Bundesgerichtshof Urteil, 03. Mai 2001 - XII ZR 62/99

bei uns veröffentlicht am03.05.2001

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
XII ZR 62/99 Verkündet am:
3. Mai 2001
Küpferle,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein

a) Weist das Gericht ein Unterhaltsbegehren zurück, weil es nicht im Wege der Abänderungsklage
, sondern im Wege der Leistungsklage geltend gemacht wurde,
so ist die dagegen eingelegte Berufung nicht deshalb unzulässig, weil der
Rechtsmittelkläger sein Begehren nunmehr im Wege der Abänderungsklage verfolgt.

b) Läßt sich die Berechnung des in einem Prozeßvergleich titulierten Unterhalts unter
Zugrundelegung der verschiedenen Faktoren nicht nachvollziehen und ist
deshalb eine Anpassung des Vergleichs an zwischenzeitlich geänderte Verhältnisse
nicht möglich, so ist der geschuldete Unterhalt nach den gesetzlichen Vorschriften
neu zu berechnen.
BGH, Urteil vom 3. Mai 2001 - XII ZR 62/99 - OLG Braunschweig
AG Clausthal-Zellerfeld
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 7. März 2001 durch die Richter Dr. Hahne, Dr. Krohn, Gerber, WeberMonecke
und Prof. Dr. Wagenitz

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 2. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 2. Februar 1999 aufgehoben und der Rechtsstreit zu neuer Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Revisionsverfahrens - an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Parteien streiten um nachehelichen Unterhalt. Ihre 1971 geschlossene Ehe ist seit 4. Januar 1994 rechtskräftig geschieden. Beide Parteien sind Diplom-Chemiker. Der Beklagte ist Universitätsbeamter und dienstunfähig erkrankt; er erhielt jedoch 1997/1998 seine Dienstbezüge in Höhe von monatlich rund 5.830 DM netto weiter. Nach der Geburt der beiden 1973 (Regina) und 1977 (Gabriele) aus der Ehe hervorgegangenen Kinder war die Klägerin zunächst nicht erwerbstätig. In den Jahren 1990 und 1991 bereitete sie durch den Besuch eines Seminars und durch ein Praktikum den beruflichen Wiedereinstieg vor. Vom 1. September 1991 bis 30. September
1997 arbeitete die Klägerin - mit kurzfristigen Unterbrechungen durch Arbeitslosigkeit und eine Tätigkeit bei der P. AG - zum Teil aufgrund eines Stipendiums , zum Teil im Rahmen befristeter Arbeitsverhältnisse als DiplomChemikerin und wissenschaftliche Mitarbeiterin an der Universität. Im Sommer 1992 trennten sich die Parteien zunächst innerhalb des in ihrem hälftigen Miteigentum stehenden Einfamilienhauses. Während dieser Zeit zahlte der Beklagte weiterhin die Restkredite und sämtliche Hausnebenkosten. In einem vorausgegangenen Verfahren unter anderem über den Trennungsunterhalt schlossen die Parteien am 5. Oktober 1993 einen Prozeûvergleich mit folgendem Wortlaut: "Der Beklagte zahlt ab 01. September 1993 für die Klägerin eine monatliche Unterhaltsrente von 500,-- DM und für die Tochter Gabriele ... zu Händen der Klägerin ebenfalls eine monatliche Unterhaltsrente von 500,-- DM. Auf den Unterhalt für die Klägerin läût diese sich einen Anteil von 180,-- DM monatlich auf die vom Beklagten monatlich zu erbringenden Haus-Nebenkosten von zur Zeit 545,-- DM anrechnen, so daû der Beklagte monatlich einen Gesamt-Unterhaltsbetrag von 820,-- DM für die Klägerin und die Tochter Gabriele an die Klägerin auszuzahlen hat.
Diese Unterhaltsregelung gilt auch für die Zeit nach der Scheidung der Ehe der Parteien.
Bei der Bezifferung des Unterhaltsbetrags gehen die Parteien übereinstimmend von einem bereinigten Nettoeinkommen der Klägerin von mo-
natlich 2.400,-- DM, bei dem Beklagten von monatlich 4.800,-- DM aus. ..."
Später kamen die Parteien im Hinblick auf das von der Klägerin zwischenzeitlich erzielte Einkommen in Höhe von rund 3.600 DM auûergerichtlich überein, daû der Beklagte ab dem 1. Oktober 1995 keine Unterhaltsleistungen mehr an die Klägerin erbringen müsse. Ihr hälftiges Miteigentum am Haus der Parteien übertrug die Klägerin dem Beklagten. Als Entgelt erhielt sie im Juni 1997 vom Beklagten rund 154.000 DM, mit denen sie - unter Inanspruchnahme eines Darlehens in Höhe von 181.500 DM - ein Einfamilienhaus erwarb, in dem sie mit der jüngeren Tochter Gabriele wohnt. Die ältere Tochter Regina verblieb bis Mitte April 1998 bei dem Beklagten in dem ehemaligen Familienheim und wurde von ihm allein unterhalten. Für die Tochter Gabriele zahlte der Beklagte an die Klägerin zuletzt monatlich 600 DM. Beide Parteien bezogen das jeweilige Kindergeld für die jeweils bei ihnen lebende Tochter. Vom 1. Oktober 1997 bis 30. April 1998 war die Klägerin arbeitslos und bezog ein Arbeitslosengeld in Höhe von monatlich rund 2621 DM bis Dezember 1997 und ab Januar 1998 in Höhe von wöchentlich rund 608 DM. Der Beklagte zahlte in dieser Zeit an die Klägerin einen monatlichen Unterhalt von 327,50 DM. Seit dem 1. Mai 1998 ist die Klägerin im Rahmen einer Arbeitsbeschaffungsmaûnahme am Institut für technische Chemie beschäftigt und verdiente 1998 durchschnittlich monatlich netto 3.115 DM und 1999 3.126 DM. Die Klägerin hat in erster Instanz zunächst im Wege einer Leistungsklage und - auf entsprechenden gerichtlichen Hinweis - in einem nachgelassenen Schriftsatz hilfsweise im Wege der Abänderungsklage die Zahlung von Unter-
halt für die Zeit ab 1. Oktober 1997 begehrt. Das Amtsgericht hat die Klage ohne Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung abgewiesen, weil eine Leistungsklage im Hinblick auf den von den Parteien geschlossenen Prozeûvergleich unzulässig sei. Mit ihrer Berufung hat die Klägerin beantragt, den Beklagten in Abänderung des Vergleichs zu verurteilen, an sie ab dem 1. Oktober 1997 über die vereinbarten 500 DM monatlich hinaus weitere 529,43 DM monatlich , insgesamt also 1.029,43 DM monatlich, abzüglich der für die Zeit vom 1. Oktober 1997 bis 30. April 1998 bereits erbrachten Unterhaltsleistungen von 327,50 DM monatlich zu zahlen. Der Beklagte hat Anschluûberufung eingelegt und widerklagend beantragt , den Vergleich dahin abzuändern, daû er der Klägerin für die Zeit vom 1. Oktober 1997 bis 30. April 1998 keinen höheren als den von ihm bereits gezahlten Unterhalt und ab dem 1. Mai 1998 keinen Unterhalt mehr schulde. Das Oberlandesgericht hat dem Antrag der Klägerin - unter Zurückweisung ihrer Berufung im übrigen - teilweise entsprochen; die Anschluûberufung des Beklagten hat es zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich der Beklagte mit der Revision, die das Oberlandesgericht - beschränkt auf die Frage der Zulässigkeit der Berufung - zugelassen hat.

Entscheidungsgründe:

I.


