Oberlandesgericht Bamberg Endurteil, 05. Apr. 2017 - 3 U 102/16

bei uns veröffentlicht am05.04.2017

Tenor

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bayreuth vom 28.04.2016, Az. 13 HKO 57/15, wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Bayreuth ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 40.000,00 EUR sowie i. H. v. 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe bzw. in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen.

Gründe

i. Die Parteien streiten um wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche und Abmahnkosten.

Der Kläger ist in der beim Bundesamt für Justiz geführten Liste qualifizierter Einrichtungen nach § 4 UKIaG eingetragen. Die Beklagte ist Maklerin mit Sitz in ~ In der Samstagsausgabe des . vom 06./07. Juni 2015 bot die Beklagte eine Doppelhaushälfte mit folgendem Text an (Anlage K2):

„Kapitalanlage oder Eigennutzung Alles ist möglich! Doppelhaushälfte, ca. 150 m2 Wohnfläche, ca. 713 m2 Grundstück, En. Bed 110 kWh/(m2a) KP € 297.000,00 VB.“

In der Samstagsausgabe des I 05./06. September 2015 bot die Beklagte eine Wohnung mit folgendem Text an (Anlage K5):

„Altersgerecht, ebenerdig und komfortabel

3-Zimmer-Etagenwohnung in „...“ ca. 93 m2 Wohnfläche, EG, Einzelgarage, Baujahr 1972, 35,4 kWh(m2a), Öl-ZH, KP € 185.000 VB."

Diese Wohnung bewarb die Beklagte auch auf ihrer Internetseite http: …! Wegen beider Anzeigen wurde die Beklagte vom Kläger erfolglos abgemahnt.

Der Kläger hat das Fehlen von Angaben zum wesentlichen Energieträger, zum Baujahr und zur Art des Energieausweises beanstandet.

Wegen weiterer Einzelheiten des erstinstanzlichen Vortrags und der in erster Instanz gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils (Bl. 128 ff. d.A.) verwiesen.

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben und die Beklagte verurteilt, in Zeitungen und im Internet keine Anzeigen für Immobilien zu veröffentlichen, ohne sicherzustellen, dass diese die gemäß § 16a EnEV erforderlichen Pflichtangaben zum wesentlichen Energieträger, zum Baujahr und zur Art des Energieausweises enthalten.

Ferner hat es die Beklagte zur Zahlung von Abmahnkosten in Höhe von 458,68 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 11. November 2015 verurteilt.

Es hat einen Unterlassungsanspruch auf der Grundlage der §§ 8 Abs. 1 und 3, 3, 4 Nr. 11 UWG i.V.m. § 16a EnEV und der Richtlinie 2010/31/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 2010 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden bejaht. Die geltend gemachten Abmahnkosten hat das Landgericht auf der Grundlage des § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG für begründet angesehen.

§ 16a Abs. 1 EnEV gelte auch für die Beklagte. Zwar habe sie die Inserate als Maklerin und nicht als Verkäuferin, Vermieterin oder Leasinggeberin veranlasst. Die genannte Vorschrift gelte aber auch für Makler.

Mit § 16a EnEV 2014 sei die vorgenannte Richtlinie umgesetzt worden. Aus Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie ergebe sich, dass es sich bei den in der Richtlinie geforderten Maßnahmen um Mindestanforderungen handle, die den Mitgliedsstaaten die Möglichkeit offen halte, höhere Anforderungen zu stellen.

§ 16a Abs. 2 EnEV 2014 nenne Makler zwar nicht ausdrücklich. Allerdings ermögliche Art. 23 Abs. 2 GG nicht nur die unmittelbare Geltung von EU-Recht in der Bundesrepublik Deutschland, sondern enthalte auch die Verpflichtung, Gesetze EU-konform auszulegen. Dies gelte auch für die Auslegung von § 16a EnEV.

Der Schutzzweck von Art. 12 Abs. 4 der genannten Richtlinie gebiete es, § 16a Abs. 2 EnEV 2014 dahingehend auszulegen, dass auch Makler die dort verlangten Angaben in kommerziellen Medien machen müssen.

Nur so könne erreicht werden, dass ein Interessent vorab über den Energiestatus des Objekts informiert wird. Werde das Angebot durch eine Maklerin - wie hier die Beklagte - veranlasst, treffe diese die Verpflichtung zur Information.

Der Klageantrag 2 sei gemäß § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG begründet. Die vom Kläger ausgesprochenen Abmahnungen seien rechtmäßig gewesen. Er könne daher Ersatz seiner anteiligen Personal- und Sachkosten in Form einer Kostenpauschale verlangen. Die Höhe dieser Pauschale sei von der Beklagten nicht bestritten worden.

Das Urteil wurde der Beklagten am 03.05.2016 zugestellt. Sie hat am 01.06.2016 (Bl. 146 d.A.) Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Begründungsfrist bis 01.08.2016 (Bl. 159 d.A.) am 28.07.2016 (Bl. 160 d.A.) mit Gründen und Anträgen versehen.

Mit ihrer Berufung verfolgt die Klägerin weiter das Ziel der Klageabweisung.

Sie beanstandet eine fehlerhafte Rechtsanwendung.

Unstreitig sei zwar, dass die streitgegenständlichen Immobilienanzeigen nicht alle Angaben gemäß § 16a Abs. 1 S. 1 EnEV enthielten. Streitig sei aber, ob die Beklagte zu diesen Angaben verpflichtet gewesen sei.

Die Beklagte meint, die Klägerin habe ihren Unterlassungsanspruch verwirkt, weil der Kläger nach dem zweiten Verstoß erneut eine Abmahnung ausgesprochen und nicht sogleich Unterlassungsklage erhoben habe. Es habe keine Wiederholungsgefahr vorgelegen.

Im ersten Abmahnungsfall - wegen der fehlenden Angabe des wesentlichen Energieträgers - sei die Unterlassungserklärung vom Kläger akzeptiert worden. Mit der Abgabe der modifizierten Unterlassungserklärung habe die Beklagte alles ihr Zumutbare getan. Der Kläger scheine willkürlich vorzugehen. Das Geschäftsverhalten anderer lokal tätiger Makler scheine den Kläger nicht zu interessieren. Die Beklagte meint, das Verhalten des Klägers sei schikanös und absichtlich schädigend im Sinne von § 826 BGB. Er müsse Art. 3 GG beachten.

Der richtlinienkonformen Auslegung des § 16a EnEV durch das Landgericht könne nicht gefolgt werden. Eine unionskonforme Auslegung der Norm sei hier nicht erforderlich und geboten. Auch in der Richtlinie seien Immobilienmakler nicht genannt. Vom Wortlaut des § 16a EnEV werde die Beklagte nicht erfasst. Dabei handle es sich keineswegs um ein redaktionelles Versehen (Hinweis auf BR-Drucksache 113/13). Es bestehe keine planwidrige Regelungslücke. Eine analoge Anwendung des § 16a EnEV auf Immobilienmakler komme nicht in Betracht.

Die Beklagte beantragt,

  • 1.Das Urteil des Landgerichtes Bayreuth vom 28.04.2016, Aktenzeichen 13 HK 0 57/15, zugestellt am 03.05.2016, wird aufgehoben.

  • 2.Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger beantragt,

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Der Kläger verteidigt das angefochtene Urteil. Er weist darauf hin, dass die Wiederholungsgefahr nur durch eine strafbewehrte Unterlassungserklärung beseitigt werden könne. Eine Verwirkung sei nicht gegeben. Ein erneuter Verstoß führe zum Entstehen eines neuen Unterlassungsanspruchs. Dieser sei jedenfalls wegen eines Verstoßes gegen § 5a UWG begründet. Auch der Kostenerstattungsanspruch sei gegeben.

In ihrer Replik vom 14.02.2017 äußerte die Beklagte erstmals Zweifel an der Klagebefügnis des Klägers und beantragte eine Aussetzung gemäß § 4 Abs. 4 UKIaG.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachvortrags im Berufungsverfahren wird auf die gewechselten Schriftsätze ergänzend verwiesen.

Der Senat hat mit Verfügung vom 15.11.2016 ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es zwar fraglich erscheine, ob die Pflichten aus § 16a EnEV auch den Immobilienmakler treffen. Allerdings komme im vorliegenden Fall auch ein Unterlassungsanspruch auf der Grundlage der §§ 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 3, 3 Abs. 1, 5a Abs. 2 UWG in Betracht. Die Parteien hatten Gelegenheit zur Stellungnahme. Eine Beweisaufnahme fand nicht statt.

II.

Die zulässige Berufung der Beklagten ist unbegründet.

Das Landgericht hat der Klage im Ergebnis zu Recht stattgegeben, weil das geltend gemachte Unterlassungsbegehren jedenfalls von einer anderen Anspruchsgrundlage getragen wird.

1. Die Klage ist zulässig.

Der Kläger ist gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG prozessführungsbefugt und aktivlegitimiert. Er ist - unstreitig - in die Liste qualifizierter Einrichtungen gemäß § 4 UKIaG eingetragen.

a) Mit ihren Einwendungen gegen die Klagebefugnis des Klägers ist die Beklagte zwar nicht gemäß § 531 Abs. 2 ZPO ausgeschlossen, weil § 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG neben der sachlich-rechtlichen Anspruchsberechtigung auch die prozessuale Klagebefugnis regelt, deren Vorliegen ohne Bindung an bereits getroffene tatsächliche Feststellungen in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfen ist (vgl. BGH, Urteil vom 22. September 2011 -1 ZR 229/10 - Überregionale Klagebefugnis, veröffentlicht u.a. in GRUR 2012, 415-417, dort Rdnr. 10 zit. n. JURIS).

b) Am Vorliegen der erforderlichen Klagebefugnis bestehen aber keine Zweifel.

Der Kläger ist kraft der unstreitigen Eintragung in die beim Bundesamt der Justiz geführte Liste qualifizierter Einrichtungen gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG i.V.m. § 4 UKIaG klagebe fugt und auch aktivlegitimiert.

Eine Überprüfung der Eintragungsvoraussetzuhgen durch das Gericht der Unterlassungsklage findet nicht statt. Allenfalls kann - wie auch beantragt - eine Aussetzung nach § 4 Abs. 4 UKIaG erfolgen. Voraussetzung hierfür sind jedoch begründete Zweifel, am Fortbestehen der Eintragungsvoraussetzungen (Köhler-Bomkamm, UWG, 35. Auflage, § 8 Rdnr. 3.61a). An das Vorliegen „begründeter Zweifel“ sind strenge Anforderungen zu stellen (BGH NJW-RR 2010, 1560-1563, dort Rdnr. 11).

Begründete Zweifel in diesem Sinne liegen nicht vor. Entgegen der Ansicht der Beklagten ergeben sie sich nicht daraus, dass der Kläger eine weitreichende Abmahntätigkeit entfaltet und hierdurch - behauptet - 31% seiner Einnahmen generiert. Dies steht weder in Widerspruch zum vorgetragenen Satzungszweck noch macht es die Tätigkeit des Klägers per se bereits zu einer gewerblichen. In der Rechtsprechung ist umstritten, ob gewerbliches Handeln auch eine Gewinnerzielungsabsicht voraussetzt (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 20. Januar 2016 - VIII ZR 311/14 - veröffentlicht u.a. NJW 2016, 1086-1089). Selbst wenn man dies verneint, liegt eine gewerbliche Tätigkeit jedenfalls dann nicht vor, wenn zur Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebes dauerhaft in erheblichem Umfang Spenden und sonstige Zuwendungen Dritter erforderlich sind. Ein solcher „Gewerbebetrieb“ wäre nicht lebensfähig.

Da der Kläger nach dem eigenen Vorbringen der Beklagten weniger als ein Drittel seiner Einnahmen auf Grund seiner Abmahntätigkeit erzielt, kann von einer gewerblichen Tätigkeit keine Rede sein.

Soweit die Beklagte auf die Fundstelle „NJW 2004, 1123“ verweist, ist damit wohl der Be-schluss des OVG Münster vom 13.10.2003 (4 B 970/03) gemeint. Das OVG Münster vertritt keine andere Ansicht. Im dortigen Verfahren ging es um die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs gegen einen Bescheid, durch den die Eintragung der dortigen Klägerin in die Liste qualifizierter Eintragungen für die Zukunft aufgehoben worden war. Aus den Gründen der Entscheidung lässt sich entnehmen, dass das OVG Münster eine „reine Abmahntätigkeit“ für die Aufnahme in die Liste qualifizierter Einrichtung als nicht ausreichend ansieht.

Dass dies beim Kläger auch so ist und dieser außer seiner Abmahntätigkeit keine weiteren satzungsgemäßen Aktivitäten entfaltet, ist weder vorgetragen noch ersichtlich.

Der Senat teilt im Übrigen die Ansicht des Klägers, dass die Zahl der Abmahnungen und Rechtsverfolgungen für sich allein weder ein hinreichendes Indiz für eine gewerbliche Tätigkeit noch für einen Rechtsmissbrauch ist. Die qualifizierten Einrichtungen nach § 4 UKIaG leiten ihre Existenzberechtigung letztlich daraus ab, dass sie - satzungsgemäß - gegen ihnen bekannt gewordene Verstöße vorgehen.

…c) Hinreichende Anhaltspunkte für ein rechtsmissbräuchliches Vorgehen des Klägers (§ 8 Abs. 4 UWG) liegen nicht vor.

2. Die Klage ist auch begründet.

Maßgeblich ist das UWG in der Fassung vom 13.06.2014 (i.F. UWG a.F.), wobei der Unterlassungsanspruch voraussetzt, dass auch die derzeit geltende Fassung des UWG vom 10.12.2015 das beanstandete Verhalten verbietet (BGH, Urteil vom 04. Februar 2016 -1 ZR 194/14 - Fressnapf, veröffentlicht u.a. in GRUR 2016, 403-406; BGH, Urteil vom 21. Juli 2016 -1ZR 26/15 - LGA tested, veröffentlicht u.a. in GRUR 2016, 1076-1082).

Der Unterlassungsanspruch des Klägers ergibt sich (jedenfalls) aus § 5a Abs. 2 iVm §§ 3 Abs. 1; 8 Abs. 1 und 3 Nr. 3 UWG. Die Ordnungsmittelandrohung beruht auf § 890 Abs. 2 ZPO.

Hinsichtlich der der Höhe nach nicht angegriffenen Abmahnkosten beruht der Anspruch des Klägers auf § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG.

a) Gemäß § 5a Abs. 2 UWG a.F. handelt unlauter, wer die Entscheidungsfähigkeit von Verbrauchern dadurch beeinflusst, dass er eine Information vorenthält, die im konkreten Fall unter Berücksichtigung aller Umstände wesentlich ist.

Nach der ab dem 10.12.2015 geltenden Rechtslage handelt gemäß § 5a Abs. 2 Satz 1 UWG unlauter, wer im konkreten Fall unter Berücksichtigung aller Umstände dem Verbraucher eine wesentliche Information vorenthält, die dieser je nach den Umständen benötigt, um eine informierte geschäftliche Entscheidung zu treffen (Nr. 1), und deren Vorenthalten geeignet ist, den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte (Nr. 2). Gemäß § 5a Abs. 2 Satz 2 UWG gilt als Vorenthalten auch das Verheimlichen wesentlicher Informationen (Nr. 1), die Bereitstellung wesentlicher Informationen in unklarer, unverständlicher oder zweideutiger Weise (Nr. 2) und die nicht rechtzeitige Bereitstellung wesentlicher Informationen (Nr. 3). Diese Neufassung des § 5a Abs. 2 UWG hat zu keiner für den vorliegenden Fall erheblichen Änderung der Rechtslage geführt (vgl. BGH a.a.O. - Fressnapf und LGA tested).

b) Die beanstandeten Annoncen, die zweifelsfrei geschäftliche Handlungen gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG darstellen, waren nach alter und neuer Fassung des § 5a Abs. 2 UWG unlauter und damit nach § 3 Abs. 1 UWG unzulässig.

aa) Die in § 16a Abs. 1 EnEV vorgeschriebenen Informationen (zur Art des Energieausweises, zum Endenergiebedarf oder Endenergieverbrauch, zum wesentlichen Energieträger, zum im Energieausweis genannten Baujahr und zur Energieeffizienzklasse) sind wesentlich im Sinne von § 5a Abs. 2 UWG a.F..

Voraussetzung für die Wesentlichkeit ist dabei, dass die Angabe unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen vom Unternehmer erwartet werden kann und ihr für die geschäftliche Entscheidung des Verbrauchers zudem ein erhebliches Gewicht zukommt (vgl. BGH, Urteil vom 16. Mai 2012 - I ZR 74/11 - Zweigstellenbriefbogen, veröffentlicht u.a. in GRUR 2012, 1275-1279, dort Rdnr. 36 m.w.Nachw. zit. n. JURIS).

Bei der gebotenen Interessenabwägung ist deshalb auch das Interesse des Unternehmers zu berücksichtigen, die Information nicht zu erteilen. Insbesondere sind in diesem Zusammenhang die für den Unternehmer mit der Informationserteilung verbundenen Nachteile sowie möglicherweise bestehende Geheimhaltungsbelange in die Abwägung einzustellen. Ein schutzwürdiges Interesse der als Immobilienmaklerin tätigen Beklagten, nicht über die Art des Energieausweises und über das im Energieausweis genannte Baujahr des Objekts zu informieren, ist indes nicht erkennbar. Ihr ist es zuzumuten, die verlangten Informationen zu erteilen.

Für die Beschaffung der Informationen entsteht der Beklagten nur ein geringfügiger zeitli eher und kostenmäßiger Aufwand. Sie muss sich lediglich bei ihrem Auftraggeber nach diesen Informationen erkundigen, sich ggf. den Energieausweis vorlegen lassen und die betreffenden Angaben in den Text der Anzeige übernehmen.

Die damit verbundenen Nachteile hat die Beklagte hinzunehmen. Der Verordnungsgeber schätzt die Mehrkosten, die durch die nach Maßgabe von § 16a EnEV vorgeschriebene Angabe energetischer Kennwerte entstehen, auf einen Betrag von 0,50 EUR bis 2,50 EUR pro Immobilienanzeige (je nachdem, in welchem Medium die Anzeige veröffentlicht wird) (vgl. BR-Drucksache 113/13, Seiten 71, 75 und 77). Dieser Bewertung schließt sich der Senat an.

Mehrkosten in dieser Höhe sind zumutbar.

Die räumlichen Beschränkungen im Falle einer Werbung mittels Zeitungsanzeige stehen der Erteilung der Informationen nicht entgegen. Die verlangten Angaben können stichwortartig erfolgen. Bei der Abfassung des Anzeigentextes können ggf. verständliche Abkürzungen verwendet werden (vgl. BR-Drucksache 113/13, Seite 98).

Ein schutzwürdiges Geheimhaltungsinteresse der Beklagten ist nicht ersichtlich. Es mag sein, dass die Erteilung der in § 16a Abs. 1 EnEV genannten Informationen bei ungünstiger energetischer Beschaffenheit des beworbenen Objekts die Vermarktung erschwert. Dies darf aber nicht dazu führen, diese Informationen als nicht wesentlich im Sinne von § 5a Abs. 2 UWG anzusehen. Die in § 5a Abs. 2 UWG vorausgesetzte besondere Bedeutung für die vom Durchschnittsverbraucher zu treffende geschäftliche Entscheidung, ist hier gegeben. Dies ergibt sich schon aus der in der Regelung des § 16a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 4 EnEV zum Ausdruck kommenden Wertung. Auch wenn § 16a EnEV ausdrücklich nur den Verkäufer, Vermieter, Verpächter bzw. Leasinggeber als Adressaten der Informationspflichten nennt, ändert dies nichts daran, dass der Verordnungsgeber die in'der Norm vorgegebenen Informationen als solche als wesentlich ansieht („Pflichtangaben“). Tatsächlich ist es für den am Kauf einer Immobilie interessierten Verbraucher von besonderer Bedeutung, möglichst frühzeitig einen Eindruck von der energetischen Qualität des Gebäudes und damit zugleich die Möglichkeit zu einem überschlägigen Vergleich der Kosten für Heizwärme des beworbenen Objekts mit den entsprechenden Daten anderer Immobilienangebote zu erhalten (vgl. BR-Drucksache 113/13, Seite 99).

Die Angabe der Art des Energieausweises macht transparent, ob der endenergetische Wert aus einem Verbrauchs- oder einem Bedarfsausweis entnommen wurde. Dadurch wird die Vergleichbarkeit solcher Angaben entscheidend erleichtert (BR-Drucksache 113/13, Seite 98).

Auch die Angabe des Baujahrs des Gebäudes ist sowohl für den potentiellen Käufer als auch für den potentiellen Mieter einer Wohnung bzw. eines Hauses von erheblicher Bedeutung. Denn die Kenntnis des Baujahrs lässt in Verbindung mit der Kenntnis weiterer in §. 16a EnEV genannter Informationen Rückschlüsse auf die bauliche und energetische Beschaffenheit des Gebäudes zu. So liegt es etwa bei einem hohen Alter des Gebäudes durchaus nahe, dass ein hoher Wert des Endenergieverbrauchs nicht (allein) auf ein vermeidbar ungünstiges Verbrauchsverhalten der bisherigen Nutzer zurückzuführen sein muss, sondern (auch) durch den baulichen Zustand des Objekts bedingt sein kann.

bb) Hier fehlten bei der Anzeige vom Juni 2015 die Angaben zum wesentlichen Energieträger und zu dem im Energieausweis genannten Baujahr. Im Fall vom September 2015 fehlten Angaben über die Art des Energieausweises.

Anhaltspunkte dafür, dass diesbezügliche Informationen für die Beklagte nicht verfügbar gewesen wären, sind weder dargetan noch ersichtlich.

cc) Dieses Informationsdefizit begründet auch eine spürbare Beeinträchtigung im Sinne von § 3 Abs. 2 UWG a.F..

Mit der Bejahung der Wesentlichkeit der vorenthaltenen Informationen sind jedenfalls nach der bis zum 09,12.2015 geltenden Rechtslage unwiderleglich auch die Erfordernisse des § 3 Abs. 2 UWG a.F. erfüllt, weil sich die Wesentlichkeit nach § 5a Abs. 2 UWG gerade dadurch definiert, dass der Verbraucher „im Sinne des § 3 Abs. 2 … beeinflusst“ wird (Köhler/Bornkamm, UWG, 33. Auflage, § 5a Rdnr. 56).

dd) Das geschäftliche Handeln der Beklagten ist auch nach der neuen Fassung des § 5a Abs. 2 UWG unlauter und damit nach § 3 Abs. 1 UWG unzulässig.

Der Verbraucher benötigt nach den Umständen die Information über die Art des Energieausweises und über das im Energieausweis genannte Baujahr des Objekts, um eine informierte geschäftliche Entscheidung zu treffen (§ 5a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 UWG). Der Begriff der „geschäftliche(n) Entscheidung“ ist in § 2 Abs. 1 Nr. 9 UWG definiert und er fasst jede Entscheidung eines Verbrauchers darüber, ob, wie und unter welchen Bedingungen er ein Geschäft abschließen, eine Zahlung leisten, eine Ware oder Dienstleistung behalten oder abgeben oder ein vertragliches Recht im Zusammenhang mit einer Ware oder Dienstleistung ausüben will, unabhängig davon, ob er sich entschließt, tätig zu werden. Die unzureichenden energiebezogenen Informationen können Verbraucher dazu veranlassen, aufgrund der streitgegenständlichen Immobilienanzeigen Kontakt mit der Beklagten wegen der beworbenen Objekte aufzunehmen. Die zu Grunde liegende Entscheidung würden die Verbraucher möglicherweise nicht so getroffen haben, wenn sie schon durch die Immobilienanzeigen über die in § 16a Abs. 1 EnEV genannten Umstände informiert worden wären (vgl. OLG München, Urteil vom 08. Dezember 2016 - 6 U 4725/15, veröffentlicht in JURIS, dort Rdnr. 73; OLG Hamm, Urteil vom 04. August 2016 4 U 137/15, veröffentlicht in JURIS, dort Rdnr. 112).

c)Der Senat verkennt nicht, dass sich die Informationspflichten nach § 16a Abs. 1 EnEV nach dessen Wortlaut nur an Verkäufer und (nach § 16a Abs. 2 EnEV) an Vermieter, Verpächter und Leasinggeber richten.

Der Ansicht des Landgerichts, die Vorschrift gelte gleichwohl auch für Makler, vermag der Senat nicht zu folgen.

aa) Mit der Regelung des § 16a Abs. 1 EnEV wurde die Richtlinie 2010/31/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 2010 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden umgesetzt.

Nach Art. 12 Abs. 4 der Richtlinie verlangen die Mitgliedstaaten, dass bei Verkauf oder Vermietung von Gebäuden und Gebäudeteilen in den Verkaufs- oder Vermietungsanzeigen in den kommerziellen Medien der in dem Ausweis über die Gesamtenergieeffizienz des Gebäudes bzw. des Gebäudeteils angegebene Indikator der Gesamtenergieeffizienz genannt wird.

§ 16a Abs. 1 EnEV ist daher unionsrechtskonform auszulegen.

Eine richtlinienkonforme Auslegung setzt allerdings voraus, dass durch eine solche Auslegung der erkennbare Wille des Gesetz- oder Verordnungsgebers nicht verändert wird, sondern die Auslegung seinem Willen (noch) entspricht (BGH, Urteil vom 28. Oktober 2015 VIII ZR 13/12, veröffentlicht u.a. in MDR 2015, 1350-1352, dort Rdnr. 45 m.w.Nachw. zit. n. JURIS).

Eine richterliche Rechtsfortbildung ist indes verfassungsrechtlich unzulässig, wenn sie, ausgehend von ihrer teleologischen Interpretation, den klaren Wortlaut des Gesetzes hintanstellt, ihren Widerhall nicht im Gesetz findet und vom Gesetzgeber nicht ausdrücklich oder -bei Vorliegen einer erkennbar planwidrigen Gesetzeslücke - stillschweigend gebilligt wird (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 26. September 2011 - 2 BvR 2216/06, veröffentlicht u.a. in NJW 2012, 669-672, dort Rdnr. 56 zit. .n. JURIS).

bb) Hier würde eine Erstreckung der Informationsverpflichtung auf den Makler einen Fall unzulässiger Rechtsfortbildung darstellen.

Den Gesetzesmaterialien lässt sich eindeutig entnehmen, dass der nationale Verordnungsgeber bewusst davon abgesehen hat, Makler in den Kreis der nach § 16a EnEV Verpflichteten aufzunehmen. Auf Seite 97 der BR-Drs. 113/13 ist zur Begründung von § 16a Abs. 1 EnEV ausgeführt:

„… Nach Satz 1 hat der Verkäufer die Aufnahme der Pflichtangaben in der Immobilienanzeige sicherzustellen. Dadurch wird deutlich, dass der Verkäufer nicht nur bei Immobilienanzeigen, die er selbst aufgibt, Pflichtangaben machen muss. Er hat auch in Fällen wie bei der Beauftragung eines Maklerbüros dafür Sorge zu tragen, dass die erforderlichen Pflichtangaben in der Immobilienanzeige gemacht werden.“

Demgemäß trägt in allen .Fällen - also auch bei Aufgabe einer Immobilienanzeige durch den Makler - (allein) der Verkäufer die Verantwortung dafür, dass die Anzeige die notwendigen Pflichtangaben nach § 16a EnEV enthält (ebenso OLG München, Urteil vom 08. Dezember 2016 - 6 U 4725/15, veröffentlicht in JURIS, dort Rdnr. 63).

cc) Der vom Kläger geltend gemachte Unterlassungsanspruch kann deshalb nicht - wie vom Landgericht angenommen - auf §§ 8 Abs. 1 und 3; 3,4 Nr. 11 UWG i.V.m. § 16a EnEV gestützt werden.

Dies steht jedoch einer Haftung der Beklagten nach § 5a Abs. 2 UWG nicht entgegen.

Zwar kommt nach der Rechtsprechung des BGH eine täterschaftliche Handlung desjenigen, der nicht selbst Adressat der dem Unlauterkeitsvorwurf des § 4 Nr. 11 UWG 2008 / § 3a UWG 2015 zugrunde liegenden Norm ist, nicht in Betracht.

Diese Rechtsprechung findet jedoch keine Anwehdung, wenn - wie hier - das als wettbewerbswidrig angesehene Verhalten auf einer Verletzung des § 5a Abs. 2 UWG beruht. Dadurch, dass die Beklagte Verbrauchern wesentliche Informationspflichten vorenthalten hat, hat sie selbst täterschaftlich gegen lauterkeitsrechtliche Verkehrspflichten verstoßen (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 12. Juli 2012-1 ZR 54/11 - Solarinitiative, veröffentlicht u.a. in GRUR 2013, 301-305).

Dies hat zur Folge, dass die spezielle Regelung des § 16a EnEV keine Sperrwirkung für die Anwendbarkeit des in § 5a Abs. 2 UWG weiter gefassten Unlauterkeitstatbestands entfaltet (ebenso OLG München a.a.O. Rdnr. 71; OLG Köln, Beschluss vom 09.03.2017-6 U 202/16, vorgelegt als Anlage K23).

d) Das Bestehen einer Wiederholungsgefahr wird aufgrund der vorliegenden Wettbewerbsverstösse tatsächlich vermutet.

Sie kann grundsätzlich nur durch die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung beseitigt werden. Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung des BGH (statt vieler: BGH, Urteil vom 09.11.1995 -1 ZR 212/93 Wegfall der Wiederholungsgefahr, veröffentlicht u.a. in NJW 1996, 723-725). Eine solche Erklärung ist nicht erfolgt.

e) Auch die sonstigen Einwendungen der Beklagten greifen nicht durch. Ein schikanöses Verhalten des Klägers ist nicht ansatzweise erkennbar. Es trifft auch nicht zu, dass die Beklagte wegen eines dann drohenden Rechtsverlustes gehindert gewesen wäre, die geforderten strafbewehrten Unterlassungserklärungen abzugeben. Die Beklagte war nicht gehindert, sich strafbewehrt, aber ausdrücklich ohne Anerkennung einer Rechtspflicht zu unterwerfen. Auch eine solche Erklärung hätte die Wiederholungsgefahr beseitigt. Hierzu war die Beklagte aber trotz mehrfacher Hinweise noch nicht einmal in der mündlichen Verhandlung des Senats bereit.

Eine Anspruchsverwirkung kommt nicht in Betracht. Der Kläger wäre zwar berechtigt gewe sen, sogleich gerichtlich gegen die Beklagte vorzugehen, nachdem diese nach der ersten Abmahnung nur eine nicht strafbewehrte Wohlverhaltenserklärung abgegeben hatte (Schreiben der Beklagten vom 03.08.2015 - Anlage K4). Dass der Kläger auf das angekündigte Wohlverhalten der Beklagten vertraute, führt aber nicht zu einem Rechtsverlust. Insbesondere trifft es nicht zu, dass der Kläger diese Erklärung als Inhalt eines Unterlassungsvertrages angenommen hat. Dies hätte einer ausdrücklichen Erklärung bedurft, die nicht erfolgt ist.

Auf Art. 3 GG kann sich die Beklagte nicht berufen. Selbst bei hoheitlichem Tätigwerden kann sich grundsätzlich niemand darauf berufen, dass zum Beispiel bei ihm ein Verkehrsverstoß geahndet worden sei, bei anderen dagegen nicht. Hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger gezielt und selektiv nur gegen die Beklagte vorgeht, liegen nicht vor. Dagegen spricht schon der Inhalt der zahlreichen vom Kläger erstrittenen und vorgelegten Entscheidungen in vergleichbaren Fällen.

f) Abmahnkosten samt Zinsen hat Landgericht auf der Grundlage des § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG mit Recht zuerkannt. Gegen die Höhe hat die Beklagte auch im Berufungsverfahren keine Einwendungen erhoben. Der Anspruch auf Prozeßzinsen folgt aus den §§ 291, 288 Abs. 1 BGB.

Die Berufung der Beklagten ist daher unbegründet und zurückzuweisen.

1. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. 2.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergeht aufgrund der §§ 708 Ziffer 10, 711 ZPO.

3. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision (§ 543 Abs, 2 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 ZPO) liegen vor. Im Hinblick auf die höchstrichterlich noch ungeklärte Frage, ob bei richtlinienkonformer Auslegung auch der Makler zum Kreis der Normadressaten der Vorschrift des § 16a Abs. 1 EnEV gehört, ist die Revision zuzulassen.

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 97 Rechtsmittelkosten


(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

Zivilprozessordnung - ZPO | § 543 Zulassungsrevision


(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 3


(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. (3) Ni

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 288 Verzugszinsen und sonstiger Verzugsschaden


#BJNR001950896BJNE028103377 (1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. (2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, betr

Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb - UWG 2004 | § 8 Beseitigung und Unterlassung


(1) Wer eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, kann auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht bereits dann, wenn eine derartige Zuwider

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 291 Prozesszinsen


Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des § 288 Abs. 1 Satz 2, Ab

Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb - UWG 2004 | § 3 Verbot unlauterer geschäftlicher Handlungen


(1) Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig. (2) Geschäftliche Handlungen, die sich an Verbraucher richten oder diese erreichen, sind unlauter, wenn sie nicht der unternehmerischen Sorgfalt entsprechen und dazu geeignet sind, das wirtscha

Zivilprozessordnung - ZPO | § 531 Zurückgewiesene und neue Angriffs- und Verteidigungsmittel


(1) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die im ersten Rechtszuge zu Recht zurückgewiesen worden sind, bleiben ausgeschlossen. (2) Neue Angriffs- und Verteidigungsmittel sind nur zuzulassen, wenn sie1.einen Gesichtspunkt betreffen, der vom Gericht

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 826 Sittenwidrige vorsätzliche Schädigung


Wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, ist dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet.

Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb - UWG 2004 | § 4 Mitbewerberschutz


Unlauter handelt, wer 1. die Kennzeichen, Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft;2. über die Waren, Dienstleistungen oder das Unternehmen eines Mitbewerb

Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb - UWG 2004 | § 12 Einstweiliger Rechtsschutz; Veröffentlichungsbefugnis; Streitwertminderung


(1) Zur Sicherung der in diesem Gesetz bezeichneten Ansprüche auf Unterlassung können einstweilige Verfügungen auch ohne die Darlegung und Glaubhaftmachung der in den §§ 935 und 940 der Zivilprozessordnung bezeichneten Voraussetzungen erlassen werden

Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb - UWG 2004 | § 2 Begriffsbestimmungen


(1) Im Sinne dieses Gesetzes ist 1. „geschäftliche Entscheidung“ jede Entscheidung eines Verbrauchers oder sonstigen Marktteilnehmers darüber, ob, wie und unter welchen Bedingungen er ein Geschäft abschließen, eine Zahlung leisten, eine Ware oder Die

Zivilprozessordnung - ZPO | § 890 Erzwingung von Unterlassungen und Duldungen


(1) Handelt der Schuldner der Verpflichtung zuwider, eine Handlung zu unterlassen oder die Vornahme einer Handlung zu dulden, so ist er wegen einer jeden Zuwiderhandlung auf Antrag des Gläubigers von dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges zu einem

Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb - UWG 2004 | § 5a Irreführung durch Unterlassen


(1) Unlauter handelt auch, wer einen Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer irreführt, indem er ihm eine wesentliche Information vorenthält, 1. die der Verbraucher oder der sonstige Marktteilnehmer nach den jeweiligen Umständen benötigt, um eine

Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb - UWG 2004 | § 3a Rechtsbruch


Unlauter handelt, wer einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln, und der Verstoß geeignet ist, die Interessen von Verbrauchern, sonstigen Marktteilnehmern o

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 23


(1) Zur Verwirklichung eines vereinten Europas wirkt die Bundesrepublik Deutschland bei der Entwicklung der Europäischen Union mit, die demokratischen, rechtsstaatlichen, sozialen und föderativen Grundsätzen und dem Grundsatz der Subsidiarität verpfl

Referenzen - Urteile

Oberlandesgericht Bamberg Endurteil, 05. Apr. 2017 - 3 U 102/16 zitiert oder wird zitiert von 5 Urteil(en).

Oberlandesgericht Bamberg Endurteil, 05. Apr. 2017 - 3 U 102/16 zitiert 5 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bundesgerichtshof Urteil, 16. Mai 2012 - I ZR 74/11

bei uns veröffentlicht am 16.05.2012

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DESVOLKES URTEIL I ZR 74/11 Verkündet am: 16. Mai 2012 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:

Oberlandesgericht München Urteil, 08. Dez. 2016 - 6 U 4725/15

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Tenor I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts München II vom 03.12.2015, Az. 2 HK O 3089/15, abgeändert wie folgt: „1. Der Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden

Oberlandesgericht Hamm Urteil, 04. Aug. 2016 - 4 U 137/15

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Tenor Auf die Berufung des Klägers wird das am 06.10.2015 verkündete Urteil der 3. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Bielefeld abgeändert. 1. Der Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewer

Bundesgerichtshof Urteil, 20. Jan. 2016 - VIII ZR 311/14

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 311/14 Verkündet am: 20. Januar 2016 Vorusso, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nei

Bundesgerichtshof Urteil, 28. Okt. 2015 - VIII ZR 13/12

bei uns veröffentlicht am 28.10.2015

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 13/12 Verkündet am: 28. Oktober 2015 Ring, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein

Referenzen

(1) Wer eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, kann auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht bereits dann, wenn eine derartige Zuwiderhandlung gegen § 3 oder § 7 droht.

(2) Werden die Zuwiderhandlungen in einem Unternehmen von einem Mitarbeiter oder Beauftragten begangen, so sind der Unterlassungsanspruch und der Beseitigungsanspruch auch gegen den Inhaber des Unternehmens begründet.

(3) Die Ansprüche aus Absatz 1 stehen zu:

1.
jedem Mitbewerber, der Waren oder Dienstleistungen in nicht unerheblichem Maße und nicht nur gelegentlich vertreibt oder nachfragt,
2.
denjenigen rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen, die in der Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände nach § 8b eingetragen sind, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, und die Zuwiderhandlung die Interessen ihrer Mitglieder berührt,
3.
den qualifizierten Einrichtungen, die in der Liste der qualifizierten Einrichtungen nach § 4 des Unterlassungsklagengesetzes eingetragen sind, oder den qualifizierten Einrichtungen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die in dem Verzeichnis der Europäischen Kommission nach Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2009/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen (ABl. L 110 vom 1.5.2009, S. 30), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2018/302 (ABl. L 60I vom 2.3.2018, S. 1) geändert worden ist, eingetragen sind,
4.
den Industrie- und Handelskammern, den nach der Handwerksordnung errichteten Organisationen und anderen berufsständischen Körperschaften des öffentlichen Rechts im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben sowie den Gewerkschaften im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben bei der Vertretung selbstständiger beruflicher Interessen.

(4) Stellen nach Absatz 3 Nummer 2 und 3 können die Ansprüche nicht geltend machen, solange ihre Eintragung ruht.

(5) § 13 des Unterlassungsklagengesetzes ist entsprechend anzuwenden; in § 13 Absatz 1 und 3 Satz 2 des Unterlassungsklagengesetzes treten an die Stelle der dort aufgeführten Ansprüche nach dem Unterlassungsklagengesetz die Ansprüche nach dieser Vorschrift. Im Übrigen findet das Unterlassungsklagengesetz keine Anwendung, es sei denn, es liegt ein Fall des § 4e des Unterlassungsklagengesetzes vor.

(1) Zur Sicherung der in diesem Gesetz bezeichneten Ansprüche auf Unterlassung können einstweilige Verfügungen auch ohne die Darlegung und Glaubhaftmachung der in den §§ 935 und 940 der Zivilprozessordnung bezeichneten Voraussetzungen erlassen werden.

(2) Ist auf Grund dieses Gesetzes Klage auf Unterlassung erhoben worden, so kann das Gericht der obsiegenden Partei die Befugnis zusprechen, das Urteil auf Kosten der unterliegenden Partei öffentlich bekannt zu machen, wenn sie ein berechtigtes Interesse dartut. Art und Umfang der Bekanntmachung werden im Urteil bestimmt. Die Befugnis erlischt, wenn von ihr nicht innerhalb von drei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft Gebrauch gemacht worden ist. Der Ausspruch nach Satz 1 ist nicht vorläufig vollstreckbar.

(3) Macht eine Partei in Rechtsstreitigkeiten, in denen durch Klage ein Anspruch aus einem der in diesem Gesetz geregelten Rechtsverhältnisse geltend gemacht wird, glaubhaft, dass die Belastung mit den Prozesskosten nach dem vollen Streitwert ihre wirtschaftliche Lage erheblich gefährden würde, so kann das Gericht auf ihren Antrag anordnen, dass die Verpflichtung dieser Partei zur Zahlung von Gerichtskosten sich nach einem ihrer Wirtschaftslage angepassten Teil des Streitwerts bemisst. Die Anordnung hat zur Folge, dass

1.
die begünstigte Partei die Gebühren ihres Rechtsanwalts ebenfalls nur nach diesem Teil des Streitwerts zu entrichten hat,
2.
die begünstigte Partei, soweit ihr Kosten des Rechtsstreits auferlegt werden oder soweit sie diese übernimmt, die von dem Gegner entrichteten Gerichtsgebühren und die Gebühren seines Rechtsanwalts nur nach dem Teil des Streitwerts zu erstatten hat und
3.
der Rechtsanwalt der begünstigten Partei, soweit die außergerichtlichen Kosten dem Gegner auferlegt oder von ihm übernommen werden, seine Gebühren von dem Gegner nach dem für diesen geltenden Streitwert beitreiben kann.

(4) Der Antrag nach Absatz 3 kann vor der Geschäftsstelle des Gerichts zur Niederschrift erklärt werden. Er ist vor der Verhandlung zur Hauptsache anzubringen. Danach ist er nur zulässig, wenn der angenommene oder festgesetzte Streitwert später durch das Gericht heraufgesetzt wird. Vor der Entscheidung über den Antrag ist der Gegner zu hören.

(1) Zur Verwirklichung eines vereinten Europas wirkt die Bundesrepublik Deutschland bei der Entwicklung der Europäischen Union mit, die demokratischen, rechtsstaatlichen, sozialen und föderativen Grundsätzen und dem Grundsatz der Subsidiarität verpflichtet ist und einen diesem Grundgesetz im wesentlichen vergleichbaren Grundrechtsschutz gewährleistet. Der Bund kann hierzu durch Gesetz mit Zustimmung des Bundesrates Hoheitsrechte übertragen. Für die Begründung der Europäischen Union sowie für Änderungen ihrer vertraglichen Grundlagen und vergleichbare Regelungen, durch die dieses Grundgesetz seinem Inhalt nach geändert oder ergänzt wird oder solche Änderungen oder Ergänzungen ermöglicht werden, gilt Artikel 79 Abs. 2 und 3.

(1a) Der Bundestag und der Bundesrat haben das Recht, wegen Verstoßes eines Gesetzgebungsakts der Europäischen Union gegen das Subsidiaritätsprinzip vor dem Gerichtshof der Europäischen Union Klage zu erheben. Der Bundestag ist hierzu auf Antrag eines Viertels seiner Mitglieder verpflichtet. Durch Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, können für die Wahrnehmung der Rechte, die dem Bundestag und dem Bundesrat in den vertraglichen Grundlagen der Europäischen Union eingeräumt sind, Ausnahmen von Artikel 42 Abs. 2 Satz 1 und Artikel 52 Abs. 3 Satz 1 zugelassen werden.

(2) In Angelegenheiten der Europäischen Union wirken der Bundestag und durch den Bundesrat die Länder mit. Die Bundesregierung hat den Bundestag und den Bundesrat umfassend und zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu unterrichten.

(3) Die Bundesregierung gibt dem Bundestag Gelegenheit zur Stellungnahme vor ihrer Mitwirkung an Rechtsetzungsakten der Europäischen Union. Die Bundesregierung berücksichtigt die Stellungnahmen des Bundestages bei den Verhandlungen. Das Nähere regelt ein Gesetz.

(4) Der Bundesrat ist an der Willensbildung des Bundes zu beteiligen, soweit er an einer entsprechenden innerstaatlichen Maßnahme mitzuwirken hätte oder soweit die Länder innerstaatlich zuständig wären.

(5) Soweit in einem Bereich ausschließlicher Zuständigkeiten des Bundes Interessen der Länder berührt sind oder soweit im übrigen der Bund das Recht zur Gesetzgebung hat, berücksichtigt die Bundesregierung die Stellungnahme des Bundesrates. Wenn im Schwerpunkt Gesetzgebungsbefugnisse der Länder, die Einrichtung ihrer Behörden oder ihre Verwaltungsverfahren betroffen sind, ist bei der Willensbildung des Bundes insoweit die Auffassung des Bundesrates maßgeblich zu berücksichtigen; dabei ist die gesamtstaatliche Verantwortung des Bundes zu wahren. In Angelegenheiten, die zu Ausgabenerhöhungen oder Einnahmeminderungen für den Bund führen können, ist die Zustimmung der Bundesregierung erforderlich.

(6) Wenn im Schwerpunkt ausschließliche Gesetzgebungsbefugnisse der Länder auf den Gebieten der schulischen Bildung, der Kultur oder des Rundfunks betroffen sind, wird die Wahrnehmung der Rechte, die der Bundesrepublik Deutschland als Mitgliedstaat der Europäischen Union zustehen, vom Bund auf einen vom Bundesrat benannten Vertreter der Länder übertragen. Die Wahrnehmung der Rechte erfolgt unter Beteiligung und in Abstimmung mit der Bundesregierung; dabei ist die gesamtstaatliche Verantwortung des Bundes zu wahren.

(7) Das Nähere zu den Absätzen 4 bis 6 regelt ein Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf.

(1) Zur Sicherung der in diesem Gesetz bezeichneten Ansprüche auf Unterlassung können einstweilige Verfügungen auch ohne die Darlegung und Glaubhaftmachung der in den §§ 935 und 940 der Zivilprozessordnung bezeichneten Voraussetzungen erlassen werden.

(2) Ist auf Grund dieses Gesetzes Klage auf Unterlassung erhoben worden, so kann das Gericht der obsiegenden Partei die Befugnis zusprechen, das Urteil auf Kosten der unterliegenden Partei öffentlich bekannt zu machen, wenn sie ein berechtigtes Interesse dartut. Art und Umfang der Bekanntmachung werden im Urteil bestimmt. Die Befugnis erlischt, wenn von ihr nicht innerhalb von drei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft Gebrauch gemacht worden ist. Der Ausspruch nach Satz 1 ist nicht vorläufig vollstreckbar.

(3) Macht eine Partei in Rechtsstreitigkeiten, in denen durch Klage ein Anspruch aus einem der in diesem Gesetz geregelten Rechtsverhältnisse geltend gemacht wird, glaubhaft, dass die Belastung mit den Prozesskosten nach dem vollen Streitwert ihre wirtschaftliche Lage erheblich gefährden würde, so kann das Gericht auf ihren Antrag anordnen, dass die Verpflichtung dieser Partei zur Zahlung von Gerichtskosten sich nach einem ihrer Wirtschaftslage angepassten Teil des Streitwerts bemisst. Die Anordnung hat zur Folge, dass

1.
die begünstigte Partei die Gebühren ihres Rechtsanwalts ebenfalls nur nach diesem Teil des Streitwerts zu entrichten hat,
2.
die begünstigte Partei, soweit ihr Kosten des Rechtsstreits auferlegt werden oder soweit sie diese übernimmt, die von dem Gegner entrichteten Gerichtsgebühren und die Gebühren seines Rechtsanwalts nur nach dem Teil des Streitwerts zu erstatten hat und
3.
der Rechtsanwalt der begünstigten Partei, soweit die außergerichtlichen Kosten dem Gegner auferlegt oder von ihm übernommen werden, seine Gebühren von dem Gegner nach dem für diesen geltenden Streitwert beitreiben kann.

(4) Der Antrag nach Absatz 3 kann vor der Geschäftsstelle des Gerichts zur Niederschrift erklärt werden. Er ist vor der Verhandlung zur Hauptsache anzubringen. Danach ist er nur zulässig, wenn der angenommene oder festgesetzte Streitwert später durch das Gericht heraufgesetzt wird. Vor der Entscheidung über den Antrag ist der Gegner zu hören.

Wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, ist dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Unlauter handelt auch, wer einen Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer irreführt, indem er ihm eine wesentliche Information vorenthält,

1.
die der Verbraucher oder der sonstige Marktteilnehmer nach den jeweiligen Umständen benötigt, um eine informierte geschäftliche Entscheidung zu treffen, und
2.
deren Vorenthalten dazu geeignet ist, den Verbraucher oder den sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.

(2) Als Vorenthalten gilt auch

1.
das Verheimlichen wesentlicher Informationen,
2.
die Bereitstellung wesentlicher Informationen in unklarer, unverständlicher oder zweideutiger Weise sowie
3.
die nicht rechtzeitige Bereitstellung wesentlicher Informationen.

(3) Bei der Beurteilung, ob wesentliche Informationen vorenthalten wurden, sind zu berücksichtigen:

1.
räumliche oder zeitliche Beschränkungen durch das für die geschäftliche Handlung gewählte Kommunikationsmittel sowie
2.
alle Maßnahmen des Unternehmers, um dem Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer die Informationen auf andere Weise als durch das für die geschäftliche Handlung gewählte Kommunikationsmittel zur Verfügung zu stellen.

(4) Unlauter handelt auch, wer den kommerziellen Zweck einer geschäftlichen Handlung nicht kenntlich macht, sofern sich dieser nicht unmittelbar aus den Umständen ergibt, und das Nichtkenntlichmachen geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte. Ein kommerzieller Zweck liegt bei einer Handlung zugunsten eines fremden Unternehmens nicht vor, wenn der Handelnde kein Entgelt oder keine ähnliche Gegenleistung für die Handlung von dem fremden Unternehmen erhält oder sich versprechen lässt. Der Erhalt oder das Versprechen einer Gegenleistung wird vermutet, es sei denn der Handelnde macht glaubhaft, dass er eine solche nicht erhalten hat.

