Landgericht Bochum Urteil, 12. Sept. 2019 - I-14 O 101/19

ECLI:lg-bochum
erstmalig veröffentlicht: 15.07.2021, letzte Fassung: 06.08.2021

Eingereicht durch

Rechtsanwalt

Dr. Andreas Neumann

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Gericht

Landgericht Bochum

Richter

Beteiligte Anwälte

Eingereicht durch

Rechtsanwalt

Dr. Andreas Neumann


Baurecht und Immobilienrecht mit Hand und Fuß, Kopf und Herz.
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Leitsätze der/s Einreichenden

Bei Werbung mit Auszeichnungen müssen die Kriterien oder eine entsprechende Fundstelle für die Kriterien der Vergabe der jeweiligen Auszeichnung genannt werden. Dies gilt insbesondere auch - wie hier - bei der Werbung mit einer Auszeichnung als "Lawyer of the year".

Zertifizierungen bzw. Prüfungen neutraler Stellen haben für die Entscheidung des Verbrauchers besondere Bedeutung. Daher ist es unlauter, mit einer solchen Auszeichnung zu werben und dabei den Verbraucherinnen und Verbrauchern die für die Prüfung oder Auszeichnung zugrunde liegenden Informationen vorzuenthalten. 

I-14 O 101/19

Verkündet am 12.09.2019

Landgericht Bochum

IM NAMEN DES VOLKES

Urteil

 

In dem Rechtsstreit

 

Rechtsanwalt Dr. …,

Kläger,

Prozessbevollmächtigte: HKMW Rechtsanwälte, Sachsenring 43, 50667 Köln,

gegen

Rechtsanwalt Dr. … 

Beklagten,

Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Krach, Widumestr. 6, 44787 Bochum,

hat die 14. Zivilkammer - Kammer für Handelssachen - des Landgerichts Bochum aufgrund mündlicher Verhandlung vom 12.09.2019 durch die Vorsitzende Richterin am Landgericht Tschentscher, den Handelsrichter Bogs und den Handelsrichter Reese 

für Recht erkannt:

Der Beklagte wird verurteilt, 

bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- EUR und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ersatzordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, es zu unterlassen, 

im geschäftlichen Verkehr mit Hinweisen auf durch Dritte verliehene „Auszeichnungen“ zu werben, ohne hierbei eine für Verbraucher leicht zugängliche Möglichkeit anzubieten, an der die der Auszeichnung zugrunde liegenden Informationen, namentlich zur Person des Auszeichners und den der Auszeichnung zugrunde liegenden Kriterien, zur Kenntnis genommen werden können, 

wie geschehen am 12.06.2019 auf der Website „www....“ mit den Worten: „Dr. …: 'Lawyer of the Year - Dr. … wurde als „ Lawyer of the Year“ ausgezeichnet. “ gemäß folgendem Screenprint, Anlage HKMW1:

(aus Datenschutzgründen ausgeblendet)

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte. 

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, im Hinblick auf den Unterlassungstitel gegen Sicherheitsleitung von 20.000,- EUR, im Übrigen gegen Sicherheitsleistung von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

 

T a t b e s t a n d :

Die Parteien sind Rechtsanwälte. Der Beklagte ist in einer Kanzlei in … tätig und befasst sich überwiegend mit Baurecht. Am 12.06.2019 warb er auf seiner Website www…. mit den Worten: „Dr. …: Lawyer of the year“. Diese Angabe war verlinkt und führte zu der Angabe, dass der Beklagte mit dieser Bezeichnung ausgezeichnet worden war. Bei Nutzung eines angegebenen weiteren Links „Hier geht es zur Veröffentlichung in Legal Awards Magazine“ öffnete sich unter der Webadresse www…. .jpg ein Bild des Beklagten mit einem englischsprachigen Artikel, der keine Informationen darüber enthielt, aufgrund welcher Vorgänge und Kriterien dieser Auszeichnung verliehen worden war. Es war auch keine Fundstelle angegeben, an der diese Information hätte nachgelesen werden können.

Der Kläger war vom 01.03.2014 bis zum 31.12.2016 als angestellter Anwalt in der Kanzlei des Beklagten tätig und ist seit seinem Ausscheiden in … in einer Rechtsanwälte GbR tätig, die „Orientierungen in allen Rechtsfragen“ bietet. Noch während des Anstellungsverhältnisses beantragte der Kläger wegen eines von der Geschäftsführung angedachten Raumwechsels eine einstweilige Verfügung beim Arbeitsgericht Münster und erhob dort Klage auf Nutzung des alten Arbeitszimmers sowie Entfernung von Abmahnungen aus seiner Personalakte. Nach Beendigung des Angestelltenverhältnisses forderte der Kläger ein Zeugnis mit der Note „sehr gut“ und erhob wegen des von dem Beklagten erteilten Zeugnisses Klage beim Arbeitsgericht, eine Klage wegen Urheberrechtsverletzung vor dem Landgericht Köln, weil nach seinem Ausscheiden von ihm verfasste Artikel mit den von ihm verwendeten Kürzel „NEU“ weiterverwendet wurden, obwohl er nicht mehr im Autorenverzeichnis gelistet war. Da ihn der Beklagte im Rahmen des Zeugnisrechtsstreits direkt kontaktiert haben soll, obwohl der Kläger bekannter Weise durch einen Kollegen vertreten wurde, legte der Kläger Beschwerde gegen den Beklagten gern. § 12 BORA bei der Rechtsanwaltskammer … ein.

Mit Schreiben vom 13.06.2019 mahnte der Kläger den Beklagten ab. Da der Beklagte keine Unterwerfungserklärung abgab, macht der Kläger nunmehr seine Ansprüche klageweise geltend.

Er ist der Ansicht, der Beklagte habe sich wettbewerbswidrig verhalten. Die Werbung erwecke bei den angesprochenen Verkehrskreisen den Eindruck, dass dem Beklagten diese Auszeichnung aufgrund eines definierten Prüfverfahrens von einer neutralen Stelle verliehen worden sei, ohne dass genaue Kriterien oder eine entsprechende Fundstelle genannt würden. Dies sei unlauter, denn die Angabe, wo die für die Prüfung oder Auszeichnung zugrunde liegenden Informationen zu erhalten sind, seien für die Entscheidung des Verbrauchers wesentlich, Zertifizierungen bzw. Prüfungen neutraler Stellen hätten für die Entscheidung des Verbrauchers auch besondere Bedeutung.

Der Kläger beantragt, 

den Beklagten unter Androhung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu untersagen, im geschäftlichen Verkehr mit Hinweisen auf durch Dritte verliehene „Auszeichnung“ zu werben, ohne hierbei eine für Verbraucher leicht zugängliche Möglichkeit anzubieten, an der die der Auszeichnung zugrunde liegenden Informationen namentlich zur Person des Auszeichners und den der Auszeichnung zugrunde liegenden Kriterien zur Kenntnis genommen werden können, wie geschehen am 12.06.2019 auf der Website www…. mit den Worten: „Dr. …: Lawyer of the year. Dr. … wurde als "Lawyer of the year" ausgezeichnet.“ gem. Screenprint Anlage HKMW1.

 

Der Beklagte beantragt

die Klage abzuweisen.

 

Er ist der Ansicht, der Kläger sei nicht aktivlegitimiert, denn es bestünde kein konkretes Wettbewerbsverhältnis. Während er sich ausschließlich mit Baurecht befasse, biete der Kläger rechtliche Betreuung in allen Rechtsgebieten an. Zudem sei die Abmahnung rechtsmissbräuchlich, denn seit seinem Ausscheiden führe der Kläger Klage gegen ihn wegen diverser Ansprüche. Er ist weiter der Ansicht, die berufliche Zusammenarbeit sei gescheitert, weil der Kläger unfähig sei. Darüber hinaus sei auch kein Verstoß gegeben, denn die Prüfsiegelrechtsprechung sei nicht einschlägig, bei Prüfungen und Zertifizierungen sei eine viel stärkere Wirkung gegeben. Zudem könnten die Kriterien überall mit einer Google-Suche leicht herausgefunden werden.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien im Einzelnen wird Bezug genommen auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen.

 

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist begründet. Der Kläger hat einen Anspruch gegen den Beklagten auf Unterlassung der streitgegenständlichen Werbung aus §§ 3, 3a, 5, 5a, 8 UWG.

Entgegen der Auffassung des Beklagten ist die Aktivlegitimation zu bejahen. Beide Parteien sind als Rechtsanwälte tätig. Der Umstand, dass der Beklagte sich hauptsächlich mit Baurecht befasst, während der Kläger für alle Rechtsgebiete Rechtsberatung anbietet, führt nicht dazu, dass das Wettbewerbsverhältnis zur verneinen wäre. Denn zu allen Rechtsgebieten gehört auch das Baurecht, so dass zumindest in diesem Bereich ein konkretes Wettbewerbsverhältnis zu bejahen ist. Weiter lässt sich nicht feststellen, dass die Abmahnung rechtsmissbräuchlich ausgesprochen worden ist, insbesondere, dass die Abmahnung von einem sachfremden Motiv wie persönliche Rache getragen wurde. Dafür sprechen auch nicht die vorgetragenen Rechtstreitigkeiten, die überwiegend seitens des Klägers begonnen wurden.

So spricht wohl die Initiierung eines Verfahrens wegen des in der Kanzlei zugewiesenen Arbeitszimmers nicht für ein gedeihliches Miteinander der Parteien während des Anstellungsverhältnisses, das allein vermag aber nicht das Verhalten des Klägers als rechtsmissbräuchlich zu qualifizieren. Soweit mit weiteren Klagen während des Anstellungsverhältnisses und nach dessen Beendigung Klagen erhob, mit der er Abmahnungen in der Personalakte entfernt und ein besseres Zeugnis erteilt bekommen wollte, ist dies objektiv nachvollziehbar, da derartige Abmahnungen in einer Personalakte unschön sind und Konsequenzen haben können. Ebenso ist ein Zeugnis mit einer nicht sehr guten Note für weitere Bewerbungen schwer zu nutzen. Soweit es in einem Urheberrechtsstreit um vom Kläger verfasste Artikel und deren Kennzeichnung auf der Homepage des Beklagten geht, ist auch insoweit ein Interesse des Klägers an der Klärung seiner rechtlichen Position zu erkennen. Ob der Vorwurf gegen den Beklagten gegenüber der Rechtsanwaltskammer … angesichts des vorhergehenden beruflichen Verhältnisses der Parteien zueinander begründet ist, wird diese zu entscheiden haben, wenn auch die hiesige Kammer einräumt, dass gerade im Hinblick auf die berufliche Zusammenarbeit, wenn sie auch nicht problemfrei gewesen sein mag, eine derartige Beschwerde ziemlich kleinlich erscheint. Dies führt aber insgesamt nicht dazu, dass sich feststellen lässt, dass diese rechtlichen Aktionen des Klägers gegen den Beklagten von einem sachfremden Motiv, nämlich von einem persönlichen Rache-Gedanken allein oder überwiegend getragen sind. Soweit der Beklagte in der mündlichen Verhandlung dazu noch ausgeführt hat, dass aufgrund des Zeugnisrechtsstreits ihm bekannt geworden sei, dass der Kläger Unterlagen mitgenommen und nicht ordnungsgemäß vernichtet habe, führt dies zu keiner anderen Entscheidung.

In der Sache selbst ist die Werbung des Beklagten als wettbewerbswidrig zu beurteilen. Unstreitig erhielt der Kunde, der sich auf der Website des Beklagten über ihn erkundigen wollte, nur die Information, dass der Beklagte als „Lawyer of the year“ ausgezeichnet worden sei, weitere Informationen wurden ihm nicht gegeben. Entgegen der Auffassung des Beklagten hält die Kammer die Rechtsprechung im Hinblick auf Prüfung und Zertifizierungen für anwendbar, denn einer solchen Auszeichnung wie hier kommt durchaus Werbewirkung zu. Von daher wäre der interessierte Kunde darüber zu informieren gewesen, aufgrund welcher Kriterien diese Auszeichnung vergeben wurde, oder es wäre wenigstens die Information zu erteilen gewesen, wo die Auswahlkriterien erfahren werden können. Dass eine Google-Suche möglicherweise den interessierten Kunden derartige Fragen beantworten könnte, ist nicht ausreichend.

Nach alledem war, wie erkannt, mit der Kostenfolge aus § 91 ZPO zu entscheiden. 

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO

Tschentscher 

Handelsrichter Bogs ist wegen Urlaubs an der Unterschrift gehindert 

Reese 

Tschentscher 

Kommentar des Autors

In der Kürze liegt die Würze. Der Entscheidung ist in jeglicher Hinsicht zuzustimmen.

Urteilsbesprechung zu Landgericht Bochum Urteil, 12. Sept. 2019 - I-14 O 101/19

Urteilsbesprechungen zu Landgericht Bochum Urteil, 12. Sept. 2019 - I-14 O 101/19

Referenzen - Gesetze

Zivilprozessordnung - ZPO | § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht


(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

Zivilprozessordnung - ZPO | § 709 Vorläufige Vollstreckbarkeit gegen Sicherheitsleistung


Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur

Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb - UWG 2004 | § 8 Beseitigung und Unterlassung


(1) Wer eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, kann auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht bereits dann, wenn eine derartige Zuwider

Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb - UWG 2004 | § 3 Verbot unlauterer geschäftlicher Handlungen


(1) Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig. (2) Geschäftliche Handlungen, die sich an Verbraucher richten oder diese erreichen, sind unlauter, wenn sie nicht der unternehmerischen Sorgfalt entsprechen und dazu geeignet sind, das wirtscha

Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb - UWG 2004 | § 5 Irreführende geschäftliche Handlungen


(1) Unlauter handelt, wer eine irreführende geschäftliche Handlung vornimmt, die geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte. (2) Eine
Landgericht Bochum Urteil, 12. Sept. 2019 - I-14 O 101/19 zitiert 7 §§.

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(1) Unlauter handelt, wer eine irreführende geschäftliche Handlung vornimmt, die geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte. (2) Eine

Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb - UWG 2004 | § 5a Irreführung durch Unterlassen


(1) Unlauter handelt auch, wer einen Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer irreführt, indem er ihm eine wesentliche Information vorenthält, 1. die der Verbraucher oder der sonstige Marktteilnehmer nach den jeweiligen Umständen benötigt, um eine

Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb - UWG 2004 | § 3a Rechtsbruch


Unlauter handelt, wer einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln, und der Verstoß geeignet ist, die Interessen von Verbrauchern, sonstigen Marktteilnehmern o

Referenzen

(1) Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig.

(2) Geschäftliche Handlungen, die sich an Verbraucher richten oder diese erreichen, sind unlauter, wenn sie nicht der unternehmerischen Sorgfalt entsprechen und dazu geeignet sind, das wirtschaftliche Verhalten des Verbrauchers wesentlich zu beeinflussen.

(3) Die im Anhang dieses Gesetzes aufgeführten geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern sind stets unzulässig.

(4) Bei der Beurteilung von geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern ist auf den durchschnittlichen Verbraucher oder, wenn sich die geschäftliche Handlung an eine bestimmte Gruppe von Verbrauchern wendet, auf ein durchschnittliches Mitglied dieser Gruppe abzustellen. Geschäftliche Handlungen, die für den Unternehmer vorhersehbar das wirtschaftliche Verhalten nur einer eindeutig identifizierbaren Gruppe von Verbrauchern wesentlich beeinflussen, die auf Grund von geistigen oder körperlichen Beeinträchtigungen, Alter oder Leichtgläubigkeit im Hinblick auf diese geschäftlichen Handlungen oder die diesen zugrunde liegenden Waren oder Dienstleistungen besonders schutzbedürftig sind, sind aus der Sicht eines durchschnittlichen Mitglieds dieser Gruppe zu beurteilen.

Unlauter handelt, wer einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln, und der Verstoß geeignet ist, die Interessen von Verbrauchern, sonstigen Marktteilnehmern oder Mitbewerbern spürbar zu beeinträchtigen.

(1) Unlauter handelt, wer eine irreführende geschäftliche Handlung vornimmt, die geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.

(2) Eine geschäftliche Handlung ist irreführend, wenn sie unwahre Angaben enthält oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben über folgende Umstände enthält:

1.
die wesentlichen Merkmale der Ware oder Dienstleistung wie Verfügbarkeit, Art, Ausführung, Vorteile, Risiken, Zusammensetzung, Zubehör, Verfahren oder Zeitpunkt der Herstellung, Lieferung oder Erbringung, Zwecktauglichkeit, Verwendungsmöglichkeit, Menge, Beschaffenheit, Kundendienst und Beschwerdeverfahren, geographische oder betriebliche Herkunft, von der Verwendung zu erwartende Ergebnisse oder die Ergebnisse oder wesentlichen Bestandteile von Tests der Waren oder Dienstleistungen;
2.
den Anlass des Verkaufs wie das Vorhandensein eines besonderen Preisvorteils, den Preis oder die Art und Weise, in der er berechnet wird, oder die Bedingungen, unter denen die Ware geliefert oder die Dienstleistung erbracht wird;
3.
die Person, Eigenschaften oder Rechte des Unternehmers wie Identität, Vermögen einschließlich der Rechte des geistigen Eigentums, den Umfang von Verpflichtungen, Befähigung, Status, Zulassung, Mitgliedschaften oder Beziehungen, Auszeichnungen oder Ehrungen, Beweggründe für die geschäftliche Handlung oder die Art des Vertriebs;
4.
Aussagen oder Symbole, die im Zusammenhang mit direktem oder indirektem Sponsoring stehen oder sich auf eine Zulassung des Unternehmers oder der Waren oder Dienstleistungen beziehen;
5.
die Notwendigkeit einer Leistung, eines Ersatzteils, eines Austauschs oder einer Reparatur;
6.
die Einhaltung eines Verhaltenskodexes, auf den sich der Unternehmer verbindlich verpflichtet hat, wenn er auf diese Bindung hinweist, oder
7.
Rechte des Verbrauchers, insbesondere solche auf Grund von Garantieversprechen oder Gewährleistungsrechte bei Leistungsstörungen.

(3) Eine geschäftliche Handlung ist auch irreführend, wenn

1.
sie im Zusammenhang mit der Vermarktung von Waren oder Dienstleistungen einschließlich vergleichender Werbung eine Verwechslungsgefahr mit einer anderen Ware oder Dienstleistung oder mit der Marke oder einem anderen Kennzeichen eines Mitbewerbers hervorruft oder
2.
mit ihr eine Ware in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union als identisch mit einer in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union auf dem Markt bereitgestellten Ware vermarktet wird, obwohl sich diese Waren in ihrer Zusammensetzung oder in ihren Merkmalen wesentlich voneinander unterscheiden, sofern dies nicht durch legitime und objektive Faktoren gerechtfertigt ist.

(4) Angaben im Sinne von Absatz 1 Satz 2 sind auch Angaben im Rahmen vergleichender Werbung sowie bildliche Darstellungen und sonstige Veranstaltungen, die darauf zielen und geeignet sind, solche Angaben zu ersetzen.

(5) Es wird vermutet, dass es irreführend ist, mit der Herabsetzung eines Preises zu werben, sofern der Preis nur für eine unangemessen kurze Zeit gefordert worden ist. Ist streitig, ob und in welchem Zeitraum der Preis gefordert worden ist, so trifft die Beweislast denjenigen, der mit der Preisherabsetzung geworben hat.

(1) Unlauter handelt auch, wer einen Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer irreführt, indem er ihm eine wesentliche Information vorenthält,

1.
die der Verbraucher oder der sonstige Marktteilnehmer nach den jeweiligen Umständen benötigt, um eine informierte geschäftliche Entscheidung zu treffen, und
2.
deren Vorenthalten dazu geeignet ist, den Verbraucher oder den sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.

(2) Als Vorenthalten gilt auch

1.
das Verheimlichen wesentlicher Informationen,
2.
die Bereitstellung wesentlicher Informationen in unklarer, unverständlicher oder zweideutiger Weise sowie
3.
die nicht rechtzeitige Bereitstellung wesentlicher Informationen.

(3) Bei der Beurteilung, ob wesentliche Informationen vorenthalten wurden, sind zu berücksichtigen:

1.
räumliche oder zeitliche Beschränkungen durch das für die geschäftliche Handlung gewählte Kommunikationsmittel sowie
2.
alle Maßnahmen des Unternehmers, um dem Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer die Informationen auf andere Weise als durch das für die geschäftliche Handlung gewählte Kommunikationsmittel zur Verfügung zu stellen.

(4) Unlauter handelt auch, wer den kommerziellen Zweck einer geschäftlichen Handlung nicht kenntlich macht, sofern sich dieser nicht unmittelbar aus den Umständen ergibt, und das Nichtkenntlichmachen geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte. Ein kommerzieller Zweck liegt bei einer Handlung zugunsten eines fremden Unternehmens nicht vor, wenn der Handelnde kein Entgelt oder keine ähnliche Gegenleistung für die Handlung von dem fremden Unternehmen erhält oder sich versprechen lässt. Der Erhalt oder das Versprechen einer Gegenleistung wird vermutet, es sei denn der Handelnde macht glaubhaft, dass er eine solche nicht erhalten hat.

(1) Wer eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, kann auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht bereits dann, wenn eine derartige Zuwiderhandlung gegen § 3 oder § 7 droht.

(2) Werden die Zuwiderhandlungen in einem Unternehmen von einem Mitarbeiter oder Beauftragten begangen, so sind der Unterlassungsanspruch und der Beseitigungsanspruch auch gegen den Inhaber des Unternehmens begründet.

(3) Die Ansprüche aus Absatz 1 stehen zu:

1.
jedem Mitbewerber, der Waren oder Dienstleistungen in nicht unerheblichem Maße und nicht nur gelegentlich vertreibt oder nachfragt,
2.
denjenigen rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen, die in der Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände nach § 8b eingetragen sind, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, und die Zuwiderhandlung die Interessen ihrer Mitglieder berührt,
3.
den qualifizierten Einrichtungen, die in der Liste der qualifizierten Einrichtungen nach § 4 des Unterlassungsklagengesetzes eingetragen sind, oder den qualifizierten Einrichtungen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die in dem Verzeichnis der Europäischen Kommission nach Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2009/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen (ABl. L 110 vom 1.5.2009, S. 30), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2018/302 (ABl. L 60I vom 2.3.2018, S. 1) geändert worden ist, eingetragen sind,
4.
den Industrie- und Handelskammern, den nach der Handwerksordnung errichteten Organisationen und anderen berufsständischen Körperschaften des öffentlichen Rechts im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben sowie den Gewerkschaften im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben bei der Vertretung selbstständiger beruflicher Interessen.

(4) Stellen nach Absatz 3 Nummer 2 und 3 können die Ansprüche nicht geltend machen, solange ihre Eintragung ruht.

(5) § 13 des Unterlassungsklagengesetzes ist entsprechend anzuwenden; in § 13 Absatz 1 und 3 Satz 2 des Unterlassungsklagengesetzes treten an die Stelle der dort aufgeführten Ansprüche nach dem Unterlassungsklagengesetz die Ansprüche nach dieser Vorschrift. Im Übrigen findet das Unterlassungsklagengesetz keine Anwendung, es sei denn, es liegt ein Fall des § 4e des Unterlassungsklagengesetzes vor.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.