Bundesgerichtshof Urteil, 10. Dez. 2003 - XII ZR 155/01

bei uns veröffentlicht am10.12.2003

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
XII ZR 155/01 Verkündet am:
10. Dezember 2003
Küpferle,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja

a) Zur Vollstreckbarkeit eines Unterhaltsvergleichs, der eine Anpassung der Unterhaltsrente
nach einer Wertsicherungsklausel vorsieht, die auf einen vom Statistischen
Bundesamt erstellten Preisindex für die Lebenshaltungskosten Bezug
nimmt.

b) Zur Verwirkung nachehelicher Unterhaltsansprüche, die erst nach ihrer Titulierung
in einem gerichtlichen Vergleich fällig geworden sind.
BGH, Urteil vom 10. Dezember 2003 - XII ZR 155/01 - OLG Hamburg
AG Hamburg
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 10. Dezember 2003 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die
Richter Sprick, Weber-Monecke, Prof. Dr. Wagenitz und Dr. Ahlt

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 12. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 11. Mai 2001 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Parteien, geschiedene Eheleute, streiten im Rahmen einer Vollstrekkungsgegenklage um die Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung von Unterhaltsrückständen aus einem Vergleich. Die Parteien schlossen 1990 einen gerichtlichen Vergleich, in dem sich der Kläger verpflichtete, an die Beklagte einen monatlichen nachehelichen Unterhalt von 3.200 DM zu zahlen. Grundlage hierfür waren ein monatliches Nettoeinkommen des Klägers von ca. 13.000 DM und ein solches der Beklagten von ca. 2.200 DM sowie weitere Unterhaltsverpflichtungen des Klägers. Nach Ziff. 4 des Vergleichs sollte der monatliche Unterhalt an den Lebenshaltungskostenindex für einen Vier-Personen-Arbeitnehmerhaushalt mit mittlerem Einkommen im Jahresdurchschnitt ohne Aufforderung bis spätestens 30. März ei-
nes jeden Jahres angepaßt werden. Grundlage war das Jahr 1990, Basisjahr das Jahr 1980. Der Kläger zahlte der Beklagten, nachdem er im September 1991 zu einer Anpassung auf 3.273,60 DM aufgefordert worden war, monatlich Unterhalt von 3.256,96 DM. Weitere Anpassungen nahm er in der Folgezeit nicht vor. Am 2. September 1999 erwirkte die Beklagte gegen den Kläger einen Pfändungsund Überweisungsbeschluß über 31.073,28 DM wegen der rückständigen, nicht vorgenommenen Anpassungszahlungen für die Zeit vom 1. Januar 1994 bis 30. Juni 1999. Der Kläger zahlte daraufhin der Beklagten für die Zeit von Juli 1998 bis Juni 1999 einen Rückstand von 6.026,88 DM. Die vor Juli 1998 aufgelaufenen Rückstände hielt er für verwirkt, weshalb er Vollstreckungsgegenklage mit dem Ziel erhob, daß die Zwangsvollstreckung aus dem Vergleich insoweit für unzulässig erklärt werde. Das Familiengericht gab der Klage im wesentlichen statt. Gegen dieses Urteil legte die Beklagte Berufung ein, soweit die Zwangsvollstreckung für die Zeit ab 1. Januar 1995 für unzulässig erklärt worden war. Das Oberlandesgericht änderte daraufhin das amtsgerichtliche Urteil ab und erklärte die Zwangsvollstreckung aus dem Vergleich lediglich insoweit für unzulässig, als die Beklagte für die Zeit bis 30. Juni 1999 mehr als 21.499,74 DM an Rückstand vollstreckt. Dabei gingen das Oberlandesgericht und die Parteien davon aus, daß sich die wegen der fehlenden Anpassungen aufgelaufenen Unterhaltsbeträge für die Zeit vom 1. Januar 1995 bis 30. Januar 1999 rechnerisch auf insgesamt 27.526,62 DM beliefen, so daß sich nach Zahlung von 6.026,88 DM noch eine Differenz von 21.499,74 DM errechnete. Die weitergehende Klage wies es ab. Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision erstrebt der Kläger die Wiederherstellung des amtsgerichtlichen Urteils.

