Bundesgerichtshof Urteil, 01. Dez. 2004 - XII ZR 3/03

bei uns veröffentlicht am01.12.2004

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
XII ZR 3/03 Verkündet am:
1. Dezember 2004
Breskic,
Justizangestellte
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Abs. 2 und 3
Der dem Unterhaltsschuldner im Rahmen seiner Leistungsfähigkeit für einen Unterhaltsanspruch
aus Anlaß der Geburt nach § 1615 l Abs. 2 BGB zu belassende Selbstbehalt ist
nicht generell mit dem Betrag zu bemessen, der als angemessener Selbstbehalt gegenüber
Unterhaltsansprüchen volljähriger Kinder im Rahmen des Verwandtenunterhalts gilt.
Wegen der weitgehenden Angleichung an Unterhaltsansprüche geschiedener Ehegatten
nach § 1570 BGB einerseits und dem Nachrang gegenüber Unterhaltsansprüchen minderjähriger
Kinder andererseits ist der Selbstbehalt vielmehr in der Regel mit einem Betrag zu
bemessen, der zwischen dem angemessenen Selbstbehalt nach § 1603 Abs. 1 BGB und
dem notwendigen Selbstbehalt nach § 1603 Abs. 2 BGB liegt.
BGH, Urteil vom 1. Dezember 2004 - XII ZR 3/03 - OLG Düsseldorf
AG Emmerich
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 1. Dezember 2004 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die
Richter Sprick, Weber-Monecke, Prof. Dr. Wagenitz und Dose

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 3. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 13. Dezember 2002 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Klägerin verlangt von dem Beklagten Unterhalt nach § 1615 l BGB aus Anlaß der Geburt eines Kindes. Der Beklagte ist Vater der am 16. Juli 2001 geborenen Tochter der Klägerin. Er hat seine Unterhaltspflicht für das Kind in Höhe von 100 % des jeweiligen Regelbetrages abzüglich eines nach Anrechnung gemäß § 1612 b Abs. 5 BGB noch verbleibenden Kindergeldanteils anerkannt. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts erzielte der Beklagte mindestens monatliche anrechenbare Einkünfte in Höhe von zuletzt 1.227 €.
Auf den Unterhaltsanspruch der Klägerin, die in der fraglichen Zeit lediglich über Erziehungsgeld verfügte, zahlte er für den Zeitraum von Juli 2001 bis Januar 2002 insgesamt 728,31 €. In einer vollstreckbaren Urkunde verpflichtete er sich, an sie für die Zeit ab Februar 2002 bis längstens 15. Juli 2004 monatlich 107 € Unterhalt zu zahlen. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung, mit der die Klägerin weitere Unterhaltsrückstände und ab Februar 2002 einen weiteren, über den titulierten Betrag hinausgehenden Unterhalt von ca. 167 € monatlich begehrt, blieb erfolglos. Mit der zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr zweitinstanzliches Begehren weiter.

Entscheidungsgründe:

Die Revision hat Erfolg und führt zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht.

I.

Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen, weil dem Beklagten nach Abzug des gemäß § 1615 l Abs. 3 Satz 3 BGB vorrangig zu berücksichtigenden Kindesunterhalts und des gezahlten bzw. titulierten Unterhalts für die Klägerin kein weiterer Betrag verbleibe, der seinen angemessenen Selbstbehalt übersteige. Ihm müsse im Rahmen seiner Unterhaltspflicht aus Anlaß der Geburt gemäß §§ 1615 l Abs. 3 Satz 1, 1603 Abs. 1 BGB der gleiche angemessene Selbstbehalt verbleiben, wie es im Rahmen einer
Unterhaltspflicht gegenüber volljährigen Kindern der Fall sei. Für die Zeit bis Ende 2001 belaufe dieser sich auf monatlich 1.960 DM, für die Zeit danach auf monatlich 1.000 €. Daß dem Unterhaltsschuldner nach §§ 1361, 1570 BGB nur der geringere Selbstbehalt verbleibe, führe nicht zu einer gleichheitswidrigen Behandlung. Der geringere Selbstbehalt des getrennt lebenden oder geschiedenen Ehegatten sei durch ein besonderes Maß an Solidarität und Beistandspflicht aus der früheren Ehe geboten. Zwar bedürfe ein nicht in der Ehe geborenes Kind gleichermaßen der Pflege und Erziehung wie ein Kind, das aus der Ehe seiner Eltern hervorgegangen sei. Das ändere aber nichts daran, daß die nicht verheiratete Mutter hinsichtlich der Sicherung ihres Unterhalts in einer anderen Situation sei als die getrennt lebende oder geschiedene Mutter. Von der nicht verheirateten Mutter werde erwartet, daß sie die Betreuung des Kindes notfalls zu Lasten ihres eigenen Unterhaltsbedarfs sicherstelle, soweit im Rahmen ihres Unterhaltsanspruchs Bedarfslücken verblieben.

II.

Die Entscheidung des Berufungsgerichts hält den Angriffen der Revision nicht stand. 1. Zwar unterliegt eine vom Tatrichter nach Billigkeitsgesichtspunkten getroffene Entscheidung, wie hier über die Frage, ab wann der eigene angemessene Unterhalt des nach § 1615 l Abs. 2 BGB unterhaltspflichtigen Vaters gefährdet wäre, nur in eingeschränktem Umfang der revisionsrechtlichen Überprüfung. Eine solche ist aber dann eröffnet, wenn die tatrichterliche Entscheidung den gesetzlich vorgegebenen Ermessensspielraum nicht ausschöpft oder gesetzlich vorgesehene Wertungen außer Betracht läßt (Senatsurteil vom 18. Oktober 1989 - IVb ZR 89/88 - BGHZ 109, 72, 88 = FamRZ 1990, 262,
266). Das ist hier schon deshalb der Fall, weil das Berufungsgericht die gesetzlich vorgeschriebene individuelle Billigkeitsabwägung durch den Hinweis auf einen einheitlichen Selbstbehalt für den Verwandtenunterhalt ersetzt hat, ohne dem besonderen Schutzzweck des Unterhaltsanspruchs aus § 1615 l Abs. 2 BGB Rechnung zu tragen. Insoweit ist es verfehlt, sich auch dann an feste Tabellen und Leitlinien zu halten, wenn andere Lebensverhältnisse zu beurteilen sind als diejenigen, auf die sie für den Regelfall abstellen (vgl. Senatsurteil vom 26. Februar 1992 - XII ZR 93/91 - FamRZ 1992, 795, 797). 2. Ansprüche der Mutter gegen den Vater aus Anlaß der Geburt sind in der jüngsten Vergangenheit mehr und mehr den Unterhaltsansprüchen getrennt lebender oder geschiedener Ehegatten angeglichen worden. Während das Gesetz ursprünglich in § 1715 BGB lediglich einen reinen Entschädigungsanspruch der nichtehelichen Mutter für Aufwendungen infolge der Schwangerschaft und Entbindung vorsah, hat der Gesetzgeber mit der - mehrfach geänderten - Vorschrift des § 1615 l Abs. 2 BGB nunmehr einen Unterhaltsanspruch geschaffen, der zwar - mit Verlängerungsmöglichkeit aus Billigkeitsgründen – auf drei Jahre befristet, im übrigen dem der geschiedenen Ehefrau aus § 1570 BGB aber im wesentlichen vergleichbar ist. Durch die Erweiterung des Anspruchs auf Betreuungsunterhalt soll der Vater mehr in die Verantwortung dafür einbezogen werden, daß sein nicht aus einer Ehe hervorgegangenes Kind während der ersten drei Lebensjahre in den Genuß der persönlichen Betreuung durch die Mutter kommt, was durch den Unterhaltsanspruch sichergestellt wird. Der Anspruch findet deswegen seinen Grund darin, daß der Mutter während der ersten drei Lebensjahre ermöglicht werden soll, das Kind zu pflegen und zu erziehen , ohne auf eine Erwerbstätigkeit angewiesen zu sein. Insoweit unterscheidet sich der Anspruch in keiner Weise von dem Anspruch nach § 1570 BGB, der ebenfalls diesen Zweck verfolgt. Soweit die Ansprüche sich in der Dauer unterscheiden, findet dieses seinen Grund in der nachehelichen Solidari-
tät (vgl. zu allem Senatsurteil vom 17. November 2004 - XII ZR 183/02 - m.w.N. zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt). 3. Diesem gesetzlichen Zweck des Unterhaltsanspruchs nach § 1615 l Abs. 2 BGB trägt das Berufungsurteil nicht hinreichend Rechnung.
a) § 1615 l Abs. 3 Satz 1 BGB erklärt für den Unterhaltsanspruch aus Anlaß der Geburt grundsätzlich die Vorschriften über die Unterhaltspflicht zwischen Verwandten für entsprechend anwendbar. Aus diesem Grund wird in der Rechtsprechung (OLG Hamm FamRZ 1997, 632; OLG Oldenburg FamRZ 2000, 1521; OLG Schleswig OLGR 2000, 332; OLG München OLGR 2003, 340) und dem folgend in der Literatur durchgehend angenommen, daß dem unterhaltspflichtigen Vater stets der sog. große Selbstbehalt verbleiben müsse, wie dies bei Unterhaltsansprüchen volljähriger Kinder nach § 1603 Abs. 1 BGB der Fall sei (Wendl/Pauling, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 6. Aufl. § 6 Rdn. 759 a; Schwab/Borth, Handbuch des Scheidungsrechts 5. Aufl. Teil IV Rdn. 1084; Johannsen/Henrich/Graba Eherecht 4. Aufl. § 1615 l BGB Rdn. 10; Luthin/Seidel, Handbuch des Unterhaltsrechts 10. Aufl. Rdn. 4219; Kalthoener/Büttner/Niepmann, Die Rechtsprechung zur Höhe des Unterhalts 9. Aufl. Rdn. 185; Eschenbruch, Der Unterhaltsprozess 3. Aufl. Rdn. 4024; Weinreich/Klein/Schwolow, Kompaktkommentar Familienrecht § 1615 l BGB Rdn. 20; FA-FamR/Gerhardt 4. Aufl. Kap. 6 Rdn. 211; a.A. für den Fall, daß die Eltern des Kindes zuvor in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft zusammen gelebt haben - Göppinger/Wax/Maurer, Unterhaltsrecht 8. Aufl. Rdn. 1259). Dem vermag der Senat nicht zu folgen.
b) Nach der von § 1615 l Abs. 3 Satz 1 BGB in Bezug genommenen Vorschrift des § 1603 Abs. 1 BGB entfällt die Unterhaltspflicht, wenn der Unter-
haltspflichtige "bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande ist, ohne Gefährdung seines angemessenen Unterhalts den Unterhalt zu gewähren". Damit unterscheidet sich der Wortlaut kaum von dem des § 1581 BGB, der den Anspruch auf nachehelichen Ehegattenunterhalt in einen Billigkeitsanspruch übergehen läßt, wenn der Unterhaltspflichtige "unter Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande (ist), ohne Gefährdung des eigenen angemessenen Unterhalts dem Berechtigten Unterhalt zu gewähren“. Gleichwohl bemessen die Gerichte den Selbstbehalt des Unterhaltspflichtigen gegenüber Ansprüchen auf nachehelichen Unterhalt und auf Unterhalt sonstiger, etwa volljähriger Kinder unterschiedlich (vgl. Nr. 21.3 und 21.4 der Leitlinien der Oberlandesgerichte). Nach der Rechtsprechung des Senats kann der Selbstbehalt des Unterhaltspflichtigen bei Ansprüchen auf nachehelichen Ehegattenunterhalt nicht generell und für alle Fälle einheitlich festgelegt werden. Das würde dem unterschiedlichen Lebenszuschnitt in der jeweiligen Ehe und den sich daraus ergebenden dauerhaften Belastungen der geschiedenen Ehegatten nicht entsprechen. Zwar muß auch dem Unterhaltsschuldner nach den §§ 1361, 1570 BGB zumindest der notwendige Selbstbehalt verbleiben, der für Unterhaltsansprüche minderjähriger Kinder gilt und von den Leitlinien der Oberlandesgerichte gegenwärtig mit 840 € bemessen wird. Andererseits hat es der Senat aber aus Rechtsgründen nicht für vertretbar und auch nicht für billig gehalten, dem unterhaltspflichtigen geschiedenen Ehegatten regelmäßig nur diesen notwendigen Selbstbehalt zu belassen. Die darin zum Ausdruck kommende Gleichbehandlung des geschiedenen Ehegatten mit den minderjährigen Kindern, wie sie für das Rangverhältnis in § 1609 Abs. 2 Satz 1 BGB angeordnet ist, ist im Rahmen der Billigkeitsregelung nach § 1581 BGB zwischen den geschiedenen Ehegatten nicht gerechtfertigt, weil sie den Regelungshintergrund des § 1603 Abs. 2 BGB, der darin zu sehen ist, daß minderjährigen Kindern wegen ihres Alters
von vornherein die Möglichkeit verschlossen ist, durch eigene Anstrengungen zur Deckung ihres notwendigen Lebensbedarfs beizutragen, nicht hinreichend berücksichtigt (Senatsurteil vom 18. Oktober 1989 - IVb ZR 89/88 - BGHZ 109, 72, 85 = FamRZ 1990, 260, 265). Entsprechend kann auch der angemessene Selbstbehalt nach § 1603 Abs. 1 BGB, auf den § 1615 l Abs. 3 Satz 1 BGB für den Unterhaltsanspruch aus Anlaß der Geburt grundsätzlich verweist, nicht einheitlich und unabhängig vom Zweck des Unterhaltsanspruchs bemessen werden. Nach § 1609 Abs. 1 BGB stehen nicht alle Unterhaltsansprüche der Verwandten gleichrangig nebeneinander , sondern es gehen die Unterhaltsansprüche minderjähriger (und ihnen gleich gestellter) Kinder denen volljähriger, diejenigen der Abkömmlinge denen der Verwandten in der aufsteigenden Linie und dabei die Ansprüche der näheren denen der entfernteren Verwandten vor. Aus diesem Grund hat der Senat in seiner Rechtsprechung zum Elternunterhalt entschieden, daß der angemessene Eigenbedarf nicht losgelöst von der im Einzelfall vorliegenden Lebensstellung , die dem Einkommen, Vermögen und sozialen Rang des Verpflichteten entspricht, bestimmt und deshalb nicht durchgehend mit einem festen Betrag angesetzt werden kann. Der Senat hat es auch gebilligt, wenn bei der Ermittlung des für den Elternunterhalt einzusetzenden bereinigten Einkommens allein auf einen - etwa hälftigen - Anteil des Betrages abgestellt wird, der den an sich vorgesehenen Mindestselbstbehalt übersteigt. Dabei hat der Senat entscheidend auf den rechtlich vergleichsweise schwach ausgestalteten Charakter des Anspruchs auf Elternunterhalt abgestellt (vgl. Senatsurteile vom 23. Oktober 2002 - XII ZR 266/99 - BGHZ 152, 217, 225 ff.; vom 19. März 2003 - XII ZR 123/00 - BGHZ 154, 247, 258 f. und vom 17. Dezember 2003 - XII ZR 224/00 - FamRZ 2004, 370, 372).
Umgekehrt kann der gegenüber dem Unterhaltsanspruch volljähriger Kinder stärker ausgestaltete Charakter des Anspruchs auf Unterhalt aus Anlaß der Geburt auch zu einer stärkeren Haftung und damit zu einem geringeren Selbstbehalt führen als dieses auf der Grundlage des § 1603 Abs. 1 BGB für den Unterhaltsanspruch volljähriger Kinder der Fall ist. Dabei ist allerdings weniger auf den Rang eines Unterhaltsanspruchs als vielmehr auf seinen Grund und Charakter abzustellen. Denn obwohl der Unterhaltsanspruch geschiedener Ehegatten nach § 1609 Abs. 2 BGB im Rang demjenigen minderjähriger Kinder gleichsteht, betrifft die verschärfte Haftung nach § 1603 Abs. 2 BGB und die daraus hergeleitete höhere Opfergrenze allein die Unterhaltsansprüche minderjähriger (und ihnen gleich gestellter) Kinder. Dieser Gedanke ist auch auf den Unterhaltsanspruch der Mutter aus Anlaß der Geburt übertragbar. Schon im Rang geht dieser Anspruch nach § 1615 l Abs. 3 Satz 3 BGB zwar den Unterhaltsansprüchen minderjähriger Kinder oder einer Ehefrau nach, den Unterhaltsansprüchen sonstiger Verwandter des Unterhaltspflichtigen geht er aber vor. Insoweit unterscheidet sich der Unterhaltsanspruch nicht von demjenigen einer geschiedenen Ehefrau des Unterhaltsschuldners. Hinzu kommt - wie schon ausgeführt - der gemeinsame Schutzzweck der Unterhaltsansprüche nach § 1615 l Abs. 2 BGB und § 1570 BGB, nämlich der Mutter jedenfalls während der ersten drei Lebensjahre des Kindes die Pflege und Erziehung des Kindes zu ermöglichen. Aus Rechtsgründen ist es deswegen nicht hinnehmbar, wenn das Berufungsgericht den Selbstbehalt im Rahmen eines Unterhaltsanspruchs nach § 1615 l BGB grundsätzlich abweichend von demjenigen eines Unterhaltsanspruchs nach § 1570 BGB bemißt. 4. Auch bei der Bemessung der Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners ist somit entscheidend auf den Zweck des Unterhaltsanspruchs abzustellen.
Insoweit überzeugt die Begründung des Berufungsgerichts für die Annahme eines - gleichermaßen für den Unterhaltsanspruch gegenüber volljährigen Kindern geltenden - einheitlichen "großen Selbstbehalts" gemäß § 1603 Abs. 1 BGB nicht. Der Senat hat schon darauf hingewiesen, daß sich der Unterhaltsanspruch der Mutter aus Anlaß der Geburt nach § 1615 l Abs. 2 BGB nicht unerheblich von sonstigen Ansprüchen auf Verwandtenunterhalt unterscheidet (vgl. Senatsurteil vom 21. Januar 1998 – XII ZR 85/96 – FamRZ 1998, 541, 543 f.). Trotz der grundsätzlichen Verweisung in § 1615 l Abs. 3 Satz 1 BGB auf die Vorschriften über die Unterhaltspflicht zwischen Verwandten geht der Unterhaltsanspruch der nicht verheirateten Mutter - wie ausgeführt - nach § 1615 l Abs. 3 Satz 3 Halbs. 2 BGB den Ansprüchen der übrigen Verwandten des Vaters vor. Auch erlischt der Unterhaltsanspruch der Mutter entgegen § 1615 Abs. 1 BGB nicht mit dem Tod des unterhaltspflichtigen Vaters (§ 1615 l Abs. 3 Satz 5 BGB). Deswegen und wegen der auch sonst weitgehenden Angleichung des Anspruchs an den Unterhaltsanspruch nach § 1570 BGB ist die Unterhaltspflicht des Vaters gegenüber der Mutter nach § 1615 l BGB eher mit dem Unterhaltsanspruch der geschiedenen Ehefrau als mit dem Anspruch auf Verwandtenunterhalt vergleichbar (vgl. auch Senatsurteile vom 17. November 2004 aaO und vom 21. Januar 1998 aaO S. 543). Bei der Ausgestaltung des Unterhaltsanspruchs der Mutter gemäß § 1615 l Abs. 2 BGB ist deswegen entscheidend auf den Grund dieses Anspruchs abzustellen, nämlich der Mutter während der ersten drei Lebensjahre die Pflege und Erziehung des Kindes zu ermöglichen, ohne auf eine Erwerbstätigkeit angewiesen zu sein. Dieser gesetzlich verfolgte Zweck, der neben der fortgeltenden ehelichen Solidarität auch dem Unterhaltsanspruch nach § 1570 BGB zugrunde liegt, kann - im Gegensatz zur Rechtsauffassung des Berufungsgerichts - nur durch einen zur Höhe ausreichenden Unterhaltsanspruch der Mutter sichergestellt werden. Insbesondere wenn die Mutter - wie hier - in
ohnehin beengten finanziellen Verhältnissen nicht einmal den für ihre Lebensführung zwingend notwendigen Bedarf erhielte, verbliebe ihr nicht die Möglichkeit , die Betreuung des Kindes zu Lasten des eigenen Unterhaltsbedarfs sicherzustellen. Die Mutter wäre dann entgegen dem ausdrücklichen Zweck der Unterhaltsvorschrift des § 1615 l Abs. 2 BGB gehalten, zu Lasten der Betreuung des Kindes eine eigene Erwerbstätigkeit aufzunehmen. Insoweit unterscheidet sich der Unterhaltsanspruch nach § 1615 l Abs. 2 BGB gerade nicht von dem Anspruch der geschiedenen Ehefrau wegen der Pflege oder Erziehung ehelicher Kinder gemäß § 1570 BGB. 5. Nur in dieser Auslegung genügt der Unterhaltsanspruch nach § 1615 l Abs. 2 BGB auch den Anforderungen des Art. 6 Abs. 4 und 5 GG, der einen Anspruch jeder Mutter „auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft“ sicherstellt und es gebietet, den nichtehelichen Kindern "die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern". Danach muß auch einer nicht verheirateten Mutter die Wahl bleiben, bis zum Beginn des Kindergartenalters selbst für die Pflege und Erziehung des Kindes zu sorgen, ohne für ihren Lebensunterhalt auf eine eigene Erwerbstätigkeit angewiesen zu sein. Auch von Verfassungs wegen ist deswegen hinsichtlich des dem Unterhaltsschuldner zu belassenden Selbstbehalts eine Gleichbehandlung von Ansprüchen aus § 1615 l Abs. 2 BGB mit solchen nach § 1570 BGB geboten. Das hat das Berufungsgericht nicht berücksichtigt.

III.

Danach kann das Berufungsurteil nicht bestehen bleiben. Eine eigene Entscheidung in der Sache ist dem Senat indes verwehrt. Das Oberlandesge-
richt wird vielmehr in eigener tatrichterlicher Verantwortung als Selbstbehalt einen Betrag festzulegen haben, der nicht unter dem notwendigen aber auch nicht über dem angemessenen Selbstbehalt liegt. Dabei wird es nicht zu beanstanden sein, wenn der Tatrichter im Regelfall von einem etwa hälftig zwischen diesen beiden Beträgen liegenden Betrag ausgeht. Im Rahmen der erneuten Verhandlung wird das Oberlandesgericht im übrigen den Berufungsantrag der Klägerin ergänzend auszulegen haben. Während sie in der ersten Instanz Unterhalt "für die Zeit bis zum 31. 07. 2004“, also für die ersten drei Jahre seit der Geburt des Kindes begehrt hatte, enthält der Berufungsantrag diese Einschränkung nicht mehr. Andererseits sind aber auch keine Umstände vorgetragen oder sonst ersichtlich, die unter besonderer Berücksichtigung der Belange des Kindes einen Wegfall der Unterhaltspflicht nach Ablauf von drei Jahren seit der Geburt als grob unbillig darstellen könnten (vgl. insoweit Senatsurteile vom 17. Mai 2000 - XII ZR 88/98 - FamRZ 2000, 1499, 1501 und vom 5. Juli 2000 - XII ZR 104/98 - FamRZ 2001, 905, 906).
Die Zurückverweisung des Rechtsstreits gibt dem Berufungsgericht auch Gelegenheit, den Unterhaltsanspruch für die Zeit bis Juli 2004 auf der Grundlage der nunmehr konkret feststehenden Einkünfte des Beklagten anstelle der bislang auf einer Prognose beruhenden anrechenbaren Einkünfte festzusetzen. Hahne Sprick Weber-Monecke Wagenitz Dose

Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Urteil, 01. Dez. 2004 - XII ZR 3/03

Urteilsbesprechungen zu Bundesgerichtshof Urteil, 01. Dez. 2004 - XII ZR 3/03

Referenzen - Gesetze

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 6


(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung. (2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinsc

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1603 Leistungsfähigkeit


(1) Unterhaltspflichtig ist nicht, wer bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande ist, ohne Gefährdung seines angemessenen Unterhalts den Unterhalt zu gewähren. (2) Befinden sich Eltern in dieser Lage, so sind sie ihren min

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1570 Unterhalt wegen Betreuung eines Kindes


(1) Ein geschiedener Ehegatte kann von dem anderen wegen der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes für mindestens drei Jahre nach der Geburt Unterhalt verlangen. Die Dauer des Unterhaltsanspruchs verlängert sich, solange und soweit di
Bundesgerichtshof Urteil, 01. Dez. 2004 - XII ZR 3/03 zitiert 11 §§.