(1) Wer eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, kann auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht bereits dann, wenn eine derartige Zuwiderhandlung gegen § 3 oder § 7 droht.

(2) Werden die Zuwiderhandlungen in einem Unternehmen von einem Mitarbeiter oder Beauftragten begangen, so sind der Unterlassungsanspruch und der Beseitigungsanspruch auch gegen den Inhaber des Unternehmens begründet.

(3) Die Ansprüche aus Absatz 1 stehen zu:

1.
jedem Mitbewerber, der Waren oder Dienstleistungen in nicht unerheblichem Maße und nicht nur gelegentlich vertreibt oder nachfragt,
2.
denjenigen rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen, die in der Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände nach § 8b eingetragen sind, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, und die Zuwiderhandlung die Interessen ihrer Mitglieder berührt,
3.
den qualifizierten Einrichtungen, die in der Liste der qualifizierten Einrichtungen nach § 4 des Unterlassungsklagengesetzes eingetragen sind, oder den qualifizierten Einrichtungen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die in dem Verzeichnis der Europäischen Kommission nach Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2009/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen (ABl. L 110 vom 1.5.2009, S. 30), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2018/302 (ABl. L 60I vom 2.3.2018, S. 1) geändert worden ist, eingetragen sind,
4.
den Industrie- und Handelskammern, den nach der Handwerksordnung errichteten Organisationen und anderen berufsständischen Körperschaften des öffentlichen Rechts im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben sowie den Gewerkschaften im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben bei der Vertretung selbstständiger beruflicher Interessen.

(4) Stellen nach Absatz 3 Nummer 2 und 3 können die Ansprüche nicht geltend machen, solange ihre Eintragung ruht.

(5) § 13 des Unterlassungsklagengesetzes ist entsprechend anzuwenden; in § 13 Absatz 1 und 3 Satz 2 des Unterlassungsklagengesetzes treten an die Stelle der dort aufgeführten Ansprüche nach dem Unterlassungsklagengesetz die Ansprüche nach dieser Vorschrift. Im Übrigen findet das Unterlassungsklagengesetz keine Anwendung, es sei denn, es liegt ein Fall des § 4e des Unterlassungsklagengesetzes vor.

(1) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die im ersten Rechtszuge zu Recht zurückgewiesen worden sind, bleiben ausgeschlossen.

(2) Neue Angriffs- und Verteidigungsmittel sind nur zuzulassen, wenn sie

1.
einen Gesichtspunkt betreffen, der vom Gericht des ersten Rechtszuges erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten worden ist,
2.
infolge eines Verfahrensmangels im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht wurden oder
3.
im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht worden sind, ohne dass dies auf einer Nachlässigkeit der Partei beruht.
Das Berufungsgericht kann die Glaubhaftmachung der Tatsachen verlangen, aus denen sich die Zulässigkeit der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel ergibt.

(1) Wer eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, kann auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht bereits dann, wenn eine derartige Zuwiderhandlung gegen § 3 oder § 7 droht.

(2) Werden die Zuwiderhandlungen in einem Unternehmen von einem Mitarbeiter oder Beauftragten begangen, so sind der Unterlassungsanspruch und der Beseitigungsanspruch auch gegen den Inhaber des Unternehmens begründet.

(3) Die Ansprüche aus Absatz 1 stehen zu:

1.
jedem Mitbewerber, der Waren oder Dienstleistungen in nicht unerheblichem Maße und nicht nur gelegentlich vertreibt oder nachfragt,
2.
denjenigen rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen, die in der Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände nach § 8b eingetragen sind, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, und die Zuwiderhandlung die Interessen ihrer Mitglieder berührt,
3.
den qualifizierten Einrichtungen, die in der Liste der qualifizierten Einrichtungen nach § 4 des Unterlassungsklagengesetzes eingetragen sind, oder den qualifizierten Einrichtungen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die in dem Verzeichnis der Europäischen Kommission nach Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2009/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen (ABl. L 110 vom 1.5.2009, S. 30), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2018/302 (ABl. L 60I vom 2.3.2018, S. 1) geändert worden ist, eingetragen sind,
4.
den Industrie- und Handelskammern, den nach der Handwerksordnung errichteten Organisationen und anderen berufsständischen Körperschaften des öffentlichen Rechts im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben sowie den Gewerkschaften im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben bei der Vertretung selbstständiger beruflicher Interessen.

(4) Stellen nach Absatz 3 Nummer 2 und 3 können die Ansprüche nicht geltend machen, solange ihre Eintragung ruht.

(5) § 13 des Unterlassungsklagengesetzes ist entsprechend anzuwenden; in § 13 Absatz 1 und 3 Satz 2 des Unterlassungsklagengesetzes treten an die Stelle der dort aufgeführten Ansprüche nach dem Unterlassungsklagengesetz die Ansprüche nach dieser Vorschrift. Im Übrigen findet das Unterlassungsklagengesetz keine Anwendung, es sei denn, es liegt ein Fall des § 4e des Unterlassungsklagengesetzes vor.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VIII ZR 311/14 Verkündet am:
20. Januar 2016
Vorusso,
Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Eine gewerbliche Weitervermietung im Sinne des § 565 Abs. 1 Satz 1 BGB setzt
voraus, dass der Zwischenmieter - nach dem Zweck des mit dem Eigentümer abgeschlossenen
Vertrages - die Weitervermietung zu Wohnzwecken mit der Absicht der
Gewinnerzielung oder im eigenen wirtschaftlichen Interesse ausüben soll (Bestätigung
und Fortführung des Senatsurteils vom 3. Juli 1996 - VIII ZR 278/95, BGHZ
133, 142, 148).
Hieran fehlt es, wenn der Eigentümer mit einer Mieter-Selbsthilfegenossenschaft einen
Mietvertrag abschließt, der die Weitervermietung des Wohnraums an deren Mitglieder
zu einer besonders günstigen Miete vorsieht. Bei einem derartigen Handeln
des Zwischenmieters im Interesse der Endmieter kommt eine analoge Anwendung
der Vorschrift schon deshalb nicht in Betracht, weil es an einer der gewerblichen
Weitervermietung vergleichbaren Interessenlage der Beteiligten fehlt.
BGH, Urteil vom 20. Januar 2016 - VIII ZR 311/14 - LG Berlin
AG Berlin-Mitte
ECLI:DE:BGH:2016:200116UVIIIZR311.14.0

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 20. Januar 2016 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Milger, den Richter Dr. Achilles, die Richterin Dr. Fetzer sowie die Richter Dr. Bünger und Kosziol

für Recht erkannt:
Auf die Rechtsmittel der Kläger werden das Urteil der Zivilkammer 67 des Landgerichts Berlin vom 2. Oktober 2014 aufgehoben und das Urteil des Amtsgerichts Mitte vom 28. Mai 2014 abgeändert. Es wird festgestellt, dass zwischen den Klägern und den Beklagten über die jeweils von diesen innegehaltenen Wohnungen R. straße 13, Berlin ab dem 1. April 2013 mietvertragliche Beziehungen nicht bestehen. Die Beklagten tragen ihre außergerichtlichen Kosten jeweils selbst. Im Übrigen haben die Beklagten die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Kläger (in allen Instanzen) nach folgenden Anteilen zu tragen: Beklagte zu 2 und 3: 5,6 %; zu 4: 5 %; zu 5 und 6: 3,5 %; zu 7: 6,8 %; zu 8 und 9: 3,1 %; zu 10 und 11: 4,6 %; zu 12: 6,1 %; zu 14: 3,6 %; zu 15: 4,9 %; zu 16: 3,8 %; zu 17: 6,0 %; zu 18 und 19: 6,4 %; zu 20 und 21: 3,8 %; zu 22: 3,9 %; zu 23: 3,0 %; zu 24 und 25: 7,4 %; zu 26: 3,7 %; zu 27: 5,8 %; zu 30: 3,8 %; zu 31 und 32: 9,2 %. Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Die Parteien streiten um das Bestehen von Mietverhältnissen über Wohnraum.
2
Die Kläger sind Rechtsnachfolger ihrer Mutter als Eigentümer eines mit einem großen Mehrfamilienhaus bebauten Grundstücks in Berlin (Stadtteil P. B. ), das während des NS-Regimes enteignet worden war. Nach der Wiedervereinigung beantragte die Mutter der Kläger die Rückübertragung dieser Immobilie, die schließlich am 17. Juli 1996 erfolgte.
3
Bereits mehrere Jahre zuvor, Ende 1991/Anfang 1992, war es zwischen der Mutter der Kläger (als "zukünftiger Eigentümerin"), der Wohnungsbaugesellschaft P. B. (als "derzeit Verfügungsberechtigte") und der im Wesentlichen aus den damaligen Nutzern bestehenden Hausgenossenschaft R. straße S. eG (im Folgenden: S. eG) zu einem Vertragsabschluss über die Nutzung, Instandsetzung und Modernisierung des Gebäudes gekommen. Die S. eG sollte mit Hilfe öffentlicher Fördergelder umfangreiche Sanierungsmaßnahmen vornehmen. Für die Dauer des für 20 Jahre abgeschlossenen Nutzungsvertrages war die S. eG berechtigt, Mietverträge mit den bisherigen Nutzern abzuschließen. Das von der S. eG an die Rechtsvorgängerin der Kläger ab 1. April 1993 zu zahlende Nutzungsentgelt belief sich auf 1,50 DM je qm und konnte aufgrund von Änderungen des Preisindexes für die Lebenshaltungskosten eines 4-Personen-Arbeitnehmerhaushaltes angepasst werden.
4
Gemäß § 14 des Vertrages ist die S. eG nach Ablauf des Nutzungsvertrages berechtigt, bisherige Nutzer als Mieter für die jeweils eigengenutzte Wohnung zu benennen. Dabei sollte die zukünftige Eigentümerin ver- pflichtet sein, mit diesen Nutzern Mietverträge nach üblichem Standardformular unter Vereinbarung der ortsüblichen Vergleichsmiete abzuschließen.
5
In der Folgezeit führte die S. eG die Sanierung mit einem Aufwand von rund vier Millionen DM durch, wobei ein Betrag von rund 375.000 DM auf Eigenleistungen entfiel und im Übrigen öffentliche Fördergelder verwendet wurden. Anschließend vermietete sie die Wohnungen an ihre Mitglieder zu Mieten zwischen 1,80 bis 2,86 € je qm. Die Nettokaltmieten für die zwischen 53 und 159 qm großen Wohnungen liegen dementsprechend zwischen 124 und 286 €.
6
Nach Ablauf der Nutzungszeit kam es zwischen den Klägern und den Beklagten zu Meinungsverschiedenheiten darüber, ob die Kläger nach § 565 BGB in die zwischen der S. eG und den Beklagten abgeschlossenen Mietverträge eingetreten waren. Die Beklagten nehmen dies für sich in Anspruch und meinen, sie hätten daher lediglich die bisherigen Mieten nunmehr an die Kläger zu zahlen, während Mieterhöhungen nur in den Grenzen des § 558 BGB auf der Grundlage des bisherigen Mietniveaus möglich seien. Ein vorprozessualer Schriftwechsel über einen etwaigen Neuabschluss von Mietverträgen blieb ohne Erfolg.
7
Die auf Feststellung des Nichtbestehens von Mietverhältnissen gerichtete Klage hat in den Vorinstanzen keinen Erfolg gehabt. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgen die Kläger ihr Feststellungsbegehren weiter.

Entscheidungsgründe:

8
Die Revision hat Erfolg.

I.

9
Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung, soweit für das Revisionsverfahren von Interesse, im Wesentlichen ausgeführt:
10
Es könne dahinstehen, ob es mit Rücksicht auf den Vorrang der Leistungsklage und die Möglichkeit der Erhebung von Räumungsklagen bereits an einem Feststellungsinteresse gemäß § 256 ZPO fehle. Denn die Klage sei jedenfalls unbegründet, weil die Parteien durch Mietverträge verbunden seien. Die Kläger seien gemäß § 565 BGB mit Wirkung zum 1. April 2013 in die bestehenden Mietverträge eingetreten. Nach dieser Vorschrift trete der Vermieter, der die Wohnung dem Mieter zur gewerblichen Weitervermietung als Wohnraum an einen Dritten vermietet habe, bei der Beendigung des Mietverhältnisses in die Rechte und Pflichten aus dem Mietverhältnis zwischen dem Mieter und dem Dritten ein. Diese Voraussetzungen seien hier erfüllt.
11
Zwischen der Rechtsvorgängerin der Kläger als Vermieterin und der S. eG als Mieterin habe über die streitgegenständlichen Räume ein Mietvertrag vom 8. November/10. Dezember 1991 bestanden, der aufgrund seiner in § 6 getroffenen Befristung mit Ablauf des 31. März 2013 geendet habe. Dieser Mietvertrag habe die Weitervermietung zu Wohnzwecken zumindest konkludent vorgesehen.
12
Ferner habe die Genossenschaft bei der Weitervermietung auch gewerblich gehandelt. Hierzu sei eine geschäftsmäßige, auf Dauer gerichtete, mit der Absicht der Gewinnerzielung oder im eigenen wirtschaftlichen Interesse ausgeübte Vermietungstätigkeit des Zwischenvermieters erforderlich. Dieser müsse keinen tatsächlichen Gewinn erzielen. Es reiche vielmehr aus, dass sein Handeln zumindest auf Kostendeckung gerichtet sei. Diese Voraussetzung habe das Amtsgericht zutreffend bejaht.
13
Zwar habe die S. eG als Zwischenvermieterin mit den Beklagten eine im Verhältnis zur ortsüblichen Vergleichsmiete niedrigere Miete vereinbart, doch habe dieser Betrag deutlich über dem von ihr selbst an die Rechtsvorgängerin der Kläger zu leistenden Nutzungsentgelt gelegen. Bereits daraus ergebe sich eine Gewinnerzielungsabsicht, erst recht aber ein Handeln, das auf eine kostendeckende Bewirtschaftung des Mietobjekts gerichtet sei. Ferner spreche für eine Gewinnerzielungsabsicht, dass gemäß § 4 Abs. 3 des Nutzungsvertrages nicht nur die Weitervermietung an Mitglieder der S. eG, sondern zumindest in Teilen auch der Umbau und die spätere Nutzung zu gewerblichen Zwecken vorgesehen gewesen sei.
14
Es stünde dem gewerblichen Handeln der Zwischenvermieterin auch nicht entgegen, wenn sie die streitgegenständlichen Mietverhältnisse vornehmlich zur Erfüllung ihres satzungsmäßigen Zwecks - der Versorgung ihrer Mitglieder mit Wohnraum - begründet haben sollte. Denn selbst die Anerkennung einer Genossenschaft als gemeinnütziges Wohnungsunternehmen ändere grundsätzlich nichts daran, dass es sich dabei um ein eigenwirtschaftliches, selbstverantwortliches Unternehmen mit - wenn auch nur begrenzter - Gewinnorientierung handele (vgl. BGH NJW 1988, 3274, 3275). Davon abgesehen habe sich das Handeln der S. eG nicht auf die Wohnraumversorgung ihrer Mitglieder im streitgegenständlichen Objekt beschränkt. Zum hier maßgeblichen Zeitpunkt des Abschlusses des Nutzungsvertrages sei die S. eG Eigentümerin einer weiteren Immobilie gewesen, deren Sanierung sie ebenfalls zum Zwecke der späteren Weitervermietung durchgeführt habe.

II.

15
Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts sind die Kläger nicht gemäß § 565 BGB in die zwischen der S. eG und den Beklagten abgeschlossenen Mietverträge eingetreten.
16
1. Die Feststellungsklage der Kläger ist zulässig. Die Kläger haben ein berechtigtes Interesse (§ 256 Abs. 1 ZPO) an der alsbaldigen Feststellung des Nichtbestehens von Mietverhältnissen mit den Beklagten. Denn die Beklagten berühmen sich des Rechts, die von ihnen bewohnten Wohnungen weiterhin aufgrund der mit der S. eG abgeschlossenen, nach ihrer Auffassung auf die Kläger übergegangenen Mietverträge zu den bisherigen Konditionen nutzen zu dürfen. Demgegenüber sind die Kläger der Auffassung, dass die Beklagten, nachdem Verhandlungen über den Neuabschluss von Mietverträgen zwischen den Parteien gescheitert sind, die Wohnungen vertragslos und ohne Rechtsgrund nutzen. Damit droht dem Recht der Kläger eine gegenwärtige Unsicherheit , die ein Feststellungsinteresse begründet.
17
Entgegen der von den Prozessbevollmächtigten der Beklagten in der Berufungsinstanz vertretenen Auffassung beseitigt die Möglichkeit einer Räumungsklage das Feststellungsinteresse nicht, weil eine derartige Leistungsklage nicht den gesamten Streitstoff der Parteien erledigen würde. Denn bei Nichtbestehen von Mietverhältnissen zwischen den Parteien stünden den Klägern vom Ende des Mietvertrags der S. eG bis zum Zeitpunkt einer künftigen Rückgabe der jeweiligen Mietsache Ansprüche auf Nutzungsersatz in einer deutlich über den bisher als Miete bezahlten Beträgen zu, die noch nicht abschließend beziffert werden können, weil die Zeiträume teilweise in der Zukunft liegen.
18
2. Mit Erfolg macht die Revision geltend, dass die Kläger entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht nach § 565 Abs. 1 Satz 1 BGB in die zwischen der S. eG und den Beklagten abgeschlossenen Mietverträge eingetreten sind.
19
a) Die Bestimmung des § 565 Abs. 1 Satz 1 BGB regelt den Fall, dass der Mieter nach dem Mietvertrag den gemieteten Wohnraum gewerblich einem Dritten zu Wohnzwecken weitervermieten soll. Sie ordnet insoweit an, dass der Vermieter bei Beendigung des (Haupt-)Mietvertrages in den zwischen dem Mieter und dem Dritten abgeschlossenen Mietvertrag eintritt.
20
Das Berufungsgericht hat zunächst angenommen, dass nach dem Mietvertrag , der zwischen der Rechtsvorgängerin der Kläger und der S. eG abgeschlossen worden war, eine Weitervermietung an die Mitglieder der Genossenschaft erfolgen sollte. Dies liegt auf der Hand und wird von der Revision auch nicht angegriffen.
21
Zu Unrecht hat das Berufungsgericht jedoch auch die weitere Voraussetzung des § 565 Abs. 1 Satz 1 BGB bejaht, dass es sich bei der vorgesehenen Weitervermietung durch die S. eG um eine gewerbliche Weitervermietung im Sinne dieser Vorschrift handelte.
22
aa) Im Ausgangspunkt noch zutreffend hat das Berufungsgericht allerdings angenommen, dass eine gewerbliche Weitervermietung gemäß § 565 BGB eine geschäftsmäßige, auf Dauer gerichtete, mit der Absicht der Gewinnerzielung oder im eigenen wirtschaftlichen Interesse ausgeübte Vermietungstätigkeit des Zwischenmieters voraussetzt (Senatsurteil vom 3. Juli 1996 - VIII ZR 278/95, BGHZ 133, 142, 148 [zur Vorgängerregelung in § 549a BGB aF]). Rechtsfehlerhaft hat das Berufungsgericht diese Voraussetzung aber bereits deshalb als erfüllt angesehen, weil es sich bei einer gemeinnützigen Genos- senschaft um ein eigenwirtschaftliches, selbstverantwortliches Unternehmen handele. Denn damit lässt das Berufungsgericht jedes mehr als nur gelegentliche Anbieten von Leistungen gegen Entgelt genügen und hat es die Voraussetzung der Gewinnerzielungsabsicht jedenfalls im praktischen Ergebnis aufgegeben.
23
bb) Auf dieses Erfordernis kann jedoch bei der Definition der gewerblichen Weitervermietung im Sinne des § 565 BGB - entgegen einer auch im Schrifttum vertretenen Auffassung (Staudinger/Emmerich, BGB, Neubearb. 2014, § 565 Rn. 6; MünchKommBGB/Häublein, 6. Aufl. § 565 Rn. 8) nicht verzichtet werden. Zwar wird im Handelsrecht inzwischen zunehmend in Frage gestellt, ob eine gewerbliche Tätigkeit eine Gewinnerzielungsabsicht zwingend voraussetzt (vgl. Baumbach/Hopt, HGB, 36. Aufl., § 1 Rn. 16 mwN). Auch der Senat hat - für den Bereich des Verbrauchsgüterkaufs - entschieden, dass das Vorliegen eines Gewerbes und damit einer Unternehmerstellung nicht voraussetzt , dass die Geschäftstätigkeit mit der Absicht erfolgt, Gewinn zu erzielen (Senatsurteil vom 29. März 2006 - VIII ZR 173/05, BGHZ 167, 40 Rn. 16 ff.).
24
Für den Bereich des § 565 BGB besteht jedoch für eine Ausweitung des Gewerbebegriffs - etwa in der Weise, dass alle Fälle einer auf Dauer angelegten entgeltliche Weitervermietung erfasst werden - kein Anlass. Dies ergibt sich aus dem Regelungszweck dieser Norm, der nicht darauf abzielt, den Schutz des Mieters generell für alle Fälle einer Weitervermietung durch den Hauptmieter auszudehnen, sondern nur für bestimmte Sachverhalte, die dadurch gekennzeichnet sind, dass der Eigentümer im eigenen Interesse einen Zwischenmieter einschaltet, der mit der Weitervermietung wiederum eigene wirtschaftliche Interessen verfolgt. Anlass für die Schaffung der Regelung in § 565 BGB (und der gleichlautenden Vorgängerregelung des § 549a BGB aF) war die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zum Mieterschutz bei Weitervermie- tung im Rahmen des sogenannten Bauherrenmodells (BVerfGE 84, 197). Jene Entscheidung hat einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG festgestellt und dies damit begründet, dass bei diesem Vermietungsmodell dem Endmieter bei Beendigung des Hauptmietvertrages nicht der soziale Kündigungsschutz zur Verfügung stehe, den er bei direkter Anmietung gehabt hätte, obwohl keine gewichtigen Interessen des Eigentümers ersichtlich seien, die eine Verkürzung des Kündigungsschutzes rechtfertigen könnten. Denn der Eigentümer habe die Wohnung errichtet oder erworben, um sie auf dem Wohnungsmarkt zu nutzen; die bloße Einschaltung eines gewerblichen Zwischenmieters könne daher eine Verkürzung des Kündigungsschutzes des Mieters nicht rechtfertigen (vgl. BVerfGE 84, aaO S. 202).
25
Im Gegensatz dazu besteht eine grundlegend andere Interessenlage, wenn der Zwischenmieter mit der Weitervermietung gemeinnützige, karitative oder ähnliche Zwecke verfolgt und die Zwischenvermietung deshalb vor allem in seinem und insbesondere des Endmieters Interesse liegt (vgl. Senatsurteil vom 3. Juli 1996 - VIII ZR 278/95, aaO S. 150 ff.; vgl. auch BVerfGE 84, aaO; BeckOKBGB/Herrmann, Stand November 2015, § 565 Rn. 5.1); in diesem Fall dient die Zwischenvermietung gerade nicht dazu, die Wohnung auf dem allgemeinen Wohnungsmarkt zu üblichen Bedingungen anzubieten, und besteht ein gewichtiges Interesse des Eigentümers, die Wohnung nach Beendigung des Hauptmietvertrages zurückzuerhalten. Es besteht daher kein Anlass, von der bisherigen engen Definition der "gewerblichen Weitervermietung" in § 565 BGB abzurücken. Denn diese ermöglicht eine sachgerechte Abgrenzung der Zwischenvermietungsfälle , bei denen unter Berücksichtigung auch der Eigentümerinteressen ein sozialer Kündigungsschutz der Endmieter geboten ist; hierzu gehören die Fälle, in denen mit der Weitervermietung gemeinnützige, karitative oder ähnliche Zwecke verfolgt werden, nicht. Nichts anderes gilt für den vorlie- genden Fall, dass eine Selbsthilfegenossenschaft mit der Weitervermietung die Interessen ihrer Mitglieder wahrnimmt (dazu sogleich).
26
cc) Das Berufungsgericht hat ferner verkannt, dass es für § 565 BGB entscheidend darauf ankommt, ob die gewerbliche Weitervermietung zu Wohnzwecken Vertragszweck des Hauptmietvertrages ist (vgl. KG, MDR 2014, 645; Staudinger/Emmerich, aaO Rn. 3 f.). Anders als das Berufungsgericht offenbar meint, kommt es deshalb nicht darauf an, ob die S. eG im Hinblick auf die Weitervermietung eines ebenfalls zur Wohnanlage gehörenden Gewerberaums oder anderer von ihr sanierter Objekte gewerblich gehandelt oder sie aus Sicht der Finanzbehörden eine gewerbliche Tätigkeit ausgeübt hat. Im Rahmen des § 565 BGB ist vielmehr maßgeblich, ob nach dem Zweck des Hauptmietvertrages - hier also des Nutzungsvertrages zwischen der S. eG und der Rechtsvorgängerin der Klägerin - eine gewerbliche Weitervermietung der streitigen Wohnungen zu Wohnzwecken erfolgen sollte.
27
b) Dies ist aufgrund einer Auslegung des vorbezeichneten Nutzungsvertrages unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen der Beteiligten zu verneinen.
28
Der Senat kann diese Auslegung anhand der bisher getroffenen Feststellungen selbst vornehmen, weil das Berufungsgericht sie unterlassen hat und weitere Feststellungen nicht zu erwarten sind (vgl. Senatsurteil vom 29. April 2015 - VIII ZR 197/14, NJW 2015, 2177 Rn. 40 mwN). Die Interessenlage der Beteiligten bei Abschluss des Nutzungsvertrages war dadurch gekennzeichnet, dass die Rechtsvorgängerin der Kläger die Restitution ihres Eigentums erwartete , dessen Zustand sich seit dem Zeitpunkt der Enteignung stark verschlechtert hatte, so dass die Sicherung des Bestands und der Rentabilität des Eigentums eine umfangreiche Sanierung erforderte. Die damaligen Bewohner, die sich in der S. eG zusammengeschlossen hatten und bisher nur sehr geringe Mieten zahlten, hatten zwar einerseits durchaus ein Interesse an der Durchführung der erforderlichen Sanierungsmaßnahmen, konnten aber einen deutlichen Anstieg der Mieten, wie er bei einer umfangreichen Sanierung durch den Vermieter zu erwarten gewesen wäre, kaum verkraften.
29
Der Nutzungsvertrag verfolgte einen Ausgleich dieser Interessen, indem die Rechtsvorgängerin der Kläger zwar einerseits die Immobilie für die Dauer von 20 Jahren an die S. eG für eine sehr niedrige Miete zu überlassen hatte, andererseits aber das Eigentum durch die - im Wesentlichen durch öffentliche Gelder finanzierte - Sanierung in seinem Wert wieder deutlich verbessert wurde. Für die bisherigen Nutzer brachte der Vertrag den Vorteil, dass die von ihnen bewohnten Wohnungen grundlegend saniert wurden und sie für eine sehr lange Dauer - 20 Jahre - vor jeglicher Eigenbedarfs- oder Verwertungskündigung geschützt waren und überdies sichergestellt war, dass während dieses Zeitraums das sehr niedrige Mietniveau erhalten blieb. Zusätzlich stellte § 14 des Nutzungsvertrages sicher, dass die Nutzer auch nach dem Ablauf des Nutzungsvertrages vor einer "Vertreibung" aus ihren Wohnungen geschützt waren. Denn die genannte Vertragsbestimmung räumte der S. eG das Recht ein, nach Ablauf der Mietzeit die bisherigen Nutzer gegenüber den Eigentümern als Mieter zu benennen, und verpflichtete die Eigentümer für diesen Fall, mit den Nutzern Mietverträge zu üblichen Bedingungen und ortsüblicher Vergleichsmiete abzuschließen.
30
Aus diesen Umständen ergibt sich ohne weiteres, dass die Weitervermietung , die die S. eG nach dem Nutzungsvertrag an ihre Mitglieder vornehmen sollte, nicht der Gewinnerzielung oder sonst einem eigenen wirtschaftlichen Interesse der Genossenschaft diente, sondern vielmehr dem Interesse ihrer Mitglieder (den Bewohnern des Gebäudes) und der Verwirklichung eines Sanierungskonzeptes, das zwischen den Interessen der Eigentümer und der bisherigen Nutzer einen Ausgleich unter Zuhilfenahme öffentlicher Fördergelder herbeiführen sollte. Daraus, dass die S. eG die Weitervermietung an die Endmieter zu einer etwas höheren Miete vornehmen sollte, als sie selbst der Rechtsvorgängerin der Kläger zu entrichten hatte, ergibt sich - entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts - nicht, dass nach dem Hauptmietvertrag eine Weitervermietung unter Gewinnerzielung vorgesehen war. Denn die S. eG musste aus den Mieteinnahmen die während der Vertragsdauer erforderlichen und während dieser Zeit ihr obliegenden Instandhaltungsmaßnahmen finanzieren. Eine für die Anwendung des § 565 BGB erforderliche "gewerbliche Weitervermietung" lag daher gerade nicht vor.
31
3. Das Urteil des Berufungsgerichts stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 561 ZPO). Denn weder kommt im vorliegenden Fall eine analoge Anwendung des § 565 BGB in Betracht noch ist es den Klägern nach Treu und Glauben verwehrt, sich auf das Nichtbestehen von Mietverhältnissen zu berufen.
32
a) Ein Mietverhältnis zwischen den Parteien kann nicht aufgrund einer analogen Anwendung des § 565 BGB bejaht werden. Wie der Senat zu § 549a BGB aF, der gleichlautenden Vorgängervorschrift des § 565 BGB, bereits entschieden hat, liegen die Voraussetzungen einer analogen Anwendung der Vorschrift nicht schon dann vor, wenn nach dem Hauptmietvertrag eine Weitervermietung vorgesehen ist. Vielmehr kann eine analoge Anwendung nur bei einer der gewerblichen Weitervermietung entsprechenden Interessenlage der Beteiligten (insbesondere Eigentümer und Endmieter) in Betracht gezogen werden. Eine solche vergleichbare Interessenlage ist regelmäßig nicht gegeben, wenn es sich bei dem Zwischenmieter um einen gemeinnützigen Verein handelt, der in Erfüllung seiner satzungsmäßigen Aufgaben an von ihm betreute Personen und Mitarbeiter weitervermietet (Senatsurteil vom 3. Juli 1996 - VIII ZR 278/95, aaO S. 149 ff.; ebenso KG NZM 2013, 313; Palandt/Weidenkaff BGB, 75. Aufl., § 565 Rn. 2; Soergel/Heintzmann, BGB, 12. Aufl., § 565 Rn. 9; Riecke in: Prütting/Wegen/Weinreich, BGB, 10. Aufl., § 565 Rn. 4; Erman/Lützenkirchen, BGB, 14. Aufl., § 565 Rn. 4; Spielbauer/Schneider/Krenek, Mietrecht, § 565 Rn. 9; Kunze, NZM 2012, 740, 749).
33
Für die hier vorliegende Konstellation, dass es sich bei dem Zwischenmieter um eine Selbsthilfegenossenschaft handelt, in der sich die Endmieter zusammengeschlossen haben, gilt nichts anderes, denn auch sie unterscheidet sich hinsichtlich der Interessenlage grundlegend von der gewerblichen Zwischenvermietung.
34
aa) Bei der gewerblichen Zwischenvermietung stellt der Eigentümer den Wohnraum einem Zwischenmieter zur Verfügung, von dem er erwarten kann, dass dieser die Wohnung auf dem allgemeinen Wohnungsmarkt anbieten und zu marktgerechten Bedingungen weitervermieten wird (vgl. BayObLG, NJW-RR 1996, 73, 75). Die Einschaltung einer Mittelsperson (des Zwischenmieters) beruht in diesen Fällen regelmäßig primär auf Interessen des Eigentümers, der dadurch etwa seine Steuerlast oder seinen Verwaltungsaufwand reduzieren will (vgl. Senatsurteil vom 3. Juli 1996 - VIII ZR 278/95, aaO S. 152). In solchen Fällen ist kein Grund ersichtlich, warum der Endmieter nicht in gleicher Weise Kündigungsschutz genießen sollte, als wenn er direkt vom Eigentümer gemietet hätte. Entgegenstehende Interessen des Eigentümers, etwa mit Rücksicht darauf , dass die Endmietverhältnisse zu unüblichen (nicht marktgerechten) Bedingungen abgeschlossen werden, sind dann regelmäßig nicht zu besorgen.
35
bb) Anders liegen hingegen die Fälle, in denen der Zwischenmieter mit der Weitervermietung über die bloße Vermietung hinausgehende besondere Interessen verfolgt, die sich nicht mit denjenigen decken, die der Eigentümer mit einer Vermietung auf dem allgemeinen Wohnungsmarkt regelmäßig im Auge hat, etwa bei Verfolgung karitativer Zwecke durch den Zwischenmieter oder bei Bestehen eines Näheverhältnisses des Zwischenmieters zu den Endmietern. Diese besonderen Interessen (beziehungsweise das Näheverhältnis) werden sich in der Regel auf die Auswahl der Endmieter sowie die Ausgestaltung und Durchführung der mit ihnen abzuschließenden Mietverträge auswirken, etwa hinsichtlich der Höhe der Miete oder hinsichtlich der Belastungen, die sich aus der Person des Endmieters während des Mietverhältnisses ergeben können (BayObLG, aaO). In diesen Fällen kann nicht unterstellt werden, dass der Hauptvermieter ohne Einschaltung des Zwischenmieters das Mietverhältnis mit diesen Endmietern und/oder zu diesen Bedingungen abgeschlossen hätte. Den Interessen des Endmieters wird in diesen Fällen dadurch Rechnung getragen, dass ihm durch die Einschaltung des Zwischenmieters (des karitativen Vereins u. ä.) eine Wohnung verschafft wird, die er sonst nicht oder nicht zu für ihn tragbaren Bedingungen erhalten hätte (vgl. BayObLG, aaO).
36
Der Zwischenmieter handelt in derartigen Fällen typischerweise vorrangig im Interesse der Endmieter. Das dadurch bestehende enge Verhältnis zwischen dem Endmieter und dem Zwischenmieter spricht dafür, diese Fälle eher mit der klassischen Untermiete zu vergleichen, in denen der Untermieter bei Beendigung des Hauptmietvertrages keinen Kündigungsschutz genießt (vgl. BVerfG, NJW 1994, 848 [betreffend Hafenstraße e.V. als Zwischenmieter]; wohl ebenso im Ergebnis MünchKommBGB/Häublein, aaO Rn. 9).
37
Hinzu kommt, dass der Endmieter nicht in gleicher Weise schutzbedürftig ist, wenn der Zwischenmieter vorrangig in dessen Interesse tätig ist. Denn häufig wird der Zwischenmieter bei der Vertragsgestaltung bereits die Interessen der Endmieter im Auge haben und wahrnehmen. So liegen die Dinge auch hier.
Die S. eG hat beim Abschluss des Mietvertrages mit der Rechtsvorgängerin der Kläger die Interessen ihrer Mitglieder, nämlich der Beklagten als Endmieter, wahrgenommen. Sie hat dafür gesorgt, dass der Wohnraum den bisherigen Nutzern erhalten blieb und sie in der besonderen Situation nach der Wiedervereinigung Mietverträge zu einer ungewöhnlich niedrigen Miete erhielten. Zugleich hat sie in dem von ihr abgeschlossenen Hauptmietvertrag mit der Regelung in § 14 Vorsorge dafür getroffen, dass die bisherigen Nutzer auch nach Beendigung des Hauptmietvertrages zu angemessenen Bedingungen in den Wohnungen bleiben konnten. Denn darin war der S. eG das Recht eingeräumt, die bisherigen Nutzer als künftige Mieter zu benennen und hatte sich die damalige Eigentümerin - was als echter Vertrag zu Gunsten Dritter (§ 328 BGB) einzuordnen sein dürfte - verpflichtet, mit den betreffenden Nutzern , die dies bei Beendigung des Hauptmietvertrages begehrten, Mietverträge zu üblichen Bedingungen und ortsüblicher Miete abzuschließen.
38
b) Schließlich lässt sich auch aus dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) nicht herleiten, dass sich die Kläger zumindest so behandeln lassen müssen, als bestünden die mit den Beklagten und der S. eG begründeten Mietverhältnisse zwischen den Parteien fort. Zwar hat der Senat in zwei Entscheidungen aus dem Jahr 2003 (Senatsurteile vom 30. April 2003 - VIII ZR 162/02, NJW 2003, 3054 unter II 2, und VIII ZR 163/02, WuM 2003, 563 unter II 2) angenommen, dass sich ein Endmieter, der von einem nicht gewerblichen Zwischenmieter angemietet hat, im Einzelfall gegenüber dem Herausgabeanspruch des Hauptvermieters nach Beendigung der Zwischenvermietung auf die Kündigungsvorschriften des Wohnungsmietrechts berufen kann.
39
Ob hieran festzuhalten ist, bedarf keiner Entscheidung. Denn maßgeblich für die damalige Annahme des Senats war die Überlegung, dass die Anwendung der Kündigungsschutzvorschriften dem dort klagenden Eigentümer zu- mutbar war, weil bei dem zu beurteilenden Sachverhalt davon auszugehen war, dass der Eigentümer die Wohnung ohne die Zwischenvermietung zu vergleichbaren Bedingungen auch unmittelbar an die vom Zwischenmieter ausgewählten Personen vermietet hätte. An dieser Voraussetzung fehlt es hier indes, denn die Rechtsvorgängerin der Kläger hat mit den Endmietern gerade keine unbefristeten Mietverträge zu einem ungewöhnlich niedrigen Mietzins abschließen wollen, sondern letzteres nur für die Vertragslaufzeit des Zwischenmietvertrages akzeptiert. Dabei ist den Interessen der Endmieter (Beklagten) - wie bereits ausgeführt - dadurch Rechnung getragen worden, dass der S. eG das Recht eingeräumt war, die bisherigen Nutzer nach Ablauf des Vertrages mit den Klägern als künftige Mieter zu benennen.

III.

40
Nach alledem kann das Berufungsurteil keinen Bestand haben; es ist daher aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Der Senat entscheidet in der Sache selbst, da es keiner weiteren Feststellungen bedarf (§ 563 Abs. 3 ZPO). Dies führt zur antragsgemäßen Feststellung des Nichtbestehens von Mietverhältnissen zwischen den Parteien. Dr. Milger Dr. Achilles Dr. Fetzer Dr. Bünger Kosziol
Vorinstanzen:
AG Berlin-Mitte, Entscheidung vom 28.05.2014 - 118 C 519/13 -
LG Berlin, Entscheidung vom 02.10.2014 - 67 S 257/14 -

(1) Wer eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, kann auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht bereits dann, wenn eine derartige Zuwiderhandlung gegen § 3 oder § 7 droht.

(2) Werden die Zuwiderhandlungen in einem Unternehmen von einem Mitarbeiter oder Beauftragten begangen, so sind der Unterlassungsanspruch und der Beseitigungsanspruch auch gegen den Inhaber des Unternehmens begründet.

(3) Die Ansprüche aus Absatz 1 stehen zu:

1.
jedem Mitbewerber, der Waren oder Dienstleistungen in nicht unerheblichem Maße und nicht nur gelegentlich vertreibt oder nachfragt,
2.
denjenigen rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen, die in der Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände nach § 8b eingetragen sind, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, und die Zuwiderhandlung die Interessen ihrer Mitglieder berührt,
3.
den qualifizierten Einrichtungen, die in der Liste der qualifizierten Einrichtungen nach § 4 des Unterlassungsklagengesetzes eingetragen sind, oder den qualifizierten Einrichtungen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die in dem Verzeichnis der Europäischen Kommission nach Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2009/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen (ABl. L 110 vom 1.5.2009, S. 30), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2018/302 (ABl. L 60I vom 2.3.2018, S. 1) geändert worden ist, eingetragen sind,
4.
den Industrie- und Handelskammern, den nach der Handwerksordnung errichteten Organisationen und anderen berufsständischen Körperschaften des öffentlichen Rechts im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben sowie den Gewerkschaften im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben bei der Vertretung selbstständiger beruflicher Interessen.

(4) Stellen nach Absatz 3 Nummer 2 und 3 können die Ansprüche nicht geltend machen, solange ihre Eintragung ruht.

(5) § 13 des Unterlassungsklagengesetzes ist entsprechend anzuwenden; in § 13 Absatz 1 und 3 Satz 2 des Unterlassungsklagengesetzes treten an die Stelle der dort aufgeführten Ansprüche nach dem Unterlassungsklagengesetz die Ansprüche nach dieser Vorschrift. Im Übrigen findet das Unterlassungsklagengesetz keine Anwendung, es sei denn, es liegt ein Fall des § 4e des Unterlassungsklagengesetzes vor.

(1) Handelt der Schuldner der Verpflichtung zuwider, eine Handlung zu unterlassen oder die Vornahme einer Handlung zu dulden, so ist er wegen einer jeden Zuwiderhandlung auf Antrag des Gläubigers von dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges zu einem Ordnungsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, zur Ordnungshaft oder zur Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu verurteilen. Das einzelne Ordnungsgeld darf den Betrag von 250.000 Euro, die Ordnungshaft insgesamt zwei Jahre nicht übersteigen.

(2) Der Verurteilung muss eine entsprechende Androhung vorausgehen, die, wenn sie in dem die Verpflichtung aussprechenden Urteil nicht enthalten ist, auf Antrag von dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges erlassen wird.

(3) Auch kann der Schuldner auf Antrag des Gläubigers zur Bestellung einer Sicherheit für den durch fernere Zuwiderhandlungen entstehenden Schaden auf bestimmte Zeit verurteilt werden.

(1) Zur Sicherung der in diesem Gesetz bezeichneten Ansprüche auf Unterlassung können einstweilige Verfügungen auch ohne die Darlegung und Glaubhaftmachung der in den §§ 935 und 940 der Zivilprozessordnung bezeichneten Voraussetzungen erlassen werden.

(2) Ist auf Grund dieses Gesetzes Klage auf Unterlassung erhoben worden, so kann das Gericht der obsiegenden Partei die Befugnis zusprechen, das Urteil auf Kosten der unterliegenden Partei öffentlich bekannt zu machen, wenn sie ein berechtigtes Interesse dartut. Art und Umfang der Bekanntmachung werden im Urteil bestimmt. Die Befugnis erlischt, wenn von ihr nicht innerhalb von drei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft Gebrauch gemacht worden ist. Der Ausspruch nach Satz 1 ist nicht vorläufig vollstreckbar.

(3) Macht eine Partei in Rechtsstreitigkeiten, in denen durch Klage ein Anspruch aus einem der in diesem Gesetz geregelten Rechtsverhältnisse geltend gemacht wird, glaubhaft, dass die Belastung mit den Prozesskosten nach dem vollen Streitwert ihre wirtschaftliche Lage erheblich gefährden würde, so kann das Gericht auf ihren Antrag anordnen, dass die Verpflichtung dieser Partei zur Zahlung von Gerichtskosten sich nach einem ihrer Wirtschaftslage angepassten Teil des Streitwerts bemisst. Die Anordnung hat zur Folge, dass

1.
die begünstigte Partei die Gebühren ihres Rechtsanwalts ebenfalls nur nach diesem Teil des Streitwerts zu entrichten hat,
2.
die begünstigte Partei, soweit ihr Kosten des Rechtsstreits auferlegt werden oder soweit sie diese übernimmt, die von dem Gegner entrichteten Gerichtsgebühren und die Gebühren seines Rechtsanwalts nur nach dem Teil des Streitwerts zu erstatten hat und
3.
der Rechtsanwalt der begünstigten Partei, soweit die außergerichtlichen Kosten dem Gegner auferlegt oder von ihm übernommen werden, seine Gebühren von dem Gegner nach dem für diesen geltenden Streitwert beitreiben kann.

(4) Der Antrag nach Absatz 3 kann vor der Geschäftsstelle des Gerichts zur Niederschrift erklärt werden. Er ist vor der Verhandlung zur Hauptsache anzubringen. Danach ist er nur zulässig, wenn der angenommene oder festgesetzte Streitwert später durch das Gericht heraufgesetzt wird. Vor der Entscheidung über den Antrag ist der Gegner zu hören.

(1) Unlauter handelt auch, wer einen Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer irreführt, indem er ihm eine wesentliche Information vorenthält,

1.
die der Verbraucher oder der sonstige Marktteilnehmer nach den jeweiligen Umständen benötigt, um eine informierte geschäftliche Entscheidung zu treffen, und
2.
deren Vorenthalten dazu geeignet ist, den Verbraucher oder den sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.

(2) Als Vorenthalten gilt auch

1.
das Verheimlichen wesentlicher Informationen,
2.
die Bereitstellung wesentlicher Informationen in unklarer, unverständlicher oder zweideutiger Weise sowie
3.
die nicht rechtzeitige Bereitstellung wesentlicher Informationen.

(3) Bei der Beurteilung, ob wesentliche Informationen vorenthalten wurden, sind zu berücksichtigen:

1.
räumliche oder zeitliche Beschränkungen durch das für die geschäftliche Handlung gewählte Kommunikationsmittel sowie
2.
alle Maßnahmen des Unternehmers, um dem Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer die Informationen auf andere Weise als durch das für die geschäftliche Handlung gewählte Kommunikationsmittel zur Verfügung zu stellen.

(4) Unlauter handelt auch, wer den kommerziellen Zweck einer geschäftlichen Handlung nicht kenntlich macht, sofern sich dieser nicht unmittelbar aus den Umständen ergibt, und das Nichtkenntlichmachen geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte. Ein kommerzieller Zweck liegt bei einer Handlung zugunsten eines fremden Unternehmens nicht vor, wenn der Handelnde kein Entgelt oder keine ähnliche Gegenleistung für die Handlung von dem fremden Unternehmen erhält oder sich versprechen lässt. Der Erhalt oder das Versprechen einer Gegenleistung wird vermutet, es sei denn der Handelnde macht glaubhaft, dass er eine solche nicht erhalten hat.

(1) Im Sinne dieses Gesetzes ist

1.
„geschäftliche Entscheidung“ jede Entscheidung eines Verbrauchers oder sonstigen Marktteilnehmers darüber, ob, wie und unter welchen Bedingungen er ein Geschäft abschließen, eine Zahlung leisten, eine Ware oder Dienstleistung behalten oder abgeben oder ein vertragliches Recht im Zusammenhang mit einer Ware oder Dienstleistung ausüben will, unabhängig davon, ob der Verbraucher oder sonstige Marktteilnehmer sich entschließt, tätig zu werden;
2.
„geschäftliche Handlung“ jedes Verhalten einer Person zugunsten des eigenen oder eines fremden Unternehmens vor, bei oder nach einem Geschäftsabschluss, das mit der Förderung des Absatzes oder des Bezugs von Waren oder Dienstleistungen oder mit dem Abschluss oder der Durchführung eines Vertrags über Waren oder Dienstleistungen unmittelbar und objektiv zusammenhängt; als Waren gelten auch Grundstücke und digitale Inhalte, Dienstleistungen sind auch digitale Dienstleistungen, als Dienstleistungen gelten auch Rechte und Verpflichtungen;
3.
„Marktteilnehmer“ neben Mitbewerber und Verbraucher auch jede weitere Person, die als Anbieter oder Nachfrager von Waren oder Dienstleistungen tätig ist;
4.
„Mitbewerber“ jeder Unternehmer, der mit einem oder mehreren Unternehmern als Anbieter oder Nachfrager von Waren oder Dienstleistungen in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis steht;
5.
„Nachricht“ jede Information, die zwischen einer endlichen Zahl von Beteiligten über einen öffentlich zugänglichen elektronischen Kommunikationsdienst ausgetauscht oder weitergeleitet wird; nicht umfasst sind Informationen, die als Teil eines Rundfunkdienstes über ein elektronisches Kommunikationsnetz an die Öffentlichkeit weitergeleitet werden, soweit diese Informationen nicht mit dem identifizierbaren Teilnehmer oder Nutzer, der sie erhält, in Verbindung gebracht werden können;
6.
„Online-Marktplatz“ ein Dienst, der es Verbrauchern ermöglicht, durch die Verwendung von Software, die von einem Unternehmer oder in dessen Namen betrieben wird, einschließlich einer Website, eines Teils einer Website oder einer Anwendung, Fernabsatzverträge (§ 312c des Bürgerlichen Gesetzbuchs) mit anderen Unternehmern oder Verbrauchern abzuschließen;
7.
„Ranking“ die von einem Unternehmer veranlasste relative Hervorhebung von Waren oder Dienstleistungen, unabhängig von den hierfür verwendeten technischen Mitteln;
8.
„Unternehmer“ jede natürliche oder juristische Person, die geschäftliche Handlungen im Rahmen ihrer gewerblichen, handwerklichen oder beruflichen Tätigkeit vornimmt, und jede Person, die im Namen oder Auftrag einer solchen Person handelt;
9.
„unternehmerische Sorgfalt“ der Standard an Fachkenntnissen und Sorgfalt, von dem billigerweise angenommen werden kann, dass ein Unternehmer ihn in seinem Tätigkeitsbereich gegenüber Verbrauchern nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der anständigen Marktgepflogenheiten einhält;
10.
„Verhaltenskodex“ jede Vereinbarung oder Vorschrift über das Verhalten von Unternehmern, zu welchem diese sich in Bezug auf Wirtschaftszweige oder einzelne geschäftliche Handlungen verpflichtet haben, ohne dass sich solche Verpflichtungen aus Gesetzes- oder Verwaltungsvorschriften ergeben;
11.
„wesentliche Beeinflussung des wirtschaftlichen Verhaltens des Verbrauchers“ die Vornahme einer geschäftlichen Handlung, um die Fähigkeit des Verbrauchers, eine informierte Entscheidung zu treffen, spürbar zu beeinträchtigen und damit den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.

(2) Für den Verbraucherbegriff ist § 13 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend anwendbar.

(1) Unlauter handelt auch, wer einen Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer irreführt, indem er ihm eine wesentliche Information vorenthält,

1.
die der Verbraucher oder der sonstige Marktteilnehmer nach den jeweiligen Umständen benötigt, um eine informierte geschäftliche Entscheidung zu treffen, und
2.
deren Vorenthalten dazu geeignet ist, den Verbraucher oder den sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.

