Landgericht Bayreuth Endurteil, 28. Apr. 2016 - 13 HK O 57/15

bei uns veröffentlicht am28.04.2016

Gericht

Landgericht Bayreuth

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs

1. in Zeitungen Anzeigen für Immobilien zu -veröffentlichen, ohne sicherzustellen, dass die Immobilienanzeige auch die gemäß § 16 a EnEV erforderlichen Pflichtangabe zum wesentlichen Energieträger für die Beheizung und zum Baujahr enthält, wenn dies geschieht, wie in der Immobilienanzeige der Beklagten im „... - Kurier“ vom 06./07. Juni 2015, die wie folgt wiedergegeben wird:

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2. in Zeitungen Anzeigen für Immobilien zu veröffentlichen. ohne sicherzustellen, dass die Immobilienanzeige auch die gemäß § 16 a EnEV erforderliche Pflichtangabe über die Art des Energieausweises enthält, wenn dies geschieht, wie in der lmmobilienanzeige der Beklagten im „... Kurier“ vom 05./06, September 2015, die wie folgt wiedergegeben wird:

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3. im Internet Anzeigen für Immobilien zu veröffentlichen ohne sicherzustellen, dass „die Immobilienanzeige auch die gemäß § 16 a EnEV erforderlichen Pflichtangaben zum Wert des Endenergiebedarfs bzw. Endenergieverbrauchs und über die Art des Energieausweises enthält, wenn dies geschieht, wie auf der Internetseite. ... am 08. September 2015 und wiedergegeben im Anlagenkonvolut K6.

II.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 458,68 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 11. November 2015 zu bezahlen.

III.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

IV.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar:

V.

Der Streitwert wird auf 45.000,00 € festgesetzt.

Tatbestand

Der Kläger nimmt die Beklagte auf Unterlassung nach dem Wettbewerbsrecht und Zahlung von Abmahnkosten in Anspruch.

Der Kläger ist eine qualifizierte Einrichtung nach § 4 des Unterlassungsklagegesetzes, die Beklagte, ist Maklerin in Bayreuth. In der Samstagsausgabe des ... Kurier vom 06.(07. Juni 2015 bot die Beklagte, eine Doppelhaushälfte mit folgendem Text an (K2):

Kapitalanlage oder Eigennutzung Alles; ist möglich! Doppelhaushälfte ca. 150 qm. - Wohnfläche, ca. 713 qm Grundstück, En. Bed;110 kWh/(m2a) KP € 297.000 VB“

Mit Schreiben vom 17. Juni 2015 forderte; der Kläger die Beklagte zur Abgabe einer Unterlassungserklärung bis 24. Juli 2015 auf (K3). Die Beklagte antwortete mit Schreiben vom 03. August 2015, dass sie in Zukunft die Vorgaben des § 16 a EnEV einhalten werde. Eine strafbewehrte Unterlassungserklärung gab sie nicht ab (K4).

2. ...

In der Samstagausgabe des ... Kurier 05./06. September 2015 bot die Beklagte eine Wohnung mit folgendem Text an (K5):

„Altersgerecht, ebenerdig und. komfortabel, 3-Zirhmer-Etagenwohnung in Wolfsbach, ca. 93 qm Wohnfläche, EG, Einzelgarage, Baujahr. 1972, 35,4 kWh/qm a, Ölheizung, Kaufpreis € 185.000 VB.“

Diese Wohnung bewarb die Beklagte auch mit ihrem Internetauftritt

Mit Schreiben vom 10. September 2015 mahnte der Kläger die Beklagte ab und forderte sie auf, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung bis 17. September 2015 zu geben. Der Kläger rügte das Fehlen von Angaben über den Wert des Energiebedarfs bzw. des Energieverbrauchs und die Art des Energieausweises. Zudem verlangt er Abmahnkosten in Höhe von 229,34 € (K7). Mit Schreiben vom 11. September 2015 antwortete die Beklagte erneut, dass sie in Zukunft die Vorgaben des § 16 a EnEV; beachten werde. Eine Unterlassungserklärung gab sie nicht ab (K8).

