Bundesgerichtshof Urteil, 25. Okt. 2005 - X ZR 136/03

bei uns veröffentlicht am25.10.2005
vorgehend
Landgericht Hamburg, 315 O 652/99, 11.01.2001
Hanseatisches Oberlandesgericht, 3 U 67/01, 04.09.2003

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
X ZR 136/03 Verkündet am:
25. Oktober 2005
Wermes
Justizhauptsekretär
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ : nein
BGHR : ja
Baumscheibenabdeckung
Solange der Sinngehalt eines Patentanspruchs nicht ermittelt ist, fehlt es an
einer Grundlage für rechtsfehlerfreie Feststellungen dazu, ob eine Patentverletzung
in Form einer abgewandelten Ausführung vorliegt.
BGH, Urteil vom 25. Oktober 2005 - X ZR 136/03 - OLG Hamburg
LG Hamburg
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 25. Oktober 2005 durch den Richter Scharen, die Richterinnen
Ambrosius und Mühlens und die Richter Prof. Dr. Meier-Beck und Dr. Kirchhoff

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das am 4. September 2003 verkündete Urteil des 3. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


1
Die Klägerin nimmt die Beklagten wegen Patentverletzung in Anspruch. Die Klägerin ist Inhaberin des am 1. Dezember 1986 angemeldeten, am 12. Dezember 1995 erteilten und am 18. Februar 2000 auf sie umgeschriebenen deutschen Patents 36 41 009 (Klagepatents). Das Klagepatent umfasst 24 Ansprüche. Patentanspruch 1 lautet: "Vorrichtung zur Abdeckung einer einen Baum nahe seiner Wurzeln umgebenden Baumscheibe mit mindestens einem druckbelastbaren Bereich , bei der mindestens zwei einander angepasste und in horizontalen Richtungen einander benachbarte Rahmensegmente vorgesehen sind, die einen den Baum aufnehmenden Freiraum umschließen und die jeweils eine im Wesentlichen horizontal verlaufende, den druckbelastbaren Bereich aufnehmende Aufnahme aufweisen, und die mit Fußteilen versehen sind, die in Richtungen auf das sie stützende Erdreich verlaufen, d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , dass eine Aufnahme (4) aus zwei über zwei Verbindungsleisten (13, 14) miteinander verbundenen Stützleisten (10, 12) besteht und die Fußteile (8) aus Fußstreben (23, 24) mit einer Fußplatte (30) gebildet sind, wobei die Fußstreben (23, 24) eines Rahmensegmentes (1) auf den dem Erdreich (6) zugewandten Unterseiten (25) der Aufnahmen (4) angeordnet sind und an ihren der Aufnahme (4) abgewandten Enden (28, 29) über die Fußplatte (30) miteinander verbunden sind."
2
Wegen der übrigen Patentansprüche wird auf die Klagepatentschrift verwiesen.
3
Die Beklagte zu 1, deren Geschäftsführer der Beklagte zu 2 ist, stellt Unterflur -Baumroste her und vertreibt diese. Die Klägerin sieht darin eine Verletzung des Klagepatents und nimmt die Beklagten auf Unterlassung, Auskunftserteilung und Feststellung der Schadensersatzpflicht in Anspruch. Ihren Unterlassungsanspruch hat die Klägerin dahin formuliert, dass den Beklagten die Herstellung und der Vertrieb von Vorrichtungen untersagt werden solle, wie sie neun Abbildungen, die sie als Anlage zur Klageschrift gereicht hat, entsprechen.
4
Das Landgericht hat die Beklagten antragsgemäß verurteilt und in seinem Urteilstenor ebenfalls auf die als Anlage zur Klageschrift überreichten neun Abbildungen Bezug genommen.
5
Die Berufung gegen dieses Urteil ist erfolglos geblieben. Mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision streben die Beklagten weiterhin die Klageabweisung an. Die Klägerin tritt dem entgegen.

Entscheidungsgründe:


6
Die zulässige Revision ist nicht begründet. Das Berufungsurteil hat im Ergebnis Bestand.
7
I. Entgegen der Ansicht der Revision ist die Verurteilung der Beklagten hinreichend bestimmt (§ 253 Abs. 2 Nr. 2, § 313 Abs. 1 Nr. 4 ZPO).
8
Die bildliche Darstellung kann, was die Revision nicht in Zweifel zieht, dem Bestimmtheitserfordernis des § 253 ZPO genügen (BGHZ 142, 388, 391 - Musical-Gala, m.w.N.). Ein Verbotsantrag und ein ihm entsprechendes gerichtliches Verbot dürfen allerdings nicht derart undeutlich gefasst sein, dass sich der Beklagte nicht erschöpfend verteidigen kann und es für den Fall der Zwangsvollstreckung dem Vollstreckungsgericht überlassen wäre, über die Reichweite des Verbotsausspruchs zu entscheiden (BGHZ 142, 388, 391; Busse , PatG, 6. Aufl., § 143 PatG Rdn. 165; Meier-Beck, GRUR 1998, 276).
9
Im Streitfall beziehen sich die Klage und die ausgesprochene Verurteilung auf eine fotografisch wiedergegebene Vorrichtung. Die Fotos, von denen eines nachfolgend wiedergegeben ist, zeigen die einzelnen Elemente, aus denen die Vorrichtung zusammengesetzt ist und deren Zusammenbau. Von der Verurteilung erfasst soll es danach sein, eine Vorrichtung herzustellen, anzubieten , in den Verkehr zu bringen, zu gewerblichen Zwecken zu gebrauchen oder zu besitzen, die wie auf den Fotos ersichtlich konstruiert ist; über solche Vorrichtungen soll Auskunft erteilt und für sie betreffende Handlungen soll Schadensersatz geleistet werden.


