Bundesgerichtshof Urteil, 15. Dez. 2004 - XII ZR 121/03

bei uns veröffentlicht am15.12.2004

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
XII ZR 121/03 Verkündet am:
15. Dezember 2004
Küpferle,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Abs. 1, 13

a) Das Maß des einer nicht verheirateten Mutter nach § 1615 l Abs. 2 BGB zu gewährenden Unterhalts
bestimmt sich nach ihrer Lebensstellung (§§ 1615 l Abs. 3 Satz 1, 1610 Abs. 1 BGB). Diese
richtet sich grundsätzlich nach dem Einkommen, das die Mutter ohne die Geburt ihres Kindes zur
Verfügung hätte. Dabei wird jedoch die Lebensstellung der Mutter und damit ihr Unterhaltsbedarf
durch den Halbteilungsgrundsatz begrenzt.

b) Ob und in welchem Umfang die nach § 1615 l Abs. 2 BGB unterhaltsberechtigte Mutter sich ein
überobligationsmäßig erzieltes Einkommen auf ihren Unterhaltsbedarf anrechnen lassen muß, ergibt
sich aus einer analogen Anwendung des § 1577 Abs. 2 BGB. Danach verbietet sich eine pauschale
Beurteilung; die Anrechung ist vielmehr von den besonderen Umständen des Einzelfalles
abhängig (Fortführung des Senatsurteils vom 29. November 2000 - XII ZR 212/98 - FamRZ 2001,
350).
BGH, Urteil vom 15. Dezember 2004 - XII ZR 121/03 - OLG München
AG München
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 15. Dezember 2004 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die
Richter Sprick, Weber-Monecke, Prof. Dr. Wagenitz und Dose

für Recht erkannt:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 17. Zivilsenats - Familiensenat - des Oberlandesgerichts München vom 14. April 2003 wird zurückgewiesen. Auf die Revision des Beklagten wird das vorgenannte Urteil im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zu seinem Nachteil erkannt worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens , an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Klägerin verlangt von dem Beklagten Unterhalt nach § 1615 l BGB aus Anlaß der Geburt eines Kindes. Der Beklagte ist Vater der am 4. August 2001 geborenen Tochter der Klägerin. Er hat seine Unterhaltspflicht für das Kind in Höhe von 135 % des jeweiligen Regelbetrages in vollstreckbarer Urkunde anerkannt.
Nach den vom Berufungsgericht in Bezug genommenen Feststellungen des Amtsgerichts hat die Klägerin vor der Geburt des gemeinsamen Kindes aus mehreren Arbeitsverhältnissen jedenfalls Einkünfte in Höhe von insgesamt monatlich 2.615 € erzielt. Seit Ablauf der Mutterschutzfrist erzielt sie nur noch Einkünfte aus einem Arbeitsverhältnis in Höhe von monatlich 1.381 €. Der Beklagte erzielt nach den Feststellungen des Berufungsgerichts monatliche Einkünfte in Höhe von 2.321 €, die in Höhe von 2.040 € aus nicht selbständiger Erwerbstätigkeit und im übrigen aus Vermietung und Verpachtung stammen. Mit Anerkenntnis-Teilurteil vom 30. Oktober 2002 wurde der Beklagte verurteilt, an die Klägerin rückständigen Unterhalt für die Zeit von August bis Dezember 2001 in Höhe von 1.500 € sowie laufenden Unterhalt für die Zeit ab Januar 2002 in Höhe von monatlich 300 € zu zahlen. Das Amtsgericht hat die auf weiteren Unterhalt bis zur Höhe von monatlich 1.136,60 € gerichtete Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht ihr neben dem anerkannten Betrag weiteren Unterhalt in Höhe von monatlich 157 € zugesprochen. Es hat für beide Parteien die Revision zugelassen. Damit verfolgt die Klägerin ihr ursprüngliches Begehren abzüglich der durch Anerkenntnis -Teilurteil zugesprochenen monatlichen 300 € weiter. Der Beklagte begehrt Klagabweisung, soweit er die Klagforderung nicht anerkannt hat.

Entscheidungsgründe:

Die Revision der Klägerin ist unbegründet; die Revision des Beklagten hat Erfolg und führt im Umfang der Anfechtung zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht.

I.

1. Das Berufungsgericht, dessen Urteil in OLGR München 2003, 340 veröffentlicht ist, hat der Klage nur teilweise stattgegeben, weil dem Beklagten sein angemessener Eigenbedarf verbleiben müsse, der sich aus seiner eigenen Lebensstellung ergebe, die nach den Umständen des Einzelfalles veränderlich sei. Der Unterhaltspflichtige sei aufgrund eines für das Unterhaltsrecht zu verallgemeinernden Gegenseitigkeitsprinzips nicht verpflichtet, durch seine Unterhaltszahlungen an die Kindesmutter eine Kürzung seines Eigenbedarfs hinzunehmen , die diesen so weit schmälern würde, daß ihm nach Abzug des Kindesunterhalts weniger verbliebe, als die berechtigte Mutter aus eigenen Einkünften und Unterhaltsleistungen zur Verfügung hätte. 2. Das Berufungsgericht hat das bereinigte Einkommen der Klägerin um einen Betreuungsbonus in Höhe von monatlich 300 € gekürzt, weil sie "das Kind neben ihrer Berufstätigkeit betreut". Auf dieser Grundlage hat es im Wege der Differenzmethode einen Unterhaltsanspruch der Klägerin in Höhe von insgesamt 457 € monatlich errechnet, den es ihr nach Abzug des anerkannten Betrages für die Zeit bis zum 4. August 2004 zugesprochen hat.

II.

1. Revision der Klägerin Zu Recht ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß sich ein Unterhaltsanspruch der Klägerin allenfalls in Höhe der hälftigen Differenz der anrechenbaren Einkommen beider Parteien ergeben kann.

a) Das Maß des der Klägerin zu gewährenden Unterhalts bestimmt sich nach ihrer Lebensstellung. Denn nach § 1615 l Abs. 3 Satz 1 BGB sind auf den Unterhaltsanspruch der nicht verheirateten Mutter die Vorschriften über die Unterhaltspflicht zwischen Verwandten und somit auch § 1610 Abs. 1 BGB entsprechend anwendbar. In Rechtsprechung und Literatur wird deswegen regelmäßig auf das Einkommen der Mutter abgestellt, das sie ohne die Geburt des Kindes zur Verfügung hätte (OLG Celle OLGR 2002, 19; OLG Köln FamRZ 2001, 1322; OLG Koblenz OLGR 2001, 87; OLG Düsseldorf EzFamR aktuell 2000, 359; OLG Hamm FF 2000, 137 und OLG Zweibrücken OLGR 2000, 392 sowie Wendl/Pauling Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 6. Aufl. § 6 Rdn. 364; Göppinger/Wax/Maurer Unterhaltsrecht 8. Aufl. Rdn. 1255; Luthin/Seidel Handbuch des Unterhaltsrechts 10. Aufl. Rdn. 4219; Kalthoener/Büttner/Niepmann Die Rechtsprechung zur Höhe des Unterhalts 9. Aufl. Rdn. 185; Eschenbruch Der Unterhaltsprozeß 3. Aufl. Rdn. 4015; FA-FamR/Gerhardt 4. Aufl. Rdn. 210; Weinreich/Klein/Schwolow Kompaktkommentar Familienrecht § 1615 l BGB Rdn. 10 und Scholz/Stein/Erdrich Praxishandbuch Familienrecht K Rdn. 248). Das ist nicht zu beanstanden, wenn der unterhaltsberechtigten Mutter aus eigenen Einkünften und Unterhaltszahlungen jedenfalls nicht mehr zur Verfügung steht, als dem unterhaltspflichtigen Vater verbleibt.
b) In anderen Fällen ist der Unterhaltsbedarf der nicht verheirateten Mutter zusätzlich durch den auch hier anwendbaren Grundsatz der Halbteilung begrenzt. Das folgt aus der weitgehenden Angleichung der Unterhaltsansprüche aus § 1615 l Abs. 2 Satz 2 BGB mit denen auf nachehelichen Betreuungsunterhalt gemäß § 1570 BGB. aa) Beim nachehelichen Betreuungsunterhalt bestimmt sich das Maß gemäß § 1578 Abs. 1 BGB nach den ehelichen Lebensverhältnissen. Damit
erhält die geschiedene Mutter - vorbehaltlich eines dem Unterhaltspflichtigen zu belassenden Erwerbstätigenbonus - grundsätzlich die Hälfte des unterhaltsrechtlich bereinigten (ggf. beiderseitigen) Einkommens. Beiden geschiedenen Ehegatten verbleibt somit in gleichem Maße die zuvor erreichte oder eine durch spätere Veränderungen abgewandelte (vgl. insoweit Senatsurteil vom 29. Januar 2003 - XII ZR 92/01 - FamRZ 2003, 590, 592) Lebensstellung. In gleicher Weise wirkt es sich aus, wenn die nicht verheiratete und nicht berufstätige Mutter zuvor mit dem Vater ihres Kindes zusammen gelebt hat. Denn wenn sich ihre Lebensstellung im Sinne des § 1610 BGB allein nach dem (hälftigen) früheren Einkommen richtet, steht auch ihr Unterhalt nur bis zur Grenze der Halbteilung zu (vgl. Büttner FamRZ 2000, 781, 783). bb) Aber auch wenn die Mutter des Kindes zuvor nicht mit dem Vater zusammen gelebt hat, begrenzt der sog. Halbteilungsgrundsatz ihren Unterhaltsbedarf. In solchen Fällen führt der Unterhaltsanspruch nach § 1615 l Abs. 2 BGB zwar dazu, daß das um den Kindesunterhalt geschmälerte Einkommen des Vaters auch dazu dient, den zuvor erreichten Lebensstandard der Mutter aufrechtzuerhalten. Dadurch nähern sich die verfügbaren Einkünfte beider Eltern einander an. Dieses findet seinen Grund in der besonderen Verantwortung des Vaters für die Pflege und Erziehung des gemeinsamen Kindes. Der Senat hat in jüngster Zeit wiederholt darauf hingewiesen, daß der Unterhaltsanspruch einer nicht verheirateten Mutter nach § 1615 l Abs. 2 BGB dem Anspruch auf nachehelichen Betreuungsunterhalt gemäß § 1570 BGB weitgehend angeglichen worden ist (vgl. Senatsurteile vom 17. November 2004 - XII ZR 183/02 - m.w.N., zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt und vom 1. Dezember 2004 - XII ZR 3/03 - zur Veröffentlichung bestimmt). In beiden Fällen soll es der Mutter jedenfalls während der ersten drei Lebensjahre möglich sein, das Kind zu pflegen
und zu erziehen, ohne auf eine Erwerbstätigkeit angewiesen zu sein. Insoweit unterscheidet sich der Unterhaltsanspruch nach § 1615 l Abs. 2 BGB in keiner Weise von dem Anspruch nach § 1570 BGB. Dieser Zweck rechtfertigt auch ohne nacheheliche Solidarität die unterhaltsbedingte Reduzierung der verfügbaren Einkünfte des Vaters bei gleichzeitiger Aufrechterhaltung des Lebensstandards der Mutter. Denn die Pflege und Erziehung des Kindes ist regelmäßig nur dann sichergestellt, wenn die Mutter nicht auf eine eigene Erwerbstätigkeit angewiesen ist, weil die Unterhaltsleistungen ihren Lebensstandard aufrechterhalten. Der Unterhaltsbedarf der nicht verheirateten Mutter ist aber stets auf den Betrag begrenzt, der dem unterhaltspflichtigen Vater selbst verbleibt. Denn der Zweck des Unterhaltsanspruchs nach § 1615 l Abs. 2 BGB trägt den Anspruch schon nicht in gleichem Maße, wenn die Mutter wegen ihrer besonders hohen Einkünfte in der Vergangenheit eine höhere Lebensstellung als der Vater erreicht hatte. Dann ist es auch ihr - wie dem Vater - zuzumuten, Abstriche von dem erreichten Lebensstandard in Kauf zu nehmen, ohne sogleich auf eine eigene Erwerbstätigkeit angewiesen zu sein. Wie bei dem Unterhaltsbedarf nach den wandelbaren ehelichen Lebensverhältnissen (vgl. Senatsurteil vom 29. Januar 2003 aaO) beeinflußt die Geburt des Kindes dann auch die Lebensstellung der unterhaltsbedürftigen nicht verheirateten Mutter. Eine durch ein höheres Einkommen der Mutter erreichte höhere Lebensstellung kann deswegen nicht stets im Sinne einer unverändert fortzuschreibenden Lebensstandardgarantie aufrechterhalten bleiben. Das Maß des Unterhalts wird vielmehr zusätzlich durch die Lebensstellung des unterhaltspflichtigen Vaters begrenzt, der zunächst vorrangig dem Kind unterhaltspflichtig ist und dem auch aus verfassungsrechtlichen Gründen jedenfalls ein Anteil seines Einkommens verbleiben muß, der die eigenen Einkünfte der Unterhaltsberechtigten zuzüglich des gezahlten Unterhalts nicht unterschreitet.
Für die Begrenzung des Unterhaltsbedarfs im Wege der Halbteilung spricht aber insbesondere eine - mit Blick auf Art. 6 Abs. 1 GG gebotene - vergleichende Betrachtung des Unterhaltsanspruchs aus § 1615 l Abs. 2 BGB mit dem Anspruch auf nachehelichen Betreuungsunterhalt aus § 1570 BGB. Während der nacheheliche Betreuungsunterhalt mit seinem zusätzlichen, auf der fortwirkenden ehelichen Solidarität beruhenden Zweck Unterhaltsleistungen auf der Grundlage der ehelichen Lebensverhältnisse erfasst und damit zugleich die Halbteilung des verfügbaren Einkommens sicherstellt, bezweckt der Unterhaltsanspruch der nicht verheirateten Mutter zunächst eine Sicherung ihrer erreichten Lebensstellung. Dieser grundsätzliche Unterschied entfällt aber, wenn das verfügbare Einkommen des nach § 1615 l Abs. 2 BGB unterhaltspflichtigen Vaters so weit reduziert ist, daß ihm nur so viel verbleibt, wie die unterhaltsberechtigte Mutter selbst zu Verfügung hat. Dann ist der Anspruch auch der Höhe nach mit dem Unterhaltsanspruch nach § 1570 BGB vergleichbar. Weil auch letzterer die Pflege und Erziehung des gemeinsamen Kindes sicherstellen soll und nur zusätzlich auf einer nachehelichen Solidarität beruht, wäre es nicht nachvollziehbar, der nicht verheirateten Mutter einen höheren Anspruch zuzusprechen , als der geschiedenen Mutter auf der Grundlage des Halbteilungsgrundsatzes zusteht. Wenn also selbst der stärker ausgestaltete nacheheliche Betreuungsunterhalt stets durch den Halbteilungsgrundsatz begrenzt ist, muß dieses erst recht für den Unterhaltsanspruch der nicht verheirateten Mutter gelten. Denn die bloße Wahrung des dem Vater stets zu belassenden Selbstbehalts , der regelmäßig etwa hälftig zwischen dem notwendigen und dem angemessenen Selbstbehalt liegt (vgl. Senatsurteil vom 1. Dezember 2004 - XII ZR 3/03 - zur Veröffentlichung bestimmt), kann die Lebensstellung des Vaters nicht in gleichem Maße sichern, wie es ein durch Halbteilung begrenzter Unterhaltsbedarf vermag.
Wie beim nachehelichen Ehegattenunterhalt muß deswegen auch dem nach § 1615 l Abs. 2 BGB unterhaltspflichtigen Vater die Hälfte des zuvor nach den üblichen unterhaltsrechtlichen Maßstäben bereinigten Einkommens verbleiben (so im Ergebnis auch Wever/Schilling FamRZ 2002, 581, 585 f.; Scholz/Stein/Erdrich aaO K Rdn. 248; Weinreich/Klein/Schwolow aaO Rdn. 20; FA-FamR/Gerhardt 6. Kap. Rdn. 211; Eschenbruch aaO Rdn. 4024; Wendl/ Pauling aaO § 6 Rdn. 759). cc) Die Gegenmeinung weist zwar darauf hin, daß die betreuende Mutter dann "zwar oft weniger als der Vater des Kindes" zur Verfügung haben wird, "aber niemals mehr" (Büttner aaO S. 783 f.; Luthin/Seidl aaO Rdn. 4219). Das überzeugt als Argument gegen die Geltung des Halbteilungsgrundsatzes aber nicht. Denn nach dem Zweck beschränkt sich der Unterhaltsanspruch aus § 1615 l Abs. 2 BGB darauf, der Mutter die Betreuung und Erziehung des gemeinsamen Kindes jedenfalls in den ersten drei Lebensjahren zu ermöglichen. Das ist aber schon dann gewährleistet, wenn ihre frühere Lebensstellung gesichert ist. Einen Anspruch auf Teilhabe an einer höheren Lebensstellung des Vaters, wie dieses beim nachehelichen Betreuungsunterhalt wegen der nachehelichen Solidarität der Fall ist, räumt § 1615 l Abs. 2 BGB der Mutter hingegen nicht ein. Das schließt es aber andererseits nicht aus, den Unterhaltsbetrag der Mutter wie bei dem stärker ausgestalteten Anspruch nach § 1570 BGB zu begrenzen, wenn dem unterhaltspflichtigen Vater sonst von seinem Einkommen weniger verbliebe, als ihr zur Verfügung stünde. dd) Vorbehaltlich eines der Klägerin anrechnungsfrei zu belassenden Betreuungsbonus steht ihr deswegen jedenfalls kein höherer Unterhaltsanspruch zu, als vom Berufungsgericht zugesprochen. Die Differenz der anrechenbaren Einkünfte beider Parteien beträgt nach den Feststellungen des Berufungsgerichts allenfalls 913 €. Unter Wahrung des Halbteilungsgrundsatzes beläuft sich
der ungedeckte Unterhaltsbedarf der Klägerin also allenfalls auf monatlich 457 €, wovon monatlich 300 € bereits durch Anerkenntnis-Teilurteil vom 30. Oktober 2002 zugesprochen worden sind. 2. Revision des Beklagten Den Angriffen der Revision des Beklagten hält das Berufungsurteil nicht stand, soweit das Berufungsgericht von dem anrechenbaren Einkommen der Klägerin pauschal 300 € als "Betreuungsbonus" abgesetzt hat.
a) Im Ansatz zutreffend ist das Oberlandesgericht zwar davon ausgegangen , daß die Klägerin gemäß § 1615 l Abs. 2 Satz 2 BGB jedenfalls während der ersten drei Lebensjahre des Kindes frei entscheiden kann, ob sie sich in vollem Umfang seiner Pflege und Erziehung widmet oder ob sie (daneben) berufstätig sein möchte. Seit der Neuregelung des § 1615 l Abs. 2 BGB durch das Schwangeren- und Familienhilfeänderungsgesetz vom 21. August 1995 (SFHÄndG, BGBl. I S. 1050) steht der nicht verheiratet en Mutter ein Unterhaltsanspruch bereits dann zu, wenn von ihr wegen der Pflege und Erziehung des Kindes eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden kann. Zwar ist die Betreuungsbedürftigkeit des Kindes auch hier Voraussetzung. Mit der weitgehenden Angleichung der Anspruchsvoraussetzungen an den für die Betreuung ehelicher Kinder geltenden § 1570 BGB sollte aber die soziale und wirtschaftliche Ausgangslage des nichtehelichen Kindes mittelbar dadurch verbessert werden, daß die Mutter nicht mehr nachweisen muß, daß sie mangels anderweitiger Versorgungsmöglichkeiten des Kindes nicht erwerbstätig sein kann (Wever /Schilling FamRZ 2002, 581 f.; Büttner FamRZ 2000, 781, 782; Reinecke ZAP Fach 11 S. 527). Die Erweiterung des Anspruchs auf Betreuungsunterhalt sollte den Vater mehr in die Verantwortung dafür einbeziehen, daß ein nichteheliches Kind während der ersten drei Lebensjahre in den Genuß der persön-
lichen Betreuung durch die Mutter kommt, was durch den Unterhaltsanspruch sichergestellt wird (BT-Drucks. 13/1850 S. 24). Darauf, ob ohne die Kindesbetreuung eine Erwerbstätigkeit ausgeübt würde, ob also die Kindesbetreuung die alleinige Ursache für die Nichterwerbstätigkeit ist, kommt es nicht mehr an (Senatsurteile vom 17. November 2004 - XII ZR 183/02 - zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen und vom 21. Januar 1998 - XII ZR 85/96 - FamRZ 1998, 541, 543). Die Klägerin ist deswegen jederzeit berechtigt, eine Berufstätigkeit während der ersten drei Lebensjahre des Kindes aufzugeben und sich ganz dessen Pflege und Erziehung zu widmen.
b) Ob und in welchem Umfang sich die Mutter Einkünfte aus einer Erwerbstätigkeit anrechnen lassen muß, die sie gleichwohl neben der Kindesbetreuung ausübt, läßt sich nicht unmittelbar aus der gesetzlichen Regelung des § 1615 l BGB entnehmen. Dabei handelt es sich allerdings nicht um eine bewusste Regelungslücke des Gesetzgebers, weil der besondere Schutz der Ehe und Familie in Art. 6 Abs. 1 GG eine Schlechterstellung der geschiedenen Mutter nicht zuläßt und umgekehrt nach Art. 6 Abs. 4 und 5 GG auch die nicht verheiratete Mutter jedenfalls insoweit gleichzustellen ist. Deswegen und wegen der weitgehenden Angleichung des Unterhaltsanspruchs der nicht verheirateten Mutter an den nachehelichen Betreuungsunterhalt (vgl. Senatsurteil vom 17. November 2004 - XII ZR 183/02 - zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen ) ist auf den Unterhaltsanspruch nach § 1615 l BGB die für den Ehegattenunterhalt geltende Vorschrift des § 1577 Abs. 2 BGB entsprechend anwendbar (so auch Wever/Schilling FamRZ 2002, 581, 586 f. m.w.N.; Büttner aaO S. 783 m.w.N.). Entsprechend hat der Senat den Rechtsgedanken des § 1577 Abs. 2 BGB auch schon beim Verwandtenunterhalt, auf den § 1615 l Abs. 3 Satz 1 BGB verweist, herangezogen (Senatsurteil vom 25. Januar 1995 - XII ZR 240/93 - FamRZ 1995, 475, 477 f.).

c) Ob ein eigenes Einkommen des unterhaltsbedürftigen Elternteils, das dieser neben der Kindeserziehung erzielt, nach § 1577 Abs. 2 BGB bei der Unterhaltsberechnung zu berücksichtigen ist, läßt sich nach der Rechtsprechung des Senats aber nicht pauschal im Sinne der Zulassungsfrage des Oberlandesgerichts beantworten, sondern ist stets von den besonderen Umständen des Einzelfalls abhängig (vgl. Wendl/Gerhardt aaO § 1 Rdn. 545 ff. m.w.N.). Eine solche Abwägung läßt das angefochtene Urteil vermissen. Das Berufungsgericht hat sich lediglich pauschal darauf gestützt, daß die Klägerin ihr Kind neben der Berufstätigkeit betreut. Wie die Betreuung während dieser Zeit konkret geregelt ist, welche Hilfen ihr dabei zur Verfügung stehen und ob der Klägerin dafür gegebenenfalls zusätzliche Betreuungskosten entstehen, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt. Die Bemessung eines anrechnungsfrei zu belassenden Teils des Einkommens, die sich auch nach den Leitlinien des Berufungsgerichts (vgl. Ziff. 7 der Süddeutschen Leitlinien) einer schematischen Beurteilung entzieht, wird im Einzelfall aber davon abhängen, wie etwa die Kindesbetreuung mit den konkreten Arbeitszeiten unter Berücksichtigung erforderlicher Fahrzeiten zu vereinbaren ist und ob und gegebenenfalls zu welchen Zeiten das Kind anderweit beaufsichtigt wird und insofern zeitweise nicht der Betreuung durch die Klägerin bedarf (vgl. Senatsurteil vom 29. November 2000 - XII ZR 212/98 - FamRZ 2001, 350, 352). Nicht ohne Bedeutung ist in diesem Zusammenhang, ob die Klägerin seit der Geburt ihrer Tochter aus freien Stükken weiter erwerbstätig ist oder ob die Arbeitsaufnahme durch eine wirtschaftliche Notlage veranlasst war (vgl. zum nachehelichen Betreuungsunterhalt Senatsurteil vom 21. Januar 1998 - XII ZR 117/96 - FamRZ 1998, 1501, 1502). Denn die freiwillige Ausübung einer Berufstätigkeit kann ein maßgebendes Indiz für eine vorhandene tatsächliche Arbeitsfähigkeit im konkreten Einzelfall sein (Senatsurteil vom 23. September 1981 - IVb ZR 600/80 - FamRZ 1981, 1159, 1161). Wegen der weitgehenden Angleichung des Unterhaltsanspruchs der
nicht verheirateten Mutter nach § 1615 l Abs. 2 BGB mit dem Anspruch auf nachehelichen Betreuungsunterhalt nach § 1570 BGB ist auch insoweit eine Gleichbehandlung geboten und deswegen konkret auf die Umstände des Einzelfalles abzustellen. Mit der gegebenen Begründung kann daher das Berufungsurteil nicht bestehen bleiben. Das Urteil war insoweit aufzuheben und die Sache zur Nachholung der erforderlichen Feststellungen und zur erneuten Abwägung an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen.

III.

Im Rahmen der erneuten Verhandlung wird das Oberlandesgericht im übrigen die Bedürftigkeit der Klägerin für die Zeit ihres Mutterschutzes unter Berücksichtigung der §§ 3 Abs. 2, 6 Abs. 1 und 13 des Mutterschutzgesetzes (MuSchG) prüfen müssen. Sollte die Klägerin nach den dort in Bezug genommenen Vorschriften der RVO ihr zuvor erzieltes volles Arbeitsentgelt während der letzten sechs Wochen vor und bis zum Ablauf von acht Wochen nach der Entbindung weiter erhalten haben, wäre dieses im Rahmen der Unterhaltsberechnung zu berücksichtigen und würde ihre Bedürftigkeit entfallen lassen (vgl. Wendl/Pauling aaO § 6 Rdn. 759; Göppinger/Wax/Maurer aaO Rdn. 1257). Die Zurückverweisung des Rechtsstreits gibt dem Berufungsgericht auch Gelegenheit, den Unterhaltsanspruch für die Zeit bis August 2004 auf der
Grundlage der nunmehr konkret feststehenden Einkünfte des Beklagten anstelle der bislang auf einer Prognose beruhenden Einkünfte festzusetzen.
Hahne Sprick Weber-Monecke Wagenitz Dose

Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Urteil, 15. Dez. 2004 - XII ZR 121/03

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(1) Das Maß des Unterhalts bestimmt sich nach den ehelichen Lebensverhältnissen. Der Unterhalt umfasst den gesamten Lebensbedarf. (2) Zum Lebensbedarf gehören auch die Kosten einer angemessenen Versicherung für den Fall der Krankheit und der Pfle
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(1) Der geschiedene Ehegatte kann den Unterhalt nach den §§ 1570 bis 1573, 1575 und 1576 nicht verlangen, solange und soweit er sich aus seinen Einkünften und seinem Vermögen selbst unterhalten kann.

(2) Einkünfte sind nicht anzurechnen, soweit der Verpflichtete nicht den vollen Unterhalt (§§ 1578 und 1578b) leistet. Einkünfte, die den vollen Unterhalt übersteigen, sind insoweit anzurechnen, als dies unter Berücksichtigung der beiderseitigen wirtschaftlichen Verhältnisse der Billigkeit entspricht.

(3) Den Stamm des Vermögens braucht der Berechtigte nicht zu verwerten, soweit die Verwertung unwirtschaftlich oder unter Berücksichtigung der beiderseitigen wirtschaftlichen Verhältnisse unbillig wäre.

(4) War zum Zeitpunkt der Ehescheidung zu erwarten, dass der Unterhalt des Berechtigten aus seinem Vermögen nachhaltig gesichert sein würde, fällt das Vermögen aber später weg, so besteht kein Anspruch auf Unterhalt. Dies gilt nicht, wenn im Zeitpunkt des Vermögenswegfalls von dem Ehegatten wegen der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden kann.

(1) Der Arbeitgeber darf eine schwangere Frau in den letzten sechs Wochen vor der Entbindung nicht beschäftigen (Schutzfrist vor der Entbindung), soweit sie sich nicht zur Arbeitsleistung ausdrücklich bereit erklärt. Sie kann die Erklärung nach Satz 1 jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen. Für die Berechnung der Schutzfrist vor der Entbindung ist der voraussichtliche Tag der Entbindung maßgeblich, wie er sich aus dem ärztlichen Zeugnis oder dem Zeugnis einer Hebamme oder eines Entbindungspflegers ergibt. Entbindet eine Frau nicht am voraussichtlichen Tag, verkürzt oder verlängert sich die Schutzfrist vor der Entbindung entsprechend.

(2) Der Arbeitgeber darf eine Frau bis zum Ablauf von acht Wochen nach der Entbindung nicht beschäftigen (Schutzfrist nach der Entbindung). Die Schutzfrist nach der Entbindung verlängert sich auf zwölf Wochen

1.
bei Frühgeburten,
2.
bei Mehrlingsgeburten und,
3.
wenn vor Ablauf von acht Wochen nach der Entbindung bei dem Kind eine Behinderung im Sinne von § 2 Absatz 1 Satz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch ärztlich festgestellt wird.
Bei vorzeitiger Entbindung verlängert sich die Schutzfrist nach der Entbindung nach Satz 1 oder nach Satz 2 um den Zeitraum der Verkürzung der Schutzfrist vor der Entbindung nach Absatz 1 Satz 4. Nach Satz 2 Nummer 3 verlängert sich die Schutzfrist nach der Entbindung nur, wenn die Frau dies beantragt.

(3) Die Ausbildungsstelle darf eine Frau im Sinne von § 1 Absatz 2 Satz 2 Nummer 8 bereits in der Schutzfrist nach der Entbindung im Rahmen der schulischen oder hochschulischen Ausbildung tätig werden lassen, wenn die Frau dies ausdrücklich gegenüber ihrer Ausbildungsstelle verlangt. Die Frau kann ihre Erklärung jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen.

(4) Der Arbeitgeber darf eine Frau nach dem Tod ihres Kindes bereits nach Ablauf der ersten zwei Wochen nach der Entbindung beschäftigen, wenn

1.
die Frau dies ausdrücklich verlangt und
2.
nach ärztlichem Zeugnis nichts dagegen spricht.
Sie kann ihre Erklärung nach Satz 1 Nummer 1 jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen.

(1) Der geschiedene Ehegatte kann den Unterhalt nach den §§ 1570 bis 1573, 1575 und 1576 nicht verlangen, solange und soweit er sich aus seinen Einkünften und seinem Vermögen selbst unterhalten kann.

(2) Einkünfte sind nicht anzurechnen, soweit der Verpflichtete nicht den vollen Unterhalt (§§ 1578 und 1578b) leistet. Einkünfte, die den vollen Unterhalt übersteigen, sind insoweit anzurechnen, als dies unter Berücksichtigung der beiderseitigen wirtschaftlichen Verhältnisse der Billigkeit entspricht.

(3) Den Stamm des Vermögens braucht der Berechtigte nicht zu verwerten, soweit die Verwertung unwirtschaftlich oder unter Berücksichtigung der beiderseitigen wirtschaftlichen Verhältnisse unbillig wäre.

(4) War zum Zeitpunkt der Ehescheidung zu erwarten, dass der Unterhalt des Berechtigten aus seinem Vermögen nachhaltig gesichert sein würde, fällt das Vermögen aber später weg, so besteht kein Anspruch auf Unterhalt. Dies gilt nicht, wenn im Zeitpunkt des Vermögenswegfalls von dem Ehegatten wegen der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden kann.

(1) Das Maß des zu gewährenden Unterhalts bestimmt sich nach der Lebensstellung des Bedürftigen (angemessener Unterhalt).

(2) Der Unterhalt umfasst den gesamten Lebensbedarf einschließlich der Kosten einer angemessenen Vorbildung zu einem Beruf, bei einer der Erziehung bedürftigen Person auch die Kosten der Erziehung.

(1) Ein geschiedener Ehegatte kann von dem anderen wegen der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes für mindestens drei Jahre nach der Geburt Unterhalt verlangen. Die Dauer des Unterhaltsanspruchs verlängert sich, solange und soweit dies der Billigkeit entspricht. Dabei sind die Belange des Kindes und die bestehenden Möglichkeiten der Kinderbetreuung zu berücksichtigen.