Der Kläger ist der Ansicht, dass die Beklagte mit ihren Angeboten gegen § 16 Abs. 1 EnEV verstoße. Gemäß § 4.Nr. 11 UWG sei dies ein Wettbewerbsverstoß (Blatt 8/9 der Akte). § 16 Abs. 1 EnEV gelte auch für Makler, obwohl diese in § 16 a Abs. 2 EnEV nicht genannt seien. Dies folge aus Artikel 12 Abs. 4 der RL 2010/31/EU, die mit § 16 a EnEV umgesetzt wurde (Blatt 54 bis 69 der Akte). Der Kläger stellt folgenden Antrag:

1. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall, der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs

a) in Zeitungen Anzeigen für Immobilien zu veröffentlichen, ohne sicherzustellen, dass die Immobilienanzeige auch die gemäß § 16 a EnEV erforderlichen Pflichtangabe zum wesentlichen Energieträger für die Beheizung und zum Baujahr enthält. wenn dies geschieht, wie in der Immobilienanzeige der Beklagten im „... Kurier“ vom 06./07. Juni:2015, die wie folgt wiedergegeben wird:

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b) in Zeitungen Anzeigen für Immobilien zu veröffentlichen, ohne sicherzustellen, dass die Immobilienanzeige auch die gemäß §. 16 a EnEV erforderliche Pflichtangabe über die Art des Energieausweises enthält, wenn dies geschiegt, wie in der Immobilienanzeige der Beklagten im „... Kurier“ vom05./06. September 2015, die wie folgt wiedergegeben wird:

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c) im Internet Anzeigen für Immobilien zu veröffentlichen ohne sicherzustellen, dass die Immobilienanzeige auch die gemäß § 16 a EnEV erforderlichen Pflichtangaben zum.Wert des Endenergiebedarfs bzw. Endenergieverbrauchs und über die Art des Energieausweises enthält, wenn dies, geschieht, wie auf der Internetseite ... am 08. September 2015 und wiedergegeben im Anlagenkonvolut K6.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 458,68 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.

Die Beklagte beantragt

Klageabweisung.

Sie bestreitet ein Rechtschutzbedürfnis des Klägers, weil sie versichert habe, bei zukünftigen Angeboten § 16 a EnEV zu beachten. Im Übrigen gelte diese Vorschrift nicht für Makler, sondern nur für Verkäufer, Vermieter, Verpächter und Leasinggeber. Nicht sie; sondern der jeweilige Verkäufer oder, Vermieter der Wohnungen wäre verpflichtet gewesen, die entsprechenden Angaben zu machen. Der Gesetzgeber habe; in § 16 a Abs. 2 EnEV den Adressatenkreis bewusst nicht auf Makler erweitert (Blatt 30/31 der Akte).

Das Gericht hat mit Beschluss vom 23. März 2016 Entscheidung im schriftlichen Verfahren gemäß § 128 ZPO. angeordnet. Die Parteien hatten Gelegenheit, bis zum 15. April 2016 Schriftsätze einzureichen. Auf die bis zu diesem Zeitpunkt eingegangenen Schriftsätze der Parteien, insbesondere soweit auf sie Bezug genommen wurde, wird ergänzend Bezug genommen.

Gründe

Die Klage ist gemäß § 8 Abs. 1, Abs. 3, § 3, § 4 Nr. 11 UWG, § 16 a EnEV 2014, RL 2010/31/EU, § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG begründet.

Die Beklagte hat unstreitig die im Tatbestand dargestellten Angebote für Immobilien im ... Kurier bzw. in ihrem Internetauftritt geschaltet. Unstreitig ist auch, dass diese Angebote dem. § 16 a Abs. 1 EnEV nicht gerecht werden, weil Angaben zum wesentlichen Energieträger der Anwesens, dessen Baujahr bzw. der Art des Energieausweises fehlen.

Die Klägerin hat ein Rechtschutzbedürfnis, in ihrem Schreiben vom 03. August 2015 (K4) und 11. September .2015 (K8) hat die Beklagte zwar erklärt, dass sie in Zukunft § 16 a EnEV beachten werde. Sie stellt aber ein rechtswidriges Verhalten ihrerseits in Abrede, sie bestreitet somit einen Unterlassungsanspruch des Klägers (hierzu Ohly/Sosnitza, UWG, 06. Auflage, § 12 Rdn. 55). Es besteht auch Wiederholungsgefahr. Denn die Beklagte hat trotz ihres Schreibens vom 03. August 2015 am 05./06. September 2015 und mit ihrem Internetauftritt erneut ein Angebot geschaltet, ohne § 16 a Abs. 1 EnEV zu beachten.

