. Das Landgericht habe zwar eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 31.10.2007 herangezogen, wonach die Leistungen der Vollkaskoversicherung grundsätzlich in voller Höhe der Leasinggeberin als Eigentümerin des versicherten Fahrzeugs zustünden. Es sei aber unzutreffend, dass der BGH in dem Urteil entschieden habe, dass die Leistungen der Vollkaskoversicherung grundsätzlich in voller Höhe der Leasinggeberin als Eigentümerin des versicherten Fahrzeuges zustünden. Der BGH habe eine solche Aussage in der zitierten Entscheidung nicht getroffen. Im Umkehrschluss lasse sich der Entscheidung des BGH vielmehr entnehmen, dass der „Übererlös“ allein dem Leasingnehmer zustünde. Der BGH lege seiner Entscheidung ausschließlich eine Vollkaskoversicherung im Sinne von § 88 VVG, mithin eine Versicherung, die nur das Interesse des Eigentümers an der Sache, d.h. das Sacherhaltungsinteresse umfasse, zugrunde. Nur unter dieser Prämisse führe der BGH weiter aus:

„Die Leistungen aus der Vollkaskoversicherung stehen daher grundsätzlich in voller Höhe dem Leasinggeber als dem Eigentümer des Fahrzeuges zu“.

Der BGH habe ausdrücklich offen gelassen, ob eine andere Beurteilung geboten ist, soweit die Versicherungsleistung den Wiederbeschaffungswert übersteige, weil der Versicherer den Schaden auf Neupreisbasis reguliere. Damit sei eine abweichende Beurteilung jedenfalls dann geboten, wenn die Versicherungsleistung den Wiederbeschaffungswert bzw. den Kündigungsschaden - und somit das Sacherhaltungsinteresse des Leasinggebers - übersteige, d.h. die Versicherungsleistung nicht allein das Surrogat des Leasinggegenstandes darstelle. Das Landgericht verkenne, dass das sogenannte Sacherhaltungsinteresse des Eigentümers nicht zwingend das allein versicherte Interesse einer Vollkaskoversicherung sein muss. Das versicherte Interesse könne, wie insbesondere im vorliegenden Fall (weit) über das Sacherhaltungsinteresse hinausgehen und beispielsweise das Sachersatzinteresse des berechtigen Nutzers, d.h. des Leasingnehmers, einschließen.

Die Klägerin habe lediglich den Abschluss einer Vollkaskoversicherung im Sinne des § 88 VVG geschuldet. Ein sogenanntes GAP-Risiko habe angesichts des Verzichts der Beklagten (vgl. Abschnitt II Ziffer 1 und 2 des Leasingvertrages) nicht bestanden. Die Klägerin habe in Kenntnis der geleisteten Leasingsonderzahlung sowie der Höhe der zu leistenden Leasingraten eine Vollkaskoversicherung auf Neupreisbasis abgeschlossen. Im Zeitpunkt des Vertragsschlusses habe bereits festgestanden, dass die Versicherung deutlich über das übernommene Risiko, mithin die übernommene Sachgefahr hinausgehe. Die Klägerin habe nicht damit rechnen müssen, dass die Beklagte auf die Zahlung der Differenz zwischen dem Kündigungsschaden und den Wiederbeschaffungswert einen etwaigen Übererlös für sich beanspruche.

Auch die Wertung des Landgerichts nach § 285 Abs. 1 BGB gehe ins Leere. Die Vorschrift sei im vorliegenden Fall nicht anwendbar. Der Anspruch aus § 285 BGB sei auf den beim Gläubiger eingetretenen Nachteil begrenzt. Auch der BGH stelle in seiner Entscheidung vom 31.10.2007 auf die Wertung des § 285 Abs. 1 BGB nur insoweit ab, als er damit die Herausgabe der Versicherungsleistung im Umfang des versicherten Sacherhaltungsinteresses des Eigentümers, mithin in Höhe des Wiederbeschaffungswertes der im Eigentum des Leasinggebers stehenden Sache begründet. Als Vertragspartner der Versicherung habe die Klägerin als solche die Prämien geleistet und deshalb auch Anspruch auf die entsprechende Versicherungsleistung, soweit sie über das Sacherhaltungsinteresse der Beklagten hinausgehe. Sie habe eigene Interessen an der Nutzung des Fahrzeugs versichert.

Die Gutschrift sei im Gegensatz zur Auffassung der Vorinstanz fällig, da der Schaden der Beklagten vollständig abgewickelt sei. Im Übrigen fehle dem angegriffenen Urteil zumindest der Hinweis, dass die Abrechnungsgutschrift in Höhe von 6.552,27 € zwar begründet aber lediglich nicht fällig sei.

Die Beklagte hat in erster Instanz vorgetragen, dass sie erst mit Übermittlung der Fahrzeugbewertung durch die Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 24.03.2017 überhaupt erfahren habe, dass tatsächlich eine Versicherungsleistung in Höhe von 20.086,41 € über Ablösewert besteht. Die Klägerin habe mit diesem Schreiben zum ersten Mal auch aufgefordert, dass die Beklagte die mit der Klage begehrte Willenserklärung abgibt. Die Beklagte befand sich damit nicht in Verzug mit der Abgabe irgendeiner Willenserklärung. Die Beklagte bestreite, dass die Klägerin aufgrund der Neupreisversicherung höhere Versicherungsprämien als bei einer Versicherung beim gleichen Versicherer ohne die versicherte Neupreisregulierung entrichtet hätte. Die Klägerin sei zum Vorsteuerabzug berechtigt, so dass etwaige Anwaltskosten nur netto geltend zu machen sind.

Die Klägerin beantragt im Berufungsverfahren:

Unter Abänderung des Urteils des Landgerichts München I vom 26.04.2018, Az.: 23 O 12918/17 wird

a) die Beklagte verurteilt, gegenüber der …, geschäftsansässig: …, zum Kasko-Schaden-Nr. …, folgende Willenserklärung abzugeben:

Wir sind damit einverstanden, dass die hinsichtlich des Diebstahls des Fahrzeuges mit dem amtlichen Kennzeichen …-.. ermittelte Neuwertentschädigung als Versicherungsleistung in Höhe von 70.437,93 € abzüglich des bereits geleisteten Ablösewertes von 50.351,52 €, damit in verbleibender Höhe von 20.086,41 €, an die Prozessbevollmächtigten der Klägerin, die …, unter Verwendung der Bankverbindung bei der …, IBAN: …, überwiesen wird;

b) die Beklagte verurteilt, der Klägerin Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB aus dem Betrag von 20.086,41 € seit dem 04.05.2017 bis zur Abgabe der Willenserklärung zu bezahlen;

c) die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 6.552,27 € nebst Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten p.a. über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB hieraus seit dem 09.05.2017 zu bezahlen;

d) die Beklagte verurteilt, vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 1.358,86 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten p.a. über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB hieraus seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Berufung.

Die Beklagte hat beantragt,

die Berufung kostenpflichtig zurückzuweisen.

Die Beklagte verteidigt das angegriffene Urteil als zutreffend.

Bezüglich der Einzelheiten des Vortrags der Parteien im Berufungsverfahren wird auf die von diesen im Berufungsverfahren eingereichten Schriftsätze verwiesen; auf den richterlichen Hinweisbeschluss vom 27.08.2018 sowie auf das Protokoll vom 08.11.2018 wird Bezug genommen.

II.

Die Berufung der Klägerin ist zulässig und teilweise begründet, soweit die Klägerin Anspruch auf Auszahlung der unstreitig abgerechneten Gutschrift in Höhe von 6.552,27 € hat (1). Im Übrigen ist die Berufung unbegründet (2).

Der Betrag ist fällig. Die Bedingungen aus der Abrechnung vom 21.02.2017, nämlich vollständige Zahlung der Leasingrate und vollständiger Schadensausgleich sind erfüllt. Der von der Beklagten berechnete Ablösewert des Leasingvertrages mit 50.351,52 € wurde seitens der Versicherung an die Beklagte geleistet, vgl. Anlage K 4 Rückseite.

Der Zustimmungsantrag der Klägerin zur Auszahlung der von der Versicherung ermittelten Fahrzeugneuwertentschädigung in Höhe von 20.086,41 € ist dagegen unbegründet. Der Zustimmungsantrag der Klägerin wurde von der Vorinstanz zu Recht abgewiesen. Die Berufung ist insoweit unbegründet.

