Landgericht Leipzig Urteil, 8. Jan. 2016 - 02 HK O 361/14

erstmalig veröffentlicht: 03.04.2023, letzte Fassung: 03.04.2023

Eingereicht durch

Rechtsanwalt Dirk Streifler - Partner

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Gericht

Landgericht Leipzig

Richter

Beteiligte Anwälte

Eingereicht durch

Rechtsanwalt Dirk Streifler - Partner


Wirtschaftsrecht / Existenzgründung / Insolvenzrecht / Gesellschaftsrecht / Strafrecht
EnglischDeutsch

LANDGERICHT LEIPZIG

IM NAMEN DES VOLKES

 

In dem Rechtsstreit 

 

A

- Klägerin -

 

Prozess bevollmächtigte:

Zwade Mulansky Rechtsanwälte GmbH, Lortzingstraße 35, 01307 Dresden

 

gegen

 

B-AG, vertreten durch Vorstand und Vorstandsmitglieder

- Beklagte -

 

Prozess bevollmächtigte·

Kanzlei Streifler, Oranienburger  Straße 69, 10117 Berlin, 

 

Prozessbevollmächtigte·

Rechtsanwälte CSC. Cramer von Clausbruch Rechtsanwälte, Königstraße 9, 01097 Dresden, Gz.: 10015-15

 

wegen Feststellung
 

 

hat die 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Leipzig durch Vorsitzende Richterin am Landgericht Meusel-Scheer, Handelsrichter Dorow, Handelsrichter Wegner auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 30.09.2015 am 08.01.2016

 

für Recht erkannt:

 

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits und der Nebenintervention zu tragen.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des jeweils zu vollstrecken­ den Betrages vorläufig vollstreckbar.

 

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 5.217.984,84 EUR festgesetzt.

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Nichtigkeit des Jahresabschlusses der beklagten Aktiengesell­schaft zum 31.12.2009 sowie des hierzu gefassten Beschlusses über die Verwendung des Jahresergebnisses.

Die Klägerin ist Insolvenzverwalterin in dem am 31.01.2014 eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen der Beklagten.

Die Beklagte, vormals firmierend unter B, ist Teil der sogenann­ten "B-Gruppe". Alleinige Aktionärin der Beklagten ist die C-KG, mit der die Beklagte am 28.02.2005 einen Gewinnabführungsvertrag geschlossen hat. Danach verpflichtete sich die Beklagte, ab dem Geschäftsjahr 2005 ihren gesamten Gewinn an die C-KG abzuführen.

Ursprünglicher Geschäftsgegenstand der B-Gruppe war der Erwerb von kapitalbildenden Lebens- und Rentenversicherungen Dritter, die diese vorzeitig beenden wollen, um diese fort­ zuführen und später gewinnbringend zu verwerten. Um den Ankauf zu finanzieren, emittierten die C-KG  sowie die mit ihr verbundenen Unternehmen, so auch die Beklag­te, verschiedene Wertpapiere. Ferner schloss die B-Gruppe diverse hochvolumige Le­bensversicherungsverträge auf innerhalb der B-Gruppe tätige Personen ab, wobei Versi­cherungsnehmer ein Unternehmen der B-Gruppe war. Die Beklagte vereinnahmte für den Abschluss der Versicherungsverträge Provisionen.

Zum 31.12.2011 übertrug die Beklagte ihren gesamten Versicherungsbestand auf die C-KG.

Im Jahresabschluss der Beklagten zum 31.12.2009, bei dessen Erstellung der Streithelfer als Steuerberater mitgewirkt hat, waren im Anlagevermögen als Finanzanlagen Lebensversicheungspolicen mit einem Wert in Höhe der Anschaffungskosten von 24.981.622,43 EUR angegeben. Im Anhang zum Jahresabschluss wird ausgeführt, dass die Rückkaufwerte einzelner Verträge unter den Anschaffungskostenlägen; ein am Abschlussstichtag niedrigerer beizulegender Wert lasse sich nur im Schätzungswege ermitteln, da ein repräsentativer Zweitmarkt für fondsgebundene Lebens- und Rentenversicherungspolicen in Deutschland noch nicht vorhanden sei; der Fondswert belaufe sich auf ca. 15,72 Mio. EUR. Eine Wertminderung auf Dauer sei durch das langfristige Anlageziel ausgeschlossen.

Im Umlaufvermögen waren Forderungen aus abgezinsten Provisionen in Höhe von 21.911.505,84 EUR und Forderungen aus Lieferungen und Leistungen in Höhe von 93.473.314,23 EUR ausgewiesen. Beide Positionen betreffen Provisionsforderungen aus der Vermittlung von  Lebensversicherungen.

Der Jahresabschluss weist ein Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit in Höhe von 52.181.028,78 EUR und - unter Abzug sonstiger Steuern - einen aufgrund eines Gewinnabführungsvertrages abgeführten Gewinn von 52.179.848,40 EUR aus.

In der ordentlichen Hauptversammlung der Beklagten vom 18.05.2010 wurde festgehalten, dass folgende Beschlussempfehlung des Aufsichtsrates und des Vorstandes zur Gewinnverwendung und Feststellung des Jahresabschlusses vorliegt: „Der Jahresüberschuss der Gesellschaft  wird  auf  0,00  EUR  festgestellt. Das  erzielte Jahresergebnis  in  Höhe  von 52.179.848,40 EUR wird aufgrund des bestehenden Gewinnabführungsvertrages in Höhe von 52.179.848,40 EUR an die C-KG abgeführt." Durch die anwesenden stimmberechtigten Aktionäre wurde einstimmig der Beschluss gefasst, dass der Jahresabschluss und die von Vorstand und Aufsichtsrat hierzu gefassten Beschlüsse zustimmend zur Kenntnis genommen werden.

Der Jahresabschluss  wurde am 31.01.2011 (Vortrag der Klägerin) bzw. am 01.02.2011 (Vor­trag der Beklagten) im Bundesanzeiger bekannt gemacht.

Die Klägerin hat am 31.01.2014 beim Landgericht Dresden die Klage eingereicht. Das Landgericht Dresden hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 07.02.2014 an das Landgericht Leipzig abgegeben. Nach Einzahlung des Gerichtskostenvorschusses am 10.02.2014 ist die Klage an die Vorstände und Aufsichtsratsmitglieder der Bekiagten zugesteiit worden, wobei die erste Zustellung jeweils an einen Vorstand und einen Aufsichtsrat am 28.03.2014 erfolgt ist.

Die Klägerin hält den Jahresabschluss zum 31.12.2009 für nichtig, da Aktivposten überbewertet und Vorschriften über die Gliederung des Jahresabschlusses verletzt worden seien. Auch der darauf beruhende Beschluss über die Verwendung des Jahresergebnisses sei nichtig.

Sie trägt vor:

Die Lebensversicherungen hätten nur mit einem tatsächlichen Wert von 15.720.000,00 EUR aktiviert werden dürfen.  Die Beklagte habe nie das Ziel gehabt, die Lebensversicherungspolicen langfristig zu halten. Dies ergebe sich aus einer Auswertung ihrer Jahresabschlüsse für den Zeitraum vom  31.12.2007  bis 31.12.2011.  Danach habe die Beklagte regelmäßig mit erheblichen Verlusten Lebensversicherungen  verkauft  und  neue  Lebensversicherungspolicen abgeschlossen  bzw.  angekauft.  Daraus  ergebe sich deren dauerhafte  Wertminderung. Tat­sächlich habe die Beklagte nicht langfristig in Lebensversicherungspolicen  investiert, sondern vielmehr mit diesen gehandelt. Diese hätten daher nicht im Anlage-, sondern im Umlaufvermögen mit dem Rückkaufwert ausgewiesen werden müssen.

Die Forderungen aus abgezinsten Provisionen und Forderungen aus Lieferungen und Leistungen seien mindestens in Höhe von 68.576.718,92 EUR nicht werthaltig. Dieser Betrag entfalle auf vom Versicherer gezahlte  Provisionen für die Vermittlung von Lebensversicherungen an die C-KG und Vertreter der Beklagten - D und E.  Tatsächlich hätten diesen  Positionen keine realistischen  Forderungen der Beklagten zugrunde gelegen, vielmehr habe sich um Forderungen aus „Eigengeschäften" gehandelt, mit denen Gelder von Anlegern  „im  Kreis gezahlt" worden seien. Hierdurch seien Umsatzerlöse aus Provisionen bei der Beklagten nur vorgespiegelt worden, die im Rahmen des Ergebnisabführungsvertrages wieder an die C-KG zurückgezahlt worden seien.  Die Umsatzerlöse aus Provisionen der mit der C-KG, der D und Herrn E abgeschlossenen Eigenschäften hätten auf nichtigen Rechtsgeschäften beruht und nicht als Erträge verbucht werden dürfen. Die Forderungen beruhten auf einem Betrug zu Lasten der Kapitalanleger der B-Gruppe. Wenn die Provisionsgeschäfte nicht nichtig wären, wären die hieraus resultierenden Forderungen nicht als Umsatzerlöse zu verbuchen,  sondern als Verbindlichkeiten  gegenüber  Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht, zu passivieren gewesen, da die Provisionserlöse absprachegemäß sofort wieder an die C-KG zurückzuzahlen gewesen seien.
Im Ergebnis habe die Beklagte nicht den angegebenen Gewinn, sondern vielmehr einen Verlust ausweisen müssen. Die Beklagte habe den ausgewiesenen Gewinn von 52.179.848,40 EUR in voller Höhe an die C-KG gezahlt. Die Zahlung sei oh­ne Rechtsgrund erfolgt. Mit Nichtigerklärung des Jahresabschlusses entstehe  ein Rückzahlungsanspruch. Im Insolvenzverfahren über das Vermögen der C-KG sei mit einer Insolvenzquote von 10 % zu rechnen.

Die Klägerin beantragt, wie folgt zu erkennen:

1.

Es wird festgestellt, dass der Jahresabschluss zum 31.12.2009 der B-AG Ihr Kompetenz Partner, H, nichtig ist.

2.

