Landgericht München I Endurteil, 12. Apr. 2016 - 17 O 3335/11

bei uns veröffentlicht am12.04.2016

Gericht

Landgericht München I

Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

III.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Das Landgericht München I hatte die Beklagte am 10.07.2012 zur Zahlung der geforderten Summe von 27.019,15 € nebst Zinsen verurteilt. Auf den Tatbestand dieses Urteils wird Bezug genommen. Das Oberlandesgericht München hat mit Urteil vom 17.05.2013 das landgerichtliche Urteil aufgehoben und den Rechtsstreit an das Landgerichts München I zurückverwiesen. In der Hinweisverfügung des Oberlandesgerichts ist aufgeführt, dass zum einen ein medizinisches Sachverständigengutachten eingeholt werden müsste zu der Frage, ob die gesamten Verletzungen der Geschädigten durch das Überrollen mit dem Auto erfolgt seien und es sei ein unfallanalytisches Gutachten zu erholen zu der Frage, ob der Zeuge ... die Geschädigte ... an seinem Fenster während des Schaltvorgangs habe vorbeilaufen sehen müssen und deshalb mit bedingtem Vorsatz gehandelt habe.

Das Landgerichts München I hat ein unfallanalytisches Gutachten sowie ein medizinisches Gutachten der Sachverständigen ... und ... erholt und die Akten des Landgerichts Ulm, 6 O 510/10, beigezogen.

Zur Ergänzung des Tatbestands wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Terminsprotokolle verwiesen.

Gründe

I.

Die zulässige Klage erwies sich als nicht begründet.

Nach dem Gutachten des Sachverständigen ... steht fest, dass der Zeuge ... mit bedingtem Vorsatz gehandelt hat. Der Sachverständige ... der der Kammer seit langem als äußerst zuverlässiger und kompetenter Sachverständiger bekannt ist, hat in seinem Gutachten ausgeführt, er könne zwar unfallanalytisch nicht beurteilen, ob der Zeuge ... mit einem bedingten Vorsatz gehandelt habe, dies bleibe der richterlichen Beurteilung vorbehalten. Sachverständiger Weise ließe sich aber zweifelsfrei feststellen, dass sich die Geschädigte ... im direkten Sichtbereich des Zeugen ... befunden habe und bei einem Losfahren sei die Möglichkeit einer Berührung zwischen dem Fahrzeug und der Fußgängerin offensichtlich und dieser Kontakt habe auch tatsächlich stattgefunden. Wenn man in der Situation des Zeugen ... der sich der Anwesenheit der Geschädigten ... bei seinem Fahrzeug während der vorherigen Rückwärtsfahrt bewusst gewesen sei und sie dann auch an seinem linken vorderen Kotflügel gesehen habe, in dieser Situation losfahre, so sei es offensichtlich, dass ein extrem hohes Verletzungsrisiko für die sich am Fahrzeug befindende Person besteht. Fährt man dennoch los, kann sich dieses hohe Verletzungsrisiko ohne weitere realisieren, was im streitgegenständlichen Fall auch so gewesen sei. Durch dieses Überfahren seien auch die wesentlichen Verletzungen der Geschädigten entstanden. Damit besteht eine Leistungsfreiheit gemäß § 103 VVG. Dieser setzt eine vorsätzliche Tat voraus. Vorsatz im Sinne dieser Vorschrift ist derjenige des allgemeinen Zivilrechts, also im Wissen und Wollen des rechtswidrigen Erfolgs. Es genügt, wenn der Handelnde den als möglich erkannten Erfolg billigend in Kauf nimmt.

Durch das Gutachten des Sachverständigen ... ist der Eventualvorsatz des handelnden Zeugen ... eindeutig nachgewiesen. Durch das Anfahren zu einem Zeitpunkt, zu dem sich die Geschädigte im unmittelbaren Bereich seines Fahrzeugs befand, hat der Zeuge ... billigend in Kauf genommen, dass sein Fahrzeug die Geschädigte berühren würde und verletzen könne. Dies ist ja dann tatsächlich auch so geschehen. Auf die Frage, ob zu diesem Zeitpunkt die Stimmung hasserfüllt war oder nicht, kommt es nach Ansicht des Gerichts nicht an, da diese für den bedingten Vorsatz nicht entscheidungserheblich ist.

II.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 Satz 1 ZPO.

Urteilsbesprechung zu Landgericht München I Endurteil, 12. Apr. 2016 - 17 O 3335/11

Urteilsbesprechungen zu Landgericht München I Endurteil, 12. Apr. 2016 - 17 O 3335/11

Referenzen - Gesetze

Zivilprozessordnung - ZPO | § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht


(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

Zivilprozessordnung - ZPO | § 709 Vorläufige Vollstreckbarkeit gegen Sicherheitsleistung


Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur

Versicherungsvertragsgesetz - VVG 2008 | § 103 Herbeiführung des Versicherungsfalles


Der Versicherer ist nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer vorsätzlich und widerrechtlich den bei dem Dritten eingetretenen Schaden herbeigeführt hat.
Landgericht München I Endurteil, 12. Apr. 2016 - 17 O 3335/11 zitiert 3 §§.

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Referenzen

Der Versicherer ist nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer vorsätzlich und widerrechtlich den bei dem Dritten eingetretenen Schaden herbeigeführt hat.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.