Bundesgerichtshof Urteil, 29. Sept. 2010 - XII ZR 205/08

bei uns veröffentlicht am29.09.2010
vorgehend
Amtsgericht Völklingen, 8 F 485/07 UE, 10.04.2008
Landgericht Saarbrücken, 6 UF 40/08, 04.12.2008

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
XII ZR 205/08 Verkündet am:
29. September 2010
Breskic,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
BGB § 1578 b; ZPO § 323 aF; EGZPO § 36; FamFG § 238

a) Wurde ein Anspruch auf Aufstockungsunterhalt gemäß § 1573 Abs. 2 BGB
nach Veröffentlichung des Senatsurteils vom 12. April 2006 (XII ZR 240/03
- FamRZ 2006, 1006) durch Urteil festgelegt, so ergibt sich weder aus der
anschließenden Senatsrechtsprechung noch aus dem Inkrafttreten des
§ 1578 b BGB am 1. Januar 2008 eine wesentliche Änderung der rechtlichen
Verhältnisse. Auch § 36 Nr. 1 EGZPO bietet in diesem Fall keine eigenständige
Abänderungsmöglichkeit (im Anschluss an Senatsurteil BGHZ
183, 197 = FamRZ 2010, 111).

b) Das gilt auch dann, wenn aus der Ehe Kinder hervorgegangen sind, die von
der Unterhaltsberechtigten betreut wurden.
BGH, Urteil vom 29. September 2010 - XII ZR 205/08 - OLG Saarbrücken
AG Völklingen
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 29. September 2010 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die
Richter Weber-Monecke, Dr. Klinkhammer, Schilling und Dr. Günter

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 6. Zivilsenats - Senat für Familiensachen I - des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 4. Dezember 2008 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Die Parteien sind geschiedene Eheleute. Sie streiten über die Befristung des nachehelichen Aufstockungsunterhalts, der zuletzt im März 2007 tituliert wurde.
2
Die Parteien heirateten 1980. Aus der Ehe sind zwei Kinder hervorgegangen , die 1982 und 1983 geboren wurden. Die Ehe wurde im Jahr 1995 geschieden.
3
Der Unterhalt wurde zuletzt festgelegt durch Urteil des Oberlandesgerichts vom 22. März 2007. Aufgrund dessen hat der Kläger monatlichen Unterhalt von 669 € zu zahlen. Das Urteil beruht auf einem Nettoeinkommen des Klägers von rund 2.670 € und der Beklagten von rund 1.350 €. Der für das studierende jüngere Kind zu leistende Unterhalt wurde in der Berechnung des Ober- landesgerichts auf beide Parteien anteilig verteilt. Eine Befristung und Herabsetzung des Unterhalts wurde seinerzeit vom Kläger nicht geltend gemacht und vom Oberlandesgericht in seiner Urteilsbegründung auch nicht behandelt.
4
Mit der im November 2007 erhobenen Abänderungsklage erstrebt der Kläger den Wegfall seiner Unterhaltspflicht. Er beruft sich darauf, dass sich die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Befristung und Begrenzung des Aufstockungsunterhalts in der Zwischenzeit geändert habe. Jedenfalls sei der Unterhaltstitel für die Zeit ab Januar 2008 wegen des Unterhaltsrechtsänderungsgesetzes abzuändern, weil durch dieses die Herabsetzung und zeitliche Beschränkung des Unterhalts hervorgehoben worden seien und nach § 36 Nr. 2 EGZPO die Präklusionsbestimmung des § 323 Abs. 2 ZPO nicht gelten würde.
5
Das Amtsgericht - Familiengericht - hat die Klage abgewiesen. Die vom Kläger eingelegte Berufung hat das Berufungsgericht zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision des Klägers, mit welcher er sein Klagebegehren weiterverfolgt.

Entscheidungsgründe:

6
Die Revision hat keinen Erfolg. Die Vorinstanzen haben die Abänderungsklage zu Recht abgewiesen.
7
Für das Verfahren ist gemäß Art. 111 Abs. 1 FGG-RG noch das bis Ende August 2009 geltende Prozessrecht anwendbar, weil der Rechtsstreit vor diesem Zeitpunkt eingeleitet worden ist (vgl. Senatsurteil vom 25. November 2009 - XII ZR 8/08 - FamRZ 2010, 192 Rn. 5).

I.

8
Das Berufungsgericht hat in seinem in FamRZ 2009, 783 veröffentlichten Urteil übereinstimmend mit dem Amtsgericht die Auffassung vertreten, dass der Kläger mit dem Befristungseinwand präkludiert sei. Zwar sei die Abänderungsklage zulässig, weil der Kläger sowohl eine Gesetzesänderung als auch eine Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung angeführt habe. Die Klage sei jedoch unbegründet, weil sämtliche Gründe, auf die der Kläger sein Abänderungsverlangen stütze, bereits zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung im Vorprozess vorgelegen hätten. Der Kläger sei gehalten gewesen, die für die Befristung maßgeblichen Kriterien im Vorprozess geltend zu machen. Das gelte nicht nur für die maßgeblichen tatsächlichen Umstände, sondern auch für die rechtlichen Bewertungen. Entgegen der Auffassung des Klägers liege die maßgebliche Rechtsprechungsänderung nicht in den Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 26. September 2007 (XII ZR 11/05 - FamRZ 2007, 2049 und XII ZR 15/05 - FamRZ 2007, 2052), sondern bereits in dessen Entscheidung vom 12. April 2006 (XII ZR 240/03 - FamRZ 2006, 1006). In dieser Entscheidung habe der Bundesgerichtshof darauf hingewiesen, dass bei einer die Zweckrichtung berücksichtigenden Gesetzesanwendung vorrangig zu prüfen sei, ob sich eine nacheheliche Einkommensdifferenz als ehebedingter Nachteil darstelle, der einen dauerhaften unterhaltsrechtlichen Ausgleich zugunsten des bedürftigen Ehegatten rechtfertige.
9
Auch soweit der Kläger eine Abänderung wegen Änderung der Gesetzeslage begehre, stehe die Zeitschranke des § 323 Abs. 2 ZPO (aF) entgegen. Der Kläger habe sein Abänderungsverlangen nicht auf Umstände gestützt, die erst durch das Unterhaltsrechtsänderungsgesetz erheblich geworden seien. Die gesetzliche Neuregelung entspreche vielmehr im Wesentlichen der durch die Entscheidung vom 12. April 2006 geänderten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Daher seien § 36 Nr. 1, 2 EGZPO nicht anwendbar.

II.

10
Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung stand.
11
1. Das Berufungsgericht hat die Abänderungsklage mit Recht für zulässig gehalten. In diesem Rahmen hat es darauf abgestellt, dass der Kläger sich für die Abänderung auf eine geänderte höchstrichterliche Rechtsprechung als auch auf eine Gesetzesänderung berufen hat. Hierbei handelt es sich um Gründe, die gemäß § 323 Abs. 2 ZPO aF nach der mündlichen Verhandlung im Vorprozess entstanden sind. Der für das Unterhaltsrechtsänderungsgesetz vom 21. Dezember 2007 getroffenen Regelung in § 36 Nr. 1, 2 EGZPO kommt insoweit nur eine klarstellende Funktion zu (BGHZ 183, 197 = FamRZ 2010, 111 Rn. 16).
12
Ob die vorgebrachten Umstände auch zutreffend gewürdigt worden sind und eine Abänderung des Ausgangstitels im Ergebnis rechtfertigen, ist dagegen eine Frage der Begründetheit (vgl. Senatsurteil vom 5. September 2001 - XII ZR 108/00 - FamRZ 2001, 1687, 1689). Zwar betreffen die hier vorgebrachten Abänderungsgründe allein eine Änderung der rechtlichen Verhältnisse. Eine Änderung der Rechtslage muss vom Abänderungskläger zudem nicht vorgetragen werden, sondern ist vom Gericht von Amts wegen zu berücksichtigen. Dennoch ist es für die Zulässigkeit der Klage erforderlich, aber auch ausreichend , dass der Kläger sich auf eine nach Schluss der mündlichen Verhandlung des Vorprozesses eingetretene Rechtsänderung beruft. Dabei hat das Gericht im Rahmen der Zulässigkeit noch nicht zu prüfen, ob die angeführten rechtlichen Verhältnisse vom Kläger richtig gewürdigt worden sind und zur Abänderung des Ausgangstitels berechtigen. Denn anderenfalls wäre dem Abänderungskläger eine sachliche Prüfung seines Anliegens durch das Gericht entweder verschlossen oder müsste diese - systemwidrig - schon vollständig im Rahmen der Zulässigkeit der Klage durchgeführt werden.
13
Dass durch die alleinige Berufung des Abänderungsklägers auf eine Änderung der Rechtslage nicht auch sogenannte Alttatsachen in den Prozess eingeführt werden können oder eine der Rechtskraft der Ausgangsentscheidung zuwider laufende Fehlerkorrektur ermöglicht wird, ist durch die fortbestehende Bindung an die Grundlagen des Ausgangstitels nach § 323 Abs. 1 ZPO aF (§ 238 Abs. 4 FamFG, § 323 Abs. 4 ZPO nF) sowie die nach § 323 Abs. 2 ZPO aF (§ 238 Abs. 2 FamFG; § 323 Abs. 2 ZPO nF) eingeschränkte Zulässigkeit der Abänderungsgründe sichergestellt.
14
2. Die Abänderungsklage ist hingegen unbegründet.
15
Die Abänderung einer rechtskräftigen Entscheidung über den Unterhalt setzt nach § 323 Abs. 1 ZPO aF voraus, dass sich die für die Bestimmung der Höhe und Dauer der Leistungen maßgebenden Verhältnisse wesentlich geändert haben. Dabei ist zu beachten, dass die Grundlagen der Ausgangsentscheidung im Abänderungsverfahren zu wahren sind und eine Fehlerkorrektur wegen der Rechtskraft des Ausgangsurteils nicht zulässig ist (Senatsurteile vom 12. Mai 2010 - XII ZR 98/08 - FamRZ 2010, 1150 Rn. 19 mwN und vom 2. Juni 2010 - XII ZR 160/08 - FamRZ 2010, 1318 Rn. 38).
16
Die Abänderung hängt davon ab, ob eine - vom Kläger allein geltend gemachte - wesentliche Änderung der rechtlichen Verhältnisse eingetreten ist. Dass sowohl eine Gesetzesänderung als auch eine Änderung der gefestigten höchstrichterlichen Rechtsprechung ebenso wie Veränderungen der Tatsachen- lage zur Abänderung einer rechtskräftigen Unterhaltsentscheidung berechtigen, ist in der Rechtsprechung anerkannt (vgl. Senatsurteile vom 12. Juli 1990 - XII ZR 85/89 - FamRZ 1990, 1091, 1094 und vom 5. September 2001 - XII ZR 108/00 - FamRZ 2001, 1687, 1689 - Gesetzesänderung - und vom 5. Februar 2003 - XII ZR 29/00 - FamRZ 2003, 848 - Rechtsprechungsänderung ) und nunmehr in § 238 Abs. 1 Satz 2 FamFG, § 323 Abs. 1 Satz 2 ZPO nF auch gesetzlich klargestellt worden (BR-Drucks. 309/07 S. 575).
17
Im vorliegenden Fall ist indessen eine Rechtsänderung, die den Kläger berechtigen könnte, eine Abänderung des Ausgangsurteils zu verlangen, nicht eingetreten. Die vom Kläger angeführten Umstände, namentlich die Einführung des § 1578 b BGB durch das Unterhaltsrechtsänderungsgesetz vom 21. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3189) und die seit der mündlichen Verhandlung im Ausgangsverfahren veröffentlichte Rechtsprechung des erkennenden Senats haben hinsichtlich des in Rede stehenden Aufstockungsunterhalts nach § 1573 Abs. 2 BGB die Rechtslage seit dem Vorprozess nicht entscheidend geändert.
18
a) Die maßgebliche Änderung seiner Rechtsprechung hat der Senat hinsichtlich der Gewichtung von Ehedauer und ehebedingten Nachteilen im Rahmen der Befristung (§ 1573 Abs. 5 BGB aF) bereits durch sein Urteil vom 12. April 2006 (XII ZR 240/03 - FamRZ 2006, 1006) vollzogen (Senatsurteile BGHZ 177, 356 = FamRZ 2008, 1911 Rn. 62; BGHZ 183, 197 = FamRZ 2010, 111 Rn. 60 und vom 27. Januar 2010 - XII ZR 100/08 - FamRZ 2010, 538 Rn. 22; ebenso OLG Dresden FamRZ 2008, 2135; OLG Bremen NJW 2008, 3074; OLG München FamRZ 2009, 1154; OLG Hamm FPR 2009, 374; OLG Stuttgart FamRZ 2009, 788; OLG Karlsruhe FamRZ 2009, 1160). Eine differenzierte Betrachtung der Rechtsprechungsentwicklung, je nachdem, ob die geschiedene Ehe kinderlos war oder ob aus ihr Kinder hervorgegangen sind, ist nicht angezeigt.
19
aa) In seiner nach dem Unterhaltsrechtsänderungsgesetz vom 20. Februar 1986 (BGBl. I S. 301), durch das die Begrenzungsvorschriften der §§ 1573 Abs. 5, 1578 Abs. 1 Satz 2 BGB eingeführt wurden, zunächst ergangenen Rechtsprechung hatte der Senat dem Merkmal der Ehedauer insofern eine ausschlaggebende Bedeutung beigemessen, als eine Befristung ab einer bestimmten Dauer der Ehe regelmäßig ausgeschlossen und allenfalls unter außergewöhnlichen Umständen zulässig sei (vgl. etwa Senatsurteile vom 10. Oktober 1990 - XII ZR 99/89 - FamRZ 1991, 307, 310; vom 28. März 1990 - XII ZR 64/89 - FamRZ 1990, 857, 859 und vom 9. Juni 2004 - XII ZR 308/01 - FamRZ 2004, 1357, 1360; zur Entwicklung der Rechtsprechung vgl. Dose FamRZ 2007, 1289, 1294). Zeiten der Kinderbetreuung hat er dabei entsprechend der von § 1573 Abs. 5 Satz 2 BGB aF (§ 1578 Abs. 1 Satz 3 BGB aF) getroffenen Anordnung der Ehedauer gleichgestellt (Senatsurteil vom 10. Oktober 1990 - XII ZR 99/89 - FamRZ 1991, 307, 310), ohne dass allerdings durch die - frühere - Kinderbetreuung als solche eine Unterhaltsbefristung oder -herabsetzung ausgeschlossen worden wäre.
20
bb) Von der aufgeführten Rechtsprechung ist der Senat in seinem Urteil vom 12. April 2006 (XII ZR 240/03 - FamRZ 2006, 1006) in Bezug auf die grundsätzliche Gewichtung des Merkmals der Ehedauer abgerückt. In dieser Entscheidung hat er im Gegensatz zu seiner vorausgegangenen Rechtsprechung die Ehedauer in ihrer Bedeutung nicht mehr anderen Billigkeitskriterien vorangestellt. Er hat für die Entscheidung über die Befristung nach § 1573 Abs. 5 BGB (aF) statt dessen das hauptsächliche Gewicht auf die mit der Ehe verbundenen (Erwerbs-)Nachteile für den Unterhaltsberechtigten gelegt. Während diese eine Befristung in der Regel auch bei kurzer Ehedauer hindern würden , stehe ohne ehebedingte Nachteile selbst eine lange Ehedauer der Befristung nicht schon für sich genommen entgegen.
21
Entgegen der von der Revision vertretenen Auffassung (ebenso OLG Koblenz FamRZ 2010, 318; OLG Düsseldorf FamRZ 2010, 1084; Finke FamFR 2010, 90) beschränkt sich die mit der Entscheidung vom 12. April 2006 vollzogene Rechtsprechungsänderung mit ihren tragenden Gründen nicht auf kinderlose Ehen. Wenn der Senat in seiner dortigen Begründung unter anderem auf die Motive des Unterhaltsrechtsänderungsgesetzes vom 20. Februar 1986 Bezug genommen und in diesem Zusammenhang die Kinderbetreuung als Hinderungsgrund für eine Befristung genannt hat (aaO S. 1007 - juris Rn. 13), lässt sich daraus eine Differenzierung zwischen kinderlosen Ehen und Ehen mit Kindern nicht herleiten. Denn unter den eine Befristung hindernden Gründen ist dort neben der Kinderbetreuung auch die lange Ehedauer aufgeführt. Selbst einer langen Ehedauer sollte aber nach dem Urteil gerade keine ausschlaggebende Bedeutung mehr zukommen, wie sich aus den folgenden - durch den Leitsatz verdeutlichten - Ausführungen ergibt. Demnach lautete die an die Tatsacheninstanzen gerichtete Maßgabe des Urteils, dass bei einer die Zweckrichtung des Gesetzes berücksichtigenden Gesetzesanwendung vorrangig zu prüfen sei, ob sich die Einkommensdivergenz der Ehegatten als ehebedingter Nachteil darstelle, der einen dauerhaften unterhaltsrechtlichen Ausgleich zugunsten des bedürftigen Ehegatten rechtfertige (aaO S. 1007 - juris Rn. 14), was allgemein formuliert worden und für kinderlose Ehen wie Ehen mit Kindern gleichermaßen bedeutsam ist.
22
Für eine Differenzierung zwischen kinderlosen Ehen und Ehen mit Kindern bestand überdies auch keine Veranlassung, weil - wie oben ausgeführt - bereits nach der vorausgegangenen Rechtsprechung eine Kinderbetreuung der Befristung nicht entgegenstand, sondern - nur - in der Weise in die Billigkeitsabwägung einfloss, dass die Zeiten der Kinderbetreuung der Ehedauer nach §§ 1573 Abs. 5, 1578 Abs. 1 Satz 3 BGB aF gleichgestellt wurden, wie es im Übrigen auch der aktuellen Gesetzeslage entspricht (§ 1578 b Abs. 1 Satz 3 BGB). Dass die Befristung seinerzeit vor allem bei kinderlosen Ehen für bedeutsam gehalten wurde (vgl. etwa MünchKomm/Richter BGB 3. Aufl. § 1573 Rn. 34), hängt damit zusammen, dass im häufigsten Fall der Kinderbetreuung durch den unterhaltsberechtigten Ehegatten nach dem seinerzeit praktizierten Altersphasenmodell die Gesamtdauer von Ehe und Kinderbetreuung bei über fünfzehn Jahren lag. In diesem Fall kam eine Befristung nicht in Betracht, weil der Senat in seiner früheren Rechtsprechung jedenfalls bei einer Ehedauer von über fünfzehn Jahren eine Befristung nur unter außergewöhnlichen Umständen für zulässig gehalten hatte (Senatsurteile vom 28. März 1990 - XII ZR 64/89 - FamRZ 1990, 857, 859; vom 10. Oktober 1990 - XII ZR 99/89 - FamRZ 1991, 307, 310 und vom 9. Juni 2004 - XII ZR 308/01 - FamRZ 2004, 1357, 1360).
23
Demnach betraf die durch das Senatsurteil vom 12. April 2006 vollzogene Rechtsprechungsänderung sämtliche Fälle des Aufstockungsunterhalts, in denen statt des Kriteriums der Ehedauer nunmehr vorrangig auf das Vorliegen ehebedingter Nachteile abzustellen war. Dass das Senatsurteil nicht ausdrücklich als Rechtsprechungsänderung ausgewiesen ist, spielt für die materielle Bewertung der Entscheidung keine Rolle (aA OLG Koblenz FamRZ 2010, 318, 321; Finke FamFR 2010, 90) und hindert es insbesondere nicht, dass vor der Entscheidung ergangene Unterhaltsentscheidungen wegen einer wesentlichen Änderung der Verhältnisse abgeändert werden können (Senatsurteil BGHZ 177, 356 = FamRZ 2008, 1911 Rn. 62). Dass nach der Senatsentscheidung vom 12. April 2006 vor allem bei Verfahren über den Aufstockungsunterhalt eine Überprüfung des Befristungseinwands auch bei langer Ehedauer regelmäßig geboten war, macht nicht zuletzt der veröffentlichte Leitsatz der Entscheidung hinreichend deutlich.
24
Die von der Revision angeführte Entscheidung des Senats vom 28. Februar 2007 (BGHZ 171, 206 = FamRZ 2007, 793) betraf demnach zwar erstmals den Fall einer Ehe mit Kindern, beinhaltete aber keine weitergehende Rechtsprechungsänderung , sondern konnte sich auf die durch die Entscheidung vom 12. April 2006 geänderten Grundsätze stützen. Deren Anwendung auf eine Ehe mit Kindern bewegte sich im Rahmen der bereits vor der Entscheidung vom 12. April 2006 vom Senat praktizierten Gleichstellung der Dauer einer Kinderbetreuung mit der Ehedauer. Nichts anderes gilt schließlich für die Senatsurteile vom 23. Mai 2007 (XII ZR 245/04 - FamRZ 2007, 1232) und vom 26. September 2007 (XII ZR 11/05 - FamRZ 2007, 2049 und XII ZR 15/05 - FamRZ 2007, 2052). Auch diese Entscheidungen beruhen auf den durch die Entscheidung vom 12. April 2006 neu festgelegten Grundsätzen.
25
cc) Nach den Grundsätzen der Senatsentscheidung vom 12. April 2006 hätte der Kläger die Befristung und Herabsetzung des Unterhalts bereits im Vorprozess geltend machen können und müssen. Dass die Ehe der Parteien mit einer Dauer von annähernd fünfzehn Jahren zuzüglich der Zeiten der nachehelichen Kinderbetreuung als Ehe von langer Dauer anzusehen war, hätte die Befristung nicht (mehr) ausgeschlossen. Statt dessen wäre es schon nach dem Stand der Rechtsprechung zum Zeitpunkt der abschließenden mündlichen Verhandlung vor dem Oberlandesgericht am 1. März 2007 vorwiegend auf die Frage angekommen, ob der Beklagten nach der Scheidung ehebedingte Nachteile verblieben sind. Diese Frage war wegen der unveränderten Tatsachenlage bereits im Vorprozess zu beantworten und nicht erst im vorliegenden Verfahren.
26
Da die Befristung und Herabsetzung des Unterhalts nach §§ 1573 Abs. 5, 1578 Abs. 1 Satz 2 BGB aF nicht lediglich auf eine Einrede des Unterhaltspflichtigen , sondern bei entsprechendem Sachvortrag von Amts wegen zu überprüfen waren, schließt die Rechtskraft des Ausgangsurteils jedenfalls bei unveränderter Tatsachenlage eine künftige Befristung und Herabsetzung des Unterhalts aus. Im Unterschied zu einem von den Ehegatten geschlossenen Unterhaltsvergleich (dazu Senatsurteil vom 26. Mai 2010 - XII ZR 143/08 - FamRZ 2010, 1238 Rn. 23) ist hier auch nicht auf die Vorstellungen der Parteien abzustellen, die jedenfalls bei einem im Zusammenhang mit der Scheidung abgeschlossenen Unterhaltsvergleich im Zweifel noch keinen späteren Ausschluss einer Unterhaltsbegrenzung vereinbaren wollen. Da das Gericht die Frage der Befristung aber von Amts wegen zu prüfen hat und jedenfalls bei einer abgeschlossenen Entflechtung der wirtschaftlichen Verhältnisse der Ehegatten auch nicht offen lassen darf (vgl. Senatsurteil vom 14. April 2010 - XII ZR 89/08 - FamRZ 2010, 869 Rn. 51, 52), erfasst die Rechtskraft des Urteils im Zweifel auch die künftige Befristung, die damit bei unveränderter Tatsachenlage ausgeschlossen ist (Senatsurteil vom 26. Mai 2010 - XII ZR 143/08 - FamRZ 2010, 1238 Rn. 25).
27
Etwas anderes gilt dann, wenn das Gericht in den Entscheidungsgründen die künftige Befristung etwa wegen einer noch nicht zuverlässig absehbaren Entwicklung der Verhältnisse ausdrücklich offenlässt. In diesem Fall ist die Rechtskraft der Entscheidung entsprechend eingeschränkt. Sie steht einer späteren Geltendmachung des Befristungseinwands durch den Unterhaltspflichtigen selbst dann nicht entgegen, wenn über eine Befristung richtigerweise bereits im Ausgangsverfahren hätte entschieden werden müssen (vgl. Senatsurteil vom 26. Mai 2010 - XII ZR 143/08 - FamRZ 2010, 1238 Rn. 13, 23 mwN). Eine derartige Einschränkung ist in dem Ausgangsurteil aber nicht enthalten, so dass das Urteil eine umfassende Rechtskraft entfaltet.
28
b) Das Berufungsgericht ist ferner davon ausgegangen, dass der Kläger seine Abänderungsklage auch nicht auf eine Gesetzesänderung stützen kann. Dies entspricht der Rechtsprechung des Senats und hält den Angriffen der Revision ebenfalls stand.
29
Durch das Unterhaltsrechtsänderungsgesetz vom 21. Dezember 2007 hat sich die Rechtslage für die vorliegende Fallkonstellation nicht geändert. Denn eine wesentliche Änderung der Verhältnisse nach § 323 Abs. 1 ZPO aF (§ 238 Abs. 1 Satz 2 FamFG; § 323 Abs. 1 Satz 2 ZPO nF) liegt nur vor, wenn die Gesetzesänderung für den konkreten Einzelfall erheblich ist. Das ist hier nicht der Fall.
30
Für den Fall, dass der Unterhaltsanspruch allein auf § 1573 Abs. 2 BGB (Aufstockungsunterhalt) beruht und zuletzt im Jahr 2007 durch Urteil festgelegt wurde, hat der Senat bereits entschieden, dass sich aus dem Inkrafttreten des § 1578 b BGB am 1. Januar 2008 für sich genommen noch keine Änderung der wesentlichen Verhältnisse ergibt (Senatsurteile BGHZ 183, 197 = FamRZ 2010, 111 Rn. 60, 62 f. und vom 27. Januar 2010 - XII ZR 100/08 - FamRZ 2010, 538 Rn. 34; aA OLG Stuttgart FamRZ 2009, 53, 55; OLG Celle FamRZ 2009, 2105; Graba FPR 2008, 100, 103; unrichtig insoweit Hamm Strategien im Unterhaltsrecht 2. Aufl. § 7 Rn. 64). Daran ist auch in der vorliegenden Fallkonstellation einer Ehe mit Kindern festzuhalten.
31
Zwar ist im Fall, dass der unterhaltsberechtigte Ehegatte gemeinsame Kinder betreut hat, der Gesetzeswortlaut geändert worden, indem die in § 1573 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2, § 1578 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 BGB aF noch enthaltene Regelung, dass eine fortlaufende und ungeminderte Unterhaltszahlung in der Regel nicht unbillig ist, wenn der Unterhaltsberechtigte nicht nur vorübergehend ein gemeinschaftliches Kind allein oder überwiegend betreut hat oder betreut , nicht in § 1578 b BGB übernommen worden ist. Damit war aber eine materielle Rechtsänderung nicht verbunden. Denn die Kinderbetreuung stand schon nach der bis 2007 geltenden Rechtslage einer Befristung oder Herabsetzung des Unterhalts nicht generell entgegen, sondern entsprechend §§ 1573 Abs. 5 Satz 2, 1578 Abs. 1 Satz 3 BGB aF nur in Abhängigkeit von ihrer Dauer.
Dem stehen die von der Revision zitierten Gesetzesmotive des Unterhaltsrechtsänderungsgesetzes vom 20. Februar 1986 schon deswegen nicht entgegen , weil die gesetzliche Regelung letztlich zu einer Gleichsetzung von Zeiten der Kinderbetreuung mit der Ehedauer geführt haben und diese von der Rechtsprechung des Senats auch angewandt worden ist.
32
Der Gesetzgeber ist schließlich mit dem Unterhaltsrechtsänderungsgesetz vom 21. Dezember 2007 auch insoweit von der bestehenden Rechtsprechung des Senats ausgegangen, die gerade im Jahr 2007 mehrfach auch in Fällen mit Kinderbetreuung ergangen war. Er hat durch die Streichung der einschränkenden Formulierung demnach keine sachliche Änderung vorgenommen , sondern das Gesetz lediglich entsprechend klargestellt (vgl. Senatsurteile BGHZ 183, 197 = FamRZ 2010, 111 Rn. 60 und vom 27. Januar 2010 - XII ZR 100/08 - FamRZ 2010, 538 Rn. 34; BT-Drucks. 16/1830 S. 18 ff.).
33
c) Auch auf § 36 Nr. 1 EGZPO lässt sich eine Abänderung des Ausgangsurteils nicht stützen.
34
Wie der Senat bereits entschieden hat (BGHZ 183, 197 = FamRZ 2010, 111 - Rn. 62, 63), eröffnet § 36 Nr. 1 EGZPO keine eigenständige Abänderungsmöglichkeit , sondern stellt lediglich klar, dass die Gesetzesänderung ein Anwendungsfall des § 323 Abs. 1 ZPO (aF) ist. Denn nach der Gesetzesbegründung handelt es sich hierbei nicht um einen eigenen, neu geschaffenen Abänderungsrechtsbehelf. In der Sache ist eine Anpassung von bestehenden Titeln und Unterhaltsvereinbarungen danach nur möglich, wenn eine wesentliche Änderung der Unterhaltsverpflichtung eintritt (vgl. BT-Drucks. 16/1830 S. 32 f.). Die Wesentlichkeitsschwelle ist im Sinne von § 323 Abs. 1 ZPO zu verstehen. In einer Gesamtschau aller Umstände - ggf. auch von der Reform unabhängiger Umstände - ist zu prüfen, in welchem Umfang sich die für Unter- haltsverpflichtung und -bemessung maßgeblichen Verhältnisse geändert haben (vgl. BT-Drucks. 16/1830 S. 33).
35
Dadurch wird zugleich bestätigt, dass das neue Unterhaltsrecht nur dann zur Abänderung bestehender Titel berechtigt, wenn bestimmte Umstände erst durch die Gesetzesänderung erheblich geworden sind und diese gegenüber der bisherigen Rechtslage zu einer wesentlichen Änderung führt. Auch durch § 36 Nr. 2 EGZPO soll - nur - sichergestellt werden, dass Umstände, die erst durch das neue Recht erheblich geworden sind, in das Verfahren eingeführt werden können (BT-Drucks. 16/1830 S. 33).
36
Im vorliegenden Fall sind die für die Befristung angeführten Umstände nicht erst durch das neue Unterhaltsrecht erheblich geworden. Sie hätten, wie das Berufungsgericht mit Recht ausgeführt hat, bereits aufgrund der zum Schluss der mündlichen Verhandlung im Vorprozess geltenden Gesetzeslage und Rechtsprechung für eine Befristung des Unterhalts vorgebracht werden können.
Hahne Weber-Monecke Klinkhammer Schilling Günter
Vorinstanzen:
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Referenzen - Gesetze

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Bundesgerichtshof Urteil, 29. Sept. 2010 - XII ZR 205/08 zitiert 9 §§.

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 323 Abänderung von Urteilen


(1) Enthält ein Urteil eine Verpflichtung zu künftig fällig werdenden wiederkehrenden Leistungen, kann jeder Teil die Abänderung beantragen. Die Klage ist nur zulässig, wenn der Kläger Tatsachen vorträgt, aus denen sich eine wesentliche Veränderung d

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(1) Soweit ein geschiedener Ehegatte keinen Unterhaltsanspruch nach den §§ 1570 bis 1572 hat, kann er gleichwohl Unterhalt verlangen, solange und soweit er nach der Scheidung keine angemessene Erwerbstätigkeit zu finden vermag. (2) Reichen die Ei

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1578 Maß des Unterhalts


(1) Das Maß des Unterhalts bestimmt sich nach den ehelichen Lebensverhältnissen. Der Unterhalt umfasst den gesamten Lebensbedarf. (2) Zum Lebensbedarf gehören auch die Kosten einer angemessenen Versicherung für den Fall der Krankheit und der Pfle

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 238 Abänderung gerichtlicher Entscheidungen


(1) Enthält eine in der Hauptsache ergangene Endentscheidung des Gerichts eine Verpflichtung zu künftig fällig werdenden wiederkehrenden Leistungen, kann jeder Teil die Abänderung beantragen. Der Antrag ist zulässig, sofern der Antragsteller Tatsache

Referenzen - Urteile

Bundesgerichtshof Urteil, 29. Sept. 2010 - XII ZR 205/08 zitiert oder wird zitiert von 22 Urteil(en).

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Bundesgerichtshof Urteil, 09. Juni 2004 - XII ZR 308/01

bei uns veröffentlicht am 09.06.2004

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XII ZR 308/01 Verkündet am: 9. Juni 2004 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:

Bundesgerichtshof Urteil, 25. Nov. 2009 - XII ZR 8/08

bei uns veröffentlicht am 25.11.2009

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XII ZR 8/08 Verkündet am: 25. November 2009 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: ne

Bundesgerichtshof Urteil, 27. Jan. 2010 - XII ZR 100/08

bei uns veröffentlicht am 27.01.2010

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XII ZR 100/08 Verkündet am: 27. Januar 2010 Breskic, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:

Bundesgerichtshof Urteil, 26. Sept. 2007 - XII ZR 15/05

bei uns veröffentlicht am 26.09.2007

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XII ZR 15/05 Verkündet am: 26. September 2007 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein

Bundesgerichtshof Urteil, 26. Sept. 2007 - XII ZR 11/05

bei uns veröffentlicht am 26.09.2007

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XII ZR 11/05 Verkündet am: 26. September 2007 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein

Bundesgerichtshof Urteil, 05. Sept. 2001 - XII ZR 108/00

bei uns veröffentlicht am 05.09.2001

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XII ZR 108/00 Verkündet am: 5. September 2001 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja B

Bundesgerichtshof Urteil, 05. Feb. 2003 - XII ZR 29/00

bei uns veröffentlicht am 05.02.2003

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VERSÄUMNISURTEIL XII ZR 29/00 Verkündet am: 5. Februar 2003 Breskic, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGB

Bundesgerichtshof Urteil, 14. Apr. 2010 - XII ZR 89/08

bei uns veröffentlicht am 14.04.2010

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XII ZR 89/08 Verkündet am: 14. April 2010 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein B

Bundesgerichtshof Urteil, 26. Mai 2010 - XII ZR 143/08

bei uns veröffentlicht am 26.05.2010

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XII ZR 143/08 Verkündet am: 26. Mai 2010 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGH

Bundesgerichtshof Urteil, 02. Juni 2010 - XII ZR 160/08

bei uns veröffentlicht am 02.06.2010

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XII ZR 160/08 Verkündet am: 2. Juni 2010 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGH
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Bundesgerichtshof Beschluss, 29. Mai 2013 - XII ZB 374/11

bei uns veröffentlicht am 29.05.2013

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES BESCHLUSS XII ZB 374/11 Verkündet am: 29. Mai 2013 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: ne

Bundesgerichtshof Urteil, 05. Okt. 2011 - XII ZR 117/09

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XII ZR 117/09 Verkündet am: 5. Oktober 2011 Breskic, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGH

Bundesgerichtshof Urteil, 08. Aug. 2012 - XII ZR 97/10

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XII ZR 97/10 Verkündet am: 8. August 2012 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nei

Bundesgerichtshof Urteil, 10. Nov. 2010 - XII ZR 197/08

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VERSÄUMNISURTEIL XII ZR 197/08 Verkündet am: 10. November 2010 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ:

Referenzen

(1) Das Maß des Unterhalts bestimmt sich nach den ehelichen Lebensverhältnissen. Der Unterhalt umfasst den gesamten Lebensbedarf.

(2) Zum Lebensbedarf gehören auch die Kosten einer angemessenen Versicherung für den Fall der Krankheit und der Pflegebedürftigkeit sowie die Kosten einer Schul- oder Berufsausbildung, einer Fortbildung oder einer Umschulung nach den §§ 1574, 1575.

(3) Hat der geschiedene Ehegatte einen Unterhaltsanspruch nach den §§ 1570 bis 1573 oder § 1576, so gehören zum Lebensbedarf auch die Kosten einer angemessenen Versicherung für den Fall des Alters sowie der verminderten Erwerbsfähigkeit.

(1) Enthält ein Urteil eine Verpflichtung zu künftig fällig werdenden wiederkehrenden Leistungen, kann jeder Teil die Abänderung beantragen. Die Klage ist nur zulässig, wenn der Kläger Tatsachen vorträgt, aus denen sich eine wesentliche Veränderung der der Entscheidung zugrunde liegenden tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse ergibt.

(2) Die Klage kann nur auf Gründe gestützt werden, die nach Schluss der Tatsachenverhandlung des vorausgegangenen Verfahrens entstanden sind und deren Geltendmachung durch Einspruch nicht möglich ist oder war.

(3) Die Abänderung ist zulässig für die Zeit ab Rechtshängigkeit der Klage.

(4) Liegt eine wesentliche Veränderung der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse vor, ist die Entscheidung unter Wahrung ihrer Grundlagen anzupassen.

(1) Enthält eine in der Hauptsache ergangene Endentscheidung des Gerichts eine Verpflichtung zu künftig fällig werdenden wiederkehrenden Leistungen, kann jeder Teil die Abänderung beantragen. Der Antrag ist zulässig, sofern der Antragsteller Tatsachen vorträgt, aus denen sich eine wesentliche Veränderung der der Entscheidung zugrunde liegenden tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse ergibt.

(2) Der Antrag kann nur auf Gründe gestützt werden, die nach Schluss der Tatsachenverhandlung des vorausgegangenen Verfahrens entstanden sind und deren Geltendmachung durch Einspruch nicht möglich ist oder war.

(3) Die Abänderung ist zulässig für die Zeit ab Rechtshängigkeit des Antrags. Ist der Antrag auf Erhöhung des Unterhalts gerichtet, ist er auch zulässig für die Zeit, für die nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts Unterhalt für die Vergangenheit verlangt werden kann. Ist der Antrag auf Herabsetzung des Unterhalts gerichtet, ist er auch zulässig für die Zeit ab dem Ersten des auf ein entsprechendes Auskunfts- oder Verzichtsverlangen des Antragstellers folgenden Monats. Für eine mehr als ein Jahr vor Rechtshängigkeit liegende Zeit kann eine Herabsetzung nicht verlangt werden.

(4) Liegt eine wesentliche Veränderung der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse vor, ist die Entscheidung unter Wahrung ihrer Grundlagen anzupassen.

(1) Soweit ein geschiedener Ehegatte keinen Unterhaltsanspruch nach den §§ 1570 bis 1572 hat, kann er gleichwohl Unterhalt verlangen, solange und soweit er nach der Scheidung keine angemessene Erwerbstätigkeit zu finden vermag.

(2) Reichen die Einkünfte aus einer angemessenen Erwerbstätigkeit zum vollen Unterhalt (§ 1578) nicht aus, kann er, soweit er nicht bereits einen Unterhaltsanspruch nach den §§ 1570 bis 1572 hat, den Unterschiedsbetrag zwischen den Einkünften und dem vollen Unterhalt verlangen.