Entscheidungsgründe:

Die Revision hat keinen Erfolg. 1. Zu Recht ist das Oberlandesgericht davon ausgegangen, daß der Klage nicht das Rechtsschutzbedürfnis fehlt. Der Kläger kann nämlich sein Ziel, die Vollstreckung der Rückstände aus der Wertsicherungsklausel zu verhindern, nicht in einfacherer Weise mit der Erinnerung nach §§ 732 oder 766 ZPO erreichen. Dies wäre nur dann der Fall, wenn der Vergleich hinsichtlich der Mehrbeträge aus der Wertsicherungsklausel dem Bestimmtheitserfordernis nicht genügte , das an einen Vollstreckungstitel zu stellen ist. Zwar werden in der Literatur Wertsicherungsklauseln zum Teil allgemein nicht für vollstreckbar gehalten (vgl. Thomas/Putzo ZPO 25. Aufl. Rdn. 16 vor § 704 ZPO). Der Senat hat diese Frage bisher offengelassen (Urteil vom 7. Dezember 1988 - IVb ZR 49/88 - FamRZ 1989, 267, 268). Er schließt sich jedoch nunmehr der Ansicht an, wonach Wertsicherungsklauseln, die wie die vorliegende auf den vom Statistischen Bundesamt ermittelten Preisindex für die Lebenshaltungskosten abstellen , hinreichend bestimmt sind und aus ihnen somit vollstreckt werden kann (vgl. Zöller/Stöber ZPO 24. Aufl. § 794 Rdn. 26 b; Musielak/Lackmann ZPO 3. Aufl. § 704 Rdn. 7; Stein/Jonas/Münzberg ZPO 13. Aufl. vor § 704 Rdn. 153; Zimmermann ZPO 6. Aufl. § 704 Rdn. 2; MünchKomm/Krüger ZPO 2. Aufl. § 704 Rdn. 9 m.w.N.). Entscheidend ist, daß die in Bezug genommenen Daten, nämlich die Indizes des Statistischen Bundesamtes, leicht und zuverlässig feststellbar sind. Sie werden veröffentlicht im Bundesanzeiger, im Statistischen Jahrbuch, in den Monats- und Jahresberichten des Statistischen Bundesamtes Fachserie 17, Reihe 7 sowie unter anderem auch in der Neuen Juristischen Wochenschrift. Die Daten sind damit offenkundig im Sinne von § 291 ZPO (vgl. BGH Urteil vom 24. April 1992 - V ZR 52/91 - NJW 1992, 2088). Daß der von den Parteien in Bezug genommene Preisindex ab dem Jahr 2003 nicht mehr
erstellt wird (vgl. hierzu Kemnade/Scholz/Zieroth Daten und Tabellen zum Familienrecht 4. Aufl. S. 520 ff.), ist unerheblich, da es vorliegend nur um die Vollstreckbarkeit bis zum Jahre 1999 geht. 2. Zum Verwirkungseinwand des Klägers hat das Oberlandesgericht ausgeführt: Die Beklagte könne die ab Januar 1995 bis zum 30. Juni 1999 fälligen Unterhaltserhöhungsbeträge, die sie zutreffend errechnet habe, vollstrekken. Der Unterhaltsanspruch sei insoweit nicht verwirkt. Zwar könnten Unterhaltsansprüche schon vor Ablauf der kurzen Verjährungsfrist von vier Jahren (§§ 218 Abs. 2, 197 BGB a.F.) verwirkt werden. Bei titulierten Ansprüchen seien jedoch höhere Anforderungen an den Eintritt der Verwirkung zu stellen als bei Unterhaltsansprüchen, für die kein Titel existiere. Hierfür sei entscheidend, daß der Schuldner eines titulierten Anspruchs in erheblich geringerem Maße schutzwürdig sei als der eines nicht titulierten Anspruchs. Deshalb halte es - im Gegensatz zum Amtsgericht - auch eine analoge Anwendung des § 1585 b Abs. 3 BGB nicht für angebracht. Die kurze Zeitspanne von einem Jahr passe nur für das erstmalige Einklagen eines Unterhaltsanspruchs, nicht jedoch für einen bestehenden Titel, auf den sich der Schuldner einstellen könne. Daher sei das Zeitmoment vor Ablauf von vier Jahren grundsätzlich nicht erfüllt. Besondere Umstände, die eine kürzere Verwirkungszeit rechtfertigen könnten, seien vorliegend nicht ersichtlich. Vielmehr sei der Kläger durch den Lauf der Verjährungsfristen hinreichend geschützt. Darüber hinaus sei auch das Umstandsmoment nicht erfüllt. Dem Vergleich liege ein Nettoeinkommen des Klägers von monatlich 13.000 DM zugrunde, das dieser jedenfalls bis 1997 nach seinem eigenen Vortrag erzielt habe. Bei dieser Sachlage könne nicht ohne nähere Darlegungen seitens des Klägers davon ausgegangen werden, daß er sich in seiner Lebensführung darauf eingerichtet habe, die Unterhaltserhöhungen , die die Beklagte nunmehr vollstreckt, nicht mehr zahlen zu müssen, zumal es sich auch nur um eine Unterhaltsspitze gehandelt habe.