10
Allerdings zeigen die Abbildungen auch solche Teile der Vorrichtung, die nach dem Klagevorbringen nicht beanstandet werden. Das bleibt im angefochtenen Urteil jedoch nicht unklar. Denn der Tenor des Berufungsurteils wird erläutert durch die Entscheidungsgründe (BGHZ 124, 164, 166). In den Entscheidungsgründen wird auf Seite 7 unter a bis e im Einzelnen beschrieben, welche Merkmale die Unterflur-Baumroste haben, deren Herstellung und Vertrieb den Beklagten untersagt wird und auf die sich Auskunfts- und Schadensersatzansprüche beziehen sollen. Jedenfalls mit diesen ergänzend zur Auslegung des Urteilstenors heranzuziehenden Ausführungen in den Entscheidungsgründen ist der Gegenstand der Verurteilung - noch - hinreichend bestimmt.
11
II. Das Klagepatent betrifft eine Vorrichtung zur Abdeckung einer einen Baum nahe seiner Wurzeln umgebenden Baumscheibe. Nach der Beschreibung des Klagepatents (Sp. 1 Z. 14-22) dienen derartige Vorrichtungen dazu, den Wurzelbereich (das Erdreich), das einen Baum umgibt, abzudecken, vor Verdichtung zu schützen und betretbar zu machen. Außerdem muss die Vorrichtung durchlässig sein, damit Regenwasser und Luft in den Boden eindringen können. Die Klagepatentschrift bezeichnet es als bekannten Stand der Technik, dazu eiserne Roste, gelochte Betonscheiben oder Pflasterung mit durchlässigen Fugen zu verwenden.
12
Aus dem deutschen Gebrauchsmuster 85 33 307 sei eine Vorrichtung bekannt, die aus zwei deckungsgleichen, aus etwa 150 mm hohem Flacheisenband kreisrund gebogenen, halbkreisförmigen Ringhälften bestehe. Durch den sich beim Zusammenfügen der Ringhälften ergebenden offenen Kreis rage der zu schützende Baum. Die durch die Ringhälften und Stege gebildeten sichelförmigen Freiräume seien mit etwa 150 mm hohen Rohrstücken, die mit den Ringhälften und den Stegen sowie untereinander, z.B. durch Verschweißen, verbunden seien, ausgefüllt. Diese Ringhälften lägen über dem Wurzelwerk und könnten auf im Boden eingebrachten Stützen aufliegen, um die horizontale Lage z.B. zu einer Pflasterung des Fuß- oder Radweges einzuhalten. Diese Vorrichtung verteile aber den auf die Abdeckung aufgebrachten Druck oberhalb des Wurzelwerks nur flächig, jedoch nicht in den Bereich seitlich unterhalb des Wurzelwerks. Deshalb verdichte sich im Laufe der Zeit das Erdreich und werde für den Wassertransport undurchlässig. Zudem bestehe die Gefahr, dass die gesamte Vorrichtung sich absenke und dadurch zusätzlich das Erdreich und das Wurzelwerk verdichtet werde. Dies werde dadurch gefördert, dass die aus Bandeisen und Rohrstücken bestehenden Ringhälften ein erhebliches Eigengewicht besäßen. Die Herstellung und der Transport zum Einsatzort seien zudem aufwändig. Die Elemente seien auch nicht universell zum Einsatz bei größeren und kleineren Bäumen geeignet. Wenn die Vorrichtung entfernt werden müsse, entstehe erheblicher Aufwand. Eine weitergehende Oberflächengestaltung , z.B. die Auflage von Kleinpflaster, sei nicht möglich.
13
Daraus leitet das Klagepatent das Problem ab, eine Vorrichtung bereitzustellen , die sowohl die Bodenverdichtung im Wurzelbereich eines Baums wirksam verhindert als auch unterschiedliche Oberflächengestaltungen, insbesondere Pflasterungen, zulässt (Sp. 2 Z. 5-10). Dieses Problem soll durch eine Vorrichtung mit folgenden Merkmalen gelöst werden: 1. Die Vorrichtung hat mindestens einen druckbelastbaren Bereich.
2. Bei der Vorrichtung sind mindestens zwei Rahmensegmente vorgesehen, die

a) einander angepasst sind,

b) in horizontalen Richtungen einander benachbart sind,

c) einen den Baum aufnehmenden Freiraum umschließen.
3. Die Rahmensegmente weisen jeweils eine Aufnahme auf, die

a) im Wesentlichen horizontal verläuft,

b) den druckbelastbaren Bereich aufnimmt.
4. Eine Aufnahme besteht

a) aus zwei Stützleisten, die

b) über zwei Verbindungsleisten miteinander verbunden sind.
5. Die Rahmensegmente sind mit Fußteilen versehen, die in Richtungen auf das sie stützende Erdreich verlaufen.
6. Die Fußteile sind