(2) Die Dauer des Unterhaltsanspruchs verlängert sich darüber hinaus, wenn dies unter Berücksichtigung der Gestaltung von Kinderbetreuung und Erwerbstätigkeit in der Ehe sowie der Dauer der Ehe der Billigkeit entspricht.

(1) Das Maß des Unterhalts bestimmt sich nach den ehelichen Lebensverhältnissen. Der Unterhalt umfasst den gesamten Lebensbedarf.

(2) Zum Lebensbedarf gehören auch die Kosten einer angemessenen Versicherung für den Fall der Krankheit und der Pflegebedürftigkeit sowie die Kosten einer Schul- oder Berufsausbildung, einer Fortbildung oder einer Umschulung nach den §§ 1574, 1575.

(3) Hat der geschiedene Ehegatte einen Unterhaltsanspruch nach den §§ 1570 bis 1573 oder § 1576, so gehören zum Lebensbedarf auch die Kosten einer angemessenen Versicherung für den Fall des Alters sowie der verminderten Erwerbsfähigkeit.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
XII ZR 92/01 Verkündet am:
29. Januar 2003
Küpferle,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
ZPO §§ 621 d a.F., 543 Abs. 1 Nr. 1 n.F.; BGB § 1578 Abs. 1 Satz 1

a) Hat das Berufungsgericht im Entscheidungssatz eines Unterhaltsurteils die Revision
uneingeschränkt zugelassen, bezieht sich die Zulassungsfrage aber nur auf
einen Teil des Zeitraums, für den Unterhalt geltend gemacht wird, so liegt im Regelfall
die Annahme nahe, das Berufungsgericht habe die Zulassung der Revision
auf diesen Teilzeitraum beschränken wollen.

b) Zur Berücksichtigung eines nachehelichen Einkommensrückgangs bei der Unterhaltsbemessung
BGH, Urteil vom 29. Januar 2003 - XII ZR 92/01 - OLG Frankfurt am Main
AG Frankfurt am Main
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 23. Oktober 2002 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die
Richter Weber-Monecke, Prof. Dr. Wagenitz, Dr. Ahlt und Dr. Vézina

für Recht erkannt:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 1. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 15. März 2001 wird als unzulässig verworfen, soweit die Klägerin für die Zeit vom 1. März 1998 bis 31. Oktober 1998 einen höheren als den vom Oberlandesgericht zuerkannten Unterhalt begehrt. Soweit die Klägerin für die Zeit ab dem 1. November 1998 einen höheren als den vom Oberlandesgericht zuerkannten Unterhalt begehrt, werden auf die Rechtsmittel der Klägerin das Urteil des 1. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 15. März 2001 teilweise aufgehoben und das Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Frankfurt am Main vom 14. Dezember 1999 teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefaßt: Das Versäumnisurteil vom 13. April 1999 wird - unter Aufhebung im übrigen - insoweit aufrechterhalten, als der Beklagte verurteilt bleibt, folgenden nachehelichen Unterhalt zu zahlen, und zwar - jeweils monatlich, die künftigen Beträge monatlich im voraus - für die Zeit vom 1. März 1998 bis 31. Oktober 1998: 2.766 DM, vom 1. November 1998 bis 31. Dezember 1998: 1.497 DM Elementarunterhalt und 419 DM Altersvorsorgeunterhalt, vom 1. Januar 1999 bis 31. März 1999: 1.500 DM Elementarunterhalt und 412 DM Altersvorsorgeunterhalt, vom 1. April 1999 bis 31. Dezember 1999: 1.507 DM Elementarunterhalt und 393 DM Altersvorsorgeunterhalt, vom 1. Januar 2000 bis 31. Dezember 2000: 1.624 DM Elementarunterhalt und 426 DM Altersvorsorgeunterhalt, ab dem 1. Januar 2001: 1.630 DM Elementarunterhalt und 411 DM Altersvorsorgeunterhalt; zuzüglich 4 % Jahreszinsen aus den jeweils fälligen Monatsraten und abzüglich der durch Teilanerkenntnisurteil vom 23. Oktober 1998 ausgeurteilten und bezahlten Beträge sowie abzüglich eines für März 1998 gezahlten Betrags von 1.782,06 DM und eines am 1. Juli 1999 beglichenen Betrags von 4.294,55 DM. Der auf die Zeit vom 1. Januar 1999 bis 31. Dezember 2000 entfallende Unterhalt ist an das Sozialamt der Landeshauptstadt Hannover, Mengendam 12c, 30177 Hannover, zu zahlen; im übrigen ist der Unterhalt an die Klägerin selbst zu zahlen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die weitergehenden Rechtsmittel der Klägerin werden zurückgewiesen. Der Beklagte trägt die Kosten seiner Säumnis am 13. April 1999; im übrigen tragen die Parteien die Kosten des Rechtsstreits wie folgt: Die Kosten der ersten Instanz trägt die Klägerin zu 56 vom Hundert, der Beklagte zu 44 vom Hundert. Die Kosten der Berufung trägt die Klägerin zu 43 vom Hundert, der Beklagte zu 57 vom Hundert. Die Kosten der Revision trägt die Klägerin zu 95 vom Hundert, der Beklagte zu 5 vom Hundert.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Klägerin verlangt im Wege der Leistungsklage vom Beklagten für die Zeit ab März 1998 nachehelichen Unterhalt, und zwar Elementar- sowie Altersund Krankenvorsorgeunterhalt. Die 1966 geschlossene Ehe der Parteien, aus der zwei inzwischen volljährige Kinder hervorgegangen sind, ist seit dem 19. Juni 1997 rechtskräftig geschieden. In dem am selben Tag geschlossenen Scheidungsvergleich, dessen Geltung auf die Dauer des Beschäftigungsverhältnisses des Beklagten bei der Firma N. , längstens bis zum 31. Dezember 1999 befristet war, hatte sich der Beklagte zu einer Unterhaltsleistung nach bestimmten Modalitäten verpflichtet. Am 10. Juli 1997 schlossen der Beklagte und seine damalige Arbeitgeberin, die Firma N. , eine Vereinbarung, nach der das Ar-
beitsverhältnis des Beklagten zum 28. Februar 1998 endete und der Beklagte von der Firma eine Abfindung von 300.000 DM brutto (240.000 DM netto) erhielt. Von März 1998 bis Oktober 1998 war der Beklagte arbeitslos und bezog Arbeitslosengeld. Seit dem 1. Oktober 1998 stand der Beklagte wieder in einem Arbeitsverhältnis, und zwar zunächst bei der Firma E. und seit dem 1. November 1998 bei der Firma P. . Gegenüber seinem bei der Firma N. zuletzt bezogenen, eine - letztmalig 1997 für das Jahr 1996 gezahlte - Erfolgsprämie einschließenden Einkommen von 7.320 DM netto haben sich seine Einkünfte bei der Firma P auf 5.594,09 DM netto verringert. Die Klägerin ging in der letzten Phase der Ehe einer Teilzeitbeschäftigung nach, mit der sie ein durchschnittliches Einkommen von 500 DM monatlich erzielte. Seit Anfang 1999 bezieht sie ergänzende Sozialhilfe. Das Familiengericht hat der Klage für den Zeitraum April bis Dezember 1998 durch Teilanerkenntnisurteil in Höhe von monatlich 1.600 DM sowie für den Zeitraum ab März 1998 durch streitiges Urteil - unter teilweiser Aufrechterhaltung eines zuvor ergangenen Versäumnisurteils - in unterschiedlicher Höhe stattgegeben und sie im übrigen abgewiesen. Auf die Berufung beider Parteien hat das Oberlandesgericht - unter Zurückweisung der Rechtsmittel im übrigen - das Urteil des Familiengerichts teilweise zum Nachteil der Klägerin abgeändert und ihr für die Zeit vom 1. März bis 31. Oktober 1998 auf der Grundlage des Scheidungsvergleichs, dem es Rechtswirkungen bis zum 31. Oktober 1998 beigemessen hat, einen den Elementar-, Kranken- und Altersvorsorgeunterhalt umfassenden Betrag von monatlich 2.766 DM, danach lediglich einen zeitlich gestaffelten Elementar- und Altersvorsorgeunterhalt in geringerer Höhe zugesprochen. Mit der nur zu ihren Gunsten zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr zweitinstanzliches Begehren auf Erhöhung des Elementar- und Alters-
vorsorgeunterhalts sowie auf Zuerkennung eines Krankenvorsorgeunterhalts weiter.

Entscheidungsgründe:


I.

Die Revision ist nicht zulässig, soweit die Klägerin für die Zeit vom 1. März 1998 bis 31. Oktober 1998 einen höheren als den ihr vom Oberlandesgericht zuerkannten Unterhalt begehrt; denn hierzu fehlt es an einer Zulassung des Rechtsmittels durch das Berufungsgericht. Der Entscheidungssatz des Berufungsurteils enthält zwar keinen Zusatz, der die dort zugunsten der Klägerin zugelassene Revision einschränkt. Die Eingrenzung der Rechtsmittelzulassung kann sich jedoch auch aus den Entscheidungsgründen ergeben (s. nur BGHZ 48, 134, 136; BGH Urteil vom 16. März 1988 - VIII ZR 184/87 - BGHR ZPO § 546 Abs. 1 Satz 1 Revisionszulassung, beschränkte 4; Senatsurteil vom 13. Dezember 1989 - IVb ZR 19/89 - BGHR aaO Revisionszulassung, beschränkte 8). Das ist hier der Fall. In den Gründen seines Urteils hat das Oberlandesgericht ausgeführt, die Revision werde "im Hinblick auf die von der Klägerin aufgeworfene Rechtsfrage, inwieweit eine Abfindung auch nach Beendigung der Arbeitslosigkeit zur Aufstockung des dann erzielten Arbeitseinkommens heranzuziehen ist, ... zugelassen". Diese Frage erlangt im vorliegenden Rechtsstreit nur insoweit Bedeutung, als die Klägerin einen erhöhten Unterhalt auch für die Zeit ab dem 1. November 1998 begehrt: Nur für diese Zeit hat das Oberlandesgericht die vom Beklagten erlangte Abfin-
dung bei der Bemessung des Unterhaltsbedarfs der Klägerin unberücksichtigt gelassen; für die davor liegende Zeit, in welcher der Beklagte weitgehend arbeitslos war, hat es den Beklagten dagegen unter Hinweis auf die allgemeinen Regeln des Unterhaltsrechts für gehalten erachtet, die Abfindung zur Auffüllung seiner Einkünfte bis zur eheprägenden Höhe des letzten dauerhaften Arbeitsverhältnisses zu verwenden. Dem steht nicht entgegen, daß der Bundesgerichtshof mit einer den Ausspruch der Revisionszulassung einschränkenden Auslegung im allgemeinen zurückhaltend ist. Er hat es wiederholt als unzureichend angesehen, wenn das Berufungsgericht lediglich eine Begründung für die Zulassung der Revision genannt hat, ohne weiter erkennbar zu machen, daß es die Zulassung der Revision auf den durch die Rechtsfrage betroffenen Teil des Streitgegenstandes hat beschränken wollen (etwa Senatsurteil vom 26. Mai 1982 - IVb ZR 675/80 - FamRZ 1982, 795; BGH Urteile vom 24. März 1988 - IX ZR 114/87 - BGHR aaO Revisionszulassung, beschränkte 5 und vom 19. November 1991 - VI ZR 171/91 - BGHR aaO Revisionszulassung, beschränkte 11). Wenn die als Grund der Zulassung genannte rechtsgrundsätzliche Frage nur für einen Teil des Klageanspruchs erheblich ist, wird dieser Teil des Streitgegenstands, auch wenn er an sich teilurteilsfähig und damit einer eingeschränkten Revisionszulassung zugänglich ist, sich häufig aus den Entscheidungsgründen des Berufungsurteils weder betragsmäßig ergeben noch unschwer feststellen lassen; namentlich in solchen Fällen wird die Annahme einer wirksamen Beschränkung der Revision scheitern (vgl. etwa Senatsurteil vom 21. April 1982 - IVb ZR 741/80 - FamRZ 1982, 684 f.). Solche Bedenken bestehen dagegen im allgemeinen nicht, wenn das Berufungsgericht über mehrere selbständige prozessuale Ansprüche entschieden hat. Ist die Rechtsfrage, deretwegen es die Revision zugelassen hat nur für einen von ihnen erheblich, so ist in der Angabe dieses Zulassungsgrundes regelmäßig die - wie geboten - eindeutige Beschränkung der Zulassung der
Revision auf diesen Anspruch zu sehen (BGHZ 48, aaO 101, 276, 279; BGH Urteil vom 3. Mai 1988 - VI ZR 276/87 - BGHR aaO Revisionszulassung, be- schränkte 6; vgl. auch BGH Urteil vom 16. März 1988 aaO und Senatsbeschluß vom 21. Dezember 1988 - IVb ZB 87/88 - FamRZ 1989, 376). Ähnlich wie in den zuletzt genannten Fällen liegen die Dinge, wenn - wie hier - in einem Unterhaltsrechtsstreit die Rechtsfrage, deretwegen das Berufungsgericht die Revision zugelassen hat, nur für einen klar begrenzten Teil des Zeitraums, für den insgesamt Unterhalt beansprucht wird, erheblich ist. Zwar bildet dieser Teilzeitraum keinen eigenen, vom Restzeitraum getrennten Streitgegenstand. Das ist nach dem Sinn und Zweck des § 546 ZPO a.F. aber auch nicht erforderlich. Es genügt für eine Zulassungsbeschränkung, daß sie einen Teil des prozessualen Anspruchs herausgreift, soweit die Sache nur hinsichtlich dieses Teils grundsätzliche Bedeutung hat und die Entscheidung über diesen Teil gesondert und unabhängig von dem übrigen Teil ergehen kann (BGHZ 130, 50, 59). Bezieht sich in einem Unterhaltsrechtsstreit die Zulassungsfrage ersichtlich nur auf einen Teil des Zeitraums, für den ein Unterhaltsanspruch im Streit steht, so treten regelmäßig keine Schwierigkeiten auf, den Umfang des Rechtsmittels zu bestimmen. In einem solchen Fall liegt regelmäßig die Annahme nahe, das Berufungsgericht habe die Revision nur hinsichtlich des von der Zulassungsfrage betroffenen Teils des Unterhaltszeitraums zulassen wollen (vgl. auch Senatsurteil vom 13. Dezember 1989 aaO). Ein derartiges Verständnis des Ausspruchs über die Zulassung trägt auch der mit dem Prinzip der Zulassungsrevision verfolgten Konzentration des Revisionsgerichts auf rechtsgrundsätzliche Fragen Rechnung und verhindert umgekehrt, daß durch eine formal undifferenzierte Zulassung der Revision abtrennbare Teile des Streitstoffs ohne ersichtlichen Grund einer revisionsgerichtlichen Prüfung unterzogen werden müssen. Gerade im Unterhaltsrecht, das vielfach mehrere aufeinander
folgende Zeiträume einer ganz unterschiedlichen rechtlichen Betrachtung unterwirft , kommt diesen Zielen eine gesteigerte Bedeutung zu. Besondere Gründe, die im vorliegenden Fall ein anderes Verständnis der Ausführungen des Berufungsgerichts zur Zulassung der Revision als das einer bloßen Teilzulassung nahelegen könnten, sind nicht erkennbar. Auf die Frage einer eventuellen zeitlichen Fortgeltung des Prozeßvergleichs über den 28. Februar 1998 hinaus kommt es danach nicht mehr an.

II.

Soweit die Klägerin für die Zeit ab dem 1. November 1998 einen höheren als den ihr vom Oberlandesgericht zuerkannten Unterhalt begehrt, ist die Revision zulässig, aber nicht begründet. 1. Nach Auffassung des Oberlandesgerichts bestimmt sich der Unterhaltsbedarf der Klägerin insoweit nach dem Einkommen, das der Beklagte aus seinem neuen, am 1. November 1998 aufgenommenen Beschäftigungsverhältnis erzielt. Dieses Einkommen sei nicht um einen noch nicht verbrauchten Teil der Abfindung aus dem früheren Beschäftigungsverhältnis zu erhöhen. Die Abfindung diene als Ersatz für Erwerbseinkommen und solle die Zeit der Arbeitslosigkeit bis zum Beginn eines neuen Beschäftigungsverhältnisses überbrükken. Diese besondere Zweckbestimmung ende jedoch, wenn der Unterhaltspflichtige , sei es auch vor Ablauf der prognostizierten Zeit der Überbrückung, eine neue vollschichtige Erwerbstätigkeit finde, jedenfalls wenn sie, wie hier, der bisherigen der Größenordnung nach gleichwertig sei. Mit diesem Zeitpunkt werde der verbleibende Abfindungsbetrag zu gewöhnlichem zweckbindungs-
freiem Vermögen und sei auch wie sonstiges Vermögen unterhaltsrechtlich zu behandeln. Der Unterhaltspflichtige sei hinsichtlich der Bewertung seines unterhaltsrelevanten Einkommens nicht anders zu stellen als hätte er unmittelbar, ohne die zwischenzeitlich zu überbrückende Arbeitslosigkeit, den Arbeitsplatz gewechselt, wobei von der von ihm abhängigen Unterhaltsberechtigten eine maßvolle Absenkung der Einkünfte und damit ihres Lebensstandards hinzunehmen sei, soweit der Wechsel aus verständigen Gründen erfolge und der Unterhaltspflichtige seine Erwerbsobliegenheit weiterhin erfülle. Diese Ausführungen halten im Ergebnis einer rechtlichen Nachprüfung stand:
a) Dabei kann dahinstehen, inwieweit die vom Beklagten erlangte Abfindung überhaupt geeignet und bestimmt ist, für die Zeit ab 1. November 1998 als Einkommen des Beklagten unterhaltsrechtlich Berücksichtigung zu finden (vgl. etwa Senatsurteile vom 15. November 2000 - XII ZR 197/98 - FamRZ 2001, 278, 281 und vom 14. Januar 1987 - IVb ZR 89/85 - FamRZ 1987, 359, 360; BGH Urteil vom 13. November 1997 - IX ZR 37/97 - FamRZ 1998, 362). Eine solche Berücksichtigung käme nämlich allenfalls dann in Betracht, wenn der Unterhaltsbedarf der Klägerin nicht nach den Einkünften des Beklagten aus seiner neuen Beschäftigung bei der Firma P. zu bestimmen wäre, sondern sich weiterhin auf der Grundlage des bei seinem früheren Arbeitgeber, der Firma N. , bezogenen und - jedenfalls bei Einbeziehung der dort, allerdings letztmalig 1997 für das Jahr 1996, gewährten Erfolgsprämie - höheren Entgelts bestimmen würde. Das ist jedoch nicht der Fall.
b) Zwar bestimmt sich der Bedarf des unterhaltsberechtigten Ehegatten nach den ehelichen Lebensverhältnissen (§ 1578 Abs. 1 Satz 1 BGB). Dieser Bezug schließt jedoch die Berücksichtigung nachehelicher Entwicklungen nicht aus. So können sich nach der Rechtsprechung des Senats Einkommensverbesserungen , die erst nach der Scheidung beim unterhaltspflichtigen Ehegatten
eintreten, bedarfssteigernd auswirken, wenn ihnen eine Entwicklung zugrund liegt, die aus der Sicht zum Zeitpunkt der Scheidung mit hoher Wahrscheinlich- keit zu erwarten war, und wenn diese Erwartung die ehelichen Lebensverhältnisse bereits geprägt hatte (vgl. etwa Senatsurteil vom 11. Februar 1987 - IVb ZR 20/86 - FamRZ 1987, 459, 460 m.w.N.). Umgekehrt können auch nach der Scheidung eintretende Einkommensminderungen für die Bedarfsbemessung nicht grundsätzlich unberücksichtigt bleiben, sofern sie nicht auf einer Verletzung der Erwerbsobliegenheit des Unterhaltsverpflichteten beruhen (vgl. Senatsurteil vom 18. März 1992 - XII ZR 23/91 - FamRZ 1992, 1045, 1047) oder durch freiwillige berufliche oder wirtschaftliche Dispositionen des Unterhaltsverpflichteten veranlaßt sind und von diesem durch zumutbare Vorsorge aufgefangen werden konnten (Senatsurteil vom 4. November 1987 - IVb ZR 81/86 - FamRZ 1988, 145, 147; vgl. zum ganzen auch Wendl/Gerhardt, Das Unterhaltsrecht in der familienrechtlichen Praxis 5. Aufl., § 4 Rdn. 224 a f.). Wie der Senat in vergleichbarem Zusammenhang ausgesprochen hat, müßte es auf Unverständnis stoßen, wenn beispielsweise eine nach der Trennung eintretende Arbeitslosigkeit des unterhaltsverpflichteten Ehegatten nicht schon die ehelichen Lebensverhältnisse, sondern erst seine Leistungsfähigkeit beeinflußte (Senatsurteil vom 23. Dezember 1987 - IVb ZR 108/86 - FamRZ 1988, 256, 257). Für die dauerhafte Absenkung der Erwerbseinkünfte des Unterhaltsschuldners nach der Scheidung kann grundsätzlich nichts anderes gelten. Auch hier muß es der Unterhaltsberechtigte hinnehmen, daß der Bemessungsmaßstab für seinen Unterhaltsanspruch gegenüber den Verhältnissen im Zeitpunkt der Scheidung abgesunken ist (vgl. Senatsurteil vom 13. April 1988 - IVb ZR 34/87 - FamRZ 1988, 705, 706 betr. Währungsverfall bei ausländischem Arbeitsentgelt

).

Das folgt bereits aus der Entstehungsgeschichte des § 1578 Abs. 1 Satz 1 BGB. Dessen Regelung ist dem vor dem Inkrafttreten des 1. EheRG
geltenden Recht entlehnt, das freilich nur den allein oder überwiegend für schuldig erklärten Ehegatten unter den weiteren Voraussetzungen des § 58 EheG zur Gewährung "des nach den Lebensverhältnissen der Ehegatten angemessenen Unterhalts" verpflichtete. Das 1. EheRG hat die Anknüpfung des Unterhalts an die ehelichen Lebensverhältnisse in das neue verschuldensunabhängige Scheidungsrecht übernommen und damit ihres Charakters als einer Sanktion für Scheidungsverschulden entkleidet. Die Berücksichtigung der ehelichen Lebensverhältnisse sollte - so die Begründung des RegE des 1. EheRG - besonders den Fällen gerecht werden, in denen durch gemeinsame Leistung der Ehegatten ein höherer sozialer Status erreicht worden sei, an dem auch der nicht erwerbstätig gewesene Ehegatte teilhaben müsse (BT-Drucks. 7/650 S. 136; vgl. auch BVerfGE 57, 361, 389 = FamRZ 1981, 745, 750 f.). Umgekehrt sollte damit zugleich dem berechtigten Ehegatten eine Partizipation an einer solchen Steigerung der Lebensverhältnisse des verpflichteten Ehegatten verwehrt bleiben, die nicht bereits in der Ehe mit diesem angelegt war. Über diese Zielsetzungen hinaus ist aus § 1578 Abs. 1 Satz 1 BGB hergeleitet worden , daß die im Zeitpunkt der Scheidung erreichten ehelichen Lebensverhältnisse das Maß des Unterhalts auch gegenüber nachehelichen Einkommensminderungen des unterhaltspflichtigen Ehegatten dauerhaft fixierten mit der Folge, daß der wirtschaftliche Abstieg des Pflichtigen sich nur auf dessen Leistungsfähigkeit auswirken könne (etwa Gernhuber/Coester-Waltjen, Lehrbuch des Familienrechts, 4. Aufl. S. 446). Diese Konsequenz ist indes nicht zwingend. Schon die Eherechtskommission beim Bundesministerium der Justiz, auf deren Vorschlägen § 1578 Abs. 1 Satz 1 BGB beruht, hat zwar "die wirtschaftlichen Verhältnisse der Ehegatten im Zeitpunkt der Scheidung" als "Ausgangspunkt für die Höhe des Unterhalts" bezeichnet; die Kommission wollte jedoch eine Neufestsetzung des Unterhalts immer dann ermöglichen, wenn "in den Einkünften oder im Vermögen des Unterhaltspflichtigen eine wesentliche Ände-
rung" eintrete (Vorschläge zur Reform des Ehescheidungsrechts und des Unterhaltsrechts nach der Ehescheidung 1970 S. 77, 104). Die Gesetz gewordene Regelung hat diese Formulierung zwar nicht übernommen, andererseits aber auch keinen für die Beurteilung der ehelichen Lebensverhältnisse maßgebenden Zeitpunkt festgelegt. Allerdings hat der Senat in ständiger Rechtsprechung betont, daß für den nachehelichen Unterhaltsanspruch grundsätzlich die ehelichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Scheidung maßgebend sind (etwa Senatsurteil vom 31. März 1982 - IVb ZR 661/80 - FamRZ 1982, 576, 577). Die Rechtskraft der Scheidung setzt gleichsam einen Endpunkt hinter eine gemeinsame wirtschaftliche Entwicklung mit der Folge, daß die für den Unterhalt maßgebenden Lebensverhältnisse nur durch das bis dahin nachhaltig erreichte Einkommen der Ehegatten bestimmt werden (etwa Senatsurteil vom 18. März 1992 aaO 1046). Von der Maßgeblichkeit des Scheidungszeitpunktes für die Berücksichtigung von Einkommenssteigerungen hat der Senat dabei Ausnahmen nach zwei Richtungen zugelassen: Zum einen muß eine dauerhafte Verbesserung der Einkommensverhältnisse , die nach der Trennung der Ehegatten, aber noch vor der Rechtskraft der Scheidung eintritt, für die Bemessung der ehelichen Lebensverhältnisse unberücksichtigt bleiben, wenn sie auf einer unerwarteten und vom Normalverlauf erheblich abweichenden Entwicklung beruht (Senatsurteil vom 31. März 1982 aaO 578) oder trennungsbedingt ist (etwa BGHZ 89, 108, 112 und Senatsurteil vom 19. Februar 1986 - IVb ZR 16/85 - FamRZ 1986, 439, 440). Zum andern muß, wie schon erwähnt, eine dauerhafte Verbesserung der Einkommensverhältnisse bei der Bemessung der ehelichen Lebensverhältnisse Berücksichtigung finden, wenn sie zwar erst nach der Scheidung eingetreten ist, wenn ihr aber eine Entwicklung zugrunde liegt, die bereits in der Ehe angelegt war und deren Erwartung die ehelichen Lebensverhältnisse bereits geprägt hatte (vgl. etwa Senatsurteil vom 11. Februar 1987 aaO). Beide Einschränkun-
gen verdeutlichen das mit § 1578 Abs. 1 Satz 1 verfolgte gesetzgeberische Anliegen : eine Teilhabe des bedürftigen Ehegatten am Lebensstandard des unterhaltspflichtigen Ehegatten sicherzustellen, wenn und soweit er durch die gemeinsame Leistung der Ehegatten erreicht worden ist. Für eine nachteilige Veränderung in den wirtschaftlichen Verhältnissen des unterhaltspflichtigen Ehegatten lassen sich diese Überlegungen indes nicht nutzbar machen; denn insoweit geht es nicht um die Teilhabe an dem in der Ehe gemeinsam Erworbenen, sondern um die sachgerechte Verteilung einer durch Einkommensrückgang erzwungenen Schmälerung des Bedarfs. Der Senat hat die Frage, inwieweit der unterhaltsberechtigte Ehegatte das Risiko, den bis zur Scheidung erreichten Lebensstandard dauerhaft bewahren zu können, unterhaltsrechtlich mittragen muß, bislang nicht grundsätzlich entschieden (offengelassen im Senatsurteil vom 4. November 1987 aaO 148; tendenziell bejahend bereits Senatsurteil vom 13. April 1988 aaO 706). Er hat, wie gezeigt, allerdings klargestellt, daß eine Einkommensminderung beim unterhaltspflichtigen Ehegatten auf das Maß des Unterhalts nicht durchschlägt, wenn sie auf einer Verletzung der Erwerbsobliegenheit des Unterhaltsverpflichteten beruht (vgl. Senatsurteil vom 18. März 1992 aaO 1047) oder durch freiwillige berufliche oder wirtschaftliche Dispositionen des Unterhaltsverpflichteten veranlaßt ist und von diesem durch zumutbare Vorsorge aufgefangen werden konnte (Senatsurteil vom 4. November 1987 aaO 147). In seinem Urteil vom 16. Juni 1993 (XII ZR 49/92 - FamRZ 1993, 1304, 1305) hat der Senat darüber hinaus ausgeführt, daß bei der Bemessung der ehelichen Lebensverhältnisse auch ein nicht abzuwendender Einkommensrückgang beim unterhaltspflichtigen Ehegatten zu berücksichtigen sei, wenn sich die Ehegatten für die Bemessung der ehelichen Lebensverhältnisse auf diesen Einkommensrückgang auch bei fortbestehender Ehe hätten einrichten müssen. Dieser Gedanke erweist sich auch dann als richtig, wenn der Einkommensrückgang - anders als in dem entschiedenen Fall angenommen - nicht
schon während bestehender Ehe vorauszusehen war. Die Anknüpfung der nach § 1578 Abs. 1 Satz 1 BGB maßgebenden Umstände an den Zeitpunkt der Rechtskraft des Scheidungsurteils begründet schon nach ihrem Zweck für den unterhaltsberechtigten Ehegatten keine die früheren ehelichen Lebensverhältnisse unverändert fortschreibende Lebensstandardgarantie, deren Erfüllung nur in den Grenzen fehlender Leistungsfähigkeit des unterhaltsverpflichteten Ehegatten an dessen dauerhaft veränderte wirtschaftliche Verhältnisse angepaßt und nur insoweit auch "nach unten korrigiert" werden kann. Für eine solche Absicherung böte das Recht des nachehelichen Unterhalts, das - jedenfalls im Prinzip - nur die Risiken der mit Scheidung fehlgeschlagenen Lebensplanung der Ehegatten und der von ihnen in der Ehe praktizierten Arbeitsteilung angemessen ausgleichen will, keine gedankliche Rechtfertigung. Das Unterhaltsrecht will den bedürftigen Ehegatten nach der Scheidung wirtschaftlich im Grundsatz nicht besser stellen, als er sich ohne die Scheidung stünde. Bei fortbestehender Ehe hätte ein Ehegatte die negative Einkommensentwicklung seines Ehegatten wirtschaftlich mitzutragen; es ist nicht einzusehen, warum die Scheidung ihm das Risiko einer solchen - auch vom unterhaltspflichtigen Ehegatten hinzunehmenden - Entwicklung, wenn sie dauerhaft und vom Schuldner nicht durch die in Erfüllung seiner Erwerbsobliegenheit gebotenen Anstrengungen vermeidbar ist, abnehmen soll (vgl. auch Senatsurteil vom 13. April 1988 aaO).
c) Das Oberlandesgericht hat nach allem zu Recht den Unterhalt der Klägerin auf der Grundlage des vom Beklagten in seinem neuen Beschäftigungsverhältnis bezogenen Entgelts bemessen und die vom Beklagten erst nach der Scheidung erlangte Abfindung, auch soweit ihr die Funktion eines Erwerbsersatzeinkommens zukommen sollte, unberücksichtigt gelassen.
2. Das Oberlandesgericht hat angenommen, die Klägerin könne eine halbschichtige Tätigkeit ausüben, aus der sie seit November 1998 ein Einkommen von monatlich 1.000 DM hätte erzielen können. Diese Annahme läßt einen Rechtsfehler nicht erkennen. Entgegen der Auffassung der Revision hat das Oberlandesgericht die gesundheitliche Beeinträchtigung der Klägerin berücksichtigt , indem es ihr unter Bezugnahme auf das Urteil des Amtsgerichts nur eine Teilzeitbeschäftigung zugemutet hat. Das Oberlandesgericht hat auch nicht, wie die Revision meint, allein auf die Nichtzugehörigkeit der Klägerin zu einer Risikogruppe abgestellt. Es hat ihr vielmehr zur Last gelegt, die von ihr vorgetragenen Bemühungen um einen Arbeitsplatz seien unzureichend; das ist nicht zu beanstanden. 3. Von den danach erzielbaren Einkünften der Klägerin in Höhe von 1000 DM hat das Oberlandesgericht die von der Klägerin tatsächlich bezogenen 500 DM als eheprägend nach der Differenzmethode berücksichtigt; die von der Klägerin bei gebotener Bemühung um einen Arbeitsplatz erzielbaren Einkünfte von weiteren (500 DM abzüglich eines mit 1/5 angesetzten Erwerbstätigenbonus von 100 DM =) 400 DM hat es dagegen nach der Anrechnungsmethode in Abzug gebracht. Das hält einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Wie der Senat in seiner - nach dem Erlaß des Berufungsurteils ergangenen - Entscheidung vom 13. Juni 2001 (XII ZR 343/99 - FamRZ 2001, 986, 991) ausgeführt hat, ist jedenfalls in Fällen, in denen der unterhaltsberechtigte Ehegatte nach der Scheidung ein Einkommen erzielt oder erzielen kann, welches gleichsam als Surrogat des wirtschaftlichen Wertes seiner bisherigen Tätigkeit angesehen werden kann, dieses Einkommen nach der Differenzmethode in die Unterhaltsberechnung einzubeziehen. Das gilt auch im vorliegenden Fall. Die gebotene Anwendung der Differenzmethode führt nicht nur zu einer von der Berechnung des Oberlandesgerichts abweichenden Bestimmung des
Elementarunterhalts, sondern auch zu einer veränderten Berechung des - vom Oberlandesgericht anhand der Bremer Tabelle ermittelten - Vorsorgeunterhalts: Zum einen ist von einer anderen Nettobemessungsgrundlage auszugehen. Zum andern muß in einem weiteren Rechenschritt unter Berücksichtigung des so ermittelten Vorsorgeunterhalts der der Beklagten zustehende endgültige Elementarunterhalt bestimmt werden. Das Oberlandesgericht hat - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - den Elementarunterhalt einstufig berechnet. Diese Vorgehensweise entspricht der Rechtsprechung des Senats in Fällen, in denen der Elementarunterhalt - wie auch hier vom Oberlandesgericht - nach der Anrechnungsmethode ermittelt worden ist (Senatsurteil vom 25. November 1998 - XII ZR 33/97 - FamRZ 1999, 372, 374). In solchen Fällen wird in Höhe des angerechneten Einkommens des Unterhaltsberechtigten das die ehelichen Lebensverhältnisse bestimmende Einkommen des Unterhaltspflichtigen zwischen den Ehegatten nicht verteilt, sondern es verbleit ihm allein, so daß er entlastet wird. Das hat zur Folge, daß er Altervorsorgeunterhalt bis zur Höhe des angerechneten Einkommens zusätzlich zu dem Elementarunterhalt leisten kann, ohne daß ihm weniger als die ihm an sich zustehende Quote des für die ehelichen Lebensverhältnisse maßgebenden Einkommens verbleibt. Wird, wie im vorliegenden Fall geboten, der Unterhalt jedoch nach der Differenzmethode bemessen , muß durch einen zweiten Rechenschritt sichergestellt werden, daß durch die Zuerkennung von Vorsorgeunterhalt nicht zu Lasten des Unterhaltspflichtigen von dem Grundsatz der gleichberechtigten Teilhabe der Ehegatten am ehelichen Lebensstandard abgewichen wird. Deshalb ist hier im Regelfall der Betrag des Vorsorgeunterhalts von dem bereinigten Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen abzusetzen und aus dem verbleibenden Einkommen anhand der maßgebenden Quote der endgültige Elementarunterhalt zu bestimmen.
Wird auch das der Klägerin fiktiv angerechnete Einkommen nach der Differenzmethode berücksichtigt, ergibt sich - unter Beachtung des dargestellten Rechenwegs - ein monatlicher Anspruch der Klägerin in folgender Höhe:
a) Für die Zeit vom 1. November bis 31. Dezember 1998 unter Zugrundelegung eines bereinigten Nettoeinkommens von (5.594,69 DM Netto -Erwerbseinkommen abzüglich 379,31 DM Krankenversicherung und 54,19 DM Pflegeversicherung =) 5.161,19 DM: (1) Vorläufiger Elementarunterhalt (ohne Berücksichtigung des Vorsorgeunterhalts ): 5.161,19 DM abzüglich 1.000 DM (Einkommen der Klägerin) = 4.161,19 DM, davon 2/5 [wie OLG] = 1.664,48 DM, gerundet 1.664 DM; (2) Vorsorgeunterhalt: 1.664 DM + 24 % = 2.063,36 DM, davon 20,3 % = 418,86 DM, gerundet 419 DM; (3) Endgültiger Elementarunterhalt: 5.161,19 DM abzüglich 1.000 DM (Einkommen der Klägerin) abzüglich 419 DM (Vorsorgeunterhalt) = 3.742,19 DM, davon 2/5 [wie OLG] = 1.496,88 DM, gerundet 1.497 DM.
b) Für die Zeit vom 1. Januar bis 31. März 1999 unter Zugrundelegung eines bereinigten Nettoeinkommens von 5.161,19 DM (wie vor): (1) Vorläufiger Elementarunterhalt: 1.664 DM (wie vor); (2) Vorsorgeunterhalt: 1.664 DM + 22 % = 2.030,08 DM, davon 20,3 % = 412,11 DM, gerundet 412 DM; (3) Endgültiger Elementarunterhalt: 5.161,19 DM abzüglich 1.000 DM (Einkommen der Klägerin) abzüglich 412 DM (Vorsorgeunterhalt)
= 3.749,19 DM, davon 2/5 [wie OLG] = 1.499,68 DM, gerundet 1.500 DM.
c) Für die Zeit vom 1. April bis 31. Dezember 1999 unter Zugrundele- gung eines bereinigten Nettoeinkommens von 5.161,19 DM (wie vor): (1) Vorläufiger Elementarunterhalt: 1.664 DM (wie vor); (2) Vorsorgeunterhalt: 1.664 DM + 21 % = 2.013,44 DM, davon 19,5 % = 392,62 DM, gerundet 393 DM; (3) Endgültiger Elementarunterhalt: 5.161,19 DM abzüglich 1.000 DM (Einkommen der Klägerin) abzüglich 393 DM (Vorsorgeunterhalt) = 3.768,19 DM, davon 2/5 [wie OLG] = 1.507,28 DM, gerundet 1.507 DM.
d) Für die Zeit vom 1. Januar bis 31. Dezember 2000 unter Zugrundelegung eines bereinigten Nettoeinkommens von (5.924,93 DM NettoErwerbseinkommen [einschließlich Sachbezug in Form privater Nutzung eines Firmenwagens] abzüglich 383,78 DM Krankenversicherung und 54,83 DM Pflegeversicherung =) 5.486,32 DM: (1) Vorläufiger Elementarunterhalt: 5.486,32 DM abzüglich 1.000 DM (Einkommen der Klägerin) = 4.486,32 DM, davon 2/5 [wie OLG] = 1794,53 DM, gerundet 1.795 DM; (2) Vorsorgeunterhalt: 1.795 DM + 23 % = 2.207,85 DM, davon 19,3 % = 426,12 DM, gerundet 426 DM; (3) Endgültiger Elementarunterhalt: 5.486,32 DM abzüglich 1.000 DM (Einkommen der Klägerin) abzüglich 426 DM (Vorsorgeunterhalt)
= 4.060,32 DM, davon 2/5 [wie OLG] = 1.624,13 DM, gerundet 1.624 DM.
e) Für die Zeit ab dem 1. Januar 2001 unter Zugrundelegung eines be- reinigten Nettoeinkommens von 5.486,32 DM (wie vor): (1) Vorläufiger Elementarunterhalt: 1.795 DM (wie vor); (2) Vorsorgeunterhalt: 1.795 DM + 20 %= 2.154 DM, davon 19,1 % = 411,41 DM, gerundet 411 DM; (3) Endgültiger Elementarunterhalt: 5.486,32 DM abzüglich 1.000 DM (Einkommen der Klägerin) abzüglich 411 DM (Vorsorgeunterhalt) = 4.075,32 DM, davon 2/5 [wie OLG] = 1.630,13 DM, gerundet 1.630 DM.
Hahne Weber-Monecke Wagenitz Ahlt Vézina