Diese Ausführungen halten einer revisionsrechtlichen Prüfung im Ergebnis stand. Die Verwirkung ist ein Unterfall der unzulässigen Rechtsausübung wegen widersprüchlichen Verhaltens. Sie setzt voraus, daß der Berechtigte ein Recht längere Zeit nicht geltend macht, obwohl er dazu in der Lage wäre (sog. Zeitmoment) und der Verpflichtete sich mit Rücksicht auf das gesamte Verhalten des Berechtigten darauf einrichten durfte und sich darauf eingerichtet hat, dieser werde sein Recht auch künftig nicht mehr geltend machen (sog. Umstandsmoment ; BGHZ 146, 217, 220 m.N.). Insofern gilt für Unterhaltsrückstände nichts anderes als für andere in der Vergangenheit fällig gewordene Ansprüche (vgl. Senatsurteil vom 23. Oktober 2002 - XII ZR 266/99 - FamRZ 2002, 1698). Wie der Senat bereits wiederholt zu nicht titulierten Unterhaltsrückständen entschieden hat (vgl. Senatsurteil vom 23. Oktober 2002 aaO, 1699), spricht viel dafür, bei derartigen Ansprüchen an das Zeitmoment der Verwirkung keine strengen Anforderungen zu stellen. Von einem Unterhaltsgläubiger muß eher als von einem Gläubiger anderer Forderungen erwartet werden, daß er sich zeitnah um die Durchsetzung des Anspruchs bemüht. Anderenfalls können Unterhaltsrückstände zu einer erdrückenden Schuldenlast anwachsen. Abgesehen davon sind im Unterhaltsrechtstreit die für die Bemessung des Unterhalts maßgeblichen Einkommensverhältnisse der Parteien nach längerer Zeit oft nur schwer aufklärbar. Diese Gründe, die eine möglichst zeitnahe Geltendmachung von Unterhalt nahelegen, sind so gewichtig, daß das Zeitmoment der Verwirkung auch dann erfüllt sein kann, wenn die Rückstände Zeitabschnitte betreffen , die etwas mehr als ein Jahr zurückliegen. Denn nach den gesetzlichen Bestimmungen der §§ 1585 b Abs. 3, 1613 Abs. 2 Nr. 1 BGB verdient der Ge-
sichtspunkt des Schuldnerschutzes bei Unterhaltsrückständen für eine mehr als ein Jahr zurückliegende Zeit besondere Beachtung. Diese Erwägungen treffen im wesentlichen auch auf titulierte Unterhaltsansprüche zu, die, wie im vorliegenden Fall, erst nach ihrer Titulierung fällig geworden sind. Zwar spielt es, sobald Unterhaltsansprüche tituliert sind, keine Rolle, daß die Einkommensverhältnisse der Parteien nach Ablauf längerer Zeit oft nur schwer aufklärbar sind. Dabei handelt es sich aber nicht um ein besonders gewichtiges Argument, das für eine Verkürzung des Zeitmoments der Verwirkung bei nicht titulierten Unterhaltsforderungen spricht. Entscheidend ist vielmehr der Schuldnerschutz. Von einem Unterhaltsgläubiger, dessen Ansprüche bereits vor ihrer Fälligkeit tituliert sind, kann mindestens ebenso wie von einem Berechtigten, der über keinen Titel verfügt, erwartet werden, daß er seine Ansprüche zeitnah durchsetzt (vgl. Senatsbeschluß vom 16. Juni 1999 - XII ZA 3/99 - FamRZ 1999, 1422). In beiden Fällen können ansonsten Unterhaltsrückstände zu einer erdrückenden Schuldenlast anwachsen. Der Schuldnerschutz verdient es somit auch im Falle der Titulierung künftig fällig werdender Unterhaltsforderungen, besonders beachtet zu werden, weshalb auch in diesen Fällen das Zeitmoment bereits nach dem Verstreichenlassen einer Frist von etwas mehr als einem Jahr als erfüllt anzusehen sein kann. Dieser Bewertung entspricht auch die gesetzliche Regelung der Verjährung von Unterhaltsansprüchen , die wie die Verwirkung unter anderem dem Schuldnerschutz dient. Danach verbleibt es nämlich gemäß § 218 Abs. 2 i.V. mit § 197 BGB a.F. (jetzt § 197 Abs. 2 BGB i.V. mit § 195 BGB) auch im Falle der Titulierung von zukünftig fälligen Unterhaltsansprüchen bei der kurzen Verjährungsfrist des § 197 BGB a.F., um das Anwachsen von Rückständen zu verhindern, die den Schuldner wirtschaftlich gefährden würden, was der Fall wäre, wenn auch diese künftigen Ansprüche der gewöhnlichen 30-jährigen Verjährung titulierter Ansprüche unterlägen.
Auch soweit danach von der Erfüllung des Zeitmoments ausgegangen werden könnte, führt dies nicht zu einer Aufhebung des oberlandesgerichtlichen Urteils. Denn das Umstandsmoment der Verwirkung ist nicht erfüllt. Die Ausführungen des Berufungsgerichts, es sei nicht ersichtlich, daß der Kläger angesichts der Höhe seines monatlichen Nettoeinkommens von 13.000 DM seine Lebensführung tatsächlich darauf ausgerichtet habe, von der Beklagten nicht mehr in Anspruch genommen zu werden, sind revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Auch die Revision führt hiergegen nichts ins Feld.
Hahne Sprick Weber-Monecke Wagenitz Ahlt

Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Urteil, 10. Dez. 2003 - XII ZR 155/01

Urteilsbesprechungen zu Bundesgerichtshof Urteil, 10. Dez. 2003 - XII ZR 155/01

Referenzen - Gesetze

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 242 Leistung nach Treu und Glauben


Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 195 Regelmäßige Verjährungsfrist


Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 794 Weitere Vollstreckungstitel


(1) Die Zwangsvollstreckung findet ferner statt:1.aus Vergleichen, die zwischen den Parteien oder zwischen einer Partei und einem Dritten zur Beilegung des Rechtsstreits seinem ganzen Umfang nach oder in Betreff eines Teiles des Streitgegenstandes vo
Bundesgerichtshof Urteil, 10. Dez. 2003 - XII ZR 155/01 zitiert 10 §§.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 242 Leistung nach Treu und Glauben


Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 195 Regelmäßige Verjährungsfrist


Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 794 Weitere Vollstreckungstitel


(1) Die Zwangsvollstreckung findet ferner statt:1.aus Vergleichen, die zwischen den Parteien oder zwischen einer Partei und einem Dritten zur Beilegung des Rechtsstreits seinem ganzen Umfang nach oder in Betreff eines Teiles des Streitgegenstandes vo

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 197 Dreißigjährige Verjährungsfrist


(1) In 30 Jahren verjähren, soweit nicht ein anderes bestimmt ist,1.Schadensersatzansprüche, die auf der vorsätzlichen Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung beruhen,2.Herausgabeansprüche

Zivilprozessordnung - ZPO | § 291 Offenkundige Tatsachen


Tatsachen, die bei dem Gericht offenkundig sind, bedürfen keines Beweises.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 766 Erinnerung gegen Art und Weise der Zwangsvollstreckung


(1) Über Anträge, Einwendungen und Erinnerungen, welche die Art und Weise der Zwangsvollstreckung oder das vom Gerichtsvollzieher bei ihr zu beobachtende Verfahren betreffen, entscheidet das Vollstreckungsgericht. Es ist befugt, die im § 732 Abs. 2 b

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 218 Unwirksamkeit des Rücktritts