§ 16 a Abs. 1 EnEV gilt auch für die Beklagte. Zwar hat sie die Inserate als Maklerin veranlasst, also nicht als Verkäuferin, Vermieterin oder Leasinggeberin. Die genannte Vorschrift gilt aber auch für Makler.

Die Vorschriften der EnEV 2014 regeln, welche Informationen eine Immobilienanzeige in kommerziellen Medien enthalten muss. Sie sind .eine Marktverhaltensregel gemäß § 4 Nr. 11 UWG. Mit § 16 a EnEV 2014 wurde die EU-Richtlinie Art. 12 Abs. 4.RL2010/31/EU umgesetzt. Aus Art. 1 Abs. 2Jdieser Richtlinie ergibt sich, dass es sich bei den in der Richtlinie geforderten Maßnahmen um Mindestanforderungen handelt, die den Mitgliedsstaaten die Möglichkeit offen hält, höhere Anforderungen und Pflichten zu verlangen.

Der Beklagten ist zuzugeben, dass in § 16 a Abs. 2 EnEV 2014 Makler ausdrücklich nicht genannt sind. Es. mag auch sein, dass es sich insofern um kein redaktionelles Versehen des Gesetzgebers handelt, sondern dass der Verordnungsgeber bewusst auf die Nennung der Makler verzichtet hat. Hierauf kommt es aber nicht an. Denn Art. 23 Abs. 2 GG ermöglicht nicht nur die unmittelbare Geltung von EU-Recht in der Bundesrepublik Deutschland, sondern auch die Verpflichtung, Gesetze EU-konform auszulegen (BVerfE 75, 223 ff., 237; Jarass/Pieroth, GG der BRD, 12. Auflage, Art. 23 Rdn. 27 m. w. N. Dies gilt auch für die Auslegung von § 16 aEnEV. Der. Schutzzweck von Art. 12 Abs. 4 RL 2010/31/EU gebietet es, § 16 a Abs. 2 EnEV 2014 dahingehend auszulegen, dass auch Makler, die Immobilienanzeigen veranlassen, die gemäß.§ 16 a Abs. 1 EnEV 2014 verlangten Angaben in kommerziellen Medien machen müssen. .Sinn und Zweck der Richtlinie ist es, Käufern, Mietern oder Pächtern Informationen über den Energiestatus einer Immobilie vor Abschluss eines Kauf-, Miet- oder Pachtvertrages zukommen zu lassen. Entscheidend ist nicht, wer eine Immobilie auf dem Markt anbietet, ob der Verkäufer, Vermieter oder Verpächter selbst oder ein Dritten Entscheidend für die Erfüllung der Pflichten aus § 16 a EnEV ist, vielmehr dass derjenige, der ein solches Angebot in Form einer Anzeige veranlasst, dafür Sorge zu tragen, dass in dieser die Angaben des § 16 a Abs. 1 EnEV 2014 erfolgen. Nur so kann erreicht werden, dass ein Interessent vorab über den Energiestatus des Objekts informiert wird. Wird das Angebot, durch eine Maklerin - wie hier die Beklagte - veranlasst, trifft sie diese Verpflichtung (ebenso Landgericht Münster 021 O 87/15, Urteil vom 25. November 2015; Anlage K10).

4. Der Klageantrag 2 ist gemäß § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG begründet. Die vom Klägerin ausgegebenen Abmahnungen waren rechtmäßig. Er kann daher einen Ersatz seiner anteiligen Personal- und Sachkosten in Form einer Kostenpauschale verlangen. Die Höhe dieser Pauschale wurde von der Beklagten nicht bestritten.

5. Die. Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 709 ZPO.

6. Der Streitwert wird auf 45.000 € festgesetzt. Der Kläger hat in der Klage, Seite 10 (Blatt 10 der Akte) die Rechtsprechung zur Höhe des Streitwertes dargestellt. Dieser beträgt in der Regel 30.000,00 .€. Da im vorliegenden Fall zwei Wettbewerbsverstöße Gegenstand des Verfahrens sind, ist die Festsetzung des Streitwertes auf 45.000,00 € angemessen.