a) aus Fußstreben

b) mit einer Fußplatte gebildet.
7. Die Fußstreben eines Rahmensegments sind

a) auf den dem Erdreich zugewandten Unterseiten der Aufnahme angeordnet,

b) an ihren der Aufnahme abgewandten Enden über die Fußplatte miteinander verbunden.
14
Die nachfolgenden Figuren 1 und 3 der Klagepatentschrift zeigen ein Ausführungsbeispiel.
15
Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats bedarf es zunächst der Befassung mit der Frage, welcher technische Sinngehalt aus der Sicht eines vom Klagepatent angesprochenen Fachmanns den Merkmalen des Patentanspruchs 1 im Einzelnen und den Patentansprüchen in ihrer Gesamtheit zukommt (BGHZ 150, 149, 153 - Schneidmesser I; BGHZ 105, 1, 10 - Ionenanalyse ). Diese Ermittlung kann sich gegebenenfalls auf die zwischen den Parteien streitigen Merkmale konzentrieren. Auch dann darf jedoch der Gesamtzusammenhang nicht aus dem Auge verloren werden, da Feststellungen zum Inhalt einzelner Merkmale stets nur dazu dienen, schrittweise den allein maßgeblichen Wortsinn des Patentanspruchs als einer Einheit zu ermitteln (BGHZ 159, 221, 226 - Drehzahlermittlung).
16
Das angefochtene Urteil genügt diesen Anforderungen nicht. Die erforderliche Auslegung des Patentanspruchs 1 des Klagepatents hat das Berufungsgericht nicht vorgenommen. Seine Ausführungen beschränken sich letztlich darauf, die Merkmale der angegriffenen Ausführungsform mit dem Wortlaut des Patentanspruchs 1 abzugleichen. Nur bei der Erörterung einzelner Merkmale hat es sich mit dem Anspruch 1 des Klagepatents befasst, jedoch ohne den Sinngehalt zu ermitteln, der ihm aus der Sicht eines Fachmanns in seiner Gesamtheit zukommt. Der durch Auslegung zu ermittelnde Sinngehalt des Patentanspruchs ist aber nicht nur der Ausgangspunkt, sondern die maßgebliche Grundlage für die Bestimmung des Schutzbereichs eines Klagepatents (BGHZ 106, 84, 90 f. - Schwermetalloxidationskatalysator; Sen.Urt. v. 03.10.1989 - X ZR 33/88, GRUR 1989, 903, 904 - Batteriekastenschnur; BGHZ 150, 149, 153 - Schneidmesser I).
17
Erst wenn diese Grundlage ermittelt ist, kann sachgerecht geprüft werden , ob die angegriffene Ausführungsform das der Erfindung zugrunde liegende Problem mit zwar abgewandelten, aber objektiv gleichwirkenden Mitteln löst und seine Fachkenntnisse den Fachmann befähigen, die abgewandelten Mittel als gleichwirkend aufzufinden, sowie schließlich, ob die Überlegungen, die der Fachmann anstellen muss, derart am Sinngehalt der im Patentanspruch unter Schutz gestellten technischen Lehre orientiert sind, dass der Fachmann die abweichende Ausführung mit ihren abgewandelten Mitteln als der gegenständlichen gleichwertige Lösung in Betracht zieht (BGHZ 150, 149, 153, 154 - Schneidmesser I).
18
Da das Berufungsgericht nicht ermittelt hat, welchen Sinngehalt Patentanspruch 1 des Klagepatents hat, fehlt es an einer Grundlage für rechtsfehlerfreie Feststellungen dazu, ob die vom Berufungsgericht angenommene Patentverletzung vorliegt.
19
III. Die Auslegung des Patentanspruchs 1 des Klagepatents kann der Senat in der Revisionsinstanz selbst vornehmen. Nach ständiger Rechtsprechung ist es eine Rechtsfrage, wie ein Patent auszulegen ist (BGH, Urt. v. 26.09.1996 - X ZR 72/94, GRUR 1997, 116 - Prospekthalter; v. 27.10.1998 - X ZR 56/96, Mitt. 1999, 365 - Sammelförderer; BGHZ 142, 7, 15 - Räumschild; BGHZ 160, 204, 213 - Bodenseitige Vereinzelungseinrichtung).
20
Diese Auslegung ergibt Folgendes: Wie oben ausgeführt besteht die Vorrichtung nach dem Klagepatent aus mindestens zwei Rahmensegmenten. Zu diesen Rahmensegmenten gibt Patentanspruch 1 einmal an, dass sie einander angepasst nebeneinander angeordnet den Freiraum, der den Baum aufnimmt, umschließen. Zum anderen sind die Teile benannt, welche die Rahmensegmente aufweisen beziehungsweise mit denen sie versehen sind. Mit Rahmenseg- menten sind daher die mindestens zwei größeren Einheiten bezeichnet, aus denen die patentgemäße Vorrichtung im fertigen Zustand besteht. Die Einheit weist eine im Wesentlichen horizontale Aufnahme für den druckbelastbaren Bereich auf. So ist gewährleistet, dass die an der Erdoberfläche in diesem Bereich auftretenden Druckbelastungen in das die Wurzeln umgebende Erdreich abgeleitet werden können (Sp. 3 Z. 10-14). Über die Beschaffenheit der Aufnahmen gibt Patentanspruch 1 lediglich an, dass sie aus zwei horizontalen Stützleisten gebildet werden, die über zwei Verbindungsleisten miteinander verbunden sind. Es soll sich also um eine Art oberflächennahen, im Wesentlichen waagerechten Rahmen handeln. Jede Aufnahme wird durch Fußteile ergänzt, die aus an deren Unterseite angeordneten Fußstreben und Fußplatten bestehen und in das Erdreich ragen. Jede Fußplatte verbindet Streben an ihren aufnahmefernen Enden. Fußstreben und Fußplatten sind die Mittel, durch die die im Bereich der Aufnahme auftretende und von dieser aufgenommene Belastung tatsächlich in das Erdreich abgeleitet wird. Die Verwendung des Begriffs "Strebe" legt das Verständnis eines schräg verlaufenden Bauteils nahe. Denn unter Streben sind nach allgemeinem Sprachgebrauch schräg verlaufende Konstruktionselemente zur Aussteifung oder zur Ableitung von Kräften zu verstehen. Dafür, dass der Begriff auch in der Klagepatentschrift mit diesem Verständnis verwendet wird, spricht ferner, dass nach Patentanspruch 1 die Fußteile der Rahmensegmente in Richtungen (nicht: Richtung) auf das stützende Erdreich verlaufen. Dieses Verständnis wird schließlich durch die Beschreibung gestützt. Denn durch das Zusammenwirken der Aufnahmen mit den Fußstreben der Rahmensegmente soll der Wurzelbereich des Baums dauerhaft gegen Druckbelastung und Verdichtung des Erdreichs geschützt werden (Sp. 2 Z. 20-23), indem der Druck oberhalb des Wurzelbereichs in den Bereich außerhalb des Wurzelwerks abgeleitet wird (Sp. 2 Z. 40-45). Der technische Sinngehalt des Klagepatents besteht demnach darin, dass die Rahmensegmente den Druck, der von oben auf den Wurzelbereich einwirkt, durch die aus Stützleisten und Verbindungsleisten ge- bildete, im Wesentlichen horizontale Aufnahme aufnehmen und über unten mittels Fußplatte verbundene Fußstreben an Erdreich außerhalb des Wurzelwerks des Baums ableiten. Darüber wie die Aufnahme der Belastung im Einzelnen erfolgt, gibt Patentanspruch 1 nichts an. Erst Patentanspruch 10 spricht davon, dass jede Aufnahme mit einem Trageelement versehen ist. Patentanspruch 15 gibt an, dass das Trageelement als Gitter ausgebildet sein kann. Über vorteilhafte Ausgestaltungen und die Anordnung der Stützleisten einerseits und der Fußstreben andererseits verhalten sich Patentansprüche 2 bis 9.
21
IV. Die angegriffene Ausführungsform fällt in den Schutzbereich von Patentanspruch 1, obwohl sie keine schräg ins Erdreich verlaufenden Streben hat. Im montierten Zustand, auf den abzustellen ist, weil auch Patentanspruch 1 die fertige Vorrichtung beschreibt, weist die angegriffene Ausführungsform abgesehen davon alle sonstigen erforderlichen Merkmale auf. Sie besteht aus mehreren im Wesentlichen horizontal verlaufenden Aufnahmen, die den druckbelastbaren Bereich begrenzen (Merkmale 1, 3). Jede Aufnahme ist rahmenartig ausgebildet , weil sie aus Stützleisten und Verbindungsleisten besteht. Der Umstand , dass bei der angegriffenen Ausführungsform jede Aufnahme mit mehr als jeweils zwei Leisten ausgestaltet ist, widerspricht der Merkmal 4 zugrunde liegenden Anweisung nicht, weil weder Patentanspruch 1 noch die Beschreibung erkennen lassen, dass mit diesem Merkmal mehr als die Mindestanforderung ausgedrückt sein soll. Die angegriffene Ausführungsform hat ferner Fußteile aus Stützen, die unten mit einer Fußplatte verbunden sind (Merkmal 6, 7 - abgesehen von der Kennzeichnung als "Strebe"). Die Anordnung der Fußteile an der Aufnahme erfolgt bei der angegriffenen Ausführungsform derart, dass sie beidseitig mit je einer Aufnahme verbunden sind. Auch das liegt jedoch im Rahmen des Sinngehalts des Patentanspruchs 1, weil dieser die Anzahl der Fußteile nicht festlegt, so dass es dem Fachmann überlassen ist, ein Fußteil auch zur Ableitung der Belastungen im Bereich zweier Aufnahmen einzusetzen.
Aufnahme und je zwei Fußteile bilden bei der angegriffenen Ausführungsform schließlich Rahmensegmente, von denen auch mehrere in angepasster, benachbarter und einen Baum umschließender Form vorhanden sind (Merkmale 2, 3, 5).
22
Die Abwandlung, die gegenüber Patentanspruch 1 festzustellen ist, besteht damit lediglich darin, dass die Stützen der Fußteile nicht als (schräge) Streben ausgeführt sind. Die senkrechten Stützen sind jedoch gleichwirkende Ersatzmittel, und die durch sie gekennzeichnete Ausführungsform war bei Orientierung an Patentanspruch 1 eine auffindbare gleichwertige Alternative. Nach ständiger Rechtsprechung ist eine patentrechtliche Gleichwirkung bereits bei im Wesentlichen die patentgemäße Wirkung erzielenden Gestaltungen gegeben (Sen.Urt. v. 02.03.1999 - X ZR 85/96, GRUR 1999, 909, 914 - Spannschraube; v. 28.06.2000 - X ZR 128/98, GRUR 2000, 1005, 1006 - Bratgeschirr m.w.N.). Um eine solche im Wesentlichen gleichwirkende Gestaltung handelt es sich hier. Insoweit ist von Bedeutung, dass Patentanspruch 1 das Ausmaß der patentgemäß erforderlichen Schrägstellung der Streben nicht festlegt. Deshalb ist Patentanspruch 1 wortsinngemäß bereits bei geringer Abweichung vom senkrechten Verlauf verwirklicht und schon eine solche Gestaltung kennzeichnet die patentgemäßen Wirkungen. Hiervon ausgehend ist festzustellen, dass im Vordergrund der patentgemäßen Lösung steht, im Bereich der Erdoberfläche um den Baum herum beispielsweise durch Fahrzeuge aufgebrachten Druck überhaupt in eine tiefer liegende sich außerhalb des Wurzelbereichs befindliche Zone im Erdreich abzuleiten und so den Wurzelbereich dauerhaft gegen Druckbelastung und Verdichtung des Erdreichs zu schützen. Gerade diese Wirkung ist jedoch auch der angegriffenen Ausführungsform eigen. Bei ihr ist außerdem ohne weiteres die Schaffung eines vergrößerten unbelasteten Raums für die Wurzeln dadurch möglich, dass der innere Abstand der Vorrichtung zum Baum vergrößert wird. So kann mit einem einfachen Mittel jedenfalls das, was bei ei- ner geringfügigen Schrägstellung der Stützen erzielbar ist, ebenfalls erreicht werden.
23
Die vorstehenden Ausführungen zur Gleichwirkung rechtfertigen zugleich die Feststellung, dass ein Fachmann, der sich mit der Konstruktion nach Patentanspruch 1 näher befasste, ohne Weiteres auch die Gestaltung der angegriffenen Ausführung mit ihren senkrechten Stützen als alternative und dem patentgemäßen Vorschlag, wenn auch geringfügig verschlechtert, insgesamt gleichwertige Lösung auffinden konnte und in Betracht zog.
24
V. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.
Scharen Ambrosius Mühlens
Meier-Beck Kirchhoff
Vorinstanzen:
LG Hamburg, Entscheidung vom 11.01.2001 - 315 O 652/99 -
OLG Hamburg, Entscheidung vom 04.09.2003 - 3 U 67/01 -

Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Urteil, 25. Okt. 2005 - X ZR 136/03

Urteilsbesprechungen zu Bundesgerichtshof Urteil, 25. Okt. 2005 - X ZR 136/03

Referenzen - Gesetze

Zivilprozessordnung - ZPO | § 97 Rechtsmittelkosten


(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

Zivilprozessordnung - ZPO | § 253 Klageschrift


(1) Die Erhebung der Klage erfolgt durch Zustellung eines Schriftsatzes (Klageschrift). (2) Die Klageschrift muss enthalten:1.die Bezeichnung der Parteien und des Gerichts;2.die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Ansp

Zivilprozessordnung - ZPO | § 313 Form und Inhalt des Urteils


(1) Das Urteil enthält:1.die Bezeichnung der Parteien, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Prozessbevollmächtigten;2.die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Richter, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben;3.den Tag, an dem die mündliche Ve

Patentgesetz - PatG | § 14


Der Schutzbereich des Patents und der Patentanmeldung wird durch die Patentansprüche bestimmt. Die Beschreibung und die Zeichnungen sind jedoch zur Auslegung der Patentansprüche heranzuziehen.
Bundesgerichtshof Urteil, 25. Okt. 2005 - X ZR 136/03 zitiert 5 §§.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 97 Rechtsmittelkosten


(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

Zivilprozessordnung - ZPO | § 253 Klageschrift


(1) Die Erhebung der Klage erfolgt durch Zustellung eines Schriftsatzes (Klageschrift). (2) Die Klageschrift muss enthalten:1.die Bezeichnung der Parteien und des Gerichts;2.die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Ansp

Zivilprozessordnung - ZPO | § 313 Form und Inhalt des Urteils


(1) Das Urteil enthält:1.die Bezeichnung der Parteien, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Prozessbevollmächtigten;2.die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Richter, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben;3.den Tag, an dem die mündliche Ve

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Der Schutzbereich des Patents und der Patentanmeldung wird durch die Patentansprüche bestimmt. Die Beschreibung und die Zeichnungen sind jedoch zur Auslegung der Patentansprüche heranzuziehen.

Referenzen - Urteile

Bundesgerichtshof Urteil, 25. Okt. 2005 - X ZR 136/03 zitiert oder wird zitiert von 3 Urteil(en).

