Landgericht Aschaffenburg Urteil, 27. Feb. 2015 - 32 O 216/14

bei uns veröffentlicht am27.02.2015

Gericht

Landgericht Aschaffenburg

Gründe

Landgericht Aschaffenburg

Az.: 32 O 216/14

IM NAMEN DES VOLKES

Verkündet am 27.02.2015

In dem Rechtsstreit

...

- Kläger -

Prozessbevollmächtigte: ...

gegen

...

- Beklagte -

Prozessbevollmächtigte: ...

wegen Forderung

erlässt das Landgericht Aschaffenburg - 3. Zivilkammer - durch den Richter am Landgericht ... als Einzelrichter folgendes

Urteil

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

III.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Rückabwicklung eines Gebrauchtwagenkaufvertrages.

Der Kläger erwarb am 30.08.2011 von der Beklagten, einer gewerblichen Kraftfahrzeug-Handelsfirma, auf der Grundlage der allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten (vgl. die Anlage B 1 in der gesonderten gelben Anlagenheftmappe zur Gerichtsakte) den im unten stehenden Klageantrag Ziffer 1. näher bezeichneten gebrauchten Pkw, Marke ... Erstzulassung 18.12.2007 mit einer Kilometerlaufleistung von 61.658.000 Kilometern zum Kaufpreis von 27.890,00 EUR.

Der Kläger behauptet, an dem streitgegenständlichen Fahrzeug habe unter Bezugnahme auf das von ihm eingeleitete selbstständige Beweisverfahren mit dem Aktenzeichen 32 OH 14/13 des Landgerichtes Aschaffenburg (vgl. die Beiakte) ein Marderschaden vorgelegen, welcher Folgeschäden generiert habe und über welchen die Beklagte bei Kaufvertragsabschluss ihn, den Kläger, in arglistiger Weise nicht aufgeklärt habe.

Der Kläger hat mit vorprozessualem Schriftsatz seiner anwaltschaftlichen Vertreter vom 22.03.2013 (Anlage K 8 in der gesonderten roten Anlagenheftmappe zur Gerichtsakte) den Rücktritt vom Kaufvertrag erklärt.

Der Kläger begehrt vor diesem Hintergrund mit dem umstehenden Klageantrag Ziffer 1. im Rahmen der Rückabwicklung des Kaufvertrages die Rückzahlung des Kaufpreises in Höhe von 27.890,00 EUR unter Abzug eines Nutzungsgegenwertes von 7.394,17 EUR, welchen sich der Kläger für die Nutzung des streitgegenständlichen Fahrzeuges anrechnen lässt, somit in Höhe von 20.495,83 EUR.

Mit dem unten stehenden Klageantrag Ziffer 2. begehrt er Aufwendungsersatz für diverse nach seiner Behauptung im Zusammenhang mit dem streitgegenständlichen Marderschaden angefallener Reparaturen in einer Gesamthöhe von 5.015,55 EUR, sowie Feststellung des Annahmeverzuges der Beklagten in Bezug auf die Rücknahmeverpflichtung des Fahrzeuges im Rahmen der Rückabwicklung des Kaufvertrages (unten stehender Klageantrag Ziffer 3.) schließlich Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten (unten stehender Klageantrag Ziffer 4.), sowie die Kostentragung auch der Kosten des oben genannten selbstständigen Beweisverfahrens (unten stehender Klageantrag Ziffer 5.) Der Kläger argumentiert zur Stützung seines Klagebegehrens im wesentlichen wie folgt:

Der Beklagte habe ihn, den Kläger, über den vorliegenden Marderschaden seinerzeit bei Abschluss des Kaufvertrages arglistig nicht aufgeklärt gehabt.

Unter Hinweis auf das im selbstständigen Beweisverfahren Aktenzeichen 32 OH 14/13, des Landgerichtes Aschaffenburg eingeholte Sachverständigengutachten des Sachverständigen ... des Sachverständigenbüros ... in ... vom 13.03.2014 (Blatt 46 ff. der Beiakte) habe an dem streitgegenständlichen Fahrzeug ein Marderschaden vorgelegen.

Der letztgenannte Umstand könne auch durch den Vorbesitzer des Fahrzeuges bestätigt werden. Der Umstand des stattgefundenen Marderschadens sei der Beklagten auch bekannt gewesen, da unter Bezugnahme das vorgenannte Sachverständigengutachten im selbstständigen Beweisverfahren 2 Schläuche ausgetauscht und eine Matte unter der Motorhaube eingebaut und darüber hinaus eine sogenannte Marderabwehranlage montiert gewesen war, was für einen Fachmann jedenfalls den Schluss zulasse, dass an dem Fahrzeug höchstwahrscheinlich ein Marderschaden vorgelegen hatte.

Hilfsweise hätte der Beklagten der vorgenannte Umstand aus der „Reparaturhistorie“ des Fahrzeuges, somit im Rahmen eines Zugriffes auf entsprechende Daten bekannt sein können und müssen.

Bei Kenntnis, dass an dem Fahrzeug ein Marderschaden vorgelegen hatte, hätte der Kläger das Fahrzeug nicht erworben.

Bei einem Marderschaden handelt es sich - ebenso wie bei einem Unfallfahrzeug - um einen nicht behebbaren Mangel.

Vor dem eben genannten Hintergrund sei deshalb der Rücktritt vom Kaufvertrag mit vorprozessualem Schriftsatz seiner anwaltschaftlichen Vertreter vom 22.03.2013 (Anlage K 8 in der roten Anlagenheftmappe) erfolgt.

Im Ergebnis könne der Kläger somit die Rückzahlung des Kaufpreises von 27.890,00 EUR abzüglich gezogener Nutzungen im Gegenwert von 7.394,17 EUR unter Bezugnahme auf eine prognostizierte Laufleistung des streitgegenständlichen Fahrzeuges von 400.000 Kilometern fordern, was per Saldo die Klagehauptforderung über 20.495,83 EUR ergebe.

Der mit dem unten stehenden Klageantrag Ziffer 2. geforderte weitere Hauptforderungsbetrag über 5.015,55 EUR ergebe sich aus während der Besitzzeit des Klägers angefallenen Reparaturkosten für den streitgegenständlichen Pkw (vgl. die Reparaturrechnungen der Anlagen K 1-K 7 in der roten Anlagenheftmappe) unter Hinweis, dass ein Mangel in Form eines sogenannten „retatierenden Musters“ vorliege und ein Zusammenhang mit dem Marderschaden insoweit nicht auszuschließen sei, was klägerseits näher ausgeführt wird.

Da die Beklagte - wie oben ausgeführt worden ist - das Vorhandensein des stattgefundenen Marderschadens arglistig verschwiegen habe, gelte vorliegend die längere Verjährungsfrist des § 438 Abs. 3 BGB.

Der Kläger stellt folgende Prozessanträge:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 20.495,83 EUR zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 03.04.2013 Zug um Zug gegen Rückgabe und Herausgabe des Fahrzeuges ... Fahrgestellnummer ... zu zahlen.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 5.015,55 EUR zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab 29.07.2014 zu zahlen.

3. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte hinsichtlich der Zug um Zug Leistung gemäß Ziffer 1. betreffend der Rücknahme des Fahrzeuges in Annahmeverzug befindet.

4. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von den ihm entstandenen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.196,43 EUR freizustellen.

5. Die Beklagte wird dazu verurteilt, die Kosten des Rechtsstreits und des selbstständigen Beweisverfahrens vor dem Landgericht Aschaffenburg, AZ 32 OH 14/13 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen und die Kosten des selbstständigen Beweisverfahrens, Aktenzeichen 32 OH 14/14, dem Kläger aufzuerlegen.

Die Beklagte ist der Rechtsauffassung, dass die Klage unbegründet ist.

Sie bestreitet, dass ihr bzw. ihren Mitarbeitern bekannt gewesen war, dass an dem streitgegenständlichen Pkw ... ein Marderschaden tatsächlich vorgelegen habe.

Der letztgenannte Umstand werde nicht einmal von dem gerichtlichen Sachverständigen im selbstständigen Beweisverfahren definitiv bestätigt.

Aus Seite 14 dieses Gutachtens (Blatt 59 der Beiakte) ergebe sich lediglich der Hinweis des Gutachters, dass für einen Fachmann des Automobilgewerbes wegen der vorliegenden Kombination des offensichtlich erfolgten Austausches 2er Schläuche und dem Austausch einer Dämmmatte, sowie der Montage einer sogenannten Marderabwehranlage „höchstwahrscheinlich“ ein Marderschaden vorgelegen hatte, dies „jedoch nicht zwingend sei, weil auch andere Ursachenkombinationen nicht gänzlich auszuschließen seien und eine verbindliche Ursachenfeststellung die Vorlage und entsprechende sachverständige Befundung der entsprechenden Altteile erfordere“.