Der Senat schließt sich der Auffassung der Vorinstanz an und hält das Urteil nicht für rechtlich fehlerhaft. Der Bundesgerichtshof hat in der Entscheidung vom 31.10.2007, VIII ZR 278/05, leitsatzmäßig entschieden, dass dem Leasingnehmer kein Anspruch auf Übererlös aus einer Versicherungsleistung zusteht. Aus den Urteilsgründen ergibt sich, dass dies auf jeden Fall gelten soll, wenn die Vollkaskoversicherung als reine Sachversicherung das Interesse des Eigentümers an der Erhaltung des unter Versicherungsschutz stehenden Fahrzeugs decken soll, also auf jeden Fall dann, wenn die Versicherungsleistung nicht über den Wiederbeschaffungswert hinausgeht. Für den Fall, dass die Versicherungsleistung über den Wiederbeschaffungswert - wie hier - hinausgeht, hat der Bundesgerichtshof diese Frage unter Hinweis auf Literaturmeinungen offen gelassen(vgl. Reinking/Eggert, Der Autokauf, 12. Aufl., Rn. L 591; Moseschus, EWiR 2005, 203, 204). Daraus lässt sich allerdings nicht der Schluss ziehen, den die Berufung ziehen möchte, dass sich daraus im Umkehrschluss entnehmen lasse, dass der „Übererlös“ allein dem Leasingnehmer zusteht. Der Senat greift die vom Bundesgerichtshof in dem benannten Urteil angesprochene Wertung des § 285 Abs. 1 BGB auf, wonach der Schuldner, der infolge eines Umstandes, aufgrund dessen er die Leistung nach § 275 Abs. 1 bis 3 BGB nicht zu erbringen braucht (Rückgabe des Fahrzeugs) für den geschuldeten Gegenstand einen Ersatz oder Ersatzanspruch erlangt, dem Gläubiger das als Ersatz Empfangene herauszugeben oder den Ersatzanspruch abzutreten hat. Die Klägerin kann das Fahrzeug infolge des Diebstahls entgegen ihrer vertraglichen Verpflichtung nicht mehr unversehrt zurückgeben, weshalb die Klägerin eine wegen des Diebstahls erlangte Versicherungsleistung, und zwar in voller Höhe, herauszugeben hat. Die Auffassung der Klägerin, wonach eine abweichende Beurteilung jedenfalls dann geboten sei, wenn die Versicherungsleistung den Wiederbeschaffungswert und somit das Sacherhaltungsinteresse des Leasinggebers übersteige, d.h. die Versicherungsleistung nicht allein das Surrogat des Leasinggegenstandes darstelle, überzeugt den Senat nicht. Diese Auffassung verkennt, dass die Beklagte rechtliche Eigentümerin des untergegangenen Objekts war (§ 985 BGB) und deshalb nach § 285 BGB schlicht Anspruch auf die Surrogatsleistung hat.

Der Leasinggeber als juristischer und wirtschaftlicher Volleigentümer des Leasingobjekts ist stets alleiniger Berechtigter hinsichtlich der Chancen, die aus einer Wertsteigerung des Objekts resultieren (Graf von Westphalen, Der Leasingvertrag, 5. Aufl., Seite 775, 776). § 285 BGB gibt dem Eigentümer eines untergegangenen Objekts die Surrogatsleistung. Es ist regelmäßig grundsätzlich Sache des Leasinggebers, was er am Ende der Laufzeit des Leasingvertrages mit dem in seinem Eigentum stehenden Leasingobjekt macht. Wenn dieses bei einer Verwertung nicht den kalkulierten Erlös bringt, bleibt der Leasinggeber insoweit auf seiner Unterdeckungsposition sitzen. Dann aber muss er bei einer Übersurrogatsleistung, aus welchen Gründen auch immer, alleiniger Berechtigter bezüglich des Mehrerlöses sein. Die anderslautende Meinung in Reinking/Eggert, Der Autokauf, 12. Aufl., Rn. L 591 hält zunächst grundsätzlich fest, dass sich das rechtliche und wirtschaftliche Eigentum am Leasingfahrzeug in Händen des Leasinggebers befindet und damit die Entscheidung der Mehrerlöszuweisung im Prinzip konsequent ist. Die Eigentümerposition soll ihm schließlich den steuerlich gewollten Effekt verschaffen, an einer Wertsteigerung des Fahrzeugs zu partizipieren. Die Frage, ob eine andere Zuweisung des Mehrerlöses vorzunehmen ist, wenn der Kaskoversicherer den Schaden auf Neupreisbasis abrechnet und die Versicherungsleistung infolgedessen über den Wiederbeschaffungswert hinausgeht, hat der BGH (BGH a.a.O) nicht beantwortet. Die heranzuziehende Wertung des § 285 Abs. 1 BGB, dass die Versicherungsleistung das Surrogat für das Leasingfahrzeug darstellt und an dessen Stelle vom Leasingnehmer an den Leasinggeber herauszugeben ist, passt auch auf die vorliegende Fallgestaltung. Soweit die Versicherungsleistung den Wiederbeschaffungswert übersteigt, ist sie weiterhin Surrogat für das zerstörte oder entwendete Fahrzeug und nicht allein die Folge davon, dass der Versicherungsvertrag eine solche Leistung vorsieht. Auch wenn der Leasingnehmer eine überobligatorische Versicherungsprämie entrichtet hat (wobei nicht geklärt ist, ob die Vollkaskoversicherung aus Wettbewerbsgründen ihre Vollkasko mit Neuwert ausstattet, so dass gar keine überobligatiorische Prämie vorliegt), ist es nicht gerechtfertigt, ihm die Neupreisentschädigung zuzubilligen, soweit sie über dem Wiederbeschaffungswert liegt. Auch das durch Rechtsgeschäft, insbesondere durch Verkauf, vom Schuldner erzielte Entgelt fällt unter das sogenannte rechtsgeschäftliche Surrogat (BGH 46, 260; = NJW 67, 622; 75, 203, NJW-RR 05, 241).

Im Übrigen hat der BGH mit Urteil vom 21.09.2011, Az.: VIII ZR 184/10, auf das sich die Beklagte in ihrer Berufungserwiderung bezieht, zu einem Haftpflichtschaden entschieden, dass auch eine Neuwertentschädigung, die den Ablösewert übersteigt, dem Leasinggeber und nicht dem Leasingnehmer zusteht. In die gleiche Richtung geht ein Urteil des BGH vom 16.03.1994, Az.: IV ZR 282/92.

Schließlich kann die Klägerin in diesem Zusammenhang nicht darlegen, aus welchem Grund sie über das Sacherhaltungsinteresse hinaus eine Neuwertversicherung abgeschlossen hat. Fraglich ist bereits, ob ihr dies bei Abschluss des Versicherungsvertrages bewusst war oder ob sie nicht lediglich ihr GAP-Risiko mit der von ihr abgeschlossenen Versicherung begrenzen wollte. Welches eigene Interesse an einer Ersatzbeschaffung sie versichert haben will, wird nicht dargelegt. Es ist auch kein solches erkennbar.

Dass es sich bei dem Vollkaskovertrag um einen solchen mit Neuwertentschädigung handelt, ist im Übrigen dem vorgelegten Versicherungsschein, Anlage K 2, nicht zu entnehmen. Der Senat kann deshalb die klägerische Behauptung, sie habe in Kenntnis der geleisteten Leasingsonderzahlung sowie der Höhe der zu leistenden Leasingraten eine Vollkaskoversicherung auf Neupreisbasis abgeschlossen, nicht folgen.

Damit entfällt auch der von der Klägerin vorgetragene Gesichtspunkt, dass bereits im Zeitpunkt des Vertragsschlusses festgestanden habe, dass die Versicherung deutlich über das übernommene Risiko, der Sachgefahr, hinaus gehe. Dass die Klägerin in einer Art Spekulation an einer vorzeitigen Beendigung des Leasingvertrages bei Diebstahl verdienen wollte, unterstellt der Senat nicht. Der Senat geht davon aus, dass der Klägerin erst im Rahmen und aufgrund der Anfrage der Versicherung, wohin sie leisten soll, der Umstand der Neuwertabrechnung bekannt wurde. Es ist deshalb nachvollziehbar, dass sich die Vorinstanz mit diesem Gesichtspunkt der überobligationsmäßigen Versicherung nicht auseinandergesetzt hat.

In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass es nicht zutrifft, dass für die Klägerin kein GAP-Risiko wegen Verzichts der Beklagten auf die Zahlung der Differenz zwischen Kündigungsschaden und dem Wiederbeschaffungswert bestand, bzw. sie nicht damit rechnen musste, dass die Beklagte einen etwaigen Übererlös für sich beansprucht.

Die Beklagte hat ausweislich des Leasingvertrages vom 15.09.2015 den Verzicht auf das GAP-Risiko von Bedingungen abhängig gemacht, wie zum einen, dass kein Kaskoversicherungsschutz mit Neupreisregulierung vorliegt und ein neuer Leasingvertrag mit der Beklagten binnen 6 Monaten nach Schadenstag geschlossen wird.

Aus dieser Vereinbarung wird zum einen deutlich, dass die Beklagte einen Übererlös aus Neuwertversicherung beansprucht, und zum anderen, dass das GAP-Risiko nur bei Abschluss eines neuen Leasingvertrages entfällt. Das Zustandekommen eines Anschlussvertrages zur Verhinderung einer GAP-Lücke hat die Klägerin aufgrund der Vertragsgestaltung nicht in der Hand. Damit besteht ein GAP-Risiko entgegen der Ansicht der Klägerin.

Die von der Klägerin abgeschlossene Versicherung lag damit auch im Interesse der Beklagten, da sie auch die Differenz zwischen Ablösewert und Wiederbeschaffungswert (GAP) abdeckt. Die Beklagte hat bislang unbestritten vorgetragen, dass die Klägerin ohne Neupreisversicherung mit einem GAP von 10.551,52 € belastet gewesen wäre.

Da die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 31.10.2007 nicht dahingehend interpretiert werden kann, dass ein etwaiger Übererlös allein dem Leasingnehmer zusteht, die Versicherungsleistung als Surrogat des Eigentumsverlustes zu bewerten ist und die Klägerin nicht darlegen kann, welches versicherte Interesse sie an einer Vollkaskoversicherung auf Neupreisbasis hat, hält der Senat die Entscheidung des Landgerichts für zutreffend.

III.

Diese Entscheidung des Landgerichts war im Hinblick auf die fällige Gutschrift abzuändern und neu zu fassen.

Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 286, 288 BGB.

Die Kostenentscheidung für den Rechtsstreit beruht auf den §§ 92, 97 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Revision ist zuzulassen nach § 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Der Bundesgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 31.10.2007, VIII ZR 278/05, zwar entschieden, dass dem Leasingnehmer kein Anspruch auf Übererlös aus einer Versicherungsleistung zusteht. Aus den Urteilsgründen ergibt sich jedoch, dass für den Fall, dass die Versicherungsleistung über den Wiederbeschaffungswert - wie hier - hinausgeht, diese Frage noch höchstrichterlich zu klären sei.