Die Revision ist insgesamt statthaft. Das Berufungsgericht hat zwar im Entscheidungssatz ausgesprochen, daû die Revision nur hinsichtlich der Frage der Zulässigkeit der Berufung zugelassen werde. Diese Einschränkung hat jedoch nicht zur Folge, daû der Senat nur überprüfen darf, ob die Berufung zulässig war und das Berufungsgericht in der Sache entscheiden durfte. Auf die Frage der Zulässigkeit der Berufung kann die Revision nämlich nicht wirksam beschränkt werden (Senatsurteil vom 6. Mai 1987 - IVb ZR 52/86 - FamRZ 1987, 802 m.w.N.). Eine Einschränkung der Zulassung der Revision ist nur hinsichtlich solcher Streitpunkte möglich, über die das Berufungsgericht etwa durch ein selbständig anfechtbares Zwischenurteil hätte entscheiden können oder auf die der Revisionskläger selbst seine Revision beschränken könnte. Zu diesen Streitpunkten kann die Zulässigkeit der Berufung nicht gerechnet werden (Senat aaO). Hiernach ist von einer unbeschränkten Zulassung der Revision auszugehen.

II.

Die Revision führt zur Aufhebung des Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. 1. Soweit das Oberlandesgericht allerdings die Berufung der Klägerin für zulässig angesehen hat, ist seine Entscheidung nicht zu beanstanden. Der Revision des Beklagten kann nicht darin gefolgt werden, daû die Berufung der Klägerin unzulässig sei, weil mit ihr nicht die Fehlerhaftigkeit des amtsgerichtlichen Urteils geltend gemacht worden sei. Zwar ist nach einer Klagabweisung eine Berufung nur zulässig, wenn das vorinstanzliche Begehren zumindest teilweise weiterverfolgt wird. Eine Be-
rufung, welche die Richtigkeit der vorinstanzlichen Klagabweisung nicht in Frage stellt und ausschlieûlich einen neuen, bisher noch nicht geltend gemachten Anspruch zum Gegenstand hat, ist unzulässig (BGH, Beschluû vom 26. Mai 1994 - III ZB 17/94 - NJW 1994, 2098, 2099). Diese Grundsätze stehen der Zulässigkeit der Berufung im vorliegenden Fall jedoch nicht entgegen. Die Klägerin hatte in erster Instanz im Wege der Leistungsklage die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung von Unterhalt begehrt. Das Amtsgericht hatte ihre Leistungsklage als unzulässig abgewiesen und die Klägerin auf die Möglichkeit einer Abänderungsklage verwiesen. In der Berufungsinstanz hat die Klägerin daraufhin beantragt, den Beklagten in Abänderung des zwischen den Parteien geschlossenen Prozeûvergleichs zur Zahlung des bereits zuvor begehrten Unterhalts zu verurteilen. Dieser Abänderungsantrag ist zwar eine prozessuale Gestaltungsklage, umfaût aber zugleich auch einen Leistungsantrag (vgl. Zöller/Vollkommer ZPO 22. Aufl., § 323 Rdn. 2). Mit ihrer Klagänderung hat die Klägerin keinen neuen materiellen Anspruch in den Prozeû eingeführt. Sie verfolgt vielmehr ihr Unterhaltsbegehren weiter, ergänzt um das prozessuale Verlangen, die in § 323 Abs. 4 i.V.m. § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO normierte Bindungswirkung des zuvor geschlossenen Prozeûvergleichs zu durchbrechen. Damit fehlt es weder an der für ein Rechtsmittel erforderlichen Beschwer noch an dem weiteren Erfordernis, daû die Klägerin mit ihrem Rechtsmittel die Beseitigung dieser Beschwer erstrebt. Denn die Klägerin ist im ersten Rechtszug mit ihrem Unterhaltsverlangen gegen den Beklagten unterlegen und verfolgt eben dieses Begehren - wenn auch jetzt in Gestalt eines Abänderungsstatt eines Leistungsantrags - weiter. Der zugrundeliegende Lebenssachverhalt , auf den die Klägerin ihren Anspruch stützt - nämlich die seit Abschluû des
Unterhaltsvergleichs veränderte Einkommenssituation der Parteien - ist dabei derselbe. Auch wenn durch das amtsgerichtliche Urteil der Klägerin nicht der materielle Anspruch aberkannt, sondern rechtskraftfähig nur über die behandelte Prozeûfrage - nämlich die Frage nach der Zulässigkeit der Leistungsklage und der Notwendigkeit eines Abänderungsantrags - entschieden worden ist, wiederholt die Klägerin doch mit ihrem Berufungsbegehren die schon in erster Instanz - wenn auch im Ergebnis erfolglos - behauptete Begründetheit ihres Unterhaltsanspruchs; insoweit greift sie das vorinstanzliche Urteil jedenfalls im Ergebnis an (vgl. BGH, Beschluû vom 26. Mai 1994 aaO S. 2099). Der Klägerin kann nicht angesonnen werden, mit der Berufung zunächst die Abweisung der Leistungsklage als unzulässig zu bekämpfen, wenn sie im Berufungsrechtszug ohnehin wegen desselben Anspruchs sogleich zur Abänderungsklage übergehen will. Es wäre auch wenig prozeûökonomisch, der Klägerin aufzuerlegen , entweder im Berufungsrechtszug - jedenfalls zunächst - einen Haupt- und einen Hilfsantrag zu stellen oder gar erneut Klage zu erheben (BGH aaO). Dies gilt um so mehr, als die Abweisung der Klage als unzulässig auf einem Verfahrensfehler des Familiengerichts beruht und der Berufungsantrag der Klägerin geeignet ist, auch diese Beschwer der Klägerin zu beseitigen: Das Familiengericht hatte die Klägerin in der mündlichen Verhandlung auf seine Bedenken gegen die Zulässigkeit der Leistungsklage und die nach seiner Auffassung bestehende Notwendigkeit hingewiesen, ihre Unterhaltsforderung im Wege einer Klage auf Abänderung des Prozeûvergleichs zu verfolgen. Auf den Einwand der Klägerin, der Prozeûvergleich sei einvernehmlich aufgehoben, hat das Gericht der Klägerin aufgegeben, ihr Vorbringen binnen einer Frist schriftsätzlich einzureichen. Dieser Auflage ist die Klägerin mit einem fristgerecht eingegangenen Schriftsatz nachgekommen, in dem sie hilfsweise einen Abän-
derungsantrag angekündigt hat. Das Familiengericht hat die Klage jedoch abgewiesen , ohne die mündliche Verhandlung wieder zu eröffnen, wie es an sich erforderlich gewesen wäre, und dies damit begründet, daû der Leistungsantrag im Hinblick auf den Prozeûvergleich unzulässig und der erst nach Schluû der mündlichen Verhandlung eingegangene Hilfsantrag unbeachtlich sei. Damit hat das Gericht seine Pflicht zur Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt. Der Verfahrensfehler kann auf den mit der Berufung verfolgten Abänderungsantrag hin behoben werden. 2. Die erstrebte Abänderung des von den Parteien geschlossenen gerichtlichen Vergleichs ist auch ihrerseits zulässig. Dabei kann offenbleiben, ob, wie die Revision meint, eine auûergerichtliche Aufhebung der materiell-rechtlichen Wirkungen des Prozeûvergleichs durch die Parteien einer gerichtlichen Abänderung nach § 323 Abs. 4 i.V.m. § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO entgegenstünde. Die Parteien haben, wovon auch das Berufungsgericht ausgeht, diesen Vergleich nämlich nicht einvernehmlich aufgehoben. Zwar sind die Parteien nach den Feststellungen des Berufungsgerichts übereingekommen, daû der Beklagte ab dem 1. Oktober 1995 keine Unterhaltsleistung für die Klägerin mehr erbringen müsse. Diese Abrede bezog sich aber nur auf die damalige Einkommenssituation der Klägerin, die aus einer auf den 30. September 1997 befristeten Anstellung als wissenschaftliche Mitarbeiterin an der Technischen Universität C. ein Nettoeinkommen von 3.600 DM bezog. Daû mit dem situationsbezogenen Verzicht auf die gegenwärtige Geltendmachung weitergehender Unterhaltsansprüche ein dauerhafter Erlaû künftiger Unterhaltsforderungen und damit zugleich eine endgültige Aufhebung des früheren Unterhaltsvergleichs einhergehen sollte, hat das Oberlandesgericht nicht festgestellt; eine solche Abrede wäre nach den Lebensumständen der Klägerin auch nicht interessengerecht und im übrigen mit den im Oktober 1997 - also nach Beendi-
gung der befristeten Anstellung der Klägerin - wiederaufgenommenen Unterhaltszahlungen des Beklagten auch nicht vereinbar. 3. Im Ergebnis nicht zu beanstanden ist auch, daû das Oberlandesgericht keine Anpassung, sondern eine Neuberechnung des Unterhalts vorgenommen hat. Bei einem Prozeûvergleich erfolgt eine Abänderung nicht nach Maûgabe des § 323 Abs. 1 ZPO, sondern nach den aus § 242 BGB abgeleiteten Grundsätzen über die Veränderung oder den Wegfall der Geschäftsgrundlage (BGHZ - GS - 85, 64, 73; Senatsurteil vom 23. April 1986 - IVb ZR 30/85 - FamRZ 1986, 790). Ob eine solche Änderung eingetreten ist, richtet sich nach dem Parteiwillen als dem Geltungsgrund des Vergleichs. Ist in den danach maûgeblichen Verhältnissen seit Abschluû des Vergleichs eine Änderung eingetreten , so muû die gebotene Anpassung der getroffenen Regelung an die veränderten Verhältnisse nach Möglichkeit unter Wahrung des Parteiwillens und der ihm entsprechenden Grundlagen erfolgen. Haben sich diese Grundlagen allerdings so tiefgreifend geändert, daû dem Parteiwillen für die vorzunehmende Änderung kein hinreichender Anhaltspunkt mehr zu entnehmen ist, kann in Betracht kommen, die Abänderung ausnahmsweise ohne fortwirkende Bindung an die (unbrauchbar gewordenen) Grundlagen des abzuändernden Vergleichs vorzunehmen und - im Falle einer Unterhaltsregelung - den Unterhalt wie bei einer Erstfestsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften zu bemessen (Senatsurteil vom 2. März 1994 - XII ZR 215/92 - FamRZ 1994, 696, 697 ff.). Diese Voraussetzungen sind zwar nicht, wie das Oberlandesgericht meint, schon deshalb erfüllt, weil alle im Vergleich genannten Berechnungsfaktoren - nämlich die beiderseitigen Einkünfte sowie die vom Beklagten für die