(3) Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn Unterhalt nach den §§ 1570 bis 1572, 1575 zu gewähren war, die Voraussetzungen dieser Vorschriften aber entfallen sind.

(4) Der geschiedene Ehegatte kann auch dann Unterhalt verlangen, wenn die Einkünfte aus einer angemessenen Erwerbstätigkeit wegfallen, weil es ihm trotz seiner Bemühungen nicht gelungen war, den Unterhalt durch die Erwerbstätigkeit nach der Scheidung nachhaltig zu sichern. War es ihm gelungen, den Unterhalt teilweise nachhaltig zu sichern, so kann er den Unterschiedsbetrag zwischen dem nachhaltig gesicherten und dem vollen Unterhalt verlangen.

(5) (weggefallen)

(1) Enthält ein Urteil eine Verpflichtung zu künftig fällig werdenden wiederkehrenden Leistungen, kann jeder Teil die Abänderung beantragen. Die Klage ist nur zulässig, wenn der Kläger Tatsachen vorträgt, aus denen sich eine wesentliche Veränderung der der Entscheidung zugrunde liegenden tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse ergibt.

(2) Die Klage kann nur auf Gründe gestützt werden, die nach Schluss der Tatsachenverhandlung des vorausgegangenen Verfahrens entstanden sind und deren Geltendmachung durch Einspruch nicht möglich ist oder war.

(3) Die Abänderung ist zulässig für die Zeit ab Rechtshängigkeit der Klage.

(4) Liegt eine wesentliche Veränderung der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse vor, ist die Entscheidung unter Wahrung ihrer Grundlagen anzupassen.

(1) Auf Verfahren, die bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit eingeleitet worden sind oder deren Einleitung bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit beantragt wurde, sind weiter die vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltenden Vorschriften anzuwenden. Auf Abänderungs-, Verlängerungs- und Aufhebungsverfahren finden die vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltenden Vorschriften Anwendung, wenn die Abänderungs-, Verlängerungs- und Aufhebungsverfahren bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit eingeleitet worden sind oder deren Einleitung bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit beantragt wurde.

(2) Jedes gerichtliche Verfahren, das mit einer Endentscheidung abgeschlossen wird, ist ein selbständiges Verfahren im Sinne des Absatzes 1 Satz 1.

(3) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 sind auf Verfahren in Familiensachen, die am 1. September 2009 ausgesetzt sind oder nach dem 1. September 2009 ausgesetzt werden oder deren Ruhen am 1. September 2009 angeordnet ist oder nach dem 1. September 2009 angeordnet wird, die nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltenden Vorschriften anzuwenden.

(4) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 sind auf Verfahren über den Versorgungsausgleich, die am 1. September 2009 vom Verbund abgetrennt sind oder nach dem 1. September 2009 abgetrennt werden, die nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltenden Vorschriften anzuwenden. Alle vom Verbund abgetrennten Folgesachen werden im Fall des Satzes 1 als selbständige Familiensachen fortgeführt.

(5) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 sind auf Verfahren über den Versorgungsausgleich, in denen am 31. August 2010 im ersten Rechtszug noch keine Endentscheidung erlassen wurde, sowie auf die mit solchen Verfahren im Verbund stehenden Scheidungs- und Folgesachen ab dem 1. September 2010 die nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltenden Vorschriften anzuwenden.

5
Für das Verfahren ist gemäß Art. 111 Abs. 1 FGG-RG noch das bis Ende August 2009 geltende Prozessrecht anwendbar, weil der Rechtsstreit vor diesem Zeitpunkt eingeleitet worden ist (vgl. OLG Köln FamRZ 2009, 1852 f.; OLG Stuttgart Beschluss vom 22. Oktober 2009 - 18 UF 233/09 - veröffentlicht bei juris; OLG Schleswig Beschluss vom 21. Oktober 2009 - 2 W 152/09 - veröffentlicht bei juris und OLG Dresden Beschluss vom 20. Oktober 2009 - 3 W 1077/09 - veröffentlicht bei juris).

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
XII ZR 11/05 Verkündet am:
26. September 2007
Küpferle,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Zur Befristung des Anspruchs auf Aufstockungsunterhalt nach § 1573 Abs. 5 BGB
und zur Begrenzung des Unterhaltsanspruchs nach den ehelichen Lebensverhältnissen
nach § 1578 Abs. 1 Satz 2 BGB, wenn die Ehegatten die erste Hälfte ihrer
zwanzigjährigen Ehe in der früheren DDR verbracht hatten und dort beide einer vollschichtigen
Berufstätigkeit nachgegangen sind (im Anschluss an die Senatsurteile
vom 23. Mai 2007 - XII ZR 245/04 - FamRZ 2007, 1232, vom 28. Februar 2007
- XII ZR 37/05 - FamRZ 2007, 793 und vom 25. Oktober 2006 - XII ZR 190/03 -
FamRZ 2007, 200).
BGH, Urteil vom 26. September 2007 - XII ZR 11/05 - OLG Brandenburg
AG Perleberg
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 26. September 2007 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die
Richter Sprick, Weber-Monecke, Dr. Ahlt und Dose

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Antragstellers wird das Urteil des 2. Senats für Familiensachen des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 30. November 2004 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Die Parteien streiten im Scheidungsverbundverfahren noch um den nachehelichen Ehegattenunterhalt.
2
Der am 5. Februar 1960 geborene Antragsteller und die am 29. September 1960 geborene Antragsgegnerin hatten am 28. Mai 1982 die Ehe geschlossen , aus der zwei am 11. September 1982 und am 7. Oktober 1984 geborene Kinder hervorgegangen sind. Nachdem sich die Parteien im Juli 2001 getrennt hatten, wurde ihre Ehe auf den im August 2002 zugestellten Scheidungsantrag durch Verbundurteil vom 10. März 2004 geschieden. Der Scheidungsausspruch ist seit dem 6. August 2004 rechtskräftig. Am 24. Juni 2006 hat der Antragsteller erneut geheiratet; das am 4. Mai 2001 geborene Kind seiner neuen Ehefrau hat er am 4. Januar 2007 als eigenes Kind angenommen.
3
Während ihrer Ehe in der früheren DDR gingen beide Parteien Vollzeittätigkeiten nach; die Kinder wurden in einer Kinderkrippe, einem Kindergarten und einem Hort betreut. In dieser Zeit erzielte die Antragsgegnerin aus ihrer Tätigkeit als Bauingenieurin Einkünfte in Höhe von monatlich 690 Mark, während der Antragsteller aufgrund seiner leitenden Tätigkeit in einer Stärkefabrik schon seinerzeit ein herausgehobenes Einkommen von 1.000 Mark erhielt.
4
Seit Januar 1992 war die Antragsgegnerin bei verschiedenen Arbeitgebern zunächst in Teilzeit (6 Stunden täglich) tätig und zwischenzeitlich kurzfristig arbeitslos. Ab Juli 1998 arbeitete sie als selbständige Bauingenieurin. Nachdem sie ihre Selbständigkeit aufgegeben hatte, arbeitete sie ab März 2002 zunächst in einer auf zwei Jahre befristeten Stelle und erhielt sodann eine bis zum 31. März 2006 befristete Vollzeitanstellung bei dem Landkreis P. Daraus erzielt sie ein Nettoeinkommen in Höhe von monatlich 1.406,38 €. Der Antragsteller wurde nach dem Beitritt der neuen Bundesländer Geschäftsführer der Nachfolgegesellschaft seines früheren Arbeitgebers. In dieser Position war er zeitweilig auch in M. berufstätig und lebte nur an den Wochenenden mit der Antragsgegnerin und den Kindern in der Ehewohnung. Im Zeitpunkt der Ehescheidung erzielte er ein monatliches Nettoeinkommen in Höhe von 4.851,52 €.
5
Das Amtsgericht hat den Antragsteller verurteilt, an die Antragsgegnerin ab Rechtskraft der Ehescheidung monatlichen Unterhalt in Höhe von 1.116 € zu zahlen. Die Berufung des Antragstellers, mit der er eine Befristung des nachehelichen Unterhalts auf die Zeit bis einschließlich März 2006 beantragte, hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die - vom Berufungsgericht zugelassene - Revision des Antragstellers.

Entscheidungsgründe:

6
Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.


I.

7
Das Berufungsgericht ist der Auffassung, der nacheheliche Aufstockungsunterhalt der Antragsgegnerin sei weder nach § 1573 Abs. 5 BGB zu befristen, noch nach § 1578 Abs. 1 Satz 2 BGB auf den angemessenen Lebensbedarf zu begrenzen. Zwar gebe es keine feste Zeitgrenze für die Ehedauer oder die Dauer der Kindererziehung, von der ab eine Befristung des Aufstockungsunterhalts ausgeschlossen sei. Allerdings nähere sich eine Ehedauer von 10 Jahren dem Grenzbereich, in dem der Dauer der Ehe als Billigkeitskriterium durchschlagendes Gewicht für eine dauerhafte Unterhaltsgarantie zukomme. Denn dann sei mit zunehmender Verflechtung der Lebensverhältnisse und häufig wachsender wirtschaftlicher Abhängigkeit des Unterhaltsberechtigten zu rechnen. Bei einer Ehedauer von mehr als 10 Jahren komme eine zeitliche Begrenzung des Aufstockungsunterhalts daher nur dann in Betracht, wenn die Ehe zu keinen Nachteilen, insbesondere in der Erwerbsbiografie eines Ehe- partners, geführt habe und es nach der Gestaltung der Ehe zu einer weitgehend selbständigen Lebensführung beider Ehepartner gekommen sei.
8
Diese Voraussetzungen für eine zeitliche Begrenzung des Unterhaltsanspruchs seien hier nicht gegeben. Schon angesichts der Ehedauer von mehr als 20 Jahren scheide eine zeitliche Begrenzung des Unterhaltsanspruchs aus. Es komme daher nicht darauf an, ob der Vortrag des Antragstellers zutreffe, wonach die Antragsgegnerin die gemeinsamen Kinder nicht überwiegend betreut habe. Angesichts der Ehedauer von mehr als 20 Jahren habe die Verflechtung der Lebensverhältnisse stetig zugenommen. Dass es vorliegend nach der Gestaltung der Ehe - abweichend vom Regelfall - zu einer weitgehend selbständigen Lebensführung beider Ehepartner gekommen sei, habe der insoweit darlegungs- und beweispflichtige Antragsteller nicht dargelegt.
9
Eine andere Auffassung sei auch nicht im Hinblick auf die neuere höchstrichterliche Rechtsprechung zur Bewertung der Haushaltstätigkeit und Kindererziehung während der Ehe geboten. Weil die Gesetzeslage unverändert geblieben sei, führe die Änderung der Rechtsprechung nicht dazu, dass nun in größerem Umfang als bisher von den Billigkeitsvorschriften Gebrauch gemacht werden könne. Eine Unterhaltsbegrenzung aus Billigkeitsgründen sei auch nicht deswegen geboten, weil die Parteien im Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags erst 42 bzw. 41 Jahre alt waren. Sei die 20 Jahre dauernde Ehe in recht jungen Jahren geschlossen, so sei die zunehmende Verflechtung der Lebensverhältnisse bereits in einem noch nicht sehr fortgeschrittenen Alter eingetreten. Dass in solchen Fällen die Unterhaltspflicht länger andauere als in Fällen vergleichbarer Ehedauer bei späterer Heirat, rechtfertige keine abweichende Beurteilung.
10
Eine Begrenzung des nachehelichen Unterhalts sei auch nicht nach § 1578 Abs. 1 Satz 2 BGB geboten. Diese Vorschrift unterscheide sich zwar in ihren Rechtsfolgen von § 1573 Abs. 5 BGB. Für die Voraussetzungen sei der Maßstab jedoch ebenfalls die Dauer der Ehe und die überwiegende Kinderbetreuung , angesichts dessen auch diese Vorschrift keine Anwendung finde.
11
Der Umstand, dass die Ehe noch vor dem Beitritt der neuen Bundesländer zur Bundesrepublik Deutschland geschlossen worden sei, ändere daran nichts, weil das frühere Recht nur für den Unterhaltsanspruch eines Ehegatten fortgelte, dessen Ehe vor dem Wirksamwerden des Beitritts geschieden worden sei. Dass der Antragsteller nach dem früheren Recht der DDR keine Veranlassung gesehen habe, mit der Antragsgegnerin einen Ehevertrag zu schließen, führe nicht zu einem anderen Ergebnis. Im Übrigen habe der Antragsteller auch nach dem Beitritt noch die Möglichkeit zum Abschluss eines Ehevertrages gehabt.
12
Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

II.

13
Die Begründung des Berufungsurteils trägt die Entscheidung, mit der eine Befristung des Aufstockungsunterhalts versagt wurde, nicht. Insbesondere durfte das Berufungsgericht eine Begrenzung des Aufstockungsunterhalts nach § 1573 Abs. 5 oder § 1578 Abs. 1 Satz 2 BGB nicht mit der Begründung versagen , eine zeitliche Begrenzung des Unterhaltsanspruchs scheide schon angesichts einer Ehedauer von mehr als 20 Jahren aus und der Antragsteller habe nicht hinreichend dargelegt, dass hier eine Abweichung vom Regelfall geboten sei.
14
1. Schon aus der Entstehungsgeschichte der Vorschriften des § 1573 Abs. 5 und des § 1578 Abs. 1 Satz 2 BGB folgt, dass der nacheheliche Unterhalt in erster Linie ehebedingt entstandene Nachteile des unterhaltsberechtigten Ehegatten ausgleichen will.
15
Allerdings verschafft der Aufstockungsunterhalt dem unterhaltsberechtigten Ehegatten schon dem Grunde nach einen Anspruch auf Teilhabe an dem während der Ehe erreichten Lebensstandard (BVerfG FamRZ 1981, 745, 750 f.). Insoweit unterscheidet er sich von anderen Tatbeständen des nachehelichen Unterhalts, wie dem Betreuungsunterhalt nach § 1570 BGB (vgl. insoweit BVerfG FamRZ 2007, 965, 971), dem Unterhaltsanspruch bis zur Erlangung einer angemessenen Erwerbstätigkeit nach § 1574 BGB oder dem Ausbildungsunterhalt nach § 1575 BGB, die im Ansatz auf den Ausgleich ehebedingter Nachteile abstellen (vgl. BT-Drucks. 7/4361 S. 15).
16
Gleichwohl sah das durch das 1. EheRG eingeführte Unterhaltsrecht ursprünglich keine ausdrückliche Befristungsmöglichkeit und auch kaum Raum für Billigkeitsabwägungen vor. Schon seinerzeit wurde jedoch ein zeitlich unbegrenzter Unterhaltsanspruch nach den ehelichen Lebensverhältnissen als mit dem Grundsatz der Eigenverantwortung nach § 1569 BGB unvereinbar kritisiert. Vor allem in Fällen, in denen der unterhaltsberechtigte Ehegatte durch die Ehe keine nennenswerten beruflichen Nachteile erlitten hatte und die Ehe nicht von längerer Dauer war, wurde eine zeitlich unbegrenzte Lebensstandardgarantie als unbillig empfunden (Griesche in FamGb [1992] § 1578 Rdn. 58). Um solche Unbilligkeiten im Einzelfall ausschließen zu können, hat der Gesetzgeber bereits durch das Unterhaltsrechtsänderungsgesetz vom 20. Februar 1986 in § 1578 Abs. 1 Satz 2 BGB eine Möglichkeit zur Begrenzung des Unterhalts nach den ehelichen Lebensverhältnissen eingeführt (BT-Drucks. 10/2888, S. 18; vgl. auch Dose, Ausgewählte Fragen der Unterhaltsreform FamRZ 2007, 1289, 1293).
17
Außerdem war seinerzeit wegen der ungünstigen Entwicklung am Arbeitsmarkt weit häufiger und für längere Zeiträume Unterhalt wegen Arbeitslosigkeit nach § 1573 Abs. 1 BGB und Aufstockungsunterhalt nach § 1573 Abs. 2 BGB zugesprochen worden, als es der Gesetzgeber vor Inkrafttreten des 1. EheRG vorausgesehen hatte (Griesche in FamGb [1992] § 1573 Rdn. 42). Dadurch hatten der Unterhalt wegen Arbeitslosigkeit und der Aufstockungsunterhalt (§ 1573 Abs. 1 und 2 BGB) eine Bedeutung erlangt, die dem Grundsatz der Eigenverantwortlichkeit in § 1569 BGB widersprach. Weil diese Rechtswirklichkeit mit der Sicherung des angemessenen Unterhalts als vorrangigem Ziel des nachehelichen Unterhalts nur noch schwer vereinbar war, führte der Gesetzgeber neben der Möglichkeit zur Begrenzung des Unterhalts nach § 1578 Abs. 1 Satz 2 BGB auch die Möglichkeit zur zeitlichen Befristung der Ansprüche auf Arbeitslosen- und Aufstockungsunterhalt (§ 1573 Abs. 5 BGB) ein (BT-Drucks. 10/2888, S. 18).
18
Beide Vorschriften sollen nach dem Willen des Gesetzgebers unbillige Ergebnisse durch einen lebenslangen Unterhaltsanspruch nach den ehelichen Lebensverhältnissen verhindern und somit auch den Widerspruch zwischen dem Grundsatz der nachehelichen Eigenverantwortung und dem Zweck des Aufstockungsunterhalts lösen.
19
2. Nach dem Wortlaut des § 1573 Abs. 5 BGB kann u.a. der Anspruch auf Aufstockungsunterhalt zeitlich begrenzt werden, soweit insbesondere unter Berücksichtigung der Dauer der Ehe sowie der Gestaltung von Haushaltsfüh- rung und Erwerbstätigkeit ein zeitlich unbegrenzter Unterhaltsanspruch unbillig wäre. Dies gilt in der Regel nicht, wenn der Unterhaltsberechtigte nicht nur vorübergehend ein gemeinschaftliches Kind allein oder überwiegend betreut hat oder betreut. Die Zeit der Kindeserziehung steht dabei der Ehedauer gleich.
20
a) Trotz dieses Wortlauts scheidet eine Befristung des Aufstockungsunterhalts nach inzwischen ständiger Rechtsprechung des Senats nicht schon allein wegen einer langen Ehedauer aus, auch wenn diese mehr als 20 Jahre beträgt.
21
Zwar hat § 1573 Abs. 5 BGB als unterhaltsbegrenzende Norm Ausnahmecharakter und findet deswegen vor allem bei kurzen und kinderlosen Ehen Anwendung. Die Vorschrift ist allerdings nicht auf diese Fälle beschränkt. Denn das Gesetz legt in § 1573 Abs. 5 BGB, ebenso wie in § 1578 Abs. 1 Satz 2 BGB, keine bestimmte Ehedauer fest, von der ab eine zeitliche Begrenzung des Unterhaltsanspruchs nicht mehr in Betracht kommt. Wie der Senat inzwischen mehrfach ausgeführt hat, widerspräche es auch dem Sinn und Zweck des § 1573 Abs. 5 BGB, den Billigkeitsgesichtspunkt "Dauer der Ehe" im Sinne einer festen Zeitgrenze zu bestimmen, von der ab der Unterhaltsanspruch grundsätzlich keiner zeitlichen Begrenzung mehr zugänglich sein kann. Vielmehr stellt das Gesetz die Ehedauer als Billigkeitsgesichtspunkt gleichrangig neben die "Gestaltung von Haushaltsführung und Erwerbstätigkeit". Bei der Billigkeitsabwägung sind zudem die Arbeitsteilung der Ehegatten und die Ehedauer lediglich zu "berücksichtigen"; jeder einzelne Umstand lässt sich also nicht zwingend für oder gegen eine Befristung ins Feld führen. Zudem beanspruchen beide Aspekte , wie das Wort "insbesondere" verdeutlicht, für die Billigkeitsprüfung keine Ausschließlichkeit (Senatsurteile vom 23. Mai 2007 - XII ZR 254/04 - FamRZ 2007, 1232, 1236, vom 28. Februar 2007 - XII ZR 37/05 - FamRZ 2007, 793, 799 f., vom 25. Oktober 2006 - XII ZR 190/03 - FamRZ 2007, 200, 203 und vom 12. April 2006 - XII ZR 240/03 - FamRZ 2006, 1006, 1007).
22
Die zeitliche Begrenzung des Aufstockungsunterhalts nach § 1573 Abs. 5 BGB setzt somit - wie die Begrenzung des Unterhalts nach den ehelichen Lebensverhältnissen gemäß § 1578 Abs. 1 Satz 2 BGB - stets eine individuelle Billigkeitsabwägung voraus, die alle Umstände des Einzelfalles einbezieht. Das Ergebnis dieser Billigkeitsabwägung kann deswegen auch bei länger als 20 Jahre andauernden Ehen zu einer Begrenzung des nachehelichen Unterhalts führen, während sie bei erheblich kürzeren Ehen aus anderen Gründen ausgeschlossen sein kann (Senatsurteil vom 12. April 2006 - XII ZR 240/03 - FamRZ 2006, 1006, 1007).
23
b) In seiner neueren Rechtsprechung stellt der Senat im Einklang damit und mit dem vorrangigen Zweck des nachehelichen Unterhalts nicht mehr entscheidend auf die Ehedauer, sondern darauf ab, ob sich eine nacheheliche Einkommensdifferenz , die den Anspruch auf Aufstockungsunterhalt begründen könnte, als ein ehebedingter Nachteil darstellt, der einen dauerhaften unterhaltsrechtlichen Ausgleich zugunsten des bedürftigen Ehegatten rechtfertigen kann (zur Entwicklung der Rechtsprechung vgl. Dose FamRZ 2007, 1289, 1294 f.). Der Anspruch auf Aufstockungsunterhalt nach § 1573 Abs. 2 BGB bietet deswegen keine - von ehebedingten Nachteilen unabhängige - Lebensstandardgarantie im Sinne einer fortwirkenden Mitverantwortung. Ist die nacheheliche Einkommensdifferenz nicht auf ehebedingte Nachteile, sondern darauf zurückzuführen , dass beide Ehegatten schon vorehelich infolge ihrer Berufsausbildung einen unterschiedlichen Lebensstandard erreicht hatten, kann es im Einzelfall dem unterhaltsberechtigten Ehegatten nach einer Übergangszeit zumutbar sein, auf einen Lebensstandard nach den ehelichen Lebensverhältnissen (§ 1578 Abs. 1 Satz 1 BGB) zu verzichten und sich mit dem Lebensstan- dard zu begnügen, den er auch ohne die Ehe erreicht hätte (BT-Drucks. 10/2888, S. 19).
24
c) Die Begrenzung des Aufstockungsunterhalts aus Billigkeitsgründen nach § 1573 Abs. 5 BGB setzt nicht zwingend voraus, dass der Zeitpunkt, ab dem der Unterhaltsanspruch entfällt, bereits erreicht ist. Wenn die dafür ausschlaggebenden Umstände bereits eingetreten oder zuverlässig voraussehbar sind, ist eine Entscheidung über eine Begrenzung nicht einer späteren Abänderung nach § 323 Abs. 2 ZPO vorzubehalten, sondern schon im Ausgangsverfahren zu treffen (Senatsurteil vom 28. Februar 2007 - XII ZR 37/05 - FamRZ 2007, 793, 798 f.). Ob die für eine Begrenzung ausschlaggebenden Umstände allerdings bereits im Ausgangsverfahren zuverlässig vorhersehbar sind, lässt sich nur unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles beantworten (vgl. Senatsurteile vom 12. April 2006 - XII ZR 240/03 - FamRZ 2006, 1006, 1008 und vom 28. Februar 2007 - XII ZR 37/05 - FamRZ 2007, 793, 800 einerseits sowie Senatsurteile vom 25. Oktober 2006 - XII ZR 190/03 - FamRZ 2007, 200, 204 und vom 23. Mai 2007 - XII ZR 245/04 - FamRZ 2007, 1232, 1236 andererseits).
25
d) Die Abwägung aller für die Billigkeitsentscheidung in Betracht kommenden Gesichtspunkte ist Aufgabe des Tatrichters. Sie kann vom Revisionsgericht nur daraufhin überprüft werden, ob dieser die im Rahmen der Billigkeitsprüfung maßgebenden Rechtsbegriffe verkannt oder für die Einordnung unter diese Begriffe wesentliche Umstände unberücksichtigt gelassen hat (Senatsurteil vom 28. Februar 2007 - XII ZR 37/05 - FamRZ 2007, 793, 800 m.w.N.). Das ist hier indes der Fall.
26
2. Auf der Grundlage dieser neueren Rechtsprechung des Senats durfte sich das Berufungsgericht nicht auf die pauschale Aussage beschränken, schon angesichts der Ehedauer von mehr als 20 Jahren scheide eine zeitliche Begrenzung des Unterhaltsanspruchs aus; der Antragsteller habe auch nicht ausnahmsweise eine Abweichung von diesem Regelfall dargelegt.
27
a) Wie schon ausgeführt, ist die Ehedauer im Rahmen der Begrenzungsvorschriften der §§ 1573 Abs. 5, 1578 Abs. 1 Satz 2 BGB nur eines von mehreren Kriterien für die Billigkeitsentscheidung. Daneben hätte das Berufungsgericht jedenfalls das Alter der Parteien berücksichtigen müssen, zumal die Antragsgegnerin bei Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags erst 41 Jahre alt war. Denn im Gegensatz zur Rechtsauffassung des Berufungsgerichts ist es unter Berücksichtigung aller übrigen Umstände leichter, die Lebensverhältnisse der früheren Ehegatten wieder zu entflechten, wenn die Parteien sehr jung geheiratet hatten und trotz zwanzigjähriger Ehe noch in der ersten Hälfte ihres Berufslebens stehen.
28
Als Argument gegen eine untrennbare Verflechtung der Lebensverhältnisse hätte das Berufungsgericht weiter berücksichtigen müssen, dass die Parteien die erste Hälfte ihrer Ehe in der früheren DDR verbracht haben und wegen der dort üblichen Betreuungsmöglichkeiten für die Kinder beide einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit nachgehen konnten. Entsprechend fiel ihr monatliches Erwerbseinkommen seinerzeit mit 1.000 Mark für den Antragsteller und 690 Mark für die Antragsgegnerin nicht so extrem auseinander, wie es heute der Fall ist. Jedenfalls seinerzeit war das Einkommensgefälle deswegen nicht vorrangig auf ehebedingte Nachteile, sondern auf den unterschiedlichen Ausbildungsstand der Parteien zurückzuführen.
29
b) Ob sich diese Verhältnisse seit der Wiedervereinigung in Folge der berufsbedingt stärkeren zeitlichen Beanspruchung des Antragstellers entscheidend geändert haben, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt. Entgegen seiner Auffassung lässt sich eine über den Zeitpunkt der Scheidung fortdauernde Verflechtung nicht damit begründen, dass die Parteien während der Ehezeit ein gemeinsames Girokonto unterhalten hatten, zumal dieses gemeinsame Konto nach der Scheidung der Ehegatten längst aufgehoben sein dürfte.
30
Im Gegensatz zur Auffassung des Berufungsgerichts ist der Antragsteller hinsichtlich fehlender ehebedingter Nachteile auch nicht darlegungs- und beweisfällig geblieben. Er hat zunächst pauschal vorgetragen, dass der Einkommensunterschied der Parteien nicht auf ehebedingte Nachteile zurückzuführen sei. Ergänzend hat er unter Hinweis auf die Betreuungsmöglichkeiten in den neuen Bundesländern und die angestellte Reinigungskraft darauf hingewiesen, dass die Antragsgegnerin während des überwiegenden Teils der Ehezeit berufstätig sein konnte. Inzwischen ist sie in ihrem erlernten Beruf als Bauingenieurin bei einem öffentlichen Arbeitgeber wieder in Vollzeit beschäftigt. Ob sich gleichwohl infolge der Ehe oder wegen der Dauer der Kindererziehung noch heute ehebedingte Einkommenseinbußen ergeben, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt.
31
3. Das angefochtene Urteil ist deswegen aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Auf der Grundlage der Feststellungen des Berufungsgerichts lässt sich nicht entscheiden, ob die Einkommensdifferenz der Parteien ganz oder teilweise auf fortwirkende ehebedingte Nachteile zurückzuführen oder ob sie eine Folge des umfassenden Strukturwandels nach der Wiedervereinigung ist, die auch andere Arbeitnehmer unabhängig von ihrer ehelichen Situation getroffen hat.
32
Für die Billigkeitsentscheidung des Berufungsgerichts wird es weiter darauf ankommen, ob die Antragsgegnerin trotz ursprünglicher Befristung ihres Arbeitsvertrages bis zum 31. März 2006 weiterhin in Vollzeit in ihrem erlernten Beruf beschäftigt ist und wie sich die Gesundheitsprognose nach ihrer Erkrankung im Jahre 2002 aus heutiger Sicht darstellt.
33
Im Rahmen der erneuten Verhandlung wird das Berufungsgericht auch zu berücksichtigen haben, dass der Antragsteller inzwischen das am 4. Mai 2001 geborene minderjährige Kind seiner zweiten Ehefrau adoptiert hat und auch für dieses unterhaltspflichtig ist (§ 1609 Abs. 2 Satz 1 BGB; Senatsurteil vom 15. März 2006 - XII ZR 30/04 - FamRZ 2006, 683, 686).
Hahne Sprick Weber-Monecke Ahlt Dose

Vorinstanzen:
AG Perleberg, Entscheidung vom 10.03.2004 - 16b F 51/02 -
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 30.11.2004 - 10 UF 87/04 -

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
XII ZR 15/05 Verkündet am:
26. September 2007
Küpferle,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Zur Befristung des Anspruchs auf Aufstockungsunterhalt nach § 1573 Abs. 5 BGB
und zur Begrenzung des Unterhaltsanspruchs nach den ehelichen Lebensverhältnissen
nach § 1578 Abs. 1 Satz 2 BGB, wenn die Ehe kinderlos geblieben ist und der
unterhaltsberechtigte Ehegatte in dem auch vorehelich ausgeübten Beruf eine Vollzeittätigkeit
ausübt (im Anschluss an die Senatsurteile vom 23. Mai 2007 - XII ZR
245/04 - FamRZ 2007, 1232, vom 28. Februar 2007 - XII ZR 37/05 - FamRZ 2007,
793 und vom 25. Oktober 2006 - XII ZR 190/03 - FamRZ 2007, 200).
BGH, Urteil vom 26. September 2007 - XII ZR 15/05 - OLG Hamm
AG Siegen
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 26. September 2007 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die
Richter Sprick, Weber-Monecke, Dr. Ahlt und Dose

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 13. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Hamm vom 10. Dezember 2004 wird auf Kosten der Antragsgegnerin zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Die Parteien streiten im Scheidungsverbundverfahren noch um den nachehelichen Ehegattenunterhalt.
2
Der am 3. Juni 1962 geborene Antragsteller und die am 29. September 1961 geborene Antragsgegnerin hatten am 16. November 1982 die Ehe geschlossen , die kinderlos blieb. Nachdem sich die Parteien im April 2002 getrennt hatten, wurde ihre Ehe auf den im April 2003 zugestellten Scheidungsantrag durch Verbundurteil vom 4. März 2004 geschieden. Der Scheidungsausspruch und die Entscheidung zum Versorgungsausgleich sind seit dem 20. Juli 2004 rechtskräftig.
3
Der Antragsteller, der schon bei Eingehung der Ehe als Zerspanungsmechaniker beschäftigt war, erzielt aus dieser Berufstätigkeit nach Abzug eines Erwerbstätigenbonus ein unterhaltsrelevantes monatliches Nettoeinkommen in Höhe von 1.478,56 €. Die Antragsgegnerin ist gelernte Drogistin, arbeitete aber schon vor der Ehe als Verkäuferin im Lebensmittelbereich. Während der Ehe war sie - neben der Haushaltstätigkeit und der Pflege ihres schwer erkrankten Vaters - weiterhin halbschichtig in diesem Bereich berufstätig. Seit Januar 2003 übt sie eine vollschichtige Berufstätigkeit als Kassiererin aus. Aus dieser Tätigkeit erzielt sie Nettoeinkünfte, die sich abzüglich eines Erwerbstätigenbonus auf monatlich 987,99 € belaufen. Mit Rechtskraft der Ehescheidung hat die Antragsgegnerin , die selbst aus dem Verkauf eines im Wege vorweggenommener Erbfolge erhaltenen Hauses ein Anfangsvermögen in Höhe von 260.000 DM (= 132.935,88 €) erhalten hatte, einen Zugewinnausgleich in Höhe von 60.000 € erlangt, wovon sie 53.150 € verzinslich anlegen kann. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts kann sie daraus monatliche Zinseinkünfte von 163,02 € erzielen.
4
Das Amtsgericht hat den Antragsteller verurteilt, an die Antragsgegnerin ab Rechtskraft der Scheidung monatlichen Unterhalt in Höhe von 164 € zu zahlen. Eine vom Antragsteller hilfsweise begehrte zeitliche Befristung hat es abgelehnt. Auf die Berufung des Antragstellers hat das Oberlandesgericht die Unterhaltspflicht auf die Zeit bis zum 31. Juli 2011 befristet und die Revision zur Frage der zeitlichen Begrenzung des Unterhaltsanspruchs zugelassen. Gegen diese Befristung richtet sich die Revision der Antragsgegnerin.

Entscheidungsgründe:

5
Die Revision hat keinen Erfolg.

I.

6
Das Berufungsgericht ist unter Bezug auf die von den Parteien nicht angegriffenen Feststellungen des Amtsgerichts von einem monatlichen Anspruch der Antragsgegnerin auf Aufstockungsunterhalt in Höhe von 164 € ausgegangen. Der Anspruch sei allerdings nach den §§ 1573 Abs. 5, 1578 Abs. 1 Satz 2 BGB auf die Zeit bis zum 31. Juli 2011 zu begrenzen. Der Anspruch auf Aufstockungsunterhalt könne nach diesen Vorschriften zeitlich begrenzt werden, soweit insbesondere unter Berücksichtigung der Dauer der Ehe sowie der Gestaltung von Haushaltsführung und Erwerbstätigkeit ein zeitlich unbegrenzter Unterhaltsanspruch unbillig wäre. Dies setze eine umfassende Abwägung aller Umstände des Einzelfalles voraus, die auch nicht deswegen entbehrlich sei, weil die Ehe der Parteien von der Eheschließung bis zur Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags 20 Jahre und 5 Monate gedauert habe. Trotz dieser langen Ehedauer, die in einem Bereich liege, in dem ihr durchschlagendes Gewicht für eine dauerhafte Unterhaltsgarantie zukomme, sei hier wegen der übrigen Umstände eine zeitliche Begrenzung des Unterhalts geboten.
7
Die Antragsgegnerin sei zum Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags erst 42 Jahre alt gewesen, und ihre Erwerbsmöglichkeiten seien nicht durch ehebedingte Nachteile beeinträchtigt. Die Ehe der Parteien sei kinderlos geblieben, und die Antragsgegnerin sei auch während der Ehe ihrem erlernten Beruf als Verkäuferin nachgegangen. Diesen habe sie nach der Trennung problemlos auf eine Vollzeitbeschäftigung ausweiten können. Das Ein- kommensgefälle zwischen den Parteien sei nicht ehebedingt, sondern darauf zurückzuführen, dass sie schon vor der Ehe wegen unterschiedlicher Ausbildungen ein unterschiedlich hohes Einkommen erzielt hätten. Das heutige Einkommen der Antragsgegnerin sei nicht anders als es wäre, wenn sie nicht geheiratet hätte. Sie sei ungeachtet der Ehe beruflich voll integriert und verfüge über ein ihren persönlichen Kenntnissen und Fähigkeiten entsprechendes adäquates Einkommen, das ihren Lebensverhältnissen vor der Ehe entspreche. Zudem verfüge die Antragsgegnerin über ein Vermögen in Höhe von ca. 55.000 € aus dem Zugewinnausgleich.
8
Bei Abwägung all dieser Umstände erscheine eine zeitlich unbegrenzte Bemessung des Unterhaltsbedarfs nach den ehelichen Lebensverhältnissen unbillig. Es sei deswegen geboten, den Unterhaltsanspruch der Antragsgegnerin auf insgesamt sieben Jahre, also bis Ende Juli 2011, zu begrenzen. Dabei seien Ehedauer und Übergangszeit nicht schematisch im Sinne einer zeitlich sich entsprechenden Dauer zu verbinden. Vielmehr sei darauf abzustellen, welche Zeit der Unterhaltsberechtigte nach der Scheidung benötige, um sich auf die anschließende Kürzung des Unterhalts einzustellen. Im vorliegenden Fall erscheine trotz der langen Ehedauer eine siebenjährige Zeitspanne angemessen.
9
Zum gleichen Ergebnis gelange man auch nach § 1578 Abs. 1 Satz 2 BGB und der danach gebotenen Begrenzung des eheangemessenen Unterhalts. Zwar müsse der Antragsgegnerin stets der angemessene Bedarf von derzeit 1.000 € verbleiben. Diesen Bedarf könne sie allerdings in vollem Umfang durch ihr eigenes Einkommen decken.
10
Dagegen wendet sich die Revision ohne Erfolg.

II.