Es wird festgestellt, dass der unter TOP  II. der in der UR-Nr. 933/2010 des Dresdner Notars Dr. F am 18.05.2010 beurkundeten Hauptversammlung gefasste Beschluss der B-AG Ihr Kompetenz Partner, H, über die Gewinnverwendung des in dem Jahresabschluss zum 31.12.2009 ausgewiesenen Jahresüberschusses nichtig ist.

Die Beklagte und der Streithelfer beantragen,

die Klage abzuweisen

Die Beklagte, unterstützt vom Streithelfer, hält die Klage für rechtsmissbräuchlich und wegen fehlendem Rechtsschutzbedürfnis  für unzulässig. Einern Anspruch auf Rückzahlung der Gewinne hätten bereits vor einem Insolvenzantragsverfahren Forderungen der Muttergesellschaft in übersteigender  Höhe aufrechenbar gegenüber gestanden. Folgte man den Annahmen der Klägerin, wonach die Provisionen außerhalb des Gewinnabführungsvertrages hätten abgeführt werden sollen, würden die Provisionserlöse für die Vermittlung von Versicherungsverträgen  an die Mutter zwar den Gewinn schmälern, gleichzeitig würde aber eine Forderung der Mutter in dieser Höhe entstehen.

Die Beklagte meint, eine etwaige Nichtigkeit wäre geheilt. Die Bewertungsansätze in der Bilanz seien zutreffend.  Die Ausweisung der Versicherungspolicen im Anlagevermögen ergäbe sich bereits  aus ihrem Geschäftsgegenstand, wonach Policen zu einem niedrigen Preis angekauft und die Beiträge solange weiter gezahlt  werden sollten, bis sie zuteilungsreif sind. Die Rückkaufswerte seien nur dann als tatsächliche Werte anzusetzen, wenn, wie nicht,  beabsichtigt  gewesen wäre, diese zu den niedrigen Rückkaufswerten zu verkaufen. Es sei widerlegt, dass den Provisionsforderungen keine realistischen Forderungen zugrunde gelegen hätten, da von der Versicherung Zahlungen geleistet wurden.

Wegen des weiteren Sachvortrages der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze ver­wiesen.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage hat keinen Erfolg.

A

Die Klage ist als unbegründet abzuweisen

I.

Es bestehen bereits Bedenken gegen die Zulässigkeit der Klage.

Die aktienrechtliche Nichtigkeitsklage nach §§ 256 Abs. 7, 253 Abs. 2, 249 AktG dürfte der Klägerin nicht zur Verfügung stehen (1.).  Das für eine allgemeine Feststellungsklage gemäß § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche rechtliche Interesse der Klägerin an der begehrten Feststellung dürfte nicht gegeben sein (2.). Diese Frage kann hier jedoch dahinstehen (3.), da die Klage sachlich unbegründet ist.

1.

Nach §§ 256 Abs. 7, 253 Abs. 2, 249 Abs. 1 S. 1 AktG kann eine aktienrechtliche Nichtigkeitsklage nur von einem Aktionär, dem Vorstand oder einem Mitglied des Vorstandes oder des Aufsichtsrates erhoben werden. Im hier vorliegenden Fall der Insolvenz der Gesellschaft tritt der Insolvenzverwalter nicht an die Stelle  des   Vorstands (Hüffer/Schäfer  in: MüKoAktG, 4. Aufl., § 245 Rn. 71; Dörr  in: Spindler/Stilz, AkiG,

2.

Aufl., § 245 Rn. 47). Vielmehr bleibt die bisherige Organstruktur während des Insolvenzverfahrens erhalten. Daraus ergibt sich eine Funktionsteilung zwischen den Gesellschaftsorganen und namentlich dem Vorstand einerseits, dem Insolvenzverwalter andererseits  (Hüffer/Schäfer,    a.a.O.).  

Für den Anfechtungsprozess  wird angenommen,  dass  die  Zuständigkeit  des  Insolvenzverwalters  davon abhängt,  ob der Be­schluss, gegen den sich die Anfechtung richtet, Auswirkungen auf die Insolvenzmasse hat (Hüffer/Schäfer,  a.a.O.,  Dörr,  a.a.O). Ausgehend von der Prämisse, dass der Insolvenzverwalter nicht gezwungen werden darf, im Prozess einen für die Masse nachteiligen Beschluss zu verteidigen, ist die Insolvenzmasse im Sinne des § 35 lnsO bei Passivprozessen des Insolvenzverwalters betroffen, wenn durch den angefochtenen Beschluss Ansprüche der Masse begründet werden oder Verbindlichkeiten wegfallen (vgl. BGHZ 190, 291 Rz. 9). Umgekehrt heißt dies, dass der Insolvenzverwalter als Kläger gegen einen Beschluss vorgehen kann, wenn der Beschluss sich nachteilig auf die Masse auswirkt, nicht aber, wenn die Klage keine Veränderung der Masse bewirken kann (vgl. BGH a.a.0.). So liegt der Fall hier. Ein Erfolg der Klage führt nicht bereits zu einer Vergrößerung der Insolvenzmasse. Für die dafür erforderliche Rückforderung der abgeführten Gewinne gegenüber der C-KG bedarf es der hier geführten Klage nicht; sie wirkt sich demnach auch nicht in diesem Sinne positiv auf die Mas­se aus. Dem festgestellten Jahresabschluss kommt für den Umfang des Gewinnabführungsanspruchs  keine verbindliche Bedeutung zu. Die Höhe der Ausgleichsforderung wird nicht durch den festgestellten Jahresabschluss rechtsverbindlich festgelegt. Sie ist unabhängig von der Wirksamkeit oder Unwirksamkeit der Bilanzfeststellung. Allein maßgebend ist vielmehr der zum  Bilanzstichtag zutreffend ausgev.tiesene Betrag (BGHZ 142, 382 Rz. 10; BGH, Urt. v. 14.02.2005 - II ZR 361/02 -, juris, Rz. 9). Dies gilt sowohl für die Verpflichtung zum Verlustausgleich als auch den Anspruch auf Gewinabführung (Leuering,  NJW-Spezial 1996, 123; aA Wolf, NZG 2007, 641). Für die Bemessung der Ansprüche   - und demnach auch für einen Anspruch auf Rückforderung zu Unrecht abgeführter  Gewinne - ist der festgestellte Jahresabschluss  von allenfalls indizieller Bedeutung (Leuering,  a.a.O.).                    

Für eine erfolgreiche  Geltendmachung  von Ansprüchen  gegenüber  der  C-KG bedarf es nicht des Nachweises der Nichtigkeit der Bilanz; vielmehr wäre lediglich der bei objektiv ordnungsgemäßer  Bilanzierung sich ergebende Ausgleichsbetrag  darzulegen  und zu beweisen (vgl. BGH, Urt. v. 14.02.2005 - II ZR 361/02 -, juris,  Rz. 10). Die Feststellung der Nichtigkeit des Jahresabschlusses und desGewinnverwendungsbeschlusses wäre demnach allen­falls  ein - nicht notwendiger - Zwischenschritt auf dem Weg, eine Vergrößerung  der Masse zu erreichen, wirkt sich aber als solche noch nicht auf die Masse aus.

2.

Die Klage des demnach nach § 249 Abs. 1 S. 1 AktG wohl nicht als klagebefugt anzusehenden Klägers ist als einfache Feststellungsklage zu prüfen (K. Schmidt in: Groß­ kommAktG, § 249 Rn. 12).

Prozessvoraussetzung für die Feststellungsklage ist neben den  allgemeinen  Sachurteilsvoraussetzungen  einschließlich  des  allgemeinen Rechts­schutzbedürfnisses das schutzwürdige Interesse des Klägers an alsbaldiger Feststellung. Ein Feststellungsinteresse besteht grundsätzlich nur dann, wenn dem subjektiven Recht des Klägers eine gegenwärtige Gefahr der Unsicherheit dadurch droht, dass der Beklagte es ernstlich bestreitet, und wenn das erstrebte Urteil infolge seiner Rechts­ kraft geeignet ist, diese Gefahr zu beseitigen. Das Interesse muss dabei gerade gegen­ über dem Beklagten bestehen. Ist Klage auf Leistung möglich und zumutbar, wird im Interesse der endgültigen Klärung des Streitstoffs in einem Prozess das abstrakte Fest­ stellungsinteresse regelmäßig fehlen  (vgl. Greger  in: Zöller,  ZPO,  31. Aufl.,  § 256 Rn. 7 f.). Hiervon ausgehend ist das Feststellungsinteresse der Klägerin für die hier geführte Klage zu verneinen. Es besteht eine bessere Rechtsschutzmöglichkeit, da die Klägerin ihr Ziel, abgeführte Gewinne zurückzufordern, durch Leistungsklage verfolgen kann. Wie oben ausgeführt bedarf es dafür nicht der Feststellung der Nichtigkeit des Jahresabschlusses. Das auf die allgemeine Feststellungsklage ergehende Urteil wirkt nur inter partes, hat also für eine Rückforderung gegenüber der C-KG keine präjudizielle Wirkung. Ein allgemeines  Klärungsinteresse, auch im Verhältnis der Klägerin zur Beklagten die  Nichtigkeit des Jahresabschlusses  festzustellen, reicht für ein rechtliches Interesse i.S.v. § 256 Abs. 1 ZPO nicht aus (vgl. Greger, a.a.O., § 256 Rn. 7).

3.

Zwar darf das Gericht in die Sachprüfung grundsätzlich erst eintreten, wenn feststeht, dass die Prozessvoraussetzungen gegeben sind. Ausnahmen bestehen jedoch bei der Frage des Rechtsschutzinteresses für eine Feststellungsklage und der Klagebefugnis bei der wettbewerbsrechtlichen Verbandsklage. Bei diesen Prozessvoraussetzungen darf von einer grundsätzlich vorrangigen Prüfung abgesehen und aus Gründen der Verfahrensökonomie bei Unbegründetheit des Begehrens sogleich materiell entschieden werden (BGH, Urt. V. 20.05.1999 - 1 ZR 31/97 -, juris). Dies ist auf den vorliegenden Fall zu übertragen, so dass die Frage, ob die Klage zulässig ist, offen bleiben kann.