Insbesondere könne der Einbau einer Marderabwehranlage nicht als Indiz angesehen werden, dass an dem betreffenden Fahrzeug bereits ein Marderschaden tatsächlich vorgelegen hatte. Derartige Anlagen würden dazu dienen, gerade solche Marderschäden im Vorfeld zu verhindern.

Unter Bezugnahme auf das Urteil des Bundesgerichtshofes vom 19.06.2013, AZ VIII ZR 183/12, sei ein Kraftfahrzeug-Händler nicht verpflichtet, gleichsam prophylaktisch die „Reparaturhistorie“ eines zu veräußernden Fahrzeuges einzusehen, wenn er keine Anhaltspunkte für Vorschäden im Sinne von Unfallschäden habe.

Selbst wenn in der Vergangenheit einmal an dem streitgegenständlichen Fahrzeug ein Schaden durch einen Marderbiss eingetreten sein sollte, der zum Austausch 2er Schläuche und einer Dämmmatte geführt habe, so sei ein solcher Marderbiss schon aufgrund der Tatsache, dass er durch den Austausch der beschädigten Teile vollständig behoben werden konnte, nicht mit einem „Unfallschaden“ eines Kraftfahrzeuges vergleichbar, bzw. mit diesem gleichzusetzen.

Bei einem Marderbiss handelt es sich um eine „punktuelle“ Beschädigung des Fahrzeuges, die durch den Austausch der angegriffenen Teile jederzeit behoben werden könne.

Auch in der Öffentlichkeit werde in der heutigen Zeit der Urbanisierung von Mardern ein solcher Marderschaden nicht als eine mit einem „Unfallschaden“ vergleichbare Vorschädigung des Fahrzeuges angesehen.

Soweit der Kläger mit dem Klageantrag Ziffer 2. den Ersatz diverser Reparaturkosten gemäß den vorgelegten Rechnungen der Anlagen K 1 bis K 7 fordere, seien diese mit den streitgegenständlichen Reparaturen zusammenhängenden Probleme nicht auf einen Marderschaden, sondern höchstwahrscheinlich auf andere Ursachen zurückzuführen.

Abschließend erhebt die Beklagte die Einrede der Verjährung.

Das Fahrzeug sei am 23.09.2011 an den Kläger übergeben worden, währenddessen die Gewährleistungsfrist unter Bezugnahme auf die allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten (Anlage B 1 in der gesonderten gelben Anlagenheftmappe) nur auf 1 Jahr begrenzt wurde, so dass die Verjährungsfrist ab 23.09.2012 abgelaufen sei, währenddessen das Rücktrittsschreiben des Klägers vom 22.03.2013 datiere und das selbstständige Beweisverfahren erst mit Antrag vom 03.07.2013 eingeleitet worden sei und somit nicht mehr geeignet gewesen wäre, den Lauf einer noch offenen Verjährungsfrist zu hemmen.

Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und sonstigen Unterlagen Bezug genommen.

Das Gericht hat die Akten des selbstständigen Beweisverfahrens, Aktenzeichen 32 OH 14/13, des Landgerichts Aschaffenburg beigezogen und das dort eingeholte gerichtliche Sachverständigengutachten des Sachverständigen ... vom Sachverständigenbüro .... aus... vom 13.03.2014 (Blatt 46 ff. d. A.) verwertet.

Entscheidungsgründe:

I.

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Der Kläger hat gegenüber der Beklagten keine Ansprüche auf Rückzahlung des Kaufpreises und Erstattung weiterer Aufwendungen im Zusammenhang mit dem zwischen den Parteien abgeschlossenen Gebrauchtwagen-Kaufvertrag.

Die vorgenannten Ansprüche sind nicht begründet, weil dem Kläger kein Rücktrittsrecht vom Kaufvertrag gemäß den §§ 434, 437 Nr. 2 BGB i. V. m. den §§ 323, 346 BGB zur Seite steht, bzw. derartige Ansprüche jedenfalls gemäß § 438 i. V. m. § 475 Abs. 2 BGB verjährt sind.

1. Unter Bezugnahme auf § 476 BGB findet eine Beweislastumkehr zugunsten des Klägers im Rahmen des Gewährleistungsrechtes innerhalb von 6 Monaten nach Gefahrübergang der Kaufsache dahingehend statt, dass innerhalb dieses Zeitraumes auftretende Mängel bereits zum Zeitpunkt des Gefahrüberganges vorhanden waren.

Die Übergabe des streitgegenständlichen Fahrzeuges ... fand unstreitig am 23.09.2011 statt, so dass der vorgenannte 6-Monats-Zeitraum am 23.03.2012 endete.

a) Sämtliche klägerseits vorgelegten Reparaturrechnungen (vgl. die Anlagen K 1 bis K 7 in der gesonderten roten Anlagenheftmappe) weisen als Reparaturannahmezeitpunkte Daten auf, welche zeitlich deutlich nach dem oben genannten Zeitraum liegen, so dass dem Kläger die oben genannte Beweislastumkehr nicht zugute kommt, sondern ihm vielmehr die Beweislast obliegt, dass die den Reparaturrechnungen zugrunde liegenden Defekte auf einem zum Zeitpunkt der Übergabe des Fahrzeugs (23.09.2011) tatsächlich zuvor stattgefundenen Marderschaden (Marderbiss) zurückzuführen sind, bzw. waren.

b) Der gerichtliche Sachverständige hat im Rahmen des selbstständigen Beweisverfahrens Aktenzeichen 32 OH 14/13 des Landgerichts Aschaffenburg im vorgenannten Zusammenhang in schlüssiger und von Sachkompetenz getragener Weise festgestellt (Beweissicherungsgutachten vom 13.03.2014, dort Seite 14 unten = Blatt 59 der Beiakte), dass ein Marderschaden - sofern ein solcher tatsächlich vorgelegen haben mag -

aa) jedenfalls ordnungsgemäß repariert wurde

und

bb) dass die den Reparaturrechnungen zugrunde liegenden Reparaturen von Defekten (vgl. Gutachten Seite 11 ff. = 57 ff. der Beiakte) nicht ohne weiteres einem Marderschaden - so er tatsächlich vorgelegen hatte - zuzuordnen seien.

Im Ergebnis ist somit bereits nicht zur Überzeugung des Gerichts mit einer zur Verurteilung ausreichenden Sicherheit vom Kläger nachgewiesen, dass das streitgegenständliche Fahrzeug zum Zeitpunkt der Übergabe (noch einen - ggf. nicht ordnungsgemäß reparierten -) Marderschaden aufwies.

c) Darüber hinaus wären derartige Ansprüche auch verjährt, weil die Parteien unstreitig die gesetzliche Verjährungsfrist für Gewährleistungsansprüche von 2 Jahren (vgl. § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB) unstreitig in einer bei Gebrauchtfahrzeugen - auch im Rahmen eines sogenannten Verbrauchsgüterkaufs - rechtlich zulässigen Weise (§ 475 Abs. 2 BGB) unter Hinweis auf Ziffer VI der als Anlage B 1 vorgelegten allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten (Anlage B 1) auf 1 Jahr vereinbarungsgemäß verkürzt hatten.

Die Verjährungsfrist lief somit am 23.09.2012 ab, währenddessen der Antrag auf Durchführung des selbstständigen Beweisverfahrens Aktenzeichen 32 OH 14/13 per Faxschriftsatz der anwaltschaftlichen Vertreter des Klägers erst am 24.07.2013 (vgl. Blatt 1 der Beiakte) bei Gericht einging und folglich nicht mehr geeignet war, den Lauf der Verjährung vor Ablauf der Verjährungsfrist gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 7 BGB rechtzeitig zu hemmen.

2. Die vorgenannte Verjährungsfrist von 1 Jahr wurde im konkreten Fall auch nicht durch ein etwaiges arglistiges Verhalten der Beklagten, bzw. deren Mitarbeiter gemäß § 438 Abs. 3 Satz 1 BGB auf die sogenannte regelmäßige Verjährungsfrist (3 Jahre gemäß § 195 BGB) verlängert.

Ein Verkäufer einer Kaufsache handelt arglistig, wenn er in Kenntnis eines Mangels die Unkenntnis eines Käufers ausnutzt und einen Umstand nicht mitteilt, der den jeweiligen Käufer vernünftigerweise vom Kauf (mit dem vorgesehenen Inhalt des Kaufvertrages) abgehalten hätte. Hierfür ist Vorsatz erforderlich, währenddessen grobe Fahrlässigkeit nicht ausreichen würde (ständige obergerichtliche und höchstrichterliche Rechtssprechung unter Hinweis auf Palandt, Kommentar zum BGB, 73. Auflage, Rn. 11 zu § 444 BGB mit weiteren Nachweisen).