11
Gegen die vom Berufungsgericht ausgesprochene Begrenzung des Aufstockungsunterhalts auf die Zeit bis zum 31. Juli 2011 ist aus revisionsrechtlicher Sicht nichts zu erinnern.
12
1. Schon aus der Entstehungsgeschichte der Vorschriften des § 1573 Abs. 5 und des § 1578 Abs. 1 Satz 2 BGB folgt, dass der nacheheliche Unterhalt in erster Linie ehebedingt entstandene Nachteile des unterhaltsberechtigten Ehegatten ausgleichen will.
13
Allerdings verschafft der Aufstockungsunterhalt dem unterhaltsberechtigten Ehegatten schon dem Grunde nach einen Anspruch auf Teilhabe an dem während der Ehe erreichten Lebensstandard (BVerfG FamRZ 1981, 745, 750 f.). Insoweit unterscheidet er sich von anderen Tatbeständen des nachehelichen Unterhalts, wie dem Betreuungsunterhalt nach § 1570 BGB (vgl. insoweit BVerfG FamRZ 2007, 965, 971), dem Unterhaltsanspruch bis zur Erlangung einer angemessenen Erwerbstätigkeit nach § 1574 BGB oder dem Ausbildungsunterhalt nach § 1575 BGB, die im Ansatz auf den Ausgleich ehebedingter Nachteile abstellen (vgl. BT-Drucks. 7/4361 S. 15).
14
Gleichwohl sah das durch das 1. EheRG eingeführte Unterhaltsrecht ursprünglich keine ausdrückliche Befristungsmöglichkeit und auch kaum Raum für Billigkeitsabwägungen vor. Schon seinerzeit wurde jedoch ein zeitlich unbegrenzter Unterhaltsanspruch nach den ehelichen Lebensverhältnissen als mit dem Grundsatz der Eigenverantwortung nach § 1569 BGB unvereinbar kritisiert. Vor allem in Fällen, in denen der unterhaltsberechtigte Ehegatte durch die Ehe keine nennenswerten beruflichen Nachteile erlitten hatte und die Ehe nicht von längerer Dauer war, wurde eine zeitlich unbegrenzte Lebensstandardgarantie als unbillig empfunden (Griesche in FamGb [1992] § 1578 Rdn. 58). Um sol- che Unbilligkeiten im Einzelfall ausschließen zu können, hat der Gesetzgeber bereits durch das Unterhaltsrechtsänderungsgesetz vom 20. Februar 1986 in § 1578 Abs. 1 Satz 2 BGB eine Möglichkeit zur Begrenzung des Unterhalts nach den ehelichen Lebensverhältnissen eingeführt (BT-Drucks. 10/2888, S. 18; vgl. auch Dose, Ausgewählte Fragen der Unterhaltsreform FamRZ 2007, 1289, 1293).
15
Außerdem war seinerzeit wegen der ungünstigen Entwicklung am Arbeitsmarkt weit häufiger und für längere Zeiträume Unterhalt wegen Arbeitslosigkeit nach § 1573 Abs. 1 BGB und Aufstockungsunterhalt nach § 1573 Abs. 2 BGB zugesprochen worden, als es der Gesetzgeber vor Inkrafttreten des 1. EheRG vorausgesehen hatte (Griesche in FamGb [1992] § 1573 Rdn. 42). Dadurch hatten der Unterhalt wegen Arbeitslosigkeit und der Aufstockungsunterhalt (§ 1573 Abs. 1 und 2 BGB) eine Bedeutung erlangt, die dem Grundsatz der Eigenverantwortlichkeit in § 1569 BGB widersprach. Weil diese Rechtswirklichkeit mit der Sicherung des angemessenen Unterhalts als vorrangigem Ziel des nachehelichen Unterhalts nur noch schwer vereinbar war, führte der Gesetzgeber neben der Möglichkeit zur Begrenzung des Unterhalts nach § 1578 Abs. 1 Satz 2 BGB auch die Möglichkeit zur zeitlichen Befristung der Ansprüche auf Arbeitslosen- und Aufstockungsunterhalt (§ 1573 Abs. 5 BGB) ein (BT-Drucks. 10/2888, S. 18).
16
Beide Vorschriften sollen nach dem Willen des Gesetzgebers unbillige Ergebnisse durch einen lebenslangen Unterhaltsanspruch nach den ehelichen Lebensverhältnissen verhindern und somit auch den Widerspruch zwischen dem Grundsatz der nachehelichen Eigenverantwortung und dem Zweck des Aufstockungsunterhalts lösen.
17
2. Nach dem Wortlaut des § 1573 Abs. 5 BGB kann u.a. der Anspruch auf Aufstockungsunterhalt zeitlich begrenzt werden, soweit insbesondere unter Berücksichtigung der Dauer der Ehe sowie der Gestaltung von Haushaltsführung und Erwerbstätigkeit ein zeitlich unbegrenzter Unterhaltsanspruch unbillig wäre. Dies gilt in der Regel nicht, wenn der Unterhaltsberechtigte nicht nur vorübergehend ein gemeinschaftliches Kind allein oder überwiegend betreut hat oder betreut. Die Zeit der Kindeserziehung steht dabei der Ehedauer gleich.
18
a) Trotz dieses Wortlauts scheidet eine Befristung des Aufstockungsunterhalts nach inzwischen ständiger Rechtsprechung des Senats nicht schon allein wegen einer langen Ehedauer aus, auch wenn diese mehr als 20 Jahre beträgt.
19
Zwar hat § 1573 Abs. 5 BGB als unterhaltsbegrenzende Norm Ausnahmecharakter und findet deswegen vor allem bei kurzen und kinderlosen Ehen Anwendung. Die Vorschrift ist allerdings nicht auf diese Fälle beschränkt. Denn das Gesetz legt in § 1573 Abs. 5 BGB, ebenso wie in § 1578 Abs. 1 Satz 2 BGB, keine bestimmte Ehedauer fest, von der ab eine zeitliche Begrenzung des Unterhaltsanspruchs nicht mehr in Betracht kommt. Wie der Senat inzwischen mehrfach ausgeführt hat, widerspräche es auch dem Sinn und Zweck des § 1573 Abs. 5 BGB, den Billigkeitsgesichtspunkt "Dauer der Ehe" im Sinne einer festen Zeitgrenze zu bestimmen, von der ab der Unterhaltsanspruch grundsätzlich keiner zeitlichen Begrenzung mehr zugänglich sein kann. Vielmehr stellt das Gesetz die Ehedauer als Billigkeitsgesichtspunkt gleichrangig neben die "Gestaltung von Haushaltsführung und Erwerbstätigkeit". Bei der Billigkeitsabwägung sind zudem die Arbeitsteilung der Ehegatten und die Ehedauer lediglich zu "berücksichtigen"; jeder einzelne Umstand lässt sich also nicht zwingend für oder gegen eine Befristung ins Feld führen. Zudem beanspruchen beide Aspekte , wie das Wort "insbesondere" verdeutlicht, für die Billigkeitsprüfung keine Ausschließlichkeit (Senatsurteile vom 23. Mai 2007 - XII ZR 254/04 - FamRZ 2007, 1232, 1236, vom 28. Februar 2007 - XII ZR 37/05 - FamRZ 2007, 793, 799 f., vom 25. Oktober 2006 - XII ZR 190/03 - FamRZ 2007, 200, 203 und vom 12. April 2006 - XII ZR 240/03 - FamRZ 2006, 1006, 1007).
20
Die zeitliche Begrenzung des Aufstockungsunterhalts nach § 1573 Abs. 5 BGB setzt somit - wie die Begrenzung des Unterhalts nach den ehelichen Lebensverhältnissen gemäß § 1578 Abs. 1 Satz 2 BGB - stets eine individuelle Billigkeitsabwägung voraus, die alle Umstände des Einzelfalles einbezieht. Das Ergebnis dieser Billigkeitsabwägung kann deswegen auch bei länger als 20 Jahre andauernden Ehen zu einer Begrenzung des nachehelichen Unterhalts führen, während sie bei erheblich kürzeren Ehen aus anderen Gründen ausgeschlossen sein kann (Senatsurteil vom 12. April 2006 - XII ZR 240/03 - FamRZ 2006, 1006, 1007).
21
b) In seiner neueren Rechtsprechung stellt der Senat im Einklang damit und mit dem vorrangigen Zweck des nachehelichen Unterhalts nicht mehr entscheidend auf die Ehedauer, sondern darauf ab, ob sich eine nacheheliche Einkommensdifferenz , die den Anspruch auf Aufstockungsunterhalt begründen könnte, als ein ehebedingter Nachteil darstellt, der einen dauerhaften unterhaltsrechtlichen Ausgleich zugunsten des bedürftigen Ehegatten rechtfertigen kann (zur Entwicklung der Rechtsprechung vgl. Dose FamRZ 2007, 1289, 1294 f.). Der Anspruch auf Aufstockungsunterhalt nach § 1573 Abs. 2 BGB bietet deswegen keine - von ehebedingten Nachteilen unabhängige - Lebensstandardgarantie im Sinne einer fortwirkenden Mitverantwortung. Ist die nacheheliche Einkommensdifferenz nicht auf ehebedingte Nachteile, sondern darauf zurückzuführen , dass beide Ehegatten schon vorehelich infolge ihrer Berufsausbildung einen unterschiedlichen Lebensstandard erreicht hatten, kann es im Einzelfall dem unterhaltsberechtigten Ehegatten nach einer Übergangszeit zu- mutbar sein, auf einen Lebensstandard nach den ehelichen Lebensverhältnissen (§ 1578 Abs. 1 Satz 1 BGB) zu verzichten und sich mit dem Lebensstandard zu begnügen, den er auch ohne die Ehe erreicht hätte (BT-Drucks. 10/2888, S. 19).
22
c) Die Begrenzung des Aufstockungsunterhalts aus Billigkeitsgründen nach § 1573 Abs. 5 BGB setzt nicht zwingend voraus, dass der Zeitpunkt, ab dem der Unterhaltsanspruch entfällt, bereits erreicht ist. Wenn die dafür ausschlaggebenden Umstände bereits eingetreten oder zuverlässig voraussehbar sind, ist eine Entscheidung über eine Begrenzung nicht einer späteren Abänderung nach § 323 Abs. 2 ZPO vorzubehalten, sondern schon im Ausgangsverfahren zu treffen (Senatsurteil vom 28. Februar 2007 - XII ZR 37/05 - FamRZ 2007, 793, 798 f.). Ob die für eine Begrenzung ausschlaggebenden Umstände allerdings bereits im Ausgangsverfahren zuverlässig vorhersehbar sind, lässt sich nur unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles beantworten (vgl. Senatsurteile vom 12. April 2006 - XII ZR 240/03 - FamRZ 2006, 1006, 1008 und vom 28. Februar 2007 - XII ZR 37/05 - FamRZ 2007, 793, 800 einerseits sowie Senatsurteile vom 25. Oktober 2006 - XII ZR 190/03 - FamRZ 2007, 200, 204 und vom 23. Mai 2007 - XII ZR 245/04 - FamRZ 2007, 1232, 1236 andererseits).
23
d) Die Abwägung aller für die Billigkeitsentscheidung in Betracht kommenden Gesichtspunkte ist Aufgabe des Tatrichters. Sie kann vom Revisionsgericht nur daraufhin überprüft werden, ob dieser die im Rahmen der Billigkeitsprüfung maßgebenden Rechtsbegriffe verkannt oder für die Einordnung unter diese Begriffe wesentliche Umstände unberücksichtigt gelassen hat (Senatsurteil vom 28. Februar 2007 - XII ZR 37/05 - FamRZ 2007, 793, 800 m.w.N.). Das ist hier nicht der Fall.
24
2. Auf der Grundlage dieser neueren Rechtsprechung des Senats hat das Berufungsgericht zu Recht entscheidend auf die Fortdauer ehebedingter Nachteile abgestellt und in diesem Zusammenhang die Ehedauer von 20 Jahren und 5 Monaten berücksichtigt.
25
a) Soweit das Berufungsgericht im Rahmen seiner Billigkeitsentscheidung zu dem Ergebnis gelangt ist, ehebedingte Nachteile der Antragsgegnerin seien schon jetzt nicht mehr ersichtlich, wendet sich die Revision dagegen ohne Erfolg. Insbesondere hat das Berufungsgericht zu Recht berücksichtigt, dass die Ehe der Parteien kinderlos geblieben ist und die Antragsgegnerin bei Rechtshängigkeit der Scheidung erst das 41. Lebensjahr vollendet und eine Vollzeittätigkeit in dem vor der Ehe ausgeübten Beruf übernommen hatte. Anhaltspunkte dafür, dass die Antragsgegnerin entgegen den Feststellungen des Berufungsgerichts jetzt weniger verdient, als sie ohne die Ehe verdient hätte, sind nicht ersichtlich, zumal sie auch während der Ehe ständig, wenn auch nur halbschichtig, berufstätig war. Damit ist das nacheheliche Einkommensgefälle der Parteien nicht auf ehebedingte Nachteile, sondern auf den schon vorehelich bestehenden unterschiedlichen Ausbildungsstand der Parteien zurückzuführen.
26
b) Auch soweit das Berufungsgericht den Aufstockungsunterhalt auf die Dauer von sieben Jahren begrenzt hat, hält dies den Angriffen der Revision stand.
27
Nach ständiger Rechtsprechung des Senats muss sich die Übergangszeit vom Wegfall ehebedingter Nachteile bis zum Fortfall des Unterhaltsanspruchs aus § 1573 Abs. 2 BGB nicht schematisch an der Ehedauer orientieren. Vielmehr findet die Übergangszeit ihren Grund darin, dass der Unterhaltsberechtigte nach der Ehescheidung Zeit benötigt, um sich auf die Kürzung des eheangemessenen Unterhalts einzustellen (Senatsurteil vom 9. Juli 1986 - IVb ZR 39/85 - FamRZ 1986, 886, 889). Zwar kann auch dabei die Dauer der Ehe nicht völlig unberücksichtigt bleiben; auch bei sehr langer Ehedauer wird es dem Unterhaltsberechtigten aber in Fällen wie dem hier vorliegenden regelmäßig möglich sein, seine persönlichen und finanziellen Verhältnisse auf die Einkünfte einzurichten, die er ohne die Unterhaltsleistung des geschiedenen Ehegatten zur Verfügung hat.
28
Auf der Grundlage dieser Rechtsprechung ist die vom Berufungsgericht ausgesprochene siebenjährige Übergangszeit revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Soweit das Berufungsgericht in seiner Billigkeitsentscheidung auch den nicht unerheblichen Zugewinnausgleich der Antragsgegnerin berücksichtigt hat, ist sie dadurch nicht unzulässig beschwert. Zwar wurden die daraus erzielbaren Zinseinkünfte schon bei der Bemessung des Aufstockungsunterhalts berücksichtigt , was einer zusätzlichen Berücksichtigung des Vermögensstamms im Rahmen der Billigkeitsentscheidung aber nicht entgegensteht. Außerdem hat das Berufungsgericht unberücksichtigt gelassen, dass die Antragsgegnerin aus einer vorweggenommenen Erbfolge ein Vermögen in Höhe von mehr als 130.000 € erworben hatte, woraus sie ebenfalls unterhaltsrelevante Einkünfte erzielen kann. Jedenfalls um diesen Betrag übersteigt das Vermögen der Antragsgegnerin dasjenige des Antragstellers aus seinem ehezeitlichen Zugewinn. Unter Berücksichtigung dieses unstreitigen Sachverhalts erzielt die Antragsgegnerin jedenfalls keine deutlich geringeren Einkünfte als der Antragsteller.
29
c) Soweit die Revision schließlich rügt, das Berufungsgericht habe im Rahmen seiner Hilfserwägung den angemessenen Lebensbedarf der Antragsgegnerin nach § 1578 Abs. 1 Satz 2 BGB nicht individuell ermittelt, sondern sich auf die Sicherung des allgemein angemessenen Bedarfs beim Ehegattenunterhalt in Höhe von 1.000 € beschränkt, trifft dies nicht zu.
30
Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts erzielt die Antragsgegnerin gegenwärtig Einkünfte, die sie auch ohne ihre Ehe in gleicher Höhe erzielt hätte. Damit steht zugleich fest, dass sie jetzt Einkünfte erzielt, die ihrem angemessenen Lebensbedarf im Sinne des § 1578 Abs. 1 Satz 2 BGB entsprechen.
Hahne Sprick Weber-Monecke Ahlt Dose

Vorinstanzen:
AG Siegen, Entscheidung vom 04.03.2004 - 15 F 1468/02 -
OLG Hamm, Entscheidung vom 10.12.2004 - 13 UF 165/04 -

(1) Enthält ein Urteil eine Verpflichtung zu künftig fällig werdenden wiederkehrenden Leistungen, kann jeder Teil die Abänderung beantragen. Die Klage ist nur zulässig, wenn der Kläger Tatsachen vorträgt, aus denen sich eine wesentliche Veränderung der der Entscheidung zugrunde liegenden tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse ergibt.

(2) Die Klage kann nur auf Gründe gestützt werden, die nach Schluss der Tatsachenverhandlung des vorausgegangenen Verfahrens entstanden sind und deren Geltendmachung durch Einspruch nicht möglich ist oder war.

(3) Die Abänderung ist zulässig für die Zeit ab Rechtshängigkeit der Klage.

(4) Liegt eine wesentliche Veränderung der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse vor, ist die Entscheidung unter Wahrung ihrer Grundlagen anzupassen.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
XII ZR 108/00 Verkündet am:
5. September 2001
Küpferle,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
Zur Frage der Abänderung von Prozeßvergleichen bei Änderung der Rechtsprechung
- hier: Änderung der Bemessung des nachehelichen Unterhalts nach § 1578
BGB (Fortführung der Senatsurteile vom 26. Januar 1983 - IVb ZR 344/81 -
FamRZ 1983, 569 ff.; und vom 2. Februar 1994 - XII ZR 191/92 - FamRZ 1994,
562 ff.).
BGH, Urteil vom 5. September 2001 - XII ZR 108/00 -OLG München
AG Ingolstadt
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 5. September 2001 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Blumenröhr und
die Richter Dr. Hahne, Prof. Dr. Wagenitz, Fuchs und Dr. Ahlt

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 12. Zivilsenats - Familiensenat - des Oberlandesgerichts München vom 15. März 2000 aufgehoben. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Ingolstadt vom 4. November 1999 dahin abgeändert , daß der Kläger in Abänderung von Ziff. 2 b des Prozeßvergleichs des Amtsgerichts Ingolstadt vom 5. Februar 1997 nicht verpflichtet ist, der Beklagten in der Zeit von 1. September 1999 bis zum 13. Juni 2001 nachehelichen Unterhalt zu zahlen. Insoweit wird die Widerklage insgesamt abgewiesen. Im übrigen wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung , auch über die Kosten der Revision, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Parteien streiten im Wege der Klage und Widerklage über die Abänderung eines Prozeûvergleichs über den nachehelichen Unterhalt der Beklagten. Die 1988 geschlossene Ehe der Parteien wurde im Februar 1997 rechtskräftig geschieden. Die elterliche Sorge über die im März 1991 geborene gemeinsame Tochter wurde der Beklagten übertragen. Diese war in der Ehe bis zur Geburt des Kindes als Rechtsanwaltsgehilfin voll erwerbstätig; danach arbeitete sie trotz der Betreuung des Kindes halbtags und setzte diese Tätigkeit auch nach Trennung und Scheidung fort, und zwar auch, als das Kind im August 1999 am Herzen operiert wurde. In dem am 5. Februar 1997 geschlossenen Scheidungsfolgenvergleich einigten sich die Parteien unter anderem auf folgende Unterhaltsregelung: "2. Der Antragsteller verpflichtet sich, an die Antragsgegnerin ab 01.03.1997, jeweils monatlich im Voraus bis spätestens 5. Werktag jeden Monats, folgende Unterhaltsbeträge zu zahlen:
a) Kindesunterhalt ... 392,50 DM
b) Ehegattenunterhalt 286,-- DM Bemessungsgrundlage: Bereinigtes Einkommen des Antragstellers 2.679,13 DM zuzüglich Steuererstattung von monatlich 24,45 DM ergibt 2.703,58 DM. Kindesunterhalt somit Einkommensgruppe 3, Alterstufe 2, erhöht um 0,5 gleich 502,50 DM (Zahlbetrag somit abzüglich 110,-- DM
hälftiges Kindergeld gleich 392,50 DM). Nach Abzug des Kindesunterhalts verbleiben 2.201,08 DM. 3/7 hieraus 943,32 DM. Bereinigtes Einkommen der Antragsgegnerin 1.274,97 DM ab 1/7 gleich 182,14 DM verbleiben 1.092,83 DM, anrechenbar auf den 3/7 Betrag wegen überobligatorischer Tätigkeit die Hälfte gleich 546,41 DM zuzüglich monatlicher Zinsen von 110,85 DM ergibt 657,26 DM. Ehegattenunterhalt somit nach der Anrechnungsmethode 286,06 DM oder gerundet 286,-- DM, worauf sich die Parteien einigen."
Die Einkommen beider Parteien waren dabei um 5 % pauschalen Berufsaufwand bereinigt worden. 1999 erzielten der Kläger ein Erwerbseinkommen von monatlich 2.975 DM netto zuzüglich einer monatlichen Steuererstattung von 27 DM (= insgesamt 3.002 DM), die Beklagte ein Erwerbseinkommen aus ihrer Halbtagstätigkeit von monatlich netto 1.332 DM zuzüglich monatlicher Zinseinkünfte von 113 DM. Für die Tochter zahlte der Kläger den Kindesunterhalt von monatlich 522 DM. Der Kläger hat den Wegfall des Ehegattenunterhalts unter Hinweis darauf begehrt, daû die Tochter seit September 1999 die dritte Grundschulklasse besuche und keiner intensiven Betreuung mehr bedürfe, weshalb das Einkommen der Beklagten nicht mehr als überobligatorisch erzielt anzusehen, sondern voll auf den Unterhalt anzurechnen sei. Die Beklagte hat widerklagend die Erhöhung ihres Unterhaltsanspruchs auf monatlich 446 DM begehrt, da sich das
Einkommen des Klägers erhöht habe und im übrigen der Unterhalt nach der Differenzmethode zu berechnen sei. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Widerklage hat es den Vergleich dahin abgeändert, daû der Kläger ab April 1999 einen monatlichen Unterhalt von 407 DM zu zahlen habe, befristet bis einschlieûlich Februar 2006, das heiût bis zum Erreichen des 15. Lebensjahres des Kindes. Im übrigen hat es die Widerklage abgewiesen. Den Unterhalt hat es nicht nach der Anrechnungs-, sondern nach der sogenannten Additionsmethode ermittelt. Auf die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht das amtsgerichtliche Urteil dahin abgeändert, daû der Kläger auf die Widerklage in Abänderung des Prozeûvergleichs ab 7. Oktober 1999 einen monatlichen Unterhalt von 366 DM an die Beklagte zu zahlen habe. Im übrigen hat es die Widerklage abgewiesen und die weitergehende Berufung des Klägers zurückgewiesen. Gegen die Zurückweisung seiner Berufung wendet sich der Kläger mit der zugelassenen Revision, mit der er den vollständigen Wegfall seiner Unterhaltspflicht ab September 1999 verfolgt.

Entscheidungsgründe:

Die Revision führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht.

I.

1. Das Oberlandesgericht ist aufgrund des Wortlauts der Vereinbarung davon ausgegangen, daû die Parteien die Frage der Methode zur Berechnung des Unterhalts durch die Aufnahme des genauen Rechengangs und durch den Hinweis auf die Anrechnungsmethode verbindlich geregelt haben, indem sie das bereinigte Nettoeinkommen der Beklagten nicht in die Bedarfsermittlung einbezogen, sondern - da ihre Tätigkeit wegen der Kindesbetreuung überobligatorisch sei - zur Hälfte auf die 3/7-Bedarfsquote aus dem bereinigten Einkommen des Klägers angerechnet haben. Für den Kläger ergebe sich ein Abänderungsgrund daraus, daû der Beklagten ab Beginn der dritten Grundschulklasse des Kindes die Aufnahme einer Teilzeittätigkeit obliege. Diese müsse sie auch bei erhöhter Betreuungsbedürftigkeit des Kindes nach dessen Herzoperation nicht einschränken, weil das Kind durch die Groûeltern mitbetreut werde. Daher sei ihr Einkommen jetzt nicht mehr als überobligatorisch erzielt anzusehen, sondern voll zu berücksichtigen. Für die Widerklage der Beklagten lägen ebenfalls Abänderungsgründe vor. Zum einen ergebe sich dies aus der Einkommenserhöhung des Klägers, zum anderen aus dem Umstand, daû das Oberlandesgericht seine Rechtsprechung ändere und das Einkommen der Beklagten - entgegen der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, nach der ein durch überobligatorische Tätigkeit erzieltes Einkommen die ehelichen Lebensverhältnisse nicht präge - generell als eheprägend ansehe und in die Bedarfsbemessung einbeziehe. Diese Änderung der Rechtsprechung stelle eine wesentliche Abweichung von der Geschäftsgrundlage des Vergleichs dar, die dessen Abänderung rechtfertige. Den Einwand des Klägers, daû ein Wegfall der Geschäftsgrundlage nicht gegeben sei, weil die bereits während der Ehe ausgeübte Halbtagstätigkeit der Beklag-
ten schon nach alter Rechtsprechung als eheprägend anzusehen und damit in die Differenzmethode einzubeziehen gewesen sei, die Parteien aber dennoch den Unterhaltsbedarf ausschlieûlich nach dem Einkommen des Klägers bemessen und auf diesen Bedarf das - wegen der Unzumutbarkeit gekürzte - Einkommen der Beklagten angerechnet hätten, hat es zurückgewiesen. Nach den Feststellungen des Oberlandesgerichts beruht die Festlegung des Einkommens der Beklagten als überobligatorisch und damit nicht eheprägend auf der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, daû eine trotz Betreuung eines kleinen Kindes ausgeübte Erwerbstätigkeit im Regelfall unzumutbar sei, jederzeit wieder eingestellt werden könne und daher die ehelichen Lebensverhältnisse nicht präge, so daû ein daraus erzieltes Einkommen auch nicht in die Bedarfsbemessung nach der sogenannten Differenzmethode einflieûen könne. Entgegen der Auffassung des Klägers handle es sich daher bei der Abänderungswiderklage der Beklagten nicht um den Versuch einer Fehlerkorrektur des Vergleichs , die nur unter sehr beschränkten Voraussetzungen möglich wäre. Nach Ansicht des Oberlandesgerichts ist die Abänderungsklage des Klägers unbegründet, die Widerklage der Beklagten dagegen teilweise begründet , weil die Rechtsprechung zur Berücksichtigung der Haushaltsführung und Kinderbetreuung bei der Beurteilung der ehelichen Lebensverhältnisse zu ändern sei. Angesichts des gewandelten Ehebildes sei heute davon auszugehen , daû eine Ehefrau ihre Berufstätigkeit nur zeitweise wegen der Kindesbetreuung aufgebe oder - wie hier - einschränke. Daher sei auch eine solche Ehe wie eine Doppelverdienerehe zu behandeln und der nachehezeitlich erzielte Verdienst des haushaltsführenden Ehegatten generell als eheprägend anzusehen und in die Unterhaltsbedarfsbemessung nach den ehelichen Lebensverhältnissen einzubeziehen. Dies gelte erst recht, wenn die Berufstätigkeit - wie hier - trotz der Kindesbetreuung bereits in der Ehe ausgeübt worden sei und
nach der Scheidung fortgesetzt werde. Andernfalls würde gerade der sozial schwache Ehegatte, der die Berufstätigkeit aus Not ausübe, benachteiligt, wenn die Betreuungsbedürftigkeit des Kindes mit zunehmendem Alter abnehme und die Berufstätigkeit damit nicht mehr unzumutbar sei, sondern das dadurch erzielte Einkommen in voller Höhe auf einen Unterhaltsbedarf anzurechnen sei, der - wie bisher - nur aus dem Einkommen des Unterhaltspflichtigen ermittelt werde. Denn dann entfalle der Unterhaltsanspruch in der Regel selbst bei einer Teilzeittätigkeit. Berechne sich der Unterhalt hingegen aus der Differenz der Einkünfte, bleibe der Anspruch zumindest während der Kindesbetreuung bestehen. § 1577 Abs. 2 BGB stehe einer solchen Einbeziehung überobligatorischer Einkünfte in die ehelichen Lebensverhältnisse nach § 1578 BGB nicht entgegen. Das Oberlandesgericht hat demgemäû den Unterhaltsanspruch der Beklagten unter Einbeziehung ihres nunmehr insgesamt zu berücksichtigenden Halbtagseinkommens nach der sogenannten Additions- bzw. Differenzmethode ermittelt. Dabei hat es die aktuellen Nettoeinkommen der Parteien vorab um 5 % pauschalen Berufsaufwand bereinigt, wie es die Parteien auch im Vergleich vorgesehen hatten, und den jeweiligen Erwerbstätigenbonus entsprechend den geänderten Bayerischen Richtlinien nicht mehr mit 1/7, sondern mit 1/10 bemessen, da insoweit die Grundlagen des Vergleichs keine Bindungswirkung hätten. Die Zinseinkünfte der Beklagten hat es dagegen entsprechend den insoweit unveränderten Vorgaben des Vergleichs als nichtprägend angesehen und vom ermittelten Unterhaltsbedarf abgesetzt. Es ist damit zu folgendem Unterhalt gekommen: bereinigtes Nettoeinkommen des Klägers:
(3.002 DM ./. Berufsaufwand 150 DM ./. Tabellenkindesunterhalt 522 DM) = 2.330 DM. bereinigtes Nettoeinkommen der Beklagten: (1.332 DM ./. Berufsaufwand 67 DM) = 1.265 DM zuzüglich Zinsen 113 DM = 1.378 DM Bedarf: 1/2 x (9/10 x 2.330 DM + 9/10 x 1.265 DM) = 1.618 DM. Höhe: 1.618 DM ./. (9/10 x 1.265 DM + 113 DM) = 366 DM.
Diesen Unterhaltsanspruch hat es der Beklagten ab dem 7. Oktober 1999, dem Zeitpunkt der Zustellung ihrer Abänderungswiderklage, zuerkannt, da eine rückwirkende Erhöhung mangels Verzuges des Klägers nicht in Betracht komme.

II.

