Landgericht München I Endurteil, 09. Feb. 2015 - 35 O 3496/14

bei uns veröffentlicht am09.02.2015

Tenor

Endurteil

1. Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.

2. Die Kläger haben die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrags leistet.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 500,00 € festgesetzt.

Tatbestand

Tatbestand

Die Klagepartei begehrt die Feststellung zur Insolvenztabelle, dass ihr Insolvenzforderungen im Zusammenhang mit dem Erwerb von drei Kommanditbeteiligungen an der ... und ... (im Folgenden: Fonds) im Insolvenzverfahren über das Vermögen der ... (im Folgenden: Insolvenzschuldnerin) zustehen.

Die Klagepartei hat sich mit Zeichnungsdatum vom 25.10.2008 am Fonds beteiligt.

Der Kläger verpflichtete sich im Rahmen der Beteiligungsvariante ... zur Zahlung von 5% der Beteiligungssumme in Höhe von 25.000,00 € zzgl. 5% Abwicklungsgebühr und ermächtigte die Fondgesellschaft mit der Abbuchung von monatlichen Raten in Höhe von 100,00 € (Anlage K 2).

Zudem beteiligte sich der Kläger im Rahmen der Beteiligungsvariante ... mit einer Beteiligungshöhe von 50.000,00 € zzgl. 2,5% Abwicklungsgebühr (Anlage K 2). Diese Summe war so zu erbringen, dass zuerst eine Einmalzahlung in Höhe von 50,0% der Beteiligungssumme als Ersteinlage zzgl. 2,5% der Beteiligungssumme als Abwicklungsgebühr zu zahlen waren. In der Folgezeit sollte die zweite Hälfte der Beteiligungssumme durch Ausschüttungen verrechnet werden. Diese Beteiligung wurde zu einem späteren Zeitpunkt auf eine Summe von 20.000,00 € reduziert (Anlage K 2).

Die Klägerin verpflichtete sich im Rahmen der Beteiligungsvariante ... zur Zahlung von 5% der Beteiligungssumme in Höhe von 25.000,00 € zzgl. 5% Abwicklungsgebühr und ermächtigte die Fondgesellschaft mit der Abbuchung von monatlichen Raten in Höhe von € 100,00 (Anlage K 2).

Die Insolvenzschuldnerin ist Gründungs- und Komplementärgesellschafterin der Fondsgesellschaft. Über ihr Vermögen wurde mit Beschluss des Amtsgerichts München vom 26.04.2013 ... das Insolvenzverfahren eröffnet. Der Beklagte wurde zum Insolvenzverwalter bestellt.

Mit drei Schreiben vom 07.06.2013 (Anlage K 4) meldete die Klagepartei Beträge in Höhe von 26.270,00 €, von 26.270,00 € und von 21.020,00 € als erstrangige Insolvenzforderungen an. Laut dieser Anmeldung stützt die Klagepartei diese Forderungen auf einen „Schadensersatzanspruch wegen vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung wegen der Verletzung von Aufklärungspflichten und wegen der nicht anleger- und nicht anlagegerechten Beratung im Zusammenhang mit dem Beitritt zum geschlossenen ... und ...“ Den Forderungsanmeldungen lagen Kopien der Beitrittserklärungen und der Zertifikate bei. In dem Anmeldeformular war die Hauptforderung mit insgesamt 73.500,00 € angegeben. Ein Betrag in Höhe von insgesamt 60,00 € wurde als Kosten für die Forderungsanmeldung angegeben.

Die Klagepartei behauptet, dass sie bislang insgesamt 26.718,04 € auf ihre Beteiligungen gezahlt habe.

Die Klagepartei ist der Ansicht, dass die Insolvenzschuldnerin ihr wegen der Verletzung vorvertraglicher Aufklärungspflichten nach den Grundsätzen der Prospekthaftung im weiteren Sinne haften würde. Der Prospekt sei fehlerhaft. Hinsichtlich der einzelnen behaupteten Prospektfehler wird auf das Vorbringen der Klagepartei Bezug genommen. Weiter sei die Klagepartei falsch beraten worden. Das Verschulden des Beraters sei der Beklagtenpartei zuzurechnen.

Als Schadensersatz begehrt die Klagepartei die von ihr geleisteten Einlagen sowie den Differenzbetrag zwischen der Beteiligungshöhe zuzüglich Abwicklungsgebühr abzüglich der geleisteten Einlage als drohenden Schadensersatzanspruch.