Urteilsbesprechung zu Landgericht Bayreuth Endurteil, 28. Apr. 2016 - 13 HK O 57/15

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Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur

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(1) Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig. (2) Geschäftliche Handlungen, die sich an Verbraucher richten oder diese erreichen, sind unlauter, wenn sie nicht der unternehmerischen Sorgfalt entsprechen und dazu geeignet sind, das wirtscha

Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb - UWG 2004 | § 4 Mitbewerberschutz


Unlauter handelt, wer 1. die Kennzeichen, Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft;2. über die Waren, Dienstleistungen oder das Unternehmen eines Mitbewerb

Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb - UWG 2004 | § 12 Einstweiliger Rechtsschutz; Veröffentlichungsbefugnis; Streitwertminderung


(1) Zur Sicherung der in diesem Gesetz bezeichneten Ansprüche auf Unterlassung können einstweilige Verfügungen auch ohne die Darlegung und Glaubhaftmachung der in den §§ 935 und 940 der Zivilprozessordnung bezeichneten Voraussetzungen erlassen werden

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Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 23


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(1) Die Parteien verhandeln über den Rechtsstreit vor dem erkennenden Gericht mündlich.

(2) Mit Zustimmung der Parteien, die nur bei einer wesentlichen Änderung der Prozesslage widerruflich ist, kann das Gericht eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung treffen. Es bestimmt alsbald den Zeitpunkt, bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden können, und den Termin zur Verkündung der Entscheidung. Eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung ist unzulässig, wenn seit der Zustimmung der Parteien mehr als drei Monate verstrichen sind.

(3) Ist nur noch über die Kosten oder Nebenforderungen zu entscheiden, kann die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung ergehen.

(4) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Wer eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, kann auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht bereits dann, wenn eine derartige Zuwiderhandlung gegen § 3 oder § 7 droht.

(2) Werden die Zuwiderhandlungen in einem Unternehmen von einem Mitarbeiter oder Beauftragten begangen, so sind der Unterlassungsanspruch und der Beseitigungsanspruch auch gegen den Inhaber des Unternehmens begründet.

(3) Die Ansprüche aus Absatz 1 stehen zu:

1.
jedem Mitbewerber, der Waren oder Dienstleistungen in nicht unerheblichem Maße und nicht nur gelegentlich vertreibt oder nachfragt,
2.
denjenigen rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen, die in der Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände nach § 8b eingetragen sind, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, und die Zuwiderhandlung die Interessen ihrer Mitglieder berührt,
3.
den qualifizierten Einrichtungen, die in der Liste der qualifizierten Einrichtungen nach § 4 des Unterlassungsklagengesetzes eingetragen sind, oder den qualifizierten Einrichtungen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die in dem Verzeichnis der Europäischen Kommission nach Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2009/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen (ABl. L 110 vom 1.5.2009, S. 30), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2018/302 (ABl. L 60I vom 2.3.2018, S. 1) geändert worden ist, eingetragen sind,
4.
den Industrie- und Handelskammern, den nach der Handwerksordnung errichteten Organisationen und anderen berufsständischen Körperschaften des öffentlichen Rechts im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben sowie den Gewerkschaften im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben bei der Vertretung selbstständiger beruflicher Interessen.

(4) Stellen nach Absatz 3 Nummer 2 und 3 können die Ansprüche nicht geltend machen, solange ihre Eintragung ruht.

(5) § 13 des Unterlassungsklagengesetzes ist entsprechend anzuwenden; in § 13 Absatz 1 und 3 Satz 2 des Unterlassungsklagengesetzes treten an die Stelle der dort aufgeführten Ansprüche nach dem Unterlassungsklagengesetz die Ansprüche nach dieser Vorschrift. Im Übrigen findet das Unterlassungsklagengesetz keine Anwendung, es sei denn, es liegt ein Fall des § 4e des Unterlassungsklagengesetzes vor.

(1) Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig.

(2) Geschäftliche Handlungen, die sich an Verbraucher richten oder diese erreichen, sind unlauter, wenn sie nicht der unternehmerischen Sorgfalt entsprechen und dazu geeignet sind, das wirtschaftliche Verhalten des Verbrauchers wesentlich zu beeinflussen.