(1) Das Maß des zu gewährenden Unterhalts bestimmt sich nach der Lebensstellung des Bedürftigen (angemessener Unterhalt).

(2) Der Unterhalt umfasst den gesamten Lebensbedarf einschließlich der Kosten einer angemessenen Vorbildung zu einem Beruf, bei einer der Erziehung bedürftigen Person auch die Kosten der Erziehung.

(1) Ein geschiedener Ehegatte kann von dem anderen wegen der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes für mindestens drei Jahre nach der Geburt Unterhalt verlangen. Die Dauer des Unterhaltsanspruchs verlängert sich, solange und soweit dies der Billigkeit entspricht. Dabei sind die Belange des Kindes und die bestehenden Möglichkeiten der Kinderbetreuung zu berücksichtigen.

(2) Die Dauer des Unterhaltsanspruchs verlängert sich darüber hinaus, wenn dies unter Berücksichtigung der Gestaltung von Kinderbetreuung und Erwerbstätigkeit in der Ehe sowie der Dauer der Ehe der Billigkeit entspricht.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
XII ZR 183/02 Verkündet am:
17. November 2004
Küpferle,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
a) Die Vorschrift des § 1586 Abs. 1 BGB, nach der ein Anspruch auf nachehelichen Ehegattenunterhalt
bei Wiederheirat des Unterhaltsberechtigten entfällt, ist auf den Unterhaltsanspruch
aus Anlaß der Geburt nach § 1615 l Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 und 2 BGB
entsprechend anwendbar.
b) Kindesunterhalt ist bei der Bemessung weiterer Unterhaltspflichten sowohl im Rahmen
der Bedarfsermittlung als auch bei der Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners mit
dem vollen Tabellenbetrag und nicht nur mit dem Zahlbetrag zu berücksichtigen (im Anschluß
an Senatsurteile vom 16. April 1997 - XII ZR 233/95 - FamRZ 1997, 806, 811 und
vom 6. Februar 2002 - XII ZR 20/00 - FamRZ 2002, 536, 540 f.).
Im übrigen kommt im absoluten Mangelfall die Nachrangigkeit des Unterhaltsanspruchs
der Mutter nach § 1615 l Abs. 3 Satz 3 BGB gegenüber dem Kindesunterhaltsanspruch
zum Tragen.
BGH, Urteil vom 17. November 2004 - XII ZR 183/02 - OLG Stuttgart
AG Geislingen
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 17. November 2004 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die
Richter Sprick, Weber-Monecke, Prof. Dr. Wagenitz und Dose

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 16. Zivilsenats - Familiensenat - des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 4. Juli 2002 teilweise aufgehoben. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Geislingen vom 28. Dezember 2001 teilweise abgeändert. Die Klage wird auch insoweit abgewiesen, als die Klägerin Unterhalt für die Zeit ab dem 12. Januar 2002 begehrt. Im übrigen wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung , auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Klägerin verlangt vom Beklagten Unterhalt aus Anlaß der Geburt eines Kindes gemäß § 1615 l BGB.
Der Beklagte ist Vater der am 4. September 2000 geborenen Tochter der Klägerin. Er hat seine Unterhaltspflicht für das Kind für die Zeit ab dem 1. November 2001 mit Jugendamtsurkunde vom 18. Oktober 2001 in Höhe von 100 % des jeweiligen Regelbetrages abzüglich anzurechnenden hälftigen Kindergeldes , soweit dieses zusammen mit dem Unterhalt 135 % des Regelbetrages übersteigt, anerkannt und für die vorangegangene Zeit rückständigen Kindesunterhalt gezahlt. Die Klägerin hat am 11. Januar 2002 ihren jetzigen Ehemann geheiratet und am 28. Mai 2002 einen Sohn geboren. Das Berufungsgericht hat den Beklagten zu Unterhaltsleistungen an die Klägerin für die Zeit vom 24. Juli 2000 bis zum 4. September 2003 - also über den Zeitpunkt ihrer Heirat hinaus - in unterschiedlicher Höhe verurteilt. Dabei hat es von dem bereinigten Einkommen des Beklagten nur den um das halbe Kindergeld geminderten Zahlbetrag auf Kindesunterhalt abgesetzt. Nach Abzug weiterer Verbindlichkeiten hat es für den Beklagten den angemessenen Selbstbehalt , zeitlich gestaffelt, zuletzt in Höhe von 1.000 € berücksichtigt. So ist es zu einer ebenfalls gestaffelten Leistungsfähigkeit des Beklagten, zuletzt in Höhe von 115 €, gelangt. Mit der zugelassenen Revision begehrt der Beklagte einen Wegfall seiner Unterhaltspflicht für die Zeit nach dem 11. Januar 2002 und eine zusätzliche Berücksichtigung des hälftigen Kindergeldes auch im Rahmen seiner Leistungsfähigkeit.

Entscheidungsgründe:

Die Revision hat Erfolg. Sie führt für die Zeit ab dem 12. Januar 2002 zur Klagabweisung und, soweit im übrigen zum Nachteil des Beklagten entschieden ist, zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht.

A.

1. Das Berufungsgericht, dessen Entscheidung in FamRZ 2003, 701 veröffentlicht ist, hat den Beklagten auch über den Zeitpunkt der Heirat der Klägerin hinaus zu Unterhaltszahlungen verurteilt. Nach einhelliger Auffassung könne eine aus der Ehe folgende Unterhaltspflicht nach den §§ 1361, 1569 ff. BGB neben einer solchen aus § 1615 l BGB bestehen, wenn letztere erst entstehe, nachdem der aus der Ehe hervorgegangene Unterhaltsanspruch schon bestanden habe. Das müsse umgekehrt auch dann gelten, wenn die Ehe, die einen Anspruch auf Ehegattenunterhalt begründe, erst geschlossen werde, nachdem schon ein Unterhaltsanspruch gemäß § 1615 l BGB entstanden war. Diese Auffassung sei nicht verfassungswidrig, weil § 1586 Abs. 1 BGB nur einen nachehelichen Unterhaltsanspruch bei Wiederheirat entfallen lasse und die im Gesetz nicht vorgesehene Geltung für den Unterhaltsanspruch nach § 1615 l BGB nicht zu einer Diskriminierung des Instituts der Ehe führe. Der Anspruch einer Mutter auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft nach Art. 6 Abs. 4 GG sei nicht verletzt, weil ein Unterhaltsanspruch aus § 1570 BGB im Gegensatz zu demjenigen aus § 1615 l BGB zusätzlich auf der grundsätzlich lebenslangen Bindung als Folge des Eheversprechens beruhe. Eine Verletzung des Art. 6 Abs. 5 GG scheide deswegen aus, weil der Schutz des § 1615 l BGB
dem betreuten Kind ohnehin nur mittelbar zugute komme und nicht das Kind, sondern der betreuende Ehegatte Inhaber des Anspruchs sei. Dieses rechtfertige insoweit eine Ungleichbehandlung der Ansprüche aus § 1570 und § 1615 l BGB. Im Gesetz finde sich eine Vielzahl von Vorschriften, die den Anspruch aus § 1570 BGB gegenüber demjenigen aus § 1615 l BGB besser stellten. Bei einer Gesamtschau könne deshalb eine Besserstellung in einem einzelnen Punkt noch als Korrektiv einer insgesamt gegebenen "Disprivilegierung“ angesehen werden; eine gleichheitswidrige Privilegierung dieses Anspruchs liege darin nicht. 2. Bei der Bemessung des Unterhalts hat das Berufungsgericht vom Einkommen des Beklagten den nach § 1615 l Abs. 3 Satz 3 BGB vorrangig zu berücksichtigenden Kindesunterhalt lediglich mit dem Zahlbetrag abgesetzt. Das habe - so das Berufungsgericht - zwar zur Konsequenz, daß dem Beklagten das hälftige Kindergeld nicht zusätzlich zum angemessenen Selbstbehalt verbleibe, sei aber aus Gründen der Billigkeit geboten. Kindergeld zähle nicht ausnahmslos zum "unterhaltsfesten" Einkommen und diene in erster Linie einer Steuervergütung als Vorausleistung auf eine einkommensteuerliche Entlastung. Solche Steuervergütungen seien zwar nicht bei der Bedarfsermittlung, jedoch bei der Leistungsfähigkeit dem unterhaltsrechtlich relevanten Einkommen hinzuzurechnen. Jedenfalls im Mangelfall, wenn also der Mindestbedarf der Unterhaltsberechtigten nicht anders gedeckt werden könne, sei das Kindergeld zumindest gegenüber denjenigen Familienmitgliedern bedarfsdeckend einzusetzen , die vom Förderungszweck mit umfaßt seien. Dazu gehöre neben dem Kind auch der nach § 1615 l BGB anspruchsberechtigte Elternteil, hier also die klagende Mutter.

B.

In beiden Punkten hält das Berufungsurteil den Angriffen der Revision nicht stand. Die Fortdauer einer Unterhaltspflicht nach § 1615 l BGB über die Wiederheirat der Berechtigten hinaus ist mit der gesetzlichen Regelung nicht in Einklang zu bringen. Die Bemessung des Unterhalts ohne Berücksichtigung des hälftigen Kindergeldes widerspricht außerdem der Rechtsprechung des Senats.

I.

Ein Unterhaltsanspruch der Klägerin scheidet für die Zeit ab ihrer Heirat in analoger Anwendung des § 1586 Abs. 1 BGB aus. 1. Das Gesetz enthält für den Unterhaltsanspruch nach § 1615 l BGB - im Gegensatz zum nachehelichen Unterhaltsanspruch, z.B. nach § 1570 BGB - keine ausdrückliche Regelung, wie zu verfahren ist, wenn die unterhaltsberechtigte Mutter einen anderen Mann als den Vater ihres Kindes heiratet. Wie sich aus der Entstehungsgeschichte dieser gesetzlichen Bestimmung und aus einem Vergleich mit anderen gesetzlichen Unterhaltsansprüchen ergibt, handelt es sich dabei um eine unbewusste Regelungslücke.
a) Ansprüche der Mutter gegen den Vater aus Anlaß der Geburt sind in der jüngsten Vergangenheit mehr und mehr den Unterhaltsansprüchen getrennt lebender oder geschiedener Ehegatten angeglichen worden. Ursprünglich sah das Gesetz in § 1715 BGB lediglich einen reinen Ersatzanspruch der nichtehelichen Mutter für Aufwendungen infolge der Schwangerschaft und Entbindung vor. Erst mit dem Gesetz über die rechtliche Stellung nichtehelicher Kinder vom 19. August 1969 (BGBl 1969 I 1243) ist mit Wirkung
zum 1. Juli 1970 in § 1615 l Abs. 1 BGB ein echter Unterhaltsanspruch der Mutter für die Dauer von sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Geburt geschaffen worden (vgl. Puls FamRZ 1998, 865, 866). Darüber hinaus war nach § 1615 l Abs. 2 BGB damaliger Fassung Unterhalt bis höchstens ein Jahr nach der Geburt nur geschuldet, wenn die Mutter wegen schwangerschaftsbedingter Krankheit oder weil das Kind anderenfalls nicht versorgt werden konnte, nicht erwerbstätig war. Wie der Unterhaltsanspruch der getrennt lebenden oder der geschiedenen Mutter war der Unterhaltsanspruch nach § 1615 l Abs. 2 BGB fortan von der Bedürftigkeit der Mutter und der Leistungsfähigkeit des Vaters abhängig (Wendl/Pauling Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 6. Aufl. § 6 Rdn. 753, 756; Göppinger/Wax/Maurer Unterhaltsrecht 8. Aufl. Rdn. 1212). Mit Wirkung zum 1. Oktober 1995 wurde die Unterhaltspflicht durch das Schwangeren- und Familienhilfeänderungsgesetz vom 21. August 1995 (SFHÄndG, BGBl. I S. 1050) auf drei Jahre ab der En tbindung verlängert. Zugleich wurde der Wortlaut des § 1615 l Abs. 2 Satz 2 BGB demjenigen des § 1570 BGB angeglichen. Seitdem richtet sich die Pflicht zur Aufnahme einer eigenen Erwerbstätigkeit deswegen - wie bei dem Anspruch auf nachehelichen Unterhalt - nur nach der Zumutbarkeit für die Mutter. Inzwischen ist § 1615 l Abs. 2 Satz 3 BGB durch das Kindschaftsrechtsreformgesetz vom 16. Dezember 1997 (KindRG, BGBl. I S. 2942) mit Wirkung vom 1. Juli 1998 dahin abgeändert worden, daß sich die Unterhaltspflicht über die dreijährige Frist hinaus verlängert, sofern es grob unbillig wäre, den Unterhaltsanspruch nach Ablauf dieser Frist zu versagen (zur Gesetzesgeschichte vgl. Wendl/Pauling aaO § 6 Rdn. 750; Göppinger/Wax/Maurer aaO Rdn. 1210; Büdenbender FamRZ 1998, 129, 130). Auch dafür waren im Hinblick auf den Schutzzweck, nämlich dem Kind die Sorge und Erziehung durch die Mutter zu ermöglichen, verfassungsrechtliche Erwägungen ausschlaggebend.
Auch sonst ist der Anspruch der Mutter aus Anlaß der Geburt nach § 1615 l Abs. 2 Satz 2 BGB dem Unterhaltsanspruch nach § 1570 BGB inhaltlich immer weiter angeglichen worden. Nach der ursprünglichen Fassung des § 1615 l Abs. 2 BGB mußte die Nichterwerbstätigkeit der Mutter darauf beruhen , daß ihr Kind anderenfalls nicht versorgt werden konnte. Es stand deswegen nicht im Belieben der Mutter, das Kind selbst zu versorgen, sondern sie hatte den Nachweis zu führen, daß eine anderweitige Möglichkeit der Kindesbetreuung , z.B. in einer Kindertagesstätte, nicht bestand (vgl. Senatsurteil BGHZ 93, 123, 128). Seit der Neuregelung durch das Schwangeren- und Familienhilfeänderungsgesetz vom 21. August 1995 sieht § 1615 l Abs. 2 Satz 2 BGB dagegen einen Anspruch bereits dann vor, wenn von der Mutter wegen der Pflege und Erziehung des Kindes eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden kann. Zwar ist die Betreuungsbedürftigkeit des Kindes auch hier Voraussetzung. Mit der weitgehenden Angleichung der Anspruchsvoraussetzungen an den für die Betreuung ehelicher Kinder geltenden § 1570 BGB sollte aber die soziale und wirtschaftliche Ausgangslage des nichtehelichen Kindes mittelbar dadurch verbessert werden, daß die Mutter nicht mehr nachweisen muß, daß sie mangels anderweitiger Versorgungsmöglichkeit des Kindes nicht erwerbstätig sein kann (Wever/Schilling FamRZ 2002, 581 f.; Büttner FamRZ 2000, 781, 782; Reinekke ZAP Fach 11 S. 527). Die Erweiterung des Anspruchs auf Betreuungsunterhalt sollte den Vater mehr in die Verantwortung dafür einbeziehen, daß ein nichteheliches Kind während der ersten drei Lebensjahre in den Genuß der persönlichen Betreuung durch die Mutter kommt, was durch den Unterhaltsanspruch sichergestellt wird (BT-Drucks. 13/1850 S. 24). Darauf, ob ohne die Kindesbetreuung eine Erwerbstätigkeit ausgeübt würde, ob also die Kindesbetreuung die alleinige Ursache für die Nichterwerbstätigkeit ist, kommt es nicht mehr an (Senatsurteil vom 21. Januar 1998 - XII ZR 85/96 - FamRZ 1998, 541, 543).
Diese bürgerlich-rechtliche Wertung korrespondiert mit weiteren sozialund sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften, in denen die Vollendung des dritten Lebensjahres durch das Kind Bedeutung erlangt. Nach § 24 Abs. 1 SGB VIII steht dem Kind von der Vollendung seines dritten Lebensjahres an ein gesetzlich garantierter Kindergartenplatz zu. Ebenso sind der Anspruch seiner Mutter auf Elternzeit und die rentenversicherungsrechtlich anrechenbaren Erziehungszeiten auf drei Jahre seit der Geburt begrenzt (§§ 15 Abs. 2 BErzGG, 56 Abs. 1 Satz 1 SGB VI). Nach § 18 Abs. 3 Satz 3 BSHG ist eine geordnete Erziehung des Kindes nach Vollendung des dritten Lebensjahres in der Regel nicht gefährdet, wenn seine Betreuung in einer Tageseinrichtung möglich ist (vgl. Göppinger/Wax/Maurer aaO Rdn. 1210). Neben dieser materiell-rechtlichen Ausgestaltung sind die Unterhaltsansprüche aus Anlaß der Geburt nach § 1615 l BGB auch prozeßrechtlich solchen auf nachehelichen Ehegattenunterhalt nach § 1570 BGB angeglichen worden. Das Kindschaftsrechtsreformgesetz hat mit Wirkung vom 1. Juli 1998 durch Einführung des § 23 b Abs. 1 Nr. 13 GVG und des § 621 Abs. 1 Nr. 11 ZPO für den Rechtsweg die Zuständigkeit der Familiengerichte eröffnet. Diese weitgehende Angleichung des Anspruchs nach § 1615 l Abs. 2 Satz 2 BGB mit dem Anspruch der getrennt lebenden oder geschiedenen Mutter aus den §§ 1361 und 1570 BGB hat den Senat veranlaßt, Ansprüche anteilig zuzusprechen, wenn die Mutter, die schon wegen der Betreuung ehelicher Kinder an einer Erwerbstätigkeit gehindert ist, später durch die Geburt eines weiteren Kindes auch einen Unterhaltsanspruch nach § 1615 l Abs. 2 Satz 2 BGB erlangt (Senatsurteil vom 21. Januar 1998 aaO). Trotz der allgemeinen Verweisung in § 1615 l Abs. 3 Satz 1 BGB auf die Unterhaltsvorschriften zwischen Verwandten würde eine vorrangige Haftung des - getrennt lebenden oder geschiedenen - Ehemannes vor dem nach § 1615 l Abs. 2 Satz 2 BGB unter-
haltspflichtigen Vater eines weiteren Kindes in Anwendung des § 1608 BGB nicht zu interessengerechten Ergebnissen führen. Denn nach der ausdrücklichen Regelung in § 1615 l Abs. 3 Satz 2 BGB haftet der nicht mit der Mutter verheiratete Vater gerade nicht gleichrangig mit den sonstigen Verwandten der Mutter, sondern geht ihnen vor. Auch dieses qualifiziert den Unterhaltsanspruch der Mutter aus Anlaß der Geburt nicht als typischen Anspruch auf Verwandtenunterhalt , sondern eher als einen dem Unterhaltsanspruch nach § 1570 BGB vergleichbaren Anspruch. Dafür spricht auch der Schutzzweck dieser Vorschrift, nämlich die Kindesmutter jedenfalls während der ersten drei Lebensjahre des Kindes von ihrer Erwerbspflicht zu befreien, um sich in vollem Umfang der Pflege und Erziehung des Kindes widmen zu können. Die fortschreitende Angleichung der Unterhaltsansprüche einer nicht verheirateten Mutter aus Anlaß der Geburt an solche einer geschiedenen Ehefrau nach § 1570 BGB war insoweit auch gemäß Art. 6 Abs. 5 GG von Verfassung wegen geboten (vgl. Begr. zum Kindschaftsrechtsreformgesetz, BT-Drucks. 13/4899, S. 89; Wagner NJW 1998, 3097). Dieser Umstand, aber auch der allgemeine Schutz der Ehe und Familie aus Art. 6 Abs. 1 GG ist deswegen im Rahmen der Auslegung der Vorschrift des § 1615 l BGB zu berücksichtigen. Soweit § 1615 l Abs. 3 Satz 1 BGB andererseits nach wie vor ergänzend auf die Vorschriften über die Unterhaltspflicht zwischen Verwandten verweist, trägt die Regelung der Entwicklung des Anspruchs auf Unterhalt aus Anlaß der Geburt nicht hinreichend Rechnung. Zwar steht der Vater des außerhalb einer Ehe geborenen Kindes nicht einem getrennt lebenden oder geschiedenen Ehegatten gleich; ebenso wenig ist er aber mit der Mutter verwandt. Der Zweck des Unterhaltsanspruchs aus § 1615 l Abs. 2 BGB, nämlich für eine gewisse Zeit die Sorge und Erziehung des Kindes zu sichern, ist - wie ausgeführt - dem Anspruch des § 1570 BGB grundsätzlich vergleichbar. Wenn der Gesetzgeber trotz dieser großen Nähe beider Ansprüche gleichwohl von einer dem § 1586
Abs. 1 BGB entsprechenden Regelung abgesehen, dessen Anwendung aber auch nicht ausgeschlossen hat, kann das nur auf einer unbeabsichtigten Regelungslücke beruhen.
b) Allerdings hat der Gesetzgeber trotz der weitgehenden Angleichung der Ansprüche der Mutter aus Anlaß der Geburt an die Unterhaltsansprüche der getrennt lebenden oder der geschiedenen Ehefrau im übrigen an einer unterschiedlichen Ausgestaltung der Ansprüche festgehalten. Dem abweichenden Vorschlag des Bundesrats, der die dreijährige Unterhaltspflicht nach § 1615 l Abs. 2 Satz 2 BGB durch eine entsprechende Geltung der §§ 1570, 1577 BGB mit Versagungsmöglichkeit aus Billigkeitsgründen ergänzen wollte, ist der Gesetzgeber nämlich nicht gefolgt (vgl. BT-Drucks. 13/4899 S. 149 f. und den Bericht des Rechtsausschusses des Bundestags BT-Drucks. 13/8511 S. 79; Göppinger /Wax/Maurer aaO Rdn. 1211 Fn. 11). Soweit er in § 1615 l Abs. 2 Satz 3 ZPO die dreijährige Befristung des Anspruchs beibehalten und lediglich eine Verlängerungsmöglichkeit aus Billigkeitsgründen vorgesehen hat, hat er § 1615 l BGB von § 1570 BGB abgegrenzt, da letzterer außerdem von der vorangegangenen Ehe und damit dem Grundsatz der nachwirkenden ehelichen Solidarität mitbestimmt wird (vgl. Wever/Schilling FamRZ 2002, 581, 583; Büttner FamRZ 2000, 781, 786; Wellenhofer-Klein FuR 1999, 448, 452; Müller DAVorm 2000, 829, 834 ff.). Indessen beschränkt sich dieser Gesichtspunkt auf die ausdrücklich abweichend geregelten Umstände und steht der oben dargestellten grundsätzlichen Gleichstellung nicht entgegen, insbesondere soweit beide Unterhaltstatbestände einer gemeinsamen Zweckbestimmung unterliegen. 2. Die für den Unterhaltsanspruch nach § 1615 l Abs. 2 BGB somit ungeregelte Frage, ob der Anspruch mit einer Heirat der Unterhaltsberechtigten unabhängig von der Leistungsfähigkeit des neuen Ehemannes entfällt, ist im We-
ge der von Verfassungs wegen gebotenen analogen Anwendung des § 1586 Abs. 1 BGB zu lösen (a.A. neben dem Berufungsurteil OLG Schleswig FamRZ 2000, 637 f. und OLG München OLGR 2002, 144 sowie dem folgend Wendl/ Pauling aaO § 6 Rdn. 769 und Eschenbruch, Der Unterhaltsprozeß 3. Aufl. Rdn. 4039). Nach § 1615 l Abs. 3 Satz 1 BGB sind auf den Unterhaltsanspruch aus Anlaß der Geburt grundsätzlich zwar nicht die Vorschriften über den Unterhalt des geschiedenen Ehegatten, zu denen nach der systematischen Stellung im Gesetz auch § 1586 BGB zählt, sondern die Vorschriften über die Unterhaltspflicht zwischen Verwandten entsprechend anwendbar. Wie sich allerdings schon aus der besonderen Vorschrift zur Rangfolge in § 1615 l Abs. 3 Satz 2 BGB und der Regelung zur Fortdauer der Unterhaltspflicht beim Tod des Unterhaltspflichtigen nach § 1615 l Abs. 3 Satz 5 BGB ergibt, kann auf die allgemeinen Vorschriften zur Unterhaltspflicht zwischen Verwandten nur dann zurückgegriffen werden, wenn es den Besonderheiten des Unterhaltsanspruchs aus § 1615 l BGB nicht widerspricht. Der fehlende Hinweis auf die Anwendbarkeit des § 1586 BGB schließt deswegen eine analoge Anwendung wegen der gleichen Interessenlage jedenfalls nicht aus. Der Unterhaltsanspruch des geschiedenen Ehegatten, der im Falle einer Wiederheirat nach § 1586 Abs. 1 BGB entfällt , ist sogar stärker ausgeprägt und beruht neben dem Zweck einer Sicherung der Pflege und Erziehung des Kindes auch auf einer fortgeltenden nachehelichen Solidarität der geschiedenen Ehegatten. Wenn bei Wiederheirat der Unterhaltsberechtigten selbst dieser Unterhaltsanspruch nach § 1586 Abs. 1 BGB entfällt, muß das aus Sicht des Unterhaltspflichtigen erst recht für den Anspruch aus § 1615 l Abs. 2 BGB gelten. Eine abweichende Beurteilung ist auch aus der Sicht der unterhaltsberechtigten Mutter nicht geboten. Mit der Heirat erwirbt sie einen Anspruch auf
Familienunterhalt nach § 1360 BGB, der zum Erlöschen früherer Unterhaltsansprüche führt, ohne nach einzelnen Unterhaltstatbeständen zu differenzieren (Senatsurteil vom 30. September 1987 - IVb ZR 71/86 - FamRZ 1988, 46). Darin unterscheidet sich der Fall von der Konstellation in dem Senatsurteil vom 21. Januar 1998. Dort war der Unterhaltsanspruch aus Anlaß der Geburt erst entstanden, als die noch verheiratete Mutter von ihrem Ehemann bereits getrennt lebte und ihr ein Unterhaltsanspruch gemäß § 1361 BGB zustand. Die anteilige Haftung des Ehemanns einerseits und des Vaters des Kindes andererseits in entsprechender Anwendung des § 1606 Abs. 3 Satz 1 BGB bezog sich somit auf konkurrierende Unterhaltsansprüche aus gescheiterter Ehe einerseits mit einem neu hinzugekommenen Anspruch aus § 1615 l BGB andererseits. Im vorliegenden Fall ist dagegen während der laufenden Unterhaltspflicht gemäß § 1615 l Abs. 2 Satz 2 BGB durch die Heirat der Klägerin ein neuer Anspruch auf Familienunterhalt nach §§ 1360, 1360 a BGB entstanden (zum Umfang des Anspruchs auf Familienunterhalt vgl. Wendl/Scholz aaO § 3 Rdn. 22 ff.). Dieser Anspruch auf Familienunterhalt geht nach der ausdrücklichen gesetzlichen Wertung in § 1586 Abs. 1 BGB sogar einem Anspruch auf nachehelichen Unterhalt gemäß § 1570 BGB vor. Der stärkere Anspruch auf Familienunterhalt verdrängt deswegen auch den nach Wortlaut und inhaltlicher Ausgestaltung mit § 1570 BGB weitgehend vergleichbaren, nach dem Schutzzweck aber sogar noch schwächer ausgestalteten Unterhaltsanspruch gemäß § 1615 l BGB. Im Zeitpunkt der Heirat sind auch hier die zu dem früheren Unterhaltsanspruch nach § 1615 l Abs. 2 BGB führenden Umstände bekannt und werden von den neuen Ehegatten bewusst in den Schutz ihrer neuen Ehe einbezogen. Auch die noch bestehenden Unterschiede der Ansprüche aus § 1615 l Abs. 2 und § 1570 BGB können eine unterschiedliche Behandlung bei (Wieder-) Heirat der unterhaltsberechtigten Mutter nicht rechtfertigen. Zwar findet der An-
spruch aus § 1570 BGB seinen Grund zum einen - wie der Anspruch aus § 1615 l BGB - darin, daß der Mutter während der ersten drei Lebensjahre des Kindes die Pflege und Erziehung des Kindes ermöglicht werden soll, ohne hieran durch eine Erwerbstätigkeit gehindert zu sein. Zum anderen beruht der Unterhaltsanspruch nach § 1570 BGB - wie ausgeführt - auf einer fortgeltenden nachehelichen Solidarität der geschiedenen Ehegatten. Der betreuende Elternteil soll sich zusätzlich in dem Umfang um die Pflege und Erziehung des Kindes kümmern können, wie es die Ehegatten in ihrem ursprünglichen Lebensplan vereinbart hatten. Deswegen ist der Anspruch auf nachehelichen Ehegattenunterhalt , worauf auch das Berufungsgericht abstellt, gegenüber dem Anspruch nach § 1615 l BGB teilweise privilegiert. Diese - durch den zusätzlichen Schutzzweck gebotene - Privilegierung des Unterhaltsanspruchs nach § 1570 BGB kann es nicht rechtfertigen, umgekehrt den Unterhaltsanspruch aus Anlaß der Geburt gemäß § 1615 l BGB bei den Voraussetzungen für einen Wegfall des Anspruchs stärker auszugestalten. Denn dann könnte der vom Gesetzgeber schwächer ausgestaltete Anspruch den grundsätzlich weiter gehenden Anspruch nach § 1570 BGB im Falle einer schnellen (Wieder-) Heirat der Mutter überdauern, was nicht nur systemwidrig wäre, sondern auch dem von Verfassungs wegen garantierten Schutz der Ehe und Familie widersprechen würde. Um eine Schlechterstellung des unterhaltsberechtigten Ehegatten zu vermeiden , ist es somit geboten, die Vorschrift des § 1586 Abs. 1 BGB analog auch auf den Unterhaltsanspruch der Mutter aus Anlaß der Geburt nach § 1615 l Abs. 2 BGB anzuwenden.