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 6


(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung. (2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinsc

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1603 Leistungsfähigkeit


(1) Unterhaltspflichtig ist nicht, wer bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande ist, ohne Gefährdung seines angemessenen Unterhalts den Unterhalt zu gewähren. (2) Befinden sich Eltern in dieser Lage, so sind sie ihren min

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1570 Unterhalt wegen Betreuung eines Kindes


(1) Ein geschiedener Ehegatte kann von dem anderen wegen der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes für mindestens drei Jahre nach der Geburt Unterhalt verlangen. Die Dauer des Unterhaltsanspruchs verlängert sich, solange und soweit di

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1361 Unterhalt bei Getrenntleben


(1) Leben die Ehegatten getrennt, so kann ein Ehegatte von dem anderen den nach den Lebensverhältnissen und den Erwerbs- und Vermögensverhältnissen der Ehegatten angemessenen Unterhalt verlangen; für Aufwendungen infolge eines Körper- oder Gesundheit

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1609 Rangfolge mehrerer Unterhaltsberechtigter


Sind mehrere Unterhaltsberechtigte vorhanden und ist der Unterhaltspflichtige außerstande, allen Unterhalt zu gewähren, gilt folgende Rangfolge:1.minderjährige Kinder und Kinder im Sinne des § 1603 Abs. 2 Satz 2,2.Elternteile, die wegen der Betreuung

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 2 Eintritt der Volljährigkeit


Die Volljährigkeit tritt mit der Vollendung des 18. Lebensjahres ein.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1581 Leistungsfähigkeit


Ist der Verpflichtete nach seinen Erwerbs- und Vermögensverhältnissen unter Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande, ohne Gefährdung des eigenen angemessenen Unterhalts dem Berechtigten Unterhalt zu gewähren, so braucht er nur i

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1615 Erlöschen des Unterhaltsanspruchs


(1) Der Unterhaltsanspruch erlischt mit dem Tode des Berechtigten oder des Verpflichteten, soweit er nicht auf Erfüllung oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung für die Vergangenheit oder auf solche im Voraus zu bewirkende Leistungen gerichtet ist,

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1715 Beendigung der Beistandschaft


(1) Die Beistandschaft endet, wenn der Antragsteller dies schriftlich verlangt. § 1712 Abs. 2 und § 1714 gelten entsprechend. (2) Die Beistandschaft endet auch, sobald der Antragsteller keine der in § 1713 genannten Voraussetzungen mehr erfüllt.

Referenzen - Urteile

Bundesgerichtshof Urteil, 01. Dez. 2004 - XII ZR 3/03 zitiert oder wird zitiert von 9 Urteil(en).

Bundesgerichtshof Urteil, 01. Dez. 2004 - XII ZR 3/03 zitiert 5 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bundesgerichtshof Urteil, 17. Nov. 2004 - XII ZR 183/02

bei uns veröffentlicht am 17.11.2004

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XII ZR 183/02 Verkündet am: 17. November 2004 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ:

Bundesgerichtshof Urteil, 19. März 2003 - XII ZR 123/00

bei uns veröffentlicht am 19.03.2003

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XII ZR 123/00 Verkündet am: 19. März 2003 Breskic, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGB §§ 1601, 1

Bundesgerichtshof Urteil, 17. Mai 2000 - XII ZR 88/98

bei uns veröffentlicht am 17.05.2000

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XII ZR 88/98 Verkündet am: 17. Mai 2000 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein ZPO

Bundesgerichtshof Urteil, 05. Juli 2000 - XII ZR 104/98

bei uns veröffentlicht am 05.07.2000

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XII ZR 104/98 Verkündet am: 5. Juli 2000 Breskic, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in der Familiensache Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat

Bundesgerichtshof Urteil, 17. Dez. 2003 - XII ZR 224/00

bei uns veröffentlicht am 17.12.2003

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XII ZR 224/00 Verkündet am: 17. Dezember 2003 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein B
4 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Bundesgerichtshof Urteil, 01. Dez. 2004 - XII ZR 3/03.

Bundesgerichtshof Urteil, 10. Nov. 2010 - XII ZR 37/09

bei uns veröffentlicht am 10.11.2010

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XII ZR 37/09 Verkündet am: 10. November 2010 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: n

Bundesgerichtshof Urteil, 15. Dez. 2004 - XII ZR 121/03

bei uns veröffentlicht am 15.12.2004

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XII ZR 121/03 Verkündet am: 15. Dezember 2004 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: n

Bundesgerichtshof Urteil, 15. Dez. 2004 - XII ZR 26/03

bei uns veröffentlicht am 15.12.2004

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XII ZR 26/03 Verkündet am: 15. Dezember 2004 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ:

Bundesgerichtshof Urteil, 15. März 2006 - XII ZR 30/04

bei uns veröffentlicht am 15.03.2006

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XII ZR 30/04 Verkündet am: 15. März 2006 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR:

Referenzen

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

Ist der Verpflichtete nach seinen Erwerbs- und Vermögensverhältnissen unter Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande, ohne Gefährdung des eigenen angemessenen Unterhalts dem Berechtigten Unterhalt zu gewähren, so braucht er nur insoweit Unterhalt zu leisten, als es mit Rücksicht auf die Bedürfnisse und die Erwerbs- und Vermögensverhältnisse der geschiedenen Ehegatten der Billigkeit entspricht. Den Stamm des Vermögens braucht er nicht zu verwerten, soweit die Verwertung unwirtschaftlich oder unter Berücksichtigung der beiderseitigen wirtschaftlichen Verhältnisse unbillig wäre.

Sind mehrere Unterhaltsberechtigte vorhanden und ist der Unterhaltspflichtige außerstande, allen Unterhalt zu gewähren, gilt folgende Rangfolge:

1.
minderjährige Kinder und Kinder im Sinne des § 1603 Abs. 2 Satz 2,
2.
Elternteile, die wegen der Betreuung eines Kindes unterhaltsberechtigt sind oder im Fall einer Scheidung wären, sowie Ehegatten und geschiedene Ehegatten bei einer Ehe von langer Dauer; bei der Feststellung einer Ehe von langer Dauer sind auch Nachteile im Sinne des § 1578b Abs. 1 Satz 2 und 3 zu berücksichtigen,
3.
Ehegatten und geschiedene Ehegatten, die nicht unter Nummer 2 fallen,
4.
Kinder, die nicht unter Nummer 1 fallen,
5.
Enkelkinder und weitere Abkömmlinge,
6.
Eltern,
7.
weitere Verwandte der aufsteigenden Linie; unter ihnen gehen die Näheren den Entfernteren vor.

Die Volljährigkeit tritt mit der Vollendung des 18. Lebensjahres ein.

(1) Unterhaltspflichtig ist nicht, wer bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande ist, ohne Gefährdung seines angemessenen Unterhalts den Unterhalt zu gewähren.

(2) Befinden sich Eltern in dieser Lage, so sind sie ihren minderjährigen Kindern gegenüber verpflichtet, alle verfügbaren Mittel zu ihrem und der Kinder Unterhalt gleichmäßig zu verwenden. Den minderjährigen Kindern stehen volljährige unverheiratete Kinder bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres gleich, solange sie im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils leben und sich in der allgemeinen Schulausbildung befinden. Diese Verpflichtung tritt nicht ein, wenn ein anderer unterhaltspflichtiger Verwandter vorhanden ist; sie tritt auch nicht ein gegenüber einem Kind, dessen Unterhalt aus dem Stamme seines Vermögens bestritten werden kann.

(1) Ein geschiedener Ehegatte kann von dem anderen wegen der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes für mindestens drei Jahre nach der Geburt Unterhalt verlangen. Die Dauer des Unterhaltsanspruchs verlängert sich, solange und soweit dies der Billigkeit entspricht. Dabei sind die Belange des Kindes und die bestehenden Möglichkeiten der Kinderbetreuung zu berücksichtigen.

(2) Die Dauer des Unterhaltsanspruchs verlängert sich darüber hinaus, wenn dies unter Berücksichtigung der Gestaltung von Kinderbetreuung und Erwerbstätigkeit in der Ehe sowie der Dauer der Ehe der Billigkeit entspricht.

(1) Unterhaltspflichtig ist nicht, wer bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande ist, ohne Gefährdung seines angemessenen Unterhalts den Unterhalt zu gewähren.

(2) Befinden sich Eltern in dieser Lage, so sind sie ihren minderjährigen Kindern gegenüber verpflichtet, alle verfügbaren Mittel zu ihrem und der Kinder Unterhalt gleichmäßig zu verwenden. Den minderjährigen Kindern stehen volljährige unverheiratete Kinder bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres gleich, solange sie im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils leben und sich in der allgemeinen Schulausbildung befinden. Diese Verpflichtung tritt nicht ein, wenn ein anderer unterhaltspflichtiger Verwandter vorhanden ist; sie tritt auch nicht ein gegenüber einem Kind, dessen Unterhalt aus dem Stamme seines Vermögens bestritten werden kann.

(1) Leben die Ehegatten getrennt, so kann ein Ehegatte von dem anderen den nach den Lebensverhältnissen und den Erwerbs- und Vermögensverhältnissen der Ehegatten angemessenen Unterhalt verlangen; für Aufwendungen infolge eines Körper- oder Gesundheitsschadens gilt § 1610a. Ist zwischen den getrennt lebenden Ehegatten ein Scheidungsverfahren rechtshängig, so gehören zum Unterhalt vom Eintritt der Rechtshängigkeit an auch die Kosten einer angemessenen Versicherung für den Fall des Alters sowie der verminderten Erwerbsfähigkeit.

(2) Der nicht erwerbstätige Ehegatte kann nur dann darauf verwiesen werden, seinen Unterhalt durch eine Erwerbstätigkeit selbst zu verdienen, wenn dies von ihm nach seinen persönlichen Verhältnissen, insbesondere wegen einer früheren Erwerbstätigkeit unter Berücksichtigung der Dauer der Ehe, und nach den wirtschaftlichen Verhältnissen beider Ehegatten erwartet werden kann.

(3) Die Vorschrift des § 1579 Nr. 2 bis 8 über die Beschränkung oder Versagung des Unterhalts wegen grober Unbilligkeit ist entsprechend anzuwenden.

(4) Der laufende Unterhalt ist durch Zahlung einer Geldrente zu gewähren. Die Rente ist monatlich im Voraus zu zahlen. Der Verpflichtete schuldet den vollen Monatsbetrag auch dann, wenn der Berechtigte im Laufe des Monats stirbt. § 1360a Abs. 3, 4 und die §§ 1360b, 1605 sind entsprechend anzuwenden.

(1) Ein geschiedener Ehegatte kann von dem anderen wegen der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes für mindestens drei Jahre nach der Geburt Unterhalt verlangen. Die Dauer des Unterhaltsanspruchs verlängert sich, solange und soweit dies der Billigkeit entspricht. Dabei sind die Belange des Kindes und die bestehenden Möglichkeiten der Kinderbetreuung zu berücksichtigen.

(2) Die Dauer des Unterhaltsanspruchs verlängert sich darüber hinaus, wenn dies unter Berücksichtigung der Gestaltung von Kinderbetreuung und Erwerbstätigkeit in der Ehe sowie der Dauer der Ehe der Billigkeit entspricht.

(1) Die Beistandschaft endet, wenn der Antragsteller dies schriftlich verlangt. § 1712 Abs. 2 und § 1714 gelten entsprechend.

(2) Die Beistandschaft endet auch, sobald der Antragsteller keine der in § 1713 genannten Voraussetzungen mehr erfüllt.

(1) Ein geschiedener Ehegatte kann von dem anderen wegen der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes für mindestens drei Jahre nach der Geburt Unterhalt verlangen. Die Dauer des Unterhaltsanspruchs verlängert sich, solange und soweit dies der Billigkeit entspricht. Dabei sind die Belange des Kindes und die bestehenden Möglichkeiten der Kinderbetreuung zu berücksichtigen.

(2) Die Dauer des Unterhaltsanspruchs verlängert sich darüber hinaus, wenn dies unter Berücksichtigung der Gestaltung von Kinderbetreuung und Erwerbstätigkeit in der Ehe sowie der Dauer der Ehe der Billigkeit entspricht.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
XII ZR 183/02 Verkündet am:
17. November 2004
Küpferle,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
a) Die Vorschrift des § 1586 Abs. 1 BGB, nach der ein Anspruch auf nachehelichen Ehegattenunterhalt
bei Wiederheirat des Unterhaltsberechtigten entfällt, ist auf den Unterhaltsanspruch
aus Anlaß der Geburt nach § 1615 l Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 und 2 BGB
entsprechend anwendbar.
b) Kindesunterhalt ist bei der Bemessung weiterer Unterhaltspflichten sowohl im Rahmen
der Bedarfsermittlung als auch bei der Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners mit
dem vollen Tabellenbetrag und nicht nur mit dem Zahlbetrag zu berücksichtigen (im Anschluß
an Senatsurteile vom 16. April 1997 - XII ZR 233/95 - FamRZ 1997, 806, 811 und
vom 6. Februar 2002 - XII ZR 20/00 - FamRZ 2002, 536, 540 f.).
Im übrigen kommt im absoluten Mangelfall die Nachrangigkeit des Unterhaltsanspruchs
der Mutter nach § 1615 l Abs. 3 Satz 3 BGB gegenüber dem Kindesunterhaltsanspruch
zum Tragen.
BGH, Urteil vom 17. November 2004 - XII ZR 183/02 - OLG Stuttgart
AG Geislingen
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 17. November 2004 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die
Richter Sprick, Weber-Monecke, Prof. Dr. Wagenitz und Dose

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 16. Zivilsenats - Familiensenat - des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 4. Juli 2002 teilweise aufgehoben. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Geislingen vom 28. Dezember 2001 teilweise abgeändert. Die Klage wird auch insoweit abgewiesen, als die Klägerin Unterhalt für die Zeit ab dem 12. Januar 2002 begehrt. Im übrigen wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung , auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Klägerin verlangt vom Beklagten Unterhalt aus Anlaß der Geburt eines Kindes gemäß § 1615 l BGB.
Der Beklagte ist Vater der am 4. September 2000 geborenen Tochter der Klägerin. Er hat seine Unterhaltspflicht für das Kind für die Zeit ab dem 1. November 2001 mit Jugendamtsurkunde vom 18. Oktober 2001 in Höhe von 100 % des jeweiligen Regelbetrages abzüglich anzurechnenden hälftigen Kindergeldes , soweit dieses zusammen mit dem Unterhalt 135 % des Regelbetrages übersteigt, anerkannt und für die vorangegangene Zeit rückständigen Kindesunterhalt gezahlt. Die Klägerin hat am 11. Januar 2002 ihren jetzigen Ehemann geheiratet und am 28. Mai 2002 einen Sohn geboren. Das Berufungsgericht hat den Beklagten zu Unterhaltsleistungen an die Klägerin für die Zeit vom 24. Juli 2000 bis zum 4. September 2003 - also über den Zeitpunkt ihrer Heirat hinaus - in unterschiedlicher Höhe verurteilt. Dabei hat es von dem bereinigten Einkommen des Beklagten nur den um das halbe Kindergeld geminderten Zahlbetrag auf Kindesunterhalt abgesetzt. Nach Abzug weiterer Verbindlichkeiten hat es für den Beklagten den angemessenen Selbstbehalt , zeitlich gestaffelt, zuletzt in Höhe von 1.000 € berücksichtigt. So ist es zu einer ebenfalls gestaffelten Leistungsfähigkeit des Beklagten, zuletzt in Höhe von 115 €, gelangt. Mit der zugelassenen Revision begehrt der Beklagte einen Wegfall seiner Unterhaltspflicht für die Zeit nach dem 11. Januar 2002 und eine zusätzliche Berücksichtigung des hälftigen Kindergeldes auch im Rahmen seiner Leistungsfähigkeit.

Entscheidungsgründe:

Die Revision hat Erfolg. Sie führt für die Zeit ab dem 12. Januar 2002 zur Klagabweisung und, soweit im übrigen zum Nachteil des Beklagten entschieden ist, zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht.

A.

1. Das Berufungsgericht, dessen Entscheidung in FamRZ 2003, 701 veröffentlicht ist, hat den Beklagten auch über den Zeitpunkt der Heirat der Klägerin hinaus zu Unterhaltszahlungen verurteilt. Nach einhelliger Auffassung könne eine aus der Ehe folgende Unterhaltspflicht nach den §§ 1361, 1569 ff. BGB neben einer solchen aus § 1615 l BGB bestehen, wenn letztere erst entstehe, nachdem der aus der Ehe hervorgegangene Unterhaltsanspruch schon bestanden habe. Das müsse umgekehrt auch dann gelten, wenn die Ehe, die einen Anspruch auf Ehegattenunterhalt begründe, erst geschlossen werde, nachdem schon ein Unterhaltsanspruch gemäß § 1615 l BGB entstanden war. Diese Auffassung sei nicht verfassungswidrig, weil § 1586 Abs. 1 BGB nur einen nachehelichen Unterhaltsanspruch bei Wiederheirat entfallen lasse und die im Gesetz nicht vorgesehene Geltung für den Unterhaltsanspruch nach § 1615 l BGB nicht zu einer Diskriminierung des Instituts der Ehe führe. Der Anspruch einer Mutter auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft nach Art. 6 Abs. 4 GG sei nicht verletzt, weil ein Unterhaltsanspruch aus § 1570 BGB im Gegensatz zu demjenigen aus § 1615 l BGB zusätzlich auf der grundsätzlich lebenslangen Bindung als Folge des Eheversprechens beruhe. Eine Verletzung des Art. 6 Abs. 5 GG scheide deswegen aus, weil der Schutz des § 1615 l BGB
dem betreuten Kind ohnehin nur mittelbar zugute komme und nicht das Kind, sondern der betreuende Ehegatte Inhaber des Anspruchs sei. Dieses rechtfertige insoweit eine Ungleichbehandlung der Ansprüche aus § 1570 und § 1615 l BGB. Im Gesetz finde sich eine Vielzahl von Vorschriften, die den Anspruch aus § 1570 BGB gegenüber demjenigen aus § 1615 l BGB besser stellten. Bei einer Gesamtschau könne deshalb eine Besserstellung in einem einzelnen Punkt noch als Korrektiv einer insgesamt gegebenen "Disprivilegierung“ angesehen werden; eine gleichheitswidrige Privilegierung dieses Anspruchs liege darin nicht. 2. Bei der Bemessung des Unterhalts hat das Berufungsgericht vom Einkommen des Beklagten den nach § 1615 l Abs. 3 Satz 3 BGB vorrangig zu berücksichtigenden Kindesunterhalt lediglich mit dem Zahlbetrag abgesetzt. Das habe - so das Berufungsgericht - zwar zur Konsequenz, daß dem Beklagten das hälftige Kindergeld nicht zusätzlich zum angemessenen Selbstbehalt verbleibe, sei aber aus Gründen der Billigkeit geboten. Kindergeld zähle nicht ausnahmslos zum "unterhaltsfesten" Einkommen und diene in erster Linie einer Steuervergütung als Vorausleistung auf eine einkommensteuerliche Entlastung. Solche Steuervergütungen seien zwar nicht bei der Bedarfsermittlung, jedoch bei der Leistungsfähigkeit dem unterhaltsrechtlich relevanten Einkommen hinzuzurechnen. Jedenfalls im Mangelfall, wenn also der Mindestbedarf der Unterhaltsberechtigten nicht anders gedeckt werden könne, sei das Kindergeld zumindest gegenüber denjenigen Familienmitgliedern bedarfsdeckend einzusetzen , die vom Förderungszweck mit umfaßt seien. Dazu gehöre neben dem Kind auch der nach § 1615 l BGB anspruchsberechtigte Elternteil, hier also die klagende Mutter.

B.

In beiden Punkten hält das Berufungsurteil den Angriffen der Revision nicht stand. Die Fortdauer einer Unterhaltspflicht nach § 1615 l BGB über die Wiederheirat der Berechtigten hinaus ist mit der gesetzlichen Regelung nicht in Einklang zu bringen. Die Bemessung des Unterhalts ohne Berücksichtigung des hälftigen Kindergeldes widerspricht außerdem der Rechtsprechung des Senats.

I.