II.

Die Klage ist unbegründet. Gründe, aus denen sich ergeben könnte, dass der Jahresabschluss der Beklagten zum 31.12.2009 nach § 256 AktG und damit auch der Gewinnverwendungsbeschluss der Hauptversammlung der Beklagten vom 18.05.2010 nach § 253 AktG nichtig sind, sind nicht dargelegt.

Ein festgestellter Jahresabschluss ist nach § 256 Abs. 1 Nr. 1 AktG dann nichtig, wenn er durch seinen Inhalt Vorschriften verletzt, die ausschließlich oder überwiegend zum Schutze der Gläubiger der Gesellschaft gegeben sind. Das ist bei Fehlerhaftigkeit der Ansätze oder der Bewertung und bei Aufbau- oder Gliederungsfehlern nach Maßgabe der Vorschriften in § 256 Abs. 4 und 5 AktG der Fall. Die von der Klägerin herangezogene Überbewertung von Aktiva so­ wie ein Verstoß gegen Gliederungsvorschriften  kann jedoch nicht festgestellt werden.

1.

Die Klägerin hat nicht darlegen können, dass die Lebensversicherungspolicen lediglich mit einem Wert von 15.720.000,00 EUR - und zwar im Umlaufvermögen - statt wie geschehen mit den Anschaffungskosten in Höhe von 24.981.622,43 EUR im Anlagevermögen hätten aktiviert werden.

1.1.

Die Policen können dem Grunde nach Anlage- oder Umlaufvermögen sein. Als Anlagevermögen sind sie auszuweisen, wenn sie dazu bestimmt sind, dauernd dem Geschäftsbetrieb zu dienen, § 247 Abs. 2 HGB.  Dauernd dem Geschäfts­ betrieb zu dienen bedeutet nicht immer, sondern für eine bestimmte längere Zeit, wenn nämlich mit dem Vermögensgegenstand ein bestimmter Zweck, der durch eine gewisse Dauerhaftigkeit gekennzeichnet ist, verfolgt wird. Zum Umlaufvermögen hingegen gehören alle Posten, die weder dem Anlagevermögen noch den aktiven Rechnungsabgrenzungsposten zuzurechnen sind. Für die Abgrenzung zwischen Anlage- und Umlaufvermögen ist dabei nicht dei iein subjektive Wille des Kaufmanns entscheidend, sondern die sich objektiv betrieblich nieder­schlagende Zweckbestimmung zum maßgeblichen Zeitpunkt. Objektive Merkmale für die Zweckbestimmung sind z.B. die des Vermögensgegenstands, der Geschäftszweig des Unternehmens und die tatsächliche Verwendung des Vermögensgegenstands im Unternehmen. Führt die objektivierte Betrachtungsweise nicht zu eindeutigen Ergebnissen, weil der Vermögensgegenstand sowohl für den eigenen Geschäftsbetrieb verwendet als auch veräußert werden kann, muss zusätzlich als subjektive Komponente auf den Willen des Kaufmanns ab­ gestellt werden (Baumbach/Hopt, HGB, 36 Aufl. § 247 Rn 4 f.; Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, HGB, 3. Aufl., § 247 Rn. 16 f.). Maßgeblicher Zeitpunkt für die Zuordnung eines Vermögensgegenstandes zum Anlagevermögen oder  Umlaufvermögen  ist die Funktionsbestimmung  am  Bilanzstichtag (Großkomm HGB/Kleindiek , 5. Aufl., § 247 Rn. 54). Nach § 247 Abs. 2 HGB können für die bilanzielle Zuordnung eines Vermögensgegenstandes jedoch auch davor oder danach liegende Umstände („wertaufhellende Tatsachen") berücksichtigt werden, soweit sie die am Abschlussstichtag bestehende Funktionsbestimmung lediglich erhellen (Großkamm. HGB!Kleindiek, a.a.O.; Baumbach/ Hopt, a.a.O.). Die Unterscheidung zwischen Anlage- und Umlaufvermögen nach Maßgabe der Zweckbestimmung gilt auch für die Abgrenzung der Finanzanlagen. Dabei werden Ausleihungen mit einer Laufzeit von nicht mehr als einem Jahr stets dem Umlaufvermögen, solche mit einer Laufzeit von mindestens vier Jahren im Grundsatz stets  dem  Anlagevermögen  zugeordnet  (Großkamm HGB/Kleindiek; a.a.O. Rn. 55).

1.2.  

Die Laufzeit der Lebensversicherungspolicen,  wie sie die Klägerin in der Übersicht über den Policenbestand in Anlage  K 23 aufgelistet  hat, betrug in jedem Fall mehr als  1 Jahr, ganz  überwiegend  noch mindestens  10 Jahre,  teilweise mehr als 20 Jahre. Nach ihrer Laufzeit waren die Versicherungspolicen geeignet, „dauernd"  im o.g. Sinne dem Geschäftsbetrieb der Beklagten zu dienen.

Eine hiervon abweichende  Absicht  der  Beklagten,  die  Versicherungen  allein  zum Zwecke  des  alsbaldigen Verkaufs  anzuschaffen, vermochte  die Klägerin nicht darzutun. Allerdings  hat die Klägerin dargelegt, dass die Beklagte im betreffen­ den Geschäftsjahr Lebensversicherungen aus dem Bestand - mit Verlusten - aufgelöst  hat sowie Teilrückkäufe  erfolgten und bezüglich anderer Lebensversicherungen Zugänge zu verzeichnen waren. Insgesamt ergibt sich aus den Darlegungen jedoch nicht die Annahme, die Beklagte habe lediglich mit den Lebensversicherungen handeln wollen, ohne diese zuvor langfristig im Anlagevermögen zu halten:

a) 

Aus dem Vortrag der Klägerin, gestützt auf die Anlagen K 24 und K 25 folgt zwar, dass die Beklagte im Geschäftsjahr 2009 72 Policen, die zum 31.12.2008 einen Buchwert von ca. 10 Mio. EUR aufwiesen, aufgelöst und dabei Verluste in Kauf genommen hat (Anlage K 25, lfd. Nm. 1 bis 72). Ferner waren Zugänge von 129 Lebensversicherungen in Höhe von ca. 5,3 Mio. EUR zu verzeichnen (Anlage K 25, lfd. Nrn. 73 bis 201). Zu beachten ist jedoch, dass auch ein erhebliches Volumen auf durchgängig im Bestand der Beklagten befindliche Lebensversicherungspolicen entfiel, nämlich ca. 10 Mio. EUR auf die in Anlage K 25 unter den laufenden Nummern 202 bis 221 erfassten 20 Versicherungen sowie weitere  12,2 Mio. EUR auf von der Klägerin nicht zuordenbare, bereits in den Geschäftsjahren 2007 und 2008 gehaltene Versicherungen.  Konkret entfiel auf die durchgängig gehaltenen Policen zum Bilanzstichtag 31.12.2008 ein Wert von 22.876.975, 13 EUR und zum Bilanzstichtag 31.12.2009 ein Wert von 22.118.499,81 EUR.  Der Bestand der durchgängig gehaltenen Policen hat sich im Geschäftsjahr 2009 um lediglich 758.475,32 EUR verringert. Der Abgang wurde im Folgejahr kompensiert. Zum 31.12.2010 entfiel auf die durchgängig gehaltenen Policen ein Wert von 23.460.165,04 EUR. Bei Gesamtschau können die Abgänge darauf zurückzuführen sein, dass die Beklagte, wie zur Rechtsverteidigung gegen die Klage vorgetragen, sich im Zuge einer Bestandsanpassung von unrentablen Policen getrennt hat, ansonsten aber die Absicht hatte, die Policen langfristig zu halten. Wider­ legt ist die erforderliche Halteabsicht mit den Umschichtungen im Policen­ bestand jedenfalls nicht.

b)

Nach der Übersicht in Anlage K 23 war die überwiegende Zahl der gehaltenen Versicherungspolicen Eigenpolicen, bei denen Versicherungsnehmer ein Unternehmen der B-Gruppe und versicherte Person innerhalb der B-Gruppe tätige Personen waren. Nach dem Vortrag der Klägerin war beabsichtigt, diese Lebensversicherungsverträge nach Ab- lauf der sogenannten Stornohaftungszeit, nach deren Ablauf eine Rück- forderung der von den Versicherern an den Vermittler gezahlten Provisio­ nen nicht mehr erfolgen kann, zu kündigen. Aus dem von der Klägerin als Anlage K 28 vorgelegten vorläufigen Gutachten der G-GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft vom 22.09.2014, welches die Staatsanwaltschaft Dresden im Rahmen der strafrechtlichen Ermittlungen gegen Repräsentanten der B-Gruppe zur Beurteilung des Ge­schäftsmodells der Gruppe, allerdings bezogen auf deren Tätigkeit im September 2011, eingeholt hat, ergibt sich, dass die Provisionsstornofristen je nach Versicherer 60 bis 96 Monate betrug (Anlage K 28, S. 60, 61). Hatte die B-Gruppe aber ein großes Interesse, zumindest über diesen Zeitraum die Verträge vertragsgemäß zu bedienen, weil ansonsten die Provisionen zumindest teilweise zurückzuzahlen waren (a.a.O., S. 60), spricht die demnach geplante Haltedauer für eine Qualifizierung als Anlagevermögen.

c)

Aus den von der Klägerin dargelegten Haltezeiträumen lassen sich keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass die Beklagte beabsichtigte, die Versicherungspolicen jeweils nach kurzer Zeit wieder abzustoßen. Wegen der fehlenden Zuordnung der bereits in 2007 und 2008 gehaltenen Versicherungen mit Anschaffungskosten iHv. 12,2 Mio. EUR fehlt es bereits an einer erforderlichen Darlegung. Aus der zum 31.12.2011 erfolgten Übertragung des Bestandes an die Muttergesellschaft lässt sich insoweit nichts herleiten, zumal dieses Rechtsgeschäft außerhalb der üblichen Geschäftstätigkeit erfolgte.

1.3.