Bundesgerichtshof Urteil, 25. Okt. 2005 - X ZR 136/03 zitiert 1 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bundesgerichtshof Urteil, 28. Juni 2000 - X ZR 128/98

bei uns veröffentlicht am 28.06.2000

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL X ZR 128/98 Verkündet am: 28. Juni 2000 Wermes Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ : nein Bratgeschi
2 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Bundesgerichtshof Urteil, 25. Okt. 2005 - X ZR 136/03.

Bundesgerichtshof Urteil, 31. Mai 2007 - X ZR 172/04

bei uns veröffentlicht am 31.05.2007

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL X ZR 172/04 Verkündet am: 31. Mai 2007 Wermes Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja Zer

Bundesgerichtshof Urteil, 01. Aug. 2006 - X ZR 114/03

bei uns veröffentlicht am 01.08.2006

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL X ZR 114/03 Verkündet am: 1. August 2006 Wermes Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja Restschad

Referenzen

Der Schutzbereich des Patents und der Patentanmeldung wird durch die Patentansprüche bestimmt. Die Beschreibung und die Zeichnungen sind jedoch zur Auslegung der Patentansprüche heranzuziehen.

(1) Die Erhebung der Klage erfolgt durch Zustellung eines Schriftsatzes (Klageschrift).

(2) Die Klageschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung der Parteien und des Gerichts;
2.
die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs, sowie einen bestimmten Antrag.

(3) Die Klageschrift soll ferner enthalten:

1.
die Angabe, ob der Klageerhebung der Versuch einer Mediation oder eines anderen Verfahrens der außergerichtlichen Konfliktbeilegung vorausgegangen ist, sowie eine Äußerung dazu, ob einem solchen Verfahren Gründe entgegenstehen;
2.
die Angabe des Wertes des Streitgegenstandes, wenn hiervon die Zuständigkeit des Gerichts abhängt und der Streitgegenstand nicht in einer bestimmten Geldsumme besteht;
3.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(4) Außerdem sind die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze auch auf die Klageschrift anzuwenden.

(5) Die Klageschrift sowie sonstige Anträge und Erklärungen einer Partei, die zugestellt werden sollen, sind bei dem Gericht schriftlich unter Beifügung der für ihre Zustellung oder Mitteilung erforderlichen Zahl von Abschriften einzureichen. Einer Beifügung von Abschriften bedarf es nicht, soweit die Klageschrift elektronisch eingereicht wird.

(1) Das Urteil enthält:

1.
die Bezeichnung der Parteien, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Prozessbevollmächtigten;
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Richter, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben;
3.
den Tag, an dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist;
4.
die Urteilsformel;
5.
den Tatbestand;
6.
die Entscheidungsgründe.

(2) Im Tatbestand sollen die erhobenen Ansprüche und die dazu vorgebrachten Angriffs- und Verteidigungsmittel unter Hervorhebung der gestellten Anträge nur ihrem wesentlichen Inhalt nach knapp dargestellt werden. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden.

(3) Die Entscheidungsgründe enthalten eine kurze Zusammenfassung der Erwägungen, auf denen die Entscheidung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht beruht.

(1) Die Erhebung der Klage erfolgt durch Zustellung eines Schriftsatzes (Klageschrift).

(2) Die Klageschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung der Parteien und des Gerichts;
2.
die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs, sowie einen bestimmten Antrag.

(3) Die Klageschrift soll ferner enthalten:

1.
die Angabe, ob der Klageerhebung der Versuch einer Mediation oder eines anderen Verfahrens der außergerichtlichen Konfliktbeilegung vorausgegangen ist, sowie eine Äußerung dazu, ob einem solchen Verfahren Gründe entgegenstehen;
2.
die Angabe des Wertes des Streitgegenstandes, wenn hiervon die Zuständigkeit des Gerichts abhängt und der Streitgegenstand nicht in einer bestimmten Geldsumme besteht;
3.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(4) Außerdem sind die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze auch auf die Klageschrift anzuwenden.

(5) Die Klageschrift sowie sonstige Anträge und Erklärungen einer Partei, die zugestellt werden sollen, sind bei dem Gericht schriftlich unter Beifügung der für ihre Zustellung oder Mitteilung erforderlichen Zahl von Abschriften einzureichen. Einer Beifügung von Abschriften bedarf es nicht, soweit die Klageschrift elektronisch eingereicht wird.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
X ZR 128/98 Verkündet am:
28. Juni 2000
Wermes
Justizhauptsekretär
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ : nein
Bratgeschirr
EPÜ Art. 69 Abs. 1, PatG 1981 § 14
Im Rahmen der Prüfung, ob eine abgewandelte Ausführungsform der patentierten
Lösung gleichwirkend ist, ist eine Untersuchung erforderlich, welche von
den einzelnen Wirkungen, die mit den Merkmalen des Patentanspruchs erzielt
werden können, zur Lösung des ihm zugrundeliegenden Problems patentgemäß
zusammenkommen müssen. Diese Gesamtheit repräsentiert die patentierte
Lösung und stellt die für den anzustellenden Vergleich maßgebliche Wirkung
dar.
BGH, Urteil vom 28. Juni 2000 - X ZR 128/98 - OLG Karlsruhe
LG Mannheim
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 28. Juni 2000 durch den Vorsitzenden Richter Rogge, die Richter
Dr. Jestaedt, Scharen, Keukenschrijver und die Richterin Mühlens