Dem kann nicht in allen Punkten uneingeschränkt gefolgt werden. 1. Handelt es sich bei dem abzuändernden Titel, wie hier, um einen Prozeûvergleich , erfolgt die in § 323 Abs. 4 i.V.m. § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO vorgesehene Anpassung an veränderte Verhältnisse zwar in der Form des § 323 Abs. 1 ZPO. Da aber Geltungsgrund der Vereinbarung ausschlieûlich der Parteiwille ist, richtet sich die Anpassung inhaltlich allein nach den Regeln des materiellen Rechts, das heiût nach den aus § 242 BGB abgeleiteten Grundsätzen über den Wegfall oder die Veränderung der Geschäftsgrundlage, die zu einer differenzierteren Regelung als der in § 323 Abs. 1 ZPO vorgesehenen
führen (vgl. BGHZ GSZ 85, 64, 73; ständige Rechtsprechung des Senats, siehe Senatsurteil vom 15. März 1995 - XII ZR 257/93 - FamRZ 1995, 665, 666). Für die Zulässigkeit der Abänderungsklage ist erforderlich, aber auch genügend, daû der Kläger - wenn auch beim Prozeûvergleich ohne die zeitlichen Beschränkungen des § 323 Abs. 2 und 3 ZPO (vgl. GSZ aaO S. 74) - Tatsachen behauptet, die eine wesentliche Änderung der von den Parteien übereinstimmend zugrunde gelegten und für die damalige Vereinbarung maûgebenden Umstände ergeben und daher nach Treu und Glauben eine Anpassung erfordern. Fehlt deren Behauptung, ist die Klage als unzulässig abzuweisen. Erweist sie sich als unrichtig oder die Änderung als unwesentlich, ist die Abänderungsklage unbegründet (zur Zulässigkeit vgl. Senatsurteile vom 26. Januar 1983 - IVb ZR 347/81 - FamRZ 1984, 353, 355; vom 15. Juni 1986 - IVb ZR 3/85 - NJW-RR 1986, 938; und vom 23. November 1994 - XII ZR 168/93 - FamRZ 1995, 221, 222). Sowohl die Klage als auch die Widerklage sind hier zulässig. Für die Klage ergibt sich dies aus der Behauptung, nach Einschulung des Kindes in die dritte Grundschulklasse sei es weniger betreuungsbedürftig, so daû das Einkommen der Beklagten nunmehr voll anzurechnen sei. Für die Widerklage der Beklagten folgt die Zulässigkeit schon aus der Behauptung des gestiegenen Einkommens des Klägers, so daû es in diesem Rahmen auf ihren weiteren Vortrag zur geänderten Rechtsprechung des Oberlandesgerichts hinsichtlich der Anwendung der Differenz- bzw. Additionsmethode nicht ankommt. 2. Für die Begründetheit der beiderseitigen Abänderungsbegehren kommt es entscheidend darauf an, in welcher Weise der Unterhaltsbedarf der Beklagten zu berechnen ist. Umfaût die Bindungswirkung des Prozeûvergleichs die darin angewandte Berechnungsweise und ist demgemäû auch für
eine Abänderungsentscheidung davon auszugehen, daû die für den Unterhaltsbedarf der Beklagten maûgebenden ehelichen Lebensverhältnisse allein durch das Erwerbseinkommen des Klägers bestimmt werden und das Einkommen der Beklagten auf den so zu bemessenden Bedarf anzurechnen ist (sog. Anrechnungsmethode), so erweisen sich das Abänderungsbegehren des Klägers als begründet, die Widerklage der Beklagten dagegen als unbegründet, wie nachfolgende Berechnung auf der Grundlage der vom Oberlandesgericht festgestellten Einkommen ergibt: Nettoeinkommen des Klägers: (3.002 DM ./. 5 % Berufsaufwand 150 DM ./. Kindesunterhalt 522 DM) = 2.330 DM x 3/7 = 998 DM Unterhaltsbedarf. Nettoeinkommen der Beklagten: (1.332 DM ./. 5 % Berufsaufwand 67 DM ./. 1/7 Erwerbsbonus 180 DM) = 1.085 DM zuzüglich 113 DM Zinsen = 1.198 DM. Unterhalt: 998 DM ./. 1.198 DM = 0 DM).
3. Indessen hat das Oberlandesgericht eine derartige Bindung an die im Prozeûvergleich angewandte Berechnungsweise verneint, weil es festgestellt hat, die Parteien hätten die ehelichen Lebensverhältnisse lediglich deshalb nur nach dem Manneseinkommen bemessen und das Einkommen der Frau als nicht prägend angesehen, weil das der herrschenden Rechtspraxis entsprochen habe. Dieser Praxis könne es jedoch nicht länger folgen, sondern sehe Einkommen, wie es die Beklagte bei Vergleichsabschluû aus überobligatorischer Tätigkeit erzielt habe, als für die ehelichen Lebensverhältnisse mitbestimmend an. Diese Änderung der Rechtsprechung habe die Geschäftsgrund-
lage des vorliegenden Vergleichs geändert und die Bindungswirkung insoweit entfallen lassen. Soweit das Oberlandesgericht jedoch bereits die Änderung seiner Rechtsprechung (bzw. auch die des vorausgehenden Amtsgerichts) als ausreichenden Abänderungsgrund ansieht, ist ihm nicht zu folgen.
a) Einigkeit besteht darin, daû eine Änderung der Gesetzeslage und die ihr gleichkommende verfassungskonforme Auslegung einer Norm durch das Bundesverfassungsgericht eine Abänderung sowohl bei Vergleichen als auch bei Urteilen erlaubt (vgl. unter anderem Senatsurteil vom 12. Juli 1990 - XII ZR 85/89 - FamRZ 1990, 1091, 1094; Baumbach/Lauterbach/Hartmann ZPO, 59. Aufl., § 323 Rdn. 18; MünchKomm-ZPO/Gottwald, 2. Aufl., § 323 Rdn. 63 und 66; Stein/Jonas/Leipold ZPO, 21. Aufl., § 323 Rdn. 24, der allerdings hierfür die Vollstreckungsabwehr- bzw. Leistungsklage vorschlägt; Wieczorek ZPO, 2. Aufl., § 323 B II b 6; Zöller/Vollkommer ZPO, 22. Aufl., § 323 Rdn. 32; Braun, Grundfragen der Abänderungsklage, 1994, S. 217; Göppinger/Vogel, Unterhaltsrecht , 7. Aufl., Rdn. 2403; Graba, Abänderung von Unterhaltstiteln, 2. Aufl., Rdn. 274, 275 jew.m.w.N.).
b) Eine Änderung der Rechtsprechung wird dagegen von Teilen der Literatur und Rechtsprechung nicht als ausreichend bezeichnet (vgl. BAGE 82, 291, 301 - nur für Urteile -; Baumbach/Lauterbach/Hartmann aaO; MünchKomm /Gottwald aaO; Musielak ZPO, § 323 Rdn. 27; Stein/Jonas/Leipold aaO Rdn. 23; Johannsen/Henrich/Brudermüller, Eherecht, 3. Aufl., § 323 Rdn. 79; Thomas/Putzo, ZPO, 23. Aufl., § 323 Rdn. 20; vgl. auch OLG Hamm NJW 1984, 315 jew.m.w.N.; a.A. - und zwar sowohl für Urteile als auch Vergleiche - Braun aaO S. 220 ff.; Graba aaO Rdn. 278; Schwab/Maurer Handbuch des Scheidungsrechts, 4. Aufl., I Rdn. 1033; Wieczorek aaO B II b 7; Zöller/
Vollkommer aaO Rdn. 32; Scholz Anmerkung in FamRZ 2001, 1061, 1064; Luthin ebenda S. 1065; differenzierend für Vergleiche: Johannsen/Henrich/ Brudermüller aaO Rdn. 66; Göppinger/Vogel aaO Rdn. 2402; Musielak aaO Rdn. 48). Allerdings wird sie dabei häufig einer bloûen Änderung der rechtlichen Beurteilung der tatsächlichen Verhältnisse, die der Regelung zugrunde liegen, gleichgestellt (vgl. Braun aaO S. 219; siehe auch Thomas/Putzo aaO). Für diese letzteren Fälle hat der Senat bereits mehrfach ausgesprochen, daû bloûe Veränderungen der rechtlichen Beurteilung bereits bekannter und im früheren Verfahren gewürdigter tatsächlicher Verhältnisse eine Abänderung nicht rechtfertigen können, da die Abänderung nur der Korrektur einer fehlgeschlagenen Prognose dient, nicht aber wie ein Rechtsmittel der Beseitigung von Fehlern (vgl. Senatsurteile vom 8. Dezember 1982 - IVb ZR 338/81 - FamRZ 1983, 260, 263; 15. Januar 1986 - IVb ZR 3/85 - NJW-RR 1986, 938, 939; 14. Februar 1990 - XII ZR 51/89 - FamRZ 1990, 981, 984; 18. März 1992 - XII ZR 24/91 - NJW-RR 1992, 1091, 1092). Der Bundesgerichtshof hat die Frage, ob eine Rechtsprechungsänderung auch bei Urteilen eine Abänderung erlaubt, offengelassen (Senatsurteil vom 12. Juli 1990 aaO). Einer Entscheidung bedarf es auch hier nicht, da es sich um einen Prozeûvergleich handelt.
c) Für Prozeûvergleiche über Dauerschuldverhältnisse hat der Bundesgerichtshof bereits entschieden, daû die Änderung einer gefestigten höchstrichterlichen Rechtsprechung zu Störungen vertraglicher Vereinbarungen führen kann, die nach den Grundsätzen über den Wegfall der Geschäftsgrundlage im Wege der Anpassung zu bereinigen sind. Grundlage der Beurteilung in diesen Fällen ist, daû beim Abschluû einer Vereinbarung ein beiderseitiger Irrtum über die Rechtslage das Fehlen der Geschäftsgrundlage bedeuten kann, wenn
die Vereinbarung ohne diesen Rechtsirrtum nicht oder nicht mit diesem Inhalt geschlossen worden wäre. Gleiches gilt, wenn der Geschäftswille der Parteien auf der gemeinschaftlichen Erwartung vom Fortbestand einer bestimmten Rechtslage aufgebaut war (BGHZ 58, 355, 362 ff.; Senatsurteile vom 26. Januar 1983 - IVb ZR 344/81 - FamRZ 1983, 569, 573; 2. Februar 1994 - XII ZR 191/92 - FamRZ 1994, 562, 564; 15. März 1995 - XII ZR 257/93 - FamRZ 1995, 665, 666). Im Wege der Auslegung ist zu ermitteln, welche Verhältnisse die Parteien zur Grundlage ihrer Einigung gemacht haben und von welcher Rechtslage sie ausgegangen sind. Ob und in welcher Weise sodann eine Anpassung an die veränderte Rechtslage erfolgen kann, bedarf einer sorgfältigen Prüfung unter Berücksichtigung der Interessen beider Parteien. Es genügt nicht, daû ein weiteres Festhalten am Vereinbarten nur für eine Partei unzumutbar erscheint, vielmehr muû hinzukommen, daû das Abgehen vom Vereinbarten der anderen Partei auch zuzumuten ist (BGHZ 58 aaO 363). Dabei ist auch zu beachten, ob die im Vergleich insgesamt getroffenen Regelungen noch in einem ausgewogenen Verhältnis zueinander stehen, was insbesondere für Scheidungsfolgenvereinbarungen gilt, die mehrere Punkte (z.B. Vermögensausgleich, Unterhalt, Versorgungsausgleich) enthalten. Zudem muû es sich um eine Rechtsprechungsänderung handeln, die eine andere Rechtslage schafft und damit in ihren Auswirkungen einer Gesetzesänderung oder Änderung der Rechtslage durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts vergleichbar ist. Das kommt grundsätzlich nur für die Änderung einer gefestigten höchstrichterlichen Rechtsprechung, nicht aber einer Rechtsprechung der Instanzgerichte in Betracht, da die Parteien bei der Regelung von Dauerschuldverhältnissen im Zweifel von derjenigen Rechtslage ausgehen, die sie aufgrund höchstrichterlicher Rechtsprechung als gefestigt ansehen. Ausnahmen hiervon sind allenfalls denkbar, wenn die Parteien erkennbar eine be-
stimmte, nur in ihrem Oberlandesgerichtsbezirk vertretene Rechtsauffassung zugrunde legen, die - mit erheblichen Auswirkungen für die getroffene Dauerregelung - aufgegeben wird, so daû ein weiteres Festhalten hieran gegen Treu und Glauben verstieûe. Haben die Parteien ihre Vereinbarung auf der Grundlage der höchstrichterlichen Rechtsprechung getroffen, kann folglich die bloûe Änderung der Rechtsprechung von Instanzgerichten noch nicht zu einer Abänderung des Prozeûvergleichs führen. 4. Nach den Ausführungen des Oberlandesgerichts sind die Parteien im vorliegenden Fall auf der Grundlage der damaligen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. zuletzt Urteil vom 21. Januar 1998 - XII ZR 117/96 - FamRZ 1998, 1501 ff. m.w.N.) davon ausgegangen, daû die trotz der Betreuung des seinerzeit fünfjährigen Kindes ausgeübte Halbtagstätigkeit der Beklagten als überobligationsmäûig anzusehen und daher ihr Erwerbseinkommen zur Bestimmung des Unterhaltsbedarfs nach den ehelichen Lebensverhältnissen nicht heranzuziehen sei; vielmehr richte sich dieser allein nach dem Einkommen des Unterhaltspflichtigen. Diese Auslegung, die dem Wortlaut des Vergleichs entspricht, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Sie steht auch dem Einwand des Klägers entgegen, daû schon damals das Erwerbseinkommen der Beklagten als eheprägend in die Bedarfsbemessung hätte einbezogen werden müssen, so daû sie sich jetzt nicht auf eine abweichende, diesen Rechtsfehler korrigierende Berechnungsweise stützen könne. Wie das Oberlandesgericht im übrigen rechtlich bedenkenfrei ausführt, entsprach der Vergleich auch der üblichen Rechtspraxis des § 1577 Abs. 2 BGB, dem überobligationsmäûig erwerbstätigen Ehegatten im Rahmen der Anrechnungsmethode die Hälfte seines Einkommens anrechnungsfrei zu belassen.
5. Durchgreifenden rechtlichen Bedenken begegnet es jedoch, daû das Oberlandesgericht bereits die Änderung seiner eigenen Rechtsprechung, mit der es ein vom unterhaltsberechtigten Ehegatten nach Trennung oder Scheidung erzieltes Einkommen generell als eheprägend in die Bedarfsbemessung einbezieht und dies - konsequent - auch auf unzumutbare Einkünfte erstreckt, zum Anlaû nimmt, den Vergleich auf Antrag der Beklagten ab Oktober 1999 abzuändern. Vielmehr fehlt es für die Zeit bis zum 13. Juni 2001 an einem Abänderungsgrund , so daû insoweit die Abänderungsklage des Mannes Erfolg hat und die Widerklage abzuweisen ist. Für die Zeit ab dem 13. Juni 2001 bedarf es dagegen näherer Prüfung, ob auf die Widerklage der Frau hin der Vergleich abzuändern ist, so daû die Sache insoweit an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen war:
a) Hat das Oberlandesgericht seine Rechtsprechung erst mit dem hier vorliegenden Urteil, also zum 15. März 2000, geändert, ist es schon nach seinem eigenen Ansatz fehlerhaft, den Vergleich rückwirkend zum 7. Oktober 1999 abzuändern. Denn die Änderung einer Rechtsprechung kann frühestens ab dem Zeitpunkt berücksichtigt werden, zu dem sie eingetreten ist. Insoweit ergibt sich kein Unterschied zur Änderung tatsächlicher individueller Verhältnisse. Auch der Umstand, daû die Präklusionsvorschriften des § 323 Abs. 2 und 3 ZPO beim Prozeûvergleich nicht gelten (BGHZ GSZ aaO 73), steht dem nicht entgegen. Zwar errichten sie nur zeitliche Schranken für die Abänderung von Urteilen, nicht von Prozeûvergleichen, indem Absatz 2 nur Abänderungsgründe zuläût, die nach Erlaû des Urteils entstanden sind und Abs. 3 eine Abänderung nur für die Zeit nach Klageerhebung ermöglicht. Weder für Urteile noch für Prozeûvergleiche ist es jedoch möglich, Abänderungsgründe eingreifen zu lassen, bevor sie überhaupt entstanden sind. Daher kann auch eine veränderte Rechtslage frühestens ab dem Zeitpunkt auf die Rechtsverhältnisse
der Parteien einwirken, zu dem sie eingetreten ist (Senatsurteil BGHZ 80, 389, 397; vgl. auch BGHZ 70, 295, 298, 299). Das wäre, legt man die Rechtsprechungsänderung durch das Oberlandesgericht zugrunde, erst ab 15. März 2000.
b) Davon abgesehen kann dem Oberlandesgericht aber deshalb nicht gefolgt werden, weil - wie oben unter 3. c) dargelegt - grundsätzlich nur die Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung als grundlegende Änderung der Rechtslage angesehen werden kann, die eine Abänderung des Vergleichs erlaubt, nicht dagegen eine unter Umständen sogar vereinzelt bleibende Änderung der Rechtsprechung von Instanzgerichten. Für die hier vorliegende Fallgestaltung kann daher eine Abänderung nur mit einer geänderten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs begründet werden. Diese ist hier erst mit den vom erkennenden Senat in seinem Urteil vom 13. Juni 2001 (XII ZR 343/99 FamRZ 2001, 986) geänderten Grundsätzen zur Unterhaltsbedarfsbemessung eingetreten. Denn dort hat der Senat ausgeführt, daû sich der nach § 1578 BGB zu bemessende Unterhaltsbedarf eines Ehegatten, der seine Arbeitsfähigkeit während der Ehe ganz oder zum Teil in den Dienst der Familie gestellt, den Haushalt geführt und erst nach Trennung oder Scheidung eine Erwerbstätigkeit aufgenommen oder ausgeweitet hat, nicht nur nach dem in der Ehe zur Verfügung stehenden Bareinkommen des Unterhaltspflichtigen richtet. Vielmehr soll dieser Ehegatte auch nach der Scheidung an dem durch seine Familienarbeit verbesserten ehelichen Lebensstandard teilhaben, weil seine in der Ehe durch Haushaltsführung und Kindesbetreuung erbrachten Leistungen der Erwerbstätigkeit des verdienenden Ehegatten grundsätzlich gleichwertig sind und die ehelichen Lebensverhältnisse mitgeprägt haben. Ausgehend von dieser Gleichwertigkeit hat der Senat auch ein Erwerbseinkommen des unterhaltsberechtigten Ehegatten, welches dieser nach der Ehe erzielt, bei der Un-
terhaltsbemessung mitberücksichtigt und den Unterhalt nicht mehr nach der sogenannten Anrechnungsmethode, sondern nach der Additions- bzw. Differenzmethode ermittelt. Diese geänderte Rechtsprechung ist nicht etwa nur als andere rechtliche Beurteilung bereits bekannter und gewürdigter tatsächlicher Verhältnisse zu werten. Sie beruht vielmehr auf einer abweichenden Sicht des § 1578 BGB und des bisherigen Verständnisses der "eheprägenden Verhältnisse" und führt mit ihrer das bisherige Berechnungssystem verändernden Additions - bzw. Differenzmethode für die betroffenen Fallgestaltungen zu einer neuen Rechtslage. Sie erfaût auch Fälle wie den vorliegenden, in denen ein Erwerbseinkommen des unterhaltsberechtigten Ehegatten bisher nicht als eheprägend in die Bedarfsbemessung einbezogen wurde, weil es durch eine unzumutbare und die ehelichen Lebensverhältnisse deshalb nicht nachhaltig prägende Erwerbstätigkeit erzielt wurde. Eine Abänderung konnte daher frühestens ab der Verkündung des maûgebenden Senatsurteils vom 13. Juni 2001 in Betracht kommen. Diesem Gesichtspunkt trägt das - bereits früher ergangene - Urteil des Oberlandesgerichts nicht Rechnung. aa) Für die Zeit vom 1. September 1999, dem Zeitpunkt, ab dem der Kläger wegen der Einschulung des Kindes in die dritte Grundschulklasse eine volle Anrechnung des Einkommens der Beklagten auf ihren Unterhaltsbedarf verlangt, bis zur Verkündung des Senatsurteils vom 13. Juni 2001 verbleibt es bei der früheren Rechtslage, die die Parteien ihrem Vergleich zugrunde gelegt haben. Die Vereinbarung ist nur an die individuell geänderten Verhältnisse, also an die erhöhten Einkünfte beider Parteien und das gestiegene Lebensalter des Kindes anzupassen. Das Oberlandesgericht geht nach Abwägung der Gesamtumstände - Einschulung des Kindes in die dritte Klasse, Sicherstellung
seiner Betreuung durch die Groûeltern - rechtsfehlerfrei von einer Erwerbsobliegenheit der Beklagten im Umfang ihrer bereits ausgeübten Halbtagstätigkeit aus. Dementsprechend ist das Einkommen der Beklagten voll auf ihren allein aus dem Einkommen des Klägers errechneten Unterhaltsbedarf anzurechnen, so daû sich für den genannten Zeitraum kein Unterhaltsanspruch ergibt (siehe Berechnung oben unter 2.). Damit ist insoweit die Abänderungsklage begründet und die Widerklage unbegründet. bb) Für die Zeit ab dem 13. Juni 2001 ist die geänderte Rechtsprechung des Senats zu berücksichtigen. Daû sich hieraus eine wesentliche Abweichung von der Geschäftsgrundlage des Vergleichs ergibt, wie das Oberlandesgericht ausführt, genügt freilich für sich allein noch nicht. Erforderlich ist darüber hinaus die Prüfung, ob - unter Abwägung der beiderseitigen Interessen - dem Kläger das Abgehen von dem Vereinbarten zuzumuten ist (vgl. oben unter 3. c). Dabei kann auch die Frage, ob die Beklagte im Haus ihrer Eltern mietfrei oder verbilligt wohnt, eine Rolle spielen. Zwar ist richtig, daû freiwillige Zuwendungen Dritter die Unterhaltspflicht nicht berühren. Im Rahmen der Zumutbarkeit kann jedoch von Belang sein, daû der Kläger neben seinen Unterhaltspflichten gegenüber der Beklagten und dem Kind noch Mietaufwendungen hat, während die Beklagte mietfrei lebt. Andererseits dürfte zugunsten der Beklagten ins Gewicht fallen, daû ihr Unterhalt für die Zeit von September 1999 bis Juni 2001 und, soweit es den Aufstockungsunterhalt betrifft, für die Zeit ab Februar 2006 (wegen der zeitlichen Begrenzung) entfällt. Da das Oberlandesgericht zur Wohnungsfrage - was die Revision zutreffend rügt - keine Feststellungen getroffen hat und ferner keine Gesamtabwägung vorgenommen hat, ist dem Senat eine eigene Entscheidung verwehrt. Daher ist die Sache insoweit an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen.
6. Für das weitere Verfahren ist auf folgendes hinzuweisen: Zutreffend ist, daû das Oberlandesgericht die Zinseinkünfte der Beklagten entsprechend den insoweit unverändert gebliebenen Vorgaben des Vergleichs als nicht prägend angesehen und auf den Unterhaltsanspruch der Beklagten angerechnet hat. Im Ansatz rechtsbedenkenfrei ist ferner die auf tatrichterlicher Beurteilung beruhende Bemessung des Erwerbstätigenbonus mit 1/10. Die Parteien haben im Vergleich einen Pauschalabzug von 5 % Berufsaufwand vorgenommen und - anhand der Quote von 3/7 - einen Erwerbstätigenbonus von 1/7 berücksichtigt. Die Entscheidung, in welcher Höhe nunmehr - bei leicht gestiegenen Einkünften der Parteien - beide Faktoren zu berücksichtigen sind, obliegt dem Tatrichter, der sie aufgrund einer notfalls ergänzenden Auslegung des Vergleichs zu treffen hat (vgl. Senatsurteil vom 23. April 1986 - IVb ZR 30/85 - FamRZ 1986, 790, 792). Gegen die zeitliche Begrenzung des Aufstockungsunterhalts nach § 1573 Abs. 5 BGB hat die insoweit allein beschwerte Beklagte kein Rechtsmittel eingelegt, so daû das Oberlandesgericht zu Recht nicht geprüft hat, ob die Begrenzung zu Recht erfolgt ist. Bedenken bestehen indessen dagegen, daû es keine betragsmäûige Unterscheidung vorgenommen hat, inwieweit der Anspruch auf § 1570 BGB und § 1573 Abs. 2 BGB beruht. Da das Oberlandesgericht ersichtlich davon ausgeht, daû ein Teilanspruch nach § 1573 Abs. 2 BGB neben § 1570 BGB auch schon im Zeitraum bis Februar 2006 gegeben ist und da weitere Abänderungsbegehren bis zu diesem Zeitpunkt nicht auszuschlieûen sind, nötigt dies zu einer genaueren Differenzierung der Anspruchsgrundlage (vgl. Senatsurteil vom 13. Dezember 1989 - IVb ZR 79/89 - FamRZ 1990, 492, 493). Ein der Entscheidung vom 16. Dezember 1987 (IVb ZR
102/86 - FamRZ 1988, 265, 267) vergleichbarer Ausnahmefall liegt nicht vor. Wegen der fehlenden Aufschlüsselung ist insoweit auch der Kläger beschwert. Blumenröhr Hahne Bundesrichter Prof. Dr. Wagenitz ist im Urlaub und verhindert zu unterschreiben. Blumenröhr Fuchs Ahlt

(1) Enthält ein Urteil eine Verpflichtung zu künftig fällig werdenden wiederkehrenden Leistungen, kann jeder Teil die Abänderung beantragen. Die Klage ist nur zulässig, wenn der Kläger Tatsachen vorträgt, aus denen sich eine wesentliche Veränderung der der Entscheidung zugrunde liegenden tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse ergibt.

(2) Die Klage kann nur auf Gründe gestützt werden, die nach Schluss der Tatsachenverhandlung des vorausgegangenen Verfahrens entstanden sind und deren Geltendmachung durch Einspruch nicht möglich ist oder war.

(3) Die Abänderung ist zulässig für die Zeit ab Rechtshängigkeit der Klage.

(4) Liegt eine wesentliche Veränderung der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse vor, ist die Entscheidung unter Wahrung ihrer Grundlagen anzupassen.

(1) Enthält eine in der Hauptsache ergangene Endentscheidung des Gerichts eine Verpflichtung zu künftig fällig werdenden wiederkehrenden Leistungen, kann jeder Teil die Abänderung beantragen. Der Antrag ist zulässig, sofern der Antragsteller Tatsachen vorträgt, aus denen sich eine wesentliche Veränderung der der Entscheidung zugrunde liegenden tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse ergibt.

(2) Der Antrag kann nur auf Gründe gestützt werden, die nach Schluss der Tatsachenverhandlung des vorausgegangenen Verfahrens entstanden sind und deren Geltendmachung durch Einspruch nicht möglich ist oder war.

(3) Die Abänderung ist zulässig für die Zeit ab Rechtshängigkeit des Antrags. Ist der Antrag auf Erhöhung des Unterhalts gerichtet, ist er auch zulässig für die Zeit, für die nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts Unterhalt für die Vergangenheit verlangt werden kann. Ist der Antrag auf Herabsetzung des Unterhalts gerichtet, ist er auch zulässig für die Zeit ab dem Ersten des auf ein entsprechendes Auskunfts- oder Verzichtsverlangen des Antragstellers folgenden Monats. Für eine mehr als ein Jahr vor Rechtshängigkeit liegende Zeit kann eine Herabsetzung nicht verlangt werden.

(4) Liegt eine wesentliche Veränderung der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse vor, ist die Entscheidung unter Wahrung ihrer Grundlagen anzupassen.

(1) Enthält ein Urteil eine Verpflichtung zu künftig fällig werdenden wiederkehrenden Leistungen, kann jeder Teil die Abänderung beantragen. Die Klage ist nur zulässig, wenn der Kläger Tatsachen vorträgt, aus denen sich eine wesentliche Veränderung der der Entscheidung zugrunde liegenden tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse ergibt.

(2) Die Klage kann nur auf Gründe gestützt werden, die nach Schluss der Tatsachenverhandlung des vorausgegangenen Verfahrens entstanden sind und deren Geltendmachung durch Einspruch nicht möglich ist oder war.

(3) Die Abänderung ist zulässig für die Zeit ab Rechtshängigkeit der Klage.

(4) Liegt eine wesentliche Veränderung der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse vor, ist die Entscheidung unter Wahrung ihrer Grundlagen anzupassen.

(1) Enthält eine in der Hauptsache ergangene Endentscheidung des Gerichts eine Verpflichtung zu künftig fällig werdenden wiederkehrenden Leistungen, kann jeder Teil die Abänderung beantragen. Der Antrag ist zulässig, sofern der Antragsteller Tatsachen vorträgt, aus denen sich eine wesentliche Veränderung der der Entscheidung zugrunde liegenden tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse ergibt.

(2) Der Antrag kann nur auf Gründe gestützt werden, die nach Schluss der Tatsachenverhandlung des vorausgegangenen Verfahrens entstanden sind und deren Geltendmachung durch Einspruch nicht möglich ist oder war.

(3) Die Abänderung ist zulässig für die Zeit ab Rechtshängigkeit des Antrags. Ist der Antrag auf Erhöhung des Unterhalts gerichtet, ist er auch zulässig für die Zeit, für die nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts Unterhalt für die Vergangenheit verlangt werden kann. Ist der Antrag auf Herabsetzung des Unterhalts gerichtet, ist er auch zulässig für die Zeit ab dem Ersten des auf ein entsprechendes Auskunfts- oder Verzichtsverlangen des Antragstellers folgenden Monats. Für eine mehr als ein Jahr vor Rechtshängigkeit liegende Zeit kann eine Herabsetzung nicht verlangt werden.

(4) Liegt eine wesentliche Veränderung der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse vor, ist die Entscheidung unter Wahrung ihrer Grundlagen anzupassen.

(1) Enthält ein Urteil eine Verpflichtung zu künftig fällig werdenden wiederkehrenden Leistungen, kann jeder Teil die Abänderung beantragen. Die Klage ist nur zulässig, wenn der Kläger Tatsachen vorträgt, aus denen sich eine wesentliche Veränderung der der Entscheidung zugrunde liegenden tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse ergibt.

(2) Die Klage kann nur auf Gründe gestützt werden, die nach Schluss der Tatsachenverhandlung des vorausgegangenen Verfahrens entstanden sind und deren Geltendmachung durch Einspruch nicht möglich ist oder war.

(3) Die Abänderung ist zulässig für die Zeit ab Rechtshängigkeit der Klage.

(4) Liegt eine wesentliche Veränderung der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse vor, ist die Entscheidung unter Wahrung ihrer Grundlagen anzupassen.

38
aa) Die bislang umstrittene Frage, welche Verhältnisse im Sinne von § 323 Abs. 1 ZPO a.F. einem Versäumnisurteil zugrunde liegen, hat der Senat für den Fall einer Änderung der Einkommensverhältnisse unlängst beantwortet. Danach ist für § 323 ZPO a.F. nicht auf die Änderung der fingierten, sondern der tatsächlichen Verhältnisse abzustellen. Dabei dürfen die Abänderungsgründe nicht vor Ablauf der Einspruchsfrist nach § 339 ZPO entstanden sein (vgl. § 323 Abs. 2 ZPO a.F.). Nur in dem Umfang, in dem sich die tatsächlichen Verhältnisse nach Ablauf dieser Frist inzwischen geändert haben, ist eine Abänderung des rechtskräftigen Versäumnisurteils zulässig (Senatsurteil vom 12. Mai 2010 - XII ZR 98/08 - zur Veröffentlichung bestimmt).

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
XII ZR 108/00 Verkündet am:
5. September 2001
Küpferle,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
Zur Frage der Abänderung von Prozeßvergleichen bei Änderung der Rechtsprechung
- hier: Änderung der Bemessung des nachehelichen Unterhalts nach § 1578
BGB (Fortführung der Senatsurteile vom 26. Januar 1983 - IVb ZR 344/81 -
FamRZ 1983, 569 ff.; und vom 2. Februar 1994 - XII ZR 191/92 - FamRZ 1994,
562 ff.).
BGH, Urteil vom 5. September 2001 - XII ZR 108/00 -OLG München
AG Ingolstadt
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 5. September 2001 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Blumenröhr und
die Richter Dr. Hahne, Prof. Dr. Wagenitz, Fuchs und Dr. Ahlt

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 12. Zivilsenats - Familiensenat - des Oberlandesgerichts München vom 15. März 2000 aufgehoben. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Ingolstadt vom 4. November 1999 dahin abgeändert , daß der Kläger in Abänderung von Ziff. 2 b des Prozeßvergleichs des Amtsgerichts Ingolstadt vom 5. Februar 1997 nicht verpflichtet ist, der Beklagten in der Zeit von 1. September 1999 bis zum 13. Juni 2001 nachehelichen Unterhalt zu zahlen. Insoweit wird die Widerklage insgesamt abgewiesen. Im übrigen wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung , auch über die Kosten der Revision, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Parteien streiten im Wege der Klage und Widerklage über die Abänderung eines Prozeûvergleichs über den nachehelichen Unterhalt der Beklagten. Die 1988 geschlossene Ehe der Parteien wurde im Februar 1997 rechtskräftig geschieden. Die elterliche Sorge über die im März 1991 geborene gemeinsame Tochter wurde der Beklagten übertragen. Diese war in der Ehe bis zur Geburt des Kindes als Rechtsanwaltsgehilfin voll erwerbstätig; danach arbeitete sie trotz der Betreuung des Kindes halbtags und setzte diese Tätigkeit auch nach Trennung und Scheidung fort, und zwar auch, als das Kind im August 1999 am Herzen operiert wurde. In dem am 5. Februar 1997 geschlossenen Scheidungsfolgenvergleich einigten sich die Parteien unter anderem auf folgende Unterhaltsregelung: "2. Der Antragsteller verpflichtet sich, an die Antragsgegnerin ab 01.03.1997, jeweils monatlich im Voraus bis spätestens 5. Werktag jeden Monats, folgende Unterhaltsbeträge zu zahlen:
a) Kindesunterhalt ... 392,50 DM
b) Ehegattenunterhalt 286,-- DM Bemessungsgrundlage: Bereinigtes Einkommen des Antragstellers 2.679,13 DM zuzüglich Steuererstattung von monatlich 24,45 DM ergibt 2.703,58 DM. Kindesunterhalt somit Einkommensgruppe 3, Alterstufe 2, erhöht um 0,5 gleich 502,50 DM (Zahlbetrag somit abzüglich 110,-- DM
hälftiges Kindergeld gleich 392,50 DM). Nach Abzug des Kindesunterhalts verbleiben 2.201,08 DM. 3/7 hieraus 943,32 DM. Bereinigtes Einkommen der Antragsgegnerin 1.274,97 DM ab 1/7 gleich 182,14 DM verbleiben 1.092,83 DM, anrechenbar auf den 3/7 Betrag wegen überobligatorischer Tätigkeit die Hälfte gleich 546,41 DM zuzüglich monatlicher Zinsen von 110,85 DM ergibt 657,26 DM. Ehegattenunterhalt somit nach der Anrechnungsmethode 286,06 DM oder gerundet 286,-- DM, worauf sich die Parteien einigen."
Die Einkommen beider Parteien waren dabei um 5 % pauschalen Berufsaufwand bereinigt worden. 1999 erzielten der Kläger ein Erwerbseinkommen von monatlich 2.975 DM netto zuzüglich einer monatlichen Steuererstattung von 27 DM (= insgesamt 3.002 DM), die Beklagte ein Erwerbseinkommen aus ihrer Halbtagstätigkeit von monatlich netto 1.332 DM zuzüglich monatlicher Zinseinkünfte von 113 DM. Für die Tochter zahlte der Kläger den Kindesunterhalt von monatlich 522 DM. Der Kläger hat den Wegfall des Ehegattenunterhalts unter Hinweis darauf begehrt, daû die Tochter seit September 1999 die dritte Grundschulklasse besuche und keiner intensiven Betreuung mehr bedürfe, weshalb das Einkommen der Beklagten nicht mehr als überobligatorisch erzielt anzusehen, sondern voll auf den Unterhalt anzurechnen sei. Die Beklagte hat widerklagend die Erhöhung ihres Unterhaltsanspruchs auf monatlich 446 DM begehrt, da sich das
Einkommen des Klägers erhöht habe und im übrigen der Unterhalt nach der Differenzmethode zu berechnen sei. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Widerklage hat es den Vergleich dahin abgeändert, daû der Kläger ab April 1999 einen monatlichen Unterhalt von 407 DM zu zahlen habe, befristet bis einschlieûlich Februar 2006, das heiût bis zum Erreichen des 15. Lebensjahres des Kindes. Im übrigen hat es die Widerklage abgewiesen. Den Unterhalt hat es nicht nach der Anrechnungs-, sondern nach der sogenannten Additionsmethode ermittelt. Auf die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht das amtsgerichtliche Urteil dahin abgeändert, daû der Kläger auf die Widerklage in Abänderung des Prozeûvergleichs ab 7. Oktober 1999 einen monatlichen Unterhalt von 366 DM an die Beklagte zu zahlen habe. Im übrigen hat es die Widerklage abgewiesen und die weitergehende Berufung des Klägers zurückgewiesen. Gegen die Zurückweisung seiner Berufung wendet sich der Kläger mit der zugelassenen Revision, mit der er den vollständigen Wegfall seiner Unterhaltspflicht ab September 1999 verfolgt.

Entscheidungsgründe:

Die Revision führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht.

I.

1. Das Oberlandesgericht ist aufgrund des Wortlauts der Vereinbarung davon ausgegangen, daû die Parteien die Frage der Methode zur Berechnung des Unterhalts durch die Aufnahme des genauen Rechengangs und durch den Hinweis auf die Anrechnungsmethode verbindlich geregelt haben, indem sie das bereinigte Nettoeinkommen der Beklagten nicht in die Bedarfsermittlung einbezogen, sondern - da ihre Tätigkeit wegen der Kindesbetreuung überobligatorisch sei - zur Hälfte auf die 3/7-Bedarfsquote aus dem bereinigten Einkommen des Klägers angerechnet haben. Für den Kläger ergebe sich ein Abänderungsgrund daraus, daû der Beklagten ab Beginn der dritten Grundschulklasse des Kindes die Aufnahme einer Teilzeittätigkeit obliege. Diese müsse sie auch bei erhöhter Betreuungsbedürftigkeit des Kindes nach dessen Herzoperation nicht einschränken, weil das Kind durch die Groûeltern mitbetreut werde. Daher sei ihr Einkommen jetzt nicht mehr als überobligatorisch erzielt anzusehen, sondern voll zu berücksichtigen. Für die Widerklage der Beklagten lägen ebenfalls Abänderungsgründe vor. Zum einen ergebe sich dies aus der Einkommenserhöhung des Klägers, zum anderen aus dem Umstand, daû das Oberlandesgericht seine Rechtsprechung ändere und das Einkommen der Beklagten - entgegen der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, nach der ein durch überobligatorische Tätigkeit erzieltes Einkommen die ehelichen Lebensverhältnisse nicht präge - generell als eheprägend ansehe und in die Bedarfsbemessung einbeziehe. Diese Änderung der Rechtsprechung stelle eine wesentliche Abweichung von der Geschäftsgrundlage des Vergleichs dar, die dessen Abänderung rechtfertige. Den Einwand des Klägers, daû ein Wegfall der Geschäftsgrundlage nicht gegeben sei, weil die bereits während der Ehe ausgeübte Halbtagstätigkeit der Beklag-
ten schon nach alter Rechtsprechung als eheprägend anzusehen und damit in die Differenzmethode einzubeziehen gewesen sei, die Parteien aber dennoch den Unterhaltsbedarf ausschlieûlich nach dem Einkommen des Klägers bemessen und auf diesen Bedarf das - wegen der Unzumutbarkeit gekürzte - Einkommen der Beklagten angerechnet hätten, hat es zurückgewiesen. Nach den Feststellungen des Oberlandesgerichts beruht die Festlegung des Einkommens der Beklagten als überobligatorisch und damit nicht eheprägend auf der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, daû eine trotz Betreuung eines kleinen Kindes ausgeübte Erwerbstätigkeit im Regelfall unzumutbar sei, jederzeit wieder eingestellt werden könne und daher die ehelichen Lebensverhältnisse nicht präge, so daû ein daraus erzieltes Einkommen auch nicht in die Bedarfsbemessung nach der sogenannten Differenzmethode einflieûen könne. Entgegen der Auffassung des Klägers handle es sich daher bei der Abänderungswiderklage der Beklagten nicht um den Versuch einer Fehlerkorrektur des Vergleichs , die nur unter sehr beschränkten Voraussetzungen möglich wäre. Nach Ansicht des Oberlandesgerichts ist die Abänderungsklage des Klägers unbegründet, die Widerklage der Beklagten dagegen teilweise begründet , weil die Rechtsprechung zur Berücksichtigung der Haushaltsführung und Kinderbetreuung bei der Beurteilung der ehelichen Lebensverhältnisse zu ändern sei. Angesichts des gewandelten Ehebildes sei heute davon auszugehen , daû eine Ehefrau ihre Berufstätigkeit nur zeitweise wegen der Kindesbetreuung aufgebe oder - wie hier - einschränke. Daher sei auch eine solche Ehe wie eine Doppelverdienerehe zu behandeln und der nachehezeitlich erzielte Verdienst des haushaltsführenden Ehegatten generell als eheprägend anzusehen und in die Unterhaltsbedarfsbemessung nach den ehelichen Lebensverhältnissen einzubeziehen. Dies gelte erst recht, wenn die Berufstätigkeit - wie hier - trotz der Kindesbetreuung bereits in der Ehe ausgeübt worden sei und
nach der Scheidung fortgesetzt werde. Andernfalls würde gerade der sozial schwache Ehegatte, der die Berufstätigkeit aus Not ausübe, benachteiligt, wenn die Betreuungsbedürftigkeit des Kindes mit zunehmendem Alter abnehme und die Berufstätigkeit damit nicht mehr unzumutbar sei, sondern das dadurch erzielte Einkommen in voller Höhe auf einen Unterhaltsbedarf anzurechnen sei, der - wie bisher - nur aus dem Einkommen des Unterhaltspflichtigen ermittelt werde. Denn dann entfalle der Unterhaltsanspruch in der Regel selbst bei einer Teilzeittätigkeit. Berechne sich der Unterhalt hingegen aus der Differenz der Einkünfte, bleibe der Anspruch zumindest während der Kindesbetreuung bestehen. § 1577 Abs. 2 BGB stehe einer solchen Einbeziehung überobligatorischer Einkünfte in die ehelichen Lebensverhältnisse nach § 1578 BGB nicht entgegen. Das Oberlandesgericht hat demgemäû den Unterhaltsanspruch der Beklagten unter Einbeziehung ihres nunmehr insgesamt zu berücksichtigenden Halbtagseinkommens nach der sogenannten Additions- bzw. Differenzmethode ermittelt. Dabei hat es die aktuellen Nettoeinkommen der Parteien vorab um 5 % pauschalen Berufsaufwand bereinigt, wie es die Parteien auch im Vergleich vorgesehen hatten, und den jeweiligen Erwerbstätigenbonus entsprechend den geänderten Bayerischen Richtlinien nicht mehr mit 1/7, sondern mit 1/10 bemessen, da insoweit die Grundlagen des Vergleichs keine Bindungswirkung hätten. Die Zinseinkünfte der Beklagten hat es dagegen entsprechend den insoweit unveränderten Vorgaben des Vergleichs als nichtprägend angesehen und vom ermittelten Unterhaltsbedarf abgesetzt. Es ist damit zu folgendem Unterhalt gekommen: bereinigtes Nettoeinkommen des Klägers:
(3.002 DM ./. Berufsaufwand 150 DM ./. Tabellenkindesunterhalt 522 DM) = 2.330 DM. bereinigtes Nettoeinkommen der Beklagten: (1.332 DM ./. Berufsaufwand 67 DM) = 1.265 DM zuzüglich Zinsen 113 DM = 1.378 DM Bedarf: 1/2 x (9/10 x 2.330 DM + 9/10 x 1.265 DM) = 1.618 DM. Höhe: 1.618 DM ./. (9/10 x 1.265 DM + 113 DM) = 366 DM.
Diesen Unterhaltsanspruch hat es der Beklagten ab dem 7. Oktober 1999, dem Zeitpunkt der Zustellung ihrer Abänderungswiderklage, zuerkannt, da eine rückwirkende Erhöhung mangels Verzuges des Klägers nicht in Betracht komme.

II.