(3) Die im Anhang dieses Gesetzes aufgeführten geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern sind stets unzulässig.

(4) Bei der Beurteilung von geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern ist auf den durchschnittlichen Verbraucher oder, wenn sich die geschäftliche Handlung an eine bestimmte Gruppe von Verbrauchern wendet, auf ein durchschnittliches Mitglied dieser Gruppe abzustellen. Geschäftliche Handlungen, die für den Unternehmer vorhersehbar das wirtschaftliche Verhalten nur einer eindeutig identifizierbaren Gruppe von Verbrauchern wesentlich beeinflussen, die auf Grund von geistigen oder körperlichen Beeinträchtigungen, Alter oder Leichtgläubigkeit im Hinblick auf diese geschäftlichen Handlungen oder die diesen zugrunde liegenden Waren oder Dienstleistungen besonders schutzbedürftig sind, sind aus der Sicht eines durchschnittlichen Mitglieds dieser Gruppe zu beurteilen.

Unlauter handelt, wer

1.
die Kennzeichen, Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft;
2.
über die Waren, Dienstleistungen oder das Unternehmen eines Mitbewerbers oder über den Unternehmer oder ein Mitglied der Unternehmensleitung Tatsachen behauptet oder verbreitet, die geeignet sind, den Betrieb des Unternehmens oder den Kredit des Unternehmers zu schädigen, sofern die Tatsachen nicht erweislich wahr sind; handelt es sich um vertrauliche Mitteilungen und hat der Mitteilende oder der Empfänger der Mitteilung an ihr ein berechtigtes Interesse, so ist die Handlung nur dann unlauter, wenn die Tatsachen der Wahrheit zuwider behauptet oder verbreitet wurden;
3.
Waren oder Dienstleistungen anbietet, die eine Nachahmung der Waren oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers sind, wenn er
a)
eine vermeidbare Täuschung der Abnehmer über die betriebliche Herkunft herbeiführt,
b)
die Wertschätzung der nachgeahmten Ware oder Dienstleistung unangemessen ausnutzt oder beeinträchtigt oder
c)
die für die Nachahmung erforderlichen Kenntnisse oder Unterlagen unredlich erlangt hat;
4.
Mitbewerber gezielt behindert.

(1) Zur Sicherung der in diesem Gesetz bezeichneten Ansprüche auf Unterlassung können einstweilige Verfügungen auch ohne die Darlegung und Glaubhaftmachung der in den §§ 935 und 940 der Zivilprozessordnung bezeichneten Voraussetzungen erlassen werden.

(2) Ist auf Grund dieses Gesetzes Klage auf Unterlassung erhoben worden, so kann das Gericht der obsiegenden Partei die Befugnis zusprechen, das Urteil auf Kosten der unterliegenden Partei öffentlich bekannt zu machen, wenn sie ein berechtigtes Interesse dartut. Art und Umfang der Bekanntmachung werden im Urteil bestimmt. Die Befugnis erlischt, wenn von ihr nicht innerhalb von drei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft Gebrauch gemacht worden ist. Der Ausspruch nach Satz 1 ist nicht vorläufig vollstreckbar.

(3) Macht eine Partei in Rechtsstreitigkeiten, in denen durch Klage ein Anspruch aus einem der in diesem Gesetz geregelten Rechtsverhältnisse geltend gemacht wird, glaubhaft, dass die Belastung mit den Prozesskosten nach dem vollen Streitwert ihre wirtschaftliche Lage erheblich gefährden würde, so kann das Gericht auf ihren Antrag anordnen, dass die Verpflichtung dieser Partei zur Zahlung von Gerichtskosten sich nach einem ihrer Wirtschaftslage angepassten Teil des Streitwerts bemisst. Die Anordnung hat zur Folge, dass

1.
die begünstigte Partei die Gebühren ihres Rechtsanwalts ebenfalls nur nach diesem Teil des Streitwerts zu entrichten hat,
2.
die begünstigte Partei, soweit ihr Kosten des Rechtsstreits auferlegt werden oder soweit sie diese übernimmt, die von dem Gegner entrichteten Gerichtsgebühren und die Gebühren seines Rechtsanwalts nur nach dem Teil des Streitwerts zu erstatten hat und
3.
der Rechtsanwalt der begünstigten Partei, soweit die außergerichtlichen Kosten dem Gegner auferlegt oder von ihm übernommen werden, seine Gebühren von dem Gegner nach dem für diesen geltenden Streitwert beitreiben kann.

