Landgericht Coburg Beschluss, 12. Sept. 2016 - 41 T 64/16
Tenor
1. Auf die sofortige Beschwerde des Treuhänders wird der Beschluss des Amtsgerichts Coburg vom 30.04.2016 aufgehoben.
2. In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin wird die Nachtragsverteilung gemäß § 203 Abs. 1 Nr. 3 InsO angeordnet.
3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Schuldnerin.
4. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 62.611,95 € festgesetzt.
5. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe
I.
-
1.III./3 Grundschuld ohne Brief zu 40.903,35 €
-
2.III./4 Grundschuld ohne Brief zu 35.790,43 €
-
3.III./5 Grundschuld ohne Brief zu 76.693,78 €.
„3.3. ...
Aus der durch den Zuschlag erloschenen Grundschuld ohne Brief Abteilung III Nr. 5.
Auf die Zuteilung von Zinsen, der Nebenleistung und einen Teil der Hauptforderung wurde verzichtet.
Hauptsache
Grundschuldkapital 14.081,83 €
Gesamtbetrag: 14.081,83 €
3.4. ...
Aus der durch den Zuschlag erloschenen Grundschuld ohne Brief Abteilung III Nr. 5 wegen Verzicht auf Grundschulderlös eines nachrangigen Kapitalbetrages gemäß §§ 1168, 1192 l BGB
analog (sh. Kommentar Stöber, 20. Auflage, § 114, Rn. 7.4 c).
Hauptsache
Grundschuldkapital 62.611,95 €
Gesamtbetrag: 62.611,93 €.“
II.
III.
A. Zulässigkeit
B. Begründetheit
Urteilsbesprechung zu Landgericht Coburg Beschluss, 12. Sept. 2016 - 41 T 64/16
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Landgericht Coburg Beschluss, 12. Sept. 2016 - 41 T 64/16 zitiert oder wird zitiert von 2 Urteil(en).
(1) Auf Antrag des Insolvenzverwalters oder eines Insolvenzgläubigers oder von Amts wegen ordnet das Insolvenzgericht eine Nachtragsverteilung an, wenn nach dem Schlußtermin
- 1.
zurückbehaltene Beträge für die Verteilung frei werden, - 2.
Beträge, die aus der Insolvenzmasse gezahlt sind, zurückfließen oder - 3.
Gegenstände der Masse ermittelt werden.
(2) Die Aufhebung des Verfahrens steht der Anordnung einer Nachtragsverteilung nicht entgegen.
(3) Das Gericht kann von der Anordnung absehen und den zur Verfügung stehenden Betrag oder den ermittelten Gegenstand dem Schuldner überlassen, wenn dies mit Rücksicht auf die Geringfügigkeit des Betrags oder den geringen Wert des Gegenstands und die Kosten einer Nachtragsverteilung angemessen erscheint. Es kann die Anordnung davon abhängig machen, daß ein Geldbetrag vorgeschossen wird, der die Kosten der Nachtragsverteilung deckt.
(1) Der Beschluß, durch den der Antrag auf Nachtragsverteilung abgelehnt wird, ist dem Antragsteller zuzustellen. Gegen den Beschluß steht dem Antragsteller die sofortige Beschwerde zu.
(2) Der Beschluß, durch den eine Nachtragsverteilung angeordnet wird, ist dem Insolvenzverwalter, dem Schuldner und, wenn ein Gläubiger die Verteilung beantragt hatte, diesem Gläubiger zuzustellen. Gegen den Beschluß steht dem Schuldner die sofortige Beschwerde zu.
BUNDESGERICHTSHOF
für Recht erkannt:
Von Rechts wegen
Tatbestand:
- 1
- Der Beklagte ist Verwalter im Insolvenzverfahren über das Vermögen des Klägers. Dieser, ein ehemaliger Rechtsanwalt, war Pflichtmitglied im Versorgungswerk der Rechtsanwälte im Freistaat Sachsen. Nachdem ihm die Zulassung als Rechtsanwalt entzogen worden war, beantragte er die Aufrechterhaltung der Mitgliedschaft auf freiwilliger Basis. Nach § 10 Abs. 2 Satz 2 der Satzung des Versorgungswerks ist eine freiwillige Mitgliedschaft möglich. Der Beklagte hat die Mitgliedschaft des Klägers mit Schreiben vom 17. Februar 2004 gekündigt, um die nach § 18 Abs. 1 der Satzung bei Ende der Mitgliedschaft zu erstattenden Beiträge zur Masse zu ziehen.
- 2
- Im vorliegenden Rechtsstreit verlangt der Kläger die Feststellung, dass der Beklagte die Mitgliedschaft nicht wirksam beendet hat und die Erstattung eingezahlter Beiträge nicht verlangen kann. In den Vorinstanzen hatte die Klage Erfolg. Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision will der Beklagte , der vorsorglich den Antrag des Klägers auf freiwillige Fortsetzung der Mitgliedschaft nach §§ 129 ff InsO angefochten hat, weiterhin die Abweisung der Klage erreichen.
Entscheidungsgründe:
- 3
- Die Revision bleibt ohne Erfolg.
I.
- 4
- Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Es könne offen bleiben, ob das Recht, die freiwillige Mitgliedschaft im Versorgungswerk zu beenden, als unselbständiges Nebenrecht zum Beitragserstattungsanspruch pfändbar und damit Teil der Masse sei oder es wie die Mitgliedschaft selbst nicht der Pfändung unterliege. Im vorliegenden Fall sei schon der Beitragserstattungsanspruch nicht pfändbar. § 35 Satz 2 der Satzung des Versorgungswerks verweise wegen der Pfändbarkeit der Ansprüche auf Leistungen auf § 54 SGB I. Nach § 54 Abs. 2 SGB I könnten Ansprüche auf einmalige Geldleistungen nur gepfändet werden, soweit nach den Umständen des Falles, insbesondere nach den Einkommens - und Vermögensverhältnissen des Leistungsberechtigten, der Art des beizutreibenden Anspruchs sowie der Höhe und der Zweckbestimmung der Geldleistung, die Pfändung der Billigkeit entspreche. Dem Kläger könne eine Beendigung der Mitgliedschaft nicht zugemutet werden. Er habe 147.000 DM an Beiträgen eingezahlt; weitere 130.000 DM seien von einem früheren Arbeitgeber nachentrichtet worden. Der Wert der Rentenanwartschaften übersteige den Beitragserstattungsanspruch von 60 % der geleisteten Beiträge erheblich.
- 5
- Die Anfechtung des Antrags auf freiwillige Fortsetzung der Mitgliedschaft sei unabhängig davon unbegründet, ob der Beklagte als Insolvenzschuldner überhaupt tauglicher Anfechtungsgegner sein könne; denn der Antrag auf freiwillige Fortsetzung der Mitgliedschaft habe die Insolvenzmasse nicht betroffen.
II.
- 6
- Diese Ausführungen halten im Ergebnis einer rechtlichen Überprüfung stand.
- 7
- 1. Die Klage ist zulässig. Der Streit zwischen Schuldner und Verwalter über die Zugehörigkeit einer Forderung zur Masse ist vor dem Prozessgericht und nicht dem Insolvenzgericht auszutragen (vgl. BGHZ 92, 339, 340; BGH, Urt. v. 25. Oktober 1984 - IX ZR 110/83, ZIP 1984, 1501, 1502). Das erforderliche rechtliche Interesse des Klägers an der begehrten Feststellung (§ 256 Abs. 1 ZPO) ist gegeben, zumal das Versorgungswerk seine Auffassung teilt.
- 8
- 2. Der Beklagte als Insolvenzverwalter über das Vermögen des Klägers hat die Mitgliedschaft des Klägers im Versorgungswerk der Rechtsanwälte im Freistaat Sachsen nicht wirksam beenden können, weil das Recht, über den Fortbestand der Mitgliedschaft zu entscheiden, nicht dem Verwaltungs- und Verfügungsrecht des Insolvenzverwalters (§ 80 Abs. 1 InsO) unterfällt.
- 9
- a) Gemäß § 80 Abs. 1 InsO geht mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens das Recht des Schuldners, das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen zu verwalten und über es zu verfügen, auf den Insolvenzverwalter über. Die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis des Verwalters ist also auf die Insolvenzmasse beschränkt. Zur Insolvenzmasse gehört das gesamte Vermögen, das dem Schuldner zur Zeit der Eröffnung des Verfahrens gehört und das er während des Verfahrens erlangt (§ 35 Abs. 1 InsO). Nicht zur Insolvenzmasse gehören Vermögensgegenstände, die nicht der Zwangsvollstreckung unterliegen (§ 36 Abs. 1 InsO).
- 10
- Das b) Recht, die freiwillige Mitgliedschaft im Versorgungswerk der Rechtsanwälte im Freistaat Sachsen zu beenden, kann weder zusammen mit dem Anspruch auf Rückerstattung der gezahlten Beiträge noch isoliert gepfändet werden.
- 11
- aa) Grundlage des zwischen den Parteien streitigen Rückerstattungsanspruchs ist § 18 Abs. 1 Satz 1 der Satzung des Versorgungswerks der Rechtsanwälte im Freistaat Sachsen in der am 17. Februar 2004 geltenden Fassung [GA I 20]: "Endet die Mitgliedschaft im Versorgungswerk, ohne dass das Mitglied das Recht zur Weiterversicherung (§ 10 Abs. 2) ausübt, sind sechzig vom Hundert seiner bisher geleisteten Beiträge auf Antrag zu erstatten."
- 12
- Die Pfändbarkeit dieses Anspruchs richtet sich nach § 54 SGB I, auf den § 35 Satz 2 der Satzung verweist. Gemäß § 54 Abs. 2 SGB I dürfen Ansprüche auf einmalige Geldleistungen gepfändet werden, soweit nach den Umständen des Falles, insbesondere nach den Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Leistungsberechtigten, der Art des beizutreibenden Anspruchs sowie der Höhe und der Zweckbestimmung der Geldleistung, die Pfändung der Billigkeit entspricht. § 12 Abs. 1 des Gesetzes über das Versorgungswerk der Rechtsanwälte im Freistaat Sachsen vom 16. Juni 1994 (GVBl. S. 1107 ff, 1108), wonach Ansprüche auf Leistungen nicht abgetreten werden können, steht trotz § 851 ZPO nicht entgegen, wie das Berufungsgericht zutreffend unter Hinweis auf die in BGHZ 160, 197 ff veröffentlichte Entscheidung des Bundesgerichtshofs begründet hat (vgl. auch BGH, Beschl. v. 28. März 2007 - VII ZB 43/06, WM 2007, 1033, 1034). Nach Maßgabe des § 54 Abs. 2 SGB I gehört ein Rückerstattungsanspruch folglich auch zur Insolvenzmasse (vgl. BGH, Urt. v. 25. Oktober 1984, aaO S. 1502 f).
- 13
- bb) § 54 SGB I erlaubt jedoch nur die Pfändung des Leistungsanspruchs. Das Stammrecht - etwa eine Rentenanwartschaft - kann nicht gepfändet werden (BGH, Urt. v. 24. November 1988 - IX ZR 210/87, ZIP 1989, 110, 116; Beschl. v. 21. November 2002 - IX ZB 85/02, NJW 2003, 1457, 1458; BSG SozR 3 - 1200 § 52 SGB I Nr. 1 S. 6; Jaeger/Henckel, KO 9. Aufl. § 1 Rn. 144; Schlegel/Voelzke, SGB I § 54 Rn. 23; Mrozynski, SGB I 3. Aufl. § 54 Rn. 5; Hauck, SGB I § 54 Rn. 6; für die Abtretung ebenso BSGE 48, 159, 163). Auch im Übrigen bleibt das Sozialrechtsverhältnis von der Pfändung unberührt (Schlegel/Voelzke, aaO; Mrozynski, aaO; für die Abtretung ebenso BSGE 68, 144, 147). Der Pfändungsgläubiger erlangt ebenso wie der Abtretungsempfänger nur das gepfändete Recht aus dem Gesamtkomplex der Rechtsbeziehungen , ohne dass sich dessen Inhalt verändert; es bleibt in das Gesamtgefüge des Sozialrechtsverhältnisses eingebunden und mit allen Einwendungen und Risiken belastet, die sich daraus ergeben (BSG, aaO).
- 14
- cc) Ob und wie weit Gestaltungsrechte von der Pfändung eines Leistungsanspruchs erfasst werden, ist umstritten und höchstrichterlich noch nicht abschließend geklärt. Das gilt etwa für das Recht, einen Leistungsantrag zu stellen (für einen Übergang des Antragsrecht auf den Pfändungsgläubiger etwa SG Wiesbaden, NJW-RR 1996, 59; Mrozynski, aaO; dagegen z.B. SG Frankfurt , NJW-RR 2002, 1213, 1214; Schlegel/Voelzke, aaO). Ernsthaft diskutiert wird die Frage einer Abtretbarkeit oder Pfändbarkeit des Antragsrechts jedoch nur dann, wenn es sich bei diesem um eine rein formelle Voraussetzung für den Bezug von Leistungen handelt. Für einen Antrag auf Erstattung rechtmäßig gezahlter Versicherungsbeiträge nach Ende der Versicherungspflicht gilt das nicht. Das Recht, die Beitragserstattung zu beantragen, stellt vielmehr eine für das Sozialrechtsverhältnis zentral bedeutsame Befugnis dar, deren Ausübung über das Bestehen des Versicherungsschutzes entscheidet. Auch im vorliegenden Fall bedeutet der Antrag auf Beitragserstattung zugleich den Verlust jeglichen Anspruchs auf Altersruhegeld. Für die vergleichbare Vorschrift des § 1303 Abs. 1 Satz 1 RVO hat das Bundessozialgericht den Übergang des Antragsrechts auf den Abtretungsgläubiger des Zahlungsanspruchs mit folgender Begründung verneint (BSGE 68, 144, 146): "Das Gesetz gibt dem Bürger die in der Antragstellung und deren Rücknahme liegende Dispositionsbefugnis, damit er nach seinen Bedürfnissen entscheiden kann, welche Gestaltungsmöglichkeit für ihn die günstigste ist. Dabei steht im Vordergrund der Sicherungszweck; dieser kommt vor allem in der Pflichtversicherung zum Ausdruck, die eingeführt wurde, um eine Invaliditäts-, Alters- und Hinterbliebenenversicherung für Arbeitnehmer zu gewährleisten. Wenn vor diesem Hintergrund eine die soziale Sicherung vernichtende Beitragserstattung auf Antrag zugelassen wird, so wird damit lediglich dem Umstand Rechnung getragen, dass es für den Versicherten unter Umständen sinnvoller erscheinen kann, mit den eingezahlten Beträgen anderweitig Sicherungen aufzubauen, wenn Umstände eintreten, die einen weiteren Ausbau des Versicherungsschutzes nach der RVO zumindest auf absehbare Zeit nicht ermögli- chen. Dies ist aber eine Entscheidung, die allein der Versicherte für sich treffen kann, weil sie unter Umständen mit erheblichen Risiken für sein weiteres Leben behaftet ist und nur er beurteilen und verantworten kann, inwieweit dies im Rahmen seiner Lebensplanung vertretbar oder sinnvoll ist."
- 15
- Diese Überlegungen, deren Richtigkeit von Rechtsprechung und Literatur zu § 1303 RVO und der Nachfolgevorschrift des § 210 SGB VI, soweit ersichtlich , nicht in Zweifel gezogen wird (vgl. etwa Krukebohm/Grintsch, SGB VI 2. Aufl. § 210 Rn. 11; GK-SGB VI/Krukebohm, § 210 Rn. 9; KG OLGZ 1986, 471, 475; zu § 21 Abs. 1 der Satzung des niedersächsischen Rechtsanwaltsversorgung ebenso Niedersächsisches OVG, Beschl. v. 20. Juni 2007 - 8 PA 49/07, n.v., Rn. 8 f), treffen auch den vorliegenden Fall. Das Versorgungswerk der Rechtsanwälte im Freistaat Sachsen hat die Aufgabe, seinen Mitgliedern und deren Hinterbliebenen Versorgung zu gewähren (§ 1 Abs. 1 des Gesetzes über das Versorgungswerk der Rechtsanwälte im Freistaat Sachsen, SächsGVBl. 1994, S. 1107, fortan: SächsRAVG). Die Pflichtmitgliedschaft im Versorgungswerk dient deshalb dazu, die wirtschaftliche Lage des Anwalts und seiner Familie nach der Beendigung der Berufsausübung zu sichern (vgl. auch BVerfGE 10, 354, 362 zur Pflichtmitgliedschaft in der Bayerischen Ärzteversorgung ). Ausnahmen sind folgerichtig nur bei Bestehen einer anderen gleichwertigen auf Gesetz beruhenden Versorgung oder im Fall einer anderweitigen Befreiung von der gesetzlichen Versicherungs- oder Versorgungspflicht vorgesehen (§ 6 Abs. 4 SächsRAVG). Nach dem Ende seiner Tätigkeit als Rechtsanwalt endete zwar die Pflichtmitgliedschaft des Klägers. Die Entscheidung über die freiwillige Fortführung der Mitgliedschaft und den damit verbundenen Erhalt der erworbenen Anwartschaften obliegt auch hier jedoch allein dem Kläger.
- 16
- dd) Nur dieses Ergebnis steht schließlich auch im Einklang mit den Zielen , welche der Gesetzgeber mit dem Gesetz zum Pfändungsschutz der Alters- vorsorge vom 26. März 2007 (BGBl. I S. 368) verfolgt. In der Begründung dieses Gesetzes heißt es (BT-Drucks. 16/886, S. 7): "Der Schutz des Vorsorgevermögens von Personen, die am Ende ihrer Verdienstfähigkeit keine oder keine ausreichenden Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung erhalten, ist insbesondere bei Selbständigen erforderlich und insofern auch aus verfassungsrechtlichen Gründen geboten. Zweck des Pfändungsschutzes von Alters- oder Berufungsunfähigkeitsrenten ist der Erhalt existenzsichernder Einkünfte, da der Schuldner seinen Lebensunterhalt in aller Regel aus solchen Einkünften zu bestreiten hat. Ein an Artikel 1 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) i.V.m. dem Sozialstaatsprinzip (Artikel 20 GG) ausgerichtetes Vollstreckungsrecht gebietet es, dem Schuldner zumindest so viel zu belassen , wie er zur Absicherung seines Existenzminimums benötigt. Dies würde jedoch vereitelt, wenn er durch eine extensive Anwendung der Vollstreckungsgewalt von öffentlicher Fürsorge abhängig würde. Durch einen wirksamen Pfändungsschutz wird der Eintritt der Sozialhilfebedürftigkeit infolge Zwangsvollstreckung verhindert und dadurch der Staat dauerhaft von Sozialleistungen entlastet."
- 17
- In der vorliegenden Fallgestaltung geht es nicht um Pfändungsschutzbestimmungen , sondern um die Auslegung des § 54 SGB I. Die Vorschrift trägt mit ihrem Pfändungsschutz für das Rentenstammrecht dem Umstand Rechnung, dass die gesetzliche Pflichtversicherung des Vollstreckungs- oder Insolvenzschuldners in einem berufsständischen Versorgungswerk - wie hier - auch dann nicht durch den Vollstreckungszugriff eines Gläubigers oder eine Verwertungshandlung des Insolvenzverwalters aufgelöst werden darf, wenn der Schuldner nach deren Ende ein solches Recht mit der Folge einer (teilweisen) Erstattung seiner Pflichtbeiträge hat. Dadurch unterscheidet sich die öffentlich-rechtliche Pflichtversicherung insbesondere von einer noch nicht auszahlungsreifen Lebensversicherung , bei welcher der Vollstreckungsgläubiger nach Pfändung und Überweisung der Ansprüche und der Insolvenzverwalter des Versicherten vorbehaltlich des neu eingefügten § 851c ZPO auch die Kündigung erklären und sich aus dem Rückkaufswert der Versicherung befriedigen können, wodurch das im Anwartschaftsstadium befindliche Rentenstammrecht erlischt. Handelt es sich, wie im Streitfall, um Versorgungsanwartschaften, die teils auf einer Pflichtmitgliedschaft, teils auf ihrer freiwilligen Fortsetzung beruhen, so muss das Rentenstammrecht im Ganzen unpfändbar sein, weil es sich nicht in einen pfändbaren und einen unpfändbaren Teil aufspalten lässt (BGH, Urt. v. 24. November 1988, aaO). In seiner gegenwärtigen Ausformung verwirklicht § 54 SGB I damit bereits den sozialstaatlich gebotenen Vollstreckungsschutz in der öffentlich-rechtlichen Pflichtversicherung, ohne dass weitere allgemeine Vollstreckungs- oder Verwertungsbeschränkungen hinzutreten müssten.
- 18
- ee) Entgegen der in den Vorinstanzen geäußerten Ansicht des Beklagten steht es nicht im Belieben des Klägers, nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens selbst die Mitgliedschaft im Versorgungswerk zu beenden und den Erstattungsbetrag für eigene Zwecke zu verbrauchen. Nach der derzeit geltenden Fassung der Satzung des Versorgungswerkes kommt ein Erstattungsanspruch nur noch dann in Betracht, wenn die Mitgliedschaft im ersten Jahr ihres Bestehen endet (§ 18 Abs. 1 in der Fassung der Bekanntmachung über die Satzungsänderung des Versorgungswerks der Rechtsanwälte im Freistaat Sachsen vom 27. September 2004, SächsABl. 2004, 1104).
- 19
- 3. Ob die Entscheidung des Klägers, nach dem Entzug der Zulassung und dem Ende der Pflichtmitgliedschaft freiwillig Mitglied im Versorgungswerk zu bleiben, nach den Vorschriften der §§ 129 ff InsO anfechtbar gewesen wäre, braucht im vorliegenden Rechtsstreit nicht entschieden zu werden. Als Anfechtungsgegner wäre nur das Versorgungswerk in Betracht gekommen, nicht der Schuldner; denn nur jenes könnte die Gläubigerbenachteiligung - die fortgesetzte Mitgliedschaft und den damit verbundenen Verlust des Erstattungsanspruchs - rückgängig machen und die Beiträge nach Maßgabe des § 18 Abs. 1 der Satzung in der seinerzeit geltenden Fassung zum Stichtag der Beendigung der Pflichtmitgliedschaft zurückerstatten. Entgegen der Ansicht des Beklagten kann die Anfechtbarkeit der Erklärung über die Fortsetzung der Mitgliedschaft auch nicht dem Kläger gegenüber eingewandt werden. In den Tatsacheninstanzen hat der Beklagte weder die tatsächlichen Voraussetzungen eines Anfechtungsanspruchs gegen das Versorgungswerk dargelegt noch dazu vorgetragen, ob die Anfechtung erklärt und innerhalb der Verjährungsfrist (§ 146 InsO a.F.) gerichtlich geltend gemacht worden ist.
- 20
- 4. Ist der Kläger nach wie vor Mitglied des Versorgungswerks, kann der Beklagte auch nicht einen - für sich genommen ohne weiteres pfändbaren und damit zur Insolvenzmasse gehörenden - Anspruch auf Erstattung gezahlter Beiträge geltend machen. Fischer Raebel Kayser Vill Lohmann
LG Leipzig, Entscheidung vom 14.10.2004 - 3 O 4458/04 -
OLG Dresden, Entscheidung vom 12.05.2005 - 13 U 2131/04 -
(1) Auf Antrag des Insolvenzverwalters oder eines Insolvenzgläubigers oder von Amts wegen ordnet das Insolvenzgericht eine Nachtragsverteilung an, wenn nach dem Schlußtermin
- 1.
zurückbehaltene Beträge für die Verteilung frei werden, - 2.
Beträge, die aus der Insolvenzmasse gezahlt sind, zurückfließen oder - 3.
Gegenstände der Masse ermittelt werden.
(2) Die Aufhebung des Verfahrens steht der Anordnung einer Nachtragsverteilung nicht entgegen.
(3) Das Gericht kann von der Anordnung absehen und den zur Verfügung stehenden Betrag oder den ermittelten Gegenstand dem Schuldner überlassen, wenn dies mit Rücksicht auf die Geringfügigkeit des Betrags oder den geringen Wert des Gegenstands und die Kosten einer Nachtragsverteilung angemessen erscheint. Es kann die Anordnung davon abhängig machen, daß ein Geldbetrag vorgeschossen wird, der die Kosten der Nachtragsverteilung deckt.
Wer auf Grund eines dinglichen oder persönlichen Rechts geltend machen kann, daß ein Gegenstand nicht zur Insolvenzmasse gehört, ist kein Insolvenzgläubiger. Sein Anspruch auf Aussonderung des Gegenstands bestimmt sich nach den Gesetzen, die außerhalb des Insolvenzverfahrens gelten.
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht zurückverwiesen.
Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf (bis zu) 65.000 € festgesetzt.
Gründe:
I.
- 1
- Das Insolvenzgericht hat nach Aufhebung des Verbraucherinsolvenzverfahrens über das Vermögen der Schuldnerin gemäß § 203 Abs. 1 Nr. 3 InsO die Nachtragsverteilung hinsichtlich mehrerer Schmuckstücke im Wert von rund 23.200 € und einer Kapitallebensversicherung in Höhe von 35.721,20 € ange- ordnet. Hiergegen hat die Schuldnerin sofortige Beschwerde erhoben mit der Behauptung, Eigentümerin des Schmucks beziehungsweise Inhaberin der Rechte an der Versicherungsleistung sei ihre Tochter. Der Einzelrichter des Beschwerdegerichts hat die Beschwerde zurückgewiesen und wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache die Rechtsbeschwerde zugelassen.
II.
- 2
- Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Sie führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht.
- 3
- Entscheidet der originäre Einzelrichter - wie hier - in einer Sache, der er rechtsgrundsätzliche Bedeutung beimisst, über die Beschwerde und lässt er die Rechtsbeschwerde zu, so ist die Zulassung wirksam. Auf die Rechtsbeschwerde unterliegt die Entscheidung jedoch wegen fehlerhafter Besetzung des Beschwerdegerichts der Aufhebung von Amts wegen, weil der Einzelrichter in Rechtssachen, denen er grundsätzliche Bedeutung beimisst, zwingend das Verfahren an das Kollegium zu übertragen hat. Bejaht er mit der Zulassungsentscheidung zugleich die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache, ist seine Entscheidung objektiv willkürlich und verstößt gegen das Verfassungsgebot des gesetzlichen Richters nach Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG (BGH, Beschluss vom 13. März 2003 - IX ZB 134/02, BGHZ 154, 200, 201 ff; vom 28. Juni 2012 - IX ZB 298/11, ZInsO 2012, 1439 Rn. 3 mwN).
III.
- 4
- Die angefochtene Entscheidung ist daher aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung an den Einzelrichter zurückzuverweisen (§ 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO), damit er die gegebenenfalls nach § 568 Satz 2 ZPO erforderliche Übertragungsentscheidung treffen kann.
- 5
- Für das weitere Verfahren weist der Senat darauf hin, dass die Zugehörigkeit eines nachträglich ermittelten Gegenstands zur Masse des noch laufenden (§ 203 Abs. 1 InsO) oder bereits aufgehobenen (§ 203 Abs. 2 InsO) Insolvenzverfahrens tatbestandliche Voraussetzung der Anordnung einer Nachtragsverteilung nach § 203 Abs. 1 Nr. 3 InsO ist. Sie kann deshalb nicht vom Insolvenzgericht offen gelassen und entsprechend § 47 Satz 2 InsO der Klärung im ordentlichen Verfahren überlassen werden. Vielmehr hat das Insolvenzgericht von Amts wegen die erforderlichen Ermittlungen anzustellen und kann dazu auch Beweise erheben (§ 5 Abs. 1 InsO). Das Recht einesDritten, seine Berechtigung an dem Gegenstand vor den ordentlichen Gerichten zu verfolgen , bleibt davon unberührt.
Grupp Möhring
Vorinstanzen:
AG Walsrode, Entscheidung vom 31.05.2012 - 11 IK 192/10 -
LG Verden, Entscheidung vom 15.01.2013 - 3 T 80/12 -
(1) Auf Antrag des Insolvenzverwalters oder eines Insolvenzgläubigers oder von Amts wegen ordnet das Insolvenzgericht eine Nachtragsverteilung an, wenn nach dem Schlußtermin
- 1.
zurückbehaltene Beträge für die Verteilung frei werden, - 2.
Beträge, die aus der Insolvenzmasse gezahlt sind, zurückfließen oder - 3.
Gegenstände der Masse ermittelt werden.
(2) Die Aufhebung des Verfahrens steht der Anordnung einer Nachtragsverteilung nicht entgegen.
(3) Das Gericht kann von der Anordnung absehen und den zur Verfügung stehenden Betrag oder den ermittelten Gegenstand dem Schuldner überlassen, wenn dies mit Rücksicht auf die Geringfügigkeit des Betrags oder den geringen Wert des Gegenstands und die Kosten einer Nachtragsverteilung angemessen erscheint. Es kann die Anordnung davon abhängig machen, daß ein Geldbetrag vorgeschossen wird, der die Kosten der Nachtragsverteilung deckt.
(1) Der Zuschlag ist dem Meistbietenden zu erteilen.
(2) Hat der Meistbietende das Recht aus dem Meistgebot an einen anderen abgetreten und dieser die Verpflichtung aus dem Meistgebot übernommen, so ist, wenn die Erklärungen im Versteigerungstermin abgegeben oder nachträglich durch öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen werden, der Zuschlag nicht dem Meistbietenden, sondern dem anderen zu erteilen.
(3) Erklärt der Meistbietende im Termin oder nachträglich in einer öffentlich beglaubigten Urkunde, daß er für einen anderen geboten habe, so ist diesem der Zuschlag zu erteilen, wenn die Vertretungsmacht des Meistbietenden oder die Zustimmung des anderen entweder bei dem Gericht offenkundig ist oder durch eine öffentlich beglaubigte Urkunde nachgewiesen wird.