Die Klagepartei beantragt zuletzt:

1. Es wird zur Insolvenztabelle festgestellt, dass der Klagepartei im Insolvenzverfahren über das Vermögen der ..., eine Insolvenzforderung in Höhe von € 73.500,00 Zug-um-Zug gegen die Abtretung aller Rechte aus den Kommanditbeteiligungen an der ... und ..., Anteilsnummern 1611210, 1610643 und 1610644 im Gesamtnennwert in Höhe von € 70.000,00 zusteht.

2. Es wird festgestellt, dass sich der Beklagte mit der Annahme der Gegenleistung zu Ziffer 1) im Verzug befindet.

Hilfsweise:

Es wird zur Insolvenztabelle festgestellt, dass der Klagepartei im Insolvenzverfahren über das Vermögen der ..., Aktenzeichen Insolvenzverfahren: ..., eine Insolvenzforderung in Höhe von € 70.000,00 zusteht.

Hilfsweise:

Es wird zur Insolvenztabelle festgestellt, dass der Klagepartei im Insolvenzverfahren über das Vermögen der ... Aktenzeichen Insolvenzverfahren: ..., eine Insolvenzforderung in Höhe von € 26.270,00 zusteht.

Die Beklagtenpartei beantragt:

Klageabweisung.

Die Beklagte ist der Ansicht, dass die Klage und auch die Hilfsanträge unzulässig seien. Die Forderungsanmeldung sei nicht ordnungsgemäß erfolgt. Eine Zug-um-Zug-Anmeldung sei unzulässig, vielmehr sei der Wert der Zug-um-Zug-Einschränkung nach § 45 Satz 1 InsO auf einen Geldbetrag zu schätzen. Zumindest seien die von der Klagepartei erworbenen Beteiligungen nicht vollkommen wertlos. Soweit ein Freistellungsanspruch geltend gemacht wird, liegt zumindest keine ordnungsgemäße Anmeldung zur Insolvenztabelle vor. Es handele sich zudem um eine aufschiebend bedingte Insolvenzforderung des Befreiungsgläubigers, bedingt durch die Erfüllung der gegenüber dem Dritten bestehenden Freistellungsverbindlichkeiten. Diesen kann die Klagepartei zumindest nicht unbedingt geltend machen. Zudem wäre nach § 41 Absatz 2 InsO eine Abzinsung vorzunehmen.

Zumindest sei die Klage auch unbegründet, weil keine Prospektfehler vorliegen würden und auch kein Beratungsverschulden gegeben sei.

Eine Fehlerhaftigkeit des Prospekts sei nicht gegeben.

Die liquiden Mittel auf dem Insolvenzanderkonto seien gerade ausreichend, um die Kosten des Insolvenzverfahrens zu tragen. Deshalb sei der Mindeststreitwert von 500,00 € anzusetzen.

Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

Der Rechtsstreit wurde mit Beschluss vom 22.08.2014 auf den Einzelrichter übertragen. Auf das Protokoll über die mündliche Verhandlung vom 19.01.2015 wird Bezug genommen.

Gründe

Entscheidungsgründe

A.

Die Klage ist unzulässig.

Die von der Klagepartei geltend gemachten materiellrechtlichen Ansprüche entsprechen nicht den Forderungsanmeldungen zur Insolvenztabelle. Zudem waren die von der Klagepartei vorgenommenen Anmeldungen vollständig unwirksam, weil sie die Minimalanforderungen an den erforderlichen Sachvortrag nicht erfüllen.

I.

Der Klage fehlt die besondere Sachurteilsvoraussetzung der Anmeldung zur Insolvenztabelle (§ 181 InsO). Es kann nur dann auf die Feststellung zur Insolvenztabelle geklagt werden, wenn diese Forderung zuvor zur Insolvenztabelle angemeldet wurde. Dadurch soll sichergestellt werden, dass alle Widerspruchsberechtigten Gelegenheit bekommen, zu der Forderung Stellung nehmen zu können.