(1) Der Rücktritt wegen nicht oder nicht vertragsgemäß erbrachter Leistung ist unwirksam, wenn der Anspruch auf die Leistung oder der Nacherfüllungsanspruch verjährt ist und der Schuldner sich hierauf beruft. Dies gilt auch, wenn der Schuldner nach §

Zivilprozessordnung - ZPO | § 732 Erinnerung gegen Erteilung der Vollstreckungsklausel


(1) Über Einwendungen des Schuldners, welche die Zulässigkeit der Vollstreckungsklausel betreffen, entscheidet das Gericht, von dessen Geschäftsstelle die Vollstreckungsklausel erteilt ist. Die Entscheidung ergeht durch Beschluss. (2) Das Gericht

Referenzen - Urteile

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2 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Bundesgerichtshof Urteil, 10. Dez. 2003 - XII ZR 155/01.

Bundesgerichtshof Beschluss, 25. Feb. 2009 - XII ZB 224/06

bei uns veröffentlicht am 25.02.2009

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 224/06 vom 25. Februar 2009 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja AVAG § 12 Abs. 1; EuGVÜ Art. 36 Abs. 1 Der Schuldner kann gemäß Art. 36 Abs. 1 EuGVÜ in Verbindung mit § 12 Abs. 1 AV

Bundesgerichtshof Urteil, 15. Sept. 2010 - XII ZR 148/09

bei uns veröffentlicht am 15.09.2010

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XII ZR 148/09 Verkündet am: 15. September 2010 Breskic, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGH

Referenzen

Tatsachen, die bei dem Gericht offenkundig sind, bedürfen keines Beweises.

(1) Die Zwangsvollstreckung findet ferner statt:

1.
aus Vergleichen, die zwischen den Parteien oder zwischen einer Partei und einem Dritten zur Beilegung des Rechtsstreits seinem ganzen Umfang nach oder in Betreff eines Teiles des Streitgegenstandes vor einem deutschen Gericht oder vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle abgeschlossen sind, sowie aus Vergleichen, die gemäß § 118 Abs. 1 Satz 3 oder § 492 Abs. 3 zu richterlichem Protokoll genommen sind;
2.
aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen;
2a.
(weggefallen)
2b.
(weggefallen)
3.
aus Entscheidungen, gegen die das Rechtsmittel der Beschwerde stattfindet;
3a.
(weggefallen)
4.
aus Vollstreckungsbescheiden;
4a.
aus Entscheidungen, die Schiedssprüche für vollstreckbar erklären, sofern die Entscheidungen rechtskräftig oder für vorläufig vollstreckbar erklärt sind;
4b.
aus Beschlüssen nach § 796b oder § 796c;
5.
aus Urkunden, die von einem deutschen Gericht oder von einem deutschen Notar innerhalb der Grenzen seiner Amtsbefugnisse in der vorgeschriebenen Form aufgenommen sind, sofern die Urkunde über einen Anspruch errichtet ist, der einer vergleichsweisen Regelung zugänglich, nicht auf Abgabe einer Willenserklärung gerichtet ist und nicht den Bestand eines Mietverhältnisses über Wohnraum betrifft, und der Schuldner sich in der Urkunde wegen des zu bezeichnenden Anspruchs der sofortigen Zwangsvollstreckung unterworfen hat;
6.
aus für vollstreckbar erklärten Europäischen Zahlungsbefehlen nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006;
7.
aus Titeln, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union nach der Verordnung (EG) Nr. 805/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 zur Einführung eines Europäischen Vollstreckungstitels für unbestrittene Forderungen als Europäische Vollstreckungstitel bestätigt worden sind;
8.
aus Titeln, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union im Verfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 zur Einführung eines europäischen Verfahrens für geringfügige Forderungen (ABl. L 199 vom 31.7.2007, S. 1; L 141 vom 5.6.2015, S. 118), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2015/2421 (ABl. L 341 vom 24.12.2015, S. 1) geändert worden ist, ergangen sind;
9.
aus Titeln eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union, die nach der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen zu vollstrecken sind.