Diese Voraussetzungen sind im hiesigen zur Entscheidung anstehenden Rechtsfall nicht gegeben:

a) Es kann in diesem Zusammenhang vorab dahinstehen, ob entsprechend dem unter Beweis gestellten Sachvortrag des Klägers (vgl. Schriftsatz vom 25.08.2014 = Blatt 24 d. A.) bei dem Vorbesitzer des streitgegenständlichen Fahrzeuges tatsächlich ein Marderschaden vorlag, weil jedenfalls weder seitens des Klägers vorgetragen wurde, noch von ihm unter Beweis gestellt wurde, dass der Vorbesitzer diesen konkreten Umstand der Beklagten anlässlich der Veräußerung des Fahrzeuges seitens des Vorbesitzers an die Beklagte, bzw. anlässlich einer Inzahlunggabe des Fahrzeuges des Vorbesitzers bei der Beklagten dieser mitgeteilt hatte.

b) Für die Beklagte bestand hiervon losgelöst auch keine (vorbeugende) Untersuchungspflicht in Bezug auf eine etwaige „Reparaturhistorie“ des in Rede stehenden Kraftfahrzeuges.

Der Bundesgerichtshof statuiert im Urteil vom 29.06.2013 Aktenzeichen VIII ZR 183/12 für Kraftfahrzeughändler beim Weiterverkauf von Gebrauchtwagen - ohne vorherige besondere Anhaltspunkte - lediglich eine Verpflichtung zu einer fachmännischen äußeren Besichtigung des Fahrzeuges („Sichtprüfung“) in Bezug auf etwaige Unfallschäden.

aa) Etwaige Unfallschäden können jedoch nach Auffassung des hiesigen Gerichtes nicht ohne weiteres mit etwaigen Marderschäden auf eine gleiche Stufe gestellt, bzw. gleichgesetzt werden:

Zum einen bieten Unfallschäden regelmäßig die Gefahr aufgrund der im Gegensatz zu Marderbissen häufig im Zusammenhang mit Unfällen auftretenden erheblichen physikalischen Kräften die Gefahr, dass (auch) tragende Teile des jeweiligen Kraftfahrzeuges in Mitleidenschaft gezogen wurden, währenddessen etwaige Marderschäden (Marderbisse) demgegenüber als gleichsam eher punktuelle Erscheinungen aufzutreten pflegen.

Zum anderen ist bei „Unfallfahrzeugen“ (auch wenn eine ordnungsgemäße Unfallreparatur stattfand) in weiten Kreisen der an einem etwaigen Erwerb von gebrauchten Kraftfahrzeugen interessierten Bevölkerung die allgemeine Meinung verhaftet, dass solchen Fahrzeugen ein erheblich den etwaigen späteren (Wieder-)Verkaufswert mindernder Makel anhaftet, dergestalt, dass ggf. trotz durchgeführter Unfallreparatur versteckte Schäden, insbesondere - wie oben erwähnt - an tragenden Teilen des Fahrzeuges verblieben sind, welche erst zu einem späteren Zeitpunkt zu Tage treten könnten.

Eine solche, vergleichbare Vorstellung in den genannten Bevölkerungskreisen ist im Falle von (reparierten) Marderschäden nach der Lebenserfahrung mutmaßlich nicht anzutreffen, da einerseits Marderschäden - wie erwähnt - in der Regel punktuell begrenzt sind und in der Regel auch keine tragenden Teile eines Kraftfahrzeuges berühren. Darüber hinaus ist den Umständen nach aufgrund des heutigen Massenverkehrs naturgemäß eine höhere Anzahl von Kraftfahrzeugen in Unfälle verwickelt als diese von Marderschäden heimgesucht wird.

bb) Für die Beklagte bestand auch unter nochmaligem Hinweis auf das oben bereits zitierte Urteil des Bundesgerichtshofes kein besonderer Anhaltspunkt, die „Reparaturhistorie“ des Fahrzeuges zu durchforsten.

Der Umstand, dass im Motorraum des Fahrzeuges eine sogenannte Marderabwehranlage installiert war, mag zwar für einen Fachmann wie die Beklagte, bzw. für deren Mitarbeiter bei einer äußeren Sichtprüfung des Motorraumes erkennbar sein, bedeutet jedoch - für sich allein betrachtet - (lediglich) den unverbindlichen Hinweis, dass der Vorbesitzer ggf. in einer mardergefährdeten Wohngegend seinen Wohnsitz inne hatte und sein nachts in einer solchen Gegend abgestelltes Fahrzeug vor Marderschäden prophylaktisch im Vorfeld schützen wollte, ohne dass ein solcher Marderschaden jedoch tatsächlich konkret eingetreten sein muss.

3. Letztlich können allerdings die obigen Erwägungen dahinstehen, weil unter nochmaligem Hinweis auf Seite 11 Mitte des gerichtlichen Sachverständigengutachtens des selbstständigen Beweisverfahrens (Blatt 56 der Beiakte) der gerichtliche Gutachter befundet hat, dass davon auszugehen ist, dass ein etwaiger Marderschaden - so ein solcher überhaupt tatsächlich vorlag - den Umständen nach jedenfalls ordnungsgemäß behoben, bzw. repariert wurde.

Ein Verstoß gegen Offenbarungspflichten, welche ein arglistiges Verhalten der Beklagten, bzw. deren Mitarbeiter begründen würde, liegt somit im Ergebnis nach dem Dafürhalten des Gerichts jedenfalls mit einer zur Verurteilung ausreichenden Sicherheit nicht vor.

Die Klage erweist sich demzufolge als unbegründet.

II.

Die Kostenentscheidung ist § 91 ZPO zu entnehmen.

III.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils folgt aus § 709 ZPO.

Urteilsbesprechung zu Landgericht Aschaffenburg Urteil, 27. Feb. 2015 - 32 O 216/14

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(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

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Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.

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(1) Die Verjährung wird gehemmt durch1.die Erhebung der Klage auf Leistung oder auf Feststellung des Anspruchs, auf Erteilung der Vollstreckungsklausel oder auf Erlass des Vollstreckungsurteils,1a.die Erhebung einer Musterfeststellungsklage für einen
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#BJNR001950896BJNE031602377 (1) Erbringt bei einem gegenseitigen Vertrag der Schuldner eine fällige Leistung nicht oder nicht vertragsgemäß, so kann der Gläubiger, wenn er dem Schuldner erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung

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Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 437 Rechte des Käufers bei Mängeln


Ist die Sache mangelhaft, kann der Käufer, wenn die Voraussetzungen der folgenden Vorschriften vorliegen und soweit nicht ein anderes bestimmt ist,1.nach § 439 Nacherfüllung verlangen,2.nach den §§ 440, 323 und 326 Abs. 5 von dem Vertrag zurücktreten

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 438 Verjährung der Mängelansprüche


(1) Die in § 437 Nr. 1 und 3 bezeichneten Ansprüche verjähren1.in 30 Jahren, wenn der Mangela)in einem dinglichen Recht eines Dritten, auf Grund dessen Herausgabe der Kaufsache verlangt werden kann, oderb)in einem sonstigen Recht, das im Grundbuch ei

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 444 Haftungsausschluss


Auf eine Vereinbarung, durch welche die Rechte des Käufers wegen eines Mangels ausgeschlossen oder beschränkt werden, kann sich der Verkäufer nicht berufen, soweit er den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sac

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1.
in 30 Jahren, wenn der Mangel
a)
in einem dinglichen Recht eines Dritten, auf Grund dessen Herausgabe der Kaufsache verlangt werden kann, oder
b)
in einem sonstigen Recht, das im Grundbuch eingetragen ist,
besteht,
2.
in fünf Jahren
a)
bei einem Bauwerk und
b)
bei einer Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat, und
3.
im Übrigen in zwei Jahren.

(2) Die Verjährung beginnt bei Grundstücken mit der Übergabe, im Übrigen mit der Ablieferung der Sache.

(3) Abweichend von Absatz 1 Nr. 2 und 3 und Absatz 2 verjähren die Ansprüche in der regelmäßigen Verjährungsfrist, wenn der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen hat. Im Falle des Absatzes 1 Nr. 2 tritt die Verjährung jedoch nicht vor Ablauf der dort bestimmten Frist ein.