Der Inhalt der Anmeldung richtet sich nach § 174 Absatz 1 und 2 InsO. Der Grund und der Betrag der Forderung sind schriftlich beim Insolvenzverwalter anzugeben. Insgesamt gelten insofern keine strengen Maßstäbe und es ist ausreichend, wenn ein Lebenssachverhalt dargestellt wird, der die Forderung als begründet erscheinen lässt. Eine rechtliche Bewertung muss nicht erfolgen. Wenn diese Anforderungen aber nicht erfüllt sind, so ist die Forderungsanmeldung unwirksam (MüKoInsO/Riedel InsO § 174 Rn. 26). Denn dann sind die anderen Widerspruchsberechtigten nicht in der Lage die Forderung zu prüfen.

Vor diesem Hintergrund sind die von der Klagepartei erfolgten Anmeldungen vollständig unzulässig und können auch nicht auf den von der Klagepartei tatsächlich bezahlten Betrag reduziert werden. Diesbezüglich wird auf das Urteil des OLG München vom 28.10.2014 (Az.: 18 U 1309/13) Bezug genommen.

1. Keine Zug-um-Zug-Verurteilung

Die von der Klagepartei geforderte Aufnahme einer Zug-um-Zug-Verurteilung in die Insolvenztabelle ist bereits aus Rechtsgründen nicht möglich (dazu: BGH, Urteil vom 23.10.2003, IX ZR 165/02). Die insolvenzrechtliche gleichmäßige Befriedigung der Gläubiger aus der Masse kann nämlich nur dann durchgeführt werden, wenn sich die Forderungen für die Berechnung der Quote eignen. Deshalb sind nach § 45 Satz 1 InsO Forderungen, die nicht auf Geld gerichtet sind oder deren Geldbetrag unbestimmt ist, mit dem Wert geltend zu machen, der für die Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens geschätzt werden kann. Wenn Zug-um-Zug-Leistungen zur Insolvenztabelle angemeldet werden könnten, würde dies dem Gläubiger entgegen §§ 45, 174 Absatz 2 InsO das insolvenzfeste Recht geben, die Beteiligung gegen den Willen des Insolvenzverwalters - wenn auch hinsichtlich des Rückzahlungsanspruchs auf die Quote beschränkt - rückabzuwickeln. Hierfür gibt es keine gesetzliche Grundlage. Der Vertrag zwischen der Klagepartei und der Schuldnerin wirkt als schuldrechtliche Vereinbarung nur nach Maßgabe der § 103 ff. InsO gegen die Insolvenzmasse. Diese Vorschriften sind nicht abdingbar (§ 119 InsO). Die Insolvenzordnung selbst kennt in dem Feststellungs- und Verteilungsverfahren nach §§ 174 ff. keine den §§ 756, 765 ZPO entsprechende Regelung.

2 Unzulässigkeit des Hilfsantrags (vollständige Beteiligungssumme ohne Zug-um-Zug)

Soweit die volle Zeichnungssumme geltend gemacht wird, enthält dieser Betrag nach den Ausführungen der Klagepartei auch Befreiungsansprüche. Unabhängig von der Frage, ob die Klagepartei diese Ansprüche überhaupt geltend machen kann oder ob es sich um aufschiebend bedingte Forderungen handelt, steht der klageweisen Geltendmachung bereits entgegen, dass diese Ansprüche nicht ordnungsgemäß zur Tabelle angemeldet wurden.

Vorliegend wurde ein „Schadensersatzanspruch wegen vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung wegen der Verletzung von Aufklärungspflichten und wegen der nicht anleger- und nicht anlagegerechten Beratung im Zusammenhang mit dem Beitritt zum geschlossenen Immobilienfonds ...“. Mit Ausnahme der beanspruchten jeweiligen Pauschale in Höhe von 20,00 € für die Korrespondenz der Klägervertreter mit dem Insolvenzverwalter im Zusammenhang mit der Anmeldung wird nicht erläutert, wie sich die geltend gemachten Beträge in Höhe von 26.250,00 €, von 26.250,00 € und von 21.000,00 € zusammensetzen. Dies erschließt sich auch nicht aus den jeweils beigefügten Anlagen. Ersichtlich ist nur, dass der geltend gemachte Betrag der Beteiligungshöhe der Klagepartei entspricht.