Gemäß § 253 Abs. 1 HGB sind Vermögensgegenstände höchstens mit den An­schaffungs- oder Herstellungskosten, ggf. vermindert um Abschreibungen, an­ zusetzen.  Die Anschaffungskosten bilden demnach den Ausgangspunkt der Bewertung  all jener  Vermögensgegenstände, die von Dritten erworben  worden sind.

Nach dem Vortrag der Klägerin hat die Beklagte die Lebensversicherungen mit den tatsächlich für den Ankauf bzw. die Ansparung der Lebensversicherung aufgewandten Beträgen aktiviert. Dass eine dauerhafte Wertminderung, die es geboten hätte, die Versicherungen lediglich mit einem Wert von 15,72 Mio. EUR zu aktivieren, für ordentliche Kaufleute nach den zum Bilanzstichtag bestehen- den Verhältnissen erkennbar war, ist nicht festzustellen. Aus  dem  Umstand, dass die Beklagte Versicherungen aus dem Bestand mit Verlusten aufgelöst hat oder Teilrückkäufe erfolgten, ergibt sich noch nicht, dass der gesamte Bestand dauerhaft wertgemindert  ist.

2. 

Die Klage führt auch nicht deshalb zum Erfolg, weil in der Bilanz Provisionsforderungen in Höhe von 68.576.718,92 EUR aktiviert wurden. Dabei kommt es, wovon auch die Klägerin ausgeht, nicht darauf an, inwieweit bei den von der Beklagten und den mit ihr verbundenen Unternehmen initiierten Rechtsgeschäften strafbare Handlungen vorliegen. Ein Inhaltsverstoß nach § 256 Abs. 1 Nr. 1 Akt liegt nicht vor, wenn ein gesetzwidriges Rechtsgeschäft in die Bücher der Gesellschaft eingeht und damit seinen Niederschlag im Jahresabschluss findet, sondern· ist nur dann gegeben, wenn die Bilanz, die Gewinn- und Verlustrechnung oder der Anhang selbst Gläubigerschutzbestimmungen verletzen (BGH NJW 1994, 520, 522). Dass den Provisionsforderungen keine Vermittlungsverträge zugrunde lagen, hat die darlegungsbelastete Klägerin nicht vorgetragen, auch nicht, dass diese Verträge keine Provisionsforderungen in der ausgewiesenen Höhe ergäben.

III.

Es kommt es nicht mehr darauf an, ob die Beklagte ordnungsgemäß vertreten ist. Abgesehen davon, dass die Rüge des Mangels der Vollmacht bis zum Schluss   der mündlichen Verhandlung zu erheben ist, § 296a S. 1 ZPO (Toussaint in: MüKoZPO, 4. Aufl., § 88 Rn. 5), ist die unschlüssige Klage - bereits auf den Antrag des Streithelfers - in jedem Fall durch kontradiktorisches Endurteil abzuweisen.

B.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91 Abs. 1, 101 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in § 709 S.1, 2 ZPO.

 

Meusel-Scheer

Vorsitzende Richterin am Landgericht


Dorow

Handelsrichter

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(1) Ein festgestellter Jahresabschluß ist außer in den Fällen des § 173 Abs. 3, § 234 Abs. 3 und § 235 Abs. 2 nichtig, wenn 1. er durch seinen Inhalt Vorschriften verletzt, die ausschließlich oder überwiegend zum Schutz der Gläubiger der Gesellschaft

Handelsgesetzbuch - HGB | § 247 Inhalt der Bilanz


(1) In der Bilanz sind das Anlage- und das Umlaufvermögen, das Eigenkapital, die Schulden sowie die Rechnungsabgrenzungsposten gesondert auszuweisen und hinreichend aufzugliedern. (2) Beim Anlagevermögen sind nur die Gegenstände auszuweisen, die

Aktiengesetz - AktG | § 249 Nichtigkeitsklage


(1) Erhebt ein Aktionär, der Vorstand oder ein Mitglied des Vorstands oder des Aufsichtsrats Klage auf Feststellung der Nichtigkeit eines Hauptversammlungsbeschlusses gegen die Gesellschaft, so finden § 246 Abs. 2, Abs. 3 Satz 1 bis 5, Abs. 4, §§ 246

Aktiengesetz - AktG | § 253 Nichtigkeit des Beschlusses über die Verwendung des Bilanzgewinns


(1) Der Beschluß über die Verwendung des Bilanzgewinns ist außer in den Fällen des § 173 Abs. 3, des § 217 Abs. 2 und des § 241 nur dann nichtig, wenn die Feststellung des Jahresabschlusses, auf dem er beruht, nichtig ist. Die Nichtigkeit des Beschlu

Referenzen - Urteile

Landgericht Leipzig Urteil, 8. Jan. 2016 - 02 HK O 361/14 zitiert oder wird zitiert von 1 Urteil(en).

Landgericht Leipzig Urteil, 8. Jan. 2016 - 02 HK O 361/14 zitiert 1 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bundesgerichtshof Urteil, 14. Feb. 2005 - II ZR 361/02

bei uns veröffentlicht am 14.02.2005

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL II ZR 361/02 Verkündet am: 14. Februar 2005 Vondrasek Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BG

Referenzen

(1) Ein festgestellter Jahresabschluß ist außer in den Fällen des § 173 Abs. 3, § 234 Abs. 3 und § 235 Abs. 2 nichtig, wenn

1.
er durch seinen Inhalt Vorschriften verletzt, die ausschließlich oder überwiegend zum Schutz der Gläubiger der Gesellschaft gegeben sind,
2.
er im Falle einer gesetzlichen Prüfungspflicht nicht nach § 316 Abs. 1 und 3 des Handelsgesetzbuchs geprüft worden ist;
3.
er im Falle einer gesetzlichen Prüfungspflicht von Personen geprüft worden ist, die nach § 319 Absatz 1 des Handelsgesetzbuchs oder nach Artikel 25 des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch nicht Abschlussprüfer sind oder aus anderen Gründen als den folgenden nicht zum Abschlussprüfer bestellt sind:
a)
Verstoß gegen § 319 Absatz 2, 3 oder 4 des Handelsgesetzbuchs,
b)
Verstoß gegen § 319b Absatz 1 des Handelsgesetzbuchs,
c)
Verstoß gegen die Verordnung (EU) Nr. 537/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über spezifische Anforderungen an die Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse und zur Aufhebung des Beschlusses 2005/909/EG der Kommission (ABl. L 158 vom 27.5.2014, S. 77, L 170 vom 11.6.2014, S. 66),
4.
bei seiner Feststellung die Bestimmungen des Gesetzes oder der Satzung über die Einstellung von Beträgen in Kapital- oder Gewinnrücklagen oder über die Entnahme von Beträgen aus Kapital- oder Gewinnrücklagen verletzt worden sind.

(2) Ein von Vorstand und Aufsichtsrat festgestellter Jahresabschluß ist außer nach Absatz 1 nur nichtig, wenn der Vorstand oder der Aufsichtsrat bei seiner Feststellung nicht ordnungsgemäß mitgewirkt hat.

(3) Ein von der Hauptversammlung festgestellter Jahresabschluß ist außer nach Absatz 1 nur nichtig, wenn die Feststellung

1.
in einer Hauptversammlung beschlossen worden ist, die unter Verstoß gegen § 121 Abs. 2 und 3 Satz 1 oder Abs. 4 einberufen war,
2.
nicht nach § 130 Abs. 1 und 2 Satz 1 und Abs. 4 beurkundet ist,
3.
auf Anfechtungsklage durch Urteil rechtskräftig für nichtig erklärt worden ist.

(4) Wegen Verstoßes gegen die Vorschriften über die Gliederung des Jahresabschlusses sowie wegen der Nichtbeachtung von Formblättern, nach denen der Jahresabschluß zu gliedern ist, ist der Jahresabschluß nur nichtig, wenn seine Klarheit und Übersichtlichkeit dadurch wesentlich beeinträchtigt sind.

(5) Wegen Verstoßes gegen die Bewertungsvorschriften ist der Jahresabschluß nur nichtig, wenn

1.
Posten überbewertet oder
2.
Posten unterbewertet sind und dadurch die Vermögens- und Ertragslage der Gesellschaft vorsätzlich unrichtig wiedergegeben oder verschleiert wird.
Überbewertet sind Aktivposten, wenn sie mit einem höheren Wert, Passivposten, wenn sie mit einem niedrigeren Betrag angesetzt sind, als nach §§ 253 bis 256a des Handelsgesetzbuchs zulässig ist. Unterbewertet sind Aktivposten, wenn sie mit einem niedrigeren Wert, Passivposten, wenn sie mit einem höheren Betrag angesetzt sind, als nach §§ 253 bis 256a des Handelsgesetzbuchs zulässig ist. Bei Kreditinstituten, Finanzdienstleistungsinstituten oder bei Wertpapierinstituten sowie bei Kapitalverwaltungsgesellschaften im Sinn des § 17 des Kapitalanlagegesetzbuchs liegt ein Verstoß gegen die Bewertungsvorschriften nicht vor, soweit die Abweichung nach den für sie geltenden Vorschriften, insbesondere den §§ 340e bis 340g des Handelsgesetzbuchs, zulässig ist; dies gilt entsprechend für Versicherungsunternehmen nach Maßgabe der für sie geltenden Vorschriften, insbesondere der §§ 341b bis 341h des Handelsgesetzbuchs.

(6) Die Nichtigkeit nach Absatz 1 Nr. 1, 3 und 4, Absatz 2, Absatz 3 Nr. 1 und 2, Absatz 4 und 5 kann nicht mehr geltend gemacht werden, wenn seit der Einstellung des Jahresabschlusses in das Unternehmensregister in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 3 und 4, des Absatzes 2 und des Absatzes 3 Nr. 1 und 2 sechs Monate, in den anderen Fällen drei Jahre verstrichen sind. Ist bei Ablauf der Frist eine Klage auf Feststellung der Nichtigkeit des Jahresabschlusses rechtshängig, so verlängert sich die Frist, bis über die Klage rechtskräftig entschieden ist oder sie sich auf andere Weise endgültig erledigt hat.