(2) Als Vorenthalten gilt auch

1.
das Verheimlichen wesentlicher Informationen,
2.
die Bereitstellung wesentlicher Informationen in unklarer, unverständlicher oder zweideutiger Weise sowie
3.
die nicht rechtzeitige Bereitstellung wesentlicher Informationen.

(3) Bei der Beurteilung, ob wesentliche Informationen vorenthalten wurden, sind zu berücksichtigen:

1.
räumliche oder zeitliche Beschränkungen durch das für die geschäftliche Handlung gewählte Kommunikationsmittel sowie
2.
alle Maßnahmen des Unternehmers, um dem Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer die Informationen auf andere Weise als durch das für die geschäftliche Handlung gewählte Kommunikationsmittel zur Verfügung zu stellen.

(4) Unlauter handelt auch, wer den kommerziellen Zweck einer geschäftlichen Handlung nicht kenntlich macht, sofern sich dieser nicht unmittelbar aus den Umständen ergibt, und das Nichtkenntlichmachen geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte. Ein kommerzieller Zweck liegt bei einer Handlung zugunsten eines fremden Unternehmens nicht vor, wenn der Handelnde kein Entgelt oder keine ähnliche Gegenleistung für die Handlung von dem fremden Unternehmen erhält oder sich versprechen lässt. Der Erhalt oder das Versprechen einer Gegenleistung wird vermutet, es sei denn der Handelnde macht glaubhaft, dass er eine solche nicht erhalten hat.

(1) Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig.

(2) Geschäftliche Handlungen, die sich an Verbraucher richten oder diese erreichen, sind unlauter, wenn sie nicht der unternehmerischen Sorgfalt entsprechen und dazu geeignet sind, das wirtschaftliche Verhalten des Verbrauchers wesentlich zu beeinflussen.

(3) Die im Anhang dieses Gesetzes aufgeführten geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern sind stets unzulässig.

(4) Bei der Beurteilung von geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern ist auf den durchschnittlichen Verbraucher oder, wenn sich die geschäftliche Handlung an eine bestimmte Gruppe von Verbrauchern wendet, auf ein durchschnittliches Mitglied dieser Gruppe abzustellen. Geschäftliche Handlungen, die für den Unternehmer vorhersehbar das wirtschaftliche Verhalten nur einer eindeutig identifizierbaren Gruppe von Verbrauchern wesentlich beeinflussen, die auf Grund von geistigen oder körperlichen Beeinträchtigungen, Alter oder Leichtgläubigkeit im Hinblick auf diese geschäftlichen Handlungen oder die diesen zugrunde liegenden Waren oder Dienstleistungen besonders schutzbedürftig sind, sind aus der Sicht eines durchschnittlichen Mitglieds dieser Gruppe zu beurteilen.

(1) Unlauter handelt auch, wer einen Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer irreführt, indem er ihm eine wesentliche Information vorenthält,

1.
die der Verbraucher oder der sonstige Marktteilnehmer nach den jeweiligen Umständen benötigt, um eine informierte geschäftliche Entscheidung zu treffen, und
2.
deren Vorenthalten dazu geeignet ist, den Verbraucher oder den sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.

(2) Als Vorenthalten gilt auch

1.
das Verheimlichen wesentlicher Informationen,
2.
die Bereitstellung wesentlicher Informationen in unklarer, unverständlicher oder zweideutiger Weise sowie
3.
die nicht rechtzeitige Bereitstellung wesentlicher Informationen.

(3) Bei der Beurteilung, ob wesentliche Informationen vorenthalten wurden, sind zu berücksichtigen:

1.
räumliche oder zeitliche Beschränkungen durch das für die geschäftliche Handlung gewählte Kommunikationsmittel sowie
2.
alle Maßnahmen des Unternehmers, um dem Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer die Informationen auf andere Weise als durch das für die geschäftliche Handlung gewählte Kommunikationsmittel zur Verfügung zu stellen.

(4) Unlauter handelt auch, wer den kommerziellen Zweck einer geschäftlichen Handlung nicht kenntlich macht, sofern sich dieser nicht unmittelbar aus den Umständen ergibt, und das Nichtkenntlichmachen geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte. Ein kommerzieller Zweck liegt bei einer Handlung zugunsten eines fremden Unternehmens nicht vor, wenn der Handelnde kein Entgelt oder keine ähnliche Gegenleistung für die Handlung von dem fremden Unternehmen erhält oder sich versprechen lässt. Der Erhalt oder das Versprechen einer Gegenleistung wird vermutet, es sei denn der Handelnde macht glaubhaft, dass er eine solche nicht erhalten hat.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DESVOLKES
URTEIL
I ZR 74/11 Verkündet am:
16. Mai 2012
Führinger
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Zweigstellenbriefbogen
UWG § 5a Abs. 2; BORA § 10 Abs. 1

a) Die Bestimmung des § 5a Abs. 2 UWG begründet keine generelle Informationspflicht
, sondern verpflichtet grundsätzlich allein zur Offenlegung solcher Informationen
, die für die geschäftliche Entscheidung erhebliches Gewicht haben
und deren Angabe unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen vom
Unternehmer erwartet werden kann.

b) Ein Rechtsanwalt ist weder nach § 10 Abs. 1 BORA noch nach § 5a Abs. 2
UWG verpflichtet, auf den für seine anwaltliche Tätigkeit verwendeten Briefbögen
sämtliche Standorte seiner Niederlassungen zu nennen oder durch Ver-
wendung der Begriffe „Kanzlei“ und „Zweigstelle“ kenntlich zu machen, wo er
seine Kanzlei im Sinne von § 27 Abs. 1 BRAO und wo er Zweigstellen unterhält.

c) Ein Rechtsanwalt ist nach § 10 Abs. 1 BORA nicht verpflichtet, auf den für seine
anwaltliche Tätigkeit in einer Zweigstelle verwendeten Briefbögen den Standort
der Kanzlei im Sinne von § 27 Abs. 1 BRAO anzugeben. Er hat nach dieser Bestimmung
auf solchen Briefbögen nur die Anschrift der Zweigstelle und nicht
auch die Anschrift der (Haupt-)Kanzlei anzugeben.
BGH, Urteil vom 16. Mai 2012 - I ZR 74/11 - OLG Jena
LG Erfurt
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 16. Mai 2012 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und
die Richter Prof. Dr. Büscher, Prof. Dr. Schaffert, Dr. Kirchhoff und Dr. Koch

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena vom 30. März 2011 unter Zurückweisung der Revision der Klägerin im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil des Beklagten erkannt worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird das Urteil der 7. Zivilkammerdes Landgerichts Erfurt vom 23. Juni 2010 auf die Berufung des Beklagten unter Zurückweisung der Anschlussberufung der Klägerin abgeändert und die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


1
Die Klägerin ist die Rechtsanwaltskammer für den Oberlandesgerichtsbezirk Koblenz. Der Beklagte ist ein bei der Klägerin zugelassener Rechtsanwalt mit einer Kanzlei in Mainz, der Zweigstellen in Erfurt und Karlsruhe unterhält. Für die Zweigstelle in Erfurt verwendet er Briefbögen, auf deren Vorderseite allein die Anschrift der Kanzlei in Erfurt angegeben und der Beklagte an zweiter Stelle von drei in dieser Kanzlei tätigen Rechtsanwälten genannt ist. Die konkrete Gestaltung der Vorderseite der Briefbögen geht aus einem Schreiben des Beklagten vom 21. Oktober 2008 an die Rechtsanwaltskammer Thüringen hervor (im Antrag als Anlage 1 bezeichnet). Auf der Rückseite der Briefbögen sind sowohl die Anschrift der Kanzlei in Erfurt als auch die Anschriften der Kanzleien in Mainz und Karlsruhe angegeben. Der Beklagte ist für die Kanzlei in Mainz an erster Stelle von drei Rechtsanwälten und für die Kanzlei in Karlsruhe an zweiter Stelle von zwei Rechtsanwälten genannt. Die Angaben zur Kanzlei in Erfurt sind gegenüber den Angaben zu den Kanzleien in Mainz und Karlsruhe farblich hervorgehoben. Für seine Kanzleien in Mainz und Karlsruhe verwendet der Beklagte in gleicher Weise gestaltete Briefbögen.
2
Die Klägerin ist der Ansicht, die Gestaltung der Briefbögen verstoße gegen § 4 Nr. 11 UWG in Verbindung mit § 10 Abs. 1 BORA sowie gegen § 5a Abs. 2 UWG und sei damit wettbewerbswidrig. Auf der Vorderseite der Briefbögen fehle jeglicher Hinweis, dass der Beklagte seiner anwaltlichen Tätigkeit auch an anderen Standorten nachgehe, wo er seine Hauptkanzlei und wo er Zweigstellen unterhalte. Es genüge nicht, dass die übrigen Standorte auf der Rückseite der Briefbögen angegeben seien; der Verbraucher nehme die Rückseite solcher Briefbögen nicht unbedingt zur Kenntnis.
3
Die Klägerin hat in erster Instanz beantragt, den Beklagten unter Androhung von Ordnungsmitteln zu verurteilen, es zu unterlassen , Briefbögen für seine anwaltliche Tätigkeit zu verwenden, wenn auf diesen kein Hinweis enthalten ist, an welchen von mehreren Standorten er seine „Kanzlei“ im Sinne von § 27 Abs. 1 BRAO unterhält und an welchen Standorten eine „Zweigstelle“, dies insbesondere indem der Briefbogen so gestaltet wird, wie dies dem als Anlage 1 beigefügten Schreiben des Beklagten vom 21. Oktober 2008 an die Rechtsanwaltskammer Thüringen entspricht.
4
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben (LG Erfurt, BRAK-Mitt 2010, 226). Dagegen hat der Beklagte Berufung eingelegt und beantragt, das landgerichtliche Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen. Die Klägerin hat beantragt , die Berufung zurückzuweisen. Sie hat im Wege der Anschlussberufung hilfsweise beantragt, den Beklagten unter Androhung von Ordnungsmitteln zu verurteilen, es zu unterlassen , Briefbögen für seine anwaltliche Tätigkeit in seiner Erfurter Niederlassung entsprechend dem als Anlage 1 beigefügten Schreiben des Beklagten vom 21. Oktober 2008 an die Rechtsanwaltskammer Thüringen zu verwenden, ohne auf der Vorderseite deutlich und unübersehbar offenzulegen, dass er an bestimmten zusätzlichen Standorten - derzeit Mainz und Karlsruhe - weitere Niederlassungen unterhält, und anzugeben, an welchem Standort er seine (Haupt-)Kanzlei im Sinne der § 27 Abs. 1, § 31 Abs. 3 BRAO unterhält.
5
Weiter hilfsweise hat sie beantragt, den Beklagten unter Androhung von Ordnungsmitteln zu verurteilen, es zu unterlassen , Briefbögen für seine anwaltliche Tätigkeit unter seiner Erfurter Kanzleiadresse entsprechend dem als Anlage 1 beigefügten Schreiben des Beklagten vom 21. Oktober 2008 an die Rechtsanwaltskammer Thüringen zu verwenden , ohne auf der Vorderseite deutlich und unübersehbar offenzulegen, dass er an bestimmten zusätzlichen Standorten - derzeit Mainz und Karlsruhe - weitere Kanzleiadressen unterhält.
6
Der Beklagte hat beantragt, die Anschlussberufung zurückzuweisen.
7
Das Berufungsgericht (OLG Jena, GRUR-RR 2012, 21 = WRP 2011, 784) hat das Urteil des Landgerichts auf die Berufung des Beklagten abgeändert und auf den von der Klägerin gestellten ersten Hilfsantrag dahin neu gefasst , dass es den Beklagten unter Androhung von Ordnungsmitteln verurteilt hat, es zu unterlassen, Briefbögen für seine anwaltliche Tätigkeit in seiner Erfurter Niederlassung entsprechend dem als Anlage 1 beigefügten Schreiben des Beklagten vom 21. Oktober 2008 an die Rechtsanwaltskammer Thüringen zu verwenden , ohne anzugeben, an welchem Standort er seine Kanzlei im Sinne der § 27 Abs. 1, § 31 Abs. 3 BRAO unterhält.
8
Im Übrigen hat das Berufungsgericht die Klage abgewiesen und die Berufung sowie die Anschlussberufung zurückgewiesen.
9
Gegen diese Entscheidung haben beide Parteien die vom Berufungsgericht zugelassene Revision eingelegt, mit der sie ihre Schlussanträge in der Berufungsinstanz weiterverfolgen. Die Parteien beantragen jeweils, das Rechtsmittel der Gegenseite zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe:


10
A. Das Berufungsgericht hat angenommen, der im Wege der Anschlussberufung verfolgte erste Hilfsantrag sei in seiner zweiten Alternative gemäß § 8 Abs. 1, § 3 Abs. 1, § 4 Nr. 11 UWG in Verbindung mit § 10 Abs. 1 BORA begründet , soweit der Beklagte nicht zusätzlich angegeben habe, an welchem Ort er seine (Haupt-)Kanzlei im Sinne von § 27 Abs. 1, § 31 Abs. 3 BRAO unterhalte. Der Hauptantrag, der Hilfsantrag in seiner ersten Alternative und der zweite Hilfsantrag seien dagegen unbegründet. Dazu hat das Berufungsgericht ausgeführt :
11
Der Rechtsanwalt habe gemäß § 10 Abs. 1 BORA auch auf den Briefbögen einer Zweigstelle den Kanzleisitz anzugeben. Dagegen sei er nach dieser Bestimmung nicht verpflichtet, die Zweigstelle als solche zu kennzeichnen.
12
Aus der Verpflichtung, die Anschrift der Niederlassung des Dienstleistungserbringers (§ 2 Abs. 1 Nr. 2 DL-InfoV) und den Ort der Handelsniederlassung des Kaufmanns (§ 37a Abs. 1 HGB) anzugeben, folge keine Verpflichtung, auf das Bestehen eines Kanzleisitzes oder einer Zweigstelle hinzuweisen. Da die Adresse der Zweigstelle eine vollwertige Zustellanschrift sei, bestehe auch kein Grund, zusätzlich die Anschrift der Hauptkanzlei anzugeben.
13
Die Gestaltung der in Rede stehenden Briefbögen verstoße nicht gegen § 5a Abs. 2 UWG, weil sie keine wesentlichen Informationen vorenthalte. Zwar gelte die Anschrift der Niederlassung eines Rechtsanwalts nach § 5a Abs. 3 Nr. 2 UWG und nach § 5a Abs. 4 UWG in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Nr. 2 DLInfoV als wesentliche Information. Im Streitfall gehe es aber nicht um die Angabe der Kanzleianschrift, sondern um die Kennzeichnung von Zweigstellen. Die Präsenz eines Rechtsanwalts in seinem Büro sei zwar für die Entscheidung eines Durchschnittsverbrauchers bei der Auswahl eines Rechtsanwalts von Bedeutung. Der Beklagte verschweige jedoch nicht, dass er an drei Standorten tätig und seine Präsenz an den einzelnen Standorten daher eingeschränkt sei. Dies ergebe sich aus der Rückseite der Briefbögen, die in die Betrachtung einzubeziehen sei.
14
B. Die Revision der Klägerin hat keinen Erfolg (dazu I, II 3, III). Die Revision des Beklagten ist dagegen erfolgreich (dazu II 4). Die von der Klägerin mit der Klage und der Anschlussberufung geltend gemachten Unterlassungsansprüche sind nicht begründet.
15
I. Die Revision der Klägerin hat keinen Erfolg, soweit sie sich dagegen wendet, dass das Berufungsgericht den Hauptantrag abgewiesen hat.
16
1. Mit dem Hauptantrag verlangt die Klägerin von dem Beklagten, es zu unterlassen, Briefbögen für seine anwaltliche Tätigkeit zu verwenden, wenn sie keinen Hinweis enthalten, an welchen von mehreren Standorten er seine „Kanzlei“ im Sinne von § 27 Abs. 1 BRAO unterhält und an welchen Standorten eine „Zweigstelle“, und zwar insbesondere, wenn der Briefbogen so gestaltet ist, wie dies dem Schreiben des Beklagten vom 21. Oktober 2008 an die Rechtsanwaltskammer Thüringen entspricht.
17
2. Der in die Zukunft gerichtete Unterlassungsanspruch setzt voraus, dass der Beklagte mit der Verwendung von Briefbögen,deren Gestaltung dem für das Schreiben an die Rechtsanwaltskammer Thüringen benutzten Briefbogen entspricht, gegen eine nach der derzeit geltenden Rechtslage bestehende Verpflichtung verstößt, auf den für seine anwaltliche Tätigkeit verwendeten Briefbögen sämtliche Standorte seiner Niederlassungen zu nennen und durch Verwendung der Begriffe „Kanzlei“ und „Zweigstelle“ kenntlich zu machen,wo er seine Kanzlei im Sinne von § 27 Abs. 1 BRAO und wo er Zweigstellen unterhält.
18
3. Diese Voraussetzung ist nicht erfüllt. Der Beklagte ist weder nach § 10 Abs. 1 BORA (dazu a) noch nach § 37a Abs. 1 HGB (dazu b) oder § 5a Abs. 2 UWG (dazu c) verpflichtet, auf den für seine anwaltliche Tätigkeit verwendeten Briefbögen sämtliche Standorte seiner Niederlassungen zu nennen; selbst wenn eine solche Verpflichtung bestünde, hätte der Beklagte ihr dadurch entsprochen , dass er auf der Rückseite dieser Briefbögen sämtliche Standorte seiner Niederlassungen angegeben hat (dazu d). Der Beklagte ist auch weder nach § 10 Abs. 1 BORA (dazu e) noch nach § 5a Abs. 2 UWG (dazu f) verpflichtet , durch Verwendung der Begriffe „Kanzlei“ und „Zweigstelle“ kenntlich zu machen, wo er seine Kanzlei im Sinne von § 27 Abs. 1 BRAO und wo er Zweigstellen unterhält.
19
a) Der Beklagte ist nicht nach § 10 Abs. 1 BORA verpflichtet, auf den für seine anwaltliche Tätigkeit verwendeten Briefbögen sämtliche Standorte seiner Niederlassungen zu nennen.
20
aa) Gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 BORA in der seit dem 1. März 2011 geltenden Fassung hat der Rechtsanwalt auf Briefbögen seine Kanzleianschrift anzugeben. Werden mehrere Kanzleien, eine oder mehrere Zweigstellen unterhalten , so ist gemäß § 10 Abs. 1 Satz 2 BORA für jeden auf den Briefbögen Genannten seine Kanzleianschrift (§ 31 BRAO) anzugeben.
21
bb) Aus § 10 Abs. 1 BORA ergibt sich keine Verpflichtung zur Angabe des Kanzleistandorts, sondern eine Verpflichtung zur Angabe der Kanzleianschrift. Die Klägerin nimmt den Beklagten jedoch nicht wegen Vorenthaltens der Kanzleianschrift, sondern wegen Fehlens eines Hinweises auf andere Stand- orte seiner Kanzlei auf Unterlassung in Anspruch. Ein solcher Anspruch kann nicht auf einen Verstoß gegen § 10 Abs. 1 BORA gestützt werden. Daran ändert der Umstand nichts, dass die Kanzleianschrift den Kanzleiort enthält.
22
cc) Aus § 10 Abs. 1 BORA ergibt sich zudem keine Verpflichtung des Rechtsanwalts, der eine Kanzlei und eine oder mehrere Zweigstellen unterhält, auf den für seine anwaltliche Tätigkeit in den verschiedenen Niederlassungen verwendeten Briefbögen mehr als eine Anschrift zu nennen. Ein Rechtsanwalt muss auf den Briefbögen nach § 10 Abs. 1 Satz 1 BORA „seine Kanzleian- schrift“ und damit nur eine Anschrift angeben. Entsprechendes gilt für eine Sozietät von Rechtsanwälten, die mehrere Kanzleien oder eine oder mehrere Zweigstellen unterhalten. Für jeden Rechtsanwalt einer solchen Sozietät, der auf den Briefbögen genannt wird, muss auf den Briefbögen nach § 10 Abs. 1 Satz 2 BORA „seine Kanzleianschrift“ und damit nur eine Anschrift angegeben werden.
23
b) Der Beklagte ist auch nach § 37a Abs. 1 HGB nicht verpflichtet, auf den für seine anwaltliche Tätigkeit verwendeten Briefbögen sämtliche Standorte seiner Niederlassungen zu nennen.
24
aa) Gemäß § 37a Abs. 1 HGB muss der Kaufmann auf allen Geschäftsbriefen , die er an einen bestimmten Empfänger richtet, unter anderem den Ort seiner Handelsniederlassung angeben.
25
bb) Die Vorschrift ist nicht unmittelbar anwendbar. Sie gilt nur für Kaufleute und damit nicht für Angehörige eines freien Berufs wie den Beklagten. Eine entsprechende Anwendung dieser Bestimmung kommt nicht in Betracht, da im Blick auf § 10 Abs. 1 BORA keine planwidrige Regelungslücke besteht. Es kann daher offenbleiben, ob ein deutscher Einzelkaufmann auf Geschäftsbriefen einer Zweigniederlassung auch den Ort der Hauptniederlassung oder nur den Ort der Zweigniederlassung anzugeben hat (vgl. MünchKomm.HGB/Krebs, 3. Aufl., § 37a Rn. 7).
26
c) Der Beklagte ist auch nach § 5a Abs. 2 UWG nicht verpflichtet, auf den für seine anwaltliche Tätigkeit verwendeten Briefbögen sämtliche Standorte seiner Niederlassungen zu nennen.
27
aa) Gemäß § 5a Abs. 2 UWG handelt unlauter, wer die Entscheidungsfähigkeit von Verbrauchern im Sinne des § 3 Abs. 2 UWG dadurch beeinflusst, dass er eine Information vorenthält, die im konkreten Fall unter Berücksichtigung aller Umstände einschließlich der Beschränkungen des Kommunikationsmittels wesentlich ist.
28
bb) Das Bestehen weiterer Niederlassungen eines Rechtsanwalts an anderen Standorten ist keine wesentliche Information im Sinne dieser Bestimmung. Eine solche Information gilt weder nach § 5a Abs. 3 UWG (dazu 1) oder § 5a Abs. 4 UWG (dazu 2) als wesentlich im Sinne des § 5a Abs. 2 UWG, noch ist sie im konkreten Fall unter Berücksichtigung aller Umstände einschließlich der Beschränkungen des Kommunikationsmittels wesentlich (dazu 3).
29
(1) Werden Waren und Dienstleistungen unter Hinweis auf deren Merkmale und Preis in einer dem verwendeten Kommunikationsmittel angemessenen Weise so angeboten, dass ein durchschnittlicher Verbraucher das Geschäft abschließen kann, gelten nach § 5a Abs. 3 Nr. 3 Fall 1 UWG die Identität und Anschrift des Unternehmers als wesentliche Informationen im Sinne des § 5a Abs. 2 UWG, sofern sie sich nicht unmittelbar aus den Umständen ergeben.
30
Der geltend gemachte Unterlassungsanspruch ist nicht auf ein Vorenthalten der Kanzleianschrift, sondern auf das Fehlen eines Hinweises auf andere Kanzleistandorte gestützt und kann schon deshalb nicht aus dieser Bestimmung hergeleitet werden (vgl. Rn. 21).
31
(2) Als wesentlich im Sinne des § 5a Abs. 2 UWG gelten nach § 5a Abs. 4 UWG auch Informationen, die dem Verbraucher aufgrund unionsrechtlicher Verordnungen oder nach Rechtsvorschriften zur Umsetzung unionsrechtlicher Richtlinien für kommerzielle Kommunikation einschließlich Werbung und Marketing nicht vorenthalten werden dürfen.
32
Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, dass das Fehlen von Angaben zu anderen Niederlassungen des Rechtsanwalts nicht - was hier insoweit allein in Betracht kommt - gegen die Verordnung über Informationspflichten für Dienstleistungserbringer (DL-InfoV) verstößt, die der Umsetzung der Richtlinie 2006/123/EG über Dienstleistungen im Binnenmarkt dient.
33
Gemäß § 2 Abs. 1 DL-InfoV muss ein Dienstleistungserbringer einem Dienstleistungsempfänger vor Abschluss eines schriftlichen Vertrages oder, sofern kein schriftlicher Vertrag geschlossen wird, vor Erbringung der Dienstleistung in klarer und verständlicher Form unter anderem die Anschrift seiner Niederlassung (§ 2 Abs. 1 Nr. 2 DL-InfoV) und, falls - wie hier - die Dienstleistung in Ausübung eines reglementierten Berufs im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen erbracht wird und der Erbringer der Dienstleistung einer Kammer angehört, den Namen der Kammer (§ 2 Abs. 1 Nr. 6 DL-InfoV) zur Verfügung stellen. Eine Verpflichtung des Rechtsanwalts zur Angabe weiterer Niederlassungen ergibt sich aus diesen Regelungen nicht.
34
(3) Die Information über das Bestehen weiterer Niederlassungen des Rechtsanwalts ist auch nicht im konkreten Fall unter Berücksichtigung aller Umstände einschließlich der Beschränkungen des Kommunikationsmittels wesentlich (§ 5a Abs. 2 UWG). Ein Rechtsanwalt ist nicht verpflichtet, auf den für seine anwaltliche Tätigkeit verwendeten Briefbögen auf sämtliche Niederlassungen hinzuweisen (aA Prütting in Henssler/Prütting, BRAO, 3. Aufl., § 27 Rn. 24; vgl. auch - eine Verpflichtung zur Angabe der Hauptstelle auf Briefbögen von Zweigstellen bejahend, eine Verpflichtung zur Angabe von Zweigstellen auf Briefbögen der Hauptstelle dagegen verneinend - Siegmund in Gaier/ Wolf/Göcken, Anwaltliches Berufsrecht, § 27 BRAO/§ 5 BORA Rn. 88, 93, 100; Weyland in Feuerich/Weyland/Vossebürger, BRAO, 8. Aufl., § 27 Rn. 28a und 29a; Deckenbrock, NJW 2010, 3750, 3754; vgl. weiter Kopp, BRAK-Mitt 2007, 256).
35
Die Präsenz eines Rechtsanwalts in seinem Büro mag - wie das Berufungsgericht angenommen hat - ein Umstand sein, der für die Entscheidung eines Durchschnittsverbrauchers bei der Auswahl eines Rechtsanwalts von Bedeutung ist (vgl. Lemke, BRAK-Mitt 2008, 146, 148 f.). Ein Durchschnittsverbraucher wählt einen Rechtsanwalt möglicherweise nicht nur nach seiner Qualifikation und Spezialisierung aus, sondern auch danach, inwieweit er für Gespräche in seinem Büro zur Verfügung steht. Für einen solchen Verbraucher kann die Information, dass ein Rechtsanwalt weitere Niederlassungen an anderen Standorten unterhält, von Interesse sein, weil sich daraus ergibt, dass die Präsenz des Rechtsanwalts an den einzelnen Standorten eingeschränkt ist.
36
Das bedeutet allerdings nicht, dass es sich dabei um eine wesentliche Information im Sinne des § 5a Abs. 2 UWG handelt, die dem Verbraucher nicht vorenthalten werden darf. Eine Information ist nicht allein deshalb wesentlich im Sinne dieser Bestimmung, weil sie für die geschäftliche Entscheidung des Verbrauchers von Bedeutung sein kann. Für einen Durchschnittsverbraucher mö- gen bei der Auswahl eines Rechtsanwalts beispielsweise auch dessen Examensnoten von Interesse sein. Dennoch besteht sicherlich keine Verpflichtung des Rechtsanwalts, seine Examensnoten anzugeben. Desgleichen gibt es zahlreiche Gründe für eine eingeschränkte Präsenz des Rechtsanwalts in seiner Kanzlei, die dem Verbraucher gleichfalls nicht mitgeteilt werden müssen, wie etwa den Umstand, dass der Rechtsanwalt nur halbtags als Rechtsanwalt tätig ist und sich im Übrigen anderen Beschäftigungen widmet. Die Bestimmung des § 5a Abs. 2 UWG begründet zwar Informationspflichten, die über das hinausreichen , was notwendig ist, um Fehlvorstellungen zu vermeiden, die sich andernfalls einstellen würden; dass derartige unerlässliche Informationen nicht verschwiegen werden dürfen, ergibt sich bereits aus § 5a Abs. 1 UWG und damit aus dem allgemeinen Irreführungsverbot (vgl. Bornkamm in Köhler/Bornkamm, UWG, 30. Aufl., § 5a Rn. 10; ferner zu § 3 UWG 1909 BGH, Urteil vom 15. Juli 1999 - I ZR 44/97, GRUR 1999, 1122, 1123 = WRP 1999, 1151 - EG-Neuwagen , mwN). Doch auch die weiterreichenden Pflichten, die nach § 5a Abs. 2 UWG im Interesse des Verbraucherschutzes zu erfüllen sind, zwingen nur zur Offenlegung von Informationen, die für die geschäftliche Entscheidung des Verbrauchers erhebliches Gewicht haben und deren Angabe unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen vom Unternehmer erwartet werden kann (vgl. Bornkamm in Köhler/Bornkamm aaO § 5a Rn. 29b ff.). Der Umstand, dass ein Rechtsanwalt mehrere Niederlassungen unterhält, zählt nicht dazu.
37
d) Selbst wenn der Beklagte verpflichtet wäre, auf den für seine anwaltliche Tätigkeit verwendeten Briefbögen sämtliche Standorte seiner Niederlassungen zu nennen, hätte er dieser Verpflichtung dadurch entsprochen, dass er auf der Rückseite der Briefbögen diese Angaben gemacht hat.
38
aa) Auf der Rückseite der Briefbögen für die Kanzlei in Erfurt sind sowohl die (farblich hervorgehobene) Anschrift dieser Kanzlei als auch die Anschriften der Kanzleien in Mainz und Karlsruhe angegeben. Der Beklagte ist für die Kanzlei in Erfurt an zweiter Stelle von drei Rechtsanwälten, für die Kanzlei in Mainz an erster Stelle von drei Rechtsanwälten und für die Kanzlei in Karlsruhe an zweiter Stelle von zwei Rechtsanwälten genannt. Die Rückseite der Briefbögen für die Kanzleien in Mainz und Karlsruhe ist entsprechend gestaltet. Dem ist eindeutig zu entnehmen, dass der Beklagte an allen drei Standorten seiner Kanzlei tätig ist, während die anderen Rechtsanwälte jeweils in nur einer dieser Niederlassungen tätig sind. Der Durchschnittsverbraucher kann daraus schließen , dass die Präsenz des Beklagten an den einzelnen Standorten eingeschränkt ist.
39
bb) Die Rückseite der Briefbögen ist - wie das Berufungsgericht mit Recht angenommen hat - bei der Beurteilung der Frage, ob der Beklagte die Information über das Bestehen weiterer Standorte seiner Kanzlei vorenthalten hat, in die Betrachtung einzubeziehen. Im Blick auf die Beschränkungen des Kommunikationsmittels müssen Angaben zu weiteren Niederlassungen der Kanzlei und den dort tätigen Rechtsanwälten nicht bereits auf der Vorderseite des ersten Briefbogens gemacht werden (vgl. zur Benennung von Sozien auf der Rückseite von Briefbögen BGH, Beschluss vom 19. November 2001 - AnwZ (B) 75/100, NJW 2002, 1419, 1421). Der durchschnittlich informierte und situationsadäquat aufmerksame Verbraucher nimmt bei Anwaltsschriftsätzen auch die Rückseite des ersten Briefbogens zur Kenntnis. Er rechnet damit, dass sich hier - insbesondere bei größeren Rechtsanwaltskanzleien - Informationen zu anderen Kanzleiorten und den dort tätigen Rechtsanwälten befinden.
40
Die Revision der Klägerin macht ohne Erfolg geltend, bei einer Übermittlung des anwaltlichen Schriftverkehrs per Telefax oder E-Mail werde die Rückseite des Briefkopfes häufig nicht mitübersandt. Die Klägerin hat ihren Unterlassungsanspruch nicht darauf gestützt, dass der Beklagte es unterlässt, die Rückseite des Briefkopfes bei einer Übermittlung von Schriftsätzen auf elektronischem Wege mitzuübersenden.
41
e) Der Beklagte ist nach § 10 Abs. 1 BORA nicht verpflichtet, durch Verwendung der Begriffe „Kanzlei“ und „Zweigstelle“ kenntlich zu machen, wo er seine Kanzlei im Sinne von § 27 Abs. 1 BRAO und wo er Zweigstellen unterhält. Aus der Verpflichtung zur Angabe der Kanzleianschrift (§ 10 Abs. 1 BORA) folgt keine Verpflichtung des Rechtsanwalts, kenntlich zu machen, ob er unter dieser Anschrift seine Kanzlei im Sinne von § 27 Abs. 1 BRAO oder eine Zweigstelle betreibt.
42
f) Ein Rechtsanwalt, der - wie der Beklagte - eine Kanzlei und eine oder mehrere Zweigstellen unterhält, ist auch nach § 5a Abs. 2 UWG nicht verpflichtet , durch Verwendung der Begriffe „Kanzlei“ und „Zweigstelle“ kenntlich zu machen , an welchem von mehreren Standorten er seine Kanzlei im Sinne von § 27 Abs. 1 BRAO oder eine Zweigstelle unterhält (Prütting in Henssler/Prütting aaO § 27 Rn. 24; ders., Anwaltsblatt 2011, 46, 47; aA Siegmund in Gaier/Wolf/Göcken aaO § 27 BRAO/§ 5 BORA Rn. 88; Huff, BRAK-Mag. 06/2007, S. 5; Deckenbrock , NJW 2010, 3750, 3754; vgl. auch Weyland in Feuerich/Weyland/ Vossebürger aaO § 27 Rn. 28 ff., wonach der Hinweis auf den Charakter als Zweigstelle, nicht aber die Bezeichnung als „Zweigstelle“ erforderlich ist).
43
Bei der Bezeichnung der in den Briefbögen eines Rechtsanwalts genannten Niederlassungen als „Kanzlei“ im Sinne von § 27 Abs. 1 BRAO oder als „Zweigstelle“ handelt es sich, wie das Berufungsgericht mit Recht angenommen hat, nicht um eine wesentliche Information im Sinne von § 5a Abs. 2 UWG. Eine solche Angabe ist weder eine Information, die nach § 5a Abs. 3 UWG oder § 5a Abs. 4 UWG als wesentlich im Sinne des § 5a Abs. 2 UWG gilt (vgl. oben Rn. 29 bis 33), noch eine Information, die nach § 5a Abs. 2 UWG im konkreten Fall unter Berücksichtigung aller Umstände einschließlich der Beschränkungen des Kommunikationsmittels wesentlich ist.
44
Gemäß § 27 Abs. 1 BRAO muss der Rechtsanwalt im Bezirk der Rechtsanwaltskammer , deren Mitglied er ist, eine Kanzlei einrichten und unterhalten.
„Kanzlei“ im Sinne von § 27 Abs. 1 BRAO ist demnach die Niederlassung, mit der der Rechtsanwalt seiner Kanzleipflicht genügt. Alle weiteren Niederlassungen , die der Rechtsanwalt im Bezirk dieser Rechtsanwaltskammer oder anderer Rechtsanwaltskammern errichtet, sind dagegen „Zweigstellen“ (vgl. § 27 Abs. 2 BRAO).
45
Für die Einstufung der Niederlassung eines Rechtsanwalts als „Kanzlei“ im Sinne von § 27 Abs. 1 BRAO kommt es danach nicht darauf an, ob der Rechtsanwalt in dieser Niederlassung den Schwerpunkt seiner beruflichen Tätigkeit hat, auch wenn dies tatsächlich meist der Fall sein wird. Die Bezeichnung der Niederlassung eines Rechtsanwalts als „Kanzlei“ im Sinne von § 27 Abs. 1 BRAO oder als „Zweigstelle“ lässt daher nicht darauf schließen, in welchem Umfang der Rechtsanwalt in der jeweiligen Niederlassung präsent ist. Durch das Fehlen dieser Angaben werden insoweit daher schon keine Informationen vorenthalten. Darüber hinaus handelt es sich bei Angaben zur Präsenz des Rechtsanwalts in seiner Kanzlei auch nicht um wesentliche Informationen im Sinne des § 5a Abs. 2 UWG (vgl. oben Rn. 34 bis 36).
46
Der Bezeichnung einer Niederlassung als „Kanzlei“ im Sinne von § 27 Abs. 1 BRAO kann der Durchschnittsverbraucher auch nicht unmittelbar entnehmen , welcher Rechtsanwaltskammer der Rechtsanwalt angehört. Er weiß in der Regel nicht, im Bezirk welcher Rechtsanwaltskammer sich die Kanzlei eines Rechtsanwalts befindet. Er kann der Bezeichnung einer Niederlassung als „Kanzlei“ im Sinne von § 27 Abs. 1 BRAO daher im Allgemeinen auch nicht entnehmen, welche Rechtsanwaltskammer über den Rechtsanwalt die Aufsicht führt. Auch insoweit werden ihm durch das Fehlen dieser Angabe daher keine wesentlichen Informationen vorenthalten (aA Siegmund in Gaier/Wolf/Göcken aaO § 27 BRAO/§ 5 BORA Rn. 93). Im Übrigen ist ein Rechtsanwalt nach § 2 Abs. 1 Nr. 6 DL-InfoV verpflichtet, den Namen der Kammer anzugeben (vgl. oben unter Rn. 33).
47
II. Die Revision der Klägerin hat keinen Erfolg, soweit sie sich dagegen richtet, dass das Berufungsgericht den ersten Hilfsantrag teilweise abgewiesen hat (dazu 3). Die Revision der Beklagten, die sich dagegen wendet, dass das Berufungsgericht dem ersten Hilfsantrag teilweise stattgegeben hat, ist dagegen begründet (dazu 4).
48
1. Mit dem ersten Hilfsantrag beantragt die Klägerin, den Beklagten zu verurteilen, es zu unterlassen, Briefbögen für seine anwaltliche Tätigkeit in seiner Erfurter Niederlassung entsprechend dem Schreiben des Beklagten vom 21. Oktober 2008 an die Rechtsanwaltskammer Thüringen zu verwenden, ohne auf der Vorderseite deutlich und unübersehbar offenzulegen, dass er an bestimmten zusätzlichen Standorten - derzeit Mainz und Karlsruhe - weitere Niederlassungen unterhält, und ohne anzugeben, an welchem Standort er seine (Haupt-)Kanzlei im Sinne der § 27 Abs. 1, § 31 Abs. 3 BRAO unterhält.
49
2. Dieser Unterlassungsanspruch setzt voraus, dass der Beklagte mit der Verwendung der für seine anwaltliche Tätigkeit in seiner Erfurter Niederlassung benutzten Briefbögen, deren Gestaltung dem für das Schreiben an die Rechtsanwaltskammer Thüringen benutzten Briefbogen entspricht, gegen eine Verpflichtung verstößt, auf der Vorderseite der Briefbögen sämtliche Standorte seiner Niederlassungen offenzulegen und kenntlich zu machen, an welchem dieser Standorte er seine (Haupt-)Kanzlei im Sinne der § 27 Abs. 1, § 31 Abs. 3 BRAO unterhält.
50
Der erste Hilfsantrag unterscheidet sich vom Hauptantrag demnach - abgesehen davon, dass er ausdrücklich auf die Gestaltung der Vorderseite der Briefbögen abstellt - darin, dass er allein für die Erfurter Niederlassung (also eine Zweigstelle des Beklagten) verwendete Briefbögen betrifft und der Beklagte allein das Kenntlichmachen der (Haupt-)Kanzlei im Sinne der § 27 Abs. 1, § 31 Abs. 3 BRAO (und nicht auch das Kenntlichmachen von Zweigstellen) aufgegeben werden soll. Der erste Hilfsantrag stimmt dagegen mit dem Hauptantrag in- soweit überein, als er eine Verpflichtung des Beklagten voraussetzt, auf der Vorderseite der Briefbögen sämtliche Standorte seiner Niederlassungen anzugeben.
51
3. Der Beklagte ist nicht verpflichtet, auf der Vorderseite seiner Briefbögen offenzulegen, dass er an anderen Standorten weitere Niederlassungen unterhält (vgl. oben Rn. 19 bis 40). Die dagegen gerichtete Revision der Klägerin hat keinen Erfolg.
52
4. Das Berufungsgericht hat angenommen, der Beklagte sei nach § 10 Abs. 1 BORA verpflichtet, auf den Briefbögen einer Zweigstelle den Standort der Kanzlei im Sinne der § 27 Abs. 1, § 31 Abs. 3 BRAO anzugeben. Die hiergegen gerichtete Revision des Beklagten ist begründet.
53
a) Aus § 10 Abs. 1 BORA ergibt sich bereits keine Verpflichtung zur Angabe des Kanzleistandorts, sondern eine Verpflichtung zur Angabe der Kanzleianschrift (vgl. Rn. 21). Zudem hat der Rechtsanwalt auf den Briefbögen, die er für seine anwaltliche Tätigkeit in einer Zweigstelle verwendet, nach § 10 Abs. 1 Satz 1 BORA nur die Anschrift der Zweigstelle und nicht auch die Anschrift der (Haupt-)Kanzlei anzugeben.
54
aa) Der Begriff „Kanzleianschrift“ im Sinne von § 10 Abs. 1 Satz 1 BORA umfasst nicht nur die Anschrift der Kanzlei im Sinne des § 27 Abs. 1 BRAO, sondern auch die Anschrift von Zweigstellen.
55
(1) Der Begriff „Kanzleianschrift“ wird sowohl in § 10 Abs. 1 Satz 1 BORA als auch in § 10 Abs. 1 Satz 2 BORA verwendet. Die Vorschrift des § 10 Abs. 1 Satz 2 BORA verweist zur Bestimmung dieses Begriffs auf § 31 BRAO. Die Regelung des § 31 Abs. 3 BRAO unterscheidet zwischen der Kanzleianschrift und der Anschrift von Zweigstellen. Damit korrespondiert § 27 BRAO, der zwischen der Kanzlei, die der Rechtsanwalt im Bezirk der Rechtsanwaltskam- mer, deren Mitglied er ist, einrichten und unterhalten muss (§ 27 Abs. 1 BRAO), und Zweigstellen, die der Rechtsanwalt im Bezirk derselben oder einer anderen Rechtsanwaltskammer errichtet (vgl. § 27 Abs. 2 BRAO), unterscheidet. Das könnte dafür sprechen, dass der Begriff „Kanzleianschrift“ im Sinne von § 10 Abs. 1 BORA nur die Anschrift der Kanzlei im Sinne des § 27 Abs. 1 BRAO bezeichnet. Danach hätte der Rechtsanwalt gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 BORA auf den Briefbögen die Anschrift der Kanzlei anzugeben, mit der er seiner Kanzleipflicht genügt. Entsprechendes gälte gemäß § 10 Abs. 1 Satz 2 BORA für jeden auf den Briefbögen genannten Rechtsanwalt, wenn mehrere Kanzleien oder eine oder mehrere Zweigstellen unterhalten werden.
56
(2) Die Begriffe „Zweigstelle“ und „Kanzlei“ sind allerdings vom Wortsinn her keine Gegensätze. Mit dem Begriff der „Zweigstelle“ korrespondiert nach allgemeinem Sprachgebrauch der - im Gesetz freilich nicht verwandte - Begriff der „Hauptstelle“. Bei der Zweigstelle und der Hauptstelle handelt es sich jeweils um Niederlassungen der „Kanzlei“, die sich danach unterscheiden, in welcher der Rechtsanwalt seine berufliche Tätigkeit ihrem Schwerpunkt nach entfaltet (BGH, Urteil vom 13. September 2010 - AnwZ (P) 1/09, BGHZ 187, 31 Rn. 28). Die Zweigstelle ist damit der Sache nach ebenso die Kanzlei des Rechtsanwalts wie seine (Haupt-)Kanzlei (BGHZ aaO Rn. 33). Die Anschrift der Zweigstelle ist dementsprechend ebenso eine Kanzleianschrift wie die Anschrift der (Haupt-)Kanzlei.
57
bb) Der Rechtsanwalt hat nach § 10 Abs. 1 Satz 1 BORA auf Briefbögen nur eine Kanzleianschrift anzugeben (vgl. oben Rn. 21). Unterhält der Rechtsanwalt mehrere Niederlassungen, ist das nach dem Zweck der Regelung die Anschrift der Niederlassung, für die er anwaltlich tätig ist. Die Bestimmung des § 10 Abs. 1 Satz 1 BORA soll gewährleisten, dass der Adressat des Briefes die Anschrift der Niederlassung erfährt, von der aus der Rechtsanwalt tätig geworden ist und unter der er mit dem Rechtsanwalt Kontakt aufnehmen kann. Wird der Rechtsanwalt für eine Zweigstelle seiner Kanzlei tätig, ist das die Anschrift der Zweigstelle.
58
b) Die Beurteilung des Berufungsgerichts stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 561 ZPO). Auch aus § 5a Abs. 2 UWG ergibt sich keine Verpflichtung des Rechtsanwalts, auf den Briefbögen, die er für seine anwaltliche Tätigkeit in einer Zweigstelle verwendet, kenntlich zu machen, an welchem Standort er seine (Haupt-)Kanzlei im Sinne der § 27 Abs. 1, § 31 Abs. 3 BRAO unterhält (vgl. Rn. 42 bis 46).
59
III. Die Revision der Klägerin hat keinen Erfolg, soweit sie sich dagegen wendet, dass das Berufungsgericht den zweiten Hilfsantrag abgewiesen hat.
60
1. Mit dem zweiten Hilfsantrag beantragt die Klägerin, den Beklagten unter Androhung von Ordnungsmitteln zu verurteilen, es zu unterlassen, Briefbögen für seine anwaltliche Tätigkeit unter seiner Erfurter Kanzleiadresse entsprechend dem Schreiben des Beklagten vom 21. Oktober 2008 an die Rechtsanwaltskammer Thüringen zu verwenden, ohne auf der Vorderseite deutlich und unübersehbar offenzulegen, dass er an bestimmten zusätzlichen Standorten - derzeit Mainz und Karlsruhe - weitere Kanzleiadressen unterhält.
61
2. Der zweite Hilfsantrag unterscheidet sich vom ersten Hilfsantrag nur darin, dass der Beklagte allein zur Offenlegung weiterer Standorte seiner Kanzlei und nicht zum Kenntlichmachen der (Haupt-)Kanzlei verpflichtet sein soll. Der Beklagte ist jedoch nicht verpflichtet, auf den für seine anwaltliche Tätigkeit verwendeten Briefbögen weitere Standorte seiner Kanzlei offenzulegen (vgl. oben Rn. 19 bis 36). Das Berufungsgericht hat den zweiten Hilfsantrag daher mit Recht abgewiesen.
62
C. Danach ist das Berufungsurteil auf die Revision des Beklagten unter Zurückweisung der Revision der Klägerin im Kostenpunkt und insoweit aufzu- heben, als zum Nachteil des Beklagten erkannt worden ist. Im Umfang der Aufhebung ist das Urteil des Landgerichts auf die Berufung des Beklagten unter Zurückweisung der Anschlussberufung der Klägerin abzuändern und die Klage abzuweisen.
63
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1, § 97 Abs. 1 ZPO.
Bornkamm Büscher Schaffert
Kirchhoff Koch
Vorinstanzen:
LG Erfurt, Entscheidung vom 23.06.2010 - 7 O 2036/09 -
OLG Jena, Entscheidung vom 30.03.2011 - 2 U 569/10 -

(1) Unlauter handelt auch, wer einen Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer irreführt, indem er ihm eine wesentliche Information vorenthält,

1.
die der Verbraucher oder der sonstige Marktteilnehmer nach den jeweiligen Umständen benötigt, um eine informierte geschäftliche Entscheidung zu treffen, und
2.
deren Vorenthalten dazu geeignet ist, den Verbraucher oder den sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.

(2) Als Vorenthalten gilt auch

1.
das Verheimlichen wesentlicher Informationen,
2.
die Bereitstellung wesentlicher Informationen in unklarer, unverständlicher oder zweideutiger Weise sowie
3.
die nicht rechtzeitige Bereitstellung wesentlicher Informationen.

(3) Bei der Beurteilung, ob wesentliche Informationen vorenthalten wurden, sind zu berücksichtigen:

1.
räumliche oder zeitliche Beschränkungen durch das für die geschäftliche Handlung gewählte Kommunikationsmittel sowie
2.
alle Maßnahmen des Unternehmers, um dem Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer die Informationen auf andere Weise als durch das für die geschäftliche Handlung gewählte Kommunikationsmittel zur Verfügung zu stellen.

(4) Unlauter handelt auch, wer den kommerziellen Zweck einer geschäftlichen Handlung nicht kenntlich macht, sofern sich dieser nicht unmittelbar aus den Umständen ergibt, und das Nichtkenntlichmachen geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte. Ein kommerzieller Zweck liegt bei einer Handlung zugunsten eines fremden Unternehmens nicht vor, wenn der Handelnde kein Entgelt oder keine ähnliche Gegenleistung für die Handlung von dem fremden Unternehmen erhält oder sich versprechen lässt. Der Erhalt oder das Versprechen einer Gegenleistung wird vermutet, es sei denn der Handelnde macht glaubhaft, dass er eine solche nicht erhalten hat.

(1) Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig.

(2) Geschäftliche Handlungen, die sich an Verbraucher richten oder diese erreichen, sind unlauter, wenn sie nicht der unternehmerischen Sorgfalt entsprechen und dazu geeignet sind, das wirtschaftliche Verhalten des Verbrauchers wesentlich zu beeinflussen.

(3) Die im Anhang dieses Gesetzes aufgeführten geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern sind stets unzulässig.