Der Forderungsanmeldung lässt sich insbesondere nicht entnehmen, dass in den vorgenannten Beträgen auch Befreiungsansprüche enthalten sein sollen, welche gemäß § 45 Satz 1 InsO mit dem Schätzwert im Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung angesetzt worden sind. Die Belastung mit einer Verbindlichkeit kann zwar einen zu ersetzenden Schaden darstellen. Es wird aber kein Lebenssachverhalt vorgetragen, aus dem sich ergibt, dass - und ggf. in welcher Höhe - die Klagepartei aktuell von einem Dritten im Zusammenhang mit ihrer Beteiligung in Anspruch genommen wird. Ebenso wenig wird dargelegt, nach welchen Kriterien die Bewertung der behaupteten Befreiungsansprüche vorgenommen worden ist. Etwaige Befreiungsansprüche sind deshalb zumindest nicht ordnungsgemäß zur Tabelle angemeldet worden.

3. Unzulässigkeit des Hilfsantrags (Höhe der geleisteten Einlage)

Eine Kürzung der angemeldeten Forderung um die jeweils darin enthaltenen, nicht ordnungsgemäß angemeldeten Befreiungsansprüche kommt im vorliegenden Fall schon deshalb nicht in Betracht, weil die Klagepartei zwar in ihrer Klageschrift darlegt, wie hoch der von der Klagepartei gezahlte Betrag ist. Die Forderungsanmeldung hat eine derartige Erläuterung jedoch nicht enthalten. Insbesondere lässt sich der Anmeldung nicht entnehmen, ob und in welcher Höhe die Klagepartei Ausschüttungen erhalten hat, die nach der Beteiligungsvariante „...“ mit der Einlageverpflichtung verrechnet wurden und in welcher Höhe die Klagepartei Einlagen im Rahmen der Beteiligungsvariante ... geleistet hat. Weiterhin fehlt es an jeglichem Vortrag hinsichtlich der Bewertung der Befreiungsansprüche und hinsichtlich des grundsätzlich abzuziehenden Wertes der bei der Klagepartei noch vorhandenen Beteiligung. Deshalb war eine Bewertung der Forderungen der Klagepartei weder für den Insolvenzverwalter noch für andere Gläubiger möglich. Auch daran scheitert die Möglichkeit einer anspruchserhaltenden Reduktion auf die tatsächlich geleisteten Einlagen.

4. Auslagenpauschale

Dahinstehen kann, ob hinsichtlich der Auslagenpauschale in Höhe von insgesamt 60,00 € eine ordnungsgemäße Forderungsanmeldung vorliegt. Mangels einer ordnungsgemäßen Anmeldung der jeweiligen Hauptforderung kann der Klagepartei auch kein Anspruch auf diese im Zusammenhang mit der Anmeldung beanspruchten Nebenforderung zustehen.

5. Unzulässigkeit des Feststellungsantrags (Verzug)

Die Feststellung des Annahmeverzugs soll es der Klagepartei ermöglichen gemäß § 274 Absatz 2 BGB ihren Anspruch ohne Bewirkung der Zug-um-Zug zu erbringenden Übertragung der Rechte aus der Beteiligung im Wege der Zwangsvollstreckung verfolgen zu können. Dafür besteht aber kein Rechtsschutzbedürfnis, da die Anmeldung einer Zug-um-Zug-Leistung zur Tabelle nicht möglich ist (s.o.).

II.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 S. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

B.

Der Streitwert war gemäß § 182 InsO auf 500,00 € festzusetzen. Er ist auf den Wert festzusetzen, den der Gläubiger zum Zeitpunkt der Klageeinreichung bei Verteilung der Insolvenzmasse zu erwarten hat. Dabei ist die voraussichtliche Quote vom Prozessgericht zu schätzen (MükoInsO/Schumacher InsO § 182 Rn. 8). Maßgeblich sind insofern die Angaben des Beklagten, der als Insolvenzverwalter bestellt ist. Ihm obliegt insbesondere auch die Entscheidung, ob er die im Sachstandsbericht vom 04.03.2014 erwähnten Organhaftungsansprüche geltend machen möchte. Da dies vorliegend nicht der Fall ist, kann keine Quote für die Insolvenzgläubiger erwartet werden. Der Streitwert war deshalb auf den Mindeststreitwert von 500,00 € festzusetzen. Der Vortrag der Klagepartei rechtfertigt keine andere Einschätzung, zumal die Ausführungen keinen über Vermutungen hinausgehenden Tatsachenvortrag enthalten.