Ein Unterhaltsanspruch der Klägerin scheidet für die Zeit ab ihrer Heirat in analoger Anwendung des § 1586 Abs. 1 BGB aus. 1. Das Gesetz enthält für den Unterhaltsanspruch nach § 1615 l BGB - im Gegensatz zum nachehelichen Unterhaltsanspruch, z.B. nach § 1570 BGB - keine ausdrückliche Regelung, wie zu verfahren ist, wenn die unterhaltsberechtigte Mutter einen anderen Mann als den Vater ihres Kindes heiratet. Wie sich aus der Entstehungsgeschichte dieser gesetzlichen Bestimmung und aus einem Vergleich mit anderen gesetzlichen Unterhaltsansprüchen ergibt, handelt es sich dabei um eine unbewusste Regelungslücke.
a) Ansprüche der Mutter gegen den Vater aus Anlaß der Geburt sind in der jüngsten Vergangenheit mehr und mehr den Unterhaltsansprüchen getrennt lebender oder geschiedener Ehegatten angeglichen worden. Ursprünglich sah das Gesetz in § 1715 BGB lediglich einen reinen Ersatzanspruch der nichtehelichen Mutter für Aufwendungen infolge der Schwangerschaft und Entbindung vor. Erst mit dem Gesetz über die rechtliche Stellung nichtehelicher Kinder vom 19. August 1969 (BGBl 1969 I 1243) ist mit Wirkung
zum 1. Juli 1970 in § 1615 l Abs. 1 BGB ein echter Unterhaltsanspruch der Mutter für die Dauer von sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Geburt geschaffen worden (vgl. Puls FamRZ 1998, 865, 866). Darüber hinaus war nach § 1615 l Abs. 2 BGB damaliger Fassung Unterhalt bis höchstens ein Jahr nach der Geburt nur geschuldet, wenn die Mutter wegen schwangerschaftsbedingter Krankheit oder weil das Kind anderenfalls nicht versorgt werden konnte, nicht erwerbstätig war. Wie der Unterhaltsanspruch der getrennt lebenden oder der geschiedenen Mutter war der Unterhaltsanspruch nach § 1615 l Abs. 2 BGB fortan von der Bedürftigkeit der Mutter und der Leistungsfähigkeit des Vaters abhängig (Wendl/Pauling Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 6. Aufl. § 6 Rdn. 753, 756; Göppinger/Wax/Maurer Unterhaltsrecht 8. Aufl. Rdn. 1212). Mit Wirkung zum 1. Oktober 1995 wurde die Unterhaltspflicht durch das Schwangeren- und Familienhilfeänderungsgesetz vom 21. August 1995 (SFHÄndG, BGBl. I S. 1050) auf drei Jahre ab der En tbindung verlängert. Zugleich wurde der Wortlaut des § 1615 l Abs. 2 Satz 2 BGB demjenigen des § 1570 BGB angeglichen. Seitdem richtet sich die Pflicht zur Aufnahme einer eigenen Erwerbstätigkeit deswegen - wie bei dem Anspruch auf nachehelichen Unterhalt - nur nach der Zumutbarkeit für die Mutter. Inzwischen ist § 1615 l Abs. 2 Satz 3 BGB durch das Kindschaftsrechtsreformgesetz vom 16. Dezember 1997 (KindRG, BGBl. I S. 2942) mit Wirkung vom 1. Juli 1998 dahin abgeändert worden, daß sich die Unterhaltspflicht über die dreijährige Frist hinaus verlängert, sofern es grob unbillig wäre, den Unterhaltsanspruch nach Ablauf dieser Frist zu versagen (zur Gesetzesgeschichte vgl. Wendl/Pauling aaO § 6 Rdn. 750; Göppinger/Wax/Maurer aaO Rdn. 1210; Büdenbender FamRZ 1998, 129, 130). Auch dafür waren im Hinblick auf den Schutzzweck, nämlich dem Kind die Sorge und Erziehung durch die Mutter zu ermöglichen, verfassungsrechtliche Erwägungen ausschlaggebend.
Auch sonst ist der Anspruch der Mutter aus Anlaß der Geburt nach § 1615 l Abs. 2 Satz 2 BGB dem Unterhaltsanspruch nach § 1570 BGB inhaltlich immer weiter angeglichen worden. Nach der ursprünglichen Fassung des § 1615 l Abs. 2 BGB mußte die Nichterwerbstätigkeit der Mutter darauf beruhen , daß ihr Kind anderenfalls nicht versorgt werden konnte. Es stand deswegen nicht im Belieben der Mutter, das Kind selbst zu versorgen, sondern sie hatte den Nachweis zu führen, daß eine anderweitige Möglichkeit der Kindesbetreuung , z.B. in einer Kindertagesstätte, nicht bestand (vgl. Senatsurteil BGHZ 93, 123, 128). Seit der Neuregelung durch das Schwangeren- und Familienhilfeänderungsgesetz vom 21. August 1995 sieht § 1615 l Abs. 2 Satz 2 BGB dagegen einen Anspruch bereits dann vor, wenn von der Mutter wegen der Pflege und Erziehung des Kindes eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden kann. Zwar ist die Betreuungsbedürftigkeit des Kindes auch hier Voraussetzung. Mit der weitgehenden Angleichung der Anspruchsvoraussetzungen an den für die Betreuung ehelicher Kinder geltenden § 1570 BGB sollte aber die soziale und wirtschaftliche Ausgangslage des nichtehelichen Kindes mittelbar dadurch verbessert werden, daß die Mutter nicht mehr nachweisen muß, daß sie mangels anderweitiger Versorgungsmöglichkeit des Kindes nicht erwerbstätig sein kann (Wever/Schilling FamRZ 2002, 581 f.; Büttner FamRZ 2000, 781, 782; Reinekke ZAP Fach 11 S. 527). Die Erweiterung des Anspruchs auf Betreuungsunterhalt sollte den Vater mehr in die Verantwortung dafür einbeziehen, daß ein nichteheliches Kind während der ersten drei Lebensjahre in den Genuß der persönlichen Betreuung durch die Mutter kommt, was durch den Unterhaltsanspruch sichergestellt wird (BT-Drucks. 13/1850 S. 24). Darauf, ob ohne die Kindesbetreuung eine Erwerbstätigkeit ausgeübt würde, ob also die Kindesbetreuung die alleinige Ursache für die Nichterwerbstätigkeit ist, kommt es nicht mehr an (Senatsurteil vom 21. Januar 1998 - XII ZR 85/96 - FamRZ 1998, 541, 543).
Diese bürgerlich-rechtliche Wertung korrespondiert mit weiteren sozialund sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften, in denen die Vollendung des dritten Lebensjahres durch das Kind Bedeutung erlangt. Nach § 24 Abs. 1 SGB VIII steht dem Kind von der Vollendung seines dritten Lebensjahres an ein gesetzlich garantierter Kindergartenplatz zu. Ebenso sind der Anspruch seiner Mutter auf Elternzeit und die rentenversicherungsrechtlich anrechenbaren Erziehungszeiten auf drei Jahre seit der Geburt begrenzt (§§ 15 Abs. 2 BErzGG, 56 Abs. 1 Satz 1 SGB VI). Nach § 18 Abs. 3 Satz 3 BSHG ist eine geordnete Erziehung des Kindes nach Vollendung des dritten Lebensjahres in der Regel nicht gefährdet, wenn seine Betreuung in einer Tageseinrichtung möglich ist (vgl. Göppinger/Wax/Maurer aaO Rdn. 1210). Neben dieser materiell-rechtlichen Ausgestaltung sind die Unterhaltsansprüche aus Anlaß der Geburt nach § 1615 l BGB auch prozeßrechtlich solchen auf nachehelichen Ehegattenunterhalt nach § 1570 BGB angeglichen worden. Das Kindschaftsrechtsreformgesetz hat mit Wirkung vom 1. Juli 1998 durch Einführung des § 23 b Abs. 1 Nr. 13 GVG und des § 621 Abs. 1 Nr. 11 ZPO für den Rechtsweg die Zuständigkeit der Familiengerichte eröffnet. Diese weitgehende Angleichung des Anspruchs nach § 1615 l Abs. 2 Satz 2 BGB mit dem Anspruch der getrennt lebenden oder geschiedenen Mutter aus den §§ 1361 und 1570 BGB hat den Senat veranlaßt, Ansprüche anteilig zuzusprechen, wenn die Mutter, die schon wegen der Betreuung ehelicher Kinder an einer Erwerbstätigkeit gehindert ist, später durch die Geburt eines weiteren Kindes auch einen Unterhaltsanspruch nach § 1615 l Abs. 2 Satz 2 BGB erlangt (Senatsurteil vom 21. Januar 1998 aaO). Trotz der allgemeinen Verweisung in § 1615 l Abs. 3 Satz 1 BGB auf die Unterhaltsvorschriften zwischen Verwandten würde eine vorrangige Haftung des - getrennt lebenden oder geschiedenen - Ehemannes vor dem nach § 1615 l Abs. 2 Satz 2 BGB unter-
haltspflichtigen Vater eines weiteren Kindes in Anwendung des § 1608 BGB nicht zu interessengerechten Ergebnissen führen. Denn nach der ausdrücklichen Regelung in § 1615 l Abs. 3 Satz 2 BGB haftet der nicht mit der Mutter verheiratete Vater gerade nicht gleichrangig mit den sonstigen Verwandten der Mutter, sondern geht ihnen vor. Auch dieses qualifiziert den Unterhaltsanspruch der Mutter aus Anlaß der Geburt nicht als typischen Anspruch auf Verwandtenunterhalt , sondern eher als einen dem Unterhaltsanspruch nach § 1570 BGB vergleichbaren Anspruch. Dafür spricht auch der Schutzzweck dieser Vorschrift, nämlich die Kindesmutter jedenfalls während der ersten drei Lebensjahre des Kindes von ihrer Erwerbspflicht zu befreien, um sich in vollem Umfang der Pflege und Erziehung des Kindes widmen zu können. Die fortschreitende Angleichung der Unterhaltsansprüche einer nicht verheirateten Mutter aus Anlaß der Geburt an solche einer geschiedenen Ehefrau nach § 1570 BGB war insoweit auch gemäß Art. 6 Abs. 5 GG von Verfassung wegen geboten (vgl. Begr. zum Kindschaftsrechtsreformgesetz, BT-Drucks. 13/4899, S. 89; Wagner NJW 1998, 3097). Dieser Umstand, aber auch der allgemeine Schutz der Ehe und Familie aus Art. 6 Abs. 1 GG ist deswegen im Rahmen der Auslegung der Vorschrift des § 1615 l BGB zu berücksichtigen. Soweit § 1615 l Abs. 3 Satz 1 BGB andererseits nach wie vor ergänzend auf die Vorschriften über die Unterhaltspflicht zwischen Verwandten verweist, trägt die Regelung der Entwicklung des Anspruchs auf Unterhalt aus Anlaß der Geburt nicht hinreichend Rechnung. Zwar steht der Vater des außerhalb einer Ehe geborenen Kindes nicht einem getrennt lebenden oder geschiedenen Ehegatten gleich; ebenso wenig ist er aber mit der Mutter verwandt. Der Zweck des Unterhaltsanspruchs aus § 1615 l Abs. 2 BGB, nämlich für eine gewisse Zeit die Sorge und Erziehung des Kindes zu sichern, ist - wie ausgeführt - dem Anspruch des § 1570 BGB grundsätzlich vergleichbar. Wenn der Gesetzgeber trotz dieser großen Nähe beider Ansprüche gleichwohl von einer dem § 1586
Abs. 1 BGB entsprechenden Regelung abgesehen, dessen Anwendung aber auch nicht ausgeschlossen hat, kann das nur auf einer unbeabsichtigten Regelungslücke beruhen.
b) Allerdings hat der Gesetzgeber trotz der weitgehenden Angleichung der Ansprüche der Mutter aus Anlaß der Geburt an die Unterhaltsansprüche der getrennt lebenden oder der geschiedenen Ehefrau im übrigen an einer unterschiedlichen Ausgestaltung der Ansprüche festgehalten. Dem abweichenden Vorschlag des Bundesrats, der die dreijährige Unterhaltspflicht nach § 1615 l Abs. 2 Satz 2 BGB durch eine entsprechende Geltung der §§ 1570, 1577 BGB mit Versagungsmöglichkeit aus Billigkeitsgründen ergänzen wollte, ist der Gesetzgeber nämlich nicht gefolgt (vgl. BT-Drucks. 13/4899 S. 149 f. und den Bericht des Rechtsausschusses des Bundestags BT-Drucks. 13/8511 S. 79; Göppinger /Wax/Maurer aaO Rdn. 1211 Fn. 11). Soweit er in § 1615 l Abs. 2 Satz 3 ZPO die dreijährige Befristung des Anspruchs beibehalten und lediglich eine Verlängerungsmöglichkeit aus Billigkeitsgründen vorgesehen hat, hat er § 1615 l BGB von § 1570 BGB abgegrenzt, da letzterer außerdem von der vorangegangenen Ehe und damit dem Grundsatz der nachwirkenden ehelichen Solidarität mitbestimmt wird (vgl. Wever/Schilling FamRZ 2002, 581, 583; Büttner FamRZ 2000, 781, 786; Wellenhofer-Klein FuR 1999, 448, 452; Müller DAVorm 2000, 829, 834 ff.). Indessen beschränkt sich dieser Gesichtspunkt auf die ausdrücklich abweichend geregelten Umstände und steht der oben dargestellten grundsätzlichen Gleichstellung nicht entgegen, insbesondere soweit beide Unterhaltstatbestände einer gemeinsamen Zweckbestimmung unterliegen. 2. Die für den Unterhaltsanspruch nach § 1615 l Abs. 2 BGB somit ungeregelte Frage, ob der Anspruch mit einer Heirat der Unterhaltsberechtigten unabhängig von der Leistungsfähigkeit des neuen Ehemannes entfällt, ist im We-
ge der von Verfassungs wegen gebotenen analogen Anwendung des § 1586 Abs. 1 BGB zu lösen (a.A. neben dem Berufungsurteil OLG Schleswig FamRZ 2000, 637 f. und OLG München OLGR 2002, 144 sowie dem folgend Wendl/ Pauling aaO § 6 Rdn. 769 und Eschenbruch, Der Unterhaltsprozeß 3. Aufl. Rdn. 4039). Nach § 1615 l Abs. 3 Satz 1 BGB sind auf den Unterhaltsanspruch aus Anlaß der Geburt grundsätzlich zwar nicht die Vorschriften über den Unterhalt des geschiedenen Ehegatten, zu denen nach der systematischen Stellung im Gesetz auch § 1586 BGB zählt, sondern die Vorschriften über die Unterhaltspflicht zwischen Verwandten entsprechend anwendbar. Wie sich allerdings schon aus der besonderen Vorschrift zur Rangfolge in § 1615 l Abs. 3 Satz 2 BGB und der Regelung zur Fortdauer der Unterhaltspflicht beim Tod des Unterhaltspflichtigen nach § 1615 l Abs. 3 Satz 5 BGB ergibt, kann auf die allgemeinen Vorschriften zur Unterhaltspflicht zwischen Verwandten nur dann zurückgegriffen werden, wenn es den Besonderheiten des Unterhaltsanspruchs aus § 1615 l BGB nicht widerspricht. Der fehlende Hinweis auf die Anwendbarkeit des § 1586 BGB schließt deswegen eine analoge Anwendung wegen der gleichen Interessenlage jedenfalls nicht aus. Der Unterhaltsanspruch des geschiedenen Ehegatten, der im Falle einer Wiederheirat nach § 1586 Abs. 1 BGB entfällt , ist sogar stärker ausgeprägt und beruht neben dem Zweck einer Sicherung der Pflege und Erziehung des Kindes auch auf einer fortgeltenden nachehelichen Solidarität der geschiedenen Ehegatten. Wenn bei Wiederheirat der Unterhaltsberechtigten selbst dieser Unterhaltsanspruch nach § 1586 Abs. 1 BGB entfällt, muß das aus Sicht des Unterhaltspflichtigen erst recht für den Anspruch aus § 1615 l Abs. 2 BGB gelten. Eine abweichende Beurteilung ist auch aus der Sicht der unterhaltsberechtigten Mutter nicht geboten. Mit der Heirat erwirbt sie einen Anspruch auf
Familienunterhalt nach § 1360 BGB, der zum Erlöschen früherer Unterhaltsansprüche führt, ohne nach einzelnen Unterhaltstatbeständen zu differenzieren (Senatsurteil vom 30. September 1987 - IVb ZR 71/86 - FamRZ 1988, 46). Darin unterscheidet sich der Fall von der Konstellation in dem Senatsurteil vom 21. Januar 1998. Dort war der Unterhaltsanspruch aus Anlaß der Geburt erst entstanden, als die noch verheiratete Mutter von ihrem Ehemann bereits getrennt lebte und ihr ein Unterhaltsanspruch gemäß § 1361 BGB zustand. Die anteilige Haftung des Ehemanns einerseits und des Vaters des Kindes andererseits in entsprechender Anwendung des § 1606 Abs. 3 Satz 1 BGB bezog sich somit auf konkurrierende Unterhaltsansprüche aus gescheiterter Ehe einerseits mit einem neu hinzugekommenen Anspruch aus § 1615 l BGB andererseits. Im vorliegenden Fall ist dagegen während der laufenden Unterhaltspflicht gemäß § 1615 l Abs. 2 Satz 2 BGB durch die Heirat der Klägerin ein neuer Anspruch auf Familienunterhalt nach §§ 1360, 1360 a BGB entstanden (zum Umfang des Anspruchs auf Familienunterhalt vgl. Wendl/Scholz aaO § 3 Rdn. 22 ff.). Dieser Anspruch auf Familienunterhalt geht nach der ausdrücklichen gesetzlichen Wertung in § 1586 Abs. 1 BGB sogar einem Anspruch auf nachehelichen Unterhalt gemäß § 1570 BGB vor. Der stärkere Anspruch auf Familienunterhalt verdrängt deswegen auch den nach Wortlaut und inhaltlicher Ausgestaltung mit § 1570 BGB weitgehend vergleichbaren, nach dem Schutzzweck aber sogar noch schwächer ausgestalteten Unterhaltsanspruch gemäß § 1615 l BGB. Im Zeitpunkt der Heirat sind auch hier die zu dem früheren Unterhaltsanspruch nach § 1615 l Abs. 2 BGB führenden Umstände bekannt und werden von den neuen Ehegatten bewusst in den Schutz ihrer neuen Ehe einbezogen. Auch die noch bestehenden Unterschiede der Ansprüche aus § 1615 l Abs. 2 und § 1570 BGB können eine unterschiedliche Behandlung bei (Wieder-) Heirat der unterhaltsberechtigten Mutter nicht rechtfertigen. Zwar findet der An-
spruch aus § 1570 BGB seinen Grund zum einen - wie der Anspruch aus § 1615 l BGB - darin, daß der Mutter während der ersten drei Lebensjahre des Kindes die Pflege und Erziehung des Kindes ermöglicht werden soll, ohne hieran durch eine Erwerbstätigkeit gehindert zu sein. Zum anderen beruht der Unterhaltsanspruch nach § 1570 BGB - wie ausgeführt - auf einer fortgeltenden nachehelichen Solidarität der geschiedenen Ehegatten. Der betreuende Elternteil soll sich zusätzlich in dem Umfang um die Pflege und Erziehung des Kindes kümmern können, wie es die Ehegatten in ihrem ursprünglichen Lebensplan vereinbart hatten. Deswegen ist der Anspruch auf nachehelichen Ehegattenunterhalt , worauf auch das Berufungsgericht abstellt, gegenüber dem Anspruch nach § 1615 l BGB teilweise privilegiert. Diese - durch den zusätzlichen Schutzzweck gebotene - Privilegierung des Unterhaltsanspruchs nach § 1570 BGB kann es nicht rechtfertigen, umgekehrt den Unterhaltsanspruch aus Anlaß der Geburt gemäß § 1615 l BGB bei den Voraussetzungen für einen Wegfall des Anspruchs stärker auszugestalten. Denn dann könnte der vom Gesetzgeber schwächer ausgestaltete Anspruch den grundsätzlich weiter gehenden Anspruch nach § 1570 BGB im Falle einer schnellen (Wieder-) Heirat der Mutter überdauern, was nicht nur systemwidrig wäre, sondern auch dem von Verfassungs wegen garantierten Schutz der Ehe und Familie widersprechen würde. Um eine Schlechterstellung des unterhaltsberechtigten Ehegatten zu vermeiden , ist es somit geboten, die Vorschrift des § 1586 Abs. 1 BGB analog auch auf den Unterhaltsanspruch der Mutter aus Anlaß der Geburt nach § 1615 l Abs. 2 BGB anzuwenden.

II.

Auch soweit das Berufungsgericht bei der Bemessung des Unterhaltsanspruchs nach § 1615 l Abs. 2 BGB lediglich den Zahlbetrag des nach § 1615 l Abs. 3 Satz 3 BGB vorrangigen Anspruchs auf Kindesunterhalt abgesetzt und dem Ehemann seinen hälftigen Anteil am Kindergeld nicht belassen hat, hält seine Entscheidung den Angriffen der Revision nicht stand. Der Senat hatte schon mit Urteil vom 16. April 1997 (- XII ZR 233/95 - FamRZ 1997, 806, 809) die frühere Rechtsprechung aufgegeben und nicht mehr daran festgehalten, das Kindergeld zum unterhaltsrelevanten Einkommen des Unterhaltspflichtigen zu zählen und daraus den eheangemessenen Unterhaltsbedarf des berechtigten Ehegatten zu ermitteln. Dem folgend geht das Berufungsgericht davon aus, daß der dem Unterhaltsschuldner verbleibende Anteil des Kindergelds nicht der Verteilungsmasse für die Berechnung des Unterhaltsbedarfs der Mutter hinzuzurechnen ist. Davon ist auch für die Leistungsfähigkeit des Beklagten keine Ausnahme geboten. Das staatliche Kindergeld nach den Vorschriften des BKGG und den §§ 62 ff. EStG dient dem allgemeinen Familienlastenausgleich. Es ist eine öffentliche Sozialleistung, die den Eltern gewährt wird, um ihre Unterhaltslast gegenüber den Kindern zu erleichtern. Nach dem Grundgedanken der gleichen Teilhabe beider Eltern an der Unterhaltspflicht (§ 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB) steht auch das Kindergeld beiden Eltern zu gleichen Teilen zu. Lediglich aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung wird das Kindergeld gemäß § 64 Abs. 1 EStG nur an einen Berechtigten ausbezahlt. Den internen Ausgleich unter den Eltern hat die Praxis stets über den Anspruch auf Kindesunterhalt oder, sofern ein solcher nicht geschuldet ist, mittels eines familienrechtlichen Ausgleichsanspruchs durchgeführt. Diese Praxis hat die zum 1. Juli 1998 neu geschaffene
Vorschrift des § 1612 b BGB übernommen. Bezieht also der unterhaltspflichtige Elternteil das Kindergeld, ist der von ihm geschuldete Unterhaltsbetrag (Tabellenbetrag ) um das halbe Kindergeld zu erhöhen. Erhält hingegen der Elternteil das Kindergeld, der das Kind in seinen Haushalt aufgenommen hat, wie es dem Regelfall des § 64 Abs. 2 Satz 1 EStG entspricht, ist vom Tabellenbetrag des barunterhaltspflichtigen Elternteils das halbe Kindergeld abzusetzen. So wird erreicht, daß dem Kind der geschuldete Unterhaltsbetrag zufließt und zugleich das Kindergeld hälftig zwischen den Eltern aufgeteilt wird (vgl. Wendl/Dose aaO § 1 Rdn. 460 f.). Mit der Neufassung des § 1612 b Abs. 5 BGB in der Fassung des Gesetzes zur Ächtung der Gewalt in der Erziehung und zur Änderung des Kindesunterhaltsrechts vom 21. November 2000 (BGBl I 1479) hat der Gesetzgeber zusätzlich auch die Verwendung des dem barunterhaltspflichtigen Elternteils zustehenden Kindergeldanteils geregelt. Er muß seinen hälftigen Kindergeldanteil nutzen, um den geschuldeten Kindesunterhalt bei mangelnder Leistungsfähigkeit auf bis zu 135 % des Regelbetrages der jeweils gültigen Regelbetragsverordnung aufzustocken. Eine Anrechnung des Kindergeldes unterbleibt also bereits dann, wenn der Unterhaltspflichtige außer Stande ist, Unterhalt in Höhe von 135 % des Regelbetrages nach der Regelbetragsverordnung zu leisten. Damit hat der Gesetzgeber das Barexistenzminimum der unterhaltsberechtigten Kinder sichern wollen (Bericht des Rechtsausschusses, BTDrucks. 14/3781, S. 8; vgl. auch Senatsurteil vom 6. Februar 2002 - XII ZR 20/00 - FamRZ 2002, 536, 540 f.). Verbleiben dem Barunterhaltspflichtigen hingegen Teile des Kindergeldes, weil er auch ohne dieses in Höhe von 135 % des Regelbetrages leistungsfähig ist, handelt es sich dabei um die vom Gesetzgeber bezweckte Entlastung, die dem Elternteil zu belassen ist. Sie findet ihren Grund in den zusätzlichen Kosten, die ihm beim persönlichen Umgang mit dem Kind und durch weitere freiwillige Leistungen (Geschenke etc.) entstehen. Der Senat hat deswegen an der Rechtsprechung festgehalten, daß Kindergeld nicht
dem unterhaltsrelevanten Einkommen hinzuzurechnen ist (Senatsurteile vom 16. April 1997 aaO und vom 19. Juli 2000 - XII ZR 161/98 - FamRZ 2000, 1492, 1494; zur Verfassungsmäßigkeit des § 1612 b Abs. 5 BGB vgl. Senatsurteil vom 29. Januar 2003 - XII ZR 289/01 - FamRZ 2003, 445 und BVerfG FamRZ 2003, 1370). Nach der Rechtsprechung des Senats scheidet auch ein Einsatz des dem Unterhaltsschuldner verbleibenden Kindergeldanteils für die gleichrangigen Unterhaltsansprüche des anderen Ehegatten aus (Senatsurteil vom 16. April 1997 aaO, S. 810 f.). Nach § 1603 Abs. 2 Satz 1 BGB hat der unterhaltspflichtige Elternteil alle verfügbaren Mittel zu seinem und der minderjährigen Kinder Unterhalt zu verwenden. Verbleibt ihm trotz dieser verschärften Haftung und der zur Sicherung des Existenzminimums der Kinder in § 1612 b Abs. 5 BGB vorgeschriebenen Verwendung des Kindergeldes noch ein Restbetrag , ist ihm dieser ungekürzt zu belassen, zumal der andere Ehegatte ohnehin den hälftigen Anteil des Kindergeldes erhält. Das gilt erst recht für den Unterhaltsanspruch der nicht verheirateten Mutter aus Anlaß der Geburt, weil er gegenüber dem Anspruch minderjähriger Kinder nachrangig ist (§ 1615 l Abs. 3 Satz 3 BGB). Der dem Unterhaltspflichtigen verbleibende Anteil des Kindergeldes bleibt somit auch bei der Leistungsfähigkeit im absoluten Mangelfall außer Betracht. Entsprechend gehen auch die Leitlinien der Oberlandesgerichte davon aus, daß Kindergeld nicht dem unterhaltsrelevanten Einkommen hinzuzurechnen ist, § 1612 b Abs. 5 BGB eine abschließende Regelung für die Anrechnung des Kindergelds im Mangelfall getroffen und danach eine weitere Kindergeldanrechnung zu unterbleiben hat (jeweils Nr. 3 und 14; so auch Wendl/Scholz aaO § 2 Rdn. 159 und 163; Wendl/Gutdeutsch aaO § 5 Rdn. 85, 87; a.A. Kalthoener /Büttner/Niepmann Die Rechtsprechung zur Höhe des Unterhalts 9. Aufl.
Rdn. 38; vgl. auch Eschenbruch/Wohlgemuth Der Unterhaltsprozess 3. Aufl. Rdn. 3123 ff.).

III.

Die Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht gibt ihm Gelegenheit, den für die Zeit bis zum 11. Januar 2002 vom Beklagten geschuldeten Unterhalt auf der Grundlage der Rechtsprechung des Senats zum Ausgleich des Kindergelds und zur Höhe des ihm zu belassenden Selbstbehalts neu zu ermitteln. Abschließend ist das im Rahmen der Mangelverteilung gewonnene Ergebnis im Rahmen des tatrichterlichen Ermessens darauf zu überprüfen , ob im konkreten Einzelfall die Aufteilung des verfügbaren Einkommens auf das minderjährige Kind und die unterhaltsberechtigte Klägerin insgesamt billig und angemessen ist (§ 1603 BGB).
Hahne Sprick Weber-Monecke Wagenitz Dose

(1) Unterhaltspflichtig ist nicht, wer bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande ist, ohne Gefährdung seines angemessenen Unterhalts den Unterhalt zu gewähren.