(4) Wird der Zuschlag erteilt, so haften der Meistbietende und der Ersteher als Gesamtschuldner.
(1) Verzichtet der Gläubiger auf die Hypothek, so erwirbt sie der Eigentümer.
(2) Der Verzicht ist dem Grundbuchamt oder dem Eigentümer gegenüber zu erklären und bedarf der Eintragung in das Grundbuch. Die Vorschriften des § 875 Abs. 2 und der §§ 876, 878 finden entsprechende Anwendung.
(3) Verzichtet der Gläubiger für einen Teil der Forderung auf die Hypothek, so stehen dem Eigentümer die im § 1145 bestimmten Rechte zu.
(1) Auf die Grundschuld finden die Vorschriften über die Hypothek entsprechende Anwendung, soweit sich nicht daraus ein anderes ergibt, dass die Grundschuld nicht eine Forderung voraussetzt.
(1a) Ist die Grundschuld zur Sicherung eines Anspruchs verschafft worden (Sicherungsgrundschuld), können Einreden, die dem Eigentümer auf Grund des Sicherungsvertrags mit dem bisherigen Gläubiger gegen die Grundschuld zustehen oder sich aus dem Sicherungsvertrag ergeben, auch jedem Erwerber der Grundschuld entgegengesetzt werden; § 1157 Satz 2 findet insoweit keine Anwendung. Im Übrigen bleibt § 1157 unberührt.
(2) Für Zinsen der Grundschuld gelten die Vorschriften über die Zinsen einer Hypothekenforderung.
(1) Verzichtet der Gläubiger auf die Hypothek, so erwirbt sie der Eigentümer.
(2) Der Verzicht ist dem Grundbuchamt oder dem Eigentümer gegenüber zu erklären und bedarf der Eintragung in das Grundbuch. Die Vorschriften des § 875 Abs. 2 und der §§ 876, 878 finden entsprechende Anwendung.
(3) Verzichtet der Gläubiger für einen Teil der Forderung auf die Hypothek, so stehen dem Eigentümer die im § 1145 bestimmten Rechte zu.
(1) Auf die Grundschuld finden die Vorschriften über die Hypothek entsprechende Anwendung, soweit sich nicht daraus ein anderes ergibt, dass die Grundschuld nicht eine Forderung voraussetzt.
(1a) Ist die Grundschuld zur Sicherung eines Anspruchs verschafft worden (Sicherungsgrundschuld), können Einreden, die dem Eigentümer auf Grund des Sicherungsvertrags mit dem bisherigen Gläubiger gegen die Grundschuld zustehen oder sich aus dem Sicherungsvertrag ergeben, auch jedem Erwerber der Grundschuld entgegengesetzt werden; § 1157 Satz 2 findet insoweit keine Anwendung. Im Übrigen bleibt § 1157 unberührt.
(2) Für Zinsen der Grundschuld gelten die Vorschriften über die Zinsen einer Hypothekenforderung.
Die Terminsbestimmung muß enthalten:
- 1.
die Bezeichnung des Grundstücks; - 2.
Zeit und Ort des Versteigerungstermins; - 3.
die Angabe, daß die Versteigerung im Wege der Zwangsvollstreckung erfolgt; - 4.
die Aufforderung, Rechte, soweit sie zur Zeit der Eintragung des Versteigerungsvermerks aus dem Grundbuch nicht ersichtlich waren, spätestens im Versteigerungstermin vor der Aufforderung zur Abgabe von Geboten anzumelden und, wenn der Gläubiger widerspricht, glaubhaft zu machen, widrigenfalls die Rechte bei der Feststellung des geringsten Gebots nicht berücksichtigt und bei der Verteilung des Versteigerungserlöses dem Anspruch des Gläubigers und den übrigen Rechten nachgesetzt werden würden; - 5.
die Aufforderung an diejenigen, welche ein der Versteigerung entgegenstehendes Recht haben, vor der Erteilung des Zuschlags die Aufhebung oder einstweilige Einstellung des Verfahrens herbeizuführen, widrigenfalls für das Recht der Versteigerungserlös an die Stelle des versteigerten Gegenstandes treten würde.
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)
Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.
(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn
- 1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder - 2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder - 2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.
(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.