Verkündet am 29.11.2018

Urteilsbesprechung zu Oberlandesgericht München Endurteil, 29. Nov. 2018 - 32 U 1497/18

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Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Zivilprozessordnung - ZPO | § 97 Rechtsmittelkosten


(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

Zivilprozessordnung - ZPO | § 543 Zulassungsrevision


(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat

Zivilprozessordnung - ZPO | § 92 Kosten bei teilweisem Obsiegen


(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last. (2) Das Ger
Oberlandesgericht München Endurteil, 29. Nov. 2018 - 32 U 1497/18 zitiert 12 §§.

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#BJNR001950896BJNE027902377 (1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Z

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(2) Die Deutsche Bundesbank gibt den geltenden Basiszinssatz unverzüglich nach den in Absatz 1 Satz 2 genannten Zeitpunkten im Bundesanzeiger bekannt.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
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VIII ZR 278/05 Verkündet am:
31. Oktober 2007
Ermel
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
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LG Schwerin
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 31. Oktober 2007 durch den Vorsitzenden Richter Ball, die Richter Wiechers
und Dr. Wolst, die Richterin Dr. Milger und den Richter Dr. Koch

für Recht erkannt:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 11. Oktober 2005 wird zurückgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Gemäß Antrag der Klägerin vom 26. Oktober 2002 und Annahme der Beklagten vom 5. November 2002 schlossen die Parteien einen Leasingvertrag über einen gebrauchten Pkw Porsche. Die Parteien vereinbarten eine Mietsonderzahlung von 17.241,38 € (einschließlich Mehrwertsteuer 20.000 €; die Bruttobeträge sind auch nachfolgend jeweils in Klammer angeführt) und monatliche Leasingraten von 920 € (1.067,20 €) bei einer Leasingdauer von 36 Monaten, beginnend mit dem 1. Dezember 2002. Der Anschaffungswert des Fahrzeugs ist im Vertrag mit 60.338,79 € (69.993 €), der Restwert mit 18.101,64 € (20.997,90 €) angegeben.
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In dem Leasingvertrag ist unter anderem Folgendes bestimmt: "Die Vertragspartner sind sich einig, dass durch die monatlich zu entrichtende Leasingrate während der Vertragsdauer die Anschaffungs-Finanzierungs-Nebenkosten von E. [Beklagte] nicht gedeckt werden (Teilamortisation). Unter Berücksichtigung der steuerli- chen Vorschriften vereinbaren die Parteien den obigen Restwert. Auf Verlangen von E. ist der Leasingnehmer verpflichtet, bei Ende der oben vereinbarten Vertragsdauer den Leasinggegenstand zum kalkulierten Restwert käuflich zu erwerben. Die Einzelheiten ergeben sich aus § 16 der umseitigen Vertragsbedingungen."
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Die dem Leasingvertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Vertragsbedingungen der Beklagten (im Folgenden AVB) lauten auszugsweise: "§ 10 Gefahrtragung (Sach- und Preisgefahr) 1. Mit Übernahme des Leasing-Objektes geht die Sach- und Preisgefahr, insbesondere die Gefahr des zufälligen Unterganges, Verlustes und des Diebstahls des LeasingObjektes auf den Leasingnehmer über. […] Die Verpflichtung zur Fortentrichtung der vereinbarten Leasingraten bleibt bestehen. Darüber hinaus steht sowohl dem Leasingnehmer als auch E. in den vorgenannten Fällen ein kurzfristiges Kündigungsrecht zu. 2. § 10 Ziff. 1 gilt entsprechend im Falle der Beschädigung des Leasing-Objektes. Ein Kündigungsrecht besteht in diesem Fall jedoch nur, wenn die Reparaturkosten 60 % des Zeitwertes des Leasing-Objektes überschreiten. 3. Für jeden Fall der Kündigung ist E. dann berechtigt, vom Leasingnehmer eine Ausgleichszahlung analog der Berechnung gemäß § 13 der nachfolgenden Bedingungen zu verlangen (Kündigungsforderung). E. wird Zug um Zug gegen Ausgleich der Kündigungsforderung etwaige Ansprüche gegen Dritte (z.B. Versicherungen, s. § 11) an den Leasingnehmer bis zur Höhe der Kündigungsforderung abtreten. […] § 11 Versicherungspflicht 1. Der Leasingnehmer verpflichtet sich, bis zur tatsächlichen Rückgabe das LeasingObjekt auf eigene Kosten zum Neuwert gegen branchenüblich versicherbare Verluste oder Schäden, insbesondere Schwachstrom und gegen Blitzschlag, Feuer, Explosion, Diebstahl und Wasserschäden aller Art zu versichern. Für Kraftfahrzeuge ist eine Haftpflichtversicherung mit einer Versicherungssumme von mindestens DM 2,0 Mio. pauschal und eine Vollkasko-Versicherung mit DM 1.000,- Selbstbeteiligung abzuschließen. 2. Der Leasingnehmer hat E. zur Erteilung eines üblichen Sicherungsscheins mit der Übernahmebestätigung eine unterzeichnete Versicherungserklärung zu übergeben und E. den Sicherungsschein zu überlassen. […] 4. Mit Abschluss des Leasingvertrages tritt der Leasingnehmer hiermit unwiderruflich alle Rechte aus dem gem. § 11 des Leasingvertrages abgeschlossenen oder noch zu schließenden Versicherungsverträgen sowie alle Schadensersatzansprüche gegen Dritte an die die Abtretung hiermit annehmende E. ab. Mit dem Abschluss des Leasingvertrages weist der Leasingnehmer im Schadensfall bereits jetzt die Versicherung an, Ent- schädigungszahlungen ausschließlich an E. zu leisten. Die Abwicklung mit dem Versicherer obliegt dem Leasingnehmer. Hat der Leasingnehmer die Ansprüche von E. voll erfüllt, stehen die Ansprüche gegen den Versicherer dem Leasingnehmer zu. […] 5. Die Versicherungsentschädigungen werden dem Leasingnehmer auf die von ihm nach § 13 der nachfolgenden Bedingungen zu erbringenden Leistungen angerechnet, jedoch mit Ausnahme des Betrages, den die Versicherung zum Ausgleich des nach Wiederherstellung des Leasing-Objektes noch verbleibenden merkantilen Minderwertes leistet. […] § 13 (Folgen der fristlosen Kündigung) 1. Im Falle der fristlosen Kündigung durch E. (im Falle des § 10 durch E. oder den Leasingnehmer) werden zusätzlich zu den rückständigen Brutto-Leasingraten die für die restliche Vertragsdauer noch ausstehenden Netto-Leasingraten sowie der vertraglich vereinbarte Netto-Restwert, jeweils abgezinst zum Refinanzierungszinssatz von E. und unter Abzug ersparter Kosten der E. als Schadensersatz wegen Nichterfüllung sofort fällig und zahlbar. Ein Erlös aus der Verwertung des Leasing-Objektes (ohne Mehrwertsteuer ) wird unter Abzug der Verwertungskosten und des Marktwertes, der bei regulärer Vertragsbeendigung voraussichtlich für das Leasing-Objekt erzielt worden wäre (Nachmieterlös), auf die Forderung angerechnet. […] § 16 (Andienungsrecht des Leasinggebers) 1. Die Parteien haben einen Teil-Amortisations-Leasingvertrag abgeschlossen. Sie sind sich darüber einig, dass die monatlich zu entrichtenden Leasingraten während der vereinbarten Vertragslaufzeit die Anschaffungs-, Finanzierungs- und Nebenkosten von E. nicht decken (Teil-Amortisation). Unter Berücksichtigung der steuerlichen Vorschriften haben die Parteien deshalb den auf der Vorderseite ausgewiesenen Restwert vereinbart. 2. Sofern sich der Leasingvertrag nicht gem. § 1 stillschweigend verlängert hat, ist der Leasingnehmer auf Verlangen von E. verpflichtet, nach Ablauf der vereinbarten Vertragsdauer das Leasing-Objekt in dem Zustand, in dem es sich bei Vertragsende befindet , zu dem auf der Vorderseite vereinbarten Restwert zuzügl. MwSt. käuflich zu erwerben (sog. Andienungsrecht von E. ). […]."
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Die Klägerin schloss für das Fahrzeug vereinbarungsgemäß eine Vollkaskoversicherung mit einer Selbstbeteiligung von 1.000 € ab und ließ der Beklagten einen Sicherungsschein ausstellen. Am 9. August 2003 wurde der Pkw bei einem Verkehrsunfall ohne Fremdverschulden stark beschädigt. Ein von dem Kaskoversicherer eingeschalteter Kraftfahrzeugsachverständiger ermittelte Reparaturkosten von 44.907,72 € (52.092,96 €), einen Wiederbeschaffungswert von 58.189,66 € (67.500 €) und einen Restwert von 20.516,38 € (23.799 €).
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Die Beklagte kündigte den Leasingvertrag mit Schreiben vom 8. September 2003 zum 30. September 2003, nannte eine nicht näher konkretisierte Schadensersatzforderung von 44.000 € ohne Mehrwertsteuer und teilte mit, dass sie nach Eingang der Versicherungsleistung eine Endabrechnung aufgeben werde. Der Versicherer erstattete der Beklagten 36.718,32 €. Die Klägerin erwarb von der Beklagten das beschädigte Fahrzeug zu einem Kaufpreis von 20.516,38 € (23.799 €).
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Die Klägerin ist der Ansicht, die Beklagte habe unter Berücksichtigung der Versicherungsleistung mehr erhalten, als ihr zustehe. Tatsächlich erhalten habe die Beklagte 88.973,90 €, bestehend aus der Leasing-Sonderzahlung von 20.000 €, elf Leasingraten für die Zeit von November 2002 bis September 2003 von 11.739,20 €, der Kaskoversicherungsleistung von 36.718,32 € und dem Verkaufserlös von 20.516,38 €. Dies sei weitaus mehr als der Beklagten bei vorzeitiger Vertragsbeendigung als - von der Beklagten abzurechnender - Schadensersatz wegen Nichterfüllung zustehe. Selbst bei ordnungsgemäßer Vertragsdurchführung hätte die Beklagte nur 68.505,24 € beanspruchen können , weshalb sie zumindest den Differenzbetrag von 20.468,66 € zu erstatten habe.
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Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Endabrechnung des Leasingvertrages und Auskunftserteilung sowie auf Auszahlung der unter Berücksichtigung der Versicherungsleistung zu Unrecht empfangenen Mehrbeträge in Anspruch.
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Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Berufung zurückgewiesen. Dagegen wendet die Klägerin sich mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision, mit der sie ihre Klageanträge weiterverfolgt.