(7) Für die Klage auf Feststellung der Nichtigkeit gegen die Gesellschaft gilt § 249 sinngemäß. Ist für die Gesellschaft als Emittentin von zugelassenen Wertpapieren im Sinne des § 2 Absatz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes mit Ausnahme von Anteilen und Aktien an offenen Investmentvermögen im Sinne des § 1 Absatz 4 des Kapitalanlagegesetzbuchs die Bundesrepublik Deutschland der Herkunftsstaat (§ 2 Absatz 13 des Wertpapierhandelsgesetzes), so hat das Gericht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht den Eingang einer Klage auf Feststellung der Nichtigkeit sowie jede rechtskräftige Entscheidung über diese Klage mitzuteilen.

(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.

(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.

(1) Ein festgestellter Jahresabschluß ist außer in den Fällen des § 173 Abs. 3, § 234 Abs. 3 und § 235 Abs. 2 nichtig, wenn

1.
er durch seinen Inhalt Vorschriften verletzt, die ausschließlich oder überwiegend zum Schutz der Gläubiger der Gesellschaft gegeben sind,
2.
er im Falle einer gesetzlichen Prüfungspflicht nicht nach § 316 Abs. 1 und 3 des Handelsgesetzbuchs geprüft worden ist;
3.
er im Falle einer gesetzlichen Prüfungspflicht von Personen geprüft worden ist, die nach § 319 Absatz 1 des Handelsgesetzbuchs oder nach Artikel 25 des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch nicht Abschlussprüfer sind oder aus anderen Gründen als den folgenden nicht zum Abschlussprüfer bestellt sind:
a)
Verstoß gegen § 319 Absatz 2, 3 oder 4 des Handelsgesetzbuchs,
b)
Verstoß gegen § 319b Absatz 1 des Handelsgesetzbuchs,
c)
Verstoß gegen die Verordnung (EU) Nr. 537/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über spezifische Anforderungen an die Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse und zur Aufhebung des Beschlusses 2005/909/EG der Kommission (ABl. L 158 vom 27.5.2014, S. 77, L 170 vom 11.6.2014, S. 66),
4.
bei seiner Feststellung die Bestimmungen des Gesetzes oder der Satzung über die Einstellung von Beträgen in Kapital- oder Gewinnrücklagen oder über die Entnahme von Beträgen aus Kapital- oder Gewinnrücklagen verletzt worden sind.

(2) Ein von Vorstand und Aufsichtsrat festgestellter Jahresabschluß ist außer nach Absatz 1 nur nichtig, wenn der Vorstand oder der Aufsichtsrat bei seiner Feststellung nicht ordnungsgemäß mitgewirkt hat.

(3) Ein von der Hauptversammlung festgestellter Jahresabschluß ist außer nach Absatz 1 nur nichtig, wenn die Feststellung

1.
in einer Hauptversammlung beschlossen worden ist, die unter Verstoß gegen § 121 Abs. 2 und 3 Satz 1 oder Abs. 4 einberufen war,
2.
nicht nach § 130 Abs. 1 und 2 Satz 1 und Abs. 4 beurkundet ist,
3.
auf Anfechtungsklage durch Urteil rechtskräftig für nichtig erklärt worden ist.

(4) Wegen Verstoßes gegen die Vorschriften über die Gliederung des Jahresabschlusses sowie wegen der Nichtbeachtung von Formblättern, nach denen der Jahresabschluß zu gliedern ist, ist der Jahresabschluß nur nichtig, wenn seine Klarheit und Übersichtlichkeit dadurch wesentlich beeinträchtigt sind.

(5) Wegen Verstoßes gegen die Bewertungsvorschriften ist der Jahresabschluß nur nichtig, wenn

1.
Posten überbewertet oder
2.
Posten unterbewertet sind und dadurch die Vermögens- und Ertragslage der Gesellschaft vorsätzlich unrichtig wiedergegeben oder verschleiert wird.
Überbewertet sind Aktivposten, wenn sie mit einem höheren Wert, Passivposten, wenn sie mit einem niedrigeren Betrag angesetzt sind, als nach §§ 253 bis 256a des Handelsgesetzbuchs zulässig ist. Unterbewertet sind Aktivposten, wenn sie mit einem niedrigeren Wert, Passivposten, wenn sie mit einem höheren Betrag angesetzt sind, als nach §§ 253 bis 256a des Handelsgesetzbuchs zulässig ist. Bei Kreditinstituten, Finanzdienstleistungsinstituten oder bei Wertpapierinstituten sowie bei Kapitalverwaltungsgesellschaften im Sinn des § 17 des Kapitalanlagegesetzbuchs liegt ein Verstoß gegen die Bewertungsvorschriften nicht vor, soweit die Abweichung nach den für sie geltenden Vorschriften, insbesondere den §§ 340e bis 340g des Handelsgesetzbuchs, zulässig ist; dies gilt entsprechend für Versicherungsunternehmen nach Maßgabe der für sie geltenden Vorschriften, insbesondere der §§ 341b bis 341h des Handelsgesetzbuchs.

(6) Die Nichtigkeit nach Absatz 1 Nr. 1, 3 und 4, Absatz 2, Absatz 3 Nr. 1 und 2, Absatz 4 und 5 kann nicht mehr geltend gemacht werden, wenn seit der Einstellung des Jahresabschlusses in das Unternehmensregister in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 3 und 4, des Absatzes 2 und des Absatzes 3 Nr. 1 und 2 sechs Monate, in den anderen Fällen drei Jahre verstrichen sind. Ist bei Ablauf der Frist eine Klage auf Feststellung der Nichtigkeit des Jahresabschlusses rechtshängig, so verlängert sich die Frist, bis über die Klage rechtskräftig entschieden ist oder sie sich auf andere Weise endgültig erledigt hat.

(7) Für die Klage auf Feststellung der Nichtigkeit gegen die Gesellschaft gilt § 249 sinngemäß. Ist für die Gesellschaft als Emittentin von zugelassenen Wertpapieren im Sinne des § 2 Absatz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes mit Ausnahme von Anteilen und Aktien an offenen Investmentvermögen im Sinne des § 1 Absatz 4 des Kapitalanlagegesetzbuchs die Bundesrepublik Deutschland der Herkunftsstaat (§ 2 Absatz 13 des Wertpapierhandelsgesetzes), so hat das Gericht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht den Eingang einer Klage auf Feststellung der Nichtigkeit sowie jede rechtskräftige Entscheidung über diese Klage mitzuteilen.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
II ZR 361/02 Verkündet am:
14. Februar 2005
Vondrasek
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Die Höhe des vom herrschenden Unternehmen geschuldeten Ausgleichs nach
§ 302 AktG wird - unabhängig von der Wirksamkeit oder Unwirksamkeit der
Bilanzfeststellung - durch den sich bei objektiv ordnungsgemäßer Bilanzierung
zum Bilanzstichtag ergebenden (fiktiven) Jahresfehlbetrag bestimmt (Bestätigung
von BGHZ 142, 382).
BGH, Urteil vom 14. Februar 2005 - II ZR 361/02 - Kammergericht
LG Berlin
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche
Verhandlung vom 14. Februar 2005 durch die Richter Prof. Dr. Goette,
Dr. Kurzwelly, Münke, Dr. Gehrlein und Caliebe

