Landgericht München I Endurteil, 16. Dez. 2016 - 13 HK O 6503/16

bei uns veröffentlicht am16.12.2016

Gericht

Landgericht München I

Tenor

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 32.282,72 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 19.04.2016 nebst 1.044,91 € Zinsen und 1.239,40 € Kosten zu zahlen.

2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Klägerin macht Ansprüche aus Leasingvertrag geltend.

I.

Am 07.10.2013 schloss die Klägerin mit der Beklagten den Leasingvertrag Nr. ... über einen Pkw .... Der Leasingvertrag wurde auf die Dauer von 36 Monaten und mit einer monatlichen Leasingrate in Höhe von 622,34 € zuzüglich Umsatzsteuer abgeschlossen.

Mit dem unterzeichneten Vertrag wurden der Beklagten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der ... (AGB) gesondert ausgehändigt. Mit Unterzeichnung des Leasingvertrags haben die Parteien den Erhalt und die Kenntnisnahme der AGB ausdrücklich bestätigt.

In Ziffer VIII. 1. AGB heißt es (...) „Der Leasingnehmer darf das Fahrzeug weder verkaufen, vermieten, verpfänden, verschenken noch zur Sicherheit übereignen. Zur längerfristigen Nutzung darf er das Fahrzeug nur den seinem Haushalt angehörenden Personen überlassen.“

Nach Ziffer XIV 2. AGB kann jeder Vertragspartner den Vertrag aus wichtigem Grund fristlos kündigen.

Die Klägerin kündigte mit Schreiben vom 09.02.2015 den Leasingvertrag fristlos aus wichtigem Grund und forderte die Beklagte zur Rückgabe des Fahrzeugs bis spätestens 20.02.2015 auf. Mit Schreiben vom 07.12.2015 hat die Klägerin die Vertragsabrechnung (K5) erteilt. Danach hat die Beklagte insgesamt 34.567,03 €, bestehend aus Leasingraten für die Monate 02/15–12/15 in Höhe von 8.146,38 €, abzüglich Gutschrift für Resttage (09.02.–31.12.2015) in Höhe von 7.924,26 € zuzüglich Differenz Ablösewert/Verkaufserlös in Höhe von 32.060,60 € sowie Kosten in Höhe 1.239,40 € und Zinsen in Höhe von 1.044,91 € bis spätestens 14.12.2015 zu zahlen.

II.

Die Klägerin trägt vor,

sie sei gemäß Ziffer XIV 2. ihrer AGB zur fristlosen Kündigung des Leasingvertrags berechtigt gewesen. Das Vertrauensverhältnis zwischen den Vertragsparteien sei wegen gravierender Vertragsverletzungen der Beklagten aus unterschiedlichen Leasingverträgen nachhaltig gestört:

  • 1.Trotz wiederholter Aufforderung habe die Beklagte entgegen der Regelung in Ziffer VIII.1. der AGB das Leasingfahrzeug aus dem Leasingvertrag mit der Kunden-/Bestandsnummer ... nicht zur Besichtigung und Zustandsüberprüfung vorgeführt.

  • 2.Darüber hinaus sei das zu dem Leasingvertrag mit der Bestandsnummer ... gehörende Leasingfahrzeug vom französischen Zoll sichergestellt und nachweislich als Drogentransportfahrzeug benutzt worden sowie

  • 3.das zu dem Leasingvertrag mit der Bestandsnummer ... gehörige Leasingfahrzeug sei nachweislich mit einer überhöhten Leasingrate in Höhe von 890,00 € unberechtigterweise an dritte Personen weitervermietet worden.

Dies stelle wichtige Gründe für die außerordentliche Kündigung dar.

III.

Die Klägerin beantragt,

die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 32.282,72 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit 19.04.2016 nebst 1.044,91 € Zinsen und 1.239,40 € Kosten zu bezahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

IV.