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das am 24. Juni 1998 verkündete Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Der Kläger ist Inhaber eines deutschen und eines mit Wirkung auch für die Bundesrepublik Deutschland erteilten europäischen Patents.
Anspruch 1 des deutschen Patents ..., das auf einer Anmeldung vom 2. März 1988 beruht, lautet:
"Verfahren zum Beschichten von Haushaltsgegenständen mit einer Antihaftschicht, bei dem eine Oberfläche des Haushaltsgegenstandes durch Plasmaspritzen mit einer porösen Hartstoffschicht (20, 21, 22, 23) versehen und dann die Hartstoffschicht (20, 21, 22, 23) mit einer Antihaftschicht (24, 25) versehen wird, d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , daß nach dem Aufbringen der Hartstoffschicht (20, 21, 22, 23) deren Poren zunächst mit einem dünnflüssigen Einbrennlack (55) auf Harzbasis in untere Lagen der Hartstoffschicht (20, 21, 22, 23) bis zu einem ersten Niveau (60) ausgefüllt werden, und dann ein Antihaftlack (56) in obere Lagen der Hartstoffschicht (20, 21, 22, 23) eingebracht wird."
Bei der Anmeldung des in der Verfahrenssprache Deutsch erteilten europäischen Patents ..., das neben Verfahren zum Beschichten von Haushaltsgegenständen mit einer Antihaftschicht auch einen Haushaltsgegenstand mit einer Antihaftschicht betrifft, ist die Priorität der vorgenannten Anmeldung in Anspruch genommen worden. Anspruch 1 dieses Patents lautet:
"Verfahren zum Beschichten von Haushaltsgegenständen mit einer Antihaftschicht, bei dem eine Oberfläche des Haushaltsgegenstandes durch Plasmaspritzen mit einer porösen Hartstoffschicht (20, 21, 22, 23) versehen und dann die Hartstoffschicht (20, 21, 22, 23) mit einer Antihaftschicht (24, 25) versehen wird,
d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , daß nach dem Aufbringen der Hartstoffschicht (20, 21, 22, 23) zunächst mit einem dünnflüssigen Einbrennlack (55) auf Harzbasis die Poren der unteren Lagen (20, 21, 22) der Hartstoffschicht bis zu einem ersten Niveau (60) ausgefüllt werden, so daß zumindest die unterste Lage (20) mit dem Einbrennlack (55) ausgefüllt ist, und dann die Poren der oberen Lagen (21, 22, 23) der Hartstoffschicht mit einem Antihaftlack (56) ausgefüllt werden."
Der Beklagte zu 2 vertrieb zunächst im Rahmen eines einzelkaufmännischen Unternehmens Brat- und Kochgeschirre einer dänischen Herstellerin in der Bundesrepublik Deutschland. Seit dem 1. Januar 1994 erfolgt der Vertrieb durch die mit Gesellschaftsvertrag vom 26. Oktober 1993 gegründete und am 9. Dezember 1993 im Handelsregister eingetragene Beklagte zu 1, deren Mitgeschäftsführer der Beklagte zu 2 ist und die ihre Produkte als "schnittfest, kratzfest, langlebig" bewirbt. Der Kläger hat die Beklagten deshalb wegen Verletzung beider Patente auf Unterlassung und Rechnungslegung gerichtlich in Anspruch genommen und ferner Feststellung der Entschädigungs- und Schadensersatzpflicht der Beklagten beantragt.
Das Landgericht hat nach Einholung von Sachverständigengutachten die Beklagten antragsgemäß verurteilt. Das Oberlandesgericht hat diese Verurteilung abgeändert und die Klage abgewiesen. Hiergegen wendet sich der Kläger mit der Revision und dem Antrag, die landgerichtliche Verurteilung wiederherzustellen. Die Beklagten sind diesem Begehren entgegengetreten.

Entscheidungsgründe:


Die zulässige Revision des Klägers führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
1. Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Um die relativ große Empfindlichkeit der eigentlichen Antihaftschicht von Haushaltsgegenständen gegen Kratz- und Schnittbelastungen zu verringern, sei es bekannt gewesen, die Oberfläche der Haushaltsgegenstände zunächst mit einer porösen keramischen Hartstoffschicht zu versehen und erst darauf die Antihaftschicht anzubringen , und zwar so, daß sie die durch die körnige Struktur der Hartstoffschicht entstehenden Täler ausfülle und die Spitzen ihrer Körner noch mit einer dünnen Schicht überdecke. Dieses Verfahren habe den Nachteil, daß die relativ zähflüssige Antihaftschicht die poröse Struktur der darunter angebrachten Hartstoffschicht nicht vollständig ausfüllen könne. In die im unteren Bereich verbleibenden Freiräume könne bei längerem Gebrauch, insbesondere bei Überhitzung, Fett eindringen, was zu ästhetischen Beeinträchtigungen durch Fleckenbildung führe. Hiervon ausgehend solle die Erfindung nach beiden Klagepatenten den Stand der Technik so weiterbilden, daß die optische Qualität der Oberfläche erhalten bleibe und gleichzeitig die Belastbarkeit der Beschichtung noch weiter erhöht werde.
Diese Ausführungen des Berufungsgerichts sind aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden; sie beruhen auf entsprechenden Angaben in den Klagepatentschriften.
2. Den jeweiligen Ansprüchen 1 beider Klagepatente hat das Berufungsgericht entnommen, daß sie ein inhaltlich übereinstimmendes Verfahren lehrten. Dies lasse sich beim deutschen Patent wie folgt gliedern:
1. Die Oberfläche des Haushaltsgegenstandes wird durch Plasmaspritzen mit einer porösen Hartstoffschicht versehen.
2. Die Hartstoffschicht wird dann mit einer Antihaftschicht versehen.
3. a) Nach dem Aufbringen der Hartstoffschicht werden deren Poren zunächst mit einem dünnflüssigen Einbrennlack auf Harzbasis in unteren Lagen der Hartstoffschicht ausgefüllt,

b) und zwar bis zu einem ersten Niveau.
4. Danach wird ein Antihaftlack in obere Lagen der Hartstoffschicht eingebracht.
In Anspruch 1 des europäischen Patents seien die Merkmale 3 und 4 wie folgt formuliert:
3. a) Nach dem Aufbringen der Hartstoffschicht werden zunächst die Poren der unteren Lagen der Hartstoffschicht mit einem dünnflüssigen Einbrennlack auf Harzbasis ausgefüllt,