Entscheidungsgründe:

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Die Revision der Klägerin hat keinen Erfolg.

I.

10
Zur Begründung seiner Entscheidung hat das Berufungsgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des Landgerichts im Wesentlichen ausgeführt :
11
Die Klägerin habe gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Herausgabe eines Übererlöses und demzufolge auch keinen Anspruch auf Endabrechnung oder Auskunftserteilung. Der Erlös aus der Verwertung des beschädigten Leasinggegenstandes stehe aufgrund des vereinbarten TeilamortisationsLeasingvertrags mit Andienungsrecht ohne Mehrerlösbeteiligung der Beklagten zu. Daraus, dass die Beklagte bei Geltendmachung eines Ausgleichsanspruchs nach § 13 AVB nur das Vollamortisationsinteresse liquidieren könne, folge nicht, dass sie einen bei Vertragsbeendigung erzielten Übererlös an die Klägerin herauszugeben habe. Ein im Vergleich zum Schadensersatzanspruch erzielter Mehrerlös beruhe nicht auf Vorteilen, die die Beklagte durch die vorzeitige Beendigung des Vertrags erlangt habe, sondern auf der Verwertung des Fahrzeugs , die sie auch bei Ablauf der nach dem Vertrag vorausgesetzten Vertragsdauer hätte vornehmen können. Dann wäre die Beklagte zwar berechtigt, aber nicht verpflichtet gewesen, der Klägerin den Pkw zum kalkulierten Restwert zu verkaufen. Sie hätte stattdessen auch von einer Ausübung des Andie- http://www.juris.de/jportal/portal/t/638/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=1&fromdoctodoc=yes&doc.id=BJNR001950896BJNE084102377&doc.part=S&doc.price=0.0#focuspoint [Link] http://www.juris.de/jportal/portal/t/638/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=1&fromdoctodoc=yes&doc.id=BJNR001950896BJNE084102377&doc.part=S&doc.price=0.0#focuspoint - 7 - nungsrechts absehen und den Pkw zu einem höheren Marktpreis an einen Dritten veräußern können. Der über den kalkulierten Restwert hinausgehende Mehrerlös hätte dabei der Beklagten zugestanden. Auch bei einer vorzeitigen Beendigung des Leasingvertrages bilde die volle Amortisation keine starre Obergrenze, die nicht zugunsten des Leasinggebers überschritten werden könne. Eine Übererlösbeteiligung des Leasingnehmers finde nur in den Fällen statt, in denen die Parteien eine solche Vereinbarung getroffen hätten.

II.