(4) Bei der Beurteilung von geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern ist auf den durchschnittlichen Verbraucher oder, wenn sich die geschäftliche Handlung an eine bestimmte Gruppe von Verbrauchern wendet, auf ein durchschnittliches Mitglied dieser Gruppe abzustellen. Geschäftliche Handlungen, die für den Unternehmer vorhersehbar das wirtschaftliche Verhalten nur einer eindeutig identifizierbaren Gruppe von Verbrauchern wesentlich beeinflussen, die auf Grund von geistigen oder körperlichen Beeinträchtigungen, Alter oder Leichtgläubigkeit im Hinblick auf diese geschäftlichen Handlungen oder die diesen zugrunde liegenden Waren oder Dienstleistungen besonders schutzbedürftig sind, sind aus der Sicht eines durchschnittlichen Mitglieds dieser Gruppe zu beurteilen.

(1) Unlauter handelt auch, wer einen Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer irreführt, indem er ihm eine wesentliche Information vorenthält,

1.
die der Verbraucher oder der sonstige Marktteilnehmer nach den jeweiligen Umständen benötigt, um eine informierte geschäftliche Entscheidung zu treffen, und
2.
deren Vorenthalten dazu geeignet ist, den Verbraucher oder den sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.

(2) Als Vorenthalten gilt auch

1.
das Verheimlichen wesentlicher Informationen,
2.
die Bereitstellung wesentlicher Informationen in unklarer, unverständlicher oder zweideutiger Weise sowie
3.
die nicht rechtzeitige Bereitstellung wesentlicher Informationen.

(3) Bei der Beurteilung, ob wesentliche Informationen vorenthalten wurden, sind zu berücksichtigen:

1.
räumliche oder zeitliche Beschränkungen durch das für die geschäftliche Handlung gewählte Kommunikationsmittel sowie
2.
alle Maßnahmen des Unternehmers, um dem Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer die Informationen auf andere Weise als durch das für die geschäftliche Handlung gewählte Kommunikationsmittel zur Verfügung zu stellen.

(4) Unlauter handelt auch, wer den kommerziellen Zweck einer geschäftlichen Handlung nicht kenntlich macht, sofern sich dieser nicht unmittelbar aus den Umständen ergibt, und das Nichtkenntlichmachen geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte. Ein kommerzieller Zweck liegt bei einer Handlung zugunsten eines fremden Unternehmens nicht vor, wenn der Handelnde kein Entgelt oder keine ähnliche Gegenleistung für die Handlung von dem fremden Unternehmen erhält oder sich versprechen lässt. Der Erhalt oder das Versprechen einer Gegenleistung wird vermutet, es sei denn der Handelnde macht glaubhaft, dass er eine solche nicht erhalten hat.

(1) Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig.

(2) Geschäftliche Handlungen, die sich an Verbraucher richten oder diese erreichen, sind unlauter, wenn sie nicht der unternehmerischen Sorgfalt entsprechen und dazu geeignet sind, das wirtschaftliche Verhalten des Verbrauchers wesentlich zu beeinflussen.

(3) Die im Anhang dieses Gesetzes aufgeführten geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern sind stets unzulässig.

(4) Bei der Beurteilung von geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern ist auf den durchschnittlichen Verbraucher oder, wenn sich die geschäftliche Handlung an eine bestimmte Gruppe von Verbrauchern wendet, auf ein durchschnittliches Mitglied dieser Gruppe abzustellen. Geschäftliche Handlungen, die für den Unternehmer vorhersehbar das wirtschaftliche Verhalten nur einer eindeutig identifizierbaren Gruppe von Verbrauchern wesentlich beeinflussen, die auf Grund von geistigen oder körperlichen Beeinträchtigungen, Alter oder Leichtgläubigkeit im Hinblick auf diese geschäftlichen Handlungen oder die diesen zugrunde liegenden Waren oder Dienstleistungen besonders schutzbedürftig sind, sind aus der Sicht eines durchschnittlichen Mitglieds dieser Gruppe zu beurteilen.

(1) Unlauter handelt auch, wer einen Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer irreführt, indem er ihm eine wesentliche Information vorenthält,

1.
die der Verbraucher oder der sonstige Marktteilnehmer nach den jeweiligen Umständen benötigt, um eine informierte geschäftliche Entscheidung zu treffen, und
2.
deren Vorenthalten dazu geeignet ist, den Verbraucher oder den sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.

(2) Als Vorenthalten gilt auch

1.
das Verheimlichen wesentlicher Informationen,
2.
die Bereitstellung wesentlicher Informationen in unklarer, unverständlicher oder zweideutiger Weise sowie
3.
die nicht rechtzeitige Bereitstellung wesentlicher Informationen.

(3) Bei der Beurteilung, ob wesentliche Informationen vorenthalten wurden, sind zu berücksichtigen:

1.
räumliche oder zeitliche Beschränkungen durch das für die geschäftliche Handlung gewählte Kommunikationsmittel sowie
2.
alle Maßnahmen des Unternehmers, um dem Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer die Informationen auf andere Weise als durch das für die geschäftliche Handlung gewählte Kommunikationsmittel zur Verfügung zu stellen.

(4) Unlauter handelt auch, wer den kommerziellen Zweck einer geschäftlichen Handlung nicht kenntlich macht, sofern sich dieser nicht unmittelbar aus den Umständen ergibt, und das Nichtkenntlichmachen geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte. Ein kommerzieller Zweck liegt bei einer Handlung zugunsten eines fremden Unternehmens nicht vor, wenn der Handelnde kein Entgelt oder keine ähnliche Gegenleistung für die Handlung von dem fremden Unternehmen erhält oder sich versprechen lässt. Der Erhalt oder das Versprechen einer Gegenleistung wird vermutet, es sei denn der Handelnde macht glaubhaft, dass er eine solche nicht erhalten hat.

(1) Im Sinne dieses Gesetzes ist

1.
„geschäftliche Entscheidung“ jede Entscheidung eines Verbrauchers oder sonstigen Marktteilnehmers darüber, ob, wie und unter welchen Bedingungen er ein Geschäft abschließen, eine Zahlung leisten, eine Ware oder Dienstleistung behalten oder abgeben oder ein vertragliches Recht im Zusammenhang mit einer Ware oder Dienstleistung ausüben will, unabhängig davon, ob der Verbraucher oder sonstige Marktteilnehmer sich entschließt, tätig zu werden;
2.
„geschäftliche Handlung“ jedes Verhalten einer Person zugunsten des eigenen oder eines fremden Unternehmens vor, bei oder nach einem Geschäftsabschluss, das mit der Förderung des Absatzes oder des Bezugs von Waren oder Dienstleistungen oder mit dem Abschluss oder der Durchführung eines Vertrags über Waren oder Dienstleistungen unmittelbar und objektiv zusammenhängt; als Waren gelten auch Grundstücke und digitale Inhalte, Dienstleistungen sind auch digitale Dienstleistungen, als Dienstleistungen gelten auch Rechte und Verpflichtungen;
3.
„Marktteilnehmer“ neben Mitbewerber und Verbraucher auch jede weitere Person, die als Anbieter oder Nachfrager von Waren oder Dienstleistungen tätig ist;
4.
„Mitbewerber“ jeder Unternehmer, der mit einem oder mehreren Unternehmern als Anbieter oder Nachfrager von Waren oder Dienstleistungen in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis steht;
5.
„Nachricht“ jede Information, die zwischen einer endlichen Zahl von Beteiligten über einen öffentlich zugänglichen elektronischen Kommunikationsdienst ausgetauscht oder weitergeleitet wird; nicht umfasst sind Informationen, die als Teil eines Rundfunkdienstes über ein elektronisches Kommunikationsnetz an die Öffentlichkeit weitergeleitet werden, soweit diese Informationen nicht mit dem identifizierbaren Teilnehmer oder Nutzer, der sie erhält, in Verbindung gebracht werden können;
6.
„Online-Marktplatz“ ein Dienst, der es Verbrauchern ermöglicht, durch die Verwendung von Software, die von einem Unternehmer oder in dessen Namen betrieben wird, einschließlich einer Website, eines Teils einer Website oder einer Anwendung, Fernabsatzverträge (§ 312c des Bürgerlichen Gesetzbuchs) mit anderen Unternehmern oder Verbrauchern abzuschließen;
7.
„Ranking“ die von einem Unternehmer veranlasste relative Hervorhebung von Waren oder Dienstleistungen, unabhängig von den hierfür verwendeten technischen Mitteln;
8.
„Unternehmer“ jede natürliche oder juristische Person, die geschäftliche Handlungen im Rahmen ihrer gewerblichen, handwerklichen oder beruflichen Tätigkeit vornimmt, und jede Person, die im Namen oder Auftrag einer solchen Person handelt;
9.
„unternehmerische Sorgfalt“ der Standard an Fachkenntnissen und Sorgfalt, von dem billigerweise angenommen werden kann, dass ein Unternehmer ihn in seinem Tätigkeitsbereich gegenüber Verbrauchern nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der anständigen Marktgepflogenheiten einhält;
10.
„Verhaltenskodex“ jede Vereinbarung oder Vorschrift über das Verhalten von Unternehmern, zu welchem diese sich in Bezug auf Wirtschaftszweige oder einzelne geschäftliche Handlungen verpflichtet haben, ohne dass sich solche Verpflichtungen aus Gesetzes- oder Verwaltungsvorschriften ergeben;
11.
„wesentliche Beeinflussung des wirtschaftlichen Verhaltens des Verbrauchers“ die Vornahme einer geschäftlichen Handlung, um die Fähigkeit des Verbrauchers, eine informierte Entscheidung zu treffen, spürbar zu beeinträchtigen und damit den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.

(2) Für den Verbraucherbegriff ist § 13 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend anwendbar.

Tenor

I.

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts München II vom 03.12.2015, Az. 2 HK O 3089/15, abgeändert wie folgt:

„1. Der Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu € 250.000,-, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs in Zeitungen eine Immobilienanzeige für eine Wohnimmobilie, für die zum Zeitpunkt der Anzeigenaufgabe ein Energieausweis vorliegt, vor deren Verkauf zu veröffentlichen, ohne sicherzustellen, dass in der Anzeige Angaben zu der Art des Energieausweises (Energiebedarfsausweis oder Energieverbrauchsausweis im Sinne des § 17 Abs. I S. 1 EnEV), zu dem im Energieausweis angegebenen wesentlichen Energieträger für die Heizung dieser Immobilie, für die im Energieausweis genannte Energieeffizienzklasse und zu dem im Energieausweis genannten Baujahr dieser Immobilie gemacht werden, wenn dies geschieht wie in einer Werbeanzeige des Beklagten im F.er Tagblatt vom 10./11.01.2015 für die Immobilie „Einfamilienhaus, Wohnfläche 170 qm in W.“, die wie folgt wiedergegeben ist:

Bild

...

2. Der Beklagte wird darüber hinaus verurteilt, an den Kläger € 245,- nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz p.a. hieraus seit 17.07.2015 zu bezahlen.

II.

Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der in der Berufungsinstanz angefallenen Kosten zu tragen.

III.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung hinsichtlich Ziffer I. dieses Senatsurteils durch Sicherheitsleistung in Höhe von € 30.000,- abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Hinsichtlich Ziffer II. dieses Senatsurteils und hinsichtlich der Kosten kann der Beklagte die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe, von 1.10% des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrags leistet.

IV.

Die Revision wird zugelassen.

Gründe

I. Der Kläger, ein Umwelt- und Verbraucherschutz verband, geht gegen den Beklagten, einen in ... W. tätigen Immobilienmakler, wegen Schaltung einer Werbeanzeige vom 10./11.01.2015 im „F.er Tagblatt“ vor, in dem ein Einfamilienhaus in W. unter Angabe von Kaufpreis und Größe der Wohnfläche und des Grundstücks zum Kauf angeboten wurde. In dem Umstand, dass neben dem Gesamtenergieverbrauch (143,7 kWh/m2a) die Anzeige weitere Angaben nach § 16a Abs. 1 Nr. 1 bis 5 der Verordnung über energiesparenden Wärmeschutz und energiesparende Anlagentechnik bei Gebäuden (EnEV) nicht enthält, sieht der Kläger ein wettbewerbswidriges Verhalten und begehrt mit seiner Klage, den Beklagten zur Unterlassung und Erstattung vorgerichtlicher Abmahnkosten zu verurteilen.

Die vom Kläger darauf gerichtete Klage, den Beklagten zu verurteilen,

1. es bei Meidung der gesetzlich vorgesehenen Ordnungsmittel zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs in Zeitungen eine Immobilienanzeige für eine Wohnimmobilie, für die zum Zeitpunkt der Anzeigenaufgabe ein Energieausweis vorliegt, vor deren Verkauf zu veröffentlichen, ohne sicherzustellen, dass in der Anzeige Angaben zu der Art des Energieausweises (Energiebedarfsausweis oder Energieverbrauchsausweis im Sinne des § 17 Abs. 1 S. 1 EnEV), zu dem im Energieausweis angegebenen wesentlichen Energieträger für die Heizung dieser Immobilie, für die im Energieausweis genannte Energieeffizienzklasse und zu dem im Energieausweis genannten Baujahr dieser Immobilie gemacht werden, wenn dies geschieht wie in einer Werbeanzeige des Beklagten im F.er Tagblatt vom 10./11.01.2015 für die Immobilie „Einfamilienhaus, Wohnfläche 170 qm in W.“, die wie folgt wiedergegeben ist:

Bild

2. an den Kläger € 245,- nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz p.a. hieraus seit Rechtshängigkeit zu bezahlen,

hat das Landgericht mit Urteil vom 03.12.2015 abgewiesen. Zur Begründung ist im Ersturteil, auf dessen tatsächliche Feststellungen Bezug genommen wird, ausgeführt:

Dem Kläger stehe der geltend gemachte Unterlassungsanspruch nach § 8 Abs. 1 i. V. m. § 8 Abs. 3 Nr. 3, § 3 Abs. 1, § 4 Nr. 11 UWG (a. F.) i. V. m. § 16a Abs. 1 EnEV nicht zu. Zwar sei eine geschäftliche Handlung ohne weiteres darin zu sehen, dass der Beklagte in seiner Eigenschaft als Makler die streitgegenständliche Verkaufsanzeige im „F.er Tagblatt“ habe schalten lassen. Im Vorgehen des Beklagten sei allerdings keine unlautere Handlung zu sehen. Hierbei könne dahinstehen, ob § 16a EnEV eine Marktverhaltensregelung im Sinne von § 4 Nr. 11 UWG (a. F.) sei. Es fehle nämlich an einer Zuwiderhandlung gegen die Vorschrift des § 16a Abs. 1 EnEV, da der Beklagte als Makler und Vermittler eines Immobiliengeschäfts nicht unter den Begriff des „Verkäufers“ zu subsumieren sei.

Zwar verfolge § 16a EnEV, den Energieverbrauch von Gebäuden stärker in das öffentliche Bewusstsein zu rücken und einen geringen Energieverbrauch als Verkaufsargument erscheinen zu lassen. Die Energiewirtschaft solle zur Herstellung energieeffizienter Gebäude angehalten werden. Dieser Zielsetzung widerspreche es, nur private Immobilienanzeigen den Pflichtangaben der EnEV zu unterwerfen und die große Anzahl von von Immobilienmaklern geschalteten Anzeigen hiervon auszunehmen. Entgegen der Auffassung des Klägers laufe die Norm des § 16a Abs. 1 EnEV indessen schon deshalb nicht ins Leere, weil sie bußgeldbewehrt sei (§ 27 Abs. 2 Nr. 6 EnEV). Makler würden sich einem vertraglichen Regressanspruch ihrer Kunden aussetzen, wenn sie die Pflichtangaben nicht in ihre Immobilienanzeigen aufnähmen, zumal sie Erfüllungsgehilfen des privaten Auftraggebers seien, der die Angaben nach § 16a Abs. 1 EnEV zu machen habe.

Den Rechtsstandpunkt des Klägers vermöge auch eine richtlinienkonforme Auslegung des Art. 16 EnEV nicht zu stützen. Art. 12 Abs. 4 der Richtlinie 2010/31/EU (Europäische Gebäuderichtlinie) verhalte sich nämlich nicht zum Adressaten der darin aufgeführten Informationspflichten.

Eine analoge Anwendung des § 16a Abs. 1 EnEV komme im Streitfall nicht in Betracht. Da die Vorschrift bußgeldbewehrt sei, gelte das Verbot sanktionsbegründender bzw. sanktionsverschärfender Analogie, weshalb an die Grenzen der richtlinienkonformen Auslegung ein strenger Maßstab anzulegen sei. Zudem fehle es an einer planwidrigen Regelungslücke. Der Umstand, dass in § 16 Abs. 2 EnEV der Kreis der Adressaten der Informationspflichten über den Verkäufer hinaus auf „Vermieter, Verpächter und Leasinggeber“ erweitert worden sei, zeige auf, dass der Verordnungsgeber die Möglichkeit der Einbeziehung von Maklern in den Pflichtenkreis des § 16 EnBV zwar erwogen, sich allerdings hiergegen entschieden habe. Derartiges lasse sich auch den Gesetzesmaterialien entnehmen.

Einer Inanspruchnahme des Beklagten unter dem Gesichtspunkt wettbewerbswidrigen Verhaltens stehe zudem entgegen, dass die in Art. 27 Abs. 2 Nr. 6 EnEV ausgesprochene Bußgeldbewehrung im Falle eines Verstoßes gegen die Informationspflichten des § 16 EnEV gemäß Art. 3 der Änderungsverordnung erst ein Jahr nach Inkrafttreten (01.05.2015) zur Anwendung komme, die streitgegenständliche Immobilienanzeige aber bereits aus dem Januar 2015 datiere. Wenn der Verordnungsgeber selbst während des Übergangszeitraums von einer Sanktionierung absehe, sei es nicht angezeigt, diese gesetzgeberische Wertung über das Wettbewerbsrecht zu korrigieren.

Auch von einer Irreführung im Sinne des § 5a Abs. 2 i. V. m. § 5a Abs. 4 UWG sei im Streitfall nicht auszugehen. Die Entscheidungsfähigkeit von Verbrauchern werde nicht dadurch beeinflusst, dass in einer Immobilienanzeige die erforderlichen Angaben zur Energieeffizienz eines Gebäudes nicht gemacht werden. Eine Immobilienanzeige diene lediglich einer kursorischen Erstinformation, aufgrund derer allein ein Immobilienkäufer noch keinen Kaufentschluss fasse.

Schließlich lägen auch die Voraussetzungen des § 8 Abs. 2 UWG nicht vor, da der Beklagte nicht als Mitarbeiter in einem Unternehmen des Verkäufers oder als Beauftragter angesehen werden könne.

Mangels Vorliegens eines Unterlassungsanspruchs bestehe auch der geltend gemachte Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten nicht.

Gegen dieses Urteil wendet sich der Kläger mit seiner Berufung, die er wie folgt begründet:

Das Landgericht habe den Inhalt des Art. 12 Abs. 4 der Europäischen Gebäuderichtlinie sowie des die Richtlinie umsetzenden § 16a EnEV fehlerhaft auf den Streitfall angewandt. Die Grundlagenrichtlinie 2010/31/EU diene auch dem Schutz des Verbrauchers, der sich für den Kauf einer Immobilie interessiere und der bereits in kommerziellen Verkaufs- oder Vermietungsanzeigen umfassende Informationen über die Gesamtenergieeffizienz des angebotenen Gebäudes erhalten solle, damit er Folgekosten abwägen und eine fundierte Entscheidung zum Kauf oder zur Miete treffen könne (vgl. Erwägungsgrund 22 der Richtlinie). Dies zeige sich auch in der Begründung des Verordnungsgebers zu § 16a EnEV (BT-Drs 113/13, S. 99). Die in § 16a Abs. 1 Nr. 1 bis 5 EnEV aufgeführten Pflichtangaben stellten damit gleichzeitig wesentliche Informationen für den Verbraucher im Sinne von § 5a Abs. 2, Abs. 4 UWG dar, so dass - was das Erstgericht offen gelassen habe - die Norm des § 16a EnEV auch als eine Marktverhaltensregel im Sinne des § 3a UWG/§ 4 Nr. 11 UWG a. F. anzusehen sei.

Entgegen der Rechtsauffassung des Landgerichts falle der Beklagte als Immobilienmakler unter den Kreis der den Informationspflichten des § 16a EnEV unterliegenden Personen, Nach den zwingenden gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben in Art. 12 Abs. 4 der Europäischen Gebäuderichtlinie habe es den nationalen Gesetzgebern in Umsetzung der Richtlinie oblegen, sicherzustellen, dass in allen Verkaufs- oder Vermietungsanzeigen für Immobilien in kommerziellen Medien Pflichtangaben zur Gesamtenergieeffizienz des angebotenen Gebäudes bzw. Gebäudeteils zu machen seien. Die Verpflichtung zur Nennung der Angaben treffe mithin in der Umsetzungsvorschrift des § 16a EnEV den für die jeweilige Verkaufs- oder Vermietungsanzeige Verantwortlichen. Dies habe der deutsche Verordnungsgeber in § 16a EnEV mit dem Begriff des „Verkäufers“ zum Ausdruck gebracht. In entsprechender Weise sei § 16a EnEV richtlinienkonform auszulegen. Die sich nur am Wortlaut orientierende Auslegung durch das Erstgericht sei daher rechtsfehlerhaft und trage der Verpflichtung des nationalen Gesetzgebers und der nationalen Gerichte, das innerstaatliche Recht so weit wie möglich anhand des Wortlauts und des Zwecks der durch das nationale Recht umzusetzenden Richtlinie unter Ausschöpfung des den nationalen Gerichten eingeräumten Beurteilungsspielraums auszulegen sowie das in ihr festgelegte Ergebnis zu erreichen und Art. 288 AEUV zu entsprechen, nicht in hinreichendem Maße Rechnung. Es sei bereits fraglich, ob der Begriff des „Verkäufers“ im rechtsgeschäftlichen Sinne eng auszulegen sei oder auch solche Personen umfasse, die wie der Makler im Namen des Verkäufers auftreten und von ihm mit der Schaltung, der Veröffentlichung bzw. der Gestaltung einer Immobilienanzeige beauftragt werden. Für die Interpretation, wonach „Verkäufer“ im Sinne von § 16a Abs. 1 EnEV derjenige sei, der den Verkauf der Immobilie betreibe und der dem Immobilieninteressenten bzw. dem Leser einer Immobilienanzeige gegenüber als Handelnder auftrete, der den Verkaufs- oder Vermietungsvorgang abwickle, wohingegen der Eigentümer der Immobilie in der Anzeige nicht genannt werde, spreche zudem, dass § 16a Abs. 1 EnEV gerade nicht den Eigentümer als Verpflichteten ansehe, sondern den Verkäufer, und die in dieser Norm verwendeten Begrifflichkeiten auf den Akt der Vermarktung einer angebotenen Immobilie abstellten. Nur diese Auslegung trage dem vom nationalen Verordnungsgeber umzusetzenden Normbefehl der Grundlagenvorschrift des Art. 12 Abs. 4 der Europäischen Gebäuderichtlinie Rechnung. Selbst wenn man dieser Rechtsauffassung nicht folgen würde, ergäbe sich die Verpflichtung des Immobilienmaklers nach § 16a Abs. 1 EnEV aus der gebotenen richtlinienkonformen Auslegung im weiteren Sinne in Form der im Streitfall notwendigen richterlichen Rechtsfortbildung. Denke man die unzutreffende Rechtsauffassung des Landgerichts zu Ende, würden nämlich die Vorgaben des Art. 12 Abs. 4 der Richtlinie 2010/31/EU ins Leere laufen, nachdem etwa in der Bundesrepublik Deutschland der weitaus größte Teil aller in kommerziellen Medien aufgegebenen bzw. veröffentlichten Verkaufs- oder Vermietungsanzeigen für Immobilien durch gewerbliche Maklerunternehmen geschaltet bzw. veröffentlicht würden. Für den jeweiligen Immobilieneigentümer wäre es durch Ein- bzw. Zwischenschaltung eines Immobilienmaklers ein Leichtes, die Energieeffizienzkennzeichnungspflichten des § 16a EnEV zu umgehen, ohne Gefahr zu laufen, mit einem Bußgeldverfahren überzogen zu werden, nachdem der Eigentümer in einer von einem Makler aufgegebenen Immobilienanzeige nicht genannt werde. Dass die Verpflichtungen des § 16a EnEV alle Marktbeteiligten, also auch die Immobilienmakler, treffen sollten, und dass der deutsche Verordnungsgeber davon ausgegangen sei, nicht nur Anzeigen von Privatpersonen, sondern auch Immobilienanzeigen der Wohnungswirtschaft, mithin also alle Immobilienanzeigen, unterlägen dem Geltungsbereich des § 16a EnEV, gehe überdies aus den Gesetzesmaterialien hervor (vgl. BT-Drs. 113/13 zur 2. Verordnung zur Änderung der Energieeinsparverordnung, Anl. K 30). Die gegenteilige Auffassung des Landgerichts stehe im Widerspruch zur vom Verordnungsgeber konkret geäußerten, von der Annahme der Richtlinienkonformität getragenen Umsetzungsabsicht, zu gewährleisten, dass gemäß den Vorgaben des Art. 12 Abs. 4 der Richtlinie 2010/31/EU in allen Immobilienanzeigen in kommerziellen Medien sicherzustellen sei, dass darin die Pflichtangaben zur Gesamtenergieeffizienz erfolgen. Insoweit bestünde tatsächlich eine planwidrige Unvollständigkeit bzw. Regelungslücke, da der Verordnungsgeber im Falle zutreffender Interpretation des Erstgerichts vom Regelungsgehalt des § 16a EnEV seiner in der Begründung zur Novellierung der EnEV geäußerten Zielsetzung, die Richtlinie 2010/31/EU alternativlos umzusetzen, nicht nachgekommen sei. Nicht zuletzt sei darauf hinzuweisen, dass andere Mitgliedstaaten der Europäischen Union (Spanien, Frankreich, Luxemburg, Irland, Großbritannien, Österreich) die Vorgaben des Art. 12 der Richtlinie 2010/31/EU dahingehend umgesetzt hätten, dass sie ausnahmslos für alle Immobilienanzeigen gälten.

Entgegen der Auffassung des Landgerichts stehe der gebotenen richtlinienkonformen Auslegung im vorstehend dargestellten Sinne auch die Bußgeldvorschrift des § 27 Abs. 2 Nr. 6 EnEV nicht entgegen. Das Erstgericht verkenne den grundsätzlichen Unterschied zwischen dem Wettbewerbsrecht einerseits und dem Ordnungswidrigkeitenrecht andererseits. Es stehe dem nationalen Gesetzgeber frei, eine wettbewerbsrechtliche Verpflichtung bußgeldbewehrt zu sanktionieren. Demgegenüber sei er an das Gebot der Umsetzung zwingender Vorgaben einer EU-Grundlagenrichtlinie gebunden und könne hiervon nicht abweichen.

Selbst wenn man den Makler nicht als direkten Normadressaten des § 16a Abs. 1 EnEV ansähe, hätte das Landgericht eine Verurteilung aussprechen müssen, da der Beklagte jedenfalls nach den §§ 5a Abs. 2, Abs. 4 UWG, § 16a Abs. 1 EnEV für die Vorenthaltung wesentlicher Informationen für den Verbraucher in Verbindung mit den vom Bundesgerichtshof entwickelten Grundsätzen der wettbewerbsrechtlichen Täterschaft und Teilnahme bzw. unter dem Gesichtspunkt der Verletzung einer wettbewerbsrechtlichen Verkehrspflicht einzustehen habe. Beauftrage wie im Streitfall der Grundstückseigentümer einen gewerblich tätigen Makler mit der Schaltung einer Immobilienanzeige, so trete letzterer im geschäftlichen Verkehr auf und habe die Informationspflichten gleichermaßen wie ein Verkäufer bzw. an dessen Stelle zu erfüllen. Ein Immobilienmakler habe bei Schaltung einer Immobilienanzeige zu gewährleisten, dass Dritte durch das Wettbewerbsrecht geschützte Interessen von Marktteilnehmern, hier also die Verbraucherschutzvorschriften des § 16a EnEV, nicht verletzen. Komme er dieser rechtlichen Verpflichtung nicht nach, könne er auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Die Einhaltung der Vorgaben des § 16a EnEV bzw. der wettbewerbsrechtlichen Verkehrssicherungspflicht seien dem Immobilienmakler auch zumutbar, zumal er über die notwendigen Energieeffizienzdaten des Energieausweises eines Gebäudes regelmäßig mit Beauftragung durch den Eigentümer verfüge bzw. bei Besichtigung einer Immobilie verpflichtet sei, den Energieausweis vorzulegen. Auf das als Anl. K 22 vorgelegte Protokoll der Berufungsverhandlung vor dem OLG Bamberg vom 10.02.2016 in einem parallel geführten Rechtsstreit des Klägers sei zu verweisen. Der Streitfall sei gleichermaßen zu beurteilen. Der Beklagte wäre gehalten gewesen, im Rahmen der ihm obliegenden wettbewerbsrechtlichen Verkehrspflicht die vollständige Nennung der Pflichtangaben des § 16a Abs. 1 EnEV in der von ihm geschalteten streitgegenständlichen Anzeige gemäß Anl. K 3 sicherzustellen. Da er dies pflichtwidrig unterlassen habe, hafte er als (Mit-)Täter bzw. als Gehilfe der dadurch begründeten unlauteren Wettbewerbsverletzung.

Der angegriffene streitgegenständliche Wettbewerbsverstoß sei auch spürbar. Dies gelte für Zuwiderhandlungen gegen § 16a EnEV grundsätzlich und ausnahmslos. Durch das Unterlassen der Nennung der Pflichtangaben des § 16a EnEV könne der Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung veranlasst werden, die er anderenfalls nicht getroffen hätte. Der Verbraucher solle schon bei der Bewerbung einer angebotenen Immobilie in einer Werbeanzeige Informationen über deren Energieverbrauch erhalten und sich bereits beim Betrachten der Anzeige entscheiden können, ob er sich mit dieser näher befasse. Zudem liege ein Fall des § 5a Abs. 4 UWG vor, so dass dem Beklagten von vorneherein der Einwand versagt sei, es handle sich beim Streitfall allenfalls um einen Bagatellverstoß.

Der Beklagte könne sich auch nicht darauf berufen, die bloße Angabe des Jahresenergieverbrauchs entspreche den Vorgaben des Art. 12 Abs. 4 der Richtlinie 2010/31/EU. Insbesondere treffe es nicht zu, dass der nationale Verordnungsgeber über die Vorgaben der Richtlinie hinausgegangen sei. Vielmehr habe er sie in nicht zu beanstandender Weise umgesetzt. Dies folge schon daraus, dass die Angabe des Jahresenergieverbrauchs für sich genommen als Vergleichsgrundlage für den Verbraucher ungeeignet sei, um eine geschäftliche Entscheidung treffen zu können. Abgesehen davon würde selbst eine weitergehende Umsetzung der Vorgaben des Art. 12 Abs. 4 der Richtlinie durch den nationalen Gesetzgeber nichts daran ändern, dass die Vorschrift des § 16a EnEV ihre Grundlage im Gemeinschaftsrecht habe und der nationale Gesetzgeber lediglich verpflichtet sei, mindestens die Kernvorgaben des Gemeinschaftsrechts umzusetzen.

Aus den vorstehenden Gründen gehe auch die Behauptung des Beklagten, § 16a EnEV verstoße gegen die UGP-Richtlinie, weil die Norm „schärfere“ Regelungen beinhalte als durch das Gemeinschaftsrecht vorgegeben, an der Sache vorbei. Insbesondere verfolge die UGP-Richtlinie nicht den Zweck, den Rechtsbruchtatbestand des § 3a UWG/§ 4 Nr. 11 UWG a. F. einzuschränken, die UGP-Richtlinie ergänze ihn vielmehr.

Der Kläger beantragt,

unter Abänderung des angegriffenen erstinstanzlichen Urteils den Beklagten wie in erster Instanz beantragt zur Unterlassung und zur Erstattung vorgerichtlicher Abmahnkosten in Höhe von € 245,- nebst Zinsen zu verurteilen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung des Klägers zurückzuweisen.

Er verteidigt das Ersturteil und führt ergänzend hierzu aus:

Der Auffassung des Klägers, die Richtlinie 2010/31/EU bzw. deren Art. 12 Abs. 4 diene auch dem Schutz des Verbrauchers, sei nicht zu folgen. Der vom Kläger zitierte Erwägungsgrund 22 der Richtlinie biete für eine derartige Auslegung keinen Anhaltspunkt. Dem Erwägungsgrund 22 könne generell kein den Verbraucherschutz bezweckender Regelungsgehalt entnommen werden. Insbesondere treffe dies auf Art. 12 Abs. 4 der Richtlinie zu, der die Pflicht zur Angabe des Indikators der Gesamtenergieeffizienz bereits in den Immobilienanzeigen regele, wohingegen Erwägungsgrund 22 sich nur auf die Absätze 1 bis 3 des Art. 12 der Richtlinie beziehe. Überdies finde der Begriff des Verbrauchers weder in Art. 12 Abs. 4 der Richtlinie, noch in § 16a EnEV Verwendung. Die klägerseits apostrophierte Verbraucherinformation und der Aspekt des Verbraucherschutzes ließen sich auch nicht aus den Gesetzesmaterialien ableiten. Tatsächlich beschränke sich der gesetzgeberische Zweck der verfahrensgegenständlichen Regelung auf allgemeine Informationen über den Energiebedarf und -verbrauch ohne Bezugnahme auf Verbraucherrechte. Dementsprechend treffe es auch nicht zu, dass es sich bei der Vorschrift des § 16a Abs. 1 EnEV um eine Marktverhaltensregel handle.

Auf vermeintliche mündliche Ausführungen des OLG Bamberg in einem dort geführten Berufungsverfahren könne sich der Kläger nicht berufen. Dessen Darstellung im hiesigen Rechtsstreit wie auch gegenüber den Medien sei unzutreffend. Der vom Kläger in Bezug genommenen Entscheidung des LG Würzburg in erster Instanz könne nicht gefolgt werden. Die darin getroffene Beurteilung, wonach § 16a EnEV verbraucherschützenden Charakter aufweise, könne keinen Bestand haben.

Die Rechtsauffassung des Landgerichts, wonach der Beklagte als Immobilienmakler nicht Normadressat des § 16a EnEV sei, sei entgegen der Auffassung des Klägers nicht zu beanstanden. Art. 12 Abs. 4 der Richtlinie 2010/31/EU enthalte diesbezüglich keine Regelung. Die Behauptung des Klägers, der Richtlinie sei zu entnehmen, dass „Verkäufer“ im Sinne von § 16a Abs. 1 EnEV der für die Aufgabe und Schaltung von Immobilienanzeigen „Verantwortliche“ sei, treffe nicht zu.

Vielmehr sei der Wortlaut des § 16a EnEV, der als den Adressaten der darin aufgeführten Kennzeichnungspflichten ausdrücklich nur den „Verkäufer“ bestimme, eindeutig und lasse eine Auslegung wie vom Kläger vorgenommen nicht zu. Die Vorschrift des § 16a EnEV, mit der die Vorgaben des Art. 12 Abs. 4 der Richtlinie 2010/31/EU vollständig umgesetzt worden seien, bestimme, dass für Verstöße gegen die Kennzeichnungspflicht allein der Verkäufer verantwortlich sei, nicht hingegen der Makler, der lediglich als Vermittler des angebotenen Immobiliengeschäfts auftrete. Eine Haftung des Maklers komme allenfalls bei entsprechender vertraglicher Vereinbarung mit dem Auftraggeber im Innenverhältnis in Betracht.

Die Behauptung des Klägers, das Landgericht habe die Vorrangwirkung des Art. 288 AEUV bzw. den Grundsatz der Gemeinschaftstreue nicht beachtet, entbehre ebenfalls einer hinreichenden Grundlage. Wie bereits ausgeführt verhalte sich Art. 12 Abs. 4 der Richtlinie 2010/31/EU zum Kreis der der Kennzeichnungspflicht unterliegenden Personen nicht. Durch die Beschränkung auf den „Verkäufer“ habe der nationale Verordnungsgeber daher lediglich von seinem ihm zustehenden Beurteilungsspielraum Gebrauch gemacht.

Zwar könne die gebotene richtlinienkonforme Auslegung einer nationalen Vorschrift je nach Sachlage des Einzelfalles auch gegen deren Wortlaut erfolgen. Die Annahme, abweichend vom eindeutigen Wortlaut des § 16a EnEV falle der Makler unter den Adressatenkreis der Kennzeichnungspflichten, entbehre einer rechtlichen Grundlage. Für die Auffassung des Klägers, wonach der Begriff des „Verkäufers“ über seine zivilrechtliche Bedeutung hinaus auf die Person des Maklers auszudehnen sei, sei angesichts des klaren Wortlauts der Regelung und des allgemeinen Verkehrsverständnisses, wonach der Verkäufer einer Immobilie grundsätzlich der Grundstückseigentümer oder ein zur Übertragung des Eigentums am Grundstück Berechtigter sei, nicht hingegen der lediglich als Vermittler auftretende Makler, kein Raum. Derjenige, der aus Sicht des Lesers als „Handelnder“ der Immobilienanzeige auftrete und den Verkaufs- oder Vermietungsvorgang abwickle, sei mit der Person des „Verkäufers“ im Sinne von § 16a EnEV nicht gleichzustellen. Der „Handelnde“ finde in den Gesetzesmaterialien ohnehin keine Erwähnung. Dem Schutz des Verbrauchers werde, soweit - wie nicht - mit dem Kläger von § 16a EnEV als einer verbraucherschützenden Norm auszugehen sei, im Übrigen dadurch Rechnung getragen, dass ihm vor Abschluss des Kaufvertrages offen gelegt werde, wer der tatsächliche Verkäufer des Objekts sei. Daher könne es für die richtlinienkonforme Auslegung des Begriffs „Verkäufer“ im Zusammenhang mit Immobilienanzeigen nicht auf das Verkehrsverständnis des Verbrauchers ankommen. Dass in tatsächlicher Hinsicht im Inland Immobilienanzeigen regelmäßig von Maklern geschaltet würden und diese als „Handelnde“ gegenüber dem Kaufinteressenten gegenüber träten, könne nicht dazu führen, die Entscheidung des Verordnungsgebers über den Adressatenkreis der Norm des § 16a EnEV in Frage zu stellen.

Eine Kennzeichnungspflicht nach § 16a EnEV lasse sich für den Makler auch nicht aus einer richtlinienkonformen Auslegung im weiteren Sinne durch richterliche Rechtsfortbildung herleiten. Es treffe nicht zu, dass nach dem Verständnis des Landgerichts Immobilienanzeigen von Maklern gänzlich von der Kennzeichnungspflicht unberührt blieben und damit das Normdurchsetzungsgebot des Art. 288 AEUV ausgehebelt werde, zumal auch noch die Gefahr einer Umgehung des § 16a EnEV durch Einschaltung eines Maklers durch den an sich kennzeichnungspflichtigen Immobilieneigentümer drohe. Diese Rechtsauffassung lasse unbeachtet, dass der Gesetzesbegründung zu § 16a EnEV folgend der Verkäufer auch bei Beauftragung eines Maklerbüros sicherzustellen habe, dass die Immobilienanzeige die Pflichtangaben gemäß § 16a EnEV enthalte. Dass die ohnehin erst am 01.05.2015 in Kraft getretene Bußgeldvorschrift des § 27 Abs. 2 Nr. 6 EnEV in der Praxis der Ordnungsbehörden bislang noch nicht häufig zur Anwendung gekommen sei, könne eine mit der Richtlinie nicht in Einklang zu bringende Auslegung im Wege der richterlichen Rechtsfortbildung nicht rechtfertigen.

In Betracht käme allenfalls ein Analogieschluss. Hierfür fehle es aber wie vom Landgericht zutreffend festgestellt bereits an einer planwidrigen Regelungslücke. Der Verordnungsgeber habe mit § 16a EnEV gerade keine Regelung geschaffen, der zufolge Immobilienanzeigen von Maklern nicht der Kennzeichnungspflicht unterfielen. Die Vorschrift des § 16a EnEV, mit der Art. 12 Abs. 4 der Richtlinie 2010/31/EU umgesetzt worden sei, garantiere vielmehr, dass Immobilienanzeigen die Angaben über die Gesamtenergieeffizienz ausnahmslos zu enthalten hätten. § 16a EnEV weiche von den inhaltlichen Vorgaben des Art. 12 Abs. 4 der Richtlinie 2010/31/EU nicht ab, sondern bestimme lediglich den Adressaten- bzw. Verpflichtetenkreis der in der Richtlinie bzw. in § 16a EnEV normierten Pflichten näher. Diesbezüglich enthalte Art. 12 Abs. 4 der Richtlinie 2010/31/EU aber gerade keine Vorgaben. Den Gesetzesmaterialien ließen sich entgegen der Auffassung des Klägers indessen keine Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass Makler von den Pflichten des § 16a EnEV erfasst werden sollten, das Gegenteil sei vielmehr der Fall (vgl. BT-Drs. 113/13, S. 97). Dass eine planwidrige Regelungslücke nicht vorliege, zeige auch der Umstand, dass der Verordnungsgeber in § 16a Abs. 2 EnEV über den Verkäufer hinaus ausdrücklich weitere Personengruppen als zum Kreis der Normadressaten des § 16a EnEV gehörend bestimmt hat - nämlich Vermieter, Verpächter und Leasinggeber -, ohne jedoch den Makler in diesen Kreis aufzunehmen, trotz der hohen Anzahl von durch diese Berufsgruppe im Inland geschalteten Immobilienanzeigen. Der Verordnungsgeber habe daher ganz bewusst eine Differenzierung vorgenommen und seinen Willen zum Ausdruck gebracht, Makler vom Adressatenkreis des § 16a EnEV auszunehmen. Schließlich könne sich der Kläger auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass in anderen Mitgliedsländern der Europäischen Union Makler kennzeichnungspflichtig seien; dies ändere nichts daran, dass Art. 12 Abs. 4 der Richtlinie 2010/31/EU keine Vorgaben zum Kreis der kennzeichnungspflichtigen Personen mache, die diesbezügliche Normsetzung daher dem nationalen Verordnungsgeber vorbehalten sei.

Schließlich habe das Landgericht zu Recht darauf hingewiesen, die Einführung der Bußgeldvorschrift des § 27 Abs. 2 Nr. 6 EnEV spreche dafür, dass sich der Verordnungsgeber hinreichende Gedanken dazu gemacht habe, welche Personen von einer möglichen Sanktion betroffen sein sollten, um den im Ordnungswidrigkeitenrecht an das Bestimmtheitsgebot zu stellenden Anforderungen gerecht zu werden. Dies belege ebenso, dass der deutsche Verordnungsgeber mangels ausdrücklicher Nennung Makler von den Pflichten des § 16a EnEV habe ausnehmen wollen.

Der Beklagte könne vom Kläger auch unter dem Gesichtspunkt des § 5a UWG nicht auf Unterlassung in Anspruch genommen werden.

Für eine täterschaftliche Begehung bzw. eine Gehilfenhaftung fehle es bereits an einem tatbestandsmäßigen Verhalten des Beklagten. Insoweit sei darauf hinzuweisen, dass die am 10./11.01.2015 geschaltete streitgegenständliche Immobilienanzeige des Beklagten und die darauffolgende Abmahnung Vom 23.01.2015 in zeitlicher Hinsicht deutlich vor Inkrafttreten der Bußgeldvorschrift des § 27 Abs. 2 Nr. 6 EnEV lägen. Eine wettbewerbsrechtliche Ahndung sei mit dem ausdrücklichen gesetzgeberischen Willen, den Normadressaten des § 16a EnEV -unabhängig davon, ob hierunter der Auffassung des Klägers folgend auch der Makler falle eine Umstellungszeit von einem Jahr nach Inkrafttreten des § 16a EnEV einzuräumen, unvereinbar und würde diesen unterlaufen.

Zudem fehle es im Streitfall an einer Irreführung des Verbrauchers gemäß § 5a Abs. 2 i. V. m. Abs. 4 UWG. Selbst wenn es sich - wie nicht - bei den von § 16a EnEV geforderten Pflichtangaben um „wesentliche Informationen“ im Sinne von § 5a Abs. 2 i. V. m. Abs. 4 UWG handeln sollte, würde der Verbraucher durch deren Fehlen in einer Immobilienanzeige nicht daran gehindert, eine informierte geschäftliche Entscheidung zu treffen. Der Zeitpunkt der Schaltung bzw. des Lesens der Immobilienanzeige habe nämlich keinen Einfluss darauf, ob der Verbraucher später, nämlich im Zeitpunkt des tatsächlichen Kaufs der Immobilie, über die relevanten Informationen für eine informierte Entscheidung über den Kauf verfüge. Die Immobilienanzeige diene lediglich dem Zweck, Interessenten Informationen über ein mögliches Kaufobjekt zukommen zu lassen. Nicht von Relevanz sei hingegen, ob das Vorenthalten der Pflichtangaben in einer Immobilienanzeige geeignet sei, den Interessenten etwa davon abzuhalten, einen Besichtigungstermin zu vereinbaren. Eine derartige Entscheidung stelle keine im Sinne von § 5a UWG relevante geschäftliche Entscheidung dar. Insoweit sei auch von Bedeutung, dass bei Schaltung der Immobilienanzeige ohnehin der Energieausweis noch nicht vorliegen müsse, sondern erst bei der Besichtigung (§ 16 Abs. 2 EnEV).

Daher scheide eine Irreführung des Verbrauchers, die sich darauf stütze, dass die Immobilienanzeige die Pflichtangaben nach § 16a EnEV nicht enthalte, von vorneherein aus, zumal es sich hierbei auch nicht um „wesentliche Informationen“ im Sinne der § 5a Abs. 2, Abs. 4 UWG handle. Entscheidend sei, dass der Interessent im Zeitpunkt der Kaufentscheidung über alle relevanten Informationen verfüge. Abgesehen davon dienten die in § 16a EnEV aufgeführten Kennzeichnungspflichten nicht dem Verbraucherschutz. Diese sollten vielmehr Hilfe leisten, die Energieeinsparung zu fördern. Den insoweit vom Kläger zitierten, dieser Auffassung widersprechenden landgerichtlichen Entscheidungen sei nicht zu folgen.

Ohnehin könne der Beklagte schon deshalb nicht gegen § 16a EnEV verstoßen, weil er wie vorstehend ausgeführt nicht Adressat der nach § 16a EnEV verpflichteten Personen sei. Er verstoße auch nicht gegen eine ihm angeblich obliegende wettbewerbsrechtliche Verkehrspflicht, Eine Haftung des Beklagten als Makler nach § 5a UWG setze begrifflich voraus, dass er vom Verpflichtetenkreis des § 16a EnEV erfasst sei.

Schließlich fehle es auch an der für eine Verurteilung erforderlichen Spürbarkeit des klägerseits behaupteten Wettbewerbs Verstoßes. Der Kläger verkenne, dass bei der Beurteilung, ob im Streitfall schützenswerte Verbräucherinteressen spürbar beeinträchtigt würden, allein der Zeitpunkt der Kaufentscheidung relevant sei. Nur darin sei ein relevantes „wirtschaftliches Verhalten“ des Verbrauchers im Sinne von § 3, § 5a UWG zu sehen. Der Zeitpunkt der Anzeigenschaltung sei demgegenüber für die Spürbarkeitsprüfung unmaßgeblich, er entbehre einer geschäftlichen Relevanz. Der Verweis des Klägers auf instanzgerichtliche Entscheidungen zu den Kennzeichnungspflichten nach der Pkw-EnVKV sei angesichts dessen, dass diese Verordnung in Bezug auf ihren Schutzzweck mit der EnEV nicht übereinstimme, nicht zielführend.

Ohnehin gehe § 16a EnEV über den Inhalt des Art. 12 Abs. 4 der Richtlinie 2010/31/EU insoweit hinaus, als der nach der Verordnung anzugebende Indikator die Gesamtenergieeffizienz betreffend über die in der Richtlinie geforderte Angabe des Endenergiebedarfs hinausgehe. Auf den Anhang I zu Art. 3 der Richtlinie, Ziffer 2 sei insoweit zu verweisen. Vor diesem Hintergrund könnte eine Verurteilung ohnehin keinen Bestand haben, weil die betreffenden Informationspflichten, auf die der Kläger seine Ansprüche stütze, keine Grundlage im Gemeinschaftsrecht hätten.

Schließlich sei § 16a EnEV auch nicht mit der UGP-Richtlinie (Richtlinie 2005/29/EG) vereinbar, da sich diese Vorschrift als Immobilienregelung nicht im Anwendungsbereich der UGP-Richtlinie bewege. Es könne auch dahinstehen, ob die UGP-Richtlinie den Rechtsbruchtatbestand des § 3a UWG/§ 4 Nr. 11 UWG a. F. einschränke oder gar aufhebe, da die Vorschrift des § 16a EnEV schon keine Marktverhaltensregelung sei.

Im Übrigen wird auf die im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze und auf das Protokoll des Termins vom 15.09.2016 (Bl. 292/294 d. A.) Bezug genommen.