Die Beklagte erwidert, es fehle an einem ausreichenden Grund für die fristlose Kündigung, so dass diese unwirksam sei. Die von der Klägerin herangezogenen angeblichen Vertragsverstöße aus anderen Verträgen rechtfertigten keine fristlose Kündigung des Vertrags über das streitgegenständliche Fahrzeug. Dies gelte insbesondere vor dem Hintergrund, dass die anderweitigen angeblichen Verstöße der Klägerin seit langem bekannt seien. Jedenfalls sei die Kündigung nicht innerhalb angemessener Frist erklärt worden. Die Kündigung sei weiterhin unwirksam, weil ihr keine Originalvollmacht beigefügt gewesen sei. Ziffer XIV der AGB setze für eine Kündigung wegen Pflichtverletzung eine Abmahnung voraus, an der es fehle. Es treffe auch nicht zu, dass die Beklagte das Fahrzeug weiterveräußert habe, vielmehr sei es von einem – nicht existenten – ... vertreten durch ... an einen ... verkauft und übergeben worden. Dabei sei eine laienhaft gefälschte Zulassungsbescheinigung übergeben worden. Der Blankovordruck sei bei einem Einbruchsdiebstahl bei der Verkehrsbehörde Hannover erbeutet worden. Jedenfalls sei das Fahrzeug ohne Verschulden der Beklagten abhanden gekommen, da es an den gutgläubigen Erwerber ... herausgegeben wurde. Der Vortrag zum voraussichtlichen Restwert des Fahrzeugs sei nicht nachvollziehbar, es sei nicht vorgetragen, woher der Wert stamme. Die Klägerin habe gegen ihre Schadensminderungspflicht verstoßen, da sie als Eigentümerin des Fahrzeugs dessen Herausgabe gegenüber ... habe durchsetzen müssen. Eine entsprechende Klage habe sie jedoch nicht erhoben.

V.

Mit Schriftsatz vom 24.05.2016 (Bl. 14/16 d.A.) hat die Beklagte den Herren ... und ... den Streit verkündet.

Mit Erklärung vom 04.10.2016 (Bl. 44 d.A.) ist der Streitverkündete ... dem Rechtsstreit auf Seiten der Klägerin beigetreten.

Auf die Abrechnung Bl. 4, 6 ff der Klageschrift wird Bezug genommen.

Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 18.10.2016 verwiesen.

Gründe

I.

Die Klage ist zulässig.

Die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts München I ergibt sich aus der in Ziff. 3 des Leasingantrags getroffenen Gerichtsstandsvereinbarung. Anhaltspunkte für die Unwirksamkeit der Klausel sind nicht erkennbar. Die Klausel ist insbesondere nicht überraschend. Es ist nicht ungewöhnlich, dass in den AGB eines Vertrags zwischen Kaufleuten eine Gerichtsstandsvereinbarung zugunsten eines für den Bezirk der Niederlassung einer Partei örtlich zuständigen Gerichts getroffen wird.

Weitere Bedenken an der Zulässigkeit entstehen nicht, wurden von der Beklagten auch nicht gerügt.

II.

Der Klägerin stehen die geltend gemachten Ansprüche in vollem Umfang zu.

1. Rechtsgrundlage für den klägerischen Anspruch ist der zwischen den Parteien durch Leasingantrag Nr. 120-89-7546664 vom 07.10.2013 (K1) und Bestätigungsschreiben vom 21.10.2013 (K2) zustande gekommene Leasingvertrag. Dem Vertrag liegen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen für das Leasing von Kraftfahrzeugen der Klägerin – ergänzt durch die gesetzlichen Regelungen aus Mietvertrag und Verzug – zu Grunde.

Diese regeln in den Abschnitten XIV. fortfolgende die Voraussetzungen der Kündigung und ihre Rechtsfolgen.

Der Leasingvertrag ist durch die Kündigung seitens der Klägerin beendet. Diese Kündigung ist wirksam: Nach Abschnitt XIV Ziffer 2 in Verbindung mit § 543 Abs. 1 BGB kann der Vertrag von beiden Seiten aus wichtigem Grund fristlos gekündigt werden.

Ein wichtiger Grund liegt vor. Das streitgegenständliche Fahrzeug wurde – ebenso wie eine Reihe anderer Leasingfahrzeuge der Klägerin – trotz Aufforderung durch die Klägerin und der Zusage der Beklagten, an einer Vorführung der Fahrzeuge mitzuwirken, nicht vorgeführt, wodurch die Beklagte gegen die ihr gemäß der Regelung in Ziffer VIII.d. der geltenden AGB auferlegten Verpflichtung verstoßen hat.

Eine Vorführung des streitgegenständlichen Fahrzeugs war vorliegend angezeigt, da die Beklagte nachweislich mindestens hinsichtlich zweier weiterer Leasingverträge in erheblichem Umfang gegen die ihr als Leasingnehmerin obliegenden Pflichten verstoßen hatte. Dadurch war das Vertrauensverhältnis zwischen den Parteien gefährdet.