(2) Befinden sich Eltern in dieser Lage, so sind sie ihren minderjährigen Kindern gegenüber verpflichtet, alle verfügbaren Mittel zu ihrem und der Kinder Unterhalt gleichmäßig zu verwenden. Den minderjährigen Kindern stehen volljährige unverheiratete Kinder bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres gleich, solange sie im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils leben und sich in der allgemeinen Schulausbildung befinden. Diese Verpflichtung tritt nicht ein, wenn ein anderer unterhaltspflichtiger Verwandter vorhanden ist; sie tritt auch nicht ein gegenüber einem Kind, dessen Unterhalt aus dem Stamme seines Vermögens bestritten werden kann.

Ist der Verpflichtete nach seinen Erwerbs- und Vermögensverhältnissen unter Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande, ohne Gefährdung des eigenen angemessenen Unterhalts dem Berechtigten Unterhalt zu gewähren, so braucht er nur insoweit Unterhalt zu leisten, als es mit Rücksicht auf die Bedürfnisse und die Erwerbs- und Vermögensverhältnisse der geschiedenen Ehegatten der Billigkeit entspricht. Den Stamm des Vermögens braucht er nicht zu verwerten, soweit die Verwertung unwirtschaftlich oder unter Berücksichtigung der beiderseitigen wirtschaftlichen Verhältnisse unbillig wäre.

(1) Leben die Ehegatten getrennt, so kann ein Ehegatte von dem anderen den nach den Lebensverhältnissen und den Erwerbs- und Vermögensverhältnissen der Ehegatten angemessenen Unterhalt verlangen; für Aufwendungen infolge eines Körper- oder Gesundheitsschadens gilt § 1610a. Ist zwischen den getrennt lebenden Ehegatten ein Scheidungsverfahren rechtshängig, so gehören zum Unterhalt vom Eintritt der Rechtshängigkeit an auch die Kosten einer angemessenen Versicherung für den Fall des Alters sowie der verminderten Erwerbsfähigkeit.

(2) Der nicht erwerbstätige Ehegatte kann nur dann darauf verwiesen werden, seinen Unterhalt durch eine Erwerbstätigkeit selbst zu verdienen, wenn dies von ihm nach seinen persönlichen Verhältnissen, insbesondere wegen einer früheren Erwerbstätigkeit unter Berücksichtigung der Dauer der Ehe, und nach den wirtschaftlichen Verhältnissen beider Ehegatten erwartet werden kann.

(3) Die Vorschrift des § 1579 Nr. 2 bis 8 über die Beschränkung oder Versagung des Unterhalts wegen grober Unbilligkeit ist entsprechend anzuwenden.

(4) Der laufende Unterhalt ist durch Zahlung einer Geldrente zu gewähren. Die Rente ist monatlich im Voraus zu zahlen. Der Verpflichtete schuldet den vollen Monatsbetrag auch dann, wenn der Berechtigte im Laufe des Monats stirbt. § 1360a Abs. 3, 4 und die §§ 1360b, 1605 sind entsprechend anzuwenden.

(1) Ein geschiedener Ehegatte kann von dem anderen wegen der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes für mindestens drei Jahre nach der Geburt Unterhalt verlangen. Die Dauer des Unterhaltsanspruchs verlängert sich, solange und soweit dies der Billigkeit entspricht. Dabei sind die Belange des Kindes und die bestehenden Möglichkeiten der Kinderbetreuung zu berücksichtigen.

(2) Die Dauer des Unterhaltsanspruchs verlängert sich darüber hinaus, wenn dies unter Berücksichtigung der Gestaltung von Kinderbetreuung und Erwerbstätigkeit in der Ehe sowie der Dauer der Ehe der Billigkeit entspricht.

Sind mehrere Unterhaltsberechtigte vorhanden und ist der Unterhaltspflichtige außerstande, allen Unterhalt zu gewähren, gilt folgende Rangfolge:

1.
minderjährige Kinder und Kinder im Sinne des § 1603 Abs. 2 Satz 2,
2.
Elternteile, die wegen der Betreuung eines Kindes unterhaltsberechtigt sind oder im Fall einer Scheidung wären, sowie Ehegatten und geschiedene Ehegatten bei einer Ehe von langer Dauer; bei der Feststellung einer Ehe von langer Dauer sind auch Nachteile im Sinne des § 1578b Abs. 1 Satz 2 und 3 zu berücksichtigen,
3.
Ehegatten und geschiedene Ehegatten, die nicht unter Nummer 2 fallen,
4.
Kinder, die nicht unter Nummer 1 fallen,
5.
Enkelkinder und weitere Abkömmlinge,
6.
Eltern,
7.
weitere Verwandte der aufsteigenden Linie; unter ihnen gehen die Näheren den Entfernteren vor.

Ist der Verpflichtete nach seinen Erwerbs- und Vermögensverhältnissen unter Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande, ohne Gefährdung des eigenen angemessenen Unterhalts dem Berechtigten Unterhalt zu gewähren, so braucht er nur insoweit Unterhalt zu leisten, als es mit Rücksicht auf die Bedürfnisse und die Erwerbs- und Vermögensverhältnisse der geschiedenen Ehegatten der Billigkeit entspricht. Den Stamm des Vermögens braucht er nicht zu verwerten, soweit die Verwertung unwirtschaftlich oder unter Berücksichtigung der beiderseitigen wirtschaftlichen Verhältnisse unbillig wäre.

(1) Unterhaltspflichtig ist nicht, wer bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande ist, ohne Gefährdung seines angemessenen Unterhalts den Unterhalt zu gewähren.

(2) Befinden sich Eltern in dieser Lage, so sind sie ihren minderjährigen Kindern gegenüber verpflichtet, alle verfügbaren Mittel zu ihrem und der Kinder Unterhalt gleichmäßig zu verwenden. Den minderjährigen Kindern stehen volljährige unverheiratete Kinder bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres gleich, solange sie im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils leben und sich in der allgemeinen Schulausbildung befinden. Diese Verpflichtung tritt nicht ein, wenn ein anderer unterhaltspflichtiger Verwandter vorhanden ist; sie tritt auch nicht ein gegenüber einem Kind, dessen Unterhalt aus dem Stamme seines Vermögens bestritten werden kann.

Sind mehrere Unterhaltsberechtigte vorhanden und ist der Unterhaltspflichtige außerstande, allen Unterhalt zu gewähren, gilt folgende Rangfolge:

1.
minderjährige Kinder und Kinder im Sinne des § 1603 Abs. 2 Satz 2,
2.
Elternteile, die wegen der Betreuung eines Kindes unterhaltsberechtigt sind oder im Fall einer Scheidung wären, sowie Ehegatten und geschiedene Ehegatten bei einer Ehe von langer Dauer; bei der Feststellung einer Ehe von langer Dauer sind auch Nachteile im Sinne des § 1578b Abs. 1 Satz 2 und 3 zu berücksichtigen,
3.
Ehegatten und geschiedene Ehegatten, die nicht unter Nummer 2 fallen,
4.
Kinder, die nicht unter Nummer 1 fallen,
5.
Enkelkinder und weitere Abkömmlinge,
6.
Eltern,
7.
weitere Verwandte der aufsteigenden Linie; unter ihnen gehen die Näheren den Entfernteren vor.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
XII ZR 123/00 Verkündet am:
19. März 2003
Breskic,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja

a) aa) Bei der Inanspruchnahme auf Zahlung von Elternunterhalt ist der Wohnwert
eines Eigenheims grundsätzlich nicht mit der bei einer Fremdvermietung erzielbaren
objektiven Marktmiete, sondern auf der Grundlage des unter den
gegebenen Verhältnissen ersparten Mietzinses zu bemessen.
bb) Zur Berücksichtigung des Tilgungsanteils von Darlehensraten, die auf zur Finanzierung
des Eigenheims eingegangene Verbindlichkeiten geleistet werden.

b) Zur Abzugsfähigkeit von Lebensversicherungsprämien.

c) Der dem Unterhaltspflichtigen zu belassende angemessene Eigenbedarf kann in
der Weise bestimmt werden, daß der den (Tabellen-) Selbstbehalt übersteigende
Betrag des zu berücksichtigenden Einkommens nur zur Hälfte für den Elternunterhalt
einzusetzen ist und im übrigen den Selbstbehalt des Unterhaltspflichtigen erhöht.
BGH, Urteil vom 19. März 2003 - XII ZR 123/00 - OLG Frankfurt
AG Dillenburg
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 19. März 2003 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter
Sprick, Weber-Monecke, Prof. Dr. Wagenitz und Dr. Ahlt

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 1. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 23. März 2000 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

Der Kläger nimmt den Beklagten aus übergegangenem Recht auf Zahlung von Elternunterhalt in Anspruch. Die am 29. September 1918 geborene Mutter der Beklagten lebt seit Jahren in einem Alten- und Pflegeheim. Da sie die Kosten des Heimaufenthalts aus ihren Renteneinkünften und den Leistungen der Pflegeversicherung nur teilweise aufbringen konnte, gewährte ihr der Kläger in einer die Klageforderung übersteigenden Höhe Sozialhilfe in Form der Hilfe in besonderen Lebenslagen. Der Beklagte, der als Beamter (der Besoldungsgruppe A 12) zum 1. Februar 1999 wegen Dienstunfähigkeit in den vorzeitigen Ruhestand versetzt wurde, lebt mit seiner Ehefrau in einem im Miteigentum der Ehegatten stehenden , durch Kreditaufnahme finanzierten Eigenheim. Eine weitere Wohnung des
Hauses wird von einer Tochter des Beklagten bewohnt. Diese zahlt keinen Mietzins, sondern nur die anteiligen Nebenkosten, da sie erhebliche Aufwendungen bei der Errichtung des Hauses erbracht hat und diese vereinbarungs- gemäß abwohnt. Mit der vorliegenden Klage hat der Kläger den Beklagten auf Zahlung von Unterhalt für seine Mutter in Höhe von insgesamt 7.800 DM für die Zeit von März bis August 1998, von monatlich 1.430 DM für die Zeit von September 1998 bis Januar 1999 und von monatlich 864,61 DM für die Zeit ab Februar 1999 in Anspruch genommen. Das Amtsgericht hat der Klage in Höhe von monatlich 620,55 DM für die Zeit von März 1998 bis Januar 1999 stattgegeben und sie im übrigen mangels Leistungsfähigkeit des Beklagten abgewiesen. Mit seiner Berufung hat der Kläger sein Klagebegehren nur für die Zeit von März 1998 bis Januar 1999 weiterverfolgt und insoweit Zahlung weiterer 593,84 DM monatlich verlangt. Zur Begründung hat er geltend gemacht, das Amtsgericht habe die von dem Beklagten und seiner Ehefrau jeweils gezahlten Lebensversicherungsprämien (194,84 DM und 329 DM) sowie Werbungskosten des Beklagten von monatlich 70 DM zu Unrecht als abzugsfähig anerkannt. Ohne Berücksichtigung dieser Abzüge ergebe sich die geltend gemachte Unterhaltsmehrforderung. Das Oberlandesgericht hat die Berufung zurückgewiesen. Mit der hiergegen gerichteten - zugelassenen - Revision verfolgt der Kläger seinen zweitinstanzlichen Antrag weiter.

Entscheidungsgründe:

Das Rechtsmittel ist nicht begründet. 1. Das Berufungsgericht, dessen Urteil in OLG-Report 2001, 264 f. veröffentlicht ist, ist davon ausgegangen, daß der Beklagte für seine dem Grunde nach unterhaltsberechtigte Mutter für den noch im Streit befindlichen Zeitraum mangels finanzieller Leistungsfähigkeit keinen über den vom Amtsgericht bereits zuerkannten Betrag hinausgehenden Unterhalt schuldet. Dazu hat es ausgeführt : Das Amtsgericht habe von dem unstreitigen Nettoeinkommen des Beklagten (monatlich 5.812,95 DM) und demjenigen seiner Ehefrau (Krankengeld in Höhe von monatlich 377,28 DM) die - ebenfalls unstreitigen - Hausverbindlichkeiten von monatlich 1.230 DM und anteilige Nebenkosten von monatlich 55,60 DM als Belastungen abgezogen und den Wohnwert (ersparte Kaltmiete) mit insgesamt 1.150 DM monatlich dem Einkommen hinzugerechnet. Diese von der Berufung nicht beanstandete Berechnung stehe in Einklang mit der Rechtsprechung des Berufungsgerichts. Die weiteren einkommensmindernd berücksichtigten Belastungen - Krankenversicherung in Höhe von monatlich 340,24 DM und Darlehensraten für einen Pkw von monatlich 500 DM - seien ebenfalls unstreitig. Die darüber hinaus vom Amtsgericht anerkannten Abzugspositionen beanstande die Berufung dagegen zu Recht. Werbungskosten seien mangels konkreten Sachvortrags hierzu nicht als abzugsfähig anzuerkennen. Die Lebensversicherungsprämien seien ebenfalls unterhaltsrechtlich nicht zu berücksichtigen, da sie auch bei Anlegung eines großzügigen Maßstabs nicht als angemessene Vorsorgemaßnahme zur Sicherung des Lebensabends bewertet werden könnten. Der Beklagte habe als Beamter eine angemessene Versorgung gesichert, weshalb die Zahlungen auf die Lebensversicherungen als unterhaltsrechtlich nicht abzugsfähige vermögensbildende Maßnahmen zu beurteilen seien. Gleichwohl habe die Berufung im Ergebnis keinen Erfolg. Der
Selbstbehalt des Beklagten und dessen seiner Mutter im Rang vorgehenden Ehefrau, den das Amtsgericht mit insgesamt 4.000 DM monatlich angesetzt habe, werde nicht nur durch diesen absoluten Bedarfssatz bestimmt, sondern darüber hinaus dadurch, daß der den Selbstbehalt übersteigende Betrag des zu berücksichtigenden Einkommens nur zur Hälfte für Unterhaltszwecke zur Verfügung stehe und im übrigen den Selbstbehalt des Unterhaltspflichtigen erhöhe. Bei einer auf dieser Grundlage durchgeführten Unterhaltsberechnung ergebe sich lediglich ein für die Mutter aufzubringender Unterhalt von monatlich 607,20 DM (Einkommen des Beklagten: 5.812,95 DM + Einkommen der Ehefrau : 377,28 DM + Wohnvorteil: 1.150 DM = zusammen 7.340,23 DM ./. Hauslasten - Zins- und Tilgungsleistungen: 1.230 DM + anteilige Nebenkosten: 55,60 DM -, Krankenversicherungsbeiträge und Darlehensrate, zusammen: 2.125,84 DM = 5.214,39 DM ./. Selbstbehalt: 4.000 DM = 1.214,39 DM, davon ½). Das sei weniger, als das Amtsgericht bereits an Unterhalt zuerkannt habe. 2. Die Revision greift diese Ausführungen nur insoweit an, als sie den dem Beklagten zugebilligten Selbstbehalt betreffen. Sie vertritt die Auffassung, der dem Unterhaltspflichtigen zu belassende angemessene Eigenbedarf könne bei der Inanspruchnahme auf Elternunterhalt nicht in der Weise zweistufig bestimmt werden, daß zunächst der in den unterhaltsrechtlichen Leitlinien insofern vorgesehene Selbstbehalt als Sockelbetrag zugrunde gelegt und dann um eine bestimmte Quote (hier: 50 %) des verbleibenden Einkommens erhöht werde. Der in den Leitlinien gegenüber den Unterhaltsansprüchen von Eltern vorgesehene angemessene Selbstbehalt sei gegenüber den sonst heranzuziehenden Selbstbehaltssätzen bereits deutlich erhöht und trage daher im Regelfall den Besonderheiten bei der Bestimmung des angemessenen Eigenbedarfs gegenüber unterhaltsberechtigten Eltern Rechnung. Für eine weitere Anhebung unabhängig von den konkreten Umständen des Einzelfalls sei daher kein Raum.
3. Damit hat die Revision keinen Erfolg. Das Berufungsurteil begegnet insgesamt keinen rechtlichen Bedenken zum Nachteil des Klägers.
a) Über die - aus § 1601 BGB folgende - Unterhaltspflicht des Beklagten gegenüber seiner Mutter besteht zwischen den Parteien weder dem Grunde nach noch hinsichtlich der Höhe des Unterhaltsbedarfs in dem noch verfolgten Umfang der Klageforderung Streit. Was die Leistungsfähigkeit des Beklagten anbelangt, sind die Parteien darüber einig, daß für diesen ein durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen von 5.812,95 DM und für seine Ehefrau von monatlich 377,28 DM zugrunde zu legen ist und die Aufwendungen für die Krankenversicherung und die Darlehensrate für den Pkw abzusetzen sind.
b) Den Wohnwert der von dem Beklagten und seiner Ehefrau genutzten Wohnung in dem im Miteigentum der Ehegatten stehenden Haus hat das Berufungsgericht zu Recht nicht mit der bei einer Fremdvermietung erzielbaren objektiven Marktmiete, sondern auf der Grundlage des unter den gegebenen Verhältnissen ersparten Mietzinses bemessen. Darüber hinaus hat es zutreffend die bestehenden Hauslasten in vollem Umfang als abzugsfähig anerkannt. aa) Die Leistungsfähigkeit eines Unterhaltspflichtigen wird nicht nur durch seine Erwerbseinkünfte, sondern in gleicher Weise durch Vermögenserträge und sonstige wirtschaftliche Nutzungen bestimmt, die er aus seinem Vermögen zieht. Dazu können auch die Gebrauchsvorteile eines Eigenheims zählen , denn durch das Bewohnen eines eigenen Hauses oder einer Eigentumswohnung entfällt die Notwendigkeit der Mietzinszahlung, die in der Regel einen Teil des allgemeinen Lebensbedarfs ausmacht. Andererseits sind die allgemeinen Grundstückskosten und -lasten zu tragen und darüber hinaus die anfallenden Zins- und Tilgungsleistungen aufzubringen. Nur soweit bei einer Gegenüberstellung der ersparten Wohnkosten und der mit dem Eigentum verbunde-
nen Kosten der Nutzungswert eines Eigenheims im Einzelfall den von den Ei- gentümern zu tragenden Aufwand übersteigt, ist die Differenz zwischen dem Gebrauchswert einerseits und dem Aufwand andererseits den Einkünften des Unterhaltspflichtigen zuzurechnen (ständige Rechtsprechung des Senats für den Wohnvorteil, durch den die Lebensverhältnisse von getrennt lebenden oder geschiedenen Ehegatten geprägt worden sind, vgl. Senatsurteile vom 29. März 1995 - XII ZR 45/94 - FamRZ 1995, 869, 870; vom 22. Oktober 1997 - XII ZR 12/96 - FamRZ 1998, 87, 88 und vom 22. April 1998 - XII ZR 161/96 - FamRZ 1998, 899, 901). bb) Der mit dem mietfreien Wohnen in einem eigenen Haus oder einer Eigentumswohnung verbundene Vorteil ist grundsätzlich nach den tatsächlichen Verhältnissen und nicht nach einem pauschalen Ansatz ("Drittelwert") zu bemessen. Maßgebend ist dabei in der Regel der tatsächliche objektive Mietwert des Eigenheims (Senatsurteile vom 29. März 1995 aaO 871; vom 22. Oktober 1997 aaO 88 und vom 5. April 2000 - XII ZR 96/98 - FamRZ 2000, 950, 951). Dabei darf allerdings nicht verkannt werden, daß eine infolgedessen mögliche Bemessung des Wohnvorteils in einer Höhe, die den angesichts der Einkommensverhältnisse des Unterhaltspflichtigen angemessenen Wohnaufwand übersteigt, auf eine Berücksichtigung von Einkünften hinausläuft, die diesem tatsächlich nicht zur Verfügung stehen. Das hat, wenn die betreffenden Mittel teilweise für Unterhaltszwecke einzusetzen sind, regelmäßig zur Folge, daß der bisherige Lebensstandard nicht mehr gewahrt werden kann und äußerstenfalls, daß sich die Notwendigkeit ergibt, den Grundbesitz zu verwerten. Mit Rücksicht darauf hat der Senat es im Verhältnis getrennt lebender Ehegatten für sachgerecht gehalten, den Wohnwert einer nach dem Auszug des einen Ehegatten für den dort verbleibenden anderen Ehegatten zu großen oder zu aufwendigen Wohnung als eingeschränkten Gebrauchsvorteil nur noch in einer Höhe in Rechnung zu stellen, wie er sich als angemessene Wohnungsnutzung durch
den verbleibenden Ehegatten darstellt. Denn einem Ehegatten ist es während des Getrenntlebens regelmäßig nicht zumutbar, das nach der Trennung von ihm allein bewohnte Eigenheim zwecks Steigerung der Einkünfte anderweitig zu verwerten, etwa durch Verkauf oder Vermietung. Die Verwertungsobliegenheit ist hier eingeschränkt, weil während der Trennungsphase eine Wiederherstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft nach der Lebenserfahrung noch nicht völlig ausgeschlossen ist und nicht dadurch erschwert werden soll, daß das Familienheim als Basis für das eheliche Zusammenleben aufgegeben wird. Für den nachehelichen Unterhalt gelten dagegen hinsichtlich der Verwertungsobliegenheit strengere Maßstäbe. Deshalb ist es auch gerechtfertigt, insofern grundsätzlich von einem Wohnvorteil in Höhe der objektiven Marktmiete auszugehen, während im Rahmen der Bemessung des Trennungsunterhalts der verbleibende Gebrauchswert der Wohnung grundsätzlich (nur) danach zu bestimmen ist, welchen Mietzins der Ehegatte auf dem örtlichen Wohnungsmarkt für eine dem ehelichen Lebensstandard entsprechende angemessene kleinere Wohnung zahlen müßte - nach oben begrenzt durch den vollen Wohnwert der Ehewohnung - (Senatsurteile vom 22. April 1998 aaO 901 und vom 20. Oktober 1999 - XII ZR 297/97 - FamRZ 2000, 351, 353; Hahne FF 1999, 99, 100). Daraus wird ersichtlich, daß die Frage, wie der Wohnwert eines Eigenheims im Einzelfall zu bemessen ist, nicht losgelöst davon beurteilt werden kann, welcher Lebensstandard dem Unterhaltspflichtigen im Verhältnis zu dem Unterhaltsberechtigten zuzubilligen ist und ob notfalls eine Obliegenheit zu einer Verwertung des Hauses oder der Wohnung besteht. cc) Die beim Verwandtenunterhalt maßgebliche Bestimmung des § 1603 Abs. 1 BGB gewährleistet jedem Unterhaltspflichtigen vorrangig die Sicherung seines eigenen angemessenen Unterhalts; ihm sollen grundsätzlich die Mittel verbleiben, die er zur angemessenen Deckung seines allgemeinen Bedarfs benötigt. In welcher Höhe dieser Bedarf zu bemessen ist, hängt von der Lebens-
stellung des Unterhaltsverpflichteten ab, die sich aus seinem Einkommen, Ver- mögen und sozialen Rang ergibt. Denn es entspricht der Erfahrung, daß die Lebensstellung an die zur Verfügung stehenden Mittel angepaßt wird. Mit Rücksicht darauf kann der angemessene Eigenbedarf nicht unabhängig von dem im Einzelfall vorhandenen Einkommen bestimmt werden; er ist entsprechend den Umständen des Einzelfalles veränderlich. Wie der Senat inzwischen entschieden hat, braucht der Unterhaltsverpflichtete bei einer Inanspruchnahme auf Unterhalt für einen Elternteil eine spürbare und dauerhafte Senkung seines berufs- und einkommenstypischen Unterhaltsniveaus jedenfalls insoweit nicht hinzunehmen, als er nicht einen nach den Verhältnissen unangemessenen Aufwand betreibt. Eine derartige Schmälerung des eigenen angemessenen Bedarfs wäre mit dem Gesetz nicht in Einklang zu bringen, das den Unterhaltsanspruch der Eltern rechtlich vergleichsweise schwach ausgestaltet hat (Senatsurteil vom 23. Oktober 2002 - XII ZR 266/99 - FamRZ 2002, 1698, 1700 f.). Auf eine Schmälerung des eigenen Bedarfs würde es aber hinauslaufen, wenn bei der Bemessung der Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen Mittel berücksichtigt würden, die ihm tatsächlich nicht zur Verfügung stehen und die er - wie es bei der Differenz zwischen den für sich und seine Familie angemessenen Wohnkosten und dem objektiven Mietwert seines Eigenheims der Fall ist - nur durch eine Verwertung der Immobilie erzielen könnte. Eine solche Fallgestaltung kann etwa vorliegen, wenn der Unterhaltspflichtige im wesentlichen durch Eigenleistungen kostengünstig ein Eigenheim errichtet, dessen objektiver Mietwert den bei den gegebenen Einkommensverhältnissen für Wohnkosten einzusetzenden angemessenen Betrag übersteigt. Da eine Veräußerung oder Vermietung des Familienheims die bisherige, häufig bereits langjährig gestaltete Lebensführung grundlegend beeinträchtigen würde, muß beides als unterhaltsrechtlich unzumutbar angesehen werden. Das gilt unabhängig davon, ob auch unter dem Gesichtspunkt eines Erhalts von selbstgenutztem Grundbesitz
als zusätzlicher Altersversorgung eine Verwertung nicht erwartet werden kann, so daß diese Frage offen bleiben kann. Ebensowenig kommt es darauf an, ob der Übergang des Unterhaltsanspruchs auf den Träger der Sozialhilfe nach den §§ 91 Abs. 2 Satz 1, 88 Abs. 2 Nr. 7 BSHG weitergehenden Einschränkungen unterliegt. Auch der Elternteil selbst könnte von dem Unterhaltspflichtigen nicht verlangen, die angemessene Nutzung eines Eigenheims zugunsten einer ertragreicheren Verwendung aufzugeben. Kann von dem Unterhaltspflichtigen nicht erwartet werden, daß er den objektiven "Mehrwert" eines Familienheims realisiert, würde dieser aber gleichwohl als unterhaltsrelevantes Einkommen berücksichtigt, so wäre der Lebensstandard deshalb eingeschränkt, weil dem Unterhaltspflichtigen die bisher zur Bestreitung seines allgemeinen Bedarfs zur Verfügung stehenden Mittel teilweise fehlen würden. Auch das braucht beim Aszendentenunterhalt nicht hingenommen zu werden. Im Hinblick darauf erweist sich der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, bei der Inanspruchnahme auf Zahlung von Elternunterhalt sei der Wert des mietfreien Wohnens nicht nach der bei einer Fremdvermietung erzielbaren objektiven Marktmiete, sondern auf der Grundlage der ersparten Mietaufwendungen zu bestimmen, als rechtlich zutreffend (ebenso OLG Oldenburg FamRZ 2000 1174, 1175; Heiß/Born/Hußmann Unterhaltsrecht 13. Kap. Rdn. 52; Kalthoener/Büttner/Niepmann Die Rechtsprechung zur Höhe des Unterhalts 8. Aufl. Rdn. 781 a, Reinecke ZAP Fach 11 S. 638; vgl. auch Duderstadt Erwachsenenunterhalt 3. Aufl. S. 4). Dabei obliegt es dem Tatrichter, diesen angemessenen Wohnwert an den jeweiligen Lebens- und Einkommensverhältnissen des Unterhaltspflichtigen auszurichten. dd) Daß der Beklagte den Wohnbedarf der Familie in einer im Verhältnis zu den vorhandenen Einkünften unangemessenen Weise abdeckt, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt. Dafür sind, insbesondere angesichts der Höhe
der Annuitäten, auch keine Anhaltspunkte ersichtlich. Deshalb begegnet es aufgrund der vorstehenden Erwägungen im vorliegenden Fall keinen rechtlichen Bedenken, den Wohnwert ausgehend von den ersparten Mietaufwendungen zu bestimmen. Das Berufungsgericht hat insofern in tatrichterlicher Würdigung unter Berücksichtigung der Einkommensverhältnisse eine ersparte Kaltmiete von monatlich 1.150 DM für angemessen gehalten. Dagegen ist revisionsrechtlich nichts zu erinnern. Auch die Revision erhebt hiergegen keine Einwendungen. ee) Der Wohnvorteil wird in jedem Fall gemindert durch die Aufwendungen , die für die allgemeinen Grundstückskosten und -lasten, Zinszahlungen auf die zur Finanzierung aufgenommenen Darlehen und sonstigen verbrauchsunabhängigen Kosten entstehend (Senatsurteil vom 22. April 1998 aaO 901 m.w.N.). Darüber hinaus hat das Berufungsgericht - im Rahmen der Bemessung des Elternunterhalts - zu Recht auch die Abzugsfähigkeit des in den Darlehensraten enthaltenen Tilgungsanteils anerkannt. Allgemein gilt, daß Ansprüchen Unterhaltsberechtigter kein allgemeiner Vorrang vor anderen Verbindlichkeiten des Unterhaltspflichtigen zukommt. Andererseits dürfen diese Verbindlichkeiten auch nicht ohne Rücksicht auf die Unterhaltsinteressen getilgt werden. Vielmehr bedarf es eines Ausgleichs der Belange von Unterhaltsgläubiger, Unterhaltsschuldner und Drittschuldner. Ob eine Verbindlichkeit im Einzelfall zu berücksichtigen ist, kann danach nur im Rahmen einer umfassenden Interessenabwägung nach billigem Ermessen entschieden werden. Insoweit sind insbesondere der Zweck der Verbindlichkeiten, der Zeitpunkt und die Art ihrer Entstehung, die Dringlichkeit der beiderseitigen Bedürfnisse, die Kenntnis des Unterhaltsschuldners von Grund und Höhe der Unterhaltsschuld und seine Möglichkeiten von Bedeutung, die Leistungsfähigkeit ganz oder teilweise wiederherzustellen (st. Rspr., vgl. für Ehegatten- und
Kindesunterhalt etwa Senatsurteile vom 25. Januar 1984 - IVb ZR 43/82 - FamRZ 1984, 358, 360; vom 9. Mai 1984 - IVb ZR 74/82 - FamRZ 1984, 657, 658 und vom 15. November 1989 - IVb ZR 3/89 - FamRZ 1990, 283, 287). Was speziell die für selbstgenutztes Haus- oder Wohneigentum eingegangenen Verbindlichkeiten anbelangt, so werden diese in der Rechtsprechung und im Schrifttum - soweit es um die Inanspruchnahme auf Elternunterhalt geht - weitgehend anerkannt, jedenfalls wenn sie sich in einem angemessenen Rahmen halten und vor Bekanntwerden der Unterhaltsverpflichtung eingegangen wurden (OLG Köln FamRZ 2002, 572, 573; LG Bielefeld FamRZ 1999, 399, 400; LG Paderborn FamRZ 1996, 1497, 1498; LG Köln NDV-RD 1996, 112, 113; Günther Münchener Anwaltshandbuch § 12 Rdn. 43; Heiß/Born/Hußmann aaO Rdn. 52; Wendl/Pauling Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 5. Aufl. § 2 Rdn. 639; Luthin/Seidel Handbuch des Unterhaltsrechts 9. Aufl. Rdn. 5072; Eschenbruch Der Unterhaltsprozeß 3. Aufl. Rdn. 2023; vgl. auch Scholz/Erdrich Praxishandbuch Familienrecht Teil J Rdn. 44). Das steht sowohl mit den nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats geltenden allgemeinen Grundsätzen über die Berücksichtigungsfähigkeit von Verbindlichkeiten als auch mit den im Rahmen des Elternunterhalts heranzuziehenden Maßstäben in Einklang. Die Darlehensaufnahme dient dem Wohnbedürfnis der Familie des Unterhaltspflichtigen und damit einem grundsätzlich anzuerkennenden Zweck. Wenn und soweit sich die Verbindlichkeiten sowie die hieraus resultierenden Annuitäten in einer im Verhältnis zu den vorhandenen Einkünften angemessenen Höhe halten, mindern sie das für den Aszendentenunterhalt einzusetzende Einkommen deshalb jedenfalls dann, wenn die Verpflichtungen bereits zu einer Zeit eingegangen wurden, als der Unterhaltspflichtige noch nicht damit zu rechnen brauchte, für den Unterhalt seiner Eltern aufkommen zu müssen. Würde unter solchen Umständen die Abzugsfähigkeit von Tilgungsleistungen verneint, könnte sich der Unterhaltsverpflichtete
- ebenso wie bei der Berücksichtigung eines Wohnwerts in Höhe der objektiven Marktmiete - gezwungen sehen, das Familienheim anderweitig zu verwerten, weil er nicht gleichzeitig Elternunterhalt und Tilgungsleistungen aufbringen kann. Eine Verwertungsobliegenheit trifft ihn, wie bereits ausgeführt wurde, indessen nicht. Hiervon ausgehend begegnet es im vorliegenden Fall keinen rechtlichen Bedenken, daß das Berufungsgericht die für das Eigenheim aufzubringenden Darlehensraten in voller Höhe berücksichtigt hat. Die Errichtung eines Wohnhauses entsprach bei den gegebenen Einkommensverhältnissen einer angemessenen Lebensführung. Daß die Darlehensverbindlichkeiten bereits eingegangen wurden, bevor der Beklagte mit einer Inanspruchnahme auf Unterhaltszahlungen für seine Mutter rechnen mußte, ist zwischen den Parteien nicht streitig. Die Angemessenheit der monatlichen Kreditaufwendungen kann angesichts ihrer Höhe von 1.230 DM nicht in Zweifel gezogen werden. Deshalb ist das Berufungsgericht zu Recht von einer verbleibenden Belastung des Beklagten von monatlich 135,60 DM (1.230 DM + 55,60 DM = 1.285,60 DM ./. 1.150 DM) ausgegangen.
c) Was die von dem Berufungsgericht verneinte Abzugsfähigkeit der Lebensversicherungsprämien anbelangt, erscheint es allerdings fraglich, ob die betreffenden Aufwendungen mit der Begründung außer Betracht gelassen werden können, der Beklagte habe als Beamter bereits eine ausreichende Versorgung gesichert. Nachdem sich zunehmend die Erkenntnis durchgesetzt hat, daß die primäre Vorsorge in Zukunft nicht mehr für die Altersversorgung ausreichen wird, sondern zusätzlich private Altersvorsorge zu treffen ist (vgl. Art. 6 des Altersvermögensgesetzes vom 26. Juni 2001, BGBl. I 1310, 1335), ist zu erwägen, ob auch hierzu dienende zusätzliche Aufwendungen in einem angemessenen Umfang grundsätzlich als abzugsfähig anzuerkennen sind, auch um
einem Unterhaltspflichtigen die Möglichkeit zu eröffnen, geeignete Vorkehrungen dafür zu treffen, daß er nicht seinerseits im Alter seine Kinder auf Unterhalt in Anspruch nehmen muß. Denn die eigene angemessene Altersvorsorge geht der Sorge für die Unterhaltsberechtigten vor. Das gilt insbesondere dann, wenn dem Unterhaltspflichtigen - wie bei der Inanspruchnahme auf Elternunterhalt - vorrangig die Sicherung seines eigenen angemessenen Unterhalts gewährleistet wird. Die Berücksichtigungsfähigkeit der Lebensversicherungsprämien bedarf im vorliegenden Fall indessen keiner abschließenden Entscheidung.
d) Die weitere Annahme des Berufungsgerichts, der Beklagte sei ohnehin nicht in einem über den vom Amtsgericht bereits ausgeurteilten Umfang hinaus leistungsfähig, ist revisionsrechtlich jedenfalls nicht zu beanstanden. § 1603 Abs. 1 BGB gewährleistet jedem Unterhaltspflichtigen vorrangig die Sicherung seines eigenen angemessenen Unterhalts; ihm sollen grundsätzlich die Mittel verbleiben, die er zur angemessenen Deckung des seiner Lebensstellung entsprechenden allgemeinen Bedarfs benötigt (Senatsurteile vom 26. Februar 1992 - XII ZR 93/91 - FamRZ 1992, 795, 797 und vom 7. Dezember 1988 - IVb ZR 15/88 - FamRZ 1989, 272 m.N.). In welcher Höhe dieser Bedarf des Verpflichteten zu bemessen ist, obliegt der tatrichterlichen Beurteilung des Einzelfalls. Das dabei gewonnene Ergebnis ist revisionsrechtlich jedoch darauf zu überprüfen, ob es den anzuwendenden Rechtsgrundsätzen Rechnung trägt und angemessen ist. Das ist hier der Fall. Wie der Senat inzwischen entschieden hat, kann der angemessene Eigenbedarf nicht losgelöst von der im Einzelfall vorliegenden Lebensstellung, die dem Einkommen, Vermögen und sozialen Rang des Verpflichteten entspricht, bestimmt und deshalb nicht durchgehend mit einem festen Betrag angesetzt werden. Vielmehr ist er aufgrund der konkreten Umstände und unter Berück-
sichtigung der besonderen Lebensverhältnisse, die bei der Inanspruchnahme auf Elternunterhalt als einem rechtlich vergleichsweise schwach ausgestalteten Anspruch vorliegen, zu ermitteln. Diesem Gesichtspunkt tragen inzwischen die meisten Tabellen und Leitlinien der Oberlandesgerichte insoweit Rechnung, als sie als Selbstbehalt des Unterhaltspflichtigen nur einen Mindestbetrag angeben (vgl. etwa die Zusammenstellung bei Günther aaO § 12 Rdn. 31). Ob und unter welchen Voraussetzungen diese Mindestbeträge zu erhöhen sind, unterliegt letztlich der verantwortlichen Beurteilung des Tatrichters. Der Senat hat es bereits grundsätzlich gebilligt, wenn bei der Ermittlung des für den Elternunterhalt einzusetzenden bereinigten Einkommens allein auf einen - etwa hälftigen - Anteil des Betrages abgestellt wird, der den an sich vorgesehenen Mindestselbstbehalt übersteigt. Denn durch eine solche Handhabung kann im Einzelfall ein angemessener Ausgleich zwischen dem Unterhaltsinteresse der Eltern einerseits und dem Interesse des Unterhaltsverpflichteten an der Wahrung seines angemessenen Selbstbehalts andererseits zu bewirken sein. Zugleich kann eine ungerechtfertigte Nivellierung unterschiedlicher Verhältnisse vermieden werden. Überdies hat eine derartige Verfahrensweise den Vorteil der Rechtssicherheit und Praktikabilität für sich (Senatsurteil vom 23. Oktober 2002 - XII ZR 266/99 - FamRZ 2002, 1698, 1700 ff. m.w.N.). Daß das Oberlandesgericht diesen Weg der Bedarfsbestimmung gewählt hat, kann deshalb nicht als rechtsfehlerhaft angesehen werden. Auch das dabei gewonnene Ergebnis erscheint angemessen. Da nach alledem eine höhere Unterhaltsforderung nicht in Betracht kommt, bedarf es keiner Entscheidung, ob der grundsätzlich nach den vorliegenden ehelichen Lebensverhältnissen individuell zu bestimmende und nicht nach einem Mindestbetrag anzusetzende Unterhaltsanspruch der Ehefrau des
Beklagten mit einem höheren Betrag hätte in Abzug gebracht werden müssen (vgl. hierzu Senatsurteil vom 19. Februar 2003 - XII ZR 67/00 - FamRZ 2003, 860, 865).
Hahne Sprick Weber-Monecke
Wagenitz RiBGH Dr. Ahlt ist urlaubsbedingt verhindert zu unterschreiben. Hahne

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
XII ZR 224/00 Verkündet am:
17. Dezember 2003
Küpferle,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja

a) Wird ein mitverdienender Ehegatte von seinem Elternteil auf Unterhalt in Anspruch
genommen, hängt seine Leistungsfähigkeit auch davon ab, ob sein angemessener
Unterhalt bereits ganz oder teilweise durch den Familienunterhalt gedeckt ist.

b) Auch bei durchschnittlichen Einkünften beider Ehegatten kann dabei nicht ohne
weiteres vom Verbrauch des gesamten Familieneinkommens ausgegangen werden
, sondern es müssen zur Bemessung des Familienunterhalts auch die Konsum
- und Spargewohnheiten der Familie berücksichtigt werden.

c) Zur Darlegungs- und Beweislast des seinem Elternteil unterhaltspflichtigen Ehegatten
in einem solchen Fall (im Anschluß an Senatsurteil vom 15. Oktober 2003
- XII ZR 122/00 zur Veröffentlichung bestimmt).
BGH, Urteil vom 17. Dezember 2003 - XII ZR 224/00 - OLG Frankfurt/Main
AG Friedberg
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 12. November 2003 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die
Richter Sprick, Weber-Monecke, Prof. Dr. Wagenitz und Dr. Ahlt

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird - unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels - das Urteil des 3. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 20. Juni 2000 insoweit aufgehoben, als die Klage wegen der folgenden Unterhaltsansprüche abgewiesen wurde: für die Zeit vom 26. April bis 30. Juni 1996: in Höhe von monatlich 580 DM, für Juli und August 1996: in Höhe von monatlich 493,48 DM, für September 1996 bis Januar 1997: in Höhe von monatlich 580 DM, für Februar 1997: in Höhe von 496,80 DM, für März bis November 1997: in Höhe von monatlich 580 DM. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens , an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

Der Kläger macht als Träger der Sozialhilfe aus übergegangenem Recht Ansprüche auf Elternunterhalt geltend. Die 1925 geborene Mutter der Beklagten lebt seit dem 12. Juli 1994 aufgrund ihrer Pflegebedürftigkeit in einem Altenheim. Bis zum 28. Januar 1996 konnte sie die Kosten des Heimaufenthalts aus ihrem Renteneinkommen und ihrem - bis auf einen Betrag von 4.500 DM eingesetzten - Vermögen bestreiten. Seit dem 29. Januar 1996 gewährt der Kläger der Mutter Hilfe zur Pflege gemäß § 68 BSHG und erteilte dieser hierüber unter dem 24. April 1996 einen entsprechenden Bescheid. Bereits mit Schreiben vom 9. August 1995 hatte der Kläger die Beklagte, die ab Juli 1995 für ihre Mutter Sozialhilfe beantragt hatte, über die Hilfegewährung und den gesetzlichen Übergang von Unterhaltsansprüchen auf den Träger der Sozialhilfe unterrichtet. Mit Bescheid vom 25. April 1996 teilte der Kläger der Beklagten mit, daß sich die Aufwendungen der Sozialhilfe auf monatlich ca. 2.350 DM - ab 29. Januar 1996 - beliefen und forderte sie gemäß § 116 BSHG zur Auskunftserteilung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse auf, damit geprüft werden könne, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe sie Unterhaltsbeiträge zu leisten habe. Das Heim berechnete für die Mutter bis einschließlich August 1996 zunächst Kosten entsprechend der Versorgungsstufe II von monatlich rund 3.630 DM; nach Abzug der Renteneinkünfte verblieb ein ungedeckter Betrag von monatlich rund 2.427 DM. Vom 1. September 1996 an wurden zunächst Kosten nach Pflegestufe 0 angesetzt (monatlich rund 3.500 DM), weil die Mutter nach dem Inkrafttreten der zweiten Stufe der Pflegeversicherung vom medizinischen Dienst der Krankenkasse in Pflegestufe 0 eingestuft worden war. Nachdem aufgrund eines entsprechenden Urteils des Sozialgerichts rückwirkend
zum 1. Juli 1996 Leistungen der Pflegeversicherung für die vollstationäre Pflege in der Pflegestufe I in Höhe von monatlich 2.000 DM gewährt worden waren, stufte das Heim die Mutter rückwirkend zum 1. Juli 1996 in Pflegestufe I ein und berechnete höhere Heimkosten. Daraufhin erstellte der Kläger für die Zeit ab Juli 1996 eine Nachberechnung, nach der sich der ungedeckte Bedarf der Mutter für die Zeit bis einschließlich November 1997 auf Beträge zwischen monatlich rund 493 DM und rund 869 DM beläuft. Die Beklagte ist verheiratet. Aus ihrer Ehe ist ein am 26. Juni 1981 geborener Sohn hervorgegangen, der in dem hier maßgeblichen Zeitraum noch die Schule besuchte. Die Beklagte ist halbtags erwerbstätig und erzielte 1996/97 ein Jahresbruttoeinkommen von rund 29.000 DM. Ihr vollschichtig berufstätiger Ehemann verdiente rund 117.300 DM brutto im Jahr. Die Beklagte bewohnt mit ihrer Familie eine im hälftigen Miteigentum der Eheleute stehende Doppelhaushälfte mit einer Wohnfläche von 103,61 m², für deren Finanzierung noch Kreditverbindlichkeiten bestehen. Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die Beklagte sei ihrer Mutter gegenüber in Höhe von monatlich 580 DM unterhaltspflichtig. Zu Zahlungen in dieser Höhe sei sie unter Berücksichtigung der Unterhaltsansprüche gegenüber ihrem Ehemann sowie des Vorteils des Wohnens im eigenen Haus in der Lage. Mit der Klage hat der Kläger die Beklagte auf Unterhalt für die Mutter für die Zeit vom 29. Januar 1996 bis zum 30. November 1997 im Wege einer Teilklage in Anspruch genommen. Ausgehend von einem monatlichen Unterhaltsanspruch von 580 DM hat er unter Berücksichtigung von der Beklagten - unter Vorbehalt und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht - geleisteter Zahlungen eine restliche Unterhaltsforderung von 8.232,13 DM zuzüglich Zinsen geltend gemacht.
Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Sie hält sich nicht für leistungsfähig. Das Amtsgericht - Familiengericht - hat der Klage in Höhe von 1.346,13 DM nebst Zinsen stattgegeben und sie im übrigen abgewiesen. Es hat angenommen, daß die Beklagte monatlichen Unterhalt von 300 DM schulde; auf den sich für den Klagezeitraum ergebenden Unterhaltsanspruch von 6.630 DM habe sie 5.283,87 DM gezahlt. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Klägers, mit der er - unter Berücksichtigung der vorgenannten Zahlungen der Beklagten - die Unterhaltsforderung in Höhe von (insgesamt) 7.532,13 DM zuzüglich Zinsen weiterverfolgt hat, zurückgewiesen und auf die Anschlußberufung der Beklagten die Klage antragsgemäß in vollem Umfang abgewiesen. Dagegen richtet sich die - zugelassene - Revision des Klägers, mit der er die Verurteilung der Beklagten in dem im Berufungsverfahren beantragten Umfang erstrebt.