II. Die Berufung des Klägers gegen das angegriffene landgerichtliche Urteil vom 03.12.2015 ist zulässig, insbesondere wurde sie form- und fristgerecht eingelegt (§ 517, § 519 ZPO) und innerhalb verlängerter Frist mit am selben Tage per Telefax eingegangenem Schriftsatz vom 08.03.2016 begründet (§ 520 Abs. 2 Sätze 1 und 3 ZPO). Sie führt in der Sache auch zum Erfolg. Dem Kläger stehen die geltend gemachten Ansprüche zwar nicht aufgrund vom Beklagten zu verantwortender fehlender bzw. unvollständiger Pflichtangaben in der streitgegenständlichen Immobilienwerbung (Anl. K 3) nach Maßgabe des § 16a Abs. 1 EnEV i. V. m. § 3a UWG 2015/§ 4 Nr. 11 UWG 2008 zu, weil der Beklagte nicht Normadressat des § 16a EnEV ist (nachfolgend zu 1.c). Der Beklagte ist allerdings unter dem Gesichtspunkt der Irreführung durch Vorenthalten wesentlicher, den Gesamtenergieverbrauch der angebotenen Immobilie betreffender Informationen im Sinne von § 5a Abs. 2 UWG zur Unterlassung und zur Erstattung der klägerseits geltend, gemachten vorgerichtlichen Abmahnkosten verpflichtet (nachfolgend zu 1.d/2.). Im Einzelnen:

1. Unterlassungsantrag (Berufungsantrag zu 1.)

a) Der Kläger ist gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG prozessführungsbefugt und aktivlegitimiert. Er ist in die Liste qualifizierter Einrichtungen gemäß § 4 UKlaG eingetragen (Anlage K 1).

b) Da der Unterlassungsanspruch auf Wiederholungsgefahr gestützt wird, ist auf die materielle Rechtslage zum Zeitpunkt der Begehung der beanstandeten Handlung und, da der Unterlassungsanspruch in die Zukunft gerichtet ist, auf die Rechtslage zum Zeitpunkt der Entscheidung abzustellen mit der Folge, dass die angegriffene, vor Inkrafttreten des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb vom 02.12.2015 (BGBl. I S. 2158) erfolgte Verhaltensweise des Beklagten sowohl einen Verstoß gegen die Bestimmungen des UWG Fassung 2008 als auch gegen die seit 10.12.2015 geltende Neufassung des UWG begründen muss (st. Rspr., vgl. BGH GRUR 2016, 1076 Tz. 18 - LGA tested; BGH GRUR 2016, 403 Tz. 8 - Fressnapf, BGH GRUR 2015, 504 Tz. 8 - Kostenlose Zweitbrille sowie die Nachweise bei Köhler/Bornkamm, UWG, 34. Aufl. 2016, § 8 Rn. 1.8a).

c) Der Kläger stützt seine Berufung vorrangig auf die aus seiner Sicht in der angegriffenen Immobilienwerbung gemäß Anl. K 3 liegende Zuwiderhandlung gegen eine gesetzliche Bestimmung, namentlich des § 16a Abs. EnEV (i. V. m. § 4 Nr. 11 UWG 2008/§ 3a UWG 2015), in dessen Nummern 1 bis 5 im Einzelnen aufgeführt ist, welche Pflichtangaben in Bezug auf den Energieverbrauch in einer Immobilienanzeige zu tätigen sind.

aa) Gemäß § 3, § 4 Nr. 11 UWG 2008 handelt unlauter, wer einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln. § 3a UWG 2015 erweitert nach seinem Wortlaut diesen Tatbestand dahingehend, dass der Verstoß darüber hinaus geeignet sein müsse, die Interessen von Verbrauchern, sonstigen Marktteilnehmern oder Mitbewerbern spürbar zu beeinträchtigen. Damit wird die in § 3 Abs. 1 und 2 Satz 1 UWG a. F. enthaltene Spürbarkeitsschwelle in den Tatbestand mit aufgenommen, ohne dass damit eine sachliche Änderung verbunden ist (BGH GRUR 2016, 516 LS 1 und Tz. 11 - Wir helfen im Trauerfall).

bb) Im - hier vorliegenden - Geltungsbereich des § 16a Abs. 1 EnEV hat der Verkäufer bei Aufgabe einer Immobilienanzeige in kommerziellen Medien sicherzustellen, dass die Anzeige die im Einzelnen unter Nummern 1 bis 5 aufgeführten Pflichtangaben zum Gesamtenergieverbrauch enthält. Die Parteien streiten sich um die Frage, ob der Beklagte, der die streitgegenständliche Immobilienanzeige gemäß Anl. K 3 im F.er Tagblatt vom 10./11.01.2015 - die diesen Anforderungen nicht entspricht - geschaltet hat, als Immobilienmakler „Verkäufer“ und somit Normadressat des § 16a Abs. 1 EnEV ist. Dies ist, wie das Landgericht im Ergebnis zutreffend festgestellt hat, zu verneinen.

(1) Nach ihrem Wortlaut richtet sich die Vorschrift des § 16a Abs. 1 EnEV an den Verkäufer. Der Begriff des „Verkäufers“ ist dabei im rechtsgeschäftlichen Sinne zu verstehen. Es handelt sich um denjenigen, der mit der Zweckrichtung des Abschlusses eines zivilrechtlichen Kaufvertrages nach Maßgabe des § 433 BGB sich unter Angabe des Verkaufsgegenstands in der Immobilienanzeige an potentielle Kaufinteressenten richtet. Ein hiervon abweichendes Verständnis vom insoweit eindeutigen Wortlaut gebietet der Umstand, dass es sich bei § 16a Abs. 1 EnEV um eine öffentlich-rechtliche Vorschrift handelt, nicht. Der Regelungsgehalt des § 16a Abs. 1 EnEV konzentriert sich auf die Immobilienwerbung („vor dem Verkauf) im Vorfeld rechtsgeschäftlicher, privatrechtlich zu beurteilender Vereinbarungen über die Veräußerung von Immobilien.

(2) § 16a Abs. 1 EnEV ist entgegen der Auffassung des Klägers nicht dahingehend auszulegen, dass unter den Begriff des „Verkäufers“ (neben der vorstehend unter (1) dargestellten Person) auch der Makler fällt, sofern dieser auftragsgemäß eine Immobilienanzeige schaltet. Der sich auf die als Anlagen K 24 bis K 28 vorgelegten landgerichtlichen Entscheidungen stützenden Auffassung des Klägers, der Normzweck des § 16a Abs. 1 EnEV und dessen richtlinienkonforme Auslegung geböten es, aus der Sicht des von einer Immobilienanzeige angesprochenen Verbrauchers als „Verkäufer“ diejenige Person anzusehen, die den Verkauf der maßgeblichen Immobilie als „Handelnder“ betreibe, worunter insbesondere der als Vermittler auftretende Makler falle, nachdem dem Durchschnittsverbraucher bekannt sei, dass - vor allem in Großstädten - diese in erster Linie für ihre Auftraggeber mit Immobilienanzeigen an potentielle Interessenten heranträten, vermag sich der Senat nicht anzuschließen (vgl. auch OLG Hamm, Urt. v. 04.08.2016 - 4 U 137/15 und v. 30.08.2016-4 U 8/16; Anl. K 39 und K 40).

(a) § 16a EnEV dient der Umsetzung von Art. 12 Abs. 4 der Richtlinie 2010/31/EU, welche lautet wie folgt:

„Die Mitgliedstaaten verlangen, dass bei Verkauf oder Vermietung von

- Gebäuden, für die ein Ausweis über die Gesamtenergieeffizienz vorliegt,

- Gebäudeteilen in einem Gebäude, für das ein Ausweis über die Gesamtenergieeffizienz vorliegt, und

- Gebäudeteilen, für die ein Ausweis über die Gesamtenergieeffizienz vorliegt,

in den Verkaufs- oder Vermietungsanzeigen in den kommerziellen Medien der in dem Ausweis über die Gesamtenergieeffizienz des Gebäudes bzw. des Gebäudeteils angegebene Indikator der Gesamtenergieeffizienz genannt wird.“

(b) Das nationale Recht ist dem Unionsrecht untergeordnet. Daher ist es im Lichte des Wortlauts und der Ziele des Unionsrechts auszulegen und anzuwenden (vgl. EuGH Rs. C-397/01 bis C-403/01, Slg. 2004, 1-8835 Rn. 114 - Pfeiffer u. a.: Köhler/Bornkamm a. a. O., Einl UWG, Rn. 3.13). Die nationalen Gerichte sind nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs aufgrund des Umsetzungsgebots gemäß Art. 288 Abs. 3 AEUV und des Grundsatzes der Gemeinschaftstreue gemäß Art. 4 Abs. 3 EUV verpflichtet, die Auslegung des nationalen Rechts unter voller Ausschöpfung des Beurteilungsspielraums, den ihnen das nationale Recht einräumt, soweit wie möglich am Wortlaut und Zweck der Richtlinie auszurichten, um das mit der Richtlinie verfolgte Ziel zu erreichen (st. Rspr.; vgl. EuGH, Rs. 14/83, Slg. 1984, 1891 Rn. 26, 28 - von Colson und Kamann; Rs. C-397/01 bis C-403/01, Slg. 2004, 1-8835 Rn. 113 - Pfeiffer u. a.; Rs. C-565/12, NJW 2014, 1941 Rn. 54 m. w. N. - LCL Le Crédit Lyonnais; BGH, Urt. v. 28.10.2015 -VIII ZR 13/12, Tz. 38 m. w. N., nachgewiesen in juris). Dieser von der Rechtsprechung des Gerichtshofs geprägte Grundsatz der richtlinienkonformen Auslegung verlangt von den nationalen Gerichten mehr als eine bloße Auslegung im engeren Sinne. Er erfordert auch, das nationale Recht, wo dies nötig und möglich ist, richtlinienkonform fortzubilden (BGH a. a. O. - VIII ZR 13/12, Tz. 39 m. w. N.; BGH NJW 2009, 427; Köhler/Bornkamm a. a. O.). Eine Rechtsfortbildung setzt eine verdeckte Regelungslücke im Sinne einer planwidrigen Unvollständigkeit des Gesetzes voraus (BGH, Urt. v. 26.11.2008 - VIII ZR 200/05, LS 2 und Tz. 22 m. w. N.; Urt. vom 21.12.2011 - VIII ZR 70/08, Tz. 31, jeweils nachgewiesen in juris). Eine solche ist etwa dann anzunehmen, wenn der Gesetzgeber mit der von ihm geschaffenen Regelung eine Richtlinie umsetzen wollte, hierbei aber deren Inhalt missverstanden hat (BGH a. a. O. - VIII ZR 70/08, Tz. 32 ff.). Der Grundsatz der unionsrechtskonformen Auslegung des nationalen Rechts unterliegt nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs bestimmten Schranken. So findet die Verpflichtung des nationalen Richters, bei der Auslegung und Anwendung der einschlägigen Vorschriften des innerstaatlichen Rechts den Inhalt einer Richtlinie heranzuziehen, ihre Schranken in den allgemeinen Rechtsgrundsätzen und darf nicht als Grundlage für eine Auslegung contra legem des nationalen Rechts dienen (EuGH GRUR 2014, 473 Rn. 45 - OSA; EuGH BB 2014, 2493 Rn. 39 m. w. N. - Association de médiation sociale; Rs. C-12/08, Slg. 2009, 1-6653 Rn. 61 - Mono Car Styling; BGH a. a. O. - VIII ZR 13/12, Tz. 41). Eine richtlinienkonforme Auslegung setzt voraus, dass durch eine solche Auslegung der erkennbare Wille des Gesetz- oder Verordnungsgebers nicht verändert wird, sondern die Auslegung seinem Willen (noch) entspricht (BGH a. a. O. - VIII ZR 13/12, Tz. 45). Eine richterliche Rechtsfortbildung ist indes verfassungsrechtlich unzulässig, wenn sie, ausgehend von ihrer teleologischen Interpretation, den klaren Wortlaut des Gesetzes hintanstellt, ihren Widerhall nicht im Gesetz findet und vom Gesetzgeber nicht ausdrücklich oder - bei Vorliegen einer erkennbar planwidrigen Gesetzeslücke - stillschweigend gebilligt wird (vgl. BVerfG NJW 2012, 669).

(c) In Anwendung dieser von der höchstrichterlichen Rechtsprechung aufgestellten Grundsätze kommt eine richtlinienkonforme Auslegung des § 16a EnEV dergestalt, dass abweichend vom Wortlaut der Bestimmung als Normadressat auch der Makler anzusehen ist, nicht in Betracht:

(aa) Unbeschadet des Umstands, dass in tatsächlicher Hinsicht davon auszugehen ist, dass im Inland regelmäßig Makler von Grundstückseigentümern mit der Schaltung von Immobilienanzeigen beauftragt werden - weshalb der Kläger die Auffassung vertritt, unter Beachtung des in Art. 12 Abs. 4 der Europäische Gebäuderichtlinie (Richtlinie 2010/31/EU) zum Ausdruck kommenden Normbefehls an die Mitgliedstaaten, dafür Sorge zu tragen, dass die erforderlichen Pflichtangaben zur Gesamtenergieeffizienz in Verkaufs- oder Vermietungsanzeigen in kommerziellen Medien gemacht werden, sei der nationale Verordnungsgeber bei Umsetzung der Richtlinie zwingend gehalten gewesen, Immobilienmakler in den Geltungsbereich des § 16a Abs. 1 EnEV einzubeziehen, anderenfalls wäre ein Erreichen dieser Zielvorgabe des Richtliniengebers nicht zu gewährleisten - stellte eine Erstreckung der Informationsverpflichtung auf den Makler nach den vorstehenden Ausführungen unter (b) einen Fall unzulässiger Rechtsfortbildung dar.

(bb) Den Gesetzesmaterialien lässt sich nämlich eindeutig entnehmen, dass der nationale Verordnungsgeber bewusst davon abgesehen hat, Makler in den Kreis der nach § 16a EnEV Verpflichteten, der sich unter Einbeziehung des Absatzes 2 zum einen auf den (rechtsgeschäftlichen) Verkäufer und zum anderen auf den Vermieter, Verpächter und Leasinggeber (auch im rechtsgeschäftlichen Sinne, was das gleich lautende Verständnis in Bezug auf den Begriff des Verkäufers im Sinne von Abs. 1 ebenfalls als naheliegend erscheinen lässt), aufzunehmen. Auf S. 97 der BT-Drs. 113/13 ist insoweit zu verweisen, wo es zur Begründung von § 16a Abs. 1 EnEV auszugsweise lautet (Anl. K 30): „... Nach Satz 1 hat der Verkäufer die Aufnahme der Pflichtangaben in der Immobilienanzeige sicherzustellen. Dadurch wird deutlich, dass der Verkäufer nicht nur bei Immobilienanzeigen, die er selbst aufgibt, Pflichtangaben machen muss. Er hat auch in Fällen wie bei der Beauftragung eines Maklerbüros dafür Sorge zu tragen, dass die erforderlichen Pflichtangaben in der Immobilienanzeige gemacht werden.''1 Demgemäß trägt in allen Fällen - also auch bei Aufgabe einer Immobilienanzeige durch den Makler - (allein) der Verkäufer die Verantwortung dafür, dass die Anzeige die notwendigen Pflichtangaben nach § 16a EnEV enthält.

(cc) Dem kann der Kläger nicht mit Erfolg entgegenhalten, eine Beschränkung des Adressatenkreises des § 16a EnEV ohne Einbezug des Immobilienmaklers würde faktisch leerlaufen, weil es für Gebäudeeigentümer ein Leichtes sei, die Energieeffizienzkennzeichnungspflichten des § 16 EnEV dadurch zu umgehen, dass sie im Rahmen von Immobilienanzeigen nicht selbst auftreten, sondern einen Makler hiermit beauftragen. In dem Umstand, dass es im Einzelfall in tatsächlicher Hinsicht Schwierigkeiten bereiten könnte, den in Richtung auf die Schaltung einer beanstandungsfreien Immobilienanzeige nach § 16a EnEV verantwortlichen Auftraggeber des Maklers zu ermitteln, vermag der Senat keine durchgreifenden Gründe zu erkennen, dass der deutsche Verordnungsgeber Art. 12 Abs. 4 der Richtlinie 2010/31/EU nicht in zulässiger Weise umgesetzt habe. Ebenso wenig ist vor diesem Hintergrund ohne Belang, dass in Umsetzung von Art. 12 Abs. 4 der Grundlagenrichtlinie einige Mitgliedsländer der Europäischen Union einen anderen Weg eingeschlagen und Maklern eine Kennzeichnungsverpflichtung auferlegt haben.

(dd) Im Hinblick auf die vorstehenden Ausführungen ist eine Auslegung des § 16a Abs. 1 EnEV im „weiteren Sinne“ durch richterliche Rechtsfortbildung (vgl. Berufungsbegründung S. 11 = Bl. 125 d. A.), um das mit der Richtlinie verfolgte Ziel zu erreichen, nicht veranlasst. Auch eine analoge Anwendung der Vorschrift auf den Makler kommt im Streitfall nicht in Betracht. Letzteres ist, abgesehen davon, dass ein Verstoß gegen § 16a EnEV als Ordnungswidrigkeit bußgeldbewehrt ist, weshalb eine analoge Anwendung von vorneherein nur in engen Grenzen in Betracht kommen kann, auch deshalb nicht geboten, weil es an einer planwidrigen Regelungslücke fehlt, nachdem wie vorstehend ausgeführt der nationale Verordnungsgeber die Frage des Einbezugs eines Maklers in den Pflichtenkreis des § 16a EnEV zwar erwogen, sich allerdings bei Erlass der Verordnung hiergegen entschieden hat.

cc) Das Landgericht hat daher zutreffend festgestellt, dass § 16a Abs. 1 EnEV im Wortsinne dahingehend auszulegen ist, dass der Makler nicht unter den Begriff des „Verkäufers“ fällt und daher nicht Normadressat der Vorschrift ist. Diese richtet sich nicht an den „Handelnden“ bzw. den für die Aufgabe der Immobilienanzeige „Verantwortlichen“ (soweit es sich dabei nicht um den Verkäufer handelt). Eine derartige Interpretation ist weder nach allgemeinen Auslegungsgrundsätzen, noch im Wege richterlicher Rechtsfortbildung bei richtlinienkonformer Auslegung des Art. 16a EnEV oder im Wege eines Analogieschlusses veranlasst, nachdem sich der nationale Verordnungsgeber bewusst gegen die Nennung des Maklers in Art. 16a Abs. 1 EnEV entschieden hat und die Umsetzung von Art, 12 Abs. 4 der Europäischen Gebäuderichtlinie entgegen der Rechtsauffassung des Klägers mit deren Regelungsgehalt in Einklang steht und keinen rechtlichen Bedenken unterliegt.

dd) Mangels Entscheidungserheblichkeit bedarf der Einwand des Beklagten, wonach die im Streitfall erfolgte Angabe des Jahresenergieverbrauchs als solche bereits den inhaltlichen Vorgaben des Art. 12 Abs. 4 der Europäischen Gebäuderichtlinie entspreche und auch der nationale Verordnungsgeber bei richtlinienkonformer Auslegung nicht über diese hinausgegangen sei, ebenso wenig der Entscheidung wie dessen, des Beklagten, Auffassung, § 16a EnEV verstoße gegen die UGP-Richtlinie, weil die Norm „schärfere“ Regelungen enthalte als durch das Gemeinschaftsrecht vorgegeben. Aus denselben Gründen bedarf die Frage, ob § 16a EnEV eine Marktverhaltensregelung im Sinne von § 4 Nr. 11 UWG 2008/§ 3a UWG 2015 ist, hier keiner Entscheidung.

ee) Der Beklagte haftet auch nicht als Teilnehmer an einem - was hier der Sache nach nicht zu entscheiden ist - möglicherweise unlauteren, im Hinblick auf die Erfüllung der Kennzeichnungspflichten des § 16a Abs. 1 EnEV wettbewerbswidrigen Verhalten seines Auftraggebers zur Schaltung der streitgegenständlichen Immobilienanzeige als potentieller Verkäufer. Die Gehilfenhaftung setzt neben der objektiven Beihilfehandlung zumindest einen bedingten Vorsatz in Bezug auf die Haupttat voraus, der das Bewusstsein der Rechtswidrigkeit einschließen muss (vgl. BGH GRUR 2011, 1018 Tz. 24 - Automobil-Onlinebörse, Tz. 24; BGH GRUR 2013, 301 - Solarinitiative, Tz. 47). Anhaltspunkte dafür, dass der Beklagte bei Aufgabe der streitgegenständlichen Immobilienanzeige in Richtung auf die mangelnde Erfüllung der Kennzeichnungspflichten nach § 16a Abs. 1 EnEV durch seinen Auftraggeber zumindest mit bedingtem Vorsatz und in dem Bewusstsein der Rechtswidrigkeit gehandelt habe, sind von Klägerseite nicht dargetan und lassen sich auch nicht allein aus dem Umstand, dass der Beklagte in Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit die fragliche Anzeige schaltete und über hinreichende Kenntnisse in Bezug auf die Verpflichtung zur Darstellung energieeffizienzrechtlicher Daten in einer Immobilienanzeige verfügen müsste bzw. dürfte - was gegebenenfalls einen Vorwurf fahrlässigen Verhaltens begründen könnte, das nach Vorstehendem allerdings nicht als Grundlage einer Gehilfenhaftung herangezogen werden kann -, herleiten.

c) Dem Kläger steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch allerdings unter dem Gesichtspunkt des Vorenthaltens wesentlicher Informationen im Sinne von § 5a Abs. 2 UWG zu.

aa) Gemäß § 5a Abs. 2 UWG 2015 handelt unlauter, wer im konkreten Fall unter Berücksichtigung aller Umstände dem Verbraucher eine wesentliche Information vorenthält, die dieser je nach den Umständen benötigt, um eine informierte geschäftliche Entscheidung zu treffen (Nr. 1) und deren Vorenthalten geeignet ist, den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte (Nr. 2).

bb) Einer Haftung des Beklagten wegen Irreführung durch Vorenthalten wesentlicher Informationen nach Maßgabe des § 5a Abs. 2 UWG steht im Ausgangspunkt der Umstand, dass dieser als Täter einer Verletzung der Kennzeichnungspflichten des § 16a EnEV im Streitfall ausscheidet (vgl. die vorstehenden Ausführungen unter 1.b) nicht entgegen. Zwar kommt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH GRUR 2008, 810 Tz. 14 - Kommunalversicherer, bestätigt durch BGH GRUR 2015, 1025, LS 2 und Tz. 16 - TV-Wartezimmer; s.a. Fezer/Büscher, UWG, 2. Aufl., § 8 Rn. 121 m. w. N.) eine täterschaftliche Handlung desjenigen, der nicht selbst Adressat der dem Unlauterkeitsvorwurf des § 4 Nr. 11 UWG 2008/§ 3a UWG 2015 zugrunde liegenden Norm ist, nicht in Betracht. Diese Rechtsprechung findet jedoch auf den hier zu entscheidenden Fall der Beurteilung des vom Kläger als wettbewerbswidrig angesehenen Verhaltens des Beklagten nach Maßgabe des § 5a Abs. 2 UWG keine entsprechende Anwendung. Die spezielle Regelung des § 16a EnEV führt nicht zu einer Sperrwirkung der Anwendbarkeit des in § 5a Abs. 2 UWG weiter gefassten Unlauterkeitstatbestands (auch nicht über § 5a Abs. 4 UWG).

cc) Die vorstehenden Ausführungen unter 1.b), wonach das Verhalten des Beklagten sowohl nach dem zur Zeit der beanstandeten Zahlungsanzeige geltenden Recht als auch nach dem zur Zeit der Entscheidung des Senats geltenden Recht wettbewerbswidrig sein muss, nachdem der Unterlassungsanspruch in die Zukunft gerichtet ist, gelten auch hier entsprechend, wobei grundsätzlich anzumerken ist, dass die Neufassung des § 5a Abs. 2 UWG zu keiner für den vorliegenden Fall erheblichen Änderung der Rechtslage geführt hat (vgl. BGH a. a. O. - Fressnapf; BGH a. a. O. -LGA tested).

dd) Aus den zutreffenden Gründen der vorgenannten Urteile des OLG Flamm (Anl. K 39, S. 15 ff., sowie Anl. K 40, S. ff), denen sich der Senat anschließt und die im Streitfall im Hinblick auf die in der streitgegenständlichen Immobilienanzeige des Beklagten unterlassenen Angaben zu der Art des Energieausweises (Energiebedarfsausweis oder Energieverbrauchsausweis im Sinne des § 17 Abs. 1 S. 1 EnEV), zu dem im Energieausweis angegebenen wesentlichen Energieträger für die Heizung dieser Immobilie, für die im Energieausweis genannte Energieeffizienzklasse und zu dem im Energieausweis genannten Baujahr dieser Immobilie ihre Entsprechung finden, handelt es sich hier um wesentliche Informationen, die der Beklagte dem von der streitgegenständlichen Annonce angesprochenen Verbraucher vorenthält. Ein potentieller Interessent des in der streitgegenständlichen Anzeige zum Ausdruck kommenden Immobilienangebots des Beklagten benötigt die Information, um eine informierte geschäftliche Entscheidung zu treffen (§ 5a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 UWG). „Geschäftliche Entscheidung“ ist jede Entscheidung eines Verbrauchers oder sonstigen Marktteilnehmers darüber, ob, wie und unter welchen Bedingungen er ein Geschäft abschließen, eine Zahlung leisten, eine Ware oder Dienstleistung behalten oder abgeben oder ein vertragliches Recht im Zusammenhang mit einer Ware oder Dienstleistung ausüben will, unabhängig davon, ob der Verbraucher oder sonstige Marktteilnehmer sich entschließt, tätig zu werden (§ 2 Abs. 1 Nr. 9 UWG). Die in Rede stehenden Informationen benötigt der Verbraucher, um beurteilen zu können, ob das angebotene Objekt seinen Erwartungen in energetischer Hinsicht entspricht. Das Vorenthalten der betreffenden Informationen ist geeignet, den Verbraucher zu einer geschäftlichen Handlung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte (§ 5a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 UWG). Die unzureichenden energiebezogenen Informationen können den Verbraucher dazu veranlassen, aufgrund der Immobilienanzeige Kontakt zu dem Beklagten im Hinblick auf den Erwerb des angebotenen Hausgrundstücks aufzunehmen. Diese Entscheidung hätte der Verbraucher gegebenenfalls nicht getroffen, wenn er sich anhand der in § 16a Abs. 1 EnEV vorgesehenen, antragsgegenständlichen Angaben näher über die energiebezogenen Eigenschaften der Immobilie hätte informieren können (so auch OLG Hamm a. a. O.).

ee) Es liegt auch - soweit nach Vorstehendem (zu 1b) und 1c)bb)) auf die Rechtslage im Zeitpunkt des vermeintlichen Wettbewerbs Verstoßes abzustellen ist - eine spürbare Beeinträchtigung im Sinne von § 3 Abs. 2 UWG a. F. vor. Mit der Bejahung der Wesentlichkeit der vorenthaltenen Informationen sind jedenfalls nach der bis zum 09.12.2015 geltenden Rechtslage unwiderleglich auch die Erfordernisse des § 3 Abs. 2 UWG a. F. erfüllt, weil sich die Wesentlichkeit nach § 5a Abs. 2 UWG gerade dadurch definiert, dass der Verbraucher „im Sinne des § 3 Abs. 2... beeinflusst“ wird (Köhler/Bornkamm a. a. O., 33, Aufl., § 5a Rn. 56).

d) Das Bestehen einer Wiederholungsgefahr wird aufgrund des vorliegenden Wettbewerbsverstoßes tatsächlich vermutet. Umstände, die geeignet sind, diese Vermutung zu widerlegen, sind nicht ersichtlich.

2. Abmahnkosten (Berufungsantrag zu 2.)

Aufgrund der festgestellten Wettbewerbsverletzung ist der Beklagte auch zur Erstattung der klägerseits geltend gemachten vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten - hinsichtlich deren Höhe wie auch im Hinblick auf die beanspruchten Zinsen keine Einwände erhoben wurden, weshalb insoweit Ausführungen nicht veranlasst sind - verpflichtet, da die Abmahnung (Schreiben vom 23.01.2015, Anl. K 4) berechtigt war (§ 12 Abs. 1 Satz 2 UWG). Auf die vorstehenden Ausführungen unter 1. wird insoweit Bezug genommen.

III. 1. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO.

2. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

3. Im Hinblick auf die zwischen den Parteien strittige und soweit erkennbar höchstrichterlich noch nicht entschiedene Frage, ob in richtlinienkonformer Auslegung der Makler unter den Kreis der Normadressaten der Vorschrift des § 16 Abs. 1 EnEV zu subsumieren ist, ist die Revision zuzulassen (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 ZPO; so auch OLG Hamm, Urt. v. 04.08.2016 4 U 137/15, Anl. K 39, und Urt. v. 30.08.2016 4 U 8/16, Anl. K 40).

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 06.10.2015 verkündete Urteil der 3. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Bielefeld abgeändert.

1.

Der Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs in Zeitungen Anzeigen für Mietwohnungen vor de-

ren Vermietung zu veröffentlichen ohne sicherzustellen, dass die Immobilienanzeigen die gemäß § 16a EnEV erforderlichen Pflichtangaben

- zur Art des Energieausweises,

- zum im Energieausweis genannten Baujahr

enthalten, wenn dies geschieht wie in der Immobilienanzeige des Beklagten in der „Neuen Westfälischen“ vom 31. Januar 2015, die wie folgt wiedergegeben wird:

              Die Entscheidung enthält an dieser Stelle ein Bild oder eine Grafik.

2.

Dem Beklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen diese Verpflichtung die Verhängung eines Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 Euro und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten angedroht.

3.

Der Beklagte wird weiter verurteilt, an den Kläger 245,00 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.07.2015 zu zahlen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Soweit der Beklagte zur Unterlassung verurteilt worden ist, kann er die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 30.000,00 € abwenden, sofern nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet. Im Übrigen kann der Beklagte die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.


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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VIII ZR 13/12 Verkündet am:
28. Oktober 2015
Ring,
Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
BGB §§ 133 B, 157 D, 433 Abs. 2; AVBGasV § 4 Abs. 1, 2; GasRL (Richtlinie
2003/55/EG) Art. 3 Abs. 3 i.V.m. Anhang A; ZPO § 287 Abs. 2
Zur ergänzenden Vertragsauslegung (§§ 157, 133 BGB) im Falle einer Regelungslücke
in einem Tarifkundenvertrag, die darauf beruht, dass § 4 Abs. 1 und 2 AVBGasV
mit den Transparenzanforderungen der Gas-Richtlinie 2003/55/EG unvereinbar
ist (EuGH, Urteil vom 23. Oktober 2014 - Rechtssachen C-359/11 und C400
/11, NJW 2015, 849 - Schulz und Egbringhoff) und nunmehr dieser Vorschrift
ein gesetzliches Preisänderungsrecht des Gasversorgers nicht (mehr) entnommen
werden kann (Bestätigung des Senatsurteils vom 28. Oktober 2015 - VIII ZR
158/11, für BGHZ vorgesehen).
BGH, Urteil vom 28. Oktober 2015 - VIII ZR 13/12 - OLG Düsseldorf
LG Dortmund
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 8. Juli 2015 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Milger, die
Richterinnen Dr. Hessel und Dr. Fetzer sowie die Richter Dr. Bünger und
Kosziol

für Recht erkannt:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 3. Kartellsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 21. Dezember 2011 wird zurückgewiesen. Der Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Die Klägerin, ein regionales Energieversorgungsunternehmen, verlangt von dem Beklagten die Zahlung restlichen Entgelts für Erdgaslieferungen.
2
Der Beklagte bezieht seit Jahren von der Klägerin leitungsgebunden Erdgas für seinen privaten Haushalt. Die Klägerin gruppierte den Beklagten aufgrund einer kundenbegünstigenden, mengenabhängigen Bestabrechnung und aufgrund einer Mindestpreisregelung in den - nicht mit Sonderbedingungen versehenen - "Heizgas- und Vollversorgungstarif II" ein. Der genannte Tarif ist in den für den streitgegenständlichen Zeitraum geltenden Preisblättern der Klägerin als einer von vier Allgemeinen Tarifen für die (Grund- und Ersatz-) Versorgung mit Erdgas ausgewiesen.
3
Die Klägerin erhöhte zum 1. Januar 2005 den Arbeitspreis von bisher 3,34 ct/kWh netto auf 3,69 ct/kWh netto und machte dies vorher öffentlich bekannt. Der Beklagte widersprach der beabsichtigten Preiserhöhung mit Schreiben vom 17. Dezember 2004 und forderte die Klägerin auf, die Erforderlichkeit und Angemessenheit der Preiserhöhung durch Offenlegung ihrer Kalkulationsgrundlagen darzulegen. Mit Schreiben vom 23. Mai 2005 teilte er der Klägerin weiter mit, dass er seinen Widerspruch aufrechterhalte und daher Zahlungen allein auf der Grundlage des bisherigen Preises zuzüglich eines Zuschlags von 2 % leisten werde.
4
In der Folgezeit erhöhte die Klägerin - jeweils nach vorheriger öffentlicher Bekanntgabe - drei weitere Male ihren Arbeitspreis. Zum 1. Oktober 2005 erhöhte sie den Preis auf 4,13 ct/kWh netto, zum 1. Januar 2006 auf 4,53 ct/kWh netto und zum 1. Oktober 2006 auf 5,00 ct/kWh netto. Mit Wirkung zum 1. März 2007 senkte sie den Arbeitspreis auf 4,70 ct/kWh netto.
5
Der Beklagte zahlte auf die Jahresabrechnungen der Klägerin vom 22. Juni 2005, vom 23. Juni 2006, vom 22. Juni 2007 und vom 23. Juni 2008 nur die im Schreiben vom 23. Mai 2005 angekündigten Beträge.
6
Mit ihrer Klage verlangt die Klägerin Zahlung des rückständigen Betrags aus den genannten Jahresabrechnungen in Höhe von 1.533,19 € nebst Zinsen. Die Klägerin macht geltend, Grund für die vorstehend genannten Preisänderungen seien jeweils Änderungen ihrer Bezugskosten gewesen, wobei sie mit den Preiserhöhungen ihre gestiegenen Bezugspreise nicht einmal in vollem Umfang weitergegeben habe.
7
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht das erstinstanzliche Urteil abgeändert und der Klage stattgegeben. Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision begehrt der Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.

Entscheidungsgründe:

8
Die Revision hat keinen Erfolg.

I.

9
Das Berufungsgericht (OLG Düsseldorf, Urteil vom 21. Dezember 2011 - VI-3 U (Kart) 4/11, juris) hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt:
10
Die Klägerin habe gemäß § 433 Abs. 2 BGB Anspruch auf Zahlung der ausstehenden Rechnungsbeträge in Höhe von 1.533,19 €. Sie sei gemäß § 4 Abs. 1, 2 AVBGasV berechtigt gewesen, die Gaspreise zu den von ihr gewählten Zeitpunkten in der erfolgten Weise anzupassen.
11
Der Beklagte sei jedenfalls in dem Zeitraum, in dem die genannten Preiserhöhungen erfolgt seien, nicht als Normsonderkunde, sondern als Tarifkunde im Sinne von § 1 Abs. 2 AVBGasV beziehungsweise als Haushaltskunde im Rahmen der Grundversorgung nach § 1 Abs. 1, 2 GasGVV einzustufen. Aus der maßgeblichen Sicht eines durchschnittlichen Abnehmers habe die Klägerin den Beklagten spätestens ab dem 1. Januar 2005 im Rahmen ihrer Versorgungspflicht nach den genannten Vorschriften, also aufgrund eines Tarifbeziehungsweise eines Grundversorgungsvertrags zu einem allgemeinen Tarif leitungsgebunden mit Gas beliefert. Dabei sei der Beklagte aufgrund einer kundenbegünstigenden Bestabrechnung und einer Mindestpreisregelung unter mehreren zur Auswahl stehenden allgemeinen Tarifen in den "Heizgas- und Vollversorgungstarif II" eingestuft worden. Ein Gasversorgungsunternehmen sei nach höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht darauf beschränkt, nur einen allgemeinen Tarif anzubieten.
12
Die Klägerin sei daher aufgrund des in § 4 Abs. 1, 2 AVBGasV beziehungsweise des in § 5 Abs. 2 GasGVV geregelten Preisänderungsrechts zur Vornahme der erfolgten Preisänderungen berechtigt gewesen. Europarechtliche Vorgaben stünden der Anwendbarkeit der genannten Bestimmungen nicht entgegen. Die Anwendbarkeit der Bestimmung des § 4 Abs. 1, 2 AVBGasV und der Nachfolgeregelung des § 5 Abs. 2 GasGVV werde nicht dadurch in Zweifel gezogen, dass der Bundesgerichtshof die Frage, ob die Vorschrift des § 4 Abs. 1, 2 AVBGasV den europarechtlichen Transparenzanforderungen an Preisänderungsklauseln in der Richtlinie 2003/55/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt (Gasrichtlinie) genüge, dem Gerichtshof der Europäischen Union zur Klärung vorgelegt habe.
13
Denn selbst wenn der Gerichtshof der Europäischen Union die Europarechtskonformität des § 4 Abs. 1, 2 AVBGasV für das Tarifkundenverhältnis wider Erwarten nicht bestätigen sollte, wären die Preisanpassungen der Klägerin nicht ohne weiteres unwirksam, weil den Versorgern dann im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung ein Preisanpassungsrecht zugestanden werden müsse. Da ein Energieversorger einen Grundversorgungsvertrag im Hinblick auf die ihn nach § 36 Abs. 1 EnWG treffende Pflicht zur Aufrechterhaltung des Vertrags nicht wirksam kündigen könne, sei ihm der damit verbundene Eingriff in die Privatautonomie nur in Verbindung mit einer Preisanpassungsberechtigung zumutbar.
14
Die von der Klägerin nach § 4 Abs. 1, 2 AVBGasV beziehungsweise nach § 5 Abs. 2 GasGVV vorgenommenen Preisanpassungen seien billig im Sinne des § 315 BGB, denn es seien entsprechende Bezugskostensteigerungen erfolgt, ohne dass in anderen Kostenpositionen Einsparungen hätten erzielt werden können. Dies habe die in zweiter Instanz durchgeführte Beweisaufnahme durch Vernehmung mehrerer Zeugen - darunter zwei (externe) Wirtschaftsprüfer , der Leiter des Finanz- und Rechnungswesens der Klägerin und deren ehemaliger Center-Leiter Energie- und Wasserwirtschaft - ergeben. Die Beweisaufnahme habe sogar die Behauptung der Klägerin bestätigt, dass diese ihre Bezugskostensteigerungen in keinem Gaswirtschaftsjahr in voller Höhe an ihre Gaskunden weitergegeben habe. Einer Einholung eines Sachverständigengutachtens habe es gemäß § 287 Abs. 2 ZPO nicht bedurft, weil der damit verbundene zeitliche und finanzielle Aufwand in keinem Verhältnis zur Klageforderung stehe. Außerdem sei es für die anzustellende Billigkeitsprüfung nicht erforderlich, die Preisbildung des Versorgers durch einen Sachverständigen mathematisch genau nachbilden zu lassen, wenn sich das Gericht - wie hier - durch Vernehmung von (sachkundigen) Zeugen die Überzeugung verschaffen könne, dass eine angemessene Preisbildung erfolgt sei.
15
Die (streitige) Frage, ob bei mehreren beanstandeten Tarifpreiserhöhungen jede Erhöhung für sich an § 315 BGB zu messen sei oder ob sich ihre Billigkeit nach einer Gesamtbetrachtung bestimme, sei dahingehend zu beantworten , dass es jeweils auf die in einem Gaswirtschaftsjahr (1. Oktober, 6 Uhr, bis zum 1. Oktober, 5.59 Uhr, des Folgejahres) vorgenommenen Preisänderungen ankomme. Eine nur die einzelne Preiserhöhung in den Blick nehmende Billigkeitsprüfung werde den tatsächlichen Gegebenheiten in der Gaswirtschaft nicht gerecht. Folglich sei eine einzelne Erhöhung des Arbeitspreises, die durch den bei ihrer Festsetzung prognostizierten, aber tatsächlich nicht in dem erwarteten Umfang eingetretenen Anstieg der Bezugskosten nicht vollständig abgedeckt werde, dennoch nicht unbillig, wenn in dem Gaswirtschaftsjahr insgesamt ein angemessenes Verhältnis zwischen Tarif- und Bezugskostenerhöhung erzielt werde.

II.