Dem kann nicht in allen Punkten uneingeschränkt gefolgt werden. 1. Handelt es sich bei dem abzuändernden Titel, wie hier, um einen Prozeûvergleich , erfolgt die in § 323 Abs. 4 i.V.m. § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO vorgesehene Anpassung an veränderte Verhältnisse zwar in der Form des § 323 Abs. 1 ZPO. Da aber Geltungsgrund der Vereinbarung ausschlieûlich der Parteiwille ist, richtet sich die Anpassung inhaltlich allein nach den Regeln des materiellen Rechts, das heiût nach den aus § 242 BGB abgeleiteten Grundsätzen über den Wegfall oder die Veränderung der Geschäftsgrundlage, die zu einer differenzierteren Regelung als der in § 323 Abs. 1 ZPO vorgesehenen
führen (vgl. BGHZ GSZ 85, 64, 73; ständige Rechtsprechung des Senats, siehe Senatsurteil vom 15. März 1995 - XII ZR 257/93 - FamRZ 1995, 665, 666). Für die Zulässigkeit der Abänderungsklage ist erforderlich, aber auch genügend, daû der Kläger - wenn auch beim Prozeûvergleich ohne die zeitlichen Beschränkungen des § 323 Abs. 2 und 3 ZPO (vgl. GSZ aaO S. 74) - Tatsachen behauptet, die eine wesentliche Änderung der von den Parteien übereinstimmend zugrunde gelegten und für die damalige Vereinbarung maûgebenden Umstände ergeben und daher nach Treu und Glauben eine Anpassung erfordern. Fehlt deren Behauptung, ist die Klage als unzulässig abzuweisen. Erweist sie sich als unrichtig oder die Änderung als unwesentlich, ist die Abänderungsklage unbegründet (zur Zulässigkeit vgl. Senatsurteile vom 26. Januar 1983 - IVb ZR 347/81 - FamRZ 1984, 353, 355; vom 15. Juni 1986 - IVb ZR 3/85 - NJW-RR 1986, 938; und vom 23. November 1994 - XII ZR 168/93 - FamRZ 1995, 221, 222). Sowohl die Klage als auch die Widerklage sind hier zulässig. Für die Klage ergibt sich dies aus der Behauptung, nach Einschulung des Kindes in die dritte Grundschulklasse sei es weniger betreuungsbedürftig, so daû das Einkommen der Beklagten nunmehr voll anzurechnen sei. Für die Widerklage der Beklagten folgt die Zulässigkeit schon aus der Behauptung des gestiegenen Einkommens des Klägers, so daû es in diesem Rahmen auf ihren weiteren Vortrag zur geänderten Rechtsprechung des Oberlandesgerichts hinsichtlich der Anwendung der Differenz- bzw. Additionsmethode nicht ankommt. 2. Für die Begründetheit der beiderseitigen Abänderungsbegehren kommt es entscheidend darauf an, in welcher Weise der Unterhaltsbedarf der Beklagten zu berechnen ist. Umfaût die Bindungswirkung des Prozeûvergleichs die darin angewandte Berechnungsweise und ist demgemäû auch für
eine Abänderungsentscheidung davon auszugehen, daû die für den Unterhaltsbedarf der Beklagten maûgebenden ehelichen Lebensverhältnisse allein durch das Erwerbseinkommen des Klägers bestimmt werden und das Einkommen der Beklagten auf den so zu bemessenden Bedarf anzurechnen ist (sog. Anrechnungsmethode), so erweisen sich das Abänderungsbegehren des Klägers als begründet, die Widerklage der Beklagten dagegen als unbegründet, wie nachfolgende Berechnung auf der Grundlage der vom Oberlandesgericht festgestellten Einkommen ergibt: Nettoeinkommen des Klägers: (3.002 DM ./. 5 % Berufsaufwand 150 DM ./. Kindesunterhalt 522 DM) = 2.330 DM x 3/7 = 998 DM Unterhaltsbedarf. Nettoeinkommen der Beklagten: (1.332 DM ./. 5 % Berufsaufwand 67 DM ./. 1/7 Erwerbsbonus 180 DM) = 1.085 DM zuzüglich 113 DM Zinsen = 1.198 DM. Unterhalt: 998 DM ./. 1.198 DM = 0 DM).
3. Indessen hat das Oberlandesgericht eine derartige Bindung an die im Prozeûvergleich angewandte Berechnungsweise verneint, weil es festgestellt hat, die Parteien hätten die ehelichen Lebensverhältnisse lediglich deshalb nur nach dem Manneseinkommen bemessen und das Einkommen der Frau als nicht prägend angesehen, weil das der herrschenden Rechtspraxis entsprochen habe. Dieser Praxis könne es jedoch nicht länger folgen, sondern sehe Einkommen, wie es die Beklagte bei Vergleichsabschluû aus überobligatorischer Tätigkeit erzielt habe, als für die ehelichen Lebensverhältnisse mitbestimmend an. Diese Änderung der Rechtsprechung habe die Geschäftsgrund-
lage des vorliegenden Vergleichs geändert und die Bindungswirkung insoweit entfallen lassen. Soweit das Oberlandesgericht jedoch bereits die Änderung seiner Rechtsprechung (bzw. auch die des vorausgehenden Amtsgerichts) als ausreichenden Abänderungsgrund ansieht, ist ihm nicht zu folgen.
a) Einigkeit besteht darin, daû eine Änderung der Gesetzeslage und die ihr gleichkommende verfassungskonforme Auslegung einer Norm durch das Bundesverfassungsgericht eine Abänderung sowohl bei Vergleichen als auch bei Urteilen erlaubt (vgl. unter anderem Senatsurteil vom 12. Juli 1990 - XII ZR 85/89 - FamRZ 1990, 1091, 1094; Baumbach/Lauterbach/Hartmann ZPO, 59. Aufl., § 323 Rdn. 18; MünchKomm-ZPO/Gottwald, 2. Aufl., § 323 Rdn. 63 und 66; Stein/Jonas/Leipold ZPO, 21. Aufl., § 323 Rdn. 24, der allerdings hierfür die Vollstreckungsabwehr- bzw. Leistungsklage vorschlägt; Wieczorek ZPO, 2. Aufl., § 323 B II b 6; Zöller/Vollkommer ZPO, 22. Aufl., § 323 Rdn. 32; Braun, Grundfragen der Abänderungsklage, 1994, S. 217; Göppinger/Vogel, Unterhaltsrecht , 7. Aufl., Rdn. 2403; Graba, Abänderung von Unterhaltstiteln, 2. Aufl., Rdn. 274, 275 jew.m.w.N.).
b) Eine Änderung der Rechtsprechung wird dagegen von Teilen der Literatur und Rechtsprechung nicht als ausreichend bezeichnet (vgl. BAGE 82, 291, 301 - nur für Urteile -; Baumbach/Lauterbach/Hartmann aaO; MünchKomm /Gottwald aaO; Musielak ZPO, § 323 Rdn. 27; Stein/Jonas/Leipold aaO Rdn. 23; Johannsen/Henrich/Brudermüller, Eherecht, 3. Aufl., § 323 Rdn. 79; Thomas/Putzo, ZPO, 23. Aufl., § 323 Rdn. 20; vgl. auch OLG Hamm NJW 1984, 315 jew.m.w.N.; a.A. - und zwar sowohl für Urteile als auch Vergleiche - Braun aaO S. 220 ff.; Graba aaO Rdn. 278; Schwab/Maurer Handbuch des Scheidungsrechts, 4. Aufl., I Rdn. 1033; Wieczorek aaO B II b 7; Zöller/
Vollkommer aaO Rdn. 32; Scholz Anmerkung in FamRZ 2001, 1061, 1064; Luthin ebenda S. 1065; differenzierend für Vergleiche: Johannsen/Henrich/ Brudermüller aaO Rdn. 66; Göppinger/Vogel aaO Rdn. 2402; Musielak aaO Rdn. 48). Allerdings wird sie dabei häufig einer bloûen Änderung der rechtlichen Beurteilung der tatsächlichen Verhältnisse, die der Regelung zugrunde liegen, gleichgestellt (vgl. Braun aaO S. 219; siehe auch Thomas/Putzo aaO). Für diese letzteren Fälle hat der Senat bereits mehrfach ausgesprochen, daû bloûe Veränderungen der rechtlichen Beurteilung bereits bekannter und im früheren Verfahren gewürdigter tatsächlicher Verhältnisse eine Abänderung nicht rechtfertigen können, da die Abänderung nur der Korrektur einer fehlgeschlagenen Prognose dient, nicht aber wie ein Rechtsmittel der Beseitigung von Fehlern (vgl. Senatsurteile vom 8. Dezember 1982 - IVb ZR 338/81 - FamRZ 1983, 260, 263; 15. Januar 1986 - IVb ZR 3/85 - NJW-RR 1986, 938, 939; 14. Februar 1990 - XII ZR 51/89 - FamRZ 1990, 981, 984; 18. März 1992 - XII ZR 24/91 - NJW-RR 1992, 1091, 1092). Der Bundesgerichtshof hat die Frage, ob eine Rechtsprechungsänderung auch bei Urteilen eine Abänderung erlaubt, offengelassen (Senatsurteil vom 12. Juli 1990 aaO). Einer Entscheidung bedarf es auch hier nicht, da es sich um einen Prozeûvergleich handelt.
c) Für Prozeûvergleiche über Dauerschuldverhältnisse hat der Bundesgerichtshof bereits entschieden, daû die Änderung einer gefestigten höchstrichterlichen Rechtsprechung zu Störungen vertraglicher Vereinbarungen führen kann, die nach den Grundsätzen über den Wegfall der Geschäftsgrundlage im Wege der Anpassung zu bereinigen sind. Grundlage der Beurteilung in diesen Fällen ist, daû beim Abschluû einer Vereinbarung ein beiderseitiger Irrtum über die Rechtslage das Fehlen der Geschäftsgrundlage bedeuten kann, wenn
die Vereinbarung ohne diesen Rechtsirrtum nicht oder nicht mit diesem Inhalt geschlossen worden wäre. Gleiches gilt, wenn der Geschäftswille der Parteien auf der gemeinschaftlichen Erwartung vom Fortbestand einer bestimmten Rechtslage aufgebaut war (BGHZ 58, 355, 362 ff.; Senatsurteile vom 26. Januar 1983 - IVb ZR 344/81 - FamRZ 1983, 569, 573; 2. Februar 1994 - XII ZR 191/92 - FamRZ 1994, 562, 564; 15. März 1995 - XII ZR 257/93 - FamRZ 1995, 665, 666). Im Wege der Auslegung ist zu ermitteln, welche Verhältnisse die Parteien zur Grundlage ihrer Einigung gemacht haben und von welcher Rechtslage sie ausgegangen sind. Ob und in welcher Weise sodann eine Anpassung an die veränderte Rechtslage erfolgen kann, bedarf einer sorgfältigen Prüfung unter Berücksichtigung der Interessen beider Parteien. Es genügt nicht, daû ein weiteres Festhalten am Vereinbarten nur für eine Partei unzumutbar erscheint, vielmehr muû hinzukommen, daû das Abgehen vom Vereinbarten der anderen Partei auch zuzumuten ist (BGHZ 58 aaO 363). Dabei ist auch zu beachten, ob die im Vergleich insgesamt getroffenen Regelungen noch in einem ausgewogenen Verhältnis zueinander stehen, was insbesondere für Scheidungsfolgenvereinbarungen gilt, die mehrere Punkte (z.B. Vermögensausgleich, Unterhalt, Versorgungsausgleich) enthalten. Zudem muû es sich um eine Rechtsprechungsänderung handeln, die eine andere Rechtslage schafft und damit in ihren Auswirkungen einer Gesetzesänderung oder Änderung der Rechtslage durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts vergleichbar ist. Das kommt grundsätzlich nur für die Änderung einer gefestigten höchstrichterlichen Rechtsprechung, nicht aber einer Rechtsprechung der Instanzgerichte in Betracht, da die Parteien bei der Regelung von Dauerschuldverhältnissen im Zweifel von derjenigen Rechtslage ausgehen, die sie aufgrund höchstrichterlicher Rechtsprechung als gefestigt ansehen. Ausnahmen hiervon sind allenfalls denkbar, wenn die Parteien erkennbar eine be-
stimmte, nur in ihrem Oberlandesgerichtsbezirk vertretene Rechtsauffassung zugrunde legen, die - mit erheblichen Auswirkungen für die getroffene Dauerregelung - aufgegeben wird, so daû ein weiteres Festhalten hieran gegen Treu und Glauben verstieûe. Haben die Parteien ihre Vereinbarung auf der Grundlage der höchstrichterlichen Rechtsprechung getroffen, kann folglich die bloûe Änderung der Rechtsprechung von Instanzgerichten noch nicht zu einer Abänderung des Prozeûvergleichs führen. 4. Nach den Ausführungen des Oberlandesgerichts sind die Parteien im vorliegenden Fall auf der Grundlage der damaligen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. zuletzt Urteil vom 21. Januar 1998 - XII ZR 117/96 - FamRZ 1998, 1501 ff. m.w.N.) davon ausgegangen, daû die trotz der Betreuung des seinerzeit fünfjährigen Kindes ausgeübte Halbtagstätigkeit der Beklagten als überobligationsmäûig anzusehen und daher ihr Erwerbseinkommen zur Bestimmung des Unterhaltsbedarfs nach den ehelichen Lebensverhältnissen nicht heranzuziehen sei; vielmehr richte sich dieser allein nach dem Einkommen des Unterhaltspflichtigen. Diese Auslegung, die dem Wortlaut des Vergleichs entspricht, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Sie steht auch dem Einwand des Klägers entgegen, daû schon damals das Erwerbseinkommen der Beklagten als eheprägend in die Bedarfsbemessung hätte einbezogen werden müssen, so daû sie sich jetzt nicht auf eine abweichende, diesen Rechtsfehler korrigierende Berechnungsweise stützen könne. Wie das Oberlandesgericht im übrigen rechtlich bedenkenfrei ausführt, entsprach der Vergleich auch der üblichen Rechtspraxis des § 1577 Abs. 2 BGB, dem überobligationsmäûig erwerbstätigen Ehegatten im Rahmen der Anrechnungsmethode die Hälfte seines Einkommens anrechnungsfrei zu belassen.
5. Durchgreifenden rechtlichen Bedenken begegnet es jedoch, daû das Oberlandesgericht bereits die Änderung seiner eigenen Rechtsprechung, mit der es ein vom unterhaltsberechtigten Ehegatten nach Trennung oder Scheidung erzieltes Einkommen generell als eheprägend in die Bedarfsbemessung einbezieht und dies - konsequent - auch auf unzumutbare Einkünfte erstreckt, zum Anlaû nimmt, den Vergleich auf Antrag der Beklagten ab Oktober 1999 abzuändern. Vielmehr fehlt es für die Zeit bis zum 13. Juni 2001 an einem Abänderungsgrund , so daû insoweit die Abänderungsklage des Mannes Erfolg hat und die Widerklage abzuweisen ist. Für die Zeit ab dem 13. Juni 2001 bedarf es dagegen näherer Prüfung, ob auf die Widerklage der Frau hin der Vergleich abzuändern ist, so daû die Sache insoweit an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen war:
a) Hat das Oberlandesgericht seine Rechtsprechung erst mit dem hier vorliegenden Urteil, also zum 15. März 2000, geändert, ist es schon nach seinem eigenen Ansatz fehlerhaft, den Vergleich rückwirkend zum 7. Oktober 1999 abzuändern. Denn die Änderung einer Rechtsprechung kann frühestens ab dem Zeitpunkt berücksichtigt werden, zu dem sie eingetreten ist. Insoweit ergibt sich kein Unterschied zur Änderung tatsächlicher individueller Verhältnisse. Auch der Umstand, daû die Präklusionsvorschriften des § 323 Abs. 2 und 3 ZPO beim Prozeûvergleich nicht gelten (BGHZ GSZ aaO 73), steht dem nicht entgegen. Zwar errichten sie nur zeitliche Schranken für die Abänderung von Urteilen, nicht von Prozeûvergleichen, indem Absatz 2 nur Abänderungsgründe zuläût, die nach Erlaû des Urteils entstanden sind und Abs. 3 eine Abänderung nur für die Zeit nach Klageerhebung ermöglicht. Weder für Urteile noch für Prozeûvergleiche ist es jedoch möglich, Abänderungsgründe eingreifen zu lassen, bevor sie überhaupt entstanden sind. Daher kann auch eine veränderte Rechtslage frühestens ab dem Zeitpunkt auf die Rechtsverhältnisse
der Parteien einwirken, zu dem sie eingetreten ist (Senatsurteil BGHZ 80, 389, 397; vgl. auch BGHZ 70, 295, 298, 299). Das wäre, legt man die Rechtsprechungsänderung durch das Oberlandesgericht zugrunde, erst ab 15. März 2000.
b) Davon abgesehen kann dem Oberlandesgericht aber deshalb nicht gefolgt werden, weil - wie oben unter 3. c) dargelegt - grundsätzlich nur die Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung als grundlegende Änderung der Rechtslage angesehen werden kann, die eine Abänderung des Vergleichs erlaubt, nicht dagegen eine unter Umständen sogar vereinzelt bleibende Änderung der Rechtsprechung von Instanzgerichten. Für die hier vorliegende Fallgestaltung kann daher eine Abänderung nur mit einer geänderten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs begründet werden. Diese ist hier erst mit den vom erkennenden Senat in seinem Urteil vom 13. Juni 2001 (XII ZR 343/99 FamRZ 2001, 986) geänderten Grundsätzen zur Unterhaltsbedarfsbemessung eingetreten. Denn dort hat der Senat ausgeführt, daû sich der nach § 1578 BGB zu bemessende Unterhaltsbedarf eines Ehegatten, der seine Arbeitsfähigkeit während der Ehe ganz oder zum Teil in den Dienst der Familie gestellt, den Haushalt geführt und erst nach Trennung oder Scheidung eine Erwerbstätigkeit aufgenommen oder ausgeweitet hat, nicht nur nach dem in der Ehe zur Verfügung stehenden Bareinkommen des Unterhaltspflichtigen richtet. Vielmehr soll dieser Ehegatte auch nach der Scheidung an dem durch seine Familienarbeit verbesserten ehelichen Lebensstandard teilhaben, weil seine in der Ehe durch Haushaltsführung und Kindesbetreuung erbrachten Leistungen der Erwerbstätigkeit des verdienenden Ehegatten grundsätzlich gleichwertig sind und die ehelichen Lebensverhältnisse mitgeprägt haben. Ausgehend von dieser Gleichwertigkeit hat der Senat auch ein Erwerbseinkommen des unterhaltsberechtigten Ehegatten, welches dieser nach der Ehe erzielt, bei der Un-
terhaltsbemessung mitberücksichtigt und den Unterhalt nicht mehr nach der sogenannten Anrechnungsmethode, sondern nach der Additions- bzw. Differenzmethode ermittelt. Diese geänderte Rechtsprechung ist nicht etwa nur als andere rechtliche Beurteilung bereits bekannter und gewürdigter tatsächlicher Verhältnisse zu werten. Sie beruht vielmehr auf einer abweichenden Sicht des § 1578 BGB und des bisherigen Verständnisses der "eheprägenden Verhältnisse" und führt mit ihrer das bisherige Berechnungssystem verändernden Additions - bzw. Differenzmethode für die betroffenen Fallgestaltungen zu einer neuen Rechtslage. Sie erfaût auch Fälle wie den vorliegenden, in denen ein Erwerbseinkommen des unterhaltsberechtigten Ehegatten bisher nicht als eheprägend in die Bedarfsbemessung einbezogen wurde, weil es durch eine unzumutbare und die ehelichen Lebensverhältnisse deshalb nicht nachhaltig prägende Erwerbstätigkeit erzielt wurde. Eine Abänderung konnte daher frühestens ab der Verkündung des maûgebenden Senatsurteils vom 13. Juni 2001 in Betracht kommen. Diesem Gesichtspunkt trägt das - bereits früher ergangene - Urteil des Oberlandesgerichts nicht Rechnung. aa) Für die Zeit vom 1. September 1999, dem Zeitpunkt, ab dem der Kläger wegen der Einschulung des Kindes in die dritte Grundschulklasse eine volle Anrechnung des Einkommens der Beklagten auf ihren Unterhaltsbedarf verlangt, bis zur Verkündung des Senatsurteils vom 13. Juni 2001 verbleibt es bei der früheren Rechtslage, die die Parteien ihrem Vergleich zugrunde gelegt haben. Die Vereinbarung ist nur an die individuell geänderten Verhältnisse, also an die erhöhten Einkünfte beider Parteien und das gestiegene Lebensalter des Kindes anzupassen. Das Oberlandesgericht geht nach Abwägung der Gesamtumstände - Einschulung des Kindes in die dritte Klasse, Sicherstellung
seiner Betreuung durch die Groûeltern - rechtsfehlerfrei von einer Erwerbsobliegenheit der Beklagten im Umfang ihrer bereits ausgeübten Halbtagstätigkeit aus. Dementsprechend ist das Einkommen der Beklagten voll auf ihren allein aus dem Einkommen des Klägers errechneten Unterhaltsbedarf anzurechnen, so daû sich für den genannten Zeitraum kein Unterhaltsanspruch ergibt (siehe Berechnung oben unter 2.). Damit ist insoweit die Abänderungsklage begründet und die Widerklage unbegründet. bb) Für die Zeit ab dem 13. Juni 2001 ist die geänderte Rechtsprechung des Senats zu berücksichtigen. Daû sich hieraus eine wesentliche Abweichung von der Geschäftsgrundlage des Vergleichs ergibt, wie das Oberlandesgericht ausführt, genügt freilich für sich allein noch nicht. Erforderlich ist darüber hinaus die Prüfung, ob - unter Abwägung der beiderseitigen Interessen - dem Kläger das Abgehen von dem Vereinbarten zuzumuten ist (vgl. oben unter 3. c). Dabei kann auch die Frage, ob die Beklagte im Haus ihrer Eltern mietfrei oder verbilligt wohnt, eine Rolle spielen. Zwar ist richtig, daû freiwillige Zuwendungen Dritter die Unterhaltspflicht nicht berühren. Im Rahmen der Zumutbarkeit kann jedoch von Belang sein, daû der Kläger neben seinen Unterhaltspflichten gegenüber der Beklagten und dem Kind noch Mietaufwendungen hat, während die Beklagte mietfrei lebt. Andererseits dürfte zugunsten der Beklagten ins Gewicht fallen, daû ihr Unterhalt für die Zeit von September 1999 bis Juni 2001 und, soweit es den Aufstockungsunterhalt betrifft, für die Zeit ab Februar 2006 (wegen der zeitlichen Begrenzung) entfällt. Da das Oberlandesgericht zur Wohnungsfrage - was die Revision zutreffend rügt - keine Feststellungen getroffen hat und ferner keine Gesamtabwägung vorgenommen hat, ist dem Senat eine eigene Entscheidung verwehrt. Daher ist die Sache insoweit an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen.
6. Für das weitere Verfahren ist auf folgendes hinzuweisen: Zutreffend ist, daû das Oberlandesgericht die Zinseinkünfte der Beklagten entsprechend den insoweit unverändert gebliebenen Vorgaben des Vergleichs als nicht prägend angesehen und auf den Unterhaltsanspruch der Beklagten angerechnet hat. Im Ansatz rechtsbedenkenfrei ist ferner die auf tatrichterlicher Beurteilung beruhende Bemessung des Erwerbstätigenbonus mit 1/10. Die Parteien haben im Vergleich einen Pauschalabzug von 5 % Berufsaufwand vorgenommen und - anhand der Quote von 3/7 - einen Erwerbstätigenbonus von 1/7 berücksichtigt. Die Entscheidung, in welcher Höhe nunmehr - bei leicht gestiegenen Einkünften der Parteien - beide Faktoren zu berücksichtigen sind, obliegt dem Tatrichter, der sie aufgrund einer notfalls ergänzenden Auslegung des Vergleichs zu treffen hat (vgl. Senatsurteil vom 23. April 1986 - IVb ZR 30/85 - FamRZ 1986, 790, 792). Gegen die zeitliche Begrenzung des Aufstockungsunterhalts nach § 1573 Abs. 5 BGB hat die insoweit allein beschwerte Beklagte kein Rechtsmittel eingelegt, so daû das Oberlandesgericht zu Recht nicht geprüft hat, ob die Begrenzung zu Recht erfolgt ist. Bedenken bestehen indessen dagegen, daû es keine betragsmäûige Unterscheidung vorgenommen hat, inwieweit der Anspruch auf § 1570 BGB und § 1573 Abs. 2 BGB beruht. Da das Oberlandesgericht ersichtlich davon ausgeht, daû ein Teilanspruch nach § 1573 Abs. 2 BGB neben § 1570 BGB auch schon im Zeitraum bis Februar 2006 gegeben ist und da weitere Abänderungsbegehren bis zu diesem Zeitpunkt nicht auszuschlieûen sind, nötigt dies zu einer genaueren Differenzierung der Anspruchsgrundlage (vgl. Senatsurteil vom 13. Dezember 1989 - IVb ZR 79/89 - FamRZ 1990, 492, 493). Ein der Entscheidung vom 16. Dezember 1987 (IVb ZR
102/86 - FamRZ 1988, 265, 267) vergleichbarer Ausnahmefall liegt nicht vor. Wegen der fehlenden Aufschlüsselung ist insoweit auch der Kläger beschwert. Blumenröhr Hahne Bundesrichter Prof. Dr. Wagenitz ist im Urlaub und verhindert zu unterschreiben. Blumenröhr Fuchs Ahlt

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
VERSÄUMNISURTEIL
XII ZR 29/00 Verkündet am:
5. Februar 2003
Breskic,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja

a) Zur Bemessung des nachehelichen Unterhalts nach § 1578 BGB, wenn nach der
Scheidung
aa) der unterhaltspflichtige Ehegatte anstelle seines bisherigen Erwerbseinkommens
eine niedrigere Rente bezieht (Fortführung der Senatsurteile
BGHZ 148, 105 ff. und vom 29. Januar 2003 - XII ZR 92/01 -);
bb) der unterhaltsberechtigte Ehegatte Rente aus Anrechten bezieht, die er aus
vorehelicher Erwerbstätigkeit, aus dem Versorgungsausgleich sowie mit Mitteln
des ihm geleisteten Vorsorgeunterhalts erworben hat (Abgrenzung zum
Senatsurteil vom 31. Oktober 2001 - XII ZR 292/99 - FamRZ 2002, 88).

b) Zur Frage der Abänderung von Urteilen, die noch auf der Anwendung der sog.
Anrechnungsmethode zur Bemessung des nachehelichen Unterhalts beruhen
(Fortführung der Senatsurteile BGHZ 148, 368 ff. und vom 22. Januar 2003
- XII ZR 186/01 -).

c) In die Berechnung der Haftungsgrenze nach § 1586 b Abs. 1 Satz 3 BGB sind
(fiktive) Pflichtteilsergänzungsansprüche des Unterhaltsberechtigten gegen den
Erben einzubeziehen (im Anschluß an Senatsurteil BGHZ 146, 114 ff.).
BGH, Urteil vom 5. Februar 2003 - XII ZR 29/00 - OLG Stuttgart
AG Reutlingen
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 5. Februar 2003 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter
Sprick, Weber-Monecke, Prof. Dr. Wagenitz und Dr. Ahlt

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 18. Zivilsenats - Familiensenat - des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 14. Dezember 1999 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Parteien streiten über nachehelichen Unterhalt. Die Klägerin ist die Alleinerbin des am 3. Oktober 1924 geborenen Dr. F.; die am 16. Oktober 1931 geborene Beklagte ist dessen geschiedene Ehefrau. Die am 29. August 1958 geschlossene Ehe ist seit dem 13. Dezember 1977 rechtskräftig geschieden; die Eheleute lebten seit 1974 getrennt. Dr. F. ist am 25. Dezember 1997 verstorben. Durch Urteil des Oberlandesgerichts Koblenz vom 29. Oktober 1979 war Dr. F. verurteilt worden, an die Beklagte eine monatliche Unterhaltsrente in Hö-
he von 2.300 DM (ohne Vorsorgeunterhalt) zu zahlen. Bei der Bemessung des Unterhalts war das Oberlandesgericht von dem von der Beklagten konkret dar- gelegten Bedarf, nicht aber von bestimmten Richtsätzen ausgegangen, da diese auf untere und mittlere Einkommensverhältnisse zugeschnitten seien, das Nettoeinkommen des Dr. F. als Chefarzt einer privaten Nervenklinik nach eigenen Angaben in den letzten Jahren aber zwischen 63.000 und 100.000 DM betragen und "damit weit über dem Durchschnittsverdienst aller Erwerbstätigen" gelegen habe, so daß es auf die genaue Einkommenshöhe des Dr. F. nicht angekommen sei. In der Folge wurde der ausgeurteilte Unterhalt auf Abänderungsklage wiederholt, und zwar jeweils in Anpassung an den gestiegenen Lebenshaltungskostenindex , erhöht - zuletzt durch das Urteil des Amtsgerichts Bad Neuenahr-Ahrweiler vom 16. Februar 1994, mit dem Dr. F. unter anderem verurteilt wurde, an die Beklagte 3.454,40 DM Elementarunterhalt und 990 DM Altersvorsorgeunterhalt zu zahlen. In einem vom Familiengericht genehmigten Prozeßvergleich vom 25. Mai 1982 hatte sich Dr. F. verpflichtet, zum Ausgleich einer von ihm erworbenen Betriebsrente an die Beklagte 40.000 DM zu zahlen. Ihrer im Gegenzug übernommenen Verpflichtung, diesen Betrag zum Aufbau ihrer Altersversorgung zu verwenden, war die Beklagte jedoch nicht nachgekommen. Seit dem 1. November 1996 bezieht sie eine Regelaltersrente in Höhe von 1.350,94 DM, die ab dem 1. Juli 1997 1.373,23 DM, ab dem 1. Juli 1998 1.379,31 DM und ab dem 1. Juli 1999 1.397,83 DM - jeweils monatlich und zuzüglich der Zuschüsse zur Kranken- und Pflegeversicherung - beträgt. Der wesentliche Teil dieser Rente beruht auf Beiträgen, welche die Beklagte, die in der kinderlosen Ehe nicht berufstätig war, mit Mitteln des ihr von Dr. F. gezahlten Vorsorgeunterhalts entrichtet hatte.
Mit seiner am 8. Juli 1996 zugestellten Klage hat Dr. F. die Abänderung des Urteils des Amtsgerichts Bad Neuenahr-Ahrweiler vom 16. Oktober 1994 dahin begehrt, daß er ab dem 1. Juli 1996 nur noch einen monatlichen Gesamtunterhalt (Elementar- und Vorsorgeunterhalt) in Höhe von 2.108 DM zu zahlen habe, da er seit dem 1. Februar 1996 als Chefarzt in Ruhestand getreten sei und - aus seiner Altersversorgung sowie aus Abwicklungstätigkeiten - nur noch über monatliche Einkünfte von 4.217 DM netto verfüge. Die Beklagte hat für den Fall der Begründetheit der Klage im Wege der Stufen-Widerklage Auskunft über die Einkünfte und das Vermögen des Klägers sowie Abänderung des amtsgerichtlichen Urteils begehrt. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Hiergegen hat Dr. F. Berufung eingelegt, mit der er seinen ursprünglichen Klagantrag auf Herabsetzung des Unterhalts auf monatlich insgesamt 2.108 DM weiterverfolgt und klagerweiternd Abänderung dahin begehrt, daß er ab dem 16. Oktober 1996 keinen Unterhalt mehr zu zahlen habe. Nach seinem Tod hat die Klägerin den Rechtsstreit fortgesetzt. Im Wege der Anschlußberufung hat die Beklagte ihre Eventualwiderklage weiterverfolgt und - unbedingt widerklagend - Feststellungen zur Erbenhaftung der Klägerin begehrt. Das Oberlandesgericht hat durch Teilurteil vom 22. April 1997 dem Auskunftsbegehren der Beklagten teilweise entsprochen ; im übrigen haben die Parteien die Eventualwiderklage übereinstimmend für erledigt erklärt. Durch Schlußurteil vom 14. Dezember 1999 hat das Oberlandesgericht - unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung sowie der Anschlußberufung - dem Abänderungsbegehren der Klägerin teilweise entsprochen und die Klage im übrigen abgewiesen. Die (Feststellungs-)Widerklage der Beklagten hat es als unzulässig abgewiesen. Mit der zugelassenen Revision erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.

Entscheidungsgründe:

Aufgrund der Säumnis der Beklagten ist durch Versäumnisurteil zu erkennen , obwohl die Entscheidung inhaltlich nicht auf der Säumnisfolge beruht (vgl. BGHZ 37, 79, 82). Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht. 1. Nach Auffassung des Oberlandesgerichts ist zwar bei der Bestimmung der ehelichen Lebensverhältnisse grundsätzlich das im Zeitpunkt der Scheidung erreichte Einkommensniveau maßgebend. Jedoch sei auch die mit hoher Wahrscheinlichkeit vorauszusehende künftige Entwicklung zu berücksichtigen. Dazu gehöre auch ein mit hoher Wahrscheinlichkeit eintretender und nicht abzuwendender Einkommensrückgang, auf den sich die Eheleute auch bei bestehender Ehe hätten einrichten müssen. Hierunter falle typischerweise das Absinken der Einkünfte durch den Eintritt in den Ruhestand, das von beiden Ehegatten in gleichem Maße mitgetragen werden müsse. Gerade bei sehr hohen Einkünften aus Erwerbstätigkeit führe die Zurruhesetzung in der Regel zu einer grundlegenden Veränderung des ehelichen Lebensstandards. So lägen die Dinge auch hier. Das Nettoeinkommen des Dr. F. habe 1977 monatlich 8.150 DM betragen. An die Stelle dieses Einkommens seien mit dem Eintritt des Dr. F. in den Ruhestand Versorgungsbezüge in Höhe von 3.827,78 DM sowie Einkünfte aus geringfügiger Beschäftigung in Höhe von 390 DM getreten. Hinzu kämen Vermögenseinkünfte , deren Höhe im - insoweit weiterhin maßgebenden - Zeitpunkt der Scheidung (6.010 DM jährlich : 12 Monate =) 500,83 DM monatlich betragen habe. Ob Dr. F. nach dem Eintritt in den Ruhestand weitergehende Einkünfte aus der Betreuung von Patienten oder aus wissenschaftlicher Tätigkeit bezogen habe, könne dahinstehen; denn insoweit handele es sich jedenfalls um
Einkommen aus überobligationsmäßiger Tätigkeit, das nach Treu und Glauben hier nicht zu berücksichtigen sei. Da sich die monatlichen Bezüge des Dr. F. somit insgesamt auf 4.718,61 DM netto beliefen, hätten sich die Verhältnisse, die für die Festsetzung der Unterhaltsrente im Urteil des Amtsgerichts maßgebend gewesen seien, durch die Zurruhesetzung wesentlich geändert, so daß dieses Urteil abzuändern sei. Dabei errechne sich für die Beklagte ein Elementarunterhaltsbedarf in Höhe von (4.718,61 : 2 = 2.359,30, gerundet) 2.360 DM sowie - für die Zeit vom 8. Juli 1996 (Rechtshängigkeit der Abänderungsklage) bis 31. Oktober 1996 (Rentenbeginn auf Seiten der Beklagten am 1. November 1996) - unter Zugrundelegung der Bremer Tabelle Stand 1. Januar 1996 ein Vorsorgeunterhalt in Höhe von (2.359, 30 x 141% x 19,2 % = ) 639 DM. Insoweit halten die Ausführungen des Oberlandesgerichts im Ergebnis einer rechtlichen Nachprüfung stand:
a) Das Oberlandesgericht hat zu Recht den Unterhaltsbedarf der Beklagten nach dem mit dem Eintritt in den Ruhestand verminderten Einkommen des Dr. F. bemessen. aa) Zwar hat der Senat in ständiger Rechtsprechung betont, daß für den nachehelichen Unterhaltsanspruch die ehelichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Scheidung maßgebend sind (etwa Senatsurteil vom 31. März 1982 - IVb ZR 661/80 - FamRZ 1982, 576, 577). Die Rechtskraft der Scheidung setzt gleichsam einen Endpunkt hinter eine gemeinsame wirtschaftliche Entwicklung der Ehegatten mit der Folge, daß die für den Unterhalt maßgebenden Lebensverhältnisse nur durch das bis dahin nachhaltig erreichte Einkommen der Ehegatten bestimmt werden (etwa Senatsurteile vom 18. März 1992 - XII ZR 23/91 - FamRZ 1992, 1045, 1046 und vom 16. Juni 1993 - XII ZR 49/92 - FamRZ 1993, 1304, 1305). Diese grundsätzliche (zu den Ausnahmen vgl. Senatsurteile BGHZ
89, 108, 112 sowie vom 29. Februar 1986 - IVb ZR 16/85 - FamRZ 1986, 439, 440 einerseits und vom 11. Februar 1987 - IVb ZR 20/86 - FamRZ 1987, 459, 460 andererseits) Fixierung der ehelichen Lebensverhältnisse auf den Zeitpunkt der Scheidung ist, wie der Senat in seinem - nach dem Erlaß der angefochtenen Entscheidung ergangenen - Urteil vom 29. Januar 2003 - XII ZR 92/01 - klargestellt hat, aber nur für die Berücksichtigung von Einkommenssteigerungen von Bedeutung. Sie stellt - entsprechend dem mit § 1578 Abs. 1 Satz 1 BGB verfolgten gesetzgeberischen Anliegen - eine Teilhabe des bedürftigen Ehegatten am Lebensstandard des unterhaltspflichtigen Ehegatten sicher, wenn und soweit er durch die gemeinsame Leistung der Ehegatten erreicht worden ist. Für eine nachteilige Veränderung in den wirtschaftlichen Verhältnissen des unterhaltspflichtigen Ehegatten lassen sich diese Überlegungen indes nicht nutzbar machen; denn insoweit geht es nicht um die Teilhabe an dem in der Ehe gemeinsam Erworbenen, sondern um die sachgerechte Verteilung einer durch Einkommensrückgang erzwungenen Schmälerung des Bedarfs. Die Anknüpfung der nach § 1578 Abs. 1 Satz 1 BGB maßgebenden Umstände an den Zeitpunkt der Rechtskraft des Scheidungsurteils begründet schon nach ihrem Zweck für den unterhaltsberechtigten Ehegatten keine die früheren ehelichen Lebensverhältnisse unverändert fortschreibende Lebensstandardgarantie, deren Erfüllung nur in den Grenzen fehlender Leistungsfähigkeit des unterhaltsverpflichteten Ehegatten an dessen dauerhaft veränderte wirtschaftliche Verhältnisse angepaßt und nur insoweit auch "nach unten korrigiert" werden kann. Für eine solche Absicherung böte das Recht des nachehelichen Unterhalts, das - jedenfalls im Grundsatz - nur die Risiken der mit der Scheidung fehlgeschlagenen Lebensplanung der Ehegatten und der von ihnen in der Ehe praktizierten Arbeitsteilung angemessen ausgleichen will, keine Rechtfertigung. Das Unterhaltsrecht will den bedürftigen Ehegatten nach der Scheidung wirtschaftlich im Grundsatz nicht besser stellen, als er sich ohne die Scheidung stünde. Bei fort-
bestehender Ehe hätte ein Ehegatte die negative Einkommensentwicklung des anderen wirtschaftlich mitzutragen; es ist nicht einzusehen, warum die Scheidung ihm das Risiko einer solchen - auch vom unterhaltspflichtigen Ehegatten hinzunehmenden - Entwicklung abnehmen soll, wenn sie dauerhaft und vom Schuldner nicht durch die in Erfüllung seiner Erwerbsobliegenheit gebotenen Anstrengungen vermeidbar ist (Senatsurteil vom 29. Januar 2003 aaO; vgl. auch schon Senatsurteil vom 13. April 1988 - IVb ZR 34/87 - FamRZ 1988, 705, 706). Das gilt auch im vorliegenden Fall. Auch hier muß es die Beklagte hinnehmen , daß der Bemessungsmaßstab der ehelichen Lebensverhältnisse, die im Zeitpunkt der Scheidung durch das Erwerbseinkommen und die Kapitaleinkünfte des Dr. F. geprägt waren, mit dessen Eintritt in den Ruhestand abgesunken ist. bb) Eine Anpassung des von der Beklagten zuletzt erwirkten Unterhaltsurteils an diese veränderte Bemessungsgrundlage wird nicht, wie die Revision meint, dadurch ausgeschlossen, daß der Unterhalt in diesem Urteil wie auch in den ihm vorausgegangenen Entscheidungen nicht nach einer Quote der von Dr. F. erzielten Einkünfte bemessen, sondern - wegen deren weit überdurchschnittlicher Höhe - nach dem von der Beklagten konkret dargelegten Bedarf bestimmt worden ist. Richtig ist, daß das Abänderungsverfahren weder eine freie, von der bisherigen Höhe unabhängige Neufestsetzung des Unterhalts noch eine abweichende Beurteilung derjenigen Verhältnisse ermöglicht, die bereits im Ersturteil eine Bewertung erfahren haben. Vielmehr besteht die Abänderungsentscheidung in einer unter Wahrung der Grundlagen des Unterhaltstitels vorzunehmenden Anpassung des Unterhaltstitels an veränderte Verhältnisse. Für das Ausmaß der Abänderung kommt es darauf an, welche Umstände für die Bemessung der Unterhaltsrente seinerzeit maßgebend waren und welches Ge-
wicht ihnen dabei zugekommen ist. Auf dieser Grundlage hat der Richter im Abänderungsverfahren unter Berücksichtigung der neuen Verhältnisse festzustellen , welche Veränderungen in diesen Umständen eingetreten sind und welche Auswirkungen sich daraus für die Höhe des Unterhalts ergeben (st. Rspr. des Senats; etwa Senatsurteil vom 29. Juni 1994 - XII ZR 79/93 - FamRZ 1994, 1100, 1101). In der Entscheidung, deren Abänderung die Klägerin hier begehrt, hat das Familiengericht - in Übereinstimmung mit den zuvor zwischen den Parteien ergangenen Unterhaltsurteilen - den Unterhalt der Beklagten nach deren konkret dargelegtem und in Anpassung an den Lebenshaltungskostenindex fortgeschriebenen Bedarf bestimmt. Maßgebend für diese Art der Bestimmung waren, wie in den vorangegangenen Urteilen klargestellt, die Höhe der von Dr. F. als Chefarzt erzielten Einkünfte und die - vom Senat wiederholt gebilligte (vgl. etwa Senatsurteil vom 6. Oktober 1982 - IVb ZR 311/81 - FamRZ 1982, 1187, 1188) - Annahme, daß derart überdurchschnittlich hohe Einkünfte nicht ausschließlich der Lebenshaltung der Ehegatten gedient und deren Lebensverhältnisse geprägt haben, sondern auch zur Vermögensbildung verwandt worden sind. Mit dem Wegfall der bisherigen Erwerbseinkünfte als Chefarzt und deren Ersetzung durch deutlich geringere Versorgungsbezüge ist die Grundlage für die bisherige Bedarfsbemessung entfallen. Dies gilt um so mehr, als - wie unter aa) dargelegt - die Bestimmung des Unterhalts nach den ehelichen Lebensverhältnissen auch einen nach dem Lebensstandard im Zeitpunkt der Scheidung konkret dargelegten Bedarf nicht dauerhaft festschreibt, sondern für den Fall eines Absinkens des ursprünglich eheprägenden Einkommens ebenfalls abgesenkt werden muß. Eine Bindung an die vorangegangene Bedarfsermittlung besteht insoweit nicht. Dem von der Revision angeführten Senatsurteil vom 15. November 1989 (- IVb ZR 95/88 - FamRZ 1990, 280, 281) läßt sich Gegenteiliges nicht entnehmen. In dieser Entscheidung hat der Senat die Voraussetzungen einer Abänderung nach § 323 ZPO verneint, wenn in dem abzu-
ändernden Urteil der Unterhaltsbedarf gemäß dem in der Ehe erreichten gehobenen Lebensstandard konkret ermittelt worden ist und der unterhaltsberechtigte Ehegatte eine Anhebung des Unterhalts verlangt, weil sich die Einkommensverhältnisse des unterhaltspflichtigen Ehegatten weiter verbessert hätten. Da sich in einem solchen Fall der konkrete Bedarf nicht verändert hat, wird die durch die konkrete Bedarfsermittlung nach oben begrenzte Unterhaltsbemessung durch einen Einkommensanstieg beim unterhaltspflichtigen Ehegatten nicht berührt. Im hier zu entscheidenden Fall liegen die Dinge jedoch gerade umgekehrt. Das Einkommen des unterhaltspflichtigen Ehegatten sinkt ab; dadurch vermindert sich auch der nach § 1578 Abs. 1 BGB - sei es konkret, sei es durch Quotierung - zu bemessende Bedarf. Dem kann nach Maßgabe des § 323 ZPO durch eine Abänderung Rechnung getragen werden.
b) Mit Recht hat das Oberlandesgericht bei der Bemessung der für den Unterhaltsbedarf maßgebenden ehelichen Lebensverhältnisse die Kapitaleinkünfte des Dr. F. nur bis zu der Höhe berücksichtigt, in der Dr. F. bereits im Zeitpunkt der Scheidung Kapitaleinkünfte bezogen hat. Der Bedarf des unterhaltsberechtigten Ehegatten bestimmt sich nach den ehelichen Lebensverhältnissen (§ 1578 Abs. 1 Satz 1 BGB). Dieser Ehebezug schließt zwar die Berücksichtigung nachehelicher Entwicklungen nicht generell aus. Einkommensverbesserungen, die erst nach der Scheidung beim unterhaltspflichtigen Ehegatten eintreten, können sich nach der Rechtsprechung des Senats aber nur dann bedarfssteigernd auswirken, wenn ihnen eine Entwicklung zugrunde liegt, die aus der Sicht zum Zeitpunkt der Scheidung mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten war, und wenn diese Erwartung die ehelichen Lebensverhältnisse bereits geprägt hatte (vgl. etwa Senatsurteil vom 11. Februar 1987 aaO m.w.N.). Denn eine Teilhabe des bedürftigen Ehegatten am Lebensstandard des unterhaltspflichtigen Ehegatten ist nur gerechtfertigt,
wenn und soweit er durch die gemeinsame Lebensleistung der Ehegatten erreicht worden ist (Senatsurteil vom 29. Januar 2003 aaO). Daran fehlt es im vorliegenden Fall. Denn es war, worauf das Oberlandesgericht mit Recht hin- weist, im Scheidungszeitpunkt völlig ungewiß, ob der damals 53 Jahre alte und bereits seit über drei Jahren getrennt lebende Dr. F. erneut heiraten würde, ob und in welchem Umfang er in der neuen Ehe sparen und Vermögen bilden würde und wie lange er überhaupt berufstätig sein würde. Der Umstand, daß der Beklagten in der Vergangenheit keine quotenmäßige Beteiligung an den früher überdurchschnittlichen Einkünften des Dr. F. zugebilligt , ihr vielmehr nur ein nach ihrem konkret dargelegten Bedarf bemessener Unterhalt zuerkannt worden ist, ändert an dieser Beurteilung nichts. Dr. F. hat dadurch nämlich nicht, wie die Revision meint, auf Kosten der Beklagten Vermögen anlegen können, dessen Erträge er deshalb nunmehr auch zugunsten der Beklagten aufwenden müßte; ebenso ist der Beklagten auch nicht durch diese Bemessung eine Möglichkeit zu eigener Vermögensbildung genommen worden. Der nacheheliche Unterhalt ist Folge der die Scheidung überdauernden Verantwortung der Ehegatten füreinander. Diese fortwirkende Verantwortung ist auf die Deckung des Lebensbedarfs beschränkt. Sie begründet jedoch keinen Anspruch auf Partizipation am künftigen, nicht mehr in der Ehe angelegten Vermögenserwerb des anderen Ehegatten oder an den daraus gezogenen Nutzungen; insoweit setzt sich der Grundsatz der wirtschaftlichen Eigenverantwortung der Ehegatten gegenüber der fortwirkenden Verantwortung füreinander durch (vgl. Eherechtskommission beim Bundesministerium der Justiz , Vorschläge zur Reform des Ehescheidungsrechts und des Unterhaltsrechts nach der Ehescheidung, 1970, 75 f., 92 f.).
c) Das Oberlandesgericht durfte auch dahinstehen lassen, ob die Behauptung der Klägerin, Dr. F. habe seit seinem Eintritt in den Ruhestand nur
noch wenige Patienten betreut und keine Einnahmen aus wissenschaftlicher Tätigkeit mehr erzielt, zutrifft. Auch wenn Dr. F. solche Tätigkeiten weiter ausgeübt und daraus Gewinne erzielt hätte, so wäre auch dies eine Entwicklung, die nicht bereits in der vor über 18 Jahren beendeten Ehe angelegt war. Schon deshalb könnten Einkünfte des Dr. F. aus solchen Tätigkeiten den an den ehelichen Lebensverhältnissen orientierten Unterhaltsbedarf der Beklagten nicht mehr beeinflussen. Im übrigen würde, worauf das Oberlandesgericht zutreffend hinweist, eine solche den Ruhestand überdauernde Tätigkeit des bei Beginn des Abänderungszeitraums nahezu 72-jährigen Dr. F. von dessen Erwerbsobliegenheit nicht mehr gedeckt. Erträge, die der Unterhaltspflichtige aus einer solchen überobligationsmäßigen Tätigkeit erzielt, könnten deshalb allenfalls dann bedarfssteigernd berücksichtigt werden, wenn Treu und Glauben eine solche Berücksichtigung erfordern (vgl. Senatsurteile vom 26. Januar 1983 - IVb ZR 344/81 - FamRZ 1983, 569, 570 und vom 16. Januar 1985 - IVb ZR 60/83 - FamRZ 1985, 360, 362; für Einkünfte des Berechtigten vgl. etwa Senatsurteile vom 19. Mai 1982 - IVb ZR 702/80 - FamRZ 1982, 779, 780 und vom 24. November 1982 - IVb ZR 310/81 - FamRZ 1983, 146, 147; ferner etwa Heiß/Born, Unterhaltsrecht Stand März 2002, Kap. 2 Rdn. 43 ff.; Wendl/Gerhardt, Das Unterhaltsrecht in der familiengerichtlichen Praxis 5. Aufl., § 1 Rdn. 45 ff.). Diese - vorrangig vom Tatrichter zu beurteilende - Frage hat das Oberlandesgericht verneint; die hierfür angeführten Gründe lassen revisionsrechtlich bedeutsame Fehler nicht erkennen. 2. Das Oberlandesgericht hat bei der Bemessung des Unterhaltsbedarfs der Beklagten deren seit dem 1. November 1996 bezogene Renteneinkünfte nicht berücksichtigt. Da die Beklagte während der Ehe nicht berufstätig gewesen sei, beruhe der wesentliche Teil dieser Renteneinkünfte darauf, daß Dr. F. durch Urteil des Amtsgerichts Bad Neuenahr-Ahrweiler vom 18. März 1980 zur
Zahlung von Vorsorgeunterhalt in Höhe von 822 DM verurteilt und dieser Betrag in späteren Urteilen heraufgesetzt worden sei. Im übrigen fehle es an dem Erfordernis eines engen zeitlichen Zusammenhangs zwischen Scheidung und späterer Rentengewährung. Allerdings müsse sich die Beklagte für die Zeit ab dem 1. November 1996 ihre Regelaltersrente auf ihren Unterhaltsbedarf anrechnen lassen. Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Nachprüfung nicht uneingeschränkt stand.
a) Soweit die Rente der Beklagten auf ihrer vor der Ehe ausgeübten Erwerbstätigkeit beruht, war sie bereits bei der Bemessung des Unterhaltsbedarfs zu berücksichtigen; dies gilt allerdings nur, soweit der Rentenbezug für die Zeit ab dem 13. Juni 2001 in Frage steht. aa) Wie der Senat in seiner - erst nach Erlaß des angefochtenen Urteils ergangenen - Entscheidung vom 31. Oktober 2001 - XII ZR 292/99 - FamRZ 2002, 88, 91 - dargelegt hat, prägt die von einem Ehegatten bezogene Rente die ehelichen Lebensverhältnisse auch dann, wenn sie auf einer vor der Ehe ausgeübten Erwerbstätigkeit beruht und erst nach der Scheidung angefallen ist. Die Rente ist insoweit als ein Surrogat für den wirtschaftlichen Nutzen anzusehen , den der rentenberechtigte Ehegatte vor Eintritt des Rentenfalles aus seiner Arbeitskraft ziehen konnte. Hat ein Ehegatte nach der Eheschließung seine Arbeitskraft auf die Führung des gemeinsamen Haushalts verwandt, so hat der Wert seiner Arbeitskraft, und zwar nunmehr in der Form der Familienarbeit, die ehelichen Lebensverhältnisse mitgeprägt. Da der Wert der Arbeitskraft in der von diesem Ehegatten später bezogenen Rente eine Entsprechung findet, ergibt sich, daß auch diese Rente bei der Bemessung der ehelichen Lebensverhältnisse zu berücksichtigen ist, und zwar auch dann, wenn diese Rente durch
eine Erwerbstätigkeit vor oder nach der Ehe erworben ist. Das Oberlandesgericht durfte daher die von der Beklagten bezogene Rente, soweit sie auf der vorehelichen Erwerbstätigkeit der Klägerin beruht, nicht - wie geschehen - nach der sogenannten Anrechnungsmethode in Abzug bringen; es hätte die Rente insoweit vielmehr nach der sogenannten Additions- oder Differenzmethode bereits in die Bemessung des Unterhaltsbedarfs nach den ehelichen Lebensverhältnissen (§ 1578 Abs. 1 BGB) einbeziehen müssen. Die Rente war insoweit allerdings nicht für den gesamten Abänderungszeitraum nach der sogenannten Additions- oder Differenzmethode zur berücksichtigen. Die für die Anwendung dieser Methoden auf Fälle der vorliegenden Art maßgebenden Grundsätze hat der Senat erstmals in seinem Urteil vom 13. Juni 2001 (BGHZ 148, 105) entwickelt. In diesem Urteil hat der Senat seine bisherige Rechtsprechung zur Unterhaltsbedarfsbemessung geändert und ausgeführt , daß die Familienarbeit des haushaltführenden Ehegatten der Erwerbstätigkeit des verdienenden Ehegatten grundsätzlich gleichwertig sei und deshalb die ehelichen Lebensverhältnisse ebenso mitpräge wie dessen Bareinkommen. Ein Erwerbseinkommen, das der unterhaltsberechtigte Ehegatte nach der Ehe erziele, stelle sich als Surrogat seiner bisherigen Familienarbeit dar. Es müsse deshalb bei der Bestimmung der ehelichen Lebensverhältnisse mitberücksichtigt werden; der Unterhalt dürfe deshalb nicht mehr nach der sogenannten Anrechnungsmethode, er müsse vielmehr nach der Additions- bzw. Differenzmethode ermittelt werden (Senatsurteil BGHZ aaO 120). Für die hier in Frage stehende Rente gilt nichts anderes; denn sie stellt sich - wie gezeigt - als ein Surrogat für die frühere Erwerbstätigkeit dar, die ihrerseits in der Form der Familienarbeit fortgeführt worden ist (Senatsurteil vom 31. Oktober 2001 aaO). Die dargestellte Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung beruht auf einer abweichenden Sicht des § 1578 BGB sowie des bisherigen Ver-
ständnisses der "eheprägenden Verhältnisse" und führt zu einer neuen Rechtslage. Diese geänderte Rechtslage erfaßt zwar auch zurückliegende Zeiträume , vermag, wie der Senat wiederholt entschieden hat (Senatsurteile BGHZ 148, 368, 379 ff. und vom 22. Januar 2003 - XII ZR 186/01 - zur Veröffentlichung bestimmt), aber eine Abänderung von Prozeßvergleichen erst ab Verkündung des maßgebenden Senatsurteils vom 13. Juni 2001 (aaO) zu rechtfertigen. Für die Abänderung eines Unterhaltsurteils, wie sie hier im Streit steht, kann schon aus Gründen der Rechtssicherheit nichts anderes gelten. bb) Für die Zeit vor dem 13. Juni 2001 bewendet es dementsprechend bei der früheren Rechtslage. Insoweit ist die vom Oberlandesgericht vorgenommene Anrechnung des von der Beklagten aufgrund vorehelicher Erwerbstätigkeit erlangten Rententeils nicht zu beanstanden. Denn die von der Beklagten seit Vollendung ihres 65. Lebensjahres, also rund 19 Jahre nach der Scheidung , bezogene Rente hat die nach § 1578 BGB maßgebenden ehelichen Lebensverhältnisse - bei Zugrundelegung des insoweit gegebenen früheren Verständnisses dieses Begriffes - nicht mitbestimmt. Allerdings konnten auch nach der früheren Rechtspraxis Renteneinkünfte , die dem in der Ehe nicht erwerbstätigen Ehegatten erst nach der Scheidung gewährt werden, den nach den ehelichen Lebensverhältnissen zu bemessenden Bedarf beeinflussen, wenn der in der Ehe allein erwerbstätige Ehegatte nach der Scheidung in den Ruhestand trat und seine die ehelichen Lebensverhältnisse bestimmenden Einkünfte dadurch absanken, diesen Mindereinnahmen jedoch nunmehr der Rentenbezug auch des anderen Ehegatten gegenübertrat. Hätten sich bei fortbestehender Ehe die nunmehr verringerten Einkünfte des einen und der hinzutretende Rentenbezug des anderen Ehegatten einander ausgleichend gegenübergestanden, so konnte es im Scheidungsfall unbillig sein, den nach den ehelichen Lebensverhältnissen zu bemessenden Bedarf nur
aus dem - im Vergleich zum früheren Erwerbseinkommen niedrigeren - Ruhe- gehalt des in der Ehe allein erwerbstätigen Ehegatten zu bemessen und die dem anderen Ehegatten nach der Scheidung gewährte und deshalb nicht eheprägende Rente bei der Bedarfsermittlung unberücksichtigt zu lassen und sie auf den ermittelten Unterhaltsbedarf dieses Ehegatten in vollem Umfang anzurechnen. Der altersbedingte Wechsel der Einkommensquellen könnte, wie der Senat in seinem Urteil vom 11. Mai 1988 (- IVb ZR 42/87 - FamRZ 1988, 817, 818 f.) ausgeführt hat, hier einseitig den in der Ehe nicht erwerbstätigen Ehegatten belasten und die Lebenserfahrung unberücksichtigt lassen, nach der Ehegatten die Fortentwicklung ihres (gemeinsamen) Lebensstandards bei Aufgabe der Erwerbstätigkeit danach zu beurteilen pflegen, welche Versorgungsleistungen sie beide in Zukunft zu erwarten haben. So lagen die Dinge hier indes nicht. Soweit die Rente der Beklagten auf deren vorehelicher Erwerbstätigkeit beruht, stellten sich die daraus fließenden Bezüge bereits objektiv - im Hinblick auf schon im Ansatz nicht vergleichbare beruflichen Positionen und Einkommenserwartungen des Dr. F. und der Beklagten - nicht als ein Äquivalent für die mit dem Eintritt des Dr. F. in den Ruhestand zu erwartende Einkommensminderung dar; es erscheint vielmehr naheliegend , daß weder Dr. F. noch die Beklagte diesen Bezügen für ihre Altersversorgung eine Bedeutung beigemessen hatten, die bei einer an den ehelichen Lebensverhältnissen orientierten Bestimmung des Lebensbedarfs unter Billigkeitsgesichtspunkten nicht außer Betracht gelassen werden könnte. Wenn das Oberlandesgericht zudem auf den erheblichen zeitlichen Abstand zwischen der Scheidung und dem Rentenbeginn hinweist, der dafür spreche, die auf vorehelicher Erwerbstätigkeit der Beklagten beruhenden Rentenbezüge der Beklagten bei der Beurteilung der ehelichen Lebensverhältnisse und der Bestimmung des aus ihnen abgeleiteten Bedarfs unberücksichtigt zu lassen, so ist auch dieser Gesichtspunkt - in Ansehung der früheren und für die Zeit vor dem 13. Juni
2001 weiterhin maßgebenden Grundsätze der Unterhaltsbedarfsbemessung - nicht rechtsfehlerhaft.
b) Soweit die Rente der Beklagten auf Beiträgen beruht, welche die Beklagte mit Mitteln des ihr von Dr. F. gezahlten Vorsorgeunterhalts erworben hat, hat das Oberlandesgericht diese Renteneinkünfte dagegen zu Recht nach der Anrechnungsmethode in Abzug gebracht. Die mit dem Senatsurteil vom 13. Juni 2001 (aaO) begründete abweichende Sicht des § 1578 BGB und des bisherigen Verständnisses der "eheprägenden Verhältnisse" hat hieran nichts geändert. Insoweit ist die von der Beklagten bezogene Rente eine Folge der Scheidung, welche die ehelichen Lebensverhältnisse schon deshalb nicht geprägt hat (Senatsurteil vom 11. Februar 1987 - IVb ZR 20/86 - FamRZ 1987, 459, 460) und - auch nach der Lebensplanung der Ehegatten - nicht als ein Äquivalent angesehen werden kann, das der mit dem Eintritt des Dr. F. in den Ruhestand einhergehenden Einkommensminderung ausgleichend gegenübersteht. Insoweit unterscheidet sich der vorliegende Fall von Sachverhalten, wie sie den Senatsentscheidungen vom 31. Oktober 2001 (aaO) und vom 11. Mai 1988 (aaO) zugrunde lagen: Zwar beruhte der nach der Trennung bzw. Scheidung beginnende Rentenbezug der in der Ehe nicht erwerbstätigen Ehefrau dort teilweise auf dem Versorgungsausgleich und damit ebenfalls auf einer Scheidungsfolge. Die von der Ehefrau aufgrund des Versorgungsausgleichs erworbenen Anrechte stellten sich aber nur als ein Äquivalent für die ursprünglich vom Ehemann erworbenen und auf die Ehefrau übertragenen Rentenanrechte dar. Bei fortbestehender Ehe hätte der Ehemann ungekürzte Versorgungsbezüge erhalten, die beiden Ehegatten zugute gekommen wären. Die über den Versorgungsausgleich bewirkte Kürzung der Versorgungsbezüge des Ehemannes wurde durch die von der Ehefrau erlangten Rentenanrechte aus-
geglichen. Dieser Äquivalenz der beiderseitigen Renten mußte folglich auch bei der Bemessung des Unterhaltsbedarfs nach den ehelichen Lebensverhältnissen Rechnung getragen werden, sollte der Ehefrau über das Unterhaltsrecht nicht teilweise wieder genommen werden, was ihr über den Versorgungsausgleich zuvor gewährt worden war. In seiner Entscheidung vom 31. Oktober 2001 (aaO) konnte der Senat deshalb die von der Ehefrau im Versorgungsausgleich erworbenen Anrechte unproblematisch als Surrogat für ihre Haushaltsführung in der Ehe ansehen; die daraus bezogene Rente der Ehefrau trete an die Stelle ihres sonst möglichen Erwerbseinkommens und sei daher bei der Bedarfsbemessung nach dem Maßstab des § 1578 BGB mit zu berücksichtigen. Damit nicht vergleichbar ist die Situation, wenn - wie im hier zu entscheidenden Fall - vom einen Ehegatten Rentenanrechte mit Mitteln des vom anderen Ehegatten geleisteten Vorsorgeunterhalts erworben sind. In einem solchen Fall würde der andere Ehegatte doppelt belastet, wenn er mit seinen Unterhaltsleistungen nicht nur die Altersversorgung seines geschiedenen Ehegatten aufoder auszubauen hätte, sondern auch noch einen aufgrund der so erworbenen Versorgung erhöhten Elementarunterhaltsbedarf befriedigen müßte. Das kann, wie auch der vorliegende Fall zeigt, nicht rechtens sein: Die Rentenbezüge der Beklagten stehen weder mit dem Eintritt des Dr. F. in den Ruhestand noch mit der Höhe seiner Versorgungsbezüge in einem Zusammenhang. Die ihnen zugrundeliegenden Rentenanrechte beruhen auch nicht auf einer Teilung des in gemeinsamer Lebensleistung erworbenen Versorgungsvermögens mit der Folge , daß sich die Anrechte der Ehefrau als ein Surrogat für ihre Haushaltsführung in der Ehe begreifen lassen. Die Rente der Beklagten erhöht daher ihren eheangemessenen Unterhaltsbedarf nach § 1578 BGB nicht; sie ist vielmehr nach der Anrechnungsmethode als bedarfsmindernd in Abzug zu bringen. 3. Das Oberlandesgericht hat den Unterhaltsanspruch der Beklagten unter Hinweis auf § 1579 Nr. 3 BGB für die Zeit ab 1. November 1996 um
671 DM monatlich herabgesetzt. In dem Prozeßvergleich vom 25. Mai 1982 habe sich die Beklagte verpflichtet, die ihr von Dr. F. zu zahlenden 40.000 DM zum Aufbau ihrer Altersversorgung zu verwenden. Wäre sie dieser Verpflichtung nachgekommen, hätte sie - etwa durch Abschluß einer Rentenlebensversicherung - eine Geldrente in Höhe dieses Monatsbetrags erlangen können. Dies habe sie mutwillig unterlassen. Eine ihr Verhalten rechtfertigende Notsituation habe nicht vorgelegen. Die von der Beklagten für ihren Wohnungswechsel (1979) geltend gemachten Aufwendungen hätte die Beklagte mit den weiteren Mitteln bestreiten können, die sie von Dr. F. als Guthaben aus der im Vergleich vom 25. Mai 1982 zusätzlich vereinbarten Vermögensauseinandersetzung erhalten habe. Sonstige von ihr angeführte Aufwendungen hätte sie aus dem ihr von Dr. F. gezahlten Elementarunterhalt bezahlen müssen und - angesichts der Höhe dieses Unterhalts - auch können. Auch diese Ausführungen sind nicht frei von Rechtsirrtum.
a) Die Revision rügt, das Oberlandesgericht habe die Voraussetzungen des § 1579 Nr. 3 BGB nicht festgestellt. Damit kann sie allerdings nicht durchdringen. Die Vorschrift des § 1579 Nr. 3 BGB, die in ihrem Geltungsbereich den Rückgriff auf allgemeine Grundsätze ausschließt, sieht eine Sanktion für den Fall vor, daß die gegenwärtige Bedürftigkeit des Unterhaltsberechtigten ganz oder teilweise durch ein eigenes Verhalten in der Vergangenheit herbeigeführt worden ist. Sie hat auf der anderen Seite Schutzwirkung insoweit, als das frühere Verhalten des Unterhaltsberechtigten nur dann Auswirkungen auf seinen Unterhaltsanspruch haben kann, wenn ihm Mutwilligkeit vorgeworfen werden kann (vgl. Senatsurteil vom 25. März 1987 - IVb ZR 32/86 - FamRZ 1987, 684, 685). Diese Voraussetzung hat das Oberlandesgericht bejaht. Zwar wird, wie
der Revision zuzugeben ist, der Begriff der Mutwilligkeit im Berufungsurteil nicht näher definiert. Die ausführliche Würdigung des Sachverhalts durch das Oberlandesgericht läßt jedoch keinen Zweifel, daß das Gericht diesen von der Rechtsprechung bereits eingehend ausgeformten Rechtsbegriff (vgl. dazu etwa Senatsurteile vom 25. März 1987 aaO und vom 12. April 2000 - XII ZR 79/98 - FamRZ 2000, 815, 817) richtig erfaßt und in tatrichterlicher Verantwortung zutreffend angewandt hat. Die vom Oberlandesgericht angeführten Umstände drängen insbesondere den Schluß auf, daß die Beklagte, wenn sie - unbeschadet der beträchtlichen Höhe des ihr zuerkannten Elementarunterhalts und in Kenntnis ihrer Altersversorgungssituation als Hausfrau - den ihr von Dr. F. überlassenen Ausgleichsbetrag abredewidrig nicht zum Aufbau ihrer Altersversorgung verwandte, sich in Verantwortungs- und Rücksichtslosigkeit gegenüber Dr. F. über die erkannte Möglichkeit der nachteiligen Folgen für ihre Bedürftigkeit hinweggesetzt und - zumindest - mit unterhaltsbezogener Leichtfertigkeit gehandelt hat. Einer ausdrücklichen Feststellung bedurfte es deshalb hierzu im Berufungsurteil nicht.
b) Letztlich kann diese Frage freilich dahinstehen. Denn die Beklagte hat sich in dem mit Dr. F. geschlossenen Prozeßvergleich einverstanden erklärt, sich "bei Eintritt des Versorgungsfalles ... so behandeln" zu lassen, "als ob der öffentlich-rechtliche Versorgungsausgleich durchgeführt worden sei". Damit haben Dr. F. und die Beklagte eine Regelung auch für den Fall getroffen, daß die Beklagte die ihr von Dr. F. gezahlte Ausgleichsleistung abredewidrig nicht zum Aufbau ihrer eigenen Altersversorgung verwendet. Diese - vom Oberlandesgericht fehlerhaft nicht berücksichtigte - vertragliche Regelung schließt einen Rückgriff auf § 1579 Nr. 3 BGB aus. Sie führt insoweit in zweifacher Hinsicht zu einer vom angefochtenen Urteil abweichenden Unterhaltsbemessung:
aa) Nach dem zur Zeit des Vergleichsschlusses (1982) maßgebenden Recht wäre Dr. F. bei Durchführung des öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs verpflichtet worden, für die Beklagte Beiträge zur Begründung von Rentenanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung zu bezahlen (§ 1587 b Abs. 3 Satz 1 Halbs. 1 BGB a.F.). Die Beklagte ist, wie der Zusammenhang der zitierten Abrede mit der von Dr. F. übernommenen Verpflichtung, zum Ausgleich seiner Betriebsrente an die Beklagte 40.000 DM zu zahlen, ergibt , deshalb so zu stellen, wie sie stünde, wenn sie die ihr überlassenen 40.000 DM als Beitrag zur Begründung von Rentenanwartschaften in die gesetzliche Rentenversicherung einbezahlt hätte. Der Umstand, daß das Bundesverfassungsgericht mit Beschluß vom 27. Januar 1983 (FamRZ 1983, 342) die Regelung des § 1587 b Abs. 3 Satz 1 Halbs. 1 BGB für nichtig erklärt hat, ändert an der Wirksamkeit der von den Parteien getroffenen Abrede nichts. Er berechtigt insbesondere nicht dazu, bei der Unterhaltsbemessung von den Vorgaben in dem Prozeßvergleich abzuweichen und - wie im angefochtenen Urteil geschehen - darauf abzustellen, wie die Beklagte sich versorgungsrechtlich stünde, wenn sie die ihr von Dr. F. geleistete Ausgleichszahlung zum Aufbau einer Lebensversicherung verwandt hätte. bb) Außerdem durfte das Oberlandesgericht die Renteneinkünfte, welche die Beklagte aufgrund der ihr von Dr. F. erbrachten Zahlung hätte erlangen können, nicht nach der sog. Anrechnungsmethode in Abzug bringen. Diese (fiktiven ) Einkünfte waren vielmehr unterhaltsrechtlich in derselben Weise wie eine Rente zu berücksichtigen, welche die Beklagte aus im öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich erworbenen Anrechten erlangt hätte. Eine solche Rente wäre, wie unter 2. a) aa) ausgeführt, als Surrogat der von der Beklagten erbrachten Familienarbeit anzusehen. Sie hätte - wie auch der Wert dieser Familienarbeit selbst - die ehelichen Lebensverhältnisse geprägt und deshalb nach der Additions- bzw. Differenzmethode bereits in die Bedarfsbemessung am
Maßstab des § 1578 BGB Eingang finden müssen. Zwar steht in den Fällen des Versorgungsausgleichs durch Beitragszahlung der Rente des ausgleichsberechtigten Ehegatten keine Rentenkürzung beim ausgleichspflichtigen Ehegatten gegenüber. Das ist jedoch auch nicht erforderlich. Auch ein durch Beitragszahlung erfolgter Versorgungsausgleich bewirkt im Grundsatz, daß sich die ehelichen Lebensverhältnisse - bei Einbeziehung der im Versorgungsausgleich erworbenen Rente - im Ergebnis nicht ändern. Zwar wird hier die Rente des Berechtigten mit Mitteln aus dem Vermögen des Verpflichteten erworben. Aufgrund der Beitragszahlung verringern sich jedoch die Erträgnisse aus dem solchermaßen (um die Beitragszahlung) geschmälerten Vermögen und führen zu einer Absenkung der ehelichen Lebensverhältnisse, die jedoch - bei Anwendung der Additions- oder Differenzmethode - um die mit der Beitragszahlung erworbene Rente wieder angehoben werden. Anders als im Falle des mit Mitteln des Vorsorgeunterhalts bewirkten Rentenerwerbs wird der unterhaltspflichtige Ehegatte beim Rentenerwerb kraft Versorgungsausgleichs auch nicht mit einer doppelten Unterhaltspflicht belastet: Die Pflicht zur Beitragszahlung ist nicht, wie der Vorsorgeunterhalt, Ausfluß nachehelicher Verantwortung; sie verwirklicht vielmehr den Anspruch des berechtigten Ehegatten auf hälftige Teilhabe am ehezeitlich gemeinsam erwirtschafteten Versorgungsvermögen. Der pflichtige Ehegatte "finanziert" mit anderen Worten nicht den Rentenerwerb seines Ehegatten, und zwar mit zusätzlichen und für ihn nachteiligen Unterhaltsfolgen ; er überläßt seinem Ehegatten nur, was dieser durch seine Familienarbeit in der Ehe miterworben hat und was ihm folglich nach dem Halbteilungsgrundsatz ohnehin gebührt. Die Rente, welche die Beklagte aus dem öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich erlangt hätte, ist dabei nicht erst für die Zeit nach der Verkündung des Senatsurteils vom 13. Juni 2001 (aaO) in Anwendung der Additionsoder Differenzmethode zu berücksichtigen. Auch nach der früheren Rechtspra-
xis konnten, wie unter 2. a) bb) ausgeführt, Renteneinkünfte, die dem in der Ehe nicht erwerbstätigen Ehegatten erst nach der Scheidung gewährt werden, den nach den ehelichen Lebensverhältnissen zu bemessenden Bedarf beeinflussen , wenn der in der Ehe allein erwerbstätige Ehegatte nach der Scheidung in den Ruhestand trat und seine die ehelichen Lebensverhältnisse bestimmenden Einkünfte dadurch absanken, diesen Mindereinnahmen jedoch nunmehr der Rentenbezug auch des anderen Ehegatten gegenübertrat. Die Grundsätze, nach denen es in einem solchen Fall unbillig erscheinen konnte, den altersbedingten Wechsel der Einkommensquellen bedarfsmindernd zu berücksichtigen, hat der Senat bereits in seinem Urteil vom 11. Mai 1988 (aaO) dargelegt. Auf den vorliegenden Fall angewandt verlangen diese Grundsätze, eine von der Beklagten im Wege des öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs erworbene Rente bereits bei der Bemessung des Unterhaltsbedarfs am Maßstab des § 1578 BGB zu berücksichtigen. Dem ist bei der Anwendung der von Dr. F. und der Beklagten getroffenen Abrede auch insoweit Rechnung zu tragen, als ein (fiktiver) Rentenbezug der Beklagten in der Zeit vor dem 13. Juni 2001 in Frage steht. 4. Nach Auffassung des Oberlandesgerichts haftet die Klägerin als Alleinerbin des Dr. F. für die Unterhaltsforderung der Beklagten gemäß § 1586 b BGB. Der in § 1586 b Abs. 1 Satz 2 BGB angeordnete Wegfall von Beschränkungen , die sich nach § 1581 BGB aus der mangelnden Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners ergeben könnten, führe nicht zu einer Anhebung des der Beklagten zuzuerkennenden Unterhalts; denn es stehe nicht die Leistungsfähigkeit des Dr. F., sondern die Unterhaltsbemessung nach § 1578 BGB in Frage. Die Haftung der Klägerin für die Unterhaltsschuld des Dr. F. beschränke sich auf die Höhe des (kleinen, vgl. § 1586 b Abs. 2 BGB) Pflichtteils, der der Beklagten zustünde, wenn ihre Ehe mit Dr. F. nicht geschieden worden wäre. Da Dr. F. weder Abkömmlinge noch Eltern hinterlassen habe, aber Abkömmlin-
ge seines Vaters aus dessen erster Ehe - mithin Verwandte zweiter Ordnung - lebten, hätte der Beklagten bei Fortbestand ihrer Ehe mit Dr. F. ein gesetzlicher Erbteil von 1/2 zugestanden. Von seinen Verwandten wäre Dr. F. nach Vaterund Mutterlinie getrennt beerbt worden. Dabei wäre auf die Abkömmlinge des Vaters 1/4 entfallen; das verbleibende Viertel wäre - in Ermangelung von Abkömmlingen der Mutter - der Beklagten angefallen. Deren gesetzlicher Erbteil hätte mithin 3/4 betragen; ihr Pflichtteilsanspruch hätte dementsprechend 3/8 des Nachlaßwertes ausgemacht. Das Oberlandesgericht hat demgemäß die Haftung der Beklagten auf 3/8 des Nachlaßwertes beschränkt. Dem Vortrag der Beklagten, Dr. F. habe zugunsten des Sohnes der Klägerin eine Schenkung vorgenommen, aus der ihr im Falle des Fortbestandes ihrer Ehe mit Dr. F. ein Anspruch auf Pflichtteilsergänzung erwachsen wäre, hat das Oberlandesgericht dabei keine Bedeutung beigemessen. Dies ist nicht in allen Punkten frei von Rechtsirrtum.
a) Nicht zu beanstanden und von der Revision auch nicht angegriffen ist die Annahme des Oberlandesgerichts, daß sich der von der Beklagten zu beanspruchende Unterhalt durch den Tod des Dr. F. nicht erhöht hat. Zwar entfallen nach § 1586 b Abs. 1 Satz 2 BGB Beschränkungen der Unterhaltspflicht, die sich aus § 1581 BGB ergeben. Solche Beschränkungen lagen hier jedoch nicht vor. § 1581 BGB regelt nur die Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners , nicht aber die Höhe des Unterhaltsbedarfs, die in § 1578 BGB geregelt ist (h.M., vgl. Johannsen/Henrich/Büttner Eherecht 3. Aufl., § 1586 b Rdn. 4; Wendl/Staudigl/Pauling Unterhaltsrecht 5. Aufl., § 4 Rdn. 60; Schwab/Borth, Handbuch des Scheidungsrechts 3. Aufl. V Rdn. 1233). Nur um die Bemessung des Unterhaltsbedarfs nach § 1578 BGB geht es im vorliegenden Fall.

b) Fehlerhaft ist indes, daß das Oberlandesgericht den im Tatbestand des angefochtenen Urteils wiedergegebenen Vortrag der Beklagten, Dr. F. habe zugunsten des Sohnes der Klägerin eine Schenkung vorgenommen, aus der ihr im Falle des Fortbestandes ihrer Ehe mit Dr. F. ein Anspruch auf Pflichtteilsergänzung erwachsen wäre, nicht nachgegangen ist. Soweit dieser Vortrag zutrifft und die Schenkung des Dr. F. einen (fiktiven) Pflichtteilsergänzungsanspruch der Beklagten begründen würde, ist, wie der Senat in seinem nach Erlaß der angefochtenen Entscheidung ergangenen Urteil vom 29. November 2000 (BGHZ 146, 114, 118 ff.) dargelegt hat, dieser Anspruch bei der Berechnung der Haftungsgrenze nach § 1586 b Abs. 1 Satz 1 BGB zu berücksichtigen.
c) Dieser Fehler wirkt sich im Ergebnis allerdings nur dann zu Lasten der Beklagten und Revisionsklägerin aus, wenn der von der Beklagten geltend gemachte Pflichtteilsergänzungsanspruch 1/8 des Nachlaßwertes übersteigt. Denn um dieses Achtel hat das Oberlandesgericht - insoweit zum Vorteil der Beklagten und Revisionsklägerin - den Pflichtteil, den die Beklagte bei Fortbestand ihrer Ehe beanspruchen könnte, zu hoch bemessen. Der einem Ehegatten zustehende gesetzliche Erbteil bestimmt sich nach § 1931 BGB. Er beträgt, wenn der Ehegatte neben Verwandten der zweiten Ordnung zum gesetzlichen Miterben berufen ist, 1/2 (§ 1931 Abs. 1 Satz 1 BGB). An dieser Quote ändert sich auch dann nichts, wenn die Eltern des Erblassers vorverstorben sind und Abkömmlinge ausschließlich vom Vater oder ausschließlich von der Mutter des Erblassers abstammen. In diesem Falle kommt - entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts - ein Erbrecht nach Linien nicht in Betracht, da die zu Erben berufenen Verwandten sämtlich derselben Linie entstammen und ein Anfall des "an sich" der ausgestorbenen Linie gebührenden Erbteils an den Ehegatten, wie er für die Fälle des § 1931 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 BGB vorgesehen ist, im Gesetz keine Grundlage findet.
5. Das Oberlandesgericht hat die Feststellungswiderklage der Beklagten als unzulässig abgewiesen, weil sie lediglich die Berechnungsgrundlage für die Haftungssumme beträfen. Das ist nicht zu beanstanden und wird auch von der Revision hingenommen. 6. Das angefochtene Urteil kann nach allem keinen Bestand haben. Der Senat vermag in der Sache nicht abschließend zu entscheiden, da die tatrichterlichen Feststellungen hierfür nicht ausreichen. Die Sache war daher an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen, damit es die gebotenen Feststellungen nachholt.
Hahne Sprick Weber-Monecke Wagenitz Ahlt

(1) Enthält eine in der Hauptsache ergangene Endentscheidung des Gerichts eine Verpflichtung zu künftig fällig werdenden wiederkehrenden Leistungen, kann jeder Teil die Abänderung beantragen. Der Antrag ist zulässig, sofern der Antragsteller Tatsachen vorträgt, aus denen sich eine wesentliche Veränderung der der Entscheidung zugrunde liegenden tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse ergibt.