(4) Der Antrag nach Absatz 3 kann vor der Geschäftsstelle des Gerichts zur Niederschrift erklärt werden. Er ist vor der Verhandlung zur Hauptsache anzubringen. Danach ist er nur zulässig, wenn der angenommene oder festgesetzte Streitwert später durch das Gericht heraufgesetzt wird. Vor der Entscheidung über den Antrag ist der Gegner zu hören.

Unlauter handelt, wer

1.
die Kennzeichen, Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft;
2.
über die Waren, Dienstleistungen oder das Unternehmen eines Mitbewerbers oder über den Unternehmer oder ein Mitglied der Unternehmensleitung Tatsachen behauptet oder verbreitet, die geeignet sind, den Betrieb des Unternehmens oder den Kredit des Unternehmers zu schädigen, sofern die Tatsachen nicht erweislich wahr sind; handelt es sich um vertrauliche Mitteilungen und hat der Mitteilende oder der Empfänger der Mitteilung an ihr ein berechtigtes Interesse, so ist die Handlung nur dann unlauter, wenn die Tatsachen der Wahrheit zuwider behauptet oder verbreitet wurden;
3.
Waren oder Dienstleistungen anbietet, die eine Nachahmung der Waren oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers sind, wenn er
a)
eine vermeidbare Täuschung der Abnehmer über die betriebliche Herkunft herbeiführt,
b)
die Wertschätzung der nachgeahmten Ware oder Dienstleistung unangemessen ausnutzt oder beeinträchtigt oder
c)
die für die Nachahmung erforderlichen Kenntnisse oder Unterlagen unredlich erlangt hat;
4.
Mitbewerber gezielt behindert.

(1) Zur Verwirklichung eines vereinten Europas wirkt die Bundesrepublik Deutschland bei der Entwicklung der Europäischen Union mit, die demokratischen, rechtsstaatlichen, sozialen und föderativen Grundsätzen und dem Grundsatz der Subsidiarität verpflichtet ist und einen diesem Grundgesetz im wesentlichen vergleichbaren Grundrechtsschutz gewährleistet. Der Bund kann hierzu durch Gesetz mit Zustimmung des Bundesrates Hoheitsrechte übertragen. Für die Begründung der Europäischen Union sowie für Änderungen ihrer vertraglichen Grundlagen und vergleichbare Regelungen, durch die dieses Grundgesetz seinem Inhalt nach geändert oder ergänzt wird oder solche Änderungen oder Ergänzungen ermöglicht werden, gilt Artikel 79 Abs. 2 und 3.

(1a) Der Bundestag und der Bundesrat haben das Recht, wegen Verstoßes eines Gesetzgebungsakts der Europäischen Union gegen das Subsidiaritätsprinzip vor dem Gerichtshof der Europäischen Union Klage zu erheben. Der Bundestag ist hierzu auf Antrag eines Viertels seiner Mitglieder verpflichtet. Durch Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, können für die Wahrnehmung der Rechte, die dem Bundestag und dem Bundesrat in den vertraglichen Grundlagen der Europäischen Union eingeräumt sind, Ausnahmen von Artikel 42 Abs. 2 Satz 1 und Artikel 52 Abs. 3 Satz 1 zugelassen werden.

(2) In Angelegenheiten der Europäischen Union wirken der Bundestag und durch den Bundesrat die Länder mit. Die Bundesregierung hat den Bundestag und den Bundesrat umfassend und zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu unterrichten.

(3) Die Bundesregierung gibt dem Bundestag Gelegenheit zur Stellungnahme vor ihrer Mitwirkung an Rechtsetzungsakten der Europäischen Union. Die Bundesregierung berücksichtigt die Stellungnahmen des Bundestages bei den Verhandlungen. Das Nähere regelt ein Gesetz.

(4) Der Bundesrat ist an der Willensbildung des Bundes zu beteiligen, soweit er an einer entsprechenden innerstaatlichen Maßnahme mitzuwirken hätte oder soweit die Länder innerstaatlich zuständig wären.