16
Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung im Ergebnis stand. Die Revision ist daher zurückzuweisen.
17
Das Berufungsgericht hat der Klägerin im Ergebnis zu Recht einen Anspruch aus § 433 Abs. 2 BGB in Verbindung mit dem Gaslieferungsvertrag der Parteien auf Zahlung restlichen Entgelts in Höhe von 1.533,19 € nebst Zinsen für die in den Jahresabrechnungen der Klägerin von 2005 bis 2008 abgerechneten Gaslieferungen zuerkannt. Allerdings war die Klägerin entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts im Rahmen des hier vorliegenden Tarifkundenvertrags nicht schon deswegen zu einer Erhöhung des Arbeitspreises berechtigt , weil nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs dem - hier maßgeblichen - § 4 Abs. 1 und 2 AVBGasV ein nur den in dieser Vorschrift genannten Wirksamkeitserfordernissen unterliegendes gesetzliches Recht entnommen worden ist, die Preise einseitig nach billigem Ermessen zu ändern. Denn an der vorbezeichneten Rechtsprechung kann nach dem auf Vorlage des Senats ergangenen Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union (im Folgenden: Gerichtshof) vom 23. Oktober 2014 (Rs. C-359/11 und C-400/11, NJW 2015, 849 - Schulz und Egbringhoff) nicht festgehalten werden, da § 4 Abs. 1 und 2 AVBGasV nicht mit den Transparenzanforderungen der Gas-Richtlinie 2003/55/EG vereinbar ist. Ein diesen Transparenzanforderungen entsprechendes gesetzliches Preisänderungsrecht des Gasversorgungsunternehmens im Tarifkundenbereich kann auch nicht aus einer richtlinienkonformen Auslegung des § 4 Abs. 1 und 2 AVBGasV oder der die Grundversorgung betreffenden Vorschriften des - der AVBGasV zugrundeliegenden - Energiewirtschaftsgesetzes hergeleitet werden, da eine solche Auslegung über den erkennbaren Willen des (nationalen) Gesetz- und Verordnungsgebers hinausginge. Eine unmittelbare Anwendung der Transparenzanforderungen der GasRichtlinie 2003/55/EG kommt im vorliegenden Fall ebenfalls nicht in Betracht.
18
Jedoch ergibt sich aus einer gebotenen ergänzenden Vertragsauslegung (§§ 157, 133 BGB) des Gaslieferungsvertrages der Parteien, dass die Klägerin berechtigt ist, Kostensteigerungen ihrer eigenen (Bezugs-)Kosten während der Vertragslaufzeit an den Beklagten weiterzugeben, und sie verpflichtet ist, bei einer Tarifanpassung Kostensenkungen ebenso zu berücksichtigen wie Kostenerhöhungen. Hiervon ausgehend war die Klägerin zu den streitgegenständlichen Erhöhungen des Arbeitspreises berechtigt und begegnen diese, wie das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler festgestellt hat, auch der Höhe nach keinen Bedenken.
19
1. Das Berufungsgericht hat den Energielieferungsvertrag der Parteien - entgegen der Auffassung der Revision - rechtsfehlerfrei als einen Tarifkundenvertrag (jetzt: Grundversorgungsvertrag) angesehen.
20
a) Nach der Rechtsprechung des Senats kommt es für die Frage, ob es sich bei öffentlich bekannt gemachten Vertragsmustern und Preisen um Tarifbeziehungsweise Grundversorgungsverträge mit allgemeinen Tarifpreisen im Sinne von § 6 Abs. 1 des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWiG 1935) in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 752-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, Allgemeinen Tarifen im Sinne von § 10 Abs. 1 des Energiewirtschaftsgesetzes vom 24. April 1998 (BGBl. I S. 730; im Folgenden: EnWG 1998) oder Allgemeinen Preisen im Sinne von § 36 Abs. 1 des Gesetzes über die Elektrizitäts- und Gasversorgung (Energiewirtschaftsgesetz - EnWG) vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970; im Folgenden: EnWG 2005) handelt, darauf an, ob das betreffende Versorgungsunternehmen die Versorgung zu den öffentlich bekannt gemachten Bedingungen und Preisen - aus der Sicht eines durchschnittlichen Abnehmers - im Rahmen einer Versorgungspflicht nach den genannten Vorschriften oder unabhängig davon im Rahmen der allgemeinen Vertragsfreiheit anbietet (st. Rspr.; Senatsurteile vom 15. Juli 2009 - VIII ZR 225/07, BGHZ 182, 59 Rn. 14; vom 14. Juli 2010 - VIII ZR 246/08, BGHZ 186, 180 Rn. 26; vom 9. Februar 2011 - VIII ZR 295/09, NJW 2011, 1342 Rn. 23; vom 11. Mai 2011 - VIII ZR 42/10, NJW 2011, 2736 Rn. 32 mwN, insoweit in BGHZ 189, 356 nicht abgedruckt). Ersteres ist hier nach den rechtsfehlerfreien und von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts der Fall.
21
b) Wie das Berufungsgericht ebenfalls zutreffend erkannt hat, steht es nach der Rechtsprechung des Senats einem Energieversorgungsunternehmen auch im Rahmen der Grundversorgung frei, verschiedene Tarife anzubieten, und zwar auch solche, bei denen - wie hier - die Tarifeinstufung automatisch nach dem Prinzip der Bestpreisabrechnung erfolgt (Senatsurteile vom 14. Juli 2010 - VIII ZR 246/08, aaO Rn. 27; vom 11. Mai 2011 - VIII ZR 42/10, aaO; vom 31. Juli 2013 - VIII ZR 162/09, BGHZ 198, 111 Rn. 34).
22
2. Im Ergebnis rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht angenommen, dass der Klägerin im Rahmen des Tarifkundenvertrags der Parteien das Recht zustand, den Arbeitspreis in dem streitgegenständlichen Umfang zu erhöhen.
23
a) Der Senat hat ein berechtigtes Interesse (auch) von Gasversorgungsunternehmen , Kostensteigerungen während der Vertragslaufzeit an ihre Kunden weiterzugeben, grundsätzlich anerkannt (st. Rspr.; Senatsurteile vom 14. Mai 2014 - VIII ZR 114/13, BGHZ 201, 230 Rn. 35; vom 15. Juli 2009 - VIII ZR 225/07, aaO Rn. 22, und VIII ZR 56/08, BGHZ 182, 41 Rn. 24). Für den Tarifkundenbereich hat der Senat bis zu seinem Vorabentscheidungsersuchen in der Sache VIII ZR 71/10 (Senatsbeschluss vom 18. Mai 2011, ZIP 2011, 1620) der - hier gemäß § 115 Abs. 2 Satz 3 EnWG 2005 und der Übergangsregelung in § 23 der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Grundversorgung von Haushaltskunden und die Ersatzversorgung mit Gas aus dem Niederdrucknetz (Gasgrundversorgungsverordnung - GasGVV) vom 26. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2391) maßgeblichen - Vorschrift des § 4 Abs. 1 und 2 der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Gasversorgung von Tarifkunden vom 21. Juni 1979 (BGBl. I S. 676 - AVBGasV) entnommen, dass dem Gasversorgungsunternehmen das Recht zusteht, Preise nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) zu ändern (st. Rspr.; siehe nur Senatsurteile vom 13. Juni 2007 - VIII ZR 36/06, BGHZ 172, 315 Rn. 14 ff.; vom 19. November 2008 - VIII ZR 138/07, BGHZ 178, 362 Rn. 26; vom 15. Juli 2009 - VIII ZR 56/08, aaO Rn. 18 ff.; ebenso BGH, Urteil vom 29. April 2008 - KZR 2/07, BGHZ 176, 244 Rn. 26, 29). Weiter hat er aus dieser Vorschrift abgeleitet, dass den Gasversorger aufgrund der gesetzlichen Bindung des allgemeinen Tarifs an den Maßstab der Billigkeit zugleich die Rechtspflicht trifft, bei einer Preisänderung Kostensenkungen ebenso und nach gleichen Maßstäben zu berücksichtigen wie Kostenerhöhungen (Senatsurteile vom 15. Juli 2009 - VIII ZR 225/07, aaO Rn. 28; vom 13. Januar 2010 - VIII ZR 81/08, WM 2010, 481 Rn. 18; jeweils mwN; ebenso BGH, Urteil vom 29. April 2008 - KZR 2/07, aaO Rn. 26).
24
aa) In § 4 Abs. 1 und 2 AVBGasV war bestimmt, dass das Gasversorgungsunternehmen zu den jeweiligen allgemeinen Tarifen und Bedingungen Gas zur Verfügung stellt und dass Änderungen der allgemeinen Tarife und Bedingungen erst nach öffentlicher Bekanntgabe wirksam werden. Mit der Einfügung des Wortes "jeweiligen" sollte nach der Begründung des Verordnungsge- bers (BR-Drucks. 77/79, S. 34, 38) ausdrücklich klargestellt werden, dass das Versorgungsunternehmen die Möglichkeit hat, die allgemeinen Tarife durch öffentliche Bekanntgabe gleitend, das heißt ohne Kündigung, zu ändern. In der Begründung zu § 4 AVBGasV heißt es hierzu (aaO, S. 38): "Nach Absatz 1 sind die GVU [Gasversorgungsunternehmen] verpflichtet , die Kunden zu den 'jeweiligen' allgemeinen Tarifen und Bedingungen , wozu auch diejenigen Regelungen gehören, die sie in Ausfüllung der vorliegenden Verordnung vorsehen, zu versorgen. Auf diese Weise wird sichergestellt, dass sich z.B. Tarifänderungen ohne entsprechende Kündigungen der laufenden Verträge nach öffentlicher Bekanntgabe (Absatz 2) vollziehen können. Dies trägt dem Umstand Rechnung, dass es sich um Massenschuldverhältnisse mit langfristiger Vertragsbindung handelt. Die GVU müssen die Möglichkeit haben, Kostensteigerungen während der Vertragslaufzeit in den Preisen an die Kunden weiterzugeben. Entsprechende Vertragskündigungen, verbunden mit dem Neuabschluss von Verträgen, würden hier vor allem zu praktischen Schwierigkeiten führen [...]"
25
Daraus hat der Senat hergeleitet, dass § 4 Abs. 1 und 2 AVBGasV, auch wenn darin ein Preisänderungsrecht nicht ausdrücklich kodifiziert ist, den Gasversorgungsunternehmen im Bereich der Versorgung von Tarifkunden ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht gewährt (Senatsurteile vom 13. Juni 2007 - VIII ZR 36/06, aaO; vom 19. November 2008 - VIII ZR 138/07, aaO; vom 15. Juli 2009 - VIII ZR 56/08, aaO Rn. 19 f.; ebenso BGH, Urteil vom 29. April 2008 - KZR 2/07, aaO Rn. 26, 29).
26
bb) Diese Vorschriften sind mit Wirkung zum 8. November 2006 durch § 5 Abs. 2 GasGVV ersetzt worden, ohne dass sich dadurch in der Sache etwas ändern sollte (Senatsurteil vom 15. Juli 2009 - VIII ZR 56/08, aaO Rn. 20; vgl. BR-Drucks. 306/06, S. 25 f., 43). Nach § 6 Abs. 1 Satz 2 GasGVV ist der Grundversorger auch weiterhin nur verpflichtet, dem Kunden zu den jeweiligen Allgemeinen Preisen und Bedingungen Gas zur Verfügung zu stellen. Entsprechend geht § 17 Abs. 1 Satz 3 GasGVV davon aus, dass Allgemeine Preise für Gas auf einer einseitigen Leistungsbestimmung durch den Versorger beruhen können, die der Kunde nach § 315 BGB auf ihre Billigkeit hin überprüfen lassen kann (Senatsurteil vom 15. Juli 2009 - VIII ZR 56/08, aaO).
27
b) Da die im Streitfall maßgebliche Regelung des § 4 Abs. 1 und 2 AVBGasV hinsichtlich Anlass, Voraussetzungen und Umfang des dem Versorgungsunternehmen zustehenden einseitigen Leistungsbestimmungsrechts (vgl. hierzu Senatsurteile vom 15. Juli 2009 - VIII ZR 225/07, aaO Rn. 23, und VIII ZR 56/08, aaO Rn. 26; vom 14. Juli 2010 - VIII ZR 246/08, aaO Rn. 33; jeweils mwN) keine näheren tatbestandlichen Konkretisierungen enthält, hängt die Möglichkeit, dieser Vorschrift im Auslegungswege ein wirksames Preisänderungsrecht zu entnehmen, davon ab, ob solche tatbestandlichen Konkretisierungen von Art. 3 Abs. 3 Satz 4 bis 6 in Verbindung mit Anhang A Buchst. b oder c der Richtlinie 2003/55/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2003 über gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 98/30/EG (ABl. Nr. L 176, S. 57; im Folgenden : Gas-Richtlinie; aufgehoben zum 3. März 2011 durch Art. 53 der Richtlinie 2009/73/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/55/EG, ABl. Nr. L 211, S. 94) gefordert werden (vgl. Senatsbeschluss vom 18. Mai 2011 - VIII ZR 71/10, aaO Rn. 6).
28
aa) Der Senat hat deshalb mit vorgenanntem Beschluss vom 18. Mai 2011 dem Gerichtshof folgende Fragen gemäß Art. 267 AEUV zur Vorabentscheidung vorgelegt: "Ist Art. 3 Abs. 3 in Verbindung mit Anhang A Buchst. b und/oder c der Richtlinie 2003/55/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2003 über gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 98/30/EG dahin auszulegen, dass eine nationale gesetzliche Regelung über Preisänderungen in Erd- gaslieferungsverträgen mit Haushalts-Kunden, die im Rahmen der allgemeinen Versorgungspflicht beliefert werden (Tarifkunden), den Anforderungen an das erforderliche Maß an Transparenz genügt, wenn in ihr Anlass, Voraussetzungen und Umfang einer Preisänderung zwar nicht wiedergegeben sind, jedoch sichergestellt ist, dass das Gasversorgungsunternehmen seinen Kunden jede Preiserhöhung mit angemessener Frist im Voraus mitteilt und den Kunden das Recht zusteht, sich durch Kündigung vom Vertrag zu lösen, wenn sie die ihnen mitgeteilten geänderten Bedingungen nicht akzeptieren wollen?"
29
bb) Der Gerichtshof hat diese Frage sowie die ihm durch Senatsbeschluss vom 29. Juni 2011 (VIII ZR 211/10, RdE 2011, 372) vorgelegte, zu gemeinsamer Entscheidung verbundene gleichlautende Frage zu § 4 Abs. 1 und 2 der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Elektrizitätsversorgung von Tarifkunden vom 21. Juni 1979 (BGBl. I S. 684 - AVBEltV) beziehungsweise zu § 5 Abs. 2 der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Grundversorgung von Haushaltskunden und die Ersatzversorgung mit Elektrizität aus dem Niederspannungsnetz vom 26. Oktober 2006 (Stromgrundversorgungsverordnung - StromGVV, BGBl. I S. 2391) und zu Art. 3 Abs. 5 Satz 3 bis 5 in Verbindung mit Anhang A Buchst. b oder c der Richtlinie 2003/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2003 über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 96/92/EG (ABl. Nr. L 176, S. 37) mit Urteil vom 23. Oktober 2014 (Rs. C-359/11 und C-400/11, aaO - Schulz und Egbringhoff) wie folgt beantwortet: "Art. 3 Abs. 5 in Verbindung mit Anhang A der Richtlinie 2003/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2003 über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 96/92/EG und Art. 3 Abs. 3 in Verbindung mit Anhang A der Richtlinie 2003/55/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2003 über gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 98/30/EG sind dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren fraglichen entgegenstehen, die den Inhalt von unter die allgemeine Versorgungspflicht fallenden Verbraucherverträgen über Strom- und Gaslieferungen bestimmt und die Möglichkeit vorsieht, den Tarif dieser Lieferungen zu ändern, aber nicht gewährleistet, dass die Verbraucher rechtzeitig vor Inkrafttreten dieser Änderung über deren Anlass , Voraussetzungen und Umfang informiert werden."
30
Zur Begründung hat der Gerichtshof im Wesentlichen ausgeführt:
31
Neben den in den beiden Vorabentscheidungsersuchen des Senats genannten Richtlinien (Gas-Richtlinie und Strom-Richtlinie) finde hier - anders als in dem ebenfalls auf Vorlage des Senats (vgl. Senatsbeschluss vom 9. Februar 2011 - VIII ZR 162/09, WM 2011, 850) ergangenen, Gaslieferungsverträge mit Sonderkunden betreffenden Urteil des Gerichtshofs vom 21. März 2013 (Rs. C-92/11, NJW 2013, 2253 - RWE Vertrieb AG; vgl. hierzu Senatsurteil vom 31. Juli 2013 - VIII ZR 162/09, aaO Rn. 46 ff.) - nicht auch die Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (ABl. Nr. L 95, S. 29; im Folgenden: Klausel-Richtlinie), Anwendung. Denn nach Art. 1 der Klausel-Richtlinie unterlägen Vertragsklauseln, die - wie hier - auf bindenden Rechtsvorschriften beruhten, nicht den Bestimmungen dieser Richtlinie (Rn. 51 f.).
32
Zweck der Gas-Richtlinie und der Strom-Richtlinie sei die Verbesserung der Funktionsweise des Elektrizitäts- und des Gasbinnenmarkts. Ein nichtdiskriminierender , transparenter und zu angemessenen Preisen gewährleisteter Netzzugang sei Voraussetzung für einen funktionierenden Wettbewerb und von größter Bedeutung für die Vollendung des Elektrizitäts- und des Gasbinnenmarkts. Den Bestimmungen der vorgenannten Richtlinien lägen Belange des Verbraucherschutzes zugrunde. Diese Belange stünden in engem Zusammenhang sowohl mit der Liberalisierung der in Rede stehenden Märkte als auch mit dem ebenfalls mit diesen Richtlinien verfolgten Ziel, eine stabile Elektrizitätsund Gasversorgung zu gewährleisten (Rn. 39 f.).
33
Art. 3 Abs. 3 der Gas-Richtlinie und Art. 3 Abs. 5 der Strom-Richtlinie enthielten die Bestimmungen, die die Erreichung des vorstehend genannten Ziels ermöglichten. Aus dem Wortlaut dieser Vorschriften gehe hervor, dass die Mitgliedstaaten geeignete Maßnahmen zum Schutz der Endkunden zu ergreifen und insbesondere dafür Sorge zu tragen hätten, dass für schutzbedürftige Kunden ein angemessener Schutz bestehe (Rn. 42). Da die Strom- und Gasversorger , wenn sie - wie hier - als Versorger letzter Instanz handelten, verpflichtet seien, im Rahmen der durch die nationalen Rechtsvorschriften auferlegten Verpflichtungen mit allen Kunden, die darum ersuchten und die dazu berechtigt seien, zu den in diesen Rechtsvorschriften vorgesehenen Bedingungen Verträge zu schließen, seien allerdings die wirtschaftlichen Interessen dieser Versorger insoweit zu berücksichtigen, als sie sich die andere Vertragspartei nicht aussuchen und den Vertrag nicht beliebig beenden könnten (Rn. 44). Was zum anderen konkret die Rechte der Kunden betreffe, müssten die Mitgliedstaaten nach den oben genannten Vorschriften der Richtlinien in Bezug auf die Transparenz der allgemeinen Vertragsbedingungen einen hohen Verbraucherschutz gewährleisten (Rn. 45). Den Kunden müsse neben ihrem in Anhang A Buchst. b beider Richtlinien verankerten Recht, sich vom Liefervertrag zu lösen, auch die Befugnis erteilt werden, gegen Änderungen der Lieferpreise vorzugehen (Rn. 46).
34
Um diese Rechte in vollem Umfang und tatsächlich nutzen und in voller Sachkenntnis eine Entscheidung über eine mögliche Lösung vom Vertrag oder ein Vorgehen gegen die Änderung des Lieferpreises treffen zu können, müssten die Kunden rechtzeitig vor dem Inkrafttreten dieser Änderung über deren Anlass, Voraussetzungen und Umfang informiert werden (Rn. 47). Folglich genüge eine nationale Regelung wie die im Ausgangsverfahren fragliche, die nicht gewährleiste, dass einem Haushaltskunden die vorstehend angeführte Information rechtzeitig übermittelt werde, den in der Gas-Richtlinie und in der StromRichtlinie aufgestellten Anforderungen nicht (Rn. 48).
35
c) An dieses Auslegungsergebnis sind die nationalen Gerichte gebunden. Deshalb kann - entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung - an der bisherigen Sichtweise des Senats, wonach § 4 Abs. 1 und 2 AVBGasV ein gesetzliches Preisänderungsrecht zu entnehmen ist, dessen wirksame Ausübung an keine weiteren als die in dieser Vorschrift genannten Voraussetzungen geknüpft ist, jedenfalls für die Zeit nach Ablauf der gemäß Art. 33 Abs. 1 der GasRichtlinie bis zum 1. Juli 2004 reichenden Frist zu deren Umsetzung nicht mehr festgehalten werden.
36
d) Im Wege einer richtlinienkonformen Auslegung oder einer richtlinienkonformen Rechtsfortbildung des § 4 Abs. 1 und 2 AVBGasV oder der die Grundversorgung betreffenden Vorschriften des - der AVBGasV zugrunde liegenden und ihr übergeordneten - Energiewirtschaftsgesetzes lässt sich ein den Transparenzanforderungen der Gas-Richtlinie nach Maßgabe der vorgenannten Ausführungen des Gerichtshofs entsprechendes Recht des Gasversorgers zur einseitigen Änderung der Preise ebenfalls nicht herleiten.
37
aa) Ausgangspunkt für eine richtlinienkonforme Auslegung oder Rechtsfortbildung ist § 4 Abs. 1 und 2 AVBGasV, der durch das vorbezeichnete Urteil des Gerichtshofs und die sich daraus ergebende Unvereinbarkeit mit den Transparenzerfordernissen der Gas-Richtlinie nicht unanwendbar geworden ist. Gemäß Art. 267 Abs. 1 Buchst. b AEUV entscheidet der Gerichtshof beim Vorabentscheidungsverfahren lediglich über die Auslegung des Unionsrechts (vgl. nur EuGH, Rs. C-10/97 bis C-22/97, Slg. 1998, I-6307 Rn. 23 - Ministero delle Finanze; Rs. C-540/07, Slg. 2009, I-10983 Rn. 63 - Kommission/Italien; jeweils mwN), nicht hingegen über die Vereinbarkeit nationaler Rechtsnormen mit den gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften und demzufolge auch nicht über die Frage der möglichen Unanwendbarkeit der betreffenden nationalen Rechtsnormen wegen deren Unionsrechtswidrigkeit (vgl. EuGH, Rs. C-292/92, Slg. 1993, I-6787 Rn. 8 - Hünermund; Rs. C‑265/01, Slg. 2003, I‑683 Rn. 18 mwN - Pansard).
38
bb) Die nationalen Gerichte sind nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs aufgrund des Umsetzungsgebots gemäß Art. 288 Abs. 3 AEUV und des Grundsatzes der Gemeinschaftstreue gemäß Art. 4 Abs. 3 EUV verpflichtet , die Auslegung des nationalen Rechts unter voller Ausschöpfung des Beurteilungsspielraums, den ihnen das nationale Recht einräumt, soweit wie möglich am Wortlaut und Zweck der Richtlinie auszurichten, um das mit der Richtlinie verfolgte Ziel zu erreichen (vgl. nur EuGH, Rs. 14/83, Slg. 1984, 1891 Rn. 26, 28 - von Colson und Kamann; Rs. C-397/01 bis C-403/01, Slg. 2004, I-8835 Rn. 113 - Pfeiffer u.a.; Rs. C-565/12, NJW 2014, 1941 Rn. 54 mwN - LCL Le Crédit Lyonnais; Senatsurteile vom 21. Dezember 2011 - VIII ZR 70/08, BGHZ 192, 148 Rn. 24; vom 31. Juli 2013 - VIII ZR 162/09, aaO Rn. 55; BGH, Beschluss vom 16. April 2015 - I ZR 130/13, WRP 2015, 862 Rn. 26).
39
Dieser von der Rechtsprechung des Gerichtshofs geprägte Grundsatz der richtlinienkonformen Auslegung verlangt von den nationalen Gerichten mehr als eine bloße Auslegung im engeren Sinne. Er erfordert auch, das nationale Recht, wo dies nötig und möglich ist, richtlinienkonform fortzubilden (Senatsurteile vom 26. November 2008 - VIII ZR 200/05, BGHZ 179, 27 Rn. 21 mwN; vom 21. Dezember 2011 - VIII ZR 70/08, aaO Rn. 30; BGH, Beschluss vom 16. April 2015 - I ZR 130/13, aaO). Eine Rechtsfortbildung setzt eine verdeckte Regelungslücke im Sinne einer planwidrigen Unvollständigkeit des Gesetzes voraus (Senatsurteile vom 26. November 2008 - VIII ZR 200/05, aaO Rn. 22 mwN; vom 21. Dezember 2011 - VIII ZR 70/08, aaO Rn. 31). Eine solche ist etwa dann anzunehmen, wenn der Gesetzgeber mit der von ihm geschaffenen Regelung eine Richtlinie umsetzen wollte, hierbei aber deren Inhalt missver- standen hat (vgl. Senatsurteil vom 21. Dezember 2011 - VIII ZR 70/08, aaO Rn. 32 ff.).
40
cc) Diese Voraussetzungen sind hier indes nicht erfüllt. Eine richtlinienkonforme Rechtsfortbildung, die im Ergebnis dazu führte, die Transparenzanforderungen der Gas-Richtlinie in der Auslegung, die diese durch das oben genannte Urteil des Gerichtshofs vom 23. Oktober 2014 gefunden haben, in das nationale Recht, hier namentlich in § 4 Abs. 1 und 2 AVBGasV, ergänzend aufzunehmen , würde die den Gerichten durch den Willen des nationalen Gesetzgebers gezogenen Grenzen der Auslegung überschreiten. Dies gilt erst recht, wenn die Einhaltung dieser Transparenzanforderungen als Voraussetzung für die Wirksamkeit einer Preisänderung anzusehen wäre (vgl. hierzu Senatsbeschluss vom 18. Mai 2011 - VIII ZR 71/10, aaO Rn. 6).
41
(1) Der Grundsatz der unionsrechtskonformen Auslegung des nationalen Rechts unterliegt nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs bestimmten Schranken. So findet die Verpflichtung des nationalen Richters, bei der Auslegung und Anwendung der einschlägigen Vorschriften des innerstaatlichen Rechts den Inhalt einer Richtlinie heranzuziehen, ihre Schranken in den allgemeinen Rechtsgrundsätzen und darf nicht als Grundlage für eine Auslegung contra legem des nationalen Rechts dienen (EuGH, Rs. C-351/12, GRUR 2014, 473 Rn. 45 - OSA; Rs. C-176/12, BB 2014, 2493 Rn. 39 mwN - Association de médiation sociale; Rs. C-12/08, Slg. 2009, I-6653 Rn. 61 - Mono Car Styling).
42
(2) Auch nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gilt der Grundsatz richtlinienkonformer Auslegung nicht schrankenlos. Er findet vielmehr dort seine Grenze, wo die nationale Vorschrift nicht richtlinienkonform ausgelegt werden könnte, ohne dabei die Grenzen der verfassungsrechtlichen Bindung des Richters an das Gesetz zu sprengen. Eine die Gesetzesbindung des Richters überschreitende Auslegung ist auch durch den Grundsatz der Unionstreue nicht zu rechtfertigen (BVerfG, GmbHR 2013, 598, 601; NJW 2012, 669, 670 f.).
43
Art. 20 Abs. 2 GG, der dem Grundsatz der Gewaltenteilung Ausdruck verleiht, verwehrt es den Gerichten, Befugnisse zu beanspruchen, die die Verfassung dem Gesetzgeber übertragen hat, indem sie sich aus der Rolle des Normanwenders in die einer normsetzenden Instanz begeben und sich damit der Bindung an Recht und Gesetz entziehen. Der Rechtsfortbildung sind deshalb mit Rücksicht auf den aus Gründen der Rechtsstaatlichkeit unverzichtbaren Grundsatz der Gesetzesbindung der Rechtsprechung (Art. 20 Abs. 3 GG) Grenzen gesetzt.
44
Dies gilt nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gleichermaßen und unabhängig davon, ob das anzuwendende einfache nationale Recht der Umsetzung einer Richtlinie der Europäischen Union dient oder nicht. Dem steht nicht entgegen, dass der aus Art. 4 Abs. 3 EUV folgende Grundsatz der Unionstreue alle mitgliedstaatlichen Stellen, also auch Gerichte, dazu verpflichtet, diejenige Auslegung des nationalen Rechts zu wählen, die dem Inhalt einer EU-Richtlinie in der ihr vom Gerichtshof gegebenen Auslegung entspricht. Denn die unionsrechtliche Pflicht zur richtlinienkonformen Auslegung verpflichtet das nationale Gericht zwar, durch die Anwendung seiner Auslegungsmethoden ein richtlinienkonformes Ergebnis zu erzielen. Allerdings findet die Pflicht zur Verwirklichung des Richtlinienziels im Auslegungswege zugleich ihre Grenzen an dem nach innerstaatlicher Rechtstradition methodisch Erlaubten. Ob und inwieweit das innerstaatliche Recht eine entsprechende richtlinienkonforme Auslegung zulässt, können nur innerstaatliche Gerichte beurteilen. Sowohl die Identifizierung als auch die Wahrnehmung methodischer Spielräume des nationalen Rechts obliegt - auch bei durch Richtlinien determiniertem nationalem Recht - den nationalen Stellen in den Grenzen des Verfassungsrechts (BVerfG, NJW 2012, aaO mwN).
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(3) Dementsprechend hat auch der Bundesgerichtshof bereits entschieden , dass eine richtlinienkonforme Auslegung - ebenso wie die verfassungskonforme Auslegung - voraussetzt, dass durch eine solche Auslegung der erkennbare Wille des Gesetz- oder Verordnungsgebers nicht verändert wird, sondern die Auslegung seinem Willen (noch) entspricht (vgl. Senatsurteile vom 26. November 2008 - VIII ZR 200/05, aaO Rn. 28; vom 17. Oktober 2012 - VIII ZR 226/11, BGHZ 195, 135 Rn. 22; BGH, Beschluss vom 16. Mai 2013 - II ZB 7/11, NJW 2013, 2674 Rn. 42; vgl. auch Senatsurteil vom 13. April 2011 - VIII ZR 220/10, BGHZ 189, 196 Rn. 47; BGH, Beschluss vom 16. April 2015 - I ZR 130/13, aaO; ebenso BAGE 82, 211, 225 f.; 106, 252, 261; jeweils mwN).
46
dd) Gemessen an diesen Grundsätzen kommt eine richtlinienkonforme Auslegung oder Rechtsfortbildung des § 4 Abs. 1 und 2 AVBGasV oder des - dieser Vorschrift übergeordneten - § 36 Abs. 1 EnWG 2005 beziehungsweise - soweit auf den Streitfall noch anzuwenden - dessen Vorgängerregelung in § 10 Abs. 1 Satz 1 EnWG 1998 dahingehend nicht in Betracht, dass diesen Vorschriften ein an den Transparenzanforderungen des Art. 3 Abs. 3 in Verbindung mit Anhang A der Gas-Richtlinie nach Maßgabe der Auslegung des Gerichtshofs ausgerichtetes Recht des Gasversorgers zur einseitigen Änderung der Preise zu entnehmen wäre. Denn der Gesetz- und Verordnungsgeber hat im hier maßgeblichen Zeitraum und auch während der weiteren, bis zum 2. März 2011 reichenden Geltungsdauer der Gas-Richtlinie die in deren Art. 3 Abs. 3 in Verbindung mit Anhang A enthaltenen Transparenzanforderungen weder umgesetzt noch ergibt sich ein dahingehender Wille aus den Gesetzesund Verordnungsmaterialien. Diesen Materialien ist vielmehr zu entnehmen, dass der Gesetzgeber die Umsetzung insoweit dem Verordnungsgeber über- lassen wollte, der diese Aufgabe jedoch weder hinsichtlich der am 8. November 2006 außer Kraft getretenen AVBGasV noch bei Erlass der GasGVV wahrgenommen hat.
47
(1) Nach Art. 33 Abs. 1 der am 4. August 2003 in Kraft getretenen GasRichtlinie war diese bis spätestens 1. Juli 2004 in nationales Recht umzusetzen.
48
(a) Eine an Art. 3 Abs. 3 Satz 4 bis 6 in Verbindung mit Anhang A der Gas-Richtlinie angepasste Änderung der - hier anzuwendenden - AVBGasV durch den hierzu gemäß § 11 Abs. 2 EnWG 1998 ermächtigten Verordnungsgeber ist weder innerhalb der Umsetzungsfrist noch danach erfolgt. Eine dahingehende Aufforderung ist seitens des Gesetzgebers auch nicht ausgesprochen worden. Vielmehr sind Umsetzungsbestrebungen erstmals mit dem Gesetzentwurf zur Neuregelung des Energiewirtschaftsrechts vom 14. Oktober 2004 (BTDrucks. 15/3917) erfolgt.
49
(b) Gemäß § 1 Abs. 3 des am 13. Juli 2005 schließlich in Kraft getretenen EnWG 2005 diente dieses Gesetz unter anderem der Umsetzung und der Durchführung des Europäischen Gemeinschaftsrechts auf dem Gebiet der leitungsgebundenen Energieversorgung. In der allgemeinen Begründung des dem EnWG 2005 zugrunde liegenden Gesetzentwurfs der Bundesregierung zum Zweiten Gesetz zur Neuregelung des Energiewirtschaftsrechts vom 14. Oktober 2004 wird unter anderem ausgeführt, mit der Neufassung des EnWG würden die Strom-Richtlinie und die Gas-Richtlinie umgesetzt (BT-Drucks., aaO S. 46).
50
Jedoch sollte ausweislich der Gesetzesbegründung die Umsetzung der in Art. 3 Abs. 3 Satz 4 bis 6 in Verbindung mit Anhang A der Gas-Richtlinie enthaltenen Transparenzanforderungen (vgl. Senatsbeschluss vom 18. Mai 2011 - VIII ZR 71/10, aaO Rn. 6) einschließlich der Rechte der Gaskunden, sich vom Liefervertrag zu lösen und gegen Änderungen der Lieferpreise vorzugehen, nicht durch den Gesetzgeber selbst erfolgen, sondern einer noch zu erlassenden Rechtsverordnung überlassen bleiben. Dies ergibt sich aus der Gesetzesbegründung zu §§ 36, 39 EnWG 2005.
51
In der Einzelbegründung zu § 36 EnWG 2005, dessen Abs. 1 Satz 1 bestimmt , dass Energieversorgungsunternehmen für Netzgebiete, in denen sie die Grundversorgung von Haushaltskunden durchführen, Allgemeine Bedingungen und Allgemeine Preise für die Versorgung in Niederspannung oder Niederdruck öffentlich bekannt zu geben und im Internet zu veröffentlichen und zu diesen Bedingungen und Preisen jeden Haushaltskunden zu versorgen haben, wird dem entsprechend unter anderem ausgeführt: "Die Vorschrift dient der Umsetzung von Artikel 3 Abs. 3 Satz 1 und 2 der Elektrizitätsrichtlinie und Artikel 3 Abs. 1 [gemeint möglicherweise: Abs. 3] Satz 1 bis 3 der Gasrichtlinie. […]. Der Inhalt des Grundversor- gungsvertrages kann nach § 39 durch Rechtsverordnung näher ausge- staltet werden. […]." (BT-Drucks., aaO S. 66)
52
Hieran anknüpfend heißt es in der Einzelbegründung zu § 39 EnWG 2005: "[…] Absatz 2 […] enthält die Grundlage für den Erlass von Rechtsverordnungen zur Regelung der Geschäftsbedingungen der Grundversorger bei der Grund- oder Ersatzversorgung von Haushaltskunden. Diese Bedingungen sind bisher Teil der […] Verordnungüber Allgemeine Be- dingungen für die Gasversorgung von Tarifkunden (AVBGasV) […]. Die Anhänge A der Elektrizitätsrichtlinie und der Gasrichtlinie werden für die Belieferung von Haushaltskunden im Rahmen der Grundversorgung durch Rechtsverordnungen nach Absatz 2 umgesetzt." (BT-Drucks., aaO)
53
(c) Der Verordnungsgeber hat indes die ihm durch § 39 Abs. 2 EnWG 2005 übertragene Umsetzung der Anforderungen in Art. 3 Abs. 3 Satz 4 bis 6 in Verbindung mit Anhang A der Gas-Richtlinie in der Folgezeit nur beschränkt vorgenommen. Er hat sich bei der Schaffung der GasGVV damit begnügt, zu- sätzlich zu der bereits in § 4 Abs. 1 und 2 AVBGasV enthaltenen Wirksamkeitsvoraussetzung der öffentlichen Bekanntmachung der Preisänderung eine hierauf bezogene Mindestfrist von sechs Wochen einzuführen und - zum Zwecke einer erleichterten Kenntnisnahme für den Kunden, nicht hingegen als ein weiteres Wirksamkeitserfordernis - eine Verpflichtung des Gasversorgers zu schaffen , zeitgleich mit der öffentlichen Bekanntgabe der Preisänderungen diese auch auf seiner Internetseite zu veröffentlichen und eine briefliche Mitteilung an den Kunden zu versenden.
54
Zwar heißt es in der allgemeinen Begründung des Entwurfs vom 4. Mai 2006 zu der auf der Ermächtigungsgrundlage in § 39 Abs. 2 EnWG 2005 beruhenden Verordnung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie zum Erlass von Regelungen für die Grundversorgung von Haushaltskunden und die Ersatzversorgung hinsichtlich der beiden neuen Grundversorgungsverordnungen (StromGVV und GasGVV): "In den Grundversorgungsverordnungen werden neben den notwendigen formalen Anpassungen eine Vielzahl bisheriger Regelungen der AVBEltV und AVBGasV geändert und eine Vielzahl neuer Regelungen vorgesehen, um die Rechtsstellung von Haushaltskunden gegenüber Grundversorgern weiter zu verbessern. Hierzu zählen insbesondere Verbesserungen der Möglichkeiten, den Energielieferanten zu wechseln, kundenfreundlichere Gestaltungen von Fristen, Stärkungen der Kundenschutzrechte , Verbesserungen der Transparenz und Klarstellungen zur Anwendbarkeit des § 315 des BürgerlichenGesetzbuchs." (BR-Drucks. 306/06, S. 21)
55
In der Einzelbegründung zu § 5 GasGVV, der Nachfolgeregelung des § 4 Abs. 1 und 2 AVBGasV, wird jedoch - durch Bezugnahme auf die Einzelbegründung zu § 5 StromGVV - ausgeführt: "[…] Im Interesse der Haushaltskunden wird der Grundversorger nach Absatz 2 Satz 1 zusätzlich verpflichtet, Änderungen der Allgemeinen Preise und der Allgemeinen Bedingungen jeweils nur zum Monatsbeginn vorzunehmen und mindestens sechs Wochen vor der beabsichtigten Änderung öffentlich bekannt zu geben. Darüber hinaus wird der Grundversorger nach Absatz 2 Satz 2 erstmalig verpflichtet, die Änderungen am Tage der öffentlichen Bekanntgabe auch auf seiner Internetseite zu veröffentlichen. […].Die Ergänzungen der bisherigen Regelung sollen die Möglichkeit eines zügigen Lieferantenwechsels von Haushaltskunden im Falle einer Änderung der Allgemeinen Preise oder Allgemeinen Bedingungen ermöglichen." (BR-Drucks., aaO S. 26, 43)
56
§ 5 Abs. 2 GasGVV sollte demnach lauten: "Änderungen der Allgemeinen Preise und der ergänzenden Bedingungen werden jeweils zum Monatsbeginn und erst nach öffentlicher Bekanntgabe wirksam, die mindestens sechs Wochen vor der beabsichtigten Änderung erfolgen muss. Der Grundversorger ist verpflichtet, die Änderungen am Tage der öffentlichen Bekanntgabe auf seiner Internetseite zu veröffentlichen."
57
Einer Empfehlung der Ausschüsse, in § 5 Abs. 2 Satz 1 GasGVV die Wörter "nach öffentlicher Bekanntgabe" durch die Wörter "nach brieflicher Mitteilung an den Kunden" zu ersetzen (BR-Drucks. 306/1/06, S. 8), ist der Bundesrat nicht gefolgt und hat zur Begründung angeführt (BR-Drucks. 306/06 [Beschluss ], S. 8 f.): "Auf Grund der speziellen Gegebenheiten bei der Grundversorgung (Vertragsschluss bereits durch Gasentnahme) ist es jedoch im Sinne der Rechtssicherheit erforderlich, die Wirksamkeit von Vertragsänderungen /Preisänderungen nicht vom Zugang an einen möglicherweise nicht bekannten Kunden (z. B. Mieterwechsel) abhängig zu machen, […] sondern an die öffentliche Bekanntmachung zu knüpfen. Gleichwohl soll der Kunde eine briefliche Mitteilung erhalten, die u. U. das Preisbewusstsein des Kunden steigern und den Wettbewerb anregen kann."
58
Der Bundesrat hat daher der Verordnung durch Beschluss vom 22. September 2006 unter anderem mit der Maßgabe zugestimmt, dass § 5 Abs. 2 Satz 2 GasGVV - bei unverändertem Satz 1 dieses Absatzes - wie folgt gefasst wird (BR-Drucks. 306/06 [Beschluss], S. 8): "Der Grundversorger ist verpflichtet, zu den beabsichtigten Änderungen zeitgleich mit der öffentlichen Bekanntgabe eine briefliche Mitteilung an den Kunden zu versenden und die Änderungen auf seiner Internetseite zu veröffentlichen."
59
In dieser Fassung ist § 5 Abs. 2 GasGVV sodann erlassen worden (BGBl. 2006 I S. 2391, 2397 f.).
60
(2) Bei dieser Sachlage kommt eine zusätzliche Berücksichtigung der vom Gerichtshof dem Art. 3 Abs. 3 Satz 4 bis 6 in Verbindung mit Anhang A der Gas-Richtlinie entnommenen Transparenzanforderungen im Wege richtlinienkonformer Auslegung oder Rechtsfortbildung nicht in Betracht. Hieran ändert auch der Umstand nichts, dass regelmäßig von einem Willen des Gesetz- und Verordnungsgebers zur richtlinientreuen Umsetzung auszugehen ist (vgl. nur BGH, Urteile vom 9. April 2002 - XI ZR 91/99, BGHZ 150, 248, 257; vom 26. November 2008 - VIII ZR 200/05, aaO Rn. 25; vom 21. Dezember 2011 - VIII ZR 70/08, aaO Rn. 34; vom 7. Mai 2014 - IV ZR 76/11, BGHZ 201, 101 Rn. 23; BAGE 130, 119, 136; EuGH, Rs. C-397/01 bis C-403/01, Slg. 2004, I-8835 Rn. 112 - Pfeiffer u.a.; vgl. auch BGH, Beschluss vom 8. Januar 2014 - V ZB 137/12, NVwZ 2014, 1111 Rn. 11).
61
Denn im Verordnungsgebungsverfahren ist deutlich geworden, dass zum einen dem Informationsinteresse des Gaskunden im Hinblick auf die Besonderheiten der Grundversorgung und aus Gründen der Rechtssicherheit Grenzen gesetzt und zum anderen ein Bedürfnis zur Transparenz nur hinsichtlich des Umfangs einer Preisänderung anerkannt werden sollten. Diese Sichtweise ist erst nach Erlass der neuen Gas-Richtlinie, der Richtlinie 2009/73/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/55/EG [Gas-Richtlinie] (ABl. Nr. L 211, S. 94; im Folgenden: neue GasRichtlinie ) aufgegeben worden. Der Verordnungsgeber hat nunmehr im Rahmen einer durch die Verordnung zur transparenten Ausweisung staatlich ge- setzter oder regulierter Preisbestandteile in der Strom- und Gasgrundversorgung vom 22. Oktober 2014 (BGBl. I S. 1631) erfolgten Änderung der GasGVV (im Folgenden: GasGVV 2014) eine Umsetzung der in der neuen Gas-Richtlinie ebenfalls enthaltenen, mit der Vorgängerrichtlinie im Wesentlichen inhaltsgleichen Transparenzanforderungen vorgenommen (ebenso Markert, LMK 2014, 364601, Ziffer 3c; VersorgW 2015, 37, 39). Hierzu hat er § 5 Abs. 2 Satz 2 in der GasGVV 2014 um einen Halbsatz ergänzt, wonach der Gasversorger den Umfang, den Anlass und die Voraussetzungen der Änderung sowie den Hinweis auf die Rechte des Kunden nach § 5 Abs. 3 GasGVV 2014 (unter anderem das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderungen zu kündigen) und die Angaben nach § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 GasGVV 2014 (Angaben zu den Allgemeinen Preisen nach § 36 Abs. 1 EnWG) in übersichtlicher Form anzugeben hat.
62
Nach der - die neue Gas-Richtlinie und die neue Strom-Richtlinie zu Anfang erwähnenden - Begründung des Entwurfs der vorgenannten Verordnung vom 22. Oktober 2014 zielt diese darauf ab, für den grundversorgten Haushaltskunden die Transparenz zu erhöhen und ihn durch zusätzliche Informationen besser in die Lage zu versetzen, die Zusammensetzung und Änderungen des allgemeinen Preises zu bewerten. Hierzu setze die neue Regelung auf den in der GasGVV bereits bestehenden Informationspflichten auf und konkretisiere diese (BR-Drucks. 402/14, S. 6 ff., 15 f.). In der Einzelbegründung zu § 5 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 2 GasGVV 2014 heißt es: "[…] Die Einfügung des neuen § 5 Absatz 2 Satz 2 zweiter Halbsatz stellt inhaltliche Anforderungen an die Informationen des Grundversorgers nach § 5 Absatz 2 Satz 2 klar. Die Benennung des Umfangs einer Änderung ist bereits nach geltendem Recht notwendig. Daneben sind Anlass und Voraussetzungen einer Änderung anzugeben. Als Voraussetzung in diesem Sinne erscheint die jeweilige Rechtsgrundlage einer Änderung. Der Kunde erfährt auf diese Weise den Rechtsgrund einer Änderung und den Anlass, aus dem die rechtliche Grundlage von dem Grundversorger im konkreten Fall genutzt wird." (BR-Drucks., aaO S. 24, 28)
63
Die Verordnungsmaterialien zur GasGVV 2014 bestätigen damit, dass der Verordnungsgeber vor der Einfügung des § 5 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 2 GasGVV 2014 die Schaffung gesteigerter Transparenzanforderungen zum Zwecke der Umsetzung des Art. 3 Abs. 3 in Verbindung mit Anhang A der GasRichtlinie nicht für erforderlich erachtet hatte. Der im Jahr 2014 schließlich vorhandene Umsetzungswille des Verordnungsgebers vermag indes für den im vorliegenden Fall maßgeblichen früheren Zeitraum nichts an der oben vorgenommenen Beurteilung der Frage einer richtlinienkonformen Auslegung oder Rechtsfortbildung zu ändern. Denn es kommt entscheidend auf den damaligen Willen des Verordnungsgebers an.
64
e) Die Transparenzanforderungen des Art. 3 Abs. 3 Satz 4 bis 6 in Verbindung mit Anhang A der Gas-Richtlinie sind auf den vorliegenden Fall schließlich auch nicht unmittelbar anwendbar.
65
aa) Nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofes kann sich der Einzelne in all den Fällen, in denen die Bestimmungen einer Richtlinie inhaltlich unbedingt und hinreichend genau sind, vor nationalen Gerichten gegenüber dem Staat auf diese Bestimmungen berufen, wenn dieser die Richtlinie nicht fristgemäß oder nur unzulänglich in das nationale Recht umgesetzt hat (siehe nur EuGH, Rs. 41/74, Slg. 1974, 1337 Rn. 9 ff. - van Duyn; Rs. C-148/78, Slg. 1979, 1629 Rn. 18 ff. - Ratti; Rs. 8/81, Slg. 1982, 53 Rn. 17ff. - Becker; Rs. 152/84, Slg. 1986, 723 Rn. 46 ff. - Marshall; Rs. 103/88, Slg. 1989, 1839 Rn. 28 ff. - Fratelli Costanzo SpA; Rs. C-397/01 bis 403/01, aaO Rn. 103 - Pfeiffer u.a.; jeweils mwN; vgl. BAGE 128, 134, 154; [sogenannte vertikale Direktwirkung]). So kann sich der Einzelne auf unbedingte und hinreichend genaue Bestimmungen einer Richtlinie auch gegenüber Organisationen oder Einrichtungen - unabhängig von ihrer Rechtsform - berufen, die dem Staat oder dessen Aufsicht unterstehen oder mit besonderen Rechten ausgestattet sind, die über diejenigen hinausgehen, die nach den Vorschriften für die Beziehungen zwischen Privatpersonen gelten (EuGH, Rs. C-188/89, Slg. 1990, I-3313 Rn. 17 ff. - Foster u.a.; Rs. C-253/96 bis C-258/96, Slg. 1997, I-6907 Rn. 46 f. - Kampelmann u.a.; jeweils mwN).
66
Hingegen kann nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs eine Richtlinie in Fällen, in denen sich ausschließlich Private gegenüberstehen, nicht selbst Verpflichtungen für einen Einzelnen begründen, so dass ihm gegenüber eine Berufung auf die Richtlinie als solche nicht möglich ist; sogar eine klare, genaue und unbedingte Richtlinienbestimmung, mit der dem Einzelnen Rechte gewährt oder Verpflichtungen auferlegt werden sollen, kann deshalb im Rahmen eines Rechtsstreits, in dem sich ausschließlich Private gegenüberstehen , nicht als solche Anwendung finden (siehe nur EuGH, Rs. C-397/01 bis C-403/01, aaO Rn. 108 f. - Pfeiffer u.a.; Rs. C-80/06, Slg. 2007,I-4473 Rn. 20 - Carp; jeweils mwN; vgl. BAGE 128, aaO; [sogenannte horizontale Direktwirkung ]).
67
bb) Nach diesen Grundsätzen kommt eine unmittelbare Anwendung der Transparenzanforderungen des Art. 3 Abs. 3 Satz 4 bis 6 in Verbindung mit Anhang A der Gas-Richtlinie hier nicht in Betracht. Zwar ist die Gas-Richtlinie nicht fristgemäß in nationales Recht umgesetzt worden und ist eine solche Umsetzung auch nicht innerhalb des für den Streitfall maßgeblichen späteren Zeitraums erfolgt, wobei dahingestellt bleiben kann, ob die vorgenannten Transparenzanforderungen der Richtlinie inhaltlich unbedingt und hinreichend genau im Sinne der vorstehend genannten Rechtsprechung des Gerichtshofs sind (vgl. hierzu Keller-Herder/Baumbach, ER 2015, 3, 5 f.; Uffmann, NJW 2015, 1215, 1217). Das Berufungsgericht hat jedoch weder festgestellt noch ist sonst er- sichtlich, dass es sich bei der Klägerin um eine Organisation oder Einrichtung im Sinne der vorgenannten Rechtsprechung des Gerichtshofs handelt (siehe oben aa). Übergangenen Tatsachenvortrag zeigt die Revision insoweit nicht auf.
68
f) Wegen der demnach nicht zu behebenden Unvereinbarkeit des § 4 Abs. 1 und 2 AVBGasV mit Art. 3 Abs. 3 Satz 4 bis 6 in Verbindung mit Anhang A der Gas-Richtlinie lässt sich das vom Berufungsgericht im Ergebnis zutreffend angenommene Recht der Klägerin zur Preisänderung nicht (mehr) auf diese Vorschrift stützen. Entgegen der Auffassung der Revision führt dies jedoch nicht zur Unwirksamkeit der streitgegenständlichen Preiserhöhungen. Denn ein Preisänderungsrecht der Klägerin ergibt sich aus einer gebotenen ergänzenden Vertragsauslegung (§§ 157, 133 BGB) des Gaslieferungsvertrages der Parteien.
69
aa) Eine ergänzende Vertragsauslegung setzt eine Regelungslücke, mithin eine planwidrige Unvollständigkeit des Vertrages voraus. Diese ist dadurch gekennzeichnet, dass die Parteien mit der getroffenen Regelung ein bestimmtes Ziel erreichen wollten, dies aber wegen der Lückenhaftigkeit des Vereinbarten nicht gelungen ist (BGH, Urteile vom 12. Oktober 2012 - V ZR 222/11, NJWRR 2013, 494 Rn. 9; vom 23. Mai 2014 - V ZR 208/12, NJW 2014, 3439 Rn. 8; vom 15. Oktober 2014 - XII ZR 111/12, WM 2014, 2280 Rn. 70 mwN). Die Lücke muss nicht von Anfang an bestanden haben, sie kann auch infolge nachträglicher Umstände eingetreten sein (BGH, Urteil vom 12. Oktober 2012 - V ZR 222/11, aaO mwN).
70
bb) So liegt der Fall hier. Der Regelungsplan der Parteien für den zwischen ihnen geschlossenen Tarifkundenvertrag war durch die Regelungender AVBGasV bestimmt, welche kraft dieser Rechtsverordnung zwingend Bestand- teil des Versorgungsvertrages sind (§ 1 Abs. 1 Satz 2 AVBGasV). Aufgrund der Besonderheiten der Grundversorgung kommt dem Preisänderungsrecht des Gasversorgers, welches nach allgemeiner Auffassung dem § 4 Abs. 1 und 2 AVBGasV entnommen wurde, grundlegende Bedeutung zu. Da § 4 Abs. 1 und 2 AVBGasV jedoch insoweit nach den im Urteil des Gerichtshofs vom 23. Oktober 2014 (Rs. C-359/11 und C-400/11, aaO - Schulz und Egbringhoff) aufgezeigten Maßstäben als unionsrechtswidrig anzusehen ist und daher nicht (mehr) als Rechtsgrundlage eines Preisänderungsrechts des Gasversorgers in Betracht kommt, ist eine verdeckte planwidrige Verordnungslücke eingetreten, die aus den oben (unter II 2 d) genannten Gründen nicht durch eine richtlinienkonforme Auslegung geschlossen werden kann.
71
Diese Verordnungslücke führt, da die Regelungen der AVBGasV Bestandteil des Gaslieferungsvertrages der Parteien sind und letztere daher bei Abschluss ihres Tarifkundenvertrages das Bestehen eines gesetzlichen Preisänderungsrechts als gegeben vorausgesetzt haben, zu einer von ihnen unbeabsichtigten Unvollständigkeit des Vertrages in einem wesentlichen Punkt.
72
cc) Eine somit gebotene ergänzende Vertragsauslegung hat sich nicht nur an dem hypothetischen Parteiwillen, sondern auch an dem objektiven Maßstab von Treu und Glauben zu orientieren und muss zu einer die beiderseitigen Interessen angemessen berücksichtigenden Regelung führen. Es geht daher darum zu ermitteln, was die Parteien bei einer angemessenen, objektivgeneralisierenden Abwägung ihrer Interessen nach Treu und Glauben redlicherweise vereinbart hätten, wenn sie bedacht hätten, dass die Wirksamkeit der angewendeten Preisänderungsbestimmung jedenfalls unsicher war (vgl. Senatsurteil vom 14. März 2012 - VIII ZR 113/11, BGHZ 192, 372 Rn. 24 mwN; Senatsbeschluss vom 17. Juli 2012 - VIII ZR 13/12, juris Rn. 10).
73
Hätten die Parteien bei Vertragsabschluss bedacht, dass die Vereinbarkeit des § 4 Abs. 1 und 2 AVBGasV entnommenen gesetzlichen Preisänderungsrechts mit unionsrechtlichen Vorgaben zumindest unsicher ist, hätten sie bei angemessener Abwägung ihrer Interessen nach Treu und Glauben als redliche Vertragspartner eine - allerdings auf die bloße Weitergabe von (Bezugs-) Kostensteigerungen begrenzte - Möglichkeit des Grundversorgers zur einseitigen Änderung des Tarifs vereinbart. Die Lücke im Vertrag ist demnach im Wege einer ergänzenden Vertragsauslegung gemäß §§ 157, 133 BGB in der Weise zu schließen, dass die Klägerin berechtigt ist, Steigerungen ihrer eigenen (Bezugs-)Kosten, soweit diese nicht durch Kostensenkungen in anderen Bereichen ausgeglichen werden (vgl. Senatsurteil vom 19. November 2008 - VIII ZR 138/07, aaO Rn. 39 mwN), während der Vertragslaufzeit an den Beklagten weiterzugeben , und sie verpflichtet ist, bei einer Tarifanpassung Kostensenkungen ebenso zu berücksichtigen wie Kostenerhöhungen.
74
(1) Bei langfristigen Vertragsverhältnissen, insbesondere solchen, die auf Leistungsaustausch gerichtet sind, besteht ein anerkennenswertes Bedürfnis, das bei Vertragsschluss bestehende Verhältnis von Leistung und Gegenleistung über die gesamte Vertragsdauer im Gleichgewicht zu halten (Senatsurteile vom 14. März 2012 - VIII ZR 113/11, aaO Rn. 26; vom 15. April 2015 - VIII ZR 59/14, BB 2015, 1548 Rn. 28, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt; jeweils mwN).
75
Diesem Gesichtspunkt kommt im Rahmen der Grundversorgung von Haushaltskunden mit Gas besondere Bedeutung zu. Denn gemäß § 36 Abs. 1 Satz 1 EnWG 2005 sind die Energieversorgungsunternehmen - wie bereits nach der Vorgängerregelung in § 10 Abs. 1 Satz 1 EnWG 1998 -, soweit sie die Grundversorgung durchführen, gesetzlich verpflichtet, zu den Allgemeinen Bedingungen und Preisen jeden Haushaltskunden mit Gas zu versorgen. Hinzu kommt, dass der somit einem Kontrahierungszwang unterliegende Grundversorger zur (ordentlichen) Kündigung des Tarifkundenvertrages (Grundversorgungsvertrages ) nur in sehr eingeschränktem Maße berechtigt ist; ein solches Kündigungsrecht besteht nur, soweit eine Pflicht zur Grundversorgung nach § 36 Abs. 1 Satz 2 EnWG 2005 nicht besteht (Senatsurteil vom 15. Juli 2009 - VIII ZR 56/08, aaO Rn. 25; ebenso Danner/Theobald/Hartmann, Energierecht, Stand Januar 2015, § 20 StromGVV Rn. 11 mwN). Die Bedeutung der beiden vorstehend genannten Gesichtspunkte für das wirtschaftliche Interesse des Grundversorgers hat auch der Gerichtshof im Urteil vom 23. Oktober 2014 (Rs. C-359/11 und C-400/11, aaO Rn. 44 - Schulz und Egbringhoff) hervorgehoben.
76
Ohne eine Berechtigung des Grundversorgers, Kostensteigerungen während der Vertragslaufzeit an den Kunden weiterzugeben, bestünde angesichts des kontinuierlichen Anstiegs der Energiepreise bei langfristigen Versorgungsverträgen regelmäßig ein gravierendes, dem Äquivalenzprinzip zuwiderlaufendes Ungleichgewicht von Leistung und Gegenleistung (vgl. Senatsurteil vom 15. April 2015 - VIII ZR 59/14, aaO Rn. 35 mwN).
77
(2) Der Verordnungsgeber hat deshalb, wie sich aus den oben (unter II 2 a aa) wiedergegebenen Materialien ergibt, bereits bei Erlass der AVBGasV das Bestehen des - wenn auch nicht kodifizierten - Rechts des Grundversorgers zur Weitergabe von Kostensteigerungen als gegeben vorausgesetzt; er hat an dieser Annahme auch im Rahmen der GasGVV festgehalten (vgl. zuletzt: BRDrucks. 402/14, S. 6, 24 ff.). Entsprechendes gilt für den Gesetzgeber des Energiewirtschaftsgesetzes (§ 36 Abs. 1 EnWG 2005).
78
(3) Ebenso wie der nationale Gesetz- und Verordnungsgeber billigt auch der Unionsgesetzgeber, wie aus den Regelungen der Gas-Richtlinie deutlich wird, den Versorgungsunternehmen das Interesse zu, Kostensteigerungen wäh- rend der Vertragslaufzeit an die Kunden weiterzugeben (vgl. Senatsbeschluss vom 18. Mai 2011 - VIII ZR 71/10, aaO Rn. 15). Dem entsprechend hat der Gerichtshof in seinem Urteil vom 21. März 2013 (Rs. C-92/11, NJW 2013, 2253 Rn. 46 - RWE Vertrieb AG) ausgeführt, unter anderem aus Anhang A Buchst. b der Gas-Richtlinie ergebe sich, dass der Unionsgesetzgeber im Rahmen von unbefristeten Verträgen wie Gaslieferungsverträgen das Bestehen eines berechtigten Interesses des Versorgungsunternehmens an der Möglichkeit einer Änderung der Entgelte für seine Leistung anerkannt habe (so auch die Schlussanträge des Generalanwalts in der Rs. C-359/11 und C-400/11, juris Rn. 55 f.).
79
(4) In Übereinstimmung mit den vorstehenden Erwägungen des Energiewirtschaftsrechts der europäischen Union spricht auch die Zielsetzung des nationalen Energiewirtschaftsrechts dafür, dass dem Grundversorger das Recht zu gewähren ist, Kostensteigerungen an die Kunden weiterzugeben.
80
(a) Wie der Senat bereits entschieden hat, ist bei der im Rahmen der Erwägungen zur ergänzenden Auslegung eines Gaslieferungsvertrages vorzunehmenden Beurteilung, welche Regelung als angemessener Interessenausgleich anzusehen ist, der mit dem Energiewirtschaftsrecht verfolgte, in § 1 EnWG 2005 und ebenso in den Vorläuferregelungen (vgl. BGH, Urteil vom 20. Juli 2010 - EnZR 23/09, NJW 2011, 212 Rn. 42) verankerte Zweck einer möglichst sicheren und preisgünstigen Energieversorgung zu berücksichtigen. Das Ziel der Preisgünstigkeit ist nicht nur auf die möglichst billige Energieversorgung der Endkunden ausgerichtet. Zu berücksichtigen sind zugleich die insbesondere durch die Kostenstruktur geprägte individuelle Leistungsfähigkeit der Versorgungsunternehmen sowie die Notwendigkeit, die Investitionskraft und die Investitionsbereitschaft zu erhalten und angemessene Erträge zu erwirtschaften. Insofern wurde im Recht der Energielieferung stets vorausgesetzt, dass die Möglichkeit des Versorgers besteht, Änderungen der Bezugspreise weiterzuge- ben, ohne den mit dem Kunden bestehenden Versorgungsvertrag kündigen zu müssen. Dass das Energieversorgungsunternehmen die Möglichkeit hat, Kostensteigerungen weiterzugeben, dient daneben auch dem Zweck der Versorgungssicherheit. Denn diese betrifft nicht nur die technische Sicherheit der Energieversorgung und die Sicherstellung einer für die Versorgung der Abnehmer stets ausreichenden Energiemenge. Sie hat vielmehr insoweit auch einen ökonomischen Aspekt, als die nötigen Finanzmittel für die Unterhaltung von Reservekapazitäten, für Wartungsarbeiten, Reparaturen, Erneuerungs- und Ersatzinvestitionen bereit stehen müssen. Das wiederum setzt voraus, dass diese Mittel durch auskömmliche Versorgungsentgelte erwirtschaftet werden können (vgl. im Einzelnen Senatsurteil vom 14. März 2012 - VIII ZR 113/11, aaO Rn. 27 ff.).
81
(b) Dieser Zielsetzung des nationalen Energiewirtschaftsrechts, die mit derjenigen des europäischen Energiewirtschaftsrechts übereinstimmt (vgl. EuGH, Rs. C-92/11, aaO Rn. 46 - RWE Vertrieb AG; Rs. C-359/11 und C-400/11, aaO Rn. 44 - Schulz und Egbringhoff; Schlussanträge des Generalanwalts in der Rs. C-359/11 und C-400/11, juris Rn. 55), liefe es zuwider, wenn der Grundversorger Kostensteigerungen nicht an den Kunden weitergeben könnte, sondern diese selbst zu tragen und den Kunden weiterhin zu dem ursprünglichen Preis zu beliefern hätte. Angesichts der Entwicklung der Energiepreise entstünde dadurch bei langfristigen Versorgungsverträgen regelmäßig ein gravierendes Ungleichgewicht von Leistung und Gegenleistung. Dies wäre unbillig und würde dem Kunden einen unverhofften und ungerechtfertigten Gewinn verschaffen. Dies entspräche auch nicht dem objektiv zu ermittelnden hypothetischen Parteiwillen (vgl. Senatsurteile vom 14. März 2012 - VIII ZR 113/11, aaO Rn. 26 mwN; vom 15. April 2015 - VIII ZR 59/14, aaO Rn. 35 f.).
82
(5) Bei angemessener, objektiv-generalisierender Abwägung ihrer Interessen hätten die Vertragsparteien daher nach Treu und Glauben redlicherweise vereinbart, dass die Klägerin berechtigt sein soll, Kostensteigerungen ihrer eigenen (Bezugs-)Kosten während der Vertragslaufzeit an den Beklagten weiterzugeben, und sie verpflichtet ist, bei einer Tarifanpassung Kostensenkungen ebenso zu berücksichtigen wie Kostenerhöhungen.
83
Dieser ergänzenden Vertragsauslegung steht nicht entgegen, dass die Vertragsparteien im Tarifkundenverhältnis wegen der durch die Rechtsnormen der AVBGasV bestimmten Vertragsbedingungen in ihrer Freiheit, Vereinbarungen zu treffen, stark eingeschränkt sind (vgl. BGH, Urteile vom 16. März1978 - VII ZR 73/77, WM 1978, 730 unter 2 a; vom 24. März 1988 - VII ZR 81/87, NJW-RR 1988, 1427 unter III 1; Schmidt-Salzer in Hermann/Recknagel/ Schmidt-Salzer, Kommentar zu den Allgemeinen Versorgungsbedingungen, 1981, Band 1, Einleitung Rn. 24; Danner/Theobald/Eder, aaO, § 36 EnWG Rn. 57, 59, 63 ff. mwN). Denn das Recht zur Weitergabe von Kostensteigerungen ist aus den oben ausgeführten Gründen dem Energiewirtschaftsrecht wie auch der AVBGasV immanent.
84
Ohne diese gebotene ergänzende Vertragsauslegung könnte sich der Grundversorger in derartig gelagerten Fällen - auch in Ansehung seiner verfassungsrechtlich geschützten Berufsfreiheit (vgl. BVerfG, NJW 2011, 1339, 1341) - darauf berufen, dass die Versorgung des Kunden zu dem Ausgangspreis für ihn eine unzumutbare Härte darstelle (vgl. Senatsurteil vom 23. Januar 2013 - VIII ZR 80/12, NJW 2013, 991 Rn. 37; vgl. auch BGH, Urteil vom 10. Oktober 2012 - IV ZR 10/11, BGHZ 195, 93 Rn. 80). In solchen Fällen könnten zudem die Voraussetzungen einer ausnahmsweise zum Wegfall der Grundversorgungspflicht führenden Unzumutbarkeit der Grundversorgung gemäß § 36 Abs. 1 Satz 2 EnWG 2005 gegeben sein. Dies wiederum stünde angesichts der Vielzahl der hiervon möglicherweise betroffenen Tarifkundenverträge (Grundversorgungsverträge ) insbesondere nicht im Einklang mit der durch das EnWG 2005 bezweckten Sicherheit der Energieversorgung.
85
(6) Da sich das aus der vorbezeichneten ergänzenden Vertragsauslegung ergebende Preisänderungsrecht der Klägerin allein auf die Weitergabe von (Bezugs-)Kostensteigerungen und -senkungen beschränkt, ist davon auszugehen , dass die Parteien die wirksame Ausübung dieses Rechts vernünftigerweise an keine weiteren als die in § 4 Abs. 2 AVBGasV genannten Voraussetzungen geknüpft hätten. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts sind diese Voraussetzungen hier erfüllt.
86
Der Klägerin steht somit infolge ergänzender Vertragsauslegung des Gaslieferungsvertrags der Parteien ein Preisänderungsrecht in dem oben genannten Umfang mit der Folge zu, dass der berechtigterweise erhöhte Preis zum vereinbarten Preis wird. Gegen die bis zum 1. Januar 2005 - mithin vor dem hier verfahrensgegenständlichen Zeitraum - erfolgten Änderungen des Arbeitspreises erhebt die Revision keine Einwände.
87
(7) Von dem infolge ergänzender Vertragsauslegung bestehenden Preisänderungsrecht nicht erfasst sind hingegen Preiserhöhungen, die über die bloße Weitergabe von (Bezugs-)Kostensteigerungen hinausgehen und der Erzielung eines (zusätzlichen) Gewinns dienen (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 22. Juli 2014 - KZR 27/13, NJW 2014, 3089 Rn. 23, 27, zu § 315 BGB). Etwas anderes gilt jedoch dann, wenn der Kunde die Preiserhöhung nicht innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren nach Zugang der jeweiligen Jahresabrechnung , in der die Preiserhöhung erstmals berücksichtigt worden ist, beanstandet hat.
88
(a) Nach der gefestigten Rechtsprechung des Senats ist bei einem (Norm-)Sonderkundenvertrag, wenn es sich um ein langjähriges Energielieferungsverhältnis handelt, der Kunde (unwirksamen) Preiserhöhungen über einen längeren Zeitraum hinweg nicht widersprochen hat und nunmehr auch für länger zurückliegende Zeitabschnitte die Unwirksamkeit der Preiserhöhungen geltend macht, die durch die Unwirksamkeit der Preisanpassungsklausel oder deren unwirksame Einbeziehung entstandene Regelungslücke regelmäßig im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung dahin zu füllen, dass der Kunde die Unwirksamkeit derjenigen Preiserhöhungen, die zu einem den vereinbarten Anfangspreis übersteigenden Preis führen, nicht geltend machen kann, wenn er sie nicht innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren nach Zugang der jeweiligen Jahresabrechnung, in der die Preiserhöhung erstmals berücksichtigt worden ist, beanstandet hat (Senatsurteile vom 14. März 2012 - VIII ZR 113/11, aaO Rn. 21, 25, und VIII ZR 93/11, ZNER 2012, 265 Rn. 30; vom 15. April 2015 - VIII ZR 59/14, aaO Rn. 37 mwN).
89
Dies gilt sowohl im Falle der Rückforderung als auch im Falle der Restforderung von Entgelt für Energielieferungen (Senatsurteile vom 14. März 2012 - VIII ZR 93/11, aaO Rn. 29; vom 25. März 2015 - VIII ZR 360/13, juris Rn. 33, und VIII ZR 109/14, juris Rn. 34) und hat zur Folge, dass an die Stelle des wegen der Unwirksamkeit oder der unwirksamen Einbeziehung der Preisanpassungsklausel auf dem Niveau bei Vertragsschluss verharrenden (Anfangs-) Preises nun die letzte Preiserhöhung des Versorgungsunternehmens tritt, der der Kunde nicht rechtzeitig widersprochen hat, mithin der danach maßgebliche Preis endgültig an die Stelle des Anfangspreises tritt (Senatsurteil vom 15. April 2015 - VIII ZR 59/14, aaO).
90
(b) Diese Grundsätze haben im hier gegebenen Fall der ergänzenden Vertragsauslegung des Tarifkundenvertrages in gleicher Weise zu gelten. Denn es besteht kein sachlicher Grund, den Grundversorger insoweit anders zu behandeln als den Energieversorger im (Norm-)Sonderkundenbereich, der weder den mit der Grundversorgung verbundenen wirtschaftlichen Erschwernissen (siehe oben unter II 2 f cc (1)) ausgesetzt ist noch - mangels wirksamer Preisanpassungsklausel - zur Preiserhöhung berechtigt war. Eine andere Beurteilung entspräche zudem auch nicht dem objektiv zu ermittelnden hypothetischen Willen der Parteien des Tarifkundenvertrags.
91
3. Erfolglos rügt die Revision, die von der Klägerin vorgenommenen Preiserhöhungen entsprächen entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht der Billigkeit. Dabei kommt es nicht entscheidend darauf an, dass es hier bei zutreffender Betrachtung nicht um die Frage der Billigkeit der Preiserhöhung geht, sondern um die Preisbildung im Rahmen einer ergänzenden Vertragsauslegung , bei der es Aufgabe des Gerichts ist zu prüfen, ob die Preiserhöhungen der Klägerin deren (Bezugs-)Kostensteigerungen (hinreichend) abbilden.
92
a) Die Revision beanstandet, das Berufungsgericht habe rechtsfehlerhaft nur Beweis durch die Vernehmung von (sachkundigen) Zeugen erhoben und eine weitergehende Beweisaufnahme durch Einholung eines Sachverständigengutachtens nach § 287 Abs. 2 ZPO abgelehnt. Es gehe vorliegend aber nicht um die - einer Schätzung zugängliche - Höhe der streitigen Forderung der Klägerin, sondern um die konkreten Anknüpfungstatsachen für die Ausübung des Ermessens, auf die § 287 Abs. 2 ZPO nicht anwendbar sei.
93
b) Diese Rüge greift nicht durch. Entgegen der Auffassung der Revision hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei - wenn auch unter dem Blickwinkel der Billigkeit nach § 315 BGB - die Voraussetzungen einer Anwendung des § 287 Abs. 2 ZPO hinsichtlich der Prüfung, ob die Preiserhöhungen der Klägerin aus (Bezugs-)Kostensteigerungen herrühren, als gegeben erachtet.
94
aa) Nach § 287 Abs. 2 ZPO sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen als der Schadensermittlung die Vorschriften des § 287 Abs. 1 Satz 1, 2 ZPO entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen. In diesem Fall entscheidet das Gericht über die Höhe der Forderung unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung (§ 287 Abs. 2 i.V.m. § 287 Abs. 1 Satz 1 ZPO), und es bleibt seinem Ermessen überlassen, ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme anzuordnen ist (§ 287 Abs. 2 i.V.m. § 287 Abs. 1 Satz 2 ZPO).
95
Die somit vom Tatrichter nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffende Entscheidung, ob und inwieweit er eine Beweisaufnahme durchführt, unterliegt nur einer eingeschränkten Überprüfung durch das Revisionsgericht darauf, ob das Berufungsgericht von unzutreffenden rechtlichen Maßstäben ausgegangen ist, ob für seine Entscheidung grundsätzlich falsche oder offenbar unsachliche Erwägungen maßgebend waren oder ob wesentliche entscheidungserhebliche Tatsachen außer Acht gelassen wurden (vgl. BGH, Urteile vom 7. Oktober 2009 - I ZR 230/06, juris Rn. 30; vom 24. September 2014 - VIII ZR 394/12, BGHZ 202, 258 Rn. 74; Musielak/Voit/Foerste, ZPO, 12. Aufl., § 287 Rn. 10, 10b).
96
bb) Dieser rechtlichen Überprüfung hält die Entscheidung des Berufungsgerichts stand. Entgegen der Auffassung der Revision durfte das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler von der Einholung eines Sachverständigengutachtens absehen.
97
(1) Das Berufungsgericht hat zutreffend eine Schätzung nach § 287 Abs. 2 in Verbindung mit § 287 Abs. 1 Satz 1 ZPO vorgenommen, ob die ver- fahrensgegenständlichen Preiserhöhungen auf (Bezugs-)Kostensteigerungen beruhen und ihnen keine Einsparungen in anderen Kostenpositionen gegenüberstehen. Die hierzu erforderlichen Anknüpfungstatsachen hat es durch Vernehmung mehrerer sachkundiger Zeugen gewonnen. Hierbei handelte es sich um zwei mit der Prüfung der vorbezeichneten Fragen befasste (externe) Wirtschaftsprüfer sowie um den Leiter des Finanz- und Rechnungswesens der Klägerin und ihren ehemaligen Center-Leiter Energie- und Wasserwirtschaft.
98
Wenn das Berufungsgericht bereits auf dieser Grundlage im Rahmen des § 287 Abs. 2 ZPO, dessen Voraussetzungen es zutreffend bejaht hat, zu der Überzeugung gelangt ist, dass die von der Klägerin vorgetragenen Bezugskostensteigerungen tatsächlich in diesem Umfang erfolgt sind und ihnen keine Einsparungen in anderen Kostenpositionen gegenüberstehen, durfte es rechtsfehlerfrei davon absehen, auch noch den von der Klägerin zusätzlich beziehungsweise hilfsweise angebotenen Sachverständigenbeweis zu erheben.
99
(2) Entgegen der Auffassung der Revision gilt für den von ihr - ohne nähere Bezeichnung des Beweisthemas - angeführten Antrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens zum Zwecke des Gegenbeweises nichts anderes.
100
Zwar darf nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ein Beweisantrag nicht deshalb abgelehnt werden, weil das Gericht das Gegenteil der behaupteten Tatsache bereits als erwiesen ansieht (st. Rspr.; BGH, Urteil vom 17. Februar 1970 - III ZR 139/67, BGHZ 53, 245, 259 f.; Beschluss vom 16. April 2015 - IX ZR 195/14, juris Rn. 9; jeweils mwN). Das Berufungsgericht durfte hier indes im Rahmen des § 287 Abs. 2 ZPO von der Einholung eines Sachverständigengutachtens zum Zwecke des Gegenbeweises absehen, da der Beklagte die vorbezeichneten Anknüpfungstatsachen nicht qualifiziert angegriffen hat (vgl. hierzu Musielak/Voit/Foerste, aaO Rn. 10; vgl. auch BGH, Urteil vom 17. April 1997 - X ZR 2/96, NJW-RR 1998, 331 unter III 1 und 3). Das von der Revision insoweit in Bezug genommene Vorbringen des Beklagten in den Tatsacheninstanzen ist zudem nur hinsichtlich der von dem Beklagten generell in Frage gestellten Zulässigkeit einer Bindung des Gaspreises an den Ölpreis und nicht hinsichtlich der vom Berufungsgericht konkret für maßgeblich erachteten Anknüpfungstatsachen mit einem Antrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens unterlegt.
101
c) Ebenfalls ohne Erfolg wendet sich die Revision gegen den vom Berufungsgericht im Rahmen der Billigkeitsprüfung nach § 315 BGB gewählten Beurteilungsmaßstab einer Gesamtbetrachtung des Gaswirtschaftsjahres.
102
aa) Soweit die Revision meint, richtigerweise müsse jede einzelne Tariferhöhung der Billigkeit entsprechen, kommt es hierauf nicht entscheidend an. Denn, wie oben unter II 3 bereits ausgeführt, geht es im Streitfall nicht um die Frage der Billigkeit der Preiserhöhungen (§ 315 BGB), sondern um die Preisbildung im Rahmen einer ergänzenden Vertragsauslegung. Aus diesem Grund bedarf auch der vom Berufungsgericht aufgezeigte Meinungsstreit der Instanzgerichte , ob im Falle der Beanstandung mehrerer Preiserhöhungen jede Preiserhöhung für sich genommen - gegebenenfalls unter zusätzlicher Berücksichtigung nicht ausgeschöpfter Bezugskostensteigerungen früherer Erhöhungen - an § 315 BGB zu messen ist (vgl. OLG Celle, ZNER 2011, 63 Rn. 37 ff.; LG Köln, Urteil vom 14. August 2009 - 90 O 41/07, juris Rn. 22 ff.) oder ob eine Gesamtbetrachtung für einen bestimmten Zeitraum - gegebenenfalls unter zusätzlicher Berücksichtigung der in näherer Zukunft erwarteten Preisentwicklung - vorzunehmen ist (vgl. OLG München, Urteil vom 1. Oktober 2009 - U (K) 3772/08, juris Rn. 43; OLG Koblenz, Urteil vom 12. April 2010 - 12 U 18/08, juris Rn. 12; vgl. auch Senatsurteile vom 13. Juni 2007 - VIII ZR 36/06, BGHZ 172, 315 Rn. 25; vom 19. November 2008 - VIII ZR 138/07, aaO Rn. 34 f.), keiner Entscheidung.
103
bb) Bei der Beurteilung, ob die Preiserhöhungen des Energieversorgers unter Berücksichtigung der Schätzungsmöglichkeit nach § 287 Abs. 2 in Verbindung mit § 287 Abs. 1 Satz 1 ZPO dessen (Bezugs-)Kostensteigerungen (hinreichend) abbilden, steht dem Tatrichter - ähnlich wie bei der Prüfung der Billigkeit gemäß § 315 Abs. 3 BGB (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 20. Juli 2010 - EnZR 23/09, aaO Rn. 39 mwN) - ein Ermessen zu. Dessen Ausübung unterliegt nur einer eingeschränkten revisionsgerichtlichen Überprüfung darauf, ob sie auf grundsätzlich falschen oder offenbar unrichtigen Erwägungen beruht, erhebliches Vorbringen der Parteien unberücksichtigt gelassen, Rechtsgrundsätze der Bemessung verkannt, wesentliche Bemessungsfaktoren außer Betracht gelassen oder der Schätzung unrichtige Maßstäbe zu Grunde gelegt wurden (vgl. BGH, Urteile vom 9. Juni 2009 - VI ZR 110/08, BGHZ 181, 242 Rn. 10; vom 4. November 2010 - III ZR 45/10, NJW 2011, 852 Rn. 18; vom 8. Mai 2012 - VI ZR 37/11, NJW 2012, 2267 Rn. 9; jeweils mwN; Musielak/ Voit/Foerste, aaO Rn. 10b; Thomas/Putzo/Reichold, ZPO, 36. Aufl., § 287 Rn. 11).
104
cc) Hiervon ausgehend erweist sich die Annahme des Berufungsgerichts, für die Beurteilung der Preiserhöhungen sei auf das Gaswirtschaftsjahr abzustellen , im Ergebnis als rechtsfehlerfrei. Das Berufungsgericht hat im Rahmen seiner ausführlichen Würdigung der für und gegen eine auf das Gaswirtschaftsjahr bezogene Gesamtbetrachtung sprechenden Gesichtspunkte zu Recht hervorgehoben , dass dem Energieversorgungsunternehmen bei der Weitergabe von (Bezugs-)Kostensteigerungen - auch mit Blick auf die oftmals nicht sicher voraussehbare Entwicklung der Bezugskosten - ein Ermessensspielraum zuzubilligen ist.
105
Diese für die hier gebotene ergänzende Vertragsauslegung in gleicher Weise geltende Erwägung berücksichtigt zutreffend, dass es bei einem Massengeschäft wie dem Tarifkundenvertrag - auch unter Berücksichtigung von Praktikabilitätsgesichtspunkten - im Interesse beider Vertragsparteien liegt, eine Weitergabe von Kostensenkungen und Kostenerhöhungen nicht - was regelmäßig mit einem die Energieversorgung unnötigerweise verteuernden hohen Aufwand verbunden wäre - tagesgenau vorzunehmen, sondern auf die Kostenentwicklung in einem gewissen Zeitraum abzustellen.
106
Wie lange der Zeitraum für die vorbezeichnete Gesamtbetrachtung bemessen sein muss, lässt sich nicht generell bestimmen, sondern bedarf der Beurteilung des Tatrichters auf der Grundlage der Umstände des Einzelfalls. In den meisten Fällen wird jedoch der vom Berufungsgericht hier gewählte Rahmen des Gaswirtschaftsjahres ein geeigneter Prüfungsmaßstab sein.
107
4. Nach alledem hat das Berufungsgericht die streitgegenständlichen Preiserhöhungen der Klägerin im Ergebnis zutreffend für berechtigt erachtet und ihr die Klageforderung zugesprochen. Da sich das Preiserhöhungsrecht hier aus der ergänzenden Vertragsauslegung des Gaslieferungsvertrages der Parteien ergibt mit der Folge, dass es sich bei den nach den Feststellungen des Berufungsgerichts auf Kostensteigerungen beruhenden Preiserhöhungen um den vereinbarten Gaspreis handelt, ist für eine zusätzliche Billigkeitskontrolle gemäß § 315 BGB kein Raum. Dr. Milger Dr. Hessel Dr. Fetzer Dr. Bünger Kosziol
Vorinstanzen:
LG Dortmund, Entscheidung vom 20.08.2009 - 13 O 179/08 Kart -
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 21.12.2011 - VI-3 U (Kart) 4/11 -

Tenor

I.

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts München II vom 03.12.2015, Az. 2 HK O 3089/15, abgeändert wie folgt:

„1. Der Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu € 250.000,-, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs in Zeitungen eine Immobilienanzeige für eine Wohnimmobilie, für die zum Zeitpunkt der Anzeigenaufgabe ein Energieausweis vorliegt, vor deren Verkauf zu veröffentlichen, ohne sicherzustellen, dass in der Anzeige Angaben zu der Art des Energieausweises (Energiebedarfsausweis oder Energieverbrauchsausweis im Sinne des § 17 Abs. I S. 1 EnEV), zu dem im Energieausweis angegebenen wesentlichen Energieträger für die Heizung dieser Immobilie, für die im Energieausweis genannte Energieeffizienzklasse und zu dem im Energieausweis genannten Baujahr dieser Immobilie gemacht werden, wenn dies geschieht wie in einer Werbeanzeige des Beklagten im F.er Tagblatt vom 10./11.01.2015 für die Immobilie „Einfamilienhaus, Wohnfläche 170 qm in W.“, die wie folgt wiedergegeben ist:

Bild

...

2. Der Beklagte wird darüber hinaus verurteilt, an den Kläger € 245,- nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz p.a. hieraus seit 17.07.2015 zu bezahlen.

II.

Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der in der Berufungsinstanz angefallenen Kosten zu tragen.

III.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung hinsichtlich Ziffer I. dieses Senatsurteils durch Sicherheitsleistung in Höhe von € 30.000,- abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Hinsichtlich Ziffer II. dieses Senatsurteils und hinsichtlich der Kosten kann der Beklagte die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe, von 1.10% des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrags leistet.

IV.

Die Revision wird zugelassen.

Gründe

I. Der Kläger, ein Umwelt- und Verbraucherschutz verband, geht gegen den Beklagten, einen in ... W. tätigen Immobilienmakler, wegen Schaltung einer Werbeanzeige vom 10./11.01.2015 im „F.er Tagblatt“ vor, in dem ein Einfamilienhaus in W. unter Angabe von Kaufpreis und Größe der Wohnfläche und des Grundstücks zum Kauf angeboten wurde. In dem Umstand, dass neben dem Gesamtenergieverbrauch (143,7 kWh/m2a) die Anzeige weitere Angaben nach § 16a Abs. 1 Nr. 1 bis 5 der Verordnung über energiesparenden Wärmeschutz und energiesparende Anlagentechnik bei Gebäuden (EnEV) nicht enthält, sieht der Kläger ein wettbewerbswidriges Verhalten und begehrt mit seiner Klage, den Beklagten zur Unterlassung und Erstattung vorgerichtlicher Abmahnkosten zu verurteilen.

Die vom Kläger darauf gerichtete Klage, den Beklagten zu verurteilen,

1. es bei Meidung der gesetzlich vorgesehenen Ordnungsmittel zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs in Zeitungen eine Immobilienanzeige für eine Wohnimmobilie, für die zum Zeitpunkt der Anzeigenaufgabe ein Energieausweis vorliegt, vor deren Verkauf zu veröffentlichen, ohne sicherzustellen, dass in der Anzeige Angaben zu der Art des Energieausweises (Energiebedarfsausweis oder Energieverbrauchsausweis im Sinne des § 17 Abs. 1 S. 1 EnEV), zu dem im Energieausweis angegebenen wesentlichen Energieträger für die Heizung dieser Immobilie, für die im Energieausweis genannte Energieeffizienzklasse und zu dem im Energieausweis genannten Baujahr dieser Immobilie gemacht werden, wenn dies geschieht wie in einer Werbeanzeige des Beklagten im F.er Tagblatt vom 10./11.01.2015 für die Immobilie „Einfamilienhaus, Wohnfläche 170 qm in W.“, die wie folgt wiedergegeben ist:

Bild

2. an den Kläger € 245,- nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz p.a. hieraus seit Rechtshängigkeit zu bezahlen,

hat das Landgericht mit Urteil vom 03.12.2015 abgewiesen. Zur Begründung ist im Ersturteil, auf dessen tatsächliche Feststellungen Bezug genommen wird, ausgeführt:

Dem Kläger stehe der geltend gemachte Unterlassungsanspruch nach § 8 Abs. 1 i. V. m. § 8 Abs. 3 Nr. 3, § 3 Abs. 1, § 4 Nr. 11 UWG (a. F.) i. V. m. § 16a Abs. 1 EnEV nicht zu. Zwar sei eine geschäftliche Handlung ohne weiteres darin zu sehen, dass der Beklagte in seiner Eigenschaft als Makler die streitgegenständliche Verkaufsanzeige im „F.er Tagblatt“ habe schalten lassen. Im Vorgehen des Beklagten sei allerdings keine unlautere Handlung zu sehen. Hierbei könne dahinstehen, ob § 16a EnEV eine Marktverhaltensregelung im Sinne von § 4 Nr. 11 UWG (a. F.) sei. Es fehle nämlich an einer Zuwiderhandlung gegen die Vorschrift des § 16a Abs. 1 EnEV, da der Beklagte als Makler und Vermittler eines Immobiliengeschäfts nicht unter den Begriff des „Verkäufers“ zu subsumieren sei.

Zwar verfolge § 16a EnEV, den Energieverbrauch von Gebäuden stärker in das öffentliche Bewusstsein zu rücken und einen geringen Energieverbrauch als Verkaufsargument erscheinen zu lassen. Die Energiewirtschaft solle zur Herstellung energieeffizienter Gebäude angehalten werden. Dieser Zielsetzung widerspreche es, nur private Immobilienanzeigen den Pflichtangaben der EnEV zu unterwerfen und die große Anzahl von von Immobilienmaklern geschalteten Anzeigen hiervon auszunehmen. Entgegen der Auffassung des Klägers laufe die Norm des § 16a Abs. 1 EnEV indessen schon deshalb nicht ins Leere, weil sie bußgeldbewehrt sei (§ 27 Abs. 2 Nr. 6 EnEV). Makler würden sich einem vertraglichen Regressanspruch ihrer Kunden aussetzen, wenn sie die Pflichtangaben nicht in ihre Immobilienanzeigen aufnähmen, zumal sie Erfüllungsgehilfen des privaten Auftraggebers seien, der die Angaben nach § 16a Abs. 1 EnEV zu machen habe.

Den Rechtsstandpunkt des Klägers vermöge auch eine richtlinienkonforme Auslegung des Art. 16 EnEV nicht zu stützen. Art. 12 Abs. 4 der Richtlinie 2010/31/EU (Europäische Gebäuderichtlinie) verhalte sich nämlich nicht zum Adressaten der darin aufgeführten Informationspflichten.

Eine analoge Anwendung des § 16a Abs. 1 EnEV komme im Streitfall nicht in Betracht. Da die Vorschrift bußgeldbewehrt sei, gelte das Verbot sanktionsbegründender bzw. sanktionsverschärfender Analogie, weshalb an die Grenzen der richtlinienkonformen Auslegung ein strenger Maßstab anzulegen sei. Zudem fehle es an einer planwidrigen Regelungslücke. Der Umstand, dass in § 16 Abs. 2 EnEV der Kreis der Adressaten der Informationspflichten über den Verkäufer hinaus auf „Vermieter, Verpächter und Leasinggeber“ erweitert worden sei, zeige auf, dass der Verordnungsgeber die Möglichkeit der Einbeziehung von Maklern in den Pflichtenkreis des § 16 EnBV zwar erwogen, sich allerdings hiergegen entschieden habe. Derartiges lasse sich auch den Gesetzesmaterialien entnehmen.

Einer Inanspruchnahme des Beklagten unter dem Gesichtspunkt wettbewerbswidrigen Verhaltens stehe zudem entgegen, dass die in Art. 27 Abs. 2 Nr. 6 EnEV ausgesprochene Bußgeldbewehrung im Falle eines Verstoßes gegen die Informationspflichten des § 16 EnEV gemäß Art. 3 der Änderungsverordnung erst ein Jahr nach Inkrafttreten (01.05.2015) zur Anwendung komme, die streitgegenständliche Immobilienanzeige aber bereits aus dem Januar 2015 datiere. Wenn der Verordnungsgeber selbst während des Übergangszeitraums von einer Sanktionierung absehe, sei es nicht angezeigt, diese gesetzgeberische Wertung über das Wettbewerbsrecht zu korrigieren.

Auch von einer Irreführung im Sinne des § 5a Abs. 2 i. V. m. § 5a Abs. 4 UWG sei im Streitfall nicht auszugehen. Die Entscheidungsfähigkeit von Verbrauchern werde nicht dadurch beeinflusst, dass in einer Immobilienanzeige die erforderlichen Angaben zur Energieeffizienz eines Gebäudes nicht gemacht werden. Eine Immobilienanzeige diene lediglich einer kursorischen Erstinformation, aufgrund derer allein ein Immobilienkäufer noch keinen Kaufentschluss fasse.

Schließlich lägen auch die Voraussetzungen des § 8 Abs. 2 UWG nicht vor, da der Beklagte nicht als Mitarbeiter in einem Unternehmen des Verkäufers oder als Beauftragter angesehen werden könne.

Mangels Vorliegens eines Unterlassungsanspruchs bestehe auch der geltend gemachte Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten nicht.

Gegen dieses Urteil wendet sich der Kläger mit seiner Berufung, die er wie folgt begründet:

Das Landgericht habe den Inhalt des Art. 12 Abs. 4 der Europäischen Gebäuderichtlinie sowie des die Richtlinie umsetzenden § 16a EnEV fehlerhaft auf den Streitfall angewandt. Die Grundlagenrichtlinie 2010/31/EU diene auch dem Schutz des Verbrauchers, der sich für den Kauf einer Immobilie interessiere und der bereits in kommerziellen Verkaufs- oder Vermietungsanzeigen umfassende Informationen über die Gesamtenergieeffizienz des angebotenen Gebäudes erhalten solle, damit er Folgekosten abwägen und eine fundierte Entscheidung zum Kauf oder zur Miete treffen könne (vgl. Erwägungsgrund 22 der Richtlinie). Dies zeige sich auch in der Begründung des Verordnungsgebers zu § 16a EnEV (BT-Drs 113/13, S. 99). Die in § 16a Abs. 1 Nr. 1 bis 5 EnEV aufgeführten Pflichtangaben stellten damit gleichzeitig wesentliche Informationen für den Verbraucher im Sinne von § 5a Abs. 2, Abs. 4 UWG dar, so dass - was das Erstgericht offen gelassen habe - die Norm des § 16a EnEV auch als eine Marktverhaltensregel im Sinne des § 3a UWG/§ 4 Nr. 11 UWG a. F. anzusehen sei.

Entgegen der Rechtsauffassung des Landgerichts falle der Beklagte als Immobilienmakler unter den Kreis der den Informationspflichten des § 16a EnEV unterliegenden Personen, Nach den zwingenden gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben in Art. 12 Abs. 4 der Europäischen Gebäuderichtlinie habe es den nationalen Gesetzgebern in Umsetzung der Richtlinie oblegen, sicherzustellen, dass in allen Verkaufs- oder Vermietungsanzeigen für Immobilien in kommerziellen Medien Pflichtangaben zur Gesamtenergieeffizienz des angebotenen Gebäudes bzw. Gebäudeteils zu machen seien. Die Verpflichtung zur Nennung der Angaben treffe mithin in der Umsetzungsvorschrift des § 16a EnEV den für die jeweilige Verkaufs- oder Vermietungsanzeige Verantwortlichen. Dies habe der deutsche Verordnungsgeber in § 16a EnEV mit dem Begriff des „Verkäufers“ zum Ausdruck gebracht. In entsprechender Weise sei § 16a EnEV richtlinienkonform auszulegen. Die sich nur am Wortlaut orientierende Auslegung durch das Erstgericht sei daher rechtsfehlerhaft und trage der Verpflichtung des nationalen Gesetzgebers und der nationalen Gerichte, das innerstaatliche Recht so weit wie möglich anhand des Wortlauts und des Zwecks der durch das nationale Recht umzusetzenden Richtlinie unter Ausschöpfung des den nationalen Gerichten eingeräumten Beurteilungsspielraums auszulegen sowie das in ihr festgelegte Ergebnis zu erreichen und Art. 288 AEUV zu entsprechen, nicht in hinreichendem Maße Rechnung. Es sei bereits fraglich, ob der Begriff des „Verkäufers“ im rechtsgeschäftlichen Sinne eng auszulegen sei oder auch solche Personen umfasse, die wie der Makler im Namen des Verkäufers auftreten und von ihm mit der Schaltung, der Veröffentlichung bzw. der Gestaltung einer Immobilienanzeige beauftragt werden. Für die Interpretation, wonach „Verkäufer“ im Sinne von § 16a Abs. 1 EnEV derjenige sei, der den Verkauf der Immobilie betreibe und der dem Immobilieninteressenten bzw. dem Leser einer Immobilienanzeige gegenüber als Handelnder auftrete, der den Verkaufs- oder Vermietungsvorgang abwickle, wohingegen der Eigentümer der Immobilie in der Anzeige nicht genannt werde, spreche zudem, dass § 16a Abs. 1 EnEV gerade nicht den Eigentümer als Verpflichteten ansehe, sondern den Verkäufer, und die in dieser Norm verwendeten Begrifflichkeiten auf den Akt der Vermarktung einer angebotenen Immobilie abstellten. Nur diese Auslegung trage dem vom nationalen Verordnungsgeber umzusetzenden Normbefehl der Grundlagenvorschrift des Art. 12 Abs. 4 der Europäischen Gebäuderichtlinie Rechnung. Selbst wenn man dieser Rechtsauffassung nicht folgen würde, ergäbe sich die Verpflichtung des Immobilienmaklers nach § 16a Abs. 1 EnEV aus der gebotenen richtlinienkonformen Auslegung im weiteren Sinne in Form der im Streitfall notwendigen richterlichen Rechtsfortbildung. Denke man die unzutreffende Rechtsauffassung des Landgerichts zu Ende, würden nämlich die Vorgaben des Art. 12 Abs. 4 der Richtlinie 2010/31/EU ins Leere laufen, nachdem etwa in der Bundesrepublik Deutschland der weitaus größte Teil aller in kommerziellen Medien aufgegebenen bzw. veröffentlichten Verkaufs- oder Vermietungsanzeigen für Immobilien durch gewerbliche Maklerunternehmen geschaltet bzw. veröffentlicht würden. Für den jeweiligen Immobilieneigentümer wäre es durch Ein- bzw. Zwischenschaltung eines Immobilienmaklers ein Leichtes, die Energieeffizienzkennzeichnungspflichten des § 16a EnEV zu umgehen, ohne Gefahr zu laufen, mit einem Bußgeldverfahren überzogen zu werden, nachdem der Eigentümer in einer von einem Makler aufgegebenen Immobilienanzeige nicht genannt werde. Dass die Verpflichtungen des § 16a EnEV alle Marktbeteiligten, also auch die Immobilienmakler, treffen sollten, und dass der deutsche Verordnungsgeber davon ausgegangen sei, nicht nur Anzeigen von Privatpersonen, sondern auch Immobilienanzeigen der Wohnungswirtschaft, mithin also alle Immobilienanzeigen, unterlägen dem Geltungsbereich des § 16a EnEV, gehe überdies aus den Gesetzesmaterialien hervor (vgl. BT-Drs. 113/13 zur 2. Verordnung zur Änderung der Energieeinsparverordnung, Anl. K 30). Die gegenteilige Auffassung des Landgerichts stehe im Widerspruch zur vom Verordnungsgeber konkret geäußerten, von der Annahme der Richtlinienkonformität getragenen Umsetzungsabsicht, zu gewährleisten, dass gemäß den Vorgaben des Art. 12 Abs. 4 der Richtlinie 2010/31/EU in allen Immobilienanzeigen in kommerziellen Medien sicherzustellen sei, dass darin die Pflichtangaben zur Gesamtenergieeffizienz erfolgen. Insoweit bestünde tatsächlich eine planwidrige Unvollständigkeit bzw. Regelungslücke, da der Verordnungsgeber im Falle zutreffender Interpretation des Erstgerichts vom Regelungsgehalt des § 16a EnEV seiner in der Begründung zur Novellierung der EnEV geäußerten Zielsetzung, die Richtlinie 2010/31/EU alternativlos umzusetzen, nicht nachgekommen sei. Nicht zuletzt sei darauf hinzuweisen, dass andere Mitgliedstaaten der Europäischen Union (Spanien, Frankreich, Luxemburg, Irland, Großbritannien, Österreich) die Vorgaben des Art. 12 der Richtlinie 2010/31/EU dahingehend umgesetzt hätten, dass sie ausnahmslos für alle Immobilienanzeigen gälten.

Entgegen der Auffassung des Landgerichts stehe der gebotenen richtlinienkonformen Auslegung im vorstehend dargestellten Sinne auch die Bußgeldvorschrift des § 27 Abs. 2 Nr. 6 EnEV nicht entgegen. Das Erstgericht verkenne den grundsätzlichen Unterschied zwischen dem Wettbewerbsrecht einerseits und dem Ordnungswidrigkeitenrecht andererseits. Es stehe dem nationalen Gesetzgeber frei, eine wettbewerbsrechtliche Verpflichtung bußgeldbewehrt zu sanktionieren. Demgegenüber sei er an das Gebot der Umsetzung zwingender Vorgaben einer EU-Grundlagenrichtlinie gebunden und könne hiervon nicht abweichen.

Selbst wenn man den Makler nicht als direkten Normadressaten des § 16a Abs. 1 EnEV ansähe, hätte das Landgericht eine Verurteilung aussprechen müssen, da der Beklagte jedenfalls nach den §§ 5a Abs. 2, Abs. 4 UWG, § 16a Abs. 1 EnEV für die Vorenthaltung wesentlicher Informationen für den Verbraucher in Verbindung mit den vom Bundesgerichtshof entwickelten Grundsätzen der wettbewerbsrechtlichen Täterschaft und Teilnahme bzw. unter dem Gesichtspunkt der Verletzung einer wettbewerbsrechtlichen Verkehrspflicht einzustehen habe. Beauftrage wie im Streitfall der Grundstückseigentümer einen gewerblich tätigen Makler mit der Schaltung einer Immobilienanzeige, so trete letzterer im geschäftlichen Verkehr auf und habe die Informationspflichten gleichermaßen wie ein Verkäufer bzw. an dessen Stelle zu erfüllen. Ein Immobilienmakler habe bei Schaltung einer Immobilienanzeige zu gewährleisten, dass Dritte durch das Wettbewerbsrecht geschützte Interessen von Marktteilnehmern, hier also die Verbraucherschutzvorschriften des § 16a EnEV, nicht verletzen. Komme er dieser rechtlichen Verpflichtung nicht nach, könne er auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Die Einhaltung der Vorgaben des § 16a EnEV bzw. der wettbewerbsrechtlichen Verkehrssicherungspflicht seien dem Immobilienmakler auch zumutbar, zumal er über die notwendigen Energieeffizienzdaten des Energieausweises eines Gebäudes regelmäßig mit Beauftragung durch den Eigentümer verfüge bzw. bei Besichtigung einer Immobilie verpflichtet sei, den Energieausweis vorzulegen. Auf das als Anl. K 22 vorgelegte Protokoll der Berufungsverhandlung vor dem OLG Bamberg vom 10.02.2016 in einem parallel geführten Rechtsstreit des Klägers sei zu verweisen. Der Streitfall sei gleichermaßen zu beurteilen. Der Beklagte wäre gehalten gewesen, im Rahmen der ihm obliegenden wettbewerbsrechtlichen Verkehrspflicht die vollständige Nennung der Pflichtangaben des § 16a Abs. 1 EnEV in der von ihm geschalteten streitgegenständlichen Anzeige gemäß Anl. K 3 sicherzustellen. Da er dies pflichtwidrig unterlassen habe, hafte er als (Mit-)Täter bzw. als Gehilfe der dadurch begründeten unlauteren Wettbewerbsverletzung.

Der angegriffene streitgegenständliche Wettbewerbsverstoß sei auch spürbar. Dies gelte für Zuwiderhandlungen gegen § 16a EnEV grundsätzlich und ausnahmslos. Durch das Unterlassen der Nennung der Pflichtangaben des § 16a EnEV könne der Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung veranlasst werden, die er anderenfalls nicht getroffen hätte. Der Verbraucher solle schon bei der Bewerbung einer angebotenen Immobilie in einer Werbeanzeige Informationen über deren Energieverbrauch erhalten und sich bereits beim Betrachten der Anzeige entscheiden können, ob er sich mit dieser näher befasse. Zudem liege ein Fall des § 5a Abs. 4 UWG vor, so dass dem Beklagten von vorneherein der Einwand versagt sei, es handle sich beim Streitfall allenfalls um einen Bagatellverstoß.

Der Beklagte könne sich auch nicht darauf berufen, die bloße Angabe des Jahresenergieverbrauchs entspreche den Vorgaben des Art. 12 Abs. 4 der Richtlinie 2010/31/EU. Insbesondere treffe es nicht zu, dass der nationale Verordnungsgeber über die Vorgaben der Richtlinie hinausgegangen sei. Vielmehr habe er sie in nicht zu beanstandender Weise umgesetzt. Dies folge schon daraus, dass die Angabe des Jahresenergieverbrauchs für sich genommen als Vergleichsgrundlage für den Verbraucher ungeeignet sei, um eine geschäftliche Entscheidung treffen zu können. Abgesehen davon würde selbst eine weitergehende Umsetzung der Vorgaben des Art. 12 Abs. 4 der Richtlinie durch den nationalen Gesetzgeber nichts daran ändern, dass die Vorschrift des § 16a EnEV ihre Grundlage im Gemeinschaftsrecht habe und der nationale Gesetzgeber lediglich verpflichtet sei, mindestens die Kernvorgaben des Gemeinschaftsrechts umzusetzen.

Aus den vorstehenden Gründen gehe auch die Behauptung des Beklagten, § 16a EnEV verstoße gegen die UGP-Richtlinie, weil die Norm „schärfere“ Regelungen beinhalte als durch das Gemeinschaftsrecht vorgegeben, an der Sache vorbei. Insbesondere verfolge die UGP-Richtlinie nicht den Zweck, den Rechtsbruchtatbestand des § 3a UWG/§ 4 Nr. 11 UWG a. F. einzuschränken, die UGP-Richtlinie ergänze ihn vielmehr.

Der Kläger beantragt,

unter Abänderung des angegriffenen erstinstanzlichen Urteils den Beklagten wie in erster Instanz beantragt zur Unterlassung und zur Erstattung vorgerichtlicher Abmahnkosten in Höhe von € 245,- nebst Zinsen zu verurteilen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung des Klägers zurückzuweisen.

Er verteidigt das Ersturteil und führt ergänzend hierzu aus:

Der Auffassung des Klägers, die Richtlinie 2010/31/EU bzw. deren Art. 12 Abs. 4 diene auch dem Schutz des Verbrauchers, sei nicht zu folgen. Der vom Kläger zitierte Erwägungsgrund 22 der Richtlinie biete für eine derartige Auslegung keinen Anhaltspunkt. Dem Erwägungsgrund 22 könne generell kein den Verbraucherschutz bezweckender Regelungsgehalt entnommen werden. Insbesondere treffe dies auf Art. 12 Abs. 4 der Richtlinie zu, der die Pflicht zur Angabe des Indikators der Gesamtenergieeffizienz bereits in den Immobilienanzeigen regele, wohingegen Erwägungsgrund 22 sich nur auf die Absätze 1 bis 3 des Art. 12 der Richtlinie beziehe. Überdies finde der Begriff des Verbrauchers weder in Art. 12 Abs. 4 der Richtlinie, noch in § 16a EnEV Verwendung. Die klägerseits apostrophierte Verbraucherinformation und der Aspekt des Verbraucherschutzes ließen sich auch nicht aus den Gesetzesmaterialien ableiten. Tatsächlich beschränke sich der gesetzgeberische Zweck der verfahrensgegenständlichen Regelung auf allgemeine Informationen über den Energiebedarf und -verbrauch ohne Bezugnahme auf Verbraucherrechte. Dementsprechend treffe es auch nicht zu, dass es sich bei der Vorschrift des § 16a Abs. 1 EnEV um eine Marktverhaltensregel handle.

Auf vermeintliche mündliche Ausführungen des OLG Bamberg in einem dort geführten Berufungsverfahren könne sich der Kläger nicht berufen. Dessen Darstellung im hiesigen Rechtsstreit wie auch gegenüber den Medien sei unzutreffend. Der vom Kläger in Bezug genommenen Entscheidung des LG Würzburg in erster Instanz könne nicht gefolgt werden. Die darin getroffene Beurteilung, wonach § 16a EnEV verbraucherschützenden Charakter aufweise, könne keinen Bestand haben.

Die Rechtsauffassung des Landgerichts, wonach der Beklagte als Immobilienmakler nicht Normadressat des § 16a EnEV sei, sei entgegen der Auffassung des Klägers nicht zu beanstanden. Art. 12 Abs. 4 der Richtlinie 2010/31/EU enthalte diesbezüglich keine Regelung. Die Behauptung des Klägers, der Richtlinie sei zu entnehmen, dass „Verkäufer“ im Sinne von § 16a Abs. 1 EnEV der für die Aufgabe und Schaltung von Immobilienanzeigen „Verantwortliche“ sei, treffe nicht zu.

Vielmehr sei der Wortlaut des § 16a EnEV, der als den Adressaten der darin aufgeführten Kennzeichnungspflichten ausdrücklich nur den „Verkäufer“ bestimme, eindeutig und lasse eine Auslegung wie vom Kläger vorgenommen nicht zu. Die Vorschrift des § 16a EnEV, mit der die Vorgaben des Art. 12 Abs. 4 der Richtlinie 2010/31/EU vollständig umgesetzt worden seien, bestimme, dass für Verstöße gegen die Kennzeichnungspflicht allein der Verkäufer verantwortlich sei, nicht hingegen der Makler, der lediglich als Vermittler des angebotenen Immobiliengeschäfts auftrete. Eine Haftung des Maklers komme allenfalls bei entsprechender vertraglicher Vereinbarung mit dem Auftraggeber im Innenverhältnis in Betracht.