Klägerin mitgezahlten Hausnebenkosten und der für die Tochter Gabriele gezahlte Unterhalt - sich geändert hätten. Verschiebungen in den Einkommensverhältnissen der Ehegatten stellen sich grundsätzlich nicht als solche tiefgreifenden Änderungen dar, die es rechtfertigen könnten, den vom einen Ehegatten dem anderen Ehegatten geschuldeten Unterhalt losgelöst von den Grundlagen des von den Ehegatten zuvor geschlossenen Unterhaltsvergleichs neu zu berechnen. Die Veränderung der beiderseitigen Einkünfte erlaubt es vielmehr typischerweise, den abzuändernden Vergleich unter Wahrung seiner Grundlagen an die neue Einkommenssituation anzupassen. Dies gilt auch für einen Wandel in den Einkommensverhältnissen, der sich - wie unter anderem auch hier - aus dem Wegfall oder der Änderung der Unterhaltslast für ein unterhaltsberechtigtes Kind ergibt. Auch der Auszug eines Ehegatten aus dem nach der Trennung noch weiterhin gemeinsam bewohnten Familienheim stellt sich regelmäûig nicht als eine derart einschneidende Veränderung dar, daû sie nach dem im Unterhaltsvergleich zum Ausdruck kommenden Parteiwillen eine von den Vergleichsgrundlagen losgelöste Neuberechnung des Unterhalts erlaubt. Eine andere Beurteilung könnte sich möglicherweise bei einer völligen Umgestaltung der im Vergleich zugrunde gelegten Wohnsituation beider Ehegatten ergeben. Eine solche tiefgreifende Veränderung könnte im vorliegenden Fall im Erwerb und Bezug eines Einfamilienhauses durch die Klägerin, im Auszug der Tochter Regina aus dem bislang mit dem Beklagten gemeinsam bewohnten und früher im Miteigentum der Parteien stehenden Haus sowie aus dem von der Klägerin behaupteten Verkauf dieses Hauses durch den Beklagten gefunden werden. Diese Frage kann indes dahin stehen. Eine unter Wahrung des Parteiwillens und der ihm entsprechenden Grundlagen erfolgende Anpassung eines Unterhaltsvergleichs ist nämlich naturgemäû immer dann
nicht möglich, wenn sich dem Vergleich nicht verläûlich entnehmen läût, auf welcher Geschäftsgrundlage er abgeschlossen worden ist (vgl. Wendl/Thalmann, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 5. Aufl., § 8 Rdn. 171; vgl. auch Senatsurteil vom 6. November 1985 - IVb ZR 69/84 - FamRZ 1986, 153). Dies gilt namentlich dann, wenn sich die Berechnung des im Vergleich titulierten Unterhalts unter Zugrundelegung der verschiedenen Faktoren nicht (mehr) nachvollziehen läût (vgl. Wendl/Thalmann aaO). In einem solchen Fall bleibt nur die Möglichkeit, den nunmehr geschuldeten Unterhalt - wie bei einer Erstfestsetzung - nach den gesetzlichen Vorschriften neu zu bemessen; eine Bindung durch oder an den Prozeûvergleich kommt dann nicht in Betracht. So liegen die Dinge hier: Der von den Parteien geschlossene Vergleich geht - ausweislich des Protokolls über die ihm vorausgegangene Besprechung der Parteien vom 31. August 1993 - davon aus, daû das damals gemeinsame Haus weiterhin gemeinsam genutzt und das gemeinschaftliche Eigentum daran nicht vor Beendigung des Studiums der Tochter Regina und vor dem Abitur der Tochter Gabriele aufgehoben wird. Ob und wie der Wert des von beiden Parteien genutzten Hauses als Wohnwert bei der Unterhaltsberechnung berücksichtigt worden ist, wird weder aus dem Vergleich noch aus dem Protokoll erkennbar. Ebenso ist nicht ersichtlich, ob und in welcher Weise die Unterhaltslast für die Tochter Regina in die Bemessung des Ehegattenunterhalts Eingang gefunden hat. Schlieûlich lassen sich auch in den übrigen Regelungen des Vergleichs keine nachvollziehbaren Berechnungsmaûstäbe für die Höhe des der Klägerin zuerkannten Unterhalts auffinden. Das Oberlandesgericht weist zu Recht darauf hin, daû die Parteien einen bestimmten Prozentsatz der Einkommensdifferenz, nach dem sich der vom Beklagten auf Dauer zu zahlende Unterhalt errechnen soll, in dem Vergleich nicht festgeschrieben haben. Auch mittelbar läût sich - wie eine Gegenüberstellung des für
eine Einkommensdifferenz von 2.400 DM ermittelten Unterhalts von 500 DM (= 20,83 %) und des im Protokoll für eine künftige Einkommensdifferenz von 3.000 DM errechneten Unterhalts von 700 DM (= 23,33 %) zeigt - ein bestimmter Schlüssel, den die Parteien der Verteilung ihrer Einkommen zugrundegelegt haben könnten, aus den getroffenen Abreden nicht herleiten. 4. Bedenken bestehen allerdings gegen die Art, wie das Oberlandesgericht die Einkünfte der Klägerin ermittelt und bei der Neufestsetzung des Unterhalts berücksichtigt hat. Der Vorteil, der einem Ehegatten aus dem mietfreien Wohnen im eigenen Haus zuwächst und der deshalb bei der Ermittlung des unterhaltsrechtlich relevanten Einkommens dieses Ehegatten zu berücksichtigen ist, bemiût sich grundsätzlich nach den tatsächlichen Verhältnissen (Senatsurteil vom 5. April 2000 - XII ZR 96/98 - FamRZ 2000, 950, 951). Für die Ermittlung der der Klägerin zuflieûenden Einkünfte ist deshalb grundsätzlich von deren tatsächlichem , um ihren Zinsaufwand geminderten Wohnvorteil auszugehen (Senatsurteil vom 22. Oktober 1997 - XII ZR 12/96 - FamRZ 1998, 87, 88). Zwar kann einen Ehegatten die Obliegenheit treffen, sein in einem Eigenheim gebundenes Vermögen zur Erzielung höherer Erträge umzuschichten. Ob eine solche Obliegenheit zur Vermögensumschichtung besteht, bestimmt sich jedoch nach Zumutbarkeitsgesichtspunkten, wobei unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls, auch der beiderseitigen früheren wie jetzigen Wohnverhältnisse , die Belange des Unterhaltsberechtigten und die des Unterhaltspflichtigen gegeneinander abzuwägen sind. Es kommt darauf an, ob den Unterhaltsverpflichteten die Unterhaltslast besonders hart trifft; andererseits muû dem Vermögensinhaber ein gewisser Entscheidungsspielraum belassen werden. Die tatsächliche Anlage des Vermögens muû sich als eindeutig unwirtschaftlich
darstellen, ehe der Unterhaltsberechtigte auf eine andere Anlageform und daraus erzielbare Beträge verwiesen werden kann (Senatsurteile vom 18. Dezember 1991 - XII ZR 2/91 - FamRZ 1992, 423 ff. und vom 22. Oktober 1997 - XII ZR 12/96 - aaO S. 89). Das hat das Oberlandesgericht bisher nicht festgestellt. Soweit danach ein etwaiger Vorteil, welcher der Klägerin aus dem mietfreien Wohnen im eigenen Haus zuwächst, oder der Zinsgewinn, den die Klägerin - im Falle einer Obliegenheit zur Vermögensumschichtung - aus dem in ihrem Eigenheim gebundenen Kapital erzielen könnte, einkommenssteigernd zu berücksichtigen ist, handelt es sich um eheprägendes Einkommen der Klägerin , das nach der Differenzmethode zu berücksichtigen ist und nicht nach der Anrechnungsmethode vom Bedarf der Klägerin in Abzug gebracht werden darf. Das hat das Oberlandesgericht verkannt. Die Parteien haben bereits während der Ehe mietfrei im eigenen Haus gewohnt. Mit dem Auszug der Klägerin und der Veräuûerung ihres Miteigentumsanteils an den Beklagten ist der Wohnvorteil , den die Klägerin aus der mietfreien Mitbenutzung des bis dahin gemeinsamen Hauses der Parteien gezogen hat, nicht ersatzlos entfallen. Er findet sein Surrogat in den Nutzungen, welche die Klägerin aus dem Erlös ihres Miteigentumsanteils am ursprünglich gemeinsamen Haus zieht. Soweit die Klägerin mit diesem Erlös ihr neues Eigenheim finanziert hat, setzt sich der eheprägende Wohnvorteil an dem ursprünglich gemeinsamen Haus der Parteien gegebenenfalls in dem Vorteil fort, welcher der Klägerin aus mietfreiem Wohnen in ihrem neuen Eigenheim zuwächst. Für den Zinsgewinn, den die Klägerin - im Falle einer Obliegenheit zur Vermögensumschichtung - aus dem in ihrem Eigenheim gebundenen Eigenkapital ziehen könnte, gilt, soweit dieses Kapital aus dem Erlös des früheren Miteigentumsanteils stammt, nichts anderes (vgl.
Senatsurteil vom 19. Dezember 1989 - IVb ZR 9/89 - FamRZ 1990, 269, 272 unter 3 b) cc) am Ende). Das angefochtene Urteil konnte danach nicht bestehen bleiben. Der Senat ist nicht in der Lage, selbst abschlieûend zu entscheiden (§ 565 Abs. 3 ZPO). Das Oberlandesgericht hat, von seinem Standpunkt aus folgerichtig, keine Feststellungen zum Wohnvorteil der Klägerin getroffen. Die vom Oberlandesgericht angenommene Obliegenheit der Klägerin zur Vermögensumschichtung verlangt, wie gezeigt, zudem eine Abwägung, für welche die erforderlichen Tatsachenfeststellungen (vgl. dazu insbesondere Senatsurteil vom 22. Oktober 1997 - XII ZR 12/96 - aaO) fehlen. Die Sache muû deshalb an das Oberlandesgericht zurückverwiesen werden, damit das Oberlandesgericht die erforderlichen Feststellungen nachholen und die gebotene Abwägung vornehmen kann.