(5) Soweit in einem Bereich ausschließlicher Zuständigkeiten des Bundes Interessen der Länder berührt sind oder soweit im übrigen der Bund das Recht zur Gesetzgebung hat, berücksichtigt die Bundesregierung die Stellungnahme des Bundesrates. Wenn im Schwerpunkt Gesetzgebungsbefugnisse der Länder, die Einrichtung ihrer Behörden oder ihre Verwaltungsverfahren betroffen sind, ist bei der Willensbildung des Bundes insoweit die Auffassung des Bundesrates maßgeblich zu berücksichtigen; dabei ist die gesamtstaatliche Verantwortung des Bundes zu wahren. In Angelegenheiten, die zu Ausgabenerhöhungen oder Einnahmeminderungen für den Bund führen können, ist die Zustimmung der Bundesregierung erforderlich.

(6) Wenn im Schwerpunkt ausschließliche Gesetzgebungsbefugnisse der Länder auf den Gebieten der schulischen Bildung, der Kultur oder des Rundfunks betroffen sind, wird die Wahrnehmung der Rechte, die der Bundesrepublik Deutschland als Mitgliedstaat der Europäischen Union zustehen, vom Bund auf einen vom Bundesrat benannten Vertreter der Länder übertragen. Die Wahrnehmung der Rechte erfolgt unter Beteiligung und in Abstimmung mit der Bundesregierung; dabei ist die gesamtstaatliche Verantwortung des Bundes zu wahren.

(7) Das Nähere zu den Absätzen 4 bis 6 regelt ein Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf.

(1) Zur Sicherung der in diesem Gesetz bezeichneten Ansprüche auf Unterlassung können einstweilige Verfügungen auch ohne die Darlegung und Glaubhaftmachung der in den §§ 935 und 940 der Zivilprozessordnung bezeichneten Voraussetzungen erlassen werden.

(2) Ist auf Grund dieses Gesetzes Klage auf Unterlassung erhoben worden, so kann das Gericht der obsiegenden Partei die Befugnis zusprechen, das Urteil auf Kosten der unterliegenden Partei öffentlich bekannt zu machen, wenn sie ein berechtigtes Interesse dartut. Art und Umfang der Bekanntmachung werden im Urteil bestimmt. Die Befugnis erlischt, wenn von ihr nicht innerhalb von drei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft Gebrauch gemacht worden ist. Der Ausspruch nach Satz 1 ist nicht vorläufig vollstreckbar.

(3) Macht eine Partei in Rechtsstreitigkeiten, in denen durch Klage ein Anspruch aus einem der in diesem Gesetz geregelten Rechtsverhältnisse geltend gemacht wird, glaubhaft, dass die Belastung mit den Prozesskosten nach dem vollen Streitwert ihre wirtschaftliche Lage erheblich gefährden würde, so kann das Gericht auf ihren Antrag anordnen, dass die Verpflichtung dieser Partei zur Zahlung von Gerichtskosten sich nach einem ihrer Wirtschaftslage angepassten Teil des Streitwerts bemisst. Die Anordnung hat zur Folge, dass

1.
die begünstigte Partei die Gebühren ihres Rechtsanwalts ebenfalls nur nach diesem Teil des Streitwerts zu entrichten hat,
2.
die begünstigte Partei, soweit ihr Kosten des Rechtsstreits auferlegt werden oder soweit sie diese übernimmt, die von dem Gegner entrichteten Gerichtsgebühren und die Gebühren seines Rechtsanwalts nur nach dem Teil des Streitwerts zu erstatten hat und
3.
der Rechtsanwalt der begünstigten Partei, soweit die außergerichtlichen Kosten dem Gegner auferlegt oder von ihm übernommen werden, seine Gebühren von dem Gegner nach dem für diesen geltenden Streitwert beitreiben kann.

(4) Der Antrag nach Absatz 3 kann vor der Geschäftsstelle des Gerichts zur Niederschrift erklärt werden. Er ist vor der Verhandlung zur Hauptsache anzubringen. Danach ist er nur zulässig, wenn der angenommene oder festgesetzte Streitwert später durch das Gericht heraufgesetzt wird. Vor der Entscheidung über den Antrag ist der Gegner zu hören.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.