(2) Soweit nach den Vorschriften der §§ 737, 743, des § 745 Abs. 2 und des § 748 Abs. 2 die Verurteilung eines Beteiligten zur Duldung der Zwangsvollstreckung erforderlich ist, wird sie dadurch ersetzt, dass der Beteiligte in einer nach Absatz 1 Nr. 5 aufgenommenen Urkunde die sofortige Zwangsvollstreckung in die seinem Recht unterworfenen Gegenstände bewilligt.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Über Einwendungen des Schuldners, welche die Zulässigkeit der Vollstreckungsklausel betreffen, entscheidet das Gericht, von dessen Geschäftsstelle die Vollstreckungsklausel erteilt ist. Die Entscheidung ergeht durch Beschluss.

(2) Das Gericht kann vor der Entscheidung eine einstweilige Anordnung erlassen; es kann insbesondere anordnen, dass die Zwangsvollstreckung gegen oder ohne Sicherheitsleistung einstweilen einzustellen oder nur gegen Sicherheitsleistung fortzusetzen sei.

(1) Über Anträge, Einwendungen und Erinnerungen, welche die Art und Weise der Zwangsvollstreckung oder das vom Gerichtsvollzieher bei ihr zu beobachtende Verfahren betreffen, entscheidet das Vollstreckungsgericht. Es ist befugt, die im § 732 Abs. 2 bezeichneten Anordnungen zu erlassen.

(2) Dem Vollstreckungsgericht steht auch die Entscheidung zu, wenn ein Gerichtsvollzieher sich weigert, einen Vollstreckungsauftrag zu übernehmen oder eine Vollstreckungshandlung dem Auftrag gemäß auszuführen, oder wenn wegen der von dem Gerichtsvollzieher in Ansatz gebrachten Kosten Erinnerungen erhoben werden.

Tatsachen, die bei dem Gericht offenkundig sind, bedürfen keines Beweises.

(1) Der Rücktritt wegen nicht oder nicht vertragsgemäß erbrachter Leistung ist unwirksam, wenn der Anspruch auf die Leistung oder der Nacherfüllungsanspruch verjährt ist und der Schuldner sich hierauf beruft. Dies gilt auch, wenn der Schuldner nach § 275 Absatz 1 bis 3, § 439 Absatz 4 oder § 635 Absatz 3 nicht zu leisten braucht und der Anspruch auf die Leistung oder der Nacherfüllungsanspruch verjährt wäre. § 216 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(2) § 214 Abs. 2 findet entsprechende Anwendung.

(1) In 30 Jahren verjähren, soweit nicht ein anderes bestimmt ist,

1.
Schadensersatzansprüche, die auf der vorsätzlichen Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung beruhen,
2.
Herausgabeansprüche aus Eigentum, anderen dinglichen Rechten, den §§ 2018, 2130 und 2362 sowie die Ansprüche, die der Geltendmachung der Herausgabeansprüche dienen,
3.
rechtskräftig festgestellte Ansprüche,
4.
Ansprüche aus vollstreckbaren Vergleichen oder vollstreckbaren Urkunden,
5.
Ansprüche, die durch die im Insolvenzverfahren erfolgte Feststellung vollstreckbar geworden sind, und
6.
Ansprüche auf Erstattung der Kosten der Zwangsvollstreckung.

(2) Soweit Ansprüche nach Absatz 1 Nr. 3 bis 5 künftig fällig werdende regelmäßig wiederkehrende Leistungen zum Inhalt haben, tritt an die Stelle der Verjährungsfrist von 30 Jahren die regelmäßige Verjährungsfrist.

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.

(1) In 30 Jahren verjähren, soweit nicht ein anderes bestimmt ist,

1.
Schadensersatzansprüche, die auf der vorsätzlichen Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung beruhen,
2.
Herausgabeansprüche aus Eigentum, anderen dinglichen Rechten, den §§ 2018, 2130 und 2362 sowie die Ansprüche, die der Geltendmachung der Herausgabeansprüche dienen,
3.
rechtskräftig festgestellte Ansprüche,
4.
Ansprüche aus vollstreckbaren Vergleichen oder vollstreckbaren Urkunden,
5.
Ansprüche, die durch die im Insolvenzverfahren erfolgte Feststellung vollstreckbar geworden sind, und
6.
Ansprüche auf Erstattung der Kosten der Zwangsvollstreckung.

(2) Soweit Ansprüche nach Absatz 1 Nr. 3 bis 5 künftig fällig werdende regelmäßig wiederkehrende Leistungen zum Inhalt haben, tritt an die Stelle der Verjährungsfrist von 30 Jahren die regelmäßige Verjährungsfrist.