II.

Auch soweit das Berufungsgericht bei der Bemessung des Unterhaltsanspruchs nach § 1615 l Abs. 2 BGB lediglich den Zahlbetrag des nach § 1615 l Abs. 3 Satz 3 BGB vorrangigen Anspruchs auf Kindesunterhalt abgesetzt und dem Ehemann seinen hälftigen Anteil am Kindergeld nicht belassen hat, hält seine Entscheidung den Angriffen der Revision nicht stand. Der Senat hatte schon mit Urteil vom 16. April 1997 (- XII ZR 233/95 - FamRZ 1997, 806, 809) die frühere Rechtsprechung aufgegeben und nicht mehr daran festgehalten, das Kindergeld zum unterhaltsrelevanten Einkommen des Unterhaltspflichtigen zu zählen und daraus den eheangemessenen Unterhaltsbedarf des berechtigten Ehegatten zu ermitteln. Dem folgend geht das Berufungsgericht davon aus, daß der dem Unterhaltsschuldner verbleibende Anteil des Kindergelds nicht der Verteilungsmasse für die Berechnung des Unterhaltsbedarfs der Mutter hinzuzurechnen ist. Davon ist auch für die Leistungsfähigkeit des Beklagten keine Ausnahme geboten. Das staatliche Kindergeld nach den Vorschriften des BKGG und den §§ 62 ff. EStG dient dem allgemeinen Familienlastenausgleich. Es ist eine öffentliche Sozialleistung, die den Eltern gewährt wird, um ihre Unterhaltslast gegenüber den Kindern zu erleichtern. Nach dem Grundgedanken der gleichen Teilhabe beider Eltern an der Unterhaltspflicht (§ 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB) steht auch das Kindergeld beiden Eltern zu gleichen Teilen zu. Lediglich aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung wird das Kindergeld gemäß § 64 Abs. 1 EStG nur an einen Berechtigten ausbezahlt. Den internen Ausgleich unter den Eltern hat die Praxis stets über den Anspruch auf Kindesunterhalt oder, sofern ein solcher nicht geschuldet ist, mittels eines familienrechtlichen Ausgleichsanspruchs durchgeführt. Diese Praxis hat die zum 1. Juli 1998 neu geschaffene
Vorschrift des § 1612 b BGB übernommen. Bezieht also der unterhaltspflichtige Elternteil das Kindergeld, ist der von ihm geschuldete Unterhaltsbetrag (Tabellenbetrag ) um das halbe Kindergeld zu erhöhen. Erhält hingegen der Elternteil das Kindergeld, der das Kind in seinen Haushalt aufgenommen hat, wie es dem Regelfall des § 64 Abs. 2 Satz 1 EStG entspricht, ist vom Tabellenbetrag des barunterhaltspflichtigen Elternteils das halbe Kindergeld abzusetzen. So wird erreicht, daß dem Kind der geschuldete Unterhaltsbetrag zufließt und zugleich das Kindergeld hälftig zwischen den Eltern aufgeteilt wird (vgl. Wendl/Dose aaO § 1 Rdn. 460 f.). Mit der Neufassung des § 1612 b Abs. 5 BGB in der Fassung des Gesetzes zur Ächtung der Gewalt in der Erziehung und zur Änderung des Kindesunterhaltsrechts vom 21. November 2000 (BGBl I 1479) hat der Gesetzgeber zusätzlich auch die Verwendung des dem barunterhaltspflichtigen Elternteils zustehenden Kindergeldanteils geregelt. Er muß seinen hälftigen Kindergeldanteil nutzen, um den geschuldeten Kindesunterhalt bei mangelnder Leistungsfähigkeit auf bis zu 135 % des Regelbetrages der jeweils gültigen Regelbetragsverordnung aufzustocken. Eine Anrechnung des Kindergeldes unterbleibt also bereits dann, wenn der Unterhaltspflichtige außer Stande ist, Unterhalt in Höhe von 135 % des Regelbetrages nach der Regelbetragsverordnung zu leisten. Damit hat der Gesetzgeber das Barexistenzminimum der unterhaltsberechtigten Kinder sichern wollen (Bericht des Rechtsausschusses, BTDrucks. 14/3781, S. 8; vgl. auch Senatsurteil vom 6. Februar 2002 - XII ZR 20/00 - FamRZ 2002, 536, 540 f.). Verbleiben dem Barunterhaltspflichtigen hingegen Teile des Kindergeldes, weil er auch ohne dieses in Höhe von 135 % des Regelbetrages leistungsfähig ist, handelt es sich dabei um die vom Gesetzgeber bezweckte Entlastung, die dem Elternteil zu belassen ist. Sie findet ihren Grund in den zusätzlichen Kosten, die ihm beim persönlichen Umgang mit dem Kind und durch weitere freiwillige Leistungen (Geschenke etc.) entstehen. Der Senat hat deswegen an der Rechtsprechung festgehalten, daß Kindergeld nicht
dem unterhaltsrelevanten Einkommen hinzuzurechnen ist (Senatsurteile vom 16. April 1997 aaO und vom 19. Juli 2000 - XII ZR 161/98 - FamRZ 2000, 1492, 1494; zur Verfassungsmäßigkeit des § 1612 b Abs. 5 BGB vgl. Senatsurteil vom 29. Januar 2003 - XII ZR 289/01 - FamRZ 2003, 445 und BVerfG FamRZ 2003, 1370). Nach der Rechtsprechung des Senats scheidet auch ein Einsatz des dem Unterhaltsschuldner verbleibenden Kindergeldanteils für die gleichrangigen Unterhaltsansprüche des anderen Ehegatten aus (Senatsurteil vom 16. April 1997 aaO, S. 810 f.). Nach § 1603 Abs. 2 Satz 1 BGB hat der unterhaltspflichtige Elternteil alle verfügbaren Mittel zu seinem und der minderjährigen Kinder Unterhalt zu verwenden. Verbleibt ihm trotz dieser verschärften Haftung und der zur Sicherung des Existenzminimums der Kinder in § 1612 b Abs. 5 BGB vorgeschriebenen Verwendung des Kindergeldes noch ein Restbetrag , ist ihm dieser ungekürzt zu belassen, zumal der andere Ehegatte ohnehin den hälftigen Anteil des Kindergeldes erhält. Das gilt erst recht für den Unterhaltsanspruch der nicht verheirateten Mutter aus Anlaß der Geburt, weil er gegenüber dem Anspruch minderjähriger Kinder nachrangig ist (§ 1615 l Abs. 3 Satz 3 BGB). Der dem Unterhaltspflichtigen verbleibende Anteil des Kindergeldes bleibt somit auch bei der Leistungsfähigkeit im absoluten Mangelfall außer Betracht. Entsprechend gehen auch die Leitlinien der Oberlandesgerichte davon aus, daß Kindergeld nicht dem unterhaltsrelevanten Einkommen hinzuzurechnen ist, § 1612 b Abs. 5 BGB eine abschließende Regelung für die Anrechnung des Kindergelds im Mangelfall getroffen und danach eine weitere Kindergeldanrechnung zu unterbleiben hat (jeweils Nr. 3 und 14; so auch Wendl/Scholz aaO § 2 Rdn. 159 und 163; Wendl/Gutdeutsch aaO § 5 Rdn. 85, 87; a.A. Kalthoener /Büttner/Niepmann Die Rechtsprechung zur Höhe des Unterhalts 9. Aufl.
Rdn. 38; vgl. auch Eschenbruch/Wohlgemuth Der Unterhaltsprozess 3. Aufl. Rdn. 3123 ff.).

III.

Die Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht gibt ihm Gelegenheit, den für die Zeit bis zum 11. Januar 2002 vom Beklagten geschuldeten Unterhalt auf der Grundlage der Rechtsprechung des Senats zum Ausgleich des Kindergelds und zur Höhe des ihm zu belassenden Selbstbehalts neu zu ermitteln. Abschließend ist das im Rahmen der Mangelverteilung gewonnene Ergebnis im Rahmen des tatrichterlichen Ermessens darauf zu überprüfen , ob im konkreten Einzelfall die Aufteilung des verfügbaren Einkommens auf das minderjährige Kind und die unterhaltsberechtigte Klägerin insgesamt billig und angemessen ist (§ 1603 BGB).
Hahne Sprick Weber-Monecke Wagenitz Dose

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
XII ZR 3/03 Verkündet am:
1. Dezember 2004
Breskic,
Justizangestellte
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Abs. 2 und 3
Der dem Unterhaltsschuldner im Rahmen seiner Leistungsfähigkeit für einen Unterhaltsanspruch
aus Anlaß der Geburt nach § 1615 l Abs. 2 BGB zu belassende Selbstbehalt ist
nicht generell mit dem Betrag zu bemessen, der als angemessener Selbstbehalt gegenüber
Unterhaltsansprüchen volljähriger Kinder im Rahmen des Verwandtenunterhalts gilt.
Wegen der weitgehenden Angleichung an Unterhaltsansprüche geschiedener Ehegatten
nach § 1570 BGB einerseits und dem Nachrang gegenüber Unterhaltsansprüchen minderjähriger
Kinder andererseits ist der Selbstbehalt vielmehr in der Regel mit einem Betrag zu
bemessen, der zwischen dem angemessenen Selbstbehalt nach § 1603 Abs. 1 BGB und
dem notwendigen Selbstbehalt nach § 1603 Abs. 2 BGB liegt.
BGH, Urteil vom 1. Dezember 2004 - XII ZR 3/03 - OLG Düsseldorf
AG Emmerich
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 1. Dezember 2004 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die
Richter Sprick, Weber-Monecke, Prof. Dr. Wagenitz und Dose

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 3. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 13. Dezember 2002 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Klägerin verlangt von dem Beklagten Unterhalt nach § 1615 l BGB aus Anlaß der Geburt eines Kindes. Der Beklagte ist Vater der am 16. Juli 2001 geborenen Tochter der Klägerin. Er hat seine Unterhaltspflicht für das Kind in Höhe von 100 % des jeweiligen Regelbetrages abzüglich eines nach Anrechnung gemäß § 1612 b Abs. 5 BGB noch verbleibenden Kindergeldanteils anerkannt. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts erzielte der Beklagte mindestens monatliche anrechenbare Einkünfte in Höhe von zuletzt 1.227 €.
Auf den Unterhaltsanspruch der Klägerin, die in der fraglichen Zeit lediglich über Erziehungsgeld verfügte, zahlte er für den Zeitraum von Juli 2001 bis Januar 2002 insgesamt 728,31 €. In einer vollstreckbaren Urkunde verpflichtete er sich, an sie für die Zeit ab Februar 2002 bis längstens 15. Juli 2004 monatlich 107 € Unterhalt zu zahlen. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung, mit der die Klägerin weitere Unterhaltsrückstände und ab Februar 2002 einen weiteren, über den titulierten Betrag hinausgehenden Unterhalt von ca. 167 € monatlich begehrt, blieb erfolglos. Mit der zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr zweitinstanzliches Begehren weiter.

Entscheidungsgründe:

Die Revision hat Erfolg und führt zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht.

I.

Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen, weil dem Beklagten nach Abzug des gemäß § 1615 l Abs. 3 Satz 3 BGB vorrangig zu berücksichtigenden Kindesunterhalts und des gezahlten bzw. titulierten Unterhalts für die Klägerin kein weiterer Betrag verbleibe, der seinen angemessenen Selbstbehalt übersteige. Ihm müsse im Rahmen seiner Unterhaltspflicht aus Anlaß der Geburt gemäß §§ 1615 l Abs. 3 Satz 1, 1603 Abs. 1 BGB der gleiche angemessene Selbstbehalt verbleiben, wie es im Rahmen einer
Unterhaltspflicht gegenüber volljährigen Kindern der Fall sei. Für die Zeit bis Ende 2001 belaufe dieser sich auf monatlich 1.960 DM, für die Zeit danach auf monatlich 1.000 €. Daß dem Unterhaltsschuldner nach §§ 1361, 1570 BGB nur der geringere Selbstbehalt verbleibe, führe nicht zu einer gleichheitswidrigen Behandlung. Der geringere Selbstbehalt des getrennt lebenden oder geschiedenen Ehegatten sei durch ein besonderes Maß an Solidarität und Beistandspflicht aus der früheren Ehe geboten. Zwar bedürfe ein nicht in der Ehe geborenes Kind gleichermaßen der Pflege und Erziehung wie ein Kind, das aus der Ehe seiner Eltern hervorgegangen sei. Das ändere aber nichts daran, daß die nicht verheiratete Mutter hinsichtlich der Sicherung ihres Unterhalts in einer anderen Situation sei als die getrennt lebende oder geschiedene Mutter. Von der nicht verheirateten Mutter werde erwartet, daß sie die Betreuung des Kindes notfalls zu Lasten ihres eigenen Unterhaltsbedarfs sicherstelle, soweit im Rahmen ihres Unterhaltsanspruchs Bedarfslücken verblieben.

II.

Die Entscheidung des Berufungsgerichts hält den Angriffen der Revision nicht stand. 1. Zwar unterliegt eine vom Tatrichter nach Billigkeitsgesichtspunkten getroffene Entscheidung, wie hier über die Frage, ab wann der eigene angemessene Unterhalt des nach § 1615 l Abs. 2 BGB unterhaltspflichtigen Vaters gefährdet wäre, nur in eingeschränktem Umfang der revisionsrechtlichen Überprüfung. Eine solche ist aber dann eröffnet, wenn die tatrichterliche Entscheidung den gesetzlich vorgegebenen Ermessensspielraum nicht ausschöpft oder gesetzlich vorgesehene Wertungen außer Betracht läßt (Senatsurteil vom 18. Oktober 1989 - IVb ZR 89/88 - BGHZ 109, 72, 88 = FamRZ 1990, 262,
266). Das ist hier schon deshalb der Fall, weil das Berufungsgericht die gesetzlich vorgeschriebene individuelle Billigkeitsabwägung durch den Hinweis auf einen einheitlichen Selbstbehalt für den Verwandtenunterhalt ersetzt hat, ohne dem besonderen Schutzzweck des Unterhaltsanspruchs aus § 1615 l Abs. 2 BGB Rechnung zu tragen. Insoweit ist es verfehlt, sich auch dann an feste Tabellen und Leitlinien zu halten, wenn andere Lebensverhältnisse zu beurteilen sind als diejenigen, auf die sie für den Regelfall abstellen (vgl. Senatsurteil vom 26. Februar 1992 - XII ZR 93/91 - FamRZ 1992, 795, 797). 2. Ansprüche der Mutter gegen den Vater aus Anlaß der Geburt sind in der jüngsten Vergangenheit mehr und mehr den Unterhaltsansprüchen getrennt lebender oder geschiedener Ehegatten angeglichen worden. Während das Gesetz ursprünglich in § 1715 BGB lediglich einen reinen Entschädigungsanspruch der nichtehelichen Mutter für Aufwendungen infolge der Schwangerschaft und Entbindung vorsah, hat der Gesetzgeber mit der - mehrfach geänderten - Vorschrift des § 1615 l Abs. 2 BGB nunmehr einen Unterhaltsanspruch geschaffen, der zwar - mit Verlängerungsmöglichkeit aus Billigkeitsgründen – auf drei Jahre befristet, im übrigen dem der geschiedenen Ehefrau aus § 1570 BGB aber im wesentlichen vergleichbar ist. Durch die Erweiterung des Anspruchs auf Betreuungsunterhalt soll der Vater mehr in die Verantwortung dafür einbezogen werden, daß sein nicht aus einer Ehe hervorgegangenes Kind während der ersten drei Lebensjahre in den Genuß der persönlichen Betreuung durch die Mutter kommt, was durch den Unterhaltsanspruch sichergestellt wird. Der Anspruch findet deswegen seinen Grund darin, daß der Mutter während der ersten drei Lebensjahre ermöglicht werden soll, das Kind zu pflegen und zu erziehen , ohne auf eine Erwerbstätigkeit angewiesen zu sein. Insoweit unterscheidet sich der Anspruch in keiner Weise von dem Anspruch nach § 1570 BGB, der ebenfalls diesen Zweck verfolgt. Soweit die Ansprüche sich in der Dauer unterscheiden, findet dieses seinen Grund in der nachehelichen Solidari-
tät (vgl. zu allem Senatsurteil vom 17. November 2004 - XII ZR 183/02 - m.w.N. zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt). 3. Diesem gesetzlichen Zweck des Unterhaltsanspruchs nach § 1615 l Abs. 2 BGB trägt das Berufungsurteil nicht hinreichend Rechnung.
a) § 1615 l Abs. 3 Satz 1 BGB erklärt für den Unterhaltsanspruch aus Anlaß der Geburt grundsätzlich die Vorschriften über die Unterhaltspflicht zwischen Verwandten für entsprechend anwendbar. Aus diesem Grund wird in der Rechtsprechung (OLG Hamm FamRZ 1997, 632; OLG Oldenburg FamRZ 2000, 1521; OLG Schleswig OLGR 2000, 332; OLG München OLGR 2003, 340) und dem folgend in der Literatur durchgehend angenommen, daß dem unterhaltspflichtigen Vater stets der sog. große Selbstbehalt verbleiben müsse, wie dies bei Unterhaltsansprüchen volljähriger Kinder nach § 1603 Abs. 1 BGB der Fall sei (Wendl/Pauling, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 6. Aufl. § 6 Rdn. 759 a; Schwab/Borth, Handbuch des Scheidungsrechts 5. Aufl. Teil IV Rdn. 1084; Johannsen/Henrich/Graba Eherecht 4. Aufl. § 1615 l BGB Rdn. 10; Luthin/Seidel, Handbuch des Unterhaltsrechts 10. Aufl. Rdn. 4219; Kalthoener/Büttner/Niepmann, Die Rechtsprechung zur Höhe des Unterhalts 9. Aufl. Rdn. 185; Eschenbruch, Der Unterhaltsprozess 3. Aufl. Rdn. 4024; Weinreich/Klein/Schwolow, Kompaktkommentar Familienrecht § 1615 l BGB Rdn. 20; FA-FamR/Gerhardt 4. Aufl. Kap. 6 Rdn. 211; a.A. für den Fall, daß die Eltern des Kindes zuvor in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft zusammen gelebt haben - Göppinger/Wax/Maurer, Unterhaltsrecht 8. Aufl. Rdn. 1259). Dem vermag der Senat nicht zu folgen.
b) Nach der von § 1615 l Abs. 3 Satz 1 BGB in Bezug genommenen Vorschrift des § 1603 Abs. 1 BGB entfällt die Unterhaltspflicht, wenn der Unter-
haltspflichtige "bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande ist, ohne Gefährdung seines angemessenen Unterhalts den Unterhalt zu gewähren". Damit unterscheidet sich der Wortlaut kaum von dem des § 1581 BGB, der den Anspruch auf nachehelichen Ehegattenunterhalt in einen Billigkeitsanspruch übergehen läßt, wenn der Unterhaltspflichtige "unter Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande (ist), ohne Gefährdung des eigenen angemessenen Unterhalts dem Berechtigten Unterhalt zu gewähren“. Gleichwohl bemessen die Gerichte den Selbstbehalt des Unterhaltspflichtigen gegenüber Ansprüchen auf nachehelichen Unterhalt und auf Unterhalt sonstiger, etwa volljähriger Kinder unterschiedlich (vgl. Nr. 21.3 und 21.4 der Leitlinien der Oberlandesgerichte). Nach der Rechtsprechung des Senats kann der Selbstbehalt des Unterhaltspflichtigen bei Ansprüchen auf nachehelichen Ehegattenunterhalt nicht generell und für alle Fälle einheitlich festgelegt werden. Das würde dem unterschiedlichen Lebenszuschnitt in der jeweiligen Ehe und den sich daraus ergebenden dauerhaften Belastungen der geschiedenen Ehegatten nicht entsprechen. Zwar muß auch dem Unterhaltsschuldner nach den §§ 1361, 1570 BGB zumindest der notwendige Selbstbehalt verbleiben, der für Unterhaltsansprüche minderjähriger Kinder gilt und von den Leitlinien der Oberlandesgerichte gegenwärtig mit 840 € bemessen wird. Andererseits hat es der Senat aber aus Rechtsgründen nicht für vertretbar und auch nicht für billig gehalten, dem unterhaltspflichtigen geschiedenen Ehegatten regelmäßig nur diesen notwendigen Selbstbehalt zu belassen. Die darin zum Ausdruck kommende Gleichbehandlung des geschiedenen Ehegatten mit den minderjährigen Kindern, wie sie für das Rangverhältnis in § 1609 Abs. 2 Satz 1 BGB angeordnet ist, ist im Rahmen der Billigkeitsregelung nach § 1581 BGB zwischen den geschiedenen Ehegatten nicht gerechtfertigt, weil sie den Regelungshintergrund des § 1603 Abs. 2 BGB, der darin zu sehen ist, daß minderjährigen Kindern wegen ihres Alters
von vornherein die Möglichkeit verschlossen ist, durch eigene Anstrengungen zur Deckung ihres notwendigen Lebensbedarfs beizutragen, nicht hinreichend berücksichtigt (Senatsurteil vom 18. Oktober 1989 - IVb ZR 89/88 - BGHZ 109, 72, 85 = FamRZ 1990, 260, 265). Entsprechend kann auch der angemessene Selbstbehalt nach § 1603 Abs. 1 BGB, auf den § 1615 l Abs. 3 Satz 1 BGB für den Unterhaltsanspruch aus Anlaß der Geburt grundsätzlich verweist, nicht einheitlich und unabhängig vom Zweck des Unterhaltsanspruchs bemessen werden. Nach § 1609 Abs. 1 BGB stehen nicht alle Unterhaltsansprüche der Verwandten gleichrangig nebeneinander , sondern es gehen die Unterhaltsansprüche minderjähriger (und ihnen gleich gestellter) Kinder denen volljähriger, diejenigen der Abkömmlinge denen der Verwandten in der aufsteigenden Linie und dabei die Ansprüche der näheren denen der entfernteren Verwandten vor. Aus diesem Grund hat der Senat in seiner Rechtsprechung zum Elternunterhalt entschieden, daß der angemessene Eigenbedarf nicht losgelöst von der im Einzelfall vorliegenden Lebensstellung , die dem Einkommen, Vermögen und sozialen Rang des Verpflichteten entspricht, bestimmt und deshalb nicht durchgehend mit einem festen Betrag angesetzt werden kann. Der Senat hat es auch gebilligt, wenn bei der Ermittlung des für den Elternunterhalt einzusetzenden bereinigten Einkommens allein auf einen - etwa hälftigen - Anteil des Betrages abgestellt wird, der den an sich vorgesehenen Mindestselbstbehalt übersteigt. Dabei hat der Senat entscheidend auf den rechtlich vergleichsweise schwach ausgestalteten Charakter des Anspruchs auf Elternunterhalt abgestellt (vgl. Senatsurteile vom 23. Oktober 2002 - XII ZR 266/99 - BGHZ 152, 217, 225 ff.; vom 19. März 2003 - XII ZR 123/00 - BGHZ 154, 247, 258 f. und vom 17. Dezember 2003 - XII ZR 224/00 - FamRZ 2004, 370, 372).
Umgekehrt kann der gegenüber dem Unterhaltsanspruch volljähriger Kinder stärker ausgestaltete Charakter des Anspruchs auf Unterhalt aus Anlaß der Geburt auch zu einer stärkeren Haftung und damit zu einem geringeren Selbstbehalt führen als dieses auf der Grundlage des § 1603 Abs. 1 BGB für den Unterhaltsanspruch volljähriger Kinder der Fall ist. Dabei ist allerdings weniger auf den Rang eines Unterhaltsanspruchs als vielmehr auf seinen Grund und Charakter abzustellen. Denn obwohl der Unterhaltsanspruch geschiedener Ehegatten nach § 1609 Abs. 2 BGB im Rang demjenigen minderjähriger Kinder gleichsteht, betrifft die verschärfte Haftung nach § 1603 Abs. 2 BGB und die daraus hergeleitete höhere Opfergrenze allein die Unterhaltsansprüche minderjähriger (und ihnen gleich gestellter) Kinder. Dieser Gedanke ist auch auf den Unterhaltsanspruch der Mutter aus Anlaß der Geburt übertragbar. Schon im Rang geht dieser Anspruch nach § 1615 l Abs. 3 Satz 3 BGB zwar den Unterhaltsansprüchen minderjähriger Kinder oder einer Ehefrau nach, den Unterhaltsansprüchen sonstiger Verwandter des Unterhaltspflichtigen geht er aber vor. Insoweit unterscheidet sich der Unterhaltsanspruch nicht von demjenigen einer geschiedenen Ehefrau des Unterhaltsschuldners. Hinzu kommt - wie schon ausgeführt - der gemeinsame Schutzzweck der Unterhaltsansprüche nach § 1615 l Abs. 2 BGB und § 1570 BGB, nämlich der Mutter jedenfalls während der ersten drei Lebensjahre des Kindes die Pflege und Erziehung des Kindes zu ermöglichen. Aus Rechtsgründen ist es deswegen nicht hinnehmbar, wenn das Berufungsgericht den Selbstbehalt im Rahmen eines Unterhaltsanspruchs nach § 1615 l BGB grundsätzlich abweichend von demjenigen eines Unterhaltsanspruchs nach § 1570 BGB bemißt. 4. Auch bei der Bemessung der Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners ist somit entscheidend auf den Zweck des Unterhaltsanspruchs abzustellen.
Insoweit überzeugt die Begründung des Berufungsgerichts für die Annahme eines - gleichermaßen für den Unterhaltsanspruch gegenüber volljährigen Kindern geltenden - einheitlichen "großen Selbstbehalts" gemäß § 1603 Abs. 1 BGB nicht. Der Senat hat schon darauf hingewiesen, daß sich der Unterhaltsanspruch der Mutter aus Anlaß der Geburt nach § 1615 l Abs. 2 BGB nicht unerheblich von sonstigen Ansprüchen auf Verwandtenunterhalt unterscheidet (vgl. Senatsurteil vom 21. Januar 1998 – XII ZR 85/96 – FamRZ 1998, 541, 543 f.). Trotz der grundsätzlichen Verweisung in § 1615 l Abs. 3 Satz 1 BGB auf die Vorschriften über die Unterhaltspflicht zwischen Verwandten geht der Unterhaltsanspruch der nicht verheirateten Mutter - wie ausgeführt - nach § 1615 l Abs. 3 Satz 3 Halbs. 2 BGB den Ansprüchen der übrigen Verwandten des Vaters vor. Auch erlischt der Unterhaltsanspruch der Mutter entgegen § 1615 Abs. 1 BGB nicht mit dem Tod des unterhaltspflichtigen Vaters (§ 1615 l Abs. 3 Satz 5 BGB). Deswegen und wegen der auch sonst weitgehenden Angleichung des Anspruchs an den Unterhaltsanspruch nach § 1570 BGB ist die Unterhaltspflicht des Vaters gegenüber der Mutter nach § 1615 l BGB eher mit dem Unterhaltsanspruch der geschiedenen Ehefrau als mit dem Anspruch auf Verwandtenunterhalt vergleichbar (vgl. auch Senatsurteile vom 17. November 2004 aaO und vom 21. Januar 1998 aaO S. 543). Bei der Ausgestaltung des Unterhaltsanspruchs der Mutter gemäß § 1615 l Abs. 2 BGB ist deswegen entscheidend auf den Grund dieses Anspruchs abzustellen, nämlich der Mutter während der ersten drei Lebensjahre die Pflege und Erziehung des Kindes zu ermöglichen, ohne auf eine Erwerbstätigkeit angewiesen zu sein. Dieser gesetzlich verfolgte Zweck, der neben der fortgeltenden ehelichen Solidarität auch dem Unterhaltsanspruch nach § 1570 BGB zugrunde liegt, kann - im Gegensatz zur Rechtsauffassung des Berufungsgerichts - nur durch einen zur Höhe ausreichenden Unterhaltsanspruch der Mutter sichergestellt werden. Insbesondere wenn die Mutter - wie hier - in
ohnehin beengten finanziellen Verhältnissen nicht einmal den für ihre Lebensführung zwingend notwendigen Bedarf erhielte, verbliebe ihr nicht die Möglichkeit , die Betreuung des Kindes zu Lasten des eigenen Unterhaltsbedarfs sicherzustellen. Die Mutter wäre dann entgegen dem ausdrücklichen Zweck der Unterhaltsvorschrift des § 1615 l Abs. 2 BGB gehalten, zu Lasten der Betreuung des Kindes eine eigene Erwerbstätigkeit aufzunehmen. Insoweit unterscheidet sich der Unterhaltsanspruch nach § 1615 l Abs. 2 BGB gerade nicht von dem Anspruch der geschiedenen Ehefrau wegen der Pflege oder Erziehung ehelicher Kinder gemäß § 1570 BGB. 5. Nur in dieser Auslegung genügt der Unterhaltsanspruch nach § 1615 l Abs. 2 BGB auch den Anforderungen des Art. 6 Abs. 4 und 5 GG, der einen Anspruch jeder Mutter „auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft“ sicherstellt und es gebietet, den nichtehelichen Kindern "die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern". Danach muß auch einer nicht verheirateten Mutter die Wahl bleiben, bis zum Beginn des Kindergartenalters selbst für die Pflege und Erziehung des Kindes zu sorgen, ohne für ihren Lebensunterhalt auf eine eigene Erwerbstätigkeit angewiesen zu sein. Auch von Verfassungs wegen ist deswegen hinsichtlich des dem Unterhaltsschuldner zu belassenden Selbstbehalts eine Gleichbehandlung von Ansprüchen aus § 1615 l Abs. 2 BGB mit solchen nach § 1570 BGB geboten. Das hat das Berufungsgericht nicht berücksichtigt.