(4) Für das in § 437 bezeichnete Rücktrittsrecht gilt § 218. Der Käufer kann trotz einer Unwirksamkeit des Rücktritts nach § 218 Abs. 1 die Zahlung des Kaufpreises insoweit verweigern, als er auf Grund des Rücktritts dazu berechtigt sein würde. Macht er von diesem Recht Gebrauch, kann der Verkäufer vom Vertrag zurücktreten.

(5) Auf das in § 437 bezeichnete Minderungsrecht finden § 218 und Absatz 4 Satz 2 entsprechende Anwendung.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VIII ZR 183/12 Verkündet am:
19. Juni 2013
Ermel,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja

a) Zur Frage, ob ein Händler verpflichtet ist, sich vor dem Weiterverkauf eines Gebrauchtwagens
Kenntnis von einer beim Hersteller geführten "Reparaturhistorie"
des Fahrzeugs zu verschaffen.

b) Die Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (hier eines Gebrauchtwagenkaufvertrags
)
"Ansprüche des Käufers wegen Sachmängeln verjähren in einem Jahr ab Ablieferung
des Kaufgegenstandes an den Kunden."
ist nicht nur gegenüber Verbrauchern, sondern auch im Geschäftsverkehr zwischen
Unternehmern wegen unangemessener Benachteiligung des Vertragspartners
des Verwenders unwirksam (im Anschluss an die Senatsurteile vom 29. Mai
2013 - VIII ZR 174/12, juris, und vom 19. September 2007
- VIII ZR 141/06, BGHZ 174, 1).
BGH, Urteil vom 19. Juni 2013 - VIII ZR 183/12 - OLG Frankfurt in Darmstadt
LG Darmstadt
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 19. Juni 2013 durch den Richter Dr. Frellesen als Vorsitzenden, die Richterin
Dr. Milger sowie die Richter Dr. Achilles, Dr. Schneider und Dr. Bünger

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 12. Zivilsenats in Darmstadt des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 10. Mai 2012 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Die Klägerin kaufte von der Rechtsvorgängerin der Beklagten (im Folgenden : Beklagte) im Juni 2007 einen gebrauchten Audi A8 Quattro mit einer Laufleistung von 124.058 Kilometer zum Preis von 34.500 €, den die Beklagte ihrerseits im April 2004 von der Streithelferin mit einer Laufleistung von 30.800 Kilometer zum Preis von 55.000 € erworben hatte.
2
In dem von der Klägerin unterzeichneten Bestellformular vom 19. Juni 2007 ist bei den Rubriken "Zahl, Umfang und Art von Mängeln und Unfallschäden laut Vorbesitzer (s. Anlage)" und "Dem Verkäufer sind auf andere Weise Mängel und Unfallschäden bekannt" jeweils die Antwort "nein" angekreuzt. Ziffer VI Nummer 1 der in den Vertrag einbezogenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen für den Verkauf von gebrauchten Kraftfahrzeugen und Anhängern lautet: "Ansprüche des Käufers wegen Sachmängeln verjähren in einem Jahr ab Ablieferung des Kaufgegenstandes an den Kunden."
3
Das Fahrzeug wurde am 22. Juni 2007 übergeben. Mit Anwaltsschreiben vom 4. März 2009 erklärte die Klägerin die Anfechtung des Kaufvertrags, hilfsweise den Rücktritt vom Kaufvertrag mit der Begründung, die Beklagte habe "ins Blaue hinein" oder unter bewusster Täuschung der Klägerin die Unfallfreiheit des Fahrzeugs zugesichert. Tatsächlich seien jedoch am 29. Oktober 2003 und am 30. Mai 2005 erhebliche Unfallschäden repariert worden.
4
Mit ihrer Klage hat die Klägerin die Verurteilung der Beklagten zur Rückzahlung des Kaufpreises von 34.500 € nebst Zinsen Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs, Erstattung entstandener Finanzierungskosten (3.265,56 €), Freistellung von noch bestehenden Darlehensverbindlichkeiten in Höhe von 4.059,20 € und von Anwaltskosten in Höhe von 1.307,81 € sowie Zahlung von Gutachterkosten in Höhe von 456,07 € nebst Zinsen begehrt.
5
Das Landgericht hat der Klage unter Abzug einer Nutzungsentschädi- gung von 3.650,75 €stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht die Klage abgewiesen. Dagegen wendet sich die Klägerin mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision, mit der sie die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils begehrt.

Entscheidungsgründe:

6
Die Revision hat Erfolg.

I.

7
Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt:
8
Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Rückabwicklung des Kaufvertrages. Sie habe den Kaufvertrag nicht wirksam gemäß § 123 BGB angefochten. Etwaige Gewährleistungsansprüche der Klägerin seien verjährt.
9
Es habe keine Verpflichtung der Beklagten bestanden, die Reparatur vom 30. Mai 2005 der Klägerin mitzuteilen, weil ein bloßer Bagatellschaden vorgelegen habe. Es habe sich insoweit lediglich um Lackierarbeiten im Zusammenhang mit dem Ein- und Ausbau von Kunststoffteilen am hinteren Stoßfänger gehandelt. Blechschäden, die tiefer als die Schichtstärke des Spachtelauftrags gewesen wären, habe die Klägerin nicht vorgetragen. Ein solcher Schaden, der nach der Behauptung der Klägerin einen Kostenaufwand von 880,49 € netto verursacht habe, sei bei einem zum Ankaufzeitpunkt fünfeinhalb Jahre alten Fahrzeug mit einer Laufleistung von rund 124.000 Kilometer als Bagatellschaden anzusehen.
10
Die Anfechtung sei auch nicht im Hinblick auf die Reparatur vom 29. Oktober 2003 begründet. Die Einschränkung "laut Vorbesitzer" bei der Verneinung von Unfallschäden im Bestellformular spreche erkennbar dafür, dass die Beklagte nicht für die Unfallfreiheit des Fahrzeugs beim Vorbesitzer habe haften wollen. Es handele sich hierbei lediglich um eine Wissenserklärung, mit der die Verkäuferin die Angaben eines Vorbesitzes hierzu wiedergebe.
11
Auch die weitere mit "nein" beantwortete Angabe, der Verkäuferin seien "auf andere Weise Mängel und Unfallschäden" nicht bekannt geworden, sei lediglich eine Wissensmitteilung und enthalte nicht die Zusicherung der Unfallfreiheit. Die Erklärung sei so zu verstehen, dass im Geschäftsbereich der Beklagten Kenntnisse über einen Mangel oder Unfallschaden nicht vorgelegen hätten. Es stehe nicht fest, dass die Beklagte durch die Streithelferin, von der sie das Fahrzeug erworben habe, über die Reparatur vom Oktober 2003 und einen ihr zugrunde liegenden Unfallschaden informiert worden sei.
12
Die Beklagte habe auch keinen bei Sichtprüfung erkennbaren Mangel arglistig verschwiegen. Den Händler treffe keine allgemeine Untersuchungspflicht ; eine solche bestehe nur dann, wenn er mit der Möglichkeit eines Mangels rechne. Dass die Beklagte Kenntnis von der "Reparaturhistorie" des Fahrzeugs gehabt hätte, lasse sich nicht feststellen. Eine Abfrage bei der zentralen Audi-Datenbank sei nicht festgestellt. Die Beklagte habe der Klägerin auch nicht arglistig positives Wissen um die Unfallfreiheit vorgetäuscht. Die Angabe im Kaufvertrag sei auch nicht "ins Blaue hinein" erfolgt, weil eine Verpflichtung zu weiteren Nachforschungen, etwa aufgrund des Verdachts eines Vorschadens, nicht bestanden habe. Ohne weiteren Aufklärungsbedarf habe keine Verpflichtung zu weiteren Nachforschungen und damit auch nicht zur Einsichtnahme in die zentrale Audi-Datenbank bestanden. Umgekehrt habe die Beklagte der Klägerin auch nicht mitteilen müssen, dass sie eine Einsichtnahme unterlassen habe. Aus der Tatsache, dass der Beklagten eine Einsichtnahme möglich gewesen wäre, folge keine Arglist.
13
Auch das neue Berufungsvorbringen der Klägerin, dass die Audi AG ihren Vertragspartnern vorschreibe, beim Ankauf eines gebrauchten Kraftfahrzeugs eine Checkliste abzuarbeiten, und dies zu einer Einsichtnahme in die Reparaturhistorie zwinge, begründe - seine Richtigkeit unterstellt - keine abwei- chende Beurteilung. Es sei bereits höchst fraglich, ob die Audi AG damit ihre Pflichten gegenüber Drittkäufern habe erweitern und diese in den Schutzbereich einbeziehen wollen. Selbst wenn dies bejaht würde, könnte es allenfalls eine vertragliche Pflichtverletzung begründen, nicht aber Arglist im Sinne arglistigen Unterlassens. Denn es habe, wie ausgeführt, für die Rechtsvorgängerin der Beklagten keine Hinweise auf einen Unfall gegeben, denen nachzugehen Anlass bestanden hätte. Als etwaige fahrlässige Verletzung vertraglicher Nebenpflichten - Prüfungspflichten - könne das Unterlassen der Einsicht in die Reparaturhistorie aber keinen Schadensersatzanspruch begründen. Ziffer VI Nummer 1 der unstreitig einbezogenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen für den Verkauf von gebrauchten Kraftfahrzeugen und Anhängern schließe die Verletzung solcher Nebenpflichten ein, die sich in einem Sachmangel darstellten. Die Abkürzung der Verjährungsfrist auf ein Jahr sei zwischen Kaufleuten zulässig ; es handele sich nicht um einen Verbrauchsgüterkauf. Aufgrund der Auslieferung des Fahrzeugs am 22. Juni 2007 seien etwaige vertragliche Ansprüche der Klägerin mit Ablauf des 22. Juni 2008 verjährt.
14
Die geltend gemachten Schadensersatzansprüche bestünden ebenfalls nicht, da die Voraussetzungen eines Betrugs der Beklagten, für dessen Folgen sie der Klägerin gemäß § 823 Abs. 2, § 249 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 263 StGB zum Schadensersatz verpflichtet wäre, fehlten.