12
Diese Beurteilung hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung stand. Die Revision der Klägerin ist daher zurückzuweisen.
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Das Berufungsgericht hat zutreffend entschieden, dass der Klägerin kein Zahlungsanspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung (§ 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB) und demzufolge auch kein diesen Zahlungsanspruch vorbereitender Hilfsanspruch auf Endabrechnung des Leasingvertrages oder Auskunftserteilung zusteht. Die Beklagte hat sämtliche von der Klägerin aufgeführten Zahlungen von insgesamt 88.973,90 € mit Rechtsgrund erlangt.
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Soweit die Klägerin der Beklagten zu Vertragsbeginn eine Mietsonderzahlung von 20.000 € und während der Vertragslaufzeit von November 2002 bis September 2003 elf Leasingraten von insgesamt 11.739,20 € gezahlt hat, haben diese Zahlungen ihren Rechtsgrund in dem von den Parteien geschlossenen Leasingvertrag. Hinsichtlich der Zahlung des Kaufpreises von 20.516,38 € für das beschädigte Fahrzeug bildet der zwischen den Parteien geschlossene Kaufvertrag den Rechtsgrund. Schließlich ist auch für die Leistung des Kaskoversicherers von 36.718,32 € ein Rechtsgrund gegeben. http://www.juris.de/jportal/portal/t/638/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=1&fromdoctodoc=yes&doc.id=BJNR002630908BJNE010100326&doc.part=S&doc.price=0.0#focuspoint [Link] http://www.juris.de/jportal/portal/t/638/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=1&fromdoctodoc=yes&doc.id=KORE315672003&doc.part=K&doc.price=0.0#focuspoint - 8 -
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Bei der hier durch die Ausstellung des Sicherungsscheines für die Beklagte begründeten Versicherung für fremde Rechnung nach §§ 74 ff. VVG mag zwar mangels tatrichterlicher Feststellung besonderer Umstände davon auszugehen sein, dass die Beklagte den von dem Versicherer gezahlten Geldbetrag durch Leistung der Klägerin erlangt hat, da der Versicherer diesen seinerseits - ungeachtet der direkten Zahlung an die Beklagte - an die Klägerin als Versicherungsnehmerin geleistet hat (vgl. Senatsurteil vom 27. September 2006 - VIII ZR 217/05, WM 2006, 2378, unter II, m.w.N.). Die Leistung der Klägerin ist jedoch auch insoweit nicht ohne Rechtsgrund erfolgt, als die Beklagte damit insgesamt einen höheren Betrag erhalten haben sollte, als sie bei voller Amortisation ihres Finanzierungsaufwands einschließlich des kalkulierten Gewinns erhalten hätte. Entgegen der Ansicht der Revision ergibt sich aus den Allgemeinen Vertragsbedingungen nicht, dass die Beklagte Anspruch auf die Versicherungsleistung nur hat, soweit diese zur Deckung des Vollamortisationsanspruchs notwendig ist. Die Versicherungsleistung aus der Vollkaskoversicherung steht vielmehr in voller Höhe der Beklagten zu.
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1. Die Vollkaskoversicherung, deren Abschluss beim Kfz-Finanzierungsleasing - wie auch hier (§ 11 Ziff. 1 Satz 2 AVB) - üblicherweise dem Leasingnehmer zur Pflicht gemacht wird, greift nach § 12 Abs. 1, § 13 Abs. 1 AKB bei Beschädigung, Zerstörung und Verlust des Fahrzeugs sowie bestimmter mitversicherter Teile bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswerts ein. Sie ist also eine reine Sachversicherung und deckt als solche nur das Interesse des Eigentümers an der Erhaltung des unter Versicherungsschutz stehenden Fahrzeugs (Senatsurteil vom 8. März 1995 - VIII ZR 313/93, WM 1995, 935, unter B I 1 c; BGHZ 116, 278, 283 m.w.N.). Die Leistungen aus der Vollkaskoversicherung stehen daher grundsätzlich in voller Höhe dem Leasinggeber als dem Eigentümer des Fahrzeugs zu.
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Dafür spricht auch die Wertung des § 285 Abs. 1 BGB. Nach dieser Bestimmung hat der Schuldner, der infolge eines Umstands, auf Grund dessen er die Leistung nach § 275 Abs. 1 bis 3 BGB nicht zu erbringen braucht, für den geschuldeten Gegenstand einen Ersatz oder Ersatzanspruch erlangt, dem Gläubiger das als Ersatz Empfangene herauszugeben oder den Ersatzanspruch abzutreten. Diese Bestimmung gilt nicht nur für den Fall, dass dem Schuldner die Leistung - etwa wegen Verlustes des geschuldeten Gegenstandes - vollständig, sondern auch für den Fall, dass ihm die Leistung - beispielsweise wegen Beschädigung des geschuldeten Gegenstandes - "teilweise" unmöglich ist (Emmerich in Münchener Kommentar zum BGB, 5. Aufl., § 285 Rdnr. 12 m.w.N.) und der Anspruch auf die Leistung daher (nur) insoweit nach § 275 Abs. 1 BGB ausgeschlossen ist. Danach hätte die Klägerin, die das Fahrzeug infolge der Beschädigung entgegen ihrer vertraglichen Verpflichtung nicht mehr unversehrt zurückgeben kann, der Beklagten die wegen der Beschädigung erlangte Versicherungsleistung - und zwar in voller Höhe (BGH, Urteil vom 10. Februar 1988 - IVa ZR 249/86, WM 1988, 791, unter 2, zu § 281 BGB aF; Emmerich, aaO, Rdnr. 31; jeweils m.w.N.) - herauszugeben.
18
Da die Versicherungsleistung im Streitfall nicht über den Wiederbeschaffungswert hinausgeht, kann offen bleiben, ob eine andere Beurteilung geboten ist, soweit die Versicherungsleistung den Wiederbeschaffungswert übersteigt, weil der Versicherer den Schaden auf Neupreisbasis reguliert (vgl. dazu Reinking /Eggert, Der Autokauf, 9. Aufl., Rdnr. 969; Moseschus, EWiR 2005, 203, 204).
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2. Der Leasinggeber ist zwar, soweit der Leasingnehmer wie üblich - und so auch hier (§ 10 Ziff. 1 Satz 1 AVB) - die Sach- und Preisgefahr trägt, grundsätzlich - auch ohne besondere Vereinbarung - verpflichtet, dem Leasingnehmer die Leistung aus einer von diesem für die Leasingsache abgeschlossenen Versicherung zugute kommen zu lassen und erhaltene Versicherungsleistungen für die Reparatur oder die Wiederbeschaffung des Fahrzeugs zu verwenden oder bei Beendigung und Abwicklung des Leasingverhältnisses - ebenso wie in anderen Fällen den Verwertungserlös - auf mögliche Schadensersatz- oder Ausgleichsforderungen anzurechnen; das beruht auf der leasingvertraglichen Zweckbindung der Versicherung, die - im beiderseitigen Interesse - der Absicherung der vom Leasingnehmer übernommenen Sachgefahr des Leasinggebers dient (vgl. Senatsurteil vom 8. Oktober 2003 - VIII ZR 55/03, WM 2004, 1179, unter II 3 a aa; BGHZ 116, 278, 283 f.; jeweils m.w.N.). Daraus folgt jedoch nicht, dass der Leasinggeber einen danach verbleibenden Betrag an den Leasingnehmer auszukehren hätte. Da die Vollkaskoversicherung - wie bereits ausgeführt wurde - ausschließlich das Interesse des Eigentümers an der Erhaltung des Fahrzeugs deckt, bleibt es vielmehr dabei, dass dieser Betrag grundsätzlich allein dem Leasinggeber als dem Eigentümer des Fahrzeugs zusteht.
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3. Es kommt nicht darauf an, ob - wie die Revision meint - etwas anderes zu gelten hat, wenn der Leasinggeber in seinen Allgemeinen Vertragsbedingungen zum Ausdruck bringt, dass sein Interesse allein auf die volle Amortisation des Finanzierungsaufwands einschließlich des kalkulierten Gewinns gerichtet ist. So mag es sich verhalten, wenn der Leasingnehmer nach den Allgemeinen Vertragsbedingungen zum Leasingvertrag berechtigt ist, das Leasingobjekt nach ordnungsgemäßer Beendigung des Leasingvertrages zum vertraglich vereinbarten Restwert zu erwerben. Übt der Leasingnehmer in einem solchen Fall sein Erwerbsrecht aus, kann der Leasinggeber lediglich den Restwert beanspruchen , der - zusammen mit den bereits gezahlten Leasingraten - nur seinen Finanzierungsaufwand einschließlich des kalkulierten Gewinns abdeckt, während der Leasingnehmer die Möglichkeit hat, bei der Verwertung des Leasingobjektes einen über dem Restwert liegenden Verkehrswert zu erzielen. Bei dieser - leasinguntypischen - Vertragsgestaltung ist demnach dem Leasingnehmer die Chance der Wertsteigerung zugewiesen, während der Leasinggeber das Risiko des Wertverlusts trägt. Es kann dahinstehen, ob hieraus folgt, dass dem Leasingnehmer auch bei der vorzeitigen Beendigung eines derartigen Leasingvertrages wegen Verlusts oder Beschädigung des Leasinggutes die als Ersatz für den Verlust oder die Beschädigung gewährte Versicherungsleistung gebührt , soweit diese nicht zur Deckung des Vollamortisationsanspruchs des Leasinggebers benötigt wird (vgl. OLG Düsseldorf, NJW-RR 2003, 775). Denn im Streitfall ist die Vertragsgestaltung eine andere.
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Entgegen der Ansicht der Revision hat die Beklagte mit § 16 AVB nicht zum Ausdruck gebracht, dass ihr Interesse allein auf die volle Amortisation des Finanzierungsaufwands einschließlich des kalkulierten Gewinns gerichtet ist. Gemäß § 16 Ziff. 2 AVB ist der Leasingnehmer auf Verlangen der Beklagten verpflichtet, nach Ablauf der vereinbarten Vertragsdauer das Leasingobjekt in dem Zustand, in dem es sich bei Vertragsende befindet, zu dem vereinbarten Restwert zuzüglich Mehrwertsteuer käuflich zu erwerben. Da die Beklagte lediglich berechtigt, aber nicht verpflichtet ist, von diesem Andienungsrecht des Leasinggebers Gebrauch zu machen, hätte sie die Möglichkeit gehabt, das Leasingobjekt stattdessen zu einem höheren Wert als dem kalkulierten Restwert an einen Dritten zu veräußern. Weil der von den Parteien geschlossene Leasingvertrag keine Mehrerlösbeteiligung des Leasingnehmers vorsieht, hätte der dabei erzielte Erlös in voller Höhe der Beklagten zugestanden. Die Chance der Wertsteigerung ist bei planmäßiger Beendigung des Leasingvertrages demnach bei der hier gegebenen Vertragsgestaltung ausschließlich dem Leasinggeber zugewiesen. Daraus lässt sich nicht ableiten, dass die Chance der Wertsteigerung bei vorzeitiger Beendigung des Leasingvertrages dem Leasingnehmer zustünde.
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Jedenfalls bei der vorzeitigen Beendigung eines Leasingvertrags mit Andienungsrecht und ohne Mehrerlösbeteiligung steht eine wegen der Beschädigung , des Untergangs, des Verlusts oder des Diebstahls des Leasingobjekts gezahlte Versicherungsentschädigung vielmehr auch insoweit dem Leasinggeber zu, als sie seinen zum Zeitpunkt der vorzeitigen Beendigung des Leasingvertrages noch nicht amortisierten Gesamtaufwand einschließlich des kalkulierten Gewinns übersteigt.
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4. Anders als die Revision meint, steht dieser Beurteilung nicht entgegen, dass nach dem Senatsurteil vom 26. Juni 2002 (BGHZ 151, 188) für einen Schadensersatzanspruch des Leasinggebers sein Erfüllungsinteresse bei ordnungsgemäßer Vertragsdurchführung die Obergrenze bildet, weil es ein wesentlicher Grundgedanke der gesetzlichen Regelung des Schadensersatzes ist, dass bei einem Schadensersatzanspruch wegen Nichterfüllung eines Vertrags der Berechtigte zwar so zu stellen ist, wie er bei ordnungsgemäßer Vertragsdurchführung gestanden hätte, aber auch nicht besser (BGHZ 151, 188, 193 m.w.N.).
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Die Revision verkennt, dass es im Streitfall nicht um einen Schadensersatzanspruch des Leasinggebers geht. Die Beklagte hat den ihr im Falle der fristlosen Kündigung nach § 13 AVB zustehenden Schadensersatz wegen Nichterfüllung letztlich nicht beansprucht. Sie hat in ihrem Kündigungsschreiben vom 8. September 2003 zwar zunächst eine nicht näher konkretisierte Schadensersatzforderung von 44.000 € genannt und eine Endabrechnung nach Eingang der gesamten Versicherungsleistung angekündigt. Sie hat schließlich aber keinen Schadensersatz gefordert und dementsprechend auch keine Endabrechnung erteilt. Hierzu ist die Beklagte auch nicht verpflichtet. Da die Beklagte keinen Schadensersatz verlangt hat, kommt es auch nicht darauf an, ob sich - wie die Revision geltend macht - dann, wenn die Beklagte einen Schadenser- satz von 44.000 € beansprucht hätte, ein Differenzbetrag von zumindest 13.234,70 € zugunsten der Klägerin ergeben hätte, zu dessen Auszahlung die Beklagte jedenfalls verpflichtet gewesen wäre. Ball Wiechers Dr. Wolst Dr. Milger Dr. Koch
Vorinstanzen:
LG Karlsruhe, Entscheidung vom 28.01.2005 - 15 O 94/04 KfH IV -
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 11.10.2005 - 8 U 47/05 -

Soweit nichts anderes vereinbart ist, gilt als Versicherungswert, wenn sich die Versicherung auf eine Sache oder einen Inbegriff von Sachen bezieht, der Betrag, den der Versicherungsnehmer zur Zeit des Eintrittes des Versicherungsfalles für die Wiederbeschaffung oder Wiederherstellung der versicherten Sache in neuwertigem Zustand unter Abzug des sich aus dem Unterschied zwischen alt und neu ergebenden Minderwertes aufzuwenden hat.

(1) Erlangt der Schuldner infolge des Umstands, auf Grund dessen er die Leistung nach § 275 Abs. 1 bis 3 nicht zu erbringen braucht, für den geschuldeten Gegenstand einen Ersatz oder einen Ersatzanspruch, so kann der Gläubiger Herausgabe des als Ersatz Empfangenen oder Abtretung des Ersatzanspruchs verlangen.

(2) Kann der Gläubiger statt der Leistung Schadensersatz verlangen, so mindert sich dieser, wenn er von dem in Absatz 1 bestimmten Recht Gebrauch macht, um den Wert des erlangten Ersatzes oder Ersatzanspruchs.

*

(1) Der Basiszinssatz beträgt 3,62 Prozent. Er verändert sich zum 1. Januar und 1. Juli eines jeden Jahres um die Prozentpunkte, um welche die Bezugsgröße seit der letzten Veränderung des Basiszinssatzes gestiegen oder gefallen ist. Bezugsgröße ist der Zinssatz für die jüngste Hauptrefinanzierungsoperation der Europäischen Zentralbank vor dem ersten Kalendertag des betreffenden Halbjahrs.

(2) Die Deutsche Bundesbank gibt den geltenden Basiszinssatz unverzüglich nach den in Absatz 1 Satz 2 genannten Zeitpunkten im Bundesanzeiger bekannt.