Entscheidungsgründe:

Das Rechtsmittel hat teilweise Erfolg. Es führt in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht. 1. Die Forderung des Klägers auf monatliche Unterhaltszahlungen von 580 DM ist für Juli und August 1996 sowie für Februar 1997 in der geltend gemachten Höhe nicht gerechtfertigt. Nach der Nachberechnung des Klägers sind in diesen Monaten geringere Sozialhilfeleistungen für die Mutter erbracht wor-
den, und zwar für Juli und August 1996 monatlich 493,48 DM und für Februar 1997 496,80 DM. Entgegen der Auffassung des Klägers kann er die Klageforderung nicht auf die in den anderen Monaten erbrachten höheren Sozialhilfeleistungen stützen, da er durchgehend nur eine monatliche Unterhaltsforderung von 580 DM geltend macht. Wegen des in den genannten Monaten verlangten höheren Unterhalts hat die Revision deshalb keinen Erfolg. 2. Darüber hinaus sind nicht für den gesamten hier maßgeblichen Zeitraum die Voraussetzungen erfüllt, unter denen Unterhalt für eine vor Klageerhebung liegende Zeit, wie er vorliegend ausschließlich in Rede steht, verlangt werden kann. Daß die Beklagte in Verzug gekommen war und deshalb nach § 1613 Abs. 1 BGB in der bis zum 30. Juni 1998 geltenden Fassung Unterhalt für einen vor der Rechtshängigkeit des Anspruchs liegenden Zeitraum gefordert werden kann, ist nicht festgestellt worden. Bei Unterhaltsansprüchen, die nach § 91 Abs. 1 Satz 1 BSHG in der Fassung vom 23. Juni 1993 (BGBl. I 944) kraft Gesetzes auf den Träger der Sozialhilfe übergegangen sind, wirkt der Übergang des Anspruchs nach der hier anzuwendenden Bestimmung des § 91 Abs. 3 Satz 1 BSHG in der Fassung vom 23. Juni 1993 - außer unter den Voraussetzungen des bürgerlichen Rechts - aber nur dann auf den Beginn der Hilfe zurück, wenn dem Unterhaltspflichtigen der Bedarf unverzüglich nach Kenntnis des Trägers der Sozialhilfe schriftlich mitgeteilt wurde. Dabei ist der Zeitpunkt der Kenntnis im Sinne des § 5 Abs. 1 BSHG maßgebend (vgl. BRDrucks. 121/93 S. 219), weshalb es darauf ankommt, wann dem Träger der Sozialhilfe bekannt geworden ist, daß die Voraussetzungen für die Gewährung der Sozialhilfe vorlagen. Da der Mutter (erst) ab 29. Januar 1996 Sozialhilfe geleistet wurde, kann der Kläger als Träger der Sozialhilfe schwerlich bereits am 9. August 1995, als er die Beklagte über die Hilfegewährung unterrichtete, Kenntnis im Sinne des
§ 5 BSHG gehabt haben (vgl. zum Zeitpunkt der Kenntnis: LPK-BSHG 4. Aufl. § 91 Rdn. 57; Scholz FamRZ 1994, 1, 2 f.). Eine vor Kenntniserlangung erfolgte Mitteilung des Bedarfs kann indessen die Rechtswirkungen des § 91 Abs. 3 Satz 1 BSHG in der hier anzuwendenden Fassung nicht zur Folge haben. Das Schreiben des Klägers vom 25. April 1996, mit dem der Beklagten u.a. die Höhe der Sozialhilfeleistungen für die Mutter mitgeteilt wurde, erfüllt zwar die Voraussetzungen des § 91 Abs. 3 Satz 1 BSHG, ist aber nicht mehr unverzüglich im Sinne der Bestimmung erfolgt (vgl. Senatsurteil vom 21. Juni 1989 - IVb ZR 73/88 - FamRZ 1989, 1054, 1055; LPK-BSHG aaO § 91 Rdn. 57; Scholz aaO S. 3). Dieses Schreiben eröffnete deshalb erst vom Zugang bei der Beklagten an die Möglichkeit ihrer Inanspruchnahme (vgl. Senatsurteil vom 21. Juni 1989 aaO; Schellhorn/Jirasek/Seipp BSHG 14. Aufl. § 91 Rdn. 62; Oesterreicher /Schelter/Kunz/ Decker BSHG § 91 Rdn. 157). Da der Zugang des Schreibens nicht vor dem 26. April 1996 erfolgt sein kann, scheidet eine Inanspruchnahme für die Zeit bis zum 25. April 1996 aus. Wegen der bis dahin geltend gemachten Unterhaltsansprüche ist die Revision deshalb ebenfalls unbegründet. 3. Die aus § 1601 BGB folgende Unterhaltspflicht der Beklagten für ihre Mutter steht dem Grunde nach nicht im Streit. Der Unterhaltsbedarf der Mutter wird durch ihre Unterbringung in einem Altenheim bestimmt, deren Angemessenheit von der Beklagten nicht bezweifelt wird. In Höhe der nicht durch das Einkommen und Vermögen der Mutter gedeckten Heimkosten ist diese deshalb als unterhaltsbedürftig anzusehen, soweit die betreffenden Kosten zutreffend angesetzt worden sind. Der Unterhaltsbedürftigkeit steht nicht entgegen, daß die Mutter noch über Vermögen in Höhe von 4.500 DM verfügt, von dessen Verwertung die Gewährung von Sozialhilfe nach § 88 Abs. 2 Nr. 8 BSHG in Verbindung mit § 1
Abs. 1 Nr. 1 b der hierzu ergangenen Durchführungsverordnung vom 11. Febru- ar 1988 in der Fassung der Verordnung vom 23. Oktober 1991 nicht abhängig gemacht werden darf. Zwar ist ein - nicht minderjähriger - Unterhaltsberechtigter im Verhältnis zu dem Unterhaltspflichtigen grundsätzlich gehalten, vorhandenes Vermögen zu verwerten, soweit ihm dies - auch unter Wirtschaftlichkeitsgesichtspunkten - zumutbar ist. Das schließt es indessen nicht aus, dem Unterhaltsberechtigten eine gewisse Vermögensreserve als sogenannten Notgroschen für Fälle plötzlich auftretenden (Sonder-)Bedarfs zu belassen (vgl. Senatsurteil vom 5. November 1997 - XII ZR 20/96 - FamRZ 1998, 367, 369 für ein volljähriges Kind; BGH, Urteil vom 5. Dezember 1956 - IV ZR 215/56 - FamRZ 1957, 120 für einen 74 Jahre alten Vater, der Elternrente nach § 17 Abs. 1 Nr. 5 BEG beantragt hatte). Zu einer anderen Beurteilung besteht auch im Rahmen der Inanspruchnahme auf Zahlung von Elternunterhalt kein Anlaß (anderer Ansicht OLG Köln FamRZ 2001, 437). Auch betagte, in einem Heim lebende Eltern können - ebenso wie andere ältere Menschen - noch Notfallreserven benötigen, deren Auflösung ihnen deshalb nicht angesonnen werden kann (vgl. etwa Paletta FamRZ 2001, 1639 f. der darauf hinweist, daß die Kapitalreserve in der Regel jedenfalls dazu dienen soll, die Beerdigungskosten zu bestreiten). Was die Höhe des sogenannten Notgroschens anbelangt, schließt sich der Senat der im Schrifttum wohl herrschenden Meinung an, nach der regelmäßig zumindest der Schonbetrag nach § 88 Abs. 1 Nr. 1 BSHG in Verbindung mit der Durchführungsverordnung anzusetzen ist (vgl. Derleder FuR 1991, 1, 7 f.; Duderstadt Erwachsenenunterhalt 3. Aufl. Anm. 3.2; Gerhardt in Handbuch des Fachanwalts Familienrecht 4. Aufl. 6. Kap. Rdn. 206; Günther Anwaltshandbuch § 12 Rdn. 27; Heiß/Hußmann Unterhaltsrecht Kap. 16 Rdn. 20; Müller FPR 1995, 190, 191; Erdrich in Scholz/ Stein Praxishandbuch Familienrecht Teil J Rdn. 33; Wendl/Pauling Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 5. Aufl. § 2 Rdn. 614; Mergler/Zink BSHG § 91 Rdn. 38).
4. Das Berufungsgericht, dessen Entscheidung in FamRZ 2000, 1391 f. veröffentlicht ist, hat angenommen, die Beklagte sei zur Zahlung von Elternunterhalt nicht leistungsfähig. Hierzu hat es ausgeführt: Ein Ehegatte sei nicht verpflichtet, dem anderen Geldmittel zur Verfügung zu stellen, damit dieser Unterhaltsleistungen für seine Eltern erbringen könne. Deshalb verbiete sich eine Berechnung der Leistungsfähigkeit des unterhaltspflichtigen Kindes, die darauf beruhe, das Einkommen der Ehegatten zu addieren, hiervon die Familienlasten abzuziehen und den verbleibenden Rest hälftig aufzuteilen. Der sich daraus rechnerisch ergebende Betrag stelle kein Einkommen des Unterhaltspflichtigen dar, vielmehr habe er gegenüber seinem Ehegatten nur einen - nicht auf Geldleistung gerichteten - Anspruch auf angemessenen Familienunterhalt. Auch gegen die von dem Kläger angewandte Methode zur Ermittlung der Leistungsfähigkeit bestünden Bedenken. Es gehe nicht an, den Naturalunterhaltsanspruch der Beklagten gegen ihren Ehemann zu ermitteln und den der Beklagten im Verhältnis zu ihrer Mutter zustehenden Selbstbehalt entsprechend zu kürzen mit der Folge, daß die Beklagte zumindest teilweise leistungsfähig sei. Denn diese Methode führe letztlich dazu, daß der Ehepartner des unterhaltspflichtigen Kindes zumindest indirekt den Unterhalt der Schwiegereltern, denen gegenüber er nicht unterhaltspflichtig sei, finanzieren müsse, und zwar auf Kosten seines eigenen Lebenszuschnitts. Im Bereich von nicht erheblich über dem Durchschnitt liegenden Einkünften der Ehegatten, wie sie auch im vorliegenden Fall vorhanden seien, entspreche es in der Regel der Lebensgestaltung der Familie, daß beide Ehegatten ihre jeweiligen Einkünfte - mit Ausnahme kleinerer Beträge für ihren persönlichen Bedarf - voll für den Familienunterhalt zur Verfügung stellen würden mit der Folge, daß die Familie einen entsprechend höheren Lebensstandard genieße. Dieser Lebensstandard werde beeinträchtigt, wenn das unterhaltspflichtige Kind einen Teil seiner Einkünfte für den Elternunterhalt abzweigen müsse. Eine andere Bewertung sei nur dann
gerechtfertigt, wenn das unterhaltspflichtige Kind von seinem Ehegatten aus- kömmlich unterhalten werde. Davon könne indessen nur bei überdurchschnittlich guten wirtschaftlichen Verhältnissen des Ehepartners ausgegangen werden , weil in solchen Fällen nur eine relativ geringfügige Beeinträchtigung des Lebenszuschnitts der Familie eintrete, die selbst unter Berücksichtigung des Vorrangs der Familie vor dem Aszendentenunterhalt hingenommen werden könne. Deshalb komme es in der Regel allein auf das Einkommen des unterhaltspflichtigen Kindes an. Nur wenn dieses den - auch für den hier maßgeblichen Zeitraum - mit monatlich mindestens 2.250 DM (incl. 800 DM Warmmiete) anzusetzenden Selbstbehalt übersteige, komme eine Unterhaltsverpflichtung in Betracht. Da das Einkommen der Beklagten unter diesem Selbstbehalt liege, sei sie nicht leistungsfähig. Selbst wenn dieser Auffassung nicht gefolgt und das Einkommen des Ehegatten des Unterhaltspflichtigen berücksichtigt werde, führe dies aber nicht zwangsläufig zur Annahme der Leistungsfähigkeit. Insofern sei nämlich zu beachten, daß eine Steigerung der Leistungsfähigkeit nicht deshalb angenommen werden könne, weil der Unterhaltspflichtige mit einem gut verdienenden Partner verheiratet sei. Vielmehr sei dann eine Kontrollberechnung erforderlich, um festzustellen, ob der Unterhaltspflichtige auch ohne Berücksichtigung des Ehepartners leistungsfähig wäre. Diese Kontrollberechnung, die von fiktiven Einkünften aus einer vollschichtigen Tätigkeit ausgehe - was im Rahmen des Aszendentenunterhalts durchaus fraglich sei -, führe im vorliegenden Fall ebenfalls zu dem Ergebnis, daß es an der erforderlichen Leistungsfähigkeit der Beklagten fehle. Diese Ausführungen halten nicht in allen Punkten der rechtlichen Nachprüfung stand.
a) Wie der Senat inzwischen - in Anknüpfung an sein Urteil vom 11. Februar 1987 (- IVb ZR 81/85 - FamRZ 1987, 472, 473 f.) - entschieden hat,
kann auch bei der Inanspruchnahme auf Elternunterhalt der dem Unterhaltspflichtigen zu belassende angemessene Selbstbehalt insoweit gewahrt sein, als er durch den ihm von seinem Ehegatten zu leistenden Familienunterhalt sein Auskommen findet. Die Höhe des von jedem Ehegatten zu leistenden Familienunterhalts richtet sich nach dem Verhältnis der beiderseitigen unterhaltsrechtlich relevanten Nettoeinkommen. Soweit das Einkommen eines Ehegatten zur Bestreitung des angemessenen Familienunterhalts nicht benötigt wird, steht es ihm selbst zur Verfügung und kann folglich für Unterhaltszwecke eingesetzt werden, sofern der angemessene Selbstbehalt des Unterhaltspflichtigen insgesamt gewahrt ist. Der nicht unterhaltspflichtige Ehegatte wird in solchen Fällen nicht mittelbar zum Unterhalt herangezogen, denn sein eigener angemessener Familienunterhalt ist gedeckt; die durch Unterhaltsleistungen bedingte Schmälerung des Einkommens seines Ehegatten braucht er nicht zu kompensieren, da auch dessen angemessener Unterhalt gesichert ist (Senatsurteil vom 15. Oktober 2003 - XII ZR 122/00 - zur Veröffentlichung vorgesehen).
b) In der vorgenannten Entscheidung brauchte der Senat die Frage, unter welchen Umständen ein Unterhaltspflichtiger sein unter dem Selbstbehalt liegendes eigenes Einkommen für den Elternunterhalt einzusetzen hat, allerdings nicht abschließend zu beurteilen. Denn der damals zugrundeliegende Sachverhalt war zum einen durch gehobene Einkommensverhältnisse des Ehemannes der Unterhaltspflichtigen und zum anderen dadurch geprägt, daß dieses Einkommen den tatrichterlich angesetzten Familienunterhalt ganz erheblich überstieg. Im vorliegenden Fall ist indessen darüber zu befinden, wie die Leistungsfähigkeit eines verheirateten Unterhaltspflichtigen bei Einkünften unterhalb des Selbstbehalts allgemein zu beurteilen ist. aa) Auch insofern kommt dem Gesichtspunkt maßgebende Bedeutung zu, ob und gegebenenfalls inwieweit das Einkommen des Unterhaltspflichtigen
zur Bestreitung des vorrangigen angemessenen Familienunterhalts benötigt wird. Das hängt wiederum davon ab, wie der geschuldete Familienunterhalt zu bemessen ist. Da dieser gemäß § 1360 a BGB seinem Umfang nach alles umfaßt , was für die Haushaltsführung und die Deckung der persönlichen Bedürfnisse der Ehegatten und eventueller Kinder erforderlich ist, und sich an den ehelichen Verhältnissen ausrichtet, kann er nicht generell mit den Mindestselbstbehalten des Unterhaltspflichtigen und seines Ehegatten - gegebenenfalls unter Hinzurechnung des für den Kindesunterhalt erforderlichen Betrages - angesetzt werden (so aber Gerhardt aaO 6. Kap. Rdn. 207 b). Denn der Ehegatte des Unterhaltspflichtigen steht außerhalb dessen Unterhaltsrechtsverhältnisses zu seinen Eltern und ist rechtlich nicht verpflichtet, sich zu deren Gunsten in seiner Lebensführung einzuschränken (vgl. insofern für die Ehefrau des Unterhaltspflichtigen Senatsurteil vom 19. Februar 2003 - XII ZR 67/00 - FamRZ 2003, 860, 865). Was die Ehegatten für ihren Familienunterhalt benötigen, muß vielmehr - ebenso wie der eigene angemessene Bedarf eines Unterhaltspflichtigen - nach den im Einzelfall maßgebenden Verhältnissen, insbesondere unter Berücksichtigung der jeweiligen Lebensstellung, des Einkommens, Vermögens und sozialen Rangs, bestimmt werden. Es entspricht nämlich der Erfahrung, daß der Lebensstandard sich hieran ausrichtet, bei durchschnittlichen Einkommensverhältnissen also ein einfacherer Lebenszuschnitt anzutreffen ist als bei günstigeren Einkommensverhältnissen (vgl. Senatsurteile vom 23. Oktober 2002 - XII ZR 266/99 - FamRZ 2002, 1698, 1700 und vom 19. Februar 2003 aaO S. 864). Wie der Familienunterhaltsbedarf danach zu bemessen ist, obliegt der tatrichterlichen Beurteilung des Einzelfalls. Feststellungen hierzu hat das Berufungsgericht nicht getroffen. Seine Annahme, Einkünfte in der Größenordnung, wie sie von der Beklagten und ihrem Ehemann erzielt worden seien, dienten im wesentlichen zur Finanzierung der Lebensführung, läßt sich nicht damit verein-
baren, daß die Sparquote in Deutschland (nach den Angaben der Deutschen Bundesbank abgedruckt u.a. in Fischer Weltalmanach 2004 Sp. 277) in den Jahren 1996 und 1997 etwas mehr als 10 % des verfügbaren Einkommens betrug. Da mit Rücksicht darauf nicht ohne weiteres von einem Verbrauch des gesamten Familieneinkommens ausgegangen werden kann, muß der für seine eingeschränkte Leistungsfähigkeit darlegungsbelastete Unterhaltspflichtige dann, wenn das Familieneinkommen die ihm und seinem Ehegatten zuzubilligenden Mindestselbstbehaltssätze übersteigt, vortragen, wie sich der Familienunterhalt gestaltet und ob und gegebenenfalls welche Beträge zur Vermögensbildung verwendet werden. Soweit das Einkommen der Ehegatten nicht für den Familienunterhalt verwendet, sondern der Vermögensbildung zugeführt wird, ist der Ansatz eines aus den Einkommensverhältnissen abgeleiteten Familienunterhaltsbedarfs möglicherweise nicht gerechtfertigt. Denn vermögensbildende Maßnahmen des Unterhaltspflichtigen dürfen sich - soweit es nicht etwa um die Finanzierung eines angemessenen Eigenheims oder in angemessenem Rahmen betriebene zusätzliche Altersversorgung geht (vgl. hierzu Senatsurteil vom 19. März 2003 - XII ZR 123/00 - FamRZ 2003, 1179, 1180 ff.) - nicht zu Lasten eines unterhaltsberechtigten Elternteils auswirken. In diesem Sinne bedeutsame Anhaltspunkte kann auch der Träger der Sozialhilfe geltend machen, da er nach § 116 Abs. 1 BSHG von dem Unterhaltspflichtigen und seinem nicht getrenntlebenden Ehegatten Auskunft über ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse verlangen kann, soweit die Durchführung dieses Gesetzes es erfordert. Je nach dem, wie der Familienunterhalt danach zu bemessen ist, kann ein Teil des Einkommens des Unterhaltspflichtigen für die Zahlung von Elternunterhalt einzusetzen sein. Ist der Familienunterhalt nämlich einerseits höher als die für die Eheleute maßgeblichen Mindestselbstbehaltsätze, andererseits aber niedriger als das beiderseitige unterhaltsrelevante Einkommen, so steht
dem Unterhaltspflichtigen - der zum Familienunterhalt nur so viel beitragen muß, wie es dem Verhältnis der beiderseitigen Einkünfte entspricht -, ein Teil seines Einkommens zur Verfügung mit der Folge, daß er insoweit unterhaltsrechtlich leistungsfähig sein kann, ohne daß es darauf ankommt, ob sein Einkommen über dem Mindestselbstbehalt liegt. Denn sein angemessener Unterhalt ist im Rahmen des Familienunterhalts gewährleistet (ebenso Wendl/Pauling aaO § 2 Rdn. 645; Luthin/Seidel Handbuch des Unterhaltsrechts 9. Aufl. Rdn. 5084 f.; Günther aaO § 12 Rdn. 96; Heiß/Hußmann aaO 13. Kap. Rdn. 42; Henrich Anm. zu LG Bielefeld FamRZ 1992, 589, 590). bb) Die Leistungsfähigkeit eines Unterhaltspflichtigen mit einem unter dem Selbstbehalt liegenden Einkommen kann sich aber auch dann ergeben, wenn er neben der Haushaltsführung zum Beispiel einer geringfügigen Nebenbeschäftigung nachgeht, das hieraus erzielte Einkommen jedoch tatsächlich für eigene Zwecke verwenden kann. Das kann etwa dann der Fall sein, wenn der Unterhaltspflichtige seine Verpflichtung, zum Familienunterhalt beizutragen, bereits durch die allein übernommene Haushaltsführung erfüllt, seine Einkünfte für den Familienunterhalt nicht eingesetzt zu werden brauchen und ihm deshalb verbleiben (ebenso Luthin/Seidel aaO Rdn. 5079). Leistungsfähig kann ein Unterhaltspflichtiger aber auch dann sein, wenn und soweit er sein Einkommen tatsächlich für den Familienunterhalt einsetzt, hierzu aber rechtlich nicht verpflichtet ist, weil er bereits durch die ebenfalls übernommene Haushaltsführung zum Familienunterhalt beiträgt. Da die Ehegatten allerdings ihre persönliche und wirtschaftliche Lebensführung in gemeinsamer Verantwortung bestimmen können (vgl. BVerfG FamRZ 2002, 527, 528), steht es ihnen grundsätzlich auch frei, Vereinbarungen über die innerfamiliäre Arbeitsteilung zu treffen, die einen Ehegatten mehr belasten als den anderen. Die Mitwirkung an einer solchen Gestaltung ist einem Ehegatten im Verhältnis
zu seinen unterhaltsberechtigten Eltern nach Treu und Glauben jedenfalls dann verwehrt, wenn ein erhebliches Mißverhältnis der beiderseitigen Beiträge zum Familienunterhalt vorliegt. In einem solchen Fall ist darauf abzustellen, in welchem Umfang der Unterhaltspflichtige rechtlich gehalten ist, über die Haushaltsführung hinaus zum Familienunterhalt beizutragen. Auch unter diesem Gesichtspunkt können sich für den Elternunterhalt einsetzbare Mittel ergeben (vgl. Wendl/Pauling aaO § 2 Rdn. 645; Günther aaO § 12 Rdn. 94). cc) Schließlich kann es Fallgestaltungen geben, bei denen davon auszugehen ist, daß der Unterhaltspflichtige die ihm zur Verfügung stehenden Geldmittel nicht benötigt, weil der von seinem Ehegatten zu leistende Familienunterhalt so auskömmlich ist, daß er bereits daraus angemessen unterhalten werden kann (vgl. Senatsurteile vom 11. Februar 1987 aaO S. 473 f. und vom 15. Oktober 2003). Hierzu wird im Schrifttum die Auffassung vertreten, von solchen Einkommensverhältnissen sei etwa auszugehen, wenn das bereinigte Einkommen dem doppelten Selbstbehalt der Ehegatten entspreche (so Günther aaO § 12 Rdn. 99), oder wenn es im Bereich der letzten Einkommensgruppe der Düsseldorfer Tabelle liege (so Müller FamRZ 2002, 570, 571 f.), was vom Ergebnis her vergleichbar ist. Die Würdigung entsprechender Verhältnisse als einen auskömmlichen Familienunterhalt gewährleistend kann jedenfalls im Grundsatz nicht beanstandet werden. 5. Ausgehend hiervon begegnet es rechtlichen Bedenken, daß das Berufungsgericht die Beklagte nicht für verpflichtet gehalten hat, Unterhalt für ihre Mutter zu zahlen.
a) Einkommensverhältnisse, bei denen unabhängig von dem Einkommen der Beklagten auf die Gewährung auskömmlichen Familienunterhalts geschlossen werden kann, liegen zwar nicht vor. Nach dem vom Berufungsgericht in
Bezug genommenen Vorbringen des Klägers verfügte die Beklagte über ein monatliches Nettoeinkommen von 1.425,23 DM. Nach Abzug der vom Berufungsgericht festgestellten Fahrtkosten (monatlich 199 DM) sowie der Kosten der Zusatzkrankenversicherung (monatlich 96,45 DM) verblieb ein bereinigtes Einkommen von rund 1.130 DM. Das bereinigte monatliche Nettoeinkommen des Ehemannes der Beklagten belief sich auf rund 5.379 DM. Nach dem zusammengerechneten Einkommen der Ehegatten von 6.509 DM war für den Unterhalt des Sohnes ein Betrag von 875 DM (entsprechend dem Tabellenunterhalt gemäß Gruppe 8, 3. Altersstufe der Düsseldorfer Tabelle) zuzüglich der mit rund 194 DM festgestellten Kosten der Krankenversicherung, mithin insgesamt 1.069 DM, anzusetzen. Danach verblieben Gesamteinkünfte von 5.440 DM. Ein Wohnvorteil ist nach den von der Revision nicht angegriffenen und aus Rechtsgründen nicht zu beanstandenden Ausführungen des Berufungsgerichts nicht hinzuzurechnen. Insofern begegnet es weder Bedenken, daß das Berufungsgericht nicht auf den objektiven Wohnwert des Familienheims abgestellt, noch daß es gleichermaßen Zins- und Tilgungsleistungen auf die zur Finanzierung aufgenommenen Darlehen berücksichtigt hat (vgl. Senatsurteil vom 19. März 2003 aaO S. 1181 f.). Entgegen der Auffassung der Revision ist es nicht ermessensfehlerhaft, daß das Berufungsgericht von einem Mindestselbstbehalt der unterhaltspflichtigen Beklagten von 2.250 DM ausgegangen ist. Dieser Betrag entspricht vielmehr unter Berücksichtigung der besonderen Lebensverhältnisse, die bei der Inanspruchnahme auf Elternunterhalt vorliegen, den Mitteln, die einem Unterhaltspflichtigen selbst bei nur durchschnittlichen Einkommensverhältnissen mindestens zu belassen sind (vgl. Senatsurteil vom 23. Oktober 2002 aaO S. 1700 f.). Der genannte Betrag kann auch bereits für die Zeit ab Januar 1996 zugrundegelegt werden, auch wenn erstmals zum 1. Juli 1998 in der Düsseldorfer Tabelle Selbstbehaltsätze im Rahmen des Aszendentenunterhalts auf-
geführt worden sind. Denn der Betrag von 2.250 DM errechnet sich aus dem gegenüber einem volljährigen Kind anzuerkennenden Selbstbehalt von 1.800 DM zuzüglich eines Zuschlags von 25 %. Der (normale) angemessene Selbstbehalt belief sich aber schon zum 1. Januar 1996 auf 1.800 DM (vgl. Anm. 5 der Düsseldorfer Tabelle, Stand: 1. Januar 1996). Der Revision kann ferner nicht in der Auffassung gefolgt werden, daß der Selbstbehalt der Beklagten deshalb herabzusetzen sei, weil die auf sie entfallenden anteiligen Wohnkosten geringer seien als der in dem Selbstbehalt mit monatlich 800 DM enthaltene Betrag für die Warmmiete. Es unterliegt grundsätzlich der freien Disposition des Unterhaltspflichtigen, wie er die ihm zu belassenden Mittel nutzt. Ihm ist es deshalb nicht verwehrt, seine Bedürfnisse anders als in den Unterhaltstabellen zu gewichten und sich zum Beispiel mit einer preiswerteren Wohnung zu begnügen, um zusätzliche Mittel für andere Zwecke einsetzen zu können (Senatsurteil vom 25. Juni 2003 - XII ZR 63/00 - zur Veröffentlichung vorgesehen). Eine Herabsetzung des der Beklagten zuzubilligenden Selbstbehalts ist deshalb nicht veranlaßt. Ausgehend von einem für die Beklagte und ihren Ehemann anzusetzenden Mindestselbstbehalt von insgesamt 4.000 DM (2.250 DM + 1.750 DM) erreichen die Gesamteinkünfte den doppelten Selbstbehalt aber bei weitem nicht.
b) Das bedeutet indessen noch nicht, daß im vorliegenden Fall keine freien Mittel zum Elternunterhalt zur Verfügung stünden. Die tatrichterliche Beurteilung , daß Einkünfte in der hier vorliegenden Größenordnung - abgesehen von kleinen Beträgen für den persönlichen Bedarf - nach der Lebenserfahrung in voller Höhe für den Familienunterhalt verwendet werden, begegnet nämlich durchgreifenden rechtlichen Bedenken. In welcher Höhe der Familienunterhalt anzusetzen ist, bedarf der tatrichterlichen Würdigung unter Berücksichtigung
der Umstände des Einzelfalls. Da das Berufungsgericht solche Feststellungen, insbesondere zu Konsum- und etwaigen Spargewohnheiten der Ehegatten, nicht getroffen hat, kann das angefochtene Urteil in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang keinen Bestand haben. Es ist deshalb insoweit aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Dieses wird die zur Beurteilung der Leistungsfähigkeit der Beklagten erforderlichen Feststellungen - nach ergänzendem Sachvortrag - nachzuholen haben. 6. Für das weitere Verfahren weist der Senat auf folgendes hin:
a) Wenn die zu treffenden Feststellungen des Berufungsgerichts ergeben sollten, daß das Einkommen der Beklagten und ihres Ehemannes nicht in voller Höhe für den Familienunterhalt verwendet wurde, sondern teilweise der Vermögensbildung diente, dürfte die Beklagte in Höhe des insofern auf sie entfallenden Anteils als leistungsfähig anzusehen sein. Eine Notwendigkeit, in angemessenem Rahmen zusätzliche Altersvorsorge zu betreiben, dürfte neben dem Immobilieneigentum nicht bestehen.
b) Falls dagegen festgestellt werden sollte, daß das Einkommen der Eheleute in voller Höhe für den Familienunterhalt verwendet wurde, wird zu prüfen sein, ob die Beklagte rechtlich verpflichtet war, das von ihr erzielte Einkommen insgesamt für den Familienunterhalt zur Verfügung zu stellen oder ob deshalb, weil sie erwerbstätig war und evtl. zusätzlich die volle oder überwiegende Haushaltsführung und Kinderbetreuung übernommen hat, ein erhebliches Mißverhältnis der beiderseitigen Beiträge zum Familienunterhalt vorliegt (vgl. unter 4 b bb).
c) Was die Höhe der ungedeckten Heimkosten anbelangt, so läßt sich nach den getroffenen Feststellungen nicht abschließend beurteilen, ob das Heim - etwa nach den §§ 1 ff. des Art. 49 a des Pflege-Versicherungsgesetzes
vom 26. Mai 1994 (BGBl. I 1014) - berechtigt war, rückwirkend ab 1. Juli 1996 höhere Kosten in Rechnung zu stellen. Im weiteren Verfahren wird deshalb zu prüfen sein, ob die hierfür erforderlichen tatsächlichen Voraussetzungen erfüllt waren.
d) Das Berufungsgericht wird sich schließlich die Frage vorzulegen haben , ob die geltend gemachten Unterhaltsansprüche mit Rücksicht darauf, daß die Klageerhebung erst im Oktober 1998 erfolgt ist, teilweise verwirkt sind (vgl. hierzu Senatsurteil vom 23. Oktober 2002 aaO S. 1698, 1699 f.).
Hahne Sprick Weber-Monecke Wagenitz Ahlt