II.

15
Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung nicht in allen Punkten stand. Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht zwar einen bereicherungsrechtlichen Rückabwicklungsanspruch aus § 812 BGB aufgrund der von der Klägerin erklärten Anfechtung des Kaufvertrags wegen arglistiger Täuschung sowie einen deliktischen Schadensersatzanspruch der Klägerin wegen Betrugs verneint. Das Berufungsgericht hat jedoch verkannt, dass vertragliche Ansprüche wegen Mängeln des Fahrzeugs nicht verjährt sind und deshalb nicht mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung verneint werden können.
16
1. Ohne Erfolg wendet sich die Revision gegen die tatrichterlichen Feststellungen , aufgrund derer das Berufungsgericht den von der Klägerin erhobenen Vorwurf der arglistigen Täuschung nicht für begründet erachtet hat.
17
a) Hinsichtlich der Reparatur vom 30. Mai 2005 hat das Berufungsgericht mit Recht angenommen, dass eine Aufklärungspflicht der Beklagten insoweit nicht bestand. Denn dieser Reparatur lag, wie das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei festgestellt hat, lediglich ein Bagatellschaden zugrunde. Das Revisionsvorbringen rechtfertigt keine andere Beurteilung.
18
Die Revision räumt ein, dass die Klägerin zur Erheblichkeit dieses Schadens nicht detailliert vorgetragen hat, und zieht nicht in Zweifel, dass sich aus der Reparaturhistorie, dem Klägervortrag und dem von der Klägerin eingeholten DEKRA-Gutachten kein weitergehender Schaden ergibt, als ihn das Berufungsgericht seiner Beurteilung zugrunde gelegt hat. Sie meint jedoch, von der Klägerin sei nicht darzulegen gewesen, dass diese Reparatur mehr als einen Bagatellschaden zum Gegenstand gehabt habe, sondern es sei nach den Grundsätzen der sekundären Behauptungslast Sache der Beklagten, welche die Reparatur durchgeführt habe, darzulegen, dass es sich nur um einen Bagatellschaden und nicht um einen aufklärungspflichtigen Unfallschaden gehandelt habe.
19
Das trifft nicht zu. Die Klägerin hat die Anfechtung des Kaufvertrags darauf gestützt, dass der Reparatur vom 30. Mai 2005 ein aufklärungspflichtiger Unfallschaden zugrunde gelegen habe. Aus der ihr vorliegenden Reparaturhis- torie, aus der sich die durchgeführten Arbeiten ergeben, und dem von ihr eingeholten DEKRA-Gutachten ergibt sich aber, wie ausgeführt, nicht mehr als ein Bagatellschaden. Soweit die Beklagte aufgrund der von ihr durchgeführten Reparatur nach den Grundsätzen der sekundären Behauptungslast etwas vorzutragen hatte, hat sie dieser Obliegenheit genügt, wie das Berufungsgericht bereits in seinem Hinweisbeschluss vom 13. März 2012 festgestellt hat.
20
b) Auch hinsichtlich der Reparatur vom 29. Oktober 2003, die in der Zeit durchgeführt worden war, als die Streithelferin Eigentümerin des Fahrzeugs war, hat das Berufungsgericht eine arglistige Täuschung der Klägerin durch die Beklagte verneint. Rechtsfehler der tatrichterlichen Beurteilung werden von der Revision nicht aufgezeigt und sind auch nicht ersichtlich.
21
Positive Kenntnis der Beklagten von der Unrichtigkeit der von ihr im Bestellformular abgegebenen Wissenserklärungen kann nicht angenommen werden. Denn es steht nicht fest, dass die Streithelferin die Beklagte über einen Unfallschaden, welcher dieser Reparatur zugrunde gelegen haben soll, informiert hat. Ebenso wenig ist festgestellt, dass die Beklagte von diesem Schaden vor dem Verkauf des Fahrzeugs an die Klägerin auf andere Weise Kenntnis erlangt hätte. Dagegen bringt die Revision nichts vor.
22
Die Beklagte hat die Erklärung, dass ihr auf andere Weise Mängel und Unfallschäden nicht bekannt seien, auch nicht arglistig im Sinne von "ins Blaue hinein" abgegeben. Das Berufungsgericht hat diese Erklärung rechtsfehlerfrei dahin ausgelegt, dass sie sich auf solche Kenntnisse bezog, die der Verkäuferin im Rahmen einer vom Gebrauchtwagenhändler üblicherweise zu erwartenden Prüfung bekannt geworden sein können, und hat Arglist der Beklagten mit der Begründung verneint, dass es - unstreitig - für die Beklagte keine Anhaltspunkte für einen erlittenen Unfallschaden gab und sie deshalb auch nicht zu weiteren Nachforschungen verpflichtet war. Dagegen wendet sich die Revision vergeblich.
23
aa) Die Revision meint, die Beklagte sei in jedem Fall verpflichtet gewesen , sich durch Einsichtnahme in die zentrale Audi-Datenbank Kenntnis von der Reparaturhistorie zu verschaffen. Das trifft nicht zu.
24
Nach ständiger Rechtsprechung trifft den Verkäufer eines Gebrauchtwagens ohne Vorliegen besonderer Anhaltspunkte für einen Unfallschaden nicht die Obliegenheit, das zum Verkauf angebotene Fahrzeug auf Unfallschäden zu untersuchen (vgl. Senatsurteil vom 7. Juni 2006 - VIII ZR 209/05, BGHZ 168, 64 Rn. 15 mwN). Der Händler ist grundsätzlich nur zu einer fachmännischen äußeren Besichtigung ("Sichtprüfung") verpflichtet (Reinking/Eggert, Der Autokauf, 11. Aufl., Rn. 3895).
25
Wenn sich daraus - wie hier - keine Anhaltspunkte für einen Vorschaden ergeben, dann besteht keine Pflicht zu weiteren Nachforschungen und damit auch nicht zu einer Abfrage bei der zentralen Datenbank des Herstellers betreffend eine dort etwa vorhandene "Reparaturhistorie" des Fahrzeugs über bei anderen Vertragshändlern/-werkstätten in den vergangenen Jahren durchgeführte Reparaturen. Nur wenn die Erst-Untersuchung des Händlers zu anderen Erkenntnissen führt, kann dieser zu weiteren Nachforschungen verpflichtet sein, etwa zu gezielten Rückfragen oder auch zur Einsichtnahme in ihm zugängliche Dateien bzw. Online-Datenbanken des Herstellers (Reinking/Eggert, aaO Rn. 3909; LG Bielefeld, Urteil vom 3. Februar 2010 - 3 O 222/09, juris Rn. 26).
26
bb) Es kann dahingestellt bleiben, ob im vorliegenden Fall etwas anderes gilt, weil Audi, wie die Klägerin im zweiten Rechtszug behauptet und das Berufungsgericht unterstellt hat, seine Vertragshändler intern verpflichtet haben soll, beim Ankauf eines Audi-Fahrzeugs eine Checkliste abzuarbeiten, die zu einer Einsichtnahme in die Historie zwinge. Denn das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei festgestellt, dass die Beklagte gegen die (etwaige) Pflicht zur Einsichtnahme in die Audi-Datenbank, falls die Klägerin in den Schutzbereich dieser Pflicht überhaupt einbezogen sein sollte, allenfalls fahrlässig, nicht aber vorsätzlich verstoßen habe. Da es keine Hinweise auf einen Unfall gegeben habe, denen nachzugehen Anlass bestanden hätte, liege kein zur Anfechtung berechtigendes arglistiges Unterlassen, sondern allenfalls eine fahrlässige Pflichtverletzung vor.
27
(1) Dagegen bringt die Revision nichts Durchgreifendes vor. Sie räumt ein, dass aus der Vertragspflicht eines Vertragshändlers gegenüber dem Hersteller möglicherweise keine Vertragspflicht gegenüber dem Kunden des Vertragshändlers hergeleitet werden könne und deshalb bei - wie hier - fehlendem Aufklärungsbedarf keine Rechtspflicht gegenüber dem Kunden zur Einsichtnahme in die zentrale Audi-Datenbank bestehe, meint aber, der Vertragshändler müsse den Kunden zumindest darüber aufklären, dass er in die Reparaturhistorie keinen Einblick genommen habe. Das trifft nicht zu. Wenn der Verkäufer - wovon auch die Revision ausgeht - zu weiteren Nachforschungen nicht verpflichtet ist, muss er auch nicht mitteilen, dass er weitere Nachforschungen nicht angestellt hat. Ein Hinweis auf unterlassene Nachforschungen kann nur dann geboten sein, wenn Nachforschungen erforderlich waren. Das war nicht der Fall.
28
(2) Ohne Erfolg wendet sich die Revision gegen die Tatsachenfeststellung des Berufungsgerichts, dass der Beklagten allenfalls Fahrlässigkeit vorzuwerfen wäre. Sie setzt nur ihre Sachverhaltswürdigung an die Stelle der tatrichterlichen Würdigung des Berufungsgerichts, ohne Rechtsfehler des Berufungsgerichts aufzuzeigen. Das Vorbringen der Revision, die Beklagte habe es unterlassen , Einblick in die Reparaturhistorie zu nehmen, weil sie damit gerechnet habe, dass dort Daten auftauchen würden, die sie dazu verpflichten könnten, sie der Klägerin zu offenbaren, findet in den Tatsachenfeststellungen des Berufungsgerichts keine Stütze. Vom Berufungsgericht etwa übergangenen Sachvortrag zeigt die Revision nicht auf.
29
2. Das Berufungsgericht hat vertragliche Ansprüche der Klägerin wegen des der Reparatur vom 29. Oktober 2003 zugrunde liegenden massiven Heckschadens in Erwägung gezogen, Feststellungen zu deren materiellen Voraussetzungen aber nicht getroffen, weil es vertragliche Ansprüche - ihr Bestehen unterstellt - aufgrund der Regelung in Ziffer VI Nummer 1 der in den Vertrag einbezogenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen für den Verkauf von gebrauchten Kraftfahrzeugen und Anhängern für verjährt gehalten hat. Insoweit hält das Berufungsurteil rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
30
Revisionsrechtlich ist aufgrund der Unterstellung des Berufungsgerichts davon auszugehen, dass der Klägerin vertragliche Ansprüche wegen des der Reparatur vom 29. Oktober 2003 zugrunde liegenden Heckschadens zustehen. Solche Ansprüche sind entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht verjährt. Denn die Regelung in Ziffer VI Nummer 1 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen für den Verkauf von gebrauchten Kraftfahrzeugen und Anhängern über die Verkürzung der Verjährungsfrist verstößt gegen die Klauselverbote des § 309 Nr. 7 Buchst. a und b BGB (Senatsurteil vom 29. Mai 2013 - VIII ZR 174/12, zur Veröffentlichung bestimmt, im Anschluss an die Senatsurteile vom 15. November 2006 - VIII ZR 3/06, BGHZ 170, 31, und vom 19. September 2007 - VIII ZR 141/06, BGHZ 174, 1) und ist damit nicht nur gegenüber Verbrauchern , sondern ebenso im Geschäftsverkehr zwischen Unternehmern wegen unangemessener Benachteiligung des Vertragspartners des Verwenders unwirksam (Senatsurteil vom 19. September 2007 - VIII ZR 141/06, aaO). Da die Übergabe des Fahrzeugs am 22. Juni 2007 erfolgte, war die Verjährungs- frist von zwei Jahren (§ 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB) noch nicht abgelaufen, als die Klägerin am 4. März 2009 den Rücktritt vom Kaufvertrag wegen des nicht mitgeteilten Vorschadens erklärte.