(1) Erlangt der Schuldner infolge des Umstands, auf Grund dessen er die Leistung nach § 275 Abs. 1 bis 3 nicht zu erbringen braucht, für den geschuldeten Gegenstand einen Ersatz oder einen Ersatzanspruch, so kann der Gläubiger Herausgabe des als Ersatz Empfangenen oder Abtretung des Ersatzanspruchs verlangen.

(2) Kann der Gläubiger statt der Leistung Schadensersatz verlangen, so mindert sich dieser, wenn er von dem in Absatz 1 bestimmten Recht Gebrauch macht, um den Wert des erlangten Ersatzes oder Ersatzanspruchs.

*

(1) Der Anspruch auf Leistung ist ausgeschlossen, soweit diese für den Schuldner oder für jedermann unmöglich ist.

(2) Der Schuldner kann die Leistung verweigern, soweit diese einen Aufwand erfordert, der unter Beachtung des Inhalts des Schuldverhältnisses und der Gebote von Treu und Glauben in einem groben Missverhältnis zu dem Leistungsinteresse des Gläubigers steht. Bei der Bestimmung der dem Schuldner zuzumutenden Anstrengungen ist auch zu berücksichtigen, ob der Schuldner das Leistungshindernis zu vertreten hat.

(3) Der Schuldner kann die Leistung ferner verweigern, wenn er die Leistung persönlich zu erbringen hat und sie ihm unter Abwägung des seiner Leistung entgegenstehenden Hindernisses mit dem Leistungsinteresse des Gläubigers nicht zugemutet werden kann.

(4) Die Rechte des Gläubigers bestimmen sich nach den §§ 280, 283 bis 285, 311a und 326.

Der Eigentümer kann von dem Besitzer die Herausgabe der Sache verlangen.

(1) Erlangt der Schuldner infolge des Umstands, auf Grund dessen er die Leistung nach § 275 Abs. 1 bis 3 nicht zu erbringen braucht, für den geschuldeten Gegenstand einen Ersatz oder einen Ersatzanspruch, so kann der Gläubiger Herausgabe des als Ersatz Empfangenen oder Abtretung des Ersatzanspruchs verlangen.

(2) Kann der Gläubiger statt der Leistung Schadensersatz verlangen, so mindert sich dieser, wenn er von dem in Absatz 1 bestimmten Recht Gebrauch macht, um den Wert des erlangten Ersatzes oder Ersatzanspruchs.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VIII ZR 184/10 Verkündet am:
21. September 2011
Ring,
Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Bei der vorzeitigen Beendigung eines Leasingvertrags mit Andienungsrecht und ohne
Mehrerlösbeteiligung steht eine Versicherungsentschädigung, die aufgrund eines
fremdverschuldeten Verkehrsunfalls vom Haftpflichtversicherer des Schädigers wegen
der Beschädigung des Leasingfahrzeugs auf Totalschadensbasis gezahlt wird,
dem Leasinggeber zu, soweit sie nicht vom Leasingnehmer zur Reparatur des Leasingfahrzeugs
verwendet wird. Das gilt auch insoweit, als die Versicherungsentschädigung
den zum Zeitpunkt der vorzeitigen Beendigung des Leasingvertrages noch
nicht amortisierten Gesamtaufwand des Leasinggebers einschließlich des kalkulierten
Gewinns übersteigt (Fortführung von BGH, WM 2008, 368).
BGH, Urteil vom 21. September 2011 - VIII ZR 184/10 - LG München I
AG München
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 21. September 2011 durch den Vorsitzenden Richter Ball, die Richterinnen
Dr. Milger und Dr. Hessel sowie die Richter Dr. Achilles und Dr. Bünger

für Recht erkannt:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil der 13. Zivilkammer des Landgerichts München I vom 29. Juni 2010 wird zurückgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Im April 2006 schlossen die Parteien für die Dauer von 36 Monaten einen Leasingvertrag mit Andienungsrecht der Beklagten über einen am 17. Mai 2006 erstzugelassenen PKW B. . Neben einer Leasingsonderzahlung von 2.586,21 € netto war eine monatliche Leasingrate von 187,50 € netto verein- bart, der dem Andienungsrecht zugrunde gelegte kalkulierte Restwert war auf 12.496,81 € netto festgelegt. Die in den Leasingvertrag einbezogenen Allge- meinen Geschäftsbedingungen der Beklagten (im Folgenden: Leasingbedingungen ) lauten auszugsweise wie folgt: X. Versicherungsschutz und Schadenabwicklung […] 2 - Im Schadenfall hat der Leasingnehmer den Leasinggeber unverzüglich zu unterrichten. Der Leasingnehmer hat die notwendigen Reparaturarbeiten unverzüglich im eigenen Namen und auf eigene Rechnung durchführen zu lassen, es sei denn, dass wegen Schwere und Umfang der Schäden Totalschaden anzunehmen ist oder die voraussichtlichen Reparaturkosten 60% des Wiederbeschaffungswerts des Fahrzeugs übersteigen… […] 4 - Der Leasingnehmer ist auch über das Vertragsende hinaus … ermächtigt und verpflichtet, alle fahrzeugbezogenen Ansprüche aus einem Schadenfall im eigenen Namen und auf eigene Kosten geltend zu machen. Zum Ausgleich des Fahrzeugschadens erlangte Beträge hat der Leasingnehmer im Reparaturfall zur Begleichung der Reparaturrechnung zu verwenden. 5 - Entschädigungsleistungen für Wertminderung sind in jedem Fall an den Leasinggeber weiterzuleiten… 6 - Bei Totalschaden oder Verlust des Fahrzeugs kann jeder Vertragspartner den Leasingvertrag zum Ende eines Vertragsmonats kündigen. Bei schadenbedingten Reparaturkosten von mehr als 60% des Wiederbeschaffungswertes des Fahrzeuges kann der Leasingnehmer innerhalb von drei Wochen nach Kenntnis dieser Voraussetzungen zum Ende eines Vertrags- monats kündigen… Die Folgen einer Kündigungsind in Abschnitt XV gere- gelt… XI. Haftung/Gefahrübertragung 1 - Für Untergang, Verlust, Beschädigung und Wertminderung des Fahrzeuges und seiner Ausstattung haftet der Leasingnehmer dem Leasinggeber auch ohne Verschulden, jedoch nicht bei Verschulden des Leasinggebers. Dem Leasingnehmer steht jedoch das in Ziff. X. 6 geregelte Kündigungsrecht zu… […] XV. Abrechnung nach Kündigung 1 - Im Falle einer vorzeitigen Beendigung des Leasingvertrages durch eine nach diesem Vertrag zulässige Kündigung wird dem Leasingnehmer der entstandene Kündigungsschaden in Rechnung gestellt. Dieser ergibt sich aus der Differenz zwischen Ablösewert und Verkaufserlös. Der Ablösewert setzte sich zusammen aus: - dem Barwert der vom Tag der Fahrzeugrückgabe bis zum regulären Vertragsende (Restlaufzeit) noch ausstehenden Netto-Leasingraten, die um die ersparten Gemeinkosten reduziert werden - dem auf die Restlaufzeit entfallenden Anteil einer etwaigen Leasingsonderzahlung (netto) - dem Barwert des kalkulierten Restwertes (netto)… 2 - Auf den Ablösewert wird der Verkaufserlös (netto) für das zurückgegebene Leasingfahrzeug in Anrechnung gebracht. Der Leasinggeber lässt zunächst durch einen unabhängigen Sachverständigen oder ein unabhängiges Sachverständigenunternehmen den Abgabepreis an den gewerblichen Handel schätzen… 3 - Im Falle einer Kündigung nach Abschnitt X Ziff. 6 werden anstelle des Verkaufserlöses die etwaige Versicherungsleistung und gegebenenfalls der Erlös für die Restwerte des Fahrzeugs auf den Ablösewert in Anrechnung ge- bracht…
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Das Leasingfahrzeug wurde am 13. Juni 2006 aufgrund eines fremdverschuldeten Verkehrsunfalls erheblich beschädigt. Der Haftpflichtversicherer des Schädigers zahlte daraufhin an den Kläger 4.681,42 €, und zwar 3.656,42 € für fiktive Reparaturkosten, 1.000 € für einen merkantilen Minderwert sowie 25 € für Nebenkosten. Der Kläger, der von einem wirtschaftlichen Totalschaden ausging und das Fahrzeug nicht reparieren ließ, sondern es bis zu dessen Rückgabe an die Beklagte im August 2007 unrepariert weiternutzte, nahm daraufhin den Haftpflichtversicherer des Schädigers auf Abrechnung des Unfallschadens auf Neuwertbasis gerichtlich in Anspruch. In dem obsiegenden Urteil wurde der Haftpflichtversicherer rechtskräftig zur Zahlung von 4.554,24 € nebst Zinsen an die Beklagte verurteilt, wobei auf den festgestellten Gesamtschaden von 9.725,76 € die an den Kläger bereits geleistete Zahlung von 4.681,42 € ange- rechnet wurde.
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Der Kläger, der die an ihn geleistete Zahlung nicht an die Beklagte weitergeleitet hat, kündigte daraufhin unter dem 12. August 2007 den Leasingvertrag aufgrund des Unfallschadens und gab das Fahrzeug zurück. Die Beklagte veräußerte das Fahrzeug anschließend ohne Einholung eines Sachverständi- gengutachtens zu einem Kaufpreis von 8.403,36 € netto an einen Gebraucht- wagenhändler und rechnete den Leasingvertrag unter dem 30. Oktober 2007 "aufgrund von Totalschaden" ab. Auf den von ihr mit 16.886,15 € ermittelten Ablösewert rechnete sie den genannten Verkaufserlös sowie die erhaltene Ver- sicherungsentschädigung von 4.554,24 € nebst Zinsen an. Auf die danach mit 3.690,35 € zu ihren Gunsten errechnete Restforderung brachte sie dem Kläger 2.589,35 € gut, die sich aus überzahlten Leasingraten sowie dem aufgrund der vorzeitigen Vertragsbeendigung nicht verbrauchten Anteil der Leasingsonderzahlung ergeben, und machte außergerichtlich den sich hiernach ergebenden Differenzbetrag von 1.101 € gegen den Kläger geltend.
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Mit der Behauptung, bei einem Verkauf des zurückgegebenen Fahrzeugs seien nicht nur 8.403,36 €, sondern mindestens 11.680,67 € und damit 3.277,31 € mehr zu erlösen gewesen, hat der Kläger unter Anrechnung der genannten 1.101 € von der Beklagten Zahlung in Höhe von 2.176,31 € nebst Zinsen begehrt. Das Amtsgericht hat - sachverständig beraten - einen erzielbaren Verkaufserlös von 11.008,40 € festgestellt. Diesen Betrag sowie die an die Be- klagte geflossene Versicherungsentschädigung von 4.554,24 € hat es vom genannten Ablösewert von 16.886,15 € abgezogen und unter Hinzurechnung der Gutschrift von 2.589,35 € eine dem Kläger zustehende Forderung von 1.265,84 € ermittelt. Die an den Kläger direkt gezahlte Versicherungsentschädigung von 4.656,42 € hat es bei dieser Abrechnung nicht berücksichtigt, zugleich aber auch eine von der Beklagten zur Aufrechnung gestellte Gegenforderung auf Auskehrung dieses Betrages für unbegründet erachtet, weil eine in diesem Fall erforderliche Anrechnung des Betrages der Gegenforderung auf den Ablösewert zu einem dem Kläger dann aus dem Leasingvertrag zustehenden Übererlös in Höhe von ebenfalls 1.265,84 € geführt hätte. Das Landgericht hat auf die Berufung der Beklagten, mit der sie die zur Aufrechnung gestellte Gegenforderung weiterverfolgt hat, das erstinstanzliche Urteil abgeändert und die Klage abgewiesen. Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision erstrebt der Kläger die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.