III.

Für die neue Verhandlung und Entscheidung weist der Senat noch auf folgendes hin: 1. Das Oberlandesgericht hat dem Einkommen des Beklagten den objektiven Nutzungswert des nach dem Auszug der Klägerin und nunmehr beider Töchter von ihm allein bewohnten Hauses als Einkommen zugerechnet. Dieser Wohnwert mindert sich jedoch um Zinsen, die der Beklagte zur Finanzierung des Erwerbs des früheren Miteigentumsanteils der Klägerin aufwenden muû (Senatsurteil vom 5. April 2000 - XII ZR 96/98 - aaO S. 952 m.w.N.). Die erneute Verhandlung gibt dem Beklagten Gelegenheit, seinen Zinsaufwand, dessen Nichtberücksichtigung er mit der Revision gerügt hat, im einzelnen vorzu-
tragen. Zugleich erhält die Klägerin die Möglichkeit, auf ihre Behauptung, das Haus sei zwischenzeitlich veräuûert, zurückzukommen. 2. Berufsbedingte Aufwendungen des Beklagten, die das Oberlandesgericht mit pauschal 260 DM vom Erwerbseinkommen des Beklagten in Abzug bringen will, müssen auch bei der rechnerischen Ermittlung des der Klägerin geschuldeten Unterhalts einkommensmindernd berücksichtigt werden; das Oberlandesgericht hat dies - versehentlich - unterlassen. Hahne Krohn Gerber Weber-Monecke Wagenitz

Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Urteil, 03. Mai 2001 - XII ZR 62/99

Urteilsbesprechungen zu Bundesgerichtshof Urteil, 03. Mai 2001 - XII ZR 62/99

Referenzen - Gesetze

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 242 Leistung nach Treu und Glauben


Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 519 Berufungsschrift


(1) Die Berufung wird durch Einreichung der Berufungsschrift bei dem Berufungsgericht eingelegt. (2) Die Berufungsschrift muss enthalten:1.die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird;2.die Erklärung, dass gegen dieses Urtei

Zivilprozessordnung - ZPO | § 511 Statthaftigkeit der Berufung


(1) Die Berufung findet gegen die im ersten Rechtszug erlassenen Endurteile statt. (2) Die Berufung ist nur zulässig, wenn1.der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt oder2.das Gericht des ersten Rechtszuges die Berufung im Urteil zu