b) und zwar bis zu einem ersten Niveau, so daß zumindest die unterste Lage mit dem Einbrennlack ausgefüllt ist.
4. Dann werden die Poren der oberen Lagen der Hartstoffschicht mit einem Antihaftlack ausgefüllt.
Auch diese Feststellungen beruhen nicht auf einem Rechtsfehler; die Aufgliederungen werden auch vom Kläger im Rahmen der Begründung seines Rechtsmittels verwendet; auch der Kläger geht davon aus, daß die Ansprüche 1 beider Klageschutzrechte inhaltsgleich seien; die Revisionserwiderung erinnert insoweit nichts. Im weiteren Verfahren wird allerdings Art. II § 8 Abs. 1 IntPatÜG zu berücksichtigen sein.
3. a) Bei der Beantwortung der Frage nach der Verletzung der Klagepatente ist das Berufungsgericht auf die von ihm aufgegliederten Merkmale 1 bis 3 b nicht eingegangen. Es hat gemeint, es könne ihre Benutzung dahinstehen lassen, weil bei der Herstellung der mit der Klage beanstandeten Brat- und Kochgeschirre Merkmal 4 weder wortlautgemäß noch gleichwirkend verwirklicht werde. Dieses Merkmal verstehe der Fachmann dahin, daß nach dem teilweisen Ausfüllen der in der Hartstoffschicht befindlichen, als Poren bezeichneten Hohlräume der Antihaftlack in den oberen Bereich dieser Hohlräume und damit in die Hartstoffschicht selbst eingebracht werde. Für den fachkundigen Leser der Patentschriften sei ohne weiteres ersichtlich, daß durch das Eindringen des Antihaftlacks in Hohlräume der Hartstoffschicht und die dadurch erreichte innige Verbindung zwischen Hartstoffschicht und Antihaftschicht eine besondere Stabilität der Beschichtung erreicht werde, die zur Lösung der den Klagepatenten zugrundeliegenden Teilaufgabe, die Belastbarkeit der Schicht noch
weiter zu erhöhen, wesentlich beitrage. Die von dem vom Landgericht beauftragten Sachverständigen Dr. W. in seinem Analysebericht vom 17. Oktober 1996 getroffenen Feststellungen zu einer von den Beklagten vertriebenen Bratpfanne ergäben jedoch, daß bei der dort untersuchten Beschichtung die in der Hartstoffschicht vorhandenen Risse vollständig mit dünnflüssigem Lack ausgefüllt seien und eine aus diesem Lack (Basislack oder Versiegelungslack) bestehende Schicht die Keramikschicht vollständig überdecke. An keiner Stelle habe sich ein Eindringen des nachträglich aufgebrachten Antihaftlacks auch nur in den obersten Bereich der Hartstoffschicht gefunden. Eine diesem Eindringen gleichende Wirkung ergebe sich nicht dadurch, daß die Antihaftschicht an verschiedenen Stellen in den dünnflüssigen, die Hartstoffschicht vollständig überziehenden Lack eingedrungen sei und so den oberen Bereich der an der Oberfläche der Hartstoffschicht befindlichen Täler ausgefüllt habe. Denn das bloße Vorhandensein von Antihaftlack in Teilbereichen der auf der Oberfläche der Hartstoffschicht festzustellenden, flachwelligen Täler bewirke eine vergleichbar stabile Verbindung zwischen Hartstoffschicht und Antihaftschicht nicht.
Diese Würdigung bekämpft die Revision mit Erfolg. Jedenfalls die Feststellung , die mit der Klage beanstandeten Brat- und Kochgeschirre der Beklagten seien nicht nach einem dem patentgemäßen gleichwirkenden Verfahren hergestellt, ist nicht frei von Rechtsirrtum.

b) Bei Beachtung des gemäß Art. 164 Abs. 1 EPÜ als Bestandteil dieses Übereinkommens zu berücksichtigenden Protokolls über die Auslegung des Art. 69 EPÜ, dessen Grundsätze auch für das deutsche Recht maßgeblich sein sollen (BT-Drucks. 7/3712, 30; BGHZ 98, 12 - Formstein), beschränkt sich der
Schutzbereich eines Verfahrenspatents nicht auf Verfahren, die in jeder Hinsicht die Anweisungen verwirklichen, die der betreffende Anspruch des Patents nach seinem Inhalt vorschreibt. Auch abgewandelte Verfahren werden regelmäßig umfaßt, wenn ihre Ausgestaltung die gleiche oder im wesentlichen gleiche Wirkung hat und vom Fachmann mit Hilfe seiner Fachkenntnisse aufgrund von Überlegungen, die am Sinngehalt der Patentansprüche, d.h. an der darin unter Schutz gestellten Erfindung anknüpfen, als Lösung des der Erfindung zugrundeliegenden Problems aufgefunden werden konnte (zu Art. 69 Abs. 1 EPÜ: BGHZ 105, 1, 10 f. - Ionenanalyse, m.w.N.; zum inhaltsgleichen § 14 PatG: Sen.Urt. v. 18.05.1999 - X ZR 156/97, GRUR 1999, 977, 981 - Räumschild, m.w.N.). Die Zugehörigkeit zum Schutzbereich eines Patentanspruchs kann deshalb regelmäßig nur nach einem Vergleich der geschützten Lehre und der streitigen Ausgestaltung verneint werden, der seinerseits zweierlei voraussetzt: Zum einen müssen die Wirkungen erkannt sein, die nach der im Patentanspruch bezeichneten, geschützten Lehre vorausgesetzt werden. Zum anderen bedarf es der Kenntnis der tatsächlichen Beschaffenheit des angeblichen Verletzungsgegenstandes und seiner Wirkungen. Die hierzu nötigen Feststellungen hat der Tatrichter zu treffen.