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 14. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 19. November 2002 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als ihre Berufung gegen das Urteil der Zivilkammer 9 des Landgerichts Berlin vom 15. Februar 2001 in Höhe des abgewiesenen Zahlungsanspruchs von 4.560.723,58 € (= 8.920.000,00 DM) nebst 4 % Zinsen seit Rechtshängigkeit zurückgewiesen worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die Klägerin macht - soweit für das Revisionsverfahren noch von Interesse - aus abgetretenem Recht der F. Industrie- und Handelsbeteiligungsgesellschaft mbH (nachfolgend: F.) Ansprüche auf Verlustausgleich in Höhe von 8.920.000,00 DM für das Geschäftsjahr 1995 aufgrund eines am 23. Dezember 1992 geschlossenen Organschafts- und Ergebnisabführungsver-
trags geltend. Organträgerin war die seinerzeit als Kommanditgesellschaft geführte Beklagte zu 1, deren Komplementärin damals die Beklagte zu 2 war. Der Unternehmensvertrag wurde zum 31. Dezember 1995 beendet. Über das Vermögen der F. wurde am 8. Dezember 1997 das Konkursverfahren eröffnet ; der Konkursverwalter hat der Klägerin sämtliche Ansprüche abgetreten.
Nach der von den Gesellschaftern der F. im August 1996 festgestellten Jahresbilanz zum 31. Dezember 1995 ergab sich - im Gegensatz zu den Jahresabschlüssen des Vorjahres und des Folgejahres, die jeweils Fehlbeträge von mehreren Millionen DM aufwiesen - ein Jahresüberschuß von 1,107 Mio. DM; der Abschlußprüfer hatte jedoch der Bilanz im Hinblick darauf, daß die Werthaltigkeit der - durch die F. von der Klägerin im Jahre 1991 erworbenen - Alleinbeteiligung an der P. GmbH (nachfolgend: P.) sowie einer weiteren Unternehmensbeteiligung nicht abschließend beurteilt werden konnte, nur einen eingeschränkten Bestätigungsvermerk erteilt. Die daraufhin vom Konkursverwalter veranlaßte Nachprüfung der R. Treuhand GmbH vom 7. Mai 1999 ergab eine Korrektur auf einen Jahresfehlbetrag von 16.841.523,04 DM, ein weiterer Nachprüfungsbericht derselben Wirtschaftsprüfungsgesellschaft vom 10. Mai 2000 gelangte aufgrund weiterer für erforderlich gehaltener Korrekturen zu einem Fehlbetrag von 31.837.172,04 DM. Einen wesentlichen Korrekturpunkt sah die Prüfungsgesellschaft u.a. darin, daß F. gemäß § 5 Nr. 2 des Anteilserwerbsvertrages aus dem Jahre 1991 hinsichtlich der P. verpflichtet war, über die Verwendung der bei dem Beteiligungsunternehmen gebildeten Altlastenrückstellung von 24 Mio. DM per 31. Dezember 1995 abzurechnen und 75 % der nicht verwendeten Rückstellungen bis spätestens 30. Juni 1996 an die Klägerin als Verkäuferin zu zahlen; im Hinblick darauf hielt die R. Treuhand GmbH eine zusätzliche Passivierung von 17.949.000,00 DM als Rückstellung gemäß § 249 Abs. 1 HGB bei der F. schon zum 31. Dezember 1995 für erforderlich, zumal ein
erst am 22. Dezember 1995 mit einer 90 %-igen Tochtergesellschaft der F. abgeschlossener langfristiger Sanierungsvertrag hinsichtlich der Altlasten mit einem Vergütungsvolumen von 22,5 Mio. DM wegen sich schon zuvor abzeichnender Insolvenz der P. im Jahre 1996 und einer bilanziellen Überschuldung des vorgesehenen Sanierungsunternehmens von ca. 4,3 Mio. DM in dem betreffenden Zeitraum nicht zur Durchführung gelangte. Als korrekturbedürftig sah der zweite Prüfungsbericht die festgestellte Bilanz auch hinsichtlich der Aktivierung des Geschäftsanteils der F. an der P. mit 8.928.000,00 DM an: unter Berücksichtigung des Vorsichtsprinzips habe diese Beteiligung der F. im Hinblick auf die bereits im Jahre 1995 bestehende desolate bilanzielle und wirtschaftliche Situation der P. schon zum 31. Dezember 1995 und nicht erst - wie geschehen - zum Schluß des Folgejahres auf den Erinnerungswert von 1,00 DM abgeschrieben werden müssen.
Die Klägerin hat sich den Inhalt der beiden Prüfungsberichte zu eigen gemacht und unter Beweisantritt - Sachverständigengutachten sowie sachverständiges Zeugnis des Wirtschaftsprüfers K. - mit der Klage die gesamtschuldnerische Verurteilung der Beklagten zur Zahlung eines Verlustausgleichs von 20.354.166,47 DM begehrt. Die Klage ist in den Vorinstanzen erfolglos geblieben. Mit der - vom Senat zugelassenen - Revision verfolgt die Klägerin nur noch einen Teilanspruch in Höhe von 8.920.000,00 DM weiter, den sie im wesentlichen darauf stützt, daß der in der festgestellten Bilanz mit 8.928.000,00 DM aktivierte Geschäftsanteil der F. an der P. auf 1,00 DM zu berichtigen sei.
Während des Berufungsverfahrens haben die Gesellschafter der Beklagten zu 1 am 29. Mai 2002 beschlossen, daß deren alleinige Komplementärin mit Ablauf des 30. Juni 2002 entschädigungslos aus der Gesellschaft ausscheidet, das Vermögen der KG der Beklagten zu 2 als deren alleiniger Kommanditistin
anwächst und diese in alle Gesellschaftsverbindlichkeiten eintritt, und daß ferner die Gesellschaft ohne vorherige Liquidation voll beendigt sein soll.

Entscheidungsgründe:


Die Revision ist begründet. Sie führt im zugelassenen Umfang zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
I. Das Berufungsgericht ist der Ansicht, der Klägerin stehe - aus abgetretenem Recht der F. - kein Verlustausgleichsanspruch aus dem Organschafts - und Ergebnisabführungsvertrag gegen die Beklagte zu 1 als frühere Organträgerin zu. Eine Nichtigkeit der von den Gesellschaftern der F. auf den 31. Dezember 1995 festgestellten Bilanz, die Voraussetzung für diesen Anspruch sei, könne selbst auf der Grundlage der Nachtragsprüfungsberichte der R. Treuhand GmbH vom 7. Mai 1999 und vom 10. Mai 2000 - auch unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGHZ 142, 382) - nicht festgestellt werden. Im maßgeblichen Zeitpunkt der Feststellung der Bilanz im August 1996 sei weder die Bildung von Rückstellungen wegen einer ungewissen Altlastenverbindlichkeit noch die Wertberichtigung der Beteiligung der F. an der P. auf 1,00 DM veranlaßt gewesen; auf die nachträgliche Sicht des Nachtragsprüfers komme es insoweit nicht an. Ein Sachverständigengutachten zur Feststellung der Höhe eines möglichen Verlustausgleichsanspruchs sei nicht einzuholen gewesen, da - was das Berufungsgericht aus eigener Sachkunde entscheiden könne - keine hinreichenden Anknüpfungstatsachen für eine Nichtigkeit des Jahresabschlusses vorgetragen seien.
Diese Beurteilung hält revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand.
II. Das Berufungsgericht hat - in Abweichung von der Senatsrechtsprechung (BGHZ 142, 382) - die Voraussetzungen für die Feststellung des von der Klägerin aus abgetretenem Recht geltend gemachten Anspruchs der F. gegen die Beklagte zu 1 auf Verlustausgleich gemäß § 302 AktG verkannt und infolgedessen auch die diesbezüglichen Anforderungen an die Darlegungslast der Klägerin überspannt sowie deren taugliche Beweisantritte übergangen (§ 286 ZPO).
1. Nach der Rechtsprechung des Senats entsteht der sich aus einem Unternehmensvertrag ergebende Anspruch auf Ausgleich eines Jahresfehlbetrages - unabhängig von der etwaigen Wirksamkeit oder Unwirksamkeit der Bilanzfeststellung - am Stichtag der Jahresbilanz der beherrschten Gesellschaft und wird mit seiner Entstehung fällig. Die Höhe des Ausgleichsanspruchs wird nicht durch den festgestellten Jahresabschluß rechtsverbindlich festgelegt, sondern durch den zum Bilanzstichtag zutreffend ausgewiesenen Fehlbetrag bestimmt (BGHZ 142, 382).
Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts oblag danach der Klägerin für eine erfolgreiche Geltendmachung des Verlustausgleichsanspruchs gemäß § 302 AktG nicht der Nachweis der Nichtigkeit der noch von der F. auf den 31. Dezember 1995 festgestellten Bilanz. Vielmehr war von ihr (lediglich) der bei objektiv ordnungsgemäßer Bilanzierung sich ergebende Fehlbetrag für den Jahresabschluß 1995 zum Stichtag des 31. Dezember 1995 darzulegen und zu beweisen. Die Klägerin hat dementsprechend - entgegen der auf der unrichtigen Prämisse beruhenden Ansicht des Berufungsgerichts - ihrer Darlegungsund Beweisantrittslast dadurch genügt, daß sie jedenfalls in der Berufungsschrift und im Schriftsatz vom 26. Februar 2002 sich nicht nur den Inhalt der Nachtragsprüfungsberichte der R. Treuhand GmbH zu den von der Bilanzfeststellung der F. abweichenden Bilanzansätzen zu eigen gemacht, son-
dern deren wesentlichen Inhalt auch detailliert dargestellt und durch Antrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens sowie - ergänzend - durch sachverständiges Zeugnis des Berichtsverfassers K. unter Beweis gestellt hat. Dies gilt hinsichtlich der Annahme des Nachtragsprüfers, nach dem Vorsichtsprinzip sei bereits für das Geschäftsjahr 1995 der Wert der Beteiligung der F. an der P. von ca. 8,92 Mio. DM auf einen Erinnerungswert von 1,00 DM zu berichtigen, aber auch für die von diesem für notwendig erachtete Passivierung von Rückstellungen bezüglich des drohenden Anspruchs der Klägerin auf Zahlung von 75 % der nicht verwendeten Sanierungsrückstellungen gemäß § 5 Nr. 2 des Anteilsveräußerungsvertrages.
Die auf der Verkennung des Umfangs der Darlegungslast beruhende Ablehnung der Erhebung des beantragten Sachverständigenbeweises für den hinreichend substantiiert vorgetragenen Fehlbetrag i.S. von § 302 AktG und die darauf gestützte Beweislastentscheidung zum Nachteil der Klägerin waren danach unzulässig (§ 286 ZPO); sie stellten zugleich eine Versagung des rechtlichen Gehörs dar.
III. Das die Klageabweisung bestätigende Berufungsurteil erweist sich auch nicht etwa in bezug auf die Beklagte zu 1 im Ergebnis als richtig, weil - wie von Beklagtenseite im Revisionsverfahren geltend gemacht wird - diese aufgrund des Gesellschafterbeschlusses vom 29. Mai 2002 "inzwischen aufgelöst und das Vermögen auf die Beklagte zu 2 übergegangen ist". Das beschlossene Ausscheiden der Komplementär-GmbH aus der Beklagten zu 1 als zweigliedriger Personengesellschaft in Verbindung mit der zugleich vereinbarten Anwachsung des Gesellschaftsvermögens an die Beklagte zu 2 als Kommanditistin und deren Eintritt in alle Verbindlichkeiten der Gesellschaft führte zwar zur liquidationslosen Vollbeendigung der Beklagten zu 1 unter gleichzeitiger Gesamtrechtsnachfolge der Beklagten zu 2 als einzig verbliebener Kommanditistin
(vgl. dazu Sen.Urt. v. 15. März 2004 - II ZR 247/01, ZIP 2004, 1047, 1048 m.w.Nachw.). Prozessual folgt daraus jedoch nicht die Klageabweisung gegenüber der Beklagten zu 1; vielmehr sind auf den Rechtsübergang während des Rechtsstreits die §§ 239, 246 ZPO sinngemäß anzuwenden. Da die Beklagte zu 1 zur Zeit des Rechtsübergangs durch einen Prozeßbevollmächtigten vertreten war und ein Aussetzungsantrag gemäß § 246 ZPO nicht gestellt worden ist, konnte der Rechtsstreit unter der bisherigen Parteibezeichnung mit Wirkung für die Beklagte zu 2 als Rechtsnachfolgerin der Beklagten zu 1 fortgesetzt werden , wobei lediglich das Rubrum des Rechtsstreits entsprechend zu berichtigen ist (Senat aaO, S. 1048).
IV. Aufgrund der unter Nr. II aufgezeigten Rechtsfehler unterliegt das Berufungsurteil der Aufhebung und Zurückverweisung, damit in der wiedereröffneten Berufungsinstanz nach Einholung eines Sachverständigengutachtens die noch erforderlichen Feststellungen getroffen werden können (§ 563 Abs. 1 ZPO n.F.).
Goette Kurzwelly Münke
Gehrlein Caliebe

(1) Erhebt ein Aktionär, der Vorstand oder ein Mitglied des Vorstands oder des Aufsichtsrats Klage auf Feststellung der Nichtigkeit eines Hauptversammlungsbeschlusses gegen die Gesellschaft, so finden § 246 Abs. 2, Abs. 3 Satz 1 bis 5, Abs. 4, §§ 246a, 247, 248 und 248a entsprechende Anwendung. Es ist nicht ausgeschlossen, die Nichtigkeit auf andere Weise als durch Erhebung der Klage geltend zu machen. Schafft der Hauptversammlungsbeschluss Voraussetzungen für eine Umwandlung nach § 1 des Umwandlungsgesetzes und ist der Umwandlungsbeschluss eingetragen, so gilt § 20 Abs. 2 des Umwandlungsgesetzes für den Hauptversammlungsbeschluss entsprechend.