III.

31
Nach alledem ist das Berufungsurteil aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Die nicht entscheidungsreife Sache ist an das Berufungsgericht zurückzuverweisen , damit die erforderlichen Feststellungen zu vertraglichen Ansprüchen der Klägerin getroffen werden können (§ 563 Abs. 1 und 3 ZPO). Dr. Frellesen Dr. Milger Dr. Achilles Dr. Schneider Dr. Bünger
Vorinstanzen:
LG Darmstadt, Entscheidung vom 05.10.2010 - 16 O 168/09 -
OLG Frankfurt in Darmstadt, Entscheidung vom 10.05.2012 - 12 U 173/10 -

(1) Die Sache ist frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang den subjektiven Anforderungen, den objektiven Anforderungen und den Montageanforderungen dieser Vorschrift entspricht.

(2) Die Sache entspricht den subjektiven Anforderungen, wenn sie

1.
die vereinbarte Beschaffenheit hat,
2.
sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet und
3.
mit dem vereinbarten Zubehör und den vereinbarten Anleitungen, einschließlich Montage- und Installationsanleitungen, übergeben wird.
Zu der Beschaffenheit nach Satz 1 Nummer 1 gehören Art, Menge, Qualität, Funktionalität, Kompatibilität, Interoperabilität und sonstige Merkmale der Sache, für die die Parteien Anforderungen vereinbart haben.

(3) Soweit nicht wirksam etwas anderes vereinbart wurde, entspricht die Sache den objektiven Anforderungen, wenn sie

1.
sich für die gewöhnliche Verwendung eignet,
2.
eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen derselben Art üblich ist und die der Käufer erwarten kann unter Berücksichtigung
a)
der Art der Sache und
b)
der öffentlichen Äußerungen, die von dem Verkäufer oder einem anderen Glied der Vertragskette oder in deren Auftrag, insbesondere in der Werbung oder auf dem Etikett, abgegeben wurden,
3.
der Beschaffenheit einer Probe oder eines Musters entspricht, die oder das der Verkäufer dem Käufer vor Vertragsschluss zur Verfügung gestellt hat, und
4.
mit dem Zubehör einschließlich der Verpackung, der Montage- oder Installationsanleitung sowie anderen Anleitungen übergeben wird, deren Erhalt der Käufer erwarten kann.
Zu der üblichen Beschaffenheit nach Satz 1 Nummer 2 gehören Menge, Qualität und sonstige Merkmale der Sache, einschließlich ihrer Haltbarkeit, Funktionalität, Kompatibilität und Sicherheit. Der Verkäufer ist durch die in Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b genannten öffentlichen Äußerungen nicht gebunden, wenn er sie nicht kannte und auch nicht kennen konnte, wenn die Äußerung im Zeitpunkt des Vertragsschlusses in derselben oder in gleichwertiger Weise berichtigt war oder wenn die Äußerung die Kaufentscheidung nicht beeinflussen konnte.

(4) Soweit eine Montage durchzuführen ist, entspricht die Sache den Montageanforderungen, wenn die Montage

1.
sachgemäß durchgeführt worden ist oder
2.
zwar unsachgemäß durchgeführt worden ist, dies jedoch weder auf einer unsachgemäßen Montage durch den Verkäufer noch auf einem Mangel in der vom Verkäufer übergebenen Anleitung beruht.

(5) Einem Sachmangel steht es gleich, wenn der Verkäufer eine andere Sache als die vertraglich geschuldete Sache liefert.

Ist die Sache mangelhaft, kann der Käufer, wenn die Voraussetzungen der folgenden Vorschriften vorliegen und soweit nicht ein anderes bestimmt ist,

1.
nach § 439 Nacherfüllung verlangen,
2.
nach den §§ 440, 323 und 326 Abs. 5 von dem Vertrag zurücktreten oder nach § 441 den Kaufpreis mindern und
3.
nach den §§ 440, 280, 281, 283 und 311a Schadensersatz oder nach § 284 Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen.

*

(1) Erbringt bei einem gegenseitigen Vertrag der Schuldner eine fällige Leistung nicht oder nicht vertragsgemäß, so kann der Gläubiger, wenn er dem Schuldner erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmt hat, vom Vertrag zurücktreten.