Entscheidungsgründe:

5
Die Revision hat keinen Erfolg.

I.

6
Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt:
7
Das Amtsgericht habe zwar grundsätzlich zutreffend und von der Berufung unangegriffen einen Anspruch des Klägers in Höhe von 1.265,84 € aus der Abrechnung des Leasingvertrages bejaht. Dieser Anspruch sei jedoch durch Aufrechnung der Beklagten mit der von ihr geltend gemachten Gegenforderung erloschen, weil der Kläger die ihm zugeflossene Versicherungsleistung von 4.656,42 € ohne Rechtsgrund erlangt habe und deshalb um diesen Betrag un- gerechtfertigt bereichert sei.
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Soweit in der Versicherungsleistung ein Ausgleich für merkantilen Min- derwert in Höhe von 1.000 € enthalten sei,sei der Kläger nach Abschnitt X. 5 der Leasingbedingungen zur Weiterleitung an den Leasinggeber verpflichtet. Ebenso stehe die Versicherungsleistung für fiktive Reparaturkosten in Höhe von 3.656,42 € der Beklagten als Leasinggeberin zu. Der Auffassung desAmtsge- richts, wonach dem Leasingnehmer das Risiko eines geringer ausfallenden Verkaufserlöses auferlegt werde, finde im Leasingvertrag der Parteien keine Stütze. Die dortige Regelung zum "Leasing-Extra bei Totalschaden oder Diebstahl" , durch die der Leasinggeber im Fall eines Diebstahls oder Totalschadens auf die Differenz zwischen Ablösewert und Wiederbeschaffungswert verzichtet habe, wenn die Versicherungsleistung binnen drei Monaten ab Schadenstag bei ihm eingehe, lasse im Gegenteil erkennen, dass dem Leasinggeber das Risiko eines unfallbedingt niedrigeren Wiederbeschaffungswerts zugewiesen sei.
Ebenso habe auch der Bundesgerichtshof (Urteil vom 31. Oktober 2007 - VIII ZR 278/05) für den Fall der Vollkaskoversicherung entschieden, dass bei vorzeitiger Beendigung eines Leasingvertrages mit Andienungsrecht und ohne Mehrerlösbeteiligung die gezahlte Versicherungsleistung in voller Höhe und damit zugleich hinsichtlich eines Überschusses dem Leasinggeber als dem Eigentümer des Fahrzeugs zustehe.
9
Für den vorliegenden Fall der Haftpflichtversicherung könne nichts anderes gelten. Zwar besage die grundsätzliche Verpflichtung des Leasinggebers in Abschnitt XV. 3 der Leasingbedingungen noch nichts darüber, wem ein nach dieser Anrechnung verbleibender Übererlös zustehe. Allerdings sei bei der Vollkaskoversicherung zu berücksichtigen, dass sie eine reine Sachversicherung sei und als solche nur das Interesse des Eigentümers an der Erhaltung des unter Versicherungsschutz stehenden Fahrzeugs decke.
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Für die Versicherungsleistung aus der gegnerischen Haftpflichtversicherung , die ebenfalls dem Ersatz des am Leasingfahrzeug entstandenen Sachschadens diene und sich unabhängig davon, ob die Reparaturkosten tatsächlich entstanden seien oder die Versicherungsleistung nur aufgrund fiktiver Schadensberechnung erbracht worden sei, auf den Substanzwert des Fahrzeugs beziehe, könne nichts anderes gelten, zumal der Kläger nach Abschnitt X. 2 der Leasingbedingungen an sich sogar gehalten gewesen wäre, die Versicherungsleistung zur Reparatur des Fahrzeugs zu verwenden. Außerdem spreche auch bei der Haftpflichtversicherung die Wertung des § 285 Abs. 1 BGB dafür, dass der Kläger, der das Fahrzeug infolge der Beschädigung entgegen seiner Verpflichtung aus Abschnitt XVI. 2 der Leasingbedingungen nicht mehr frei von Schäden und Mängeln zurückgeben könne, der Beklagten die wegen der Beschädigung erlangte Versicherungsleistung in voller Höhe herauszugeben habe.
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Da vorliegend kein Erwerbsrecht des Klägers, sondern nur ein in der freien Entscheidung der Beklagten liegendes Andienungsrecht vereinbart worden sei, hätte die Beklagte das Leasingobjekt auch zu einem höheren Wert als dem kalkulierten Restwert an einen Dritten veräußern können, ohne den Übererlös herausgeben zu müssen. Daraus, dass die Chance der Wertsteigerung bei planmäßiger Beendigung des Leasingvertrages ausschließlich dem Leasinggeber zugewiesen sei, lasse sich schließlich auch nicht ableiten, dass die Chance der Wertsteigerung bei vorzeitiger Beendigung des Leasingvertrages dem Leasingnehmer habe zustehen sollen.

II.