Darüber hinaus bestand der dringende Verdacht, dass die Beklagte weitere, mithin auch das streitgegenständliche, Leasingfahrzeuge unberechtigt an dritte Personen weitervermietet oder diesen unentgeltlich die Nutzung überlassen haben könnte: So wurde das Leasingfahrzeug, ... Bestands ..., durch die Beklagte unter Verstoß gegen Ziffer VIII. 2. der geltenden AGB unberechtigt an eine dritte Person weitergegeben und sodann unstreitig als Drogentransportfahrzeug genutzt, weswegen es durch den französischen Zoll beschlagnahmt wurde. Ein weiteres Leasingfahrzeug, ..., Bestands Nr. ... wurde nachweisbar seit dem 30.11.2013 durch die Beklagte an eine Frau ... zu einer im Vergleich zu der mit der Klägerin vereinbarten Leasingraten von 615,00 € vollkommen überhöhten Leasingrate in Höhe von 890,00 € weitervermietet. Auch insoweit war die Vertrauensbeziehung zwischen den Parteien gefährdet.

Auch bezüglich weiterer acht Leasingfahrzeuge, hinsichtlich derer zwischen den Parteien Leasingverträge geschlossen waren, bestand der Verdacht, dass diese unter Verstoß gegen das in Ziffer VIII. 2. der geltenden AGB normierte Verbot unberechtigterweise an dritte Personen weitervermietet oder weitergegeben wurden.

Vor diesem Hintergrund forderte die Klägerin die Beklagte mehrfach auf, sämtliche weiteren Leasingfahrzeuge – und damit auch das hier streitgegenständliche – bei einem informierten ... Händler vorzuführen. Mit Schreiben vom 17.11.2014 wurde der Beklagten insoweit eine Frist zur Vorführung der Fahrzeuge bis zum 25.11.2014 gesetzt. Die Beklagte führte entgegen ihrer Mitwirkungspflicht weder das streitgegenständliche noch die weiteren Fahrzeuge vor. Auch weitere Termine zur Vorführung der Fahrzeuge beachtete die Beklagte nicht.

Demgemäß war die Klägerin zum Ausspruch der fristlosen Kündigung berechtigt, da ihr aufgrund der gravierenden Vertragsverletzung verbunden mit der damit einhergehenden unmittelbaren Gefährdung des Eigentums ein Festhalten am Leasingverhältnis nicht zumutbar war.

2. Die Klageforderung ist auch der Höhe nach gerechtfertigt. Die Abrechnung des Leasingvertrages ist gemäß AGB Ziff. XV. vorzunehmen.

In Folge der vorzeitigen Vertragsbeendigung steht der Klägerin nach ständiger Rechtsprechung des BGH ein Ausgleichsanspruch auf volle (Teil-)Amortisation zu. Dieser Schadensersatz berechnet sich aus der Summe der vom Tag der Fahrzeugrückgabe an bis zum regulären Vertragsende noch ausstehenden Leasingraten zuzüglich voraussichtlicher Restwert. Dieser Betrag ist auf den Tag der Fahrzeugrückgabe abzuzinsen abzüglich eines etwaigen Verkaufserlöses des Leasingfahrzeugs nach Rückgabe.

Daraus ergibt sich nach den nachvollziehbaren Ausführungen der Klagepartei in der Klageschrift auf Seite 5 ff., S. 9 ein Barwert der restlichen Leasingraten von 11.939,82 € zuzüglich eines Barwerts des fiktiven Verkehrswerts in Höhe von 20.120,78 €. Dies ergibt einen Ablösewert von 32.060,60 €. Eine Verwertung des Fahrzeugs kam nicht in Betracht, da die Beklagte das Fahrzeug unbefugt unter Vorlage einer täuschend echt wirkenden, wenn auch gefälschten, Zulassungsbescheinigung an den Streitverkündeten zu 1) weiterveräußerte, der das Eigentum gutgläubig erworben hat, was bereits anderweitig rechtskräftig festgestellt wurde. Damit hat die Beklagte es selbst zu vertreten, dass das Fahrzeug nicht mehr an die Klägerin zur Verwertung herausgegeben werden konnte. Eine der Klägerin vorwerfbare Schadensminderungsobliegenheitsverletzung, die zur Kürzung der geltend gemachten Forderung führen könnte, ist vor diesem Hintergrund nicht ersichtlich.

Da die monatlichen Leasingraten nach Ziffer V.1. der AGB der Klägerin jeweils am 01. eines Monats im Voraus fällig sind, trat insoweit auch ohne Mahnung Zahlungsverzug ein. Der Klägerin stehen somit hinsichtlich der unbezahlten Leasingraten Verzugszinsen jeweils ab dem Fälligkeitstag zu.