(2) Die Fristsetzung ist entbehrlich, wenn

1.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
2.
der Schuldner die Leistung bis zu einem im Vertrag bestimmten Termin oder innerhalb einer im Vertrag bestimmten Frist nicht bewirkt, obwohl die termin- oder fristgerechte Leistung nach einer Mitteilung des Gläubigers an den Schuldner vor Vertragsschluss oder auf Grund anderer den Vertragsabschluss begleitenden Umstände für den Gläubiger wesentlich ist, oder
3.
im Falle einer nicht vertragsgemäß erbrachten Leistung besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen den sofortigen Rücktritt rechtfertigen.

(3) Kommt nach der Art der Pflichtverletzung eine Fristsetzung nicht in Betracht, so tritt an deren Stelle eine Abmahnung.

(4) Der Gläubiger kann bereits vor dem Eintritt der Fälligkeit der Leistung zurücktreten, wenn offensichtlich ist, dass die Voraussetzungen des Rücktritts eintreten werden.

(5) Hat der Schuldner eine Teilleistung bewirkt, so kann der Gläubiger vom ganzen Vertrag nur zurücktreten, wenn er an der Teilleistung kein Interesse hat. Hat der Schuldner die Leistung nicht vertragsgemäß bewirkt, so kann der Gläubiger vom Vertrag nicht zurücktreten, wenn die Pflichtverletzung unerheblich ist.

(6) Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Gläubiger für den Umstand, der ihn zum Rücktritt berechtigen würde, allein oder weit überwiegend verantwortlich ist oder wenn der vom Schuldner nicht zu vertretende Umstand zu einer Zeit eintritt, zu welcher der Gläubiger im Verzug der Annahme ist.

(1) Hat sich eine Vertragspartei vertraglich den Rücktritt vorbehalten oder steht ihr ein gesetzliches Rücktrittsrecht zu, so sind im Falle des Rücktritts die empfangenen Leistungen zurückzugewähren und die gezogenen Nutzungen herauszugeben.

(2) Statt der Rückgewähr oder Herausgabe hat der Schuldner Wertersatz zu leisten, soweit

1.
die Rückgewähr oder die Herausgabe nach der Natur des Erlangten ausgeschlossen ist,
2.
er den empfangenen Gegenstand verbraucht, veräußert, belastet, verarbeitet oder umgestaltet hat,
3.
der empfangene Gegenstand sich verschlechtert hat oder untergegangen ist; jedoch bleibt die durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme entstandene Verschlechterung außer Betracht.
Ist im Vertrag eine Gegenleistung bestimmt, ist sie bei der Berechnung des Wertersatzes zugrunde zu legen; ist Wertersatz für den Gebrauchsvorteil eines Darlehens zu leisten, kann nachgewiesen werden, dass der Wert des Gebrauchsvorteils niedriger war.

(3) Die Pflicht zum Wertersatz entfällt,

1.
wenn sich der zum Rücktritt berechtigende Mangel erst während der Verarbeitung oder Umgestaltung des Gegenstandes gezeigt hat,
2.
soweit der Gläubiger die Verschlechterung oder den Untergang zu vertreten hat oder der Schaden bei ihm gleichfalls eingetreten wäre,
3.
wenn im Falle eines gesetzlichen Rücktrittsrechts die Verschlechterung oder der Untergang beim Berechtigten eingetreten ist, obwohl dieser diejenige Sorgfalt beobachtet hat, die er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt.
Eine verbleibende Bereicherung ist herauszugeben.

(4) Der Gläubiger kann wegen Verletzung einer Pflicht aus Absatz 1 nach Maßgabe der §§ 280 bis 283 Schadensersatz verlangen.

(1) Ist eine Zeit für die nach § 433 zu erbringenden Leistungen weder bestimmt noch aus den Umständen zu entnehmen, so kann der Gläubiger diese Leistungen abweichend von § 271 Absatz 1 nur unverzüglich verlangen. Der Unternehmer muss die Ware in diesem Fall spätestens 30 Tage nach Vertragsschluss übergeben. Die Vertragsparteien können die Leistungen sofort bewirken.

(2) § 447 Absatz 1 gilt mit der Maßgabe, dass die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung nur dann auf den Käufer übergeht, wenn der Käufer den Spediteur, den Frachtführer oder die sonst zur Ausführung der Versendung bestimmte Person oder Anstalt mit der Ausführung beauftragt hat und der Unternehmer dem Käufer diese Person oder Anstalt nicht zuvor benannt hat.

(3) § 439 Absatz 6 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass Nutzungen nicht herauszugeben oder durch ihren Wert zu ersetzen sind. Die §§ 442, 445 und 447 Absatz 2 sind nicht anzuwenden.

(4) Der Verbraucher kann von dem Unternehmer für Aufwendungen, die ihm im Rahmen der Nacherfüllung gemäß § 439 Absatz 2 und 3 entstehen und die vom Unternehmer zu tragen sind, Vorschuss verlangen.

(5) Der Unternehmer hat die Nacherfüllung innerhalb einer angemessenen Frist ab dem Zeitpunkt, zu dem der Verbraucher ihn über den Mangel unterrichtet hat, und ohne erhebliche Unannehmlichkeiten für den Verbraucher durchzuführen, wobei die Art der Ware sowie der Zweck, für den der Verbraucher die Ware benötigt, zu berücksichtigen sind.

(6) Im Fall des Rücktritts oder des Schadensersatzes statt der ganzen Leistung wegen eines Mangels der Ware ist § 346 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Unternehmer die Kosten der Rückgabe der Ware trägt. § 348 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Nachweis des Verbrauchers über die Rücksendung der Rückgewähr der Ware gleichsteht.

(1) Auf eine vor Mitteilung eines Mangels an den Unternehmer getroffene Vereinbarung, die zum Nachteil des Verbrauchers von den §§ 433 bis 435, 437, 439 bis 441 und 443 sowie von den Vorschriften dieses Untertitels abweicht, kann der Unternehmer sich nicht berufen. Von den Anforderungen nach § 434 Absatz 3 oder § 475b Absatz 4 kann vor Mitteilung eines Mangels an den Unternehmer durch Vertrag abgewichen werden, wenn

1.
der Verbraucher vor der Abgabe seiner Vertragserklärung eigens davon in Kenntnis gesetzt wurde, dass ein bestimmtes Merkmal der Ware von den objektiven Anforderungen abweicht, und
2.
die Abweichung im Sinne der Nummer 1 im Vertrag ausdrücklich und gesondert vereinbart wurde.

(2) Die Verjährung der in § 437 bezeichneten Ansprüche kann vor Mitteilung eines Mangels an den Unternehmer nicht durch Rechtsgeschäft erleichtert werden, wenn die Vereinbarung zu einer Verjährungsfrist ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn von weniger als zwei Jahren, bei gebrauchten Waren von weniger als einem Jahr führt. Die Vereinbarung ist nur wirksam, wenn

1.
der Verbraucher vor der Abgabe seiner Vertragserklärung von der Verkürzung der Verjährungsfrist eigens in Kenntnis gesetzt wurde und
2.
die Verkürzung der Verjährungsfrist im Vertrag ausdrücklich und gesondert vereinbart wurde.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten unbeschadet der §§ 307 bis 309 nicht für den Ausschluss oder die Beschränkung des Anspruchs auf Schadensersatz.

(4) Die Regelungen der Absätze 1 und 2 sind auch anzuwenden, wenn sie durch anderweitige Gestaltungen umgangen werden.

(1) Die in § 437 Nr. 1 und 3 bezeichneten Ansprüche verjähren

1.
in 30 Jahren, wenn der Mangel
a)
in einem dinglichen Recht eines Dritten, auf Grund dessen Herausgabe der Kaufsache verlangt werden kann, oder
b)
in einem sonstigen Recht, das im Grundbuch eingetragen ist,
besteht,
2.
in fünf Jahren
a)
bei einem Bauwerk und
b)
bei einer Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat, und
3.
im Übrigen in zwei Jahren.

(2) Die Verjährung beginnt bei Grundstücken mit der Übergabe, im Übrigen mit der Ablieferung der Sache.

(3) Abweichend von Absatz 1 Nr. 2 und 3 und Absatz 2 verjähren die Ansprüche in der regelmäßigen Verjährungsfrist, wenn der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen hat. Im Falle des Absatzes 1 Nr. 2 tritt die Verjährung jedoch nicht vor Ablauf der dort bestimmten Frist ein.