III.

Danach kann das Berufungsurteil nicht bestehen bleiben. Eine eigene Entscheidung in der Sache ist dem Senat indes verwehrt. Das Oberlandesge-
richt wird vielmehr in eigener tatrichterlicher Verantwortung als Selbstbehalt einen Betrag festzulegen haben, der nicht unter dem notwendigen aber auch nicht über dem angemessenen Selbstbehalt liegt. Dabei wird es nicht zu beanstanden sein, wenn der Tatrichter im Regelfall von einem etwa hälftig zwischen diesen beiden Beträgen liegenden Betrag ausgeht. Im Rahmen der erneuten Verhandlung wird das Oberlandesgericht im übrigen den Berufungsantrag der Klägerin ergänzend auszulegen haben. Während sie in der ersten Instanz Unterhalt "für die Zeit bis zum 31. 07. 2004“, also für die ersten drei Jahre seit der Geburt des Kindes begehrt hatte, enthält der Berufungsantrag diese Einschränkung nicht mehr. Andererseits sind aber auch keine Umstände vorgetragen oder sonst ersichtlich, die unter besonderer Berücksichtigung der Belange des Kindes einen Wegfall der Unterhaltspflicht nach Ablauf von drei Jahren seit der Geburt als grob unbillig darstellen könnten (vgl. insoweit Senatsurteile vom 17. Mai 2000 - XII ZR 88/98 - FamRZ 2000, 1499, 1501 und vom 5. Juli 2000 - XII ZR 104/98 - FamRZ 2001, 905, 906).
Die Zurückverweisung des Rechtsstreits gibt dem Berufungsgericht auch Gelegenheit, den Unterhaltsanspruch für die Zeit bis Juli 2004 auf der Grundlage der nunmehr konkret feststehenden Einkünfte des Beklagten anstelle der bislang auf einer Prognose beruhenden anrechenbaren Einkünfte festzusetzen. Hahne Sprick Weber-Monecke Wagenitz Dose

(1) Ein geschiedener Ehegatte kann von dem anderen wegen der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes für mindestens drei Jahre nach der Geburt Unterhalt verlangen. Die Dauer des Unterhaltsanspruchs verlängert sich, solange und soweit dies der Billigkeit entspricht. Dabei sind die Belange des Kindes und die bestehenden Möglichkeiten der Kinderbetreuung zu berücksichtigen.

(2) Die Dauer des Unterhaltsanspruchs verlängert sich darüber hinaus, wenn dies unter Berücksichtigung der Gestaltung von Kinderbetreuung und Erwerbstätigkeit in der Ehe sowie der Dauer der Ehe der Billigkeit entspricht.

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

(1) Ein geschiedener Ehegatte kann von dem anderen wegen der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes für mindestens drei Jahre nach der Geburt Unterhalt verlangen. Die Dauer des Unterhaltsanspruchs verlängert sich, solange und soweit dies der Billigkeit entspricht. Dabei sind die Belange des Kindes und die bestehenden Möglichkeiten der Kinderbetreuung zu berücksichtigen.

(2) Die Dauer des Unterhaltsanspruchs verlängert sich darüber hinaus, wenn dies unter Berücksichtigung der Gestaltung von Kinderbetreuung und Erwerbstätigkeit in der Ehe sowie der Dauer der Ehe der Billigkeit entspricht.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
XII ZR 3/03 Verkündet am:
1. Dezember 2004
Breskic,
Justizangestellte
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Abs. 2 und 3
Der dem Unterhaltsschuldner im Rahmen seiner Leistungsfähigkeit für einen Unterhaltsanspruch
aus Anlaß der Geburt nach § 1615 l Abs. 2 BGB zu belassende Selbstbehalt ist
nicht generell mit dem Betrag zu bemessen, der als angemessener Selbstbehalt gegenüber
Unterhaltsansprüchen volljähriger Kinder im Rahmen des Verwandtenunterhalts gilt.
Wegen der weitgehenden Angleichung an Unterhaltsansprüche geschiedener Ehegatten
nach § 1570 BGB einerseits und dem Nachrang gegenüber Unterhaltsansprüchen minderjähriger
Kinder andererseits ist der Selbstbehalt vielmehr in der Regel mit einem Betrag zu
bemessen, der zwischen dem angemessenen Selbstbehalt nach § 1603 Abs. 1 BGB und
dem notwendigen Selbstbehalt nach § 1603 Abs. 2 BGB liegt.
BGH, Urteil vom 1. Dezember 2004 - XII ZR 3/03 - OLG Düsseldorf
AG Emmerich
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 1. Dezember 2004 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die
Richter Sprick, Weber-Monecke, Prof. Dr. Wagenitz und Dose

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 3. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 13. Dezember 2002 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Klägerin verlangt von dem Beklagten Unterhalt nach § 1615 l BGB aus Anlaß der Geburt eines Kindes. Der Beklagte ist Vater der am 16. Juli 2001 geborenen Tochter der Klägerin. Er hat seine Unterhaltspflicht für das Kind in Höhe von 100 % des jeweiligen Regelbetrages abzüglich eines nach Anrechnung gemäß § 1612 b Abs. 5 BGB noch verbleibenden Kindergeldanteils anerkannt. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts erzielte der Beklagte mindestens monatliche anrechenbare Einkünfte in Höhe von zuletzt 1.227 €.
Auf den Unterhaltsanspruch der Klägerin, die in der fraglichen Zeit lediglich über Erziehungsgeld verfügte, zahlte er für den Zeitraum von Juli 2001 bis Januar 2002 insgesamt 728,31 €. In einer vollstreckbaren Urkunde verpflichtete er sich, an sie für die Zeit ab Februar 2002 bis längstens 15. Juli 2004 monatlich 107 € Unterhalt zu zahlen. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung, mit der die Klägerin weitere Unterhaltsrückstände und ab Februar 2002 einen weiteren, über den titulierten Betrag hinausgehenden Unterhalt von ca. 167 € monatlich begehrt, blieb erfolglos. Mit der zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr zweitinstanzliches Begehren weiter.

Entscheidungsgründe:

Die Revision hat Erfolg und führt zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht.

I.

Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen, weil dem Beklagten nach Abzug des gemäß § 1615 l Abs. 3 Satz 3 BGB vorrangig zu berücksichtigenden Kindesunterhalts und des gezahlten bzw. titulierten Unterhalts für die Klägerin kein weiterer Betrag verbleibe, der seinen angemessenen Selbstbehalt übersteige. Ihm müsse im Rahmen seiner Unterhaltspflicht aus Anlaß der Geburt gemäß §§ 1615 l Abs. 3 Satz 1, 1603 Abs. 1 BGB der gleiche angemessene Selbstbehalt verbleiben, wie es im Rahmen einer
Unterhaltspflicht gegenüber volljährigen Kindern der Fall sei. Für die Zeit bis Ende 2001 belaufe dieser sich auf monatlich 1.960 DM, für die Zeit danach auf monatlich 1.000 €. Daß dem Unterhaltsschuldner nach §§ 1361, 1570 BGB nur der geringere Selbstbehalt verbleibe, führe nicht zu einer gleichheitswidrigen Behandlung. Der geringere Selbstbehalt des getrennt lebenden oder geschiedenen Ehegatten sei durch ein besonderes Maß an Solidarität und Beistandspflicht aus der früheren Ehe geboten. Zwar bedürfe ein nicht in der Ehe geborenes Kind gleichermaßen der Pflege und Erziehung wie ein Kind, das aus der Ehe seiner Eltern hervorgegangen sei. Das ändere aber nichts daran, daß die nicht verheiratete Mutter hinsichtlich der Sicherung ihres Unterhalts in einer anderen Situation sei als die getrennt lebende oder geschiedene Mutter. Von der nicht verheirateten Mutter werde erwartet, daß sie die Betreuung des Kindes notfalls zu Lasten ihres eigenen Unterhaltsbedarfs sicherstelle, soweit im Rahmen ihres Unterhaltsanspruchs Bedarfslücken verblieben.

II.

Die Entscheidung des Berufungsgerichts hält den Angriffen der Revision nicht stand. 1. Zwar unterliegt eine vom Tatrichter nach Billigkeitsgesichtspunkten getroffene Entscheidung, wie hier über die Frage, ab wann der eigene angemessene Unterhalt des nach § 1615 l Abs. 2 BGB unterhaltspflichtigen Vaters gefährdet wäre, nur in eingeschränktem Umfang der revisionsrechtlichen Überprüfung. Eine solche ist aber dann eröffnet, wenn die tatrichterliche Entscheidung den gesetzlich vorgegebenen Ermessensspielraum nicht ausschöpft oder gesetzlich vorgesehene Wertungen außer Betracht läßt (Senatsurteil vom 18. Oktober 1989 - IVb ZR 89/88 - BGHZ 109, 72, 88 = FamRZ 1990, 262,
266). Das ist hier schon deshalb der Fall, weil das Berufungsgericht die gesetzlich vorgeschriebene individuelle Billigkeitsabwägung durch den Hinweis auf einen einheitlichen Selbstbehalt für den Verwandtenunterhalt ersetzt hat, ohne dem besonderen Schutzzweck des Unterhaltsanspruchs aus § 1615 l Abs. 2 BGB Rechnung zu tragen. Insoweit ist es verfehlt, sich auch dann an feste Tabellen und Leitlinien zu halten, wenn andere Lebensverhältnisse zu beurteilen sind als diejenigen, auf die sie für den Regelfall abstellen (vgl. Senatsurteil vom 26. Februar 1992 - XII ZR 93/91 - FamRZ 1992, 795, 797). 2. Ansprüche der Mutter gegen den Vater aus Anlaß der Geburt sind in der jüngsten Vergangenheit mehr und mehr den Unterhaltsansprüchen getrennt lebender oder geschiedener Ehegatten angeglichen worden. Während das Gesetz ursprünglich in § 1715 BGB lediglich einen reinen Entschädigungsanspruch der nichtehelichen Mutter für Aufwendungen infolge der Schwangerschaft und Entbindung vorsah, hat der Gesetzgeber mit der - mehrfach geänderten - Vorschrift des § 1615 l Abs. 2 BGB nunmehr einen Unterhaltsanspruch geschaffen, der zwar - mit Verlängerungsmöglichkeit aus Billigkeitsgründen – auf drei Jahre befristet, im übrigen dem der geschiedenen Ehefrau aus § 1570 BGB aber im wesentlichen vergleichbar ist. Durch die Erweiterung des Anspruchs auf Betreuungsunterhalt soll der Vater mehr in die Verantwortung dafür einbezogen werden, daß sein nicht aus einer Ehe hervorgegangenes Kind während der ersten drei Lebensjahre in den Genuß der persönlichen Betreuung durch die Mutter kommt, was durch den Unterhaltsanspruch sichergestellt wird. Der Anspruch findet deswegen seinen Grund darin, daß der Mutter während der ersten drei Lebensjahre ermöglicht werden soll, das Kind zu pflegen und zu erziehen , ohne auf eine Erwerbstätigkeit angewiesen zu sein. Insoweit unterscheidet sich der Anspruch in keiner Weise von dem Anspruch nach § 1570 BGB, der ebenfalls diesen Zweck verfolgt. Soweit die Ansprüche sich in der Dauer unterscheiden, findet dieses seinen Grund in der nachehelichen Solidari-
tät (vgl. zu allem Senatsurteil vom 17. November 2004 - XII ZR 183/02 - m.w.N. zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt). 3. Diesem gesetzlichen Zweck des Unterhaltsanspruchs nach § 1615 l Abs. 2 BGB trägt das Berufungsurteil nicht hinreichend Rechnung.
a) § 1615 l Abs. 3 Satz 1 BGB erklärt für den Unterhaltsanspruch aus Anlaß der Geburt grundsätzlich die Vorschriften über die Unterhaltspflicht zwischen Verwandten für entsprechend anwendbar. Aus diesem Grund wird in der Rechtsprechung (OLG Hamm FamRZ 1997, 632; OLG Oldenburg FamRZ 2000, 1521; OLG Schleswig OLGR 2000, 332; OLG München OLGR 2003, 340) und dem folgend in der Literatur durchgehend angenommen, daß dem unterhaltspflichtigen Vater stets der sog. große Selbstbehalt verbleiben müsse, wie dies bei Unterhaltsansprüchen volljähriger Kinder nach § 1603 Abs. 1 BGB der Fall sei (Wendl/Pauling, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 6. Aufl. § 6 Rdn. 759 a; Schwab/Borth, Handbuch des Scheidungsrechts 5. Aufl. Teil IV Rdn. 1084; Johannsen/Henrich/Graba Eherecht 4. Aufl. § 1615 l BGB Rdn. 10; Luthin/Seidel, Handbuch des Unterhaltsrechts 10. Aufl. Rdn. 4219; Kalthoener/Büttner/Niepmann, Die Rechtsprechung zur Höhe des Unterhalts 9. Aufl. Rdn. 185; Eschenbruch, Der Unterhaltsprozess 3. Aufl. Rdn. 4024; Weinreich/Klein/Schwolow, Kompaktkommentar Familienrecht § 1615 l BGB Rdn. 20; FA-FamR/Gerhardt 4. Aufl. Kap. 6 Rdn. 211; a.A. für den Fall, daß die Eltern des Kindes zuvor in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft zusammen gelebt haben - Göppinger/Wax/Maurer, Unterhaltsrecht 8. Aufl. Rdn. 1259). Dem vermag der Senat nicht zu folgen.
b) Nach der von § 1615 l Abs. 3 Satz 1 BGB in Bezug genommenen Vorschrift des § 1603 Abs. 1 BGB entfällt die Unterhaltspflicht, wenn der Unter-
haltspflichtige "bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande ist, ohne Gefährdung seines angemessenen Unterhalts den Unterhalt zu gewähren". Damit unterscheidet sich der Wortlaut kaum von dem des § 1581 BGB, der den Anspruch auf nachehelichen Ehegattenunterhalt in einen Billigkeitsanspruch übergehen läßt, wenn der Unterhaltspflichtige "unter Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande (ist), ohne Gefährdung des eigenen angemessenen Unterhalts dem Berechtigten Unterhalt zu gewähren“. Gleichwohl bemessen die Gerichte den Selbstbehalt des Unterhaltspflichtigen gegenüber Ansprüchen auf nachehelichen Unterhalt und auf Unterhalt sonstiger, etwa volljähriger Kinder unterschiedlich (vgl. Nr. 21.3 und 21.4 der Leitlinien der Oberlandesgerichte). Nach der Rechtsprechung des Senats kann der Selbstbehalt des Unterhaltspflichtigen bei Ansprüchen auf nachehelichen Ehegattenunterhalt nicht generell und für alle Fälle einheitlich festgelegt werden. Das würde dem unterschiedlichen Lebenszuschnitt in der jeweiligen Ehe und den sich daraus ergebenden dauerhaften Belastungen der geschiedenen Ehegatten nicht entsprechen. Zwar muß auch dem Unterhaltsschuldner nach den §§ 1361, 1570 BGB zumindest der notwendige Selbstbehalt verbleiben, der für Unterhaltsansprüche minderjähriger Kinder gilt und von den Leitlinien der Oberlandesgerichte gegenwärtig mit 840 € bemessen wird. Andererseits hat es der Senat aber aus Rechtsgründen nicht für vertretbar und auch nicht für billig gehalten, dem unterhaltspflichtigen geschiedenen Ehegatten regelmäßig nur diesen notwendigen Selbstbehalt zu belassen. Die darin zum Ausdruck kommende Gleichbehandlung des geschiedenen Ehegatten mit den minderjährigen Kindern, wie sie für das Rangverhältnis in § 1609 Abs. 2 Satz 1 BGB angeordnet ist, ist im Rahmen der Billigkeitsregelung nach § 1581 BGB zwischen den geschiedenen Ehegatten nicht gerechtfertigt, weil sie den Regelungshintergrund des § 1603 Abs. 2 BGB, der darin zu sehen ist, daß minderjährigen Kindern wegen ihres Alters
von vornherein die Möglichkeit verschlossen ist, durch eigene Anstrengungen zur Deckung ihres notwendigen Lebensbedarfs beizutragen, nicht hinreichend berücksichtigt (Senatsurteil vom 18. Oktober 1989 - IVb ZR 89/88 - BGHZ 109, 72, 85 = FamRZ 1990, 260, 265). Entsprechend kann auch der angemessene Selbstbehalt nach § 1603 Abs. 1 BGB, auf den § 1615 l Abs. 3 Satz 1 BGB für den Unterhaltsanspruch aus Anlaß der Geburt grundsätzlich verweist, nicht einheitlich und unabhängig vom Zweck des Unterhaltsanspruchs bemessen werden. Nach § 1609 Abs. 1 BGB stehen nicht alle Unterhaltsansprüche der Verwandten gleichrangig nebeneinander , sondern es gehen die Unterhaltsansprüche minderjähriger (und ihnen gleich gestellter) Kinder denen volljähriger, diejenigen der Abkömmlinge denen der Verwandten in der aufsteigenden Linie und dabei die Ansprüche der näheren denen der entfernteren Verwandten vor. Aus diesem Grund hat der Senat in seiner Rechtsprechung zum Elternunterhalt entschieden, daß der angemessene Eigenbedarf nicht losgelöst von der im Einzelfall vorliegenden Lebensstellung , die dem Einkommen, Vermögen und sozialen Rang des Verpflichteten entspricht, bestimmt und deshalb nicht durchgehend mit einem festen Betrag angesetzt werden kann. Der Senat hat es auch gebilligt, wenn bei der Ermittlung des für den Elternunterhalt einzusetzenden bereinigten Einkommens allein auf einen - etwa hälftigen - Anteil des Betrages abgestellt wird, der den an sich vorgesehenen Mindestselbstbehalt übersteigt. Dabei hat der Senat entscheidend auf den rechtlich vergleichsweise schwach ausgestalteten Charakter des Anspruchs auf Elternunterhalt abgestellt (vgl. Senatsurteile vom 23. Oktober 2002 - XII ZR 266/99 - BGHZ 152, 217, 225 ff.; vom 19. März 2003 - XII ZR 123/00 - BGHZ 154, 247, 258 f. und vom 17. Dezember 2003 - XII ZR 224/00 - FamRZ 2004, 370, 372).
Umgekehrt kann der gegenüber dem Unterhaltsanspruch volljähriger Kinder stärker ausgestaltete Charakter des Anspruchs auf Unterhalt aus Anlaß der Geburt auch zu einer stärkeren Haftung und damit zu einem geringeren Selbstbehalt führen als dieses auf der Grundlage des § 1603 Abs. 1 BGB für den Unterhaltsanspruch volljähriger Kinder der Fall ist. Dabei ist allerdings weniger auf den Rang eines Unterhaltsanspruchs als vielmehr auf seinen Grund und Charakter abzustellen. Denn obwohl der Unterhaltsanspruch geschiedener Ehegatten nach § 1609 Abs. 2 BGB im Rang demjenigen minderjähriger Kinder gleichsteht, betrifft die verschärfte Haftung nach § 1603 Abs. 2 BGB und die daraus hergeleitete höhere Opfergrenze allein die Unterhaltsansprüche minderjähriger (und ihnen gleich gestellter) Kinder. Dieser Gedanke ist auch auf den Unterhaltsanspruch der Mutter aus Anlaß der Geburt übertragbar. Schon im Rang geht dieser Anspruch nach § 1615 l Abs. 3 Satz 3 BGB zwar den Unterhaltsansprüchen minderjähriger Kinder oder einer Ehefrau nach, den Unterhaltsansprüchen sonstiger Verwandter des Unterhaltspflichtigen geht er aber vor. Insoweit unterscheidet sich der Unterhaltsanspruch nicht von demjenigen einer geschiedenen Ehefrau des Unterhaltsschuldners. Hinzu kommt - wie schon ausgeführt - der gemeinsame Schutzzweck der Unterhaltsansprüche nach § 1615 l Abs. 2 BGB und § 1570 BGB, nämlich der Mutter jedenfalls während der ersten drei Lebensjahre des Kindes die Pflege und Erziehung des Kindes zu ermöglichen. Aus Rechtsgründen ist es deswegen nicht hinnehmbar, wenn das Berufungsgericht den Selbstbehalt im Rahmen eines Unterhaltsanspruchs nach § 1615 l BGB grundsätzlich abweichend von demjenigen eines Unterhaltsanspruchs nach § 1570 BGB bemißt. 4. Auch bei der Bemessung der Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners ist somit entscheidend auf den Zweck des Unterhaltsanspruchs abzustellen.
Insoweit überzeugt die Begründung des Berufungsgerichts für die Annahme eines - gleichermaßen für den Unterhaltsanspruch gegenüber volljährigen Kindern geltenden - einheitlichen "großen Selbstbehalts" gemäß § 1603 Abs. 1 BGB nicht. Der Senat hat schon darauf hingewiesen, daß sich der Unterhaltsanspruch der Mutter aus Anlaß der Geburt nach § 1615 l Abs. 2 BGB nicht unerheblich von sonstigen Ansprüchen auf Verwandtenunterhalt unterscheidet (vgl. Senatsurteil vom 21. Januar 1998 – XII ZR 85/96 – FamRZ 1998, 541, 543 f.). Trotz der grundsätzlichen Verweisung in § 1615 l Abs. 3 Satz 1 BGB auf die Vorschriften über die Unterhaltspflicht zwischen Verwandten geht der Unterhaltsanspruch der nicht verheirateten Mutter - wie ausgeführt - nach § 1615 l Abs. 3 Satz 3 Halbs. 2 BGB den Ansprüchen der übrigen Verwandten des Vaters vor. Auch erlischt der Unterhaltsanspruch der Mutter entgegen § 1615 Abs. 1 BGB nicht mit dem Tod des unterhaltspflichtigen Vaters (§ 1615 l Abs. 3 Satz 5 BGB). Deswegen und wegen der auch sonst weitgehenden Angleichung des Anspruchs an den Unterhaltsanspruch nach § 1570 BGB ist die Unterhaltspflicht des Vaters gegenüber der Mutter nach § 1615 l BGB eher mit dem Unterhaltsanspruch der geschiedenen Ehefrau als mit dem Anspruch auf Verwandtenunterhalt vergleichbar (vgl. auch Senatsurteile vom 17. November 2004 aaO und vom 21. Januar 1998 aaO S. 543). Bei der Ausgestaltung des Unterhaltsanspruchs der Mutter gemäß § 1615 l Abs. 2 BGB ist deswegen entscheidend auf den Grund dieses Anspruchs abzustellen, nämlich der Mutter während der ersten drei Lebensjahre die Pflege und Erziehung des Kindes zu ermöglichen, ohne auf eine Erwerbstätigkeit angewiesen zu sein. Dieser gesetzlich verfolgte Zweck, der neben der fortgeltenden ehelichen Solidarität auch dem Unterhaltsanspruch nach § 1570 BGB zugrunde liegt, kann - im Gegensatz zur Rechtsauffassung des Berufungsgerichts - nur durch einen zur Höhe ausreichenden Unterhaltsanspruch der Mutter sichergestellt werden. Insbesondere wenn die Mutter - wie hier - in
ohnehin beengten finanziellen Verhältnissen nicht einmal den für ihre Lebensführung zwingend notwendigen Bedarf erhielte, verbliebe ihr nicht die Möglichkeit , die Betreuung des Kindes zu Lasten des eigenen Unterhaltsbedarfs sicherzustellen. Die Mutter wäre dann entgegen dem ausdrücklichen Zweck der Unterhaltsvorschrift des § 1615 l Abs. 2 BGB gehalten, zu Lasten der Betreuung des Kindes eine eigene Erwerbstätigkeit aufzunehmen. Insoweit unterscheidet sich der Unterhaltsanspruch nach § 1615 l Abs. 2 BGB gerade nicht von dem Anspruch der geschiedenen Ehefrau wegen der Pflege oder Erziehung ehelicher Kinder gemäß § 1570 BGB. 5. Nur in dieser Auslegung genügt der Unterhaltsanspruch nach § 1615 l Abs. 2 BGB auch den Anforderungen des Art. 6 Abs. 4 und 5 GG, der einen Anspruch jeder Mutter „auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft“ sicherstellt und es gebietet, den nichtehelichen Kindern "die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern". Danach muß auch einer nicht verheirateten Mutter die Wahl bleiben, bis zum Beginn des Kindergartenalters selbst für die Pflege und Erziehung des Kindes zu sorgen, ohne für ihren Lebensunterhalt auf eine eigene Erwerbstätigkeit angewiesen zu sein. Auch von Verfassungs wegen ist deswegen hinsichtlich des dem Unterhaltsschuldner zu belassenden Selbstbehalts eine Gleichbehandlung von Ansprüchen aus § 1615 l Abs. 2 BGB mit solchen nach § 1570 BGB geboten. Das hat das Berufungsgericht nicht berücksichtigt.

III.

Danach kann das Berufungsurteil nicht bestehen bleiben. Eine eigene Entscheidung in der Sache ist dem Senat indes verwehrt. Das Oberlandesge-
richt wird vielmehr in eigener tatrichterlicher Verantwortung als Selbstbehalt einen Betrag festzulegen haben, der nicht unter dem notwendigen aber auch nicht über dem angemessenen Selbstbehalt liegt. Dabei wird es nicht zu beanstanden sein, wenn der Tatrichter im Regelfall von einem etwa hälftig zwischen diesen beiden Beträgen liegenden Betrag ausgeht. Im Rahmen der erneuten Verhandlung wird das Oberlandesgericht im übrigen den Berufungsantrag der Klägerin ergänzend auszulegen haben. Während sie in der ersten Instanz Unterhalt "für die Zeit bis zum 31. 07. 2004“, also für die ersten drei Jahre seit der Geburt des Kindes begehrt hatte, enthält der Berufungsantrag diese Einschränkung nicht mehr. Andererseits sind aber auch keine Umstände vorgetragen oder sonst ersichtlich, die unter besonderer Berücksichtigung der Belange des Kindes einen Wegfall der Unterhaltspflicht nach Ablauf von drei Jahren seit der Geburt als grob unbillig darstellen könnten (vgl. insoweit Senatsurteile vom 17. Mai 2000 - XII ZR 88/98 - FamRZ 2000, 1499, 1501 und vom 5. Juli 2000 - XII ZR 104/98 - FamRZ 2001, 905, 906).
Die Zurückverweisung des Rechtsstreits gibt dem Berufungsgericht auch Gelegenheit, den Unterhaltsanspruch für die Zeit bis Juli 2004 auf der Grundlage der nunmehr konkret feststehenden Einkünfte des Beklagten anstelle der bislang auf einer Prognose beruhenden anrechenbaren Einkünfte festzusetzen. Hahne Sprick Weber-Monecke Wagenitz Dose

(1) Ein geschiedener Ehegatte kann von dem anderen wegen der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes für mindestens drei Jahre nach der Geburt Unterhalt verlangen. Die Dauer des Unterhaltsanspruchs verlängert sich, solange und soweit dies der Billigkeit entspricht. Dabei sind die Belange des Kindes und die bestehenden Möglichkeiten der Kinderbetreuung zu berücksichtigen.

(2) Die Dauer des Unterhaltsanspruchs verlängert sich darüber hinaus, wenn dies unter Berücksichtigung der Gestaltung von Kinderbetreuung und Erwerbstätigkeit in der Ehe sowie der Dauer der Ehe der Billigkeit entspricht.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
XII ZR 183/02 Verkündet am:
17. November 2004
Küpferle,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
a) Die Vorschrift des § 1586 Abs. 1 BGB, nach der ein Anspruch auf nachehelichen Ehegattenunterhalt
bei Wiederheirat des Unterhaltsberechtigten entfällt, ist auf den Unterhaltsanspruch
aus Anlaß der Geburt nach § 1615 l Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 und 2 BGB
entsprechend anwendbar.
b) Kindesunterhalt ist bei der Bemessung weiterer Unterhaltspflichten sowohl im Rahmen
der Bedarfsermittlung als auch bei der Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners mit
dem vollen Tabellenbetrag und nicht nur mit dem Zahlbetrag zu berücksichtigen (im Anschluß
an Senatsurteile vom 16. April 1997 - XII ZR 233/95 - FamRZ 1997, 806, 811 und
vom 6. Februar 2002 - XII ZR 20/00 - FamRZ 2002, 536, 540 f.).
Im übrigen kommt im absoluten Mangelfall die Nachrangigkeit des Unterhaltsanspruchs
der Mutter nach § 1615 l Abs. 3 Satz 3 BGB gegenüber dem Kindesunterhaltsanspruch
zum Tragen.
BGH, Urteil vom 17. November 2004 - XII ZR 183/02 - OLG Stuttgart
AG Geislingen
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 17. November 2004 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die
Richter Sprick, Weber-Monecke, Prof. Dr. Wagenitz und Dose

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 16. Zivilsenats - Familiensenat - des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 4. Juli 2002 teilweise aufgehoben. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Geislingen vom 28. Dezember 2001 teilweise abgeändert. Die Klage wird auch insoweit abgewiesen, als die Klägerin Unterhalt für die Zeit ab dem 12. Januar 2002 begehrt. Im übrigen wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung , auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Klägerin verlangt vom Beklagten Unterhalt aus Anlaß der Geburt eines Kindes gemäß § 1615 l BGB.
Der Beklagte ist Vater der am 4. September 2000 geborenen Tochter der Klägerin. Er hat seine Unterhaltspflicht für das Kind für die Zeit ab dem 1. November 2001 mit Jugendamtsurkunde vom 18. Oktober 2001 in Höhe von 100 % des jeweiligen Regelbetrages abzüglich anzurechnenden hälftigen Kindergeldes , soweit dieses zusammen mit dem Unterhalt 135 % des Regelbetrages übersteigt, anerkannt und für die vorangegangene Zeit rückständigen Kindesunterhalt gezahlt. Die Klägerin hat am 11. Januar 2002 ihren jetzigen Ehemann geheiratet und am 28. Mai 2002 einen Sohn geboren. Das Berufungsgericht hat den Beklagten zu Unterhaltsleistungen an die Klägerin für die Zeit vom 24. Juli 2000 bis zum 4. September 2003 - also über den Zeitpunkt ihrer Heirat hinaus - in unterschiedlicher Höhe verurteilt. Dabei hat es von dem bereinigten Einkommen des Beklagten nur den um das halbe Kindergeld geminderten Zahlbetrag auf Kindesunterhalt abgesetzt. Nach Abzug weiterer Verbindlichkeiten hat es für den Beklagten den angemessenen Selbstbehalt , zeitlich gestaffelt, zuletzt in Höhe von 1.000 € berücksichtigt. So ist es zu einer ebenfalls gestaffelten Leistungsfähigkeit des Beklagten, zuletzt in Höhe von 115 €, gelangt. Mit der zugelassenen Revision begehrt der Beklagte einen Wegfall seiner Unterhaltspflicht für die Zeit nach dem 11. Januar 2002 und eine zusätzliche Berücksichtigung des hälftigen Kindergeldes auch im Rahmen seiner Leistungsfähigkeit.

Entscheidungsgründe:

Die Revision hat Erfolg. Sie führt für die Zeit ab dem 12. Januar 2002 zur Klagabweisung und, soweit im übrigen zum Nachteil des Beklagten entschieden ist, zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht.