Die Behauptung des Klägers, das Landgericht habe die Vorrangwirkung des Art. 288 AEUV bzw. den Grundsatz der Gemeinschaftstreue nicht beachtet, entbehre ebenfalls einer hinreichenden Grundlage. Wie bereits ausgeführt verhalte sich Art. 12 Abs. 4 der Richtlinie 2010/31/EU zum Kreis der der Kennzeichnungspflicht unterliegenden Personen nicht. Durch die Beschränkung auf den „Verkäufer“ habe der nationale Verordnungsgeber daher lediglich von seinem ihm zustehenden Beurteilungsspielraum Gebrauch gemacht.

Zwar könne die gebotene richtlinienkonforme Auslegung einer nationalen Vorschrift je nach Sachlage des Einzelfalles auch gegen deren Wortlaut erfolgen. Die Annahme, abweichend vom eindeutigen Wortlaut des § 16a EnEV falle der Makler unter den Adressatenkreis der Kennzeichnungspflichten, entbehre einer rechtlichen Grundlage. Für die Auffassung des Klägers, wonach der Begriff des „Verkäufers“ über seine zivilrechtliche Bedeutung hinaus auf die Person des Maklers auszudehnen sei, sei angesichts des klaren Wortlauts der Regelung und des allgemeinen Verkehrsverständnisses, wonach der Verkäufer einer Immobilie grundsätzlich der Grundstückseigentümer oder ein zur Übertragung des Eigentums am Grundstück Berechtigter sei, nicht hingegen der lediglich als Vermittler auftretende Makler, kein Raum. Derjenige, der aus Sicht des Lesers als „Handelnder“ der Immobilienanzeige auftrete und den Verkaufs- oder Vermietungsvorgang abwickle, sei mit der Person des „Verkäufers“ im Sinne von § 16a EnEV nicht gleichzustellen. Der „Handelnde“ finde in den Gesetzesmaterialien ohnehin keine Erwähnung. Dem Schutz des Verbrauchers werde, soweit - wie nicht - mit dem Kläger von § 16a EnEV als einer verbraucherschützenden Norm auszugehen sei, im Übrigen dadurch Rechnung getragen, dass ihm vor Abschluss des Kaufvertrages offen gelegt werde, wer der tatsächliche Verkäufer des Objekts sei. Daher könne es für die richtlinienkonforme Auslegung des Begriffs „Verkäufer“ im Zusammenhang mit Immobilienanzeigen nicht auf das Verkehrsverständnis des Verbrauchers ankommen. Dass in tatsächlicher Hinsicht im Inland Immobilienanzeigen regelmäßig von Maklern geschaltet würden und diese als „Handelnde“ gegenüber dem Kaufinteressenten gegenüber träten, könne nicht dazu führen, die Entscheidung des Verordnungsgebers über den Adressatenkreis der Norm des § 16a EnEV in Frage zu stellen.

Eine Kennzeichnungspflicht nach § 16a EnEV lasse sich für den Makler auch nicht aus einer richtlinienkonformen Auslegung im weiteren Sinne durch richterliche Rechtsfortbildung herleiten. Es treffe nicht zu, dass nach dem Verständnis des Landgerichts Immobilienanzeigen von Maklern gänzlich von der Kennzeichnungspflicht unberührt blieben und damit das Normdurchsetzungsgebot des Art. 288 AEUV ausgehebelt werde, zumal auch noch die Gefahr einer Umgehung des § 16a EnEV durch Einschaltung eines Maklers durch den an sich kennzeichnungspflichtigen Immobilieneigentümer drohe. Diese Rechtsauffassung lasse unbeachtet, dass der Gesetzesbegründung zu § 16a EnEV folgend der Verkäufer auch bei Beauftragung eines Maklerbüros sicherzustellen habe, dass die Immobilienanzeige die Pflichtangaben gemäß § 16a EnEV enthalte. Dass die ohnehin erst am 01.05.2015 in Kraft getretene Bußgeldvorschrift des § 27 Abs. 2 Nr. 6 EnEV in der Praxis der Ordnungsbehörden bislang noch nicht häufig zur Anwendung gekommen sei, könne eine mit der Richtlinie nicht in Einklang zu bringende Auslegung im Wege der richterlichen Rechtsfortbildung nicht rechtfertigen.

In Betracht käme allenfalls ein Analogieschluss. Hierfür fehle es aber wie vom Landgericht zutreffend festgestellt bereits an einer planwidrigen Regelungslücke. Der Verordnungsgeber habe mit § 16a EnEV gerade keine Regelung geschaffen, der zufolge Immobilienanzeigen von Maklern nicht der Kennzeichnungspflicht unterfielen. Die Vorschrift des § 16a EnEV, mit der Art. 12 Abs. 4 der Richtlinie 2010/31/EU umgesetzt worden sei, garantiere vielmehr, dass Immobilienanzeigen die Angaben über die Gesamtenergieeffizienz ausnahmslos zu enthalten hätten. § 16a EnEV weiche von den inhaltlichen Vorgaben des Art. 12 Abs. 4 der Richtlinie 2010/31/EU nicht ab, sondern bestimme lediglich den Adressaten- bzw. Verpflichtetenkreis der in der Richtlinie bzw. in § 16a EnEV normierten Pflichten näher. Diesbezüglich enthalte Art. 12 Abs. 4 der Richtlinie 2010/31/EU aber gerade keine Vorgaben. Den Gesetzesmaterialien ließen sich entgegen der Auffassung des Klägers indessen keine Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass Makler von den Pflichten des § 16a EnEV erfasst werden sollten, das Gegenteil sei vielmehr der Fall (vgl. BT-Drs. 113/13, S. 97). Dass eine planwidrige Regelungslücke nicht vorliege, zeige auch der Umstand, dass der Verordnungsgeber in § 16a Abs. 2 EnEV über den Verkäufer hinaus ausdrücklich weitere Personengruppen als zum Kreis der Normadressaten des § 16a EnEV gehörend bestimmt hat - nämlich Vermieter, Verpächter und Leasinggeber -, ohne jedoch den Makler in diesen Kreis aufzunehmen, trotz der hohen Anzahl von durch diese Berufsgruppe im Inland geschalteten Immobilienanzeigen. Der Verordnungsgeber habe daher ganz bewusst eine Differenzierung vorgenommen und seinen Willen zum Ausdruck gebracht, Makler vom Adressatenkreis des § 16a EnEV auszunehmen. Schließlich könne sich der Kläger auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass in anderen Mitgliedsländern der Europäischen Union Makler kennzeichnungspflichtig seien; dies ändere nichts daran, dass Art. 12 Abs. 4 der Richtlinie 2010/31/EU keine Vorgaben zum Kreis der kennzeichnungspflichtigen Personen mache, die diesbezügliche Normsetzung daher dem nationalen Verordnungsgeber vorbehalten sei.

Schließlich habe das Landgericht zu Recht darauf hingewiesen, die Einführung der Bußgeldvorschrift des § 27 Abs. 2 Nr. 6 EnEV spreche dafür, dass sich der Verordnungsgeber hinreichende Gedanken dazu gemacht habe, welche Personen von einer möglichen Sanktion betroffen sein sollten, um den im Ordnungswidrigkeitenrecht an das Bestimmtheitsgebot zu stellenden Anforderungen gerecht zu werden. Dies belege ebenso, dass der deutsche Verordnungsgeber mangels ausdrücklicher Nennung Makler von den Pflichten des § 16a EnEV habe ausnehmen wollen.

Der Beklagte könne vom Kläger auch unter dem Gesichtspunkt des § 5a UWG nicht auf Unterlassung in Anspruch genommen werden.

Für eine täterschaftliche Begehung bzw. eine Gehilfenhaftung fehle es bereits an einem tatbestandsmäßigen Verhalten des Beklagten. Insoweit sei darauf hinzuweisen, dass die am 10./11.01.2015 geschaltete streitgegenständliche Immobilienanzeige des Beklagten und die darauffolgende Abmahnung Vom 23.01.2015 in zeitlicher Hinsicht deutlich vor Inkrafttreten der Bußgeldvorschrift des § 27 Abs. 2 Nr. 6 EnEV lägen. Eine wettbewerbsrechtliche Ahndung sei mit dem ausdrücklichen gesetzgeberischen Willen, den Normadressaten des § 16a EnEV -unabhängig davon, ob hierunter der Auffassung des Klägers folgend auch der Makler falle eine Umstellungszeit von einem Jahr nach Inkrafttreten des § 16a EnEV einzuräumen, unvereinbar und würde diesen unterlaufen.

Zudem fehle es im Streitfall an einer Irreführung des Verbrauchers gemäß § 5a Abs. 2 i. V. m. Abs. 4 UWG. Selbst wenn es sich - wie nicht - bei den von § 16a EnEV geforderten Pflichtangaben um „wesentliche Informationen“ im Sinne von § 5a Abs. 2 i. V. m. Abs. 4 UWG handeln sollte, würde der Verbraucher durch deren Fehlen in einer Immobilienanzeige nicht daran gehindert, eine informierte geschäftliche Entscheidung zu treffen. Der Zeitpunkt der Schaltung bzw. des Lesens der Immobilienanzeige habe nämlich keinen Einfluss darauf, ob der Verbraucher später, nämlich im Zeitpunkt des tatsächlichen Kaufs der Immobilie, über die relevanten Informationen für eine informierte Entscheidung über den Kauf verfüge. Die Immobilienanzeige diene lediglich dem Zweck, Interessenten Informationen über ein mögliches Kaufobjekt zukommen zu lassen. Nicht von Relevanz sei hingegen, ob das Vorenthalten der Pflichtangaben in einer Immobilienanzeige geeignet sei, den Interessenten etwa davon abzuhalten, einen Besichtigungstermin zu vereinbaren. Eine derartige Entscheidung stelle keine im Sinne von § 5a UWG relevante geschäftliche Entscheidung dar. Insoweit sei auch von Bedeutung, dass bei Schaltung der Immobilienanzeige ohnehin der Energieausweis noch nicht vorliegen müsse, sondern erst bei der Besichtigung (§ 16 Abs. 2 EnEV).

Daher scheide eine Irreführung des Verbrauchers, die sich darauf stütze, dass die Immobilienanzeige die Pflichtangaben nach § 16a EnEV nicht enthalte, von vorneherein aus, zumal es sich hierbei auch nicht um „wesentliche Informationen“ im Sinne der § 5a Abs. 2, Abs. 4 UWG handle. Entscheidend sei, dass der Interessent im Zeitpunkt der Kaufentscheidung über alle relevanten Informationen verfüge. Abgesehen davon dienten die in § 16a EnEV aufgeführten Kennzeichnungspflichten nicht dem Verbraucherschutz. Diese sollten vielmehr Hilfe leisten, die Energieeinsparung zu fördern. Den insoweit vom Kläger zitierten, dieser Auffassung widersprechenden landgerichtlichen Entscheidungen sei nicht zu folgen.

Ohnehin könne der Beklagte schon deshalb nicht gegen § 16a EnEV verstoßen, weil er wie vorstehend ausgeführt nicht Adressat der nach § 16a EnEV verpflichteten Personen sei. Er verstoße auch nicht gegen eine ihm angeblich obliegende wettbewerbsrechtliche Verkehrspflicht, Eine Haftung des Beklagten als Makler nach § 5a UWG setze begrifflich voraus, dass er vom Verpflichtetenkreis des § 16a EnEV erfasst sei.

Schließlich fehle es auch an der für eine Verurteilung erforderlichen Spürbarkeit des klägerseits behaupteten Wettbewerbs Verstoßes. Der Kläger verkenne, dass bei der Beurteilung, ob im Streitfall schützenswerte Verbräucherinteressen spürbar beeinträchtigt würden, allein der Zeitpunkt der Kaufentscheidung relevant sei. Nur darin sei ein relevantes „wirtschaftliches Verhalten“ des Verbrauchers im Sinne von § 3, § 5a UWG zu sehen. Der Zeitpunkt der Anzeigenschaltung sei demgegenüber für die Spürbarkeitsprüfung unmaßgeblich, er entbehre einer geschäftlichen Relevanz. Der Verweis des Klägers auf instanzgerichtliche Entscheidungen zu den Kennzeichnungspflichten nach der Pkw-EnVKV sei angesichts dessen, dass diese Verordnung in Bezug auf ihren Schutzzweck mit der EnEV nicht übereinstimme, nicht zielführend.

Ohnehin gehe § 16a EnEV über den Inhalt des Art. 12 Abs. 4 der Richtlinie 2010/31/EU insoweit hinaus, als der nach der Verordnung anzugebende Indikator die Gesamtenergieeffizienz betreffend über die in der Richtlinie geforderte Angabe des Endenergiebedarfs hinausgehe. Auf den Anhang I zu Art. 3 der Richtlinie, Ziffer 2 sei insoweit zu verweisen. Vor diesem Hintergrund könnte eine Verurteilung ohnehin keinen Bestand haben, weil die betreffenden Informationspflichten, auf die der Kläger seine Ansprüche stütze, keine Grundlage im Gemeinschaftsrecht hätten.

Schließlich sei § 16a EnEV auch nicht mit der UGP-Richtlinie (Richtlinie 2005/29/EG) vereinbar, da sich diese Vorschrift als Immobilienregelung nicht im Anwendungsbereich der UGP-Richtlinie bewege. Es könne auch dahinstehen, ob die UGP-Richtlinie den Rechtsbruchtatbestand des § 3a UWG/§ 4 Nr. 11 UWG a. F. einschränke oder gar aufhebe, da die Vorschrift des § 16a EnEV schon keine Marktverhaltensregelung sei.

Im Übrigen wird auf die im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze und auf das Protokoll des Termins vom 15.09.2016 (Bl. 292/294 d. A.) Bezug genommen.

II. Die Berufung des Klägers gegen das angegriffene landgerichtliche Urteil vom 03.12.2015 ist zulässig, insbesondere wurde sie form- und fristgerecht eingelegt (§ 517, § 519 ZPO) und innerhalb verlängerter Frist mit am selben Tage per Telefax eingegangenem Schriftsatz vom 08.03.2016 begründet (§ 520 Abs. 2 Sätze 1 und 3 ZPO). Sie führt in der Sache auch zum Erfolg. Dem Kläger stehen die geltend gemachten Ansprüche zwar nicht aufgrund vom Beklagten zu verantwortender fehlender bzw. unvollständiger Pflichtangaben in der streitgegenständlichen Immobilienwerbung (Anl. K 3) nach Maßgabe des § 16a Abs. 1 EnEV i. V. m. § 3a UWG 2015/§ 4 Nr. 11 UWG 2008 zu, weil der Beklagte nicht Normadressat des § 16a EnEV ist (nachfolgend zu 1.c). Der Beklagte ist allerdings unter dem Gesichtspunkt der Irreführung durch Vorenthalten wesentlicher, den Gesamtenergieverbrauch der angebotenen Immobilie betreffender Informationen im Sinne von § 5a Abs. 2 UWG zur Unterlassung und zur Erstattung der klägerseits geltend, gemachten vorgerichtlichen Abmahnkosten verpflichtet (nachfolgend zu 1.d/2.). Im Einzelnen:

1. Unterlassungsantrag (Berufungsantrag zu 1.)

a) Der Kläger ist gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG prozessführungsbefugt und aktivlegitimiert. Er ist in die Liste qualifizierter Einrichtungen gemäß § 4 UKlaG eingetragen (Anlage K 1).

b) Da der Unterlassungsanspruch auf Wiederholungsgefahr gestützt wird, ist auf die materielle Rechtslage zum Zeitpunkt der Begehung der beanstandeten Handlung und, da der Unterlassungsanspruch in die Zukunft gerichtet ist, auf die Rechtslage zum Zeitpunkt der Entscheidung abzustellen mit der Folge, dass die angegriffene, vor Inkrafttreten des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb vom 02.12.2015 (BGBl. I S. 2158) erfolgte Verhaltensweise des Beklagten sowohl einen Verstoß gegen die Bestimmungen des UWG Fassung 2008 als auch gegen die seit 10.12.2015 geltende Neufassung des UWG begründen muss (st. Rspr., vgl. BGH GRUR 2016, 1076 Tz. 18 - LGA tested; BGH GRUR 2016, 403 Tz. 8 - Fressnapf, BGH GRUR 2015, 504 Tz. 8 - Kostenlose Zweitbrille sowie die Nachweise bei Köhler/Bornkamm, UWG, 34. Aufl. 2016, § 8 Rn. 1.8a).

c) Der Kläger stützt seine Berufung vorrangig auf die aus seiner Sicht in der angegriffenen Immobilienwerbung gemäß Anl. K 3 liegende Zuwiderhandlung gegen eine gesetzliche Bestimmung, namentlich des § 16a Abs. EnEV (i. V. m. § 4 Nr. 11 UWG 2008/§ 3a UWG 2015), in dessen Nummern 1 bis 5 im Einzelnen aufgeführt ist, welche Pflichtangaben in Bezug auf den Energieverbrauch in einer Immobilienanzeige zu tätigen sind.

aa) Gemäß § 3, § 4 Nr. 11 UWG 2008 handelt unlauter, wer einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln. § 3a UWG 2015 erweitert nach seinem Wortlaut diesen Tatbestand dahingehend, dass der Verstoß darüber hinaus geeignet sein müsse, die Interessen von Verbrauchern, sonstigen Marktteilnehmern oder Mitbewerbern spürbar zu beeinträchtigen. Damit wird die in § 3 Abs. 1 und 2 Satz 1 UWG a. F. enthaltene Spürbarkeitsschwelle in den Tatbestand mit aufgenommen, ohne dass damit eine sachliche Änderung verbunden ist (BGH GRUR 2016, 516 LS 1 und Tz. 11 - Wir helfen im Trauerfall).

bb) Im - hier vorliegenden - Geltungsbereich des § 16a Abs. 1 EnEV hat der Verkäufer bei Aufgabe einer Immobilienanzeige in kommerziellen Medien sicherzustellen, dass die Anzeige die im Einzelnen unter Nummern 1 bis 5 aufgeführten Pflichtangaben zum Gesamtenergieverbrauch enthält. Die Parteien streiten sich um die Frage, ob der Beklagte, der die streitgegenständliche Immobilienanzeige gemäß Anl. K 3 im F.er Tagblatt vom 10./11.01.2015 - die diesen Anforderungen nicht entspricht - geschaltet hat, als Immobilienmakler „Verkäufer“ und somit Normadressat des § 16a Abs. 1 EnEV ist. Dies ist, wie das Landgericht im Ergebnis zutreffend festgestellt hat, zu verneinen.

(1) Nach ihrem Wortlaut richtet sich die Vorschrift des § 16a Abs. 1 EnEV an den Verkäufer. Der Begriff des „Verkäufers“ ist dabei im rechtsgeschäftlichen Sinne zu verstehen. Es handelt sich um denjenigen, der mit der Zweckrichtung des Abschlusses eines zivilrechtlichen Kaufvertrages nach Maßgabe des § 433 BGB sich unter Angabe des Verkaufsgegenstands in der Immobilienanzeige an potentielle Kaufinteressenten richtet. Ein hiervon abweichendes Verständnis vom insoweit eindeutigen Wortlaut gebietet der Umstand, dass es sich bei § 16a Abs. 1 EnEV um eine öffentlich-rechtliche Vorschrift handelt, nicht. Der Regelungsgehalt des § 16a Abs. 1 EnEV konzentriert sich auf die Immobilienwerbung („vor dem Verkauf) im Vorfeld rechtsgeschäftlicher, privatrechtlich zu beurteilender Vereinbarungen über die Veräußerung von Immobilien.

(2) § 16a Abs. 1 EnEV ist entgegen der Auffassung des Klägers nicht dahingehend auszulegen, dass unter den Begriff des „Verkäufers“ (neben der vorstehend unter (1) dargestellten Person) auch der Makler fällt, sofern dieser auftragsgemäß eine Immobilienanzeige schaltet. Der sich auf die als Anlagen K 24 bis K 28 vorgelegten landgerichtlichen Entscheidungen stützenden Auffassung des Klägers, der Normzweck des § 16a Abs. 1 EnEV und dessen richtlinienkonforme Auslegung geböten es, aus der Sicht des von einer Immobilienanzeige angesprochenen Verbrauchers als „Verkäufer“ diejenige Person anzusehen, die den Verkauf der maßgeblichen Immobilie als „Handelnder“ betreibe, worunter insbesondere der als Vermittler auftretende Makler falle, nachdem dem Durchschnittsverbraucher bekannt sei, dass - vor allem in Großstädten - diese in erster Linie für ihre Auftraggeber mit Immobilienanzeigen an potentielle Interessenten heranträten, vermag sich der Senat nicht anzuschließen (vgl. auch OLG Hamm, Urt. v. 04.08.2016 - 4 U 137/15 und v. 30.08.2016-4 U 8/16; Anl. K 39 und K 40).

(a) § 16a EnEV dient der Umsetzung von Art. 12 Abs. 4 der Richtlinie 2010/31/EU, welche lautet wie folgt:

„Die Mitgliedstaaten verlangen, dass bei Verkauf oder Vermietung von

- Gebäuden, für die ein Ausweis über die Gesamtenergieeffizienz vorliegt,

- Gebäudeteilen in einem Gebäude, für das ein Ausweis über die Gesamtenergieeffizienz vorliegt, und

- Gebäudeteilen, für die ein Ausweis über die Gesamtenergieeffizienz vorliegt,

in den Verkaufs- oder Vermietungsanzeigen in den kommerziellen Medien der in dem Ausweis über die Gesamtenergieeffizienz des Gebäudes bzw. des Gebäudeteils angegebene Indikator der Gesamtenergieeffizienz genannt wird.“

(b) Das nationale Recht ist dem Unionsrecht untergeordnet. Daher ist es im Lichte des Wortlauts und der Ziele des Unionsrechts auszulegen und anzuwenden (vgl. EuGH Rs. C-397/01 bis C-403/01, Slg. 2004, 1-8835 Rn. 114 - Pfeiffer u. a.: Köhler/Bornkamm a. a. O., Einl UWG, Rn. 3.13). Die nationalen Gerichte sind nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs aufgrund des Umsetzungsgebots gemäß Art. 288 Abs. 3 AEUV und des Grundsatzes der Gemeinschaftstreue gemäß Art. 4 Abs. 3 EUV verpflichtet, die Auslegung des nationalen Rechts unter voller Ausschöpfung des Beurteilungsspielraums, den ihnen das nationale Recht einräumt, soweit wie möglich am Wortlaut und Zweck der Richtlinie auszurichten, um das mit der Richtlinie verfolgte Ziel zu erreichen (st. Rspr.; vgl. EuGH, Rs. 14/83, Slg. 1984, 1891 Rn. 26, 28 - von Colson und Kamann; Rs. C-397/01 bis C-403/01, Slg. 2004, 1-8835 Rn. 113 - Pfeiffer u. a.; Rs. C-565/12, NJW 2014, 1941 Rn. 54 m. w. N. - LCL Le Crédit Lyonnais; BGH, Urt. v. 28.10.2015 -VIII ZR 13/12, Tz. 38 m. w. N., nachgewiesen in juris). Dieser von der Rechtsprechung des Gerichtshofs geprägte Grundsatz der richtlinienkonformen Auslegung verlangt von den nationalen Gerichten mehr als eine bloße Auslegung im engeren Sinne. Er erfordert auch, das nationale Recht, wo dies nötig und möglich ist, richtlinienkonform fortzubilden (BGH a. a. O. - VIII ZR 13/12, Tz. 39 m. w. N.; BGH NJW 2009, 427; Köhler/Bornkamm a. a. O.). Eine Rechtsfortbildung setzt eine verdeckte Regelungslücke im Sinne einer planwidrigen Unvollständigkeit des Gesetzes voraus (BGH, Urt. v. 26.11.2008 - VIII ZR 200/05, LS 2 und Tz. 22 m. w. N.; Urt. vom 21.12.2011 - VIII ZR 70/08, Tz. 31, jeweils nachgewiesen in juris). Eine solche ist etwa dann anzunehmen, wenn der Gesetzgeber mit der von ihm geschaffenen Regelung eine Richtlinie umsetzen wollte, hierbei aber deren Inhalt missverstanden hat (BGH a. a. O. - VIII ZR 70/08, Tz. 32 ff.). Der Grundsatz der unionsrechtskonformen Auslegung des nationalen Rechts unterliegt nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs bestimmten Schranken. So findet die Verpflichtung des nationalen Richters, bei der Auslegung und Anwendung der einschlägigen Vorschriften des innerstaatlichen Rechts den Inhalt einer Richtlinie heranzuziehen, ihre Schranken in den allgemeinen Rechtsgrundsätzen und darf nicht als Grundlage für eine Auslegung contra legem des nationalen Rechts dienen (EuGH GRUR 2014, 473 Rn. 45 - OSA; EuGH BB 2014, 2493 Rn. 39 m. w. N. - Association de médiation sociale; Rs. C-12/08, Slg. 2009, 1-6653 Rn. 61 - Mono Car Styling; BGH a. a. O. - VIII ZR 13/12, Tz. 41). Eine richtlinienkonforme Auslegung setzt voraus, dass durch eine solche Auslegung der erkennbare Wille des Gesetz- oder Verordnungsgebers nicht verändert wird, sondern die Auslegung seinem Willen (noch) entspricht (BGH a. a. O. - VIII ZR 13/12, Tz. 45). Eine richterliche Rechtsfortbildung ist indes verfassungsrechtlich unzulässig, wenn sie, ausgehend von ihrer teleologischen Interpretation, den klaren Wortlaut des Gesetzes hintanstellt, ihren Widerhall nicht im Gesetz findet und vom Gesetzgeber nicht ausdrücklich oder - bei Vorliegen einer erkennbar planwidrigen Gesetzeslücke - stillschweigend gebilligt wird (vgl. BVerfG NJW 2012, 669).

(c) In Anwendung dieser von der höchstrichterlichen Rechtsprechung aufgestellten Grundsätze kommt eine richtlinienkonforme Auslegung des § 16a EnEV dergestalt, dass abweichend vom Wortlaut der Bestimmung als Normadressat auch der Makler anzusehen ist, nicht in Betracht:

(aa) Unbeschadet des Umstands, dass in tatsächlicher Hinsicht davon auszugehen ist, dass im Inland regelmäßig Makler von Grundstückseigentümern mit der Schaltung von Immobilienanzeigen beauftragt werden - weshalb der Kläger die Auffassung vertritt, unter Beachtung des in Art. 12 Abs. 4 der Europäische Gebäuderichtlinie (Richtlinie 2010/31/EU) zum Ausdruck kommenden Normbefehls an die Mitgliedstaaten, dafür Sorge zu tragen, dass die erforderlichen Pflichtangaben zur Gesamtenergieeffizienz in Verkaufs- oder Vermietungsanzeigen in kommerziellen Medien gemacht werden, sei der nationale Verordnungsgeber bei Umsetzung der Richtlinie zwingend gehalten gewesen, Immobilienmakler in den Geltungsbereich des § 16a Abs. 1 EnEV einzubeziehen, anderenfalls wäre ein Erreichen dieser Zielvorgabe des Richtliniengebers nicht zu gewährleisten - stellte eine Erstreckung der Informationsverpflichtung auf den Makler nach den vorstehenden Ausführungen unter (b) einen Fall unzulässiger Rechtsfortbildung dar.

(bb) Den Gesetzesmaterialien lässt sich nämlich eindeutig entnehmen, dass der nationale Verordnungsgeber bewusst davon abgesehen hat, Makler in den Kreis der nach § 16a EnEV Verpflichteten, der sich unter Einbeziehung des Absatzes 2 zum einen auf den (rechtsgeschäftlichen) Verkäufer und zum anderen auf den Vermieter, Verpächter und Leasinggeber (auch im rechtsgeschäftlichen Sinne, was das gleich lautende Verständnis in Bezug auf den Begriff des Verkäufers im Sinne von Abs. 1 ebenfalls als naheliegend erscheinen lässt), aufzunehmen. Auf S. 97 der BT-Drs. 113/13 ist insoweit zu verweisen, wo es zur Begründung von § 16a Abs. 1 EnEV auszugsweise lautet (Anl. K 30): „... Nach Satz 1 hat der Verkäufer die Aufnahme der Pflichtangaben in der Immobilienanzeige sicherzustellen. Dadurch wird deutlich, dass der Verkäufer nicht nur bei Immobilienanzeigen, die er selbst aufgibt, Pflichtangaben machen muss. Er hat auch in Fällen wie bei der Beauftragung eines Maklerbüros dafür Sorge zu tragen, dass die erforderlichen Pflichtangaben in der Immobilienanzeige gemacht werden.''1 Demgemäß trägt in allen Fällen - also auch bei Aufgabe einer Immobilienanzeige durch den Makler - (allein) der Verkäufer die Verantwortung dafür, dass die Anzeige die notwendigen Pflichtangaben nach § 16a EnEV enthält.

(cc) Dem kann der Kläger nicht mit Erfolg entgegenhalten, eine Beschränkung des Adressatenkreises des § 16a EnEV ohne Einbezug des Immobilienmaklers würde faktisch leerlaufen, weil es für Gebäudeeigentümer ein Leichtes sei, die Energieeffizienzkennzeichnungspflichten des § 16 EnEV dadurch zu umgehen, dass sie im Rahmen von Immobilienanzeigen nicht selbst auftreten, sondern einen Makler hiermit beauftragen. In dem Umstand, dass es im Einzelfall in tatsächlicher Hinsicht Schwierigkeiten bereiten könnte, den in Richtung auf die Schaltung einer beanstandungsfreien Immobilienanzeige nach § 16a EnEV verantwortlichen Auftraggeber des Maklers zu ermitteln, vermag der Senat keine durchgreifenden Gründe zu erkennen, dass der deutsche Verordnungsgeber Art. 12 Abs. 4 der Richtlinie 2010/31/EU nicht in zulässiger Weise umgesetzt habe. Ebenso wenig ist vor diesem Hintergrund ohne Belang, dass in Umsetzung von Art. 12 Abs. 4 der Grundlagenrichtlinie einige Mitgliedsländer der Europäischen Union einen anderen Weg eingeschlagen und Maklern eine Kennzeichnungsverpflichtung auferlegt haben.

(dd) Im Hinblick auf die vorstehenden Ausführungen ist eine Auslegung des § 16a Abs. 1 EnEV im „weiteren Sinne“ durch richterliche Rechtsfortbildung (vgl. Berufungsbegründung S. 11 = Bl. 125 d. A.), um das mit der Richtlinie verfolgte Ziel zu erreichen, nicht veranlasst. Auch eine analoge Anwendung der Vorschrift auf den Makler kommt im Streitfall nicht in Betracht. Letzteres ist, abgesehen davon, dass ein Verstoß gegen § 16a EnEV als Ordnungswidrigkeit bußgeldbewehrt ist, weshalb eine analoge Anwendung von vorneherein nur in engen Grenzen in Betracht kommen kann, auch deshalb nicht geboten, weil es an einer planwidrigen Regelungslücke fehlt, nachdem wie vorstehend ausgeführt der nationale Verordnungsgeber die Frage des Einbezugs eines Maklers in den Pflichtenkreis des § 16a EnEV zwar erwogen, sich allerdings bei Erlass der Verordnung hiergegen entschieden hat.

cc) Das Landgericht hat daher zutreffend festgestellt, dass § 16a Abs. 1 EnEV im Wortsinne dahingehend auszulegen ist, dass der Makler nicht unter den Begriff des „Verkäufers“ fällt und daher nicht Normadressat der Vorschrift ist. Diese richtet sich nicht an den „Handelnden“ bzw. den für die Aufgabe der Immobilienanzeige „Verantwortlichen“ (soweit es sich dabei nicht um den Verkäufer handelt). Eine derartige Interpretation ist weder nach allgemeinen Auslegungsgrundsätzen, noch im Wege richterlicher Rechtsfortbildung bei richtlinienkonformer Auslegung des Art. 16a EnEV oder im Wege eines Analogieschlusses veranlasst, nachdem sich der nationale Verordnungsgeber bewusst gegen die Nennung des Maklers in Art. 16a Abs. 1 EnEV entschieden hat und die Umsetzung von Art, 12 Abs. 4 der Europäischen Gebäuderichtlinie entgegen der Rechtsauffassung des Klägers mit deren Regelungsgehalt in Einklang steht und keinen rechtlichen Bedenken unterliegt.

dd) Mangels Entscheidungserheblichkeit bedarf der Einwand des Beklagten, wonach die im Streitfall erfolgte Angabe des Jahresenergieverbrauchs als solche bereits den inhaltlichen Vorgaben des Art. 12 Abs. 4 der Europäischen Gebäuderichtlinie entspreche und auch der nationale Verordnungsgeber bei richtlinienkonformer Auslegung nicht über diese hinausgegangen sei, ebenso wenig der Entscheidung wie dessen, des Beklagten, Auffassung, § 16a EnEV verstoße gegen die UGP-Richtlinie, weil die Norm „schärfere“ Regelungen enthalte als durch das Gemeinschaftsrecht vorgegeben. Aus denselben Gründen bedarf die Frage, ob § 16a EnEV eine Marktverhaltensregelung im Sinne von § 4 Nr. 11 UWG 2008/§ 3a UWG 2015 ist, hier keiner Entscheidung.

ee) Der Beklagte haftet auch nicht als Teilnehmer an einem - was hier der Sache nach nicht zu entscheiden ist - möglicherweise unlauteren, im Hinblick auf die Erfüllung der Kennzeichnungspflichten des § 16a Abs. 1 EnEV wettbewerbswidrigen Verhalten seines Auftraggebers zur Schaltung der streitgegenständlichen Immobilienanzeige als potentieller Verkäufer. Die Gehilfenhaftung setzt neben der objektiven Beihilfehandlung zumindest einen bedingten Vorsatz in Bezug auf die Haupttat voraus, der das Bewusstsein der Rechtswidrigkeit einschließen muss (vgl. BGH GRUR 2011, 1018 Tz. 24 - Automobil-Onlinebörse, Tz. 24; BGH GRUR 2013, 301 - Solarinitiative, Tz. 47). Anhaltspunkte dafür, dass der Beklagte bei Aufgabe der streitgegenständlichen Immobilienanzeige in Richtung auf die mangelnde Erfüllung der Kennzeichnungspflichten nach § 16a Abs. 1 EnEV durch seinen Auftraggeber zumindest mit bedingtem Vorsatz und in dem Bewusstsein der Rechtswidrigkeit gehandelt habe, sind von Klägerseite nicht dargetan und lassen sich auch nicht allein aus dem Umstand, dass der Beklagte in Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit die fragliche Anzeige schaltete und über hinreichende Kenntnisse in Bezug auf die Verpflichtung zur Darstellung energieeffizienzrechtlicher Daten in einer Immobilienanzeige verfügen müsste bzw. dürfte - was gegebenenfalls einen Vorwurf fahrlässigen Verhaltens begründen könnte, das nach Vorstehendem allerdings nicht als Grundlage einer Gehilfenhaftung herangezogen werden kann -, herleiten.

c) Dem Kläger steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch allerdings unter dem Gesichtspunkt des Vorenthaltens wesentlicher Informationen im Sinne von § 5a Abs. 2 UWG zu.

aa) Gemäß § 5a Abs. 2 UWG 2015 handelt unlauter, wer im konkreten Fall unter Berücksichtigung aller Umstände dem Verbraucher eine wesentliche Information vorenthält, die dieser je nach den Umständen benötigt, um eine informierte geschäftliche Entscheidung zu treffen (Nr. 1) und deren Vorenthalten geeignet ist, den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte (Nr. 2).

bb) Einer Haftung des Beklagten wegen Irreführung durch Vorenthalten wesentlicher Informationen nach Maßgabe des § 5a Abs. 2 UWG steht im Ausgangspunkt der Umstand, dass dieser als Täter einer Verletzung der Kennzeichnungspflichten des § 16a EnEV im Streitfall ausscheidet (vgl. die vorstehenden Ausführungen unter 1.b) nicht entgegen. Zwar kommt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH GRUR 2008, 810 Tz. 14 - Kommunalversicherer, bestätigt durch BGH GRUR 2015, 1025, LS 2 und Tz. 16 - TV-Wartezimmer; s.a. Fezer/Büscher, UWG, 2. Aufl., § 8 Rn. 121 m. w. N.) eine täterschaftliche Handlung desjenigen, der nicht selbst Adressat der dem Unlauterkeitsvorwurf des § 4 Nr. 11 UWG 2008/§ 3a UWG 2015 zugrunde liegenden Norm ist, nicht in Betracht. Diese Rechtsprechung findet jedoch auf den hier zu entscheidenden Fall der Beurteilung des vom Kläger als wettbewerbswidrig angesehenen Verhaltens des Beklagten nach Maßgabe des § 5a Abs. 2 UWG keine entsprechende Anwendung. Die spezielle Regelung des § 16a EnEV führt nicht zu einer Sperrwirkung der Anwendbarkeit des in § 5a Abs. 2 UWG weiter gefassten Unlauterkeitstatbestands (auch nicht über § 5a Abs. 4 UWG).

cc) Die vorstehenden Ausführungen unter 1.b), wonach das Verhalten des Beklagten sowohl nach dem zur Zeit der beanstandeten Zahlungsanzeige geltenden Recht als auch nach dem zur Zeit der Entscheidung des Senats geltenden Recht wettbewerbswidrig sein muss, nachdem der Unterlassungsanspruch in die Zukunft gerichtet ist, gelten auch hier entsprechend, wobei grundsätzlich anzumerken ist, dass die Neufassung des § 5a Abs. 2 UWG zu keiner für den vorliegenden Fall erheblichen Änderung der Rechtslage geführt hat (vgl. BGH a. a. O. - Fressnapf; BGH a. a. O. -LGA tested).

dd) Aus den zutreffenden Gründen der vorgenannten Urteile des OLG Flamm (Anl. K 39, S. 15 ff., sowie Anl. K 40, S. ff), denen sich der Senat anschließt und die im Streitfall im Hinblick auf die in der streitgegenständlichen Immobilienanzeige des Beklagten unterlassenen Angaben zu der Art des Energieausweises (Energiebedarfsausweis oder Energieverbrauchsausweis im Sinne des § 17 Abs. 1 S. 1 EnEV), zu dem im Energieausweis angegebenen wesentlichen Energieträger für die Heizung dieser Immobilie, für die im Energieausweis genannte Energieeffizienzklasse und zu dem im Energieausweis genannten Baujahr dieser Immobilie ihre Entsprechung finden, handelt es sich hier um wesentliche Informationen, die der Beklagte dem von der streitgegenständlichen Annonce angesprochenen Verbraucher vorenthält. Ein potentieller Interessent des in der streitgegenständlichen Anzeige zum Ausdruck kommenden Immobilienangebots des Beklagten benötigt die Information, um eine informierte geschäftliche Entscheidung zu treffen (§ 5a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 UWG). „Geschäftliche Entscheidung“ ist jede Entscheidung eines Verbrauchers oder sonstigen Marktteilnehmers darüber, ob, wie und unter welchen Bedingungen er ein Geschäft abschließen, eine Zahlung leisten, eine Ware oder Dienstleistung behalten oder abgeben oder ein vertragliches Recht im Zusammenhang mit einer Ware oder Dienstleistung ausüben will, unabhängig davon, ob der Verbraucher oder sonstige Marktteilnehmer sich entschließt, tätig zu werden (§ 2 Abs. 1 Nr. 9 UWG). Die in Rede stehenden Informationen benötigt der Verbraucher, um beurteilen zu können, ob das angebotene Objekt seinen Erwartungen in energetischer Hinsicht entspricht. Das Vorenthalten der betreffenden Informationen ist geeignet, den Verbraucher zu einer geschäftlichen Handlung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte (§ 5a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 UWG). Die unzureichenden energiebezogenen Informationen können den Verbraucher dazu veranlassen, aufgrund der Immobilienanzeige Kontakt zu dem Beklagten im Hinblick auf den Erwerb des angebotenen Hausgrundstücks aufzunehmen. Diese Entscheidung hätte der Verbraucher gegebenenfalls nicht getroffen, wenn er sich anhand der in § 16a Abs. 1 EnEV vorgesehenen, antragsgegenständlichen Angaben näher über die energiebezogenen Eigenschaften der Immobilie hätte informieren können (so auch OLG Hamm a. a. O.).

ee) Es liegt auch - soweit nach Vorstehendem (zu 1b) und 1c)bb)) auf die Rechtslage im Zeitpunkt des vermeintlichen Wettbewerbs Verstoßes abzustellen ist - eine spürbare Beeinträchtigung im Sinne von § 3 Abs. 2 UWG a. F. vor. Mit der Bejahung der Wesentlichkeit der vorenthaltenen Informationen sind jedenfalls nach der bis zum 09.12.2015 geltenden Rechtslage unwiderleglich auch die Erfordernisse des § 3 Abs. 2 UWG a. F. erfüllt, weil sich die Wesentlichkeit nach § 5a Abs. 2 UWG gerade dadurch definiert, dass der Verbraucher „im Sinne des § 3 Abs. 2... beeinflusst“ wird (Köhler/Bornkamm a. a. O., 33, Aufl., § 5a Rn. 56).

d) Das Bestehen einer Wiederholungsgefahr wird aufgrund des vorliegenden Wettbewerbsverstoßes tatsächlich vermutet. Umstände, die geeignet sind, diese Vermutung zu widerlegen, sind nicht ersichtlich.

2. Abmahnkosten (Berufungsantrag zu 2.)

Aufgrund der festgestellten Wettbewerbsverletzung ist der Beklagte auch zur Erstattung der klägerseits geltend gemachten vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten - hinsichtlich deren Höhe wie auch im Hinblick auf die beanspruchten Zinsen keine Einwände erhoben wurden, weshalb insoweit Ausführungen nicht veranlasst sind - verpflichtet, da die Abmahnung (Schreiben vom 23.01.2015, Anl. K 4) berechtigt war (§ 12 Abs. 1 Satz 2 UWG). Auf die vorstehenden Ausführungen unter 1. wird insoweit Bezug genommen.

III. 1. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO.

2. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

3. Im Hinblick auf die zwischen den Parteien strittige und soweit erkennbar höchstrichterlich noch nicht entschiedene Frage, ob in richtlinienkonformer Auslegung der Makler unter den Kreis der Normadressaten der Vorschrift des § 16 Abs. 1 EnEV zu subsumieren ist, ist die Revision zuzulassen (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 ZPO; so auch OLG Hamm, Urt. v. 04.08.2016 4 U 137/15, Anl. K 39, und Urt. v. 30.08.2016 4 U 8/16, Anl. K 40).

(1) Unlauter handelt auch, wer einen Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer irreführt, indem er ihm eine wesentliche Information vorenthält,

1.
die der Verbraucher oder der sonstige Marktteilnehmer nach den jeweiligen Umständen benötigt, um eine informierte geschäftliche Entscheidung zu treffen, und
2.
deren Vorenthalten dazu geeignet ist, den Verbraucher oder den sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.

(2) Als Vorenthalten gilt auch

1.
das Verheimlichen wesentlicher Informationen,
2.
die Bereitstellung wesentlicher Informationen in unklarer, unverständlicher oder zweideutiger Weise sowie
3.
die nicht rechtzeitige Bereitstellung wesentlicher Informationen.

(3) Bei der Beurteilung, ob wesentliche Informationen vorenthalten wurden, sind zu berücksichtigen:

1.
räumliche oder zeitliche Beschränkungen durch das für die geschäftliche Handlung gewählte Kommunikationsmittel sowie
2.
alle Maßnahmen des Unternehmers, um dem Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer die Informationen auf andere Weise als durch das für die geschäftliche Handlung gewählte Kommunikationsmittel zur Verfügung zu stellen.

(4) Unlauter handelt auch, wer den kommerziellen Zweck einer geschäftlichen Handlung nicht kenntlich macht, sofern sich dieser nicht unmittelbar aus den Umständen ergibt, und das Nichtkenntlichmachen geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte. Ein kommerzieller Zweck liegt bei einer Handlung zugunsten eines fremden Unternehmens nicht vor, wenn der Handelnde kein Entgelt oder keine ähnliche Gegenleistung für die Handlung von dem fremden Unternehmen erhält oder sich versprechen lässt. Der Erhalt oder das Versprechen einer Gegenleistung wird vermutet, es sei denn der Handelnde macht glaubhaft, dass er eine solche nicht erhalten hat.

Unlauter handelt, wer

1.
die Kennzeichen, Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft;
2.
über die Waren, Dienstleistungen oder das Unternehmen eines Mitbewerbers oder über den Unternehmer oder ein Mitglied der Unternehmensleitung Tatsachen behauptet oder verbreitet, die geeignet sind, den Betrieb des Unternehmens oder den Kredit des Unternehmers zu schädigen, sofern die Tatsachen nicht erweislich wahr sind; handelt es sich um vertrauliche Mitteilungen und hat der Mitteilende oder der Empfänger der Mitteilung an ihr ein berechtigtes Interesse, so ist die Handlung nur dann unlauter, wenn die Tatsachen der Wahrheit zuwider behauptet oder verbreitet wurden;
3.
Waren oder Dienstleistungen anbietet, die eine Nachahmung der Waren oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers sind, wenn er
a)
eine vermeidbare Täuschung der Abnehmer über die betriebliche Herkunft herbeiführt,
b)
die Wertschätzung der nachgeahmten Ware oder Dienstleistung unangemessen ausnutzt oder beeinträchtigt oder
c)
die für die Nachahmung erforderlichen Kenntnisse oder Unterlagen unredlich erlangt hat;
4.
Mitbewerber gezielt behindert.

Unlauter handelt, wer einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln, und der Verstoß geeignet ist, die Interessen von Verbrauchern, sonstigen Marktteilnehmern oder Mitbewerbern spürbar zu beeinträchtigen.

(1) Unlauter handelt auch, wer einen Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer irreführt, indem er ihm eine wesentliche Information vorenthält,

1.
die der Verbraucher oder der sonstige Marktteilnehmer nach den jeweiligen Umständen benötigt, um eine informierte geschäftliche Entscheidung zu treffen, und
2.
deren Vorenthalten dazu geeignet ist, den Verbraucher oder den sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.

(2) Als Vorenthalten gilt auch

1.
das Verheimlichen wesentlicher Informationen,
2.
die Bereitstellung wesentlicher Informationen in unklarer, unverständlicher oder zweideutiger Weise sowie
3.
die nicht rechtzeitige Bereitstellung wesentlicher Informationen.

(3) Bei der Beurteilung, ob wesentliche Informationen vorenthalten wurden, sind zu berücksichtigen:

1.
räumliche oder zeitliche Beschränkungen durch das für die geschäftliche Handlung gewählte Kommunikationsmittel sowie
2.
alle Maßnahmen des Unternehmers, um dem Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer die Informationen auf andere Weise als durch das für die geschäftliche Handlung gewählte Kommunikationsmittel zur Verfügung zu stellen.

(4) Unlauter handelt auch, wer den kommerziellen Zweck einer geschäftlichen Handlung nicht kenntlich macht, sofern sich dieser nicht unmittelbar aus den Umständen ergibt, und das Nichtkenntlichmachen geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte. Ein kommerzieller Zweck liegt bei einer Handlung zugunsten eines fremden Unternehmens nicht vor, wenn der Handelnde kein Entgelt oder keine ähnliche Gegenleistung für die Handlung von dem fremden Unternehmen erhält oder sich versprechen lässt. Der Erhalt oder das Versprechen einer Gegenleistung wird vermutet, es sei denn der Handelnde macht glaubhaft, dass er eine solche nicht erhalten hat.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Zur Sicherung der in diesem Gesetz bezeichneten Ansprüche auf Unterlassung können einstweilige Verfügungen auch ohne die Darlegung und Glaubhaftmachung der in den §§ 935 und 940 der Zivilprozessordnung bezeichneten Voraussetzungen erlassen werden.

(2) Ist auf Grund dieses Gesetzes Klage auf Unterlassung erhoben worden, so kann das Gericht der obsiegenden Partei die Befugnis zusprechen, das Urteil auf Kosten der unterliegenden Partei öffentlich bekannt zu machen, wenn sie ein berechtigtes Interesse dartut. Art und Umfang der Bekanntmachung werden im Urteil bestimmt. Die Befugnis erlischt, wenn von ihr nicht innerhalb von drei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft Gebrauch gemacht worden ist. Der Ausspruch nach Satz 1 ist nicht vorläufig vollstreckbar.

(3) Macht eine Partei in Rechtsstreitigkeiten, in denen durch Klage ein Anspruch aus einem der in diesem Gesetz geregelten Rechtsverhältnisse geltend gemacht wird, glaubhaft, dass die Belastung mit den Prozesskosten nach dem vollen Streitwert ihre wirtschaftliche Lage erheblich gefährden würde, so kann das Gericht auf ihren Antrag anordnen, dass die Verpflichtung dieser Partei zur Zahlung von Gerichtskosten sich nach einem ihrer Wirtschaftslage angepassten Teil des Streitwerts bemisst. Die Anordnung hat zur Folge, dass

1.
die begünstigte Partei die Gebühren ihres Rechtsanwalts ebenfalls nur nach diesem Teil des Streitwerts zu entrichten hat,
2.
die begünstigte Partei, soweit ihr Kosten des Rechtsstreits auferlegt werden oder soweit sie diese übernimmt, die von dem Gegner entrichteten Gerichtsgebühren und die Gebühren seines Rechtsanwalts nur nach dem Teil des Streitwerts zu erstatten hat und
3.
der Rechtsanwalt der begünstigten Partei, soweit die außergerichtlichen Kosten dem Gegner auferlegt oder von ihm übernommen werden, seine Gebühren von dem Gegner nach dem für diesen geltenden Streitwert beitreiben kann.

(4) Der Antrag nach Absatz 3 kann vor der Geschäftsstelle des Gerichts zur Niederschrift erklärt werden. Er ist vor der Verhandlung zur Hauptsache anzubringen. Danach ist er nur zulässig, wenn der angenommene oder festgesetzte Streitwert später durch das Gericht heraufgesetzt wird. Vor der Entscheidung über den Antrag ist der Gegner zu hören.

Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des § 288 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, Abs. 3 und des § 289 Satz 1 finden entsprechende Anwendung.

*

(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.

(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.