(2) Mehrere Nichtigkeitsprozesse sind zur gleichzeitigen Verhandlung und Entscheidung zu verbinden. Nichtigkeits- und Anfechtungsprozesse können verbunden werden.

(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.

(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.

(1) Ein festgestellter Jahresabschluß ist außer in den Fällen des § 173 Abs. 3, § 234 Abs. 3 und § 235 Abs. 2 nichtig, wenn

1.
er durch seinen Inhalt Vorschriften verletzt, die ausschließlich oder überwiegend zum Schutz der Gläubiger der Gesellschaft gegeben sind,
2.
er im Falle einer gesetzlichen Prüfungspflicht nicht nach § 316 Abs. 1 und 3 des Handelsgesetzbuchs geprüft worden ist;
3.
er im Falle einer gesetzlichen Prüfungspflicht von Personen geprüft worden ist, die nach § 319 Absatz 1 des Handelsgesetzbuchs oder nach Artikel 25 des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch nicht Abschlussprüfer sind oder aus anderen Gründen als den folgenden nicht zum Abschlussprüfer bestellt sind:
a)
Verstoß gegen § 319 Absatz 2, 3 oder 4 des Handelsgesetzbuchs,
b)
Verstoß gegen § 319b Absatz 1 des Handelsgesetzbuchs,
c)
Verstoß gegen die Verordnung (EU) Nr. 537/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über spezifische Anforderungen an die Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse und zur Aufhebung des Beschlusses 2005/909/EG der Kommission (ABl. L 158 vom 27.5.2014, S. 77, L 170 vom 11.6.2014, S. 66),
4.
bei seiner Feststellung die Bestimmungen des Gesetzes oder der Satzung über die Einstellung von Beträgen in Kapital- oder Gewinnrücklagen oder über die Entnahme von Beträgen aus Kapital- oder Gewinnrücklagen verletzt worden sind.

(2) Ein von Vorstand und Aufsichtsrat festgestellter Jahresabschluß ist außer nach Absatz 1 nur nichtig, wenn der Vorstand oder der Aufsichtsrat bei seiner Feststellung nicht ordnungsgemäß mitgewirkt hat.

(3) Ein von der Hauptversammlung festgestellter Jahresabschluß ist außer nach Absatz 1 nur nichtig, wenn die Feststellung

1.
in einer Hauptversammlung beschlossen worden ist, die unter Verstoß gegen § 121 Abs. 2 und 3 Satz 1 oder Abs. 4 einberufen war,
2.
nicht nach § 130 Abs. 1 und 2 Satz 1 und Abs. 4 beurkundet ist,
3.
auf Anfechtungsklage durch Urteil rechtskräftig für nichtig erklärt worden ist.

(4) Wegen Verstoßes gegen die Vorschriften über die Gliederung des Jahresabschlusses sowie wegen der Nichtbeachtung von Formblättern, nach denen der Jahresabschluß zu gliedern ist, ist der Jahresabschluß nur nichtig, wenn seine Klarheit und Übersichtlichkeit dadurch wesentlich beeinträchtigt sind.

(5) Wegen Verstoßes gegen die Bewertungsvorschriften ist der Jahresabschluß nur nichtig, wenn

1.
Posten überbewertet oder
2.
Posten unterbewertet sind und dadurch die Vermögens- und Ertragslage der Gesellschaft vorsätzlich unrichtig wiedergegeben oder verschleiert wird.
Überbewertet sind Aktivposten, wenn sie mit einem höheren Wert, Passivposten, wenn sie mit einem niedrigeren Betrag angesetzt sind, als nach §§ 253 bis 256a des Handelsgesetzbuchs zulässig ist. Unterbewertet sind Aktivposten, wenn sie mit einem niedrigeren Wert, Passivposten, wenn sie mit einem höheren Betrag angesetzt sind, als nach §§ 253 bis 256a des Handelsgesetzbuchs zulässig ist. Bei Kreditinstituten, Finanzdienstleistungsinstituten oder bei Wertpapierinstituten sowie bei Kapitalverwaltungsgesellschaften im Sinn des § 17 des Kapitalanlagegesetzbuchs liegt ein Verstoß gegen die Bewertungsvorschriften nicht vor, soweit die Abweichung nach den für sie geltenden Vorschriften, insbesondere den §§ 340e bis 340g des Handelsgesetzbuchs, zulässig ist; dies gilt entsprechend für Versicherungsunternehmen nach Maßgabe der für sie geltenden Vorschriften, insbesondere der §§ 341b bis 341h des Handelsgesetzbuchs.

(6) Die Nichtigkeit nach Absatz 1 Nr. 1, 3 und 4, Absatz 2, Absatz 3 Nr. 1 und 2, Absatz 4 und 5 kann nicht mehr geltend gemacht werden, wenn seit der Einstellung des Jahresabschlusses in das Unternehmensregister in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 3 und 4, des Absatzes 2 und des Absatzes 3 Nr. 1 und 2 sechs Monate, in den anderen Fällen drei Jahre verstrichen sind. Ist bei Ablauf der Frist eine Klage auf Feststellung der Nichtigkeit des Jahresabschlusses rechtshängig, so verlängert sich die Frist, bis über die Klage rechtskräftig entschieden ist oder sie sich auf andere Weise endgültig erledigt hat.

(7) Für die Klage auf Feststellung der Nichtigkeit gegen die Gesellschaft gilt § 249 sinngemäß. Ist für die Gesellschaft als Emittentin von zugelassenen Wertpapieren im Sinne des § 2 Absatz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes mit Ausnahme von Anteilen und Aktien an offenen Investmentvermögen im Sinne des § 1 Absatz 4 des Kapitalanlagegesetzbuchs die Bundesrepublik Deutschland der Herkunftsstaat (§ 2 Absatz 13 des Wertpapierhandelsgesetzes), so hat das Gericht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht den Eingang einer Klage auf Feststellung der Nichtigkeit sowie jede rechtskräftige Entscheidung über diese Klage mitzuteilen.

(1) Der Beschluß über die Verwendung des Bilanzgewinns ist außer in den Fällen des § 173 Abs. 3, des § 217 Abs. 2 und des § 241 nur dann nichtig, wenn die Feststellung des Jahresabschlusses, auf dem er beruht, nichtig ist. Die Nichtigkeit des Beschlusses aus diesem Grund kann nicht mehr geltend gemacht werden, wenn die Nichtigkeit der Feststellung des Jahresabschlusses nicht mehr geltend gemacht werden kann.

(2) Für die Klage auf Feststellung der Nichtigkeit gegen die Gesellschaft gilt § 249.

(1) Ein festgestellter Jahresabschluß ist außer in den Fällen des § 173 Abs. 3, § 234 Abs. 3 und § 235 Abs. 2 nichtig, wenn

1.
er durch seinen Inhalt Vorschriften verletzt, die ausschließlich oder überwiegend zum Schutz der Gläubiger der Gesellschaft gegeben sind,
2.
er im Falle einer gesetzlichen Prüfungspflicht nicht nach § 316 Abs. 1 und 3 des Handelsgesetzbuchs geprüft worden ist;
3.
er im Falle einer gesetzlichen Prüfungspflicht von Personen geprüft worden ist, die nach § 319 Absatz 1 des Handelsgesetzbuchs oder nach Artikel 25 des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch nicht Abschlussprüfer sind oder aus anderen Gründen als den folgenden nicht zum Abschlussprüfer bestellt sind:
a)
Verstoß gegen § 319 Absatz 2, 3 oder 4 des Handelsgesetzbuchs,
b)
Verstoß gegen § 319b Absatz 1 des Handelsgesetzbuchs,
c)
Verstoß gegen die Verordnung (EU) Nr. 537/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über spezifische Anforderungen an die Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse und zur Aufhebung des Beschlusses 2005/909/EG der Kommission (ABl. L 158 vom 27.5.2014, S. 77, L 170 vom 11.6.2014, S. 66),
4.
bei seiner Feststellung die Bestimmungen des Gesetzes oder der Satzung über die Einstellung von Beträgen in Kapital- oder Gewinnrücklagen oder über die Entnahme von Beträgen aus Kapital- oder Gewinnrücklagen verletzt worden sind.

(2) Ein von Vorstand und Aufsichtsrat festgestellter Jahresabschluß ist außer nach Absatz 1 nur nichtig, wenn der Vorstand oder der Aufsichtsrat bei seiner Feststellung nicht ordnungsgemäß mitgewirkt hat.

(3) Ein von der Hauptversammlung festgestellter Jahresabschluß ist außer nach Absatz 1 nur nichtig, wenn die Feststellung

1.
in einer Hauptversammlung beschlossen worden ist, die unter Verstoß gegen § 121 Abs. 2 und 3 Satz 1 oder Abs. 4 einberufen war,
2.
nicht nach § 130 Abs. 1 und 2 Satz 1 und Abs. 4 beurkundet ist,
3.
auf Anfechtungsklage durch Urteil rechtskräftig für nichtig erklärt worden ist.