Zivilprozessordnung - ZPO | § 794 Weitere Vollstreckungstitel


(1) Die Zwangsvollstreckung findet ferner statt:1.aus Vergleichen, die zwischen den Parteien oder zwischen einer Partei und einem Dritten zur Beilegung des Rechtsstreits seinem ganzen Umfang nach oder in Betreff eines Teiles des Streitgegenstandes vo
Bundesgerichtshof Urteil, 03. Mai 2001 - XII ZR 62/99 zitiert 7 §§.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 242 Leistung nach Treu und Glauben


Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 519 Berufungsschrift


(1) Die Berufung wird durch Einreichung der Berufungsschrift bei dem Berufungsgericht eingelegt. (2) Die Berufungsschrift muss enthalten:1.die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird;2.die Erklärung, dass gegen dieses Urtei

Zivilprozessordnung - ZPO | § 511 Statthaftigkeit der Berufung


(1) Die Berufung findet gegen die im ersten Rechtszug erlassenen Endurteile statt. (2) Die Berufung ist nur zulässig, wenn1.der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt oder2.das Gericht des ersten Rechtszuges die Berufung im Urteil zu

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(1) Die Zwangsvollstreckung findet ferner statt:1.aus Vergleichen, die zwischen den Parteien oder zwischen einer Partei und einem Dritten zur Beilegung des Rechtsstreits seinem ganzen Umfang nach oder in Betreff eines Teiles des Streitgegenstandes vo

Zivilprozessordnung - ZPO | § 565 Anzuwendende Vorschriften des Berufungsverfahrens


Die für die Berufung geltenden Vorschriften über die Anfechtbarkeit der Versäumnisurteile, über die Verzichtsleistung auf das Rechtsmittel und seine Zurücknahme, über die Rügen der Unzulässigkeit der Klage und über die Einforderung, Übersendung und Z

Zivilprozessordnung - ZPO | § 323 Abänderung von Urteilen


(1) Enthält ein Urteil eine Verpflichtung zu künftig fällig werdenden wiederkehrenden Leistungen, kann jeder Teil die Abänderung beantragen. Die Klage ist nur zulässig, wenn der Kläger Tatsachen vorträgt, aus denen sich eine wesentliche Veränderung d

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(1) Die Berufung findet gegen die im ersten Rechtszug erlassenen Endurteile statt.

(2) Die Berufung ist nur zulässig, wenn

1.
der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt oder
2.
das Gericht des ersten Rechtszuges die Berufung im Urteil zugelassen hat.

(3) Der Berufungskläger hat den Wert nach Absatz 2 Nr. 1 glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides statt darf er nicht zugelassen werden.

(4) Das Gericht des ersten Rechtszuges lässt die Berufung zu, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und
2.
die Partei durch das Urteil mit nicht mehr als 600 Euro beschwert ist.
Das Berufungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Die Berufung wird durch Einreichung der Berufungsschrift bei dem Berufungsgericht eingelegt.

(2) Die Berufungsschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird;
2.
die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde.

(3) Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.

(4) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsschrift anzuwenden.

(1) Enthält ein Urteil eine Verpflichtung zu künftig fällig werdenden wiederkehrenden Leistungen, kann jeder Teil die Abänderung beantragen. Die Klage ist nur zulässig, wenn der Kläger Tatsachen vorträgt, aus denen sich eine wesentliche Veränderung der der Entscheidung zugrunde liegenden tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse ergibt.

(2) Die Klage kann nur auf Gründe gestützt werden, die nach Schluss der Tatsachenverhandlung des vorausgegangenen Verfahrens entstanden sind und deren Geltendmachung durch Einspruch nicht möglich ist oder war.

(3) Die Abänderung ist zulässig für die Zeit ab Rechtshängigkeit der Klage.

(4) Liegt eine wesentliche Veränderung der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse vor, ist die Entscheidung unter Wahrung ihrer Grundlagen anzupassen.

(1) Die Zwangsvollstreckung findet ferner statt:

1.
aus Vergleichen, die zwischen den Parteien oder zwischen einer Partei und einem Dritten zur Beilegung des Rechtsstreits seinem ganzen Umfang nach oder in Betreff eines Teiles des Streitgegenstandes vor einem deutschen Gericht oder vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle abgeschlossen sind, sowie aus Vergleichen, die gemäß § 118 Abs. 1 Satz 3 oder § 492 Abs. 3 zu richterlichem Protokoll genommen sind;
2.
aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen;
2a.
(weggefallen)
2b.
(weggefallen)
3.
aus Entscheidungen, gegen die das Rechtsmittel der Beschwerde stattfindet;
3a.
(weggefallen)
4.
aus Vollstreckungsbescheiden;
4a.
aus Entscheidungen, die Schiedssprüche für vollstreckbar erklären, sofern die Entscheidungen rechtskräftig oder für vorläufig vollstreckbar erklärt sind;
4b.
aus Beschlüssen nach § 796b oder § 796c;
5.
aus Urkunden, die von einem deutschen Gericht oder von einem deutschen Notar innerhalb der Grenzen seiner Amtsbefugnisse in der vorgeschriebenen Form aufgenommen sind, sofern die Urkunde über einen Anspruch errichtet ist, der einer vergleichsweisen Regelung zugänglich, nicht auf Abgabe einer Willenserklärung gerichtet ist und nicht den Bestand eines Mietverhältnisses über Wohnraum betrifft, und der Schuldner sich in der Urkunde wegen des zu bezeichnenden Anspruchs der sofortigen Zwangsvollstreckung unterworfen hat;
6.
aus für vollstreckbar erklärten Europäischen Zahlungsbefehlen nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006;
7.
aus Titeln, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union nach der Verordnung (EG) Nr. 805/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 zur Einführung eines Europäischen Vollstreckungstitels für unbestrittene Forderungen als Europäische Vollstreckungstitel bestätigt worden sind;
8.
aus Titeln, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union im Verfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 zur Einführung eines europäischen Verfahrens für geringfügige Forderungen (ABl. L 199 vom 31.7.2007, S. 1; L 141 vom 5.6.2015, S. 118), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2015/2421 (ABl. L 341 vom 24.12.2015, S. 1) geändert worden ist, ergangen sind;
9.
aus Titeln eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union, die nach der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen zu vollstrecken sind.

(2) Soweit nach den Vorschriften der §§ 737, 743, des § 745 Abs. 2 und des § 748 Abs. 2 die Verurteilung eines Beteiligten zur Duldung der Zwangsvollstreckung erforderlich ist, wird sie dadurch ersetzt, dass der Beteiligte in einer nach Absatz 1 Nr. 5 aufgenommenen Urkunde die sofortige Zwangsvollstreckung in die seinem Recht unterworfenen Gegenstände bewilligt.

(1) Enthält ein Urteil eine Verpflichtung zu künftig fällig werdenden wiederkehrenden Leistungen, kann jeder Teil die Abänderung beantragen. Die Klage ist nur zulässig, wenn der Kläger Tatsachen vorträgt, aus denen sich eine wesentliche Veränderung der der Entscheidung zugrunde liegenden tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse ergibt.

(2) Die Klage kann nur auf Gründe gestützt werden, die nach Schluss der Tatsachenverhandlung des vorausgegangenen Verfahrens entstanden sind und deren Geltendmachung durch Einspruch nicht möglich ist oder war.

(3) Die Abänderung ist zulässig für die Zeit ab Rechtshängigkeit der Klage.