A.

1. Das Berufungsgericht, dessen Entscheidung in FamRZ 2003, 701 veröffentlicht ist, hat den Beklagten auch über den Zeitpunkt der Heirat der Klägerin hinaus zu Unterhaltszahlungen verurteilt. Nach einhelliger Auffassung könne eine aus der Ehe folgende Unterhaltspflicht nach den §§ 1361, 1569 ff. BGB neben einer solchen aus § 1615 l BGB bestehen, wenn letztere erst entstehe, nachdem der aus der Ehe hervorgegangene Unterhaltsanspruch schon bestanden habe. Das müsse umgekehrt auch dann gelten, wenn die Ehe, die einen Anspruch auf Ehegattenunterhalt begründe, erst geschlossen werde, nachdem schon ein Unterhaltsanspruch gemäß § 1615 l BGB entstanden war. Diese Auffassung sei nicht verfassungswidrig, weil § 1586 Abs. 1 BGB nur einen nachehelichen Unterhaltsanspruch bei Wiederheirat entfallen lasse und die im Gesetz nicht vorgesehene Geltung für den Unterhaltsanspruch nach § 1615 l BGB nicht zu einer Diskriminierung des Instituts der Ehe führe. Der Anspruch einer Mutter auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft nach Art. 6 Abs. 4 GG sei nicht verletzt, weil ein Unterhaltsanspruch aus § 1570 BGB im Gegensatz zu demjenigen aus § 1615 l BGB zusätzlich auf der grundsätzlich lebenslangen Bindung als Folge des Eheversprechens beruhe. Eine Verletzung des Art. 6 Abs. 5 GG scheide deswegen aus, weil der Schutz des § 1615 l BGB
dem betreuten Kind ohnehin nur mittelbar zugute komme und nicht das Kind, sondern der betreuende Ehegatte Inhaber des Anspruchs sei. Dieses rechtfertige insoweit eine Ungleichbehandlung der Ansprüche aus § 1570 und § 1615 l BGB. Im Gesetz finde sich eine Vielzahl von Vorschriften, die den Anspruch aus § 1570 BGB gegenüber demjenigen aus § 1615 l BGB besser stellten. Bei einer Gesamtschau könne deshalb eine Besserstellung in einem einzelnen Punkt noch als Korrektiv einer insgesamt gegebenen "Disprivilegierung“ angesehen werden; eine gleichheitswidrige Privilegierung dieses Anspruchs liege darin nicht. 2. Bei der Bemessung des Unterhalts hat das Berufungsgericht vom Einkommen des Beklagten den nach § 1615 l Abs. 3 Satz 3 BGB vorrangig zu berücksichtigenden Kindesunterhalt lediglich mit dem Zahlbetrag abgesetzt. Das habe - so das Berufungsgericht - zwar zur Konsequenz, daß dem Beklagten das hälftige Kindergeld nicht zusätzlich zum angemessenen Selbstbehalt verbleibe, sei aber aus Gründen der Billigkeit geboten. Kindergeld zähle nicht ausnahmslos zum "unterhaltsfesten" Einkommen und diene in erster Linie einer Steuervergütung als Vorausleistung auf eine einkommensteuerliche Entlastung. Solche Steuervergütungen seien zwar nicht bei der Bedarfsermittlung, jedoch bei der Leistungsfähigkeit dem unterhaltsrechtlich relevanten Einkommen hinzuzurechnen. Jedenfalls im Mangelfall, wenn also der Mindestbedarf der Unterhaltsberechtigten nicht anders gedeckt werden könne, sei das Kindergeld zumindest gegenüber denjenigen Familienmitgliedern bedarfsdeckend einzusetzen , die vom Förderungszweck mit umfaßt seien. Dazu gehöre neben dem Kind auch der nach § 1615 l BGB anspruchsberechtigte Elternteil, hier also die klagende Mutter.

B.

In beiden Punkten hält das Berufungsurteil den Angriffen der Revision nicht stand. Die Fortdauer einer Unterhaltspflicht nach § 1615 l BGB über die Wiederheirat der Berechtigten hinaus ist mit der gesetzlichen Regelung nicht in Einklang zu bringen. Die Bemessung des Unterhalts ohne Berücksichtigung des hälftigen Kindergeldes widerspricht außerdem der Rechtsprechung des Senats.

I.

Ein Unterhaltsanspruch der Klägerin scheidet für die Zeit ab ihrer Heirat in analoger Anwendung des § 1586 Abs. 1 BGB aus. 1. Das Gesetz enthält für den Unterhaltsanspruch nach § 1615 l BGB - im Gegensatz zum nachehelichen Unterhaltsanspruch, z.B. nach § 1570 BGB - keine ausdrückliche Regelung, wie zu verfahren ist, wenn die unterhaltsberechtigte Mutter einen anderen Mann als den Vater ihres Kindes heiratet. Wie sich aus der Entstehungsgeschichte dieser gesetzlichen Bestimmung und aus einem Vergleich mit anderen gesetzlichen Unterhaltsansprüchen ergibt, handelt es sich dabei um eine unbewusste Regelungslücke.
a) Ansprüche der Mutter gegen den Vater aus Anlaß der Geburt sind in der jüngsten Vergangenheit mehr und mehr den Unterhaltsansprüchen getrennt lebender oder geschiedener Ehegatten angeglichen worden. Ursprünglich sah das Gesetz in § 1715 BGB lediglich einen reinen Ersatzanspruch der nichtehelichen Mutter für Aufwendungen infolge der Schwangerschaft und Entbindung vor. Erst mit dem Gesetz über die rechtliche Stellung nichtehelicher Kinder vom 19. August 1969 (BGBl 1969 I 1243) ist mit Wirkung
zum 1. Juli 1970 in § 1615 l Abs. 1 BGB ein echter Unterhaltsanspruch der Mutter für die Dauer von sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Geburt geschaffen worden (vgl. Puls FamRZ 1998, 865, 866). Darüber hinaus war nach § 1615 l Abs. 2 BGB damaliger Fassung Unterhalt bis höchstens ein Jahr nach der Geburt nur geschuldet, wenn die Mutter wegen schwangerschaftsbedingter Krankheit oder weil das Kind anderenfalls nicht versorgt werden konnte, nicht erwerbstätig war. Wie der Unterhaltsanspruch der getrennt lebenden oder der geschiedenen Mutter war der Unterhaltsanspruch nach § 1615 l Abs. 2 BGB fortan von der Bedürftigkeit der Mutter und der Leistungsfähigkeit des Vaters abhängig (Wendl/Pauling Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 6. Aufl. § 6 Rdn. 753, 756; Göppinger/Wax/Maurer Unterhaltsrecht 8. Aufl. Rdn. 1212). Mit Wirkung zum 1. Oktober 1995 wurde die Unterhaltspflicht durch das Schwangeren- und Familienhilfeänderungsgesetz vom 21. August 1995 (SFHÄndG, BGBl. I S. 1050) auf drei Jahre ab der En tbindung verlängert. Zugleich wurde der Wortlaut des § 1615 l Abs. 2 Satz 2 BGB demjenigen des § 1570 BGB angeglichen. Seitdem richtet sich die Pflicht zur Aufnahme einer eigenen Erwerbstätigkeit deswegen - wie bei dem Anspruch auf nachehelichen Unterhalt - nur nach der Zumutbarkeit für die Mutter. Inzwischen ist § 1615 l Abs. 2 Satz 3 BGB durch das Kindschaftsrechtsreformgesetz vom 16. Dezember 1997 (KindRG, BGBl. I S. 2942) mit Wirkung vom 1. Juli 1998 dahin abgeändert worden, daß sich die Unterhaltspflicht über die dreijährige Frist hinaus verlängert, sofern es grob unbillig wäre, den Unterhaltsanspruch nach Ablauf dieser Frist zu versagen (zur Gesetzesgeschichte vgl. Wendl/Pauling aaO § 6 Rdn. 750; Göppinger/Wax/Maurer aaO Rdn. 1210; Büdenbender FamRZ 1998, 129, 130). Auch dafür waren im Hinblick auf den Schutzzweck, nämlich dem Kind die Sorge und Erziehung durch die Mutter zu ermöglichen, verfassungsrechtliche Erwägungen ausschlaggebend.
Auch sonst ist der Anspruch der Mutter aus Anlaß der Geburt nach § 1615 l Abs. 2 Satz 2 BGB dem Unterhaltsanspruch nach § 1570 BGB inhaltlich immer weiter angeglichen worden. Nach der ursprünglichen Fassung des § 1615 l Abs. 2 BGB mußte die Nichterwerbstätigkeit der Mutter darauf beruhen , daß ihr Kind anderenfalls nicht versorgt werden konnte. Es stand deswegen nicht im Belieben der Mutter, das Kind selbst zu versorgen, sondern sie hatte den Nachweis zu führen, daß eine anderweitige Möglichkeit der Kindesbetreuung , z.B. in einer Kindertagesstätte, nicht bestand (vgl. Senatsurteil BGHZ 93, 123, 128). Seit der Neuregelung durch das Schwangeren- und Familienhilfeänderungsgesetz vom 21. August 1995 sieht § 1615 l Abs. 2 Satz 2 BGB dagegen einen Anspruch bereits dann vor, wenn von der Mutter wegen der Pflege und Erziehung des Kindes eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden kann. Zwar ist die Betreuungsbedürftigkeit des Kindes auch hier Voraussetzung. Mit der weitgehenden Angleichung der Anspruchsvoraussetzungen an den für die Betreuung ehelicher Kinder geltenden § 1570 BGB sollte aber die soziale und wirtschaftliche Ausgangslage des nichtehelichen Kindes mittelbar dadurch verbessert werden, daß die Mutter nicht mehr nachweisen muß, daß sie mangels anderweitiger Versorgungsmöglichkeit des Kindes nicht erwerbstätig sein kann (Wever/Schilling FamRZ 2002, 581 f.; Büttner FamRZ 2000, 781, 782; Reinekke ZAP Fach 11 S. 527). Die Erweiterung des Anspruchs auf Betreuungsunterhalt sollte den Vater mehr in die Verantwortung dafür einbeziehen, daß ein nichteheliches Kind während der ersten drei Lebensjahre in den Genuß der persönlichen Betreuung durch die Mutter kommt, was durch den Unterhaltsanspruch sichergestellt wird (BT-Drucks. 13/1850 S. 24). Darauf, ob ohne die Kindesbetreuung eine Erwerbstätigkeit ausgeübt würde, ob also die Kindesbetreuung die alleinige Ursache für die Nichterwerbstätigkeit ist, kommt es nicht mehr an (Senatsurteil vom 21. Januar 1998 - XII ZR 85/96 - FamRZ 1998, 541, 543).
Diese bürgerlich-rechtliche Wertung korrespondiert mit weiteren sozialund sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften, in denen die Vollendung des dritten Lebensjahres durch das Kind Bedeutung erlangt. Nach § 24 Abs. 1 SGB VIII steht dem Kind von der Vollendung seines dritten Lebensjahres an ein gesetzlich garantierter Kindergartenplatz zu. Ebenso sind der Anspruch seiner Mutter auf Elternzeit und die rentenversicherungsrechtlich anrechenbaren Erziehungszeiten auf drei Jahre seit der Geburt begrenzt (§§ 15 Abs. 2 BErzGG, 56 Abs. 1 Satz 1 SGB VI). Nach § 18 Abs. 3 Satz 3 BSHG ist eine geordnete Erziehung des Kindes nach Vollendung des dritten Lebensjahres in der Regel nicht gefährdet, wenn seine Betreuung in einer Tageseinrichtung möglich ist (vgl. Göppinger/Wax/Maurer aaO Rdn. 1210). Neben dieser materiell-rechtlichen Ausgestaltung sind die Unterhaltsansprüche aus Anlaß der Geburt nach § 1615 l BGB auch prozeßrechtlich solchen auf nachehelichen Ehegattenunterhalt nach § 1570 BGB angeglichen worden. Das Kindschaftsrechtsreformgesetz hat mit Wirkung vom 1. Juli 1998 durch Einführung des § 23 b Abs. 1 Nr. 13 GVG und des § 621 Abs. 1 Nr. 11 ZPO für den Rechtsweg die Zuständigkeit der Familiengerichte eröffnet. Diese weitgehende Angleichung des Anspruchs nach § 1615 l Abs. 2 Satz 2 BGB mit dem Anspruch der getrennt lebenden oder geschiedenen Mutter aus den §§ 1361 und 1570 BGB hat den Senat veranlaßt, Ansprüche anteilig zuzusprechen, wenn die Mutter, die schon wegen der Betreuung ehelicher Kinder an einer Erwerbstätigkeit gehindert ist, später durch die Geburt eines weiteren Kindes auch einen Unterhaltsanspruch nach § 1615 l Abs. 2 Satz 2 BGB erlangt (Senatsurteil vom 21. Januar 1998 aaO). Trotz der allgemeinen Verweisung in § 1615 l Abs. 3 Satz 1 BGB auf die Unterhaltsvorschriften zwischen Verwandten würde eine vorrangige Haftung des - getrennt lebenden oder geschiedenen - Ehemannes vor dem nach § 1615 l Abs. 2 Satz 2 BGB unter-
haltspflichtigen Vater eines weiteren Kindes in Anwendung des § 1608 BGB nicht zu interessengerechten Ergebnissen führen. Denn nach der ausdrücklichen Regelung in § 1615 l Abs. 3 Satz 2 BGB haftet der nicht mit der Mutter verheiratete Vater gerade nicht gleichrangig mit den sonstigen Verwandten der Mutter, sondern geht ihnen vor. Auch dieses qualifiziert den Unterhaltsanspruch der Mutter aus Anlaß der Geburt nicht als typischen Anspruch auf Verwandtenunterhalt , sondern eher als einen dem Unterhaltsanspruch nach § 1570 BGB vergleichbaren Anspruch. Dafür spricht auch der Schutzzweck dieser Vorschrift, nämlich die Kindesmutter jedenfalls während der ersten drei Lebensjahre des Kindes von ihrer Erwerbspflicht zu befreien, um sich in vollem Umfang der Pflege und Erziehung des Kindes widmen zu können. Die fortschreitende Angleichung der Unterhaltsansprüche einer nicht verheirateten Mutter aus Anlaß der Geburt an solche einer geschiedenen Ehefrau nach § 1570 BGB war insoweit auch gemäß Art. 6 Abs. 5 GG von Verfassung wegen geboten (vgl. Begr. zum Kindschaftsrechtsreformgesetz, BT-Drucks. 13/4899, S. 89; Wagner NJW 1998, 3097). Dieser Umstand, aber auch der allgemeine Schutz der Ehe und Familie aus Art. 6 Abs. 1 GG ist deswegen im Rahmen der Auslegung der Vorschrift des § 1615 l BGB zu berücksichtigen. Soweit § 1615 l Abs. 3 Satz 1 BGB andererseits nach wie vor ergänzend auf die Vorschriften über die Unterhaltspflicht zwischen Verwandten verweist, trägt die Regelung der Entwicklung des Anspruchs auf Unterhalt aus Anlaß der Geburt nicht hinreichend Rechnung. Zwar steht der Vater des außerhalb einer Ehe geborenen Kindes nicht einem getrennt lebenden oder geschiedenen Ehegatten gleich; ebenso wenig ist er aber mit der Mutter verwandt. Der Zweck des Unterhaltsanspruchs aus § 1615 l Abs. 2 BGB, nämlich für eine gewisse Zeit die Sorge und Erziehung des Kindes zu sichern, ist - wie ausgeführt - dem Anspruch des § 1570 BGB grundsätzlich vergleichbar. Wenn der Gesetzgeber trotz dieser großen Nähe beider Ansprüche gleichwohl von einer dem § 1586
Abs. 1 BGB entsprechenden Regelung abgesehen, dessen Anwendung aber auch nicht ausgeschlossen hat, kann das nur auf einer unbeabsichtigten Regelungslücke beruhen.
b) Allerdings hat der Gesetzgeber trotz der weitgehenden Angleichung der Ansprüche der Mutter aus Anlaß der Geburt an die Unterhaltsansprüche der getrennt lebenden oder der geschiedenen Ehefrau im übrigen an einer unterschiedlichen Ausgestaltung der Ansprüche festgehalten. Dem abweichenden Vorschlag des Bundesrats, der die dreijährige Unterhaltspflicht nach § 1615 l Abs. 2 Satz 2 BGB durch eine entsprechende Geltung der §§ 1570, 1577 BGB mit Versagungsmöglichkeit aus Billigkeitsgründen ergänzen wollte, ist der Gesetzgeber nämlich nicht gefolgt (vgl. BT-Drucks. 13/4899 S. 149 f. und den Bericht des Rechtsausschusses des Bundestags BT-Drucks. 13/8511 S. 79; Göppinger /Wax/Maurer aaO Rdn. 1211 Fn. 11). Soweit er in § 1615 l Abs. 2 Satz 3 ZPO die dreijährige Befristung des Anspruchs beibehalten und lediglich eine Verlängerungsmöglichkeit aus Billigkeitsgründen vorgesehen hat, hat er § 1615 l BGB von § 1570 BGB abgegrenzt, da letzterer außerdem von der vorangegangenen Ehe und damit dem Grundsatz der nachwirkenden ehelichen Solidarität mitbestimmt wird (vgl. Wever/Schilling FamRZ 2002, 581, 583; Büttner FamRZ 2000, 781, 786; Wellenhofer-Klein FuR 1999, 448, 452; Müller DAVorm 2000, 829, 834 ff.). Indessen beschränkt sich dieser Gesichtspunkt auf die ausdrücklich abweichend geregelten Umstände und steht der oben dargestellten grundsätzlichen Gleichstellung nicht entgegen, insbesondere soweit beide Unterhaltstatbestände einer gemeinsamen Zweckbestimmung unterliegen. 2. Die für den Unterhaltsanspruch nach § 1615 l Abs. 2 BGB somit ungeregelte Frage, ob der Anspruch mit einer Heirat der Unterhaltsberechtigten unabhängig von der Leistungsfähigkeit des neuen Ehemannes entfällt, ist im We-
ge der von Verfassungs wegen gebotenen analogen Anwendung des § 1586 Abs. 1 BGB zu lösen (a.A. neben dem Berufungsurteil OLG Schleswig FamRZ 2000, 637 f. und OLG München OLGR 2002, 144 sowie dem folgend Wendl/ Pauling aaO § 6 Rdn. 769 und Eschenbruch, Der Unterhaltsprozeß 3. Aufl. Rdn. 4039). Nach § 1615 l Abs. 3 Satz 1 BGB sind auf den Unterhaltsanspruch aus Anlaß der Geburt grundsätzlich zwar nicht die Vorschriften über den Unterhalt des geschiedenen Ehegatten, zu denen nach der systematischen Stellung im Gesetz auch § 1586 BGB zählt, sondern die Vorschriften über die Unterhaltspflicht zwischen Verwandten entsprechend anwendbar. Wie sich allerdings schon aus der besonderen Vorschrift zur Rangfolge in § 1615 l Abs. 3 Satz 2 BGB und der Regelung zur Fortdauer der Unterhaltspflicht beim Tod des Unterhaltspflichtigen nach § 1615 l Abs. 3 Satz 5 BGB ergibt, kann auf die allgemeinen Vorschriften zur Unterhaltspflicht zwischen Verwandten nur dann zurückgegriffen werden, wenn es den Besonderheiten des Unterhaltsanspruchs aus § 1615 l BGB nicht widerspricht. Der fehlende Hinweis auf die Anwendbarkeit des § 1586 BGB schließt deswegen eine analoge Anwendung wegen der gleichen Interessenlage jedenfalls nicht aus. Der Unterhaltsanspruch des geschiedenen Ehegatten, der im Falle einer Wiederheirat nach § 1586 Abs. 1 BGB entfällt , ist sogar stärker ausgeprägt und beruht neben dem Zweck einer Sicherung der Pflege und Erziehung des Kindes auch auf einer fortgeltenden nachehelichen Solidarität der geschiedenen Ehegatten. Wenn bei Wiederheirat der Unterhaltsberechtigten selbst dieser Unterhaltsanspruch nach § 1586 Abs. 1 BGB entfällt, muß das aus Sicht des Unterhaltspflichtigen erst recht für den Anspruch aus § 1615 l Abs. 2 BGB gelten. Eine abweichende Beurteilung ist auch aus der Sicht der unterhaltsberechtigten Mutter nicht geboten. Mit der Heirat erwirbt sie einen Anspruch auf
Familienunterhalt nach § 1360 BGB, der zum Erlöschen früherer Unterhaltsansprüche führt, ohne nach einzelnen Unterhaltstatbeständen zu differenzieren (Senatsurteil vom 30. September 1987 - IVb ZR 71/86 - FamRZ 1988, 46). Darin unterscheidet sich der Fall von der Konstellation in dem Senatsurteil vom 21. Januar 1998. Dort war der Unterhaltsanspruch aus Anlaß der Geburt erst entstanden, als die noch verheiratete Mutter von ihrem Ehemann bereits getrennt lebte und ihr ein Unterhaltsanspruch gemäß § 1361 BGB zustand. Die anteilige Haftung des Ehemanns einerseits und des Vaters des Kindes andererseits in entsprechender Anwendung des § 1606 Abs. 3 Satz 1 BGB bezog sich somit auf konkurrierende Unterhaltsansprüche aus gescheiterter Ehe einerseits mit einem neu hinzugekommenen Anspruch aus § 1615 l BGB andererseits. Im vorliegenden Fall ist dagegen während der laufenden Unterhaltspflicht gemäß § 1615 l Abs. 2 Satz 2 BGB durch die Heirat der Klägerin ein neuer Anspruch auf Familienunterhalt nach §§ 1360, 1360 a BGB entstanden (zum Umfang des Anspruchs auf Familienunterhalt vgl. Wendl/Scholz aaO § 3 Rdn. 22 ff.). Dieser Anspruch auf Familienunterhalt geht nach der ausdrücklichen gesetzlichen Wertung in § 1586 Abs. 1 BGB sogar einem Anspruch auf nachehelichen Unterhalt gemäß § 1570 BGB vor. Der stärkere Anspruch auf Familienunterhalt verdrängt deswegen auch den nach Wortlaut und inhaltlicher Ausgestaltung mit § 1570 BGB weitgehend vergleichbaren, nach dem Schutzzweck aber sogar noch schwächer ausgestalteten Unterhaltsanspruch gemäß § 1615 l BGB. Im Zeitpunkt der Heirat sind auch hier die zu dem früheren Unterhaltsanspruch nach § 1615 l Abs. 2 BGB führenden Umstände bekannt und werden von den neuen Ehegatten bewusst in den Schutz ihrer neuen Ehe einbezogen. Auch die noch bestehenden Unterschiede der Ansprüche aus § 1615 l Abs. 2 und § 1570 BGB können eine unterschiedliche Behandlung bei (Wieder-) Heirat der unterhaltsberechtigten Mutter nicht rechtfertigen. Zwar findet der An-
spruch aus § 1570 BGB seinen Grund zum einen - wie der Anspruch aus § 1615 l BGB - darin, daß der Mutter während der ersten drei Lebensjahre des Kindes die Pflege und Erziehung des Kindes ermöglicht werden soll, ohne hieran durch eine Erwerbstätigkeit gehindert zu sein. Zum anderen beruht der Unterhaltsanspruch nach § 1570 BGB - wie ausgeführt - auf einer fortgeltenden nachehelichen Solidarität der geschiedenen Ehegatten. Der betreuende Elternteil soll sich zusätzlich in dem Umfang um die Pflege und Erziehung des Kindes kümmern können, wie es die Ehegatten in ihrem ursprünglichen Lebensplan vereinbart hatten. Deswegen ist der Anspruch auf nachehelichen Ehegattenunterhalt , worauf auch das Berufungsgericht abstellt, gegenüber dem Anspruch nach § 1615 l BGB teilweise privilegiert. Diese - durch den zusätzlichen Schutzzweck gebotene - Privilegierung des Unterhaltsanspruchs nach § 1570 BGB kann es nicht rechtfertigen, umgekehrt den Unterhaltsanspruch aus Anlaß der Geburt gemäß § 1615 l BGB bei den Voraussetzungen für einen Wegfall des Anspruchs stärker auszugestalten. Denn dann könnte der vom Gesetzgeber schwächer ausgestaltete Anspruch den grundsätzlich weiter gehenden Anspruch nach § 1570 BGB im Falle einer schnellen (Wieder-) Heirat der Mutter überdauern, was nicht nur systemwidrig wäre, sondern auch dem von Verfassungs wegen garantierten Schutz der Ehe und Familie widersprechen würde. Um eine Schlechterstellung des unterhaltsberechtigten Ehegatten zu vermeiden , ist es somit geboten, die Vorschrift des § 1586 Abs. 1 BGB analog auch auf den Unterhaltsanspruch der Mutter aus Anlaß der Geburt nach § 1615 l Abs. 2 BGB anzuwenden.

II.

Auch soweit das Berufungsgericht bei der Bemessung des Unterhaltsanspruchs nach § 1615 l Abs. 2 BGB lediglich den Zahlbetrag des nach § 1615 l Abs. 3 Satz 3 BGB vorrangigen Anspruchs auf Kindesunterhalt abgesetzt und dem Ehemann seinen hälftigen Anteil am Kindergeld nicht belassen hat, hält seine Entscheidung den Angriffen der Revision nicht stand. Der Senat hatte schon mit Urteil vom 16. April 1997 (- XII ZR 233/95 - FamRZ 1997, 806, 809) die frühere Rechtsprechung aufgegeben und nicht mehr daran festgehalten, das Kindergeld zum unterhaltsrelevanten Einkommen des Unterhaltspflichtigen zu zählen und daraus den eheangemessenen Unterhaltsbedarf des berechtigten Ehegatten zu ermitteln. Dem folgend geht das Berufungsgericht davon aus, daß der dem Unterhaltsschuldner verbleibende Anteil des Kindergelds nicht der Verteilungsmasse für die Berechnung des Unterhaltsbedarfs der Mutter hinzuzurechnen ist. Davon ist auch für die Leistungsfähigkeit des Beklagten keine Ausnahme geboten. Das staatliche Kindergeld nach den Vorschriften des BKGG und den §§ 62 ff. EStG dient dem allgemeinen Familienlastenausgleich. Es ist eine öffentliche Sozialleistung, die den Eltern gewährt wird, um ihre Unterhaltslast gegenüber den Kindern zu erleichtern. Nach dem Grundgedanken der gleichen Teilhabe beider Eltern an der Unterhaltspflicht (§ 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB) steht auch das Kindergeld beiden Eltern zu gleichen Teilen zu. Lediglich aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung wird das Kindergeld gemäß § 64 Abs. 1 EStG nur an einen Berechtigten ausbezahlt. Den internen Ausgleich unter den Eltern hat die Praxis stets über den Anspruch auf Kindesunterhalt oder, sofern ein solcher nicht geschuldet ist, mittels eines familienrechtlichen Ausgleichsanspruchs durchgeführt. Diese Praxis hat die zum 1. Juli 1998 neu geschaffene
Vorschrift des § 1612 b BGB übernommen. Bezieht also der unterhaltspflichtige Elternteil das Kindergeld, ist der von ihm geschuldete Unterhaltsbetrag (Tabellenbetrag ) um das halbe Kindergeld zu erhöhen. Erhält hingegen der Elternteil das Kindergeld, der das Kind in seinen Haushalt aufgenommen hat, wie es dem Regelfall des § 64 Abs. 2 Satz 1 EStG entspricht, ist vom Tabellenbetrag des barunterhaltspflichtigen Elternteils das halbe Kindergeld abzusetzen. So wird erreicht, daß dem Kind der geschuldete Unterhaltsbetrag zufließt und zugleich das Kindergeld hälftig zwischen den Eltern aufgeteilt wird (vgl. Wendl/Dose aaO § 1 Rdn. 460 f.). Mit der Neufassung des § 1612 b Abs. 5 BGB in der Fassung des Gesetzes zur Ächtung der Gewalt in der Erziehung und zur Änderung des Kindesunterhaltsrechts vom 21. November 2000 (BGBl I 1479) hat der Gesetzgeber zusätzlich auch die Verwendung des dem barunterhaltspflichtigen Elternteils zustehenden Kindergeldanteils geregelt. Er muß seinen hälftigen Kindergeldanteil nutzen, um den geschuldeten Kindesunterhalt bei mangelnder Leistungsfähigkeit auf bis zu 135 % des Regelbetrages der jeweils gültigen Regelbetragsverordnung aufzustocken. Eine Anrechnung des Kindergeldes unterbleibt also bereits dann, wenn der Unterhaltspflichtige außer Stande ist, Unterhalt in Höhe von 135 % des Regelbetrages nach der Regelbetragsverordnung zu leisten. Damit hat der Gesetzgeber das Barexistenzminimum der unterhaltsberechtigten Kinder sichern wollen (Bericht des Rechtsausschusses, BTDrucks. 14/3781, S. 8; vgl. auch Senatsurteil vom 6. Februar 2002 - XII ZR 20/00 - FamRZ 2002, 536, 540 f.). Verbleiben dem Barunterhaltspflichtigen hingegen Teile des Kindergeldes, weil er auch ohne dieses in Höhe von 135 % des Regelbetrages leistungsfähig ist, handelt es sich dabei um die vom Gesetzgeber bezweckte Entlastung, die dem Elternteil zu belassen ist. Sie findet ihren Grund in den zusätzlichen Kosten, die ihm beim persönlichen Umgang mit dem Kind und durch weitere freiwillige Leistungen (Geschenke etc.) entstehen. Der Senat hat deswegen an der Rechtsprechung festgehalten, daß Kindergeld nicht
dem unterhaltsrelevanten Einkommen hinzuzurechnen ist (Senatsurteile vom 16. April 1997 aaO und vom 19. Juli 2000 - XII ZR 161/98 - FamRZ 2000, 1492, 1494; zur Verfassungsmäßigkeit des § 1612 b Abs. 5 BGB vgl. Senatsurteil vom 29. Januar 2003 - XII ZR 289/01 - FamRZ 2003, 445 und BVerfG FamRZ 2003, 1370). Nach der Rechtsprechung des Senats scheidet auch ein Einsatz des dem Unterhaltsschuldner verbleibenden Kindergeldanteils für die gleichrangigen Unterhaltsansprüche des anderen Ehegatten aus (Senatsurteil vom 16. April 1997 aaO, S. 810 f.). Nach § 1603 Abs. 2 Satz 1 BGB hat der unterhaltspflichtige Elternteil alle verfügbaren Mittel zu seinem und der minderjährigen Kinder Unterhalt zu verwenden. Verbleibt ihm trotz dieser verschärften Haftung und der zur Sicherung des Existenzminimums der Kinder in § 1612 b Abs. 5 BGB vorgeschriebenen Verwendung des Kindergeldes noch ein Restbetrag , ist ihm dieser ungekürzt zu belassen, zumal der andere Ehegatte ohnehin den hälftigen Anteil des Kindergeldes erhält. Das gilt erst recht für den Unterhaltsanspruch der nicht verheirateten Mutter aus Anlaß der Geburt, weil er gegenüber dem Anspruch minderjähriger Kinder nachrangig ist (§ 1615 l Abs. 3 Satz 3 BGB). Der dem Unterhaltspflichtigen verbleibende Anteil des Kindergeldes bleibt somit auch bei der Leistungsfähigkeit im absoluten Mangelfall außer Betracht. Entsprechend gehen auch die Leitlinien der Oberlandesgerichte davon aus, daß Kindergeld nicht dem unterhaltsrelevanten Einkommen hinzuzurechnen ist, § 1612 b Abs. 5 BGB eine abschließende Regelung für die Anrechnung des Kindergelds im Mangelfall getroffen und danach eine weitere Kindergeldanrechnung zu unterbleiben hat (jeweils Nr. 3 und 14; so auch Wendl/Scholz aaO § 2 Rdn. 159 und 163; Wendl/Gutdeutsch aaO § 5 Rdn. 85, 87; a.A. Kalthoener /Büttner/Niepmann Die Rechtsprechung zur Höhe des Unterhalts 9. Aufl.
Rdn. 38; vgl. auch Eschenbruch/Wohlgemuth Der Unterhaltsprozess 3. Aufl. Rdn. 3123 ff.).

III.