(2) Der Antrag kann nur auf Gründe gestützt werden, die nach Schluss der Tatsachenverhandlung des vorausgegangenen Verfahrens entstanden sind und deren Geltendmachung durch Einspruch nicht möglich ist oder war.

(3) Die Abänderung ist zulässig für die Zeit ab Rechtshängigkeit des Antrags. Ist der Antrag auf Erhöhung des Unterhalts gerichtet, ist er auch zulässig für die Zeit, für die nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts Unterhalt für die Vergangenheit verlangt werden kann. Ist der Antrag auf Herabsetzung des Unterhalts gerichtet, ist er auch zulässig für die Zeit ab dem Ersten des auf ein entsprechendes Auskunfts- oder Verzichtsverlangen des Antragstellers folgenden Monats. Für eine mehr als ein Jahr vor Rechtshängigkeit liegende Zeit kann eine Herabsetzung nicht verlangt werden.

(4) Liegt eine wesentliche Veränderung der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse vor, ist die Entscheidung unter Wahrung ihrer Grundlagen anzupassen.

(1) Enthält ein Urteil eine Verpflichtung zu künftig fällig werdenden wiederkehrenden Leistungen, kann jeder Teil die Abänderung beantragen. Die Klage ist nur zulässig, wenn der Kläger Tatsachen vorträgt, aus denen sich eine wesentliche Veränderung der der Entscheidung zugrunde liegenden tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse ergibt.

(2) Die Klage kann nur auf Gründe gestützt werden, die nach Schluss der Tatsachenverhandlung des vorausgegangenen Verfahrens entstanden sind und deren Geltendmachung durch Einspruch nicht möglich ist oder war.

(3) Die Abänderung ist zulässig für die Zeit ab Rechtshängigkeit der Klage.

(4) Liegt eine wesentliche Veränderung der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse vor, ist die Entscheidung unter Wahrung ihrer Grundlagen anzupassen.

(1) Soweit ein geschiedener Ehegatte keinen Unterhaltsanspruch nach den §§ 1570 bis 1572 hat, kann er gleichwohl Unterhalt verlangen, solange und soweit er nach der Scheidung keine angemessene Erwerbstätigkeit zu finden vermag.

(2) Reichen die Einkünfte aus einer angemessenen Erwerbstätigkeit zum vollen Unterhalt (§ 1578) nicht aus, kann er, soweit er nicht bereits einen Unterhaltsanspruch nach den §§ 1570 bis 1572 hat, den Unterschiedsbetrag zwischen den Einkünften und dem vollen Unterhalt verlangen.

(3) Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn Unterhalt nach den §§ 1570 bis 1572, 1575 zu gewähren war, die Voraussetzungen dieser Vorschriften aber entfallen sind.

(4) Der geschiedene Ehegatte kann auch dann Unterhalt verlangen, wenn die Einkünfte aus einer angemessenen Erwerbstätigkeit wegfallen, weil es ihm trotz seiner Bemühungen nicht gelungen war, den Unterhalt durch die Erwerbstätigkeit nach der Scheidung nachhaltig zu sichern. War es ihm gelungen, den Unterhalt teilweise nachhaltig zu sichern, so kann er den Unterschiedsbetrag zwischen dem nachhaltig gesicherten und dem vollen Unterhalt verlangen.

(5) (weggefallen)

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Eine wesentliche Veränderung der maßgeblichen Verhältnisse i.S. von § 323 Abs. 2 ZPO kann sich auch auf einer Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung durch den Bundesgerichtshof ergeben (Senatsurteil BGHZ 171, 206 = FamRZ 2007, 793 - Tz. 36). Eine solche Änderung liegt hier vor. Die Rechtsprechung des Senats hat sich mit Urteil vom 12. April 2006 (XII ZR 240/03 - FamRZ 2006, 1006), also nach Abschluss des Vorprozesses, dahin geändert, dass es schon bei der nach § 1573 Abs. 5 BGB a.F. anzustellenden Billigkeitsabwägung nicht mehr vorrangig auf die Dauer der Ehe ankam, sondern auf dem Unterhaltsberechtigten entstandene ehebedingte Nachteile (Senatsurteil vom 18. November 2009 - XII ZR 65/09 - FamRZ 2010, 111 - Tz. 60). Auf das Fehlen solcher Nachteile hat der Kläger seine Abänderungsklage letztlich vorwiegend gestützt.

(1) Soweit ein geschiedener Ehegatte keinen Unterhaltsanspruch nach den §§ 1570 bis 1572 hat, kann er gleichwohl Unterhalt verlangen, solange und soweit er nach der Scheidung keine angemessene Erwerbstätigkeit zu finden vermag.

(2) Reichen die Einkünfte aus einer angemessenen Erwerbstätigkeit zum vollen Unterhalt (§ 1578) nicht aus, kann er, soweit er nicht bereits einen Unterhaltsanspruch nach den §§ 1570 bis 1572 hat, den Unterschiedsbetrag zwischen den Einkünften und dem vollen Unterhalt verlangen.

(3) Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn Unterhalt nach den §§ 1570 bis 1572, 1575 zu gewähren war, die Voraussetzungen dieser Vorschriften aber entfallen sind.

(4) Der geschiedene Ehegatte kann auch dann Unterhalt verlangen, wenn die Einkünfte aus einer angemessenen Erwerbstätigkeit wegfallen, weil es ihm trotz seiner Bemühungen nicht gelungen war, den Unterhalt durch die Erwerbstätigkeit nach der Scheidung nachhaltig zu sichern. War es ihm gelungen, den Unterhalt teilweise nachhaltig zu sichern, so kann er den Unterschiedsbetrag zwischen dem nachhaltig gesicherten und dem vollen Unterhalt verlangen.

(5) (weggefallen)

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
XII ZR 308/01 Verkündet am:
9. Juni 2004
Küpferle,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja

a) Zur Abänderung eines Prozeßvergleichs über einen nach § 1581 BGB herabgesetzten
nachehelichen Unterhalt nach Änderung der höchstri chterlichen Rechtsprechung
zur Anrechnungsmethode.

b) Zur Bindungswirkung an eine - nicht vorgenommene - zeitliche Begrenzung oder
Herabsetzung des Anspruchs auf Billigkeitsunterhalt.
BGH, Urteil vom 9. Juni 2004 - XII ZR 308/01 - OLG Düsseldorf
AG Solingen
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 9. Juni 2004 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne, die Richterin
Weber-Monecke, den Richter Prof. Dr. Wagenitz, die Richterin Dr. Vézina und
den Richter Dose

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 9. Familiensenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 31. Oktober 2001 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Parteien streiten um Abänderung eines gerichtlichen Vergleichs über nachehelichen Ehegattenunterhalt. Die am 1. August 1980 geschlossene Ehe der Parteien ist seit dem 17. Juni 1989 rechtskräftig geschieden. Die am 20. September 1981 geborene gemeinsame Tochter N. lebte seit der Trennung der Parteien im Jahre 1987 im Haushalt der Beklagten; seit Frühjahr 2001 unterhält die Tochter eine eigene Wohnung. Der Kläger zahlt für sie monatlichen Unterhalt in Höhe von 825 DM. Der Kläger ist wieder verheiratet; aus dieser Ehe sind die am 20. Februar 1990 geborene Tochter L. und die am 18. August 1991 geborenen Zwillinge J.
und C. hervorgegangen. Die Ehefrau des Klägers ist neben der Kindererziehung erwerbstätig. Am 6. September 1996 schlossen die Parteien einen gerichtlichen Unterhaltsvergleich , in dem sich der Kläger verpflichtete, an die Beklagte monatlichen nachehelichen Ehegattenunterhalt in Höhe von 2.000 DM zu zahlen. Die Parteien hatten folgende Vergleichsgrundlagen festgelegt: Für die Bedarfsberechnung war von dem zugrunde gelegten Einkommen des Klägers i.H.v. 10.500 DM nur der Unterhalt für die Tochter N. i.H.v. seinerzeit 925 DM abzuziehen. Der aus dem so bereinigten Einkommen des Klägers ermittelte eheliche Lebensbedarf der Beklagten i.H.v. 3/7 (= rd. 4.100 DM) wurde um einen trennungsbedingten Mehrbedarf in Höhe von 150 DM erhöht. Die Beklagte verfügte über ein eigenes anrechenbares Einkommen in Höhe von monatlich 1.745 DM, das zu 6/7 (= 1.495 DM) auf ihren Bedarf anzurechnen war, sowie über anrechenbare Zinseinkünfte in Höhe von 230 DM. Wegen der weiteren Unterhaltspflichten des Klägers gegenüber seinen drei Kindern aus zweiter Ehe hatten die Parteien den sich nach § 1581 BGB ergebenden Unterhalt der Beklagten auf monatlich 2.000 DM gekürzt, da dem Kläger 4/7 seines Einkommens (= 5.471 DM) verbleiben sollten. Das Amtsgericht hat die auf Wegfall der Unterhaltspflicht ab dem 1. April 1999 gerichtete Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht den Unterhalt zeitlich gestaffelt, zuletzt für die Zeit ab Juli 2002 auf monatlich 1.340 DM, herabgesetzt und die Klage im übrigen abgewiesen. Mit seiner zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter.

Entscheidungsgründe:

Die unbeschränkt zugelassene Revision ist unbegründet.

I.

Das Berufungsgericht hat die Revision zugelassen, "soweit die zeitliche Begrenzung oder Herabsetzung des Unterhaltsanspruchs der Beklagten und die Anpassung des Vergleichs an die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 13. Juni 2001 (FamRZ 2001, 986) in Rede stehen". Letzteres erlangt zwar nur insoweit Bedeutung, als der Kläger einen geringeren Unterhalt für die Zeit ab dem 13. Juli 2001 begehrt, weil Anpassung an die geänderte Rechtsprechung des Senats nur für diese Zeit in Betracht kommt (Senatsurteile BGHZ 148, 368, 381 und BGHZ 153, 358, 360 f.). Da das Oberlandesgericht die Revision aber auch wegen der (unterlassenen) Begrenzung oder Herabsetzung des Unterhaltsanspruchs der Beklagten zugelassen hat, wirkt sich die Zulassungsfrage auf den gesamten Unterhaltszeitraum aus (vgl. Senatsurteil vom 25. Januar 1995 - XII ZR 195/93 - FamRZ 1995, 1405, 1406).

II.

Das Berufungsgericht hat den Unterhaltsanspruch der Beklagten für den Zeitraum bis Mai 2001 auf der Grundlage der neuen wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse und für die Zeit ab Juni 2001 zusätzlich unter Anwen-
dung der Differenzmethode berechnet, weil ihr gegenwärtiges Erwerbseinkommen als Surrogat der eheprägenden Familienarbeit anzusehen sei und die Zinseinkünfte an die Stelle des während der Ehezeit prägenden mietfreien Wohnens getreten seien. Für die Zeit von April 1999 bis Juni 2001 greift die Revision diese Berechnung nicht an; sie läßt auch keine Rechtsfehler erkennen. Für das Jahr 2001 ist das Berufungsgericht von einem durchschnittlichen monatlichen Einkommen des Klägers nach Abzug des Unterhalts für die gemeinsame Tochter N. in Höhe von 9.042,66 DM und auf Seiten der Beklagten von monatlichen Einkünften in Höhe von 2.319,90 DM sowie weiterer Zinserträge in Höhe von 230 DM ausgegangen. Auf dieser Grundlage hat es für die Zeit ab Juni 2001 einen ungedeckten Unterhaltsbedarf der Beklagten in Höhe von 2.916,18 DM errechnet. Wegen der weiteren Unterhaltspflicht des Klägers für seine drei Kinder aus zweiter Ehe, die sich im Juni auf insgesamt 2.457 DM (3 x 819 DM) und ab Juli 2001 auf monatlich insgesamt 2.532 DM (3 x 844 DM) beläuft, hat das Oberlandesgericht den geschuldeten Unterhalt nach § 1581 BGB im Wege der Billigkeit herabgesetzt. Es hat dem Kläger einen eigenen angemessenen Unterhalt belassen, den es - ausgehend von dem Vergleich - mit 4/7 seines eigenen anrechenbaren Arbeitseinkommens - nach Abzug des Unterhalts für die Tochter N. - d.h. mit 5.167,23 DM bemessen hat. Eine Befristung oder weitere Herabsetzung des Unterhalts nach § 1573 Abs. 5 BGB i.V.m. § 1578 Abs. 1 Satz 3 BGB hat das Berufungsgericht abgelehnt, weil die Parteien sich in Kenntnis der Verhältnisse auf einen unbefristeten Unterhalt verständigt hätten. Auch die lange Ehedauer mit ehebedingten Nachteilen der Beklagten stehe einer weiteren Begrenzung entgegen. Die Revision macht demgegenüber geltend, dem Kläger müsse in Anknüpfung an den Unterhaltsvergleich der Parteien und unter Berücksichtigung
des Wechsels von der Anrechnungs- zur Differenzmethode ein angemessener Bedarf nach den gesamten ehelichen Lebensverhältnissen, einschließlich des eheprägenden Erwerbseinkommens der Beklagten, verbleiben. Wenn der eheangemessene Bedarf der Beklagten nunmehr nach der Differenzmethode auf der Grundlage des Erwerbseinkommens beider Ehegatten ermittelt werde, müsse dieser Maßstab folgerichtig auch auf den dem Kläger zu belassenden eigenen angemessenen Unterhalt im Sinne von § 1581 BGB übertragen werden. Deswegen sei der Kläger nach Billigkeit nur zu geringeren Unterhaltsleistungen verpflichtet, die sich für Juni 2001 auf 216,33 € (= 424,19 DM) und für die Zeit ab Juli 2001 auf monatlich 178,54 € (= 349,19 DM) beliefen. Zu Unrecht habe das Berufungsgericht auch eine Befristung des Unterhaltsanspruchs abgelehnt. Seit Abschluß des Vergleichs sei eine wesentliche Veränderung der Verhältnisse dadurch eingetreten, daß der Unterhalt der Beklagten jetzt nicht mehr auf § 1570 BGB, sondern nur noch auf § 1573 Abs. 2 und 3 BGB gestützt werde und daß dieser nunmehr nach der Rechtsprechung des Senats im Wege der Differenzmethode zu ermitteln sei. Auch die Dauer der Ehe stehe einer Befristung nicht entgegen, weil das Berufungsgericht keine hinreichenden Feststellungen zu ehebedingten Nachteilen getroffen habe.

III.

Das Berufungsurteil hält den Angriffen der Revision im Ergebnis stand. 1. Zu Recht hat das Berufungsgericht die in dem gerichtlichen Vergleich vereinbarte Unterhaltsschuld des Klägers an die geänderte Rechtsprechung des Senats angepaßt. Für Prozeßvergleiche über Dauerschuldverhältnisse hat
der Bundesgerichtshof bereits entschieden, daß die Ände rung einer gefestigten höchstrichterlichen Rechtsprechung zu Störungen vertraglicher Vereinbarungen führen kann, die nach den Grundsätzen über den Wegfall der Geschäftsgrundlage im Wege der Anpassung zu bereinigen sind. Grundlage der Beurteilung in diesen Fällen ist, daß beim Abschluß einer Vereinbarung ein beiderseitiger Irrtum über die Rechtslage das Fehlen der Geschäftsgrundlage bedeuten kann, wenn die Vereinbarung ohne diesen Rechtsirrtum nicht oder nicht mit diesem Inhalt geschlossen worden wäre. Gleiches gilt, wenn der Geschäftswille der Parteien auf der gemeinschaftlichen Erwartung vom Fortbestand einer bestimmten Rechtslage aufgebaut war. Im Wege der Auslegung ist zu ermitteln, welche Verhältnisse die Parteien zur Grundlage ihrer Einigung gemacht haben und von welcher Rechtslage sie ausgegangen sind. Ob und in welcher Weise sodann eine Anpassung an die veränderte Rechtslage erfolgen kann, bedarf einer sorgfältigen Prüfung unter Berücksichtigung der Interessen beider Parteien. Es genügt nicht, daß ein weiteres Festhalten am Vereinbarten nur für eine Partei unzumutbar erscheint, vielmehr muß hinzukommen, daß das Abgehen vom Vereinbarten der anderen Partei auch zumutbar ist. Dabei ist auch zu beachten , ob die im Vergleich insgesamt getroffenen Regelungen noch in einem ausgewogenen Verhältnis zueinander stehen (Senatsurteil BGHZ 148, 368, 377 f.). 2. Im Ergebnis zu Recht hat das Berufungsgericht - ausgehend von dem Prozeßvergleich der Parteien - den dem Kläger im Rahmen einer Billigkeitsprüfung nach § 1581 BGB zu belassenden Selbstbehalt auf 4/7 seiner eigenen Erwerbseinkünfte beschränkt. Dabei ist es von der Vereinbarung der Parteien ausgegangen, die - allerdings auf der Grundlage der Anrechnungsmethode und des Unterhaltsbedarfs der Beklagten allein nach den Erwerbseinkünften des Klägers - auch dessen eheangemessenen Selbstbehalt entsprechend ermittelt hat.

a) Zwar ist der eigene angemessene Unterhaltsbedarf des Unterhaltsschuldners grundsätzlich mit dem eheangemessenen Unterhalt nach § 1578 BGB gleichzusetzen. Das folgt schon aus dem grundsätzlichen Anspruch beider Ehegatten an einer gleichen Teilhabe am verfügbaren Einkommen. Reicht das verfügbare Einkommen allerdings nicht aus, den angemessenen Unterhalt beider Ehegatten zu sichern, kann auch dem Unterhaltspflichtigen nicht stets der volle eheangemessene Unterhalt belassen bleiben; eine Gefährdung des eigenen angemessenen Unterhalts eröffnet vielmehr lediglich den Einstieg in eine Billigkeitsprüfung nach § 1581 BGB. Ist der Verpflichtete also nach seinen Erwerbs - und Vermögensverhältnissen bei Berücksichtigung seiner sonstigen Belastungen außerstande, ohne Gefährdung seines eigenen eheangemessenen Unterhalts den vollen nach § 1578 BGB geschuldeten Unterhalt zu leisten, so schlägt der Unterhaltsanspruch des Berechtigten in einen Billigkeitsanspruch um, dessen Umfang das Gericht unter Abwägung der beiden Eheleuten zur Verfügung stehenden Mittel sowie der beiderseits zu befriedigenden Bedürfnisse nach individuellen Gesichtspunkten zu bestimmen hat (Senatsurteil BGHZ 109, 72, 83 f.). Das schließt indessen nicht aus, eine Mindestgrenze zu bestimmen , die grundsätzlich nicht unterschritten werden soll und von den Oberlandesgerichten durchweg bei dem sogenannten notwendigen Selbstbehalt angesetzt wird. Allerdings würde es auch der Billigkeit widersprechen, einem unterhaltspflichtigen geschiedenen Ehegatten im Verhältnis zu dem anderen, dessen Existenzminimum nicht sichergestellt ist, regelmäßig nur den notwendigen Selbstbehalt zu belassen. Aus dem Erfordernis, die nach § 1581 BGB zu treffende Billigkeitsabwägung jeweils nach den Besonderheiten des Einzelfalles vorzunehmen, ergibt sich andererseits, daß auch der sogenannte große Selbstbehalt im Sinne von § 1603 Abs. 1 BGB nicht regelmäßig als untere Grenze des dem Unterhaltspflichtigen zu belassenen Betrages gelten kann. Diese Größe kann allenfalls einen Anhalt bieten. Je nach den Umständen des Falles, insbe-
sondere auch den Verhältnissen des Berechtigten, kann der dem Verpflichteten zu belassende Teil seines Einkommens aber auch unter dem großen Selbstbehalt liegen (BGHZ aaO, 84 ff., 86).
b) Die Revision weist deswegen zu Recht darauf hin, daß im Rahmen der Billigkeitsprüfung nach § 1581 BGB zunächst ein eigener Unterhaltsbedarf des Klägers zugrunde zu legen ist, der sich nach den gesamten eheprägenden Einkünften und somit auch nach dem - um einen Erwerbstätigenbonus verminderten - Erwerbseinkommen der Beklagten bemißt. Davon ist aber auch das Berufungsgericht ausgegangen, indem es den "vollen angemessenen Bedarf des Klägers“, dessen Gefährdung den Einstieg in die Billigkeitsprüfung eröffnet, mit 6.161,47 DM (4/7 seines eigenen Einkommens = 5.167,23 DM + 3/7 des Einkommens der Beklagten = 994,24 DM) bemessen hat. Zwar sind dem, wie bei der Berechnung des Unterhaltsbedarfs der Beklagten, zusätzlich die hälftigen Zinseinkünfte (115 DM) hinzuzurechnen, die nach den Feststellungen des Berufungsgerichts als Surrogat an die Stelle des mietfreien Wohnens während der Ehezeit getreten sind und damit auch die Lebensverhältnisse des Klägers geprägt haben. Ein weiterer trennungsbedingter Mehrbedarf - wie bei der Beklagten mit 150 DM berücksichtigt - ist dem allerdings nicht hinzuzurechnen. Schon nach der bisherigen Rechtsprechung des Senats durfte der Tatrichter zwar die Höhe eines trennungsbedingten Mehrbedarfs schätzen, was aber stets einen konkreten Vortrag des betreffenden Ehegatten zu solchen Mehrkosten voraussetzt, der hier fehlt (vgl. Senatsurteile vom 31. Januar 1990 - XII ZR 21/89 - FamRZ 1990, 979, 981 und vom 11. Januar 1995 - XII ZR 122/93 - FamRZ 1995, 346, 347). Nach der neueren Rechtsprechung des Senats (Senatsurteil BGHZ 148, 105) ist schon der Quotenbedarf regelmäßig nach dem gesamten verfügbaren Einkommen zu bemessen, weil auch die Haushaltstätigkeit und Kindererziehung die ehelichen Lebensverhältnisse in einem Umfang geprägt haben, wie er sich aus dem als Surrogat an ihre Stelle getretenen Ein-
kommen ergibt. Neben dem deswegen im Wege der Differenzmethode zu ermittelnden (höheren) Unterhaltsbedarf würde ein konkret zu bemessener zusätzlicher Bedarf eines Ehegatten stets zu einem Verstoß gegen den Halbteilungsgrundsatz führen. Weil ein trennungsbedingter Mehrbedarf regelmäßig auch nicht in den ehelichen Lebensverhältnissen angelegt ist, kann er deshalb in der Regel nicht neben dem nach der Differenzmethode ermittelten Quotenbedarf berücksichtigt werden (vgl. Graba FamRZ 2002, 857, 859; Wendl/Gutdeutsch , Unterhaltsrecht 6. Aufl., § 4 Rdn. 432 a; Johannsen/Henrich/Büttner, Eherecht 4. Aufl., § 1578 BGB Rdn. 25 ff.). Zugleich ist damit wegen der geänderten Rechtsprechung des Senats auch die - auf der Grundlage der Anrechnungsmethode vereinbarte - Vergleichsgrundlage insofern entfallen. Letztlich kommt es hier aber nicht darauf an, weil der Kläger keinen Mehrbedarf vorgetragen hat und der Unterhaltsbedarf der Beklagten auch ohne trennungsbedingten Mehrbedarf den vom Berufungsgericht zugesprochenen Unterhalt übersteigt. Vorbehaltlich des unterschiedlich hohen Erwerbstätigenbonus ist somit für beide Parteien von einem gleich hohen Unterhaltsbedarf nach den ehelichen Lebensverhältnissen auszugehen. Nur weil der Kläger wegen seiner weiteren, die ehelichen Lebensverhältnisse nicht mehr prägenden Unterhaltsbelastungen außerstande ist, ohne Gefährdung seines eigenen angemessenen Unterhalts der Beklagten den vollen eheangemessenen Unterhalt zu zahlen, ist der Unterhaltsanspruch gemäß § 1581 BGB nach Billigkeit zu bestimmen. Dabei verkennt die Revision, daß der dem Unterhaltsschuldner im Rahmen einer Billigkeitsprüfung nach § 1581 BGB zu belassende angemessene Selbstbehalt nicht mit seinem eheangemessenen Unterhaltsbedarf nach § 1578 BGB identisch ist. Der Billigkeitsanspruch nach § 1581 BGB ist vielmehr unter Abwägung der beiden Eheleuten zur Verfügung stehenden Mittel, der beiderseits zu befriedigenden Bedürfnisse und der individuellen Verhältnisse zu bestimmen. Danach ist
dem Kläger - auch auf der Grundlage des gerichtlichen Vergleichs - jedenfalls kein Selbstbehalt zu belassen, der den vom Berufungsgericht berücksichtigten Betrag von monatlich 5.167,23 DM übersteigt. Denn der dem Kläger nach Abzug des Unterhalts für die gemeinsame Tochter N. und für die drei weiteren Kinder aus zweiter Ehe belassene Betrag übersteigt die der Beklagten verfügbaren Mittel aus Unterhalt und eigenen Einkünften von ca. 3.660 DM monatlich nicht unerheblich. Daran ändert auch die weitere Unterhaltslast des Klägers gegenüber seiner in Teilzeit tätigen zweiten Ehefrau nichts, weil deren Unterhaltsanspruch nach § 1582 Abs. 1 Satz 1 BGB gegenüber der Beklagten nachrangig ist. Dem steht auch nicht entgegen, daß die Parteien dem Kläger in dem abzuändernden Unterhaltsvergleich einen Selbstbehalt in Höhe des vollen - allerdings auf der Grundlage der Anrechnungsmethode ermittelten - eigenen angemessenen Unterhalts belassen hatten. Auch dafür ist mit der Änderung der Rechtsprechung des Senats die Geschäftsgrundlage entfallen. 3. Zu Recht hat das Berufungsgericht auch eine Befristung oder Herabsetzung des Unterhalts nach § 1573 Abs. 5 BGB in Verbindung mit § 1578 Abs. 1 Satz 2 und 3 BGB abgelehnt. Nach Auffassung des Berufungsgerichts scheidet eine Befristung des Aufstockungsunterhalts nach § 1573 Abs. 2 BGB schon deswegen aus, weil der Wegfall der Betreuungsbedürftigkeit der Tochter N. und die sich daraus ergebende volle Erwerbsobliegenheit der Beklagten schon bei Abschluss des Vergleichs bekannt gewesen sei und der Beklagten schon damals ein unbefristeter Anspruch auf Aufstockungsunterhalt nach § 1573 Abs. 2 BGB zugestanden habe. Gegen eine zeitliche Befristung oder Herabsetzung des Unterhaltsanspruchs nach § 1578 Abs. 1 Satz 2 BGB spreche außerdem, daß die Beklagte mit der Tochter N. nicht nur vorübergehend ein gemeinschaftliches Kind allein oder überwiegend betreut habe. Das hält den Angriffen der Revision stand.
Nach § 323 Abs. 2 ZPO ist eine Abänderungsklage nur insoweit zulässig, als behauptet wird, daß die Gründe, auf die sie gestützt wird, erst nach dem Schluß der mündlichen Verhandlung, in der eine Erweiterung des Klagantrags oder die Geltendmachung von Einwendungen spätestens hätte erfolgen müssen , entstanden seien. Konnte deswegen eine zeitliche Begrenzung des Ehegattenunterhalts bzw. seiner Bemessung nach den ehelichen Lebensverhältnissen bereits zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung des Ausgangsverfahrens vorgetragen und geltend gemacht werden, ist eine Abänderungsklage mit dem Ziel einer zeitlichen Unterhaltsbegrenzung bei gleichgebliebenen Verhältnissen wegen § 323 Abs. 2 ZPO unzulässig. Die Entscheidung, einen Unterhaltsanspruch von einem bestimmten Zeitpunkt an aus Billigkeitsgründen zu begrenzen, setzt dabei nicht voraus, daß dieser Zustand bereits erreicht ist. Soweit die betreffenden Gründe schon im Ausgangsverfahren entstanden oder jedenfalls zuverlässig vorauszusehen waren, mußten sie auch im Ausgangsverfahren berücksichtigt werden. Die Entscheidung über eine Unterhaltsbegrenzung kann dann wegen § 323 Abs. 2 ZPO grundsätzlich nicht im Rahmen einer Abänderungsklage nachgeholt werden (BGH, Urteil vom 5. Juli 2000 - XII ZR 104/98 - FamRZ 2001, 905). Da die Parteien im Zeitpunkt des Abschlusses des gerichtlichen Vergleichs bereits seit mehr als sieben Jahren geschieden waren, waren die Gründe , die zu einer Begrenzung des nachehelichen Ehegattenunterhalts führen könnten, schon damals bekannt. Zwar stand der Beklagten seinerzeit neben der mehr als halbschichtigen Berufstätigkeit noch ein Unterhaltsanspruch gemäß § 1570 BGB zu. Allerdings hatte die gemeinsame Tochter der Parteien schon das 16. Lebensjahr begonnen und der Wegfall dieses Anspruchs auf nachehelichen Ehegattenunterhalt stand - für die Parteien erkennbar - unmittelbar bevor (vgl. Senatsurteil vom 17. Mai 2000 - XII ZR 88/98 - FamRZ 2000, 1499). Entsprechend haben die Parteien in dem gerichtlichen Unterhaltsvergleich auch
nicht zwischen Unterhaltsansprüchen nach § 1570 und solchen nach § 1573 BGB unterschieden. Zwar gewinnt die Begrenzung oder Befristung des Anspruchs auf nachehelichen Ehegattenunterhalt aus Billigkeitsgründen durch die Änderung der Rechtsprechung des Senats zur eheprägenden Haushaltsführung ein stärkeres Gewicht. Denn die Haushaltsführung und die Kindererziehung prägen - über den Wert des später an ihre Stelle tretenden Surrogats - die ehelichen Lebensverhältnisse , was zu einem erhöhten Unterhaltsbedarf des Unterhaltsberechtigten und, im Falle hinreichender Leistungsfähigkeit, auch zu einem höheren Unterhaltsanspruch führt (Senatsurteil BGHZ 148, 105 ff.; Senatsurteil vom 5. Mai 2004 - XII ZR 132/02 - zur Veröffentlichung bestimmt). Schon bei der erstmaligen Geltendmachung des Unterhalts stellt sich die Frage nach einer zeitlichen Begrenzung oder Herabsetzung des Unterhaltsanspruches deswegen nunmehr in verstärktem Maße. Waren die zugrunde liegenden Tatsachen - wie hier - aber schon im Zeitpunkt des abzuändernden Vergleichs bekannt, führt allein die geänderte Senatsrechtsprechung insoweit nicht zu einem Wegfall der Geschäftsgrundlage. Zu Recht hat das Berufungsgericht eine Begrenzung des Unterhalts auch wegen der langen Ehedauer abgelehnt. Nach §§ 1573 Abs. 5 Satz 2, 1578 Abs. 1 Satz 3 BGB stehen die Zeiten der Kindererziehung der Ehedauer gleich. Die Ehe der Parteien dauerte bis zur rechtskräftigen Scheidung schon annähernd neun Jahre. Sodann ist die gemeinsame Tochter N., die seit der Trennung der Parteien im Haushalt der Beklagten lebte, allein von dieser erzogen worden. Das 16. Lebensjahr hat sie ca. acht Jahre nach der rechtskräftigen Ehescheidung erreicht, so daß sich eine gesamte zu berücksichtigende Dauer von ca. 17 Jahren ergibt. Auf dieser Grundlage ist die Billigkeitsentscheidung des Berufungsgerichts nicht zu beanstanden. Zwar widerspräche es dem Sinn
und Zweck der gesetzlichen Regelung in § 1573 Abs. 5 BGB, den Billigkeitsgesichtspunkt der "Dauer der Ehe" im Sinne einer festen Zeitgrenze zu bestimmen , von der ab der Unterhaltsanspruch grundsätzlich keiner zeitlichen Begrenzung mehr zugänglich sein sollte. Andererseits ist nicht zu verkennen, daß sich eine Ehedauer von mehr als zehn Jahren dem Grenzbereich nähern dürfte, in dem, vorbehaltlich stets zu berücksichtigender besonderer Umstände des Einzelfalles, der Dauer der Ehe als Billigkeitskriterium im Rahmen von § 1573 Abs. 5 BGB ein durchschlagendes Gewicht für eine dauerhafte Unterhalts"Garantie" und gegen die Möglichkeit zeitlicher Begrenzung des Unterhalts zukommen wird (Senatsurteil vom 28. März 1990 - XII ZR 64/89 - FamRZ 1990, 857, 859). Eine weiter zunehmende Ehedauer gewinnt nach und nach ein Gewicht , das nur bei außergewöhnlichen Umständen eine zeitlichen Begrenzung zulässt (Senatsurteil vom 10. Oktober 1990 - XII ZR 99/89 - FamRZ 1991, 307, 310; vgl. auch Hahne FamRZ 1996, 305, 307; Wendl/Pauling aaO § 4 Rdn. 592). Die sich hier aus der ca. 17 Jahre dauernden Ehe ergebenden ehebedingten Nachteile hat das Berufungsgericht aufgezeigt. Besondere Umstände , die trotz dieser Feststellungen für eine Befristung des Unterhaltsanspruchs sprechen könnten, ergeben sich weder aus dem Berufungsurteil, noch zeigt die Revision solche auf.
Zu Recht hat das Berufungsgericht mit den gleichen Erwägungen auch eine zeitliche Begrenzung oder Herabsetzung des Unterhaltsanspruches nach § 1578 Abs. 1 Satz 2 BGB abgelehnt. Hinzu kommt, daß die Beklagte mit der Tochter N. nicht nur vorübergehend ein gemeinschaftliches Kind allein oder überwiegend betreut hat. Auch das steht nach § 1578 Abs. 1 Satz 2, 2. Halbs. BGB einer Befristung des Unterhaltsanspruchs entgegen.
Hahne Weber-Monecke Wagenitz Vézina Dose

(1) Soweit ein geschiedener Ehegatte keinen Unterhaltsanspruch nach den §§ 1570 bis 1572 hat, kann er gleichwohl Unterhalt verlangen, solange und soweit er nach der Scheidung keine angemessene Erwerbstätigkeit zu finden vermag.

(2) Reichen die Einkünfte aus einer angemessenen Erwerbstätigkeit zum vollen Unterhalt (§ 1578) nicht aus, kann er, soweit er nicht bereits einen Unterhaltsanspruch nach den §§ 1570 bis 1572 hat, den Unterschiedsbetrag zwischen den Einkünften und dem vollen Unterhalt verlangen.

(3) Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn Unterhalt nach den §§ 1570 bis 1572, 1575 zu gewähren war, die Voraussetzungen dieser Vorschriften aber entfallen sind.

(4) Der geschiedene Ehegatte kann auch dann Unterhalt verlangen, wenn die Einkünfte aus einer angemessenen Erwerbstätigkeit wegfallen, weil es ihm trotz seiner Bemühungen nicht gelungen war, den Unterhalt durch die Erwerbstätigkeit nach der Scheidung nachhaltig zu sichern. War es ihm gelungen, den Unterhalt teilweise nachhaltig zu sichern, so kann er den Unterschiedsbetrag zwischen dem nachhaltig gesicherten und dem vollen Unterhalt verlangen.

(5) (weggefallen)

(1) Das Maß des Unterhalts bestimmt sich nach den ehelichen Lebensverhältnissen. Der Unterhalt umfasst den gesamten Lebensbedarf.

(2) Zum Lebensbedarf gehören auch die Kosten einer angemessenen Versicherung für den Fall der Krankheit und der Pflegebedürftigkeit sowie die Kosten einer Schul- oder Berufsausbildung, einer Fortbildung oder einer Umschulung nach den §§ 1574, 1575.

(3) Hat der geschiedene Ehegatte einen Unterhaltsanspruch nach den §§ 1570 bis 1573 oder § 1576, so gehören zum Lebensbedarf auch die Kosten einer angemessenen Versicherung für den Fall des Alters sowie der verminderten Erwerbsfähigkeit.

(1) Soweit ein geschiedener Ehegatte keinen Unterhaltsanspruch nach den §§ 1570 bis 1572 hat, kann er gleichwohl Unterhalt verlangen, solange und soweit er nach der Scheidung keine angemessene Erwerbstätigkeit zu finden vermag.

(2) Reichen die Einkünfte aus einer angemessenen Erwerbstätigkeit zum vollen Unterhalt (§ 1578) nicht aus, kann er, soweit er nicht bereits einen Unterhaltsanspruch nach den §§ 1570 bis 1572 hat, den Unterschiedsbetrag zwischen den Einkünften und dem vollen Unterhalt verlangen.

(3) Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn Unterhalt nach den §§ 1570 bis 1572, 1575 zu gewähren war, die Voraussetzungen dieser Vorschriften aber entfallen sind.

(4) Der geschiedene Ehegatte kann auch dann Unterhalt verlangen, wenn die Einkünfte aus einer angemessenen Erwerbstätigkeit wegfallen, weil es ihm trotz seiner Bemühungen nicht gelungen war, den Unterhalt durch die Erwerbstätigkeit nach der Scheidung nachhaltig zu sichern. War es ihm gelungen, den Unterhalt teilweise nachhaltig zu sichern, so kann er den Unterschiedsbetrag zwischen dem nachhaltig gesicherten und dem vollen Unterhalt verlangen.