(4) Liegt eine wesentliche Veränderung der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse vor, ist die Entscheidung unter Wahrung ihrer Grundlagen anzupassen.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
XII ZR 96/98 Verkündet am:
5. April 2000
Küpferle,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
Zur Berücksichtigung des Wohnvorteils bei der Bemessung des nachehelichen Unterhalts
, wenn der Verpflichtete nach Scheidung der Ehe in dem früher im Miteigentum
der Parteien stehenden Einfamilienhaus verblieben und dieses für ihn zu groß
ist (im Anschluß an Senatsurteil vom 22. April 1998 - XII ZR 161/96 = FamRZ 1998,
899).
BGH, Urteil vom 5. April 2000 - XII ZR 96/98 - OLG Schleswig
AG Rendsburg
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 5. April 2000 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Blumenröhr und die
Richter Dr. Krohn, Sprick, Weber-Monecke und Prof. Dr. Wagenitz

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 1. Senats für Familiensachen des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 10. März 1998 aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Zahlung von nachehelichem Unterhalt in Anspruch. Die Ehe der Parteien ist seit Januar 1995 rechtskräftig geschieden. Aus der Ehe stammen die Kinder Henrik, geboren am 8. März 1983, der bei dem Beklagten lebt, und Thies, geboren am 22. Februar 1988, der bei der Klägerin lebt. Der Beklagte wurde durch Urteil des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 14. September 1995 zur Zahlung von monatlich 340 DM Unterhalt für den Sohn Thies verurteilt, die Klägerin durch Urteil des Familienge-
richts vom 17. März 1994 - im Umfang ihrer Leistungsfähigkeit - zur Zahlung von monatlich 150 DM für den Sohn Henrik. Der Beklagte arbeitet in einem Maschinenbauunternehmen. Die Klägerin geht, wie schon zur Zeit der Ehe, einer Teilzeitbeschäftigung als Zahntechnikerin nach. Während der Ehe lebte die Familie in einem im Miteigentum der Parteien stehenden Einfamilienhaus. Nach dem Scheitern der Ehe erwarb der Beklagte den Miteigentumsanteil der Klägerin an dem Haus und zahlte ihr zum Ausgleich hierfür sowie als Zugewinnausgleich einen Betrag von 85.000 DM. Der Beklagte bewohnt das Haus seither zusammen mit dem Sohn Henrik. Die Klägerin lebt mit dem Sohn Thies in einer gemieteten Wohnung. Die Klägerin hat - nach Durchführung eines Auskunftsverfahrens - beantragt , den Beklagten zur Zahlung von monatlich 514,34 DM für August bis Dezember 1995, monatlich 481,90 DM für 1996 und monatlich 529 DM ab Januar 1997 an sie zu verurteilen. Das Amtsgericht - Familiengericht - hat der Klage unter Abweisung im übrigen in Höhe von monatlich 483,48 DM für die Zeit vom 5. August bis 31. Dezember 1995, von monatlich 451,04 DM für 1996 und monatlich 529 DM ab 1. Januar 1997 stattgegeben. Es hat den Unterhaltsanspruch der Klägerin im Wege der Differenzberechnung ermittelt und dabei dem Einkommen des Beklagten wegen des Wohnens im eigenen Haus einen Wohnvorteil in Höhe von monatlich 400 DM hinzugerechnet. Auf die Berufung des Beklagten hat das Oberlandesgericht unter Abänderung des amtsgerichtlichen Urteils die Klage abgewiesen. Hiergegen wendet sich die Klägerin mit der - zugelassenen - Revision, mit der sie die Wiederherstellung des familiengerichtlichen Urteils erstrebt.

Entscheidungsgründe:

Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht. 1. Das Oberlandesgericht hat den Beklagten als nicht leistungsfähig angesehen und zur Begründung dieser Auffassung ausgeführt: Zwar stünde der Klägerin grundsätzlich nach § 1570 BGB ein - im Wege der Differenzmethode zu ermittelnder - Unterhaltsanspruch gegenüber dem Beklagten zu. Dieser sei jedoch außerstande, ohne Gefährdung des eigenen angemessenen Unterhalts der Klägerin Unterhalt zu gewähren, § 1581 BGB. Der eigene angemessene Unterhalt des Beklagten entspreche dem "großen Selbstbehalt", der im Jahre 1995 mit monatlich 1.500 DM und im Jahre 1996 mit monatlich 1.600 DM zu bemessen sei. Bei Berücksichtigung der Belastungen des Beklagten in Form von Kindesunterhalt und Fahrtkosten zur Arbeitsstelle werde der "große Selbstbehalt" bereits unterschritten. Hierbei hat das Berufungsgericht auf der Grundlage der vorgelegten Verdienstbescheinigungen und unter Berücksichtigung von Steuererstattungen monatliche Einkünfte des Beklagten von durchschnittlich 2.549,67 DM im Jahr 1995, 2.489,40 DM im Jahr 1996 und 2.358,24 DM im Jahr 1997 zugrunde gelegt. Diese hat es um die Fahrtkosten, den Unterhalt für den Sohn Thies zuzüglich Kindergeldanteil und einen neben der nicht ausreichenden Zahlung der Klägerin von dem Beklagten zu leistenden Unterhaltsbeitrag für Henrik auf monatlich 1.481,77 DM im Jahr 1995, monatlich 1.597,60 DM im Jahr 1996 und monatlich 1.466,44 DM im Jahre 1997 - jeweils unterhalb des "großen Selbstbehalts" - bereinigt.
Im übrigen hat das Berufungsgericht ausgeführt: Weiteres Einkommen sei dem Beklagten nicht zuzurechnen, insbesondere nicht aufgrund eines Wohnvorteils, wie ihn das Familiengericht angenommen habe. Zwar gehörten nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum anrechenbaren Einkommen grundsätzlich auch Wohnvorteile für mietfreies Wohnen im eigenen Haus. Ein solcher Wohnvorteil entstehe dem Beklagten im vorliegenden Fall aber nicht. Bei dem von dem Familiengericht angenommenen Mietwert von monatlich 1.400 DM für das Haus hätten die Parteien zwar nach den Grundsätzen der höchstrichterlichen Rechtsprechung einen Wohnvorteil gehabt, solange sie in dem Haus zusammen lebten. Denn insoweit habe der Mietwert von 1.400 DM in einem angemessenen Verhältnis zu ihrem gemeinsamen Einkommen gestanden. Das sei aber jetzt, nachdem der Beklagte Alleineigentümer des Hausgrundstücks sei und auch allein die Hauslasten zu tragen habe, nicht mehr der Fall. Im Verhältnis zu seinem Einkommen könne ein Mietwert von monatlich 1.400 DM unterhaltsrechtlich nicht mehr berücksichtigt werden. Das jetzt anrechenbare Einkommen des Beklagten enthalte einen Mietanteil, der sich für Einfamilienhäuser auf ein Drittel des verfügbaren Einkommens belaufe (so auch BGH FamRZ 1984, 559 für den Trennungsunterhalt). Es bestehe kein Anlaß, bei den beengten finanziellen Verhältnissen des Beklagten von dieser "Drittelobergrenze" abzuweichen. Da das anrechenbare Einkommen des Beklagten jeweils unter dem "großen Selbstbehalt" liege, ergebe sich ein Wohnkostenanteil in der Größenordnung von monatlich etwa 500 DM. Dieser liege deutlich unter den Hauslasten des Beklagten, die nach einer von ihm vorgelegten Aufstellung monatlich 967,64 DM betrügen. Selbst wenn darin teilweise die Kosten für die Finanzierung des an die Klägerin gezahlten Ausgleichsbetrages von 85.000 DM enthalten seien, ergebe sich für den Beklagten kein meßbarer Wohnvorteil.
2. Diese Ausführungen halten, wie die Revision zu Recht rügt, der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht Stand.
a) Wie der erkennende Senat in dem Urteil vom 22. April 1998 (XII ZR 161/96 = FamRZ 1998, 899 ff. mit Anm. Riegner FamRZ 2000, 265 f.) entschieden hat, ist der (Wohn-)Vorteil, der mit dem "mietfreien" Wohnen in einem eigenen Haus oder einer Eigentumswohnung verbunden ist, grundsätzlich nach den tatsächlichen Verhältnissen und nicht nach einem pauschalen "Drittelwert" (Drittelobergrenze) zu bemessen. Die Ausführungen in dem genannten Urteil betrafen zwar einen Fall des Trennungsunterhalts. Für den hier zu beurteilenden nachehelichen Unterhalt gilt insoweit jedoch nichts anderes. Auch hier ist von den tatsächlichen Verhältnissen und nicht von einem "Drittelwert" der verfügbaren Erwerbseinkünfte auszugehen. Der tatsächliche, objektive Mietwert des früher gemeinsam von den Parteien mit den beiden Kindern und seit der Scheidung nur noch von dem Beklagten mit dem Sohn Henrik bewohnten Einfamilienhauses ist nach der bisherigen Annahme des Berufungsgerichts - unter Bezugnahme auf die Entscheidung des Amtsgerichts - mit monatlich 1.400 DM anzusetzen. Nach Abzug der zu erbringenden "Hauslasten" ergäbe sich hieraus der Wohnwert als objektiver Nutzungswert des Eigenheims (vgl. dazu Senatsurteile vom 29. März 1995 - XII ZR 45/94 = FamRZ 1995, 869, 871; vom 22. Oktober 1997 - XII ZR 12/96 = FamRZ 1998, 87, 88; Wendl/Gerhardt, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 5. Aufl. § 1 Rdn. 214, 215). Dieser Wert ist jedoch nicht mit dem Wohnvorteil des Beklagten gleichzusetzen. Bewohnt ein geschiedener Ehegatte das frühere Eigenheim nach der Scheidung allein oder, wie im vorliegenden Fall, mit einem Kind aus der Ehe, so kann das Haus nach dem neuen Lebenszuschnitt des Ehegatten zu groß und zu aufwendig sein und seine wirtschaftlichen Verhältnisse übersteigen. Als
Wohnvorteil, d.h. als Vorteil "mietfreien" Wohnens im eigenen Haus, wirkt sich für den Ehegatten in einer solchen Situation, wenn und soweit er das Haus nicht mehr in vollem Umfang nutzt und bewohnt, nur derjenige Vorteil aus, der dem Umfang seiner tatsächlich geübten Nutzung entspricht. Der darüber hinausgehende Wert des Hauses ist als allgemeiner Vermögenswert zu behandeln , hinsichtlich dessen den Ehegatten unterhaltsrechtlich die Obliegenheit zu möglichst ertragreicher Nutzung oder Verwertung trifft, weil auch solche Vermögenseinkünfte die Leistungsfähigkeit erhöhen bzw. die Unterhaltsbedürftigkeit vermindern, die zwar tatsächlich nicht gezogen werden, aber in zumutbarer Weise erzielt werden könnten (vgl. Senatsurteil vom 4. November 1987 - IVb ZR 81/86 = FamRZ 1988, 145, 149 m.w.N.). Insoweit unterscheidet sich die Rechtslage beim nachehelichen Unterhalt von derjenigen beim Trennungsunterhalt. Denn während des Getrenntlebens ist es dem Ehegatten in der Regel nicht zumutbar, das frühere Familienheim, das er inzwischen allein bewohnt , zur Steigerung seiner Einkünfte (etwa durch Vermietung) anderweitig zu verwerten, damit eine Wiederherstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft, die in dieser Zeit noch nicht ausgeschlossen ist, nicht zusätzlich erschwert wird (vgl. Senatsurteil vom 12. Juli 1989 - IVb ZR 66/88 = FamRZ 1989, 1160, 1161 m.w.N.). Nach der Scheidung der Ehe besteht hingegen grundsätzlich keine Veranlassung mehr, ein zu großes Haus oder eine zu große Wohnung zu behalten , vielmehr trifft den Ehegatten nun grundsätzlich unterhaltsrechtlich die Obliegenheit - unter Beachtung von Zumutbarkeitsgesichtspunkten und nach Abwägung der beiderseitigen Interessen - eine wirtschaftlich angemessene Nutzung des für ihn zu großen Hauses zu verwirklichen (vgl. Senatsurteile vom 4. November 1987 aaO; vom 19. Dezember 1989 - IVb ZR 9/89 = FamRZ 1990, 269, 271). Zu diesem Zweck kann er gehalten sein, entweder durch Vermietung einzelner Räume oder sonst eines Teils des Hauses Mieteinnahmen zu