12
Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung stand, so dass die Revision zurückzuweisen ist.
13
Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass dem Kläger kein Zahlungsanspruch in Höhe von 1.265,84 € mehr zusteht. Dieser Anspruch ist vielmehr gemäß § 389 BGB durch die von der Beklagten erklärte Aufrechnung mit ihrem Gegenanspruch auf Auskehrung der an den Kläger in Höhe von 4.656,42 € gezahlten Versicherungsentschädigung erloschen. Entgegen der Auffassung der Revision kann die Beklagte diese Entschädigung in voller Höhe, insbesondere auch ungeachtet eines dabei im Verhältnis zum vereinbarten Ablösebetrag anfallenden Übererlöses, vom Kläger herausverlangen, da die Entschädigungsleistung einschließlich eines damit einhergehenden Übererlöses nach den getroffenen leasingvertraglichen Regelungen dem Leasinggeber und nicht dem Leasingnehmer zugewiesen ist.
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1. Die Beklagte kann zum einen die Wertminderungsentschädigung in Höhe von 1.000 € gemäß Abschnitt X. 5 Satz 1 der Leasingbedingungen her- ausverlangen, wonach Entschädigungsleistungen für Wertminderung in jedem Fall an den Leasinggeber weiterzuleiten sind. Zum anderen hat der Kläger die in Höhe von 3.656,42 € in der Versicherungsentschädigung enthaltene Repara- turkostenleistung an die Beklagte herauszugeben, nachdem der Kläger, gestützt auf Abschnitt X. 6 Satz 1, XI. 1 Satz 2 der Leasingbedingungen, den Leasingvertrag einvernehmlich wegen eines Totalschadens des Leasingfahrzeugs gekündigt (vgl. Senatsurteil vom 27. September 2006 - VIII ZR 217/05, WM 2006, 2378 Rn. 9) und sich spätestens dadurch eine in Abschnitt X. 2 der Leasingbedingungen vorgeschriebene Reparatur des Fahrzeugs unter Verwendung der erhaltenen Entschädigung erledigt hat.
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Der Umstand, dass der Haftpflichtversicherer zwecks Schadensausgleichs die genannte Entschädigungszahlung unmittelbar an den zur Geltendmachung der Forderung ermächtigten Kläger erbracht hat, ist - anders als die Revision meint - vorliegend ohne Bedeutung für die vertraglichen Verwendungs - und Ausgleichungspflichten der Leasingvertragsparteien untereinander. Denn die vom Haftpflichtversicherer des Schädigers erbrachten Entschädigungsleistungen lassen keine Aussagen darüber zu, wem die Leistungen im Verhältnis der Leasingvertragsparteien untereinander zustehen sollen und welche Zweckbestimmung ihnen im Innenverhältnis beizulegen ist. Das zu bestimmen ist vielmehr Sache der Leasingvertragsparteien, die in Abschnitt X. 5 Satz 1 der Leasingbedingungen auch ausdrücklich eine Pflicht des Leasingnehmers geregelt haben, Entschädigungsleistungen für Wertminderung ungeachtet einer etwaigen späteren Anrechnungspflicht in jedem Fall an den Leasinggeber weiterzuleiten.
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Für nicht verbrauchte und damit in ihrem vereinbarten Verwendungszweck verfehlte Reparaturkostenbeträge gilt Entsprechendes. Auch wenn die Leasingbedingungen, die als Allgemeine Geschäftsbedingungen vom Revisionsgericht - ausgehend von den Verständnismöglichkeiten eines rechtlich nicht vorgebildeten durchschnittlichen Vertragspartners - frei auszulegen sind (vgl. Senatsurteile vom 8. Juni 2011 - VIII ZR 305/10, NJW 2011, 2643 Rn. 20; vom 9. Februar 2011 - VIII ZR 295/09, NJW 2011, 1342 Rn. 29; jeweils mwN), hierzu keine ausdrückliche Aussage treffen, ist ihnen zu entnehmen, dass eine an den Leasingnehmer zur Deckung von Reparaturkosten geleistete Entschädigung nur dann bei ihm verbleiben darf, wenn sie ihrem Zweck entsprechend eingesetzt wird.
17
Genauso wie bei Abschluss einer Vollkaskoversicherung zur Absicherung des Risikos der Beschädigung, der Zerstörung oder des Verlusts des Leasingfahrzeugs (dazu Senatsurteil vom 31. Oktober 2007 - VIII ZR 278/05, WM 2008, 368 Rn. 19 mwN) ist der Leasinggeber zwar verpflichtet, die ihm aus einem Schadensfall zustehenden Entschädigungsleistungen dem Leasingnehmer , wenn dieser - wie hier - die Sach- und Preisgefahr trägt, zugutekommen zu lassen und erhaltene Entschädigungsleistungen für die Reparatur oder die Wiederbeschaffung des Fahrzeugs zu verwenden oder bei Beendigung und Abwicklung des Leasingverhältnisses - ebenso wie in anderen Fällen den Verwertungserlös - auf mögliche Schadensersatz- oder Ausgleichsforderungen anzurechnen. Daraus folgt jedoch nicht, dass der Leasinggeber einen nicht verbrauchten Betrag dem Leasingnehmer belassen oder überlassen muss. Vielmehr ist auch die zum Ausgleich von Sachschäden geleistete Versicherungsentschädigung eines fremden Haftpflichtversicherers ausschließlich dazu bestimmt , das Interesse des Eigentümers an der Erhaltung des Fahrzeugs zu decken , so dass sie grundsätzlich allein dem Leasinggeber als dem Eigentümer des Fahrzeugs zusteht und vom Leasingnehmer nur bei zweckentsprechender Verwendung beansprucht werden kann. Das gilt vorliegend umso mehr, als der Kläger selbst die an ihn erbrachten Entschädigungsleistungen nur als Vorschuss auf die von ihm begehrte Entschädigung auf Neuwertbasis aufgefasst und dementsprechend auf den von ihm zur Zahlung an die Beklagte erstrittenen Schadensersatz zur Anrechnung gebracht hat mit der Folge, dass die Beklagte zum Ausgleich ihres Sachinteresses lediglich eine entsprechend gekürzte Entschädigungszahlung des Haftpflichtversicherers erhalten hat.
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2. Entgegen der Auffassung der Revision sind die Ansprüche der Beklagten im Kündigungsfall nicht auf den in Abschnitt XV. der Leasingbedingungen geregelten Kündigungsschaden begrenzt, der sich aus der Differenz zwischen Ablösewert und Verkaufserlös ergibt, wobei im Falle der vorliegend erfolgten Kündigung nach Abschnitt X. 6 anstelle des Verkaufserlöses die Versicherungsleistung und der Erlös für den Restwert des Fahrzeugs auf den Ablösewert in Anrechnung gebracht werden.
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a) Der so bemessene Kündigungsschaden beschreibt lediglich den dem Leasinggeber zustehenden Anspruch auf Ausgleich seines zum Kündigungszeitpunkt infolge der vorzeitigen Beendigung des Leasingvertrages - hier wegen des von den Parteien einvernehmlich angenommenen Totalschadens des Leasingfahrzeuges - noch nicht amortisierten Gesamtaufwandes (vgl. Senatsurteile vom 8. Oktober 2003 - VIII ZR 55/03, WM 2004, 1179 unter II 1 mwN; vom 27. September 2006 - VIII ZR 217/05, aaO Rn. 11). Die Bemessung des noch nicht amortisierten Gesamtaufwandes wird zwar auch durch Schadensersatzleistungen Dritter beeinflusst, die dem Leasinggeber wegen Beschädigung, Zerstörung oder Verlust des Fahrzeugs zufließen. Denn er ist gehalten, diese Leistungen bei Bemessung seines Vollamortisationsinteresses zu berücksichtigen (Senatsurteil vom 8. Oktober 2003 - VIII ZR 55/03, aaO unter II 3 b). Eine Aussage darüber, ob von dem durch eine solche Anrechnungspflicht geprägten Kündigungsschaden die Ansprüche der Beklagten aus der Abwicklung des Leasingvertrages abschließend im Sinne einer Obergrenze geregelt sein sollen und die vorzunehmende Abrechnung insbesondere auch noch nicht erfüllte Ansprüche des Leasinggebers gegen den Leasingnehmer auf Auskehrung von Entschädigungszahlungen über die in Abschnitt XV. 3 vorgesehene Anrechnung hinaus erledigen soll, ist dagegen dem Wortlaut der Abrechnungsbestimmung nicht zu entnehmen. Dies ist auch sonst nicht geboten.
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b) Eine Auskehrungspflicht des Leasinggebers ergibt sich bei Entschädigungsleistungen Dritter insbesondere nicht aus deren leasingvertraglicher Zweckbindung. Zwar sind solche Leistungen bei Fortbestand des Leasingvertrages für die Reparatur oder die Wiederbeschaffung des Fahrzeugs zu verwenden sowie bei dessen Beendigung und Abwicklung auf mögliche Schadensersatz - oder Ausgleichsforderungen anzurechnen. Hieraus folgt - wie vorstehend unter II 1 ausgeführt - für sich allein aber keine Verpflichtung zur Auskehrung der danach über einen kalkulierten Restwert hinaus noch verbleibenden Beträge an den Leasingnehmer. Denn genauso wie die Leistung aus einer Vollkaskoversicherung ist auch die Entschädigungsleistung zum Ausgleich eines am Leasingfahrzeug eingetretenen Sachschadens auf eine Deckung des Interesses des Eigentümers an der Erhaltung des Fahrzeugs gerichtet, so dass der Ersatzbetrag grundsätzlich dem Leasinggeber als dem Eigentümer des Fahrzeugs zusteht. Zwar kann Abweichendes gelten, wenn der Leasinggeber in seinen Allgemeinen Vertragsbedingungen zum Ausdruck bringt, dass sein Interesse allein auf die volle Amortisation des Finanzierungsaufwandes einschließlich des kalkulierten Gewinns gerichtet ist. Das kann unter Umständen auch darin zum Ausdruck kommen, dass dem Leasingnehmer - leasinguntypisch - das Recht eingeräumt ist, das Leasingobjekt nach ordnungsgemäßer Beendigung des Leasingvertrages zum vertraglich vereinbarten Restwert zu erwerben mit der Folge, dass ihm auf diese Weise die Chance zur Wahrnehmung einer Wertsteigerung zukommt (Senatsurteil vom 31. Oktober 2007 - VIII ZR 278/05, aaO Rn. 20). Eine solche Vertragsgestaltung liegt hier aber nicht vor.
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Dem Kläger ist im Leasingvertrag kein Recht auf Erwerb des Leasingfahrzeugs zugestanden worden. Die Parteien haben vielmehr nur ein Andienungsrecht der Beklagten vereinbart. In der Entscheidung über eine Andienung wäre die Beklagte jedoch frei gewesen. Sie hätte deshalb auch die Möglichkeit gehabt, das Leasingfahrzeug zu einem über dem kalkulierten Restwert liegenden Preis an einen Dritten zu veräußern, ohne dass der Kläger nach den getroffenen Vereinbarungen an einem Mehrerlös hätte beteiligt werden müssen. Die Chance der Wertsteigerung bei regulärem Vertragsablauf sollte bei dieser Vertragsgestaltung mithin allein der Beklagten zugewiesen sein. Dass dies bei vorzeitiger Beendigung des Leasingvertrages ausnahmsweise anders sein sollte , ist nicht ersichtlich. Der Beklagten steht deshalb die vom Haftpflichtversicherer des Schädigers gezahlte Entschädigung auch insoweit zu, als sie ihren zum Zeitpunkt der vorzeitigen Beendigung des Leasingvertrages noch nicht amortisierten Gesamtaufwand einschließlich des kalkulierten Gewinns übersteigt (vgl.
Senatsurteil vom 31. Oktober 2007 - VIII ZR 278/05, aaO Rn. 21 f.; Graf von Westphalen, Der Leasingvertrag, 6. Aufl., Kap. I Rn. 18). Ball Dr. Milger Dr. Hessel Dr. Achilles Dr. Bünger
Vorinstanzen:
AG München, Entscheidung vom 15.02.2010 - 122 C 12458/08 -
LG München I, Entscheidung vom 29.06.2010 - 13 S 4211/10 -

*

(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.

(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn

1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,
2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt,
3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.

(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.

(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.

(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.

*

(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.

(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.