Die Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht gibt ihm Gelegenheit, den für die Zeit bis zum 11. Januar 2002 vom Beklagten geschuldeten Unterhalt auf der Grundlage der Rechtsprechung des Senats zum Ausgleich des Kindergelds und zur Höhe des ihm zu belassenden Selbstbehalts neu zu ermitteln. Abschließend ist das im Rahmen der Mangelverteilung gewonnene Ergebnis im Rahmen des tatrichterlichen Ermessens darauf zu überprüfen , ob im konkreten Einzelfall die Aufteilung des verfügbaren Einkommens auf das minderjährige Kind und die unterhaltsberechtigte Klägerin insgesamt billig und angemessen ist (§ 1603 BGB).
Hahne Sprick Weber-Monecke Wagenitz Dose

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
XII ZR 183/02 Verkündet am:
17. November 2004
Küpferle,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
a) Die Vorschrift des § 1586 Abs. 1 BGB, nach der ein Anspruch auf nachehelichen Ehegattenunterhalt
bei Wiederheirat des Unterhaltsberechtigten entfällt, ist auf den Unterhaltsanspruch
aus Anlaß der Geburt nach § 1615 l Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 und 2 BGB
entsprechend anwendbar.
b) Kindesunterhalt ist bei der Bemessung weiterer Unterhaltspflichten sowohl im Rahmen
der Bedarfsermittlung als auch bei der Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners mit
dem vollen Tabellenbetrag und nicht nur mit dem Zahlbetrag zu berücksichtigen (im Anschluß
an Senatsurteile vom 16. April 1997 - XII ZR 233/95 - FamRZ 1997, 806, 811 und
vom 6. Februar 2002 - XII ZR 20/00 - FamRZ 2002, 536, 540 f.).
Im übrigen kommt im absoluten Mangelfall die Nachrangigkeit des Unterhaltsanspruchs
der Mutter nach § 1615 l Abs. 3 Satz 3 BGB gegenüber dem Kindesunterhaltsanspruch
zum Tragen.
BGH, Urteil vom 17. November 2004 - XII ZR 183/02 - OLG Stuttgart
AG Geislingen
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 17. November 2004 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die
Richter Sprick, Weber-Monecke, Prof. Dr. Wagenitz und Dose

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 16. Zivilsenats - Familiensenat - des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 4. Juli 2002 teilweise aufgehoben. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Geislingen vom 28. Dezember 2001 teilweise abgeändert. Die Klage wird auch insoweit abgewiesen, als die Klägerin Unterhalt für die Zeit ab dem 12. Januar 2002 begehrt. Im übrigen wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung , auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Klägerin verlangt vom Beklagten Unterhalt aus Anlaß der Geburt eines Kindes gemäß § 1615 l BGB.
Der Beklagte ist Vater der am 4. September 2000 geborenen Tochter der Klägerin. Er hat seine Unterhaltspflicht für das Kind für die Zeit ab dem 1. November 2001 mit Jugendamtsurkunde vom 18. Oktober 2001 in Höhe von 100 % des jeweiligen Regelbetrages abzüglich anzurechnenden hälftigen Kindergeldes , soweit dieses zusammen mit dem Unterhalt 135 % des Regelbetrages übersteigt, anerkannt und für die vorangegangene Zeit rückständigen Kindesunterhalt gezahlt. Die Klägerin hat am 11. Januar 2002 ihren jetzigen Ehemann geheiratet und am 28. Mai 2002 einen Sohn geboren. Das Berufungsgericht hat den Beklagten zu Unterhaltsleistungen an die Klägerin für die Zeit vom 24. Juli 2000 bis zum 4. September 2003 - also über den Zeitpunkt ihrer Heirat hinaus - in unterschiedlicher Höhe verurteilt. Dabei hat es von dem bereinigten Einkommen des Beklagten nur den um das halbe Kindergeld geminderten Zahlbetrag auf Kindesunterhalt abgesetzt. Nach Abzug weiterer Verbindlichkeiten hat es für den Beklagten den angemessenen Selbstbehalt , zeitlich gestaffelt, zuletzt in Höhe von 1.000 € berücksichtigt. So ist es zu einer ebenfalls gestaffelten Leistungsfähigkeit des Beklagten, zuletzt in Höhe von 115 €, gelangt. Mit der zugelassenen Revision begehrt der Beklagte einen Wegfall seiner Unterhaltspflicht für die Zeit nach dem 11. Januar 2002 und eine zusätzliche Berücksichtigung des hälftigen Kindergeldes auch im Rahmen seiner Leistungsfähigkeit.

Entscheidungsgründe:

Die Revision hat Erfolg. Sie führt für die Zeit ab dem 12. Januar 2002 zur Klagabweisung und, soweit im übrigen zum Nachteil des Beklagten entschieden ist, zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht.

A.

1. Das Berufungsgericht, dessen Entscheidung in FamRZ 2003, 701 veröffentlicht ist, hat den Beklagten auch über den Zeitpunkt der Heirat der Klägerin hinaus zu Unterhaltszahlungen verurteilt. Nach einhelliger Auffassung könne eine aus der Ehe folgende Unterhaltspflicht nach den §§ 1361, 1569 ff. BGB neben einer solchen aus § 1615 l BGB bestehen, wenn letztere erst entstehe, nachdem der aus der Ehe hervorgegangene Unterhaltsanspruch schon bestanden habe. Das müsse umgekehrt auch dann gelten, wenn die Ehe, die einen Anspruch auf Ehegattenunterhalt begründe, erst geschlossen werde, nachdem schon ein Unterhaltsanspruch gemäß § 1615 l BGB entstanden war. Diese Auffassung sei nicht verfassungswidrig, weil § 1586 Abs. 1 BGB nur einen nachehelichen Unterhaltsanspruch bei Wiederheirat entfallen lasse und die im Gesetz nicht vorgesehene Geltung für den Unterhaltsanspruch nach § 1615 l BGB nicht zu einer Diskriminierung des Instituts der Ehe führe. Der Anspruch einer Mutter auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft nach Art. 6 Abs. 4 GG sei nicht verletzt, weil ein Unterhaltsanspruch aus § 1570 BGB im Gegensatz zu demjenigen aus § 1615 l BGB zusätzlich auf der grundsätzlich lebenslangen Bindung als Folge des Eheversprechens beruhe. Eine Verletzung des Art. 6 Abs. 5 GG scheide deswegen aus, weil der Schutz des § 1615 l BGB
dem betreuten Kind ohnehin nur mittelbar zugute komme und nicht das Kind, sondern der betreuende Ehegatte Inhaber des Anspruchs sei. Dieses rechtfertige insoweit eine Ungleichbehandlung der Ansprüche aus § 1570 und § 1615 l BGB. Im Gesetz finde sich eine Vielzahl von Vorschriften, die den Anspruch aus § 1570 BGB gegenüber demjenigen aus § 1615 l BGB besser stellten. Bei einer Gesamtschau könne deshalb eine Besserstellung in einem einzelnen Punkt noch als Korrektiv einer insgesamt gegebenen "Disprivilegierung“ angesehen werden; eine gleichheitswidrige Privilegierung dieses Anspruchs liege darin nicht. 2. Bei der Bemessung des Unterhalts hat das Berufungsgericht vom Einkommen des Beklagten den nach § 1615 l Abs. 3 Satz 3 BGB vorrangig zu berücksichtigenden Kindesunterhalt lediglich mit dem Zahlbetrag abgesetzt. Das habe - so das Berufungsgericht - zwar zur Konsequenz, daß dem Beklagten das hälftige Kindergeld nicht zusätzlich zum angemessenen Selbstbehalt verbleibe, sei aber aus Gründen der Billigkeit geboten. Kindergeld zähle nicht ausnahmslos zum "unterhaltsfesten" Einkommen und diene in erster Linie einer Steuervergütung als Vorausleistung auf eine einkommensteuerliche Entlastung. Solche Steuervergütungen seien zwar nicht bei der Bedarfsermittlung, jedoch bei der Leistungsfähigkeit dem unterhaltsrechtlich relevanten Einkommen hinzuzurechnen. Jedenfalls im Mangelfall, wenn also der Mindestbedarf der Unterhaltsberechtigten nicht anders gedeckt werden könne, sei das Kindergeld zumindest gegenüber denjenigen Familienmitgliedern bedarfsdeckend einzusetzen , die vom Förderungszweck mit umfaßt seien. Dazu gehöre neben dem Kind auch der nach § 1615 l BGB anspruchsberechtigte Elternteil, hier also die klagende Mutter.

B.

In beiden Punkten hält das Berufungsurteil den Angriffen der Revision nicht stand. Die Fortdauer einer Unterhaltspflicht nach § 1615 l BGB über die Wiederheirat der Berechtigten hinaus ist mit der gesetzlichen Regelung nicht in Einklang zu bringen. Die Bemessung des Unterhalts ohne Berücksichtigung des hälftigen Kindergeldes widerspricht außerdem der Rechtsprechung des Senats.

I.

Ein Unterhaltsanspruch der Klägerin scheidet für die Zeit ab ihrer Heirat in analoger Anwendung des § 1586 Abs. 1 BGB aus. 1. Das Gesetz enthält für den Unterhaltsanspruch nach § 1615 l BGB - im Gegensatz zum nachehelichen Unterhaltsanspruch, z.B. nach § 1570 BGB - keine ausdrückliche Regelung, wie zu verfahren ist, wenn die unterhaltsberechtigte Mutter einen anderen Mann als den Vater ihres Kindes heiratet. Wie sich aus der Entstehungsgeschichte dieser gesetzlichen Bestimmung und aus einem Vergleich mit anderen gesetzlichen Unterhaltsansprüchen ergibt, handelt es sich dabei um eine unbewusste Regelungslücke.
a) Ansprüche der Mutter gegen den Vater aus Anlaß der Geburt sind in der jüngsten Vergangenheit mehr und mehr den Unterhaltsansprüchen getrennt lebender oder geschiedener Ehegatten angeglichen worden. Ursprünglich sah das Gesetz in § 1715 BGB lediglich einen reinen Ersatzanspruch der nichtehelichen Mutter für Aufwendungen infolge der Schwangerschaft und Entbindung vor. Erst mit dem Gesetz über die rechtliche Stellung nichtehelicher Kinder vom 19. August 1969 (BGBl 1969 I 1243) ist mit Wirkung
zum 1. Juli 1970 in § 1615 l Abs. 1 BGB ein echter Unterhaltsanspruch der Mutter für die Dauer von sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Geburt geschaffen worden (vgl. Puls FamRZ 1998, 865, 866). Darüber hinaus war nach § 1615 l Abs. 2 BGB damaliger Fassung Unterhalt bis höchstens ein Jahr nach der Geburt nur geschuldet, wenn die Mutter wegen schwangerschaftsbedingter Krankheit oder weil das Kind anderenfalls nicht versorgt werden konnte, nicht erwerbstätig war. Wie der Unterhaltsanspruch der getrennt lebenden oder der geschiedenen Mutter war der Unterhaltsanspruch nach § 1615 l Abs. 2 BGB fortan von der Bedürftigkeit der Mutter und der Leistungsfähigkeit des Vaters abhängig (Wendl/Pauling Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 6. Aufl. § 6 Rdn. 753, 756; Göppinger/Wax/Maurer Unterhaltsrecht 8. Aufl. Rdn. 1212). Mit Wirkung zum 1. Oktober 1995 wurde die Unterhaltspflicht durch das Schwangeren- und Familienhilfeänderungsgesetz vom 21. August 1995 (SFHÄndG, BGBl. I S. 1050) auf drei Jahre ab der En tbindung verlängert. Zugleich wurde der Wortlaut des § 1615 l Abs. 2 Satz 2 BGB demjenigen des § 1570 BGB angeglichen. Seitdem richtet sich die Pflicht zur Aufnahme einer eigenen Erwerbstätigkeit deswegen - wie bei dem Anspruch auf nachehelichen Unterhalt - nur nach der Zumutbarkeit für die Mutter. Inzwischen ist § 1615 l Abs. 2 Satz 3 BGB durch das Kindschaftsrechtsreformgesetz vom 16. Dezember 1997 (KindRG, BGBl. I S. 2942) mit Wirkung vom 1. Juli 1998 dahin abgeändert worden, daß sich die Unterhaltspflicht über die dreijährige Frist hinaus verlängert, sofern es grob unbillig wäre, den Unterhaltsanspruch nach Ablauf dieser Frist zu versagen (zur Gesetzesgeschichte vgl. Wendl/Pauling aaO § 6 Rdn. 750; Göppinger/Wax/Maurer aaO Rdn. 1210; Büdenbender FamRZ 1998, 129, 130). Auch dafür waren im Hinblick auf den Schutzzweck, nämlich dem Kind die Sorge und Erziehung durch die Mutter zu ermöglichen, verfassungsrechtliche Erwägungen ausschlaggebend.
Auch sonst ist der Anspruch der Mutter aus Anlaß der Geburt nach § 1615 l Abs. 2 Satz 2 BGB dem Unterhaltsanspruch nach § 1570 BGB inhaltlich immer weiter angeglichen worden. Nach der ursprünglichen Fassung des § 1615 l Abs. 2 BGB mußte die Nichterwerbstätigkeit der Mutter darauf beruhen , daß ihr Kind anderenfalls nicht versorgt werden konnte. Es stand deswegen nicht im Belieben der Mutter, das Kind selbst zu versorgen, sondern sie hatte den Nachweis zu führen, daß eine anderweitige Möglichkeit der Kindesbetreuung , z.B. in einer Kindertagesstätte, nicht bestand (vgl. Senatsurteil BGHZ 93, 123, 128). Seit der Neuregelung durch das Schwangeren- und Familienhilfeänderungsgesetz vom 21. August 1995 sieht § 1615 l Abs. 2 Satz 2 BGB dagegen einen Anspruch bereits dann vor, wenn von der Mutter wegen der Pflege und Erziehung des Kindes eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden kann. Zwar ist die Betreuungsbedürftigkeit des Kindes auch hier Voraussetzung. Mit der weitgehenden Angleichung der Anspruchsvoraussetzungen an den für die Betreuung ehelicher Kinder geltenden § 1570 BGB sollte aber die soziale und wirtschaftliche Ausgangslage des nichtehelichen Kindes mittelbar dadurch verbessert werden, daß die Mutter nicht mehr nachweisen muß, daß sie mangels anderweitiger Versorgungsmöglichkeit des Kindes nicht erwerbstätig sein kann (Wever/Schilling FamRZ 2002, 581 f.; Büttner FamRZ 2000, 781, 782; Reinekke ZAP Fach 11 S. 527). Die Erweiterung des Anspruchs auf Betreuungsunterhalt sollte den Vater mehr in die Verantwortung dafür einbeziehen, daß ein nichteheliches Kind während der ersten drei Lebensjahre in den Genuß der persönlichen Betreuung durch die Mutter kommt, was durch den Unterhaltsanspruch sichergestellt wird (BT-Drucks. 13/1850 S. 24). Darauf, ob ohne die Kindesbetreuung eine Erwerbstätigkeit ausgeübt würde, ob also die Kindesbetreuung die alleinige Ursache für die Nichterwerbstätigkeit ist, kommt es nicht mehr an (Senatsurteil vom 21. Januar 1998 - XII ZR 85/96 - FamRZ 1998, 541, 543).
Diese bürgerlich-rechtliche Wertung korrespondiert mit weiteren sozialund sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften, in denen die Vollendung des dritten Lebensjahres durch das Kind Bedeutung erlangt. Nach § 24 Abs. 1 SGB VIII steht dem Kind von der Vollendung seines dritten Lebensjahres an ein gesetzlich garantierter Kindergartenplatz zu. Ebenso sind der Anspruch seiner Mutter auf Elternzeit und die rentenversicherungsrechtlich anrechenbaren Erziehungszeiten auf drei Jahre seit der Geburt begrenzt (§§ 15 Abs. 2 BErzGG, 56 Abs. 1 Satz 1 SGB VI). Nach § 18 Abs. 3 Satz 3 BSHG ist eine geordnete Erziehung des Kindes nach Vollendung des dritten Lebensjahres in der Regel nicht gefährdet, wenn seine Betreuung in einer Tageseinrichtung möglich ist (vgl. Göppinger/Wax/Maurer aaO Rdn. 1210). Neben dieser materiell-rechtlichen Ausgestaltung sind die Unterhaltsansprüche aus Anlaß der Geburt nach § 1615 l BGB auch prozeßrechtlich solchen auf nachehelichen Ehegattenunterhalt nach § 1570 BGB angeglichen worden. Das Kindschaftsrechtsreformgesetz hat mit Wirkung vom 1. Juli 1998 durch Einführung des § 23 b Abs. 1 Nr. 13 GVG und des § 621 Abs. 1 Nr. 11 ZPO für den Rechtsweg die Zuständigkeit der Familiengerichte eröffnet. Diese weitgehende Angleichung des Anspruchs nach § 1615 l Abs. 2 Satz 2 BGB mit dem Anspruch der getrennt lebenden oder geschiedenen Mutter aus den §§ 1361 und 1570 BGB hat den Senat veranlaßt, Ansprüche anteilig zuzusprechen, wenn die Mutter, die schon wegen der Betreuung ehelicher Kinder an einer Erwerbstätigkeit gehindert ist, später durch die Geburt eines weiteren Kindes auch einen Unterhaltsanspruch nach § 1615 l Abs. 2 Satz 2 BGB erlangt (Senatsurteil vom 21. Januar 1998 aaO). Trotz der allgemeinen Verweisung in § 1615 l Abs. 3 Satz 1 BGB auf die Unterhaltsvorschriften zwischen Verwandten würde eine vorrangige Haftung des - getrennt lebenden oder geschiedenen - Ehemannes vor dem nach § 1615 l Abs. 2 Satz 2 BGB unter-
haltspflichtigen Vater eines weiteren Kindes in Anwendung des § 1608 BGB nicht zu interessengerechten Ergebnissen führen. Denn nach der ausdrücklichen Regelung in § 1615 l Abs. 3 Satz 2 BGB haftet der nicht mit der Mutter verheiratete Vater gerade nicht gleichrangig mit den sonstigen Verwandten der Mutter, sondern geht ihnen vor. Auch dieses qualifiziert den Unterhaltsanspruch der Mutter aus Anlaß der Geburt nicht als typischen Anspruch auf Verwandtenunterhalt , sondern eher als einen dem Unterhaltsanspruch nach § 1570 BGB vergleichbaren Anspruch. Dafür spricht auch der Schutzzweck dieser Vorschrift, nämlich die Kindesmutter jedenfalls während der ersten drei Lebensjahre des Kindes von ihrer Erwerbspflicht zu befreien, um sich in vollem Umfang der Pflege und Erziehung des Kindes widmen zu können. Die fortschreitende Angleichung der Unterhaltsansprüche einer nicht verheirateten Mutter aus Anlaß der Geburt an solche einer geschiedenen Ehefrau nach § 1570 BGB war insoweit auch gemäß Art. 6 Abs. 5 GG von Verfassung wegen geboten (vgl. Begr. zum Kindschaftsrechtsreformgesetz, BT-Drucks. 13/4899, S. 89; Wagner NJW 1998, 3097). Dieser Umstand, aber auch der allgemeine Schutz der Ehe und Familie aus Art. 6 Abs. 1 GG ist deswegen im Rahmen der Auslegung der Vorschrift des § 1615 l BGB zu berücksichtigen. Soweit § 1615 l Abs. 3 Satz 1 BGB andererseits nach wie vor ergänzend auf die Vorschriften über die Unterhaltspflicht zwischen Verwandten verweist, trägt die Regelung der Entwicklung des Anspruchs auf Unterhalt aus Anlaß der Geburt nicht hinreichend Rechnung. Zwar steht der Vater des außerhalb einer Ehe geborenen Kindes nicht einem getrennt lebenden oder geschiedenen Ehegatten gleich; ebenso wenig ist er aber mit der Mutter verwandt. Der Zweck des Unterhaltsanspruchs aus § 1615 l Abs. 2 BGB, nämlich für eine gewisse Zeit die Sorge und Erziehung des Kindes zu sichern, ist - wie ausgeführt - dem Anspruch des § 1570 BGB grundsätzlich vergleichbar. Wenn der Gesetzgeber trotz dieser großen Nähe beider Ansprüche gleichwohl von einer dem § 1586
Abs. 1 BGB entsprechenden Regelung abgesehen, dessen Anwendung aber auch nicht ausgeschlossen hat, kann das nur auf einer unbeabsichtigten Regelungslücke beruhen.
b) Allerdings hat der Gesetzgeber trotz der weitgehenden Angleichung der Ansprüche der Mutter aus Anlaß der Geburt an die Unterhaltsansprüche der getrennt lebenden oder der geschiedenen Ehefrau im übrigen an einer unterschiedlichen Ausgestaltung der Ansprüche festgehalten. Dem abweichenden Vorschlag des Bundesrats, der die dreijährige Unterhaltspflicht nach § 1615 l Abs. 2 Satz 2 BGB durch eine entsprechende Geltung der §§ 1570, 1577 BGB mit Versagungsmöglichkeit aus Billigkeitsgründen ergänzen wollte, ist der Gesetzgeber nämlich nicht gefolgt (vgl. BT-Drucks. 13/4899 S. 149 f. und den Bericht des Rechtsausschusses des Bundestags BT-Drucks. 13/8511 S. 79; Göppinger /Wax/Maurer aaO Rdn. 1211 Fn. 11). Soweit er in § 1615 l Abs. 2 Satz 3 ZPO die dreijährige Befristung des Anspruchs beibehalten und lediglich eine Verlängerungsmöglichkeit aus Billigkeitsgründen vorgesehen hat, hat er § 1615 l BGB von § 1570 BGB abgegrenzt, da letzterer außerdem von der vorangegangenen Ehe und damit dem Grundsatz der nachwirkenden ehelichen Solidarität mitbestimmt wird (vgl. Wever/Schilling FamRZ 2002, 581, 583; Büttner FamRZ 2000, 781, 786; Wellenhofer-Klein FuR 1999, 448, 452; Müller DAVorm 2000, 829, 834 ff.). Indessen beschränkt sich dieser Gesichtspunkt auf die ausdrücklich abweichend geregelten Umstände und steht der oben dargestellten grundsätzlichen Gleichstellung nicht entgegen, insbesondere soweit beide Unterhaltstatbestände einer gemeinsamen Zweckbestimmung unterliegen. 2. Die für den Unterhaltsanspruch nach § 1615 l Abs. 2 BGB somit ungeregelte Frage, ob der Anspruch mit einer Heirat der Unterhaltsberechtigten unabhängig von der Leistungsfähigkeit des neuen Ehemannes entfällt, ist im We-
ge der von Verfassungs wegen gebotenen analogen Anwendung des § 1586 Abs. 1 BGB zu lösen (a.A. neben dem Berufungsurteil OLG Schleswig FamRZ 2000, 637 f. und OLG München OLGR 2002, 144 sowie dem folgend Wendl/ Pauling aaO § 6 Rdn. 769 und Eschenbruch, Der Unterhaltsprozeß 3. Aufl. Rdn. 4039). Nach § 1615 l Abs. 3 Satz 1 BGB sind auf den Unterhaltsanspruch aus Anlaß der Geburt grundsätzlich zwar nicht die Vorschriften über den Unterhalt des geschiedenen Ehegatten, zu denen nach der systematischen Stellung im Gesetz auch § 1586 BGB zählt, sondern die Vorschriften über die Unterhaltspflicht zwischen Verwandten entsprechend anwendbar. Wie sich allerdings schon aus der besonderen Vorschrift zur Rangfolge in § 1615 l Abs. 3 Satz 2 BGB und der Regelung zur Fortdauer der Unterhaltspflicht beim Tod des Unterhaltspflichtigen nach § 1615 l Abs. 3 Satz 5 BGB ergibt, kann auf die allgemeinen Vorschriften zur Unterhaltspflicht zwischen Verwandten nur dann zurückgegriffen werden, wenn es den Besonderheiten des Unterhaltsanspruchs aus § 1615 l BGB nicht widerspricht. Der fehlende Hinweis auf die Anwendbarkeit des § 1586 BGB schließt deswegen eine analoge Anwendung wegen der gleichen Interessenlage jedenfalls nicht aus. Der Unterhaltsanspruch des geschiedenen Ehegatten, der im Falle einer Wiederheirat nach § 1586 Abs. 1 BGB entfällt , ist sogar stärker ausgeprägt und beruht neben dem Zweck einer Sicherung der Pflege und Erziehung des Kindes auch auf einer fortgeltenden nachehelichen Solidarität der geschiedenen Ehegatten. Wenn bei Wiederheirat der Unterhaltsberechtigten selbst dieser Unterhaltsanspruch nach § 1586 Abs. 1 BGB entfällt, muß das aus Sicht des Unterhaltspflichtigen erst recht für den Anspruch aus § 1615 l Abs. 2 BGB gelten. Eine abweichende Beurteilung ist auch aus der Sicht der unterhaltsberechtigten Mutter nicht geboten. Mit der Heirat erwirbt sie einen Anspruch auf
Familienunterhalt nach § 1360 BGB, der zum Erlöschen früherer Unterhaltsansprüche führt, ohne nach einzelnen Unterhaltstatbeständen zu differenzieren (Senatsurteil vom 30. September 1987 - IVb ZR 71/86 - FamRZ 1988, 46). Darin unterscheidet sich der Fall von der Konstellation in dem Senatsurteil vom 21. Januar 1998. Dort war der Unterhaltsanspruch aus Anlaß der Geburt erst entstanden, als die noch verheiratete Mutter von ihrem Ehemann bereits getrennt lebte und ihr ein Unterhaltsanspruch gemäß § 1361 BGB zustand. Die anteilige Haftung des Ehemanns einerseits und des Vaters des Kindes andererseits in entsprechender Anwendung des § 1606 Abs. 3 Satz 1 BGB bezog sich somit auf konkurrierende Unterhaltsansprüche aus gescheiterter Ehe einerseits mit einem neu hinzugekommenen Anspruch aus § 1615 l BGB andererseits. Im vorliegenden Fall ist dagegen während der laufenden Unterhaltspflicht gemäß § 1615 l Abs. 2 Satz 2 BGB durch die Heirat der Klägerin ein neuer Anspruch auf Familienunterhalt nach §§ 1360, 1360 a BGB entstanden (zum Umfang des Anspruchs auf Familienunterhalt vgl. Wendl/Scholz aaO § 3 Rdn. 22 ff.). Dieser Anspruch auf Familienunterhalt geht nach der ausdrücklichen gesetzlichen Wertung in § 1586 Abs. 1 BGB sogar einem Anspruch auf nachehelichen Unterhalt gemäß § 1570 BGB vor. Der stärkere Anspruch auf Familienunterhalt verdrängt deswegen auch den nach Wortlaut und inhaltlicher Ausgestaltung mit § 1570 BGB weitgehend vergleichbaren, nach dem Schutzzweck aber sogar noch schwächer ausgestalteten Unterhaltsanspruch gemäß § 1615 l BGB. Im Zeitpunkt der Heirat sind auch hier die zu dem früheren Unterhaltsanspruch nach § 1615 l Abs. 2 BGB führenden Umstände bekannt und werden von den neuen Ehegatten bewusst in den Schutz ihrer neuen Ehe einbezogen. Auch die noch bestehenden Unterschiede der Ansprüche aus § 1615 l Abs. 2 und § 1570 BGB können eine unterschiedliche Behandlung bei (Wieder-) Heirat der unterhaltsberechtigten Mutter nicht rechtfertigen. Zwar findet der An-
spruch aus § 1570 BGB seinen Grund zum einen - wie der Anspruch aus § 1615 l BGB - darin, daß der Mutter während der ersten drei Lebensjahre des Kindes die Pflege und Erziehung des Kindes ermöglicht werden soll, ohne hieran durch eine Erwerbstätigkeit gehindert zu sein. Zum anderen beruht der Unterhaltsanspruch nach § 1570 BGB - wie ausgeführt - auf einer fortgeltenden nachehelichen Solidarität der geschiedenen Ehegatten. Der betreuende Elternteil soll sich zusätzlich in dem Umfang um die Pflege und Erziehung des Kindes kümmern können, wie es die Ehegatten in ihrem ursprünglichen Lebensplan vereinbart hatten. Deswegen ist der Anspruch auf nachehelichen Ehegattenunterhalt , worauf auch das Berufungsgericht abstellt, gegenüber dem Anspruch nach § 1615 l BGB teilweise privilegiert. Diese - durch den zusätzlichen Schutzzweck gebotene - Privilegierung des Unterhaltsanspruchs nach § 1570 BGB kann es nicht rechtfertigen, umgekehrt den Unterhaltsanspruch aus Anlaß der Geburt gemäß § 1615 l BGB bei den Voraussetzungen für einen Wegfall des Anspruchs stärker auszugestalten. Denn dann könnte der vom Gesetzgeber schwächer ausgestaltete Anspruch den grundsätzlich weiter gehenden Anspruch nach § 1570 BGB im Falle einer schnellen (Wieder-) Heirat der Mutter überdauern, was nicht nur systemwidrig wäre, sondern auch dem von Verfassungs wegen garantierten Schutz der Ehe und Familie widersprechen würde. Um eine Schlechterstellung des unterhaltsberechtigten Ehegatten zu vermeiden , ist es somit geboten, die Vorschrift des § 1586 Abs. 1 BGB analog auch auf den Unterhaltsanspruch der Mutter aus Anlaß der Geburt nach § 1615 l Abs. 2 BGB anzuwenden.

II.