(4) Wegen Verstoßes gegen die Vorschriften über die Gliederung des Jahresabschlusses sowie wegen der Nichtbeachtung von Formblättern, nach denen der Jahresabschluß zu gliedern ist, ist der Jahresabschluß nur nichtig, wenn seine Klarheit und Übersichtlichkeit dadurch wesentlich beeinträchtigt sind.

(5) Wegen Verstoßes gegen die Bewertungsvorschriften ist der Jahresabschluß nur nichtig, wenn

1.
Posten überbewertet oder
2.
Posten unterbewertet sind und dadurch die Vermögens- und Ertragslage der Gesellschaft vorsätzlich unrichtig wiedergegeben oder verschleiert wird.
Überbewertet sind Aktivposten, wenn sie mit einem höheren Wert, Passivposten, wenn sie mit einem niedrigeren Betrag angesetzt sind, als nach §§ 253 bis 256a des Handelsgesetzbuchs zulässig ist. Unterbewertet sind Aktivposten, wenn sie mit einem niedrigeren Wert, Passivposten, wenn sie mit einem höheren Betrag angesetzt sind, als nach §§ 253 bis 256a des Handelsgesetzbuchs zulässig ist. Bei Kreditinstituten, Finanzdienstleistungsinstituten oder bei Wertpapierinstituten sowie bei Kapitalverwaltungsgesellschaften im Sinn des § 17 des Kapitalanlagegesetzbuchs liegt ein Verstoß gegen die Bewertungsvorschriften nicht vor, soweit die Abweichung nach den für sie geltenden Vorschriften, insbesondere den §§ 340e bis 340g des Handelsgesetzbuchs, zulässig ist; dies gilt entsprechend für Versicherungsunternehmen nach Maßgabe der für sie geltenden Vorschriften, insbesondere der §§ 341b bis 341h des Handelsgesetzbuchs.

(6) Die Nichtigkeit nach Absatz 1 Nr. 1, 3 und 4, Absatz 2, Absatz 3 Nr. 1 und 2, Absatz 4 und 5 kann nicht mehr geltend gemacht werden, wenn seit der Einstellung des Jahresabschlusses in das Unternehmensregister in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 3 und 4, des Absatzes 2 und des Absatzes 3 Nr. 1 und 2 sechs Monate, in den anderen Fällen drei Jahre verstrichen sind. Ist bei Ablauf der Frist eine Klage auf Feststellung der Nichtigkeit des Jahresabschlusses rechtshängig, so verlängert sich die Frist, bis über die Klage rechtskräftig entschieden ist oder sie sich auf andere Weise endgültig erledigt hat.

(7) Für die Klage auf Feststellung der Nichtigkeit gegen die Gesellschaft gilt § 249 sinngemäß. Ist für die Gesellschaft als Emittentin von zugelassenen Wertpapieren im Sinne des § 2 Absatz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes mit Ausnahme von Anteilen und Aktien an offenen Investmentvermögen im Sinne des § 1 Absatz 4 des Kapitalanlagegesetzbuchs die Bundesrepublik Deutschland der Herkunftsstaat (§ 2 Absatz 13 des Wertpapierhandelsgesetzes), so hat das Gericht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht den Eingang einer Klage auf Feststellung der Nichtigkeit sowie jede rechtskräftige Entscheidung über diese Klage mitzuteilen.

(1) In der Bilanz sind das Anlage- und das Umlaufvermögen, das Eigenkapital, die Schulden sowie die Rechnungsabgrenzungsposten gesondert auszuweisen und hinreichend aufzugliedern.

(2) Beim Anlagevermögen sind nur die Gegenstände auszuweisen, die bestimmt sind, dauernd dem Geschäftsbetrieb zu dienen.

(3) (weggefallen)

(1) Vermögensgegenstände sind höchstens mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten, vermindert um die Abschreibungen nach den Absätzen 3 bis 5, anzusetzen. Verbindlichkeiten sind zu ihrem Erfüllungsbetrag und Rückstellungen in Höhe des nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung notwendigen Erfüllungsbetrages anzusetzen. Soweit sich die Höhe von Altersversorgungsverpflichtungen ausschließlich nach dem beizulegenden Zeitwert von Wertpapieren im Sinn des § 266 Abs. 2 A. III. 5 bestimmt, sind Rückstellungen hierfür zum beizulegenden Zeitwert dieser Wertpapiere anzusetzen, soweit er einen garantierten Mindestbetrag übersteigt. Nach § 246 Abs. 2 Satz 2 zu verrechnende Vermögensgegenstände sind mit ihrem beizulegenden Zeitwert zu bewerten. Kleinstkapitalgesellschaften (§ 267a) dürfen eine Bewertung zum beizulegenden Zeitwert nur vornehmen, wenn sie von keiner der in § 264 Absatz 1 Satz 5, § 266 Absatz 1 Satz 4, § 275 Absatz 5 und § 326 Absatz 2 vorgesehenen Erleichterungen Gebrauch machen. Macht eine Kleinstkapitalgesellschaft von mindestens einer der in Satz 5 genannten Erleichterungen Gebrauch, erfolgt die Bewertung der Vermögensgegenstände nach Satz 1, auch soweit eine Verrechnung nach § 246 Absatz 2 Satz 2 vorgesehen ist.

(2) Rückstellungen mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr sind abzuzinsen mit dem ihrer Restlaufzeit entsprechenden durchschnittlichen Marktzinssatz, der sich im Falle von Rückstellungen für Altersversorgungsverpflichtungen aus den vergangenen zehn Geschäftsjahren und im Falle sonstiger Rückstellungen aus den vergangenen sieben Geschäftsjahren ergibt. Abweichend von Satz 1 dürfen Rückstellungen für Altersversorgungsverpflichtungen oder vergleichbare langfristig fällige Verpflichtungen pauschal mit dem durchschnittlichen Marktzinssatz abgezinst werden, der sich bei einer angenommenen Restlaufzeit von 15 Jahren ergibt. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für auf Rentenverpflichtungen beruhende Verbindlichkeiten, für die eine Gegenleistung nicht mehr zu erwarten ist. Der nach den Sätzen 1 und 2 anzuwendende Abzinsungszinssatz wird von der Deutschen Bundesbank nach Maßgabe einer Rechtsverordnung ermittelt und monatlich bekannt gegeben. In der Rechtsverordnung nach Satz 4, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, bestimmt das Bundesministerium der Justiz im Benehmen mit der Deutschen Bundesbank das Nähere zur Ermittlung der Abzinsungszinssätze, insbesondere die Ermittlungsmethodik und deren Grundlagen, sowie die Form der Bekanntgabe.

(3) Bei Vermögensgegenständen des Anlagevermögens, deren Nutzung zeitlich begrenzt ist, sind die Anschaffungs- oder die Herstellungskosten um planmäßige Abschreibungen zu vermindern. Der Plan muss die Anschaffungs- oder Herstellungskosten auf die Geschäftsjahre verteilen, in denen der Vermögensgegenstand voraussichtlich genutzt werden kann. Kann in Ausnahmefällen die voraussichtliche Nutzungsdauer eines selbst geschaffenen immateriellen Vermögensgegenstands des Anlagevermögens nicht verlässlich geschätzt werden, sind planmäßige Abschreibungen auf die Herstellungskosten über einen Zeitraum von zehn Jahren vorzunehmen. Satz 3 findet auf einen entgeltlich erworbenen Geschäfts- oder Firmenwert entsprechende Anwendung. Ohne Rücksicht darauf, ob ihre Nutzung zeitlich begrenzt ist, sind bei Vermögensgegenständen des Anlagevermögens bei voraussichtlich dauernder Wertminderung außerplanmäßige Abschreibungen vorzunehmen, um diese mit dem niedrigeren Wert anzusetzen, der ihnen am Abschlussstichtag beizulegen ist. Bei Finanzanlagen können außerplanmäßige Abschreibungen auch bei voraussichtlich nicht dauernder Wertminderung vorgenommen werden.

(4) Bei Vermögensgegenständen des Umlaufvermögens sind Abschreibungen vorzunehmen, um diese mit einem niedrigeren Wert anzusetzen, der sich aus einem Börsen- oder Marktpreis am Abschlussstichtag ergibt. Ist ein Börsen- oder Marktpreis nicht festzustellen und übersteigen die Anschaffungs- oder Herstellungskosten den Wert, der den Vermögensgegenständen am Abschlussstichtag beizulegen ist, so ist auf diesen Wert abzuschreiben.

(5) Ein niedrigerer Wertansatz nach Absatz 3 Satz 5 oder 6 und Absatz 4 darf nicht beibehalten werden, wenn die Gründe dafür nicht mehr bestehen. Ein niedrigerer Wertansatz eines entgeltlich erworbenen Geschäfts- oder Firmenwertes ist beizubehalten.

(6) Im Falle von Rückstellungen für Altersversorgungsverpflichtungen ist der Unterschiedsbetrag zwischen dem Ansatz der Rückstellungen nach Maßgabe des entsprechenden durchschnittlichen Marktzinssatzes aus den vergangenen zehn Geschäftsjahren und dem Ansatz der Rückstellungen nach Maßgabe des entsprechenden durchschnittlichen Marktzinssatzes aus den vergangenen sieben Geschäftsjahren in jedem Geschäftsjahr zu ermitteln. Gewinne dürfen nur ausgeschüttet werden, wenn die nach der Ausschüttung verbleibenden frei verfügbaren Rücklagen zuzüglich eines Gewinnvortrags und abzüglich eines Verlustvortrags mindestens dem Unterschiedsbetrag nach Satz 1 entsprechen. Der Unterschiedsbetrag nach Satz 1 ist in jedem Geschäftsjahr im Anhang oder unter der Bilanz darzustellen.

Nach Schluss der mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, können Angriffs- und Verteidigungsmittel nicht mehr vorgebracht werden. § 139 Abs. 5, §§ 156, 283 bleiben unberührt.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.

Kommt es nach den Vorschriften dieses Gesetzes oder des Gerichtsverfassungsgesetzes auf den Wert des Streitgegenstandes, des Beschwerdegegenstandes, der Beschwer oder der Verurteilung an, so gelten die nachfolgenden Vorschriften.