c) Was die Beschaffenheit der mit der Klage beanstandeten Brat- und Kochgeschirre anbelangt, ist diese Feststellung nicht prozeßordnungsgemäß getroffen.
Wie infolge des bei der Produktion der mit der Klage beanstandeten Brat- und Kochgeschirre angewandten Verfahrens die Verbindung von Hartstoffschicht und Antihaftschicht sowie ihre Stabilität tatsächlich beschaffen sind, läßt sich durch einen einfachen Augenschein der von den Beklagten ver-
triebenen Erzeugnisse nicht feststellen. Ein Gutachten hierüber fehlt. Der erstinstanzlich hinzugezogene gerichtliche Sachverständige hat sich zu dieser Frage nicht geäußert. Für die Verfasser der von dem Kläger vorgelegten Privatgutachten trifft dies ebenfalls zu. Verläßliche Erkenntnisse hätte das Berufungsgericht deshalb allenfalls aus den Abbildungen gewinnen können, die im Rahmen der Begutachtungen mittels Rasterelektronenmikroskopie der Beschichtung der beanstandeten Brat- und Kochgeschirre erstellt und als Bestandteil der Gutachten zu den Gerichtsakten gereicht worden sind. Dem angefochtenen Urteil läßt sich jedoch nicht entnehmen, daß das Berufungsgericht diese Abbildungen im Hinblick auf die von ihm für wesentlich gehaltene Frage der Verbindung zwischen Hartstoffschicht und Antihaftschicht untersucht und seine Zweifel an einer stabilen Verbindung zwischen diesen beiden Schichten hieraus abgeleitet hat. Auch auf Parteivortrag, der sich über diese Verbindung verhält, verweist das Berufungsgericht nicht. Seine Feststellung hierzu beschränkt sich damit auf eine bloße Behauptung. Dies ist - wie die Revision zu Recht rügt - keine Auseinandersetzung mit dem streitigen Prozeßstoff, wie sie § 286 ZPO voraussetzt. Eine sachgerechte Beantwortung der Frage, wie bei den mit der Klage beanstandeten Brat- und Kochgeschirren die Verbindung zwischen Hartstoffschicht und Antihaftschicht sowie ihre Stabilität tatsächlich beschaffen sind, erfordert vielmehr weitere Untersuchungen. Diese wird das Berufungsgericht einem Sachverständigen übertragen müssen.
4. Bei der erneuten Befassung mit der Verletzungsfrage wird es auch nicht angehen, sich im Hinblick auf die patentgemäßen Wirkungen wiederum letztlich nur für das Merkmal 4 und seine Wirkung zu interessieren. Ebensowenig wie die bloße Übereinstimmung im Leistungsergebnis ausreicht (Sen.Urt. v. 06.11.1990 - X ZR 55/89, GRUR 1991, 444, 446 - Autowaschvorrichtung,
m.w.N.), kann die Frage der Gleichwirkung im patentrechtlichen Sinne nicht allein aufgrund eines Einzelvergleichs der Wirkung entschieden werden, die einerseits einem einzelnen oder mehreren einzelnen Merkmalen eines Patentanspruchs zukommt, andererseits mit der statt dessen bei einer beanstandeten Ausführung vorhandenen Ausgestaltung erreicht werden kann. Entscheidend ist, welche einzelnen Wirkungen die patentgemäßen Merkmale - für sich und insgesamt - gerade zur Lösung des dem Patentanspruch zugrundeliegenden Problems bereitstellen. Nur so ist gewährleistet, daß trotz Abwandlung bei einem oder mehreren Merkmalen lediglich die Ausgestaltungen vom Schutzbereich des Patentanspruchs umfaßt werden, bei denen der mit der geschützten Erfindung verfolgte Sinn beibehalten ist (vgl. hierzu Sen.Urt. v. 06.11.1990, aaO). Es ist deshalb nötig, den Patentanspruch einer Untersuchung daraufhin zu unterziehen, welche von den einzelnen Wirkungen, die mit seinen Merkmalen erzielt werden können, zur Lösung des zugrundeliegenden Problems patentgemäß zusammenkommen müssen. Diese Gesamtheit repräsentiert die patentierte Lösung und stellt deshalb die für den anzustellenden Vergleich maßgebliche Wirkung dar.
Eine Ausführung, die anstelle eines oder mehrerer im Patentanspruch genannter Merkmale eine abweichende Gestaltung nutzt, muß sie freilich nicht in völliger Identität erreichen. Unter dem Gesichtspunkt angemessener Belohnung des Erfinders kann eine Einbeziehung in den Schutzbereich eines Patents bereits dann sachgerecht sein, wenn im wesentlichen, also in einem praktisch noch erheblichen Maße, die Wirkungen des Patents erzielt werden (Sen.Urt. v. 02.03.1999 - X ZR 85/96, GRUR 1999, 909, 914 - Spannschraube, m.w.N.). Diese Möglichkeit verbietet es, in Fällen, in denen immerhin von einer teilweisen Übereinstimmung in den Wirkungen ausgegangen werden muß, oh-
ne weiteres die erforderliche Gleichwirkung zu verneinen. Das kann nur nach Analyse der patentgemäßen Wirkungen und einer sich hieran orientierenden Gewichtung des bei der beanstandeten Ausführung festgestellten Defizits geschehen. Diese Untersuchung wird deshalb nachzuholen sein. Denn mangels gegenteiliger Feststellungen des Berufungsgerichts ist zugunsten des Klägers anzunehmen, daß das mit der Klage beanstandete Brat- und Kochgeschirr in seiner optischen Erscheinung nicht durch Fleckenbildung beeinträchtigt wird, deshalb gerade den am Stand der Technik bemängelten Nachteil vermeidet und mithin jedenfalls insoweit einem patentgemäß hergestellten Erzeugnis gleicht.
5. Die hiernach erforderliche Untersuchung ihrerseits setzt eine Auslegung des Patentanspruchs, von dessen Lehre angeblich Gebrauch gemacht worden sein soll, daraufhin voraus, welcher Sinn ihm nach dem Offenbarungsgehalt der Patentansprüche unter Heranziehung von Beschreibung und Zeichnungen als den patenteigenen Auslegungshilfen zukommt (vgl. Sen.Urt. v. 02.03.1999 - X ZR 85/96, GRUR 1999, 909, 911 - Spannschraube). Den Vorrang der Ermittlung des dem Anspruchswortlaut beizumessenden Sinns auch dann, wenn eine Patentverletzung durch eine abgewandelte Ausgestaltung zu prüfen ist, hat der Senat in ständiger Rechtsprechung immer wieder betont (BGHZ 105, 1, 10 - Ionenanalyse; Sen.Urt. v. 17.02.1999 - X ZR 22/97, GRUR 1999, 914 - Kontaktfederblock). Sie trägt der in Art. 69 Abs. 1 EPÜ wie in § 14 PatG zum Ausdruck kommenden zentralen Bedeutung des Inhalts der Patentansprüche für den Schutzbereich Rechnung. Maßgeblich für die Beurteilung ist dabei die Sicht des in dem jeweiligen Fachgebiet tätigen Fachmanns (Sen.Urt. v. 02.03.1999 - X ZR 85/96, GRUR 1999, 909, 911 - Spannschraube).
Ohne eine Befassung mit der Frage, wie der Fachmann die Lehre nach Anspruch 1 des europäischen Patents versteht, wird deshalb auch der vom Berufungsgericht heranzuziehende Sachverständige die an ihn zu richtenden Beweisfragen nicht beantworten können. Die sachverständigen Ä ußerungen hierzu können möglicherweise auch Einfluß auf die vom Berufungsgericht im angefochtenen Urteil dargelegte Meinung haben, die mit der Klage beanstandeten Brat- und Kochgeschirre seien keine Erzeugnisse, die nach einem Verfahren hergestellt seien, das von dem sinnvoll verstandenen Wortlaut des Anspruchs 1 der Klagepatente Gebrauch mache. Da bereits im Stand der Technik die Antihaftschicht die durch die körnige Struktur der Hartstoffschicht entstehenden Vertiefungen nach oben abdeckte, erscheint es insbesondere nicht ausgeschlossen, daß der Fachmann mit Merkmal 4 keine weitere Funktion als die verbindet, auch nach Durchführung des patentgemäßen Verfahrens die bereits bekannten Antihafteigenschaften zu gewährleisten. Die Ausführungen des Berufungsgerichts, die zu der Feststellung des Fehlens einer wortsinngemäßen
Benutzung von Anspruch 1 des europäischen Patents geführt haben, werden mithin ebenfalls zu überprüfen sein; die Berechtigung der gegen diese Feststellung vorgebrachten Rügen der Revision kann deshalb dahinstehen.
Rogge Jestaedt Scharen
Keukenschrijver Mühlens

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)