Urteilsbesprechung zu Landgericht München I Endurteil, 09. Feb. 2015 - 35 O 3496/14

Urteilsbesprechungen zu Landgericht München I Endurteil, 09. Feb. 2015 - 35 O 3496/14

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Der Wert des Streitgegenstands einer Klage auf Feststellung einer Forderung, deren Bestand vom Insolvenzverwalter oder von einem Insolvenzgläubiger bestritten worden ist, bestimmt sich nach dem Betrag, der bei der Verteilung der Insolvenzmasse für di

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Vereinbarungen, durch die im voraus die Anwendung der §§ 103 bis 118 ausgeschlossen oder beschränkt wird, sind unwirksam.

Insolvenzordnung - InsO | § 181 Umfang der Feststellung


Die Feststellung kann nach Grund, Betrag und Rang der Forderung nur in der Weise begehrt werden, wie die Forderung in der Anmeldung oder im Prüfungstermin bezeichnet worden ist.

Referenzen

Forderungen, die nicht auf Geld gerichtet sind oder deren Geldbetrag unbestimmt ist, sind mit dem Wert geltend zu machen, der für die Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens geschätzt werden kann. Forderungen, die in ausländischer Währung oder in einer Rechnungseinheit ausgedrückt sind, sind nach dem Kurswert, der zur Zeit der Verfahrenseröffnung für den Zahlungsort maßgeblich ist, in inländische Währung umzurechnen.

(1) Nicht fällige Forderungen gelten als fällig.

(2) Sind sie unverzinslich, so sind sie mit dem gesetzlichen Zinssatz abzuzinsen. Sie vermindern sich dadurch auf den Betrag, der bei Hinzurechnung der gesetzlichen Zinsen für die Zeit von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens bis zur Fälligkeit dem vollen Betrag der Forderung entspricht.

Die Feststellung kann nach Grund, Betrag und Rang der Forderung nur in der Weise begehrt werden, wie die Forderung in der Anmeldung oder im Prüfungstermin bezeichnet worden ist.

(1) Die Insolvenzgläubiger haben ihre Forderungen schriftlich beim Insolvenzverwalter anzumelden. Der Anmeldung sollen die Urkunden, aus denen sich die Forderung ergibt, in Abdruck beigefügt werden. Zur Vertretung des Gläubigers im Verfahren nach diesem Abschnitt sind auch Personen befugt, die Inkassodienstleistungen erbringen (registrierte Personen nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Rechtsdienstleistungsgesetzes).

(2) Bei der Anmeldung sind der Grund und der Betrag der Forderung anzugeben sowie die Tatsachen, aus denen sich nach Einschätzung des Gläubigers ergibt, dass ihr eine vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung, eine vorsätzliche pflichtwidrige Verletzung einer gesetzlichen Unterhaltspflicht oder eine Steuerstraftat des Schuldners nach den §§ 370, 373 oder § 374 der Abgabenordnung zugrunde liegt.

(3) Die Forderungen nachrangiger Gläubiger sind nur anzumelden, soweit das Insolvenzgericht besonders zur Anmeldung dieser Forderungen auffordert. Bei der Anmeldung solcher Forderungen ist auf den Nachrang hinzuweisen und die dem Gläubiger zustehende Rangstelle zu bezeichnen.

(4) Die Anmeldung kann durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments erfolgen, wenn der Insolvenzverwalter der Übermittlung elektronischer Dokumente ausdrücklich zugestimmt hat. Als Urkunde im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 kann in diesem Fall auch eine elektronische Rechnung übermittelt werden. Auf Verlangen des Insolvenzverwalters oder des Insolvenzgerichts sind Ausdrucke, Abschriften oder Originale von Urkunden einzureichen.

Forderungen, die nicht auf Geld gerichtet sind oder deren Geldbetrag unbestimmt ist, sind mit dem Wert geltend zu machen, der für die Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens geschätzt werden kann. Forderungen, die in ausländischer Währung oder in einer Rechnungseinheit ausgedrückt sind, sind nach dem Kurswert, der zur Zeit der Verfahrenseröffnung für den Zahlungsort maßgeblich ist, in inländische Währung umzurechnen.

(1) Die Insolvenzgläubiger haben ihre Forderungen schriftlich beim Insolvenzverwalter anzumelden. Der Anmeldung sollen die Urkunden, aus denen sich die Forderung ergibt, in Abdruck beigefügt werden. Zur Vertretung des Gläubigers im Verfahren nach diesem Abschnitt sind auch Personen befugt, die Inkassodienstleistungen erbringen (registrierte Personen nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Rechtsdienstleistungsgesetzes).