Auch soweit das Berufungsgericht bei der Bemessung des Unterhaltsanspruchs nach § 1615 l Abs. 2 BGB lediglich den Zahlbetrag des nach § 1615 l Abs. 3 Satz 3 BGB vorrangigen Anspruchs auf Kindesunterhalt abgesetzt und dem Ehemann seinen hälftigen Anteil am Kindergeld nicht belassen hat, hält seine Entscheidung den Angriffen der Revision nicht stand. Der Senat hatte schon mit Urteil vom 16. April 1997 (- XII ZR 233/95 - FamRZ 1997, 806, 809) die frühere Rechtsprechung aufgegeben und nicht mehr daran festgehalten, das Kindergeld zum unterhaltsrelevanten Einkommen des Unterhaltspflichtigen zu zählen und daraus den eheangemessenen Unterhaltsbedarf des berechtigten Ehegatten zu ermitteln. Dem folgend geht das Berufungsgericht davon aus, daß der dem Unterhaltsschuldner verbleibende Anteil des Kindergelds nicht der Verteilungsmasse für die Berechnung des Unterhaltsbedarfs der Mutter hinzuzurechnen ist. Davon ist auch für die Leistungsfähigkeit des Beklagten keine Ausnahme geboten. Das staatliche Kindergeld nach den Vorschriften des BKGG und den §§ 62 ff. EStG dient dem allgemeinen Familienlastenausgleich. Es ist eine öffentliche Sozialleistung, die den Eltern gewährt wird, um ihre Unterhaltslast gegenüber den Kindern zu erleichtern. Nach dem Grundgedanken der gleichen Teilhabe beider Eltern an der Unterhaltspflicht (§ 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB) steht auch das Kindergeld beiden Eltern zu gleichen Teilen zu. Lediglich aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung wird das Kindergeld gemäß § 64 Abs. 1 EStG nur an einen Berechtigten ausbezahlt. Den internen Ausgleich unter den Eltern hat die Praxis stets über den Anspruch auf Kindesunterhalt oder, sofern ein solcher nicht geschuldet ist, mittels eines familienrechtlichen Ausgleichsanspruchs durchgeführt. Diese Praxis hat die zum 1. Juli 1998 neu geschaffene
Vorschrift des § 1612 b BGB übernommen. Bezieht also der unterhaltspflichtige Elternteil das Kindergeld, ist der von ihm geschuldete Unterhaltsbetrag (Tabellenbetrag ) um das halbe Kindergeld zu erhöhen. Erhält hingegen der Elternteil das Kindergeld, der das Kind in seinen Haushalt aufgenommen hat, wie es dem Regelfall des § 64 Abs. 2 Satz 1 EStG entspricht, ist vom Tabellenbetrag des barunterhaltspflichtigen Elternteils das halbe Kindergeld abzusetzen. So wird erreicht, daß dem Kind der geschuldete Unterhaltsbetrag zufließt und zugleich das Kindergeld hälftig zwischen den Eltern aufgeteilt wird (vgl. Wendl/Dose aaO § 1 Rdn. 460 f.). Mit der Neufassung des § 1612 b Abs. 5 BGB in der Fassung des Gesetzes zur Ächtung der Gewalt in der Erziehung und zur Änderung des Kindesunterhaltsrechts vom 21. November 2000 (BGBl I 1479) hat der Gesetzgeber zusätzlich auch die Verwendung des dem barunterhaltspflichtigen Elternteils zustehenden Kindergeldanteils geregelt. Er muß seinen hälftigen Kindergeldanteil nutzen, um den geschuldeten Kindesunterhalt bei mangelnder Leistungsfähigkeit auf bis zu 135 % des Regelbetrages der jeweils gültigen Regelbetragsverordnung aufzustocken. Eine Anrechnung des Kindergeldes unterbleibt also bereits dann, wenn der Unterhaltspflichtige außer Stande ist, Unterhalt in Höhe von 135 % des Regelbetrages nach der Regelbetragsverordnung zu leisten. Damit hat der Gesetzgeber das Barexistenzminimum der unterhaltsberechtigten Kinder sichern wollen (Bericht des Rechtsausschusses, BTDrucks. 14/3781, S. 8; vgl. auch Senatsurteil vom 6. Februar 2002 - XII ZR 20/00 - FamRZ 2002, 536, 540 f.). Verbleiben dem Barunterhaltspflichtigen hingegen Teile des Kindergeldes, weil er auch ohne dieses in Höhe von 135 % des Regelbetrages leistungsfähig ist, handelt es sich dabei um die vom Gesetzgeber bezweckte Entlastung, die dem Elternteil zu belassen ist. Sie findet ihren Grund in den zusätzlichen Kosten, die ihm beim persönlichen Umgang mit dem Kind und durch weitere freiwillige Leistungen (Geschenke etc.) entstehen. Der Senat hat deswegen an der Rechtsprechung festgehalten, daß Kindergeld nicht
dem unterhaltsrelevanten Einkommen hinzuzurechnen ist (Senatsurteile vom 16. April 1997 aaO und vom 19. Juli 2000 - XII ZR 161/98 - FamRZ 2000, 1492, 1494; zur Verfassungsmäßigkeit des § 1612 b Abs. 5 BGB vgl. Senatsurteil vom 29. Januar 2003 - XII ZR 289/01 - FamRZ 2003, 445 und BVerfG FamRZ 2003, 1370). Nach der Rechtsprechung des Senats scheidet auch ein Einsatz des dem Unterhaltsschuldner verbleibenden Kindergeldanteils für die gleichrangigen Unterhaltsansprüche des anderen Ehegatten aus (Senatsurteil vom 16. April 1997 aaO, S. 810 f.). Nach § 1603 Abs. 2 Satz 1 BGB hat der unterhaltspflichtige Elternteil alle verfügbaren Mittel zu seinem und der minderjährigen Kinder Unterhalt zu verwenden. Verbleibt ihm trotz dieser verschärften Haftung und der zur Sicherung des Existenzminimums der Kinder in § 1612 b Abs. 5 BGB vorgeschriebenen Verwendung des Kindergeldes noch ein Restbetrag , ist ihm dieser ungekürzt zu belassen, zumal der andere Ehegatte ohnehin den hälftigen Anteil des Kindergeldes erhält. Das gilt erst recht für den Unterhaltsanspruch der nicht verheirateten Mutter aus Anlaß der Geburt, weil er gegenüber dem Anspruch minderjähriger Kinder nachrangig ist (§ 1615 l Abs. 3 Satz 3 BGB). Der dem Unterhaltspflichtigen verbleibende Anteil des Kindergeldes bleibt somit auch bei der Leistungsfähigkeit im absoluten Mangelfall außer Betracht. Entsprechend gehen auch die Leitlinien der Oberlandesgerichte davon aus, daß Kindergeld nicht dem unterhaltsrelevanten Einkommen hinzuzurechnen ist, § 1612 b Abs. 5 BGB eine abschließende Regelung für die Anrechnung des Kindergelds im Mangelfall getroffen und danach eine weitere Kindergeldanrechnung zu unterbleiben hat (jeweils Nr. 3 und 14; so auch Wendl/Scholz aaO § 2 Rdn. 159 und 163; Wendl/Gutdeutsch aaO § 5 Rdn. 85, 87; a.A. Kalthoener /Büttner/Niepmann Die Rechtsprechung zur Höhe des Unterhalts 9. Aufl.
Rdn. 38; vgl. auch Eschenbruch/Wohlgemuth Der Unterhaltsprozess 3. Aufl. Rdn. 3123 ff.).

III.

Die Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht gibt ihm Gelegenheit, den für die Zeit bis zum 11. Januar 2002 vom Beklagten geschuldeten Unterhalt auf der Grundlage der Rechtsprechung des Senats zum Ausgleich des Kindergelds und zur Höhe des ihm zu belassenden Selbstbehalts neu zu ermitteln. Abschließend ist das im Rahmen der Mangelverteilung gewonnene Ergebnis im Rahmen des tatrichterlichen Ermessens darauf zu überprüfen , ob im konkreten Einzelfall die Aufteilung des verfügbaren Einkommens auf das minderjährige Kind und die unterhaltsberechtigte Klägerin insgesamt billig und angemessen ist (§ 1603 BGB).
Hahne Sprick Weber-Monecke Wagenitz Dose

(1) Der geschiedene Ehegatte kann den Unterhalt nach den §§ 1570 bis 1573, 1575 und 1576 nicht verlangen, solange und soweit er sich aus seinen Einkünften und seinem Vermögen selbst unterhalten kann.

(2) Einkünfte sind nicht anzurechnen, soweit der Verpflichtete nicht den vollen Unterhalt (§§ 1578 und 1578b) leistet. Einkünfte, die den vollen Unterhalt übersteigen, sind insoweit anzurechnen, als dies unter Berücksichtigung der beiderseitigen wirtschaftlichen Verhältnisse der Billigkeit entspricht.

(3) Den Stamm des Vermögens braucht der Berechtigte nicht zu verwerten, soweit die Verwertung unwirtschaftlich oder unter Berücksichtigung der beiderseitigen wirtschaftlichen Verhältnisse unbillig wäre.

(4) War zum Zeitpunkt der Ehescheidung zu erwarten, dass der Unterhalt des Berechtigten aus seinem Vermögen nachhaltig gesichert sein würde, fällt das Vermögen aber später weg, so besteht kein Anspruch auf Unterhalt. Dies gilt nicht, wenn im Zeitpunkt des Vermögenswegfalls von dem Ehegatten wegen der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden kann.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
XII ZR 212/98 Verkündet am:
29. November 2000
Küpferle,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein

a) Zum Unterhaltsanspruch eines getrennt lebenden Ehegatten, der eine Ausbildung
aufnimmt und deshalb nicht (voll) erwerbstätig ist.

b) Zur Berücksichtigung eines anrechnungsfreien Teils des Erwerbseinkommens
eines Ehegatten, der für den Betreuungs- und den Barunterhalt eines gemeinschaftlichen
Kindes aufkommt und von dem anderen Ehegatten auf Zahlung von
Trennungsunterhalt in Anspruch genommen wird.
BGH, Urteil vom 29. November 2000 - XII ZR 212/98 - OLG Koblenz
AG Diez
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 29. November 2000 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Blumenröhr und
die Richter Gerber, Sprick, Weber-Monecke und Prof. Dr. Wagenitz

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 11. Zivilsenats - 3. Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Koblenz vom 23. Juli 1998 im Kostenpunkt sowie insoweit aufgehoben, als zum Nachteil des Beklagten erkannt worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird der Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens , an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Zahlung von Trennungsunterhalt in Anspruch. Die Parteien schlossen am 20. Oktober 1992 die Ehe, aus der die am 2. April 1993 geborene Tochter Ronja stammt. Im März 1995 erfolgte die Trennung , seit dem 25. April 1997 ist die Ehe der Parteien rechtskräftig geschieden. Die elterliche Sorge für Ronja wurde dem Beklagten übertragen, bei dem das Kind lebt.
Die 1972 geborene Klägerin besuchte seit dem 21. August 1995 die Staatliche Glasfachschule Hadamar, um Glas- und Porzellanmalerin zu werden. Daneben war sie aushilfsweise erwerbstätig. Der 1970 geborene Beklagte war - ohne eine entsprechende Ausbildung - im Erziehungs- und Pflegedienst beschäftigt. Seit April 1997 hat er eine neue Arbeitsstelle und übt nur noch eine Teilzeitbeschäftigung aus, um ab September 1997 die Fachschule für Sozialwesen besuchen und im Rahmen von Teilzeitunterricht eine etwa 3-jährige Ausbildung zum Erzieher absolvieren zu können. Am 24. Mai 1996 wurde der Sohn Mirko des Beklagten geboren, der von seiner Lebensgefährtin stammt. Mit ihrer Klage hat die Klägerin Trennungsunterhalt ab Dezember 1995 beansprucht und - unter Berücksichtigung monatlicher Zahlungen des Beklagten von 400 DM für die Zeit von Dezember 1995 bis April 1996 - bis einschließlich Februar 1997 insgesamt 4.539,51 DM sowie 380,06 DM für März 1997 und 202,05 DM für April 1997 verlangt. Der Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Er hat insbesondere die Auffassung vertreten, daß er unter Berücksichtigung des zu zahlenden Kindesunterhalts für Ronja und Mirko sowie des Umstandes, daß er Ronja neben seiner Berufstätigkeit auch betreuen müsse, und im Hinblick auf von ihm zu zahlende Darlehensraten von monatlich 300 DM zu weitergehenden Unterhaltsleistungen an die Klägerin nicht verpflichtet sei. Das Amtsgericht hat den Beklagten verurteilt, für die Zeit von Dezember 1995 bis Mai 1996 insgesamt 225,62 DM und für Juni 1996 bis März 1997 monatlich 380,06 DM an Trennungsunterhalt zu zahlen. Die weitergehende Klage hat es abgewiesen.
Die hiergegen gerichtete Berufung des Beklagten hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen und der Klägerin auf ihre Anschlußberufung unter Zurückweisung im übrigen und unter Einbeziehung des Urteils des Amtsgerichts folgenden Unterhalt zuerkannt: 128 DM für Dezember 1995, monatlich 95,64 DM für Januar bis April 1996, monatlich 380,06 DM für Mai 1996 bis März 1997 und 185 DM für die Zeit vom 1. bis 24. April 1997. Mit der zugelassenen Revision erstrebt der Beklagte weiterhin die völlige Abweisung der Klage.

Entscheidungsgründe:

Die Revision führt - im Umfang der Anfechtung - zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht. 1. Das Berufungsgericht hat die Auffassung vertreten, die Klägerin könne als getrennt lebende Ehefrau von dem Beklagten nach § 1361 BGB Unterhalt verlangen, weil eine Erwerbsobliegenheit in der konkreten Situation während der Trennungszeit allenfalls eingeschränkt bestehe, die Klägerin als bisher ungelernte Kraft mit der Aufnahme des Schulbesuchs vielmehr der Obliegenheit entsprochen habe, sich nach der Trennung möglichst bald um eine Ausbildung zu bemühen, um für die Zeit nach der Scheidung - auch im Interesse des Beklagten - finanziell eher unabhängig sein zu können. Neben dieser Ausbildung sei eine Erwerbstätigkeit im Hinblick auf die Unterrichtszeiten (montags bis donnerstags von 7.30 Uhr bis 16.30 Uhr, freitags von 7.30 Uhr bis 12.30 Uhr) auch unter Berücksichtigung der sehr beengten finanziellen Ver-
hältnisse der Parteien nur in dem Umfang zumutbar gewesen, in dem sie durch die Übernahme geringfügiger Aushilfsarbeiten auch tatsächlich ausgeübt worden sei. Diese Ausführungen halten, wie die Revision zu Recht rügt, der rechtlichen Nachprüfung nicht in allen Punkten stand. 2. a) Im Ansatz zutreffend ist das Oberlandesgericht allerdings davon ausgegangen, daß der nicht erwerbstätige Ehegatte während des Getrenntlebens grundsätzlich nur unter engeren Voraussetzungen darauf verwiesen werden kann, seinen Unterhalt durch Erwerbstätigkeit selbst zu verdienen, als dies gemäß § 1574 Abs. 2 BGB nach der Scheidung der Fall ist. Nach der Schutzvorschrift des § 1361 Abs. 2 BGB ist er nur dann gehalten, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, wenn dies von ihm nach seinen persönlichen Verhältnissen, insbesondere wegen einer früheren Erwerbstätigkeit unter Berücksichtigung der Dauer der Ehe, und nach den wirtschaftlichen Verhältnissen beider Ehegatten erwartet werden kann. Während den im Zeitpunkt der Trennung längere Zeit nicht erwerbstätig gewesenen Ehegatten im ersten Trennungsjahr in der Regel keine Erwerbsobliegenheit trifft, nähern sich deren Voraussetzungen mit zunehmender Verfestigung der Trennung, insbesondere wenn die Scheidung nur noch eine Frage der Zeit ist, immer mehr den Maßstäben, die nach den § 1569 ff. BGB für den nachehelichen Unterhalt gelten (Senatsurteil vom 15. November 1989 - IVb ZR 3/89 - FamRZ 1990, 283, 285 f.).
b) Der zeitliche Beginn einer Erwerbsobliegenheit ist indessen nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen. Im vorliegenden Fall hat zwischen der Eheschließung und der Trennung der Parteien ein Zeitraum von knapp 2 1/2 Jahren gelegen. Im Dezember 1995 lag die Trennung der Eheleute acht Monate zurück. Beide Parteien hatten bereits im Mai 1995 Antrag auf Scheidung
der Ehe gestellt. Die Klägerin war im Dezember 1995 23 Jahre alt; gesundheitliche Beeinträchtigungen hat sie nicht geltend gemacht. Das Kind Ronja lebte seit der Trennung nicht bei der Mutter. Die finanziellen Verhältnisse der Parteien waren beengt: von dem vom Berufungsgericht für Dezember 1995 nach Abzug der berufsbedingten Aufwendungen mit monatlich 2.545 DM ermittelten Einkommen des Beklagten mußte eine Darlehensrate von monatlich 300 DM gezahlt und die 3-köpfige Familie unterhalten werden. Diese Umstände sprechen , wie die Revision zu Recht geltend macht, für eine verstärkte Erwerbsobliegenheit , insbesondere für deren Beginn bereits vor Ablauf des Trennungsjahres (vgl. Wendl/Pauling Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 5. Aufl. § 4 Rdn. 18; Schwab/Borth Handbuch des Scheidungsrechts 4. Aufl. Kap. IV Rdn. 108 ff.; Johannsen/Henrich/Büttner Eherecht 3. Aufl. § 1361 Rdn. 24 f.; Göppinger/Bäumel Unterhaltsrecht 7. Aufl. Rdn. 948; Palandt/ Brudermüller BGB 59. Aufl. § 1361 Rdn. 17; MünchKomm/Wacke 4. Aufl. § 1361 Rdn. 29, 33 f.; OLG Hamm FamRZ 1997, 1536, 1537). Den Ausführungen des Oberlandesgerichts ist nicht zu entnehmen, daß es bei seiner Beurteilung , die Klägerin treffe allenfalls eine eingeschränkte Erwerbsobliegenheit, alle wesentlichen Gesichtspunkte in seine Betrachtung einbezogen und zutreffend gewürdigt hat.
c) Das Oberlandesgericht hat die Klägerin insbesondere deshalb nicht für verpflichtet gehalten, eine über den Umfang geringfügiger Aushilfsarbeiten hinausgehende Erwerbstätigkeit auszuüben, weil sie die Obliegenheit getroffen habe, sich alsbald nach der Trennung um die Aufnahme einer Ausbildung zu bemühen. Auch gegen diese Annahme wendet sich die Revision mit Erfolg. aa) Ob ein getrennt lebender Ehegatte Unterhalt beanspruchen kann, soweit er durch eine Berufsausbildung an einer Erwerbstätigkeit gehindert ist,
regelt § 1361 BGB nicht näher. Da ein getrennt lebender Ehegatte im Zweifel unterhaltsrechtlich nicht schlechter gestellt werden darf, als er im Falle der Scheidung stünde, können die Tatbestände über den nachehelichen Unterhalt Maßstäbe für die Anwendung des § 1361 Abs. 1 BGB liefern (Senatsurteile vom 25. Februar 1981 - IVb ZR 544/80 - FamRZ 1981, 439, 440 und vom 24. April 1985 - IVb ZR 9/84 - FamRZ 1985, 782, 784). Danach kann ein Anspruch auf Ausbildungsunterhalt während des Getrenntlebens in Betracht kommen, wenn die Ehe zerrüttet und die Trennung endgültig ist, so daß der Ehegatte sich auf die neue Lage einstellen und nach seinen Möglichkeiten um eine (Wieder-)Eingliederung in das Erwerbsleben bemühen muß. Die Verschärfung des Zumutbarkeitsmaßstabs, welcher der unterhaltsberechtigte Ehegatte unter diesen Umständen im Rahmen von § 1361 Abs. 2 BGB unterliegt und die eine weitergehende Annäherung an die Anforderungen des nachehelichen Unterhaltsrechts bewirkt (siehe oben unter 2. a)), kann im Einzelfall dazu führen, daß - wie es § 1574 Abs. 3 BGB für die Zeit nach der Scheidung vorsieht - der bedürftige Ehegatte sich einer zur Erlangung einer angemessenen Erwerbstätigkeit erforderlichen Ausbildung unterziehen muß (Senatsurteil vom 24. April 1985 aaO S. 784). Bei entsprechender Dauer des Getrenntlebens oder wenn die Trennung auf Scheidung abzielt, kann der Ehegatte im Interesse seiner wirtschaftlichen Selbständigkeit aber auch dann eine zur Ausübung einer angemessenen Erwerbstätigkeit erforderliche Ausbildung aufnehmen, wenn ihn noch keine entsprechende Obliegenheit trifft. Denn es kommt den Intentionen, die das vom Grundsatz der Eigenverantwortung ausgehende Gesetz beim nachehelichen Unterhalt verfolgt, entgegen und entspricht regelmäßig auch den Interessen des Ehepartners, wenn der Ehegatte sich frühzeitig um eine (Wie-
der-)Eingliederung in das Erwerbsleben bemüht (Senatsurteil vom 24. April 1985 aaO). Hiernach ist von dem Grundsatz auszugehen, daß während der Trennung ein Anspruch auf Ausbildungsunterhalt nur insoweit in Betracht kommt, als er sich nach den Kriterien des § 1573 Abs. 1 i.V.m. § 1574 Abs. 3 BGB begründen läßt. Dagegen scheidet ein Unterhaltsanspruch nach den Maßstäben des § 1575 BGB während der Trennung der Eheleute an sich aus. In besonders gelagerten Fällen kann indessen auch ein solcher Anspruch in Frage kommen, etwa wenn ein Ehegatte während der Trennungszeit im Vorgriff auf die Voraussetzungen des § 1575 BGB eine Ausbildung aufnimmt, nachdem das endgültige Scheitern der Ehe feststeht (vgl. im einzelnen Senatsurteil vom 24. April 1985 aaO S. 785). bb) Damit kommt es - von der zuletzt genannten Alternative abgesehen - für das Bestehen eines Anspruchs auf Ausbildungsunterhalt maßgeblich darauf an, ob zur Ausübung einer angemessenen Erwerbstätigkeit die Aufnahme einer Ausbildung erforderlich war. Angemessen ist eine Erwerbstätigkeit, die unter anderem der Ausbildung, den Fähigkeiten, dem Lebensalter und dem Gesundheitszustand des Ehegatten sowie den ehelichen Lebensverhältnissen entspricht (vgl. für den nachehelichen Unterhalt § 1573 Abs. 2 BGB). Daß und aus welchen Gründen die Klägerin ohne eine Ausbildung keine nach den vorgenannten Kriterien angemessene Erwerbstätigkeit hätte aufnehmen können, hat das Berufungsgericht indessen nicht festgestellt. Dafür reicht der Hinweis, die Klägerin habe bisher keine Berufsausbildung erlangt, nicht aus. Gerade dieser Umstand hätte es vielmehr nahelegen können, daß der Klägerin auch die Aufnahme einer unqualifizierten Tätigkeit - wie sie von ihr im Bereich der Altenpflege und der Gastronomie aushilfsweise verrichtet worden ist - zuzumuten
war. Dieser Annahme hätten jedenfalls die ehelichen Lebensverhältnisse und der in der Ehe erreichte soziale Status der Ehegatten nicht entgegen gestanden , denn auch der Beklagte ging einer Erwerbstätigkeit ohne eine entsprechende Berufsausbildung nach. Die Beurteilung, für die Klägerin habe nach der Trennung eine Ausbildungsobliegenheit bestanden, wird von den getroffenen Feststellungen danach nicht getragen. Daß die Klägerin im Vorgriff auf die Voraussetzungen des § 1575 BGB eine Ausbildung hätte aufnehmen können, weil sie in Erwartung der Ehe oder während der Ehe eine Schul- oder Berufsausbildung nicht aufgenommen oder abgebrochen hat, ist ebensowenig festgestellt worden. Das Berufungsurteil kann deshalb keinen Bestand haben. Da nicht davon ausgegangen werden kann, daß die Klägerin infolge einer ihr zuzubilligenden Ausbildung gehindert war, ihren Unterhaltsbedarf selbst zu decken, kommt es entscheidend darauf an, ob zu Beginn des Zeitraums der Inanspruchnahme auf Trennungsunterhalt im Dezember 1995 bereits eine Erwerbsobliegenheit der Klägerin bestand. Nachdem letzteres mangels hinreichender tatrichterlicher Beurteilung nicht ausgeschlossen werden kann (siehe oben unter 2. b)), läßt sich ein Anspruch auf Trennungsunterhalt derzeit bereits dem Grunde nach nicht rechtfertigen. Denn es erscheint ebenfalls nicht ausgeschlossen, daß die Klägerin bei intensiven Bemühungen um eine Erwerbstätigkeit eine angemessene Arbeit hätte aufnehmen und ihren vom Berufungsgericht mit höchstens 947 DM ermittelten monatlichen Unterhaltsbedarf selbst hätte decken können. Das Berufungsurteil ist deshalb im Umfang der Anfechtung aufzuheben und die Sache insoweit an das Oberlandesgericht zur Nachholung der erforderlichen Feststellungen zurückzuverweisen. 3. Für das weitere Verfahren weist der Senat auf folgendes hin:

a) Das Berufungsgericht hat angenommen, die ehelichen Lebensverhältnisse der Parteien seien von dem tatsächlich erzielten jeweiligen Einkommen des Beklagten, der Unterhaltsverpflichtung gegenüber Ronja und - ab Mai 1996 - auch gegenüber Mirko sowie bis Dezember 1996 von der Darlehensbelastung geprägt gewesen. Ein zusätzlicher Betreuungsbonus im Hinblick darauf , daß der Beklagte das Kind Ronja neben seiner Erwerbstätigkeit betreue, sei indessen nicht zu berücksichtigen, da nicht vorgetragen worden sei, daß sich die Betreuung nur unter besonderen Erschwernissen bewerkstelligen lasse. Einen Betreuungsbonus generell und ohne Berücksichtigung der konkreten Betreuungsmöglichkeiten anzuerkennen sei ebensowenig geboten wie eine nur teilweise Anrechnung des Einkommens des Beklagten. Gegen die Annahme einer besonderen Belastung durch die Sorge für Ronja spreche im übrigen der Umstand, daß das Kind von der in dem hier maßgeblichen Zeitpunkt nicht erwerbstätigen Lebensgefährtin des Beklagten betreut worden sei. Diese Auffassung begegnet rechtlichen Bedenken. Nach der Rechtsprechung des Senats hat das Einkommen aus einer wegen der Betreuung minderjähriger Kinder über das gebotene Maß hinaus ausgeübten Erwerbstätigkeit bei der Unterhaltsbemessung zwar nicht von vornherein unberücksichtigt zu bleiben. Über die Frage der Anrechnung ist vielmehr nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls zu entscheiden. Damit steht es in Einklang, das Einkommen aus einer trotz der Kinderbetreuung ausgeübten Berufstätigkeit unter Abzug des Betrages anzusetzen, der für die infolge dieser Berufstätigkeit notwendig gewordene anderweitige Betreuung eines Kindes aufgewendet werden mußte (Senatsurteile vom 19. Mai 1982 - IV b ZR 702/80 - FamRZ 1982, 779, 780 und vom 26. Januar 1983 - IVb ZR 344/81 - FamRZ 1983, 569, 570). Die Berücksichtigung eines anrechnungsfreien Betrages des auf einer überobligationsmäßigen Tätigkeit beruhenden
Mehreinkommens hat der Senat auch dann für gerechtfertigt gehalten, wenn keine konkreten Betreuungskosten anfallen, etwa weil die zweite Ehefrau des Unterhaltsverpflichteten das Kind aus dessen erster Ehe mitbetreut (Senatsurteil vom 29. Juni 1983 - IVb ZR 379/81 - S. 14 f. - nicht veröffentlicht). In welcher Höhe ein entsprechender Betrag anzusetzen ist, muß der tatrichterlichen Entscheidung überlassen bleiben. Der Senat hat einen Abzug von monatlich 300 DM in einem Fall, in dem die zweite Ehefrau des Unterhaltsverpflichteten dessen 13 und 14 Jahre alten Kinder aus erster Ehe mitbetreute, nicht beanstandet (Senatsurteil vom 23. April 1986 - IVb ZR 30/85 - FamRZ 1986, 790, 791). Von dieser Rechtsprechung ist der Senat in dem von dem Berufungsgericht angeführten Urteil vom 7. November 1990 (XII ZR 123/89 - FamRZ 1991, 182, 184), das im übrigen nicht einen Anspruch auf Ehegattenunterhalt betraf, sondern die Frage, unter welchen Voraussetzungen ein Elternteil, der neben der Ausübung einer Erwerbstätigkeit minderjährige unverheiratete Kinder betreut , als anderer unterhaltspflichtiger Verwandter im Sinne von § 1603 Abs. 2 Satz 2 BGB neben der Betreuung auch zum Barunterhalt der Kinder herangezogen werden kann, nicht abgerückt. Vielmehr hat er sich ausdrücklich auf seine bisherige Rechtsprechung bezogen, in dem entschiedenen Fall allerdings Feststellungen dazu vermißt, in welchem zeitlichen Umfang eine von dem Oberlandesgericht nur für zumutbar angesehene Teilerwerbstätigkeit des Vaters nach den Besonderheiten der von ihm ausgeübten Arbeit in Betracht komme, um die notwendige Betreuung der acht und zehn Jahre alten Kinder sicherzustellen. Damit ist der vorliegende Fall nicht vergleichbar. Daß ein Kind im Alter von 2 1/2 Jahren (Beginn des Zeitraums der Inanspruchnahme auf Trennungsunterhalt) bzw. von vier Jahren (Ende des Zeitraums) tagsüber durchgehend der Betreuung bedarf, jedenfalls solange es noch keinen Kindergarten besucht, liegt auf der Hand. Ohne die Mithilfe seiner - hierzu im Verhält-
nis zu der Klägerin nicht verpflichteten - neuen Partnerin hätte der Beklagte deshalb keiner (vollen) Erwerbstätigkeit nachgehen können. Daher war ihm ein nach tatrichterlichem Ermessen festzusetzender Freibetrag vorweg zu belassen. Dessen Bemessung, die sich ebenso wie die Ermittlung des einem Unterhaltsberechtigten nach § 1577 Abs. 2 BGB anrechnungsfrei zu belassenden Teils des Einkommens einer schematischen Beurteilung entzieht, wird im Einzelfall davon abhängen, wie etwa die Kinderbetreuung mit den konkreten Arbeitszeiten unter Berücksichtigung erforderlicher Fahrtzeiten zu vereinbaren ist und ob und gegebenenfalls zu welchen Zeiten das Kind einen Kindergarten besucht und insofern zeitweise der Betreuung nicht bedarf. Bei Berücksichtigung aller insoweit maßgebenden Umstände ergibt sich grundsätzlich keine Ungleichbehandlung von überobligationsmäßigen Erwerbseinkünften des Unterhaltsberechtigten und des Unterhaltsverpflichteten.
b) Das der Ermittlung des Unterhaltsbedarfs der Klägerin nach Maßgabe der ehelichen Lebensverhältnisse für die Zeit ab Januar 1996 zugrundegelegte Einkommen des Beklagten bedarf der Überprüfung. Der Beklagte hat geltend gemacht, ab Januar 1996 in eine ungünstigere Steuerklasse eingestuft worden zu sein, weshalb sich sein Einkommen reduziert habe. Gleichwohl gelangt das Berufungsgericht für die Zeit ab Januar 1996 zu einem um rund 350 DM höheren monatlichen Nettoeinkommen des Beklagten als für Dezember 1995. Das ist mit den vorgelegten Verdienstbescheinigungen nicht in Einklang zu bringen.
c) Das Berufungsgericht hat angenommen, der Klägerin seien zunächst monatliche Einkünfte aus Aushilfsarbeiten von 400 DM sowie ab April 1996 von 120 DM anzurechnen. Die insofern darlegungs- und beweispflichtige Klägerin hat ihre Einkünfte indessen nicht belegt, worauf der Beklagte ausdrücklich hingewiesen hat. Das Berufungsgericht ist auch dem unter Beweis gestellten Vor-
bringen des Beklagten, die Klägerin verrichte weitere Aushilfsarbeiten, nicht nachgegangen. Soweit sich in dem weiteren Verfahren ergeben sollte, daß die Klägerin keine vollschichtige Erwerbsobliegenheit traf oder daß sie eine entsprechende Stelle nicht hätte finden können und es deshalb auf ihr tatsächliches Einkommen ankommen sollte, werden zur Höhe ihres Einkommens weitere Feststellungen erforderlich sein.

d) Der Beklagte wird in dem weiteren Verfahren Gelegenheit haben, seinen Vortrag aus der ersten Instanz, die Darlehensverpflichtung habe über den Monat Dezember 1996 hinaus weiterbestanden, sowie die weiteren von der Revision erhobenen Rügen anzubringen. Blumenröhr Gerber Sprick Weber-Monecke Wagenitz

(1) Ein geschiedener Ehegatte kann von dem anderen wegen der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes für mindestens drei Jahre nach der Geburt Unterhalt verlangen. Die Dauer des Unterhaltsanspruchs verlängert sich, solange und soweit dies der Billigkeit entspricht. Dabei sind die Belange des Kindes und die bestehenden Möglichkeiten der Kinderbetreuung zu berücksichtigen.

(2) Die Dauer des Unterhaltsanspruchs verlängert sich darüber hinaus, wenn dies unter Berücksichtigung der Gestaltung von Kinderbetreuung und Erwerbstätigkeit in der Ehe sowie der Dauer der Ehe der Billigkeit entspricht.

(1) Der Arbeitgeber darf eine schwangere Frau in den letzten sechs Wochen vor der Entbindung nicht beschäftigen (Schutzfrist vor der Entbindung), soweit sie sich nicht zur Arbeitsleistung ausdrücklich bereit erklärt. Sie kann die Erklärung nach Satz 1 jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen. Für die Berechnung der Schutzfrist vor der Entbindung ist der voraussichtliche Tag der Entbindung maßgeblich, wie er sich aus dem ärztlichen Zeugnis oder dem Zeugnis einer Hebamme oder eines Entbindungspflegers ergibt. Entbindet eine Frau nicht am voraussichtlichen Tag, verkürzt oder verlängert sich die Schutzfrist vor der Entbindung entsprechend.

(2) Der Arbeitgeber darf eine Frau bis zum Ablauf von acht Wochen nach der Entbindung nicht beschäftigen (Schutzfrist nach der Entbindung). Die Schutzfrist nach der Entbindung verlängert sich auf zwölf Wochen

1.
bei Frühgeburten,
2.
bei Mehrlingsgeburten und,
3.
wenn vor Ablauf von acht Wochen nach der Entbindung bei dem Kind eine Behinderung im Sinne von § 2 Absatz 1 Satz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch ärztlich festgestellt wird.
Bei vorzeitiger Entbindung verlängert sich die Schutzfrist nach der Entbindung nach Satz 1 oder nach Satz 2 um den Zeitraum der Verkürzung der Schutzfrist vor der Entbindung nach Absatz 1 Satz 4. Nach Satz 2 Nummer 3 verlängert sich die Schutzfrist nach der Entbindung nur, wenn die Frau dies beantragt.

(3) Die Ausbildungsstelle darf eine Frau im Sinne von § 1 Absatz 2 Satz 2 Nummer 8 bereits in der Schutzfrist nach der Entbindung im Rahmen der schulischen oder hochschulischen Ausbildung tätig werden lassen, wenn die Frau dies ausdrücklich gegenüber ihrer Ausbildungsstelle verlangt. Die Frau kann ihre Erklärung jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen.

(4) Der Arbeitgeber darf eine Frau nach dem Tod ihres Kindes bereits nach Ablauf der ersten zwei Wochen nach der Entbindung beschäftigen, wenn

1.
die Frau dies ausdrücklich verlangt und
2.
nach ärztlichem Zeugnis nichts dagegen spricht.
Sie kann ihre Erklärung nach Satz 1 Nummer 1 jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen.