Landgericht Ingolstadt Endurteil, 30. Okt. 2014 - 32 O 209/14

bei uns veröffentlicht am30.10.2014

Gericht

Landgericht Ingolstadt

Gründe

Landgericht Ingolstadt

Az.: 32 O 209/14

IM NAMEN DES VOLKES

Verkündet am 30.10.2014

B., JAng Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

In dem Rechtsstreit

...

- Kläger

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte ...

Streithelferin:

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte ...

gegen

...

- Beklagter

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte ...

wegen Rücktritt des Kaufvertrags

erlässt das Landgericht Ingolstadt - 3. Zivilkammer - durch die Richterin am Landgericht Bareis als Einzelrichterin am 30.10.2014 mit Zustimmung der Parteien gemäß § 128 Abs. 2 ZPO im schriftlichen Verfahren, in welchem den Parteien abschließende Schriftsatzfrist bis einschließlich 02.10.2014 gesetzt war, folgendes

Endurteil

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 45.773,87 € festgesetzt.

Tatbestand

Der Kläger begehrt vom Beklagten die Rückabwicklung eines Kaufvertrags über einen Gebrauchtwagen vom 06.07.2013.

Der Beklagte betreibt einen Kfz-Handel und bot das Fahrzeug Audi TT RS Coupé, Erstzulassung 11/2011 u. a. mit der Beschreibung „inklusive Audi - Garantie bis 11 /2014" auf der Internetplattform mobile.de zum Verkauf an. Am 06.07.2013 erwarb der Kläger vom Beklagten das Fahrzeug zum Preis von 42.200,00 €.

Im August 2013 brachte der Kläger das Fahrzeug wegen Getriebeproblemen ins ... GmbH und erhielt auf Garantie ein Austauschgetriebe. Am 23.09.2013 begab sich der Kläger erneut in die Werkstatt, weil der Motor immer wieder ausging. Als Ursache wurde ein defektes Steuergerät der Kraftstoffpumpe identifiziert und auf Garantie ausgetauscht. Am 27.09.2013 trat jedoch das gleiche Problem erneut auf. Bei einem erneuten Werkstattbesuch wurde die ... zur Analyse. Die ... entdeckte dabei, dass sich die Kilometerstände zwischen Kombiinstrument und Motorsteuergerät unterscheiden, schloss daraus auf eine Manipulation am Kilometerstand und verweigerte aus diesem Grund weitere Garantieleistungen. Das ... GmbH forderte daraufhin vom Kläger die Zahlung von insgesamt 1.121,65 € für durchgeführte Reparaturen und das zur Verfügung gestellte Ersatzfahrzeug während der letzten Reparatur.

Mit Schreiben vom 02.10.2013 trat der Kläger vom Kaufvertrag zurück. Der Beklagtenvertreter bestritt eine Berechtigung des Klägers zum Rücktritt. Auch auf eine Fristsetzung des Klägervertreters bis 04.11.2013 erfolgte keine Zahlung.

Der Kläger behauptet, die ... Garantie sei Gegenstand des Kaufvertrags geworden. Die ... habe zu Recht aufgrund der festgestellten abweichenden Kilometerstände jegliche Garantie verweigert. Ursächlich hierfür seien Manipulationen vor der Besitzzeit des Klägers gewesen. Die Garantie habe daher bei Übergabe bereits nicht mehr vorgelegen. Eine Nachbesserung sei nicht möglich. Der Kläger geht von einem auszugleichenden Nutzungsvorteil für die 4.600 gefahrenen Kilometer in Höhe von 776,48 € aus. Er macht außerdem nutzlose Aufwendungen in Höhe von insgesamt 4.350,35 € geltend.

Der Kläger beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, Zug um Zug gegen Rückgabe und Rückübereignung des Fahrzeugs Audi TT RS Coupé, Fahrzeugidentifikationsnummer ... einschließlich 18 Zoll Felgen mit Winterreifen, Toyo 255/35 R19 (96Y) XL Proxes T1 Sport Sommerriefen auf Original ... Felgen an den Kläger 45.773,87 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23.10.2013 zu bezahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte behauptet, sein Bruder, der die Verkaufsverhandlungen geführt habe, habe den Kläger darauf hingewiesen, dass er zur Garantie keine Aussage treffen könne und nicht zusichern könne, dass eine solche Garantie bestehe. Er bestreitet, dass die Rücknahme der Garantie durch die ... rechtmäßig sei. Der Kläger müsse sich wegen Forderungen, die die Garantie betreffen, zunächst mit der ... auseinandersetzen.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die gewechselten Schriftsätze samt Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

I.

Die zulässige Klage ist unbegründet.