(4) Für das in § 437 bezeichnete Rücktrittsrecht gilt § 218. Der Käufer kann trotz einer Unwirksamkeit des Rücktritts nach § 218 Abs. 1 die Zahlung des Kaufpreises insoweit verweigern, als er auf Grund des Rücktritts dazu berechtigt sein würde. Macht er von diesem Recht Gebrauch, kann der Verkäufer vom Vertrag zurücktreten.

(5) Auf das in § 437 bezeichnete Minderungsrecht finden § 218 und Absatz 4 Satz 2 entsprechende Anwendung.

(1) Ist eine Zeit für die nach § 433 zu erbringenden Leistungen weder bestimmt noch aus den Umständen zu entnehmen, so kann der Gläubiger diese Leistungen abweichend von § 271 Absatz 1 nur unverzüglich verlangen. Der Unternehmer muss die Ware in diesem Fall spätestens 30 Tage nach Vertragsschluss übergeben. Die Vertragsparteien können die Leistungen sofort bewirken.

(2) § 447 Absatz 1 gilt mit der Maßgabe, dass die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung nur dann auf den Käufer übergeht, wenn der Käufer den Spediteur, den Frachtführer oder die sonst zur Ausführung der Versendung bestimmte Person oder Anstalt mit der Ausführung beauftragt hat und der Unternehmer dem Käufer diese Person oder Anstalt nicht zuvor benannt hat.

(3) § 439 Absatz 6 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass Nutzungen nicht herauszugeben oder durch ihren Wert zu ersetzen sind. Die §§ 442, 445 und 447 Absatz 2 sind nicht anzuwenden.

(4) Der Verbraucher kann von dem Unternehmer für Aufwendungen, die ihm im Rahmen der Nacherfüllung gemäß § 439 Absatz 2 und 3 entstehen und die vom Unternehmer zu tragen sind, Vorschuss verlangen.

(5) Der Unternehmer hat die Nacherfüllung innerhalb einer angemessenen Frist ab dem Zeitpunkt, zu dem der Verbraucher ihn über den Mangel unterrichtet hat, und ohne erhebliche Unannehmlichkeiten für den Verbraucher durchzuführen, wobei die Art der Ware sowie der Zweck, für den der Verbraucher die Ware benötigt, zu berücksichtigen sind.

(6) Im Fall des Rücktritts oder des Schadensersatzes statt der ganzen Leistung wegen eines Mangels der Ware ist § 346 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Unternehmer die Kosten der Rückgabe der Ware trägt. § 348 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Nachweis des Verbrauchers über die Rücksendung der Rückgewähr der Ware gleichsteht.

(1) Die Verjährung wird gehemmt durch

1.
die Erhebung der Klage auf Leistung oder auf Feststellung des Anspruchs, auf Erteilung der Vollstreckungsklausel oder auf Erlass des Vollstreckungsurteils,
1a.
die Erhebung einer Musterfeststellungsklage für einen Anspruch, den ein Gläubiger zu dem zu der Klage geführten Klageregister wirksam angemeldet hat, wenn dem angemeldeten Anspruch derselbe Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen der Musterfeststellungsklage,
2.
die Zustellung des Antrags im vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger,
3.
die Zustellung des Mahnbescheids im Mahnverfahren oder des Europäischen Zahlungsbefehls im Europäischen Mahnverfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens (ABl. EU Nr. L 399 S. 1),
4.
die Veranlassung der Bekanntgabe eines Antrags, mit dem der Anspruch geltend gemacht wird, bei einer
a)
staatlichen oder staatlich anerkannten Streitbeilegungsstelle oder
b)
anderen Streitbeilegungsstelle, wenn das Verfahren im Einvernehmen mit dem Antragsgegner betrieben wird;
die Verjährung wird schon durch den Eingang des Antrags bei der Streitbeilegungsstelle gehemmt, wenn der Antrag demnächst bekannt gegeben wird,
5.
die Geltendmachung der Aufrechnung des Anspruchs im Prozess,
6.
die Zustellung der Streitverkündung,
6a.
die Zustellung der Anmeldung zu einem Musterverfahren für darin bezeichnete Ansprüche, soweit diesen der gleiche Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen des Musterverfahrens und wenn innerhalb von drei Monaten nach dem rechtskräftigen Ende des Musterverfahrens die Klage auf Leistung oder Feststellung der in der Anmeldung bezeichneten Ansprüche erhoben wird,
7.
die Zustellung des Antrags auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens,
8.
den Beginn eines vereinbarten Begutachtungsverfahrens,
9.
die Zustellung des Antrags auf Erlass eines Arrests, einer einstweiligen Verfügung oder einer einstweiligen Anordnung, oder, wenn der Antrag nicht zugestellt wird, dessen Einreichung, wenn der Arrestbefehl, die einstweilige Verfügung oder die einstweilige Anordnung innerhalb eines Monats seit Verkündung oder Zustellung an den Gläubiger dem Schuldner zugestellt wird,
10.
die Anmeldung des Anspruchs im Insolvenzverfahren oder im Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren,
10a.
die Anordnung einer Vollstreckungssperre nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz, durch die der Gläubiger an der Einleitung der Zwangsvollstreckung wegen des Anspruchs gehindert ist,
11.
den Beginn des schiedsrichterlichen Verfahrens,
12.
die Einreichung des Antrags bei einer Behörde, wenn die Zulässigkeit der Klage von der Vorentscheidung dieser Behörde abhängt und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben wird; dies gilt entsprechend für bei einem Gericht oder bei einer in Nummer 4 bezeichneten Streitbeilegungsstelle zu stellende Anträge, deren Zulässigkeit von der Vorentscheidung einer Behörde abhängt,
13.
die Einreichung des Antrags bei dem höheren Gericht, wenn dieses das zuständige Gericht zu bestimmen hat und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben oder der Antrag, für den die Gerichtsstandsbestimmung zu erfolgen hat, gestellt wird, und
14.
die Veranlassung der Bekanntgabe des erstmaligen Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe oder Verfahrenskostenhilfe; wird die Bekanntgabe demnächst nach der Einreichung des Antrags veranlasst, so tritt die Hemmung der Verjährung bereits mit der Einreichung ein.

(2) Die Hemmung nach Absatz 1 endet sechs Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen Beendigung des eingeleiteten Verfahrens. Die Hemmung nach Absatz 1 Nummer 1a endet auch sechs Monate nach der Rücknahme der Anmeldung zum Klageregister. Gerät das Verfahren dadurch in Stillstand, dass die Parteien es nicht betreiben, so tritt an die Stelle der Beendigung des Verfahrens die letzte Verfahrenshandlung der Parteien, des Gerichts oder der sonst mit dem Verfahren befassten Stelle. Die Hemmung beginnt erneut, wenn eine der Parteien das Verfahren weiter betreibt.

(3) Auf die Frist nach Absatz 1 Nr. 6a, 9, 12 und 13 finden die §§ 206, 210 und 211 entsprechende Anwendung.

(1) Die in § 437 Nr. 1 und 3 bezeichneten Ansprüche verjähren

1.
in 30 Jahren, wenn der Mangel
a)
in einem dinglichen Recht eines Dritten, auf Grund dessen Herausgabe der Kaufsache verlangt werden kann, oder
b)
in einem sonstigen Recht, das im Grundbuch eingetragen ist,
besteht,
2.
in fünf Jahren
a)
bei einem Bauwerk und
b)
bei einer Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat, und
3.
im Übrigen in zwei Jahren.

(2) Die Verjährung beginnt bei Grundstücken mit der Übergabe, im Übrigen mit der Ablieferung der Sache.

(3) Abweichend von Absatz 1 Nr. 2 und 3 und Absatz 2 verjähren die Ansprüche in der regelmäßigen Verjährungsfrist, wenn der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen hat. Im Falle des Absatzes 1 Nr. 2 tritt die Verjährung jedoch nicht vor Ablauf der dort bestimmten Frist ein.

(4) Für das in § 437 bezeichnete Rücktrittsrecht gilt § 218. Der Käufer kann trotz einer Unwirksamkeit des Rücktritts nach § 218 Abs. 1 die Zahlung des Kaufpreises insoweit verweigern, als er auf Grund des Rücktritts dazu berechtigt sein würde. Macht er von diesem Recht Gebrauch, kann der Verkäufer vom Vertrag zurücktreten.

(5) Auf das in § 437 bezeichnete Minderungsrecht finden § 218 und Absatz 4 Satz 2 entsprechende Anwendung.

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.

Auf eine Vereinbarung, durch welche die Rechte des Käufers wegen eines Mangels ausgeschlossen oder beschränkt werden, kann sich der Verkäufer nicht berufen, soweit er den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen hat.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.