(5) (weggefallen)

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
XII ZR 308/01 Verkündet am:
9. Juni 2004
Küpferle,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja

a) Zur Abänderung eines Prozeßvergleichs über einen nach § 1581 BGB herabgesetzten
nachehelichen Unterhalt nach Änderung der höchstri chterlichen Rechtsprechung
zur Anrechnungsmethode.

b) Zur Bindungswirkung an eine - nicht vorgenommene - zeitliche Begrenzung oder
Herabsetzung des Anspruchs auf Billigkeitsunterhalt.
BGH, Urteil vom 9. Juni 2004 - XII ZR 308/01 - OLG Düsseldorf
AG Solingen
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 9. Juni 2004 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne, die Richterin
Weber-Monecke, den Richter Prof. Dr. Wagenitz, die Richterin Dr. Vézina und
den Richter Dose

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 9. Familiensenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 31. Oktober 2001 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Parteien streiten um Abänderung eines gerichtlichen Vergleichs über nachehelichen Ehegattenunterhalt. Die am 1. August 1980 geschlossene Ehe der Parteien ist seit dem 17. Juni 1989 rechtskräftig geschieden. Die am 20. September 1981 geborene gemeinsame Tochter N. lebte seit der Trennung der Parteien im Jahre 1987 im Haushalt der Beklagten; seit Frühjahr 2001 unterhält die Tochter eine eigene Wohnung. Der Kläger zahlt für sie monatlichen Unterhalt in Höhe von 825 DM. Der Kläger ist wieder verheiratet; aus dieser Ehe sind die am 20. Februar 1990 geborene Tochter L. und die am 18. August 1991 geborenen Zwillinge J.
und C. hervorgegangen. Die Ehefrau des Klägers ist neben der Kindererziehung erwerbstätig. Am 6. September 1996 schlossen die Parteien einen gerichtlichen Unterhaltsvergleich , in dem sich der Kläger verpflichtete, an die Beklagte monatlichen nachehelichen Ehegattenunterhalt in Höhe von 2.000 DM zu zahlen. Die Parteien hatten folgende Vergleichsgrundlagen festgelegt: Für die Bedarfsberechnung war von dem zugrunde gelegten Einkommen des Klägers i.H.v. 10.500 DM nur der Unterhalt für die Tochter N. i.H.v. seinerzeit 925 DM abzuziehen. Der aus dem so bereinigten Einkommen des Klägers ermittelte eheliche Lebensbedarf der Beklagten i.H.v. 3/7 (= rd. 4.100 DM) wurde um einen trennungsbedingten Mehrbedarf in Höhe von 150 DM erhöht. Die Beklagte verfügte über ein eigenes anrechenbares Einkommen in Höhe von monatlich 1.745 DM, das zu 6/7 (= 1.495 DM) auf ihren Bedarf anzurechnen war, sowie über anrechenbare Zinseinkünfte in Höhe von 230 DM. Wegen der weiteren Unterhaltspflichten des Klägers gegenüber seinen drei Kindern aus zweiter Ehe hatten die Parteien den sich nach § 1581 BGB ergebenden Unterhalt der Beklagten auf monatlich 2.000 DM gekürzt, da dem Kläger 4/7 seines Einkommens (= 5.471 DM) verbleiben sollten. Das Amtsgericht hat die auf Wegfall der Unterhaltspflicht ab dem 1. April 1999 gerichtete Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht den Unterhalt zeitlich gestaffelt, zuletzt für die Zeit ab Juli 2002 auf monatlich 1.340 DM, herabgesetzt und die Klage im übrigen abgewiesen. Mit seiner zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter.

Entscheidungsgründe:

Die unbeschränkt zugelassene Revision ist unbegründet.

I.

Das Berufungsgericht hat die Revision zugelassen, "soweit die zeitliche Begrenzung oder Herabsetzung des Unterhaltsanspruchs der Beklagten und die Anpassung des Vergleichs an die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 13. Juni 2001 (FamRZ 2001, 986) in Rede stehen". Letzteres erlangt zwar nur insoweit Bedeutung, als der Kläger einen geringeren Unterhalt für die Zeit ab dem 13. Juli 2001 begehrt, weil Anpassung an die geänderte Rechtsprechung des Senats nur für diese Zeit in Betracht kommt (Senatsurteile BGHZ 148, 368, 381 und BGHZ 153, 358, 360 f.). Da das Oberlandesgericht die Revision aber auch wegen der (unterlassenen) Begrenzung oder Herabsetzung des Unterhaltsanspruchs der Beklagten zugelassen hat, wirkt sich die Zulassungsfrage auf den gesamten Unterhaltszeitraum aus (vgl. Senatsurteil vom 25. Januar 1995 - XII ZR 195/93 - FamRZ 1995, 1405, 1406).

II.

Das Berufungsgericht hat den Unterhaltsanspruch der Beklagten für den Zeitraum bis Mai 2001 auf der Grundlage der neuen wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse und für die Zeit ab Juni 2001 zusätzlich unter Anwen-
dung der Differenzmethode berechnet, weil ihr gegenwärtiges Erwerbseinkommen als Surrogat der eheprägenden Familienarbeit anzusehen sei und die Zinseinkünfte an die Stelle des während der Ehezeit prägenden mietfreien Wohnens getreten seien. Für die Zeit von April 1999 bis Juni 2001 greift die Revision diese Berechnung nicht an; sie läßt auch keine Rechtsfehler erkennen. Für das Jahr 2001 ist das Berufungsgericht von einem durchschnittlichen monatlichen Einkommen des Klägers nach Abzug des Unterhalts für die gemeinsame Tochter N. in Höhe von 9.042,66 DM und auf Seiten der Beklagten von monatlichen Einkünften in Höhe von 2.319,90 DM sowie weiterer Zinserträge in Höhe von 230 DM ausgegangen. Auf dieser Grundlage hat es für die Zeit ab Juni 2001 einen ungedeckten Unterhaltsbedarf der Beklagten in Höhe von 2.916,18 DM errechnet. Wegen der weiteren Unterhaltspflicht des Klägers für seine drei Kinder aus zweiter Ehe, die sich im Juni auf insgesamt 2.457 DM (3 x 819 DM) und ab Juli 2001 auf monatlich insgesamt 2.532 DM (3 x 844 DM) beläuft, hat das Oberlandesgericht den geschuldeten Unterhalt nach § 1581 BGB im Wege der Billigkeit herabgesetzt. Es hat dem Kläger einen eigenen angemessenen Unterhalt belassen, den es - ausgehend von dem Vergleich - mit 4/7 seines eigenen anrechenbaren Arbeitseinkommens - nach Abzug des Unterhalts für die Tochter N. - d.h. mit 5.167,23 DM bemessen hat. Eine Befristung oder weitere Herabsetzung des Unterhalts nach § 1573 Abs. 5 BGB i.V.m. § 1578 Abs. 1 Satz 3 BGB hat das Berufungsgericht abgelehnt, weil die Parteien sich in Kenntnis der Verhältnisse auf einen unbefristeten Unterhalt verständigt hätten. Auch die lange Ehedauer mit ehebedingten Nachteilen der Beklagten stehe einer weiteren Begrenzung entgegen. Die Revision macht demgegenüber geltend, dem Kläger müsse in Anknüpfung an den Unterhaltsvergleich der Parteien und unter Berücksichtigung
des Wechsels von der Anrechnungs- zur Differenzmethode ein angemessener Bedarf nach den gesamten ehelichen Lebensverhältnissen, einschließlich des eheprägenden Erwerbseinkommens der Beklagten, verbleiben. Wenn der eheangemessene Bedarf der Beklagten nunmehr nach der Differenzmethode auf der Grundlage des Erwerbseinkommens beider Ehegatten ermittelt werde, müsse dieser Maßstab folgerichtig auch auf den dem Kläger zu belassenden eigenen angemessenen Unterhalt im Sinne von § 1581 BGB übertragen werden. Deswegen sei der Kläger nach Billigkeit nur zu geringeren Unterhaltsleistungen verpflichtet, die sich für Juni 2001 auf 216,33 € (= 424,19 DM) und für die Zeit ab Juli 2001 auf monatlich 178,54 € (= 349,19 DM) beliefen. Zu Unrecht habe das Berufungsgericht auch eine Befristung des Unterhaltsanspruchs abgelehnt. Seit Abschluß des Vergleichs sei eine wesentliche Veränderung der Verhältnisse dadurch eingetreten, daß der Unterhalt der Beklagten jetzt nicht mehr auf § 1570 BGB, sondern nur noch auf § 1573 Abs. 2 und 3 BGB gestützt werde und daß dieser nunmehr nach der Rechtsprechung des Senats im Wege der Differenzmethode zu ermitteln sei. Auch die Dauer der Ehe stehe einer Befristung nicht entgegen, weil das Berufungsgericht keine hinreichenden Feststellungen zu ehebedingten Nachteilen getroffen habe.

III.

Das Berufungsurteil hält den Angriffen der Revision im Ergebnis stand. 1. Zu Recht hat das Berufungsgericht die in dem gerichtlichen Vergleich vereinbarte Unterhaltsschuld des Klägers an die geänderte Rechtsprechung des Senats angepaßt. Für Prozeßvergleiche über Dauerschuldverhältnisse hat
der Bundesgerichtshof bereits entschieden, daß die Ände rung einer gefestigten höchstrichterlichen Rechtsprechung zu Störungen vertraglicher Vereinbarungen führen kann, die nach den Grundsätzen über den Wegfall der Geschäftsgrundlage im Wege der Anpassung zu bereinigen sind. Grundlage der Beurteilung in diesen Fällen ist, daß beim Abschluß einer Vereinbarung ein beiderseitiger Irrtum über die Rechtslage das Fehlen der Geschäftsgrundlage bedeuten kann, wenn die Vereinbarung ohne diesen Rechtsirrtum nicht oder nicht mit diesem Inhalt geschlossen worden wäre. Gleiches gilt, wenn der Geschäftswille der Parteien auf der gemeinschaftlichen Erwartung vom Fortbestand einer bestimmten Rechtslage aufgebaut war. Im Wege der Auslegung ist zu ermitteln, welche Verhältnisse die Parteien zur Grundlage ihrer Einigung gemacht haben und von welcher Rechtslage sie ausgegangen sind. Ob und in welcher Weise sodann eine Anpassung an die veränderte Rechtslage erfolgen kann, bedarf einer sorgfältigen Prüfung unter Berücksichtigung der Interessen beider Parteien. Es genügt nicht, daß ein weiteres Festhalten am Vereinbarten nur für eine Partei unzumutbar erscheint, vielmehr muß hinzukommen, daß das Abgehen vom Vereinbarten der anderen Partei auch zumutbar ist. Dabei ist auch zu beachten , ob die im Vergleich insgesamt getroffenen Regelungen noch in einem ausgewogenen Verhältnis zueinander stehen (Senatsurteil BGHZ 148, 368, 377 f.). 2. Im Ergebnis zu Recht hat das Berufungsgericht - ausgehend von dem Prozeßvergleich der Parteien - den dem Kläger im Rahmen einer Billigkeitsprüfung nach § 1581 BGB zu belassenden Selbstbehalt auf 4/7 seiner eigenen Erwerbseinkünfte beschränkt. Dabei ist es von der Vereinbarung der Parteien ausgegangen, die - allerdings auf der Grundlage der Anrechnungsmethode und des Unterhaltsbedarfs der Beklagten allein nach den Erwerbseinkünften des Klägers - auch dessen eheangemessenen Selbstbehalt entsprechend ermittelt hat.

a) Zwar ist der eigene angemessene Unterhaltsbedarf des Unterhaltsschuldners grundsätzlich mit dem eheangemessenen Unterhalt nach § 1578 BGB gleichzusetzen. Das folgt schon aus dem grundsätzlichen Anspruch beider Ehegatten an einer gleichen Teilhabe am verfügbaren Einkommen. Reicht das verfügbare Einkommen allerdings nicht aus, den angemessenen Unterhalt beider Ehegatten zu sichern, kann auch dem Unterhaltspflichtigen nicht stets der volle eheangemessene Unterhalt belassen bleiben; eine Gefährdung des eigenen angemessenen Unterhalts eröffnet vielmehr lediglich den Einstieg in eine Billigkeitsprüfung nach § 1581 BGB. Ist der Verpflichtete also nach seinen Erwerbs - und Vermögensverhältnissen bei Berücksichtigung seiner sonstigen Belastungen außerstande, ohne Gefährdung seines eigenen eheangemessenen Unterhalts den vollen nach § 1578 BGB geschuldeten Unterhalt zu leisten, so schlägt der Unterhaltsanspruch des Berechtigten in einen Billigkeitsanspruch um, dessen Umfang das Gericht unter Abwägung der beiden Eheleuten zur Verfügung stehenden Mittel sowie der beiderseits zu befriedigenden Bedürfnisse nach individuellen Gesichtspunkten zu bestimmen hat (Senatsurteil BGHZ 109, 72, 83 f.). Das schließt indessen nicht aus, eine Mindestgrenze zu bestimmen , die grundsätzlich nicht unterschritten werden soll und von den Oberlandesgerichten durchweg bei dem sogenannten notwendigen Selbstbehalt angesetzt wird. Allerdings würde es auch der Billigkeit widersprechen, einem unterhaltspflichtigen geschiedenen Ehegatten im Verhältnis zu dem anderen, dessen Existenzminimum nicht sichergestellt ist, regelmäßig nur den notwendigen Selbstbehalt zu belassen. Aus dem Erfordernis, die nach § 1581 BGB zu treffende Billigkeitsabwägung jeweils nach den Besonderheiten des Einzelfalles vorzunehmen, ergibt sich andererseits, daß auch der sogenannte große Selbstbehalt im Sinne von § 1603 Abs. 1 BGB nicht regelmäßig als untere Grenze des dem Unterhaltspflichtigen zu belassenen Betrages gelten kann. Diese Größe kann allenfalls einen Anhalt bieten. Je nach den Umständen des Falles, insbe-
sondere auch den Verhältnissen des Berechtigten, kann der dem Verpflichteten zu belassende Teil seines Einkommens aber auch unter dem großen Selbstbehalt liegen (BGHZ aaO, 84 ff., 86).
b) Die Revision weist deswegen zu Recht darauf hin, daß im Rahmen der Billigkeitsprüfung nach § 1581 BGB zunächst ein eigener Unterhaltsbedarf des Klägers zugrunde zu legen ist, der sich nach den gesamten eheprägenden Einkünften und somit auch nach dem - um einen Erwerbstätigenbonus verminderten - Erwerbseinkommen der Beklagten bemißt. Davon ist aber auch das Berufungsgericht ausgegangen, indem es den "vollen angemessenen Bedarf des Klägers“, dessen Gefährdung den Einstieg in die Billigkeitsprüfung eröffnet, mit 6.161,47 DM (4/7 seines eigenen Einkommens = 5.167,23 DM + 3/7 des Einkommens der Beklagten = 994,24 DM) bemessen hat. Zwar sind dem, wie bei der Berechnung des Unterhaltsbedarfs der Beklagten, zusätzlich die hälftigen Zinseinkünfte (115 DM) hinzuzurechnen, die nach den Feststellungen des Berufungsgerichts als Surrogat an die Stelle des mietfreien Wohnens während der Ehezeit getreten sind und damit auch die Lebensverhältnisse des Klägers geprägt haben. Ein weiterer trennungsbedingter Mehrbedarf - wie bei der Beklagten mit 150 DM berücksichtigt - ist dem allerdings nicht hinzuzurechnen. Schon nach der bisherigen Rechtsprechung des Senats durfte der Tatrichter zwar die Höhe eines trennungsbedingten Mehrbedarfs schätzen, was aber stets einen konkreten Vortrag des betreffenden Ehegatten zu solchen Mehrkosten voraussetzt, der hier fehlt (vgl. Senatsurteile vom 31. Januar 1990 - XII ZR 21/89 - FamRZ 1990, 979, 981 und vom 11. Januar 1995 - XII ZR 122/93 - FamRZ 1995, 346, 347). Nach der neueren Rechtsprechung des Senats (Senatsurteil BGHZ 148, 105) ist schon der Quotenbedarf regelmäßig nach dem gesamten verfügbaren Einkommen zu bemessen, weil auch die Haushaltstätigkeit und Kindererziehung die ehelichen Lebensverhältnisse in einem Umfang geprägt haben, wie er sich aus dem als Surrogat an ihre Stelle getretenen Ein-
kommen ergibt. Neben dem deswegen im Wege der Differenzmethode zu ermittelnden (höheren) Unterhaltsbedarf würde ein konkret zu bemessener zusätzlicher Bedarf eines Ehegatten stets zu einem Verstoß gegen den Halbteilungsgrundsatz führen. Weil ein trennungsbedingter Mehrbedarf regelmäßig auch nicht in den ehelichen Lebensverhältnissen angelegt ist, kann er deshalb in der Regel nicht neben dem nach der Differenzmethode ermittelten Quotenbedarf berücksichtigt werden (vgl. Graba FamRZ 2002, 857, 859; Wendl/Gutdeutsch , Unterhaltsrecht 6. Aufl., § 4 Rdn. 432 a; Johannsen/Henrich/Büttner, Eherecht 4. Aufl., § 1578 BGB Rdn. 25 ff.). Zugleich ist damit wegen der geänderten Rechtsprechung des Senats auch die - auf der Grundlage der Anrechnungsmethode vereinbarte - Vergleichsgrundlage insofern entfallen. Letztlich kommt es hier aber nicht darauf an, weil der Kläger keinen Mehrbedarf vorgetragen hat und der Unterhaltsbedarf der Beklagten auch ohne trennungsbedingten Mehrbedarf den vom Berufungsgericht zugesprochenen Unterhalt übersteigt. Vorbehaltlich des unterschiedlich hohen Erwerbstätigenbonus ist somit für beide Parteien von einem gleich hohen Unterhaltsbedarf nach den ehelichen Lebensverhältnissen auszugehen. Nur weil der Kläger wegen seiner weiteren, die ehelichen Lebensverhältnisse nicht mehr prägenden Unterhaltsbelastungen außerstande ist, ohne Gefährdung seines eigenen angemessenen Unterhalts der Beklagten den vollen eheangemessenen Unterhalt zu zahlen, ist der Unterhaltsanspruch gemäß § 1581 BGB nach Billigkeit zu bestimmen. Dabei verkennt die Revision, daß der dem Unterhaltsschuldner im Rahmen einer Billigkeitsprüfung nach § 1581 BGB zu belassende angemessene Selbstbehalt nicht mit seinem eheangemessenen Unterhaltsbedarf nach § 1578 BGB identisch ist. Der Billigkeitsanspruch nach § 1581 BGB ist vielmehr unter Abwägung der beiden Eheleuten zur Verfügung stehenden Mittel, der beiderseits zu befriedigenden Bedürfnisse und der individuellen Verhältnisse zu bestimmen. Danach ist
dem Kläger - auch auf der Grundlage des gerichtlichen Vergleichs - jedenfalls kein Selbstbehalt zu belassen, der den vom Berufungsgericht berücksichtigten Betrag von monatlich 5.167,23 DM übersteigt. Denn der dem Kläger nach Abzug des Unterhalts für die gemeinsame Tochter N. und für die drei weiteren Kinder aus zweiter Ehe belassene Betrag übersteigt die der Beklagten verfügbaren Mittel aus Unterhalt und eigenen Einkünften von ca. 3.660 DM monatlich nicht unerheblich. Daran ändert auch die weitere Unterhaltslast des Klägers gegenüber seiner in Teilzeit tätigen zweiten Ehefrau nichts, weil deren Unterhaltsanspruch nach § 1582 Abs. 1 Satz 1 BGB gegenüber der Beklagten nachrangig ist. Dem steht auch nicht entgegen, daß die Parteien dem Kläger in dem abzuändernden Unterhaltsvergleich einen Selbstbehalt in Höhe des vollen - allerdings auf der Grundlage der Anrechnungsmethode ermittelten - eigenen angemessenen Unterhalts belassen hatten. Auch dafür ist mit der Änderung der Rechtsprechung des Senats die Geschäftsgrundlage entfallen. 3. Zu Recht hat das Berufungsgericht auch eine Befristung oder Herabsetzung des Unterhalts nach § 1573 Abs. 5 BGB in Verbindung mit § 1578 Abs. 1 Satz 2 und 3 BGB abgelehnt. Nach Auffassung des Berufungsgerichts scheidet eine Befristung des Aufstockungsunterhalts nach § 1573 Abs. 2 BGB schon deswegen aus, weil der Wegfall der Betreuungsbedürftigkeit der Tochter N. und die sich daraus ergebende volle Erwerbsobliegenheit der Beklagten schon bei Abschluss des Vergleichs bekannt gewesen sei und der Beklagten schon damals ein unbefristeter Anspruch auf Aufstockungsunterhalt nach § 1573 Abs. 2 BGB zugestanden habe. Gegen eine zeitliche Befristung oder Herabsetzung des Unterhaltsanspruchs nach § 1578 Abs. 1 Satz 2 BGB spreche außerdem, daß die Beklagte mit der Tochter N. nicht nur vorübergehend ein gemeinschaftliches Kind allein oder überwiegend betreut habe. Das hält den Angriffen der Revision stand.
Nach § 323 Abs. 2 ZPO ist eine Abänderungsklage nur insoweit zulässig, als behauptet wird, daß die Gründe, auf die sie gestützt wird, erst nach dem Schluß der mündlichen Verhandlung, in der eine Erweiterung des Klagantrags oder die Geltendmachung von Einwendungen spätestens hätte erfolgen müssen , entstanden seien. Konnte deswegen eine zeitliche Begrenzung des Ehegattenunterhalts bzw. seiner Bemessung nach den ehelichen Lebensverhältnissen bereits zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung des Ausgangsverfahrens vorgetragen und geltend gemacht werden, ist eine Abänderungsklage mit dem Ziel einer zeitlichen Unterhaltsbegrenzung bei gleichgebliebenen Verhältnissen wegen § 323 Abs. 2 ZPO unzulässig. Die Entscheidung, einen Unterhaltsanspruch von einem bestimmten Zeitpunkt an aus Billigkeitsgründen zu begrenzen, setzt dabei nicht voraus, daß dieser Zustand bereits erreicht ist. Soweit die betreffenden Gründe schon im Ausgangsverfahren entstanden oder jedenfalls zuverlässig vorauszusehen waren, mußten sie auch im Ausgangsverfahren berücksichtigt werden. Die Entscheidung über eine Unterhaltsbegrenzung kann dann wegen § 323 Abs. 2 ZPO grundsätzlich nicht im Rahmen einer Abänderungsklage nachgeholt werden (BGH, Urteil vom 5. Juli 2000 - XII ZR 104/98 - FamRZ 2001, 905). Da die Parteien im Zeitpunkt des Abschlusses des gerichtlichen Vergleichs bereits seit mehr als sieben Jahren geschieden waren, waren die Gründe , die zu einer Begrenzung des nachehelichen Ehegattenunterhalts führen könnten, schon damals bekannt. Zwar stand der Beklagten seinerzeit neben der mehr als halbschichtigen Berufstätigkeit noch ein Unterhaltsanspruch gemäß § 1570 BGB zu. Allerdings hatte die gemeinsame Tochter der Parteien schon das 16. Lebensjahr begonnen und der Wegfall dieses Anspruchs auf nachehelichen Ehegattenunterhalt stand - für die Parteien erkennbar - unmittelbar bevor (vgl. Senatsurteil vom 17. Mai 2000 - XII ZR 88/98 - FamRZ 2000, 1499). Entsprechend haben die Parteien in dem gerichtlichen Unterhaltsvergleich auch
nicht zwischen Unterhaltsansprüchen nach § 1570 und solchen nach § 1573 BGB unterschieden. Zwar gewinnt die Begrenzung oder Befristung des Anspruchs auf nachehelichen Ehegattenunterhalt aus Billigkeitsgründen durch die Änderung der Rechtsprechung des Senats zur eheprägenden Haushaltsführung ein stärkeres Gewicht. Denn die Haushaltsführung und die Kindererziehung prägen - über den Wert des später an ihre Stelle tretenden Surrogats - die ehelichen Lebensverhältnisse , was zu einem erhöhten Unterhaltsbedarf des Unterhaltsberechtigten und, im Falle hinreichender Leistungsfähigkeit, auch zu einem höheren Unterhaltsanspruch führt (Senatsurteil BGHZ 148, 105 ff.; Senatsurteil vom 5. Mai 2004 - XII ZR 132/02 - zur Veröffentlichung bestimmt). Schon bei der erstmaligen Geltendmachung des Unterhalts stellt sich die Frage nach einer zeitlichen Begrenzung oder Herabsetzung des Unterhaltsanspruches deswegen nunmehr in verstärktem Maße. Waren die zugrunde liegenden Tatsachen - wie hier - aber schon im Zeitpunkt des abzuändernden Vergleichs bekannt, führt allein die geänderte Senatsrechtsprechung insoweit nicht zu einem Wegfall der Geschäftsgrundlage. Zu Recht hat das Berufungsgericht eine Begrenzung des Unterhalts auch wegen der langen Ehedauer abgelehnt. Nach §§ 1573 Abs. 5 Satz 2, 1578 Abs. 1 Satz 3 BGB stehen die Zeiten der Kindererziehung der Ehedauer gleich. Die Ehe der Parteien dauerte bis zur rechtskräftigen Scheidung schon annähernd neun Jahre. Sodann ist die gemeinsame Tochter N., die seit der Trennung der Parteien im Haushalt der Beklagten lebte, allein von dieser erzogen worden. Das 16. Lebensjahr hat sie ca. acht Jahre nach der rechtskräftigen Ehescheidung erreicht, so daß sich eine gesamte zu berücksichtigende Dauer von ca. 17 Jahren ergibt. Auf dieser Grundlage ist die Billigkeitsentscheidung des Berufungsgerichts nicht zu beanstanden. Zwar widerspräche es dem Sinn
und Zweck der gesetzlichen Regelung in § 1573 Abs. 5 BGB, den Billigkeitsgesichtspunkt der "Dauer der Ehe" im Sinne einer festen Zeitgrenze zu bestimmen , von der ab der Unterhaltsanspruch grundsätzlich keiner zeitlichen Begrenzung mehr zugänglich sein sollte. Andererseits ist nicht zu verkennen, daß sich eine Ehedauer von mehr als zehn Jahren dem Grenzbereich nähern dürfte, in dem, vorbehaltlich stets zu berücksichtigender besonderer Umstände des Einzelfalles, der Dauer der Ehe als Billigkeitskriterium im Rahmen von § 1573 Abs. 5 BGB ein durchschlagendes Gewicht für eine dauerhafte Unterhalts"Garantie" und gegen die Möglichkeit zeitlicher Begrenzung des Unterhalts zukommen wird (Senatsurteil vom 28. März 1990 - XII ZR 64/89 - FamRZ 1990, 857, 859). Eine weiter zunehmende Ehedauer gewinnt nach und nach ein Gewicht , das nur bei außergewöhnlichen Umständen eine zeitlichen Begrenzung zulässt (Senatsurteil vom 10. Oktober 1990 - XII ZR 99/89 - FamRZ 1991, 307, 310; vgl. auch Hahne FamRZ 1996, 305, 307; Wendl/Pauling aaO § 4 Rdn. 592). Die sich hier aus der ca. 17 Jahre dauernden Ehe ergebenden ehebedingten Nachteile hat das Berufungsgericht aufgezeigt. Besondere Umstände , die trotz dieser Feststellungen für eine Befristung des Unterhaltsanspruchs sprechen könnten, ergeben sich weder aus dem Berufungsurteil, noch zeigt die Revision solche auf.
Zu Recht hat das Berufungsgericht mit den gleichen Erwägungen auch eine zeitliche Begrenzung oder Herabsetzung des Unterhaltsanspruches nach § 1578 Abs. 1 Satz 2 BGB abgelehnt. Hinzu kommt, daß die Beklagte mit der Tochter N. nicht nur vorübergehend ein gemeinschaftliches Kind allein oder überwiegend betreut hat. Auch das steht nach § 1578 Abs. 1 Satz 2, 2. Halbs. BGB einer Befristung des Unterhaltsanspruchs entgegen.
Hahne Weber-Monecke Wagenitz Vézina Dose

(1) Soweit ein geschiedener Ehegatte keinen Unterhaltsanspruch nach den §§ 1570 bis 1572 hat, kann er gleichwohl Unterhalt verlangen, solange und soweit er nach der Scheidung keine angemessene Erwerbstätigkeit zu finden vermag.

(2) Reichen die Einkünfte aus einer angemessenen Erwerbstätigkeit zum vollen Unterhalt (§ 1578) nicht aus, kann er, soweit er nicht bereits einen Unterhaltsanspruch nach den §§ 1570 bis 1572 hat, den Unterschiedsbetrag zwischen den Einkünften und dem vollen Unterhalt verlangen.

(3) Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn Unterhalt nach den §§ 1570 bis 1572, 1575 zu gewähren war, die Voraussetzungen dieser Vorschriften aber entfallen sind.

(4) Der geschiedene Ehegatte kann auch dann Unterhalt verlangen, wenn die Einkünfte aus einer angemessenen Erwerbstätigkeit wegfallen, weil es ihm trotz seiner Bemühungen nicht gelungen war, den Unterhalt durch die Erwerbstätigkeit nach der Scheidung nachhaltig zu sichern. War es ihm gelungen, den Unterhalt teilweise nachhaltig zu sichern, so kann er den Unterschiedsbetrag zwischen dem nachhaltig gesicherten und dem vollen Unterhalt verlangen.

(5) (weggefallen)

23
cc) Mangels einer entgegenstehenden ausdrücklichen oder konkludenten vertraglichen Regelung ist im Zweifel vielmehr davon auszugehen, dass die Parteien die spätere Befristung des Unterhalts offenhalten wollten. Der Vergleich entfaltet dann insoweit keine Bindungswirkung für die Zukunft, sondern eröffnet den Parteien - vergleichbar mit einem Urteil, durch das über eine spätere Befristung ausweislich der Entscheidungsgründe noch nicht entschieden sein soll - eine spätere Abänderung auch ohne Änderung der zugrunde liegenden tatsächlichen Verhältnisse.
51
Soweit das Berufungsgericht die Ablehnung einer Befristung des nachehelichen Unterhalts auf eine fortdauernde Betreuung der im Juli 1995 geborenen gemeinsamen Tochter stützt, trägt dieser Umstand seine Entscheidung nicht. Denn der Beklagte hatte ausdrücklich lediglich eine Befristung des nachehelichen Unterhalts bis zur Volljährigkeit dieser Tochter begehrt.
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cc) Mangels einer entgegenstehenden ausdrücklichen oder konkludenten vertraglichen Regelung ist im Zweifel vielmehr davon auszugehen, dass die Parteien die spätere Befristung des Unterhalts offenhalten wollten. Der Vergleich entfaltet dann insoweit keine Bindungswirkung für die Zukunft, sondern eröffnet den Parteien - vergleichbar mit einem Urteil, durch das über eine spätere Befristung ausweislich der Entscheidungsgründe noch nicht entschieden sein soll - eine spätere Abänderung auch ohne Änderung der zugrunde liegenden tatsächlichen Verhältnisse.

(1) Enthält ein Urteil eine Verpflichtung zu künftig fällig werdenden wiederkehrenden Leistungen, kann jeder Teil die Abänderung beantragen. Die Klage ist nur zulässig, wenn der Kläger Tatsachen vorträgt, aus denen sich eine wesentliche Veränderung der der Entscheidung zugrunde liegenden tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse ergibt.

(2) Die Klage kann nur auf Gründe gestützt werden, die nach Schluss der Tatsachenverhandlung des vorausgegangenen Verfahrens entstanden sind und deren Geltendmachung durch Einspruch nicht möglich ist oder war.

(3) Die Abänderung ist zulässig für die Zeit ab Rechtshängigkeit der Klage.

(4) Liegt eine wesentliche Veränderung der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse vor, ist die Entscheidung unter Wahrung ihrer Grundlagen anzupassen.

(1) Enthält eine in der Hauptsache ergangene Endentscheidung des Gerichts eine Verpflichtung zu künftig fällig werdenden wiederkehrenden Leistungen, kann jeder Teil die Abänderung beantragen. Der Antrag ist zulässig, sofern der Antragsteller Tatsachen vorträgt, aus denen sich eine wesentliche Veränderung der der Entscheidung zugrunde liegenden tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse ergibt.

(2) Der Antrag kann nur auf Gründe gestützt werden, die nach Schluss der Tatsachenverhandlung des vorausgegangenen Verfahrens entstanden sind und deren Geltendmachung durch Einspruch nicht möglich ist oder war.

(3) Die Abänderung ist zulässig für die Zeit ab Rechtshängigkeit des Antrags. Ist der Antrag auf Erhöhung des Unterhalts gerichtet, ist er auch zulässig für die Zeit, für die nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts Unterhalt für die Vergangenheit verlangt werden kann. Ist der Antrag auf Herabsetzung des Unterhalts gerichtet, ist er auch zulässig für die Zeit ab dem Ersten des auf ein entsprechendes Auskunfts- oder Verzichtsverlangen des Antragstellers folgenden Monats. Für eine mehr als ein Jahr vor Rechtshängigkeit liegende Zeit kann eine Herabsetzung nicht verlangt werden.

(4) Liegt eine wesentliche Veränderung der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse vor, ist die Entscheidung unter Wahrung ihrer Grundlagen anzupassen.

(1) Enthält ein Urteil eine Verpflichtung zu künftig fällig werdenden wiederkehrenden Leistungen, kann jeder Teil die Abänderung beantragen. Die Klage ist nur zulässig, wenn der Kläger Tatsachen vorträgt, aus denen sich eine wesentliche Veränderung der der Entscheidung zugrunde liegenden tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse ergibt.

(2) Die Klage kann nur auf Gründe gestützt werden, die nach Schluss der Tatsachenverhandlung des vorausgegangenen Verfahrens entstanden sind und deren Geltendmachung durch Einspruch nicht möglich ist oder war.

(3) Die Abänderung ist zulässig für die Zeit ab Rechtshängigkeit der Klage.

(4) Liegt eine wesentliche Veränderung der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse vor, ist die Entscheidung unter Wahrung ihrer Grundlagen anzupassen.

(1) Soweit ein geschiedener Ehegatte keinen Unterhaltsanspruch nach den §§ 1570 bis 1572 hat, kann er gleichwohl Unterhalt verlangen, solange und soweit er nach der Scheidung keine angemessene Erwerbstätigkeit zu finden vermag.

(2) Reichen die Einkünfte aus einer angemessenen Erwerbstätigkeit zum vollen Unterhalt (§ 1578) nicht aus, kann er, soweit er nicht bereits einen Unterhaltsanspruch nach den §§ 1570 bis 1572 hat, den Unterschiedsbetrag zwischen den Einkünften und dem vollen Unterhalt verlangen.

(3) Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn Unterhalt nach den §§ 1570 bis 1572, 1575 zu gewähren war, die Voraussetzungen dieser Vorschriften aber entfallen sind.

(4) Der geschiedene Ehegatte kann auch dann Unterhalt verlangen, wenn die Einkünfte aus einer angemessenen Erwerbstätigkeit wegfallen, weil es ihm trotz seiner Bemühungen nicht gelungen war, den Unterhalt durch die Erwerbstätigkeit nach der Scheidung nachhaltig zu sichern. War es ihm gelungen, den Unterhalt teilweise nachhaltig zu sichern, so kann er den Unterschiedsbetrag zwischen dem nachhaltig gesicherten und dem vollen Unterhalt verlangen.

(5) (weggefallen)

22
Eine wesentliche Veränderung der maßgeblichen Verhältnisse i.S. von § 323 Abs. 2 ZPO kann sich auch auf einer Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung durch den Bundesgerichtshof ergeben (Senatsurteil BGHZ 171, 206 = FamRZ 2007, 793 - Tz. 36). Eine solche Änderung liegt hier vor. Die Rechtsprechung des Senats hat sich mit Urteil vom 12. April 2006 (XII ZR 240/03 - FamRZ 2006, 1006), also nach Abschluss des Vorprozesses, dahin geändert, dass es schon bei der nach § 1573 Abs. 5 BGB a.F. anzustellenden Billigkeitsabwägung nicht mehr vorrangig auf die Dauer der Ehe ankam, sondern auf dem Unterhaltsberechtigten entstandene ehebedingte Nachteile (Senatsurteil vom 18. November 2009 - XII ZR 65/09 - FamRZ 2010, 111 - Tz. 60). Auf das Fehlen solcher Nachteile hat der Kläger seine Abänderungsklage letztlich vorwiegend gestützt.

(1) Soweit ein geschiedener Ehegatte keinen Unterhaltsanspruch nach den §§ 1570 bis 1572 hat, kann er gleichwohl Unterhalt verlangen, solange und soweit er nach der Scheidung keine angemessene Erwerbstätigkeit zu finden vermag.

(2) Reichen die Einkünfte aus einer angemessenen Erwerbstätigkeit zum vollen Unterhalt (§ 1578) nicht aus, kann er, soweit er nicht bereits einen Unterhaltsanspruch nach den §§ 1570 bis 1572 hat, den Unterschiedsbetrag zwischen den Einkünften und dem vollen Unterhalt verlangen.

(3) Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn Unterhalt nach den §§ 1570 bis 1572, 1575 zu gewähren war, die Voraussetzungen dieser Vorschriften aber entfallen sind.

(4) Der geschiedene Ehegatte kann auch dann Unterhalt verlangen, wenn die Einkünfte aus einer angemessenen Erwerbstätigkeit wegfallen, weil es ihm trotz seiner Bemühungen nicht gelungen war, den Unterhalt durch die Erwerbstätigkeit nach der Scheidung nachhaltig zu sichern. War es ihm gelungen, den Unterhalt teilweise nachhaltig zu sichern, so kann er den Unterschiedsbetrag zwischen dem nachhaltig gesicherten und dem vollen Unterhalt verlangen.

(5) (weggefallen)

22
Eine wesentliche Veränderung der maßgeblichen Verhältnisse i.S. von § 323 Abs. 2 ZPO kann sich auch auf einer Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung durch den Bundesgerichtshof ergeben (Senatsurteil BGHZ 171, 206 = FamRZ 2007, 793 - Tz. 36). Eine solche Änderung liegt hier vor. Die Rechtsprechung des Senats hat sich mit Urteil vom 12. April 2006 (XII ZR 240/03 - FamRZ 2006, 1006), also nach Abschluss des Vorprozesses, dahin geändert, dass es schon bei der nach § 1573 Abs. 5 BGB a.F. anzustellenden Billigkeitsabwägung nicht mehr vorrangig auf die Dauer der Ehe ankam, sondern auf dem Unterhaltsberechtigten entstandene ehebedingte Nachteile (Senatsurteil vom 18. November 2009 - XII ZR 65/09 - FamRZ 2010, 111 - Tz. 60). Auf das Fehlen solcher Nachteile hat der Kläger seine Abänderungsklage letztlich vorwiegend gestützt.

(1) Enthält ein Urteil eine Verpflichtung zu künftig fällig werdenden wiederkehrenden Leistungen, kann jeder Teil die Abänderung beantragen. Die Klage ist nur zulässig, wenn der Kläger Tatsachen vorträgt, aus denen sich eine wesentliche Veränderung der der Entscheidung zugrunde liegenden tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse ergibt.

(2) Die Klage kann nur auf Gründe gestützt werden, die nach Schluss der Tatsachenverhandlung des vorausgegangenen Verfahrens entstanden sind und deren Geltendmachung durch Einspruch nicht möglich ist oder war.

(3) Die Abänderung ist zulässig für die Zeit ab Rechtshängigkeit der Klage.

(4) Liegt eine wesentliche Veränderung der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse vor, ist die Entscheidung unter Wahrung ihrer Grundlagen anzupassen.