1. Dem Kläger stehen Ansprüche aus einem Rückgewährschuldverhältnis gemäß §§ 434 Abs. 1 Satz 1, 437 Nr. 2, 323, 346 BGB nicht zu.

a) Ein Rücktrittsrecht des Klägers ist nicht ersichtlich. Es fehlt an einem Sachmangel im Sinn des § 434 Abs. 1 Satz 1 BGB. Das Nichtbestehen des in der Internetanzeige aufgeführten Garantieschutzes bei einem Gebrauchtfahrzeug stellt kein Merkmal der Beschaffenheit des Fahrzeugs dar.

Beschaffenheit ist jede Eigenschaft und jeder der Sache anhaftende tatsächliche, wirtschaftliche oder rechtliche Umstand. Beschaffenheitsmerkmale können sich zwar auch aus rechtlichen Beziehungen des Kaufgegenstandes zu seiner Umwelt ergeben, jedoch müssen diese Beziehungen in der Beschaffenheit des Kaufgegenstandes selbst ihren Grund haben, ihm selbst unmittelbar innewohnen, von ihm ausgehen; sie dürfen sich nicht erst durch Heranziehen von außerhalb des Kaufgegenstandes liegenden Verhältnissen oder Umständen ergeben (BGH, WM 1988, 48; NJW 1996, 2025). Diese Voraussetzungen liegen bei der Herstellergarantie nicht vor. Zwar ist der Klägerseite zuzugeben, dass das Fehlen oder Nichtmehrbestehen einer Garantie den Wert des Fahrzeugs u. U. erheblich herabsetzen kann. Dies allein genügt jedoch nicht. Die Herstellergarantie stellt vielmehr lediglich eine rechtliche Beziehung außerhalb der Kaufsache dar und hat in der Kaufsache nicht selbst ihren Grund, haftet ihr nicht an (BGH, NJW 1996, 2025; OLG Düsseldorf, Urteil vom 29.11.2011, Az. I-1 U 141/07). Dies ist auch sachgerecht. Anderenfalls würde der Händler, der keinerlei Erkenntnismöglichkeit hatte, übermäßig benachteiligt. Der Käufer ist über den Schadensersatzanspruch ausreichend geschützt. Die Rechtsprechung des BGH ist dabei zwar zu altem Recht ergangen. Die Neuregelung der Sachmängelhaftung ändert hieran jedoch nichts. Die bisherige Rechtsprechung zum Eigenschaftsbegriff trifft ebenso für die Beschaffenheit zu.

Der gegenteiligen Rechtsauffassungen des OLG Schleswig in seiner Entscheidung vom 15.03.2012, A. 5 U 103/11, und des OLG Stuttgart in seiner Entscheidung vom 01.02.2006, Az. 3 U 106/05, kann nicht gefolgt werden. Die Begründung des OLG Schleswig beschränkt sich -offenbar in Unkenntnis der genauen Entscheidung - auf einen Verweis auf die Entscheidung BGH, NJW 1996, 2025. Das Urteil des OLG Stuttgart enthält keine Begründung, sondern verweist lediglich auf die Begründung des Landgerichts ohne diese jedoch wiederzugeben.

b) Auf die Frage, ob die in der Internetanzeige aufgeführte Garantie Bestandteil des Kaufvertrags wurde oder ob die Beschreibung in der Internetanzeige durch Aussagen des Bruders des Beklagten bei den Verkaufsverhandlungen relativiert wurde, kommt es daher nicht an. Eine Einvernahme des als Zeugen angebotenen ... bedurfte es daher nicht.

2. Ein Anspruch auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen gemäß §§ 434 Abs. 1 Satz 1, 437 Nr. 3, 284 BGB liegt mangels eines Sachmangels ebenfalls nicht vor.

3. Auch ein Schadensersatzanspruch aus positiver Vertragsverletzung nach § 280 Abs. 1 BGB besteht nicht.

Es ist bereits keine Pflichtverletzung des Klägers erkennbar.

Dieser durfte davon ausgehen, dass die Herstellergarantie tatsächlich bestand. Selbst die ... GmbH gewährte zunächst mehrfach Garantieleistungen. Erst eine darauf spezialisierte Abteilung der Fa. ... konnte Ungereimtheiten feststellen.

Zudem hat der Beklagte ein vermutetes Verschulden widerlegt.

II.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

Die Nebenentscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit findet ihre Rechtsgrundlage in § 709 ZPO.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen die Entscheidung, mit der der Streitwert festgesetzt worden ist, kann Beschwerde eingelegt werden, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt oder das Gericht die Beschwerde zugelassen hat.

Die Beschwerde ist binnen sechs Monaten bei dem Landgericht Ingolstadt Auf der Schanz 37 85049 Ingolstadt einzulegen.

Die Frist beginnt mit Eintreten der Rechtskraft der Entscheidung in der Hauptsache oder der anderweitigen Erledigung des Verfahrens. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf der sechsmonatigen Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht.

Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.

Urteilsbesprechung zu Landgericht Ingolstadt Endurteil, 30. Okt. 2014 - 32 O 209/14

Urteilsbesprechungen zu Landgericht Ingolstadt Endurteil, 30. Okt. 2014 - 32 O 209/14

Referenzen - Gesetze

Zivilprozessordnung - ZPO | § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht


(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 280 Schadensersatz wegen Pflichtverletzung


(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. (2) Schadensersatz weg

Zivilprozessordnung - ZPO | § 709 Vorläufige Vollstreckbarkeit gegen Sicherheitsleistung


Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 434 Sachmangel


(1) Die Sache ist frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang den subjektiven Anforderungen, den objektiven Anforderungen und den Montageanforderungen dieser Vorschrift entspricht. (2) Die Sache entspricht den subjektiven Anforderungen, wen

Zivilprozessordnung - ZPO | § 128 Grundsatz der Mündlichkeit; schriftliches Verfahren


(1) Die Parteien verhandeln über den Rechtsstreit vor dem erkennenden Gericht mündlich. (2) Mit Zustimmung der Parteien, die nur bei einer wesentlichen Änderung der Prozesslage widerruflich ist, kann das Gericht eine Entscheidung ohne mündliche V
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(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

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(1) Die Parteien verhandeln über den Rechtsstreit vor dem erkennenden Gericht mündlich.

(2) Mit Zustimmung der Parteien, die nur bei einer wesentlichen Änderung der Prozesslage widerruflich ist, kann das Gericht eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung treffen. Es bestimmt alsbald den Zeitpunkt, bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden können, und den Termin zur Verkündung der Entscheidung. Eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung ist unzulässig, wenn seit der Zustimmung der Parteien mehr als drei Monate verstrichen sind.

(3) Ist nur noch über die Kosten oder Nebenforderungen zu entscheiden, kann die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung ergehen.

(4) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Die Sache ist frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang den subjektiven Anforderungen, den objektiven Anforderungen und den Montageanforderungen dieser Vorschrift entspricht.

(2) Die Sache entspricht den subjektiven Anforderungen, wenn sie

1.
die vereinbarte Beschaffenheit hat,
2.
sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet und
3.
mit dem vereinbarten Zubehör und den vereinbarten Anleitungen, einschließlich Montage- und Installationsanleitungen, übergeben wird.
Zu der Beschaffenheit nach Satz 1 Nummer 1 gehören Art, Menge, Qualität, Funktionalität, Kompatibilität, Interoperabilität und sonstige Merkmale der Sache, für die die Parteien Anforderungen vereinbart haben.

(3) Soweit nicht wirksam etwas anderes vereinbart wurde, entspricht die Sache den objektiven Anforderungen, wenn sie

1.
sich für die gewöhnliche Verwendung eignet,
2.
eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen derselben Art üblich ist und die der Käufer erwarten kann unter Berücksichtigung
a)
der Art der Sache und
b)
der öffentlichen Äußerungen, die von dem Verkäufer oder einem anderen Glied der Vertragskette oder in deren Auftrag, insbesondere in der Werbung oder auf dem Etikett, abgegeben wurden,
3.
der Beschaffenheit einer Probe oder eines Musters entspricht, die oder das der Verkäufer dem Käufer vor Vertragsschluss zur Verfügung gestellt hat, und
4.
mit dem Zubehör einschließlich der Verpackung, der Montage- oder Installationsanleitung sowie anderen Anleitungen übergeben wird, deren Erhalt der Käufer erwarten kann.
Zu der üblichen Beschaffenheit nach Satz 1 Nummer 2 gehören Menge, Qualität und sonstige Merkmale der Sache, einschließlich ihrer Haltbarkeit, Funktionalität, Kompatibilität und Sicherheit. Der Verkäufer ist durch die in Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b genannten öffentlichen Äußerungen nicht gebunden, wenn er sie nicht kannte und auch nicht kennen konnte, wenn die Äußerung im Zeitpunkt des Vertragsschlusses in derselben oder in gleichwertiger Weise berichtigt war oder wenn die Äußerung die Kaufentscheidung nicht beeinflussen konnte.

(4) Soweit eine Montage durchzuführen ist, entspricht die Sache den Montageanforderungen, wenn die Montage

1.
sachgemäß durchgeführt worden ist oder
2.
zwar unsachgemäß durchgeführt worden ist, dies jedoch weder auf einer unsachgemäßen Montage durch den Verkäufer noch auf einem Mangel in der vom Verkäufer übergebenen Anleitung beruht.

(5) Einem Sachmangel steht es gleich, wenn der Verkäufer eine andere Sache als die vertraglich geschuldete Sache liefert.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.