(1) Unterhaltspflichtig ist nicht, wer bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande ist, ohne Gefährdung seines angemessenen Unterhalts den Unterhalt zu gewähren.

(2) Befinden sich Eltern in dieser Lage, so sind sie ihren minderjährigen Kindern gegenüber verpflichtet, alle verfügbaren Mittel zu ihrem und der Kinder Unterhalt gleichmäßig zu verwenden. Den minderjährigen Kindern stehen volljährige unverheiratete Kinder bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres gleich, solange sie im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils leben und sich in der allgemeinen Schulausbildung befinden. Diese Verpflichtung tritt nicht ein, wenn ein anderer unterhaltspflichtiger Verwandter vorhanden ist; sie tritt auch nicht ein gegenüber einem Kind, dessen Unterhalt aus dem Stamme seines Vermögens bestritten werden kann.

Sind mehrere Unterhaltsberechtigte vorhanden und ist der Unterhaltspflichtige außerstande, allen Unterhalt zu gewähren, gilt folgende Rangfolge:

1.
minderjährige Kinder und Kinder im Sinne des § 1603 Abs. 2 Satz 2,
2.
Elternteile, die wegen der Betreuung eines Kindes unterhaltsberechtigt sind oder im Fall einer Scheidung wären, sowie Ehegatten und geschiedene Ehegatten bei einer Ehe von langer Dauer; bei der Feststellung einer Ehe von langer Dauer sind auch Nachteile im Sinne des § 1578b Abs. 1 Satz 2 und 3 zu berücksichtigen,
3.
Ehegatten und geschiedene Ehegatten, die nicht unter Nummer 2 fallen,
4.
Kinder, die nicht unter Nummer 1 fallen,
5.
Enkelkinder und weitere Abkömmlinge,
6.
Eltern,
7.
weitere Verwandte der aufsteigenden Linie; unter ihnen gehen die Näheren den Entfernteren vor.

(1) Unterhaltspflichtig ist nicht, wer bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande ist, ohne Gefährdung seines angemessenen Unterhalts den Unterhalt zu gewähren.

(2) Befinden sich Eltern in dieser Lage, so sind sie ihren minderjährigen Kindern gegenüber verpflichtet, alle verfügbaren Mittel zu ihrem und der Kinder Unterhalt gleichmäßig zu verwenden. Den minderjährigen Kindern stehen volljährige unverheiratete Kinder bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres gleich, solange sie im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils leben und sich in der allgemeinen Schulausbildung befinden. Diese Verpflichtung tritt nicht ein, wenn ein anderer unterhaltspflichtiger Verwandter vorhanden ist; sie tritt auch nicht ein gegenüber einem Kind, dessen Unterhalt aus dem Stamme seines Vermögens bestritten werden kann.

(1) Ein geschiedener Ehegatte kann von dem anderen wegen der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes für mindestens drei Jahre nach der Geburt Unterhalt verlangen. Die Dauer des Unterhaltsanspruchs verlängert sich, solange und soweit dies der Billigkeit entspricht. Dabei sind die Belange des Kindes und die bestehenden Möglichkeiten der Kinderbetreuung zu berücksichtigen.

(2) Die Dauer des Unterhaltsanspruchs verlängert sich darüber hinaus, wenn dies unter Berücksichtigung der Gestaltung von Kinderbetreuung und Erwerbstätigkeit in der Ehe sowie der Dauer der Ehe der Billigkeit entspricht.

(1) Unterhaltspflichtig ist nicht, wer bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande ist, ohne Gefährdung seines angemessenen Unterhalts den Unterhalt zu gewähren.

(2) Befinden sich Eltern in dieser Lage, so sind sie ihren minderjährigen Kindern gegenüber verpflichtet, alle verfügbaren Mittel zu ihrem und der Kinder Unterhalt gleichmäßig zu verwenden. Den minderjährigen Kindern stehen volljährige unverheiratete Kinder bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres gleich, solange sie im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils leben und sich in der allgemeinen Schulausbildung befinden. Diese Verpflichtung tritt nicht ein, wenn ein anderer unterhaltspflichtiger Verwandter vorhanden ist; sie tritt auch nicht ein gegenüber einem Kind, dessen Unterhalt aus dem Stamme seines Vermögens bestritten werden kann.

(1) Der Unterhaltsanspruch erlischt mit dem Tode des Berechtigten oder des Verpflichteten, soweit er nicht auf Erfüllung oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung für die Vergangenheit oder auf solche im Voraus zu bewirkende Leistungen gerichtet ist, die zur Zeit des Todes des Berechtigten oder des Verpflichteten fällig sind.

(2) Im Falle des Todes des Berechtigten hat der Verpflichtete die Kosten der Beerdigung zu tragen, soweit ihre Bezahlung nicht von dem Erben zu erlangen ist.

(1) Ein geschiedener Ehegatte kann von dem anderen wegen der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes für mindestens drei Jahre nach der Geburt Unterhalt verlangen. Die Dauer des Unterhaltsanspruchs verlängert sich, solange und soweit dies der Billigkeit entspricht. Dabei sind die Belange des Kindes und die bestehenden Möglichkeiten der Kinderbetreuung zu berücksichtigen.

(2) Die Dauer des Unterhaltsanspruchs verlängert sich darüber hinaus, wenn dies unter Berücksichtigung der Gestaltung von Kinderbetreuung und Erwerbstätigkeit in der Ehe sowie der Dauer der Ehe der Billigkeit entspricht.

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

(1) Ein geschiedener Ehegatte kann von dem anderen wegen der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes für mindestens drei Jahre nach der Geburt Unterhalt verlangen. Die Dauer des Unterhaltsanspruchs verlängert sich, solange und soweit dies der Billigkeit entspricht. Dabei sind die Belange des Kindes und die bestehenden Möglichkeiten der Kinderbetreuung zu berücksichtigen.

(2) Die Dauer des Unterhaltsanspruchs verlängert sich darüber hinaus, wenn dies unter Berücksichtigung der Gestaltung von Kinderbetreuung und Erwerbstätigkeit in der Ehe sowie der Dauer der Ehe der Billigkeit entspricht.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
XII ZR 88/98 Verkündet am:
17. Mai 2000
Küpferle,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
Zur Zeitschranke des § 323 Abs. 2 ZPO, wenn der Unterhaltsschuldner im Wege
einer erneuten Abänderungsklage geltend macht, der Unterhaltsanspruch sei nach
Maßgabe der §§ 1573 Abs. 5, 1578 Abs. 1 Satz 2 BGB zu begrenzen.
BGH, Urteil vom 17. Mai 2000 - XII ZR 88/98 - OLG Frankfurt am Main
AG Bensheim
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 17. Mai 2000 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Blumenröhr und die
Richter Dr. Hahne, Sprick, Weber-Monecke und Prof. Dr. Wagenitz

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 6. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main mit Sitz in Darmstadt vom 19. März 1998 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Parteien streiten in einem Abänderungsverfahren um nachehelichen Unterhalt. Die erste 1967 geschlossene Ehe der Parteien wurde 1970 geschieden. Am 30. Juli 1975 heirateten sie erneut, trennten sich aber am 14. Oktober 1978 wieder. Auf den am 2. März 1984 zugestellten Scheidungsantrag des Ehemannes wurde die Ehe durch Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - vom 21. Juni 1984 rechtskräftig geschieden. Beide Ehen blieben kinderlos. Der 1943 geborene Kläger ist Leiter der Abteilung für Anästhesie an einer Klinik. Er ist mit der Mutter seiner 1981 und 1983 geborenen Söhne verheiratet, lebt aber seit Oktober 1997 von dieser getrennt. Die 1945 geborene Beklagte ist ausgebildete Arzthelferin. Sie erhielt aufgrund von Bescheiden der Bundesversiche-
rungsanstalt für Angestellte vom 9. Dezember 1983 und vom 4. Juli 1988 zunächst bis zum 31. Dezember 1988 eine Erwerbsunfähigkeitsrente auf Zeit. Durch Bescheid der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte vom 16. März 1989 wurde der Rentenanspruch - unter Berücksichtigung der Verhältnisse auf dem Arbeitsmarkt - auf unbestimmte Zeit anerkannt. Durch Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - vom 16. Februar 1984 wurde der Beklagten Trennungsunterhalt von monatlich 1.151,70 DM zuerkannt. Der Kläger nahm die hiergegen eingelegte Berufung zurück. Nach dem am 8. November 1984 ergangenen Teilanerkenntnisurteil des Amtsgerichts - Familiengericht - hatte der Kläger nachehelichen Unterhalt ebenfalls in Höhe von 1.151,70 DM zu zahlen. Mit Schlußurteil vom 28. August 1986 stellte das Amtsgericht - Familiengericht - die Erledigung des Rechtsstreits wegen des weitergehenden Unterhaltsantrags fest, nachdem die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte die Weiterzahlung der Erwerbsunfähigkeitsrente der Ehefrau bewilligt hatte, und wies die zuletzt erhobene auf Abänderung des Teilanerkenntnisurteils gerichtete Widerklage des Ehemannes ab. Im Jahre 1988 erhob der Kläger Abänderungsklage mit dem Ziel des Wegfalls des nachehelichen Unterhalts für die Zeit ab 1. Januar 1989. Er machte unter anderem geltend, die Beklagte sei nach Wegfall der Erwerbsunfähigkeitsrente wieder arbeitsfähig; ein eventueller Unterhaltsanspruch nach § 1573 BGB sei nach § 1573 Abs. 5 BGB ausgeschlossen. Durch Urteil vom 1. März 1990 wies das Amtsgericht - Familiengericht - die Klage ab. Zur Begründung wurde im wesentlichen ausgeführt, der Beklagten stehe - selbst wenn sie trotz der fortdauernden Rentenbewilligung und entgegen dem eingeholten Sachverständigengutachten erwerbsfähig sei - jedenfalls ein Unterhaltsanspruch nach § 1573 Abs. 1 und 2 BGB zu; für eine zeitliche Begrenzung des
Unterhaltsanspruchs nach § 1573 Abs. 5 BGB bestehe kein Anlaß, weil die Unterhaltspflicht den Beklagten nicht tiefgreifend in seinen finanziellen Dispositionsmöglichkeiten beeinträchtige, während die Beklagte ohne Unterhaltsleistungen an den Rand des Sozialhilfeniveaus geriete. Seine hiergegen gerichtete Berufung, mit der auch die Ausführungen zu § 1573 Abs. 5 BGB angegriffen wurden, nahm der Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Oberlandesgericht zurück. Im Jahre 1994 erhob die Beklagte Abänderungsklage. Sie begehrte eine Erhöhung ihres Unterhalts um monatlich 865,63 DM wegen der Steigerung der Lebenshaltungskosten. Der Kläger beantragte widerklagend die Abänderung des Teilanerkenntnisurteils dahin, daß er keinen Ehegattenunterhalt mehr schulde. Das Amtsgericht gab der Klage statt und wies die Widerklage als unzulässig ab. Mit seiner Berufung verfolgte der Kläger - unter dem Vorbehalt der Erweiterung des Rechtsmittels hinsichtlich der Widerklage - den Antrag auf Abweisung der Abänderungsklage der Ehefrau weiter. In der Berufungsbegründung wurde unter anderem ausgeführt, daß es an der Zeit sei, den Unterhaltsanspruch nach den §§ 1573, 1578 BGB zu begrenzen. Durch Urteil vom 22. November 1995 änderte das Oberlandesgericht das angefochtene Urteil und das Teilanerkenntnisurteil dahin ab, daß der Kläger zeitlich gestaffelt zu unterschiedlichen Unterhaltszahlungen in etwas geringerer Höhe verurteilt wurde, für die Zeit ab 1. Juli 1995 zur Zahlung von monatlich insgesamt 1.936 DM. Dabei ging das Oberlandesgericht von der vollen Erwerbsfähigkeit der Beklagten sowie davon aus, daß ihr unter Berücksichtigung eines fiktiven Erwerbseinkommens sowie ihrer Rente ein Anspruch auf Aufstockungsunterhalt nach § 1573 Abs. 2 BGB zustehe. Die Voraussetzungen für eine Befristung oder eine Begrenzung des Unterhaltsanspruchs auf den angemessenen Lebensbedarf lagen nach Auffassung des Oberlandesgerichts seinerzeit noch
nicht vor; die erforderliche Billigkeitsprüfung scheitere bereits daran, daß der Kläger zur Höhe seines Einkommens in dem maßgeblichen Zeitraum nichts vorgetragen habe, weshalb es derzeit noch bei den ermittelten Unterhaltsansprüchen verbleiben müsse. Im Dezember 1996 erhob der Kläger die vorliegende Klage, mit der er den Wegfall des titulierten Unterhaltsanspruchs für die Zeit ab 1. Januar 1997 erstrebt. Zur Begründung machte er im wesentlichen geltend, daß eine zeitlich unbegrenzte Unterhaltsverpflichtung nach Maßgabe der ehelichen Lebensverhältnisse unbillig sei, und vertrat die Auffassung, daß der Beklagten, die keine ehebedingten Nachteile erlitten habe, inzwischen eine hinreichend lange Übergangszeit zur Verfügung gestanden habe, um sich auf den Wegfall des Unterhalts einzustellen. Das Amtsgericht - Familiengericht - wies die Klage als unzulässig ab, weil der Rechtsverfolgung § 323 Abs. 2 ZPO entgegenstehe. Hiergegen legte der Kläger Berufung und gegen deren Zurückweisung - vom Oberlandesgericht zugelassene - Revision ein.

Entscheidungsgründe:

Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg. Die Auffassung des Oberlandesgerichts , daß der Zulässigkeit der Klage § 323 Abs. 2 ZPO entgegenstehe, ist nicht zu beanstanden. 1. Nach der vorgenannten Vorschrift ist die Abänderungsklage nur insoweit zulässig, als die Gründe, auf die sie gestützt wird, erst nach dem Schluß der mündlichen Verhandlung, in der eine Erweiterung des Klageantrags oder
die Geltendmachung von Einwendungen spätestens hätte erfolgen müssen, entstanden sind. Insbesondere zur Absicherung der Rechtskraft unanfechtbar gewordener Entscheidungen ist danach eine Zeitschranke für die Berücksichtigung von Abänderungsgründen errichtet, denn der Möglichkeit einer Abänderung bedarf es nicht, wenn die veränderten Verhältnisse schon im Ausgangsprozeß zur Geltung gebracht werden konnten. Maßgebender Zeitpunkt ist der Schluß der mündlichen Verhandlung der letzten Tatsacheninstanz, also auch der Berufungsinstanz, wenn eine solche stattgefunden hat. Das gilt gleichermaßen für das Erstklage- wie für das Abänderungsverfahren. Bei mehreren aufeinanderfolgenden Abänderungsprozessen, die zu einer Abänderung geführt haben, ist für die Zeitschranke des § 323 Abs. 2 ZPO demgemäß auf den Schluß der Tatsachenverhandlung des letzten Verfahrens abzustellen. Dabei kommt es grundsätzlich nicht auf die Parteistellung oder Zielrichtung des Vorprozesses an, was daraus folgt, daß der Wortlaut des Gesetzes nicht nur auf die Erweiterung des Klageantrags, sondern auch auf die Geltendmachung von Einwendungen abstellt und damit beide Parteien dazu anhält, ihren Standpunkt bereits im Ausgangsprozeß zur Geltung zu bringen (Senatsurteile BGHZ 136, 374, 375 f.; 96, 205, 207 ff. und vom 23. November 1994 - XII ZR 168/93 - FamRZ 1995, 221, 223). Von diesen Grundsätzen ist auch das Berufungsgericht ausgegangen. 2. Die Revision vertritt die Auffassung, daß sich hieraus für den Kläger insoweit keine Präklusionswirkung ergebe, als er Abänderung wegen des der Beklagten im Vorprozeß zugesprochenen Erhöhungsbetrages begehre. Nach der Rechtsprechung des Senats lasse sich der Vorschrift des § 323 Abs. 2 ZPO nur entnehmen, daß sie eine zeitliche Schranke für den Abänderungskläger errichte, nicht dagegen, daß sie außerdem eine Einschränkung der Rechtsverteidigung des Beklagten bezwecke. Die letztgenannte Fallgestaltung
sei hier gegeben, soweit der Kläger sich in dem vorausgegangenen Abänderungsverfahren gegen das Höherverlangen der Beklagten verteidigt habe. Damit vermag die Revision nicht durchzudringen. Richtig ist allerdings ihr Ausgangspunkt. § 323 Abs. 2 ZPO regelt seinem Wortlaut nach allein die Berücksichtigung klagebegründender Tatsachen und errichtet insoweit eine zeitliche Schranke für den Abänderungskläger. Daß die Vorschrift außerdem die Einschränkung der Rechtsverteidigung des Beklagten zum Inhalt hätte, läßt sich ihr nicht entnehmen. Vorbringen, mit dem sich die beklagte Partei gegen die Abänderungsklage verteidigt, ist in dem betreffenden Rechtsstreit schon deshalb nicht ausgeschlossen, weil damit nicht eine Abweichung von der früher festgestellten Rechtsfolge erstrebt, sondern gerade an jener Entscheidung festgehalten wird (Senatsurteil BGHZ 98, 353, 360). Die Revision verkennt indessen, daß es für die Präklusionswirkung nicht auf die Parteistellung oder Zielrichtung im vorangegangenen Verfahren, sondern auf diejenige im vorliegenden Verfahren ankommt. Hat es demgemäß der Gegner des früheren, auf Unterhaltserhöhung gerichteten Abänderungsprozesses versäumt, die bereits bestehenden, für eine Herabsetzung sprechenden Gründe geltend zu machen, kann er auf diese Gründe keine neue Abänderungsklage stützen. § 323 Abs. 2 ZPO stellt damit sicher, daß nicht gesonderte Abänderungsverfahren für Erhöhungs- und Herabsetzungsverlangen zur Verfügung stehen, sondern daß der Einfluß veränderter Umstände auf den titulierten Unterhaltsanspruch in einem einheitlichen Verfahren nach beiden Seiten hin geklärt werden muß. Bei aufeinanderfolgenden Abänderungsverfahren mit entgegengesetzter Zielrichtung wird dadurch vermieden, daß in jedem Prozeß eine andere Zeitschranke für die Berücksichtigung von Tatsachen gilt und daß es zu einer Verdoppelung von Prozessen über den gleichen Lebenssachver-
halt kommt mit der damit verbundenen Gefahr einander widersprechender gerichtlicher Entscheidungen (Senatsurteil BGHZ 136 aaO, 377). Das Berufungsgericht hat deshalb die Zulässigkeit der Klage zu Recht insgesamt nach § 323 Abs. 2 ZPO beurteilt. 3. Die Gründe, auf die die Abänderungsklage gestützt wird, sind jedenfalls bereits vor dem Schluß der letzten mündlichen Verhandlung erster Instanz des im Jahre 1994 anhängig gemachten Vorprozesses entstanden, so daß es auf die - vom Berufungsgericht bejahte - Frage, ob der Kläger gehalten war, die Abänderungsgründe auch gegenüber dem Teilanerkenntnisurteil durch Erweiterung seines Berufungsantrags und Weiterverfolgung der insoweit erhobenen Widerklage im Vorprozeß geltend zu machen, nicht ankommt (vgl. zu diesem Problemkreis Senatsurteile BGHZ 136 aaO, 378 f.; 96 aaO 209 f.). Daß der Unterhaltsanspruch bzw. seine Bemessung nach den ehelichen Lebensverhältnissen zeitlich zu begrenzen sei, hat der Kläger nicht erst im Rahmen des vorliegenden Rechtsstreits, sondern bereits in den beiden vorausgegangenen Abänderungsverfahren geltend gemacht und zu den insoweit maßgebenden Kriterien - Ehedauer, erlittene ehebedingte Nachteile, Alter, Gesundheitszustand usw. (vgl. hierzu im einzelnen Brudermüller FamRZ 1998, 649, 652 ff.; Hahne FamRZ 1986, 305, 306 ff.) - vorgetragen. Eine Veränderung dieser Verhältnisse hat er nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen, die von der Revision nicht angegriffen werden, nicht geltend gemacht. Die Entscheidung, daß der Unterhaltsanspruch von einem bestimmten Zeitpunkt an nach §§ 1573 Abs. 5, 1578 Abs. 1 Satz 2 BGB aus Billigkeitsgründen zu begrenzen ist, setzt nicht voraus, daß dieser Zeitpunkt bereits erreicht ist. Soweit die betreffenden Gründe bereits eingetreten oder zuverlässig vorauszusehen sind, kann die Entscheidung über eine Unterhaltsbegrenzung
wegen § 323 Abs. 2 ZPO deshalb grundsätzlich nicht einer Abänderungsklage überlassen bleiben, sondern ist bereits im Ausgangsverfahren über den Unterhalt zu treffen (Senatsurteil vom 9. Juli 1986 - IVb ZR 39/85 - FamRZ 1986, 886, 888; Brudermüller aaO S. 659; Hahne aaO S. 310; Johannsen/Henrich/ Büttner Eherecht 3. Aufl. § 1573 Rdn. 48; Wendl/Pauling Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 5. Aufl. § 4 Rdn. 595 a). Ist der Unterhaltsschuldner dagegen aus tatsächlichen oder - etwa wenn der Unterhaltstitel aus der Zeit vor dem 1. April 1986 stammt - aus rechtlichen Gründen darauf angewiesen , eine Unterhaltsbegrenzung im Wege der Abänderungsklage zu erreichen , so ist ihm diese Möglichkeit erst eröffnet, wenn die in Frage stehenden Verhältnisse bereits eingetreten sind. Denn für die Abänderung der Verurteilung zu künftig fällig werdenden wiederkehrenden Leistungen reicht es nicht aus, daß die Prognose der künftigen Verhältnisse, die der Verurteilung zugrunde liegt, aus nachträglicher Sicht anders zu treffen wäre (Senatsurteil BGHZ 80, 389, 397). Hieran scheiterte die erfolgreiche Geltendmachung einer Unterhaltsbegrenzung in dem vorausgegangenen Abänderungsverfahren indessen nicht. Vielmehr lagen die maßgeblichen Voraussetzungen zur Zeit der letzten mündlichen Verhandlung erster Instanz jenes Verfahrens schon lange vor und hätten die anzustellenden Erwägungen bereits ermöglicht. Auch das Oberlandesgericht hat sich in seinem Urteil vom 22. November 1995 an einer Billigkeitsprüfung nicht deshalb gehindert gesehen, weil der Zeitpunkt einer Herabsetzung des Unterhaltsanspruchs auf den angemessenen Bedarf oder einer zeitlichen Begrenzung noch nicht erreicht war und deren Voraussetzungen aus diesem Grund noch nicht hätten beurteilt werden können, sondern weil der Kläger zur Höhe seines Einkommens in der maßgeblichen Zeit nichts vorgetragen hatte.
Der Notwendigkeit, hinreichenden Sachvortrag zu den Voraussetzungen der §§ 1573 Abs. 5, 1578 Abs. 1 Satz 2 BGB bereits in der ersten Instanz des vorausgegangenen Abänderungsverfahrens zu halten, wäre der Kläger auch nicht enthoben gewesen, wenn die Rechtsgrundlage des Unterhaltsanspruchs vor dem letzten Abänderungsverfahren nicht festgelegt worden wäre. Ob dies der Fall war, kann deshalb dahinstehen. Die Anwendung des § 1578 Abs. 1 Satz 2 BGB war von der Anspruchsgrundlage ohnehin unabhängig. Die Frage, ob eine zeitliche Begrenzung des Unterhaltsanspruchs in Betracht kam, wäre zwar offen gewesen. Diese Situation ist aber auch in einem Erstverfahren über den Unterhalt regelmäßig gegeben. Gleichwohl ist bereits dort im Hinblick auf eine in Betracht kommende zeitliche Unterhaltbegrenzung vorsorglich Sachvortrag zu halten, wenn der Unterhaltsschuldner nicht mit den betreffenden Umständen gemäß § 323 Abs. 2 ZPO ausgeschlossen werden will (siehe oben). Tatsächlich hat sich auch der Kläger nicht davon abhalten lassen, zu den Voraussetzungen einer Unterhaltsbegrenzung vorzutragen und geltend zu machen, ein Unterhaltsanspruch ergebe sich allein aus § 1573 BGB. Dem Kläger konnte eine erneute Abänderungsklage schließlich auch nicht dadurch eröffnet werden, daß das Oberlandesgericht in dem Urteil vom 22. November 1995 ausgeführt hat, die Voraussetzungen für eine zeitliche Befristung oder Begrenzung des Unterhaltsanspruchs lägen "derzeit noch nicht vor". Entgegen der von der Revision in der mündlichen Verhandlung vertretenen Auffassung hat das Oberlandesgericht damit die Abänderungswiderklage des Klägers nicht als zur Zeit unbegründet abgewiesen. Die Abänderungswiderklage war in der Berufungsinstanz nicht angefallen, da der Kläger mit seinem Rechtsmittel lediglich den Antrag auf Abweisung der Abänderungsklage der Beklagten weiterverfolgt hatte. Die Abweisung der Widerklage ist nur deshalb im Tenor der Entscheidung des Oberlandesgerichts aufgeführt, weil die-
ses das teilweise abgeänderte Urteil des Familiengerichts insgesamt neu gefaßt hat. Die genannte Formulierung, die im Rahmen der Rechtsverteidigung des Beklagten veranlaßt war, läßt sich damit erklären, daß der Kläger nicht endgültig mit seinem Vorbringen zu einer Unterhaltsbegrenzung ausgeschlossen ist. Soweit die Beklagte erneut eine Abänderung begehren sollte, kann der Kläger sich im Rahmen der Rechtsverteidigung hiergegen weiterhin auf eine Unterhaltsbegrenzung berufen (Senatsurteil BGHZ 98 aaO). 4. Die Revision meint, soweit der Kläger sich gegen die weitere Unterhaltsverpflichtung aus dem Teilanerkenntnisurteil vom 8. November 1984 wende , sei richtigerweise eine Vollstreckungsgegenklage gemäß § 767 ZPO zu erheben gewesen, da die Rechtsfolge einer zeitlichen Begrenzung des Unterhaltsanspruchs nach § 1573 Abs. 5 BGB das Erlöschen des Anspruchs nach Ablauf einer Übergangsfrist sei; der Kläger habe demgemäß eine rechtsvernichtende Einwendung erhoben, die nicht mit der Abänderungs-, sondern mit der Vollstreckungsgegenklage geltend zu machen sei. Das Berufungsgericht habe deshalb prüfen müssen, ob nach dem in der Klage zum Ausdruck gekommenen Willen des Klägers, seine Inanspruchnahme aus dem Teilanerkenntnisurteil zu bekämpfen, nicht Vollstreckungsgegenklage habe erhoben werden müssen und ob das Gericht den Kläger nicht gemäß § 139 ZPO auf Bedenken gegen die Sachdienlichkeit seines Antrags habe hinweisen und ihm Gelegenheit geben müssen, seinen Antrag zu ändern. Der Kläger hätte sodann seinen Antrag in bezug auf den "Sockelbetrag" entsprechend umgestellt. Auch dieses Vorbringen verhilft der Revision nicht zum Erfolg. Die Annahme , eine zeitliche Befristung des Unterhaltsanspruchs gemäß § 1573 Abs. 5 BGB sei im Wege der Vollstreckungsgegenklage geltend zu machen, trifft nicht zu. Die Vorschrift des § 1573 Abs. 5 BGB ist durch das Gesetz zur
Ä nderung unterhaltsrechtlicher, verfahrensrechtlicher und anderer Vorschriften (UÄ ndG) vom 20. Februar 1986 (BGBl. I 301) eingefügt worden. Der in Artikel 6 Nr. 1 Satz 2 UÄ ndG getroffenen Übergangsregelung ist für den Regelfall, daß die Unterhaltszahlungspflicht in einem Urteil ausgesprochen worden ist, die klare Entscheidung des Gesetzgebers zu entnehmen, daß der Unterhaltsschuldner eine Abänderungsklage nach § 323 ZPO erheben muß, damit das bisherige Unterhaltsurteil an die neue Rechtslage angepaßt werden kann (so auch ausdrücklich die Entwurfsbegründung der Bundesregierung BT-Drucks. 10/2888, S. 38). Der Gesetzgeber hat sich damit gegen die Anwendung der Vollstreckungsgegenklage entschieden, was hinsichtlich der Ä nderungen der §§ 1573, 1578 Abs. 1 BGB, die dem Bereich der Bedürftigkeit und der Höhe des Unterhaltsbedarfs, also den ohnehin dem wirtschaftlichen Wandel unterliegenden Voraussetzungen zuzuordnen sind, auch nahelag (Jaeger, FamRZ 1986, 737, 741). Auch nach der Rechtsprechung des Senats ist eine Unterhaltsbegrenzung gemäß § 1573 Abs. 5 BGB im Wege der Abänderungsklage geltend zu machen (vgl. Senatsurteil vom 15. März 1995 - XII ZR 257/93 - FamRZ 1995, 665, 666). Das ergibt sich im übrigen auch aus einem weiteren Gesichtspunkt: Die Vorschriften der §§ 1573 Abs. 5, 1578 Abs. 1 Satz 2 BGB können alternativ oder kumulativ zur Anwendung gelangen (Brudermüller aaO S. 651; Hahne aaO S. 310). So ist zum Beispiel denkbar, daß der Unterhalt nach einer Übergangszeit zunächst nach § 1578 Abs. 1 Satz 2 BGB verringert und nach einer weiteren Zeit gemäß § 1573 Abs. 5 BGB völlig gestrichen wird (siehe die Beispiele bei Hahne aaO). Da das Zusammenspiel der beiden Vorschriften ein einheitliches Verfahren voraussetzt, ergibt sich auch hieraus die Notwendigkeit der Geltendmachung durch Erhebung einer Abänderungsklage, denn die Vorschrift des § 1578 Abs. 1 Satz 2 BGB betrifft,
was ersichtlich auch die Revision nicht anders sieht, zweifelsfrei die wandelbaren wirtschaftlichen Verhältnisse. Da somit eine Vollstreckungsgegenklage - bereits ungeachtet der Zeitschranke des § 767 Abs. 2 ZPO - nicht in Betracht zu ziehen war, bedurfte es eines entsprechenden Hinweises des Oberlandesgerichts nicht. Aus diesem Grund bleibt auch der mit der Revision verfolgte Hilfsantrag, die Zwangsvollstreckung für die Zeit ab 1. Januar 1997 in dem im einzelnen bezeichneten Umfang für unzulässig zu erklären, ohne Erfolg. 5. Soweit die Revision beanstandet, das Berufungsgericht habe die Klage auch hinsichtlich der gestellten Hilfsanträge als unzulässig abgewiesen, ohne dies zu begründen (§ 551 Nr. 7 ZPO), ist ihre Rüge nicht berechtigt. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, bei den auf Herabsetzung des Unterhalts auf
den angemessenen Lebensbedarf nach einer Übergangszeit und auf völlige Versagung nach einer weiteren Übergangszeit bzw. auf bloße Herabsetzung des Unterhalts gerichteten Hilfsanträgen handele es sich um bloße Einschränkungen des Berufungsantrags. Diese Auffassung ist nicht zu beanstanden. Einer gesonderten Begründung für die Abweisung der Hilfsanträge bedurfte es daher nicht. Blumenröhr Hahne Sprick Weber-Monecke Wagenitz

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
XII ZR 104/98 Verkündet am:
5. Juli 2000
Breskic,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in der Familiensache
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 5. Juli 2000 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Blumenröhr und die
Richter Dr. Hahne, Sprick, Weber-Monecke und Prof. Dr. Wagenitz

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 18. Zivilsenats - Senat für Familiensachen - des Kammergerichts vom 17. Februar 1998 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Parteien streiten in einem Abänderungsverfahren um nachehelichen Unterhalt. Die am 25. Juni 1976 geschlossene Ehe der Parteien wurde auf den am 9. März 1987 zugestellten Scheidungsantrag des Beklagten durch Verbundurteil des Amtsgerichts - Familiengericht - vom 11. November 1987 geschieden. Aus der Ehe sind keine Kinder hervorgegangen. Die 1938 geborene Klägerin war während und nach der Ehe als Pelzverkäuferin erwerbstätig. Seit 1989 arbeitete sie als Verkäuferin in einem Textilgeschäft. Der ebenfalls 1938 geborene Beklagte ist - wie bereits zur Zeit der Scheidung der Ehe - Oberstudienrat. Durch das Scheidungsverbundurteil wurde er verurteilt, der Klägerin Aufstokkungsunterhalt von monatlich 952 DM zu zahlen. Dabei ging das Amtsgericht
unter anderem davon aus, daß der Klägerin über das Einkommen aus ihrer an 3 1/2 Tagen pro Woche verrichteten Teilzeitbeschäftigung hinaus fiktives Einkommen aus einer weiteren Erwerbstätigkeit im Umfang von 1 1/2 Tagen pro Woche anzurechnen sei. Im vorliegenden Rechtsstreit hat die Klägerin im Wege der Stufenklage höheren Unterhalt geltend gemacht. Sie hat nach Auskunftserteilung durch den Beklagten eine Erhöhung des Unterhalts um monatlich 790 DM für die Zeit ab Juli (nicht Juni) 1994 sowie um monatlich 600 DM ab Januar 1995 begehrt. Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt sowie widerklagend die Abänderung des Verbundurteils dahin, daß er für die Zeit vom 1. Januar bis 31. Dezember 1997 nur noch monatlich 600 DM und ab 1. Januar 1998 keinen Unterhalt mehr zu zahlen habe. Zur Begründung der Widerklage hat er im wesentlichen ausgeführt , eine weitergehende Inanspruchnahme sei im Hinblick auf die Dauer der Ehe und den Umstand, daß die Klägerin keine ehebedingten Nachteile erlitten habe, unbillig. Das Amtsgericht hat der Klage teilweise stattgegeben und den Beklagten in Abänderung des Verbundurteils zeitlich gestaffelt zu unterschiedlichen Unterhaltszahlungen verurteilt, für die Zeit ab 1. Januar 1997 zur Zahlung von monatlich weiteren 308 DM (nicht 208 DM). Die Widerklage hat das Amtsgericht abgewiesen. Auf die Berufung des Beklagten hat das Oberlandesgericht das angefochtene Urteil teilweise abgeändert und die Klage abgewiesen, weil dem Erhöhungsverlangen die §§ 1573 Abs. 5, 1578 Abs. 1 Satz 2 BGB entgegenstünden. Die weitergehende Berufung hat das Oberlandesgericht mit der Begründung zurückgewiesen, dem mit der Widerklage verfolgten Abänderungsbegehren des Beklagten stehe die Zeitschranke des § 323 Abs. 2 ZPO entgegen. Hiergegen hat der Beklagte - zugelassene - Revision eingelegt.

Entscheidungsgründe:

Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg. Die Auffassung des Oberlandesgerichts , daß dem mit der Widerklage verfolgten Abänderungsbegehren des Beklagten die Zeitschranke des § 323 Abs. 2 ZPO entgegenstehe, ist nicht zu beanstanden. 1. Nach der vorgenannten Vorschrift ist die Abänderungsklage nur insoweit zulässig, als behauptet wird, daß die Gründe, auf die sie gestützt wird, erst nach dem Schluß der mündlichen Verhandlung, in der eine Erweiterung des Klageantrags oder die Geltendmachung von Einwendungen spätestens hätte erfolgen müssen, entstanden seien. Insbesondere zur Absicherung der Rechtskraft unanfechtbar gewordener Entscheidungen ist danach eine Zeitschranke für die Berücksichtigung von Abänderungsgründen errichtet, denn der Möglichkeit einer Abänderung bedarf es nicht, wenn die veränderten Verhältnisse schon im Ausgangsprozeß zur Geltung gebracht werden konnten. Maßgebender Zeitpunkt ist der Schluß der mündlichen Verhandlung der letzten Tatsacheninstanz, also auch der Berufungsinstanz, wenn eine solche stattgefunden hat. Dabei kommt es grundsätzlich nicht auf die Parteistellung oder Zielrichtung des Vorprozesses an, was daraus folgt, daß der Wortlaut des Gesetzes nicht nur auf die Erweiterung des Klageantrags, sondern auch auf die Geltendmachung von Einwendungen abstellt und damit beide Parteien dazu anhält, ihren Standpunkt bereits im Ausgangsprozeß zur Geltung zu bringen (Senatsurteile BGHZ 136, 374, 375 f.; 96, 205, 207 ff.). Von diesen Grundsätzen ist auch das Berufungsgericht ausgegangen. 2. Sämtliche Gründe, auf die die Abänderungswiderklage gestützt wird, lagen zur Zeit der letzten mündlichen Verhandlung des Scheidungsverfahrens bereits vor. Daß der Unterhaltsanspruch bzw. seine Bemessung nach den ehe-
lichen Lebensverhältnissen zeitlich zu begrenzen sei, hätte der Beklagte daher nicht erst im Rahmen des vorliegenden Rechtsstreits, sondern schon im Rahmen des Scheidungsverfahrens geltend machen und zu den insoweit maßgebenden Kriterien - Ehedauer, erlittene ehebedingte Nachteile, Alter, Gesundheitszustand usw. (vgl. hierzu im einzelnen Brudermüller FamRZ 1998, 649, 652 ff.; Hahne FamRZ 1986, 305, 306 ff.) - vortragen können. Eine Veränderung dieser Verhältnisse hat er nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen, die von der Revision nicht angegriffen werden, nicht behauptet. Die Entscheidung, daß der Unterhaltsanspruch von einem bestimmten Zeitpunkt an aus Billigkeitsgründen zu begrenzen ist, setzt nicht voraus, daß dieser Zeitpunkt bereits erreicht ist. Soweit die betreffenden Gründe schon eingetreten oder zuverlässig vorauszusehen sind, kann die Entscheidung über eine Unterhaltsbegrenzung wegen § 323 Abs. 2 ZPO deshalb grundsätzlich nicht einer Abänderungsklage überlassen bleiben, vielmehr ist sie bereits im Ausgangsverfahren über den Unterhalt zu treffen (Senatsurteile vom 17. Mai 2000 - XII ZR 88/98 - zur Veröffentlichung vorgesehen und v om 9. Juli 1986 - IVb ZR 39/85 - FamRZ 1986, 886, 888; Brudermüller aaO S. 659; Hahne aaO S. 310, Johannsen/Henrich/Büttner Eherecht 3. Aufl. § 1573 Rdn. 48; Wendl/Pauling Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 5. Aufl. § 4 Rdn. 595 a; Griesche in FamGb § 1573 Rdn. 48). Im vorliegenden Fall lagen die maßgeblichen Voraussetzungen zur Zeit der letzten mündlichen Verhandlung erster Instanz im Scheidungsverbundverfahren insgesamt vor und hätten die anzustellenden Erwägungen bereits vorausschauend ermöglicht. Deshalb ist der Beklagte nach § 323 Abs. 2 ZPO gehindert , hierauf eine Abänderungsklage zu stützen. Dem steht nicht entgegen, daß - wie die Revision meint - die Voraussetzungen für eine Begrenzung des
Unterhaltsanspruchs im Erstverfahren evident gewesen seien, so daß es weiterer Darlegungen des Beklagten hierzu nicht bedurft habe, damit eine Entscheidung über den nachehelichen Unterhalt unter Berücksichtigung der §§ 1573 Abs. 5, 1578 Abs. 1 Satz 2 BGB habe getroffen werden können. Für die Präklusionswirkung des § 323 Abs. 2 ZPO kommt es allein darauf an, ob die Gründe, auf die eine Abänderungsklage gestützt wird, vor oder nach dem Schluß der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz entstanden sind. Dagegen ist nicht von Bedeutung, ob die vor der letzten mündlichen Verhandlung bereits vorliegenden Gründe schon Gegenstand der richterlichen Beurteilung waren. Eine "Korrektur" des früheren Urteils herbeizuführen ist dem Abänderungskläger verschlossen (Senatsurteil BGHZ 98, 353, 358 f.). 3. Die Revision vertritt die Auffassung, bei den Einwendungen aus § 1573 Abs. 5 BGB und aus § 1578 Abs. 1 Satz 2 BGB handele es sich gleichermaßen um rechtsvernichtende Einwendungen, die mit der Vollstreckungsgegenklage gemäß § 767 ZPO hätten geltend gemacht werden müssen. Das Berufungsgericht habe deshalb prüfen müssen, ob nach dem in der Widerklage zum Ausdruck gekommenen Willen des Beklagten, seine Inanspruchnahme aus dem Verbundurteil zu bekämpfen, nicht anstelle der Abänderungsklage die Vollstreckungsgegenklage habe erhoben werden müssen. Es habe den Beklagten vor Abweisung der Widerklage als unzulässig gemäß § 139 ZPO auf Bedenken gegen die Sachdienlichkeit seines Antrags hinweisen und ihm Gelegenheit geben müssen, seinen Antrag zu ändern. Der Beklagte hätte sodann seinen Antrag entsprechend umgestellt. Damit vermag die Revision nicht durchzudringen. Die Annahme, eine zeitliche Begrenzung des Unterhaltsanspruchs gemäß §§ 1573 Abs. 5, 1578 Abs. 1 Satz 2 BGB sei im Wege der Vollstreckungsgegenklage geltend zu ma-
chen, trifft nicht zu. Beide Vorschriften sind durch das Gesetz zur Ä nderung unterhaltsrechtlicher, verfahrensrechtlicher und anderer Vorschriften (UÄ ndG) vom 20. Februar 1986 (BGBl. I 301) eingefügt worden. Der in Art. 6 Nr. 1 Satz 2 UÄ ndG getroffenen Übergangsregelung ist für den Regelfall, daß die Unterhaltszahlungspflicht in einem Urteil ausgesprochen worden ist, die klare Entscheidung des Gesetzgebers zu entnehmen, daß der Unterhaltsschuldner eine Abänderungsklage nach § 323 ZPO erheben muß, damit das bisherige Unterhaltsurteil an die neue Rechtslage angepaßt werden kann (so auch ausdrücklich die Entwurfsbegründung der Bundesregierung BT-Drucks. 10/2888, S. 38). Der Gesetzgeber hat sich damit gegen die Anwendung der Vollstrekkungsgegenklage entschieden, was hinsichtlich der Ä nderungen der §§ 1573, 1578 Abs. 1 BGB, die dem Bereich der Bedürftigkeit und der Höhe des Unterhaltsbedarfs , also den ohnehin dem wirtschaftlichen Wandel unterliegenden Voraussetzungen zuzuordnen sind, auch nahelag (Jaeger FamRZ 1986, 737, 741). Auch nach der Rechtsprechung des Senats ist eine Unterhaltsbegrenzung gemäß § 1573 Abs. 5 BGB im Wege der Abänderungsklage geltend zu machen (vgl. Senatsurteil vom 15. März 1995 - XII ZR 257/93 - FamRZ 1995, 665, 666). Das ergibt sich im übrigen auch aus einem weiteren Gesichtspunkt: Die Vorschriften der §§ 1573 Abs. 5, 1578 Abs. 1 Satz 2 BGB können alternativ oder kumulativ zur Anwendung gelangen (Brudermüller aaO S. 651; Hahne aaO S. 310). So ist zum Beispiel denkbar, daß der Unterhalt nach einer Übergangszeit zunächst nach § 1578 Abs. 1 Satz 2 BGB verringert und nach einer weiteren Zeit gemäß § 1573 Abs. 5 BGB völlig gestrichen wird (siehe die Beispiele bei Hahne aaO). Da das Zusammenspiel der beiden Vorschriften ein einheitliches Verfahren voraussetzt, ergibt sich auch hieraus die Notwendigkeit der Geltendmachung durch Erhebung einer Abänderungsklage, denn die Vor-
schrift des § 1578 Abs. 1 Satz 2 BGB betrifft zweifelsfrei die wandelbaren wirtschaftlichen Verhältnisse (Senatsurteil vom 17. Mai 2000). Aus diesem Grund bleibt auch der mit der Revision verfolgte Hilfsantrag, die Zwangsvollstreckung gemäß § 767 ZPO für die Zeit ab 1. Januar 1997 in dem im einzelnen bezeichneten Umfang für unzulässig zu erklären, ohne Erfolg.
Blumenröhr Hahne Sprick Weber-Monecke Wagenitz