Der Beklagten wurde in der Abrechnung vom 07.12.2015 eine Zahlungsfrist bis zum 14.12.2015 gesetzt. Eine Zahlung erfolgte nicht. Die Zinsen sind auf der als Anlage K 8 vorgelegten Forderungsaufstellung separat verbucht und betragen bis zum 18.4.2016 unstreitig 1.044,91 €.

Die Prozessbevollmächtigten der Klägerin mahnten im Auftrag der Klägerin vor gerichtlicher Geltendmachung der Klageforderung die Beklagte durch Mahnschreiben vom 14.12.2015. Da sich die Beklagte mit der Zahlung in Verzug befand, können ihr die für dieses Mahnschreiben angefallenen Gebühren in Rechnung gestellt werden. Die Beklagte hat deshalb die entstandene 1,3 Geschäftsgebühr, bezogen auf die Hauptforderung gemäß Nr. 2300 VV RVG zuzüglich Auslagen der Klägerin zu erstatten.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat seine Rechtsgrundlage in § 709 S. 1 ZPO.

Urteilsbesprechung zu Landgericht München I Endurteil, 16. Dez. 2016 - 13 HK O 6503/16

Urteilsbesprechungen zu Landgericht München I Endurteil, 16. Dez. 2016 - 13 HK O 6503/16

Referenzen - Gesetze

Zivilprozessordnung - ZPO | § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht


(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

Zivilprozessordnung - ZPO | § 709 Vorläufige Vollstreckbarkeit gegen Sicherheitsleistung


Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 543 Außerordentliche fristlose Kündigung aus wichtigem Grund


(1) Jede Vertragspartei kann das Mietverhältnis aus wichtigem Grund außerordentlich fristlos kündigen. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere eines Verschuldens der Vert
Landgericht München I Endurteil, 16. Dez. 2016 - 13 HK O 6503/16 zitiert 4 §§.

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Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur

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(1) Jede Vertragspartei kann das Mietverhältnis aus wichtigem Grund außerordentlich fristlos kündigen. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere eines Verschuldens der Vert

Referenzen

(1) Jede Vertragspartei kann das Mietverhältnis aus wichtigem Grund außerordentlich fristlos kündigen. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere eines Verschuldens der Vertragsparteien, und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Mietverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zur sonstigen Beendigung des Mietverhältnisses nicht zugemutet werden kann.

(2) Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn

1.
dem Mieter der vertragsgemäße Gebrauch der Mietsache ganz oder zum Teil nicht rechtzeitig gewährt oder wieder entzogen wird,
2.
der Mieter die Rechte des Vermieters dadurch in erheblichem Maße verletzt, dass er die Mietsache durch Vernachlässigung der ihm obliegenden Sorgfalt erheblich gefährdet oder sie unbefugt einem Dritten überlässt oder
3.
der Mieter
a)
für zwei aufeinander folgende Termine mit der Entrichtung der Miete oder eines nicht unerheblichen Teils der Miete in Verzug ist oder
b)
in einem Zeitraum, der sich über mehr als zwei Termine erstreckt, mit der Entrichtung der Miete in Höhe eines Betrages in Verzug ist, der die Miete für zwei Monate erreicht.
Im Falle des Satzes 1 Nr. 3 ist die Kündigung ausgeschlossen, wenn der Vermieter vorher befriedigt wird. Sie wird unwirksam, wenn sich der Mieter von seiner Schuld durch Aufrechnung befreien konnte und unverzüglich nach der Kündigung die Aufrechnung erklärt.

(3) Besteht der wichtige Grund in der Verletzung einer Pflicht aus dem Mietvertrag, so ist die Kündigung erst nach erfolglosem Ablauf einer zur Abhilfe bestimmten angemessenen Frist oder nach erfolgloser Abmahnung zulässig. Dies gilt nicht, wenn

1.
eine Frist oder Abmahnung offensichtlich keinen Erfolg verspricht,
2.
die sofortige Kündigung aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen gerechtfertigt ist oder
3.
der Mieter mit der Entrichtung der Miete im Sinne des Absatzes 2 Nr. 3 in Verzug ist.

(4) Auf das dem Mieter nach Absatz 2 Nr. 1 zustehende Kündigungsrecht sind die §§ 536b und 536d entsprechend anzuwenden. Ist streitig, ob der Vermieter den Gebrauch der Mietsache rechtzeitig gewährt oder die Abhilfe vor Ablauf der hierzu bestimmten Frist bewirkt hat, so trifft ihn die Beweislast.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.