erzielen, soweit die tatsächlichen Verhältnisse dies zulassen, oder unter Umständen auch das gesamte Einfamilienhaus zu einem entsprechenden Mietzins zu vermieten und selbst eine weniger kostspielige Wohnung zu beziehen, um die überschüssigen Mieteinnahmen zu Unterhaltszwecken einsetzen zu können ; im Einzelfall kann sich selbst eine Veräußerung des Hauses als erforderlich erweisen (vgl. allgemein Senatsurteil vom 4. November 1987 aaO S. 149 m.w.N.). Wenn der Ehegatte zumutbarerweise durch Teilvermietung des Hauses Einkünfte erzielen kann, sind diese neben dem ihm zuzurechnenden Wohnvorteil für seine eigene Nutzung seinen unterhaltserheblichen sonstigen Einkünften hinzuzurechnen. Soweit ihm eine Vollvermietung zuzumuten ist, erhöht die erzielbare Miete abzüglich der ihn weiter treffenden "Hauslasten" für das Eigenheim sein unterhaltsrelevantes Einkommen. Wenn sich allerdings nach Abwägung aller maßgeblichen Umstände und Interessen eine Teil- oder Vollvermietung oder eine Veräußerung des Eigenheims als nicht möglich oder als nicht zumutbar erweisen sollte, ist für die Unterhaltsberechnung - ähnlich wie beim Trennungsunterhalt - in der Weise vorzugehen , daß der Gebrauchswert der insgesamt für den allein nutzenden Ehegatten an sich zu großen Wohnung danach bestimmt wird, welchen Mietzins der Ehegatte auf dem örtlichen Wohnungsmarkt für eine dem ehelichen Lebensstandard entsprechende angemessene kleinere Wohnung zahlen müßte (vgl. Wendl/Gerhardt aaO Rdn. 220, 221 ff.). Ob und in welcher Höhe ihm in diesem Fall (noch) ein Wohnvorteil als Vorteil "mietfreien" Wohnens zuzurechnen ist, richtet sich danach, welche anzuerkennenden Grundstückskosten und - lasten, verbrauchsunabhängigen Kosten und etwaigen Schuldraten (vgl. dazu Senatsurteil vom 22. April 1998 aaO S. 901 unter 2 b) er tatsächlich für sein Eigenheim zu erbringen hat. Liegen diese unter dem angesetzten Mietwert ei-
ner angemessenen kleineren Wohnung, dann stellt die Differenz den unterhaltsrelevanten Wohnvorteil des Ehegatten dar.
b) Das Berufungsgericht hat die "Hauslasten" ohne nähere Prüfung aus einer Aufstellung des Beklagten (GA Bd. 2 Bl. 307 a) mit monatlich 967,64 DM (137,32 DM + 120 DM + 710,42 DM = richtig: 967,74 DM) übernommen. Dieser Betrag kann indessen nach den bisherigen Feststellungen nicht in voller Höhe als Minderung des Wohnwertes anerkannt werden. aa) Der Ansatz allgemeiner Grundstückskosten und -lasten in Höhe von jährlich 1.647,88 DM entsprechend monatlich 137,32 DM bedarf hinsichtlich der einzelnen Positionen näherer Überprüfung, weil sich darunter auch verbrauchsabhängige Nebenkosten befinden. bb) Für den Betrag von monatlich 120 DM als "Darl. LBS K. " fehlt es an tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts insbesondere dazu, ob das zugrundeliegende Darlehen bereits während des Zusammenlebens der Parteien oder nach dem Scheitern der Ehe von dem Beklagten allein aufgenommen, und ob es für das Einfamilienhaus, gegebenenfalls im Zusammenhang mit dem Erwerb des Miteigentumsanteils der Klägerin durch den Beklagten, verwendet wurde. cc) Hinsichtlich des Betrages von monatlich 710,42 DM "Darl. Sparkasse" rügt die Revision zu Recht, daß in der hierzu vorgelegten DarlehensZinsbescheinigung der Sparkasse M. v om 8. Januar 1996 der Wert des Ursprungskapitals mit 110.000 DM angegeben ist, während der an die Klägerin gezahlte Ausgleich für die Übertragung ihres Miteigentumsanteils und den Zugewinn nur 85.000 DM betrug. Dazu habe die Klägerin, wie die Revision weiter zu Recht geltend macht, im Verfahren vorgetragen, daß der Beklagte mit
der Kreditsumme auch einen neuen Pkw finanziert habe. Falls dies zutrifft, sind die entsprechenden Kosten, da es sich nicht um Hauslasten handelt, bei der Bewertung des Wohnvorteils nicht berücksichtigungsfähig (und der Klägerin auch im übrigen nicht ohne weiteres entgegenzuhalten). Soweit in den monatlichen Raten von 710,42 DM Zins- und Tilgungsleistungen für den Erwerb des Miteigentumsanteils der Klägerin durch den Beklagten enthalten sind, mindern die Zahlungen für den Zinsaufwand den anrechenbaren Wohnvorteil des Beklagten (vgl. Senatsurteil vom 22. Oktober 1997 aaO S. 88), zumal die Klägerin ihrerseits Zinserträge aus dem erhaltenen Betrag von 85.000 DM erzielen konnte (vgl. Senatsurteile vom 29. Januar 1986 - IVb ZR 9/85 = FamRZ 1986, 437, 439; vom 22. Oktober 1997 aaO S. 88, 89). Um Tilgungsleistungen, die der Rückführung des Darlehens und damit der Vermögensbildung des Beklagten dienen, ist der Wohnvorteil hingegen nicht zu kürzen, weil andernfalls der Klägerin zugunsten einer Vermögensbildung des Beklagten ein zu geringer Unterhalt zugebilligt würde. Das widerspräche den Grundsätzen des Unterhaltsrechts (vgl. Senatsurteile vom 22. Oktober 1997 aaO S. 88; vom 18. Dezember 1991 - XII ZR 2/91 = FamRZ 1992, 423 ff.). Die Schuldraten für den Kreditanteil zur Finanzierung des Zugewinnausgleichs - über den Anteil für den Erwerb des Miteigentumsanteils an dem Eigenheim hinaus - mindern mangels Bezuges zu dem Haus den Wohnvorteil des Beklagten nicht; sie sind auch nicht als sonstige unterhaltserhebliche Belastungen anzuerkennen (vgl. Senatsurteil vom 29. Januar 1986 aaO S. 439 a.E.; OLG Hamm FamRZ 1985, 483 f.). Denn der Zugewinnausgleich ist regelmäßig aus vorhandener Vermögenssubstanz zu leisten. Wird zum Zweck der Finanzierung des Ausgleichs ein Kredit aufgenommen, so wird damit die vom
Gesetz an sich zugemutete Verwertung von Vermögensgegenständen abgewendet , und die entsprechenden Vermögenswerte bleiben dem Verpflichteten erhalten. Die Aufwendungen für diese Art der Vermögenserhaltung können nicht zu Lasten des Berechtigten von dem unterhaltserheblichen Einkommen des Verpflichteten abgesetzt werden (vgl. OLG Hamm aaO). 3. Da hiernach auf der Grundlage der bisher getroffenen Feststellungen nicht verläßlich beurteilt werden kann, ob dem Beklagten ein unterhaltserheblicher Wohnvorteil - gegebenenfalls in welcher Höhe - einkommenserhöhend zuzurechnen ist, kann der Auffassung des Berufungsgerichts nicht gefolgt werden , daß der Unterhaltsanspruch der Klägerin von vornherein an fehlender Leistungsfähigkeit des Beklagten scheitere. Das angefochtene Urteil kann daher nicht bei Bestand bleiben. Die Sache ist vielmehr zur weiteren Prüfung und erneuten Entscheidung an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen. 4. Im weiteren Verfahren wird das Oberlandesgericht zunächst den Unterhaltsbedarf der Klägerin nach den ehelichen Lebensverhältnissen, § 1578 Abs. 1 BGB, zu bestimmen haben. Diese sind unter den hier gegebenen Umständen außer durch die beiderseitigen Erwerbseinkünfte der Parteien auch durch den Wohnwert als Vorteil des mietfreien Wohnens in dem gemeinschaftlichen Eigenheim geprägt worden. Der Wohnvorteil zur Zeit des Zusammenlebens der Parteien bestimmt sich nach dem objektiven Mietwert des Hauses in der bisher angenommenen Höhe von 1.400 DM unter Abzug der allgemeinen Grundstückskosten und -lasten sowie des Zins- und des Tilgungsaufwandes für den (ggf.) seinerzeit bestehenden Finanzierungskredit, zu dem bisher keine tatsächlichen Feststellungen getroffen worden sind. Auch wenn die Eheleute mit Hilfe der Tilgungszahlungen für einen entsprechenden Kredit bei Bestehen der Ehe Vermögen gebildet haben, bestimmen die insoweit geleisteten Zahlun-
gen als tatsächlicher Eheaufwand die für die Bemessung des nachehelichen Unterhalts maßgeblichen ehelichen Lebensverhältnisse, solange sie sich in einem wirtschaftlich angemessenen Rahmen hielten (vgl. Senatsurteil vom 29. März 1995 - XII ZR 45/94 = FamRZ 1995, 869, 870 m.w.N.). Der auf diese Weise ermittelte Wohnvorteil steht im Rahmen der Unterhaltsberechnung beiden Parteien zu gleichen Anteilen zu. Der Unterhaltsbedarf der Klägerin richtet sich daher nach dem Verhältnis der beiderseitigen Erwerbseinkünfte zuzüglich der Hälfte des anzusetzenden Wohnwertes. Ob und in welcher Höhe die Klägerin ihrerseits sich erzielte oder jedenfalls erzielbare Zinserträge aus den für die Übertragung ihres Miteigentumsanteils und den Zugewinnausgleich erhaltenen 85.000 DM nach § 1577 Abs. 1 BGB bedarfsdeckend anrechnen lassen muß (vgl. dazu Senatsurteil vom 22. Oktober 1997 aaO S. 89 unter 4.), wird das Berufungsgericht bei seiner erneuten Entscheidung mit in die Prüfung einzubeziehen haben. Blumenröhr Krohn Sprick Bundesrichterin Weber-Monecke ist im Urlaub und verhindert zu unterschreiben. Blumenröhr Wagenitz

Die für die Berufung geltenden Vorschriften über die Anfechtbarkeit der Versäumnisurteile, über die Verzichtsleistung auf das Rechtsmittel und seine Zurücknahme, über die Rügen der Unzulässigkeit der Klage und über die Einforderung, Übersendung und Zurücksendung der Prozessakten sind auf die Revision entsprechend anzuwenden. Die Revision kann ohne Einwilligung des Revisionsbeklagten nur bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung des Revisionsbeklagten zur Hauptsache zurückgenommen werden.