(2) Bei der Anmeldung sind der Grund und der Betrag der Forderung anzugeben sowie die Tatsachen, aus denen sich nach Einschätzung des Gläubigers ergibt, dass ihr eine vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung, eine vorsätzliche pflichtwidrige Verletzung einer gesetzlichen Unterhaltspflicht oder eine Steuerstraftat des Schuldners nach den §§ 370, 373 oder § 374 der Abgabenordnung zugrunde liegt.

(3) Die Forderungen nachrangiger Gläubiger sind nur anzumelden, soweit das Insolvenzgericht besonders zur Anmeldung dieser Forderungen auffordert. Bei der Anmeldung solcher Forderungen ist auf den Nachrang hinzuweisen und die dem Gläubiger zustehende Rangstelle zu bezeichnen.

(4) Die Anmeldung kann durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments erfolgen, wenn der Insolvenzverwalter der Übermittlung elektronischer Dokumente ausdrücklich zugestimmt hat. Als Urkunde im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 kann in diesem Fall auch eine elektronische Rechnung übermittelt werden. Auf Verlangen des Insolvenzverwalters oder des Insolvenzgerichts sind Ausdrucke, Abschriften oder Originale von Urkunden einzureichen.

Vereinbarungen, durch die im voraus die Anwendung der §§ 103 bis 118 ausgeschlossen oder beschränkt wird, sind unwirksam.

(1) Hängt die Vollstreckung von einer Zug um Zug zu bewirkenden Leistung des Gläubigers an den Schuldner ab, so darf der Gerichtsvollzieher die Zwangsvollstreckung nicht beginnen, bevor er dem Schuldner die diesem gebührende Leistung in einer den Verzug der Annahme begründenden Weise angeboten hat, sofern nicht der Beweis, dass der Schuldner befriedigt oder im Verzug der Annahme ist, durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden geführt wird und eine Abschrift dieser Urkunden bereits zugestellt ist oder gleichzeitig zugestellt wird.

(2) Der Gerichtsvollzieher darf mit der Zwangsvollstreckung beginnen, wenn der Schuldner auf das wörtliche Angebot des Gerichtsvollziehers erklärt, dass er die Leistung nicht annehmen werde.

Hängt die Vollstreckung von einer Zug um Zug zu bewirkenden Leistung des Gläubigers an den Schuldner ab, so darf das Vollstreckungsgericht eine Vollstreckungsmaßregel nur anordnen, wenn

1.
der Beweis, dass der Schuldner befriedigt oder im Verzug der Annahme ist, durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden geführt wird und eine Abschrift dieser Urkunden bereits zugestellt ist; der Zustellung bedarf es nicht, wenn bereits der Gerichtsvollzieher die Zwangsvollstreckung nach § 756 Abs. 1 begonnen hatte und der Beweis durch das Protokoll des Gerichtsvollziehers geführt wird; oder
2.
der Gerichtsvollzieher eine Vollstreckungsmaßnahme nach § 756 Abs. 2 durchgeführt hat und diese durch das Protokoll des Gerichtsvollziehers nachgewiesen ist.

Forderungen, die nicht auf Geld gerichtet sind oder deren Geldbetrag unbestimmt ist, sind mit dem Wert geltend zu machen, der für die Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens geschätzt werden kann. Forderungen, die in ausländischer Währung oder in einer Rechnungseinheit ausgedrückt sind, sind nach dem Kurswert, der zur Zeit der Verfahrenseröffnung für den Zahlungsort maßgeblich ist, in inländische Währung umzurechnen.

(1) Gegenüber der Klage des Gläubigers hat die Geltendmachung des Zurückbehaltungsrechts nur die Wirkung, dass der Schuldner zur Leistung gegen Empfang der ihm gebührenden Leistung (Erfüllung Zug um Zug) zu verurteilen ist.

(2) Auf Grund einer solchen Verurteilung kann der Gläubiger seinen Anspruch ohne Bewirkung der ihm obliegenden Leistung im Wege der Zwangsvollstreckung verfolgen, wenn der Schuldner im Verzug der Annahme ist.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

Der Wert des Streitgegenstands einer Klage auf Feststellung einer Forderung, deren Bestand vom Insolvenzverwalter oder von einem Insolvenzgläubiger bestritten worden ist, bestimmt sich nach dem Betrag, der bei der Verteilung der Insolvenzmasse für die Forderung zu erwarten ist.